STBER.2019.48
Fahrlässige einfache Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
9. Januar 2021Deutsch31 min
Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird B.___,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzoberrichterin Lamanna
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Alfred
Dätwyler,
Privatberufungskläger
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander
Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Fahrlässige
einfache Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung,
mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. Juni 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern Anklage
gegen A.___ wegen folgender Vorhalte:
1.
Fahrlässige
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), eventualiter fahrlässige schwere
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
Begangen am
13. Januar 2015, um ca. 17:45 Uhr, in Selzach, Bielstrasse, Fahrtrichtung
Solothurn. Der Beschuldigte fuhr als Lenker des Personenwagens Renault […],
SO-[Nummer 1], mit einer Geschwindigkeit von ca. 70km/h ausserorts
(signalisierte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) auf der Bielstrasse, als er wegen
mangelnder Aufmerksamkeit den vor der auf «grün» geschalteten Lichtsignalanlage
ohne erkennbaren Anlass abbremsenden Personenwagen VW […], SO-[Nummer 2],
Lenker B.___, zu spät realisierte und deshalb das Bremsmanöver zu spät bzw. zu
schwach einleitete. In der Folge kollidierte er deshalb frontal mit der
Heckpartie des Personenwagens VW [...], wobei B.___ verletzt wurde.
Verletzungen
Der
Privatkläger erlitt gemäss Notfallbericht des Bürgerspitals vom 16. Januar
2015 folgende Verletzungen:
-
Beschleunigungstrauma
-
Hüftkontusion rechts
-
leichtes Schädelhirntrauma
(fraglich)
Daneben konnten
diagnostisch mittels Bildgebung (CT und MRI) keine Hinweise auf traumatische
Läsionen, insbesondere weder im Schädel, im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im
Bereich Thorax-Abdomen oder Becken gefunden werden.
Im weiteren Verlauf klagte
der Privatkläger über sehr starke tief lumbale Rückenschmerzen, wobei gemäss
Bericht von Dr. C.___ vom 19. März 2015 bei frisch angefertigten
MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule eine Diskushernie L5/S1 festgestellt werden
konnte, welche die Beschwerden erkläre. Laut Bericht von Dr. E.___ vom
8. Juli 2015 hatte der Privatkläger bereits in den Jahren 2003, 2006 sowie
2011 ähnliche Beschleunigungstraumen erlitten – 2011 bei erheblichen
vorbestehenden abnützungsbedingten (degenerativen) Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule wie auch der Lendenwirbelsäule. Es habe schon vor dem
Unfallgeschehen ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bestanden. Nach
dem Verkehrsunfall wurde dem Privatkläger bis Ende Juli 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert.
Gemäss Gutachten von Dr.
med. D.___ sind einzig die von der Halswirbelsäule ausgehenden Befunde und
Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Januar 2015 erklärbar, nicht
jedoch die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden, zumal die
Lendenwirbelsäule bei Heckkollisionen kaum belastet werde.
Nach Darstellung des
Privatklägers soll der Beschuldigte mit seinem Verhalten und dem damit
zusammenhängenden Unfall die invalidisierenden LWS-Beschwerden ausgelöst haben,
aufgrund derer der Privatkläger seit dem Unfall arbeitsunfähig sein soll. Es
handelt sich somit um eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
StGB.
Fahrlässigkeit
Pflichtgemässes Verhalten
hätte dem Beschuldigten A.___ als Lenker eines Motorfahrzeugs geboten, seine
Aufmerksamkeit ständig der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1
VRV) und auch sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Das pflichtwidrige
Verhalten des Beschuldigten bestand in einem – zumindest kurzzeitigen – Mangel
an Aufmerksamkeit, weshalb er den abbremsenden Personenwagen VW [...] zu spät
wahrnahm und folglich das entsprechende Bremsmanöver nicht rechtzeitig bzw. nur
ungenügend einleiten konnte.
Das Verhalten des
Beschuldigten und die Verletzung der sich aus dem Strassenverkehrsrecht
ergebenden Sorgfaltspflichten waren geeignet, den Verkehrsunfall und die
resultierenden Verletzungen herbeizuführen. Beides war für den Beschuldigten
zumindest in groben Zügen vorhersehbar, und ein normgerechtes Verhalten wäre
ihm zumutbar gewesen. Hätte er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und die
damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre es nicht zur Kollision
zwischen seinem Personenwagen und demjenigen des Privatklägers gekommen, und
dessen Verletzungen wären nicht entstanden. Das pflichtwidrige Verhalten des
Beschuldigten ist damit kausal für die Körperverletzung von B.___.
2.
Führen eines
nicht betriebssicheren Fahrzeuges
(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) durch
schneebedeckte und angelaufene Scheiben (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV) sowie
durch fehlenden Rückspiegel aussen (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 SVG, Art. 112
Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS)
begangen und
festgestellt am 23. Januar 2017, um ca. 06:50 Uhr, in Grenchen,
Bielstrasse, Fahrtrichtung Stadt, indem er den Personenwagen Mazda, SO-[Nummer
3], mit teils schneebedeckten und angelaufenen Scheiben (Heck- sowie
Seitenscheiben) bzw. mit fehlendem Rückspiegel beifahrerseitig und dadurch
nicht in betriebssicherem Zustand lenkte.
2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Solothurn-Lebern fällte am 28. März 2019 folgendes Strafurteil (AS 202
ff.):
1.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der fahrlässigen einfachen
Körperverletzung, begangen am 13. Januar 2015;
-
des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben sowie
durch fehlenden Rückspiegel aussen, begangen am 23. Januar 2017;
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer Busse von CHF
700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
A.___ wird gegenüber
B.___ für das Ereignis vom 13. Januar 2015, d.h. für die fahrlässige einfache
Körperverletzung, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig.
Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf den Zivilweg verwiesen.
4.
A.___ hat dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn,
für die Zeit bis zum 3. Oktober 2018, eine Parteientschädigung von
CHF 4'113.60 (Honorar CHF 3'450.00, Auslagen CHF 361.15,
8 % bzw. 7.7 % MWST, ausmachend CHF 302.45) zu bezahlen.
5.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt
Alfred Dätwyler, wird auf CHF 2'313.40 (Honorar CHF 2'070.00, Auslagen
CHF 78.00, 7.7 % MWST CHF 165.40) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege, bewilligt ab 3. Oktober 2018, vom Staat zu
bezahlen.
A.___ hat
B.___ eine Prozessentschädigung von CHF 2'932.70 (à CHF 230.00 pro
Stunde) wie folgt zu bezahlen:
-
CHF 619.30 (Differenz
zu vollem Honorar) an B.___;
-
CHF 2'313.40
(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn.
6.
Der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des
Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt.
7.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total
CHF 4'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten
CHF 3'600.00 betragen.
3. Gegen das Urteil liessen sowohl der
Beschuldigte A.___ als auch der Privatkläger B.___, beide mit Eingaben vom
11. April 2019 (AS 197 und 198), die Berufung anmelden.
4. Der Beschuldigte wandte sich mit
seiner Berufungserklärung vom 30. Juli 2019 gegen die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4, 5 und 7). Er stellte folgende
Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 (Urteil SLSPR.2018.67-ASLSTE) sei
hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 aufzuheben.
2. Die Gerichtskosten (Ziffer 7) sowie die
Entschädigungen an die Klägerschaft, bzw. den Staat Solothurn (Ziffern 4 und 5
des Urteils der Vorinstanz) seien nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu
verlegen.
3. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 zu bestätigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates Solothurn.
5. Der Privatkläger B.___ stellte mit
Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 den Antrag, Dispositivziffer 1
des Urteils vom 28. März 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei
wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er
beantragte zudem die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den
Gesundheitszustand des Privatklägers und den Kausalzusammenhang zwischen den
lumbalen Rückenbeschwerden des Privatklägers und dem Unfallereignis. Ausserdem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 12. August 2019 auf eine Anschlussberufung.
7. Am 26. August 2019 beantragte
der Privatkläger die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten und
verzichtete auf eine Anschlussberufung. Der Beschuldigte seinerseits
verzichtete mit Eingabe vom gleichen Tag auf eine Anschlussberufung zur
Berufung des Privatklägers und stellte keinen Antrag auf Nichteintreten.
8. Innert erstreckter Frist beantragte
der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. September 2019, der Antrag des
Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sei abzuweisen. Zur
Begründung führte er aus, der Privatkläger stelle denselben Beweisantrag, der
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und vom
Vorderrichter mit überzeugender Begründung abgewiesen worden sei. Der
Privatkläger habe drei Unfälle in den Jahren 2003, 2006 und 2011 erlitten, von
welchen die Leiden herrührten. Die Leiden seien vorbestehend gewesen. Er
beantragte den Beizug der entsprechenden «Vorakten».
9. Die Eingabe des Beschuldigten wurde
dem Privatkläger mit Verfügung vom 18. September 2019 zur Kenntnis
zugestellt. Am 26. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft 2019
Röntgenbilder des Privatklägers im Original nach.
10. Am 9. Oktober 2019 erliess der
Präsident der Strafkammer folgende Verfügung:
1.
Der Antrag des
Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum
Kausalzusammenhang zwischen den lumbalen Rückenbeschwerden des Privatklägers
und dem Unfallereignis ist abgewiesen.
2.
Die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für den Privatkläger wird widerrufen.
3.
Der Antrag des
Beschuldigten auf Beizug strafrechtlicher «Vorakten» ist abgewiesen.
4.
Den Parteien wird
die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren vorgeschlagen. Ohne
Widerspruch dagegen bis zum 30. Oktober 2019 wird von ihrem Einverständnis
ausgegangen und beiden Berufungsklägern Frist gesetzt zur Einreichung der
schriftlichen Berufungsbegründung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei
im Rahmen der Strafuntersuchung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und im
Einverständnis des Privatklägers ein Aktengutachten des Kantonsarztes Dr. med.
D.___ eingeholt worden, welcher einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und der Diskushernie ausgeschlossen habe. Diese Schlussfolgerung habe der
Gutachter bei seiner Befragung als Sachverständiger anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Die Vorinstanz sei nach einer
sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, allfällige Beschwerden der
Lendenwirbelsäule könnten nicht als direkte Folge des fraglichen Unfalls
qualifiziert werden. Es bestehe kein Anlass, ein weiteres medizinisches
Fachgutachten einzuholen. Da die Berufung des Privatklägers als aussichtslos
eingestuft wurde, wurde die dem Privatkläger gewährte unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung widerrufen.
11. Nachdem keine Einwände gegen die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben worden waren, wurde es mit
Verfügung vom 6. November 2019 angeordnet und den Parteien wurde Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründungen angesetzt.
12. Dem kam der Beschuldigte am
11. Dezember 2019 nach und hielt in seiner Berufungsbegründung an seinen
bisherigen Rechtsbegehren fest.
In Bezug auf die ihm auferlegten
Verfahrenskosten machte der Beschuldigte geltend, diese seien ihm zwar in
Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt worden, der Privatkläger habe
aber durch unnötige Eingaben und Anträge erheblichen Mehraufwand bewirkt, was
sich in der Höhe der Verfahrenskosten niedergeschlagen habe. Diverse
Verfahrenshandlungen seien in Bezug auf die haftpflichtrechtliche
Besserstellung des Privatklägers – und nicht auf die strafrechtliche Bestrafung
des Beschuldigten – gerichtet und daher nicht notwendig im Sine von
Art. 426 Abs. 1 StPO gewesen. Rund ein Drittel der Verfahrenskosten
sei betroffen, weshalb die dem Berufungskläger auferlegten Kosten von
CHF 4'000.00 um CHF 1'333.00 zu reduzieren seien.
Weiter führte der Beschuldigte aus, die
Vorinstanz habe den Beschuldigten in Anwendung von Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Privatkläger
verpflichtet, was ein Obsiegen sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt voraussetze.
Der Privatkläger habe aber nicht obsiegt. Im Strafpunkt sei der Privatkläger
gänzlich unterlegen, weil er mit seinem Hauptantrag auf Verurteilung wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht durchgedrungen sei. Im Zivilpunkt
habe der Privatkläger höchstens zur Hälfte obsiegt, weil er eine Haftung zu
100%, eventuell eine Haftungsquote nach rechtlichem Ermessen beantragt habe.
Die Vorinstanz habe die Zivilforderung aber nur dem Grundsatz nach anerkannt
und zur Ermittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den
Zivilweg verwiesen. Schliesslich seien die Aufwendungen des Vertreters des
Privatklägers nicht notwendig im Sinne von Art. 433 StPO gewesen. Die
Staatsanwaltschaft habe beispielsweise das Verfahren stets mit Blick auf eine
fahrlässige einfache Körperverletzung geführt. Aufwendungen in diesem
Zusammenhang seien somit nicht notwendig gewesen. Ganz klar unnötig sei der
wiederholte Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage
der Kausalität zwischen der andauernden Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall
gewesen. Daher rechtfertige es sich, höchstens 1/6 der Parteientschädigung dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
13. Mit Verfügung vom 12. Dezember
2019 wurde eine Kopie der Berufungsbegründung an Rechtsanwalt Dätwyler zur
Stellungnahme bis 10. Januar 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass der Privatberufungskläger innert Frist keine
Berufungsbegründung eingereicht habe. Es wurde ihm – unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfalle – eine Nachfrist zur Einreichung einer
Berufungsbegründung angesetzt.
14. Innert zweimal erstreckter Frist
reichte Rechtsanwalt Dätwyler am 20. Februar 2020 eine Eingabe ein. Er
führte aus, mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 habe das Obergericht den
Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt und die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Privatkläger widerrufen.
Da auch die Berufung des Privatklägers als aussichtslos eingeschätzt wurde,
werde auf eine Berufungsbegründung verzichtet. In Bezug auf die Kosten führte
Rechtsanwalt Dätwyler aus, Aufwendungen bis 9. Oktober 2019 seien noch von
der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt. Dem Beschuldigten seien aus der
Berufung des Privatklägers auch keine Aufwände entstanden, da der Beweisantrag
des Privatklägers ohne Einholung einer Stellungnahme der Verteidigung des
Beschuldigten abgewiesen worden sei. Da auch keine Berufungsbegründung erfolge,
falle beim Verteidiger kein weiterer Aufwand an. Deshalb sei davon abzusehen,
dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
15. Zudem reichte Rechtsanwalt Dätwyler
gleichentags eine Stellungnahme zur Berufung des Beschuldigten ein und stellte
folgendes Rechtsbegehren:
Die
Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschuldigte sei vorliegend verurteilt worden, weshalb er die Verfahrenskosten
gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen habe. Er habe das Strafverfahren
durch seine Straftat verursacht und müsse aufgrund des Verursacherprinzips die
Kosten tragen. Zudem schulde der Beschuldigte dem Privatkläger eine volle
Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, da der
Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt obsiegt habe. Im Strafpunkt
habe der Privatkläger obsiegt, weil der Beschuldigte strafrechtlich verurteilt
worden sei – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation. Der Beschuldigte sei
im Hauptpunkt unterlegen, weil er einen Freispruch beantragt habe. Im
Zivilpunkt liege gemäss Lehre und Rechtsprechung bereits ein Obsiegen vor, wenn
die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Ermittlung der Höhe
auf den Zivilweg verwiesen werde. Dies sei vorliegend der Fall. Dass der
Privatkläger im Hauptantrag eine Haftung zu 100% beantragt habe, ändere im
Ergebnis nichts, weil die Zivilansprüche des Privatklägers grundsätzlich
geschützt worden seien.
Schliesslich seien alle Aufwendungen
notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gewesen. Der
Beschuldigte habe einen Freispruch beantragt und suggeriert, der Privatkläger
habe den Unfall durch brüskes Bremsen provoziert. Ausserdem hätten berechtigte
Zweifel am reinen Aktengutachten des Kantonsarztes bestanden. Der Privatkläger
habe aufgrund seines eigenen ärztlichen Fachwissens den begründeten Verdacht
gehegt, seine Leiden stünden im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten
verursachten Unfall. Vorliegend habe sich auch die Frage gestellt, ob eine
schwere Körperverletzung aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinne
der Generalklausel von Art. 122 StGB vorliege. Es sei üblich, dass in
einer solchen Konstellation Beweisanträge zum Gutachten gestellt würden. Der
diesbezügliche Aufwand sei üblich und sachlich gerechtfertigt gewesen.
16. Innert erstreckter Frist reichte
Rechtsanwalt Kunz am 3. April 2020 eine Stellungnahme ein und hielt an den
Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung fest. Einerseits wurde beantragt, der
Privatkläger habe die Kosten in Bezug auf seine als aussichtslos eingestufte
Berufung zu tragen. Andererseits wurde an der Argumentation festgehalten, der
Privatkläger habe nicht obsiegt, weil die Vorinstanz auf eine weniger
gravierende rechtliche Qualifikation geschlossen habe. Der Privatkläger habe
die Verurteilung wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (wegen einer
invalidisierenden Verletzung der Lendenwirbelsäule) zu erreichen versucht. Der
Hauptantrag der Staatsanwaltschaft habe aber auf fahrlässige einfache
Körperverletzung gelautet und dementsprechend sei der Beschuldigte auch
verurteilt worden. Deshalb könne nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Im
Zivilpunkt gelte der Privatkläger nicht als obsiegend, wenn die Zivilklage nur
dem Grundsatz nach geschützt werde, der Privatkläger aber eine Haftung zu 100%,
eventuell eine Haftungsquote nach richterlichem Ermessen, beantragt habe.
Weiter hielt der Beschuldigte an seiner
Darstellung fest, ein Grossteil der Aufwendungen sei unnötig gewesen. Der
Sachverhalt sei seit Beginn der Strafuntersuchung liquide gewesen und habe
eindeutig auf eine leichte Körperverletzung hingedeutet. Bereits der
Notfallbericht des Bürgerspitals vom 16. Januar 2015 sei eindeutig
gewesen, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, weitere Akten oder Gutachten
einzuholen. Der Einsatz des Vertreters des Privatklägers habe im Zusammenhang
mit der Durchsetzung einer höheren Zivilforderung gestanden und rund einen
Drittel der gesamten Verfahrenskosten verursacht. Der Privatkläger habe
beabsichtigt, mit dem fraglichen Unfall mehrere vorbestehende Schäden zu
kompensieren. Um zu erreichen, dass eine Haftung dem Grundsatz nach anerkannt
werde, sei keinerlei Aufwand nötig gewesen. Vorliegend sei zudem fraglich, ob
überhaupt Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche bestünden. Der Privatkläger
habe keine Erwerbsausfälle erlitten, weil er seit Jahren nicht mehr als Arzt
tätig sei und Sozialhilfe beziehe. Die Beschwerden (Lendenwirbelverletzungen,
psychische Leiden) seien vorbestehend gewesen, weshalb keine Heilungskosten
angefallen seien. Eine Genugtuung für ein Schleudertrauma ersten Grades werde in
der Praxis kaum zugesprochen. Dies belege, dass der Privatkläger unterlegen
sei.
Schliesslich seien die Voraussetzungen
von Art. 426 Abs. 4 StPO nicht erfüllt: Der Beschuldigte trage die Kosten
der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägeschaft nur, wenn er sich in
günstigen Verhältnissen befinde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten
abzuklären. Da der Beschuldigte nicht in günstigen Verhältnissen lebe, könne er
die Kosten nicht tragen.
17. Am 28. April 2020 reichten die
Parteivertreter ihre Honorarnoten und Honorarvereinbarungen ein, welche ihnen
mit Verfügung vom 29. April 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurden.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II. Berufung des Privatklägers
1.
Vorliegend hat der Privatkläger am
31.
Juli 2019 eine Berufungserklärung eingereicht. Mit Verfügung vom
6.
November 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den
Parteien Frist gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung. Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert
Frist keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Ihm wurde eine Nachfrist bis
am 10. Januar 2020 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die
Berufung im Unterlassungsfalle. In der Folge hat der Privatkläger keine
Berufungsbegründung verfasst. Androhungsgemäss ist auf die Berufung des
Privatklägers in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht
einzutreten.
2.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Der Privatkläger gilt in Bezug auf seine Berufung aufgrund des
Nichteintretens als unterliegend, weshalb er die Kosten seines
Berufungsverfahrens zu tragen hat. Von den Verfahrenskosten von total
CHF 1'400.00 (Staatsgebühr CHF 1'300.00) hat der Privatkläger den ihn
betreffenden Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.
3.
Wird das ausschliesslich vom
Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, so hat der Privatkläger auch die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2 mit Hinweisen).
Der Privatkläger gilt vorliegend als unterliegend, weshalb er für die
Aufwendungen des Vertreters des Beschuldigten aufzukommen hat. Der Aufwand von
Rechtsanwalt Alexander Kunz beschränkte sich auf die Eingabe des Beschuldigten
vom 17. September 2019, mit der er zum Beweisantrag des Privatklägers
Stellung nahm. Die Parteientschädigung an den Beschuldigten ist auf pauschal
CHF 500.00 festzusetzen. Der Privatkläger ist folglich zu verpflichten,
dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
4.
In Bezug auf die Aufwendungen von
Rechtsanwalt Dätwyler präsentiert sich die Ausgangslage hinsichtlich der
Berufung des Privatklägers wie folgt:
Dem Privatkläger wurde im
erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die
unentgeltliche Rechtspflege ab 3. Oktober 2018 bewilligt und Rechtsanwalt
Dätwyler wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigestellt. Mit
Verfügung vom 9. Oktober 2019 qualifizierte der Präsident der Strafkammer
die Berufung des Privatklägers als aussichtslos und widerrief die
unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfügung wurde dem Vertreter des
Privatklägers am 14. Oktober 2019 zugestellt.
Bis und mit 14. Oktober 2019 fiel
ein Aufwand von 2.58 Stunden zu je CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von
CHF 5.40 und Mehrwertsteuer zu 7.7% in der Höhe von CHF 36.15 an. Die
Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des
Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird für die Berufung des
Privatklägers auf CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Da der Privatkläger mit seiner Berufung
unterlegen ist, bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers
erlauben.
III. Berufung des Beschuldigten
Die Berufung des Beschuldigten richtet
sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Verfahrenskosten und
Parteientschädigung (Dispositivziffern 4, 5 und 7). Nicht angefochten und in
Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 1, 2 und 3. Dispositivziffer
6.
wurde obsolet. Das vorliegende Berufungsverfahren beschränkt sich somit auf
die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.
Verfahrenskosten
1.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt
wird. Die Gebühren setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und
den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist für die Kostenauflage nach Art. 426
Abs. 1 StPO entscheidend, ob die beschuldigte Person für den angeklagten Lebenssachverhalt
verurteilt wird. Die rechtliche Qualifikation ist nicht massgebend (Urteil des
Bundesgerichts 6B_802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.5; 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015, E. 2.3.1; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016,
E. 4.1).
Im vorliegenden Fall befand der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern den Beschuldigten der einfachen
fahrlässigen Körperverletzung und des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs für schuldig. Dieser Schuldspruch wurde nach dem Nichteintreten auf
die Berufung des Privatklägers rechtskräftig und ist deshalb auch für die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren massgebend. Es
bleibt ohne Auswirkungen auf die Verfahrenskosten, dass der Privatkläger an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Hauptantrag auf schwere Körperverletzung
plädierte, der Beschuldigte jedoch einzig wegen einfacher Körperverletzung
verurteilt wurde. Denn die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des
Beschuldigten ist gemäss zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschlaggebend.
Da der Beschuldigte für den angeklagten Lebenssachverhalt für schuldig befunden
wurde, hat er die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen.
1.2
Der Beschuldigte stellt den
erstinstanzlich festgesetzten Betrag von CHF 4'000.00 grundsätzlich nicht
in Frage. Er macht insbesondere keine Verletzung des Äquivalenzprinzips
geltend. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger habe das Verfahren
mit seinen mehrmals gestellten Beweisanträgen betreffend medizinische Gutachten
«aufgeblasen», was zu unnötigen Verfahrenskosten geführt habe, ist
festzuhalten, dass der Parteivertreter grundsätzlich das Recht (und die
Pflicht) hat, die Interessen seiner Partei optimal zu vertreten und die
entsprechenden Verfahrenshandlungen zu beantragen. Die Behandlung dieser
Verfahrensanträge durch die Verfahrensleitung bzw. das urteilende Gericht sind
die notwendige Folge dieser legitimen Ausübung von Parteirechten. Entsprechend
hat ein Beschuldigter, der in einem Strafverfahren schuldig gesprochen und
verurteilt wird, die durch diese Verfahrenshandlungen entstandenen Kosten zu
tragen.
1.3
Eine Schranke zu diesen Grundsätzen
stellt Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar. Nach Art. 426 Abs. 3
lit. a StPO hat die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht zu tragen,
welche aufgrund unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen der Behörden
verursacht wurden. Dies ist etwa der Fall, wenn wegen Formfehlern
Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht. Zu denken ist etwa an
Fälle, in denen Gutachten unverwertbar sind, weil die erforderlichen
Rechtsbelehrungen an den Sachverständigen nicht vorgenommen wurden.
Unverhältnismässiger Aufwand wäre bspw. zu bejahen, wenn zur Abklärung eines
Bagatellfalls ein sehr kostspieliges Gutachten erstellt wurde (Griesser, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 426 N 18). Dies
ist aber vorliegend nicht der Fall.
1.4
Die Rügen des Beschuldigten erweisen
sich als unbegründet. Der Beschuldigte hat folglich die Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 4'000.00 zu tragen.
2.
Parteientschädigung
2.1
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Privatkläger sowohl im Straf- als
auch im Zivilpunkt obsiegt hat.
Im Strafpunkt obsiegt die Privatklägerschaft,
wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die rechtliche
Qualifikation des Verhaltens ist dabei nicht ausschlaggebend. Dies gilt auch in
Bezug auf die Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (Urteil
des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017, E. 2.4;
6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2). Obsiegt die Privatklägerschaft als
Strafklägerin, ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage
erwachsenen Kosten ihrer Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 102
E. 4.3; BGer 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017, E. 2.4;
6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2).
Im Zivilpunkt liegt ein Obsiegen der
Privatklägerschaft vor, wenn ihre Zivilforderung geschützt wird (BSK StPO II,
Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 10). Das ist auch dann
der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen
aber gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013
vom 14. Mai 2014, E. 2.1 und 2.4; BSK StPO II, Wehrenberg/Frank,
2.
Auflage 2014, Art. 433 N 13; Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung
an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, Seite 314 f.;
Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage
2017, N 1830).
2.2.1
Im Strafpunkt obsiegt der
Privatkläger, weil der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung
und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig befunden.
Die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens ist nicht ausschlaggebend (vgl.
Ausführungen gemäss Ziffer III.2.1 hiervor).
2.2.2
Die Zivilklage des Privatklägers
wurde geschützt, indem der erstinstanzliche Richter die Haftung des
Beschuldigten für die Folgen des Ereignisses vom 13. Januar 2015 dem
Grundsatz nach bejahte. Der Privatkläger selbst hat seine Forderung nicht
beziffert, sondern eine Verweisung auf den Zivilweg beantragt, was im
erstinstanzlichen Urteil so angeordnet wurde. Angesichts der oben zitierten
Rechtsprechung und Lehre gilt der Privatkläger daher als obsiegend.
Der Privatkläger hat somit Anspruch auf
eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im
Verfahren; eine Kürzung zufolge nur teilweisem Obsiegen kommt nicht in Frage.
2.3
Rechtsanwalt Alfred Dätwyler hat in
seinen Honorarnoten vom 19. März 2019 (S-L 246 ff.) folgenden Aufwand
geltend gemacht bzw. es wurde von der Vorinstanz folgender Zeitaufwand
zugesprochen:
-
Für die Zeit vom
1.
Juni 2016 bis 3. Oktober 2018: 15 Stunden
-
Für die Zeit ab dem
3.
Oktober 2018 bis 28. März 2019: 11.5 Stunden (inkl.
erstinstanzliche Hauptverhandlung von 4.5 Stunden)
2.4
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser
Aufwand angemessen bzw. notwendig war.
Im vorliegenden Fall war mit dem Vorhalt
der fahrlässigen schweren, eventuell einfachen Körperverletzung eine relativ
schwerwiegende Straftat angeklagt. Es kann sicher nicht mehr von einem
Bagatellfall gesprochen werden; der Privatkläger machte immerhin eine
Arbeitsfähigkeit von mehreren Monaten und eine invalidisierende Schädigung
geltend. Mit anderen Worten war der Schuldspruch für den Privatkläger mit Blick
auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung. Weiter war
der Beizug eines Vertreters auch angesichts der gesundheitlichen und
geistig-psychischen Verfassung des Privatklägers gerechtfertigt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2; BSK
Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N. 11). Gemäss Vorinstanz traf ihn
der Unfall in einem Moment einer starken sozialen, persönlichen und familiären
Belastung (Depression, Zuckerkrankheit, Bluthochdruck sowie seine
Arbeitslosigkeit und Tumorerkrankung seiner Ehefrau, vgl. AS 230).
Die einzelnen Aufwendungen des
Rechtsvertreters des Privatklägers betrafen die Ausübung von Parteirechten, die
einer geschädigten Person nach Art. 107 Abs. 1 StPO zustehen, wenn
sie sich als Privatklägerschaft konstituiert. Darunter fallen namentlich der
Anspruch auf Akteneinsicht, das Stellen von Beweisanträgen, die Teilnahme an
Verfahrenshandlungen, das Halten von Parteivorträgen etc. Es ist festzustellen,
dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auch noch anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch beantragte. Der Sachverhalt
musste erstellt und eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. Insgesamt kann
kein unverhältnismässiger Aufwand festgestellt werden. Es kann auch nicht
gesagt werden, das Stellen von Beweisanträgen im Zusammenhang mit einem
medizinischen Gutachten sei in der vorliegenden Konstellation völlig verfehlt
gewesen. Bei diesem Beweisantrag ging es einerseits um die strafrechtliche
Qualifikation (schwere Körperverletzung aufgrund andauernder
Arbeitsunfähigkeit) und andererseits um die damit verbundenen
haftpflichtrechtlichen Konsequenzen. Es ist nachvollziehbar und geboten, dass
der Privatkläger im Strafverfahren die Qualifikation der schweren
Körperverletzung und eine grösstmögliche Haftungsquote anstrebte, dies im
Hinblick auf die Schaffung einer optimalen Ausgangslage für die zivilrechtliche
Erledigung des Unfalls.
Der Beschuldigte macht geltend, der
Vertreter des Privatklägers habe mehrmalige Korrespondenz mit der
Haftpflichtversicherung des Privatklägers verrechnet (Berufungsbegründung vom
11.
Dezember 2019, Ziff. 12). Es handelt sich hier zwar tatsächlich
nicht um Aufwand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafverfahren
steht. Der geltend gemachte Aufwand ist allerdings marginal (total ca.
30.
Minuten) und gewisse Berührungspunkte mit dem Haftpflichtversicherer
bestehen durchaus, stellt doch das Strafurteil die Grundlage für die
zivilrechtliche Auseinandersetzung des Unfallereignisses dar.
Weiter argumentiert der Beschuldigte,
wenn von vornherein beabsichtigt gewesen sei, eine allfällige Zivilforderung
auf den Zivilweg verweisen zu lassen, sei praktisch gar kein Aufwand notwendig
gewesen (Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2019, Ziff. 12). Der
Aufwand betraf jedoch nicht die Bezifferung der zivilrechtlichen Forderungen,
sondern die Fragen der Kausalität des Beschwerdebildes des Privatklägers mit
dem Unfallereignis und die Schwere der Unfallfolgen für den Privatkläger. Der
Privatkläger hatte im Strafverfahren ein Interesse an einem Schuldspruch wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung und durfte (und musste) in diesem Zusammenhang
die erforderlichen Abklärungen treffen und Aufwendungen vornehmen. Dabei kann
in vielen Fällen eine Verfahrenshandlung des Privatklägers nicht klar als
«zivilrechtlich» oder «strafrechtlich» qualifiziert werden, weil sie jeweils
beide Bereiche betrifft. So zielte der Beweisantrag im Zusammenhang mit einem
medizinischen Gutachten einerseits auf die Voraussetzungen einer
zivilrechtlichen Haftung (Kausalität, Schaden) und damit auf einen
zivilrechtlichen Punkt ab; andererseits dienten die Aussagen des Gutachters
dann aber auch als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer schweren
Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne (Verletzungsbild).
Die Argumente des Beschuldigten sind
deshalb nicht geeignet, die vom Privatkläger geltend gemachte Parteientschädigung
als unangemessen zu bezeichnen.
2.5
Aber auch ein Vergleich mit anderen
Verfahren zeigt: 26.5 Stunden erscheinen angesichts der sich in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, aber auch unter Berücksichtigung
der knapp dreijährigen Phase, für die sie geltend gemacht werden, nicht als
unangemessen.
2.6
Der Einwand der Verteidigung, die
Vorinstanz habe Art. 426 Abs. 4 StPO verletzt, indem sie die Kosten für
die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers dem Beschuldigten auferlegt
habe, obwohl er sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden
habe, zielt ebenfalls ins Leere. Der Beschuldigte ist […] bei […]. Sein
monatliches Nettoeinkommen bewegt sich zwischen rund CHF 5'000.00 und
CHF 5'500.00 (Lohnabrechnungen vom Januar 2019 bis Oktober 2019). Das für
den Kanton Solothurn satzbestimmende steuerbare Einkommen für das Jahr 2018
betrug CHF 47'485.00; sein Vermögen belief sich auf CHF 20'000.00. Er
hat keine Schulden, ist ledig und kinderlos. Er lebt in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen.
2.7
Zusammenfassend erweisen sich die
Rügen des Beschuldigten als unbegründet. Der Privatkläger gilt sowohl im Zivil-
als auch im Strafpunkt als obsiegend.
Die Parteientschädigung für das
Dispositiv
erstinstanzliche Verfahren präsentiert sich demnach wie folgt:
Für die Zeit bis zum 3. Oktober
2018 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 4'113.60 (15 Stunden à CHF 230.00, Auslagen von
CHF 361.15 und Mehrwertsteuer von CHF 302.45) zu bezahlen.
Für die Zeit ab dem 3. Oktober 2018
ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred
Dätwyler, auf CHF 2'313.40 (11.5 Stunden à CHF 180.00, Auslagen
von CHF 78.00, MwSt. von CHF 165.40) festzusetzen und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 619.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
V. Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Berufung des Beschuldigten
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Von den
Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 (Staatsgebühr CHF 1'300.00)
hat der Beschuldigte den ihn betreffenden Anteil von CHF 1'200.00 zu
bezahlen.
2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger
in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Rechtsanwalt Dätwyler macht in seiner Honorarnote vom 27. April
2020 einen Aufwand von total 7.5 Stunden respektive CHF 2'124.10
geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Die Parteientschädigung wird
wie folgt festgesetzt:
Wie unter Ziffer II.4 hiervor
ausgeführt, wurde die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes
des Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, für das Berufungsverfahren auf
CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Privatklägers erlauben.
Für die Zeit ab dem 14. Oktober
2019 macht Rechtsanwalt Alfred Dätwyler ein Aufwand von 4.92 Stunden (7.5
Stunden – 2.58 Stunden) geltend. Bei den Positionen vom 7. November
2019 und 9. Januar 2020 handelt es sich um Kanzleiaufwand. Die Erstellung
der Kostennote am 27. April 2020 ist praxisgemäss nicht zu entschädigen,
eine «Reserve für die Urteilsprüfung» erübrigt sich, da der Privatkläger
obsiegt. Es verbleiben damit 240 Minuten bzw. 4 Stunden, welche die
Berufung des Beschuldigten betreffen und deshalb von ihm zu entschädigen sind.
Für die Zeit ab dem 14. Oktober
2019 hat der Beschuldigte dem Privatkläger daher eine Parteientschädigung von
4 Stunden zu je CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 19.80 und
7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dies ergibt CHF 1'098.30.
Demnach wird in Anwendung von Art. 125
Abs. 1 StGB; Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 426 Abs. 1 und 4,
Art. 428 Abs. 1, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen und
erkannt:
I. B.___:
1.
Auf die Berufung des
Privatklägers B.___ wird nicht eingetreten.
2.
Der Privatkläger
B.___ hat dem Beschuldigten A.___ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00
zu bezahlen.
3.
Die Entschädigung
des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt
Alfred Dätwyler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 505.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
gegenüber dem Privatkläger B.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Privatklägers B.___ erlauben.
4.
Der Privatkläger
B.___ hat von den Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 den Anteil von
CHF 200.00 zu bezahlen.
II. A.___:
1.
Es wird
festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 in
Rechtskraft erwachsen sind.
Diese lauten wie folgt:
1.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der fahrlässigen einfachen
Körperverletzung, begangen am 13. Januar 2015;
-
des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben sowie
durch fehlenden Rückspiegel aussen, begangen am 23. Januar 2017.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer Busse von CHF
700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
A.___ wird gegenüber
B.___ für das Ereignis vom 13. Januar 2015, d.h. für die fahrlässige einfache
Körperverletzung, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig.
Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf den Zivilweg
verwiesen.
2.
Für die Zeit bis zum
3. Oktober 2018 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'113.60 (Honorar
CHF 3'450.00, Auslagen CHF 361.15, 8 % bzw. 7.7 % MwSt.,
ausmachend CHF 302.45) zu bezahlen.
3.
Für die Zeit ab dem
3. Oktober 2018 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 2'313.40 (Honorar CHF 2'070.00, Auslagen
CHF 78.00, MwSt. von CHF 165.40) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege, bewilligt ab 3. Oktober 2018, vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 619.30
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
4.
Für die Zeit ab dem
14. Oktober 2019 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ eine
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1'098.30 (Honorar
CHF 1'000.00; Auslagen CHF 19.80, MwSt. von CHF 78.50) zu
bezahlen.
5.
Der Beschuldigte hat
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 1'800.00, total CHF 4'000.00, zu bezahlen.
6.
Der Beschuldigte hat
von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'400.00
den Anteil von total CHF 1'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner