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Entscheid

STBER.2019.52

vers. Nötigung, mehrf. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

29. Juni 2020Deutsch59 min

Patrouille mit zwei Mitarbeitern der Polizei um 16:20 Uhr an das Domizil von A.D.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

1. A.D.___

2. B.D.___

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht:

die

Beschuldigten A.D.___ und B.D.___;

E.___,

Journalist der Solothurner Zeitung;

zwei

Besucher.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst

das angefochtene Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters zusammen und

erläutert, dass sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner

Gesamtheit richtet. Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Anschliessend werden die Beschuldigten

zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten

Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahmen verwiesen.

Der Beschuldigte A.D.___ reicht dem

Gericht mehrere Urkunden ein. Diese werden zu den Akten genommen. Es werden

keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen

werden kann.

Beide Beschuldigten beantragen einen

Freispruch und eine Entschädigung für die Kosten der privaten anwaltlichen

Vertretung. Der Beschuldigte A.D.___ verlangt überdies die Rückgabe der

beschlagnahmten Gegenstände. Beide Beschuldigten halten einen Parteivortrag. Im

Rahmen des Parteivortrags reicht der Beschuldigte B.D.___ noch zwei als «A 1»

und «A 2» bezeichnete Urkunden ein. Diese werden ausnahmsweise zu den Akten

genommen.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das

Urteil wird den Parteien gleichentags um 16:30 Uhr mündlich eröffnet und durch

den Referenten, Oberrichter Daniel Kiefer, summarisch begründet. Das Urteilsdispositiv

wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 16. November 2015, 15:00 Uhr,

ersuchte F.___ von der KESB [...] bei der Polizei Kanton Solothurn um

polizeiliche Unterstützung für eine Kontrolle betreffend den Gesundheitszustand

von Frau C.D.___. Diese sei gleichentags von ihrem Ehemann A.D.___ überraschend

aus dem [Spital] geholt worden, obwohl sie auf Grund eines Beckenbruchs auf

medizinische Hilfe angewiesen sei. Nach einem Augenschein solle entschieden

werden, ob von Seiten der KESB fürsorgerische Massnahmen anzuordnen seien (AS

9).

2. In der Folge rückte eine zivile

Patrouille mit zwei Mitarbeitern der Polizei um 16:20 Uhr an das Domizil von A.D.___

(Beschuldigter 1) aus. Am gleichen Ort befindet sich auch die Werkstatt von B.D.___,

dem Sohn von A.D.___ (Beschuldigter 2). Die Kontrolle musste, um eine

Eskalation zu verhindern, abgebrochen werden.

3. Am 17. November 2015 begaben sich

erneut Einheiten der Polizei Kanton Solothurn vor Ort. Um 18:00 Uhr wurde der

Beschuldigte 2 vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen, als er seinen

Arbeitsplatz am Domizil seines Vaters verliess. Die Einsatzkräfte vor Ort versuchten

gleichzeitig, mit dem Beschuldigten 1 ins Gespräch zu kommen, um die

medizinische Betreuung seiner Ehefrau sicherzustellen. Auf Anweisung der

Polizei telefonierte der Beschuldigte 2 schliesslich mit seinem Vater und

brachte diesen dazu, der gesundheitlichen Versorgung seiner Ehefrau

zuzustimmen. Der Beschuldigte 2 wurde in der Folge aus dem polizeilichen

Gewahrsam entlassen (AS 276 f.). Von Seiten der KESB wurde eine fürsorgerische

Unterbringung von C.D.___ verfügt; diese wurde in eine geheime medizinische

Institution verbracht (AS 13).

4. F.___ (KESB [...]) verzichtete am 2.

Dezember 2015 gegenüber beiden Beschuldigten auf die Einreichung eines

Strafantrages, konstituierte sich aber als Privatkläger (AS 24 f.).

5. Am 13. April 2017 erliess die Staatsanwaltschaft

gegen den Beschuldigten 1 einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung (Art. 181

StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung

(Art. 286 StGB) und gegen den Beschuldigten 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; AS 227 ff.).

6. Die Beschuldigten erhoben gegen diese

Strafbefehle am 24. April 2017 Einsprache (AS 233 ff.; 238 ff.).

7. Die Staatsanwaltschaft überwies die

Akten am 11. Juli 2017 an das Strafgericht Solothurn-Lebern zum Entscheid (AS

330 ff.).

8. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hob

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die beiden Strafbefehle vom 13.

April 2017 gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO auf und wies die

Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung zu ergänzen und weitere

Befragungen durchzuführen (AS 340 f.).

9. Nach ergänzter Voruntersuchung

erliess die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2018 gegen die beiden

Beschuldigten erneut einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung und Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (Beschuldigter 1) bzw. Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte (Beschuldigter 2; AS 244 ff.).

10. Die beiden Beschuldigten erhoben

gegen die Strafbefehle am 8. Februar 2018 erneut Einsprache (AS 252 ff.; 259 ff.).

11. Die Anklageschrift datiert vom 8.

November 2018.

12. Am 7. Juni 2019 fällte der a.o.

Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 58 ff.):

I.

1.

A.D.___ hat sich schuldig

gemacht:

- der versuchten

Nötigung,

- der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte,

beides begangen am

16. November 2015.

2.

A.D.___

wird verurteilt zu:

a)

einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer

Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 17 Tagen.

Erwägungen

II.

1.

B.D.___ hat sich der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig

gemacht.

2.

B.D.___

wird verurteilt zu:

a)

einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer

Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 7 Tagen.

3.

B.D.___

ist im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe angerechnet, womit

sich diese auf 39 Tagessätze zu je CHF 60.00 reduziert.

III.

Folgende der bei A.D.___

sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Polizei

Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zum Entscheid über die Herausgabe

oder die definitive Einziehung überlassen:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

11.

Patronen [...] (davon 2

Leuchtspurmunition)

Asservate Kapo SO

5.

Treibpatronen [...]

Asservate Kapo SO

1.

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1.

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1.

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1.

Sportgewehr [...]

Asservate Kapo SO

2.

Jagdmesser

Asservate Kapo SO

4.

Dolche

Asservate Kapo SO

1.

Harpunenspitze

Asservate Kapo SO

1.

Bajonett

Asservate Kapo SO

5.

Säbel

Asservate Kapo SO

IV.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

V.

Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00,

total CHF 2'205.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

-

A.D.___: 2/3 entsprechend CHF

1'470.00;

-

B.D.___: 1/3 entsprechend CHF

735.00

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten

CHF 1'905.00 betragen und wie folgt zu bezahlen sind:

-

A.D.___: 2/3 entsprechend CHF

1'270.00;

-

B.D.___: 1/3 entsprechend CHF

635.00

13.

Die Beschuldigten meldeten am 11.

Juni 2019 gegen das Urteil die Berufung an (S-L 65).

14.

Mit Berufungserklärung vom 22.

August 2019 teilten die Beschuldigten mit, dass sich das Rechtsmittel gegen das

ganze Urteil richte. Es werde ein vollumfänglicher Freispruch unter

Kostenauflage an den Staat beantragt.

15.

Mit Eingabe vom 11. September 2019

teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine weitere Teilnahme an den

Berufungsverfahren verzichte.

16.

Die vorgesehene Einvernahme von G.___

als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung konnte zu Folge gesundheitlicher

Probleme nicht durchgeführt werden.

17.

Die Berufungsverhandlung fand am 29.

Juni 2020 statt.

II. Sachverhalt

A. Die Vorhalte

Die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 8. November 2018 hält den Beschuldigten folgenden

Sachverhalt vor:

1.

A.D.___

Versuchte Nötigung

(Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 16. November

2015, ca. 12:35 Uhr, in [Ort], [...] (Wohndomizil des Beschuldigten), z.Nt. von

Mitarbeitern der SPITEX-Dienste [Ort] (u.a. G.___), indem der Beschuldigte mit

Wissen und Willen unter Androhung ernstlicher Nachteile versuchte, die Spitex

dazu zu bringen, an sein Domizil zu kommen und seiner Ehefrau Medikamente zu

verabreichen.

Konkret sagte der

Beschuldigte anlässlich eines Telefonats zu G.___ dass er mit einer Kalaschnikow

die Spitex in [Ort] aufsuchen würde, wenn die Spitex nicht bei ihm vorbeikommen

würde, um seiner Ehefrau die Medikamente zu verabreichen. Da sich die

Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhielt bzw. die

Spitex-Mitarbeiter/Innen der Forderung des Beschuldigten nicht nachkamen, ist

es beim Versuch geblieben.

Der Beschuldigte handelte

insoweit rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Drohung mit der Kalaschnikov)

unerlaubt ist. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich.

2.

A.D.___

Mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

begangen

in der Zeit vom 16. November 2015, ca. 16:30 Uhr (1. Besuch von 2

KESB-Mitarbeitern und 2 Beamten der Polizei Kanton Solothurn in zivil zwecks

Augenschein), bis 17. November 2015, 22:30 Uhr (Beschuldigter gewährte Zugang

zum Haus), in [Ort], [...] (Wohndomizil des Beschuldigten), z.Nt. von F.___, H.___,

I.___ und J.___.

Konkret

wollten die beiden Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),

F.___ und H.___, zusammen mit den beiden Polizeibeamten in zivil, I.___ und J.___,

am Domizil des Beschuldigten einen Augenschein im Zusammenhang mit der

pflegebedürftigen Ehefrau des Beschuldigten vornehmen. Der Beschuldigte

verwehrte der KESB und der Polizei wiederholt (persönlich und telefonisch) den

Zugang zu seinem Wohndomizil und leistete den Aufforderungen der Beamten, das

Haus zu verlassen und eine Kontrolle bei seiner Ehefrau zulassen, keine Folge.

Dabei verweigerte der Beschuldigte den KESB-Mitarbeitern und den Polizeibeamten

durch aktives Handeln (sehr starke körperliche Nähe, durch Fäuste erheben,

durch Stossen und Zurückdrängen über den ganzen Parkplatz) die Durchführung des

Augenscheins. Zusätzlich drohte der Beschuldigte den Geschädigten Gewalt an,

indem er sagte, dass sie verschwinden sollen, «sonst tätschts» es und «fahr ab!

I tätscht dir eis!». Die Geschädigten verliessen die Örtlichkeiten, ohne dass

der Augenschein durchgeführt werden konnte. Erst nach einem längeren Gespräch

zwischen dem Beschuldigten und dem Verhandlungsführer der Spezialeinheit FALK

der Polizei Kanton Solothurn (welche aus Sicherheitsgründen zugezogen wurde),

willigte der Beschuldigte am 17. November 2015, um 22:30 Uhr (mehr als 24

Stunden seit dem ersten Besuch der KESB und Polizei), in die Amtshandlung ein

und liess die Mitarbeiter der KESB und die Beamten der Polizei in das Haus.

Mit

der Drohung und seinem entsprechenden Handeln hinderte der Beschuldigte die

Beamten mit Wissen und Willen vorsätzlich an einer Amtshandlung, namentlich dem

Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten,

welche für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch die Mitarbeiter der

KESB erläutert (Vorstellung als Mitarbeiter der KESB und entsprechende

Vorkenntnisse über Telefongespräch einer Mitarbeiter der Spitex mit dem Vater

vom 16. November 2015 betreffend Notwendigkeit medizinischer Betreuung) –

innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.

3.

B.D.___

Mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Begangen

am 16. November 2015, ca. 16:30 Uhr, in [Ort], [...] (Wohndomizil des Vaters

des Beschuldigten), z.Nt. von F.___, H.___, I.___ und J.___, indem der Beschuldigte

die Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich durch Drohung und Gewalt an

einer Amtshandlung hinderte, welche in ihren Befugnissen lag.

Konkret

wollten die beiden Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),

F.___ und H.___, zusammen mit den beiden Polizeibeamten in zivil, I.___ und J.___,

am Domizil der Eltern des Beschuldigten einen Augenschein im Zusammenhang mit

der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten vornehmen. Der Beschuldigte

drohte den Geschädigten Gewalt an mit den Worten «oder muss ich zuerst

handgreiflich werden», als diese nicht sofort das Wohndomizil von A.D.___, dem

Vater des Beschuldigten, verliessen. Zudem versperrte der Beschuldigte den

Beamten physisch den Weg in die Wohnung seines Vaters, A.D.___. Die

Geschädigten verliessen die Örtlichkeiten, ohne dass der Augenschein

durchgeführt werden konnte.

Mit

der Drohung und seinem entsprechenden Handeln hinderte der Beschuldigte die

Beamten mit Wissen und Willen vorsätzlich an einer Amtshandlung, namentlich dem

Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten,

welche für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch die Mitarbeiter der

KESB erläutert (Vorstellung als Mitarbeiter der KESB und entsprechende

Vorkenntnisse über Telefongespräch einer Mitarbeiter der Spitex mit dem Vater

vom 16. November 2015 betreffend Notwendigkeit medizinischer Betreuung) –

innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.

Die Vorinstanz erachtete den

vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt. Sie

ging einzig hinsichtlich der Vorhalte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte lediglich je von einfacher Tatbegehung aus.

B. Die Aussagen

1.

G.___

G.___ ist Mitarbeiterin der

Spitex-Dienste [Ort]. Sie wurde am 20. April 2016 polizeilich als

Auskunftsperson befragt (AS 76 ff.). Die damalige Vertreterin des Beschuldigten

1.

war über den Termin der Einvernahme informiert worden und traf 19 Minuten

verspätet ein (AS 79).

G.___ führte aus, dass sich der

Beschuldigte 1 anfangs/Mitte Oktober bei der Spitex gemeldet und

Pflegeleistungen für seine Frau verlangt habe. Die Spitex habe die Situation als

schwierig eingeschätzt, der Beschuldigte 1 habe über alle geschimpft und habe

seiner Ehefrau Medikamente nach eigenem Gutdünken verabreicht.

Am 16. November 2015 habe der

Beschuldigte 1 am Vormittag mehrmals die Spitex angerufen. Er sei nach eigener

Aussage gestresst und am Anschlag gewesen. Es habe ihn gestresst, dass seine

Frau nun vom Spital zurückkomme und er für die Pflege verantwortlich sei. Sie

habe von ihm ein Pflegegespräch verlangt, was er verweigert habe. Von Seiten

der Spitex sei geplant gewesen, dass sie am Abend am Domizil des Beschuldigten

1.

vorbeigegangen wären, um die Pflege und Medikamentenabgabe zu tätigen. Damit

sei der Beschuldigte 1 nicht einverstanden gewesen. Er habe verlangt, dass sie

jetzt kommen und seiner Frau Medikamente geben sollten. Der Beschuldigte 1 habe

sich derart aufgeregt, dass er gedroht habe, mit der Kalaschnikow

vorbeizukommen. Sie habe das «situativ» interpretiert und nicht im Sinne einer

Bedingung, wenn sie nicht bei ihm vorbeikommen würden (AS 82). Die Aussage habe

ihr aber Angst gemacht. Sie hätten dann das Licht bei der Spitex brennen

gelassen und die Räumlichkeiten verschlossen, was sie normalerweise nicht

täten.

Der Beschuldigte 1 habe sie während des

Gesprächs nicht beschimpft oder in ihrer Ehre verletzt.

Auf Nachfrage der Verteidigerin des

Beschuldigten 1, wonach G.___ die Aussage des Beschuldigten 1 nicht so

interpretiert habe, dass sie an Bedingungen geknüpft gewesen sei, führte G.___

aus, dass es während des Telefongesprächs immer wieder um das Thema

«Pflegegespräch» gegangen sei, auf welchem sie beharrt habe. Der Beschuldigte 1

sei zunehmend «verruckt» geworden, dass sie auf diesem Gespräch bestanden habe.

Sie habe das Gefühl, dass er dies dann «aus der Verrückte» gesagt habe. Sie

habe ihm die Möglichkeit gegeben, von sich aus einen Geprächstermin

vorzuschlagen. Darauf habe er den Dienstag, 22:00 Uhr, vorgeschlagen. Als sie

darauf sofort eingewilligt habe, habe er das Telefon abgehängt (AS 89).

2.

F.___

2.1

F.___, leitender Vizepräsident der KESB

[...], wurde am 2. Dezember 2015 in Anwesenheit der damaligen Vertreterin der

Beschuldigten polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 55 ff.). Sie hätten

nach Eingang der Meldung am 16. November 2015, ca. 11:30 Uhr,

Sachverhaltsabklärungen im Bürgerspital Solothurn und beim Hausarzt über den

Gesundheitszustand von C.D.___ getroffen. Sie hätten vor der ersten Vorsprache

gewusst, dass sie eine Beckenfraktur hatte; auf Grund des Austrittberichts des

Inselspitals Bern sei auch die diagnostizierte Demenz bekannt gewesen. Sie

hätten deshalb von einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit ausgehen müssen;

andernfalls wäre dies kein Fall für die KESB gewesen. Im Bürgerspital sei der

Beschuldigte 1 offenbar bekannt gewesen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass

dieser eine schwierige Person sei. Von Seiten des Hausarztes von C.D.___ und

des Inselspitals sei ihnen empfohlen worden, innerhalb von 24 Stunden medizinische

Massnahmen einzuleiten. Beim Besuch vom 16. November sei es darum gegangen,

weitere Informationen zu erhalten.

Sie hätten die Meldung der Spitex

gehabt, dass es um eine urteilsunfähige Person mit Beckenfraktur gehe, welche

zuhause gepflegt werde. Ihr Mann habe gesagt, er würde mit der Kalaschnikow

vorbeikommen, wenn die Spitex nicht komme. Dies sei die Meldung von Frau G.___

gewesen. Frau G.___ von der Spitex habe auch gemeldet, dass die

Medikamentenabgabe nicht gesichert sei; Herr D.___ habe diesbezüglich ein sehr

eigentümliches Verhalten.

Am 16. November sei es dann zu einer

ersten Vorsprache gekommen. Anwesend seien Frau H.___ von der KESB und zwei

Polizisten in zivil gewesen. Sie hätten geklingelt und der Beschuldigte 1 habe

die Türe geöffnet. Er habe dem Beschuldigten 1 die vier Personen bzw. ihre

Funktion vor der Haustüre vorgestellt. Die KESB-Mitglieder hätten über keinen

Ausweis verfügt.

Die Situation sei schnell eskaliert. Der

Beschuldigte 1 habe versucht, die Türe zuzuknallen, ein Polizist habe aber

einen Fuss in die Tür gestellt. Sie hätten das Hausinnere betreten, worauf der

Beschuldigte 1 beim Kellerabgang nach B.D.___ gerufen habe. Sie hätten dann das

Haus wieder verlassen. Der Beschuldigte 1 und sein inzwischen erschienener Sohn

seien ihnen gefolgt. Er habe sich auch gegenüber dem Beschuldigten 2

vorgestellt und die Polizisten hätten sich ausgewiesen. Er habe gesagt, dass

sie Sachverhaltsabklärungen machen und sich vom Gesundheitszustand von C.D.___

vergewissern wollten. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass sie eine Meldung

der Spitex erhalten hätten. Eine Diskussion mit dem Beschuldigten 1 sei nicht

möglich gewesen, er habe sich sofort angegriffen und zu Unrecht behandelt

gefühlt.

Mit dem Beschuldigten 2 hätten sie

erstmals gesprochen, nachdem sie das Haus verlassen hätten. Als er zu ihnen

gekommen sei, habe er sofort verlangt, das sie wieder gehen würden. Der

Beschuldigte 1 habe gesagt, sie sollen abfahren, «sonst tätschts». Der

Beschuldigte 1 sei körperlich nahe zu ihm gekommen, was er als Drohverhalten

interpretiert habe. Er habe die Fäuste erhoben und sie gestossen und sie über

den ganzen Parkplatz zurückgedrängt.

Der Beschuldigte 2 habe die gleiche

Körpersprache wie sein Vater an den Tag gelegt. Er habe dies bedauert, weil er

beim Auftauchen des Beschuldigten 2 gehofft habe, dass man mit diesem werde

sprechen können. Zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen.

2.2

Am 20. Dezember 2017 wurde F.___ von

der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten als

Zeuge einvernommen (AS 164 f.).

F.___ bestätigte seine Aussagen vom 2.

Dezember 2015 als richtig. Ausgangspunkt seien ein überstürzter Spitalaustritt

von C.D.___ und Drohungen von Seiten des Beschuldigten 1 gewesen. Es sei darum

gegangen, zu überprüfen, ob ein Bedarf nach Pflege und Betreuung bestehe.

Er habe dem Beschuldigten 1, der die

Haustür geöffnet habe, gesagt, dass er sehen möchte, wie es seiner Frau gehe.

Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass es keine Probleme gebe; die ganze Pflege

und Betreuung sei geklärt und die Spitex sei bereits involviert. Darauf habe er

dem Beschuldigten 1 gesagt, dass nicht alles in Ordnung sei und er der Spitex

mit der Kalaschnikow gedroht habe. Dann sei es eskaliert.

F.___ bestätigte den Ablauf, wie er ihn

in der ersten Einvernahme geschildert hatte. Als sie wieder draussen gewesen

seien, habe der Beschuldigte 1 gesagt: «Fahr ab! I tätsch dr eis». Der

Beschuldigte 2 sei sehr nahegekommen und habe gesagt: «göt wäg». Der Polizist

habe die Handschuhe angezogen und habe gesagt, dass es jetzt heikel werde. Sie

hätten sich dann entschieden, das Ganze abzublasen. Er selber habe keinen

Ausweis gehabt, er habe dem Beschuldigten 1 aber seine Visitenkarte gegeben.

Die Polizisten hätten sich ausgewiesen.

Der Beschuldigte 1 sei nicht

handgreiflich geworden, aber bedrohlich in seiner Körperhaltung mit Fäusten

erheben. Der Beschuldigte 2 habe ein Drohverhalten wie sein Vater an den Tag

gelegt.

3.

J.___

J.___ wurde am 20. Dezember 2017 in

Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft als

Zeuge einvernommen (AS 154 ff.).

J.___ bestätigte vorerst, dass der von

ihm verfasste Bericht vom 17. November 2015 richtig sei (vgl. lit. C/2

hiernach). Die KESB habe den Gesundheitszustand von Frau D.___ abklären müssen

und zwei Polizisten in zivil hätten sie begleitet.

J.___ bestätigte, dass die Polizisten

dem Beschuldigten 2 ihre Ausweise gezeigt hätten, als sie wieder vor dem Haus

gestanden seien. Gegenüber dem Beschuldigten 1 habe Herr F.___ sie explizit als

zivile Polizisten vorgestellt. Als F.___ darauf beharrt habe, dass sie die Frau

zumindest kurz sehen wollten, habe der Beschuldigte 2 gesagt, sie sollen

«verreisen». Er habe gesagt: «so jetzt göt! Oder muessi handgriflech wärde?».

Sie hätten sich dann auf Entscheid von Herrn F.___ zurückgezogen.

J.___ konnte sich nicht an Drohungen von

Seiten des Beschuldigten 1 erinnern. Keiner der beiden Beschuldigten sei aktiv

handgreiflich geworden.

4.

I.___

I.___ wurde am 9. Mai 2018 von der

Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (AS 185 ff.). I.___ rückte am 16.

November 2015 als Polizist in zivil mit den Vertretern der KESB an das Domizil

des Beschuldigten 1 aus.

Er führte aus, dass er sich nur noch

vage an den Vorfall vom 16./17. November 2015 erinnern könne. Er wisse noch,

dass es laut geworden sei. An Wortlaut und Gestik vermöge er sich aber nicht zu

erinnern.

5.

H.___

H.___ wurde am 5. September 2018 von der

Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (AS 195 ff.). H.___ war als Mitglied

der KESB am Domizil des Beschuldigten 1 anwesend.

H.___ führte aus, dass sie durch die

Spitex informiert worden seien, wonach diese die Betreuung von Frau D.___ auf

Grund des Verhaltens ihres Ehemannes nicht habe übernehmen können. Sie hätten

darauf beim Hausarzt, im Inselspital und im Bürgerspital weitere Informationen

eingeholt und darauf entschieden, sich ein Bild vor Ort zu machen.

Auf dem Vorplatz sei der junge Herr D.___

sehr nah gekommen und laut geworden. Sie habe den alten Herrn D.___ viel mehr

in Erinnerung als den jungen. A.D.___ sei ihnen sehr nahegekommen. Er sei ihr

gegenüber aber nicht tätlich geworden. Sie habe die Situation aber als bedrohlich

empfunden.

6.

Die Beschuldigten

6.1

A.D.___

6.1.1

A.D.___ wurde erstmals am 27. Juli

2016.

in Anwesenheit seines Verteidigers polizeilich einvernommen (AS 104 ff.).

Er führte aus, dass sie ihn am 16. November 2015 um 10:00 Uhr angerufen und

gesagt hätten, dass seine Frau nun in der Insel wegfahre und um ca. 11:00 Uhr

zu Hause sein werde. Es könne sein, dass er dann mit Frau G.___ von der Spitex

telefoniert habe. Es sei darum gegangen, dass die Spitex hätte vorbeikommen

sollen. Sie hätten aber nicht kommen wollen, sondern hätten zuerst ein Gespräch

führen wollen. Als sie ihm das gesagt hätten, sei ihm der Vorhang runtergegangen.

Er habe aber nie eine Drohung ausgesprochen. Es stimme auch nicht, dass er am

Telefon gesagt habe, dass er mit der Medikamentendosierung nicht einverstanden

sei.

6.1.2

Am 15. September 2016 wurde der

Beschuldigte 1 zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 114 ff.). Er führte aus,

dass vier Personen gekommen seien, einer sei ein «Struber» gewesen und habe ihn

angesprochen. Er habe etwas von Kinder und Erwachsenen und Behörde gesagt. Dann

habe er ihm schon einen Mupf gegeben. Er habe von ihnen Ausweise verlangt.

Derjenige, der ihn angesprochen habe, habe ihm eine Visitenkarte gezeigt, er

habe ihm aber keine Polizisten vorgestellt. Sie hätten zu seiner Frau gewollt,

Herr F.___ habe gesagt, dass er sie zu Unrecht aus dem Spital geholt habe. Er

habe gedacht, dies seien dubiose Typen. Die Polizisten hätten sich nie

ausgewiesen, auch nicht, als er gefragt habe, wer sie seien. Es treffe zu, dass

er versucht habe, vor den Beamten die Haustüre zu schliessen, aber es habe dann

Herr F.___ den Fuss in die Türe gestellt.

6.1.3

Am 20. Dezember 2017 erfolgte eine

weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (AS 180 ff.). Der Beschuldigte

1.

wiederholte, dass er nach einem Ausweis verlangt habe. Herr F.___ habe ihm

dann etwas gezeigt, aber das sei kein Ausweis gewesen. Die Polizisten hätten

auch keinen Ausweis gehabt. Was die Zeugen sagen, sei alles erstunken und

erlogen. Dies sei Teil einer Verleumdung, die von der Gemeinde organisiert sei.

Auch Frau G.___ habe ihn verleumdet und gelogen.

6.1.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 7. Juni 2019 (S-L 39 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1,

dass der eine, der ausgesehen habe, als ob er unter der Brücke geschlafen habe,

ihm eine Visitenkarte gezeigt habe. Dies sei Herr F.___ gewesen. Weder die

Polizei noch die KESB habe Ausweise gehabt. Er habe wieder ins Haus gehen

wollen, da sei er mit der schweren Türe an die Wand geflogen und er habe ein

Schleudertrauma erlitten. Er habe die Leute einzig weggewiesen, er habe

niemanden bedroht oder etwas zu Leide getan.

6.1.5

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2020 sagte der Beschuldigte 1, nachdem sie

ihn an die Wand geworfen hätten, sei er in sein Büro gegangen und habe Frau K.___

vom ASO angerufen. Er habe sich dort bereits am Morgen gemeldet gehabt, da die

Spitex nicht gekommen sei. Am Nachmittag in der Hektik eben auch. Er habe kein

einziges Wort zu den KESB-Mitarbeitern und den beiden Polizisten gesagt. Er

habe gar keine Zeit gehabt, die KESB zu bedrohen und fortzujagen. Er habe F.___

nur das Telefon mit Frau K.___ gegeben. Die Zeugen lügten. Er müsse der KESB

aber bis zu einem gewissen Grad Recht geben. Er sei dort von Frau G.___

verleumdet worden. F.___ wolle sich herausreden. Bevor dieser ihm einen Mupf

gegeben habe, habe er gesagt, dass er, A.D.___, seine Frau illegal am 12.

November 2015 aus dem Inselspital geholt habe.

6.2

B.D.___

6.2.1

Am 28. September 2016 wurde B.D.___

erstmals polizeilich einvernommen (AS 139 ff.). B.D.___ führte aus, dass ihm

Herr F.___ auf seine Aufforderung, einen Ausweis zu zeigen, eine Visitenkarte

gezeigt habe. Die beiden Polizisten hätten ihm einen Badge ohne Foto gezeigt.

Es sei «Kantonspolizei Solothurn» darauf gestanden. Es habe sich dabei nicht um

den richtigen Ausweis gehandelt.

Er habe sich, als es geklingelt habe, in

der Werkstatt im Keller des Hauses befunden. Er habe sich hinaufbegeben und

habe vor dem Haus neben dem Treppenaufgang drei männliche Personen gesehen.

Sein Vater habe sogleich das Amt für Soziale Sicherheit (ASO) angerufen,

während er sich den Personen in den Weg gestellt und sie nach draussen gedrängt

habe. Draussen sei es zu einem Gespräch gekommen. Herr F.___ habe sich danebenbenommen

und gesagt, sie hätten seine Mutter illegal aus dem Inselspital genommen. Die

Polizisten seien ihm draussen als solche vorgestellt worden. Es könne sein,

dass Herr F.___ gesagt habe, dass sie sich vom Gesundheitszustand der Mutter

hätten überzeugen wollen. Sein Vater und er hätten sie dann aber aufgefordert,

ihr Grundstück zu verlassen. Der Beschuldigte 2 bestritt, jemals

Handgreiflichkeiten angedroht zu haben. Er habe nur gesagt: «Raus». Er habe

ihnen mit seinem Verhalten (Weg versperren mit ausgestreckten Armen, laute

Stimme) Angst machen wollen, damit sie gehen würden.

6.2.2

B.D.___ wurde am 20. Dezember 2017

durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 174 ff.), wo er die bisherigen

Aussagen bestätigte.

6.2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 46 ff.) vom 7. Juni 2019 führte der Beschuldigte 2 aus,

dass vier Personen im Hausflur gestanden seien, als ihn der Vater in seiner

Werkstatt geholt habe. Drei Tage vorher habe sich der Terroranschlag in Paris

ereignet, zudem habe er Ware für über eine Million im Haus. Da lasse man doch

nicht einfach vier fremde Leute ins Haus. Er habe nur gesagt: «raus», mehr habe

er nicht gesagt. Er habe sie draussen aufgefordert, zu gehen. Er habe sie nicht

beschimpft, keine Fäuste erhoben und keinen angefasst. Sein Vater habe ihn aus

der Werkstatt geholt. Er sei hinausgerannt und sein Vater sei ins Büro

telefonieren gegangen. Sein Vater habe Frau K.___ vom Amt für Soziale

Sicherheit angerufen. Er habe dann draussen das Telefon Herrn F.___ gegeben,

der auch mit ihr gesprochen habe. Darauf habe Herr F.___ gesagt, dass sie gehen

würden. Am 17. November 2015 sei eine Rambo-Aktion durchgeführt worden. Er habe

sich nicht gewehrt, trotzdem hätten sie ihn in Handschellen gelegt und diese

auch nicht gelockert, als er auf Grund seiner Rückenbeschwerden darum gebeten

habe.

6.2.4

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2020 führte der Beschuldigte 2 aus, die

Geschädigten hätten nicht gesagt, wer sie seien. Nach 2-3 Minuten habe er

gesagt, sie sollten ihre Ausweise zeigen. F.___ habe dann in der Tasche

gegraben und ein Visitenkärtchen gezeigt. Frau H.___ vom ASO habe bestätigt,

dass die Geschädigten keine Ausweise gehabt hätten. Auf Frage, ob auf dem

Visitenkärtchen nicht ein Name und eine Funktion gestanden seien, räumte der

Beschuldigte ein, sich da nicht so genau geachtet zu haben. Es sei hektisch

gewesen. Wenn jemand mit so Lügen daherkomme, glaube er ihm nicht mehr. Dann

glaube er ihm nicht mal mehr, dass die Visitenkarte echt sei. F.___ sei auch

sehr frech gewesen und habe herumgeschrien. Er, der Beschuldigte 2, habe zu den

Geschädigten gesagt: «Verlöht ändlech der Husplatz oder muesi handgriflech

wärde?». Dabei handle es sich um eine Frage und nicht um eine Drohung. Es sei

sein gutes Recht, schliesslich sei es sein Haus und nicht ein Haus des Staates.

C. Übrige Beweismittel

1.

Allgemeiner Bericht von

Pol J.___ vom 17. November 2015 (AS 21 ff.)

Im Bericht wird der Ablauf der

Ereignisse vom 16. November 2015 geschildert, als zwei Vertreter der KESB mit

zwei Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn das Domizil des Beschuldigten 1

zum ersten Mal aufsuchten. Sie hätten an der Haustüre geklingelt, worauf der

Beschuldigte 1 geöffnet habe. Das Gespräch habe F.___ von der KESB geführt.

Dieser habe die Problematik der Ehefrau des Beschuldigten 1 angesprochen,

worauf der Beschuldigte 1 sehr schnell ausser sich geraten und aggressiv

geworden sei. F.___ habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er in Begleitung von

zwei Polizisten in zivil sei. Sie seien dem Beschuldigten 1 ein Stück weit in

den Flur des Hauses gefolgt. In der Folge sei aus dem Keller der Sohn des

Beschuldigten 1, der dort am Arbeiten gewesen sei, gekommen. Dieser habe sich

im gleichen Mass unkooperativ verhalten wie sein Vater. Er habe die Ausweise

der Polizisten verlangt und diese kontrolliert. Er habe gesagt, dass es der

Mutter gut gehe, sie werde von ihnen und der Spitex betreut. Er habe gedroht,

nächstens gegen die Anwesenden handgreiflich zu werden und habe F.___

angeschrien: «Heb jetzt dini Schnorre». F.___ habe das Gespräch schliesslich

abgebrochen.

2.

Chronologisches

Protokoll der Spitex-Dienste [Ort] vom 18. November 2015 (AS 36 ff.)

Am 18. November 2015 erstellten zwei

Mitarbeiterinnen der Spitex [Ort] […] einen Bericht über die Kontakte mit dem

Beschuldigten 1.

Es seien sehr schwierige

Telefongespräche mit dem Beschuldigten 1 geführt worden und es sei kaum möglich

gewesen, die notwendigen Einsätze bei seiner Ehefrau mit ihm zu besprechen. Der

erste Einsatz der Spitex sei für den 29. Oktober 2015 vorgesehen gewesen;

dieser sei dann wegen der Hospitalisierung der Ehefrau abgesagt worden. Von

Seiten des Inselspitals sei der Spitex am 12. November 2015 angekündigt worden,

dass die Ehefrau auf Wunsch der Familie am 13. November aus der Spitalpflege

entlassen werde. Am 13. November sei der Spitex dann vom Inselspital mitgeteilt

worden, dass die Entlassung am 16. November 2015 erfolgen werde.

Die Spitex habe sich bemüht, mit der Familie

D.___ einen Gesprächstermin zwecks Organisation der Pflege der Ehefrau zu organisieren.

Am 16. November 2015, vormittags, sei von der Pflegedienstleitung der Spitex

mehrfach versucht worden, den Beschuldigten 1 telefonisch zu erreichen. Dabei

sei es nicht gelungen, mit dem Beschuldigen 1 einen Gesprächstermin vereinbaren

zu können. Auf Grund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten 1 sowie der

komplexen medizinischen Situation habe die Spitex beim Amt für Soziale

Sicherheit um Rat nachgesucht.

Um 12:15 Uhr habe der Beschuldigte 1

angerufen und verlangt, dass sofort jemand bei ihnen vorbeikomme. Er habe

gesagt, dass er eine Medikamentenliste habe, diese jedoch ändern und der Frau

Medikamente nach eigenem Gutdünken geben werde. Dabei habe er gedroht, mit der

Kalaschnikow beim Hausarzt und bei ihnen vorbeizukommen. Sie hätten versucht,

den Beschuldigten 1 zu beruhigen und ihm mitgeteilt, dass sie um 18:00 Uhr

vorbeikommen würden, um die nötigen Medikamente zu verabreichen.

Im Verlauf des Nachmittags hätten sie

dann die Mitteilung von der KESB erhalten, dass von deren Seite eine

Überprüfung der Situation erfolgen werde.

3.

Aufsichtsanzeige

von A.D.___ und B.D.___ gegen die KESB [...] (AS 293 ff.)

In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016

zu einer Aufsichtsanzeige der beiden Beschuldigten führt das Amt für Soziale

Sicherheit u.a. aus, dass es zum Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung

von Frau C.D.___ den Behördenmitgliedern der KESB nicht möglich gewesen sei,

sich bei Ausseneinsätzen mit Behördenausweisen zu legitimieren.

4.

Austrittsbericht

[Spital] vom 17. November 2015 betr. C.D.___

(AS 297 ff.)

Die Ehefrau des Beschuldigten 1 war vom

29.

Oktober 2015 – 16. November 2015 wegen einer komplexen Beckenfraktur im [Spital]

hospitalisiert. Diagnostiziert werde zudem eine dementielle Entwicklung bei

whs. fronto-temporaler Demenz ED. Der erforderliche operative Eingriff erfolgte

komplikationslos. Im Bericht ist zudem vermerkt, dass von Seiten der

Angehörigen eine Heimplatzierung verweigert würde und gegen den ärztlichen Rat

eine Pflege zuhause versucht würde.

5.

Akten des

Verwaltungsgerichts (VWBES.2016.27)

Den auf Antrag des damaligen Verteidigers

der Beschuldigten beigezogenen Akten kann entnommen werden, das die KESB [...]

am 15. Dezember 2015 betreffend C.D.___ eine Vertretungsbeistandschaft i.S. von

Art. 394 Abs. 1 ZGB mit folgenden Befugnissen errichtet hat:

-

Vertretung

bezüglich medizinischer Massnahmen;

-

Sicherstellung

einer geeigneten Unterbringung und Pflege;

-

Vertretung

beim Abschluss bzw. allfälligen Abänderungen oder einer Aufhebung eines

Betreuungsvertrages mit einer Wohn- und Pflegeeinrichtung.

Als Beistand wurde der damalige Leiter

der Sozialen Dienste [...] eingesetzt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn hat mit Entscheid vom 2. August 2016 die Beschwerde des Beschuldigten

1.

und seiner Ehefrau abgewiesen und die Verfügung vom 15. Dezember 2015

bestätigt.

D. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

1.

Das Gericht würdigt das Ergebnis der

Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der

Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m.

Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende

Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts

von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung

gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen

Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse

Vermutung stützen (Esther Tophinke in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61,

m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als

Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die

angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende

Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis

zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl

von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die

Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht

verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver

Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010, E. 3.2).

2.

G.___ wurde zu Beginn ihrer

Einvernahme als Auskunftsperson auf die strafrechtlichen Folgen einer

Falschaussage hingewiesen; die weiteren befragten Personen F.___, J.___, I.___,

H.___) unterstanden zudem der Strafdrohung einer falschen Zeugenaussage. Es ist

nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die involvierten Personen mit einer

Falschaussage der Gefahr eines Strafverfahrens hätten aussetzen sollen. Der

Beschuldigte 1 sprach zwar von einem Komplott der Gemeinde gegen ihn und seinen

Sohn und davon, dass die Aussagen der Zeugen alle erstunken und erlogen seien.

Er hat diese Behauptungen aber nie begründet oder substantiiert und es ist

weder auf Seiten der Spitex-Mitarbeiterin G.___ noch der beiden Mitglieder der KESB

[...] und der beiden involvierten Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn ein

Grund oder Hinweis für Falschaussagen betreffend die Ereignisse vom 16.

November 2015 ersichtlich.

3.

Sowohl von Seiten der Spitex als auch

der Polizei Kanton Solothurn wurden die Ereignisse vom 16. November 2015

unmittelbar darauf in schriftlichen Dokumenten festgehalten (vgl. vorstehend

lit. C/Ziff. 1-2). Diese zeitnahen schriftlichen Aufzeichnungen, die unabhängig

voneinander erstellt worden sind, entsprechen den Aussagen, welche die

involvierten Personen in einem späteren Zeitpunkt machten und sprechen deshalb

für deren Glaubhaftigkeit.

4.

F.___ machte in den beiden

Einvernahmen, die immerhin zwei Jahre auseinanderliegen, konstante und in den

Grundzügen des Ablaufs der Ereignisse gleichlautende Aussagen. Es ist in seinen

Aussagen kein Belastungseifer zu erkennen; so verneinte er ausdrücklich

Tätlichkeiten der Beschuldigten und schilderte die Bedrohung nicht in

dramatisch wirkender Form. Authentisch wirkt seine Aussage, dass sie im Moment,

als der Sohn des Beschuldigten 1 aus seiner Werkstatt im Keller zu ihnen

gestossen sei, gehofft hätten, dass man mit ihm besser werde sprechen können,

diese Hoffnung sich aber schnell zerschlagen habe. Der Ablauf, wie er von F.___

geschildert wurde, haben zudem sowohl J.___ als auch die beiden Beschuldigten

selbst zum grössten Teil bestätigt. Die Beschuldigten bestritten einzig die von

F.___ beschriebenen Drohungen.

5.

Die Aussagen von J.___ sind, wie

erwähnt, glaubhaft, weil sie seinem zeitnah erstellten Allgemeinen Bericht vom

17.

November 2015 entsprechen. Sowohl in diesem Bericht als auch anlässlich

seiner Einvernahme als Zeuge hat J.___ einzig verbale Drohungen des

Beschuldigten 2 erwähnt. Auf ausdrückliche Frage führte er als Zeuge aus, dass

er sich an entsprechende Äusserungen des Beschuldigten 1 nicht erinnern könne. J.___

sagte damit differenziert aus, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

spricht. Wenn der Polizist die Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen,

wäre dies mit Sicherheit bei Vater und Sohn in gleichem Mass geschehen.

6.

Im Gegensatz zu den befragten

Auskunftspersonen bzw. Zeugen hatten die beiden Beschuldigten begründeten

Anlass, die ihnen vorgehaltenen Drohungen zu bestreiten. Auch diese völlig

unterschiedliche Interessenlage ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der

Aussagen zu berücksichtigen. Beide Beschuldigten befanden sich zudem in einer

emotional äusserst angespannten Situation, die sich während der Anwesenheit der

Mitglieder der KESB und den beiden Polizisten am Domizil des Beschuldigten 1

noch zuspitzte. Es liegt nahe, dass sich die Beschuldigten angesichts dieses

Gemütszustandes auch nicht mehr an jede Geste und jedes Wort, welches sie

äusserten, erinnerten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass

die Beschuldigten erstmals erst gut acht Monate nach den Ereignissen befragt

wurden. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist aber festzuhalten, dass an der

Berufungsverhandlung der angeklagte Sachverhalt teilweise eingestanden wurde.

Der Beschuldigte 2 hielt fest, die Aussage «Verlöht ändlech der Husplatz oder

muesi handgriflech wärde?» getätigt zu haben. Unerheblich ist für die

Sachverhaltsfeststellung dabei, dass der Beschuldigte 2 dies als blosse Frage und

nicht als Drohung verstanden haben will.

7.

Aus all diesen Gründen ist bei der

Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf die Aussagen von G.___, den

Mitarbeitern der KESB sowie der beiden involvierten Polizisten abzustellen.

Dispositiv

8. Demnach ist der rechtlichen

Beurteilung folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:

8.1 Die Spitex-Dienste [Ort] standen im

Vorfeld des 16. November 2015 in telefonischem Kontakt mit dem Beschuldigten 1

zwecks Pflegeleistungen für seine Ehefrau. Ein erster Einsatz war für den 29.

Oktober 2015 geplant, kam dann aber nicht zustande, weil die Ehefrau wegen

eines Beckenbruchs im Inselspital hospitalisiert werden musste.

8.2 Am 16. November 2015 wurde die

Ehefrau des Beschuldigten vom Inselspital nach Hause überführt. Dem Austrittsbericht

des Inselspitals vom 17. November 2015 kann entnommen werden, dass dieses einen

Heimaufenthalt für die Ehefrau empfahl und sich gegen eine Pflege zu Hause

aussprach. Dem Bericht kann aber nicht entnommen werden, dass die Ehefrau den

Aufenthalt im Inselspital vorzeitig abgebrochen hätte, indem sie vom

Beschuldigten 1 «zu Unrecht» bzw. «illegal» geholt worden wäre.

8.3. Am Vormittag des 16. November 2015

kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und G.___ von der

Spitex, in welchem die Spitex ein Vorgespräch betreffend ihre Pflegeleistungen

verlangte, was der Beschuldigte 1 verweigerte. Um 12:35 Uhr kam es zu einem

erneuten Telefongespräch, in welchem der Beschuldigte 1 verlangte, dass die

Spitex sofort zu erscheinen habe, da seine Ehefrau in der Zwischenzeit zu Hause

eingetroffen war. Der Beschuldigte 1 war sehr aufgebracht und stellte in

Aussicht, die Medikamente für die Ehefrau nach eigenem Gutdünken zu

verabreichen und zu dosieren. Die Spitex-Mitarbeiterin G.___ bot an, um 18:00

Uhr vorbeizukommen, womit der Beschuldigte 1 nicht einverstanden war. Im

Verlaufe des Gesprächs drohte er, beim Hausarzt und bei den Spitex-Diensten mit

der Kalaschnikow vorbeizukommen.

8.4 Die Spitex-Dienste [Ort]

orientierten in der Folge die KESB [...] und das Kantonale

Bedrohungsmanagement. Von Seiten der KESB wurde entschieden, sich vor Ort ein

Bild vom Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten zu machen und es

rückten zwei Behördenmitglieder der KESB in Begleitung von zwei Polizisten in

zivil nach [Ort] aus.

8.5. Die vier Personen klingelten und

die Haustüre wurde vom Beschuldigten 1 geöffnet. F.___ übernahm die

Gesprächsführung und stellte sich und seine Begleiterin als Mitglieder der KESB

und die beiden Polizisten vor. Der Beschuldigte 1 hat dies selbst bestätigt,

indem er ausführte, F.___ habe etwas von Kindern und Erwachsenen und Behörden

gesagt. F.___ teilte dem Beschuldigten 1 auch sofort mit, dass sie sich ein

Bild über den Gesundheitszustand von C.D.___ machen wollten.

Die Situation eskalierte schnell, eine

Diskussion mit dem Beschuldigten 1 war nicht möglich. Der Beschuldigte 1

versuchte, die Haustür zu schliessen, wobei ein Polizist seinen Fuss in die

Türe stellen konnte. Die vier Personen betraten darauf den Hausflur, wo der

Beschuldigte bei einem Treppenabgang nach seinem Sohn rief, der im Keller eine

Werkstatt betrieb. Der Beschuldigte 2 kam darauf die Treppe hinaufgerannt,

stellte sich den Behördenmitgliedern in den Weg und drängte sie – ohne

Körperkontakt – aus dem Haus. Der Beschuldigte 1 begab sich gleichzeitig ins

Büro und rief das Amt für Soziale Sicherheit (ASO, Frau K.___) an.

8.6 Vor dem Haus kam es zu einem

Gespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und den Behördenmitgliedern. F.___

erläuterte dem Beschuldigten 2 den Zweck ihres Besuches und die Polizisten

zeigten dem Beschuldigten 2 ihren Ausweis, den der Beschuldigte 2 als Badge

beschrieb, auf welchem «Kantonspolizei Solothurn» gestanden sei. Im Verlauf des

Gesprächs stiess auch der Beschuldigte 1 wieder dazu, der immer noch mit Frau K.___

vom Amt für Soziale Sicherheit telefonierte und das Telefon noch kurz an F.___

übergab, der auch noch mit Frau K.___ sprach.

Die Beschuldigten forderten die

Behördenmitglieder auf, das Grundstück zu verlassen. Dabei sagte der

Beschuldigte 1, sie sollten «abfahren, sonst tätschts». Der Beschuldigte 1 ging

dabei körperlich nahe zu F.___, erhob die Fäuste und drängte die Behördenmitglieder

zurück. Der Beschuldigte 2 verhielt sich gleich wie sein Vater. Er forderte die

Behördenmitglieder mit lauter Stimme auf, zu «verreisen» und sagte «jetzt göt!

Oder muessi handgriflech wärde»? Ein Polizist zog in dieser Phase die

Handschuhe an, zu Tätlichkeiten ist es aber nicht gekommen. Die vier Personen

beschlossen aber, ihr Vorhaben abzubrechen und das Grundstück zu verlassen.

8.7 Am Folgetag rückte erneut eine

Sondereinheit der Polizei an das Domizil des Beschuldigten 1 aus. Der

Beschuldigte 2 wurde, als er seine Werkstatt verliess, vorübergehend in

polizeilichen Gewahrsam genommen. Dieser telefonierte mit seinem Vater und

brachte ihn dazu, dass die gesundheitliche Versorgung von C.D.___ schliesslich

überprüft und sichergestellt werden konnte. Die Ereignisse des 17. November

2015 sind für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aber nicht mehr

relevant.

E. Rechtliche Subsumtion

1. A.D.___: Versuchte

Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.1 Der Nötigung macht sich schuldig,

wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch

andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

1.2 Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt,

Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen

(vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 StGB N 1 ff.).

Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach

der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu

machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B.

Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist „ernstlich“, wenn sie geeignet ist, auch

eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen

(6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine

„schwere“ Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun

(beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines

Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung

besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der

Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich

zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel

die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel

dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV

82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,

Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und

Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem „Kassensturz“,

wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).

1.3 Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt somit vor,

„wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären“ (Christopher Geth in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, Vor

Art. 22 StGB N 1).

1.4 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte 1 gegenüber der Mitarbeiterin der Spitex-Dienste [Ort] am Telefon

sagte, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Diese Aussage stellt zweifellos

eine schwere Drohung dar. Entsprechend machte diese Aussage der Mitarbeiterin

Angst; entgegen den sonstigen Gewohnheiten liess sie das Licht in den

Büroräumlichkeiten brennen und verschloss diese. Die Aussage des Beschuldigten

1 hatte auch die Benachrichtigung des Kantonalen Bedrohungsmanagements und der

KESB durch die Spitex-Dienste zur Folge; all diese Reaktionen zeigen, wie ernst

die Drohung des Beschuldigten aufgefasst wurde.

G.___ führte allerdings in ihrer

Einvernahme aus, sie habe die Drohung «situativ» und nicht im Sinne einer

Bedingung, wenn sie (die Spitex) bei ihm nicht vorbeikommen würden,

interpretiert. Auf Nachfrage der damaligen Verteidigerin der Beschuldigten

führte G.___ aus, dass der Beschuldigte 1 während des Gesprächs zunehmend

«verruckt» geworden sei, weil sie auf dem Pflegegespräch beharrt habe. Sie habe

das Gefühl, dass er dies dann «aus der Verrückte» gesagt habe. Für diese

Aussage von G.___ spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nicht nur

drohte, mit der Kalaschnikow bei der Spitex vorbeizukommen, sondern auch beim

Hausarzt.

1.5 Gestützt auf die Aussagen von G.___

und den Aufzeichnungen im Protokoll der Spitex-Dienste [Ort] ist somit nicht

erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit der Drohung, mit einer Kalaschnikow

vorbeizukommen, die Spitex-Dienste zu einem bestimmten Tun – nämlich zum

sofortigen Erscheinen an seinem Domizil zwecks Pflege der Ehefrau – veranlassen

wollte. G.___ verneinte ausdrücklich das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen

der ausgesprochenen Drohung und einer Forderung an die Spitex-Dienste. Vielmehr

äusserte der Beschuldigte 1 diese Drohung, weil er sich im Verlauf des

Gesprächs in eine immer grössere Wut steigerte, wobei sich diese offenbar nicht

auf die Spitex beschränkte, sondern auch den Hausarzt erfasste, bei welchem der

Beschuldigte 1 ebenfalls androhte, vorbeizugehen. Wenn der Beschuldigte 1 die

Spitex mit seiner Drohung hätte veranlassen wollen, an sein Domizil zu kommen,

hätte er die Drohung nicht auch auf den Hausarzt beziehen müssen.

1.6 Der Beschuldigte 1 hat damit nicht

versucht, die Spitex-Mitarbeiterin mit einer Drohung zu einer bestimmten

Handlung zu veranlassen. Es liegt deshalb keine versuchte Nötigung i.S. von

Ziff. 1 der Anklageschrift vor. Eine Drohung i.S. von Art. 180 StGB liegt

mangels Strafantrag nicht vor. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorhalt

freizusprechen.

2. A.D.___

und B.D.___: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

2.1 Der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB schuldig, wer

eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder

Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihres Amtsbefugnisse liegt, hindert,

zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

2.2 Eine Hinderung einer Amtshandlung

liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird,

dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist

ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es

bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder

der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. Der tatbestandsmässige

Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten

qualifizierten Mittel (Stefan Heimgartner in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2013, Art. 285 N. 5 mit Hinweisen).

2.3 Die herrschende Lehre und Praxis

fordern die Androhung eines ernstlichen Nachteils (Stefan Trechsel/Hans Vest in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285

StGB N 6). Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom

Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht des Täters, die

Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der

Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein (a.a.O., Art. 181 StGB N 4).

2.4 Es ist erstellt, dass F.___ die vier

Behördenmitglieder gegenüber dem Beschuldigten 1 sofort, nachdem dieser die

Haustüre geöffnet hatte, vorgestellt und ihm den Zweck ihres Besuchs erläutert

hat. Der Beschuldigte 1 telefonierte, als die Behördenmitglieder den Hausflur

wieder verliessen, mit dem Amt für Soziale Sicherheit, welches dem gleichen

Departement angegliedert ist wie die KESB. Dieses Telefonat machte nur Sinn,

wenn der Beschuldigte 1 tatsächlich davon ausging, dass er zwei KESB-Mitglieder

vor sich hat. Ebenso erstellt ist, dass sich die beiden Polizisten gegenüber

beiden Beschuldigten mit ihren Ausweisen legitimierten. Die beiden

Beschuldigten wussten somit, welche Funktionen die vier Personen ausübten, die

ihnen gegenüberstanden.

2.5 Die Behördenmitglieder hatten von

Seiten der Spitex-Dienste die Information erhalten, dass Frau C.D.___ entgegen

dem ärztlichen Rat des Inselspitals Bern nicht in einem Heim, sondern zuhause

gepflegt werden sollte. Sie hatten auf Grund des Austrittsberichts des

Inselspitals auch Kenntnis von der diagnostizierten Demenz von C.D.___. Der

KESB war zudem bekannt, dass der Umgang mit dem Beschuldigten 1 schwierig war

und sowohl der Hausarzt als auch das Inselspital die Einleitung medizinischer

Massnahmen innert 24 Stunden empfahlen.

2.6 Gemäss den Bestimmungen des

Erwachsenenschutzrechts dienen die behördlichen Massnahmen dem Schutz

hilfsbedürftiger Personen (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann

vorsorgliche Massnahmen treffen und hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen (Art. 445 und 446 ZGB). Die im Verfahren involvierten Personen sind

verpflichtet, mitzuwirken (Art. 448 ZGB).

Die Behördenmitglieder erschienen am

Domizil des Beschuldigten 1, weil Hinweise auf eine ungenügende medizinische

Versorgung von C.D.___ und auf Grund der diagnostizierten Demenz auch Hinweise

auf eine Hilfsbedürftigkeit bestanden. Da die Behörde im Rahmen der

Offizialmaxime verpflichtet war, den Hinweisen nachzugehen und den Sachverhalt

von Amtes abzuklären, lag ihr Verhalten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse. Die

KESB war berechtigt bzw. verpflichtet, abzuklären, ob die medizinische

Versorgung von C.D.___ gewährleistet und sichergestellt war. Und die

Beschuldigten waren – auch wenn noch kein zivilrechtliches Verfahren

eingeleitet war – verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken.

2.7 Die Beschuldigten drohten verbal und

mit ihrer Körpersprache gegenüber den Behördenmitgliedern die Anwendung von

Gewalt an (Beschuldigter 1: «abfahren, sonst tätschts»; Beschuldigter 2: «so

göt jetzt. Oder muessi handgriflech wärde?»). Beide Beschuldigten kamen

einzelnen Behördenmitgliedern sehr nahe und unterstrichen mit dieser

Körpersprache und lauter Stimme ihre Drohungen. Diese Drohungen mit Gewalt

stellen Drohungen i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar und sie führten dazu, dass

die Behördenmitglieder ihre Amtshandlung nicht durchführen konnten. Die

Drohungen waren von einer solchen Intensität, dass sie dazu führte, dass sich

ein Polizist veranlasst sah, Handschuhe anzuziehen, was ein untrügliches

Zeichen dafür war, dass er von einer bevorstehenden tätlichen

Auseinandersetzung ausging. Gemäss den Aussagen von F.___ sagte der Polizist

denn auch, jetzt werde es heikel. F.___ entschied in der Folge, das Vorhaben

abzubrechen und das Grundstück zu verlassen. Auch diese Reaktion weist auf die

Intensität der Drohungen der beiden Beschuldigten hin.

2.8 Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschuldigten mit ihren verbalen und mittels

Körpersprache ausgedrückten Drohungen die zwei Mitglieder der KESB [...] daran

hinderten, die medizinische Versorgung von C.D.___ zu überprüfen. Beide Beschuldigten

waren sich bewusst, in welcher Funktion und zu welchem Zweck ihnen die vier

Personen gegenüberstanden und es war ihnen bewusst, dass diese befugt waren,

eine Überprüfung vorzunehmen. Wie erwähnt, bestand für die KESB sogar eine

entsprechende Verpflichtung, den Sachverhalt abzuklären.

Die Beschuldigten haben deshalb den

Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) in

objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und sie sind entsprechend schuldig

zu sprechen. Dabei liegt aber bei beiden Beschuldigten, da ihr Verhalten «aus

einem Guss» erscheint und deshalb von einem einheitlichen Willensentschluss

getragen war, entgegen der Anklageschrift nicht eine mehrfache, sondern eine

einfache Tatbegehung vor.

III. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

3. Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8

S. 63 mit Hinweisen).

4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom

12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende

Recht, da das seit dem 1.1.2018 geltende revidierte Sanktionenrecht nicht

milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beide Beschuldigten haben sich wegen Gewalt

und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Der

Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Damit liegt der konkret anwendbare Strafrahmen zwischen einem Tagessatz

Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe.

1. A.D.___

1.1 Tatkomponenten

Die Mitglieder der KESB wurden durch das

Verhalten der Beschuldigten an einer Überprüfung der medizinischen Betreuung

und Versorgung von C.D.___ gehindert. Es handelte sich dabei um eine wichtige

Verpflichtung und wichtige involvierte Rechtsgüter. Es bestand der berechtigte

Verdacht, dass C.D.___ zuhause nicht die erforderliche Pflege und Unterstützung

bekommen könnte. Allerdings kann den Beschuldigten nicht unterstellt werden,

sie hätten etwas zu verbergen gehabt. C.D.___ war am Vormittag des

16. November 2015 mit einer Ambulanz rechtmässig zurück in das Haus des

Beschuldigten 1 gebracht worden.

Der Beschuldigte handelte ohne Planung

und aus dem Moment heraus in einer emotional aufgeheizten Stimmung. Er war

gestresst und am Anschlag, so dass der ungebetene Besuch der Behörde das Fass

zum Überlaufen brachte. Er drohte den Geschädigten zwar Gewalt an, zur

eigentlichen Gewaltanwendung kam es jedoch nicht. Er handelte mit direktem

Vorsatz. Sein Ziel war es, die Geschädigten zum Verlassen seines Hauses bzw.

Hausplatzes zu bewegen. Dem Beschuldigten kann aber kein böser Wille im Sinne

einer Inkaufnahme einer Schlechtversorgung seiner Ehefrau unterstellt werden.

Insgesamt ist das Tatverschulden des

Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint

als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden

angemessen.

Der Beschuldigte 1 verfügte im

Steuerjahr 2018 über ein Einkommen von total CHF 76'715.00 im Jahr bzw. CHF

6'400.00 im Monat. Bei einem Pauschalabzug von 30% ergibt sich abgerundet ein

Tagessatz von CHF 140.00.

1.2 Täterkomponenten

Der […] Beschuldigte 1 war im

Tatzeitpunkt 74 Jahre alt. Seine Ehefrau ist […] 2017 verstorben. Er ist nicht

vorbestraft. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'350.00 (S-L 40)

sowie eine Pensionskassenrente von monatlich CHF 4'050.00 (2018). Die

Täterkomponenten sind demnach neutral zu gewichten.

1.3 Verletzung des

Beschleunigungsgebots

Die

Strafuntersuchung dauerte bis zum Vorliegen der Anklageschrift knapp drei

Jahre. Das Verfahren ruhte mehrmals während längerer Zeit (25.11.2015 –

3.2.2016; 3.8.2016 – 27.10.2016; 3.11.2016 – 31.3.2017) und wurde um ca. 10

Monate verzögert, weil es nach einer ersten Überweisung der Akten an das

Richteramt Solothurn-Lebern zu einer Rückweisung und einer erforderlichen

ergänzenden Untersuchung kam. Insgesamt dauerte es bis zum Vorliegen des

erstinstanzlichen Urteils gut 3 ½ Jahre, was angesichts des weder in

tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Falles als deutlich zu lang

erscheint. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

festgestellt werden. Die Strafe ist deshalb um 10 auf 20 Tagessätze Geldstrafe

zu reduzieren.

1.4 Vollzugsform

Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diesfalls ist nach Art. 44 Abs. 1

StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint

die Ausfällung einer unbedingten Strafe nicht notwendig, ist doch der

Beschuldigte 1 mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Verhaltens noch nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Probezeit ist bei zwei Jahren

anzusetzen.

1.5 Verbindungsbusse

Ein

«Denkzettel», wie ihn die Vorinstanz als erforderlich ansah, erscheint nicht

angezeigt. Der […] Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, das Nachtatverhalten

ist einwandfrei.

1.6 Ergebnis

Der

Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, total

CHF 2'800.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu

verurteilen.

Die

Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, total

CHF 6'000.00, aus. Das Verbot der «reformatio in peius»

(Verschlechterungsverbot) ist somit trotz des gegenüber dem Urteil der

Vorinstanz höheren Tagessatzes nicht verletzt.

2. B.D.___

2.1 Tatkomponenten

Es

kann weitestgehend auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden.

Beim Beschuldigten 2 ist zudem festzustellen, dass er seinem Vater in der

Auseinandersetzung mit den Behörden zur Seite stehen wollte. Die Einsatzstrafe

ist ebenfalls bei 30 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Das monatliche Einkommen

(2018) des Beschuldigten 2 beträgt CHF 4'800.00. Dem Beschuldigten 2 ist der

Pauschalabzug von 30% zu gewähren. Hiervon sind wiederum 15% abzuziehen, da die

Ehefrau des Beschuldigten 2 kein eigenes Einkommen aufweist, sondern dem

Beschuldigten 2 im Betrieb mithilft. Es ergibt sich abgerundet ein Tagessatz

von CHF 90.00.

2.2 Täterkomponenten

Der

[…] Beschuldigte 2 ist als selbständiger […] tätig. Er hat zwei Töchter, die

beide schon erwachsen sind. Unterhaltspflichtig ist der Beschuldigte 2 nicht

mehr. Er ist gesundheitlich beeinträchtigt […]. Vorstrafen weist der

Beschuldigte 2 keine auf. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu

bewerten.

2.3 Weitere

Kriterien

Zu

Folge Verletzung des Beschleunigungsgebotes erfolgt auch beim Beschuldigten 2

eine Reduktion um 10 Tagessätze auf 20 Tagessätze Geldstrafe. Es ist ihm der

bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Eine

Verbindungsbusse erscheint wie beim Beschuldigten 1 nicht angezeigt.

2.4 Ergebnis

Der

Beschuldigte 2 ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 90.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Im

Erstehungsfall ist 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe anzurechnen, womit sich

diese auf 19 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.

IV. Die beschlagnahmten Waffen

Auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann

verwiesen werden (S-L 95 ff.). Die beschlagnahmten Waffen samt zugehöriger

Munition stehen in keinem Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten 1 begangenen

Delikt. Entsprechend sind die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von § 2

Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS

52.211) der Polizei Kanton Solothurn zum Entscheid über die Herausgabe oder

Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG, SR 514.54) zu überlassen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

1.1 Verfahren vor der

Vorinstanz

1.1.1

Da die Vorinstanz der Anklageschrift mit Ausnahme eines Nebenpunktes (Verurteilung

wegen einfacher anstatt mehrfacher Tatbegehung) folgte, verpflichtete sie die

Beschuldigten zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten. Dem Beschuldigten 1

wurden die Verfahrenskosten zu 2/3 entsprechend CHF 1'470.00 und dem

Beschuldigten 2 zu 1/3 entsprechend CHF 735.00 auferlegt. Im Berufungsverfahren

wurde der Beschuldigte 1 vom Vorhalt der versuchten Nötigung freigesprochen. Es

ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob ein Teil der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen ist oder aber trotz Freispruchs

eine volle Kostenauflage zu erfolgen hat.

1.1.2

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,

wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte

Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise

auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2

StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41

OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,

die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,

klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen

Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die

Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände

stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371

E. 2a S. 374; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_170/2016

vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit

Hinweisen).

1.1.3

Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen

zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB

stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4).

Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt,

das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie

nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder

öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die

Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die

psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere

terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden

gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige

Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung

verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität

erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei

nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver

Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E.

2.4; 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5 mit Hinweisen).

1.1.4

Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber G.___ von den

Spitex-Diensten [Ort] am Telefon sagte, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Es

wurde vorne unter Erwägung E.1.4 festgehalten, dass diese Aussage «zweifellos

eine schwere Drohung» darstelle. Der Freispruch erfolgte aus dem Grund, dass

eine Nötigung angeklagt war, dem Beschuldigten 1 jedoch nicht nachgewiesen

werden konnte, G.___ mittels der Drohung zusätzlich zu einem bestimmten Handeln

zu veranlassen. Zu prüfen ist damit, ob die Drohung, mit der Kalaschnikow

vorbeizukommen, ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, welches

zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte. G.___ wurde durch die Drohung des

Beschuldigten 1, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen, erheblich verängstigt.

Sie liess entgegen den sonstigen Gewohnheiten das Licht in den

Büroräumlichkeiten der Spitex [Ort] brennen und verschloss diese. Die Aussage

des Beschuldigten 1 hatte weiter die Benachrichtigung des Kantonalen

Bedrohungsmanagements und der KESB durch die Spitex-Dienste zur Folge. Es ist

offensichtlich, dass es sich bei der Drohung, mit der Kalaschnikow

vorbeizukommen, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeit von G.___,

insbesondere deren psychischer Integrität, handelte. Die Handlung des

Beschuldigten 1 führte im Anschluss daran zur Einleitung eines Strafverfahrens

wegen Nötigung (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober

2016, AS 6). Folglich war die zivilrechtlich vorwerfbare Handlung kausal für die

Einleitung des Strafverfahrens.

1.1.5

Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO für die Kostenauflage trotz

Freispruchs sind erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat rechtswidrig und schuldhaft

die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nötigung bewirkt. Im Ergebnis ist

deshalb die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Befreiung des

Beschuldigten 1 von den Verfahrenskosten im Umfang des Freispruchs vom Vorhalt

der Nötigung fällt ausser Betracht. Darüber hinaus wurde das vorinstanzliche

Urteil nicht abgeändert, weshalb auch die übrigen Kosten sowie die Abweisung

der Parteientschädigung zu bestätigen sind.

1.2 Berufungsverfahren

1.2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00

betragen total CHF 2'222.80. Am grundsätzlichen vorinstanzlichen Kostenverteiler

ist festzuhalten. Die den Beschuldigten 1 betreffenden Verfahrenskosten

umfassen damit 2/3, die den Beschuldigten 2 betreffenden Verfahrenskosten 1/3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren

obsiegen die Beschuldigten teilweise.

1.2.2

Der Beschuldigte 1 wird vom Vorhalt der Nötigung freigesprochen. Das

ausgefällte Strafmass ist tiefer, ausserdem wird auf eine Verbindungsbusse

verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu 60% dem Staat Solothurn

und zu 40% dem Beschuldigten 1 aufzuerlegen. Dies ergibt einen Anteil an den

Verfahrenskosten von 4/15, entsprechend CHF 592.75.

1.2.2

Der Beschuldigte 2 obsiegt dahingehend, dass im Berufungsverfahren auf ein

tieferes Strafmass erkannt und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird. Es

rechtfertigt sich, ihm die Kosten zu 80% und dem Staat zu 20% aufzuerlegen.

Damit ergibt sich ein vom Beschuldigten 2 zu bezahlender Anteil an den

Verfahrenskosten von ebenfalls 4/15, entsprechend CHF 592.75.

2. Parteientschädigung

Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der

Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die

beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der

Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile

6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4;

je mit Hinweisen).

2.1 Verfahren

vor der Vorinstanz

Den

Beschuldigten wurden sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

auferlegt. Es ist damit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2 Berufungsverfahren

Den

Beschuldigten haben im Umfang ihres kostenmässigen Obsiegens (Beschuldigter 1:

60%; Beschuldigter 2: 20%) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Beschuldigten wurden während eines Teils des Berufungsverfahrens von

Rechtsanwalt Konrad Reber vertreten. Rechtsanwalt Reber macht in seiner

Kostennote eine Entschädigung von CHF 1'319.30 (Honorar 4.5h à CHF 250.00 = CHF

1'125.00, Auslagen CHF 100.00, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen.

Rechtsanwalt Reber hat in seiner Kostennote den Aufwand betreffend seine

Mandanten nicht ausgeschieden, was wohl auch schwierig ist. Der Aufwand ist je

hälftig auf die beiden Beschuldigten zu verteilen. Entsprechend hat der

Beschuldigte 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft

30%, entsprechend CHF 395.80. Derweil hat der Beschuldigte 2 Anspruch auf eine

Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft 10%, entsprechend CHF 131.95. Die

von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten sind mit den ihnen

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen zu verrechnen.

Demnach wird in Anwendung von:

Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 379 ff., Art. 423 Abs. 1, Art.

426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, § 2 Abs. 1 Verordnung über den

Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, § 146 GT (A.D.___)

Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51 StGB, Art. 379 ff., Art. 423

Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, § 146 GT (B.D.___)

erkannt:

1.

Der

Beschuldigte A.D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird

freigesprochen vom Vorhalt der versuchten Nötigung, angeblich begangen am

16. November 2015.

2.

Der

Beschuldigte A.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.

3.

Der

Beschuldigte B.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.

4.

Der

Beschuldigte A.D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

5.

Der

Beschuldigte B.D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren. Im Erstehungsfall ist 1 Tag Polizeihaft an die

Geldstrafe anzurechnen, womit sich diese auf 19 Tagessätze zu je CHF 90.00

reduziert.

6.

Es

wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

7.

Folgende

der beim Beschuldigten A.D.___ sichergestellten, nachfolgend

aufgeführten Gegenstände werden der Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft

des Urteils zum Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung

überlassen:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

11

Patronen [...] (davon 2

Leuchtspurmunition)

Asservate Kapo SO

5

Treibpatronen [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Sportgewehr [...]

Asservate Kapo SO

2

Jagdmesser

Asservate Kapo SO

4

Dolche

Asservate Kapo SO

1

Harpunenspitze

Asservate Kapo SO

1

Bajonett

Asservate Kapo SO

5

Säbel

Asservate Kapo SO

8.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern mit

einer

Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 2'205.00, sind zu 2/3

entsprechend CHF 1'470.00 durch den Beschuldigten A.D.___ und zu 1/3

entsprechend CHF 735.00 durch den Beschuldigten B.D.___ zu bezahlen.

9.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'222.80, sind je zu 4/15 entsprechend CHF 592.75 durch die Beschuldigten A.D.___

und B.D.___ zu bezahlen.

10.

Der

Staat Solothurn hat den Beschuldigten Parteientschädigungen von CHF 395.80 (A.D.___)

sowie von CHF 131.95 (B.D.___) zu bezahlen.

11.

Die

vom Beschuldigten A.D.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF

2'062.75 (1. Instanz: CHF 1'470.00, 2. Instanz: CHF 592.75) werden mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 395.80 verrechnet, so

dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 1'666.95 schuldet.

12.

Die

vom Beschuldigten B.D.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF

1'327.75 (1. Instanz: CHF 735.00, 2. Instanz: CHF 592.75) werden mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 131.95 verrechnet, so

dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 1'195.80 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann