STBER.2019.49
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf, Landesverweisung
22. April 2020Deutsch104 min
Was die Beweiswürdigung anbelangt, ist
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. April 2020
Es wirken mit:
Präsident
Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend eventualvorsätzliche
schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf,
Landesverweisung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
–
für die Staatsanwaltschaft:
Staatsanwalt B.___
–
der Beschuldigte A.___
–
sein amtlicher Verteidiger
Ivo Harb
–
Rechtsanwältin Eveline Roos
als Vertreterin des Privatklägers.
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird
festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig
geworden sind: Ziffer 1 lit. b (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand), Ziffer 2 lit. b (Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand),
Ziffer 5 (Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände) und Ziffer 8 (Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin).
Im Rahmen der Feststellungen gibt der
Vorsitzende bekannt, dass das Gericht die Frage der Sicherheitshaft prüfen wird
und sich die Parteien im Rahmen der Parteivorträge hierzu äussern können. Seitens
der Parteien werden keine Vorfragen aufgeworfen. Rechtsanwältin Roos gibt ihre
Kostennote zu den Akten.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate
Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien
stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten.
2. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2019 zu bestätigen.
3. Der Entscheid über die Sicherheitshaft
wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
4. Schliesslich seien die Verfahrenskosten
dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen und die Kostennote des amtlichen
Verteidigers festzulegen.
Rechtsanwältin Eveline Roos:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom
28. Mai 2019 sei in allen den Privatkläger betreffenden Punkten zu bestätigen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,
dem Privatkläger für seine Vertretung im Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
3. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Ivo Harb:
1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer
Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen.
3. Auf den Widerruf des mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 gewährten
bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.
4. Von einer Landesverweisung sei
abzusehen.
5. Die Zivilforderungen des Privatklägers
seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen und es sei keine
Haftungsquote festzulegen.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowohl des erstinstanzlichen als auch zweitinstanzlichen Urteils seien
teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Beschuldigte macht vom Recht zum letzten
Wort Gebrauch und erklärt, im Nachhinein wisse man, was passiert sei. Es sei
ihm nicht darum gegangen, den Privatkläger zu verletzen. Er habe die
Möglichkeit einer Entschuldigung an den Privatkläger mit seinem Verteidiger
besprochen. Der Verteidiger habe ihm empfohlen, sich nicht beim Privatkläger zu
melden. Und da der Privatkläger an der heutigen Verhandlung nicht anwesend sei,
könne er sich auch nicht jetzt entschuldigen.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am
22. April 2020, 16:00 Uhr, wird das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Das
Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Freitag, 28. April 2017, um 22:50
Uhr, meldete C.___ vom Club (Kontaktbar) «D.___», bei der Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn folgenden Sachverhalt: «Schlägerei draussen vor der
Türe. Ca. 5 Personen noch dort, eine Person liegt am Boden und blutet. Ich bin
drin, ich kann nicht genau sagen, wer wen geschlagen hat. Ich denke eine
Ambulanz wird benötigt» (Akten Seite [AS] 6).
2. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort
um ca. 22:56 Uhr konnten zahlreiche Personen vor dem Eingang der Kontaktbar festgestellt
werden. Weiter stand der Personenwagen, Mercedes Benz, SO-[…], schwarz, wenige
Meter vom Eingang entfernt, mitten auf dem dortigen Vorplatz. Vor dem Fahrzeug
lag die der Patrouille signalisierte Person, E.___ (nachfolgend: Privatkläger),
in Seitenlage auf dem Asphalt. Er wurde durch zwei Personen betreut. Es konnte
beim Privatkläger eine blutende Wunde am Hinterkopf sowie wenig Blut aus dem
Mund fliessend festgestellt werden. Wenige Minuten später traf auch die
Ambulanz vor Ort ein (AS 7).
3. Um ca. 23:10 Uhr konnte A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) in Begleitung von F.___ beim Verlassen der Kontaktbar betroffen
und festgenommen werden. Ein beim Beschuldigten um 23:17 Uhr durchgeführter
Atemlufttest ergab einen Alkoholgehalt von 0.57 mg/l, resp. um 00:20 Uhr 0.53
mg/l. Ein ebenfalls beim Beschuldigten um 01:35 Uhr durchgeführter
Drugwipe-Test ergab ein negatives Resultat, worauf bei diesem um 02:16 Uhr noch
eine Blutentnahme erfolgte. Auch bei E.___ wurde eine Blutentnahme angeordnet. Nach
Rücksprache mit dem Betreiber der Kontaktbar, G.___, konnte eine Datensicherung
des Bildmaterials der Videoüberwachungsanlage veranlasst werden. Am 1. Mai
2017 wurde das gesicherte Videomaterial durch die Polizei sichergestellt (AS 8
f., 35 ff., 83 ff.).
4. Am 29. April 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachts der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl.
fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) (AS 260).
5. Am 1. Mai 2017 stellte der
Privatkläger Strafantrag gegen den Beschuldigten (AS 31). Mit Erklärung
vom 24. Oktober 2017 konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger (AS 239).
6. Am 16. Oktober 2017 teilte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass ein Fall notwendiger
Verteidigung vorliege und forderte ihn auf, eine Verteidigung zu bestimmen,
ansonsten ihm eine amtliche Verteidigung bestellt werde (AS 278). Am 27.
Oktober 2017 wurde Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten eingesetzt (AS 288).
7. Am 21. Dezember 2017 stellte
Rechtsanwältin Eveline Roos für den Privatkläger ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von ihr als amtliche
Rechtsvertretung (AS 303).
8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018
dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf
den Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG)
aus (AS 261).
9. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018
dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf
den Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB)
ev. fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) aus (AS 262
f.).
10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018
wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (AS 344).
11. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018
beantragte Rechtsanwältin Heilinger namens des Beschuldigten die Vornahme
weiterer Abklärungen zwecks Identifizierung einer auf den Videoaufnahmen
ersichtlichen männlichen Person mit Zigarette und «Pferdeschwanz» und dessen
Befragung (AS 29 f.). Diesem Antrag gab die Staatsanwaltschaft statt und
erliess am 28. Februar 2018 einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die
Polizei (AS 27 f.). Entsprechende Ermittlungen der Polizei verliefen negativ
(AS 21 ff.).
12. Mit Anklageschrift vom 29. Juni 2018
(AS 386 ff.) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das
Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung der Vorhalte der eventualvorsätzlichen
schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), ev. fahrlässigen schweren
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG).
13. Mit Verfügung vom 29. August 2018 setzte
die Amtsgerichtsstatthalterin den Parteien Frist für Beweisanträge und zog die
Vorakten bei der Staatsanwaltschaft Basel bezüglich das Urteil vom 25. Juli
2016 bei (AS 391).
14. Am 29. Oktober 2018 stellte RA
Heilinger erneut den Beweisantrag, den auf der Videoüberwachung vom 28. April
2017 ersichtlichen bisher nicht identifizierten Zeugen ausfindig zu machen und
zu befragen (AS 401 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die
Amtsgerichtsstatthalterin diesen Beweisantrag ab (AS 424).
15. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019
wurde zur Hauptverhandlung auf den 28. März 2019 vorgeladen (AS 425).
16. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
fällte das Amtsgericht Thal-Gäu am 28. März 2019 das nachfolgende Urteil
(AS 514 ff.):
1. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a) der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.___;
b) des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert,
beides
begangen am 28. April 2017.
2. A.___ wird
verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten
b) einer
Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen
Freiheitsstrafe.
3. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli
2016 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 90.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
4. A.___
wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes
(Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
5. Folgende
sichergestellten Gegenstände sind innert 30 Tagen nach Feststellung der
Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Solothurn an die
Berechtigten zurückzugeben:
Menge Gegenstand
Nr. Aufbewahrungsort
1 weisse
Sportjacke (A.___) Ass.-Nr. 17.04197 FB Asservate Polizei
1 blaue
Herrenhose (A.___) Ass.-Nr. 17.04198 FB Asservate Polizei
1 blaue
Herrenhose (E.___) Ass.-Nr. 17.02707 FB Asservate Polizei
1 Herrenhemd
(E.___) Ass.-Nr. 17.02708 FB Asservate Polizei
1 Unterhose
(E.___) Ass.-Nr. 17.02709 FB Asservate Polizei
1 braune
Jacke (E.___) Ass.-Nr. 17.02710 FB Asservate Polizei
6. A.___
wird für den Schaden, welchen E.___ aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten
hat, dem Grundsatz nach zu 100% als haftbar erklärt. Im Übrigen werden die
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
7. A.___
hat dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine
Parteientschädigung von CHF 10'340.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Martina
Heilinger, wird auf CHF 8'112.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die
übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’300.00, total
CHF 8’000.00, hat A.___ zu bezahlen.
17. Am 18. April 2019 meldete RA
Heilinger für den Beschuldigten die Berufung an (AS 530).
18. Am 7. August 2019 reichte RA
Heilinger die Berufungserklärung ein und beantragte gleichzeitig, sie sei aus
ihrem Mandat zu entlassen unter gleichzeitiger Einsetzung von RA Ivo Harb als
neuer amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten (Akten Berufungsverfahren
Seite [BAS] 1 ff.). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen
schwerer Körperverletzung (Ziff. 1 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), die
Sanktion (Ziff. 2.a), den Widerruf (Ziff. 3), die Landesverweisung
(Ziff. 4), die Erkenntnisse über die Zivilforderung und
Parteientschädigung (Ziff. 6 und 7) sowie den Kostenpunkt (Ziff. 8 und 9).
Beantragt werden ein Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen, ev.
fahrlässigen schweren Körperverletzung, das Absehen von einer Bestrafung des
Beschuldigten sowie der Landesverweisung, die Abweisung von Schadenersatz-,
Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Privatklägers, ev. deren
Verweisung auf den Zivilweg, der Verzicht auf eine Rückforderung des amtlichen
Verteidigerhonorars, die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im
Umfange von CHF 500.30 auf den Beschuldigten (entsprechend der Kosten des
Kantonsspitals Olten sowie des IRM Bern für die Blutentnahme und Blutuntersuchung)
und im Übrigen auf den Staat, ev. teilweise Tragung der Verfahrenskosten durch
den Staat und Reduktion des Rückforderungsanspruchs. Schliesslich wurde erneut
beantragt, den unbekannten Zeugen zu identifizieren und zu befragen.
19. Mit Verfügung vom 13. August 2019
entliess der Präsident des Berufungsgerichts RA Heilinger aus ihrem Mandat als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten und setzte neu RA Harb in diese Funktion ein
(BAS 10 f.).
20. Am 30. August 2019 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Beantragt wird eine höhere
Freiheitsstrafe (BAS 18).
21. Am 3. September 2019 teilte RA Roos
für den Privatkläger den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung mit
(BAS 21).
22. Am 15. Oktober 2019 wies der
Instruktionsrichter den Beweisantrag der Verteidigung hinsichtlich
Identifizierung und Befragung des unbekannten Zeugen ab (BAS 24 f.). Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22.
April 2020 vorgeladen (BAS 26 f.).
23. In Rechtskraft erwachsen sind
demnach folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils: Schuldspruch wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.b des vorinstanzlichen Urteils) sowie
die diesbezügliche Busse von CHF 600.00 (Ziff. 2.b); die Rückgabe
beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 5) sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin der Höhe nach (Ziff. 8).
24. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vor Obergericht stellte der Beschuldigte gegenüber der Berufungserklärung neue
Anträge (vgl. Verhandlungsprotokoll vorstehend). Namentlich wird nicht mehr ein
Freispruch vom Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, ev.
fahrlässigen schweren Körperverletzung, gemäss Anklage-Ziffer 1 verlangt,
sondern ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Objektive Beweismittel
1.1 Fotoaufnahmen
Auf dem Vorplatz des Clubs (ca. 8.70 m
bis 8.80 m vor dem Haupteingang) konnte eine blutverdächtige Anhaftung auf dem
Asphalt gesichtet werden. Ein durchgeführter Test erbrachte den Nachweis auf
menschliches Blut (AS 14, 43 ff., 62 ff. 81 f.). Weiter konnte am Boden vor
einem Abfallcontainer, einige Meter von einem Stapel mit weiteren Holzbrettern
entfernt, ein Holzbrett sichergestellt werden (AS 47 f.).
Vom Beschuldigten wurden in der
Notfallabteilung des Kantonsspitals Olten Fotoaufnahmen erstellt (AS 53 ff., 71
ff.). Diese zeigen an den Handoberflächen/Knöcheln leichte Rötungen/Schürfungen.
Ebenso wurden vom Privatkläger im Kantonsspital Aarau Fotoaufnahmen erstellt.
Diese zeigen den Privatkläger liegend mit einem Verband um den Kopf sowie Blutanhaftungen
im Bereich der Nase und der linken Hand (AS 58 ff., 74 f.).
1.2 Videoaufnahmen
Es wurden die Aufnahmen zweier
Videokameras sichergestellt, welche den Eingangsbereich des Clubs im fraglichen
Zeitraum von aussen wie auch von innen her zeigen (AS 42). Diverse der auf den
Videoaufnahmen zu sehenden Personen erschliessen sich erst im Kontext der als
Beweismittel zur Verfügung stehenden Aussagen. Aus diesem Grund werden die
Videoaufnahmen zur besseren Nachvollziehbarkeit nach den Aussagen dargestellt
(E. 3).
1.3 Forensisch/medizinische Berichte
1.3.1 Forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung
Gemäss Bericht des IRM Bern vom 5. Mai
2017 hatte der Beschuldigte zur Tatzeit eine minimale Blutalkoholkonzentration
von 0.98 Gewichtspromille. Die rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration
wurde bei 1.80 Gewichtspromille festgesetzt. Unter Berücksichtigung des vom
Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunkes von 9.9 dl Bier würde sich dieser
Wert um 0.47 Gewichtspromille auf 1.33 Gewichtspromille reduzieren (AS 89
f.). Die bei E.___ angeordnete Blutuntersuchung ergab keinen Hinweis auf
Alkohol- oder Drogenkonsum (AS 93 ff.).
1.3.2 Medizinische Abklärungen
Privatkläger
Der Amteiarzt, Dr. med. H.___,
untersuchte den Privatkläger am 29. April 2017 im Kantonsspital Aarau und
schilderte folgende Befunde (AS 190 f.): Der Privatkläger sei bewusstlos und
werde künstlich beatmet. Der Kreislauf sei stabil. Äusserlich seien ein
Monokelhämatom links sowie multiple oberflächliche Schürfungen im Gesicht links
feststellbar. Gemäss Spitalarzt seien folgende inneren Verletzungen
diagnostiziert: Geschlossenes Schädel-Hirntrauma mit Schädelkalottenfraktur
hinten und Subduralhämatom (Blutung zwischen Hirn und Schädelknochen) links;
geschlossene Mittelgesichtsfraktur; geschlossene Sprunggelenkfraktur rechts. Es
handle sich um ein geschlossenes Schädel-Hirntrauma, das durch einen Sturz
entstanden sei. Die äusseren Verletzungen (Schürfungen) seien zu gering, als
dass direkte Schläge die Kopfverletzungen verursacht hätten. Zum jetzigen
Zeitpunkt schienen keine bleibenden Schäden vorzuliegen, doch sei eine
definitive Beurteilung erst möglich, wenn eine neurologische Untersuchung
vorgenommen werden könne.
I.___ vom Kantonsspital Aarau, Klinik
für Chirurgie, Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 22. Juni 2017 Folgendes
fest (AS 192 f.): Diagnosen: Laterale Malleolarfraktur Typ C rechts; Schweres
Schädel-Hirn-Trauma Marshall Grad II am 29. April 2017 mit akutem Subduralhämatom
links parietal, Kontusionsblutung bifrontal, traumatische SAB bifrontal,
Calottenfraktur occipital, querverlaufende Felsenbeinfraktur links,
Orbitabodenfraktur links. Bezüglich des schweren Schädel-Hirn-Traumas habe sich
der Patient recht gut wieder erholt. Aktuell befinde er sich noch in der
Rehaklinik Bellikon.
Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ vom
Kantonsspital Aarau, Klinik für Rheumatologie, hielten in ihrem Bericht zur
Osteoporosediagnostik vom 29. Juni 2017 (AS 194 f.) fest, dass eine Osteopenie
bestehe, das Frakturrisiko aber nicht erhöht sei. Die Fraktur habe sich durch
adäquates Trauma ereignet. Eine antiresorptive Behandlung sei nicht indiziert.
Im Arztbericht der Rehaklinik Bellikon
an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 wird Folgendes ausgeführt (AS 226
f.): Der Privatkläger habe sich eine schwere Kopfverletzung zugezogen mit
schweren knöchernen Verletzungen des Schädels, der Augenhöhle und der
Mittelgesichtsknochen sowie Blutungen im Hirngewebe, zudem noch eine Sprunggelenkfraktur
rechts. Es habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Der Patient habe
initial schutzbeatmet und intensivpflichtig mit engmaschigem Monitoring betreut
werden müssen. Von Seiten der Kopfverletzung hätten sich beim Austritt aus der
Rehaklinik noch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit
rückläufigen Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel gezeigt. Von Seiten der
Mobilität sei der Patient bei Austritt in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt und
noch auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen gewesen. Die Frage, ob aus heutiger
Sicht ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt
nicht abschliessend beurteilt werden. Es gäbe keine Hirnverletzungen, welche
ohne bleibenden Nachteil ablaufen würden. Dieser Nachteil sei sehr variabel und
könne in einem günstigen Einzelfall so klein sein, dass der Betroffene davon
fast nichts merke. Die effektiven Auswirkungen und somit der Schweregrad des
Nachteils könne nach einer Hirnverletzung typischerweise ca. zwei Jahre nach
dem Ereignis zuverlässig beurteilt werden. Der Patient sei bis zum 28. Juli
2017 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik gewesen und mit einer 100%
Arbeitsunfähigkeit entlassen worden (den medizinischen Unterlagen lässt sich
entnehmen, dass der Privatkläger am 24. Mai 2017 vom Kantonsspital Aarau in die
Rehaklinik Bellikon eingeliefert worden war, AS 199 ff.).
Dem Bericht von Dr. med. L.___ vom 13.
Juni 2018 kann Folgendes entnommen werden (AS 420 ff.): Der Patient könne sich
an die Geschehnisse vom 29. April 2017 (recte: 28. April) nicht mehr erinnern.
Die erste Erinnerung sei erst wieder im Spital Aarau, mindestens zwei Wochen
nach dem Unfall, gewesen. Initial seien vor allem Kopfschmerzen,
Schwindelbeschwerden sowie allgemeine Müdigkeit und Leistungseinschränkung
problematisch gewesen. Nebenbei habe er auch starke Schmerzen im Bereich des
rechten Unterschenkels gehabt. An aktuellen Beschwerden seien eine Hypakusis
links sowie ausgeprägter Schwindel beim Laufen, z.T. aber auch beim Umdrehen im
Bett, zu eruieren. Des Weiteren häufige Kopfschmerzen sowie
Konzentrationsstörungen. Auch beklage der Patient eine allgemeine Verlangsamung
sowie Antriebsstörungen. Nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma sei innerhalb der
letzten Monate offenbar keine substantielle Verbesserung des Zustandes mehr
eingetreten. Die vom Patienten geschilderten Beschwerden seien anhand der
vorliegenden Dokumentationen sowie der erhobenen Befunde absolut
nachvollziehbar. Anhand der neuropsychologischen Untersuchungen sei ein
deutliches Frontalhirnsyndrom festgestellt worden, welches gut mit den
erlittenen Verletzungen vereinbar sei. Auch die Schwindelbeschwerden seien
angesichts der erlittenen Felsenbeinquerfraktur links und der heute
nachweisbaren vestibulären Unterfunktion links ebenfalls absolut
nachvollziehbar. Theoretisch seien mehr als ein Jahr nach dem Unfall geringe
Verbesserungen möglich, diese würden allerdings kaum von namhafter Bedeutung sein.
Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als […] dauerhaft aufgehoben als auch in Form einer
angepassten Tätigkeit aufgrund der neuropsychologischen Defizite kaum möglich.
Ein Reintegrationsversuch/Belastungstraining sei aus neurologischer Sicht wenig
Erfolg versprechend. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit würde der Endzustand
(auch wenn dieser wahrscheinlich noch nicht ganz eingetreten sei) dem jetzigen
klinischen Bild ähneln.
Die Suva-Ärzte kamen am 27. August 2018
zu folgender Beurteilung (AS 418 f.): Gemäss vorgenommener ärztlicher
Beurteilung vom 21. Dezember 2017 stünden die vom Versicherten im ORL-Bereich
beklagten Beschwerden (Taubheit links, Tinnitus und Drehschwindel) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 29. April 2017 mit unter anderem Felsenbeinquerfraktur
links. Betreffend allfälligem Integritätsschaden im ORL-Bereich sei eine
abschliessende Stellungnahme frühestens zwei Jahre nach Unfallereignis möglich.
Es könne auf den Bericht von Dr. L.___ vom 13. Juni 2018 verwiesen werden. Auch
die otoneurologischen Untersuchungen der Hals-Nasen-Klinik des Kantonsspitals
Aarau vom 12. April 2018 würden weiterhin eine Unerregbarkeit links, welche
zentral nicht (oder noch nicht) kompensiert sei sowie eine Taubheit links im
Reinton- und Sprachaudiogramm vom 3. Mai 2018 zeigen. Zusammenfassend sei aus
ORL-ärztlicher Sicht mit keiner Verbesserung der unfallbedingten Hörminderung
zu rechnen, jedoch dürfe bis zwei Jahre nach dem Unfallereignis weiterhin mit
einer zentralen Kompensation der peripheren Gleichgewichtsfunktionsstörung
links gerechnet werden. Eine abschliessende otoneurologische Untersuchung im
Hinblick auf eine Integritätsentschädigung aus ORL-ärztlicher Sicht solle zu
gegebener Zeit (Anfang Mai 2019) durchgeführt werden.
1.3.3 Medizinische Abklärungen
Beschuldigter
Den Unterlagen des Kantonsspitals Olten
(AS 230 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 29. April 2017
in ärztlicher Behandlung auf der Notfallstation befunden hat. Der Beschuldigte
habe berichtet, dreimalig mit Fäusten am Kopf getroffen worden zu sein und
seither – nach einem Bewusstseinsverlust von ca. 1 Sek. ohne Amnesie – an
Kopfschmerzen zu leiden. Der Patient habe keine neurologischen Defizite, keine
Schmerzen, keinen Schwindel und keine Atemlosigkeit berichtet. Es liege eine
leichte Prellung linkstemporal vor, jedoch keine Rissquetschwunden oder
sonstigen Verletzungen. Die Gehfähigkeit sei erhalten. Die neurologische
Untersuchung präsentiere sich unauffällig. Diagnostiziert wurde eine
Hirnerschütterung mit einer linkstemporalen Prellmarke. Das auf der
Notfallstation durchgeführte CT Body sei ohne pathologischen Befund. Bei stets
unauffälliger Überwachung habe der Beschuldigte am späteren Nachmittag des 29.
April 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten,
Auskunftspersonen, Zeugen
2.1 M.___
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 29. April 2017 machte M.___ folgende Aussagen (AS 121 ff.):
Er sei per Zufall auf dem Vorplatz der Bar gestanden und habe eine männliche
Person von Westen in Richtung Bar gehen sehen. Dieser habe geflucht und sich
beschwert über einen parkierten weissen Mercedes Benz. Diese Person sei dann in
seinen PW VW eingestiegen und rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Da ein PW
hinter ihm gestanden sei, sei er wieder zurückgefahren und habe es erneut
versucht. Insgesamt drei Mal. Dann sei ein anderer PW gekommen, welcher hinter
dem VW parkiert habe. Plötzlich sei der VW-Fahrer ausgestiegen und habe sich
zum Fahrerfenster dieses PW’s begeben. Er habe den Lenker angeschrien und
diesen ohne Vorwarnung am Kragen gepackt. Dieser sei dann ausgestiegen, worauf
der VW-Fahrer ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Darauf habe er
noch ein zweites Mal gegen dessen Kopf geschlagen, worauf der andere auf den
Boden gefallen sei. Der VW-Fahrer habe dann ein Messer gezogen und geschrien
«Wer ist der Hund?». Er, M.___, habe daraufhin ein Holzbrett geholt, um sich zu
schützen. Als er realisiert habe, dass er mit dem Holzbrett keine Chance habe,
sei er weggelaufen.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 14. Mai 2017 sagte M.___ im Wesentlichen Folgendes aus (AS 125 ff.): Er
habe mit dem Opfer in derselben Firma gearbeitet. An diesem Abend sei er mit
seinem Cousin um ca. 22:30 Uhr nach […] zum dortigen Parkplatz vor dem Club
gefahren. Sie beide seien ausserhalb des Autos seines Cousins ca. zehn Meter
vor dem Eingang zum Club gestanden. Es seien dann zwei Herren aus Richtung
Westen gekommen. Der Mann, welcher später geschlagen habe, habe ihn in
aggressivem Ton gefragt, ob der Mercedes, der ebenfalls dort gestanden sei, ihm
gehöre, was er verneint habe. In der Nähe von ihnen seien zwei jüngere Männer
gestanden, welche er aber nicht gekannt habe. Der Mann habe auch diese beiden
gefragt, ob der Mercedes ihnen gehöre, was diese verneinten. Er habe
zwischenzeitlich seinen Kollegen E.___ angerufen und ihn gefragt, wo er sei, da
sie zu Dritt noch weiter in den Ausgang hätten gehen wollen. Der VW-Fahrer habe
zur selben Zeit mehrfach vergeblich versucht, aus dem Parkplatz zu fahren.
Unmittelbar hinter dem VW habe längsseits ein Skoda gestanden, wodurch der VW
nicht habe ausparkieren können. Dann sei E.___ mit seinem Mercedes-Benz in die
Einfahrt hineingefahren und auf Höhe des Eingangs zum Club stehen geblieben.
Der VW-Fahrer habe sein Fenster runtergelassen und etwas in Richtung E.___
geschrien. Er sei dann ausgestiegen und habe sich zum Fahrzeug von E.___
begeben. Er habe mit seinen Füssen an den Mercedes gestossen und etwas
geschrien. E.___ habe das Fenster dann ebenfalls runtergelassen. Er glaube, der
VW-Fahrer habe etwas mit «hure Hund» gesagt. Er habe E.___ danach an der
Kleidung auf Höhe der Schulter gepackt. Daraufhin sei E.___ aus dem Fahrzeug
gestiegen. Sie hätten sich gegenseitig geschubst. Plötzlich habe der VW-Fahrer E.___
die Faust ins Gesicht geschlagen, worauf letzterer ein wenig in die Knie
gegangen und benommen gewesen sei. Der VW-Fahrer habe mit der linken Hand aus
einer Jackentasche ein Messer genommen und weiterhin etwas von einem Hund
geschrien. Er, M.___, habe den VW-Fahrer dann an den Armen gepackt und
versucht, ihn wegzunehmen. Der Kollege des VW-Fahrers sei nur daneben gestanden
und habe zugeschaut. Er müsse noch sagen, dass er das Messer erst gesehen habe,
nachdem er versucht habe, den VW-Fahrer von seinem Kollegen wegzuziehen. Als er
das Messer gesehen habe, sei er dann auf Distanz gegangen. Der VW-Fahrer habe
daraufhin E.___ erneut mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen, Vollgas
auf seinen linken Wangenknochen. Dann sei E.___ bewusstlos zu Boden und habe
mit seinem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen. Er, M.___, sei weggerannt und
habe ein Holzbrett genommen, um sich zu verteidigen. Der VW-Fahrer sei auf ihn
zugekommen, er habe sich gedacht, dass er keine Chance gegen das Messer habe
und sich deshalb entschieden, wegzulaufen. Der VW-Fahrer habe sich daraufhin
wieder zu E.___ begeben und geschaut. Ein junger Mann, welcher sich um E.___
gekümmert habe und diesen in Seitenlage versetzt habe, habe zum VW-Fahrer
gesagt, er solle weggehen. Wenige Sekunden danach seien mehrere Damen aus dem
Club gekommen, eine davon habe dem VW-Fahrer gesagt, er solle in den Club gehen
und etwas trinken. Dieser habe daraufhin seinen VW geparkt und sei im Club
verschwunden. Dessen Kollege sei ihm gefolgt. Auf Nachfrage: der VW-Fahrer habe
E.___ zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Nach dem ersten
Schlag habe er das Messer hervorgenommen. Er sei der Meinung, dass es sich um
ein Schmetterlingsmesser gehandelt habe. Er, M.___, sei da maximal einen Meter
entfernt gewesen. E.___ sei nicht bewaffnet gewesen. Er habe versucht, sich mit
den Händen gegen den Beschuldigten zu wehren. Er glaube aber, dass E.___ den
VW-Fahrer nicht geschlagen habe. Er habe so etwas jedenfalls nicht gesehen.
Irgendwelche Drohungen seitens des VW-Fahrers habe er nicht gehört. Der
VW-Fahrer sei nach dem zweiten Schlag zu E.___ hin und habe ihn angeschaut, bis
er sich dann auf Weisung der Damen in den Club begeben habe. Er habe sich
überhaupt nicht um E.___ gekümmert. Er sei sicher, dass sich E.___ durch die
Wucht der Faustschläge seine Gesichtsknochen gebrochen habe.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte M.___ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (AS
475 ff.): Als E.___ aus dem Auto ausgestiegen sei, habe der Beschuldigte zu
«schlägeln» angefangen. E.___ habe versucht, sich zu wehren, nicht zu schlagen.
Wie die Schlägerei genau angefangen habe, habe er nicht genau sehen können, da
es dunkel gewesen sei bei der Einfahrt. Er, M.___, habe den Beschuldigten ein
bisschen geschubst und gesagt «höred uf». In diesem Moment habe der
Beschuldigte E.___ am Kinn links getroffen. Er, M.___, habe sich dann
zurückgezogen. Der Beschuldigte habe ein Messer oder so hervorgenommen, er habe
es nicht genau gesehen. Er habe den Beschuldigten nur ein bisschen am Arm gezogen
oder so, dies nachdem E.___ schon am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe
gemeint, er würde ihn schlagen und habe etwas hervorgenommen, ein Messer, Sackmesser
oder so, daraufhin sei er, M.___, zehn Meter zurückgegangen. Der Beschuldigte
sei dann in die Bar gegangen. Auf Vorhalt, ob er ein Brett genommen habe: Er
habe gedacht, der Beschuldigte komme zu ihm. Er sei nicht zum Beschuldigten. Er
habe einfach ein Brett genommen und habe gewartet. Er wisse nicht mehr genau,
wie oft der Beschuldigte auf E.___ eingeschlagen habe. Er wisse einfach, dass
er dazwischen gegangen sei, nachdem er gesehen habe, dass der Beschuldigte E.___
den Kiefer gebrochen habe. Sein Cousin habe gar nichts gemacht. Er habe nicht
aussagen wollen. Von dem Moment, als der Beschuldigte ausgestiegen sei, bis E.___
zu Boden gegangen sei, sei es nicht einmal fünf Minuten gegangen.
2.2 F.___
F.___ machte anlässlich der
polizeilichen Erstbefragung vom 29. April 2017 folgende Aussage (AS 140 f.). Er
sei um ca. 20:00 Uhr zusammen mit dem Beschuldigten in die N.___ Bar. Dort
hätten Sie ca. vier Bier getrunken. Anschliessend seien sie in eine andere Bar
gegangen. Weil seine Kreditkarte nicht funktioniert habe, hätten sie dort
jedoch nichts getrunken. Sie seien zurück zur N.___ Bar und dort sei es dann
zur Schlägerei gekommen. Über die Schläge könne er keine Angaben machen, weil
er alleine in die Bar gegangen sei. Sein Kollege sei nicht mit in die Bar
gekommen und habe nach dem Vorfall auch keinen Alkohol mehr getrunken.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 16. Juni 2017 sagte F.___ Folgendes aus (AS 142 ff.): Er kenne den
Beschuldigten von der Arbeit bei der Firma […]. Als sich die Auseinandersetzung
ereignet habe, sei er im Auto gewesen. Er habe deshalb nur das Ende
mitbekommen. Er habe gesehen, dass eine Person am Boden gelegen habe. Er habe
nicht sehen können, dass sich der Beschuldigte mit dieser Person geschlagen
habe. Sie hätten jedoch emotional gesprochen. Es sei lärmig gewesen. Er habe nur
gesehen, dass der Beschuldigte zwei kleine Flaschen Bier konsumiert habe. Ob
dieser auch mehr getrunken habe, wisse er nicht. Das sei in der N.___ Bar
gewesen. Nachher hätten sie noch in eine andere Bar, 30 Meter weiter, gehen
wollen. Da sie nicht genügend Geld gehabt hätten und die Karte nicht
funktioniert habe, seien sie zurück zum Parkplatz. Sie hätten mit dem Auto
wegfahren wollen, um Geld zu holen. Da sei das Opfer mit seinem Auto
herangefahren und habe die Ausfahrt blockiert. Sie seien ins Auto gestiegen,
der Beschuldigte sei rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Der andere sei mit
seinem Auto hinten an das Auto des Beschuldigten gefahren und habe ihn
blockiert. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe geflucht. Er habe
gesehen, dass die beiden zusammen diskutiert hätten. Er habe die Diskussion der
beiden nicht weiter mitverfolgt. Als er ausgestiegen sei und geschaut habe, sei
der andere schon am Boden gelegen. Er habe keinen Schlag sehen oder hören
können. Er habe auch keine Waffe beim Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte
habe sich die Situation angesehen und sich danach zurück in die Bar begeben. Er
sei ihm dann gefolgt. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, der andere
habe ihn zuerst geschlagen. Auf Vorhalt: er sei im Auto gesessen und habe
gesehen, wie die beiden miteinander gesprochen hätten. Der andere sei da aber
noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe sich zum Auto begeben. Danach habe
er nichts mehr gesehen. Er habe auch nicht mitbekommen, wie der andere aus dem
Auto gestiegen sei. Er habe den anderen erst wieder gesehen, als dieser am
Boden gelegen habe. Um ihn herum seien der Beschuldigte und drei unbekannte
Personen gestanden. Der Beschuldigte habe da nur geschaut, er habe den anderen da
nicht berührt.
2.3 O.___
O.___ gab anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 1. Mai 2017 Folgendes zu Protokoll (AS 158 ff.): Er sei mit
seinem Kollegen, P.___, im «D.___» gewesen. Bereits im Lokal sei ihm
aufgefallen, dass der Begleiter des Mannes, der dann zugeschlagen habe, die
Leute provozierend angeschaut habe. Sie hätten dann das Lokal verlassen und
dabei draussen den Beschuldigten mit seinem Begleiter wieder gesehen. Diese
hätten gerade in einen Golf einsteigen wollen, welcher unmittelbar vor dem
Lokal parkiert habe. Links davon, also auf der Fahrerseite vom Golf, sei ein
Mercedes parkiert gewesen. Der Beschuldigte habe sich deshalb aufgeregt und gefragt,
welcher Idiot so parkiere. Daraufhin sei er langsam rückwärts gefahren, wobei
er den Motor abgewürgt habe. Danach sei er vorwärts gerollt und langsam mit der
Front gegen den Bordstein kollidiert. Hierauf sei er erneut rückwärts gefahren,
währenddessen der Geschädigte mit seinem Mercedes in die Einfahrt gefahren sei.
Der Beschuldigte sei rückwärts in die Ausfahrt gefahren. Weil die beiden die
gleiche Ein- resp. Ausfahrt benutzen und nicht hätten kreuzen können, hätten
sie angehalten. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe herumgeschrien. Sein
Begleiter sei im Auto sitzen geblieben. Der Geschädigte ebenfalls. Der
Beschuldigte sei dann zum Auto des Geschädigten marschiert, zur Scheibe der
Fahrerseite und habe dem Fahrer zu verstehen gegeben, er solle die Scheibe
herunter lassen, was dieser jedoch nicht getan habe. Der Beschuldigte habe
etwas von schlagen gesagt, worauf der Geschädigte ausgestiegen sei und gefragt
habe: «was schlagen?». Der Beschuldigte habe ihn dann geschubst, so dass er
fast wieder in sein Auto gefallen sei. In diesem Moment hätten sich zwei junge
Leute genähert (er habe im Nachhinein erfahren, dass der Geschädigte diese
abholen wollte). Er und sein Kollege hätten sich auch genähert. Der
Beschuldigte habe dann dem Geschädigten die Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser
sei aber noch gestanden. Der Beschuldigte sei dann zu den zwei Jungen gegangen,
habe diese aber nicht geschlagen, da sie zurückgewichen seien. Daraufhin sei
der Beschuldigte wieder zum Geschädigten marschiert und habe diesem zwei Mal
mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Nach dem zweiten Schlag sei der
Geschädigte rückwärts mit dem Kopf auf den Beton gefallen und liegen geblieben.
Sein, O.___'s, Kollege habe dann dem Geschädigten geholfen. Er, O.___, und die
beiden Jungen seien derweil zum Beschuldigten gegangen und hätten diesen
beruhigen wollen. Als sie auf ihn zumarschiert seien, habe der Beschuldigte ein
Messer gezogen. Er müsse noch erwähnen, dass der Beifahrer des Beschuldigten
immer im Auto geblieben sei und etwas auf Polnisch geschrien habe. Nachdem der
Beschuldigte das Messer gezogen habe, sei er, O.___, zurückgewichen. Die beiden
Jungen seien davongerannt. Der Beschuldigte sei mit dem Messer herummarschiert.
Dann habe der Beschuldigte wohl gesehen, dass es dem Geschädigten nicht so gut gegangen
sei. Darauf sei der Beschuldigte mit seinem Begleiter wieder in die Bar
gegangen. Er sei später wieder nach draussen gekommen. Er habe das Gefühl
gehabt, der Beschuldigte habe sein Messer im Lokal versteckt, sodass die
Polizei es bei ihm nicht habe finden können. Er habe das Gefühl gehabt, dass
der Beschuldigte recht betrunken und auch unter Drogen gestanden sei. Dieses
Gefühl habe er wegen seines Blickes gehabt. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv
gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser sich nicht mehr gespürt habe.
Er denke, er habe sich ob dem parkierten Mercedes aufgeregt und dass er nachher
den Motor abgewürgt habe und gegen den Bordstein gefahren sei. Dass ihm dann
noch der Geschädigte die Ausfahrt versperrt habe, habe ihm wohl den Rest
gegeben. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, er habe aber nicht verstanden,
was dieser gesagt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte den Geschädigten drei
Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe wirklich stark zugeschlagen,
mit voller Kraft. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte, nachdem er
vom Beschuldigten das erste Mal gegen das Auto gestossen worden sei, dem
Beschuldigten eine Ohrfeige mit der flachen Hand versetzt habe. Das Ganze sei
aber recht schnell gegangen, er wisse es nicht mehr recht. Der Geschädigte habe
keine Chance gehabt aufgrund seines Alters. Er sei schon nach dem ersten Schlag
recht benommen gewesen. Der Beschuldigte sei auch einiges grösser als der
Geschädigte gewesen. Nach dem zweiten/dritten Schlag sei er nach hinten zu
Boden gefallen. Er habe das Gefühl, dass er nach dem dritten Schlag schon
bewusstlos gewesen und dann zu Boden gefallen sei. Auf Vorhalt, weshalb er das
Gefühl gehabt habe, der Geschädigte sei nach dem ersten Schlag benommen
gewesen: Weil er sich nicht mehr gewehrt habe. Er habe auch nichts gesagt, sei
einfach nur dort gestanden. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte nochmal
zum Geschädigten zurück gegangen sei und ihm einen zweiten und dritten
Faustschlag versetzt habe. Auf Vorhalt: Es sei richtig, dass der bereits
benommene Geschädigte vom Beschuldigten ohne ersichtlichen Grund mit einem
zweiten und dritten Faustschlag traktiert worden sei. Auf Vorhalt: Er habe den
Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte, nachdem der Geschädigte auf den Boden
gefallen war, realisiert habe, was er getan habe. Er sei dann zum Geschädigten
und habe diesen berührt, bevor er ins Lokal gegangen sei. Er habe das Gefühl
gehabt, der Beschuldigte habe schauen wollen, wie es dem Geschädigten geht.
Erste Hilfe habe der Beschuldigte aber nicht geleistet, er habe den
Geschädigten nur berührt und sei dann ins Lokal zurück. Der Beschuldigte habe
aufgehört zu schlagen, nachdem der Geschädigte zu Boden gestürzt sei. Auf
Vorhalt: Er und die beiden Jungen seien auf den Beschuldigten zu. Dieser habe
ein Messer gezogen und es mit der rechten Hand gegen sie gerichtet. Am Anfang
sei der Beschuldigte mit dem Messer zurückgewichen, dann aber auf sie
zugekommen, so dass sie hätten zurückweichen müssen. Er habe nicht das Gefühl,
dass der Beschuldigte sie habe verletzen wollen, nur auf Distanz halten. Er
habe den Beschuldigten mit dem Messer als Bedrohung wahrgenommen. Dieser sei
aber nicht wirklich direkt auf ihn zu gekommen. Er habe das Ganze als nicht so
schlimm empfunden. Er habe nur die Klinge des Messers gesehen, diese sei ca. 15
cm lang gewesen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte O.___ folgende Aussagen (AS 466 ff.): Er sei mit einem
Kollegen aus der Bar gekommen. Sie hätten zum Auto laufen wollen. Dieses sei
auf dem Parkplatz auf der anderen Seite gestanden. Vor dem Club sei ein Auto
gestanden, welches habe rausfahren wollen. Ein anderes Auto sei hintendran
gefahren. Dann sei es recht schnell gegangen und sie hätten Schreie gehört. Sie
seien dann umgekehrt. Dort habe es schon wie eine Schlägerei gegeben. Sie
hätten helfen wollen. Dann sei es schnell gegangen. Der andere sei in den Club
zurück. Er wisse nicht mehr, wie alles abgelaufen sei. Ja, er sei mit Herrn P.___
unterwegs gewesen. Sie hätten die Front des Autos, welches habe rausfahren wollen,
von vorne gesehen. Sie seien erst zurückgegangen, als die anderen schon
ausgestiegen seien. Er glaube, der Beschuldigte habe den Privatkläger aus dem
Auto gerissen, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Der Privatkläger sei dann
ausgestiegen. Der Beschuldigte sei bei der Fahrertüre gestanden. Der
Privatkläger sei ausgestiegen oder rausgerissen worden, er wisse es nicht mehr
genau. Was dann geschehen sei: Sie hätten gesehen, dass etwas gewesen sei,
hätten sich aber nichts dabei gedacht. Als sie Schreie gehört hätten, seien sie
zurückgerannt, um zu schauen. So wie er gesehen habe, habe der Beschuldigte
dann auf den Privatkläger eingeschlagen. Er glaube, mit der Faust ins Gesicht,
auf den Kopf. Es seien noch zwei andere dort gewesen, die auf den Beschuldigten
gewollt hätten. Die seien dort am Warten gewesen. Ob die beiden anderen auch
auf den Beschuldigten eingeschlagen hätten: Nein. Dies habe er nicht gesehen.
Er habe nichts derartiges mitbekommen. Ob es dann ein Handgemenge zwischen mehreren
Personen gegeben habe: Nein, der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der
geschlagen habe. P.___ und er hätten dann helfen wollen. Da habe jemand gesagt,
ein Messer. Da seien sie zurückgewichen. Der Beschuldigte sei dann rauf in den
Club. Er könne sich nicht erinnern, dass ein zweites Mal geschlagen worden sei.
Auf Vorhalt, dass er das aber seinerzeit bei der Polizei so ausgeführt habe:
Seine Aussagen bei der Polizei seien korrekt gewesen. Ja, er habe gesehen, dass
der Beschuldigte zu Boden gefallen sei. Er sei zu Boden gefallen, weil der
Beschuldigte ihn geschlagen habe. Er sei rückwärts gefallen mit dem Kopf auf
den Beton. Er wisse nicht mehr, was der Beschuldigte gemacht habe, als der
Privatkläger auf dem Boden gelegen sei. Jener sei schliesslich wieder in den
Club gegangen. Ob er beobachtet habe, dass der Beschuldigte sich um den
Privatkläger gekümmert habe, nachdem dieser zu Boden gefallen sei: Er wisse es
nicht mehr. Er glaube nicht. P.___ habe dann zum Privatkläger geschaut. Mehr
wisse er nicht mehr genau. Ob er gesehen habe, dass der Privatkläger sich
gewehrt habe: Nein, dieser habe nicht einmal eine Chance gehabt, sich zu
wehren. Ob er gesehen habe, dass der Privatkläger dem Beschuldigten eine
Ohrfeige gegeben habe oder auch «gehändelt» habe: Nein, das habe er nicht
mitbekommen.
2.4 P.___
P.___ gab anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 16. Juni 2017 Folgendes zu Protokoll (AS 168 ff.): Er sei mit O.___
im «D.___» gewesen. Die Stimmung sei schon dort angespannt, aggressiv gewesen.
Der Beschuldigte und sein Kollege hätten einen komischen Blick aufgesetzt und
mehrfach Alkohol zu sich genommen. Die beiden hätten den Club unmittelbar vor
ihnen verlassen und seien zu ihrem PW gegangen, während er und O.___ sich vom
Club weg bewegt hätten. Der Beschuldigte habe versucht, rückwärts aus dem
Parkfeld zu fahren, was ihm nicht gelungen sei. Er habe viel Lärm gemacht (Gas
gegeben und die Kupplung schleifen lassen) und der Motor sei ihm zwei bis drei
Mal «abverreckt». Während sie beide davonmarschiert seien, hätten sie das Ganze
beobachtet. In diesem Moment sei der Geschädigte zugefahren mit einem älteren
Mercedes. Er sei auf den Platz gefahren und habe gestoppt, um dem Beschuldigten
die Ausfahrt zu ermöglichen. Der Beschuldigte sei wütend geworden, ausgestiegen
und habe herumgeschrien. Der Beschuldigte sei dann zum Geschädigten gegangen.
Dieser habe das Fenster geöffnet. Der Beschuldigte habe in das Fahrzeug
geschrien und die Autotür geöffnet. Der Geschädigte sei ausgestiegen und habe
die Tür geschlossen. Der Beschuldigte sei recht laut gewesen. Die beiden hätten
wohl nicht in der gleichen Sprache kommuniziert, worauf der Beschuldigte
zugeschlagen habe. Er habe ihm zwei Mal ins Gesicht geschlagen und dabei ganz
gut getroffen, der Geschädigte habe geschwankt. In diesem Moment seien zwei –
drei Personen gekommen, welche sich ebenfalls vor Ort aufgehalten hätten. Diese
hätten auf den Geschädigten gewartet. Diese hätten geschrien, dem Beschuldigten
gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er
bedroht werde. Er habe bei ihm dann eine Klinge gesehen. Die anderen hätten
sich dann zurückgehalten. Der Beschuldigte habe sein Messer wieder verstaut,
sei zum Geschädigten zurück und habe diesem weitere zwei Faustschläge versetzt.
Der Geschädigte sei daraufhin auf den Hinterkopf gefallen. Er, P.___, sei dann
zum Geschädigten und habe diesen in eine angemessene Position gebracht. Der
Beschuldigte sei zum Auto zurück gegangen, habe dieses in das Parkfeld gestellt
und sei dann in die Bar geflohen. Auf Nachfrage: Der Beschuldigte und sein
Kollege hätten sicher vier bis fünf Gläser intus gehabt, er glaube, es sei
«Vodka absolut» gewesen. Wie genau der Beschuldigte geschlagen habe: Die ersten
beiden Male habe er die Faust an den Kopf des Geschädigten geschlagen. Es seien
nicht gerade Schläge gewesen, sondern «Schwinger». Die zweiten zwei Schläge
seien gerade ins Gesicht gewesen. Besonders der zweite Schlag sei laut gewesen,
mitten auf die Nase, ins Gesicht. Er habe das Gefühl gehabt, bei den ersten
zwei Schlägen sei der Beschuldigte selber überrascht gewesen, dass er dies
getan habe. Bei den zweiten zwei Schlägen habe er das Gefühl gehabt, dass der
Beschuldigte mit aller Kraft zugeschlagen habe. Der Geschädigte habe den
Beschuldigten nur leicht von sich gestossen, um sich zu schützen, selbst aber
nicht geschlagen. Es seien locker 40 Jahre Unterschied zwischen den beiden
gewesen. Der Beschuldigte sei recht gross und kräftig gebaut gewesen. Er, P.___,
denke, dass dies den Geschädigten eingeschüchtert habe. Der Geschädigte habe
von Anfang an keine Chance gehabt, sich gegen den Beschuldigten zu wehren. Auf
Nachfrage weshalb: Weil er körperlich unterlegen gewesen sei. Der Geschädigte
sei nach den ersten beiden Schlägen wie in einem Schockzustand gewesen. Er sei
dort gestanden und habe sich schwankend am Auto festgehalten. Er habe sich mit
dem Rücken gegen das Auto gelehnt. Der Geschädigte habe sich nach den ersten
beiden Schlägen die Hand vors Gesicht gehalten. Der Beschuldigte sei
zurückgekommen. Den dritten Schlag habe der Geschädigte gar nicht kommen sehen,
weil er ja die Hände vor dem Gesicht gehabt habe. Der vierte Schlag sei dann
fadengerade ins Gesicht gekommen. Der Geschädigte sei dann wie ein Brett nach
hinten auf den Kopf. Zwischen den ersten beiden und den weiteren Schlägen sei
ca. eine Minute, anderthalb Minuten, verstrichen. In dieser Zeit habe sich der
Beschuldigte den anderen zwei – drei Personen zugewendet. Als der Geschädigte
zu Boden gefallen gewesen sei, sei er, P.___, zu diesem und habe ihm geholfen.
Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte ein schlechtes Gewissen
bekommen habe. Er sei ruhig geworden und umher marschiert, bis er schliesslich
zu seinem Auto gegangen sei. Nachdem der Geschädigte zu Boden gefallen sei,
habe der Beschuldigte freiwillig aufgehört. Er sei ziemlich ruhig geworden. Die
Klinge habe er nach den ersten zwei Schlägen gesehen, als die zwei – drei
Personen auf ihn zugegangen seien. Der Beschuldigte habe das Messer gezogen, um
zu zeigen, dass er noch etwas habe, um sich zu verteidigen. Als die anderen
zurückgewichen seien, habe er das Messer wieder verstaut. Er habe niemanden
angegriffen. Er habe das Messer nur ganz kurz gezeigt und es dann wieder
eingepackt. Er habe die anderen nur auf Distanz halten wollen. Der Begleiter
des Beschuldigten habe sich beim Auto des Beschuldigten aufgehalten und nur
beobachtet.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gab P.___ Folgendes zu Protokoll (AS 471 ff.): Es sei recht schnell
gegangen. Sie seien raus gegangen und hätten heim wollen. Da hätten sie einen
Konflikt zwischen zwei Personen bemerkt. Dieser sei entstanden, weil der
Beschuldigte habe rausfahren wollen. Der Privatkläger habe parkieren wollen und
sei irgendwie nicht dazu gekommen. Sie seien sich gegenseitig im Weg gestanden.
Der Beschuldigte sei recht schnell aggressiv geworden. Der Beschuldigte sei ihm
schon im Club negativ aufgefallen, er habe böse geschaut und viel Alkohol
getrunken. Sie hätten über die Strasse gewollt, als der Privatkläger angefahren
gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und zum Fahrzeug des
Privatklägers gegangen. Er habe an die Fensterscheibe geklopft. Der Fahrer habe
das Fenster nicht geöffnet. Dann sei der Beschuldigte laut geworden, worauf der
Privatkläger das Fenster ein wenig geöffnet habe. Der Beschuldigte sei noch
lauter geworden. Schliesslich sei der Privatkläger ausgestiegen. Er habe die
Türe zugemacht. Dann habe der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen. Es seien
mehrere Schläge gewesen, bis der Privatkläger auf den Boden gefallen sei, auf
den Hinterkopf. Er sei schockiert gewesen und habe mit seinem Kollegen eingreifen
wollen. Es seien aber schon mehrere andere dort gewesen, die dazwischen hätten
gehen wollen. Sie hätten gesehen, wie der Beschuldigte eine Waffe, ein Messer,
gezogen habe. Schliesslich sei er wieder in den Club gegangen. Der Beschuldigte
habe sich nie um das Opfer gekümmert. Es habe nie einen Unterbruch der
Schlägerei gegeben. Ob der Beschuldigte nie kurz innegehalten hätte: Nein.
Ausser in dem kurzen Moment, als das Opfer am Boden, ausser Gefecht, gewesen
sei und die anderen dazwischen gekommen seien. Dann sei der Beschuldigte auf
die anderen zwei oder drei Personen fokussiert gewesen. Nein, der Privatkläger
habe sich nicht gewehrt. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt dreingeschlagen, auch
nicht, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, da sei er sicher. Wie genau der
Beschuldigte zugeschlagen habe: Es sei zuerst ein Schlag direkt ins Gesicht
gewesen mit der Faust. Dann seien mehrere Schläge hinterher gekommen, bis der
Privatkläger auf den Hinterkopf gefallen sei. Als der Privatkläger auf dem Boden
gelegen sei, habe der Beschuldigte noch mehr dreinschlagen wollen. Es seien
aber andere Jugendliche dazu gekommen, deshalb habe er es nicht gemacht.
2.5 Privatkläger
Der Privatkläger wurde am 23. August
2017 ein erstes Mal polizeilich befragt (AS 176 ff.). Dabei gab er zu
Protokoll, dass er sich mit seinem Kollegen, M.___, beim Club «D.___»
verabredet habe. An die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten könne er sich
nicht mehr erinnern. Er habe manchmal noch Kopfschmerzen und der Fuss sei auch
noch nicht so gut, wie er sollte. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mit dem
Beschuldigten gehabt.
Auch anlässlich der Befragung vor der
Vorinstanz konnte sich der Privatkläger an die Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigten nicht mehr erinnern (AS 455 ff.). Er wisse nur noch, dass der
Beschuldigte ihn gebeten habe, den Weg frei zu machen. Zu seinem aktuellen
Gesundheitszustand machte er folgende Angaben: Er sei krank, vergesslich und
sehr schwach. Er könne kaum laufen. Er laufe, als wäre er betrunken. Er sei
instabil. Er leide unter Schwindel und Kopfschmerzen. Auf dem linken Ohr höre
er nichts. Vor dem Vorfall habe er 100 % als […] gearbeitet. Seit dem Vorfall
habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei bei der SUVA gemeldet. Er habe Taggelder
erhalten, aber keine Rente. Auch keine Integritätsentschädigung. Seine Frau und
seine ganze Familie pflegten ihn und kümmerten sich um ihn. Er könne kaum etwas
selbständig tun. Er könne auch nicht alleine spazieren. Er sei schon bei vielen
verschiedenen Ärzten gewesen, er wisse nicht mehr genau, bei welchen. Am 5.
oder 8. Mai müsse er nach Aarau ins Spital.
2.6 Beschuldigter
2.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen
2.6.1.1 Einvernahme vom 29. April 2017
Der Beschuldigte wurde am 29. April 2017
um 00:10 Uhr, d.h. kurz nach dem Vorfall vor dem «D.___», zum ersten Mal
polizeilich befragt. Dem entsprechenden Formular «Erstbefragung» der Polizei
Kanton Solothurn lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der
Eigenschaft als Beschuldigter befragt wurde. Das Protokoll gibt die Aussagen
des Beschuldigter wieder; die Fragen des einvernehmenden Polizisten wurden
nicht protokolliert. Als Ereignis werden auf dem Formular «Widerhandlungen SVG
und StGB in […], 28. April 2017 um ca. 22:50 Uhr» angegeben. Auf dem Formular
ist vermerkt, dass dem Beschuldigten die Belehrungen über die Rechte und
Pflichten der befragten Person eröffnet wurden. Der Beschuldigte verweigerte im
Anschluss an seine Aussagen die Unterschrift, was im Protokoll entsprechend
durch die Polizei vermerkt wurde.
Die Verteidigung macht geltend, die
anlässlich dieser ersten Einvernahme getätigten Aussagen seien unverwertbar.
Jedes Protokoll müsse zunächst eine Rechtsmittelbelehrung und einen Vorhalt
enthalten und zudem müssten die Fragen protokolliert werden. Dies sei bei der
Erstbefragung sämtliches nicht der Fall. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht
bereits damals ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen.
Dem Formular vom 29. April 2017 kann
entnommen werden, dass der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten
aufgeklärt wurde. Der Gegenstand der Befragung – der Vorfall vor dem «D.___» –
war für den Beschuldigten offensichtlich klar. Dass die Vorhalte noch nicht
genauer spezifiziert waren, liegt in der Natur der Sache, dient doch die
Erstbefragung regelmässig gerade dazu, herauszufinden, was überhaupt passiert
ist. Sodann war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, dass eine Verteidigung
notwendig sein würde. Entsprechend sind die anlässlich der Aussage vom 29.
April 2017 getätigten Aussagen des Beschuldigten verwertbar.
2.6.1.2 Einvernahme vom 22. Mai 2017
Der Beschuldigte macht weiter geltend,
auch die anlässlich der zweiten Einvernahme vom 22. Mai 2017 getätigten
Aussagen seien unverwertbar, da auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung
verzichtet worden sei, obwohl die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
erfüllt gewesen seien. Die fragliche Einvernahme fand ungefähr drei Wochen nach
dem Vorfall vor dem «D.___» statt. Die Ermittlungen standen noch am Anfang.
Genaue Angaben über den Gesundheitszustand des Privatklägers bzw. die
Heilungsfortschritte lagen noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft verfügte
lediglich über einen Bericht des Amteiarztes, worin festgehalten wurde, es
seien beim Privatkläger keine bleibenden Schäden zu erwarten. Die Untersuchung
wurde denn auch bloss wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, evtl.
der fährlässigen schweren Körperverletzung geführt. Vor diesem Hintergrund kann
entgegen der Verteidigung nicht davon gesprochen werden, dass die Notwendigkeit
der Verteidigung des Beschuldigten bereits im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO
erkennbar war. Entsprechend erweisen sich auch die anlässlich der zweiten
Einvernahme vom 22. Mai 2017 getätigten Aussagen als verwertbar.
2.6.2 Aussagen
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung mit dem Beschuldigten vom 29. April 2017 gab dieser dieser Folgendes
zu Protokoll (AS 100 f.): Er sei mit seinem Kollegen F.___ im «D.___» gewesen.
Dort habe er zwei Bier (3.3 dl) getrunken. Er habe sein Fahrzeug auf dem
Parkplatz südlich des Clubs vorwärts parkiert. Nach dem Verlassen des Clubs
habe er sein Fahrzeug zurückgesetzt und dann ein Fahrzeug festgestellt, welches
hinter seinem Fahrzeug gestanden und ihn blockiert habe. Gleichzeitig sei ein
älterer Herr mit einem Mercedes angefahren gekommen. Er sei zu diesem gegangen,
um ihn zu fragen, weshalb er ihn nötige und so dicht an sein Fahrzeug
heranfahre. Dieser habe die Seitenscheibe heruntergelassen und zu ihm gesagt:
«geh weg du Dubel». Dabei habe dieser ihn mit einer Hand angefasst bzw. ihn an
seiner Brust weggeschoben. Er, der Beschuldigte, habe ihm darauf die Hand weggeschlagen
und ihm gesagt, er solle ihn nicht anfassen. Der andere sei dann ausgestiegen
und habe ihm unvermittelt mit seiner Faust gegen den Kopf geschlagen. Er habe
ihn an der Stirn vorne links getroffen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob
der andere nur einmal zugeschlagen habe. Gleichzeitig seien von hinten zwei
andere Personen gekommen, welche auf ihn eingeschlagen hätten. Er sei zu Boden
gefallen und habe dabei seine Brille und Mütze verloren. Dann sei er
aufgestanden und habe versucht, sich gegen alle Angreifer zu verteidigen. Er
habe sich mit seinen Händen gewehrt. Er könne nicht sagen, wen er dabei
geschlagen habe, wohin er geschlagen habe und wie oft er geschlagen habe. Er
habe dann einfach bemerkt, dass der ältere Herr am Boden lag. Die beiden anderen
seien geflüchtet, er wisse nicht warum. Er habe dann versucht, dem älteren
Herren zu helfen. Dieser sei auf dem Asphalt gelegen und habe gekeucht. Er habe
ihn auf den Rücken gedreht und ihm die Beine hochgehoben. Dann seien die Leute
aus dem Club gekommen und hätten die Sanitäter alarmiert. Weil er unter Schock
gestanden habe, sei er wieder in den Club rein gegangen, um sich zu sammeln.
Als er dann wieder rausgekommen sei, sei er verhaftet worden. In der Zeit, als
er drinnen gewesen sei, habe er vier Bier getrunken, vielleicht seien es auch
drei gewesen. Er habe die Biere im Raucherraum getrunken. Er habe kein Messer
dabei gehabt, nur sein Teppichmesser. Neben dem Raucherraum habe er sich im
Club nur noch in der Toilette aufgehalten.
Anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai
2017 (AS 103 ff.) blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner
Erstaussage. Er habe retour fahren wollen und korrigieren müssen, da hinter ihm
ein Fahrzeug gestanden habe. Gleichzeitig sei ein schwarzer Mercedes gekommen
und so nahe an ihn herangefahren, dass er nicht mehr ausparkieren habe können.
Er denke, dieser habe ihn nötigen wollen. Er sei also in sein Parkfeld zurückgefahren
um zu korrigieren. Dann sei der schwarze Mercedes komplett hinter ihn gefahren
und habe ihm den Weg zugemacht. Dies habe ihn verärgert, weshalb er
ausgestiegen sei und sich zum Mercedes-Fahrer begeben habe. Dieser habe
zwischenzeitlich seine Fensterscheibe heruntergelassen. Es sei zu einem
Wortgefecht gekommen. Der andere habe ihn geschubst, worauf er dessen Hand
weggeschubst habe. Der andere sei dann ausgestiegen und habe ihn mit seiner
rechten Faust an den Kopf geschlagen. Er habe ihn oberhalb seines linken Auges
getroffen. Von hinten seien dann zwei Personen gekommen, welche ihn ebenfalls
mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen hätten. Darauf sei er zu Boden
gegangen. Er habe sich wehren können und sei wieder aufgestanden. Da sei einer
zu Boden gegangen, vermutlich der Mann, welcher nun im Krankenhaus liege. Er
habe das in dieser Situation nicht weiter realisiert. Die anderen beiden seien
dann hinter die Autos gegangen. Einer habe eine Eisenstange genommen, der
andere ein Holzbrett. Damit seien die beiden auf ihn losgekommen. Sie hätten
dann wahrscheinlich realisiert, dass sie keine Chance hätten und seien
geflüchtet. Er habe sich dann zu dem Mann am Boden begeben und erste Hilfe
geleistet. Dann habe er sein Auto wieder eingeparkt und sei wieder in das
Lokal. Auf Vorhalt: Er habe sich verteidigt. Er glaube, er habe dem Privatkläger
einen Schlag mit der rechten Faust an den linken Unterkiefer verpasst, dann sei
dieser zu Boden gefallen. Er sei nicht bewaffnet gewesen. Er habe lediglich ein
Teppichmesser zur Hand genommen, um sich zu verteidigen, als die anderen mit
Holzbrett und Eisenstange gekommen seien. Dieses Teppichmesser brauche er bei
der Arbeit. Er habe vergessen, es am Arbeitsplatz zu deponieren. Er sei vom
Privatkläger zwei Mal geschlagen worden. Den ersten Schlag habe er bekommen,
als der andere aus seinem Personenwagen ausgestiegen sei. Den zweiten Schlag
habe dieser ihm erteilt, als die beiden anderen von hinten gegen ihn
eingeschlagen hätten. Er habe den Privatkläger sicher nicht mit «Hund»
beleidigt resp. er wisse es nicht mehr, er glaube nicht. Er könne sich nicht mehr
erinnern, ob der Privatkläger ihn beleidigt habe. Was passiert sei, nachdem er
auf den Privatkläger eingeschlagen habe: Nach seinem (des Beschuldigten) ersten
Schlag habe er gesehen, dass das Opfer weggetreten sei. Dann habe er sich auf
die anderen konzentriert, welche von hinten auf ihn eingeschlagen hätten. Er
habe erst gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden liege, als er sich
wieder zu diesem begeben habe. Er habe ihm dann die Füsse hochgelegt und ihn
auf die Seite gelegt. Er habe versucht, ihn anzusprechen und die herumstehenden
Personen gebeten, einen Notarzt zu rufen. Der Privatkläger habe keine Reaktion
gezeigt, nur gekeucht. Er denke, er habe sich vielleicht eine Minute um ihn
gekümmert. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mehr zum Privatkläger gehabt. Er
habe den Privatkläger lediglich einmal geschlagen, um sich zu verteidigen. Er
habe diesem keinen Schaden zufügen wollen.
Auch anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Version
der Ereignisse (AS 240 ff.): Er habe rausfahren wollen, dann sei der
Privatkläger mit seinem Auto gekommen und habe ihn blockiert. Er habe sich
provoziert gefühlt und sei genervt gewesen. Zuerst habe er mit Gesten reagiert,
dann sei er ausgestiegen und habe an die Scheibe geklopft. Der andere sei
darauf handgreiflich geworden, sei ausgestiegen und habe ihm die Faust ins
Gesicht, oben an der Stirn, geschlagen. Dann sei das Ganze eskaliert. Er habe
zurückgeschlagen, weil er sich bedroht gefühlt habe. Es seien dann noch zwei
weitere Personen gekommen. Er habe sich wie in einem Kessel gefühlt. Er habe
sich schuldig gefühlt, als der Privatkläger am Boden gelegen sei. Das sei
niemals seine Absicht gewesen. Es stimme nicht, dass der Privatkläger hinter
seinem Auto gewesen sei. Hinter seinem Auto sei ein anderer PW gestanden. Der
Privatkläger sei von der linken Seite gekommen. Er sei mehrmals von links
aggressiv an sein Auto herangekommen. Das sei der Grund gewesen, weshalb er
ausgestiegen sei. Er habe ihm sagen wollen, er solle warten. Der Privatkläger
habe ihn aus dem Fahrzeug heraus durch die offene Fensterscheibe weggeschoben. Was
dann passiert sei, nachdem zwei weitere Personen dazugekommen seien: Die
anderen beiden hätten ihn angegriffen, auf ihn eingeschlagen. Ob er dann zu
Boden gefallen sei: Ja, er sei kurzzeitig am Boden gewesen. Er habe die ganze
Zeit versucht, sich gegen die beiden anderen zu wehren, der Privatkläger sei ja
schon ausser Gefecht gewesen. Er habe Widerstand gegen die zwei geleistet. Auf
Vorhalt seiner früheren Aussage, der Privatkläger habe ihn dann erneut
geschlagen, gleichzeitig, als die beiden anderen ihn von hinten geschlagen
hätten: Dazu könne er jetzt nichts sagen. Es sei ein Handgemenge gewesen,
eigentlich harmlos. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er habe dem
Privatkläger nur einen Faustschlag versetzt. Er wisse nicht mehr, wie heftig er
zugeschlagen habe. Als der Privatkläger dann zu Boden gegangen sei, sei das mit
den zwei anderen Angreifern gewesen. Diese seien schliesslich geflüchtet. Zum
Zeitpunkt, als das passiert sei, habe er sich nichts überlegt. Er habe sich
bedroht gefühlt von den Personen um ihn herum. Als er im Nachhinein erfahren
habe, was mit dem Privatkläger passiert sei, habe er gemerkt, dass das ein
bisschen «too much» gewesen sei. Als er danach zurück in die Bar gegangen sei,
habe er noch etwas getrunken, er wisse aber nicht mehr, was und in welcher
Zeitspanne. Es tue ihm leid, was mit dem Privatkläger passiert sei. Er habe
noch keine Gelegenheit gehabt, sich bei ihm zu entschuldigen. Er, der
Beschuldigte, habe Prellungen am Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung
erlitten. Diese Verletzungen seien durch die Faustschläge aller Beteiligten
entstanden.
Schliesslich blieb der Beschuldigte auch
anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz im Wesentlichen bei seinen früheren
Aussagen (AS 459 ff.). Der Privatkläger sei ausgestiegen und habe ihn aus
heiterem Himmel angegriffen. Im gleichen Moment seien von hinten zwei andere
gekommen und hätten auf seinen Kopf eingeschlagen. Er habe sich nur verteidigt.
Von hinten hätten zwei auf ihn eingeschlagen, von vorne der Privatkläger. Der
Privatkläger habe ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Wie oft, das wisse er
nicht mehr. Er habe sich verteidigen wollen, da seien von hinten die zwei
anderen gekommen, die auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe sich gewehrt. Ja,
er habe einmal auf den Privatkläger zugeschlagen. Es sei möglich, dass es
direkt ins Gesicht gewesen sei. Nein, er habe kein zweites Mal zugeschlagen. Er
wisse nicht, ob der Privatkläger gleich nach diesem Schlag zu Boden gegangen
sei. Er habe nur gesehen, dass er ausser Gefecht gewesen sei und habe dann die
anderen abgewehrt. Er wisse nicht, ob der Privatkläger umgefallen sei. Das
Teppichmesser habe er hervorgenommen, als er gesehen habe, dass die zwei
anderen mit Holzbrett und Eisenstange auf ihn hätten losgehen wollen. Er habe
es zur Abschreckung hervorgenommen. Das habe funktioniert, sie seien dann auch
weg. Auf Vorhalt, ob die beiden mit der Stange und dem Brett auf ihn zugekommen
seien, als er mit dem Privatkläger verbal Krach gehabt habe: Sie hätten
gewollt. Als sie gemerkt hätten, dass sie gegen ihn keine Chance hätten, hätten
sie versucht, bewaffnet in dem Sinne auf ihn loszugehen. In welchem Moment die
beiden mit Eisenstange und Brett gekommen seien: Das sei alles in dem kurzen
Moment gewesen, als die ganze Sache passiert sei. Die zwei seien dann weg und
er habe den Privatkläger auf dem Boden gesehen. Er sei da hin und im gleichen
Moment seien die anderen zwei wieder auf ihn zugekommen. Ob die beiden also weg
die Stange und das Brett holen gegangen und dann wieder auf ihn zugekommen
seien: Ja. Ob er in diesem Moment beim Privatkläger gestanden sei: Nicht
gestanden. Er habe nur geschaut, was los sei. Aber er habe nichts mehr machen
können, weil die anderen zwei schon wieder gekommen seien. Ob er dann auf die
beiden anderen zu gegangen sei und diese dann davongerannt seien, wie man das
auf dem Video sehe: Ja. Ob er dann zurück zum Privatkläger gegangen sei und
sich um ihn gekümmert habe: Er habe ihn auf dem Boden liegen sehen. Dass er aus
dem Mund und der Nase geblutet habe. Er sei nicht mehr ansprechbar gewesen und
habe gekeucht. Da habe er die umstehenden Leute gebeten, einen Notarzt zu
rufen. Da seien alle gekommen und er habe dann gedacht, er müsse jetzt nicht
mehr, die anderen seien ja da und hätten den Notarzt informiert. Da sei er in
die Bar und habe auf die Polizei gewartet. Es sei möglich, dass er zuvor noch
das Auto wegparkiert habe.
Auch anlässlich der Befragung vor
Obergericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen Aussagen fest. Er
habe keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Der Privatkläger sei auf
ihn losgegangen. Er habe sich nur gewehrt. Es sei nicht seine Absicht gewesen,
den Privatkläger mit voller Wucht schwer zu verletzen. Der Privatkläger sei aus
dem Auto ausgestiegen und habe ihn ohne Vorwarnung direkt ins Gesicht
geschlagen. Er habe sich einfach gewehrt. Es sei eine Reaktion gewesen. Er habe
dem Privatkläger nur einen Schlag versetzt. Er bleibe bei der Aussage, von
mehreren Personen von verschiedenen Seiten gegen den Kopf geschlagen worden zu
sein. Er wisse nicht mehr, wie oft der Privatkläger ihn geschlagen habe. Er
habe es so wahrgenommen, dass der mit dem Holzbrett aktiv auf ihn zugekommen
sei. Das Teppichmesser habe er zur Verteidigung gezogen, worauf sie weggegangen
seien. Er habe dem Privatkläger nicht «in dem Sinne» erste Hilfe geleistet. Er
habe gesehen, dass er gekeucht habe, woraufhin er den umliegenden Personen
gesagt habe, sie sollten den Notarzt rufen. In den Club sei er gegangen, um die
Sache nicht noch mehr eskalieren zu lassen. Es seien plötzlich viele Leute da
gewesen. Er wisse, dass er im Club noch etwas getrunken habe. Er bleibe bei
seiner Aussage, noch mehrere Biere getrunken zu haben. Die Tat sei in Sekunden
passiert. In so einer Situation denke man nicht daran, dass sich das Gegenüber
schwere Verletzungen zuziehen könnte. Er sei an diesem Abend nicht sehr gut
gelaunt gewesen. Es sei sein Abschied gewesen, da er danach aus dem Kanton
Solothurn weggezogen sei. Während der Tat habe er den Alkohol schon ein
bisschen gespürt; er sei leicht angetrunken gewesen. Auf die zerstörerische
Wirkung seiner Faustschläge angesprochen, meinte der Beschuldigte, dass er
glaube, dies komme von seiner langjährigen Arbeit.
3. Videoaufnahmen
Die sichergestellten Aufnahmen der
Überwachungskameras (AS 42) zeigen folgendes:
CAM08 (siehe dazu auch die Standbilder
mit Beschreibung, AS 35 ff.): zeigt den Eingangsbereich von aussen her. Um
22:43:10 Uhr treten zwei junge Männer (M.___ [dunkel gekleidet]) und sein
Cousin [hell gekleidet]) vom oberen Bildrand her zu einem quer vor dem
Eingangsbereich parkierten dunklen Auto. Zwischen 22:46:10 Uhr und 22:46:25 Uhr
ist ersichtlich, wie zwei weitere Personen (der Beschuldigte und F.___) im linken
oberen Bildrand Richtung Parkplatz gehen. Um 22:46:19 Uhr tritt ein junger Mann
mit einer Nike-Mütze aus dem Club heraus (O.___), steckt sich eine Zigarette
an, wartet und schaut Richtung Parkplatz. Um 22:47:18 Uhr kommt ein anderer
junger Mann mit heller Bekleidung (P.___) aus dem Club und geht zusammen mit O.___
Richtung Parkplatz aus dem linken Bildrand heraus. Um 22:47:25 Uhr fährt ein
Fahrzeug im linken oberen Bildrand rückwärts in Richtung des Fahrzeugs, welches
quer vor dem Eingangsbereich steht. Da es dem Lenker des erstgenannten
Fahrzeuges (Beschuldigter) scheinbar nicht gelingt, auszuparkieren, stoppt
dieser sein Fahrzeug, steigt aus und geht am linken Bildrand aus dem
Kamerablickfeld (22:47:50 Uhr), während der Beifahrer (F.___) im Auto wartet.
In die gleiche Richtung gehen später auch M.___ und sein Cousin. Um 22:48:30
Uhr steigt auch der Beifahrer aus und verlässt den linken Bildrand. Um 22:48:35
Uhr rennt M.___ am oberen linken Bildrand kurz in den Kamerabereich und wieder
weg. Um 22:48:54 Uhr rennt der Cousin von M.___ vom linken Bildrand zum vor dem
Eingang quer stehenden Fahrzeug. Kurz darauf erscheint vom linken Bildrand M.___
rennend vor dem querstehenden Auto durch und behändigt ein Holzbrett, während
sein Cousin Richtung oberer Bildrand rennt. Vom linken Bildrand erscheint der
Beschuldigte und geht eiligen Schrittes in die Richtung von M.___, welcher das
Holzbrett fallen lässt und aus dem oberen Bildrand verschwindet. Der
Beschuldigte geht ihm nach und verschwindet kurze Zeit später ebenfalls aus dem
oberen Bildrand. Unmittelbar hernach rennt P.___ vom linken Bildrand her
Richtung Eingangstüre des Clubs und betritt diesen. Daraufhin kommt vom oberen
Bildrand der Beschuldigte wieder ins Blickfeld der Kamera, geht zur
Beifahrertüre des ausparkierten Fahrzeuges und hebt etwas vom Boden auf.
Hernach geht er um das Auto herum und steigt auf der Fahrerseite ein. Auf der
anderen Seite desselben Fahrzeuges ist ein zweiter Mann ersichtlich. Der
Beschuldigte steigt wieder aus dem Auto aus und geht weg (aus dem linken
Bildrand). Der Beifahrer (F.___) steht neben der Beifahrertüre. P.___ kommt
wieder raus. Um 22:49:55 Uhr verlassen mehrere Menschen den Club. Der
Beschuldigte steigt ein und fährt vorwärts aus dem linken Bildrand (22.50:20
Uhr – 22:50:35 Uhr). Um 22:52:07 Uhr kommt der Beschuldigte vom linken Bildrand
wieder ins Blickfeld der Kamera und geht in den Club rein. Während der ganzen
beschriebenen Zeitspanne ist zudem immer wieder ein älterer rauchender Herr mit
«Pferdeschwanz» sichtbar.
CAM01: zeigt den Eingangsbereich sowie
die Treppe, welche zur Bar herauf führt, aus dem Inneren der Kontaktbar. Ab
22:49:12 Uhr ist ein junger Mann (P.___) zu sehen, der zur Türe hereinkommt und
eilig die Treppe heraufläuft, stolpert und um 22:49:30 Uhr, gefolgt von
mehreren Personen – am Schluss eine Dame, welche telefoniert – wieder die
Treppe hinunter läuft und das Gebäude verlässt. Um 22:52:10 Uhr betritt der
Beschuldigte alleine das Lokal, läuft eiligen Schrittes die Treppe hinauf und
betritt am oberen rechten Bildrand einen Raum. Um 22:53:23 Uhr verlässt der
Beschuldigte diesen Raum wieder und diskutiert gestikulierend im Gang mit einem
anderen Herrn und einer Dame, welcher er mit der linken Hand einen Klaps auf
das Gesäss versetzt. Um 22:57:20 Uhr steckt er sich eine Zigarette in den Mund,
um danach kurz in einem anderen Raum zu verschwinden. Um 22:58:22 Uhr verlässt
der Beschuldigte – immer noch mit Zigarette im Mund – den Raum wieder und
diskutiert wieder auf dem Gang mit weiteren Personen und raucht. Um 23:01:57
Uhr geht der Beschuldigte aus dem rechten Bildrand und ist um 23:02:20 Uhr
wieder ersichtlich. Um 23:02:38 Uhr bewegt er sich nach links und verlässt den
linken Bildrand. Um 23:08:46 Uhr kommt er von links wieder ins Bild, diskutiert
mit einem jungen Mann, einer Frau (der er Feuer gibt) und raucht während
längerer Zeit ans Treppengeländer gelehnt. Um 23:11:05 Uhr betritt ein Mann (F.___)
den Club, unterhält sich kurz mit dem Beschuldigten, worauf die beiden um
23:11:50 Uhr den Club verlassen.
4. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
Was die Beweiswürdigung anbelangt, ist
vorweg festzuhalten, dass hinsichtlich des relevanten Tatgeschehens, der
Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, keine
objektiven Beweise vorliegen. Auf den Überwachungsvideos des «D.___» ist
Erwägungen
lediglich das Ausparkmanöver des Beschuldigten sowie die auf die eigentliche
Auseinandersetzung folgende Episode, in der M.___ ein Holzbrett behändigte,
ersichtlich. Die eigentliche Auseinandersetzung ereignete sich ausserhalb des
Blickfelds der Kamera. Auf den Bildern der Videoüberwachung im Inneren des
Clubs ist der Beschuldigte dann praktisch während der ganzen Zeit sichtbar.
Dispositiv
Der Sachverhalt ist demnach primär
anhand der Aussagen der Verfahrensbeteiligten resp. Auskunftspersonen und
Zeugen zu erstellen, wobei der Privatkläger selbst sich an die
Auseinandersetzung nicht mehr zu erinnern vermag, was anhand der medizinischen
Unterlagen plausibel erscheint. Es sind somit die Aussagen dieser Personen auf
ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Diesbezüglich spielt u.a. die Analyse
möglicher Motive für eine Falschaussage eine Rolle. Der Beschuldigte unterliegt
keiner Wahrheitspflicht und hat grundsätzlich ein Motiv, sich durch
Falschaussagen zu verteidigen. F.___ hätte aufgrund seiner Beziehung zum
Beschuldigten grundsätzlich ebenfalls einen Grund, diesen zu entlasten.
Hingegen sagte F.___ aus, die eigentliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen
zu haben, da er im Auto gesessen sei. Auch dies erscheint anhand der Aussagen
der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der vorhandenen Videoaufnahmen
durchaus plausibel. Ebenfalls ein mögliches Motiv für eine Falschaussage hätte
grundsätzlich M.___, ebenfalls aufgrund seiner Beziehung zu einem
Verfahrensbeteiligten, nämlich zum Privatkläger. M.___ wurde indessen als Zeuge
unter Wahrheitspflicht befragt. Keinerlei Falschbezichtigungsmotiv ist jedoch bei
den beiden Zeugen O.___ und P.___ ersichtlich, standen diese doch in keinerlei
Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten.
Insbesondere die Aussagen von O.___ sind
als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Die Aussagen weisen zahlreiche Details
auf. Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte O.___ zwar wesentliche Eckpunkte
des Sachverhalts nicht mehr bestätigen, so z.B. ob der Privatkläger aus dem
Auto gerissen wurde oder selbst ausstieg. Diese Erinnerungslücken zeigen aber
die hohe Glaubhaftigkeit der Aussage. Hätte O.___ den Beschuldigten unnötig
belasten wollen, hätte er seine anlässlich der ersten Einvernahme getätigten
Aussagen wiederholt. Seine Aussagen lassen sich auch mit den Ergebnissen der
Videoüberwachung ohne weiteres in Einklang bringen. O.___ schilderte wiederholt
eigene Gedanken, die von ihm wahrgenommene Gefühlslage des Beschuldigten sowie die
von ihm wahrgenommenen Konversationsinhalte. Die Aussagen von O.___ sind auch
keineswegs von übermässigem Belastungseifer geprägt, vielmehr entlastete er mit
seinen Aussagen den Beschuldigten mehrfach: So sagte er anlässlich der ersten
Befragung vom 1. Mai 2017 aus, er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte,
nachdem er vom Beschuldigten gegen das Auto gestossen worden sei, diesem eine
Ohrfeige mit der flachen Hand versetzt habe. Weiter sagte O.___ aus, er habe
nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie habe verletzen wollen, als
er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe sie wohl nur auf Distanz halten
wollen. Er sei nicht wirklich direkt auf ihn zugekommen. Er habe das Ganze
nicht als so schlimm wahrgenommen. Diese Aussagen hätte O.___ kaum gemacht,
wenn er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen.
Dasselbe gilt grundsätzlich auch für P.___.
Auch dessen Aussage fällt auf durch Detailreichtum und das Schildern von
Nebensächlichkeiten: Der Beschuldigte habe beim Ausparkieren viel Lärm gemacht,
indem er Gas gegeben und die Kupplung habe schleifen lassen. Zwei bis drei Mal
sei ihm dann auch der Motor abverreckt. Auch P.___s Aussagen zeugen nicht von
übermässigem Belastungseifer, und er entlastete den Beschuldigten mehrfach: Der
Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er bedroht werde, als er bei ihm das
Messer gesehen habe. Der Beschuldigte habe sich mit dem Messer verteidigen
wollen. Er habe niemanden angegriffen damit. Er habe das Messer nur ganz kurz
gezeigt und dann wieder eingepackt. Er habe die anderen auf Distanz halten
wollen. Er habe das Gefühl gehabt, bei den ersten beiden Schlägen sei der
Beschuldigte selber überrascht gewesen, dass er dies gemacht habe. Nachdem der
Geschädigte zu Boden gefallen war, habe der Beschuldigte freiwillig aufgehört.
Auch die Aussagen von M.___ lassen sich
weitgehend mit den Aufnahmen der Videoüberwachung in Einklang bringen. Auch er
machte sehr detaillierte Aussagen und entlastete den Beschuldigten durchaus
auch, bspw. indem er aussagte, die beiden hätten sich zuerst gegenseitig
geschubst, Drohungen seitens des Beschuldigten habe er keine gehört. Der Zeuge
belastete sich auch selbst, indem er zugab, ein Holzbrett genommen zu haben.
Indessen habe er sich lediglich verteidigen wollen. Dass M.___ den
Beschuldigten – entgegen dessen Aussage – keineswegs mit dem Holzbrett angriff,
sondern dieses lediglich kurz zur Verteidigung behändigte, es dann wieder
fallen liess und vor dem Beschuldigten flüchtete, ist denn auch auf dem
Überwachungsvideo zweifellos zu erkennen. Auch M.___ gestand vorhandene Erinnerungslücken
zu resp. gab an, nicht alles gesehen zu haben.
Die Aussagen der drei genannten Zeugen
decken sich auch im wesentlichen Ablauf, währenddem sich die Aussagen des
Beschuldigten in zentralen Punkten als widersprüchlich erweisen. Anlässlich der
tatnächsten Einvernahme am 29. April 2017 sagte der Beschuldigte aus, der
Privatkläger habe ihn, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, unvermittelt
mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er
nur einmal zugeschlagen habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29. April
2017 war sich der Beschuldigte aber plötzlich sicher, dass der Privatkläger ihn
zwei Mal geschlagen habe, das erste Mal, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen
sei, und das zweite Mal, als die beiden anderen von hinten gegen ihn
eingeschlagen hätten. Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz und vor
Obergericht wollte sich der Beschuldigte dann wiederum nicht mehr daran
erinnern, wie oft der Privatkläger ihn geschlagen habe. Als widersprüchlich
erweisen sich auch die Aussagen zur Frage nach der Reaktion des Beschuldigten
auf den angeblichen Angriff durch den Privatkläger, M.___ und dessen Cousin.
Anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 29. April 2017 sagte er aus, sich
gegen die Angreifer mit den Händen gewehrt zu haben. Er könne jedoch nicht
sagen, wen er dabei geschlagen habe, wohin er geschlagen habe und wie oft er
geschlagen habe. Bei den weiteren Einvernahmen war er sich dann aber plötzlich
sicher, den Privatkläger nur einmal geschlagen zu haben. Sodann gab er erst vor
Amtsgericht und vor Obergericht zu, keine erste Hilfe beim Privatkläger
geleistet zu haben, wogegen er vordem noch behauptete, er hätte dem
Privatkläger die Füsse hochgelegt, ihn auf die Seite gelegt und anzusprechen
versucht.
Der Beschuldigte tätigte mehrfach nicht
nur von den Zeugen abweichende, sondern auch mehrfach Aussagen, die von den
Videoaufnahmen offensichtlich widerlegt werden. So sagte der Beschuldigte aus, der
Kollege von M.___ habe eine Eisenstange ergriffen und die beiden seien auf ihn
losgekommen. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, dass M.___ nur
kurz ein Holzbrett behändigt, es wieder fallen lässt und hiernach vom
Beschuldigten wegläuft. Von einer Eisenstange ist nichts zu sehen. Der
Beschuldigte macht geltend, sich nur verteidigt zu haben und vom Privatkläger
sowie zwei weiteren Personen gleichzeitig Faustschläge gegen den Kopf erhalten
zu haben. Er sei dabei auch zu Boden gegangen. Diese Aussage widerspricht
sämtlichen anderen Aussagen. Auch die medizinische Untersuchung des
Beschuldigten hat mit Ausnahme einer linkstemporalen Prellmarke, die notabene
auf den Fotos vom Beschuldigten kurz nach der Tat nicht ersichtlich ist,
keinerlei Verletzungen ergeben. Wäre er – wie er geltend macht – gleichzeitig
vom Privatkläger von vorne und von zwei weiteren Personen von hinten mit
Fäusten traktiert worden, so hätte dies sicherlich Spuren hinterlassen. Die
temporale Prellmarke, welche beim Beschuldigten festgestellt worden ist, dürfte
ohne weiteres durch die von O.___ geschilderte Ohrfeige des Privatklägers
entstanden sein. Auch die vom Beschuldigten erwähnte Erste-Hilfe-Leistung hat
keiner der Befragten gesehen. Der Beschuldigte machte darüber hinaus auf den
Videoaufnahmen aus dem Inneren des Clubs nicht wie behauptet einen irgendwie
eingeschüchterten Eindruck, was zu erwarten wäre, wenn er von mehreren Personen
angegriffen worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschuldigte tritt im
Club auf, wie wenn ihm dieser gehören würde. Einmal versetzt er gar einer Frau
einen Klaps auf den Hintern. Dies ist nicht das Verhalten eines angegriffenen
Opfers, sondern eines Aggressors. Auch auf der Aussenkamera ist mehrfach
ersichtlich, dass der Beschuldigte einen aggressiven, aufgebrachten Eindruck
macht, bspw. als er M.___ und dessen Cousin nachstellte, die offensichtlich vor
ihm auf der Flucht waren.
Was die Anzahl Schläge anbelangt, die
der Beschuldigte dem Privatkläger versetzt hat, gehen die Aussagen der Zeugen
auseinander: M.___ will zwei Schläge gesehen, haben, O.___ drei und P.___ vier.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der
Beschuldigte begab sich aufgebracht und in aggressiver Art zum Auto des
Privatklägers und veranlasste diesen, aus dem Auto auszusteigen. Der Beschuldigte
schubste dann den Privatkläger heftig gegen dessen Auto, worauf dieser ihm eine
Ohrfeige versetzte. Daraufhin versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen
heftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf der Privatkläger noch stand, aber
benommen war. In diesem Moment kamen M.___ auf ihn zu. Der Beschuldigte behändigte
ein Teppichmesser und schlug M.___ und seinen Cousin in die Flucht (eventuell
behändigte er das Teppichmesser auch erst in der zweiten Phase, als M.___ ein
Holzbrett ergriff). Hierauf versetzte er dem Privatkläger einen weiteren
heftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser nach hinten zu Boden fiel und
mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Während P.___ dem Privatkläger
erste Hilfe leistete, begaben sich O.___ sowie M.___ und dessen Cousin wieder
zum Beschuldigten. Diesem gelang es erneut, sie in die Flucht zu schlagen,
worauf M.___ ein Holzbrett behändigte, dieses kurz darauf wieder fallen liess
und mit seinem Cousin weglief, während der Beschuldigte ihnen nachging. Hernach
begab sich der Beschuldigte wieder zum Privatkläger, schaute kurz, ging dann zu
seinem Fahrzeug, parkierte wieder ein und ging in den Club. Als er den Club
wieder verliess, wurde er festgenommen.
In Nachachtung des Grundsatzes «in dubio
pro reo» ist beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer maximalen
Blutalkoholkonzentration von 1.80 Gewichtspromille auszugehen. Davon ist jedoch
der vom Beschuldigten selbst geltend gemachte Nachtrunk von 9.9 dl Bier,
entsprechend 0.47 Gewichtspromille, abzuziehen. Demnach ist erstellt, dass der
Beschuldigte im Tatzeitpunkt über eine Blutalkoholkonzentration von 1.33
Gewichtspromille verfügte.
Dass die beiden Faustschläge des
Beschuldigten mit erheblicher Kraft ausgeführt worden sein müssen, ergibt sich,
abgesehen von den Aussagen der Zeugen und dem Umstand, dass der Privatkläger in
der Folge gestürzt ist, auch daraus, dass der Privatkläger sich neben dem
Schädelbruch am Hinterkopf auch Brüche im Gesicht (Augenhöhle,
Mittelgesichtsknochen, Felsenbein) zugezogen hat. Diese Brüche im Gesicht
können nicht auf den Sturz auf den Hinterkopf zurückgeführt werden, hatte
dieser doch in erster Linie den Schädelbasisbruch zur Folge. Dass gleichzeitig
auch der Gesichtsbereich durch den Sturz auf den Hinterkopf in Mitleidenschaft gezogen
wurde, erscheint wenig wahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
die Brüche im Gesichtsbereich auf die wuchtigen Schläge des Beschuldigten
zurückzuführen sind.
Gemäss medizinischen Unterlagen befand
sich der Privatkläger zufolge des Aufpralls mit dem Hinterkopf in unmittelbarer
Lebensgefahr und dürfte bleibend arbeitsunfähig sein. Zwar findet die
unmittelbare Lebensgefahr einzig im Bericht der Rehaklinik Bellikon Erwähnung.
Doch lässt sich dieser Umstand damit erklären, dass einzig die Rehaklinik Bellikon
seitens der Strafverfolgungsbehörden explizit nach diesem – in erster Linie rechtsmedizinischen
– Tatbestand gefragt wurde. Dass die unmittelbare Lebensgefahr in den weiteren
medizinischen Berichten keine Erwähnung findet, ist deshalb nicht weiter
erstaunlich. Ob jemand in der Vergangenheit in unmittelbarer Lebensgefahr
schwebte, ist für die darauffolgende medizinische Heilbehandlung grundsätzlich
irrelevant. Zufolge der Fraktur des Felsenbeins, des härtesten Knochens des
menschlichen Körpers, leidet der Privatkläger sodann bleibend an einer Taubheit
im linken Ohr, einem Tinnitus sowie Drehschwindel. Von einer konstitutionellen
Prädisposition infolge Osteoporose kann schliesslich entgegen der Verteidigung
keine Rede sein, hielten doch Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ von der Klinik
für Rheumatologie des Kantonsspitals Aarau fest, dass trotz Vorbestehens einer
Osteopenie das Frakturrisiko nicht erhöht gewesen sei.
III. Rechtliche Würdigung
1. Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs
Der Beschuldigte macht geltend, die
Staatsanwaltschaft habe ihre Rechtsauffassung zwischen der Schlusseinvernahme
vom 11. Januar 2018 und der Anklageschrift vom 29. Juni 2018 geändert, indem
sie statt einer einfachen eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung
zur Anklage gebracht habe. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar und
sei unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten unzulässig.
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler: BGE 135 II 286
E. 5.1).
Nach der dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezieht sich der Gehörsanspruch in erster Linie auf die
Sachaufklärung; ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zur rechtlichen
Beurteilung durch die Behörde besteht grundsätzlich nicht. Vorliegend war dem
Beschuldigten im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren zu jeder Zeit
klar, welcher Tatkomplex ihm vorgeworfen wurde, und er konnte sich dazu
äussern. Sodann konnte er – in Kenntnis der neuen rechtlichen Würdigung der
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – seinen Standpunkt im Verfahren vor
der Vorinstanz und damit vor Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids umfassend einbringen. Darüber hinaus war ihm die neue rechtliche
Würdigung (Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2018 [AS 262]) bereits zusammen
mit dem Schreiben über den Abschluss der Untersuchung vom 26. Januar 2018
(AS 267) angezeigt worden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 9
StPO, der nicht zuletzt auch im Dienste des rechtlichen Gehörs steht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2), wird nicht geltend gemacht. Damit ist im Ergebnis eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Die
diesbezügliche Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.
2. Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren
Körperverletzung
2.1 Nach Art. 122 StGB wird wegen
schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,
einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,
das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen
Absätzen genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3
nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers
oder der Gesundheit».
Im vorliegenden Fall steht ausser Frage,
dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist. Die
medizinischen Unterlagen belegen, dass sich der Privatkläger zufolge eines
schweren Schädel-Hirn-Traumas in Lebensgefahr befunden hat. Diese Verletzung
war direkte Folge des Sturzes auf den Hinterkopf. Dieser Sturz wiederum wurde
kausal durch die beiden heftigen Faustschläge gegen das Gesicht verursacht,
welche der Beschuldigte dem Privatkläger zufügte. Zudem ist anhand der
vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits im jetzigen Zeitpunkt mit grosser
Wahrscheinlichkeit von einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Schliesslich bestehen auch weitere gesundheitliche Schädigungen,
welche dauerhaft und kausal auf die Schläge ins Gesicht zurückzuführen sind
(Frontalhirnsyndrom, Felsenbeinfraktur mit nachfolgender Taubheit links und Tinnitus
mit Drehschwindel). Auch wenn die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit im
Moment noch nicht mit Sicherheit feststeht, so liegt zumindest auch eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit beim Privatkläger vor, womit
neben Art. 122 Abs. 1 StGB auch Abs. 3 erfüllt ist. Zu prüfen ist, inwiefern
diese Gesundheitsschädigungen vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst sind,
mithin ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen
Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit
Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen; es handelt sich um eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im
Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet
ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich
das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf
äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm
Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,
der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen
namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen
des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des
Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch
vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem
Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein
aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen
(BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
Die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten
Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und
die Verfassung des Opfers (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1
und E. 2.4, bestätigt den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer
Körperverletzung als Folge eines heftigen Faustschlags ins Gesicht eines
Menschen mit eingeschränktem Reaktionsvermögen). Nichts anderes kann für einen
Schlag mit dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht gelten. Das Bundesgericht bejahte
im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Faustschlag in das Gesicht
mit tödlichen Folgen) eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei
der Täter auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen
blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (etwa BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004
E. 3). Diese zuletzt genannten Fälle betrafen jedoch durchwegs Sachverhalte,
welche mit dem vorliegenden kaum zu vergleichen sind und bei denen sich im
bundesgerichtlichen Verfahren eher die Abgrenzung von der einfachen
Körperverletzung zur Tätlichkeit stellte.
In einem Entscheid vom 4. April 2011
(6B_758/2010) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: In
der Nacht vom 21. auf den 22. Juli 2007 kam es in der Discothek […] in […] zu
einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer A. und
unbekannten Personen. A. wurde deshalb von den Türstehern aus dem Lokal
gewiesen. Bevor er das Lokal verliess, rempelte er den Beschwerdeführer an,
worauf es zwischen den beiden zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung kam.
B., C. und D. gingen nach draussen, um zu ihrem Kollegen A. zu schauen. Als der
Beschwerdeführer und seine Kollegen ebenfalls das Lokal verliessen, fragte E.
den Beschwerdeführer, ob er sich das vorherige Anrempeln von A. einfach
gefallen lasse. Daraufhin ging der Beschwerdeführer gefolgt von F., G. und E.
auf A. und dessen Kollegen zu. G. versuchte, jemandem eine Ohrfeige zu geben,
verfehlte diese Person aber. Sofort danach schlug der Beschwerdeführer A. die
Faust voll ins Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel, ohne wieder aufzustehen.
Es kam zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer, F. und G. auf der einen und D., C. und B. auf der anderen
Seite. A. wurde ins Kantonsspital Aarau eingeliefert, wo er am 25. September
2007 verstarb.
Das Bundesgericht stützte die
Verurteilung des Beschuldigten wegen eventualvorsätzlicher schwerer
Körperverletzung und hielt dazu folgendes fest: Wie die Vor-instanz in
tatsächlicher Hinsicht feststellt, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit
seinem heftigen Faustschlag in das ungeschützte Gesicht des Opfers ein hohes
Risiko einging, dieses schwer zu verletzen. Die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht, indem sie von diesem Wissen auf den Willen des Beschwerdeführers
schliesst. Zudem ist ersichtlich, welche weiteren äusseren und inneren Umstände
sie in ihre Beurteilung des Eventualvorsatzes einbezieht. Wie die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt, ging der Beschwerdeführer auf
das Opfer zu, in der Absicht, dieses aus Rache zu verprügeln. Dieser Beweggrund
ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – welcher auf die Erwägungen der
Vorinstanz anlässlich der Strafzumessung hinweist – mit der Bejahung eines
Eventualvorsatzes vereinbar. Die Vorinstanz hält bei der Strafzumessung
ebenfalls fest, dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, vom Faustschlag
ins Gesicht des Opfers abzusehen (angefochtenes Urteil E. 5.3.2. S. 51). Aus diesen
Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie das Mass der Pflichtwidrigkeit
als hoch einstuft, weil der Beschwerdeführer das Opfer aus Rache, und nicht
etwa aufgrund blosser Unachtsamkeit verletzt hat. Die vorinstanzliche Bejahung
des Eventualvorsatzes ist nachvollziehbar.
Im Entscheid 6B_388/2012 vom 12.
November 2012 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: X.
versetzte Y. am 14. Mai 2006 um ca. 5.15 Uhr bei der Hard-/Schiffbaustrasse in
Zürich unvermittelt und ohne ein Wort zu sagen einen heftigen Faustschlag
mitten ins Gesicht, so dass dieser richtiggehend mit den Füssen vom Boden abhob
und rückwärts ungebremst mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufschlug. Durch den
Schlag und den darauffolgenden Aufprall auf dem Boden erlitt Y. eine schwere
traumatische Hirnverletzung, die eine unmittelbare Lebensgefahr zur Folge
hatte. Aufgrund der gravierenden Verletzungen war er bis am 6. Juni 2006 im
Universitätsspital in stationärer Behandlung und danach bis am 11. April 2007
in einer Rehaklinik. Da er knapp ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall nach
wie vor an schweren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen litt und in
den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und Nahrungsaufnahme auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen war, wurde er in der Folge in ein
Pflegezentrum verlegt. An eine Wiederaufnahme einer ökonomisch verwertbaren
beruflichen Tätigkeit ist gemäss ärztlicher Einschätzung nicht mehr zu denken.
Das Bundesgericht stützte die
Verurteilung der Vorinstanz wegen eventualvorsätzlicher schwerer
Körperverletzung mit folgender Begründung: Das Bundesgericht hatte auch in
der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit
Faustschlägen zu beurteilen. Im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (Heftiger
Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen) bejahte es eine
(eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter gleichzeitig
wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen blieb es bei
einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25;
Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation
von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten
Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des
Faustschlags und die Verfassung des Opfers. Bei dem von der Vorinstanz
festgestellten, ausserordentlich wuchtigen Faustschlag und dem reduzierten
Zustand des Beschwerdegegners 2 waren ein unkontrollierter Sturz desselben und
ein Aufschlagen des Kopfs auf dem Asphalt keineswegs aussergewöhnlich. Entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers sind die schweren Körperverletzungen nicht
bloss Folge eines äusserst unglücklichen Tatverlaufs. Angesichts der konkreten
Tatumstände durfte die Vorinstanz den Eintritt von schweren Körperverletzungen
als «ohne Weiteres möglich» einstufen, womit sie von einem eher hohen Risiko
ausgeht. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe dieses Risiko
eines unkontrollierten Sturzes und damit einhergehender schwerer Verletzungen
erkannt, ist nicht willkürlich. Dieser bringt auch insofern nichts vor, was die
Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte.
Anders als der im Entscheid 6B_758/2010 vom 4. April 2011 beurteilte Täter
hatte der Beschwerdeführer zwar keine Kampfsporterfahrung (vgl. Beschwerde
Ziff. 3.7 S. 18). Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen war
jedoch aufgrund seiner Lebenserfahrung zu bejahen. Im Übrigen ist der Vergleich
mit dem Boxsport wenig stichhaltig, da sich bei einem Boxkampf in der Regel
trainierte Partner gegenüberstehen, wobei die Schläge nicht unerwartet
erfolgen. Schwere Körperverletzungen sollen zudem durch zahlreiche
Schutzvorkehren nach Möglichkeit verhindert werden. Diese Situation ist mit der
vorliegend zu beurteilenden nicht identisch. Der Beschwerdeführer kann daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der dem
Opfer aus nichtigem Anlass einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte,
ist als schwere Pflichtverletzung zu werten. Der Faustschlag war offensichtlich
auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet. Der Beschwerdeführer war sich
zudem bewusst, dass schwere Körperverletzungen ohne weiteres möglich waren
(vgl. oben). Bei dieser Ausgangslage kann der Nachweis des Eventualvorsatzes
als erbracht gelten. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dem
Beschwerdeführer vorwirft, er habe dem Beschwerdegegner 2 nicht nur einfache
Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er habe für den Fall des Eintritts
auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im Sinne von
Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen.
Dem Entscheid 6B_802/2013 vom 27. Januar
2014 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Als Y. nach einer verbalen Auseinandersetzung
an X. vorbeifuhr, warf dieser eine Flasche auf das Glasdach des Personenwagens,
worauf dieses zerbrach. Y. begab sich zum Widersacher. Als er seitlich hinter
diesem stand, packte er mit seiner rechten Hand dessen rechten Arm und mit
seiner linken Hand dessen Nacken. X. wird vorgeworfen, seinen rechten Arm auf
Kopfhöhe angehoben und in Richtung Kopf seines Widersachers geschlagen zu
haben. Aufgrund des heftigen Schlags ins Gesicht stürzte Y. rückwärts zu Boden
und prallte mit dem Hinterkopf auf die asphaltierte Strasse. Er erlag am
nächsten Morgen den durch den Sturz verursachten Rissquetschwunden am
Hinterkopf und schweren Schädel-Hirnverletzungen.
Das Bundesgericht beurteilte in diesem
Fall den Vorsatz wie folgt: Angesichts der gesamten Umstände ist die
Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe für den Fall ihres Eintritts
auch schwere Körperverletzungen in Kauf genommen, nicht zu beanstanden. Sie
gelangt willkürfrei zum Schluss, er habe bewusst und gewollt in Richtung Kopf
des seitlich hinter ihm stehenden Opfers geschlagen. Er setzte mit einer
Ausholbewegung zum Schlag an, wodurch er dessen Wucht zusätzlich intensivierte
(Urteil S. 22 f. E. 2.2.2 f.). Aufgrund dieses Schlags fiel das Opfer rückwärts
ungebremst auf den Boden und schlug mit dem Kopf auf. Die Vorinstanz führt
zutreffend aus, dass dieser Tatablauf, die Läsionen des Getroffenen, die
Umschreibung des Schlags durch den Beschwerdeführer und seine eigenen
Einschätzungen keinen Zweifel an der Wucht des Hiebs aufkommen lassen (S. 28 f.
E. 2.3.3). Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich ein unvermittelter Sturz
auf den Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders
gravierend auswirken kann. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Konstitution
war ihm ebenso klar, dass sein abrupter Schlag eine erhebliche Wirkung erzielen
konnte, insbesondere wenn sein Kontrahent ihm physisch unterlegen war. Für das
Opfer erfolgte der Schlag unerwartet, auch wenn es den Beschwerdeführer
festhielt. Dieser holte ohne ein Wort zum Schlag gegen den Kopf des Opfers aus,
wodurch es den Hieb nicht auffangen konnte. Gemäss Beschwerdeführer hielt ihn
das Opfer zwar fest und war aggressiv. Es bedrohte ihn aber nicht, und er ging
nicht davon aus, dass es tätlich würde (S. 28 f. E. 2.3.4-6). Es ist allgemein
bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die
getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter
Umständen lebensgefährlich verletzen kann. Auch der Beschwerdeführer war sich
darüber im Klaren, als er sein Opfer mit Wucht ins Gesicht schlug, zumal in
dieser Situation bei einem derartigen Hieb ein ungebremster Sturz und ein
Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt nicht aussergewöhnlich waren (vgl. S. 30
E. 2.3.7). Die schweren Verletzungen waren nicht bloss Folge eines äusserst
tragischen Tatverlaufs. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor,
dass ihm die Auswirkungen bewusst waren (S. 31 E. 2.3.8). Zudem weiss er aus
eigener Erfahrung, was geschehen kann, wenn jemand zu Fall gebracht wird. Als
Jugendlicher hatte er eine ebenfalls rund 40 kg leichtere Person heftig
gestossen. Diese stürzte rückwärts zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf dem
Asphalt auf und blieb bewusstlos liegen. Der Beschwerdeführer verfügte nicht
nur über abstraktes Wissen hinsichtlich der möglichen Folgen solcher Stösse
oder Schläge und die Gefährlichkeit von Stürzen (S. 31 f. E. 2.3.9). Die
Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der ohne Warnung ausgeführte Hieb
des Beschwerdeführers gegen den Kopf des körperlich unterlegenen Opfers in der
gegebenen Situation eine gravierende Pflichtverletzung darstellt.
Einem Entscheid des Bundesgerichts vom
27. Februar 2015 (6B_910/2014) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: X. schlug
am 2. Juli 2011, ca. 11.00 Uhr, in Zürich dem betrunkenen und damit wehrlosen
B. nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung unverhofft massiv mit der
Faust gegen das Kinn. B. stürzte, schlug mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem
Asphalt auf und war danach komatös. Dabei wusste X., dass B. schwer
alkoholisiert war. Er entfernte sich kurz, kam zurück und trat den bewusstlosen
B. einmal kraftvoll gegen den Kopf. Letzterer erlitt durch den kräftigen Faustschlag,
den Aufprall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt und den Tritt gegen den Kopf
schwere, nicht überlebbare Schädel-Hirn-Verletzungen und verstarb am 25. Juli
2011.
Auch in diesem Fall bejahte das
Bundesgericht den Eventualvorsatz mit folgender Begründung: Zwar trifft es
zu, dass ein Faustschlag in das Gesicht glücklicherweise nur in Einzelfällen
tödlich endet, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. Ob sie willkürlich
annimmt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass beim Opfer angesichts seines alkoholisierten
Zustands ein erhöhtes Risiko eines unkontrollierten Sturzes als Folge des
Schlags gegen den Kopf bestand, kann offenbleiben. Mass-gebend ist, ob er
wusste, dass der Faustschlag und der darauffolgende Tritt gemeinsam ein
erhöhtes Risiko tödlicher Verletzungen bergen. Die Vorinstanz erwägt
willkürfrei, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass eine festere Ohrfeige
ausreichen könne, damit jemand umfalle, und bei einem unkontrollierten Sturz
schwere Verletzungen am Kopf entstehen können, die dazu führten, dass die
Person «liegen bleibe». Zudem sei allgemein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf
einer wehr- oder bewusstlos am Boden liegenden Person die hohe
Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen bärgen. Der Beschwerdeführer
bestreitet zu Recht nicht, dass dies zutrifft. Er legt nicht dar, weshalb er
nicht hätte wissen können, was allgemein bekannt ist. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass auch der Beschwerdeführer die
möglichen Folgen seiner Tritte kannte. Deshalb muss sie keine weiteren Beweise
dazu erheben. Sie schliesst von allgemein Bekanntem auf das Wissen des
Beschwerdeführers und wirft ihm nicht vor, er habe das Gegenteil nicht
bewiesen. Damit verletzt sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den
Grundsatz «in dubio pro reo».
In einem Entscheid vom 21. Januar 2019
(6B_789/2018) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: X.
rannte am 10. Januar 2016 als Rechtshänder auf C. zu und schlug ihn von hinten
mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte, dass C. zu
Boden ging und bewusstlos resp. regungslos liegen blieb. C. erlitt mehrere
Knochenbrüche im Bereich des Mittelgesichts (Jochbeinbruch, Kieferbruch und
Trümmerbruch unter dem Auge) sowie eine Gehirnerschütterung und musste operiert
werden. C. war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Verletzungen waren
jedoch nicht lebensgefährlich und führten zu keinen bleibenden Nachteilen.
Das Bundesgericht stützte die
Verurteilung der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit folgender
Begründung: Der Beschwerdeführer hat den in einer Diskussion involvierten
Beschwerdegegner 4 aus dem Lauf von hinten überraschend und mit grosser Wucht
mit der rechten Faust gegen den Kopf geschlagen. Die Vorinstanz begründet
sachlich und überzeugend, weshalb es ein nicht steuerbarer Zufall gewesen sei,
dass der Beschwerdegegner 4 keine bleibenden Einschränkungen, insbesondere
keine irreversible Verletzung des Auges oder ein schweres Schädel-Hirn-Trauma,
erlitt. Dass sie angesichts dieser Tatumstände annimmt, der Beschwerdeführer
habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, ist nicht zu beanstanden.
3. Auch im vorliegend zu beurteilenden
Fall steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten
Umstände die beim Privatkläger verursachte schwere Körperverletzung im Sinne
des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Wie das Bundesgericht im zitierten
Entscheid 6B_802/2013 festgehalten hat, ist es allgemein bekannt, dass ein
heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das
Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen
lebensgefährlich verletzen kann. Der im Tatzeitpunkt 35-jährige, 190 cm grosse
und 120 kg schwere (AS 90) Beschuldigte hat dem im Tatzeitpunkt beinahe 59-jährigen
Privatkläger ohne Vorwarnung zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Eine
Notwehrsituation lag nicht vor. Aufgrund der Aussagen sämtlicher Zeugen sowie
den medizinisch festgestellten Gesichtsverletzungen muss davon ausgegangen
werden, dass die vom Beschuldigten ausgeteilten Schläge von ausserordentlicher
Heftigkeit waren. Der Privatkläger war zwar nicht alkoholisiert, jedoch dem
Beschuldigten körperlich offensichtlich unterlegen. Insbesondere das
Überraschungsmoment liess das Risiko eines Sturzes auf den Hinterkopf
offensichtlich in grosse Nähe rücken. Ganz wesentlich ist, dass der
Beschuldigte dem Privatkläger nicht lediglich einen Faustschlag versetzte,
sondern zwei. Den glaubhaften Aussagen von M.___ kann entnommen werden, dass
der Privatkläger nach dem ersten Schlag «ein wenig in die Knie gegangen und
benommen war». Auch O.___ äusserte sich in gleicher Weise, der Privatkläger sei
schon nach dem ersten Schlag benommen gewesen. Schliesslich sagte P.___ aus,
der Beschuldigte habe nach den ersten Schlägen geschwankt. Selbst der
Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vom 22. Mai 2017 aus, nach
seinem ersten Schlag gesehen zu haben, dass das Opfer weggetreten gewesen sei. Indem
der Beschuldigte dem durch einen ersten heftigen Faustschlag bereits benommenen
resp. schwankenden Privatkläger aus völlig nichtigem Anlass einen zweiten
heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, hat er eine äusserst schwerwiegende
Pflichtverletzung begangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
bereits ein heftiger Faustschlag für die Annahme einer schweren
Körperverletzung genügen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger gleich zwei
solcher Faustschläge versetzt. Nach dem ersten Faustschlag war der Privatkläger
benommen. Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu als glücklicher Zufall zu
werten gewesen, wenn der Privatkläger nach einem zweiten heftigen Faustschlag
nicht nach hinten auf den Asphalt gefallen wäre. Das Risiko, dass der
Privatkläger zufolge des zweiten Faustschlages mit dem Kopf gegen den Boden
schlagen und sich schwer verletzen könnte, musste sich dem Beschuldigten als
ganz offensichtlich derart naheliegend aufgedrängt haben, dass aufgrund dieser
äusseren Umstände auf Eventualvorsatz geschlossen werden muss. Der Beschuldigte
ist daher der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu erkennen. Eine Notwehrlage hat der
Beschuldigte vor dem Berufungsgericht nicht mehr vorgebracht.
IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen
werden.
2. Hinsichtlich des Ausmasses des
verschuldeten Erfolges ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den
Privatkläger in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat, was indessen
Grundvoraussetzung der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt.
Darüber hinaus hat er dem Privatkläger jedoch auch eine bleibende
Gesundheitsschädigung zugefügt. Der Privatkläger bedurfte einer längeren
stationären medizinischen Behandlung und wird aller Voraussicht nach dauernd
arbeitsunfähig sowie auf dem linken Ohr taub bleiben, verbunden mit andauernden
Tinnitus- und Schwindelbeschwerden. In ihrer Kombination wiegen die beim
Privatkläger verbleibenden Beschwerden selbst im Rahmen aller denkbaren – unter
Art. 122 StGB zu subsumierenden – Gesundheitsschädigungen keineswegs
leicht. Zwar sind durchaus schwerere Beeinträchtigungen denkbar (Verlust des
Sehvermögens, bleibende vollständige Lähmung oder schwerste geistige
Behinderung). Allerdings sind im Rahmen von Art. 122 StGB durchaus auch weniger
schwerwiegende Gesundheitsschädigungen vorstellbar. So würde bspw. auch eine nur
ganz kurzzeitige Lebensgefahr ohne bleibende Schäden ausreichen.
Was die Verwerflichkeit des Handelns
anbelangt, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
den ihm körperlich unterlegenen Privatkläger aus nichtigem Anlass angegriffen
und diesem völlig unvorbereitet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt
hat. Nachdem der Privatkläger durch diesen ersten Faustschlag benommen – und
erst recht völlig wehrlos – war, versetzte der Beschuldigte ihm einen weiteren ebenso
heftigen Faustschlag, wiederum ins Gesicht. Die massiven Verletzungen der
Gesichtsknochen zeugen von der ganz erheblichen Brutalität der Vorgehensweise
des Beschuldigten. Das Verhalten des Beschuldigten ist Ausdruck von ungezähmter
Wut sowie erschreckender Rohheit und Gefühlskälte. Dazu passt auch das
unmittelbare Verhalten nach der Tat. Anstatt sich um den Privatkläger zu
kümmern, bedrohte er weitere Personen mit einem Teppichmesser. Dass sich der
Beschuldigte selbst bedroht gefühlt hätte, wie er selbst geltend macht, hat
sich – angesichts der vorhandenen Videoaufnahmen – als plumpe Schutzbehauptung
erwiesen. Auch das Verhalten unmittelbar nach der Tat im Club zeigt deutlich
das Fehlen jeglichen Bedauerns des Beschuldigten über seine Tat. Der
Beschuldigte führte sich im Club auf, wie wenn nichts passiert wäre und ihm der
Club gehören würde. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist einzig
zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Privatkläger ihm,
bevor er diesen mit Fäusten traktierte, eine Ohrfeige versetzte. Dieser Umstand
hat sich allerdings lediglich in leichtem Ausmasse verschuldensmindernd
auszuwirken, da der Beschuldigte es war, der den Privatkläger zuerst
angegriffen hatte.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte hinsichtlich der Faustschläge und deren Heftigkeit mit direktem
Vorsatz. Hinsichtlich der Verletzungsfolge ist von Eventualvorsatz auszugehen,
was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Allerdings wäre der Beschuldigte
jederzeit in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er war mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1.33 Gewichtspromille jedenfalls nicht schwer
alkoholisiert, was sich somit nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Die
Beweggründe sind als krass egoistisch zu bezeichnen, handelte der Beschuldigte
doch aus Rache für einen völlig nichtigen Anlass (kurzfristige Blockierung der
Ausfahrt). Die kriminelle Energie ist nach dem Gesagten als beachtlich zu
bezeichnen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher tatbezogener
Strafzumessungskriterien ist, ausgehend von einem zwar noch leichten objektiven
Tatverschulden (indes keineswegs im untersten Bereich des abstrakten
Strafrahmens) unter Berücksichtigung einer leichten Verschuldensminderung in
subjektiver Hinsicht zufolge Eventualvorsatzes, im Übrigen jedoch
verschuldenserhöhender subjektiver Tatkomponenten – krass egoistische und
niedere Beweggründe, erhebliche kriminelle Energie, gänzlich fehlende
Einschränkung der Handlungsfreiheit – innerhalb eines verfeinerten
Verschuldensrasters (welches sehr leichtes und sehr leichtes bis leichtes
Verschulden mitumfasst) von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden (im
Grenzbereich von leichtem und mittelschwerem Verschulden) auszugehen. Diesem
Verschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 40 Monaten.
Hinsichtlich der persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigte kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorstrafen des Beschuldigten zeigen dessen
offenbar gefestigten Hang zur Gewalt auf, was verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist. Wie sich aus der Verurteilung vom 3. April 2012 durch das
Amtsgericht […] (D) ergibt, scheint das grundlose Zuschlagen mit der Faust ins
Gesicht anderer Leute beim Beschuldigten einem gewohnten Verhaltensmuster zu
entsprechen. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten, zumal der
Beschuldigte keinerlei Einsicht und Reue an den Tag legte. Die
Strafempfindlichkeit ist ebenfalls im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Entgegen
der Verteidigung ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Zufolge
der einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe daher um 3 Monate zu erhöhen,
woraus eine Strafe von 43 Monaten resultiert.
V. Widerruf
1. Der Beschuldigte wurde wegen
mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren (sowie zu einer Busse), verurteilt. Er führte beim Grenzübertritt in […]
einen Teleskopschlagstock sowie einen CS-Spray im Auto mit.
2. Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere
Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt
nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,
wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten
des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit
Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den
bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für
den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,
dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus
resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
der verurteilten Person erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose
für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je
schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E.
4.5).
3. Zu prüfen ist, ob unter
Berücksichtigung aller massgeblichen persönlichen Umstände des Beschuldigten
eine Schlechtprognose zu stellen ist. Der Beschuldigte ist nunmehr seit der
Verurteilung durch das Amtsgericht […] (D) am 3. April 2012 bereits zwei Mal
erneut mit einschlägigen Delikten in Erscheinung getreten. Entsprechend muss
die Legalprognose als ungünstig bewertet werden. Er hat aber nunmehr erstmals
einen längeren Strafvollzug zu erstehen. Unter diesen Umständen ist es möglich,
beim Beschuldigten nach erfolgtem Strafvollzug eine Schlechtprognose noch
einmal zu verneinen und den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 verhängten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 nicht zu widerrufen, wobei die Probezeit
um ein Jahr zu verlängern ist.
VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte wurde der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB für schuldig befunden. Damit hat er
eine Straftat begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich
zwingend eine Landesverweisung nach sich zieht, es sei denn, es würde beim
Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB vorliegen und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung würde das
private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv
(«in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem
Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat-
und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur
Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
2. Als deutscher Staatsangehöriger mit
Verweilrecht in der Schweiz, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt,
kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA;
SR 0.142.112.681) berufen. Es stellt sich die Frage des Verhältnisses des
Schweizerischen Strafrechts (StGB) zum FZA. Zu dieser Frage hat sich das
Bundesgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt grundlegend im Entscheid
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019. Diesem Entscheid lag die Verurteilung eines
spanischen Staatsangehörigen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Besitz von 590 g Kokaingemisch mit Reinheitsgrad 75 % resp. 76 % zwecks
Absatz) zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren zu Grunde. Das Bundesgericht
äusserte sich im Wesentlichen wie folgt (mit zahlreichen weiteren Hinweisen):
Für die strafrechtliche Auslegung
relevant ist, dass es sich beim FZA um ein im Wesentlichen
wirtschaftsrechtliches Abkommen handelt. Das FZA berechtigt lediglich zu einem
doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe
der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen
Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte
sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (E. 3.4.4.).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in
diesem Zusammenhang ein Begriff des Unionsrechts. Dieses zentrale Prinzip der «Nichtdiskriminierung»
(Art. 2 FZA) bzw. Gleichbehandlung bezweckt ebenfalls den
diskriminierungsfreien wirtschafts- und erwerbsrechtlichen reziproken Zugang zu
den Wirtschaftsräumen der Vertragsstaaten. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der
Staatszugehörigkeit ist daher untersagt. Das Recht auf Gleichbehandlung mit den
Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung
sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Art. 7 lit. a
FZA) verwirkt der Straftäter. Die im FZA eingeräumten Rechte dürfen ihm
gegenüber gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eingeschränkt werden.
Einschränkende Massnahmen müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
entsprechen und gleichwohl jedenfalls den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
beachten, d.h. sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen
nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (E. 3.4.5.).
Die strafrechtlich massgebende
Bestimmung ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel «Öffentliche
Ordnung» lautet: «Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur
durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.» (E. 3.5.)
Das FZA ist ein partikulares Abkommen.
Die Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im
schweizerischen Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die
Rechtsprechung verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der
deutschen Fassung) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des
EuGH und normierten keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer
Landesrecht, namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine originäre
Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen (E.
4.3.4.). Wie ausgeführt, kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs.
1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Diese
Bedingung ist beim qualifizierten Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der
Regel erfüllt (E. 4.4.).
Wesentliches Kriterium für die
Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen
Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB
realisiert. In casu ist dieser Sachverhalt aus dem beabsichtigten Drogenhandel
mit einer Menge Kokain, welche die Basismenge für den qualifizierten Fall um
ein Vielfaches überschreitet, zu erschliessen. Der Beschwerdeführer liess damit
ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der
gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu
schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch
angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die
Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm
die Einreise zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er
erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von durchschnittlich zwischen
5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem beabsichtigten Kokainhandel
ging er bewusst das Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken.
Er beruft sich unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen
Aufenthalt in der Schweiz gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden (E. 4.5.).
Auch im Entscheid 6B_235/2018 vom 1.
November 2018 hatte sich das Bundesgericht mit dem Verhältnis der
Landesverweisungsnorm zum FZA zu befassen. Es ging um einen
schwedisch-serbischen Doppelbürger, Jahrgang 1993, dem vorgeworfen wurde, im
Laufe einer Auseinandersetzung seinem Kontrahenten aus drei Metern Distanz eine
leere Flasche «Smirnoff Ice» (275 ml) an den Kopf geworfen und ihm damit eine 2
– 3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt
zu haben. Er habe gedroht, ihn umzubringen. Dafür wurde er rechtskräftig zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht
erwog u.a. folgendes (wiederum mit zahlreichen Hinweisen):
Das FZA enthält keine strafrechtlichen
Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte
die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle
Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem
Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich
vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Eine Vertragspartei kann sich
nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines
Vertrags zu rechtfertigen (Art. 27 des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft
getretenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]).
Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen,
seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte
seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Ziff. 1 VRK) (E. 3.3.).
Das FZA schreibt keine
Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Strafgericht landesrechtlich zu einem
Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig
nicht verletzt. Lässt sich Landesrecht völkerrechtskonform anwenden, stellt
sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. Diese kann offenbleiben. Das
Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden (E. 4.1.).
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf
die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der
strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen ist.
Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme. In casu
erging keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des
Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20), sondern eine Landesverweisung gemäss Art.
66a bis StGB. Die zitierte ausländerrechtliche Rechtsprechung erscheint
insoweit nicht als einschlägig (E. 4.2.).
Der Beschwerdeführer argumentiert gestützt
auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung im Rahmen des AuG. Die von Volk und
Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das
verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren
Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung. Die
federführende Bundespräsidentin erklärte in der Debatte des Nationalrats vom
11. März 2015, der Beschluss des Ständerats bedeute eine massive Verschärfung
der Ausschaffungspraxis. Gleichzeitig ermögliche der Beschluss des Ständerats
den Gerichten, dass sie das Gesetz im Einzelfall anwenden könnten. Die
Gewaltentrennung verlange, dass der Gesetzgeber Gesetze mache, die das Gericht
anwenden könne und müsse, und zwar auch im Einzelfall anwenden könne und müsse
(E. 4.3.).
Die Vorinstanz beachtet den Willen des
Gesetzgebers. Sie erwägt abschliessend, aufgrund der erheblichen Gefahr
weiterer Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben, und in
Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration
und Verwurzelung in der Schweiz, dränge sich eine Landesverweisung auf. Deren
Dauer sei in Relation zum Strafmass und zum noch jugendlichen Alter des
Beschwerdeführers auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen.
Angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung
erscheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben
der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig und am Platze sei. Die
Vorinstanz berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gegen die
vorinstanzliche Entscheidung wendet der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes
ein. Vielmehr lässt sich auch den von ihm zitierten bundesgerichtlichen
Urteilen gerade entnehmen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko
für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter
wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Mit dem Erfordernis der
gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit
Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen
sein müssten. Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art.
5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den
"ordre public" verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der
sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht
Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.
Das ist in casu nicht der Fall. Bei strafrechtlichen Verurteilungen verlangt
der EuGH eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der
öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen; eine frühere strafrechtliche
Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Diese spezifische
Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen (E. 4.4.).
3. Im vorliegenden Fall liegen nicht
ansatzweise Umstände vor, welche einen persönlichen Härtefall für den
Beschuldigten indizieren würden. Dieser ist weder in der Schweiz geboren noch
aufgewachsen und unterhält keine familiären Beziehungen zu Personen in der
Schweiz. Die Beziehung zu seiner im Kanton […] wohnhaften Freundin kann er vom
Ausland aus fortführen. Auch die Erwerbsaussichten in seinem Heimatland sind
als durchaus intakt zu bezeichnen. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm
ohne weiteres zuzumuten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der
Beschuldigte als Deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann. Der
Beschuldigte hat sich eines schweren Gewaltdeliktes schuldig gemacht, weshalb
er zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurteilen ist. Seine Tat, wie
auch sein Vorleben und sein Nachtatverhalten lassen auf eine weiterhin
bestehende erhebliche Gewaltneigung schliessen. Der Beschuldigte stellt eine
ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er ist daher des Landes
zu verweisen. Die von der Vorinstanz verhängte Dauer der Landesverweisung ist
im Hinblick auf die Schwere der Tat, das Ausmass der vom Beschuldigten
ausgehenden Gefährdung und sein Verschulden als angemessen zu bezeichnen,
weshalb die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren zu bestätigen ist.
VII. Zivilforderung
Durch die dem Privatkläger zugefügte
Körperverletzung und die daraus resultierende Heilbehandlung verbunden mit
andauernder Arbeitsunfähigkeit hat der Beschuldigte diesem einen Vermögensschaden
zugefügt, wofür er zu 100 % haftpflichtig zu erklären ist. Im Weiteren ist die
Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, was der Privatkläger im
erstinstanzlichen Verfahren explizit beantragen liess. Eine Abweisung der
Zivilforderung, wie sie vom Beschuldigten beantragt wird, kommt beim
vorliegenden Verfahrensausgang nicht in Frage.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind
dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch
des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3
StPO). Der Verzicht auf den Widerruf ist von zu untergeordneter Bedeutung, um
eine Kostenausscheidung zu rechtfertigen. Die erstinstanzlichen Kosten des
Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu in Höhe von CHF 8'000.00 sind
ausgewiesen und nach dem Gesagten vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, auf
total CHF 6'286.40 festgesetzt und sind ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 2.
Parteientschädigung
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger hat vorliegend mit seinen Anträgen sowohl
im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren obsiegt, weshalb
ihm je eine Parteientschädigung zusteht. Die für das erstinstanzliche Verfahren
von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 10'340.00
ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin Eveline Roos
als Vertreterin des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 2'059.55 (Honorar
6.75h à CHF 280.00 = CHF 1'890.00, Auslagen CHF 22.30, zzgl. MWST)
geltend. Dies erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung und die
mündliche Urteilseröffnung sind 2.25 Stunden hinzuzurechnen. Es ergibt sich
eine Entschädigung von CHF 2'738.05 (Honorar 9h à CHF 280.00 = CHF 2'520.00,
Auslagen CHF 22.30, zzgl. MWST), welche vom Beschuldigten an den Privatkläger
zu bezahlen ist. In der ersten Urteilsanzeige wurde versehentlich mit einem
Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, entsprechend CHF 2'447.25, was hiermit zu
korrigieren ist.
3. Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
3.1 Rechtsanwältin Martina Heilinger als
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bis zur Entlassung aus dem amtlichen
Mandat am 13. August 2019 macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 752.75
(Honorar 3.66h à CHF 180.00 = CHF 660.00, Auslagen CHF 38.90, zzgl. MWST) geltend.
Dies erscheint angemessen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 197.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. In der Urteilsanzeige wurde als Entschädigung für Rechtsanwältin
Heilinger versehentlich der Betrag von CHF 757.75 festgehalten, was
hiermit zu korrigieren ist.
3.2 Rechtsanwalt Ivo Harb als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von
CHF 4'916.50 (Honorar 23.5h à CHF 180.00 = CHF 4'230.00, Auslagen CHF 335.00,
zzgl. MWST). Für die Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung werden 5 Stunden
veranschlagt. Da die Verhandlung inkl. der mündlichen Urteilseröffnung lediglich
2.25 Stunden dauerte, ist die Kostennote zwar zu kürzen, in Anbetracht des
Anfahrtswegs von Rechtsanwalt Harb jedoch nur um 2 Stunden. Es ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 4'528.80 (Honorar 21.5h à CHF 180.00 = CHF 3'870.00,
Auslagen CHF 335.00, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 122
Abs. 1, Art. 122 Abs. 3, Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 66a, Art. 106
StGB; Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 a SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO
erkannt (mit Berichtigung der Urteils-Ziffern 11
und 13):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers E.___,
begangen am 28. April 2017, schuldig gemacht (AZ 1).
2. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen
Urteils des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert,
begangen am 28. April 2017, schuldig gemacht hat (AZ 2).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.
4. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6
Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde.
5.
Der dem
Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
vom 25. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00
gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit
um 1 Jahr verlängert.
6.
Der Beschuldigte A.___
wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
7.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils
folgende sichergestellten Gegenstände den Berechtigten durch die Kantonspolizei
Solothurn zurückzugeben sind:
Menge
Gegenstand
Nr.
Aufbewahrungsort
1
weisse Sportjacke (A.___)
Ass.-Nr. 17.04197
FB Asservate Polizei
1
blaue Herrenhose (A.___)
Ass.-Nr. 17.04198
FB Asservate Polizei
1
blaue Herrenhose (E.___)
Ass.-Nr. 17.02707
FB Asservate Polizei
1
Herrenhemd (E.___)
Ass.-Nr. 17.02708
FB Asservate Polizei
1
Unterhose (E.___)
Ass.-Nr. 17.02709
FB Asservate Polizei
1
braune Jacke (E.___)
Ass.-Nr. 17.02710
FB Asservate Polizei
8.
Der Beschuldigte A.___
wird für den Schaden, welchen der Privatkläger E.___ aus dem Vorfall vom 28.
April 2017 erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100% als haftbar erklärt. Im
Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
9. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger
E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'340.00 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
10.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im
erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin Martina Heilinger, auf CHF 8'112.90
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu bezahlen ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Die Kostennote für
die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren,
Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird auf CHF 752.75 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 197.45, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
Die Kostennote für
den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren,
Rechtsanwalt Ivo Harb, Zürich, wird auf CHF 4'528.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'738.05 (inkl. Auslagen
und MWST) zu bezahlen.
14.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Thal-Gäu im Umfang von total
CHF 8'000.00 sind vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.
15.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF
6'286.40, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann