STBER.2019.41
grobe Verletzung der Verkehrsegeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
23. September 2019Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Rolf Besser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2018
wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt,
wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre) und
die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 25 Tage Freiheitsstrafe festgelegt
wurde (Akten Seiten [AS] 28 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (AS 32). Er erachte den Vorwurf
der groben Verkehrsregelverletzung als «unberechtigt».
3. Mit Verfügung vom 10. April 2018
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte. Am
angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.
4. Am 12. Dezember 2018 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 89 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern,
-
der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
-
des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall,
alles begangen am
22.09.2017.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von 2 Jahren.
b) einer Busse in Höhe von CHF 1'500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat der Beschuldigte A.___ zu
bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser, mit Schreiben vom 20.
Dezember 2018 die Berufung an (AS 84). Die Berufungserklärung datiert vom 23.
Mai 2019. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen
der groben Verkehrsregelverletzung und der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter
sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei wegen des
anerkannten Schuldspruchs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall angemessen
zu bestrafen.
3. Die Sanktion habe insgesamt bedeutend
milder auszufallen.
6. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2019
teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft
stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl
auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 27. Juni 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen
keine Einwände erhoben worden waren. Dem Beschuldigten wurde bis 18. Juli 2019
Frist zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt.
8. Die ergänzende Berufungsbegründung
datiert vom 17. Juli 2019. In Präzisierung von Ziffer 3 der in der
Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren wird beantragt, die Anzahl der
Tagessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe und die Busse seien auf
höchstens jeweils die Hälfte zu reduzieren; u.K.u.E.F. zulasten des Staates.
9. Nicht angefochten ist der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff.
1 lemma 3 des angefochtenen Urteils).
Erwägungen
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Vorgeschichte
Am 22. September 2017, um 12:12 Uhr,
meldete sich B.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton
Solothurn und teilte im Wesentlichen mit, dass sie auf der Autobahn A2 gerade
eine Kollision beobachtet habe und – da einer der Beteiligten danach nicht
angehalten habe – sie diesem Fahrzeug Suzuki gefolgt sei und dessen Kennzeichen
[...] melden wolle.
In der Folge wurde eine Patrouille der
Polizei Kanton Solothurn zum Werkhof der Kantonspolizei Basel-Landschaft in
Sissach beordert, wo der andere Unfallbeteiligte in der Person von C.___ und
dessen Fahrzeug mit dem belgischen Kontrollschild [...]
betroffen werden konnten.
Als Halter des
Personenwagens Suzuki mit dem von der
Zeugin gemeldeten Kennzeichen [...] war zwischenzeitlich A.___ ermittelt worden.
Dieser konnte durch eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft nicht
an seinem Wohnort angetroffen werden, jedoch gelang um ca. 13:30 Uhr die
telefonische Kontaktaufnahme, worauf sich A.___ der Aufforderung der
Kantonspolizei Basel-Landschaft folgend ebenfalls auf dem Werkhof der
Kantonspolizei Basel-Landschaft in Sissach einfand. Beide Fahrzeuglenker wurden
einem Atemalkoholtest unterzogen, dessen Resultat sowohl bei C.___ als auch bei
A.___ mit 0.00mg/l negativ ausfiel. Aufgrund unterschiedlicher Angaben der
Beteiligten zum Unfallhergang wurden im Weiteren die Aufzeichnungen der
Überwachungskameras im Bereich des Südportals des Belchentunnels gesichert.
Am 5. Januar 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen beide Unfallbeteiligten einen Strafbefehl. C.___
wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren der Randlinie
zum Mittelstreifen und mangelnder Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel mit
Gefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, verurteilt (AS 25 f.). Der
Strafbefehl gegen C.___ erwuchs in Rechtskraft.
2.
Vorhalte gegen A.___
2.1
Dem Beschuldigten A.___ wird im
Strafbefehl vom 5. Januar 2018, welcher vorliegend die Anklage bildet,
vorgehalten, er habe am 22. September 2017, um 12:02 Uhr, in Hägendorf,
Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, vor dem Belchentunnel, als Lenker des PW
Suzuki, [...], zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand von
lediglich 2 Metern eingehalten, was bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h
einem Zeitwert von lediglich 0.07 Sekunden entspreche. Während dieser Fahrt
habe er das Rechtsfahrgebot im Bereich des Fahrstreifenabbaues auf der Autobahn
kurz vor dem Belchentunnel missachtet, wobei der links auf dem zweiten
Überholstreifen fahrende PW BMW, (B) [...], von C.___ den Fahrstreifen nicht
habe wechseln können und somit gegen den PW von A.___ gelenkt und zwei
Kollisionen zwischen den beiden Fahrzeugen verursacht habe. Durch seine gesamte
Fahrweise habe A.___ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig
gehandelt.
Der Beschuldigte A.___ soll sich nach Mitverursachen des dargelegten Verkehrsunfalls pflichtwidrig
von der Unfallstelle entfernt haben und weitergefahren sein. Damit habe er sich
der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen,
insbesondere einer Atemalkoholprobe, mit deren Durchführung er aufgrund der
Umstände (Unfall mit Drittschaden) habe rechnen müssen. Da er nach dem Unfall
habe kontaktiert werden können und er sich auf den Polizeiposten Sissach
begeben habe, sei es beim Versuch geblieben. Ein Atemlufttest habe um 13:30 Uhr
durchgeführt werden können.
2.2
Die Vorinstanz sprach den
Beschuldigten wegen mangelnden Abstandes der groben Verkehrsregelverletzung und
im weiteren wegen Vereitelns von Massnahmen, die zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
dienen, sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig. Den Vorhalt des
Missachtens des Rechtsfahrgebots im Bereich des Fahrstreifenabbaus auf der
Autobahn erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt. Sie erwog, es habe sich
offensichtlich um ein Fahren in parallelen Kolonnen gehandelt (US 7).
2.3
Zu den angefochtenen Vorhalten im
Einzelnen
2.3.1
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern
2.3.1.1
Die Vorinstanz erachtete als
erstellt, dass der Beschuldigte A.___ während mindestens 13 Sekunden mit einem
Abstand von höchstens zwei Metern hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hergefahren
sei. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h resultiere daraus eine so gefahrene
Strecke von rund 360 Metern (US 6).
Der Beschuldigte bestreitet, zum
voranfahrenden Auto während 13 Sekunden lediglich einen Abstand von 2 Metern
eingehalten zu haben, wie dies die Vorinstanz als erstellt erachtet. Ein zu
nahes Auffahren sei auf dem Videomaterial lediglich während drei Sekunden
dokumentiert.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die
Anklage zwar von einem Abstand von zwei Metern bei einer Geschwindigkeit von
100.
km/h ausgeht, dabei aber nicht vorwirft, dieser Abstand sei während 13
Sekunden beibehalten worden.
Für die Beweiswürdigung in diesem Punkt
sind in erster Linie die in den Akten befindlichen Aufzeichnungen der
Überwachungskameras relevant, welche im Bereich des Südportals des Belchentunnels
installiert sind. Das vorgeworfene Fahrverhalten ist darauf filmisch
dokumentiert:
Es liegen zwei Videos vor (AS 14), auf
einem wird die Situation in Richtung Süden, auf dem anderen in Richtung Norden
festgehalten. Auf dem Film in Richtung Süden ist beim Zeitpunkt 12:02:56
erstmals ein Teil des Fahrzeuges des Beschuldigten sichtbar. Zu erkennen ist
die vordere rechte Ecke seines Fahrzeuges, welche hinter dem vorausfahrenden
Fahrzeug seitlich «hervorschaut». Der Rest seines Fahrzeuges ist verdeckt durch
das vorausfahrende Fahrzeug. Dies, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
weil der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug derart nahe auf das voranfahrende
Fahrzeug aufschloss. Wäre er in angemessenem Abstand gefolgt, wäre sein ganzes
Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt sichtbar gewesen, wie dies bei dem ihm
nachfolgenden Fahrzeug der Fall ist. Von diesem Zeitpunkt an ist auf dem Film
dokumentiert, dass die beteiligten Fahrzeuge alle mit konstanter
Geschwindigkeit weiterfuhren. Zum Zeitpunkt 12:03:00 fährt der Beschuldigte mit
konstanter Geschwindigkeit zum Bild raus. Auf dem Film in Richtung Norden ist
das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt 12:03:02 und 12:03:03 immer noch
in sehr geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu sehen. Somit ist
anhand der Filme während sieben Sekunden der viel zu geringe Abstand des
Beschuldigten dokumentiert. Der Abstand dürfte sogar geringer als zwei Meter
gewesen sein. Jedenfalls war er deutlich unter einer Fahrzeuglänge. Im Einklang
mit der Anklage kann zugunsten des Beschuldigten von einem Abstand von
(höchstens) zwei Metern ausgegangen werden, die er während mindestens sieben
Sekunden, vermutlich auch noch länger, eingehalten hat. Beide Videoaufnahmen
dokumentieren in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte derart nahe auf das
vordere Fahrzeug aufschloss, damit C.___ nicht vor ihm auf seine Spur einbiegen
konnte. C.___ fuhr auf der zweiten Überholspur und musste wegen Aufhebung
dieser Spur nach rechts einbiegen, was ihm das Fahrmanöver des Beschuldigten
verunmöglichte. Der Beschuldigte wollte dies durch das nahe Auffahren bewusst
verhindern. Anders lässt sich die auf den Videoaufnahmen dokumentierte
Fahrweise nicht erklären. Dass er dadurch eine gefährliche Situation
(mit-)verursachte, ist auf den Aufnahmen ebenfalls dokumentiert. Der kleinste
Fahrfehler seinerseits oder seitens von C.___ oder dem vorausfahrenden
Fahrzeuglenker hätte zu einem schweren Unfall führen können. Die Fahrzeuge
waren mit ca. 100 km/h unterwegs, was nicht bestritten wird.
Da der mangelnde Abstand derart
unzweifelhaft bereits aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist und der Vorhalt
des Missachtens des Rechtsfahrverbots nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist,
erübrigt sich die Würdigung der Aussagen der Zeugin B.___, des Beschuldigten
und von C.___.
Die Einwände der Verteidigung, es gebe
keinen rechtsgenügenden Beweis dafür, dass der Beschuldigte seinem Vordermann
(bzw. dessen Fahrzeug) «an der Stossstange klebte», wie ihm dies die Vorinstanz
vorwerfe, kann bei dieser visuell dokumentierten Sachlage nicht gehört werden.
Zur Begründung wird seitens des Beschuldigten ausgeführt, die Vorinstanz habe
willkürlich erwogen, auf der Aufzeichnung, welche den Verkehrsfluss vor dem
Belchentunnel in Fahrtrichtung Basel von vorne zeige, sei zweifelsfrei
ersichtlich, dass der von A.___ gelenkte Kleinwagen Suzuki zum vor ihm
fahrenden grösseren Fahrzeug einen viel zu geringen Abstand von höchstens zwei
Metern eingehalten habe. Das ohnehin untaugliche Videomaterial zeige das
fehlbare Verhalten des Beschuldigten während höchstens drei Sekunden, was auch
von der Vorinstanz entsprechend festgehalten worden sei. Was sich ausserhalb
dieser Zeitspanne im Einzelnen abgespielt habe, lasse sich schlicht und
ergreifend nicht rechtsgenügend feststellen.
Diese Einwände sind vor dem Hintergrund
der visuell dokumentierten Delinquenz des Beschuldigten haltlos. Einzig die
Dauer von 13 Sekunden ist im oben dargelegten Sinne zu Gunsten des
Beschuldigten etwas zu relativieren. Klar dokumentiert ist der zu geringe
Abstand, wie erwähnt, während sieben Sekunden. Nicht bestritten wird die
gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h. Der Zeitwert des Abstandes betrug somit
lediglich rund 0.07 Sekunden, wie ihm dies in der Anklage vorgeworfen wird. Über
sieben Sekunden entspricht dies einer gefahrenen Strecke von rund 200 Metern. Nicht
gehört werden können auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach
das Videomaterial nicht tauglich sei. Messgeräte, die zur Überwachung von
Geschwindigkeit, Rotlicht oder anderen physikalischen Grössen eingesetzt
würden, müssten eine äusserst hohe Zuverlässigkeit aufweisen, wird moniert.
Vorliegend geht es nicht um Messgeräte, sondern um die visuelle Dokumentation
eines vorgehaltenen Fahrverhaltens. Das vorliegende Videomaterial dokumentiert
das Nichteinhalten eines genügenden Abstandes eindrücklich. Es ist ohne
weiteres ersichtlich, dass der Abstand bedeutend weniger als eine Fahrzeuglänge
betrug. Daraus kann zweifelsohne abgeleitet werden, dass der Abstand maximal 2
Meter betrug. Daran vermag weder eine angeblich schlechte Bildschärfe noch ein
angeblich ruckelndes Bild etwas zu ändern. Abschliessend ist festzuhalten, dass
der Beschuldigte im Berufungsverfahren anerkennt, während dreier Sekunden zu
nahe auf das voranfahrende Auto aufgefahren zu sein (Berufungsbegründung Seite
4), wie dies auf dem Videomaterial eben ohne weiteres sogar während sieben
Sekunden ersichtlich ist. Nicht bestritten wird im Weiteren, dass es zwischen
den Fahrzeugen C.___ und A.___ zu zwei seitlichen Kollisionen gekommen ist.
2.3.1.2
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht
sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
Wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
-
das Beherrschen des
Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),
-
die Aufmerksamkeit nach
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),
-
das Anhalten (6B_560/2009
vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
-
die Geschwindigkeit (statt
vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
-
das Überholen (BGE 129 IV
155.
E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
-
die Abstände zwischen
Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
-
den Vortritt (u.a.
6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
-
Sicherheitslinien (u.a. BGE
119.
IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
-
Lichtsignale (BGE 123 IV
88, 118 IV 285, 118 IV 84).
Die wichtigen Verkehrsvorschriften
müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise dürfte daher
keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben
Verkehrsregelverletzungen zukommen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG,
2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 63 und 65).
Bei ungenügendem Abstand zwischen den
Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahrkollisionen,
wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des
Voranfahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund stellt ein ungenügender Abstand
regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Es wird für Personenwagen
auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die
«Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die
Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung hat die
Rechtsprechung in neuerer Zeit «Faustregeln» entwickelt. So wird etwa auf die
sog. «1/6-Tacho-Regel» bzw. einen Abstand von 0,6 Sekunden Bezug genommen, die
eine Richtschnur für die grobe Verkehrsregelverletzung sein soll. In neueren
Entscheiden hat das Bundesgericht etwa auch Fälle von 0,54 Sekunden über 1,1 km
über 100 km/ h und 0,5 Sekunden bei 70 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen
qualifiziert. Auch eine kurze Strecke im Abstand von 0,4 Sekunden bei 90 km/h
erfüllt den Tatbestand. In weiteren Fällen genügte ein Abstand von etwa einer
Wagenlänge bei 100 km/h über 3 km bzw. von 5 - 10 Metern bei 80 km/h für die
Annahme von Abs. 2 (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel
2014, Art. 90 SVG N 76 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts).
Vor dem Hintergrund dieser
Rechtsprechung liegt in casu in objektiver Hinsicht zweifelsfrei ein Fall von
Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Gemäss Beweisergebnis betrug der vom Beschuldigten
eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über ca. 200 Meter
lediglich max. zwei Meter bzw. 0,07 Sekunden. Bei diesen Gegebenheiten wäre der
Beschuldigte ausserstande gewesen, schon nur auf die kleinste Temporeduktion
des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig zu reagieren, was auch in aller
Deutlichkeit auf dem Videomaterial ersichtlich ist.
Subjektiv erfordert dieser Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.
90.
SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004
E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober
Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach
Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.
restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im
Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des
Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal
erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere
der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat
(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der
Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein
schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht
besondere Indizien dagegensprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom
20.11.2009
E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
In der Anklage wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt zu haben. Auf den
Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte ganz bewusst C.___ sperrte.
Dies war offensichtlich der Grund, weshalb er derart nahe auf das voranfahrende
Fahrzeug auffuhr. Anders kann die dokumentierte Fahrweise nicht interpretiert
werden. Bezeichnend ist diesbezüglich die Aussage des Beschuldigten, wonach er
sich schon nicht besonders Mühe gegeben habe, C.___ auf die erste Überholspur
einbiegen zu lassen (AS 17). Das nahe Auffahren war das Mittel zum Zweck und
nicht etwa bedingt durch Unaufmerksamkeit. Wie auf dem Video ersichtlich ist,
fuhr der Beschuldigte ganz links in seiner Spur. Dies, um C.___ auch seitlich
zu sperren und diesem die Durchfahrt vor sein Auto zu verunmöglichen. Die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kümmerte ihn in diesem Moment nicht. Sein
Fokus war vielmehr auf dem Sperren von C.___. Dieses Fahrverhalten ist als
direktvorsätzlich einzustufen. Der Beschuldigte ist wegen mangelnden Abstandes
gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
2.3.2
Vereitelung von Massnahmen, welche der Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen,
und pflichtwidriges Verhalten nach Unfall
2.3.2.1
Der Beschuldigte bestreitet
nicht, nach der Kollision nicht angehalten und weder den Unfallgegner noch die
Polizei kontaktiert zu haben. Vor der Vorinstanz führte er aus, er sei
überrascht gewesen, als plötzlich sein Spiegel eingeklappt gewesen sei. Dann
habe der andere gebremst und sei verschwunden. Unterdessen sei rechts frei gewesen
und er, der Beschuldigte, sei rübergefahren. Dann sei er in den Tunnel rein; er
hätte dort nirgends anhalten und sich irgendwie melden können. Also sei er
durch den Tunnel gefahren und habe danach die Autobahn verlassen. Er habe
seinen Spiegel wieder herausgeklappt und gesehen, dass sonst eigentlich ausser
einigen Kratzern kein grosser Schaden entstanden sei. Er habe gedacht, der Spiegel
des anderen habe wohl auch etwas abbekommen, und da sei er weitergefahren. Bei
der Tunneldurchfahrt habe er nicht erkennen können, wer hinter ihm gefahren
sei. Er habe nicht auf dem Pannenstreifen anhalten wollen. Er habe gar nicht
gewusst, wer der andere Kollisionsgegner gewesen sei. Er habe sich dessen
Fahrzeug-Kennzeichen nicht gemerkt (AS 61 f.).
Der Beschuldigte macht einen
vermeidbaren Irrtum geltend. Ihm sei die seit 2005 geltende gesetzliche
Regelung, wonach auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit eine Atemalkoholprobe
angeordnet werden könne und entsprechend mit einer solchen zu rechnen sei,
nicht bekannt gewesen. Dies führe zur Annahme einer fahrlässigen Begehung und
mithin zum Freispruch, da es sich bei der Vereitelung um ein reines Vorsatzdelikt
handle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätte der Beschuldigte nach
der vor 2005 geltenden Regelung nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen
müssen.
2.3.2.2
Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als
Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde
oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt hat.
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein
Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort
anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Ist bei einem Unfall nur Sachschaden
entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und
Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht
möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3
Satz 2 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine
Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art 56 Abs.
2.
VRV).
Die Verletzung der Verhaltenspflichten
nach Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG kann bei vorsätzlichem Handeln
unter bestimmten Voraussetzungen den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (bzw.
aArt. 91 Abs. 3 SVG) erfüllen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt
eine Streifkollision zwischen zwei am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuglenkern
nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach der Schädiger
sofort den Geschädigten benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist,
unverzüglich die Polizei verständigen muss. Die Kollisionsbeteiligten sind
jedoch nach Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet, sofort anzuhalten. Dabei können
sie eine gütliche Einigung anstreben oder ein Unfallbeteiligter kann den Beizug
der Polizei verlangen. Diesfalls ist der andere Unfallbeteiligte verpflichtet,
bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei
entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV, wobei zu erwähnen ist, dass es sich bei
diesem Artikel um eine Ausführungsnorm zu Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG und nicht zu
Art. 51 Abs. 1 SVG handelt). Für beide an einer Streifkollision Beteiligten
besteht somit das unberechenbare Risiko, dass er bei Erfüllung seiner
Verhaltenspflichten in den Kontakt mit der Polizei gelangt, welche bei der
Abklärung des Sachverhalts möglicherweise Tatsachen feststellt, die u.a. den
Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand begründen können. Somit kann der
Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittschaden seine
Verhaltenspflichten verletzt, nicht den spekulativen Einwand erheben, dass bei
pflichtgemässem Verhalten eine gütliche Einigung zustande gekommen und auf den
Beizug der Polizei verzichtet worden wäre. Der Fahrzeuglenker darf mit
Rücksicht auf den Nemo-tenetur-Grundsatz hingegen nicht verpflichtet werden,
etwa durch Aussagen über den Unfallhergang und den allfälligen Alkoholkonsum
vor und während der Fahrt aktiv zu seiner eigenen Belastung beizutragen (BGE
131.
IV 36 E 3.4 f; dieser Entscheid bezog sich noch auf die alte Norm Art. 91
Abs. 3 SVG, kann aber ohne Weiteres auch auf die neue Norm Art. 91a SVG
angewendet werden, da diese Norm im Rahmen des Massnahmenpakets «Via Secura»
nur redaktionell angepasst worden ist [Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a
SVG N1]).
Diese Rechtsprechung ist für den
vorliegend zu beurteilenden Fall massgebend. Der Beschuldigte war an einer
Streifkollision beteiligt. Es traf ihn somit zwar keine Meldepflicht nach Art.
51.
Abs. 3 SVG, jedoch eine sofortige Haltepflicht im Sinne von Art. 51 Abs.1
SVG, welche unweigerlich mit dem Risiko eines Beizugs der Polizei sowie der
damit einhergehenden möglichen Anordnung eines Alkoholtests bzw. im
Unterlassungsfall einem Vereitelungsvorwurf verbunden ist.
In casu liegen aber insofern besondere
Umstände vor, als sich die Streifkollision auf der Autobahn, im Grenzbereich
von der zweiten zur dritten Fahrspur und zudem unmittelbar vor der
Tunneleinfahrt ereignete. Es stellt sich die Frage, wie der Beschuldigte unter
diesen speziellen Umständen sofort hätte anhalten sollen. Der andere
Kollisionsbeteiligte tat dies auf relativ riskante Weise, indem er in einem
abrupten Fahrmanöver (hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten) die erste Fahrspur
überquerte und knapp vor der Tunneleinfahrt auf den Pannenstreifen fuhr. Dieses
Manöver ist auf dem Videomaterial eindrücklich dokumentiert. Darauf kann
verwiesen werden. Abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, dass der
Beschuldigte dieses Manöver von C.___ – welcher in diesem Moment hinter ihm
fuhr – wahrgenommen hatte und er darauf durch sofortiges Anhalten hätte reagieren
können, muss festgehalten werden, dass ein sofortiges Anhalten, wie es Art. 51
Abs. 1 SVG stipuliert, unter diesen Umständen eher bedeutet, dass die beiden
bei nächster sich bietender Gelegenheit sofort anzuhalten hatten, was in casu ein
Anhalten erst nach dem Tunnel, allenfalls bei der ersten Ausfahrt nach dem
Tunnel, bedeutet hätte. Jedenfalls kann es nicht sein, dass die Pflicht zum
sofortigen Anhalten unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
befolgt werden muss. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht
angehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können, was
selbstredend auf Autobahnen und insbesondere in Tunnels ohne Pannenstreifen der
Fall ist. In diesem Sinn ist dem Beschuldigten beizupflichten, wenn er vor der
Vorinstanz ausführte, er hätte bei der Kollisionsstelle gar nicht anhalten
können und er habe sich auch das Kennzeichen des Unfallgegners nicht gemerkt
gehabt, was ihm erlaubt hätte, sich bei diesem zu melden.
Somit ist festzuhalten, dass es dem
Beschuldigten faktisch nicht möglich war, seiner Pflicht zum sofortigen
Anhalten nachzukommen. Man könnte ihm nun vorwerfen, er habe sich nicht bei der
Polizei gemeldet, was realistischerweise die einzige allfällige Möglichkeit
gewesen wäre, mit dem anderen Unfallbeteiligten von seiner Seite her in Kontakt
zu treten; ein Zurückkehren an die Unfallstelle wäre innert nützlicher Frist
nicht möglich gewesen. Hierzu muss festgehalten werden, dass der Vorwurf, nicht
die Polizei kontaktiert zu haben, nachdem er nicht habe anhalten können, weder
der Anklage entspricht noch mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar wäre,
nachdem, wie dargelegt, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon
ausgegangen werden muss, dass keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG,
sondern lediglich eine Haltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG bestand, welche
aber faktisch nicht eingehalten werden konnte. Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass ein grosser Teil der Literatur in Art. 91a SVG eine Norm sieht,
welche Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe stellt, was gegen das Verbot
des Selbstbelastungszwangs verstosse, soweit der Betreffende faktisch gezwungen
werde, sich bei der Polizei selbst «anzuzeigen» bzw. sich der Polizei zu
stellen oder zur Verfügung zu stellen (u.a. Philippe Weissenberger, a.a.O.,
Art. 91a SVG N 2). Diese latent das Nemo-tenetur-Prinzip strapazierende Norm
sollte daher nicht noch über Gebühr extensiv zur Anwendung kommen, indem in
casu auf eine versuchte Vereitelung geschlossen wird, mit der Begründung, der
Beschuldigte hätte sich bei der Polizei melden müssen, obwohl grundsätzlich
keine Meldepflicht bestand. Mit anderen Worten ist eine Verurteilung wegen Art.
91a Abs. 1 SVG zufolge Unterlassens der Verständigung der Polizei nur dann statthaft,
wenn eine klare gesetzliche Pflicht dazu besteht. Dies ist gemäss Art. 51 Abs.
3.
SVG der Fall, wenn der Geschädigte nicht benachrichtigt werden kann. Im auf
die vorliegende Konstellation anwendbaren Art. 51 Abs. 1 SVG wird eine
entsprechende Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen, wenn das sofortige
Anhalten nicht möglich ist, indessen nicht stipuliert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten nach Unfall vorgeworfen werden
kann. Da in casu der Vereitelungsvorwurf auf dieser angeblichen
Pflichtverletzung beruht, welche nunmehr wegfällt, bleibt auch kein Raum für
den Vereitelungsvorhalt. Ergänzend ist zu bemerken, dass unter den gegebenen
Umständen (Mittagszeit, keine Haltemöglichkeit, kein Alkoholkonsum, kein
unsicheres Fahren, keine einschlägige Vorstrafe, objektiv äussere Umstände der
Kollision waren das Sperren und somit erklärbar) fraglich ist, ob dem
Beschuldigten ein vorsätzlich vereitelndes Handeln nachgewiesen werden könnte.
Dies zu prüfen erübrigt sich nun aber, nachdem die Grundlage für den Vorhalt
der versuchten Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) weggefallen ist. Der Beschuldigte ist
demnach vom Vorhalt der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit freizusprechen.
2.3.2.3
Aufhebung des Schuldspruchs
wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall
Der Beschuldigte hat den Schuldspruch
der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nicht angefochten. Wie
oben festgestellt wurde, hat der Beschuldigte diesen Vorhalt aber nicht
erfüllt. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der entsprechende
Schuldspruch der Vorinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben und der Beschuldigte
wird von diesem Vorhalt freigesprochen.
III. Strafzumessung
Der Beschuldigte ist wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnden Abstand zu bestrafen. Dieser
beantragt eine Reduktion der Geldstrafe auf höchstens die Hälfte der von der
Vorinstanz ausgesprochenen 90 Tagessätze zu je CHF 60.00 (für die Übertretung
des SVG). Im Übrigen äussert sich die Berufungsbegründung nicht zur
Strafzumessung der Vorinstanz.
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur konkreten Strafzumessung
verwiesen werden (US 12 ff.).
Der Beschuldigte gefährdete im Rahmen
der groben Verkehrsregelverletzung durch sein Fahrverhalten nicht nur den in
den Unfall involvierten belgischen Fahrzeuglenker, sondern auch andere
vollkommen unbeteiligte Verkehrsteilnehmer erheblich und konkret. Nur dem
Zufall ist es zu verdanken, dass lediglich Sachschaden entstanden ist, zumal
die Fahrzeuge auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt mit einer
Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h unterwegs waren und relativ dichter
Verkehr herrschte. Subjektiv ist dem Beschuldigten eine erhebliche kriminelle
Energie zu attestieren, fuhr er doch bewusst nahe auf das Vorderfahrzeug auf,
um den Verkehrsteilnehmer C.___ zu «sperren». Nur um diesen nicht vor seinem
Auto auf seine Spur einmünden zu lassen, verhielt er sich auf der Autobahn kurz
vor einer Tunneleinfahrt derart riskant. Dieses Verhalten muss als verwerflich
eingestuft werden. Er handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren
rein egoistischer Natur, er wollte sich gegenüber C.___ im Strassenverkehr
durchsetzen, dies unter Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Seine
Freiheit, sich normgerecht zu verhalten, war uneingeschränkt. Innerhalb der
Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes der Verkehrsregelverletzung ist mithin
von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen.
Hinsichtlich der Täterkomponenten ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich keine Reue zeigte. A.___ ist
weder vorbestraft noch im ADMAS verzeichnet, was jedoch nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Im Rahmen des sog.
Sanktionenpakets ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
einen Führerausweisentzug hinzunehmen hat. Die Täterkomponenten wirken sich
mithin insgesamt leicht strafmindernd aus.
Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
erscheint dem Verschulden angemessen. Um der hier relevanten
Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen, ist eine Verbindungsbusse
auszusprechen. Praxisgemäss kann diese höchstens 20 % der schuldangemessenen
Strafe betragen. Vorliegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von 10
Strafeinheiten angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von
CHF 60.00 ist zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für die Geldstrafe, unter Festlegung der Probezeit auf 2 Jahre. Es
werden demnach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie eine
Verbindungsbusse von 600.00 ausgesprochen, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für die Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die
Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf 10 Tage festgelegt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass das Berufungsgericht – entgegen den entsprechenden Einwänden
der Verteidigung in der Berufungsbegründung – sehr wohl berechtigt ist, die
Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
einzuholen und die Höhe des Tagessatzes allenfalls nach oben anzupassen.
IV. Kosten, Entschädigung und
Verrechnung
1.
Kosten
1.1
Nachdem der Beschuldigte von den
Vorhalten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
und des pflichtwidrigen Verhaltens freigesprochen worden ist und implizit auch
ein Freispruch vom Vorhalt des Rechtsfahrgebots erfolgt ist, ist ein Teil der erstinstanzlichen
Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. Es erscheint angemessen, diesen
Anteil auf 50 % festzulegen. 50 % der erstinstanzlichen Kosten hat der
Beschuldigte zu tragen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, werden demnach wie
folgt auferlegt:
A.___ 50 % entspr. CHF
450.00
Staat 50 % entspr. CHF
450.00
1.2
Die Berufung war teilweise
erfolgreich. Der Beschuldigte erzielte zwei Freisprüche, wobei einer davon von
Amtes wegen erfolgt ist. Die Strafreduktion ist Folge dieser beiden
Freisprüche. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, 50 % der Kosten zu
Lasten des Staates auszuscheiden und 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'200.00 festgelegt wird, belaufen sich
auf total CHF 1'250.00. Sie werden demnach wie folgt auferlegt:
A.___ 50 % entspr. CHF
625.00
Staat 50 % entspr. CHF
625.00
2.
Entschädigung
Dem Beschuldigten ist für das
Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei
diese entsprechend dem Kostenentscheid auf 50 % zu reduzieren ist.
Rechtsanwalt Besser macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 11,5 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Hingegen ist praxisgemäss nicht, wie geltend gemacht, ein
Stundenansatz von CHF 300.00, sondern lediglich ein solcher von CHF 260.00 zu
vergüten, wenn, wie vorliegend, der Fall weder in tatsächlicher noch
rechtlicher Hinsicht von besonderer Komplexität ist. Auslagen werden keine
geltend gemacht. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich somit das
volle Honorar auf total CHF 3'220.23 und das um 50 % reduzierte Honorar auf
CHF 1'610.10.
(Für das erstinstanzliche Verfahren wird
keine Parteientschädigung geltend gemacht).
3.
Verrechnung
Die zugesprochene Parteientschädigung von
CHF 1'610.10 ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von
total CHF 1’075.00 und der Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verrechnen.
Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 64.90.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34
Abs. 4 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs.
1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 404 Abs. 2, Art.
416.
ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1.
A.___ wird von den Vorhalten des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen.
2.
A.___ hat sich schuldig gemacht der vorsätzlichen
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen
Strassenbenützern, begangen am 22. September 2017.
3.
A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Geldstrafe von
50.
Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren;
-
einer Busse in Höhe
von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4.
A.___, v.d. Rechtsanwalt Rolf Besser,
wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
1'610.10 (inkl. MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
5.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 50
% entspr. CHF 450.00
Staat 50
% entspr. CHF 450.00
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 50
% entspr. CHF 625.00
Staat 50
% entspr. CHF 625.00
7.
Die A.___ zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 1'610.10 (Ziff. 4) ist mit den vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’075.00 (Ziff. 5 und 6) und der
Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ziff. 3 lemma 2) zu verrechnen. Restanz nach
Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 64.90.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher