STBER.2019.42
einfache Körperverletzung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, evtl. mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde
21. Januar 2022Deutsch61 min
Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten H.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident von
Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Valentin J. Landmann
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend einfache
Körperverletzung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, evtl.
mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 20. Januar 2022:
1.
Staatsanwalt B.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2.
Rechtsanwältin
Nadine Mayhall, Substitutin für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten;
3.
C.___ als Zeuge;
4. D.___ als Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet um 08.45 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
A.___, Beschuldigte und
Berufungsklägerin, sowie die Zeugen E.___, F.___ und G.___ bleiben der
Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
4. April 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den
Parteien angefochtenen Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft
erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Zeugeneinvernahmen;
3. weitere Beweisanträge
und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. geheime
Urteilsberatung;
6. Urteilseröffnung.
Rechtsanwältin Mayhall reicht ihre
Honorarnote und die Substitutionsverfügung dem Staatsanwalt und dem Gericht
ein.
Vorbemerkungen der Parteien
Staatsanwalt B.___ führt
aus, dass die Beschuldigte angeblich erkrankt sei und angeblich eine Mail mit
dem Arztzeugnis an die Staatsanwaltschaft geschickt habe.
Rechtsanwältin Mayhall führt
aus, dass sie für die vorliegende Verhandlung als Substitutin des amtlichen Verteidigers
eingesetzt worden sei. Sie sei von ihrer Mandantin nicht kontaktiert worden.
Sie wisse nicht, wo die Beschuldigte sei.
Staatsanwalt B.___ und Rechtsanwältin
Mayhall stellen den Antrag, die Verhandlung trotz Abwesenheit der Beschuldigten
weiterzuführen.
Keine weiteren Vormerkungen der Parteien.
Beweisabnahme
Das Gericht nimmt die Einvernahmen der
Zeugen mit Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten vor. Es werden separate
Protokolle abgefasst und zu den Akten genommen.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge.
Der Vorsitzende erklärt das
Beweisverfahren als abgeschlossen.
Parteivorträge
Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:
1.
Die Beschuldigte A.___,
sei entsprechend den in der Anklageschrift vom 1. Mai 2018 gemachten
Vorhalte inkl. Anklageziffer I.1.d schuldig zu sprechen.
2.
Sie sei zu bestrafen
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten.
3.
Die Beschuldigte sei
gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu
verweisen.
4.
Es sei der
Beschuldigte keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
5.
Im Übrigen sei das
Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. April 2019 zu bestätigen
bzw. die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Ziffern festzustellen.
6.
Schliesslich seien
die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu liquidieren und die
Kostennote für das Büro von RA Valentin Landmann festzulegen.
Nach einer kurzen Pause
stellt und begründet Rechtsanwältin Nadine Mayhall im Namen und Auftrag der
Beschuldigten folgende Anträge:
1.
Das Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. April 2019 sei betreffend die
folgenden Dispositivziffern aufzuheben:
-
Ziffer 2
-
Ziffer 3
-
Ziffer 5
-
Ziffer 6
-
Ziffer 7 a) und Ziffer b)
in dem Umfang, wie die Berufungsklägerin erstinstanzlich zur Bezahlung einer
Zivilforderung verurteilt worden ist;
-
Ziffer 8
-
Ziffer 9
-
Ziffer 10, nur betreffend
2. Absatz (Rückforderungsanspruch des Staates)
-
Ziffer 11;
2.
Die
Berufungsklägerin sei freizusprechen von den Vorwürfen
-
des mehrfachen Betrugs
(AnklS. Ziff. 1.1.1; 1.1.b; 1.1.c),
-
der einfachen
Körperverletzung (AnklS. Ziff. 1.2),
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung (AnklS. Ziff. 1.3.a; 1.3.b),
-
des Betrugs (AnklS. Ziff.
1.4);
3. Die beschlagnahmten Personenwagen Mercedes
Benz SL 350 und GLA 200, die dazugehörenden Fahrzeugschlüssel inklusive
Mercedesanhänger silbrig zu SL 350 sowie die beschlagnahmten Verträge
(Kaufvertrag GLA 200, Kaufvertrag SL 350 sowie Schenkungsvertrag) seien der
Berufungsklägerin herauszugeben;
4. Die Zivilforderung von H.___ sel. bzw.
der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ sel. seien als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventualiter seien die Zivilforderungen
der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ abzuweisen,
subeventualiter seien die Zivilforderungen der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder
der Erben von H.___ sel. auf den Zivilweg zu verweisen;
5. Die Zivilforderung von I.___ und J.___
seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei
angemessen zu reduzieren. Die Verfahrenskosten seien, soweit sie einzig im
Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1 und 1.2 (Sachverhalt betreffend H.___
sel.) entstanden sind, auf die Staatskassen zu nehmen und im Übrigen in einem
angemessenen Teilumfang der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskassen zu nehmen;
7. Die Berufungsklägerin habe H.___ sel.
bzw. der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder seinen Erben keine
Parteientschädigung auszurichten;
8. Die Berufungsklägerin sei für die Kosten
der erbetenen Verteidigung im Umfang der eingereichten Honoraraufstellung zu
entschädigen. Weiter seien die herauszugebenden Fahrzeuge vorab auf
Standschäden überprüfen zu lassen und die Berufungsklägerin für allfällige
nötige Reparaturkosten zu entschädigen.
9. Die Anträge der Staatsanwaltschaft
Ziffern 1 bis 6 seien abzuweisen.
Hierauf halten der Staatsanwalt und Rechtsanwältin
Mayhall einen zweiten Parteivortrag.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung im physischen Rahmen. Das Urteil wird den Parteien vom
Gerichtsschreiber am 21. Januar 2022 telefonisch eröffnet und die schriftliche
Begründung in Aussicht gestellt.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 12:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 26.11.2015 ging um 20:12 Uhr bei
der Alarmzentrale des Kantons Solothurn die Meldung ein, dass sich am […], in
[…] ein Fahrzeugdiebstahl ereignet habe. Dabei sollte A.___ (nachfolgend
Beschuldigte) den Mercedes Benz GLA 200 von †H.___ (nachfolgend Geschädigter)
entwendet haben (Akten Seiten [nachfolgend AS] 8 ff.).
2. Am 7.12.2015 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB) evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) evtl. Entwendung eines Fahrzeuges zum
Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
und beauftragte die Kantonspolizei Solothurn mit weiteren
Ermittlungsmassnahmen, insbesondere der Befragung diverser Personen aus dem
Umfeld der Beschuldigten und des Geschädigten (AS 598).
3. Am 14.9.2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen Betrugs (Art. 146
Abs. 1 StGB) (AS 600).
4. Am 14.9.2016 beauftragte die
Staatsanwaltschaft Dr. K.___ mit der fachärztlichen Begutachtung des
Geschädigten (AS 490). Das Gutachten von Dr. K.___ datiert vom 23.11.2016
(AS 495).
5. Am 14.7.2017 und 7.9.2017 bereinigte
resp. ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung. Die Untersuchung
wurde ausgedehnt auf die Vorhalte der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) evtl. mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art.
251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie eines zusätzlichen Betrugs (Art. 146 Abs. 1
StGB) (AS 601 ff.).
6. Am 16.8.2017 bestellte die
Staatsanwaltschaft Dr. iur. Valentin Landmann als amtlichen Verteidiger der
Beschuldigten (AS 658).
7. Am 1.5.2018 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage wegen mehrfachen Betrugs,
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Urkundenfälschung evtl. mehrfachen
Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (AS 001 ff.).
8. Nach durchgeführter Verhandlung vom
21.3.2019 eröffnete das Amtsgericht Olten-Gösgen am 4.4.2019 folgendes Urteil
(Akten Vorinstanz S. [nachfolgend AVS]: 124 ff.):
1.
Die Beschuldigte A.___
hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des
Betrugs, angeblich begangen am 19.11.2015 (AnklS. Ziff. I.1.d).
2.
Die Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Betrugs, begangen
in der Zeit vom 15. bis 16.11.2015
(AnklS. Ziff. I.1.a; I.1.b; I.1.c),
- der einfachen Körperverletzung,
begangen am 26.11.2015 (AnklS. Ziff. I.2),
- der mehrfachen Urkundenfälschung,
begangen am 24.04.2017 (AnklS. Ziff. I.3.a; I.3.b),
- des Betrugs, begangen in der Zeit
vom 24.04. bis 01.07.2017 (AnklS. Ziff. I.4).
3. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für 2 Jahre, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen ist
die Strafe zu vollstrecken.
4. Von der fakultativen
Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.
5. Folgende beschlagnahmten
Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten H.___
herauszugeben:
- Personenwagen, Mercedes Benz GLA
200, violett, (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn),
- Personenwagen, Mercedes Benz SL
350, (befindet sich bei H.___),
- 3 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz
SL350 inkl. Mercedesanhänger silbrig zu SL 350, (befinden sich bei der Polizei
Kanton Solothurn).
6. Folgende beschlagnahmten
Gegenstände verbleiben in den Akten:
- 1 Kaufvertrag Mercedes GLA 200
vom 15.11.2015,
- 1 Kaufvertrag Mercedes SL 350 vom
15.11.2015,
- 1 Vertrag Bestätigung Schenkung
CHF 30‘000.00 vom 16.11.2015.
7. Die Beschuldigte A.___ hat
nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) H.___, vertreten durch [...], hier
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Stauffer: CHF 30'000.00 Schadenersatz zzgl.
Zins von 5 % ab 17.11.2015 und Genugtuung von CHF 1'000.00.
b) I.___ und J.___: Schadenersatz von
CHF 14'350.00. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.
8. Der Staat Solothurn hat der
Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF
1'500.00 auszurichten, welche mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten
verrechnet wird (s. Ziff. 10).
9. Die Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger H.___, vertreten durch [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt
Kurt Stauffer, eine Parteientschädigung von CHF 9'892.25 (inkl. 7.7 % MwSt. und
Auslagen) zu bezahlen.
10. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin J.
Landmann, wird auf CHF 9'191.95 (inkl. MwSt [8 % bis 31.12.2017 von CHF 97.70 /
7.7 % ab 01.01.2018, ausmachend CHF 558.35] und Auslagen von CHF 615.90)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
7'691.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
11. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 35'573.60. Davon
hat die Beschuldigte CHF 30’173.60 zu bezahlen, unter Anrechnung der
reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehend Ziff. 8. Die restlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
12. Die Kontensperren der nachstehenden
Konten bei der Migros Bank AG werden aufgehoben:
- Inkassokonto Nr. […], lautend auf
A.___,
- Mietzinsdepot Nr. […], lautend
auf A.___,
- Privatkonto Nr. […], lautend auf C.___.
9. Am 5.4.2019 meldete die Beschuldigte
die Berufung an (AVS 135).
10. Am 1.6.2019 verstarb der Geschädigte
(Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend BAS] 14 ff.).
11. Nachdem der Beschuldigten das
begründete Urteil am 12.6.2019 zugestellt worden war (AVS 205), reichte diese
am 25.6.2019 die Berufungserklärung ein (BAS 1 ff.). Diese richtet sich gegen
sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von Ziff. 1
(Freispruch vom Vorwurf des Betruges [AnklS Ziff. I. 1.d]), Ziff. 2
(hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Ziff. 1.3.a der Anklageschrift),
Ziff. 4 (Absehen von der fakultativen Landesverweisung), Ziff. 10 (Honorar des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach) und Ziff. 12 (Aufhebung der
Kontensperren).
12. Am 28.6.2019 erklärte die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (BAS 19 f.) bezüglich die Ziff. 1
(Freispruch), 3 (Strafzumessung), 4 (Landesverweisung), 8 (reduzierte
Parteientschädigung für die Beschuldigte) 10 Abs. 2 (Höhe des
Rückforderungsanspruchs des Staates hinsichtlich die amtliche Verteidigung) und
11 (Kosten) des erstinstanzlichen Urteils.
In Rechtskraft erwachsen sind somit
lediglich der Schuldspruch hinsichtlich Ziff. 1.3.a der Anklageschrift sowie
die Ziff. 10 Abs. 1 (Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 12
(Aufhebung der Kontensperren) des erstinstanzlichen Urteils.
13. Mit Verfügung vom 22.04.2020 wurden
die Parteien, ihre Vertreter und die Zeugen zur Hauptverhandlung am 9. / 10.12.2020
vorgeladen.
14. Am 7.12.2020 wurde aufgrund der
Corona-Erkrankung der Beschuldigten vonseiten des amtlichen Verteidigers die Verschiebung
der Verhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 8.12.2020 wurde dem Gesuch
stattgegeben.
15. Am 25.08.2021 wurden die Parteien,
ihre Vertreter und die Zeugen zur Hauptverhandlung am 20. / 21.01.2022
vorgeladen.
16. Mit Eingabe vom 14.01.2022 wurde von
Advokat Pawel Kapral das Gesuch gestellt, die beiden Zeugen F.___ und G.___ vom
persönlichen Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und die Befragung per
Videoübertragung vorzunehmen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 17.01.2022
abgewiesen.
Erwägungen
II. Vorhalt des mehrfachen Betruges zum
Nachteil von †H.___ (AnklS Ziff. 1)
1.
Vorhalt
Der Beschuldigten wird vorgehalten, den
Geschädigten durch Vortäuschen eines Vertrauens- und Liebesverhältnisses zu
insgesamt vier für den Beschuldigten schädigenden Vermögensdispositionen
verleitet zu haben. Dabei habe die Beschuldigte das hohe Alter des Geschädigten
(84 Jahre), dessen Urteilsunfähigkeit zufolge Demenz sowie dessen Hilflosigkeit
infolge einer gebrochenen Hand mindestens mit Eventualvorsatz und in Bereicherungsabsicht
in arglistiger Weise ausgenützt. Aufgrund besagter Umstände (vermeintliches
Vertrauens- und Liebesverhältnis, Alter, Demenz) habe der Geschädigte die
Tragweite seiner Vermögensdispositionen nicht einschätzen können und habe sich
somit selbst an seinem Vermögen im Gesamtbetrag von CHF 170'040.00 geschädigt.
Die Beschuldigte habe den Geschädigten am 15.11.2015 einen Kaufvertrag über
einen diesem gehörenden Mercedes-Benz GLA 200 für CHF 55'000.00 sowie einen
weiteren Kaufvertrag über einen dem Geschädigten gehörenden Mercedes SL 350
Cabriolet für CHF 60'000.00 zur Unterzeichnung vorgelegt. Mittels den
unterzeichneten Kaufverträgen, habe sie die beiden Fahrzeuge am 26.11.2015 bei
der MFK in Olten auf sich eingelöst. Obwohl der Geschädigte in den beiden
Verträgen den Empfang von insgesamt CHF 115'000.00 bestätigt habe, habe er von
der Beschuldigten nie entsprechende Beträge erhalten. Am 16.11.2015 habe die
Beschuldigte den Geschädigten zudem eine Bestätigung unterzeichnen lassen,
wonach dieser der Beschuldigten im Rahmen des Kaufvertrages betreffend den
Mercedes-Benz GLA 200 den Kaufpreis in Höhe von CHF 30'000.00 erlassen
(geschenkt) habe. Am 16.11.2015 habe die Beschuldigte den Geschädigten bei der
Migrosbank in [Ort1] CHF 35'000.00 abheben lassen. Am 19.11.2015 habe die
Beschuldigte den Geschädigten bei der Migrosbank in [Ort2] weitere CHF
20'040.00 abheben lassen. Diese Beträge habe die Beschuldigte ohne Rechtsgrund
übernommen.
2.
Rechtliche Erwägungen zum Tatbestand
des Betruges
Der Tatbestand des Betruges nach StGB
146.
ist objektiv erfüllt, wenn (1) der Täter eine Täuschungshandlung
vorgenommen hat, (2) diese arglistig ist, (3) der Täter durch die Täuschung
einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, (4) aufgrund dieses
Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, und (5) wenn
dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wurde (BGE 118 IV 35
E. 2). Zudem verlangt das Gesetz einen Motivationszusammenhang zwischen
Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition sowie einen
Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden (Stratenwerth/Jenny/Bommer,
BT I § 15 N 39). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz neben dem Vorsatz
die Absicht des Täters, sich unrechtmässig zu bereichern.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen
hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein
können. Nicht um eine strafrechtlich relevante Täuschung über objektiv
feststehende Tatsachen handelt es sich bei Äusserungen über ungewisse
zukünftige Ereignisse oder Prognosen, es sei denn, diese stützen sich
ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen. Auch sog. innere Tatsachen, namentlich
Dispositiv
der fehlende Zahlungswille und andere Absichten, können demnach Gegenstand der
Täuschung sein. Die Zukunftserwartung kann als gegenwärtige innere Tatsache
täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76). Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b).
Auch eine Liebeserklärung kann Ausdruck
einer inneren Tatsache sein, über die in strafrechtlich relevanter Art und
Weise getäuscht werden kann (6B_158/2017 E. 2.2). Liebesbeteuerungen sind
geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm
gutgesinnt (6B_518/2012 E. 3.3). Daher kann den Betrugstatbestand erfüllen, wer
ältere Herren durch Vortäuschen einer Liebesbeziehung zur Übergabe grösserer
Bargeldbeträge motiviert (6B_180/2016 E 3.3). Im letztgenannten Entscheid
spiegelte die Täterin ihren Opfern Interesse, echte Freundschaft sowie
Zuneigung vor, etwa indem es zum Beischlaf bzw. sonstigen persönlichen
Kontakten kam und sie ihnen eine gemeinsame Zukunft versprach. So wurde die Täterin
zu einer wichtigen Bezugsperson für ihre Opfer.
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.3, nicht publ. in:
140 IV 11 und Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2, zur Publ.
vorgesehen; je mit Hinweisen).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist
verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche
Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige
Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.
Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder
aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die
sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage
befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der
anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in
Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken
beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren
trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei
Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person
führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2
f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5.
Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Richtet sich der Täter gezielt an
geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die
Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_609/2011
vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen
des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_125/2012 vom 28.
Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6.
November 2006 E. 2.3). Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter
eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des
Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot
geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (6B_518/2012
E 3.4.1).
Im Entscheid 6B_180/2016 E 3.3 hielt das
Bundesgericht zur Arglist folgendes fest:
«Weil die Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin ohne schriftliche Vereinbarung bzw. Belege hohe
Bargeldbeträge zur Verfügung stellten, ohne zuvor Nachforschungen anzustellen
oder Sicherheiten zu verlangen, ist ihnen zwar Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das täuschende
Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst die emotionale Bindung,
das aufgebaute Vertrauensverhältnis und die schwierige persönliche Situation
der Beschwerdegegner zu Nutze machte, tritt dadurch aber nicht völlig in den
Hintergrund. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz dabei auch, dass es sich
bei den Beschwerdegegnern um ältere Herren handelt (Beschwerdegegner 2 geb.
1941 und Beschwerdegegner 3 geb. 1920), die sich damals in einer emotional
belastenden Situation befanden, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte.
Der Beschwerdegegner 2 führte diesbezüglich aus, er habe sich psychisch nicht
wohl gefühlt. Die Beschwerdeführerin sprach von einem depressiven Zustand des
Beschwerdegegners 2. Der Beschwerdegegner 3 brachte vor, er habe sich nach dem
Tod seiner Lebenspartnerin, mit der er ca. 40 Jahre zusammen gewesen sei, in
einer labilen Verfassung befunden. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend
darauf hin, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Kenntnis der
wahren Verhältnisse (bloss vorgetäuschtes Liebesverhältnis, keine Beteiligung
an der Liegenschaft) kein Geld hätten zuteilwerden lassen (Urteil S. 18 ff. E.
4). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz beziehe nicht ein,
dass der Beschwerdegegner 2 Schenkungsvereinbarungen unterzeichnet habe
(Beschwerde S. 18), verkennt sie, dass diese Vereinbarungen nur für den Fall,
dass ihm etwas zustossen sollte, simuliert wurden. Er war nicht der Meinung,
dass er ihr dieses Geld schenke - vielmehr hat er ihr es im Glauben an eine
Beteiligung an der Liegenschaft zur Verfügung gestellt (Urteil S. 20 E. 4.d)».
Was das Tatbestandsmerkmal des beim
Opfer hervorgerufenen Irrtums anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 213 f. = Pr 83 Nr. 173 E. 3c mit Verweis auf BGE 80 IV 156 E.6 (Pr 43 Nr. 179)
folgendes festgehalten:
«Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit
nicht übereinstimmen, können auch in einer Person erzeugt werden, die infolge
ihres Geisteszustandes nicht fähig ist, vernünftig zu handeln. Solche Personen
sind oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren. Gerade
die Vergesslichkeit, Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit, unter denen
jemand leidet, können die Irreführung erleichtern. StGB 148 setzt bloss den
Irrtum voraus, nicht auch die Fähigkeit des Opfers, sich durch vernünftige
Überlegungen vor Schaden zu schützen, insbes. mit normaler Geisteskraft einem
Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden. Es wäre eine sonderbare
Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenige, die infolge verminderter Geistesgaben
in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht
strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von
Irrtümern schützen würde».
Als Vermögensverfügung gilt jede
Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine
Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 191). Der Irrende muss die
Verfügung selbst vornehmen. Die Vermögensverfügung muss unmittelbar auf das
irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein, d.h. nicht von
zusätzlichen deliktischen Zwischenhandlungen des Täters abhängen (6B_139/2016 E
3.1).
Als Vermögensschaden gilt jede
Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer
Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Schädigung liegt
beim Abschluss zweiseitiger Verträge insbesondere auch dann vor, wenn Leistung
und Gegenleistung selbst bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit in einem für den
Geschädigten ungünstigeren Verhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten
Sachlage stehen müssten. Eine vorübergehende Schädigung genügt (Andreas
Donatsch, Orell Füssli Kommentar, N 24 und 26).
3. Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung im konkreten Fall
3.1 Massgebend ist die Anklageschrift
vom 1. Mai 2018, welche das Gericht in sachverhaltsmässiger Hinsicht bindet,
indem es den Sachverhalt eingrenzt. Hinsichtlich das Tatbestandsmerkmals der
Täuschung erschöpft sich der Vorhalt in der Vortäuschung eines Vertrauens-
resp. Liebesverhältnisses. Bezüglich das Tatbestandsmerkmal des Irrtums wird
zusätzlich ausgeführt, der Geschädigte habe die Tragweite seiner
Vermögensdispositionen zufolge besagten Vertrauens- und Liebesverhältnisses
sowie des hohen Alters von 84 Jahren und seiner Demenz nicht einschätzen
können. Auch die Arglist sei in der Ausnützung des besagten Vertrauens- und
Liebesverhältnisses, des hohen Alters und Demenz begründet. Zudem liege die
Arglist auch in der Ausnützung der Hilflosigkeit des Geschädigten, u.a. auch
zufolge eines kurz vorher erlittenen Handbruches.
Da im Rahmen der Beweiswürdigung
insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten von Belang sind, ist vorab zu
prüfen, ob der Beschuldigte zufolge altersbedingter Demenz – wie dies die
Anklageschrift behauptet – urteilsunfähig war und seit wann. Hernach sind die
weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestandselemente zu prüfen. Zu
betonen ist indessen bereits an dieser Stelle, dass selbst bei Bejahung einer
Urteilsunfähigkeit die weiteren Tatbestandselemente, insb. der Täuschung und
des Irrtums, erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten reicht die alleinige
Ausnützung einer Urteilsunfähigkeit nicht aus, um den Betrugstatbestand zu
bejahen, wenn nicht auch eine Täuschungshandlung des Täters nachgewiesen ist
oder zumindest erstellt ist, dass dieser von einem Irrtum des Geschädigten
Kenntnis hatte und verpflichtet gewesen wäre, diesen gegenüber dem Geschädigten
aufzudecken.
3.2 Urteilsunfähigkeit
Dr. med. K.___ kam in seinem Gutachten
vom 23.11.2016 (AS 495 ff.) zum Schluss, beim Geschädigten habe seit ca. 2014
eine progressive, in der Schwere zunehmende Demenzerkrankung vorgelegen. Anhand
der vorhandenen Unterlagen lasse sich erkennen, dass spätestens ab November
2015 und für die nachfolgenden Rechtsgeschäfte die Fähigkeit des Geschädigten,
sich einen eigenen Willen bilden zu können, aufgrund der Demenzerkrankung so
deutlich beeinträchtigt war, dass bei all den genannten Geschäften mit hoher
Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S. 25
des Gutachtens).
Das Amtsgericht kam indes mit
nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim Geschädigten im November
2015 noch nicht von einer vollständigen Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen
werden könne. Alle Personen aus dem näheren Umfeld des Geschädigten hätten
zeitnah zu den Ereignissen im November 2015 den Geschädigten nicht als eine
Person beschrieben, die nicht mehr wusste, was sie tat. Die Angaben des
Geschädigten im November 2015 zu zeitnahen Ereignissen, die nicht im
Zusammenhang mit dem Abschluss der Kaufverträge und der Schenkung über CHF
30'000.00 standen, bewerte das Gericht als grundsätzlich wahrheitsgemäss. Sein
Aussageverhalten in dieser Zeit sei nicht als wirr, widersprüchlich oder nicht
mehr wissend zu bezeichnen. Auch die Hausärztin sei nicht zum Schluss gekommen,
dass H.___ damals unzurechnungsfähig gewesen sei. Der Verteidigung sei darin
zuzustimmen, dass die Narkose im März 2016 ursächlich dafür gewesen sein
könnte, dass der Eintritt der völligen Unzurechnungsfähigkeit beschleunigt
worden sei. Ebenfalls könne dem Gutachten nicht entnommen werden, auf was für
Fakten und Unterlagen sich der Gutachter in seiner Beurteilung abgestützt habe,
dass ab November 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit
ausgegangen werden müsse (S. 30/31 des erstinstanzlichen Urteils).
Diese Beurteilung des Amtsgerichtes
überzeugt auch deshalb, weil selbst die Nichte des Geschädigten, die diesen
täglich angerufen und einmal in der Woche besucht hatte, sich nicht zum Handeln,
sprich zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung bei der KESB, veranlasst sah.
Vielmehr sah sich ihr Bruder, am 17.11.2015 zu einer Gefährdungsmeldung an die
KESB veranlasst, dies aufgrund des aus seiner Sicht negativen Einflusses der
Beschuldigten auf den Geschädigten (AS 369). Anlässlich der Anhörung des
Geschädigten am 26.11.2015 durch die KESB wurde seitens eines
Behördenmitgliedes festgehalten, dass der Geschädigte im mündlichen Ausdruck
klar wirke (AS 416). Selbst auf den Staatsanwalt machte er diesen Eindruck
(vgl. Plädoyernotizen des Staatsanwalts vor dem erstinstanzlichen Verfahren, S.
2). Die Beschuldigte führte zwar aus, dass H.___ Probleme mit dem Gedächtnis
gehabt habe und innert kürzester Zeit 10 Mal das gleiche Fragen würde (pag.
346), allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er kein
Verständnis mehr zeigte für die Rechtsgeschäfte, die er abgeschlossen hat. Dem
Arztbericht vom 30.11.2015 des Kantonsspitals [Ort3] (AS 54 ff.) lassen sich
schliesslich auch keine Hinweise bzw. eine Diagnose entnehmen, dass er nicht
mehr klar im Kopf gewesen ist, vielmehr wird der Geschädigte als «wacher,
allseits orientierter Patient» beschrieben. Auch sein Verhalten beim Barbezug
auf der Bank (Vorschieben von D.___, vgl. Einvernahmeprotokoll S. 3 f.) war
folgerichtig, wenn er die wirklichen Hintergründe verbergen wollte.
Selbst wenn man – dem Gutachten folgend
– von einer Urteilsunfähigkeit ab November 2015 ausgehen würde, könnte der
Beschuldigten bei dieser Sachlage jedoch unter Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie um die
Urteilsunfähigkeit des Geschädigten wusste und diese somit ausnützte.
3.3 Täuschungshandlung und Irrtum: Vorspiegelung
eines Vertrauens- resp. Liebensverhältnisses
Die Anklageschrift äusserst sich nicht
zu den Grundlagen, die auf das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses
schliessen lassen. Somit hat sich der Vorhalt unter Beachtung der
Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift darin zu erschöpfen, dass die
Beschuldigte dem Geschädigten vorgespielt hat, ihn zu lieben. Das Amtsgericht
kam in beweismässiger Hinsicht zum Schluss, der Geschädigte habe die
Vermögensdispositionen zugunsten der Beschuldigten in der irrigen Annahme getätigt,
er werde im Gegenzug durch die Beschuldigte betreut, gepflegt und versorgt.
Darüber hinaus habe die Beschuldigte vorgegeben, den Geschädigten heiraten zu
wollen (S. 35 am Ende des ersten Absatzes). Auf S. 24 hielt das Amtsgericht
fest, die Beschuldigte habe gewusst, was der Geschädigte sich von der Beziehung
mit ihr versprach. Trotzdem habe sie ihn nicht darüber aufgeklärt, dass sie
sich nur kurzfristig um ihn kümmern werde. Es sei ihr egal gewesen, dass der
Geschädigte davon ausgegangen sei, sie werde ihn länger pflegen und heiraten,
obschon sie dies gar nie vorgehabt habe (vierter Absatz). Ob diese
Schlussfolgerungen sich noch mit der diesbezüglich sehr knapp gehaltenen
Anklage decken, kann dahingestellt bleiben, da aus Sicht des Berufungsgerichts
– zumindest unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – der
Beweis nicht erbracht wurde, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die
Absicht, ein längeres Pflege- oder Liebesverhältnis einzugehen, resp. eine
Heirat vorgetäuscht hatte.
Tatsache ist, dass aufgrund der Aussagen
des Geschädigten selbst, die vom Amtsgericht zumindest bezüglich der ersten
beiden Einvernahmen vom 26.11.15 und 3.12.15 als grundsätzlich luzid und
glaubhaft beurteilt wurden, die vom Amtsgericht angenommene Täuschung resp. der
Irrtum des Beschuldigten klar widerlegt wird. So sagte dieser anlässlich der
Einvernahme vom 26.11.2015 u.a. aus, er habe heute die Beschuldigte angerufen
und ihr gesagt, dass sie seinen PW zurückbringen solle. Er habe nichts mehr von
der Beschuldigten in Anspruch nehmen wollen, da er jetzt eine offizielle
Pflegerin habe (AS 226). Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 sagte der
Geschädigte aus, die Beschuldigte sei nur vier oder fünf Tage bei ihm gewesen.
Sie habe ihn herumchauffiert und im Haus ein wenig geputzt. Geschlechtsverkehr
habe er mit ihr nie gehabt, obschon er dies einmal gewollt habe. Zwei- bis
dreimal, bis L.___ aus Deutschland gekommen sei, habe die Beschuldigte im
Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen. Anschliessend habe er sie nicht mehr
gebraucht. Tatsächlich wurde der Geschädigte bis am 14.11.2015 und dann
wiederum ab dem 21.11.2015 von L.___ gepflegt. Diese befand sich vom 14.11.2015
bis zum 21.11.2015 gemäss eigener Aussage zu Hause in Deutschland (AS 264). Auch
gemäss Aussage der Beschuldigten vom 25.5.2016 sei die Abreise von L.___ der
Grund gewesen, weshalb der Geschädigte sie angefragt habe, ob sie zu ihm nach
Hause kommen könne. Es sei keine definitive Vereinbarung gewesen, in dem Sinne,
dass sie bei ihm angestellt wäre (AS 353). Somit belegt die Aussage des
Geschädigten, dass dieser nie von einem langfristigen Pflegeverhältnis ausging,
da er grundsätzlich von L.___, die er seit 30 Jahren kannte, betreut wurde. Es
war denn auch der Geschädigte, der das Pflegeverhältnis beendete, nachdem L.___
wieder in die Schweiz gekommen war. Schliesslich bestätigte auch L.___, der
Beschuldigte habe ihr vom 22. bis 26.11.2015 fast täglich gesagt, dass er
schauen möchte, dass die Beschuldigte aus dem Haus komme (AS 265 und 336). Auch
M.___ bestätigte, dass der Geschädigte ihr gesagt habe, dass die Beschuldigte
ihm zuviel sei (AS 314).
Schliesslich wird auch die Täuschung
hinsichtlich Heiratswilligkeit der Beschuldigten resp. der diesbezügliche
Irrtum beim Geschädigten durch dessen eigene Aussage klar widerlegt. So sagte
dieser anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015, auf die Frage, ob er die
Beschuldigte liebe, folgendes aus (AS 236): «Ich bin 85zgi. Ich liebe doch so
eine Frau nicht. Ich bin 55 Jahre mit der gleichen Frau verheiratet gewesen.
Ich heirate doch niemanden mehr» (Antwort auf Frage 77). Ob er für sie Gefühle
gehabt habe: «Nein. Ich war 55 Jahre mit der gleichen Frau verheiratet. Ich
pflegte sie 3.5 Jahre zu Hause. Ich habe mir geschworen, nie mehr zu heiraten»
(Antwort auf Frage 78). Ob er die Absicht gehabt habe, die Beschuldigte zu
heiraten: «Nein sicher nicht. Ich heirate doch keine Frau die über 40 Jahre
jünger ist und nur auf mein Geld aus ist» (Antwort auf Frage 79). Auch
gegenüber seinem Umfeld verneinte der Geschädigte jegliche Heiratsabsichten (AS
266, 303, 314).
Die in der Anklageschrift aufgeführte
Vortäuschung eines Vertrauens- und Liebesverhältnisses resp. allfälliger
Heiratsabsichten seitens der Beschuldigten lässt sich somit nicht nachweisen.
Vielmehr wird ein diesbezüglicher Irrtum seitens des Geschädigten durch dessen
eigene Aussagen widerlegt. Selbst wenn man das weitere Tatbestandselement der
schädigenden Vermögensdisposition bejahen würde (dazu nachstehend), wäre es
beweismässig unzulässig, aus dem Umstand, dass der Geschädigte der
Beschuldigten namhafte Vermögenswerte zukommen liess, auf eine Täuschung resp.
einen Irrtum des Geschädigten zu schliessen. Nachgewiesenermassen war der
Geschädigte sehr spendabel. So sagte er etwa anlässlich der Einvernahme vom
10.5.2016 aus, im Juli 2015 habe er einem Gottenkind für CHF 30'000.00 ein
Motorbot gekauft. L.___, die den Geschädigten an diese Einvernahme begleitete,
ergänzte, dass dieser am 28.5.2015 CHF 50'000.00 einem Kloster geschenkt habe
(AS 255). Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 26.11.2015 gab der
Geschädigte zu, er sei zu gutmütig. Anlässlich seiner Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe schon CHF 400'000.00 verloren, weil
er zu gutmütig sei (AS 347). Er habe vor ein paar Jahren CHF 100'000.00 an ein
Kleidergeschäft in […] gegeben. Er spende viel. Dem [...] habe er in diesem
Jahr CHF 52'000.00 gespendet. Vor 10 Jahren habe er dem […] CHF 50'000.00
gespendet (AS 416). Die [...] hat der Geschädigte offenbar auch testamentarisch
bedacht (s. prov. Erbenverzeichnis in den Berufungsakten). Es ist sehr wohl
denkbar, dass der Geschädigte der Beschuldigten die in der Anklageschrift
angeführten Zuwendungen erbrachte, weil er sich von dieser im Gegenzug sexuelle
Dienstleistungen erhoffte (vgl. seine o.e. Aussage, er habe mit der
Beschuldigten nie Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl er dies einmal gewollt
habe). In diese Richtung geht auch die Aussage von L.___ anlässlich der
Einvernahme vom 30.11.2015. Auf Frage 2 gab Frau L.___ spontan folgendes zu
Protokoll: «Als ich am 31. Oktober 2015 kam, sagte ich sofort zu H.___, dass im
Bett nichts läuft». Diese Reaktion von Frau L.___ gegenüber dem Geschädigten
ergibt nur dann Sinn, wenn dieser in der Vergangenheit schon entsprechende
Avancen gegenüber Frau L.___ gemacht hatte. Schliesslich ist auch unbestritten,
dass der Geschädigte regelmässig Geld für Prostituierte ausgegeben hat. Anlässlich
der Einvernahme vom 26.11.2015 bestritt der Geschädigte jedoch, dass die
Beschuldigte je Geld oder sonstige Zuwendungen von ihm verlangt habe (AS 227).
Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 gab der Geschädigte zu Protokoll, er
habe der Beschuldigten einmal vor zwei Monaten bei der Migrosbank in [Ort1] CHF
20'000.00 gegeben, da diese gejammert habe. Da habe er einen Fehler gemacht. Es
sei jedoch diesbezüglich keine Gegenleistung abgemacht gewesen (AS 237). Mit
dieser Aussage widerlegt der Geschädigte einmal mehr, dass er der Beschuldigten
aufgrund irgendwelcher Täuschungen oder Irrtümer hinsichtlich einer
Gegenleistung oder einer bestimmten Erwartung Zuwendungen gemacht hätte.
Da es schon an den Tatbestandselementen
der Täuschung und des Irrtums fehlt, braucht die Arglist nicht weiter geprüft
zu werden.
3.4 Schädigende
Vermögensdisposition/ungerechtfertigte Bereicherung
Die beiden in der Anklageschrift
erwähnten Kaufverträge vom 15.11.15 über einen Mercedes-Benz GLA und einen
Mercedes Benz SL-350 wurden vom urteilsfähigen Geschädigten unterzeichnet (AS 29
und 31). Der Kaufpreis ist marktüblich. Ebenso wurde die Bestätigung, wonach
der Geschädigte der Beschuldigten am 16.11.15 CHF 30'000.00 geschenkt hatte,
vom Geschädigten unterzeichnet (AS 30). Diese Schenkung stand offensichtlich in
Bezug zum Kaufvertrag über den Mercedes-Benz GLA und hatte den Zweck,
urkundlich zu belegen, dass der Geschädigte der Beschuldigten vom Kaufpreis von
CHF 55'000.00 einen Anteil von CHF 30'000.00 erlassen hatte, wonach die
Beschuldigte lediglich noch CHF 25'000.00 bezahlen musste. Auch wenn sich der Geschädigte
an diese Verträge nicht mehr erinnern konnte oder wollte – es ist wahrscheinlich,
dass der Geschädigte bewusst gelogen hat, weil er beschämt gewesen ist –, ist
aufgrund der Handschriftenanalyse vom 21.3.2016 von der Echtheit der
Unterschriften des Geschädigten auszugehen (AS 211 ff.).
Die Beschuldigte behauptet, dem
Geschädigten für die beiden Autos CHF 85'000.00 übergeben zu haben, was der
Zeuge C.___ sinngemäss bestätigt, wie auch die Unterzeichnung der
Schenkungsbestätigung über die CHF 30'000.00 (Erlass des Kaufpreises). Der
Geschädigte bestreitet, von der Beschuldigten Geld bekommen zu haben. Der
diesbezügliche Beweiswert der Aussage des Geschädigten ist jedoch gering, da
der Geschädigte im selben Atemzug auch die offenkundige Tatsache bestreitet,
die Kaufverträge und die Schenkungsurkunde unterzeichnet zu haben. Die übrigen
befragten Zeugen konnten zu den Kaufverträgen und den Kaufpreisübergaben keine
Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, da diese bei der Unterzeichnung der
Verträge unbestrittenermassen nicht dabei waren. Die Vorinstanz erachtet die
Aussage von C.___ als unglaubwürdig und stützt sich dabei auf Widersprüche in
dessen Aussagen sowie Widersprüche zu den Aussagen der Beschuldigten. Diese
Widersprüche erscheinen bei Lichte betrachtet indessen eher marginal und
vermögen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zumindest
das Fehlen klarer objektiver Beweise gegen die Bezahlung der vereinbarten
Kaufpreise nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz verliert sich diesbezüglich im
Rahmen ihrer Beweiswürdigung weitestgehend in Annahmen und Mutmassungen. Fakt
ist indessen, dass nicht die Beschuldigte die Bezahlung der Kaufpreise zu
beweisen, sondern der Staat ihr das Gegenteil ohne vernünftige Zweifel
nachzuweisen hat. Dies ist nicht gelungen. Hinsichtlich der beiden
Autoverkaufsverträge ist demnach eine schädigende Vermögensdisposition resp.
eine unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten nicht erstellt. Dies gilt
auch für den Teilerlass der Kaufpreisforderung betreffend den Mercedes-Benz GLA
im Umfang von CHF 30'000.00. Dieser erfolgte schenkungshalber und somit nicht
ohne Rechtsgrund, daher auch nicht unrechtmässig. Nur weil man diese Schenkung
als unvernünftig bezeichnen kann, handelt es sich noch lange nicht um eine
betrügerische Vermögensdisposition. Wenn ein älterer urteilsfähiger Herr einer
jüngeren Frau ohne versprochene Gegenleistung einen grösseren Geldbetrag
schenkt, mag es sich dabei zwar um eine schädigende Vermögensdisposition
handeln jedoch aus Sicht des Empfängers und auch objektiv nicht um eine
unrechtmässige Bereicherung. Unvernünftige Ausgaben, auch Schenkungen, sind
nicht per se unrechtmässig.
Schliesslich ist auch der Beweis für die
beiden Bargeldübergaben seitens des Geschädigten an die Beschuldigte in Höhe
von CHF 35'000.00 und 20'040.00 nicht ohne vernünftige Zweifel geglückt.
Objektive Beweise liegen keine vor. Die Aussagen des Geschädigten beweisen eher
das Gegenteil. So sagte dieser anlässlich der Befragung vom 26.11.15 aus, sie
hätten nie über eine Bezahlung gesprochen, er habe ihr vor ca. zwei Tagen CHF
200.00 gegeben, obwohl sie nie etwas von ihm verlangt habe (AS 225 und 227).
Wiederum ist auch auf die Aussage des Geschädigten vom 3.12.15 zu verweisen, er
habe der Beschuldigten vor zwei Monaten einmal CHF 20'000.00 gegeben, weil sie
gejammert habe, das sei ein Fehler gewesen. Ansonsten habe er der Beschuldigten
nie grössere Geldbeträge übergeben (AS 237, Antwort auf Frage 88). Vom
zeitlichen Kontext (vor zwei Monaten) kann es sich bei dieser Geldübergabe von
CHF 20'000.00 nicht um eine in der Anklageschrift erwähnte Geldübergabe
handeln. Als dem Geschädigten die in der Anklageschrift aufgeführten
Geldübergaben anlässlich der Einvernahme vom 10.5.16 vorgehalten wurden,
bestritt der Geschädigte erneut, der Beschuldigten Geld übergeben zu haben (AS
253, Antwort auf Frage 24), resp. vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern
(AS 253, Antwort auf Fragen 27 und 28). Auch an den Bargeldbezug über CHF
20'040.00 am 19.11.2015 vermochte sich der Geschädigte nicht mehr zu erinnern
(AS 254, Antwort auf Frage 38). Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit
diesen Bargeldbezügen des Geschädigten erwähnte Aussage einer Frau N.___ von
der Migrosbank in [Ort3] stammt lediglich von M.___ vom Hörensagen (AS 317).
Zudem erfolgten die inkriminierten Barabhebungen in [Ort1] und [Ort2] und nicht
in [Ort3] (Frau N.___ ist eine Mitarbeiterin der Migrosbank in [Ort3]). Ebenso
wenig taugt die Aussage von L.___, die Beschuldigte habe den Geschädigten
einmal gefragt, ob er noch auf einer anderen Bank Geld habe, worauf die beiden gemeinsam
zur Bank gefahren seien, zum Beweis der in der Anklageschrift aufgeführten
Barabhebungen resp. Bargeldübergaben an die Beschuldigte vom 16.11.15 und
19.11.16. Zu dieser Zeit war L.___ nämlich in Deutschland.
Vom Betrugsvorwurf 1.1.d hinsichtlich
der vom Geschädigten am 19.11.15 bei der Migrosbank in [Ort2] bezogenen CHF
20'040.00 hat die Vorinstanz die Beschuldigte zurecht freigesprochen. Indessen
liegen auch bezüglich den Vorwurf 1.1.c (Bargeldbezug über CHF 35'000.00 bei
der Migrosbank [Ort1]) keinerlei objektiven Beweise vor und der Geschädigte
selbst bestritt diesbezüglich, der Beschuldigten die CHF 35'000.00 übergeben zu
haben (Antwort auf Frage 24 anlässlich der Einvernahme vom 10.5.16, AS 253).
Auch hier scheint sich die Vorinstanz in blossen Annahmen und Mutmassungen zu
verlieren. Zudem scheint die Vorinstanz diesbezüglich einer Verwechslung zu
unterliegen, wenn sie auf S. 28 ausführt: «Das Amtsgericht geht aufgrund des
Gesagten zweifelsfrei davon aus, dass H.___ der Beschuldigten nach dem
Bankbesuch in [Ort1] den Betrag von CHF 30'000.00 übergeben hat. Dafür
unterzeichnete er in der Folge die von der Beschuldigten verfasste Bestätigung
vom 16.11.2016». Aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der
Beschuldigten und des Zeugen C.___ stand der von der Vorinstanz erwähnte Beleg
(AS 30) offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Mercedes GLA 200 vom
Vortag und hatte die Bedeutung, zu belegen, dass der Geschädigte der
Beschuldigten vom Kaufpreis von CHF 55'000.00 den Betrag von CHF 30'000.00
erlassen hatte. Darauf stützt sich schliesslich auch die Anklageschrift, die
den Sachverhalt verbindlich fixiert. Gemäss Anklageschrift soll es sich bei der
Bestätigung vom 16.11.2015 (AS 30) um eine «simulierte» Schenkung im
Zusammenhang mit dem Kauf des Mercedes-Benz GLA 200 handeln: «Andererseits
legte die Beschuldigte dem Geschädigten eine Bestätigung, datiert auf den
16.11.2015, ausgestellt in […] vor, wonach der Geschädigte der Beschuldigten
CHF 30'000.00 geschenkt bzw. vom Kaufpreis erlassen hat, und liess den
Geschädigten diese Bestätigung unterzeichnen. Effektiv ist weder die
Kaufpreiszahlung erfolgt, noch hat der Geschädigte der Beschuldigten CHF
30'000.00 schenken bzw. erlassen wollen». Wenn nun das Amtsgericht dieses
Dokument als Bestätigung der Bargeldübergabe vom 16.11.2015 über CHF 35'000.00
(Vorhalt 1.1.c) sieht, setzt sie sich in unzulässiger Weise über die Anklage
hinweg. Gemäss Anklage ist die Schenkung im Zusammenhang mit der
Bargeldabhebung bei der Migrosbank [Ort1] effektiv erfolgt, während die
Schenkung im Zusammenhang mit dem Autokauf von der Beschuldigten lediglich
vorgetäuscht wurde. Dem Beleg AS 30 stand gemäss Anklageschrift somit kein
effektiver Geldfluss gegenüber. Mit anderen Worten bestätigt der Beleg AS 30 –
gemäss Anklage – eben gerade keine effektiv erfolgte Schenkung. Ganz abgesehen
davon stimmt auch der Betrag nicht überein. Bei der Schenkung gemäss Vorhalt
1.1.c, die gemäss Anklage effektiv erfolgt sein soll, handelt es sich um einen
Betrag von CHF 35'000.00 und nicht 30'000.00.
Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich
des Vorhalts gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift an den Tatbestandselementen der
Täuschung und des Irrtums. Abgesehen davon sind keine unrechtmässigen
Vermögensdispositionen rechtsgenüglich nachgewiesen. Lediglich im Erlass des
Kaufpreises in Höhe von CHF 30'000.00 liegt eine schädigende
Vermögensdisposition, diesbezüglich fehlt es aber an der unrechtmässigen
Bereicherung seitens der Beschuldigten. Der Erlass erfolgte schenkungshalber
und mithin nicht ohne Rechtsgrund. Die Beschuldigte ist daher vom Vorhalt des
mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.
III. Vorhalt der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von †H.___ (AnklS Ziff. 2)
1. Vorhalt
Der Beschuldigten wird vorgehalten, am
26.11.2015, zwischen 20:00 Uhr und 20:15 am Domizil des Geschädigten diesen ein-
bis fünfmal ins Gesicht (Mund und Auge rechts) und anschliessend ein- oder
zweimal mit der Faust im Brustbereich geschlagen zu haben, worauf dieser auf
die linke Hüfte zu Boden fiel und sich dabei einen Bluterguss am Unterrand der
rechten Augenhöhle, eine Prellung des Brustkorbes sowie eine Kontusion der
linken Hüfte zuzog. Der Geschädigte befand sich vom 27.11.15 bis zum 1.12.15 im
Spital.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die angeklagten Verletzungen beim Geschädigten
sind durch Arztberichte dokumentiert und somit erstellt. Es kann auf die
diesbezüglichen Erwägungen unter II./2.3 des begründeten vorinstanzlichen
Urteils verwiesen werden.
Fraglich, und von der Beschuldigten bestritten,
ist, ob die obgenannten Verletzungen dem Geschädigten durch die Beschuldigte
zugefügt worden sind. Es stellt sich daher die Frage der Beweiswürdigung. Dabei
stehen die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten im Vordergrund. Die
weiteren Zeugen, O.___ und P.___ haben die Auseinandersetzung selbst nicht
mitbekommen. Ihre Aussagen sind daher von beschränkter Relevanz. Beide
bestätigten indes, der Geschädigte habe auf dem Rücken gelegen und P.___ habe
dem Geschädigten aufgeholfen. O.___ gegenüber soll der Geschädigte erwähnt haben,
er sei von einer Frau zusammengeschlagen worden. P.___ erwähnte, der
Geschädigte habe ihm gesagt, dass er durch die Frau einen Schlag ins Gesicht
bekommen habe und daraufhin gestürzt sei. L.___ hat die erste Phase der
Auseinandersetzung mitbekommen und den Geschädigten unmittelbar nach dessen
Sturz gesehen. Wie es zum Sturz kam, hat indes auch sie nicht mitbekommen.
Anlässlich der Befragung vom 26.11.15
schilderte der Geschädigte die Auseinandersetzung wie folgt: «Sie kam gegen
20.15 Uhr in mein Haus herein. Ich verlangte mehrmals nach meinem
Autoschlüssel, sie tat jedoch, wie dass nichts passiert sei. Plötzlich sagte
Frau A.___, dass sie noch etwas im Auto habe und das herausnehmen wolle. Ich
und meine Pflegerin (L.___) gingen Frau A.___, als sie das Haus verliess, nach.
Vor meinem PW verlangte ich nochmals nach meinem PW-Schlüssel. Sie hielt den
PW-Schlüssel in der Hand. Als ich versuchte, den Schlüssel aus ihrer Hand zu
nehmen, schlug sie mit ihrer Faust gegen meine Brust 1 mal ein. Ich fiel zu Boden.
Darauffolgend ist Frau A.___ in meinen PW eingestiegen und ist in Richtung […]
gefahren. Meine Pflegerin holte den Nachbarn zu Hilfe. Der Nachbar hat mir
geholfen aufzustehen. Ich habe jetzt leichte Schmerzen, weil ich links seitlich
auf die Pflastersteine fiel. Vermutlich habe ich während dem Sturz mit meinen
Zähnen die Lippe leicht verletzt, darum blutete es leicht».
Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015
(AS 228 ff.) wurde der Geschädigte in Frage 27 gefragt, weshalb er gestürzt
sei. Dies beantwortete der Geschädigte damit, die Beschuldigte habe ihn
zusammengeschlagen, als er ihr das Auto habe nehmen wollen. Auf die Frage 28,
ob er sagen könne, wie er geschlagen worden sei, war seine Antwort: «Ich habe
ein blaues Auge und A.___ hat mich gegen die Brust geschlagen. Daraufhin
stürzte ich auf die Kante und verletzte mich. L.___ können Sie auch fragen».
Auf die Frage, weshalb er ein blaues Auge habe, antwortete der Geschädigte,
weil die Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe (F/A 29). Wie oft sie ihn
ins Gesicht geschlagen habe: 4 – 5 Mal (F/A 30). Ob er sicher sei: Ja, Frau
L.___ habe es gesehen (F/A31). Als er dann darauf hingewiesen wurde, dass Frau
L.___ die Schläge und den Sturz nicht gesehen habe, korrigierte der
Geschädigte: «Ich denke 2 – 3 Mal. Wissen Sie, das ging so schnell. Sie gab mir
noch einen Schlag in die Brust. Danach bin ich umgefallen. Anschliessend nahm
sie das Auto und ist fortgefahren» (F/A32). Schliesslich wurde der Geschädigte
nochmals gefragt, wie die Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe und
wohin (Frage 33): «Einmal ins Gesicht und zwei Mal in die Brust». Auf
abermalige Frage, wie die Beschuldigte geschlagen habe zeigte der Geschädigte
dies vor, indem er gemäss Protokoll mit beiden Fäusten waagrecht von der Brust
nach vorne schlug (F/A 34). Wie sie ihn ins Gesicht geschlagen habe: «Sie hat
mich sicher zwei Mal mit der Faust gegen die linke Backe/Brillengegend
geschlagen. Ich musste dann ins Spital. Der Nachbar Hr. P.___ hat mir geholfen
aufzustehen». Wo er gestanden sei, als die Beschuldigte ihm gegen die Brust
geschlagen habe: Er sei zum Auto gegangen um den Autoschlüssel wegzunehmen. Die
Beschuldigte habe die Autotüre geöffnet. Er sei in Richtung Garageneinfahrt
gegangen. Die Beschuldigte sei auf ihn zu gegangen und habe ihn gegen die Brust
geschlagen. Er sei rückwärts auf die Stützmauerkante gefallen und liegen
geblieben (F/A 36). Als er geschlagen worden sei, sei er bei der
Garageneinfahrt gestanden (F/A 37). Im Rahmen von Frage 38 präzisierte, resp.
korrigierte sich der Geschädigte: Er wisse nicht mehr genau, wo er gestürzt
sei. Er sei der Beschuldigten nachgegangen und beim Einsteigen habe er ihr die
Schlüssel wegnehmen wollen. Dann habe die Beschuldigte ihn geschupst, worauf er
gestürzt sei. Der Einvernahme ist eine Skizze beigelegt, wo der Geschädigte den
Standort des Autos und den Sturzort eingezeichnet hat (AS 248). Demnach befand
sich das Fahrzeug der Beschuldigten etwa am selben Ort, wo auf der sich in den
Akten befindenden Abbildung AS 50 ein weisses Fahrzeug steht. Als Sturzort
bezeichnete der Geschädigte indessen die Stützmauer, welche sich am linken Rand
(aus Sicht vom Hofackerweg Richtung Garage) der Garageneinfahrt befindet. Dies
wäre seitlich nach links versetzt mehrere Meter vom parkierten Fahrzeug
entfernt und somit nicht in Fahrtrichtung des Fahrzeuges (wie dies Frau L.___ aussagte,
s. hernach). Wie er sich die blauen Flecken am linken Oberarm der Beschuldigten
erkläre (F 41): Es könne sein, dass er sie am Arm gepackt habe, als er ihr die
Schlüssel habe wegnehmen wollen. Geschlagen habe er sie sicher nicht.
L.___ hat den Sturz des Geschädigten
nicht beobachtet. Sie sagte aber anlässlich ihrer Befragungen vom 30.11.15 und
24.11.17 übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte sich geweigert habe, den
Autoschlüssel abzugeben. Sie habe den Geschädigten um Hilfe rufen hören und diesen
dann hinter dem Auto, welches vorwärts neben dem Briefkasten parkiert gewesen
sei, auf dem Rücken liegen sehen. Die Beschuldigte sei dann ins Auto gestiegen,
habe das Auto angelassen und sofort Gas gegeben. Sie habe den mit den Beinen in
der Fahrspur des Autos liegenden Geschädigten noch 50 cm wegziehen können
ansonsten wäre die Beschuldigte ihm über die Füsse gefahren (AS 266). Der
Geschädigte sei rechts vom Parkplatz, beim Abgang zur Garage, mit den Beinen in
Richtung Auto gelegen. Sie habe sich gedacht, «um Gottes Willen, wenn sie jetzt
zurückfährt». Die Beschuldigte habe die Tasche auf die Rückbank geworfen und
sich ins Auto gesetzt. Sie habe den Geschädigten dann ca. 50 cm wegziehen
können, ansonsten ihm die Füsse abgequetscht worden wären. Sie habe gesagt,
dass sie Hilfe hole. Sie habe zur Nachbarin gewollt. In diesem Moment habe die
Beschuldigte mit dem Auto zurückgesetzt, habe abgedreht und sei im Karacho
Richtung […] davongefahren (AS 335).
Die Beschuldigte machte am 27.11.15 folgende
Aussage: Der Geschädigte habe sie angeschrien und auf die linke Schulter
geschlagen. Auch L.___ habe sie angeschrien und beschimpft. Die Hunde von ihr
seien auch erschrocken und abgehauen. Frau L.___ habe sie auch noch versucht zu
schupsen. Sie sei aus dem Haus Richtung Garten gegangen. Als sie zum Auto
gegangen und eingestiegen sei, habe sie gesehen, dass der Geschädigte gestürzt
sei. Frau L.___ habe ihm aufgeholfen, weshalb sie dann losgefahren sei (AS
343).
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Geschädigten spricht, dass insbesondere die Erstbefragung vom 26.11.2015 (AS
225 ff.) zahlreiche für den Kernvorwurf unwesentliche Details enthält. Es ist
kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. Vielmehr entlastete der
Geschädigte die Beschuldigte anlässlich der Erstbefragung hinsichtlich des
damals noch nicht thematisierten Vorhalts des Betruges, indem er aussagte, die
Beschuldigte habe nie etwas von ihm verlangt. Zu beachten ist auch, dass der
Geschädigte die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb belastete. Die Meldung
über die Verletzungen des Geschädigten am 26.11.2015 erfolgte durch den
Nachbarn, P.___ (AS 10).
Auch im Rahmen der zweiten Befragung vom
3.12.2015 (AS 228 ff.) schilderte der Geschädigte auf entsprechende Frage nach
dem Tagesablauf am 26.11.2015 detailliert die Vorgeschichte, ohne sofort auf
die Auseinandersetzung zu kommen. Auf entsprechende Nachfragen schilderte er
die Schläge detailliert, wenn auch widersprüchlich. Die Schläge ins Gesicht
erwähnte der Geschädigte erst anlässlich der zweiten Einvernahme, als er nach
dem Grund für sein blaues Auge gefragt worden ist. Die Anzahl Schläge ins
Gesicht korrigierte er dann von Frage zu Frage nach unten. Anlässlich der
Erstbefragung erwähnte er noch nichts von Schlägen gegen das Gesicht und
erklärte die Gesichtsverletzung damit, vermutlich habe er sich beim Sturz mit
den Zähnen die Lippe leicht verletzt. Hingegen soll der Geschädigte gemäss
Aussage des Zeugen P.___ diesem unmittelbar nach dem Vorfall gesagt haben, eine
Frau habe ihn ins Gesicht geschlagen (AS 289).
Auch hinsichtlich seines Standortes, als
er von der Beschuldigten geschlagen worden sein soll, ergeben sich Widersprüche
und Ungereimtheiten. So schilderte er anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015
die Auseinandersetzung zuerst wie folgt: Er sei zum Auto gegangen um den
Autoschlüssel wegzunehmen. Die Beschuldigte habe die Autotüre geöffnet. Er sei
in Richtung Garageneinfahrt gegangen. Die Beschuldigte sei auf ihn zu gegangen
und habe ihn gegen die Brust geschlagen. Er sei rückwärts auf die
Stützmauerkante gefallen und liegen geblieben (F/A 36). Als er geschlagen
worden sei, sei er bei der Garageneinfahrt gestanden (F/A 37). Im Rahmen von
Frage 38 präzisierte, resp. korrigierte sich der Geschädigte: Er wisse nicht
mehr genau, wo er gestürzt sei. Er sei der Beschuldigten nachgegangen und beim
Einsteigen habe er ihr die Schlüssel wegnehmen wollen. Dann habe die
Beschuldigte ihn geschupst, worauf er gestürzt sei. Wenn nun aber der
Geschädigte der Beschuldigten den Schlüssel wegzunehmen versuchte, während
diese am Einsteigen begriffen war, so wäre davon auszugehen, dass die
Beschuldigte ihn im Bereich der Fahrertüre geschupst resp. geschlagen hätte. In
diesem Fall wäre aber kaum zu erklären, wie der Geschädigte letztendlich hinter
dem Auto zu liegen kam.
Auch die Annahme von L.___, der
Geschädigte müsse gestossen worden sein, weil er auf dem Rücken gelegen habe,
als sie ihn hinter dem Auto gesehen habe – wäre er gestürzt hätte er die Hände
zum Abstützen nach vorne gehalten (AS 335) – erscheint keinesfalls zwingend. Gemäss
Bericht vom 11.12.2015 des Kantonsspitals (AS 58) erlitt der Geschädigte neben
einem Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle und einer Prellung des
Brustkorbes eine Kontusion der linken Hüfte. Im Arztbericht vom 30.11.15 (AS
54) ist von einem Sturz auf die linke Hüfte die Rede. Wäre der Beschuldigte
aufgrund eines Stosses nach hinten gestürzt, wäre auch eher eine Verletzung im
Bereich des Hinterkopfes als im Bereich der Hüfte zu erwarten gewesen.
Die Vorinstanz argumentiert u.a. damit,
die Aussage der Beschuldigten sei unglaubwürdig. So sei es nicht
nachvollziehbar, wieso sie ins Auto eingestiegen sei, obwohl – wie sie aussagte
– ihre Hunde davongelaufen seien. Sie wäre doch kaum ohne ihre Hunde
weggefahren. Zudem wäre – wenn der Geschädigte tatsächlich von selbst gestürzt
wäre – zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte nicht einfach weggefahren
wäre. Letzteres, dass die Beschuldigte einfach davonfuhr, obwohl sie gemäss
eigenen Angaben gesehen hatte, dass der Beschuldigte gestürzt ist, lässt
tatsächlich aufhorchen. Die Beschuldigte sagte indes auch aus, dass sie sowohl
von Frau L.___ wie auch vom Geschädigten angeschrien und angegriffen worden
sei. Ihre Reaktion kann vor diesem Hintergrund durchaus auch als panikartige
Fluchtreaktion interpretiert werden. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte
aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten einen Bluterguss am linken
Oberarm davongetragen hat. Was schliesslich die «entflohenen» Hunde anbelangt,
kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ohne Hunde
weggefahren ist, da sich aus ihrer Aussage nicht ergibt, wieviel Zeit vergangen
ist zwischen der ersten Phase der Auseinandersetzung, in der auch noch Frau
L.___ beteiligt war, und der zweiten Phase, als dann der Geschädigte zu Fall
kam. Es ist sehr wohl denkbar, dass die Beschuldigte in der Zwischenzeit ihre
Hunde wieder «eingefangen» hatte. Zudem hatte die Beschuldigte gemäss Aussage
von L.___ ihre Hunde gar nicht dabei. Daraus könnte dann aber höchstens
geschlossen werden, dass die Beschuldigte – aus welchem Grund auch immer –
diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat, was aber noch keine zwingenden
Rückschlüsse auf die Beweislage hinsichtlich der einfachen Körperverletzung
zulässt.
Indessen erweckt die Schilderung der
Geschehnisse durch die Beschuldigte den Eindruck, als ob sie etwas auslasse.
Ihre Schilderung, sie sei zum Auto gelaufen und eingestiegen, dabei habe sie
gesehen, wie der Geschädigte gestürzt sei, ist kaum nachvollziehbar. Gemäss
Aussage von L.___ sei der Geschädigte der Beschuldigten unmittelbar hinterhergelaufen.
Sie habe zuerst den Geschädigten gesehen, der hinter dem Auto am Boden gelegen
sei und dann die Beschuldigte, wie sie ins Auto eingestiegen sei. Auch wenn
gemäss Aussage der Zeugin L.___ der Fussweg vom Haus bis zum Parkplatz nicht
beleuchtet war, ist kaum erklärbar, dass die Beschuldigte nicht mitbekommen hat,
wie der Geschädigte, der ja unmittelbar hinter ihr lief, gestürzt ist. Da der
Geschädigte ja letztendlich gemäss der diesbezüglich glaubhaften Aussage der
Zeugin L.___ hinter dem Auto zu liegen kam (was durch die von den Zeugen O.___
und P.___ angegebenen Orte, wo der Geschädigte gelegen habe, sinngemäss
bestätigt wird), muss dieser ja die Beschuldigte vor dem Sturz eingeholt haben.
Hätte sie den Sturz selbst mitbekommen, wovon aufgrund des soeben Geschilderten
auszugehen ist, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie diesen detaillierter
geschildert hätte. Etwa wo, aus welchem Grund und wie der Geschädigte gestürzt
ist. Ihr diesbezüglich wenig detailliertes Ausssageverhalten muss als klarer
Hinweis gedeutet werden, dass sie die eigentliche Sturzursache verheimlichen
will.
Auch wenn die ärztlich festgestellte
Hüftkontusion links nicht unbedingt auf einen Sturz rückwärts schliessen lässt,
so ist doch schwer vorstellbar, wie sich der Geschädigte durch einen Sturz
einen Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle und eine Prellung des
Brustkorbes (gemäss Arztbericht vom 30.11.15 rechts dorsal über der Rippe 8./9)
zuziehen konnte. Diese Prellung des Brustkorbes zum Rücken hin wäre mit einem
Sturz seitlich rechts resp. rückwärts vereinbar. Ein solcher Sturz vermöchte
dann aber nicht die Kontusion an der linken Hüfte erklären. Wäre der
Geschädigte auf das Gesicht gefallen, was den Bluterguss am Unterrand der
rechten Augenhöhle erklären würde, so wären weitere Gesichtsverletzungen, insb.
im Bereich der Nase, zu erwarten gewesen. Solche wurden im Arztbericht indessen
nicht festgehalten. Fotografien liegen keine vor. O.___ will zwar eine Schramme
am Kopf des Geschädigten gesehen haben (AS 283) und P.___ etwas Blut am
Mundwinkel (AS 289). Bei einem Sturz auf das Gesicht, wären aber schwerere
Verletzungen zu erwarten gewesen.
Wenn man nun zusammenfassend die
Aussagen des Geschädigten, dessen mangelnden Belastungseifer, den Umstand, dass
dieser bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber dem Zeugen P.___ angab,
von einer Frau ins Gesicht geschlagen worden zu sein und auch die Zeugin O.___
angab, der Geschädigte habe gesagt, zusammengeschlagen worden zu sein, und
letztendlich die Verletzungen, die sich nicht alle mit einem Sturz vereinbaren
lassen, berücksichtigt, ist als erwiesen zu erachten, dass der Geschädigte von
der Beschuldigten tätlich angegriffen worden ist. Dies wird auch durch das
erwähnte Aussageverhalten der Beschuldigten bestätigt. Der Geschädigte hat
konstant immer davon gesprochen, von der Beschuldigten mit der Faust gegen die
Brust geschlagen worden zu sein. Ebenfalls hat er von Schlägen ins Gesicht
gesprochen. Als Beweisergebnis kann daher festgehalten werden, dass der
Geschädigte im Rahmen einer Rangelei mit der Beschuldigten, als er ihr den
Schlüssel wegnehmen wollte und sie dabei auch an den Armen hielt (was die
blauen Flecken am Oberarm erklärt) von dieser ins Gesicht und gegen die Brust
geschlagen oder gestossen wurde und dadurch zu Fall kam. Durch die Rangelei und
den anschliessenden Sturz zog sich der Geschädigte ein Hämatom unter dem linken
Auge und eine Hüftkontusion zu, wobei die Hüftkontusion sicherlich sturzbedingt
sein dürfte. Das Hämatom unter dem rechten Auge wurde durch einen Schlag der
Beschuldigten gegen das Gesicht verursacht. Die Prellung des Brustkorbes kann
indes nicht mit der nötigen Sicherheit einem Schlag durch die Beschuldigte
zugeordnet werden, da dieser gegen den Rücken hin (dorsal) lag und der
Geschädigte immer von einem Schlag gegen die Brust sprach (was im Sinne einer
frontalen Einwirkung zu verstehen ist). Ebenfalls lässt sich diese Verletzung
auch nicht mit dem Sturz erklären, da sie sich auf der rechten Körperseite
befand und der Geschädigte auf die linke Körperseite gestürzt ist. Es ist
durchaus möglich, dass es sich hierbei um eine bereits vorbestehende Verletzung
handelt. Zu Gunsten der Beschuldigten ist jedoch lediglich von je einem Schlag
ins Gesicht und gegen die Brust des Geschädigten auszugehen.
3. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Sturz des Geschädigten in Kauf genommen
hat. Die Folge war ein mehrtätiger Spitalaufenthalt sowie u.a. ein Hämatom
unter dem rechten Auge, welches gemäss Arztbericht (AS 59) innert 14 – 21 Tagen
abheilen sollte. Diese Verletzungsfolgen erfüllen zweifellos den objektiven
Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn man zu
Gunsten der Beschuldigten davon ausgeht, dass die Prellung im Bereich des
Brustkorbes nicht durch die Auseinandersetzung oder den Sturz bedingt war. Die
Verletzungen lagen im Bereich des aufgrund des Geschehnisablaufs zu
erwartenden, weshalb der subjektive Tatbestand zumindest im Rahmen des
Eventualvorsatzes zu bejahen ist.
Die Beschuldigte machte anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen. Gemäss
massgebenden Sachverhalt hat der Geschädigte die Beschuldigte angegriffen,
indem er sie am Arm packte, um ihr den Autoschlüssel wegzunehmen (was zu blauen
Flecken am Oberarm der Beschuldigten führte). Dieser Angriff war nicht
berechtigt. Einerseits gehörte das Fahrzeug der Beschuldigten (der Geschädigte
hatte es ihr am 15.11.2015 verkauft), andererseits wäre ein körperlicher
Angriff durch den Geschädigten selbst dann nicht rechtmässig gewesen, wenn er
zu Recht den Schlüssel von der Beschuldigten verlangt hätte. Indem die
Beschuldigte den Geschädigten angesichts dessen Alters dann aber gegen das
Gesicht und die Brust schlug, was dessen Sturz verursachte, hat sie die Grenzen
der Notwehr überschritten (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dies hat im Rahmen der
Strafzumessung zu einer Strafmilderung zu führen. Die Beschuldigte hat sich
daher der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
schuldig gemacht.
Der guten Ordnung halber wird an dieser
Stelle festgehalten, dass die Verteidigung geltend macht, am 12.10.2016 sei der
Strafantrag durch den Geschädigten zurückgezogen worden, was einer Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung im Weg stehe. Mit dieser Argumentation vermag
sie nicht durchzudringen, zumal mit dem Gutachter davon auszugehen ist, dass
sich der Geschädigte im Oktober 2016 in einem wesentlich schlechteren geistigen
Zustand befunden hat als noch 2015. Zu diesem Zeitpunkt war seine Demenz weit
fortgeschritten. Es gibt keine objektiven Gründe, sich in diesem Punkt vom
Befund des Gutachters zu distanzieren. Es steht fest, dass der Rückzug des
Strafantrags erfolgte, als der Geschädigte in einem Zustand der
Urteilsunfähigkeit gewesen ist. Der Rückzug ist deshalb nichtig.
IV. Urkundenfälschung und Betrug (AnklS
Ziff. 3 und 4)
1. Vorhalt
Der Beschuldigten wird vorgehalten, am
24. April 2017 einen Kontoauszug sowie einen Betreibungsregisterauszug
gefälscht zu haben, diese Dokumente in der Folge der Q.___ übergeben zu haben,
in der Absicht einen Mietvertrag mit I.___ und J.___ über eine Wohnung an der […]
in […] für einen monatlichen Mietzins von CHF 2'870.00 erschleichen zu können.
Dieser Mietvertrag sei am 1. Mai 2017 unterzeichnet worden. In der Folge habe
die Beschuldigte die Wohnung während zwei Monaten genutzt, ohne die Mietkaution
über CHF 7'980.00 oder die Mietzinse zu zahlen.
Hinsichtlich der Fälschung des
Kontoauszuges ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251
Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte bestreitet
indes, den Betreibungsregisterauszug gefälscht zu haben. Ebenso bestreitet sie
die Absicht, die Miete nicht zu bezahlen. Im Rahmen der Befragung anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie diesbezüglich aus, sie könne
sich nicht erklären, weshalb sie diese Unterlagen gefälscht habe (AS 4, Z. 121
f.). Weitere Einvernahmeprotokolle liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist somit
anhand der in den Akten liegenden Urkunden zu klären.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung/rechtliche
Würdigung
2.1. Fälschung eines
Betreibungsregisterauszugs
In den Akten befindet sich ein
Betreibungsregisterauszug über die Beschuldigte vom 24.4.17, ausgestellt vom
Betreibungsamt […], den die Beschuldigte der Verwaltung der Wohnung an der […],
der Firma Q.___, per E-Mail geschickt hat (AS 533 ff., 539) sowie ein Original
dieses Betreibungsregisterauszuges, welches vom Betreibungsamt beigebracht
wurde (AS 540). Der von der Beschuldigten der Verwaltung eingereichte
Betreibungsregisterauszug (AS 539) wurde gegenüber dem Originalauszug
offensichtlich dahingehend abgeändert, dass die Bemerkung «Zuzug per 9.4.2017
von Polen» wegradiert und mit der Bemerkung «Kosten des Auszugs CHF 17.00»
ersetzt worden ist. Damit war aus dem abgeänderten Auszug eine wesentliche
Tatsache nicht mehr ersichtlich. Die Beweiskraft des Auszuges bekam dadurch
eine ganz andere Qualität, da der Eindruck entstand, die Beschuldigte wohne
schon länger in […]. In diesem Fall wäre das Fehlen von Betreibungen ein für
den Vermieter wesentlicher Umstand, was bei einer erst vor wenigen Tagen
zugezogenen Person nicht der Fall ist. Tatsächlich hatte die Beschuldigte
gemäss Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Olten vom 11.8.2017 aus dem Jahr
2016 hängige Betreibungen und zwei Verlustscheine über total CHF 38'086.00 (AS
754 f.). Es kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass die Beschuldigte den
Betreibungsregisterauszug entsprechend abgeändert hat, um ihre wirtschaftliche
Situation gegenüber der Q.___ besser zu präsentieren. Eine andere Täterschaft
ist weit und breit nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist erstellt.
Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Beschuldigte hat sich daher auch hinsichtlich des
Betreibungsauszuges der Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist daher wegen
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verurteilen.
2.2 Betrug
Aus der Anzeige vom 23.8.2017 ergibt
sich, dass die Beschuldigte die von ihr gefälschten Urkunden per E-Mail an E.___
von der Q.___ geschickt hat (AS 534). Weiter ergibt sich aus der Anzeige, dass
die beiden Vermieter I.___ und J.___ im Moment der Unterzeichnung des
Mietvertrages gar keine Kenntnis von diesen Urkunden hatten, sondern diese erst
im Nachhinein von der Verwaltung zugstellt bekamen (AS 533). Schliesslich ist
erstellt, dass der Beschuldigten die Wohnung übergeben worden ist, ohne dass
die vertraglich vereinbarte Kaution bezahlt wurde, was der vertraglichen
Vereinbarung (Ziff. 6, AS 546) widersprach.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter II./2 verwiesen werden. Im
konkreten Fall fehlt es bereits an einer Täuschung der Vermieter, da diese die
gefälschten Urkunden erst im Nachhinein zur Kenntnis bekamen. Sie überliessen
daher die Wohnung der Beschuldigten ohne Kenntnis dieser Urkunden und notabene,
ohne dass die vereinbarte Kaution von dieser geleistet worden wäre. Aufgrund des
letzterwähnten Umstands fehlt es zufolge Opfermitverantwortung auch offensichtlich
am Arglistmerkmal.
Getäuscht wurde allenfalls E.___ von der
Q.___. Diese hat jedoch weder eine Vermögensverfügung selbst vorgenommen, noch
hatte sie Verfügungsmacht über das Vermögen der Geschädigten (letzteres wäre – wenn
der Getäuschte nicht selbst geschädigt wird – Voraussetzung, um den
Betrugstatbestand zu bejahen, vgl. Andreas Donatsch, Orell Füssli Kommentar, N
20 zu Art. 146). Zudem sind insb. auch bei einer professionellen
Liegenschaftsverwaltung höhere Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu
stellen. Die Geschädigten haben sich diesbezüglich das leichtfertige Verhalten
der Q.___ anzurechnen. Der Betrugstatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt.
Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 StGB gemäss AnklS
Ziff. 4 freizusprechen.
V. Strafzumessung
Hinsichtlich der Strafzumessung kann
vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ausgehend
vom nun schwersten Delikt der mehrfachen Urkundenfälschung ist der Vorinstanz
folgend von einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten auszugehen. Auch
hinsichtlich der Körperverletzung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Strafzumessung grundsätzlich nachvollziehbar. Indessen ging die Vorinstanz
nicht von einer Notwehrsituation aus. Unter Berücksichtigung des
Strafmilderungsgrundes von Art. 16 Abs. 1 StGB erscheint eine Einsatzstrafe von
80 Strafeinheiten, asperiert 40, als angemessen. Zufolge der einschlägigen
Vorstrafe und der erneuten Delinquenz kurz nach Ablauf der Probezeit und
während dem laufenden Verfahren ist die Strafe um 20 Strafeinheiten zu erhöhen.
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Beschuldigte
zwingend eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste. Die Beschuldigte ist
daher zu einer Geldstrafe von 180 Strafeinheiten zu verurteilen. Gemäss
plausibler Angabe der Beschuldigten ist sie derzeit aufgrund der COVID-19
bedingten Restriktionen nicht arbeitstätig und bezieht weder Arbeitslosengeld
noch Sozialhilfeunterstützung. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 10.00
festzusetzen.
Hinsichtlich der Vollzugsform müssten
zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit Blick auf die Vorstrafe und Art.
42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind nicht
ersichtlich, zumal die Beschuldigte während laufendem Strafverfahren erneut
delinquierte. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.
VI. Landesverweisung
Die Vorinstanz hat auf eine fakultative
Landesverweisung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
verzichtet. Da nun nur noch wesentlich weniger schwerwiegende Delikte zur
Verurteilung kommen (Strafe statt drei Jahre Freiheitsstrafe noch 180
Tagessätze Geldstrafe), ist dieser Entscheid zu bestätigen.
VII. Einziehung
Für eine Einziehung besteht beim
vorliegenden Verfahrensausgang keine Rechtsgrundlage mehr. Die beschlagnahmten
Fahrzeuge inkl. Schlüssel, die dazugehörigen Verträge sowie der
Schenkungsvertrag sind daher der Beschuldigten auszuhändigen.
VIII. Zivilforderung
Ausgangsgemäss ist die
Schadenersatzforderung von †H.___ abzuweisen. Was die Genugtuung anbelangt ist
diese zufolge eines seitens des Geschädigten zu berücksichtigenden
Selbstverschuldens (ungerechtfertigter Angriff auf die Beschuldigte) auf CHF
500.00 zu reduzieren.
Was die Zivilforderung von I.___ und J.___
anbelangt, ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Zur Begründung kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
IX. Parteientschädigung
Ausgangsgemäss ist die
Parteientschädigung zu Gunsten †H.___ zu reduzieren. Angesichts der Freisprüche
in den wesentlichen Anklagepunkten rechtfertigt sich eine Parteientschädigung
im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 989.25.
Für das Berufungsverfahren hat †H.___
keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Mandatsverhältnis mit RA Stauffer
ist mit dem Tod erloschen. Die Erben von †H.___ werden offenbar durch Dr. Sigl
vertreten (BAS 122).
Von dieser Seite wurde keine Parteientschädigung
geltend gemacht, weshalb auch keine zugesprochen wird.
Für die Aufwendungen der Verteidigung
bis zur Gewährung der amtlichen Verteidigung ist der Beschuldigten eine Parteientschädigung
zuzusprechen. RA Landmann macht gemäss Kostennote für die Zeit vom 17.11.15 –
8.8.17 einen Aufwand von 28.6 Stunden geltend, was grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist. Der geltend gemachte Stundenansatz erscheint mit CHF 300.00
indes zu hoch. Gerechtfertigt erscheinen CHF 260.00. Dies ergäbe mit den
Auslagen von CHF 1'158.50 und MwSt. von 8 % eine Parteientschädigung von CHF 9'282.05.
Ausgangsgemäss ist diese um 20 % auf CHF 7'425.65 zu reduzieren.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird
bestätigt. Im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 1'838.40, hat die
Rückforderung des vom Staat finanzierten Honorars des amtlichen Verteidigers zu
erfolgen.
Im vorliegenden Berufungsverfahren
werden 57 Stunden zu CHF 180.00 geltend gemacht. Das Honorar beläuft sich
auf CHF 12'060.00. Den grössten Posten macht die Plädoyervorbereitung
inkl. Aktenstudium aus. Die hierfür geltend gemachten 41.9 Stunden erweisen
sich als übermässig. Dies entspräche rund einer Stunde pro Seite Plädoyer.
Diese Position wird um 11.9 Stunden gekürzt. Ausserdem wurden die approximativ
verrechneten Aufwände für die Verhandlung an die effektive Dauer angepasst. Für
die Urteilsbesprechung mit der Klientin wurde eine weitere Stunde in Anschlag
gebracht. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten und nicht zu beanstandenden
Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7% wird das Honorar des amtlichen
Verteidigers auf CHF 9'793.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren nach Ausgang des Verfahrens im Umfang von 10 %, ausmachend 979.35.
X. Kosten
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens belaufen sich auf total CHF 35'573.60. Davon sind die Kosten für das
Gutachten im Umfang von CHF 4'810.00 in Abzug zu bringen, da dieses nur
den Tatbestand des Betruges tangierte und die Beschuldigte von diesen Vorhalten
freigesprochen wurde. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 30'763.60 sind
der Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von 20 % aufzuerlegen, was einem
Betrag von CHF 6'152.70 entspricht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 12'500.00, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00
sowie Auslagen von CHF 500.00, sind der Beschuldigten gemäss dem deutlich
überwiegenden Obsiegen zu 10 % aufzuerlegen und zu 90 % auf die
Staatskasse zu nehmen.
Die vom Staat Solothurn an
die Beschuldigte auszurichtende reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF
7'425.65 wird mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie Berufungsverfahrens verrechnet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 123
Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 16 Abs. 1, aArt. 34,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:
1.
Die Beschuldigte A.___
hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt
-
des mehrfachen Betrugs,
angeblich begangen in der Zeit vom 15. bis 19. November 2015 (AnklS.
Ziffern 1.a; 1.b, 1.c und 1.d),
-
des Betrugs, begangen in
der Zeit vom 24. April 2017 bis 1. Juli 2017 (AnklS. Ziffer 4).
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4.
April 2019 hat sich die Beschuldigte A.___ wegen Urkundenfälschung (AnklS.
Ziffer 3.a) schuldig gemacht.
3.
Die Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 26. November 2015 (AnklS. Ziffer 2),
-
der Urkundenfälschung,
begangen am 24. April 2017 (AnklS. Ziffer 3.b).
4.
Die Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00.
5.
Von der fakultativen
Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6.
Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
der Beschuldigten A.___ herauszugeben:
-
Personenwagen, Mercedes
Benz GLA 200, violett, (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn),
-
Personenwagen, Mercedes
Benz SL 350, (befindet sich bei H.___),
-
3 Fahrzeugschlüssel
Mercedes Benz SL350 inkl. Mercedesanhänger silbrig zu SL 350, (befinden sich
bei der Polizei Kanton Solothurn),
-
1 Kaufvertrag Mercedes GLA
200 vom 15.11.2015,
-
1 Kaufvertrag Mercedes SL
350 vom 15.11.2015,
-
1 Vertrag Bestätigung
Schenkung CHF 30‘000.00 vom 16.11.2015.
7.
Die Beschuldigte A.___
hat die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 6 hiervor innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abzuholen, anderenfalls Verzicht
auf die Herausgabe angenommen wird und die Gegenstände in der Folge vernichtet
oder zu Gunsten des Staates Solothurn verwertet werden.
8.
Die
Schadenersatzforderung von †H.___ wird abgewiesen.
9.
Die Beschuldigte A.___
hat I.___ und J.___, Schadenersatz von CHF 14'350.00 zu bezahlen. Die
Mehrforderungen werden abgewiesen.
10.
Die Beschuldigte A.___
hat der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, eine
Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
11.
Der Staat Solothurn
hat der Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF
7'425.65 auszurichten, welche mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziffern 16 und 17 verrechnet wird.
12.
Die Beschuldigte A.___
hat der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 989.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
13.
Für das
Berufungsverfahren wird der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R.
Sigl, keine Parteientschädigung zugesprochen.
14.
Die Entschädigung
für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur.
Valentin J. Landmann, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'191.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
1'838.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
15.
Die Entschädigung
für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur.
Valentin J. Landmann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'793.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 979.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
16.
Die Verfahrenskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00
belaufen sich auf total CHF 35'573.60, exkl. Gutachten auf CHF 30'763.60.
Davon hat die Beschuldigte A.___ CHF 6'152.70 zu bezahlen, unter
Anrechnung der reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11.
Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
17.
Die Verfahrenskosten
des Berufungsverfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 und
Auslagen von CHF 500.00 belaufen sich auf total CHF 12'500.00. Davon
hat die Beschuldigte A.___ CHF 1'250.00 zu bezahlen, unter Anrechnung der
reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11. Die restlichen
Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
18.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4.
April 2019 werden die Kontensperren der nachstehenden Konten bei der Migros
Bank AG aufgehoben:
-
Inkassokonto Nr.[…],
lautend auf A.___,
-
Mietzinsdepot Nr. […],
lautend auf A.___,
-
Privatkonto Nr. […],
lautend auf C.___.
Dieser Entscheid ist
schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Von Felten Wiedmer