STBER.2019.50
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Littering
18. Dezember 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
18. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident
Marti
Oberrichter
von Felten
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiberin
Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, Littering
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 18.
Dezember 2019 um 8:30 Uhr:
1.
A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, privater Verteidiger des Beschuldigten, in
Begleitung des Rechtspraktikanten
3.
B.___, Zeugin.
Der Vorsitzende
eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
der Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. März 2019 zusammen, gegen
welches der Beschuldigte am 2. April 2019 die Berufung anmelden liess.
Anschliessend nennt er die vom Berufungskläger gestellten Anträge gemäss
Berufungserklärung vom 12. August 2019 (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.4.).
In der Folge weist er darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auf ein
Rechtsmittel und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet
habe, und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorbemerkungen und Vorfragen des Verteidigers;
2. Einvernahme
des Beschuldigten;
3. Einvernahme
der Zeugin;
3. etwaige
weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4.
Parteivortrag des Verteidigers und Abgabe einer allfälligen Kostennote;
5. letztes
Wort des Beschuldigten;
6. geheime
Urteilsberatung;
7.
Urteilseröffnung.
Mit dem
Hinweis, dass die auf 16:00 Uhr angesetzte mündliche Urteilseröffnung bereits
auf den Vormittag vorverlegt werden könnte und dies noch zu besprechen sei,
beendet der Vorsitzende seine einleitenden Bemerkungen.
Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
In der Folge
wird der Beschuldigte auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu
verweigern, hingewiesen und zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument
und separates Einvernahmeprotokoll vom 18.12.2019 im obergerichtlichen Dossier,
nachfolgend OG, AS 041 sowie AS 042 ff.).
Um 8:45 Uhr
betritt die vorgeladene Zeugin den Gerichtssaal. Sie wird vom Vor-sitzenden auf
ihre Rechte und Pflichten hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu
Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 18.12.2019: OG AS 041
sowie AS 046 ff.).
Nach Abschluss
der Befragung verbleibt die Zeugin bis zum Ende der Hauptverhandlung als
Zuhörerin im Gerichtssaal.
Nachdem von
der Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das
Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi stellt und begründet hierauf im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. OG AS 052):
« 1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der
groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung des Gesetzes über
Wasser, Boden und Abfall (Littering).
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang dem Staat
aufzuerlegen.
3. A.___ seien die ihm erwachsenen
Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren sowie jene vor Obergericht
gemäss Aufwand und noch einzureichender Kostennote zu entschädigen.»
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte
Wort wie folgt Gebrauch:
Sofern er
heute verurteilt werde für etwas, das er nicht getan habe, werde ihm zu 100 %
Unrecht angetan. Er denke, das könne nicht sein.
Der
Vorsitzende weist auf die unterschiedlichen Modalitäten der Urteilseröffnung
(mündlich oder schriftlich) sowie auf die Möglichkeit hin, das Urteil des
Berufungsgerichts bereits am Vormittag mündlich zu eröffnen.
Der
Beschuldigte spricht sich für die mündliche Eröffnung des Urteils aus, deren
Zeitpunkt in Absprache mit dem Verteidiger und dem Beschuldigten neu auf
11:00 Uhr festgesetzt wird. Damit endet der öffentliche Teil der
Verhandlung um 9:20 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen
zur mündlichen Urteilseröffnung vom 18. Dezember 2019 um 11:00 Uhr:
1. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, privater
Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung des Rechtspraktikanten
Der
Vorsitzende begrüsst die anwesenden Personen und weist vorab darauf hin, dass das
Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch
begründet werde. Massgeblich sei die ausführliche Begründung im schriftlichen
Urteil, welches die Parteien in wenigen Wochen erhalten würden.
Der
Vorsitzende gibt bekannt, dass das Urteil der Vorinstanz in allen Punkten
bestätigt worden sei. Er nimmt in der Folge die Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung vor. Ebenso äussert er sich kurz zur Strafzumessung und
zur Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Abschliessend
weist er darauf hin, dass demnächst das Urteilsdispositiv und in der Folge dann
auch das begründete schriftliche Urteil verschickt würden, wobei die
Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in Strafsachen erst ab Zustellung des
letztgenannten Dokumentes zu laufen beginne. Damit endet um 11:10 Uhr die
mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer
des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
B.___ (nachfolgend:
Geschädigte) meldete sich am Freitag, 22. Juni 2018, um 23:12 Uhr telefonisch
bei der Polizei Kanton Solothurn. Sie sei soeben von einem PW-Lenker auf der
Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, auf Höhe Oberbuchsiten, von hinten bedrängt
und dann rechts überholt worden. Sie habe die Autobahn über die Ausfahrt
Gunzgen-Süd verlassen, um die Polizei zu verständigen (vgl. Strafanzeige vom
7.9.2018, Akten Seiten 009 ff., im Folgenden: AS 009 ff.).
Anlässlich
ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 18. Juli 2018 gab sie das Kennzeichen SO [...]
an. Nach mehreren Terminvereinbarungen konnte A.___ (im Folgenden:
Beschuldigter) am 5. September 2018 zum Vorhalt befragt werden. Er räumte dabei
ein, an diesem Abend auf der genannten Strecke mit dem Fahrzeug mit dem
Kennzeichen SO [...] unterwegs gewesen zu sein, den konkreten Vorhalt
hingegen bestritt er.
2.
Am 7. Oktober
2018 erliess die zuständige Staatsanwältin gegen den Beschuldigten einen
Strafbefehl und verurteilte diesen wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
und Litterings zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 550.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe (AS 006 f.).
3.
Am 23. Oktober
2018 liess der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl
erheben (AS 044). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 überwies die
Staatsanwältin die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid
(AS 004).
4.
Der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 27. März 2019 folgendes
Strafurteil (AS 074 ff.):
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a. der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch
ungenügenden Abstand zu anderen Strassenverkehrsbenützern und Rechtsüberholen
auf der Autobahn;
b. des Litterings,
alles begangen am 22. Juni 2018, um
23.08 Uhr, in Oberbuchsiten, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich.
2. A.___ wird im Sinne einer Zusatzstrafe
zum Strafbefehl vom 10. September 2018 verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.»
4.
Gegen das
erstinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 2. April 2019 die Berufung
anmelden (AS 80). Am 12. August 2019 liess er die Berufungserklärung einreichen
mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und
er sei von allen Vorhalten freizusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. August 2019 mit, sie verzichte
auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(OG AS 9).
II.
Sachverhalt
1.
Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juni 2018, um ca. 23:08 Uhr, in
Oberbuchsiten, Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Nissan
mehrfach missbräuchliche Warnsignale mittels Lichthupe abgegeben und bei einer
Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen ungenügenden Abstand von max. 5 m bzw.
max. 0.23 Sekunden auf den vor ihm fahrenden PW der Geschädigten gehalten zu
haben. In der Folge habe der Beschuldigte die vor ihm fahrende Geschädigte via
Normalstreifen rechts überholt, sei unmittelbar nach dem Überholmanöver wieder
auf den ersten Überholstreifen eingebogen und habe sein Fahrzeug unvermittelt
bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h abgebremst, weshalb der PW
der Geschädigten ebenfalls abrupt habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu
verhindern. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Geschädigten,
hervorgerufen und diese in Kauf genommen.
Ferner habe
der Beschuldigte als Lenker des PW Nissan am 22. Juni 2018, um ca. 23:08 Uhr,
in Oberbuchsiten, Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, einen Zigarettenstummel
aus dem Fahrzeug geworfen, welcher im PW der Geschädigten gelandet sei und auf
dem Sitzbezug ein Brandloch verursacht habe (AS 040).
Erwägungen
2.
Gemäss der in
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten
Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die
einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht
folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art.
10.
Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Dispositiv
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.
Die beiden
Beteiligten haben zum inkriminierten Vorfall zusammengefasst folgende Angaben
gemacht:
-
Geschädigte am 18. Juli 2018 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson
(AS 012 ff.): Sie sei am 22. Juni 2018 um ca. 21:45 Uhr in Solothurn
in Richtung St. Gallen weggefahren. Auf dem Rücksitz habe ihr Partner
geschlafen. Ganz Solothurn sei wegen des Fussballspiels an diesem Abend
verstopft gewesen. Sie habe das Verdeck des Cabrios offen gehabt. Auf der A1
habe es ab Niederbipp stockenden Verkehr gehabt. Vor dem Blitzer
(Oberbuchsiten) sei sie auf der Überholspur mit ca. 80 km/h gefahren. Ab da
habe sie ein Fahrzeug hinter sich gehabt, das ihr sehr nahe aufgefahren sei.
Dieser Lenker habe angefangen, seine Lichthupe zu betätigen. Sie habe aber nicht
gewusst, wie Platz machen, da es auf der Normalspur viel Verkehr gehabt habe.
Sie habe ihm mit der Hand signalisiert, dass er Abstand halten solle, was er
nicht befolgt habe. Als es dann auf der rechten Spur eine kleine Lücke gegeben
habe, habe er diese genutzt, um sie rechts zu überholen. Da habe es ihr den
«Nuggi rausgejagt» und sie habe ebenfalls einen Fehler gemacht und gehupt. Da
er sie ausgebremst habe, habe sie «Vollgas gehubt». Sie habe sich gedacht, das
Hupen beeinträchtige die anderen Verkehrsteilnehmer weniger als eine Lichthupe.
Sie habe noch etwas vergessen: Bevor er sie rechts überholt habe, habe sie
bremsen müssen, weil der Verkehr vor ihr auch gebremst habe. Darauf habe er sie
rechts überholt. Um 23:08 Uhr habe sie gehubt. Davon sei auch ihr Partner
erwacht und habe die Situation fotografiert. Deshalb wisse sie die Zeit noch so
genau. (auf Frage) Sie werde die Fotos der Polizei per E-Mail zustellen. Sie
sei dann bei der nächsten Gelegenheit ab der Autobahn gefahren, da sie sehr
aggressiv gewesen sei. Sie sei bei Gunzgen-Süd ab der Autobahn gefahren und
habe sich dort etwas beruhigt. Dabei habe sie die Nummer 117 angerufen und habe
sich dort informiert. (Auf die Frage, was sonst noch passiert sei) Als das
Fahrzeug vor ihr eingebogen sei, habe es sie ausgebremst auf ca. 40 bis 50
km/h. Das sei ihr Gefühl. Sie habe dadurch nicht mehr ihren Sicherheitsabstand
halten können. Danach habe der Lenker einen Zigarettenstummel aus dem Fahrzeug
geworfen, der auf ihrem Beifahrersitz gelandet sei und dort ein Brandloch
verursacht habe. (Auf die Frage nach Angaben zum Fahrzeug) Es sei ein weisses
Fahrzeug gewesen, von der Form her wie ein SUV. Die Nummer habe sie noch im
Kopf: SO [...]. Sie glaube, der Lenker habe irgendwann festgestellt, dass
ihr Partner filme. Danach habe er sich völlig korrekt verhalten. Dies könne
aber auch eine Fehleinschätzung sein. Er sei jedenfalls auf der Normalspur
weitergefahren und sie sei bei Gunzgen ab der Autobahn gefahren. (Auf die Frage
nach Angaben zum Lenker) Sie habe diesen nicht gesehen. Es sei dunkel gewesen,
sie gehe davon aus, dass es ein Mann gewesen sei. Sie habe nur den linken Arm
gesehen, dort habe sie aber nichts Spezielles feststellen können. (Auf die
Frage, wie nahe der Lenker des weissen Fahrzeugs hinter ihr aufgefahren sei)
Etwa eine Motorhaubenlänge, «ich konnte seine Nasenhaare zählen». Auch dies sei
eine schwierige Einschätzung. Sie habe via Rückspiegel nur die
Windschutzscheibe sehen können und nichts von der Motorhaube. Deshalb habe sie
das Kontrollschild nicht lesen können. (Auf die Frage nach der Grösse der Lücke
beim Rechtsüberholen) Nach ihrer Einschätzung maximal 1,5 Autolängen. Das
Fahrzeug auf der Normalspur habe stark auf die Bremsen gehen müssen. (Auf die
Frage, was das für ein Fahrzeug gewesen sei) Das wisse sie nicht, sie habe es
nur im Augenwinkel wahrgenommen wegen den Bremslichtern. Es sei ihr ein
Anliegen, dass solches Fehlverhalten gebüsst werde, so entstünden viele
Auffahrunfälle.
Vor dem Gerichtspräsidenten am 27. März 2019 als Zeugin (AS
061 ff.): Sie habe damals ihren Partner von einem Geschäftsfest abgeholt und
sei nach [...] unterwegs gewesen, weil ihre Mutter am Tag darauf beerdigt
worden sei. Es sei emotional keine einfache Zeit gewesen. Es habe sehr viel
Verkehr gehabt und sie habe sich recht genervt. Ab Oensingen habe es dichten
Verkehr gehabt. Sie habe eine «lahme Gurke» von einem Auto, einen Golf 1 GL. Im
dichten Gedränge habe sie dann das Gefühl gehabt, das Auto hinter ihr sei doch
sehr nahe. Sie sei dabei auf der Überholspur gefahren, beide Fahrbahnen seien
wirklich voll besetzt gewesen. Sie habe gedacht, sie könne einerseits gar nicht
nach rechts auf die Normalspur wechseln und andererseits komme er bei diesem
Verkehr ohnehin nicht schneller vorwärts. Aber die Situation habe sich zugespitzt,
er habe sie immer mehr gedrängt. Dann habe das Auto sie rechts überholt. Da
habe sie gedacht, «na gut, also halt». Aber dann habe sie bremsen müssen, weil
das Auto sehr verlangsamt habe. Deswegen sei sie wütend geworden und habe sich
auch nicht sauber verhalten, weil sie einfach gehubt habe wie ein «Volltubel».
Und nachher sei die Zigarette aus dem Fenster geflogen gekommen und sie habe
das Auto offen gehabt. Das sei dann für ihre Emotionen zu viel gewesen und sie
sei von der Autobahn abgefahren, habe bei der Raststätte einen Kaffee getrunken
und die Polizei angerufen. (Auf Frage) Im Rückspiegel habe sie die
Nummernschilder des Fahrzeugs nicht mehr gesehen. Das sei für sie massiv zu
nahe gewesen. Normalerweise würde sie auch nicht reagieren, aber damals sei
alles einfach zu viel gewesen für sie. (Auf Frage) Das Nummernschild habe sie
ablesen können, nachdem er sie überholt gehabt habe. (Auf Frage) Ja, sie habe
die Lichthupe auch noch betätigt, das stimme. (Auf den Einwand, gemeint sei der
VW-Fahrer) Das sei so lange her, das wisse sie nicht mehr. Sie möchte nichts
sagen, was nicht stimme. Sie wisse die Punkte, die sich eingebrannt hätten. Die
seien geblieben. (Auf die Frage nach dem Rechtsüberholen) So, wie sie es in
Erinnerung habe, sei das recht «spitzfindig» gewesen. Sie selbst würde nie so
rechts überholen. Vorne sei ein Auto relativ nah gewesen, wie sie das Gefühl
gehabt habe. Der Platz zwischen ihr und dem Auto auf der rechten Spur sei recht
eng gewesen. Aber wenn ein Auto genügend «Pfupf» habe, gehe das. (Auf Frage) Er
sei hinter ihr raus, habe sie überholt und sei vorne wieder reingefahren. So
habe sie es in Erinnerung. (Auf die Frage nach dem Abbremsen) Sie habe es nicht
gerne, wenn ein Auto so nahe vor ihr sei. Sie brauche wirklich ein Minimum an
Distanz, sonst fühle sie sich nicht wohl, weil sie wisse, dass sie ein altes
Auto habe. (Auf die Frage, ob er nach dem Rechtsüberholen abgebremst habe) Ja,
sie habe das Gefühl gehabt. Er habe ja auch abbremsen müssen, weil vor ihm
wieder ein Auto gewesen sei. (Auf Frage) Ja, er habe wegen des Verkehrs bremsen
müssen. (Frage: Weil es so eng gewesen sei?) Ja, das seien grundsätzlich
Sachen, die sie seit 15 Jahren auf der A1 erlebe. Sie habe das Gefühl gehabt,
diese Person nerve sich wohl ob ihrer «langsamen Gurke». Dann habe sie das
Gefühl gehabt, er habe die Zigarette absichtlich hinausgeworfen. Man sehe es
ja, wenn man ein offenes Auto überhole. (Auf die Frage, ob sie das
Nummernschild habe lesen können) Ja, das sei ein Spiel, das sie seit klein auf
mache. Die Nummer habe sie immer noch im Kopf. Weil halt zweimal ihre
Lieblingszahl vorkomme. (Auf die Frage nach der Zigarette) Sie habe diese aus
der Fahrerseite fliegen sehen, nicht aus der Beifahrerseite. Deswegen habe sie
auch zu hupen begonnen.
Vor Obergericht am 18. Dezember 2019 als Zeugin (OG AS 041
und AS 046 ff.): Sie erinnere sich an den Vorfall, weil am folgenden Tag die
Beerdigung ihrer Mutter stattgefunden habe. Sie sei damals relativ langsam auf
der linken Fahrspur gefahren. Sie habe wahrgenommen, dass sie von hinten von
einem Auto bedrängt worden sei. Es habe auf allen Fahrspuren stockender
Kolonnenverkehr geherrscht. Sie habe unter diesen Gegebenheiten nicht auf die
rechte Fahrbahnspur ausweichen können. Das Auto, welches zu nahe aufgefahren
sei, habe sie schliesslich rechts überholt und sie habe abbremsen müssen. In
Bezug auf die Autonummer könne sie einen Irrtum ausschliessen. Diese Nummer
habe sich ihr eingebrannt, als das Auto vor ihr gewesen sei und sie habe
abbremsen müssen. Dass sie die Nasenhaare des Fahrers habe zählen können, habe
sie nicht gesagt. Es sei auch kein Ausdruck, den sie gebrauche und der ihr
geläufig sei oder sie müsste sich schwer täuschen. (Auf Vorhalt der
protokollierten und von ihr am 18.7.2018 unterzeichneten Aussage) Das habe sie
nicht mehr gewusst. Nachdem sie vom Fahrer rechts überholt worden sei, sei noch
eine Zigarette geflogen gekommen, die ein Brandloch auf dem Autositz verursacht
habe. Das sei einfach zu viel gewesen. Man sehe doch, wenn man hinter einem Auto
fahre, dass das Dach offen sei. Das sei sehr gefährlich und man sei in einer
solchen Situation völlig aufgeschmissen. Sie habe dies als Angriff auf sich
selber empfunden. Sie habe die Autobahn verlassen und ihren Kopf durchlüften
müssen. (Auf Frage) Ausschlaggebend für die Meldung an die Polizei sei gewesen,
dass zu viele Sachen zusammengekommen seien: Neben dem Drängen und dem
Rechtsüberholen des Fahrers sei die Sache mit dem Abbremsen und der blöden
Zigarette hinzu gekommen. (Auf den Vorhalt der Verteidigung, wonach er einen
Widerspruch darin erblicke, dass die Geschädigte gemäss ihren eigenen Aussagen
vor der ersten Instanz zum einen nicht habe auf die rechte Fahrspur ausweichen
können und sie zum anderen vom Auto rechts überholt worden sei) Wenn sie damals
ausgesagt habe, sie habe ein Auto neben sich gehabt, so heisse das für sie
nicht, dass sie dem Fahrer hätte zuwinken können. Das heisse in diesem
Zusammenhang nur, dass der Abstand nicht passe, d.h. zu klein sei, um auf die
rechte Spur wechseln zu können, ohne einen anderen Fahrer in Bedrängnis zu
bringen.
-
Beschuldigter am 5. September 2018 gegenüber der Polizei (AS 016 ff.):
Es sei richtig, dass er am späten Abend des 22. Juni 2018 mit dem Fahrzeug
seiner Freundin in Richtung Aarau unterwegs gewesen sei. Er sei mit deren
Tochter unterwegs gewesen. Aber alle Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden
seien, stimmten nicht. Wann und wo er genau losgefahren sei, wisse er nicht
mehr. (Auf Frage) Das Spiel Serbien-Schweiz habe er nur ein wenig geschaut, er
sei nicht so Fussballfan. Ob das Kind hinten im Auto geschlafen habe, wisse er
nicht mehr. Nach der Einfahrt Oensingen auf der A1 sei nichts passiert, er sei
ganz normal gefahren. Weitere Aussagen möchte er nicht machen. Er sage einfach,
er habe das Kind nach Aarau gebracht. Ein solcher Vorfall sei nie passiert.
Vor dem Gerichtspräsidenten am 27. März 2019 (AS 067 ff.):
Ja, er sei an diesem Abend um diese Zeit unterwegs gewesen. Dies nach dem Match
Serbien-Schweiz. Die genaue Uhrzeit könne er nicht mehr sagen. Die Vorhalte
stimmten nicht, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Er habe die Tochter
der Freundin schon vorher manchmal zu ihrem Vater gebracht. Als er von den
Vorhalten erfahren habe, sei das ein Schock gewesen für ihn. Das könne nicht
sein. Vor allem nicht mit einem Kind im Auto. Für ihn mache das alles keinen
Sinn, was die Frau erzählt habe. (Auf Frage) Er rauche ab und zu im Auto, aber
nicht, wenn er die Kleine im Auto habe.
Vor Obergericht am 18. Dezember 2019 (OG AS 041 und AS 42
ff.): Der Vorhalt entspreche nicht der Wahrheit. Er habe von Anfang an
zugegeben, am späten Abend des 22. Juni 2018 auf der besagten Strecke unterwegs
gewesen zu sein. Er habe nichts zu verstecken und brauche nicht zu lügen. Er
sei ganz normal und mit dem Kind seiner Partnerin im Auto gefahren. Es sei für
ihn ein Schock gewesen, als er von der Anzeige erfahren habe und bei der
Polizei habe aussagen müssen. Er könne sich daran erinnern, dass die Autobahn
an jenem Abend nach dem Fussballspiel Serbien-Schweiz völlig verstopft gewesen
sei. Es wäre ihm damals – selbst wenn er dies gewollt hätte – gar nicht möglich
gewesen, so zu überholen, wie es die Zeugin geschildert habe.
Mit E-Mail vom
26. Juli 2018 reichte die Geschädigte die am 22. Juni 2018 von ihrem Partner
geschossenen Fotos zu den Akten (AS 022 ff.). Mit der Vorinstanz (US 8) ist
dazu festzuhalten, dass sie keinerlei Beweiswert haben, da nichts Konkretes zu
erkennen ist.
4.
4.1 Bei der
Beweiswürdigung ist vorerst auf die Aussagen der Geschädigten einzugehen. Sie
hat den Vorgang bei der Polizei, der Vorinstanz und anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Kerngeschehen widerspruchsfrei
wiedergegeben. Es ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb sie nach Hinweis auf
die Straffolgen falscher Zeugenaussagen und falscher Anschuldigung eine falsche
Geschichte erzählen sollte. Sie kannte den von ihr angezeigten Fahrzeugführer
gar nicht. Für den Erlebnishintergrund sprechen aber auch ihr Verhalten am
fraglichen Abend und die Inhaltsanalyse ihrer Angaben. Der Vorgang hatte sie
emotional derart getroffen, dass sie bewusst die Autobahn verliess, um sich
etwas zu beruhigen. Auch rief sie unverzüglich die Polizei an und meldete den
Vorgang, was ebenfalls darauf schliessen lässt, es habe sich um einen aus ihrer
Sicht schwerwiegenden Vorfall gehandelt.
Inhaltlich
fallen in ihren Aussagen diverse Realkennzeichen auf:
-
Örtlich und zeitliche Verknüpfungen: Ab Niederbipp stockender Verkehr,
Aufschliessen des bedrängenden Fahrzeugs vor dem Blitzer Oberbuchsiten; Abend
des Fussballspiels Serbien-Schweiz an der WM mit verstopften Strassen in
Solothurn und Vorabend der Beerdigung ihrer Mutter. Die Geschädigte war in
besagter Nacht auf der Fahrt nach St. Gallen, um tags darauf an der Beerdigung
ihrer Mutter teilzunehmen und hätte unter diesen Umständen erst recht keine
Zeit aufgewendet, um dabei einen unnötigen Halt einzulegen und ohne begründete
Veranlassung eine Meldung an die Polizei zu machen.
-
Einräumen eigener Fehler: Sie habe selber einen Fehler gemacht und
«Vollgas gehubt» bzw. «gehubt wie ein Volltubel».
-
Beschreiben von Gefühlen: Sie habe die Autobahn bei der nächsten
Ausfahrt verlassen, weil sie ob dem Vorfall «sehr aggressiv» gewesen sei, es
sei «für ihre Emotionen zu viel» gewesen. Wenn sie ausführte, das Manöver sei
«nach ihrem Empfinden» sehr gefährlich gewesen, dann spricht das Entgegen den
Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussage, im Gegenteil.
-
Beschreibung von ausgefallenen Einzelheiten: Plötzlich habe sich der
betreffende Lenker «völlig korrekt» verhalten, dieser habe wohl festgestellt,
dass ihr Partner filme; der Lenker habe einen Zigarettenstummel aus dem
Fahrzeug geworfen, der auf ihrem Beifahrersitz gelandet sei und dort ein
Brandloch verursacht habe.
-
Korrektur bei der Schilderung des Vorfalls in freier Rede sowie
Einräumen von Unsicherheiten: Sie habe noch etwas vergessen; bevor er sie
rechts überholt habe, habe sie bremsen müssen, weil der Verkehr vor ihr auch
gebremst habe. Sie räumte auch Unsicherheiten ein, beispielsweise bezüglich der
Lichthupe (sie habe auch die Lichthupe betätigt; ob das Auto hinter ihr das
auch gemacht habe, wisse sie nicht mehr; dies sei so lange her und sie wolle
nichts sagen, was nicht stimme).
-
Keine Steigerung der Vorwürfe im Verfahrensverlauf, im Gegenteil räumte
die Geschädigte bezüglich des Abbremsmanövers nach dem Rechtsüberholen vor
erster Instanz ein, dies könnte wegen des Verkehrs gewesen sein.
Auch ergibt
sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kein Widerspruch bei der
Geschädigten, wenn sie einerseits angibt, sie habe wegen dem dichten Verkehr
auf der Normalspur nicht dorthin wechseln können, und dann andererseits doch
ein Rechtsüberholmanöver des Beschuldigten schildert. Sie beschrieb in der
ersten Einvernahme nachvollziehbar, wie sich auf der rechten Fahrspur eine
kleine Lücke aufgetan habe, die der Beschuldigte zu einem abrupten
Rechtsüberholen genutzt habe (AS 014) und ergänzte vor erster und zweiter
Instanz, dass sie selber nie so überholen würde (AS 064 und OG AS 051). Das vom
Beschuldigten verwendete Fahrzeug (Nissan Qashqai 2.0 DCI 4x4) mag nicht zu den
agilsten gehören, bietet aber mit 150 PS durchaus die Möglichkeit, mittels Zurückschalten
ein derartiges Manöver auszuführen.
Zweifellos
kann der Geschädigten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den
Zigarettenstummel, der in ihr Fahrzeug fiel und dort ein Brandloch verursachte,
wohl unverzüglich weggeworfen hat, ohne sich Gedanken über eine allfällige
Beweiseignung zu machen. Daraus ergibt sich auch keine Beweislastumkehr zu
Lasten des Beschuldigten.
Die Aussagen
der Geschädigten sind insgesamt ausgesprochen glaubhaft und es ist bei der
nachfolgenden rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass der Vorfall, so
wie von ihr geschildert, stattgefunden hat.
4.2 Der
Beschuldigte macht geltend, die Geschädigte könnte hinsichtlich des
Autokennzeichens einem Irrtum unterlegen sein. Dafür gibt es keine Hinweise, im
Gegenteil: Sie konnte sich selbst vor der Vorinstanz noch an die Nummer
erinnern und konnte dies auch begründen: Das sei ein Spiel, das sie schon seit
der Kindheit betreibe und dazu sei ihre Lieblingszahl im Kennzeichen gleich
doppelt vertreten gewesen. Sie beschrieb das Fahrzeug als weisses Auto, «von
der Form wie ein SUV». Der Beschuldigte war am Tatabend zur Tatzeit mit einem
weissen SUV (Nissan Qashqai 2.0 DCI 4x4) auf der gleichen Strecke unterwegs,
sodass keine ernsthaften Zweifel an der korrekten Nennung des Kennzeichens
durch die Geschädigte bestehen.
4.3
Demgegenüber kann der Beschuldigte selbst nichts zum Vorgang aussagen, da er
diesen vollumfänglich bestreitet. Bei ihm ist angesichts seiner Vorstrafen und
Administrativmassnahmen im Gegensatz zur Geschädigten zudem sehr wohl ein
Interesse an seinen Aussagen vorhanden: Bei einem Schuldspruch müsste er einen
sicherlich längeren Führerausweisentzug gewärtigen. Jedenfalls vermögen die
Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten in
keiner Weise in Frage zu stellen. Das gilt auch für seine Vorbringen, er würde
solche Aktionen mit einem Kind im Auto sicher nicht machen und auch nicht
rauchen. Auf die Angaben der Geschädigten ist somit auch unter Einbezug der
Angaben des Beschuldigten abzustellen.
Auf
Detailfragen des Sachverhalts wird bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung
eingegangen.
III. Rechtliche
Würdigung
Grundsätzlich
kann hinsichtlich der Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der Subsumtion
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 ff. verwiesen
werden. Zusammengefasst wird Folgendes festgehalten:
-
Ungenügender Abstand: Gemäss der Rechtsprechung von Berufungs- und
Bundesgericht wird der objektive Tatbestand einer groben Verletzung dieser
Verkehrsregel angenommen bei einem Abstand von 1/6 Tacho
resp. 0,6 Sekunden oder weniger. Dies wäre bei einer Geschwindigkeit von
knapp 80 km/h gemäss erster Aussage der Geschädigten ein Abstand von rund
13 Metern oder weniger. Die Geschädigte hat ausgesagt, der Beschuldigte sei ihr
über eine längere Strecke so nahe aufgeschlossen, dass sie im Rückspiegel nur
noch die Windschutzscheibe seines Autos habe sehen können. Es ist gestützt
darauf mit der Vorinstanz von einem Abstand von wenigen Metern, mithin
jedenfalls deutlich unter 13 Metern auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, ist ein derart ungenügender Abstand insbesondere nachts bei
stockendem Verkehr auf der Autobahn von deutlich erhöhter Gefährlichkeit (US
14/15).
-
Verbotenes Rechtsüberholen erfüllt nach der konstanten Rechtsprechung
den objektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln, dies
jedenfalls bei einem Überholvorgang wie im vorliegenden Fall (abruptes
Ausschwenken auf die rechte Fahrbahn, Rechtsüberholen und unmittelbares Wiedereinschwenken
auf die Überholspur), der nichts mit einem Rechtsvorbeifahren im
Kolonnenverkehr gemein hat.
-
Der Beschuldigte hat die Verkehrsregel vorsätzlich verletzt, womit auch
der subjektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt ist.
-
Das Wegwerfen des Zigarettenstummels auf der Autobahn erfüllt den
Straftatbestand des Litterings gemäss § 169 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser,
Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) und wird mit Busse bis CHF 5'000.00
bestraft.
IV. Strafzumessung
1.
Nach Art. 47
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Hat das
Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Methodisch ist im Fall der retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen,
für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte
Methode»). Danach hat der Richter für dieses Delikt die Einsatzstrafe
festzusetzen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu
beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere,
bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht
die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu
zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der
Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht
werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene
Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist
zu beachten, dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe
gebunden ist und diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven
Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6).
2.
2.1 Im
vorliegenden Fall ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 auszufällen: Damals wurde der
Beschuldigte wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Ausweis und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine
Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die vorliegende Straftat wiegt
bei gleicher Strafdrohung wie das Führen eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis deutlich schwerer, weshalb für sie die Einsatzstrafe für die
hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen ist.
2.2 Der
Beschuldigte hat beim vorliegenden Vorfall gleich zwei Mal die Verkehrsregeln
grob verletzt. Dabei ist das Rechtsüberholmanöver bei dichtem, stockendem
Verkehr nachts auf der Autobahn als schwerwiegendes Manöver mit einem grossen
Unfallpotential zu qualifizieren. Ähnliches gilt für den ungenügenden Abstand
in der beschriebenen Situation. Der Beschuldigte hat sich hartnäckig gezeigt
und hat die Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt. Es gab nach seinen Angaben
keinerlei Anlass zur Eile. Der Beschuldigte war ganz offensichtlich der
Meinung, die Geschädigte müsse ihm Platz machen, obwohl bei der damaligen
Verkehrslage auch damit kein schnelleres Vorankommen zu erreichen war. Das
krasse Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den angewandten
rechtswidrigen Mitteln mit der damit verbundenen Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt
für die Tatsache, dass der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Fähigkeit,
sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt war. Von einem ganz leichten
Fall einer groben Verkehrsregelverletzung kann insgesamt jedenfalls nicht
gesprochen werden, auch wenn selbstverständlich wesentlich schwerwiegendere
Fälle von Verstössen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG denkbar sind. Angesichts der
Tatsache, dass der zur Verfügung stehende Strafrahmen von einem Tagessatz
Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wäre dem Tatverschulden
eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.
2.3 In Bezug
auf die Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte schon mehrfach
wegen Verstössen gegen das SVG bestraft werden musste:
-
Am 13. Januar 2010 von der Jungendanwaltschaft wegen Fahrens ohne
Führer-ausweis, Entwendung zum Gebrauch und Verletzung von Verkehrsregeln
(10 Tage Freiheitsentzug, bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr);
-
Am 23. April 2013 vom Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt
wegen grober und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln
(20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, davon bedingt vollziehbar zehn
Tages-sätze mit einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF 500.00).
Gegen den
Beschuldigten spricht weiter, dass er die Widerhandlungen während eines
laufenden Strafverfahrens begangen hat, das in der Folge zum bereits erwähnten
Strafbefehl vom 10. September 2018 geführt hat. Entsprechend belastet ist auch
der ADMAS-Auszug des Beschuldigten.
Andererseits
ist im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte mit einem längeren Führerausweisentzug zu rechnen hat. Der derzeit
arbeitslose Beschuldigte ist zwar nicht auf seinen Führerausweis angewiesen,
bei der Stellensuche kann dieser Umstand aber eine Hypothek darstellen.
Weitere für
die Strafzumessung relevante Umstände sind bei den Täterkomponenten nicht
auszumachen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden
Umstände die Waage, sodass es bei der Geldstrafe von 100 Tagessätzen bleibt.
2.4 Diese
Einsatzstrafe ist nun zur Abgeltung des fahrlässigen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis zu erhöhen. Unter Beachtung des
Asperationsprinzips ist eine Erhöhung um 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen,
sodass eine hypothetische Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe
resultiert. Nach Abzug der am 10. September 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von
30 Tages-sätzen verbleibt als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen.
2.5 Gemäss
Steuererklärung 2018 hat der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 32'046.00
verdient. Heute ist er nach seinen Angaben arbeitslos und bezieht auch keine
Arbeitslosenentschädigung. Er wohnt bei seinen Eltern und wird von ihnen und
seinem Grossvater finanziell unterstützt (vgl. OG AS 043 und 045). Damit ist
die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00, gegen die auch
nichts eingewendet wurde, zu bestätigen.
2.6 Vorliegend
handelt es sich um einen Fall mit Schnittstellenproblematik: Würde das Vergehen
ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft werden, käme der
Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer
einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird,
denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten
Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist praxisgemäss in
Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB ein Teil der (mit bedingtem Strafvollzug
auszusprechenden, siehe Ziff. IV.2.8) Geldstrafe in Form einer Verbindungsbusse
auszufällen. Bei einem Anteil von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist das
eine Busse von CHF 450.00, womit für die Geldstrafe noch 70 Tagessätze zu
je CHF 30.00 verbleiben. Dazu kommt eine Busse von CHF 40.00 für das Littering
(§ 170 Abs. 1 GWBA i.V.m. § 49 Abs. 1 VWBA). Im Hinblick auf die nachfolgende
Erwägung kann darauf verzichtet werden, diese Bussen in Beziehung zu setzen zur
Busse gemäss Strafbefehl vom 10. September 2018.
2.7 Nachdem
die Vorinstanz als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. September 2018
lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von
CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, ausgefällt
hat, ist diese Strafe wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO zu bestätigen.
2.8 Zu
bestätigen ist unter Verweis auf das Verschlechterungsverbot ebenfalls der von
der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe mit einer Probezeit
von drei Jahren: Vorliegend hätte angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des
Delinquierens während eines laufenden Strafverfahrens und der Art des Delikts
(vorsätzliches Verletzen von Verkehrsregeln) durchaus ein unbedingter
Strafvollzug in Erwägung gezogen werden können.
VI. Kosten
und Entschädigungen
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid in Anwendung von
Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO zu bestätigen.
Die Berufung
des Beschuldigten bleibt erfolglos, weshalb er die Kosten des
Berufungsverfahrens, enthaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'120.00, zu bezahlen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Antrag des
Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren ist abzuweisen.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 8
Abs. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 5 VRV; § 169 Abs. 1 GWBA, § 170
Abs. 1 GWBA i.V.m. § 49 Abs. 1 VWBA; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art.
44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 StGB sowie Art. 379 ff., Art.
398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht:
a) der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenverkehrsbenützern
und Rechtsüberholen auf der Autobahn,
b) des
Litterings,
alles begangen am 22. Juni 2018.
2.
Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00, total CHF 850.00, sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'120.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker