Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.44

einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung

2. März 2020Deutsch26 min

(Schikanestopp), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Tobias

Fankhauser,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

und grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung

Die Berufung wird mit dem

Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.A.___ (im Folgenden der

Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 12. Juni 2018 wegen Nötigung,

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, mangelnde

Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel und unbegründetes brüskes Bremsen

(Schikanestopp), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten

einer Autobahn, alles angeblich begangen am 4. Mai 2017, zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'200.00

verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer

Probezeit von 2 Jahren gewährt und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf

20 Tage festgelegt wurde (Akten Voruntersuchung Seite 42 ff. (im Folgenden: AS

42 ff.). Dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ging

eine Gerichtsstandanfrage der Kantonspolizei Basel-Landschaft voraus. Am 20.

Oktober 2017 hatte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand des Kantons

Solothurn anerkannt (AS 32 f.).

2. Gegen den Strafbefehl erhob der

Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, mit Schreiben vom

19. Juni 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 45). Mit Schreiben vom 23.

Juli 2018 wurde mitgeteilt, die Einsprache richte sich gegen sämtliche Vorwürfe

(AS 48).

3. Mit Verfügung vom 16. August 2018

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, dies

unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).

3. Am 28. Februar 2019 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 103 ff.):

1. A.A.___ wird ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel, angeblich begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen.

2.

A.A.___ hat sich

schuldig gemacht

a) der Nötigung, begangen am 4. Mai 2017,

in Härkingen, zum Nachteil von B.___,

b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln

durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp, begangen am 4. Mai 2017, in

Härkingen,

c) der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen, begangen am 4. Mai 2017, in

Härkingen.

3.

A.A.___ wird

verurteilt zu

a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 800.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00,

hat A.A.___ zu bezahlen.

Auf

eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn

keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert

10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung

ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die

Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.A.___ hat noch Verfahrenskosten von

total CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 111). Die Berufungserklärung

datiert vom 29. Juli 2019 (Akten Obergericht Seite 1 f. [im Folgenden: OG 1 f.]).

Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eventualiter ein Schuldspruch

wegen einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln durch brüskes Bremsen auf der

Autobahn und Betreten der Autobahn mit ausgangsgemässer Kostenfolge

(Urteilsziffern 1 - 4).

5. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 38).

Der Privatkläger B.___ liess sich nicht vernehmen.

6. Mit Schreiben vom 30. September 2019

teilte der Beschuldigte auf entsprechende Anfrage innert erstreckter Frist mit,

gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens würden keine

Einwände erhoben (OG 45 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1.

Oktober 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, unter Fristeinräumung

für die Einreichung einer Berufungsbegründung bis 4. November 2019 (OG 46

f.).

7. Am 17. Dezember 2019 ging innert

zweimal erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (datiert vom 16. Dezember

2019). Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, der Beschuldigte sei

angemessen zu entschädigen (OG 52 ff.). Mit der Berufungsbegründung wurde ein

Kurzgutachten vom 15. November 2019, ausgestellt von Dr. iur. D.___, Luzern,

eingereicht (OG 76 ff.). Die Eingabe wurde inkl. Gutachten dem Privatkläger B.___

zur allfälligen Stellungnahme bis 10. Januar 2020 zugestellt. Dieser reichte

innert Frist keine Stellungnahme ein.

8. In Rechtskraft erwachsen ist der

vorinstanzlich ergangene Freispruch vom Vorhalt der groben

Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht

beim Fahrstreifenwechsel (Ziff. 1 des Urteils, wobei der darin implizierte

Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist).

9. Angefochten sind die Schuldsprüche

wegen Nötigung, grober Verkehrsregelverletzung durch Schikanestopp und

einfacher Verkehrsregelverletzung durch Betreten der Autobahn.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalte

Im Strafbefehl vom 12. Juni 2018,

welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

1.1

Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen am 4.

Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung,

Fahrtrichtung Basel, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte auf dem

Normalstreifen den hinter ihm fahrenden Geschädigten durch Abbremsen bis zum

Stillstand und Verlassen seines Personenwagens VW Passat, ZH- […],

genötigt habe, die Weiterfahrt abzuwarten, bis der Beschuldigte seine Fahrt

fortgesetzt habe, wodurch die Handlungsfreiheit des Geschädigten beschränkt

worden sei. Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt.

1.2

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2

SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 SVG),

durch mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44

Abs. 1 SVG) sowie durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp (Art. 37

Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV), angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca.

17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel.

Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens VW Passat, ZH-[…],

beim Wechseln vom ersten Überhol- auf den Normalstreifen zufolge mangelnder

Aufmerksamkeit den korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden Sattelschlepper,

SO-[…], mit Anhänger, TI-[…],

Lenker B.___ übersehen. In der Folge habe das automatische Bremssystem der

Fahrzeug-Kombination eine Bremsung ausgelöst, mit gleichzeitigem Aktivieren der

Warnblinker und Abgabe eines Warnsignals. Der Beschuldigte habe daraufhin sein

Fahrzeug unvermittelt bis zum Stillstand abgebremst und dadurch einen

Schikanestopp vollzogen. Die Fahrzeugkombination habe ebenfalls abrupt bis zum

Stillstand abgebremst, ohne dass es dabei zu einer Kollision gekommen sei.

Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere B.___, hervorgerufen und

dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

1.3

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)

durch Betreten von Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3VRV),

angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1,

vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel, indem der Beschuldigte nach dem unter

Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2. beschriebenen Vorfall aus seinem Personenwagen VW

Passat, ZH-[…], ausgestiegen sei und sich zum

Sattelschlepper, SO-[…], mit Anhänger, TI-[…],

Lenker B.___, begeben habe.

1.4

Wie erwähnt, wurde der

Beschuldigte vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an

Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel rechtskräftig

freigesprochen. Im Übrigen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss der Anklage

Dispositiv

schuldig. Diese Schuldsprüche sind angefochten und demnach Gegenstand des

Berufungsverfahrens (Vorhalte der Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung

durch Schikanestopp und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Betreten

der Autobahn).

2. Bezüglich der bestrittenen Vorhalte

liegen folgende Beweismittel vor:

-

Aufzeichnungen der

Bordkamera des Sattelmotorfahrzeuges und Prints daraus (AS 24 - 27 und 30),

-

Aussagen des Privatklägers

B.___ (OG 63 ff.),

-

Aussagen des

Beschuldigten (AS 19 ff., OG 82 ff.),

-

Aussagen der Zeugin B.A.___

(OG 71 ff.)

-

Kurzbericht W2/82

des Expertenbüros C.___ (AS 89 f).

2.1 Aufzeichnungen der Bordkamera des

Sattelmotorfahrzeuges und Prints daraus (AS 24 - 27 und 30)

Die Vorinstanz setzte sich in einem

ersten Schritt mit der Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme von B.___

auseinander, welche dieser mit seiner Bordkamera aus dem Cockpit des Lastwagens

vom vor ihm rollenden Fahrzeug des Beschuldigten machte, und erachtete diese

als teilweise verwertbar (US 6 ff.).

Die Frage der Verwertbarkeit solch

privater Videoaufzeichnungen hat das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_1188/2018 vom 26. September 2019 unterdessen geklärt. Es kommt in einem

gleichgelagerten Fall zum Schluss, eine solche private Videoaufzeichnung sei in

Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit rechtswidrig erfolgt. Die

Vorinstanz habe das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils

als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG)

qualifiziert. Dabei handle es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der

Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO

zu qualifizieren seien. Dieser Massstab sei auch bei der Verwertung privat

erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führe, dass die Interessenabwägung

zuungunsten der Verwertung ausfalle. Ob die zur Diskussion stehenden

Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt

werden können, könne dabei offenbleiben (E. 2 ff.).

Vorliegend stellt zweifelsohne auch die

vorgehaltene Nötigung, welche mit dem vorgehaltenen Schikanestopp

einhergegangen sein soll, nicht eine schwere Delinquenz dar. In Nachachtung des

dargelegten Urteils, welches das Bundesgericht notabene in Fünferbesetzung

fällte, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die privaten

Videoaufnahmen und selbstredend auch die daraus gewonnenen Fotoprints nicht

verwertbar sind.

2.2 Aussagen der

Auskunftspersonen/Zeugen und des Beschuldigten

2.2.1 Aussagen des Privatklägers B.___

B.___ führte am 28. Februar 2019 vor der

Vorinstanz als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 63 ff.):

Er habe damals bei der Firma […] in

Kirchberg [Ware] geladen gehabt. Sein Auftrag sei es gewesen, 20 Tonnen [Ware]

ins Hauptlager nach Hägendorf zu fahren. (…) Es habe dreispuriger

Kolonnenverkehr geherrscht, er sei dabei auf der rechten Spur gefahren. Es gebe

immer Fahrer, welche im Kolonnenverkehr die Spur wechseln würden, damit rechne

man eigentlich auch. Da er ja höher sitze, sehe er, was diesbezüglich vorne

passiere. Er habe damals gesehen, dass es vorne wieder «gelaufen» sei und alle

mit ihren Spurwechseln «fertig» gewesen seien. So habe er begonnen zu

beschleunigen. Weiter vorne habe dann noch ein Auto «reingedrückt». Er habe 38

Tonnen Gesamtgewicht gehabt und daher voll beschleunigt. In diesem Moment sei

das Auto (des Beschuldigten) von der rechten Seite hereingefahren. Der

Beschuldigte habe geblinkt. Da sei er schon vom Gas gegangen. Dann habe sein

Fahrzeug schon angefangen zu bremsen. Sobald etwas - also eigentlich ab 40

Zentimeter neben der Kabine - in den Sensor des Kollisionsschutzes hineinkomme

und er am Gas geben sei, bremse das Fahrzeug automatisch. Dieses hupe auch von

selber, sobald es eine Notbremsung einleite, und schalte selber den

«Pannenblinker» ein. Bei einer wirklichen Vollbremsung komme auch noch das elektrische

Horn hinzu und hupe. Das System löse keine Lichthupe aus, nur der Pannenblinker

gehe automatisch an. Der Pannenblinker werde mit einer schnellen Frequenz

eingeschaltet. Es blinke nicht wie normal beim Pannenblinker, sondern wirklich

«überblitzmässig». Er (B.___) selber habe erst gehupt, als der Beschuldigte

ausgestiegen und nach hinten gekommen sei, weil er (B.___) Angst bekommen habe.

Dann habe er mit dem Lufthorn «oben» gehupt und danach noch mit der

elektrischen Hupe. Es sei im Prinzip eine Panikreaktion von ihm gewesen. Man

wisse ja nie, mit was jemand auf einen zukomme. Der Beschuldigte hätte ja mit

einem Messer oder einer Pistole nach hinten kommen können. Das wisse man

heutzutage nicht mehr im Verkehr. So traurig sei es bereits. Er (B.___) habe

sofort die Scheiben hochgemacht, die Tür verriegelt und angefangen zu hupen.

Der Beschuldigte habe eine Vollbremsung

gemacht und dessen Auto sei circa 20 Zentimeter von der Kabine seines (B.___s)

Fahrzeug entfernt gewesen. Dann habe er gesehen, dass dieser die Fahrzeugtür

geöffnet habe. (auf Frage) Er könne sich nicht erklären, weshalb der

Beschuldigte eine Vollbremsung gemacht habe.

Wieso und warum der Beschuldigte danach

angehalten habe, wisse er auch nicht. (auf Frage) Der Beschuldigte habe direkt

vor seinem (B.___s) Fahrzeug unvermittelt abgebremst. Als der Beschuldigte

ausgestiegen sei, sei er direkt zu ihm (B.___) nach hinten gekommen und habe

nicht zuerst noch sein eigenes Fahrzeug angeschaut. Der Beschuldigte habe dabei

nicht an die Fahrzeugtür (von B.___) gehämmert, wie dies im Polizeirapport

stehe. Er habe aber angefangen zu schreien neben seiner Fahrertür. Da er

ausländisch gesprochen habe, habe er (B.___) nicht verstanden, was dieser geschrien

habe. Der Beschuldigte habe «umegfutteret», gestikuliert und irgendeinmal –

nach etwa einer halben Minute oder so – sei er dann zurück in sein Auto

gegangen und Richtung Basel weggefahren.

2.2.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017

von der Kantonspolizei Zürich zu den Vorhalten befragt (AS 19 ff.). Er führte

im Wesentlichen aus, er sei damals von Zürich nach Solothurn gefahren. Es sei

eine geschäftliche Fahrt gewesen, er habe eine ihm bekannte Person nach

Solothurn gefahren. (Auf Frage nach der Begleitung im Fahrzeug) Es sei nebst

ihm noch eine Person im Fahrzeug gewesen. Diese sei ein Fahrgast gewesen. Es

sei eine Frau gewesen und ihren Namen wisse er nicht mehr. Es habe

Stop-and-Go-Verkehr geherrscht, dreispurig. Die Fahrzeuge auf der linken und

der mittleren Spur seien fast stillgestanden. Er sei auf der mittleren Spur

gefahren und habe sich entschlossen, die nächste Ausfahrt zu nehmen. Im

Rückspiegel habe er auf der rechten Fahrbahn zwei Personenwagen und dahinter

einen Lastwagen gesehen. Er habe den Blinker gesetzt und die beiden

Personenwagen vorbeifahren lassen. Er habe es so wahrgenommen, dass der

Lastwagen seine Fahrt etwas verzögert habe und ihn (den Beschuldigten) auf die

rechte Spur habe fahren lassen. So habe er jedenfalls das Fahrverhalten des

Lastwagenführers interpretiert. Es habe Platz gehabt und so habe er auf die

rechte Fahrspur gewechselt. Plötzlich habe hinter ihm der Lastwagenführer sehr

laut und permanent gehupt, und zwar mehrmals. Er habe seine Bordanzeige

überprüft, da er gedacht habe, dass es einen Notfall gebe. Er habe gedacht, er

hätte etwas überfahren oder es gebe einen technischen Defekt an seinem

Fahrzeug. Deshalb habe er sein Fahrzeug angehalten und sei ausgestiegen. Er

habe nachgeschaut und nichts festgestellt. Da habe der Lastwagen nochmals

gehupt und er habe bemerkt, dass dieser genervt gewesen sei. Er, der

Beschuldigte, habe dann mit der Hand so ein Zeichen gemacht, um zu deuten «was

ist los?» Der Lastwagenführer habe dann mit seinem Finger auf etwas gezeigt.

Wahrscheinlich habe er ihn auf die Kamera hinweisen wollen. Da sei er, der

Beschuldigte, wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und sei weitergefahren. Er

habe die Autobahn dann verlassen und die Fahrt fortgesetzt.

Beim Fahrbahnwechsel habe der Abstand

zum Lastwagen ca. 10 - 20 Meter betragen, wobei der Lastwagen nicht schnell

gefahren sei. Der Lastwagenfahrer habe mit ihm, dem Beschuldigten,

«geschimpft». Er, der Beschuldigte, habe nicht gegen die Führerkabine des

Lastwagens geklopft. Er sei gar nicht zum Lastwagen gegangen, sondern habe nur

nachgeschaut, ob mit seinem eigenen Fahrzeug alles in Ordnung sei. (Auf Frage,

ob er die Kontaktdaten seiner damaligen Mitfahrerin angeben könne): Es sei

länger her und er müsse versuchen, deren Telefonnummer herauszufinden. Es habe

sich um eine brasilianische Touristin gehandelt. Es sei zu 100 % eine Lüge des

Lastwagenführers, wenn dieser behaupte, er, der Beschuldigte, habe in

aggressiver Weise an dessen Fahrzeugtür geklopft. (Auf Frage, weshalb er nicht

auf dem Pannenstreifen angehalten habe) Es sei eine spontane Reaktion gewesen.

Er habe gedacht, es sei ein Notfall.

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 gab er im Wesentlichen zu Protokoll (AS

82 ff.), seine Aussagen, welche er am 6. Juni 2017 bei der Polizei gemacht

habe, seien korrekt. Hinsichtlich der Mitfahrerin stimme es jedoch nicht, dass

er einen brasilianischen Fahrgast dabei gehabt habe. Es sei vielmehr seine Frau

gewesen. Diese habe in der letzten Zeit psychologische Probleme gehabt. Es

seien bei ihr eine Schizophrenie und Myalgie diagnostiziert worden, Letzteres

sei eine Rheumakrankheit. (Auf Frage) Er habe bezüglich der Mitfahrerin nicht

gelogen, es sei einfach eine Notlüge gewesen. Denn er habe nicht gewusst, ob seine

Frau nach dieser langen und schwierigen Zeit aussagen könne.

Im Übrigen sagte er im Wesentlichen

gleich aus wie bei der Polizei und ergänzte auf Frage, er habe eine

Vollbremsung gemacht, weil er gemeint habe, es liege eine Gefahrensituation vor

– etwa, dass er einen Motorradfahrer oder ein Tier überfahren hätte oder dass ein

technisches Problem vorliege. Er sei dann aus dem Auto ausgestiegen, weil es

aufgrund des lauten Hupens hätte es sein können, dass ein Töff-Fahrer hinter

dem Auto gewesen wäre. Er habe vorne rechts einen toten Winkel und hätte zum

Beispiel so wirklich ein Motorrad übersehen können. Und eben wie gesagt, es sei

nur eine spontane Reaktion gewesen, ohne böse Absicht, ohne nichts. Dann sei er

schnell ausgestiegen und sei noch wie benommen gewesen. Er habe kurz geschaut

und sei noch ein bisschen nach hinten gegangen. Er habe den Lastwagenfahrer

fragen wollen, wieso er so reagiert habe. Er sei aber nicht zu dessen

Führerkabine gegangen. Denn auf der nächsten Spur habe es Autos gehabt. Er habe

nicht auf die andere Spur gehen und ihn fragen können. Er habe nur zu ihm

geschaut und dieser habe mit seiner Mimik auf die Kamera hingewiesen. (Auf

Frage) Vor ihm, dem Beschuldigten, habe kein anderes Fahrzeug gestanden.

2.2.3 Aussagen der Zeugin B.A.___

B.A.___, die Ehefrau des Beschuldigten

und gemäss dessen Aussagen die damalige Beifahrerin von ihm, sagte vor erster

Instanz im Wesentlichen aus (AS 71 ff.), ihr Mann sei von der linken «Seite»

auf die rechte «Seite» gefahren. Und dann habe der Lastwagenfahrer lange Zeit

gehupt. Sie sei dabei erschrocken. Ihr Mann habe das Fahrzeug verlassen und

nachgeschaut, ob etwas passiert sei. Anschliessend sei er wieder ins Fahrzeug

eingestiegen. (Auf Frage, auf welcher Spur das Auto ihres Mannes gestanden sei)

Sie habe dies nicht genau gesehen. (Auf mehrfaches Nachfragen und Vorlegen

einer Skizze): das Fahrzeug sei auf der mittleren Fahrspur gestanden (erste

Überholspur). Der Lastwagen sei auf der gleichen Spur gestanden. Sie könne

nicht sagen, weshalb ihr Mann damals die Spur gewechselt habe. Ihr Mann sei für

ca. eine Minute aus dem Auto gestiegen. (Auf Frage) Sie glaube schon, dass vor

ihrem Fahrzeug andere Autos gewesen seien, es habe ja auf allen Spuren Stau

gehabt. (Auf Frage, ob vor ihrem Auto ein Auto stillgestanden sei) Sie glaube

schon, sei aber nicht ganz sicher. Sie wisse nicht, wie weit dieses Auto

entfernt gewesen sei. Sie seien auf dem Weg nach Solothurn gewesen, ihr Mann

habe dort Reifen kaufen müssen.

Diese Aussagen machte die Zeugin jeweils

auf mehrfaches Nachfragen der Vorsitzenden hin. Wie dem Protokoll der Befragung

entnommen werden kann, wich die Zeugin auf konkrete Fragen immer wieder aus,

gab kaum exakte Antworten, sondern wiederholte stereotyp, der Lastwagenfahrer

habe gehupt und sie sei erschrocken.

2.3 Kurzbericht W2/82 des Expertenbüros C.___

(AS 89 f.)

Der Beschuldigte gab beim Expertenbüro C.___,

einen Kurzbericht in Auftrag. Die Anfrage bezog sich auf einen Sattelschlepper

DAF XF 460 4x2 mit Inverkehrsetzung am 14. Juni 2013, Stammnummer […],

Fahrgestellnummer […]. Diese Fahrzeugangaben sind nicht aktenkundig. Der

Bericht wurde seitens des Beschuldigten erst nach den erstinstanzlichen Befragungen

zu den Akten gegeben und B.___ wurde zu diesem Bericht nicht befragt. Der

Bericht hat unter diesen Umständen keinen Beweiswert. Im Übrigen sind die darin

festgehaltenen Erkenntnisse für die noch zu klärenden Vorhalte nicht

ausschlaggebend.

3. Beweiswürdigung

3.1 Allgemeine Ausführungen

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der

Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der

Prozessparteien gebunden.

Die Strafprozessordnung verzichtet

darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage

zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie

geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine

bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute

Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und

sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen.

Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines

Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der

Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form

von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher

nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der

Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussagen.

3.2 Konkrete Beweiswürdigung

Wie dargelegt, sind die Aufnahmen der

Bordkamera von B.___ nicht verwertbar und der Bericht des Expertenbüros C.___

hat keinen Beweiswert. Es verbleiben somit einzig die Aussagen des

Privatklägers, der Zeugin und des Beschuldigten, welche zur Feststellung des

relevanten Sachverhalts zu würdigen sind.

Die Aussagen des Privatklägers B.___

sind stringent, detailliert und enthalten keinen Belastungseifer. So erklärte

er, der Beschuldigte habe vor dem Einbiegen vor seinen LKW geblinkt, das habe

er gesehen. Der Beschuldigte habe entgegen den Angaben im Polizeirapport auch

nicht an seine Fahrzeugtür gehämmert, sondern neben der Fahrertür geschrien. Es

ist auch kein Motiv ersichtlich für eine Falschbeschuldigung. B.___ war

beruflich mit dem Sattelschlepper unterwegs und hatte einen Transportauftrag zu

erfüllen. Er kannte den Beschuldigten nicht und hatte kein ersichtliches Interesse,

die konkrete Situation grundlos zu dramatisieren. Insbesondere auch aufgrund

seiner Schilderung, es gebe immer Fahrer, welche im Kolonnenverkehr die Spur

wechseln würden, damit rechne man eigentlich auch, kann davon ausgegangen

werden, dass ihn solche Spurwechsel grundsätzlich nicht provozieren. Weshalb

sollte er denn den Beschuldigten fälschlicherweise beschuldigen? Im Übrigen ist

der Vorgang bis auf die Reaktion des Beschuldigten nach dem Aussteigen

unbestritten.

Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich

nicht, vor dem Sattelschlepper die Spur gewechselt, dann sein Fahrzeug auf der

rechten Spur angehalten zu haben und ausgestiegen zu sein. Vor der Vorinstanz

sagte er aus, er habe eine «Vollbremsung» gemacht, weil er gemeint habe, es liege

eine Gefahrensituation vor – etwa, dass er einen Motorradfahrer oder ein Tier

überfahren habe oder dass ein technisches Problem vorliege. Dies wegen des

lauten Hupens des Sattelfahrzeuglenkers. Diese Ausführungen sind als

Schutzbehauptungen zu werten. Das Überfahren eines Tieres oder Motorradlenkers

wäre deutlich spürbar gewesen und bei einer Gefahrensituation wäre es

naheliegend gewesen, auf dem Pannenstreifen anzuhalten. Pannenstreifen sind

eben gerade dafür da, dass bei Zwischenfällen nicht auf den Fahrspuren angehalten

werden muss, weil dies auf Autobahnen mit immensem Risiko verbunden sein kann. Immerhin

handelt es sich beim Beschuldigten um einen professionellen Taxifahrer. Die

Frage, weshalb er nicht auf dem Pannenstreifen angehalten habe, konnte der

Beschuldigte denn auch nicht stringent beantworten. Die Aussagen des

Beschuldigten sind ein unglaubhafter Versuch, sein damaliges krasses

Anhaltemanöver zu rechtfertigen.

Vollends Zweifel am Wahrheitsgehalt der

Aussagen des Beschuldigten lassen schliesslich die Aussagen seiner Ehefrau

aufkommen, welche auf Antrag des Beschuldigten von der ersten Instanz als

Zeugin befragt wurde. Ihre stereotype Wiedergabe, der Lastwagenführer habe

gehupt und sie sei erschrocken, die teils unpräzise, teils fehlende

Beantwortung konkreter Fragen und schliesslich ihre offensichtlich falsche

Aussage, ihr Ehemann habe auf der mittleren Spur angehalten, lassen ihre

Aussagen als nicht glaubhaft erscheinen. Es handelt sich bei ihr im Übrigen

nicht um eine unabhängige Zeugin, was sich in ihren Aussagen denn auch

widerspiegelt. Auf ihre Aussagen kann nicht abgestellt werden.

Was die Verteidigung in der

Berufungsbegründung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers

vorbringt, ist nicht überzeugend und betrifft zudem nicht den relevanten

Sachverhalt. Er, der Beschuldigte, war es, der das Hupen und Bremsen seitens

des Lastwagenfahrers veranlasst hat, indem er mit knappem Abstand diesem vor

das Fahrzeug fuhr. Ob dieses Hupen und Bremsen nun automatisch oder mechanisch

ausgelöst wurde, ist letztlich nicht relevant. Der Beschuldigte musste durch

sein Manöver mit einem Hupen seitens des Lastwagenfahrers rechnen und es erscheint

fadenscheinig, dann zu behaupten, man sei dadurch erschrocken und habe nicht

gewusst, was vor sich gehe. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb B.___ nicht

hätte sehen können sollen, dass der Lastwagenfahrer links von ihm in den

Rückspiegel geschaut hatte, und weshalb es nicht glaubhaft sein soll, dass der

Beschuldigte den Privatkläger in ausländischer Sprache angeschrien hatte.

Vollends seltsam und unverständlich sind die Ausführungen, wonach der

Privatkläger beabsichtigt habe, die Existenz einer heiklen Zeugin, der Ehefrau

des Beschuldigten, «bestmöglich im ungewissen zu lassen, damit die ihm nicht

dienliche Wahrheit denn auch bestmöglich nicht bekannt werden sollte». Auf

solch spekulative Erwägungen ist nicht näher einzugehen. Dem Beschuldigten ist

vielmehr entgegenzuhalten, dass er es war, der bezüglich der Beifahrerin

widersprüchliche Angaben machte. War es gemäss seinen Aussagen bei der Polizei

eine brasilianische Fahrkundin, präsentierte er im Vorfeld der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Ehefrau als Beifahrerin. Was nun wahr

ist und ob es überhaupt eine Beifahrerin gab, bleibt letztlich im Dunkeln. Es

steht einzig fest, dass der Beschuldigte zumindest diesbezüglich nicht die

Wahrheit erzählte.

Zusammenfassend ist auf die Aussagen von

B.___ abzustellen. Gestützt auf seine Aussagen sind die noch zu klärenden

Vorhalte erstellt. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte nach der

Vollbremsung ausgestiegen ist, um den Privatkläger anzuschreien. Dies war auch

der Grund der Vollbremsung und des Anhaltens seitens des Beschuldigten.

III. Rechtliche Würdigung

Die Berufungsbegründung äussert sich

nicht zu der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Diese wurde durch die

Vorinstanz korrekt vorgenommen. Es kann umfassend darauf verwiesen werden (US

14 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte

mittels Vollbremsung einen unzulässigen Schikanestopp bzw. Schikanehalt

vornahm, dadurch für den nachfolgenden Lastwagenführer B.___ eine ernsthafte

Gefährdung hervorrief und er diese Gefährdung eventualvorsätzlich in Kauf nahm.

Er erfüllte dadurch den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und ist demnach wegen

einer vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Durch

diesen regelwidrigen Schikanehalt zwang er B.___ zum Anhalten und hinderte

diesen an der Weiterfahrt. Er beeinträchtigte dadurch dessen Handlungsfreiheit

und ist deshalb wegen Nötigung schuldig zu sprechen. Durch das Aussteigen aus

dem Fahrzeug auf der Autobahn machte er sich schliesslich der einfachen

Verkehrsregelverletzung schuldig. Wie bei der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind

die Ausführungen des Beschuldigten, mit denen er sein Fehlverhalten zu

rechtfertigen versucht, als Schutzbehauptungen zu werten und können daher nicht

gehört werden. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.

IV. Strafzumessung

Die Berufungsbegründung äussert sich

nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für die grobe

Verkehrsregelverletzung eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen festlegte,

diese zur Abgeltung der Nötigung (asperiert) auf 60 Tagessätze erhöhte und für

die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 800.00 aussprach. Es

kann auch hier umfassend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen (US 20 ff.) und festgehalten werden, dass diese Sanktionen angemessen

und hiermit zu bestätigen sind. Die Höhe des Tagessatzes ist ebenfalls zu

bestätigen (CHF 60.00). Mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe

bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen; die

Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe

von CHF 60.00 auf 14 Tage festzulegen.

V. Kosten und Entschädigung

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an

Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel freigesprochen.

Im Übrigen wurde er sowohl von der ersten Instanz als auch vom Berufungsgericht

anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Berufung war erfolglos. Mit der

Vorinstanz sind für den erfolgten Freispruch keine Kosten auszuscheiden, da es

sich nicht um einen separat erhobenen Vorhalt handelt, sondern der Vorgang mit

dem Vorhalt des Schikanestopps zusammen als grobe Verkehrsregelverletzung

angeklagt wurde und betr. Letzteren denn auch ein Schuldspruch wegen grober

Verletzung der Verkehrsregel erfolgt. Der Vorhalt, dass der Beschuldigte den

Spurwechsel nicht korrekt vorgenommen habe, bedingte denn auch keinen

zusätzlichen Verfahrensaufwand. Der Beschuldigte hat demnach sämtliche erst-

und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen und sein Entschädigungsbegehren wird

abgewiesen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00.

Inklusive Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf

CHF 1'250.00.

Demnach wird in Anwendung

der Art. 181 StGB; Art. 31 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 90

Abs. 1 und 2 SVG; Art. 12 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 VRV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 28. Februar 2019 wurde A.A.___ vom Vorhalt der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel, angeblich begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen,

freigesprochen.

2.

A.A.___ hat sich

schuldig gemacht

a) der Nötigung, begangen am 4. Mai 2017,

in Härkingen, zum Nachteil von B.___,

b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln

durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp, begangen am 4. Mai 2017, in

Härkingen,

c) der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen, begangen am 4. Mai 2017, in

Härkingen.

3.

A.A.___ wird

verurteilt zu

a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 800.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Das

Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen.

5.

A.A.___ hat die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 600.00, total CHF 900.00, zu bezahlen.

6.

A.A.___ die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_468/2020 vom 13. August

2020 bestätigt.