STBER.2019.52
vers. Nötigung, mehrf. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
29. Juni 2020Deutsch59 min
Patrouille mit zwei Mitarbeitern der Polizei um 16:20 Uhr an das Domizil von A.D.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.D.___
2. B.D.___
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht:
–
die
Beschuldigten A.D.___ und B.D.___;
–
E.___,
Journalist der Solothurner Zeitung;
–
zwei
Besucher.
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst
das angefochtene Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters zusammen und
erläutert, dass sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner
Gesamtheit richtet. Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Anschliessend werden die Beschuldigten
zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten
Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahmen verwiesen.
Der Beschuldigte A.D.___ reicht dem
Gericht mehrere Urkunden ein. Diese werden zu den Akten genommen. Es werden
keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen
werden kann.
Beide Beschuldigten beantragen einen
Freispruch und eine Entschädigung für die Kosten der privaten anwaltlichen
Vertretung. Der Beschuldigte A.D.___ verlangt überdies die Rückgabe der
beschlagnahmten Gegenstände. Beide Beschuldigten halten einen Parteivortrag. Im
Rahmen des Parteivortrags reicht der Beschuldigte B.D.___ noch zwei als «A 1»
und «A 2» bezeichnete Urkunden ein. Diese werden ausnahmsweise zu den Akten
genommen.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das
Urteil wird den Parteien gleichentags um 16:30 Uhr mündlich eröffnet und durch
den Referenten, Oberrichter Daniel Kiefer, summarisch begründet. Das Urteilsdispositiv
wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 16. November 2015, 15:00 Uhr,
ersuchte F.___ von der KESB [...] bei der Polizei Kanton Solothurn um
polizeiliche Unterstützung für eine Kontrolle betreffend den Gesundheitszustand
von Frau C.D.___. Diese sei gleichentags von ihrem Ehemann A.D.___ überraschend
aus dem [Spital] geholt worden, obwohl sie auf Grund eines Beckenbruchs auf
medizinische Hilfe angewiesen sei. Nach einem Augenschein solle entschieden
werden, ob von Seiten der KESB fürsorgerische Massnahmen anzuordnen seien (AS
9).
2. In der Folge rückte eine zivile
Patrouille mit zwei Mitarbeitern der Polizei um 16:20 Uhr an das Domizil von A.D.___
(Beschuldigter 1) aus. Am gleichen Ort befindet sich auch die Werkstatt von B.D.___,
dem Sohn von A.D.___ (Beschuldigter 2). Die Kontrolle musste, um eine
Eskalation zu verhindern, abgebrochen werden.
3. Am 17. November 2015 begaben sich
erneut Einheiten der Polizei Kanton Solothurn vor Ort. Um 18:00 Uhr wurde der
Beschuldigte 2 vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen, als er seinen
Arbeitsplatz am Domizil seines Vaters verliess. Die Einsatzkräfte vor Ort versuchten
gleichzeitig, mit dem Beschuldigten 1 ins Gespräch zu kommen, um die
medizinische Betreuung seiner Ehefrau sicherzustellen. Auf Anweisung der
Polizei telefonierte der Beschuldigte 2 schliesslich mit seinem Vater und
brachte diesen dazu, der gesundheitlichen Versorgung seiner Ehefrau
zuzustimmen. Der Beschuldigte 2 wurde in der Folge aus dem polizeilichen
Gewahrsam entlassen (AS 276 f.). Von Seiten der KESB wurde eine fürsorgerische
Unterbringung von C.D.___ verfügt; diese wurde in eine geheime medizinische
Institution verbracht (AS 13).
4. F.___ (KESB [...]) verzichtete am 2.
Dezember 2015 gegenüber beiden Beschuldigten auf die Einreichung eines
Strafantrages, konstituierte sich aber als Privatkläger (AS 24 f.).
5. Am 13. April 2017 erliess die Staatsanwaltschaft
gegen den Beschuldigten 1 einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung (Art. 181
StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 StGB) und gegen den Beschuldigten 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; AS 227 ff.).
6. Die Beschuldigten erhoben gegen diese
Strafbefehle am 24. April 2017 Einsprache (AS 233 ff.; 238 ff.).
7. Die Staatsanwaltschaft überwies die
Akten am 11. Juli 2017 an das Strafgericht Solothurn-Lebern zum Entscheid (AS
330 ff.).
8. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hob
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die beiden Strafbefehle vom 13.
April 2017 gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO auf und wies die
Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung zu ergänzen und weitere
Befragungen durchzuführen (AS 340 f.).
9. Nach ergänzter Voruntersuchung
erliess die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2018 gegen die beiden
Beschuldigten erneut einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung und Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Beschuldigter 1) bzw. Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Beschuldigter 2; AS 244 ff.).
10. Die beiden Beschuldigten erhoben
gegen die Strafbefehle am 8. Februar 2018 erneut Einsprache (AS 252 ff.; 259 ff.).
11. Die Anklageschrift datiert vom 8.
November 2018.
12. Am 7. Juni 2019 fällte der a.o.
Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 58 ff.):
I.
1.
A.D.___ hat sich schuldig
gemacht:
- der versuchten
Nötigung,
- der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte,
beides begangen am
16. November 2015.
2.
A.D.___
wird verurteilt zu:
a)
einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer
Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 17 Tagen.
Erwägungen
II.
1.
B.D.___ hat sich der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig
gemacht.
2.
B.D.___
wird verurteilt zu:
a)
einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer
Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Tagen.
3.
B.D.___
ist im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe angerechnet, womit
sich diese auf 39 Tagessätze zu je CHF 60.00 reduziert.
III.
Folgende der bei A.D.___
sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Polizei
Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zum Entscheid über die Herausgabe
oder die definitive Einziehung überlassen:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
11.
Patronen [...] (davon 2
Leuchtspurmunition)
Asservate Kapo SO
5.
Treibpatronen [...]
Asservate Kapo SO
1.
Pistole [...]
Asservate Kapo SO
1.
Pistole [...]
Asservate Kapo SO
1.
Pistole [...]
Asservate Kapo SO
1.
Sportgewehr [...]
Asservate Kapo SO
2.
Jagdmesser
Asservate Kapo SO
4.
Dolche
Asservate Kapo SO
1.
Harpunenspitze
Asservate Kapo SO
1.
Bajonett
Asservate Kapo SO
5.
Säbel
Asservate Kapo SO
IV.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
V.
Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00,
total CHF 2'205.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
-
A.D.___: 2/3 entsprechend CHF
1'470.00;
-
B.D.___: 1/3 entsprechend CHF
735.00
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten
CHF 1'905.00 betragen und wie folgt zu bezahlen sind:
-
A.D.___: 2/3 entsprechend CHF
1'270.00;
-
B.D.___: 1/3 entsprechend CHF
635.00
13.
Die Beschuldigten meldeten am 11.
Juni 2019 gegen das Urteil die Berufung an (S-L 65).
14.
Mit Berufungserklärung vom 22.
August 2019 teilten die Beschuldigten mit, dass sich das Rechtsmittel gegen das
ganze Urteil richte. Es werde ein vollumfänglicher Freispruch unter
Kostenauflage an den Staat beantragt.
15.
Mit Eingabe vom 11. September 2019
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine weitere Teilnahme an den
Berufungsverfahren verzichte.
16.
Die vorgesehene Einvernahme von G.___
als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung konnte zu Folge gesundheitlicher
Probleme nicht durchgeführt werden.
17.
Die Berufungsverhandlung fand am 29.
Juni 2020 statt.
II. Sachverhalt
A. Die Vorhalte
Die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 8. November 2018 hält den Beschuldigten folgenden
Sachverhalt vor:
1.
A.D.___
Versuchte Nötigung
(Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 16. November
2015, ca. 12:35 Uhr, in [Ort], [...] (Wohndomizil des Beschuldigten), z.Nt. von
Mitarbeitern der SPITEX-Dienste [Ort] (u.a. G.___), indem der Beschuldigte mit
Wissen und Willen unter Androhung ernstlicher Nachteile versuchte, die Spitex
dazu zu bringen, an sein Domizil zu kommen und seiner Ehefrau Medikamente zu
verabreichen.
Konkret sagte der
Beschuldigte anlässlich eines Telefonats zu G.___ dass er mit einer Kalaschnikow
die Spitex in [Ort] aufsuchen würde, wenn die Spitex nicht bei ihm vorbeikommen
würde, um seiner Ehefrau die Medikamente zu verabreichen. Da sich die
Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhielt bzw. die
Spitex-Mitarbeiter/Innen der Forderung des Beschuldigten nicht nachkamen, ist
es beim Versuch geblieben.
Der Beschuldigte handelte
insoweit rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Drohung mit der Kalaschnikov)
unerlaubt ist. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich.
2.
A.D.___
Mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
begangen
in der Zeit vom 16. November 2015, ca. 16:30 Uhr (1. Besuch von 2
KESB-Mitarbeitern und 2 Beamten der Polizei Kanton Solothurn in zivil zwecks
Augenschein), bis 17. November 2015, 22:30 Uhr (Beschuldigter gewährte Zugang
zum Haus), in [Ort], [...] (Wohndomizil des Beschuldigten), z.Nt. von F.___, H.___,
I.___ und J.___.
Konkret
wollten die beiden Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),
F.___ und H.___, zusammen mit den beiden Polizeibeamten in zivil, I.___ und J.___,
am Domizil des Beschuldigten einen Augenschein im Zusammenhang mit der
pflegebedürftigen Ehefrau des Beschuldigten vornehmen. Der Beschuldigte
verwehrte der KESB und der Polizei wiederholt (persönlich und telefonisch) den
Zugang zu seinem Wohndomizil und leistete den Aufforderungen der Beamten, das
Haus zu verlassen und eine Kontrolle bei seiner Ehefrau zulassen, keine Folge.
Dabei verweigerte der Beschuldigte den KESB-Mitarbeitern und den Polizeibeamten
durch aktives Handeln (sehr starke körperliche Nähe, durch Fäuste erheben,
durch Stossen und Zurückdrängen über den ganzen Parkplatz) die Durchführung des
Augenscheins. Zusätzlich drohte der Beschuldigte den Geschädigten Gewalt an,
indem er sagte, dass sie verschwinden sollen, «sonst tätschts» es und «fahr ab!
I tätscht dir eis!». Die Geschädigten verliessen die Örtlichkeiten, ohne dass
der Augenschein durchgeführt werden konnte. Erst nach einem längeren Gespräch
zwischen dem Beschuldigten und dem Verhandlungsführer der Spezialeinheit FALK
der Polizei Kanton Solothurn (welche aus Sicherheitsgründen zugezogen wurde),
willigte der Beschuldigte am 17. November 2015, um 22:30 Uhr (mehr als 24
Stunden seit dem ersten Besuch der KESB und Polizei), in die Amtshandlung ein
und liess die Mitarbeiter der KESB und die Beamten der Polizei in das Haus.
Mit
der Drohung und seinem entsprechenden Handeln hinderte der Beschuldigte die
Beamten mit Wissen und Willen vorsätzlich an einer Amtshandlung, namentlich dem
Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten,
welche für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch die Mitarbeiter der
KESB erläutert (Vorstellung als Mitarbeiter der KESB und entsprechende
Vorkenntnisse über Telefongespräch einer Mitarbeiter der Spitex mit dem Vater
vom 16. November 2015 betreffend Notwendigkeit medizinischer Betreuung) –
innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.
3.
B.D.___
Mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Begangen
am 16. November 2015, ca. 16:30 Uhr, in [Ort], [...] (Wohndomizil des Vaters
des Beschuldigten), z.Nt. von F.___, H.___, I.___ und J.___, indem der Beschuldigte
die Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich durch Drohung und Gewalt an
einer Amtshandlung hinderte, welche in ihren Befugnissen lag.
Konkret
wollten die beiden Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),
F.___ und H.___, zusammen mit den beiden Polizeibeamten in zivil, I.___ und J.___,
am Domizil der Eltern des Beschuldigten einen Augenschein im Zusammenhang mit
der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten vornehmen. Der Beschuldigte
drohte den Geschädigten Gewalt an mit den Worten «oder muss ich zuerst
handgreiflich werden», als diese nicht sofort das Wohndomizil von A.D.___, dem
Vater des Beschuldigten, verliessen. Zudem versperrte der Beschuldigte den
Beamten physisch den Weg in die Wohnung seines Vaters, A.D.___. Die
Geschädigten verliessen die Örtlichkeiten, ohne dass der Augenschein
durchgeführt werden konnte.
Mit
der Drohung und seinem entsprechenden Handeln hinderte der Beschuldigte die
Beamten mit Wissen und Willen vorsätzlich an einer Amtshandlung, namentlich dem
Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten,
welche für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch die Mitarbeiter der
KESB erläutert (Vorstellung als Mitarbeiter der KESB und entsprechende
Vorkenntnisse über Telefongespräch einer Mitarbeiter der Spitex mit dem Vater
vom 16. November 2015 betreffend Notwendigkeit medizinischer Betreuung) –
innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.
Die Vorinstanz erachtete den
vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt. Sie
ging einzig hinsichtlich der Vorhalte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte lediglich je von einfacher Tatbegehung aus.
B. Die Aussagen
1.
G.___
G.___ ist Mitarbeiterin der
Spitex-Dienste [Ort]. Sie wurde am 20. April 2016 polizeilich als
Auskunftsperson befragt (AS 76 ff.). Die damalige Vertreterin des Beschuldigten
1.
war über den Termin der Einvernahme informiert worden und traf 19 Minuten
verspätet ein (AS 79).
G.___ führte aus, dass sich der
Beschuldigte 1 anfangs/Mitte Oktober bei der Spitex gemeldet und
Pflegeleistungen für seine Frau verlangt habe. Die Spitex habe die Situation als
schwierig eingeschätzt, der Beschuldigte 1 habe über alle geschimpft und habe
seiner Ehefrau Medikamente nach eigenem Gutdünken verabreicht.
Am 16. November 2015 habe der
Beschuldigte 1 am Vormittag mehrmals die Spitex angerufen. Er sei nach eigener
Aussage gestresst und am Anschlag gewesen. Es habe ihn gestresst, dass seine
Frau nun vom Spital zurückkomme und er für die Pflege verantwortlich sei. Sie
habe von ihm ein Pflegegespräch verlangt, was er verweigert habe. Von Seiten
der Spitex sei geplant gewesen, dass sie am Abend am Domizil des Beschuldigten
1.
vorbeigegangen wären, um die Pflege und Medikamentenabgabe zu tätigen. Damit
sei der Beschuldigte 1 nicht einverstanden gewesen. Er habe verlangt, dass sie
jetzt kommen und seiner Frau Medikamente geben sollten. Der Beschuldigte 1 habe
sich derart aufgeregt, dass er gedroht habe, mit der Kalaschnikow
vorbeizukommen. Sie habe das «situativ» interpretiert und nicht im Sinne einer
Bedingung, wenn sie nicht bei ihm vorbeikommen würden (AS 82). Die Aussage habe
ihr aber Angst gemacht. Sie hätten dann das Licht bei der Spitex brennen
gelassen und die Räumlichkeiten verschlossen, was sie normalerweise nicht
täten.
Der Beschuldigte 1 habe sie während des
Gesprächs nicht beschimpft oder in ihrer Ehre verletzt.
Auf Nachfrage der Verteidigerin des
Beschuldigten 1, wonach G.___ die Aussage des Beschuldigten 1 nicht so
interpretiert habe, dass sie an Bedingungen geknüpft gewesen sei, führte G.___
aus, dass es während des Telefongesprächs immer wieder um das Thema
«Pflegegespräch» gegangen sei, auf welchem sie beharrt habe. Der Beschuldigte 1
sei zunehmend «verruckt» geworden, dass sie auf diesem Gespräch bestanden habe.
Sie habe das Gefühl, dass er dies dann «aus der Verrückte» gesagt habe. Sie
habe ihm die Möglichkeit gegeben, von sich aus einen Geprächstermin
vorzuschlagen. Darauf habe er den Dienstag, 22:00 Uhr, vorgeschlagen. Als sie
darauf sofort eingewilligt habe, habe er das Telefon abgehängt (AS 89).
2.
F.___
2.1
F.___, leitender Vizepräsident der KESB
[...], wurde am 2. Dezember 2015 in Anwesenheit der damaligen Vertreterin der
Beschuldigten polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 55 ff.). Sie hätten
nach Eingang der Meldung am 16. November 2015, ca. 11:30 Uhr,
Sachverhaltsabklärungen im Bürgerspital Solothurn und beim Hausarzt über den
Gesundheitszustand von C.D.___ getroffen. Sie hätten vor der ersten Vorsprache
gewusst, dass sie eine Beckenfraktur hatte; auf Grund des Austrittberichts des
Inselspitals Bern sei auch die diagnostizierte Demenz bekannt gewesen. Sie
hätten deshalb von einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit ausgehen müssen;
andernfalls wäre dies kein Fall für die KESB gewesen. Im Bürgerspital sei der
Beschuldigte 1 offenbar bekannt gewesen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass
dieser eine schwierige Person sei. Von Seiten des Hausarztes von C.D.___ und
des Inselspitals sei ihnen empfohlen worden, innerhalb von 24 Stunden medizinische
Massnahmen einzuleiten. Beim Besuch vom 16. November sei es darum gegangen,
weitere Informationen zu erhalten.
Sie hätten die Meldung der Spitex
gehabt, dass es um eine urteilsunfähige Person mit Beckenfraktur gehe, welche
zuhause gepflegt werde. Ihr Mann habe gesagt, er würde mit der Kalaschnikow
vorbeikommen, wenn die Spitex nicht komme. Dies sei die Meldung von Frau G.___
gewesen. Frau G.___ von der Spitex habe auch gemeldet, dass die
Medikamentenabgabe nicht gesichert sei; Herr D.___ habe diesbezüglich ein sehr
eigentümliches Verhalten.
Am 16. November sei es dann zu einer
ersten Vorsprache gekommen. Anwesend seien Frau H.___ von der KESB und zwei
Polizisten in zivil gewesen. Sie hätten geklingelt und der Beschuldigte 1 habe
die Türe geöffnet. Er habe dem Beschuldigten 1 die vier Personen bzw. ihre
Funktion vor der Haustüre vorgestellt. Die KESB-Mitglieder hätten über keinen
Ausweis verfügt.
Die Situation sei schnell eskaliert. Der
Beschuldigte 1 habe versucht, die Türe zuzuknallen, ein Polizist habe aber
einen Fuss in die Tür gestellt. Sie hätten das Hausinnere betreten, worauf der
Beschuldigte 1 beim Kellerabgang nach B.D.___ gerufen habe. Sie hätten dann das
Haus wieder verlassen. Der Beschuldigte 1 und sein inzwischen erschienener Sohn
seien ihnen gefolgt. Er habe sich auch gegenüber dem Beschuldigten 2
vorgestellt und die Polizisten hätten sich ausgewiesen. Er habe gesagt, dass
sie Sachverhaltsabklärungen machen und sich vom Gesundheitszustand von C.D.___
vergewissern wollten. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass sie eine Meldung
der Spitex erhalten hätten. Eine Diskussion mit dem Beschuldigten 1 sei nicht
möglich gewesen, er habe sich sofort angegriffen und zu Unrecht behandelt
gefühlt.
Mit dem Beschuldigten 2 hätten sie
erstmals gesprochen, nachdem sie das Haus verlassen hätten. Als er zu ihnen
gekommen sei, habe er sofort verlangt, das sie wieder gehen würden. Der
Beschuldigte 1 habe gesagt, sie sollen abfahren, «sonst tätschts». Der
Beschuldigte 1 sei körperlich nahe zu ihm gekommen, was er als Drohverhalten
interpretiert habe. Er habe die Fäuste erhoben und sie gestossen und sie über
den ganzen Parkplatz zurückgedrängt.
Der Beschuldigte 2 habe die gleiche
Körpersprache wie sein Vater an den Tag gelegt. Er habe dies bedauert, weil er
beim Auftauchen des Beschuldigten 2 gehofft habe, dass man mit diesem werde
sprechen können. Zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen.
2.2
Am 20. Dezember 2017 wurde F.___ von
der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten als
Zeuge einvernommen (AS 164 f.).
F.___ bestätigte seine Aussagen vom 2.
Dezember 2015 als richtig. Ausgangspunkt seien ein überstürzter Spitalaustritt
von C.D.___ und Drohungen von Seiten des Beschuldigten 1 gewesen. Es sei darum
gegangen, zu überprüfen, ob ein Bedarf nach Pflege und Betreuung bestehe.
Er habe dem Beschuldigten 1, der die
Haustür geöffnet habe, gesagt, dass er sehen möchte, wie es seiner Frau gehe.
Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass es keine Probleme gebe; die ganze Pflege
und Betreuung sei geklärt und die Spitex sei bereits involviert. Darauf habe er
dem Beschuldigten 1 gesagt, dass nicht alles in Ordnung sei und er der Spitex
mit der Kalaschnikow gedroht habe. Dann sei es eskaliert.
F.___ bestätigte den Ablauf, wie er ihn
in der ersten Einvernahme geschildert hatte. Als sie wieder draussen gewesen
seien, habe der Beschuldigte 1 gesagt: «Fahr ab! I tätsch dr eis». Der
Beschuldigte 2 sei sehr nahegekommen und habe gesagt: «göt wäg». Der Polizist
habe die Handschuhe angezogen und habe gesagt, dass es jetzt heikel werde. Sie
hätten sich dann entschieden, das Ganze abzublasen. Er selber habe keinen
Ausweis gehabt, er habe dem Beschuldigten 1 aber seine Visitenkarte gegeben.
Die Polizisten hätten sich ausgewiesen.
Der Beschuldigte 1 sei nicht
handgreiflich geworden, aber bedrohlich in seiner Körperhaltung mit Fäusten
erheben. Der Beschuldigte 2 habe ein Drohverhalten wie sein Vater an den Tag
gelegt.
3.
J.___
J.___ wurde am 20. Dezember 2017 in
Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft als
Zeuge einvernommen (AS 154 ff.).
J.___ bestätigte vorerst, dass der von
ihm verfasste Bericht vom 17. November 2015 richtig sei (vgl. lit. C/2
hiernach). Die KESB habe den Gesundheitszustand von Frau D.___ abklären müssen
und zwei Polizisten in zivil hätten sie begleitet.
J.___ bestätigte, dass die Polizisten
dem Beschuldigten 2 ihre Ausweise gezeigt hätten, als sie wieder vor dem Haus
gestanden seien. Gegenüber dem Beschuldigten 1 habe Herr F.___ sie explizit als
zivile Polizisten vorgestellt. Als F.___ darauf beharrt habe, dass sie die Frau
zumindest kurz sehen wollten, habe der Beschuldigte 2 gesagt, sie sollen
«verreisen». Er habe gesagt: «so jetzt göt! Oder muessi handgriflech wärde?».
Sie hätten sich dann auf Entscheid von Herrn F.___ zurückgezogen.
J.___ konnte sich nicht an Drohungen von
Seiten des Beschuldigten 1 erinnern. Keiner der beiden Beschuldigten sei aktiv
handgreiflich geworden.
4.
I.___
I.___ wurde am 9. Mai 2018 von der
Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (AS 185 ff.). I.___ rückte am 16.
November 2015 als Polizist in zivil mit den Vertretern der KESB an das Domizil
des Beschuldigten 1 aus.
Er führte aus, dass er sich nur noch
vage an den Vorfall vom 16./17. November 2015 erinnern könne. Er wisse noch,
dass es laut geworden sei. An Wortlaut und Gestik vermöge er sich aber nicht zu
erinnern.
5.
H.___
H.___ wurde am 5. September 2018 von der
Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (AS 195 ff.). H.___ war als Mitglied
der KESB am Domizil des Beschuldigten 1 anwesend.
H.___ führte aus, dass sie durch die
Spitex informiert worden seien, wonach diese die Betreuung von Frau D.___ auf
Grund des Verhaltens ihres Ehemannes nicht habe übernehmen können. Sie hätten
darauf beim Hausarzt, im Inselspital und im Bürgerspital weitere Informationen
eingeholt und darauf entschieden, sich ein Bild vor Ort zu machen.
Auf dem Vorplatz sei der junge Herr D.___
sehr nah gekommen und laut geworden. Sie habe den alten Herrn D.___ viel mehr
in Erinnerung als den jungen. A.D.___ sei ihnen sehr nahegekommen. Er sei ihr
gegenüber aber nicht tätlich geworden. Sie habe die Situation aber als bedrohlich
empfunden.
6.
Die Beschuldigten
6.1
A.D.___
6.1.1
A.D.___ wurde erstmals am 27. Juli
2016.
in Anwesenheit seines Verteidigers polizeilich einvernommen (AS 104 ff.).
Er führte aus, dass sie ihn am 16. November 2015 um 10:00 Uhr angerufen und
gesagt hätten, dass seine Frau nun in der Insel wegfahre und um ca. 11:00 Uhr
zu Hause sein werde. Es könne sein, dass er dann mit Frau G.___ von der Spitex
telefoniert habe. Es sei darum gegangen, dass die Spitex hätte vorbeikommen
sollen. Sie hätten aber nicht kommen wollen, sondern hätten zuerst ein Gespräch
führen wollen. Als sie ihm das gesagt hätten, sei ihm der Vorhang runtergegangen.
Er habe aber nie eine Drohung ausgesprochen. Es stimme auch nicht, dass er am
Telefon gesagt habe, dass er mit der Medikamentendosierung nicht einverstanden
sei.
6.1.2
Am 15. September 2016 wurde der
Beschuldigte 1 zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 114 ff.). Er führte aus,
dass vier Personen gekommen seien, einer sei ein «Struber» gewesen und habe ihn
angesprochen. Er habe etwas von Kinder und Erwachsenen und Behörde gesagt. Dann
habe er ihm schon einen Mupf gegeben. Er habe von ihnen Ausweise verlangt.
Derjenige, der ihn angesprochen habe, habe ihm eine Visitenkarte gezeigt, er
habe ihm aber keine Polizisten vorgestellt. Sie hätten zu seiner Frau gewollt,
Herr F.___ habe gesagt, dass er sie zu Unrecht aus dem Spital geholt habe. Er
habe gedacht, dies seien dubiose Typen. Die Polizisten hätten sich nie
ausgewiesen, auch nicht, als er gefragt habe, wer sie seien. Es treffe zu, dass
er versucht habe, vor den Beamten die Haustüre zu schliessen, aber es habe dann
Herr F.___ den Fuss in die Türe gestellt.
6.1.3
Am 20. Dezember 2017 erfolgte eine
weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (AS 180 ff.). Der Beschuldigte
1.
wiederholte, dass er nach einem Ausweis verlangt habe. Herr F.___ habe ihm
dann etwas gezeigt, aber das sei kein Ausweis gewesen. Die Polizisten hätten
auch keinen Ausweis gehabt. Was die Zeugen sagen, sei alles erstunken und
erlogen. Dies sei Teil einer Verleumdung, die von der Gemeinde organisiert sei.
Auch Frau G.___ habe ihn verleumdet und gelogen.
6.1.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 7. Juni 2019 (S-L 39 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1,
dass der eine, der ausgesehen habe, als ob er unter der Brücke geschlafen habe,
ihm eine Visitenkarte gezeigt habe. Dies sei Herr F.___ gewesen. Weder die
Polizei noch die KESB habe Ausweise gehabt. Er habe wieder ins Haus gehen
wollen, da sei er mit der schweren Türe an die Wand geflogen und er habe ein
Schleudertrauma erlitten. Er habe die Leute einzig weggewiesen, er habe
niemanden bedroht oder etwas zu Leide getan.
6.1.5
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2020 sagte der Beschuldigte 1, nachdem sie
ihn an die Wand geworfen hätten, sei er in sein Büro gegangen und habe Frau K.___
vom ASO angerufen. Er habe sich dort bereits am Morgen gemeldet gehabt, da die
Spitex nicht gekommen sei. Am Nachmittag in der Hektik eben auch. Er habe kein
einziges Wort zu den KESB-Mitarbeitern und den beiden Polizisten gesagt. Er
habe gar keine Zeit gehabt, die KESB zu bedrohen und fortzujagen. Er habe F.___
nur das Telefon mit Frau K.___ gegeben. Die Zeugen lügten. Er müsse der KESB
aber bis zu einem gewissen Grad Recht geben. Er sei dort von Frau G.___
verleumdet worden. F.___ wolle sich herausreden. Bevor dieser ihm einen Mupf
gegeben habe, habe er gesagt, dass er, A.D.___, seine Frau illegal am 12.
November 2015 aus dem Inselspital geholt habe.
6.2
B.D.___
6.2.1
Am 28. September 2016 wurde B.D.___
erstmals polizeilich einvernommen (AS 139 ff.). B.D.___ führte aus, dass ihm
Herr F.___ auf seine Aufforderung, einen Ausweis zu zeigen, eine Visitenkarte
gezeigt habe. Die beiden Polizisten hätten ihm einen Badge ohne Foto gezeigt.
Es sei «Kantonspolizei Solothurn» darauf gestanden. Es habe sich dabei nicht um
den richtigen Ausweis gehandelt.
Er habe sich, als es geklingelt habe, in
der Werkstatt im Keller des Hauses befunden. Er habe sich hinaufbegeben und
habe vor dem Haus neben dem Treppenaufgang drei männliche Personen gesehen.
Sein Vater habe sogleich das Amt für Soziale Sicherheit (ASO) angerufen,
während er sich den Personen in den Weg gestellt und sie nach draussen gedrängt
habe. Draussen sei es zu einem Gespräch gekommen. Herr F.___ habe sich danebenbenommen
und gesagt, sie hätten seine Mutter illegal aus dem Inselspital genommen. Die
Polizisten seien ihm draussen als solche vorgestellt worden. Es könne sein,
dass Herr F.___ gesagt habe, dass sie sich vom Gesundheitszustand der Mutter
hätten überzeugen wollen. Sein Vater und er hätten sie dann aber aufgefordert,
ihr Grundstück zu verlassen. Der Beschuldigte 2 bestritt, jemals
Handgreiflichkeiten angedroht zu haben. Er habe nur gesagt: «Raus». Er habe
ihnen mit seinem Verhalten (Weg versperren mit ausgestreckten Armen, laute
Stimme) Angst machen wollen, damit sie gehen würden.
6.2.2
B.D.___ wurde am 20. Dezember 2017
durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 174 ff.), wo er die bisherigen
Aussagen bestätigte.
6.2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 46 ff.) vom 7. Juni 2019 führte der Beschuldigte 2 aus,
dass vier Personen im Hausflur gestanden seien, als ihn der Vater in seiner
Werkstatt geholt habe. Drei Tage vorher habe sich der Terroranschlag in Paris
ereignet, zudem habe er Ware für über eine Million im Haus. Da lasse man doch
nicht einfach vier fremde Leute ins Haus. Er habe nur gesagt: «raus», mehr habe
er nicht gesagt. Er habe sie draussen aufgefordert, zu gehen. Er habe sie nicht
beschimpft, keine Fäuste erhoben und keinen angefasst. Sein Vater habe ihn aus
der Werkstatt geholt. Er sei hinausgerannt und sein Vater sei ins Büro
telefonieren gegangen. Sein Vater habe Frau K.___ vom Amt für Soziale
Sicherheit angerufen. Er habe dann draussen das Telefon Herrn F.___ gegeben,
der auch mit ihr gesprochen habe. Darauf habe Herr F.___ gesagt, dass sie gehen
würden. Am 17. November 2015 sei eine Rambo-Aktion durchgeführt worden. Er habe
sich nicht gewehrt, trotzdem hätten sie ihn in Handschellen gelegt und diese
auch nicht gelockert, als er auf Grund seiner Rückenbeschwerden darum gebeten
habe.
6.2.4
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2020 führte der Beschuldigte 2 aus, die
Geschädigten hätten nicht gesagt, wer sie seien. Nach 2-3 Minuten habe er
gesagt, sie sollten ihre Ausweise zeigen. F.___ habe dann in der Tasche
gegraben und ein Visitenkärtchen gezeigt. Frau H.___ vom ASO habe bestätigt,
dass die Geschädigten keine Ausweise gehabt hätten. Auf Frage, ob auf dem
Visitenkärtchen nicht ein Name und eine Funktion gestanden seien, räumte der
Beschuldigte ein, sich da nicht so genau geachtet zu haben. Es sei hektisch
gewesen. Wenn jemand mit so Lügen daherkomme, glaube er ihm nicht mehr. Dann
glaube er ihm nicht mal mehr, dass die Visitenkarte echt sei. F.___ sei auch
sehr frech gewesen und habe herumgeschrien. Er, der Beschuldigte 2, habe zu den
Geschädigten gesagt: «Verlöht ändlech der Husplatz oder muesi handgriflech
wärde?». Dabei handle es sich um eine Frage und nicht um eine Drohung. Es sei
sein gutes Recht, schliesslich sei es sein Haus und nicht ein Haus des Staates.
C. Übrige Beweismittel
1.
Allgemeiner Bericht von
Pol J.___ vom 17. November 2015 (AS 21 ff.)
Im Bericht wird der Ablauf der
Ereignisse vom 16. November 2015 geschildert, als zwei Vertreter der KESB mit
zwei Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn das Domizil des Beschuldigten 1
zum ersten Mal aufsuchten. Sie hätten an der Haustüre geklingelt, worauf der
Beschuldigte 1 geöffnet habe. Das Gespräch habe F.___ von der KESB geführt.
Dieser habe die Problematik der Ehefrau des Beschuldigten 1 angesprochen,
worauf der Beschuldigte 1 sehr schnell ausser sich geraten und aggressiv
geworden sei. F.___ habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er in Begleitung von
zwei Polizisten in zivil sei. Sie seien dem Beschuldigten 1 ein Stück weit in
den Flur des Hauses gefolgt. In der Folge sei aus dem Keller der Sohn des
Beschuldigten 1, der dort am Arbeiten gewesen sei, gekommen. Dieser habe sich
im gleichen Mass unkooperativ verhalten wie sein Vater. Er habe die Ausweise
der Polizisten verlangt und diese kontrolliert. Er habe gesagt, dass es der
Mutter gut gehe, sie werde von ihnen und der Spitex betreut. Er habe gedroht,
nächstens gegen die Anwesenden handgreiflich zu werden und habe F.___
angeschrien: «Heb jetzt dini Schnorre». F.___ habe das Gespräch schliesslich
abgebrochen.
2.
Chronologisches
Protokoll der Spitex-Dienste [Ort] vom 18. November 2015 (AS 36 ff.)
Am 18. November 2015 erstellten zwei
Mitarbeiterinnen der Spitex [Ort] […] einen Bericht über die Kontakte mit dem
Beschuldigten 1.
Es seien sehr schwierige
Telefongespräche mit dem Beschuldigten 1 geführt worden und es sei kaum möglich
gewesen, die notwendigen Einsätze bei seiner Ehefrau mit ihm zu besprechen. Der
erste Einsatz der Spitex sei für den 29. Oktober 2015 vorgesehen gewesen;
dieser sei dann wegen der Hospitalisierung der Ehefrau abgesagt worden. Von
Seiten des Inselspitals sei der Spitex am 12. November 2015 angekündigt worden,
dass die Ehefrau auf Wunsch der Familie am 13. November aus der Spitalpflege
entlassen werde. Am 13. November sei der Spitex dann vom Inselspital mitgeteilt
worden, dass die Entlassung am 16. November 2015 erfolgen werde.
Die Spitex habe sich bemüht, mit der Familie
D.___ einen Gesprächstermin zwecks Organisation der Pflege der Ehefrau zu organisieren.
Am 16. November 2015, vormittags, sei von der Pflegedienstleitung der Spitex
mehrfach versucht worden, den Beschuldigten 1 telefonisch zu erreichen. Dabei
sei es nicht gelungen, mit dem Beschuldigen 1 einen Gesprächstermin vereinbaren
zu können. Auf Grund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten 1 sowie der
komplexen medizinischen Situation habe die Spitex beim Amt für Soziale
Sicherheit um Rat nachgesucht.
Um 12:15 Uhr habe der Beschuldigte 1
angerufen und verlangt, dass sofort jemand bei ihnen vorbeikomme. Er habe
gesagt, dass er eine Medikamentenliste habe, diese jedoch ändern und der Frau
Medikamente nach eigenem Gutdünken geben werde. Dabei habe er gedroht, mit der
Kalaschnikow beim Hausarzt und bei ihnen vorbeizukommen. Sie hätten versucht,
den Beschuldigten 1 zu beruhigen und ihm mitgeteilt, dass sie um 18:00 Uhr
vorbeikommen würden, um die nötigen Medikamente zu verabreichen.
Im Verlauf des Nachmittags hätten sie
dann die Mitteilung von der KESB erhalten, dass von deren Seite eine
Überprüfung der Situation erfolgen werde.
3.
Aufsichtsanzeige
von A.D.___ und B.D.___ gegen die KESB [...] (AS 293 ff.)
In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016
zu einer Aufsichtsanzeige der beiden Beschuldigten führt das Amt für Soziale
Sicherheit u.a. aus, dass es zum Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung
von Frau C.D.___ den Behördenmitgliedern der KESB nicht möglich gewesen sei,
sich bei Ausseneinsätzen mit Behördenausweisen zu legitimieren.
4.
Austrittsbericht
[Spital] vom 17. November 2015 betr. C.D.___
(AS 297 ff.)
Die Ehefrau des Beschuldigten 1 war vom
29.
Oktober 2015 – 16. November 2015 wegen einer komplexen Beckenfraktur im [Spital]
hospitalisiert. Diagnostiziert werde zudem eine dementielle Entwicklung bei
whs. fronto-temporaler Demenz ED. Der erforderliche operative Eingriff erfolgte
komplikationslos. Im Bericht ist zudem vermerkt, dass von Seiten der
Angehörigen eine Heimplatzierung verweigert würde und gegen den ärztlichen Rat
eine Pflege zuhause versucht würde.
5.
Akten des
Verwaltungsgerichts (VWBES.2016.27)
Den auf Antrag des damaligen Verteidigers
der Beschuldigten beigezogenen Akten kann entnommen werden, das die KESB [...]
am 15. Dezember 2015 betreffend C.D.___ eine Vertretungsbeistandschaft i.S. von
Art. 394 Abs. 1 ZGB mit folgenden Befugnissen errichtet hat:
-
Vertretung
bezüglich medizinischer Massnahmen;
-
Sicherstellung
einer geeigneten Unterbringung und Pflege;
-
Vertretung
beim Abschluss bzw. allfälligen Abänderungen oder einer Aufhebung eines
Betreuungsvertrages mit einer Wohn- und Pflegeeinrichtung.
Als Beistand wurde der damalige Leiter
der Sozialen Dienste [...] eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn hat mit Entscheid vom 2. August 2016 die Beschwerde des Beschuldigten
1.
und seiner Ehefrau abgewiesen und die Verfügung vom 15. Dezember 2015
bestätigt.
D. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
1.
Das Gericht würdigt das Ergebnis der
Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der
Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende
Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts
von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung
gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen
Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse
Vermutung stützen (Esther Tophinke in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61,
m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die
angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis
zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die
Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht
verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver
Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010, E. 3.2).
2.
G.___ wurde zu Beginn ihrer
Einvernahme als Auskunftsperson auf die strafrechtlichen Folgen einer
Falschaussage hingewiesen; die weiteren befragten Personen F.___, J.___, I.___,
H.___) unterstanden zudem der Strafdrohung einer falschen Zeugenaussage. Es ist
nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die involvierten Personen mit einer
Falschaussage der Gefahr eines Strafverfahrens hätten aussetzen sollen. Der
Beschuldigte 1 sprach zwar von einem Komplott der Gemeinde gegen ihn und seinen
Sohn und davon, dass die Aussagen der Zeugen alle erstunken und erlogen seien.
Er hat diese Behauptungen aber nie begründet oder substantiiert und es ist
weder auf Seiten der Spitex-Mitarbeiterin G.___ noch der beiden Mitglieder der KESB
[...] und der beiden involvierten Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn ein
Grund oder Hinweis für Falschaussagen betreffend die Ereignisse vom 16.
November 2015 ersichtlich.
3.
Sowohl von Seiten der Spitex als auch
der Polizei Kanton Solothurn wurden die Ereignisse vom 16. November 2015
unmittelbar darauf in schriftlichen Dokumenten festgehalten (vgl. vorstehend
lit. C/Ziff. 1-2). Diese zeitnahen schriftlichen Aufzeichnungen, die unabhängig
voneinander erstellt worden sind, entsprechen den Aussagen, welche die
involvierten Personen in einem späteren Zeitpunkt machten und sprechen deshalb
für deren Glaubhaftigkeit.
4.
F.___ machte in den beiden
Einvernahmen, die immerhin zwei Jahre auseinanderliegen, konstante und in den
Grundzügen des Ablaufs der Ereignisse gleichlautende Aussagen. Es ist in seinen
Aussagen kein Belastungseifer zu erkennen; so verneinte er ausdrücklich
Tätlichkeiten der Beschuldigten und schilderte die Bedrohung nicht in
dramatisch wirkender Form. Authentisch wirkt seine Aussage, dass sie im Moment,
als der Sohn des Beschuldigten 1 aus seiner Werkstatt im Keller zu ihnen
gestossen sei, gehofft hätten, dass man mit ihm besser werde sprechen können,
diese Hoffnung sich aber schnell zerschlagen habe. Der Ablauf, wie er von F.___
geschildert wurde, haben zudem sowohl J.___ als auch die beiden Beschuldigten
selbst zum grössten Teil bestätigt. Die Beschuldigten bestritten einzig die von
F.___ beschriebenen Drohungen.
5.
Die Aussagen von J.___ sind, wie
erwähnt, glaubhaft, weil sie seinem zeitnah erstellten Allgemeinen Bericht vom
17.
November 2015 entsprechen. Sowohl in diesem Bericht als auch anlässlich
seiner Einvernahme als Zeuge hat J.___ einzig verbale Drohungen des
Beschuldigten 2 erwähnt. Auf ausdrückliche Frage führte er als Zeuge aus, dass
er sich an entsprechende Äusserungen des Beschuldigten 1 nicht erinnern könne. J.___
sagte damit differenziert aus, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
spricht. Wenn der Polizist die Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen,
wäre dies mit Sicherheit bei Vater und Sohn in gleichem Mass geschehen.
6.
Im Gegensatz zu den befragten
Auskunftspersonen bzw. Zeugen hatten die beiden Beschuldigten begründeten
Anlass, die ihnen vorgehaltenen Drohungen zu bestreiten. Auch diese völlig
unterschiedliche Interessenlage ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen zu berücksichtigen. Beide Beschuldigten befanden sich zudem in einer
emotional äusserst angespannten Situation, die sich während der Anwesenheit der
Mitglieder der KESB und den beiden Polizisten am Domizil des Beschuldigten 1
noch zuspitzte. Es liegt nahe, dass sich die Beschuldigten angesichts dieses
Gemütszustandes auch nicht mehr an jede Geste und jedes Wort, welches sie
äusserten, erinnerten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
die Beschuldigten erstmals erst gut acht Monate nach den Ereignissen befragt
wurden. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist aber festzuhalten, dass an der
Berufungsverhandlung der angeklagte Sachverhalt teilweise eingestanden wurde.
Der Beschuldigte 2 hielt fest, die Aussage «Verlöht ändlech der Husplatz oder
muesi handgriflech wärde?» getätigt zu haben. Unerheblich ist für die
Sachverhaltsfeststellung dabei, dass der Beschuldigte 2 dies als blosse Frage und
nicht als Drohung verstanden haben will.
7.
Aus all diesen Gründen ist bei der
Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf die Aussagen von G.___, den
Mitarbeitern der KESB sowie der beiden involvierten Polizisten abzustellen.
Dispositiv
8. Demnach ist der rechtlichen
Beurteilung folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:
8.1 Die Spitex-Dienste [Ort] standen im
Vorfeld des 16. November 2015 in telefonischem Kontakt mit dem Beschuldigten 1
zwecks Pflegeleistungen für seine Ehefrau. Ein erster Einsatz war für den 29.
Oktober 2015 geplant, kam dann aber nicht zustande, weil die Ehefrau wegen
eines Beckenbruchs im Inselspital hospitalisiert werden musste.
8.2 Am 16. November 2015 wurde die
Ehefrau des Beschuldigten vom Inselspital nach Hause überführt. Dem Austrittsbericht
des Inselspitals vom 17. November 2015 kann entnommen werden, dass dieses einen
Heimaufenthalt für die Ehefrau empfahl und sich gegen eine Pflege zu Hause
aussprach. Dem Bericht kann aber nicht entnommen werden, dass die Ehefrau den
Aufenthalt im Inselspital vorzeitig abgebrochen hätte, indem sie vom
Beschuldigten 1 «zu Unrecht» bzw. «illegal» geholt worden wäre.
8.3. Am Vormittag des 16. November 2015
kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und G.___ von der
Spitex, in welchem die Spitex ein Vorgespräch betreffend ihre Pflegeleistungen
verlangte, was der Beschuldigte 1 verweigerte. Um 12:35 Uhr kam es zu einem
erneuten Telefongespräch, in welchem der Beschuldigte 1 verlangte, dass die
Spitex sofort zu erscheinen habe, da seine Ehefrau in der Zwischenzeit zu Hause
eingetroffen war. Der Beschuldigte 1 war sehr aufgebracht und stellte in
Aussicht, die Medikamente für die Ehefrau nach eigenem Gutdünken zu
verabreichen und zu dosieren. Die Spitex-Mitarbeiterin G.___ bot an, um 18:00
Uhr vorbeizukommen, womit der Beschuldigte 1 nicht einverstanden war. Im
Verlaufe des Gesprächs drohte er, beim Hausarzt und bei den Spitex-Diensten mit
der Kalaschnikow vorbeizukommen.
8.4 Die Spitex-Dienste [Ort]
orientierten in der Folge die KESB [...] und das Kantonale
Bedrohungsmanagement. Von Seiten der KESB wurde entschieden, sich vor Ort ein
Bild vom Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten zu machen und es
rückten zwei Behördenmitglieder der KESB in Begleitung von zwei Polizisten in
zivil nach [Ort] aus.
8.5. Die vier Personen klingelten und
die Haustüre wurde vom Beschuldigten 1 geöffnet. F.___ übernahm die
Gesprächsführung und stellte sich und seine Begleiterin als Mitglieder der KESB
und die beiden Polizisten vor. Der Beschuldigte 1 hat dies selbst bestätigt,
indem er ausführte, F.___ habe etwas von Kindern und Erwachsenen und Behörden
gesagt. F.___ teilte dem Beschuldigten 1 auch sofort mit, dass sie sich ein
Bild über den Gesundheitszustand von C.D.___ machen wollten.
Die Situation eskalierte schnell, eine
Diskussion mit dem Beschuldigten 1 war nicht möglich. Der Beschuldigte 1
versuchte, die Haustür zu schliessen, wobei ein Polizist seinen Fuss in die
Türe stellen konnte. Die vier Personen betraten darauf den Hausflur, wo der
Beschuldigte bei einem Treppenabgang nach seinem Sohn rief, der im Keller eine
Werkstatt betrieb. Der Beschuldigte 2 kam darauf die Treppe hinaufgerannt,
stellte sich den Behördenmitgliedern in den Weg und drängte sie – ohne
Körperkontakt – aus dem Haus. Der Beschuldigte 1 begab sich gleichzeitig ins
Büro und rief das Amt für Soziale Sicherheit (ASO, Frau K.___) an.
8.6 Vor dem Haus kam es zu einem
Gespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und den Behördenmitgliedern. F.___
erläuterte dem Beschuldigten 2 den Zweck ihres Besuches und die Polizisten
zeigten dem Beschuldigten 2 ihren Ausweis, den der Beschuldigte 2 als Badge
beschrieb, auf welchem «Kantonspolizei Solothurn» gestanden sei. Im Verlauf des
Gesprächs stiess auch der Beschuldigte 1 wieder dazu, der immer noch mit Frau K.___
vom Amt für Soziale Sicherheit telefonierte und das Telefon noch kurz an F.___
übergab, der auch noch mit Frau K.___ sprach.
Die Beschuldigten forderten die
Behördenmitglieder auf, das Grundstück zu verlassen. Dabei sagte der
Beschuldigte 1, sie sollten «abfahren, sonst tätschts». Der Beschuldigte 1 ging
dabei körperlich nahe zu F.___, erhob die Fäuste und drängte die Behördenmitglieder
zurück. Der Beschuldigte 2 verhielt sich gleich wie sein Vater. Er forderte die
Behördenmitglieder mit lauter Stimme auf, zu «verreisen» und sagte «jetzt göt!
Oder muessi handgriflech wärde»? Ein Polizist zog in dieser Phase die
Handschuhe an, zu Tätlichkeiten ist es aber nicht gekommen. Die vier Personen
beschlossen aber, ihr Vorhaben abzubrechen und das Grundstück zu verlassen.
8.7 Am Folgetag rückte erneut eine
Sondereinheit der Polizei an das Domizil des Beschuldigten 1 aus. Der
Beschuldigte 2 wurde, als er seine Werkstatt verliess, vorübergehend in
polizeilichen Gewahrsam genommen. Dieser telefonierte mit seinem Vater und
brachte ihn dazu, dass die gesundheitliche Versorgung von C.D.___ schliesslich
überprüft und sichergestellt werden konnte. Die Ereignisse des 17. November
2015 sind für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aber nicht mehr
relevant.
E. Rechtliche Subsumtion
1. A.D.___: Versuchte
Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
1.1 Der Nötigung macht sich schuldig,
wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
1.2 Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt,
Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen
(vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 StGB N 1 ff.).
Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach
der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu
machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B.
Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist „ernstlich“, wenn sie geeignet ist, auch
eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen
(6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine
„schwere“ Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun
(beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines
Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung
besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der
Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich
zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel
die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel
dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV
82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,
Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und
Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem „Kassensturz“,
wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).
1.3 Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt somit vor,
„wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären“ (Christopher Geth in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, Vor
Art. 22 StGB N 1).
1.4 Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte 1 gegenüber der Mitarbeiterin der Spitex-Dienste [Ort] am Telefon
sagte, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Diese Aussage stellt zweifellos
eine schwere Drohung dar. Entsprechend machte diese Aussage der Mitarbeiterin
Angst; entgegen den sonstigen Gewohnheiten liess sie das Licht in den
Büroräumlichkeiten brennen und verschloss diese. Die Aussage des Beschuldigten
1 hatte auch die Benachrichtigung des Kantonalen Bedrohungsmanagements und der
KESB durch die Spitex-Dienste zur Folge; all diese Reaktionen zeigen, wie ernst
die Drohung des Beschuldigten aufgefasst wurde.
G.___ führte allerdings in ihrer
Einvernahme aus, sie habe die Drohung «situativ» und nicht im Sinne einer
Bedingung, wenn sie (die Spitex) bei ihm nicht vorbeikommen würden,
interpretiert. Auf Nachfrage der damaligen Verteidigerin der Beschuldigten
führte G.___ aus, dass der Beschuldigte 1 während des Gesprächs zunehmend
«verruckt» geworden sei, weil sie auf dem Pflegegespräch beharrt habe. Sie habe
das Gefühl, dass er dies dann «aus der Verrückte» gesagt habe. Für diese
Aussage von G.___ spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nicht nur
drohte, mit der Kalaschnikow bei der Spitex vorbeizukommen, sondern auch beim
Hausarzt.
1.5 Gestützt auf die Aussagen von G.___
und den Aufzeichnungen im Protokoll der Spitex-Dienste [Ort] ist somit nicht
erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit der Drohung, mit einer Kalaschnikow
vorbeizukommen, die Spitex-Dienste zu einem bestimmten Tun – nämlich zum
sofortigen Erscheinen an seinem Domizil zwecks Pflege der Ehefrau – veranlassen
wollte. G.___ verneinte ausdrücklich das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen
der ausgesprochenen Drohung und einer Forderung an die Spitex-Dienste. Vielmehr
äusserte der Beschuldigte 1 diese Drohung, weil er sich im Verlauf des
Gesprächs in eine immer grössere Wut steigerte, wobei sich diese offenbar nicht
auf die Spitex beschränkte, sondern auch den Hausarzt erfasste, bei welchem der
Beschuldigte 1 ebenfalls androhte, vorbeizugehen. Wenn der Beschuldigte 1 die
Spitex mit seiner Drohung hätte veranlassen wollen, an sein Domizil zu kommen,
hätte er die Drohung nicht auch auf den Hausarzt beziehen müssen.
1.6 Der Beschuldigte 1 hat damit nicht
versucht, die Spitex-Mitarbeiterin mit einer Drohung zu einer bestimmten
Handlung zu veranlassen. Es liegt deshalb keine versuchte Nötigung i.S. von
Ziff. 1 der Anklageschrift vor. Eine Drohung i.S. von Art. 180 StGB liegt
mangels Strafantrag nicht vor. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorhalt
freizusprechen.
2. A.D.___
und B.D.___: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
2.1 Der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB schuldig, wer
eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder
Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihres Amtsbefugnisse liegt, hindert,
zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
2.2 Eine Hinderung einer Amtshandlung
liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird,
dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist
ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es
bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder
der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. Der tatbestandsmässige
Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten
qualifizierten Mittel (Stefan Heimgartner in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2013, Art. 285 N. 5 mit Hinweisen).
2.3 Die herrschende Lehre und Praxis
fordern die Androhung eines ernstlichen Nachteils (Stefan Trechsel/Hans Vest in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285
StGB N 6). Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom
Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht des Täters, die
Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der
Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein (a.a.O., Art. 181 StGB N 4).
2.4 Es ist erstellt, dass F.___ die vier
Behördenmitglieder gegenüber dem Beschuldigten 1 sofort, nachdem dieser die
Haustüre geöffnet hatte, vorgestellt und ihm den Zweck ihres Besuchs erläutert
hat. Der Beschuldigte 1 telefonierte, als die Behördenmitglieder den Hausflur
wieder verliessen, mit dem Amt für Soziale Sicherheit, welches dem gleichen
Departement angegliedert ist wie die KESB. Dieses Telefonat machte nur Sinn,
wenn der Beschuldigte 1 tatsächlich davon ausging, dass er zwei KESB-Mitglieder
vor sich hat. Ebenso erstellt ist, dass sich die beiden Polizisten gegenüber
beiden Beschuldigten mit ihren Ausweisen legitimierten. Die beiden
Beschuldigten wussten somit, welche Funktionen die vier Personen ausübten, die
ihnen gegenüberstanden.
2.5 Die Behördenmitglieder hatten von
Seiten der Spitex-Dienste die Information erhalten, dass Frau C.D.___ entgegen
dem ärztlichen Rat des Inselspitals Bern nicht in einem Heim, sondern zuhause
gepflegt werden sollte. Sie hatten auf Grund des Austrittsberichts des
Inselspitals auch Kenntnis von der diagnostizierten Demenz von C.D.___. Der
KESB war zudem bekannt, dass der Umgang mit dem Beschuldigten 1 schwierig war
und sowohl der Hausarzt als auch das Inselspital die Einleitung medizinischer
Massnahmen innert 24 Stunden empfahlen.
2.6 Gemäss den Bestimmungen des
Erwachsenenschutzrechts dienen die behördlichen Massnahmen dem Schutz
hilfsbedürftiger Personen (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann
vorsorgliche Massnahmen treffen und hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen (Art. 445 und 446 ZGB). Die im Verfahren involvierten Personen sind
verpflichtet, mitzuwirken (Art. 448 ZGB).
Die Behördenmitglieder erschienen am
Domizil des Beschuldigten 1, weil Hinweise auf eine ungenügende medizinische
Versorgung von C.D.___ und auf Grund der diagnostizierten Demenz auch Hinweise
auf eine Hilfsbedürftigkeit bestanden. Da die Behörde im Rahmen der
Offizialmaxime verpflichtet war, den Hinweisen nachzugehen und den Sachverhalt
von Amtes abzuklären, lag ihr Verhalten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse. Die
KESB war berechtigt bzw. verpflichtet, abzuklären, ob die medizinische
Versorgung von C.D.___ gewährleistet und sichergestellt war. Und die
Beschuldigten waren – auch wenn noch kein zivilrechtliches Verfahren
eingeleitet war – verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken.
2.7 Die Beschuldigten drohten verbal und
mit ihrer Körpersprache gegenüber den Behördenmitgliedern die Anwendung von
Gewalt an (Beschuldigter 1: «abfahren, sonst tätschts»; Beschuldigter 2: «so
göt jetzt. Oder muessi handgriflech wärde?»). Beide Beschuldigten kamen
einzelnen Behördenmitgliedern sehr nahe und unterstrichen mit dieser
Körpersprache und lauter Stimme ihre Drohungen. Diese Drohungen mit Gewalt
stellen Drohungen i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar und sie führten dazu, dass
die Behördenmitglieder ihre Amtshandlung nicht durchführen konnten. Die
Drohungen waren von einer solchen Intensität, dass sie dazu führte, dass sich
ein Polizist veranlasst sah, Handschuhe anzuziehen, was ein untrügliches
Zeichen dafür war, dass er von einer bevorstehenden tätlichen
Auseinandersetzung ausging. Gemäss den Aussagen von F.___ sagte der Polizist
denn auch, jetzt werde es heikel. F.___ entschied in der Folge, das Vorhaben
abzubrechen und das Grundstück zu verlassen. Auch diese Reaktion weist auf die
Intensität der Drohungen der beiden Beschuldigten hin.
2.8 Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschuldigten mit ihren verbalen und mittels
Körpersprache ausgedrückten Drohungen die zwei Mitglieder der KESB [...] daran
hinderten, die medizinische Versorgung von C.D.___ zu überprüfen. Beide Beschuldigten
waren sich bewusst, in welcher Funktion und zu welchem Zweck ihnen die vier
Personen gegenüberstanden und es war ihnen bewusst, dass diese befugt waren,
eine Überprüfung vorzunehmen. Wie erwähnt, bestand für die KESB sogar eine
entsprechende Verpflichtung, den Sachverhalt abzuklären.
Die Beschuldigten haben deshalb den
Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und sie sind entsprechend schuldig
zu sprechen. Dabei liegt aber bei beiden Beschuldigten, da ihr Verhalten «aus
einem Guss» erscheint und deshalb von einem einheitlichen Willensentschluss
getragen war, entgegen der Anklageschrift nicht eine mehrfache, sondern eine
einfache Tatbegehung vor.
III. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
3. Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen).
4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom
12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende
Recht, da das seit dem 1.1.2018 geltende revidierte Sanktionenrecht nicht
milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beide Beschuldigten haben sich wegen Gewalt
und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Der
Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Damit liegt der konkret anwendbare Strafrahmen zwischen einem Tagessatz
Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe.
1. A.D.___
1.1 Tatkomponenten
Die Mitglieder der KESB wurden durch das
Verhalten der Beschuldigten an einer Überprüfung der medizinischen Betreuung
und Versorgung von C.D.___ gehindert. Es handelte sich dabei um eine wichtige
Verpflichtung und wichtige involvierte Rechtsgüter. Es bestand der berechtigte
Verdacht, dass C.D.___ zuhause nicht die erforderliche Pflege und Unterstützung
bekommen könnte. Allerdings kann den Beschuldigten nicht unterstellt werden,
sie hätten etwas zu verbergen gehabt. C.D.___ war am Vormittag des
16. November 2015 mit einer Ambulanz rechtmässig zurück in das Haus des
Beschuldigten 1 gebracht worden.
Der Beschuldigte handelte ohne Planung
und aus dem Moment heraus in einer emotional aufgeheizten Stimmung. Er war
gestresst und am Anschlag, so dass der ungebetene Besuch der Behörde das Fass
zum Überlaufen brachte. Er drohte den Geschädigten zwar Gewalt an, zur
eigentlichen Gewaltanwendung kam es jedoch nicht. Er handelte mit direktem
Vorsatz. Sein Ziel war es, die Geschädigten zum Verlassen seines Hauses bzw.
Hausplatzes zu bewegen. Dem Beschuldigten kann aber kein böser Wille im Sinne
einer Inkaufnahme einer Schlechtversorgung seiner Ehefrau unterstellt werden.
Insgesamt ist das Tatverschulden des
Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint
als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden
angemessen.
Der Beschuldigte 1 verfügte im
Steuerjahr 2018 über ein Einkommen von total CHF 76'715.00 im Jahr bzw. CHF
6'400.00 im Monat. Bei einem Pauschalabzug von 30% ergibt sich abgerundet ein
Tagessatz von CHF 140.00.
1.2 Täterkomponenten
Der […] Beschuldigte 1 war im
Tatzeitpunkt 74 Jahre alt. Seine Ehefrau ist […] 2017 verstorben. Er ist nicht
vorbestraft. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'350.00 (S-L 40)
sowie eine Pensionskassenrente von monatlich CHF 4'050.00 (2018). Die
Täterkomponenten sind demnach neutral zu gewichten.
1.3 Verletzung des
Beschleunigungsgebots
Die
Strafuntersuchung dauerte bis zum Vorliegen der Anklageschrift knapp drei
Jahre. Das Verfahren ruhte mehrmals während längerer Zeit (25.11.2015 –
3.2.2016; 3.8.2016 – 27.10.2016; 3.11.2016 – 31.3.2017) und wurde um ca. 10
Monate verzögert, weil es nach einer ersten Überweisung der Akten an das
Richteramt Solothurn-Lebern zu einer Rückweisung und einer erforderlichen
ergänzenden Untersuchung kam. Insgesamt dauerte es bis zum Vorliegen des
erstinstanzlichen Urteils gut 3 ½ Jahre, was angesichts des weder in
tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Falles als deutlich zu lang
erscheint. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
festgestellt werden. Die Strafe ist deshalb um 10 auf 20 Tagessätze Geldstrafe
zu reduzieren.
1.4 Vollzugsform
Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diesfalls ist nach Art. 44 Abs. 1
StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint
die Ausfällung einer unbedingten Strafe nicht notwendig, ist doch der
Beschuldigte 1 mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Verhaltens noch nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Probezeit ist bei zwei Jahren
anzusetzen.
1.5 Verbindungsbusse
Ein
«Denkzettel», wie ihn die Vorinstanz als erforderlich ansah, erscheint nicht
angezeigt. Der […] Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, das Nachtatverhalten
ist einwandfrei.
1.6 Ergebnis
Der
Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, total
CHF 2'800.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu
verurteilen.
Die
Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, total
CHF 6'000.00, aus. Das Verbot der «reformatio in peius»
(Verschlechterungsverbot) ist somit trotz des gegenüber dem Urteil der
Vorinstanz höheren Tagessatzes nicht verletzt.
2. B.D.___
2.1 Tatkomponenten
Es
kann weitestgehend auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden.
Beim Beschuldigten 2 ist zudem festzustellen, dass er seinem Vater in der
Auseinandersetzung mit den Behörden zur Seite stehen wollte. Die Einsatzstrafe
ist ebenfalls bei 30 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Das monatliche Einkommen
(2018) des Beschuldigten 2 beträgt CHF 4'800.00. Dem Beschuldigten 2 ist der
Pauschalabzug von 30% zu gewähren. Hiervon sind wiederum 15% abzuziehen, da die
Ehefrau des Beschuldigten 2 kein eigenes Einkommen aufweist, sondern dem
Beschuldigten 2 im Betrieb mithilft. Es ergibt sich abgerundet ein Tagessatz
von CHF 90.00.
2.2 Täterkomponenten
Der
[…] Beschuldigte 2 ist als selbständiger […] tätig. Er hat zwei Töchter, die
beide schon erwachsen sind. Unterhaltspflichtig ist der Beschuldigte 2 nicht
mehr. Er ist gesundheitlich beeinträchtigt […]. Vorstrafen weist der
Beschuldigte 2 keine auf. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu
bewerten.
2.3 Weitere
Kriterien
Zu
Folge Verletzung des Beschleunigungsgebotes erfolgt auch beim Beschuldigten 2
eine Reduktion um 10 Tagessätze auf 20 Tagessätze Geldstrafe. Es ist ihm der
bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Eine
Verbindungsbusse erscheint wie beim Beschuldigten 1 nicht angezeigt.
2.4 Ergebnis
Der
Beschuldigte 2 ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 90.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Im
Erstehungsfall ist 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe anzurechnen, womit sich
diese auf 19 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.
IV. Die beschlagnahmten Waffen
Auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann
verwiesen werden (S-L 95 ff.). Die beschlagnahmten Waffen samt zugehöriger
Munition stehen in keinem Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten 1 begangenen
Delikt. Entsprechend sind die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von § 2
Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS
52.211) der Polizei Kanton Solothurn zum Entscheid über die Herausgabe oder
Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG, SR 514.54) zu überlassen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
1.1 Verfahren vor der
Vorinstanz
1.1.1
Da die Vorinstanz der Anklageschrift mit Ausnahme eines Nebenpunktes (Verurteilung
wegen einfacher anstatt mehrfacher Tatbegehung) folgte, verpflichtete sie die
Beschuldigten zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten. Dem Beschuldigten 1
wurden die Verfahrenskosten zu 2/3 entsprechend CHF 1'470.00 und dem
Beschuldigten 2 zu 1/3 entsprechend CHF 735.00 auferlegt. Im Berufungsverfahren
wurde der Beschuldigte 1 vom Vorhalt der versuchten Nötigung freigesprochen. Es
ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob ein Teil der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen ist oder aber trotz Freispruchs
eine volle Kostenauflage zu erfolgen hat.
1.1.2
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte
Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,
die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,
klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371
E. 2a S. 374; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_170/2016
vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit
Hinweisen).
1.1.3
Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen
zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB
stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4).
Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt,
das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie
nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die
Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die
psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere
terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden
gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige
Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung
verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität
erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei
nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver
Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E.
2.4; 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5 mit Hinweisen).
1.1.4
Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber G.___ von den
Spitex-Diensten [Ort] am Telefon sagte, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Es
wurde vorne unter Erwägung E.1.4 festgehalten, dass diese Aussage «zweifellos
eine schwere Drohung» darstelle. Der Freispruch erfolgte aus dem Grund, dass
eine Nötigung angeklagt war, dem Beschuldigten 1 jedoch nicht nachgewiesen
werden konnte, G.___ mittels der Drohung zusätzlich zu einem bestimmten Handeln
zu veranlassen. Zu prüfen ist damit, ob die Drohung, mit der Kalaschnikow
vorbeizukommen, ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, welches
zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte. G.___ wurde durch die Drohung des
Beschuldigten 1, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen, erheblich verängstigt.
Sie liess entgegen den sonstigen Gewohnheiten das Licht in den
Büroräumlichkeiten der Spitex [Ort] brennen und verschloss diese. Die Aussage
des Beschuldigten 1 hatte weiter die Benachrichtigung des Kantonalen
Bedrohungsmanagements und der KESB durch die Spitex-Dienste zur Folge. Es ist
offensichtlich, dass es sich bei der Drohung, mit der Kalaschnikow
vorbeizukommen, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeit von G.___,
insbesondere deren psychischer Integrität, handelte. Die Handlung des
Beschuldigten 1 führte im Anschluss daran zur Einleitung eines Strafverfahrens
wegen Nötigung (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober
2016, AS 6). Folglich war die zivilrechtlich vorwerfbare Handlung kausal für die
Einleitung des Strafverfahrens.
1.1.5
Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO für die Kostenauflage trotz
Freispruchs sind erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat rechtswidrig und schuldhaft
die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nötigung bewirkt. Im Ergebnis ist
deshalb die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Befreiung des
Beschuldigten 1 von den Verfahrenskosten im Umfang des Freispruchs vom Vorhalt
der Nötigung fällt ausser Betracht. Darüber hinaus wurde das vorinstanzliche
Urteil nicht abgeändert, weshalb auch die übrigen Kosten sowie die Abweisung
der Parteientschädigung zu bestätigen sind.
1.2 Berufungsverfahren
1.2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00
betragen total CHF 2'222.80. Am grundsätzlichen vorinstanzlichen Kostenverteiler
ist festzuhalten. Die den Beschuldigten 1 betreffenden Verfahrenskosten
umfassen damit 2/3, die den Beschuldigten 2 betreffenden Verfahrenskosten 1/3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren
obsiegen die Beschuldigten teilweise.
1.2.2
Der Beschuldigte 1 wird vom Vorhalt der Nötigung freigesprochen. Das
ausgefällte Strafmass ist tiefer, ausserdem wird auf eine Verbindungsbusse
verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu 60% dem Staat Solothurn
und zu 40% dem Beschuldigten 1 aufzuerlegen. Dies ergibt einen Anteil an den
Verfahrenskosten von 4/15, entsprechend CHF 592.75.
1.2.2
Der Beschuldigte 2 obsiegt dahingehend, dass im Berufungsverfahren auf ein
tieferes Strafmass erkannt und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird. Es
rechtfertigt sich, ihm die Kosten zu 80% und dem Staat zu 20% aufzuerlegen.
Damit ergibt sich ein vom Beschuldigten 2 zu bezahlender Anteil an den
Verfahrenskosten von ebenfalls 4/15, entsprechend CHF 592.75.
2. Parteientschädigung
Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der
Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die
beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der
Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile
6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4;
je mit Hinweisen).
2.1 Verfahren
vor der Vorinstanz
Den
Beschuldigten wurden sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
auferlegt. Es ist damit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.2 Berufungsverfahren
Den
Beschuldigten haben im Umfang ihres kostenmässigen Obsiegens (Beschuldigter 1:
60%; Beschuldigter 2: 20%) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Beschuldigten wurden während eines Teils des Berufungsverfahrens von
Rechtsanwalt Konrad Reber vertreten. Rechtsanwalt Reber macht in seiner
Kostennote eine Entschädigung von CHF 1'319.30 (Honorar 4.5h à CHF 250.00 = CHF
1'125.00, Auslagen CHF 100.00, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen.
Rechtsanwalt Reber hat in seiner Kostennote den Aufwand betreffend seine
Mandanten nicht ausgeschieden, was wohl auch schwierig ist. Der Aufwand ist je
hälftig auf die beiden Beschuldigten zu verteilen. Entsprechend hat der
Beschuldigte 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft
30%, entsprechend CHF 395.80. Derweil hat der Beschuldigte 2 Anspruch auf eine
Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft 10%, entsprechend CHF 131.95. Die
von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten sind mit den ihnen
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen zu verrechnen.
Demnach wird in Anwendung von:
Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 379 ff., Art. 423 Abs. 1, Art.
426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, § 2 Abs. 1 Verordnung über den
Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, § 146 GT (A.D.___)
Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51 StGB, Art. 379 ff., Art. 423
Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, § 146 GT (B.D.___)
erkannt:
1.
Der
Beschuldigte A.D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird
freigesprochen vom Vorhalt der versuchten Nötigung, angeblich begangen am
16. November 2015.
2.
Der
Beschuldigte A.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.
3.
Der
Beschuldigte B.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.
4.
Der
Beschuldigte A.D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
5.
Der
Beschuldigte B.D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren. Im Erstehungsfall ist 1 Tag Polizeihaft an die
Geldstrafe anzurechnen, womit sich diese auf 19 Tagessätze zu je CHF 90.00
reduziert.
6.
Es
wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
7.
Folgende
der beim Beschuldigten A.D.___ sichergestellten, nachfolgend
aufgeführten Gegenstände werden der Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft
des Urteils zum Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung
überlassen:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
11
Patronen [...] (davon 2
Leuchtspurmunition)
Asservate Kapo SO
5
Treibpatronen [...]
Asservate Kapo SO
1
Pistole [...]
Asservate Kapo SO
1
Pistole [...]
Asservate Kapo SO
1
Pistole [...]
Asservate Kapo SO
1
Sportgewehr [...]
Asservate Kapo SO
2
Jagdmesser
Asservate Kapo SO
4
Dolche
Asservate Kapo SO
1
Harpunenspitze
Asservate Kapo SO
1
Bajonett
Asservate Kapo SO
5
Säbel
Asservate Kapo SO
8.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern mit
einer
Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 2'205.00, sind zu 2/3
entsprechend CHF 1'470.00 durch den Beschuldigten A.D.___ und zu 1/3
entsprechend CHF 735.00 durch den Beschuldigten B.D.___ zu bezahlen.
9.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'222.80, sind je zu 4/15 entsprechend CHF 592.75 durch die Beschuldigten A.D.___
und B.D.___ zu bezahlen.
10.
Der
Staat Solothurn hat den Beschuldigten Parteientschädigungen von CHF 395.80 (A.D.___)
sowie von CHF 131.95 (B.D.___) zu bezahlen.
11.
Die
vom Beschuldigten A.D.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF
2'062.75 (1. Instanz: CHF 1'470.00, 2. Instanz: CHF 592.75) werden mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 395.80 verrechnet, so
dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 1'666.95 schuldet.
12.
Die
vom Beschuldigten B.D.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF
1'327.75 (1. Instanz: CHF 735.00, 2. Instanz: CHF 592.75) werden mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 131.95 verrechnet, so
dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 1'195.80 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann