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Entscheid

STBER.2019.43

mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, etc.

13. Mai 2020Deutsch161 min

(sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice»

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos,

3. C.___

vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia

Trösch-Ziegler,

Privatanschlussberufungsklägerinnen

gegen

A.___amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend mehrfacher

Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei,

etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vom 12. Mai 2020 vor Obergericht:

um 8:30 Uhr:

-

Staatsanwalt

V.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin

-

A.___,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

-

Rechtsanwalt

Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger

-

U.___,

Dolmetscherin

-

W.___,

Medienvertreter (SZ)

-

X.___,

KAPO Solothurn, Zuschauer

-

Rechtspraktikantin

des Obergerichts, Zuschauerin

um 8:45 Uhr:

-

R.___,

Zeuge

um 09:00 Uhr:

-

F.___,

Auskunftsperson

-

Rechtsanwalt

Christian Möcklin, Zuschauer (verteidigt F.___ in einem separaten Strafverfahren)

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und gibt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf bekannt.

Die Dolmetscherin wird auf ihre

Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen

Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen.

Der Staatsanwalt hat weder Vorfragen

noch Beweisanträge.

Rechtsanwalt Wächter gibt seine

Kostennote zu den Akten, welche vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen

Stellungnahme unterbreitet wird.

Rechtsanwalt Wächter stellt namens der

Beschuldigten folgende

Beweisanträge:

1. Die vorgelegten

Unterlagen (Rahmenvereinbarung für Arbeit auf Abruf vom 17.4.2020 und Bericht

über «S.___» von Q.___ vom 18.10.2003) seien zu den Akten zu nehmen.

2. Das

Berufungsgericht habe die folgenden Personen zu befragen:

a) D.___,

b) E.___,

c) T.___,

d) G.___,

Deutschland,

e) H.___, Deutschland,

f) I.___,

Australien,

g) J.___, Thailand,

h) K.___, Thailand,

i)

L.___,

j)

M.___,

k) N.___,

l)

O.___,

m) P.___.

Zur Begründung wird

ausgeführt, der vorgelegte Bericht vom 18. Oktober 2003 gebe Aufschluss über

das Wesen von Thai-Personen. Der Antrag auf Befragung der genannten weiteren

Personen sei bekanntlich schon im Vorfeld der heutigen Verhandlung gestellt

worden. Es sei unabdingbar, die betreffenden Personen zu befragen. Die

Befragungen seien im Interesse der Beschuldigten und deshalb könne nicht mit

Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf die beantragten Einvernahmen

verzichtet werden. Aufgrund der beantragten Befragungen könne gezeigt werden,

dass der Vorhalt, den Sexarbeiterinnen seinen Drogen abgegeben worden, damit

diese besser arbeiten würden, völlig absurd sei.

Der Vorsitzende eröffnet,

dass über die Beweisanträge im Anschluss an die Einvernahmen des Zeugen, der Auskunftsperson

und der Beschuldigten entschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der

Staatsanwalt zu den Anträgen Stellung nehmen können.

Es folgen die Einvernahmen

des Zeugen R.___, der Auskunftsperson F.___,

die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, und der Beschuldigten A.___;

dies in der genannten Reihenfolge und je nach Hinweis auf die Rechte und

Pflichten der Befragten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln

aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.

F.___ verlässt nach ihrer Befragung

umgehend den Saal wieder, so auch Rechtsanwalt Christian Möcklin.

Der Staatsanwalt erhält

Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen der Beschuldigten zu äussern. Er

beantragt die Abweisung des Beweisantrages auf Befragung der genannten

Personen. Zur Begründung verweist er auf die früheren diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft. Gegen die

Zur-Akten-Nahme der vorgelegten Unterlagen hat er keine Einwände.

Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20

Uhr zur Beratung der gestellten Beweisanträge sowie für eine kurze Pause

unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts fasst

nach geheimer Beratung folgenden

Beschluss:

1. Die vorgelegten Unterlagen werden zu

den Akten genommen.

2. Der Beweisantrag auf Befragung

weiterer Personen wird abgewiesen.

Begründung zu Ziffer 2:

Die relevanten Sachverhalte sind

weitgehend unbestritten. Abgesehen davon, dass eine Vorladung der Personen

grösstenteils äusserst schwierig bis unmöglich sein dürfte, sind von den

Befragungen der beantragten Personen keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu

erwarten. Die teilweise unterschiedlichen Konditionen und Behandlungen der

Sexarbeiterinnen, die mit ihren Befragungen aufgezeigt werden sollen, sind

aufgrund der bereits vorliegenden Aussagen der Sexarbeiterinnen

nachvollziehbar: wer keine Schulden mehr abzuzahlen hatte, genoss grössere

Freiheit bei der Arbeit.

Es folgt das vorgezogene letzte Wort

der Beschuldigten. Sie habe sehr gelitten. Aktuell arbeite sie und habe neue

Kolleginnen. Mit ihrem Verdienst könne sie ihrem Ehemann bei der Bestreitung des

Familienunterhalts helfen. Das Strafverfahren belaste sie sehr. Sie habe Angst

vor einer erneuten Inhaftierung. Es tue ihr leid, was sie getan habe; sie bitte

um Verzeihung.

Um 10:30 Uhr wird die Dolmetscherin mit

dem Einverständnis der Beschuldigten und ihres Verteidigers entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt V.___

(gibt

vorab seine Plädoyernotizen und Anträge

zu

den Akten)

1. Es sei

festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziffer 1 sowie der Schuldspruch

wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.

2. Die Schuldsprüche

gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März

2019 seien zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte

sei zu verurteilen zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 5,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft;

b) einer Geldstrafe

von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

4. Es sei über die

geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden.

5. Es sei

festzustellen, dass die Verfügungen betreffend sichergestellte Gegenstände und

Vermögenswerte gemäss Ziffern 1 1 - 15 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.

6. Die

Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Wächter

(gibt die

Anträge auch in Schriftform

zu

den Akten)

1. Die Beschuldigte

sei freizusprechen von den Vorhalten:

a) des Menschenhandels

(Anklageziffer 1 .1),

b) der mehrfachen

Förderung der Prostitution (Anklageziffer 2.1. und 2.2),

c) der mehrfachen Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer 4).

2. Die Beschuldigte

sei schuldig zu sprechen:

a) der mehrfachen Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts ohne Bereicherungsabsicht bezüglich C.___, B.___

und N.___ usw. nach Art. 116 Abs. 1 AuG (teilweise Anklageziffer 4),

b) der Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 6).

3. Die Beschuldigte

sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten

Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu

verurteilen.

4. Die ausgestandene

Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Strafen anzurechnen.

5. Sämtliche Zivilforderungen

seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die beschlagnahmten

Gegenstände und Vermögenswerte seien mit Ausnahme der Betäubungsmittel und dem

Betäubungsmittelzubehör der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils

herauszugeben.

7. Die Verfahrenskosten

beider Instanzen seien mehrheitlich dem Staat und teilweise der Beschuldigten

aufzuerlegen.

8. Die Honorarnote des

amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls

der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen

Honoraransatz festzusetzen.

Es folgt eine Replik des Staatsanwalts.

Rechtsanwalt Wächter verzichtet auf eine Duplik.

Die Verhandlung wird um 13:00 Uhr

geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird am 13. Mai 2020, um

15:30 Uhr, in

Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Staatsanwalts, der

Dolmetscherin, des Sachbearbeiters der KAPO, des Medienvertreters W.___ und von

drei Zuschauern mündlich eröffnet, summarisch begründet und im

Wesentlichen übersetzt. Im Anschluss an die Eröffnung wird den Parteien das

schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Die Urteilseröffnung ist um 16:00 Uhr beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

A.___ (schweizerische Staatsangehörige, im

Folgenden: Beschuldigte) betrieb mindestens seit 2010 bis zur polizeilichen

Intervention am 1. September 2015 an der [Adresse] in [Ort] im ersten Stock die

Salons YY.___ und (zeitweise) ZZ.___, in welchen thailändische Sexarbeiterinnen

und Sexarbeiter ihre Dienste anboten. Der Ehemann der Beschuldigten, R.___,

hatte ab 1. März 2010 in der genannten Liegenschaft auf den Stockwerken 1 und 2

insgesamt vier Studiowohnungen gemietet und untervermietet (eines davon, den

Salon YY.___, zu den Selbstkosten an seine Ehefrau, die Beschuldigte). In allen

vier Wohnungen wurden Bordelle mit thailändischen Sexarbeitern/innen betrieben.

Bei Abwesenheit der Beschuldigten wurde sie als Geschäftsführerin des YY.___

von ihrer Nichte F.___ […] vertreten.

Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone

Bern und Luzern führten seit längerer Zeit mehrere Verfahren wegen

Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft aus dem

Rotlichtmilieu. Dabei wurden Erkenntnisse gewonnen über die Strukturen und

Abläufe bei der Anwerbung von thailändischen Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern

(Transsexuelle, sog. Ladyboys) in ihrem Heimatland, ihre Verbringung in

Bordelle in der Schweiz und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen. Nach

diesen Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher (sog.

«Agenturen») potentiellen Opfern (zukünftige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter)

auf kriminelle Art und Weise die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig

gültiges Schengenvisum, sowie den Flug (vgl. dazu die Ausführungen in der

Strafanzeige Nr. 705657 vom 6. April 2016; Register 2.1.1./Akten Seiten 006

ff., im Folgenden: 2.1.1./006 ff.). Das laufe dann wie folgt ab: Die jeweiligen

thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene

europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden

horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren

Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Diese Umstände hätten

unweigerlich zu einer Abhängigkeit zwischen dem Opfer und der jeweiligen

Agentur geführt. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben

Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe

es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50

%, zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben

diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation

noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel

rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre

Familie in Thailand verwenden könne. Dieses Geld sei für die Familien in

Thailand von grosser Wichtigkeit, was den Druck, möglichst viel Geld zu

verdienen, zusätzlich verstärke. Dieser Druck und die geforderte

24-Stunden-Präsenz führten bei vielen Opfern zum Konsum der Droge Crystal Meth

(sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice»

werde ihnen nicht selten von «ihren» Bordellbetreiberinnen verkauft, womit

diese ihre Opfer zusätzlich an sich ketteten. Genau so habe es die Beschuldigte

gehandhabt, die nebst ihren Bordellen zusätzlich einen florierenden

Drogenhandel betrieben habe.

Im Zuge der genannten Ermittlungen erfolgte

am 8. Oktober 2014 eine in Rechtshilfe angeordnete Hausdurchsuchung in sechs Sex-Studios

an der [Adresse] in [Ort]. Die Beschuldigte war damals nicht vor Ort, sondern

ihre Stellvertreterin und Nichte F.___. Nach weiteren Ermittlungen gegen

Thai-Studios in [Ort 1] und [Ort 2] ergaben sich Verdachtsmomente gegen diverse

Bordell-Betreiberinnen im Kanton Solothurn, so auch gegen die […] Beschuldigte A.___.

Daraufhin wurden unter dem Aktionsnamen «SMILE» weiterführende Ermittlungen

aufgenommen, welche schliesslich in einer koordinierten Aktion vom 1. September

2015 gipfelten, in deren Rahmen auch Hausuntersuchungen im Bordell der

Beschuldigten und an ihrem Wohnort durchgeführt wurden. Die Beschuldigte wurde

dabei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt.

Die Ergebnisse der Ermittlungen wurden

in zwei Polizeianzeigen rapportiert:

-

Rapport

Nr. 705657 vom 6. April 2016 (2.1.1./001 ff.): Widerhandlungen gegen das

Strafgesetzbuch (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) und gegen das

Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts);

-

Rapport

Nr. 722497 vom 6. April 2016 (2.1.2./001 ff.): Kauf, Besitz, Konsum und Handel

mit Methamphetamin («Crystal Meth»), Kokain und MDMA («Exstasy» /

«Thai-Pillen»).

2.

Mit Anklageschrift vom 14. Juni 2018

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern zur

Beurteilung der Beschuldigten wegen der genannten Vorhalte (1.4./007 ff.).

3.

Am 12. März 2019 fällte das Amtsgericht

von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

des Menschenhandels,

angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014

(Anklageziffer 1.2);

-

der

mehrfachen Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1.

September 2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).

2. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des

Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014

(Anklageziffer 1.1);

-

der

Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April

2014 (Anklageziffer 2.2);

-

der

mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015

(Anklageziffer 3);

-

der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,

begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4);

-

der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,

begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5);

-

des

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen

mindestens 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).

A.___ wird verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren;

-

einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00.

A.___ werden 224 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

A.___ wird verurteilt, C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, CHF 6'000.00 als

Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2013.

A.___ wird gegenüber C.___ für die

verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.

A.___ wird verurteilt, B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 5'000.00 als Genugtuung

zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2014.

A.___ wird gegenüber B.___ für die

verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.

N.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

O.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird zur Geltendmachung der

Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

5,84g Methamphetamin

(HD-Nr. 4/23)

FCT Kapo SG

0,43g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 4/24)

FCT Kapo SG

0,23g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 5/1)

FCT Kapo SG

3,42g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 5/2)

FCT Kapo SG

3,17g Amphetamin (HD-Nr.

4/16)

FCT Kapo SG

7,04g Amphetamin (HD-Nr.

4/16)

FCT Kapo SG

0,14g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 6/7)

FCT Kapo SG

0,02g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 6/7)

FCT Kapo SG

0,14g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

0,12g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

0,05g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

21 Tabletten weiss

"Unipas 200" (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

7 Tabletten

weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

2 Tabletten weiss

(HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose grün (mit 19

Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose rot (mit 2 Minigrips

Crystal) (HD-Nr.4/24)

Polizei Kanton Solothurn

Kapsel (mit unbekanntem

Pulver) (HD-Nr. 5/1)

Polizei Kanton Solothurn

Minigrip (mit

unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2)

Polizei Kanton Solothurn

2 Minigrips (mit

Crystal) (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

2 Minigrips (mit

Crystal) (HD-Nr. 6/7)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose (mit 3

Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1)

Polizei Kanton Solothurn

div. BM-Utensilien

(HD-Nr. 4/21)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung mit div.

BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2)

Polizei Kanton Solothurn

Digitalwaage Proscale

Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25)

Polizei Kanton Solothurn

Plastikbox mit div.

BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1)

Polizei Kanton Solothurn

div. BM-Utensilien

(HD-Nr. 6/8)

Polizei Kanton Solothurn

Kosmetikkoffer mit

BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26

Polizei Kanton Solothurn

Trinkglas mit div.

Minigrips (HD-Nr. 2/3)

Polizei Kanton Solothurn

49,8g Methamphetamin

(HD-Nr. 3/5)

FCT Kapo SG

2,4g Methamphetamin

(HD-Nr. 3/2)

FCT Kapo SG

105g unbekanntes Pulver

(HD-Nr. 4/24)

FCT Kapo SG

20 unbekannte blaue

Pillen HD-Nr. 3/2)

Polizei Kanton Solothurn

Herzbox mit

BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor)

Polizei Kanton Solothurn

Dose "Saure

Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5)

Polizei Kanton Solothurn

Metallbox (mit Minigrips

mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor)

Polizei Kanton Solothurn

Minigrip (mit unbek.

Pulver) (HD-Nr. 4/24)

Polizei Kanton Solothurn

div. Behältnisse mit

BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15,

4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25)

Polizei Kanton Solothurn

Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände sind der Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin

zurückzugeben:

Objekt Befindet

sich bei

1

iPhone 6 Plus

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Nokia (HD-Nr. 4/31)

Polizei Kanton Solothurn

Apple

Macbook Air (HD-Nr. 4/19)

Polizei Kanton Solothurn

Tablet

Samsung (HD-Nr. 4/13)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Nokia (HD-Nr. 4/5)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Nokia (HD-Nr. 6/4)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Nokia (HD-Nr. 6/3)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Samsung GT-S5600 (HD-Nr. 6/5)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Samsung GT-E2100 (HD-Nr. 4/6)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

Nokia 1320 (HD-Nr. 2/4)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon

iPhone 6+ (HD-Nr. 3/3)

Polizei Kanton Solothurn

Handtasche

Louis Vuitton mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche

mit div. Notizen (HD-Nr. 4/34)

Polizei Kanton Solothurn

Damentasche

Maddison mit div. Notizen (HD-Nr. 4/29)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche

Zebra mit div. Notizen (HD-Nr. 4/35)

Polizei Kanton Solothurn

Necessaire

mit div. Notizen (HD-Nr. 4/28)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche Tally Weijl

mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30)

Polizei Kanton Solothurn

Handtasche

mit div. Notizen (HD-Nr. 4/27)

Polizei Kanton Solothurn

Portemonnaie

mit Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2)

Polizei Kanton Solothurn

div.

SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21, 4/19, 4/20)

Polizei Kanton Solothurn

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den

Akten:

Objekt Befindet

sich bei

div.

Belege/Notizen/Couverts (HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30,

4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17, 4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8)

Polizei Kanton Solothurn

div. Couverts,

Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1,

2/5, 4/1)

Polizei Kanton Solothurn

Agenda/Adressbuch

(HD-Nr. 4/18)

Polizei Kanton Solothurn

Bundesordner

"Solothurn" (HD-Nr. 5/14)

Akten

Bundesordner

"Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15)

Akten

div. Notizblocks,

Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17)

Polizei Kanton Solothurn

Mietvertrag [Adresse]

(HD-Nr. 1/1)

Akten

Bundesordner

"Steuern" (HD-Nr. 4/14)

Akten

Folgende bei A.___ sichergestellten

Bargeldbeträge werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung

der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 21):

Objekt

Befindet sich bei

Bargeld CHF 5'949.60

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld Euro 11.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 1'500.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld Euro 200.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 13'710

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld THB 30'700.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 2'529.30

(Saldierung Konto Baloise Bank SoBa)

Zentrale Gerichtskasse

Die bei A.___ sichergestellte Rolex

Oyster Perpetual (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist durch

die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach

Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird in Anwendung von Art.

267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff.

21).

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin

Claudia Trösch-Ziegler, wird auf CHF 9'386.00

(Honorar 46.85 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 8'433.00, Auslagen

CHF 271.30, 8% MWST auf CHF 3'823.40, ausmachend CHF 305.85, und 7.7% MWST

auf CHF 4'880.90, ausmachend CHF 375.85) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Differenz zu vollem Honorar

von CHF 260.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, wird auf CHF 6'569.95 (Honorar 33.67 Stunden à CHF 180.00,

ausmachend CHF 6'060.60, Auslagen CHF 34.90, 8% MWST auf CHF 1'685.70,

ausmachend CHF 134.90, und 7.7% MWST auf CHF 4'409.80, ausmachend CHF

339.55) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi

Thomann, wird auf CHF 1'561.65 (Honorar 7.86 Stunden à CHF 180.00,

ausmachend CHF 1'414.80, Auslagen CHF 35.10, 8% MWST auf CHF 39.90,

ausmachend CHF 3.20, und 7.7% MWST auf CHF 1'410.00, ausmachend CHF

108.55) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania

Lupi Thomann, wird auf CHF 5'120.85 (Honorar 25.33 Stunden à CHF 180.00,

ausmachend CHF 4'559.40, Auslagen CHF 188.70, 8% MWST auf CHF 2'394.60,

ausmachend CHF 191.55, und 7.7% MWST auf CHF 2'353.50, ausmachend CHF

181.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF

62'630.05 (Honorar 294.25 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 52'965.00,

Auslagen CHF 5'129.50, 8% MWST auf CHF 20'769.00, ausmachend CHF 1'661.50,

und 7.7% MWST auf 37'325.50, ausmachend CHF 2'874.05) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

15'860.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl.

MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

(inkl. die vom Staat bezahlte Entschädigung des amtlichen Verteidigers von

CHF 62'630.05) mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF

104’000.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit den sichergestellten

Bargeldbeträgen und dem Netto-Verwertungserlös der Rolex Oyster Perpetual

verrechnet (vgl. Ziff. 14 und 15).»

4.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2019 wurde das

Rechtsmittel wie folgt beschränkt: angefochten würden die Ziffer 2 lemma 1, 2, 4,

5 und 6, sowie die Ziffern 3, 5 bis 8 und 21 des Urteils. Verlangt würden

Freisprüche von den Vorhalten des Menschenhandels, der Förderung der

Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

hinsichtlich der Bereicherungsabsicht, insbesondere hinsichtlich der

angeklagten nicht identifizierten Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, was auch

den Schuldspruch wegen des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung betreffe. In Bezug auf Ziffer 2 lemma 6 seien die

angenommene Drogenmenge, der Reinheitsgrad und die Qualifikation bestritten. Es

sei insgesamt eine Strafe von maximal 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine bedingte

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren

auszusprechen. Dementsprechend seien keine Genugtuungen zuzusprechen und keine

Schadenersatzpflichten festzustellen. Die Verfahrenskosten seien mehrheitlich

dem Staat und teilweise der Beschuldigten aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erklärte

die Staatsanwaltschaft die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung: es

werde beantragt, eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.

Mit Eingaben vom 23. und 26. Juli 2019

erklärten die Privatklägerinnen die Anschlussberufung: B.___ verlangt die

Zusprechung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai

2014; C.___ verlangt eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit

dem 1. September 2013. Sie reichten ihre Anträge mit Eingaben vom 5. und 6. Mai

2020 schriftlich begründet ein und verzichteten auf eine Teilnahme bzw.

Vertretung an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. Mai 2020.

5.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer

1: Freisprüche;

-

Ziffer

2 (teilweise): Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei;

-

Ziffern

9 und 10: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-

Ziffern

11 bis 15 (Entscheide über Sicherstellungen);

Die Ziffern 16 bis 20 (Entschädigungen

an unentgeltliche Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger) sind einzig

bezüglich der Höhe der Entschädigungen in Rechtskraft getreten (Art. 428 Abs. 3

StPO).

Ebenfalls rechtskräftig sind die

Freisprüche der Vorinstanz (allerdings im Urteilsdispositiv nicht erwähnt) wegen

mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, soweit die nur mit

Spitznamen genannten Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht identifiziert

werden konnten (US 64, Ziff. 3.9.3.), sodass die entsprechenden, verbliebenen

Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss der Berufungserklärung ebenfalls

rechtskräftig sind. In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sind die Freisprüche der

Vorinstanz (US 63, Ziff. 3.8.3., im Urteilsdispositiv ebenfalls nicht erwähnt) bezüglich

der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, welche nur mit dem Spitznamen genannt

sind und nicht identifiziert werden konnten, ebenfalls rechtskräftig. Da bei

den entsprechenden, verbliebenen Schuldsprüchen einzig noch die Absicht der

ungerechtfertigten Bereicherung bestritten wird, sind die Schuldsprüche der

Vorinstanz nur in dieser Hinsicht noch zu prüfen.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Die Beschuldigte wurde wie folgt

rechtskräftig schuldig gesprochen:

-

mehrfache

Geldwäscherei (AKS Ziff. 4.): Die Beschuldigte hat zwischen 2012 und dem 1.

September 2015 wiederholt aus dem Menschenhandel und der Förderung der

Prostitution sowie aus dem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld teils

wieder in den Erwerb von Betäubungsmittel investiert, teils nach Thailand

überwiesen. In der Anklageschrift werden weder konkrete Transaktionen noch

Betragshöhen genannt. Da kaum die gesamten Mittel zum Ankauf von Drogen und der

Überweisungen nach Thailand aus einer der genannten Vortaten stammen dürften,

ist die Vorinstanz hier von einem unbekannten Betrag ausgegangen.

-

mehrfache

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (AKS 5): Es

betrifft dies folgende neun Sexarbeiter/innen: H.___ vom 1. Juli bis 1.

September 2015; C.___ vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014; B.___

zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014; N.___ zwischen ca. April 2014

und 8. Oktober 2014; O.___ zwischen ca. Ende 2014 und 1. September 2015; Y.___

zwischen ca. April 2012 und 1. September 2015 mit einem ca. einjährigen

Unterbruch; J.___ zwischen ca. Mitte Februar 2013 und 8. Oktober 2014; M.___

zwischen ca. Juni/Juli 2014 und 8. Oktober 2014; P.___ zwischen ca. Mitte

Januar 2014 und Ende September 2014.

III. Förderung der Prostitution

1.

Vorhalt

1.1

Generell

Die nachfolgenden Sexarbeiterinnen

hätten zwar (zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den

von ihr diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es

sich dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung

gehandelt, welche unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiterinnen

im Sex-Studio der Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und

eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.

Die seit vielen Jahren in der Schweiz

fest ansässige, mit einem Schweizer Pass ausgestattete und in der hiesigen

Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin bestens

etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und

wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten

Sexarbeiterinnen befunden, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und

legalen Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich

der hiesigen sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen

bzw. ausgeliefert gewesen seien. Die betreffenden Sexarbeiterinnen hätten –

einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der

(illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihre Schulden zu bezahlen, ihren

Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend

komme hinzu, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen der Beschuldigten aufgrund

ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam,

Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein Aufbegehren gegen die

Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.

Dispositiv

Aus diesen Gründen hätten die

betroffenen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit

keine andere Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der

Beschuldigten zu befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert,

wodurch sich ihre persönliche Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls

wären sie in einem anderen Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund

kartellähnlicher Absprachen der Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene

(weitgehend) identische Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien

die betreffenden Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in ihrer Entscheidung, ob

und wie sie bei der Beschuldigten die Prostitution ausüben möchten, nicht

mehr vollständig frei und somit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht

verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe folglich wissentlich und willentlich

den Ort, die Zeit sowie diverse weitere Umstände der Prostitution bestimmt

und somit die Handlungsfreiheit der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter

beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.

1.2 Zum Nachteil von C.___

begangen zwischen 24. April 2013 und

ca. Ende Januar 2014 in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem

die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Sex-Studios das sexuelle Selbstbestimmungsrecht

von C.___, welche weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung

verfügt habe, insofern verletzt habe, als sie sie verbindlichen Regeln

bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen

habe (Art. 195 lit. c StGB). So sei C.___ insbesondere dazu verpflichtet

gewesen,

- 50% der Einnahmen

aus Ihrer Sexarbeit vorab an die Beschuldigte abzugeben,

- vom ihr

verbleibenden Anteil zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung

an die Beschuldigte zu bezahlen,

- vom ihr

verbleibenden Anteil zusätzlich zwischen CHF 200.00 und 400.00 pro Monat für

die Verpflegung an die Beschuldigte zu bezahlen,

- jeden Tag

anzuschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur

Verfügung zu halten (24/7-Standby-Regelung),

- das Studio nur

wenn es keine Kundschaft hatte, nur für kurze Zeit und nur nach Rücksprache

mit der Beschuldigten zu verlassen sowie sich auf Anruf der Beschuldigten hin

zurück ins Studio zu begeben,

- auf den Bezug von

freien Tagen zu verzichten,

- Pausen nur zu

beziehen, wenn keine Freier zugegen sind,

- eine bestimmte

Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten,

- sich bei den

sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise

zu halten,

- die Verhandlungen

mit den Freiern zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren

Stellvertreterin führen zu lassen,

- das Geld der

Freier zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin

einkassieren zu lassen,

- die Dauer der

erbrachten Dienstleistung von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin

überwachen zu lassen,

- ungeschützten

Oralverkehr anzubieten,

- keine Freier

abzulehnen,

- ohne Bezahlung

Reinigungsarbeiten für die Beschuldigte zu machen,

- sich für den Fall

einer Polizeikontrolle an genaue Verhaltensanweisungen zu halten.

1.3 Zum Nachteil von B.___

begangen zwischen ca. Mitte November

2013 und April 2014 in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___»,

indem die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Sex-Studios das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht von B.___, welche weder über eine Aufenthalts- noch eine

Arbeitsbewilligung verfügt habe, insofern verletzt habe, als sie sie

verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten

unterworfen habe (Art. 195 lit. c StGB). So sei B.___ insbesondere dazu

verpflichtet gewesen,

- 50% der Einnahmen

aus Ihrer Sexarbeit vorab an die Beschuldigte abzugeben,

- vom ihr

verbleibenden Anteil zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung

an die Beschuldigte zu bezahlen,

- vom ihr

verbleibenden Anteil zusätzlich zwischen CHF 200.00 und 400.00 pro Monat für

die Verpflegung an die Beschuldigte zu bezahlen,

- jeden Tag

anzuschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur

Verfügung zu halten (24/7-Standby-Regelung),

- das Studio nur

wenn es keine Kundschaft hatte, nur für kurze Zeit und nur nach Rücksprache

mit der Beschuldigten zu verlassen sowie sich auf Anruf der Beschuldigten hin

zurück ins Studio zu begeben,

- auf den Bezug von

freien Tagen zu verzichten,

- Pausen nur zu

beziehen, wenn keine Freier zugegen sind,

- eine bestimmte

Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten,

- sich bei den

sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise

zu halten,

- die Verhandlungen

mit den Freiern zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren

Stellvertreterin führen zu lassen,

- das Geld der

Freier zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin

einkassieren zu lassen,

- die Dauer der

erbrachten Dienstleistung von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin

überwachen zu lassen,

- sich an die

vorgegebenen Sexualpraktiken («Standard-Service») zu halten,

- ungeschützten

Oralverkehr anzubieten,

- keine Freier

abzulehnen,

- ohne Bezahlung

Reinigungsarbeiten für die Beschuldigte zu machen,

- sich für den Fall

einer Polizeikontrolle an genaue Verhaltensanweisungen zu halten.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet

die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu

beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel

ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von

der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute

Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen

Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit

Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte

und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach

Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob

eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3. Der Straftatbestand

Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art.

195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich

prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit

überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution

bestimmt.

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle

Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren

Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die

Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten.

Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten

Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die

aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit

des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst,

wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es

ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie

ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte

Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die

betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne

weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie

dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die

Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren

Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

Der Tatbestand der Überwachung der

Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte

aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und

ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung

bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte

dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit

abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine

Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher

Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer

Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen

bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom

Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder

die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist

vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne

weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der

Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei

entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der

Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine

externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang

stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer

Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der

durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum

Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass

sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch

ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic:

«Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015

S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch

freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren

Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw.

Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese

beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen

(Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen,

in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die

Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die

Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit

nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen,

ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S.

277).

Ob unzulässiger Druck im Sinne der

Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des

jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im

Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert

wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,

Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten.

Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten

Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und

6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle

Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146

f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es

keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird.

So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei

Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren,

sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten

und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren

(Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf

das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E.

2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines

«Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch

permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch

Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2

S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der

Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die

Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende

Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs

vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer

Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen

Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E.

6).

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB

verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit

begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen

Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste

erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der

Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht

weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der

Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3

S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand

nicht.

Zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver

Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf

nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person

beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB

nicht relevant.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung von

Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf das Urteil des

Berufungsgerichts vom 16. Mai 2018 im Verfahren STBER.2017.74 verwiesen

werden.

4. Sachverhaltsfeststellung C.___

4.1 Die Aussagen der Beschuldigten

Die Beschuldigte beschrieb das

Verhältnis in ihren Betrieben als «wie in einer Familie», man habe sich

gegenseitig geholfen und die Aufgaben wie z.B. Putzen gemeinsam besprochen. Sie

seien sich ebenbürtig gewesen. Sie sei wie die Mutter gewesen und die Frauen

alle wie ihre Kinder (10.1/063). Die Werbung «ich bin 7/24 verfügbar», welche

bei allen Inseraten ihres Betriebs verwendet worden sei, sage nichts aus, das

sei einfach eine Werbung. Wenn sie geschlafen hätten, hätten sie geschlafen

und nicht geöffnet. Die Frauen hätten jederzeit frei nehmen können und hätten

ihre Arbeitszeit frei einteilen können (10.1/067 f.). Die Einnahmen der

Frauen seien zu 40% an sie gegangen, davon habe sie alles bezahlt wie Miete,

WC-Papier, Strom, Wasser und Kondome. 60% hätten die Frauen behalten können.

(auf Nachfrage): Ja, es habe auch solche gegeben, die ihr 50% gegeben hätten.

Man mache das vorher ab und manche hätten gesagt: ich helfe Dir, ich gebe Dir

50%. Die meisten seien aber 60/40% gewesen. (auf weitere Nachfrage) Bei den

Frauen, die Steuern bezahlt hätten, habe sie 60/40% gemacht, bei den anderen

50/50%. Weiter gebe sie dazu keine Antwort (10.1./068 f.). Die Frauen hätten

gesagt, sie hätten ein Visum, dann sei das für sie in Ordnung gewesen. Vor

der Polizei habe sie sich nicht gefürchtet, man habe auch keine

Verhaltensanweisung für den Fall einer Polizeikontrolle gehabt. Die Frauen

hätten sich nicht verstecken müssen (10.1./074). Wie das mit der Einreise der

Frauen ablaufe, wisse sie nicht, sie wisse auch nichts von Schulden der

Frauen gegenüber einer Organisation (10.1/076).

Die Beschuldigte räumte aber die von C.___

geschilderten Umstände in der Folge weitgehend ein und die Abläufe in den von

der Beschuldigten betriebenen Salons waren zuletzt in weiten Teilen

unbestritten. Am 2. Dezember 2015 sagte sie zu C.___ zusammengefasst aus

(10.1/217 ff.):

- C.___ sei zu ihr

zum Arbeiten gekommen. Diese habe ein Kind gehabt und sie habe Mitleid mit C.___

gehabt. Sie habe zu ihr gesagt, wenn sie schon da sei, könne sie ja arbeiten

und das Geld dem Kind schicken. Sie habe ihr Mut zugesprochen.

-

C.___

sei aus dem Nordosten Thailands, dort gebe es nicht nur sehr arme Leute. Wer

Geld gewollt habe, sei halt den Weg in die Schweiz gegangen.

-

Bei

C.___ habe die 50:50%-Regel gegolten. Sie habe das vorgeschlagen und C.___

sei einverstanden gewesen. Ja, es sei richtig, dass dies ihre Vorgabe gewesen

sei. Das sei üblich.

-

Die

Internetkosten von CHF 400.00 pro Monat hätten sie geteilt und für das Essen

habe C.___ CHF 25.00 oder CHF 50.00 pro Woche bezahlt, je nach den konkreten

Kosten.

-

Diese

sei illegal in der Schweiz gewesen.

-

Es

sei richtig, dass F.___ der Privatklägerin erklärt habe, wie es im Studio

laufe. F.___ habe das gemacht, wenn sie selbst nicht dort gewesen sei.

-

Sie

wisse nicht genau, wie C.___ in dies Schweiz gekommen sei. Das sei über eine

Freundin einer Freundin gelaufen und dann über F.___, da sie selbst nicht da

gewesen sei. Sie wisse nicht, wer die Reise organisiert habe. Eine Kollegin

habe dann F.___ kontaktiert, man solle C.___ am Bahnhof abholen. Wer diese

Kollegin gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei aber eine Kollegin von ihr

selbst gewesen. Die Kollegin heisse I.___ und sei nicht mehr in der Schweiz.

-

Sie

kenne keine Z.___, von einer [«Alias Z»] habe sie aber schon gehört.

Möglicherweise auch im Zusammenhang mit C.___. Ja, sie habe von I.___ gehört,

dass [«Alias Z»] die Privatklägerin in die Schweiz gebracht habe. Sie kenne

aber [«Alias Z»] nicht. Ja, sie habe diese einmal in Thailand getroffen. I.___

habe ihr [«Alias Z»] damals vorgestellt. Danach habe sie einmal mit [«Alias

Z»] telefoniert. Da hätten sie über die Natur gesprochen, sonst nichts. Gut,

es sei richtig, dass sie dabei über C.___ gesprochen hätten. Sie habe [«Alias

Z»] in Thailand erst kennen gelernt, als C.___ schon da gewesen sei.

-

Sie

habe schon gewusst, dass C.___ kommen werde, das habe ihr I.___ gesagt. Die

Privatklägerin habe gewusst, weshalb sie hierher komme.

-

C.___

habe ihr einmal von den Schulden bei [«Alias Z»] erzählt. Wofür diese gewesen

seien, wisse sie nicht; ebensowenig, wie hoch die Schulden gewesen seien.

-

Ja,

sie habe im Auftrag von C.___ Geld an [«Alias Z»] geschickt. C.___ habe ihr

deren Kontonummer gegeben. Sie habe das Geld ihrer eigenen, älteren Schwester,

die Polizistin sei, geschickt und diese habe es an [«Alias Z»] weitergeleitet.

Sie wisse aber nicht, wofür das Geld für [«Alias Z»] gewesen sei. Auch nicht,

wie viel es insgesamt gewesen sei.

-

Sie

wisse nicht, wie viele Schulden C.___ bei [«Alias Z»] gehabt habe. Sie habe

aber schon gedacht, dass diese Schulden für die Einreise von C.___ in die

Schweiz gewesen sein könnten. Das habe sie auch nicht interessiert, die Frauen

hätten ja in die Schweiz kommen wollen, um Geld zu verdienen.

-

Die

Frauen hätten Kunden ablehnen können, es habe keinen Zwang gegeben. Diese

hätten auch selbst mit den Kunden verhandelt, wenn es sprachlich gegangen

sei.

-

Ja,

ein Kunde habe für einen Tag ausserhalb des Studios CHF 1'000.00 zahlen

müssen. Der Kunde habe ihr das Geld gegeben und sie habe dann C.___ davon 50%

gegeben.

-

Es

habe schon ein 24-Stunden Betrieb geherrscht, aber gewisse hätten geschlafen,

andere hätten gearbeitet und Geld verdient.

-

C.___

habe das Studio jederzeit verlassen können und sei auch oft hinausgegangen

und habe ihren Freund zum Essen getroffen.

-

Sie

habe die Frauen bei der Arbeit nicht kontrolliert.

-

Sie

habe jede Woche abgerechnet und C.___ dabei 50% des Geldes gegeben. Wenn sie

nicht da gewesen sei, habe das F.___ gemacht. Ja, F.___ sei ihre

Stellvertreterin gewesen.

-

Ja,

sie habe C.___ Crystal Ice verkauft, sie habe diese aber nicht zum Konsum

gezwungen.

- Sie habe nicht

gewusst, bei wem C.___ Schulden gehabt habe. Diese hätte jederzeit gehen

können.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

6. März 2018 gab die Beschuldigte an (10.1/321 ff.), sie habe die Agentur,

also Z.___ oder [«Alias Z»], nie persönlich gekannt. Sie kenne nur I.___, die

früher einmal bei ihr gearbeitet habe. Diese habe sie dann gefragt, ob C.___

zu ihr kommen könne. Später sei sie in Thailand gewesen und habe mit I.___ [«Alias

Z»] getroffen. Sie habe in der zweiten Woche, als C.___ bei ihr gewesen sei,

von deren Schulden in Thailand erfahren, nicht aber, was diese mit denen in

Thailand abgemacht gehabt habe. Geputzt hätten sie wie eine Familie, sie habe

nie etwas befohlen oder zu etwas gezwungen, sondern habe Mitleid gehabt mit ihr.

C.___ hätte jederzeit heimgehen können.

An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht

gab die Beschuldigte zusammengefasst an (SL AS 111 ff.), sie kenne Z.___ oder

[«Alias Z»] nicht. (auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen) I.___ habe sie bzw. F.___

telefonisch gefragt, ob C.___ bei ihr arbeiten könne. Sie habe das bejaht. [«Alias

Z»] sei eine Kollegin von I.___, die sie nicht kenne. Sie habe einmal eine

Kollegin von I.___ in Bangkok getroffen, das sei wohl [«Alias Z»] gewesen. Da

habe [«Alias Z»] über C.___ gesprochen: C.___ sei die Freundin des Bruders

von [«Alias Z»] gewesen. Ob C.___ Schulden gehabt habe bei [«Alias Z»], wisse

sie nicht. C.___ habe einfach von Schulden erzählt. (auf Frage) Ja, C.___

habe gesagt, die Schulden seien bei [«Alias Z»], aber das sei ja die

Schwester des Freundes von C.___. Sie habe dann für C.___ Geld an [«Alias Z»]

geschickt, was sie aus Mitleid getan habe. Den Grund der Schulden von C.___ bei

[«Alias Z»] kenne sie nicht.

Vor Obergericht machte die

Beschuldigte zur Sache keine näheren Ausführungen.

4.2 Aussagen von C.___

Am 8. Januar 2015 wurde die spätere

Privatklägerin C.___ als Zeugin erstmals zu ihrer Einreise in die Schweiz und

ihrer Arbeit in den Bordellen der Beschuldigten befragt. Sie sei wegen der

Armut und der hohen Schulden ihrer Familie zunächst nach Bangkok und dann in

die Schweiz gekommen, der Vater sei einen Tag nach der Geburt ihres zweiten

Kindes an Krebs gestorben. Die Frau, welche ihr das Visum beschafft habe und

bei der sie dafür die Schulden habe, und die Beschuldigte würden sich gut

kennen. Daher habe sie Angst, den Namen dieser Frau anzugeben, auch wegen

ihrer Familie in Thailand. Insgesamt habe sie für die Visumsbeschaffung und

die Reise bisher ca. 300'000.00 Baht bezahlt, CHF 1'100.00 sei sie derzeit

noch schuldig. Zu den Arbeitsbedingungen im Studio der Beschuldigten gab sie

vornehmlich in freier Rede Folgendes an (10.3.2/001 ff):

- Sie sei am 24.

Mai 2013 von Bangkok nach Mailand geflogen und von dort mit dem Zug via Basel

nach [Ort] gefahren. Dort sei sie am Bahnhof abgeholt worden von der anderen

Frau, die im Salon gearbeitet habe. Das sei in Thailand so abgemacht worden.

Die Agentin habe dort geschaut, welches Studio jemanden brauchen könne.

-

Die

Preise im Studio seien vorgegeben gewesen, je nach Dauer der Dienstleistung

und bei speziellen Wünschen auch höher.

-

Man

habe Kunden oder bestimmte Dienstleistungen ablehnen können, dann habe dies

eine andere Frau übernommen. Sie habe beispielsweise ablehnen können, wenn

ein Kunde es ohne Kondom habe machen wollen.

-

Die

Verhandlungen mit den Freiern seien meist durch die Beschuldigte oder deren

Nichte F.___ geführt worden.

-

die

Betreiberin sei meist Freitag bis Sonntag im Betrieb gewesen.

-

Das

Geld sei in ein Couvert gelegt worden, dazu sei der Betrag in ein Heft

notiert worden. Jeweils Ende Woche sei abgerechnet worden.

-

Sie

habe sieben Tage die Woche rund um die Uhr Standby gearbeitet, das Studio sei

immer geöffnet gewesen. Egal, wann ein Kunde gekommen sei, man habe ihn

bedienen müssen, auch mitten in der Nacht. Von Freitag auf Samstag habe es

immer viele Freier gehabt, da hätten sie manchmal fast rund um die Uhr

gearbeitet. Dann habe es auch Tage gegeben, da sei gar kein Freier gekommen. Dies

sei auch während des Umbaus des Studios während zwei Monaten so gewesen.

-

Sie

habe das Studio verlassen dürfen, aber nicht länger als ca. eine Stunde, weil

A.___ nicht gewollt habe, dass sie ausserhalb Kunden hätten. Wenn man habe

nachweisen können, dass man einen Freund habe, habe man pro Woche einen Tag

frei gehabt. Wenn ein Kunde gewollt habe, dass man einen ganzen Tag mit ihm

rausgehe, habe dieser CHF 1'000.00 bezahlen müssen.

-

Den

Reisepass habe sie immer bei sich gehabt.

-

Sie

habe sich vorher noch nie prostituiert und habe keine Arbeitsbewilligung

gehabt. Ihr sei vorher gesagt worden, sie könne im Monat CHF 10'000.00

verdienen. Sie habe aber auch gewusst, dass man 50% den jeweiligen Betreibern

abgeben müsse. Ihr sei gesagt worden, sie habe viel Arbeit, von daher sei für

sie die Abmachung von 50:50% kein Problem gewesen. Sie habe aber nicht

gewusst, dass sie sieben Tage pro Woche 24 Stunden bereit sein müsse.

-

Mit

Ausnahme der Umbauzeit habe sie jeden Monat CHF 1'000.00 an ihre Familie

schicken können.

-

Sie

habe gewusst, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten und illegal der

Prostitution nachgehen werde.

- Sie habe das

Studio in [Ort] Ende Januar 2014 verlassen, weil neue Frauen gekommen seien

und es ein wenig Konkurrenzkampf um die Freier gegeben habe.

Bei der Befragung als Zeugin am 20.

Januar 2015 nannte die Privatklägerin Z.___ als ihre Agentin, die ihr die

Reise mit dem Visum organisiert habe. Sie beschrieb detailliert den Verlauf

ihrer Reise, sie sei von Z.___ telefonisch geleitet worden (10.3.2/019 ff.).

Am 11. März 2015 ergänzte die

Privatklägerin auf konkrete Fragen des Staatsanwalts als Zeugin (10.3.2/027

ff.):

- Z.___ habe F.___

über ihre Ankunft orientiert. Diese habe sie dann im Studio in Empfang

genommen und ihr das Ganze erklärt. Viel habe sie schon von Z.___ gewusst. A.___

habe von Z.___ von ihrer Ankunft gewusst, sei damals aber gerade in Thailand

in den Ferien gewesen. F.___ habe die Beschuldigte vertreten und sei deren

Nichte.

-

Die

Dauer der Tätigkeit sei nicht vereinbart gewesen. Solange sie bei Z.___

Schulden gehabt habe, sei für sie klar gewesen, dass sie weiterarbeiten

müsse.

-

Wöchentlich

sei abgerechnet worden. Von ihren 50% habe sie noch für Essen und Internet an

die Beschuldigte bezahlt. Den Rest habe sie für die Schulden und ihre Familie

auf die Seite gelegt und dann einmal pro Monat nach Thailand überwiesen.

-

Sie

hätte das Studio theoretisch verlassen können, aber sie habe ja noch ihre

Schulden zurückzahlen müssen und sie habe sich in [Ort] Stammkunden aufgebaut

gehabt. Zudem hätte Z.___ ihr Einverständnis geben müssen, wenn sie das

Studio hätte wechseln wollen, da sie bei dieser ja noch Schulden gehabt habe.

-

Von

ihren 50% habe sie wöchentlich mindestens CHF 50.00 für das Essen und CHF

200.00 für die Internetwerbung bezahlen müssen.

-

Die

richtigen Namen von A.___ und F.___ kenne sie nicht.

-

Mit

der 24-Stunden-Standby-Regelung sei sie gar nicht einverstanden gewesen, habe

das aber machen müssen, weil sie ja Geld habe verdienen müssen. Deswegen habe

sie sich auch nicht dagegen wehren können. Das habe sie im Vorfeld nicht

gewusst. Wer das entschieden habe, wisse sie nicht, sie habe es einfach von

den anderen übernommen. Manchmal seien Kunden um 05.00 Uhr vor der Arbeit

gekommen und hätten bedient werden müssen. Sie habe nie dagegen opponiert;

das sei bei den Thais so, dass man nie gegenüber jemandem, der älter und in

der Hierarchie höher gestellt sei, opponiere.

-

Sie

habe Dienstleistungen ablehnen können und sei nie dazu gezwungen worden.

Ebenso hätte sie Freier ablehnen können, was sie aber nicht gemacht habe,

weil sie ja Geld habe verdienen wollen. Wenn es ganz schlimm gewesen sei,

habe man die Kunden zum Duschen schicken können.

-

Tiefere

Preise als vorgegeben habe sie nur mit Einverständnis von A.___ abmachen

können.

-

A.___

habe bestimmt, wann man das Studio verlassen könne, sie habe nicht nach

eigenem Gutdünken Freitage beziehen können. Das Studio habe man dann für zwei

bis drei Stunden verlassen können.

-

Wenn

sie krank gewesen sei, habe sie es sagen können und nicht arbeiten müssen.

-

Sie

habe ihre Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können, da es ja ein

24-Stunden-Betrieb gewesen sei während sieben Tagen. Sie habe keine Freizeit

gehabt und rund um die Uhr für allfällige Kundschaft bereit sein müssen. Sie

habe nicht nach eigenem Gutdünken frei nehmen können. Wenn man das Studio

habe verlassen wollen, habe man sich bei A.___ oder F.___ abmelden müssen,

das hätten diese von ihr verlangen können, weil sie ja dort gelebt und gearbeitet

habe. Diese hätten auch mit ihnen schimpfen dürfen und mit der Wegweisung aus

dem Studio drohen, wenn sie sich nicht an die Regeln gehalten hätten.

-

Wenn

man sich nicht an die Regeln gehalten hätte, hätten sie noch weitere, einschneidendere

Regeln aufgestellt, z.B., dass man nur noch in Begleitung habe rausgehen

dürfen.

-

Sie

habe nicht selber bestimmen können, wann sie eine Pause habe einlegen können.

-

Sie

habe Freier ablehnen können, dies habe sie gegenüber A.___ aber begründen

müssen. Zu Analverkehr sei sie nicht gezwungen worden, wenn sie das nicht

gewollt habe. Die Preise und Dauer der Dienstleistungen seien vorgegeben

gewesen.

-

Die

Abgabe von 50% finde sie nicht fair und zu hoch. Sie habe ja auch oft selber putzen

und kochen müssen, habe aber nicht einmal ein eigenes Bett gehabt.

- Sie habe sich in

diesen Zwängen bewegt, weil sie sich nicht zu wehren gewagt habe und darauf

angewiesen gewesen sei, möglichst viel Geld zu verdienen, um die Schulden

abzubezahlen und die Familie zu unterstützen. Sie habe sich bei der Ausübung

der Prostitution nicht frei gefühlt.

Am 26. März 2015 ergänzte die

Privatklägerin als Zeugin (10.3.2/046 ff.), die 50:50%-Regelung sei in allen

Studios gleich. Die Werbung sei auf and6.ch aufgeschaltet worden. Es seien

bereits in Thailand mit ihr Fotos gemacht worden dafür. Das Geld an Z.___,

die sich auch [«Alias Z»] genannt habe, habe meist A.___ für sie überwiesen

oder diese habe eine ältere Thailänderin damit beauftragt. Sie habe Z.___

300’00.00 Baht geschuldet, dazu habe ihre Familie weitere 900'000.00 Baht

Schulden gehabt. Auch das Geld an ihre Familie habe A.___ überwiesen. A.___

habe ihnen gesagt, wie sie sich bei einer Polizeikontrolle zu verhalten

hätten: An der Hinterwand der Liegenschaft gebe es ein Seil, an dem sie sich

hätten abseilen sollen. Sie habe sich drei Mal bei Polizeikontrollen

versteckt. Sie habe ein eigenes Telefon gehabt und damit Kontakt mit

verschiedenen Leuten. Manchmal sei sie mit Freiern etwas trinken gegangen vor

der Bedienung im Studio, sonst habe sie draussen keine Kontakte gehabt.

Manchmal sei A.___ mit ihnen etwas trinken gegangen. Alleine sei sie nie rausgegangen,

das habe A.___ nicht gewollt, weil diese Angst gehabt habe, man arbeite

draussen. Sie sei von A.___ nie gewalttätig angegangen worden.

Am 24. Februar 2016 bestätigte die

Privatklägerin als Auskunftsperson im Beisein der Beschuldigten und deren

Rechtsvertreter ihre bisherigen Aussagen (10.3.2/0093 ff.). Die Beschuldigte [«Alias

A»] sei ihre Chefin in den beiden Studios gewesen und habe ihre Agentin Z.___

bzw. [«Alias Z»] gut gekannt, diese arbeiteten zusammen, wenn es um Frauen

gehe, die in die Schweiz kommen sollten um zu arbeiten. Sie habe sich mit CHF

40'000.00 verschulden müssen. Wenn sie das sofort hätte bezahlen können, wäre

es weniger gewesen. Es sei wöchentlich abgerechnet worden, ihren Anteil habe

sie Z.___ nach Thailand schicken müssen, CHF 1'000.00 monatlich habe sie

ihrer Familie schicken können, den Rest an Z.___. Das sei fix gewesen. Die Beschuldigte

habe von ihren Schulden gewusst, diese arbeite ja mit Z.___ zusammen. Diese

habe ja auch ihr Geld zu Z.___ geschickt. Sie habe am Schluss noch CHF

1'100.00 Schulden gehabt bei Z.___. (auf Frage, ob sie somit CHF 38'900.00

abbezahlt habe) Nein, nicht so viel, da sie wegen der Renovation kein Geld

habe verdienen können, sei Z.___ mit der Schuld runter gegangen. Wie viel sie

insgesamt an Z.___ bezahlt habe, könne sie nicht sagen. Die Beschuldigte und

ihre jüngere Schwester [Name 1] hätten bei Z.___ Frauen bestellen können und

nichts dafür bezahlen müssen; Z.___ habe einfach gesagt, man müsse schauen, wie

viel die Frauen verdienten, damit sie die Schulden an Z.___ zurückzahlen

könnten. Neben Z.___ habe es noch andere Vermittlerinnen gegeben, z.B. [Name

2]. Diesen Namen habe sie von B.___. A.___ kenne diese wohl eher nicht. A.___

habe von Z.___ gewusst, wann genau sie in [Ort] ankomme. Mit der 50%-Regel

sei sie vorgängig einverstanden gewesen, weil man ihr gesagt habe, sie könne

viel mehr einnehmen. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen, habe man das nicht

ins Internet geschrieben. A.___ und F.___ hätten allerdings auch zusätzliche

Sachen ins Internet geschrieben, ohne sie vorher zu fragen. Das sei aber nur

gewesen, um Kunden anzulocken. Anfänglich habe sie keinen Analverkehr gemacht,

später aber schon, weil sie Geld gebraucht habe. Die Dauer der sexuellen

Dienstleistungen sei von A.___ oder F.___ überwacht worden. Sie habe immer

bereit sein müssen, wenn Kunden gekommen seien und sie an der Reihe gewesen

sei. Wenn kein Kunde gekommen sei und geputzt gewesen sei, habe man sich

ausruhen können. Wenn sie habe rausgehen wollen, habe sie das sagen müssen.

Dies sei aber nicht erlaubt worden, wenn viele Kunden gekommen seien. Und

eine Frau habe immer Standby im Studio bleiben müssen. Für das Putzen habe

sie nichts erhalten. Sie hätte die Arbeit im Studio jederzeit beenden können.

Die Bedingungen seien nicht fair gewesen, sie habe zu viel arbeiten müssen

für das, was sie bekommen habe. Als sie A.___ geholfen habe, das Studio neu

zu machen, habe sie nie Geld dafür erhalten. Sie habe das alles gratis

gemacht. Sie habe 24 Stunden dort sein müssen und der Beschuldigten auch noch

die Drogen abkaufen müssen. Sie habe A.___ erzählt, dass die Familie in

Thailand Schulden habe. Diese habe auch gewusst, dass sie in Thailand zwei

Kinder habe und ihre Familie in Thailand Schulden habe. Der Sohn sei 14 und

die Tochter 4 Jahre alt. Ja, sie sei freiwillig in die Schweiz gekommen, aber

nur, weil man ihr gesagt habe, sie könne im Monat sicher CHF 10'000.00

verdienen. So habe sie gedacht, sei könne die Schulden in drei Monaten

abverdienen. So sei es aber nicht gewesen. (In der Folge entschuldigte sich

die Beschuldigte bei der Privatklägerin, sollte sie sie je verletzt oder

unglücklich gemacht haben.)

4.3 Beweiswürdigung

Vom vorgehaltenen Sachverhalt sind

folgende Elemente unbestritten:

- Die

Privatklägerin C.___ hat vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014 in den

von der Beschuldigten betriebenen Bordellen ohne Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet. Dies ist mit dem

Schuldspruch wegen AuG-Widerhandlung auch bereits rechtskräftig festgestellt.

-

Die

Beschuldigte war über die Anreise der Privatklägerin informiert und wusste

von deren Schulden bei der Agentin Z.___.

-

Über

die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet

und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies

insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die

Beschuldigte weiter CHF 50.00 pro Woche für das Essen und CHF 200.00 für

Internetwerbung (die Hälfte der monatlich anfallenden Kosten von CHF 400.00)

ab.

- Der Salon hatte

grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche offen, sodass rund

um die Uhr Freier kommen konnten.

Die weiteren vorgehaltenen Umstände

der Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten stützen sich auf

die Aussagen der Privatklägerin ab. Deren Aussagen erscheinen aus folgenden Erwägungen als

sehr glaubhaft:

- Sie hat

sehr detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den

Arbeitsbedingungen in den beiden Etablissements, in denen sie vornehmlich gearbeitet

hatte ([Ort] und [Ort 1], wo sie sich viel freier gefühlt habe). Es wäre im

Fall einer Falschaussage um einiges leichter und auch naheliegender gewesen,

zu allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen

die gleiche Schuld zuzuweisen, anstatt differenziert zu erzählen, was bei

welcher Betreiberin unterschiedlich erlebt wurde. Die Aussagen erscheinen

keineswegs als vorgefertigt oder zielgerichtet (wegen eines Schutzprogrammes)

und steigerten sich nicht im Verfahrensverlauf. Ihre Aussagen zu den

Geldüberweisungen deckten sich mit den objektiven Beweismitteln (Kontoauszüge,

Hefte mit Einnahmenaufstellungen, Werbung).

-

Die

Privatklägerin wusste nicht, inwiefern ihre Angaben strafrechtlich relevant

waren, und war bemüht, die Situation so genau wie möglich zu schildern. Es

finden sich in ihren Aussagen Nebensächlichkeiten (Gratisputzen und

renovieren) und ungewöhnliche Details (Seil an der Hinterwand zum Entweichen

bei Polizeikontrollen, Freitage nur, wenn man zum Freund ging).

-

Die

Privatklägerin hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu

belasten (kein Belastungseifer erkennbar): so gab sie an, sie habe Freier

oder bestimmte Dienstleistungen ablehnen können, sie habe den Pass behalten

können, sie habe trotz Schulden auch Geld an die Familie schicken können und A.___ habe das für sie gemacht. Die

Beschuldigte habe sie nie tätlich angegriffen. Sie habe ihr eigenes Telefon und

auch immer ihren Reisepass gehabt. Sie gab auch an, die Konditionen in weiten

Teilen schon in Thailand gekannt zu haben. Sie räumte auch immer wieder ihr

eigenes Interesse am Geldverdienen ein.

-

Die

Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt in sich stimmig, enthalten

Schilderungen von Gefühlen und Selbstbelastungen wie hinsichtlich der

vorsätzlichen illegalen Erwerbstätigkeit oder auch Selbstkorrekturen. Sie

sind – bis auf wenige Ausnahmen wie z.B die Höhe der Schulden bei Z.___ – in den Kernpunkten widerspruchsfrei,

insbesondere hinsichtlich der Prostitutionsmodalitäten.

-

Es

ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit falschen Angaben

zu den Umständen – die sie von Beginn an vorbrachte, lange bevor sie Zivilforderungen

stellte – strafbar machen sollte: es war kein Nutzen – auch nicht hinsichtlich

eines Schutzprogrammes – erkennbar bei einer Falschbeschuldigung der

Beschuldigten. Es sind auch keine Streitereien oder Rachegefühle bei der

Privatklägerin erkennbar. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen

des Zeugen [Name 3] – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der

Schweizer Botschaft in Thailand - vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.6./001

ff): Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen

gegenüber älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen

Personen gegenüber gebildeten, städtischen Personen. Dies sei tief in der

thailändischen Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt

eine Falschbezichtigung nicht nahe.

-

Die

Aussagen der Privatklägerin wurden im Laufe des Verfahrens von der

Beschuldigten in weiten Teilen zugestanden und von weiteren Frauen, die bei

der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten, gestützt; dies

insbesondere von der ebenfalls eingehend befragten B.___, ohne dass Hinweise

auf eine Absprache zu erkennen wären. Die Arbeitsmodalitäten wurden in vielen

Teilen übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen

Zeiten bei der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu

verschiedenen Zeitpunkten befragt wurden. Es ist so, dass einzelne Frauen im

Betrieb der Beschuldigten mehr Freiheiten genossen, so insbesondere Y.___ (210.2.6); letztere betonte aber

auch, dass dies damit zusammenhing, dass sie in der Zeit bei der

Beschuldigten keine Schulden mehr abzubezahlen hatte. Für sie hätten andere

Regeln gegolten als für die anderen „Sexarbeiter/innen. Sie sei sehr eng

befreundet gewesen mit F.___, welche das Studio eigentlich

für die Beschuldigte betrieben habe. A.___ habe wie eine ältere

Schwester zu ihr geschaut (10.2.6/015 f.). Ähnlich positiv lautende Berichte

von ehemaligen Sexarbeiterinnen wurden von der Beschuldigten auch vor

Amtsgericht eingereicht. Auch diese hatten während der Beschäftigung bei der

Beschuldigten keine Schulden mehr bei ihren Vermittlern (SL AS 147 ff.).

Demgegenüber sind die Aussagen

der Beschuldigten teilweise widersprüchlich, ausweichend und erscheinen aus

verständlichen Gründen bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als

treusorgende Mutter der Sexarbeiter/innen beschreibt. Von Verhaltensanweisungen

für den Fall einer Polizeikontrolle wollte sie beispielsweise lange Zeit gar nichts

wissen (zum Vorhalt, sie habe den Frauen gesagt, bei Polizeikontrollen

dürften sie keinesfalls über sie, die Beschuldigte, reden: «Ich habe ja kein Recht, etwas zu

verbieten», 10.1/116), schon gar nicht

von einem für diesen Fall an der Rückseite des Hauses hängenden Seil für das

Entweichen, das von den Sexarbeitern/innen wiederholt beschrieben worden war

(„Die Polizei, hat sie das Seil gesehen?», 10.1/116). Überweisungen

nach Thailand, die sie für die Sexarbeiter/innen gemacht hatte, konnte sie

trotz klarer Beweislage einfach nicht oder nur in ganz geringem Ausmass

eingestehen (10.1/1309 ff.). Ebenso widersprüchlich und ganz offensichtlich

falsch waren beispielsweise ihre Aussagen zu Zahlenaufstellungen, welche F.___ betrafen (10.1/196 ff.). Sehr oft verweigerte

sie auf konkrete Fragen auch die Aussage oder wollte sich ganz einfach nicht

mehr erinnern. Eine illustrative Antwort war beispielsweise: «Ich kann mich nicht mehr an so viele

Sachen erinnern. Ich will mich nur noch an gute Sachen erinnern.» (10.1./086). Die bestreitenden

Aussagen der Beschuldigten können somit die glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin nicht in Zweifel ziehen.

Aus diesen Erwägungen kann

bezüglich der weiteren bezüglich der Privatklägerin vorgehaltenen

Arbeitsmodalitäten folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:

- Die

Privatklägerin konnte das Studio nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten

für kurze Zeit verlassen (da die Beschuldigte befürchtete, man arbeite sonst

draussen). Freitage hatte sie keine, ausser man hatte einen Freund. Die

Beschuldigte hat vor Amtsgericht selbst vorgebracht, sie habe gewollt, dass

die Frauen sagten, wohin sie gingen, weil sie es gut mit ihnen meine und

wissen wolle, dass sie in Sicherheit seien.

- Pausen

durften gemacht werden, wenn kein Freier anwesend war, was aber logisch ist.

- Die

Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in

der Nacht, bedienen. Am Wochenende habe sie das nur mit dem Konsum von

Crystal Ice geschafft. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch

ganz klar und schuf gegenüber den Sexarbeitern/innen eine klare

Erwartungshaltung, dass nachts eintreffende Freier auch bedient wurden.

- Grundsätzlich

gab es eine Reihenfolge bei der Bedienung der Freier, diese war aber im

Interesse aller Sexarbeiterinnen, damit diese gleiche Chancen hatten.

- Halten an

festgelegte Preise: das ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der

Frauen erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten,

dass es grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer

der Dienstleistung). Die Beschuldigte gab selbst an, in den vier Studios seien

die gleichen Preise verlangt worden, damit es keine Probleme gegeben habe.

Dies lag auch im Interesse der Sexarbeiter/innen, die dadurch vor

Dumpingpreisen geschützt werden konnten (aber auch die Betreiberin verdiente

so mehr).

- Führen

der Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte oder ihre

Stellvertreterin: dies liegt schon bereits aus sprachlichen Gründen auf der

Hand und ist grundsätzlich auch unbestritten. Ebenso gab die Privatklägerin

an, teilweise selbst mit den Kunden – teilweise via Chat – in Englisch

verhandelt zu haben.

- Überwachung

der Dienstleistungen: Dies ist teilweise unbestritten, die Beschuldigte hat

nach ihren Angaben aus Gründen des Schutzes der Sexarbeiter/innen nach Ablauf

der vereinbarten Zeit nachgefragt, ob alles ok sei (womit sie auch von der

Vereinbarung Kenntnis haben musste). Nach der Dienstleistung musste die

Privatklägerin aber das erhaltene Geld in ein Couvert legen und den Betrag in

einem Heft eintragen, womit die Beschuldigte die volle Kontrolle hatte über

die Einnahmen der Frauen. Die Beschuldigte führte nachgerade akribisch Buch

über die Einnahmen der Sexarbeiter/innen.

- Ungeschützten

Verkehr anbieten/keinen Freier ablehnen: Dieser Vorhalt findet in den

Aussagen der Privatklägerin keine Stütze. Im Gegenteil gab diese an, sie habe

Freier ablehnen können, ebenso Dienstleistungen, die sie nicht habe machen

wollen.

- Ohne

Bezahlung Putzarbeiten zu leisten: Das ist erstellt und grundsätzlich auch

nicht bestritten (man habe dies wie eine Familie gemacht).

- Für den

Fall einer Polizeikontrolle genaue Verhaltensanweisungen abgegeben: das ist

erstellt.

Nachgewiesen und von der

Beschuldigten eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen

sozialen Verhältnissen kam und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die Beschuldigte

wusste von den Schulden der Privatklägerin und von ihren Kindern in Thailand.

Ebenso erstellt ist, dass entsprechend der thailändischen Kultur die

Privatklägerin der älteren und hierarchisch höher gestellten Beschuldigten

Respekt und Gehorsam schuldete.

5. Sachverhaltsfeststellung B.___

Hier kann vorweg auf die Darlegungen

unter Ziffer 4 hiervor verwiesen werden, insbesondere hinsichtlich der

Angaben der Beschuldigten zu den Bedingungen in ihren Studios. In Bezug auf

den Schuldenhintergrund unterschieden sich die Angaben der beiden

Privatklägerinnen. Bei den Aussagen der beiden Protagonistinnen kann kurz

zusammengefasst noch Folgendes hervorgehoben werden:

5.1 Die Beschuldigte wurde am 20.

Oktober 2015 (10.1/102 ff.) konkret zu B.___ befragt, die sie zunächst nicht

kennen wollte. Diese habe ein/zwei Monate bei ihr gearbeitet. Diese habe

gesagt, sie habe ein Visum, das habe sie nie selbst angeschaut. Auch mit ihr

habe sie sich die Internetwerbungskosten von CHF 400.00 pro Monat geteilt. Es

sei eine «Nette» gewesen, sie seien gut zusammen ausgekommen. Was diese

vorher gemacht habe, wisse sie nicht. Diese habe keine Drogen konsumiert und

daher auch nichts bei ihr gekauft. Diese sei nur einmal bei ihr gewesen und

sicher nicht sechs Monate. Sie habe auch 50% abgeben müssen für die Kosten

und CHF 50.00 pro Woche für das Essen. Ob über deren Einnahmen Buch geführt

worden sei, wisse sie nicht. Sie habe niemanden zum Arbeiten rund um die Uhr

gezwungen. Ob B.___ bei ihr Schulden gemacht habe, wisse sie nicht. Wenn sie

jemandem Geld leihe, rechne sie nicht damit, dass sie es zurückerhalte. Sie

als Buddhistin sehe das als gute Gabe. Wenn B.___ sage, sie schulde ihr – der

Beschuldigten – noch CHF 10'000.00, könne das nicht sein. Eben so wenig, dass

diese schon CHF 5'000.00 zurückbezahlt habe. Ja, sie müsse einräumen, dass B.___

ihr gesagt habe, sie habe Schulden bei [Name 3]. Sie habe B.___ dann Geld

geliehen, um diese Schulden zu bezahlen. Dieses Geld habe sie sich bei einer

Kollegin ausgeliehen; deren Namen wolle sie nicht nennen. B.___ sei ihr jetzt

noch CHF 2'500.00 schuldig. Ob B.___ sich für die Visumsbeschaffung habe

verschulden müssen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, wie jemand in die

Schweiz komme. Bei wem B.___ die Schulden gehabt habe, wisse sie nicht. Sie

habe B.___ CHF 5'000.00 ausgeliehen und diese habe ihr dann gesagt, wohin sie

das Geld überweisen müsse. Die entsprechende Person kenne sie nicht. Sie habe

CHF 2'500.00 für B.___ überwiesen. Die Aussage von B.___, sie schulde ihr,

der Beschuldigten, noch CHF 10'000.00, sei falsch. Ebenso die Angabe, sie

habe wegen dieser Schulden nicht das Studio wechseln können. [Name 5] kenne

sie nicht, eben so wenig Y.___. Auch nicht auf den Fotos. Ja, sie habe die

ganzen ausgeliehenen CHF 5'000.00 für B.___ an die von B.___ genannte Person

überwiesen. Später habe sie ihr noch einmal mit CHF 2'500.00 geholfen und das

überwiesen. Dies alles aus Mitleid. Ihr Mann habe das in ihrem Auftrag

überwiesen. Wenn das Geld an Y.___ überwiesen worden sei, kenne sie diese

trotzdem nicht. Sie habe nie Druck gemacht bei B.___ wegen deren Schulden

oder wegen deren illegalem Status. Sie habe nie von B.___ verlangt, dass

diese ungeschützten Verkehr anbiete. Sie habe auch nicht immer mit den

Freiern verhandelt, sie sei ja gar nicht immer da gewesen. Was im Inserat

angeboten worden sei, habe sie mit den Frauen vorher abgemacht. Es habe keine

Anweisungen für das Verhalten bei Polizeikontrollen gegeben. Sie könne

niemandem verbieten, bei der Polizei über sie zu sprechen. Es gebe auch kein

Seil hinter dem Haus. Wenn das andere Frauen auch so ausgesagt hätten, wisse

sie nicht, was sie antworten solle. Ja, sie habe Geld für B.___ an unbekannte

Leute überwiesen. Dies aus Mitleid, weil diese über ihre Familie und ihr Kind

gesprochen habe. Sie habe auch mal für die Familie von B.___ überwiesen. Ja,

ihre ganze Familie arbeite in Thailand bei der Polizei. Von den ihr

vorgehaltenen Aussagen von B.___ bestreite sie, jemals mit den Organisatoren

in Thailand Kontakt gehabt zu haben. B.___ sei freiwillig zu ihr gekommen.

Bezüglich der Rückzahlung ihrer Kredite an B.___ habe es keine konkrete

Vereinbarung gegeben. Dass sie wöchentlich für CHF 2'000.00 Crystal verkauft

haben solle, sei unmöglich.

Diese Angaben bestätigte die

Beschuldigte in der Folge.

5.2 Die Aussagen von B.___ werden von

der Vorinstanz auf US 34 ff. und 50 ff. ausführlich wiedergegeben. Darauf

kann verwiesen werden, sodass hier nur die wesentlichsten Angaben dargelegt

werden:

Am 9. Oktober 2015 gab sie als

Beschuldigte – nach Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung

und einer Irreführung der Rechtspflege – an (10.2.5/001 ff.), sie sei am 15.

November 2013 von Bangkok nach Zürich geflogen, wo sie von einer Freundin der

Beschuldigten abgeholt worden sei. Sie sei dann sechs Monate in deren Studio

geblieben. Danach habe sie in weiteren Studios in Luzern und [Ort 2]

gearbeitet. Das Ganze sei von [Name 5], deren Tante Y.___ und einer «[Name 9]

» organisiert worden. A.___ sei die Besitzerin der beiden Studios gewesen, F.___

die Geschäftsführerin. Sie habe dort die Hälfte der Einnahmen abgeben müssen,

dazu CHF 50.00/Woche für das Essen und CHF 200.00/Monat für Internetwerbung. Die

Werbung habe A.___ verlangt. Zudem habe sie rund um die Uhr arbeiten müssen

und die Preise seien vorgegeben gewesen. Grundsätzlich habe man dort

ungeschützten Oralsex anbieten müssen, das habe sie aber nicht gemacht,

obwohl das bei ihrer Werbung aufgeführt gewesen sei (das hätten die Kunden

gesagt). Wenn A.___ das erfahren habe, habe sie gesagt, der Kunde habe

gestunken, was diese akzeptiert habe. Sonst hätte diese wohl den «Kopf

gemacht» und nicht mehr mit ihr geredet. Sie sei mit CHF 25'000.00 Schulden zu

A.___ gekommen. Diese habe aber gemeint, das könne sie praktisch nicht

abzahlen und habe mit Y.___ Kontakt aufgenommen und sie von dieser für CHF

10'000.00 freigekauft. Dieses Geld habe A.___ dann an Y.___ überwiesen und

von ihr die Zahlung von CHF 15'000.00 verlangt. Das sei für sie natürlich

besser gewesen, CHF 10'000.00 weniger. A.___ habe das nach ihren Worten aus

Mitleid gemacht. [Name 5] habe sie zu der Beschuldigten vermittelt. Diese

habe ihr vorgängig auch die Bedingungen geschildert, bis zum

24-Stunden-Betrieb. Sie habe das allerdings falsch verstanden: sie habe

gedacht, das Studio sei zwar rund um die Uhr geöffnet, nicht aber, dass sie

rund um die Uhr arbeiten müssten. Wenn sie geschlafen hätten und ein Kunde

gekommen sei, hätten sie diesen bedienen müssen, sonst sei A.___ wütend

geworden. Als sie dann bei der Beschuldigten gesehen habe, dass alle Crystal

konsumiert hätten, habe sie sofort zurückgewollt und Y.___ angerufen. Diese

habe aber gesagt, sie könne nur gegen sofortige Zahlung von CHF 20'000.00

zurück. A.___ habe das Crystal verkauft, alle im Gebäude hätten bei dieser

gekauft und sich oft bei ihr verschuldet. Sie selbst und eine weitere Frau

hätten als einzige nicht konsumiert. Sie sei zwischen November 2013 und Mitte

Mai 2014 bei A.___ gewesen. Das Geld für ihre Familie habe auch A.___ über

ihren Mann überweisen lassen. Dieser habe das Geld an eine Schwester von A.___,

die in Thailand Polizistin sei, überwiesen, diese habe es dann

weitergeleitet. Sie habe trotz den Schulden auch Geld an die Familie

überweisen können, das habe sie mit Y.___ vorher so abgemacht gehabt. Dies

seien so CHF 1'300.00 monatlich gewesen. Sie habe jeden Tag im Studio sein

müssen, für einen Einkauf habe sie sich abmelden müssen, A.___ habe das

ungern gehabt. Wenn sie länger habe rausgehen wollen (zwei/drei Tage), habe

man das A.___ eine Woche im Voraus sagen müssen und diese habe ihr

Einverständnis geben müssen. Wenn nur F.___ da gewesen sei, sei alles viel

lockerer gewesen. Diese habe dann Drogen konsumiert und alles sei ihr egal

gewesen. Als sie einmal Fieber gehabt habe, habe sie nicht arbeiten müssen,

ebenso, wenn sie ihre Tage gehabt habe.

Diese Aussagen bestätigte die

Privatklägerin – weiterhin als Beschuldigte – am 13. Oktober 2015 (10.2.5/030

ff.). A.___ habe ihr gesagt, sie müsse hart arbeiten, da sie ja noch Schulden

bei ihr (der Beschuldigten) habe. Und sie dürfe sich keinesfalls von der

Polizei erwischen lassen. Grundsätzlich habe F.___ die Frauen in einer

festgelegten Reihenfolge angeboten, der Kunde habe aber auch eine andere

auswählen können. A.___ und F.___ hätten Preis und Service mit dem Kunden

ausgehandelt, bei F.___ habe man dabei mitreden können, bei A.___ nicht. A.___

sei meist von Freitag bis Sonntag da gewesen. Der Standardservice sei immer

mit ungeschütztem Oralverkehr – den sie eben nicht gemacht habe – und

geschütztem Sex gewesen. Diesen Service habe sie grundsätzlich nicht ablehnen

können. Ungeschützten Geschlechtsverkehr und Analverkehr hätten sie ablehnen

dürfen. Kunden, die den Standardservice gewollt hätten, habe sie aber nicht

ablehnen können, auch wenn diese gestunken hätten. Die Preise seien wie

überall vorgegeben gewesen: CHF 300.00/60 Min., 200.00/40 Min., 150.00/30

Min., 100.00/20 Min. Sie hätten täglich das Treppenhaus und das ganze Studio

putzen und auch selbst kochen müssen. Die angestellten Sexarbeiterinnen

hätten alle im gleichen Zimmer geschlafen. Ja, man habe bei A.___ wenig

eigenen Handlungsspielraum gehabt, diese habe ja möglichst viel Geld mit ihr

verdienen wollen. Zudem habe sie ja keine Arbeitsbewilligung gehabt. Da sie

also jederzeit hätte geschnappt werden können, habe sie umso schneller Geld

verdienen müssen. Es sei beengend für sie gewesen und sie habe auf den Moment

gewartet, an dem sie ihre Schulden abgearbeitet gehabt hätte. Die

wöchentlichen Abrechnungen seien in der Regel von F.___ gemacht worden. Diese

habe den Frauen das Geld in einem Couvert gegeben, also ihr nicht, weil sie

ja noch Schulden gehabt habe, aber den anderen. A.___ und F.___ hätten über

die Einnahmen in einem Heft Buch geführt. Diese hätten korrekt Buch geführt

und alles aufgeschrieben. Sowohl F.___ als auch A.___ hätten ihre Tätigkeit

auch kontrolliert, indem sie nach Ablauf der vereinbarten Zeit an die Türe

geklopft hätten. Die Bedingungen habe sie einfach akzeptieren müssen, obwohl

sie eigentlich nicht einverstanden gewesen sei. Wo hätte sie denn hingehen

sollen? Dennoch sei sie dann vor dem Abzahlen der Schulden von A.___

weggegangen, sie habe es nicht mehr ausgehalten und habe nicht mehr richtig

schlafen können. Für den Fall einer Polizeikontrolle habe ihr A.___

ausdrücklich verboten, über sie zu reden, sie müsse sagen, sie wisse nichts.

Sie selbst würde ohnehin alles abstreiten. A.___ habe ihr aber auch gesagt,

ihr (der Beschuldigten) könne wegen ihres Schweizer Passes nichts passieren,

sie (die Privatklägerin) würde hingegen heim geschickt. Hinter dem Haus habe

es ein Seil gegeben, mit dem man sich in einem solchen Fall habe abseilen

können. Es habe auch eine Leiter gehabt, sie hätten das mit A.___ mal geübt.

Mit dem Telefon habe sie Kontakt nach aussen haben dürfen; ausser mit

Freiern, das habe A.___ untersagt. Nach ihrer Wahrnehmung hätten in beiden

Studios der Beschuldigten für alle Frauen die gleichen Bedingungen gegolten.

Sie habe ihre Ausweispapiere immer bei sich gehabt.

Die Privatklägerin bestätigte am 24.

Februar 2016 als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren

Verteidigerin ihre bisherigen Aussagen (10.2.5/105 ff.). Es sei richtig, dass

A.___ ihre Schulden bei Y.___ und [Name 9] in Thailand abgelöst habe. Diese

habe einmal CHF 5'000.00 und einmal CHF 2'500.00 geschickt. Zuletzt habe sie

bei A.___ noch CHF 2'500.00 an Schulden gehabt. A.___ habe dazu mit Y.___

telefoniert, kenne diese aber nicht persönlich. Die Verhandlungen hätten

immer A.___ oder F.___ geführt, sie habe als Illegale die Türe ja nicht

öffnen dürfen. Ja, sie habe Kunden ablehnen können, wenn diese z.B. dreckig

gewesen seien. A.___ habe es nicht gepasst, dass sie keine Drogen konsumiert

und sich so abgesondert habe. Ja, sie habe auf Anweisung von A.___ auch

Kleider anziehen müssen, die sie nicht hätte anziehen wollen. Ja, sie sei A.___

dankbar, dass diese für sie die Schulden habe reduzieren können. Im nächsten

Studio habe sie sich freier gefühlt. A.___ habe sie dann ein paar Mal

angerufen und die ausstehenden CHF 2'500.00 verlangt und dabei einmal auch

gedroht, sie stelle ihren Sohn auf Facebook aus.

5.3 Bei der Beweiswürdigung kann

weitgehend auf die Ausführungen unter Ziffer 4.3 hiervor verwiesen werden.

Auch die Aussagen der Privatklägerin B.___ erscheinen als glaubhaft: sie

machte differenzierte Angaben zu den verschiedenen Studios, in denen sie

gearbeitet hatte; ihre Angaben decken sich mit objektiven Beweismitteln; sie

hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten; die

Aussagen sind in sich stimmig, in den Kernpunkten widerspruchsfrei,

steigerten sich nicht im Verlauf des Verfahrens und enthalten auch Schilderungen

von Gefühlen; es ist kein Grund für eine strafbare Falschbelastung

ersichtlich; die Aussagen wurden im Laufe des Verfahrens von der

Beschuldigten zu einem grossen Teil eingestanden und auch von anderen Frauen

bestätigt. Zur Würdigung der Aussagen der Beschuldigten kann auf obige

Erwägungen verwiesen werden.

Damit ist von den Vorhalten in der

Anklage Folgendes erstellt:

-

Die

Privatklägerin B.___ hat zwischen Mitte November 2013 und April 2014 in den

von der Beschuldigten betriebenen Bordellen ohne Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet. Dies ist mit dem

Schuldspruch wegen AuG-Widerhandlung auch bereits rechtskräftig festgestellt.

-

Die

Beschuldigte war über die Anreise der Privatklägerin informiert und wusste

von deren Schulden bei ihren Agentinnen Y.___ und «…». Sie hat mit Zahlungen

aus eigenen Mitteln die Schulden der Privatklägerin bei den Agentinnen

abgelöst, sodass die Privatklägerin in der Folge bei ihr Schulden hatte, aber

deutlich weniger hohe Schulden.

-

Über

die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet

und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies

insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die

Beschuldigte weiter CHF 50.00 pro Woche für das Essen und CHF 200.00 für

Internetwerbung (die Hälfte der monatlich anfallenden Kosten von CHF 400.00)

ab.

- Die

Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in

der Nacht, bedienen. Am Wochenende habe sie das nur mit dem Konsum von

Crystal Ice geschafft. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch

ganz klar und schuf gegenüber den Sexarbeitern/innen eine klare

Erwartungshaltung, dass nachts eintreffende Freier auch bedient wurden.

- Die

Privatklägerin konnte das Studio nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten

verlassen, bei längeren Abwesenheiten musste dies eine Woche vorher

angemeldet werden. Die Beschuldigte hat vor Amtsgericht selbst vorgebracht,

sie habe gewollt, dass die Frauen sagten, wohin sie gingen, weil sie es gut

mit ihnen meine und wissen wolle, dass sie in Sicherheit seien.

- Pausen

durften gemacht werden, wenn kein Freier anwesend war, was aber logisch ist.

- Die

Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in

der Nacht, bedienen. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch ganz

klar.

- Grundsätzlich

gab es eine Reihenfolge bei der Bedienung der Freier, diese war aber im

Interesse aller Sexarbeiterinnen, damit diese gleiche Chancen hatten.

- Halten an

festgelegte Preise: es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen

erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es

Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer der Dienstleistung).

Die Beschuldigte gab selbst an, in den vier Studios seien die gleichen Preise

verlangt worden, damit es keine Probleme gegeben habe. Dies lag auch im

Interesse der Sexarbeiter/innen, die dadurch vor Dumpingpreisen geschützt

werden konnten (aber auch die Betreiberin verdiente so mehr).

- Führen

der Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte oder ihre

Stellvertreterin: Dies liegt bereits aus sprachlichen Gründen auf der Hand

und ist grundsätzlich auch unbestritten. Ebenso einleuchtend ist der von der

Privatklägerin genannte Grund, als Illegale habe sie ja die Türe nicht öffnen

dürfen.

- Überwachung

der Dienstleistungen: Dies ist teilweise unbestritten, die Beschuldigte hat

nach ihren Angaben aus Gründen des Schutzes der Sexarbeiter/innen nach Ablauf

der vereinbarten Zeit nachgefragt, ob alles ok sei (womit sie auch von der

Vereinbarung Kenntnis haben musste). Nach der Dienstleistung musste die

Privatklägerin aber das erhaltene Geld in ein Couvert legen und den Betrag in

einem Heft eintragen, womit die Beschuldigte die volle Kontrolle hatte über

die Einnahmen der Frauen. Die Beschuldigte führte nachgerade akribisch Buch

über die Einnahmen der Sexarbeiter/innen.

- Ungeschützten

Oralverkehr anbieten: Das wurde von der Beschuldigten grundsätzlich erwartet

und auch so beworben. Die Privatklägerin führte das aber nicht aus.

- Keinen

Freier ablehnen: Die Privatklägerin gab an, sie habe Freier ablehnen können.

- Ohne

Bezahlung Putzarbeiten zu leisten: Das ist erstellt und grundsätzlich auch

nicht bestritten (man habe dies wie eine Familie gemacht).

- Für den

Fall einer Polizeikontrolle genaue Verhaltensanweisungen abgegeben: das ist

erstellt.

Nachgewiesen und von der

Beschuldigten eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen

sozialen Verhältnissen kam und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die

Beschuldigte wusste von deren Kindern in Thailand. Ebenso erstellt ist, dass

entsprechend der thailändischen Kultur die Privatklägerin der älteren und

hierarchisch höher gestellten Beschuldigten Respekt und Gehorsam schuldete.

6. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung kann für beide

Vorhalte gemeinsam vorgenommen werden, da für die beiden Privatklägerinnen in

den wesentlichen Punkten die gleichen Bedingungen galten. Insbesondere waren

sie beide illegal in der Schweiz, waren isoliert, sprachen nicht Deutsch und waren

gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin und gut vernetzt

ist, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre

wirtschaftliche Not in der Heimat in die Prostitution getrieben und hatten sie

doch beide Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie waren so

faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel

Geld zu verdienen und die Umstände in den Salons der Beschuldigten,

insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie

waren in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht

mehr vollständig frei. Sie waren gezwungen, möglichst viel Geld zu verdienen,

wenn der Aufenthalt in der Schweiz überhaupt rentabel sein sollte. Es stand

ihnen zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine

Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatten.

Zudem bestanden bei beiden Privatklägerinnen noch Schulden für die Organisation

der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die

Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung

beruhte.

Wenn die nachgewiesenen

Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.3. dargelegten Grundsätzen

verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des

Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

-

Die

Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen

zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich

ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die

Privatklägerin C.___ mit dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte und was bei

der Privatklägerin B.___ letztlich zur Flucht führte. Die Sexarbeiterinnen

waren bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten

und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt

verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent

zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.

-

Die

von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts-

und Oralverkehr) waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie gemäss

öffentlicher Werbung insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten

hatten, wobei letzteres von der Beschuldigten nicht durchgesetzt wurde. Diese

Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die

Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren

Stellvertreterin geführt. Auch wenn die Privatklägerinnen klar darlegten, dass

die Ablehnung eines Kunden zu keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die

Beschuldigte sie bei «Regelverstössen» doch ihren Unmut spüren. Dazu kam die

bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren

Personen wie hier der Beschuldigten.

-

Die

Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre

Einnahmen (Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der

Beschuldigten abgeben, welche dann wöchentlich regelmässig mit den

Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit unter völliger Kontrolle und

Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen

nebst CHF 50.00 wöchentlich für die Verpflegung und CHF 200.00 monatlich für

Internetwerbung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerinnen

mussten überdies noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten.

-

Wohl

gingen die Privatklägerinnen vordergründig freiwillig der Prostitution nach und

waren zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie waren als

verschuldete Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und

ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten,

welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das

Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und

Unterordnungssituation. Zudem mussten sie die Schulden für die Einreise abbezahlen

und Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Bei B.___

vergrösserte sich die Abhängigkeit von der Beschuldigten zusätzlich, nachdem

diese für B.___ CHF 10'000.00 der Schuld abzahlte, aber dann von B.___ CHF

15'000.00 verlangte. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und

wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es

ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerinnen einzuschränken, war

demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der

Privatklägerinnen machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den

genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnten. Sie hatten in der Schweiz

keinerlei Beziehungen und wären bestenfalls bei einem anderen Thai-Club

untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten

hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihnen nichts Anderes übrig,

als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten

Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den

vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden. Der Spielraum der beiden

Privatklägerinnen war sehr klein. Zu den Vertragskonditionen konnten sie nichts

einbringen.

Die Beschuldigte kannte alle diese

Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die

sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerinnen einzuschränken

und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich

Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte und daran mitverdiente. Sie

gab denn auch an, sie sei den beiden Frauen wegen der misslichen Verhältnisse

ihrer Familien in Thailand behilflich gewesen. Sie hat somit vorsätzlich

gehandelt.

Insgesamt sind die Tatbestandselemente

von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und die Schuldsprüche der Vorinstanz

wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen zu

bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen sie von der

Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden

Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben

zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig

umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede

bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden

Strafzumessung zu berücksichtigen.

IV. Menschenhandel

1. Vorhalt

In Ziffer I.1. der Anklageschrift wird

der Beschuldigten Menschenhandel gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB vorgehalten zum

Nachteil von C.___, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014,

in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem die Beschuldigte wissentlich

und willentlich mit C.___ insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben,

evtl. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe, indem die Beschuldigte C.___

von der «Agentur» von Z.___ als Sexarbeiterin übernommen habe, obschon sie gewusst

habe, dass C.___ bei der «Agentur» mit CHF 40'000.00 verschuldet gewesen sei.

C.___ sei von der unbekannten Z.___ in

Thailand unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden, indem sie

über den effektiven Verdienst wie auch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen

getäuscht worden sei. Für die Organisation des Visums sowie die Reise in die

Schweiz habe sie sich in der Höhe von CHF 40'000.00 bei Z.___ verschulden

müssen – wobei die effektiven Kosten für Reise und Visum lediglich ca. CHF

4'000.00 bis 5'000.00 betragen hätten – und die Schulden anschliessend in der

Schweiz als Sexarbeiterin abarbeiten müssen. Die Beschuldigte sei dabei in

ständigem Kontakt mit Z.___ gewesen und habe mit dieser zusammengearbeitet, um

Frauen aus Thailand für die Sexarbeit in die Schweiz zu holen, wobei ihr sowohl

die Höhe der enormen Verschuldung als auch die Tatsache, dass die Arbeit in der

Schweiz illegal erfolgt sei, bekannt gewesen sei. So sei auch bezüglich C.___

im Vorfeld zwischen der Beschuldigten und Z.___ vereinbart worden, dass diese

in die Studios der Beschuldigten in [Ort] komme, um dort illegal der Sexarbeit

nachzugehen.

C.___ habe im Zeitpunkt ihrer

Arbeitsaufnahme im Studio der Beschuldigten gegenüber [alias Z.___] bzw. der

Organisation in Thailand sehr hohe Schulden gehabt, weshalb sie zur

Beschuldigten in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Für die

Schuldentilgung sei C.___ jedoch nicht einmal die Hälfte der Einnahmen aus der

Sexarbeit zur Verfügung gestanden, da die Beschuldigte vorab 50% der Einkünfte

für sich persönlich beansprucht und vom verbleibenden Anteil der Sexarbeiterin

noch weitere Abzüge für Verpflegung, Werbung etc. vorgenommen habe. Der Anteil

für die Schuldentilgung sei zumindest in einer ersten Phase direkt von der

Beschuldigten an Z.___ in Thailand überwiesen worden. Das Verdienstrisiko sei

dabei einzig und alleine bei C.___ gelegen. So habe sie beispielsweise während

einer Studiorenovation von zwei bis drei Monaten keinerlei Verdienst gehabt,

was zu einer willkürlichen Schuldenreduktion durch Z.___ in Thailand geführt

habe. Hingegen sei sie in dieser Zeit durch die Beschuldigte für

Reinigungsarbeiten eingesetzt worden, ohne in irgendeiner Form entschädigt zu

werden.

Das (finanzielle)

Abhängigkeitsverhältnis habe sich zudem durch den Umstand verstärkt, dass die

Beschuldigte C.___ Methamphetamin («Crystal Met») angeboten habe, damit diese

besser habe arbeiten können, und sie in der Folge auch regelmässig damit versorgt

habe. Die wöchentlichen Kosten dafür von CHF 150.00 bis 250.00 seien der

Sexarbeiterin direkt vom ihr zustehenden Anteil von 50% der Einnahmen durch die

Beschuldigte abgezogen worden.

Abgesehen vom finanziellen Abhängigkeitsverhältnis

im Zusammenhang mit der Verschuldung bei Z.___ in Thailand sei C.___ auch in

einem persönlichen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten

gestanden. So sei sie zum einen auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten

angewiesen gewesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc.

aufzutreiben und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um

ihre Familie in Thailand unterstützen zu können. Erschwerend komme dazu, dass

sie aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt

habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im Untergrund

ihre einzige mögliche Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre

Position zusätzlich dadurch, dass sie sozial isoliert gewesen sei, keine der

Landessprachen beherrscht habe und sich mit den Gepflogenheiten sowie der

geltenden Rechtsordnung nicht ausgekannt habe. In Kombination mit einem in der

Thai-Kultur tief verankerten Respekt vor älteren sowie hierarchisch

höhergestellten Personen hätten es die aufgezählten Faktoren der Sexarbeiterin

verunmöglicht, die von der Beschuldigten einseitig diktierten

Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen oder sich dagegen zu wehren.

Es sei ihr deshalb nichts Anderes übriggeblieben, als die von der Beschuldigten

vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.

Aufgrund der offensichtlichen

Verletzlichkeit von C.___ liege somit keine echte Einwilligung in die Sexarbeit

bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich vor diesem Hintergrund um

eine den Umständen geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei,

zumal es der Sexarbeiterin nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich

über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen

Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert

gewesen.

Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den

bestehenden Schulden von C.___ bei Z.___ in Thailand und dem

Abhängigkeitsverhältnis ihrer Sexarbeiterin gehabt habe bzw. zumindest hätte haben

müssen, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der

Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zunutze gemacht, indem sie

die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus

auf die eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie über ein Objekt

über die wehrlose Sexarbeiterin verfügt habe. Somit sei die Übernahme bzw. die

Anstellung von C.___ (eventual-)vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

erfolgt.

2. Straftatbestand

Wer als Anbieter, Vermittler oder

Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen

Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1

StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).

Geschütztes Rechtsgut sind die

persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des

Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer

Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder

Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und

ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung,

Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht

besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung

des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt

wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.

5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen

handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,

verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern

(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg

entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht

werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts

6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann

nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder

Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter

völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen

Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem

sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c).

Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen

entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus.

Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand

der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht

massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen

erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die

Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung

entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung

in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81

E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das

Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel

erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung

ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert

werden. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit und in die (illegale)

Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen

wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen

verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit

(vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E. 4b und c). Der Tatbestand des

Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für

seine eigenen Bordelle in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81

E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d). Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von

einem Etablissement in ein anderes vorliegen, dies insbesondere, wenn

Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und

finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig

sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses

bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).

3. Sachverhalt

Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der

Arbeitsbedingungen der Privatklägerin in den Studios der Beschuldigten kann auf

die obigen Erwägungen unter Ziffer III.4.3 hiervor verwiesen werden. Näher zu

beleuchten sind nun nachfolgend noch die Umstände des Arbeitsantrittes der

Privatklägerin bei der Beschuldigten und dabei insbesondere die Beziehung der

Beschuldigten zur Agentin der Privatklägerin namens Z.___ .

Zunächst hatte die Beschuldigte

bestritten, Z.___ überhaupt zu kennen, lange bestritt sie trotz erdrückender

Beweislage, für die Privatklägerin Geld an Z.___ überwiesen zu haben. Von der

Beschuldigten eingeräumt wurde im Verlauf des Verfahrens nach den oben

zitierten Aussagen, dass sie kurz nach der Ankunft der Privatklägerin von deren

Schulden bei Z.___ wegen der Reise in die Schweiz Kenntnis erlangt habe, danach

mit Z.___ persönlichen Kontakt gehabt habe, wobei auch über die Privatklägerin

gesprochen worden sei, und sie mehrfach Zahlungen für Rechnung der

Privatklägerin an Z.___ geleistet habe. Sie habe auch gewusst, dass die

Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme und Kinder habe. Allerdings

ist es völlig unglaubwürdig, dass sie – entgegen der Darstellung der

Privatklägerin – vorgängig keine Kenntnis von den Vorgängen in Thailand gehabt

haben soll: wie sonst hätte die Privatklägerin schon in Thailand erfahren

sollen, wo sie in der Schweiz arbeiten würde, und woher hätte die Beschuldigte

sonst von der Ankunft der Privatklägerin Kenntnis haben sollen? Die Darstellung

der Privatklägerin, wonach ihre Reise und ihre Arbeit bei der Beschuldigten

vorgängig zwischen Z.___ und der Beschuldigten abgesprochen worden sei, ist

glaubhaft und nach den obigen Ausführungen auch zwingend. Ob dabei auch eine I.___

eine Rolle gespielt hat, ist unerheblich. Ebenso wenig glaubhaft ist die grundsätzliche

Darstellung der Beschuldigten, sie habe überhaupt keine Kenntnis von den

Vorgängen bei der Visumsbeschaffung und der Schulden, die mit der Reise einer

Sexarbeiterin in die Schweiz verbunden seien, ist sie doch seit mindestens 2010

als Bordellbetreiberin von Thai-Salons in diesem Gewerbe tätig und erscheint

keineswegs naiv. Die Gründe für dieses Bestreiten sind denn auch leicht

erklärbar. Nach dem Vorliegen eines Visums will sie sich jedoch immer erkundigt

haben. Sie führte am 15. Oktober 2015 denn auch selber aus, die Frauen hätten

einen Vertrag mit Leuten aus Thailand. Sie wusste genau, wie dieses Metier

funktioniert. Widersprochen hat sich die Privatklägerin im Wesentlichen einzig

hinsichtlich der – für die Tatbestandsmässigkeit nicht relevanten – Höhe ihrer

Schulden bei Z.___, damit hat sich die Vorinstanz denn auch auseinandergesetzt

(US 31 f.). Zunächst sprach die Privatklägerin von CHF 10’000.00 an Schulden,

die sie bei Z.___ ursprünglich gehabt habe mit einer Restschuld von CHF

1'100.00. Später nannte sie eine Anfangsschuld von CHF 40'000.00 und eine

Restschuld von CHF 1'100.00. Allerdings sprach die Privatklägerin zu Beginn von

weiteren Schulden der Familie in der Höhe von CHF 30'000.00, sodass

diesbezüglich auch eine Verwechslung (Gesamtschulden CHF 40'000.00) vorliegen

könnte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin

für die Reise in die Schweiz mit mindestens CHF 10'000.00 verschuldet hatte

(entgegen den in der Anklage vorgehaltenen CHF 40'000.00). Im Übrigen

erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wie schon oben festgehalten, generell

als glaubwürdig, insbesondere ihre anfänglichen, in freier Rede dargelegten

Schilderungen zum Verlauf ihrer Reisevorbereitungen, ihrer Reise und zu den

dabei geschilderten Kontakten zwischen Z.___ und F.___. Der angeklagte

Sachverhalt ist somit bis auf die Höhe der Schulden erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

Der vorliegende Sachverhalt entspricht

einem beispielhaften, wenn auch nicht besonders schwerwiegenden Fall eines

Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im

Sinne des Gesetzes. Sie vereinbarte mit Z.___ die Einreise und Übernahme der

Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden von

mindestens CHF 10'000.00 bei der Agentur von Z.___ und legte nach den obigen

Feststellungen zum Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution fest, wann und

wie sich die Privatklägerin in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich

reicht zur Erfüllung des Tatbestandes, wie bereits erwähnt, aus, dass der Täter

im Ausland Prostituierte für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und

verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte

zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der

bei der Beschuldigten illegal tätigen thailändischen Sexarbeiterin und die

damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der

Ungültigkeit ihrer rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten

wurde unter Ziffer III hiervor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die

Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis von Z.___. Diese bestimmte, wo

die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre Sexarbeit leisten

musste, und sie leitete diese auf deren Reise auch an. Auch die Beschuldigte

befand sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition. Über die

Privatklägerin wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf

hinweg entschieden, dass sie an einen bestimmten Ort, nämlich in das Studio der

Beschuldigten, gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen

in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006 und 1013/2009. Die Beschuldigte

hatte genaue Kenntnis all dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt.

Der Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der

Privatklägerin ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings die Förderung

der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin und der entsprechende

Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt wäre,

wenn die Beschuldigte – wie von ihr lange Zeit behauptet – die Beträge für die

Schuldenabzahlung der Privatklägerin nicht selbst an Z.___ überwiesen hätte,

sondern dies via die Privatklägerin erfolgt wäre: Mit der Absprache zwischen

der Beschuldigten und Z.___ wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin

im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin

beschlossen und verwirklicht.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu

bestätigen.

V.

Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht

Die Beschuldigte wurde der mehrfachen

Beförderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht für schuldig

befunden, weil sie H.___, C.___, B.___, N.___, O.___, Y.___, J.___, M.___ und P.___,

welche allesamt ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz waren, in ihren

Studios wohnen liess. Bestritten wird von der Beschuldigten diesbezüglich

einzig, dass sie dabei in Bereicherungsabsicht gehandelt und damit nach dem

qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen sei. Mit einer Freiheitsstrafe

wäre eine Geldstrafe zu verbinden.

In der Anklageschrift wird der

Beschuldigten unter Ziff. 4 vorgehalten, sie habe für die Beherbergung von den

Sexarbeitern und Sexarbeiterinnen ein entsprechendes Entgelt (fixer Anteil am

Erlös aus der Sexarbeit) verlangt. Die Beschuldigte (resp. formal ihr Ehemann)

bezahlte pro Studio CHF 1‘800.00 Miete pro Monat. Es ist unbestritten und

erstellt, dass die Beschuldigte von den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern einen

Anteil von 50% der gesamten Einnahmen für das Logis abnahm. Diese hohen (und

in der Höhe grundsätzlich unbeschränkten) Abgaben stehen aber in einem offensichtlichen

Missverhältnis zu den Gegenleistungen der Beschuldigten (gemeinsames Schlaf-

und Badezimmer, Küche) und ihren eigenen Kosten, und die Beschuldigte wollte durch

diese Abgaben aus der Förderung des illegalen Aufenthalts der Sexarbeiter/innen

ganz offensichtlich einen Gewinn generieren. Sie selbst hat sich ja in der fraglichen

Zeit nicht mehr prostituiert, wie dies auch die Sexarbeiter/innen bestätigten.

Es ist somit von der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung und damit von der

Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes auszugehen. Die Schuldsprüche der

Vorinstanz – Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht

in neun Fällen – sind auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

VI. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Vorhalt

In Ziffer 6 der Anklageschrift wird der

Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

vorgehalten. Zwischen mindestens 2012 und 1. September 2015 habe die

Beschuldigte ca. 420 bis 1‘500 Gramm Crystal Meth (mindestens 340 bis 1‘200 Gramm

reines Methamphetamin, Reinheitsgrad ca. 80%), ca. 36 Gramm Kokain und ca. 100

Thai-Pillen besessen bzw. veräussert (mengenmässig qualifizierter Fall). Dabei

habe sie beim Verkauf von mindestens 350 bis 1‘500 Gramm Methamphetamin zu CHF

300.00/Gramm einen Umsatz zwischen ca. CHF 105‘000.00 und CHF 450‘000.00 und

einen Gewinn zwischen ca. CHF 35‘000.00 und 150‘000.00 (Einkauf CHF

200.00/Gramm) erzielt. Mit dem Verkauf von mindestens ca. 36 Gramm Kokain habe sie

einen Umsatz von mindestens Fr. 3‘600.00 (Verkauf CHF 100.00/Gramm) und einen

Gewinn von ca. 720.00 (Einkauf CHF 80.00/Gramm) erzielt. Aus dem Verkauf von

mindestens 100 Thai-Pillen (Ecstasy) habe ein Gewinn von ca. CHF 200.00 bis CHF

300.00 resultiert (Einkauf CHF 2.00 bis 3.00 pro Pille, Verkauf CHF 3.00 bis

5.00 pro Pille). In der Folge wird in der Anklageschrift aufgelistet, wie sich

der vorgehaltene Besitz und die Verkäufe von Betäubungsmitteln im Einzelnen

aufschlüsseln, darunter konkrete Verkäufe an namentlich bekannte

Abnehmer/innen.

2. Sachverhalt

2.1 Im Rahmen des Parteivortrages liess

die Beschuldigte vor Amtsgericht die Weitergabe von insgesamt 189 Gramm reinem

Methamphetamin (bei 79% Reinheitsgrad) anerkennen. Da der durchschnittliche Reinheitsgrad

gemäss Internetrecherchen bei 40% liege, ergebe sich eine massgebliche reine

Menge von 128 Gramm. Da die Beschuldigte nur an einen beschränkten Kreis Drogen

abgegeben habe, liege kein qualifizierter Fall vor. Sie habe selber viele

Drogen konsumiert und wegen des hohen Preises einen Teil weiterverkauft.

2.2 Die Vorinstanz gelangte zu folgendem

Beweisergebnis (US 68): Zusammenfassend sei für die rechtliche Beurteilung

davon auszugehen, dass die Beschuldigte am 1. September 2015 im Besitz von ca. 70

g Methamphetamin gewesen sei, sie zwischen Anfang 2013 und ihrer Festnahme am

1. September 2015 gesamthaft mindestens 300 g Methamphetamin (Reinheitsgrad

79%, Gewinn CHF 100.00 pro Gramm), mindestens 36 g Kokain (9 Monate à je 4

Gramm, Reinheitsgrad 40%, Gewinn CHF 20.00 pro Gramm) sowie mindestens 100

Ecstasy-Pillen (Verkaufspreis CHF 20.00) veräussert habe und ihre Abnehmer

nicht nur viele von ihr beschäftigte Sexarbeiterinnen/Sexarbeiter gewesen

seien, sondern auch Freier und Personen ausserhalb des Studios.

2.3 Der entsprechenden Strafanzeige vom

6. April 2016 (2.1.2/001 ff.) kann folgendes entnommen werden:

2.3.1 Bei den Hausdurchsuchungen hätten

folgende Betäubungsmittel sichergestellt werden können:

-

Im

Studio «YY.___» 16,05 Gramm Crystal Meth und einige Thai-Pillen.

-

Am

Domizil der Beschuldigten in [Ort 3]: in einem getarnten Versteck (Dose «saure

Kutteln») 49,8 Gramm Crystal Meth und im Tresor 2,4 Gramm Crystal.

Die Analyse der 49,8 Gramm Crystal Meth habe

einen hohen Reinheitsgrad von 79% ergeben, auf die Analyse der weiteren

aufgefundenen Betäubungsmittel habe man nach Rücksprache mit dem zuständigen

Staatsanwalt aus Kostengründen verzichtet (2.1.2/003).

2.3.2 Aus den Einvernahmen der

Abnehmer/innen habe sich Folgendes ergeben (jeweils Crystal Meth-Gemisch):

-

O.___:

78 Gramm (zuzüglich zwei Mal Kokain für CHF 100.00 via F.___). Das Crystal Meth

habe ihm geholfen, länger zu arbeiten und habe ihn zudem gleichgültig gemacht.

-

C.___:

21 Gramm (anerkannt) und eine Thai-Pille. Das Crystal Meth habe die Sexarbeit

erträglicher gemacht und geholfen, wach zu bleiben und die ganze Nacht

durcharbeiten zu können.

-

N.___:

mindestens 18 Gramm (anerkannt). Sie habe mithilfe der Drogen die Arbeit besser

machen und länger wach bleiben können.

-

[Name

4]: mindestens 20 bis 30 Gramm (20 Gramm anerkannt). Er habe die Drogen immer

dann genommen, wenn er müde gewesen sei. Sonst hätte er die Arbeit nicht

geschafft. Allerdings habe er so auch Sachen gemacht, die er mit klarem Kopf

nicht gemacht hätte.

-

Y.___ :

38,28 Gramm, die Beschuldigte habe aber pro Woche mindestens10 Gramm Crystal Meth

an viele Leute – auch an Leute von «aussen», da es bekannt gewesen sei, dass es

bei ihr Drogen gebe - verkauft, Kokain und Thai-Pillen weniger. Er habe

manchmal beim Verkauf geholfen und etwas Crystal gratis dafür erhalten. Die

Drogen hätten ihm geholfen, bei der Arbeit länger wach zu sein.

-

B.___:

Sie habe keine Drogen konsumiert. Pro Woche seien aber für CHF 2'000.00 bis

3'000.00 (10 Gramm Crystal Meth) verkauft worden.

-

[Name

7]: Die Beschuldigte verkaufe seit Jahren Drogen an viele Leute, sicherlich 10

bis 20 Personen; dies an Sexarbeiter/innen, aber auch an «Leute von draussen».

-

E.___:

Sie habe bei der Beschuldigten innert 2,5 Jahren rund 120 Gramm gekauft resp.

weiter vermittelt (so u.a. an [Name 6]), für ihren Eigenkonsum habe sie rund 60

Gramm gekauft.

-

F.___:

Nach Aussagen der Beschuldigten habe sie an F.___ wöchentlich für CHF 100.00

Crystal Meth verkauft. Dies ergäbe hochgerechnet eine Menge zwischen 47,5 und

63 Gramm (anerkannt 46 Gramm). Zudem habe F.___ in ihrem Auftrag Crystal Meth verkauft,

wenn sie selbst nicht vor Ort gewesen sei.

2.3.3 Die Beschuldigte habe zunächst von

einem Verkauf von wenig Crystal Meth an ihre «Freundinnen» in den Studios

gesprochen, es habe sich mehr um ein gemeinsames Konsumieren gehandelt. Auf

verkaufte Mengen habe sie sich nicht festlegen wollen und standardmässig mit

«Keine Antwort» reagiert. Später habe sie zugestanden, während rund 2,5 Jahren

Crystal an ca. 10 Personen verkauft zu haben. Meistens habe sie in Quantitäten

von 10 Gramm pro Monat gekauft, einmal seien es 160 Gramm Crystal Meth gewesen.

Rund 40% davon habe sie selber konsumiert, 60% habe sie verkauft (also ca. 211

Gramm). Weiter habe sie rund 36 Gramm Kokain und 100 Thai-Pillen verkauft. Noch

später habe die Beschuldigte nicht einmal mehr die von ihrem Anwalt am 16. März

2016 zugestandenen Drogenmengen anerkennen wollen. Zum Erlös habe die

Beschuldigte anerkannt, das Crystal Meth jeweils zu CHF 200.00/Gramm gekauft

und zu CHF 300.00/Gramm weiterverkauft und mithin einen Gewinn von CHF 100.00

pro Gramm erzielt zu haben. Ihren letzten Drogeneinkauf von 160 Gramm habe sie

zum Rabattpreis von CHF 150.00 erhalten und damit CHF 150.00 pro Gramm an

Gewinn erzielt. Damit ergäbe sich allein nach den Aussagen der Beschuldigten

ein Gewinn von CHF 24’300.00. Nach den Belastungen der Abnehmer/innen ergebe

sich ein Verkauf zwischen 346,68 und 379,22 Gramm Crystal und ein Gewinn

zwischen CHF 34’668.00 und 37'922.00. (2.1.2/009). Nach ihren Aussagen habe die

Beschuldigte aus dem Kokainverkauf einen Gewinn von CHF 720.00 generiert, bei

den Thaipillen habe sie keine konkreten Kaufs-/Verkaufspreise nennen wollen.

2.4 Vor der Einvernahme vom 10. Dezember

2015 liess die Beschuldigte mitteilen, sie wolle nun hinsichtlich der

Drogengeschäfte Aussagen machen (10.1./240 ff.). Zusammengefasst gab sie in der

Folge an, seit Ende 2012 habe sie Drogen konsumiert und seit Anfang 2013 auch

solche verkauft. Pro Monat habe sie rund 10 Gramm Crystal Meth gekauft und

davon rund vier Gramm selbst konsumiert. Die weiteren sechs Gramm monatlich

habe sie verkauft (so auch schon am 8. September 2015: Weiterverkauf von zwei

Dritteln der Einkaufsmenge bzw. Verkauf von 60% der Einkaufsmenge: 10.1/011).

Manchmal seien die 10 Gramm auch schon nach drei Wochen aufgebraucht gewesen

und sie habe neue Drogen kaufen müssen. Sie habe jeweils 10 Gramm gekauft und

am Schluss – Ende 2014 (September/Oktober) – einmal gleich 160 Gramm. Bezahlt

habe sie immer CHF 200.00 pro Gramm, verkauft habe sie das Crystal Meth zu CHF

300.00 pro Gramm. Beim Kauf der 160 Gramm habe sie einen Rabatt erhalten, sie

habe nur CHF 150.00 für das Gramm bezahlen müssen. Die 50 Gramm in ihrer

Wohnung seien der Rest dieses Grosseinkaufs gewesen. Von den vom Grosseinkauf

verbrauchten 110 Gramm habe sie 44 Gramm selbst konsumiert und 66 Gramm

verkauft. Die Beschuldigte erstellte dabei eine eigenhändige und unterzeichnete

Aufstellung, wonach sie in den Jahren 2013 und 2014 je 120 Gramm Crystal Meth verkauft

habe und 2015 60 Gramm (jeweils 10 Gramm pro Monat, 10.1/249). Da die

Verhaftung am 1. September 2015 erfolgte, ergeben 10 Gramm/Monat insgesamt 320

Gramm. Beim Kokain habe sie pro Gramm CHF 80.00 bezahlt für gute Qualität und

zu CHF 100 verkauft. Seit Ende 2014 habe sie monatlich 5 Gramm Kokain gekauft;

Davon habe sie jeweils ein Gramm selbst konsumiert und vier Gramm

weiterverkauft. Das ergebe rund 36 Gramm verkauftes Kokain. Thaipillen habe sie

wohl ca. 100 Stück verkauft.

Am 22. Dezember 2015 gab sie ergänzend

an (10.1/250 ff.), die 160 Gramm habe sie im Oktober 2014 gekauft und dafür bei

einer Kollegin Geld ausgeliehen. In der Folge wurde sie zu den einzelnen

Belastungen Dritter befragt und anerkannte folgende Mengen (Crystal Meth): C.___

21 Gramm; N.___ 18 Gramm; Y.___ sei oft mit E.___ gekommen, zu den Mengen könne

sie nichts mehr sagen; O.___ habe drei bis vier Gramm pro Monat gekauft, somit

könnten die 78 Gramm korrekt sein; mit Y.___ habe sie oft gemeinsam konsumiert,

hier könne sie sich auch nicht an die Menge erinnern; bei [Name 6] seien 60

Gramm zu viel, sie könne sich nicht genau an die Menge erinnern; D.___ habe

rund 16 Mal für CHF 50.00 oder 100.00 gekauft; bei E.___ könne sie die Menge

auch nicht mehr bestimmen; F.___ habe sie einmal pro Woche für CHF 100.00 ein

Säcklein verkauft oder auch gratis abgegeben. Beim Verkauf hätten ihr F.___ und

Y.___ geholfen, wenn sie selbst nicht da gewesen sei, zeitweise auch H.___. Y.___

habe für seine Hilfe ab und zu gratis Crystal erhalten. Wenn dieser 10 Gramm

verkauft gehabt habe, habe er ein halbes Gramm gratis erhalten. [Name 7] habe

sie nie Drogen verkauft, sie habe von ihm nur einmal eine Probe bezogen, aber

ihr Crystal Meth sei besser gewesen. Wenn B.___ sage, sie (die Beschuldigte)

habe 10 Gramm pro Woche verkauft, sei das einfach falsch und viel zu hoch. (auf

Frage, weshalb sie verkauft habe?) Sie habe konsumiert und andere hätten mit

ihr konsumiert. Sie habe nie die Absicht gehabt, zu verkaufen. Die Leute hätten

dann immer mehr gewollt und sie habe immer mehr kaufen müssen. Das sei dann so

automatisch in den Verkauf übergegangen. Insgesamt bestreite sie die ihr

vorgehaltene Verkaufsmenge.

Mit Eingabe vom 16. März 2016 – als die

Vorhalte allesamt bereits bekannt und Gegenstand mehrerer Einvernahmen gewesen

waren – führte der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei «mit

seiner Mandantin die Belastungen bezüglich der Vorhalte gegen das Betäubungsmittelgesetz

durchgegangen und halte in ihrem Namen folgendes fest»: Akzeptiert würden

hinsichtlich der Verkäufe von Crystal Meth (Gemisch) 21 g an C.___, 18 g an N.___,

20 g an [Name 4], 74 g an O.___, die Rechnung bezüglich Y.___ (Y.___) werde in

der Höhe bestritten (vor Amtsgericht wurden im Parteivortrag 12 g anerkannt),

58 g an [Name 6] (gemeinsam mit «[Name 8]» und [Name 2]), die Berechnung

bezüglich E.___ werde in der Höhe bestritten (vor Amtsgericht wurden im

Parteivortrag 12 g anerkannt), 5,28 g an D.___, 46 g an F.___. Das ergebe

insgesamt 246,28 Gramm Crystal Meth, bzw. bei einem Reinheitsgrad von 79% 194,6

Gramm reines Methamphetamin, bei einem Reinheitsgrad von 40% somit 98,5 Gramm.

2.5 Bei der Sachverhaltsfeststellung

können folgende Zugeständnisse der Beschuldigten zum Beweisergebnis erhoben

werden:

-

Verkauf

von Crystal: Ab Anfangs2013 pro Monat 10 Gramm, was für die Jahre 2013 und 2014

total je 120 Gramm und für 2015 80 Gramm ergibt, total 320 Gramm. Diese Zahlen

gab die Beschuldigte im Dezember 2015 im Kenntnis der Aktenlage, in Anwesenheit

ihres Verteidigers und nach mehreren, vorgängigen Einvernahmen zu ihren

Drogenverkäufen – auf ausdrückliche Aufforderung, ihre Drogenverkäufe zu

notieren – bekannt und stellen bestimmt das absolute Minimum dar. Die vom

Amtsgericht angenommene Menge von mindestens 300 Gramm verkauftem Crystal-Meth-Gemisch

ist damit nicht zu beanstanden, sondern um mindestens 20 Gramm zu tief

ausgefallen. Die vorhandenen Aussagen Dritter liessen zwar ebenso wie der

aufgefundene Vorrat von 67 Gramm auf eine weitaus höhere Verkaufsmenge

schliessen, nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist aber von den genannten 320

Gramm als absolutem Minimum auszugehen.

-

Besitz

von insgesamt gut 67 Gramm Crystal Meth und einigen Thai-Pillen bei den

Hausdurchsuchungen. Geht man von der Angabe der Beschuldigten aus, sie habe

jeweils rund 60% des eingekauften Crystal Meth verkauft, ergibt dies eine zum

Verkauf bestimmte Menge von gut 40 Gramm.

-

Verkauf

von 36 Gramm Kokain-Gemisch und 100 Thaipillen.

2.6 In Bezug auf den Reinheitsgrad des

verkauften Crystal Meth ist Folgendes zu erwägen:

Der Reinheitsgrad der bei der

Beschuldigten gut versteckt aufgefundenen 49,8 Gramm Crystal Meth betrug 79%.

Dieser Stoff stammte nach ihren eigenen, unwiderlegbaren Angaben von einem

Grosseinkauf von 160 Gramm, von dem sie bereits 66 Gramm (60% von verbrauchten

110 Gramm) verkauft hatte. Sie hat nach ihren Angaben die Drogen nie gestreckt,

sodass für diese Verkäufe von 66 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 79% eine

reine Menge von gut 52 Gramm resultiert. Zu verkaufen waren noch eine Menge von

23,3 Gramm reinem Methamphetamin (49,8 x 0,6 x 79%).

In Bezug auf die übrigen verkauften 254

Gramm (320 – 66) und die weiteren auf-gefundenen 18,5 Gramm, von denen gut 11

Gramm zum Weiterverkauf bestimmt waren (18,5 x 0,6), ist davon auszugehen, dass

diese in Mengen von jeweils 10 Gramm eingekauft wurden. Die Beschuldigte hat

nie angegeben, die Qualität des eingekauften Crystal Meth sei dabei nicht

gleich gewesen. Sie habe den Stoff immer bei den gleichen, deutschen Käufern in

Basel an der Grenze zu Deutschland gekauft […], was auch von diversen Abnehmern

so ausgesagt wurde. In der Konfrontationseinvernahme vom 5. April 2016 führte [Name

7] aus (10.1/306 ff.), dass A.___ einmal gefragt habe, ob sie ein Muster haben

könne von seinem Crystal Meth. Es seien 1 oder 2 Gramm gewesen, die er ihr dann

gegeben habe. Sie habe dann aber gesagt, ihres sei besser (Frage 54). Die

Beschuldigte bestätigte in derselben Befragung, ein Mal von [Name 7] 1-2 Gramm

Crystal Meth als Muster gekauft zu haben (Frage 60). Gestützt auf diese

Aussagen ist erstellt, dass die Beschuldigte die Drogen jeweils beim selben

Verkäufer bezog und dieses stets von gleicher Qualität war. So testete sie zwar

ein Mal ein Muster von [Name 7], dieses war qualitativ aber offenbar nicht so

gut wie das Übliche. Entsprechend ist beim Reinheitsgrad des von der

Beschuldigten weiterverkauften Crystal Meth wie beim sichergestellten Crystal Meth

von 79% auszugehen. Damit ergeben sich beim Verkauf gut 200 Gramm reines

Methamphetamin und bei dem zum Zweck des Verkaufs besessenen weiteren Crystal Meth

23,3 und 8,7 Gramm reinen Stoff. Zusammenfassend ist von einem Verkauf von 252

Gramm reinem Amphetamin (52 + 200) auszugehen, überdies war die Beschuldigte im

Besitze weiterer 32 Gramm (8,7 + 23,3) reinen Stoffes zwecks Verkaufs. Die

Annahme eines Reinheitsgrades von 79% ist im Übrigen vorliegend nicht von

wesentlicher Bedeutung: im Jahr 2015 ergab sich gemäss den auf der Website der

SGRM veröffentlichten Statistiken für sichergestelltes Methamphetamin bei

Mengen zwischen 10 und 100 Gramm ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 72%.

Beim Kokain erfolgten keine

Sicherstellungen, weshalb bezüglich Reinheitsgrad keine konkreten Angaben

vorliegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Richter

vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind,

solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz

gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Darüber hinaus können die Statistiken über die

Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin (SGRM) herangezogen werden. Im Jahr 2015 ergaben sich gemäss den

auf der Website der SGRM veröffentlichten Statistiken für Kokain Medianwerte

für den Wirkstoffgehalt zwischen 38–77%, je nach Konfiskationsgrösse (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

BetmG Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 189). Zu Gunsten der Beschuldigten ist

mit Blick auf das Kokain von einem eher tieferen Medianwert auszugehen. Es

rechtfertigt sich, mit der Vorinstanz den Reinheitsgrad auf 40% festzulegen.

Das ergibt bei 36 Gramm verkauftem Kokain-Gemisch 14,4 Gramm reines Kokain.

Alle diese errechneten Mengen sind

selbstverständlich als Grössenordnungen zu verstehen, nicht im Sinne von mathematisch

exakten Mengenangaben.

2.7 In Bezug auf den Umsatz und Gewinn

ergibt sich Folgendes:

-

Verkauf

von 320 Gramm Crystal zu je CHF 300: CHF 96'000.00 Umsatz;

-

Verkauf

von 36 Gramm Kokaingemisch zu CHF 100.00: CHF 3'600.00 Umsatz;

-

Thaipillen:

Verkauf 100 Stück zu je CHF 20.00: Umsatz CHF 2'000.00 (nach Angaben der

Beschuldigten zum Selbstkostenpreis verkauft);

-

Gewinn

Crystal Meth: 66 Gramm mit je CHF 150.00 Gewinn (CHF 9'900.00) und 254 Gramm

mit je CHF 100.00 Gewinn (25'400.00): total CHF 35'300.00 Gewinn;

-

Gewinn

Kokain: 36 Gramm mit je CHF 20.00 Gewinn: Gewinn total CHF 720.00.

2.8 Bezüglich der Abnehmer gibt es

folgende Angaben in den Akten:

Die Beschuldigte gab am 8. September

2015 an, die Kunden kämen und gingen, sie könne sich nicht mehr an alles

erinnern und frage diese auch nicht nach ihren Namen (10.1/012). Meistens habe

sie an ihre Sexarbeiter/innen verkauft. Es habe aber auch solche von draussen

gegeben wie [Name 6], die zu ihr gekommen seien, um einzukaufen (10.1/168).

Diese sei manchmal auch mit ihren Freunden gekommen zum Einkauf (10.1/176). Sie

schätze, an rund 10 Personen insgesamt Drogen verkauft zu haben, an ihre

Sexarbeiter/innen, an Kolleginnen und deren Kolleginnen (10.1/247). Von aussen

seien etwa zwei bis drei Personen zum Einkauf gekommen, deren Namen kenne sie

nicht, es seien thailändische Frauen gewesen (10.1/254). Dass die Beschuldigte

Betäubungsmittel nicht nur an «ihre» Sexarbeiterinnen verkaufte, sondern auch

an Freier und Personen ausserhalb des Studios, bestätigten unabhängig

voneinander andere befragte Personen: Y.___, zu dem die Beschuldigte nach

eigenen Angaben eine besonders gute Beziehung gehabt hatte und den sie als

«kleine Schwester» bezeichnete, gab am 19. Oktober 2015 an, die meisten

Sexarbeiter/innen in den Studios der Beschuldigten hätten Crystal Meth konsumiert.

Sie habe auch Kunden und Personen von ausserhalb des Studios Drogen verkauft,

auch an Junkies. Das habe sich herumgesprochen, dass man an der [Adresse]

Drogen kaufen könne. Sie habe Crystal Meth, Kokain und Ecstasy verkauft. F.___

habe meist für die Beschuldigte verkauft. Sie selbst habe deshalb dort auch

wieder mit dem Konsum von Crystal begonnen. Andere hätten dort mit dem Konsum

begonnen und am Anfang schlimme Halluzinationen gehabt. Deshalb sei sie das

erste Mal dort weggegangen. Ja, sie habe beim Verkauf auch mitgeholfen, und

dafür hie und da ein Säcklein gratis erhalten (10.2.6/033 ff.) Auch C.___

führte aus, die Beschuldigte habe Säcklein zu CHF 50.00, 10.00 bis 300.00

verkauft. Später habe sie auch noch Kokain verkauft und sie habe auch Drogen an

Freier verkauft (10.3.2/056). [Name 7] gab anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 5. April 2016 an, die Beschuldigte habe Drogen an

Leute von drinnen und draussen verkauft. Sicher an 10 oder 20 Leute, genau

könne er es nicht sagen (10.1/312). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte

nicht nur an einen kleinen, begrenzten Kreis von Abnehmern/innen Drogen

verkauft hat, sondern an einen grösseren, grundsätzlich nicht eingeschränkten

Personenkreis (auswärtige Sexarbeiter/innen, Freier).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel

unbefugt veräussert und/oder unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d

BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit

eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er unter anderem weiss

oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, oder wenn er durch

gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG).

3.2 Eine Gesundheitsgefährdung im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist dann zu bejahen, wenn der Gebrauch der

Droge physische oder psychische Schäden verursachen kann, wobei die Gefahr eine

naheliegende und ernstliche sein muss. Als viele Menschen gelten nach der

bisherigen Praxis zwanzig oder mehr Personen. Hat jemand nur eine kleine Zahl

von Abnehmern und besteht keine konkrete Verbreitungsgefahr dahingehend, dass

diese die ihnen überlassenen Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von

Personen weitergeben, wird unabhängig von der gehandelten Stoffmenge nicht die

Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Werden also z.B. Betäubungsmittel nur an

eine, bereits süchtige, nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum

abgegeben und besteht dabei die Gewissheit, dass die Droge nicht an Dritte

weitergegeben wird, gelangt die Qualifikation unabhängig von der abgegebenen

Menge nicht zur Anwendung (BGE 120 IV 334). Trotz Aufgabe des Mengenbezuges

spielen die Quantität und Qualität des inkriminierten Betäubungsmittels

weiterhin eine zentrale Rolle. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte

(für reinen Stoff) haben weiterhin Bestand: Heroin 12 g, Kokain 18 g,

Amphetamin 36 g und LSD 200 Trips. In subjektiver Hinsicht verlangt die

Bestimmung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (zum Ganzen siehe Hans Maurer,

StGB/JStG Kommentar, 2018, Art. 19 BetmG, N 39, 41a und 43).

In BGE 145 IV 312 vom 29. Juli 2019 (PRA

2020/4, S. 424 ff.) führt das Bundesgericht in den Regesten aus:

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Gefahr für die Gesundheit vieler

Menschen; Methamphetamin.

Das Vorliegen eines schweren Falles im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Hinblick auf die direkte oder

indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen. Die Betäubungsmittelmenge

ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien,

wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen

Mischung einhergehenden Risiken, berücksichtigt werden können (E. 2.1.1 und

2.1.2).

Vor diesem Hintergrund bleiben die von

der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

festgelegten Grenzwerte für Heroin (12 Gramm), Kokain (18 Gramm), LSD (200

Trips) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer

dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen (E.

2.1.3).

Das Bundesgericht hat sich bisher nicht

zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. Im vorliegenden Fall wird indessen

festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn das Vorliegen eines

schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine

im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte

Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12

Gramm empfiehlt, bejaht wird (E. 2.2-2.4).

3.3 Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn

sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi

"nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c;

119 IV 129 E. 3a). Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG verlangt eine qualifizierte

Gewerbsmässigkeit, indem mit der berufsmässigen Tätigkeit ein grosser Umsatz

oder ein erheblicher Gewinn erzielt worden sein muss. Die blosse Aussicht oder

Erwartung darauf reicht nicht aus. Unter Umsatz ist der finanzielle Bruttoerlös

zu verstehen. Ein Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 stellt einen

grossen Umsatz dar. Unter Gewinn ist der Nettoerlös zu verstehen, der sich aus

den Drogengeschäften ergibt. Von einem erheblichen Gewinn ist zu sprechen, wenn

dieser den Betrag von CHF 10'000 erreicht und effektiv erzielt worden ist (Hans

Maurer, StGB/JStG Kommentar, 2018, Art. 19 BetmG, N 48).

3.4 Im vorliegenden Fall hat die

Beschuldigte nach dem obigen Beweisergebnis innerhalb von gut zweieinhalb

Jahren insgesamt 252 Gramm reines Methamphetamin an einen grösseren,

grundsätzlich unbegrenzten Kreis von Abnehmern/innen verkauft, namentlich auch

an Aussenstehende. Unter diesen Umständen ist die hohe Wahrscheinlichkeit

gegeben, dass das Methamphetamin einem unbestimmten Kreis potenzieller

Konsumenten unmittelbar bzw. mittelbar zugänglich gemacht wurde, womit die abstrakte

Gefahr der Verbreitung bestand. Die Beschuldigte hat damit den Grenzwert zum

mengenmässig qualifizierten Fall von 12 Gramm reinen Methamphetamins um das

20-fache übertroffen. Ebenso hat sie sich der gewerbsmässigen Begehungsweise

schuldig gemacht: sie hat in der genannten Zeit regelmässig rund 10 Gramm

Crystal Meth pro Monat verkauft und dabei einen Gewinn von insgesamt rund CHF

35‘000.00 oder CHF 14‘000.00 pro Jahr erzielt. Dieses durchschnittliche

monatliche Einkommen von mehr als CHF 1‘000.00 stellte einen bedeutenden

Beitrag zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten dar. Damit ist auch der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

zu bestätigen.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Beim Tatverschulden (Tatkomponente)

können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim

Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes

(Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des

beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber

auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die

Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist

als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf

der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist die Regel, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung o-der Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der

Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten (bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in

Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine

Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat

die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft

gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine

andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f.

Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228

f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für

die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer

tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli

2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV

120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn

wie vorliegend viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der

neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung

zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:

Vorweg wird festgehalten, dass die

Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige

Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht

nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche

sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung

in folgenden beiden Punkten:

-

Eine

Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum

Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die

(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)

gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung

aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der

Rechtsprechung; E. 3.5).

-

Der

Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De

lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und

Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der

Rechtsprechung; E. 3.6).

Das Bundesgericht ist mit diesem

Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode

zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung

aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine

(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB

vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt

insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart

eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und

für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts

6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt

geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund

von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert

und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe

nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber

habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend

geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung

in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder

möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen

noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundes-gericht fort:

«Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen

mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf

das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180

Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei

mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen

wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes

Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»

Dies bedeutet, dass bei einer

Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit

einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180

(bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten auch 360) Tagessätzen auszufällen

ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020

betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts.

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung

gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die

objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel,

schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des

(subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang

der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5

– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung

und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten

«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175

f.).

1.8 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere

die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für

den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legal-verhaltens (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige

Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht

haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte

darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden,

wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist

die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der

Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die

Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat

(Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

1.9 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose

und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung

ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S.

142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden

kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die qualifizierte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr

und 20 Jahren bestraft. Es handelt sich vorliegend um das schwerste Delikt,

welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahn-den ist. Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge

nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden

Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2 Die Beschuldigte hat über einen

längeren Zeitraum, von Anfang 2013 bis An-fang September 2015, eine erhebliche

Drogenmenge, nämlich rund 250 Gramm reines Methamphetamin, das zu den

gefährlichsten Betäubungsmitteln zählt, verkauft. Crystal Meth steht in der

Schwereskala der Drogen aufgrund ihrer zerstörerischen Wirkungen gleich nach Heroin

und Crack-Kokain (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG, 3. Auflage, 2016, N 156

ff. zu Art. 2). Die verkaufte Menge übertrifft den Grenzwert zum mengenmässig

schweren Fall um ein Vielfaches. Dabei beschränkte sich die Beschuldigte bei

der Abgabe der Drogen nicht auf bereits süchtige Konsumenten, sondern bot das

Crystal Meth allen ihren Sexarbeitern/innen an, auch solchen, die wie C.___

vorher nicht konsumiert hatten. Weiter hatte sie gut 30 Gramm reines Methamphetamin

in ihrem Besitz zwecks Verkaufs. Darüber hinaus handelte die Beschuldigte – in

untergeordnetem Ausmass – auch noch mit Kokain und mit Thai-Tabletten (Ecstasy,

MDMA, also auch eine Form von Methamphetamin). Beim Kokain war der gehandelte

reine Wirkstoff von 14,4 Gramm schon recht nahe beim Grenzwert zum mengenmässig

schweren Fall von 18 Gramm. Das zeigt, dass die Beschuldigte bereit war, neben

Crystal Meth auch andere verbotene Stoffe abzugeben. Verschuldenserhöhend wirkt

sich aus, dass die Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe (grosse Menge,

Gewerbsmässigkeit) erfüllt hat, wobei auch beim gewerbsmässigen Handeln der

Schwellenwert eines Gewinns von CHF 10'000.00 um ein Mehrfaches übertroffen

wurde. Immerhin lässt ein Umsatz von CHF 100'000.00 in beinahe drei Jahren

nicht auf einen intensiven Handel schliessen. Der Verkauf von Betäubungsmitteln

wurde allerdings erst durch das Einschreiten der Polizei am 1. September 2015

gestoppt. Die Beschuldigte war wie eine selbständige Einzelunternehmerin im Drogenhandel

tätig und gehörte keiner grösseren Organisation an. Sie verkaufte weitestgehend

an Endabnehmer. Hauptmotiv war die Finanzierung ihres eigenen Drogenkonsums,

wobei nicht von einer eigentlichen Anhängigkeit im Sinne der ICD-Klassifikation

auszugehen ist, betonte die Beschuldigte doch immer, sie habe daheim nie Drogen

konsumiert, sondern nur während ihres Aufenthaltes – meist von Freitag bis

Montag – in den Studios in [Ort]. Auch aus der Untersuchungshaft sind keine

Entzugserscheinungen aktenkundig. Deshalb ist auch Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG

nicht anwendbar (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, aaO N 247 zu Art. 19), allerdings

ist es verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass die Beschuldigte mit dem

Verkauf der Betäubungsmittel in erster Linie ihren Eigenkonsum finanzieren

wollte. Daneben ergab sich aus der Drogenabgabe an ihre Sexarbeiter/innen aber

auch der für sie wünschenswerte und zu missbilligende Nebeneffekt, dass diese

die Arbeit länger und einfacher machen konnten, was für sie zu einem

Mehrverdienst führte. Zudem wurde das Abhängigkeitsverhältnis der Frauen zu ihr

damit verstärkt. Allerdings gibt es keine Hinweise, dass sie die bei ihr

arbeitenden Sexarbeiter/innen gezielt aus diesem Grund mit Drogen versorgte,

gab es doch auch einzelne Beschäftigte, die keine Drogen konsumierten. Es ist

gerichtsnotorisch, dass zumindest im Thai-Milieu der Drogenkonsum zu einer weit

verbreiteten Begleiterscheinung der Prostitution gehört. Die Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz und es wäre ihr ein Leichtes gewesen, auf den

Verkauf von Betäubungsmitteln zu verzichten, verdiente sie doch schon an den

sexuellen Dienstleistungen ihrer Sexarbeiter/innen in erheblichem Umfang mit.

Zudem waren ihre finanziellen Verhältnisse dank der Einkünfte ihres Ehemannes

geregelt. Insgesamt kann das Verschulden im Vergleich der qualifizierten

Drogendelinquenz noch als leicht eingestuft werden, im knapp mittleren Bereich

eines leichten Verschuldens, was einer Einsatzstrafe von 33 Monaten

Freiheitsstrafe entspricht. Dies deckt sich auch mit den Darlegungen der

Strafzumessung im Betäubungsmittelbereich von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, aaO N

25 ff. zu Art. 47 StGB.

2.3 Eine Freiheitsstrafe ist ebenfalls

auszusprechen zur Abgeltung des Menschenhandels zum Nachteil von C.___. Der

Strafrahmen beträgt gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz

bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Die Beschuldigte hatte sich mit Z.___

abgesprochen, dass die Privatklägerin in ihrem Salon der Prostitution nachgehen

werde und zu diesem Zweck aus Thailand in die Schweiz reise. Von der Arbeit der

Privatklägerin profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem sie von deren

Verdienst 50% für sich abzog und zusätzlich Anteile an den Kosten für Essen und

Internetwerbung einzog. Vom Rest konnte die Privatklägerin durch die

Beschuldigte doch immerhin monatlich CHF 1'000.00 an ihre Familie überweisen

lassen, der Rest wurde an Z.___ zur Schuldenabzahlung überwiesen. Zu Gunsten

der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie kein Geld für die Vermittlung der

Privatklägerin bezahlte und es auch keine Hinweise gibt, dass sie die

Initiatorin war. Die Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten

dauerte rund neun Monate. Zu beachten ist, dass die Umstände des

Arbeitsverhältnisses den (konsumierten) Tatbestand der Förderung der

Prostitution erfüllen (zu den Details dazu kann auf den nachfolgenden Abschnitt

zur Strafzumessung für die Förderung der Prostitution verwiesen werden), wobei

dies zur Bejahung des Menschenhandels im vorliegenden Fall vorausgesetzt war.

Die psychischen Folgen der sexuellen Ausbeutung waren zweifellos erheblich und

entsprechende Berichte sind aktenkundig. Aus den vorliegenden Aussagen der

Sexarbeiter/innen geht hervor, dass die Arbeitsbedingungen bei der

Beschuldigten zumindest im Vergleich mit anderen Etablissements als eher

weniger belastend empfunden wurden. Es ist weiter davon auszugehen, dass die

Initiative zur Reise der Privatklägerin in ihren Salon nicht von ihr, sondern

von Z.___ ausging und die Beschuldigte nicht mehr von der Privatklägerin

profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei ihr von sich aus um

eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit den

Prostituierten stand sie hierarchisch in einer niedrigen Position.

Gestaltungsmacht kam ihr kaum zu, die massgebenden Personen handelten wie Z.___

in Thailand, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und

sie auch finanziell abhängig machten. Andererseits handelte die Beschuldigte

mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven (was

allerdings dem Straftatbestand inhärent ist). Letztlich war es auch ein

einmaliges Begehen dieses Delikts durch die Beschuldigte, zu dem sie selbst nicht

viel beitragen musste. Insgesamt ist damit von einem leichten Verschulden der

Beschuldigten auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen

wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um acht Monate

auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4 Da die weiteren Delikte, wie

nachfolgend zu zeigen sein wird, mit einer Geldstrafe abgegolten werden können,

sind nunmehr die Umstände der Täterkomponente zu würdigen.

Die Beschuldigte wurde […]in […]

Zentral-Thailand geboren. Sie wuchs zusammen mit neun Geschwistern in eher

ärmlichen, aber nach ihren Angaben glücklichen Verhältnissen bei ihren Eltern

auf. Die Familie lebte in einem grossen Haus und die Beschuldigte besuchte nach

sechs Jahren Primarschule und drei Jahren Oberstufe zuletzt für drei Jahre eine

Art Gymnasium. Im Anschluss machte sie während zwei Jahren die Ausbildung zur

Buchhalterin und arbeitete einige Jahre auf diesem Beruf. 1995 lernte sie ihren

ersten Ehemann, einen thailändischen Arzt, kennen. Die Geburt ihres ersten

Sohnes erfolgte […] 1996. Im Jahr 1998 trennten sich die Ehegatten. Im selben

Jahr zog die Beschuldigte in die Schweiz und arbeitete hier in verschiedenen

Cabarets als Tänzerin. In dieser Zeit hat sich die Beschuldigte auch

prostituiert. In einem Cabaret lernte sie ihren heutigen Ehemann kennen, den sie

[…] 1999 heiratete. Ihr Sohn aus erster Ehe reiste im Jahr 2001 in die Schweiz

ein. Am 3. November 2003 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Familie lebte in

[Ort 3] in der Eigentumswohnung des Ehemannes, welcher zu dieser Zeit bei der [Firma]

arbeitete. Im Jahr 2009 mietete die Beschuldigte nach ihren Angaben erstmals

ein Studio an der [Adresse] in [Ort] (in den Akten finden sich Hinweise auf

frühere Tätigkeiten ebenda). Ab 2010 kamen weitere drei Studios hinzu, welche

allesamt formell von ihrem Ehemann gemietet und teilweise an

Salonbetreiber/innen untervermietet wurden. In der Folge hielt sich die Beschuldigte

in der Regel vier Tage pro Woche in [Ort] auf. Ihr Ehemann liess sich im Jahr

2010 im Alter von 60 Jahren frühzeitig pensionieren. Die Beschuldigte wurde am

1. September 2015 verhaftet und befand sich bis am 12. April 2016 in Untersuchungshaft.

Nach ihrer Haftentlassung war sie sowohl in einer Uhren-, Gemüse- und

Schokoladenfabrik als auch in der Reinigungsbranche tätig. Aktuell bekleidet

sie ein Pensum von 70%, befristet bis Ende Juni 2020, bei einem Speiseeis-Hersteller.

Sie lebt mit ihrer Familie nach wie vor in [Ort 3] und ist mittlerweile

Grossmutter. Der jüngere Sohn geht noch zur Schule. Daraus geht hervor, dass

die Beschuldigte in guten und geordneten familiären Verhältnissen aufwuchs und

sowohl die obligatorische Schule als auch die Oberstufe, das Gymnasium und eine

Ausbildung zur Buchhalterin erfolgreich abschloss. Aufgrund ihrer Erziehung und

ihrer höheren Schulbildung hätte es ihr nicht übermässig schwerfallen sollen,

die zur Beurteilung stehenden grundlegenden Normen zu akzeptieren. Dies gilt umso

mehr, als sie in der Schweiz mit ihren beiden Söhnen und ihrem Ehemann, welcher

über eine Eigentumswohnung und ein gesichertes Einkommen verfügte, ohne

finanzielle Sorgen lebte. Vorstrafen sind keine bekannt, sodass sich das Vorleben

bei der Strafzumessung neutral auswirkt.

Die Beschuldigte ist zwar bezüglich

einiger Vorhalte geständig, ihre Taten hat sie aber immer bagatellisiert bzw.

beschönigt. Ihr Aussageverhalten lässt kaum wirkliche Reue oder Einsicht

erkennen. Sie übernimmt keine Verantwortung für ihre Taten, sondern sucht

Ausreden und stellt sich nur als treusorgende Mutter der Sexarbeiterinnen dar.

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den

zugrundeliegenden Ursachen hat somit nicht ernsthaft stattgefunden. Unter

diesen Umständen kann sich auch keine Strafminderung aus dem Verhalten nach der

Tat ergeben.

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist

für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich diese Konsequenz als unmittelbare

gesetzmässige Folge jeder Sanktion deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher

Umstände erheblich strafmindernd auswirken. Solche aussergewöhnlichen Umstände

sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Beschuldigten auch nicht

geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten bewegt sich im

üblichen Rahmen.

Insgesamt ergeben sich bei der

Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Umstände.

2.5 Das Strafverfahren hat seit dem 1.

September 2015 nunmehr gut viereinhalb Jahre und damit recht lange gedauert.

Mitte Juni 2016 waren die Ermittlungen samt den Konfrontationseinvernahmen

weitgehend abgeschlossen. In der Folge stand das Verfahren bis Oktober 2017

still. Der Beschuldigten drohte eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe, was

sie zweifellos belastet hat. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit

einer Reduktion der Strafe um rund 15% auf nunmehr 35 Monate Freiheitsstrafe

Rechnung zu tragen.

2.6 Für die weiteren Delikte können angesichts

der konkreten Umstände jeweils Geldstrafen ausgefällt werden: die schuldangemessenen

Strafen liegen im Einzelfall unter 360 Strafeinheiten, die Beschuldigte ist

nicht vorbestraft und hat sich seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft

wohl verhalten, sie lebt in stabilen und geregelten persönlichen Verhältnissen

und konsumiert keine Drogen mehr.

2.6.1 Für die Förderung der Prostitution

zum Nachteil von B.___ beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren. Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die

Privatklägerin – die allerdings bereits aus einem vergleichbaren Betrieb kam –

in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt war, durfte sie doch den Salon

nur mit Zustimmung der Beschuldigten im Einzelfall verlassen und musste

allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Dazu mussten die

Frauen genau über ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen vorweg die

Hälfte abgeben. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen und Preise waren

ihnen grösstenteils vorgegeben. Allerdings gab es keinerlei physische Gewalt

gegen die Sexarbeiter/innen und es wurde auch in keiner Weise damit gedroht.

Die Beschäftigung der Privatklägerin dauerte rund fünf Monate, bis sie aus

eigener Initiative den Salon der Beschuldigten verliess. Die psychischen Folgen

der ausgebeuteten Privatklägerin aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte (nicht

nur bei der Beschuldigten) sind erheblich, entsprechende Berichte sind

aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen

Etablissements durchaus auch strengere Regimes gab und die Frauen die

Beschuldigte im Vergleich mit anderen Bordellbetreiberinnen als eher gutmütig

erlebten. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen

Motiven. Auch hier ist das Tatverschulden im Vergleich mit anderen möglichen

Straftaten der Förderung der Prostitution als noch leicht zu bewerten. Für sich

alleine wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen angemessen

(damit ist für die Beschuldigte das zur Tatzeit geltende Recht, das Geldstrafen

bis 360 Tagessätzen zuliess, das mildere Recht). Im Urteil STBER.2017.74 vom

16. Mai 2018 wurde für insgesamt 18 zumeist vergleichbare Fälle von Förderung

der Prostitution eine Strafe von insgesamt dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe

als angemessen erachtet.

2.6.2 Eine weitere Strafe ist nun wegen

mehrfacher Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht

auszufällen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren. Dies betrifft Schuldsprüche in insgesamt neun Fällen.

Miteinzubeziehen sind dabei auch gleich die entsprechenden Schuldsprüche wegen

illegaler Beschäftigung der gleichen Sexarbeiter/innen, da sich diese auf die

gleichen Handlungen der Beschuldigten bezogen. Hier ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Dauer der Beschäftigung

betrug in der Regel wenige Monate, bei Y.___ allerdings insgesamt gut zwei

Jahre und bei J.___ rund anderthalb Jahre. In allen Fällen profitierte die

Beschuldigte von der illegalen Erwerbstätigkeit finanziell mit der

ausbeuterischen 50/50%-Regel, wobei aber der qualifizierte Straftatbestand eine

entsprechende Absicht voraussetzt, und sie handelte mit direktem Vorsatz. Bei

den einzelnen Fällen ist jeweils noch ein leichtes Verschulden festzustellen,

fallen unter den gleichen Straftatbestand doch auch professionelle Schleppertätigkeiten.

Für die beiden Fälle mit längerer Dauer erscheint eine Geldstrafe von je 100

Tagessätzen angemessen, für die übrigen sieben Fälle je eine Geldstrafe von je

60 Tagessätzen, wobei in den Fällen der beiden Privatklägerinnen diese Strafe

auf je 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist, da der Unrechts- und

Schuldgehalt bei diesen beiden Frauen mit den Strafen für den Menschenhandel

bzw. für die Förderung der Prostitution schon teilweise abgegolten ist. Im Fall

STBER.2017.74 wurden nach Asperation für insgesamt acht Fälle von Förderung in

Bereicherungsabsicht und 19 Fälle von illegaler Beschäftigung eine Straferhöhung

um sechs Monate Freiheitsstrafe vorgenommen.

2.6.3 Schliesslich ist noch eine Strafe

für die Geldwäscherei festzusetzen. Die Straf-drohung lautet auf

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass es dazu keine Angaben zu Anzahl und Höhe der getätigten Überweisungen

gibt. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschuldigte innert

gut drei Jahren insgesamt Überweisungen von mehr als CHF 100'000.00 nach

Thailand getätigt hat. Bekannt ist aber, dass es sich dabei auch um Überweisungen

für viele Sexarbeitern/innen in deren Auftrag und teilweise auch um Überweisungen

regulär erworbenen Geldes ihres Ehemannes gehandelt hat. Zudem stehen diese

Straftaten in engem innerem Zusammenhang mit den Vortaten und es wurden keine

grösseren Vorkehrungen getroffen, um die Zahlungen versteckt zu halten. Eine

tiefe Geldstrafe von 50 Tagessätzen ist angemessen.

2.6.4 Wenn man nun die genannten Strafen

für diese Delikte kumulieren würde, ergäben sich insgesamt 910 Strafeinheiten.

Bei Vornahme der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wäre bei einer

Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten für die Förderung der Prostitution zur

Abgeltung der anderen Delikte eine Straferhöhung um 300 Strafeinheiten zu einer

Gesamtstrafe von 600 Strafeinheiten vorzunehmen. Da für die einzelnen Delikte

jeweils Geldstrafe auszufällen sind und eine solche maximal 360 Tagessätze

betragen kann, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine

Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu schliessen.

2.6.5 Bezüglich der Täterkomponente kann

auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.4 hiervor verwiesen werden.

Eine Reduktion der Gesamtgeldstrafe wegen der festgestellten Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist hier allerdings nicht vorzunehmen, da die

Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen ohnehin nicht schuldangemessen im Sinne

von Art. 47 Abs. 1 StGB ist.

2.7 Bei der Festlegung der Höhe des

Tagessatzes ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Ehemann erzielt ein

Renteneinkommen von rund CHF 5'500.00 monatlich. Ein Sohn geht noch zur Schule.

Die Beschuldigte bekleidet derzeit ein Pensum von 70% in einem befristeten

Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf die hohe Anzahl Tagessätze ist der von der

Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00 weiterhin angemessen.

3. (Teil)Bedingter Strafvollzug

Die Beschuldigte weist keinerlei

Vorstrafen auf und hat sich seit dem 1. September 2015 wohl verhalten. Sie lebt

in stabilen persönlichen Verhältnissen und konsumiert nach ihren Angaben keine

Drogen mehr. Die Untersuchungshaft von 224 Tagen dürfte ihr überdies eine

grosse Warnung gewesen sein und den nötigen Eindruck hinterlassen haben. Für

die Geldstrafe kann ihr damit der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von

zwei Jahren gewährt werden. Ebenso kann ihr für die Freiheitsstrafe der

teilbedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei der unbedingte Anteil

angesichts der günstigen Legalprognose und des leichten Verschuldens bei den

allerdings grundsätzlich schwerwiegenden Delikten der qualifizierten Widerhandlung

gegen das BetmG und des Menschenhandels auf die von ihr erstandenen 224 Tage

Untersuchungshaft festgesetzt werden kann. Für die verbleibende Strafe ist die

Probezeit ebenfalls auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

Die 224 Tage ausgestandene

Untersuchungshaft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen und dabei vorweg an

den unbedingten Anteil von ebenfalls 224 Tagen, womit dieser Anteil

vollumfänglich vollzogen ist.

VIII. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat auf US 93 ff. die

gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen

korrekt dargelegt und auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu

Recht angeordnet. Darauf kann verwiesen werden.

2. Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss

nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit

Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur

eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl

von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht

nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern

muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf

Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit

einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der

die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.

2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

3.

3.1 Höchstrichterliche Präjudizien zur

Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.

Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil

6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend

Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution

geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur

vorliegend beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in

Brasilien rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00

bis 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis

2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen

Frauen dann die Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine

vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in

allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den

Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an

die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld

entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die

Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen

und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich

gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche

letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.

Das Bundesgericht hat in seinen

Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:

-

Die

Tatsache, dass sich einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz

prostituiert hatten, schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer

Anwesenheit und Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien

so dem Diktat des Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen

Regime und die konkreten Umstände seien die Frauen einen starken und

anhaltenden Druck ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen

können. Dadurch seien sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe

nachgehen wollten, nicht mehr frei gewesen (E. 2.4.1).

-

Unklar

sei, ob die angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch

über die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz

aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen

vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten

orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der Genugtuung eine massvolle

und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums.

Es sei aber zu beachten, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als

Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei,

wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen

im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die

Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch

die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von

vorneherein vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen

mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen

in der Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt

der Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in

der Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution

in der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven

Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert

worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der

Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).

-

Genugtuungen

von CHF 5'000.00, 10'000.00 und 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der

Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt

worden seien und die schwere psychische Folgen davon getragen hätten von der

Prostitution, erschienen angemessen.

Weitere Ausführungen zur Frage der

Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des

Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte

drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00,

6'000.00 und 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer Basisgenugtuung

von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt worden war, dass

die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die

sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer

genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen konnten,

wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert. Unpünktliches

Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht. Um

die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur

Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen wurde

das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt

Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss

Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer

des Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des

Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten für korrekt

bemessen (E .2).

3.2 In den tabellarischen Übersichten

von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage, 2005, finden sich folgende

Beispiele:

-

X/6

Nr. 6: CHF 2'000.00 für Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung

der Prostitution (Obergericht Kanton Bern 8.4.2002);

-

X/16

Nr. 23 d: CHF 15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat,

als er sie mit in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz

zwang er sie zur Prostitution. Er zwang sie während vier Monaten unter

Anwendung von Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld

bei sich und gab ihr nur ein Taschengeld (Bezirksgericht Zürich 30.8.1999).

3.3 Aus der Praxis des Solothurner Obergerichts

kann auf den Entscheid STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015 i.S. C. verwiesen werden:

Gemäss Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen

stammende Geschädigte in die Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie

sich auf der Strasse prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu,

überwachte sie eng und bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der

Prostitution den eigenen Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF

50.00 ihrer Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der

Zeit auch Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die

Einnahmen sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung

von CHF 15‘000.00 zugesprochen. Im bereits erwähnten Urteil STBER.2017.74 wurden

bei grundsätzlich vergleichbaren Arbeitsbedingungen je nach den Umständen im

konkreten Einzelfall in einem Thai-Bordell Genugtuungssummen zwischen CHF

4‘000.00 und 20‘000.00 festgelegt.

3.4 Weiter ist auf ein Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen

ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die

Beschuldigten führten ein Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende

Prostituierte und Transvestiten beschäftigten. A. organisierte diese in

Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der

Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. die (übersetzten) Einreisekosten

von CHF 30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte

bezahlen, sowie für Miete, Essen, «Betreuung» und Internetwerbung. Die

Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt

abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die

Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder

Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die «thailändischen Belange»

des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die

Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich

um die «schweizerischen Belange», wie Behördengänge, Internetwerbung,

Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Zwei

geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell der

Beschuldigten gearbeitet hatten, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00

zugesprochen (wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution).

4.

4.1 Bei beiden Privatklägerinnen wurden

von ihrem Entgelt erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich in ihrer verletzlichen

Situation und der Abhängigkeit von der Beschuldigten nicht wehren konnten, ihre

persönliche Freiheit wurde deutlich eingeschränkt und sie mussten sich bei

ihren Dienstleistungen an Vorgaben halten. Gewalt wurde in keinem Fall

angewendet, es wurde auch nie damit gedroht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Genugtuung sind grundsätzlich erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung

der Beträge im Folgenden für jeden Einzelfall zu beurteilen sind.

4.2 In Bezug auf die Privatklägerin B.___,

welche eine Genugtuung von CHF 9’000.00 beantragen lässt und von der Vorinstanz

CHF 5'000.00 nebst Zins zugesprochen erhielt, sind folgende Umstände zu

beachten:

-

Die

Privatklägerin stammt aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater starb, als sie

noch jung war. Sie musste in der Folge mithelfen, für den Unterhalt der Familie

aufzukommen, war alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern und kam nach

Tätigkeiten in der Gastronomie und als Masseuse in die Prostitution. Sie kam

dafür zwei Mal in die Schweiz, im Herbst 2013 und im Frühling 2015. Beim ersten

Mal hatte sie zunächst Schulden von CHF 25'000.00 abzuzahlen. Sie kam über

Kolleginnen Mitte November 2013 für die Dauer von gut fünf Monaten in den Salon

der Beschuldigten. Es war ihr bewusst, dass sie dort der Prostitution nachgehen

würde, die konkreten Umstände kannte sie kaum. Die Beschuldigte bezahlte nach

dem gut begründeten Beweisergebnis der Vorinstanz (US 38 f.) die Schuld der

Privatklägerin mit CHF 7’500.00 bei deren Agentur ab und erreichte damit

einen grösseren Schuldennachlass. Als die Privatklägerin die Beschuldigte

verliess, hatte sie bei ihr noch eine Restschuld von CHF 2'500.00.

-

Für

die Privatklägerin galten die im Salon der Beschuldigten allgemein gültigen

Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.5.3 hiervor verwiesen werden.

-

Gemäss

dem Bericht des FIZ vom 29. November 2016 (SL AS 0090 ff.) leidet die

Privatklägerin an psychischen Beeinträchtigungen: sie zeige Merkmale einer

posttraumatischen Belastungsstörung wie Schlafprobleme. Sie könne nicht über

das Erlebte reden und sei nicht bereit, eine Therapie zu absolvieren. Immerhin

habe sie sich auffangen können: sie habe geheiratet, die B-Bewilligung erhalten

und ihre beiden Kinder aus Thailand in die Schweiz holen können. Sie sei als

Masseurin (nicht mehr im Milieu) erwerbstätig. Ende 2017 habe sie ein weiteres

Kind geboren.

Die Privatklägerin verbrachte somit rund

fünf Monate im Etablissement der Beschuldigten und hatte dort selbst angefragt.

Sie erlebte andernorts auch restriktivere (aber auch weniger einschneidende)

Umstände, als dies im Zeitabschnitt bei der Beschuldigten der Fall war. In

Beachtung der allgemeinen Grundsätze, von Vergleichsurteilen und der konkreten

Umstände erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5%

seit dem 1. Mai 2014 als angemessen. Entgegen der Vorinstanz sind von diesem

Betrag nicht Genugtuungen in Abzug zu bringen, welche der Privatklägerin in

anderen Verfahren wegen anderweitig und von anderen Personen zugefügter

Verletzungen zugesprochen worden sind.

4.3 In Bezug auf die Privatklägerin C.___,

welche eine Genugtuung von CHF 12’000.00 beantragen lässt und von der

Vorinstanz CHF 6'000.00 nebst Zins zugesprochen erhielt, sind folgende Umstände

zu berücksichtigen:

-

Sie

stammt auch aus ärmlichen Verhältnissen, war ebenfalls alleinerziehende Mutter

zweier kleiner Kinder und liess sich wegen hoher Schulden ihrer Familie von Z.___

nach Absprache mit der Beschuldigten in deren Betrieb in [Ort] vermitteln. Sie

schuldete der Agentin für die Reise und das Visum CHF 10'000.00. Sie hatte sich

vorher noch nie prostituiert und kannte die Umstände ihrer künftigen

Prostitution in weiten Teilen zum Voraus. Mühe machte ihr namentlich der

Betrieb rund um die Uhr.

-

Für

die Privatklägerin galten während ihrer Aufenthaltsdauer von Ende April 2013

bis Ende Januar 2014 die im Salon der Beschuldigten allgemein gültigen Arbeitsbedingungen,

es kann dazu auf Ziffer III.4.3 hiervor verwiesen werden.

-

Gemäss

dem Bericht des FIZ vom 20. August 2018 (SL AS 0143 ff.) zeige die

Pri-vatklägerin Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge

der erniedrigenden, ausbeuterischen und fremdgesteuerten Situation unter dem

hohen Druck, die Schulden abbezahlen zu müssen. Sie habe unter starken Migräneanfällen,

Albträumen und Panikzuständen gelitten, habe viel Gewicht verloren und sei in

einen tief depressiven Zustand gefallen. Weiterhin habe sie Schlafstörungen.

Nach einer drohenden Mitteilung von Z.___ habe sie einen Suizidversuch

unternommen und sei in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Juli

2016 habe sei ein weiteres Kind geboren und das Leben mit der neuen Familie

habe ihr nun etwas Stabilität gegeben und zu einer Verbesserung ihrer

psychischen Situation geführt. Sie leide aber immer noch an Migräne,

Schlaflosigkeit und Albträumen, aber weniger intensiv als früher. Bei einer

Rückkehr nach Thailand müsse sie mit schwerwiegenden Konsequenzen von Seiten

der Agentin rechnen.

In Beachtung der allgemeinen Grundsätze,

von Vergleichsurteilen und der konkreten Umstände erscheint die beantragte

Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 als

angemessen. Entgegen der Vorinstanz sind von diesem Betrag nicht Genugtuungen

in Abzug zu bringen, welche der Privatklägerin in anderen Verfahren wegen

anderweitig und von anderen Personen zugefügter Verletzungen zugesprochen

worden sind.

IX. Kosten und Entschädigungen

1. Kosten

Infolge der teilweise ergangenen

Freisprüche ist ein Teil der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates

auszuscheiden. Es erscheint angemessen, 20 % der erstinstanzlichen Kosten dem

Staat aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen (80 %).

Im Berufungsverfahren unterliegt die

Beschuldigte hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche vollumfänglich, in

Bezug auf die Strafzumessung obsiegte sie aber in beträchtlichem Ausmass, da

sie nunmehr keinen Strafvollzug mehr zu gewärtigen hat. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist erfolglos, die Anschlussberufungen der Privatklägerinnen

sind erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter diesen

Umständen zu 75 % der Beschuldigten und zu 25 % dem Staat aufzuerlegen. Die

Staatsgebühr wird auf CHF 20'000.00 festgelegt.

Demnach werden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total

CHF 41'369.95, konkret wie folgt auferlegt:

A.___ 80

% entspr. CHF 33'095.95

Staat 20

% entspr. CHF 8'274.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'400.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 75

% entspr. CHF 15'300.00

Staat 25

% entspr. CHF 5'100.00

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

C.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 9'386.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar

durch den Staat.

Vorbehalten bleiben gegenüber der

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

4'041.50 (Stundenansatz CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.2 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwältin Trösch-Ziegler einen Arbeitsaufwand von 6,57 Stunden geltend,

was grundsätzlich angemessen ist. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der von

ihr vertretenen Privatklägerin ist aber der zu erwartende

Nachbearbeitungsaufwand minim und entsprechend wird diesbezüglich die in

Rechnung gestellte Position von einer Stunde um 0,5 Stunden gekürzt. Mithin

sind 6,07 Stunden zu CHF 180.00 zu vergüten, zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf CHF 1'409.90, zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den

Staat.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

523.00 (Stundenansatz von CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

6'569.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.4 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF

1'184.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

2.6 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, entsprechend der eingereichten Honorarnote

auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

2.7 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 5'120.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

2.8 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, entsprechend der eingereichten Honorarnote

auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird

verzichtet.

2.9 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 62'630.05

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung

zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleiben je im Umfang von 80

% der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 50'104.05) und der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers von CHF 12'688.30 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.10 Rechtsanwalt Wächter macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 61,25 Stunden geltend, exklusive

Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung, was unangemessen hoch

erscheint. Rechtsanwalt Wächter wiederholte vor dem Berufungsgericht weitgehend

seine Ausführungen, welche er bereits vor erster Instanz vorgetragen hatte,

eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte nicht in

einem Ausmass, welches diesen immensen Aufwand rechtfertigen würde. Die

Honorarnote ist demnach erheblich zu kürzen:

Bei der Vorinstanz wurden für die Nachbearbeitung

4 Stunden verlangt, welche zugesprochen worden sind. Damit sind die Aufwände im

Berufungsverfahren bis und mit Erhalt des vorinstanzlichen Urteils (inkl. Telefonat

mit der Beschuldigten) abgegolten. Es erfolgt demnach für diese in Rechnung

gestellten Aufwände eine Kürzung um 120 Minuten.

Für Urteilsstudium/Besprechung/Berufungserklärung

werden total 1’000 Min. bzw. fast 17 Stunden ausgewiesen. Dabei ist zu beachten,

dass die Berufungserklärung im Wesentlichen die bereits vor erster Instanz

gestellten Beweisanträge wiedergibt. Es erscheint angemessen, für das Studium des

erstinstanzlichen Urteils 4 Stunden, für das Telefonat mit der Klientin 40

Minuten und für die Berufungserklärung 120 Minuten zu vergüten. Somit erfolgt

diesbezüglich eine Kürzung um 600 Minuten bzw. 10 Stunden.

Für das Aktenstudium F.___ werden 275

Minuten ausgewiesen. Die betreffenden Akten liefern kaum Informationen, da F.___

die Aussage verweigert hat. Der betreffende Aufwand ist ermessensweise um 100

Minuten zu kürzen.

Angesichts des praktisch identischen

Parteivortrags vor erster und zweiter Stunde erscheinen auch die 1'370 Minuten bzw.

fast 23 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung stark

übertrieben. Ermessensweise wird der entsprechende Aufwand um 10 Stunden auf 13

Stunden gekürzt.

Für die Nachbearbeitung werden 5 Stunden

in Rechnung gestellt. Praxisgemäss wird stattdessen aber nur eine Stunde

vergütet. Es erfolgt eine Kürzung um 4 Stunden.

Insgesamt wird die Honorarnote um 1660

Minuten bzw. 27,66 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung und die mündliche

Urteilseröffnung werden zusätzlich 5 Stunden vergütet. Per Saldo werden somit

38,66 Stunden zu CHF 180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF

6'948.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 8'626.65, zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleiben je im Umfang von 75

% der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 6'470.00) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers von CHF 1'558.95 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

3. Verrechnung

Die sichergestellten Bargeldbeträge und

ein allfälliger Netto-Verwertungserlös aus der Verwertung der Rolex Oyster

Perpetual werden zur Deckung der von der Beschuldigten zu bezahlenden

Verfahrenskosten von total CHF 48'395.95 verwendet. Die Restanz nach Verrechnung

hat die Beschuldigte zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 182

Abs. 1 und Abs. 3, Art. 195, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 42 Abs.

1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 116

Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d

i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art.

138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

12. März 2019 wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

Menschenhandel,

angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014

(Anklageziffer 1.2);

-

mehrfache

Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September

2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).

Weiter erfolgten mit dem

genannten Urteil folgende implizite, rechtskräftige Freisprüche:

-

mehrfache

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, angeblich

begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4 lemma 10 [nicht

identifizierte Personen]);

-

mehrfache

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich

begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5 lemma 10 [nicht

identifizierte Personen]).

2. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

12. März 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

der

mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015

(Anklageziffer 3);

-

der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,

begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5 lemma 1 - 9).

3. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des

Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014

(Anklageziffer 1.1);

-

der

Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April

2014 (Anklageziffer 2.2);

-

der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,

begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4 lemma 1 - 9);

-

des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen mindestens 2012

und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).

4. A.___ wird

verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wobei der unbedingte Teil auf 224 Tage

festgesetzt wird; für den bedingten Teil wird die Probezeit auf 2 Jahre

festgesetzt;

-

einer

Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. A.___ werden 224

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. A.___ wird

verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, CHF

12'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2013.

7. A.___ wird

gegenüber C.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.

8. A.___ wird

verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 9'000.00

als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2014.

9. A.___ wird

gegenüber B.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde N.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde O.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, zur Geltendmachung der

Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurden folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten sind:

Objekt

Befindet sich bei

5,84g Methamphetamin

(HD-Nr. 4/23)

FCT Kapo SG

0,43g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 4/24)

FCT Kapo SG

0,23g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 5/1)

FCT Kapo SG

3,42g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 5/2)

FCT Kapo SG

3,17g Amphetamin (HD-Nr.

4/16)

FCT Kapo SG

7,04g Amphetamin (HD-Nr.

4/16)

FCT Kapo SG

0,14g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 6/7)

FCT Kapo SG

0,02g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 6/7)

FCT Kapo SG

0,14g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

0,12g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

0,05g unbekannte

Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

21 Tabletten weiss

"Unipas 200" (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

7 Tabletten

weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

2 Tabletten weiss

(HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose grün (mit 19

Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose rot (mit 2

Mingrips Crystal) (HD-Nr.4/24)

Polizei Kanton Solothurn

Kapsel (mit unbekanntem

Pulver) (HD-Nr. 5/1)

Polizei Kanton Solothurn

Minigrip (mit

unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2)

Polizei Kanton Solothurn

2 Minigrips (mit

Crystal) (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

2 Minigrips (mit

Crystal) (HD-Nr. 6/7)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose (mit 3

Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1)

Polizei Kanton Solothurn

div. BM-Utensilien

(HD-Nr. 4/21)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung mit div.

BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2)

Polizei Kanton Solothurn

Digitalwaage Proscale

Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25)

Polizei Kanton Solothurn

Plastikbox mit div.

BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1)

Polizei Kanton Solothurn

div. BM-Utensilien

(HD-Nr. 6/8)

Polizei Kanton Solothurn

Kosmetikkoffer mit

BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26

Polizei Kanton Solothurn

Trinkglas mit div.

Minigrips (HD-Nr. 2/3)

Polizei Kanton Solothurn

49,8g Methamphetamin

(HD-Nr. 3/5)

FCT Kapo SG

2,4g Methamphetamin (HD-Nr.

3/2)

FCT Kapo SG

105g unbekanntes Pulver

(HD-Nr. 4/24)

FCT Kapo SG

20 unbekannte blaue

Pillen HD-Nr. 3/2)

Polizei Kanton Solothurn

Herzbox mit

BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor)

Polizei Kanton Solothurn

Dose "Saure

Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5)

Polizei Kanton Solothurn

Metallbox (mit Minigrips

mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor)

Polizei Kanton Solothurn

Minigrip (mit unbek.

Pulver) (HD-Nr. 4/24)

Polizei Kanton Solothurn

div. Behältnisse mit

BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15,

4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25)

Polizei Kanton Solothurn

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 sind folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten auf entsprechendes

Verlangen hin zurückzugeben:

Objekt Befindet

sich bei

1 iPhone 6 Plus

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia

(HD-Nr. 4/31)

Polizei Kanton Solothurn

Apple Macbook

Air (HD-Nr. 4/19)

Polizei Kanton Solothurn

Tablet Samsung (HD-Nr.

4/13)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia

(HD-Nr. 4/5)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia

(HD-Nr. 6/4)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia

(HD-Nr. 6/3)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Samsung

GT-S5600 (HD-Nr. 6/5)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Samsung

GT-E2100 (HD-Nr. 4/6)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia 1320

(HD-Nr. 2/4)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon iPhone 6+

(HD-Nr. 3/3)

Polizei Kanton Solothurn

Handtasche Louis Vuitton

mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche mit div.

Notizen (HD-Nr. 4/34)

Polizei Kanton Solothurn

Damentasche Maddison mit

div. Notizen (HD-Nr. 4/29)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche Zebra mit

div. Notizen (HD-Nr. 4/35)

Polizei Kanton Solothurn

Necessaire mit div.

Notizen (HD-Nr. 4/28)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche Tally

Weijl mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30)

Polizei Kanton Solothurn

Handtasche mit div.

Notizen (HD-Nr. 4/27)

Polizei Kanton Solothurn

Portemonnaie mit

Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2)

Polizei Kanton Solothurn

div.

SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21, 4/19, 4/20)

Polizei Kanton Solothurn

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurden folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche als Beweismittel bei

den Akten verbleiben:

Objekt Befindet

sich bei

div. Belege/Notizen/Couverts

(HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30, 4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17,

4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8)

Polizei Kanton Solothurn

div. Couverts,

Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1,

2/5, 4/1)

Polizei Kanton Solothurn

Agenda/Adressbuch

(HD-Nr. 4/18)

Polizei Kanton Solothurn

Bundesordner "[Ort]"

(HD-Nr. 5/14)

Akten

Bundesordner

"Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15)

Akten

div. Notizblocks,

Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17)

Polizei Kanton Solothurn

Mietvertrag [Adresse]

(HD-Nr. 1/1)

Akten

Bundesordner

"Steuern" (HD-Nr. 4/14)

Akten

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 werden folgende

bei A.___ sichergestellten Bargeldbeträge zur Deckung der Verfahrenskosten

verwendet (Ziff. 29):

Objekt

Befindet sich bei

Bargeld CHF 5'949.60

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld Euro 11.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 1'500.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld Euro 200.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 13'710

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld THB 30'700.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 2'529.30

(Saldierung Konto Baloise Bank SoBa)

Zentrale Gerichtskasse

16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 ist die bei A.___

sichergestellte Rolex Oyster Perpetual (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 29).

17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 9'386.00

(inkl. Ausla­­gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleiben gegenüber der Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Stundenansatz CHF 260.00), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

18. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, auf CHF 1'409.90 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

523.00 (Stundenansatz von CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

17 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

6'569.95

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

20. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'184.60 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

18 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

1'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Auf eine Rückforderung

wird verzichtet.

22. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

23. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

19 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 5'120.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Auf eine

Rückforderung wird verzichtet.

24. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

25. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

20 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 62'630.05 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung

zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleiben je im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (CHF 50'104.05) und

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 12'688.30

(Stundenansatz CHF 230.00),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

26. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, auf CHF 8'626.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleiben je Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (CHF 6'470.00) sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'558.95

(Stundenansatz CHF 230.00), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

27. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 41'369.95,

werden wie folgt auferlegt:

A.___ 80

% entspr. CHF 33'095.95

Staat 20

% entspr. CHF 8'274.00

28. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'400.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 75

% entspr. CHF 15'300.00

Staat 25

% entspr. CHF 5'100.00

29. Die sichergestellten Bargeldbeträge und

ein allfälliger Netto-Verwertungserlös aus der Verwertung der Rolex Oyster

Perpetual werden zur Deckung der von der Beschuldigten zu bezahlenden

Verfahrenskosten von total CHF 48'395.95 verwendet. Die Restanz nach

Verrechnung hat die Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher