STBER.2019.44
einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung
2. März 2020Deutsch26 min
(Schikanestopp), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Tobias
Fankhauser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
und grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.A.___ (im Folgenden der
Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 12. Juni 2018 wegen Nötigung,
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, mangelnde
Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel und unbegründetes brüskes Bremsen
(Schikanestopp), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten
einer Autobahn, alles angeblich begangen am 4. Mai 2017, zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'200.00
verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren gewährt und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf
20 Tage festgelegt wurde (Akten Voruntersuchung Seite 42 ff. (im Folgenden: AS
42 ff.). Dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ging
eine Gerichtsstandanfrage der Kantonspolizei Basel-Landschaft voraus. Am 20.
Oktober 2017 hatte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand des Kantons
Solothurn anerkannt (AS 32 f.).
2. Gegen den Strafbefehl erhob der
Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, mit Schreiben vom
19. Juni 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 45). Mit Schreiben vom 23.
Juli 2018 wurde mitgeteilt, die Einsprache richte sich gegen sämtliche Vorwürfe
(AS 48).
3. Mit Verfügung vom 16. August 2018
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, dies
unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).
3. Am 28. Februar 2019 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 103 ff.):
1. A.A.___ wird ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel, angeblich begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen.
2.
A.A.___ hat sich
schuldig gemacht
a) der Nötigung, begangen am 4. Mai 2017,
in Härkingen, zum Nachteil von B.___,
b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln
durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp, begangen am 4. Mai 2017, in
Härkingen,
c) der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen, begangen am 4. Mai 2017, in
Härkingen.
3.
A.A.___ wird
verurteilt zu
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 800.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00,
hat A.A.___ zu bezahlen.
Auf
eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn
keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert
10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung
ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die
Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.A.___ hat noch Verfahrenskosten von
total CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 111). Die Berufungserklärung
datiert vom 29. Juli 2019 (Akten Obergericht Seite 1 f. [im Folgenden: OG 1 f.]).
Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eventualiter ein Schuldspruch
wegen einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln durch brüskes Bremsen auf der
Autobahn und Betreten der Autobahn mit ausgangsgemässer Kostenfolge
(Urteilsziffern 1 - 4).
5. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 38).
Der Privatkläger B.___ liess sich nicht vernehmen.
6. Mit Schreiben vom 30. September 2019
teilte der Beschuldigte auf entsprechende Anfrage innert erstreckter Frist mit,
gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens würden keine
Einwände erhoben (OG 45 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1.
Oktober 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, unter Fristeinräumung
für die Einreichung einer Berufungsbegründung bis 4. November 2019 (OG 46
f.).
7. Am 17. Dezember 2019 ging innert
zweimal erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (datiert vom 16. Dezember
2019). Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, der Beschuldigte sei
angemessen zu entschädigen (OG 52 ff.). Mit der Berufungsbegründung wurde ein
Kurzgutachten vom 15. November 2019, ausgestellt von Dr. iur. D.___, Luzern,
eingereicht (OG 76 ff.). Die Eingabe wurde inkl. Gutachten dem Privatkläger B.___
zur allfälligen Stellungnahme bis 10. Januar 2020 zugestellt. Dieser reichte
innert Frist keine Stellungnahme ein.
8. In Rechtskraft erwachsen ist der
vorinstanzlich ergangene Freispruch vom Vorhalt der groben
Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht
beim Fahrstreifenwechsel (Ziff. 1 des Urteils, wobei der darin implizierte
Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist).
9. Angefochten sind die Schuldsprüche
wegen Nötigung, grober Verkehrsregelverletzung durch Schikanestopp und
einfacher Verkehrsregelverletzung durch Betreten der Autobahn.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalte
Im Strafbefehl vom 12. Juni 2018,
welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
1.1
Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen am 4.
Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung,
Fahrtrichtung Basel, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte auf dem
Normalstreifen den hinter ihm fahrenden Geschädigten durch Abbremsen bis zum
Stillstand und Verlassen seines Personenwagens VW Passat, ZH- […],
genötigt habe, die Weiterfahrt abzuwarten, bis der Beschuldigte seine Fahrt
fortgesetzt habe, wodurch die Handlungsfreiheit des Geschädigten beschränkt
worden sei. Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt.
1.2
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2
SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 SVG),
durch mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44
Abs. 1 SVG) sowie durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp (Art. 37
Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV), angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca.
17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel.
Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens VW Passat, ZH-[…],
beim Wechseln vom ersten Überhol- auf den Normalstreifen zufolge mangelnder
Aufmerksamkeit den korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden Sattelschlepper,
SO-[…], mit Anhänger, TI-[…],
Lenker B.___ übersehen. In der Folge habe das automatische Bremssystem der
Fahrzeug-Kombination eine Bremsung ausgelöst, mit gleichzeitigem Aktivieren der
Warnblinker und Abgabe eines Warnsignals. Der Beschuldigte habe daraufhin sein
Fahrzeug unvermittelt bis zum Stillstand abgebremst und dadurch einen
Schikanestopp vollzogen. Die Fahrzeugkombination habe ebenfalls abrupt bis zum
Stillstand abgebremst, ohne dass es dabei zu einer Kollision gekommen sei.
Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere B.___, hervorgerufen und
dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
1.3
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)
durch Betreten von Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3VRV),
angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1,
vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel, indem der Beschuldigte nach dem unter
Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2. beschriebenen Vorfall aus seinem Personenwagen VW
Passat, ZH-[…], ausgestiegen sei und sich zum
Sattelschlepper, SO-[…], mit Anhänger, TI-[…],
Lenker B.___, begeben habe.
1.4
Wie erwähnt, wurde der
Beschuldigte vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an
Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel rechtskräftig
freigesprochen. Im Übrigen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss der Anklage
Dispositiv
schuldig. Diese Schuldsprüche sind angefochten und demnach Gegenstand des
Berufungsverfahrens (Vorhalte der Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung
durch Schikanestopp und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Betreten
der Autobahn).
2. Bezüglich der bestrittenen Vorhalte
liegen folgende Beweismittel vor:
-
Aufzeichnungen der
Bordkamera des Sattelmotorfahrzeuges und Prints daraus (AS 24 - 27 und 30),
-
Aussagen des Privatklägers
B.___ (OG 63 ff.),
-
Aussagen des
Beschuldigten (AS 19 ff., OG 82 ff.),
-
Aussagen der Zeugin B.A.___
(OG 71 ff.)
-
Kurzbericht W2/82
des Expertenbüros C.___ (AS 89 f).
2.1 Aufzeichnungen der Bordkamera des
Sattelmotorfahrzeuges und Prints daraus (AS 24 - 27 und 30)
Die Vorinstanz setzte sich in einem
ersten Schritt mit der Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme von B.___
auseinander, welche dieser mit seiner Bordkamera aus dem Cockpit des Lastwagens
vom vor ihm rollenden Fahrzeug des Beschuldigten machte, und erachtete diese
als teilweise verwertbar (US 6 ff.).
Die Frage der Verwertbarkeit solch
privater Videoaufzeichnungen hat das Bundesgericht in seinem Urteil
6B_1188/2018 vom 26. September 2019 unterdessen geklärt. Es kommt in einem
gleichgelagerten Fall zum Schluss, eine solche private Videoaufzeichnung sei in
Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit rechtswidrig erfolgt. Die
Vorinstanz habe das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils
als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG)
qualifiziert. Dabei handle es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der
Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO
zu qualifizieren seien. Dieser Massstab sei auch bei der Verwertung privat
erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führe, dass die Interessenabwägung
zuungunsten der Verwertung ausfalle. Ob die zur Diskussion stehenden
Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt
werden können, könne dabei offenbleiben (E. 2 ff.).
Vorliegend stellt zweifelsohne auch die
vorgehaltene Nötigung, welche mit dem vorgehaltenen Schikanestopp
einhergegangen sein soll, nicht eine schwere Delinquenz dar. In Nachachtung des
dargelegten Urteils, welches das Bundesgericht notabene in Fünferbesetzung
fällte, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die privaten
Videoaufnahmen und selbstredend auch die daraus gewonnenen Fotoprints nicht
verwertbar sind.
2.2 Aussagen der
Auskunftspersonen/Zeugen und des Beschuldigten
2.2.1 Aussagen des Privatklägers B.___
B.___ führte am 28. Februar 2019 vor der
Vorinstanz als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 63 ff.):
Er habe damals bei der Firma […] in
Kirchberg [Ware] geladen gehabt. Sein Auftrag sei es gewesen, 20 Tonnen [Ware]
ins Hauptlager nach Hägendorf zu fahren. (…) Es habe dreispuriger
Kolonnenverkehr geherrscht, er sei dabei auf der rechten Spur gefahren. Es gebe
immer Fahrer, welche im Kolonnenverkehr die Spur wechseln würden, damit rechne
man eigentlich auch. Da er ja höher sitze, sehe er, was diesbezüglich vorne
passiere. Er habe damals gesehen, dass es vorne wieder «gelaufen» sei und alle
mit ihren Spurwechseln «fertig» gewesen seien. So habe er begonnen zu
beschleunigen. Weiter vorne habe dann noch ein Auto «reingedrückt». Er habe 38
Tonnen Gesamtgewicht gehabt und daher voll beschleunigt. In diesem Moment sei
das Auto (des Beschuldigten) von der rechten Seite hereingefahren. Der
Beschuldigte habe geblinkt. Da sei er schon vom Gas gegangen. Dann habe sein
Fahrzeug schon angefangen zu bremsen. Sobald etwas - also eigentlich ab 40
Zentimeter neben der Kabine - in den Sensor des Kollisionsschutzes hineinkomme
und er am Gas geben sei, bremse das Fahrzeug automatisch. Dieses hupe auch von
selber, sobald es eine Notbremsung einleite, und schalte selber den
«Pannenblinker» ein. Bei einer wirklichen Vollbremsung komme auch noch das elektrische
Horn hinzu und hupe. Das System löse keine Lichthupe aus, nur der Pannenblinker
gehe automatisch an. Der Pannenblinker werde mit einer schnellen Frequenz
eingeschaltet. Es blinke nicht wie normal beim Pannenblinker, sondern wirklich
«überblitzmässig». Er (B.___) selber habe erst gehupt, als der Beschuldigte
ausgestiegen und nach hinten gekommen sei, weil er (B.___) Angst bekommen habe.
Dann habe er mit dem Lufthorn «oben» gehupt und danach noch mit der
elektrischen Hupe. Es sei im Prinzip eine Panikreaktion von ihm gewesen. Man
wisse ja nie, mit was jemand auf einen zukomme. Der Beschuldigte hätte ja mit
einem Messer oder einer Pistole nach hinten kommen können. Das wisse man
heutzutage nicht mehr im Verkehr. So traurig sei es bereits. Er (B.___) habe
sofort die Scheiben hochgemacht, die Tür verriegelt und angefangen zu hupen.
Der Beschuldigte habe eine Vollbremsung
gemacht und dessen Auto sei circa 20 Zentimeter von der Kabine seines (B.___s)
Fahrzeug entfernt gewesen. Dann habe er gesehen, dass dieser die Fahrzeugtür
geöffnet habe. (auf Frage) Er könne sich nicht erklären, weshalb der
Beschuldigte eine Vollbremsung gemacht habe.
Wieso und warum der Beschuldigte danach
angehalten habe, wisse er auch nicht. (auf Frage) Der Beschuldigte habe direkt
vor seinem (B.___s) Fahrzeug unvermittelt abgebremst. Als der Beschuldigte
ausgestiegen sei, sei er direkt zu ihm (B.___) nach hinten gekommen und habe
nicht zuerst noch sein eigenes Fahrzeug angeschaut. Der Beschuldigte habe dabei
nicht an die Fahrzeugtür (von B.___) gehämmert, wie dies im Polizeirapport
stehe. Er habe aber angefangen zu schreien neben seiner Fahrertür. Da er
ausländisch gesprochen habe, habe er (B.___) nicht verstanden, was dieser geschrien
habe. Der Beschuldigte habe «umegfutteret», gestikuliert und irgendeinmal –
nach etwa einer halben Minute oder so – sei er dann zurück in sein Auto
gegangen und Richtung Basel weggefahren.
2.2.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017
von der Kantonspolizei Zürich zu den Vorhalten befragt (AS 19 ff.). Er führte
im Wesentlichen aus, er sei damals von Zürich nach Solothurn gefahren. Es sei
eine geschäftliche Fahrt gewesen, er habe eine ihm bekannte Person nach
Solothurn gefahren. (Auf Frage nach der Begleitung im Fahrzeug) Es sei nebst
ihm noch eine Person im Fahrzeug gewesen. Diese sei ein Fahrgast gewesen. Es
sei eine Frau gewesen und ihren Namen wisse er nicht mehr. Es habe
Stop-and-Go-Verkehr geherrscht, dreispurig. Die Fahrzeuge auf der linken und
der mittleren Spur seien fast stillgestanden. Er sei auf der mittleren Spur
gefahren und habe sich entschlossen, die nächste Ausfahrt zu nehmen. Im
Rückspiegel habe er auf der rechten Fahrbahn zwei Personenwagen und dahinter
einen Lastwagen gesehen. Er habe den Blinker gesetzt und die beiden
Personenwagen vorbeifahren lassen. Er habe es so wahrgenommen, dass der
Lastwagen seine Fahrt etwas verzögert habe und ihn (den Beschuldigten) auf die
rechte Spur habe fahren lassen. So habe er jedenfalls das Fahrverhalten des
Lastwagenführers interpretiert. Es habe Platz gehabt und so habe er auf die
rechte Fahrspur gewechselt. Plötzlich habe hinter ihm der Lastwagenführer sehr
laut und permanent gehupt, und zwar mehrmals. Er habe seine Bordanzeige
überprüft, da er gedacht habe, dass es einen Notfall gebe. Er habe gedacht, er
hätte etwas überfahren oder es gebe einen technischen Defekt an seinem
Fahrzeug. Deshalb habe er sein Fahrzeug angehalten und sei ausgestiegen. Er
habe nachgeschaut und nichts festgestellt. Da habe der Lastwagen nochmals
gehupt und er habe bemerkt, dass dieser genervt gewesen sei. Er, der
Beschuldigte, habe dann mit der Hand so ein Zeichen gemacht, um zu deuten «was
ist los?» Der Lastwagenführer habe dann mit seinem Finger auf etwas gezeigt.
Wahrscheinlich habe er ihn auf die Kamera hinweisen wollen. Da sei er, der
Beschuldigte, wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und sei weitergefahren. Er
habe die Autobahn dann verlassen und die Fahrt fortgesetzt.
Beim Fahrbahnwechsel habe der Abstand
zum Lastwagen ca. 10 - 20 Meter betragen, wobei der Lastwagen nicht schnell
gefahren sei. Der Lastwagenfahrer habe mit ihm, dem Beschuldigten,
«geschimpft». Er, der Beschuldigte, habe nicht gegen die Führerkabine des
Lastwagens geklopft. Er sei gar nicht zum Lastwagen gegangen, sondern habe nur
nachgeschaut, ob mit seinem eigenen Fahrzeug alles in Ordnung sei. (Auf Frage,
ob er die Kontaktdaten seiner damaligen Mitfahrerin angeben könne): Es sei
länger her und er müsse versuchen, deren Telefonnummer herauszufinden. Es habe
sich um eine brasilianische Touristin gehandelt. Es sei zu 100 % eine Lüge des
Lastwagenführers, wenn dieser behaupte, er, der Beschuldigte, habe in
aggressiver Weise an dessen Fahrzeugtür geklopft. (Auf Frage, weshalb er nicht
auf dem Pannenstreifen angehalten habe) Es sei eine spontane Reaktion gewesen.
Er habe gedacht, es sei ein Notfall.
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 gab er im Wesentlichen zu Protokoll (AS
82 ff.), seine Aussagen, welche er am 6. Juni 2017 bei der Polizei gemacht
habe, seien korrekt. Hinsichtlich der Mitfahrerin stimme es jedoch nicht, dass
er einen brasilianischen Fahrgast dabei gehabt habe. Es sei vielmehr seine Frau
gewesen. Diese habe in der letzten Zeit psychologische Probleme gehabt. Es
seien bei ihr eine Schizophrenie und Myalgie diagnostiziert worden, Letzteres
sei eine Rheumakrankheit. (Auf Frage) Er habe bezüglich der Mitfahrerin nicht
gelogen, es sei einfach eine Notlüge gewesen. Denn er habe nicht gewusst, ob seine
Frau nach dieser langen und schwierigen Zeit aussagen könne.
Im Übrigen sagte er im Wesentlichen
gleich aus wie bei der Polizei und ergänzte auf Frage, er habe eine
Vollbremsung gemacht, weil er gemeint habe, es liege eine Gefahrensituation vor
– etwa, dass er einen Motorradfahrer oder ein Tier überfahren hätte oder dass ein
technisches Problem vorliege. Er sei dann aus dem Auto ausgestiegen, weil es
aufgrund des lauten Hupens hätte es sein können, dass ein Töff-Fahrer hinter
dem Auto gewesen wäre. Er habe vorne rechts einen toten Winkel und hätte zum
Beispiel so wirklich ein Motorrad übersehen können. Und eben wie gesagt, es sei
nur eine spontane Reaktion gewesen, ohne böse Absicht, ohne nichts. Dann sei er
schnell ausgestiegen und sei noch wie benommen gewesen. Er habe kurz geschaut
und sei noch ein bisschen nach hinten gegangen. Er habe den Lastwagenfahrer
fragen wollen, wieso er so reagiert habe. Er sei aber nicht zu dessen
Führerkabine gegangen. Denn auf der nächsten Spur habe es Autos gehabt. Er habe
nicht auf die andere Spur gehen und ihn fragen können. Er habe nur zu ihm
geschaut und dieser habe mit seiner Mimik auf die Kamera hingewiesen. (Auf
Frage) Vor ihm, dem Beschuldigten, habe kein anderes Fahrzeug gestanden.
2.2.3 Aussagen der Zeugin B.A.___
B.A.___, die Ehefrau des Beschuldigten
und gemäss dessen Aussagen die damalige Beifahrerin von ihm, sagte vor erster
Instanz im Wesentlichen aus (AS 71 ff.), ihr Mann sei von der linken «Seite»
auf die rechte «Seite» gefahren. Und dann habe der Lastwagenfahrer lange Zeit
gehupt. Sie sei dabei erschrocken. Ihr Mann habe das Fahrzeug verlassen und
nachgeschaut, ob etwas passiert sei. Anschliessend sei er wieder ins Fahrzeug
eingestiegen. (Auf Frage, auf welcher Spur das Auto ihres Mannes gestanden sei)
Sie habe dies nicht genau gesehen. (Auf mehrfaches Nachfragen und Vorlegen
einer Skizze): das Fahrzeug sei auf der mittleren Fahrspur gestanden (erste
Überholspur). Der Lastwagen sei auf der gleichen Spur gestanden. Sie könne
nicht sagen, weshalb ihr Mann damals die Spur gewechselt habe. Ihr Mann sei für
ca. eine Minute aus dem Auto gestiegen. (Auf Frage) Sie glaube schon, dass vor
ihrem Fahrzeug andere Autos gewesen seien, es habe ja auf allen Spuren Stau
gehabt. (Auf Frage, ob vor ihrem Auto ein Auto stillgestanden sei) Sie glaube
schon, sei aber nicht ganz sicher. Sie wisse nicht, wie weit dieses Auto
entfernt gewesen sei. Sie seien auf dem Weg nach Solothurn gewesen, ihr Mann
habe dort Reifen kaufen müssen.
Diese Aussagen machte die Zeugin jeweils
auf mehrfaches Nachfragen der Vorsitzenden hin. Wie dem Protokoll der Befragung
entnommen werden kann, wich die Zeugin auf konkrete Fragen immer wieder aus,
gab kaum exakte Antworten, sondern wiederholte stereotyp, der Lastwagenfahrer
habe gehupt und sie sei erschrocken.
2.3 Kurzbericht W2/82 des Expertenbüros C.___
(AS 89 f.)
Der Beschuldigte gab beim Expertenbüro C.___,
einen Kurzbericht in Auftrag. Die Anfrage bezog sich auf einen Sattelschlepper
DAF XF 460 4x2 mit Inverkehrsetzung am 14. Juni 2013, Stammnummer […],
Fahrgestellnummer […]. Diese Fahrzeugangaben sind nicht aktenkundig. Der
Bericht wurde seitens des Beschuldigten erst nach den erstinstanzlichen Befragungen
zu den Akten gegeben und B.___ wurde zu diesem Bericht nicht befragt. Der
Bericht hat unter diesen Umständen keinen Beweiswert. Im Übrigen sind die darin
festgehaltenen Erkenntnisse für die noch zu klärenden Vorhalte nicht
ausschlaggebend.
3. Beweiswürdigung
3.1 Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der
Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der
Prozessparteien gebunden.
Die Strafprozessordnung verzichtet
darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage
zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie
geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine
bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute
Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und
sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen.
Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines
Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der
Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form
von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher
nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der
Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussagen.
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
Wie dargelegt, sind die Aufnahmen der
Bordkamera von B.___ nicht verwertbar und der Bericht des Expertenbüros C.___
hat keinen Beweiswert. Es verbleiben somit einzig die Aussagen des
Privatklägers, der Zeugin und des Beschuldigten, welche zur Feststellung des
relevanten Sachverhalts zu würdigen sind.
Die Aussagen des Privatklägers B.___
sind stringent, detailliert und enthalten keinen Belastungseifer. So erklärte
er, der Beschuldigte habe vor dem Einbiegen vor seinen LKW geblinkt, das habe
er gesehen. Der Beschuldigte habe entgegen den Angaben im Polizeirapport auch
nicht an seine Fahrzeugtür gehämmert, sondern neben der Fahrertür geschrien. Es
ist auch kein Motiv ersichtlich für eine Falschbeschuldigung. B.___ war
beruflich mit dem Sattelschlepper unterwegs und hatte einen Transportauftrag zu
erfüllen. Er kannte den Beschuldigten nicht und hatte kein ersichtliches Interesse,
die konkrete Situation grundlos zu dramatisieren. Insbesondere auch aufgrund
seiner Schilderung, es gebe immer Fahrer, welche im Kolonnenverkehr die Spur
wechseln würden, damit rechne man eigentlich auch, kann davon ausgegangen
werden, dass ihn solche Spurwechsel grundsätzlich nicht provozieren. Weshalb
sollte er denn den Beschuldigten fälschlicherweise beschuldigen? Im Übrigen ist
der Vorgang bis auf die Reaktion des Beschuldigten nach dem Aussteigen
unbestritten.
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich
nicht, vor dem Sattelschlepper die Spur gewechselt, dann sein Fahrzeug auf der
rechten Spur angehalten zu haben und ausgestiegen zu sein. Vor der Vorinstanz
sagte er aus, er habe eine «Vollbremsung» gemacht, weil er gemeint habe, es liege
eine Gefahrensituation vor – etwa, dass er einen Motorradfahrer oder ein Tier
überfahren habe oder dass ein technisches Problem vorliege. Dies wegen des
lauten Hupens des Sattelfahrzeuglenkers. Diese Ausführungen sind als
Schutzbehauptungen zu werten. Das Überfahren eines Tieres oder Motorradlenkers
wäre deutlich spürbar gewesen und bei einer Gefahrensituation wäre es
naheliegend gewesen, auf dem Pannenstreifen anzuhalten. Pannenstreifen sind
eben gerade dafür da, dass bei Zwischenfällen nicht auf den Fahrspuren angehalten
werden muss, weil dies auf Autobahnen mit immensem Risiko verbunden sein kann. Immerhin
handelt es sich beim Beschuldigten um einen professionellen Taxifahrer. Die
Frage, weshalb er nicht auf dem Pannenstreifen angehalten habe, konnte der
Beschuldigte denn auch nicht stringent beantworten. Die Aussagen des
Beschuldigten sind ein unglaubhafter Versuch, sein damaliges krasses
Anhaltemanöver zu rechtfertigen.
Vollends Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Aussagen des Beschuldigten lassen schliesslich die Aussagen seiner Ehefrau
aufkommen, welche auf Antrag des Beschuldigten von der ersten Instanz als
Zeugin befragt wurde. Ihre stereotype Wiedergabe, der Lastwagenführer habe
gehupt und sie sei erschrocken, die teils unpräzise, teils fehlende
Beantwortung konkreter Fragen und schliesslich ihre offensichtlich falsche
Aussage, ihr Ehemann habe auf der mittleren Spur angehalten, lassen ihre
Aussagen als nicht glaubhaft erscheinen. Es handelt sich bei ihr im Übrigen
nicht um eine unabhängige Zeugin, was sich in ihren Aussagen denn auch
widerspiegelt. Auf ihre Aussagen kann nicht abgestellt werden.
Was die Verteidigung in der
Berufungsbegründung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers
vorbringt, ist nicht überzeugend und betrifft zudem nicht den relevanten
Sachverhalt. Er, der Beschuldigte, war es, der das Hupen und Bremsen seitens
des Lastwagenfahrers veranlasst hat, indem er mit knappem Abstand diesem vor
das Fahrzeug fuhr. Ob dieses Hupen und Bremsen nun automatisch oder mechanisch
ausgelöst wurde, ist letztlich nicht relevant. Der Beschuldigte musste durch
sein Manöver mit einem Hupen seitens des Lastwagenfahrers rechnen und es erscheint
fadenscheinig, dann zu behaupten, man sei dadurch erschrocken und habe nicht
gewusst, was vor sich gehe. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb B.___ nicht
hätte sehen können sollen, dass der Lastwagenfahrer links von ihm in den
Rückspiegel geschaut hatte, und weshalb es nicht glaubhaft sein soll, dass der
Beschuldigte den Privatkläger in ausländischer Sprache angeschrien hatte.
Vollends seltsam und unverständlich sind die Ausführungen, wonach der
Privatkläger beabsichtigt habe, die Existenz einer heiklen Zeugin, der Ehefrau
des Beschuldigten, «bestmöglich im ungewissen zu lassen, damit die ihm nicht
dienliche Wahrheit denn auch bestmöglich nicht bekannt werden sollte». Auf
solch spekulative Erwägungen ist nicht näher einzugehen. Dem Beschuldigten ist
vielmehr entgegenzuhalten, dass er es war, der bezüglich der Beifahrerin
widersprüchliche Angaben machte. War es gemäss seinen Aussagen bei der Polizei
eine brasilianische Fahrkundin, präsentierte er im Vorfeld der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Ehefrau als Beifahrerin. Was nun wahr
ist und ob es überhaupt eine Beifahrerin gab, bleibt letztlich im Dunkeln. Es
steht einzig fest, dass der Beschuldigte zumindest diesbezüglich nicht die
Wahrheit erzählte.
Zusammenfassend ist auf die Aussagen von
B.___ abzustellen. Gestützt auf seine Aussagen sind die noch zu klärenden
Vorhalte erstellt. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte nach der
Vollbremsung ausgestiegen ist, um den Privatkläger anzuschreien. Dies war auch
der Grund der Vollbremsung und des Anhaltens seitens des Beschuldigten.
III. Rechtliche Würdigung
Die Berufungsbegründung äussert sich
nicht zu der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Diese wurde durch die
Vorinstanz korrekt vorgenommen. Es kann umfassend darauf verwiesen werden (US
14 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte
mittels Vollbremsung einen unzulässigen Schikanestopp bzw. Schikanehalt
vornahm, dadurch für den nachfolgenden Lastwagenführer B.___ eine ernsthafte
Gefährdung hervorrief und er diese Gefährdung eventualvorsätzlich in Kauf nahm.
Er erfüllte dadurch den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und ist demnach wegen
einer vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Durch
diesen regelwidrigen Schikanehalt zwang er B.___ zum Anhalten und hinderte
diesen an der Weiterfahrt. Er beeinträchtigte dadurch dessen Handlungsfreiheit
und ist deshalb wegen Nötigung schuldig zu sprechen. Durch das Aussteigen aus
dem Fahrzeug auf der Autobahn machte er sich schliesslich der einfachen
Verkehrsregelverletzung schuldig. Wie bei der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind
die Ausführungen des Beschuldigten, mit denen er sein Fehlverhalten zu
rechtfertigen versucht, als Schutzbehauptungen zu werten und können daher nicht
gehört werden. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
IV. Strafzumessung
Die Berufungsbegründung äussert sich
nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für die grobe
Verkehrsregelverletzung eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen festlegte,
diese zur Abgeltung der Nötigung (asperiert) auf 60 Tagessätze erhöhte und für
die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 800.00 aussprach. Es
kann auch hier umfassend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen (US 20 ff.) und festgehalten werden, dass diese Sanktionen angemessen
und hiermit zu bestätigen sind. Die Höhe des Tagessatzes ist ebenfalls zu
bestätigen (CHF 60.00). Mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe
bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen; die
Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe
von CHF 60.00 auf 14 Tage festzulegen.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an
Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel freigesprochen.
Im Übrigen wurde er sowohl von der ersten Instanz als auch vom Berufungsgericht
anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Berufung war erfolglos. Mit der
Vorinstanz sind für den erfolgten Freispruch keine Kosten auszuscheiden, da es
sich nicht um einen separat erhobenen Vorhalt handelt, sondern der Vorgang mit
dem Vorhalt des Schikanestopps zusammen als grobe Verkehrsregelverletzung
angeklagt wurde und betr. Letzteren denn auch ein Schuldspruch wegen grober
Verletzung der Verkehrsregel erfolgt. Der Vorhalt, dass der Beschuldigte den
Spurwechsel nicht korrekt vorgenommen habe, bedingte denn auch keinen
zusätzlichen Verfahrensaufwand. Der Beschuldigte hat demnach sämtliche erst-
und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen und sein Entschädigungsbegehren wird
abgewiesen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00.
Inklusive Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf
CHF 1'250.00.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 181 StGB; Art. 31 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 90
Abs. 1 und 2 SVG; Art. 12 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 VRV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 28. Februar 2019 wurde A.A.___ vom Vorhalt der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel, angeblich begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen,
freigesprochen.
2.
A.A.___ hat sich
schuldig gemacht
a) der Nötigung, begangen am 4. Mai 2017,
in Härkingen, zum Nachteil von B.___,
b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln
durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp, begangen am 4. Mai 2017, in
Härkingen,
c) der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen, begangen am 4. Mai 2017, in
Härkingen.
3.
A.A.___ wird
verurteilt zu
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 800.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Das
Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen.
5.
A.A.___ hat die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 600.00, total CHF 900.00, zu bezahlen.
6.
A.A.___ die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_468/2020 vom 13. August
2020 bestätigt.