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Entscheid

STBER.2019.50

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Littering

18. Dezember 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Dem

Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juni 2018, um ca. 23:08 Uhr, in

Oberbuchsiten, Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Nissan

mehrfach missbräuchliche Warnsignale mittels Lichthupe abgegeben und bei einer

Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen ungenügenden Abstand von max. 5 m bzw.

max. 0.23 Sekunden auf den vor ihm fahrenden PW der Geschädigten gehalten zu

haben. In der Folge habe der Beschuldigte die vor ihm fahrende Geschädigte via

Normalstreifen rechts überholt, sei unmittelbar nach dem Überholmanöver wieder

auf den ersten Überholstreifen eingebogen und habe sein Fahrzeug unvermittelt

bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h abgebremst, weshalb der PW

der Geschädigten ebenfalls abrupt habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu

verhindern. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Geschädigten,

hervorgerufen und diese in Kauf genommen.

Ferner habe

der Beschuldigte als Lenker des PW Nissan am 22. Juni 2018, um ca. 23:08 Uhr,

in Oberbuchsiten, Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, einen Zigarettenstummel

aus dem Fahrzeug geworfen, welcher im PW der Geschädigten gelandet sei und auf

dem Sitzbezug ein Brandloch verursacht habe (AS 040).

Erwägungen

2.

Gemäss der in

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten

Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die

einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht

folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art.

10.

Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Dispositiv

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.

Die beiden

Beteiligten haben zum inkriminierten Vorfall zusammengefasst folgende Angaben

gemacht:

-

Geschädigte am 18. Juli 2018 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson

(AS 012 ff.): Sie sei am 22. Juni 2018 um ca. 21:45 Uhr in Solothurn

in Richtung St. Gallen weggefahren. Auf dem Rücksitz habe ihr Partner

geschlafen. Ganz Solothurn sei wegen des Fussballspiels an diesem Abend

verstopft gewesen. Sie habe das Verdeck des Cabrios offen gehabt. Auf der A1

habe es ab Niederbipp stockenden Verkehr gehabt. Vor dem Blitzer

(Oberbuchsiten) sei sie auf der Überholspur mit ca. 80 km/h gefahren. Ab da

habe sie ein Fahrzeug hinter sich gehabt, das ihr sehr nahe aufgefahren sei.

Dieser Lenker habe angefangen, seine Lichthupe zu betätigen. Sie habe aber nicht

gewusst, wie Platz machen, da es auf der Normalspur viel Verkehr gehabt habe.

Sie habe ihm mit der Hand signalisiert, dass er Abstand halten solle, was er

nicht befolgt habe. Als es dann auf der rechten Spur eine kleine Lücke gegeben

habe, habe er diese genutzt, um sie rechts zu überholen. Da habe es ihr den

«Nuggi rausgejagt» und sie habe ebenfalls einen Fehler gemacht und gehupt. Da

er sie ausgebremst habe, habe sie «Vollgas gehubt». Sie habe sich gedacht, das

Hupen beeinträchtige die anderen Verkehrsteilnehmer weniger als eine Lichthupe.

Sie habe noch etwas vergessen: Bevor er sie rechts überholt habe, habe sie

bremsen müssen, weil der Verkehr vor ihr auch gebremst habe. Darauf habe er sie

rechts überholt. Um 23:08 Uhr habe sie gehubt. Davon sei auch ihr Partner

erwacht und habe die Situation fotografiert. Deshalb wisse sie die Zeit noch so

genau. (auf Frage) Sie werde die Fotos der Polizei per E-Mail zustellen. Sie

sei dann bei der nächsten Gelegenheit ab der Autobahn gefahren, da sie sehr

aggressiv gewesen sei. Sie sei bei Gunzgen-Süd ab der Autobahn gefahren und

habe sich dort etwas beruhigt. Dabei habe sie die Nummer 117 angerufen und habe

sich dort informiert. (Auf die Frage, was sonst noch passiert sei) Als das

Fahrzeug vor ihr eingebogen sei, habe es sie ausgebremst auf ca. 40 bis 50

km/h. Das sei ihr Gefühl. Sie habe dadurch nicht mehr ihren Sicherheitsabstand

halten können. Danach habe der Lenker einen Zigarettenstummel aus dem Fahrzeug

geworfen, der auf ihrem Beifahrersitz gelandet sei und dort ein Brandloch

verursacht habe. (Auf die Frage nach Angaben zum Fahrzeug) Es sei ein weisses

Fahrzeug gewesen, von der Form her wie ein SUV. Die Nummer habe sie noch im

Kopf: SO [...]. Sie glaube, der Lenker habe irgendwann festgestellt, dass

ihr Partner filme. Danach habe er sich völlig korrekt verhalten. Dies könne

aber auch eine Fehleinschätzung sein. Er sei jedenfalls auf der Normalspur

weitergefahren und sie sei bei Gunzgen ab der Autobahn gefahren. (Auf die Frage

nach Angaben zum Lenker) Sie habe diesen nicht gesehen. Es sei dunkel gewesen,

sie gehe davon aus, dass es ein Mann gewesen sei. Sie habe nur den linken Arm

gesehen, dort habe sie aber nichts Spezielles feststellen können. (Auf die

Frage, wie nahe der Lenker des weissen Fahrzeugs hinter ihr aufgefahren sei)

Etwa eine Motorhaubenlänge, «ich konnte seine Nasenhaare zählen». Auch dies sei

eine schwierige Einschätzung. Sie habe via Rückspiegel nur die

Windschutzscheibe sehen können und nichts von der Motorhaube. Deshalb habe sie

das Kontrollschild nicht lesen können. (Auf die Frage nach der Grösse der Lücke

beim Rechtsüberholen) Nach ihrer Einschätzung maximal 1,5 Autolängen. Das

Fahrzeug auf der Normalspur habe stark auf die Bremsen gehen müssen. (Auf die

Frage, was das für ein Fahrzeug gewesen sei) Das wisse sie nicht, sie habe es

nur im Augenwinkel wahrgenommen wegen den Bremslichtern. Es sei ihr ein

Anliegen, dass solches Fehlverhalten gebüsst werde, so entstünden viele

Auffahrunfälle.

Vor dem Gerichtspräsidenten am 27. März 2019 als Zeugin (AS

061 ff.): Sie habe damals ihren Partner von einem Geschäftsfest abgeholt und

sei nach [...] unterwegs gewesen, weil ihre Mutter am Tag darauf beerdigt

worden sei. Es sei emotional keine einfache Zeit gewesen. Es habe sehr viel

Verkehr gehabt und sie habe sich recht genervt. Ab Oensingen habe es dichten

Verkehr gehabt. Sie habe eine «lahme Gurke» von einem Auto, einen Golf 1 GL. Im

dichten Gedränge habe sie dann das Gefühl gehabt, das Auto hinter ihr sei doch

sehr nahe. Sie sei dabei auf der Überholspur gefahren, beide Fahrbahnen seien

wirklich voll besetzt gewesen. Sie habe gedacht, sie könne einerseits gar nicht

nach rechts auf die Normalspur wechseln und andererseits komme er bei diesem

Verkehr ohnehin nicht schneller vorwärts. Aber die Situation habe sich zugespitzt,

er habe sie immer mehr gedrängt. Dann habe das Auto sie rechts überholt. Da

habe sie gedacht, «na gut, also halt». Aber dann habe sie bremsen müssen, weil

das Auto sehr verlangsamt habe. Deswegen sei sie wütend geworden und habe sich

auch nicht sauber verhalten, weil sie einfach gehubt habe wie ein «Volltubel».

Und nachher sei die Zigarette aus dem Fenster geflogen gekommen und sie habe

das Auto offen gehabt. Das sei dann für ihre Emotionen zu viel gewesen und sie

sei von der Autobahn abgefahren, habe bei der Raststätte einen Kaffee getrunken

und die Polizei angerufen. (Auf Frage) Im Rückspiegel habe sie die

Nummernschilder des Fahrzeugs nicht mehr gesehen. Das sei für sie massiv zu

nahe gewesen. Normalerweise würde sie auch nicht reagieren, aber damals sei

alles einfach zu viel gewesen für sie. (Auf Frage) Das Nummernschild habe sie

ablesen können, nachdem er sie überholt gehabt habe. (Auf Frage) Ja, sie habe

die Lichthupe auch noch betätigt, das stimme. (Auf den Einwand, gemeint sei der

VW-Fahrer) Das sei so lange her, das wisse sie nicht mehr. Sie möchte nichts

sagen, was nicht stimme. Sie wisse die Punkte, die sich eingebrannt hätten. Die

seien geblieben. (Auf die Frage nach dem Rechtsüberholen) So, wie sie es in

Erinnerung habe, sei das recht «spitzfindig» gewesen. Sie selbst würde nie so

rechts überholen. Vorne sei ein Auto relativ nah gewesen, wie sie das Gefühl

gehabt habe. Der Platz zwischen ihr und dem Auto auf der rechten Spur sei recht

eng gewesen. Aber wenn ein Auto genügend «Pfupf» habe, gehe das. (Auf Frage) Er

sei hinter ihr raus, habe sie überholt und sei vorne wieder reingefahren. So

habe sie es in Erinnerung. (Auf die Frage nach dem Abbremsen) Sie habe es nicht

gerne, wenn ein Auto so nahe vor ihr sei. Sie brauche wirklich ein Minimum an

Distanz, sonst fühle sie sich nicht wohl, weil sie wisse, dass sie ein altes

Auto habe. (Auf die Frage, ob er nach dem Rechtsüberholen abgebremst habe) Ja,

sie habe das Gefühl gehabt. Er habe ja auch abbremsen müssen, weil vor ihm

wieder ein Auto gewesen sei. (Auf Frage) Ja, er habe wegen des Verkehrs bremsen

müssen. (Frage: Weil es so eng gewesen sei?) Ja, das seien grundsätzlich

Sachen, die sie seit 15 Jahren auf der A1 erlebe. Sie habe das Gefühl gehabt,

diese Person nerve sich wohl ob ihrer «langsamen Gurke». Dann habe sie das

Gefühl gehabt, er habe die Zigarette absichtlich hinausgeworfen. Man sehe es

ja, wenn man ein offenes Auto überhole. (Auf die Frage, ob sie das

Nummernschild habe lesen können) Ja, das sei ein Spiel, das sie seit klein auf

mache. Die Nummer habe sie immer noch im Kopf. Weil halt zweimal ihre

Lieblingszahl vorkomme. (Auf die Frage nach der Zigarette) Sie habe diese aus

der Fahrerseite fliegen sehen, nicht aus der Beifahrerseite. Deswegen habe sie

auch zu hupen begonnen.

Vor Obergericht am 18. Dezember 2019 als Zeugin (OG AS 041

und AS 046 ff.): Sie erinnere sich an den Vorfall, weil am folgenden Tag die

Beerdigung ihrer Mutter stattgefunden habe. Sie sei damals relativ langsam auf

der linken Fahrspur gefahren. Sie habe wahrgenommen, dass sie von hinten von

einem Auto bedrängt worden sei. Es habe auf allen Fahrspuren stockender

Kolonnenverkehr geherrscht. Sie habe unter diesen Gegebenheiten nicht auf die

rechte Fahrbahnspur ausweichen können. Das Auto, welches zu nahe aufgefahren

sei, habe sie schliesslich rechts überholt und sie habe abbremsen müssen. In

Bezug auf die Autonummer könne sie einen Irrtum ausschliessen. Diese Nummer

habe sich ihr eingebrannt, als das Auto vor ihr gewesen sei und sie habe

abbremsen müssen. Dass sie die Nasenhaare des Fahrers habe zählen können, habe

sie nicht gesagt. Es sei auch kein Ausdruck, den sie gebrauche und der ihr

geläufig sei oder sie müsste sich schwer täuschen. (Auf Vorhalt der

protokollierten und von ihr am 18.7.2018 unterzeichneten Aussage) Das habe sie

nicht mehr gewusst. Nachdem sie vom Fahrer rechts überholt worden sei, sei noch

eine Zigarette geflogen gekommen, die ein Brandloch auf dem Autositz verursacht

habe. Das sei einfach zu viel gewesen. Man sehe doch, wenn man hinter einem Auto

fahre, dass das Dach offen sei. Das sei sehr gefährlich und man sei in einer

solchen Situation völlig aufgeschmissen. Sie habe dies als Angriff auf sich

selber empfunden. Sie habe die Autobahn verlassen und ihren Kopf durchlüften

müssen. (Auf Frage) Ausschlaggebend für die Meldung an die Polizei sei gewesen,

dass zu viele Sachen zusammengekommen seien: Neben dem Drängen und dem

Rechtsüberholen des Fahrers sei die Sache mit dem Abbremsen und der blöden

Zigarette hinzu gekommen. (Auf den Vorhalt der Verteidigung, wonach er einen

Widerspruch darin erblicke, dass die Geschädigte gemäss ihren eigenen Aussagen

vor der ersten Instanz zum einen nicht habe auf die rechte Fahrspur ausweichen

können und sie zum anderen vom Auto rechts überholt worden sei) Wenn sie damals

ausgesagt habe, sie habe ein Auto neben sich gehabt, so heisse das für sie

nicht, dass sie dem Fahrer hätte zuwinken können. Das heisse in diesem

Zusammenhang nur, dass der Abstand nicht passe, d.h. zu klein sei, um auf die

rechte Spur wechseln zu können, ohne einen anderen Fahrer in Bedrängnis zu

bringen.

-

Beschuldigter am 5. September 2018 gegenüber der Polizei (AS 016 ff.):

Es sei richtig, dass er am späten Abend des 22. Juni 2018 mit dem Fahrzeug

seiner Freundin in Richtung Aarau unterwegs gewesen sei. Er sei mit deren

Tochter unterwegs gewesen. Aber alle Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden

seien, stimmten nicht. Wann und wo er genau losgefahren sei, wisse er nicht

mehr. (Auf Frage) Das Spiel Serbien-Schweiz habe er nur ein wenig geschaut, er

sei nicht so Fussballfan. Ob das Kind hinten im Auto geschlafen habe, wisse er

nicht mehr. Nach der Einfahrt Oensingen auf der A1 sei nichts passiert, er sei

ganz normal gefahren. Weitere Aussagen möchte er nicht machen. Er sage einfach,

er habe das Kind nach Aarau gebracht. Ein solcher Vorfall sei nie passiert.

Vor dem Gerichtspräsidenten am 27. März 2019 (AS 067 ff.):

Ja, er sei an diesem Abend um diese Zeit unterwegs gewesen. Dies nach dem Match

Serbien-Schweiz. Die genaue Uhrzeit könne er nicht mehr sagen. Die Vorhalte

stimmten nicht, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Er habe die Tochter

der Freundin schon vorher manchmal zu ihrem Vater gebracht. Als er von den

Vorhalten erfahren habe, sei das ein Schock gewesen für ihn. Das könne nicht

sein. Vor allem nicht mit einem Kind im Auto. Für ihn mache das alles keinen

Sinn, was die Frau erzählt habe. (Auf Frage) Er rauche ab und zu im Auto, aber

nicht, wenn er die Kleine im Auto habe.

Vor Obergericht am 18. Dezember 2019 (OG AS 041 und AS 42

ff.): Der Vorhalt entspreche nicht der Wahrheit. Er habe von Anfang an

zugegeben, am späten Abend des 22. Juni 2018 auf der besagten Strecke unterwegs

gewesen zu sein. Er habe nichts zu verstecken und brauche nicht zu lügen. Er

sei ganz normal und mit dem Kind seiner Partnerin im Auto gefahren. Es sei für

ihn ein Schock gewesen, als er von der Anzeige erfahren habe und bei der

Polizei habe aussagen müssen. Er könne sich daran erinnern, dass die Autobahn

an jenem Abend nach dem Fussballspiel Serbien-Schweiz völlig verstopft gewesen

sei. Es wäre ihm damals – selbst wenn er dies gewollt hätte – gar nicht möglich

gewesen, so zu überholen, wie es die Zeugin geschildert habe.

Mit E-Mail vom

26. Juli 2018 reichte die Geschädigte die am 22. Juni 2018 von ihrem Partner

geschossenen Fotos zu den Akten (AS 022 ff.). Mit der Vorinstanz (US 8) ist

dazu festzuhalten, dass sie keinerlei Beweiswert haben, da nichts Konkretes zu

erkennen ist.

4.

4.1 Bei der

Beweiswürdigung ist vorerst auf die Aussagen der Geschädigten einzugehen. Sie

hat den Vorgang bei der Polizei, der Vorinstanz und anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Kerngeschehen widerspruchsfrei

wiedergegeben. Es ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb sie nach Hinweis auf

die Straffolgen falscher Zeugenaussagen und falscher Anschuldigung eine falsche

Geschichte erzählen sollte. Sie kannte den von ihr angezeigten Fahrzeugführer

gar nicht. Für den Erlebnishintergrund sprechen aber auch ihr Verhalten am

fraglichen Abend und die Inhaltsanalyse ihrer Angaben. Der Vorgang hatte sie

emotional derart getroffen, dass sie bewusst die Autobahn verliess, um sich

etwas zu beruhigen. Auch rief sie unverzüglich die Polizei an und meldete den

Vorgang, was ebenfalls darauf schliessen lässt, es habe sich um einen aus ihrer

Sicht schwerwiegenden Vorfall gehandelt.

Inhaltlich

fallen in ihren Aussagen diverse Realkennzeichen auf:

-

Örtlich und zeitliche Verknüpfungen: Ab Niederbipp stockender Verkehr,

Aufschliessen des bedrängenden Fahrzeugs vor dem Blitzer Oberbuchsiten; Abend

des Fussballspiels Serbien-Schweiz an der WM mit verstopften Strassen in

Solothurn und Vorabend der Beerdigung ihrer Mutter. Die Geschädigte war in

besagter Nacht auf der Fahrt nach St. Gallen, um tags darauf an der Beerdigung

ihrer Mutter teilzunehmen und hätte unter diesen Umständen erst recht keine

Zeit aufgewendet, um dabei einen unnötigen Halt einzulegen und ohne begründete

Veranlassung eine Meldung an die Polizei zu machen.

-

Einräumen eigener Fehler: Sie habe selber einen Fehler gemacht und

«Vollgas gehubt» bzw. «gehubt wie ein Volltubel».

-

Beschreiben von Gefühlen: Sie habe die Autobahn bei der nächsten

Ausfahrt verlassen, weil sie ob dem Vorfall «sehr aggressiv» gewesen sei, es

sei «für ihre Emotionen zu viel» gewesen. Wenn sie ausführte, das Manöver sei

«nach ihrem Empfinden» sehr gefährlich gewesen, dann spricht das Entgegen den

Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussage, im Gegenteil.

-

Beschreibung von ausgefallenen Einzelheiten: Plötzlich habe sich der

betreffende Lenker «völlig korrekt» verhalten, dieser habe wohl festgestellt,

dass ihr Partner filme; der Lenker habe einen Zigarettenstummel aus dem

Fahrzeug geworfen, der auf ihrem Beifahrersitz gelandet sei und dort ein

Brandloch verursacht habe.

-

Korrektur bei der Schilderung des Vorfalls in freier Rede sowie

Einräumen von Unsicherheiten: Sie habe noch etwas vergessen; bevor er sie

rechts überholt habe, habe sie bremsen müssen, weil der Verkehr vor ihr auch

gebremst habe. Sie räumte auch Unsicherheiten ein, beispielsweise bezüglich der

Lichthupe (sie habe auch die Lichthupe betätigt; ob das Auto hinter ihr das

auch gemacht habe, wisse sie nicht mehr; dies sei so lange her und sie wolle

nichts sagen, was nicht stimme).

-

Keine Steigerung der Vorwürfe im Verfahrensverlauf, im Gegenteil räumte

die Geschädigte bezüglich des Abbremsmanövers nach dem Rechtsüberholen vor

erster Instanz ein, dies könnte wegen des Verkehrs gewesen sein.

Auch ergibt

sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kein Widerspruch bei der

Geschädigten, wenn sie einerseits angibt, sie habe wegen dem dichten Verkehr

auf der Normalspur nicht dorthin wechseln können, und dann andererseits doch

ein Rechtsüberholmanöver des Beschuldigten schildert. Sie beschrieb in der

ersten Einvernahme nachvollziehbar, wie sich auf der rechten Fahrspur eine

kleine Lücke aufgetan habe, die der Beschuldigte zu einem abrupten

Rechtsüberholen genutzt habe (AS 014) und ergänzte vor erster und zweiter

Instanz, dass sie selber nie so überholen würde (AS 064 und OG AS 051). Das vom

Beschuldigten verwendete Fahrzeug (Nissan Qashqai 2.0 DCI 4x4) mag nicht zu den

agilsten gehören, bietet aber mit 150 PS durchaus die Möglichkeit, mittels Zurückschalten

ein derartiges Manöver auszuführen.

Zweifellos

kann der Geschädigten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den

Zigarettenstummel, der in ihr Fahrzeug fiel und dort ein Brandloch verursachte,

wohl unverzüglich weggeworfen hat, ohne sich Gedanken über eine allfällige

Beweiseignung zu machen. Daraus ergibt sich auch keine Beweislastumkehr zu

Lasten des Beschuldigten.

Die Aussagen

der Geschädigten sind insgesamt ausgesprochen glaubhaft und es ist bei der

nachfolgenden rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass der Vorfall, so

wie von ihr geschildert, stattgefunden hat.

4.2 Der

Beschuldigte macht geltend, die Geschädigte könnte hinsichtlich des

Autokennzeichens einem Irrtum unterlegen sein. Dafür gibt es keine Hinweise, im

Gegenteil: Sie konnte sich selbst vor der Vorinstanz noch an die Nummer

erinnern und konnte dies auch begründen: Das sei ein Spiel, das sie schon seit

der Kindheit betreibe und dazu sei ihre Lieblingszahl im Kennzeichen gleich

doppelt vertreten gewesen. Sie beschrieb das Fahrzeug als weisses Auto, «von

der Form wie ein SUV». Der Beschuldigte war am Tatabend zur Tatzeit mit einem

weissen SUV (Nissan Qashqai 2.0 DCI 4x4) auf der gleichen Strecke unterwegs,

sodass keine ernsthaften Zweifel an der korrekten Nennung des Kennzeichens

durch die Geschädigte bestehen.

4.3

Demgegenüber kann der Beschuldigte selbst nichts zum Vorgang aussagen, da er

diesen vollumfänglich bestreitet. Bei ihm ist angesichts seiner Vorstrafen und

Administrativmassnahmen im Gegensatz zur Geschädigten zudem sehr wohl ein

Interesse an seinen Aussagen vorhanden: Bei einem Schuldspruch müsste er einen

sicherlich längeren Führerausweisentzug gewärtigen. Jedenfalls vermögen die

Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten in

keiner Weise in Frage zu stellen. Das gilt auch für seine Vorbringen, er würde

solche Aktionen mit einem Kind im Auto sicher nicht machen und auch nicht

rauchen. Auf die Angaben der Geschädigten ist somit auch unter Einbezug der

Angaben des Beschuldigten abzustellen.

Auf

Detailfragen des Sachverhalts wird bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

eingegangen.

III. Rechtliche

Würdigung

Grundsätzlich

kann hinsichtlich der Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der Subsumtion

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 ff. verwiesen

werden. Zusammengefasst wird Folgendes festgehalten:

-

Ungenügender Abstand: Gemäss der Rechtsprechung von Berufungs- und

Bundesgericht wird der objektive Tatbestand einer groben Verletzung dieser

Verkehrsregel angenommen bei einem Abstand von 1/6 Tacho

resp. 0,6 Sekunden oder weniger. Dies wäre bei einer Geschwindigkeit von

knapp 80 km/h gemäss erster Aussage der Geschädigten ein Abstand von rund

13 Metern oder weniger. Die Geschädigte hat ausgesagt, der Beschuldigte sei ihr

über eine längere Strecke so nahe aufgeschlossen, dass sie im Rückspiegel nur

noch die Windschutzscheibe seines Autos habe sehen können. Es ist gestützt

darauf mit der Vorinstanz von einem Abstand von wenigen Metern, mithin

jedenfalls deutlich unter 13 Metern auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, ist ein derart ungenügender Abstand insbesondere nachts bei

stockendem Verkehr auf der Autobahn von deutlich erhöhter Gefährlichkeit (US

14/15).

-

Verbotenes Rechtsüberholen erfüllt nach der konstanten Rechtsprechung

den objektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln, dies

jedenfalls bei einem Überholvorgang wie im vorliegenden Fall (abruptes

Ausschwenken auf die rechte Fahrbahn, Rechtsüberholen und unmittelbares Wiedereinschwenken

auf die Überholspur), der nichts mit einem Rechtsvorbeifahren im

Kolonnenverkehr gemein hat.

-

Der Beschuldigte hat die Verkehrsregel vorsätzlich verletzt, womit auch

der subjektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt ist.

-

Das Wegwerfen des Zigarettenstummels auf der Autobahn erfüllt den

Straftatbestand des Litterings gemäss § 169 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser,

Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) und wird mit Busse bis CHF 5'000.00

bestraft.

IV. Strafzumessung

1.

Nach Art. 47

StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Hat das

Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Methodisch ist im Fall der retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen,

für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte

Methode»). Danach hat der Richter für dieses Delikt die Einsatzstrafe

festzusetzen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu

beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere,

bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht

die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu

zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der

Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht

werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene

Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist

zu beachten, dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe

gebunden ist und diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven

Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6).

2.

2.1 Im

vorliegenden Fall ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 auszufällen: Damals wurde der

Beschuldigte wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Ausweis und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine

Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die vorliegende Straftat wiegt

bei gleicher Strafdrohung wie das Führen eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis deutlich schwerer, weshalb für sie die Einsatzstrafe für die

hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen ist.

2.2 Der

Beschuldigte hat beim vorliegenden Vorfall gleich zwei Mal die Verkehrsregeln

grob verletzt. Dabei ist das Rechtsüberholmanöver bei dichtem, stockendem

Verkehr nachts auf der Autobahn als schwerwiegendes Manöver mit einem grossen

Unfallpotential zu qualifizieren. Ähnliches gilt für den ungenügenden Abstand

in der beschriebenen Situation. Der Beschuldigte hat sich hartnäckig gezeigt

und hat die Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt. Es gab nach seinen Angaben

keinerlei Anlass zur Eile. Der Beschuldigte war ganz offensichtlich der

Meinung, die Geschädigte müsse ihm Platz machen, obwohl bei der damaligen

Verkehrslage auch damit kein schnelleres Vorankommen zu erreichen war. Das

krasse Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den angewandten

rechtswidrigen Mitteln mit der damit verbundenen Gefährdung der übrigen

Verkehrsteilnehmer ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt

für die Tatsache, dass der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Fähigkeit,

sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt war. Von einem ganz leichten

Fall einer groben Verkehrsregelverletzung kann insgesamt jedenfalls nicht

gesprochen werden, auch wenn selbstverständlich wesentlich schwerwiegendere

Fälle von Verstössen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG denkbar sind. Angesichts der

Tatsache, dass der zur Verfügung stehende Strafrahmen von einem Tagessatz

Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wäre dem Tatverschulden

eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.

2.3 In Bezug

auf die Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte schon mehrfach

wegen Verstössen gegen das SVG bestraft werden musste:

-

Am 13. Januar 2010 von der Jungendanwaltschaft wegen Fahrens ohne

Führer-ausweis, Entwendung zum Gebrauch und Verletzung von Verkehrsregeln

(10 Tage Freiheitsentzug, bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr);

-

Am 23. April 2013 vom Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt

wegen grober und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln

(20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, davon bedingt vollziehbar zehn

Tages-sätze mit einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF 500.00).

Gegen den

Beschuldigten spricht weiter, dass er die Widerhandlungen während eines

laufenden Strafverfahrens begangen hat, das in der Folge zum bereits erwähnten

Strafbefehl vom 10. September 2018 geführt hat. Entsprechend belastet ist auch

der ADMAS-Auszug des Beschuldigten.

Andererseits

ist im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte mit einem längeren Führerausweisentzug zu rechnen hat. Der derzeit

arbeitslose Beschuldigte ist zwar nicht auf seinen Führerausweis angewiesen,

bei der Stellensuche kann dieser Umstand aber eine Hypothek darstellen.

Weitere für

die Strafzumessung relevante Umstände sind bei den Täterkomponenten nicht

auszumachen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden

Umstände die Waage, sodass es bei der Geldstrafe von 100 Tagessätzen bleibt.

2.4 Diese

Einsatzstrafe ist nun zur Abgeltung des fahrlässigen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis zu erhöhen. Unter Beachtung des

Asperationsprinzips ist eine Erhöhung um 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen,

sodass eine hypothetische Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe

resultiert. Nach Abzug der am 10. September 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von

30 Tages-sätzen verbleibt als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen.

2.5 Gemäss

Steuererklärung 2018 hat der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 32'046.00

verdient. Heute ist er nach seinen Angaben arbeitslos und bezieht auch keine

Arbeitslosenentschädigung. Er wohnt bei seinen Eltern und wird von ihnen und

seinem Grossvater finanziell unterstützt (vgl. OG AS 043 und 045). Damit ist

die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00, gegen die auch

nichts eingewendet wurde, zu bestätigen.

2.6 Vorliegend

handelt es sich um einen Fall mit Schnittstellenproblematik: Würde das Vergehen

ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft werden, käme der

Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer

einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird,

denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten

Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist praxisgemäss in

Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB ein Teil der (mit bedingtem Strafvollzug

auszusprechenden, siehe Ziff. IV.2.8) Geldstrafe in Form einer Verbindungsbusse

auszufällen. Bei einem Anteil von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist das

eine Busse von CHF 450.00, womit für die Geldstrafe noch 70 Tagessätze zu

je CHF 30.00 verbleiben. Dazu kommt eine Busse von CHF 40.00 für das Littering

(§ 170 Abs. 1 GWBA i.V.m. § 49 Abs. 1 VWBA). Im Hinblick auf die nachfolgende

Erwägung kann darauf verzichtet werden, diese Bussen in Beziehung zu setzen zur

Busse gemäss Strafbefehl vom 10. September 2018.

2.7 Nachdem

die Vorinstanz als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. September 2018

lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von

CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, ausgefällt

hat, ist diese Strafe wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO zu bestätigen.

2.8 Zu

bestätigen ist unter Verweis auf das Verschlechterungsverbot ebenfalls der von

der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe mit einer Probezeit

von drei Jahren: Vorliegend hätte angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des

Delinquierens während eines laufenden Strafverfahrens und der Art des Delikts

(vorsätzliches Verletzen von Verkehrsregeln) durchaus ein unbedingter

Strafvollzug in Erwägung gezogen werden können.

VI. Kosten

und Entschädigungen

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid in Anwendung von

Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO zu bestätigen.

Die Berufung

des Beschuldigten bleibt erfolglos, weshalb er die Kosten des

Berufungsverfahrens, enthaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'120.00, zu bezahlen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Antrag des

Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren ist abzuweisen.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 8

Abs. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 5 VRV; § 169 Abs. 1 GWBA, § 170

Abs. 1 GWBA i.V.m. § 49 Abs. 1 VWBA; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art.

44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 StGB sowie Art. 379 ff., Art.

398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht:

a) der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenverkehrsbenützern

und Rechtsüberholen auf der Autobahn,

b) des

Litterings,

alles begangen am 22. Juni 2018.

2.

Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b) einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 600.00, total CHF 850.00, sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'120.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker