Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.42

einfache Körperverletzung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, evtl. mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde

21. Januar 2022Deutsch61 min

Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten H.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von

Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Valentin J. Landmann

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend einfache

Körperverletzung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, evtl.

mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 20. Januar 2022:

1.

Staatsanwalt B.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.

Rechtsanwältin

Nadine Mayhall, Substitutin für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten;

3.

C.___ als Zeuge;

4. D.___ als Zeuge.

Der Vorsitzende eröffnet um 08.45 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

A.___, Beschuldigte und

Berufungsklägerin, sowie die Zeugen E.___, F.___ und G.___ bleiben der

Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

4. April 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den

Parteien angefochtenen Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft

erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Zeugeneinvernahmen;

3. weitere Beweisanträge

und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. geheime

Urteilsberatung;

6. Urteilseröffnung.

Rechtsanwältin Mayhall reicht ihre

Honorarnote und die Substitutionsverfügung dem Staatsanwalt und dem Gericht

ein.

Vorbemerkungen der Parteien

Staatsanwalt B.___ führt

aus, dass die Beschuldigte angeblich erkrankt sei und angeblich eine Mail mit

dem Arztzeugnis an die Staatsanwaltschaft geschickt habe.

Rechtsanwältin Mayhall führt

aus, dass sie für die vorliegende Verhandlung als Substitutin des amtlichen Verteidigers

eingesetzt worden sei. Sie sei von ihrer Mandantin nicht kontaktiert worden.

Sie wisse nicht, wo die Beschuldigte sei.

Staatsanwalt B.___ und Rechtsanwältin

Mayhall stellen den Antrag, die Verhandlung trotz Abwesenheit der Beschuldigten

weiterzuführen.

Keine weiteren Vormerkungen der Parteien.

Beweisabnahme

Das Gericht nimmt die Einvernahmen der

Zeugen mit Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten vor. Es werden separate

Protokolle abgefasst und zu den Akten genommen.

Die Parteien stellen keine weiteren

Beweisanträge.

Der Vorsitzende erklärt das

Beweisverfahren als abgeschlossen.

Parteivorträge

Staatsanwalt B.___ stellt

und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:

1.

Die Beschuldigte A.___,

sei entsprechend den in der Anklageschrift vom 1. Mai 2018 gemachten

Vorhalte inkl. Anklageziffer I.1.d schuldig zu sprechen.

2.

Sie sei zu bestrafen

mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

3.

Die Beschuldigte sei

gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu

verweisen.

4.

Es sei der

Beschuldigte keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

5.

Im Übrigen sei das

Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. April 2019 zu bestätigen

bzw. die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Ziffern festzustellen.

6.

Schliesslich seien

die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu liquidieren und die

Kostennote für das Büro von RA Valentin Landmann festzulegen.

Nach einer kurzen Pause

stellt und begründet Rechtsanwältin Nadine Mayhall im Namen und Auftrag der

Beschuldigten folgende Anträge:

1.

Das Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. April 2019 sei betreffend die

folgenden Dispositivziffern aufzuheben:

-

Ziffer 2

-

Ziffer 3

-

Ziffer 5

-

Ziffer 6

-

Ziffer 7 a) und Ziffer b)

in dem Umfang, wie die Berufungsklägerin erstinstanzlich zur Bezahlung einer

Zivilforderung verurteilt worden ist;

-

Ziffer 8

-

Ziffer 9

-

Ziffer 10, nur betreffend

2. Absatz (Rückforderungsanspruch des Staates)

-

Ziffer 11;

2.

Die

Berufungsklägerin sei freizusprechen von den Vorwürfen

-

des mehrfachen Betrugs

(AnklS. Ziff. 1.1.1; 1.1.b; 1.1.c),

-

der einfachen

Körperverletzung (AnklS. Ziff. 1.2),

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung (AnklS. Ziff. 1.3.a; 1.3.b),

-

des Betrugs (AnklS. Ziff.

1.4);

3. Die beschlagnahmten Personenwagen Mercedes

Benz SL 350 und GLA 200, die dazugehörenden Fahrzeugschlüssel inklusive

Mercedesanhänger silbrig zu SL 350 sowie die beschlagnahmten Verträge

(Kaufvertrag GLA 200, Kaufvertrag SL 350 sowie Schenkungsvertrag) seien der

Berufungsklägerin herauszugeben;

4. Die Zivilforderung von H.___ sel. bzw.

der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ sel. seien als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventualiter seien die Zivilforderungen

der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ abzuweisen,

subeventualiter seien die Zivilforderungen der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder

der Erben von H.___ sel. auf den Zivilweg zu verweisen;

5. Die Zivilforderung von I.___ und J.___

seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;

6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei

angemessen zu reduzieren. Die Verfahrenskosten seien, soweit sie einzig im

Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1 und 1.2 (Sachverhalt betreffend H.___

sel.) entstanden sind, auf die Staatskassen zu nehmen und im Übrigen in einem

angemessenen Teilumfang der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskassen zu nehmen;

7. Die Berufungsklägerin habe H.___ sel.

bzw. der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder seinen Erben keine

Parteientschädigung auszurichten;

8. Die Berufungsklägerin sei für die Kosten

der erbetenen Verteidigung im Umfang der eingereichten Honoraraufstellung zu

entschädigen. Weiter seien die herauszugebenden Fahrzeuge vorab auf

Standschäden überprüfen zu lassen und die Berufungsklägerin für allfällige

nötige Reparaturkosten zu entschädigen.

9. Die Anträge der Staatsanwaltschaft

Ziffern 1 bis 6 seien abzuweisen.

Hierauf halten der Staatsanwalt und Rechtsanwältin

Mayhall einen zweiten Parteivortrag.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung im physischen Rahmen. Das Urteil wird den Parteien vom

Gerichtsschreiber am 21. Januar 2022 telefonisch eröffnet und die schriftliche

Begründung in Aussicht gestellt.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 12:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 26.11.2015 ging um 20:12 Uhr bei

der Alarmzentrale des Kantons Solothurn die Meldung ein, dass sich am […], in

[…] ein Fahrzeugdiebstahl ereignet habe. Dabei sollte A.___ (nachfolgend

Beschuldigte) den Mercedes Benz GLA 200 von †H.___ (nachfolgend Geschädigter)

entwendet haben (Akten Seiten [nachfolgend AS] 8 ff.).

2. Am 7.12.2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen Tätlichkeiten

(Art. 126 Abs. 1 StGB) evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) evtl. Entwendung eines Fahrzeuges zum

Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)

und beauftragte die Kantonspolizei Solothurn mit weiteren

Ermittlungsmassnahmen, insbesondere der Befragung diverser Personen aus dem

Umfeld der Beschuldigten und des Geschädigten (AS 598).

3. Am 14.9.2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen einfacher

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen Betrugs (Art. 146

Abs. 1 StGB) (AS 600).

4. Am 14.9.2016 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Dr. K.___ mit der fachärztlichen Begutachtung des

Geschädigten (AS 490). Das Gutachten von Dr. K.___ datiert vom 23.11.2016

(AS 495).

5. Am 14.7.2017 und 7.9.2017 bereinigte

resp. ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung. Die Untersuchung

wurde ausgedehnt auf die Vorhalte der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251

Ziff. 1 Abs. 2 StGB) evtl. mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art.

251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie eines zusätzlichen Betrugs (Art. 146 Abs. 1

StGB) (AS 601 ff.).

6. Am 16.8.2017 bestellte die

Staatsanwaltschaft Dr. iur. Valentin Landmann als amtlichen Verteidiger der

Beschuldigten (AS 658).

7. Am 1.5.2018 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage wegen mehrfachen Betrugs,

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Urkundenfälschung evtl. mehrfachen

Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (AS 001 ff.).

8. Nach durchgeführter Verhandlung vom

21.3.2019 eröffnete das Amtsgericht Olten-Gösgen am 4.4.2019 folgendes Urteil

(Akten Vorinstanz S. [nachfolgend AVS]: 124 ff.):

1.

Die Beschuldigte A.___

hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des

Betrugs, angeblich begangen am 19.11.2015 (AnklS. Ziff. I.1.d).

2.

Die Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des mehrfachen Betrugs, begangen

in der Zeit vom 15. bis 16.11.2015

(AnklS. Ziff. I.1.a; I.1.b; I.1.c),

- der einfachen Körperverletzung,

begangen am 26.11.2015 (AnklS. Ziff. I.2),

- der mehrfachen Urkundenfälschung,

begangen am 24.04.2017 (AnklS. Ziff. I.3.a; I.3.b),

- des Betrugs, begangen in der Zeit

vom 24.04. bis 01.07.2017 (AnklS. Ziff. I.4).

3. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges für 2 Jahre, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen ist

die Strafe zu vollstrecken.

4. Von der fakultativen

Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.

5. Folgende beschlagnahmten

Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten H.___

herauszugeben:

- Personenwagen, Mercedes Benz GLA

200, violett, (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn),

- Personenwagen, Mercedes Benz SL

350, (befindet sich bei H.___),

- 3 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz

SL350 inkl. Mercedesanhänger silbrig zu SL 350, (befinden sich bei der Polizei

Kanton Solothurn).

6. Folgende beschlagnahmten

Gegenstände verbleiben in den Akten:

- 1 Kaufvertrag Mercedes GLA 200

vom 15.11.2015,

- 1 Kaufvertrag Mercedes SL 350 vom

15.11.2015,

- 1 Vertrag Bestätigung Schenkung

CHF 30‘000.00 vom 16.11.2015.

7. Die Beschuldigte A.___ hat

nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a) H.___, vertreten durch [...], hier

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Stauffer: CHF 30'000.00 Schadenersatz zzgl.

Zins von 5 % ab 17.11.2015 und Genugtuung von CHF 1'000.00.

b) I.___ und J.___: Schadenersatz von

CHF 14'350.00. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.

8. Der Staat Solothurn hat der

Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF

1'500.00 auszurichten, welche mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten

verrechnet wird (s. Ziff. 10).

9. Die Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger H.___, vertreten durch [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt

Kurt Stauffer, eine Parteientschädigung von CHF 9'892.25 (inkl. 7.7 % MwSt. und

Auslagen) zu bezahlen.

10. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin J.

Landmann, wird auf CHF 9'191.95 (inkl. MwSt [8 % bis 31.12.2017 von CHF 97.70 /

7.7 % ab 01.01.2018, ausmachend CHF 558.35] und Auslagen von CHF 615.90)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

7'691.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

11. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 35'573.60. Davon

hat die Beschuldigte CHF 30’173.60 zu bezahlen, unter Anrechnung der

reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehend Ziff. 8. Die restlichen Kosten

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

12. Die Kontensperren der nachstehenden

Konten bei der Migros Bank AG werden aufgehoben:

- Inkassokonto Nr. […], lautend auf

A.___,

- Mietzinsdepot Nr. […], lautend

auf A.___,

- Privatkonto Nr. […], lautend auf C.___.

9. Am 5.4.2019 meldete die Beschuldigte

die Berufung an (AVS 135).

10. Am 1.6.2019 verstarb der Geschädigte

(Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend BAS] 14 ff.).

11. Nachdem der Beschuldigten das

begründete Urteil am 12.6.2019 zugestellt worden war (AVS 205), reichte diese

am 25.6.2019 die Berufungserklärung ein (BAS 1 ff.). Diese richtet sich gegen

sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von Ziff. 1

(Freispruch vom Vorwurf des Betruges [AnklS Ziff. I. 1.d]), Ziff. 2

(hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Ziff. 1.3.a der Anklageschrift),

Ziff. 4 (Absehen von der fakultativen Landesverweisung), Ziff. 10 (Honorar des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach) und Ziff. 12 (Aufhebung der

Kontensperren).

12. Am 28.6.2019 erklärte die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (BAS 19 f.) bezüglich die Ziff. 1

(Freispruch), 3 (Strafzumessung), 4 (Landesverweisung), 8 (reduzierte

Parteientschädigung für die Beschuldigte) 10 Abs. 2 (Höhe des

Rückforderungsanspruchs des Staates hinsichtlich die amtliche Verteidigung) und

11 (Kosten) des erstinstanzlichen Urteils.

In Rechtskraft erwachsen sind somit

lediglich der Schuldspruch hinsichtlich Ziff. 1.3.a der Anklageschrift sowie

die Ziff. 10 Abs. 1 (Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 12

(Aufhebung der Kontensperren) des erstinstanzlichen Urteils.

13. Mit Verfügung vom 22.04.2020 wurden

die Parteien, ihre Vertreter und die Zeugen zur Hauptverhandlung am 9. / 10.12.2020

vorgeladen.

14. Am 7.12.2020 wurde aufgrund der

Corona-Erkrankung der Beschuldigten vonseiten des amtlichen Verteidigers die Verschiebung

der Verhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 8.12.2020 wurde dem Gesuch

stattgegeben.

15. Am 25.08.2021 wurden die Parteien,

ihre Vertreter und die Zeugen zur Hauptverhandlung am 20. / 21.01.2022

vorgeladen.

16. Mit Eingabe vom 14.01.2022 wurde von

Advokat Pawel Kapral das Gesuch gestellt, die beiden Zeugen F.___ und G.___ vom

persönlichen Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und die Befragung per

Videoübertragung vorzunehmen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 17.01.2022

abgewiesen.

Erwägungen

II. Vorhalt des mehrfachen Betruges zum

Nachteil von †H.___ (AnklS Ziff. 1)

1.

Vorhalt

Der Beschuldigten wird vorgehalten, den

Geschädigten durch Vortäuschen eines Vertrauens- und Liebesverhältnisses zu

insgesamt vier für den Beschuldigten schädigenden Vermögensdispositionen

verleitet zu haben. Dabei habe die Beschuldigte das hohe Alter des Geschädigten

(84 Jahre), dessen Urteilsunfähigkeit zufolge Demenz sowie dessen Hilflosigkeit

infolge einer gebrochenen Hand mindestens mit Eventualvorsatz und in Bereicherungsabsicht

in arglistiger Weise ausgenützt. Aufgrund besagter Umstände (vermeintliches

Vertrauens- und Liebesverhältnis, Alter, Demenz) habe der Geschädigte die

Tragweite seiner Vermögensdispositionen nicht einschätzen können und habe sich

somit selbst an seinem Vermögen im Gesamtbetrag von CHF 170'040.00 geschädigt.

Die Beschuldigte habe den Geschädigten am 15.11.2015 einen Kaufvertrag über

einen diesem gehörenden Mercedes-Benz GLA 200 für CHF 55'000.00 sowie einen

weiteren Kaufvertrag über einen dem Geschädigten gehörenden Mercedes SL 350

Cabriolet für CHF 60'000.00 zur Unterzeichnung vorgelegt. Mittels den

unterzeichneten Kaufverträgen, habe sie die beiden Fahrzeuge am 26.11.2015 bei

der MFK in Olten auf sich eingelöst. Obwohl der Geschädigte in den beiden

Verträgen den Empfang von insgesamt CHF 115'000.00 bestätigt habe, habe er von

der Beschuldigten nie entsprechende Beträge erhalten. Am 16.11.2015 habe die

Beschuldigte den Geschädigten zudem eine Bestätigung unterzeichnen lassen,

wonach dieser der Beschuldigten im Rahmen des Kaufvertrages betreffend den

Mercedes-Benz GLA 200 den Kaufpreis in Höhe von CHF 30'000.00 erlassen

(geschenkt) habe. Am 16.11.2015 habe die Beschuldigte den Geschädigten bei der

Migrosbank in [Ort1] CHF 35'000.00 abheben lassen. Am 19.11.2015 habe die

Beschuldigte den Geschädigten bei der Migrosbank in [Ort2] weitere CHF

20'040.00 abheben lassen. Diese Beträge habe die Beschuldigte ohne Rechtsgrund

übernommen.

2.

Rechtliche Erwägungen zum Tatbestand

des Betruges

Der Tatbestand des Betruges nach StGB

146.

ist objektiv erfüllt, wenn (1) der Täter eine Täuschungshandlung

vorgenommen hat, (2) diese arglistig ist, (3) der Täter durch die Täuschung

einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, (4) aufgrund dieses

Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, und (5) wenn

dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wurde (BGE 118 IV 35

E. 2). Zudem verlangt das Gesetz einen Motivationszusammenhang zwischen

Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition sowie einen

Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden (Stratenwerth/Jenny/Bommer,

BT I § 15 N 39). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz neben dem Vorsatz

die Absicht des Täters, sich unrechtmässig zu bereichern.

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das

darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen

hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein

können. Nicht um eine strafrechtlich relevante Täuschung über objektiv

feststehende Tatsachen handelt es sich bei Äusserungen über ungewisse

zukünftige Ereignisse oder Prognosen, es sei denn, diese stützen sich

ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen. Auch sog. innere Tatsachen, namentlich

Dispositiv

der fehlende Zahlungswille und andere Absichten, können demnach Gegenstand der

Täuschung sein. Die Zukunftserwartung kann als gegenwärtige innere Tatsache

täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76). Die Täuschung im Sinne von Art. 146

Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b).

Auch eine Liebeserklärung kann Ausdruck

einer inneren Tatsache sein, über die in strafrechtlich relevanter Art und

Weise getäuscht werden kann (6B_158/2017 E. 2.2). Liebesbeteuerungen sind

geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm

gutgesinnt (6B_518/2012 E. 3.3). Daher kann den Betrugstatbestand erfüllen, wer

ältere Herren durch Vortäuschen einer Liebesbeziehung zur Übergabe grösserer

Bargeldbeträge motiviert (6B_180/2016 E 3.3). Im letztgenannten Entscheid

spiegelte die Täterin ihren Opfern Interesse, echte Freundschaft sowie

Zuneigung vor, etwa indem es zum Beischlaf bzw. sonstigen persönlichen

Kontakten kam und sie ihnen eine gemeinsame Zukunft versprach. So wurde die Täterin

zu einer wichtigen Bezugsperson für ihre Opfer.

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein

ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,

sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält

oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben

aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.3, nicht publ. in:

140 IV 11 und Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2, zur Publ.

vorgesehen; je mit Hinweisen).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist

verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche

Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem

Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige

Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.

Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder

aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die

sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage

befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der

anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in

Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken

beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer

die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren

trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche

Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei

Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person

führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2

f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5.

Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

Richtet sich der Täter gezielt an

geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die

Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_609/2011

vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen

des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_125/2012 vom 28.

Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6.

November 2006 E. 2.3). Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter

eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des

Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot

geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (6B_518/2012

E 3.4.1).

Im Entscheid 6B_180/2016 E 3.3 hielt das

Bundesgericht zur Arglist folgendes fest:

«Weil die Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin ohne schriftliche Vereinbarung bzw. Belege hohe

Bargeldbeträge zur Verfügung stellten, ohne zuvor Nachforschungen anzustellen

oder Sicherheiten zu verlangen, ist ihnen zwar Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das täuschende

Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst die emotionale Bindung,

das aufgebaute Vertrauensverhältnis und die schwierige persönliche Situation

der Beschwerdegegner zu Nutze machte, tritt dadurch aber nicht völlig in den

Hintergrund. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz dabei auch, dass es sich

bei den Beschwerdegegnern um ältere Herren handelt (Beschwerdegegner 2 geb.

1941 und Beschwerdegegner 3 geb. 1920), die sich damals in einer emotional

belastenden Situation befanden, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte.

Der Beschwerdegegner 2 führte diesbezüglich aus, er habe sich psychisch nicht

wohl gefühlt. Die Beschwerdeführerin sprach von einem depressiven Zustand des

Beschwerdegegners 2. Der Beschwerdegegner 3 brachte vor, er habe sich nach dem

Tod seiner Lebenspartnerin, mit der er ca. 40 Jahre zusammen gewesen sei, in

einer labilen Verfassung befunden. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend

darauf hin, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Kenntnis der

wahren Verhältnisse (bloss vorgetäuschtes Liebesverhältnis, keine Beteiligung

an der Liegenschaft) kein Geld hätten zuteilwerden lassen (Urteil S. 18 ff. E.

4). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz beziehe nicht ein,

dass der Beschwerdegegner 2 Schenkungsvereinbarungen unterzeichnet habe

(Beschwerde S. 18), verkennt sie, dass diese Vereinbarungen nur für den Fall,

dass ihm etwas zustossen sollte, simuliert wurden. Er war nicht der Meinung,

dass er ihr dieses Geld schenke - vielmehr hat er ihr es im Glauben an eine

Beteiligung an der Liegenschaft zur Verfügung gestellt (Urteil S. 20 E. 4.d)».

Was das Tatbestandsmerkmal des beim

Opfer hervorgerufenen Irrtums anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 213 f. = Pr 83 Nr. 173 E. 3c mit Verweis auf BGE 80 IV 156 E.6 (Pr 43 Nr. 179)

folgendes festgehalten:

«Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit

nicht übereinstimmen, können auch in einer Person erzeugt werden, die infolge

ihres Geisteszustandes nicht fähig ist, vernünftig zu handeln. Solche Personen

sind oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren. Gerade

die Vergesslichkeit, Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit, unter denen

jemand leidet, können die Irreführung erleichtern. StGB 148 setzt bloss den

Irrtum voraus, nicht auch die Fähigkeit des Opfers, sich durch vernünftige

Überlegungen vor Schaden zu schützen, insbes. mit normaler Geisteskraft einem

Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden. Es wäre eine sonderbare

Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenige, die infolge verminderter Geistesgaben

in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht

strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von

Irrtümern schützen würde».

Als Vermögensverfügung gilt jede

Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine

Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 191). Der Irrende muss die

Verfügung selbst vornehmen. Die Vermögensverfügung muss unmittelbar auf das

irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein, d.h. nicht von

zusätzlichen deliktischen Zwischenhandlungen des Täters abhängen (6B_139/2016 E

3.1).

Als Vermögensschaden gilt jede

Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer

Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Schädigung liegt

beim Abschluss zweiseitiger Verträge insbesondere auch dann vor, wenn Leistung

und Gegenleistung selbst bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit in einem für den

Geschädigten ungünstigeren Verhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten

Sachlage stehen müssten. Eine vorübergehende Schädigung genügt (Andreas

Donatsch, Orell Füssli Kommentar, N 24 und 26).

3. Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung im konkreten Fall

3.1 Massgebend ist die Anklageschrift

vom 1. Mai 2018, welche das Gericht in sachverhaltsmässiger Hinsicht bindet,

indem es den Sachverhalt eingrenzt. Hinsichtlich das Tatbestandsmerkmals der

Täuschung erschöpft sich der Vorhalt in der Vortäuschung eines Vertrauens-

resp. Liebesverhältnisses. Bezüglich das Tatbestandsmerkmal des Irrtums wird

zusätzlich ausgeführt, der Geschädigte habe die Tragweite seiner

Vermögensdispositionen zufolge besagten Vertrauens- und Liebesverhältnisses

sowie des hohen Alters von 84 Jahren und seiner Demenz nicht einschätzen

können. Auch die Arglist sei in der Ausnützung des besagten Vertrauens- und

Liebesverhältnisses, des hohen Alters und Demenz begründet. Zudem liege die

Arglist auch in der Ausnützung der Hilflosigkeit des Geschädigten, u.a. auch

zufolge eines kurz vorher erlittenen Handbruches.

Da im Rahmen der Beweiswürdigung

insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten von Belang sind, ist vorab zu

prüfen, ob der Beschuldigte zufolge altersbedingter Demenz – wie dies die

Anklageschrift behauptet – urteilsunfähig war und seit wann. Hernach sind die

weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestandselemente zu prüfen. Zu

betonen ist indessen bereits an dieser Stelle, dass selbst bei Bejahung einer

Urteilsunfähigkeit die weiteren Tatbestandselemente, insb. der Täuschung und

des Irrtums, erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten reicht die alleinige

Ausnützung einer Urteilsunfähigkeit nicht aus, um den Betrugstatbestand zu

bejahen, wenn nicht auch eine Täuschungshandlung des Täters nachgewiesen ist

oder zumindest erstellt ist, dass dieser von einem Irrtum des Geschädigten

Kenntnis hatte und verpflichtet gewesen wäre, diesen gegenüber dem Geschädigten

aufzudecken.

3.2 Urteilsunfähigkeit

Dr. med. K.___ kam in seinem Gutachten

vom 23.11.2016 (AS 495 ff.) zum Schluss, beim Geschädigten habe seit ca. 2014

eine progressive, in der Schwere zunehmende Demenzerkrankung vorgelegen. Anhand

der vorhandenen Unterlagen lasse sich erkennen, dass spätestens ab November

2015 und für die nachfolgenden Rechtsgeschäfte die Fähigkeit des Geschädigten,

sich einen eigenen Willen bilden zu können, aufgrund der Demenzerkrankung so

deutlich beeinträchtigt war, dass bei all den genannten Geschäften mit hoher

Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S. 25

des Gutachtens).

Das Amtsgericht kam indes mit

nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim Geschädigten im November

2015 noch nicht von einer vollständigen Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen

werden könne. Alle Personen aus dem näheren Umfeld des Geschädigten hätten

zeitnah zu den Ereignissen im November 2015 den Geschädigten nicht als eine

Person beschrieben, die nicht mehr wusste, was sie tat. Die Angaben des

Geschädigten im November 2015 zu zeitnahen Ereignissen, die nicht im

Zusammenhang mit dem Abschluss der Kaufverträge und der Schenkung über CHF

30'000.00 standen, bewerte das Gericht als grundsätzlich wahrheitsgemäss. Sein

Aussageverhalten in dieser Zeit sei nicht als wirr, widersprüchlich oder nicht

mehr wissend zu bezeichnen. Auch die Hausärztin sei nicht zum Schluss gekommen,

dass H.___ damals unzurechnungsfähig gewesen sei. Der Verteidigung sei darin

zuzustimmen, dass die Narkose im März 2016 ursächlich dafür gewesen sein

könnte, dass der Eintritt der völligen Unzurechnungsfähigkeit beschleunigt

worden sei. Ebenfalls könne dem Gutachten nicht entnommen werden, auf was für

Fakten und Unterlagen sich der Gutachter in seiner Beurteilung abgestützt habe,

dass ab November 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit

ausgegangen werden müsse (S. 30/31 des erstinstanzlichen Urteils).

Diese Beurteilung des Amtsgerichtes

überzeugt auch deshalb, weil selbst die Nichte des Geschädigten, die diesen

täglich angerufen und einmal in der Woche besucht hatte, sich nicht zum Handeln,

sprich zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung bei der KESB, veranlasst sah.

Vielmehr sah sich ihr Bruder, am 17.11.2015 zu einer Gefährdungsmeldung an die

KESB veranlasst, dies aufgrund des aus seiner Sicht negativen Einflusses der

Beschuldigten auf den Geschädigten (AS 369). Anlässlich der Anhörung des

Geschädigten am 26.11.2015 durch die KESB wurde seitens eines

Behördenmitgliedes festgehalten, dass der Geschädigte im mündlichen Ausdruck

klar wirke (AS 416). Selbst auf den Staatsanwalt machte er diesen Eindruck

(vgl. Plädoyernotizen des Staatsanwalts vor dem erstinstanzlichen Verfahren, S.

2). Die Beschuldigte führte zwar aus, dass H.___ Probleme mit dem Gedächtnis

gehabt habe und innert kürzester Zeit 10 Mal das gleiche Fragen würde (pag.

346), allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er kein

Verständnis mehr zeigte für die Rechtsgeschäfte, die er abgeschlossen hat. Dem

Arztbericht vom 30.11.2015 des Kantonsspitals [Ort3] (AS 54 ff.) lassen sich

schliesslich auch keine Hinweise bzw. eine Diagnose entnehmen, dass er nicht

mehr klar im Kopf gewesen ist, vielmehr wird der Geschädigte als «wacher,

allseits orientierter Patient» beschrieben. Auch sein Verhalten beim Barbezug

auf der Bank (Vorschieben von D.___, vgl. Einvernahmeprotokoll S. 3 f.) war

folgerichtig, wenn er die wirklichen Hintergründe verbergen wollte.

Selbst wenn man – dem Gutachten folgend

– von einer Urteilsunfähigkeit ab November 2015 ausgehen würde, könnte der

Beschuldigten bei dieser Sachlage jedoch unter Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie um die

Urteilsunfähigkeit des Geschädigten wusste und diese somit ausnützte.

3.3 Täuschungshandlung und Irrtum: Vorspiegelung

eines Vertrauens- resp. Liebensverhältnisses

Die Anklageschrift äusserst sich nicht

zu den Grundlagen, die auf das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses

schliessen lassen. Somit hat sich der Vorhalt unter Beachtung der

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift darin zu erschöpfen, dass die

Beschuldigte dem Geschädigten vorgespielt hat, ihn zu lieben. Das Amtsgericht

kam in beweismässiger Hinsicht zum Schluss, der Geschädigte habe die

Vermögensdispositionen zugunsten der Beschuldigten in der irrigen Annahme getätigt,

er werde im Gegenzug durch die Beschuldigte betreut, gepflegt und versorgt.

Darüber hinaus habe die Beschuldigte vorgegeben, den Geschädigten heiraten zu

wollen (S. 35 am Ende des ersten Absatzes). Auf S. 24 hielt das Amtsgericht

fest, die Beschuldigte habe gewusst, was der Geschädigte sich von der Beziehung

mit ihr versprach. Trotzdem habe sie ihn nicht darüber aufgeklärt, dass sie

sich nur kurzfristig um ihn kümmern werde. Es sei ihr egal gewesen, dass der

Geschädigte davon ausgegangen sei, sie werde ihn länger pflegen und heiraten,

obschon sie dies gar nie vorgehabt habe (vierter Absatz). Ob diese

Schlussfolgerungen sich noch mit der diesbezüglich sehr knapp gehaltenen

Anklage decken, kann dahingestellt bleiben, da aus Sicht des Berufungsgerichts

– zumindest unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – der

Beweis nicht erbracht wurde, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die

Absicht, ein längeres Pflege- oder Liebesverhältnis einzugehen, resp. eine

Heirat vorgetäuscht hatte.

Tatsache ist, dass aufgrund der Aussagen

des Geschädigten selbst, die vom Amtsgericht zumindest bezüglich der ersten

beiden Einvernahmen vom 26.11.15 und 3.12.15 als grundsätzlich luzid und

glaubhaft beurteilt wurden, die vom Amtsgericht angenommene Täuschung resp. der

Irrtum des Beschuldigten klar widerlegt wird. So sagte dieser anlässlich der

Einvernahme vom 26.11.2015 u.a. aus, er habe heute die Beschuldigte angerufen

und ihr gesagt, dass sie seinen PW zurückbringen solle. Er habe nichts mehr von

der Beschuldigten in Anspruch nehmen wollen, da er jetzt eine offizielle

Pflegerin habe (AS 226). Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 sagte der

Geschädigte aus, die Beschuldigte sei nur vier oder fünf Tage bei ihm gewesen.

Sie habe ihn herumchauffiert und im Haus ein wenig geputzt. Geschlechtsverkehr

habe er mit ihr nie gehabt, obschon er dies einmal gewollt habe. Zwei- bis

dreimal, bis L.___ aus Deutschland gekommen sei, habe die Beschuldigte im

Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen. Anschliessend habe er sie nicht mehr

gebraucht. Tatsächlich wurde der Geschädigte bis am 14.11.2015 und dann

wiederum ab dem 21.11.2015 von L.___ gepflegt. Diese befand sich vom 14.11.2015

bis zum 21.11.2015 gemäss eigener Aussage zu Hause in Deutschland (AS 264). Auch

gemäss Aussage der Beschuldigten vom 25.5.2016 sei die Abreise von L.___ der

Grund gewesen, weshalb der Geschädigte sie angefragt habe, ob sie zu ihm nach

Hause kommen könne. Es sei keine definitive Vereinbarung gewesen, in dem Sinne,

dass sie bei ihm angestellt wäre (AS 353). Somit belegt die Aussage des

Geschädigten, dass dieser nie von einem langfristigen Pflegeverhältnis ausging,

da er grundsätzlich von L.___, die er seit 30 Jahren kannte, betreut wurde. Es

war denn auch der Geschädigte, der das Pflegeverhältnis beendete, nachdem L.___

wieder in die Schweiz gekommen war. Schliesslich bestätigte auch L.___, der

Beschuldigte habe ihr vom 22. bis 26.11.2015 fast täglich gesagt, dass er

schauen möchte, dass die Beschuldigte aus dem Haus komme (AS 265 und 336). Auch

M.___ bestätigte, dass der Geschädigte ihr gesagt habe, dass die Beschuldigte

ihm zuviel sei (AS 314).

Schliesslich wird auch die Täuschung

hinsichtlich Heiratswilligkeit der Beschuldigten resp. der diesbezügliche

Irrtum beim Geschädigten durch dessen eigene Aussage klar widerlegt. So sagte

dieser anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015, auf die Frage, ob er die

Beschuldigte liebe, folgendes aus (AS 236): «Ich bin 85zgi. Ich liebe doch so

eine Frau nicht. Ich bin 55 Jahre mit der gleichen Frau verheiratet gewesen.

Ich heirate doch niemanden mehr» (Antwort auf Frage 77). Ob er für sie Gefühle

gehabt habe: «Nein. Ich war 55 Jahre mit der gleichen Frau verheiratet. Ich

pflegte sie 3.5 Jahre zu Hause. Ich habe mir geschworen, nie mehr zu heiraten»

(Antwort auf Frage 78). Ob er die Absicht gehabt habe, die Beschuldigte zu

heiraten: «Nein sicher nicht. Ich heirate doch keine Frau die über 40 Jahre

jünger ist und nur auf mein Geld aus ist» (Antwort auf Frage 79). Auch

gegenüber seinem Umfeld verneinte der Geschädigte jegliche Heiratsabsichten (AS

266, 303, 314).

Die in der Anklageschrift aufgeführte

Vortäuschung eines Vertrauens- und Liebesverhältnisses resp. allfälliger

Heiratsabsichten seitens der Beschuldigten lässt sich somit nicht nachweisen.

Vielmehr wird ein diesbezüglicher Irrtum seitens des Geschädigten durch dessen

eigene Aussagen widerlegt. Selbst wenn man das weitere Tatbestandselement der

schädigenden Vermögensdisposition bejahen würde (dazu nachstehend), wäre es

beweismässig unzulässig, aus dem Umstand, dass der Geschädigte der

Beschuldigten namhafte Vermögenswerte zukommen liess, auf eine Täuschung resp.

einen Irrtum des Geschädigten zu schliessen. Nachgewiesenermassen war der

Geschädigte sehr spendabel. So sagte er etwa anlässlich der Einvernahme vom

10.5.2016 aus, im Juli 2015 habe er einem Gottenkind für CHF 30'000.00 ein

Motorbot gekauft. L.___, die den Geschädigten an diese Einvernahme begleitete,

ergänzte, dass dieser am 28.5.2015 CHF 50'000.00 einem Kloster geschenkt habe

(AS 255). Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 26.11.2015 gab der

Geschädigte zu, er sei zu gutmütig. Anlässlich seiner Einvernahme vor der

Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe schon CHF 400'000.00 verloren, weil

er zu gutmütig sei (AS 347). Er habe vor ein paar Jahren CHF 100'000.00 an ein

Kleidergeschäft in […] gegeben. Er spende viel. Dem [...] habe er in diesem

Jahr CHF 52'000.00 gespendet. Vor 10 Jahren habe er dem […] CHF 50'000.00

gespendet (AS 416). Die [...] hat der Geschädigte offenbar auch testamentarisch

bedacht (s. prov. Erbenverzeichnis in den Berufungsakten). Es ist sehr wohl

denkbar, dass der Geschädigte der Beschuldigten die in der Anklageschrift

angeführten Zuwendungen erbrachte, weil er sich von dieser im Gegenzug sexuelle

Dienstleistungen erhoffte (vgl. seine o.e. Aussage, er habe mit der

Beschuldigten nie Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl er dies einmal gewollt

habe). In diese Richtung geht auch die Aussage von L.___ anlässlich der

Einvernahme vom 30.11.2015. Auf Frage 2 gab Frau L.___ spontan folgendes zu

Protokoll: «Als ich am 31. Oktober 2015 kam, sagte ich sofort zu H.___, dass im

Bett nichts läuft». Diese Reaktion von Frau L.___ gegenüber dem Geschädigten

ergibt nur dann Sinn, wenn dieser in der Vergangenheit schon entsprechende

Avancen gegenüber Frau L.___ gemacht hatte. Schliesslich ist auch unbestritten,

dass der Geschädigte regelmässig Geld für Prostituierte ausgegeben hat. Anlässlich

der Einvernahme vom 26.11.2015 bestritt der Geschädigte jedoch, dass die

Beschuldigte je Geld oder sonstige Zuwendungen von ihm verlangt habe (AS 227).

Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 gab der Geschädigte zu Protokoll, er

habe der Beschuldigten einmal vor zwei Monaten bei der Migrosbank in [Ort1] CHF

20'000.00 gegeben, da diese gejammert habe. Da habe er einen Fehler gemacht. Es

sei jedoch diesbezüglich keine Gegenleistung abgemacht gewesen (AS 237). Mit

dieser Aussage widerlegt der Geschädigte einmal mehr, dass er der Beschuldigten

aufgrund irgendwelcher Täuschungen oder Irrtümer hinsichtlich einer

Gegenleistung oder einer bestimmten Erwartung Zuwendungen gemacht hätte.

Da es schon an den Tatbestandselementen

der Täuschung und des Irrtums fehlt, braucht die Arglist nicht weiter geprüft

zu werden.

3.4 Schädigende

Vermögensdisposition/ungerechtfertigte Bereicherung

Die beiden in der Anklageschrift

erwähnten Kaufverträge vom 15.11.15 über einen Mercedes-Benz GLA und einen

Mercedes Benz SL-350 wurden vom urteilsfähigen Geschädigten unterzeichnet (AS 29

und 31). Der Kaufpreis ist marktüblich. Ebenso wurde die Bestätigung, wonach

der Geschädigte der Beschuldigten am 16.11.15 CHF 30'000.00 geschenkt hatte,

vom Geschädigten unterzeichnet (AS 30). Diese Schenkung stand offensichtlich in

Bezug zum Kaufvertrag über den Mercedes-Benz GLA und hatte den Zweck,

urkundlich zu belegen, dass der Geschädigte der Beschuldigten vom Kaufpreis von

CHF 55'000.00 einen Anteil von CHF 30'000.00 erlassen hatte, wonach die

Beschuldigte lediglich noch CHF 25'000.00 bezahlen musste. Auch wenn sich der Geschädigte

an diese Verträge nicht mehr erinnern konnte oder wollte – es ist wahrscheinlich,

dass der Geschädigte bewusst gelogen hat, weil er beschämt gewesen ist –, ist

aufgrund der Handschriftenanalyse vom 21.3.2016 von der Echtheit der

Unterschriften des Geschädigten auszugehen (AS 211 ff.).

Die Beschuldigte behauptet, dem

Geschädigten für die beiden Autos CHF 85'000.00 übergeben zu haben, was der

Zeuge C.___ sinngemäss bestätigt, wie auch die Unterzeichnung der

Schenkungsbestätigung über die CHF 30'000.00 (Erlass des Kaufpreises). Der

Geschädigte bestreitet, von der Beschuldigten Geld bekommen zu haben. Der

diesbezügliche Beweiswert der Aussage des Geschädigten ist jedoch gering, da

der Geschädigte im selben Atemzug auch die offenkundige Tatsache bestreitet,

die Kaufverträge und die Schenkungsurkunde unterzeichnet zu haben. Die übrigen

befragten Zeugen konnten zu den Kaufverträgen und den Kaufpreisübergaben keine

Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, da diese bei der Unterzeichnung der

Verträge unbestrittenermassen nicht dabei waren. Die Vorinstanz erachtet die

Aussage von C.___ als unglaubwürdig und stützt sich dabei auf Widersprüche in

dessen Aussagen sowie Widersprüche zu den Aussagen der Beschuldigten. Diese

Widersprüche erscheinen bei Lichte betrachtet indessen eher marginal und

vermögen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zumindest

das Fehlen klarer objektiver Beweise gegen die Bezahlung der vereinbarten

Kaufpreise nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz verliert sich diesbezüglich im

Rahmen ihrer Beweiswürdigung weitestgehend in Annahmen und Mutmassungen. Fakt

ist indessen, dass nicht die Beschuldigte die Bezahlung der Kaufpreise zu

beweisen, sondern der Staat ihr das Gegenteil ohne vernünftige Zweifel

nachzuweisen hat. Dies ist nicht gelungen. Hinsichtlich der beiden

Autoverkaufsverträge ist demnach eine schädigende Vermögensdisposition resp.

eine unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten nicht erstellt. Dies gilt

auch für den Teilerlass der Kaufpreisforderung betreffend den Mercedes-Benz GLA

im Umfang von CHF 30'000.00. Dieser erfolgte schenkungshalber und somit nicht

ohne Rechtsgrund, daher auch nicht unrechtmässig. Nur weil man diese Schenkung

als unvernünftig bezeichnen kann, handelt es sich noch lange nicht um eine

betrügerische Vermögensdisposition. Wenn ein älterer urteilsfähiger Herr einer

jüngeren Frau ohne versprochene Gegenleistung einen grösseren Geldbetrag

schenkt, mag es sich dabei zwar um eine schädigende Vermögensdisposition

handeln jedoch aus Sicht des Empfängers und auch objektiv nicht um eine

unrechtmässige Bereicherung. Unvernünftige Ausgaben, auch Schenkungen, sind

nicht per se unrechtmässig.

Schliesslich ist auch der Beweis für die

beiden Bargeldübergaben seitens des Geschädigten an die Beschuldigte in Höhe

von CHF 35'000.00 und 20'040.00 nicht ohne vernünftige Zweifel geglückt.

Objektive Beweise liegen keine vor. Die Aussagen des Geschädigten beweisen eher

das Gegenteil. So sagte dieser anlässlich der Befragung vom 26.11.15 aus, sie

hätten nie über eine Bezahlung gesprochen, er habe ihr vor ca. zwei Tagen CHF

200.00 gegeben, obwohl sie nie etwas von ihm verlangt habe (AS 225 und 227).

Wiederum ist auch auf die Aussage des Geschädigten vom 3.12.15 zu verweisen, er

habe der Beschuldigten vor zwei Monaten einmal CHF 20'000.00 gegeben, weil sie

gejammert habe, das sei ein Fehler gewesen. Ansonsten habe er der Beschuldigten

nie grössere Geldbeträge übergeben (AS 237, Antwort auf Frage 88). Vom

zeitlichen Kontext (vor zwei Monaten) kann es sich bei dieser Geldübergabe von

CHF 20'000.00 nicht um eine in der Anklageschrift erwähnte Geldübergabe

handeln. Als dem Geschädigten die in der Anklageschrift aufgeführten

Geldübergaben anlässlich der Einvernahme vom 10.5.16 vorgehalten wurden,

bestritt der Geschädigte erneut, der Beschuldigten Geld übergeben zu haben (AS

253, Antwort auf Frage 24), resp. vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern

(AS 253, Antwort auf Fragen 27 und 28). Auch an den Bargeldbezug über CHF

20'040.00 am 19.11.2015 vermochte sich der Geschädigte nicht mehr zu erinnern

(AS 254, Antwort auf Frage 38). Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit

diesen Bargeldbezügen des Geschädigten erwähnte Aussage einer Frau N.___ von

der Migrosbank in [Ort3] stammt lediglich von M.___ vom Hörensagen (AS 317).

Zudem erfolgten die inkriminierten Barabhebungen in [Ort1] und [Ort2] und nicht

in [Ort3] (Frau N.___ ist eine Mitarbeiterin der Migrosbank in [Ort3]). Ebenso

wenig taugt die Aussage von L.___, die Beschuldigte habe den Geschädigten

einmal gefragt, ob er noch auf einer anderen Bank Geld habe, worauf die beiden gemeinsam

zur Bank gefahren seien, zum Beweis der in der Anklageschrift aufgeführten

Barabhebungen resp. Bargeldübergaben an die Beschuldigte vom 16.11.15 und

19.11.16. Zu dieser Zeit war L.___ nämlich in Deutschland.

Vom Betrugsvorwurf 1.1.d hinsichtlich

der vom Geschädigten am 19.11.15 bei der Migrosbank in [Ort2] bezogenen CHF

20'040.00 hat die Vorinstanz die Beschuldigte zurecht freigesprochen. Indessen

liegen auch bezüglich den Vorwurf 1.1.c (Bargeldbezug über CHF 35'000.00 bei

der Migrosbank [Ort1]) keinerlei objektiven Beweise vor und der Geschädigte

selbst bestritt diesbezüglich, der Beschuldigten die CHF 35'000.00 übergeben zu

haben (Antwort auf Frage 24 anlässlich der Einvernahme vom 10.5.16, AS 253).

Auch hier scheint sich die Vorinstanz in blossen Annahmen und Mutmassungen zu

verlieren. Zudem scheint die Vorinstanz diesbezüglich einer Verwechslung zu

unterliegen, wenn sie auf S. 28 ausführt: «Das Amtsgericht geht aufgrund des

Gesagten zweifelsfrei davon aus, dass H.___ der Beschuldigten nach dem

Bankbesuch in [Ort1] den Betrag von CHF 30'000.00 übergeben hat. Dafür

unterzeichnete er in der Folge die von der Beschuldigten verfasste Bestätigung

vom 16.11.2016». Aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der

Beschuldigten und des Zeugen C.___ stand der von der Vorinstanz erwähnte Beleg

(AS 30) offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Mercedes GLA 200 vom

Vortag und hatte die Bedeutung, zu belegen, dass der Geschädigte der

Beschuldigten vom Kaufpreis von CHF 55'000.00 den Betrag von CHF 30'000.00

erlassen hatte. Darauf stützt sich schliesslich auch die Anklageschrift, die

den Sachverhalt verbindlich fixiert. Gemäss Anklageschrift soll es sich bei der

Bestätigung vom 16.11.2015 (AS 30) um eine «simulierte» Schenkung im

Zusammenhang mit dem Kauf des Mercedes-Benz GLA 200 handeln: «Andererseits

legte die Beschuldigte dem Geschädigten eine Bestätigung, datiert auf den

16.11.2015, ausgestellt in […] vor, wonach der Geschädigte der Beschuldigten

CHF 30'000.00 geschenkt bzw. vom Kaufpreis erlassen hat, und liess den

Geschädigten diese Bestätigung unterzeichnen. Effektiv ist weder die

Kaufpreiszahlung erfolgt, noch hat der Geschädigte der Beschuldigten CHF

30'000.00 schenken bzw. erlassen wollen». Wenn nun das Amtsgericht dieses

Dokument als Bestätigung der Bargeldübergabe vom 16.11.2015 über CHF 35'000.00

(Vorhalt 1.1.c) sieht, setzt sie sich in unzulässiger Weise über die Anklage

hinweg. Gemäss Anklage ist die Schenkung im Zusammenhang mit der

Bargeldabhebung bei der Migrosbank [Ort1] effektiv erfolgt, während die

Schenkung im Zusammenhang mit dem Autokauf von der Beschuldigten lediglich

vorgetäuscht wurde. Dem Beleg AS 30 stand gemäss Anklageschrift somit kein

effektiver Geldfluss gegenüber. Mit anderen Worten bestätigt der Beleg AS 30 –

gemäss Anklage – eben gerade keine effektiv erfolgte Schenkung. Ganz abgesehen

davon stimmt auch der Betrag nicht überein. Bei der Schenkung gemäss Vorhalt

1.1.c, die gemäss Anklage effektiv erfolgt sein soll, handelt es sich um einen

Betrag von CHF 35'000.00 und nicht 30'000.00.

Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich

des Vorhalts gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift an den Tatbestandselementen der

Täuschung und des Irrtums. Abgesehen davon sind keine unrechtmässigen

Vermögensdispositionen rechtsgenüglich nachgewiesen. Lediglich im Erlass des

Kaufpreises in Höhe von CHF 30'000.00 liegt eine schädigende

Vermögensdisposition, diesbezüglich fehlt es aber an der unrechtmässigen

Bereicherung seitens der Beschuldigten. Der Erlass erfolgte schenkungshalber

und mithin nicht ohne Rechtsgrund. Die Beschuldigte ist daher vom Vorhalt des

mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

III. Vorhalt der einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von †H.___ (AnklS Ziff. 2)

1. Vorhalt

Der Beschuldigten wird vorgehalten, am

26.11.2015, zwischen 20:00 Uhr und 20:15 am Domizil des Geschädigten diesen ein-

bis fünfmal ins Gesicht (Mund und Auge rechts) und anschliessend ein- oder

zweimal mit der Faust im Brustbereich geschlagen zu haben, worauf dieser auf

die linke Hüfte zu Boden fiel und sich dabei einen Bluterguss am Unterrand der

rechten Augenhöhle, eine Prellung des Brustkorbes sowie eine Kontusion der

linken Hüfte zuzog. Der Geschädigte befand sich vom 27.11.15 bis zum 1.12.15 im

Spital.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die angeklagten Verletzungen beim Geschädigten

sind durch Arztberichte dokumentiert und somit erstellt. Es kann auf die

diesbezüglichen Erwägungen unter II./2.3 des begründeten vorinstanzlichen

Urteils verwiesen werden.

Fraglich, und von der Beschuldigten bestritten,

ist, ob die obgenannten Verletzungen dem Geschädigten durch die Beschuldigte

zugefügt worden sind. Es stellt sich daher die Frage der Beweiswürdigung. Dabei

stehen die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten im Vordergrund. Die

weiteren Zeugen, O.___ und P.___ haben die Auseinandersetzung selbst nicht

mitbekommen. Ihre Aussagen sind daher von beschränkter Relevanz. Beide

bestätigten indes, der Geschädigte habe auf dem Rücken gelegen und P.___ habe

dem Geschädigten aufgeholfen. O.___ gegenüber soll der Geschädigte erwähnt haben,

er sei von einer Frau zusammengeschlagen worden. P.___ erwähnte, der

Geschädigte habe ihm gesagt, dass er durch die Frau einen Schlag ins Gesicht

bekommen habe und daraufhin gestürzt sei. L.___ hat die erste Phase der

Auseinandersetzung mitbekommen und den Geschädigten unmittelbar nach dessen

Sturz gesehen. Wie es zum Sturz kam, hat indes auch sie nicht mitbekommen.

Anlässlich der Befragung vom 26.11.15

schilderte der Geschädigte die Auseinandersetzung wie folgt: «Sie kam gegen

20.15 Uhr in mein Haus herein. Ich verlangte mehrmals nach meinem

Autoschlüssel, sie tat jedoch, wie dass nichts passiert sei. Plötzlich sagte

Frau A.___, dass sie noch etwas im Auto habe und das herausnehmen wolle. Ich

und meine Pflegerin (L.___) gingen Frau A.___, als sie das Haus verliess, nach.

Vor meinem PW verlangte ich nochmals nach meinem PW-Schlüssel. Sie hielt den

PW-Schlüssel in der Hand. Als ich versuchte, den Schlüssel aus ihrer Hand zu

nehmen, schlug sie mit ihrer Faust gegen meine Brust 1 mal ein. Ich fiel zu Boden.

Darauffolgend ist Frau A.___ in meinen PW eingestiegen und ist in Richtung […]

gefahren. Meine Pflegerin holte den Nachbarn zu Hilfe. Der Nachbar hat mir

geholfen aufzustehen. Ich habe jetzt leichte Schmerzen, weil ich links seitlich

auf die Pflastersteine fiel. Vermutlich habe ich während dem Sturz mit meinen

Zähnen die Lippe leicht verletzt, darum blutete es leicht».

Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015

(AS 228 ff.) wurde der Geschädigte in Frage 27 gefragt, weshalb er gestürzt

sei. Dies beantwortete der Geschädigte damit, die Beschuldigte habe ihn

zusammengeschlagen, als er ihr das Auto habe nehmen wollen. Auf die Frage 28,

ob er sagen könne, wie er geschlagen worden sei, war seine Antwort: «Ich habe

ein blaues Auge und A.___ hat mich gegen die Brust geschlagen. Daraufhin

stürzte ich auf die Kante und verletzte mich. L.___ können Sie auch fragen».

Auf die Frage, weshalb er ein blaues Auge habe, antwortete der Geschädigte,

weil die Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe (F/A 29). Wie oft sie ihn

ins Gesicht geschlagen habe: 4 – 5 Mal (F/A 30). Ob er sicher sei: Ja, Frau

L.___ habe es gesehen (F/A31). Als er dann darauf hingewiesen wurde, dass Frau

L.___ die Schläge und den Sturz nicht gesehen habe, korrigierte der

Geschädigte: «Ich denke 2 – 3 Mal. Wissen Sie, das ging so schnell. Sie gab mir

noch einen Schlag in die Brust. Danach bin ich umgefallen. Anschliessend nahm

sie das Auto und ist fortgefahren» (F/A32). Schliesslich wurde der Geschädigte

nochmals gefragt, wie die Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe und

wohin (Frage 33): «Einmal ins Gesicht und zwei Mal in die Brust». Auf

abermalige Frage, wie die Beschuldigte geschlagen habe zeigte der Geschädigte

dies vor, indem er gemäss Protokoll mit beiden Fäusten waagrecht von der Brust

nach vorne schlug (F/A 34). Wie sie ihn ins Gesicht geschlagen habe: «Sie hat

mich sicher zwei Mal mit der Faust gegen die linke Backe/Brillengegend

geschlagen. Ich musste dann ins Spital. Der Nachbar Hr. P.___ hat mir geholfen

aufzustehen». Wo er gestanden sei, als die Beschuldigte ihm gegen die Brust

geschlagen habe: Er sei zum Auto gegangen um den Autoschlüssel wegzunehmen. Die

Beschuldigte habe die Autotüre geöffnet. Er sei in Richtung Garageneinfahrt

gegangen. Die Beschuldigte sei auf ihn zu gegangen und habe ihn gegen die Brust

geschlagen. Er sei rückwärts auf die Stützmauerkante gefallen und liegen

geblieben (F/A 36). Als er geschlagen worden sei, sei er bei der

Garageneinfahrt gestanden (F/A 37). Im Rahmen von Frage 38 präzisierte, resp.

korrigierte sich der Geschädigte: Er wisse nicht mehr genau, wo er gestürzt

sei. Er sei der Beschuldigten nachgegangen und beim Einsteigen habe er ihr die

Schlüssel wegnehmen wollen. Dann habe die Beschuldigte ihn geschupst, worauf er

gestürzt sei. Der Einvernahme ist eine Skizze beigelegt, wo der Geschädigte den

Standort des Autos und den Sturzort eingezeichnet hat (AS 248). Demnach befand

sich das Fahrzeug der Beschuldigten etwa am selben Ort, wo auf der sich in den

Akten befindenden Abbildung AS 50 ein weisses Fahrzeug steht. Als Sturzort

bezeichnete der Geschädigte indessen die Stützmauer, welche sich am linken Rand

(aus Sicht vom Hofackerweg Richtung Garage) der Garageneinfahrt befindet. Dies

wäre seitlich nach links versetzt mehrere Meter vom parkierten Fahrzeug

entfernt und somit nicht in Fahrtrichtung des Fahrzeuges (wie dies Frau L.___ aussagte,

s. hernach). Wie er sich die blauen Flecken am linken Oberarm der Beschuldigten

erkläre (F 41): Es könne sein, dass er sie am Arm gepackt habe, als er ihr die

Schlüssel habe wegnehmen wollen. Geschlagen habe er sie sicher nicht.

L.___ hat den Sturz des Geschädigten

nicht beobachtet. Sie sagte aber anlässlich ihrer Befragungen vom 30.11.15 und

24.11.17 übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte sich geweigert habe, den

Autoschlüssel abzugeben. Sie habe den Geschädigten um Hilfe rufen hören und diesen

dann hinter dem Auto, welches vorwärts neben dem Briefkasten parkiert gewesen

sei, auf dem Rücken liegen sehen. Die Beschuldigte sei dann ins Auto gestiegen,

habe das Auto angelassen und sofort Gas gegeben. Sie habe den mit den Beinen in

der Fahrspur des Autos liegenden Geschädigten noch 50 cm wegziehen können

ansonsten wäre die Beschuldigte ihm über die Füsse gefahren (AS 266). Der

Geschädigte sei rechts vom Parkplatz, beim Abgang zur Garage, mit den Beinen in

Richtung Auto gelegen. Sie habe sich gedacht, «um Gottes Willen, wenn sie jetzt

zurückfährt». Die Beschuldigte habe die Tasche auf die Rückbank geworfen und

sich ins Auto gesetzt. Sie habe den Geschädigten dann ca. 50 cm wegziehen

können, ansonsten ihm die Füsse abgequetscht worden wären. Sie habe gesagt,

dass sie Hilfe hole. Sie habe zur Nachbarin gewollt. In diesem Moment habe die

Beschuldigte mit dem Auto zurückgesetzt, habe abgedreht und sei im Karacho

Richtung […] davongefahren (AS 335).

Die Beschuldigte machte am 27.11.15 folgende

Aussage: Der Geschädigte habe sie angeschrien und auf die linke Schulter

geschlagen. Auch L.___ habe sie angeschrien und beschimpft. Die Hunde von ihr

seien auch erschrocken und abgehauen. Frau L.___ habe sie auch noch versucht zu

schupsen. Sie sei aus dem Haus Richtung Garten gegangen. Als sie zum Auto

gegangen und eingestiegen sei, habe sie gesehen, dass der Geschädigte gestürzt

sei. Frau L.___ habe ihm aufgeholfen, weshalb sie dann losgefahren sei (AS

343).

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Geschädigten spricht, dass insbesondere die Erstbefragung vom 26.11.2015 (AS

225 ff.) zahlreiche für den Kernvorwurf unwesentliche Details enthält. Es ist

kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. Vielmehr entlastete der

Geschädigte die Beschuldigte anlässlich der Erstbefragung hinsichtlich des

damals noch nicht thematisierten Vorhalts des Betruges, indem er aussagte, die

Beschuldigte habe nie etwas von ihm verlangt. Zu beachten ist auch, dass der

Geschädigte die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb belastete. Die Meldung

über die Verletzungen des Geschädigten am 26.11.2015 erfolgte durch den

Nachbarn, P.___ (AS 10).

Auch im Rahmen der zweiten Befragung vom

3.12.2015 (AS 228 ff.) schilderte der Geschädigte auf entsprechende Frage nach

dem Tagesablauf am 26.11.2015 detailliert die Vorgeschichte, ohne sofort auf

die Auseinandersetzung zu kommen. Auf entsprechende Nachfragen schilderte er

die Schläge detailliert, wenn auch widersprüchlich. Die Schläge ins Gesicht

erwähnte der Geschädigte erst anlässlich der zweiten Einvernahme, als er nach

dem Grund für sein blaues Auge gefragt worden ist. Die Anzahl Schläge ins

Gesicht korrigierte er dann von Frage zu Frage nach unten. Anlässlich der

Erstbefragung erwähnte er noch nichts von Schlägen gegen das Gesicht und

erklärte die Gesichtsverletzung damit, vermutlich habe er sich beim Sturz mit

den Zähnen die Lippe leicht verletzt. Hingegen soll der Geschädigte gemäss

Aussage des Zeugen P.___ diesem unmittelbar nach dem Vorfall gesagt haben, eine

Frau habe ihn ins Gesicht geschlagen (AS 289).

Auch hinsichtlich seines Standortes, als

er von der Beschuldigten geschlagen worden sein soll, ergeben sich Widersprüche

und Ungereimtheiten. So schilderte er anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015

die Auseinandersetzung zuerst wie folgt: Er sei zum Auto gegangen um den

Autoschlüssel wegzunehmen. Die Beschuldigte habe die Autotüre geöffnet. Er sei

in Richtung Garageneinfahrt gegangen. Die Beschuldigte sei auf ihn zu gegangen

und habe ihn gegen die Brust geschlagen. Er sei rückwärts auf die

Stützmauerkante gefallen und liegen geblieben (F/A 36). Als er geschlagen

worden sei, sei er bei der Garageneinfahrt gestanden (F/A 37). Im Rahmen von

Frage 38 präzisierte, resp. korrigierte sich der Geschädigte: Er wisse nicht

mehr genau, wo er gestürzt sei. Er sei der Beschuldigten nachgegangen und beim

Einsteigen habe er ihr die Schlüssel wegnehmen wollen. Dann habe die

Beschuldigte ihn geschupst, worauf er gestürzt sei. Wenn nun aber der

Geschädigte der Beschuldigten den Schlüssel wegzunehmen versuchte, während

diese am Einsteigen begriffen war, so wäre davon auszugehen, dass die

Beschuldigte ihn im Bereich der Fahrertüre geschupst resp. geschlagen hätte. In

diesem Fall wäre aber kaum zu erklären, wie der Geschädigte letztendlich hinter

dem Auto zu liegen kam.

Auch die Annahme von L.___, der

Geschädigte müsse gestossen worden sein, weil er auf dem Rücken gelegen habe,

als sie ihn hinter dem Auto gesehen habe – wäre er gestürzt hätte er die Hände

zum Abstützen nach vorne gehalten (AS 335) – erscheint keinesfalls zwingend. Gemäss

Bericht vom 11.12.2015 des Kantonsspitals (AS 58) erlitt der Geschädigte neben

einem Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle und einer Prellung des

Brustkorbes eine Kontusion der linken Hüfte. Im Arztbericht vom 30.11.15 (AS

54) ist von einem Sturz auf die linke Hüfte die Rede. Wäre der Beschuldigte

aufgrund eines Stosses nach hinten gestürzt, wäre auch eher eine Verletzung im

Bereich des Hinterkopfes als im Bereich der Hüfte zu erwarten gewesen.

Die Vorinstanz argumentiert u.a. damit,

die Aussage der Beschuldigten sei unglaubwürdig. So sei es nicht

nachvollziehbar, wieso sie ins Auto eingestiegen sei, obwohl – wie sie aussagte

– ihre Hunde davongelaufen seien. Sie wäre doch kaum ohne ihre Hunde

weggefahren. Zudem wäre – wenn der Geschädigte tatsächlich von selbst gestürzt

wäre – zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte nicht einfach weggefahren

wäre. Letzteres, dass die Beschuldigte einfach davonfuhr, obwohl sie gemäss

eigenen Angaben gesehen hatte, dass der Beschuldigte gestürzt ist, lässt

tatsächlich aufhorchen. Die Beschuldigte sagte indes auch aus, dass sie sowohl

von Frau L.___ wie auch vom Geschädigten angeschrien und angegriffen worden

sei. Ihre Reaktion kann vor diesem Hintergrund durchaus auch als panikartige

Fluchtreaktion interpretiert werden. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte

aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten einen Bluterguss am linken

Oberarm davongetragen hat. Was schliesslich die «entflohenen» Hunde anbelangt,

kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ohne Hunde

weggefahren ist, da sich aus ihrer Aussage nicht ergibt, wieviel Zeit vergangen

ist zwischen der ersten Phase der Auseinandersetzung, in der auch noch Frau

L.___ beteiligt war, und der zweiten Phase, als dann der Geschädigte zu Fall

kam. Es ist sehr wohl denkbar, dass die Beschuldigte in der Zwischenzeit ihre

Hunde wieder «eingefangen» hatte. Zudem hatte die Beschuldigte gemäss Aussage

von L.___ ihre Hunde gar nicht dabei. Daraus könnte dann aber höchstens

geschlossen werden, dass die Beschuldigte – aus welchem Grund auch immer –

diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat, was aber noch keine zwingenden

Rückschlüsse auf die Beweislage hinsichtlich der einfachen Körperverletzung

zulässt.

Indessen erweckt die Schilderung der

Geschehnisse durch die Beschuldigte den Eindruck, als ob sie etwas auslasse.

Ihre Schilderung, sie sei zum Auto gelaufen und eingestiegen, dabei habe sie

gesehen, wie der Geschädigte gestürzt sei, ist kaum nachvollziehbar. Gemäss

Aussage von L.___ sei der Geschädigte der Beschuldigten unmittelbar hinterhergelaufen.

Sie habe zuerst den Geschädigten gesehen, der hinter dem Auto am Boden gelegen

sei und dann die Beschuldigte, wie sie ins Auto eingestiegen sei. Auch wenn

gemäss Aussage der Zeugin L.___ der Fussweg vom Haus bis zum Parkplatz nicht

beleuchtet war, ist kaum erklärbar, dass die Beschuldigte nicht mitbekommen hat,

wie der Geschädigte, der ja unmittelbar hinter ihr lief, gestürzt ist. Da der

Geschädigte ja letztendlich gemäss der diesbezüglich glaubhaften Aussage der

Zeugin L.___ hinter dem Auto zu liegen kam (was durch die von den Zeugen O.___

und P.___ angegebenen Orte, wo der Geschädigte gelegen habe, sinngemäss

bestätigt wird), muss dieser ja die Beschuldigte vor dem Sturz eingeholt haben.

Hätte sie den Sturz selbst mitbekommen, wovon aufgrund des soeben Geschilderten

auszugehen ist, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie diesen detaillierter

geschildert hätte. Etwa wo, aus welchem Grund und wie der Geschädigte gestürzt

ist. Ihr diesbezüglich wenig detailliertes Ausssageverhalten muss als klarer

Hinweis gedeutet werden, dass sie die eigentliche Sturzursache verheimlichen

will.

Auch wenn die ärztlich festgestellte

Hüftkontusion links nicht unbedingt auf einen Sturz rückwärts schliessen lässt,

so ist doch schwer vorstellbar, wie sich der Geschädigte durch einen Sturz

einen Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle und eine Prellung des

Brustkorbes (gemäss Arztbericht vom 30.11.15 rechts dorsal über der Rippe 8./9)

zuziehen konnte. Diese Prellung des Brustkorbes zum Rücken hin wäre mit einem

Sturz seitlich rechts resp. rückwärts vereinbar. Ein solcher Sturz vermöchte

dann aber nicht die Kontusion an der linken Hüfte erklären. Wäre der

Geschädigte auf das Gesicht gefallen, was den Bluterguss am Unterrand der

rechten Augenhöhle erklären würde, so wären weitere Gesichtsverletzungen, insb.

im Bereich der Nase, zu erwarten gewesen. Solche wurden im Arztbericht indessen

nicht festgehalten. Fotografien liegen keine vor. O.___ will zwar eine Schramme

am Kopf des Geschädigten gesehen haben (AS 283) und P.___ etwas Blut am

Mundwinkel (AS 289). Bei einem Sturz auf das Gesicht, wären aber schwerere

Verletzungen zu erwarten gewesen.

Wenn man nun zusammenfassend die

Aussagen des Geschädigten, dessen mangelnden Belastungseifer, den Umstand, dass

dieser bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber dem Zeugen P.___ angab,

von einer Frau ins Gesicht geschlagen worden zu sein und auch die Zeugin O.___

angab, der Geschädigte habe gesagt, zusammengeschlagen worden zu sein, und

letztendlich die Verletzungen, die sich nicht alle mit einem Sturz vereinbaren

lassen, berücksichtigt, ist als erwiesen zu erachten, dass der Geschädigte von

der Beschuldigten tätlich angegriffen worden ist. Dies wird auch durch das

erwähnte Aussageverhalten der Beschuldigten bestätigt. Der Geschädigte hat

konstant immer davon gesprochen, von der Beschuldigten mit der Faust gegen die

Brust geschlagen worden zu sein. Ebenfalls hat er von Schlägen ins Gesicht

gesprochen. Als Beweisergebnis kann daher festgehalten werden, dass der

Geschädigte im Rahmen einer Rangelei mit der Beschuldigten, als er ihr den

Schlüssel wegnehmen wollte und sie dabei auch an den Armen hielt (was die

blauen Flecken am Oberarm erklärt) von dieser ins Gesicht und gegen die Brust

geschlagen oder gestossen wurde und dadurch zu Fall kam. Durch die Rangelei und

den anschliessenden Sturz zog sich der Geschädigte ein Hämatom unter dem linken

Auge und eine Hüftkontusion zu, wobei die Hüftkontusion sicherlich sturzbedingt

sein dürfte. Das Hämatom unter dem rechten Auge wurde durch einen Schlag der

Beschuldigten gegen das Gesicht verursacht. Die Prellung des Brustkorbes kann

indes nicht mit der nötigen Sicherheit einem Schlag durch die Beschuldigte

zugeordnet werden, da dieser gegen den Rücken hin (dorsal) lag und der

Geschädigte immer von einem Schlag gegen die Brust sprach (was im Sinne einer

frontalen Einwirkung zu verstehen ist). Ebenfalls lässt sich diese Verletzung

auch nicht mit dem Sturz erklären, da sie sich auf der rechten Körperseite

befand und der Geschädigte auf die linke Körperseite gestürzt ist. Es ist

durchaus möglich, dass es sich hierbei um eine bereits vorbestehende Verletzung

handelt. Zu Gunsten der Beschuldigten ist jedoch lediglich von je einem Schlag

ins Gesicht und gegen die Brust des Geschädigten auszugehen.

3. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

kann vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Schlussfolgerung der

Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Sturz des Geschädigten in Kauf genommen

hat. Die Folge war ein mehrtätiger Spitalaufenthalt sowie u.a. ein Hämatom

unter dem rechten Auge, welches gemäss Arztbericht (AS 59) innert 14 – 21 Tagen

abheilen sollte. Diese Verletzungsfolgen erfüllen zweifellos den objektiven

Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn man zu

Gunsten der Beschuldigten davon ausgeht, dass die Prellung im Bereich des

Brustkorbes nicht durch die Auseinandersetzung oder den Sturz bedingt war. Die

Verletzungen lagen im Bereich des aufgrund des Geschehnisablaufs zu

erwartenden, weshalb der subjektive Tatbestand zumindest im Rahmen des

Eventualvorsatzes zu bejahen ist.

Die Beschuldigte machte anlässlich der

Berufungsverhandlung geltend, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen. Gemäss

massgebenden Sachverhalt hat der Geschädigte die Beschuldigte angegriffen,

indem er sie am Arm packte, um ihr den Autoschlüssel wegzunehmen (was zu blauen

Flecken am Oberarm der Beschuldigten führte). Dieser Angriff war nicht

berechtigt. Einerseits gehörte das Fahrzeug der Beschuldigten (der Geschädigte

hatte es ihr am 15.11.2015 verkauft), andererseits wäre ein körperlicher

Angriff durch den Geschädigten selbst dann nicht rechtmässig gewesen, wenn er

zu Recht den Schlüssel von der Beschuldigten verlangt hätte. Indem die

Beschuldigte den Geschädigten angesichts dessen Alters dann aber gegen das

Gesicht und die Brust schlug, was dessen Sturz verursachte, hat sie die Grenzen

der Notwehr überschritten (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dies hat im Rahmen der

Strafzumessung zu einer Strafmilderung zu führen. Die Beschuldigte hat sich

daher der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

schuldig gemacht.

Der guten Ordnung halber wird an dieser

Stelle festgehalten, dass die Verteidigung geltend macht, am 12.10.2016 sei der

Strafantrag durch den Geschädigten zurückgezogen worden, was einer Verurteilung

wegen einfacher Körperverletzung im Weg stehe. Mit dieser Argumentation vermag

sie nicht durchzudringen, zumal mit dem Gutachter davon auszugehen ist, dass

sich der Geschädigte im Oktober 2016 in einem wesentlich schlechteren geistigen

Zustand befunden hat als noch 2015. Zu diesem Zeitpunkt war seine Demenz weit

fortgeschritten. Es gibt keine objektiven Gründe, sich in diesem Punkt vom

Befund des Gutachters zu distanzieren. Es steht fest, dass der Rückzug des

Strafantrags erfolgte, als der Geschädigte in einem Zustand der

Urteilsunfähigkeit gewesen ist. Der Rückzug ist deshalb nichtig.

IV. Urkundenfälschung und Betrug (AnklS

Ziff. 3 und 4)

1. Vorhalt

Der Beschuldigten wird vorgehalten, am

24. April 2017 einen Kontoauszug sowie einen Betreibungsregisterauszug

gefälscht zu haben, diese Dokumente in der Folge der Q.___ übergeben zu haben,

in der Absicht einen Mietvertrag mit I.___ und J.___ über eine Wohnung an der […]

in […] für einen monatlichen Mietzins von CHF 2'870.00 erschleichen zu können.

Dieser Mietvertrag sei am 1. Mai 2017 unterzeichnet worden. In der Folge habe

die Beschuldigte die Wohnung während zwei Monaten genutzt, ohne die Mietkaution

über CHF 7'980.00 oder die Mietzinse zu zahlen.

Hinsichtlich der Fälschung des

Kontoauszuges ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251

Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte bestreitet

indes, den Betreibungsregisterauszug gefälscht zu haben. Ebenso bestreitet sie

die Absicht, die Miete nicht zu bezahlen. Im Rahmen der Befragung anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie diesbezüglich aus, sie könne

sich nicht erklären, weshalb sie diese Unterlagen gefälscht habe (AS 4, Z. 121

f.). Weitere Einvernahmeprotokolle liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist somit

anhand der in den Akten liegenden Urkunden zu klären.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung/rechtliche

Würdigung

2.1. Fälschung eines

Betreibungsregisterauszugs

In den Akten befindet sich ein

Betreibungsregisterauszug über die Beschuldigte vom 24.4.17, ausgestellt vom

Betreibungsamt […], den die Beschuldigte der Verwaltung der Wohnung an der […],

der Firma Q.___, per E-Mail geschickt hat (AS 533 ff., 539) sowie ein Original

dieses Betreibungsregisterauszuges, welches vom Betreibungsamt beigebracht

wurde (AS 540). Der von der Beschuldigten der Verwaltung eingereichte

Betreibungsregisterauszug (AS 539) wurde gegenüber dem Originalauszug

offensichtlich dahingehend abgeändert, dass die Bemerkung «Zuzug per 9.4.2017

von Polen» wegradiert und mit der Bemerkung «Kosten des Auszugs CHF 17.00»

ersetzt worden ist. Damit war aus dem abgeänderten Auszug eine wesentliche

Tatsache nicht mehr ersichtlich. Die Beweiskraft des Auszuges bekam dadurch

eine ganz andere Qualität, da der Eindruck entstand, die Beschuldigte wohne

schon länger in […]. In diesem Fall wäre das Fehlen von Betreibungen ein für

den Vermieter wesentlicher Umstand, was bei einer erst vor wenigen Tagen

zugezogenen Person nicht der Fall ist. Tatsächlich hatte die Beschuldigte

gemäss Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Olten vom 11.8.2017 aus dem Jahr

2016 hängige Betreibungen und zwei Verlustscheine über total CHF 38'086.00 (AS

754 f.). Es kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass die Beschuldigte den

Betreibungsregisterauszug entsprechend abgeändert hat, um ihre wirtschaftliche

Situation gegenüber der Q.___ besser zu präsentieren. Eine andere Täterschaft

ist weit und breit nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist erstellt.

Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Die Beschuldigte hat sich daher auch hinsichtlich des

Betreibungsauszuges der Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist daher wegen

Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

2.2 Betrug

Aus der Anzeige vom 23.8.2017 ergibt

sich, dass die Beschuldigte die von ihr gefälschten Urkunden per E-Mail an E.___

von der Q.___ geschickt hat (AS 534). Weiter ergibt sich aus der Anzeige, dass

die beiden Vermieter I.___ und J.___ im Moment der Unterzeichnung des

Mietvertrages gar keine Kenntnis von diesen Urkunden hatten, sondern diese erst

im Nachhinein von der Verwaltung zugstellt bekamen (AS 533). Schliesslich ist

erstellt, dass der Beschuldigten die Wohnung übergeben worden ist, ohne dass

die vertraglich vereinbarte Kaution bezahlt wurde, was der vertraglichen

Vereinbarung (Ziff. 6, AS 546) widersprach.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter II./2 verwiesen werden. Im

konkreten Fall fehlt es bereits an einer Täuschung der Vermieter, da diese die

gefälschten Urkunden erst im Nachhinein zur Kenntnis bekamen. Sie überliessen

daher die Wohnung der Beschuldigten ohne Kenntnis dieser Urkunden und notabene,

ohne dass die vereinbarte Kaution von dieser geleistet worden wäre. Aufgrund des

letzterwähnten Umstands fehlt es zufolge Opfermitverantwortung auch offensichtlich

am Arglistmerkmal.

Getäuscht wurde allenfalls E.___ von der

Q.___. Diese hat jedoch weder eine Vermögensverfügung selbst vorgenommen, noch

hatte sie Verfügungsmacht über das Vermögen der Geschädigten (letzteres wäre – wenn

der Getäuschte nicht selbst geschädigt wird – Voraussetzung, um den

Betrugstatbestand zu bejahen, vgl. Andreas Donatsch, Orell Füssli Kommentar, N

20 zu Art. 146). Zudem sind insb. auch bei einer professionellen

Liegenschaftsverwaltung höhere Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu

stellen. Die Geschädigten haben sich diesbezüglich das leichtfertige Verhalten

der Q.___ anzurechnen. Der Betrugstatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt.

Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 StGB gemäss AnklS

Ziff. 4 freizusprechen.

V. Strafzumessung

Hinsichtlich der Strafzumessung kann

vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ausgehend

vom nun schwersten Delikt der mehrfachen Urkundenfälschung ist der Vorinstanz

folgend von einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten auszugehen. Auch

hinsichtlich der Körperverletzung ist die von der Vorinstanz vorgenommene

Strafzumessung grundsätzlich nachvollziehbar. Indessen ging die Vorinstanz

nicht von einer Notwehrsituation aus. Unter Berücksichtigung des

Strafmilderungsgrundes von Art. 16 Abs. 1 StGB erscheint eine Einsatzstrafe von

80 Strafeinheiten, asperiert 40, als angemessen. Zufolge der einschlägigen

Vorstrafe und der erneuten Delinquenz kurz nach Ablauf der Probezeit und

während dem laufenden Verfahren ist die Strafe um 20 Strafeinheiten zu erhöhen.

Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Beschuldigte

zwingend eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste. Die Beschuldigte ist

daher zu einer Geldstrafe von 180 Strafeinheiten zu verurteilen. Gemäss

plausibler Angabe der Beschuldigten ist sie derzeit aufgrund der COVID-19

bedingten Restriktionen nicht arbeitstätig und bezieht weder Arbeitslosengeld

noch Sozialhilfeunterstützung. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 10.00

festzusetzen.

Hinsichtlich der Vollzugsform müssten

zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit Blick auf die Vorstrafe und Art.

42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind nicht

ersichtlich, zumal die Beschuldigte während laufendem Strafverfahren erneut

delinquierte. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

VI. Landesverweisung

Die Vorinstanz hat auf eine fakultative

Landesverweisung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

verzichtet. Da nun nur noch wesentlich weniger schwerwiegende Delikte zur

Verurteilung kommen (Strafe statt drei Jahre Freiheitsstrafe noch 180

Tagessätze Geldstrafe), ist dieser Entscheid zu bestätigen.

VII. Einziehung

Für eine Einziehung besteht beim

vorliegenden Verfahrensausgang keine Rechtsgrundlage mehr. Die beschlagnahmten

Fahrzeuge inkl. Schlüssel, die dazugehörigen Verträge sowie der

Schenkungsvertrag sind daher der Beschuldigten auszuhändigen.

VIII. Zivilforderung

Ausgangsgemäss ist die

Schadenersatzforderung von †H.___ abzuweisen. Was die Genugtuung anbelangt ist

diese zufolge eines seitens des Geschädigten zu berücksichtigenden

Selbstverschuldens (ungerechtfertigter Angriff auf die Beschuldigte) auf CHF

500.00 zu reduzieren.

Was die Zivilforderung von I.___ und J.___

anbelangt, ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Zur Begründung kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

IX. Parteientschädigung

Ausgangsgemäss ist die

Parteientschädigung zu Gunsten †H.___ zu reduzieren. Angesichts der Freisprüche

in den wesentlichen Anklagepunkten rechtfertigt sich eine Parteientschädigung

im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 989.25.

Für das Berufungsverfahren hat †H.___

keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Mandatsverhältnis mit RA Stauffer

ist mit dem Tod erloschen. Die Erben von †H.___ werden offenbar durch Dr. Sigl

vertreten (BAS 122).

Von dieser Seite wurde keine Parteientschädigung

geltend gemacht, weshalb auch keine zugesprochen wird.

Für die Aufwendungen der Verteidigung

bis zur Gewährung der amtlichen Verteidigung ist der Beschuldigten eine Parteientschädigung

zuzusprechen. RA Landmann macht gemäss Kostennote für die Zeit vom 17.11.15 –

8.8.17 einen Aufwand von 28.6 Stunden geltend, was grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist. Der geltend gemachte Stundenansatz erscheint mit CHF 300.00

indes zu hoch. Gerechtfertigt erscheinen CHF 260.00. Dies ergäbe mit den

Auslagen von CHF 1'158.50 und MwSt. von 8 % eine Parteientschädigung von CHF 9'282.05.

Ausgangsgemäss ist diese um 20 % auf CHF 7'425.65 zu reduzieren.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird

bestätigt. Im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 1'838.40, hat die

Rückforderung des vom Staat finanzierten Honorars des amtlichen Verteidigers zu

erfolgen.

Im vorliegenden Berufungsverfahren

werden 57 Stunden zu CHF 180.00 geltend gemacht. Das Honorar beläuft sich

auf CHF 12'060.00. Den grössten Posten macht die Plädoyervorbereitung

inkl. Aktenstudium aus. Die hierfür geltend gemachten 41.9 Stunden erweisen

sich als übermässig. Dies entspräche rund einer Stunde pro Seite Plädoyer.

Diese Position wird um 11.9 Stunden gekürzt. Ausserdem wurden die approximativ

verrechneten Aufwände für die Verhandlung an die effektive Dauer angepasst. Für

die Urteilsbesprechung mit der Klientin wurde eine weitere Stunde in Anschlag

gebracht. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten und nicht zu beanstandenden

Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7% wird das Honorar des amtlichen

Verteidigers auf CHF 9'793.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren nach Ausgang des Verfahrens im Umfang von 10 %, ausmachend 979.35.

X. Kosten

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens belaufen sich auf total CHF 35'573.60. Davon sind die Kosten für das

Gutachten im Umfang von CHF 4'810.00 in Abzug zu bringen, da dieses nur

den Tatbestand des Betruges tangierte und die Beschuldigte von diesen Vorhalten

freigesprochen wurde. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 30'763.60 sind

der Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von 20 % aufzuerlegen, was einem

Betrag von CHF 6'152.70 entspricht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 12'500.00, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00

sowie Auslagen von CHF 500.00, sind der Beschuldigten gemäss dem deutlich

überwiegenden Obsiegen zu 10 % aufzuerlegen und zu 90 % auf die

Staatskasse zu nehmen.

Die vom Staat Solothurn an

die Beschuldigte auszurichtende reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF

7'425.65 wird mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie Berufungsverfahrens verrechnet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 123

Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 16 Abs. 1, aArt. 34,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:

1.

Die Beschuldigte A.___

hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt

-

des mehrfachen Betrugs,

angeblich begangen in der Zeit vom 15. bis 19. November 2015 (AnklS.

Ziffern 1.a; 1.b, 1.c und 1.d),

-

des Betrugs, begangen in

der Zeit vom 24. April 2017 bis 1. Juli 2017 (AnklS. Ziffer 4).

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4.

April 2019 hat sich die Beschuldigte A.___ wegen Urkundenfälschung (AnklS.

Ziffer 3.a) schuldig gemacht.

3.

Die Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 26. November 2015 (AnklS. Ziffer 2),

-

der Urkundenfälschung,

begangen am 24. April 2017 (AnklS. Ziffer 3.b).

4.

Die Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00.

5.

Von der fakultativen

Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.

6.

Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

der Beschuldigten A.___ herauszugeben:

-

Personenwagen, Mercedes

Benz GLA 200, violett, (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn),

-

Personenwagen, Mercedes

Benz SL 350, (befindet sich bei H.___),

-

3 Fahrzeugschlüssel

Mercedes Benz SL350 inkl. Mercedesanhänger silbrig zu SL 350, (befinden sich

bei der Polizei Kanton Solothurn),

-

1 Kaufvertrag Mercedes GLA

200 vom 15.11.2015,

-

1 Kaufvertrag Mercedes SL

350 vom 15.11.2015,

-

1 Vertrag Bestätigung

Schenkung CHF 30‘000.00 vom 16.11.2015.

7.

Die Beschuldigte A.___

hat die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 6 hiervor innert 30 Tagen

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abzuholen, anderenfalls Verzicht

auf die Herausgabe angenommen wird und die Gegenstände in der Folge vernichtet

oder zu Gunsten des Staates Solothurn verwertet werden.

8.

Die

Schadenersatzforderung von †H.___ wird abgewiesen.

9.

Die Beschuldigte A.___

hat I.___ und J.___, Schadenersatz von CHF 14'350.00 zu bezahlen. Die

Mehrforderungen werden abgewiesen.

10.

Die Beschuldigte A.___

hat der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, eine

Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

11.

Der Staat Solothurn

hat der Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF

7'425.65 auszurichten, welche mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden

Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziffern 16 und 17 verrechnet wird.

12.

Die Beschuldigte A.___

hat der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 989.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

13.

Für das

Berufungsverfahren wird der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R.

Sigl, keine Parteientschädigung zugesprochen.

14.

Die Entschädigung

für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur.

Valentin J. Landmann, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'191.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

1'838.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

15.

Die Entschädigung

für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur.

Valentin J. Landmann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'793.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 979.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

16.

Die Verfahrenskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00

belaufen sich auf total CHF 35'573.60, exkl. Gutachten auf CHF 30'763.60.

Davon hat die Beschuldigte A.___ CHF 6'152.70 zu bezahlen, unter

Anrechnung der reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11.

Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

17.

Die Verfahrenskosten

des Berufungsverfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 und

Auslagen von CHF 500.00 belaufen sich auf total CHF 12'500.00. Davon

hat die Beschuldigte A.___ CHF 1'250.00 zu bezahlen, unter Anrechnung der

reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11. Die restlichen

Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

18.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4.

April 2019 werden die Kontensperren der nachstehenden Konten bei der Migros

Bank AG aufgehoben:

-

Inkassokonto Nr.[…],

lautend auf A.___,

-

Mietzinsdepot Nr. […],

lautend auf A.___,

-

Privatkonto Nr. […],

lautend auf C.___.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Von Felten Wiedmer