STBER.2019.40
mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
7. Februar 2020Deutsch25 min
nachfolgend zitiert «AS 0009»). Die ausgerückte Polizeipatrouille […] konnte den PW mit Anhänger auf der A1,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Mark
Sollberger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfaches
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 7. Februar 2020:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Mark Sollberger, privater
Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines Rechtspraktikanten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Februar 2019 zusammen, gegen
welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung
vom 5. Juni 2019 werde das gesamte Urteil angefochten. Der Vorsitzende
skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und
Beweisanträge des Parteivertreters;
2. Parteivortrag;
3. letztes Wort des Beschuldigten;
4. geheime Urteilsberatung;
5. Urteilseröffnung, vorgesehen um 11:00
Uhr.
Rechtsanwalt Sollberger wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Er stellt im Namen und Auftrag des
Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:
« Es
sei der Anhänger, der vom Beschuldigten heute im selben Zustand (gleiche
Ladung, identischer Spanngurt) wie anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom
17. Oktober 2016 nach Solothurn transportiert worden sei, vom
Berufungsgericht zu besichtigen.»
Zur Begründung führt der private
Verteidiger zusammengefasst aus, es gehe darum, dass sich das Berufungsgericht
einen eigenen Eindruck davon verschaffe, wie die Ladung auf dem Anhänger am 17.
Oktober 2016 tatsächlich gesichert gewesen sei.
Nach der geheimen Beratung des
Berufungsgerichts eröffnet der Vorsitzende folgenden Beschluss:
« Der
Beweisantrag, wonach der Anhänger mit der Ladung vom Berufungsgericht zu
besichtigen sei, wird abgewiesen.»
Der Vorsitzende weist darauf hin, die
damalige Ladungssituation auf dem Anhänger sei – soweit den hinteren Teil der
Ladefläche betreffend – in den Akten mit mehreren Fotos dokumentiert. Zudem
seien der Beschuldigte, die Polizeibeamtin B.___ als Zeugin und der
Sachverständige C.___ zu diesem Aspekt befragt worden. Die vom Beschuldigten
heute vorgenommene Nachstellung könne nicht den Beweis dafür erbringen, wie
sich am 17. Oktober 2016 die Ladungssituation tatsächlich präsentiert habe. Der
Beweiswert würde nicht über denjenigen seiner Parteiaussagen hinausgehen. Ein
relevanter Erkenntnisgewinn sei deshalb nicht zu erwarten.
Hierauf stellt und begründet
Rechtsanwalt Sollberger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers folgende Anträge (Akten Obergericht, Seite S. 72 - 87,
nachfolgend zitiert «OG AS 72 - 87»):
1. Es
sei der Strafbefehl vom 9. Januar 2017 aufzuheben und der Beschuldigte
vollumfänglich freizusprechen.
2. Es
sei dem Beschuldigten eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen
auszurichten.
3. Es
seien dem Staat die Verfahrenskosten beider Instanzen aufzuerlegen.
4. Es
seien dem Beschuldigten die Parteikosten für beide Instanzen zu ersetzen.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er schliesse sich den Ausführungen
seines Verteidigers im Parteivortrag an. Ergänzend wolle er auf Folgendes
hinweisen:
-
Es sei unzutreffend, dass
ein Pannendienst die defekten Bremslichter hätte reparieren können. Selbst er
als gelernter Mechaniker sei hierzu nicht in der Lage gewesen.
-
Die Rückstrahler seien sehr
stark gewesen. Man habe diese sehr gut sehen können.
-
Der von ihm verwendete
Spanngurt sei auf ca. zwei Tonnen ausgelegt. Der Gurt habe aufgrund der
Spannkraft und in Anbetracht des Ladegewichts der Hölzer von ca. 150 kg
bei weitem ausgereicht.
Mit dem Hinweis auf die mündliche
Urteilseröffnung um 11:00 Uhr schliesst der Vorsitzende um 9:35 Uhr den
öffentlichen Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 7. Februar 2020 um 11:00 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt
Mark Sollberger, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines
Rechtspraktikanten.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und gibt den Urteilsspruch des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das
Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Hierauf äussert
er sich zum Strafmass sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er weist
darauf hin, dass nicht die bloss summarische Begründung im Rahmen der
mündlichen Urteilseröffnung, sondern die schriftliche Urteilsbegründung
massgeblich sei, ab deren Zustellung dann auch die Beschwerdefrist zu laufen
beginne. Das motivierte Urteil werde in den kommenden Wochen und die
Urteilsanzeige mit dem Dispositiv bereits in den nächsten Tagen verschickt. Mit
diesen Ausführungen endet die mündliche Urteilseröffnung um 11:10 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Montag, 17. Oktober 2016, meldete ein
Automobilist um 19:43 Uhr telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn,
zwischen Härkingen und Oensingen fahre ein Personenwagen auf der Autobahn A1,
dessen Anhänger unbeleuchtet sei (Akten Richteramt Thal-Gäu Seite 9,
nachfolgend zitiert «AS 0009»). Die ausgerückte Polizeipatrouille […] konnte den PW mit Anhänger auf der A1,
Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern feststellen. In der Dunkelheit
habe der PW mit Anhänger von hinten gar nicht wahrgenommen werden können, da
der Anhänger am Heck komplett unbeleuchtet gewesen sei und dieser gleichzeitig
die Heckbeleuchtung des Zugfahrzeuges verdeckt habe. Der Lenker, A.___ (im
Folgenden: Beschuldigter bzw. Berufungskläger), konnte anschliessend beim
Rastplatz Oberbipp zur Kontrolle angehalten werden. Beide Schlusslichter, beide
Bremslichter, beide hinteren Markierlichter und die Kontrollschildbeleuchtung
des Anhängers hätten nicht funktioniert. Auf dem offenen Anhänger hätten sich
an der hinteren Wand etliche komplett ungesicherte Holzstücke befunden, welche
gemäss Angaben des Lenkers zuvor als Unterlage einer transportierten Maschine
gedient gehabt hätten. Quer über der Ladung sei lose ein Spanngurt gelegen, im
vorderen Bereich des Anhängers seien mehrere Eisenstangen quer gelegen. Diese
seien komplett ungesichert gewesen. Der nach hinten leicht abfallende Anhänger habe
eine Gesamtbreite von 2,44 m aufgewiesen. Die Hölzer hätten auf dem nassen
Riffelblech aufeinander gelegen, ca. 61 cm hoch und ca. 228 cm breit. Die
seitliche Wandhöhe des Anhängers habe 34 cm betragen, die Länge zwischen
den Hölzern und der Stirnwand des Anhängers betrage 3,38 m. Der Beschuldigte
wurde angewiesen, den Anhänger stehen zu lassen (AS 0010). Ausserdem wurde er
vor Ort zu den Vorhalten der defekten Lichter an der Rückseite des Anhängers
und der ungesicherten Ladung befragt (AS 0012).
2.
Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 (AS
0006 f.) wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn wegen Führens eines Anhängers mit je zwei defekten Brems-, Markier-
und Schlusslichtern sowie defekter Nummernschildbeleuchtung und ungenügend
gesicherter Ladung zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 5 Tagen
Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 225.00
verurteilt.
3.
Gegen diesen Strafbefehl liess der
Beschuldigte am 9. März 2017 Einsprache erheben (AS 0019 f.). In der Begründung
vom 31. Juli 2017 machte der Beschuldigte geltend, der Anhänger habe aufgrund
der wirkungsvollen Rückstrahler, der funktionierenden Richtungsblinker und der
noch andauernden Abenddämmerung auf der Strasse sehr wohl wahrgenommen werden
können. Die Ladungssicherheit sei aufgrund des Formschlusses und des
Eigengewichtes der Ladung zudem nicht beeinträchtigt gewesen. Er beantragte,
das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einzustellen (AS 0028
ff.).
4.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017
ersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn WmmbA C.___, Spezialist für
Ladungssicherheit, um eine Stellungnahme betreffend der Ladungssicherheit. Dieser
kam mit Nachtragsrapport vom 25. Oktober 2017 zum Schluss, dass die Ladung
vorliegend nicht genügend gesichert gewesen sei (AS 0035 ff.).
5.
Mit Nachtragsrapport vom 4. Dezember
2017 bestätigte Kpl B.___ die in der Strafanzeige gemachten Feststellungen.
Weiter führte sie aus, dass die Rückstrahler bei den Witterungsverhältnissen
und bei Nacht nicht genügend wirkungsvoll gewesen seien, um genügend früh
erkannt zu werden (AS 0041 ff.).
6.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 nahm der
Beschuldigte zu den Eingaben von WmmbA C.___ und Kpl B.___ Stellung und hielt
an der Einsprache fest (AS 0489 ff.).
7.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 überwies
die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten dem Gerichtspräsidium von Thal-Gäu
zum Entscheid (AS 0004).
8.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Gerichtspräsidenten wurden nebst dem Beschuldigten die beiden Polizeibeamten C.___
und B.___ als Sachverständiger bzw. als Zeugin befragt. Der Antrag des
Beschuldigten auf Durchführung einer Rekonstruktion auf dem Rastplatz Oberbipp
zur Darstellung der damaligen Ladeverhältnisse wurde abgewiesen.
9.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
fällte am 18. Februar 2019 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich des mehrfachen Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, durch:
- Führen eines Anhängers
mit 2 defekten Bremslichtern,
- Führen eines Anhängers
mit 2 defekten Markierlichtern,
- Führen eines Anhängers
mit 2 defekten Schlusslichtern,
- Führen eines Anhängers
mit defekter Kontrollschildbeleuchtung,
- ungenügend gesicherte
Ladung,
alles begangen am 17.
Oktober 2016, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung
der Busse vollzogen wird.
3. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00
zu bezahlen.
10.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 27. Februar 2019 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 0109). Mit
Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 wurde die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge verlangt. Beantragt wird
damit sinngemäss ein Freispruch von allen Vorhalten (Akten Obergericht Seite 1,
Im Folgenden: OG AS 1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 verzichtete die
Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die Teilnahme am
Berufungsverfahren.
11.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 (OG
AS 57) wurden die vom Beschuldigten am 5. November 2019 gestellten
Beweisanträge (erneute Befragung der beiden Polizeibeamten und Besichtigung des
Anhängers mit Ladung, OG AS 35 f.) vom Instruktionsrichter abgewiesen.
Die auf den 27. November 2019 und 17.
Dezember 2019 angesetzten Berufungsverhandlungen wurden auf Gesuch des
Verteidigers jeweils verschoben. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am
7. Februar 2020 statt. Der erneut gestellte Beweisantrag auf Besichtigung des
Anhängers mit Ladung wurde anlässlich der Hauptverhandlung auch vom
Kollegialgericht abgewiesen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Da ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der
Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. dazu nachfolgende Ziff. II.2.). Diese
limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des
(rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die
Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im
Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1; BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2). Dass auch eine
andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b,
60.
E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14.7.2003, Urteil des
Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier
Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch
prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art.
398.
StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die
volle Kognition des Berufungsgerichts zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht
(Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
Die Lehre lehnt es ab, aus den
eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es
fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine
qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in:
StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 vom 29.10.2012
E. 6.2 offengelassen).
2.
Mit Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober
2012.
hielt das Bundesgericht in E. 8.4.1 fest:
«Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO bestimmt,
dass im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht
werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Neu im
Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen
Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,
die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger
kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen
Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern.»
Der Beschuldigte lässt vor dem
Berufungsgericht erneut die Befragung der beiden Polizeibeamten beantragen, was
nach diesen Darlegungen nicht zulässig ist, da sie an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt wurden. Ob der Beweisantrag auf
Rekonstruktion/Besichtigung des Anhängers im Berufungsverfahren zulässig ist,
obwohl er vom Vorderrichter jedenfalls nicht willkürlich abgewiesen worden ist,
kann offen bleiben: Zur Situation der Ladung auf dem Anhänger enthalten die
Akten Fotos (AS 0011), zudem wurden vor der Vorinstanz der Beschuldigte sowie
die Polizeibeamtin B.___ als Zeugin und der Sachverständige C.___ befragt. Von
einer Besichtigung des Anhängers können keine relevanten neuen Erkenntnisse
erwartet werden, da mit einer Rekonstruktion kein Beweis der genauen damaligen
Ladungssituation zu führen ist, der über den Beweiswert der Aussagen des
Beschuldigten hinausgeht: Der Beschuldigte müsste die damalige Ladungssituation
selbst nachstellen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei wie auch vom
Amtsgerichtspräsidenten bereits dazu befragt.
III. Sachverhalt und Rechtliches
1.
Dem Beschuldigten wird gemäss
Strafbefehl vom 9. Januar 2012, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art.
356.
Abs. 1 StPO) gilt, vorgeworfen, er habe am 17. Oktober 2016 einen Anhänger
mit defekter Beleuchtung (nämlich mit zwei defekten Bremslichtern, zwei
defekten Markierlichtern, zwei defekten Schlusslichtern und defekter
Kontrollschildbeleuchtung) sowie mit ungesicherter Ladung geführt. Damit habe
er sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art.
93.
Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.
2.1
Der von der Vorinstanz angenommene
Sachverhalt ist in Bezug auf die vollständig defekte Beleuchtung auf der
Rückseite des Anhängers unbestritten. Gleiches gilt für die vorinstanzliche
Annahme, der Beschuldigte habe das spätestens seit dem Aufenthalt bei der
Raststätte Gunzgen gewusst: Der Beschuldigte hat vor dem
Amtsgerichtspräsidenten ausgesagt, er habe dies bereits bei der
Autobahnraststätte Würenlos bemerkt und dort erfolglos versucht, dies zu
reparieren.
2.2
Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht
entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den
Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des
vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der
Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Balser Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG
N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den
Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr
bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um
ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung
kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93
SVG N 35).
Nach Art. 75 Abs. 1 VTS müssen Stand-,
Schluss-, Markier- und Parklichter nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung
von 300 m sichtbar sein. Stand-, Schluss-, Markierlichter und
Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder
Nebellichter eingeschaltet sind (Abs. 2). Nach Abs. 3 müssen Bremslichter bei
Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich
erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei jeder Betätigung jeder
Betriebsbremse aufleuchten. Nach Art. 192 VTS müssen an Anhängern Lichter und
Rückstrahler fest angebracht sein. Obligatorisch sind zwei Rückstrahler an der
Vorderseite des Fahrzeuges, für Fahrzeuge breiter als 1,60 m zwei Standlichter;
hinten zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung
und zwei dreieckige Rückstrahler. Ausserdem müssen Anhänger mit einer Breite
von über 2.10 m mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren
Markierlichtern versehen sein. Gemäss Art. 219 VTS gilt ein Fahrzeug als nicht
vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn u.a. dauernd,
zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den
Vorschriften nicht entsprechen (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 29 SVG dürfen
Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren.
Der Beschuldigte hat mit seiner (bewussten) Fahrt mit defekten Brems-, Markier-
und Schlusslichtern sowie defekter Kontrollschildbeleuchtung diese Bestimmungen
grundsätzlich objektiv und subjektiv (vorsätzlich) verletzt.
2.3
Treten unterwegs leichtere Mängel
auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist
ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 VRV). Wann genau ein leichterer
Mangel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies
Dispositiv
muss demnach im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
beurteilt werden. Massgebend ist der Grad der Verkehrsgefährdung, die
heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug mit dem Mangel weiterhin im Verkehr
bleibt (Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 29 SVG N 50). Als Beispiele leichterer
Mängel werden genannt: der Ausfall eines Scheibenwischers, wenn es nicht oder
nur leicht regnet; der Ausfall eines Fernlichts; defektes Abblendlicht, wenn
kein Tunnel befahren werden muss; der Ausfall eines Schweinwerfers, denn durch
eine angemessene Reduktion der Geschwindigkeit kann mit Abblendlicht weiter
gefahren werden, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden; die Verwendung eines
Notrades nach einem Reifendefekt, wenn die Fahrt unter der gebotenen Vorsicht,
insbesondere unter Anpassung der Geschwindigkeit, fortgesetzt wird; der Defekt
der Beleuchtung des Geschwindigkeitsmessers, wenn der Fahrzeugführer so langsam
fährt, dass er auch ohne Kontrollinstrument sicher ist, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten; leicht zu wenig Luft in einem
Reifen (Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 29 SVG N 51).
2.4 Der Beschuldigte wollte von der
Raststätte Gunzgen bis zur Ausfahrt Kriegstetten (in deren Nähe er nach seinen
Angaben den Anhänger bei der Coop-Tankstelle in Gerlafingen abstellen wollte)
fahren. Das sind gut 32 km mit einem Zeitbedarf von rund 25 Minuten (gemäss
Twixroute). Bei einem nicht beleuchteten Anhänger kann jedenfalls nicht mehr
von leichten Mängeln gesprochen werden, insbesondere, wenn man berücksichtigt,
dass die Fahrt unmittelbar vor dem völligen Eindunkeln und bei nassen
Strassenverhältnissen (AS 0009, vom Beschuldigten nicht bestritten) stattfand.
Die Dämmerung dauerte am Abend des 17. Oktober 2016 (Angabe für Zürich:
https://sunrisesunset.de/sonne/schweiz/zurich) von 18:33 bis
20:14 Uhr. Der Beschuldigte war um 19:43 Uhr (= Zeitpunkt der
telefonischen Benachrichtigung der Polizei, vgl. vorstehende Ziff. I.1.)
zwischen Härkingen und Oensingen unterwegs und wurde um ca. 20:00 Uhr in Oberbipp
angehalten. Die Dämmerung war somit bereits sehr weit fortgeschritten.
Rückstrahler alleine können die fehlenden Lichter unter diesen Umständen
keineswegs ersetzen. Dazu kommt, dass ein Fahren ohne funktionierende
Bremslichter selbst bei Tageslicht und schönem Wetter ein grosses Unfallrisiko
birgt, da sich ein nachfolgender Fahrer auf das Funktionieren der Bremslichter
verlassen darf und ein Ausfall der Bremslichter die Reaktionszeit für den
nachfolgenden Fahrer deutlich erhöht, bis er die Verzögerung des Fahrzeugs
wahrnimmt. Von einem leichteren Mangel kann vorliegend daher keine Rede sein,
ganz im Gegenteil: Der Beschuldigte ging mit seiner Weiterfahrt ein erhebliches
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ein. Selbst wenn seine Behauptung,
bei der Raststätte Gunzgen seien alle LKW-Parkplätze belegt gewesen und sein
Anhänger habe nicht Platz auf einem PW-Parkplatz gehabt, zuträfe, würde dies
den Beschuldigten in keiner Weise entlasten: Er hätte bei diesem mangelhaften
Zustand mit dem Anhänger nicht mehr weiter fahren dürfen und ihn nötigenfalls
unter Gebrauch von zwei oder mehr PW-Parkplätzen abstellen müssen oder er hätte
– wie die Vorinstanz zu Recht festhält – unverzüglich einen Pannendienst
aufbieten oder spätestens bei der nahegelegenen Ausfahrt Egerkingen einen für
den Anhänger geeigneten Parkplatz suchen müssen.
In Bezug auf die defekte Beleuchtung hat
sich der Beschuldigte somit im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG objektiv und
subjektiv des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gemacht.
3.1 In Bezug auf die Ladung
konkretisiert Art. 30 Abs. 2 SVG, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen
und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet und nichts
herunterfallen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass die Ladung für den
normalen Verkehr und das dazu gehörige Bremsen genügend gesichert ist.
Insbesondere die heutige Dichte des Verkehrs sowie die Zunahme von Unfällen
aller Art und Schwere rechtfertigen erhöhte Anforderungen an die
Ladungssicherung. Die Stabilität der Ladung muss daher selbst bei leichteren
Unfällen gewährleistet sein (BGE 97 II 238, bestätigt im Urteil des
Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8.1.2009; Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 30 SVG
N 42).
Betreffend die Ladung wird dem
Beschuldigten einerseits eine ungenügende bzw. fehlende Sicherung von
Holzstücken im hinteren Bereich des Anhängers und andererseits von Eisenstangen
im vorderen Bereich vorgehalten.
3.2 Der Ladezustand hinsichtlich der
Holzstücke (Kanthölzer) ist fotographisch dokumentiert (AS 0011). Dort ist klar
zu sehen, dass der Vorhalt in sachverhältlicher Hinsicht zutrifft: Die
Holzstücke lagen im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in einer Beige an der
Rückwand des Anhängers, die Höhe der Holzbeige überragte die Seitenwand klar.
Über der Beige lag ein ungespannter Spanngurt. Für jeden Laien ist
offensichtlich, dass bei einem abrupten Brems- oder Lenkmanöver die grosse
Gefahr bestand, dass Holzstücke aus dem Anhänger hätten fallen können. Die
Ausführungen des Ladungsspezialisten C.___ in seinem schriftlichen Bericht und
in seiner Aussage vor dem Gerichtspräsidenten überzeugen, diesen ist nichts
beizufügen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht
nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich. Der objektive Tatbestand
des nicht betriebssicheren Fahrzeugs zufolge ungesicherter Ladung mit
Holzstücken ist erfüllt. Das wird vom Beschuldigten auch anerkannt
(Erstbefragung, AS 0012, und Plädoyer vor der Vorinstanz AS 0077: Tatsache
bleibe natürlich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht
betriebssicher gewesen sei, wobei auf AS 0078 aber genau dies wieder bestritten
wird: Auch ohne den Spanngurt sei die Ladung genügend gesichert gewesen).
3.3 In Bezug auf den subjektiven
Tatbestand äussert sich die Vorinstanz nur dahingehend, dass der Fahrzeugführer
für die korrekte Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Er habe sich vor der
Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand
seien. Es obliege ihm auch, die Ladung so aufzuschichten und zu befestigen,
dass es nicht zu Verkantungen kommen und sich der Spanngurt lösen könne (AS
0118/US 7). Das ist ohne Zweifel so, sagt aber noch nichts aus zur Frage,
welche Pflichtwidrigkeit dem Beschuldigten im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall
zur Last gelegt wird. Weder in der Anklage noch (folgerichtig) im
vorinstanzlichen Urteil findet sich ein Hinweis zum subjektiven Tatbestand. Ein
vorsätzliches Handeln kann – auch angesichts der Aussagen des Beschuldigten –
nicht erstellt werden. Bei einer fahrlässigen Deliktsbegehung muss die Anklage
die Pflichtwidrigkeit nennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom
25.5.2016 E. 2.5) und dem Beschuldigten muss die Missachtung der ihm im
konkreten Fall obliegenden Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden können. In
sachverhältlicher Hinsicht steht jedoch lediglich fest, dass der vom
Beschuldigten verwendete Spanngurt – in satt angezogenem Zustand – die Ladung
grundsätzlich ausreichend gesichert hätte (vgl. hierzu die Aussagen des
Sachverständigen vor der Vorinstanz: Z. 68 AS 0090) und wie sich die
Ladungssituation im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung präsentierte (vgl.
vorstehende Ziff. III.3.2). Die dieser Situation zu Grunde liegende Ursache
wurde aber nicht ermittelt. Dass der Spanngurt nicht angespannt über der Beige
von Holzstücken lag, kann mehrere Gründe haben: Der Verschluss des Spanngurtes
könnte unterwegs einen Defekt erlitten haben, der Spanngurt könnte gleich zu
Beginn nicht korrekt gespannt worden sein oder die Beige könnte sich verändert
haben, was die Spannung des Gurtes gelöst hätte. Der Beschuldigte macht
geltend, er habe die Ladung bei der Raststätte Gunzgen noch kontrolliert, da
sei der Spanngurt noch gespannt gewesen. Möglicherweise habe sich dieser wegen
der Vibrationen des Fahrzeugs, wegen nicht sauberer Aufschichtung des Holzes
oder durch eine Verkantung des Holzes nachher gelöst. Ein Schuldspruch kann
somit wegen ungenügender Anklage nicht ergehen, aber auch eine
Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten lässt sich nicht rechtsgenüglich
nachweisen.
3.4 Betreffend die Eisenstangen liegen
keine Fotos vor. In der Anzeige wird ausgeführt, im vorderen Bereich des
Fahrzeuges seien mehrere Eisenstangen komplett ungesichert quer gelegen (AS
0010). Die Polizeibeamtin konnte dazu vor der Vorinstanz keine Angaben mehr
machen (AS 0084). Der Beschuldigte behauptet, die Stangen seien schwer und
gesichert gewesen. Zu diesem Sachverhalt äussert sich die Vorinstanz mit keinem
Wort. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei dieser Beweislage von seinen Angaben
auszugehen und es ist bereits der objektive Tatbestand nicht nachgewiesen.
3.5 Als Fazit ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte wohl vorsätzlich ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hat
wegen des Ausfalls der Beleuchtung des Anhängers, ihm aber bezüglich der
Ladungssicherheit kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. Ein formeller
Freispruch hat wegen Letzterem jedoch nicht zu ergehen, der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
ist falsch (auch die Anklage lautet nicht auf mehrfache Tatbegehung), handelt
es sich doch um das gleiche Fahrzeug und die gleiche Fahrt.
Der Beschuldigte ist des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeuges (durch Führen eines Anhängers mit zwei
defekten Bremslichtern, zwei defekten Markierlichtern, zwei defekten
Schlusslichtern und defekter Kontrollschildbeleuchtung), begangen am 17.
Oktober 2016, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Die Übertretung des
Strassenverkehrsgesetzes wird mit Busse bestraft, eine solche beträgt maximal
CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht
bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so,
dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art.
106 Abs. 3 StGB).
Das Verschulden wiegt im vorliegenden
Fall keineswegs leicht: Der Beschuldigte wusste, dass die Beleuchtung an der
Rückseite seines Anhängers vollständig ausgefallen war, er kannte auch die
nassen Strassenverhältnisse und die eingeschränkten Sichtverhältnisse zufolge
fortgeschrittener Dämmerung. Dennoch wollte er eine längere Strecke auf der
Autobahn absolvieren. Er schuf damit ein nicht unerhebliches Risiko für die
anderen Verkehrsteilnehmer. Die erstinstanzlich ausgesprochene tiefe Busse von
CHF 400.00 wird diesem Verschulden – und auch seinen finanziellen
Verhältnissen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn von mind. CHF 6'000.00) –
keineswegs gerecht, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem
Beschuldigten keine Verantwortung für die ungenügend gesicherte Ladung
überbunden werden kann. Eine Reduktion der Busse fällt daher – trotz der
Entlastung in einem Punkt – ausser Betracht. Eine Erhöhung ist wegen des
Verschlechterungsverbots aber ebenfalls ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz
ausgefällte Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe bei
Nichtbezahlung, ist somit zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigungen
Der Beschuldigte wird wegen des Vorhalts
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt, sodass er gemäss
Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen hat. Damit ist auch sein Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abzuweisen
(Art. 429 Abs. 1 StPO, e contrario).
Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verteilt (Art. 428 Abs. 1
StPO). Es bleibt zwar bei der Verurteilung des Beschuldigten, er obsiegt aber
dennoch materiell teilweise, indem er strafrechtlich nicht verantwortlich ist
für die ungenügende Sicherung der Ladung. Dieser Vorhalt wiegt aber weniger
schwer als der Vorhalt betreffend Beleuchtung, zudem wird die erstinstanzlich ausgesprochene
Busse nicht reduziert. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem
Beschuldigten 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen und dem Staat das verbleibende Drittel.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
betragen, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, insgesamt CHF
2'100.00. Der Beschuldigte hat damit auch Anspruch auf eine auf einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Er beantragt, diese nach
richterlichem Ermessen festzulegen. Für das Berufungsverfahren ohne Neuerungen
erscheint eine volle Parteientschädigung von CHF 2'000.00 angemessen. Somit ist
dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
666.65 zuzusprechen.
Die dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten von total CHF 2'300.00 (1. Instanz: CHF 900.00, 2.
Instanz: CHF 1'400.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der
ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 666.65 zu
verrechnen, so dass ein Saldo zu Gunsten des Staates Solothurn von CHF 1'633.35
resultiert.
Demnach wird in Anwendung von Art. 29,
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1, 3 und 5,
Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 2 und
Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch
- Führen eines
Anhängers mit zwei defekten Bremslichtern,
- Führen eines
Anhängers mit zwei defekten Markierlichtern,
- Führen eines
Anhängers mit zwei defekten Schlusslichtern,
- Führen eines
Anhängers mit defekter Kontrollschildbeleuchtung,
begangen am 17. Oktober
2016.
2. Der
Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. Der
Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Dem
Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 666.65 (= 1/3 von
CHF 2'000.00) zugesprochen (vgl. aber auch nachfolgende Ziffer 7).
5. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00, total CHF 900.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
6. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'100.00, hat der Beschuldigte zu 2/3 (= CHF
1'400.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 700.00) hat der
Staat Solothurn zu tragen.
7. Die
dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 2'300.00
(1. Instanz: CHF 900.00, 2. Instanz: CHF 1'400.00) werden mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 666.65 verrechnet,
so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 1'633.35 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker