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Entscheid

STBER.2019.46

versuchte Tötung etc.

30. Januar 2020Deutsch113 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Thomas A.

Müller,

Beschuldigte

und Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchte

Tötung etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 29. Januar 2020:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

2. A.A.___, Beschuldigte und

Anschlussberufungsklägerin;

3. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,

amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;

4. D.___, Dolmetscherin.

Zudem erscheinen:

-

Ehemann der Beschuldigten

als Zuhörer;

-

zwei weitere Zuhörer;

-

zwei Vertreterinnen der

Presse.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. In der Folge weist er die Dolmetscherin auf die

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher

Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der

Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hin. Die

Beschuldigte erklärt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden, dass sie die

deutsche Sprache gut verstehe und die Fragen auch auf Deutsch beantworten könne.

Der Vorsitzende erklärt der Beschuldigten, dass die Dolmetscherin zu ihrer

Verfügung stehe. Sie solle ungeniert und jederzeit intervenieren, wenn sie auf

sie zurückgreifen wolle. Die Beschuldigte bestätigt, dies verstanden zu haben,

und macht gegen die Dolmetscherin keine Ablehnungsgründe geltend.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17./29.

Januar 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien

angefochtenen Urteilspunkte und verliest die mit Berufungserklärung vom 2.

August 2019 und die mit Anschlussberufungserklärung vom 26. August 2019

gestellten Anträge. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft

erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 9 - 11 sowie 12 (teilweise,

soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie die Verfügung der

Strafkammer vom 24. Juli 2019, mit welcher die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 7

des erstinstanzlichen Urteils bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

verlängert wurden. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht

allenfalls auch über die Weiterführung dieser Ersatzmassnahmen zu befinden habe

und sich die Parteivertreter hierzu äussern könnten.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung der Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 30.

Januar 2020 um 11:00 Uhr.

Hierauf weist der Vorsitzende die

Parteivertreter darauf hin, dass das Brotmesser, welches vom Obergericht bei

der Polizei (Fachstelle Asservate) eingeholt worden sei, von den

Parteivertretern eingesehen werden könne. Er bittet den amtlichen Verteidiger,

seine Honorarnote für das Berufungsverfahren bereits jetzt Staatsanwältin C.___

zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwältin C.___ wirft keine

Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Sie stellt den Antrag, es sei das

Schreiben von H.___ (Bewährungshilfe, Amt für Justizvollzug) betreffend

Alkoholkonsum und Rückfall der Beschuldigten, welches vom 8. März 2019 datiere

und der Staatsanwaltschaft (Abteilung Solothurn) erst nach dem

erstinstanzlichen Verfahren zugegangen sei, zu den Akten zu nehmen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller hat

keine Vorfragen und stellt keine Anträge. Gegen den Beweisantrag der

Berufungsklägerin macht er keine Einwände geltend. Er händigt Staatsanwältin

C.___ sowie dem Berufungsgericht die Honorarnote für das Berufungsverfahren

sowie ergänzend eine weitere Honorarnote betreffend das Beschwerdeverfahren

BKBES.2018.57 aus.

Das Berufungsgericht beschliesst, das

Schreiben von Frau H.___ vom 8. März 2019 zu den Akten zu nehmen.

Hierauf erkundigt sich der Vorsitzende

bei der Beschuldigten und ihrem Verteidiger, ob die Teilnahme der Dolmetscherin

auch für das letzte Wort und die mündliche Urteilseröffnung erforderlich sei,

was verneint wird.

Die Beschuldigte wird, nachdem sie vom

Vorsitzenden auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die

Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Sache und Person befragt (vgl. Audiodokument im obergerichtlichen Dossier, AS

94, nachfolgend zit. «Dossier OG», sowie das separate Einvernahmeprotokoll,

Dossier OG 95 -110). Darauf verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.

Die Parteivertreter verzichten auf die

Möglichkeit, das Brotmesser nochmals einzusehen, und stellen keine weiteren

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Nach einer Pause stellt und begründet

Staatsanwältin C.___ für die Berufungsklägerin folgende Anträge (Dossier

OG 111):

« 1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen

wegen:

a) versuchter Tötung;

b) einfacher Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand.

2. A.A.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.

3. An

die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor seien A.A.___ die

ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt

anzurechnen:

a) 49 Tage Haft;

b) 70

Tage für die stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (2/3

des stationären Aufenthaltes vom 8.5.2018 bis zum 21.8.2018).

4. Es

sei eine ambulante Behandlung für A.A.___ anzuordnen.

5. A.A.___

sei 10 Jahre des Landes zu verweisen.

6. A.A.___

sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas

A. Müller, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. A.A.___

seien die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen.»

Nach einer kurzen weiteren Pause stellt

und begründet Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller im Namen und Auftrag der

Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch

Plädoyernotizen, Dossier OG 112 ff.):

« 1. Die

Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung,

der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung

freizusprechen.

2. Das

Verfahren wegen einer einfachen und eventualiter wegen einer mehrfachen

einfachen Körperverletzung sei im Sinne von Art. 55a StGB zu sistieren.

3. Subeventualiter

sei die Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu

sprechen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00 zu

bestrafen.

4. Der

Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren

zu gewähren.

5. Die

bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der Klinikaufenthalt von 154 Tagen

seien an das Strafmass anzurechnen.

6. Eventualiter

(für den Fall einer Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung,

wegen schwerer Körperverletzung oder wegen versuchter schwerer

Körperverletzung) sei auf eine Landesverweisung wegen eines Härtefalls zu

verzichten.

7. Der

Beschuldigten seien die beschlagnahmten Gegenstände wieder herauszugeben.

8. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Hierauf halten die Staatsanwältin und

der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.

Die Beschuldigte macht von ihrem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Es tue ihr sehr leid, was passiert sei.

Sie habe viel aus dieser Sache gelernt und sei sich zu 200 % sicher, dass ihr

so etwas nicht mehr passieren werde.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 12:50 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

vom 30. Januar 2020 um 11:00 Uhr:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

2. A.A.___, Beschuldigte und

Anschlussberufungsklägerin;

3. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,

amtlicher Verteidiger der Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-

ein Zuhörer;

-

zwei Vertreterinnen der

Presse.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im

Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei

die Begründung des schriftlichen Urteils, welches den Parteien später eröffnet

werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen

beginne.

Anschliessend verliest Oberrichter

Kiefer als Referent den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen

und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung

(Tat- und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung

nach Art. 51 StGB) und begründet die angeordnete therapeutische Behandlung. In

der Folge legt er dar, weshalb das Berufungsgericht von einer Landesverweisung

abgesehen hat. Mit den Angaben zur Kostenverteilung beschliesst der Referent

die summarische Urteilsbegründung um 11:30 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. März 2018, 04:50 Uhr, meldete

sich E.___ (Nachbar) auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und

teilte mit, dass im 3. Stock eine Frau am Schreien und auch ein Mann zu hören

sei (AS 6).

Erwägungen

2.

Die ausgerückte Patrouille der

Polizei stellte in der Wohnung der Ehegatten A.___ diverse Flaschen und Gläser

fest, die zerschlagen am Boden lagen (Fotos AS 94 ff.). Auf dem Küchenboden

stellte sie zudem ein Brotmesser in einer Länge von ca. 30 cm fest, an dessen

Klinge Blut festgestellt werden konnte. Zudem waren auf dem Küchenboden und dem

Wohnzimmerboden diverse Blutspritzer sichtbar (AS 22 ff.; 97 ff.).

3.

Gemäss ersten Aussagen von B.A.___

(Geschädigter) sei seine stark betrunkene Ehefrau (Beschuldigte) mit einem

scharfen Gegenstand (Messer, Schere oder Scherbe) auf ihn losgegangen. Er habe

den Angriff abwehren können und sich dabei eine Verletzung an der rechten Hand

zugezogen (AS 23).

4.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete

gleichentags eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung

(Art. 122 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art.

123.

Ziff. 2 Abs. 4 StGB; AS 188) und bestellte für die Beschuldigte einen

amtlichen Verteidiger (AS 383). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde die

Strafuntersuchung auf den Tatbestand der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.

mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 191).

5.

Die Beschuldigte befand sich vom 11.

März 2018, 09:50 Uhr, bis am 12. März 2018, 13:30 Uhr, in polizeilichem

Gewahrsam (AS 199 ff.). Mit Verfügung vom 25. März 2018 ordnete das Haftgericht

auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis am

24.

Juli 2018, Untersuchungshaft an. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft

angewiesen, abzuklären, ob der Wiederholungsgefahr mit geeigneten

Ersatzmassnahmen (z.B. Alkoholabstinenz, Antabus-Kur) begegnet werden könnte

(AS 230 ff.).

6.1

Die Beschuldigte trat in der Folge

im Sinne einer Ersatzmassnahme in die Klinik O.___, [...], ein und unterzog

sich ab dem 8. Mai 2018 bis am 21. August 2018 einer Alkoholtherapie (AS 289

ff.; 378.11 ff.; 690 ff.).

6.2

Mit Verfügung vom 14. August 2018

ordnete das Haftgericht ab der Entlassung der Beschuldigten aus der Klinik

O.___ an, dass sie weiterhin alkoholabstinent zu leben und sich Urin- und

Haarproben bei ihrer Hausärztin zu unterziehen habe. Im Weiteren wurde sie

verpflichtet, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu

unterziehen und mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten (AS 640 ff.).

7.

Am 11. März 2018 wurde dem

Geschädigten von der Polizei das Strafantragsformular ausgehändigt. Er

verlangte Bedenkzeit und bestätigte unterschriftlich, darauf aufmerksam gemacht

worden zu sein, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten seit

Bekanntwerden von Tat und Täterin erlischt (AS 14). Mit Eingabe vom 26. April

2018.

(recte 26.3.2018, vgl. den Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft auf dem

entsprechenden Formular mit Datum vom 29.3.2018) erklärte der Geschädigte,

keinen Schadenersatz und keine Genugtuung geltend zu machen und verzichtete

damit endgültig auf die Stellung als Zivilkläger am Strafverfahren; im

Strafpunkt machte er Parteirechte geltend (AS 393). Mit separatem Schreiben vom

4.

April 2018 erklärte der Geschädigte, auf einen Strafantrag gegen seine

Ehefrau zu verzichten. Ebenso erklärte er das Desinteresse an deren strafrechtlichen

Verfolgung (AS 394). Seinen Verzicht auf einen Strafantrag bekräftigte er am

20.

April 2018 (vgl. das unterzeichnete Strafantragsformular gemäss AS 14,

auf welchem er die Rubrik «Verzicht auf Strafantrag [gestützt auf Bedenkfrist]»

ankreuzte).

8.

Dr. med. F.___ erstellte im Auftrag

der Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten, welches am 17. Mai

2018.

vorgelegt wurde (AS 594 ff.).

9.

Die Anklageschrift datiert vom 3.

August 2018 (AS 1 ff.).

10.

Am 17./29. Januar 2019 fällte das

Strafgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 770 ff.):

Dispositiv

«Das Amtsgericht hat beschlossen:

1. Es

wird festgestellt, dass B.A.___ mit Schreiben vom 4. April 2018 sein

Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung von A.A.___ erklärt hat.

Diese Erklärung kommt einem Ersuchen im Sinne von Art. 55a StGB um Sistierung

des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung gleich.

2. Das Verfahren gegen

A.A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.A.___ (Ehegatte;

andere rechtliche Würdigung des Vorhalts gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom

3. August 2018 im Sinne von Art. 344 StPO) wird gestützt auf Art. 55a

StGB sistiert. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn B.A.___ bis

spätestens 29. Juli 2019 schriftlich oder mündlich darum ersucht. Ohne ein

entsprechendes Ersuchen erfolgt nach Ablauf der genannten Frist die Einstellung

des Verfahrens.

Das Amtsgericht hat erkannt:

1.

A.A.___ hat sich der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift).

2.

A.A.___ wird zu

einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

3.

An die

ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor werden A.A.___ die ausgestandene Haft sowie die

angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a)

49 Tage Haft,

b)

70 Tage für die

stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (2/3 des

stationären Aufenthalts vom 8. Mai 2018 bis zum 21. August 2018).

4.

Es wird eine

ambulante Behandlung für A.A.___

angeordnet (Suchtbehandlung im Sinne des Gutachtens vom 17. Mai 2018); der

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten

Behandlung aufgeschoben.

5.

Für die Dauer der

Behandlung wird für A.A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

6.

Für die Dauer der

Behandlung wird A.A.___ die Weisung erteilt, sich Kontrollen der einzuhaltenden

Alkoholabstinenz zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der

zuständigen Fachpersonen und der Vollzugsbehörde).

7.

Zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren werden die

folgenden gegen A.A.___ angeordneten Ersatzmassnahmen (gemäss Verfügung des Haftgerichts vom

14. August 2018) für die Dauer von 6 Monaten fortgeführt:

a)

regelmässige Abgabe

von Urin- und Haarproben zur Überprüfung der Alkoholabstinenz über ihre

Hausärztin Dr. med. J.___, [...](bzw. eine andere Fachperson),

b)

Weiterführung der

psychotherapeutischen Behandlung bei med. pract. G.___, Solothurn (bzw. bei

einer anderen Fachperson),

c)

Zusammenarbeit mit der

Bewährungshilfe Kanton Solothurn, H.___ (bzw. mit einer anderen Fachperson;

Durchführung und Kontrolle der Ersatzmassnahmen).

8.

Von einer

Landesverweisung von A.A.___

wird abgesehen.

9.

Das beschlagnahmte

Brotmesser (Marke: Victorinox) wird eigenzogen und ist durch die Polizei des

Kantons Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

10.

Die beschlagnahmten

Kleidungsstücke von A.A.___

sowie das beschlagnahmte Plüschtier werden

dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

11.

Die beschlagnahmten

Kleidungsstücke von B.A.___ werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

12.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf

CHF 11'369.30 (54.58 Stunden

zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 732.05 und MWST zu 7.7 %

von CHF 812.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'939.15

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

7.7 % von CHF 210.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.A.___ erlauben.

13.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 17'960.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00, womit sich die

gesamten Kosten auf CHF 15'960.00

belaufen.»

11.1 Mit Schreiben vom 5. Februar 2019

meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 810).

11.2 Gemäss

Berufungserklärung vom 2. August 2019 richtet sich die Berufung gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

Beschluss:

- Ziff.

2 (impliziter Freispruch vom Vorhalt der qualifizierten einfachen

Körperverletzung)

Urteil:

- Ziff.

1 (impliziter Freispruch vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung);

- Ziff.

2 (Strafzumessung);

- Ziff.

4 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten

Behandlung);

- Ziff.

5 und 6 (Bewährungshilfe und Weisung);

- Ziff.

8 (Verzicht auf Landesverweisung).

Beantragt werden

Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (gefährlicher

Gegenstand) und versuchter vorsätzlicher Tötung, die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe, der Verzicht auf den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der

ambulanten Behandlung, der Verzicht auf die Anordnung von Weisungen und

Bewährungshilfe sowie die Anordnung einer Landesverweisung.

12. Am 26. August 2019

erhob die Beschuldigte Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen

die Ziffern 1 - 7 sowie 13 des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird ein

Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit Ausnahme wegen einfacher Körperverletzung

(vgl. hierzu aber auch nachfolgende Ziff. I.16.), die Ausfällung einer

Geldstrafe, ev. einer tieferen Freiheitsstrafe, die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges, die vollumfängliche Anrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft und der Suchtbehandlung, der Verzicht auf die Anordnung einer

ambulanten Massnahme, von Bewährungshilfe und Weisungen, der Verzicht auf die

Anordnung der Landesverweisung sowie die Neuverteilung der erstinstanzlichen

Gerichtskosten.

13. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019

verlängerte der Vizepräsident des Berufungsgerichts die Ersatzmassnahmen gemäss

Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer des Berufungsverfahrens.

14. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 9 - 11:

Einziehungen/Herausgaben;

-

Ziff. 12: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

15. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020

ersuchte der Instruktionsrichter bei der Polizei (Fachbereich Asservate) um die

Zustellung des beschlagnahmten und bei ihr eingelagerten Brotmessers für die

Hauptverhandlung im Berufungsverfahren. Tags darauf ging dieses beim

Obergericht ein.

16. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 29. Januar 2020 statt. Anlässlich dieser liess die

Beschuldigte in Bezug auf Anklageschrift (nachfolgend zit. «AKS») Ziff. 2 (im

Hauptantrag) einen Freispruch beantragen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll),

während in der Anschlussberufungserklärung vom 26. August 2019 noch ein

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung verlangt worden war. Es liegt

folglich ein modifiziertes Rechtsbegehren vor. Das Rechtsmittel wurde aber

nicht nachträglich (d.h. nach Ablauf der massgeblichen Frist gemäss

Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) auf einen bislang gänzlich unangefochten

gebliebenen Urteilspunkt ausgedehnt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen

versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositivziffer 1) wurde vielmehr von

beiden Parteien rechtzeitig angefochten und damit zum Gegenstand des

Berufungsverfahrens erhoben. Damit stellt sich die Frage der Teilrechtskraft

nicht und der entsprechende Urteilspunkt ist vom Berufungsgericht unter

nachfolgender Ziff. II frei und umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2

StPO).

II.

AKS Ziff. 2: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), eventualiter schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), subeventualiter

versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB)

1. Vorhalt

1.1 Gemäss AKS Ziff. 2 wird der

Beschuldigten folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

«begangen

am 11. März 2018, zwischen ca. 04:10 bis 04:50 Uhr, kurz nach dem Ereignis

gemäss Ziff. 1.1 [AKS], in [...], am gemeinsamen Domizil im

Küchen-Wohnzimmerbereich, z.Nt. von B.A.___, indem die Beschuldigte, als sie

den Geschädigten bemerkte, mit einem Brotmesser der Marke Victorinox mit

Wellenschliff und Klingenlänge 21.5 cm in der ausgestreckten rechten Hand –

auf Bauch- / ev. Brusthöhe des Geschädigten gerichtet – unvermittelt auf diesen

losrannte, um ihm das Messer mit Wucht in den Bauch- /evtl. Brustbereich zu

stechen bzw. in den genannten Bereich zu rammen. Damit schuf die Beschuldigte

ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Der Geschädigte wehrte mit der

rechten Hand den Angriff reflexartig ab, indem er gegen das Messer griff,

weshalb es beim Versuch blieb.

Bei der Abwehrhandlung zog

sich der Geschädigte folgende Verletzungen zu: sehr tiefe Schnittverletzung am

rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers. Ferner wurden ein

Nerv bzw. Nervenbündel, das auf der Ellenseite des Daumens verläuft,

durchtrennt. Ohne handchirurgische Intervention wären die durchtrennte Sehne

sowie die durchtrennten Nerven nicht zusammenwachsen und der Daumen hätte ein

erhebliches Defizit beim Beugen aufgewiesen. Nach aktuellem Stand ist mit

keiner bleibenden schweren Beeinträchtigung zu rechnen, wobei das funktionelle

Endergebnis der Verletzungen im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend

beurteilt werden kann. Anlässlich der Erstbehandlung wurde dem Geschädigten

eine 10-tägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Einschränkung dürfte

aber weit über die 10 Tage hinausgehen. In der Folge waren bzw. sind entsprechende

Behandlungen und Kontrollen nötig. Generell dürfte das Heilen

(belastungsfähiges Zusammenwachsen der Sehne) ca. 3 - 6 Monate dauern.

Die Beschuldigte handelte

vorsätzlich, mindestens nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes

Zustechen im Rahmen eines dynamischen Geschehens) den Tod des Geschädigten zur

Folge haben könnte.

Eventualiter wollte die Beschuldigte dem Geschädigten

eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw.

eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung zufügen,

mind. nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes Zustechen gemäss

vorstehender Beschreibung im Rahmen eines dynamischen Geschehens) eine solche

Verletzung zur Folge haben könnte. Soweit die Verletzungen an der Hand im

Zeitpunkt der Hauptverhandlung als schwer zu qualifizieren sind, wäre die

Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

Subeventualiter wollte die Beschuldigte dem

Geschädigten eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen

Verletzung bzw. eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden

Entstellung zufügen, mind. nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten

(unkontrolliertes Zustechen gemäss vorstehender Beschreibung im Rahmen eines

dynamischen Geschehens) eine solche Verletzung zur Folge haben könnte. Soweit

eine schwere Körperverletzung ausblieb, blieb es beim Versuch.»

2. Anklagegrundsatz

2.1 Die Beschuldigte liess durch ihren

Verteidiger vor Obergericht in Bezug auf den Eventual- bzw. Subeventualvorhalt

eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Geltend gemacht wird, Art. 122

StGB unterscheide 5 Varianten der schweren Körperverletzung. Es sei unklar,

welche Tatbestandsvariante gemäss Anklageschrift erfüllt sein solle.

Irgendwelche Details suche man vergeblich, heisse es doch lediglich, die

Beschuldigte habe eventualiter dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung

im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines schweren Nachteils oder

einer bleibenden Entstellung zufügen wollen. Auf diese Weise werde alles, aber

nichts Genaues vorgeworfen. Damit werde die Umgrenzungsfunktion der

Anklageschrift verletzt. Die Beschuldigte wisse dadurch nicht, wogegen sie sich

verteidigen müsse (Dossier OG 115 f.).

2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip

bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person

und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen

sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.

Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen

er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er

sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr

laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert

zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweis auf diverse weitere Entscheide).

2.3 Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes ist in Bezug auf die vorliegende Anklageschrift zu

verneinen. Zwar kritisiert die Verteidigung zu Recht, dass die Anklageschrift

im Eventual- bzw. Subeventualvorhalt auf Art. 122 StGB verweist, ohne aber die

anzuwendende Tatbestandsvariante zu nennen und auch die Formulierung «schwere

Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines

schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung» ist nicht

klar, sondern eine blosse Aneinanderreihung (möglicher) Taterfolge.

Entscheidend ist aber, dass die Anklageschrift mit den weiteren Angaben die

Beschuldigte bzw. deren Verteidigung nicht im Ungewissen über den konkreten

Taterfolg lässt, sondern ausdrücklich «die Verletzungen an der Hand» nennt, die

nach der Auffassung der Anklagebehörde rechtlich als schwere Körperverletzung

(Eventualvorhalt) oder als versuchte schwere Körperverletzung (Subeventualvorhalt)

zu würdigen sind. Welche Handverletzungen gemeint sind, erschliesst sich aus

den Angaben im Hauptvorhalt («sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen

mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers», «Durchtrennung des Nerves bzw.

Nervenbündels, das auf der Ellenseite des Daumens verläuft»). Zudem geht die

Tathandlung klar aus der Anklageschrift hervor: Der Hauptvorhalt – auf den der

(Sub-)Eventualvorhalt ausdrücklich verweist («gemäss vorstehender

Beschreibung») – umschreibt detailliert den Angriff der Beschuldigten sowie das

von ihr verwendete Tatwerkzeug («Brotmesser der Marke Victorinox mit

Wellenschliff und Klingenlänge 21.5 cm») und legt dar, wie sich der

Geschädigte im Rahmen einer Abwehrhandlung die Verletzungen an der Hand zuzog.

Demnach war der Beschuldigten klar, gegen welchen Vorhalt sie sich zur Wehr

setzen musste und eine wirksame Verteidigung war ihr ohne Weiteres möglich.

3. Persönliche Beweismittel

3.1 Aussagen der Geschädigten

3.1.1 Der Geschädigte wurde erstmals am

Tattag, also am 11. März 2018, polizeilich im Bürgerspital Solothurn befragt.

Die Einvernahme konnte er jedoch auf Grund seiner Verletzung nicht

unterzeichnen (AS 114 ff.).

Er führte aus, dass er zuhause gewesen

sei und TV geschaut habe. Seine Ehefrau sei im Ausgang gewesen. Um 03:45 Uhr

habe sie angerufen und gesagt, sie habe viel Alkohol getrunken und wisse jetzt

nicht mehr, wo sie sei. Er habe ihr gesagt, dass sie ein Taxi nach Hause nehmen

solle. Um ca. 04:10 Uhr sei sie dann in massiv betrunkenem Zustand nach Hause gekommen.

Sie habe eine lallende Aussprache gehabt und sich schlecht auf den Beinen

halten können. Wenn seine Frau zu viel Alkohol getrunken habe, habe sie ein

Wechselbad der Gefühle. Sie sei zuerst weinerlich und dann aggressiv gewesen.

Sie habe ihn beschimpft und mit der Faust und der offenen Hand ins Gesicht

geschlagen. Sie habe zudem in ihrer Zerstörungswut versucht, ihr

Lieblingsstofftier mit einem Brotmesser zu zerschneiden. Er habe versucht, sie

davon abzuhalten. Darauf habe sie das Brotmesser gegen ihn gerichtet. Er sei

ca. in einer Entfernung von 3 Metern beim Kücheneingang gestanden. Da sei sie

unvermittelt mit dem gestreckten Messer, welches sie auf Brusthöhe in seine

Richtung gerichtet habe, auf ihn losgerannt. Es sei sehr schnell gegangen. Er habe

geistesgegenwärtig in das Brotmesser gegriffen. Darauf habe er an seiner

rechten Hand eine stark blutende Wunde gesehen. Er habe sich abgedreht und die

Wunde im angrenzenden Wohnzimmer mit einem Tuch bedeckt. Seine Frau sei dann zu

ihm gekommen, das Messer habe sie nicht mehr auf sich gehabt. Als sie gesehen

habe, was sie angerichtet habe, habe sie ihm geholfen, die Wunde am

Daumenansatz zu verbinden.

Vor dem Angriff mit dem Messer sei es

zwischen ihnen laut geworden. Die Beschuldigte habe Gläser um sich geworfen und

ihm die Zigarettendrehmaschine (ca. 30 x 15 cm und 1,5 - 2 kg schwer) über den

Kopf geschlagen. Er habe deshalb eine leichte Beule am Kopf.

3.1.2 Am 11. März 2018 erfolgte eine

zweite polizeiliche Einvernahme des Geschädigten (AS 115 ff.).

Der Geschädigte führte in Ergänzung der

ersten Einvernahme zusammenfassend aus, dass er der Ehefrau, nachdem sie ihn

angegriffen und mit der Faust geschlagen habe, ebenfalls etwa 2 oder 3

«gewaschen» habe. Er habe sie gegen den Boden gedrückt und ihre Arme

festgehalten. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Nach dieser ersten Phase habe

sich die Ehefrau beruhigt, ihn dann aber ein zweites Mal angegriffen. Wenn er

von ihr attackiert worden sei, dann seien dies vor allem Faustschläge gewesen,

immer in Richtung seines Gesichts. Sie habe es auch mit Fusstritten versucht,

ihn damit aber nicht richtig getroffen. Richtung Kopf habe sie unzählige

Schläge ausgeführt, rasch hintereinander, wie ein Gewitter. Er glaube, sie

ziele dabei nicht und treffe dann nur wenig. Sie habe ihn etwa 12 bis 15 Mal im

Gesicht getroffen. Im Wohnzimmer habe sie ihm die Zigaretten-Drehmaschine gegen

den Hinterkopf geschlagen. Sie habe sich dann erneut beruhigt und geweint. Er

sei auf den Balkon gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Da habe die Ehefrau

begonnen, Weingläser aus dem Schrank zu nehmen und auf den Boden zu werfen. Als

er wieder in die Wohnung gegangen sei, sei es heftig geworden: Er habe seine

Frau am Hals erwischt. Er habe sie am Hals zu Boden gedrückt und sie ein paar

Minuten am Boden gehalten. Die Ehefrau habe sich dann kurzfristig beruhigt,

dann aber dem Stofftier, welches sie so gerne habe, den «Grind» abgehauen. Er

habe zuerst gedacht, sie habe das mit einer Schere gemacht, aber es sei wohl

das Brotmesser gewesen. Da sei er vom Sofa, wo er gesessen sei, aufgestanden

und in die Küche gegangen, wo die Ehefrau gestanden sei und das Brotmesser in

der rechten Hand gehabt habe. Da sei sie in seine Richtung gesprungen, wie

jemand, der einen verletzen will, richtig aggressiv, das Messer habe sie auf

Brusthöhe mit ausgestrecktem Arm in seine Richtung gehalten. Er habe eine

reflexartige Abwehrbewegung gemacht und dabei wohl ins Messer gegriffen und

sich auf diese Weise verletzt. Er sei dann zur Balkontür gegangen und habe das

Blut abgedrückt. Die Ehefrau sei gekommen und habe ihm geholfen. Sie habe

geweint und ihn umarmt. Er habe sich ins Spital begeben wollen, da sei die

Polizei gekommen.

Als er verletzt worden sei, sei er

zwischen dem Küchentisch und dem Durchgang, der in die Küche führe, gestanden.

(Auf die Frage, wo sich das Brotmesser befunden habe, nachdem er damit verletzt

worden sei) Er habe mit einem Polizisten im Gang bleiben müssen. Erst dann habe

er mitbekommen, dass er nicht durch eine Schere, sondern durch das Brotmesser verletzt

worden sei. Die Polizei habe nämlich keine Schere, sondern das Messer mit Blut

daran gefunden. Er habe das Messer in der Küche liegen sehen.

3.1.3 Am 22. März 2018 wurde der

Geschädigte von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (AS 139

ff.).

Der Geschädigte bestätigte seine

bisherigen Aussagen. Wiederum gab er zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, er

sei mit einer Schere attackiert worden (AS 144 und 147). Sie habe das mit dem

Stofftier vor etwa eineinhalb Jahren schon einmal mit einer Schere gemacht.

Deshalb habe er wohl an eine Schere gedacht, als sie mit diesem Gegenstand auf

ihn zu gerannt gekommen sei (AS 146). «So Mage, Buch, uf dere Höchi isch si

derhär cho» (AS 144). Sie sei mit gestrecktem Arm gekommen. (Auf die Frage, wie

sie auf ihn zugegangen sei): «losgstürmt», «attackiert», er habe das Gefühl

gehabt, «jetz wot si mir öpis atue» (AS 147).

Es habe keinen Auslöser für den Streit

gegeben (145). Nachdem er ein sauberes Geschirrtuch geholt habe und sie ihm

geholfen habe, das «drum ume z’liere», habe sie ihn umarmt und sich

entschuldigt (AS 144).

(Auf die Frage, wie genau er von seiner

Frau geschlagen worden sei) Sie schlage jeweils mit den Fäusten. Mit den Füssen

habe sie es auch versucht, aber nicht so oft getroffen. Es sei wie bei kleinen

Buben: Ein Haufen Luftlöcher und zwischendurch «breicht me», aber nicht

kontrolliert. Beim zweiten Mal habe sie ihm dann noch die

Zigarettendrehmaschine (beidhändig) über die Rübe gezogen (AS 145).

Der Geschädigte beschrieb anlässlich

dieser Einvernahme unter Verwendung einer Messerattrappe und unter Mitwirkung

einer Sachbearbeiterin nochmals den genauen Ablauf, wobei von einzelnen Szenen

Fotos erstellt wurden (AS 148, 157 f.). Der Geschädigte präzisierte, dass die

Beschuldigte «gerade neben dem Küchentrog» gestanden sei, als er gesehen habe,

dass sie in der Küche etwas mache (AS 148).

(Auf die Ergänzungsfrage des amtlichen

Verteidigers, ob die Beschuldigte versucht habe, ihn mit dem Messer auch zu

schneiden) Nein, schon stechen, wobei für ihn schneiden auch stechen sei. Das

seien Unterkategorien vom selben. Sie sei aber nicht so (der Geschädigte macht

mit dem Arm Vor- und Rückwärtsbewegungen), sondern so (zeigt seinen gestreckten

Arm) auf ihn zugekommen und er habe sich bedroht und angegriffen gefühlt (AS

154). (Auf die weitere Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers, ob das

Messer vorne spitzig oder abgestumpft sei) Das sei so eine Viertelrundung, aber

in diesem Moment habe er nicht gesehen, was «dört derhär chunnt» (AS 154).

3.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 wurde der Geschädigte als Zeuge befragt

(AS 709 ff.).

Dabei präzisierte er, dass die Distanz

zwischen der Beschuldigten, als sie am Stofftier «säbelte» und ihm 1,3 Meter

betrug. Er selber sei beim Eingang der Küche gestanden. Sein Körper sei

ausserhalb, der Arm schon in der Küche gewesen. Vorher sei er auf dem Sofa

gesessen und dann in ihre Richtung gegangen. Er habe die Ehefrau in der Küche

etwas machen hören und sei deshalb in ihre Richtung gegangen. Sie hätten nichts

gesprochen. Dann habe er das Stofftier gesehen.

Mit 1,3 Meter komme man irgendwie nicht

ins Rennen. Die Distanz, wie sie auf den bei der Staatsanwaltschaft

hergestellten Fotos ersichtlich sei (AS 156 ff.), stimme nicht. Die Situation,

wie sie auf dem Foto auf AS 158 dargestellt sei, treffe zu.

Für die Ehefrau sei das Stofftier ein

«Tröschterli» gewesen.

Der Geschädigte wies erneut darauf hin,

dass er nie ein Messer gesehen habe. Es sei alles so schnell gegangen.

3.2 Aussagen der Beschuldigten

3.2.1 Die Beschuldigte wurde unmittelbar

nach den Ereignissen in der Wohnung erstmals um 06:22 Uhr polizeilich befragt

(AS 124). Sie führte aus, dass sie sich nach ihrer Heimkehr nach Hause mit dem

Geschädigten gestritten habe. Sie habe dann etwas essen wollen. Als sie mit dem

Brotmesser Brot geschnitten habe, sei es zu einem Handgemenge mit dem

Geschädigten gekommen. Er habe sich dabei irgendwie verletzt. Sie wisse nicht

mehr, wie das passiert sei.

3.2.2 Am 12. März 2018 wurde die

Beschuldigte zum zweiten Mal polizeilich einvernommen (AS 125 ff.). Sie führte

aus, dass sie spät nach Hause gekommen und besoffen gewesen sei. Sie habe sich

mit dem Geschädigten gestritten. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Sie

habe Brot schneiden wollen und da sei es passiert, vielleicht weil er ihr das

Messer habe wegnehmen wollen. Sie sei nicht zu ihm gegangen und habe ihn nicht

attackiert.

Die Beschuldigte führte aus, dass sie

den Streit angefangen habe. Sie erinnere sich, dass sie Brot habe schneiden

wollen. Sie glaube, dass der Geschädigte zu ihr gekommen sei, um ihr das Messer

wegzunehmen, sie sei aber nicht sicher.

Auf Vorhalt der Aussagen des

Geschädigten, wonach sie in seine Richtung gesprungen sei wie jemand, der einen

verletzen wolle, führte die Beschuldigte aus, sie erinnere sich nicht. Wenn er

es so sage, habe er aber recht.

Auf Vorhalt des zerschnittenen

Stofftieres führte die Beschuldigte aus, dass sie es vielleicht mit dem Messer

verletzt habe. Vielleicht habe sie der Geschädigte daran hindern wollen.

3.2.3 Am 25. April 2018 wurde die

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 159 ff.). Sie führte

aus, dass sie die ganze Geschichte von ihrem Mann gehört habe, sie selbst möge

sich aber zu 90 % nicht erinnern. Vom Stofftier habe sie in der ersten

Befragung von der Polizei gehört. Vielleicht habe sie das Stofftier aus

Eifersucht zerschnitten, weil sie gerne ein Kind hätte und der Ehemann mit dem

Stofftier gewitzelt habe, indem er dieses als ihr Kind bezeichnet habe.

Wie es zur Handverletzung des Ehemannes

gekommen sei, könne sie nicht sagen. Sie glaube, was dieser ausgesagt habe.

3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 (AS 726 ff.) bestätigte die

Beschuldigte, an das Kerngeschehen keine eigene Erinnerung zu haben. Das

Stofftier, das sie zerschnitten habe, sei ihr Lieblingsstofftier gewesen.

3.2.5 Vor Obergericht führte die

Beschuldigte zur Sache Folgendes aus (vgl. Audio-dokument: Dossier OG 94 sowie

separates Einvernahmeprotokoll vom 29.1.2020: Dossier OG 95 - 110). Weshalb die

Situation zuhause eskaliert sei, wisse sie nicht mehr aus ihrer Erinnerung.

Dass es dort zu einer Schlägerei gekommen sei, wisse sie aus den Akten und

insbesondere aus den Einvernahmen ihres Ehemannes. Sie habe gesehen, wie

zuhause kaputte Weinflaschen und wohl auch kaputte Gläser am Boden gelegen

seien. Auch habe sie das Bild in Erinnerung, wie sie auf dem Rücken am Boden

gelegen sei und ihr Mann über ihr. Auch wisse sie noch, dass sie ihrem Mann

beim Verbinden (der Wunde) geholfen habe und sie überrascht gewesen sei, wie

stark er geblutet habe. Ebenfalls könne sie sich an das Eintreffen der Polizei

in der Wohnung erinnern. Weitere Bilder habe sie nicht in Erinnerung. Was sie

damals mit dem Stofftier gemacht habe, habe sie erst im Nachhinein erfahren.

Heute vermute sie, dass sie ihren Ärger und ihre Aggressionen habe abbauen

wollen, indem sie es kaputt gemacht habe. (Auf die Ergänzungsfrage des

Vorsitzenden, was der Vorwurf, sie habe versucht, ihren Ehemann zu töten, in

ihr auslöse) Sie sei 100 % sicher, dass sie nicht versucht habe, ihn zu töten.

Sie glaube nicht, dass sie auf ihn zugesprungen sei, um ihn zu töten. (Auf die

Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers, weshalb sie an jenem Abend so viel

Alkohol getrunken habe) Zusammenfassend führe sie dies auf Missverständnisse,

Schwierigkeiten und die vielen nicht besprochenen Probleme in ihrer Beziehung

zurück. Der ganze Stress sei wie ein grosser Schneeball geworden und der

Alkoholkonsum sei zum Entspannen gewesen.

4. Objektive Beweismittel

4.1 Wahrnehmungsbericht der Polizei

Kanton Solothurn vom 26.4.2018 (AS 22 ff.)

Der rapportierende Polizist, der in die

Wohnung des Ehepaares A.___ ausrückte, stellte im Wohnzimmer am Boden diverse

zerschlagene Gläser und Flaschen sowie ein Brotmesser mit einer Länge von ca.

30 cm fest, an dessen Klinge Blut festgestellt werden konnte. Auf dem Küchen-

und Wohnzimmerboden stellten die Polizisten zudem diverse Blutspritzer fest.

Zwischen Küchen- und Bodenbereich lag am Boden ein aufgerissenes Stofftier

(braune Kuh).

Fotos der Wohnung finden sich unter AS

32 - 35 und AS 94 - 101.

4.2 Küchenmesser

Das Küchenmesser wurde im Hinblick auf

die obergerichtliche Hauptverhandlung zu den Akten genommen. Fotos finden sich

unter AS 25 ff. Das Messer weist eine einseitige gewellte Klinge von 21,5 cm

und eine Gesamtlänge von 34,5 cm auf. Die Klinge verläuft vorne in einer

schrägen Linie, an deren Ende sie einen Spitz aufweist.

4.3 Forensisch-toxikologische

Untersuchungen

Die Analyse auf Ethylalkohol ergab beim

Geschädigten für die Tatzeit (04:50 Uhr) eine minimale Blutalkoholkonzentration

von 0,74 ‰ und einen maximalen Wert von 1,85 ‰. Hinweise auf Betäubungsmittel

fanden sich keine (AS 43 ff.).

Bei der Beschuldigten ergab sich eine

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von minimal 1,99 ‰ und maximal 3,40 ‰ (AS

51 ff.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft führte das Institut für

Rechtsmedizin Kanton Basel-Stadt bei der Beschuldigten eine Haaranalyse durch.

Die Untersuchung ergab für die zwei bis drei Monate vor der Tat einen starken

Alkoholkonsum der Beschuldigten (AS 61 ff.).

4.4 Arztberichte

4.4.1 Der Geschädigte begab sich nach

der Tat auf die Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn, wo die

Hauptdiagnose «Durchtrennung der Sehne des M. flexor pollicis longus Zone 2 mit

Nervenbeteiligung» gestellt wurde. Es handle sich um eine 4 cm lange

Schnittwunde semizirkulär um das Daumengrundgelenk (AS 67 f.; Fotos

AS 42).

4.4.2 Am 13. März 2018 wurde im

Bürgerspital Solothurn ein operativer Eingriff vorgenommen (AS 79.10 f.).

4.4.3 Mit Arztbericht vom 6. Juli 2018

(AS 79.1 ff.) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Amteiarzt

des Kantons Solothurn, aus, dass der Geschädigte am rechten Daumen eine

Schnittverletzung mit Läsion der Sehne erlitten habe. Im Operationsbericht sei

der Schnitt als «sehr tief» bezeichnet worden, ohne metrische Angabe. Es sei

ausserdem ein Nerv bzw. ein Nervenbündel, das auf der Ellenseite des Daumens

verlaufe, durchtrennt worden. Die Verletzung sei durch scharfe Gewalteinwirkung

entstanden. Der Geschädigte habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr

befunden. Die Sehnendurchtrennung habe den Verlust eines grossen Teils der

Beugefunktion zur Folge gehabt, ein bleibender Nachteil sei aber nicht zu erwarten.

Die Folge der Nervendurchtrennung sei weniger offensichtlich; das vom Nerv

versorgte Hautareal könne (wie bei einer Lokalanästhesie) unempfindlich werden.

Anlässlich der Erstbehandlung sei eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen attestiert worden. Die

Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit seien aber weit über diese 10 Tage

hinausgegangen. Generell sei mit einer Heilungszeit von 3 bis 6 Monaten zu

rechnen (AS 76 ff.).

4.4.4 Gemäss Arztbericht des

Bürgerspitals Solothurn vom 23. November 2018 (AS 671 ff.) ist die

Funktion der rechten Hand im grossen Ganzen weitgehend wiederhergestellt. Es

bestehe jedoch voraussichtlich dauerhaft bzw. über Jahre eine herabgesetzte

Empfindungsfähigkeit der rechten Hand im Bereich des Daumens sowie eine gewisse

Einschränkung für feinmotorische Tätigkeiten. Es sei aber davon auszugehen,

dass eine weitgehende Integration dieses Defekts in den Alltag möglich sei.

4.4.5 Mit Bericht vom 3. Juli 2018

führte der Amtsarzt Dr. Q.___ aus, er habe B.A.___ im Bürgerspital untersucht.

Es habe sich eine versorgte Stichwunde rechts im Bereich des Daumengrundgelenks

ventral gezeigt. Es handle sich gemäss Fotodokumentation um eine tiefe Wunde

(AS 80). Zu den weiteren von Dr. Q.___ beschriebenen Verletzungen, welche

sich auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 beziehen, wird auf die nachfolgende

Ziff. III.4. verwiesen.

4.4.6 Dr. Q.___ hielt in einem weiteren

Bericht vom 3. Juli 2018 fest, er habe im UG Solothurn auch die Beschuldigte

untersucht. Sie habe keine Verletzungen gezeigt (AS 81).

4.5 Spurenbericht

Fw R.___ erwähnt im Spurenbericht vom 8.

Mai 2018 (AS 84 ff.), die Untersuchungen des Geschädigten und der Beschuldigten

durch Dr. Q.___ seien in seinem Beisein erfolgt. Beim Geschädigten habe ein

bandagierter rechter Daumen festgestellt und dokumentiert werden können. Auch

bei der Beschuldigten hätten einige Verletzungen festgestellt und dokumentiert

werden können (AS 86).

4.6 Fotografische Dokumentation

Noch in der Tatnacht (11.3.2018, morgens

um 05:42 Uhr) wurde vom Pikettoffizier die fotografische Dokumentation der

Verletzungen verfügt (vgl. den polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 26.4.2018,

AS 24).

Ein Foto zeigt die Beschuldigte in einer

Nahaufnahme im Seitenprofil (AS 31). Es sind auf diesem Foto deutliche Spuren

im Halsbereich zu erkennen.

5. Beweiswürdigung

5.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld der angeklagten Person zu

beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als

Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich

der Strafrichter von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für die

beschuldigte Person günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld der verdächtigen Person mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten

objektiv und subjektiv den ihr vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat.

Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld der

verdächtigen Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

5.2 Die Aussagen des Geschädigten sind

nicht von Belastungseifer geprägt. So verneinte er ausdrücklich, dass er von

der Beschuldigten abhängig sei oder dass sie ihn bedroht oder genötigt habe (AS

120 f.). Er führte aus, dass die Beschuldigte «sonst» eine Liebe sei. Das

passiere nur, wenn sie zu viel Alkohol getrunken habe. Er wolle mit ihr

sprechen, ob sie sich helfen lassen wolle (AS 122). Anlässlich der Einvernahme

bei der Staatsanwaltschaft führte der Geschädigte aus, dass die Ausfälle der

Ehefrau in letzter Zeit sowohl bezüglich Anzahl als auch Heftigkeit abgenommen

hätten. Sie mache so etwas nur, wenn sie besoffen sei (AS 149). Er habe seine

Frau sehr gerne und wolle den Weg mit ihr gehen, wenn sie da mitmache (AS 153).

Der Geschädigte wandte sich am Schluss der Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft direkt an die anwesende Beschuldigte und sagte ihr: «Ich

liebe dich» (AS 154). Der Geschädigte hat die Beschuldigte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar massiv entlastet, indem er ausführte,

dass die Distanz zwischen ihm und der Ehefrau im Moment, als sie auf das

Stofftier eingeschnitten und sich zu ihm abgedreht habe, lediglich 1,3 Meter

betragen habe, was gleichzeitig bedeute, dass sich die Ehefrau nicht auf ihn

zubewegt habe, sondern er ihr vielmehr «ins Messer griff» und er gar nie ein

Messer gesehen habe.

Die ersten Aussagen des Geschädigten

sind plausibel und glaubhaft. Der von der Verteidigung anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, es bestünden keine

gesicherten Erkenntnisse über den Tatverlauf, da auch der Geschädigte erheblich

betrunken gewesen sei (vgl. Dossier OG 113),

hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die ermittelte Alkoholkonzentration des

Geschädigten betrug zwischen minimal 0,74 ‰ und maximal 1,85 ‰. In Bezug auf

die Frage, ob die befragte Person im Tatzeitpunkt in ihrer

Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, kann nicht schematisch auf eine

bestimmte Promilleangabe abgestellt werden. Ein solcher (abstrakter) Wert kann

je nach Person (insbesondere unter Berücksichtigung der konstitutionellen

Disposition und einer etwaigen Toleranzentwicklung) unterschiedliche

Auswirkungen haben. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit

des Geschädigten lassen sich nicht ausmachen. Der Geschädigte selbst gab nie zu

Protokoll, aufgrund des Alkoholkonsums in seiner Wahrnehmungsfähigkeit in

irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen zu sein. Seine ersten Aussagen zur

Tatnacht sind detailreich, fügen sich zu einem in sich schlüssigen Gesamtbild

und decken sich mit dem Spurenbild (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. II.6.3). Auch die vom Geschädigten geschilderten

eigenen Handlungen (die heftige Gegenwehr auf die Schläge der Beschuldigten,

die sofortige Abwehrhandlung auf den Messerangriff sowie das Behändigen des

Küchentuches und das Verbinden der Wunde) liefern keine Hinweise auf eine in

ihrer Wahrnehmung und Orientierung eingeschränkte Person, sondern zeugen vielmehr

von einer intakten bzw. raschen Reaktionsfähigkeit und einem zielgerichteten

Verhalten.

Auch der Umstand, dass der Geschädigte

davon ausging, die Beschuldigte bewege sich mit einer Schere auf ihn zu und er

erst ex post (d.h. nach dem Eintreffen der Polizei und der Sicherstellung des

Brotmessers in der Küche) seinen Irrtum erkannte, stellt die Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen nicht in Frage. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint

dies vielmehr nachvollziehbar: Der Geschädigte sah nicht, welchen Gegenstand

die Beschuldigte in der Küche behändigte und konnte in der Folge auch nicht

erkennen, womit sie das Stofftier zerschnitt. Die Ereignisse spielten sich in

sehr kurzer Zeit ab und als die Beschuldigte schliesslich mit einem Gegenstand

auf den Geschädigten zuschritt, erfasste dieser zwar die Bedrohungssituation,

war aber nicht darauf vorbereitet, alle Einzelheiten zu registrieren.

Zusammenfassend kann grundsätzlich auf

die ersten Aussagen des Geschädigten abgestellt werden.

Anders verhält es sich demgegenüber in

Bezug auf dessen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

Sie zielten darauf ab, die Beschuldigte möglichst zu entlasten, und sie

stimmen, wie sogleich unter Ziff. II.6.3 darzulegen ist, mit dem Spurenbild und

den räumlichen Verhältnissen nicht überein, weshalb darauf nicht abgestellt

werden kann.

5.3 Im Unterschied zu den Erstaussagen

des Geschädigten können die Aussagen der Beschuldigten dem Beweisergebnis nicht

zu Grunde gelegt werden. Die Beschuldigte stand unter massivem Alkoholeinfluss

und räumte selber ein, sich «zu 90 %» nicht erinnern zu können. Sie

stellte in den ersten Einvernahmen lediglich Vermutungen über den Ablauf der

Ereignisse an, führte dann aber auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten aus,

dass dieser «recht habe», während sie in Bezug auf die Tatnacht nur noch

vereinzelte Bilder (beispielsweise die zerschlagenen Weinflaschen auf dem Boden

des Wohnzimmers) in Erinnerung habe.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass die

von der Beschuldigten geltend gemachte Amnesie in inselartiger Form dem

entspreche, was bei einer tatsächlichen Amnesie – im Gegensatz zu einer bloss

vorgeschobenen Amnesie – zu erwarten sei (vgl. AS 592 und 622).

5.4 Es ist bei der Festlegung des

rechtsrelevanten Sachverhalts somit grundsätzlich auf die ersten Aussagen des

Geschädigten und die objektiven Beweismittel abzustellen.

6. Beweisergebnis

6.1 Die Beschuldigte verbrachte den

Abend des 10. März 2018 mit Bekannten im Ausgang. Sie konsumierte sehr viel

Alkohol und wies, als sie um ca. 04:10 Uhr nach Hause kam, eine

Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1,99 ‰ und 3,40 ‰ auf, wobei zu Gunsten

der Beschuldigten auf den Maximalwert abzustellen ist. Der Geschädigte, der den

Abend zu Hause verbrachte, wies zur Zeit der Rückkehr der Beschuldigten eine

BAK zwischen 0,75 ‰ und 1,85 ‰ auf.

6.2 Die Ehegatten A.___ gerieten aus

unbekannten Gründen miteinander in einen heftigen Streit. Offenbar führte der

übermässige Alkoholkonsum bei der Beschuldigten regelmässig zu einem

aggressiven Verhalten und es war denn auch sie, welche die Auseinandersetzung

begann, indem sie v.a. mit ihren Fäusten auf den Geschädigten einschlug. Auch

versuchte sie, ihn mit den Füssen zu treten. Dabei machte sich die schwere

Alkoholisierung der Beschuldigten gemäss den Angaben des Geschädigten auch in

motorischen Symptomen deutlich bemerkbar, insbesondere in einem Schwanken (sie

habe sich fast nicht auf den Beinen halten können) sowie einem wilden und

heftigen Schlagen («wie ein Gewitter»), das von der Bewegungsabfolge

unkoordiniert und unkontrolliert erschien (sie habe wie Luftlöcher geschlagen,

und ihn nur manchmal getroffen).

Wie die ausgerückten Polizisten im

Wahrnehmungsbericht festhielten, gingen auch Gläser und Flaschen in die Brüche.

Erstellt ist, dass die Beschuldigte im Verlauf des Streites dem Geschädigten

auch eine Zigarettendrehmaschine mit einem Gewicht von 1,2 kg auf den

Hinterkopf schlug (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III).

Der Geschädigte leistete – als Reaktion

auf die Attacken der Beschuldigten – massive Gegenwehr. Er würgte sie, drückte

sie mehrmals zu Boden, hielt sie mit den Händen am Boden fest und drückte mit

seinem rechten Knie gegen ihren Brustkorb. Die Aussagen des Geschädigten zum

Würgen (vgl. insbesondere AS 149 Z. 388; AS 153 Z. 525) stehen im Einklang

mit den fotografisch dokumentierten Spuren im Halsbereich der Beschuldigten (AS

31). Auch der polizeiliche Spurenbericht vom 8. Mai 2018 erwähnt Verletzungen

an der Beschuldigten (AS 86). Anhand dieses Spurenbildes ist der Arztbericht

von Dr. Q.___ vom 3. Juli 2018 (AS 81, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.4.4.6)

nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte liess trotz dieser heftigen Gegenwehr

nicht vom Geschädigten ab, sondern schlug erneut auf ihn ein. Durch diese

wiederkehrende Abfolge von massiver Gewalt und Gegengewalt schaukelte sich die

Situation hoch.

Erst als sich der Geschädigte einmal

kurz auf das Sofa setzte und sich die Beschuldigte in die Küche (welche, wie

auf den Foto AS 95 und 97 gut ersichtlich, von zwei Seiten her betretbar war)

begab, trat mit der räumlichen Distanz eine kurzfristige Beruhigung der

Situation ein. Die Beschuldigte behändigte in der Küche ein Brotmesser und

begann, ein Stofftier (braune Kuh) aufzuschneiden (Fotos des Stofftieres: AS

102 - 104; Fundort des Stofftiers auf dem Küchenboden: AS 101). Dieses

Stofftier hatte eine besondere Bedeutung in der Beziehung des Ehepaars, weil

der Ehemann die Beschuldigte damit hänselte, indem er der Beschuldigten, die

sich – im Unterschied zum Geschädigten – Kinder wünschte, sagte, dieses sei ihr

Kind. Die Beschuldigte war offenbar wütend auf den Beschuldigten angesichts

ihres drängenden, aber unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches und ihre ganze Wut

richtete sich in diesem Moment auf dieses Stofftier. Der Geschädigte erhob sich

vom Sofa (Foto AS 94) und begab sich Richtung Küche, um zu sehen, was die

Beschuldigte dort machte (AS 97).

6.3 Auf den Fotos der Küche (AS 97, 101)

ist zu sehen, dass das Stofftier– aus der Sicht des Geschädigten gesehen – im

hinteren Bereich der Küche am Boden lag. Der Geschädigte sagte aus, dass die

Beschuldigte «gerade neben dem Küchentrog» gestanden sei, als sie etwas (am

Stofftier) machte (AS 148). Die Beschuldigte stand also, als sich der

Geschädigte vom Sofa erhob und sich in Richtung Küche bewegte, im Bereich, wo

das Stofftier am Boden lag.

Der Geschädigte sagte konstant aus, dass

er sich nie in der Küche aufgehalten habe, sondern beim Kücheneingang gestanden

sei, als die Beschuldigte das Stofftier «bearbeitete». Die Küche weist zwei

Eingänge auf (AS 95 und 97); auf Grund der am Boden und an der Wand festgestellten

Blutspritzer (AS 97) ist erstellt, dass der Geschädigte die Verletzung im

Eingangsbereich Wohnzimmer/Küche erlitt. Auf den Fotos (AS 97, 101) ist zu

erkennen, dass die Distanz zwischen diesem Eingangsbereich und dem Fundort des

Stofftieres – und damit dem Standort der Beschuldigten – deutlich grösser als

1,3 Meter ist. Die ersten Aussagen des Geschädigten, die Beschuldigte habe

sich abgedreht und sei aus einer Distanz von ca. 3 Metern auf ihn zugekommen,

stimmen damit mit diesem Spurenbild und den räumlichen Verhältnissen überein

und sind deshalb zutreffend.

Unter diesen Umständen ist erstellt,

dass die Beschuldigte, als sie den Geschädigten im Bereich des Kücheneingangs

bemerkte, von der Zerstörung des Stofftiers abliess, sich abdrehte und eilig

auf den Geschädigten zuging. Sie trug dabei das Brotmesser auf Brust/Bauchhöhe

mit ausgestrecktem Arm vor sich her. Der Ehemann beschrieb dieses auf ihn

Zugehen mit Begriffen wie «rennen», «springen», «stürmen» und «attackieren»,

welche alle ein gewisses Tempo implizieren, wenn auch die Distanz von rund 3

Metern zu kurz für ein «Rennen» im eigentlichen Sinne des Wortes war, und die

Dynamik, die mit diesem Begriff einhergeht, zu relativieren ist: Es ist davon

auszugehen, dass auch in diesem entscheidenden Moment, als die Beschuldigte mit

schnellen Schritten auf den Geschädigten zuging, ihre motorischen und

koordinativen Fähigkeiten bedingt durch ihre starke Alkoholisierung

eingeschränkt waren.

Der Geschädigte erkannte, dass sich die

Beschuldigte mit einem Gegenstand näherte, ging aber irrtümlich davon aus, es

handle sich um eine Schere. Er machte mit seinem rechten Arm eine

Abwehrbewegung gegen das Brotmesser. Der Geschädigte beschrieb seine Bewegung

als ein Griff ins Messer, was auf der Grundlage seiner falschen Annahme, es

handle sich beim Tatwerkzeug um eine (geschlossene) Schere, auch Sinn machen

würde. Auf diese Weise erlitt er die Schnittverletzung am rechten

Daumengrundgelenk mit der Läsion einer Sehne.

6.4 Die Wunde an der rechten Hand des

Geschädigten blutete stark. Der Geschädigte behändigte in der Küche ein Tuch

und drückte die Wunde damit ab. Als die Beschuldigte realisierte, was sie

angerichtet hatte, half sie dem Geschädigten, die Wunde zu verbinden, umarmte

ihn und entschuldigte sich bei ihm. Bevor sich die Parteien ins Spital begeben

konnten, traf die von einem Nachbarn alarmierte Polizei ein.

6.5 Der Geschädigte erlitt am rechten

Daumen eine sehr tiefe Schnittverletzung mit Läsion der Sehne (Durchtrennung

der Sehne des M. flexor pollicis longus, Zone 2, mit Nervenbeteiligung). Die

Verletzung hatte einen operativen Eingriff im Bürgerspital Solothurn zur Folge.

Die Funktionsfähigkeit der rechten Hand war für längere Zeit (3 - 6 Monate)

eingeschränkt.

7. Rechtliche Subsumtion

7.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

7.2 Der Tod des Geschädigten als

objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob

sich die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.

Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

7.3 In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder

Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich

handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt.

7.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn

der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass die Beschuldigte mit direktem

Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten ihr direktes

Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigte unterstützte unmittelbar

nach der Tat, als sie die Verletzung und blutende Wunde beim Geschädigten

realisiert hatte, diesen und half ihm, die Wunde mit einem Tuch abzudecken und

zu verbinden. Wenn sie den Geschädigten tatsächlich mit direktem Vorsatz hätte

töten wollen, hätte sie nach der zugefügten Handverletzung die Schwächung des

Geschädigten ausgenutzt und ihn erneut angegriffen, statt ihm helfend zur Seite

zu stehen.

7.5.1 Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen

Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt,

weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit

ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251).

Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des

Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer

die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt.

Dahinter steckt der

Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine

Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt,

welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des

Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz

kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit

Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

7.5.2 Es gibt eine reiche

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern. Deren Quintessenz

lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Das kraftvolle bzw. wuchtige

Zustechen mit einem Messer in den Bauch oder Brustbereich des Opfers und damit

in einen bekanntermassen sensiblen Körperbereich bedeutet (zumindest)

Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung, vgl. insbesondere das Urteil

6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (Zufügen einer 8 bis 9 cm tiefen Stichwunde mit

einem Klappmesser), in welchem das Bundesgericht Folgendes festhält (E. 2.3):

Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in

den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren

Verletzungen rechnen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines dynamischen

Tatgeschehens nicht mehr genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer

verletze und es sei letztlich Zufall gewesen, dass die eindringende

Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen

habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Täter bewusst und von seinem Vorsatz

erfasst gewesen sei. Ebenso kam das Bundesgericht zum Schluss, dass – je nach

den Umständen des Einzelfalls – auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche

Tötung erkannt werden könne (vgl. die. Urteile 6B_829/2010 vom 28.2.2011 E.

3.2; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 1, 2.4). Zur weiteren Kasuistik wird auf

folgende Urteile verwiesen: 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6: gezielter

Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom

19. November 2009 E. 3.3: Stich in die Nierengegend mit einem

Tranchiermesser (Klingenlänge ca. 23.5 cm); 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008

E. 1: kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken (Klingenlänge

ca. 20 cm); 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2: Messerstich (Klingenlänge von 8

- 10 cm) mit voller Wucht in den Bauch. Zur obergerichtlichen Praxis vgl.

insbesondere das Urteil vom 30.10.2019 (STBER.2019.37): Eventualvorsatz auf

Tötung bejaht bei einem schwungvoll und kräftig zugefügten Stich mit einem

spitz zulaufenden Butterfly-Messer in die linke Seite des Oberkörpers. Der

mindestens 10 cm tiefe Einstich (in unmittelbarer Nähe zum Herzen und zur

grossen Bauchschlagader) verletzte die Milz und das Zwerchfell und verursachte

eine Einblutung in den Brustraum; Eventualvorsatz auf Tötung hingegen verneint

mit Urteil vom 16. Februar 2017 (STBER.2016.36) bei einem ausserhalb eines

dynamischen Geschehens vom Täter zugefügten oberflächlichen Messerschnitt am

Hals um eine dazwischen stehende Person herum und damit ohne grossen Schwung

und Druck; ebenfalls Verneinung des Eventualvorsatzes auf Tötung und

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom 10. Juni

2015 (STBER.2014.73): Zufügen einer Stichverletzung im Bereich des linken

Oberbauchs, unterhalb des Rippenbogens, der Stich durchdrang die Schutzjacke

aus widerstandsfähigem Material und den Pullover, die 3 cm dicke Bauchdecke des

Geschädigten wurde allerdings nicht durchstossen, weshalb nicht von einem mit

voller Wucht ausgeführten Zustossen ausgegangen werden könne.

7.5.3 Es ist erstellt, dass die

Beschuldigte mit ausgestrecktem rechten Arm auf Bauch/Brusthöhe und dem

Brotmesser in der Hand mit schnellen Schritten auf den Geschädigten zuging.

Über die Beschaffenheit des Tatwerkzeuges ist Folgendes bekannt: Das Brotmesser

verfügt über eine einseitig gewellte Klinge mit einer Länge von 21 cm (AS 25

f.). Es weist nicht wie ein Fleischmesser einen scharfen Spitz auf; vielmehr

verläuft das Ende der Klinge des Brotmessers schräg. Es ist deshalb weniger

gefährlich als ein auf einen Spitz zulaufendes Schneidemesser, mit welchem

einfacher der ihm entgegen gebrachte Widerstand überwunden werden kann.

Es steht ausser Zweifel, dass die

Beschuldigte ihren Ehemann mit diesem Tatwerkzeug verletzen wollte. Ein anderes

Szenario ist vor dem Hintergrund, dass sie mit ausgestrecktem Arm und dem

Brotmesser in der Hand zügig auf den Geschädigten zuging, nicht denkbar. Dieser

Verletzungswille kann aber nicht mit der Inkaufnahme einer Tötung gleichgesetzt

werden. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, welche die

Schlussfolgerung rechtfertigen, die Beschuldigte habe eine tödliche Verletzung

des Opfers in Kauf genommen. Solche Umstände sind allerdings vorliegend nicht

zu erkennen. Die Beschuldigte näherte sich dem Geschädigten aus einer Distanz

von ca. 3 Metern nicht von hinten, sondern von vorne, so dass der Geschädigte

die Bedrohungssituation erfassen konnte und ihm eine intakte, wenn auch zeitlich

stark begrenzte Abwehrchance blieb. Hinzu kommt, dass der Geschädigte mehrfach

die ihm an der Beschuldigten aufgefallenen motorischen und koordinativen

Beeinträchtigungen schilderte (sie habe gelallt, sich kaum auf den Beinen

halten können, ihre Schläge seien nicht gezielt gewesen). Auch in diesem

entscheidenden Moment des Angriffs lagen diese Beeinträchtigungen vor. Der

Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, d.h. der Todesfolge, hing damit

nicht ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zufall ab. Die sich dem

Geschädigten bietende Abwehrchance nahm dieser denn auch wahr, indem er

reflexartig eine Abwehrbewegung gegen das Messer ausführte und sich dadurch die

Verletzung am Daumen der rechten Hand zuzog.

Wie sich aus dem Arztbericht vom 6. Juli

2018 (AS 79.1 ff.) ergibt, bestand keine unmittelbare Lebensgefahr für den

Geschädigten und eine solche wäre selbst dann nicht zu erwarten gewesen, wenn

keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte, da weder ein grosser

Blutverlust eingetreten war noch andere vitale Strukturen gefährdet waren. Die

Tatbestandsverwirklichung lag demnach nicht so nahe, dass der Beschuldigten

deren Inkaufnahme unterstellt werden könnte.

Es steht vorliegend – und dies im

Unterschied zu den vorgenannten Vergleichsfällen – auch nicht fest, mit welcher

Kraft bzw. Wucht das Messer auf den Körper des Geschädigten getroffen wäre,

wenn dieser den Angriff der Beschuldigten nicht zuvor durch seine Intervention

verhindert hätte. Die Tatsache, dass es dem Geschädigten gelang, den Angriff

mit der Hand abzuwehren, lässt die Annahme, die Beschuldigte habe mit Wucht in

den Bauch-, eventualiter den Brustbereich zustechen bzw. dem Opfer das Messer

in den genannten Bereich rammen wollen – so der Wortlaut der Anklageschrift –

nicht zu. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Krafteinwirkung auf den Körper

des Geschädigten grösser ausgefallen wäre, wenn diese mit dem Arm ausgeholt und

schwungvoll eine Stichbewegung von hinten nach vorne ausgeführt oder wenn sie

das Messer von oben herab nach unten geführt hätte.

Gesamthaft betrachtet lassen die

bekannten äusseren Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, die Beschuldigte

habe mit ihrem Vorgehen den Tod ihres Ehemannes in Kauf genommen. Ein

Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung fällt somit ausser

Betracht.

7.6 Zu prüfen bleiben die

Körperverletzungsdelikte nach Art. 122 und Art. 123 StGB:

7.6.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich

-

einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Absatz 1);

-

den Körper, ein wichtiges

Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt

(Absatz 2);

-

eine andere schwere

Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines

Menschen verursacht (Absatz 3).

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei in leichten

Fällen der Richter die Strafe nach Art. 48a StGB mildern kann (Art. 123

Ziff. 1 StGB). Ziff. 2 von Art. 123 StGB nennt die Voraussetzung für eine Strafverfolgung

von Amtes wegen.

In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei

der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz

erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. In Bezug

auf die Definition des Eventualvorsatzes sowie die ihm zu Grunde liegenden

Indikatoren wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.7.5.1 verwiesen.

7.6.2 Gemäss den medizinischen Berichten

erlitt der Geschädigte eine sehr tiefe Schnittverletzung (ohne metrische

Angabe) am rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers und

Läsion des ulnaren Nervengefässbündels (AS 79.1), die eine handchirurgische

Intervention erforderte. Nach mehreren Ergotherapiestunden und einem

mehrmonatigen Heilungsprozess konnte der Geschädigte die Daumenbeweglichkeit

und damit die Funktion der (dominanten) rechten Hand weitgehend wiedererlangen

(vgl. AS 672, 674 ff.). Die ebenfalls erlittene Durchtrennung des

Nervengefässbündels führte zu einer etwas verminderten Sensibilität

(Taubheitsgefühl) in einem Areal des Daumens, die nach der ärztlichen Einschätzung

wohl auch bleiben wird. Da diese herabgesetzte Empfindungsfähigkeit nur ein

beschränktes Areal des Daumens betrifft und eine weitgehende Integration dieses

Defekts in den Alltag möglich ist (vgl. AS 672 sowie vorstehende Ziff.

II.4.4.4), liegt nur eine geringfügige Einschränkung vor. Der Daumen als

wichtiges Glied ist deshalb weder verstümmelt noch unbrauchbar gemacht worden

im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Auch die weiteren in Art. 122 StGB genannten

Taterfolge liegen nicht vor, so dass ein Schuldspruch wegen vollendeter

schwerer Körperverletzung ausscheidet. Die eingetretene Verletzung erfüllt in

objektiver Hinsicht den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen

Körperverletzung (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes zum Nachteil des

Ehegatten).

7.6.3 Zu prüfen bleibt der subjektive

Tatbestand und damit die Frage, welcher Taterfolg vom (Eventual-)Vorsatz der

Beschuldigten erfasst war.

Um diese Frage zu beurteilen, sind die

massgeblichen Tatumstände zu rekapitulieren: Nachdem die beiden Ehepartner in

der Wohnstube einen heftigen und gewaltsamen Streit ausgetragen hatten, begab

sich die Beschuldigte in die Küche und der Geschädigte verblieb in der

Wohnstube. Kurz darauf suchte die Beschuldigte jedoch erneut die Konfrontation:

Sie ging mit dem Brotmesser in der Hand mit ausgestreckten Arm auf den

Geschädigten zu. Dieses Vorgehen stellt eine massive Sorgfaltspflichtverletzung

dar. Die Beschuldigte wusste, dass das von ihr behändigte Tatwerkzeug mit einer

Klingenlänge von 21,5 cm und einem Wellenschliff einen gefährlichen

Gegenstand darstellt, und sie musste damit rechnen, dass sich der Geschädigte,

der sich bereits in der zeitlich vorgelagerten Phase gegen ihre Schläge

entschlossen gewehrt hatte, sich nun auch diesem Angriff widersetzen würde, was

dann auch tatsächlich geschah: Aufgrund seiner Abwehrhandlung erlitt der

Geschädigte eine sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen (zu den

Einzelheiten der Verletzung vgl. vorstehende Ziff. II.7.6.2). Die Sache ging

auf diese Weise glimpflich aus. In Anbetracht des Tatvorgehens der

Beschuldigten bestand ein erhöhtes Risiko für schwerere Handverletzungen

(Verlust des Daumens und weiterer Finger oder dauerhafter Verlust der

Beugefunktion des Daumens und damit der Grundfunktion der Hand), welche die

Hand unbrauchbar gemacht hätten. Es ist nicht erkennbar, wie die Beschuldigte

das ihrer gefährlichen Handlungsweise innewohnende Risiko schwererer

(Schnitt)Verletzungen an der Hand hätte wirkungsvoll beschränken oder

kalkulieren können, als sich der Geschädigte ihr zur Wehr setzte. Die

Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2

StGB war auch für die Beschuldigte erkennbar und derart gross, dass sich in

subjektiver Hinsicht der Schluss auf deren Inkaufnahme aufdrängt. In

subjektiver Hinsicht ist deshalb der Eventualvorsatz auf eine schwere

Körperverletzung zu bejahen.

7.6.4 Die Beschuldigte hat folglich die

subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt und ihre

Tatentschlossenheit mit dem Messerangriff auf den Geschädigten manifestiert,

ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg (schwere Körperverletzung) eingetreten

ist. Da auch keine Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe vorliegen,

ist sie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 11. März 2018, schuldig zu sprechen.

Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen

(vollendeter) qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verwendung eines gefährlichen

Gegenstandes zum Nachteil des Ehegatten) hat zu unterbleiben, da gemäss der

Konkurrenzlehre der Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen schweren

Körperverletzung vorgeht (vgl. hierzu 6B_954/2010 vom 10.3.2011 E. 3.4).

III. Anklageschrift

Ziff. 1: Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB)

1. Vorhalt

AKS Ziff. 1 wirft der Beschuldigten

folgenden Lebenssachverhalt vor:

« begangen

am 11. März 2018, zwischen ca. 04:10 bis 04:50 Uhr, in [...], am gemeinsamen

Domizil im Wohnzimmerbereich, z. Nt. von B.A.___. Nachdem die Beschuldigte

stark angetrunken nach Hause gekommen war, wurde sie aggressiv und fing an, den

Geschädigten zu beschimpfen, ihm mit Fäusten zu schlagen, versuchte ihn mit den

Füssen zu treten und schlug ihm schliesslich im Rahmen der tätlichen und

verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen eine Zigarettendrehmaschine (aus

Chrom und Plastik; Gewicht: 1.23 kg) auf den Hinterkopf. Der Geschädigte erlitt

dadurch eine schmerzhafte Beule (strichförmige, halbkreisförmige Rötung von 3

mm Breite) sowie Schürfverletzungen am Kopf (u.a. Stirn rechtsseitig leichter

oberflächlicher Kratzer von ca. 10 cm Länge).

Die Beschuldigte handelte

vorsätzlich, mind. nahm sie mit ihrem Verhalten in Kauf, dem Geschädigten

ernsthafte äussere Verletzungen zuzufügen.»

2. Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatanwaltschaft vom 22. März 2018 (AS 139 ff.) führte der Geschädigte aus,

dass ihm die Beschuldigte die Zigarettendrehmaschine über die «Rübe» gezogen

habe, beidhändig. Die Maschine bestehe aus Plastik und Chromstahl und wiege ca.

2 kg. Die Beschuldigte habe ihm auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe eine

Beule und ein paar Schrammen davongetragen (AS 145).

3. Die Beschuldigte führte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 (AS 125 ff.) aus, dass sie sich

während des Streits gegenseitig geschlagen hätten. Sie vermochte sich aber

nicht daran zu erinnern, den Geschädigten mit einer Zigarettendrehmaschine

geschlagen zu haben; wenn er das sage, sei es aber so (AS 130).

4. Gemäss Bericht von Dr. med. Summ vom

3. Juli 2018, der den Geschädigten am Tattag untersuchte, bestand im Bereich

des Hinterkopfes rechts eine strich- und halbkreisförmige Rötung von ca. 3 mm,

wahrscheinlich einem Schlag entsprechend. An der Stirn rechtsseitig stellte der

Arzt einen leichten oberflächlichen Kratzer von 10 cm Länge fest (AS 80).

5. Die Zigarettendrehmaschine wurde von

der Polizei fotografiert (AS 37 – 39). Sie weist eine Länge von 20 cm und

Breite von 15 cm sowie ein Gewicht von 1,23 kg auf. Die Maschine wirkt relativ

sperrig und ist entsprechend schwierig einhändig zu halten.

6. Rechtliche Subsumption

6.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der

Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er (u.a.) einen gefährlichen

Gegenstand gebraucht.

6.2 Ein Gegenstand ist nicht von sich

aus, per se, gefährlich. Aus Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch

kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob

er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer

schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird

(Andreas Roth/Anne Berkemeier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit.

«BSK StGB I», Art. 123 StGB N 19).

Im Entscheid BGE 101 IV 119 verneinte

das Bundesgericht die Qualifikation eines Meissels, der einem Angreifer nur

leicht auf den Hinterkopf geschlagen bzw. «geklopft» wurde, wodurch ein

handtellergrosser Bluterguss unter der Haut und eine kleine Risswunde entstand,

als gefährliches Werkzeug. Wer indessen wie ein Wilder um sich schlägt und

dabei harte oder scharfkantige Gegenstände einsetzt, der nimmt in Kauf, dass er

dem anderen eine schwere Körperverletzung zufügt (Andreas Roth/Anne Berkemeier

in: BSK StGB I, Art. 123 StGB N 20).

Im Entscheid des Bundesgerichts BGE 101 IV 285 wurde die Gefahr einer schweren Körperverletzung bejaht bei einem Gast,

der aus vier Metern Distanz ein Halbliter-Bierglas auf die Buffetdame warf,

weil diese Polizeistunde bot und weiteren Ausschank verweigerte. Das Glas

zerschellte 20 cm vom Kopf der Buffetdame entfernt an der Wand. Dass es nicht

zu einer schweren Körperverletzung (arge Entstellung im Gesicht) gekommen war,

war offensichtlich nur dem Zufall zu verdanken (Andreas Roth/Anne Berkemeier

in: BSK StGB I, Art. 123 StGB N 20).

Die neuere Rechtsprechung bejahte eine

einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines

rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am

Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen

war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der

Augen, hätte zerbrechen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2014 vom

12.3.2015 E. 1.3). Das Bundesgericht bejahte Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

ebenfalls bei einem Schlag von durchschnittlicher Heftigkeit mit einer

Glasflasche ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken

Oberlippe und diverse Zahnverletzungen erlitt (6B_181/2017 vom 30.6.2017

E. 2.4).

6.3 Im vorliegenden Fall erlitt der

Geschädigte durch den Schlag mit der Zigarettendrehmaschine eine nur

geringfügige Verletzung am Hinterkopf (strich- und halbkreisförmige Rötung von

ca. 3mm). Diese geringfügige Verletzung weist darauf hin, dass die Beschuldigte

dem Geschädigten einen lediglich leichten Schlag mit dem erwähnten Gegenstand

zufügte. Die Zigarettendrehmaschine ist nicht sonderlich schwer und in der Hand

nicht leicht zu halten bzw. zu führen (Masse: 20 x 15 cm). Der konkrete Einsatz

der Zigarettendrehmaschine als Schlaggegenstand war aus diesen Gründen nicht

geeignet, dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Die

Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB kommt deshalb nicht in Betracht.

6.4 Der Vorhalt gemäss Anklageschrift

Ziff. 1 ist somit unter dem Aspekt von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB

(einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten) zu beurteilen. Art. 55a

Abs. 1 StGB eröffnet dem Gericht jedoch die Möglichkeit, das Verfahren bei diesem

Delikt zu sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte der Täterin ist, die Tat

während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde

(lit. a Ziff. 1) und das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag

der zuständigen Behörde zustimmt (lit. b).

Beide Voraussetzungen sind vorliegend

erfüllt. Die Tatbegehung erfolgte während der Ehe und der Geschädigte erklärte

mit Schreiben vom 4. April 2018 (AS 394) das Desinteresse an einer

strafrechtlichen Verfolgung seiner Ehefrau. Diese Erklärung kommt einem

Ersuchen um Verfahrenssistierung gleich. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, sind keinerlei Hinweise erkennbar, dass die

Desinteresseerklärung des Geschädigten unfreiwillig, d.h. unter Druck oder

Täuschung, erfolgt ist. Auch die Berufungsklägerin macht solches nicht geltend,

sondern wendet sich einzig und allein gegen die rechtliche Qualifikation der

Tat, d.h. gegen den impliziten Freispruch wegen einer qualifizierten einfachen

Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

Demzufolge ist das Verfahren gegen die

Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehegatten

B.A.___ (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a

Ziff. und lit. b StGB zu sistieren.

Das Verfahren ist wieder an die Hand zu

nehmen, wenn der Geschädigte seine Zustimmung bis spätestens am 30. Juli 2020

schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB). Wird die

Zustimmung nicht innert der genannten Frist widerrufen, so beschliesst das

Berufungsgericht die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit

Hinweisen).

1.4 Die verminderte Schuldfähigkeit

bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert

schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit

zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche

Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt.

Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende

(hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu

reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten

Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare

Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat jedoch die

Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt,

dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie

es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung

der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten

naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,

welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem

grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist

und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt.

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im

Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann

dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer

(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig

erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom

8.3.2010 E. 5.6.).

1.5 Art. 22 StGB sieht vor, dass das

Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist

damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a

StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. IV.1.3). Das Mass der Reduktion hängt

beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen

Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Methodisch

ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist eine hypothetische Strafe

für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter

Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer

Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E. 4.2.1 S. 5).

1.6.2 Auch bei der Ausfällung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht

auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit

auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 15).

1.6.3 Eine Verurteilung zu einer

bedingten oder teilbedingten Strafe verlangt, wie soeben dargelegt, stets das

Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante

Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die

Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und

schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus

(Urteil 6B_669/2014 vom 28.3.2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180

E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B_223/2016 vom 8.9.2016 E. 3.3; 6B_141/2009 vom

24.9.2009 E. 1; je mit weiteren Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Es ist, da bezüglich AKS Ziff. 1

(Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten gemäss Art. 123 Ziff. 2

Abs. 3 StGB) eine Sistierung des Verfahrens erfolgt, einzig eine Sanktion für

die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen. Der Strafrahmen für eine

(vollendete) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB beträgt 6

Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

2.2 Tatkomponenten

2.2.1 Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Wäre die strafbare Handlung entsprechend

dem Eventualvorsatz der Beschuldigten vollendet worden, wäre die rechte Hand

des Geschädigten unbrauchbar gemacht worden. Der Geschädigte, der selber

Rechtshänder ist, wäre damit nicht nur in Bezug auf feinmotorische

Betätigungen, sondern auch hinsichtlich ganz alltäglicher Verrichtungen

deutlich eingeschränkt gewesen. Es sind mit Blick auf das Gesamtspektrum der

schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB aber auch weit

gravierendere Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit denkbar

(z.B. Verlust des Augenlichts oder des Gehörs, Invalidität, dauerhafte

psychische Krankheit zufolge eines Traumas) und der von der Beschuldigten vorliegend

in Kauf genommene Taterfolg ist im Quervergleich eher im unteren Bereich

anzusiedeln.

2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung

des Erfolgs

Der Tat ging keine Planung und

Vorbereitung voraus. Die Beschuldigte war in der Tatnacht stark alkoholisiert

(vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.2.2.6) und in diesem Zustand jeweils

abwechslungsweise aggressiv und weinerlich. Sie riss nach ihrer Heimkehr aus

dem Ausgang mit dem Geschädigten einen Streit vom Zaune, bei welchem sie

zufolge der heftigen Gegenwehr des Geschädigten selbst auch Verletzungen

davontrug. Der spontane Charakter der Tat wirkt sich strafmindernd aus.

2.2.3 Willensrichtung der Täterin,

Intensität des verbrecherischen Willens

Die Beschuldigte handelte mit

Eventualvorsatz. Es trifft sie deshalb ein geringeres Verschulden als

denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.

2.2.4 Beweggründe der Täterin

Zwischen der Beschuldigten und dem

Geschädigten bestand im Tatzeitpunkt eine deutlich belastete Ehesituation

aufgrund divergierender Lebens- und Paarvorstellungen. Eine besondere Rolle

spielte offenbar im konkreten Fall das Stofftier, welches die Beschuldigte mit

dem Brotmesser beschädigte. Es handelte sich dabei um einen Lieblingsgegenstand

der Beschuldigten, um ein «Trösterli». Zwischen den Ehegatten A.___ bestand

bezüglich Kindern Uneinigkeit: Während sich die Beschuldigte ein Kind wünschte,

war dies beim Geschädigten nicht der Fall. Dieser bezeichnete offenbar das

Stofftier zuweilen als Kind der Ehefrau, was sie am Tattag veranlasste, ihre

Wut an diesem Stofftier auszulassen. Als dann in diesem Moment der Geschädigte

im Eingangsbereich der Küche auftauchte, wandte sich die Wut und Aggression

gegen ihn. Das Verhalten der Beschuldigten war somit geprägt von Wut,

Aggression und Frustration.

2.2.5 Vermeidbarkeit des deliktischen

Handelns

Die Beschuldigte hätte sich ohne

weiteres rechtsgetreu verhalten und den Angriff auf den Geschädigten

unterlassen können. Es ist zwar einzuräumen, dass auch der Geschädigte

gegenüber der Beschuldigten massive Gewalt ausübte, indem er sie mehrmals zu

Boden drückte und auch würgte, dies aber als Reaktion auf die

Attacken der Beschuldigten. Es war die Beschuldigte, die den Streit angezettelt

hatte, und die, nachdem sich die Situation zumindest für einen kurzen Moment

beruhigt hatte, erneut die Konfrontation suchte und den Geschädigten, ohne dass

dieser sie in irgendeiner Weise dazu provoziert hätte, mit dem Brotmesser

angriff. Aus diesen Gründen kann sich die Beschuldigte – entgegen den

Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht – nicht auf den

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB berufen, der ein Handeln

in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter

grosser seelischen Belastung voraussetzt.

Insgesamt ist das Tatverschulden der

Beschuldigten, weil keine Tatplanung und ein eventualvorsätzliches Handeln

vorliegen – vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit (nachfolgende

Ziff. IV.2.2.6) und des Versuchs (nachfolgende Ziff. IV.2.2.7) – noch als

leicht einzustufen.

2.2.6 Verminderte Schuldfähigkeit

2.2.6.1 Dr. med. F.___, Facharzt für

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer

Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2018

ein psychiatrisches Gutachten (AS 594 ff.).

Der Gutachter diagnostizierte bei der

Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol (ICD-10: F10.2). Zur

Entwicklung beigetragen hätten eine gewisse genetische und konstitutionelle

Disposition sowie die jahrelange Tätigkeit als Tänzerin in Nachtclubs, wo das

Trinken von Alkohol zur Arbeit fest dazugehört habe. In der Ereignisnacht sei

die Beschuldigte schwer alkoholisiert gewesen, es habe eine schwere

Alkoholberauschung bestanden (ICD-10: F10.0). Passend hierzu seien auch die

rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse (AS 621).

Zusammengefasst erachtet der Gutachter

die Steuerungsfähigkeit als deutlich vermindert. Aus ärztlicher Sicht sei von

einer in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (AS 623).

Anhaltspunkte für einen Realitätsverlust

(im Sinne z.B. einer Personen- oder Situationsverkennung) oder ein anders

geartetes psychotisches Erleben, das allenfalls sogar eine Schuldunfähigkeit

begründen könnte, seien nicht zu erkennen (AS 623).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde Dr. med. F.___ als Sachverständiger befragt (AS 740

ff.). Auf die entsprechende richterliche Frage führte er aus, er habe keine

Zweifel gehabt, dass die Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall noch gegeben

gewesen sei. Er sehe die Schuldfähigkeit vorliegend als erheblich beeinträchtigt.

Seine Zweifel hätten sich auf die Frage bezogen, ob diese Beeinträchtigung

mittelgradig oder schwergradig gewesen sei (AS 742). Der Sachverständige

bekräftigte vor erster Instanz seine bisherige Einschätzung ausdrücklich. Es

habe sich nach Lektüre der Anklageschrift nichts an seiner im Gutachten

geäusserten Beurteilung geändert (AS 744).

2.2.6.2 Das Bundesgericht hat zum

Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auszugehen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar

unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 1.3).

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten

nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des

medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der

Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt

medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es,

dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,

dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 2.3).

2.2.6.3 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ stützt sich auf drei Explorationen der Beschuldigten (total 4 ¾

Stunden), die Untersuchungsakten sowie Auskünfte der Hausärztin. Das Vorgehen

und die Ergebnisse der Begutachtung werden transparent und nachvollziehbar

dargestellt. Es wird klar zwischen den Quellen des Gutachtens und deren

Interpretation bzw. Beurteilung durch den Gutachter differenziert. Die

Fragestellungen werden ausführlich beantwortet. Es sind keine Hinweise auf

formelle oder inhaltliche Mängel zu erkennen. Es liegen keine anderen Arztberichte

vor, welche die Resultate des Gutachtens in Frage stellen würden. Das Gutachten

ist vielmehr in seinen Schlussfolgerungen und deren Begründung nachvollziehbar

und schlüssig. Dies hat insbesondere auch in Bezug auf die gutachterliche

Einschätzung der Schuldfähigkeit zu gelten, welche die Verteidigung vor erster

und zweiter Instanz (vgl. AS 758 und Dossier OG 124) wie folgt in Zweifel zog:

Es werde nach der deutschen Rechtsprechung bereits ab 3 ‰ (bei Mord ab 3,3

‰) von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen. Die Blutalkoholkonzentration der

Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt max. 3,4 ‰ betragen. Es sei deshalb

schleierhaft, weshalb der Gutachter vorliegend nicht eine komplette

Schuldunfähigkeit attestiert habe. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig.

Die Schweizerische Rechtsprechung lehnt die sog. «Promille-Rechtsprechung», die

schematisch auf einen bestimmten Promillegrenzwert abstellt, klar ab. Von

forensisch-psychiatrischer Seite wird mit Recht auf die erhebliche Variabilität

hingewiesen, die unter anderem von der konkreten Situation, der

Alkoholgewöhnung, der Geschwindigkeit der Alkoholaufnahme und zahlreichen

weiteren konstellativen Faktoren abhängt (Felix Bommer/Volker Dittmann in: BSK

StGB I, Art. 19 StGB N 62 f.). Entscheidend für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit ist demnach nicht die Blutalkoholkonzentration als solche,

sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

beeinträchtigt hat.

Es ist unter Berücksichtigung der

überzeugenden Ausführungen des Gutachters von einer in schwerem Masse

beeinträchtigten Schuldfähigkeit auszugehen. Das festgestellte noch leichte

Verschulden reduziert sich deshalb auf ein sehr leichtes Verschulden.

Dieses sehr leichte Tatverschulden ist

mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis maximal 10

Jahren für eine vollendete Tatbegehung im untersten Drittel des ersten

Drittels, das sich von 6 Monaten bis 44 Monaten erstreckt, anzusiedeln, d.h. im

Bereich zwischen 6 bis 18 Monaten. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von

12 Monaten.

2.2.7 Strafmilderung wegen versuchter

Tatbegehung

Die Strafkammer hat in verschiedenen

Fällen, bei welchen Delikte gegen die körperliche Integrität zu beurteilen

waren und beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen

zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.

In Bezug auf die Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolges ist festzuhalten, dass sich der Geschädigte zu

keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, jedoch wären ohne

handchirurgische Intervention die durchtrennte Sehne und die durchtrennten

Nerven nicht zusammengewachsen und der Daumen hätte ein erhebliches und

dauerhaftes Defizit hinsichtlich der Beugefunktion erlitten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Tatfolgen

erschliesst sich aus den ärztlichen Berichten, dass die Schnittverletzung für

mehrere Monate eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Daumens zur

Folge hatte, was den Geschädigten bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten

behinderte (vgl. ärztlicher Bericht vom 8.5.2018, AS 79.8 f.). Gemäss

Arztzeugnis vom 23. November 2018 konnte dank regelmässiger Ergotherapie

die Beweglichkeit und Handkraft verbessert und die Funktion der rechten Hand im

grossen Ganzen – d.h. bis auf die voraussichtlich dauerhaft herabgesetzte

Empfindungsfähigkeit im Bereich eines Areals des Daumens – wiederhergestellt

werden (AS 672).

Es erscheint unter Berücksichtigung

dieser Kriterien angezeigt, das Strafmass zu Folge versuchter Tatbegehung von

12 Monaten um 3 Monate auf 9 Monate zu reduzieren.

2.3 Täterkomponenten

2.3.1 Vorleben

Die Beschuldigte ist am […]

in Usbekistan geboren und aufgewachsen. Ihre Mutter ist Russin, der Vater

koreanischer Abstammung. Sie begann 2003 ein Studium in Kirgistan, musste

dieses jedoch auf Grund kriegerischer Ereignisse abbrechen. In der Folge fand

die Beschuldigte in Usbekistan im Service Arbeit und kam in den Jahren

2006/2007 erstmals in die Schweiz, um hier Geld zu verdienen. Sie arbeitete für

6 - 7 Monate als Tänzerin in diversen Clubs und Cabarets und reiste für den

Rest des Jahres zurück in ihre Heimat. Dies wiederholte sich so bis 2011. In

der Folge arbeitete die Beschuldigte bis 2016 wieder ausschliesslich in

Usbekistan als Kellnerin und später als Managerin.

2015 reiste die Beschuldigte wieder in

die Schweiz. Die Beschuldigte und der […] Geschädigte lernten sich im […]

kennen, am […] heirateten sie (AS 521 f.). Die

Beschuldigte erhielt in der Folge am 4. August 2016 im Rahmen des

Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Solothurn (AS

488).

Am 1. August 2016 trat die Beschuldigte

eine Stelle als Reinigungsfachfrau im M.___ in [...] an (AS 401 ff.).

Die Beschuldigte konsumierte vor der Tat

offenbar reichlich Alkohol. Es sind diverse Vorfälle dokumentiert, bei welchen

die Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand angetroffen und vorübergehend in

Polizeigewahrsam genommen werden musste (AS 406 ff.).

Aus dem Vorleben ergeben sich keine für

die Strafzumessung relevanten Umstände.

2.3.2 Vorstrafen

Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2015 wurde

die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einfacher

Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter

Aufschub des Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse

von CHF 150.00 verurteilt. Die Beschuldigte hat in einem Nachtclub, wo sie

arbeitete, eine Kollegin im Verlauf eines Streits in den Daumen gebissen und an

den Haaren gezogen (AS 481).

Diese Vorstrafe wirkt sich leicht

straferhöhend aus.

2.3.3 Nachtatverhalten

Unmittelbar nach der Tat, nachdem die

Beschuldigte realisierte, was sie angerichtet hatte, eilte sie dem Geschädigten

zu Hilfe und unterstützte ihn beim Abdecken und Verbinden der Wunde, bis die

Polizei erschien. Sie umarmte den Geschädigten und entschuldigte sich bei ihm.

Die Beschuldigte hat in der Folge die

Tat nicht bestritten. Zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums vermochte sie

sich zwar kaum an die Ereignisse zu erinnern, führte aber aus, dass das, was

der Geschädigte aussage, «recht» sei.

Die Beschuldigte brachte während des

Strafverfahrens mehrmals glaubhaft zum Ausdruck, dass sie den Vorfall zutiefst

bereue.

Sie trat direkt aus der

Untersuchungshaft am 8. Mai 2018 im Rahmen einer Ersatzmassnahme (vgl. Urteil

der Beschwerdekammer vom 7.5.2018) in die Klinik O.___ ein, wo sie bis zum 21.

August 2018 eine Alkoholentziehungskur absolvierte. Gemäss Austrittsbericht vom

22. August 2018 kam es zu keinem Suchtmittelkonsum und die Beschuldigte war

stets kooperativ und zuverlässig (AS 690 ff.).

Das Haftgericht ordnete für die Zeit ab

der Klinikentlassung mit Verfügung vom 14. August 2018 diverse

Ersatzmassnahmen an (vgl. Ziff. I.6.2 hiervor), welche die Beschuldigte – bis

auf eine Ausnahme (vgl. den nachfolgenden Passus) – konsequent einhielt (vgl.

Bericht Bewährungshilfe vom 13.12.2018, AS 679 f.; Bericht Psychiatrische

Dienste vom 7.1.2019, AS 684 ff.; Bericht Frau Dr. med. J.___ vom 8.1.2019, AS

688).

Die Beschuldigte orientierte von sich

aus ihre Bewährungshelferin (Frau H.___), dass sie am 26. Januar 2019, kurz vor

der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, Alkohol konsumiert habe (vgl.

Schreiben der Bewährungshelferin vom 8.3.2019, AS 86). Die Beschuldigte

begründete den Rückfall vor Obergericht plausibel mit der grossen Anspannung

und Angst, die mit dem erstinstanzlichen Prozess einhergingen. Sie betonte

selbstkritisch, sie habe damals mit diesem Druck nicht umgehen können. Es sei

ein Fehler gewesen, für den sie sich schäme und für den es keine Ausrede gebe.

Sie führte glaubhaft aus, den Rückfall mit der Therapeutin, der

Bewährungshelferin und ihrer Hausärztin intensiv aufgearbeitet zu haben

(Dossier OG 102 f.).

Die vom Berufungsgericht eingeholten

aktuellen Berichte lauten äusserst positiv:

-

Bericht der Bewährungshilfe

vom 12. Dezember 2019:

Die

Beschuldigte habe sich in hohem Masse kooperativ verhalten und habe jeden

Termin zuverlässig wahrgenommen. Sie wirke sehr reflektiert und könne

verschiedene Alltagssituationen wiedergeben, in denen sie die therapeutisch

erarbeiteten Strategien anwenden könne (Dossier OG 41 f.).

-

Bericht von Dr. med. J.___

vom 21. Dezember 2019/3. Januar 2020:

Die Hausärztin

bestätigt, dass die Beschuldigte seit der Entlassung aus der Klinik O.___ am

21. August 2018 den kurzfristigen Aufgeboten für Urinproben und hausärztliche

Gespräche jeweils zuverlässig Folge geleistet habe. Die Urinproben seien immer

negativ ausgefallen; die Hausärztin geht von einer stabilen psychischen

Situation der Beschuldigten aus (Dossier OG 44/75)

-

Bericht der Psychiatrische

Dienste Solothurn vom 9. Januar 2020:

Die

Beschuldigte sei jederzeit zuverlässig und pünktlich zu den Therapiesitzungen

erschienen. Seit Januar 2019, als sie einen Alkoholrückfall wegen der

erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung erlitten habe, lebe die Beschuldigte

alkoholabstinent. Die Kommunikation in der Beziehung wird im Bericht als

verbessert und funktionaler beschrieben, es habe keine impulsiven Durchbrüche

mit aggressivem oder inadäquatem Verhalten gegeben. Die Situation habe sich

legalprognostisch verbessert. Es wird eine Fortsetzung der psychiatrischen

Behandlung empfohlen (Dossier OG 77 ff.).

Die Beschuldigte arbeitet nach wie vor

in […] als Reinigungskraft, dies beim selben

Vorgesetzten (Herr K.___) wie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung,

geändert hat lediglich die Arbeitgeberin (vormals M.___, L.___AG, nach deren

Konkurs N.___AG), aktuell mit einem Arbeitspensum von 50 % (Dossier OG 103). Im

Jahr 2019 erzielte sie dabei ein Einkommen von CHF 17'663.00 (Dossier OG

47).

In ihrer Freizeit besucht die Beschuldigte

drei Mal die Woche jeweils abends einen Deutschkurs. Sie trifft sich zum

Dartspiel und besucht zwei Mal pro Woche einen […]kurs, der ihr, so die

Beschuldigte vor Obergericht, helfe, die Anspannung und den Stress abzubauen

und ihre Gefühle besser zu kontrollieren. Zudem unternimmt die Beschuldigte mit

ihrem Ehemann, der nicht mehr berufstätig ist, verschiedene Aktivitäten und

trifft sich mit Bekannten aus den genannten Kursen (vgl. Befragung zur Person

vom 29.1.2020, Dossier OG 103 f.).

Die Beschuldigte ist die eigentliche

Ursache ihrer Straffälligkeit, die Alkoholsucht, umgehend und nachhaltig

angegangen und hat sich damit vertieft auseinandergesetzt. Es kam zu einem

einmaligen Rückfall, der aber im Kontext mit der erstinstanzlichen

Urteilseröffnung nachvollziehbar war. Die Beschuldigte hat seit der Tat eine

beachtliche persönliche Entwicklung durchgemacht und lebt seit Januar 2019

alkoholabstinent.

Nicht zur Anwendung gelangt

der von der Verteidigung geltend gemachte Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit.

e StGB (Betätigung aufrichtiger Reue). Das Gesetz verlangt diesbezüglich eine

Anstrengung seitens der fehlbaren Person, die sie freiwillig erbracht hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2008 vom 20.3.2009 E. 1.1.2). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich bei der von der

Beschuldigten angetretenen Alkoholentziehungskur um eine gerichtlich

angeordnete Ersatzmassnahme handelte, bei deren Abbruch ihr ausdrücklich die

Rückversetzung in die Untersuchungshaft angedroht wurde (vgl. Beschluss der

Beschwerdekammer vom 7.5.2018). Dies ändert aber nichts daran, dass sich das

sehr positive Nachtatverhalten der Beschuldigten stark strafmindernd auswirkt.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der

Täterkomponenten die Freiheitsstrafe von 9 Monaten um einen Drittel auf 6

Monate zu reduzieren.

2.4 Vollzugsform

Legalprognostisch sind viele Faktoren

positiv zu werten: Aus der Sozialisationsbiographie der Beschuldigten ergeben

sich keine belastenden Hinweise: Die Beschuldigte ist in geordneten und

stabilen Verhältnissen aufgewachsen. Sie geht in der Schweiz einer

regelmässigen Arbeit nach. Sie besucht im Hinblick auf ihre Integration

Deutschkurse. Der Ehemann und Geschädigte steht zu ihr und sie verfügt über

einen Kollegenkreis, so dass sich auch in sozialer Hinsicht die Verhältnisse

stabil ausnehmen. Ihr Nachtatverhalten kann mit Ausnahme des einmaligen

Rückfalls als tadellos bezeichnet werden.

Negativ wirkt sich im Hinblick auf die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges die einschlägige Vorstrafe der

Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung vom 26. Juni 2015 aus, wenn auch

relativierend zu berücksichtigen ist, dass das Delikt eher Bagatellcharakter

aufweist (vgl. Näheres unter vorstehender Ziff. IV.2.3.2).

Der mit Abstand wichtigste Faktor für

eine günstige Legalprognose bzw. das Fehlen einer Schlechtprognose stellt die

Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz dar. Wie unter nachfolgender Ziff. IV

erörtert wird, ist die Beschuldigte nach wie vor massnahmen- und

behandlungsbedürftig. Wenn – wie vorliegend – eine Strafe nicht genügt, sondern

zudem eine Massnahme erforderlich ist, um der Gefahr weiterer Taten wirksam zu

begegnen, bedeutet dies immer auch eine ungünstige Prognose. Damit fällt der

vollständige oder teilweise Aufschub des Strafvollzuges nach Art. 42 und 43

StGB ausser Betracht (vgl. auch vorstehende Ziff. IV.1.6.3).

Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist demnach unbedingt auszufällen.

2.5 Anrechnung

An die unbedingte Freiheitsstrafe ist

der Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 49 Tagen

(11. - 12.3.2018 sowie vom 22.3.2018 - 7.5.2018) anzurechnen (Art. 51 StGB).

Auch die stationäre Suchtbehandlung in

der Klinik O.___ ist grundsätzlich an die Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei

für das konkrete Ausmass der Anrechnung der Grad der Beschränkung der

persönlichen Freiheit ausschlaggebend ist (BGE 122 IV 51 E. 3). Der Vollzug

dieser Ersatzmassnahme kann mit Blick auf die Eingriffsintensität nicht mit dem

Vollzug von Untersuchungshaft gleichgesetzt werden. Die Beschuldigte durfte

nach einer ersten Phase von ca. 4 - 5 Wochen regelmässig die Wochenenden

zuhause verbringen und auch unter der Woche gab es in der Klinik O.___

Zeitfenster zur freien Verfügung; so führte die Beschuldigte vor Obergericht

aus, man habe abends ins Dorf gehen können (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 29.1.2020, Dossier OG 105 f., sowie AS 633, 647

- 651, 693, 728). Demzufolge ist der Antrag der Beschuldigten und

Anschlussberufungsklägerin, wonach die vollständige Dauer des

Klinikaufenthaltes an die Strafe anzurechnen sei, abzuweisen. Angemessen

erweist sich eine Anrechnung im Umfang von 2/3, was bei

einem Aufenthalt von 105 Tagen (8.5.2018 - 21.8.2018) 70 Tagen entspricht.

Insgesamt sind der Beschuldigten somit

119 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Ambulante Behandlung

1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn

eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des

Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die

öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel

59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die

Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der

Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung.

Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer

Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs.

1 - 3 StGB).

2.1 Ist der Täter psychisch schwer

gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das

Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern

ambulant behandelt wird, wenn:

-

lit. a: der Täter eine mit

Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

-

lit. b: zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in

Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2.2 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht

den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe

aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ob der Vollzug der

Strafe aufzuschieben ist, entscheidet das Gericht in Würdigung der gesamten

Umstände (BGE 116 IV 101, 104). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

der Strafaufschub anzuordnen, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung

durch den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt

würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute

Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Strafvollzug klarerweise

verhindert oder vermindert würden. Bei diesem Entscheid sind einerseits die

Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten

Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits

aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu

ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Aufschub

hat Ausnahmecharakter und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend

rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 6.1.2010 E. 3.3 mit

Hinweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1).

3. Zur Frage nach der Anordnung einer

Massnahme äussert sich der Gutachter Dr. F.___ wie folgt:

3.1 Psychiatrisches Gutachten vom 17.

Mai 2018

Bei der Explorandin bestünden

Auffälligkeiten im Bereich der Suchtstörungen und den damit zusammenhängenden

Verhaltensbereitschaften. In Bezug auf den Alkohol sei zu erkennen, dass sie

über regelmässigen und hohen Konsum sowie verminderter Kontrollfähigkeit

bezüglich Beginn, Höhe und Beendigung des Konsums berichte. Ihre Mengenangaben

liessen ganz deutlich eine Toleranzentwicklung erkennen. Es sei schon

wiederholt zu sozial auffälligen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit hohem

Konsum gekommen, der gleichwohl fortgesetzt werde.

Der Gutachter diagnostizierte bei der

Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie eine

tatzeitnah schwere Alkoholberauschung (ICD-10: F10.0).

Angesichts der bisherigen

Kriminalitätsentwicklung lasse sich nicht sagen, dass sich gewalttätiges

Verhalten als eingeschliffenes Verhaltensmuster zeige. Es sei aber erkennbar,

dass die Explorandin immer alkoholisiert gewesen sei, wenn sie aggressiv

auffällig geworden sei.

In Anwendung der Dittmann’schen Liste führte

der Gutachter aus, das Rückfallrisiko für erneut gewalttätiges Verhalten sei an

die Frage geknüpft, wieweit es der Beschuldigten zukünftig gelinge,

alkoholabstinent zu leben. Ohne eine erfolgreiche Behandlung der

Alkoholkrankheit sei mittel- und langfristig von einem hohen Rückfallrisiko für

erneute häusliche Gewalt auszugehen. Ein erhöhtes Risiko sei auch für

Gewaltdelikte gegenüber Ordnungs- und Hilfskräften gegeben (AS 626).

Das Tathandeln stehe mit der

Alkoholkrankheit der Explorandin in einem sehr engen Zusammenhang. Mit einer

therapeutischen Massnahme könne dieser Belastung entscheidend entgegengetreten

werden. Es werde deshalb eine suchttherapeutische Behandlung sehr empfohlen.

3.2 Aussagen des Gutachters vor der

ersten Instanz am 17. Januar 2019

Anlässlich der Befragung vor der ersten

Instanz am 17. Januar 2019 (AS 740 ff.) bestätigte der Gutachter seine

Ausführungen im Gutachten und führte aus, mit Blick auf die diagnostizierte

Alkoholkrankheit sei eine Therapie notwendig und wichtig zur Verbesserung der

Legalprognose. Es würden vorliegend überdurchschnittlich gute

Therapieaussichten bestehen. Er habe nach dem stationären Klinikaufenthalt eine

ambulante Behandlung vorgeschlagen, in welcher dann die Abstinenz unter

fachlicher Begleitung eingeübt und erprobt werden müsse. Erfreulicherweise

zeige sich hier auch ein bislang günstiger Therapieverlauf und offenbar auch

eine Legalbewährung.

Zur Vereinbarkeit von Therapie und

unbedingtem Strafvollzug führte der Gutachter aus, er gehe davon aus, dass die

Beschuldigte, wenn sie denn eine unbedingte Strafe verbüssen müsse, auch dort

therapeutische Angebote in Anspruch nehmen würde. Insofern denke er nicht, dass

ein Scheitern der Therapie zu erwarten wäre, wenn die Beschuldigte in Haft

gehen müsse, jedoch würden in diesem Fall der Beschuldigten die üblichen

Bewährungsfelder (Umgang mit Stresssituation und den üblichen

Belastungssituationen im Alltag) nicht zur Verfügung stehen (AS 742).

4.1 Die Ausführungen im Gutachten zur

Frage der Massnahme sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Der

Gutachter begründet einleuchtend den engen Konnex zwischen der begangenen

Straftat und der Suchterkrankung und legt überzeugend dar, weshalb eine Strafe

allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen.

4.2 Zu prüfen bleibt, ob die

gutachterlichen Empfehlungen auch heute noch Gültigkeit haben, was die

Beschuldigte durch ihren Verteidiger vor Obergericht in Abrede stellen liess.

Dementsprechend wurde denn auch mit der Anschlussberufung die Aufhebung der

ambulanten Behandlung beantragt. Die Verteidigung machte vor Obergericht

geltend, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei zwischenzeitlich nicht

mehr notwendig. Die Beschuldigte habe erfolgreich einen Entzug in der Klinik

O.___ absolviert und führe seither ein abstinentes Leben. Auch der Bericht der

Bewährungshilfe sei überaus positiv. Die Beschuldigte habe sich sehr gut

entwickelt, ihre Arbeitstätigkeit seit längerer Zeit wiederaufgenommen und sie

führe ein geordnetes Leben. Der Alkohol spiele im Leben der Beschuldigten keine

Rolle mehr. Unter diesen Umständen seien die Besprechungen mit der Therapeutin

für die Beschuldigte ohne Mehrwert (Dossier OG 126 und 128).

4.3 Es ist unbestritten und durch die

vielen vom Gericht eingeholten Berichte belegt, dass die Beschuldigte bislang

in der anfänglich stationären und nun ambulant fortgesetzten Suchtbehandlung

sehr beachtliche Erfolge erzielt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter

vorstehender Ziff. IV.2.3.3). Wie die

nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen deutlich machen, bedeuten diese

Erfolge aber nicht, dass das Behandlungsbedürfnis bereits weggefallen ist.

Zur erforderlichen Behandlungsdauer

äusserte sich der Gutachter im Gutachten vom 17. Mai 2018 – unter

Berücksichtigung der guten Störungs- und Problemeinsicht und der hohen

Therapiebereitschaft der Explorandin – wie folgt: Die ambulante Nachsorge nach

dem stationären Aufenthalt habe deutlich mehr als ein Jahr zu dauern

(AS 627).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 17. Januar 2019 hatte der Gutachter die Gelegenheit, die seit der

Begutachtung der Beschuldigten eingetretenen Entwicklungen und Veränderungen zu

bewerten und darzulegen, ob deswegen eine Anpassung seiner bisherigen

Empfehlungen erforderlich sei. Der Gutachter hielt – in Kenntnis des

erfolgreich absolvierten Klinikaufenthaltes und der erzielten Alkoholabstinenz

im Rahmen der ambulanten Behandlung sowie der erreichten Legalbewährung – an

seiner bereits im Gutachten dargelegten Einschätzung fest: Im Zusammenhang mit

der Erkrankung und auch dem Ereignis, das heute zur Diskussion stehe, gehe er

von einer längeren ambulanten Behandlung aus. Diese habe eine Zeit lang

intensiver zu erfolgen (d.h. ein- bis zweiwöchige Termine), später sei die

Behandlung über einen längeren Zeitraum mit monatlichen oder dreimonatlichen

Terminen fortzusetzen, bis man die Behandlung schliesslich ganz ausschleichen

könne. Er gehe davon aus, dass man die nächsten ein bis zwei Jahre engmaschig

mit der Beschuldigten arbeiten sollte (AS 741).

Dass die Beschuldigte bereits an einen

Punkt angelangt sein soll, an welchem sie die therapeutische Unterstützung gar

nicht mehr benötigt, ist mit Blick auf diese gutachterlichen Ausführungen nicht

zu erkennen. Auch die behandelnde Therapeutin, Frau Dr. P.___, plädiert in

ihrem Bericht vom 9. Januar 2020 für eine Fortsetzung der psychiatrischen

Behandlung, um die bislang günstige Entwicklung im Hinblick auf die

Deliktprotektion zu unterstützen (Dossier OG 80). Die

Einschätzung der Therapeutin weicht nur insofern vom Gutachter ab, als diese

die Weiterführung der Massnahme für eine kürzere Zeitdauer, nämlich bis Mitte

dieses Jahres, vorschlägt. Die von der Verteidigung ins Feld geführte

berufliche und soziale Integration der Beschuldigten führt nicht zu einer anderen

Einschätzung. Es sind dies stützende Elemente, die legalprognostisch positiv zu

werten sind, aber nicht eine Therapie ersetzen können.

Auch die Therapiemotivation der

Beschuldigten ist nach wie vor zu bejahen. Zwar gab sie vor Obergericht zu Protokoll,

die Therapie bei Frau Dr. P.___ bringe ihr aktuell nicht mehr viel, sie habe

aber sicherlich die Bereitschaft, diese fortzusetzen, wenn die Fachperson dies

so wolle (Dossier OG 104). Es ist deshalb gestützt auf die gutachterliche

Einschätzung für die Beschuldigte eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von

Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

Es obliegt dem Straf- und Massnahmenvollzug, deren nähere Ausgestaltung (Anzahl

der Termine, Überprüfung der Abstinenz etc.) zu definieren.

4.4 Die ambulante Massnahme nach Art. 63

Abs. 1 StGB ist – in Abweichung zum Urteil der Vorinstanz – ohne Aufschub des

Strafvollzuges durchzuführen. Der Aufschub des Strafvollzuges im Sinne von Art.

63 Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter. Er rechtfertigt sich nach der unter vorstehender

Ziff. V.2.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn die

Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten

Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Eine solche Konstellation ist

im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Gutachter geht nicht davon aus,

dass der Erfolg der ambulanten Behandlung bei einem Verzicht auf den Aufschub

des Strafvollzuges gefährdet wäre, er benennt aber den sich daraus ergebenden

Nachteil: Der Beschuldigten würden nicht mehr dieselben Bewährungsfelder zur

Verfügung stehen. Dies erweist sich als zutreffend, kann aber nicht als

Argument für einen Aufschub des Strafvollzuges verstanden werden, denn dieser

Nachteil dürfte bei den allermeisten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahmen

resultieren: In einem hochstrukturierten und –reglementierten Gefängnisalltag

können die Herausforderungen und Stresssituationen, die das Leben in Freiheit

mit sich bringt, nicht nachgebildet werden. Würde man diesen Nachteil als

Kriterium heranziehen, würde die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB ihren

Ausnahmecharakter verlieren.

Hinzu kommt, dass sich dieser Nachteil

im vorliegenden Fall erheblich relativiert, da die Beschuldigte nach Anrechnung

der Haft und der anteilsmässigen Anrechnung des Klinikaufenthaltes nur noch

eine Reststrafe von zwei Monaten zu verbüssen hat bzw. bei einer Gewährung

einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 StGB) die

Strafe bis auf einen Tag verbüsst hätte und der Straf- und Massnahmenvollzug

bei einem entsprechenden Gesuch der Beschuldigten auch Alternativen zum

Normallvollzug (z.B. Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB oder elektronische

Überwachung nach Art. 79b StGB) zu prüfen hätte.

4.5 Die noch zu vollziehende

Freiheitsstrafe hat auf die Dauer der ambulanten Mass-nahme keinen Einfluss.

Letztere ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf die noch zu verbüssende

Freiheitsstrafe zu beschränken, denn sie kann den Strafvollzug über-

dauern. Sie soll so lange dauern, wie sie medizinisch indiziert ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6S.297/2006 E. 2.1. vom 26.9.2006 mit Hinweis auf BGE 100 IV 12 E. 2c).

VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz

verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB

und demzufolge auch auf die Eintragung der Beschuldigten im Schengener

Informationssystem (SIS).

2.1 Die von Volk und Ständen

angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das

verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren

Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach

Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer

Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in

den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt

wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Irrelevant ist auch, ob der

Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt

wurde. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an.

2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).

Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als

«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei

entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind

die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5

Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung

abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts

6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).

Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat

das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen

oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz

2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3

der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung

in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1

und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der

Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu

einem schweren persönlichen Härtefall führt.

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind einerseits

die Verwurzelung der beschuldigten Person in der Schweiz und andererseits ihre

Reintegrationschancen in ihrer Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind die

Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschance (vgl. zu diesem Aspekt

auch nachfolgende Erwägung) zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der

Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist (Busslinger/Übersax in:

plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil

6B_627/2018 vom 22. März 2019 (E. 1.3.4) mit der Frage befasst, inwiefern

spezifisch strafrechtliche Elemente bei der Härtefallprüfung einzubeziehen

sind. Es kommt zu folgenden Schlussfolgerungen: Das Gesetz erfordere einerseits

zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel.

Andererseits sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das StGB, in dessen

Allgemeinem Teil Art. 66a StGB eingeordnet sei, ein Schuldstrafrecht

kodifiziere (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Es wäre systemwidrig, müssten Gerichte

Strafrecht anwenden, ohne das Verschulden des Täters nach der strafrechtlichen

Fundamentalnorm von Art. 47 StGB (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.) zu

beurteilen. Folgerichtig seien auch strafrechtliche Gesichtspunkte und damit

«Elemente des Verschuldens» zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung genuin

strafrechtlicher Aspekte (so insbesondere auch die Resozialisierungschancen)

sprechen sich auch Gerhard Fiolka und Luzia Vetterli aus (plädoyer 5/16 S.

87).

2.3 Im Falle der Bejahung des schweren

persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der

beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Bei der Prüfung der öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die

Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene

Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt

hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax, a.a.O., S.

103).

Überwiegen die öffentlichen Interessen,

so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine

Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls

stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten

Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das

öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung keine Anwendung.

2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf und

maximal 15 Jahre ausgesprochen. Das Gericht hat bei der Festlegung der

Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf

die Botschaft S. 6021).

Die Landesverweisung enthält Elemente

einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll;

aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe

berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide

ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55

StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst,

kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).

3.1 Im vorliegenden Fall hat

sich die Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S. von Art.

122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt damit

eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1

lit. b StGB sowie BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

3.2 In einem ersten Schritt

ist zu prüfen, ob bei der Beschuldigten für den Fall einer Landesverweisung ein

schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist.

Die Beschuldigte mit Jahrgang […] lebt

seit 4 Jahren fest in der Schweiz. Sie weilte zwar bereits ab ihrem […].

Lebensjahr, nämlich in den Jahren […] bis […], jeweils während 6 - 7 Monaten in

der Schweiz und arbeitete hier, kehrte aber für die verbleibenden Monate des

Jahres jeweils wieder in ihre Heimat zurück. Die Beschuldigte lebt somit seit

ihrem […]. Lebensjahr und erst seit relativ kurzer Zeit dauernd in der Schweiz

und verbrachte die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht hier, sondern

in ihrer Heimat Usbekistan. Dieser Umstand spricht – für sich allein betrachtet

– gegen einen Härtefall.

Das Bundesgericht lehnt es ab, im Rahmen

der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB schematisch auf starre

Altersvorgaben und eine bestimmte Anwesenheitsdauer abzustellen. Massgebend

müssen die Umstände des Einzelfalls sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_690/2019 vom 4.12.2019). Diese Auffassung widerspiegelt sich auch bereits im

Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.2: Trotz des rigiden

Gesetzeswortlautes von Art. 66a StGB sei eine individuelle

Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallbeurteilung ergebe

sich auch zwingend aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK.

Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung

sprechen folgende Aspekte für einen schweren persönlichen Härtefall: Der Grad

der erreichten Integration ist bemerkenswert und in Anbetracht der erst

vierjährigen Anwesenheit in der Schweiz ausserordentlich gut. Zum einen ist die

Beschuldigte beruflich gut integriert. Dem Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin

der Beschuldigten kann entnommen werden, dass diese nach der stationären

Suchttherapie ihre Arbeit umgehend wieder aufgenommen hat und die Arbeitgeberin

mit ihren Leistungen äusserst zufrieden ist (AS 708). Gemäss den Aussagen der

Beschuldigten vor Obergericht hat sie von ihrem Vorgesetzten die Möglichkeit

erhalten, ihr Arbeitspensum von derzeit 50 % in Zukunft zu erhöhen. Neben der

täglichen Arbeit besucht die Beschuldigte regelmässig Deutschkurse. Ihre

Deutschkenntnisse sind ausgezeichnet. Sie spricht die Sprache fliessend und ist

in der Lage, sich sehr differenziert auszudrücken. Ausdruck ihrer laufenden Integrationsbemühungen

sind auch ihre Freizeitaktivitäten ([…]kurs, […]), aufgrund derer sie auch

soziale Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern hat aufbauen können. Die

Beschuldigte ist schliesslich nicht von staatlichen Unterstützungen abhängig

und schuldenfrei.

Schliesslich spricht die Tatsache, dass

die Beschuldigte mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und mit ihrem

Ehemann hier zusammenlebt, für das Vorliegen eines schweren persönlichen

Härtefalles, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Eingriff

von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Achtung des

Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK in der Regel

gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019

E. 6.3.1). Zu dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in

erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E.

3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).

Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann

in ehelicher Gemeinschaft. Der Ehemann war zwar Opfer der durch die

Beschuldigte verübten Straftat, die Ehe zerbrach aber nicht daran. Ihr Ehemann

hat ihr offensichtlich verziehen und hält zur Beschuldigten: Er hat sich im

vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert und stellte

gegenüber der Beschuldigten nie irgendwelche Forderungen. Er erklärte

ausdrücklich das Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung seiner Ehefrau

und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschuldigten Milde widerfahren soll.

Wie die Beschuldigte glaubhaft vor Obergericht ausführte und wie es auch im

Therapieverlaufsbericht (Dossier OG 80) bestätigt wird, hat sich in der Ehe

Vieles verbessert. In Bezug auf die Paarkommunikation wurden entscheidende

Fortschritte erzielt. Die Beschuldigte führte vor Obergericht sinngemäss aus,

sie seien nun im Unterschied zu früher in der Lage, Probleme gemeinsam zu

diskutieren, Wünsche zu benennen und Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.

Dass sie ihre Deutschkenntnisse habe verbessern können, sei ein grosser

Vorteil, denn die Sprache beeinflusse die Qualität der Beziehung (Dossier OG

99, 101). Es kann von einer stabilen Beziehung gesprochen werden, die sich seit

dem Vorfall vom 11. März 2018, der ihre Ehe auf eine schwere Belastungsprobe

gestellt hatte, gefestigt hat. Dem älteren, heute [….]-jährigen und

frühpensionierten Ehemann wäre es nicht möglich bzw. nicht ohne Weiteres

zumutbar, seiner Ehefrau im Falle einer Landesverweisung nach Usbekistan zu

folgen. Das Eheleben wäre deshalb durch eine Landesverweisung tangiert, so dass

sich die Beschuldigte auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

berufen kann.

Der Schutz des Ehelebens nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut

bedarf aber einer Rechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Gemäss

der vom EGMR entwickelten Rechtsprechung haben sich die nationalen Instanzen

von einer Vielzahl von Kriterien leiten zu lassen (ausführlich dargelegt im

Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.5), wobei insbesondere

zu prüfen ist, ob die Natur und Schwere der Straftat einen Eingriff in das

geschützte Eheleben rechtfertigen.

Bei der Schwere der Tat steht nicht die

Strafnorm, sondern das im konkreten Einzelfall festgestellte Tatverschulden im

Vordergrund. Es griffe zu kurz, wenn das Verschulden bzw. die Schwere der Tat

ausschliesslich in die Abwägung zwischen privatem Bleiberecht und staatlichem

Fernhalteinteresse einfliessen und demnach nur dem zweiten Prüfungsschritt

zugerechnet würde. Ein Härtefall im strafrechtlichen Sinne kann bereits aus

einem groben Missverhältnis zwischen Tatschuld und den mit der Ausweisung

verbundenen Nachteilen resultieren. Der schwere persönliche Härtefall ist

mithin nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus, sondern auch im

Verhältnis zur Tat zu beurteilen (Gerhard Fiolka/Luzia Vetterli in: plädoyer

5/16, S. 87).

Fehlt es an der Schuldfähigkeit der

beschuldigten Person, kann ihr das tatbestandsmässige Verhalten nicht

vorgeworfen werden und die Strafbarkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).

Vorliegend kommt es zwar zu einer Verurteilung, doch war die Schuldfähigkeit

der Beschuldigten im Tatzeitpunkt stark vermindert, weshalb das Tatverschulden

als sehr leicht zu taxieren ist (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.2.6). Zwischen dem geringen Vorwurf, der der

Beschuldigten aufgrund der begangenen Tat zu machen ist, und den sehr schwer

wiegenden Folgen der Landesverweisung besteht eine offenkundige Diskrepanz.

Auch eine nähere Betrachtung der

Reintegrationschancen der Beschuldigten im Heimatstaat Usbekistan führen nicht

zur einer abweichenden Betrachtung. Die Beschuldigte führte zwar vor

Obergericht aus, mit dem hierfür erforderlichen grossen Willen werde es ihr

wohl möglich sein, im Ausland eine Arbeitsstelle (z.B. als Reinigungskraft) zu

finden. Sie hat auch die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in Usbekistan

verbracht und die usbekische Sprache in der Schule erlernt (ihre Muttersprache

ist Russisch, vgl. AS 606). Die wirtschaftliche Reintegration in Usbekistan

erscheint somit möglich. Die Schwierigkeiten, mit

welchen sich die Beschuldigte im Falle ihrer Rückführung nach Usbekistan

konfrontiert sähe, sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände gross und

ihre Resozialisierungschancen deutlich schlechter

als in der Schweiz, dies aus den folgenden Gründen: Ihre

familiären Bezugspersonen, d.h. ihre Eltern und ihr Bruder, mit welchen sie

über die modernen Kommunikationsmittel in engem Kontakt steht, sind nach

Russland ausgewandert und die Familienwohnung in Usbekistan ist verkauft

worden. In ihrem Heimatstaat leben nur noch weit entfernte Verwandte und

Bekannte. Eigentliche Bezugspersonen, die zu ihr in einem nahen Verhältnis

stehen und ihr die Wiedereingliederung im Herkunftsland erleichtern könnten,

fehlen ihr aber. Dass die Beschuldigte auf ein intaktes (familiäres)

Beziehungsnetz in Russland zurückgreifen könnte, taugt nicht als Argument gegen

den Härtefall. Zu prüfen ist allein die Situation im Herkunftsland und ohne

entsprechende Anhaltspunkte (insbesondere ohne Kenntnis des Einreiseregimes und

des Migrationsrechts des entsprechenden Staates) darf nicht davon ausgegangen

werden, die Beschuldigte, die allein über die usbekische Staatsbürgerschaft

verfügt und noch nie in Russland gelebt hat (AS 734), könne sich ohne Weiteres

dort niederlassen. Hinzu kommt, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Beschuldigten

in der Schweiz ausserordentlich gut verläuft. Die therapeutische Betreuung und

Begleitung der Beschuldigten ist, um die erlernten Bewährungsstrategien zu

stärken, derzeit fortzusetzen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der

Beschuldigten in Usbekistan die gleiche therapeutische Unterstützung

gewährleistet wird. In einer Gesamtschau würden im Falle einer Landesverweisung

viele stützende Faktoren (stabile Beziehung zum Ehemann, hohe berufliche und

soziale Integration, bewährtes und vertrautes Behandlungssetting) wegfallen,

was sich erheblich destabilisierend auswirken und die sehr günstige persönliche

Entwicklung gefährden oder gar zu Nichte machen würde.

In einer Gesamtschau ist festzustellen,

dass die mit einer Landesverweisung einhergehenden Nachteile (Trennung vom

Schweizer Ehepartner, Verlust der in der Schweiz erreichten hohen sozialen und

beruflichen Integration, Gefährdung der sehr positiven persönlichen

Entwicklung) schwer wiegen. Daran vermag auch die erst vierjährige Aufenthaltsdauer

in der Schweiz nichts zu ändern. Die genannten Nachteile stehen zudem in einem

groben Missverhältnis zum sehr leichten Tatverschulden der Beschuldigten. Es

ist deshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen.

3.3. In einem nächsten Schritt ist zu

prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten

Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt.

Für ein öffentliches Interesse spricht

die Straftat gegen die körperliche Integrität. Dass es sich bei der schweren

Körperverletzung, vorliegend im Versuch begangen, um ein bedeutsames Verbrechen

handelt, zeigt der Strafrahmen und die Sanktionsart. Das Gesetz droht eine

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren an und die weniger eingriffsintensive

Strafform der Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Relativierend wirkt sich – wie

bereits dargelegt – aber aus, dass der Beschuldigten nur ein sehr leichtes

Tatverschulden vorzuwerfen ist. Die ausgefällte Strafe von 6 Monaten

Freiheitsstrafe entspricht denn auch der Minimalstrafe innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens. Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung

erhöht das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nur geringfügig,

weil dieses vor über 4 ½ Jahren begangene Delikt eher Bagatellcharakter

aufweist, was auch in der tiefen Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF

30.00; Busse von CHF 150.00) zum Ausdruck kam. Die Beschuldigte wurde bislang

noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und es musste bis anhin auch noch

keine migrationsrechtliche Sanktion ausgesprochen werden. Die in der versuchten

schweren Körperverletzung zu Tage getretene Aggression stand in sehr engem

Zusammenhang mit ihrer schweren Alkoholberauschung im Tatzeitpunkt. Annähernd

zwei Jahre nach der Tat fällt die Beurteilung der Beschuldigten wesentlich

günstiger aus, da sie die ihrer Aggressionsbereitschaft zu Grunde liegende

Alkoholkrankheit konsequent angegangen ist. Der Gutachter schätzte die

Erfolgschancen für eine suchttherapeutische Behandlung als überdurchschnittlich

gut ein (vgl. AS 593 sowie vorstehende Ziff. V.3.2). Diese Einschätzung

bestätigte sich in der Folge: Die eingeholten Therapieverlaufsberichte lauten

sehr positiv und attestieren der Beschuldigten die Fähigkeit, die – für die

Legalprognose eminent wichtige – Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten. Die

Beschuldigte zeigte ein einsichtiges und gutes Nachtatverhalten (vgl. hierzu

ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.3.3). Sie verfügt über eine gute

Problemeinsicht und eine klare Bereitschaft, die ambulante Therapie

weiterzuführen, solange dies medizinisch indiziert ist. Es spricht deshalb eine

sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Therapieabschluss in

absehbarer Zeit. Dementsprechend ist auch die künftig von der Beschuldigten

ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sehr gering. Es besteht

deshalb kein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung der

Beschuldigten.

Die Bejahung eines schweren persönlichen

Härtefalles impliziert stets ein erhebliches privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz (vgl. die Ausführungen unter vorstehender Ziff.

VI.3.2). Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer

Landesverweisung mit diesen privaten Interessen führt zum Schluss, dass

Letztere überwiegen. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB

von einer Landesverweisung der Beschuldigten abzusehen.

VI. Kosten

1. Verfahrenskosten

1.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von

CHF 6'000.00 total CHF 17'960.00 aus und sind vollumfänglich von der

verurteilten Beschuldigten zu bezahlen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung

zu Lasten des Staates fällt auch nicht für das sistierte Strafverfahren (AKS

Ziff. 1) in Betracht. Selbst wenn dieses endgültig eingestellt werden sollte,

hat die Beschuldigte für diese Kosten aufzukommen, da sie in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs.

2 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2016 vom 29.7.2016 E. 2.4

ff.).

1.2 Berufungsverfahren

Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.428

Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war

weitestgehend erfolglos. Einzig in einem Nebenpunkt konnte die Berufungsklägerin

einen Erfolg erzielen: Ihr Antrag, es sei auf den Aufschub des Vollzugs der

Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB sowie auf

die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen zu verzichten, wurde

gutgeheissen.

Auch die Beschuldigte als

Anschlussberufungsklägerin drang mit ihren Anträgen nicht durch. Mit Ausnahme

des beantragten Verzichts auf eine ambulante Massnahme musste die

Berufungsinstanz die von der Beschuldigten angefochtenen Urteilspunkte aufgrund

der Berufung der Staatsanwaltschaft ohnehin überprüfen. Der Mehraufwand

aufgrund der Anschlussberufung fiel dementsprechend gering aus. Zudem ist

festzuhalten, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren eine deutlich tiefere

Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14 Monate, Berufungsinstanz: 6 Monate) erreichen

konnte.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat

Solothurn aufzuerlegen.

2. Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist

auf CHF 11'369.30 festgesetzt und vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Der

amtliche Verteidiger hätte gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid

Beschwerde führen können (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO), machte von dieser

Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, so dass die Höhe der Entschädigung in

Rechtskraft erwachsen ist. Auf die vor Obergericht geltend gemachte Rüge der

Verteidigung, die Vorinstanz habe versehentlich nicht über die Kostennote vom

7. Mai 2018 befunden, welche das Beschwerdeverfahren BKBES.2018.57 betreffen,

ist deshalb nicht einzutreten.

Vorzubehalten

ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'369.30, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers setzt sich aus einem Aufwand von 54,58 Stunden zum Differenzbetrag

von CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit CHF 2'729.00, sowie 7,7 %

MWST (= CHF 210.15) zusammen und macht total CHF 2'939.15 aus. Diesen

Betrag hat die Beschuldigte dem amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

2.2 Berufungsverfahren

Der amtliche Verteidiger macht für das

Berufungsverfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand (exkl. HV und

Urteilseröffnung, aber inkl. eine Stunde Nachbearbeitung) von 16,58 Stunden

geltend. Für die Hauptverhandlung sind 4 ½ Stunden und für die Urteilseröffnung

(inkl. Weg) 2 Stunden hinzu zu zählen, so dass ein Aufwand von

23,08 Stunden zu CHF 180.00 (= CHF 4'154.40) zu entschädigen ist. Inkl.

Auslagen von CHF 186.55 sowie 7,7 % MWST resultieren CHF 4'675.20, die dem

amtlichen Verteidiger vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen sind.

Diese Kosten gehen endgültig zu Lasten

des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).

Demnach wird in Anwendung von Art. 55a

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB beschlossen:

1. Das

Verfahren gegen die Beschuldigte A.A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum

Nachteil ihres Ehegatten B.A.___ (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) wird sistiert.

2. Das

Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn B.A.___ seine Zustimmung bis

spätestens am 30. Juli 2020 schriftlich oder mündlich widerruft.

3. Wird

die Zustimmung nicht widerrufen, so beschliesst das Berufungsgericht die

Einstellung des Verfahrens.

sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 2,

Art. 40, Art. 47, Art. 69, Art. 51, Art. 57 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art.

66a Abs. 2, Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 135 Abs.

1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO

erkannt:

1. Die

Beschuldigte A.A.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung,

begangen am 11. März 2018, schuldig gemacht.

2. Die Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

3. An

die Freiheitsstrafe werden die ausgestandene Haft sowie die angeordnete

Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:

- 49 Tage Haft (11.3.2018 -

12.3.2018; 22.3.2018 - 7.5.2018);

- 70 Tage für die

stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (= 2/3 des

stationären Aufenthalts vom 8.5.2018 bis zum 21.8.2018).

4. Für

die Beschuldigte wird eine ambulante Behandlung (Suchtbehandlung im Sinne des Gutachtens vom 17.5.2018)

angeordnet.

5. Von einer Landesverweisung der

Beschuldigten wird abgesehen.

6. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17./29. Januar 2019 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) das beschlagnahmte Brotmesser (Marke: Victorinox,

aufbewahrt beim Berufungsgericht) eingezogen worden und nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei des Kantons Solothurn zu vernichten

ist.

7. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils die beschlagnahmten Kleidungsstücke von A.A.___ sowie das beschlagnahmte Plüschtier (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der

Beschuldigten herauszugeben sind.

8. Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen

Urteils die beschlagnahmten Kleidungsstücke von B.A.___ (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils herauszugeben sind, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs

der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

9. Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der

Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche

Verfahren auf total CHF 11'369.30

(Aufwand: CHF 9'824.40,

Auslagen: CHF 732.05, 7,7 % MWST: CHF 812.85) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 11'369.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'939.15 (Differenz zum vollen

Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST von CHF 210.15), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

10. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.

Thomas A. Müller, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'675.20

(Aufwand: CHF 4'154.40, Auslagen: CHF 186.55, 7,7 % MWST: CHF 334.25)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Diese Kosten gehen

endgültig zu Lasten des Staates.

11. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,

total CHF 17'960.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.

12. Die

Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker