Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.45

mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren

5. Dezember 2019Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 27. August 2018

(Akten Seiten 0001 ff., im Folgenden: AS 0001 ff.) wurden die Akten dem

Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung von A.___ (im

Folgenden: Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen der Vorhalte der

mehrfachen Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell mehrfacher

Betrug, teilweise subeventualiter mehrfache Veruntreuung), des Betrugs, der mehrfachen

Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des

Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung.

2.

Am 14. Januar 2019 blieb die

Beschuldigte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung

unentschuldigt fern, ebenso am 25. Februar 2019.

3.

Am 25. Februar 2019 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil:

« 1. A.___ wird freigesprochen von den

Vorwürfen:

a) der

Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis am 10. Dezember

2015 (Anklageschrift Ziffer 1.2) und in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis

am 1. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 8);

b) des

gewerbsmässigen, eventuell mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit

vom 1. November 2013 bis am 13. Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 2);

c) der

Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 12. Dezember 2016 bis

ca. Ende Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 7);

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der

mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21.

August 2015;

b) des

mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. März 2016 bis anfangs Mai

2017;

c) des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis

am 15. Dezember 2016;

d) der

mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis

anfangs Dezember 2017;

e) des

mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November

2016 bzw. im Herbst/Winter 2016.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April

2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist

widerrufen.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht

widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5. A.___ wird in contumaciam:

a) unter

Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaf, Hauptabteilung

Arlesheim, vom 15. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als

Gesamtstrafe verurteilt;

b) zu einer Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt.

6. Es wird festgestellt, dass A.___ die

Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von

CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemäss der Schuldanerkennung und

Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt

hat.

7. Die E.___AG wird zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

8. A.___ hat der B.___AG und der

angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, eine

Parteientschädigung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00, Auslagen CHF

135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF 1'517.30) zu bezahlen.

9. A.___ hat dem Verein D.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine Parteientschädigung von CHF 18'210.90

(Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF 1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10

und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu bezahlen.

10. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Gerber, wird auf CHF 10'765.40

(Honorar CHF 9'540.00, Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5’640.00

und 7,7 % MwSt auf 4’340.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit

CHF 7'176.95, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

im Umfang von 2/3, somit CHF 9'924.10 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, sind wie folgt durch

die Beschuldigte und den Staat Solothurn zu übernehmen:

- A.___: 2/3

entsprechend CHF 7'420.00;

- Staat Solothurn: 1/3

entsprechend CHF 3'710.00.»

4.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte

am 7. März 2019 (AS 0255) die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5.

Juni 2019 liess sie die Berufung auf die Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen

Urteils (Strafzumessung und Widerrufsentscheide) beschränken (Akten Obergericht

Seiten 3 f., im Folgenden: OG AS 3 f.).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 15. Juli 2019 auf eine Anschlussberufung (OG AS 13).

Mit Verfügung des Präsidenten des

Berufungsgerichts vom 26. August 2019 wurde der Antrag der Beschuldigten auf

Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit abgewiesen (OG AS 19).

5.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Freisprüche;

-

Ziffer 2: Schuldsprüche;

-

Ziffern 6/7:

Zivilforderungen;

-

Ziffern 8/9:

Parteientschädigungen an Privatklägerschaft;

-

Ziffer 10 (teilweise):

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

1.

Die Beschuldigte wurde der mehrfachen

Veruntreuung zum Nachteil des Vereins D.___ gemäss den Ziffern 1.1 und 1.3 der

Anklageschrift (im Folgenden: AKS) schuldig gesprochen: Barbezug von CHF

8'000.00 mittels Geschäfts-EC-Karte am 21. August 2015 (AKS Ziff. 1.1) und

total 63'968.40 zwischen 4. November 2014 und 26. Juni 2015 (AKS Ziff. 1.3:

Auszahlungen mittels gefälschter Kassabelegen und Quittungen), total somit CHF

71'968.40.

Im Zusammenhang mit dem

Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.3 erfolgte weiter ein Schuldspruch wegen

mehrfacher Urkundenfälschung zwischen dem 4. November 2014 und dem 26. Juni

2015.

(AKS Ziff. 3): Die Beschuldigte fälschte insgesamt 18 Kassabelege, so dass

ihr aufgrund dieser Dokumente ein Gesamtbetrag von CHF 63’968.40

ausbezahlt wurde, auf die sie keinen Anspruch hatte.

2.

Im Nachgang zu den Delikten zum Nachteil

des Vereins D.___ unterzeichnete die Beschuldigte eine Schuldanerkennung über

CHF 68'000.00, zahlbar an Rechtsanwalt Bertossa bis Ende Februar 2016. Als

Angestellte der Firma C.___AG fälschte die Beschuldigte zwischen dem 24. und

dem 31. März 2016 acht Zahlungsaufträge für Überweisungen ab zwei

Klientenkonten, sodass acht Überweisungen im Umfang von total CHF 68'000.00 an

Rechtsanwalt Bertossa geleistet wurden (AKS Ziff. 4). Die Beschuldigte wurde diesbezüglich

wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen.

Im Zusammenhang mit dem

Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 4 wurde ein Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung in acht Fällen vorgenommen (abgeänderte Zahlungsaufträge, AKS

Ziff. 5).

3.

Da die Beschuldigte zwischen dem 15.

September und 15. Dezember 2016 unerlaubt zwei Mal in Wohnungen ihrer damaligen

Arbeitgeberin F.___AG übernachtet hatte, wurde sie wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs verurteilt (AKS Ziff. 6).

4.

Anfangs Mai 2017 hat die Beschuldigte

die Rechnung für den privaten Umzug abgeändert und so veranlasst, dass die

Rechnung vom 1. Mai 2017 über CHF 1'769.05 von ihrer damaligen Arbeitgeberin G.___AG

bezahlt wurde. Sie wurde deshalb des Betrugs (AKS Ziff. 9) und der

Urkundenfälschung (AKS Ziff. 10.1) für schuldig befunden.

5.

Anfangs Dezember 2017 fälschte die

Beschuldigte ein Arztzeugnis über einen positiven Schwangerschaftstest in Bezug

auf den angeblichen Entbindungstermin, um die gegenüber der Arbeitgeberin G.___AG

Abwesenheitstage zu erklären und um für weitere Arbeitstage weiterhin Lohn zu

erhalten (AKS Ziff. 10.2). Es erfolgte ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung.

6.

Wegen Verfälschung von Arbeitszeugnissen

im Zeitraum Herbst/Winter 2016 wurde die Beschuldige der mehrfachen Fälschung

von Ausweisen für schuldig befunden (AKS Ziff. 11). Im Zeugnis der H.___

vom 30. September 2008 wurde namentlich der Hinweis, wonach das

Arbeitsverhältnis wegen Unregelmässigkeiten aufgelöst worden sei, entfernt. Das

Zeugnis der I.___ vom Juni 2006 wurde an diversen Stellen abgeändert,

namentlich bezüglich der Arbeitsgebiete der Beschuldigten und der qualitativen

Beurteilung ihrer Arbeit. Ein Abschlusszeugnis der J.___ vom 16. Mai 2005 wurde

von der Beschuldigten selbst verfasst (Totalfälschung), nachdem sie nur eine

Arbeitsbestätigung erhalten hatte. Gleiches gilt für das Zwischenzeugnis vom

Dezember 2015 und das Schlusszeugnis vom 10. Februar 2017 des Vereins D.___,

welche sie selbst erstellte. Die verfälschten bzw. gefälschten Zeugnisse hat

die Beschuldigte bei ihren Bewerbungen bei der K.___AG und der G.___AG

eingereicht.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2018 trat eine

Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Die Beschuldigte beging

die Taten, welche im vorliegenden Verfahren zu ahnden sind, vor diesem Datum.

Grundsätzlich ist die beschuldigte Person nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden

Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist sich für sie als

milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder

ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in

Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Inwiefern

sich das alte und neue Sanktionenrecht mit Blick auf den zu beurteilenden Fall überhaupt

unterscheiden und nach welchem Recht die Beschuldigte im Ergebnis besser

wegkommt, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung dargelegt (vgl.

Ziff. III.3.1.2 und 3.2.1).

1.2

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc

Thommen/Stefan Trechsel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3

Aus dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am

wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei

der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134

IV 97 E. 4.2).

1.4

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS).

Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil

die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu

beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.

1.

StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5). Die

Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu

beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. S. 231 ff.). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271 mit Hinweis auf BGE 118 IV 119 E. 2b

S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, N 362; je mit weiteren Hinweisen). Die Nennung der

Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,

denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige

Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen

wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015

vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe

innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil

6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom

19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung

auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Vorweg kann hinsichtlich der

Strafart bereits festgehalten werden, dass für die Vermögensdelikte, die

Urkundenfälschungen und die Fälschungen von Ausweisen angesichts der

einschlägigen Vorstrafe vom 15. April 2014 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten

mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) keine

Geldstrafen, sondern Freiheitsstrafen auszufällen sind. Auch die Verteidigung

hat vor Amtsgericht für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (mit

bedingtem Vollzug und einer Probezeit von fünf Jahren) beantragt, vor dem

Berufungsgericht hat sie für den grösseren Teil der Delikte eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt. Einzig der mehrfache

Hausfriedensbruch ist mit einer Geldstrafe abzugelten.

2.2

Die Beschuldigte wurde wegen

mehrfacher Veruntreuung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe), mehrfachen Betrugs (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe), mehrfacher Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe) und mehrfachen Fälschens von Ausweisen (Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig erklärt und muss entsprechend

bestraft werden.

Vorliegend ist der Strafrahmen für die

Veruntreuung, den Betrug und die Urkundenfälschung jeweils eine Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Als schwerste Straftat im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung gemäss

AKS Ziff. 1.3 zum Nachteil des Vereins D.___ zu qualifizieren: Der beim Verein D.___

veruntreute Betrag beläuft sich auf fast CHF 64'000.00 und der von der

Beschuldigten hierfür getätigte Aufwand war beträchtlich, während der mehrfache

Betrug zum Nachteil der B.___AG, der Ergänzungsstiftung B.___AG und der

angeschlossenen Unternehmen sowie zum Nachteil der C.___AG (AKS Ziff. 4) mit

einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 68'000.00 im weitesten Sinne als Folgetat zu

dieser Veruntreuung zu betrachten ist.

Die insgesamt 18 Vorgänge zu Lasten des

Vereins D.___ weisen einen inneren Zusammenhang auf und sind vom gleichen

Willensentschluss getragen, weshalb für sie ausnahmsweise gemeinsam die

Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Aufgrund der jüngeren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 f S. 231 ff.) sind die

Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 3 entgegen dem Vorgehen der

Vorinstanz nicht gleich zusammen mit der mehrfachen Veruntreuung gemäss

AKS Ziff. 1.3 bei der Strafzumessung der Einsatzstrafe zu

berücksichtigen, auch wenn die Fälschungen der Belege bei dem von der

Beschuldigten angewandten modus operandi Voraussetzung für das Gelingen der

Veruntreuungsdelikte waren. Diesem Aspekt ist bei der Vornahme der

Straferhöhung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl.

nachfolgende Ziff. III.2.4.4).

2.3

Der Deliktsbetrag als wesentliches

Kriterium der objektive Tatschwere beläuft sich bei der mehrfachen Veruntreuung

gemäss AKS Ziffer 1.3 auf beinahe CHF 64'000.00. Dieser Betrag ist wohl

für Veruntreuungen nicht ausserordentlich hoch, es kann aber auch keineswegs

mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, auch da es sich beim Geschädigten

um einen gemeinnützig tätigen Verein gehandelt hat. Die Beschuldigte hat den

Deliktsbetrag zwischen November 2014 bis Juni 2015, also über einen Zeitraum

von knapp sieben Monaten, in 18 Einzelhandlungen bei immer gleicher

Vorgehensweise veruntreut: Sie erwarb verschiedene Gegenstände und bezahlte

diese zunächst aus der eigenen Tasche. In der Folge fälschte sie verschiedene

Belege und Rechnungen, änderte insbesondere Bestellzeit, Rechnungsnummer und

Besteller-Kita und täuschte damit vor, sie habe diverse Gegenstände für den

Geschädigten erworben und das Geld dafür bar vorgeschossen bzw. es sei durch

die Beschuldigte mittels Geschäfts-EC-Karte bezahlt worden. Teilweise fälschte

sie auf den Belegen zusätzlich die Signatur der Geschäftsleitung, stempelte den

Beleg mittels «BEZAHLT» ab und entnahm den jeweiligen Betrag aus der Kasse.

Teilweise schrieb die Beschuldigte auf die Kassenbelege, es sei für die

erworbenen Gegenstände eine Zahlung mit der Geschäfts-EC-Karte erfolgt, obwohl

gar kein Gegenstand erworben worden war: Den fraglichen Betrag hob die

Beschuldigte vorgängig oder aber danach an einem Bankomaten ab. Die Art und

Weise ihres Vorgehens war aufwändig (was auch die Beschuldigte einräumte:

AS 627 Rz 664) und zeugt von Dreistigkeit und Planmässigkeit, es ist somit

eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen. Die Beschuldigte hat dieses

Vorgehen immer wieder mit einer Selbstverständlichkeit eingesetzt, um ihren

eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Um die Bezüge zu vertuschen, hat sie

Belege raffiniert gefälscht. Sie hat das von ihrem Arbeitgeber in sie gesetzte

Vertrauen mehrfach unverfroren missbraucht. Insbesondere im Hinblick auf den

Deliktsbetrag ist das objektive Tatverschulden im Vergleich der denkbaren

Veruntreuungen gerade noch als leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven

Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz

gehandelt hat. Ihre Beweggründe waren egoistischer Natur, ging es ihr doch

darum, den vor der Trennung ihres damaligen Lebenspartners geführten hohen

Lebensstandard weiterführen zu können (Sie wollte «chli besser läbe»: AS 618

Rz 293). Und dies, obwohl sie stets erwerbstätig war, gut verdient hat und sich

somit nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sie selbst bestätigte

(AS 618 Rz 295). Damit verfügte sie auch über jeglichen

Handlungsspielraum, um sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive

Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Unter Berücksichtigung der

bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere ist das

Gesamttatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens einzuordnen,

womit die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 1.3 auf

14.

Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

2.4.1

Nunmehr ist diese Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt zur Abgeltung der weiteren Vermögensdelikte,

Urkundenfälschungen und Fälschungen von Ausweisen unter Beachtung des

Asperationsprinzips zu erhöhen. Am schwersten wiegt dabei der mehrfache Betrug

gemäss AKS Ziff. 4. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 68’000.00. Für

diesen Betrag hatte die Beschuldigte am 19. Februar 2016 beim Verein D.___ eine

Schuldanerkennung unterschrieben. Da sie wusste, dass sie diesen Betrag in

absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können, suchte sie sich, um an Geld zu

kommen, einen neuen Arbeitgeber, die C.___AG, wo sie am 1. März 2016 mit der

Arbeit beginnen konnte. Obwohl sie sich dort von Anfang an nicht wohl fühlte

und wusste, dass sie nicht bleiben würde, liess sie sich von der Arbeitgeberin

eine Weiterbildung zur Immobilienbewirtschafterin für CHF 9'600.00 bezahlen.

Sie wartete die erste Lohnzahlung ab, bis sie schliesslich Ende März 2016 acht

Zahlungsaufträge für Überweisungen zulasten der B.___AG und der

Ergänzungsstiftung B.___AG fälschte, auf deren Grundlage die/der zuständige

Mitarbeiter/in der Bank acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 68'000.00

auf das Konto von Rechtsanwalt Bertossa, Rechtsvertreter des Vereins D.___,

vornahm. Danach liess sich die Beschuldigte wegen eines angeblichen Unfalls

krankschreiben. Die Beschuldigte hat somit den Schaden, den sie bei ihrem

vormaligen Arbeitgeber verursacht hatte, durch erneutes, vergleichbares

deliktisches Verhalten beglichen. Erneut musste sie zu diesem Zweck mehrere Urkunden

fälschen und hat sie das ihr von der Arbeitgeberin entgegen gebrachte Vertrauen

schamlos und planmässig ausgenutzt. Allerdings war klar, dass das Vorgehen kaum

unentdeckt bleiben konnte und so flogen die Straftaten denn auch bereits nach

wenigen Tagen, nämlich am 4. April 2016, auf und am 22. April 2016 wurde

Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht (AS 062 ff.). Die objektive

Tatschwere ist auch hier noch als leicht zu bezeichnen. Unter dem Aspekt des

subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass A.___ ihre Tat geplant

und vorsätzlich in egoistischer Absicht gehandelt hat. Auch hier wäre es ihr

ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal ihr ihre

Eltern für die Rückzahlung finanzielle Hilfe hätten leisten können und dies

nach den ersten Delikten im Vorverfahren auch angeboten hatten (vgl.

forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. September 2010, AS 961). Das

Tatverschulden ist diesbezüglich gesamthaft noch im mittleren Bereich eines

leichten Verschuldens einzustufen, wofür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten

als angemessen erscheint. Unter Vornahme der Asperation ist die Einsatzstrafe

von 14 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des mehrfachen Betrugs um fünf

Monate zu erhöhen.

2.4.2

Bei der Veruntreuung gemäss AKS

Ziff. 1.1 wurde mit einer einmaligen Handlung ein Deliktsbetrag von

CHF 8'000.00 veruntreut. In Anbetracht des vergleichsweise tiefen

Deliktsbetrages und des einfachen Tatvorgehens (Barbezug am Bankschalter mit

der Geschäfts-EC-Karte) ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu

qualifizieren. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die

Beschuldigte die Nutzungsbedingungen der EC-Karte Nr. […] kannte und diese bei

Stellenantritt unterschrieben hatte. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Die

Beweggründe waren wiederum egoistisch, ging es ihr doch darum, das Geld für

persönliche Bedürfnisse zu verwenden. Das Tatverschulden ist damit gerade noch

als sehr leicht zu bezeichnen, wofür eine Freiheitsstrafe von vier Monaten,

asperiert eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, als angemessen

erscheint.

2.4.3

Der Betrug gemäss AKS Ziff. 9

erfolgte anfangs Mai 2017 durch die Fälschung einer Rechnung von CHF 1’769.05

für ihren privaten Umzug, womit die Beschuldigte die Zahlung der Rechnung durch

ihre damalige Arbeitgeberin veranlasste und ihrer damaligen Arbeitgeberin einen

Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt hat. Erneut hat sich die Beschuldigte

planmässig und mit einigem Aufwand zu Lasten ihrer Arbeitgeberin unrechtmässig

bereichert. Die Fälschung der Rechnung war nicht erkennbar (AS 594). Der

Deliktsbetrag fiel gering aus. In subjektiver Hinsicht ist wiederum

festzuhalten, dass die Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus rein

egoistischen Beweggründen gehandelt und das Vertrauensverhältnis zu ihrer

damaligen Arbeitgeberin missbraucht hat. Die Beschuldigte wäre problemlos in

der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das Verschulden der

Beschuldigten ist insbesondere mit Blick auf den geringen Deliktsbetrag in

Bezug auf diese Tat als sehr leicht einzustufen, weshalb sich eine

Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. asperiert von einem Monat rechtfertigt.

2.4.4

Bei der Abgeltung der

Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 3 ist zu berücksichtigen, dass ein grosser

Teil des Handlungs- und Erfolgsunwertes mit der Bestrafung wegen der

Veruntreuungen gemäss AKS Ziff. 1.3 bereits abgegolten ist. Es handelt sich

aber um eine Vielzahl von gefälschten Belegen, die auch Aufnahme fanden in die

Buchhaltung und damit in die Jahresrechnung, und um einen längeren Tatzeitraum.

Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (asperiert) zwei Monate Freiheitsstrafe

erscheint als angemessen.

2.4.5

Gleiches gilt für die

Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 5: Sie dienten dem mehrfachen Betrug

gemäss AKS Ziff. 4, weshalb nur noch eine vergleichsweise geringe Erhöhung der

Einsatzstrafe zu erfolgen hat. Es handelt sich um insgesamt acht gefälschte

Urkundendokumente (Zahlungsaufträge), die innert wenigen Tagen erstellt wurden.

Die Einsatzstrafe ist dafür um einen weiteren Monat zu erhöhen.

2.4.6

Letztlich ist auch für die

Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 10.1 (gefälschte Umzugsrechnung) und 10.2 (gefälschtes

Arztzeugnis) eine Straferhöhung vorzunehmen.

Bezüglich der Urkundenfälschung zum

Zwecke des Betrugs zu Lasten der G.___AG (Abänderung der Umzugsrechnung) gilt

das oben unter Ziff. III.2.4.5 Gesagte.

Das gefälschte Arztzeugnis ist zwar gut

gemacht mit dem Stempel der betreffenden Ärztin, war inhaltlich aber nur

bezüglich des voraussichtlichen Entbindungstermins falsch. Aber es diente dazu,

Abwesenheiten zu erklären und damit die Lohnzahlungen sicher zu stellen.

Insgesamt ist eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um je einen halben Monat, total um einen Monat, gerechtfertigt.

2.4.7

Abschliessend ist die Strafe zur

Abgeltung der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 11 zu

erhöhen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen längeren

Zeitraum die Arbeits- bzw. Zwischenzeugnisse von mehreren ehemaligen

Arbeitgebern gefälscht und verwendet hat. Die Fälschungen waren zwar nicht auf

den ersten Blick als solche erkennbar, wurden aber beispielsweise von der K.___AG

teilweise erkannt (vgl. Strafanzeige AS 348 ff.). Ihre Motive waren rein

egoistischer Natur, wollte sie dadurch doch gut dastehen und sich vor allem das

wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Die Tatsache, dass die Beschuldigte

nicht davor zurückschreckte, ein gefälschtes Zeugnis, wegen dem sie bereits

einmal verurteilt worden war, erneut zu verwenden, zeigt die Unverfrorenheit,

mit der die Beschuldigte handelte. Auch hier ist es aufgrund des engen

Sachzusammenhangs gerechtfertigt, die mehreren Straftaten zusammen zu

beurteilen. Eine Straferhöhung um einen weiteren Monat ist angemessen.

2.4.8

Insgesamt ergibt sich somit vor

Berücksichtigung der Täterkomponente für die Vermögens- und Urkundendelikte

eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten.

2.5

Nach den Ausführungen zur

Tatkomponente ist nun die Täterkomponente für sämtliche Delikte zu

berücksichtigen.

Zum Vorleben und den persönlichen

Verhältnissen der Beschuldigten kann dem forensisch-psychiatrischen Gutachten

vom 16. September 2010 (AS 951 ff.) entnommen werden, dass sie […] 1981 in […] zur

Welt gekommen sei. Geschwister habe sie keine. Sie sei bis zum 14. Altersjahr

in […] in einem Block aufgewachsen. Danach seien sie in eine Mietwohnung in

einem Zwei-Familienhaus gezogen. Nach der Primarschule habe sie ein Jahr lang

die Realschule besucht, habe dann aber aufgrund guter Noten an die

Sekundarschule wechseln können. Die Schule habe sie insgesamt während zehn

Jahren besucht. Bei der Post in […] habe sie sodann eine Lehre als Bürokauffrau

absolviert, wobei sie die Abschlussprüfung nicht bestanden und diese nach einem

Jahr habe wiederholen müssen. Sie habe unter Prüfungsangst gelitten. Nach der

Lehre habe sie vom Jahr 2002 bis 2005/2006 bei der J.___ […] in Bern

gearbeitet. Es sei ihr gar nie in den Sinn gekommen, dort zu delinquieren. Als

sie dann mit ihrem damaligen Freund in Basel-Stadt zusammengezogen und ihr das

Pendeln nach Bern zu viel geworden sei, habe sie das Arbeitsverhältnis bei J.___

gekündigt. Arbeitslos sei sie nie gewesen. So sei sie bei einer Immobilienfirma

in Basel, I.___, in der Immobilienverwaltung tätig gewesen. Da sie dort keine

Weiterbildungen habe machen können, habe sie gekündigt und zur Firma H.___ gewechselt,

wo sie zwei Jahre lang gearbeitet habe. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses

habe sie CHF 20’000.00 von Mieterkonten veruntreut, was schliesslich zur

Kündigung geführt habe. Beim betreffenden Mieter habe es sich um einen Mieter

gehandelt, der bereits ausgezogen gewesen sei und einen hohen Saldo auf seinem

Konto aufgewiesen habe. Sie habe sich dann gedacht, dieser werde es nicht

merken und sie könne das Geld für ihre Steuerschulden gut gebrauchen. Das Geld

habe sie auch «zum Shoppen» verwendet. In dieser Zeit habe die Trennung von

ihrem damaligen Freund stattgefunden, mit dem sie auf «grossem Luxusfuss»

gelebt gehabt habe. Eine Anzeige von Seiten der H.___ habe es keine gegeben,

sie habe das Geld aber zurückbezahlen müssen und dazu einen Kredit aufgenommen.

Nach einer kurzen Anstellung bei L.___ in […] habe sie sich mit gefälschten

Arbeitszeugnissen bei der M.___AG in Zürich beworben und sei dort schliesslich

eingestellt worden. Nachdem sie im Januar 2010 in Untersuchungshaft gekommen

sei, habe die M.___AG das Arbeitsverhältnis auf Juli 2010 aufgelöst. Im

Anschluss daran habe sie bei der N.___ AG temporär im Lager gearbeitet und von

der Bewährungshilfe Therapiesitzungen bei der Psychologin Frau S.___ angeordnet

bekommen. Ab November 2013 war sie bis zur fristlosen Kündigung am 13. Januar

2016.

beim Verein D.___ tätig, ab März 2016 kurzzeitig bei der C.___AG und dann

bei der O.___ AG. Ab Februar 2017 war sie bei der G.___AG angestellt, wo ihr am

13.

Dezember 2017 wegen festgestellten Unregelmässigkeiten fristlos gekündigt

wurde. Danach bezog sie Mutterschaftsentschädigung bis April 2018.

Seit dem 1. Juli 2018 ist sie mit einem

50.

%-Pensum angestellt bei der P.___ GmbH, welche von ihren Delikten Kenntnis

hat, und wohnt zusammen mit ihrem Partner und dem am […] geborenen gemeinsamen

Kind in […].

Dem Auszug aus dem Schweizerischen

Strafregister vom 16. Mai 2018 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte

einschlägig vorbestraft ist. Am 15. April 2014 wurde sie wegen mehrfacher

Veruntreuung, Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier

Jahren, verurteilt. Dabei wurden ihr 48 Tage Untersuchungshaft angerechnet und

die Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, auferlegt. Am

7.

April 2016 und am 27. Oktober 2016 verlängerte die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft die Probezeit um jeweils ein Jahr. Die Weisung an die

Beschuldigte, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, wurde am 27.

Oktober 2016 (AS 888 f.) aufgehoben, da die Beschuldigte mehrere

Therapieanläufe mangels Motivation abgebrochen hatte (AS 863 ff.). Gemäss dem

Urteil liess die Beschuldigte zwischen April und August 2008 als Angestellte

der H.___ unter zehn Malen Geld von Mieterguthaben auf ihr eigenes Konto

überweisen, total CHF 18’377.85. Weiter überwies sie am 19. Januar 2009 als

Angestellte der Firma L.___ AG einen Betrag von CHF 625.80 ab einem Firmenkonto

auf ihr eigenes Postkonto. Bei der nächsten

Arbeitgeberin M.___ AG vereinnahmte sie zwischen November 2009 und April 2010 für

sich unter fünf Malen Gelder von total CHF 8'650.00, die ihr von Mietern als

Kautionsgelder in bar übergeben worden waren. Dabei verfälschte sie einmal

einen Mietvertrag. Darüber hinaus (ver)fälschte sie Arbeitszeugnisse der Firmen

H.___, I.___ und J.___ und verwendete diese für verschiedene Bewerbungen.

Weiter wurde die Beschuldigte am 7.

April 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober

Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

110.

, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00

verurteilt.

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten

vom 19. September 2010 (AS 951 ff.) konnte keine psychiatrische Diagnose

gemäss ICD-10-Kriterien festgestellt werden. Sie habe für ihre Taten

nachvollziehbare und normalpsychologisch erklärliche Gründe angegeben. Es

hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder schwer gestörte

Persönlichkeitsentwicklung ergeben. Eine im forensischen Sinne relevante

psychische Störung konnte nicht festgestellt werden. Es hätten sich aus

gutachterliche Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der

Schuldfähigkeit ergeben (AS 965 f.). Dennoch wurde – unter anderem im Hinblick

auf eine einschlägige Vorstrafe – das Rückfallrisiko hoch eingestuft. Dieses

Risiko lasse sich mittelfristig durch allgemein unterstützende Massnahmen, wie

insbesondere auch eine Schuldenberatung, verringern (AS 969).

Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich

straferhöhend aus. Dazu kommt die bedenkliche Tatsache, dass sich die

Beschuldigte von der Vorstrafe im April 2014 in keiner Weise beeindrucken liess

und wenige Monate später erneut einschlägig delinquierte. Gleiches gilt für die

bedingte Geldstrafe vom April 2016. Auch während des vorliegenden, neu

eingeleiteten Verfahrens beging sie weitere Straftaten (sie wurde am 25.7.2016

erstmals polizeilich befragt: AS 167 ff.). Zum weiteren Verhalten nach den

verübten Taten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten zwar ein gewisses

Bedauern attestiert werden kann, jedoch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass

sie sich mit ihren Taten vertieft auseinandergesetzt hat. So hat sie die durch

Weisung angeordnete ambulante Therapie von sich aus vorzeitig abgebrochen und

während des ganzen diesbezüglichen Verfahrens kaum kooperiert. Es war äusserst

schwierig, sie zu erreichen. Termine sagte sie jeweils kurzfristig ab oder

erschien gar nicht, so dass sie vorgeführt werden musste. An den

Hauptverhandlungen vor Amtsgericht, zu denen sie ordnungsgemäss vorgeladen

worden war, blieb sie unentschuldigt fern. Die Beschuldigte zeigte sich auch an

den früheren Einvernahmen wenig einsichtig. Geständig war sie jeweils erst

unter dem Druck der Beweismittel, wobei sie die Fälschung von Arbeitszeugnissen

noch lange Zeit abstritt. In Bezug auf die fehlende Einsicht kann

beispielsweise auf den Therapiebericht von Dr. T.___ vom 4. März 2015 verwiesen

werden (AS 865 f.). Immerhin hat sie die Schuldsprüche der ersten Instanz

anerkannt.

Positiv zu würdigen ist, dass die

Beschuldigte die Zivilforderungen – auch bezüglich der bestrittenen Delikte,

bei denen es dann zu einem Freispruch kam – anerkannt hat. Beim geschädigten

Verein D.___ bezahlt sie seit drei Jahren regelmässig monatlich CHF 200.00 ab.

Weiter bezahlt sie im Rahmen einer stillen Lohnpfändung monatlich ca. CHF

1'500.00 an die Bank Q.___, bei der sie zur Ablösung von Schulden einen

Privatkredit aufgenommen hatte. Auch mit der G.___AG hat sie eine Abzahlungsvereinbarung

vereinbart und zahlt seit Dezember 2019 monatlich CHF 1'400.00 ab. Damit

verwendet sie derzeit praktisch ihr gesamtes Erwerbseinkommen, das bei einem 50

% Pensum aktuell netto (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) CHF 3'357.00 ausmacht,

zur Abzahlung der durch die Straftaten verursachten Schulden (vgl. auch

separates Einvernahmeprotokoll vom 5.12.2019, wonach für ihre Lebenshaltungskosten

sowie diejenigen des gemeinsamen Sohnes ihr Partner aufkomme). Es kann ihr

deshalb eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB wegen tätiger Reue

gewährt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten kann im Rahmen der

Täterkomponenten weiter berücksichtigt werden, dass sie als Mutter eines

Kleinkindes […] eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist.

Da sich zusammengefasst bei der

Täterkomponente die straferhöhenden und strafreduzierenden Umstände die Waage

halten, bleibt es bei der Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Diese

Strafe erscheint den damit abgegoltenen Straftaten der Beschuldigten insgesamt

auch angemessen.

2.6

Zur Abgeltung des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 6) ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei ist festzuhalten,

dass die Beschuldigte nicht in die Wohnung eingebrochen ist, sondern sich zu

dieser mit einem Schlüssel Zutritt verschafft hat. Sie hat in der besagten

Wohnung in der Zeit vom 15. September 2016 bis 15. Dezember 2016 zwei Mal übernachtet,

um nicht in ihre eigene Wohnung nach Pratteln zurückfahren zu müssen. Das

Übernachten in dieser Wohnung sei, obwohl sie in Pratteln über eine eigene

Wohnung verfügt und diese auch bezahlt habe, die einfachere und kostengünstigere

Variante gewesen. Insgesamt ist von einem sehr geringen Verschulden auszugehen,

wofür – auch nach Einbezug der Täterkomponente, wozu auf die obigen

Ausführungen unter Ziff. III.2.5 verwiesen wird – eine Geldstrafe von 10

Tagessätzen auszufällen ist.

2.7

Zur Höhe des Tagessatzes ist

Folgendes auszuführen: Die Beschuldigte erzielt mit eingerechnetem Anteil des

13.

Monatslohnes monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 3'357.00. Nach einem

Pauschalabzug von 25 % und einem weiteren Abzug von 15 % für das Kind ergäbe

sich ein massgebliches Einkommen von CHF 2'140.00 bzw. ein Tagessatz von

(abgerundet) CHF 70.00. Da bei der Beschuldigten derzeit eine «stille» Lohnpfändung

besteht, ist es gerechtfertigt, den Tagessatz auf CHF 50.00 festzusetzen,

wie ihn auch die Verteidigerin beantragt hat. Die Schulden betragen gemäss

Steuererklärung 2018 insgesamt CHF 135'000.00 (OG AS 46).

3.

Bedingter Strafvollzug und Widerrufsentscheide

3.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose

erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der

Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest

(6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.), bei der Prüfung, ob der Verurteilte für

ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen

seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle

weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.

3.1.2

Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1.

Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte

in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt worden war.

3.1.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren

teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate

und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte

Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf

Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Schliesslich hat das

Dispositiv

Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils

den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die

beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss

der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf

aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall

(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im

Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren

bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden»

zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1

StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose

und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung

ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt zu vollziehende Strafteil darf dabei

das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).

3.1.4 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140

E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42

Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung

verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst

allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die

daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung der

verurteilten Person erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für

den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer

die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

3.2.1 Der teilbedingte Strafvollzug ist

für die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten noch möglich, ebenso

ein bedingter Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Da Art. 42

Abs. 2 StGB seit dem 1. Januar 2018 neu eine Freiheitsstrafe von «über» 6

Monaten in den letzten fünf Jahren vor der Tat fordert, ist vorliegend im

Gegensatz zum vorher geltenden Recht keine besonders günstige Prognose

notwendig, um den (teil-)bedingten Strafvollzug gewähren zu können. Deshalb ist

das geltende Recht als das für die Beschuldigte mildere Recht anzuwenden (Art.

2 Abs. 2 StGB).

Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung

aller massgeblicher Umstände der Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen

ist. Das Vorleben spricht nicht für die Beschuldigte: Trotz einschlägigen

Vorstrafen, ausgestandener Untersuchungshaft von 48 Tagen (13.1.2010 -

2.2.2010; 9.6.2010 - 7.7.2010) und laufendem Strafverfahren liess sie sich

nicht von ihrem deliktischen Tun abbringen. Die im Gutachten vom 16. September

2010 geäusserte ungünstige Legalprognose erwies sich als zutreffend. Bereits im

Strafbefehl vom 15. April 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

ausgeführt, der Beschuldigten werde der bedingte Strafvollzug «als letzte

Chance noch einmal gewährt» (AS 852). Die mit Strafbefehl vom 15. April 2014

mittels Weisung angeordnete ambulante Therapie musste am 27. Oktober 2016 wegen

fehlender Motivation der Beschuldigten aufgehoben werden. Demgegenüber gibt es

auch Umstände, die für die Beschuldigte sprechen: Sie ist in einer stabilen

persönlichen und beruflichen Situation, Partner und Arbeitgeberin wissen von

den Straftaten der Beschuldigten und dem vorliegenden Strafverfahren. Mit den

bereits getätigten und den zugesagten Schuldenabzahlungen zeigt sie Reue und

den Willen, das von ihr begangene Unrecht wieder gut zu machen. Mit in die

Prognose einzubeziehen ist, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals einen

längeren Strafvollzug zu erstehen haben wird. Unter diesen Umständen ist es

zusammenfassend möglich, bei der Beschuldigten noch einmal eine

Schlechtprognose zu verneinen und ihr den teilbedingten Vollzug der

Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Bemessung des unbedingten Anteils der

Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass es sich um mittelschwere

Straftaten gehandelt hat (maximale Strafdrohung von fünf Jahren) und sich das konkrete

Verschulden der Beschuldigten jeweils noch im leichten Bereich bewegte.

Allerdings bestehen hinsichtlich Legalbewährung doch noch gewisse Zweifel,

weshalb der zwingend zu vollziehende Anteil nicht auf das gesetzliche Minimum

von sechs Monaten, sondern auf sieben Monate festzusetzen ist. Für die

verbleibenden 20 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt

bei einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.

3.2.2 Unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Freiheitsstrafe als Hauptsanktion

nun 7 Monaten zwingend zu verbüssen hat und dem auf Bewährung ausgesetzten

Strafteil von 20 Monaten eine erhebliche Warnwirkung zukommt, kann der

Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

50.00 der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt

werden. Aus den gleichen Erwägungen kann vom Widerruf des bedingten

Strafvollzuges, der ihr mit Urteil vom 15. April 2014 für eine Freiheitsstrafe

von 6 Monaten sowie mit Urteil vom 7. April 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 110.00 gewährt worden ist, abgesehen werden. In Bezug auf den

Strafbefehl vom 7. April 2016 ist stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu

verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich des Urteils vom 15. April

2014 erfolgte bereits die gesetzlich mögliche Verlängerung der Probezeit um

höchstens die Hälfte der ursprünglich auf 4 Jahre festgesetzten Dauer (vgl. aktueller

Strafregisterauszug vom 30.10.2019 mit den von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft am 7.4.2016 und 27.10.2016 verfügten Verlängerungen um je ein

Jahr).

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Entscheid über die Kostenverlegung (2/3

zu Lasten der Beschuldigten, 1/3 zu Lasten des Staates)

zu bestätigen.

Gleiches gilt für den

Rückforderungsvorbehalt des Staates betreffend amtliches Honorar gegenüber der

Beschuldigten im Umfang von 2/3 von CHF 10'765.40 (= CHF 7'176.95).

1.2 Den Nachforderungsvorbehalt der

amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat die

Vorinstanz auf CHF 9'924.10 festgesetzt, was sich mit Blick auf die

rechtskräftig festgesetzte Höhe der Entschädigung von total CHF 10'765.40 als

deutlich zu hoch erweist und wie folgt zu korrigieren ist: Die amtliche

Verteidigerin machte für das volle Honorar vor erster Instanz (implizit) einen

Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (S-L AS 276). Der

Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die Verteidigung weise eine

Vereinbarung mit dem Mandanten bzw. der Mandantin vor, wonach ein höherer

Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012),

was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF

50.00 pro Stunde bleibt, der mit dem Stundentotal für das erstinstanzliche

Verfahren (= 53 Stunden) zu multiplizieren ist, was CHF 2'650.00 ergibt.

Zuzüglich MwSt von 8 % für den Aufwand bis Ende 2017 (= CHF 121.15)

und MwSt von 7,7 % für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 (= CHF 87.45)

resultiert ein Differenzbetrag von gesamthaft CHF 2'858.60. Die

Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz im Umfang von CHF

1'905.75 (= 2/3 von CHF 2'858.60) zu erstatten,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'096.00, sind von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz verurteilte die

Beschuldigte unter Einbezug der Vorstrafe vom 7. April 2014 (6 Monate

Freiheitsstrafe), für welche der gewährte Strafaufschub widerrufen worden war,

zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer unbedingten

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00. Im Berufungsverfahren liess die

Beschuldigte als Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, beides unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges, sowie einen Widerrufsverzicht beantragen. Auch wenn

das Berufungsgericht diesen Antrag nicht gutgeheissen und insbesondere eine

höhere und bloss teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat, erzielte die

Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren eine deutlich mildere Bestrafung (teilbedingte

Freiheitsstrafe von 27 Monaten, bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 50.00, Widerrufsverzicht) und damit einen massgeblichen Erfolg. Der

zwingend zu vollziehende Strafanteil beschränkt sich neu auf 7 Monate

Freiheitsstrafe. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich,

die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte (je CHF 1'548.00) der

Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

2.2 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Claudia Gerber, setzt sich aus

einem Aufwand von 14 Stunden sowie Auslagen von CHF 165.00 und 7,7 % MwSt

zusammen. In Abzug zu bringen sind für die HV, welche in der Honorarnote mit

einem geschätzten Aufwand von 5 Stunden Eingang fand, insgesamt 2 ½ Stunden, da

die HV (inkl. Hin- und Rückreise der Verteidigerin) nur 2 ½ Stunden in Anspruch

nahm. Bei den Auslagen entfällt in Anbetracht der schriftlichen

Urteilseröffnung die 2. Anreise nach Solothurn (Abzug von CHF 32.50). Unter

Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10 (Aufwand: 11,5

Stunden zu je CHF 180.00, somit CHF 2'070.00; Auslagen: CHF 132.50; 7,7

% MwSt: CHF 169.60) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt gemäss Art. 135 Abs.

4 lit. a StPO während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber

der Beschuldigten im Umfang von 1/2 von CHF 2'372.10

(= CHF 1'186.05).

Den Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin berechnet sich auf der Grundlage von 11,5 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz

zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), somit CHF 575.00, zuzüglich

7,7 % MwSt (= CHF 44.30), gesamthaft somit CHF 619.30. In Anbetracht der

Kostenverlegung im Berufungsverfahren hat die Beschuldigte der Verteidigerin CHF

309.65 (= ½ von CHF 619.30) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 2

Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46

Abs. 2, Art. 47, Art. 48 lit. d, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1,

Art. 146 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 252 StGB; Art. 126 ff.,

Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1

lit. a StPO erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches

Urteil) freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

a) der

Veruntreuung (in zwei Fällen: AKS Ziff. 1.2 und Ziff. 8);

b) des

gewerbsmässigen, eventuell mehrfachen Betrugs (AKS Ziff. 2);

c) der

Sachentziehung (AKS Ziff. 7).

2. Es wird festgestellt, dass sich die

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils

schuldig gemacht hat:

a) der

mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21.

August 2015 (AKS Ziff. 1.1 und 1.3);

b) des

mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. März 2016 bis anfangs Mai 2017

(AKS Ziff. 4 und 9);

c) des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis

am 15. Dezember 2016 (AKS Ziff. 6);

d) der

mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis

anfangs Dezember 2017 (AKS Ziff. 3, 5, 10.1 und 10.2);

e) des

mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November

2016 bzw. im Herbst/Winter 2016 (AKS Ziff. 11).

3. Die Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20

Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b) einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Der der Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April

2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird

nicht widerrufen.

5. Der der Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tages-

sätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit

um ein Jahr verlängert.

6. Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die

Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von

CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemäss der Schuldanerkennung und

Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt

hat.

7. Es wird festgestellt, dass die E.___AG

gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

8. Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils der B.___AG

und der angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude

Cattin, eine Parteientschädigung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00,

Auslagen CHF 135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF

1'517.30) zu bezahlen hat.

9. Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils dem

Verein D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine

Parteientschädigung von CHF 18'210.90 (Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF

1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10 und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu

bezahlen hat.

10. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin

Claudia Gerber, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 10'765.40 (Honorar CHF 9'540.00,

Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5’640.00 und 7,7 % MwSt auf CHF 4’340.00)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 2/3 (= CHF 7'176.95) sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'905.75 (= 2/3 der

Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11. Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin

Claudia Gerber, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2

(= CHF 1'186.05) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im

Umfang von CHF 309.65 (= 1/2 der Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12. Von

den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, hat die Beschuldigte 2/3

(=CHF 7'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 3'710.00) geht zu

Lasten des Staates Solothurn.

13. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'096.00, haben die Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur Hälfte (=

je CHF 1'548.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker