STBER.2019.47
versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch
20. August 2020Deutsch64 min
Verteidiger des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Dominik
Schnyder
2. A.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Patrick
Walker
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend versuchter
Diebstahl und Hausfriedensbruch; obligatorische Landesverweisung
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 4. Januar 2019
wurden A.___ (im Folgenden Beschuldigter 1) und A.B.___ (im Folgenden
Beschuldigter 2) wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs dem
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen überwiesen (Akten Voruntersuchung Seiten 8
ff. [im Folgenden: AS 8ff.]).
2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen wies im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. März 2019 auf Antrag
des Verteidigers des Beschuldigten 1 in Nachachtung von Art. 147 StPO die
Fotowahlkonfrontation vom 6. Oktober 2018 (AS 195 - 204) aus den Akten, da dem
Beschuldigten und seinem Verteidiger dabei das Teilnahmerecht nicht gewährt
worden war, obwohl bereits am 4. Oktober 2018 eine Eröffnungsverfügung ergangen
war (AS 109).
Am 13. März 2019 fällte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 254 ff.):
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des versuchten Diebstahls, begangen am
4. Oktober 2018
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4.
Oktober 2018.
2. Der Beschuldigte A.___
wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die angeordnete Sicherheitshaft seit dem 4. Oktober
2018 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird zur
Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten, längstens bis zur
Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziffer 2.
5. Der Beschuldigte A.B.___ hat sich
schuldig gemacht:
- des versuchten Diebstahls, begangen am
4. Oktober 2018
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Oktober
2018.
6. Der Beschuldigte A.B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die angeordnete Sicherheitshaft seit dem 4. Oktober
2018 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
7. Der Beschuldigte A.B.___ wird für die
Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
8. Der Beschuldigte A.B.___ wird zur
Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten, längstens bis zur
Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziffer 6.
9. Nachstehende, mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmte
Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
- 1 Elektronisches Gerät, Störsender,
Jammer, aus dem Fahrzeug (Mercedes Benz E220), aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn
- 1 Störsender, elektronisches Gerät (aus
dem Fahrzeug Mazda) aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn.
10. Nachstehende, mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten
Bargeldbeträge sind den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils
herauszugeben:
- Bargeld von CHF 400.00 an A.___
- Bargeld von CHF 156.00 an A.B.___.
11. Nachstehende, mit Verfügungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2018 und vom 20.
Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände (allesamt aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn) sind den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils
herauszugeben:
an A.___:
- Mobiltelefon, Smartphone, Samsung G960F,
Nr. [...], schwarz
- 1 Paar Lederschuhe, Tego, Grösse M,
schwarz
-
1
Herrenhose, Chino Celio, Slim fit, blau
- 1 Poloshirt, Grösse L, Hugo Boss, weiss
- 1 Paar Freizeitschuhe, Grösse 42,
schwarz, Leder, Marke Lacoste
- 1 Ledertasche, braun, mit diversen
Kleidungsstücken
- 1 Quittung, Kursaal Bern
- 1 Serviceheft
- 1 Couvert mit Postadresse «[Adresse]»
- 1 Pw-Schlüssel Audi mit Anhänger mit
Beschriftung, 8P1AA B025538
- 1 Rasierapparat inklusive Hülle
an A.B.___:
- Mobiltelefon, Smartphone, Apple iPhone,
Nr. [...], schwarz
- 1 Schraubendreher, Dexter, Grösse 2
- 1 Schraubendreher, PB Swisstools, PB
7100/5
- 1 Schraubendreher, PB Swisstools,
8100/5, roter Griff
- 1 Paar Freizeitschuhe, Adidas EQT,
Grösse 41.5, schwarz
- 1 Paar Freizeitschuhe, Air Max, Leder,
hellbraun.
12. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 13'199.00
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF
12'011.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 belaufen sich auf total CHF 10'180.00.
a) Der auf den Beschuldigten A.___
entfallene und durch ihn zu bezahlende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf
CHF 3'300.00 festgesetzt (1/2 der Gerichtsgebühr + CHF 2'700.00 persönliche
Auslagen).
b) Der auf den Beschuldigten A.B.___
entfallene und durch ihn zu bezahlende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf
CHF 3'520.00 festgesetzt (1/2 der Gerichtsgebühr + 2'920 CHF persönliche
Auslagen).
c) Die restlichen Verfahrenskosten im
Umfang von CHF 3'360.00 gegen zu Lasten des Staates Solothurn.»
3. Mit Schreiben vom 15. März 2019
meldete der Beschuldigte 1 (AS 191), mit Schreiben vom 18. März 2019 der
Beschuldigte 2 (AS 194) gegen das Urteil fristgerecht die Berufung an.
4. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten 1 datiert vom 19. Juli 2019. Er verlangt die Aufhebung der
Ziffern 1 – 4 und 14a des angefochtenen Urteils. Er sei vollumfänglich
freizusprechen, die Kosten seiner Verteidigung seien durch den Staat zu tragen,
für jeden ausgestandenen Hafttag sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.00
auszurichten, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen, U.K.u.E.F. Weiter sei an Ort und Stelle ein Augenschein
durchzuführen.
5. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten 2 datiert vom 7. August 2019. Er ficht die Ziffern 5 – 7 und 14b
des erstinstanzlichen Urteils an. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,
unter Zusprechung einer Entschädigung für erlittene Nachteile und
Kostenauferlegung auf den Staat.
6. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019
verzichtete der Oberstaatsanwalt auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die
Berufung und eine Anschlussberufung. Die Anklage werde durch a.o. Staatsanwalt H.___
vertreten.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
des Berufungsgerichts vom 14. Oktober 2019 wurde der Antrag des Beschuldigten 1
auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. Den Parteien wurde bis 28.
Oktober 2019 Frist gesetzt zur Stellungnahme zur vorgesehenen Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens.
8. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2019 wurde mit den zuvor bekundeten
Einverständnissen der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur
Begründung der Berufungen wurde den Beschuldigten bis 27. November 2019 Frist
gesetzt. Auf entsprechende Gesuche hin wurde den Beschuldigten die Frist bis 6.
Januar 2020 erstreckt.
9. Die Berufungsbegründung des
Beschuldigten 1 datiert vom 4. Januar 2020. Es werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. Das Urteil vom 13.03.2019, ausgenommen
Ziff. 10, 11, 12 und der den Beschuldigten begünstigenden Teil von Ziff. 14 (C)
sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen,
evtl. wegen Versuchs eines geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs schuldig zu befinden
und zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen.
3. Sämtliche Beschlagnahmungen seien,
soweit nicht aufgehoben, aufzuheben, ausgenommen diejenige des Störsenders.
4. Die Kosten des Verfahrens seien für alle
Instanzen durch den Staat zu tragen.
5. Evtl. seien 2/3 der Kosten durch den
Staat zu tragen und 1/3 durch den Beschuldigten anteilmässig zu tragen.
6. Dem Beschuldigten sei für die
ausgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Vollzugshaft pro Tag CHF 200.00
Genugtuung zuzusprechen.
7. Im Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten
der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bewilligen.
8. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers sei nach Ansetzung einer Frist zur deren Einreichung zu genehmigen.
9. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
10. Die Berufungsbegründung des
Beschuldigten 2 datiert vom 20. Januar 2020. Es werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. Die Ziffern 5 - 7 und 14b des
angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von beiden
Vorhalten freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF
30'200.00 auszurichten.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
seien nach Ermessen des Berufungsgerichts neu zu verlegen.
5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche
Urteil zu bestätigen.
6. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als
amtlicher Verteidiger zu bestätigen.
7. U.K.u.E.F. zulasten des Staates
Solothurn.
11. Mit Stellungnahme vom 31. Januar
2020 beantragte der zuständige a.o. Staatsanwalt, die Berufungen der beiden Beschuldigten
seien vollumfänglich abzuweisen, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
12. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 18. Juni 2020 wurde beim Kriminaltechnischen Dienst
der Polizei Kanton Solothurn ein ergänzender Bericht zu den Tatortspuren
eingeholt, welcher am 1. Juli 2020 bei der Strafkammer einging (Stellungnahme
des KTD vorab per Mail vom 23. Juni 2020). In Nachachtung von Art. 390 Abs. 3
StPO erfolgte diesbezüglich ein erneuter Schriftenwechsel (Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 406 StPO N 9). Die Stellungnahmen des
Verteidigers des Beschuldigten 1 datieren vom 2. und 7. Juli 2020.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalte
1.1
Versuchter Diebstahl
Den Beschuldigten wird vorgehalten, sie
hätten am 4. Oktober 2018, in der Zeit von 20:10 Uhr bis 20:13 Uhr, in [Ort 1],
[Adresse] Bäckerei [...], zum Nachteil von A.C.___ (einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer der [...] GmbH), in Mittäterschaft einen versuchten Diebstahl
begangen, indem sie bzw. der Beschuldigte 1 in der Absicht, sich unrechtmässig
zu bereichern, in die Räumlichkeiten des Geschädigten eingedrungen seien. Sie
hätten Deliktsgut entwenden wollen, der Beschuldigte 2 habe im Tatfahrzeug auf den
Beschuldigten 1 gewartet. Da sie (bzw. der Beschuldigte 1) jedoch vom
Geschädigten beim Einbruchsversuch gestört worden seien, hätten sie ohne
Mitnahme von Deliktsgut die Flucht ergriffen, weshalb es bei einem versuchten
Diebstahl geblieben sei.
Konkret seien sie zum Tatort gefahren,
wobei der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in unmittelbarer
Nähe zum Tatobjekt parkiert haben soll. Während der Beschuldigte 2 im Auto
gewartet habe, habe sich der Beschuldigte 1 zur Liegenschaft an der [Adresse]
begeben und die heruntergekurbelte Lamellen-Store nach oben gedrückt.
Anschliessend soll er die Balkontüre mittels Betätigung des Fenstergriffs
geöffnet haben. Dabei seien die im Innern an die Balkontüre angelehnten
Backbleche umgefallen, welche dadurch Lärm verursacht hätten. Der Beschuldigte
1.
habe in der Folge kurz abgewartet und habe anschliessend auf allen Vieren gehend
(da die Lamellen-Store heruntergelassen war und er diese nur teilweise hochhob)
versucht, ins Gebäude zu gelangen. Der Geschädigte sei durch die umfallenden
Backbleche aufmerksam geworden und habe sich ins Gebäude begeben, um
nachzuschauen. Dabei habe er durch das Schaufenster der Bäckerei das Fahrzeug
des Beschuldigten 2 erblickt, welches gegenüber der Bäckerei geparkt und dessen
Licht eingeschaltet gewesen sei. Der Geschädigte habe sich sodann in die
Backstube begeben und den Beschuldigten 1 überrascht, welcher immer noch auf
allen Vieren gewesen sei und mit einer Hand die Lamellen-Store nach oben gedrückt
habe, um ins Innere des Gebäudes zu gelangen. Als der Beschuldigte 1 den
Geschädigten bemerkt habe, sei er sogleich nach draussen zum Beschuldigten 2
bzw. zum Fahrzeug geflüchtet und sei sofort in dieses eingestiegen. In der
Folge seien die beiden Beschuldigten rasant davongefahren (Ziff. I.B.1. und
I.C.1 der Anklageschrift).
1.2
Hausfriedensbruch
Den Beschuldigten wird weiter
vorgeworfen, sie hätten im Zuge des angeklagten versuchten Diebstahls (vgl.
oben) am 4. Oktober 2018 in Mittäterschaft einen Hausfriedensbruch begangen,
indem sie unrechtmässig und gegen den Willen des Berechtigten in dessen
Liegenschaft eingedrungen seien und sich in der Folge teilweise in den
Räumlichkeiten des Berechtigten aufgehalten hätten. Während sich der
Beschuldigte 1 in die Bäckerei [...] begeben haben soll, habe der Beschuldigte
2.
im fahrbereiten Fluchtfahrzeug auf ihn gewartet (Ziff. I.B.2 und I.C.2 der
Anklageschrift).
1.3
Mittäterschaft
Die Mittäterschaft ergebe sich aufgrund
der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent
erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen,
wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung. So
komme dem Beschuldigten 2 die Rolle des Fahrers des (Flucht-)Fahrzeugs zu und dem
Beschuldigten 1 diejenige des in die Liegenschaft Eindringenden, wobei der
jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen für die Ausführung des geplanten
Delikts so wesentlich gewesen sei, dass diese mit ihm stehe oder falle, weshalb
im Ergebnis beide Beteiligten als Hauptbeteiligte und somit Mittäter zu sehen
seien (Anklageziffer I.A).
2.
Unbestrittener Sachverhalt
Die beiden Beschuldigten bestreiten nicht,
zum Deliktszeitpunkt am Deliktsort zusammen mit dem PW Mercedes Benz mit den
Kennzeichen IL99KAS unterwegs gewesen zu sein. Das Auto wurde durch den
Beschuldigten 2 gelenkt und zum Deliktszeitpunkt vis-à-vis des Deliktsortes
kurz parkiert, wobei der Beschuldigten 2 im Auto blieb und der Beschuldigte 1
für kurze Zeit aus dem Auto stieg, danach wieder einstieg und die beiden die
Fahrt fortsetzten, bis sie kurz danach bei der Tankstelle beim Coop Pronto in […]
von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sind.
3.
Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 will das Auto kurz
verlassen haben, um zu pinkeln. So schilderte auch der Beschuldigte 2 die
Situation. Der Beschuldigte 1 bestreitet, in die Liegenschaft des Privatklägers
eingedrungen zu sein bzw. dies versucht zu haben. Der Beschuldigte 2 will von
einem solchen Versuch nichts gewusst haben. Von der Verteidigung des
Beschuldigten 1 wird eventualiter der Versuch eines lediglich
geringfügigen Diebstahls geltend gemacht, unter Anerkennung eines begangenen
Hausfriedensbruchs.
4.
Die Beweismittel
4.1
Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen
des Privatklägers ab und erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt.
Zu den objektiven Beweismitteln/Indizien, resp. den erhobenen Spuren und deren
Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn äusserte
sich die Vorinstanz kaum und insbesondere nicht in entlastendem Sinne, was von
den Beschuldigten gerügt wird.
Die Anklage basiert, soweit den konkreten
Tatbeitrag des Beschuldigten 1 betreffend (versuchtes Eindringen in die
Liegenschaft), in erster Linie auf den Aussagen des Geschädigten. Objektive
Beweismittel, welche die Anklage diesbezüglich stützen, liegen nicht vor,
sondern lediglich einige Indizien. Unter diesen Umständen erscheint es
angezeigt, zuerst die vorliegenden Aussagen der Beteiligten zu würdigen und zu
prüfen, ob die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind. Anschliessend ist zu
prüfen, ob gegebenenfalls die vorhandenen objektiven Indizien diese Aussagen
stützen oder es gebieten, diese in Zweifel zu ziehen. Die objektiven Indizien
sind zudem von erhöhter Relevanz bei der Feststellung des Sachverhalts, welcher
dem Beschuldigten 2 vorgehalten wird (Mittäterschaft), da diesbezüglich keine
belastenden Aussagen des Geschädigten oder des Beschuldigten 1 vorliegen.
4.2
Aussagen
Aussagen von A.C.___
Der Geschädigte A.C.___ gab rund eine
Stunde nach dem Ereignis im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 4.
Oktober 2018 als Auskunftsperson Folgendes zu Protokoll:
«Ich begab mich zusammen mit meiner
Frau, B.C.___, in das Untergeschoss, um unser Nachtessen zu uns zu nehmen. Dies
war ca. 19:00 Uhr. Als wir anschliessend noch ein wenig TV schauten und den Abend
zusammen verbringen wollten, hörte ich um ca. 20:20 Uhr ein Geräusch aus der
Backstube, welche sich im Erdgeschoss befindet. So wie ich das wahrnahm, waren
es Backbleche, welche umfielen. Sofort begab ich mich nach oben. Ich dachte
zuerst noch, dass es vielleicht eine technische Störung am Kühlschrank oder so
sei. Als ich dann nach oben ging, begab ich mich zuerst ins Verkaufsgeschäft.
Als ich auf den davorliegenden Parkplatz schaute, fiel mir sofort ein
parkierter silberner Mercedes auf. Ich glaube sogar, dass das Licht noch
gebrannt hat. Dieser PW war vor dem Gebäude rückwärts parkiert. Das
Kontrollschild konnte ich zu diesem Zeitpunkt schon ablesen, dies lautet IL 8
KES. Ich bin mir aber bezüglich den Zahlen nicht ganz sicher. Als ich dann die
Türe zur Backstube öffnete, sah ich, dass ein unbekannter Mann gerade dabei
war, via Fenster einzusteigen. Er war auf allen Vieren und die Hände und der
Oberkörper waren schon im Gebäude. Er hatte Mühe, hinein zu gelangen, da die Store
defekt war und sich nicht arretieren liess. Ich wollte diesen Mann noch
anschreien, konnte aber nicht. Als der Einbrecher mich sah, floh er direkt
wieder rückwärts raus via Einstiegsstelle. Ich begab mich zuerst ebenfalls
zuerst zur Einstiegsstelle und wollte dem Einbrecher nach. Ich entschied mich
dann jedoch nach links zu gehen und via Türe das Gebäude zu verlassen. Als ich
draussen war, stieg der Einbrecher fahrerseitig in den parkierten Mercedes ein.
Fuhr rückwärts auf die Strasse und fuhr anschliessend vorwärts mit Vollgas in
Richtung [Strasse]. Ich folgte dem PW nicht, sondern rief der Polizei an.
Signalement: Sehr kurze Haare, fast
Glatze. Ca. 5-Tage-Bart, grau. Ich war der Meinung, dass er ein blaues Gillette
trug. T-Shirt, Hosen, Schuhe habe ich keine Ahnung. Ich habe nur noch gesehen,
dass er keine Handschuhe trug. Ich bin mir wirklich nicht mehr sicher, wie er
aussah. Mir ging nur der Schauspieler Hector Elizondo durch den Kopf. Dieser
hat leichte Ähnlichkeit mit dem Täter» (AS 3 f.).
In der polizeilichen Einvernahme vom 26.
Oktober 2018 (AS 206 ff.) konnte A.C.___ den Beschuldigten 1 anhand eines Fotos
identifizieren und er sagte als Auskunftsperson im Wesentlichen übereinstimmend
mit seiner Erstaussage aus und ergänzte auf entsprechende Fragen im
Wesentlichen, dort sei eben auch die Kühlanlage. Da die erst vor paar Tagen
geflickt worden sei, habe er gedacht, dass das Geräusch von dieser hergekommen
sei, und so sei er zuerst dorthin nachschauen gegangen. Dort sei aber alles in
Ordnung gewesen, also sei er in den Laden im EG. Dort sei er zur Kühlvitrine
gegangen, welche auch gleich frisch revidiert worden sei. Diese befinde sich im
Laden. Dann habe er zum Schaufenster hinaus geschaut und eben diesen silbernen
Mercedes gesehen, welcher ihm aufgefallen sei, weil er kein Schweizer Schild
gehabt habe, das Licht eingeschaltet gewesen und das Auto nicht gerade parkiert
gewesen sei. Der Lenker sei dann retour in die Strasse und dann geradeaus
weggefahren. (auf Frage) Er sei schnell gefahren. «Also ich empfand es so. Ich
würde schon sagen, dass er nicht ein normales Tempo draufhatte.» (auf Frage,
wie er das Tempo empfunden habe) «Eilig. Also nicht wie ein Kunde, der
eingekauft hätte» (AS 211).
Dann habe er ein weiteres Geräusch
wahrgenommen und sei dann nach hinten in die Backstube gegangen, welche durch
eine Schiebetür vom Laden abgetrennt sei. Er glaube, es sei vielleicht wichtig
zu ergänzen, dass der Täter die Türe nicht aufgebrochen gehabt habe. Es sei
vergessen worden, diese abzuschliessen von einem Mitarbeiter. Er möchte noch
erwähnen, dass er beim Rapport, welcher durch die Polizei aufgenommen worden
sei, das Brecheisen nicht erwähnt habe. Er könne dies auch jetzt nicht definitiv
bestätigen, deshalb lasse er es lieber weg. Wenn er zurückstudiere und dran
denke, wie schnell der Täter draussen gewesen sei, könne er sich dies (ein
Brecheisen) nicht vorstellen. Deshalb sei er sich nicht sicher.
Der Täter habe die Balkontüre von aussen
ganz normal öffnen können durch die Betätigung des Henkels. Die Türe sei vor
dem Einbruchsversuch zu gewesen. Inwendig seien Bleche vor dieser Tür
gestanden. Es sei ihm nichts aufgefallen, dass gestohlen worden sei, er
vermisse jedenfalls nichts. Er (A.C.___) habe das Fenster glaublich bereits
wieder geschlossen, bevor er die Polizei angerufen habe. Er habe diese dann mit
dem Schlüssel verschlossen. Die Bleche habe er wieder hingestellt.
Zuerst habe er durch dieses Fenster
hinter dem Täter hergehen wollen. Da habe er gemerkt, dass dies zu umständlich
wäre.
Die Lamellen-Store sei vor diesem Delikt
teilbeschädigt gewesen. Man habe sie noch brauchen können, aber sie habe
bereits einen Schaden gehabt. Die Bänder seien gerissen seit diesem Vorfall.
Das sei vorher noch nicht so gewesen. Man sehe das auf dem Foto nicht gut, aber
die unterste Lamelle liege auf dem Boden, denn diese sei effektiv gerissen.
Er habe nur einen Täter gesehen. Darum sei
er überrascht gewesen, als es geheissen habe, es seien zwei. Als er durch das
Schaufenster geguckt habe, habe er im Auto niemanden gesehen.
Auf Vorlage seiner Erstaussage vom 4.
Oktober 2018 gab er zu Protokoll, er habe nicht von Anfang an gehört, dass das
Geräusch aus der Backstube gekommen sei. Und auch nicht, dass es von den
Blechen hergestammt habe. Wenn er dies lese, stimme das nicht so ganz mit dem
Situationsplan überein. Dann verstehe er die Fragen wegen des Parkplatzes. Das
Auto sei nicht vor dem Gebäude gestanden, sondern vis-à-vis. Es habe zwei
Parkfelder. Und es sei nicht das Fenster, sondern die Balkontüre gewesen, durch
welche der Täter versucht habe, in die Liegenschaft zu gelangen. Die Store sei
zudem nicht defekt, sondern teildefekt gewesen und heruntergekurbelt.
Vom Moment an, als er Geräusche
wahrgenommen habe, bis zum Moment, als er den Täter eindringen gesehen habe,
seien schon ein paar Minuten vergangen. Es sei aber schwierig, dies genau zu
bestimmen. Er sei ja im UG im Büro gewesen, als er das Geräusch gehört habe.
Dann sei er ja zuerst in den Kompressraum gegangen im UG und als nächstes in
den Laden im EG und dann weiter in die Backstube.
Er habe das Gefühl, der Täter habe,
nachdem dieser das Geräusch verursacht gehabt habe, einen Moment gewartet,
bevor er ins Gebäude eingedrungen sei. Denn wäre er unmittelbar nach dem
Geräusch ins Gebäude gekommen, dann wäre er zum Zeitpunkt, als er, A.C.___, ihn
erblickt habe, schon weiter innerhalb in der Backstube gewesen.
Auf Fragen des Verteidigers des
Beschuldigten 1 führte A.C.___ aus, auf den Balkon komme man über zwei
Treppentritte. Es sei also nicht ein verschlossener Balkon, der nicht frei
zugänglich wäre. Es sei nicht mehr hell gewesen, ob das Licht gebrannt habe in
der Backstube, wisse er nicht mehr. Der Täter habe die Lamellen etwa bis auf
die Höhe der Türfalle hochgeschoben gehabt. Auf den Backrechen hätten sich
wahrscheinlich Blätterteigcornets und -böden befunden.
Im Rahmen einer Gegenüberstellung vom
29.
November 2018 konnte A.C.___ von den sieben vorgeführten Personen den
Beschuldigten 1 identifizieren. Die Ohren seien das ausstehende Merkmal (AS
225). (Die Fotowahlkonfrontation vom 6. Oktober 2018 wurde von der Vorinstanz
wegen Verletzung der Teilnahmerechte aus den Akten gewiesen; OG 109).
Vor erster Instanz bestätigte A.C.___ am
13.
März 2019 als Auskunftsperson seine früheren Aussagen und ergänzte, die
Tiefkühlvitrine im Laden, welche er nach dem Vernehmen des Geräusches
kontrollieren gegangen sei, sei an der Fensterfront platziert, wo man direkt
aus dem Schaufenster zum Parkplatz sehe, wo das Auto gestanden habe.
Das Auto sei ihm aufgefallen, weil das
Licht des Autos gebrannt habe. Er könne jedoch nicht sagen, welches Licht des
Autos gebrannt habe. Aufgefallen sei ihm auch, dass das Auto schräg parkiert
gewesen sei. Das Auto sei schliesslich über die Brücke in Richtung [Strasse]
davongefahren.
A.C.___ konnte den Beschuldigten 1 auch
vor der Vorinstanz ohne Weiteres identifizieren; dieser erinnere ihn an einen
Schauspieler. Dessen Name sei ihm nicht präsent, er müsste nachschauen. Dieser
habe im Film Beverly Hills Cop 3 die Rolle des Detektivs gespielt.
Auf Frage, im Erledigungsrapport stehe,
dass es sich bei dieser Bäckerei um eine integrierte Post handle, was er dazu
sagen könne: «Die Post ist im gleichen Laden wie die Bäckerei. Wir dürfen uns
nicht gleichstellen wie eine originale Post. Wir arbeiten analog auf Papier und
nicht elektronisch wie die originale Post. Wir müssen alle Papiere nach Härkingen
oder Zofingen weiterleiten. Wir müssen also alles nachweisen können auf Papier.
Wir dürfen Bargeld auszahlen. Einzahlungen dürfen wir nur via Postkarte/Maestro/V-Pay
entgegennehmen. Bargeld können wir herausgeben. Der Kunde darf mit seiner Karte
aus seinem Konto Geld abheben.» Der Laden sei als Postagentur angeschrieben.
Beim Schaufenster habe es einen entsprechenden Kleber. Zudem habe es ein Leuchtsignet
beim Eingang, welches ca. 50x50cm gross sei. Eingeschalten sei das Licht des
Signets jeweils Mo - Fr von 5:00 Uhr - 18:30 Uhr und am Sa/So von 5:00 Uhr -
12:30 Uhr. Das Signet sei seit 2015 angebracht. Er sei dem Täter nicht durch
die Balkontür gefolgt, weil er nicht auch unter der Store durch gewollt habe. Deshalb
sei er dann durch die Seitentüre raus (OG 117 ff.).
Aussagen des Beschuldigten 1
In der polizeilichen Einvernahme vom 5.
Oktober 2018 sagte der Beschuldigte 1 aus (AS 247 ff.), er und der Beschuldigte
2.
hätten sich damals beim Fahren verirrt. Er, der Beschuldigte 1, sei
ausgestiegen, «für kleine Jungs» zu machen, sei dann wieder ins Auto
eingestiegen und sie seien weitergefahren. Wie das dort heisse, wisse er nicht.
Sonst sei nichts passiert. Er habe das Bedürfnis zu urinieren gehabt, weil er
zuvor in einer Bar zwei grosse Biere getrunken habe, in Olten. Danach seien sie
losgefahren und hätten sich beim Fahren verirrt. Auf Frage, wohin sie nach
Olten zu fahren gedachten: Normalerweise hätten sie nach Zürich in einen Club
gehen wollen. Der Kollege habe aber einen Telefonanruf erhalten und habe gehen
müssen. Der Kollege habe ihn dann nach Hause, d.h. nach Zollikofen fahren
wollen. Sie seien dann nach [Ort 1] gefahren, weil sie sich mit dem Auto
verirrt hätten.
(Auf Frage) Er sei am Sonntagabend
alleine mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Er sei zu ein paar Kollegen
gekommen. Er habe ein Auto von ein paar Kollegen gekauft. Man habe ihm gesagt,
er solle das Auto nicht in Bern einlösen, sondern in Zürich, wegen den Taxen.
Er sei schon mal in der Schweiz gewesen, habe das Land aber wieder verlassen.
Er sei dann nach Deutschland gegangen und wieder zurückgekommen. Am Montag sei
er in Zürich gewesen, aber man habe ihm keine Schilder geben wollen. Er handle
mit Autos. Er habe etwa 10 bis 20 Autos von hier gekauft. Er kaufe nicht nur in
der Schweiz, sondern auch in Deutschland, Frankreich, Belgien oder Holland
Autos.
Er habe nie einen Einbruch gemacht oder
irgendwas Ähnliches. Er verdiene genug Geld mit dem Geschäft. Er wisse nicht,
warum er einbrechen sollte. Er wisse nicht, wem der Mercedes gehöre. Er und
der Beschuldigte 2 hätten sich Nachrichten geschickt und bemerkt, dass sie
beide zur gleichen Zeit in der Schweiz sein würden. So hätten sie vereinbart,
sich in der Schweiz zu treffen. Sie hätten sich gestern um 14.00 / 14.30 Uhr in
der Pizzeria getroffen, der Beschuldigte 2 habe den Mercedes gelenkt. Er selber
habe den Mercedes nie gelenkt. Er habe Angehörige in der Schweiz, Cousins,
Tanten und Onkel.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 5. Oktober 2018 gab der Beschuldigte 1 nach vorläufiger
Festnahme im Wesentlichen zu Protokoll (AS 398 ff.), er wohne in Montélimar /
Frankreich, dort habe er einen festen Wohnsitz. Er habe genug Geld, er habe
Kapital. Dazu komme, was er «schwarz» mit dem Autohandel mache. Er habe eine
Tante in Amerika, welche ihn unterstütze. Er erhalte auch Unterstützung von
seiner Familie in Spanien, welche ein Restaurant führe. Von seiner Grossmutter
habe er zudem eine Erbschaft erhalten. Zur Sache sagte er im Wesentlichen im
Sinne seiner ersten Aussage aus.
Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8.
Oktober 2018 (AS 425 ff.) bestätigte er, lediglich uriniert zu haben. Es habe
dort eine Art Garten oder Zaun. Der Geschädigte habe ihn möglicherweise
urinieren sehen.
In der polizeilichen Einvernahme vom 7.
November 2018 führte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen aus (AS 255 ff.), er
habe zu seinen bisherigen Aussagen weder Ergänzungen noch Korrekturen. Er habe
den Beschuldigten 2 in Spanien kennengelernt. Dieser sei ein sehr guter Freund
von ihm. Sie zwei hätten überhaupt nichts mit dem angeklagten Vorhalt zu tun.
(Auf Frage) Er habe der Polizei seinen Telefon-PIN nicht ausgehändigt, weil er
hier nur auf der Durchreise sei. Er sei EU-Bürger und habe das Recht, sich für
seine Privatsphäre zu wehren.
(Auf Frage) Der Beschuldigte 2 habe auf
der Strasse angehalten, als er, der Beschuldigte 1, habe urinieren müssen. Während
der Fahrt habe er einen Anruf erhalten und er habe dem Beschuldigten 2 gesagt,
er solle ihn nach Bern fahren. Es sei ihm wichtig, anzufügen, dass sein Kollege
überhaupt nichts Falsches gemacht habe und gar nichts damit zu tun habe. Es sei
nichts geplant gewesen und dieser sei unschuldig. Es sei ihm, dem Beschuldigten
1, sehr wichtig, dies anzufügen.
In der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme
vom 17. Dezember 2018 (AS 263 ff.), kamen keine wesentlichen neuen Aussagen
dazu. Einzig bezüglich des im Mercedes sichergestellten Störsenders machte er
eine bemerkenswerte Aussage: «Ja, ich habe dieses Gerät im Auto vergessen. Ich
habe genau verstanden, was Sie meinten. Ich habe dieses Gerät gekauft und
wollte es wiederverkaufen. Aber sicher nicht hier in der Schweiz.»
Vor erster Instanz verweigerte der
Beschuldigte 1 am 13. März 2019 die Aussage.
Aussagen des Beschuldigten 2
In der staatsanwaltlichen Einvernahme
vom 5. Oktober 2018 gab der Beschuldigte 2 nach vorläufiger Festnahme im
Wesentlichen zu Protokoll (AS 322 ff.), er halte sich seit zwei Tagen in der
Schweiz auf. Grund der Einreise sei seine Frau, die in Olten in einem Salon als
Profi-Masseurin arbeite. Er sei zuvor nur einmal in der Schweiz gewesen, vor
drei oder vier Jahren. Er sei aus Holland eingereist, wo er arbeite. Der
Mercedes sei auf seinen Onkel eingelöst. Das Auto gehöre dem Onkel. Dieser habe
ihm das Auto ausgeliehen, damit er in die Schweiz fahren könne. Die Adresse
seiner Frau kenne er nicht, er habe die Adresse im GPS des Fahrzeuges
gespeichert und hätte so zu ihr gefunden. In Holland arbeite er auf dem Bau und
verdiene ca. 700 bis 1’000 Euro bzw. soviel verbleibe ihm nach Abzug der
Wohnungsmiete. Er unterstütze mit diesem Geld seine Familie zu Hause in
Rumänien. Kinder habe er keine.
Der Beschuldigte 1 habe ihn über den
Tisch gezogen. Dieser habe gesagt, er solle ihn zu einem Hotel bringen, einer
günstigen Pension. Und plötzlich habe er gesagt, er solle anhalten, er müsse schnell
auf die Toilette. Der Beschuldigte 1 sei ausgestiegen, wirklich nur zwei bis
drei Minuten. Danach sei er zurückgekommen und sei wieder ins Auto gestiegen.
Der Beschuldigte 1 habe ihm nicht gesagt, dass er irgendwo einsteigen wolle.
Er, der Beschuldigte 2, wäre ja wirklich verrückt, wenn er mit einem neuen
Auto, das nicht einmal ihm gehöre, so etwas machen würde. Und er habe nie
gedacht, dass er irgendwo einbrechen wolle. Er habe den Beschuldigten 1 auch
nicht rennen sehen. Dieser sei normal eingestiegen, als er zurückgekommen sei.
Der Beschuldigte 1 habe den Mercedes nie
gelenkt. Konfrontiert mit der Täter-Beschreibung des Geschädigten: Wenn der
Staatsanwalt sage, dass der Täter fast eine Glatze gehabt habe, dann sei er
(der Beschuldigte 1) eingestiegen. Diesfalls habe der Beschuldigte 1 ihn
angelogen, indem er ihm gesagt habe, er müsse urinieren. (Auf Frage) Sie seien
zuvor in Olten gewesen, um ein Hotel zu suchen. Dann habe der Beschuldigte 1
gesagt, er kenne eine Pension. Dann seien sie in diese Gegend gefahren, wo der
Beschuldigte 1 dies getan habe. Getroffen und mitgenommen habe er den
Beschuldigten 1 in der Pizzeria in Bern. Er, der Beschuldigte 2, habe diesem
gesagt, er fahre zu seiner Frau nach [Ort 2]. Der Beschuldigte 1 habe dann
mitfahren wollen, weil er günstige Autos gefunden habe. Er, der Beschuldigte 2,
habe ihm geglaubt, weil er ihm das Geld gezeigt habe. Er wisse nicht, wieviel
Geld es gewesen sei. Dieser habe etwas gesagt, dass seine Familie ihm Geld
geschickt habe, in etwa CHF 700.00 - 800.00. Er habe das Geld zwar vor ihm
gezählt, aber er wisse nicht, wieviel es genau gewesen sei.
Er habe den Beschuldigten 1 beim
Fussgängerstreifen aussteigen lassen. Er habe dann das Auto parkiert. Dort sei
ein Haus mit grossen Fenstern gewesen, darin hätten Kinder gespielt. Dann habe
er den Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen wieder einsteigen lassen.
Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8.
Oktober 2018 führte er im Wesentlichen aus (AS 358 ff.), er habe die ganze
Wahrheit gesagt, deshalb habe er auch den PIN seines Telefons bekannt gegeben
und mit der Staatsanwaltschaft kooperiert. Der Beschuldigte 1 sei damals aus
dem Auto ausgestiegen, habe gesagt, er müsse urinieren, er, der Beschuldigte 2,
habe ein Gebäude mit Fenstern und eine Frau mit spielenden Kindern gesehen.
Herrn A.___ habe er derweil nicht gesehen. Es habe keine Absprachen bezüglich
Einbruchdiebstählen gegeben, er, der Beschuldigte 2, habe noch nie mit so etwas
zu tun gehabt. Als der Beschuldigte 1 wieder ins Auto gestiegen sei, habe
dieser gesagt, er habe kein Hotel gefunden, sie müssten tanken gehen und er
solle ihn nach Bern bringen.
In der polizeilichen Einvernahme vom 6.
November 2018 gab der Beschuldigte 2 im Wesentlichen zu Protokoll (AS 271 ff.),
um nachweisen zu können, dass er nichts mit dem Vorfall zu tun habe und er hier
in der Schweiz nichts Illegales getan habe, habe er mit der Polizei kooperiert.
Wenn er gewusst hätte, was der Beschuldigte 1 vorgehabt habe, hätte er ihn auf
keinen Fall ins Auto einsteigen lassen. Er habe damals dem Beschuldigten 1
helfen wollen ein Hotel zu finden und ihn «hierhin» nach Olten bringen wollen.
Sie hätten sich in Olten entschlossen, zusammen ein Hotel für ihn zu suchen. Als
sie mit dem Auto auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen seien, habe der
Beschuldigte 1 plötzlich gesagt, er, der Beschuldigte 2, solle anhalten. Dies,
damit er urinieren gehen könne. Dies sei am Tatort gewesen.
Zum Tagesablauf vom Donnerstag, 04.
Oktober 2018 befragt, führte er aus, er sei mit seiner Frau von Bern gestartet.
Sie seien nach [Ort 2] gefahren. Dort hätten sie jemanden abgeholt. Diese
Person hätten sie dann nach Basel an den Flughafen gebracht. Danach seien sie
zurück nach [Ort 2] gefahren. Dort habe seine Frau die Dokumente besorgt, um
die Arbeitsbewilligung zu bekommen. Danach sei er alleine nach Bern
zurückgefahren. Dies, um dort im Hotel, in welchem sie übernachtet hätten, sein
restliches Gepäck zu holen. Dort bei der Pizzeria, also dort, wo auch das Hotel
sei, habe er den Beschuldigten 1 getroffen. Dieser habe ihn gefragt, ob er ihn zu
einer Autogarage fahren könne. Sie seien dann zusammen dorthin gefahren. Der
Beschuldigte 1 habe jedoch dort mit dem Verkäufer betreffend den Preis nichts
vereinbaren können. Er, der Beschuldigte 2, habe von seiner Frau einen
Telefonanruf erhalten. Sie habe ihm gesagt, dass er nach [Ort 2] kommen solle.
Dies, da sie offenbar eine Wohnung hätten anschauen gehen können. Er habe dann
dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er nun nach [Ort 2] zu seiner Frau fahren
müsse. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er würde gerne mit ihm mitfahren. Dies,
damit er in [Ort 2] ein Hotel suchen gehen könne. Zudem habe der Beschuldigte 1
gesagt, dass er ja vielleicht in [Ort 2] ein Auto finden würde. In Zürich habe
der Beschuldigte 1 noch ein zweites Kontrollschild für sein Auto holen gehen
wollen. Dies, da das alte Kontrollschild von Zürich nur für 30 Tage gültig
gewesen sei. (…) Sie hätten sich dann entschlossen, zusammen ein Hotel zu
suchen. Als sie mit dem Auto auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen seien, habe
der Beschuldigte 1 plötzlich gesagt, er solle anhalten, damit er urinieren
könne. Dies sei am Tatort gewesen. Als er, der Beschuldigte 2, das Auto rechts
neben einer Mauer parkiert gehabt habe, habe er die ganze Zeit in ein Haus
reinschauen können. Dort habe eine Mutter mit ihren beiden Kindern gespielt.
Dann habe er plötzlich den Beschuldigten 1 gesehen und ihm sei klargeworden,
dass dieser habe urinieren können. Er (Beschuldigter 2) sei ihm dann
entgegengefahren.
Gefragt nach dem Zweck seiner Einreise
in die Schweiz, führte der Beschuldigte 2 aus, erstens, um Ferien zu machen,
zweitens, um Arbeit zu suchen. Seine Frau habe hier ja schon Arbeit gefunden
gehabt. Hätte er hier auch Arbeit gefunden, wäre er auch geblieben. Er sei in
Begleitung seiner Frau eingereist.
Auf Frage, wie es zum Treffen mit dem
Beschuldigten 1 gekommen sei: Er habe diesem gesagt, dass er in die Schweiz
kommen werde, dies per Facebook. Er habe zum Beschuldigten 1 seit zwei drei
Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Es sei eine Gelegenheit gewesen, sich wieder
einmal zu treffen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er habe in der Schweiz
Autos gekauft und nach Rumänien geschickt. Er wisse nicht, wie dieser in die
Schweiz eingereist sei, vermute jedoch, mit dem Auto. Sie seien Bekannte. Sie
hätten sich vor vielen Jahren in Spanien kennengelernt. Der Kontakt sei dann
jedoch unterbrochen worden. Plötzlich hätten sie sich via Facebook wieder
gefunden. In Spanien habe er den Beschuldigten 1 unter dem Namen «Papi»
kennengelernt. (Auf Frage) Es sei gut möglich, dass er diesen in seinem Telefon
unter «Papi Spania» abgespeichert habe.
Der Mercedes gehöre seinem Onkel. Dieser
heisse E.___ und lebe in Paris. Da dieser den Mercedes seit längerer Zeit nicht
mehr gebraucht habe, habe er, der Beschuldigte 2, das Auto beim Onkel holen gehen
können.
Auf Frage, das besagte Auto sei durch
Spezialisten gründlich durchsucht worden, dabei sei ein professionelles
Versteck zum Vorschein gekommen: In Holland sei er mit seinem guten Kollegen
namens F.___ fischen gegangen. Mit dem Gerät, welches im Auto gefunden worden
sei und welches wie eine Fernbedienung aussehe, habe sein Kollege das Licht
anzünden lassen. Als sein Freund aus seinem Auto die Fischerutensilien geholt
habe, habe er diese Fernbedienung im Auto vergessen. Als F.___ bemerkt habe,
dass er das Gerät im Auto liegengelassen habe, habe dieser ihm telefoniert und
gesagt, er solle das Gerät an einem guten Ort im Auto deponieren. Als er, der
Beschuldigte 2, das Auto gereinigt habe, habe er das Gerät genommen und in der
Tasche des Autos verstaut.
Abschliessend hielt der Beschuldigte 2
fest, er wäre froh, wenn die Polizei die Ermittlungen schnell abschliessen
könnte. Deshalb habe er mit der Polizei auch kooperiert und ihnen sein Natel
wie auch sein Navigationsgerät zur Auswertung zur Verfügung gestellt.
In der Einvernahme des Staatsanwalts vom
17.
Dezember 2018 wurde dem Beschuldigten 2 u.a. die Frage gestellt, wie er
sich erkläre, dass seine DNA auf der Batterie im Innern des Störsenders habe
sichergestellt werden können (AS 289). Der Beschuldigte 2 antwortete, das Gerät
habe keine Batterie, es sei so klein, dass darin keine Batterie sei.
Zum Vorhalt befragt, beteuerte er
abermals, keine Ahnung gehabt zu haben von der Diebstahlsabsicht des
Beschuldigten 1. Weshalb sollte er ansonsten sein Auto in der Nähe der Bäckerei
parkiert haben? Er sei nicht genügend verrückt, sein Auto in der Nähe eines
Einbruchobjekts zu parkieren, wenn er von der Absicht gewusst hätte (AS 291).
(Auf Frage) Nach der Festnahme seien er und der Beschuldigte 1 in getrennten
Fahrzeugen abgeführt worden (AS 293).
Vor erster Instanz verweigerte der
Beschuldigte 2 am 13. März 2019 die Aussage.
Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten 2
Am 5. November 2018 befragte die Polizei
die Ehefrau des Beschuldigten 2, B.B.___, als Auskunftsperson (AS 235 ff.). Sie
bestätigte, dass sie mit dem Beschuldigten 2 zusammen in die Schweiz eingereist
sei. Am Donnerstag habe sie hier mit Arbeiten begonnen. Ihr Ehemann sei zuvor
noch nie in der Schweiz gewesen. Auf Vorhalt korrigierte sie ihre Aussage: Vor
4.
Jahren habe er sie einmal von Frankreich hierhin gebracht. Dies sei im
November gewesen.
Sie seien eingereist, damit sie hier
arbeiten könne. Sie arbeite hier schon über ein Jahr lang. Er hätte hier auch zu
arbeiten beginnen sollen. Sie habe für ihn Arbeit gefunden. Sie seien mit dem
Mercedes eingereist. Der Mercedes gehöre einem Kollegen ihres Mannes. Dieser
heisse E.___. Dieser habe eine Firma in Paris. Das Auto sei jedoch versichert
auf den Namen ihres Mannes.
Da die Tat passiert sei, habe sie alles
abbrechen müssen. Also auf keinen Fall hätten sie und ihr Mann Gedanken mit
kriminellen Hintergründen gehabt. Sie hätten hier wohnen und arbeiten wollen.
In [Ort 3] hätte sie Aussicht auf eine Wohnung gehabt. (Auf Frage) Ihr Ehemann
finanziere sich den Lebensunterhalt mit Auto-Kauf und Auto-Verkauf. Dies sei nicht
illegal. Zudem habe er bei Fussball-Wetten Geld gewonnen. Im Weiteren würden
sie von seiner Mutter finanziell unterstützt. Er habe auch noch fünf
Geschwister.
4.3
Objektive Beweismittel/Indizien
Gemäss polizeilichem Erledigungsrapport
vom 11. Dezember 2018 (AS 11 ff.) konnte Folgendes ermittelt werden:
-
der Beschuldigte 1 trug
bei der Verhaftung CHF 450.00, der Beschuldigte 2 CHF 156.00 Bargeld auf sich;
-
beim Tatobjekt
handelt es sich um eine Bäckerei mit integrierter Postagentur;
-
im Fluchtfahrzeug
konnten Spezialisten des GWK diverses Einbruchwerkzeug, einen Störsender sowie
zwei Paar Turnschuhe feststellen; die Gegenstände wurden durch den KTD
spurentechnisch untersucht. Ein Abgleich der Werkzeuge und der
Schuhsohlenabzüge mit offenen Tatortspuren im Kanton Solothurn verlief negativ;
das ab dem Störsender gesicherte und ausgewertete DNA-Mischprofil konnte dem
Beschuldigten 2 zugeordnet werden;
-
die Daten des
Navigationsgeräts des Fluchtautos konnten zwar nicht elektronisch ausgelesen
werden, jedoch wurden sie von der Polizei fotografiert. Am Tattag waren im
Navigationsgerät mindestens drei Adressen erfasst, welche Kontaktbars
zugeordnet werden können (Cafe […], Bar […], Bar […]). Zudem war eine Station
der Airport Basel-Mulhouse. Am Vortag waren eine weitere Adresse einer
Kontaktbar (Club […]) sowie eine Adresse in Oesterreich und eine in Belgien
erfasst.
-
gemäss Rückfragen
bei der rumänischen Botschaft in Bern wurde das Fahrzeug ordnungsgemäss
immatrikuliert;
-
die Schuhe, welche
die beiden Beschuldigten bei ihrer Anhaltung trugen, wurden ebenfalls durch den
KTD überprüft. Auch dabei ergab sich kein Hit mit offenen Tatortspuren im
Kanton Solothurn;
-
die von den beiden
Beschuldigten bei ihrer Anhaltung mitgeführten Smartphones wurden
sichergestellt; der Beschuldigte 1 wollte seinen PIN nicht bekannt geben;
-
die letzten
(verpassten) Anrufe auf das Smartphone des Beschuldigten 2 erfolgten am 4.
Oktober 2018 um 22:27 und 22.78 Uhr von [«…»] (Ehefrau); um 19:36 Uhr einer von
[«…»] (deutsche Vorwahlziffer), um 18:50 und 18:51 Uhr verpasste Anrufe von Unbekannt;
-
die beiden
Beschuldigten kommunizierten am 2. und 3. Oktober 2018 mehrmals per
Video-Messenger. Am 4. Oktober 2018 gab es keine telefonischen Verbindungen
zwischen ihnen;
-
die Ehefrau des
Beschuldigten 2 reichte am 3. Oktober 2018 online ein L-Niederlassungsgesuch
ein, welches wegen fehlender Dokumente vom Migrationsamt Thun letztlich
abgelehnt wurde; sie begab sich am 4. Oktober 2018, um 17:45 Uhr, persönlich an
den Schalter der Gemeinde Olten, um eine L-Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Ihr rumänischer Pass befindet sich seither bei der Gemeinde Olten;
-
gemäss den
Standortdaten seines Smartphones reiste der Beschuldigte 2 am Montag, 1.
Oktober 2018, in die Schweiz ein. Zuvor machte er um ca. 04:36 Uhr einen
Grenzübertritt nach Belgien und um ca. 09:35 Uhr einen nach Deutschland;
-
am 2. Oktober 2018
dürfte sich der Beschuldigte 2 um ca. 12:14 Uhr in Bern, um 16:19 Uhr im Club […]
in Thun aufgehalten haben;
-
am 3. Oktober 2018
war der Beschuldigte 2 gemäss registriertem Standort seines Smartphones um
16:19 Uhr erneut in Thun, Club […] ;
-
am 4. Oktober 2018
verzeichnete sein Smartphone folgende Standorte: 11:14 Uhr Parkplatz vis-à-vis
Bar […] Olten, danach Airport Basel/Mulhouse, danach wieder Olten. Nach 13:17
Uhr wurden keine Standorte mehr aufgezeichnet; die letzte Verbindung wurde um
19:36 Uhr verzeichnet (Telefonanruf Ehefrau). Anschliessend gab es keine
ausgehenden Verbindungen mehr;
-
-
es wurden Ermittlungen
getätigt zum PW Mazda mit den Kennzeichen [...], welcher auf den Namen des
Beschuldigten 1 eingelöst war (vgl. dazu AS 23);
-
die Polizei kam in
ihrem Rapport zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten getrennt voneinander
in die Schweiz eingereist waren (AS 24);
-
der Beschuldigte 1
war am 19. September 2018 mit seinem PW Mazda aus der Schweiz nach Frankreich
ausgereist; wann und wo er anschliessend wieder in die Schweiz eingereist ist,
wurde nicht ermittelt; er selber gab an, am 30. September 2018 mit seinem Mazda
allein eingereist zu sein;
-
zum Treffpunkt der
Beschuldigten: der Mazda des Beschuldigten 1 konnte in Wohlen bei Bern vor der
Liegenschaft […] parkiert vorgefunden werden. Rund 19 km entfernt befindet sich
die Bar […] in [Ort]. Beide Adressen hatte der Beschuldigte 2 in seinem
Auto-Navigationsgerät erfasst gehabt. Die Bar […] dürfte Ausgangspunkt für die
gemeinsame Tour der beiden Beschuldigten nach Olten gewesen sein, was sich aus
den gemachten Aussagen und auch der Auswertung des Navigationsgerätes ergibt;
-
auch im Mazda des
Beschuldigten 1 konnte ein Störsender sichergestellt werden (AS 26; 147 f.).
-
Internationale
Abklärungen zum Beschuldigten 2:
Schweiz, Kantonspolizei
Bern
Der PW [...] wurde am 03.
Oktober 2018, um 00:37 Uhr, an der Kreuzung Kirchenfeldstrasse/Aegertenstrasse,
3005.
Bern, Richtung Thunplatz, infolge Geschwindigkeitsübertretung erfasst. Bei
der Frontaufnahme ist unschwer der Beschuldigte 2 als Lenker zu erkennen. Im
Fahrzeug sind keine weiteren Personen ersichtlich. Das «Fallprotokoll –
Geschwindigkeit» liegt den Unterlagen bei.
Frankreich
Die Ermittlungen mit den
französischen Behörden haben ergeben, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 2014
wegen Ladendiebstahls und Freiheitsberaubung in Erscheinung getreten war.
Deutschland
In Deutschland ist der
Beschuldigte 2 in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt in drei Fällen wegen
Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung sowie Urkundenfälschung
verzeichnet.
Am 1. April 2014 wurde der
Beschuldigte 2 samt französischem Lieferwagen in 94491 Hengersberg (D) einer
Kontrolle unterzogen. Dabei händigte der Beifahrer eine total gefälschte
französische Versicherungsbescheinigung aus. Ausserdem handelte es sich bei dem
angebrachten französischen Kennzeichen um eine Totalfälschung und die
Versicherung war nicht existent.
-
Internationale
Abklärunqen zum Beschuldigten 1:
Schweiz. Kantonspolizei
Wallis
Der Beschuldigte 1 wurde
am 19. September 2018, um 05:00 Uhr, bei seinem Grenzübertritt aus der Schweiz
mit seinem Mazda 6, ZH-[...], kontrolliert. Gemäss dem Bericht der
Kantonspolizei Wallis stehen das Fahrzeug wie auch A.___ in dringendem Verdacht
diverser Diebstahlsdelikte.
Österreich
Diebstahl und Hehlerei,
begangen am 4. März 2016 in 2425 […] (A). Im Laderaum wurden Baumaschinen,
Elektrowerkzeuge und Gegenstände aufgefunden und zum Teil sichergestellt. Diese
konnten Delikten in Deutschland zugeordnet werden.
In Ergänzung zu den Zusammenfassungen im
erwähnten Bericht ist auf folgende Erhebungen hinzuweisen:
Der Anhalteort liegt etwa sieben
Kilometer vom Tatort entfernt (Coop Tankstelle in […]); die Anhaltung durch die
Polizei erfolgte ca. eine Viertelstunde nach der Tat (AS 26).
Auf den fotographischen Aufnahmen der
Polizei vom Tatort (Aussenansicht) ist zu erkennen, dass die Lamellen der
Store, welche sich bei der Balkontür befindet, schräg hängen. Ebenfalls
ersichtlich ist ein grosses Backblech, welches an der Innenseite der Balkontür
angelehnt ist und welches unweigerlich umkippen muss, wird die Balkontür von
aussen nach innen geöffnet (AS 36).
Die beiden Hände und die Hosenbeine (im
Bereich der Knie) des Beschuldigten 1 wurden mit Mikrospurensicherungsband
abgeklebt, um allfällig vorhandene Mikrospuren zu sichern; dabei ergaben sich
keine «aussergewöhnlichen» Feststellungen (AS 171).
Beim Beschuldigten 1 wurden neben den
Schuhen auch ein Polo-Shirt Hugo Boss und eine Hose der Marke Celio
sichergestellt (AS 171); das Untersuchungsmaterial sei auf ungewöhnliche
Anhaftungen (Glas- und Holzsplitter) sowie auf den Tascheninhalt überprüft
worden; dabei hätten sich keine ungewöhnlichen Befunde gezeigt.
Bei dem im Mercedes sichergestellten
elektronischen Gerät dürfte es sich gemäss Angaben der Polizei um einen
Selbstbau handeln; das Gerät weist an der Oberfläche eine Leuchtsonde auf. Aus
dem einen Ende ragt ein Kupferdraht hinaus, welcher zu einer Art Spirale
geformt ist. Am anderen Ende des Geräts ist ein Anschluss vorhanden, an welchen
ein Kabel angeschlossen werden kann, welches mit fünf einzelnen, untereinander
verbundenen 9V-Batterien gekoppelt ist. Am Kabel befindet sich ein Knopf, mit
welchem das Gerät in Betrieb genommen werden kann. Beim Gerät dürfte es sich
gemäss den polizeilichen Ausführungen um einen Störsender für Laden/Warensicherungen
handeln (sog. Jammer; AS 176, 187, 189). Wie der fotographischen Aufnahme auf
Aktenseite 188 zu entnehmen ist, konnte das Gerät durch Knopf aktiviert werden
(aufleuchtender Punkt auf Gerät). Weitere dahingehende Untersuchungen, welche
allenfalls unter Kostenfolge auch extern zu erfolgen hätten, seien bis dato
nicht getätigt worden (AS 176 in fine).
Die Vorinstanz holte mit Verfügung vom
25.
Januar 2019 beim KTD einen Bericht ein über die Ergebnisse der am Tatort
sichergestellten Spuren. Zur Begründung wurde festgehalten, auf Aktenseite
293.4
finde sich ein Hinweis, wonach am Tatort an der Lamellen-Store ein
DNA-Abrieb und am Boden Eigenmaterial (Mikrospuren) hätten sichergestellt
werden können. Ein entsprechender Bericht bzw. eine Auswertung dieser Spuren
finde sich aber in den Akten nicht, weshalb dies nachzufordern sei (OG 67 f.).
Der entsprechende Spurenbericht vom 31. Januar 2019 findet sich auf den
Aktenseiten OG 78 ff. Es wurden am Tatort «ab Wisch-/Kontaktspuren an
Unterseite von Unterschiene Lamellenstore, Hintereingang/Terrassentür,
Liegenschaftssüdseite» DNA und «Eigenproben-/Vergleichsmaterial ab Boden &
Lamellenstore beim Hinterausgang, Backstube, Erdgeschoss» (Materialspuren mit
Klebefolie asserviert) erhoben (OG 80). Ein DNA-Profil war bei der Auswertung
«nicht erstellbar» (Mitteilung IRM Basel, OG 81). Zu den Materialspuren, welche
mit Klebefolie sichergestellt wurden, äussert sich der Bericht nicht direkt. Es
wird lediglich abschliessend festgehalten, aus spurentechnischer Sicht
bestünden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf die Täterschaft
(OG 79 in fine). Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass an der
Terrassentür keine Spuren festgestellt werden konnten, welche auf ein
gewaltsames Öffnen hingewiesen hätten (Werkzeugspuren, Aufbruchsbeschädigungen
usw.). Im Gebäudeinneren hätten sich keine Durchsuchungsspuren oder dergleichen
gefunden (OG 79).
Mit Verfügung des Instruktionsrichters
der Strafkammer vom 18. Juni 2020 wurde vom KTD ein weiterer Bericht eingeholt,
der sich insbesondere zur Frage äussern solle, ob am Tatort auswertbare Spuren
von Schuhprofilen gefunden worden seien, was aus den bisherigen Berichten nicht
klar hervorgehe. Im Nachtragsrapport vom 23. Juni 2020 wird diesbezüglich
festgehalten, da die Terrassentür (von der Polizei) geschlossen und verriegelt
angetroffen worden sei, könne ein Eindringen der Täterschaft ausgeschlossen
werden, weshalb am Tatort auch keine Schuhspuren festgestellt resp. gesichert
hätten werden können.
4.4
Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung
Die Strafprozessordnung verzichtet darauf,
Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine
Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber
ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu
verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat.
Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das
Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an
der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng
zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum
Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen
Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher
Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).
Mit dieser Betrachtungsweise wird die
Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für
die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu
beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage
hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die
Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum
Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben
können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten:
Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und
Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz
früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine
Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft
gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr
relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse
heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen
Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche
geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund machen könnte.
Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie
werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf
Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,
Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum
Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.
105.
ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.
Realitätskennzeichen):
-
innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
-
konkrete und
anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,
-
individuelle
Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema
gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,
Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,
-
Schilderung des
Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu
erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,
-
Selbstbelastung oder
unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der
eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,
-
Entlastungsbemerkungen
zu Gunsten des Beschuldigten,
-
Strukturgleichheit
der Aussage,
-
enge Verknüpfung der
Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,
-
Aussage steuert
nicht bloss auf das Aussageziel hin.
Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich
Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,
auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in
der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine
Falschaussage.
Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.
Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst
verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und
Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
Schliesslich ist bei der Prüfung des
Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die
Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in
der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.
Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte
und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden
zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche
Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen
können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu
induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben
(Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder
als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht
werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden
haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion
(«Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums
lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen
oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein
Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen,
Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende
Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im
Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion
erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag
2008, S. 331ff.).
4.5
Beweiswürdigung im Konkreten
4.5.1
Die Aussagen des Geschädigten A.C.___
sind geradezu musterhaft. Einen Widerspruch enthalten sie im Wesentlichen nur
insofern, als er ausgesagt hat, er habe den Täter ins Auto steigen sehen, was
er später nicht bestätigte. Diese erste Aussage dürfte dem Umstand geschuldet
gewesen sein, dass der Geschädigte immer nur von einem Beschuldigten ausging.
Als er den Täter am Tatort sah und unmittelbar danach das Auto wegfahren sah,
dürfte er unbewusst den unzutreffenden Schluss gezogen haben, der gesichtete
Täter sei ins Auto eingestiegen und weggefahren. Dies, weil der Geschädigte vor
der Flucht im Auto niemanden gesehen hatte. Es handelt sich bei diesem
Widerspruch somit um eine psychologisch erklärbare «Fehlleistung» des
Geschädigten. Die Aussagen des Geschädigten enthalten im Übrigen sämtliche
denkbaren Realkennzeichen, welche für eine überaus hohe Glaubhaftigkeit
sprechen: die geschilderten Abläufe sind schlüssig, detailliert und wurden vom
Geschädigten im Laufe der Zeit sogar noch präzisiert und erklärt. Als er ein
Geräusch hörte, dachte er an einen Defekt eines Gerätes, nicht aber an einen
Einbruchdiebstahl. Er schilderte dann, dass der Beschuldigte 1 noch nicht in
der Backstube war, es habe danach auch nichts gefehlt, jedenfalls vermisse er
nichts. Dadurch entlastete er den Beschuldigten 1. Er begründete, weshalb er
dem Täter nicht über die Balkontür folgte: dies wäre wegen der Store zu
umständlich gewesen. Er habe den Täter anschreien wollen, dies sei aber nicht
gegangen. Seine Aussagen sind in hohem Masse individuell geprägt, sind
lebendig, enthalten sachliche Details, welche nicht auf das Beweisthema
gerichtet sind. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er den Vorfall nicht so
erlebt hat, wie er ihn konstant wiedergegeben hat. Er wies auch auf
Unsicherheiten hin, so z.B. bezüglich der Frage, ob der Täter ein Brecheisen
mitgeführt habe. Seine Aussagen sind absolut strukturgleich. Es ist im Weiteren
in keiner Art und Weise ein Motiv ersichtlich, weshalb er falsche Aussagen
hätte machen sollen. Es gibt weder persönliche noch monetäre Interessen an
einer falschen Aussage bzw. Beschuldigung. Mit seiner Aussage, der Täter habe
dem Schauspieler Hector Elizondo, der im Film Beverly Hills Cop 3 den Detektiv
gespielt habe, geglichen – was perfekt zum Aussehen des Beschuldigten 1 passt –
konnte er schliesslich die letzten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten
1.
ausräumen. Zudem identifizierte er den Beschuldigten 1 zweifelsfrei bei der
Vorlage eines Fotos im Rahmen der Einvernahme vom 26. Oktober 2018 (AS 210 und
219) sowie anlässlich einer Gegenüberstellung vom 29. November 2018 (AS 2233
ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Weiteren konnte er
zielführende Angaben zum Kennzeichen machen, welches am Fluchtfahrzeug
(Mercedes des Beschuldigten 2) angebracht war. Aufgrund dieser Angabe konnten
die beiden Beschuldigten kurz später angehalten und festgenommen werden.
4.5.2
Der Beschuldigte 1 gab zu, zur
Tatzeit vor Ort gewesen und aus dem Auto ausgestiegen zu sein. Er will aber
lediglich uriniert und nicht versucht haben, in die Liegenschaft des
Geschädigten einzusteigen. Aufgrund der dargelegten Täterbeschreibung des
Geschädigten, welche mit dem Aussehen des Beschuldigten 1 übereinstimmt, ist
die Beweislage aber erdrückend und die Täterschaft des Beschuldigten 1 ist ohne
weiteres erstellt, sollten nicht objektive Indizien diese Beweislage noch in
Frage stellen. Der Beschuldigte 2 will nichts von einem Einbruchsplan gewusst
haben. Der Beschuldigte 1 habe ihm lediglich gesagt, er müsse urinieren. Wenn
aber eine Person beim Eindringen ertappt worden sei, deren Aussehen demjenigen
des Beschuldigten 1 entsprochen habe, dann sei es so gewesen und der
Beschuldigte 1 habe ihn reingelegt gehabt.
Die Verteidigung des Beschuldigten 1
macht geltend, die Aussagen des Geschädigten seien von der Vorinstanz nicht
anhand der Spurenerhebungen auf ihre Plausibilität untersucht worden (Ziff. 4.6
der Berufungsbegründung des Beschuldigten 1).
Wie dargelegt, versuchte die Polizei, am
Tatort Spuren sicherzustellen und diese den beiden Beschuldigten zuzuordnen,
was ihr nicht gelang. Wenn die Verteidigung daraus schliesst, die Täterschaft
des Beschuldigten 1 sei mithin nicht erstellt, ist dies aber nicht stichhaltig.
Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass die fehlenden Spuren
grundsätzlich ein entlastendes Indiz darstellen. Wie dargelegt, ist die
Beweislage hinsichtlich des Beschuldigten 1 aber aufgrund der ausserordentlich
glaubhaften Aussagen des Geschädigten derart, dass sie nicht durch den fehlenden
Spurenbeweis in Frage gestellt wird. Es ist festzuhalten, dass auch keine
Spuren von anderen Personen sichergestellt werden konnten. Es ist wohl im
Übrigen fern jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte eine andere
Person auf frischer Tat ertappt hätte, welche zufälligerweise auch dem
Schauspieler Hector Elizondo ähnlichgesehen hätte. Ob an einem Tatort
auswertbare Spuren erhoben werden können, hängt nicht nur davon ab, ob es
solche überhaupt gibt, sondern auch davon, wie die Oberflächen und deren
Beschlag mit Staub und Ähnlichem beschaffen sind.
An der Täterschaft des Beschuldigten 1
bestehen mithin keine Zweifel. Der ihm gemachte Vorhalt ist erstellt.
4.5.3
Wie dargelegt, liegen bezüglich
des Vorhalts, welcher dem Beschuldigten 2 gemacht wird, keinerlei belastende
Aussagen vor. Der Geschädigte sah nie eine zweite Person, weder in der
Backstube noch auf der Strasse noch im Auto. Der Beschuldigte 1 betonte mit
gewissem Nachdruck, der Beschuldigte 2 habe mit dem Ganzen nichts zu tun. Der
Beschuldigte 2 äusserte sich konstant, der Beschuldigte 1 habe ihn über den
Tisch gezogen. Hätte er, der Beschuldigte 2, gewusst, dass der Beschuldigte 1
einsteigen wolle, hätte er ihn nicht ins Auto steigen lassen.
Den beiden Beschuldigten konnte keine
gemeinsame Einreise in die Schweiz nachgewiesen werden. Die Polizei schliesst
sogar aus ihren Ermittlungen, die beiden Beschuldigten seien getrennt in die
Schweiz eingereist. Die beiden Beschuldigten konnten ansonsten in der Schweiz
nie zusammen aufgegriffen werden, insbesondere war der Beschuldigte 2 am 3.
Oktober 2018 mit seinem Auto alleine unterwegs, als er von einer
Geschwindigkeitskontrolle erfasst wurde.
In den Autos der beiden Beschuldigten
konnte kein Deliktsgut sichergestellt werden. Ihre DNA konnte auch keinen
anderen Diebstählen im Kanton Solothurn zugeordnet werden. Der Beschuldigte 2
liess den Beschuldigten 1 gemäss seiner Aussage bereits auf der Strasse, beim
Zebrastreifen, aus dem Auto steigen. Der Geschädigte schilderte, der Mercedes
sei während des Einbruchsversuchs glaublich mit eingeschaltetem Licht parkiert
gewesen. Der Beschuldigte 2 schilderte von Anfang an und in der Folge konstant,
er habe während des Wartens durch ein Fenster in ein Haus gesehen, wo eine
Mutter mit ihren Kindern gespielt habe. Er kooperierte mit der Polizei, indem
er sowohl das GPS des Fahrzeugs als auch sein Smartphone auswerten liess. Seine
Aussagen, er sei mit seiner Frau eingereist, diese sei auch der Grund der
Einreise gewesen, wurde weitgehend aufgrund weiterer Erhebungen bestätigt.
Belastend wirkt sich das im Auto des Beschuldigten
2.
sichergestellte elektronische Gerät aus, welches DNA-Spuren des Beschuldigten
2.
aufwies. Die Aussage des Beschuldigten 2, dieses gehöre einem Kollegen,
welcher das Gerät beim Fischen zur Fernsteuerung des Lichts verwende, ist nicht
glaubhaft, sondern geradezu abstrus. Entgegen der Verteidigung muss auch davon
ausgegangen werden, dass das Gerät funktionierte. Jedenfalls gab es auf
Knopfdruck einen Kontakt, was zum Aufleuchten eines Lichtpunktes auf dem Gerät
führte.
Ein weiteres belastendes Indiz ist, dass
im Mercedes drei Schraubenzieher gefunden werden konnten, auch wenn diese keine
DNA des Beschuldigten 2 aufwiesen. Für ein gemeinsames Unterwegssein am Tattag
spricht, dass es zwischen den beiden Beschuldigten am 4. Oktober 2018 keine
Telefonverbindungen gab. Die Beschuldigten bestritten denn auch nicht, am
Tattag zusammen unterwegs gewesen zu sein. Belastend wirkt sich aus, dass die
beiden Beschuldigten eine Konstellation aufwiesen, welche für
Einbruchdiebstähle typisch ist: Einer bricht ein, der andere «steht» im
Fluchtauto Schmiere. Es wäre denn auch nicht das erste Mal gewesen, dass der
Beschuldigte 2 mit Diebstahl zu tun gehabt hätte. Denn er ist in Frankreich
wegen Diebstahls «aggravé par deux circonstances» vorbestraft (Urteil des
Tribunal correctionnel de Beauvais vom 4. Juni 2013 (AS 597).
Ausschlaggebend ist nun aber der
Umstand, dass es keinen Sinn macht, nachts von Olten nach [Ort 1] zu fahren, um
dort ein Hotel zu suchen, wie dies übrigens nur seitens des Beschuldigten 2
ausgesagt wurde (es gibt dort nämlich kein Hotel), und noch weniger Sinn machte
es, mitten im Dorf [Ort 1] anzuhalten, um pinkeln zu gehen. Nur wenige hundert
Meter entfernt, hätten sich die beiden überland im Grünen befunden, in idealer
Umgebung für einen Pinkelstopp. Ebenso wenig Sinn machen die Aussagen, wonach
sie nach Zürich bzw. Zollikofen oder Bern hätten fahren wollen. Dazu hätten sie
auf der Hauptstrasse verbleiben können und nicht auf die Nebenstrasse in
Richtung [Ort 1] abbiegen müssen. Da die Hauptstrasse geradlinig sowohl in
Richtung Zürich als auch in Richtung Bern führt, ist auch ein Sich-Verfahren
auszuschliessen, wie dies seitens des Beschuldigten 1 ebenfalls geltend gemacht
worden ist. Mithin konnten die Beschuldigten keinen plausiblen Grund nennen,
weshalb sie nachts nach [Ort 1] fuhren, dort mitten im Dorf anhielten, der
Beschuldigte 1 ausstieg und der Beschuldigte 2 derweil auf ihn mehrere Minuten
wartete, und die beiden Beschuldigten anschliessend im Eiltempo geradeaus (und
somit nicht in der Fahrtrichtung, aus der sie gekommen sind) davonfuhren.
Gemäss Aussage des Geschädigten fuhren sie über die Brücke in Richtung [Strasse]
davon (was im Übrigen der Aussage des Beschuldigten 2 widerspricht, er habe den
Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen wieder einsteigen lassen [AS 335]; wäre
dem so gewesen, hätte dies der Geschädigte gesehen).
Dieses Verhalten ist nicht anders
begründbar, als dass die beiden in der Absicht unterwegs waren, sich nach Einbruchsobjekten
umzusehen und bei sich ergebender Gelegenheit in Mittäterschaft einen Einbruch
zu begehen. Dies schliesst aus, dass sich der Beschuldigte 2 im Irrglaube
befand, der Beschuldigte 1 habe lediglich pinkeln gehen wollen. Vielmehr war
der Beschuldigte 2 unter den gegebenen Umständen im Bild, weshalb sie sich nach
[Ort 1] begaben und der Beschuldigte 1 aus dem Auto stieg, während er, der
Beschuldigte 2, im Auto auf ihn wartete. Dass er dabei nach Angaben des
Geschädigten das Licht eingeschaltet hatte, verwundert zwar auf den ersten
Blick. Es ist aber zu beachten, dass heutzutage bei den meisten Autos das Licht
automatisch eingeschaltet wird, sobald der Schlüssel in der Zündung steckt.
Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Beschuldigte 2 bei brennendem Licht
parkte, die dargelegte erdrückende Beweislage nicht in Zweifel zu ziehen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich gewesen wäre,
das Auto zu parken, hätte der Beschuldigte 1 lediglich pinkeln wollen – ein
Vorgang, der erfahrungsgemäss in einer Minute erledigt gewesen wäre. Wenn es um
das Pinkeln gegangen wäre, hätte der Beschuldigte 2 lediglich das Fahrzeug kurz
anhalten können, ohne zu parken. Es ist denn auch davon auszugehen, dass die
beiden Beschuldigten genügend Zeit hatten, sich bezüglich ihrer allfälligen
Aussagen abzusprechen, wurde doch der Beschuldigte 1 auf frischer Tat ertappt,
so dass die beiden Beschuldigten damit rechnen mussten, von der Polizei
aufgegriffen zu werden, was eine diesbezügliche Absprache während der
Fluchtfahrt sogar als wahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist denn auch nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 wahrheitswidrig
sagen sollte, pinkeln zu wollen, wenn er doch einbrechen wollte. Dies ist schon
hinsichtlich des Zeitablaufs nicht plausibel. Im Übrigen hat sich der
Beschuldigte 2 bezüglich dem Urinieren auch widersprochen: einerseits sagte er,
er habe den Beschuldigten 1 nicht rennen gesehen; dieser sei normal
eingestiegen, als er zurückgekommen sei (S. 13). Anderseits will er dem
Beschuldigten 1 entgegengefahren sein (S. 15; im Übrigen auch AS 326, Z. 148,
und AS 327 Z. 165 - 167). Der Beschuldigte 2 hat sich also in derselben
Einvernahme widersprochen). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich bezüglich der
folgenden Aussage: der Beschuldigte 1 habe, als er wieder ins Auto gestiegen
sei, gesagt, er habe kein Hotel gefunden (S. 14). Dabei ging er ja angeblich
urinieren und nicht ein Hotel suchen. Davon, dass der Beschuldigte 1 in [Ort 1]
ein Hotel suchen wollte, sagte dieser übrigens nie etwas.
Für das Berufungsgericht ergeben sich
somit keine erheblichen Zweifel am Tatplan der beiden Beschuldigten, womit der
vorgehaltene Sachverhalt auch bezüglich dem Beschuldigten 2 erstellt ist.
III. Rechtliche Würdigung
Beschuldigter 1
Es kann umfassend auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf den Urteilsseiten 10 ff. verwiesen werden. Seitens des
Beschuldigten wird lediglich geltend gemacht, es habe sich gegebenenfalls um
einen geringfügigen Diebstahlsversuch gehandelt, der Beschuldigte 1 sei nämlich
lediglich durch den Duft der Backwaren zu diesem Delikt verleitet worden.
Nachdem selbst der Beschuldigte diese ihm offenbar vom Verteidiger
unterbreitete Verführungs-These vollständig verwarf (vgl. Berufungsbegründung
S. 6), muss darauf nicht näher eingegangen werden, zumal es völlig lebensfremd
erscheint, lediglich wegen einem «Gipfeli» einzubrechen und der Backofen zur
Tatzeit nicht in Betrieb war.
Der Beschuldigte 1 ist wegen versuchten
Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit dem
Beschuldigten 2, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Beschuldigter 2
Der Beschuldigte 2 äusserte sich in
seiner Berufungsbegründung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Es
kann umfassend auf deren Erwägungen auf Urteilsseite 15 verwiesen werden. Der
Beschuldigte 2 ist wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen
in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.
IV. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 15 ff.).
Beschuldigter 1
Der Verteidiger des Beschuldigten 1 äussert
sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese
ging bezüglich des Diebstahlsversuchs von einem leichten Verschulden aus, legte
die Einsatzstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe fest, reduzierte diese
infolge des Versuchs auf fünf Monate, asperierte die Strafe zur Abgeltung des
Hausfriedensbruchs um einen halben Monat und erhöhte die Strafe wegen der
belastenden Täterkomponenten um einen Monat. Die Vorinstanz sprach somit eine
Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten aus, was nicht zu beanstanden und
somit zu bestätigen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass
infolge der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des «Kriminaltourismus»
eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht völlig wirkungslos wäre, zumal der
Beschuldigte des Landes verwiesen wird. Ebenso wenig erschiene die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges angemessen.
Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4.10.2018 - 18.4.2019) ist ihm an den
Strafvollzug anzurechnen.
Beschuldigter 2
Der Verteidiger des Beschuldigten 2
äusserte sich in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht zur Strafzumessung der
Vorinstanz. Diese ging bezüglich des Diebstahlsversuchs von einem leichten
Verschulden aus, legte unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe
von 5 Monaten Freiheitsstrafe fest, asperierte die Strafe zur Abgeltung des
Hausfriedensbruchs um einen halben Monat und erhöhte die Strafe wegen der
belastenden Täterkomponenten um einen weiteren halben Monat. Die Vorinstanz
sprach somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus (US 19), was nicht zu
beanstanden und somit zu bestätigen ist. Auch beim Beschuldigten 2 ist infolge
der einschlägigen Vorstrafe und des «Kriminaltourismus» eine Freiheitsstrafe
auszusprechen. Eine Geldstrafe wäre wirkungslos, zumal der Beschuldigte des
Landes verwiesen wird. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen der bedingte
Strafvollzug nicht zu gewähren.
Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4.10.2018 - 3.4.2019) ist ihm an den
Strafvollzug anzurechnen.
V. Landesverweisung
1.
Beschuldigter 1
Die Vorinstanz sprach gegen den
Beschuldigten 1 eine Landesverweisung von neun Jahren aus (US 20). In der
Berufungsbegründung wird zu diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Dieser
kann bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) steht nicht zur Diskussion, da der Beschuldigte 1
EU-Bürger ist.
2.
Beschuldigter 2
Die Vorinstanz sprach gegen den
Beschuldigten 2 eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (US 21). In der
Berufungsbegründung wird zu diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Dieser kann
bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) steht nicht zur Diskussion, da der Beschuldigte 2
EU-Bürger ist.
VI. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die beiden Beschuldigten die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 9'490.70,
grundsätzlich je zur Hälfte zu bezahlen (CHF 4'745.35). Die Vorinstanz
begrenzte die Kostenanteile jedoch ohne ersichtliche Begründung auf CHF
3'300.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 3'520.00 (Beschuldigter 2), wovon infolge
Dispositiv
des Verschlechterungsverbots auszugehen ist. Die übrigen Kosten gehen demnach
(ebenfalls in Anwendung des Verschlechterungsverbots) zu Lasten des Staates.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben
die beiden Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf
CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich weiterer Auslagen belaufen sich die Kosten
des Berufungsverfahrens auf total CHF 3'100.00. Somit entfallen auf beide
Beschuldigten je CHF 1'550.00 zur Bezahlung.
Die Bargeldbeträge, welche den
Beschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft zurückzuerstatten sind, werden mit den von ihnen zu tragenden
Verfahrenskosten verrechnet. Die Restanzen haben die Beschuldigten wie folgt zu
bezahlen:
Beschuldigter 1: total Verfahrenskosten:
CHF 4'850.00 ./. CHF 400.00 = CHF 4'450.00
Beschuldigter 2: total Verfahrenskosten:
CHF 5'070.00 ./. CHF 156.00 = CHF 4'914.00
2. Entschädigungen
2.1
Rechtsanwalt Schnyder macht
für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 570 Minuten bzw. 9.5
Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommt ermessensweise eine halbe
Stunde zur Abgeltung der drei nachträglichen Verfügungen, welche ihm zugestellt
worden sind. Zu vergüten sind demnach 10 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend
einem Honorar von CHF 1'800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 131.00 und
Mehrwertsteuer von 148.70 total CHF 2'079.70, zahlbar durch den Staat v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
Eine Nachforderung wird nicht geltend
gemacht.
2.2 Rechtsanwalt Walker macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.25 Stunden geltend. Dabei
handelt es sich bei einigen Posten um Kanzleiaufwände von 0.08 und 0.17 Stunden,
welche bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind und daher nicht
zusätzlich entschädigt werden (Kostenpunkte vom 3.4.19, 19.8.19, 20.10.19 und
2.12.19, total 0.41 Stunden). Da Rechtsanwalt Walker aber nach Eingang der
Honorarnote nochmals drei Verfügungen zugestellt wurden, was zumindest nochmals
einen minimalen Aufwand erforderte, welcher in der Honorarnote nicht enthalten
ist, wird zum Ausgleich auf eine Kürzung verzichtet.
Demnach wird Rechtsanwalt Walker für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'010.45 zugesprochen (inkl. Auslagen
und MwSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Eine Nachforderung wird
nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung
der
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22
Abs. 1 und Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 69
StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442
Abs. 4 StPO (A.___)
und
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und
Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 69 StGB; Art.
135, Art. 267, Art. 379 ff, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (A.B.___)
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des versuchten Diebstahls, begangen am
4. Oktober 2018
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4.
Oktober 2018.
2. A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 6 ½ Monaten.
3. Die von A.___ vom 4. Oktober 2018 bis
18. April 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. A.___ wird für die Dauer von 9 Jahren
des Landes verwiesen.
5. A.B.___ hat sich schuldig gemacht:
- des versuchten Diebstahls, begangen am
4. Oktober 2018
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4.
Oktober 2018.
6. A.B.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
7. Die von A.B.___ vom 4. Oktober 2018 bis
3. April 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. A.B.___ wird für die Dauer von 7 Jahren
des Landes verwiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019
werden nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind nach
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Elektronisches Gerät, Störsender,
Jammer, aus dem Fahrzeug (Mercedes Benz E220), aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn
- 1 Störsender, elektronisches Gerät (aus
dem Fahrzeug Mazda) aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019
werden nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Bargeldbeträge den Berechtigten nach Rechtskraft
dieses Urteils herauszugeben:
- Bargeld von CHF 400.00 an A.___
- Bargeld von CHF 156.00 an A.B.___.
Die Beträge werden mit den
von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 18).
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019
werden nachstehende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 6. Oktober 2018 und vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten
Gegenstände (allesamt aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) den
Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
an A.___:
- Mobiltelefon, Smartphone, Samsung G960F,
Nr. [...], schwarz
- 1 Paar Lederschuhe, Tego, Grösse M,
schwarz
-
1
Herrenhose, Chino Celio, Slim fit, blau
- 1 Poloshirt, Grösse L, Hugo Boss, weiss
- 1 Paar Freizeitschuhe, Grösse 42,
schwarz, Leder, Marke Lacoste
- 1 Ledertasche, braun, mit diversen
Kleidungsstücken
- 1 Quittung, Kursaal Bern
- 1 Serviceheft
- 1 Couvert mit Postadresse «[Adresse]»
- 1 Pw-Schlüssel Audi mit Anhänger mit
Beschriftung, 8P1AA B025538
- 1 Rasierapparat inklusive Hülle
an A.B.___:
- Mobiltelefon, Smartphone, Apple iPhone,
Nr. [...], schwarz
- 1 Schraubendreher, Dexter, Grösse 2
- 1 Schraubendreher, PB Swisstools, PB
7100/5
- 1 Schraubendreher, PB Swisstools,
8100/5, roter Griff
- 1 Paar Freizeitschuhe, Adidas EQT,
Grösse 41.5, schwarz
- 1 Paar Freizeitschuhe, Air Max, Leder,
hellbraun.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März
2019 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'199.00
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Dominik Schnyder, auf CHF 2'079.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
13 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März
2019 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.B.___,
Rechtsanwalt Patrick Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
12'011.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.B.___,
Rechtsanwalt Patrick Walker, auf CHF 2'010.45 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 9'490.70, haben
zu bezahlen:
A.___
CHF
3'300.00,
A.B.___
CHF
3'520.00.
Im Übrigen gehen die
Kosten zu Lasten des Staates.
17.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3000.00,
total CHF 3'100.00 werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 1'550.00)
auferlegt.
18.
Die den Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugebenden
Bargeldbeträge (vgl. Ziff. 10) werden mit den von ihnen zu tragenden
Verfahrenskosten verrechnet (A.___: CHF 4'850.00 ./. CHF 400.00 bzw. Galbeaza:
CHF 5'070.00 ./. CHF 156.00). Restanzen nach Verrechnung zu Lasten der
Beschuldigten:
A.___
CHF
4'450.00,
A.B.___
CHF
4'914.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher