STBER.2019.46
versuchte Tötung etc.
30. Januar 2020Deutsch113 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Thomas A.
Müller,
Beschuldigte
und Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte
Tötung etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 29. Januar 2020:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
2. A.A.___, Beschuldigte und
Anschlussberufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;
4. D.___, Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
-
Ehemann der Beschuldigten
als Zuhörer;
-
zwei weitere Zuhörer;
-
zwei Vertreterinnen der
Presse.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. In der Folge weist er die Dolmetscherin auf die
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hin. Die
Beschuldigte erklärt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden, dass sie die
deutsche Sprache gut verstehe und die Fragen auch auf Deutsch beantworten könne.
Der Vorsitzende erklärt der Beschuldigten, dass die Dolmetscherin zu ihrer
Verfügung stehe. Sie solle ungeniert und jederzeit intervenieren, wenn sie auf
sie zurückgreifen wolle. Die Beschuldigte bestätigt, dies verstanden zu haben,
und macht gegen die Dolmetscherin keine Ablehnungsgründe geltend.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17./29.
Januar 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien
angefochtenen Urteilspunkte und verliest die mit Berufungserklärung vom 2.
August 2019 und die mit Anschlussberufungserklärung vom 26. August 2019
gestellten Anträge. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft
erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 9 - 11 sowie 12 (teilweise,
soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie die Verfügung der
Strafkammer vom 24. Juli 2019, mit welcher die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 7
des erstinstanzlichen Urteils bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
verlängert wurden. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht
allenfalls auch über die Weiterführung dieser Ersatzmassnahmen zu befinden habe
und sich die Parteivertreter hierzu äussern könnten.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Befragung der Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 30.
Januar 2020 um 11:00 Uhr.
Hierauf weist der Vorsitzende die
Parteivertreter darauf hin, dass das Brotmesser, welches vom Obergericht bei
der Polizei (Fachstelle Asservate) eingeholt worden sei, von den
Parteivertretern eingesehen werden könne. Er bittet den amtlichen Verteidiger,
seine Honorarnote für das Berufungsverfahren bereits jetzt Staatsanwältin C.___
zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin C.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Sie stellt den Antrag, es sei das
Schreiben von H.___ (Bewährungshilfe, Amt für Justizvollzug) betreffend
Alkoholkonsum und Rückfall der Beschuldigten, welches vom 8. März 2019 datiere
und der Staatsanwaltschaft (Abteilung Solothurn) erst nach dem
erstinstanzlichen Verfahren zugegangen sei, zu den Akten zu nehmen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller hat
keine Vorfragen und stellt keine Anträge. Gegen den Beweisantrag der
Berufungsklägerin macht er keine Einwände geltend. Er händigt Staatsanwältin
C.___ sowie dem Berufungsgericht die Honorarnote für das Berufungsverfahren
sowie ergänzend eine weitere Honorarnote betreffend das Beschwerdeverfahren
BKBES.2018.57 aus.
Das Berufungsgericht beschliesst, das
Schreiben von Frau H.___ vom 8. März 2019 zu den Akten zu nehmen.
Hierauf erkundigt sich der Vorsitzende
bei der Beschuldigten und ihrem Verteidiger, ob die Teilnahme der Dolmetscherin
auch für das letzte Wort und die mündliche Urteilseröffnung erforderlich sei,
was verneint wird.
Die Beschuldigte wird, nachdem sie vom
Vorsitzenden auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die
Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Sache und Person befragt (vgl. Audiodokument im obergerichtlichen Dossier, AS
94, nachfolgend zit. «Dossier OG», sowie das separate Einvernahmeprotokoll,
Dossier OG 95 -110). Darauf verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.
Die Parteivertreter verzichten auf die
Möglichkeit, das Brotmesser nochmals einzusehen, und stellen keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Nach einer Pause stellt und begründet
Staatsanwältin C.___ für die Berufungsklägerin folgende Anträge (Dossier
OG 111):
« 1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen
wegen:
a) versuchter Tötung;
b) einfacher Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand.
2. A.A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
3. An
die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor seien A.A.___ die
ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt
anzurechnen:
a) 49 Tage Haft;
b) 70
Tage für die stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (2/3
des stationären Aufenthaltes vom 8.5.2018 bis zum 21.8.2018).
4. Es
sei eine ambulante Behandlung für A.A.___ anzuordnen.
5. A.A.___
sei 10 Jahre des Landes zu verweisen.
6. A.A.___
sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas
A. Müller, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. A.A.___
seien die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen.»
Nach einer kurzen weiteren Pause stellt
und begründet Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller im Namen und Auftrag der
Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch
Plädoyernotizen, Dossier OG 112 ff.):
« 1. Die
Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung,
der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung
freizusprechen.
2. Das
Verfahren wegen einer einfachen und eventualiter wegen einer mehrfachen
einfachen Körperverletzung sei im Sinne von Art. 55a StGB zu sistieren.
3. Subeventualiter
sei die Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu
sprechen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00 zu
bestrafen.
4. Der
Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren
zu gewähren.
5. Die
bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der Klinikaufenthalt von 154 Tagen
seien an das Strafmass anzurechnen.
6. Eventualiter
(für den Fall einer Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung,
wegen schwerer Körperverletzung oder wegen versuchter schwerer
Körperverletzung) sei auf eine Landesverweisung wegen eines Härtefalls zu
verzichten.
7. Der
Beschuldigten seien die beschlagnahmten Gegenstände wieder herauszugeben.
8. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Hierauf halten die Staatsanwältin und
der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Die Beschuldigte macht von ihrem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihr sehr leid, was passiert sei.
Sie habe viel aus dieser Sache gelernt und sei sich zu 200 % sicher, dass ihr
so etwas nicht mehr passieren werde.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 12:50 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 30. Januar 2020 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
2. A.A.___, Beschuldigte und
Anschlussberufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
amtlicher Verteidiger der Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
ein Zuhörer;
-
zwei Vertreterinnen der
Presse.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im
Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei
die Begründung des schriftlichen Urteils, welches den Parteien später eröffnet
werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen
beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter
Kiefer als Referent den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen
und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung
(Tat- und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung
nach Art. 51 StGB) und begründet die angeordnete therapeutische Behandlung. In
der Folge legt er dar, weshalb das Berufungsgericht von einer Landesverweisung
abgesehen hat. Mit den Angaben zur Kostenverteilung beschliesst der Referent
die summarische Urteilsbegründung um 11:30 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. März 2018, 04:50 Uhr, meldete
sich E.___ (Nachbar) auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und
teilte mit, dass im 3. Stock eine Frau am Schreien und auch ein Mann zu hören
sei (AS 6).
Erwägungen
2.
Die ausgerückte Patrouille der
Polizei stellte in der Wohnung der Ehegatten A.___ diverse Flaschen und Gläser
fest, die zerschlagen am Boden lagen (Fotos AS 94 ff.). Auf dem Küchenboden
stellte sie zudem ein Brotmesser in einer Länge von ca. 30 cm fest, an dessen
Klinge Blut festgestellt werden konnte. Zudem waren auf dem Küchenboden und dem
Wohnzimmerboden diverse Blutspritzer sichtbar (AS 22 ff.; 97 ff.).
3.
Gemäss ersten Aussagen von B.A.___
(Geschädigter) sei seine stark betrunkene Ehefrau (Beschuldigte) mit einem
scharfen Gegenstand (Messer, Schere oder Scherbe) auf ihn losgegangen. Er habe
den Angriff abwehren können und sich dabei eine Verletzung an der rechten Hand
zugezogen (AS 23).
4.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete
gleichentags eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung
(Art. 122 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art.
123.
Ziff. 2 Abs. 4 StGB; AS 188) und bestellte für die Beschuldigte einen
amtlichen Verteidiger (AS 383). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde die
Strafuntersuchung auf den Tatbestand der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.
mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 191).
5.
Die Beschuldigte befand sich vom 11.
März 2018, 09:50 Uhr, bis am 12. März 2018, 13:30 Uhr, in polizeilichem
Gewahrsam (AS 199 ff.). Mit Verfügung vom 25. März 2018 ordnete das Haftgericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis am
24.
Juli 2018, Untersuchungshaft an. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft
angewiesen, abzuklären, ob der Wiederholungsgefahr mit geeigneten
Ersatzmassnahmen (z.B. Alkoholabstinenz, Antabus-Kur) begegnet werden könnte
(AS 230 ff.).
6.1
Die Beschuldigte trat in der Folge
im Sinne einer Ersatzmassnahme in die Klinik O.___, [...], ein und unterzog
sich ab dem 8. Mai 2018 bis am 21. August 2018 einer Alkoholtherapie (AS 289
ff.; 378.11 ff.; 690 ff.).
6.2
Mit Verfügung vom 14. August 2018
ordnete das Haftgericht ab der Entlassung der Beschuldigten aus der Klinik
O.___ an, dass sie weiterhin alkoholabstinent zu leben und sich Urin- und
Haarproben bei ihrer Hausärztin zu unterziehen habe. Im Weiteren wurde sie
verpflichtet, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu
unterziehen und mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten (AS 640 ff.).
7.
Am 11. März 2018 wurde dem
Geschädigten von der Polizei das Strafantragsformular ausgehändigt. Er
verlangte Bedenkzeit und bestätigte unterschriftlich, darauf aufmerksam gemacht
worden zu sein, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten seit
Bekanntwerden von Tat und Täterin erlischt (AS 14). Mit Eingabe vom 26. April
2018.
(recte 26.3.2018, vgl. den Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft auf dem
entsprechenden Formular mit Datum vom 29.3.2018) erklärte der Geschädigte,
keinen Schadenersatz und keine Genugtuung geltend zu machen und verzichtete
damit endgültig auf die Stellung als Zivilkläger am Strafverfahren; im
Strafpunkt machte er Parteirechte geltend (AS 393). Mit separatem Schreiben vom
4.
April 2018 erklärte der Geschädigte, auf einen Strafantrag gegen seine
Ehefrau zu verzichten. Ebenso erklärte er das Desinteresse an deren strafrechtlichen
Verfolgung (AS 394). Seinen Verzicht auf einen Strafantrag bekräftigte er am
20.
April 2018 (vgl. das unterzeichnete Strafantragsformular gemäss AS 14,
auf welchem er die Rubrik «Verzicht auf Strafantrag [gestützt auf Bedenkfrist]»
ankreuzte).
8.
Dr. med. F.___ erstellte im Auftrag
der Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten, welches am 17. Mai
2018.
vorgelegt wurde (AS 594 ff.).
9.
Die Anklageschrift datiert vom 3.
August 2018 (AS 1 ff.).
10.
Am 17./29. Januar 2019 fällte das
Strafgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 770 ff.):
Dispositiv
«Das Amtsgericht hat beschlossen:
1. Es
wird festgestellt, dass B.A.___ mit Schreiben vom 4. April 2018 sein
Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung von A.A.___ erklärt hat.
Diese Erklärung kommt einem Ersuchen im Sinne von Art. 55a StGB um Sistierung
des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung gleich.
2. Das Verfahren gegen
A.A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.A.___ (Ehegatte;
andere rechtliche Würdigung des Vorhalts gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom
3. August 2018 im Sinne von Art. 344 StPO) wird gestützt auf Art. 55a
StGB sistiert. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn B.A.___ bis
spätestens 29. Juli 2019 schriftlich oder mündlich darum ersucht. Ohne ein
entsprechendes Ersuchen erfolgt nach Ablauf der genannten Frist die Einstellung
des Verfahrens.
Das Amtsgericht hat erkannt:
1.
A.A.___ hat sich der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift).
2.
A.A.___ wird zu
einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
3.
An die
ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor werden A.A.___ die ausgestandene Haft sowie die
angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a)
49 Tage Haft,
b)
70 Tage für die
stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (2/3 des
stationären Aufenthalts vom 8. Mai 2018 bis zum 21. August 2018).
4.
Es wird eine
ambulante Behandlung für A.A.___
angeordnet (Suchtbehandlung im Sinne des Gutachtens vom 17. Mai 2018); der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten
Behandlung aufgeschoben.
5.
Für die Dauer der
Behandlung wird für A.A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
6.
Für die Dauer der
Behandlung wird A.A.___ die Weisung erteilt, sich Kontrollen der einzuhaltenden
Alkoholabstinenz zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der
zuständigen Fachpersonen und der Vollzugsbehörde).
7.
Zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren werden die
folgenden gegen A.A.___ angeordneten Ersatzmassnahmen (gemäss Verfügung des Haftgerichts vom
14. August 2018) für die Dauer von 6 Monaten fortgeführt:
a)
regelmässige Abgabe
von Urin- und Haarproben zur Überprüfung der Alkoholabstinenz über ihre
Hausärztin Dr. med. J.___, [...](bzw. eine andere Fachperson),
b)
Weiterführung der
psychotherapeutischen Behandlung bei med. pract. G.___, Solothurn (bzw. bei
einer anderen Fachperson),
c)
Zusammenarbeit mit der
Bewährungshilfe Kanton Solothurn, H.___ (bzw. mit einer anderen Fachperson;
Durchführung und Kontrolle der Ersatzmassnahmen).
8.
Von einer
Landesverweisung von A.A.___
wird abgesehen.
9.
Das beschlagnahmte
Brotmesser (Marke: Victorinox) wird eigenzogen und ist durch die Polizei des
Kantons Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
10.
Die beschlagnahmten
Kleidungsstücke von A.A.___
sowie das beschlagnahmte Plüschtier werden
dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
11.
Die beschlagnahmten
Kleidungsstücke von B.A.___ werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB
Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
12.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf
CHF 11'369.30 (54.58 Stunden
zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 732.05 und MWST zu 7.7 %
von CHF 812.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'939.15
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
7.7 % von CHF 210.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.A.___ erlauben.
13.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total
CHF 17'960.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel
ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00, womit sich die
gesamten Kosten auf CHF 15'960.00
belaufen.»
11.1 Mit Schreiben vom 5. Februar 2019
meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 810).
11.2 Gemäss
Berufungserklärung vom 2. August 2019 richtet sich die Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Beschluss:
- Ziff.
2 (impliziter Freispruch vom Vorhalt der qualifizierten einfachen
Körperverletzung)
Urteil:
- Ziff.
1 (impliziter Freispruch vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung);
- Ziff.
2 (Strafzumessung);
- Ziff.
4 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten
Behandlung);
- Ziff.
5 und 6 (Bewährungshilfe und Weisung);
- Ziff.
8 (Verzicht auf Landesverweisung).
Beantragt werden
Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (gefährlicher
Gegenstand) und versuchter vorsätzlicher Tötung, die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe, der Verzicht auf den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der
ambulanten Behandlung, der Verzicht auf die Anordnung von Weisungen und
Bewährungshilfe sowie die Anordnung einer Landesverweisung.
12. Am 26. August 2019
erhob die Beschuldigte Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen
die Ziffern 1 - 7 sowie 13 des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird ein
Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit Ausnahme wegen einfacher Körperverletzung
(vgl. hierzu aber auch nachfolgende Ziff. I.16.), die Ausfällung einer
Geldstrafe, ev. einer tieferen Freiheitsstrafe, die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges, die vollumfängliche Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft und der Suchtbehandlung, der Verzicht auf die Anordnung einer
ambulanten Massnahme, von Bewährungshilfe und Weisungen, der Verzicht auf die
Anordnung der Landesverweisung sowie die Neuverteilung der erstinstanzlichen
Gerichtskosten.
13. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019
verlängerte der Vizepräsident des Berufungsgerichts die Ersatzmassnahmen gemäss
Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer des Berufungsverfahrens.
14. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 9 - 11:
Einziehungen/Herausgaben;
-
Ziff. 12: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
15. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020
ersuchte der Instruktionsrichter bei der Polizei (Fachbereich Asservate) um die
Zustellung des beschlagnahmten und bei ihr eingelagerten Brotmessers für die
Hauptverhandlung im Berufungsverfahren. Tags darauf ging dieses beim
Obergericht ein.
16. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 29. Januar 2020 statt. Anlässlich dieser liess die
Beschuldigte in Bezug auf Anklageschrift (nachfolgend zit. «AKS») Ziff. 2 (im
Hauptantrag) einen Freispruch beantragen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll),
während in der Anschlussberufungserklärung vom 26. August 2019 noch ein
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung verlangt worden war. Es liegt
folglich ein modifiziertes Rechtsbegehren vor. Das Rechtsmittel wurde aber
nicht nachträglich (d.h. nach Ablauf der massgeblichen Frist gemäss
Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) auf einen bislang gänzlich unangefochten
gebliebenen Urteilspunkt ausgedehnt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositivziffer 1) wurde vielmehr von
beiden Parteien rechtzeitig angefochten und damit zum Gegenstand des
Berufungsverfahrens erhoben. Damit stellt sich die Frage der Teilrechtskraft
nicht und der entsprechende Urteilspunkt ist vom Berufungsgericht unter
nachfolgender Ziff. II frei und umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2
StPO).
II.
AKS Ziff. 2: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), eventualiter schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), subeventualiter
versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
1.1 Gemäss AKS Ziff. 2 wird der
Beschuldigten folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
«begangen
am 11. März 2018, zwischen ca. 04:10 bis 04:50 Uhr, kurz nach dem Ereignis
gemäss Ziff. 1.1 [AKS], in [...], am gemeinsamen Domizil im
Küchen-Wohnzimmerbereich, z.Nt. von B.A.___, indem die Beschuldigte, als sie
den Geschädigten bemerkte, mit einem Brotmesser der Marke Victorinox mit
Wellenschliff und Klingenlänge 21.5 cm in der ausgestreckten rechten Hand –
auf Bauch- / ev. Brusthöhe des Geschädigten gerichtet – unvermittelt auf diesen
losrannte, um ihm das Messer mit Wucht in den Bauch- /evtl. Brustbereich zu
stechen bzw. in den genannten Bereich zu rammen. Damit schuf die Beschuldigte
ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Der Geschädigte wehrte mit der
rechten Hand den Angriff reflexartig ab, indem er gegen das Messer griff,
weshalb es beim Versuch blieb.
Bei der Abwehrhandlung zog
sich der Geschädigte folgende Verletzungen zu: sehr tiefe Schnittverletzung am
rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers. Ferner wurden ein
Nerv bzw. Nervenbündel, das auf der Ellenseite des Daumens verläuft,
durchtrennt. Ohne handchirurgische Intervention wären die durchtrennte Sehne
sowie die durchtrennten Nerven nicht zusammenwachsen und der Daumen hätte ein
erhebliches Defizit beim Beugen aufgewiesen. Nach aktuellem Stand ist mit
keiner bleibenden schweren Beeinträchtigung zu rechnen, wobei das funktionelle
Endergebnis der Verletzungen im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend
beurteilt werden kann. Anlässlich der Erstbehandlung wurde dem Geschädigten
eine 10-tägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Einschränkung dürfte
aber weit über die 10 Tage hinausgehen. In der Folge waren bzw. sind entsprechende
Behandlungen und Kontrollen nötig. Generell dürfte das Heilen
(belastungsfähiges Zusammenwachsen der Sehne) ca. 3 - 6 Monate dauern.
Die Beschuldigte handelte
vorsätzlich, mindestens nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes
Zustechen im Rahmen eines dynamischen Geschehens) den Tod des Geschädigten zur
Folge haben könnte.
Eventualiter wollte die Beschuldigte dem Geschädigten
eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw.
eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung zufügen,
mind. nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes Zustechen gemäss
vorstehender Beschreibung im Rahmen eines dynamischen Geschehens) eine solche
Verletzung zur Folge haben könnte. Soweit die Verletzungen an der Hand im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung als schwer zu qualifizieren sind, wäre die
Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Subeventualiter wollte die Beschuldigte dem
Geschädigten eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen
Verletzung bzw. eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden
Entstellung zufügen, mind. nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten
(unkontrolliertes Zustechen gemäss vorstehender Beschreibung im Rahmen eines
dynamischen Geschehens) eine solche Verletzung zur Folge haben könnte. Soweit
eine schwere Körperverletzung ausblieb, blieb es beim Versuch.»
2. Anklagegrundsatz
2.1 Die Beschuldigte liess durch ihren
Verteidiger vor Obergericht in Bezug auf den Eventual- bzw. Subeventualvorhalt
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Geltend gemacht wird, Art. 122
StGB unterscheide 5 Varianten der schweren Körperverletzung. Es sei unklar,
welche Tatbestandsvariante gemäss Anklageschrift erfüllt sein solle.
Irgendwelche Details suche man vergeblich, heisse es doch lediglich, die
Beschuldigte habe eventualiter dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung
im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines schweren Nachteils oder
einer bleibenden Entstellung zufügen wollen. Auf diese Weise werde alles, aber
nichts Genaues vorgeworfen. Damit werde die Umgrenzungsfunktion der
Anklageschrift verletzt. Die Beschuldigte wisse dadurch nicht, wogegen sie sich
verteidigen müsse (Dossier OG 115 f.).
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip
bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person
und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen
sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweis auf diverse weitere Entscheide).
2.3 Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes ist in Bezug auf die vorliegende Anklageschrift zu
verneinen. Zwar kritisiert die Verteidigung zu Recht, dass die Anklageschrift
im Eventual- bzw. Subeventualvorhalt auf Art. 122 StGB verweist, ohne aber die
anzuwendende Tatbestandsvariante zu nennen und auch die Formulierung «schwere
Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines
schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung» ist nicht
klar, sondern eine blosse Aneinanderreihung (möglicher) Taterfolge.
Entscheidend ist aber, dass die Anklageschrift mit den weiteren Angaben die
Beschuldigte bzw. deren Verteidigung nicht im Ungewissen über den konkreten
Taterfolg lässt, sondern ausdrücklich «die Verletzungen an der Hand» nennt, die
nach der Auffassung der Anklagebehörde rechtlich als schwere Körperverletzung
(Eventualvorhalt) oder als versuchte schwere Körperverletzung (Subeventualvorhalt)
zu würdigen sind. Welche Handverletzungen gemeint sind, erschliesst sich aus
den Angaben im Hauptvorhalt («sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen
mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers», «Durchtrennung des Nerves bzw.
Nervenbündels, das auf der Ellenseite des Daumens verläuft»). Zudem geht die
Tathandlung klar aus der Anklageschrift hervor: Der Hauptvorhalt – auf den der
(Sub-)Eventualvorhalt ausdrücklich verweist («gemäss vorstehender
Beschreibung») – umschreibt detailliert den Angriff der Beschuldigten sowie das
von ihr verwendete Tatwerkzeug («Brotmesser der Marke Victorinox mit
Wellenschliff und Klingenlänge 21.5 cm») und legt dar, wie sich der
Geschädigte im Rahmen einer Abwehrhandlung die Verletzungen an der Hand zuzog.
Demnach war der Beschuldigten klar, gegen welchen Vorhalt sie sich zur Wehr
setzen musste und eine wirksame Verteidigung war ihr ohne Weiteres möglich.
3. Persönliche Beweismittel
3.1 Aussagen der Geschädigten
3.1.1 Der Geschädigte wurde erstmals am
Tattag, also am 11. März 2018, polizeilich im Bürgerspital Solothurn befragt.
Die Einvernahme konnte er jedoch auf Grund seiner Verletzung nicht
unterzeichnen (AS 114 ff.).
Er führte aus, dass er zuhause gewesen
sei und TV geschaut habe. Seine Ehefrau sei im Ausgang gewesen. Um 03:45 Uhr
habe sie angerufen und gesagt, sie habe viel Alkohol getrunken und wisse jetzt
nicht mehr, wo sie sei. Er habe ihr gesagt, dass sie ein Taxi nach Hause nehmen
solle. Um ca. 04:10 Uhr sei sie dann in massiv betrunkenem Zustand nach Hause gekommen.
Sie habe eine lallende Aussprache gehabt und sich schlecht auf den Beinen
halten können. Wenn seine Frau zu viel Alkohol getrunken habe, habe sie ein
Wechselbad der Gefühle. Sie sei zuerst weinerlich und dann aggressiv gewesen.
Sie habe ihn beschimpft und mit der Faust und der offenen Hand ins Gesicht
geschlagen. Sie habe zudem in ihrer Zerstörungswut versucht, ihr
Lieblingsstofftier mit einem Brotmesser zu zerschneiden. Er habe versucht, sie
davon abzuhalten. Darauf habe sie das Brotmesser gegen ihn gerichtet. Er sei
ca. in einer Entfernung von 3 Metern beim Kücheneingang gestanden. Da sei sie
unvermittelt mit dem gestreckten Messer, welches sie auf Brusthöhe in seine
Richtung gerichtet habe, auf ihn losgerannt. Es sei sehr schnell gegangen. Er habe
geistesgegenwärtig in das Brotmesser gegriffen. Darauf habe er an seiner
rechten Hand eine stark blutende Wunde gesehen. Er habe sich abgedreht und die
Wunde im angrenzenden Wohnzimmer mit einem Tuch bedeckt. Seine Frau sei dann zu
ihm gekommen, das Messer habe sie nicht mehr auf sich gehabt. Als sie gesehen
habe, was sie angerichtet habe, habe sie ihm geholfen, die Wunde am
Daumenansatz zu verbinden.
Vor dem Angriff mit dem Messer sei es
zwischen ihnen laut geworden. Die Beschuldigte habe Gläser um sich geworfen und
ihm die Zigarettendrehmaschine (ca. 30 x 15 cm und 1,5 - 2 kg schwer) über den
Kopf geschlagen. Er habe deshalb eine leichte Beule am Kopf.
3.1.2 Am 11. März 2018 erfolgte eine
zweite polizeiliche Einvernahme des Geschädigten (AS 115 ff.).
Der Geschädigte führte in Ergänzung der
ersten Einvernahme zusammenfassend aus, dass er der Ehefrau, nachdem sie ihn
angegriffen und mit der Faust geschlagen habe, ebenfalls etwa 2 oder 3
«gewaschen» habe. Er habe sie gegen den Boden gedrückt und ihre Arme
festgehalten. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Nach dieser ersten Phase habe
sich die Ehefrau beruhigt, ihn dann aber ein zweites Mal angegriffen. Wenn er
von ihr attackiert worden sei, dann seien dies vor allem Faustschläge gewesen,
immer in Richtung seines Gesichts. Sie habe es auch mit Fusstritten versucht,
ihn damit aber nicht richtig getroffen. Richtung Kopf habe sie unzählige
Schläge ausgeführt, rasch hintereinander, wie ein Gewitter. Er glaube, sie
ziele dabei nicht und treffe dann nur wenig. Sie habe ihn etwa 12 bis 15 Mal im
Gesicht getroffen. Im Wohnzimmer habe sie ihm die Zigaretten-Drehmaschine gegen
den Hinterkopf geschlagen. Sie habe sich dann erneut beruhigt und geweint. Er
sei auf den Balkon gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Da habe die Ehefrau
begonnen, Weingläser aus dem Schrank zu nehmen und auf den Boden zu werfen. Als
er wieder in die Wohnung gegangen sei, sei es heftig geworden: Er habe seine
Frau am Hals erwischt. Er habe sie am Hals zu Boden gedrückt und sie ein paar
Minuten am Boden gehalten. Die Ehefrau habe sich dann kurzfristig beruhigt,
dann aber dem Stofftier, welches sie so gerne habe, den «Grind» abgehauen. Er
habe zuerst gedacht, sie habe das mit einer Schere gemacht, aber es sei wohl
das Brotmesser gewesen. Da sei er vom Sofa, wo er gesessen sei, aufgestanden
und in die Küche gegangen, wo die Ehefrau gestanden sei und das Brotmesser in
der rechten Hand gehabt habe. Da sei sie in seine Richtung gesprungen, wie
jemand, der einen verletzen will, richtig aggressiv, das Messer habe sie auf
Brusthöhe mit ausgestrecktem Arm in seine Richtung gehalten. Er habe eine
reflexartige Abwehrbewegung gemacht und dabei wohl ins Messer gegriffen und
sich auf diese Weise verletzt. Er sei dann zur Balkontür gegangen und habe das
Blut abgedrückt. Die Ehefrau sei gekommen und habe ihm geholfen. Sie habe
geweint und ihn umarmt. Er habe sich ins Spital begeben wollen, da sei die
Polizei gekommen.
Als er verletzt worden sei, sei er
zwischen dem Küchentisch und dem Durchgang, der in die Küche führe, gestanden.
(Auf die Frage, wo sich das Brotmesser befunden habe, nachdem er damit verletzt
worden sei) Er habe mit einem Polizisten im Gang bleiben müssen. Erst dann habe
er mitbekommen, dass er nicht durch eine Schere, sondern durch das Brotmesser verletzt
worden sei. Die Polizei habe nämlich keine Schere, sondern das Messer mit Blut
daran gefunden. Er habe das Messer in der Küche liegen sehen.
3.1.3 Am 22. März 2018 wurde der
Geschädigte von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (AS 139
ff.).
Der Geschädigte bestätigte seine
bisherigen Aussagen. Wiederum gab er zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, er
sei mit einer Schere attackiert worden (AS 144 und 147). Sie habe das mit dem
Stofftier vor etwa eineinhalb Jahren schon einmal mit einer Schere gemacht.
Deshalb habe er wohl an eine Schere gedacht, als sie mit diesem Gegenstand auf
ihn zu gerannt gekommen sei (AS 146). «So Mage, Buch, uf dere Höchi isch si
derhär cho» (AS 144). Sie sei mit gestrecktem Arm gekommen. (Auf die Frage, wie
sie auf ihn zugegangen sei): «losgstürmt», «attackiert», er habe das Gefühl
gehabt, «jetz wot si mir öpis atue» (AS 147).
Es habe keinen Auslöser für den Streit
gegeben (145). Nachdem er ein sauberes Geschirrtuch geholt habe und sie ihm
geholfen habe, das «drum ume z’liere», habe sie ihn umarmt und sich
entschuldigt (AS 144).
(Auf die Frage, wie genau er von seiner
Frau geschlagen worden sei) Sie schlage jeweils mit den Fäusten. Mit den Füssen
habe sie es auch versucht, aber nicht so oft getroffen. Es sei wie bei kleinen
Buben: Ein Haufen Luftlöcher und zwischendurch «breicht me», aber nicht
kontrolliert. Beim zweiten Mal habe sie ihm dann noch die
Zigarettendrehmaschine (beidhändig) über die Rübe gezogen (AS 145).
Der Geschädigte beschrieb anlässlich
dieser Einvernahme unter Verwendung einer Messerattrappe und unter Mitwirkung
einer Sachbearbeiterin nochmals den genauen Ablauf, wobei von einzelnen Szenen
Fotos erstellt wurden (AS 148, 157 f.). Der Geschädigte präzisierte, dass die
Beschuldigte «gerade neben dem Küchentrog» gestanden sei, als er gesehen habe,
dass sie in der Küche etwas mache (AS 148).
(Auf die Ergänzungsfrage des amtlichen
Verteidigers, ob die Beschuldigte versucht habe, ihn mit dem Messer auch zu
schneiden) Nein, schon stechen, wobei für ihn schneiden auch stechen sei. Das
seien Unterkategorien vom selben. Sie sei aber nicht so (der Geschädigte macht
mit dem Arm Vor- und Rückwärtsbewegungen), sondern so (zeigt seinen gestreckten
Arm) auf ihn zugekommen und er habe sich bedroht und angegriffen gefühlt (AS
154). (Auf die weitere Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers, ob das
Messer vorne spitzig oder abgestumpft sei) Das sei so eine Viertelrundung, aber
in diesem Moment habe er nicht gesehen, was «dört derhär chunnt» (AS 154).
3.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 wurde der Geschädigte als Zeuge befragt
(AS 709 ff.).
Dabei präzisierte er, dass die Distanz
zwischen der Beschuldigten, als sie am Stofftier «säbelte» und ihm 1,3 Meter
betrug. Er selber sei beim Eingang der Küche gestanden. Sein Körper sei
ausserhalb, der Arm schon in der Küche gewesen. Vorher sei er auf dem Sofa
gesessen und dann in ihre Richtung gegangen. Er habe die Ehefrau in der Küche
etwas machen hören und sei deshalb in ihre Richtung gegangen. Sie hätten nichts
gesprochen. Dann habe er das Stofftier gesehen.
Mit 1,3 Meter komme man irgendwie nicht
ins Rennen. Die Distanz, wie sie auf den bei der Staatsanwaltschaft
hergestellten Fotos ersichtlich sei (AS 156 ff.), stimme nicht. Die Situation,
wie sie auf dem Foto auf AS 158 dargestellt sei, treffe zu.
Für die Ehefrau sei das Stofftier ein
«Tröschterli» gewesen.
Der Geschädigte wies erneut darauf hin,
dass er nie ein Messer gesehen habe. Es sei alles so schnell gegangen.
3.2 Aussagen der Beschuldigten
3.2.1 Die Beschuldigte wurde unmittelbar
nach den Ereignissen in der Wohnung erstmals um 06:22 Uhr polizeilich befragt
(AS 124). Sie führte aus, dass sie sich nach ihrer Heimkehr nach Hause mit dem
Geschädigten gestritten habe. Sie habe dann etwas essen wollen. Als sie mit dem
Brotmesser Brot geschnitten habe, sei es zu einem Handgemenge mit dem
Geschädigten gekommen. Er habe sich dabei irgendwie verletzt. Sie wisse nicht
mehr, wie das passiert sei.
3.2.2 Am 12. März 2018 wurde die
Beschuldigte zum zweiten Mal polizeilich einvernommen (AS 125 ff.). Sie führte
aus, dass sie spät nach Hause gekommen und besoffen gewesen sei. Sie habe sich
mit dem Geschädigten gestritten. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Sie
habe Brot schneiden wollen und da sei es passiert, vielleicht weil er ihr das
Messer habe wegnehmen wollen. Sie sei nicht zu ihm gegangen und habe ihn nicht
attackiert.
Die Beschuldigte führte aus, dass sie
den Streit angefangen habe. Sie erinnere sich, dass sie Brot habe schneiden
wollen. Sie glaube, dass der Geschädigte zu ihr gekommen sei, um ihr das Messer
wegzunehmen, sie sei aber nicht sicher.
Auf Vorhalt der Aussagen des
Geschädigten, wonach sie in seine Richtung gesprungen sei wie jemand, der einen
verletzen wolle, führte die Beschuldigte aus, sie erinnere sich nicht. Wenn er
es so sage, habe er aber recht.
Auf Vorhalt des zerschnittenen
Stofftieres führte die Beschuldigte aus, dass sie es vielleicht mit dem Messer
verletzt habe. Vielleicht habe sie der Geschädigte daran hindern wollen.
3.2.3 Am 25. April 2018 wurde die
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 159 ff.). Sie führte
aus, dass sie die ganze Geschichte von ihrem Mann gehört habe, sie selbst möge
sich aber zu 90 % nicht erinnern. Vom Stofftier habe sie in der ersten
Befragung von der Polizei gehört. Vielleicht habe sie das Stofftier aus
Eifersucht zerschnitten, weil sie gerne ein Kind hätte und der Ehemann mit dem
Stofftier gewitzelt habe, indem er dieses als ihr Kind bezeichnet habe.
Wie es zur Handverletzung des Ehemannes
gekommen sei, könne sie nicht sagen. Sie glaube, was dieser ausgesagt habe.
3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 (AS 726 ff.) bestätigte die
Beschuldigte, an das Kerngeschehen keine eigene Erinnerung zu haben. Das
Stofftier, das sie zerschnitten habe, sei ihr Lieblingsstofftier gewesen.
3.2.5 Vor Obergericht führte die
Beschuldigte zur Sache Folgendes aus (vgl. Audio-dokument: Dossier OG 94 sowie
separates Einvernahmeprotokoll vom 29.1.2020: Dossier OG 95 - 110). Weshalb die
Situation zuhause eskaliert sei, wisse sie nicht mehr aus ihrer Erinnerung.
Dass es dort zu einer Schlägerei gekommen sei, wisse sie aus den Akten und
insbesondere aus den Einvernahmen ihres Ehemannes. Sie habe gesehen, wie
zuhause kaputte Weinflaschen und wohl auch kaputte Gläser am Boden gelegen
seien. Auch habe sie das Bild in Erinnerung, wie sie auf dem Rücken am Boden
gelegen sei und ihr Mann über ihr. Auch wisse sie noch, dass sie ihrem Mann
beim Verbinden (der Wunde) geholfen habe und sie überrascht gewesen sei, wie
stark er geblutet habe. Ebenfalls könne sie sich an das Eintreffen der Polizei
in der Wohnung erinnern. Weitere Bilder habe sie nicht in Erinnerung. Was sie
damals mit dem Stofftier gemacht habe, habe sie erst im Nachhinein erfahren.
Heute vermute sie, dass sie ihren Ärger und ihre Aggressionen habe abbauen
wollen, indem sie es kaputt gemacht habe. (Auf die Ergänzungsfrage des
Vorsitzenden, was der Vorwurf, sie habe versucht, ihren Ehemann zu töten, in
ihr auslöse) Sie sei 100 % sicher, dass sie nicht versucht habe, ihn zu töten.
Sie glaube nicht, dass sie auf ihn zugesprungen sei, um ihn zu töten. (Auf die
Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers, weshalb sie an jenem Abend so viel
Alkohol getrunken habe) Zusammenfassend führe sie dies auf Missverständnisse,
Schwierigkeiten und die vielen nicht besprochenen Probleme in ihrer Beziehung
zurück. Der ganze Stress sei wie ein grosser Schneeball geworden und der
Alkoholkonsum sei zum Entspannen gewesen.
4. Objektive Beweismittel
4.1 Wahrnehmungsbericht der Polizei
Kanton Solothurn vom 26.4.2018 (AS 22 ff.)
Der rapportierende Polizist, der in die
Wohnung des Ehepaares A.___ ausrückte, stellte im Wohnzimmer am Boden diverse
zerschlagene Gläser und Flaschen sowie ein Brotmesser mit einer Länge von ca.
30 cm fest, an dessen Klinge Blut festgestellt werden konnte. Auf dem Küchen-
und Wohnzimmerboden stellten die Polizisten zudem diverse Blutspritzer fest.
Zwischen Küchen- und Bodenbereich lag am Boden ein aufgerissenes Stofftier
(braune Kuh).
Fotos der Wohnung finden sich unter AS
32 - 35 und AS 94 - 101.
4.2 Küchenmesser
Das Küchenmesser wurde im Hinblick auf
die obergerichtliche Hauptverhandlung zu den Akten genommen. Fotos finden sich
unter AS 25 ff. Das Messer weist eine einseitige gewellte Klinge von 21,5 cm
und eine Gesamtlänge von 34,5 cm auf. Die Klinge verläuft vorne in einer
schrägen Linie, an deren Ende sie einen Spitz aufweist.
4.3 Forensisch-toxikologische
Untersuchungen
Die Analyse auf Ethylalkohol ergab beim
Geschädigten für die Tatzeit (04:50 Uhr) eine minimale Blutalkoholkonzentration
von 0,74 ‰ und einen maximalen Wert von 1,85 ‰. Hinweise auf Betäubungsmittel
fanden sich keine (AS 43 ff.).
Bei der Beschuldigten ergab sich eine
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von minimal 1,99 ‰ und maximal 3,40 ‰ (AS
51 ff.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft führte das Institut für
Rechtsmedizin Kanton Basel-Stadt bei der Beschuldigten eine Haaranalyse durch.
Die Untersuchung ergab für die zwei bis drei Monate vor der Tat einen starken
Alkoholkonsum der Beschuldigten (AS 61 ff.).
4.4 Arztberichte
4.4.1 Der Geschädigte begab sich nach
der Tat auf die Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn, wo die
Hauptdiagnose «Durchtrennung der Sehne des M. flexor pollicis longus Zone 2 mit
Nervenbeteiligung» gestellt wurde. Es handle sich um eine 4 cm lange
Schnittwunde semizirkulär um das Daumengrundgelenk (AS 67 f.; Fotos
AS 42).
4.4.2 Am 13. März 2018 wurde im
Bürgerspital Solothurn ein operativer Eingriff vorgenommen (AS 79.10 f.).
4.4.3 Mit Arztbericht vom 6. Juli 2018
(AS 79.1 ff.) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Amteiarzt
des Kantons Solothurn, aus, dass der Geschädigte am rechten Daumen eine
Schnittverletzung mit Läsion der Sehne erlitten habe. Im Operationsbericht sei
der Schnitt als «sehr tief» bezeichnet worden, ohne metrische Angabe. Es sei
ausserdem ein Nerv bzw. ein Nervenbündel, das auf der Ellenseite des Daumens
verlaufe, durchtrennt worden. Die Verletzung sei durch scharfe Gewalteinwirkung
entstanden. Der Geschädigte habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr
befunden. Die Sehnendurchtrennung habe den Verlust eines grossen Teils der
Beugefunktion zur Folge gehabt, ein bleibender Nachteil sei aber nicht zu erwarten.
Die Folge der Nervendurchtrennung sei weniger offensichtlich; das vom Nerv
versorgte Hautareal könne (wie bei einer Lokalanästhesie) unempfindlich werden.
Anlässlich der Erstbehandlung sei eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen attestiert worden. Die
Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit seien aber weit über diese 10 Tage
hinausgegangen. Generell sei mit einer Heilungszeit von 3 bis 6 Monaten zu
rechnen (AS 76 ff.).
4.4.4 Gemäss Arztbericht des
Bürgerspitals Solothurn vom 23. November 2018 (AS 671 ff.) ist die
Funktion der rechten Hand im grossen Ganzen weitgehend wiederhergestellt. Es
bestehe jedoch voraussichtlich dauerhaft bzw. über Jahre eine herabgesetzte
Empfindungsfähigkeit der rechten Hand im Bereich des Daumens sowie eine gewisse
Einschränkung für feinmotorische Tätigkeiten. Es sei aber davon auszugehen,
dass eine weitgehende Integration dieses Defekts in den Alltag möglich sei.
4.4.5 Mit Bericht vom 3. Juli 2018
führte der Amtsarzt Dr. Q.___ aus, er habe B.A.___ im Bürgerspital untersucht.
Es habe sich eine versorgte Stichwunde rechts im Bereich des Daumengrundgelenks
ventral gezeigt. Es handle sich gemäss Fotodokumentation um eine tiefe Wunde
(AS 80). Zu den weiteren von Dr. Q.___ beschriebenen Verletzungen, welche
sich auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 beziehen, wird auf die nachfolgende
Ziff. III.4. verwiesen.
4.4.6 Dr. Q.___ hielt in einem weiteren
Bericht vom 3. Juli 2018 fest, er habe im UG Solothurn auch die Beschuldigte
untersucht. Sie habe keine Verletzungen gezeigt (AS 81).
4.5 Spurenbericht
Fw R.___ erwähnt im Spurenbericht vom 8.
Mai 2018 (AS 84 ff.), die Untersuchungen des Geschädigten und der Beschuldigten
durch Dr. Q.___ seien in seinem Beisein erfolgt. Beim Geschädigten habe ein
bandagierter rechter Daumen festgestellt und dokumentiert werden können. Auch
bei der Beschuldigten hätten einige Verletzungen festgestellt und dokumentiert
werden können (AS 86).
4.6 Fotografische Dokumentation
Noch in der Tatnacht (11.3.2018, morgens
um 05:42 Uhr) wurde vom Pikettoffizier die fotografische Dokumentation der
Verletzungen verfügt (vgl. den polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 26.4.2018,
AS 24).
Ein Foto zeigt die Beschuldigte in einer
Nahaufnahme im Seitenprofil (AS 31). Es sind auf diesem Foto deutliche Spuren
im Halsbereich zu erkennen.
5. Beweiswürdigung
5.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld der angeklagten Person zu
beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als
Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich
der Strafrichter von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für die
beschuldigte Person günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld der verdächtigen Person mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten
objektiv und subjektiv den ihr vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat.
Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld der
verdächtigen Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
5.2 Die Aussagen des Geschädigten sind
nicht von Belastungseifer geprägt. So verneinte er ausdrücklich, dass er von
der Beschuldigten abhängig sei oder dass sie ihn bedroht oder genötigt habe (AS
120 f.). Er führte aus, dass die Beschuldigte «sonst» eine Liebe sei. Das
passiere nur, wenn sie zu viel Alkohol getrunken habe. Er wolle mit ihr
sprechen, ob sie sich helfen lassen wolle (AS 122). Anlässlich der Einvernahme
bei der Staatsanwaltschaft führte der Geschädigte aus, dass die Ausfälle der
Ehefrau in letzter Zeit sowohl bezüglich Anzahl als auch Heftigkeit abgenommen
hätten. Sie mache so etwas nur, wenn sie besoffen sei (AS 149). Er habe seine
Frau sehr gerne und wolle den Weg mit ihr gehen, wenn sie da mitmache (AS 153).
Der Geschädigte wandte sich am Schluss der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft direkt an die anwesende Beschuldigte und sagte ihr: «Ich
liebe dich» (AS 154). Der Geschädigte hat die Beschuldigte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar massiv entlastet, indem er ausführte,
dass die Distanz zwischen ihm und der Ehefrau im Moment, als sie auf das
Stofftier eingeschnitten und sich zu ihm abgedreht habe, lediglich 1,3 Meter
betragen habe, was gleichzeitig bedeute, dass sich die Ehefrau nicht auf ihn
zubewegt habe, sondern er ihr vielmehr «ins Messer griff» und er gar nie ein
Messer gesehen habe.
Die ersten Aussagen des Geschädigten
sind plausibel und glaubhaft. Der von der Verteidigung anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, es bestünden keine
gesicherten Erkenntnisse über den Tatverlauf, da auch der Geschädigte erheblich
betrunken gewesen sei (vgl. Dossier OG 113),
hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die ermittelte Alkoholkonzentration des
Geschädigten betrug zwischen minimal 0,74 ‰ und maximal 1,85 ‰. In Bezug auf
die Frage, ob die befragte Person im Tatzeitpunkt in ihrer
Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, kann nicht schematisch auf eine
bestimmte Promilleangabe abgestellt werden. Ein solcher (abstrakter) Wert kann
je nach Person (insbesondere unter Berücksichtigung der konstitutionellen
Disposition und einer etwaigen Toleranzentwicklung) unterschiedliche
Auswirkungen haben. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit
des Geschädigten lassen sich nicht ausmachen. Der Geschädigte selbst gab nie zu
Protokoll, aufgrund des Alkoholkonsums in seiner Wahrnehmungsfähigkeit in
irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen zu sein. Seine ersten Aussagen zur
Tatnacht sind detailreich, fügen sich zu einem in sich schlüssigen Gesamtbild
und decken sich mit dem Spurenbild (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. II.6.3). Auch die vom Geschädigten geschilderten
eigenen Handlungen (die heftige Gegenwehr auf die Schläge der Beschuldigten,
die sofortige Abwehrhandlung auf den Messerangriff sowie das Behändigen des
Küchentuches und das Verbinden der Wunde) liefern keine Hinweise auf eine in
ihrer Wahrnehmung und Orientierung eingeschränkte Person, sondern zeugen vielmehr
von einer intakten bzw. raschen Reaktionsfähigkeit und einem zielgerichteten
Verhalten.
Auch der Umstand, dass der Geschädigte
davon ausging, die Beschuldigte bewege sich mit einer Schere auf ihn zu und er
erst ex post (d.h. nach dem Eintreffen der Polizei und der Sicherstellung des
Brotmessers in der Küche) seinen Irrtum erkannte, stellt die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen nicht in Frage. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint
dies vielmehr nachvollziehbar: Der Geschädigte sah nicht, welchen Gegenstand
die Beschuldigte in der Küche behändigte und konnte in der Folge auch nicht
erkennen, womit sie das Stofftier zerschnitt. Die Ereignisse spielten sich in
sehr kurzer Zeit ab und als die Beschuldigte schliesslich mit einem Gegenstand
auf den Geschädigten zuschritt, erfasste dieser zwar die Bedrohungssituation,
war aber nicht darauf vorbereitet, alle Einzelheiten zu registrieren.
Zusammenfassend kann grundsätzlich auf
die ersten Aussagen des Geschädigten abgestellt werden.
Anders verhält es sich demgegenüber in
Bezug auf dessen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Sie zielten darauf ab, die Beschuldigte möglichst zu entlasten, und sie
stimmen, wie sogleich unter Ziff. II.6.3 darzulegen ist, mit dem Spurenbild und
den räumlichen Verhältnissen nicht überein, weshalb darauf nicht abgestellt
werden kann.
5.3 Im Unterschied zu den Erstaussagen
des Geschädigten können die Aussagen der Beschuldigten dem Beweisergebnis nicht
zu Grunde gelegt werden. Die Beschuldigte stand unter massivem Alkoholeinfluss
und räumte selber ein, sich «zu 90 %» nicht erinnern zu können. Sie
stellte in den ersten Einvernahmen lediglich Vermutungen über den Ablauf der
Ereignisse an, führte dann aber auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten aus,
dass dieser «recht habe», während sie in Bezug auf die Tatnacht nur noch
vereinzelte Bilder (beispielsweise die zerschlagenen Weinflaschen auf dem Boden
des Wohnzimmers) in Erinnerung habe.
Der Gutachter kam zum Schluss, dass die
von der Beschuldigten geltend gemachte Amnesie in inselartiger Form dem
entspreche, was bei einer tatsächlichen Amnesie – im Gegensatz zu einer bloss
vorgeschobenen Amnesie – zu erwarten sei (vgl. AS 592 und 622).
5.4 Es ist bei der Festlegung des
rechtsrelevanten Sachverhalts somit grundsätzlich auf die ersten Aussagen des
Geschädigten und die objektiven Beweismittel abzustellen.
6. Beweisergebnis
6.1 Die Beschuldigte verbrachte den
Abend des 10. März 2018 mit Bekannten im Ausgang. Sie konsumierte sehr viel
Alkohol und wies, als sie um ca. 04:10 Uhr nach Hause kam, eine
Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1,99 ‰ und 3,40 ‰ auf, wobei zu Gunsten
der Beschuldigten auf den Maximalwert abzustellen ist. Der Geschädigte, der den
Abend zu Hause verbrachte, wies zur Zeit der Rückkehr der Beschuldigten eine
BAK zwischen 0,75 ‰ und 1,85 ‰ auf.
6.2 Die Ehegatten A.___ gerieten aus
unbekannten Gründen miteinander in einen heftigen Streit. Offenbar führte der
übermässige Alkoholkonsum bei der Beschuldigten regelmässig zu einem
aggressiven Verhalten und es war denn auch sie, welche die Auseinandersetzung
begann, indem sie v.a. mit ihren Fäusten auf den Geschädigten einschlug. Auch
versuchte sie, ihn mit den Füssen zu treten. Dabei machte sich die schwere
Alkoholisierung der Beschuldigten gemäss den Angaben des Geschädigten auch in
motorischen Symptomen deutlich bemerkbar, insbesondere in einem Schwanken (sie
habe sich fast nicht auf den Beinen halten können) sowie einem wilden und
heftigen Schlagen («wie ein Gewitter»), das von der Bewegungsabfolge
unkoordiniert und unkontrolliert erschien (sie habe wie Luftlöcher geschlagen,
und ihn nur manchmal getroffen).
Wie die ausgerückten Polizisten im
Wahrnehmungsbericht festhielten, gingen auch Gläser und Flaschen in die Brüche.
Erstellt ist, dass die Beschuldigte im Verlauf des Streites dem Geschädigten
auch eine Zigarettendrehmaschine mit einem Gewicht von 1,2 kg auf den
Hinterkopf schlug (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III).
Der Geschädigte leistete – als Reaktion
auf die Attacken der Beschuldigten – massive Gegenwehr. Er würgte sie, drückte
sie mehrmals zu Boden, hielt sie mit den Händen am Boden fest und drückte mit
seinem rechten Knie gegen ihren Brustkorb. Die Aussagen des Geschädigten zum
Würgen (vgl. insbesondere AS 149 Z. 388; AS 153 Z. 525) stehen im Einklang
mit den fotografisch dokumentierten Spuren im Halsbereich der Beschuldigten (AS
31). Auch der polizeiliche Spurenbericht vom 8. Mai 2018 erwähnt Verletzungen
an der Beschuldigten (AS 86). Anhand dieses Spurenbildes ist der Arztbericht
von Dr. Q.___ vom 3. Juli 2018 (AS 81, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.4.4.6)
nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte liess trotz dieser heftigen Gegenwehr
nicht vom Geschädigten ab, sondern schlug erneut auf ihn ein. Durch diese
wiederkehrende Abfolge von massiver Gewalt und Gegengewalt schaukelte sich die
Situation hoch.
Erst als sich der Geschädigte einmal
kurz auf das Sofa setzte und sich die Beschuldigte in die Küche (welche, wie
auf den Foto AS 95 und 97 gut ersichtlich, von zwei Seiten her betretbar war)
begab, trat mit der räumlichen Distanz eine kurzfristige Beruhigung der
Situation ein. Die Beschuldigte behändigte in der Küche ein Brotmesser und
begann, ein Stofftier (braune Kuh) aufzuschneiden (Fotos des Stofftieres: AS
102 - 104; Fundort des Stofftiers auf dem Küchenboden: AS 101). Dieses
Stofftier hatte eine besondere Bedeutung in der Beziehung des Ehepaars, weil
der Ehemann die Beschuldigte damit hänselte, indem er der Beschuldigten, die
sich – im Unterschied zum Geschädigten – Kinder wünschte, sagte, dieses sei ihr
Kind. Die Beschuldigte war offenbar wütend auf den Beschuldigten angesichts
ihres drängenden, aber unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches und ihre ganze Wut
richtete sich in diesem Moment auf dieses Stofftier. Der Geschädigte erhob sich
vom Sofa (Foto AS 94) und begab sich Richtung Küche, um zu sehen, was die
Beschuldigte dort machte (AS 97).
6.3 Auf den Fotos der Küche (AS 97, 101)
ist zu sehen, dass das Stofftier– aus der Sicht des Geschädigten gesehen – im
hinteren Bereich der Küche am Boden lag. Der Geschädigte sagte aus, dass die
Beschuldigte «gerade neben dem Küchentrog» gestanden sei, als sie etwas (am
Stofftier) machte (AS 148). Die Beschuldigte stand also, als sich der
Geschädigte vom Sofa erhob und sich in Richtung Küche bewegte, im Bereich, wo
das Stofftier am Boden lag.
Der Geschädigte sagte konstant aus, dass
er sich nie in der Küche aufgehalten habe, sondern beim Kücheneingang gestanden
sei, als die Beschuldigte das Stofftier «bearbeitete». Die Küche weist zwei
Eingänge auf (AS 95 und 97); auf Grund der am Boden und an der Wand festgestellten
Blutspritzer (AS 97) ist erstellt, dass der Geschädigte die Verletzung im
Eingangsbereich Wohnzimmer/Küche erlitt. Auf den Fotos (AS 97, 101) ist zu
erkennen, dass die Distanz zwischen diesem Eingangsbereich und dem Fundort des
Stofftieres – und damit dem Standort der Beschuldigten – deutlich grösser als
1,3 Meter ist. Die ersten Aussagen des Geschädigten, die Beschuldigte habe
sich abgedreht und sei aus einer Distanz von ca. 3 Metern auf ihn zugekommen,
stimmen damit mit diesem Spurenbild und den räumlichen Verhältnissen überein
und sind deshalb zutreffend.
Unter diesen Umständen ist erstellt,
dass die Beschuldigte, als sie den Geschädigten im Bereich des Kücheneingangs
bemerkte, von der Zerstörung des Stofftiers abliess, sich abdrehte und eilig
auf den Geschädigten zuging. Sie trug dabei das Brotmesser auf Brust/Bauchhöhe
mit ausgestrecktem Arm vor sich her. Der Ehemann beschrieb dieses auf ihn
Zugehen mit Begriffen wie «rennen», «springen», «stürmen» und «attackieren»,
welche alle ein gewisses Tempo implizieren, wenn auch die Distanz von rund 3
Metern zu kurz für ein «Rennen» im eigentlichen Sinne des Wortes war, und die
Dynamik, die mit diesem Begriff einhergeht, zu relativieren ist: Es ist davon
auszugehen, dass auch in diesem entscheidenden Moment, als die Beschuldigte mit
schnellen Schritten auf den Geschädigten zuging, ihre motorischen und
koordinativen Fähigkeiten bedingt durch ihre starke Alkoholisierung
eingeschränkt waren.
Der Geschädigte erkannte, dass sich die
Beschuldigte mit einem Gegenstand näherte, ging aber irrtümlich davon aus, es
handle sich um eine Schere. Er machte mit seinem rechten Arm eine
Abwehrbewegung gegen das Brotmesser. Der Geschädigte beschrieb seine Bewegung
als ein Griff ins Messer, was auf der Grundlage seiner falschen Annahme, es
handle sich beim Tatwerkzeug um eine (geschlossene) Schere, auch Sinn machen
würde. Auf diese Weise erlitt er die Schnittverletzung am rechten
Daumengrundgelenk mit der Läsion einer Sehne.
6.4 Die Wunde an der rechten Hand des
Geschädigten blutete stark. Der Geschädigte behändigte in der Küche ein Tuch
und drückte die Wunde damit ab. Als die Beschuldigte realisierte, was sie
angerichtet hatte, half sie dem Geschädigten, die Wunde zu verbinden, umarmte
ihn und entschuldigte sich bei ihm. Bevor sich die Parteien ins Spital begeben
konnten, traf die von einem Nachbarn alarmierte Polizei ein.
6.5 Der Geschädigte erlitt am rechten
Daumen eine sehr tiefe Schnittverletzung mit Läsion der Sehne (Durchtrennung
der Sehne des M. flexor pollicis longus, Zone 2, mit Nervenbeteiligung). Die
Verletzung hatte einen operativen Eingriff im Bürgerspital Solothurn zur Folge.
Die Funktionsfähigkeit der rechten Hand war für längere Zeit (3 - 6 Monate)
eingeschränkt.
7. Rechtliche Subsumtion
7.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
7.2 Der Tod des Geschädigten als
objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob
sich die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.
Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
7.3 In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt.
7.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn
der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass die Beschuldigte mit direktem
Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten ihr direktes
Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigte unterstützte unmittelbar
nach der Tat, als sie die Verletzung und blutende Wunde beim Geschädigten
realisiert hatte, diesen und half ihm, die Wunde mit einem Tuch abzudecken und
zu verbinden. Wenn sie den Geschädigten tatsächlich mit direktem Vorsatz hätte
töten wollen, hätte sie nach der zugefügten Handverletzung die Schwächung des
Geschädigten ausgenutzt und ihn erneut angegriffen, statt ihm helfend zur Seite
zu stehen.
7.5.1 Ein eventualvorsätzliches
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen
Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit
ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251).
Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das
Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des
Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer
die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt.
Dahinter steckt der
Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine
Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt,
welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des
Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz
kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände
hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit
Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
7.5.2 Es gibt eine reiche
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern. Deren Quintessenz
lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Das kraftvolle bzw. wuchtige
Zustechen mit einem Messer in den Bauch oder Brustbereich des Opfers und damit
in einen bekanntermassen sensiblen Körperbereich bedeutet (zumindest)
Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung, vgl. insbesondere das Urteil
6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (Zufügen einer 8 bis 9 cm tiefen Stichwunde mit
einem Klappmesser), in welchem das Bundesgericht Folgendes festhält (E. 2.3):
Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in
den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren
Verletzungen rechnen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines dynamischen
Tatgeschehens nicht mehr genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer
verletze und es sei letztlich Zufall gewesen, dass die eindringende
Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen
habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Täter bewusst und von seinem Vorsatz
erfasst gewesen sei. Ebenso kam das Bundesgericht zum Schluss, dass – je nach
den Umständen des Einzelfalls – auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche
Tötung erkannt werden könne (vgl. die. Urteile 6B_829/2010 vom 28.2.2011 E.
3.2; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 1, 2.4). Zur weiteren Kasuistik wird auf
folgende Urteile verwiesen: 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6: gezielter
Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom
19. November 2009 E. 3.3: Stich in die Nierengegend mit einem
Tranchiermesser (Klingenlänge ca. 23.5 cm); 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008
E. 1: kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken (Klingenlänge
ca. 20 cm); 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2: Messerstich (Klingenlänge von 8
- 10 cm) mit voller Wucht in den Bauch. Zur obergerichtlichen Praxis vgl.
insbesondere das Urteil vom 30.10.2019 (STBER.2019.37): Eventualvorsatz auf
Tötung bejaht bei einem schwungvoll und kräftig zugefügten Stich mit einem
spitz zulaufenden Butterfly-Messer in die linke Seite des Oberkörpers. Der
mindestens 10 cm tiefe Einstich (in unmittelbarer Nähe zum Herzen und zur
grossen Bauchschlagader) verletzte die Milz und das Zwerchfell und verursachte
eine Einblutung in den Brustraum; Eventualvorsatz auf Tötung hingegen verneint
mit Urteil vom 16. Februar 2017 (STBER.2016.36) bei einem ausserhalb eines
dynamischen Geschehens vom Täter zugefügten oberflächlichen Messerschnitt am
Hals um eine dazwischen stehende Person herum und damit ohne grossen Schwung
und Druck; ebenfalls Verneinung des Eventualvorsatzes auf Tötung und
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom 10. Juni
2015 (STBER.2014.73): Zufügen einer Stichverletzung im Bereich des linken
Oberbauchs, unterhalb des Rippenbogens, der Stich durchdrang die Schutzjacke
aus widerstandsfähigem Material und den Pullover, die 3 cm dicke Bauchdecke des
Geschädigten wurde allerdings nicht durchstossen, weshalb nicht von einem mit
voller Wucht ausgeführten Zustossen ausgegangen werden könne.
7.5.3 Es ist erstellt, dass die
Beschuldigte mit ausgestrecktem rechten Arm auf Bauch/Brusthöhe und dem
Brotmesser in der Hand mit schnellen Schritten auf den Geschädigten zuging.
Über die Beschaffenheit des Tatwerkzeuges ist Folgendes bekannt: Das Brotmesser
verfügt über eine einseitig gewellte Klinge mit einer Länge von 21 cm (AS 25
f.). Es weist nicht wie ein Fleischmesser einen scharfen Spitz auf; vielmehr
verläuft das Ende der Klinge des Brotmessers schräg. Es ist deshalb weniger
gefährlich als ein auf einen Spitz zulaufendes Schneidemesser, mit welchem
einfacher der ihm entgegen gebrachte Widerstand überwunden werden kann.
Es steht ausser Zweifel, dass die
Beschuldigte ihren Ehemann mit diesem Tatwerkzeug verletzen wollte. Ein anderes
Szenario ist vor dem Hintergrund, dass sie mit ausgestrecktem Arm und dem
Brotmesser in der Hand zügig auf den Geschädigten zuging, nicht denkbar. Dieser
Verletzungswille kann aber nicht mit der Inkaufnahme einer Tötung gleichgesetzt
werden. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, welche die
Schlussfolgerung rechtfertigen, die Beschuldigte habe eine tödliche Verletzung
des Opfers in Kauf genommen. Solche Umstände sind allerdings vorliegend nicht
zu erkennen. Die Beschuldigte näherte sich dem Geschädigten aus einer Distanz
von ca. 3 Metern nicht von hinten, sondern von vorne, so dass der Geschädigte
die Bedrohungssituation erfassen konnte und ihm eine intakte, wenn auch zeitlich
stark begrenzte Abwehrchance blieb. Hinzu kommt, dass der Geschädigte mehrfach
die ihm an der Beschuldigten aufgefallenen motorischen und koordinativen
Beeinträchtigungen schilderte (sie habe gelallt, sich kaum auf den Beinen
halten können, ihre Schläge seien nicht gezielt gewesen). Auch in diesem
entscheidenden Moment des Angriffs lagen diese Beeinträchtigungen vor. Der
Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, d.h. der Todesfolge, hing damit
nicht ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zufall ab. Die sich dem
Geschädigten bietende Abwehrchance nahm dieser denn auch wahr, indem er
reflexartig eine Abwehrbewegung gegen das Messer ausführte und sich dadurch die
Verletzung am Daumen der rechten Hand zuzog.
Wie sich aus dem Arztbericht vom 6. Juli
2018 (AS 79.1 ff.) ergibt, bestand keine unmittelbare Lebensgefahr für den
Geschädigten und eine solche wäre selbst dann nicht zu erwarten gewesen, wenn
keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte, da weder ein grosser
Blutverlust eingetreten war noch andere vitale Strukturen gefährdet waren. Die
Tatbestandsverwirklichung lag demnach nicht so nahe, dass der Beschuldigten
deren Inkaufnahme unterstellt werden könnte.
Es steht vorliegend – und dies im
Unterschied zu den vorgenannten Vergleichsfällen – auch nicht fest, mit welcher
Kraft bzw. Wucht das Messer auf den Körper des Geschädigten getroffen wäre,
wenn dieser den Angriff der Beschuldigten nicht zuvor durch seine Intervention
verhindert hätte. Die Tatsache, dass es dem Geschädigten gelang, den Angriff
mit der Hand abzuwehren, lässt die Annahme, die Beschuldigte habe mit Wucht in
den Bauch-, eventualiter den Brustbereich zustechen bzw. dem Opfer das Messer
in den genannten Bereich rammen wollen – so der Wortlaut der Anklageschrift –
nicht zu. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Krafteinwirkung auf den Körper
des Geschädigten grösser ausgefallen wäre, wenn diese mit dem Arm ausgeholt und
schwungvoll eine Stichbewegung von hinten nach vorne ausgeführt oder wenn sie
das Messer von oben herab nach unten geführt hätte.
Gesamthaft betrachtet lassen die
bekannten äusseren Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, die Beschuldigte
habe mit ihrem Vorgehen den Tod ihres Ehemannes in Kauf genommen. Ein
Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung fällt somit ausser
Betracht.
7.6 Zu prüfen bleiben die
Körperverletzungsdelikte nach Art. 122 und Art. 123 StGB:
7.6.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich
-
einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Absatz 1);
-
den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
(Absatz 2);
-
eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht (Absatz 3).
Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei in leichten
Fällen der Richter die Strafe nach Art. 48a StGB mildern kann (Art. 123
Ziff. 1 StGB). Ziff. 2 von Art. 123 StGB nennt die Voraussetzung für eine Strafverfolgung
von Amtes wegen.
In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei
der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz
erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. In Bezug
auf die Definition des Eventualvorsatzes sowie die ihm zu Grunde liegenden
Indikatoren wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.7.5.1 verwiesen.
7.6.2 Gemäss den medizinischen Berichten
erlitt der Geschädigte eine sehr tiefe Schnittverletzung (ohne metrische
Angabe) am rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers und
Läsion des ulnaren Nervengefässbündels (AS 79.1), die eine handchirurgische
Intervention erforderte. Nach mehreren Ergotherapiestunden und einem
mehrmonatigen Heilungsprozess konnte der Geschädigte die Daumenbeweglichkeit
und damit die Funktion der (dominanten) rechten Hand weitgehend wiedererlangen
(vgl. AS 672, 674 ff.). Die ebenfalls erlittene Durchtrennung des
Nervengefässbündels führte zu einer etwas verminderten Sensibilität
(Taubheitsgefühl) in einem Areal des Daumens, die nach der ärztlichen Einschätzung
wohl auch bleiben wird. Da diese herabgesetzte Empfindungsfähigkeit nur ein
beschränktes Areal des Daumens betrifft und eine weitgehende Integration dieses
Defekts in den Alltag möglich ist (vgl. AS 672 sowie vorstehende Ziff.
II.4.4.4), liegt nur eine geringfügige Einschränkung vor. Der Daumen als
wichtiges Glied ist deshalb weder verstümmelt noch unbrauchbar gemacht worden
im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Auch die weiteren in Art. 122 StGB genannten
Taterfolge liegen nicht vor, so dass ein Schuldspruch wegen vollendeter
schwerer Körperverletzung ausscheidet. Die eingetretene Verletzung erfüllt in
objektiver Hinsicht den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen
Körperverletzung (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes zum Nachteil des
Ehegatten).
7.6.3 Zu prüfen bleibt der subjektive
Tatbestand und damit die Frage, welcher Taterfolg vom (Eventual-)Vorsatz der
Beschuldigten erfasst war.
Um diese Frage zu beurteilen, sind die
massgeblichen Tatumstände zu rekapitulieren: Nachdem die beiden Ehepartner in
der Wohnstube einen heftigen und gewaltsamen Streit ausgetragen hatten, begab
sich die Beschuldigte in die Küche und der Geschädigte verblieb in der
Wohnstube. Kurz darauf suchte die Beschuldigte jedoch erneut die Konfrontation:
Sie ging mit dem Brotmesser in der Hand mit ausgestreckten Arm auf den
Geschädigten zu. Dieses Vorgehen stellt eine massive Sorgfaltspflichtverletzung
dar. Die Beschuldigte wusste, dass das von ihr behändigte Tatwerkzeug mit einer
Klingenlänge von 21,5 cm und einem Wellenschliff einen gefährlichen
Gegenstand darstellt, und sie musste damit rechnen, dass sich der Geschädigte,
der sich bereits in der zeitlich vorgelagerten Phase gegen ihre Schläge
entschlossen gewehrt hatte, sich nun auch diesem Angriff widersetzen würde, was
dann auch tatsächlich geschah: Aufgrund seiner Abwehrhandlung erlitt der
Geschädigte eine sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen (zu den
Einzelheiten der Verletzung vgl. vorstehende Ziff. II.7.6.2). Die Sache ging
auf diese Weise glimpflich aus. In Anbetracht des Tatvorgehens der
Beschuldigten bestand ein erhöhtes Risiko für schwerere Handverletzungen
(Verlust des Daumens und weiterer Finger oder dauerhafter Verlust der
Beugefunktion des Daumens und damit der Grundfunktion der Hand), welche die
Hand unbrauchbar gemacht hätten. Es ist nicht erkennbar, wie die Beschuldigte
das ihrer gefährlichen Handlungsweise innewohnende Risiko schwererer
(Schnitt)Verletzungen an der Hand hätte wirkungsvoll beschränken oder
kalkulieren können, als sich der Geschädigte ihr zur Wehr setzte. Die
Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2
StGB war auch für die Beschuldigte erkennbar und derart gross, dass sich in
subjektiver Hinsicht der Schluss auf deren Inkaufnahme aufdrängt. In
subjektiver Hinsicht ist deshalb der Eventualvorsatz auf eine schwere
Körperverletzung zu bejahen.
7.6.4 Die Beschuldigte hat folglich die
subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt und ihre
Tatentschlossenheit mit dem Messerangriff auf den Geschädigten manifestiert,
ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg (schwere Körperverletzung) eingetreten
ist. Da auch keine Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe vorliegen,
ist sie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 11. März 2018, schuldig zu sprechen.
Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen
(vollendeter) qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verwendung eines gefährlichen
Gegenstandes zum Nachteil des Ehegatten) hat zu unterbleiben, da gemäss der
Konkurrenzlehre der Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen schweren
Körperverletzung vorgeht (vgl. hierzu 6B_954/2010 vom 10.3.2011 E. 3.4).
III. Anklageschrift
Ziff. 1: Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB)
1. Vorhalt
AKS Ziff. 1 wirft der Beschuldigten
folgenden Lebenssachverhalt vor:
« begangen
am 11. März 2018, zwischen ca. 04:10 bis 04:50 Uhr, in [...], am gemeinsamen
Domizil im Wohnzimmerbereich, z. Nt. von B.A.___. Nachdem die Beschuldigte
stark angetrunken nach Hause gekommen war, wurde sie aggressiv und fing an, den
Geschädigten zu beschimpfen, ihm mit Fäusten zu schlagen, versuchte ihn mit den
Füssen zu treten und schlug ihm schliesslich im Rahmen der tätlichen und
verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen eine Zigarettendrehmaschine (aus
Chrom und Plastik; Gewicht: 1.23 kg) auf den Hinterkopf. Der Geschädigte erlitt
dadurch eine schmerzhafte Beule (strichförmige, halbkreisförmige Rötung von 3
mm Breite) sowie Schürfverletzungen am Kopf (u.a. Stirn rechtsseitig leichter
oberflächlicher Kratzer von ca. 10 cm Länge).
Die Beschuldigte handelte
vorsätzlich, mind. nahm sie mit ihrem Verhalten in Kauf, dem Geschädigten
ernsthafte äussere Verletzungen zuzufügen.»
2. Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatanwaltschaft vom 22. März 2018 (AS 139 ff.) führte der Geschädigte aus,
dass ihm die Beschuldigte die Zigarettendrehmaschine über die «Rübe» gezogen
habe, beidhändig. Die Maschine bestehe aus Plastik und Chromstahl und wiege ca.
2 kg. Die Beschuldigte habe ihm auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe eine
Beule und ein paar Schrammen davongetragen (AS 145).
3. Die Beschuldigte führte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 (AS 125 ff.) aus, dass sie sich
während des Streits gegenseitig geschlagen hätten. Sie vermochte sich aber
nicht daran zu erinnern, den Geschädigten mit einer Zigarettendrehmaschine
geschlagen zu haben; wenn er das sage, sei es aber so (AS 130).
4. Gemäss Bericht von Dr. med. Summ vom
3. Juli 2018, der den Geschädigten am Tattag untersuchte, bestand im Bereich
des Hinterkopfes rechts eine strich- und halbkreisförmige Rötung von ca. 3 mm,
wahrscheinlich einem Schlag entsprechend. An der Stirn rechtsseitig stellte der
Arzt einen leichten oberflächlichen Kratzer von 10 cm Länge fest (AS 80).
5. Die Zigarettendrehmaschine wurde von
der Polizei fotografiert (AS 37 – 39). Sie weist eine Länge von 20 cm und
Breite von 15 cm sowie ein Gewicht von 1,23 kg auf. Die Maschine wirkt relativ
sperrig und ist entsprechend schwierig einhändig zu halten.
6. Rechtliche Subsumption
6.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der
Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er (u.a.) einen gefährlichen
Gegenstand gebraucht.
6.2 Ein Gegenstand ist nicht von sich
aus, per se, gefährlich. Aus Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch
kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob
er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird
(Andreas Roth/Anne Berkemeier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit.
«BSK StGB I», Art. 123 StGB N 19).
Im Entscheid BGE 101 IV 119 verneinte
das Bundesgericht die Qualifikation eines Meissels, der einem Angreifer nur
leicht auf den Hinterkopf geschlagen bzw. «geklopft» wurde, wodurch ein
handtellergrosser Bluterguss unter der Haut und eine kleine Risswunde entstand,
als gefährliches Werkzeug. Wer indessen wie ein Wilder um sich schlägt und
dabei harte oder scharfkantige Gegenstände einsetzt, der nimmt in Kauf, dass er
dem anderen eine schwere Körperverletzung zufügt (Andreas Roth/Anne Berkemeier
in: BSK StGB I, Art. 123 StGB N 20).
Im Entscheid des Bundesgerichts BGE 101 IV 285 wurde die Gefahr einer schweren Körperverletzung bejaht bei einem Gast,
der aus vier Metern Distanz ein Halbliter-Bierglas auf die Buffetdame warf,
weil diese Polizeistunde bot und weiteren Ausschank verweigerte. Das Glas
zerschellte 20 cm vom Kopf der Buffetdame entfernt an der Wand. Dass es nicht
zu einer schweren Körperverletzung (arge Entstellung im Gesicht) gekommen war,
war offensichtlich nur dem Zufall zu verdanken (Andreas Roth/Anne Berkemeier
in: BSK StGB I, Art. 123 StGB N 20).
Die neuere Rechtsprechung bejahte eine
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines
rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am
Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen
war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der
Augen, hätte zerbrechen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2014 vom
12.3.2015 E. 1.3). Das Bundesgericht bejahte Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
ebenfalls bei einem Schlag von durchschnittlicher Heftigkeit mit einer
Glasflasche ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken
Oberlippe und diverse Zahnverletzungen erlitt (6B_181/2017 vom 30.6.2017
E. 2.4).
6.3 Im vorliegenden Fall erlitt der
Geschädigte durch den Schlag mit der Zigarettendrehmaschine eine nur
geringfügige Verletzung am Hinterkopf (strich- und halbkreisförmige Rötung von
ca. 3mm). Diese geringfügige Verletzung weist darauf hin, dass die Beschuldigte
dem Geschädigten einen lediglich leichten Schlag mit dem erwähnten Gegenstand
zufügte. Die Zigarettendrehmaschine ist nicht sonderlich schwer und in der Hand
nicht leicht zu halten bzw. zu führen (Masse: 20 x 15 cm). Der konkrete Einsatz
der Zigarettendrehmaschine als Schlaggegenstand war aus diesen Gründen nicht
geeignet, dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Die
Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB kommt deshalb nicht in Betracht.
6.4 Der Vorhalt gemäss Anklageschrift
Ziff. 1 ist somit unter dem Aspekt von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB
(einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten) zu beurteilen. Art. 55a
Abs. 1 StGB eröffnet dem Gericht jedoch die Möglichkeit, das Verfahren bei diesem
Delikt zu sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte der Täterin ist, die Tat
während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde
(lit. a Ziff. 1) und das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag
der zuständigen Behörde zustimmt (lit. b).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die Tatbegehung erfolgte während der Ehe und der Geschädigte erklärte
mit Schreiben vom 4. April 2018 (AS 394) das Desinteresse an einer
strafrechtlichen Verfolgung seiner Ehefrau. Diese Erklärung kommt einem
Ersuchen um Verfahrenssistierung gleich. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, sind keinerlei Hinweise erkennbar, dass die
Desinteresseerklärung des Geschädigten unfreiwillig, d.h. unter Druck oder
Täuschung, erfolgt ist. Auch die Berufungsklägerin macht solches nicht geltend,
sondern wendet sich einzig und allein gegen die rechtliche Qualifikation der
Tat, d.h. gegen den impliziten Freispruch wegen einer qualifizierten einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Demzufolge ist das Verfahren gegen die
Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehegatten
B.A.___ (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a
Ziff. und lit. b StGB zu sistieren.
Das Verfahren ist wieder an die Hand zu
nehmen, wenn der Geschädigte seine Zustimmung bis spätestens am 30. Juli 2020
schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB). Wird die
Zustimmung nicht innert der genannten Frist widerrufen, so beschliesst das
Berufungsgericht die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit
Hinweisen).
1.4 Die verminderte Schuldfähigkeit
bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert
schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit
zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche
Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt.
Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende
(hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu
reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten
Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare
Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat jedoch die
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt,
dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie
es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung
der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten
naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,
welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem
grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist
und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im
Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen
nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu
bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann
dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher
Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer
(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig
erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom
8.3.2010 E. 5.6.).
1.5 Art. 22 StGB sieht vor, dass das
Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist
damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a
StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. IV.1.3). Das Mass der Reduktion hängt
beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Methodisch
ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist eine hypothetische Strafe
für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter
Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E. 4.2.1 S. 5).
1.6.2 Auch bei der Ausfällung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht
auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 15).
1.6.3 Eine Verurteilung zu einer
bedingten oder teilbedingten Strafe verlangt, wie soeben dargelegt, stets das
Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante
Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die
Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und
schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus
(Urteil 6B_669/2014 vom 28.3.2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180
E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B_223/2016 vom 8.9.2016 E. 3.3; 6B_141/2009 vom
24.9.2009 E. 1; je mit weiteren Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Es ist, da bezüglich AKS Ziff. 1
(Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten gemäss Art. 123 Ziff. 2
Abs. 3 StGB) eine Sistierung des Verfahrens erfolgt, einzig eine Sanktion für
die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen. Der Strafrahmen für eine
(vollendete) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB beträgt 6
Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
2.2 Tatkomponenten
2.2.1 Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Wäre die strafbare Handlung entsprechend
dem Eventualvorsatz der Beschuldigten vollendet worden, wäre die rechte Hand
des Geschädigten unbrauchbar gemacht worden. Der Geschädigte, der selber
Rechtshänder ist, wäre damit nicht nur in Bezug auf feinmotorische
Betätigungen, sondern auch hinsichtlich ganz alltäglicher Verrichtungen
deutlich eingeschränkt gewesen. Es sind mit Blick auf das Gesamtspektrum der
schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB aber auch weit
gravierendere Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit denkbar
(z.B. Verlust des Augenlichts oder des Gehörs, Invalidität, dauerhafte
psychische Krankheit zufolge eines Traumas) und der von der Beschuldigten vorliegend
in Kauf genommene Taterfolg ist im Quervergleich eher im unteren Bereich
anzusiedeln.
2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung
des Erfolgs
Der Tat ging keine Planung und
Vorbereitung voraus. Die Beschuldigte war in der Tatnacht stark alkoholisiert
(vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.2.2.6) und in diesem Zustand jeweils
abwechslungsweise aggressiv und weinerlich. Sie riss nach ihrer Heimkehr aus
dem Ausgang mit dem Geschädigten einen Streit vom Zaune, bei welchem sie
zufolge der heftigen Gegenwehr des Geschädigten selbst auch Verletzungen
davontrug. Der spontane Charakter der Tat wirkt sich strafmindernd aus.
2.2.3 Willensrichtung der Täterin,
Intensität des verbrecherischen Willens
Die Beschuldigte handelte mit
Eventualvorsatz. Es trifft sie deshalb ein geringeres Verschulden als
denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.
2.2.4 Beweggründe der Täterin
Zwischen der Beschuldigten und dem
Geschädigten bestand im Tatzeitpunkt eine deutlich belastete Ehesituation
aufgrund divergierender Lebens- und Paarvorstellungen. Eine besondere Rolle
spielte offenbar im konkreten Fall das Stofftier, welches die Beschuldigte mit
dem Brotmesser beschädigte. Es handelte sich dabei um einen Lieblingsgegenstand
der Beschuldigten, um ein «Trösterli». Zwischen den Ehegatten A.___ bestand
bezüglich Kindern Uneinigkeit: Während sich die Beschuldigte ein Kind wünschte,
war dies beim Geschädigten nicht der Fall. Dieser bezeichnete offenbar das
Stofftier zuweilen als Kind der Ehefrau, was sie am Tattag veranlasste, ihre
Wut an diesem Stofftier auszulassen. Als dann in diesem Moment der Geschädigte
im Eingangsbereich der Küche auftauchte, wandte sich die Wut und Aggression
gegen ihn. Das Verhalten der Beschuldigten war somit geprägt von Wut,
Aggression und Frustration.
2.2.5 Vermeidbarkeit des deliktischen
Handelns
Die Beschuldigte hätte sich ohne
weiteres rechtsgetreu verhalten und den Angriff auf den Geschädigten
unterlassen können. Es ist zwar einzuräumen, dass auch der Geschädigte
gegenüber der Beschuldigten massive Gewalt ausübte, indem er sie mehrmals zu
Boden drückte und auch würgte, dies aber als Reaktion auf die
Attacken der Beschuldigten. Es war die Beschuldigte, die den Streit angezettelt
hatte, und die, nachdem sich die Situation zumindest für einen kurzen Moment
beruhigt hatte, erneut die Konfrontation suchte und den Geschädigten, ohne dass
dieser sie in irgendeiner Weise dazu provoziert hätte, mit dem Brotmesser
angriff. Aus diesen Gründen kann sich die Beschuldigte – entgegen den
Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht – nicht auf den
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB berufen, der ein Handeln
in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter
grosser seelischen Belastung voraussetzt.
Insgesamt ist das Tatverschulden der
Beschuldigten, weil keine Tatplanung und ein eventualvorsätzliches Handeln
vorliegen – vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit (nachfolgende
Ziff. IV.2.2.6) und des Versuchs (nachfolgende Ziff. IV.2.2.7) – noch als
leicht einzustufen.
2.2.6 Verminderte Schuldfähigkeit
2.2.6.1 Dr. med. F.___, Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer
Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2018
ein psychiatrisches Gutachten (AS 594 ff.).
Der Gutachter diagnostizierte bei der
Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol (ICD-10: F10.2). Zur
Entwicklung beigetragen hätten eine gewisse genetische und konstitutionelle
Disposition sowie die jahrelange Tätigkeit als Tänzerin in Nachtclubs, wo das
Trinken von Alkohol zur Arbeit fest dazugehört habe. In der Ereignisnacht sei
die Beschuldigte schwer alkoholisiert gewesen, es habe eine schwere
Alkoholberauschung bestanden (ICD-10: F10.0). Passend hierzu seien auch die
rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse (AS 621).
Zusammengefasst erachtet der Gutachter
die Steuerungsfähigkeit als deutlich vermindert. Aus ärztlicher Sicht sei von
einer in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (AS 623).
Anhaltspunkte für einen Realitätsverlust
(im Sinne z.B. einer Personen- oder Situationsverkennung) oder ein anders
geartetes psychotisches Erleben, das allenfalls sogar eine Schuldunfähigkeit
begründen könnte, seien nicht zu erkennen (AS 623).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde Dr. med. F.___ als Sachverständiger befragt (AS 740
ff.). Auf die entsprechende richterliche Frage führte er aus, er habe keine
Zweifel gehabt, dass die Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall noch gegeben
gewesen sei. Er sehe die Schuldfähigkeit vorliegend als erheblich beeinträchtigt.
Seine Zweifel hätten sich auf die Frage bezogen, ob diese Beeinträchtigung
mittelgradig oder schwergradig gewesen sei (AS 742). Der Sachverständige
bekräftigte vor erster Instanz seine bisherige Einschätzung ausdrücklich. Es
habe sich nach Lektüre der Anklageschrift nichts an seiner im Gutachten
geäusserten Beurteilung geändert (AS 744).
2.2.6.2 Das Bundesgericht hat zum
Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auszugehen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar
unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 1.3).
Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten
nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des
medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es,
dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,
dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 2.3).
2.2.6.3 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ stützt sich auf drei Explorationen der Beschuldigten (total 4 ¾
Stunden), die Untersuchungsakten sowie Auskünfte der Hausärztin. Das Vorgehen
und die Ergebnisse der Begutachtung werden transparent und nachvollziehbar
dargestellt. Es wird klar zwischen den Quellen des Gutachtens und deren
Interpretation bzw. Beurteilung durch den Gutachter differenziert. Die
Fragestellungen werden ausführlich beantwortet. Es sind keine Hinweise auf
formelle oder inhaltliche Mängel zu erkennen. Es liegen keine anderen Arztberichte
vor, welche die Resultate des Gutachtens in Frage stellen würden. Das Gutachten
ist vielmehr in seinen Schlussfolgerungen und deren Begründung nachvollziehbar
und schlüssig. Dies hat insbesondere auch in Bezug auf die gutachterliche
Einschätzung der Schuldfähigkeit zu gelten, welche die Verteidigung vor erster
und zweiter Instanz (vgl. AS 758 und Dossier OG 124) wie folgt in Zweifel zog:
Es werde nach der deutschen Rechtsprechung bereits ab 3 ‰ (bei Mord ab 3,3
‰) von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen. Die Blutalkoholkonzentration der
Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt max. 3,4 ‰ betragen. Es sei deshalb
schleierhaft, weshalb der Gutachter vorliegend nicht eine komplette
Schuldunfähigkeit attestiert habe. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig.
Die Schweizerische Rechtsprechung lehnt die sog. «Promille-Rechtsprechung», die
schematisch auf einen bestimmten Promillegrenzwert abstellt, klar ab. Von
forensisch-psychiatrischer Seite wird mit Recht auf die erhebliche Variabilität
hingewiesen, die unter anderem von der konkreten Situation, der
Alkoholgewöhnung, der Geschwindigkeit der Alkoholaufnahme und zahlreichen
weiteren konstellativen Faktoren abhängt (Felix Bommer/Volker Dittmann in: BSK
StGB I, Art. 19 StGB N 62 f.). Entscheidend für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit ist demnach nicht die Blutalkoholkonzentration als solche,
sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
beeinträchtigt hat.
Es ist unter Berücksichtigung der
überzeugenden Ausführungen des Gutachters von einer in schwerem Masse
beeinträchtigten Schuldfähigkeit auszugehen. Das festgestellte noch leichte
Verschulden reduziert sich deshalb auf ein sehr leichtes Verschulden.
Dieses sehr leichte Tatverschulden ist
mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis maximal 10
Jahren für eine vollendete Tatbegehung im untersten Drittel des ersten
Drittels, das sich von 6 Monaten bis 44 Monaten erstreckt, anzusiedeln, d.h. im
Bereich zwischen 6 bis 18 Monaten. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von
12 Monaten.
2.2.7 Strafmilderung wegen versuchter
Tatbegehung
Die Strafkammer hat in verschiedenen
Fällen, bei welchen Delikte gegen die körperliche Integrität zu beurteilen
waren und beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.
In Bezug auf die Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolges ist festzuhalten, dass sich der Geschädigte zu
keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, jedoch wären ohne
handchirurgische Intervention die durchtrennte Sehne und die durchtrennten
Nerven nicht zusammengewachsen und der Daumen hätte ein erhebliches und
dauerhaftes Defizit hinsichtlich der Beugefunktion erlitten.
Hinsichtlich der tatsächlichen Tatfolgen
erschliesst sich aus den ärztlichen Berichten, dass die Schnittverletzung für
mehrere Monate eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Daumens zur
Folge hatte, was den Geschädigten bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten
behinderte (vgl. ärztlicher Bericht vom 8.5.2018, AS 79.8 f.). Gemäss
Arztzeugnis vom 23. November 2018 konnte dank regelmässiger Ergotherapie
die Beweglichkeit und Handkraft verbessert und die Funktion der rechten Hand im
grossen Ganzen – d.h. bis auf die voraussichtlich dauerhaft herabgesetzte
Empfindungsfähigkeit im Bereich eines Areals des Daumens – wiederhergestellt
werden (AS 672).
Es erscheint unter Berücksichtigung
dieser Kriterien angezeigt, das Strafmass zu Folge versuchter Tatbegehung von
12 Monaten um 3 Monate auf 9 Monate zu reduzieren.
2.3 Täterkomponenten
2.3.1 Vorleben
Die Beschuldigte ist am […]
in Usbekistan geboren und aufgewachsen. Ihre Mutter ist Russin, der Vater
koreanischer Abstammung. Sie begann 2003 ein Studium in Kirgistan, musste
dieses jedoch auf Grund kriegerischer Ereignisse abbrechen. In der Folge fand
die Beschuldigte in Usbekistan im Service Arbeit und kam in den Jahren
2006/2007 erstmals in die Schweiz, um hier Geld zu verdienen. Sie arbeitete für
6 - 7 Monate als Tänzerin in diversen Clubs und Cabarets und reiste für den
Rest des Jahres zurück in ihre Heimat. Dies wiederholte sich so bis 2011. In
der Folge arbeitete die Beschuldigte bis 2016 wieder ausschliesslich in
Usbekistan als Kellnerin und später als Managerin.
2015 reiste die Beschuldigte wieder in
die Schweiz. Die Beschuldigte und der […] Geschädigte lernten sich im […]
kennen, am […] heirateten sie (AS 521 f.). Die
Beschuldigte erhielt in der Folge am 4. August 2016 im Rahmen des
Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Solothurn (AS
488).
Am 1. August 2016 trat die Beschuldigte
eine Stelle als Reinigungsfachfrau im M.___ in [...] an (AS 401 ff.).
Die Beschuldigte konsumierte vor der Tat
offenbar reichlich Alkohol. Es sind diverse Vorfälle dokumentiert, bei welchen
die Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand angetroffen und vorübergehend in
Polizeigewahrsam genommen werden musste (AS 406 ff.).
Aus dem Vorleben ergeben sich keine für
die Strafzumessung relevanten Umstände.
2.3.2 Vorstrafen
Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2015 wurde
die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einfacher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter
Aufschub des Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse
von CHF 150.00 verurteilt. Die Beschuldigte hat in einem Nachtclub, wo sie
arbeitete, eine Kollegin im Verlauf eines Streits in den Daumen gebissen und an
den Haaren gezogen (AS 481).
Diese Vorstrafe wirkt sich leicht
straferhöhend aus.
2.3.3 Nachtatverhalten
Unmittelbar nach der Tat, nachdem die
Beschuldigte realisierte, was sie angerichtet hatte, eilte sie dem Geschädigten
zu Hilfe und unterstützte ihn beim Abdecken und Verbinden der Wunde, bis die
Polizei erschien. Sie umarmte den Geschädigten und entschuldigte sich bei ihm.
Die Beschuldigte hat in der Folge die
Tat nicht bestritten. Zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums vermochte sie
sich zwar kaum an die Ereignisse zu erinnern, führte aber aus, dass das, was
der Geschädigte aussage, «recht» sei.
Die Beschuldigte brachte während des
Strafverfahrens mehrmals glaubhaft zum Ausdruck, dass sie den Vorfall zutiefst
bereue.
Sie trat direkt aus der
Untersuchungshaft am 8. Mai 2018 im Rahmen einer Ersatzmassnahme (vgl. Urteil
der Beschwerdekammer vom 7.5.2018) in die Klinik O.___ ein, wo sie bis zum 21.
August 2018 eine Alkoholentziehungskur absolvierte. Gemäss Austrittsbericht vom
22. August 2018 kam es zu keinem Suchtmittelkonsum und die Beschuldigte war
stets kooperativ und zuverlässig (AS 690 ff.).
Das Haftgericht ordnete für die Zeit ab
der Klinikentlassung mit Verfügung vom 14. August 2018 diverse
Ersatzmassnahmen an (vgl. Ziff. I.6.2 hiervor), welche die Beschuldigte – bis
auf eine Ausnahme (vgl. den nachfolgenden Passus) – konsequent einhielt (vgl.
Bericht Bewährungshilfe vom 13.12.2018, AS 679 f.; Bericht Psychiatrische
Dienste vom 7.1.2019, AS 684 ff.; Bericht Frau Dr. med. J.___ vom 8.1.2019, AS
688).
Die Beschuldigte orientierte von sich
aus ihre Bewährungshelferin (Frau H.___), dass sie am 26. Januar 2019, kurz vor
der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, Alkohol konsumiert habe (vgl.
Schreiben der Bewährungshelferin vom 8.3.2019, AS 86). Die Beschuldigte
begründete den Rückfall vor Obergericht plausibel mit der grossen Anspannung
und Angst, die mit dem erstinstanzlichen Prozess einhergingen. Sie betonte
selbstkritisch, sie habe damals mit diesem Druck nicht umgehen können. Es sei
ein Fehler gewesen, für den sie sich schäme und für den es keine Ausrede gebe.
Sie führte glaubhaft aus, den Rückfall mit der Therapeutin, der
Bewährungshelferin und ihrer Hausärztin intensiv aufgearbeitet zu haben
(Dossier OG 102 f.).
Die vom Berufungsgericht eingeholten
aktuellen Berichte lauten äusserst positiv:
-
Bericht der Bewährungshilfe
vom 12. Dezember 2019:
Die
Beschuldigte habe sich in hohem Masse kooperativ verhalten und habe jeden
Termin zuverlässig wahrgenommen. Sie wirke sehr reflektiert und könne
verschiedene Alltagssituationen wiedergeben, in denen sie die therapeutisch
erarbeiteten Strategien anwenden könne (Dossier OG 41 f.).
-
Bericht von Dr. med. J.___
vom 21. Dezember 2019/3. Januar 2020:
Die Hausärztin
bestätigt, dass die Beschuldigte seit der Entlassung aus der Klinik O.___ am
21. August 2018 den kurzfristigen Aufgeboten für Urinproben und hausärztliche
Gespräche jeweils zuverlässig Folge geleistet habe. Die Urinproben seien immer
negativ ausgefallen; die Hausärztin geht von einer stabilen psychischen
Situation der Beschuldigten aus (Dossier OG 44/75)
-
Bericht der Psychiatrische
Dienste Solothurn vom 9. Januar 2020:
Die
Beschuldigte sei jederzeit zuverlässig und pünktlich zu den Therapiesitzungen
erschienen. Seit Januar 2019, als sie einen Alkoholrückfall wegen der
erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung erlitten habe, lebe die Beschuldigte
alkoholabstinent. Die Kommunikation in der Beziehung wird im Bericht als
verbessert und funktionaler beschrieben, es habe keine impulsiven Durchbrüche
mit aggressivem oder inadäquatem Verhalten gegeben. Die Situation habe sich
legalprognostisch verbessert. Es wird eine Fortsetzung der psychiatrischen
Behandlung empfohlen (Dossier OG 77 ff.).
Die Beschuldigte arbeitet nach wie vor
in […] als Reinigungskraft, dies beim selben
Vorgesetzten (Herr K.___) wie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung,
geändert hat lediglich die Arbeitgeberin (vormals M.___, L.___AG, nach deren
Konkurs N.___AG), aktuell mit einem Arbeitspensum von 50 % (Dossier OG 103). Im
Jahr 2019 erzielte sie dabei ein Einkommen von CHF 17'663.00 (Dossier OG
47).
In ihrer Freizeit besucht die Beschuldigte
drei Mal die Woche jeweils abends einen Deutschkurs. Sie trifft sich zum
Dartspiel und besucht zwei Mal pro Woche einen […]kurs, der ihr, so die
Beschuldigte vor Obergericht, helfe, die Anspannung und den Stress abzubauen
und ihre Gefühle besser zu kontrollieren. Zudem unternimmt die Beschuldigte mit
ihrem Ehemann, der nicht mehr berufstätig ist, verschiedene Aktivitäten und
trifft sich mit Bekannten aus den genannten Kursen (vgl. Befragung zur Person
vom 29.1.2020, Dossier OG 103 f.).
Die Beschuldigte ist die eigentliche
Ursache ihrer Straffälligkeit, die Alkoholsucht, umgehend und nachhaltig
angegangen und hat sich damit vertieft auseinandergesetzt. Es kam zu einem
einmaligen Rückfall, der aber im Kontext mit der erstinstanzlichen
Urteilseröffnung nachvollziehbar war. Die Beschuldigte hat seit der Tat eine
beachtliche persönliche Entwicklung durchgemacht und lebt seit Januar 2019
alkoholabstinent.
Nicht zur Anwendung gelangt
der von der Verteidigung geltend gemachte Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit.
e StGB (Betätigung aufrichtiger Reue). Das Gesetz verlangt diesbezüglich eine
Anstrengung seitens der fehlbaren Person, die sie freiwillig erbracht hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2008 vom 20.3.2009 E. 1.1.2). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich bei der von der
Beschuldigten angetretenen Alkoholentziehungskur um eine gerichtlich
angeordnete Ersatzmassnahme handelte, bei deren Abbruch ihr ausdrücklich die
Rückversetzung in die Untersuchungshaft angedroht wurde (vgl. Beschluss der
Beschwerdekammer vom 7.5.2018). Dies ändert aber nichts daran, dass sich das
sehr positive Nachtatverhalten der Beschuldigten stark strafmindernd auswirkt.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der
Täterkomponenten die Freiheitsstrafe von 9 Monaten um einen Drittel auf 6
Monate zu reduzieren.
2.4 Vollzugsform
Legalprognostisch sind viele Faktoren
positiv zu werten: Aus der Sozialisationsbiographie der Beschuldigten ergeben
sich keine belastenden Hinweise: Die Beschuldigte ist in geordneten und
stabilen Verhältnissen aufgewachsen. Sie geht in der Schweiz einer
regelmässigen Arbeit nach. Sie besucht im Hinblick auf ihre Integration
Deutschkurse. Der Ehemann und Geschädigte steht zu ihr und sie verfügt über
einen Kollegenkreis, so dass sich auch in sozialer Hinsicht die Verhältnisse
stabil ausnehmen. Ihr Nachtatverhalten kann mit Ausnahme des einmaligen
Rückfalls als tadellos bezeichnet werden.
Negativ wirkt sich im Hinblick auf die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges die einschlägige Vorstrafe der
Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung vom 26. Juni 2015 aus, wenn auch
relativierend zu berücksichtigen ist, dass das Delikt eher Bagatellcharakter
aufweist (vgl. Näheres unter vorstehender Ziff. IV.2.3.2).
Der mit Abstand wichtigste Faktor für
eine günstige Legalprognose bzw. das Fehlen einer Schlechtprognose stellt die
Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz dar. Wie unter nachfolgender Ziff. IV
erörtert wird, ist die Beschuldigte nach wie vor massnahmen- und
behandlungsbedürftig. Wenn – wie vorliegend – eine Strafe nicht genügt, sondern
zudem eine Massnahme erforderlich ist, um der Gefahr weiterer Taten wirksam zu
begegnen, bedeutet dies immer auch eine ungünstige Prognose. Damit fällt der
vollständige oder teilweise Aufschub des Strafvollzuges nach Art. 42 und 43
StGB ausser Betracht (vgl. auch vorstehende Ziff. IV.1.6.3).
Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist demnach unbedingt auszufällen.
2.5 Anrechnung
An die unbedingte Freiheitsstrafe ist
der Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 49 Tagen
(11. - 12.3.2018 sowie vom 22.3.2018 - 7.5.2018) anzurechnen (Art. 51 StGB).
Auch die stationäre Suchtbehandlung in
der Klinik O.___ ist grundsätzlich an die Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei
für das konkrete Ausmass der Anrechnung der Grad der Beschränkung der
persönlichen Freiheit ausschlaggebend ist (BGE 122 IV 51 E. 3). Der Vollzug
dieser Ersatzmassnahme kann mit Blick auf die Eingriffsintensität nicht mit dem
Vollzug von Untersuchungshaft gleichgesetzt werden. Die Beschuldigte durfte
nach einer ersten Phase von ca. 4 - 5 Wochen regelmässig die Wochenenden
zuhause verbringen und auch unter der Woche gab es in der Klinik O.___
Zeitfenster zur freien Verfügung; so führte die Beschuldigte vor Obergericht
aus, man habe abends ins Dorf gehen können (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 29.1.2020, Dossier OG 105 f., sowie AS 633, 647
- 651, 693, 728). Demzufolge ist der Antrag der Beschuldigten und
Anschlussberufungsklägerin, wonach die vollständige Dauer des
Klinikaufenthaltes an die Strafe anzurechnen sei, abzuweisen. Angemessen
erweist sich eine Anrechnung im Umfang von 2/3, was bei
einem Aufenthalt von 105 Tagen (8.5.2018 - 21.8.2018) 70 Tagen entspricht.
Insgesamt sind der Beschuldigten somit
119 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Ambulante Behandlung
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des
Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel
59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die
Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der
Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung.
Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer
Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher
Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs.
1 - 3 StGB).
2.1 Ist der Täter psychisch schwer
gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das
Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern
ambulant behandelt wird, wenn:
-
lit. a: der Täter eine mit
Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
-
lit. b: zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in
Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2.2 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht
den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe
aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ob der Vollzug der
Strafe aufzuschieben ist, entscheidet das Gericht in Würdigung der gesamten
Umstände (BGE 116 IV 101, 104). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
der Strafaufschub anzuordnen, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung
durch den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt
würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute
Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Strafvollzug klarerweise
verhindert oder vermindert würden. Bei diesem Entscheid sind einerseits die
Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten
Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits
aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu
ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Aufschub
hat Ausnahmecharakter und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 6.1.2010 E. 3.3 mit
Hinweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1).
3. Zur Frage nach der Anordnung einer
Massnahme äussert sich der Gutachter Dr. F.___ wie folgt:
3.1 Psychiatrisches Gutachten vom 17.
Mai 2018
Bei der Explorandin bestünden
Auffälligkeiten im Bereich der Suchtstörungen und den damit zusammenhängenden
Verhaltensbereitschaften. In Bezug auf den Alkohol sei zu erkennen, dass sie
über regelmässigen und hohen Konsum sowie verminderter Kontrollfähigkeit
bezüglich Beginn, Höhe und Beendigung des Konsums berichte. Ihre Mengenangaben
liessen ganz deutlich eine Toleranzentwicklung erkennen. Es sei schon
wiederholt zu sozial auffälligen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit hohem
Konsum gekommen, der gleichwohl fortgesetzt werde.
Der Gutachter diagnostizierte bei der
Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie eine
tatzeitnah schwere Alkoholberauschung (ICD-10: F10.0).
Angesichts der bisherigen
Kriminalitätsentwicklung lasse sich nicht sagen, dass sich gewalttätiges
Verhalten als eingeschliffenes Verhaltensmuster zeige. Es sei aber erkennbar,
dass die Explorandin immer alkoholisiert gewesen sei, wenn sie aggressiv
auffällig geworden sei.
In Anwendung der Dittmann’schen Liste führte
der Gutachter aus, das Rückfallrisiko für erneut gewalttätiges Verhalten sei an
die Frage geknüpft, wieweit es der Beschuldigten zukünftig gelinge,
alkoholabstinent zu leben. Ohne eine erfolgreiche Behandlung der
Alkoholkrankheit sei mittel- und langfristig von einem hohen Rückfallrisiko für
erneute häusliche Gewalt auszugehen. Ein erhöhtes Risiko sei auch für
Gewaltdelikte gegenüber Ordnungs- und Hilfskräften gegeben (AS 626).
Das Tathandeln stehe mit der
Alkoholkrankheit der Explorandin in einem sehr engen Zusammenhang. Mit einer
therapeutischen Massnahme könne dieser Belastung entscheidend entgegengetreten
werden. Es werde deshalb eine suchttherapeutische Behandlung sehr empfohlen.
3.2 Aussagen des Gutachters vor der
ersten Instanz am 17. Januar 2019
Anlässlich der Befragung vor der ersten
Instanz am 17. Januar 2019 (AS 740 ff.) bestätigte der Gutachter seine
Ausführungen im Gutachten und führte aus, mit Blick auf die diagnostizierte
Alkoholkrankheit sei eine Therapie notwendig und wichtig zur Verbesserung der
Legalprognose. Es würden vorliegend überdurchschnittlich gute
Therapieaussichten bestehen. Er habe nach dem stationären Klinikaufenthalt eine
ambulante Behandlung vorgeschlagen, in welcher dann die Abstinenz unter
fachlicher Begleitung eingeübt und erprobt werden müsse. Erfreulicherweise
zeige sich hier auch ein bislang günstiger Therapieverlauf und offenbar auch
eine Legalbewährung.
Zur Vereinbarkeit von Therapie und
unbedingtem Strafvollzug führte der Gutachter aus, er gehe davon aus, dass die
Beschuldigte, wenn sie denn eine unbedingte Strafe verbüssen müsse, auch dort
therapeutische Angebote in Anspruch nehmen würde. Insofern denke er nicht, dass
ein Scheitern der Therapie zu erwarten wäre, wenn die Beschuldigte in Haft
gehen müsse, jedoch würden in diesem Fall der Beschuldigten die üblichen
Bewährungsfelder (Umgang mit Stresssituation und den üblichen
Belastungssituationen im Alltag) nicht zur Verfügung stehen (AS 742).
4.1 Die Ausführungen im Gutachten zur
Frage der Massnahme sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Der
Gutachter begründet einleuchtend den engen Konnex zwischen der begangenen
Straftat und der Suchterkrankung und legt überzeugend dar, weshalb eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die
gutachterlichen Empfehlungen auch heute noch Gültigkeit haben, was die
Beschuldigte durch ihren Verteidiger vor Obergericht in Abrede stellen liess.
Dementsprechend wurde denn auch mit der Anschlussberufung die Aufhebung der
ambulanten Behandlung beantragt. Die Verteidigung machte vor Obergericht
geltend, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei zwischenzeitlich nicht
mehr notwendig. Die Beschuldigte habe erfolgreich einen Entzug in der Klinik
O.___ absolviert und führe seither ein abstinentes Leben. Auch der Bericht der
Bewährungshilfe sei überaus positiv. Die Beschuldigte habe sich sehr gut
entwickelt, ihre Arbeitstätigkeit seit längerer Zeit wiederaufgenommen und sie
führe ein geordnetes Leben. Der Alkohol spiele im Leben der Beschuldigten keine
Rolle mehr. Unter diesen Umständen seien die Besprechungen mit der Therapeutin
für die Beschuldigte ohne Mehrwert (Dossier OG 126 und 128).
4.3 Es ist unbestritten und durch die
vielen vom Gericht eingeholten Berichte belegt, dass die Beschuldigte bislang
in der anfänglich stationären und nun ambulant fortgesetzten Suchtbehandlung
sehr beachtliche Erfolge erzielt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter
vorstehender Ziff. IV.2.3.3). Wie die
nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen deutlich machen, bedeuten diese
Erfolge aber nicht, dass das Behandlungsbedürfnis bereits weggefallen ist.
Zur erforderlichen Behandlungsdauer
äusserte sich der Gutachter im Gutachten vom 17. Mai 2018 – unter
Berücksichtigung der guten Störungs- und Problemeinsicht und der hohen
Therapiebereitschaft der Explorandin – wie folgt: Die ambulante Nachsorge nach
dem stationären Aufenthalt habe deutlich mehr als ein Jahr zu dauern
(AS 627).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 17. Januar 2019 hatte der Gutachter die Gelegenheit, die seit der
Begutachtung der Beschuldigten eingetretenen Entwicklungen und Veränderungen zu
bewerten und darzulegen, ob deswegen eine Anpassung seiner bisherigen
Empfehlungen erforderlich sei. Der Gutachter hielt – in Kenntnis des
erfolgreich absolvierten Klinikaufenthaltes und der erzielten Alkoholabstinenz
im Rahmen der ambulanten Behandlung sowie der erreichten Legalbewährung – an
seiner bereits im Gutachten dargelegten Einschätzung fest: Im Zusammenhang mit
der Erkrankung und auch dem Ereignis, das heute zur Diskussion stehe, gehe er
von einer längeren ambulanten Behandlung aus. Diese habe eine Zeit lang
intensiver zu erfolgen (d.h. ein- bis zweiwöchige Termine), später sei die
Behandlung über einen längeren Zeitraum mit monatlichen oder dreimonatlichen
Terminen fortzusetzen, bis man die Behandlung schliesslich ganz ausschleichen
könne. Er gehe davon aus, dass man die nächsten ein bis zwei Jahre engmaschig
mit der Beschuldigten arbeiten sollte (AS 741).
Dass die Beschuldigte bereits an einen
Punkt angelangt sein soll, an welchem sie die therapeutische Unterstützung gar
nicht mehr benötigt, ist mit Blick auf diese gutachterlichen Ausführungen nicht
zu erkennen. Auch die behandelnde Therapeutin, Frau Dr. P.___, plädiert in
ihrem Bericht vom 9. Januar 2020 für eine Fortsetzung der psychiatrischen
Behandlung, um die bislang günstige Entwicklung im Hinblick auf die
Deliktprotektion zu unterstützen (Dossier OG 80). Die
Einschätzung der Therapeutin weicht nur insofern vom Gutachter ab, als diese
die Weiterführung der Massnahme für eine kürzere Zeitdauer, nämlich bis Mitte
dieses Jahres, vorschlägt. Die von der Verteidigung ins Feld geführte
berufliche und soziale Integration der Beschuldigten führt nicht zu einer anderen
Einschätzung. Es sind dies stützende Elemente, die legalprognostisch positiv zu
werten sind, aber nicht eine Therapie ersetzen können.
Auch die Therapiemotivation der
Beschuldigten ist nach wie vor zu bejahen. Zwar gab sie vor Obergericht zu Protokoll,
die Therapie bei Frau Dr. P.___ bringe ihr aktuell nicht mehr viel, sie habe
aber sicherlich die Bereitschaft, diese fortzusetzen, wenn die Fachperson dies
so wolle (Dossier OG 104). Es ist deshalb gestützt auf die gutachterliche
Einschätzung für die Beschuldigte eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Es obliegt dem Straf- und Massnahmenvollzug, deren nähere Ausgestaltung (Anzahl
der Termine, Überprüfung der Abstinenz etc.) zu definieren.
4.4 Die ambulante Massnahme nach Art. 63
Abs. 1 StGB ist – in Abweichung zum Urteil der Vorinstanz – ohne Aufschub des
Strafvollzuges durchzuführen. Der Aufschub des Strafvollzuges im Sinne von Art.
63 Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter. Er rechtfertigt sich nach der unter vorstehender
Ziff. V.2.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn die
Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten
Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Eine solche Konstellation ist
im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Gutachter geht nicht davon aus,
dass der Erfolg der ambulanten Behandlung bei einem Verzicht auf den Aufschub
des Strafvollzuges gefährdet wäre, er benennt aber den sich daraus ergebenden
Nachteil: Der Beschuldigten würden nicht mehr dieselben Bewährungsfelder zur
Verfügung stehen. Dies erweist sich als zutreffend, kann aber nicht als
Argument für einen Aufschub des Strafvollzuges verstanden werden, denn dieser
Nachteil dürfte bei den allermeisten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahmen
resultieren: In einem hochstrukturierten und –reglementierten Gefängnisalltag
können die Herausforderungen und Stresssituationen, die das Leben in Freiheit
mit sich bringt, nicht nachgebildet werden. Würde man diesen Nachteil als
Kriterium heranziehen, würde die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB ihren
Ausnahmecharakter verlieren.
Hinzu kommt, dass sich dieser Nachteil
im vorliegenden Fall erheblich relativiert, da die Beschuldigte nach Anrechnung
der Haft und der anteilsmässigen Anrechnung des Klinikaufenthaltes nur noch
eine Reststrafe von zwei Monaten zu verbüssen hat bzw. bei einer Gewährung
einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 StGB) die
Strafe bis auf einen Tag verbüsst hätte und der Straf- und Massnahmenvollzug
bei einem entsprechenden Gesuch der Beschuldigten auch Alternativen zum
Normallvollzug (z.B. Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB oder elektronische
Überwachung nach Art. 79b StGB) zu prüfen hätte.
4.5 Die noch zu vollziehende
Freiheitsstrafe hat auf die Dauer der ambulanten Mass-nahme keinen Einfluss.
Letztere ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf die noch zu verbüssende
Freiheitsstrafe zu beschränken, denn sie kann den Strafvollzug über-
dauern. Sie soll so lange dauern, wie sie medizinisch indiziert ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6S.297/2006 E. 2.1. vom 26.9.2006 mit Hinweis auf BGE 100 IV 12 E. 2c).
VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz
verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB
und demzufolge auch auf die Eintragung der Beschuldigten im Schengener
Informationssystem (SIS).
2.1 Die von Volk und Ständen
angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das
verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren
Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach
Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer
Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in
den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt
wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Irrelevant ist auch, ob der
Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt
wurde. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an.
2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als
«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei
entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind
die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5
Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung
abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts
6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).
Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat
das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen
oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz
2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3
der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung
in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1
und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der
Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu
einem schweren persönlichen Härtefall führt.
Im Rahmen der Härtefallprüfung sind einerseits
die Verwurzelung der beschuldigten Person in der Schweiz und andererseits ihre
Reintegrationschancen in ihrer Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind die
Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschance (vgl. zu diesem Aspekt
auch nachfolgende Erwägung) zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der
Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist (Busslinger/Übersax in:
plädoyer 5/16 S. 96 ff.).
Das Bundesgericht hat sich mit Urteil
6B_627/2018 vom 22. März 2019 (E. 1.3.4) mit der Frage befasst, inwiefern
spezifisch strafrechtliche Elemente bei der Härtefallprüfung einzubeziehen
sind. Es kommt zu folgenden Schlussfolgerungen: Das Gesetz erfordere einerseits
zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel.
Andererseits sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das StGB, in dessen
Allgemeinem Teil Art. 66a StGB eingeordnet sei, ein Schuldstrafrecht
kodifiziere (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Es wäre systemwidrig, müssten Gerichte
Strafrecht anwenden, ohne das Verschulden des Täters nach der strafrechtlichen
Fundamentalnorm von Art. 47 StGB (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.) zu
beurteilen. Folgerichtig seien auch strafrechtliche Gesichtspunkte und damit
«Elemente des Verschuldens» zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung genuin
strafrechtlicher Aspekte (so insbesondere auch die Resozialisierungschancen)
sprechen sich auch Gerhard Fiolka und Luzia Vetterli aus (plädoyer 5/16 S.
87).
2.3 Im Falle der Bejahung des schweren
persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der
beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Bei der Prüfung der öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die
Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene
Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt
hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax, a.a.O., S.
103).
Überwiegen die öffentlichen Interessen,
so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine
Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls
stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten
Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das
öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung keine Anwendung.
2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf und
maximal 15 Jahre ausgesprochen. Das Gericht hat bei der Festlegung der
Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf
die Botschaft S. 6021).
Die Landesverweisung enthält Elemente
einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll;
aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe
berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide
ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55
StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst,
kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).
3.1 Im vorliegenden Fall hat
sich die Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S. von Art.
122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt damit
eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1
lit. b StGB sowie BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
3.2 In einem ersten Schritt
ist zu prüfen, ob bei der Beschuldigten für den Fall einer Landesverweisung ein
schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist.
Die Beschuldigte mit Jahrgang […] lebt
seit 4 Jahren fest in der Schweiz. Sie weilte zwar bereits ab ihrem […].
Lebensjahr, nämlich in den Jahren […] bis […], jeweils während 6 - 7 Monaten in
der Schweiz und arbeitete hier, kehrte aber für die verbleibenden Monate des
Jahres jeweils wieder in ihre Heimat zurück. Die Beschuldigte lebt somit seit
ihrem […]. Lebensjahr und erst seit relativ kurzer Zeit dauernd in der Schweiz
und verbrachte die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht hier, sondern
in ihrer Heimat Usbekistan. Dieser Umstand spricht – für sich allein betrachtet
– gegen einen Härtefall.
Das Bundesgericht lehnt es ab, im Rahmen
der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB schematisch auf starre
Altersvorgaben und eine bestimmte Anwesenheitsdauer abzustellen. Massgebend
müssen die Umstände des Einzelfalls sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_690/2019 vom 4.12.2019). Diese Auffassung widerspiegelt sich auch bereits im
Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.2: Trotz des rigiden
Gesetzeswortlautes von Art. 66a StGB sei eine individuelle
Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallbeurteilung ergebe
sich auch zwingend aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK.
Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung
sprechen folgende Aspekte für einen schweren persönlichen Härtefall: Der Grad
der erreichten Integration ist bemerkenswert und in Anbetracht der erst
vierjährigen Anwesenheit in der Schweiz ausserordentlich gut. Zum einen ist die
Beschuldigte beruflich gut integriert. Dem Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin
der Beschuldigten kann entnommen werden, dass diese nach der stationären
Suchttherapie ihre Arbeit umgehend wieder aufgenommen hat und die Arbeitgeberin
mit ihren Leistungen äusserst zufrieden ist (AS 708). Gemäss den Aussagen der
Beschuldigten vor Obergericht hat sie von ihrem Vorgesetzten die Möglichkeit
erhalten, ihr Arbeitspensum von derzeit 50 % in Zukunft zu erhöhen. Neben der
täglichen Arbeit besucht die Beschuldigte regelmässig Deutschkurse. Ihre
Deutschkenntnisse sind ausgezeichnet. Sie spricht die Sprache fliessend und ist
in der Lage, sich sehr differenziert auszudrücken. Ausdruck ihrer laufenden Integrationsbemühungen
sind auch ihre Freizeitaktivitäten ([…]kurs, […]), aufgrund derer sie auch
soziale Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern hat aufbauen können. Die
Beschuldigte ist schliesslich nicht von staatlichen Unterstützungen abhängig
und schuldenfrei.
Schliesslich spricht die Tatsache, dass
die Beschuldigte mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und mit ihrem
Ehemann hier zusammenlebt, für das Vorliegen eines schweren persönlichen
Härtefalles, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Eingriff
von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK in der Regel
gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019
E. 6.3.1). Zu dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E.
3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann
in ehelicher Gemeinschaft. Der Ehemann war zwar Opfer der durch die
Beschuldigte verübten Straftat, die Ehe zerbrach aber nicht daran. Ihr Ehemann
hat ihr offensichtlich verziehen und hält zur Beschuldigten: Er hat sich im
vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert und stellte
gegenüber der Beschuldigten nie irgendwelche Forderungen. Er erklärte
ausdrücklich das Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung seiner Ehefrau
und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschuldigten Milde widerfahren soll.
Wie die Beschuldigte glaubhaft vor Obergericht ausführte und wie es auch im
Therapieverlaufsbericht (Dossier OG 80) bestätigt wird, hat sich in der Ehe
Vieles verbessert. In Bezug auf die Paarkommunikation wurden entscheidende
Fortschritte erzielt. Die Beschuldigte führte vor Obergericht sinngemäss aus,
sie seien nun im Unterschied zu früher in der Lage, Probleme gemeinsam zu
diskutieren, Wünsche zu benennen und Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.
Dass sie ihre Deutschkenntnisse habe verbessern können, sei ein grosser
Vorteil, denn die Sprache beeinflusse die Qualität der Beziehung (Dossier OG
99, 101). Es kann von einer stabilen Beziehung gesprochen werden, die sich seit
dem Vorfall vom 11. März 2018, der ihre Ehe auf eine schwere Belastungsprobe
gestellt hatte, gefestigt hat. Dem älteren, heute [….]-jährigen und
frühpensionierten Ehemann wäre es nicht möglich bzw. nicht ohne Weiteres
zumutbar, seiner Ehefrau im Falle einer Landesverweisung nach Usbekistan zu
folgen. Das Eheleben wäre deshalb durch eine Landesverweisung tangiert, so dass
sich die Beschuldigte auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
berufen kann.
Der Schutz des Ehelebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut
bedarf aber einer Rechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Gemäss
der vom EGMR entwickelten Rechtsprechung haben sich die nationalen Instanzen
von einer Vielzahl von Kriterien leiten zu lassen (ausführlich dargelegt im
Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.5), wobei insbesondere
zu prüfen ist, ob die Natur und Schwere der Straftat einen Eingriff in das
geschützte Eheleben rechtfertigen.
Bei der Schwere der Tat steht nicht die
Strafnorm, sondern das im konkreten Einzelfall festgestellte Tatverschulden im
Vordergrund. Es griffe zu kurz, wenn das Verschulden bzw. die Schwere der Tat
ausschliesslich in die Abwägung zwischen privatem Bleiberecht und staatlichem
Fernhalteinteresse einfliessen und demnach nur dem zweiten Prüfungsschritt
zugerechnet würde. Ein Härtefall im strafrechtlichen Sinne kann bereits aus
einem groben Missverhältnis zwischen Tatschuld und den mit der Ausweisung
verbundenen Nachteilen resultieren. Der schwere persönliche Härtefall ist
mithin nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus, sondern auch im
Verhältnis zur Tat zu beurteilen (Gerhard Fiolka/Luzia Vetterli in: plädoyer
5/16, S. 87).
Fehlt es an der Schuldfähigkeit der
beschuldigten Person, kann ihr das tatbestandsmässige Verhalten nicht
vorgeworfen werden und die Strafbarkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Vorliegend kommt es zwar zu einer Verurteilung, doch war die Schuldfähigkeit
der Beschuldigten im Tatzeitpunkt stark vermindert, weshalb das Tatverschulden
als sehr leicht zu taxieren ist (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.2.6). Zwischen dem geringen Vorwurf, der der
Beschuldigten aufgrund der begangenen Tat zu machen ist, und den sehr schwer
wiegenden Folgen der Landesverweisung besteht eine offenkundige Diskrepanz.
Auch eine nähere Betrachtung der
Reintegrationschancen der Beschuldigten im Heimatstaat Usbekistan führen nicht
zur einer abweichenden Betrachtung. Die Beschuldigte führte zwar vor
Obergericht aus, mit dem hierfür erforderlichen grossen Willen werde es ihr
wohl möglich sein, im Ausland eine Arbeitsstelle (z.B. als Reinigungskraft) zu
finden. Sie hat auch die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in Usbekistan
verbracht und die usbekische Sprache in der Schule erlernt (ihre Muttersprache
ist Russisch, vgl. AS 606). Die wirtschaftliche Reintegration in Usbekistan
erscheint somit möglich. Die Schwierigkeiten, mit
welchen sich die Beschuldigte im Falle ihrer Rückführung nach Usbekistan
konfrontiert sähe, sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände gross und
ihre Resozialisierungschancen deutlich schlechter
als in der Schweiz, dies aus den folgenden Gründen: Ihre
familiären Bezugspersonen, d.h. ihre Eltern und ihr Bruder, mit welchen sie
über die modernen Kommunikationsmittel in engem Kontakt steht, sind nach
Russland ausgewandert und die Familienwohnung in Usbekistan ist verkauft
worden. In ihrem Heimatstaat leben nur noch weit entfernte Verwandte und
Bekannte. Eigentliche Bezugspersonen, die zu ihr in einem nahen Verhältnis
stehen und ihr die Wiedereingliederung im Herkunftsland erleichtern könnten,
fehlen ihr aber. Dass die Beschuldigte auf ein intaktes (familiäres)
Beziehungsnetz in Russland zurückgreifen könnte, taugt nicht als Argument gegen
den Härtefall. Zu prüfen ist allein die Situation im Herkunftsland und ohne
entsprechende Anhaltspunkte (insbesondere ohne Kenntnis des Einreiseregimes und
des Migrationsrechts des entsprechenden Staates) darf nicht davon ausgegangen
werden, die Beschuldigte, die allein über die usbekische Staatsbürgerschaft
verfügt und noch nie in Russland gelebt hat (AS 734), könne sich ohne Weiteres
dort niederlassen. Hinzu kommt, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Beschuldigten
in der Schweiz ausserordentlich gut verläuft. Die therapeutische Betreuung und
Begleitung der Beschuldigten ist, um die erlernten Bewährungsstrategien zu
stärken, derzeit fortzusetzen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der
Beschuldigten in Usbekistan die gleiche therapeutische Unterstützung
gewährleistet wird. In einer Gesamtschau würden im Falle einer Landesverweisung
viele stützende Faktoren (stabile Beziehung zum Ehemann, hohe berufliche und
soziale Integration, bewährtes und vertrautes Behandlungssetting) wegfallen,
was sich erheblich destabilisierend auswirken und die sehr günstige persönliche
Entwicklung gefährden oder gar zu Nichte machen würde.
In einer Gesamtschau ist festzustellen,
dass die mit einer Landesverweisung einhergehenden Nachteile (Trennung vom
Schweizer Ehepartner, Verlust der in der Schweiz erreichten hohen sozialen und
beruflichen Integration, Gefährdung der sehr positiven persönlichen
Entwicklung) schwer wiegen. Daran vermag auch die erst vierjährige Aufenthaltsdauer
in der Schweiz nichts zu ändern. Die genannten Nachteile stehen zudem in einem
groben Missverhältnis zum sehr leichten Tatverschulden der Beschuldigten. Es
ist deshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen.
3.3. In einem nächsten Schritt ist zu
prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten
Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Für ein öffentliches Interesse spricht
die Straftat gegen die körperliche Integrität. Dass es sich bei der schweren
Körperverletzung, vorliegend im Versuch begangen, um ein bedeutsames Verbrechen
handelt, zeigt der Strafrahmen und die Sanktionsart. Das Gesetz droht eine
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren an und die weniger eingriffsintensive
Strafform der Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Relativierend wirkt sich – wie
bereits dargelegt – aber aus, dass der Beschuldigten nur ein sehr leichtes
Tatverschulden vorzuwerfen ist. Die ausgefällte Strafe von 6 Monaten
Freiheitsstrafe entspricht denn auch der Minimalstrafe innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens. Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung
erhöht das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nur geringfügig,
weil dieses vor über 4 ½ Jahren begangene Delikt eher Bagatellcharakter
aufweist, was auch in der tiefen Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF
30.00; Busse von CHF 150.00) zum Ausdruck kam. Die Beschuldigte wurde bislang
noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und es musste bis anhin auch noch
keine migrationsrechtliche Sanktion ausgesprochen werden. Die in der versuchten
schweren Körperverletzung zu Tage getretene Aggression stand in sehr engem
Zusammenhang mit ihrer schweren Alkoholberauschung im Tatzeitpunkt. Annähernd
zwei Jahre nach der Tat fällt die Beurteilung der Beschuldigten wesentlich
günstiger aus, da sie die ihrer Aggressionsbereitschaft zu Grunde liegende
Alkoholkrankheit konsequent angegangen ist. Der Gutachter schätzte die
Erfolgschancen für eine suchttherapeutische Behandlung als überdurchschnittlich
gut ein (vgl. AS 593 sowie vorstehende Ziff. V.3.2). Diese Einschätzung
bestätigte sich in der Folge: Die eingeholten Therapieverlaufsberichte lauten
sehr positiv und attestieren der Beschuldigten die Fähigkeit, die – für die
Legalprognose eminent wichtige – Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten. Die
Beschuldigte zeigte ein einsichtiges und gutes Nachtatverhalten (vgl. hierzu
ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.3.3). Sie verfügt über eine gute
Problemeinsicht und eine klare Bereitschaft, die ambulante Therapie
weiterzuführen, solange dies medizinisch indiziert ist. Es spricht deshalb eine
sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Therapieabschluss in
absehbarer Zeit. Dementsprechend ist auch die künftig von der Beschuldigten
ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sehr gering. Es besteht
deshalb kein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung der
Beschuldigten.
Die Bejahung eines schweren persönlichen
Härtefalles impliziert stets ein erhebliches privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz (vgl. die Ausführungen unter vorstehender Ziff.
VI.3.2). Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer
Landesverweisung mit diesen privaten Interessen führt zum Schluss, dass
Letztere überwiegen. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB
von einer Landesverweisung der Beschuldigten abzusehen.
VI. Kosten
1. Verfahrenskosten
1.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von
CHF 6'000.00 total CHF 17'960.00 aus und sind vollumfänglich von der
verurteilten Beschuldigten zu bezahlen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung
zu Lasten des Staates fällt auch nicht für das sistierte Strafverfahren (AKS
Ziff. 1) in Betracht. Selbst wenn dieses endgültig eingestellt werden sollte,
hat die Beschuldigte für diese Kosten aufzukommen, da sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs.
2 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2016 vom 29.7.2016 E. 2.4
ff.).
1.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.428
Abs. 1 StPO).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war
weitestgehend erfolglos. Einzig in einem Nebenpunkt konnte die Berufungsklägerin
einen Erfolg erzielen: Ihr Antrag, es sei auf den Aufschub des Vollzugs der
Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB sowie auf
die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen zu verzichten, wurde
gutgeheissen.
Auch die Beschuldigte als
Anschlussberufungsklägerin drang mit ihren Anträgen nicht durch. Mit Ausnahme
des beantragten Verzichts auf eine ambulante Massnahme musste die
Berufungsinstanz die von der Beschuldigten angefochtenen Urteilspunkte aufgrund
der Berufung der Staatsanwaltschaft ohnehin überprüfen. Der Mehraufwand
aufgrund der Anschlussberufung fiel dementsprechend gering aus. Zudem ist
festzuhalten, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren eine deutlich tiefere
Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14 Monate, Berufungsinstanz: 6 Monate) erreichen
konnte.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat
Solothurn aufzuerlegen.
2. Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist
auf CHF 11'369.30 festgesetzt und vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Der
amtliche Verteidiger hätte gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid
Beschwerde führen können (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO), machte von dieser
Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, so dass die Höhe der Entschädigung in
Rechtskraft erwachsen ist. Auf die vor Obergericht geltend gemachte Rüge der
Verteidigung, die Vorinstanz habe versehentlich nicht über die Kostennote vom
7. Mai 2018 befunden, welche das Beschwerdeverfahren BKBES.2018.57 betreffen,
ist deshalb nicht einzutreten.
Vorzubehalten
ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'369.30, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers setzt sich aus einem Aufwand von 54,58 Stunden zum Differenzbetrag
von CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit CHF 2'729.00, sowie 7,7 %
MWST (= CHF 210.15) zusammen und macht total CHF 2'939.15 aus. Diesen
Betrag hat die Beschuldigte dem amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
2.2 Berufungsverfahren
Der amtliche Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand (exkl. HV und
Urteilseröffnung, aber inkl. eine Stunde Nachbearbeitung) von 16,58 Stunden
geltend. Für die Hauptverhandlung sind 4 ½ Stunden und für die Urteilseröffnung
(inkl. Weg) 2 Stunden hinzu zu zählen, so dass ein Aufwand von
23,08 Stunden zu CHF 180.00 (= CHF 4'154.40) zu entschädigen ist. Inkl.
Auslagen von CHF 186.55 sowie 7,7 % MWST resultieren CHF 4'675.20, die dem
amtlichen Verteidiger vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen sind.
Diese Kosten gehen endgültig zu Lasten
des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).
Demnach wird in Anwendung von Art. 55a
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB beschlossen:
1. Das
Verfahren gegen die Beschuldigte A.A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum
Nachteil ihres Ehegatten B.A.___ (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) wird sistiert.
2. Das
Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn B.A.___ seine Zustimmung bis
spätestens am 30. Juli 2020 schriftlich oder mündlich widerruft.
3. Wird
die Zustimmung nicht widerrufen, so beschliesst das Berufungsgericht die
Einstellung des Verfahrens.
sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 2,
Art. 40, Art. 47, Art. 69, Art. 51, Art. 57 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art.
66a Abs. 2, Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 135 Abs.
1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO
erkannt:
1. Die
Beschuldigte A.A.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung,
begangen am 11. März 2018, schuldig gemacht.
2. Die Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
3. An
die Freiheitsstrafe werden die ausgestandene Haft sowie die angeordnete
Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:
- 49 Tage Haft (11.3.2018 -
12.3.2018; 22.3.2018 - 7.5.2018);
- 70 Tage für die
stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (= 2/3 des
stationären Aufenthalts vom 8.5.2018 bis zum 21.8.2018).
4. Für
die Beschuldigte wird eine ambulante Behandlung (Suchtbehandlung im Sinne des Gutachtens vom 17.5.2018)
angeordnet.
5. Von einer Landesverweisung der
Beschuldigten wird abgesehen.
6. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17./29. Januar 2019 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) das beschlagnahmte Brotmesser (Marke: Victorinox,
aufbewahrt beim Berufungsgericht) eingezogen worden und nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei des Kantons Solothurn zu vernichten
ist.
7. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils die beschlagnahmten Kleidungsstücke von A.A.___ sowie das beschlagnahmte Plüschtier (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der
Beschuldigten herauszugeben sind.
8. Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen
Urteils die beschlagnahmten Kleidungsstücke von B.A.___ (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils herauszugeben sind, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs
der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
9. Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der
Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche
Verfahren auf total CHF 11'369.30
(Aufwand: CHF 9'824.40,
Auslagen: CHF 732.05, 7,7 % MWST: CHF 812.85) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 11'369.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'939.15 (Differenz zum vollen
Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST von CHF 210.15), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
10. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.
Thomas A. Müller, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'675.20
(Aufwand: CHF 4'154.40, Auslagen: CHF 186.55, 7,7 % MWST: CHF 334.25)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Diese Kosten gehen
endgültig zu Lasten des Staates.
11. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,
total CHF 17'960.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.
12. Die
Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker