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Entscheid

STBER.2019.41

grobe Verletzung der Verkehrsegeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

23. September 2019Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2018

wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt,

wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre) und

die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 25 Tage Freiheitsstrafe festgelegt

wurde (Akten Seiten [AS] 28 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (AS 32). Er erachte den Vorwurf

der groben Verkehrsregelverletzung als «unberechtigt».

3. Mit Verfügung vom 10. April 2018

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte. Am

angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

4. Am 12. Dezember 2018 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 89 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern,

-

der versuchten Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

-

des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall,

alles begangen am

22.09.2017.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von 2 Jahren.

b) einer Busse in Höhe von CHF 1'500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

3. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat der Beschuldigte A.___ zu

bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser, mit Schreiben vom 20.

Dezember 2018 die Berufung an (AS 84). Die Berufungserklärung datiert vom 23.

Mai 2019. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen

der groben Verkehrsregelverletzung und der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter

sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu

bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei wegen des

anerkannten Schuldspruchs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall angemessen

zu bestrafen.

3. Die Sanktion habe insgesamt bedeutend

milder auszufallen.

6. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2019

teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft

stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl

auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 27. Juni 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen

keine Einwände erhoben worden waren. Dem Beschuldigten wurde bis 18. Juli 2019

Frist zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die ergänzende Berufungsbegründung

datiert vom 17. Juli 2019. In Präzisierung von Ziffer 3 der in der

Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren wird beantragt, die Anzahl der

Tagessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe und die Busse seien auf

höchstens jeweils die Hälfte zu reduzieren; u.K.u.E.F. zulasten des Staates.

9. Nicht angefochten ist der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff.

1 lemma 3 des angefochtenen Urteils).

Erwägungen

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Vorgeschichte

Am 22. September 2017, um 12:12 Uhr,

meldete sich B.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton

Solothurn und teilte im Wesentlichen mit, dass sie auf der Autobahn A2 gerade

eine Kollision beobachtet habe und – da einer der Beteiligten danach nicht

angehalten habe – sie diesem Fahrzeug Suzuki gefolgt sei und dessen Kennzeichen

[...] melden wolle.

In der Folge wurde eine Patrouille der

Polizei Kanton Solothurn zum Werkhof der Kantonspolizei Basel-Landschaft in

Sissach beordert, wo der andere Unfallbeteiligte in der Person von C.___ und

dessen Fahrzeug mit dem belgischen Kontrollschild [...]

betroffen werden konnten.

Als Halter des

Personenwagens Suzuki mit dem von der

Zeugin gemeldeten Kennzeichen [...] war zwischenzeitlich A.___ ermittelt worden.

Dieser konnte durch eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft nicht

an seinem Wohnort angetroffen werden, jedoch gelang um ca. 13:30 Uhr die

telefonische Kontaktaufnahme, worauf sich A.___ der Aufforderung der

Kantonspolizei Basel-Landschaft folgend ebenfalls auf dem Werkhof der

Kantonspolizei Basel-Landschaft in Sissach einfand. Beide Fahrzeuglenker wurden

einem Atemalkoholtest unterzogen, dessen Resultat sowohl bei C.___ als auch bei

A.___ mit 0.00mg/l negativ ausfiel. Aufgrund unterschiedlicher Angaben der

Beteiligten zum Unfallhergang wurden im Weiteren die Aufzeichnungen der

Überwachungskameras im Bereich des Südportals des Belchentunnels gesichert.

Am 5. Januar 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen beide Unfallbeteiligten einen Strafbefehl. C.___

wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren der Randlinie

zum Mittelstreifen und mangelnder Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel mit

Gefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 400.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, verurteilt (AS 25 f.). Der

Strafbefehl gegen C.___ erwuchs in Rechtskraft.

2.

Vorhalte gegen A.___

2.1

Dem Beschuldigten A.___ wird im

Strafbefehl vom 5. Januar 2018, welcher vorliegend die Anklage bildet,

vorgehalten, er habe am 22. September 2017, um 12:02 Uhr, in Hägendorf,

Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, vor dem Belchentunnel, als Lenker des PW

Suzuki, [...], zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand von

lediglich 2 Metern eingehalten, was bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h

einem Zeitwert von lediglich 0.07 Sekunden entspreche. Während dieser Fahrt

habe er das Rechtsfahrgebot im Bereich des Fahrstreifenabbaues auf der Autobahn

kurz vor dem Belchentunnel missachtet, wobei der links auf dem zweiten

Überholstreifen fahrende PW BMW, (B) [...], von C.___ den Fahrstreifen nicht

habe wechseln können und somit gegen den PW von A.___ gelenkt und zwei

Kollisionen zwischen den beiden Fahrzeugen verursacht habe. Durch seine gesamte

Fahrweise habe A.___ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig

gehandelt.

Der Beschuldigte A.___ soll sich nach Mitverursachen des dargelegten Verkehrsunfalls pflichtwidrig

von der Unfallstelle entfernt haben und weitergefahren sein. Damit habe er sich

der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen,

insbesondere einer Atemalkoholprobe, mit deren Durchführung er aufgrund der

Umstände (Unfall mit Drittschaden) habe rechnen müssen. Da er nach dem Unfall

habe kontaktiert werden können und er sich auf den Polizeiposten Sissach

begeben habe, sei es beim Versuch geblieben. Ein Atemlufttest habe um 13:30 Uhr

durchgeführt werden können.

2.2

Die Vorinstanz sprach den

Beschuldigten wegen mangelnden Abstandes der groben Verkehrsregelverletzung und

im weiteren wegen Vereitelns von Massnahmen, die zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

dienen, sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig. Den Vorhalt des

Missachtens des Rechtsfahrgebots im Bereich des Fahrstreifenabbaus auf der

Autobahn erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt. Sie erwog, es habe sich

offensichtlich um ein Fahren in parallelen Kolonnen gehandelt (US 7).

2.3

Zu den angefochtenen Vorhalten im

Einzelnen

2.3.1

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen

Verkehrsteilnehmern

2.3.1.1

Die Vorinstanz erachtete als

erstellt, dass der Beschuldigte A.___ während mindestens 13 Sekunden mit einem

Abstand von höchstens zwei Metern hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hergefahren

sei. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h resultiere daraus eine so gefahrene

Strecke von rund 360 Metern (US 6).

Der Beschuldigte bestreitet, zum

voranfahrenden Auto während 13 Sekunden lediglich einen Abstand von 2 Metern

eingehalten zu haben, wie dies die Vorinstanz als erstellt erachtet. Ein zu

nahes Auffahren sei auf dem Videomaterial lediglich während drei Sekunden

dokumentiert.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die

Anklage zwar von einem Abstand von zwei Metern bei einer Geschwindigkeit von

100.

km/h ausgeht, dabei aber nicht vorwirft, dieser Abstand sei während 13

Sekunden beibehalten worden.

Für die Beweiswürdigung in diesem Punkt

sind in erster Linie die in den Akten befindlichen Aufzeichnungen der

Überwachungskameras relevant, welche im Bereich des Südportals des Belchentunnels

installiert sind. Das vorgeworfene Fahrverhalten ist darauf filmisch

dokumentiert:

Es liegen zwei Videos vor (AS 14), auf

einem wird die Situation in Richtung Süden, auf dem anderen in Richtung Norden

festgehalten. Auf dem Film in Richtung Süden ist beim Zeitpunkt 12:02:56

erstmals ein Teil des Fahrzeuges des Beschuldigten sichtbar. Zu erkennen ist

die vordere rechte Ecke seines Fahrzeuges, welche hinter dem vorausfahrenden

Fahrzeug seitlich «hervorschaut». Der Rest seines Fahrzeuges ist verdeckt durch

das vorausfahrende Fahrzeug. Dies, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

weil der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug derart nahe auf das voranfahrende

Fahrzeug aufschloss. Wäre er in angemessenem Abstand gefolgt, wäre sein ganzes

Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt sichtbar gewesen, wie dies bei dem ihm

nachfolgenden Fahrzeug der Fall ist. Von diesem Zeitpunkt an ist auf dem Film

dokumentiert, dass die beteiligten Fahrzeuge alle mit konstanter

Geschwindigkeit weiterfuhren. Zum Zeitpunkt 12:03:00 fährt der Beschuldigte mit

konstanter Geschwindigkeit zum Bild raus. Auf dem Film in Richtung Norden ist

das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt 12:03:02 und 12:03:03 immer noch

in sehr geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu sehen. Somit ist

anhand der Filme während sieben Sekunden der viel zu geringe Abstand des

Beschuldigten dokumentiert. Der Abstand dürfte sogar geringer als zwei Meter

gewesen sein. Jedenfalls war er deutlich unter einer Fahrzeuglänge. Im Einklang

mit der Anklage kann zugunsten des Beschuldigten von einem Abstand von

(höchstens) zwei Metern ausgegangen werden, die er während mindestens sieben

Sekunden, vermutlich auch noch länger, eingehalten hat. Beide Videoaufnahmen

dokumentieren in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte derart nahe auf das

vordere Fahrzeug aufschloss, damit C.___ nicht vor ihm auf seine Spur einbiegen

konnte. C.___ fuhr auf der zweiten Überholspur und musste wegen Aufhebung

dieser Spur nach rechts einbiegen, was ihm das Fahrmanöver des Beschuldigten

verunmöglichte. Der Beschuldigte wollte dies durch das nahe Auffahren bewusst

verhindern. Anders lässt sich die auf den Videoaufnahmen dokumentierte

Fahrweise nicht erklären. Dass er dadurch eine gefährliche Situation

(mit-)verursachte, ist auf den Aufnahmen ebenfalls dokumentiert. Der kleinste

Fahrfehler seinerseits oder seitens von C.___ oder dem vorausfahrenden

Fahrzeuglenker hätte zu einem schweren Unfall führen können. Die Fahrzeuge

waren mit ca. 100 km/h unterwegs, was nicht bestritten wird.

Da der mangelnde Abstand derart

unzweifelhaft bereits aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist und der Vorhalt

des Missachtens des Rechtsfahrverbots nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist,

erübrigt sich die Würdigung der Aussagen der Zeugin B.___, des Beschuldigten

und von C.___.

Die Einwände der Verteidigung, es gebe

keinen rechtsgenügenden Beweis dafür, dass der Beschuldigte seinem Vordermann

(bzw. dessen Fahrzeug) «an der Stossstange klebte», wie ihm dies die Vorinstanz

vorwerfe, kann bei dieser visuell dokumentierten Sachlage nicht gehört werden.

Zur Begründung wird seitens des Beschuldigten ausgeführt, die Vorinstanz habe

willkürlich erwogen, auf der Aufzeichnung, welche den Verkehrsfluss vor dem

Belchentunnel in Fahrtrichtung Basel von vorne zeige, sei zweifelsfrei

ersichtlich, dass der von A.___ gelenkte Kleinwagen Suzuki zum vor ihm

fahrenden grösseren Fahrzeug einen viel zu geringen Abstand von höchstens zwei

Metern eingehalten habe. Das ohnehin untaugliche Videomaterial zeige das

fehlbare Verhalten des Beschuldigten während höchstens drei Sekunden, was auch

von der Vorinstanz entsprechend festgehalten worden sei. Was sich ausserhalb

dieser Zeitspanne im Einzelnen abgespielt habe, lasse sich schlicht und

ergreifend nicht rechtsgenügend feststellen.

Diese Einwände sind vor dem Hintergrund

der visuell dokumentierten Delinquenz des Beschuldigten haltlos. Einzig die

Dauer von 13 Sekunden ist im oben dargelegten Sinne zu Gunsten des

Beschuldigten etwas zu relativieren. Klar dokumentiert ist der zu geringe

Abstand, wie erwähnt, während sieben Sekunden. Nicht bestritten wird die

gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h. Der Zeitwert des Abstandes betrug somit

lediglich rund 0.07 Sekunden, wie ihm dies in der Anklage vorgeworfen wird. Über

sieben Sekunden entspricht dies einer gefahrenen Strecke von rund 200 Metern. Nicht

gehört werden können auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach

das Videomaterial nicht tauglich sei. Messgeräte, die zur Überwachung von

Geschwindigkeit, Rotlicht oder anderen physikalischen Grössen eingesetzt

würden, müssten eine äusserst hohe Zuverlässigkeit aufweisen, wird moniert.

Vorliegend geht es nicht um Messgeräte, sondern um die visuelle Dokumentation

eines vorgehaltenen Fahrverhaltens. Das vorliegende Videomaterial dokumentiert

das Nichteinhalten eines genügenden Abstandes eindrücklich. Es ist ohne

weiteres ersichtlich, dass der Abstand bedeutend weniger als eine Fahrzeuglänge

betrug. Daraus kann zweifelsohne abgeleitet werden, dass der Abstand maximal 2

Meter betrug. Daran vermag weder eine angeblich schlechte Bildschärfe noch ein

angeblich ruckelndes Bild etwas zu ändern. Abschliessend ist festzuhalten, dass

der Beschuldigte im Berufungsverfahren anerkennt, während dreier Sekunden zu

nahe auf das voranfahrende Auto aufgefahren zu sein (Berufungsbegründung Seite

4), wie dies auf dem Videomaterial eben ohne weiteres sogar während sieben

Sekunden ersichtlich ist. Nicht bestritten wird im Weiteren, dass es zwischen

den Fahrzeugen C.___ und A.___ zu zwei seitlichen Kollisionen gekommen ist.

2.3.1.2

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht

sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

Wichtige bzw. grundlegende

Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

-

das Beherrschen des

Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),

-

die Aufmerksamkeit nach

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),

-

das Anhalten (6B_560/2009

vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

-

die Geschwindigkeit (statt

vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

-

das Überholen (BGE 129 IV

155.

E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

-

die Abstände zwischen

Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

-

den Vortritt (u.a.

6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

-

Sicherheitslinien (u.a. BGE

119.

IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

-

Lichtsignale (BGE 123 IV

88, 118 IV 285, 118 IV 84).

Die wichtigen Verkehrsvorschriften

müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht

scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als

«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen

hat. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise dürfte daher

keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben

Verkehrsregelverletzungen zukommen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG,

2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 63 und 65).

Bei ungenügendem Abstand zwischen den

Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahrkollisionen,

wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des

Voranfahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund stellt ein ungenügender Abstand

regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Es wird für Personenwagen

auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die

«Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die

Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung hat die

Rechtsprechung in neuerer Zeit «Faustregeln» entwickelt. So wird etwa auf die

sog. «1/6-Tacho-Regel» bzw. einen Abstand von 0,6 Sekunden Bezug genommen, die

eine Richtschnur für die grobe Verkehrsregelverletzung sein soll. In neueren

Entscheiden hat das Bundesgericht etwa auch Fälle von 0,54 Sekunden über 1,1 km

über 100 km/ h und 0,5 Sekunden bei 70 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen

qualifiziert. Auch eine kurze Strecke im Abstand von 0,4 Sekunden bei 90 km/h

erfüllt den Tatbestand. In weiteren Fällen genügte ein Abstand von etwa einer

Wagenlänge bei 100 km/h über 3 km bzw. von 5 - 10 Metern bei 80 km/h für die

Annahme von Abs. 2 (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel

2014, Art. 90 SVG N 76 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts).

Vor dem Hintergrund dieser

Rechtsprechung liegt in casu in objektiver Hinsicht zweifelsfrei ein Fall von

Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Gemäss Beweisergebnis betrug der vom Beschuldigten

eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über ca. 200 Meter

lediglich max. zwei Meter bzw. 0,07 Sekunden. Bei diesen Gegebenheiten wäre der

Beschuldigte ausserstande gewesen, schon nur auf die kleinste Temporeduktion

des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig zu reagieren, was auch in aller

Deutlichkeit auf dem Videomaterial ersichtlich ist.

Subjektiv erfordert dieser Tatbestand

ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004

E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober

Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach

Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.

restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit

Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im

Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des

Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal

erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere

der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat

(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der

Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein

schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht

besondere Indizien dagegensprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom

20.11.2009

E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

In der Anklage wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt zu haben. Auf den

Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte ganz bewusst C.___ sperrte.

Dies war offensichtlich der Grund, weshalb er derart nahe auf das voranfahrende

Fahrzeug auffuhr. Anders kann die dokumentierte Fahrweise nicht interpretiert

werden. Bezeichnend ist diesbezüglich die Aussage des Beschuldigten, wonach er

sich schon nicht besonders Mühe gegeben habe, C.___ auf die erste Überholspur

einbiegen zu lassen (AS 17). Das nahe Auffahren war das Mittel zum Zweck und

nicht etwa bedingt durch Unaufmerksamkeit. Wie auf dem Video ersichtlich ist,

fuhr der Beschuldigte ganz links in seiner Spur. Dies, um C.___ auch seitlich

zu sperren und diesem die Durchfahrt vor sein Auto zu verunmöglichen. Die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kümmerte ihn in diesem Moment nicht. Sein

Fokus war vielmehr auf dem Sperren von C.___. Dieses Fahrverhalten ist als

direktvorsätzlich einzustufen. Der Beschuldigte ist wegen mangelnden Abstandes

gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

2.3.2

Vereitelung von Massnahmen, welche der Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen,

und pflichtwidriges Verhalten nach Unfall

2.3.2.1

Der Beschuldigte bestreitet

nicht, nach der Kollision nicht angehalten und weder den Unfallgegner noch die

Polizei kontaktiert zu haben. Vor der Vorinstanz führte er aus, er sei

überrascht gewesen, als plötzlich sein Spiegel eingeklappt gewesen sei. Dann

habe der andere gebremst und sei verschwunden. Unterdessen sei rechts frei gewesen

und er, der Beschuldigte, sei rübergefahren. Dann sei er in den Tunnel rein; er

hätte dort nirgends anhalten und sich irgendwie melden können. Also sei er

durch den Tunnel gefahren und habe danach die Autobahn verlassen. Er habe

seinen Spiegel wieder herausgeklappt und gesehen, dass sonst eigentlich ausser

einigen Kratzern kein grosser Schaden entstanden sei. Er habe gedacht, der Spiegel

des anderen habe wohl auch etwas abbekommen, und da sei er weitergefahren. Bei

der Tunneldurchfahrt habe er nicht erkennen können, wer hinter ihm gefahren

sei. Er habe nicht auf dem Pannenstreifen anhalten wollen. Er habe gar nicht

gewusst, wer der andere Kollisionsgegner gewesen sei. Er habe sich dessen

Fahrzeug-Kennzeichen nicht gemerkt (AS 61 f.).

Der Beschuldigte macht einen

vermeidbaren Irrtum geltend. Ihm sei die seit 2005 geltende gesetzliche

Regelung, wonach auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit eine Atemalkoholprobe

angeordnet werden könne und entsprechend mit einer solchen zu rechnen sei,

nicht bekannt gewesen. Dies führe zur Annahme einer fahrlässigen Begehung und

mithin zum Freispruch, da es sich bei der Vereitelung um ein reines Vorsatzdelikt

handle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätte der Beschuldigte nach

der vor 2005 geltenden Regelung nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen

müssen.

2.3.2.2

Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als

Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder

einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde

oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen

ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser

Massnahmen vereitelt hat.

Ereignet sich ein Unfall, an dem ein

Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort

anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Ist bei einem Unfall nur Sachschaden

entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und

Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht

möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3

Satz 2 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine

Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des

Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art 56 Abs.

2.

VRV).

Die Verletzung der Verhaltenspflichten

nach Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG kann bei vorsätzlichem Handeln

unter bestimmten Voraussetzungen den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (bzw.

aArt. 91 Abs. 3 SVG) erfüllen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt

eine Streifkollision zwischen zwei am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuglenkern

nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach der Schädiger

sofort den Geschädigten benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist,

unverzüglich die Polizei verständigen muss. Die Kollisionsbeteiligten sind

jedoch nach Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet, sofort anzuhalten. Dabei können

sie eine gütliche Einigung anstreben oder ein Unfallbeteiligter kann den Beizug

der Polizei verlangen. Diesfalls ist der andere Unfallbeteiligte verpflichtet,

bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei

entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV, wobei zu erwähnen ist, dass es sich bei

diesem Artikel um eine Ausführungsnorm zu Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG und nicht zu

Art. 51 Abs. 1 SVG handelt). Für beide an einer Streifkollision Beteiligten

besteht somit das unberechenbare Risiko, dass er bei Erfüllung seiner

Verhaltenspflichten in den Kontakt mit der Polizei gelangt, welche bei der

Abklärung des Sachverhalts möglicherweise Tatsachen feststellt, die u.a. den

Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand begründen können. Somit kann der

Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittschaden seine

Verhaltenspflichten verletzt, nicht den spekulativen Einwand erheben, dass bei

pflichtgemässem Verhalten eine gütliche Einigung zustande gekommen und auf den

Beizug der Polizei verzichtet worden wäre. Der Fahrzeuglenker darf mit

Rücksicht auf den Nemo-tenetur-Grundsatz hingegen nicht verpflichtet werden,

etwa durch Aussagen über den Unfallhergang und den allfälligen Alkoholkonsum

vor und während der Fahrt aktiv zu seiner eigenen Belastung beizutragen (BGE

131.

IV 36 E 3.4 f; dieser Entscheid bezog sich noch auf die alte Norm Art. 91

Abs. 3 SVG, kann aber ohne Weiteres auch auf die neue Norm Art. 91a SVG

angewendet werden, da diese Norm im Rahmen des Massnahmenpakets «Via Secura»

nur redaktionell angepasst worden ist [Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a

SVG N1]).

Diese Rechtsprechung ist für den

vorliegend zu beurteilenden Fall massgebend. Der Beschuldigte war an einer

Streifkollision beteiligt. Es traf ihn somit zwar keine Meldepflicht nach Art.

51.

Abs. 3 SVG, jedoch eine sofortige Haltepflicht im Sinne von Art. 51 Abs.1

SVG, welche unweigerlich mit dem Risiko eines Beizugs der Polizei sowie der

damit einhergehenden möglichen Anordnung eines Alkoholtests bzw. im

Unterlassungsfall einem Vereitelungsvorwurf verbunden ist.

In casu liegen aber insofern besondere

Umstände vor, als sich die Streifkollision auf der Autobahn, im Grenzbereich

von der zweiten zur dritten Fahrspur und zudem unmittelbar vor der

Tunneleinfahrt ereignete. Es stellt sich die Frage, wie der Beschuldigte unter

diesen speziellen Umständen sofort hätte anhalten sollen. Der andere

Kollisionsbeteiligte tat dies auf relativ riskante Weise, indem er in einem

abrupten Fahrmanöver (hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten) die erste Fahrspur

überquerte und knapp vor der Tunneleinfahrt auf den Pannenstreifen fuhr. Dieses

Manöver ist auf dem Videomaterial eindrücklich dokumentiert. Darauf kann

verwiesen werden. Abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, dass der

Beschuldigte dieses Manöver von C.___ – welcher in diesem Moment hinter ihm

fuhr – wahrgenommen hatte und er darauf durch sofortiges Anhalten hätte reagieren

können, muss festgehalten werden, dass ein sofortiges Anhalten, wie es Art. 51

Abs. 1 SVG stipuliert, unter diesen Umständen eher bedeutet, dass die beiden

bei nächster sich bietender Gelegenheit sofort anzuhalten hatten, was in casu ein

Anhalten erst nach dem Tunnel, allenfalls bei der ersten Ausfahrt nach dem

Tunnel, bedeutet hätte. Jedenfalls kann es nicht sein, dass die Pflicht zum

sofortigen Anhalten unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

befolgt werden muss. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht

angehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können, was

selbstredend auf Autobahnen und insbesondere in Tunnels ohne Pannenstreifen der

Fall ist. In diesem Sinn ist dem Beschuldigten beizupflichten, wenn er vor der

Vorinstanz ausführte, er hätte bei der Kollisionsstelle gar nicht anhalten

können und er habe sich auch das Kennzeichen des Unfallgegners nicht gemerkt

gehabt, was ihm erlaubt hätte, sich bei diesem zu melden.

Somit ist festzuhalten, dass es dem

Beschuldigten faktisch nicht möglich war, seiner Pflicht zum sofortigen

Anhalten nachzukommen. Man könnte ihm nun vorwerfen, er habe sich nicht bei der

Polizei gemeldet, was realistischerweise die einzige allfällige Möglichkeit

gewesen wäre, mit dem anderen Unfallbeteiligten von seiner Seite her in Kontakt

zu treten; ein Zurückkehren an die Unfallstelle wäre innert nützlicher Frist

nicht möglich gewesen. Hierzu muss festgehalten werden, dass der Vorwurf, nicht

die Polizei kontaktiert zu haben, nachdem er nicht habe anhalten können, weder

der Anklage entspricht noch mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar wäre,

nachdem, wie dargelegt, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon

ausgegangen werden muss, dass keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG,

sondern lediglich eine Haltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG bestand, welche

aber faktisch nicht eingehalten werden konnte. Der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass ein grosser Teil der Literatur in Art. 91a SVG eine Norm sieht,

welche Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe stellt, was gegen das Verbot

des Selbstbelastungszwangs verstosse, soweit der Betreffende faktisch gezwungen

werde, sich bei der Polizei selbst «anzuzeigen» bzw. sich der Polizei zu

stellen oder zur Verfügung zu stellen (u.a. Philippe Weissenberger, a.a.O.,

Art. 91a SVG N 2). Diese latent das Nemo-tenetur-Prinzip strapazierende Norm

sollte daher nicht noch über Gebühr extensiv zur Anwendung kommen, indem in

casu auf eine versuchte Vereitelung geschlossen wird, mit der Begründung, der

Beschuldigte hätte sich bei der Polizei melden müssen, obwohl grundsätzlich

keine Meldepflicht bestand. Mit anderen Worten ist eine Verurteilung wegen Art.

91a Abs. 1 SVG zufolge Unterlassens der Verständigung der Polizei nur dann statthaft,

wenn eine klare gesetzliche Pflicht dazu besteht. Dies ist gemäss Art. 51 Abs.

3.

SVG der Fall, wenn der Geschädigte nicht benachrichtigt werden kann. Im auf

die vorliegende Konstellation anwendbaren Art. 51 Abs. 1 SVG wird eine

entsprechende Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen, wenn das sofortige

Anhalten nicht möglich ist, indessen nicht stipuliert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten nach Unfall vorgeworfen werden

kann. Da in casu der Vereitelungsvorwurf auf dieser angeblichen

Pflichtverletzung beruht, welche nunmehr wegfällt, bleibt auch kein Raum für

den Vereitelungsvorhalt. Ergänzend ist zu bemerken, dass unter den gegebenen

Umständen (Mittagszeit, keine Haltemöglichkeit, kein Alkoholkonsum, kein

unsicheres Fahren, keine einschlägige Vorstrafe, objektiv äussere Umstände der

Kollision waren das Sperren und somit erklärbar) fraglich ist, ob dem

Beschuldigten ein vorsätzlich vereitelndes Handeln nachgewiesen werden könnte.

Dies zu prüfen erübrigt sich nun aber, nachdem die Grundlage für den Vorhalt

der versuchten Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) weggefallen ist. Der Beschuldigte ist

demnach vom Vorhalt der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit freizusprechen.

2.3.2.3

Aufhebung des Schuldspruchs

wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall

Der Beschuldigte hat den Schuldspruch

der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nicht angefochten. Wie

oben festgestellt wurde, hat der Beschuldigte diesen Vorhalt aber nicht

erfüllt. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der

beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um

gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der entsprechende

Schuldspruch der Vorinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben und der Beschuldigte

wird von diesem Vorhalt freigesprochen.

III. Strafzumessung

Der Beschuldigte ist wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnden Abstand zu bestrafen. Dieser

beantragt eine Reduktion der Geldstrafe auf höchstens die Hälfte der von der

Vorinstanz ausgesprochenen 90 Tagessätze zu je CHF 60.00 (für die Übertretung

des SVG). Im Übrigen äussert sich die Berufungsbegründung nicht zur

Strafzumessung der Vorinstanz.

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur konkreten Strafzumessung

verwiesen werden (US 12 ff.).

Der Beschuldigte gefährdete im Rahmen

der groben Verkehrsregelverletzung durch sein Fahrverhalten nicht nur den in

den Unfall involvierten belgischen Fahrzeuglenker, sondern auch andere

vollkommen unbeteiligte Verkehrsteilnehmer erheblich und konkret. Nur dem

Zufall ist es zu verdanken, dass lediglich Sachschaden entstanden ist, zumal

die Fahrzeuge auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt mit einer

Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h unterwegs waren und relativ dichter

Verkehr herrschte. Subjektiv ist dem Beschuldigten eine erhebliche kriminelle

Energie zu attestieren, fuhr er doch bewusst nahe auf das Vorderfahrzeug auf,

um den Verkehrsteilnehmer C.___ zu «sperren». Nur um diesen nicht vor seinem

Auto auf seine Spur einmünden zu lassen, verhielt er sich auf der Autobahn kurz

vor einer Tunneleinfahrt derart riskant. Dieses Verhalten muss als verwerflich

eingestuft werden. Er handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren

rein egoistischer Natur, er wollte sich gegenüber C.___ im Strassenverkehr

durchsetzen, dies unter Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Seine

Freiheit, sich normgerecht zu verhalten, war uneingeschränkt. Innerhalb der

Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes der Verkehrsregelverletzung ist mithin

von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen.

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich keine Reue zeigte. A.___ ist

weder vorbestraft noch im ADMAS verzeichnet, was jedoch nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Im Rahmen des sog.

Sanktionenpakets ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

einen Führerausweisentzug hinzunehmen hat. Die Täterkomponenten wirken sich

mithin insgesamt leicht strafmindernd aus.

Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

erscheint dem Verschulden angemessen. Um der hier relevanten

Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen, ist eine Verbindungsbusse

auszusprechen. Praxisgemäss kann diese höchstens 20 % der schuldangemessenen

Strafe betragen. Vorliegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von 10

Strafeinheiten angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von

CHF 60.00 ist zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges für die Geldstrafe, unter Festlegung der Probezeit auf 2 Jahre. Es

werden demnach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie eine

Verbindungsbusse von 600.00 ausgesprochen, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für die Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die

Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf 10 Tage festgelegt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass das Berufungsgericht – entgegen den entsprechenden Einwänden

der Verteidigung in der Berufungsbegründung – sehr wohl berechtigt ist, die

Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten

einzuholen und die Höhe des Tagessatzes allenfalls nach oben anzupassen.

IV. Kosten, Entschädigung und

Verrechnung

1.

Kosten

1.1

Nachdem der Beschuldigte von den

Vorhalten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

und des pflichtwidrigen Verhaltens freigesprochen worden ist und implizit auch

ein Freispruch vom Vorhalt des Rechtsfahrgebots erfolgt ist, ist ein Teil der erstinstanzlichen

Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. Es erscheint angemessen, diesen

Anteil auf 50 % festzulegen. 50 % der erstinstanzlichen Kosten hat der

Beschuldigte zu tragen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, werden demnach wie

folgt auferlegt:

A.___ 50 % entspr. CHF

450.00

Staat 50 % entspr. CHF

450.00

1.2

Die Berufung war teilweise

erfolgreich. Der Beschuldigte erzielte zwei Freisprüche, wobei einer davon von

Amtes wegen erfolgt ist. Die Strafreduktion ist Folge dieser beiden

Freisprüche. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, 50 % der Kosten zu

Lasten des Staates auszuscheiden und 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'200.00 festgelegt wird, belaufen sich

auf total CHF 1'250.00. Sie werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___ 50 % entspr. CHF

625.00

Staat 50 % entspr. CHF

625.00

2.

Entschädigung

Dem Beschuldigten ist für das

Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei

diese entsprechend dem Kostenentscheid auf 50 % zu reduzieren ist.

Rechtsanwalt Besser macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 11,5 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Hingegen ist praxisgemäss nicht, wie geltend gemacht, ein

Stundenansatz von CHF 300.00, sondern lediglich ein solcher von CHF 260.00 zu

vergüten, wenn, wie vorliegend, der Fall weder in tatsächlicher noch

rechtlicher Hinsicht von besonderer Komplexität ist. Auslagen werden keine

geltend gemacht. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich somit das

volle Honorar auf total CHF 3'220.23 und das um 50 % reduzierte Honorar auf

CHF 1'610.10.

(Für das erstinstanzliche Verfahren wird

keine Parteientschädigung geltend gemacht).

3.

Verrechnung

Die zugesprochene Parteientschädigung von

CHF 1'610.10 ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von

total CHF 1’075.00 und der Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verrechnen.

Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 64.90.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34

Abs. 4 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs.

1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 404 Abs. 2, Art.

416.

ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

A.___ wird von den Vorhalten des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen.

2.

A.___ hat sich schuldig gemacht der vorsätzlichen

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen

Strassenbenützern, begangen am 22. September 2017.

3.

A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Geldstrafe von

50.

Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren;

-

einer Busse in Höhe

von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.

A.___, v.d. Rechtsanwalt Rolf Besser,

wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

1'610.10 (inkl. MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

5.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 50

% entspr. CHF 450.00

Staat 50

% entspr. CHF 450.00

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 50

% entspr. CHF 625.00

Staat 50

% entspr. CHF 625.00

7.

Die A.___ zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 1'610.10 (Ziff. 4) ist mit den vom Beschuldigten zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’075.00 (Ziff. 5 und 6) und der

Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ziff. 3 lemma 2) zu verrechnen. Restanz nach

Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 64.90.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher