Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.49

eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf, Landesverweisung

22. April 2020Deutsch104 min

Was die Beweiswürdigung anbelangt, ist

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Präsident

Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ivo Harb,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend eventualvorsätzliche

schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf,

Landesverweisung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft:

Staatsanwalt B.___

der Beschuldigte A.___

sein amtlicher Verteidiger

Ivo Harb

Rechtsanwältin Eveline Roos

als Vertreterin des Privatklägers.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird

festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig

geworden sind: Ziffer 1 lit. b (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand), Ziffer 2 lit. b (Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand),

Ziffer 5 (Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände) und Ziffer 8 (Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin).

Im Rahmen der Feststellungen gibt der

Vorsitzende bekannt, dass das Gericht die Frage der Sicherheitshaft prüfen wird

und sich die Parteien im Rahmen der Parteivorträge hierzu äussern können. Seitens

der Parteien werden keine Vorfragen aufgeworfen. Rechtsanwältin Roos gibt ihre

Kostennote zu den Akten.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur

Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate

Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien

stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit

einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten.

2. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2019 zu bestätigen.

3. Der Entscheid über die Sicherheitshaft

wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

4. Schliesslich seien die Verfahrenskosten

dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen und die Kostennote des amtlichen

Verteidigers festzulegen.

Rechtsanwältin Eveline Roos:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom

28. Mai 2019 sei in allen den Privatkläger betreffenden Punkten zu bestätigen.

2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,

dem Privatkläger für seine Vertretung im Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

3. Es seien die Kosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Ivo Harb:

1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher

Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer

Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen.

3. Auf den Widerruf des mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 gewährten

bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

4. Von einer Landesverweisung sei

abzusehen.

5. Die Zivilforderungen des Privatklägers

seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen und es sei keine

Haftungsquote festzulegen.

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen

sowohl des erstinstanzlichen als auch zweitinstanzlichen Urteils seien

teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum letzten

Wort Gebrauch und erklärt, im Nachhinein wisse man, was passiert sei. Es sei

ihm nicht darum gegangen, den Privatkläger zu verletzen. Er habe die

Möglichkeit einer Entschuldigung an den Privatkläger mit seinem Verteidiger

besprochen. Der Verteidiger habe ihm empfohlen, sich nicht beim Privatkläger zu

melden. Und da der Privatkläger an der heutigen Verhandlung nicht anwesend sei,

könne er sich auch nicht jetzt entschuldigen.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am

22. April 2020, 16:00 Uhr, wird das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Das

Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Freitag, 28. April 2017, um 22:50

Uhr, meldete C.___ vom Club (Kontaktbar) «D.___», bei der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn folgenden Sachverhalt: «Schlägerei draussen vor der

Türe. Ca. 5 Personen noch dort, eine Person liegt am Boden und blutet. Ich bin

drin, ich kann nicht genau sagen, wer wen geschlagen hat. Ich denke eine

Ambulanz wird benötigt» (Akten Seite [AS] 6).

2. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort

um ca. 22:56 Uhr konnten zahlreiche Personen vor dem Eingang der Kontaktbar festgestellt

werden. Weiter stand der Personenwagen, Mercedes Benz, SO-[…], schwarz, wenige

Meter vom Eingang entfernt, mitten auf dem dortigen Vorplatz. Vor dem Fahrzeug

lag die der Patrouille signalisierte Person, E.___ (nachfolgend: Privatkläger),

in Seitenlage auf dem Asphalt. Er wurde durch zwei Personen betreut. Es konnte

beim Privatkläger eine blutende Wunde am Hinterkopf sowie wenig Blut aus dem

Mund fliessend festgestellt werden. Wenige Minuten später traf auch die

Ambulanz vor Ort ein (AS 7).

3. Um ca. 23:10 Uhr konnte A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) in Begleitung von F.___ beim Verlassen der Kontaktbar betroffen

und festgenommen werden. Ein beim Beschuldigten um 23:17 Uhr durchgeführter

Atemlufttest ergab einen Alkoholgehalt von 0.57 mg/l, resp. um 00:20 Uhr 0.53

mg/l. Ein ebenfalls beim Beschuldigten um 01:35 Uhr durchgeführter

Drugwipe-Test ergab ein negatives Resultat, worauf bei diesem um 02:16 Uhr noch

eine Blutentnahme erfolgte. Auch bei E.___ wurde eine Blutentnahme angeordnet. Nach

Rücksprache mit dem Betreiber der Kontaktbar, G.___, konnte eine Datensicherung

des Bildmaterials der Videoüberwachungsanlage veranlasst werden. Am 1. Mai

2017 wurde das gesicherte Videomaterial durch die Polizei sichergestellt (AS 8

f., 35 ff., 83 ff.).

4. Am 29. April 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des

Verdachts der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl.

fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) (AS 260).

5. Am 1. Mai 2017 stellte der

Privatkläger Strafantrag gegen den Beschuldigten (AS 31). Mit Erklärung

vom 24. Oktober 2017 konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger (AS 239).

6. Am 16. Oktober 2017 teilte die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass ein Fall notwendiger

Verteidigung vorliege und forderte ihn auf, eine Verteidigung zu bestimmen,

ansonsten ihm eine amtliche Verteidigung bestellt werde (AS 278). Am 27.

Oktober 2017 wurde Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten eingesetzt (AS 288).

7. Am 21. Dezember 2017 stellte

Rechtsanwältin Eveline Roos für den Privatkläger ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von ihr als amtliche

Rechtsvertretung (AS 303).

8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018

dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf

den Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG)

aus (AS 261).

9. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018

dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf

den Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB)

ev. fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) aus (AS 262

f.).

10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018

wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab (AS 344).

11. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018

beantragte Rechtsanwältin Heilinger namens des Beschuldigten die Vornahme

weiterer Abklärungen zwecks Identifizierung einer auf den Videoaufnahmen

ersichtlichen männlichen Person mit Zigarette und «Pferdeschwanz» und dessen

Befragung (AS 29 f.). Diesem Antrag gab die Staatsanwaltschaft statt und

erliess am 28. Februar 2018 einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die

Polizei (AS 27 f.). Entsprechende Ermittlungen der Polizei verliefen negativ

(AS 21 ff.).

12. Mit Anklageschrift vom 29. Juni 2018

(AS 386 ff.) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das

Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung der Vorhalte der eventualvorsätzlichen

schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), ev. fahrlässigen schweren

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG).

13. Mit Verfügung vom 29. August 2018 setzte

die Amtsgerichtsstatthalterin den Parteien Frist für Beweisanträge und zog die

Vorakten bei der Staatsanwaltschaft Basel bezüglich das Urteil vom 25. Juli

2016 bei (AS 391).

14. Am 29. Oktober 2018 stellte RA

Heilinger erneut den Beweisantrag, den auf der Videoüberwachung vom 28. April

2017 ersichtlichen bisher nicht identifizierten Zeugen ausfindig zu machen und

zu befragen (AS 401 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die

Amtsgerichtsstatthalterin diesen Beweisantrag ab (AS 424).

15. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019

wurde zur Hauptverhandlung auf den 28. März 2019 vorgeladen (AS 425).

16. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

fällte das Amtsgericht Thal-Gäu am 28. März 2019 das nachfolgende Urteil

(AS 514 ff.):

1. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a) der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.___;

b) des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert,

beides

begangen am 28. April 2017.

2. A.___ wird

verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten

b) einer

Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen

Freiheitsstrafe.

3. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli

2016 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 90.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

4. A.___

wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes

(Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

5. Folgende

sichergestellten Gegenstände sind innert 30 Tagen nach Feststellung der

Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Solothurn an die

Berechtigten zurückzugeben:

Menge Gegenstand

Nr. Aufbewahrungsort

1 weisse

Sportjacke (A.___) Ass.-Nr. 17.04197 FB Asservate Polizei

1 blaue

Herrenhose (A.___) Ass.-Nr. 17.04198 FB Asservate Polizei

1 blaue

Herrenhose (E.___) Ass.-Nr. 17.02707 FB Asservate Polizei

1 Herrenhemd

(E.___) Ass.-Nr. 17.02708 FB Asservate Polizei

1 Unterhose

(E.___) Ass.-Nr. 17.02709 FB Asservate Polizei

1 braune

Jacke (E.___) Ass.-Nr. 17.02710 FB Asservate Polizei

6. A.___

wird für den Schaden, welchen E.___ aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten

hat, dem Grundsatz nach zu 100% als haftbar erklärt. Im Übrigen werden die

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7. A.___

hat dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine

Parteientschädigung von CHF 10'340.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

8. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Martina

Heilinger, wird auf CHF 8'112.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Die

übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’300.00, total

CHF 8’000.00, hat A.___ zu bezahlen.

17. Am 18. April 2019 meldete RA

Heilinger für den Beschuldigten die Berufung an (AS 530).

18. Am 7. August 2019 reichte RA

Heilinger die Berufungserklärung ein und beantragte gleichzeitig, sie sei aus

ihrem Mandat zu entlassen unter gleichzeitiger Einsetzung von RA Ivo Harb als

neuer amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten (Akten Berufungsverfahren

Seite [BAS] 1 ff.). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen

schwerer Körperverletzung (Ziff. 1 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), die

Sanktion (Ziff. 2.a), den Widerruf (Ziff. 3), die Landesverweisung

(Ziff. 4), die Erkenntnisse über die Zivilforderung und

Parteientschädigung (Ziff. 6 und 7) sowie den Kostenpunkt (Ziff. 8 und 9).

Beantragt werden ein Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen, ev.

fahrlässigen schweren Körperverletzung, das Absehen von einer Bestrafung des

Beschuldigten sowie der Landesverweisung, die Abweisung von Schadenersatz-,

Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Privatklägers, ev. deren

Verweisung auf den Zivilweg, der Verzicht auf eine Rückforderung des amtlichen

Verteidigerhonorars, die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im

Umfange von CHF 500.30 auf den Beschuldigten (entsprechend der Kosten des

Kantonsspitals Olten sowie des IRM Bern für die Blutentnahme und Blutuntersuchung)

und im Übrigen auf den Staat, ev. teilweise Tragung der Verfahrenskosten durch

den Staat und Reduktion des Rückforderungsanspruchs. Schliesslich wurde erneut

beantragt, den unbekannten Zeugen zu identifizieren und zu befragen.

19. Mit Verfügung vom 13. August 2019

entliess der Präsident des Berufungsgerichts RA Heilinger aus ihrem Mandat als amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten und setzte neu RA Harb in diese Funktion ein

(BAS 10 f.).

20. Am 30. August 2019 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Beantragt wird eine höhere

Freiheitsstrafe (BAS 18).

21. Am 3. September 2019 teilte RA Roos

für den Privatkläger den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung mit

(BAS 21).

22. Am 15. Oktober 2019 wies der

Instruktionsrichter den Beweisantrag der Verteidigung hinsichtlich

Identifizierung und Befragung des unbekannten Zeugen ab (BAS 24 f.). Mit

Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22.

April 2020 vorgeladen (BAS 26 f.).

23. In Rechtskraft erwachsen sind

demnach folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils: Schuldspruch wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.b des vorinstanzlichen Urteils) sowie

die diesbezügliche Busse von CHF 600.00 (Ziff. 2.b); die Rückgabe

beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 5) sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin der Höhe nach (Ziff. 8).

24. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vor Obergericht stellte der Beschuldigte gegenüber der Berufungserklärung neue

Anträge (vgl. Verhandlungsprotokoll vorstehend). Namentlich wird nicht mehr ein

Freispruch vom Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, ev.

fahrlässigen schweren Körperverletzung, gemäss Anklage-Ziffer 1 verlangt,

sondern ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Objektive Beweismittel

1.1 Fotoaufnahmen

Auf dem Vorplatz des Clubs (ca. 8.70 m

bis 8.80 m vor dem Haupteingang) konnte eine blutverdächtige Anhaftung auf dem

Asphalt gesichtet werden. Ein durchgeführter Test erbrachte den Nachweis auf

menschliches Blut (AS 14, 43 ff., 62 ff. 81 f.). Weiter konnte am Boden vor

einem Abfallcontainer, einige Meter von einem Stapel mit weiteren Holzbrettern

entfernt, ein Holzbrett sichergestellt werden (AS 47 f.).

Vom Beschuldigten wurden in der

Notfallabteilung des Kantonsspitals Olten Fotoaufnahmen erstellt (AS 53 ff., 71

ff.). Diese zeigen an den Handoberflächen/Knöcheln leichte Rötungen/Schürfungen.

Ebenso wurden vom Privatkläger im Kantonsspital Aarau Fotoaufnahmen erstellt.

Diese zeigen den Privatkläger liegend mit einem Verband um den Kopf sowie Blutanhaftungen

im Bereich der Nase und der linken Hand (AS 58 ff., 74 f.).

1.2 Videoaufnahmen

Es wurden die Aufnahmen zweier

Videokameras sichergestellt, welche den Eingangsbereich des Clubs im fraglichen

Zeitraum von aussen wie auch von innen her zeigen (AS 42). Diverse der auf den

Videoaufnahmen zu sehenden Personen erschliessen sich erst im Kontext der als

Beweismittel zur Verfügung stehenden Aussagen. Aus diesem Grund werden die

Videoaufnahmen zur besseren Nachvollziehbarkeit nach den Aussagen dargestellt

(E. 3).

1.3 Forensisch/medizinische Berichte

1.3.1 Forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung

Gemäss Bericht des IRM Bern vom 5. Mai

2017 hatte der Beschuldigte zur Tatzeit eine minimale Blutalkoholkonzentration

von 0.98 Gewichtspromille. Die rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration

wurde bei 1.80 Gewichtspromille festgesetzt. Unter Berücksichtigung des vom

Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunkes von 9.9 dl Bier würde sich dieser

Wert um 0.47 Gewichtspromille auf 1.33 Gewichtspromille reduzieren (AS 89

f.). Die bei E.___ angeordnete Blutuntersuchung ergab keinen Hinweis auf

Alkohol- oder Drogenkonsum (AS 93 ff.).

1.3.2 Medizinische Abklärungen

Privatkläger

Der Amteiarzt, Dr. med. H.___,

untersuchte den Privatkläger am 29. April 2017 im Kantonsspital Aarau und

schilderte folgende Befunde (AS 190 f.): Der Privatkläger sei bewusstlos und

werde künstlich beatmet. Der Kreislauf sei stabil. Äusserlich seien ein

Monokelhämatom links sowie multiple oberflächliche Schürfungen im Gesicht links

feststellbar. Gemäss Spitalarzt seien folgende inneren Verletzungen

diagnostiziert: Geschlossenes Schädel-Hirntrauma mit Schädelkalottenfraktur

hinten und Subduralhämatom (Blutung zwischen Hirn und Schädelknochen) links;

geschlossene Mittelgesichtsfraktur; geschlossene Sprunggelenkfraktur rechts. Es

handle sich um ein geschlossenes Schädel-Hirntrauma, das durch einen Sturz

entstanden sei. Die äusseren Verletzungen (Schürfungen) seien zu gering, als

dass direkte Schläge die Kopfverletzungen verursacht hätten. Zum jetzigen

Zeitpunkt schienen keine bleibenden Schäden vorzuliegen, doch sei eine

definitive Beurteilung erst möglich, wenn eine neurologische Untersuchung

vorgenommen werden könne.

I.___ vom Kantonsspital Aarau, Klinik

für Chirurgie, Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 22. Juni 2017 Folgendes

fest (AS 192 f.): Diagnosen: Laterale Malleolarfraktur Typ C rechts; Schweres

Schädel-Hirn-Trauma Marshall Grad II am 29. April 2017 mit akutem Subduralhämatom

links parietal, Kontusionsblutung bifrontal, traumatische SAB bifrontal,

Calottenfraktur occipital, querverlaufende Felsenbeinfraktur links,

Orbitabodenfraktur links. Bezüglich des schweren Schädel-Hirn-Traumas habe sich

der Patient recht gut wieder erholt. Aktuell befinde er sich noch in der

Rehaklinik Bellikon.

Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ vom

Kantonsspital Aarau, Klinik für Rheumatologie, hielten in ihrem Bericht zur

Osteoporosediagnostik vom 29. Juni 2017 (AS 194 f.) fest, dass eine Osteopenie

bestehe, das Frakturrisiko aber nicht erhöht sei. Die Fraktur habe sich durch

adäquates Trauma ereignet. Eine antiresorptive Behandlung sei nicht indiziert.

Im Arztbericht der Rehaklinik Bellikon

an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 wird Folgendes ausgeführt (AS 226

f.): Der Privatkläger habe sich eine schwere Kopfverletzung zugezogen mit

schweren knöchernen Verletzungen des Schädels, der Augenhöhle und der

Mittelgesichtsknochen sowie Blutungen im Hirngewebe, zudem noch eine Sprunggelenkfraktur

rechts. Es habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Der Patient habe

initial schutzbeatmet und intensivpflichtig mit engmaschigem Monitoring betreut

werden müssen. Von Seiten der Kopfverletzung hätten sich beim Austritt aus der

Rehaklinik noch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit

rückläufigen Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel gezeigt. Von Seiten der

Mobilität sei der Patient bei Austritt in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt und

noch auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen gewesen. Die Frage, ob aus heutiger

Sicht ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt

nicht abschliessend beurteilt werden. Es gäbe keine Hirnverletzungen, welche

ohne bleibenden Nachteil ablaufen würden. Dieser Nachteil sei sehr variabel und

könne in einem günstigen Einzelfall so klein sein, dass der Betroffene davon

fast nichts merke. Die effektiven Auswirkungen und somit der Schweregrad des

Nachteils könne nach einer Hirnverletzung typischerweise ca. zwei Jahre nach

dem Ereignis zuverlässig beurteilt werden. Der Patient sei bis zum 28. Juli

2017 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik gewesen und mit einer 100%

Arbeitsunfähigkeit entlassen worden (den medizinischen Unterlagen lässt sich

entnehmen, dass der Privatkläger am 24. Mai 2017 vom Kantonsspital Aarau in die

Rehaklinik Bellikon eingeliefert worden war, AS 199 ff.).

Dem Bericht von Dr. med. L.___ vom 13.

Juni 2018 kann Folgendes entnommen werden (AS 420 ff.): Der Patient könne sich

an die Geschehnisse vom 29. April 2017 (recte: 28. April) nicht mehr erinnern.

Die erste Erinnerung sei erst wieder im Spital Aarau, mindestens zwei Wochen

nach dem Unfall, gewesen. Initial seien vor allem Kopfschmerzen,

Schwindelbeschwerden sowie allgemeine Müdigkeit und Leistungseinschränkung

problematisch gewesen. Nebenbei habe er auch starke Schmerzen im Bereich des

rechten Unterschenkels gehabt. An aktuellen Beschwerden seien eine Hypakusis

links sowie ausgeprägter Schwindel beim Laufen, z.T. aber auch beim Umdrehen im

Bett, zu eruieren. Des Weiteren häufige Kopfschmerzen sowie

Konzentrationsstörungen. Auch beklage der Patient eine allgemeine Verlangsamung

sowie Antriebsstörungen. Nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma sei innerhalb der

letzten Monate offenbar keine substantielle Verbesserung des Zustandes mehr

eingetreten. Die vom Patienten geschilderten Beschwerden seien anhand der

vorliegenden Dokumentationen sowie der erhobenen Befunde absolut

nachvollziehbar. Anhand der neuropsychologischen Untersuchungen sei ein

deutliches Frontalhirnsyndrom festgestellt worden, welches gut mit den

erlittenen Verletzungen vereinbar sei. Auch die Schwindelbeschwerden seien

angesichts der erlittenen Felsenbeinquerfraktur links und der heute

nachweisbaren vestibulären Unterfunktion links ebenfalls absolut

nachvollziehbar. Theoretisch seien mehr als ein Jahr nach dem Unfall geringe

Verbesserungen möglich, diese würden allerdings kaum von namhafter Bedeutung sein.

Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als […] dauerhaft aufgehoben als auch in Form einer

angepassten Tätigkeit aufgrund der neuropsychologischen Defizite kaum möglich.

Ein Reintegrationsversuch/Belastungstraining sei aus neurologischer Sicht wenig

Erfolg versprechend. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit würde der Endzustand

(auch wenn dieser wahrscheinlich noch nicht ganz eingetreten sei) dem jetzigen

klinischen Bild ähneln.

Die Suva-Ärzte kamen am 27. August 2018

zu folgender Beurteilung (AS 418 f.): Gemäss vorgenommener ärztlicher

Beurteilung vom 21. Dezember 2017 stünden die vom Versicherten im ORL-Bereich

beklagten Beschwerden (Taubheit links, Tinnitus und Drehschwindel) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 29. April 2017 mit unter anderem Felsenbeinquerfraktur

links. Betreffend allfälligem Integritätsschaden im ORL-Bereich sei eine

abschliessende Stellungnahme frühestens zwei Jahre nach Unfallereignis möglich.

Es könne auf den Bericht von Dr. L.___ vom 13. Juni 2018 verwiesen werden. Auch

die otoneurologischen Untersuchungen der Hals-Nasen-Klinik des Kantonsspitals

Aarau vom 12. April 2018 würden weiterhin eine Unerregbarkeit links, welche

zentral nicht (oder noch nicht) kompensiert sei sowie eine Taubheit links im

Reinton- und Sprachaudiogramm vom 3. Mai 2018 zeigen. Zusammenfassend sei aus

ORL-ärztlicher Sicht mit keiner Verbesserung der unfallbedingten Hörminderung

zu rechnen, jedoch dürfe bis zwei Jahre nach dem Unfallereignis weiterhin mit

einer zentralen Kompensation der peripheren Gleichgewichtsfunktionsstörung

links gerechnet werden. Eine abschliessende otoneurologische Untersuchung im

Hinblick auf eine Integritätsentschädigung aus ORL-ärztlicher Sicht solle zu

gegebener Zeit (Anfang Mai 2019) durchgeführt werden.

1.3.3 Medizinische Abklärungen

Beschuldigter

Den Unterlagen des Kantonsspitals Olten

(AS 230 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 29. April 2017

in ärztlicher Behandlung auf der Notfallstation befunden hat. Der Beschuldigte

habe berichtet, dreimalig mit Fäusten am Kopf getroffen worden zu sein und

seither – nach einem Bewusstseinsverlust von ca. 1 Sek. ohne Amnesie – an

Kopfschmerzen zu leiden. Der Patient habe keine neurologischen Defizite, keine

Schmerzen, keinen Schwindel und keine Atemlosigkeit berichtet. Es liege eine

leichte Prellung linkstemporal vor, jedoch keine Rissquetschwunden oder

sonstigen Verletzungen. Die Gehfähigkeit sei erhalten. Die neurologische

Untersuchung präsentiere sich unauffällig. Diagnostiziert wurde eine

Hirnerschütterung mit einer linkstemporalen Prellmarke. Das auf der

Notfallstation durchgeführte CT Body sei ohne pathologischen Befund. Bei stets

unauffälliger Überwachung habe der Beschuldigte am späteren Nachmittag des 29.

April 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten,

Auskunftspersonen, Zeugen

2.1 M.___

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 29. April 2017 machte M.___ folgende Aussagen (AS 121 ff.):

Er sei per Zufall auf dem Vorplatz der Bar gestanden und habe eine männliche

Person von Westen in Richtung Bar gehen sehen. Dieser habe geflucht und sich

beschwert über einen parkierten weissen Mercedes Benz. Diese Person sei dann in

seinen PW VW eingestiegen und rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Da ein PW

hinter ihm gestanden sei, sei er wieder zurückgefahren und habe es erneut

versucht. Insgesamt drei Mal. Dann sei ein anderer PW gekommen, welcher hinter

dem VW parkiert habe. Plötzlich sei der VW-Fahrer ausgestiegen und habe sich

zum Fahrerfenster dieses PW’s begeben. Er habe den Lenker angeschrien und

diesen ohne Vorwarnung am Kragen gepackt. Dieser sei dann ausgestiegen, worauf

der VW-Fahrer ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Darauf habe er

noch ein zweites Mal gegen dessen Kopf geschlagen, worauf der andere auf den

Boden gefallen sei. Der VW-Fahrer habe dann ein Messer gezogen und geschrien

«Wer ist der Hund?». Er, M.___, habe daraufhin ein Holzbrett geholt, um sich zu

schützen. Als er realisiert habe, dass er mit dem Holzbrett keine Chance habe,

sei er weggelaufen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 14. Mai 2017 sagte M.___ im Wesentlichen Folgendes aus (AS 125 ff.): Er

habe mit dem Opfer in derselben Firma gearbeitet. An diesem Abend sei er mit

seinem Cousin um ca. 22:30 Uhr nach […] zum dortigen Parkplatz vor dem Club

gefahren. Sie beide seien ausserhalb des Autos seines Cousins ca. zehn Meter

vor dem Eingang zum Club gestanden. Es seien dann zwei Herren aus Richtung

Westen gekommen. Der Mann, welcher später geschlagen habe, habe ihn in

aggressivem Ton gefragt, ob der Mercedes, der ebenfalls dort gestanden sei, ihm

gehöre, was er verneint habe. In der Nähe von ihnen seien zwei jüngere Männer

gestanden, welche er aber nicht gekannt habe. Der Mann habe auch diese beiden

gefragt, ob der Mercedes ihnen gehöre, was diese verneinten. Er habe

zwischenzeitlich seinen Kollegen E.___ angerufen und ihn gefragt, wo er sei, da

sie zu Dritt noch weiter in den Ausgang hätten gehen wollen. Der VW-Fahrer habe

zur selben Zeit mehrfach vergeblich versucht, aus dem Parkplatz zu fahren.

Unmittelbar hinter dem VW habe längsseits ein Skoda gestanden, wodurch der VW

nicht habe ausparkieren können. Dann sei E.___ mit seinem Mercedes-Benz in die

Einfahrt hineingefahren und auf Höhe des Eingangs zum Club stehen geblieben.

Der VW-Fahrer habe sein Fenster runtergelassen und etwas in Richtung E.___

geschrien. Er sei dann ausgestiegen und habe sich zum Fahrzeug von E.___

begeben. Er habe mit seinen Füssen an den Mercedes gestossen und etwas

geschrien. E.___ habe das Fenster dann ebenfalls runtergelassen. Er glaube, der

VW-Fahrer habe etwas mit «hure Hund» gesagt. Er habe E.___ danach an der

Kleidung auf Höhe der Schulter gepackt. Daraufhin sei E.___ aus dem Fahrzeug

gestiegen. Sie hätten sich gegenseitig geschubst. Plötzlich habe der VW-Fahrer E.___

die Faust ins Gesicht geschlagen, worauf letzterer ein wenig in die Knie

gegangen und benommen gewesen sei. Der VW-Fahrer habe mit der linken Hand aus

einer Jackentasche ein Messer genommen und weiterhin etwas von einem Hund

geschrien. Er, M.___, habe den VW-Fahrer dann an den Armen gepackt und

versucht, ihn wegzunehmen. Der Kollege des VW-Fahrers sei nur daneben gestanden

und habe zugeschaut. Er müsse noch sagen, dass er das Messer erst gesehen habe,

nachdem er versucht habe, den VW-Fahrer von seinem Kollegen wegzuziehen. Als er

das Messer gesehen habe, sei er dann auf Distanz gegangen. Der VW-Fahrer habe

daraufhin E.___ erneut mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen, Vollgas

auf seinen linken Wangenknochen. Dann sei E.___ bewusstlos zu Boden und habe

mit seinem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen. Er, M.___, sei weggerannt und

habe ein Holzbrett genommen, um sich zu verteidigen. Der VW-Fahrer sei auf ihn

zugekommen, er habe sich gedacht, dass er keine Chance gegen das Messer habe

und sich deshalb entschieden, wegzulaufen. Der VW-Fahrer habe sich daraufhin

wieder zu E.___ begeben und geschaut. Ein junger Mann, welcher sich um E.___

gekümmert habe und diesen in Seitenlage versetzt habe, habe zum VW-Fahrer

gesagt, er solle weggehen. Wenige Sekunden danach seien mehrere Damen aus dem

Club gekommen, eine davon habe dem VW-Fahrer gesagt, er solle in den Club gehen

und etwas trinken. Dieser habe daraufhin seinen VW geparkt und sei im Club

verschwunden. Dessen Kollege sei ihm gefolgt. Auf Nachfrage: der VW-Fahrer habe

E.___ zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Nach dem ersten

Schlag habe er das Messer hervorgenommen. Er sei der Meinung, dass es sich um

ein Schmetterlingsmesser gehandelt habe. Er, M.___, sei da maximal einen Meter

entfernt gewesen. E.___ sei nicht bewaffnet gewesen. Er habe versucht, sich mit

den Händen gegen den Beschuldigten zu wehren. Er glaube aber, dass E.___ den

VW-Fahrer nicht geschlagen habe. Er habe so etwas jedenfalls nicht gesehen.

Irgendwelche Drohungen seitens des VW-Fahrers habe er nicht gehört. Der

VW-Fahrer sei nach dem zweiten Schlag zu E.___ hin und habe ihn angeschaut, bis

er sich dann auf Weisung der Damen in den Club begeben habe. Er habe sich

überhaupt nicht um E.___ gekümmert. Er sei sicher, dass sich E.___ durch die

Wucht der Faustschläge seine Gesichtsknochen gebrochen habe.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte M.___ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (AS

475 ff.): Als E.___ aus dem Auto ausgestiegen sei, habe der Beschuldigte zu

«schlägeln» angefangen. E.___ habe versucht, sich zu wehren, nicht zu schlagen.

Wie die Schlägerei genau angefangen habe, habe er nicht genau sehen können, da

es dunkel gewesen sei bei der Einfahrt. Er, M.___, habe den Beschuldigten ein

bisschen geschubst und gesagt «höred uf». In diesem Moment habe der

Beschuldigte E.___ am Kinn links getroffen. Er, M.___, habe sich dann

zurückgezogen. Der Beschuldigte habe ein Messer oder so hervorgenommen, er habe

es nicht genau gesehen. Er habe den Beschuldigten nur ein bisschen am Arm gezogen

oder so, dies nachdem E.___ schon am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe

gemeint, er würde ihn schlagen und habe etwas hervorgenommen, ein Messer, Sackmesser

oder so, daraufhin sei er, M.___, zehn Meter zurückgegangen. Der Beschuldigte

sei dann in die Bar gegangen. Auf Vorhalt, ob er ein Brett genommen habe: Er

habe gedacht, der Beschuldigte komme zu ihm. Er sei nicht zum Beschuldigten. Er

habe einfach ein Brett genommen und habe gewartet. Er wisse nicht mehr genau,

wie oft der Beschuldigte auf E.___ eingeschlagen habe. Er wisse einfach, dass

er dazwischen gegangen sei, nachdem er gesehen habe, dass der Beschuldigte E.___

den Kiefer gebrochen habe. Sein Cousin habe gar nichts gemacht. Er habe nicht

aussagen wollen. Von dem Moment, als der Beschuldigte ausgestiegen sei, bis E.___

zu Boden gegangen sei, sei es nicht einmal fünf Minuten gegangen.

2.2 F.___

F.___ machte anlässlich der

polizeilichen Erstbefragung vom 29. April 2017 folgende Aussage (AS 140 f.). Er

sei um ca. 20:00 Uhr zusammen mit dem Beschuldigten in die N.___ Bar. Dort

hätten Sie ca. vier Bier getrunken. Anschliessend seien sie in eine andere Bar

gegangen. Weil seine Kreditkarte nicht funktioniert habe, hätten sie dort

jedoch nichts getrunken. Sie seien zurück zur N.___ Bar und dort sei es dann

zur Schlägerei gekommen. Über die Schläge könne er keine Angaben machen, weil

er alleine in die Bar gegangen sei. Sein Kollege sei nicht mit in die Bar

gekommen und habe nach dem Vorfall auch keinen Alkohol mehr getrunken.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 16. Juni 2017 sagte F.___ Folgendes aus (AS 142 ff.): Er kenne den

Beschuldigten von der Arbeit bei der Firma […]. Als sich die Auseinandersetzung

ereignet habe, sei er im Auto gewesen. Er habe deshalb nur das Ende

mitbekommen. Er habe gesehen, dass eine Person am Boden gelegen habe. Er habe

nicht sehen können, dass sich der Beschuldigte mit dieser Person geschlagen

habe. Sie hätten jedoch emotional gesprochen. Es sei lärmig gewesen. Er habe nur

gesehen, dass der Beschuldigte zwei kleine Flaschen Bier konsumiert habe. Ob

dieser auch mehr getrunken habe, wisse er nicht. Das sei in der N.___ Bar

gewesen. Nachher hätten sie noch in eine andere Bar, 30 Meter weiter, gehen

wollen. Da sie nicht genügend Geld gehabt hätten und die Karte nicht

funktioniert habe, seien sie zurück zum Parkplatz. Sie hätten mit dem Auto

wegfahren wollen, um Geld zu holen. Da sei das Opfer mit seinem Auto

herangefahren und habe die Ausfahrt blockiert. Sie seien ins Auto gestiegen,

der Beschuldigte sei rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Der andere sei mit

seinem Auto hinten an das Auto des Beschuldigten gefahren und habe ihn

blockiert. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe geflucht. Er habe

gesehen, dass die beiden zusammen diskutiert hätten. Er habe die Diskussion der

beiden nicht weiter mitverfolgt. Als er ausgestiegen sei und geschaut habe, sei

der andere schon am Boden gelegen. Er habe keinen Schlag sehen oder hören

können. Er habe auch keine Waffe beim Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte

habe sich die Situation angesehen und sich danach zurück in die Bar begeben. Er

sei ihm dann gefolgt. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, der andere

habe ihn zuerst geschlagen. Auf Vorhalt: er sei im Auto gesessen und habe

gesehen, wie die beiden miteinander gesprochen hätten. Der andere sei da aber

noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe sich zum Auto begeben. Danach habe

er nichts mehr gesehen. Er habe auch nicht mitbekommen, wie der andere aus dem

Auto gestiegen sei. Er habe den anderen erst wieder gesehen, als dieser am

Boden gelegen habe. Um ihn herum seien der Beschuldigte und drei unbekannte

Personen gestanden. Der Beschuldigte habe da nur geschaut, er habe den anderen da

nicht berührt.

2.3 O.___

O.___ gab anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 1. Mai 2017 Folgendes zu Protokoll (AS 158 ff.): Er sei mit

seinem Kollegen, P.___, im «D.___» gewesen. Bereits im Lokal sei ihm

aufgefallen, dass der Begleiter des Mannes, der dann zugeschlagen habe, die

Leute provozierend angeschaut habe. Sie hätten dann das Lokal verlassen und

dabei draussen den Beschuldigten mit seinem Begleiter wieder gesehen. Diese

hätten gerade in einen Golf einsteigen wollen, welcher unmittelbar vor dem

Lokal parkiert habe. Links davon, also auf der Fahrerseite vom Golf, sei ein

Mercedes parkiert gewesen. Der Beschuldigte habe sich deshalb aufgeregt und gefragt,

welcher Idiot so parkiere. Daraufhin sei er langsam rückwärts gefahren, wobei

er den Motor abgewürgt habe. Danach sei er vorwärts gerollt und langsam mit der

Front gegen den Bordstein kollidiert. Hierauf sei er erneut rückwärts gefahren,

währenddessen der Geschädigte mit seinem Mercedes in die Einfahrt gefahren sei.

Der Beschuldigte sei rückwärts in die Ausfahrt gefahren. Weil die beiden die

gleiche Ein- resp. Ausfahrt benutzen und nicht hätten kreuzen können, hätten

sie angehalten. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe herumgeschrien. Sein

Begleiter sei im Auto sitzen geblieben. Der Geschädigte ebenfalls. Der

Beschuldigte sei dann zum Auto des Geschädigten marschiert, zur Scheibe der

Fahrerseite und habe dem Fahrer zu verstehen gegeben, er solle die Scheibe

herunter lassen, was dieser jedoch nicht getan habe. Der Beschuldigte habe

etwas von schlagen gesagt, worauf der Geschädigte ausgestiegen sei und gefragt

habe: «was schlagen?». Der Beschuldigte habe ihn dann geschubst, so dass er

fast wieder in sein Auto gefallen sei. In diesem Moment hätten sich zwei junge

Leute genähert (er habe im Nachhinein erfahren, dass der Geschädigte diese

abholen wollte). Er und sein Kollege hätten sich auch genähert. Der

Beschuldigte habe dann dem Geschädigten die Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser

sei aber noch gestanden. Der Beschuldigte sei dann zu den zwei Jungen gegangen,

habe diese aber nicht geschlagen, da sie zurückgewichen seien. Daraufhin sei

der Beschuldigte wieder zum Geschädigten marschiert und habe diesem zwei Mal

mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Nach dem zweiten Schlag sei der

Geschädigte rückwärts mit dem Kopf auf den Beton gefallen und liegen geblieben.

Sein, O.___'s, Kollege habe dann dem Geschädigten geholfen. Er, O.___, und die

beiden Jungen seien derweil zum Beschuldigten gegangen und hätten diesen

beruhigen wollen. Als sie auf ihn zumarschiert seien, habe der Beschuldigte ein

Messer gezogen. Er müsse noch erwähnen, dass der Beifahrer des Beschuldigten

immer im Auto geblieben sei und etwas auf Polnisch geschrien habe. Nachdem der

Beschuldigte das Messer gezogen habe, sei er, O.___, zurückgewichen. Die beiden

Jungen seien davongerannt. Der Beschuldigte sei mit dem Messer herummarschiert.

Dann habe der Beschuldigte wohl gesehen, dass es dem Geschädigten nicht so gut gegangen

sei. Darauf sei der Beschuldigte mit seinem Begleiter wieder in die Bar

gegangen. Er sei später wieder nach draussen gekommen. Er habe das Gefühl

gehabt, der Beschuldigte habe sein Messer im Lokal versteckt, sodass die

Polizei es bei ihm nicht habe finden können. Er habe das Gefühl gehabt, dass

der Beschuldigte recht betrunken und auch unter Drogen gestanden sei. Dieses

Gefühl habe er wegen seines Blickes gehabt. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv

gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser sich nicht mehr gespürt habe.

Er denke, er habe sich ob dem parkierten Mercedes aufgeregt und dass er nachher

den Motor abgewürgt habe und gegen den Bordstein gefahren sei. Dass ihm dann

noch der Geschädigte die Ausfahrt versperrt habe, habe ihm wohl den Rest

gegeben. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, er habe aber nicht verstanden,

was dieser gesagt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte den Geschädigten drei

Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe wirklich stark zugeschlagen,

mit voller Kraft. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte, nachdem er

vom Beschuldigten das erste Mal gegen das Auto gestossen worden sei, dem

Beschuldigten eine Ohrfeige mit der flachen Hand versetzt habe. Das Ganze sei

aber recht schnell gegangen, er wisse es nicht mehr recht. Der Geschädigte habe

keine Chance gehabt aufgrund seines Alters. Er sei schon nach dem ersten Schlag

recht benommen gewesen. Der Beschuldigte sei auch einiges grösser als der

Geschädigte gewesen. Nach dem zweiten/dritten Schlag sei er nach hinten zu

Boden gefallen. Er habe das Gefühl, dass er nach dem dritten Schlag schon

bewusstlos gewesen und dann zu Boden gefallen sei. Auf Vorhalt, weshalb er das

Gefühl gehabt habe, der Geschädigte sei nach dem ersten Schlag benommen

gewesen: Weil er sich nicht mehr gewehrt habe. Er habe auch nichts gesagt, sei

einfach nur dort gestanden. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte nochmal

zum Geschädigten zurück gegangen sei und ihm einen zweiten und dritten

Faustschlag versetzt habe. Auf Vorhalt: Es sei richtig, dass der bereits

benommene Geschädigte vom Beschuldigten ohne ersichtlichen Grund mit einem

zweiten und dritten Faustschlag traktiert worden sei. Auf Vorhalt: Er habe den

Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte, nachdem der Geschädigte auf den Boden

gefallen war, realisiert habe, was er getan habe. Er sei dann zum Geschädigten

und habe diesen berührt, bevor er ins Lokal gegangen sei. Er habe das Gefühl

gehabt, der Beschuldigte habe schauen wollen, wie es dem Geschädigten geht.

Erste Hilfe habe der Beschuldigte aber nicht geleistet, er habe den

Geschädigten nur berührt und sei dann ins Lokal zurück. Der Beschuldigte habe

aufgehört zu schlagen, nachdem der Geschädigte zu Boden gestürzt sei. Auf

Vorhalt: Er und die beiden Jungen seien auf den Beschuldigten zu. Dieser habe

ein Messer gezogen und es mit der rechten Hand gegen sie gerichtet. Am Anfang

sei der Beschuldigte mit dem Messer zurückgewichen, dann aber auf sie

zugekommen, so dass sie hätten zurückweichen müssen. Er habe nicht das Gefühl,

dass der Beschuldigte sie habe verletzen wollen, nur auf Distanz halten. Er

habe den Beschuldigten mit dem Messer als Bedrohung wahrgenommen. Dieser sei

aber nicht wirklich direkt auf ihn zu gekommen. Er habe das Ganze als nicht so

schlimm empfunden. Er habe nur die Klinge des Messers gesehen, diese sei ca. 15

cm lang gewesen.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte O.___ folgende Aussagen (AS 466 ff.): Er sei mit einem

Kollegen aus der Bar gekommen. Sie hätten zum Auto laufen wollen. Dieses sei

auf dem Parkplatz auf der anderen Seite gestanden. Vor dem Club sei ein Auto

gestanden, welches habe rausfahren wollen. Ein anderes Auto sei hintendran

gefahren. Dann sei es recht schnell gegangen und sie hätten Schreie gehört. Sie

seien dann umgekehrt. Dort habe es schon wie eine Schlägerei gegeben. Sie

hätten helfen wollen. Dann sei es schnell gegangen. Der andere sei in den Club

zurück. Er wisse nicht mehr, wie alles abgelaufen sei. Ja, er sei mit Herrn P.___

unterwegs gewesen. Sie hätten die Front des Autos, welches habe rausfahren wollen,

von vorne gesehen. Sie seien erst zurückgegangen, als die anderen schon

ausgestiegen seien. Er glaube, der Beschuldigte habe den Privatkläger aus dem

Auto gerissen, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Der Privatkläger sei dann

ausgestiegen. Der Beschuldigte sei bei der Fahrertüre gestanden. Der

Privatkläger sei ausgestiegen oder rausgerissen worden, er wisse es nicht mehr

genau. Was dann geschehen sei: Sie hätten gesehen, dass etwas gewesen sei,

hätten sich aber nichts dabei gedacht. Als sie Schreie gehört hätten, seien sie

zurückgerannt, um zu schauen. So wie er gesehen habe, habe der Beschuldigte

dann auf den Privatkläger eingeschlagen. Er glaube, mit der Faust ins Gesicht,

auf den Kopf. Es seien noch zwei andere dort gewesen, die auf den Beschuldigten

gewollt hätten. Die seien dort am Warten gewesen. Ob die beiden anderen auch

auf den Beschuldigten eingeschlagen hätten: Nein. Dies habe er nicht gesehen.

Er habe nichts derartiges mitbekommen. Ob es dann ein Handgemenge zwischen mehreren

Personen gegeben habe: Nein, der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der

geschlagen habe. P.___ und er hätten dann helfen wollen. Da habe jemand gesagt,

ein Messer. Da seien sie zurückgewichen. Der Beschuldigte sei dann rauf in den

Club. Er könne sich nicht erinnern, dass ein zweites Mal geschlagen worden sei.

Auf Vorhalt, dass er das aber seinerzeit bei der Polizei so ausgeführt habe:

Seine Aussagen bei der Polizei seien korrekt gewesen. Ja, er habe gesehen, dass

der Beschuldigte zu Boden gefallen sei. Er sei zu Boden gefallen, weil der

Beschuldigte ihn geschlagen habe. Er sei rückwärts gefallen mit dem Kopf auf

den Beton. Er wisse nicht mehr, was der Beschuldigte gemacht habe, als der

Privatkläger auf dem Boden gelegen sei. Jener sei schliesslich wieder in den

Club gegangen. Ob er beobachtet habe, dass der Beschuldigte sich um den

Privatkläger gekümmert habe, nachdem dieser zu Boden gefallen sei: Er wisse es

nicht mehr. Er glaube nicht. P.___ habe dann zum Privatkläger geschaut. Mehr

wisse er nicht mehr genau. Ob er gesehen habe, dass der Privatkläger sich

gewehrt habe: Nein, dieser habe nicht einmal eine Chance gehabt, sich zu

wehren. Ob er gesehen habe, dass der Privatkläger dem Beschuldigten eine

Ohrfeige gegeben habe oder auch «gehändelt» habe: Nein, das habe er nicht

mitbekommen.

2.4 P.___

P.___ gab anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 16. Juni 2017 Folgendes zu Protokoll (AS 168 ff.): Er sei mit O.___

im «D.___» gewesen. Die Stimmung sei schon dort angespannt, aggressiv gewesen.

Der Beschuldigte und sein Kollege hätten einen komischen Blick aufgesetzt und

mehrfach Alkohol zu sich genommen. Die beiden hätten den Club unmittelbar vor

ihnen verlassen und seien zu ihrem PW gegangen, während er und O.___ sich vom

Club weg bewegt hätten. Der Beschuldigte habe versucht, rückwärts aus dem

Parkfeld zu fahren, was ihm nicht gelungen sei. Er habe viel Lärm gemacht (Gas

gegeben und die Kupplung schleifen lassen) und der Motor sei ihm zwei bis drei

Mal «abverreckt». Während sie beide davonmarschiert seien, hätten sie das Ganze

beobachtet. In diesem Moment sei der Geschädigte zugefahren mit einem älteren

Mercedes. Er sei auf den Platz gefahren und habe gestoppt, um dem Beschuldigten

die Ausfahrt zu ermöglichen. Der Beschuldigte sei wütend geworden, ausgestiegen

und habe herumgeschrien. Der Beschuldigte sei dann zum Geschädigten gegangen.

Dieser habe das Fenster geöffnet. Der Beschuldigte habe in das Fahrzeug

geschrien und die Autotür geöffnet. Der Geschädigte sei ausgestiegen und habe

die Tür geschlossen. Der Beschuldigte sei recht laut gewesen. Die beiden hätten

wohl nicht in der gleichen Sprache kommuniziert, worauf der Beschuldigte

zugeschlagen habe. Er habe ihm zwei Mal ins Gesicht geschlagen und dabei ganz

gut getroffen, der Geschädigte habe geschwankt. In diesem Moment seien zwei –

drei Personen gekommen, welche sich ebenfalls vor Ort aufgehalten hätten. Diese

hätten auf den Geschädigten gewartet. Diese hätten geschrien, dem Beschuldigten

gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er

bedroht werde. Er habe bei ihm dann eine Klinge gesehen. Die anderen hätten

sich dann zurückgehalten. Der Beschuldigte habe sein Messer wieder verstaut,

sei zum Geschädigten zurück und habe diesem weitere zwei Faustschläge versetzt.

Der Geschädigte sei daraufhin auf den Hinterkopf gefallen. Er, P.___, sei dann

zum Geschädigten und habe diesen in eine angemessene Position gebracht. Der

Beschuldigte sei zum Auto zurück gegangen, habe dieses in das Parkfeld gestellt

und sei dann in die Bar geflohen. Auf Nachfrage: Der Beschuldigte und sein

Kollege hätten sicher vier bis fünf Gläser intus gehabt, er glaube, es sei

«Vodka absolut» gewesen. Wie genau der Beschuldigte geschlagen habe: Die ersten

beiden Male habe er die Faust an den Kopf des Geschädigten geschlagen. Es seien

nicht gerade Schläge gewesen, sondern «Schwinger». Die zweiten zwei Schläge

seien gerade ins Gesicht gewesen. Besonders der zweite Schlag sei laut gewesen,

mitten auf die Nase, ins Gesicht. Er habe das Gefühl gehabt, bei den ersten

zwei Schlägen sei der Beschuldigte selber überrascht gewesen, dass er dies

getan habe. Bei den zweiten zwei Schlägen habe er das Gefühl gehabt, dass der

Beschuldigte mit aller Kraft zugeschlagen habe. Der Geschädigte habe den

Beschuldigten nur leicht von sich gestossen, um sich zu schützen, selbst aber

nicht geschlagen. Es seien locker 40 Jahre Unterschied zwischen den beiden

gewesen. Der Beschuldigte sei recht gross und kräftig gebaut gewesen. Er, P.___,

denke, dass dies den Geschädigten eingeschüchtert habe. Der Geschädigte habe

von Anfang an keine Chance gehabt, sich gegen den Beschuldigten zu wehren. Auf

Nachfrage weshalb: Weil er körperlich unterlegen gewesen sei. Der Geschädigte

sei nach den ersten beiden Schlägen wie in einem Schockzustand gewesen. Er sei

dort gestanden und habe sich schwankend am Auto festgehalten. Er habe sich mit

dem Rücken gegen das Auto gelehnt. Der Geschädigte habe sich nach den ersten

beiden Schlägen die Hand vors Gesicht gehalten. Der Beschuldigte sei

zurückgekommen. Den dritten Schlag habe der Geschädigte gar nicht kommen sehen,

weil er ja die Hände vor dem Gesicht gehabt habe. Der vierte Schlag sei dann

fadengerade ins Gesicht gekommen. Der Geschädigte sei dann wie ein Brett nach

hinten auf den Kopf. Zwischen den ersten beiden und den weiteren Schlägen sei

ca. eine Minute, anderthalb Minuten, verstrichen. In dieser Zeit habe sich der

Beschuldigte den anderen zwei – drei Personen zugewendet. Als der Geschädigte

zu Boden gefallen gewesen sei, sei er, P.___, zu diesem und habe ihm geholfen.

Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte ein schlechtes Gewissen

bekommen habe. Er sei ruhig geworden und umher marschiert, bis er schliesslich

zu seinem Auto gegangen sei. Nachdem der Geschädigte zu Boden gefallen sei,

habe der Beschuldigte freiwillig aufgehört. Er sei ziemlich ruhig geworden. Die

Klinge habe er nach den ersten zwei Schlägen gesehen, als die zwei – drei

Personen auf ihn zugegangen seien. Der Beschuldigte habe das Messer gezogen, um

zu zeigen, dass er noch etwas habe, um sich zu verteidigen. Als die anderen

zurückgewichen seien, habe er das Messer wieder verstaut. Er habe niemanden

angegriffen. Er habe das Messer nur ganz kurz gezeigt und es dann wieder

eingepackt. Er habe die anderen nur auf Distanz halten wollen. Der Begleiter

des Beschuldigten habe sich beim Auto des Beschuldigten aufgehalten und nur

beobachtet.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung gab P.___ Folgendes zu Protokoll (AS 471 ff.): Es sei recht schnell

gegangen. Sie seien raus gegangen und hätten heim wollen. Da hätten sie einen

Konflikt zwischen zwei Personen bemerkt. Dieser sei entstanden, weil der

Beschuldigte habe rausfahren wollen. Der Privatkläger habe parkieren wollen und

sei irgendwie nicht dazu gekommen. Sie seien sich gegenseitig im Weg gestanden.

Der Beschuldigte sei recht schnell aggressiv geworden. Der Beschuldigte sei ihm

schon im Club negativ aufgefallen, er habe böse geschaut und viel Alkohol

getrunken. Sie hätten über die Strasse gewollt, als der Privatkläger angefahren

gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und zum Fahrzeug des

Privatklägers gegangen. Er habe an die Fensterscheibe geklopft. Der Fahrer habe

das Fenster nicht geöffnet. Dann sei der Beschuldigte laut geworden, worauf der

Privatkläger das Fenster ein wenig geöffnet habe. Der Beschuldigte sei noch

lauter geworden. Schliesslich sei der Privatkläger ausgestiegen. Er habe die

Türe zugemacht. Dann habe der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen. Es seien

mehrere Schläge gewesen, bis der Privatkläger auf den Boden gefallen sei, auf

den Hinterkopf. Er sei schockiert gewesen und habe mit seinem Kollegen eingreifen

wollen. Es seien aber schon mehrere andere dort gewesen, die dazwischen hätten

gehen wollen. Sie hätten gesehen, wie der Beschuldigte eine Waffe, ein Messer,

gezogen habe. Schliesslich sei er wieder in den Club gegangen. Der Beschuldigte

habe sich nie um das Opfer gekümmert. Es habe nie einen Unterbruch der

Schlägerei gegeben. Ob der Beschuldigte nie kurz innegehalten hätte: Nein.

Ausser in dem kurzen Moment, als das Opfer am Boden, ausser Gefecht, gewesen

sei und die anderen dazwischen gekommen seien. Dann sei der Beschuldigte auf

die anderen zwei oder drei Personen fokussiert gewesen. Nein, der Privatkläger

habe sich nicht gewehrt. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt dreingeschlagen, auch

nicht, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, da sei er sicher. Wie genau der

Beschuldigte zugeschlagen habe: Es sei zuerst ein Schlag direkt ins Gesicht

gewesen mit der Faust. Dann seien mehrere Schläge hinterher gekommen, bis der

Privatkläger auf den Hinterkopf gefallen sei. Als der Privatkläger auf dem Boden

gelegen sei, habe der Beschuldigte noch mehr dreinschlagen wollen. Es seien

aber andere Jugendliche dazu gekommen, deshalb habe er es nicht gemacht.

2.5 Privatkläger

Der Privatkläger wurde am 23. August

2017 ein erstes Mal polizeilich befragt (AS 176 ff.). Dabei gab er zu

Protokoll, dass er sich mit seinem Kollegen, M.___, beim Club «D.___»

verabredet habe. An die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten könne er sich

nicht mehr erinnern. Er habe manchmal noch Kopfschmerzen und der Fuss sei auch

noch nicht so gut, wie er sollte. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mit dem

Beschuldigten gehabt.

Auch anlässlich der Befragung vor der

Vorinstanz konnte sich der Privatkläger an die Auseinandersetzung mit dem

Beschuldigten nicht mehr erinnern (AS 455 ff.). Er wisse nur noch, dass der

Beschuldigte ihn gebeten habe, den Weg frei zu machen. Zu seinem aktuellen

Gesundheitszustand machte er folgende Angaben: Er sei krank, vergesslich und

sehr schwach. Er könne kaum laufen. Er laufe, als wäre er betrunken. Er sei

instabil. Er leide unter Schwindel und Kopfschmerzen. Auf dem linken Ohr höre

er nichts. Vor dem Vorfall habe er 100 % als […] gearbeitet. Seit dem Vorfall

habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei bei der SUVA gemeldet. Er habe Taggelder

erhalten, aber keine Rente. Auch keine Integritätsentschädigung. Seine Frau und

seine ganze Familie pflegten ihn und kümmerten sich um ihn. Er könne kaum etwas

selbständig tun. Er könne auch nicht alleine spazieren. Er sei schon bei vielen

verschiedenen Ärzten gewesen, er wisse nicht mehr genau, bei welchen. Am 5.

oder 8. Mai müsse er nach Aarau ins Spital.

2.6 Beschuldigter

2.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen

2.6.1.1 Einvernahme vom 29. April 2017

Der Beschuldigte wurde am 29. April 2017

um 00:10 Uhr, d.h. kurz nach dem Vorfall vor dem «D.___», zum ersten Mal

polizeilich befragt. Dem entsprechenden Formular «Erstbefragung» der Polizei

Kanton Solothurn lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der

Eigenschaft als Beschuldigter befragt wurde. Das Protokoll gibt die Aussagen

des Beschuldigter wieder; die Fragen des einvernehmenden Polizisten wurden

nicht protokolliert. Als Ereignis werden auf dem Formular «Widerhandlungen SVG

und StGB in […], 28. April 2017 um ca. 22:50 Uhr» angegeben. Auf dem Formular

ist vermerkt, dass dem Beschuldigten die Belehrungen über die Rechte und

Pflichten der befragten Person eröffnet wurden. Der Beschuldigte verweigerte im

Anschluss an seine Aussagen die Unterschrift, was im Protokoll entsprechend

durch die Polizei vermerkt wurde.

Die Verteidigung macht geltend, die

anlässlich dieser ersten Einvernahme getätigten Aussagen seien unverwertbar.

Jedes Protokoll müsse zunächst eine Rechtsmittelbelehrung und einen Vorhalt

enthalten und zudem müssten die Fragen protokolliert werden. Dies sei bei der

Erstbefragung sämtliches nicht der Fall. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht

bereits damals ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen.

Dem Formular vom 29. April 2017 kann

entnommen werden, dass der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten

aufgeklärt wurde. Der Gegenstand der Befragung – der Vorfall vor dem «D.___» –

war für den Beschuldigten offensichtlich klar. Dass die Vorhalte noch nicht

genauer spezifiziert waren, liegt in der Natur der Sache, dient doch die

Erstbefragung regelmässig gerade dazu, herauszufinden, was überhaupt passiert

ist. Sodann war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, dass eine Verteidigung

notwendig sein würde. Entsprechend sind die anlässlich der Aussage vom 29.

April 2017 getätigten Aussagen des Beschuldigten verwertbar.

2.6.1.2 Einvernahme vom 22. Mai 2017

Der Beschuldigte macht weiter geltend,

auch die anlässlich der zweiten Einvernahme vom 22. Mai 2017 getätigten

Aussagen seien unverwertbar, da auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung

verzichtet worden sei, obwohl die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung

erfüllt gewesen seien. Die fragliche Einvernahme fand ungefähr drei Wochen nach

dem Vorfall vor dem «D.___» statt. Die Ermittlungen standen noch am Anfang.

Genaue Angaben über den Gesundheitszustand des Privatklägers bzw. die

Heilungsfortschritte lagen noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft verfügte

lediglich über einen Bericht des Amteiarztes, worin festgehalten wurde, es

seien beim Privatkläger keine bleibenden Schäden zu erwarten. Die Untersuchung

wurde denn auch bloss wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, evtl.

der fährlässigen schweren Körperverletzung geführt. Vor diesem Hintergrund kann

entgegen der Verteidigung nicht davon gesprochen werden, dass die Notwendigkeit

der Verteidigung des Beschuldigten bereits im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO

erkennbar war. Entsprechend erweisen sich auch die anlässlich der zweiten

Einvernahme vom 22. Mai 2017 getätigten Aussagen als verwertbar.

2.6.2 Aussagen

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung mit dem Beschuldigten vom 29. April 2017 gab dieser dieser Folgendes

zu Protokoll (AS 100 f.): Er sei mit seinem Kollegen F.___ im «D.___» gewesen.

Dort habe er zwei Bier (3.3 dl) getrunken. Er habe sein Fahrzeug auf dem

Parkplatz südlich des Clubs vorwärts parkiert. Nach dem Verlassen des Clubs

habe er sein Fahrzeug zurückgesetzt und dann ein Fahrzeug festgestellt, welches

hinter seinem Fahrzeug gestanden und ihn blockiert habe. Gleichzeitig sei ein

älterer Herr mit einem Mercedes angefahren gekommen. Er sei zu diesem gegangen,

um ihn zu fragen, weshalb er ihn nötige und so dicht an sein Fahrzeug

heranfahre. Dieser habe die Seitenscheibe heruntergelassen und zu ihm gesagt:

«geh weg du Dubel». Dabei habe dieser ihn mit einer Hand angefasst bzw. ihn an

seiner Brust weggeschoben. Er, der Beschuldigte, habe ihm darauf die Hand weggeschlagen

und ihm gesagt, er solle ihn nicht anfassen. Der andere sei dann ausgestiegen

und habe ihm unvermittelt mit seiner Faust gegen den Kopf geschlagen. Er habe

ihn an der Stirn vorne links getroffen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob

der andere nur einmal zugeschlagen habe. Gleichzeitig seien von hinten zwei

andere Personen gekommen, welche auf ihn eingeschlagen hätten. Er sei zu Boden

gefallen und habe dabei seine Brille und Mütze verloren. Dann sei er

aufgestanden und habe versucht, sich gegen alle Angreifer zu verteidigen. Er

habe sich mit seinen Händen gewehrt. Er könne nicht sagen, wen er dabei

geschlagen habe, wohin er geschlagen habe und wie oft er geschlagen habe. Er

habe dann einfach bemerkt, dass der ältere Herr am Boden lag. Die beiden anderen

seien geflüchtet, er wisse nicht warum. Er habe dann versucht, dem älteren

Herren zu helfen. Dieser sei auf dem Asphalt gelegen und habe gekeucht. Er habe

ihn auf den Rücken gedreht und ihm die Beine hochgehoben. Dann seien die Leute

aus dem Club gekommen und hätten die Sanitäter alarmiert. Weil er unter Schock

gestanden habe, sei er wieder in den Club rein gegangen, um sich zu sammeln.

Als er dann wieder rausgekommen sei, sei er verhaftet worden. In der Zeit, als

er drinnen gewesen sei, habe er vier Bier getrunken, vielleicht seien es auch

drei gewesen. Er habe die Biere im Raucherraum getrunken. Er habe kein Messer

dabei gehabt, nur sein Teppichmesser. Neben dem Raucherraum habe er sich im

Club nur noch in der Toilette aufgehalten.

Anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai

2017 (AS 103 ff.) blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner

Erstaussage. Er habe retour fahren wollen und korrigieren müssen, da hinter ihm

ein Fahrzeug gestanden habe. Gleichzeitig sei ein schwarzer Mercedes gekommen

und so nahe an ihn herangefahren, dass er nicht mehr ausparkieren habe können.

Er denke, dieser habe ihn nötigen wollen. Er sei also in sein Parkfeld zurückgefahren

um zu korrigieren. Dann sei der schwarze Mercedes komplett hinter ihn gefahren

und habe ihm den Weg zugemacht. Dies habe ihn verärgert, weshalb er

ausgestiegen sei und sich zum Mercedes-Fahrer begeben habe. Dieser habe

zwischenzeitlich seine Fensterscheibe heruntergelassen. Es sei zu einem

Wortgefecht gekommen. Der andere habe ihn geschubst, worauf er dessen Hand

weggeschubst habe. Der andere sei dann ausgestiegen und habe ihn mit seiner

rechten Faust an den Kopf geschlagen. Er habe ihn oberhalb seines linken Auges

getroffen. Von hinten seien dann zwei Personen gekommen, welche ihn ebenfalls

mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen hätten. Darauf sei er zu Boden

gegangen. Er habe sich wehren können und sei wieder aufgestanden. Da sei einer

zu Boden gegangen, vermutlich der Mann, welcher nun im Krankenhaus liege. Er

habe das in dieser Situation nicht weiter realisiert. Die anderen beiden seien

dann hinter die Autos gegangen. Einer habe eine Eisenstange genommen, der

andere ein Holzbrett. Damit seien die beiden auf ihn losgekommen. Sie hätten

dann wahrscheinlich realisiert, dass sie keine Chance hätten und seien

geflüchtet. Er habe sich dann zu dem Mann am Boden begeben und erste Hilfe

geleistet. Dann habe er sein Auto wieder eingeparkt und sei wieder in das

Lokal. Auf Vorhalt: Er habe sich verteidigt. Er glaube, er habe dem Privatkläger

einen Schlag mit der rechten Faust an den linken Unterkiefer verpasst, dann sei

dieser zu Boden gefallen. Er sei nicht bewaffnet gewesen. Er habe lediglich ein

Teppichmesser zur Hand genommen, um sich zu verteidigen, als die anderen mit

Holzbrett und Eisenstange gekommen seien. Dieses Teppichmesser brauche er bei

der Arbeit. Er habe vergessen, es am Arbeitsplatz zu deponieren. Er sei vom

Privatkläger zwei Mal geschlagen worden. Den ersten Schlag habe er bekommen,

als der andere aus seinem Personenwagen ausgestiegen sei. Den zweiten Schlag

habe dieser ihm erteilt, als die beiden anderen von hinten gegen ihn

eingeschlagen hätten. Er habe den Privatkläger sicher nicht mit «Hund»

beleidigt resp. er wisse es nicht mehr, er glaube nicht. Er könne sich nicht mehr

erinnern, ob der Privatkläger ihn beleidigt habe. Was passiert sei, nachdem er

auf den Privatkläger eingeschlagen habe: Nach seinem (des Beschuldigten) ersten

Schlag habe er gesehen, dass das Opfer weggetreten sei. Dann habe er sich auf

die anderen konzentriert, welche von hinten auf ihn eingeschlagen hätten. Er

habe erst gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden liege, als er sich

wieder zu diesem begeben habe. Er habe ihm dann die Füsse hochgelegt und ihn

auf die Seite gelegt. Er habe versucht, ihn anzusprechen und die herumstehenden

Personen gebeten, einen Notarzt zu rufen. Der Privatkläger habe keine Reaktion

gezeigt, nur gekeucht. Er denke, er habe sich vielleicht eine Minute um ihn

gekümmert. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mehr zum Privatkläger gehabt. Er

habe den Privatkläger lediglich einmal geschlagen, um sich zu verteidigen. Er

habe diesem keinen Schaden zufügen wollen.

Auch anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Version

der Ereignisse (AS 240 ff.): Er habe rausfahren wollen, dann sei der

Privatkläger mit seinem Auto gekommen und habe ihn blockiert. Er habe sich

provoziert gefühlt und sei genervt gewesen. Zuerst habe er mit Gesten reagiert,

dann sei er ausgestiegen und habe an die Scheibe geklopft. Der andere sei

darauf handgreiflich geworden, sei ausgestiegen und habe ihm die Faust ins

Gesicht, oben an der Stirn, geschlagen. Dann sei das Ganze eskaliert. Er habe

zurückgeschlagen, weil er sich bedroht gefühlt habe. Es seien dann noch zwei

weitere Personen gekommen. Er habe sich wie in einem Kessel gefühlt. Er habe

sich schuldig gefühlt, als der Privatkläger am Boden gelegen sei. Das sei

niemals seine Absicht gewesen. Es stimme nicht, dass der Privatkläger hinter

seinem Auto gewesen sei. Hinter seinem Auto sei ein anderer PW gestanden. Der

Privatkläger sei von der linken Seite gekommen. Er sei mehrmals von links

aggressiv an sein Auto herangekommen. Das sei der Grund gewesen, weshalb er

ausgestiegen sei. Er habe ihm sagen wollen, er solle warten. Der Privatkläger

habe ihn aus dem Fahrzeug heraus durch die offene Fensterscheibe weggeschoben. Was

dann passiert sei, nachdem zwei weitere Personen dazugekommen seien: Die

anderen beiden hätten ihn angegriffen, auf ihn eingeschlagen. Ob er dann zu

Boden gefallen sei: Ja, er sei kurzzeitig am Boden gewesen. Er habe die ganze

Zeit versucht, sich gegen die beiden anderen zu wehren, der Privatkläger sei ja

schon ausser Gefecht gewesen. Er habe Widerstand gegen die zwei geleistet. Auf

Vorhalt seiner früheren Aussage, der Privatkläger habe ihn dann erneut

geschlagen, gleichzeitig, als die beiden anderen ihn von hinten geschlagen

hätten: Dazu könne er jetzt nichts sagen. Es sei ein Handgemenge gewesen,

eigentlich harmlos. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er habe dem

Privatkläger nur einen Faustschlag versetzt. Er wisse nicht mehr, wie heftig er

zugeschlagen habe. Als der Privatkläger dann zu Boden gegangen sei, sei das mit

den zwei anderen Angreifern gewesen. Diese seien schliesslich geflüchtet. Zum

Zeitpunkt, als das passiert sei, habe er sich nichts überlegt. Er habe sich

bedroht gefühlt von den Personen um ihn herum. Als er im Nachhinein erfahren

habe, was mit dem Privatkläger passiert sei, habe er gemerkt, dass das ein

bisschen «too much» gewesen sei. Als er danach zurück in die Bar gegangen sei,

habe er noch etwas getrunken, er wisse aber nicht mehr, was und in welcher

Zeitspanne. Es tue ihm leid, was mit dem Privatkläger passiert sei. Er habe

noch keine Gelegenheit gehabt, sich bei ihm zu entschuldigen. Er, der

Beschuldigte, habe Prellungen am Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung

erlitten. Diese Verletzungen seien durch die Faustschläge aller Beteiligten

entstanden.

Schliesslich blieb der Beschuldigte auch

anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz im Wesentlichen bei seinen früheren

Aussagen (AS 459 ff.). Der Privatkläger sei ausgestiegen und habe ihn aus

heiterem Himmel angegriffen. Im gleichen Moment seien von hinten zwei andere

gekommen und hätten auf seinen Kopf eingeschlagen. Er habe sich nur verteidigt.

Von hinten hätten zwei auf ihn eingeschlagen, von vorne der Privatkläger. Der

Privatkläger habe ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Wie oft, das wisse er

nicht mehr. Er habe sich verteidigen wollen, da seien von hinten die zwei

anderen gekommen, die auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe sich gewehrt. Ja,

er habe einmal auf den Privatkläger zugeschlagen. Es sei möglich, dass es

direkt ins Gesicht gewesen sei. Nein, er habe kein zweites Mal zugeschlagen. Er

wisse nicht, ob der Privatkläger gleich nach diesem Schlag zu Boden gegangen

sei. Er habe nur gesehen, dass er ausser Gefecht gewesen sei und habe dann die

anderen abgewehrt. Er wisse nicht, ob der Privatkläger umgefallen sei. Das

Teppichmesser habe er hervorgenommen, als er gesehen habe, dass die zwei

anderen mit Holzbrett und Eisenstange auf ihn hätten losgehen wollen. Er habe

es zur Abschreckung hervorgenommen. Das habe funktioniert, sie seien dann auch

weg. Auf Vorhalt, ob die beiden mit der Stange und dem Brett auf ihn zugekommen

seien, als er mit dem Privatkläger verbal Krach gehabt habe: Sie hätten

gewollt. Als sie gemerkt hätten, dass sie gegen ihn keine Chance hätten, hätten

sie versucht, bewaffnet in dem Sinne auf ihn loszugehen. In welchem Moment die

beiden mit Eisenstange und Brett gekommen seien: Das sei alles in dem kurzen

Moment gewesen, als die ganze Sache passiert sei. Die zwei seien dann weg und

er habe den Privatkläger auf dem Boden gesehen. Er sei da hin und im gleichen

Moment seien die anderen zwei wieder auf ihn zugekommen. Ob die beiden also weg

die Stange und das Brett holen gegangen und dann wieder auf ihn zugekommen

seien: Ja. Ob er in diesem Moment beim Privatkläger gestanden sei: Nicht

gestanden. Er habe nur geschaut, was los sei. Aber er habe nichts mehr machen

können, weil die anderen zwei schon wieder gekommen seien. Ob er dann auf die

beiden anderen zu gegangen sei und diese dann davongerannt seien, wie man das

auf dem Video sehe: Ja. Ob er dann zurück zum Privatkläger gegangen sei und

sich um ihn gekümmert habe: Er habe ihn auf dem Boden liegen sehen. Dass er aus

dem Mund und der Nase geblutet habe. Er sei nicht mehr ansprechbar gewesen und

habe gekeucht. Da habe er die umstehenden Leute gebeten, einen Notarzt zu

rufen. Da seien alle gekommen und er habe dann gedacht, er müsse jetzt nicht

mehr, die anderen seien ja da und hätten den Notarzt informiert. Da sei er in

die Bar und habe auf die Polizei gewartet. Es sei möglich, dass er zuvor noch

das Auto wegparkiert habe.

Auch anlässlich der Befragung vor

Obergericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen Aussagen fest. Er

habe keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Der Privatkläger sei auf

ihn losgegangen. Er habe sich nur gewehrt. Es sei nicht seine Absicht gewesen,

den Privatkläger mit voller Wucht schwer zu verletzen. Der Privatkläger sei aus

dem Auto ausgestiegen und habe ihn ohne Vorwarnung direkt ins Gesicht

geschlagen. Er habe sich einfach gewehrt. Es sei eine Reaktion gewesen. Er habe

dem Privatkläger nur einen Schlag versetzt. Er bleibe bei der Aussage, von

mehreren Personen von verschiedenen Seiten gegen den Kopf geschlagen worden zu

sein. Er wisse nicht mehr, wie oft der Privatkläger ihn geschlagen habe. Er

habe es so wahrgenommen, dass der mit dem Holzbrett aktiv auf ihn zugekommen

sei. Das Teppichmesser habe er zur Verteidigung gezogen, worauf sie weggegangen

seien. Er habe dem Privatkläger nicht «in dem Sinne» erste Hilfe geleistet. Er

habe gesehen, dass er gekeucht habe, woraufhin er den umliegenden Personen

gesagt habe, sie sollten den Notarzt rufen. In den Club sei er gegangen, um die

Sache nicht noch mehr eskalieren zu lassen. Es seien plötzlich viele Leute da

gewesen. Er wisse, dass er im Club noch etwas getrunken habe. Er bleibe bei

seiner Aussage, noch mehrere Biere getrunken zu haben. Die Tat sei in Sekunden

passiert. In so einer Situation denke man nicht daran, dass sich das Gegenüber

schwere Verletzungen zuziehen könnte. Er sei an diesem Abend nicht sehr gut

gelaunt gewesen. Es sei sein Abschied gewesen, da er danach aus dem Kanton

Solothurn weggezogen sei. Während der Tat habe er den Alkohol schon ein

bisschen gespürt; er sei leicht angetrunken gewesen. Auf die zerstörerische

Wirkung seiner Faustschläge angesprochen, meinte der Beschuldigte, dass er

glaube, dies komme von seiner langjährigen Arbeit.

3. Videoaufnahmen

Die sichergestellten Aufnahmen der

Überwachungskameras (AS 42) zeigen folgendes:

CAM08 (siehe dazu auch die Standbilder

mit Beschreibung, AS 35 ff.): zeigt den Eingangsbereich von aussen her. Um

22:43:10 Uhr treten zwei junge Männer (M.___ [dunkel gekleidet]) und sein

Cousin [hell gekleidet]) vom oberen Bildrand her zu einem quer vor dem

Eingangsbereich parkierten dunklen Auto. Zwischen 22:46:10 Uhr und 22:46:25 Uhr

ist ersichtlich, wie zwei weitere Personen (der Beschuldigte und F.___) im linken

oberen Bildrand Richtung Parkplatz gehen. Um 22:46:19 Uhr tritt ein junger Mann

mit einer Nike-Mütze aus dem Club heraus (O.___), steckt sich eine Zigarette

an, wartet und schaut Richtung Parkplatz. Um 22:47:18 Uhr kommt ein anderer

junger Mann mit heller Bekleidung (P.___) aus dem Club und geht zusammen mit O.___

Richtung Parkplatz aus dem linken Bildrand heraus. Um 22:47:25 Uhr fährt ein

Fahrzeug im linken oberen Bildrand rückwärts in Richtung des Fahrzeugs, welches

quer vor dem Eingangsbereich steht. Da es dem Lenker des erstgenannten

Fahrzeuges (Beschuldigter) scheinbar nicht gelingt, auszuparkieren, stoppt

dieser sein Fahrzeug, steigt aus und geht am linken Bildrand aus dem

Kamerablickfeld (22:47:50 Uhr), während der Beifahrer (F.___) im Auto wartet.

In die gleiche Richtung gehen später auch M.___ und sein Cousin. Um 22:48:30

Uhr steigt auch der Beifahrer aus und verlässt den linken Bildrand. Um 22:48:35

Uhr rennt M.___ am oberen linken Bildrand kurz in den Kamerabereich und wieder

weg. Um 22:48:54 Uhr rennt der Cousin von M.___ vom linken Bildrand zum vor dem

Eingang quer stehenden Fahrzeug. Kurz darauf erscheint vom linken Bildrand M.___

rennend vor dem querstehenden Auto durch und behändigt ein Holzbrett, während

sein Cousin Richtung oberer Bildrand rennt. Vom linken Bildrand erscheint der

Beschuldigte und geht eiligen Schrittes in die Richtung von M.___, welcher das

Holzbrett fallen lässt und aus dem oberen Bildrand verschwindet. Der

Beschuldigte geht ihm nach und verschwindet kurze Zeit später ebenfalls aus dem

oberen Bildrand. Unmittelbar hernach rennt P.___ vom linken Bildrand her

Richtung Eingangstüre des Clubs und betritt diesen. Daraufhin kommt vom oberen

Bildrand der Beschuldigte wieder ins Blickfeld der Kamera, geht zur

Beifahrertüre des ausparkierten Fahrzeuges und hebt etwas vom Boden auf.

Hernach geht er um das Auto herum und steigt auf der Fahrerseite ein. Auf der

anderen Seite desselben Fahrzeuges ist ein zweiter Mann ersichtlich. Der

Beschuldigte steigt wieder aus dem Auto aus und geht weg (aus dem linken

Bildrand). Der Beifahrer (F.___) steht neben der Beifahrertüre. P.___ kommt

wieder raus. Um 22:49:55 Uhr verlassen mehrere Menschen den Club. Der

Beschuldigte steigt ein und fährt vorwärts aus dem linken Bildrand (22.50:20

Uhr – 22:50:35 Uhr). Um 22:52:07 Uhr kommt der Beschuldigte vom linken Bildrand

wieder ins Blickfeld der Kamera und geht in den Club rein. Während der ganzen

beschriebenen Zeitspanne ist zudem immer wieder ein älterer rauchender Herr mit

«Pferdeschwanz» sichtbar.

CAM01: zeigt den Eingangsbereich sowie

die Treppe, welche zur Bar herauf führt, aus dem Inneren der Kontaktbar. Ab

22:49:12 Uhr ist ein junger Mann (P.___) zu sehen, der zur Türe hereinkommt und

eilig die Treppe heraufläuft, stolpert und um 22:49:30 Uhr, gefolgt von

mehreren Personen – am Schluss eine Dame, welche telefoniert – wieder die

Treppe hinunter läuft und das Gebäude verlässt. Um 22:52:10 Uhr betritt der

Beschuldigte alleine das Lokal, läuft eiligen Schrittes die Treppe hinauf und

betritt am oberen rechten Bildrand einen Raum. Um 22:53:23 Uhr verlässt der

Beschuldigte diesen Raum wieder und diskutiert gestikulierend im Gang mit einem

anderen Herrn und einer Dame, welcher er mit der linken Hand einen Klaps auf

das Gesäss versetzt. Um 22:57:20 Uhr steckt er sich eine Zigarette in den Mund,

um danach kurz in einem anderen Raum zu verschwinden. Um 22:58:22 Uhr verlässt

der Beschuldigte – immer noch mit Zigarette im Mund – den Raum wieder und

diskutiert wieder auf dem Gang mit weiteren Personen und raucht. Um 23:01:57

Uhr geht der Beschuldigte aus dem rechten Bildrand und ist um 23:02:20 Uhr

wieder ersichtlich. Um 23:02:38 Uhr bewegt er sich nach links und verlässt den

linken Bildrand. Um 23:08:46 Uhr kommt er von links wieder ins Bild, diskutiert

mit einem jungen Mann, einer Frau (der er Feuer gibt) und raucht während

längerer Zeit ans Treppengeländer gelehnt. Um 23:11:05 Uhr betritt ein Mann (F.___)

den Club, unterhält sich kurz mit dem Beschuldigten, worauf die beiden um

23:11:50 Uhr den Club verlassen.

4. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

Was die Beweiswürdigung anbelangt, ist

vorweg festzuhalten, dass hinsichtlich des relevanten Tatgeschehens, der

Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, keine

objektiven Beweise vorliegen. Auf den Überwachungsvideos des «D.___» ist

Erwägungen

lediglich das Ausparkmanöver des Beschuldigten sowie die auf die eigentliche

Auseinandersetzung folgende Episode, in der M.___ ein Holzbrett behändigte,

ersichtlich. Die eigentliche Auseinandersetzung ereignete sich ausserhalb des

Blickfelds der Kamera. Auf den Bildern der Videoüberwachung im Inneren des

Clubs ist der Beschuldigte dann praktisch während der ganzen Zeit sichtbar.

Dispositiv

Der Sachverhalt ist demnach primär

anhand der Aussagen der Verfahrensbeteiligten resp. Auskunftspersonen und

Zeugen zu erstellen, wobei der Privatkläger selbst sich an die

Auseinandersetzung nicht mehr zu erinnern vermag, was anhand der medizinischen

Unterlagen plausibel erscheint. Es sind somit die Aussagen dieser Personen auf

ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Diesbezüglich spielt u.a. die Analyse

möglicher Motive für eine Falschaussage eine Rolle. Der Beschuldigte unterliegt

keiner Wahrheitspflicht und hat grundsätzlich ein Motiv, sich durch

Falschaussagen zu verteidigen. F.___ hätte aufgrund seiner Beziehung zum

Beschuldigten grundsätzlich ebenfalls einen Grund, diesen zu entlasten.

Hingegen sagte F.___ aus, die eigentliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen

zu haben, da er im Auto gesessen sei. Auch dies erscheint anhand der Aussagen

der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der vorhandenen Videoaufnahmen

durchaus plausibel. Ebenfalls ein mögliches Motiv für eine Falschaussage hätte

grundsätzlich M.___, ebenfalls aufgrund seiner Beziehung zu einem

Verfahrensbeteiligten, nämlich zum Privatkläger. M.___ wurde indessen als Zeuge

unter Wahrheitspflicht befragt. Keinerlei Falschbezichtigungsmotiv ist jedoch bei

den beiden Zeugen O.___ und P.___ ersichtlich, standen diese doch in keinerlei

Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten.

Insbesondere die Aussagen von O.___ sind

als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Die Aussagen weisen zahlreiche Details

auf. Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte O.___ zwar wesentliche Eckpunkte

des Sachverhalts nicht mehr bestätigen, so z.B. ob der Privatkläger aus dem

Auto gerissen wurde oder selbst ausstieg. Diese Erinnerungslücken zeigen aber

die hohe Glaubhaftigkeit der Aussage. Hätte O.___ den Beschuldigten unnötig

belasten wollen, hätte er seine anlässlich der ersten Einvernahme getätigten

Aussagen wiederholt. Seine Aussagen lassen sich auch mit den Ergebnissen der

Videoüberwachung ohne weiteres in Einklang bringen. O.___ schilderte wiederholt

eigene Gedanken, die von ihm wahrgenommene Gefühlslage des Beschuldigten sowie die

von ihm wahrgenommenen Konversationsinhalte. Die Aussagen von O.___ sind auch

keineswegs von übermässigem Belastungseifer geprägt, vielmehr entlastete er mit

seinen Aussagen den Beschuldigten mehrfach: So sagte er anlässlich der ersten

Befragung vom 1. Mai 2017 aus, er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte,

nachdem er vom Beschuldigten gegen das Auto gestossen worden sei, diesem eine

Ohrfeige mit der flachen Hand versetzt habe. Weiter sagte O.___ aus, er habe

nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie habe verletzen wollen, als

er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe sie wohl nur auf Distanz halten

wollen. Er sei nicht wirklich direkt auf ihn zugekommen. Er habe das Ganze

nicht als so schlimm wahrgenommen. Diese Aussagen hätte O.___ kaum gemacht,

wenn er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für P.___.

Auch dessen Aussage fällt auf durch Detailreichtum und das Schildern von

Nebensächlichkeiten: Der Beschuldigte habe beim Ausparkieren viel Lärm gemacht,

indem er Gas gegeben und die Kupplung habe schleifen lassen. Zwei bis drei Mal

sei ihm dann auch der Motor abverreckt. Auch P.___s Aussagen zeugen nicht von

übermässigem Belastungseifer, und er entlastete den Beschuldigten mehrfach: Der

Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er bedroht werde, als er bei ihm das

Messer gesehen habe. Der Beschuldigte habe sich mit dem Messer verteidigen

wollen. Er habe niemanden angegriffen damit. Er habe das Messer nur ganz kurz

gezeigt und dann wieder eingepackt. Er habe die anderen auf Distanz halten

wollen. Er habe das Gefühl gehabt, bei den ersten beiden Schlägen sei der

Beschuldigte selber überrascht gewesen, dass er dies gemacht habe. Nachdem der

Geschädigte zu Boden gefallen war, habe der Beschuldigte freiwillig aufgehört.

Auch die Aussagen von M.___ lassen sich

weitgehend mit den Aufnahmen der Videoüberwachung in Einklang bringen. Auch er

machte sehr detaillierte Aussagen und entlastete den Beschuldigten durchaus

auch, bspw. indem er aussagte, die beiden hätten sich zuerst gegenseitig

geschubst, Drohungen seitens des Beschuldigten habe er keine gehört. Der Zeuge

belastete sich auch selbst, indem er zugab, ein Holzbrett genommen zu haben.

Indessen habe er sich lediglich verteidigen wollen. Dass M.___ den

Beschuldigten – entgegen dessen Aussage – keineswegs mit dem Holzbrett angriff,

sondern dieses lediglich kurz zur Verteidigung behändigte, es dann wieder

fallen liess und vor dem Beschuldigten flüchtete, ist denn auch auf dem

Überwachungsvideo zweifellos zu erkennen. Auch M.___ gestand vorhandene Erinnerungslücken

zu resp. gab an, nicht alles gesehen zu haben.

Die Aussagen der drei genannten Zeugen

decken sich auch im wesentlichen Ablauf, währenddem sich die Aussagen des

Beschuldigten in zentralen Punkten als widersprüchlich erweisen. Anlässlich der

tatnächsten Einvernahme am 29. April 2017 sagte der Beschuldigte aus, der

Privatkläger habe ihn, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, unvermittelt

mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er

nur einmal zugeschlagen habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29. April

2017 war sich der Beschuldigte aber plötzlich sicher, dass der Privatkläger ihn

zwei Mal geschlagen habe, das erste Mal, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen

sei, und das zweite Mal, als die beiden anderen von hinten gegen ihn

eingeschlagen hätten. Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz und vor

Obergericht wollte sich der Beschuldigte dann wiederum nicht mehr daran

erinnern, wie oft der Privatkläger ihn geschlagen habe. Als widersprüchlich

erweisen sich auch die Aussagen zur Frage nach der Reaktion des Beschuldigten

auf den angeblichen Angriff durch den Privatkläger, M.___ und dessen Cousin.

Anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 29. April 2017 sagte er aus, sich

gegen die Angreifer mit den Händen gewehrt zu haben. Er könne jedoch nicht

sagen, wen er dabei geschlagen habe, wohin er geschlagen habe und wie oft er

geschlagen habe. Bei den weiteren Einvernahmen war er sich dann aber plötzlich

sicher, den Privatkläger nur einmal geschlagen zu haben. Sodann gab er erst vor

Amtsgericht und vor Obergericht zu, keine erste Hilfe beim Privatkläger

geleistet zu haben, wogegen er vordem noch behauptete, er hätte dem

Privatkläger die Füsse hochgelegt, ihn auf die Seite gelegt und anzusprechen

versucht.

Der Beschuldigte tätigte mehrfach nicht

nur von den Zeugen abweichende, sondern auch mehrfach Aussagen, die von den

Videoaufnahmen offensichtlich widerlegt werden. So sagte der Beschuldigte aus, der

Kollege von M.___ habe eine Eisenstange ergriffen und die beiden seien auf ihn

losgekommen. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, dass M.___ nur

kurz ein Holzbrett behändigt, es wieder fallen lässt und hiernach vom

Beschuldigten wegläuft. Von einer Eisenstange ist nichts zu sehen. Der

Beschuldigte macht geltend, sich nur verteidigt zu haben und vom Privatkläger

sowie zwei weiteren Personen gleichzeitig Faustschläge gegen den Kopf erhalten

zu haben. Er sei dabei auch zu Boden gegangen. Diese Aussage widerspricht

sämtlichen anderen Aussagen. Auch die medizinische Untersuchung des

Beschuldigten hat mit Ausnahme einer linkstemporalen Prellmarke, die notabene

auf den Fotos vom Beschuldigten kurz nach der Tat nicht ersichtlich ist,

keinerlei Verletzungen ergeben. Wäre er – wie er geltend macht – gleichzeitig

vom Privatkläger von vorne und von zwei weiteren Personen von hinten mit

Fäusten traktiert worden, so hätte dies sicherlich Spuren hinterlassen. Die

temporale Prellmarke, welche beim Beschuldigten festgestellt worden ist, dürfte

ohne weiteres durch die von O.___ geschilderte Ohrfeige des Privatklägers

entstanden sein. Auch die vom Beschuldigten erwähnte Erste-Hilfe-Leistung hat

keiner der Befragten gesehen. Der Beschuldigte machte darüber hinaus auf den

Videoaufnahmen aus dem Inneren des Clubs nicht wie behauptet einen irgendwie

eingeschüchterten Eindruck, was zu erwarten wäre, wenn er von mehreren Personen

angegriffen worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschuldigte tritt im

Club auf, wie wenn ihm dieser gehören würde. Einmal versetzt er gar einer Frau

einen Klaps auf den Hintern. Dies ist nicht das Verhalten eines angegriffenen

Opfers, sondern eines Aggressors. Auch auf der Aussenkamera ist mehrfach

ersichtlich, dass der Beschuldigte einen aggressiven, aufgebrachten Eindruck

macht, bspw. als er M.___ und dessen Cousin nachstellte, die offensichtlich vor

ihm auf der Flucht waren.

Was die Anzahl Schläge anbelangt, die

der Beschuldigte dem Privatkläger versetzt hat, gehen die Aussagen der Zeugen

auseinander: M.___ will zwei Schläge gesehen, haben, O.___ drei und P.___ vier.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der

Beschuldigte begab sich aufgebracht und in aggressiver Art zum Auto des

Privatklägers und veranlasste diesen, aus dem Auto auszusteigen. Der Beschuldigte

schubste dann den Privatkläger heftig gegen dessen Auto, worauf dieser ihm eine

Ohrfeige versetzte. Daraufhin versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen

heftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf der Privatkläger noch stand, aber

benommen war. In diesem Moment kamen M.___ auf ihn zu. Der Beschuldigte behändigte

ein Teppichmesser und schlug M.___ und seinen Cousin in die Flucht (eventuell

behändigte er das Teppichmesser auch erst in der zweiten Phase, als M.___ ein

Holzbrett ergriff). Hierauf versetzte er dem Privatkläger einen weiteren

heftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser nach hinten zu Boden fiel und

mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Während P.___ dem Privatkläger

erste Hilfe leistete, begaben sich O.___ sowie M.___ und dessen Cousin wieder

zum Beschuldigten. Diesem gelang es erneut, sie in die Flucht zu schlagen,

worauf M.___ ein Holzbrett behändigte, dieses kurz darauf wieder fallen liess

und mit seinem Cousin weglief, während der Beschuldigte ihnen nachging. Hernach

begab sich der Beschuldigte wieder zum Privatkläger, schaute kurz, ging dann zu

seinem Fahrzeug, parkierte wieder ein und ging in den Club. Als er den Club

wieder verliess, wurde er festgenommen.

In Nachachtung des Grundsatzes «in dubio

pro reo» ist beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer maximalen

Blutalkoholkonzentration von 1.80 Gewichtspromille auszugehen. Davon ist jedoch

der vom Beschuldigten selbst geltend gemachte Nachtrunk von 9.9 dl Bier,

entsprechend 0.47 Gewichtspromille, abzuziehen. Demnach ist erstellt, dass der

Beschuldigte im Tatzeitpunkt über eine Blutalkoholkonzentration von 1.33

Gewichtspromille verfügte.

Dass die beiden Faustschläge des

Beschuldigten mit erheblicher Kraft ausgeführt worden sein müssen, ergibt sich,

abgesehen von den Aussagen der Zeugen und dem Umstand, dass der Privatkläger in

der Folge gestürzt ist, auch daraus, dass der Privatkläger sich neben dem

Schädelbruch am Hinterkopf auch Brüche im Gesicht (Augenhöhle,

Mittelgesichtsknochen, Felsenbein) zugezogen hat. Diese Brüche im Gesicht

können nicht auf den Sturz auf den Hinterkopf zurückgeführt werden, hatte

dieser doch in erster Linie den Schädelbasisbruch zur Folge. Dass gleichzeitig

auch der Gesichtsbereich durch den Sturz auf den Hinterkopf in Mitleidenschaft gezogen

wurde, erscheint wenig wahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass

die Brüche im Gesichtsbereich auf die wuchtigen Schläge des Beschuldigten

zurückzuführen sind.

Gemäss medizinischen Unterlagen befand

sich der Privatkläger zufolge des Aufpralls mit dem Hinterkopf in unmittelbarer

Lebensgefahr und dürfte bleibend arbeitsunfähig sein. Zwar findet die

unmittelbare Lebensgefahr einzig im Bericht der Rehaklinik Bellikon Erwähnung.

Doch lässt sich dieser Umstand damit erklären, dass einzig die Rehaklinik Bellikon

seitens der Strafverfolgungsbehörden explizit nach diesem – in erster Linie rechtsmedizinischen

– Tatbestand gefragt wurde. Dass die unmittelbare Lebensgefahr in den weiteren

medizinischen Berichten keine Erwähnung findet, ist deshalb nicht weiter

erstaunlich. Ob jemand in der Vergangenheit in unmittelbarer Lebensgefahr

schwebte, ist für die darauffolgende medizinische Heilbehandlung grundsätzlich

irrelevant. Zufolge der Fraktur des Felsenbeins, des härtesten Knochens des

menschlichen Körpers, leidet der Privatkläger sodann bleibend an einer Taubheit

im linken Ohr, einem Tinnitus sowie Drehschwindel. Von einer konstitutionellen

Prädisposition infolge Osteoporose kann schliesslich entgegen der Verteidigung

keine Rede sein, hielten doch Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ von der Klinik

für Rheumatologie des Kantonsspitals Aarau fest, dass trotz Vorbestehens einer

Osteopenie das Frakturrisiko nicht erhöht gewesen sei.

III. Rechtliche Würdigung

1. Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs

Der Beschuldigte macht geltend, die

Staatsanwaltschaft habe ihre Rechtsauffassung zwischen der Schlusseinvernahme

vom 11. Januar 2018 und der Anklageschrift vom 29. Juni 2018 geändert, indem

sie statt einer einfachen eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung

zur Anklage gebracht habe. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar und

sei unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten unzulässig.

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs.

2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler: BGE 135 II 286

E. 5.1).

Nach der dargelegten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bezieht sich der Gehörsanspruch in erster Linie auf die

Sachaufklärung; ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zur rechtlichen

Beurteilung durch die Behörde besteht grundsätzlich nicht. Vorliegend war dem

Beschuldigten im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren zu jeder Zeit

klar, welcher Tatkomplex ihm vorgeworfen wurde, und er konnte sich dazu

äussern. Sodann konnte er – in Kenntnis der neuen rechtlichen Würdigung der

Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – seinen Standpunkt im Verfahren vor

der Vorinstanz und damit vor Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids umfassend einbringen. Darüber hinaus war ihm die neue rechtliche

Würdigung (Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2018 [AS 262]) bereits zusammen

mit dem Schreiben über den Abschluss der Untersuchung vom 26. Januar 2018

(AS 267) angezeigt worden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 9

StPO, der nicht zuletzt auch im Dienste des rechtlichen Gehörs steht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2), wird nicht geltend gemacht. Damit ist im Ergebnis eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Die

diesbezügliche Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.

2. Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren

Körperverletzung

2.1 Nach Art. 122 StGB wird wegen

schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines

Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,

einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,

das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen

Absätzen genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3

nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers

oder der Gesundheit».

Im vorliegenden Fall steht ausser Frage,

dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist. Die

medizinischen Unterlagen belegen, dass sich der Privatkläger zufolge eines

schweren Schädel-Hirn-Traumas in Lebensgefahr befunden hat. Diese Verletzung

war direkte Folge des Sturzes auf den Hinterkopf. Dieser Sturz wiederum wurde

kausal durch die beiden heftigen Faustschläge gegen das Gesicht verursacht,

welche der Beschuldigte dem Privatkläger zufügte. Zudem ist anhand der

vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits im jetzigen Zeitpunkt mit grosser

Wahrscheinlichkeit von einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Schliesslich bestehen auch weitere gesundheitliche Schädigungen,

welche dauerhaft und kausal auf die Schläge ins Gesicht zurückzuführen sind

(Frontalhirnsyndrom, Felsenbeinfraktur mit nachfolgender Taubheit links und Tinnitus

mit Drehschwindel). Auch wenn die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit im

Moment noch nicht mit Sicherheit feststeht, so liegt zumindest auch eine andere

schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit beim Privatkläger vor, womit

neben Art. 122 Abs. 1 StGB auch Abs. 3 erfüllt ist. Zu prüfen ist, inwiefern

diese Gesundheitsschädigungen vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst sind,

mithin ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen

Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit

Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere

Tatsachen; es handelt sich um eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im

Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet

ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich

das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf

äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm

Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters

erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,

der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen

namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen

des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des

Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch

vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem

Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein

aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen

Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen

(BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

Die rechtliche Qualifikation von

Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten

Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und

die Verfassung des Opfers (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1

und E. 2.4, bestätigt den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer

Körperverletzung als Folge eines heftigen Faustschlags ins Gesicht eines

Menschen mit eingeschränktem Reaktionsvermögen). Nichts anderes kann für einen

Schlag mit dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht gelten. Das Bundesgericht bejahte

im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Faustschlag in das Gesicht

mit tödlichen Folgen) eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei

der Täter auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen

blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (etwa BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004

E. 3). Diese zuletzt genannten Fälle betrafen jedoch durchwegs Sachverhalte,

welche mit dem vorliegenden kaum zu vergleichen sind und bei denen sich im

bundesgerichtlichen Verfahren eher die Abgrenzung von der einfachen

Körperverletzung zur Tätlichkeit stellte.

In einem Entscheid vom 4. April 2011

(6B_758/2010) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: In

der Nacht vom 21. auf den 22. Juli 2007 kam es in der Discothek […] in […] zu

einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer A. und

unbekannten Personen. A. wurde deshalb von den Türstehern aus dem Lokal

gewiesen. Bevor er das Lokal verliess, rempelte er den Beschwerdeführer an,

worauf es zwischen den beiden zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung kam.

B., C. und D. gingen nach draussen, um zu ihrem Kollegen A. zu schauen. Als der

Beschwerdeführer und seine Kollegen ebenfalls das Lokal verliessen, fragte E.

den Beschwerdeführer, ob er sich das vorherige Anrempeln von A. einfach

gefallen lasse. Daraufhin ging der Beschwerdeführer gefolgt von F., G. und E.

auf A. und dessen Kollegen zu. G. versuchte, jemandem eine Ohrfeige zu geben,

verfehlte diese Person aber. Sofort danach schlug der Beschwerdeführer A. die

Faust voll ins Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel, ohne wieder aufzustehen.

Es kam zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdeführer, F. und G. auf der einen und D., C. und B. auf der anderen

Seite. A. wurde ins Kantonsspital Aarau eingeliefert, wo er am 25. September

2007 verstarb.

Das Bundesgericht stützte die

Verurteilung des Beschuldigten wegen eventualvorsätzlicher schwerer

Körperverletzung und hielt dazu folgendes fest: Wie die Vor-instanz in

tatsächlicher Hinsicht feststellt, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit

seinem heftigen Faustschlag in das ungeschützte Gesicht des Opfers ein hohes

Risiko einging, dieses schwer zu verletzen. Die Vorinstanz verletzt kein

Bundesrecht, indem sie von diesem Wissen auf den Willen des Beschwerdeführers

schliesst. Zudem ist ersichtlich, welche weiteren äusseren und inneren Umstände

sie in ihre Beurteilung des Eventualvorsatzes einbezieht. Wie die Vorinstanz in

tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt, ging der Beschwerdeführer auf

das Opfer zu, in der Absicht, dieses aus Rache zu verprügeln. Dieser Beweggrund

ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – welcher auf die Erwägungen der

Vorinstanz anlässlich der Strafzumessung hinweist – mit der Bejahung eines

Eventualvorsatzes vereinbar. Die Vorinstanz hält bei der Strafzumessung

ebenfalls fest, dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, vom Faustschlag

ins Gesicht des Opfers abzusehen (angefochtenes Urteil E. 5.3.2. S. 51). Aus diesen

Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie das Mass der Pflichtwidrigkeit

als hoch einstuft, weil der Beschwerdeführer das Opfer aus Rache, und nicht

etwa aufgrund blosser Unachtsamkeit verletzt hat. Die vorinstanzliche Bejahung

des Eventualvorsatzes ist nachvollziehbar.

Im Entscheid 6B_388/2012 vom 12.

November 2012 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: X.

versetzte Y. am 14. Mai 2006 um ca. 5.15 Uhr bei der Hard-/Schiffbaustrasse in

Zürich unvermittelt und ohne ein Wort zu sagen einen heftigen Faustschlag

mitten ins Gesicht, so dass dieser richtiggehend mit den Füssen vom Boden abhob

und rückwärts ungebremst mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufschlug. Durch den

Schlag und den darauffolgenden Aufprall auf dem Boden erlitt Y. eine schwere

traumatische Hirnverletzung, die eine unmittelbare Lebensgefahr zur Folge

hatte. Aufgrund der gravierenden Verletzungen war er bis am 6. Juni 2006 im

Universitätsspital in stationärer Behandlung und danach bis am 11. April 2007

in einer Rehaklinik. Da er knapp ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall nach

wie vor an schweren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen litt und in

den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und Nahrungsaufnahme auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen war, wurde er in der Folge in ein

Pflegezentrum verlegt. An eine Wiederaufnahme einer ökonomisch verwertbaren

beruflichen Tätigkeit ist gemäss ärztlicher Einschätzung nicht mehr zu denken.

Das Bundesgericht stützte die

Verurteilung der Vorinstanz wegen eventualvorsätzlicher schwerer

Körperverletzung mit folgender Begründung: Das Bundesgericht hatte auch in

der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit

Faustschlägen zu beurteilen. Im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (Heftiger

Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen) bejahte es eine

(eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter gleichzeitig

wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen blieb es bei

einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25;

Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation

von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten

Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des

Faustschlags und die Verfassung des Opfers. Bei dem von der Vorinstanz

festgestellten, ausserordentlich wuchtigen Faustschlag und dem reduzierten

Zustand des Beschwerdegegners 2 waren ein unkontrollierter Sturz desselben und

ein Aufschlagen des Kopfs auf dem Asphalt keineswegs aussergewöhnlich. Entgegen

dem Einwand des Beschwerdeführers sind die schweren Körperverletzungen nicht

bloss Folge eines äusserst unglücklichen Tatverlaufs. Angesichts der konkreten

Tatumstände durfte die Vorinstanz den Eintritt von schweren Körperverletzungen

als «ohne Weiteres möglich» einstufen, womit sie von einem eher hohen Risiko

ausgeht. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe dieses Risiko

eines unkontrollierten Sturzes und damit einhergehender schwerer Verletzungen

erkannt, ist nicht willkürlich. Dieser bringt auch insofern nichts vor, was die

Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte.

Anders als der im Entscheid 6B_758/2010 vom 4. April 2011 beurteilte Täter

hatte der Beschwerdeführer zwar keine Kampfsporterfahrung (vgl. Beschwerde

Ziff. 3.7 S. 18). Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen war

jedoch aufgrund seiner Lebenserfahrung zu bejahen. Im Übrigen ist der Vergleich

mit dem Boxsport wenig stichhaltig, da sich bei einem Boxkampf in der Regel

trainierte Partner gegenüberstehen, wobei die Schläge nicht unerwartet

erfolgen. Schwere Körperverletzungen sollen zudem durch zahlreiche

Schutzvorkehren nach Möglichkeit verhindert werden. Diese Situation ist mit der

vorliegend zu beurteilenden nicht identisch. Der Beschwerdeführer kann daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der dem

Opfer aus nichtigem Anlass einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte,

ist als schwere Pflichtverletzung zu werten. Der Faustschlag war offensichtlich

auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet. Der Beschwerdeführer war sich

zudem bewusst, dass schwere Körperverletzungen ohne weiteres möglich waren

(vgl. oben). Bei dieser Ausgangslage kann der Nachweis des Eventualvorsatzes

als erbracht gelten. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dem

Beschwerdeführer vorwirft, er habe dem Beschwerdegegner 2 nicht nur einfache

Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er habe für den Fall des Eintritts

auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im Sinne von

Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen.

Dem Entscheid 6B_802/2013 vom 27. Januar

2014 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Als Y. nach einer verbalen Auseinandersetzung

an X. vorbeifuhr, warf dieser eine Flasche auf das Glasdach des Personenwagens,

worauf dieses zerbrach. Y. begab sich zum Widersacher. Als er seitlich hinter

diesem stand, packte er mit seiner rechten Hand dessen rechten Arm und mit

seiner linken Hand dessen Nacken. X. wird vorgeworfen, seinen rechten Arm auf

Kopfhöhe angehoben und in Richtung Kopf seines Widersachers geschlagen zu

haben. Aufgrund des heftigen Schlags ins Gesicht stürzte Y. rückwärts zu Boden

und prallte mit dem Hinterkopf auf die asphaltierte Strasse. Er erlag am

nächsten Morgen den durch den Sturz verursachten Rissquetschwunden am

Hinterkopf und schweren Schädel-Hirnverletzungen.

Das Bundesgericht beurteilte in diesem

Fall den Vorsatz wie folgt: Angesichts der gesamten Umstände ist die

Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe für den Fall ihres Eintritts

auch schwere Körperverletzungen in Kauf genommen, nicht zu beanstanden. Sie

gelangt willkürfrei zum Schluss, er habe bewusst und gewollt in Richtung Kopf

des seitlich hinter ihm stehenden Opfers geschlagen. Er setzte mit einer

Ausholbewegung zum Schlag an, wodurch er dessen Wucht zusätzlich intensivierte

(Urteil S. 22 f. E. 2.2.2 f.). Aufgrund dieses Schlags fiel das Opfer rückwärts

ungebremst auf den Boden und schlug mit dem Kopf auf. Die Vorinstanz führt

zutreffend aus, dass dieser Tatablauf, die Läsionen des Getroffenen, die

Umschreibung des Schlags durch den Beschwerdeführer und seine eigenen

Einschätzungen keinen Zweifel an der Wucht des Hiebs aufkommen lassen (S. 28 f.

E. 2.3.3). Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich ein unvermittelter Sturz

auf den Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders

gravierend auswirken kann. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Konstitution

war ihm ebenso klar, dass sein abrupter Schlag eine erhebliche Wirkung erzielen

konnte, insbesondere wenn sein Kontrahent ihm physisch unterlegen war. Für das

Opfer erfolgte der Schlag unerwartet, auch wenn es den Beschwerdeführer

festhielt. Dieser holte ohne ein Wort zum Schlag gegen den Kopf des Opfers aus,

wodurch es den Hieb nicht auffangen konnte. Gemäss Beschwerdeführer hielt ihn

das Opfer zwar fest und war aggressiv. Es bedrohte ihn aber nicht, und er ging

nicht davon aus, dass es tätlich würde (S. 28 f. E. 2.3.4-6). Es ist allgemein

bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die

getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter

Umständen lebensgefährlich verletzen kann. Auch der Beschwerdeführer war sich

darüber im Klaren, als er sein Opfer mit Wucht ins Gesicht schlug, zumal in

dieser Situation bei einem derartigen Hieb ein ungebremster Sturz und ein

Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt nicht aussergewöhnlich waren (vgl. S. 30

E. 2.3.7). Die schweren Verletzungen waren nicht bloss Folge eines äusserst

tragischen Tatverlaufs. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor,

dass ihm die Auswirkungen bewusst waren (S. 31 E. 2.3.8). Zudem weiss er aus

eigener Erfahrung, was geschehen kann, wenn jemand zu Fall gebracht wird. Als

Jugendlicher hatte er eine ebenfalls rund 40 kg leichtere Person heftig

gestossen. Diese stürzte rückwärts zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf dem

Asphalt auf und blieb bewusstlos liegen. Der Beschwerdeführer verfügte nicht

nur über abstraktes Wissen hinsichtlich der möglichen Folgen solcher Stösse

oder Schläge und die Gefährlichkeit von Stürzen (S. 31 f. E. 2.3.9). Die

Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der ohne Warnung ausgeführte Hieb

des Beschwerdeführers gegen den Kopf des körperlich unterlegenen Opfers in der

gegebenen Situation eine gravierende Pflichtverletzung darstellt.

Einem Entscheid des Bundesgerichts vom

27. Februar 2015 (6B_910/2014) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: X. schlug

am 2. Juli 2011, ca. 11.00 Uhr, in Zürich dem betrunkenen und damit wehrlosen

B. nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung unverhofft massiv mit der

Faust gegen das Kinn. B. stürzte, schlug mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem

Asphalt auf und war danach komatös. Dabei wusste X., dass B. schwer

alkoholisiert war. Er entfernte sich kurz, kam zurück und trat den bewusstlosen

B. einmal kraftvoll gegen den Kopf. Letzterer erlitt durch den kräftigen Faustschlag,

den Aufprall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt und den Tritt gegen den Kopf

schwere, nicht überlebbare Schädel-Hirn-Verletzungen und verstarb am 25. Juli

2011.

Auch in diesem Fall bejahte das

Bundesgericht den Eventualvorsatz mit folgender Begründung: Zwar trifft es

zu, dass ein Faustschlag in das Gesicht glücklicherweise nur in Einzelfällen

tödlich endet, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. Ob sie willkürlich

annimmt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass beim Opfer angesichts seines alkoholisierten

Zustands ein erhöhtes Risiko eines unkontrollierten Sturzes als Folge des

Schlags gegen den Kopf bestand, kann offenbleiben. Mass-gebend ist, ob er

wusste, dass der Faustschlag und der darauffolgende Tritt gemeinsam ein

erhöhtes Risiko tödlicher Verletzungen bergen. Die Vorinstanz erwägt

willkürfrei, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass eine festere Ohrfeige

ausreichen könne, damit jemand umfalle, und bei einem unkontrollierten Sturz

schwere Verletzungen am Kopf entstehen können, die dazu führten, dass die

Person «liegen bleibe». Zudem sei allgemein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf

einer wehr- oder bewusstlos am Boden liegenden Person die hohe

Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen bärgen. Der Beschwerdeführer

bestreitet zu Recht nicht, dass dies zutrifft. Er legt nicht dar, weshalb er

nicht hätte wissen können, was allgemein bekannt ist. Es ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass auch der Beschwerdeführer die

möglichen Folgen seiner Tritte kannte. Deshalb muss sie keine weiteren Beweise

dazu erheben. Sie schliesst von allgemein Bekanntem auf das Wissen des

Beschwerdeführers und wirft ihm nicht vor, er habe das Gegenteil nicht

bewiesen. Damit verletzt sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den

Grundsatz «in dubio pro reo».

In einem Entscheid vom 21. Januar 2019

(6B_789/2018) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: X.

rannte am 10. Januar 2016 als Rechtshänder auf C. zu und schlug ihn von hinten

mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte, dass C. zu

Boden ging und bewusstlos resp. regungslos liegen blieb. C. erlitt mehrere

Knochenbrüche im Bereich des Mittelgesichts (Jochbeinbruch, Kieferbruch und

Trümmerbruch unter dem Auge) sowie eine Gehirnerschütterung und musste operiert

werden. C. war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Verletzungen waren

jedoch nicht lebensgefährlich und führten zu keinen bleibenden Nachteilen.

Das Bundesgericht stützte die

Verurteilung der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit folgender

Begründung: Der Beschwerdeführer hat den in einer Diskussion involvierten

Beschwerdegegner 4 aus dem Lauf von hinten überraschend und mit grosser Wucht

mit der rechten Faust gegen den Kopf geschlagen. Die Vorinstanz begründet

sachlich und überzeugend, weshalb es ein nicht steuerbarer Zufall gewesen sei,

dass der Beschwerdegegner 4 keine bleibenden Einschränkungen, insbesondere

keine irreversible Verletzung des Auges oder ein schweres Schädel-Hirn-Trauma,

erlitt. Dass sie angesichts dieser Tatumstände annimmt, der Beschwerdeführer

habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, ist nicht zu beanstanden.

3. Auch im vorliegend zu beurteilenden

Fall steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten

Umstände die beim Privatkläger verursachte schwere Körperverletzung im Sinne

des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Wie das Bundesgericht im zitierten

Entscheid 6B_802/2013 festgehalten hat, ist es allgemein bekannt, dass ein

heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das

Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen

lebensgefährlich verletzen kann. Der im Tatzeitpunkt 35-jährige, 190 cm grosse

und 120 kg schwere (AS 90) Beschuldigte hat dem im Tatzeitpunkt beinahe 59-jährigen

Privatkläger ohne Vorwarnung zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Eine

Notwehrsituation lag nicht vor. Aufgrund der Aussagen sämtlicher Zeugen sowie

den medizinisch festgestellten Gesichtsverletzungen muss davon ausgegangen

werden, dass die vom Beschuldigten ausgeteilten Schläge von ausserordentlicher

Heftigkeit waren. Der Privatkläger war zwar nicht alkoholisiert, jedoch dem

Beschuldigten körperlich offensichtlich unterlegen. Insbesondere das

Überraschungsmoment liess das Risiko eines Sturzes auf den Hinterkopf

offensichtlich in grosse Nähe rücken. Ganz wesentlich ist, dass der

Beschuldigte dem Privatkläger nicht lediglich einen Faustschlag versetzte,

sondern zwei. Den glaubhaften Aussagen von M.___ kann entnommen werden, dass

der Privatkläger nach dem ersten Schlag «ein wenig in die Knie gegangen und

benommen war». Auch O.___ äusserte sich in gleicher Weise, der Privatkläger sei

schon nach dem ersten Schlag benommen gewesen. Schliesslich sagte P.___ aus,

der Beschuldigte habe nach den ersten Schlägen geschwankt. Selbst der

Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vom 22. Mai 2017 aus, nach

seinem ersten Schlag gesehen zu haben, dass das Opfer weggetreten gewesen sei. Indem

der Beschuldigte dem durch einen ersten heftigen Faustschlag bereits benommenen

resp. schwankenden Privatkläger aus völlig nichtigem Anlass einen zweiten

heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, hat er eine äusserst schwerwiegende

Pflichtverletzung begangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

bereits ein heftiger Faustschlag für die Annahme einer schweren

Körperverletzung genügen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger gleich zwei

solcher Faustschläge versetzt. Nach dem ersten Faustschlag war der Privatkläger

benommen. Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu als glücklicher Zufall zu

werten gewesen, wenn der Privatkläger nach einem zweiten heftigen Faustschlag

nicht nach hinten auf den Asphalt gefallen wäre. Das Risiko, dass der

Privatkläger zufolge des zweiten Faustschlages mit dem Kopf gegen den Boden

schlagen und sich schwer verletzen könnte, musste sich dem Beschuldigten als

ganz offensichtlich derart naheliegend aufgedrängt haben, dass aufgrund dieser

äusseren Umstände auf Eventualvorsatz geschlossen werden muss. Der Beschuldigte

ist daher der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung im Sinne

von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu erkennen. Eine Notwehrlage hat der

Beschuldigte vor dem Berufungsgericht nicht mehr vorgebracht.

IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen

werden.

2. Hinsichtlich des Ausmasses des

verschuldeten Erfolges ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den

Privatkläger in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat, was indessen

Grundvoraussetzung der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt.

Darüber hinaus hat er dem Privatkläger jedoch auch eine bleibende

Gesundheitsschädigung zugefügt. Der Privatkläger bedurfte einer längeren

stationären medizinischen Behandlung und wird aller Voraussicht nach dauernd

arbeitsunfähig sowie auf dem linken Ohr taub bleiben, verbunden mit andauernden

Tinnitus- und Schwindelbeschwerden. In ihrer Kombination wiegen die beim

Privatkläger verbleibenden Beschwerden selbst im Rahmen aller denkbaren – unter

Art. 122 StGB zu subsumierenden – Gesundheitsschädigungen keineswegs

leicht. Zwar sind durchaus schwerere Beeinträchtigungen denkbar (Verlust des

Sehvermögens, bleibende vollständige Lähmung oder schwerste geistige

Behinderung). Allerdings sind im Rahmen von Art. 122 StGB durchaus auch weniger

schwerwiegende Gesundheitsschädigungen vorstellbar. So würde bspw. auch eine nur

ganz kurzzeitige Lebensgefahr ohne bleibende Schäden ausreichen.

Was die Verwerflichkeit des Handelns

anbelangt, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

den ihm körperlich unterlegenen Privatkläger aus nichtigem Anlass angegriffen

und diesem völlig unvorbereitet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt

hat. Nachdem der Privatkläger durch diesen ersten Faustschlag benommen – und

erst recht völlig wehrlos – war, versetzte der Beschuldigte ihm einen weiteren ebenso

heftigen Faustschlag, wiederum ins Gesicht. Die massiven Verletzungen der

Gesichtsknochen zeugen von der ganz erheblichen Brutalität der Vorgehensweise

des Beschuldigten. Das Verhalten des Beschuldigten ist Ausdruck von ungezähmter

Wut sowie erschreckender Rohheit und Gefühlskälte. Dazu passt auch das

unmittelbare Verhalten nach der Tat. Anstatt sich um den Privatkläger zu

kümmern, bedrohte er weitere Personen mit einem Teppichmesser. Dass sich der

Beschuldigte selbst bedroht gefühlt hätte, wie er selbst geltend macht, hat

sich – angesichts der vorhandenen Videoaufnahmen – als plumpe Schutzbehauptung

erwiesen. Auch das Verhalten unmittelbar nach der Tat im Club zeigt deutlich

das Fehlen jeglichen Bedauerns des Beschuldigten über seine Tat. Der

Beschuldigte führte sich im Club auf, wie wenn nichts passiert wäre und ihm der

Club gehören würde. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist einzig

zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Privatkläger ihm,

bevor er diesen mit Fäusten traktierte, eine Ohrfeige versetzte. Dieser Umstand

hat sich allerdings lediglich in leichtem Ausmasse verschuldensmindernd

auszuwirken, da der Beschuldigte es war, der den Privatkläger zuerst

angegriffen hatte.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte hinsichtlich der Faustschläge und deren Heftigkeit mit direktem

Vorsatz. Hinsichtlich der Verletzungsfolge ist von Eventualvorsatz auszugehen,

was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Allerdings wäre der Beschuldigte

jederzeit in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er war mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1.33 Gewichtspromille jedenfalls nicht schwer

alkoholisiert, was sich somit nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Die

Beweggründe sind als krass egoistisch zu bezeichnen, handelte der Beschuldigte

doch aus Rache für einen völlig nichtigen Anlass (kurzfristige Blockierung der

Ausfahrt). Die kriminelle Energie ist nach dem Gesagten als beachtlich zu

bezeichnen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher tatbezogener

Strafzumessungskriterien ist, ausgehend von einem zwar noch leichten objektiven

Tatverschulden (indes keineswegs im untersten Bereich des abstrakten

Strafrahmens) unter Berücksichtigung einer leichten Verschuldensminderung in

subjektiver Hinsicht zufolge Eventualvorsatzes, im Übrigen jedoch

verschuldenserhöhender subjektiver Tatkomponenten – krass egoistische und

niedere Beweggründe, erhebliche kriminelle Energie, gänzlich fehlende

Einschränkung der Handlungsfreiheit – innerhalb eines verfeinerten

Verschuldensrasters (welches sehr leichtes und sehr leichtes bis leichtes

Verschulden mitumfasst) von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden (im

Grenzbereich von leichtem und mittelschwerem Verschulden) auszugehen. Diesem

Verschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 40 Monaten.

Hinsichtlich der persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigte kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorstrafen des Beschuldigten zeigen dessen

offenbar gefestigten Hang zur Gewalt auf, was verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist. Wie sich aus der Verurteilung vom 3. April 2012 durch das

Amtsgericht […] (D) ergibt, scheint das grundlose Zuschlagen mit der Faust ins

Gesicht anderer Leute beim Beschuldigten einem gewohnten Verhaltensmuster zu

entsprechen. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten, zumal der

Beschuldigte keinerlei Einsicht und Reue an den Tag legte. Die

Strafempfindlichkeit ist ebenfalls im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Entgegen

der Verteidigung ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Zufolge

der einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe daher um 3 Monate zu erhöhen,

woraus eine Strafe von 43 Monaten resultiert.

V. Widerruf

1. Der Beschuldigte wurde wegen

mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren (sowie zu einer Busse), verurteilt. Er führte beim Grenzübertritt in […]

einen Teleskopschlagstock sowie einen CS-Spray im Auto mit.

2. Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere

Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt

nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,

wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten

des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs

anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe

bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit

Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den

bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für

den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,

dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus

resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

der verurteilten Person erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose

für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je

schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E.

4.5).

3. Zu prüfen ist, ob unter

Berücksichtigung aller massgeblichen persönlichen Umstände des Beschuldigten

eine Schlechtprognose zu stellen ist. Der Beschuldigte ist nunmehr seit der

Verurteilung durch das Amtsgericht […] (D) am 3. April 2012 bereits zwei Mal

erneut mit einschlägigen Delikten in Erscheinung getreten. Entsprechend muss

die Legalprognose als ungünstig bewertet werden. Er hat aber nunmehr erstmals

einen längeren Strafvollzug zu erstehen. Unter diesen Umständen ist es möglich,

beim Beschuldigten nach erfolgtem Strafvollzug eine Schlechtprognose noch

einmal zu verneinen und den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 verhängten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 nicht zu widerrufen, wobei die Probezeit

um ein Jahr zu verlängern ist.

VI. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte wurde der schweren

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB für schuldig befunden. Damit hat er

eine Straftat begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich

zwingend eine Landesverweisung nach sich zieht, es sei denn, es würde beim

Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB vorliegen und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung würde das

private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv

(«in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem

Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat-

und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur

Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

2. Als deutscher Staatsangehöriger mit

Verweilrecht in der Schweiz, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt,

kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA;

SR 0.142.112.681) berufen. Es stellt sich die Frage des Verhältnisses des

Schweizerischen Strafrechts (StGB) zum FZA. Zu dieser Frage hat sich das

Bundesgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt grundlegend im Entscheid

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019. Diesem Entscheid lag die Verurteilung eines

spanischen Staatsangehörigen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Besitz von 590 g Kokaingemisch mit Reinheitsgrad 75 % resp. 76 % zwecks

Absatz) zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren zu Grunde. Das Bundesgericht

äusserte sich im Wesentlichen wie folgt (mit zahlreichen weiteren Hinweisen):

Für die strafrechtliche Auslegung

relevant ist, dass es sich beim FZA um ein im Wesentlichen

wirtschaftsrechtliches Abkommen handelt. Das FZA berechtigt lediglich zu einem

doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe

der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen

Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im

Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte

sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (E. 3.4.4.).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in

diesem Zusammenhang ein Begriff des Unionsrechts. Dieses zentrale Prinzip der «Nichtdiskriminierung»

(Art. 2 FZA) bzw. Gleichbehandlung bezweckt ebenfalls den

diskriminierungsfreien wirtschafts- und erwerbsrechtlichen reziproken Zugang zu

den Wirtschaftsräumen der Vertragsstaaten. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der

Staatszugehörigkeit ist daher untersagt. Das Recht auf Gleichbehandlung mit den

Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung

sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Art. 7 lit. a

FZA) verwirkt der Straftäter. Die im FZA eingeräumten Rechte dürfen ihm

gegenüber gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eingeschränkt werden.

Einschränkende Massnahmen müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses

entsprechen und gleichwohl jedenfalls den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

beachten, d.h. sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen

nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (E. 3.4.5.).

Die strafrechtlich massgebende

Bestimmung ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel «Öffentliche

Ordnung» lautet: «Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur

durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.» (E. 3.5.)

Das FZA ist ein partikulares Abkommen.

Die Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im

schweizerischen Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die

Rechtsprechung verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der

deutschen Fassung) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des

EuGH und normierten keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer

Landesrecht, namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine originäre

Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen (E.

4.3.4.). Wie ausgeführt, kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs.

1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Diese

Bedingung ist beim qualifizierten Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der

Regel erfüllt (E. 4.4.).

Wesentliches Kriterium für die

Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen

Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB

realisiert. In casu ist dieser Sachverhalt aus dem beabsichtigten Drogenhandel

mit einer Menge Kokain, welche die Basismenge für den qualifizierten Fall um

ein Vielfaches überschreitet, zu erschliessen. Der Beschwerdeführer liess damit

ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der

gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu

schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch

angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die

Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm

die Einreise zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er

erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von durchschnittlich zwischen

5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem beabsichtigten Kokainhandel

ging er bewusst das Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken.

Er beruft sich unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen

Aufenthalt in der Schweiz gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist

im Ergebnis nicht zu beanstanden (E. 4.5.).

Auch im Entscheid 6B_235/2018 vom 1.

November 2018 hatte sich das Bundesgericht mit dem Verhältnis der

Landesverweisungsnorm zum FZA zu befassen. Es ging um einen

schwedisch-serbischen Doppelbürger, Jahrgang 1993, dem vorgeworfen wurde, im

Laufe einer Auseinandersetzung seinem Kontrahenten aus drei Metern Distanz eine

leere Flasche «Smirnoff Ice» (275 ml) an den Kopf geworfen und ihm damit eine 2

– 3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt

zu haben. Er habe gedroht, ihn umzubringen. Dafür wurde er rechtskräftig zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht

erwog u.a. folgendes (wiederum mit zahlreichen Hinweisen):

Das FZA enthält keine strafrechtlichen

Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte

die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle

Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem

Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich

vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Eine Vertragspartei kann sich

nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines

Vertrags zu rechtfertigen (Art. 27 des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft

getretenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]).

Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen,

seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte

seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Ziff. 1 VRK) (E. 3.3.).

Das FZA schreibt keine

Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Strafgericht landesrechtlich zu einem

Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig

nicht verletzt. Lässt sich Landesrecht völkerrechtskonform anwenden, stellt

sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. Diese kann offenbleiben. Das

Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden (E. 4.1.).

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf

die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der

strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen ist.

Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme. In casu

erging keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des

Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20), sondern eine Landesverweisung gemäss Art.

66a bis StGB. Die zitierte ausländerrechtliche Rechtsprechung erscheint

insoweit nicht als einschlägig (E. 4.2.).

Der Beschwerdeführer argumentiert gestützt

auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung im Rahmen des AuG. Die von Volk und

Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das

verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren

Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung. Die

federführende Bundespräsidentin erklärte in der Debatte des Nationalrats vom

11. März 2015, der Beschluss des Ständerats bedeute eine massive Verschärfung

der Ausschaffungspraxis. Gleichzeitig ermögliche der Beschluss des Ständerats

den Gerichten, dass sie das Gesetz im Einzelfall anwenden könnten. Die

Gewaltentrennung verlange, dass der Gesetzgeber Gesetze mache, die das Gericht

anwenden könne und müsse, und zwar auch im Einzelfall anwenden könne und müsse

(E. 4.3.).

Die Vorinstanz beachtet den Willen des

Gesetzgebers. Sie erwägt abschliessend, aufgrund der erheblichen Gefahr

weiterer Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben, und in

Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration

und Verwurzelung in der Schweiz, dränge sich eine Landesverweisung auf. Deren

Dauer sei in Relation zum Strafmass und zum noch jugendlichen Alter des

Beschwerdeführers auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen.

Angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung

erscheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben

der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig und am Platze sei. Die

Vorinstanz berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gegen die

vorinstanzliche Entscheidung wendet der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes

ein. Vielmehr lässt sich auch den von ihm zitierten bundesgerichtlichen

Urteilen gerade entnehmen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko

für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA

genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter

wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Mit dem Erfordernis der

gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit

Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen

sein müssten. Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art.

5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den

"ordre public" verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der

sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht

Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Das ist in casu nicht der Fall. Bei strafrechtlichen Verurteilungen verlangt

der EuGH eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der

öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen; eine frühere strafrechtliche

Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die zugrunde

liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Diese spezifische

Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen (E. 4.4.).

3. Im vorliegenden Fall liegen nicht

ansatzweise Umstände vor, welche einen persönlichen Härtefall für den

Beschuldigten indizieren würden. Dieser ist weder in der Schweiz geboren noch

aufgewachsen und unterhält keine familiären Beziehungen zu Personen in der

Schweiz. Die Beziehung zu seiner im Kanton […] wohnhaften Freundin kann er vom

Ausland aus fortführen. Auch die Erwerbsaussichten in seinem Heimatland sind

als durchaus intakt zu bezeichnen. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm

ohne weiteres zuzumuten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der

Beschuldigte als Deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann. Der

Beschuldigte hat sich eines schweren Gewaltdeliktes schuldig gemacht, weshalb

er zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurteilen ist. Seine Tat, wie

auch sein Vorleben und sein Nachtatverhalten lassen auf eine weiterhin

bestehende erhebliche Gewaltneigung schliessen. Der Beschuldigte stellt eine

ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er ist daher des Landes

zu verweisen. Die von der Vorinstanz verhängte Dauer der Landesverweisung ist

im Hinblick auf die Schwere der Tat, das Ausmass der vom Beschuldigten

ausgehenden Gefährdung und sein Verschulden als angemessen zu bezeichnen,

weshalb die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren zu bestätigen ist.

VII. Zivilforderung

Durch die dem Privatkläger zugefügte

Körperverletzung und die daraus resultierende Heilbehandlung verbunden mit

andauernder Arbeitsunfähigkeit hat der Beschuldigte diesem einen Vermögensschaden

zugefügt, wofür er zu 100 % haftpflichtig zu erklären ist. Im Weiteren ist die

Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, was der Privatkläger im

erstinstanzlichen Verfahren explizit beantragen liess. Eine Abweisung der

Zivilforderung, wie sie vom Beschuldigten beantragt wird, kommt beim

vorliegenden Verfahrensausgang nicht in Frage.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind

dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch

des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3

StPO). Der Verzicht auf den Widerruf ist von zu untergeordneter Bedeutung, um

eine Kostenausscheidung zu rechtfertigen. Die erstinstanzlichen Kosten des

Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu in Höhe von CHF 8'000.00 sind

ausgewiesen und nach dem Gesagten vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des

Berufungsverfahrens werden, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, auf

total CHF 6'286.40 festgesetzt und sind ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 2.

Parteientschädigung

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger hat vorliegend mit seinen Anträgen sowohl

im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren obsiegt, weshalb

ihm je eine Parteientschädigung zusteht. Die für das erstinstanzliche Verfahren

von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 10'340.00

ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin Eveline Roos

als Vertreterin des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 2'059.55 (Honorar

6.75h à CHF 280.00 = CHF 1'890.00, Auslagen CHF 22.30, zzgl. MWST)

geltend. Dies erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung und die

mündliche Urteilseröffnung sind 2.25 Stunden hinzuzurechnen. Es ergibt sich

eine Entschädigung von CHF 2'738.05 (Honorar 9h à CHF 280.00 = CHF 2'520.00,

Auslagen CHF 22.30, zzgl. MWST), welche vom Beschuldigten an den Privatkläger

zu bezahlen ist. In der ersten Urteilsanzeige wurde versehentlich mit einem

Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, entsprechend CHF 2'447.25, was hiermit zu

korrigieren ist.

3. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

3.1 Rechtsanwältin Martina Heilinger als

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bis zur Entlassung aus dem amtlichen

Mandat am 13. August 2019 macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 752.75

(Honorar 3.66h à CHF 180.00 = CHF 660.00, Auslagen CHF 38.90, zzgl. MWST) geltend.

Dies erscheint angemessen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 197.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. In der Urteilsanzeige wurde als Entschädigung für Rechtsanwältin

Heilinger versehentlich der Betrag von CHF 757.75 festgehalten, was

hiermit zu korrigieren ist.

3.2 Rechtsanwalt Ivo Harb als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von

CHF 4'916.50 (Honorar 23.5h à CHF 180.00 = CHF 4'230.00, Auslagen CHF 335.00,

zzgl. MWST). Für die Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung werden 5 Stunden

veranschlagt. Da die Verhandlung inkl. der mündlichen Urteilseröffnung lediglich

2.25 Stunden dauerte, ist die Kostennote zwar zu kürzen, in Anbetracht des

Anfahrtswegs von Rechtsanwalt Harb jedoch nur um 2 Stunden. Es ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 4'528.80 (Honorar 21.5h à CHF 180.00 = CHF 3'870.00,

Auslagen CHF 335.00, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 122

Abs. 1, Art. 122 Abs. 3, Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 66a, Art. 106

StGB; Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 a SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3 StPO

erkannt (mit Berichtigung der Urteils-Ziffern 11

und 13):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers E.___,

begangen am 28. April 2017, schuldig gemacht (AZ 1).

2. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen

Urteils des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert,

begangen am 28. April 2017, schuldig gemacht hat (AZ 2).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.

4. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen

Urteils zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6

Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde.

5.

Der dem

Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

vom 25. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00

gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit

um 1 Jahr verlängert.

6.

Der Beschuldigte A.___

wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

7.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils

folgende sichergestellten Gegenstände den Berechtigten durch die Kantonspolizei

Solothurn zurückzugeben sind:

Menge

Gegenstand

Nr.

Aufbewahrungsort

1

weisse Sportjacke (A.___)

Ass.-Nr. 17.04197

FB Asservate Polizei

1

blaue Herrenhose (A.___)

Ass.-Nr. 17.04198

FB Asservate Polizei

1

blaue Herrenhose (E.___)

Ass.-Nr. 17.02707

FB Asservate Polizei

1

Herrenhemd (E.___)

Ass.-Nr. 17.02708

FB Asservate Polizei

1

Unterhose (E.___)

Ass.-Nr. 17.02709

FB Asservate Polizei

1

braune Jacke (E.___)

Ass.-Nr. 17.02710

FB Asservate Polizei

8.

Der Beschuldigte A.___

wird für den Schaden, welchen der Privatkläger E.___ aus dem Vorfall vom 28.

April 2017 erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100% als haftbar erklärt. Im

Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger

E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'340.00 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

10.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im

erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin Martina Heilinger, auf CHF 8'112.90

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Die Kostennote für

die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren,

Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird auf CHF 752.75 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 197.45, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Die Kostennote für

den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren,

Rechtsanwalt Ivo Harb, Zürich, wird auf CHF 4'528.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'738.05 (inkl. Auslagen

und MWST) zu bezahlen.

14.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Thal-Gäu im Umfang von total

CHF 8'000.00 sind vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.

15.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF

6'286.40, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann