STBER.2019.45
mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren
5. Dezember 2019Deutsch50 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Fürsprecherin Claudia Gerber,
Beschuldigte und
Berufungsklägerin
betreffend mehrfache
Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch,
etc. sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 5. Dezember 2019 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwältin R.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und
Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwältin Claudia Gerber, amtliche
Verteidigerin der Beschuldigten.
Zudem erscheint:
Eine Schulklasse der Kantonsschule
Solothurn mit ihrer Lehrerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche
Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019
zusammen, gegen welches die Beschuldigte am 7. März 2019 die Berufung anmelden
liess. Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 liess sie die Berufung auf die
Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung und
Widerrufsentscheide) beschränken, ohne dass konkrete Anträge gestellt wurden.
In der Folge nennt der Vorsitzende die bereits rechtskräftigen Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.5.) und skizziert
den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme der Beschuldigten;
3. allfällige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 5.
Dezember 2019 um 16:00 Uhr.
Des Weiteren wird die amtliche
Verteidigerin gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren
Staatsanwältin R.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin R.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwältin Gerber händigt
Staatsanwältin R.___ ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren zur Einsicht
aus und beantragt für die Beschuldigte, es seien der Sanierungsplan für die
Beschuldigte (Stand 5.11.2019) sowie die (noch nicht unterzeichnete)
Abzahlungsvereinbarung zwischen der Beschuldigten und der G.___AG in Kopie zu
den Verfahrensakten zu nehmen.
Nachdem von Staatsanwältin R.___ hierzu
keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, beschliesst das
Berufungsgericht, die beiden Dokumente in Kopie zu den Akten zu nehmen.
In der Folge wird die Beschuldigte auf
ihr Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur
Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom
5.12.2019).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Staatsanwältin R.___ stellt und
begründet für die Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, das Ziffer 1 (Freisprüche), Ziff. 2 (Schuldsprüche) und
Ziffer 6 bis 8 (Zivilforderungen) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 25. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. April 2014
gewährte bedingte Strafvollzug für eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe
sei zu widerrufen.
3. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2016
gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 110.00 sei nicht zu widerrufen, die Probezeit sei um ein Jahr zu
verlängern.
4. A.___
sei im Sinne einer Gesamtstrafe (betreffend Freiheitsstrafe) wie folgt zu
verurteilen:
-
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie
- zu
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00.
5. Das
Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestützt auf die eingereichte
Honorarnote gerichtlich zu genehmigen.
6. A.___
seien die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung
aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet Rechtsanwältin
Claudia Gerber im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Berufungsklägerin
folgende Anträge:
« 1. Auf
den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 15. April 2014
ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten.
2. Die
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen.
3. Der
Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Dauer der
Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.
4. Die
Beschuldigte sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu bezahlen.
5. Das
Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestützt auf die eingereichte
Honorarnote festzusetzen.
6. Im
Weiteren sei zu verfügen was rechtens.»
In der Folge halten sowohl
Staatsanwältin R.___ als auch die amtliche Verteidigerin Gerber einen kurzen
zweiten Parteivortrag.
Die Beschuldigte macht von ihrem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Sie sei damals, als sie die Taten
begangen habe, psychisch angeschlagen gewesen. Was sie gemacht habe, sei nicht
gut gewesen und sie solle dafür auch bestraft werden. Sie wäre aber am Boden
zerstört, wenn sie ins Gefängnis gehen müsste und man ihr (auf diese Weise) den
Sohn wegnehmen würde. Sie sei nun bodenständig und am Abzahlen ihrer Schulden. Wenn
sie eine Gefängnisstrafe verbüssen müsse, würde sich ihre finanzielle Lage
verschlechtern und ihre persönliche Lage nur verschlimmern.
Der Vorsitzende weist auf die
unterschiedlichen Möglichkeiten der Urteilseröffnung hin und bittet die
Parteien
um eine Stellungnahme. Die Beschuldigte führt aus, dass sie die
schriftliche Urteilseröffnung bevorzuge, da sie auf diese Weise nun direkt zu
ihrem erkrankten Sohn zurückkehren könnte. Staatsanwältin R.___ erklärt, sie
wolle sich dem Anliegen der Beschuldigten nicht widersetzen. Der Vorsitzende
gibt bekannt, das Urteil des Berufungsgerichts werde bei dieser Ausgangslage
schriftlich eröffnet und die Parteivertreterinnen würden im Anschluss an die
geheime Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin kurz telefonisch über den
Verfahrensausgang orientiert. Damit endet um 9:30 Uhr der öffentliche Teil
der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 27. August 2018
(Akten Seiten 0001 ff., im Folgenden: AS 0001 ff.) wurden die Akten dem
Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung von A.___ (im
Folgenden: Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen der Vorhalte der
mehrfachen Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell mehrfacher
Betrug, teilweise subeventualiter mehrfache Veruntreuung), des Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des
Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung.
2.
Am 14. Januar 2019 blieb die
Beschuldigte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung
unentschuldigt fern, ebenso am 25. Februar 2019.
3.
Am 25. Februar 2019 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil:
« 1. A.___ wird freigesprochen von den
Vorwürfen:
a) der
Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis am 10. Dezember
2015 (Anklageschrift Ziffer 1.2) und in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis
am 1. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 8);
b) des
gewerbsmässigen, eventuell mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit
vom 1. November 2013 bis am 13. Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 2);
c) der
Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 12. Dezember 2016 bis
ca. Ende Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 7);
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der
mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21.
August 2015;
b) des
mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. März 2016 bis anfangs Mai
2017;
c) des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis
am 15. Dezember 2016;
d) der
mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis
anfangs Dezember 2017;
e) des
mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November
2016 bzw. im Herbst/Winter 2016.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April
2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist
widerrufen.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht
widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
5. A.___ wird in contumaciam:
a) unter
Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaf, Hauptabteilung
Arlesheim, vom 15. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als
Gesamtstrafe verurteilt;
b) zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt.
6. Es wird festgestellt, dass A.___ die
Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von
CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemäss der Schuldanerkennung und
Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt
hat.
7. Die E.___AG wird zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. A.___ hat der B.___AG und der
angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, eine
Parteientschädigung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00, Auslagen CHF
135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF 1'517.30) zu bezahlen.
9. A.___ hat dem Verein D.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine Parteientschädigung von CHF 18'210.90
(Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF 1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10
und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Gerber, wird auf CHF 10'765.40
(Honorar CHF 9'540.00, Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5’640.00
und 7,7 % MwSt auf 4’340.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit
CHF 7'176.95, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
im Umfang von 2/3, somit CHF 9'924.10 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, sind wie folgt durch
die Beschuldigte und den Staat Solothurn zu übernehmen:
- A.___: 2/3
entsprechend CHF 7'420.00;
- Staat Solothurn: 1/3
entsprechend CHF 3'710.00.»
4.
Gegen das Urteil liess die Beschuldigte
am 7. März 2019 (AS 0255) die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5.
Juni 2019 liess sie die Berufung auf die Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen
Urteils (Strafzumessung und Widerrufsentscheide) beschränken (Akten Obergericht
Seiten 3 f., im Folgenden: OG AS 3 f.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 15. Juli 2019 auf eine Anschlussberufung (OG AS 13).
Mit Verfügung des Präsidenten des
Berufungsgerichts vom 26. August 2019 wurde der Antrag der Beschuldigten auf
Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit abgewiesen (OG AS 19).
5.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Freisprüche;
-
Ziffer 2: Schuldsprüche;
-
Ziffern 6/7:
Zivilforderungen;
-
Ziffern 8/9:
Parteientschädigungen an Privatklägerschaft;
-
Ziffer 10 (teilweise):
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Die Beschuldigte wurde der mehrfachen
Veruntreuung zum Nachteil des Vereins D.___ gemäss den Ziffern 1.1 und 1.3 der
Anklageschrift (im Folgenden: AKS) schuldig gesprochen: Barbezug von CHF
8'000.00 mittels Geschäfts-EC-Karte am 21. August 2015 (AKS Ziff. 1.1) und
total 63'968.40 zwischen 4. November 2014 und 26. Juni 2015 (AKS Ziff. 1.3:
Auszahlungen mittels gefälschter Kassabelegen und Quittungen), total somit CHF
71'968.40.
Im Zusammenhang mit dem
Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.3 erfolgte weiter ein Schuldspruch wegen
mehrfacher Urkundenfälschung zwischen dem 4. November 2014 und dem 26. Juni
2015.
(AKS Ziff. 3): Die Beschuldigte fälschte insgesamt 18 Kassabelege, so dass
ihr aufgrund dieser Dokumente ein Gesamtbetrag von CHF 63’968.40
ausbezahlt wurde, auf die sie keinen Anspruch hatte.
2.
Im Nachgang zu den Delikten zum Nachteil
des Vereins D.___ unterzeichnete die Beschuldigte eine Schuldanerkennung über
CHF 68'000.00, zahlbar an Rechtsanwalt Bertossa bis Ende Februar 2016. Als
Angestellte der Firma C.___AG fälschte die Beschuldigte zwischen dem 24. und
dem 31. März 2016 acht Zahlungsaufträge für Überweisungen ab zwei
Klientenkonten, sodass acht Überweisungen im Umfang von total CHF 68'000.00 an
Rechtsanwalt Bertossa geleistet wurden (AKS Ziff. 4). Die Beschuldigte wurde diesbezüglich
wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen.
Im Zusammenhang mit dem
Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 4 wurde ein Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung in acht Fällen vorgenommen (abgeänderte Zahlungsaufträge, AKS
Ziff. 5).
3.
Da die Beschuldigte zwischen dem 15.
September und 15. Dezember 2016 unerlaubt zwei Mal in Wohnungen ihrer damaligen
Arbeitgeberin F.___AG übernachtet hatte, wurde sie wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs verurteilt (AKS Ziff. 6).
4.
Anfangs Mai 2017 hat die Beschuldigte
die Rechnung für den privaten Umzug abgeändert und so veranlasst, dass die
Rechnung vom 1. Mai 2017 über CHF 1'769.05 von ihrer damaligen Arbeitgeberin G.___AG
bezahlt wurde. Sie wurde deshalb des Betrugs (AKS Ziff. 9) und der
Urkundenfälschung (AKS Ziff. 10.1) für schuldig befunden.
5.
Anfangs Dezember 2017 fälschte die
Beschuldigte ein Arztzeugnis über einen positiven Schwangerschaftstest in Bezug
auf den angeblichen Entbindungstermin, um die gegenüber der Arbeitgeberin G.___AG
Abwesenheitstage zu erklären und um für weitere Arbeitstage weiterhin Lohn zu
erhalten (AKS Ziff. 10.2). Es erfolgte ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung.
6.
Wegen Verfälschung von Arbeitszeugnissen
im Zeitraum Herbst/Winter 2016 wurde die Beschuldige der mehrfachen Fälschung
von Ausweisen für schuldig befunden (AKS Ziff. 11). Im Zeugnis der H.___
vom 30. September 2008 wurde namentlich der Hinweis, wonach das
Arbeitsverhältnis wegen Unregelmässigkeiten aufgelöst worden sei, entfernt. Das
Zeugnis der I.___ vom Juni 2006 wurde an diversen Stellen abgeändert,
namentlich bezüglich der Arbeitsgebiete der Beschuldigten und der qualitativen
Beurteilung ihrer Arbeit. Ein Abschlusszeugnis der J.___ vom 16. Mai 2005 wurde
von der Beschuldigten selbst verfasst (Totalfälschung), nachdem sie nur eine
Arbeitsbestätigung erhalten hatte. Gleiches gilt für das Zwischenzeugnis vom
Dezember 2015 und das Schlusszeugnis vom 10. Februar 2017 des Vereins D.___,
welche sie selbst erstellte. Die verfälschten bzw. gefälschten Zeugnisse hat
die Beschuldigte bei ihren Bewerbungen bei der K.___AG und der G.___AG
eingereicht.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2018 trat eine
Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Die Beschuldigte beging
die Taten, welche im vorliegenden Verfahren zu ahnden sind, vor diesem Datum.
Grundsätzlich ist die beschuldigte Person nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden
Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist sich für sie als
milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder
ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in
Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Inwiefern
sich das alte und neue Sanktionenrecht mit Blick auf den zu beurteilenden Fall überhaupt
unterscheiden und nach welchem Recht die Beschuldigte im Ergebnis besser
wegkommt, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung dargelegt (vgl.
Ziff. III.3.1.2 und 3.2.1).
1.2
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc
Thommen/Stefan Trechsel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3
Aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am
wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134
IV 97 E. 4.2).
1.4
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS).
Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil
die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu
beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.
1.
StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle
einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5). Die
Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu
beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. S. 231 ff.). Aus
dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271 mit Hinweis auf BGE 118 IV 119 E. 2b
S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, N 362; je mit weiteren Hinweisen). Die Nennung der
Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,
denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige
Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen
wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015
vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in
Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe
innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil
6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom
19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung
auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Vorweg kann hinsichtlich der
Strafart bereits festgehalten werden, dass für die Vermögensdelikte, die
Urkundenfälschungen und die Fälschungen von Ausweisen angesichts der
einschlägigen Vorstrafe vom 15. April 2014 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) keine
Geldstrafen, sondern Freiheitsstrafen auszufällen sind. Auch die Verteidigung
hat vor Amtsgericht für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (mit
bedingtem Vollzug und einer Probezeit von fünf Jahren) beantragt, vor dem
Berufungsgericht hat sie für den grösseren Teil der Delikte eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt. Einzig der mehrfache
Hausfriedensbruch ist mit einer Geldstrafe abzugelten.
2.2
Die Beschuldigte wurde wegen
mehrfacher Veruntreuung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe), mehrfachen Betrugs (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe), mehrfacher Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe) und mehrfachen Fälschens von Ausweisen (Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig erklärt und muss entsprechend
bestraft werden.
Vorliegend ist der Strafrahmen für die
Veruntreuung, den Betrug und die Urkundenfälschung jeweils eine Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Als schwerste Straftat im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung gemäss
AKS Ziff. 1.3 zum Nachteil des Vereins D.___ zu qualifizieren: Der beim Verein D.___
veruntreute Betrag beläuft sich auf fast CHF 64'000.00 und der von der
Beschuldigten hierfür getätigte Aufwand war beträchtlich, während der mehrfache
Betrug zum Nachteil der B.___AG, der Ergänzungsstiftung B.___AG und der
angeschlossenen Unternehmen sowie zum Nachteil der C.___AG (AKS Ziff. 4) mit
einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 68'000.00 im weitesten Sinne als Folgetat zu
dieser Veruntreuung zu betrachten ist.
Die insgesamt 18 Vorgänge zu Lasten des
Vereins D.___ weisen einen inneren Zusammenhang auf und sind vom gleichen
Willensentschluss getragen, weshalb für sie ausnahmsweise gemeinsam die
Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Aufgrund der jüngeren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 f S. 231 ff.) sind die
Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 3 entgegen dem Vorgehen der
Vorinstanz nicht gleich zusammen mit der mehrfachen Veruntreuung gemäss
AKS Ziff. 1.3 bei der Strafzumessung der Einsatzstrafe zu
berücksichtigen, auch wenn die Fälschungen der Belege bei dem von der
Beschuldigten angewandten modus operandi Voraussetzung für das Gelingen der
Veruntreuungsdelikte waren. Diesem Aspekt ist bei der Vornahme der
Straferhöhung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl.
nachfolgende Ziff. III.2.4.4).
2.3
Der Deliktsbetrag als wesentliches
Kriterium der objektive Tatschwere beläuft sich bei der mehrfachen Veruntreuung
gemäss AKS Ziffer 1.3 auf beinahe CHF 64'000.00. Dieser Betrag ist wohl
für Veruntreuungen nicht ausserordentlich hoch, es kann aber auch keineswegs
mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, auch da es sich beim Geschädigten
um einen gemeinnützig tätigen Verein gehandelt hat. Die Beschuldigte hat den
Deliktsbetrag zwischen November 2014 bis Juni 2015, also über einen Zeitraum
von knapp sieben Monaten, in 18 Einzelhandlungen bei immer gleicher
Vorgehensweise veruntreut: Sie erwarb verschiedene Gegenstände und bezahlte
diese zunächst aus der eigenen Tasche. In der Folge fälschte sie verschiedene
Belege und Rechnungen, änderte insbesondere Bestellzeit, Rechnungsnummer und
Besteller-Kita und täuschte damit vor, sie habe diverse Gegenstände für den
Geschädigten erworben und das Geld dafür bar vorgeschossen bzw. es sei durch
die Beschuldigte mittels Geschäfts-EC-Karte bezahlt worden. Teilweise fälschte
sie auf den Belegen zusätzlich die Signatur der Geschäftsleitung, stempelte den
Beleg mittels «BEZAHLT» ab und entnahm den jeweiligen Betrag aus der Kasse.
Teilweise schrieb die Beschuldigte auf die Kassenbelege, es sei für die
erworbenen Gegenstände eine Zahlung mit der Geschäfts-EC-Karte erfolgt, obwohl
gar kein Gegenstand erworben worden war: Den fraglichen Betrag hob die
Beschuldigte vorgängig oder aber danach an einem Bankomaten ab. Die Art und
Weise ihres Vorgehens war aufwändig (was auch die Beschuldigte einräumte:
AS 627 Rz 664) und zeugt von Dreistigkeit und Planmässigkeit, es ist somit
eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen. Die Beschuldigte hat dieses
Vorgehen immer wieder mit einer Selbstverständlichkeit eingesetzt, um ihren
eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Um die Bezüge zu vertuschen, hat sie
Belege raffiniert gefälscht. Sie hat das von ihrem Arbeitgeber in sie gesetzte
Vertrauen mehrfach unverfroren missbraucht. Insbesondere im Hinblick auf den
Deliktsbetrag ist das objektive Tatverschulden im Vergleich der denkbaren
Veruntreuungen gerade noch als leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven
Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz
gehandelt hat. Ihre Beweggründe waren egoistischer Natur, ging es ihr doch
darum, den vor der Trennung ihres damaligen Lebenspartners geführten hohen
Lebensstandard weiterführen zu können (Sie wollte «chli besser läbe»: AS 618
Rz 293). Und dies, obwohl sie stets erwerbstätig war, gut verdient hat und sich
somit nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sie selbst bestätigte
(AS 618 Rz 295). Damit verfügte sie auch über jeglichen
Handlungsspielraum, um sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive
Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Unter Berücksichtigung der
bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere ist das
Gesamttatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens einzuordnen,
womit die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 1.3 auf
14.
Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
2.4.1
Nunmehr ist diese Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt zur Abgeltung der weiteren Vermögensdelikte,
Urkundenfälschungen und Fälschungen von Ausweisen unter Beachtung des
Asperationsprinzips zu erhöhen. Am schwersten wiegt dabei der mehrfache Betrug
gemäss AKS Ziff. 4. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 68’000.00. Für
diesen Betrag hatte die Beschuldigte am 19. Februar 2016 beim Verein D.___ eine
Schuldanerkennung unterschrieben. Da sie wusste, dass sie diesen Betrag in
absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können, suchte sie sich, um an Geld zu
kommen, einen neuen Arbeitgeber, die C.___AG, wo sie am 1. März 2016 mit der
Arbeit beginnen konnte. Obwohl sie sich dort von Anfang an nicht wohl fühlte
und wusste, dass sie nicht bleiben würde, liess sie sich von der Arbeitgeberin
eine Weiterbildung zur Immobilienbewirtschafterin für CHF 9'600.00 bezahlen.
Sie wartete die erste Lohnzahlung ab, bis sie schliesslich Ende März 2016 acht
Zahlungsaufträge für Überweisungen zulasten der B.___AG und der
Ergänzungsstiftung B.___AG fälschte, auf deren Grundlage die/der zuständige
Mitarbeiter/in der Bank acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 68'000.00
auf das Konto von Rechtsanwalt Bertossa, Rechtsvertreter des Vereins D.___,
vornahm. Danach liess sich die Beschuldigte wegen eines angeblichen Unfalls
krankschreiben. Die Beschuldigte hat somit den Schaden, den sie bei ihrem
vormaligen Arbeitgeber verursacht hatte, durch erneutes, vergleichbares
deliktisches Verhalten beglichen. Erneut musste sie zu diesem Zweck mehrere Urkunden
fälschen und hat sie das ihr von der Arbeitgeberin entgegen gebrachte Vertrauen
schamlos und planmässig ausgenutzt. Allerdings war klar, dass das Vorgehen kaum
unentdeckt bleiben konnte und so flogen die Straftaten denn auch bereits nach
wenigen Tagen, nämlich am 4. April 2016, auf und am 22. April 2016 wurde
Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht (AS 062 ff.). Die objektive
Tatschwere ist auch hier noch als leicht zu bezeichnen. Unter dem Aspekt des
subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass A.___ ihre Tat geplant
und vorsätzlich in egoistischer Absicht gehandelt hat. Auch hier wäre es ihr
ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal ihr ihre
Eltern für die Rückzahlung finanzielle Hilfe hätten leisten können und dies
nach den ersten Delikten im Vorverfahren auch angeboten hatten (vgl.
forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. September 2010, AS 961). Das
Tatverschulden ist diesbezüglich gesamthaft noch im mittleren Bereich eines
leichten Verschuldens einzustufen, wofür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten
als angemessen erscheint. Unter Vornahme der Asperation ist die Einsatzstrafe
von 14 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des mehrfachen Betrugs um fünf
Monate zu erhöhen.
2.4.2
Bei der Veruntreuung gemäss AKS
Ziff. 1.1 wurde mit einer einmaligen Handlung ein Deliktsbetrag von
CHF 8'000.00 veruntreut. In Anbetracht des vergleichsweise tiefen
Deliktsbetrages und des einfachen Tatvorgehens (Barbezug am Bankschalter mit
der Geschäfts-EC-Karte) ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu
qualifizieren. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die
Beschuldigte die Nutzungsbedingungen der EC-Karte Nr. […] kannte und diese bei
Stellenantritt unterschrieben hatte. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Die
Beweggründe waren wiederum egoistisch, ging es ihr doch darum, das Geld für
persönliche Bedürfnisse zu verwenden. Das Tatverschulden ist damit gerade noch
als sehr leicht zu bezeichnen, wofür eine Freiheitsstrafe von vier Monaten,
asperiert eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, als angemessen
erscheint.
2.4.3
Der Betrug gemäss AKS Ziff. 9
erfolgte anfangs Mai 2017 durch die Fälschung einer Rechnung von CHF 1’769.05
für ihren privaten Umzug, womit die Beschuldigte die Zahlung der Rechnung durch
ihre damalige Arbeitgeberin veranlasste und ihrer damaligen Arbeitgeberin einen
Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt hat. Erneut hat sich die Beschuldigte
planmässig und mit einigem Aufwand zu Lasten ihrer Arbeitgeberin unrechtmässig
bereichert. Die Fälschung der Rechnung war nicht erkennbar (AS 594). Der
Deliktsbetrag fiel gering aus. In subjektiver Hinsicht ist wiederum
festzuhalten, dass die Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus rein
egoistischen Beweggründen gehandelt und das Vertrauensverhältnis zu ihrer
damaligen Arbeitgeberin missbraucht hat. Die Beschuldigte wäre problemlos in
der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das Verschulden der
Beschuldigten ist insbesondere mit Blick auf den geringen Deliktsbetrag in
Bezug auf diese Tat als sehr leicht einzustufen, weshalb sich eine
Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. asperiert von einem Monat rechtfertigt.
2.4.4
Bei der Abgeltung der
Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 3 ist zu berücksichtigen, dass ein grosser
Teil des Handlungs- und Erfolgsunwertes mit der Bestrafung wegen der
Veruntreuungen gemäss AKS Ziff. 1.3 bereits abgegolten ist. Es handelt sich
aber um eine Vielzahl von gefälschten Belegen, die auch Aufnahme fanden in die
Buchhaltung und damit in die Jahresrechnung, und um einen längeren Tatzeitraum.
Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (asperiert) zwei Monate Freiheitsstrafe
erscheint als angemessen.
2.4.5
Gleiches gilt für die
Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 5: Sie dienten dem mehrfachen Betrug
gemäss AKS Ziff. 4, weshalb nur noch eine vergleichsweise geringe Erhöhung der
Einsatzstrafe zu erfolgen hat. Es handelt sich um insgesamt acht gefälschte
Urkundendokumente (Zahlungsaufträge), die innert wenigen Tagen erstellt wurden.
Die Einsatzstrafe ist dafür um einen weiteren Monat zu erhöhen.
2.4.6
Letztlich ist auch für die
Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 10.1 (gefälschte Umzugsrechnung) und 10.2 (gefälschtes
Arztzeugnis) eine Straferhöhung vorzunehmen.
Bezüglich der Urkundenfälschung zum
Zwecke des Betrugs zu Lasten der G.___AG (Abänderung der Umzugsrechnung) gilt
das oben unter Ziff. III.2.4.5 Gesagte.
Das gefälschte Arztzeugnis ist zwar gut
gemacht mit dem Stempel der betreffenden Ärztin, war inhaltlich aber nur
bezüglich des voraussichtlichen Entbindungstermins falsch. Aber es diente dazu,
Abwesenheiten zu erklären und damit die Lohnzahlungen sicher zu stellen.
Insgesamt ist eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um je einen halben Monat, total um einen Monat, gerechtfertigt.
2.4.7
Abschliessend ist die Strafe zur
Abgeltung der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 11 zu
erhöhen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen längeren
Zeitraum die Arbeits- bzw. Zwischenzeugnisse von mehreren ehemaligen
Arbeitgebern gefälscht und verwendet hat. Die Fälschungen waren zwar nicht auf
den ersten Blick als solche erkennbar, wurden aber beispielsweise von der K.___AG
teilweise erkannt (vgl. Strafanzeige AS 348 ff.). Ihre Motive waren rein
egoistischer Natur, wollte sie dadurch doch gut dastehen und sich vor allem das
wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Die Tatsache, dass die Beschuldigte
nicht davor zurückschreckte, ein gefälschtes Zeugnis, wegen dem sie bereits
einmal verurteilt worden war, erneut zu verwenden, zeigt die Unverfrorenheit,
mit der die Beschuldigte handelte. Auch hier ist es aufgrund des engen
Sachzusammenhangs gerechtfertigt, die mehreren Straftaten zusammen zu
beurteilen. Eine Straferhöhung um einen weiteren Monat ist angemessen.
2.4.8
Insgesamt ergibt sich somit vor
Berücksichtigung der Täterkomponente für die Vermögens- und Urkundendelikte
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten.
2.5
Nach den Ausführungen zur
Tatkomponente ist nun die Täterkomponente für sämtliche Delikte zu
berücksichtigen.
Zum Vorleben und den persönlichen
Verhältnissen der Beschuldigten kann dem forensisch-psychiatrischen Gutachten
vom 16. September 2010 (AS 951 ff.) entnommen werden, dass sie […] 1981 in […] zur
Welt gekommen sei. Geschwister habe sie keine. Sie sei bis zum 14. Altersjahr
in […] in einem Block aufgewachsen. Danach seien sie in eine Mietwohnung in
einem Zwei-Familienhaus gezogen. Nach der Primarschule habe sie ein Jahr lang
die Realschule besucht, habe dann aber aufgrund guter Noten an die
Sekundarschule wechseln können. Die Schule habe sie insgesamt während zehn
Jahren besucht. Bei der Post in […] habe sie sodann eine Lehre als Bürokauffrau
absolviert, wobei sie die Abschlussprüfung nicht bestanden und diese nach einem
Jahr habe wiederholen müssen. Sie habe unter Prüfungsangst gelitten. Nach der
Lehre habe sie vom Jahr 2002 bis 2005/2006 bei der J.___ […] in Bern
gearbeitet. Es sei ihr gar nie in den Sinn gekommen, dort zu delinquieren. Als
sie dann mit ihrem damaligen Freund in Basel-Stadt zusammengezogen und ihr das
Pendeln nach Bern zu viel geworden sei, habe sie das Arbeitsverhältnis bei J.___
gekündigt. Arbeitslos sei sie nie gewesen. So sei sie bei einer Immobilienfirma
in Basel, I.___, in der Immobilienverwaltung tätig gewesen. Da sie dort keine
Weiterbildungen habe machen können, habe sie gekündigt und zur Firma H.___ gewechselt,
wo sie zwei Jahre lang gearbeitet habe. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses
habe sie CHF 20’000.00 von Mieterkonten veruntreut, was schliesslich zur
Kündigung geführt habe. Beim betreffenden Mieter habe es sich um einen Mieter
gehandelt, der bereits ausgezogen gewesen sei und einen hohen Saldo auf seinem
Konto aufgewiesen habe. Sie habe sich dann gedacht, dieser werde es nicht
merken und sie könne das Geld für ihre Steuerschulden gut gebrauchen. Das Geld
habe sie auch «zum Shoppen» verwendet. In dieser Zeit habe die Trennung von
ihrem damaligen Freund stattgefunden, mit dem sie auf «grossem Luxusfuss»
gelebt gehabt habe. Eine Anzeige von Seiten der H.___ habe es keine gegeben,
sie habe das Geld aber zurückbezahlen müssen und dazu einen Kredit aufgenommen.
Nach einer kurzen Anstellung bei L.___ in […] habe sie sich mit gefälschten
Arbeitszeugnissen bei der M.___AG in Zürich beworben und sei dort schliesslich
eingestellt worden. Nachdem sie im Januar 2010 in Untersuchungshaft gekommen
sei, habe die M.___AG das Arbeitsverhältnis auf Juli 2010 aufgelöst. Im
Anschluss daran habe sie bei der N.___ AG temporär im Lager gearbeitet und von
der Bewährungshilfe Therapiesitzungen bei der Psychologin Frau S.___ angeordnet
bekommen. Ab November 2013 war sie bis zur fristlosen Kündigung am 13. Januar
2016.
beim Verein D.___ tätig, ab März 2016 kurzzeitig bei der C.___AG und dann
bei der O.___ AG. Ab Februar 2017 war sie bei der G.___AG angestellt, wo ihr am
13.
Dezember 2017 wegen festgestellten Unregelmässigkeiten fristlos gekündigt
wurde. Danach bezog sie Mutterschaftsentschädigung bis April 2018.
Seit dem 1. Juli 2018 ist sie mit einem
50.
%-Pensum angestellt bei der P.___ GmbH, welche von ihren Delikten Kenntnis
hat, und wohnt zusammen mit ihrem Partner und dem am […] geborenen gemeinsamen
Kind in […].
Dem Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 16. Mai 2018 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte
einschlägig vorbestraft ist. Am 15. April 2014 wurde sie wegen mehrfacher
Veruntreuung, Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier
Jahren, verurteilt. Dabei wurden ihr 48 Tage Untersuchungshaft angerechnet und
die Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, auferlegt. Am
7.
April 2016 und am 27. Oktober 2016 verlängerte die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft die Probezeit um jeweils ein Jahr. Die Weisung an die
Beschuldigte, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, wurde am 27.
Oktober 2016 (AS 888 f.) aufgehoben, da die Beschuldigte mehrere
Therapieanläufe mangels Motivation abgebrochen hatte (AS 863 ff.). Gemäss dem
Urteil liess die Beschuldigte zwischen April und August 2008 als Angestellte
der H.___ unter zehn Malen Geld von Mieterguthaben auf ihr eigenes Konto
überweisen, total CHF 18’377.85. Weiter überwies sie am 19. Januar 2009 als
Angestellte der Firma L.___ AG einen Betrag von CHF 625.80 ab einem Firmenkonto
auf ihr eigenes Postkonto. Bei der nächsten
Arbeitgeberin M.___ AG vereinnahmte sie zwischen November 2009 und April 2010 für
sich unter fünf Malen Gelder von total CHF 8'650.00, die ihr von Mietern als
Kautionsgelder in bar übergeben worden waren. Dabei verfälschte sie einmal
einen Mietvertrag. Darüber hinaus (ver)fälschte sie Arbeitszeugnisse der Firmen
H.___, I.___ und J.___ und verwendete diese für verschiedene Bewerbungen.
Weiter wurde die Beschuldigte am 7.
April 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober
Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
110.
, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00
verurteilt.
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten
vom 19. September 2010 (AS 951 ff.) konnte keine psychiatrische Diagnose
gemäss ICD-10-Kriterien festgestellt werden. Sie habe für ihre Taten
nachvollziehbare und normalpsychologisch erklärliche Gründe angegeben. Es
hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder schwer gestörte
Persönlichkeitsentwicklung ergeben. Eine im forensischen Sinne relevante
psychische Störung konnte nicht festgestellt werden. Es hätten sich aus
gutachterliche Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der
Schuldfähigkeit ergeben (AS 965 f.). Dennoch wurde – unter anderem im Hinblick
auf eine einschlägige Vorstrafe – das Rückfallrisiko hoch eingestuft. Dieses
Risiko lasse sich mittelfristig durch allgemein unterstützende Massnahmen, wie
insbesondere auch eine Schuldenberatung, verringern (AS 969).
Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich
straferhöhend aus. Dazu kommt die bedenkliche Tatsache, dass sich die
Beschuldigte von der Vorstrafe im April 2014 in keiner Weise beeindrucken liess
und wenige Monate später erneut einschlägig delinquierte. Gleiches gilt für die
bedingte Geldstrafe vom April 2016. Auch während des vorliegenden, neu
eingeleiteten Verfahrens beging sie weitere Straftaten (sie wurde am 25.7.2016
erstmals polizeilich befragt: AS 167 ff.). Zum weiteren Verhalten nach den
verübten Taten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten zwar ein gewisses
Bedauern attestiert werden kann, jedoch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass
sie sich mit ihren Taten vertieft auseinandergesetzt hat. So hat sie die durch
Weisung angeordnete ambulante Therapie von sich aus vorzeitig abgebrochen und
während des ganzen diesbezüglichen Verfahrens kaum kooperiert. Es war äusserst
schwierig, sie zu erreichen. Termine sagte sie jeweils kurzfristig ab oder
erschien gar nicht, so dass sie vorgeführt werden musste. An den
Hauptverhandlungen vor Amtsgericht, zu denen sie ordnungsgemäss vorgeladen
worden war, blieb sie unentschuldigt fern. Die Beschuldigte zeigte sich auch an
den früheren Einvernahmen wenig einsichtig. Geständig war sie jeweils erst
unter dem Druck der Beweismittel, wobei sie die Fälschung von Arbeitszeugnissen
noch lange Zeit abstritt. In Bezug auf die fehlende Einsicht kann
beispielsweise auf den Therapiebericht von Dr. T.___ vom 4. März 2015 verwiesen
werden (AS 865 f.). Immerhin hat sie die Schuldsprüche der ersten Instanz
anerkannt.
Positiv zu würdigen ist, dass die
Beschuldigte die Zivilforderungen – auch bezüglich der bestrittenen Delikte,
bei denen es dann zu einem Freispruch kam – anerkannt hat. Beim geschädigten
Verein D.___ bezahlt sie seit drei Jahren regelmässig monatlich CHF 200.00 ab.
Weiter bezahlt sie im Rahmen einer stillen Lohnpfändung monatlich ca. CHF
1'500.00 an die Bank Q.___, bei der sie zur Ablösung von Schulden einen
Privatkredit aufgenommen hatte. Auch mit der G.___AG hat sie eine Abzahlungsvereinbarung
vereinbart und zahlt seit Dezember 2019 monatlich CHF 1'400.00 ab. Damit
verwendet sie derzeit praktisch ihr gesamtes Erwerbseinkommen, das bei einem 50
% Pensum aktuell netto (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) CHF 3'357.00 ausmacht,
zur Abzahlung der durch die Straftaten verursachten Schulden (vgl. auch
separates Einvernahmeprotokoll vom 5.12.2019, wonach für ihre Lebenshaltungskosten
sowie diejenigen des gemeinsamen Sohnes ihr Partner aufkomme). Es kann ihr
deshalb eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB wegen tätiger Reue
gewährt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten kann im Rahmen der
Täterkomponenten weiter berücksichtigt werden, dass sie als Mutter eines
Kleinkindes […] eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist.
Da sich zusammengefasst bei der
Täterkomponente die straferhöhenden und strafreduzierenden Umstände die Waage
halten, bleibt es bei der Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Diese
Strafe erscheint den damit abgegoltenen Straftaten der Beschuldigten insgesamt
auch angemessen.
2.6
Zur Abgeltung des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 6) ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei ist festzuhalten,
dass die Beschuldigte nicht in die Wohnung eingebrochen ist, sondern sich zu
dieser mit einem Schlüssel Zutritt verschafft hat. Sie hat in der besagten
Wohnung in der Zeit vom 15. September 2016 bis 15. Dezember 2016 zwei Mal übernachtet,
um nicht in ihre eigene Wohnung nach Pratteln zurückfahren zu müssen. Das
Übernachten in dieser Wohnung sei, obwohl sie in Pratteln über eine eigene
Wohnung verfügt und diese auch bezahlt habe, die einfachere und kostengünstigere
Variante gewesen. Insgesamt ist von einem sehr geringen Verschulden auszugehen,
wofür – auch nach Einbezug der Täterkomponente, wozu auf die obigen
Ausführungen unter Ziff. III.2.5 verwiesen wird – eine Geldstrafe von 10
Tagessätzen auszufällen ist.
2.7
Zur Höhe des Tagessatzes ist
Folgendes auszuführen: Die Beschuldigte erzielt mit eingerechnetem Anteil des
13.
Monatslohnes monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 3'357.00. Nach einem
Pauschalabzug von 25 % und einem weiteren Abzug von 15 % für das Kind ergäbe
sich ein massgebliches Einkommen von CHF 2'140.00 bzw. ein Tagessatz von
(abgerundet) CHF 70.00. Da bei der Beschuldigten derzeit eine «stille» Lohnpfändung
besteht, ist es gerechtfertigt, den Tagessatz auf CHF 50.00 festzusetzen,
wie ihn auch die Verteidigerin beantragt hat. Die Schulden betragen gemäss
Steuererklärung 2018 insgesamt CHF 135'000.00 (OG AS 46).
3.
Bedingter Strafvollzug und Widerrufsentscheide
3.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose
erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der
Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts
6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest
(6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.), bei der Prüfung, ob der Verurteilte für
ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.
3.1.2
Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1.
Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte
in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden war.
3.1.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren
teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate
und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte
Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf
Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Schliesslich hat das
Dispositiv
Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils
den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die
beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss
der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall
(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im
Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren
bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden»
zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1
StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose
und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung
ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt zu vollziehende Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
3.1.4 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob
die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140
E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42
Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung
verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst
allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die
daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung der
verurteilten Person erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für
den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer
die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
3.2.1 Der teilbedingte Strafvollzug ist
für die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten noch möglich, ebenso
ein bedingter Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Da Art. 42
Abs. 2 StGB seit dem 1. Januar 2018 neu eine Freiheitsstrafe von «über» 6
Monaten in den letzten fünf Jahren vor der Tat fordert, ist vorliegend im
Gegensatz zum vorher geltenden Recht keine besonders günstige Prognose
notwendig, um den (teil-)bedingten Strafvollzug gewähren zu können. Deshalb ist
das geltende Recht als das für die Beschuldigte mildere Recht anzuwenden (Art.
2 Abs. 2 StGB).
Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung
aller massgeblicher Umstände der Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen
ist. Das Vorleben spricht nicht für die Beschuldigte: Trotz einschlägigen
Vorstrafen, ausgestandener Untersuchungshaft von 48 Tagen (13.1.2010 -
2.2.2010; 9.6.2010 - 7.7.2010) und laufendem Strafverfahren liess sie sich
nicht von ihrem deliktischen Tun abbringen. Die im Gutachten vom 16. September
2010 geäusserte ungünstige Legalprognose erwies sich als zutreffend. Bereits im
Strafbefehl vom 15. April 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
ausgeführt, der Beschuldigten werde der bedingte Strafvollzug «als letzte
Chance noch einmal gewährt» (AS 852). Die mit Strafbefehl vom 15. April 2014
mittels Weisung angeordnete ambulante Therapie musste am 27. Oktober 2016 wegen
fehlender Motivation der Beschuldigten aufgehoben werden. Demgegenüber gibt es
auch Umstände, die für die Beschuldigte sprechen: Sie ist in einer stabilen
persönlichen und beruflichen Situation, Partner und Arbeitgeberin wissen von
den Straftaten der Beschuldigten und dem vorliegenden Strafverfahren. Mit den
bereits getätigten und den zugesagten Schuldenabzahlungen zeigt sie Reue und
den Willen, das von ihr begangene Unrecht wieder gut zu machen. Mit in die
Prognose einzubeziehen ist, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals einen
längeren Strafvollzug zu erstehen haben wird. Unter diesen Umständen ist es
zusammenfassend möglich, bei der Beschuldigten noch einmal eine
Schlechtprognose zu verneinen und ihr den teilbedingten Vollzug der
Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Bemessung des unbedingten Anteils der
Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass es sich um mittelschwere
Straftaten gehandelt hat (maximale Strafdrohung von fünf Jahren) und sich das konkrete
Verschulden der Beschuldigten jeweils noch im leichten Bereich bewegte.
Allerdings bestehen hinsichtlich Legalbewährung doch noch gewisse Zweifel,
weshalb der zwingend zu vollziehende Anteil nicht auf das gesetzliche Minimum
von sechs Monaten, sondern auf sieben Monate festzusetzen ist. Für die
verbleibenden 20 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt
bei einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.
3.2.2 Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Freiheitsstrafe als Hauptsanktion
nun 7 Monaten zwingend zu verbüssen hat und dem auf Bewährung ausgesetzten
Strafteil von 20 Monaten eine erhebliche Warnwirkung zukommt, kann der
Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
50.00 der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt
werden. Aus den gleichen Erwägungen kann vom Widerruf des bedingten
Strafvollzuges, der ihr mit Urteil vom 15. April 2014 für eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten sowie mit Urteil vom 7. April 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 110.00 gewährt worden ist, abgesehen werden. In Bezug auf den
Strafbefehl vom 7. April 2016 ist stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu
verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich des Urteils vom 15. April
2014 erfolgte bereits die gesetzlich mögliche Verlängerung der Probezeit um
höchstens die Hälfte der ursprünglich auf 4 Jahre festgesetzten Dauer (vgl. aktueller
Strafregisterauszug vom 30.10.2019 mit den von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 7.4.2016 und 27.10.2016 verfügten Verlängerungen um je ein
Jahr).
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Entscheid über die Kostenverlegung (2/3
zu Lasten der Beschuldigten, 1/3 zu Lasten des Staates)
zu bestätigen.
Gleiches gilt für den
Rückforderungsvorbehalt des Staates betreffend amtliches Honorar gegenüber der
Beschuldigten im Umfang von 2/3 von CHF 10'765.40 (= CHF 7'176.95).
1.2 Den Nachforderungsvorbehalt der
amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat die
Vorinstanz auf CHF 9'924.10 festgesetzt, was sich mit Blick auf die
rechtskräftig festgesetzte Höhe der Entschädigung von total CHF 10'765.40 als
deutlich zu hoch erweist und wie folgt zu korrigieren ist: Die amtliche
Verteidigerin machte für das volle Honorar vor erster Instanz (implizit) einen
Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (S-L AS 276). Der
Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die Verteidigung weise eine
Vereinbarung mit dem Mandanten bzw. der Mandantin vor, wonach ein höherer
Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012),
was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF
50.00 pro Stunde bleibt, der mit dem Stundentotal für das erstinstanzliche
Verfahren (= 53 Stunden) zu multiplizieren ist, was CHF 2'650.00 ergibt.
Zuzüglich MwSt von 8 % für den Aufwand bis Ende 2017 (= CHF 121.15)
und MwSt von 7,7 % für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 (= CHF 87.45)
resultiert ein Differenzbetrag von gesamthaft CHF 2'858.60. Die
Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz im Umfang von CHF
1'905.75 (= 2/3 von CHF 2'858.60) zu erstatten,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'096.00, sind von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz verurteilte die
Beschuldigte unter Einbezug der Vorstrafe vom 7. April 2014 (6 Monate
Freiheitsstrafe), für welche der gewährte Strafaufschub widerrufen worden war,
zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer unbedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00. Im Berufungsverfahren liess die
Beschuldigte als Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, beides unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges, sowie einen Widerrufsverzicht beantragen. Auch wenn
das Berufungsgericht diesen Antrag nicht gutgeheissen und insbesondere eine
höhere und bloss teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat, erzielte die
Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren eine deutlich mildere Bestrafung (teilbedingte
Freiheitsstrafe von 27 Monaten, bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 50.00, Widerrufsverzicht) und damit einen massgeblichen Erfolg. Der
zwingend zu vollziehende Strafanteil beschränkt sich neu auf 7 Monate
Freiheitsstrafe. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich,
die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte (je CHF 1'548.00) der
Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.
2.2 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Claudia Gerber, setzt sich aus
einem Aufwand von 14 Stunden sowie Auslagen von CHF 165.00 und 7,7 % MwSt
zusammen. In Abzug zu bringen sind für die HV, welche in der Honorarnote mit
einem geschätzten Aufwand von 5 Stunden Eingang fand, insgesamt 2 ½ Stunden, da
die HV (inkl. Hin- und Rückreise der Verteidigerin) nur 2 ½ Stunden in Anspruch
nahm. Bei den Auslagen entfällt in Anbetracht der schriftlichen
Urteilseröffnung die 2. Anreise nach Solothurn (Abzug von CHF 32.50). Unter
Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10 (Aufwand: 11,5
Stunden zu je CHF 180.00, somit CHF 2'070.00; Auslagen: CHF 132.50; 7,7
% MwSt: CHF 169.60) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt gemäss Art. 135 Abs.
4 lit. a StPO während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber
der Beschuldigten im Umfang von 1/2 von CHF 2'372.10
(= CHF 1'186.05).
Den Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin berechnet sich auf der Grundlage von 11,5 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz
zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), somit CHF 575.00, zuzüglich
7,7 % MwSt (= CHF 44.30), gesamthaft somit CHF 619.30. In Anbetracht der
Kostenverlegung im Berufungsverfahren hat die Beschuldigte der Verteidigerin CHF
309.65 (= ½ von CHF 619.30) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 2
Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46
Abs. 2, Art. 47, Art. 48 lit. d, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1,
Art. 146 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 252 StGB; Art. 126 ff.,
Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches
Urteil) freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
a) der
Veruntreuung (in zwei Fällen: AKS Ziff. 1.2 und Ziff. 8);
b) des
gewerbsmässigen, eventuell mehrfachen Betrugs (AKS Ziff. 2);
c) der
Sachentziehung (AKS Ziff. 7).
2. Es wird festgestellt, dass sich die
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils
schuldig gemacht hat:
a) der
mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21.
August 2015 (AKS Ziff. 1.1 und 1.3);
b) des
mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. März 2016 bis anfangs Mai 2017
(AKS Ziff. 4 und 9);
c) des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis
am 15. Dezember 2016 (AKS Ziff. 6);
d) der
mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis
anfangs Dezember 2017 (AKS Ziff. 3, 5, 10.1 und 10.2);
e) des
mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November
2016 bzw. im Herbst/Winter 2016 (AKS Ziff. 11).
3. Die Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20
Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der der Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April
2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird
nicht widerrufen.
5. Der der Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tages-
sätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit
um ein Jahr verlängert.
6. Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die
Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von
CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemäss der Schuldanerkennung und
Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt
hat.
7. Es wird festgestellt, dass die E.___AG
gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
8. Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils der B.___AG
und der angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude
Cattin, eine Parteientschädigung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00,
Auslagen CHF 135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF
1'517.30) zu bezahlen hat.
9. Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils dem
Verein D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine
Parteientschädigung von CHF 18'210.90 (Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF
1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10 und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu
bezahlen hat.
10. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin
Claudia Gerber, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 10'765.40 (Honorar CHF 9'540.00,
Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5’640.00 und 7,7 % MwSt auf CHF 4’340.00)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 2/3 (= CHF 7'176.95) sowie der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'905.75 (= 2/3 der
Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
11. Die
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin
Claudia Gerber, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2
(= CHF 1'186.05) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im
Umfang von CHF 309.65 (= 1/2 der Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
12. Von
den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, hat die Beschuldigte 2/3
(=CHF 7'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 3'710.00) geht zu
Lasten des Staates Solothurn.
13. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'096.00, haben die Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur Hälfte (=
je CHF 1'548.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker