Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.40

mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

7. Februar 2020Deutsch25 min

nachfolgend zitiert «AS 0009»). Die ausgerückte Polizeipatrouille […] konnte den PW mit Anhänger auf der A1,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Mark

Sollberger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfaches

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 7. Februar 2020:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Mark Sollberger, privater

Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines Rechtspraktikanten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Februar 2019 zusammen, gegen

welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung

vom 5. Juni 2019 werde das gesamte Urteil angefochten. Der Vorsitzende

skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und

Beweisanträge des Parteivertreters;

2. Parteivortrag;

3. letztes Wort des Beschuldigten;

4. geheime Urteilsberatung;

5. Urteilseröffnung, vorgesehen um 11:00

Uhr.

Rechtsanwalt Sollberger wirft keine

Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Er stellt im Namen und Auftrag des

Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:

« Es

sei der Anhänger, der vom Beschuldigten heute im selben Zustand (gleiche

Ladung, identischer Spanngurt) wie anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom

17. Oktober 2016 nach Solothurn transportiert worden sei, vom

Berufungsgericht zu besichtigen.»

Zur Begründung führt der private

Verteidiger zusammengefasst aus, es gehe darum, dass sich das Berufungsgericht

einen eigenen Eindruck davon verschaffe, wie die Ladung auf dem Anhänger am 17.

Oktober 2016 tatsächlich gesichert gewesen sei.

Nach der geheimen Beratung des

Berufungsgerichts eröffnet der Vorsitzende folgenden Beschluss:

« Der

Beweisantrag, wonach der Anhänger mit der Ladung vom Berufungsgericht zu

besichtigen sei, wird abgewiesen.»

Der Vorsitzende weist darauf hin, die

damalige Ladungssituation auf dem Anhänger sei – soweit den hinteren Teil der

Ladefläche betreffend – in den Akten mit mehreren Fotos dokumentiert. Zudem

seien der Beschuldigte, die Polizeibeamtin B.___ als Zeugin und der

Sachverständige C.___ zu diesem Aspekt befragt worden. Die vom Beschuldigten

heute vorgenommene Nachstellung könne nicht den Beweis dafür erbringen, wie

sich am 17. Oktober 2016 die Ladungssituation tatsächlich präsentiert habe. Der

Beweiswert würde nicht über denjenigen seiner Parteiaussagen hinausgehen. Ein

relevanter Erkenntnisgewinn sei deshalb nicht zu erwarten.

Hierauf stellt und begründet

Rechtsanwalt Sollberger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers folgende Anträge (Akten Obergericht, Seite S. 72 - 87,

nachfolgend zitiert «OG AS 72 - 87»):

1. Es

sei der Strafbefehl vom 9. Januar 2017 aufzuheben und der Beschuldigte

vollumfänglich freizusprechen.

2. Es

sei dem Beschuldigten eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen

auszurichten.

3. Es

seien dem Staat die Verfahrenskosten beider Instanzen aufzuerlegen.

4. Es

seien dem Beschuldigten die Parteikosten für beide Instanzen zu ersetzen.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Er schliesse sich den Ausführungen

seines Verteidigers im Parteivortrag an. Ergänzend wolle er auf Folgendes

hinweisen:

-

Es sei unzutreffend, dass

ein Pannendienst die defekten Bremslichter hätte reparieren können. Selbst er

als gelernter Mechaniker sei hierzu nicht in der Lage gewesen.

-

Die Rückstrahler seien sehr

stark gewesen. Man habe diese sehr gut sehen können.

-

Der von ihm verwendete

Spanngurt sei auf ca. zwei Tonnen ausgelegt. Der Gurt habe aufgrund der

Spannkraft und in Anbetracht des Ladegewichts der Hölzer von ca. 150 kg

bei weitem ausgereicht.

Mit dem Hinweis auf die mündliche

Urteilseröffnung um 11:00 Uhr schliesst der Vorsitzende um 9:35 Uhr den

öffentlichen Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vor Obergericht vom 7. Februar 2020 um 11:00 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt

Mark Sollberger, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines

Rechtspraktikanten.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und gibt den Urteilsspruch des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das

Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Hierauf äussert

er sich zum Strafmass sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er weist

darauf hin, dass nicht die bloss summarische Begründung im Rahmen der

mündlichen Urteilseröffnung, sondern die schriftliche Urteilsbegründung

massgeblich sei, ab deren Zustellung dann auch die Beschwerdefrist zu laufen

beginne. Das motivierte Urteil werde in den kommenden Wochen und die

Urteilsanzeige mit dem Dispositiv bereits in den nächsten Tagen verschickt. Mit

diesen Ausführungen endet die mündliche Urteilseröffnung um 11:10 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Montag, 17. Oktober 2016, meldete ein

Automobilist um 19:43 Uhr telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn,

zwischen Härkingen und Oensingen fahre ein Personenwagen auf der Autobahn A1,

dessen Anhänger unbeleuchtet sei (Akten Richteramt Thal-Gäu Seite 9,

nachfolgend zitiert «AS 0009»). Die ausgerückte Polizeipatrouille […] konnte den PW mit Anhänger auf der A1,

Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern feststellen. In der Dunkelheit

habe der PW mit Anhänger von hinten gar nicht wahrgenommen werden können, da

der Anhänger am Heck komplett unbeleuchtet gewesen sei und dieser gleichzeitig

die Heckbeleuchtung des Zugfahrzeuges verdeckt habe. Der Lenker, A.___ (im

Folgenden: Beschuldigter bzw. Berufungskläger), konnte anschliessend beim

Rastplatz Oberbipp zur Kontrolle angehalten werden. Beide Schlusslichter, beide

Bremslichter, beide hinteren Markierlichter und die Kontrollschildbeleuchtung

des Anhängers hätten nicht funktioniert. Auf dem offenen Anhänger hätten sich

an der hinteren Wand etliche komplett ungesicherte Holzstücke befunden, welche

gemäss Angaben des Lenkers zuvor als Unterlage einer transportierten Maschine

gedient gehabt hätten. Quer über der Ladung sei lose ein Spanngurt gelegen, im

vorderen Bereich des Anhängers seien mehrere Eisenstangen quer gelegen. Diese

seien komplett ungesichert gewesen. Der nach hinten leicht abfallende Anhänger habe

eine Gesamtbreite von 2,44 m aufgewiesen. Die Hölzer hätten auf dem nassen

Riffelblech aufeinander gelegen, ca. 61 cm hoch und ca. 228 cm breit. Die

seitliche Wandhöhe des Anhängers habe 34 cm betragen, die Länge zwischen

den Hölzern und der Stirnwand des Anhängers betrage 3,38 m. Der Beschuldigte

wurde angewiesen, den Anhänger stehen zu lassen (AS 0010). Ausserdem wurde er

vor Ort zu den Vorhalten der defekten Lichter an der Rückseite des Anhängers

und der ungesicherten Ladung befragt (AS 0012).

2.

Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 (AS

0006 f.) wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn wegen Führens eines Anhängers mit je zwei defekten Brems-, Markier-

und Schlusslichtern sowie defekter Nummernschildbeleuchtung und ungenügend

gesicherter Ladung zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 5 Tagen

Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 225.00

verurteilt.

3.

Gegen diesen Strafbefehl liess der

Beschuldigte am 9. März 2017 Einsprache erheben (AS 0019 f.). In der Begründung

vom 31. Juli 2017 machte der Beschuldigte geltend, der Anhänger habe aufgrund

der wirkungsvollen Rückstrahler, der funktionierenden Richtungsblinker und der

noch andauernden Abenddämmerung auf der Strasse sehr wohl wahrgenommen werden

können. Die Ladungssicherheit sei aufgrund des Formschlusses und des

Eigengewichtes der Ladung zudem nicht beeinträchtigt gewesen. Er beantragte,

das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einzustellen (AS 0028

ff.).

4.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017

ersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn WmmbA C.___, Spezialist für

Ladungssicherheit, um eine Stellungnahme betreffend der Ladungssicherheit. Dieser

kam mit Nachtragsrapport vom 25. Oktober 2017 zum Schluss, dass die Ladung

vorliegend nicht genügend gesichert gewesen sei (AS 0035 ff.).

5.

Mit Nachtragsrapport vom 4. Dezember

2017 bestätigte Kpl B.___ die in der Strafanzeige gemachten Feststellungen.

Weiter führte sie aus, dass die Rückstrahler bei den Witterungsverhältnissen

und bei Nacht nicht genügend wirkungsvoll gewesen seien, um genügend früh

erkannt zu werden (AS 0041 ff.).

6.

Mit Eingabe vom 26. März 2018 nahm der

Beschuldigte zu den Eingaben von WmmbA C.___ und Kpl B.___ Stellung und hielt

an der Einsprache fest (AS 0489 ff.).

7.

Mit Verfügung vom 28. März 2018 überwies

die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten dem Gerichtspräsidium von Thal-Gäu

zum Entscheid (AS 0004).

8.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Gerichtspräsidenten wurden nebst dem Beschuldigten die beiden Polizeibeamten C.___

und B.___ als Sachverständiger bzw. als Zeugin befragt. Der Antrag des

Beschuldigten auf Durchführung einer Rekonstruktion auf dem Rastplatz Oberbipp

zur Darstellung der damaligen Ladeverhältnisse wurde abgewiesen.

9.

Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

fällte am 18. Februar 2019 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich des mehrfachen Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, durch:

- Führen eines Anhängers

mit 2 defekten Bremslichtern,

- Führen eines Anhängers

mit 2 defekten Markierlichtern,

- Führen eines Anhängers

mit 2 defekten Schlusslichtern,

- Führen eines Anhängers

mit defekter Kontrollschildbeleuchtung,

- ungenügend gesicherte

Ladung,

alles begangen am 17.

Oktober 2016, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung

der Busse vollzogen wird.

3. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00

zu bezahlen.

10.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 27. Februar 2019 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 0109). Mit

Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 wurde die Aufhebung des angefochtenen

Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge verlangt. Beantragt wird

damit sinngemäss ein Freispruch von allen Vorhalten (Akten Obergericht Seite 1,

Im Folgenden: OG AS 1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 verzichtete die

Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die Teilnahme am

Berufungsverfahren.

11.

Mit Verfügung vom 8. November 2019 (OG

AS 57) wurden die vom Beschuldigten am 5. November 2019 gestellten

Beweisanträge (erneute Befragung der beiden Polizeibeamten und Besichtigung des

Anhängers mit Ladung, OG AS 35 f.) vom Instruktionsrichter abgewiesen.

Die auf den 27. November 2019 und 17.

Dezember 2019 angesetzten Berufungsverhandlungen wurden auf Gesuch des

Verteidigers jeweils verschoben. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am

7. Februar 2020 statt. Der erneut gestellte Beweisantrag auf Besichtigung des

Anhängers mit Ladung wurde anlässlich der Hauptverhandlung auch vom

Kollegialgericht abgewiesen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Da ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der

Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die

Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf

einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht

werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. dazu nachfolgende Ziff. II.2.). Diese

limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des

(rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die

Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im

Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings

unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis

offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1; BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2). Dass auch eine

andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt

praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung

eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b,

60.

E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14.7.2003, Urteil des

Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier

Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch

prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art.

398.

StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die

volle Kognition des Berufungsgerichts zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht

(Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).

Die Lehre lehnt es ab, aus den

eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es

fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine

qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in:

StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 vom 29.10.2012

E. 6.2 offengelassen).

2.

Mit Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober

2012.

hielt das Bundesgericht in E. 8.4.1 fest:

«Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO bestimmt,

dass im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht

werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Neu im

Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen

Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,

die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger

kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen

Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern.»

Der Beschuldigte lässt vor dem

Berufungsgericht erneut die Befragung der beiden Polizeibeamten beantragen, was

nach diesen Darlegungen nicht zulässig ist, da sie an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung befragt wurden. Ob der Beweisantrag auf

Rekonstruktion/Besichtigung des Anhängers im Berufungsverfahren zulässig ist,

obwohl er vom Vorderrichter jedenfalls nicht willkürlich abgewiesen worden ist,

kann offen bleiben: Zur Situation der Ladung auf dem Anhänger enthalten die

Akten Fotos (AS 0011), zudem wurden vor der Vorinstanz der Beschuldigte sowie

die Polizeibeamtin B.___ als Zeugin und der Sachverständige C.___ befragt. Von

einer Besichtigung des Anhängers können keine relevanten neuen Erkenntnisse

erwartet werden, da mit einer Rekonstruktion kein Beweis der genauen damaligen

Ladungssituation zu führen ist, der über den Beweiswert der Aussagen des

Beschuldigten hinausgeht: Der Beschuldigte müsste die damalige Ladungssituation

selbst nachstellen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei wie auch vom

Amtsgerichtspräsidenten bereits dazu befragt.

III. Sachverhalt und Rechtliches

1.

Dem Beschuldigten wird gemäss

Strafbefehl vom 9. Januar 2012, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art.

356.

Abs. 1 StPO) gilt, vorgeworfen, er habe am 17. Oktober 2016 einen Anhänger

mit defekter Beleuchtung (nämlich mit zwei defekten Bremslichtern, zwei

defekten Markierlichtern, zwei defekten Schlusslichtern und defekter

Kontrollschildbeleuchtung) sowie mit ungesicherter Ladung geführt. Damit habe

er sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art.

93.

Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.

2.1

Der von der Vorinstanz angenommene

Sachverhalt ist in Bezug auf die vollständig defekte Beleuchtung auf der

Rückseite des Anhängers unbestritten. Gleiches gilt für die vorinstanzliche

Annahme, der Beschuldigte habe das spätestens seit dem Aufenthalt bei der

Raststätte Gunzgen gewusst: Der Beschuldigte hat vor dem

Amtsgerichtspräsidenten ausgesagt, er habe dies bereits bei der

Autobahnraststätte Würenlos bemerkt und dort erfolglos versucht, dies zu

reparieren.

2.2

Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht

entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den

Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des

vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der

Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander

Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Balser Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG

N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den

Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr

bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um

ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung

kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93

SVG N 35).

Nach Art. 75 Abs. 1 VTS müssen Stand-,

Schluss-, Markier- und Parklichter nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung

von 300 m sichtbar sein. Stand-, Schluss-, Markierlichter und

Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder

Nebellichter eingeschaltet sind (Abs. 2). Nach Abs. 3 müssen Bremslichter bei

Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich

erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei jeder Betätigung jeder

Betriebsbremse aufleuchten. Nach Art. 192 VTS müssen an Anhängern Lichter und

Rückstrahler fest angebracht sein. Obligatorisch sind zwei Rückstrahler an der

Vorderseite des Fahrzeuges, für Fahrzeuge breiter als 1,60 m zwei Standlichter;

hinten zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung

und zwei dreieckige Rückstrahler. Ausserdem müssen Anhänger mit einer Breite

von über 2.10 m mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren

Markierlichtern versehen sein. Gemäss Art. 219 VTS gilt ein Fahrzeug als nicht

vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn u.a. dauernd,

zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den

Vorschriften nicht entsprechen (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 29 SVG dürfen

Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren.

Der Beschuldigte hat mit seiner (bewussten) Fahrt mit defekten Brems-, Markier-

und Schlusslichtern sowie defekter Kontrollschildbeleuchtung diese Bestimmungen

grundsätzlich objektiv und subjektiv (vorsätzlich) verletzt.

2.3

Treten unterwegs leichtere Mängel

auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist

ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 VRV). Wann genau ein leichterer

Mangel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies

Dispositiv

muss demnach im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

beurteilt werden. Massgebend ist der Grad der Verkehrsgefährdung, die

heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug mit dem Mangel weiterhin im Verkehr

bleibt (Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 29 SVG N 50). Als Beispiele leichterer

Mängel werden genannt: der Ausfall eines Scheibenwischers, wenn es nicht oder

nur leicht regnet; der Ausfall eines Fernlichts; defektes Abblendlicht, wenn

kein Tunnel befahren werden muss; der Ausfall eines Schweinwerfers, denn durch

eine angemessene Reduktion der Geschwindigkeit kann mit Abblendlicht weiter

gefahren werden, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden; die Verwendung eines

Notrades nach einem Reifendefekt, wenn die Fahrt unter der gebotenen Vorsicht,

insbesondere unter Anpassung der Geschwindigkeit, fortgesetzt wird; der Defekt

der Beleuchtung des Geschwindigkeitsmessers, wenn der Fahrzeugführer so langsam

fährt, dass er auch ohne Kontrollinstrument sicher ist, die zulässige

Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten; leicht zu wenig Luft in einem

Reifen (Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 29 SVG N 51).

2.4 Der Beschuldigte wollte von der

Raststätte Gunzgen bis zur Ausfahrt Kriegstetten (in deren Nähe er nach seinen

Angaben den Anhänger bei der Coop-Tankstelle in Gerlafingen abstellen wollte)

fahren. Das sind gut 32 km mit einem Zeitbedarf von rund 25 Minuten (gemäss

Twixroute). Bei einem nicht beleuchteten Anhänger kann jedenfalls nicht mehr

von leichten Mängeln gesprochen werden, insbesondere, wenn man berücksichtigt,

dass die Fahrt unmittelbar vor dem völligen Eindunkeln und bei nassen

Strassenverhältnissen (AS 0009, vom Beschuldigten nicht bestritten) stattfand.

Die Dämmerung dauerte am Abend des 17. Oktober 2016 (Angabe für Zürich:

https://sunrisesunset.de/sonne/schweiz/zurich) von 18:33 bis

20:14 Uhr. Der Beschuldigte war um 19:43 Uhr (= Zeitpunkt der

telefonischen Benachrichtigung der Polizei, vgl. vorstehende Ziff. I.1.)

zwischen Härkingen und Oensingen unterwegs und wurde um ca. 20:00 Uhr in Oberbipp

angehalten. Die Dämmerung war somit bereits sehr weit fortgeschritten.

Rückstrahler alleine können die fehlenden Lichter unter diesen Umständen

keineswegs ersetzen. Dazu kommt, dass ein Fahren ohne funktionierende

Bremslichter selbst bei Tageslicht und schönem Wetter ein grosses Unfallrisiko

birgt, da sich ein nachfolgender Fahrer auf das Funktionieren der Bremslichter

verlassen darf und ein Ausfall der Bremslichter die Reaktionszeit für den

nachfolgenden Fahrer deutlich erhöht, bis er die Verzögerung des Fahrzeugs

wahrnimmt. Von einem leichteren Mangel kann vorliegend daher keine Rede sein,

ganz im Gegenteil: Der Beschuldigte ging mit seiner Weiterfahrt ein erhebliches

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ein. Selbst wenn seine Behauptung,

bei der Raststätte Gunzgen seien alle LKW-Parkplätze belegt gewesen und sein

Anhänger habe nicht Platz auf einem PW-Parkplatz gehabt, zuträfe, würde dies

den Beschuldigten in keiner Weise entlasten: Er hätte bei diesem mangelhaften

Zustand mit dem Anhänger nicht mehr weiter fahren dürfen und ihn nötigenfalls

unter Gebrauch von zwei oder mehr PW-Parkplätzen abstellen müssen oder er hätte

– wie die Vorinstanz zu Recht festhält – unverzüglich einen Pannendienst

aufbieten oder spätestens bei der nahegelegenen Ausfahrt Egerkingen einen für

den Anhänger geeigneten Parkplatz suchen müssen.

In Bezug auf die defekte Beleuchtung hat

sich der Beschuldigte somit im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG objektiv und

subjektiv des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gemacht.

3.1 In Bezug auf die Ladung

konkretisiert Art. 30 Abs. 2 SVG, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen

und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet und nichts

herunterfallen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass die Ladung für den

normalen Verkehr und das dazu gehörige Bremsen genügend gesichert ist.

Insbesondere die heutige Dichte des Verkehrs sowie die Zunahme von Unfällen

aller Art und Schwere rechtfertigen erhöhte Anforderungen an die

Ladungssicherung. Die Stabilität der Ladung muss daher selbst bei leichteren

Unfällen gewährleistet sein (BGE 97 II 238, bestätigt im Urteil des

Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8.1.2009; Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 30 SVG

N 42).

Betreffend die Ladung wird dem

Beschuldigten einerseits eine ungenügende bzw. fehlende Sicherung von

Holzstücken im hinteren Bereich des Anhängers und andererseits von Eisenstangen

im vorderen Bereich vorgehalten.

3.2 Der Ladezustand hinsichtlich der

Holzstücke (Kanthölzer) ist fotographisch dokumentiert (AS 0011). Dort ist klar

zu sehen, dass der Vorhalt in sachverhältlicher Hinsicht zutrifft: Die

Holzstücke lagen im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in einer Beige an der

Rückwand des Anhängers, die Höhe der Holzbeige überragte die Seitenwand klar.

Über der Beige lag ein ungespannter Spanngurt. Für jeden Laien ist

offensichtlich, dass bei einem abrupten Brems- oder Lenkmanöver die grosse

Gefahr bestand, dass Holzstücke aus dem Anhänger hätten fallen können. Die

Ausführungen des Ladungsspezialisten C.___ in seinem schriftlichen Bericht und

in seiner Aussage vor dem Gerichtspräsidenten überzeugen, diesen ist nichts

beizufügen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht

nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich. Der objektive Tatbestand

des nicht betriebssicheren Fahrzeugs zufolge ungesicherter Ladung mit

Holzstücken ist erfüllt. Das wird vom Beschuldigten auch anerkannt

(Erstbefragung, AS 0012, und Plädoyer vor der Vorinstanz AS 0077: Tatsache

bleibe natürlich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht

betriebssicher gewesen sei, wobei auf AS 0078 aber genau dies wieder bestritten

wird: Auch ohne den Spanngurt sei die Ladung genügend gesichert gewesen).

3.3 In Bezug auf den subjektiven

Tatbestand äussert sich die Vorinstanz nur dahingehend, dass der Fahrzeugführer

für die korrekte Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Er habe sich vor der

Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand

seien. Es obliege ihm auch, die Ladung so aufzuschichten und zu befestigen,

dass es nicht zu Verkantungen kommen und sich der Spanngurt lösen könne (AS

0118/US 7). Das ist ohne Zweifel so, sagt aber noch nichts aus zur Frage,

welche Pflichtwidrigkeit dem Beschuldigten im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall

zur Last gelegt wird. Weder in der Anklage noch (folgerichtig) im

vorinstanzlichen Urteil findet sich ein Hinweis zum subjektiven Tatbestand. Ein

vorsätzliches Handeln kann – auch angesichts der Aussagen des Beschuldigten –

nicht erstellt werden. Bei einer fahrlässigen Deliktsbegehung muss die Anklage

die Pflichtwidrigkeit nennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom

25.5.2016 E. 2.5) und dem Beschuldigten muss die Missachtung der ihm im

konkreten Fall obliegenden Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden können. In

sachverhältlicher Hinsicht steht jedoch lediglich fest, dass der vom

Beschuldigten verwendete Spanngurt – in satt angezogenem Zustand – die Ladung

grundsätzlich ausreichend gesichert hätte (vgl. hierzu die Aussagen des

Sachverständigen vor der Vorinstanz: Z. 68 AS 0090) und wie sich die

Ladungssituation im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung präsentierte (vgl.

vorstehende Ziff. III.3.2). Die dieser Situation zu Grunde liegende Ursache

wurde aber nicht ermittelt. Dass der Spanngurt nicht angespannt über der Beige

von Holzstücken lag, kann mehrere Gründe haben: Der Verschluss des Spanngurtes

könnte unterwegs einen Defekt erlitten haben, der Spanngurt könnte gleich zu

Beginn nicht korrekt gespannt worden sein oder die Beige könnte sich verändert

haben, was die Spannung des Gurtes gelöst hätte. Der Beschuldigte macht

geltend, er habe die Ladung bei der Raststätte Gunzgen noch kontrolliert, da

sei der Spanngurt noch gespannt gewesen. Möglicherweise habe sich dieser wegen

der Vibrationen des Fahrzeugs, wegen nicht sauberer Aufschichtung des Holzes

oder durch eine Verkantung des Holzes nachher gelöst. Ein Schuldspruch kann

somit wegen ungenügender Anklage nicht ergehen, aber auch eine

Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten lässt sich nicht rechtsgenüglich

nachweisen.

3.4 Betreffend die Eisenstangen liegen

keine Fotos vor. In der Anzeige wird ausgeführt, im vorderen Bereich des

Fahrzeuges seien mehrere Eisenstangen komplett ungesichert quer gelegen (AS

0010). Die Polizeibeamtin konnte dazu vor der Vorinstanz keine Angaben mehr

machen (AS 0084). Der Beschuldigte behauptet, die Stangen seien schwer und

gesichert gewesen. Zu diesem Sachverhalt äussert sich die Vorinstanz mit keinem

Wort. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei dieser Beweislage von seinen Angaben

auszugehen und es ist bereits der objektive Tatbestand nicht nachgewiesen.

3.5 Als Fazit ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte wohl vorsätzlich ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hat

wegen des Ausfalls der Beleuchtung des Anhängers, ihm aber bezüglich der

Ladungssicherheit kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. Ein formeller

Freispruch hat wegen Letzterem jedoch nicht zu ergehen, der vorinstanzliche

Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

ist falsch (auch die Anklage lautet nicht auf mehrfache Tatbegehung), handelt

es sich doch um das gleiche Fahrzeug und die gleiche Fahrt.

Der Beschuldigte ist des Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeuges (durch Führen eines Anhängers mit zwei

defekten Bremslichtern, zwei defekten Markierlichtern, zwei defekten

Schlusslichtern und defekter Kontrollschildbeleuchtung), begangen am 17.

Oktober 2016, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Die Übertretung des

Strassenverkehrsgesetzes wird mit Busse bestraft, eine solche beträgt maximal

CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht

bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so,

dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art.

106 Abs. 3 StGB).

Das Verschulden wiegt im vorliegenden

Fall keineswegs leicht: Der Beschuldigte wusste, dass die Beleuchtung an der

Rückseite seines Anhängers vollständig ausgefallen war, er kannte auch die

nassen Strassenverhältnisse und die eingeschränkten Sichtverhältnisse zufolge

fortgeschrittener Dämmerung. Dennoch wollte er eine längere Strecke auf der

Autobahn absolvieren. Er schuf damit ein nicht unerhebliches Risiko für die

anderen Verkehrsteilnehmer. Die erstinstanzlich ausgesprochene tiefe Busse von

CHF 400.00 wird diesem Verschulden – und auch seinen finanziellen

Verhältnissen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn von mind. CHF 6'000.00) –

keineswegs gerecht, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem

Beschuldigten keine Verantwortung für die ungenügend gesicherte Ladung

überbunden werden kann. Eine Reduktion der Busse fällt daher – trotz der

Entlastung in einem Punkt – ausser Betracht. Eine Erhöhung ist wegen des

Verschlechterungsverbots aber ebenfalls ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz

ausgefällte Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe bei

Nichtbezahlung, ist somit zu bestätigen.

V. Kosten und Entschädigungen

Der Beschuldigte wird wegen des Vorhalts

des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt, sodass er gemäss

Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen hat. Damit ist auch sein Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abzuweisen

(Art. 429 Abs. 1 StPO, e contrario).

Die Kosten des Berufungsverfahrens

werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verteilt (Art. 428 Abs. 1

StPO). Es bleibt zwar bei der Verurteilung des Beschuldigten, er obsiegt aber

dennoch materiell teilweise, indem er strafrechtlich nicht verantwortlich ist

für die ungenügende Sicherung der Ladung. Dieser Vorhalt wiegt aber weniger

schwer als der Vorhalt betreffend Beleuchtung, zudem wird die erstinstanzlich ausgesprochene

Busse nicht reduziert. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem

Beschuldigten 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen und dem Staat das verbleibende Drittel.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

betragen, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, insgesamt CHF

2'100.00. Der Beschuldigte hat damit auch Anspruch auf eine auf einen Drittel

reduzierte Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Er beantragt, diese nach

richterlichem Ermessen festzulegen. Für das Berufungsverfahren ohne Neuerungen

erscheint eine volle Parteientschädigung von CHF 2'000.00 angemessen. Somit ist

dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

666.65 zuzusprechen.

Die dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten von total CHF 2'300.00 (1. Instanz: CHF 900.00, 2.

Instanz: CHF 1'400.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der

ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 666.65 zu

verrechnen, so dass ein Saldo zu Gunsten des Staates Solothurn von CHF 1'633.35

resultiert.

Demnach wird in Anwendung von Art. 29,

Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1, 3 und 5,

Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 2 und

Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch

- Führen eines

Anhängers mit zwei defekten Bremslichtern,

- Führen eines

Anhängers mit zwei defekten Markierlichtern,

- Führen eines

Anhängers mit zwei defekten Schlusslichtern,

- Führen eines

Anhängers mit defekter Kontrollschildbeleuchtung,

begangen am 17. Oktober

2016.

2. Der

Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. Der

Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Dem

Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 666.65 (= 1/3 von

CHF 2'000.00) zugesprochen (vgl. aber auch nachfolgende Ziffer 7).

5. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 600.00, total CHF 900.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

6. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'100.00, hat der Beschuldigte zu 2/3 (= CHF

1'400.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 700.00) hat der

Staat Solothurn zu tragen.

7. Die

dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 2'300.00

(1. Instanz: CHF 900.00, 2. Instanz: CHF 1'400.00) werden mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 666.65 verrechnet,

so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 1'633.35 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker