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Entscheid

STBER.2019.48

Fahrlässige einfache Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

9. Januar 2021Deutsch31 min

Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird B.___,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzoberrichterin Lamanna

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

1. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Alfred

Dätwyler,

Privatberufungskläger

2. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Alexander

Kunz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Fahrlässige

einfache Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung,

mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 22. Juni 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern Anklage

gegen A.___ wegen folgender Vorhalte:

1.

Fahrlässige

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), eventualiter fahrlässige schwere

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

Begangen am

13. Januar 2015, um ca. 17:45 Uhr, in Selzach, Bielstrasse, Fahrtrichtung

Solothurn. Der Beschuldigte fuhr als Lenker des Personenwagens Renault […],

SO-[Nummer 1], mit einer Geschwindigkeit von ca. 70km/h ausserorts

(signalisierte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) auf der Bielstrasse, als er wegen

mangelnder Aufmerksamkeit den vor der auf «grün» geschalteten Lichtsignalanlage

ohne erkennbaren Anlass abbremsenden Personenwagen VW […], SO-[Nummer 2],

Lenker B.___, zu spät realisierte und deshalb das Bremsmanöver zu spät bzw. zu

schwach einleitete. In der Folge kollidierte er deshalb frontal mit der

Heckpartie des Personenwagens VW [...], wobei B.___ verletzt wurde.

Verletzungen

Der

Privatkläger erlitt gemäss Notfallbericht des Bürgerspitals vom 16. Januar

2015 folgende Verletzungen:

-

Beschleunigungstrauma

-

Hüftkontusion rechts

-

leichtes Schädelhirntrauma

(fraglich)

Daneben konnten

diagnostisch mittels Bildgebung (CT und MRI) keine Hinweise auf traumatische

Läsionen, insbesondere weder im Schädel, im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im

Bereich Thorax-Abdomen oder Becken gefunden werden.

Im weiteren Verlauf klagte

der Privatkläger über sehr starke tief lumbale Rückenschmerzen, wobei gemäss

Bericht von Dr. C.___ vom 19. März 2015 bei frisch angefertigten

MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule eine Diskushernie L5/S1 festgestellt werden

konnte, welche die Beschwerden erkläre. Laut Bericht von Dr. E.___ vom

8. Juli 2015 hatte der Privatkläger bereits in den Jahren 2003, 2006 sowie

2011 ähnliche Beschleunigungstraumen erlitten – 2011 bei erheblichen

vorbestehenden abnützungsbedingten (degenerativen) Veränderungen im Bereich der

Halswirbelsäule wie auch der Lendenwirbelsäule. Es habe schon vor dem

Unfallgeschehen ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bestanden. Nach

dem Verkehrsunfall wurde dem Privatkläger bis Ende Juli 2015 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert.

Gemäss Gutachten von Dr.

med. D.___ sind einzig die von der Halswirbelsäule ausgehenden Befunde und

Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Januar 2015 erklärbar, nicht

jedoch die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden, zumal die

Lendenwirbelsäule bei Heckkollisionen kaum belastet werde.

Nach Darstellung des

Privatklägers soll der Beschuldigte mit seinem Verhalten und dem damit

zusammenhängenden Unfall die invalidisierenden LWS-Beschwerden ausgelöst haben,

aufgrund derer der Privatkläger seit dem Unfall arbeitsunfähig sein soll. Es

handelt sich somit um eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2

StGB.

Fahrlässigkeit

Pflichtgemässes Verhalten

hätte dem Beschuldigten A.___ als Lenker eines Motorfahrzeugs geboten, seine

Aufmerksamkeit ständig der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1

VRV) und auch sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Das pflichtwidrige

Verhalten des Beschuldigten bestand in einem – zumindest kurzzeitigen – Mangel

an Aufmerksamkeit, weshalb er den abbremsenden Personenwagen VW [...] zu spät

wahrnahm und folglich das entsprechende Bremsmanöver nicht rechtzeitig bzw. nur

ungenügend einleiten konnte.

Das Verhalten des

Beschuldigten und die Verletzung der sich aus dem Strassenverkehrsrecht

ergebenden Sorgfaltspflichten waren geeignet, den Verkehrsunfall und die

resultierenden Verletzungen herbeizuführen. Beides war für den Beschuldigten

zumindest in groben Zügen vorhersehbar, und ein normgerechtes Verhalten wäre

ihm zumutbar gewesen. Hätte er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und die

damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre es nicht zur Kollision

zwischen seinem Personenwagen und demjenigen des Privatklägers gekommen, und

dessen Verletzungen wären nicht entstanden. Das pflichtwidrige Verhalten des

Beschuldigten ist damit kausal für die Körperverletzung von B.___.

2.

Führen eines

nicht betriebssicheren Fahrzeuges

(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) durch

schneebedeckte und angelaufene Scheiben (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV) sowie

durch fehlenden Rückspiegel aussen (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 SVG, Art. 112

Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS)

begangen und

festgestellt am 23. Januar 2017, um ca. 06:50 Uhr, in Grenchen,

Bielstrasse, Fahrtrichtung Stadt, indem er den Personenwagen Mazda, SO-[Nummer

3], mit teils schneebedeckten und angelaufenen Scheiben (Heck- sowie

Seitenscheiben) bzw. mit fehlendem Rückspiegel beifahrerseitig und dadurch

nicht in betriebssicherem Zustand lenkte.

2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern fällte am 28. März 2019 folgendes Strafurteil (AS 202

ff.):

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der fahrlässigen einfachen

Körperverletzung, begangen am 13. Januar 2015;

-

des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben sowie

durch fehlenden Rückspiegel aussen, begangen am 23. Januar 2017;

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer Busse von CHF

700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

A.___ wird gegenüber

B.___ für das Ereignis vom 13. Januar 2015, d.h. für die fahrlässige einfache

Körperverletzung, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig.

Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf den Zivilweg verwiesen.

4.

A.___ hat dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn,

für die Zeit bis zum 3. Oktober 2018, eine Parteientschädigung von

CHF 4'113.60 (Honorar CHF 3'450.00, Auslagen CHF 361.15,

8 % bzw. 7.7 % MWST, ausmachend CHF 302.45) zu bezahlen.

5.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt

Alfred Dätwyler, wird auf CHF 2'313.40 (Honorar CHF 2'070.00, Auslagen

CHF 78.00, 7.7 % MWST CHF 165.40) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege, bewilligt ab 3. Oktober 2018, vom Staat zu

bezahlen.

A.___ hat

B.___ eine Prozessentschädigung von CHF 2'932.70 (à CHF 230.00 pro

Stunde) wie folgt zu bezahlen:

-

CHF 619.30 (Differenz

zu vollem Honorar) an B.___;

-

CHF 2'313.40

(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn.

6.

Der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des

Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt.

7.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total

CHF 4'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten

CHF 3'600.00 betragen.

3. Gegen das Urteil liessen sowohl der

Beschuldigte A.___ als auch der Privatkläger B.___, beide mit Eingaben vom

11. April 2019 (AS 197 und 198), die Berufung anmelden.

4. Der Beschuldigte wandte sich mit

seiner Berufungserklärung vom 30. Juli 2019 gegen die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4, 5 und 7). Er stellte folgende

Anträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 (Urteil SLSPR.2018.67-ASLSTE) sei

hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 aufzuheben.

2. Die Gerichtskosten (Ziffer 7) sowie die

Entschädigungen an die Klägerschaft, bzw. den Staat Solothurn (Ziffern 4 und 5

des Urteils der Vorinstanz) seien nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu

verlegen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 zu bestätigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates Solothurn.

5. Der Privatkläger B.___ stellte mit

Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 den Antrag, Dispositivziffer 1

des Urteils vom 28. März 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei

wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er

beantragte zudem die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den

Gesundheitszustand des Privatklägers und den Kausalzusammenhang zwischen den

lumbalen Rückenbeschwerden des Privatklägers und dem Unfallereignis. Ausserdem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 12. August 2019 auf eine Anschlussberufung.

7. Am 26. August 2019 beantragte

der Privatkläger die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten und

verzichtete auf eine Anschlussberufung. Der Beschuldigte seinerseits

verzichtete mit Eingabe vom gleichen Tag auf eine Anschlussberufung zur

Berufung des Privatklägers und stellte keinen Antrag auf Nichteintreten.

8. Innert erstreckter Frist beantragte

der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. September 2019, der Antrag des

Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sei abzuweisen. Zur

Begründung führte er aus, der Privatkläger stelle denselben Beweisantrag, der

bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und vom

Vorderrichter mit überzeugender Begründung abgewiesen worden sei. Der

Privatkläger habe drei Unfälle in den Jahren 2003, 2006 und 2011 erlitten, von

welchen die Leiden herrührten. Die Leiden seien vorbestehend gewesen. Er

beantragte den Beizug der entsprechenden «Vorakten».

9. Die Eingabe des Beschuldigten wurde

dem Privatkläger mit Verfügung vom 18. September 2019 zur Kenntnis

zugestellt. Am 26. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft 2019

Röntgenbilder des Privatklägers im Original nach.

10. Am 9. Oktober 2019 erliess der

Präsident der Strafkammer folgende Verfügung:

1.

Der Antrag des

Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum

Kausalzusammenhang zwischen den lumbalen Rückenbeschwerden des Privatklägers

und dem Unfallereignis ist abgewiesen.

2.

Die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für den Privatkläger wird widerrufen.

3.

Der Antrag des

Beschuldigten auf Beizug strafrechtlicher «Vorakten» ist abgewiesen.

4.

Den Parteien wird

die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren vorgeschlagen. Ohne

Widerspruch dagegen bis zum 30. Oktober 2019 wird von ihrem Einverständnis

ausgegangen und beiden Berufungsklägern Frist gesetzt zur Einreichung der

schriftlichen Berufungsbegründung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei

im Rahmen der Strafuntersuchung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und im

Einverständnis des Privatklägers ein Aktengutachten des Kantonsarztes Dr. med.

D.___ eingeholt worden, welcher einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall

und der Diskushernie ausgeschlossen habe. Diese Schlussfolgerung habe der

Gutachter bei seiner Befragung als Sachverständiger anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Die Vorinstanz sei nach einer

sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, allfällige Beschwerden der

Lendenwirbelsäule könnten nicht als direkte Folge des fraglichen Unfalls

qualifiziert werden. Es bestehe kein Anlass, ein weiteres medizinisches

Fachgutachten einzuholen. Da die Berufung des Privatklägers als aussichtslos

eingestuft wurde, wurde die dem Privatkläger gewährte unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung widerrufen.

11. Nachdem keine Einwände gegen die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben worden waren, wurde es mit

Verfügung vom 6. November 2019 angeordnet und den Parteien wurde Frist zur

Einreichung der Berufungsbegründungen angesetzt.

12. Dem kam der Beschuldigte am

11. Dezember 2019 nach und hielt in seiner Berufungsbegründung an seinen

bisherigen Rechtsbegehren fest.

In Bezug auf die ihm auferlegten

Verfahrenskosten machte der Beschuldigte geltend, diese seien ihm zwar in

Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt worden, der Privatkläger habe

aber durch unnötige Eingaben und Anträge erheblichen Mehraufwand bewirkt, was

sich in der Höhe der Verfahrenskosten niedergeschlagen habe. Diverse

Verfahrenshandlungen seien in Bezug auf die haftpflichtrechtliche

Besserstellung des Privatklägers – und nicht auf die strafrechtliche Bestrafung

des Beschuldigten – gerichtet und daher nicht notwendig im Sine von

Art. 426 Abs. 1 StPO gewesen. Rund ein Drittel der Verfahrenskosten

sei betroffen, weshalb die dem Berufungskläger auferlegten Kosten von

CHF 4'000.00 um CHF 1'333.00 zu reduzieren seien.

Weiter führte der Beschuldigte aus, die

Vorinstanz habe den Beschuldigten in Anwendung von Art. 433 Abs. 1

lit. a StPO zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Privatkläger

verpflichtet, was ein Obsiegen sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt voraussetze.

Der Privatkläger habe aber nicht obsiegt. Im Strafpunkt sei der Privatkläger

gänzlich unterlegen, weil er mit seinem Hauptantrag auf Verurteilung wegen

fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht durchgedrungen sei. Im Zivilpunkt

habe der Privatkläger höchstens zur Hälfte obsiegt, weil er eine Haftung zu

100%, eventuell eine Haftungsquote nach rechtlichem Ermessen beantragt habe.

Die Vorinstanz habe die Zivilforderung aber nur dem Grundsatz nach anerkannt

und zur Ermittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den

Zivilweg verwiesen. Schliesslich seien die Aufwendungen des Vertreters des

Privatklägers nicht notwendig im Sinne von Art. 433 StPO gewesen. Die

Staatsanwaltschaft habe beispielsweise das Verfahren stets mit Blick auf eine

fahrlässige einfache Körperverletzung geführt. Aufwendungen in diesem

Zusammenhang seien somit nicht notwendig gewesen. Ganz klar unnötig sei der

wiederholte Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage

der Kausalität zwischen der andauernden Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall

gewesen. Daher rechtfertige es sich, höchstens 1/6 der Parteientschädigung dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

13. Mit Verfügung vom 12. Dezember

2019 wurde eine Kopie der Berufungsbegründung an Rechtsanwalt Dätwyler zur

Stellungnahme bis 10. Januar 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde

festgestellt, dass der Privatberufungskläger innert Frist keine

Berufungsbegründung eingereicht habe. Es wurde ihm – unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfalle – eine Nachfrist zur Einreichung einer

Berufungsbegründung angesetzt.

14. Innert zweimal erstreckter Frist

reichte Rechtsanwalt Dätwyler am 20. Februar 2020 eine Eingabe ein. Er

führte aus, mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 habe das Obergericht den

Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt und die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Privatkläger widerrufen.

Da auch die Berufung des Privatklägers als aussichtslos eingeschätzt wurde,

werde auf eine Berufungsbegründung verzichtet. In Bezug auf die Kosten führte

Rechtsanwalt Dätwyler aus, Aufwendungen bis 9. Oktober 2019 seien noch von

der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt. Dem Beschuldigten seien aus der

Berufung des Privatklägers auch keine Aufwände entstanden, da der Beweisantrag

des Privatklägers ohne Einholung einer Stellungnahme der Verteidigung des

Beschuldigten abgewiesen worden sei. Da auch keine Berufungsbegründung erfolge,

falle beim Verteidiger kein weiterer Aufwand an. Deshalb sei davon abzusehen,

dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen.

15. Zudem reichte Rechtsanwalt Dätwyler

gleichentags eine Stellungnahme zur Berufung des Beschuldigten ein und stellte

folgendes Rechtsbegehren:

Die

Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschuldigte sei vorliegend verurteilt worden, weshalb er die Verfahrenskosten

gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen habe. Er habe das Strafverfahren

durch seine Straftat verursacht und müsse aufgrund des Verursacherprinzips die

Kosten tragen. Zudem schulde der Beschuldigte dem Privatkläger eine volle

Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, da der

Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt obsiegt habe. Im Strafpunkt

habe der Privatkläger obsiegt, weil der Beschuldigte strafrechtlich verurteilt

worden sei – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation. Der Beschuldigte sei

im Hauptpunkt unterlegen, weil er einen Freispruch beantragt habe. Im

Zivilpunkt liege gemäss Lehre und Rechtsprechung bereits ein Obsiegen vor, wenn

die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Ermittlung der Höhe

auf den Zivilweg verwiesen werde. Dies sei vorliegend der Fall. Dass der

Privatkläger im Hauptantrag eine Haftung zu 100% beantragt habe, ändere im

Ergebnis nichts, weil die Zivilansprüche des Privatklägers grundsätzlich

geschützt worden seien.

Schliesslich seien alle Aufwendungen

notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gewesen. Der

Beschuldigte habe einen Freispruch beantragt und suggeriert, der Privatkläger

habe den Unfall durch brüskes Bremsen provoziert. Ausserdem hätten berechtigte

Zweifel am reinen Aktengutachten des Kantonsarztes bestanden. Der Privatkläger

habe aufgrund seines eigenen ärztlichen Fachwissens den begründeten Verdacht

gehegt, seine Leiden stünden im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten

verursachten Unfall. Vorliegend habe sich auch die Frage gestellt, ob eine

schwere Körperverletzung aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinne

der Generalklausel von Art. 122 StGB vorliege. Es sei üblich, dass in

einer solchen Konstellation Beweisanträge zum Gutachten gestellt würden. Der

diesbezügliche Aufwand sei üblich und sachlich gerechtfertigt gewesen.

16. Innert erstreckter Frist reichte

Rechtsanwalt Kunz am 3. April 2020 eine Stellungnahme ein und hielt an den

Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung fest. Einerseits wurde beantragt, der

Privatkläger habe die Kosten in Bezug auf seine als aussichtslos eingestufte

Berufung zu tragen. Andererseits wurde an der Argumentation festgehalten, der

Privatkläger habe nicht obsiegt, weil die Vorinstanz auf eine weniger

gravierende rechtliche Qualifikation geschlossen habe. Der Privatkläger habe

die Verurteilung wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (wegen einer

invalidisierenden Verletzung der Lendenwirbelsäule) zu erreichen versucht. Der

Hauptantrag der Staatsanwaltschaft habe aber auf fahrlässige einfache

Körperverletzung gelautet und dementsprechend sei der Beschuldigte auch

verurteilt worden. Deshalb könne nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Im

Zivilpunkt gelte der Privatkläger nicht als obsiegend, wenn die Zivilklage nur

dem Grundsatz nach geschützt werde, der Privatkläger aber eine Haftung zu 100%,

eventuell eine Haftungsquote nach richterlichem Ermessen, beantragt habe.

Weiter hielt der Beschuldigte an seiner

Darstellung fest, ein Grossteil der Aufwendungen sei unnötig gewesen. Der

Sachverhalt sei seit Beginn der Strafuntersuchung liquide gewesen und habe

eindeutig auf eine leichte Körperverletzung hingedeutet. Bereits der

Notfallbericht des Bürgerspitals vom 16. Januar 2015 sei eindeutig

gewesen, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, weitere Akten oder Gutachten

einzuholen. Der Einsatz des Vertreters des Privatklägers habe im Zusammenhang

mit der Durchsetzung einer höheren Zivilforderung gestanden und rund einen

Drittel der gesamten Verfahrenskosten verursacht. Der Privatkläger habe

beabsichtigt, mit dem fraglichen Unfall mehrere vorbestehende Schäden zu

kompensieren. Um zu erreichen, dass eine Haftung dem Grundsatz nach anerkannt

werde, sei keinerlei Aufwand nötig gewesen. Vorliegend sei zudem fraglich, ob

überhaupt Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche bestünden. Der Privatkläger

habe keine Erwerbsausfälle erlitten, weil er seit Jahren nicht mehr als Arzt

tätig sei und Sozialhilfe beziehe. Die Beschwerden (Lendenwirbelverletzungen,

psychische Leiden) seien vorbestehend gewesen, weshalb keine Heilungskosten

angefallen seien. Eine Genugtuung für ein Schleudertrauma ersten Grades werde in

der Praxis kaum zugesprochen. Dies belege, dass der Privatkläger unterlegen

sei.

Schliesslich seien die Voraussetzungen

von Art. 426 Abs. 4 StPO nicht erfüllt: Der Beschuldigte trage die Kosten

der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägeschaft nur, wenn er sich in

günstigen Verhältnissen befinde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die

Vorinstanz habe es unterlassen, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten

abzuklären. Da der Beschuldigte nicht in günstigen Verhältnissen lebe, könne er

die Kosten nicht tragen.

17. Am 28. April 2020 reichten die

Parteivertreter ihre Honorarnoten und Honorarvereinbarungen ein, welche ihnen

mit Verfügung vom 29. April 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurden.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II. Berufung des Privatklägers

1.

Vorliegend hat der Privatkläger am

31.

Juli 2019 eine Berufungserklärung eingereicht. Mit Verfügung vom

6.

November 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den

Parteien Frist gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung. Mit Verfügung

vom 12. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert

Frist keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Ihm wurde eine Nachfrist bis

am 10. Januar 2020 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die

Berufung im Unterlassungsfalle. In der Folge hat der Privatkläger keine

Berufungsbegründung verfasst. Androhungsgemäss ist auf die Berufung des

Privatklägers in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht

einzutreten.

2.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf

deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht. Der Privatkläger gilt in Bezug auf seine Berufung aufgrund des

Nichteintretens als unterliegend, weshalb er die Kosten seines

Berufungsverfahrens zu tragen hat. Von den Verfahrenskosten von total

CHF 1'400.00 (Staatsgebühr CHF 1'300.00) hat der Privatkläger den ihn

betreffenden Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.

Wird das ausschliesslich vom

Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, so hat der Privatkläger auch die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2 mit Hinweisen).

Der Privatkläger gilt vorliegend als unterliegend, weshalb er für die

Aufwendungen des Vertreters des Beschuldigten aufzukommen hat. Der Aufwand von

Rechtsanwalt Alexander Kunz beschränkte sich auf die Eingabe des Beschuldigten

vom 17. September 2019, mit der er zum Beweisantrag des Privatklägers

Stellung nahm. Die Parteientschädigung an den Beschuldigten ist auf pauschal

CHF 500.00 festzusetzen. Der Privatkläger ist folglich zu verpflichten,

dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

In Bezug auf die Aufwendungen von

Rechtsanwalt Dätwyler präsentiert sich die Ausgangslage hinsichtlich der

Berufung des Privatklägers wie folgt:

Dem Privatkläger wurde im

erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die

unentgeltliche Rechtspflege ab 3. Oktober 2018 bewilligt und Rechtsanwalt

Dätwyler wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigestellt. Mit

Verfügung vom 9. Oktober 2019 qualifizierte der Präsident der Strafkammer

die Berufung des Privatklägers als aussichtslos und widerrief die

unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfügung wurde dem Vertreter des

Privatklägers am 14. Oktober 2019 zugestellt.

Bis und mit 14. Oktober 2019 fiel

ein Aufwand von 2.58 Stunden zu je CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von

CHF 5.40 und Mehrwertsteuer zu 7.7% in der Höhe von CHF 36.15 an. Die

Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des

Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird für die Berufung des

Privatklägers auf CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Da der Privatkläger mit seiner Berufung

unterlegen ist, bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers

erlauben.

III. Berufung des Beschuldigten

Die Berufung des Beschuldigten richtet

sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Verfahrenskosten und

Parteientschädigung (Dispositivziffern 4, 5 und 7). Nicht angefochten und in

Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 1, 2 und 3. Dispositivziffer

6.

wurde obsolet. Das vorliegende Berufungsverfahren beschränkt sich somit auf

die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.

Verfahrenskosten

1.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1

StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt

wird. Die Gebühren setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und

den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist für die Kostenauflage nach Art. 426

Abs. 1 StPO entscheidend, ob die beschuldigte Person für den angeklagten Lebenssachverhalt

verurteilt wird. Die rechtliche Qualifikation ist nicht massgebend (Urteil des

Bundesgerichts 6B_802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.5; 6B_1025/2014

vom 9. Februar 2015, E. 2.3.1; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016,

E. 4.1).

Im vorliegenden Fall befand der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern den Beschuldigten der einfachen

fahrlässigen Körperverletzung und des Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs für schuldig. Dieser Schuldspruch wurde nach dem Nichteintreten auf

die Berufung des Privatklägers rechtskräftig und ist deshalb auch für die

Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren massgebend. Es

bleibt ohne Auswirkungen auf die Verfahrenskosten, dass der Privatkläger an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Hauptantrag auf schwere Körperverletzung

plädierte, der Beschuldigte jedoch einzig wegen einfacher Körperverletzung

verurteilt wurde. Denn die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des

Beschuldigten ist gemäss zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschlaggebend.

Da der Beschuldigte für den angeklagten Lebenssachverhalt für schuldig befunden

wurde, hat er die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen.

1.2

Der Beschuldigte stellt den

erstinstanzlich festgesetzten Betrag von CHF 4'000.00 grundsätzlich nicht

in Frage. Er macht insbesondere keine Verletzung des Äquivalenzprinzips

geltend. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger habe das Verfahren

mit seinen mehrmals gestellten Beweisanträgen betreffend medizinische Gutachten

«aufgeblasen», was zu unnötigen Verfahrenskosten geführt habe, ist

festzuhalten, dass der Parteivertreter grundsätzlich das Recht (und die

Pflicht) hat, die Interessen seiner Partei optimal zu vertreten und die

entsprechenden Verfahrenshandlungen zu beantragen. Die Behandlung dieser

Verfahrensanträge durch die Verfahrensleitung bzw. das urteilende Gericht sind

die notwendige Folge dieser legitimen Ausübung von Parteirechten. Entsprechend

hat ein Beschuldigter, der in einem Strafverfahren schuldig gesprochen und

verurteilt wird, die durch diese Verfahrenshandlungen entstandenen Kosten zu

tragen.

1.3

Eine Schranke zu diesen Grundsätzen

stellt Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar. Nach Art. 426 Abs. 3

lit. a StPO hat die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht zu tragen,

welche aufgrund unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen der Behörden

verursacht wurden. Dies ist etwa der Fall, wenn wegen Formfehlern

Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht. Zu denken ist etwa an

Fälle, in denen Gutachten unverwertbar sind, weil die erforderlichen

Rechtsbelehrungen an den Sachverständigen nicht vorgenommen wurden.

Unverhältnismässiger Aufwand wäre bspw. zu bejahen, wenn zur Abklärung eines

Bagatellfalls ein sehr kostspieliges Gutachten erstellt wurde (Griesser, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 426 N 18). Dies

ist aber vorliegend nicht der Fall.

1.4

Die Rügen des Beschuldigten erweisen

sich als unbegründet. Der Beschuldigte hat folglich die Verfahrenskosten in der

Höhe von CHF 4'000.00 zu tragen.

2.

Parteientschädigung

2.1

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Privatkläger sowohl im Straf- als

auch im Zivilpunkt obsiegt hat.

Im Strafpunkt obsiegt die Privatklägerschaft,

wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die rechtliche

Qualifikation des Verhaltens ist dabei nicht ausschlaggebend. Dies gilt auch in

Bezug auf die Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (Urteil

des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017, E. 2.4;

6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2). Obsiegt die Privatklägerschaft als

Strafklägerin, ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage

erwachsenen Kosten ihrer Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 102

E. 4.3; BGer 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017, E. 2.4;

6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2).

Im Zivilpunkt liegt ein Obsiegen der

Privatklägerschaft vor, wenn ihre Zivilforderung geschützt wird (BSK StPO II,

Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 10). Das ist auch dann

der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen

aber gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013

vom 14. Mai 2014, E. 2.1 und 2.4; BSK StPO II, Wehrenberg/Frank,

2.

Auflage 2014, Art. 433 N 13; Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung

an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, Seite 314 f.;

Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage

2017, N 1830).

2.2.1

Im Strafpunkt obsiegt der

Privatkläger, weil der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung

und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig befunden.

Die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens ist nicht ausschlaggebend (vgl.

Ausführungen gemäss Ziffer III.2.1 hiervor).

2.2.2

Die Zivilklage des Privatklägers

wurde geschützt, indem der erstinstanzliche Richter die Haftung des

Beschuldigten für die Folgen des Ereignisses vom 13. Januar 2015 dem

Grundsatz nach bejahte. Der Privatkläger selbst hat seine Forderung nicht

beziffert, sondern eine Verweisung auf den Zivilweg beantragt, was im

erstinstanzlichen Urteil so angeordnet wurde. Angesichts der oben zitierten

Rechtsprechung und Lehre gilt der Privatkläger daher als obsiegend.

Der Privatkläger hat somit Anspruch auf

eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im

Verfahren; eine Kürzung zufolge nur teilweisem Obsiegen kommt nicht in Frage.

2.3

Rechtsanwalt Alfred Dätwyler hat in

seinen Honorarnoten vom 19. März 2019 (S-L 246 ff.) folgenden Aufwand

geltend gemacht bzw. es wurde von der Vorinstanz folgender Zeitaufwand

zugesprochen:

-

Für die Zeit vom

1.

Juni 2016 bis 3. Oktober 2018: 15 Stunden

-

Für die Zeit ab dem

3.

Oktober 2018 bis 28. März 2019: 11.5 Stunden (inkl.

erstinstanzliche Hauptverhandlung von 4.5 Stunden)

2.4

Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser

Aufwand angemessen bzw. notwendig war.

Im vorliegenden Fall war mit dem Vorhalt

der fahrlässigen schweren, eventuell einfachen Körperverletzung eine relativ

schwerwiegende Straftat angeklagt. Es kann sicher nicht mehr von einem

Bagatellfall gesprochen werden; der Privatkläger machte immerhin eine

Arbeitsfähigkeit von mehreren Monaten und eine invalidisierende Schädigung

geltend. Mit anderen Worten war der Schuldspruch für den Privatkläger mit Blick

auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung. Weiter war

der Beizug eines Vertreters auch angesichts der gesundheitlichen und

geistig-psychischen Verfassung des Privatklägers gerechtfertigt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2; BSK

Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N. 11). Gemäss Vorinstanz traf ihn

der Unfall in einem Moment einer starken sozialen, persönlichen und familiären

Belastung (Depression, Zuckerkrankheit, Bluthochdruck sowie seine

Arbeitslosigkeit und Tumorerkrankung seiner Ehefrau, vgl. AS 230).

Die einzelnen Aufwendungen des

Rechtsvertreters des Privatklägers betrafen die Ausübung von Parteirechten, die

einer geschädigten Person nach Art. 107 Abs. 1 StPO zustehen, wenn

sie sich als Privatklägerschaft konstituiert. Darunter fallen namentlich der

Anspruch auf Akteneinsicht, das Stellen von Beweisanträgen, die Teilnahme an

Verfahrenshandlungen, das Halten von Parteivorträgen etc. Es ist festzustellen,

dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auch noch anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch beantragte. Der Sachverhalt

musste erstellt und eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. Insgesamt kann

kein unverhältnismässiger Aufwand festgestellt werden. Es kann auch nicht

gesagt werden, das Stellen von Beweisanträgen im Zusammenhang mit einem

medizinischen Gutachten sei in der vorliegenden Konstellation völlig verfehlt

gewesen. Bei diesem Beweisantrag ging es einerseits um die strafrechtliche

Qualifikation (schwere Körperverletzung aufgrund andauernder

Arbeitsunfähigkeit) und andererseits um die damit verbundenen

haftpflichtrechtlichen Konsequenzen. Es ist nachvollziehbar und geboten, dass

der Privatkläger im Strafverfahren die Qualifikation der schweren

Körperverletzung und eine grösstmögliche Haftungsquote anstrebte, dies im

Hinblick auf die Schaffung einer optimalen Ausgangslage für die zivilrechtliche

Erledigung des Unfalls.

Der Beschuldigte macht geltend, der

Vertreter des Privatklägers habe mehrmalige Korrespondenz mit der

Haftpflichtversicherung des Privatklägers verrechnet (Berufungsbegründung vom

11.

Dezember 2019, Ziff. 12). Es handelt sich hier zwar tatsächlich

nicht um Aufwand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafverfahren

steht. Der geltend gemachte Aufwand ist allerdings marginal (total ca.

30.

Minuten) und gewisse Berührungspunkte mit dem Haftpflichtversicherer

bestehen durchaus, stellt doch das Strafurteil die Grundlage für die

zivilrechtliche Auseinandersetzung des Unfallereignisses dar.

Weiter argumentiert der Beschuldigte,

wenn von vornherein beabsichtigt gewesen sei, eine allfällige Zivilforderung

auf den Zivilweg verweisen zu lassen, sei praktisch gar kein Aufwand notwendig

gewesen (Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2019, Ziff. 12). Der

Aufwand betraf jedoch nicht die Bezifferung der zivilrechtlichen Forderungen,

sondern die Fragen der Kausalität des Beschwerdebildes des Privatklägers mit

dem Unfallereignis und die Schwere der Unfallfolgen für den Privatkläger. Der

Privatkläger hatte im Strafverfahren ein Interesse an einem Schuldspruch wegen

fahrlässiger schwerer Körperverletzung und durfte (und musste) in diesem Zusammenhang

die erforderlichen Abklärungen treffen und Aufwendungen vornehmen. Dabei kann

in vielen Fällen eine Verfahrenshandlung des Privatklägers nicht klar als

«zivilrechtlich» oder «strafrechtlich» qualifiziert werden, weil sie jeweils

beide Bereiche betrifft. So zielte der Beweisantrag im Zusammenhang mit einem

medizinischen Gutachten einerseits auf die Voraussetzungen einer

zivilrechtlichen Haftung (Kausalität, Schaden) und damit auf einen

zivilrechtlichen Punkt ab; andererseits dienten die Aussagen des Gutachters

dann aber auch als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer schweren

Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne (Verletzungsbild).

Die Argumente des Beschuldigten sind

deshalb nicht geeignet, die vom Privatkläger geltend gemachte Parteientschädigung

als unangemessen zu bezeichnen.

2.5

Aber auch ein Vergleich mit anderen

Verfahren zeigt: 26.5 Stunden erscheinen angesichts der sich in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, aber auch unter Berücksichtigung

der knapp dreijährigen Phase, für die sie geltend gemacht werden, nicht als

unangemessen.

2.6

Der Einwand der Verteidigung, die

Vorinstanz habe Art. 426 Abs. 4 StPO verletzt, indem sie die Kosten für

die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers dem Beschuldigten auferlegt

habe, obwohl er sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden

habe, zielt ebenfalls ins Leere. Der Beschuldigte ist […] bei […]. Sein

monatliches Nettoeinkommen bewegt sich zwischen rund CHF 5'000.00 und

CHF 5'500.00 (Lohnabrechnungen vom Januar 2019 bis Oktober 2019). Das für

den Kanton Solothurn satzbestimmende steuerbare Einkommen für das Jahr 2018

betrug CHF 47'485.00; sein Vermögen belief sich auf CHF 20'000.00. Er

hat keine Schulden, ist ledig und kinderlos. Er lebt in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen.

2.7

Zusammenfassend erweisen sich die

Rügen des Beschuldigten als unbegründet. Der Privatkläger gilt sowohl im Zivil-

als auch im Strafpunkt als obsiegend.

Die Parteientschädigung für das

Dispositiv

erstinstanzliche Verfahren präsentiert sich demnach wie folgt:

Für die Zeit bis zum 3. Oktober

2018 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 4'113.60 (15 Stunden à CHF 230.00, Auslagen von

CHF 361.15 und Mehrwertsteuer von CHF 302.45) zu bezahlen.

Für die Zeit ab dem 3. Oktober 2018

ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred

Dätwyler, auf CHF 2'313.40 (11.5 Stunden à CHF 180.00, Auslagen

von CHF 78.00, MwSt. von CHF 165.40) festzusetzen und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 619.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

V. Kosten- und

Entschädigungsfolgen der Berufung des Beschuldigten

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Von den

Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 (Staatsgebühr CHF 1'300.00)

hat der Beschuldigte den ihn betreffenden Anteil von CHF 1'200.00 zu

bezahlen.

2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger

in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Rechtsanwalt Dätwyler macht in seiner Honorarnote vom 27. April

2020 einen Aufwand von total 7.5 Stunden respektive CHF 2'124.10

geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Die Parteientschädigung wird

wie folgt festgesetzt:

Wie unter Ziffer II.4 hiervor

ausgeführt, wurde die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes

des Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, für das Berufungsverfahren auf

CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Privatklägers erlauben.

Für die Zeit ab dem 14. Oktober

2019 macht Rechtsanwalt Alfred Dätwyler ein Aufwand von 4.92 Stunden (7.5

Stunden – 2.58 Stunden) geltend. Bei den Positionen vom 7. November

2019 und 9. Januar 2020 handelt es sich um Kanzleiaufwand. Die Erstellung

der Kostennote am 27. April 2020 ist praxisgemäss nicht zu entschädigen,

eine «Reserve für die Urteilsprüfung» erübrigt sich, da der Privatkläger

obsiegt. Es verbleiben damit 240 Minuten bzw. 4 Stunden, welche die

Berufung des Beschuldigten betreffen und deshalb von ihm zu entschädigen sind.

Für die Zeit ab dem 14. Oktober

2019 hat der Beschuldigte dem Privatkläger daher eine Parteientschädigung von

4 Stunden zu je CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 19.80 und

7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dies ergibt CHF 1'098.30.

Demnach wird in Anwendung von Art. 125

Abs. 1 StGB; Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 426 Abs. 1 und 4,

Art. 428 Abs. 1, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen und

erkannt:

I. B.___:

1.

Auf die Berufung des

Privatklägers B.___ wird nicht eingetreten.

2.

Der Privatkläger

B.___ hat dem Beschuldigten A.___ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00

zu bezahlen.

3.

Die Entschädigung

des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt

Alfred Dätwyler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 505.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

gegenüber dem Privatkläger B.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Privatklägers B.___ erlauben.

4.

Der Privatkläger

B.___ hat von den Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 den Anteil von

CHF 200.00 zu bezahlen.

II. A.___:

1.

Es wird

festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 in

Rechtskraft erwachsen sind.

Diese lauten wie folgt:

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der fahrlässigen einfachen

Körperverletzung, begangen am 13. Januar 2015;

-

des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben sowie

durch fehlenden Rückspiegel aussen, begangen am 23. Januar 2017.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer Busse von CHF

700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

A.___ wird gegenüber

B.___ für das Ereignis vom 13. Januar 2015, d.h. für die fahrlässige einfache

Körperverletzung, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig.

Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf den Zivilweg

verwiesen.

2.

Für die Zeit bis zum

3. Oktober 2018 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'113.60 (Honorar

CHF 3'450.00, Auslagen CHF 361.15, 8 % bzw. 7.7 % MwSt.,

ausmachend CHF 302.45) zu bezahlen.

3.

Für die Zeit ab dem

3. Oktober 2018 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 2'313.40 (Honorar CHF 2'070.00, Auslagen

CHF 78.00, MwSt. von CHF 165.40) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege, bewilligt ab 3. Oktober 2018, vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 619.30

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

4.

Für die Zeit ab dem

14. Oktober 2019 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ eine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1'098.30 (Honorar

CHF 1'000.00; Auslagen CHF 19.80, MwSt. von CHF 78.50) zu

bezahlen.

5.

Der Beschuldigte hat

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 1'800.00, total CHF 4'000.00, zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte hat

von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'400.00

den Anteil von total CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner