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Entscheid

STBER.2019.47

versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch

20. August 2020Deutsch64 min

Verteidiger des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Dominik

Schnyder

2. A.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Patrick

Walker

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend versuchter

Diebstahl und Hausfriedensbruch; obligatorische Landesverweisung

Die Berufung wird mit dem

Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 4. Januar 2019

wurden A.___ (im Folgenden Beschuldigter 1) und A.B.___ (im Folgenden

Beschuldigter 2) wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs dem

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen überwiesen (Akten Voruntersuchung Seiten 8

ff. [im Folgenden: AS 8ff.]).

2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen wies im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. März 2019 auf Antrag

des Verteidigers des Beschuldigten 1 in Nachachtung von Art. 147 StPO die

Fotowahlkonfrontation vom 6. Oktober 2018 (AS 195 - 204) aus den Akten, da dem

Beschuldigten und seinem Verteidiger dabei das Teilnahmerecht nicht gewährt

worden war, obwohl bereits am 4. Oktober 2018 eine Eröffnungsverfügung ergangen

war (AS 109).

Am 13. März 2019 fällte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 254 ff.):

«

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des versuchten Diebstahls, begangen am

4. Oktober 2018

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4.

Oktober 2018.

2. Der Beschuldigte A.___

wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die angeordnete Sicherheitshaft seit dem 4. Oktober

2018 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird zur

Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten, längstens bis zur

Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziffer 2.

5. Der Beschuldigte A.B.___ hat sich

schuldig gemacht:

- des versuchten Diebstahls, begangen am

4. Oktober 2018

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Oktober

2018.

6. Der Beschuldigte A.B.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die angeordnete Sicherheitshaft seit dem 4. Oktober

2018 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

7. Der Beschuldigte A.B.___ wird für die

Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

8. Der Beschuldigte A.B.___ wird zur

Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten, längstens bis zur

Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziffer 6.

9. Nachstehende, mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmte

Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

- 1 Elektronisches Gerät, Störsender,

Jammer, aus dem Fahrzeug (Mercedes Benz E220), aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn

- 1 Störsender, elektronisches Gerät (aus

dem Fahrzeug Mazda) aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn.

10. Nachstehende, mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten

Bargeldbeträge sind den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils

herauszugeben:

- Bargeld von CHF 400.00 an A.___

- Bargeld von CHF 156.00 an A.B.___.

11. Nachstehende, mit Verfügungen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2018 und vom 20.

Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände (allesamt aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn) sind den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils

herauszugeben:

an A.___:

- Mobiltelefon, Smartphone, Samsung G960F,

Nr. [...], schwarz

- 1 Paar Lederschuhe, Tego, Grösse M,

schwarz

-

1

Herrenhose, Chino Celio, Slim fit, blau

- 1 Poloshirt, Grösse L, Hugo Boss, weiss

- 1 Paar Freizeitschuhe, Grösse 42,

schwarz, Leder, Marke Lacoste

- 1 Ledertasche, braun, mit diversen

Kleidungsstücken

- 1 Quittung, Kursaal Bern

- 1 Serviceheft

- 1 Couvert mit Postadresse «[Adresse]»

- 1 Pw-Schlüssel Audi mit Anhänger mit

Beschriftung, 8P1AA B025538

- 1 Rasierapparat inklusive Hülle

an A.B.___:

- Mobiltelefon, Smartphone, Apple iPhone,

Nr. [...], schwarz

- 1 Schraubendreher, Dexter, Grösse 2

- 1 Schraubendreher, PB Swisstools, PB

7100/5

- 1 Schraubendreher, PB Swisstools,

8100/5, roter Griff

- 1 Paar Freizeitschuhe, Adidas EQT,

Grösse 41.5, schwarz

- 1 Paar Freizeitschuhe, Air Max, Leder,

hellbraun.

12. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 13'199.00

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF

12'011.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 belaufen sich auf total CHF 10'180.00.

a) Der auf den Beschuldigten A.___

entfallene und durch ihn zu bezahlende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf

CHF 3'300.00 festgesetzt (1/2 der Gerichtsgebühr + CHF 2'700.00 persönliche

Auslagen).

b) Der auf den Beschuldigten A.B.___

entfallene und durch ihn zu bezahlende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf

CHF 3'520.00 festgesetzt (1/2 der Gerichtsgebühr + 2'920 CHF persönliche

Auslagen).

c) Die restlichen Verfahrenskosten im

Umfang von CHF 3'360.00 gegen zu Lasten des Staates Solothurn.»

3. Mit Schreiben vom 15. März 2019

meldete der Beschuldigte 1 (AS 191), mit Schreiben vom 18. März 2019 der

Beschuldigte 2 (AS 194) gegen das Urteil fristgerecht die Berufung an.

4. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten 1 datiert vom 19. Juli 2019. Er verlangt die Aufhebung der

Ziffern 1 – 4 und 14a des angefochtenen Urteils. Er sei vollumfänglich

freizusprechen, die Kosten seiner Verteidigung seien durch den Staat zu tragen,

für jeden ausgestandenen Hafttag sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.00

auszurichten, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen, U.K.u.E.F. Weiter sei an Ort und Stelle ein Augenschein

durchzuführen.

5. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten 2 datiert vom 7. August 2019. Er ficht die Ziffern 5 – 7 und 14b

des erstinstanzlichen Urteils an. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,

unter Zusprechung einer Entschädigung für erlittene Nachteile und

Kostenauferlegung auf den Staat.

6. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019

verzichtete der Oberstaatsanwalt auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die

Berufung und eine Anschlussberufung. Die Anklage werde durch a.o. Staatsanwalt H.___

vertreten.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

des Berufungsgerichts vom 14. Oktober 2019 wurde der Antrag des Beschuldigten 1

auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. Den Parteien wurde bis 28.

Oktober 2019 Frist gesetzt zur Stellungnahme zur vorgesehenen Durchführung des

schriftlichen Berufungsverfahrens.

8. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2019 wurde mit den zuvor bekundeten

Einverständnissen der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur

Begründung der Berufungen wurde den Beschuldigten bis 27. November 2019 Frist

gesetzt. Auf entsprechende Gesuche hin wurde den Beschuldigten die Frist bis 6.

Januar 2020 erstreckt.

9. Die Berufungsbegründung des

Beschuldigten 1 datiert vom 4. Januar 2020. Es werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1. Das Urteil vom 13.03.2019, ausgenommen

Ziff. 10, 11, 12 und der den Beschuldigten begünstigenden Teil von Ziff. 14 (C)

sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen,

evtl. wegen Versuchs eines geringfügigen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs schuldig zu befinden

und zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen.

3. Sämtliche Beschlagnahmungen seien,

soweit nicht aufgehoben, aufzuheben, ausgenommen diejenige des Störsenders.

4. Die Kosten des Verfahrens seien für alle

Instanzen durch den Staat zu tragen.

5. Evtl. seien 2/3 der Kosten durch den

Staat zu tragen und 1/3 durch den Beschuldigten anteilmässig zu tragen.

6. Dem Beschuldigten sei für die

ausgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Vollzugshaft pro Tag CHF 200.00

Genugtuung zuzusprechen.

7. Im Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten

der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bewilligen.

8. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers sei nach Ansetzung einer Frist zur deren Einreichung zu genehmigen.

9. Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

10. Die Berufungsbegründung des

Beschuldigten 2 datiert vom 20. Januar 2020. Es werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1. Die Ziffern 5 - 7 und 14b des

angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von beiden

Vorhalten freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF

30'200.00 auszurichten.

4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

seien nach Ermessen des Berufungsgerichts neu zu verlegen.

5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche

Urteil zu bestätigen.

6. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als

amtlicher Verteidiger zu bestätigen.

7. U.K.u.E.F. zulasten des Staates

Solothurn.

11. Mit Stellungnahme vom 31. Januar

2020 beantragte der zuständige a.o. Staatsanwalt, die Berufungen der beiden Beschuldigten

seien vollumfänglich abzuweisen, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

12. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 18. Juni 2020 wurde beim Kriminaltechnischen Dienst

der Polizei Kanton Solothurn ein ergänzender Bericht zu den Tatortspuren

eingeholt, welcher am 1. Juli 2020 bei der Strafkammer einging (Stellungnahme

des KTD vorab per Mail vom 23. Juni 2020). In Nachachtung von Art. 390 Abs. 3

StPO erfolgte diesbezüglich ein erneuter Schriftenwechsel (Basler Kommentar zur

StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 406 StPO N 9). Die Stellungnahmen des

Verteidigers des Beschuldigten 1 datieren vom 2. und 7. Juli 2020.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalte

1.1

Versuchter Diebstahl

Den Beschuldigten wird vorgehalten, sie

hätten am 4. Oktober 2018, in der Zeit von 20:10 Uhr bis 20:13 Uhr, in [Ort 1],

[Adresse] Bäckerei [...], zum Nachteil von A.C.___ (einziger Gesellschafter und

Geschäftsführer der [...] GmbH), in Mittäterschaft einen versuchten Diebstahl

begangen, indem sie bzw. der Beschuldigte 1 in der Absicht, sich unrechtmässig

zu bereichern, in die Räumlichkeiten des Geschädigten eingedrungen seien. Sie

hätten Deliktsgut entwenden wollen, der Beschuldigte 2 habe im Tatfahrzeug auf den

Beschuldigten 1 gewartet. Da sie (bzw. der Beschuldigte 1) jedoch vom

Geschädigten beim Einbruchsversuch gestört worden seien, hätten sie ohne

Mitnahme von Deliktsgut die Flucht ergriffen, weshalb es bei einem versuchten

Diebstahl geblieben sei.

Konkret seien sie zum Tatort gefahren,

wobei der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in unmittelbarer

Nähe zum Tatobjekt parkiert haben soll. Während der Beschuldigte 2 im Auto

gewartet habe, habe sich der Beschuldigte 1 zur Liegenschaft an der [Adresse]

begeben und die heruntergekurbelte Lamellen-Store nach oben gedrückt.

Anschliessend soll er die Balkontüre mittels Betätigung des Fenstergriffs

geöffnet haben. Dabei seien die im Innern an die Balkontüre angelehnten

Backbleche umgefallen, welche dadurch Lärm verursacht hätten. Der Beschuldigte

1.

habe in der Folge kurz abgewartet und habe anschliessend auf allen Vieren gehend

(da die Lamellen-Store heruntergelassen war und er diese nur teilweise hochhob)

versucht, ins Gebäude zu gelangen. Der Geschädigte sei durch die umfallenden

Backbleche aufmerksam geworden und habe sich ins Gebäude begeben, um

nachzuschauen. Dabei habe er durch das Schaufenster der Bäckerei das Fahrzeug

des Beschuldigten 2 erblickt, welches gegenüber der Bäckerei geparkt und dessen

Licht eingeschaltet gewesen sei. Der Geschädigte habe sich sodann in die

Backstube begeben und den Beschuldigten 1 überrascht, welcher immer noch auf

allen Vieren gewesen sei und mit einer Hand die Lamellen-Store nach oben gedrückt

habe, um ins Innere des Gebäudes zu gelangen. Als der Beschuldigte 1 den

Geschädigten bemerkt habe, sei er sogleich nach draussen zum Beschuldigten 2

bzw. zum Fahrzeug geflüchtet und sei sofort in dieses eingestiegen. In der

Folge seien die beiden Beschuldigten rasant davongefahren (Ziff. I.B.1. und

I.C.1 der Anklageschrift).

1.2

Hausfriedensbruch

Den Beschuldigten wird weiter

vorgeworfen, sie hätten im Zuge des angeklagten versuchten Diebstahls (vgl.

oben) am 4. Oktober 2018 in Mittäterschaft einen Hausfriedensbruch begangen,

indem sie unrechtmässig und gegen den Willen des Berechtigten in dessen

Liegenschaft eingedrungen seien und sich in der Folge teilweise in den

Räumlichkeiten des Berechtigten aufgehalten hätten. Während sich der

Beschuldigte 1 in die Bäckerei [...] begeben haben soll, habe der Beschuldigte

2.

im fahrbereiten Fluchtfahrzeug auf ihn gewartet (Ziff. I.B.2 und I.C.2 der

Anklageschrift).

1.3

Mittäterschaft

Die Mittäterschaft ergebe sich aufgrund

der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent

erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen,

wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung. So

komme dem Beschuldigten 2 die Rolle des Fahrers des (Flucht-)Fahrzeugs zu und dem

Beschuldigten 1 diejenige des in die Liegenschaft Eindringenden, wobei der

jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen für die Ausführung des geplanten

Delikts so wesentlich gewesen sei, dass diese mit ihm stehe oder falle, weshalb

im Ergebnis beide Beteiligten als Hauptbeteiligte und somit Mittäter zu sehen

seien (Anklageziffer I.A).

2.

Unbestrittener Sachverhalt

Die beiden Beschuldigten bestreiten nicht,

zum Deliktszeitpunkt am Deliktsort zusammen mit dem PW Mercedes Benz mit den

Kennzeichen IL99KAS unterwegs gewesen zu sein. Das Auto wurde durch den

Beschuldigten 2 gelenkt und zum Deliktszeitpunkt vis-à-vis des Deliktsortes

kurz parkiert, wobei der Beschuldigten 2 im Auto blieb und der Beschuldigte 1

für kurze Zeit aus dem Auto stieg, danach wieder einstieg und die beiden die

Fahrt fortsetzten, bis sie kurz danach bei der Tankstelle beim Coop Pronto in […]

von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sind.

3.

Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte 1 will das Auto kurz

verlassen haben, um zu pinkeln. So schilderte auch der Beschuldigte 2 die

Situation. Der Beschuldigte 1 bestreitet, in die Liegenschaft des Privatklägers

eingedrungen zu sein bzw. dies versucht zu haben. Der Beschuldigte 2 will von

einem solchen Versuch nichts gewusst haben. Von der Verteidigung des

Beschuldigten 1 wird eventualiter der Versuch eines lediglich

geringfügigen Diebstahls geltend gemacht, unter Anerkennung eines begangenen

Hausfriedensbruchs.

4.

Die Beweismittel

4.1

Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen

des Privatklägers ab und erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt.

Zu den objektiven Beweismitteln/Indizien, resp. den erhobenen Spuren und deren

Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn äusserte

sich die Vorinstanz kaum und insbesondere nicht in entlastendem Sinne, was von

den Beschuldigten gerügt wird.

Die Anklage basiert, soweit den konkreten

Tatbeitrag des Beschuldigten 1 betreffend (versuchtes Eindringen in die

Liegenschaft), in erster Linie auf den Aussagen des Geschädigten. Objektive

Beweismittel, welche die Anklage diesbezüglich stützen, liegen nicht vor,

sondern lediglich einige Indizien. Unter diesen Umständen erscheint es

angezeigt, zuerst die vorliegenden Aussagen der Beteiligten zu würdigen und zu

prüfen, ob die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind. Anschliessend ist zu

prüfen, ob gegebenenfalls die vorhandenen objektiven Indizien diese Aussagen

stützen oder es gebieten, diese in Zweifel zu ziehen. Die objektiven Indizien

sind zudem von erhöhter Relevanz bei der Feststellung des Sachverhalts, welcher

dem Beschuldigten 2 vorgehalten wird (Mittäterschaft), da diesbezüglich keine

belastenden Aussagen des Geschädigten oder des Beschuldigten 1 vorliegen.

4.2

Aussagen

Aussagen von A.C.___

Der Geschädigte A.C.___ gab rund eine

Stunde nach dem Ereignis im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 4.

Oktober 2018 als Auskunftsperson Folgendes zu Protokoll:

«Ich begab mich zusammen mit meiner

Frau, B.C.___, in das Untergeschoss, um unser Nachtessen zu uns zu nehmen. Dies

war ca. 19:00 Uhr. Als wir anschliessend noch ein wenig TV schauten und den Abend

zusammen verbringen wollten, hörte ich um ca. 20:20 Uhr ein Geräusch aus der

Backstube, welche sich im Erdgeschoss befindet. So wie ich das wahrnahm, waren

es Backbleche, welche umfielen. Sofort begab ich mich nach oben. Ich dachte

zuerst noch, dass es vielleicht eine technische Störung am Kühlschrank oder so

sei. Als ich dann nach oben ging, begab ich mich zuerst ins Verkaufsgeschäft.

Als ich auf den davorliegenden Parkplatz schaute, fiel mir sofort ein

parkierter silberner Mercedes auf. Ich glaube sogar, dass das Licht noch

gebrannt hat. Dieser PW war vor dem Gebäude rückwärts parkiert. Das

Kontrollschild konnte ich zu diesem Zeitpunkt schon ablesen, dies lautet IL 8

KES. Ich bin mir aber bezüglich den Zahlen nicht ganz sicher. Als ich dann die

Türe zur Backstube öffnete, sah ich, dass ein unbekannter Mann gerade dabei

war, via Fenster einzusteigen. Er war auf allen Vieren und die Hände und der

Oberkörper waren schon im Gebäude. Er hatte Mühe, hinein zu gelangen, da die Store

defekt war und sich nicht arretieren liess. Ich wollte diesen Mann noch

anschreien, konnte aber nicht. Als der Einbrecher mich sah, floh er direkt

wieder rückwärts raus via Einstiegsstelle. Ich begab mich zuerst ebenfalls

zuerst zur Einstiegsstelle und wollte dem Einbrecher nach. Ich entschied mich

dann jedoch nach links zu gehen und via Türe das Gebäude zu verlassen. Als ich

draussen war, stieg der Einbrecher fahrerseitig in den parkierten Mercedes ein.

Fuhr rückwärts auf die Strasse und fuhr anschliessend vorwärts mit Vollgas in

Richtung [Strasse]. Ich folgte dem PW nicht, sondern rief der Polizei an.

Signalement: Sehr kurze Haare, fast

Glatze. Ca. 5-Tage-Bart, grau. Ich war der Meinung, dass er ein blaues Gillette

trug. T-Shirt, Hosen, Schuhe habe ich keine Ahnung. Ich habe nur noch gesehen,

dass er keine Handschuhe trug. Ich bin mir wirklich nicht mehr sicher, wie er

aussah. Mir ging nur der Schauspieler Hector Elizondo durch den Kopf. Dieser

hat leichte Ähnlichkeit mit dem Täter» (AS 3 f.).

In der polizeilichen Einvernahme vom 26.

Oktober 2018 (AS 206 ff.) konnte A.C.___ den Beschuldigten 1 anhand eines Fotos

identifizieren und er sagte als Auskunftsperson im Wesentlichen übereinstimmend

mit seiner Erstaussage aus und ergänzte auf entsprechende Fragen im

Wesentlichen, dort sei eben auch die Kühlanlage. Da die erst vor paar Tagen

geflickt worden sei, habe er gedacht, dass das Geräusch von dieser hergekommen

sei, und so sei er zuerst dorthin nachschauen gegangen. Dort sei aber alles in

Ordnung gewesen, also sei er in den Laden im EG. Dort sei er zur Kühlvitrine

gegangen, welche auch gleich frisch revidiert worden sei. Diese befinde sich im

Laden. Dann habe er zum Schaufenster hinaus geschaut und eben diesen silbernen

Mercedes gesehen, welcher ihm aufgefallen sei, weil er kein Schweizer Schild

gehabt habe, das Licht eingeschaltet gewesen und das Auto nicht gerade parkiert

gewesen sei. Der Lenker sei dann retour in die Strasse und dann geradeaus

weggefahren. (auf Frage) Er sei schnell gefahren. «Also ich empfand es so. Ich

würde schon sagen, dass er nicht ein normales Tempo draufhatte.» (auf Frage,

wie er das Tempo empfunden habe) «Eilig. Also nicht wie ein Kunde, der

eingekauft hätte» (AS 211).

Dann habe er ein weiteres Geräusch

wahrgenommen und sei dann nach hinten in die Backstube gegangen, welche durch

eine Schiebetür vom Laden abgetrennt sei. Er glaube, es sei vielleicht wichtig

zu ergänzen, dass der Täter die Türe nicht aufgebrochen gehabt habe. Es sei

vergessen worden, diese abzuschliessen von einem Mitarbeiter. Er möchte noch

erwähnen, dass er beim Rapport, welcher durch die Polizei aufgenommen worden

sei, das Brecheisen nicht erwähnt habe. Er könne dies auch jetzt nicht definitiv

bestätigen, deshalb lasse er es lieber weg. Wenn er zurückstudiere und dran

denke, wie schnell der Täter draussen gewesen sei, könne er sich dies (ein

Brecheisen) nicht vorstellen. Deshalb sei er sich nicht sicher.

Der Täter habe die Balkontüre von aussen

ganz normal öffnen können durch die Betätigung des Henkels. Die Türe sei vor

dem Einbruchsversuch zu gewesen. Inwendig seien Bleche vor dieser Tür

gestanden. Es sei ihm nichts aufgefallen, dass gestohlen worden sei, er

vermisse jedenfalls nichts. Er (A.C.___) habe das Fenster glaublich bereits

wieder geschlossen, bevor er die Polizei angerufen habe. Er habe diese dann mit

dem Schlüssel verschlossen. Die Bleche habe er wieder hingestellt.

Zuerst habe er durch dieses Fenster

hinter dem Täter hergehen wollen. Da habe er gemerkt, dass dies zu umständlich

wäre.

Die Lamellen-Store sei vor diesem Delikt

teilbeschädigt gewesen. Man habe sie noch brauchen können, aber sie habe

bereits einen Schaden gehabt. Die Bänder seien gerissen seit diesem Vorfall.

Das sei vorher noch nicht so gewesen. Man sehe das auf dem Foto nicht gut, aber

die unterste Lamelle liege auf dem Boden, denn diese sei effektiv gerissen.

Er habe nur einen Täter gesehen. Darum sei

er überrascht gewesen, als es geheissen habe, es seien zwei. Als er durch das

Schaufenster geguckt habe, habe er im Auto niemanden gesehen.

Auf Vorlage seiner Erstaussage vom 4.

Oktober 2018 gab er zu Protokoll, er habe nicht von Anfang an gehört, dass das

Geräusch aus der Backstube gekommen sei. Und auch nicht, dass es von den

Blechen hergestammt habe. Wenn er dies lese, stimme das nicht so ganz mit dem

Situationsplan überein. Dann verstehe er die Fragen wegen des Parkplatzes. Das

Auto sei nicht vor dem Gebäude gestanden, sondern vis-à-vis. Es habe zwei

Parkfelder. Und es sei nicht das Fenster, sondern die Balkontüre gewesen, durch

welche der Täter versucht habe, in die Liegenschaft zu gelangen. Die Store sei

zudem nicht defekt, sondern teildefekt gewesen und heruntergekurbelt.

Vom Moment an, als er Geräusche

wahrgenommen habe, bis zum Moment, als er den Täter eindringen gesehen habe,

seien schon ein paar Minuten vergangen. Es sei aber schwierig, dies genau zu

bestimmen. Er sei ja im UG im Büro gewesen, als er das Geräusch gehört habe.

Dann sei er ja zuerst in den Kompressraum gegangen im UG und als nächstes in

den Laden im EG und dann weiter in die Backstube.

Er habe das Gefühl, der Täter habe,

nachdem dieser das Geräusch verursacht gehabt habe, einen Moment gewartet,

bevor er ins Gebäude eingedrungen sei. Denn wäre er unmittelbar nach dem

Geräusch ins Gebäude gekommen, dann wäre er zum Zeitpunkt, als er, A.C.___, ihn

erblickt habe, schon weiter innerhalb in der Backstube gewesen.

Auf Fragen des Verteidigers des

Beschuldigten 1 führte A.C.___ aus, auf den Balkon komme man über zwei

Treppentritte. Es sei also nicht ein verschlossener Balkon, der nicht frei

zugänglich wäre. Es sei nicht mehr hell gewesen, ob das Licht gebrannt habe in

der Backstube, wisse er nicht mehr. Der Täter habe die Lamellen etwa bis auf

die Höhe der Türfalle hochgeschoben gehabt. Auf den Backrechen hätten sich

wahrscheinlich Blätterteigcornets und -böden befunden.

Im Rahmen einer Gegenüberstellung vom

29.

November 2018 konnte A.C.___ von den sieben vorgeführten Personen den

Beschuldigten 1 identifizieren. Die Ohren seien das ausstehende Merkmal (AS

225). (Die Fotowahlkonfrontation vom 6. Oktober 2018 wurde von der Vorinstanz

wegen Verletzung der Teilnahmerechte aus den Akten gewiesen; OG 109).

Vor erster Instanz bestätigte A.C.___ am

13.

März 2019 als Auskunftsperson seine früheren Aussagen und ergänzte, die

Tiefkühlvitrine im Laden, welche er nach dem Vernehmen des Geräusches

kontrollieren gegangen sei, sei an der Fensterfront platziert, wo man direkt

aus dem Schaufenster zum Parkplatz sehe, wo das Auto gestanden habe.

Das Auto sei ihm aufgefallen, weil das

Licht des Autos gebrannt habe. Er könne jedoch nicht sagen, welches Licht des

Autos gebrannt habe. Aufgefallen sei ihm auch, dass das Auto schräg parkiert

gewesen sei. Das Auto sei schliesslich über die Brücke in Richtung [Strasse]

davongefahren.

A.C.___ konnte den Beschuldigten 1 auch

vor der Vorinstanz ohne Weiteres identifizieren; dieser erinnere ihn an einen

Schauspieler. Dessen Name sei ihm nicht präsent, er müsste nachschauen. Dieser

habe im Film Beverly Hills Cop 3 die Rolle des Detektivs gespielt.

Auf Frage, im Erledigungsrapport stehe,

dass es sich bei dieser Bäckerei um eine integrierte Post handle, was er dazu

sagen könne: «Die Post ist im gleichen Laden wie die Bäckerei. Wir dürfen uns

nicht gleichstellen wie eine originale Post. Wir arbeiten analog auf Papier und

nicht elektronisch wie die originale Post. Wir müssen alle Papiere nach Härkingen

oder Zofingen weiterleiten. Wir müssen also alles nachweisen können auf Papier.

Wir dürfen Bargeld auszahlen. Einzahlungen dürfen wir nur via Postkarte/Maestro/V-Pay

entgegennehmen. Bargeld können wir herausgeben. Der Kunde darf mit seiner Karte

aus seinem Konto Geld abheben.» Der Laden sei als Postagentur angeschrieben.

Beim Schaufenster habe es einen entsprechenden Kleber. Zudem habe es ein Leuchtsignet

beim Eingang, welches ca. 50x50cm gross sei. Eingeschalten sei das Licht des

Signets jeweils Mo - Fr von 5:00 Uhr - 18:30 Uhr und am Sa/So von 5:00 Uhr -

12:30 Uhr. Das Signet sei seit 2015 angebracht. Er sei dem Täter nicht durch

die Balkontür gefolgt, weil er nicht auch unter der Store durch gewollt habe. Deshalb

sei er dann durch die Seitentüre raus (OG 117 ff.).

Aussagen des Beschuldigten 1

In der polizeilichen Einvernahme vom 5.

Oktober 2018 sagte der Beschuldigte 1 aus (AS 247 ff.), er und der Beschuldigte

2.

hätten sich damals beim Fahren verirrt. Er, der Beschuldigte 1, sei

ausgestiegen, «für kleine Jungs» zu machen, sei dann wieder ins Auto

eingestiegen und sie seien weitergefahren. Wie das dort heisse, wisse er nicht.

Sonst sei nichts passiert. Er habe das Bedürfnis zu urinieren gehabt, weil er

zuvor in einer Bar zwei grosse Biere getrunken habe, in Olten. Danach seien sie

losgefahren und hätten sich beim Fahren verirrt. Auf Frage, wohin sie nach

Olten zu fahren gedachten: Normalerweise hätten sie nach Zürich in einen Club

gehen wollen. Der Kollege habe aber einen Telefonanruf erhalten und habe gehen

müssen. Der Kollege habe ihn dann nach Hause, d.h. nach Zollikofen fahren

wollen. Sie seien dann nach [Ort 1] gefahren, weil sie sich mit dem Auto

verirrt hätten.

(Auf Frage) Er sei am Sonntagabend

alleine mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Er sei zu ein paar Kollegen

gekommen. Er habe ein Auto von ein paar Kollegen gekauft. Man habe ihm gesagt,

er solle das Auto nicht in Bern einlösen, sondern in Zürich, wegen den Taxen.

Er sei schon mal in der Schweiz gewesen, habe das Land aber wieder verlassen.

Er sei dann nach Deutschland gegangen und wieder zurückgekommen. Am Montag sei

er in Zürich gewesen, aber man habe ihm keine Schilder geben wollen. Er handle

mit Autos. Er habe etwa 10 bis 20 Autos von hier gekauft. Er kaufe nicht nur in

der Schweiz, sondern auch in Deutschland, Frankreich, Belgien oder Holland

Autos.

Er habe nie einen Einbruch gemacht oder

irgendwas Ähnliches. Er verdiene genug Geld mit dem Geschäft. Er wisse nicht,

warum er einbrechen sollte. Er wisse nicht, wem der Mercedes gehöre. Er und

der Beschuldigte 2 hätten sich Nachrichten geschickt und bemerkt, dass sie

beide zur gleichen Zeit in der Schweiz sein würden. So hätten sie vereinbart,

sich in der Schweiz zu treffen. Sie hätten sich gestern um 14.00 / 14.30 Uhr in

der Pizzeria getroffen, der Beschuldigte 2 habe den Mercedes gelenkt. Er selber

habe den Mercedes nie gelenkt. Er habe Angehörige in der Schweiz, Cousins,

Tanten und Onkel.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 5. Oktober 2018 gab der Beschuldigte 1 nach vorläufiger

Festnahme im Wesentlichen zu Protokoll (AS 398 ff.), er wohne in Montélimar /

Frankreich, dort habe er einen festen Wohnsitz. Er habe genug Geld, er habe

Kapital. Dazu komme, was er «schwarz» mit dem Autohandel mache. Er habe eine

Tante in Amerika, welche ihn unterstütze. Er erhalte auch Unterstützung von

seiner Familie in Spanien, welche ein Restaurant führe. Von seiner Grossmutter

habe er zudem eine Erbschaft erhalten. Zur Sache sagte er im Wesentlichen im

Sinne seiner ersten Aussage aus.

Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8.

Oktober 2018 (AS 425 ff.) bestätigte er, lediglich uriniert zu haben. Es habe

dort eine Art Garten oder Zaun. Der Geschädigte habe ihn möglicherweise

urinieren sehen.

In der polizeilichen Einvernahme vom 7.

November 2018 führte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen aus (AS 255 ff.), er

habe zu seinen bisherigen Aussagen weder Ergänzungen noch Korrekturen. Er habe

den Beschuldigten 2 in Spanien kennengelernt. Dieser sei ein sehr guter Freund

von ihm. Sie zwei hätten überhaupt nichts mit dem angeklagten Vorhalt zu tun.

(Auf Frage) Er habe der Polizei seinen Telefon-PIN nicht ausgehändigt, weil er

hier nur auf der Durchreise sei. Er sei EU-Bürger und habe das Recht, sich für

seine Privatsphäre zu wehren.

(Auf Frage) Der Beschuldigte 2 habe auf

der Strasse angehalten, als er, der Beschuldigte 1, habe urinieren müssen. Während

der Fahrt habe er einen Anruf erhalten und er habe dem Beschuldigten 2 gesagt,

er solle ihn nach Bern fahren. Es sei ihm wichtig, anzufügen, dass sein Kollege

überhaupt nichts Falsches gemacht habe und gar nichts damit zu tun habe. Es sei

nichts geplant gewesen und dieser sei unschuldig. Es sei ihm, dem Beschuldigten

1, sehr wichtig, dies anzufügen.

In der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme

vom 17. Dezember 2018 (AS 263 ff.), kamen keine wesentlichen neuen Aussagen

dazu. Einzig bezüglich des im Mercedes sichergestellten Störsenders machte er

eine bemerkenswerte Aussage: «Ja, ich habe dieses Gerät im Auto vergessen. Ich

habe genau verstanden, was Sie meinten. Ich habe dieses Gerät gekauft und

wollte es wiederverkaufen. Aber sicher nicht hier in der Schweiz.»

Vor erster Instanz verweigerte der

Beschuldigte 1 am 13. März 2019 die Aussage.

Aussagen des Beschuldigten 2

In der staatsanwaltlichen Einvernahme

vom 5. Oktober 2018 gab der Beschuldigte 2 nach vorläufiger Festnahme im

Wesentlichen zu Protokoll (AS 322 ff.), er halte sich seit zwei Tagen in der

Schweiz auf. Grund der Einreise sei seine Frau, die in Olten in einem Salon als

Profi-Masseurin arbeite. Er sei zuvor nur einmal in der Schweiz gewesen, vor

drei oder vier Jahren. Er sei aus Holland eingereist, wo er arbeite. Der

Mercedes sei auf seinen Onkel eingelöst. Das Auto gehöre dem Onkel. Dieser habe

ihm das Auto ausgeliehen, damit er in die Schweiz fahren könne. Die Adresse

seiner Frau kenne er nicht, er habe die Adresse im GPS des Fahrzeuges

gespeichert und hätte so zu ihr gefunden. In Holland arbeite er auf dem Bau und

verdiene ca. 700 bis 1’000 Euro bzw. soviel verbleibe ihm nach Abzug der

Wohnungsmiete. Er unterstütze mit diesem Geld seine Familie zu Hause in

Rumänien. Kinder habe er keine.

Der Beschuldigte 1 habe ihn über den

Tisch gezogen. Dieser habe gesagt, er solle ihn zu einem Hotel bringen, einer

günstigen Pension. Und plötzlich habe er gesagt, er solle anhalten, er müsse schnell

auf die Toilette. Der Beschuldigte 1 sei ausgestiegen, wirklich nur zwei bis

drei Minuten. Danach sei er zurückgekommen und sei wieder ins Auto gestiegen.

Der Beschuldigte 1 habe ihm nicht gesagt, dass er irgendwo einsteigen wolle.

Er, der Beschuldigte 2, wäre ja wirklich verrückt, wenn er mit einem neuen

Auto, das nicht einmal ihm gehöre, so etwas machen würde. Und er habe nie

gedacht, dass er irgendwo einbrechen wolle. Er habe den Beschuldigten 1 auch

nicht rennen sehen. Dieser sei normal eingestiegen, als er zurückgekommen sei.

Der Beschuldigte 1 habe den Mercedes nie

gelenkt. Konfrontiert mit der Täter-Beschreibung des Geschädigten: Wenn der

Staatsanwalt sage, dass der Täter fast eine Glatze gehabt habe, dann sei er

(der Beschuldigte 1) eingestiegen. Diesfalls habe der Beschuldigte 1 ihn

angelogen, indem er ihm gesagt habe, er müsse urinieren. (Auf Frage) Sie seien

zuvor in Olten gewesen, um ein Hotel zu suchen. Dann habe der Beschuldigte 1

gesagt, er kenne eine Pension. Dann seien sie in diese Gegend gefahren, wo der

Beschuldigte 1 dies getan habe. Getroffen und mitgenommen habe er den

Beschuldigten 1 in der Pizzeria in Bern. Er, der Beschuldigte 2, habe diesem

gesagt, er fahre zu seiner Frau nach [Ort 2]. Der Beschuldigte 1 habe dann

mitfahren wollen, weil er günstige Autos gefunden habe. Er, der Beschuldigte 2,

habe ihm geglaubt, weil er ihm das Geld gezeigt habe. Er wisse nicht, wieviel

Geld es gewesen sei. Dieser habe etwas gesagt, dass seine Familie ihm Geld

geschickt habe, in etwa CHF 700.00 - 800.00. Er habe das Geld zwar vor ihm

gezählt, aber er wisse nicht, wieviel es genau gewesen sei.

Er habe den Beschuldigten 1 beim

Fussgängerstreifen aussteigen lassen. Er habe dann das Auto parkiert. Dort sei

ein Haus mit grossen Fenstern gewesen, darin hätten Kinder gespielt. Dann habe

er den Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen wieder einsteigen lassen.

Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8.

Oktober 2018 führte er im Wesentlichen aus (AS 358 ff.), er habe die ganze

Wahrheit gesagt, deshalb habe er auch den PIN seines Telefons bekannt gegeben

und mit der Staatsanwaltschaft kooperiert. Der Beschuldigte 1 sei damals aus

dem Auto ausgestiegen, habe gesagt, er müsse urinieren, er, der Beschuldigte 2,

habe ein Gebäude mit Fenstern und eine Frau mit spielenden Kindern gesehen.

Herrn A.___ habe er derweil nicht gesehen. Es habe keine Absprachen bezüglich

Einbruchdiebstählen gegeben, er, der Beschuldigte 2, habe noch nie mit so etwas

zu tun gehabt. Als der Beschuldigte 1 wieder ins Auto gestiegen sei, habe

dieser gesagt, er habe kein Hotel gefunden, sie müssten tanken gehen und er

solle ihn nach Bern bringen.

In der polizeilichen Einvernahme vom 6.

November 2018 gab der Beschuldigte 2 im Wesentlichen zu Protokoll (AS 271 ff.),

um nachweisen zu können, dass er nichts mit dem Vorfall zu tun habe und er hier

in der Schweiz nichts Illegales getan habe, habe er mit der Polizei kooperiert.

Wenn er gewusst hätte, was der Beschuldigte 1 vorgehabt habe, hätte er ihn auf

keinen Fall ins Auto einsteigen lassen. Er habe damals dem Beschuldigten 1

helfen wollen ein Hotel zu finden und ihn «hierhin» nach Olten bringen wollen.

Sie hätten sich in Olten entschlossen, zusammen ein Hotel für ihn zu suchen. Als

sie mit dem Auto auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen seien, habe der

Beschuldigte 1 plötzlich gesagt, er, der Beschuldigte 2, solle anhalten. Dies,

damit er urinieren gehen könne. Dies sei am Tatort gewesen.

Zum Tagesablauf vom Donnerstag, 04.

Oktober 2018 befragt, führte er aus, er sei mit seiner Frau von Bern gestartet.

Sie seien nach [Ort 2] gefahren. Dort hätten sie jemanden abgeholt. Diese

Person hätten sie dann nach Basel an den Flughafen gebracht. Danach seien sie

zurück nach [Ort 2] gefahren. Dort habe seine Frau die Dokumente besorgt, um

die Arbeitsbewilligung zu bekommen. Danach sei er alleine nach Bern

zurückgefahren. Dies, um dort im Hotel, in welchem sie übernachtet hätten, sein

restliches Gepäck zu holen. Dort bei der Pizzeria, also dort, wo auch das Hotel

sei, habe er den Beschuldigten 1 getroffen. Dieser habe ihn gefragt, ob er ihn zu

einer Autogarage fahren könne. Sie seien dann zusammen dorthin gefahren. Der

Beschuldigte 1 habe jedoch dort mit dem Verkäufer betreffend den Preis nichts

vereinbaren können. Er, der Beschuldigte 2, habe von seiner Frau einen

Telefonanruf erhalten. Sie habe ihm gesagt, dass er nach [Ort 2] kommen solle.

Dies, da sie offenbar eine Wohnung hätten anschauen gehen können. Er habe dann

dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er nun nach [Ort 2] zu seiner Frau fahren

müsse. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er würde gerne mit ihm mitfahren. Dies,

damit er in [Ort 2] ein Hotel suchen gehen könne. Zudem habe der Beschuldigte 1

gesagt, dass er ja vielleicht in [Ort 2] ein Auto finden würde. In Zürich habe

der Beschuldigte 1 noch ein zweites Kontrollschild für sein Auto holen gehen

wollen. Dies, da das alte Kontrollschild von Zürich nur für 30 Tage gültig

gewesen sei. (…) Sie hätten sich dann entschlossen, zusammen ein Hotel zu

suchen. Als sie mit dem Auto auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen seien, habe

der Beschuldigte 1 plötzlich gesagt, er solle anhalten, damit er urinieren

könne. Dies sei am Tatort gewesen. Als er, der Beschuldigte 2, das Auto rechts

neben einer Mauer parkiert gehabt habe, habe er die ganze Zeit in ein Haus

reinschauen können. Dort habe eine Mutter mit ihren beiden Kindern gespielt.

Dann habe er plötzlich den Beschuldigten 1 gesehen und ihm sei klargeworden,

dass dieser habe urinieren können. Er (Beschuldigter 2) sei ihm dann

entgegengefahren.

Gefragt nach dem Zweck seiner Einreise

in die Schweiz, führte der Beschuldigte 2 aus, erstens, um Ferien zu machen,

zweitens, um Arbeit zu suchen. Seine Frau habe hier ja schon Arbeit gefunden

gehabt. Hätte er hier auch Arbeit gefunden, wäre er auch geblieben. Er sei in

Begleitung seiner Frau eingereist.

Auf Frage, wie es zum Treffen mit dem

Beschuldigten 1 gekommen sei: Er habe diesem gesagt, dass er in die Schweiz

kommen werde, dies per Facebook. Er habe zum Beschuldigten 1 seit zwei drei

Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Es sei eine Gelegenheit gewesen, sich wieder

einmal zu treffen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er habe in der Schweiz

Autos gekauft und nach Rumänien geschickt. Er wisse nicht, wie dieser in die

Schweiz eingereist sei, vermute jedoch, mit dem Auto. Sie seien Bekannte. Sie

hätten sich vor vielen Jahren in Spanien kennengelernt. Der Kontakt sei dann

jedoch unterbrochen worden. Plötzlich hätten sie sich via Facebook wieder

gefunden. In Spanien habe er den Beschuldigten 1 unter dem Namen «Papi»

kennengelernt. (Auf Frage) Es sei gut möglich, dass er diesen in seinem Telefon

unter «Papi Spania» abgespeichert habe.

Der Mercedes gehöre seinem Onkel. Dieser

heisse E.___ und lebe in Paris. Da dieser den Mercedes seit längerer Zeit nicht

mehr gebraucht habe, habe er, der Beschuldigte 2, das Auto beim Onkel holen gehen

können.

Auf Frage, das besagte Auto sei durch

Spezialisten gründlich durchsucht worden, dabei sei ein professionelles

Versteck zum Vorschein gekommen: In Holland sei er mit seinem guten Kollegen

namens F.___ fischen gegangen. Mit dem Gerät, welches im Auto gefunden worden

sei und welches wie eine Fernbedienung aussehe, habe sein Kollege das Licht

anzünden lassen. Als sein Freund aus seinem Auto die Fischerutensilien geholt

habe, habe er diese Fernbedienung im Auto vergessen. Als F.___ bemerkt habe,

dass er das Gerät im Auto liegengelassen habe, habe dieser ihm telefoniert und

gesagt, er solle das Gerät an einem guten Ort im Auto deponieren. Als er, der

Beschuldigte 2, das Auto gereinigt habe, habe er das Gerät genommen und in der

Tasche des Autos verstaut.

Abschliessend hielt der Beschuldigte 2

fest, er wäre froh, wenn die Polizei die Ermittlungen schnell abschliessen

könnte. Deshalb habe er mit der Polizei auch kooperiert und ihnen sein Natel

wie auch sein Navigationsgerät zur Auswertung zur Verfügung gestellt.

In der Einvernahme des Staatsanwalts vom

17.

Dezember 2018 wurde dem Beschuldigten 2 u.a. die Frage gestellt, wie er

sich erkläre, dass seine DNA auf der Batterie im Innern des Störsenders habe

sichergestellt werden können (AS 289). Der Beschuldigte 2 antwortete, das Gerät

habe keine Batterie, es sei so klein, dass darin keine Batterie sei.

Zum Vorhalt befragt, beteuerte er

abermals, keine Ahnung gehabt zu haben von der Diebstahlsabsicht des

Beschuldigten 1. Weshalb sollte er ansonsten sein Auto in der Nähe der Bäckerei

parkiert haben? Er sei nicht genügend verrückt, sein Auto in der Nähe eines

Einbruchobjekts zu parkieren, wenn er von der Absicht gewusst hätte (AS 291).

(Auf Frage) Nach der Festnahme seien er und der Beschuldigte 1 in getrennten

Fahrzeugen abgeführt worden (AS 293).

Vor erster Instanz verweigerte der

Beschuldigte 2 am 13. März 2019 die Aussage.

Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten 2

Am 5. November 2018 befragte die Polizei

die Ehefrau des Beschuldigten 2, B.B.___, als Auskunftsperson (AS 235 ff.). Sie

bestätigte, dass sie mit dem Beschuldigten 2 zusammen in die Schweiz eingereist

sei. Am Donnerstag habe sie hier mit Arbeiten begonnen. Ihr Ehemann sei zuvor

noch nie in der Schweiz gewesen. Auf Vorhalt korrigierte sie ihre Aussage: Vor

4.

Jahren habe er sie einmal von Frankreich hierhin gebracht. Dies sei im

November gewesen.

Sie seien eingereist, damit sie hier

arbeiten könne. Sie arbeite hier schon über ein Jahr lang. Er hätte hier auch zu

arbeiten beginnen sollen. Sie habe für ihn Arbeit gefunden. Sie seien mit dem

Mercedes eingereist. Der Mercedes gehöre einem Kollegen ihres Mannes. Dieser

heisse E.___. Dieser habe eine Firma in Paris. Das Auto sei jedoch versichert

auf den Namen ihres Mannes.

Da die Tat passiert sei, habe sie alles

abbrechen müssen. Also auf keinen Fall hätten sie und ihr Mann Gedanken mit

kriminellen Hintergründen gehabt. Sie hätten hier wohnen und arbeiten wollen.

In [Ort 3] hätte sie Aussicht auf eine Wohnung gehabt. (Auf Frage) Ihr Ehemann

finanziere sich den Lebensunterhalt mit Auto-Kauf und Auto-Verkauf. Dies sei nicht

illegal. Zudem habe er bei Fussball-Wetten Geld gewonnen. Im Weiteren würden

sie von seiner Mutter finanziell unterstützt. Er habe auch noch fünf

Geschwister.

4.3

Objektive Beweismittel/Indizien

Gemäss polizeilichem Erledigungsrapport

vom 11. Dezember 2018 (AS 11 ff.) konnte Folgendes ermittelt werden:

-

der Beschuldigte 1 trug

bei der Verhaftung CHF 450.00, der Beschuldigte 2 CHF 156.00 Bargeld auf sich;

-

beim Tatobjekt

handelt es sich um eine Bäckerei mit integrierter Postagentur;

-

im Fluchtfahrzeug

konnten Spezialisten des GWK diverses Einbruchwerkzeug, einen Störsender sowie

zwei Paar Turnschuhe feststellen; die Gegenstände wurden durch den KTD

spurentechnisch untersucht. Ein Abgleich der Werkzeuge und der

Schuhsohlenabzüge mit offenen Tatortspuren im Kanton Solothurn verlief negativ;

das ab dem Störsender gesicherte und ausgewertete DNA-Mischprofil konnte dem

Beschuldigten 2 zugeordnet werden;

-

die Daten des

Navigationsgeräts des Fluchtautos konnten zwar nicht elektronisch ausgelesen

werden, jedoch wurden sie von der Polizei fotografiert. Am Tattag waren im

Navigationsgerät mindestens drei Adressen erfasst, welche Kontaktbars

zugeordnet werden können (Cafe […], Bar […], Bar […]). Zudem war eine Station

der Airport Basel-Mulhouse. Am Vortag waren eine weitere Adresse einer

Kontaktbar (Club […]) sowie eine Adresse in Oesterreich und eine in Belgien

erfasst.

-

gemäss Rückfragen

bei der rumänischen Botschaft in Bern wurde das Fahrzeug ordnungsgemäss

immatrikuliert;

-

die Schuhe, welche

die beiden Beschuldigten bei ihrer Anhaltung trugen, wurden ebenfalls durch den

KTD überprüft. Auch dabei ergab sich kein Hit mit offenen Tatortspuren im

Kanton Solothurn;

-

die von den beiden

Beschuldigten bei ihrer Anhaltung mitgeführten Smartphones wurden

sichergestellt; der Beschuldigte 1 wollte seinen PIN nicht bekannt geben;

-

die letzten

(verpassten) Anrufe auf das Smartphone des Beschuldigten 2 erfolgten am 4.

Oktober 2018 um 22:27 und 22.78 Uhr von [«…»] (Ehefrau); um 19:36 Uhr einer von

[«…»] (deutsche Vorwahlziffer), um 18:50 und 18:51 Uhr verpasste Anrufe von Unbekannt;

-

die beiden

Beschuldigten kommunizierten am 2. und 3. Oktober 2018 mehrmals per

Video-Messenger. Am 4. Oktober 2018 gab es keine telefonischen Verbindungen

zwischen ihnen;

-

die Ehefrau des

Beschuldigten 2 reichte am 3. Oktober 2018 online ein L-Niederlassungsgesuch

ein, welches wegen fehlender Dokumente vom Migrationsamt Thun letztlich

abgelehnt wurde; sie begab sich am 4. Oktober 2018, um 17:45 Uhr, persönlich an

den Schalter der Gemeinde Olten, um eine L-Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Ihr rumänischer Pass befindet sich seither bei der Gemeinde Olten;

-

gemäss den

Standortdaten seines Smartphones reiste der Beschuldigte 2 am Montag, 1.

Oktober 2018, in die Schweiz ein. Zuvor machte er um ca. 04:36 Uhr einen

Grenzübertritt nach Belgien und um ca. 09:35 Uhr einen nach Deutschland;

-

am 2. Oktober 2018

dürfte sich der Beschuldigte 2 um ca. 12:14 Uhr in Bern, um 16:19 Uhr im Club […]

in Thun aufgehalten haben;

-

am 3. Oktober 2018

war der Beschuldigte 2 gemäss registriertem Standort seines Smartphones um

16:19 Uhr erneut in Thun, Club […] ;

-

am 4. Oktober 2018

verzeichnete sein Smartphone folgende Standorte: 11:14 Uhr Parkplatz vis-à-vis

Bar […] Olten, danach Airport Basel/Mulhouse, danach wieder Olten. Nach 13:17

Uhr wurden keine Standorte mehr aufgezeichnet; die letzte Verbindung wurde um

19:36 Uhr verzeichnet (Telefonanruf Ehefrau). Anschliessend gab es keine

ausgehenden Verbindungen mehr;

-

-

es wurden Ermittlungen

getätigt zum PW Mazda mit den Kennzeichen [...], welcher auf den Namen des

Beschuldigten 1 eingelöst war (vgl. dazu AS 23);

-

die Polizei kam in

ihrem Rapport zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten getrennt voneinander

in die Schweiz eingereist waren (AS 24);

-

der Beschuldigte 1

war am 19. September 2018 mit seinem PW Mazda aus der Schweiz nach Frankreich

ausgereist; wann und wo er anschliessend wieder in die Schweiz eingereist ist,

wurde nicht ermittelt; er selber gab an, am 30. September 2018 mit seinem Mazda

allein eingereist zu sein;

-

zum Treffpunkt der

Beschuldigten: der Mazda des Beschuldigten 1 konnte in Wohlen bei Bern vor der

Liegenschaft […] parkiert vorgefunden werden. Rund 19 km entfernt befindet sich

die Bar […] in [Ort]. Beide Adressen hatte der Beschuldigte 2 in seinem

Auto-Navigationsgerät erfasst gehabt. Die Bar […] dürfte Ausgangspunkt für die

gemeinsame Tour der beiden Beschuldigten nach Olten gewesen sein, was sich aus

den gemachten Aussagen und auch der Auswertung des Navigationsgerätes ergibt;

-

auch im Mazda des

Beschuldigten 1 konnte ein Störsender sichergestellt werden (AS 26; 147 f.).

-

Internationale

Abklärungen zum Beschuldigten 2:

Schweiz, Kantonspolizei

Bern

Der PW [...] wurde am 03.

Oktober 2018, um 00:37 Uhr, an der Kreuzung Kirchenfeldstrasse/Aegertenstrasse,

3005.

Bern, Richtung Thunplatz, infolge Geschwindigkeitsübertretung erfasst. Bei

der Frontaufnahme ist unschwer der Beschuldigte 2 als Lenker zu erkennen. Im

Fahrzeug sind keine weiteren Personen ersichtlich. Das «Fallprotokoll –

Geschwindigkeit» liegt den Unterlagen bei.

Frankreich

Die Ermittlungen mit den

französischen Behörden haben ergeben, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 2014

wegen Ladendiebstahls und Freiheitsberaubung in Erscheinung getreten war.

Deutschland

In Deutschland ist der

Beschuldigte 2 in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt in drei Fällen wegen

Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung sowie Urkundenfälschung

verzeichnet.

Am 1. April 2014 wurde der

Beschuldigte 2 samt französischem Lieferwagen in 94491 Hengersberg (D) einer

Kontrolle unterzogen. Dabei händigte der Beifahrer eine total gefälschte

französische Versicherungsbescheinigung aus. Ausserdem handelte es sich bei dem

angebrachten französischen Kennzeichen um eine Totalfälschung und die

Versicherung war nicht existent.

-

Internationale

Abklärunqen zum Beschuldigten 1:

Schweiz. Kantonspolizei

Wallis

Der Beschuldigte 1 wurde

am 19. September 2018, um 05:00 Uhr, bei seinem Grenzübertritt aus der Schweiz

mit seinem Mazda 6, ZH-[...], kontrolliert. Gemäss dem Bericht der

Kantonspolizei Wallis stehen das Fahrzeug wie auch A.___ in dringendem Verdacht

diverser Diebstahlsdelikte.

Österreich

Diebstahl und Hehlerei,

begangen am 4. März 2016 in 2425 […] (A). Im Laderaum wurden Baumaschinen,

Elektrowerkzeuge und Gegenstände aufgefunden und zum Teil sichergestellt. Diese

konnten Delikten in Deutschland zugeordnet werden.

In Ergänzung zu den Zusammenfassungen im

erwähnten Bericht ist auf folgende Erhebungen hinzuweisen:

Der Anhalteort liegt etwa sieben

Kilometer vom Tatort entfernt (Coop Tankstelle in […]); die Anhaltung durch die

Polizei erfolgte ca. eine Viertelstunde nach der Tat (AS 26).

Auf den fotographischen Aufnahmen der

Polizei vom Tatort (Aussenansicht) ist zu erkennen, dass die Lamellen der

Store, welche sich bei der Balkontür befindet, schräg hängen. Ebenfalls

ersichtlich ist ein grosses Backblech, welches an der Innenseite der Balkontür

angelehnt ist und welches unweigerlich umkippen muss, wird die Balkontür von

aussen nach innen geöffnet (AS 36).

Die beiden Hände und die Hosenbeine (im

Bereich der Knie) des Beschuldigten 1 wurden mit Mikrospurensicherungsband

abgeklebt, um allfällig vorhandene Mikrospuren zu sichern; dabei ergaben sich

keine «aussergewöhnlichen» Feststellungen (AS 171).

Beim Beschuldigten 1 wurden neben den

Schuhen auch ein Polo-Shirt Hugo Boss und eine Hose der Marke Celio

sichergestellt (AS 171); das Untersuchungsmaterial sei auf ungewöhnliche

Anhaftungen (Glas- und Holzsplitter) sowie auf den Tascheninhalt überprüft

worden; dabei hätten sich keine ungewöhnlichen Befunde gezeigt.

Bei dem im Mercedes sichergestellten

elektronischen Gerät dürfte es sich gemäss Angaben der Polizei um einen

Selbstbau handeln; das Gerät weist an der Oberfläche eine Leuchtsonde auf. Aus

dem einen Ende ragt ein Kupferdraht hinaus, welcher zu einer Art Spirale

geformt ist. Am anderen Ende des Geräts ist ein Anschluss vorhanden, an welchen

ein Kabel angeschlossen werden kann, welches mit fünf einzelnen, untereinander

verbundenen 9V-Batterien gekoppelt ist. Am Kabel befindet sich ein Knopf, mit

welchem das Gerät in Betrieb genommen werden kann. Beim Gerät dürfte es sich

gemäss den polizeilichen Ausführungen um einen Störsender für Laden/Warensicherungen

handeln (sog. Jammer; AS 176, 187, 189). Wie der fotographischen Aufnahme auf

Aktenseite 188 zu entnehmen ist, konnte das Gerät durch Knopf aktiviert werden

(aufleuchtender Punkt auf Gerät). Weitere dahingehende Untersuchungen, welche

allenfalls unter Kostenfolge auch extern zu erfolgen hätten, seien bis dato

nicht getätigt worden (AS 176 in fine).

Die Vorinstanz holte mit Verfügung vom

25.

Januar 2019 beim KTD einen Bericht ein über die Ergebnisse der am Tatort

sichergestellten Spuren. Zur Begründung wurde festgehalten, auf Aktenseite

293.4

finde sich ein Hinweis, wonach am Tatort an der Lamellen-Store ein

DNA-Abrieb und am Boden Eigenmaterial (Mikrospuren) hätten sichergestellt

werden können. Ein entsprechender Bericht bzw. eine Auswertung dieser Spuren

finde sich aber in den Akten nicht, weshalb dies nachzufordern sei (OG 67 f.).

Der entsprechende Spurenbericht vom 31. Januar 2019 findet sich auf den

Aktenseiten OG 78 ff. Es wurden am Tatort «ab Wisch-/Kontaktspuren an

Unterseite von Unterschiene Lamellenstore, Hintereingang/Terrassentür,

Liegenschaftssüdseite» DNA und «Eigenproben-/Vergleichsmaterial ab Boden &

Lamellenstore beim Hinterausgang, Backstube, Erdgeschoss» (Materialspuren mit

Klebefolie asserviert) erhoben (OG 80). Ein DNA-Profil war bei der Auswertung

«nicht erstellbar» (Mitteilung IRM Basel, OG 81). Zu den Materialspuren, welche

mit Klebefolie sichergestellt wurden, äussert sich der Bericht nicht direkt. Es

wird lediglich abschliessend festgehalten, aus spurentechnischer Sicht

bestünden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf die Täterschaft

(OG 79 in fine). Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass an der

Terrassentür keine Spuren festgestellt werden konnten, welche auf ein

gewaltsames Öffnen hingewiesen hätten (Werkzeugspuren, Aufbruchsbeschädigungen

usw.). Im Gebäudeinneren hätten sich keine Durchsuchungsspuren oder dergleichen

gefunden (OG 79).

Mit Verfügung des Instruktionsrichters

der Strafkammer vom 18. Juni 2020 wurde vom KTD ein weiterer Bericht eingeholt,

der sich insbesondere zur Frage äussern solle, ob am Tatort auswertbare Spuren

von Schuhprofilen gefunden worden seien, was aus den bisherigen Berichten nicht

klar hervorgehe. Im Nachtragsrapport vom 23. Juni 2020 wird diesbezüglich

festgehalten, da die Terrassentür (von der Polizei) geschlossen und verriegelt

angetroffen worden sei, könne ein Eindringen der Täterschaft ausgeschlossen

werden, weshalb am Tatort auch keine Schuhspuren festgestellt resp. gesichert

hätten werden können.

4.4

Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Die Strafprozessordnung verzichtet darauf,

Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine

Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber

ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu

verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat.

Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das

Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an

der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng

zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum

Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen

Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der

Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher

Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

Mit dieser Betrachtungsweise wird die

Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für

die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu

beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage

hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die

Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum

Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben

können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten:

Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und

Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz

früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine

Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft

gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr

relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse

heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche

geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie

werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf

Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum

Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.

105.

ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.

Realitätskennzeichen):

-

innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-

konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-

individuelle

Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema

gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,

Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-

Schilderung des

Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-

Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-

Entlastungsbemerkungen

zu Gunsten des Beschuldigten,

-

Strukturgleichheit

der Aussage,

-

enge Verknüpfung der

Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-

Aussage steuert

nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich

Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,

auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in

der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine

Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.

Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst

verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in

der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.

Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte

und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden

zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche

Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen

können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu

induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben

(Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder

als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht

werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden

haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion

(«Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums

lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen

oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein

Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen,

Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende

Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im

Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion

erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag

2008, S. 331ff.).

4.5

Beweiswürdigung im Konkreten

4.5.1

Die Aussagen des Geschädigten A.C.___

sind geradezu musterhaft. Einen Widerspruch enthalten sie im Wesentlichen nur

insofern, als er ausgesagt hat, er habe den Täter ins Auto steigen sehen, was

er später nicht bestätigte. Diese erste Aussage dürfte dem Umstand geschuldet

gewesen sein, dass der Geschädigte immer nur von einem Beschuldigten ausging.

Als er den Täter am Tatort sah und unmittelbar danach das Auto wegfahren sah,

dürfte er unbewusst den unzutreffenden Schluss gezogen haben, der gesichtete

Täter sei ins Auto eingestiegen und weggefahren. Dies, weil der Geschädigte vor

der Flucht im Auto niemanden gesehen hatte. Es handelt sich bei diesem

Widerspruch somit um eine psychologisch erklärbare «Fehlleistung» des

Geschädigten. Die Aussagen des Geschädigten enthalten im Übrigen sämtliche

denkbaren Realkennzeichen, welche für eine überaus hohe Glaubhaftigkeit

sprechen: die geschilderten Abläufe sind schlüssig, detailliert und wurden vom

Geschädigten im Laufe der Zeit sogar noch präzisiert und erklärt. Als er ein

Geräusch hörte, dachte er an einen Defekt eines Gerätes, nicht aber an einen

Einbruchdiebstahl. Er schilderte dann, dass der Beschuldigte 1 noch nicht in

der Backstube war, es habe danach auch nichts gefehlt, jedenfalls vermisse er

nichts. Dadurch entlastete er den Beschuldigten 1. Er begründete, weshalb er

dem Täter nicht über die Balkontür folgte: dies wäre wegen der Store zu

umständlich gewesen. Er habe den Täter anschreien wollen, dies sei aber nicht

gegangen. Seine Aussagen sind in hohem Masse individuell geprägt, sind

lebendig, enthalten sachliche Details, welche nicht auf das Beweisthema

gerichtet sind. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er den Vorfall nicht so

erlebt hat, wie er ihn konstant wiedergegeben hat. Er wies auch auf

Unsicherheiten hin, so z.B. bezüglich der Frage, ob der Täter ein Brecheisen

mitgeführt habe. Seine Aussagen sind absolut strukturgleich. Es ist im Weiteren

in keiner Art und Weise ein Motiv ersichtlich, weshalb er falsche Aussagen

hätte machen sollen. Es gibt weder persönliche noch monetäre Interessen an

einer falschen Aussage bzw. Beschuldigung. Mit seiner Aussage, der Täter habe

dem Schauspieler Hector Elizondo, der im Film Beverly Hills Cop 3 den Detektiv

gespielt habe, geglichen – was perfekt zum Aussehen des Beschuldigten 1 passt –

konnte er schliesslich die letzten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten

1.

ausräumen. Zudem identifizierte er den Beschuldigten 1 zweifelsfrei bei der

Vorlage eines Fotos im Rahmen der Einvernahme vom 26. Oktober 2018 (AS 210 und

219) sowie anlässlich einer Gegenüberstellung vom 29. November 2018 (AS 2233

ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Weiteren konnte er

zielführende Angaben zum Kennzeichen machen, welches am Fluchtfahrzeug

(Mercedes des Beschuldigten 2) angebracht war. Aufgrund dieser Angabe konnten

die beiden Beschuldigten kurz später angehalten und festgenommen werden.

4.5.2

Der Beschuldigte 1 gab zu, zur

Tatzeit vor Ort gewesen und aus dem Auto ausgestiegen zu sein. Er will aber

lediglich uriniert und nicht versucht haben, in die Liegenschaft des

Geschädigten einzusteigen. Aufgrund der dargelegten Täterbeschreibung des

Geschädigten, welche mit dem Aussehen des Beschuldigten 1 übereinstimmt, ist

die Beweislage aber erdrückend und die Täterschaft des Beschuldigten 1 ist ohne

weiteres erstellt, sollten nicht objektive Indizien diese Beweislage noch in

Frage stellen. Der Beschuldigte 2 will nichts von einem Einbruchsplan gewusst

haben. Der Beschuldigte 1 habe ihm lediglich gesagt, er müsse urinieren. Wenn

aber eine Person beim Eindringen ertappt worden sei, deren Aussehen demjenigen

des Beschuldigten 1 entsprochen habe, dann sei es so gewesen und der

Beschuldigte 1 habe ihn reingelegt gehabt.

Die Verteidigung des Beschuldigten 1

macht geltend, die Aussagen des Geschädigten seien von der Vorinstanz nicht

anhand der Spurenerhebungen auf ihre Plausibilität untersucht worden (Ziff. 4.6

der Berufungsbegründung des Beschuldigten 1).

Wie dargelegt, versuchte die Polizei, am

Tatort Spuren sicherzustellen und diese den beiden Beschuldigten zuzuordnen,

was ihr nicht gelang. Wenn die Verteidigung daraus schliesst, die Täterschaft

des Beschuldigten 1 sei mithin nicht erstellt, ist dies aber nicht stichhaltig.

Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass die fehlenden Spuren

grundsätzlich ein entlastendes Indiz darstellen. Wie dargelegt, ist die

Beweislage hinsichtlich des Beschuldigten 1 aber aufgrund der ausserordentlich

glaubhaften Aussagen des Geschädigten derart, dass sie nicht durch den fehlenden

Spurenbeweis in Frage gestellt wird. Es ist festzuhalten, dass auch keine

Spuren von anderen Personen sichergestellt werden konnten. Es ist wohl im

Übrigen fern jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte eine andere

Person auf frischer Tat ertappt hätte, welche zufälligerweise auch dem

Schauspieler Hector Elizondo ähnlichgesehen hätte. Ob an einem Tatort

auswertbare Spuren erhoben werden können, hängt nicht nur davon ab, ob es

solche überhaupt gibt, sondern auch davon, wie die Oberflächen und deren

Beschlag mit Staub und Ähnlichem beschaffen sind.

An der Täterschaft des Beschuldigten 1

bestehen mithin keine Zweifel. Der ihm gemachte Vorhalt ist erstellt.

4.5.3

Wie dargelegt, liegen bezüglich

des Vorhalts, welcher dem Beschuldigten 2 gemacht wird, keinerlei belastende

Aussagen vor. Der Geschädigte sah nie eine zweite Person, weder in der

Backstube noch auf der Strasse noch im Auto. Der Beschuldigte 1 betonte mit

gewissem Nachdruck, der Beschuldigte 2 habe mit dem Ganzen nichts zu tun. Der

Beschuldigte 2 äusserte sich konstant, der Beschuldigte 1 habe ihn über den

Tisch gezogen. Hätte er, der Beschuldigte 2, gewusst, dass der Beschuldigte 1

einsteigen wolle, hätte er ihn nicht ins Auto steigen lassen.

Den beiden Beschuldigten konnte keine

gemeinsame Einreise in die Schweiz nachgewiesen werden. Die Polizei schliesst

sogar aus ihren Ermittlungen, die beiden Beschuldigten seien getrennt in die

Schweiz eingereist. Die beiden Beschuldigten konnten ansonsten in der Schweiz

nie zusammen aufgegriffen werden, insbesondere war der Beschuldigte 2 am 3.

Oktober 2018 mit seinem Auto alleine unterwegs, als er von einer

Geschwindigkeitskontrolle erfasst wurde.

In den Autos der beiden Beschuldigten

konnte kein Deliktsgut sichergestellt werden. Ihre DNA konnte auch keinen

anderen Diebstählen im Kanton Solothurn zugeordnet werden. Der Beschuldigte 2

liess den Beschuldigten 1 gemäss seiner Aussage bereits auf der Strasse, beim

Zebrastreifen, aus dem Auto steigen. Der Geschädigte schilderte, der Mercedes

sei während des Einbruchsversuchs glaublich mit eingeschaltetem Licht parkiert

gewesen. Der Beschuldigte 2 schilderte von Anfang an und in der Folge konstant,

er habe während des Wartens durch ein Fenster in ein Haus gesehen, wo eine

Mutter mit ihren Kindern gespielt habe. Er kooperierte mit der Polizei, indem

er sowohl das GPS des Fahrzeugs als auch sein Smartphone auswerten liess. Seine

Aussagen, er sei mit seiner Frau eingereist, diese sei auch der Grund der

Einreise gewesen, wurde weitgehend aufgrund weiterer Erhebungen bestätigt.

Belastend wirkt sich das im Auto des Beschuldigten

2.

sichergestellte elektronische Gerät aus, welches DNA-Spuren des Beschuldigten

2.

aufwies. Die Aussage des Beschuldigten 2, dieses gehöre einem Kollegen,

welcher das Gerät beim Fischen zur Fernsteuerung des Lichts verwende, ist nicht

glaubhaft, sondern geradezu abstrus. Entgegen der Verteidigung muss auch davon

ausgegangen werden, dass das Gerät funktionierte. Jedenfalls gab es auf

Knopfdruck einen Kontakt, was zum Aufleuchten eines Lichtpunktes auf dem Gerät

führte.

Ein weiteres belastendes Indiz ist, dass

im Mercedes drei Schraubenzieher gefunden werden konnten, auch wenn diese keine

DNA des Beschuldigten 2 aufwiesen. Für ein gemeinsames Unterwegssein am Tattag

spricht, dass es zwischen den beiden Beschuldigten am 4. Oktober 2018 keine

Telefonverbindungen gab. Die Beschuldigten bestritten denn auch nicht, am

Tattag zusammen unterwegs gewesen zu sein. Belastend wirkt sich aus, dass die

beiden Beschuldigten eine Konstellation aufwiesen, welche für

Einbruchdiebstähle typisch ist: Einer bricht ein, der andere «steht» im

Fluchtauto Schmiere. Es wäre denn auch nicht das erste Mal gewesen, dass der

Beschuldigte 2 mit Diebstahl zu tun gehabt hätte. Denn er ist in Frankreich

wegen Diebstahls «aggravé par deux circonstances» vorbestraft (Urteil des

Tribunal correctionnel de Beauvais vom 4. Juni 2013 (AS 597).

Ausschlaggebend ist nun aber der

Umstand, dass es keinen Sinn macht, nachts von Olten nach [Ort 1] zu fahren, um

dort ein Hotel zu suchen, wie dies übrigens nur seitens des Beschuldigten 2

ausgesagt wurde (es gibt dort nämlich kein Hotel), und noch weniger Sinn machte

es, mitten im Dorf [Ort 1] anzuhalten, um pinkeln zu gehen. Nur wenige hundert

Meter entfernt, hätten sich die beiden überland im Grünen befunden, in idealer

Umgebung für einen Pinkelstopp. Ebenso wenig Sinn machen die Aussagen, wonach

sie nach Zürich bzw. Zollikofen oder Bern hätten fahren wollen. Dazu hätten sie

auf der Hauptstrasse verbleiben können und nicht auf die Nebenstrasse in

Richtung [Ort 1] abbiegen müssen. Da die Hauptstrasse geradlinig sowohl in

Richtung Zürich als auch in Richtung Bern führt, ist auch ein Sich-Verfahren

auszuschliessen, wie dies seitens des Beschuldigten 1 ebenfalls geltend gemacht

worden ist. Mithin konnten die Beschuldigten keinen plausiblen Grund nennen,

weshalb sie nachts nach [Ort 1] fuhren, dort mitten im Dorf anhielten, der

Beschuldigte 1 ausstieg und der Beschuldigte 2 derweil auf ihn mehrere Minuten

wartete, und die beiden Beschuldigten anschliessend im Eiltempo geradeaus (und

somit nicht in der Fahrtrichtung, aus der sie gekommen sind) davonfuhren.

Gemäss Aussage des Geschädigten fuhren sie über die Brücke in Richtung [Strasse]

davon (was im Übrigen der Aussage des Beschuldigten 2 widerspricht, er habe den

Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen wieder einsteigen lassen [AS 335]; wäre

dem so gewesen, hätte dies der Geschädigte gesehen).

Dieses Verhalten ist nicht anders

begründbar, als dass die beiden in der Absicht unterwegs waren, sich nach Einbruchsobjekten

umzusehen und bei sich ergebender Gelegenheit in Mittäterschaft einen Einbruch

zu begehen. Dies schliesst aus, dass sich der Beschuldigte 2 im Irrglaube

befand, der Beschuldigte 1 habe lediglich pinkeln gehen wollen. Vielmehr war

der Beschuldigte 2 unter den gegebenen Umständen im Bild, weshalb sie sich nach

[Ort 1] begaben und der Beschuldigte 1 aus dem Auto stieg, während er, der

Beschuldigte 2, im Auto auf ihn wartete. Dass er dabei nach Angaben des

Geschädigten das Licht eingeschaltet hatte, verwundert zwar auf den ersten

Blick. Es ist aber zu beachten, dass heutzutage bei den meisten Autos das Licht

automatisch eingeschaltet wird, sobald der Schlüssel in der Zündung steckt.

Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Beschuldigte 2 bei brennendem Licht

parkte, die dargelegte erdrückende Beweislage nicht in Zweifel zu ziehen.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich gewesen wäre,

das Auto zu parken, hätte der Beschuldigte 1 lediglich pinkeln wollen – ein

Vorgang, der erfahrungsgemäss in einer Minute erledigt gewesen wäre. Wenn es um

das Pinkeln gegangen wäre, hätte der Beschuldigte 2 lediglich das Fahrzeug kurz

anhalten können, ohne zu parken. Es ist denn auch davon auszugehen, dass die

beiden Beschuldigten genügend Zeit hatten, sich bezüglich ihrer allfälligen

Aussagen abzusprechen, wurde doch der Beschuldigte 1 auf frischer Tat ertappt,

so dass die beiden Beschuldigten damit rechnen mussten, von der Polizei

aufgegriffen zu werden, was eine diesbezügliche Absprache während der

Fluchtfahrt sogar als wahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist denn auch nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 wahrheitswidrig

sagen sollte, pinkeln zu wollen, wenn er doch einbrechen wollte. Dies ist schon

hinsichtlich des Zeitablaufs nicht plausibel. Im Übrigen hat sich der

Beschuldigte 2 bezüglich dem Urinieren auch widersprochen: einerseits sagte er,

er habe den Beschuldigten 1 nicht rennen gesehen; dieser sei normal

eingestiegen, als er zurückgekommen sei (S. 13). Anderseits will er dem

Beschuldigten 1 entgegengefahren sein (S. 15; im Übrigen auch AS 326, Z. 148,

und AS 327 Z. 165 - 167). Der Beschuldigte 2 hat sich also in derselben

Einvernahme widersprochen). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich bezüglich der

folgenden Aussage: der Beschuldigte 1 habe, als er wieder ins Auto gestiegen

sei, gesagt, er habe kein Hotel gefunden (S. 14). Dabei ging er ja angeblich

urinieren und nicht ein Hotel suchen. Davon, dass der Beschuldigte 1 in [Ort 1]

ein Hotel suchen wollte, sagte dieser übrigens nie etwas.

Für das Berufungsgericht ergeben sich

somit keine erheblichen Zweifel am Tatplan der beiden Beschuldigten, womit der

vorgehaltene Sachverhalt auch bezüglich dem Beschuldigten 2 erstellt ist.

III. Rechtliche Würdigung

Beschuldigter 1

Es kann umfassend auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf den Urteilsseiten 10 ff. verwiesen werden. Seitens des

Beschuldigten wird lediglich geltend gemacht, es habe sich gegebenenfalls um

einen geringfügigen Diebstahlsversuch gehandelt, der Beschuldigte 1 sei nämlich

lediglich durch den Duft der Backwaren zu diesem Delikt verleitet worden.

Nachdem selbst der Beschuldigte diese ihm offenbar vom Verteidiger

unterbreitete Verführungs-These vollständig verwarf (vgl. Berufungsbegründung

S. 6), muss darauf nicht näher eingegangen werden, zumal es völlig lebensfremd

erscheint, lediglich wegen einem «Gipfeli» einzubrechen und der Backofen zur

Tatzeit nicht in Betrieb war.

Der Beschuldigte 1 ist wegen versuchten

Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit dem

Beschuldigten 2, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

Beschuldigter 2

Der Beschuldigte 2 äusserte sich in

seiner Berufungsbegründung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Es

kann umfassend auf deren Erwägungen auf Urteilsseite 15 verwiesen werden. Der

Beschuldigte 2 ist wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen

in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen und zu

bestrafen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 15 ff.).

Beschuldigter 1

Der Verteidiger des Beschuldigten 1 äussert

sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese

ging bezüglich des Diebstahlsversuchs von einem leichten Verschulden aus, legte

die Einsatzstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe fest, reduzierte diese

infolge des Versuchs auf fünf Monate, asperierte die Strafe zur Abgeltung des

Hausfriedensbruchs um einen halben Monat und erhöhte die Strafe wegen der

belastenden Täterkomponenten um einen Monat. Die Vorinstanz sprach somit eine

Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten aus, was nicht zu beanstanden und

somit zu bestätigen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass

infolge der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des «Kriminaltourismus»

eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht völlig wirkungslos wäre, zumal der

Beschuldigte des Landes verwiesen wird. Ebenso wenig erschiene die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges angemessen.

Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4.10.2018 - 18.4.2019) ist ihm an den

Strafvollzug anzurechnen.

Beschuldigter 2

Der Verteidiger des Beschuldigten 2

äusserte sich in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht zur Strafzumessung der

Vorinstanz. Diese ging bezüglich des Diebstahlsversuchs von einem leichten

Verschulden aus, legte unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe

von 5 Monaten Freiheitsstrafe fest, asperierte die Strafe zur Abgeltung des

Hausfriedensbruchs um einen halben Monat und erhöhte die Strafe wegen der

belastenden Täterkomponenten um einen weiteren halben Monat. Die Vorinstanz

sprach somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus (US 19), was nicht zu

beanstanden und somit zu bestätigen ist. Auch beim Beschuldigten 2 ist infolge

der einschlägigen Vorstrafe und des «Kriminaltourismus» eine Freiheitsstrafe

auszusprechen. Eine Geldstrafe wäre wirkungslos, zumal der Beschuldigte des

Landes verwiesen wird. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen der bedingte

Strafvollzug nicht zu gewähren.

Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4.10.2018 - 3.4.2019) ist ihm an den

Strafvollzug anzurechnen.

V. Landesverweisung

1.

Beschuldigter 1

Die Vorinstanz sprach gegen den

Beschuldigten 1 eine Landesverweisung von neun Jahren aus (US 20). In der

Berufungsbegründung wird zu diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Dieser

kann bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS) steht nicht zur Diskussion, da der Beschuldigte 1

EU-Bürger ist.

2.

Beschuldigter 2

Die Vorinstanz sprach gegen den

Beschuldigten 2 eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (US 21). In der

Berufungsbegründung wird zu diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Dieser kann

bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Eine Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS) steht nicht zur Diskussion, da der Beschuldigte 2

EU-Bürger ist.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die beiden Beschuldigten die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 9'490.70,

grundsätzlich je zur Hälfte zu bezahlen (CHF 4'745.35). Die Vorinstanz

begrenzte die Kostenanteile jedoch ohne ersichtliche Begründung auf CHF

3'300.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 3'520.00 (Beschuldigter 2), wovon infolge

Dispositiv

des Verschlechterungsverbots auszugehen ist. Die übrigen Kosten gehen demnach

(ebenfalls in Anwendung des Verschlechterungsverbots) zu Lasten des Staates.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben

die beiden Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf

CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich weiterer Auslagen belaufen sich die Kosten

des Berufungsverfahrens auf total CHF 3'100.00. Somit entfallen auf beide

Beschuldigten je CHF 1'550.00 zur Bezahlung.

Die Bargeldbeträge, welche den

Beschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz nach Eintritt der

Rechtskraft zurückzuerstatten sind, werden mit den von ihnen zu tragenden

Verfahrenskosten verrechnet. Die Restanzen haben die Beschuldigten wie folgt zu

bezahlen:

Beschuldigter 1: total Verfahrenskosten:

CHF 4'850.00 ./. CHF 400.00 = CHF 4'450.00

Beschuldigter 2: total Verfahrenskosten:

CHF 5'070.00 ./. CHF 156.00 = CHF 4'914.00

2. Entschädigungen

2.1

Rechtsanwalt Schnyder macht

für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 570 Minuten bzw. 9.5

Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommt ermessensweise eine halbe

Stunde zur Abgeltung der drei nachträglichen Verfügungen, welche ihm zugestellt

worden sind. Zu vergüten sind demnach 10 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend

einem Honorar von CHF 1'800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 131.00 und

Mehrwertsteuer von 148.70 total CHF 2'079.70, zahlbar durch den Staat v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.

Eine Nachforderung wird nicht geltend

gemacht.

2.2 Rechtsanwalt Walker macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.25 Stunden geltend. Dabei

handelt es sich bei einigen Posten um Kanzleiaufwände von 0.08 und 0.17 Stunden,

welche bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind und daher nicht

zusätzlich entschädigt werden (Kostenpunkte vom 3.4.19, 19.8.19, 20.10.19 und

2.12.19, total 0.41 Stunden). Da Rechtsanwalt Walker aber nach Eingang der

Honorarnote nochmals drei Verfügungen zugestellt wurden, was zumindest nochmals

einen minimalen Aufwand erforderte, welcher in der Honorarnote nicht enthalten

ist, wird zum Ausgleich auf eine Kürzung verzichtet.

Demnach wird Rechtsanwalt Walker für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'010.45 zugesprochen (inkl. Auslagen

und MwSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Eine Nachforderung wird

nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung

der

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22

Abs. 1 und Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 69

StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442

Abs. 4 StPO (A.___)

und

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und

Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 69 StGB; Art.

135, Art. 267, Art. 379 ff, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (A.B.___)

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des versuchten Diebstahls, begangen am

4. Oktober 2018

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4.

Oktober 2018.

2. A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 6 ½ Monaten.

3. Die von A.___ vom 4. Oktober 2018 bis

18. April 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. A.___ wird für die Dauer von 9 Jahren

des Landes verwiesen.

5. A.B.___ hat sich schuldig gemacht:

- des versuchten Diebstahls, begangen am

4. Oktober 2018

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 4.

Oktober 2018.

6. A.B.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

7. Die von A.B.___ vom 4. Oktober 2018 bis

3. April 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8. A.B.___ wird für die Dauer von 7 Jahren

des Landes verwiesen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019

werden nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind nach

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

- 1 Elektronisches Gerät, Störsender,

Jammer, aus dem Fahrzeug (Mercedes Benz E220), aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn

- 1 Störsender, elektronisches Gerät (aus

dem Fahrzeug Mazda) aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019

werden nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Bargeldbeträge den Berechtigten nach Rechtskraft

dieses Urteils herauszugeben:

- Bargeld von CHF 400.00 an A.___

- Bargeld von CHF 156.00 an A.B.___.

Die Beträge werden mit den

von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 18).

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019

werden nachstehende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 6. Oktober 2018 und vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten

Gegenstände (allesamt aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) den

Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

an A.___:

- Mobiltelefon, Smartphone, Samsung G960F,

Nr. [...], schwarz

- 1 Paar Lederschuhe, Tego, Grösse M,

schwarz

-

1

Herrenhose, Chino Celio, Slim fit, blau

- 1 Poloshirt, Grösse L, Hugo Boss, weiss

- 1 Paar Freizeitschuhe, Grösse 42,

schwarz, Leder, Marke Lacoste

- 1 Ledertasche, braun, mit diversen

Kleidungsstücken

- 1 Quittung, Kursaal Bern

- 1 Serviceheft

- 1 Couvert mit Postadresse «[Adresse]»

- 1 Pw-Schlüssel Audi mit Anhänger mit

Beschriftung, 8P1AA B025538

- 1 Rasierapparat inklusive Hülle

an A.B.___:

- Mobiltelefon, Smartphone, Apple iPhone,

Nr. [...], schwarz

- 1 Schraubendreher, Dexter, Grösse 2

- 1 Schraubendreher, PB Swisstools, PB

7100/5

- 1 Schraubendreher, PB Swisstools,

8100/5, roter Griff

- 1 Paar Freizeitschuhe, Adidas EQT,

Grösse 41.5, schwarz

- 1 Paar Freizeitschuhe, Air Max, Leder,

hellbraun.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März

2019 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'199.00

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Dominik Schnyder, auf CHF 2'079.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

13 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März

2019 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.B.___,

Rechtsanwalt Patrick Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

12'011.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.B.___,

Rechtsanwalt Patrick Walker, auf CHF 2'010.45 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 9'490.70, haben

zu bezahlen:

A.___

CHF

3'300.00,

A.B.___

CHF

3'520.00.

Im Übrigen gehen die

Kosten zu Lasten des Staates.

17.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3000.00,

total CHF 3'100.00 werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 1'550.00)

auferlegt.

18.

Die den Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugebenden

Bargeldbeträge (vgl. Ziff. 10) werden mit den von ihnen zu tragenden

Verfahrenskosten verrechnet (A.___: CHF 4'850.00 ./. CHF 400.00 bzw. Galbeaza:

CHF 5'070.00 ./. CHF 156.00). Restanzen nach Verrechnung zu Lasten der

Beschuldigten:

A.___

CHF

4'450.00,

A.B.___

CHF

4'914.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher