STBER.2019.43
mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, etc.
13. Mai 2020Deutsch161 min
(sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice»
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos,
3. C.___
vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia
Trösch-Ziegler,
Privatanschlussberufungsklägerinnen
gegen
A.___amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend mehrfacher
Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei,
etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vom 12. Mai 2020 vor Obergericht:
um 8:30 Uhr:
-
Staatsanwalt
V.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin
-
A.___,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
-
Rechtsanwalt
Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger
-
U.___,
Dolmetscherin
-
W.___,
Medienvertreter (SZ)
-
X.___,
KAPO Solothurn, Zuschauer
-
Rechtspraktikantin
des Obergerichts, Zuschauerin
um 8:45 Uhr:
-
R.___,
Zeuge
um 09:00 Uhr:
-
F.___,
Auskunftsperson
-
Rechtsanwalt
Christian Möcklin, Zuschauer (verteidigt F.___ in einem separaten Strafverfahren)
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und gibt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf bekannt.
Die Dolmetscherin wird auf ihre
Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen
Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen.
Der Staatsanwalt hat weder Vorfragen
noch Beweisanträge.
Rechtsanwalt Wächter gibt seine
Kostennote zu den Akten, welche vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen
Stellungnahme unterbreitet wird.
Rechtsanwalt Wächter stellt namens der
Beschuldigten folgende
Beweisanträge:
1. Die vorgelegten
Unterlagen (Rahmenvereinbarung für Arbeit auf Abruf vom 17.4.2020 und Bericht
über «S.___» von Q.___ vom 18.10.2003) seien zu den Akten zu nehmen.
2. Das
Berufungsgericht habe die folgenden Personen zu befragen:
a) D.___,
b) E.___,
c) T.___,
d) G.___,
Deutschland,
e) H.___, Deutschland,
f) I.___,
Australien,
g) J.___, Thailand,
h) K.___, Thailand,
i)
L.___,
j)
M.___,
k) N.___,
l)
O.___,
m) P.___.
Zur Begründung wird
ausgeführt, der vorgelegte Bericht vom 18. Oktober 2003 gebe Aufschluss über
das Wesen von Thai-Personen. Der Antrag auf Befragung der genannten weiteren
Personen sei bekanntlich schon im Vorfeld der heutigen Verhandlung gestellt
worden. Es sei unabdingbar, die betreffenden Personen zu befragen. Die
Befragungen seien im Interesse der Beschuldigten und deshalb könne nicht mit
Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf die beantragten Einvernahmen
verzichtet werden. Aufgrund der beantragten Befragungen könne gezeigt werden,
dass der Vorhalt, den Sexarbeiterinnen seinen Drogen abgegeben worden, damit
diese besser arbeiten würden, völlig absurd sei.
Der Vorsitzende eröffnet,
dass über die Beweisanträge im Anschluss an die Einvernahmen des Zeugen, der Auskunftsperson
und der Beschuldigten entschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der
Staatsanwalt zu den Anträgen Stellung nehmen können.
Es folgen die Einvernahmen
des Zeugen R.___, der Auskunftsperson F.___,
die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, und der Beschuldigten A.___;
dies in der genannten Reihenfolge und je nach Hinweis auf die Rechte und
Pflichten der Befragten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln
aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.
F.___ verlässt nach ihrer Befragung
umgehend den Saal wieder, so auch Rechtsanwalt Christian Möcklin.
Der Staatsanwalt erhält
Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen der Beschuldigten zu äussern. Er
beantragt die Abweisung des Beweisantrages auf Befragung der genannten
Personen. Zur Begründung verweist er auf die früheren diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft. Gegen die
Zur-Akten-Nahme der vorgelegten Unterlagen hat er keine Einwände.
Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20
Uhr zur Beratung der gestellten Beweisanträge sowie für eine kurze Pause
unterbrochen.
Die Strafkammer des Obergerichts fasst
nach geheimer Beratung folgenden
Beschluss:
1. Die vorgelegten Unterlagen werden zu
den Akten genommen.
2. Der Beweisantrag auf Befragung
weiterer Personen wird abgewiesen.
Begründung zu Ziffer 2:
Die relevanten Sachverhalte sind
weitgehend unbestritten. Abgesehen davon, dass eine Vorladung der Personen
grösstenteils äusserst schwierig bis unmöglich sein dürfte, sind von den
Befragungen der beantragten Personen keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Die teilweise unterschiedlichen Konditionen und Behandlungen der
Sexarbeiterinnen, die mit ihren Befragungen aufgezeigt werden sollen, sind
aufgrund der bereits vorliegenden Aussagen der Sexarbeiterinnen
nachvollziehbar: wer keine Schulden mehr abzuzahlen hatte, genoss grössere
Freiheit bei der Arbeit.
Es folgt das vorgezogene letzte Wort
der Beschuldigten. Sie habe sehr gelitten. Aktuell arbeite sie und habe neue
Kolleginnen. Mit ihrem Verdienst könne sie ihrem Ehemann bei der Bestreitung des
Familienunterhalts helfen. Das Strafverfahren belaste sie sehr. Sie habe Angst
vor einer erneuten Inhaftierung. Es tue ihr leid, was sie getan habe; sie bitte
um Verzeihung.
Um 10:30 Uhr wird die Dolmetscherin mit
dem Einverständnis der Beschuldigten und ihres Verteidigers entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt V.___
(gibt
vorab seine Plädoyernotizen und Anträge
zu
den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziffer 1 sowie der Schuldspruch
wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Die Schuldsprüche
gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März
2019 seien zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Die Beschuldigte
sei zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 5,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft;
b) einer Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
4. Es sei über die
geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden.
5. Es sei
festzustellen, dass die Verfügungen betreffend sichergestellte Gegenstände und
Vermögenswerte gemäss Ziffern 1 1 - 15 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
6. Die
Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Wächter
(gibt die
Anträge auch in Schriftform
zu
den Akten)
1. Die Beschuldigte
sei freizusprechen von den Vorhalten:
a) des Menschenhandels
(Anklageziffer 1 .1),
b) der mehrfachen
Förderung der Prostitution (Anklageziffer 2.1. und 2.2),
c) der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer 4).
2. Die Beschuldigte
sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts ohne Bereicherungsabsicht bezüglich C.___, B.___
und N.___ usw. nach Art. 116 Abs. 1 AuG (teilweise Anklageziffer 4),
b) der Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 6).
3. Die Beschuldigte
sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu
verurteilen.
4. Die ausgestandene
Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Strafen anzurechnen.
5. Sämtliche Zivilforderungen
seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte seien mit Ausnahme der Betäubungsmittel und dem
Betäubungsmittelzubehör der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils
herauszugeben.
7. Die Verfahrenskosten
beider Instanzen seien mehrheitlich dem Staat und teilweise der Beschuldigten
aufzuerlegen.
8. Die Honorarnote des
amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls
der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen
Honoraransatz festzusetzen.
Es folgt eine Replik des Staatsanwalts.
Rechtsanwalt Wächter verzichtet auf eine Duplik.
Die Verhandlung wird um 13:00 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird am 13. Mai 2020, um
15:30 Uhr, in
Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Staatsanwalts, der
Dolmetscherin, des Sachbearbeiters der KAPO, des Medienvertreters W.___ und von
drei Zuschauern mündlich eröffnet, summarisch begründet und im
Wesentlichen übersetzt. Im Anschluss an die Eröffnung wird den Parteien das
schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Die Urteilseröffnung ist um 16:00 Uhr beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
A.___ (schweizerische Staatsangehörige, im
Folgenden: Beschuldigte) betrieb mindestens seit 2010 bis zur polizeilichen
Intervention am 1. September 2015 an der [Adresse] in [Ort] im ersten Stock die
Salons YY.___ und (zeitweise) ZZ.___, in welchen thailändische Sexarbeiterinnen
und Sexarbeiter ihre Dienste anboten. Der Ehemann der Beschuldigten, R.___,
hatte ab 1. März 2010 in der genannten Liegenschaft auf den Stockwerken 1 und 2
insgesamt vier Studiowohnungen gemietet und untervermietet (eines davon, den
Salon YY.___, zu den Selbstkosten an seine Ehefrau, die Beschuldigte). In allen
vier Wohnungen wurden Bordelle mit thailändischen Sexarbeitern/innen betrieben.
Bei Abwesenheit der Beschuldigten wurde sie als Geschäftsführerin des YY.___
von ihrer Nichte F.___ […] vertreten.
Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone
Bern und Luzern führten seit längerer Zeit mehrere Verfahren wegen
Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft aus dem
Rotlichtmilieu. Dabei wurden Erkenntnisse gewonnen über die Strukturen und
Abläufe bei der Anwerbung von thailändischen Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern
(Transsexuelle, sog. Ladyboys) in ihrem Heimatland, ihre Verbringung in
Bordelle in der Schweiz und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen. Nach
diesen Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher (sog.
«Agenturen») potentiellen Opfern (zukünftige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter)
auf kriminelle Art und Weise die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig
gültiges Schengenvisum, sowie den Flug (vgl. dazu die Ausführungen in der
Strafanzeige Nr. 705657 vom 6. April 2016; Register 2.1.1./Akten Seiten 006
ff., im Folgenden: 2.1.1./006 ff.). Das laufe dann wie folgt ab: Die jeweiligen
thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene
europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden
horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren
Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Diese Umstände hätten
unweigerlich zu einer Abhängigkeit zwischen dem Opfer und der jeweiligen
Agentur geführt. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben
Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe
es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50
%, zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben
diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation
noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel
rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre
Familie in Thailand verwenden könne. Dieses Geld sei für die Familien in
Thailand von grosser Wichtigkeit, was den Druck, möglichst viel Geld zu
verdienen, zusätzlich verstärke. Dieser Druck und die geforderte
24-Stunden-Präsenz führten bei vielen Opfern zum Konsum der Droge Crystal Meth
(sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice»
werde ihnen nicht selten von «ihren» Bordellbetreiberinnen verkauft, womit
diese ihre Opfer zusätzlich an sich ketteten. Genau so habe es die Beschuldigte
gehandhabt, die nebst ihren Bordellen zusätzlich einen florierenden
Drogenhandel betrieben habe.
Im Zuge der genannten Ermittlungen erfolgte
am 8. Oktober 2014 eine in Rechtshilfe angeordnete Hausdurchsuchung in sechs Sex-Studios
an der [Adresse] in [Ort]. Die Beschuldigte war damals nicht vor Ort, sondern
ihre Stellvertreterin und Nichte F.___. Nach weiteren Ermittlungen gegen
Thai-Studios in [Ort 1] und [Ort 2] ergaben sich Verdachtsmomente gegen diverse
Bordell-Betreiberinnen im Kanton Solothurn, so auch gegen die […] Beschuldigte A.___.
Daraufhin wurden unter dem Aktionsnamen «SMILE» weiterführende Ermittlungen
aufgenommen, welche schliesslich in einer koordinierten Aktion vom 1. September
2015 gipfelten, in deren Rahmen auch Hausuntersuchungen im Bordell der
Beschuldigten und an ihrem Wohnort durchgeführt wurden. Die Beschuldigte wurde
dabei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt.
Die Ergebnisse der Ermittlungen wurden
in zwei Polizeianzeigen rapportiert:
-
Rapport
Nr. 705657 vom 6. April 2016 (2.1.1./001 ff.): Widerhandlungen gegen das
Strafgesetzbuch (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) und gegen das
Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts);
-
Rapport
Nr. 722497 vom 6. April 2016 (2.1.2./001 ff.): Kauf, Besitz, Konsum und Handel
mit Methamphetamin («Crystal Meth»), Kokain und MDMA («Exstasy» /
«Thai-Pillen»).
2.
Mit Anklageschrift vom 14. Juni 2018
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern zur
Beurteilung der Beschuldigten wegen der genannten Vorhalte (1.4./007 ff.).
3.
Am 12. März 2019 fällte das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
des Menschenhandels,
angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014
(Anklageziffer 1.2);
-
der
mehrfachen Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1.
September 2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).
2. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des
Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014
(Anklageziffer 1.1);
-
der
Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April
2014 (Anklageziffer 2.2);
-
der
mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015
(Anklageziffer 3);
-
der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,
begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4);
-
der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5);
-
des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen
mindestens 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).
A.___ wird verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren;
-
einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00.
A.___ werden 224 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
A.___ wird verurteilt, C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, CHF 6'000.00 als
Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2013.
A.___ wird gegenüber C.___ für die
verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.
A.___ wird verurteilt, B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 5'000.00 als Genugtuung
zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2014.
A.___ wird gegenüber B.___ für die
verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.
N.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
O.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird zur Geltendmachung der
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
5,84g Methamphetamin
(HD-Nr. 4/23)
FCT Kapo SG
0,43g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 4/24)
FCT Kapo SG
0,23g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 5/1)
FCT Kapo SG
3,42g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 5/2)
FCT Kapo SG
3,17g Amphetamin (HD-Nr.
4/16)
FCT Kapo SG
7,04g Amphetamin (HD-Nr.
4/16)
FCT Kapo SG
0,14g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 6/7)
FCT Kapo SG
0,02g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 6/7)
FCT Kapo SG
0,14g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 1/1)
FCT Kapo SG
0,12g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 1/1)
FCT Kapo SG
0,05g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 1/1)
FCT Kapo SG
21 Tabletten weiss
"Unipas 200" (HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
7 Tabletten
weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
2 Tabletten weiss
(HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
Blechdose grün (mit 19
Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23)
Polizei Kanton Solothurn
Blechdose rot (mit 2 Minigrips
Crystal) (HD-Nr.4/24)
Polizei Kanton Solothurn
Kapsel (mit unbekanntem
Pulver) (HD-Nr. 5/1)
Polizei Kanton Solothurn
Minigrip (mit
unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2)
Polizei Kanton Solothurn
2 Minigrips (mit
Crystal) (HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
2 Minigrips (mit
Crystal) (HD-Nr. 6/7)
Polizei Kanton Solothurn
Blechdose (mit 3
Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1)
Polizei Kanton Solothurn
div. BM-Utensilien
(HD-Nr. 4/21)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung mit div.
BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2)
Polizei Kanton Solothurn
Digitalwaage Proscale
Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25)
Polizei Kanton Solothurn
Plastikbox mit div.
BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1)
Polizei Kanton Solothurn
div. BM-Utensilien
(HD-Nr. 6/8)
Polizei Kanton Solothurn
Kosmetikkoffer mit
BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26
Polizei Kanton Solothurn
Trinkglas mit div.
Minigrips (HD-Nr. 2/3)
Polizei Kanton Solothurn
49,8g Methamphetamin
(HD-Nr. 3/5)
FCT Kapo SG
2,4g Methamphetamin
(HD-Nr. 3/2)
FCT Kapo SG
105g unbekanntes Pulver
(HD-Nr. 4/24)
FCT Kapo SG
20 unbekannte blaue
Pillen HD-Nr. 3/2)
Polizei Kanton Solothurn
Herzbox mit
BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor)
Polizei Kanton Solothurn
Dose "Saure
Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5)
Polizei Kanton Solothurn
Metallbox (mit Minigrips
mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor)
Polizei Kanton Solothurn
Minigrip (mit unbek.
Pulver) (HD-Nr. 4/24)
Polizei Kanton Solothurn
div. Behältnisse mit
BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15,
4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25)
Polizei Kanton Solothurn
Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände sind der Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben:
Objekt Befindet
sich bei
1
iPhone 6 Plus
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Nokia (HD-Nr. 4/31)
Polizei Kanton Solothurn
Apple
Macbook Air (HD-Nr. 4/19)
Polizei Kanton Solothurn
Tablet
Samsung (HD-Nr. 4/13)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Nokia (HD-Nr. 4/5)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Nokia (HD-Nr. 6/4)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Nokia (HD-Nr. 6/3)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Samsung GT-S5600 (HD-Nr. 6/5)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Samsung GT-E2100 (HD-Nr. 4/6)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
Nokia 1320 (HD-Nr. 2/4)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon
iPhone 6+ (HD-Nr. 3/3)
Polizei Kanton Solothurn
Handtasche
Louis Vuitton mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1)
Polizei Kanton Solothurn
Einkaufstasche
mit div. Notizen (HD-Nr. 4/34)
Polizei Kanton Solothurn
Damentasche
Maddison mit div. Notizen (HD-Nr. 4/29)
Polizei Kanton Solothurn
Einkaufstasche
Zebra mit div. Notizen (HD-Nr. 4/35)
Polizei Kanton Solothurn
Necessaire
mit div. Notizen (HD-Nr. 4/28)
Polizei Kanton Solothurn
Einkaufstasche Tally Weijl
mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30)
Polizei Kanton Solothurn
Handtasche
mit div. Notizen (HD-Nr. 4/27)
Polizei Kanton Solothurn
Portemonnaie
mit Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2)
Polizei Kanton Solothurn
div.
SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21, 4/19, 4/20)
Polizei Kanton Solothurn
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den
Akten:
Objekt Befindet
sich bei
div.
Belege/Notizen/Couverts (HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30,
4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17, 4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8)
Polizei Kanton Solothurn
div. Couverts,
Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1,
2/5, 4/1)
Polizei Kanton Solothurn
Agenda/Adressbuch
(HD-Nr. 4/18)
Polizei Kanton Solothurn
Bundesordner
"Solothurn" (HD-Nr. 5/14)
Akten
Bundesordner
"Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15)
Akten
div. Notizblocks,
Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17)
Polizei Kanton Solothurn
Mietvertrag [Adresse]
(HD-Nr. 1/1)
Akten
Bundesordner
"Steuern" (HD-Nr. 4/14)
Akten
Folgende bei A.___ sichergestellten
Bargeldbeträge werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 21):
Objekt
Befindet sich bei
Bargeld CHF 5'949.60
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld Euro 11.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld CHF 1'500.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld Euro 200.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld CHF 13'710
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld THB 30'700.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld CHF 2'529.30
(Saldierung Konto Baloise Bank SoBa)
Zentrale Gerichtskasse
Die bei A.___ sichergestellte Rolex
Oyster Perpetual (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist durch
die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach
Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird in Anwendung von Art.
267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff.
21).
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin
Claudia Trösch-Ziegler, wird auf CHF 9'386.00
(Honorar 46.85 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 8'433.00, Auslagen
CHF 271.30, 8% MWST auf CHF 3'823.40, ausmachend CHF 305.85, und 7.7% MWST
auf CHF 4'880.90, ausmachend CHF 375.85) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Differenz zu vollem Honorar
von CHF 260.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, wird auf CHF 6'569.95 (Honorar 33.67 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 6'060.60, Auslagen CHF 34.90, 8% MWST auf CHF 1'685.70,
ausmachend CHF 134.90, und 7.7% MWST auf CHF 4'409.80, ausmachend CHF
339.55) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi
Thomann, wird auf CHF 1'561.65 (Honorar 7.86 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 1'414.80, Auslagen CHF 35.10, 8% MWST auf CHF 39.90,
ausmachend CHF 3.20, und 7.7% MWST auf CHF 1'410.00, ausmachend CHF
108.55) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann, wird auf CHF 5'120.85 (Honorar 25.33 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 4'559.40, Auslagen CHF 188.70, 8% MWST auf CHF 2'394.60,
ausmachend CHF 191.55, und 7.7% MWST auf CHF 2'353.50, ausmachend CHF
181.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF
62'630.05 (Honorar 294.25 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 52'965.00,
Auslagen CHF 5'129.50, 8% MWST auf CHF 20'769.00, ausmachend CHF 1'661.50,
und 7.7% MWST auf 37'325.50, ausmachend CHF 2'874.05) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
15'860.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl.
MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
(inkl. die vom Staat bezahlte Entschädigung des amtlichen Verteidigers von
CHF 62'630.05) mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF
104’000.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit den sichergestellten
Bargeldbeträgen und dem Netto-Verwertungserlös der Rolex Oyster Perpetual
verrechnet (vgl. Ziff. 14 und 15).»
4.
Gegen das Urteil liess die Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2019 wurde das
Rechtsmittel wie folgt beschränkt: angefochten würden die Ziffer 2 lemma 1, 2, 4,
5 und 6, sowie die Ziffern 3, 5 bis 8 und 21 des Urteils. Verlangt würden
Freisprüche von den Vorhalten des Menschenhandels, der Förderung der
Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
hinsichtlich der Bereicherungsabsicht, insbesondere hinsichtlich der
angeklagten nicht identifizierten Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, was auch
den Schuldspruch wegen des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung betreffe. In Bezug auf Ziffer 2 lemma 6 seien die
angenommene Drogenmenge, der Reinheitsgrad und die Qualifikation bestritten. Es
sei insgesamt eine Strafe von maximal 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine bedingte
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren
auszusprechen. Dementsprechend seien keine Genugtuungen zuzusprechen und keine
Schadenersatzpflichten festzustellen. Die Verfahrenskosten seien mehrheitlich
dem Staat und teilweise der Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erklärte
die Staatsanwaltschaft die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung: es
werde beantragt, eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.
Mit Eingaben vom 23. und 26. Juli 2019
erklärten die Privatklägerinnen die Anschlussberufung: B.___ verlangt die
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai
2014; C.___ verlangt eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit
dem 1. September 2013. Sie reichten ihre Anträge mit Eingaben vom 5. und 6. Mai
2020 schriftlich begründet ein und verzichteten auf eine Teilnahme bzw.
Vertretung an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. Mai 2020.
5.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer
1: Freisprüche;
-
Ziffer
2 (teilweise): Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei;
-
Ziffern
9 und 10: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;
-
Ziffern
11 bis 15 (Entscheide über Sicherstellungen);
Die Ziffern 16 bis 20 (Entschädigungen
an unentgeltliche Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger) sind einzig
bezüglich der Höhe der Entschädigungen in Rechtskraft getreten (Art. 428 Abs. 3
StPO).
Ebenfalls rechtskräftig sind die
Freisprüche der Vorinstanz (allerdings im Urteilsdispositiv nicht erwähnt) wegen
mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, soweit die nur mit
Spitznamen genannten Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht identifiziert
werden konnten (US 64, Ziff. 3.9.3.), sodass die entsprechenden, verbliebenen
Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss der Berufungserklärung ebenfalls
rechtskräftig sind. In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sind die Freisprüche der
Vorinstanz (US 63, Ziff. 3.8.3., im Urteilsdispositiv ebenfalls nicht erwähnt) bezüglich
der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, welche nur mit dem Spitznamen genannt
sind und nicht identifiziert werden konnten, ebenfalls rechtskräftig. Da bei
den entsprechenden, verbliebenen Schuldsprüchen einzig noch die Absicht der
ungerechtfertigten Bereicherung bestritten wird, sind die Schuldsprüche der
Vorinstanz nur in dieser Hinsicht noch zu prüfen.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Die Beschuldigte wurde wie folgt
rechtskräftig schuldig gesprochen:
-
mehrfache
Geldwäscherei (AKS Ziff. 4.): Die Beschuldigte hat zwischen 2012 und dem 1.
September 2015 wiederholt aus dem Menschenhandel und der Förderung der
Prostitution sowie aus dem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld teils
wieder in den Erwerb von Betäubungsmittel investiert, teils nach Thailand
überwiesen. In der Anklageschrift werden weder konkrete Transaktionen noch
Betragshöhen genannt. Da kaum die gesamten Mittel zum Ankauf von Drogen und der
Überweisungen nach Thailand aus einer der genannten Vortaten stammen dürften,
ist die Vorinstanz hier von einem unbekannten Betrag ausgegangen.
-
mehrfache
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (AKS 5): Es
betrifft dies folgende neun Sexarbeiter/innen: H.___ vom 1. Juli bis 1.
September 2015; C.___ vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014; B.___
zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014; N.___ zwischen ca. April 2014
und 8. Oktober 2014; O.___ zwischen ca. Ende 2014 und 1. September 2015; Y.___
zwischen ca. April 2012 und 1. September 2015 mit einem ca. einjährigen
Unterbruch; J.___ zwischen ca. Mitte Februar 2013 und 8. Oktober 2014; M.___
zwischen ca. Juni/Juli 2014 und 8. Oktober 2014; P.___ zwischen ca. Mitte
Januar 2014 und Ende September 2014.
III. Förderung der Prostitution
1.
Vorhalt
1.1
Generell
Die nachfolgenden Sexarbeiterinnen
hätten zwar (zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den
von ihr diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es
sich dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung
gehandelt, welche unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiterinnen
im Sex-Studio der Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und
eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.
Die seit vielen Jahren in der Schweiz
fest ansässige, mit einem Schweizer Pass ausgestattete und in der hiesigen
Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin bestens
etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und
wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten
Sexarbeiterinnen befunden, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und
legalen Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich
der hiesigen sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen
bzw. ausgeliefert gewesen seien. Die betreffenden Sexarbeiterinnen hätten –
einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der
(illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihre Schulden zu bezahlen, ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend
komme hinzu, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen der Beschuldigten aufgrund
ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam,
Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein Aufbegehren gegen die
Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.
Dispositiv
Aus diesen Gründen hätten die
betroffenen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit
keine andere Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der
Beschuldigten zu befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert,
wodurch sich ihre persönliche Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls
wären sie in einem anderen Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund
kartellähnlicher Absprachen der Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene
(weitgehend) identische Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien
die betreffenden Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in ihrer Entscheidung, ob
und wie sie bei der Beschuldigten die Prostitution ausüben möchten, nicht
mehr vollständig frei und somit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht
verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe folglich wissentlich und willentlich
den Ort, die Zeit sowie diverse weitere Umstände der Prostitution bestimmt
und somit die Handlungsfreiheit der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter
beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.
1.2 Zum Nachteil von C.___
begangen zwischen 24. April 2013 und
ca. Ende Januar 2014 in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem
die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Sex-Studios das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
von C.___, welche weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung
verfügt habe, insofern verletzt habe, als sie sie verbindlichen Regeln
bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen
habe (Art. 195 lit. c StGB). So sei C.___ insbesondere dazu verpflichtet
gewesen,
- 50% der Einnahmen
aus Ihrer Sexarbeit vorab an die Beschuldigte abzugeben,
- vom ihr
verbleibenden Anteil zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung
an die Beschuldigte zu bezahlen,
- vom ihr
verbleibenden Anteil zusätzlich zwischen CHF 200.00 und 400.00 pro Monat für
die Verpflegung an die Beschuldigte zu bezahlen,
- jeden Tag
anzuschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur
Verfügung zu halten (24/7-Standby-Regelung),
- das Studio nur
wenn es keine Kundschaft hatte, nur für kurze Zeit und nur nach Rücksprache
mit der Beschuldigten zu verlassen sowie sich auf Anruf der Beschuldigten hin
zurück ins Studio zu begeben,
- auf den Bezug von
freien Tagen zu verzichten,
- Pausen nur zu
beziehen, wenn keine Freier zugegen sind,
- eine bestimmte
Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten,
- sich bei den
sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise
zu halten,
- die Verhandlungen
mit den Freiern zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren
Stellvertreterin führen zu lassen,
- das Geld der
Freier zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin
einkassieren zu lassen,
- die Dauer der
erbrachten Dienstleistung von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin
überwachen zu lassen,
- ungeschützten
Oralverkehr anzubieten,
- keine Freier
abzulehnen,
- ohne Bezahlung
Reinigungsarbeiten für die Beschuldigte zu machen,
- sich für den Fall
einer Polizeikontrolle an genaue Verhaltensanweisungen zu halten.
1.3 Zum Nachteil von B.___
begangen zwischen ca. Mitte November
2013 und April 2014 in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___»,
indem die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Sex-Studios das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht von B.___, welche weder über eine Aufenthalts- noch eine
Arbeitsbewilligung verfügt habe, insofern verletzt habe, als sie sie
verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten
unterworfen habe (Art. 195 lit. c StGB). So sei B.___ insbesondere dazu
verpflichtet gewesen,
- 50% der Einnahmen
aus Ihrer Sexarbeit vorab an die Beschuldigte abzugeben,
- vom ihr
verbleibenden Anteil zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung
an die Beschuldigte zu bezahlen,
- vom ihr
verbleibenden Anteil zusätzlich zwischen CHF 200.00 und 400.00 pro Monat für
die Verpflegung an die Beschuldigte zu bezahlen,
- jeden Tag
anzuschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur
Verfügung zu halten (24/7-Standby-Regelung),
- das Studio nur
wenn es keine Kundschaft hatte, nur für kurze Zeit und nur nach Rücksprache
mit der Beschuldigten zu verlassen sowie sich auf Anruf der Beschuldigten hin
zurück ins Studio zu begeben,
- auf den Bezug von
freien Tagen zu verzichten,
- Pausen nur zu
beziehen, wenn keine Freier zugegen sind,
- eine bestimmte
Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten,
- sich bei den
sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise
zu halten,
- die Verhandlungen
mit den Freiern zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren
Stellvertreterin führen zu lassen,
- das Geld der
Freier zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin
einkassieren zu lassen,
- die Dauer der
erbrachten Dienstleistung von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin
überwachen zu lassen,
- sich an die
vorgegebenen Sexualpraktiken («Standard-Service») zu halten,
- ungeschützten
Oralverkehr anzubieten,
- keine Freier
abzulehnen,
- ohne Bezahlung
Reinigungsarbeiten für die Beschuldigte zu machen,
- sich für den Fall
einer Polizeikontrolle an genaue Verhaltensanweisungen zu halten.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet
die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu
beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel
ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von
der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute
Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen
Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit
Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte
und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach
Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob
eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3. Der Straftatbestand
Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art.
195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich
prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit
überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution
bestimmt.
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle
Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren
Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die
Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten.
Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten
Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die
aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit
des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst,
wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es
ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie
ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die
betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne
weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie
dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Überwachung der
Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte
aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und
ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung
bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte
dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit
abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine
Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher
Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer
Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen
bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom
Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder
die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist
vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne
weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der
Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei
entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der
Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine
externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang
stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer
Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der
durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum
Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass
sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch
ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic:
«Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015
S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch
freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren
Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw.
Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese
beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen
(Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen,
in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die
Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die
Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit
nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen,
ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S.
277).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der
Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des
jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im
Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert
wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,
Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten.
Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und
6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle
Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146
f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es
keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird.
So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei
Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren,
sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten
und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren
(Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf
das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E.
2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines
«Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch
permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch
Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2
S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der
Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die
Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende
Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs
vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer
Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen
Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E.
6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB
verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit
begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen
Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste
erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der
Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht
weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der
Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3
S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand
nicht.
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf
nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person
beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB
nicht relevant.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung von
Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf das Urteil des
Berufungsgerichts vom 16. Mai 2018 im Verfahren STBER.2017.74 verwiesen
werden.
4. Sachverhaltsfeststellung C.___
4.1 Die Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte beschrieb das
Verhältnis in ihren Betrieben als «wie in einer Familie», man habe sich
gegenseitig geholfen und die Aufgaben wie z.B. Putzen gemeinsam besprochen. Sie
seien sich ebenbürtig gewesen. Sie sei wie die Mutter gewesen und die Frauen
alle wie ihre Kinder (10.1/063). Die Werbung «ich bin 7/24 verfügbar», welche
bei allen Inseraten ihres Betriebs verwendet worden sei, sage nichts aus, das
sei einfach eine Werbung. Wenn sie geschlafen hätten, hätten sie geschlafen
und nicht geöffnet. Die Frauen hätten jederzeit frei nehmen können und hätten
ihre Arbeitszeit frei einteilen können (10.1/067 f.). Die Einnahmen der
Frauen seien zu 40% an sie gegangen, davon habe sie alles bezahlt wie Miete,
WC-Papier, Strom, Wasser und Kondome. 60% hätten die Frauen behalten können.
(auf Nachfrage): Ja, es habe auch solche gegeben, die ihr 50% gegeben hätten.
Man mache das vorher ab und manche hätten gesagt: ich helfe Dir, ich gebe Dir
50%. Die meisten seien aber 60/40% gewesen. (auf weitere Nachfrage) Bei den
Frauen, die Steuern bezahlt hätten, habe sie 60/40% gemacht, bei den anderen
50/50%. Weiter gebe sie dazu keine Antwort (10.1./068 f.). Die Frauen hätten
gesagt, sie hätten ein Visum, dann sei das für sie in Ordnung gewesen. Vor
der Polizei habe sie sich nicht gefürchtet, man habe auch keine
Verhaltensanweisung für den Fall einer Polizeikontrolle gehabt. Die Frauen
hätten sich nicht verstecken müssen (10.1./074). Wie das mit der Einreise der
Frauen ablaufe, wisse sie nicht, sie wisse auch nichts von Schulden der
Frauen gegenüber einer Organisation (10.1/076).
Die Beschuldigte räumte aber die von C.___
geschilderten Umstände in der Folge weitgehend ein und die Abläufe in den von
der Beschuldigten betriebenen Salons waren zuletzt in weiten Teilen
unbestritten. Am 2. Dezember 2015 sagte sie zu C.___ zusammengefasst aus
(10.1/217 ff.):
- C.___ sei zu ihr
zum Arbeiten gekommen. Diese habe ein Kind gehabt und sie habe Mitleid mit C.___
gehabt. Sie habe zu ihr gesagt, wenn sie schon da sei, könne sie ja arbeiten
und das Geld dem Kind schicken. Sie habe ihr Mut zugesprochen.
-
C.___
sei aus dem Nordosten Thailands, dort gebe es nicht nur sehr arme Leute. Wer
Geld gewollt habe, sei halt den Weg in die Schweiz gegangen.
-
Bei
C.___ habe die 50:50%-Regel gegolten. Sie habe das vorgeschlagen und C.___
sei einverstanden gewesen. Ja, es sei richtig, dass dies ihre Vorgabe gewesen
sei. Das sei üblich.
-
Die
Internetkosten von CHF 400.00 pro Monat hätten sie geteilt und für das Essen
habe C.___ CHF 25.00 oder CHF 50.00 pro Woche bezahlt, je nach den konkreten
Kosten.
-
Diese
sei illegal in der Schweiz gewesen.
-
Es
sei richtig, dass F.___ der Privatklägerin erklärt habe, wie es im Studio
laufe. F.___ habe das gemacht, wenn sie selbst nicht dort gewesen sei.
-
Sie
wisse nicht genau, wie C.___ in dies Schweiz gekommen sei. Das sei über eine
Freundin einer Freundin gelaufen und dann über F.___, da sie selbst nicht da
gewesen sei. Sie wisse nicht, wer die Reise organisiert habe. Eine Kollegin
habe dann F.___ kontaktiert, man solle C.___ am Bahnhof abholen. Wer diese
Kollegin gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei aber eine Kollegin von ihr
selbst gewesen. Die Kollegin heisse I.___ und sei nicht mehr in der Schweiz.
-
Sie
kenne keine Z.___, von einer [«Alias Z»] habe sie aber schon gehört.
Möglicherweise auch im Zusammenhang mit C.___. Ja, sie habe von I.___ gehört,
dass [«Alias Z»] die Privatklägerin in die Schweiz gebracht habe. Sie kenne
aber [«Alias Z»] nicht. Ja, sie habe diese einmal in Thailand getroffen. I.___
habe ihr [«Alias Z»] damals vorgestellt. Danach habe sie einmal mit [«Alias
Z»] telefoniert. Da hätten sie über die Natur gesprochen, sonst nichts. Gut,
es sei richtig, dass sie dabei über C.___ gesprochen hätten. Sie habe [«Alias
Z»] in Thailand erst kennen gelernt, als C.___ schon da gewesen sei.
-
Sie
habe schon gewusst, dass C.___ kommen werde, das habe ihr I.___ gesagt. Die
Privatklägerin habe gewusst, weshalb sie hierher komme.
-
C.___
habe ihr einmal von den Schulden bei [«Alias Z»] erzählt. Wofür diese gewesen
seien, wisse sie nicht; ebensowenig, wie hoch die Schulden gewesen seien.
-
Ja,
sie habe im Auftrag von C.___ Geld an [«Alias Z»] geschickt. C.___ habe ihr
deren Kontonummer gegeben. Sie habe das Geld ihrer eigenen, älteren Schwester,
die Polizistin sei, geschickt und diese habe es an [«Alias Z»] weitergeleitet.
Sie wisse aber nicht, wofür das Geld für [«Alias Z»] gewesen sei. Auch nicht,
wie viel es insgesamt gewesen sei.
-
Sie
wisse nicht, wie viele Schulden C.___ bei [«Alias Z»] gehabt habe. Sie habe
aber schon gedacht, dass diese Schulden für die Einreise von C.___ in die
Schweiz gewesen sein könnten. Das habe sie auch nicht interessiert, die Frauen
hätten ja in die Schweiz kommen wollen, um Geld zu verdienen.
-
Die
Frauen hätten Kunden ablehnen können, es habe keinen Zwang gegeben. Diese
hätten auch selbst mit den Kunden verhandelt, wenn es sprachlich gegangen
sei.
-
Ja,
ein Kunde habe für einen Tag ausserhalb des Studios CHF 1'000.00 zahlen
müssen. Der Kunde habe ihr das Geld gegeben und sie habe dann C.___ davon 50%
gegeben.
-
Es
habe schon ein 24-Stunden Betrieb geherrscht, aber gewisse hätten geschlafen,
andere hätten gearbeitet und Geld verdient.
-
C.___
habe das Studio jederzeit verlassen können und sei auch oft hinausgegangen
und habe ihren Freund zum Essen getroffen.
-
Sie
habe die Frauen bei der Arbeit nicht kontrolliert.
-
Sie
habe jede Woche abgerechnet und C.___ dabei 50% des Geldes gegeben. Wenn sie
nicht da gewesen sei, habe das F.___ gemacht. Ja, F.___ sei ihre
Stellvertreterin gewesen.
-
Ja,
sie habe C.___ Crystal Ice verkauft, sie habe diese aber nicht zum Konsum
gezwungen.
- Sie habe nicht
gewusst, bei wem C.___ Schulden gehabt habe. Diese hätte jederzeit gehen
können.
Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
6. März 2018 gab die Beschuldigte an (10.1/321 ff.), sie habe die Agentur,
also Z.___ oder [«Alias Z»], nie persönlich gekannt. Sie kenne nur I.___, die
früher einmal bei ihr gearbeitet habe. Diese habe sie dann gefragt, ob C.___
zu ihr kommen könne. Später sei sie in Thailand gewesen und habe mit I.___ [«Alias
Z»] getroffen. Sie habe in der zweiten Woche, als C.___ bei ihr gewesen sei,
von deren Schulden in Thailand erfahren, nicht aber, was diese mit denen in
Thailand abgemacht gehabt habe. Geputzt hätten sie wie eine Familie, sie habe
nie etwas befohlen oder zu etwas gezwungen, sondern habe Mitleid gehabt mit ihr.
C.___ hätte jederzeit heimgehen können.
An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht
gab die Beschuldigte zusammengefasst an (SL AS 111 ff.), sie kenne Z.___ oder
[«Alias Z»] nicht. (auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen) I.___ habe sie bzw. F.___
telefonisch gefragt, ob C.___ bei ihr arbeiten könne. Sie habe das bejaht. [«Alias
Z»] sei eine Kollegin von I.___, die sie nicht kenne. Sie habe einmal eine
Kollegin von I.___ in Bangkok getroffen, das sei wohl [«Alias Z»] gewesen. Da
habe [«Alias Z»] über C.___ gesprochen: C.___ sei die Freundin des Bruders
von [«Alias Z»] gewesen. Ob C.___ Schulden gehabt habe bei [«Alias Z»], wisse
sie nicht. C.___ habe einfach von Schulden erzählt. (auf Frage) Ja, C.___
habe gesagt, die Schulden seien bei [«Alias Z»], aber das sei ja die
Schwester des Freundes von C.___. Sie habe dann für C.___ Geld an [«Alias Z»]
geschickt, was sie aus Mitleid getan habe. Den Grund der Schulden von C.___ bei
[«Alias Z»] kenne sie nicht.
Vor Obergericht machte die
Beschuldigte zur Sache keine näheren Ausführungen.
4.2 Aussagen von C.___
Am 8. Januar 2015 wurde die spätere
Privatklägerin C.___ als Zeugin erstmals zu ihrer Einreise in die Schweiz und
ihrer Arbeit in den Bordellen der Beschuldigten befragt. Sie sei wegen der
Armut und der hohen Schulden ihrer Familie zunächst nach Bangkok und dann in
die Schweiz gekommen, der Vater sei einen Tag nach der Geburt ihres zweiten
Kindes an Krebs gestorben. Die Frau, welche ihr das Visum beschafft habe und
bei der sie dafür die Schulden habe, und die Beschuldigte würden sich gut
kennen. Daher habe sie Angst, den Namen dieser Frau anzugeben, auch wegen
ihrer Familie in Thailand. Insgesamt habe sie für die Visumsbeschaffung und
die Reise bisher ca. 300'000.00 Baht bezahlt, CHF 1'100.00 sei sie derzeit
noch schuldig. Zu den Arbeitsbedingungen im Studio der Beschuldigten gab sie
vornehmlich in freier Rede Folgendes an (10.3.2/001 ff):
- Sie sei am 24.
Mai 2013 von Bangkok nach Mailand geflogen und von dort mit dem Zug via Basel
nach [Ort] gefahren. Dort sei sie am Bahnhof abgeholt worden von der anderen
Frau, die im Salon gearbeitet habe. Das sei in Thailand so abgemacht worden.
Die Agentin habe dort geschaut, welches Studio jemanden brauchen könne.
-
Die
Preise im Studio seien vorgegeben gewesen, je nach Dauer der Dienstleistung
und bei speziellen Wünschen auch höher.
-
Man
habe Kunden oder bestimmte Dienstleistungen ablehnen können, dann habe dies
eine andere Frau übernommen. Sie habe beispielsweise ablehnen können, wenn
ein Kunde es ohne Kondom habe machen wollen.
-
Die
Verhandlungen mit den Freiern seien meist durch die Beschuldigte oder deren
Nichte F.___ geführt worden.
-
die
Betreiberin sei meist Freitag bis Sonntag im Betrieb gewesen.
-
Das
Geld sei in ein Couvert gelegt worden, dazu sei der Betrag in ein Heft
notiert worden. Jeweils Ende Woche sei abgerechnet worden.
-
Sie
habe sieben Tage die Woche rund um die Uhr Standby gearbeitet, das Studio sei
immer geöffnet gewesen. Egal, wann ein Kunde gekommen sei, man habe ihn
bedienen müssen, auch mitten in der Nacht. Von Freitag auf Samstag habe es
immer viele Freier gehabt, da hätten sie manchmal fast rund um die Uhr
gearbeitet. Dann habe es auch Tage gegeben, da sei gar kein Freier gekommen. Dies
sei auch während des Umbaus des Studios während zwei Monaten so gewesen.
-
Sie
habe das Studio verlassen dürfen, aber nicht länger als ca. eine Stunde, weil
A.___ nicht gewollt habe, dass sie ausserhalb Kunden hätten. Wenn man habe
nachweisen können, dass man einen Freund habe, habe man pro Woche einen Tag
frei gehabt. Wenn ein Kunde gewollt habe, dass man einen ganzen Tag mit ihm
rausgehe, habe dieser CHF 1'000.00 bezahlen müssen.
-
Den
Reisepass habe sie immer bei sich gehabt.
-
Sie
habe sich vorher noch nie prostituiert und habe keine Arbeitsbewilligung
gehabt. Ihr sei vorher gesagt worden, sie könne im Monat CHF 10'000.00
verdienen. Sie habe aber auch gewusst, dass man 50% den jeweiligen Betreibern
abgeben müsse. Ihr sei gesagt worden, sie habe viel Arbeit, von daher sei für
sie die Abmachung von 50:50% kein Problem gewesen. Sie habe aber nicht
gewusst, dass sie sieben Tage pro Woche 24 Stunden bereit sein müsse.
-
Mit
Ausnahme der Umbauzeit habe sie jeden Monat CHF 1'000.00 an ihre Familie
schicken können.
-
Sie
habe gewusst, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten und illegal der
Prostitution nachgehen werde.
- Sie habe das
Studio in [Ort] Ende Januar 2014 verlassen, weil neue Frauen gekommen seien
und es ein wenig Konkurrenzkampf um die Freier gegeben habe.
Bei der Befragung als Zeugin am 20.
Januar 2015 nannte die Privatklägerin Z.___ als ihre Agentin, die ihr die
Reise mit dem Visum organisiert habe. Sie beschrieb detailliert den Verlauf
ihrer Reise, sie sei von Z.___ telefonisch geleitet worden (10.3.2/019 ff.).
Am 11. März 2015 ergänzte die
Privatklägerin auf konkrete Fragen des Staatsanwalts als Zeugin (10.3.2/027
ff.):
- Z.___ habe F.___
über ihre Ankunft orientiert. Diese habe sie dann im Studio in Empfang
genommen und ihr das Ganze erklärt. Viel habe sie schon von Z.___ gewusst. A.___
habe von Z.___ von ihrer Ankunft gewusst, sei damals aber gerade in Thailand
in den Ferien gewesen. F.___ habe die Beschuldigte vertreten und sei deren
Nichte.
-
Die
Dauer der Tätigkeit sei nicht vereinbart gewesen. Solange sie bei Z.___
Schulden gehabt habe, sei für sie klar gewesen, dass sie weiterarbeiten
müsse.
-
Wöchentlich
sei abgerechnet worden. Von ihren 50% habe sie noch für Essen und Internet an
die Beschuldigte bezahlt. Den Rest habe sie für die Schulden und ihre Familie
auf die Seite gelegt und dann einmal pro Monat nach Thailand überwiesen.
-
Sie
hätte das Studio theoretisch verlassen können, aber sie habe ja noch ihre
Schulden zurückzahlen müssen und sie habe sich in [Ort] Stammkunden aufgebaut
gehabt. Zudem hätte Z.___ ihr Einverständnis geben müssen, wenn sie das
Studio hätte wechseln wollen, da sie bei dieser ja noch Schulden gehabt habe.
-
Von
ihren 50% habe sie wöchentlich mindestens CHF 50.00 für das Essen und CHF
200.00 für die Internetwerbung bezahlen müssen.
-
Die
richtigen Namen von A.___ und F.___ kenne sie nicht.
-
Mit
der 24-Stunden-Standby-Regelung sei sie gar nicht einverstanden gewesen, habe
das aber machen müssen, weil sie ja Geld habe verdienen müssen. Deswegen habe
sie sich auch nicht dagegen wehren können. Das habe sie im Vorfeld nicht
gewusst. Wer das entschieden habe, wisse sie nicht, sie habe es einfach von
den anderen übernommen. Manchmal seien Kunden um 05.00 Uhr vor der Arbeit
gekommen und hätten bedient werden müssen. Sie habe nie dagegen opponiert;
das sei bei den Thais so, dass man nie gegenüber jemandem, der älter und in
der Hierarchie höher gestellt sei, opponiere.
-
Sie
habe Dienstleistungen ablehnen können und sei nie dazu gezwungen worden.
Ebenso hätte sie Freier ablehnen können, was sie aber nicht gemacht habe,
weil sie ja Geld habe verdienen wollen. Wenn es ganz schlimm gewesen sei,
habe man die Kunden zum Duschen schicken können.
-
Tiefere
Preise als vorgegeben habe sie nur mit Einverständnis von A.___ abmachen
können.
-
A.___
habe bestimmt, wann man das Studio verlassen könne, sie habe nicht nach
eigenem Gutdünken Freitage beziehen können. Das Studio habe man dann für zwei
bis drei Stunden verlassen können.
-
Wenn
sie krank gewesen sei, habe sie es sagen können und nicht arbeiten müssen.
-
Sie
habe ihre Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können, da es ja ein
24-Stunden-Betrieb gewesen sei während sieben Tagen. Sie habe keine Freizeit
gehabt und rund um die Uhr für allfällige Kundschaft bereit sein müssen. Sie
habe nicht nach eigenem Gutdünken frei nehmen können. Wenn man das Studio
habe verlassen wollen, habe man sich bei A.___ oder F.___ abmelden müssen,
das hätten diese von ihr verlangen können, weil sie ja dort gelebt und gearbeitet
habe. Diese hätten auch mit ihnen schimpfen dürfen und mit der Wegweisung aus
dem Studio drohen, wenn sie sich nicht an die Regeln gehalten hätten.
-
Wenn
man sich nicht an die Regeln gehalten hätte, hätten sie noch weitere, einschneidendere
Regeln aufgestellt, z.B., dass man nur noch in Begleitung habe rausgehen
dürfen.
-
Sie
habe nicht selber bestimmen können, wann sie eine Pause habe einlegen können.
-
Sie
habe Freier ablehnen können, dies habe sie gegenüber A.___ aber begründen
müssen. Zu Analverkehr sei sie nicht gezwungen worden, wenn sie das nicht
gewollt habe. Die Preise und Dauer der Dienstleistungen seien vorgegeben
gewesen.
-
Die
Abgabe von 50% finde sie nicht fair und zu hoch. Sie habe ja auch oft selber putzen
und kochen müssen, habe aber nicht einmal ein eigenes Bett gehabt.
- Sie habe sich in
diesen Zwängen bewegt, weil sie sich nicht zu wehren gewagt habe und darauf
angewiesen gewesen sei, möglichst viel Geld zu verdienen, um die Schulden
abzubezahlen und die Familie zu unterstützen. Sie habe sich bei der Ausübung
der Prostitution nicht frei gefühlt.
Am 26. März 2015 ergänzte die
Privatklägerin als Zeugin (10.3.2/046 ff.), die 50:50%-Regelung sei in allen
Studios gleich. Die Werbung sei auf and6.ch aufgeschaltet worden. Es seien
bereits in Thailand mit ihr Fotos gemacht worden dafür. Das Geld an Z.___,
die sich auch [«Alias Z»] genannt habe, habe meist A.___ für sie überwiesen
oder diese habe eine ältere Thailänderin damit beauftragt. Sie habe Z.___
300’00.00 Baht geschuldet, dazu habe ihre Familie weitere 900'000.00 Baht
Schulden gehabt. Auch das Geld an ihre Familie habe A.___ überwiesen. A.___
habe ihnen gesagt, wie sie sich bei einer Polizeikontrolle zu verhalten
hätten: An der Hinterwand der Liegenschaft gebe es ein Seil, an dem sie sich
hätten abseilen sollen. Sie habe sich drei Mal bei Polizeikontrollen
versteckt. Sie habe ein eigenes Telefon gehabt und damit Kontakt mit
verschiedenen Leuten. Manchmal sei sie mit Freiern etwas trinken gegangen vor
der Bedienung im Studio, sonst habe sie draussen keine Kontakte gehabt.
Manchmal sei A.___ mit ihnen etwas trinken gegangen. Alleine sei sie nie rausgegangen,
das habe A.___ nicht gewollt, weil diese Angst gehabt habe, man arbeite
draussen. Sie sei von A.___ nie gewalttätig angegangen worden.
Am 24. Februar 2016 bestätigte die
Privatklägerin als Auskunftsperson im Beisein der Beschuldigten und deren
Rechtsvertreter ihre bisherigen Aussagen (10.3.2/0093 ff.). Die Beschuldigte [«Alias
A»] sei ihre Chefin in den beiden Studios gewesen und habe ihre Agentin Z.___
bzw. [«Alias Z»] gut gekannt, diese arbeiteten zusammen, wenn es um Frauen
gehe, die in die Schweiz kommen sollten um zu arbeiten. Sie habe sich mit CHF
40'000.00 verschulden müssen. Wenn sie das sofort hätte bezahlen können, wäre
es weniger gewesen. Es sei wöchentlich abgerechnet worden, ihren Anteil habe
sie Z.___ nach Thailand schicken müssen, CHF 1'000.00 monatlich habe sie
ihrer Familie schicken können, den Rest an Z.___. Das sei fix gewesen. Die Beschuldigte
habe von ihren Schulden gewusst, diese arbeite ja mit Z.___ zusammen. Diese
habe ja auch ihr Geld zu Z.___ geschickt. Sie habe am Schluss noch CHF
1'100.00 Schulden gehabt bei Z.___. (auf Frage, ob sie somit CHF 38'900.00
abbezahlt habe) Nein, nicht so viel, da sie wegen der Renovation kein Geld
habe verdienen können, sei Z.___ mit der Schuld runter gegangen. Wie viel sie
insgesamt an Z.___ bezahlt habe, könne sie nicht sagen. Die Beschuldigte und
ihre jüngere Schwester [Name 1] hätten bei Z.___ Frauen bestellen können und
nichts dafür bezahlen müssen; Z.___ habe einfach gesagt, man müsse schauen, wie
viel die Frauen verdienten, damit sie die Schulden an Z.___ zurückzahlen
könnten. Neben Z.___ habe es noch andere Vermittlerinnen gegeben, z.B. [Name
2]. Diesen Namen habe sie von B.___. A.___ kenne diese wohl eher nicht. A.___
habe von Z.___ gewusst, wann genau sie in [Ort] ankomme. Mit der 50%-Regel
sei sie vorgängig einverstanden gewesen, weil man ihr gesagt habe, sie könne
viel mehr einnehmen. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen, habe man das nicht
ins Internet geschrieben. A.___ und F.___ hätten allerdings auch zusätzliche
Sachen ins Internet geschrieben, ohne sie vorher zu fragen. Das sei aber nur
gewesen, um Kunden anzulocken. Anfänglich habe sie keinen Analverkehr gemacht,
später aber schon, weil sie Geld gebraucht habe. Die Dauer der sexuellen
Dienstleistungen sei von A.___ oder F.___ überwacht worden. Sie habe immer
bereit sein müssen, wenn Kunden gekommen seien und sie an der Reihe gewesen
sei. Wenn kein Kunde gekommen sei und geputzt gewesen sei, habe man sich
ausruhen können. Wenn sie habe rausgehen wollen, habe sie das sagen müssen.
Dies sei aber nicht erlaubt worden, wenn viele Kunden gekommen seien. Und
eine Frau habe immer Standby im Studio bleiben müssen. Für das Putzen habe
sie nichts erhalten. Sie hätte die Arbeit im Studio jederzeit beenden können.
Die Bedingungen seien nicht fair gewesen, sie habe zu viel arbeiten müssen
für das, was sie bekommen habe. Als sie A.___ geholfen habe, das Studio neu
zu machen, habe sie nie Geld dafür erhalten. Sie habe das alles gratis
gemacht. Sie habe 24 Stunden dort sein müssen und der Beschuldigten auch noch
die Drogen abkaufen müssen. Sie habe A.___ erzählt, dass die Familie in
Thailand Schulden habe. Diese habe auch gewusst, dass sie in Thailand zwei
Kinder habe und ihre Familie in Thailand Schulden habe. Der Sohn sei 14 und
die Tochter 4 Jahre alt. Ja, sie sei freiwillig in die Schweiz gekommen, aber
nur, weil man ihr gesagt habe, sie könne im Monat sicher CHF 10'000.00
verdienen. So habe sie gedacht, sei könne die Schulden in drei Monaten
abverdienen. So sei es aber nicht gewesen. (In der Folge entschuldigte sich
die Beschuldigte bei der Privatklägerin, sollte sie sie je verletzt oder
unglücklich gemacht haben.)
4.3 Beweiswürdigung
Vom vorgehaltenen Sachverhalt sind
folgende Elemente unbestritten:
- Die
Privatklägerin C.___ hat vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014 in den
von der Beschuldigten betriebenen Bordellen ohne Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet. Dies ist mit dem
Schuldspruch wegen AuG-Widerhandlung auch bereits rechtskräftig festgestellt.
-
Die
Beschuldigte war über die Anreise der Privatklägerin informiert und wusste
von deren Schulden bei der Agentin Z.___.
-
Über
die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet
und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies
insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die
Beschuldigte weiter CHF 50.00 pro Woche für das Essen und CHF 200.00 für
Internetwerbung (die Hälfte der monatlich anfallenden Kosten von CHF 400.00)
ab.
- Der Salon hatte
grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche offen, sodass rund
um die Uhr Freier kommen konnten.
Die weiteren vorgehaltenen Umstände
der Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten stützen sich auf
die Aussagen der Privatklägerin ab. Deren Aussagen erscheinen aus folgenden Erwägungen als
sehr glaubhaft:
- Sie hat
sehr detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den
Arbeitsbedingungen in den beiden Etablissements, in denen sie vornehmlich gearbeitet
hatte ([Ort] und [Ort 1], wo sie sich viel freier gefühlt habe). Es wäre im
Fall einer Falschaussage um einiges leichter und auch naheliegender gewesen,
zu allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen
die gleiche Schuld zuzuweisen, anstatt differenziert zu erzählen, was bei
welcher Betreiberin unterschiedlich erlebt wurde. Die Aussagen erscheinen
keineswegs als vorgefertigt oder zielgerichtet (wegen eines Schutzprogrammes)
und steigerten sich nicht im Verfahrensverlauf. Ihre Aussagen zu den
Geldüberweisungen deckten sich mit den objektiven Beweismitteln (Kontoauszüge,
Hefte mit Einnahmenaufstellungen, Werbung).
-
Die
Privatklägerin wusste nicht, inwiefern ihre Angaben strafrechtlich relevant
waren, und war bemüht, die Situation so genau wie möglich zu schildern. Es
finden sich in ihren Aussagen Nebensächlichkeiten (Gratisputzen und
renovieren) und ungewöhnliche Details (Seil an der Hinterwand zum Entweichen
bei Polizeikontrollen, Freitage nur, wenn man zum Freund ging).
-
Die
Privatklägerin hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu
belasten (kein Belastungseifer erkennbar): so gab sie an, sie habe Freier
oder bestimmte Dienstleistungen ablehnen können, sie habe den Pass behalten
können, sie habe trotz Schulden auch Geld an die Familie schicken können und A.___ habe das für sie gemacht. Die
Beschuldigte habe sie nie tätlich angegriffen. Sie habe ihr eigenes Telefon und
auch immer ihren Reisepass gehabt. Sie gab auch an, die Konditionen in weiten
Teilen schon in Thailand gekannt zu haben. Sie räumte auch immer wieder ihr
eigenes Interesse am Geldverdienen ein.
-
Die
Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt in sich stimmig, enthalten
Schilderungen von Gefühlen und Selbstbelastungen wie hinsichtlich der
vorsätzlichen illegalen Erwerbstätigkeit oder auch Selbstkorrekturen. Sie
sind – bis auf wenige Ausnahmen wie z.B die Höhe der Schulden bei Z.___ – in den Kernpunkten widerspruchsfrei,
insbesondere hinsichtlich der Prostitutionsmodalitäten.
-
Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit falschen Angaben
zu den Umständen – die sie von Beginn an vorbrachte, lange bevor sie Zivilforderungen
stellte – strafbar machen sollte: es war kein Nutzen – auch nicht hinsichtlich
eines Schutzprogrammes – erkennbar bei einer Falschbeschuldigung der
Beschuldigten. Es sind auch keine Streitereien oder Rachegefühle bei der
Privatklägerin erkennbar. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen
des Zeugen [Name 3] – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der
Schweizer Botschaft in Thailand - vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.6./001
ff): Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen
gegenüber älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen
Personen gegenüber gebildeten, städtischen Personen. Dies sei tief in der
thailändischen Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt
eine Falschbezichtigung nicht nahe.
-
Die
Aussagen der Privatklägerin wurden im Laufe des Verfahrens von der
Beschuldigten in weiten Teilen zugestanden und von weiteren Frauen, die bei
der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten, gestützt; dies
insbesondere von der ebenfalls eingehend befragten B.___, ohne dass Hinweise
auf eine Absprache zu erkennen wären. Die Arbeitsmodalitäten wurden in vielen
Teilen übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen
Zeiten bei der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu
verschiedenen Zeitpunkten befragt wurden. Es ist so, dass einzelne Frauen im
Betrieb der Beschuldigten mehr Freiheiten genossen, so insbesondere Y.___ (210.2.6); letztere betonte aber
auch, dass dies damit zusammenhing, dass sie in der Zeit bei der
Beschuldigten keine Schulden mehr abzubezahlen hatte. Für sie hätten andere
Regeln gegolten als für die anderen „Sexarbeiter/innen. Sie sei sehr eng
befreundet gewesen mit F.___, welche das Studio eigentlich
für die Beschuldigte betrieben habe. A.___ habe wie eine ältere
Schwester zu ihr geschaut (10.2.6/015 f.). Ähnlich positiv lautende Berichte
von ehemaligen Sexarbeiterinnen wurden von der Beschuldigten auch vor
Amtsgericht eingereicht. Auch diese hatten während der Beschäftigung bei der
Beschuldigten keine Schulden mehr bei ihren Vermittlern (SL AS 147 ff.).
Demgegenüber sind die Aussagen
der Beschuldigten teilweise widersprüchlich, ausweichend und erscheinen aus
verständlichen Gründen bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als
treusorgende Mutter der Sexarbeiter/innen beschreibt. Von Verhaltensanweisungen
für den Fall einer Polizeikontrolle wollte sie beispielsweise lange Zeit gar nichts
wissen (zum Vorhalt, sie habe den Frauen gesagt, bei Polizeikontrollen
dürften sie keinesfalls über sie, die Beschuldigte, reden: «Ich habe ja kein Recht, etwas zu
verbieten», 10.1/116), schon gar nicht
von einem für diesen Fall an der Rückseite des Hauses hängenden Seil für das
Entweichen, das von den Sexarbeitern/innen wiederholt beschrieben worden war
(„Die Polizei, hat sie das Seil gesehen?», 10.1/116). Überweisungen
nach Thailand, die sie für die Sexarbeiter/innen gemacht hatte, konnte sie
trotz klarer Beweislage einfach nicht oder nur in ganz geringem Ausmass
eingestehen (10.1/1309 ff.). Ebenso widersprüchlich und ganz offensichtlich
falsch waren beispielsweise ihre Aussagen zu Zahlenaufstellungen, welche F.___ betrafen (10.1/196 ff.). Sehr oft verweigerte
sie auf konkrete Fragen auch die Aussage oder wollte sich ganz einfach nicht
mehr erinnern. Eine illustrative Antwort war beispielsweise: «Ich kann mich nicht mehr an so viele
Sachen erinnern. Ich will mich nur noch an gute Sachen erinnern.» (10.1./086). Die bestreitenden
Aussagen der Beschuldigten können somit die glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin nicht in Zweifel ziehen.
Aus diesen Erwägungen kann
bezüglich der weiteren bezüglich der Privatklägerin vorgehaltenen
Arbeitsmodalitäten folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:
- Die
Privatklägerin konnte das Studio nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten
für kurze Zeit verlassen (da die Beschuldigte befürchtete, man arbeite sonst
draussen). Freitage hatte sie keine, ausser man hatte einen Freund. Die
Beschuldigte hat vor Amtsgericht selbst vorgebracht, sie habe gewollt, dass
die Frauen sagten, wohin sie gingen, weil sie es gut mit ihnen meine und
wissen wolle, dass sie in Sicherheit seien.
- Pausen
durften gemacht werden, wenn kein Freier anwesend war, was aber logisch ist.
- Die
Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in
der Nacht, bedienen. Am Wochenende habe sie das nur mit dem Konsum von
Crystal Ice geschafft. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch
ganz klar und schuf gegenüber den Sexarbeitern/innen eine klare
Erwartungshaltung, dass nachts eintreffende Freier auch bedient wurden.
- Grundsätzlich
gab es eine Reihenfolge bei der Bedienung der Freier, diese war aber im
Interesse aller Sexarbeiterinnen, damit diese gleiche Chancen hatten.
- Halten an
festgelegte Preise: das ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der
Frauen erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten,
dass es grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer
der Dienstleistung). Die Beschuldigte gab selbst an, in den vier Studios seien
die gleichen Preise verlangt worden, damit es keine Probleme gegeben habe.
Dies lag auch im Interesse der Sexarbeiter/innen, die dadurch vor
Dumpingpreisen geschützt werden konnten (aber auch die Betreiberin verdiente
so mehr).
- Führen
der Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte oder ihre
Stellvertreterin: dies liegt schon bereits aus sprachlichen Gründen auf der
Hand und ist grundsätzlich auch unbestritten. Ebenso gab die Privatklägerin
an, teilweise selbst mit den Kunden – teilweise via Chat – in Englisch
verhandelt zu haben.
- Überwachung
der Dienstleistungen: Dies ist teilweise unbestritten, die Beschuldigte hat
nach ihren Angaben aus Gründen des Schutzes der Sexarbeiter/innen nach Ablauf
der vereinbarten Zeit nachgefragt, ob alles ok sei (womit sie auch von der
Vereinbarung Kenntnis haben musste). Nach der Dienstleistung musste die
Privatklägerin aber das erhaltene Geld in ein Couvert legen und den Betrag in
einem Heft eintragen, womit die Beschuldigte die volle Kontrolle hatte über
die Einnahmen der Frauen. Die Beschuldigte führte nachgerade akribisch Buch
über die Einnahmen der Sexarbeiter/innen.
- Ungeschützten
Verkehr anbieten/keinen Freier ablehnen: Dieser Vorhalt findet in den
Aussagen der Privatklägerin keine Stütze. Im Gegenteil gab diese an, sie habe
Freier ablehnen können, ebenso Dienstleistungen, die sie nicht habe machen
wollen.
- Ohne
Bezahlung Putzarbeiten zu leisten: Das ist erstellt und grundsätzlich auch
nicht bestritten (man habe dies wie eine Familie gemacht).
- Für den
Fall einer Polizeikontrolle genaue Verhaltensanweisungen abgegeben: das ist
erstellt.
Nachgewiesen und von der
Beschuldigten eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen
sozialen Verhältnissen kam und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die Beschuldigte
wusste von den Schulden der Privatklägerin und von ihren Kindern in Thailand.
Ebenso erstellt ist, dass entsprechend der thailändischen Kultur die
Privatklägerin der älteren und hierarchisch höher gestellten Beschuldigten
Respekt und Gehorsam schuldete.
5. Sachverhaltsfeststellung B.___
Hier kann vorweg auf die Darlegungen
unter Ziffer 4 hiervor verwiesen werden, insbesondere hinsichtlich der
Angaben der Beschuldigten zu den Bedingungen in ihren Studios. In Bezug auf
den Schuldenhintergrund unterschieden sich die Angaben der beiden
Privatklägerinnen. Bei den Aussagen der beiden Protagonistinnen kann kurz
zusammengefasst noch Folgendes hervorgehoben werden:
5.1 Die Beschuldigte wurde am 20.
Oktober 2015 (10.1/102 ff.) konkret zu B.___ befragt, die sie zunächst nicht
kennen wollte. Diese habe ein/zwei Monate bei ihr gearbeitet. Diese habe
gesagt, sie habe ein Visum, das habe sie nie selbst angeschaut. Auch mit ihr
habe sie sich die Internetwerbungskosten von CHF 400.00 pro Monat geteilt. Es
sei eine «Nette» gewesen, sie seien gut zusammen ausgekommen. Was diese
vorher gemacht habe, wisse sie nicht. Diese habe keine Drogen konsumiert und
daher auch nichts bei ihr gekauft. Diese sei nur einmal bei ihr gewesen und
sicher nicht sechs Monate. Sie habe auch 50% abgeben müssen für die Kosten
und CHF 50.00 pro Woche für das Essen. Ob über deren Einnahmen Buch geführt
worden sei, wisse sie nicht. Sie habe niemanden zum Arbeiten rund um die Uhr
gezwungen. Ob B.___ bei ihr Schulden gemacht habe, wisse sie nicht. Wenn sie
jemandem Geld leihe, rechne sie nicht damit, dass sie es zurückerhalte. Sie
als Buddhistin sehe das als gute Gabe. Wenn B.___ sage, sie schulde ihr – der
Beschuldigten – noch CHF 10'000.00, könne das nicht sein. Eben so wenig, dass
diese schon CHF 5'000.00 zurückbezahlt habe. Ja, sie müsse einräumen, dass B.___
ihr gesagt habe, sie habe Schulden bei [Name 3]. Sie habe B.___ dann Geld
geliehen, um diese Schulden zu bezahlen. Dieses Geld habe sie sich bei einer
Kollegin ausgeliehen; deren Namen wolle sie nicht nennen. B.___ sei ihr jetzt
noch CHF 2'500.00 schuldig. Ob B.___ sich für die Visumsbeschaffung habe
verschulden müssen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, wie jemand in die
Schweiz komme. Bei wem B.___ die Schulden gehabt habe, wisse sie nicht. Sie
habe B.___ CHF 5'000.00 ausgeliehen und diese habe ihr dann gesagt, wohin sie
das Geld überweisen müsse. Die entsprechende Person kenne sie nicht. Sie habe
CHF 2'500.00 für B.___ überwiesen. Die Aussage von B.___, sie schulde ihr,
der Beschuldigten, noch CHF 10'000.00, sei falsch. Ebenso die Angabe, sie
habe wegen dieser Schulden nicht das Studio wechseln können. [Name 5] kenne
sie nicht, eben so wenig Y.___. Auch nicht auf den Fotos. Ja, sie habe die
ganzen ausgeliehenen CHF 5'000.00 für B.___ an die von B.___ genannte Person
überwiesen. Später habe sie ihr noch einmal mit CHF 2'500.00 geholfen und das
überwiesen. Dies alles aus Mitleid. Ihr Mann habe das in ihrem Auftrag
überwiesen. Wenn das Geld an Y.___ überwiesen worden sei, kenne sie diese
trotzdem nicht. Sie habe nie Druck gemacht bei B.___ wegen deren Schulden
oder wegen deren illegalem Status. Sie habe nie von B.___ verlangt, dass
diese ungeschützten Verkehr anbiete. Sie habe auch nicht immer mit den
Freiern verhandelt, sie sei ja gar nicht immer da gewesen. Was im Inserat
angeboten worden sei, habe sie mit den Frauen vorher abgemacht. Es habe keine
Anweisungen für das Verhalten bei Polizeikontrollen gegeben. Sie könne
niemandem verbieten, bei der Polizei über sie zu sprechen. Es gebe auch kein
Seil hinter dem Haus. Wenn das andere Frauen auch so ausgesagt hätten, wisse
sie nicht, was sie antworten solle. Ja, sie habe Geld für B.___ an unbekannte
Leute überwiesen. Dies aus Mitleid, weil diese über ihre Familie und ihr Kind
gesprochen habe. Sie habe auch mal für die Familie von B.___ überwiesen. Ja,
ihre ganze Familie arbeite in Thailand bei der Polizei. Von den ihr
vorgehaltenen Aussagen von B.___ bestreite sie, jemals mit den Organisatoren
in Thailand Kontakt gehabt zu haben. B.___ sei freiwillig zu ihr gekommen.
Bezüglich der Rückzahlung ihrer Kredite an B.___ habe es keine konkrete
Vereinbarung gegeben. Dass sie wöchentlich für CHF 2'000.00 Crystal verkauft
haben solle, sei unmöglich.
Diese Angaben bestätigte die
Beschuldigte in der Folge.
5.2 Die Aussagen von B.___ werden von
der Vorinstanz auf US 34 ff. und 50 ff. ausführlich wiedergegeben. Darauf
kann verwiesen werden, sodass hier nur die wesentlichsten Angaben dargelegt
werden:
Am 9. Oktober 2015 gab sie als
Beschuldigte – nach Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung
und einer Irreführung der Rechtspflege – an (10.2.5/001 ff.), sie sei am 15.
November 2013 von Bangkok nach Zürich geflogen, wo sie von einer Freundin der
Beschuldigten abgeholt worden sei. Sie sei dann sechs Monate in deren Studio
geblieben. Danach habe sie in weiteren Studios in Luzern und [Ort 2]
gearbeitet. Das Ganze sei von [Name 5], deren Tante Y.___ und einer «[Name 9]
» organisiert worden. A.___ sei die Besitzerin der beiden Studios gewesen, F.___
die Geschäftsführerin. Sie habe dort die Hälfte der Einnahmen abgeben müssen,
dazu CHF 50.00/Woche für das Essen und CHF 200.00/Monat für Internetwerbung. Die
Werbung habe A.___ verlangt. Zudem habe sie rund um die Uhr arbeiten müssen
und die Preise seien vorgegeben gewesen. Grundsätzlich habe man dort
ungeschützten Oralsex anbieten müssen, das habe sie aber nicht gemacht,
obwohl das bei ihrer Werbung aufgeführt gewesen sei (das hätten die Kunden
gesagt). Wenn A.___ das erfahren habe, habe sie gesagt, der Kunde habe
gestunken, was diese akzeptiert habe. Sonst hätte diese wohl den «Kopf
gemacht» und nicht mehr mit ihr geredet. Sie sei mit CHF 25'000.00 Schulden zu
A.___ gekommen. Diese habe aber gemeint, das könne sie praktisch nicht
abzahlen und habe mit Y.___ Kontakt aufgenommen und sie von dieser für CHF
10'000.00 freigekauft. Dieses Geld habe A.___ dann an Y.___ überwiesen und
von ihr die Zahlung von CHF 15'000.00 verlangt. Das sei für sie natürlich
besser gewesen, CHF 10'000.00 weniger. A.___ habe das nach ihren Worten aus
Mitleid gemacht. [Name 5] habe sie zu der Beschuldigten vermittelt. Diese
habe ihr vorgängig auch die Bedingungen geschildert, bis zum
24-Stunden-Betrieb. Sie habe das allerdings falsch verstanden: sie habe
gedacht, das Studio sei zwar rund um die Uhr geöffnet, nicht aber, dass sie
rund um die Uhr arbeiten müssten. Wenn sie geschlafen hätten und ein Kunde
gekommen sei, hätten sie diesen bedienen müssen, sonst sei A.___ wütend
geworden. Als sie dann bei der Beschuldigten gesehen habe, dass alle Crystal
konsumiert hätten, habe sie sofort zurückgewollt und Y.___ angerufen. Diese
habe aber gesagt, sie könne nur gegen sofortige Zahlung von CHF 20'000.00
zurück. A.___ habe das Crystal verkauft, alle im Gebäude hätten bei dieser
gekauft und sich oft bei ihr verschuldet. Sie selbst und eine weitere Frau
hätten als einzige nicht konsumiert. Sie sei zwischen November 2013 und Mitte
Mai 2014 bei A.___ gewesen. Das Geld für ihre Familie habe auch A.___ über
ihren Mann überweisen lassen. Dieser habe das Geld an eine Schwester von A.___,
die in Thailand Polizistin sei, überwiesen, diese habe es dann
weitergeleitet. Sie habe trotz den Schulden auch Geld an die Familie
überweisen können, das habe sie mit Y.___ vorher so abgemacht gehabt. Dies
seien so CHF 1'300.00 monatlich gewesen. Sie habe jeden Tag im Studio sein
müssen, für einen Einkauf habe sie sich abmelden müssen, A.___ habe das
ungern gehabt. Wenn sie länger habe rausgehen wollen (zwei/drei Tage), habe
man das A.___ eine Woche im Voraus sagen müssen und diese habe ihr
Einverständnis geben müssen. Wenn nur F.___ da gewesen sei, sei alles viel
lockerer gewesen. Diese habe dann Drogen konsumiert und alles sei ihr egal
gewesen. Als sie einmal Fieber gehabt habe, habe sie nicht arbeiten müssen,
ebenso, wenn sie ihre Tage gehabt habe.
Diese Aussagen bestätigte die
Privatklägerin – weiterhin als Beschuldigte – am 13. Oktober 2015 (10.2.5/030
ff.). A.___ habe ihr gesagt, sie müsse hart arbeiten, da sie ja noch Schulden
bei ihr (der Beschuldigten) habe. Und sie dürfe sich keinesfalls von der
Polizei erwischen lassen. Grundsätzlich habe F.___ die Frauen in einer
festgelegten Reihenfolge angeboten, der Kunde habe aber auch eine andere
auswählen können. A.___ und F.___ hätten Preis und Service mit dem Kunden
ausgehandelt, bei F.___ habe man dabei mitreden können, bei A.___ nicht. A.___
sei meist von Freitag bis Sonntag da gewesen. Der Standardservice sei immer
mit ungeschütztem Oralverkehr – den sie eben nicht gemacht habe – und
geschütztem Sex gewesen. Diesen Service habe sie grundsätzlich nicht ablehnen
können. Ungeschützten Geschlechtsverkehr und Analverkehr hätten sie ablehnen
dürfen. Kunden, die den Standardservice gewollt hätten, habe sie aber nicht
ablehnen können, auch wenn diese gestunken hätten. Die Preise seien wie
überall vorgegeben gewesen: CHF 300.00/60 Min., 200.00/40 Min., 150.00/30
Min., 100.00/20 Min. Sie hätten täglich das Treppenhaus und das ganze Studio
putzen und auch selbst kochen müssen. Die angestellten Sexarbeiterinnen
hätten alle im gleichen Zimmer geschlafen. Ja, man habe bei A.___ wenig
eigenen Handlungsspielraum gehabt, diese habe ja möglichst viel Geld mit ihr
verdienen wollen. Zudem habe sie ja keine Arbeitsbewilligung gehabt. Da sie
also jederzeit hätte geschnappt werden können, habe sie umso schneller Geld
verdienen müssen. Es sei beengend für sie gewesen und sie habe auf den Moment
gewartet, an dem sie ihre Schulden abgearbeitet gehabt hätte. Die
wöchentlichen Abrechnungen seien in der Regel von F.___ gemacht worden. Diese
habe den Frauen das Geld in einem Couvert gegeben, also ihr nicht, weil sie
ja noch Schulden gehabt habe, aber den anderen. A.___ und F.___ hätten über
die Einnahmen in einem Heft Buch geführt. Diese hätten korrekt Buch geführt
und alles aufgeschrieben. Sowohl F.___ als auch A.___ hätten ihre Tätigkeit
auch kontrolliert, indem sie nach Ablauf der vereinbarten Zeit an die Türe
geklopft hätten. Die Bedingungen habe sie einfach akzeptieren müssen, obwohl
sie eigentlich nicht einverstanden gewesen sei. Wo hätte sie denn hingehen
sollen? Dennoch sei sie dann vor dem Abzahlen der Schulden von A.___
weggegangen, sie habe es nicht mehr ausgehalten und habe nicht mehr richtig
schlafen können. Für den Fall einer Polizeikontrolle habe ihr A.___
ausdrücklich verboten, über sie zu reden, sie müsse sagen, sie wisse nichts.
Sie selbst würde ohnehin alles abstreiten. A.___ habe ihr aber auch gesagt,
ihr (der Beschuldigten) könne wegen ihres Schweizer Passes nichts passieren,
sie (die Privatklägerin) würde hingegen heim geschickt. Hinter dem Haus habe
es ein Seil gegeben, mit dem man sich in einem solchen Fall habe abseilen
können. Es habe auch eine Leiter gehabt, sie hätten das mit A.___ mal geübt.
Mit dem Telefon habe sie Kontakt nach aussen haben dürfen; ausser mit
Freiern, das habe A.___ untersagt. Nach ihrer Wahrnehmung hätten in beiden
Studios der Beschuldigten für alle Frauen die gleichen Bedingungen gegolten.
Sie habe ihre Ausweispapiere immer bei sich gehabt.
Die Privatklägerin bestätigte am 24.
Februar 2016 als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren
Verteidigerin ihre bisherigen Aussagen (10.2.5/105 ff.). Es sei richtig, dass
A.___ ihre Schulden bei Y.___ und [Name 9] in Thailand abgelöst habe. Diese
habe einmal CHF 5'000.00 und einmal CHF 2'500.00 geschickt. Zuletzt habe sie
bei A.___ noch CHF 2'500.00 an Schulden gehabt. A.___ habe dazu mit Y.___
telefoniert, kenne diese aber nicht persönlich. Die Verhandlungen hätten
immer A.___ oder F.___ geführt, sie habe als Illegale die Türe ja nicht
öffnen dürfen. Ja, sie habe Kunden ablehnen können, wenn diese z.B. dreckig
gewesen seien. A.___ habe es nicht gepasst, dass sie keine Drogen konsumiert
und sich so abgesondert habe. Ja, sie habe auf Anweisung von A.___ auch
Kleider anziehen müssen, die sie nicht hätte anziehen wollen. Ja, sie sei A.___
dankbar, dass diese für sie die Schulden habe reduzieren können. Im nächsten
Studio habe sie sich freier gefühlt. A.___ habe sie dann ein paar Mal
angerufen und die ausstehenden CHF 2'500.00 verlangt und dabei einmal auch
gedroht, sie stelle ihren Sohn auf Facebook aus.
5.3 Bei der Beweiswürdigung kann
weitgehend auf die Ausführungen unter Ziffer 4.3 hiervor verwiesen werden.
Auch die Aussagen der Privatklägerin B.___ erscheinen als glaubhaft: sie
machte differenzierte Angaben zu den verschiedenen Studios, in denen sie
gearbeitet hatte; ihre Angaben decken sich mit objektiven Beweismitteln; sie
hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten; die
Aussagen sind in sich stimmig, in den Kernpunkten widerspruchsfrei,
steigerten sich nicht im Verlauf des Verfahrens und enthalten auch Schilderungen
von Gefühlen; es ist kein Grund für eine strafbare Falschbelastung
ersichtlich; die Aussagen wurden im Laufe des Verfahrens von der
Beschuldigten zu einem grossen Teil eingestanden und auch von anderen Frauen
bestätigt. Zur Würdigung der Aussagen der Beschuldigten kann auf obige
Erwägungen verwiesen werden.
Damit ist von den Vorhalten in der
Anklage Folgendes erstellt:
-
Die
Privatklägerin B.___ hat zwischen Mitte November 2013 und April 2014 in den
von der Beschuldigten betriebenen Bordellen ohne Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet. Dies ist mit dem
Schuldspruch wegen AuG-Widerhandlung auch bereits rechtskräftig festgestellt.
-
Die
Beschuldigte war über die Anreise der Privatklägerin informiert und wusste
von deren Schulden bei ihren Agentinnen Y.___ und «…». Sie hat mit Zahlungen
aus eigenen Mitteln die Schulden der Privatklägerin bei den Agentinnen
abgelöst, sodass die Privatklägerin in der Folge bei ihr Schulden hatte, aber
deutlich weniger hohe Schulden.
-
Über
die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet
und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies
insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die
Beschuldigte weiter CHF 50.00 pro Woche für das Essen und CHF 200.00 für
Internetwerbung (die Hälfte der monatlich anfallenden Kosten von CHF 400.00)
ab.
- Die
Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in
der Nacht, bedienen. Am Wochenende habe sie das nur mit dem Konsum von
Crystal Ice geschafft. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch
ganz klar und schuf gegenüber den Sexarbeitern/innen eine klare
Erwartungshaltung, dass nachts eintreffende Freier auch bedient wurden.
- Die
Privatklägerin konnte das Studio nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten
verlassen, bei längeren Abwesenheiten musste dies eine Woche vorher
angemeldet werden. Die Beschuldigte hat vor Amtsgericht selbst vorgebracht,
sie habe gewollt, dass die Frauen sagten, wohin sie gingen, weil sie es gut
mit ihnen meine und wissen wolle, dass sie in Sicherheit seien.
- Pausen
durften gemacht werden, wenn kein Freier anwesend war, was aber logisch ist.
- Die
Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in
der Nacht, bedienen. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch ganz
klar.
- Grundsätzlich
gab es eine Reihenfolge bei der Bedienung der Freier, diese war aber im
Interesse aller Sexarbeiterinnen, damit diese gleiche Chancen hatten.
- Halten an
festgelegte Preise: es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen
erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es
Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer der Dienstleistung).
Die Beschuldigte gab selbst an, in den vier Studios seien die gleichen Preise
verlangt worden, damit es keine Probleme gegeben habe. Dies lag auch im
Interesse der Sexarbeiter/innen, die dadurch vor Dumpingpreisen geschützt
werden konnten (aber auch die Betreiberin verdiente so mehr).
- Führen
der Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte oder ihre
Stellvertreterin: Dies liegt bereits aus sprachlichen Gründen auf der Hand
und ist grundsätzlich auch unbestritten. Ebenso einleuchtend ist der von der
Privatklägerin genannte Grund, als Illegale habe sie ja die Türe nicht öffnen
dürfen.
- Überwachung
der Dienstleistungen: Dies ist teilweise unbestritten, die Beschuldigte hat
nach ihren Angaben aus Gründen des Schutzes der Sexarbeiter/innen nach Ablauf
der vereinbarten Zeit nachgefragt, ob alles ok sei (womit sie auch von der
Vereinbarung Kenntnis haben musste). Nach der Dienstleistung musste die
Privatklägerin aber das erhaltene Geld in ein Couvert legen und den Betrag in
einem Heft eintragen, womit die Beschuldigte die volle Kontrolle hatte über
die Einnahmen der Frauen. Die Beschuldigte führte nachgerade akribisch Buch
über die Einnahmen der Sexarbeiter/innen.
- Ungeschützten
Oralverkehr anbieten: Das wurde von der Beschuldigten grundsätzlich erwartet
und auch so beworben. Die Privatklägerin führte das aber nicht aus.
- Keinen
Freier ablehnen: Die Privatklägerin gab an, sie habe Freier ablehnen können.
- Ohne
Bezahlung Putzarbeiten zu leisten: Das ist erstellt und grundsätzlich auch
nicht bestritten (man habe dies wie eine Familie gemacht).
- Für den
Fall einer Polizeikontrolle genaue Verhaltensanweisungen abgegeben: das ist
erstellt.
Nachgewiesen und von der
Beschuldigten eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen
sozialen Verhältnissen kam und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die
Beschuldigte wusste von deren Kindern in Thailand. Ebenso erstellt ist, dass
entsprechend der thailändischen Kultur die Privatklägerin der älteren und
hierarchisch höher gestellten Beschuldigten Respekt und Gehorsam schuldete.
6. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung kann für beide
Vorhalte gemeinsam vorgenommen werden, da für die beiden Privatklägerinnen in
den wesentlichen Punkten die gleichen Bedingungen galten. Insbesondere waren
sie beide illegal in der Schweiz, waren isoliert, sprachen nicht Deutsch und waren
gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin und gut vernetzt
ist, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre
wirtschaftliche Not in der Heimat in die Prostitution getrieben und hatten sie
doch beide Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie waren so
faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel
Geld zu verdienen und die Umstände in den Salons der Beschuldigten,
insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie
waren in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht
mehr vollständig frei. Sie waren gezwungen, möglichst viel Geld zu verdienen,
wenn der Aufenthalt in der Schweiz überhaupt rentabel sein sollte. Es stand
ihnen zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine
Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatten.
Zudem bestanden bei beiden Privatklägerinnen noch Schulden für die Organisation
der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die
Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung
beruhte.
Wenn die nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.3. dargelegten Grundsätzen
verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
-
Die
Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen
zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich
ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die
Privatklägerin C.___ mit dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte und was bei
der Privatklägerin B.___ letztlich zur Flucht führte. Die Sexarbeiterinnen
waren bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten
und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt
verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent
zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.
-
Die
von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts-
und Oralverkehr) waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie gemäss
öffentlicher Werbung insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten
hatten, wobei letzteres von der Beschuldigten nicht durchgesetzt wurde. Diese
Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die
Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren
Stellvertreterin geführt. Auch wenn die Privatklägerinnen klar darlegten, dass
die Ablehnung eines Kunden zu keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die
Beschuldigte sie bei «Regelverstössen» doch ihren Unmut spüren. Dazu kam die
bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren
Personen wie hier der Beschuldigten.
-
Die
Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre
Einnahmen (Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der
Beschuldigten abgeben, welche dann wöchentlich regelmässig mit den
Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit unter völliger Kontrolle und
Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen
nebst CHF 50.00 wöchentlich für die Verpflegung und CHF 200.00 monatlich für
Internetwerbung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerinnen
mussten überdies noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten.
-
Wohl
gingen die Privatklägerinnen vordergründig freiwillig der Prostitution nach und
waren zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie waren als
verschuldete Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und
ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten,
welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das
Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und
Unterordnungssituation. Zudem mussten sie die Schulden für die Einreise abbezahlen
und Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Bei B.___
vergrösserte sich die Abhängigkeit von der Beschuldigten zusätzlich, nachdem
diese für B.___ CHF 10'000.00 der Schuld abzahlte, aber dann von B.___ CHF
15'000.00 verlangte. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und
wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es
ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerinnen einzuschränken, war
demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der
Privatklägerinnen machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den
genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnten. Sie hatten in der Schweiz
keinerlei Beziehungen und wären bestenfalls bei einem anderen Thai-Club
untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten
hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihnen nichts Anderes übrig,
als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den
vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden. Der Spielraum der beiden
Privatklägerinnen war sehr klein. Zu den Vertragskonditionen konnten sie nichts
einbringen.
Die Beschuldigte kannte alle diese
Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die
sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerinnen einzuschränken
und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich
Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte und daran mitverdiente. Sie
gab denn auch an, sie sei den beiden Frauen wegen der misslichen Verhältnisse
ihrer Familien in Thailand behilflich gewesen. Sie hat somit vorsätzlich
gehandelt.
Insgesamt sind die Tatbestandselemente
von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und die Schuldsprüche der Vorinstanz
wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen zu
bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen sie von der
Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden
Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben
zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig
umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede
bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden
Strafzumessung zu berücksichtigen.
IV. Menschenhandel
1. Vorhalt
In Ziffer I.1. der Anklageschrift wird
der Beschuldigten Menschenhandel gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB vorgehalten zum
Nachteil von C.___, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014,
in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem die Beschuldigte wissentlich
und willentlich mit C.___ insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben,
evtl. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe, indem die Beschuldigte C.___
von der «Agentur» von Z.___ als Sexarbeiterin übernommen habe, obschon sie gewusst
habe, dass C.___ bei der «Agentur» mit CHF 40'000.00 verschuldet gewesen sei.
C.___ sei von der unbekannten Z.___ in
Thailand unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden, indem sie
über den effektiven Verdienst wie auch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen
getäuscht worden sei. Für die Organisation des Visums sowie die Reise in die
Schweiz habe sie sich in der Höhe von CHF 40'000.00 bei Z.___ verschulden
müssen – wobei die effektiven Kosten für Reise und Visum lediglich ca. CHF
4'000.00 bis 5'000.00 betragen hätten – und die Schulden anschliessend in der
Schweiz als Sexarbeiterin abarbeiten müssen. Die Beschuldigte sei dabei in
ständigem Kontakt mit Z.___ gewesen und habe mit dieser zusammengearbeitet, um
Frauen aus Thailand für die Sexarbeit in die Schweiz zu holen, wobei ihr sowohl
die Höhe der enormen Verschuldung als auch die Tatsache, dass die Arbeit in der
Schweiz illegal erfolgt sei, bekannt gewesen sei. So sei auch bezüglich C.___
im Vorfeld zwischen der Beschuldigten und Z.___ vereinbart worden, dass diese
in die Studios der Beschuldigten in [Ort] komme, um dort illegal der Sexarbeit
nachzugehen.
C.___ habe im Zeitpunkt ihrer
Arbeitsaufnahme im Studio der Beschuldigten gegenüber [alias Z.___] bzw. der
Organisation in Thailand sehr hohe Schulden gehabt, weshalb sie zur
Beschuldigten in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Für die
Schuldentilgung sei C.___ jedoch nicht einmal die Hälfte der Einnahmen aus der
Sexarbeit zur Verfügung gestanden, da die Beschuldigte vorab 50% der Einkünfte
für sich persönlich beansprucht und vom verbleibenden Anteil der Sexarbeiterin
noch weitere Abzüge für Verpflegung, Werbung etc. vorgenommen habe. Der Anteil
für die Schuldentilgung sei zumindest in einer ersten Phase direkt von der
Beschuldigten an Z.___ in Thailand überwiesen worden. Das Verdienstrisiko sei
dabei einzig und alleine bei C.___ gelegen. So habe sie beispielsweise während
einer Studiorenovation von zwei bis drei Monaten keinerlei Verdienst gehabt,
was zu einer willkürlichen Schuldenreduktion durch Z.___ in Thailand geführt
habe. Hingegen sei sie in dieser Zeit durch die Beschuldigte für
Reinigungsarbeiten eingesetzt worden, ohne in irgendeiner Form entschädigt zu
werden.
Das (finanzielle)
Abhängigkeitsverhältnis habe sich zudem durch den Umstand verstärkt, dass die
Beschuldigte C.___ Methamphetamin («Crystal Met») angeboten habe, damit diese
besser habe arbeiten können, und sie in der Folge auch regelmässig damit versorgt
habe. Die wöchentlichen Kosten dafür von CHF 150.00 bis 250.00 seien der
Sexarbeiterin direkt vom ihr zustehenden Anteil von 50% der Einnahmen durch die
Beschuldigte abgezogen worden.
Abgesehen vom finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
im Zusammenhang mit der Verschuldung bei Z.___ in Thailand sei C.___ auch in
einem persönlichen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten
gestanden. So sei sie zum einen auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten
angewiesen gewesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc.
aufzutreiben und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um
ihre Familie in Thailand unterstützen zu können. Erschwerend komme dazu, dass
sie aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt
habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im Untergrund
ihre einzige mögliche Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre
Position zusätzlich dadurch, dass sie sozial isoliert gewesen sei, keine der
Landessprachen beherrscht habe und sich mit den Gepflogenheiten sowie der
geltenden Rechtsordnung nicht ausgekannt habe. In Kombination mit einem in der
Thai-Kultur tief verankerten Respekt vor älteren sowie hierarchisch
höhergestellten Personen hätten es die aufgezählten Faktoren der Sexarbeiterin
verunmöglicht, die von der Beschuldigten einseitig diktierten
Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen oder sich dagegen zu wehren.
Es sei ihr deshalb nichts Anderes übriggeblieben, als die von der Beschuldigten
vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.
Aufgrund der offensichtlichen
Verletzlichkeit von C.___ liege somit keine echte Einwilligung in die Sexarbeit
bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich vor diesem Hintergrund um
eine den Umständen geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei,
zumal es der Sexarbeiterin nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich
über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert
gewesen.
Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den
bestehenden Schulden von C.___ bei Z.___ in Thailand und dem
Abhängigkeitsverhältnis ihrer Sexarbeiterin gehabt habe bzw. zumindest hätte haben
müssen, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der
Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zunutze gemacht, indem sie
die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus
auf die eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie über ein Objekt
über die wehrlose Sexarbeiterin verfügt habe. Somit sei die Übernahme bzw. die
Anstellung von C.___ (eventual-)vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
erfolgt.
2. Straftatbestand
Wer als Anbieter, Vermittler oder
Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen
Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1
StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).
Geschütztes Rechtsgut sind die
persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des
Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer
Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder
Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und
ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung,
Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht
besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung
des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt
wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.
5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen
handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,
verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern
(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg
entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht
werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts
6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann
nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder
Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter
völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen
Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem
sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c).
Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen
entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus.
Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand
der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht
massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen
erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die
Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung
entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung
in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81
E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das
Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel
erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung
ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert
werden. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit und in die (illegale)
Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen
verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit
(vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E. 4b und c). Der Tatbestand des
Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für
seine eigenen Bordelle in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81
E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d). Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von
einem Etablissement in ein anderes vorliegen, dies insbesondere, wenn
Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und
finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig
sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses
bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).
3. Sachverhalt
Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen der Privatklägerin in den Studios der Beschuldigten kann auf
die obigen Erwägungen unter Ziffer III.4.3 hiervor verwiesen werden. Näher zu
beleuchten sind nun nachfolgend noch die Umstände des Arbeitsantrittes der
Privatklägerin bei der Beschuldigten und dabei insbesondere die Beziehung der
Beschuldigten zur Agentin der Privatklägerin namens Z.___ .
Zunächst hatte die Beschuldigte
bestritten, Z.___ überhaupt zu kennen, lange bestritt sie trotz erdrückender
Beweislage, für die Privatklägerin Geld an Z.___ überwiesen zu haben. Von der
Beschuldigten eingeräumt wurde im Verlauf des Verfahrens nach den oben
zitierten Aussagen, dass sie kurz nach der Ankunft der Privatklägerin von deren
Schulden bei Z.___ wegen der Reise in die Schweiz Kenntnis erlangt habe, danach
mit Z.___ persönlichen Kontakt gehabt habe, wobei auch über die Privatklägerin
gesprochen worden sei, und sie mehrfach Zahlungen für Rechnung der
Privatklägerin an Z.___ geleistet habe. Sie habe auch gewusst, dass die
Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme und Kinder habe. Allerdings
ist es völlig unglaubwürdig, dass sie – entgegen der Darstellung der
Privatklägerin – vorgängig keine Kenntnis von den Vorgängen in Thailand gehabt
haben soll: wie sonst hätte die Privatklägerin schon in Thailand erfahren
sollen, wo sie in der Schweiz arbeiten würde, und woher hätte die Beschuldigte
sonst von der Ankunft der Privatklägerin Kenntnis haben sollen? Die Darstellung
der Privatklägerin, wonach ihre Reise und ihre Arbeit bei der Beschuldigten
vorgängig zwischen Z.___ und der Beschuldigten abgesprochen worden sei, ist
glaubhaft und nach den obigen Ausführungen auch zwingend. Ob dabei auch eine I.___
eine Rolle gespielt hat, ist unerheblich. Ebenso wenig glaubhaft ist die grundsätzliche
Darstellung der Beschuldigten, sie habe überhaupt keine Kenntnis von den
Vorgängen bei der Visumsbeschaffung und der Schulden, die mit der Reise einer
Sexarbeiterin in die Schweiz verbunden seien, ist sie doch seit mindestens 2010
als Bordellbetreiberin von Thai-Salons in diesem Gewerbe tätig und erscheint
keineswegs naiv. Die Gründe für dieses Bestreiten sind denn auch leicht
erklärbar. Nach dem Vorliegen eines Visums will sie sich jedoch immer erkundigt
haben. Sie führte am 15. Oktober 2015 denn auch selber aus, die Frauen hätten
einen Vertrag mit Leuten aus Thailand. Sie wusste genau, wie dieses Metier
funktioniert. Widersprochen hat sich die Privatklägerin im Wesentlichen einzig
hinsichtlich der – für die Tatbestandsmässigkeit nicht relevanten – Höhe ihrer
Schulden bei Z.___, damit hat sich die Vorinstanz denn auch auseinandergesetzt
(US 31 f.). Zunächst sprach die Privatklägerin von CHF 10’000.00 an Schulden,
die sie bei Z.___ ursprünglich gehabt habe mit einer Restschuld von CHF
1'100.00. Später nannte sie eine Anfangsschuld von CHF 40'000.00 und eine
Restschuld von CHF 1'100.00. Allerdings sprach die Privatklägerin zu Beginn von
weiteren Schulden der Familie in der Höhe von CHF 30'000.00, sodass
diesbezüglich auch eine Verwechslung (Gesamtschulden CHF 40'000.00) vorliegen
könnte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin
für die Reise in die Schweiz mit mindestens CHF 10'000.00 verschuldet hatte
(entgegen den in der Anklage vorgehaltenen CHF 40'000.00). Im Übrigen
erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wie schon oben festgehalten, generell
als glaubwürdig, insbesondere ihre anfänglichen, in freier Rede dargelegten
Schilderungen zum Verlauf ihrer Reisevorbereitungen, ihrer Reise und zu den
dabei geschilderten Kontakten zwischen Z.___ und F.___. Der angeklagte
Sachverhalt ist somit bis auf die Höhe der Schulden erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
Der vorliegende Sachverhalt entspricht
einem beispielhaften, wenn auch nicht besonders schwerwiegenden Fall eines
Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im
Sinne des Gesetzes. Sie vereinbarte mit Z.___ die Einreise und Übernahme der
Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden von
mindestens CHF 10'000.00 bei der Agentur von Z.___ und legte nach den obigen
Feststellungen zum Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution fest, wann und
wie sich die Privatklägerin in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich
reicht zur Erfüllung des Tatbestandes, wie bereits erwähnt, aus, dass der Täter
im Ausland Prostituierte für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und
verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der
bei der Beschuldigten illegal tätigen thailändischen Sexarbeiterin und die
damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der
Ungültigkeit ihrer rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten
wurde unter Ziffer III hiervor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die
Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis von Z.___. Diese bestimmte, wo
die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre Sexarbeit leisten
musste, und sie leitete diese auf deren Reise auch an. Auch die Beschuldigte
befand sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition. Über die
Privatklägerin wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf
hinweg entschieden, dass sie an einen bestimmten Ort, nämlich in das Studio der
Beschuldigten, gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen
in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006 und 1013/2009. Die Beschuldigte
hatte genaue Kenntnis all dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt.
Der Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der
Privatklägerin ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings die Förderung
der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin und der entsprechende
Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt wäre,
wenn die Beschuldigte – wie von ihr lange Zeit behauptet – die Beträge für die
Schuldenabzahlung der Privatklägerin nicht selbst an Z.___ überwiesen hätte,
sondern dies via die Privatklägerin erfolgt wäre: Mit der Absprache zwischen
der Beschuldigten und Z.___ wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin
im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin
beschlossen und verwirklicht.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu
bestätigen.
V.
Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
Die Beschuldigte wurde der mehrfachen
Beförderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht für schuldig
befunden, weil sie H.___, C.___, B.___, N.___, O.___, Y.___, J.___, M.___ und P.___,
welche allesamt ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz waren, in ihren
Studios wohnen liess. Bestritten wird von der Beschuldigten diesbezüglich
einzig, dass sie dabei in Bereicherungsabsicht gehandelt und damit nach dem
qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen sei. Mit einer Freiheitsstrafe
wäre eine Geldstrafe zu verbinden.
In der Anklageschrift wird der
Beschuldigten unter Ziff. 4 vorgehalten, sie habe für die Beherbergung von den
Sexarbeitern und Sexarbeiterinnen ein entsprechendes Entgelt (fixer Anteil am
Erlös aus der Sexarbeit) verlangt. Die Beschuldigte (resp. formal ihr Ehemann)
bezahlte pro Studio CHF 1‘800.00 Miete pro Monat. Es ist unbestritten und
erstellt, dass die Beschuldigte von den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern einen
Anteil von 50% der gesamten Einnahmen für das Logis abnahm. Diese hohen (und
in der Höhe grundsätzlich unbeschränkten) Abgaben stehen aber in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu den Gegenleistungen der Beschuldigten (gemeinsames Schlaf-
und Badezimmer, Küche) und ihren eigenen Kosten, und die Beschuldigte wollte durch
diese Abgaben aus der Förderung des illegalen Aufenthalts der Sexarbeiter/innen
ganz offensichtlich einen Gewinn generieren. Sie selbst hat sich ja in der fraglichen
Zeit nicht mehr prostituiert, wie dies auch die Sexarbeiter/innen bestätigten.
Es ist somit von der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung und damit von der
Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes auszugehen. Die Schuldsprüche der
Vorinstanz – Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht
in neun Fällen – sind auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
VI. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Vorhalt
In Ziffer 6 der Anklageschrift wird der
Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vorgehalten. Zwischen mindestens 2012 und 1. September 2015 habe die
Beschuldigte ca. 420 bis 1‘500 Gramm Crystal Meth (mindestens 340 bis 1‘200 Gramm
reines Methamphetamin, Reinheitsgrad ca. 80%), ca. 36 Gramm Kokain und ca. 100
Thai-Pillen besessen bzw. veräussert (mengenmässig qualifizierter Fall). Dabei
habe sie beim Verkauf von mindestens 350 bis 1‘500 Gramm Methamphetamin zu CHF
300.00/Gramm einen Umsatz zwischen ca. CHF 105‘000.00 und CHF 450‘000.00 und
einen Gewinn zwischen ca. CHF 35‘000.00 und 150‘000.00 (Einkauf CHF
200.00/Gramm) erzielt. Mit dem Verkauf von mindestens ca. 36 Gramm Kokain habe sie
einen Umsatz von mindestens Fr. 3‘600.00 (Verkauf CHF 100.00/Gramm) und einen
Gewinn von ca. 720.00 (Einkauf CHF 80.00/Gramm) erzielt. Aus dem Verkauf von
mindestens 100 Thai-Pillen (Ecstasy) habe ein Gewinn von ca. CHF 200.00 bis CHF
300.00 resultiert (Einkauf CHF 2.00 bis 3.00 pro Pille, Verkauf CHF 3.00 bis
5.00 pro Pille). In der Folge wird in der Anklageschrift aufgelistet, wie sich
der vorgehaltene Besitz und die Verkäufe von Betäubungsmitteln im Einzelnen
aufschlüsseln, darunter konkrete Verkäufe an namentlich bekannte
Abnehmer/innen.
2. Sachverhalt
2.1 Im Rahmen des Parteivortrages liess
die Beschuldigte vor Amtsgericht die Weitergabe von insgesamt 189 Gramm reinem
Methamphetamin (bei 79% Reinheitsgrad) anerkennen. Da der durchschnittliche Reinheitsgrad
gemäss Internetrecherchen bei 40% liege, ergebe sich eine massgebliche reine
Menge von 128 Gramm. Da die Beschuldigte nur an einen beschränkten Kreis Drogen
abgegeben habe, liege kein qualifizierter Fall vor. Sie habe selber viele
Drogen konsumiert und wegen des hohen Preises einen Teil weiterverkauft.
2.2 Die Vorinstanz gelangte zu folgendem
Beweisergebnis (US 68): Zusammenfassend sei für die rechtliche Beurteilung
davon auszugehen, dass die Beschuldigte am 1. September 2015 im Besitz von ca. 70
g Methamphetamin gewesen sei, sie zwischen Anfang 2013 und ihrer Festnahme am
1. September 2015 gesamthaft mindestens 300 g Methamphetamin (Reinheitsgrad
79%, Gewinn CHF 100.00 pro Gramm), mindestens 36 g Kokain (9 Monate à je 4
Gramm, Reinheitsgrad 40%, Gewinn CHF 20.00 pro Gramm) sowie mindestens 100
Ecstasy-Pillen (Verkaufspreis CHF 20.00) veräussert habe und ihre Abnehmer
nicht nur viele von ihr beschäftigte Sexarbeiterinnen/Sexarbeiter gewesen
seien, sondern auch Freier und Personen ausserhalb des Studios.
2.3 Der entsprechenden Strafanzeige vom
6. April 2016 (2.1.2/001 ff.) kann folgendes entnommen werden:
2.3.1 Bei den Hausdurchsuchungen hätten
folgende Betäubungsmittel sichergestellt werden können:
-
Im
Studio «YY.___» 16,05 Gramm Crystal Meth und einige Thai-Pillen.
-
Am
Domizil der Beschuldigten in [Ort 3]: in einem getarnten Versteck (Dose «saure
Kutteln») 49,8 Gramm Crystal Meth und im Tresor 2,4 Gramm Crystal.
Die Analyse der 49,8 Gramm Crystal Meth habe
einen hohen Reinheitsgrad von 79% ergeben, auf die Analyse der weiteren
aufgefundenen Betäubungsmittel habe man nach Rücksprache mit dem zuständigen
Staatsanwalt aus Kostengründen verzichtet (2.1.2/003).
2.3.2 Aus den Einvernahmen der
Abnehmer/innen habe sich Folgendes ergeben (jeweils Crystal Meth-Gemisch):
-
O.___:
78 Gramm (zuzüglich zwei Mal Kokain für CHF 100.00 via F.___). Das Crystal Meth
habe ihm geholfen, länger zu arbeiten und habe ihn zudem gleichgültig gemacht.
-
C.___:
21 Gramm (anerkannt) und eine Thai-Pille. Das Crystal Meth habe die Sexarbeit
erträglicher gemacht und geholfen, wach zu bleiben und die ganze Nacht
durcharbeiten zu können.
-
N.___:
mindestens 18 Gramm (anerkannt). Sie habe mithilfe der Drogen die Arbeit besser
machen und länger wach bleiben können.
-
[Name
4]: mindestens 20 bis 30 Gramm (20 Gramm anerkannt). Er habe die Drogen immer
dann genommen, wenn er müde gewesen sei. Sonst hätte er die Arbeit nicht
geschafft. Allerdings habe er so auch Sachen gemacht, die er mit klarem Kopf
nicht gemacht hätte.
-
Y.___ :
38,28 Gramm, die Beschuldigte habe aber pro Woche mindestens10 Gramm Crystal Meth
an viele Leute – auch an Leute von «aussen», da es bekannt gewesen sei, dass es
bei ihr Drogen gebe - verkauft, Kokain und Thai-Pillen weniger. Er habe
manchmal beim Verkauf geholfen und etwas Crystal gratis dafür erhalten. Die
Drogen hätten ihm geholfen, bei der Arbeit länger wach zu sein.
-
B.___:
Sie habe keine Drogen konsumiert. Pro Woche seien aber für CHF 2'000.00 bis
3'000.00 (10 Gramm Crystal Meth) verkauft worden.
-
[Name
7]: Die Beschuldigte verkaufe seit Jahren Drogen an viele Leute, sicherlich 10
bis 20 Personen; dies an Sexarbeiter/innen, aber auch an «Leute von draussen».
-
E.___:
Sie habe bei der Beschuldigten innert 2,5 Jahren rund 120 Gramm gekauft resp.
weiter vermittelt (so u.a. an [Name 6]), für ihren Eigenkonsum habe sie rund 60
Gramm gekauft.
-
F.___:
Nach Aussagen der Beschuldigten habe sie an F.___ wöchentlich für CHF 100.00
Crystal Meth verkauft. Dies ergäbe hochgerechnet eine Menge zwischen 47,5 und
63 Gramm (anerkannt 46 Gramm). Zudem habe F.___ in ihrem Auftrag Crystal Meth verkauft,
wenn sie selbst nicht vor Ort gewesen sei.
2.3.3 Die Beschuldigte habe zunächst von
einem Verkauf von wenig Crystal Meth an ihre «Freundinnen» in den Studios
gesprochen, es habe sich mehr um ein gemeinsames Konsumieren gehandelt. Auf
verkaufte Mengen habe sie sich nicht festlegen wollen und standardmässig mit
«Keine Antwort» reagiert. Später habe sie zugestanden, während rund 2,5 Jahren
Crystal an ca. 10 Personen verkauft zu haben. Meistens habe sie in Quantitäten
von 10 Gramm pro Monat gekauft, einmal seien es 160 Gramm Crystal Meth gewesen.
Rund 40% davon habe sie selber konsumiert, 60% habe sie verkauft (also ca. 211
Gramm). Weiter habe sie rund 36 Gramm Kokain und 100 Thai-Pillen verkauft. Noch
später habe die Beschuldigte nicht einmal mehr die von ihrem Anwalt am 16. März
2016 zugestandenen Drogenmengen anerkennen wollen. Zum Erlös habe die
Beschuldigte anerkannt, das Crystal Meth jeweils zu CHF 200.00/Gramm gekauft
und zu CHF 300.00/Gramm weiterverkauft und mithin einen Gewinn von CHF 100.00
pro Gramm erzielt zu haben. Ihren letzten Drogeneinkauf von 160 Gramm habe sie
zum Rabattpreis von CHF 150.00 erhalten und damit CHF 150.00 pro Gramm an
Gewinn erzielt. Damit ergäbe sich allein nach den Aussagen der Beschuldigten
ein Gewinn von CHF 24’300.00. Nach den Belastungen der Abnehmer/innen ergebe
sich ein Verkauf zwischen 346,68 und 379,22 Gramm Crystal und ein Gewinn
zwischen CHF 34’668.00 und 37'922.00. (2.1.2/009). Nach ihren Aussagen habe die
Beschuldigte aus dem Kokainverkauf einen Gewinn von CHF 720.00 generiert, bei
den Thaipillen habe sie keine konkreten Kaufs-/Verkaufspreise nennen wollen.
2.4 Vor der Einvernahme vom 10. Dezember
2015 liess die Beschuldigte mitteilen, sie wolle nun hinsichtlich der
Drogengeschäfte Aussagen machen (10.1./240 ff.). Zusammengefasst gab sie in der
Folge an, seit Ende 2012 habe sie Drogen konsumiert und seit Anfang 2013 auch
solche verkauft. Pro Monat habe sie rund 10 Gramm Crystal Meth gekauft und
davon rund vier Gramm selbst konsumiert. Die weiteren sechs Gramm monatlich
habe sie verkauft (so auch schon am 8. September 2015: Weiterverkauf von zwei
Dritteln der Einkaufsmenge bzw. Verkauf von 60% der Einkaufsmenge: 10.1/011).
Manchmal seien die 10 Gramm auch schon nach drei Wochen aufgebraucht gewesen
und sie habe neue Drogen kaufen müssen. Sie habe jeweils 10 Gramm gekauft und
am Schluss – Ende 2014 (September/Oktober) – einmal gleich 160 Gramm. Bezahlt
habe sie immer CHF 200.00 pro Gramm, verkauft habe sie das Crystal Meth zu CHF
300.00 pro Gramm. Beim Kauf der 160 Gramm habe sie einen Rabatt erhalten, sie
habe nur CHF 150.00 für das Gramm bezahlen müssen. Die 50 Gramm in ihrer
Wohnung seien der Rest dieses Grosseinkaufs gewesen. Von den vom Grosseinkauf
verbrauchten 110 Gramm habe sie 44 Gramm selbst konsumiert und 66 Gramm
verkauft. Die Beschuldigte erstellte dabei eine eigenhändige und unterzeichnete
Aufstellung, wonach sie in den Jahren 2013 und 2014 je 120 Gramm Crystal Meth verkauft
habe und 2015 60 Gramm (jeweils 10 Gramm pro Monat, 10.1/249). Da die
Verhaftung am 1. September 2015 erfolgte, ergeben 10 Gramm/Monat insgesamt 320
Gramm. Beim Kokain habe sie pro Gramm CHF 80.00 bezahlt für gute Qualität und
zu CHF 100 verkauft. Seit Ende 2014 habe sie monatlich 5 Gramm Kokain gekauft;
Davon habe sie jeweils ein Gramm selbst konsumiert und vier Gramm
weiterverkauft. Das ergebe rund 36 Gramm verkauftes Kokain. Thaipillen habe sie
wohl ca. 100 Stück verkauft.
Am 22. Dezember 2015 gab sie ergänzend
an (10.1/250 ff.), die 160 Gramm habe sie im Oktober 2014 gekauft und dafür bei
einer Kollegin Geld ausgeliehen. In der Folge wurde sie zu den einzelnen
Belastungen Dritter befragt und anerkannte folgende Mengen (Crystal Meth): C.___
21 Gramm; N.___ 18 Gramm; Y.___ sei oft mit E.___ gekommen, zu den Mengen könne
sie nichts mehr sagen; O.___ habe drei bis vier Gramm pro Monat gekauft, somit
könnten die 78 Gramm korrekt sein; mit Y.___ habe sie oft gemeinsam konsumiert,
hier könne sie sich auch nicht an die Menge erinnern; bei [Name 6] seien 60
Gramm zu viel, sie könne sich nicht genau an die Menge erinnern; D.___ habe
rund 16 Mal für CHF 50.00 oder 100.00 gekauft; bei E.___ könne sie die Menge
auch nicht mehr bestimmen; F.___ habe sie einmal pro Woche für CHF 100.00 ein
Säcklein verkauft oder auch gratis abgegeben. Beim Verkauf hätten ihr F.___ und
Y.___ geholfen, wenn sie selbst nicht da gewesen sei, zeitweise auch H.___. Y.___
habe für seine Hilfe ab und zu gratis Crystal erhalten. Wenn dieser 10 Gramm
verkauft gehabt habe, habe er ein halbes Gramm gratis erhalten. [Name 7] habe
sie nie Drogen verkauft, sie habe von ihm nur einmal eine Probe bezogen, aber
ihr Crystal Meth sei besser gewesen. Wenn B.___ sage, sie (die Beschuldigte)
habe 10 Gramm pro Woche verkauft, sei das einfach falsch und viel zu hoch. (auf
Frage, weshalb sie verkauft habe?) Sie habe konsumiert und andere hätten mit
ihr konsumiert. Sie habe nie die Absicht gehabt, zu verkaufen. Die Leute hätten
dann immer mehr gewollt und sie habe immer mehr kaufen müssen. Das sei dann so
automatisch in den Verkauf übergegangen. Insgesamt bestreite sie die ihr
vorgehaltene Verkaufsmenge.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 – als die
Vorhalte allesamt bereits bekannt und Gegenstand mehrerer Einvernahmen gewesen
waren – führte der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei «mit
seiner Mandantin die Belastungen bezüglich der Vorhalte gegen das Betäubungsmittelgesetz
durchgegangen und halte in ihrem Namen folgendes fest»: Akzeptiert würden
hinsichtlich der Verkäufe von Crystal Meth (Gemisch) 21 g an C.___, 18 g an N.___,
20 g an [Name 4], 74 g an O.___, die Rechnung bezüglich Y.___ (Y.___) werde in
der Höhe bestritten (vor Amtsgericht wurden im Parteivortrag 12 g anerkannt),
58 g an [Name 6] (gemeinsam mit «[Name 8]» und [Name 2]), die Berechnung
bezüglich E.___ werde in der Höhe bestritten (vor Amtsgericht wurden im
Parteivortrag 12 g anerkannt), 5,28 g an D.___, 46 g an F.___. Das ergebe
insgesamt 246,28 Gramm Crystal Meth, bzw. bei einem Reinheitsgrad von 79% 194,6
Gramm reines Methamphetamin, bei einem Reinheitsgrad von 40% somit 98,5 Gramm.
2.5 Bei der Sachverhaltsfeststellung
können folgende Zugeständnisse der Beschuldigten zum Beweisergebnis erhoben
werden:
-
Verkauf
von Crystal: Ab Anfangs2013 pro Monat 10 Gramm, was für die Jahre 2013 und 2014
total je 120 Gramm und für 2015 80 Gramm ergibt, total 320 Gramm. Diese Zahlen
gab die Beschuldigte im Dezember 2015 im Kenntnis der Aktenlage, in Anwesenheit
ihres Verteidigers und nach mehreren, vorgängigen Einvernahmen zu ihren
Drogenverkäufen – auf ausdrückliche Aufforderung, ihre Drogenverkäufe zu
notieren – bekannt und stellen bestimmt das absolute Minimum dar. Die vom
Amtsgericht angenommene Menge von mindestens 300 Gramm verkauftem Crystal-Meth-Gemisch
ist damit nicht zu beanstanden, sondern um mindestens 20 Gramm zu tief
ausgefallen. Die vorhandenen Aussagen Dritter liessen zwar ebenso wie der
aufgefundene Vorrat von 67 Gramm auf eine weitaus höhere Verkaufsmenge
schliessen, nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist aber von den genannten 320
Gramm als absolutem Minimum auszugehen.
-
Besitz
von insgesamt gut 67 Gramm Crystal Meth und einigen Thai-Pillen bei den
Hausdurchsuchungen. Geht man von der Angabe der Beschuldigten aus, sie habe
jeweils rund 60% des eingekauften Crystal Meth verkauft, ergibt dies eine zum
Verkauf bestimmte Menge von gut 40 Gramm.
-
Verkauf
von 36 Gramm Kokain-Gemisch und 100 Thaipillen.
2.6 In Bezug auf den Reinheitsgrad des
verkauften Crystal Meth ist Folgendes zu erwägen:
Der Reinheitsgrad der bei der
Beschuldigten gut versteckt aufgefundenen 49,8 Gramm Crystal Meth betrug 79%.
Dieser Stoff stammte nach ihren eigenen, unwiderlegbaren Angaben von einem
Grosseinkauf von 160 Gramm, von dem sie bereits 66 Gramm (60% von verbrauchten
110 Gramm) verkauft hatte. Sie hat nach ihren Angaben die Drogen nie gestreckt,
sodass für diese Verkäufe von 66 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 79% eine
reine Menge von gut 52 Gramm resultiert. Zu verkaufen waren noch eine Menge von
23,3 Gramm reinem Methamphetamin (49,8 x 0,6 x 79%).
In Bezug auf die übrigen verkauften 254
Gramm (320 – 66) und die weiteren auf-gefundenen 18,5 Gramm, von denen gut 11
Gramm zum Weiterverkauf bestimmt waren (18,5 x 0,6), ist davon auszugehen, dass
diese in Mengen von jeweils 10 Gramm eingekauft wurden. Die Beschuldigte hat
nie angegeben, die Qualität des eingekauften Crystal Meth sei dabei nicht
gleich gewesen. Sie habe den Stoff immer bei den gleichen, deutschen Käufern in
Basel an der Grenze zu Deutschland gekauft […], was auch von diversen Abnehmern
so ausgesagt wurde. In der Konfrontationseinvernahme vom 5. April 2016 führte [Name
7] aus (10.1/306 ff.), dass A.___ einmal gefragt habe, ob sie ein Muster haben
könne von seinem Crystal Meth. Es seien 1 oder 2 Gramm gewesen, die er ihr dann
gegeben habe. Sie habe dann aber gesagt, ihres sei besser (Frage 54). Die
Beschuldigte bestätigte in derselben Befragung, ein Mal von [Name 7] 1-2 Gramm
Crystal Meth als Muster gekauft zu haben (Frage 60). Gestützt auf diese
Aussagen ist erstellt, dass die Beschuldigte die Drogen jeweils beim selben
Verkäufer bezog und dieses stets von gleicher Qualität war. So testete sie zwar
ein Mal ein Muster von [Name 7], dieses war qualitativ aber offenbar nicht so
gut wie das Übliche. Entsprechend ist beim Reinheitsgrad des von der
Beschuldigten weiterverkauften Crystal Meth wie beim sichergestellten Crystal Meth
von 79% auszugehen. Damit ergeben sich beim Verkauf gut 200 Gramm reines
Methamphetamin und bei dem zum Zweck des Verkaufs besessenen weiteren Crystal Meth
23,3 und 8,7 Gramm reinen Stoff. Zusammenfassend ist von einem Verkauf von 252
Gramm reinem Amphetamin (52 + 200) auszugehen, überdies war die Beschuldigte im
Besitze weiterer 32 Gramm (8,7 + 23,3) reinen Stoffes zwecks Verkaufs. Die
Annahme eines Reinheitsgrades von 79% ist im Übrigen vorliegend nicht von
wesentlicher Bedeutung: im Jahr 2015 ergab sich gemäss den auf der Website der
SGRM veröffentlichten Statistiken für sichergestelltes Methamphetamin bei
Mengen zwischen 10 und 100 Gramm ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 72%.
Beim Kokain erfolgten keine
Sicherstellungen, weshalb bezüglich Reinheitsgrad keine konkreten Angaben
vorliegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Richter
vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind,
solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz
gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Darüber hinaus können die Statistiken über die
Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin (SGRM) herangezogen werden. Im Jahr 2015 ergaben sich gemäss den
auf der Website der SGRM veröffentlichten Statistiken für Kokain Medianwerte
für den Wirkstoffgehalt zwischen 38–77%, je nach Konfiskationsgrösse (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
BetmG Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 189). Zu Gunsten der Beschuldigten ist
mit Blick auf das Kokain von einem eher tieferen Medianwert auszugehen. Es
rechtfertigt sich, mit der Vorinstanz den Reinheitsgrad auf 40% festzulegen.
Das ergibt bei 36 Gramm verkauftem Kokain-Gemisch 14,4 Gramm reines Kokain.
Alle diese errechneten Mengen sind
selbstverständlich als Grössenordnungen zu verstehen, nicht im Sinne von mathematisch
exakten Mengenangaben.
2.7 In Bezug auf den Umsatz und Gewinn
ergibt sich Folgendes:
-
Verkauf
von 320 Gramm Crystal zu je CHF 300: CHF 96'000.00 Umsatz;
-
Verkauf
von 36 Gramm Kokaingemisch zu CHF 100.00: CHF 3'600.00 Umsatz;
-
Thaipillen:
Verkauf 100 Stück zu je CHF 20.00: Umsatz CHF 2'000.00 (nach Angaben der
Beschuldigten zum Selbstkostenpreis verkauft);
-
Gewinn
Crystal Meth: 66 Gramm mit je CHF 150.00 Gewinn (CHF 9'900.00) und 254 Gramm
mit je CHF 100.00 Gewinn (25'400.00): total CHF 35'300.00 Gewinn;
-
Gewinn
Kokain: 36 Gramm mit je CHF 20.00 Gewinn: Gewinn total CHF 720.00.
2.8 Bezüglich der Abnehmer gibt es
folgende Angaben in den Akten:
Die Beschuldigte gab am 8. September
2015 an, die Kunden kämen und gingen, sie könne sich nicht mehr an alles
erinnern und frage diese auch nicht nach ihren Namen (10.1/012). Meistens habe
sie an ihre Sexarbeiter/innen verkauft. Es habe aber auch solche von draussen
gegeben wie [Name 6], die zu ihr gekommen seien, um einzukaufen (10.1/168).
Diese sei manchmal auch mit ihren Freunden gekommen zum Einkauf (10.1/176). Sie
schätze, an rund 10 Personen insgesamt Drogen verkauft zu haben, an ihre
Sexarbeiter/innen, an Kolleginnen und deren Kolleginnen (10.1/247). Von aussen
seien etwa zwei bis drei Personen zum Einkauf gekommen, deren Namen kenne sie
nicht, es seien thailändische Frauen gewesen (10.1/254). Dass die Beschuldigte
Betäubungsmittel nicht nur an «ihre» Sexarbeiterinnen verkaufte, sondern auch
an Freier und Personen ausserhalb des Studios, bestätigten unabhängig
voneinander andere befragte Personen: Y.___, zu dem die Beschuldigte nach
eigenen Angaben eine besonders gute Beziehung gehabt hatte und den sie als
«kleine Schwester» bezeichnete, gab am 19. Oktober 2015 an, die meisten
Sexarbeiter/innen in den Studios der Beschuldigten hätten Crystal Meth konsumiert.
Sie habe auch Kunden und Personen von ausserhalb des Studios Drogen verkauft,
auch an Junkies. Das habe sich herumgesprochen, dass man an der [Adresse]
Drogen kaufen könne. Sie habe Crystal Meth, Kokain und Ecstasy verkauft. F.___
habe meist für die Beschuldigte verkauft. Sie selbst habe deshalb dort auch
wieder mit dem Konsum von Crystal begonnen. Andere hätten dort mit dem Konsum
begonnen und am Anfang schlimme Halluzinationen gehabt. Deshalb sei sie das
erste Mal dort weggegangen. Ja, sie habe beim Verkauf auch mitgeholfen, und
dafür hie und da ein Säcklein gratis erhalten (10.2.6/033 ff.) Auch C.___
führte aus, die Beschuldigte habe Säcklein zu CHF 50.00, 10.00 bis 300.00
verkauft. Später habe sie auch noch Kokain verkauft und sie habe auch Drogen an
Freier verkauft (10.3.2/056). [Name 7] gab anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 5. April 2016 an, die Beschuldigte habe Drogen an
Leute von drinnen und draussen verkauft. Sicher an 10 oder 20 Leute, genau
könne er es nicht sagen (10.1/312). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte
nicht nur an einen kleinen, begrenzten Kreis von Abnehmern/innen Drogen
verkauft hat, sondern an einen grösseren, grundsätzlich nicht eingeschränkten
Personenkreis (auswärtige Sexarbeiter/innen, Freier).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel
unbefugt veräussert und/oder unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d
BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit
eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er unter anderem weiss
oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, oder wenn er durch
gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG).
3.2 Eine Gesundheitsgefährdung im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist dann zu bejahen, wenn der Gebrauch der
Droge physische oder psychische Schäden verursachen kann, wobei die Gefahr eine
naheliegende und ernstliche sein muss. Als viele Menschen gelten nach der
bisherigen Praxis zwanzig oder mehr Personen. Hat jemand nur eine kleine Zahl
von Abnehmern und besteht keine konkrete Verbreitungsgefahr dahingehend, dass
diese die ihnen überlassenen Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von
Personen weitergeben, wird unabhängig von der gehandelten Stoffmenge nicht die
Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Werden also z.B. Betäubungsmittel nur an
eine, bereits süchtige, nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum
abgegeben und besteht dabei die Gewissheit, dass die Droge nicht an Dritte
weitergegeben wird, gelangt die Qualifikation unabhängig von der abgegebenen
Menge nicht zur Anwendung (BGE 120 IV 334). Trotz Aufgabe des Mengenbezuges
spielen die Quantität und Qualität des inkriminierten Betäubungsmittels
weiterhin eine zentrale Rolle. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte
(für reinen Stoff) haben weiterhin Bestand: Heroin 12 g, Kokain 18 g,
Amphetamin 36 g und LSD 200 Trips. In subjektiver Hinsicht verlangt die
Bestimmung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (zum Ganzen siehe Hans Maurer,
StGB/JStG Kommentar, 2018, Art. 19 BetmG, N 39, 41a und 43).
In BGE 145 IV 312 vom 29. Juli 2019 (PRA
2020/4, S. 424 ff.) führt das Bundesgericht in den Regesten aus:
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Gefahr für die Gesundheit vieler
Menschen; Methamphetamin.
Das Vorliegen eines schweren Falles im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Hinblick auf die direkte oder
indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen. Die Betäubungsmittelmenge
ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien,
wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen
Mischung einhergehenden Risiken, berücksichtigt werden können (E. 2.1.1 und
2.1.2).
Vor diesem Hintergrund bleiben die von
der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
festgelegten Grenzwerte für Heroin (12 Gramm), Kokain (18 Gramm), LSD (200
Trips) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer
dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen (E.
2.1.3).
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht
zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. Im vorliegenden Fall wird indessen
festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn das Vorliegen eines
schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine
im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte
Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12
Gramm empfiehlt, bejaht wird (E. 2.2-2.4).
3.3 Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi
"nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c;
119 IV 129 E. 3a). Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG verlangt eine qualifizierte
Gewerbsmässigkeit, indem mit der berufsmässigen Tätigkeit ein grosser Umsatz
oder ein erheblicher Gewinn erzielt worden sein muss. Die blosse Aussicht oder
Erwartung darauf reicht nicht aus. Unter Umsatz ist der finanzielle Bruttoerlös
zu verstehen. Ein Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 stellt einen
grossen Umsatz dar. Unter Gewinn ist der Nettoerlös zu verstehen, der sich aus
den Drogengeschäften ergibt. Von einem erheblichen Gewinn ist zu sprechen, wenn
dieser den Betrag von CHF 10'000 erreicht und effektiv erzielt worden ist (Hans
Maurer, StGB/JStG Kommentar, 2018, Art. 19 BetmG, N 48).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die
Beschuldigte nach dem obigen Beweisergebnis innerhalb von gut zweieinhalb
Jahren insgesamt 252 Gramm reines Methamphetamin an einen grösseren,
grundsätzlich unbegrenzten Kreis von Abnehmern/innen verkauft, namentlich auch
an Aussenstehende. Unter diesen Umständen ist die hohe Wahrscheinlichkeit
gegeben, dass das Methamphetamin einem unbestimmten Kreis potenzieller
Konsumenten unmittelbar bzw. mittelbar zugänglich gemacht wurde, womit die abstrakte
Gefahr der Verbreitung bestand. Die Beschuldigte hat damit den Grenzwert zum
mengenmässig qualifizierten Fall von 12 Gramm reinen Methamphetamins um das
20-fache übertroffen. Ebenso hat sie sich der gewerbsmässigen Begehungsweise
schuldig gemacht: sie hat in der genannten Zeit regelmässig rund 10 Gramm
Crystal Meth pro Monat verkauft und dabei einen Gewinn von insgesamt rund CHF
35‘000.00 oder CHF 14‘000.00 pro Jahr erzielt. Dieses durchschnittliche
monatliche Einkommen von mehr als CHF 1‘000.00 stellte einen bedeutenden
Beitrag zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten dar. Damit ist auch der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu bestätigen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Beim Tatverschulden (Tatkomponente)
können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim
Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
(Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des
beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber
auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die
Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist
als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf
der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist die Regel, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung o-der Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der
Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten (bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in
Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine
Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat
die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f.
Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228
f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für
die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer
tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli
2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV
120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn
wie vorliegend viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der
neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung
zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:
Vorweg wird festgehalten, dass die
Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige
Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht
nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche
sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung
in folgenden beiden Punkten:
-
Eine
Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum
Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die
(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)
gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung
aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der
Rechtsprechung; E. 3.5).
-
Der
Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De
lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und
Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der
Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem
Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode
zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung
aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine
(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB
vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt
insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart
eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und
für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts
6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt
geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund
von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert
und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe
nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber
habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend
geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung
in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder
möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen
noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundes-gericht fort:
«Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen
mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf
das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180
Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei
mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen
wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes
Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer
Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit
einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180
(bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten auch 360) Tagessätzen auszufällen
ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020
betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts.
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung
gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die
objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel,
schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des
(subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang
der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5
– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung
und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten
«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175
f.).
1.8 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere
die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für
den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung
die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legal-verhaltens (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und
Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige
Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht
haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte
darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden,
wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist
die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der
Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die
Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat
(Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
1.9 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose
und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung
ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S.
142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden
kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr
und 20 Jahren bestraft. Es handelt sich vorliegend um das schwerste Delikt,
welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahn-den ist. Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge
nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden
Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Die Beschuldigte hat über einen
längeren Zeitraum, von Anfang 2013 bis An-fang September 2015, eine erhebliche
Drogenmenge, nämlich rund 250 Gramm reines Methamphetamin, das zu den
gefährlichsten Betäubungsmitteln zählt, verkauft. Crystal Meth steht in der
Schwereskala der Drogen aufgrund ihrer zerstörerischen Wirkungen gleich nach Heroin
und Crack-Kokain (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG, 3. Auflage, 2016, N 156
ff. zu Art. 2). Die verkaufte Menge übertrifft den Grenzwert zum mengenmässig
schweren Fall um ein Vielfaches. Dabei beschränkte sich die Beschuldigte bei
der Abgabe der Drogen nicht auf bereits süchtige Konsumenten, sondern bot das
Crystal Meth allen ihren Sexarbeitern/innen an, auch solchen, die wie C.___
vorher nicht konsumiert hatten. Weiter hatte sie gut 30 Gramm reines Methamphetamin
in ihrem Besitz zwecks Verkaufs. Darüber hinaus handelte die Beschuldigte – in
untergeordnetem Ausmass – auch noch mit Kokain und mit Thai-Tabletten (Ecstasy,
MDMA, also auch eine Form von Methamphetamin). Beim Kokain war der gehandelte
reine Wirkstoff von 14,4 Gramm schon recht nahe beim Grenzwert zum mengenmässig
schweren Fall von 18 Gramm. Das zeigt, dass die Beschuldigte bereit war, neben
Crystal Meth auch andere verbotene Stoffe abzugeben. Verschuldenserhöhend wirkt
sich aus, dass die Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe (grosse Menge,
Gewerbsmässigkeit) erfüllt hat, wobei auch beim gewerbsmässigen Handeln der
Schwellenwert eines Gewinns von CHF 10'000.00 um ein Mehrfaches übertroffen
wurde. Immerhin lässt ein Umsatz von CHF 100'000.00 in beinahe drei Jahren
nicht auf einen intensiven Handel schliessen. Der Verkauf von Betäubungsmitteln
wurde allerdings erst durch das Einschreiten der Polizei am 1. September 2015
gestoppt. Die Beschuldigte war wie eine selbständige Einzelunternehmerin im Drogenhandel
tätig und gehörte keiner grösseren Organisation an. Sie verkaufte weitestgehend
an Endabnehmer. Hauptmotiv war die Finanzierung ihres eigenen Drogenkonsums,
wobei nicht von einer eigentlichen Anhängigkeit im Sinne der ICD-Klassifikation
auszugehen ist, betonte die Beschuldigte doch immer, sie habe daheim nie Drogen
konsumiert, sondern nur während ihres Aufenthaltes – meist von Freitag bis
Montag – in den Studios in [Ort]. Auch aus der Untersuchungshaft sind keine
Entzugserscheinungen aktenkundig. Deshalb ist auch Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG
nicht anwendbar (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, aaO N 247 zu Art. 19), allerdings
ist es verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass die Beschuldigte mit dem
Verkauf der Betäubungsmittel in erster Linie ihren Eigenkonsum finanzieren
wollte. Daneben ergab sich aus der Drogenabgabe an ihre Sexarbeiter/innen aber
auch der für sie wünschenswerte und zu missbilligende Nebeneffekt, dass diese
die Arbeit länger und einfacher machen konnten, was für sie zu einem
Mehrverdienst führte. Zudem wurde das Abhängigkeitsverhältnis der Frauen zu ihr
damit verstärkt. Allerdings gibt es keine Hinweise, dass sie die bei ihr
arbeitenden Sexarbeiter/innen gezielt aus diesem Grund mit Drogen versorgte,
gab es doch auch einzelne Beschäftigte, die keine Drogen konsumierten. Es ist
gerichtsnotorisch, dass zumindest im Thai-Milieu der Drogenkonsum zu einer weit
verbreiteten Begleiterscheinung der Prostitution gehört. Die Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz und es wäre ihr ein Leichtes gewesen, auf den
Verkauf von Betäubungsmitteln zu verzichten, verdiente sie doch schon an den
sexuellen Dienstleistungen ihrer Sexarbeiter/innen in erheblichem Umfang mit.
Zudem waren ihre finanziellen Verhältnisse dank der Einkünfte ihres Ehemannes
geregelt. Insgesamt kann das Verschulden im Vergleich der qualifizierten
Drogendelinquenz noch als leicht eingestuft werden, im knapp mittleren Bereich
eines leichten Verschuldens, was einer Einsatzstrafe von 33 Monaten
Freiheitsstrafe entspricht. Dies deckt sich auch mit den Darlegungen der
Strafzumessung im Betäubungsmittelbereich von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, aaO N
25 ff. zu Art. 47 StGB.
2.3 Eine Freiheitsstrafe ist ebenfalls
auszusprechen zur Abgeltung des Menschenhandels zum Nachteil von C.___. Der
Strafrahmen beträgt gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz
bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Die Beschuldigte hatte sich mit Z.___
abgesprochen, dass die Privatklägerin in ihrem Salon der Prostitution nachgehen
werde und zu diesem Zweck aus Thailand in die Schweiz reise. Von der Arbeit der
Privatklägerin profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem sie von deren
Verdienst 50% für sich abzog und zusätzlich Anteile an den Kosten für Essen und
Internetwerbung einzog. Vom Rest konnte die Privatklägerin durch die
Beschuldigte doch immerhin monatlich CHF 1'000.00 an ihre Familie überweisen
lassen, der Rest wurde an Z.___ zur Schuldenabzahlung überwiesen. Zu Gunsten
der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie kein Geld für die Vermittlung der
Privatklägerin bezahlte und es auch keine Hinweise gibt, dass sie die
Initiatorin war. Die Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten
dauerte rund neun Monate. Zu beachten ist, dass die Umstände des
Arbeitsverhältnisses den (konsumierten) Tatbestand der Förderung der
Prostitution erfüllen (zu den Details dazu kann auf den nachfolgenden Abschnitt
zur Strafzumessung für die Förderung der Prostitution verwiesen werden), wobei
dies zur Bejahung des Menschenhandels im vorliegenden Fall vorausgesetzt war.
Die psychischen Folgen der sexuellen Ausbeutung waren zweifellos erheblich und
entsprechende Berichte sind aktenkundig. Aus den vorliegenden Aussagen der
Sexarbeiter/innen geht hervor, dass die Arbeitsbedingungen bei der
Beschuldigten zumindest im Vergleich mit anderen Etablissements als eher
weniger belastend empfunden wurden. Es ist weiter davon auszugehen, dass die
Initiative zur Reise der Privatklägerin in ihren Salon nicht von ihr, sondern
von Z.___ ausging und die Beschuldigte nicht mehr von der Privatklägerin
profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei ihr von sich aus um
eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit den
Prostituierten stand sie hierarchisch in einer niedrigen Position.
Gestaltungsmacht kam ihr kaum zu, die massgebenden Personen handelten wie Z.___
in Thailand, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und
sie auch finanziell abhängig machten. Andererseits handelte die Beschuldigte
mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven (was
allerdings dem Straftatbestand inhärent ist). Letztlich war es auch ein
einmaliges Begehen dieses Delikts durch die Beschuldigte, zu dem sie selbst nicht
viel beitragen musste. Insgesamt ist damit von einem leichten Verschulden der
Beschuldigten auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen
wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um acht Monate
auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4 Da die weiteren Delikte, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, mit einer Geldstrafe abgegolten werden können,
sind nunmehr die Umstände der Täterkomponente zu würdigen.
Die Beschuldigte wurde […]in […]
Zentral-Thailand geboren. Sie wuchs zusammen mit neun Geschwistern in eher
ärmlichen, aber nach ihren Angaben glücklichen Verhältnissen bei ihren Eltern
auf. Die Familie lebte in einem grossen Haus und die Beschuldigte besuchte nach
sechs Jahren Primarschule und drei Jahren Oberstufe zuletzt für drei Jahre eine
Art Gymnasium. Im Anschluss machte sie während zwei Jahren die Ausbildung zur
Buchhalterin und arbeitete einige Jahre auf diesem Beruf. 1995 lernte sie ihren
ersten Ehemann, einen thailändischen Arzt, kennen. Die Geburt ihres ersten
Sohnes erfolgte […] 1996. Im Jahr 1998 trennten sich die Ehegatten. Im selben
Jahr zog die Beschuldigte in die Schweiz und arbeitete hier in verschiedenen
Cabarets als Tänzerin. In dieser Zeit hat sich die Beschuldigte auch
prostituiert. In einem Cabaret lernte sie ihren heutigen Ehemann kennen, den sie
[…] 1999 heiratete. Ihr Sohn aus erster Ehe reiste im Jahr 2001 in die Schweiz
ein. Am 3. November 2003 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Familie lebte in
[Ort 3] in der Eigentumswohnung des Ehemannes, welcher zu dieser Zeit bei der [Firma]
arbeitete. Im Jahr 2009 mietete die Beschuldigte nach ihren Angaben erstmals
ein Studio an der [Adresse] in [Ort] (in den Akten finden sich Hinweise auf
frühere Tätigkeiten ebenda). Ab 2010 kamen weitere drei Studios hinzu, welche
allesamt formell von ihrem Ehemann gemietet und teilweise an
Salonbetreiber/innen untervermietet wurden. In der Folge hielt sich die Beschuldigte
in der Regel vier Tage pro Woche in [Ort] auf. Ihr Ehemann liess sich im Jahr
2010 im Alter von 60 Jahren frühzeitig pensionieren. Die Beschuldigte wurde am
1. September 2015 verhaftet und befand sich bis am 12. April 2016 in Untersuchungshaft.
Nach ihrer Haftentlassung war sie sowohl in einer Uhren-, Gemüse- und
Schokoladenfabrik als auch in der Reinigungsbranche tätig. Aktuell bekleidet
sie ein Pensum von 70%, befristet bis Ende Juni 2020, bei einem Speiseeis-Hersteller.
Sie lebt mit ihrer Familie nach wie vor in [Ort 3] und ist mittlerweile
Grossmutter. Der jüngere Sohn geht noch zur Schule. Daraus geht hervor, dass
die Beschuldigte in guten und geordneten familiären Verhältnissen aufwuchs und
sowohl die obligatorische Schule als auch die Oberstufe, das Gymnasium und eine
Ausbildung zur Buchhalterin erfolgreich abschloss. Aufgrund ihrer Erziehung und
ihrer höheren Schulbildung hätte es ihr nicht übermässig schwerfallen sollen,
die zur Beurteilung stehenden grundlegenden Normen zu akzeptieren. Dies gilt umso
mehr, als sie in der Schweiz mit ihren beiden Söhnen und ihrem Ehemann, welcher
über eine Eigentumswohnung und ein gesichertes Einkommen verfügte, ohne
finanzielle Sorgen lebte. Vorstrafen sind keine bekannt, sodass sich das Vorleben
bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
Die Beschuldigte ist zwar bezüglich
einiger Vorhalte geständig, ihre Taten hat sie aber immer bagatellisiert bzw.
beschönigt. Ihr Aussageverhalten lässt kaum wirkliche Reue oder Einsicht
erkennen. Sie übernimmt keine Verantwortung für ihre Taten, sondern sucht
Ausreden und stellt sich nur als treusorgende Mutter der Sexarbeiterinnen dar.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den
zugrundeliegenden Ursachen hat somit nicht ernsthaft stattgefunden. Unter
diesen Umständen kann sich auch keine Strafminderung aus dem Verhalten nach der
Tat ergeben.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist
für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich diese Konsequenz als unmittelbare
gesetzmässige Folge jeder Sanktion deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher
Umstände erheblich strafmindernd auswirken. Solche aussergewöhnlichen Umstände
sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Beschuldigten auch nicht
geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten bewegt sich im
üblichen Rahmen.
Insgesamt ergeben sich bei der
Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Umstände.
2.5 Das Strafverfahren hat seit dem 1.
September 2015 nunmehr gut viereinhalb Jahre und damit recht lange gedauert.
Mitte Juni 2016 waren die Ermittlungen samt den Konfrontationseinvernahmen
weitgehend abgeschlossen. In der Folge stand das Verfahren bis Oktober 2017
still. Der Beschuldigten drohte eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe, was
sie zweifellos belastet hat. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit
einer Reduktion der Strafe um rund 15% auf nunmehr 35 Monate Freiheitsstrafe
Rechnung zu tragen.
2.6 Für die weiteren Delikte können angesichts
der konkreten Umstände jeweils Geldstrafen ausgefällt werden: die schuldangemessenen
Strafen liegen im Einzelfall unter 360 Strafeinheiten, die Beschuldigte ist
nicht vorbestraft und hat sich seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft
wohl verhalten, sie lebt in stabilen und geregelten persönlichen Verhältnissen
und konsumiert keine Drogen mehr.
2.6.1 Für die Förderung der Prostitution
zum Nachteil von B.___ beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren. Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die
Privatklägerin – die allerdings bereits aus einem vergleichbaren Betrieb kam –
in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt war, durfte sie doch den Salon
nur mit Zustimmung der Beschuldigten im Einzelfall verlassen und musste
allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Dazu mussten die
Frauen genau über ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen vorweg die
Hälfte abgeben. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen und Preise waren
ihnen grösstenteils vorgegeben. Allerdings gab es keinerlei physische Gewalt
gegen die Sexarbeiter/innen und es wurde auch in keiner Weise damit gedroht.
Die Beschäftigung der Privatklägerin dauerte rund fünf Monate, bis sie aus
eigener Initiative den Salon der Beschuldigten verliess. Die psychischen Folgen
der ausgebeuteten Privatklägerin aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte (nicht
nur bei der Beschuldigten) sind erheblich, entsprechende Berichte sind
aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen
Etablissements durchaus auch strengere Regimes gab und die Frauen die
Beschuldigte im Vergleich mit anderen Bordellbetreiberinnen als eher gutmütig
erlebten. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen
Motiven. Auch hier ist das Tatverschulden im Vergleich mit anderen möglichen
Straftaten der Förderung der Prostitution als noch leicht zu bewerten. Für sich
alleine wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen angemessen
(damit ist für die Beschuldigte das zur Tatzeit geltende Recht, das Geldstrafen
bis 360 Tagessätzen zuliess, das mildere Recht). Im Urteil STBER.2017.74 vom
16. Mai 2018 wurde für insgesamt 18 zumeist vergleichbare Fälle von Förderung
der Prostitution eine Strafe von insgesamt dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe
als angemessen erachtet.
2.6.2 Eine weitere Strafe ist nun wegen
mehrfacher Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht
auszufällen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren. Dies betrifft Schuldsprüche in insgesamt neun Fällen.
Miteinzubeziehen sind dabei auch gleich die entsprechenden Schuldsprüche wegen
illegaler Beschäftigung der gleichen Sexarbeiter/innen, da sich diese auf die
gleichen Handlungen der Beschuldigten bezogen. Hier ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Dauer der Beschäftigung
betrug in der Regel wenige Monate, bei Y.___ allerdings insgesamt gut zwei
Jahre und bei J.___ rund anderthalb Jahre. In allen Fällen profitierte die
Beschuldigte von der illegalen Erwerbstätigkeit finanziell mit der
ausbeuterischen 50/50%-Regel, wobei aber der qualifizierte Straftatbestand eine
entsprechende Absicht voraussetzt, und sie handelte mit direktem Vorsatz. Bei
den einzelnen Fällen ist jeweils noch ein leichtes Verschulden festzustellen,
fallen unter den gleichen Straftatbestand doch auch professionelle Schleppertätigkeiten.
Für die beiden Fälle mit längerer Dauer erscheint eine Geldstrafe von je 100
Tagessätzen angemessen, für die übrigen sieben Fälle je eine Geldstrafe von je
60 Tagessätzen, wobei in den Fällen der beiden Privatklägerinnen diese Strafe
auf je 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist, da der Unrechts- und
Schuldgehalt bei diesen beiden Frauen mit den Strafen für den Menschenhandel
bzw. für die Förderung der Prostitution schon teilweise abgegolten ist. Im Fall
STBER.2017.74 wurden nach Asperation für insgesamt acht Fälle von Förderung in
Bereicherungsabsicht und 19 Fälle von illegaler Beschäftigung eine Straferhöhung
um sechs Monate Freiheitsstrafe vorgenommen.
2.6.3 Schliesslich ist noch eine Strafe
für die Geldwäscherei festzusetzen. Die Straf-drohung lautet auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass es dazu keine Angaben zu Anzahl und Höhe der getätigten Überweisungen
gibt. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschuldigte innert
gut drei Jahren insgesamt Überweisungen von mehr als CHF 100'000.00 nach
Thailand getätigt hat. Bekannt ist aber, dass es sich dabei auch um Überweisungen
für viele Sexarbeitern/innen in deren Auftrag und teilweise auch um Überweisungen
regulär erworbenen Geldes ihres Ehemannes gehandelt hat. Zudem stehen diese
Straftaten in engem innerem Zusammenhang mit den Vortaten und es wurden keine
grösseren Vorkehrungen getroffen, um die Zahlungen versteckt zu halten. Eine
tiefe Geldstrafe von 50 Tagessätzen ist angemessen.
2.6.4 Wenn man nun die genannten Strafen
für diese Delikte kumulieren würde, ergäben sich insgesamt 910 Strafeinheiten.
Bei Vornahme der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wäre bei einer
Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten für die Förderung der Prostitution zur
Abgeltung der anderen Delikte eine Straferhöhung um 300 Strafeinheiten zu einer
Gesamtstrafe von 600 Strafeinheiten vorzunehmen. Da für die einzelnen Delikte
jeweils Geldstrafe auszufällen sind und eine solche maximal 360 Tagessätze
betragen kann, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine
Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu schliessen.
2.6.5 Bezüglich der Täterkomponente kann
auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.4 hiervor verwiesen werden.
Eine Reduktion der Gesamtgeldstrafe wegen der festgestellten Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist hier allerdings nicht vorzunehmen, da die
Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen ohnehin nicht schuldangemessen im Sinne
von Art. 47 Abs. 1 StGB ist.
2.7 Bei der Festlegung der Höhe des
Tagessatzes ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Ehemann erzielt ein
Renteneinkommen von rund CHF 5'500.00 monatlich. Ein Sohn geht noch zur Schule.
Die Beschuldigte bekleidet derzeit ein Pensum von 70% in einem befristeten
Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf die hohe Anzahl Tagessätze ist der von der
Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00 weiterhin angemessen.
3. (Teil)Bedingter Strafvollzug
Die Beschuldigte weist keinerlei
Vorstrafen auf und hat sich seit dem 1. September 2015 wohl verhalten. Sie lebt
in stabilen persönlichen Verhältnissen und konsumiert nach ihren Angaben keine
Drogen mehr. Die Untersuchungshaft von 224 Tagen dürfte ihr überdies eine
grosse Warnung gewesen sein und den nötigen Eindruck hinterlassen haben. Für
die Geldstrafe kann ihr damit der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von
zwei Jahren gewährt werden. Ebenso kann ihr für die Freiheitsstrafe der
teilbedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei der unbedingte Anteil
angesichts der günstigen Legalprognose und des leichten Verschuldens bei den
allerdings grundsätzlich schwerwiegenden Delikten der qualifizierten Widerhandlung
gegen das BetmG und des Menschenhandels auf die von ihr erstandenen 224 Tage
Untersuchungshaft festgesetzt werden kann. Für die verbleibende Strafe ist die
Probezeit ebenfalls auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Die 224 Tage ausgestandene
Untersuchungshaft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen und dabei vorweg an
den unbedingten Anteil von ebenfalls 224 Tagen, womit dieser Anteil
vollumfänglich vollzogen ist.
VIII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat auf US 93 ff. die
gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen
korrekt dargelegt und auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu
Recht angeordnet. Darauf kann verwiesen werden.
2. Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss
nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit
Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur
eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl
von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht
nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern
muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf
Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.
2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
3.
3.1 Höchstrichterliche Präjudizien zur
Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.
Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil
6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend
Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution
geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur
vorliegend beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in
Brasilien rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00
bis 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis
2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen
Frauen dann die Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine
vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in
allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den
Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an
die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld
entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die
Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen
und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich
gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche
letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.
Das Bundesgericht hat in seinen
Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:
-
Die
Tatsache, dass sich einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz
prostituiert hatten, schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer
Anwesenheit und Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien
so dem Diktat des Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen
Regime und die konkreten Umstände seien die Frauen einen starken und
anhaltenden Druck ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen
können. Dadurch seien sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe
nachgehen wollten, nicht mehr frei gewesen (E. 2.4.1).
-
Unklar
sei, ob die angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch
über die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz
aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen
vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten
orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der Genugtuung eine massvolle
und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums.
Es sei aber zu beachten, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als
Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei,
wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen
im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch
die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von
vorneherein vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen
mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen
in der Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt
der Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in
der Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution
in der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven
Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert
worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der
Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).
-
Genugtuungen
von CHF 5'000.00, 10'000.00 und 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der
Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt
worden seien und die schwere psychische Folgen davon getragen hätten von der
Prostitution, erschienen angemessen.
Weitere Ausführungen zur Frage der
Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des
Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte
drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00,
6'000.00 und 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer Basisgenugtuung
von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt worden war, dass
die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die
sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer
genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen konnten,
wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert. Unpünktliches
Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht. Um
die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur
Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen wurde
das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt
Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss
Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer
des Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des
Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten für korrekt
bemessen (E .2).
3.2 In den tabellarischen Übersichten
von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage, 2005, finden sich folgende
Beispiele:
-
X/6
Nr. 6: CHF 2'000.00 für Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung
der Prostitution (Obergericht Kanton Bern 8.4.2002);
-
X/16
Nr. 23 d: CHF 15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat,
als er sie mit in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz
zwang er sie zur Prostitution. Er zwang sie während vier Monaten unter
Anwendung von Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld
bei sich und gab ihr nur ein Taschengeld (Bezirksgericht Zürich 30.8.1999).
3.3 Aus der Praxis des Solothurner Obergerichts
kann auf den Entscheid STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015 i.S. C. verwiesen werden:
Gemäss Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen
stammende Geschädigte in die Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie
sich auf der Strasse prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu,
überwachte sie eng und bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der
Prostitution den eigenen Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF
50.00 ihrer Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der
Zeit auch Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die
Einnahmen sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung
von CHF 15‘000.00 zugesprochen. Im bereits erwähnten Urteil STBER.2017.74 wurden
bei grundsätzlich vergleichbaren Arbeitsbedingungen je nach den Umständen im
konkreten Einzelfall in einem Thai-Bordell Genugtuungssummen zwischen CHF
4‘000.00 und 20‘000.00 festgelegt.
3.4 Weiter ist auf ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen
ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die
Beschuldigten führten ein Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende
Prostituierte und Transvestiten beschäftigten. A. organisierte diese in
Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der
Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. die (übersetzten) Einreisekosten
von CHF 30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte
bezahlen, sowie für Miete, Essen, «Betreuung» und Internetwerbung. Die
Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt
abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die
Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder
Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die «thailändischen Belange»
des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die
Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich
um die «schweizerischen Belange», wie Behördengänge, Internetwerbung,
Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Zwei
geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell der
Beschuldigten gearbeitet hatten, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00
zugesprochen (wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution).
4.
4.1 Bei beiden Privatklägerinnen wurden
von ihrem Entgelt erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich in ihrer verletzlichen
Situation und der Abhängigkeit von der Beschuldigten nicht wehren konnten, ihre
persönliche Freiheit wurde deutlich eingeschränkt und sie mussten sich bei
ihren Dienstleistungen an Vorgaben halten. Gewalt wurde in keinem Fall
angewendet, es wurde auch nie damit gedroht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Genugtuung sind grundsätzlich erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung
der Beträge im Folgenden für jeden Einzelfall zu beurteilen sind.
4.2 In Bezug auf die Privatklägerin B.___,
welche eine Genugtuung von CHF 9’000.00 beantragen lässt und von der Vorinstanz
CHF 5'000.00 nebst Zins zugesprochen erhielt, sind folgende Umstände zu
beachten:
-
Die
Privatklägerin stammt aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater starb, als sie
noch jung war. Sie musste in der Folge mithelfen, für den Unterhalt der Familie
aufzukommen, war alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern und kam nach
Tätigkeiten in der Gastronomie und als Masseuse in die Prostitution. Sie kam
dafür zwei Mal in die Schweiz, im Herbst 2013 und im Frühling 2015. Beim ersten
Mal hatte sie zunächst Schulden von CHF 25'000.00 abzuzahlen. Sie kam über
Kolleginnen Mitte November 2013 für die Dauer von gut fünf Monaten in den Salon
der Beschuldigten. Es war ihr bewusst, dass sie dort der Prostitution nachgehen
würde, die konkreten Umstände kannte sie kaum. Die Beschuldigte bezahlte nach
dem gut begründeten Beweisergebnis der Vorinstanz (US 38 f.) die Schuld der
Privatklägerin mit CHF 7’500.00 bei deren Agentur ab und erreichte damit
einen grösseren Schuldennachlass. Als die Privatklägerin die Beschuldigte
verliess, hatte sie bei ihr noch eine Restschuld von CHF 2'500.00.
-
Für
die Privatklägerin galten die im Salon der Beschuldigten allgemein gültigen
Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.5.3 hiervor verwiesen werden.
-
Gemäss
dem Bericht des FIZ vom 29. November 2016 (SL AS 0090 ff.) leidet die
Privatklägerin an psychischen Beeinträchtigungen: sie zeige Merkmale einer
posttraumatischen Belastungsstörung wie Schlafprobleme. Sie könne nicht über
das Erlebte reden und sei nicht bereit, eine Therapie zu absolvieren. Immerhin
habe sie sich auffangen können: sie habe geheiratet, die B-Bewilligung erhalten
und ihre beiden Kinder aus Thailand in die Schweiz holen können. Sie sei als
Masseurin (nicht mehr im Milieu) erwerbstätig. Ende 2017 habe sie ein weiteres
Kind geboren.
Die Privatklägerin verbrachte somit rund
fünf Monate im Etablissement der Beschuldigten und hatte dort selbst angefragt.
Sie erlebte andernorts auch restriktivere (aber auch weniger einschneidende)
Umstände, als dies im Zeitabschnitt bei der Beschuldigten der Fall war. In
Beachtung der allgemeinen Grundsätze, von Vergleichsurteilen und der konkreten
Umstände erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5%
seit dem 1. Mai 2014 als angemessen. Entgegen der Vorinstanz sind von diesem
Betrag nicht Genugtuungen in Abzug zu bringen, welche der Privatklägerin in
anderen Verfahren wegen anderweitig und von anderen Personen zugefügter
Verletzungen zugesprochen worden sind.
4.3 In Bezug auf die Privatklägerin C.___,
welche eine Genugtuung von CHF 12’000.00 beantragen lässt und von der
Vorinstanz CHF 6'000.00 nebst Zins zugesprochen erhielt, sind folgende Umstände
zu berücksichtigen:
-
Sie
stammt auch aus ärmlichen Verhältnissen, war ebenfalls alleinerziehende Mutter
zweier kleiner Kinder und liess sich wegen hoher Schulden ihrer Familie von Z.___
nach Absprache mit der Beschuldigten in deren Betrieb in [Ort] vermitteln. Sie
schuldete der Agentin für die Reise und das Visum CHF 10'000.00. Sie hatte sich
vorher noch nie prostituiert und kannte die Umstände ihrer künftigen
Prostitution in weiten Teilen zum Voraus. Mühe machte ihr namentlich der
Betrieb rund um die Uhr.
-
Für
die Privatklägerin galten während ihrer Aufenthaltsdauer von Ende April 2013
bis Ende Januar 2014 die im Salon der Beschuldigten allgemein gültigen Arbeitsbedingungen,
es kann dazu auf Ziffer III.4.3 hiervor verwiesen werden.
-
Gemäss
dem Bericht des FIZ vom 20. August 2018 (SL AS 0143 ff.) zeige die
Pri-vatklägerin Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge
der erniedrigenden, ausbeuterischen und fremdgesteuerten Situation unter dem
hohen Druck, die Schulden abbezahlen zu müssen. Sie habe unter starken Migräneanfällen,
Albträumen und Panikzuständen gelitten, habe viel Gewicht verloren und sei in
einen tief depressiven Zustand gefallen. Weiterhin habe sie Schlafstörungen.
Nach einer drohenden Mitteilung von Z.___ habe sie einen Suizidversuch
unternommen und sei in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Juli
2016 habe sei ein weiteres Kind geboren und das Leben mit der neuen Familie
habe ihr nun etwas Stabilität gegeben und zu einer Verbesserung ihrer
psychischen Situation geführt. Sie leide aber immer noch an Migräne,
Schlaflosigkeit und Albträumen, aber weniger intensiv als früher. Bei einer
Rückkehr nach Thailand müsse sie mit schwerwiegenden Konsequenzen von Seiten
der Agentin rechnen.
In Beachtung der allgemeinen Grundsätze,
von Vergleichsurteilen und der konkreten Umstände erscheint die beantragte
Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 als
angemessen. Entgegen der Vorinstanz sind von diesem Betrag nicht Genugtuungen
in Abzug zu bringen, welche der Privatklägerin in anderen Verfahren wegen
anderweitig und von anderen Personen zugefügter Verletzungen zugesprochen
worden sind.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
Infolge der teilweise ergangenen
Freisprüche ist ein Teil der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates
auszuscheiden. Es erscheint angemessen, 20 % der erstinstanzlichen Kosten dem
Staat aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen (80 %).
Im Berufungsverfahren unterliegt die
Beschuldigte hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche vollumfänglich, in
Bezug auf die Strafzumessung obsiegte sie aber in beträchtlichem Ausmass, da
sie nunmehr keinen Strafvollzug mehr zu gewärtigen hat. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist erfolglos, die Anschlussberufungen der Privatklägerinnen
sind erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter diesen
Umständen zu 75 % der Beschuldigten und zu 25 % dem Staat aufzuerlegen. Die
Staatsgebühr wird auf CHF 20'000.00 festgelegt.
Demnach werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total
CHF 41'369.95, konkret wie folgt auferlegt:
A.___ 80
% entspr. CHF 33'095.95
Staat 20
% entspr. CHF 8'274.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'400.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 75
% entspr. CHF 15'300.00
Staat 25
% entspr. CHF 5'100.00
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
C.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 9'386.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar
durch den Staat.
Vorbehalten bleiben gegenüber der
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
4'041.50 (Stundenansatz CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.2 Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwältin Trösch-Ziegler einen Arbeitsaufwand von 6,57 Stunden geltend,
was grundsätzlich angemessen ist. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der von
ihr vertretenen Privatklägerin ist aber der zu erwartende
Nachbearbeitungsaufwand minim und entsprechend wird diesbezüglich die in
Rechnung gestellte Position von einer Stunde um 0,5 Stunden gekürzt. Mithin
sind 6,07 Stunden zu CHF 180.00 zu vergüten, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf CHF 1'409.90, zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den
Staat.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
523.00 (Stundenansatz von CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
6'569.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF
1'184.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.6 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, entsprechend der eingereichten Honorarnote
auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.7 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 5'120.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.8 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, entsprechend der eingereichten Honorarnote
auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird
verzichtet.
2.9 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 62'630.05
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung
zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben je im Umfang von 80
% der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 50'104.05) und der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers von CHF 12'688.30 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.10 Rechtsanwalt Wächter macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 61,25 Stunden geltend, exklusive
Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung, was unangemessen hoch
erscheint. Rechtsanwalt Wächter wiederholte vor dem Berufungsgericht weitgehend
seine Ausführungen, welche er bereits vor erster Instanz vorgetragen hatte,
eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte nicht in
einem Ausmass, welches diesen immensen Aufwand rechtfertigen würde. Die
Honorarnote ist demnach erheblich zu kürzen:
Bei der Vorinstanz wurden für die Nachbearbeitung
4 Stunden verlangt, welche zugesprochen worden sind. Damit sind die Aufwände im
Berufungsverfahren bis und mit Erhalt des vorinstanzlichen Urteils (inkl. Telefonat
mit der Beschuldigten) abgegolten. Es erfolgt demnach für diese in Rechnung
gestellten Aufwände eine Kürzung um 120 Minuten.
Für Urteilsstudium/Besprechung/Berufungserklärung
werden total 1’000 Min. bzw. fast 17 Stunden ausgewiesen. Dabei ist zu beachten,
dass die Berufungserklärung im Wesentlichen die bereits vor erster Instanz
gestellten Beweisanträge wiedergibt. Es erscheint angemessen, für das Studium des
erstinstanzlichen Urteils 4 Stunden, für das Telefonat mit der Klientin 40
Minuten und für die Berufungserklärung 120 Minuten zu vergüten. Somit erfolgt
diesbezüglich eine Kürzung um 600 Minuten bzw. 10 Stunden.
Für das Aktenstudium F.___ werden 275
Minuten ausgewiesen. Die betreffenden Akten liefern kaum Informationen, da F.___
die Aussage verweigert hat. Der betreffende Aufwand ist ermessensweise um 100
Minuten zu kürzen.
Angesichts des praktisch identischen
Parteivortrags vor erster und zweiter Stunde erscheinen auch die 1'370 Minuten bzw.
fast 23 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung stark
übertrieben. Ermessensweise wird der entsprechende Aufwand um 10 Stunden auf 13
Stunden gekürzt.
Für die Nachbearbeitung werden 5 Stunden
in Rechnung gestellt. Praxisgemäss wird stattdessen aber nur eine Stunde
vergütet. Es erfolgt eine Kürzung um 4 Stunden.
Insgesamt wird die Honorarnote um 1660
Minuten bzw. 27,66 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung und die mündliche
Urteilseröffnung werden zusätzlich 5 Stunden vergütet. Per Saldo werden somit
38,66 Stunden zu CHF 180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF
6'948.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 8'626.65, zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben je im Umfang von 75
% der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 6'470.00) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers von CHF 1'558.95 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
3. Verrechnung
Die sichergestellten Bargeldbeträge und
ein allfälliger Netto-Verwertungserlös aus der Verwertung der Rolex Oyster
Perpetual werden zur Deckung der von der Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten von total CHF 48'395.95 verwendet. Die Restanz nach Verrechnung
hat die Beschuldigte zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 182
Abs. 1 und Abs. 3, Art. 195, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 42 Abs.
1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 116
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d
i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art.
138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
12. März 2019 wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
Menschenhandel,
angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014
(Anklageziffer 1.2);
-
mehrfache
Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September
2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).
Weiter erfolgten mit dem
genannten Urteil folgende implizite, rechtskräftige Freisprüche:
-
mehrfache
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, angeblich
begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4 lemma 10 [nicht
identifizierte Personen]);
-
mehrfache
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich
begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5 lemma 10 [nicht
identifizierte Personen]).
2. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
12. März 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
der
mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015
(Anklageziffer 3);
-
der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5 lemma 1 - 9).
3. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des
Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014
(Anklageziffer 1.1);
-
der
Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April
2014 (Anklageziffer 2.2);
-
der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,
begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4 lemma 1 - 9);
-
des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen mindestens 2012
und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).
4. A.___ wird
verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wobei der unbedingte Teil auf 224 Tage
festgesetzt wird; für den bedingten Teil wird die Probezeit auf 2 Jahre
festgesetzt;
-
einer
Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A.___ werden 224
Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. A.___ wird
verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, CHF
12'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2013.
7. A.___ wird
gegenüber C.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.
8. A.___ wird
verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 9'000.00
als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2014.
9. A.___ wird
gegenüber B.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde N.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde O.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, zur Geltendmachung der
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurden folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten sind:
Objekt
Befindet sich bei
5,84g Methamphetamin
(HD-Nr. 4/23)
FCT Kapo SG
0,43g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 4/24)
FCT Kapo SG
0,23g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 5/1)
FCT Kapo SG
3,42g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 5/2)
FCT Kapo SG
3,17g Amphetamin (HD-Nr.
4/16)
FCT Kapo SG
7,04g Amphetamin (HD-Nr.
4/16)
FCT Kapo SG
0,14g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 6/7)
FCT Kapo SG
0,02g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 6/7)
FCT Kapo SG
0,14g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 1/1)
FCT Kapo SG
0,12g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 1/1)
FCT Kapo SG
0,05g unbekannte
Substanz (HD-Nr. 1/1)
FCT Kapo SG
21 Tabletten weiss
"Unipas 200" (HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
7 Tabletten
weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
2 Tabletten weiss
(HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
Blechdose grün (mit 19
Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23)
Polizei Kanton Solothurn
Blechdose rot (mit 2
Mingrips Crystal) (HD-Nr.4/24)
Polizei Kanton Solothurn
Kapsel (mit unbekanntem
Pulver) (HD-Nr. 5/1)
Polizei Kanton Solothurn
Minigrip (mit
unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2)
Polizei Kanton Solothurn
2 Minigrips (mit
Crystal) (HD-Nr. 4/16)
Polizei Kanton Solothurn
2 Minigrips (mit
Crystal) (HD-Nr. 6/7)
Polizei Kanton Solothurn
Blechdose (mit 3
Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1)
Polizei Kanton Solothurn
div. BM-Utensilien
(HD-Nr. 4/21)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung mit div.
BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2)
Polizei Kanton Solothurn
Digitalwaage Proscale
Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25)
Polizei Kanton Solothurn
Plastikbox mit div.
BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1)
Polizei Kanton Solothurn
div. BM-Utensilien
(HD-Nr. 6/8)
Polizei Kanton Solothurn
Kosmetikkoffer mit
BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26
Polizei Kanton Solothurn
Trinkglas mit div.
Minigrips (HD-Nr. 2/3)
Polizei Kanton Solothurn
49,8g Methamphetamin
(HD-Nr. 3/5)
FCT Kapo SG
2,4g Methamphetamin (HD-Nr.
3/2)
FCT Kapo SG
105g unbekanntes Pulver
(HD-Nr. 4/24)
FCT Kapo SG
20 unbekannte blaue
Pillen HD-Nr. 3/2)
Polizei Kanton Solothurn
Herzbox mit
BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor)
Polizei Kanton Solothurn
Dose "Saure
Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5)
Polizei Kanton Solothurn
Metallbox (mit Minigrips
mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor)
Polizei Kanton Solothurn
Minigrip (mit unbek.
Pulver) (HD-Nr. 4/24)
Polizei Kanton Solothurn
div. Behältnisse mit
BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15,
4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25)
Polizei Kanton Solothurn
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 sind folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten auf entsprechendes
Verlangen hin zurückzugeben:
Objekt Befindet
sich bei
1 iPhone 6 Plus
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Nokia
(HD-Nr. 4/31)
Polizei Kanton Solothurn
Apple Macbook
Air (HD-Nr. 4/19)
Polizei Kanton Solothurn
Tablet Samsung (HD-Nr.
4/13)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Nokia
(HD-Nr. 4/5)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Nokia
(HD-Nr. 6/4)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Nokia
(HD-Nr. 6/3)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Samsung
GT-S5600 (HD-Nr. 6/5)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Samsung
GT-E2100 (HD-Nr. 4/6)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon Nokia 1320
(HD-Nr. 2/4)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon iPhone 6+
(HD-Nr. 3/3)
Polizei Kanton Solothurn
Handtasche Louis Vuitton
mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1)
Polizei Kanton Solothurn
Einkaufstasche mit div.
Notizen (HD-Nr. 4/34)
Polizei Kanton Solothurn
Damentasche Maddison mit
div. Notizen (HD-Nr. 4/29)
Polizei Kanton Solothurn
Einkaufstasche Zebra mit
div. Notizen (HD-Nr. 4/35)
Polizei Kanton Solothurn
Necessaire mit div.
Notizen (HD-Nr. 4/28)
Polizei Kanton Solothurn
Einkaufstasche Tally
Weijl mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30)
Polizei Kanton Solothurn
Handtasche mit div.
Notizen (HD-Nr. 4/27)
Polizei Kanton Solothurn
Portemonnaie mit
Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2)
Polizei Kanton Solothurn
div.
SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21, 4/19, 4/20)
Polizei Kanton Solothurn
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurden folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche als Beweismittel bei
den Akten verbleiben:
Objekt Befindet
sich bei
div. Belege/Notizen/Couverts
(HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30, 4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17,
4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8)
Polizei Kanton Solothurn
div. Couverts,
Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1,
2/5, 4/1)
Polizei Kanton Solothurn
Agenda/Adressbuch
(HD-Nr. 4/18)
Polizei Kanton Solothurn
Bundesordner "[Ort]"
(HD-Nr. 5/14)
Akten
Bundesordner
"Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15)
Akten
div. Notizblocks,
Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17)
Polizei Kanton Solothurn
Mietvertrag [Adresse]
(HD-Nr. 1/1)
Akten
Bundesordner
"Steuern" (HD-Nr. 4/14)
Akten
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 werden folgende
bei A.___ sichergestellten Bargeldbeträge zur Deckung der Verfahrenskosten
verwendet (Ziff. 29):
Objekt
Befindet sich bei
Bargeld CHF 5'949.60
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld Euro 11.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld CHF 1'500.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld Euro 200.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld CHF 13'710
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld THB 30'700.00
Zentrale Gerichtskasse
Bargeld CHF 2'529.30
(Saldierung Konto Baloise Bank SoBa)
Zentrale Gerichtskasse
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 ist die bei A.___
sichergestellte Rolex Oyster Perpetual (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 29).
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 9'386.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleiben gegenüber der Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Stundenansatz CHF 260.00), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
18. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, auf CHF 1'409.90 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
523.00 (Stundenansatz von CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
17 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
6'569.95
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
20. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'184.60 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
18 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
1'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung
wird verzichtet.
22. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
23. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
19 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 5'120.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine
Rückforderung wird verzichtet.
24. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
25. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
20 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 62'630.05 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung
zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleiben je im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (CHF 50'104.05) und
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 12'688.30
(Stundenansatz CHF 230.00),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
26. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, auf CHF 8'626.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleiben je Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (CHF 6'470.00) sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'558.95
(Stundenansatz CHF 230.00), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
27. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 41'369.95,
werden wie folgt auferlegt:
A.___ 80
% entspr. CHF 33'095.95
Staat 20
% entspr. CHF 8'274.00
28. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'400.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 75
% entspr. CHF 15'300.00
Staat 25
% entspr. CHF 5'100.00
29. Die sichergestellten Bargeldbeträge und
ein allfälliger Netto-Verwertungserlös aus der Verwertung der Rolex Oyster
Perpetual werden zur Deckung der von der Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten von total CHF 48'395.95 verwendet. Die Restanz nach
Verrechnung hat die Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher