Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.53

fortgesetzte Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

29. März 2021Deutsch178 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Müller

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___,

vertreten durch Fürsprecher Urs Oswald

2. B.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend fortgesetzte

Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz,

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 26. März 2021:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines

polizeilichen Sachbearbeiters;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Fürsprecher Urs Oswald, privater

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

5. Rechtsanwalt Rolf Liniger, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6. D.___, Dolmetscher.

Zudem erscheinen:

-

Polizisten der

Kantonspolizei Solothurn;

-

ein Gerichtsberichterstatter

der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er macht den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen

Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307

StGB aufmerksam und weist dann auf das Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 hin, mit welchem die Beschuldigten primär

wegen qualifizierter Erpressung zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren (A.___) bzw.

drei Jahren und fünf Monaten (B.___) verurteilt wurden und gegen welches beide Beschuldigten

die Berufung anmelden liessen. In der Folge gibt der Vorsitzende die mit den

Berufungserklärungen gestellten Anträge der Beschuldigten bekannt (im Einzelnen

wiedergegeben unter nachfolgender Ziff. I.3.) und nennt die von der

Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufungserklärung angefochtenen Urteilspunkte

sowie die beantragten Änderungen (vgl. ebenfalls nachfolgende Ziff. I.3.). Anschliessend

verliest der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.4.) und erklärt,

weshalb die Hauptverhandlung insgesamt vier Mal verschoben werden musste. Den vorgesehenen

weiteren Verhandlungsablauf skizziert er wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten B.___ gebeten werde, zu Beginn auch seine Honorarnote für das

Berufungsverfahren Staatsanwältin C.___ zur Einsicht vorzulegen;

-

Befragung der Beschuldigten

zur Sache und zur Person (beginnend mit A.___);

-

Allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

Letztes Wort der

Beschuldigten;

-

Geheime Urteilsberatung;

-

Mündliche Urteilseröffnung,

wobei das Berufungsgericht aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage den

Parteien vorschlage, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sofern jedoch

eine solche gewünscht werde, werde sie selbstverständlich durchgeführt und die

Parteien, die nicht erneut anreisen möchten, könnten von der Teilnahme

dispensiert werden.

Der Vorsitzende bittet den Dolmetscher,

dem Beschuldigten A.___ das Gericht vorzustellen und ihm den weiteren Ablauf

der Verhandlung mitzuteilen.

In der Folge weist der Vorsitzende

darauf hin, dass angesichts der Mitwirkung des Dolmetschers nach Abschluss des

Beweisverfahrens zu klären sei, ob der Beschuldigte A.___ allenfalls sein

letztes Wort vorziehen wolle und ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht

werde.

Staatsanwältin C.___ wirft keine

Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Fürsprecher Urs Oswald gibt bekannt,

dass sich sein Mandant entschlossen habe, die Berufung hinsichtlich der

Schuldsprüche wegen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern zurückzuziehen. Ebenso werde

die für diese Delikte ausgefällte Geldstrafe akzeptiert.

Rechtsanwalt Rolf Liniger hat zwei

Vorbemerkungen: Erstens möchte er sich dafür entschuldigen, dass aufgrund seiner

damaligen Erkrankung die auf den 2. Februar 2021 angesetzte Hauptverhandlung

kurzfristig habe abgesetzt werden müssen. Zweitens wolle er in Bezug auf das

ergriffene Sicherheitsdispositiv festhalten, dass sein Mandant bereits eine

Vielzahl von Behördenkontakten gehabt habe und das gegen ihn geführte

Strafverfahren nun schon lange andaure, ohne dass es je zu Problemen gekommen

sei. B.___ habe sich in dieser Zeit immer korrekt und höflich benommen. Schon

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ein Sicherheitsdispositiv

wie bei einem Mafiaprozess errichtet worden, obwohl es hierzu nicht den

geringsten Anlass gegeben habe. Vor Obergericht sei nun dasselbe festzustellen:

Es seien 4 Polizisten in Uniform und ein Polizist in Zivil vor Ort. Er empfinde

es als Zumutung, wenn er sich seine Anwaltsmappe von einem Polizisten kontrollieren

lassen müsse und dieses Vorgehen werfe die Frage auf, von welchem Szenario man ausgehe,

ob man hier ein Massaker erwarte. Es handle sich um eine unverhältnismässige

Aktion und er appelliere an das urteilende Gericht, sich nicht von einer

Stimmungsmache beeinflussen bzw. anstecken zu lassen.

Hierauf stellt der Vorsitzende klar, dass

Rechtsanwalt Liniger die mit dem Sicherheitsdispositiv verfolgte Absicht

missverstanden habe. Gemäss den beim Gericht eingegangenen Berichten der

Fachstelle des kantonalen Bedrohungsmanagements vom Januar und Februar 2021 sei

es zu Beginn dieses Jahres innerhalb der beiden Familien A.___ und B.___ zu

starken emotionalen Reaktionen gekommen. Im letzten Bericht sei von einem sehr

angespannten Verhältnis zwischen B.___ und seinem Schwiegervater A.___ die

Rede. B.___ habe berichtet, massiv bedroht worden zu sein, und die Fachstelle

des kantonalen Bedrohungsmanagements habe das Konfliktpotenzial bei einem

Zusammentreffen von A.___ mit B.___ als erheblich eingestuft. Diese neuste Entwicklung

habe die Verfahrensleitung veranlasst, die Polizei beizuziehen, während für die

vier zuvor angesetzten Hauptverhandlungen noch keine Schutzmassnahmen vorgesehen

gewesen seien. Die ergriffene Massnahme sei in keiner Art und Weise als

Misstrauensvotum des Gerichts gegenüber den Parteien und Parteivertretern zu verstehen.

Das Sicherheitsdispositiv, dessen konkrete Ausgestaltung praxisgemäss jeweils

der Polizei überlassen werde, diene denn auch nicht dem Schutz des Gerichts,

sondern dem Schutz von B.___ und A.___.

In der Folge wird der Beschuldigte A.___

vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selbst nicht belasten

müsse und die Aussagen und Mitwirkung verweigern könne. Es folgt unter

Mitwirkung des Dolmetschers die Befragung zur Sache und Person (vgl. separates

Einvernahmeprotokoll: Akten Berufungsverfahren, S. [nachfolgend zit. «BA»]

269 ff. sowie Audio-Dokument: BA 278).

Im Anschluss an die Befragung von A.___

reicht sein Verteidiger einen Auszug aus dem Betreibungsregister und die

Lohnabrechnungen vom Januar, Februar und März 2021 ein.

Der Beschuldigte B.___ erklärt nach der

Belehrung durch den Vorsitzenden, er werde weder zur Sache noch zur Person

Aussagen machen (BA 276 f., 278).

Da die Parteivertreter keine weiteren

Beweisanträge stellen, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen. Der

Beschuldigte A.___ erklärt, nachdem ihm zuvor die unterschiedlichen Möglichkeiten

vom Dolmetscher erläutert worden sind, er werde sein letztes Wort nach den

Plädoyers an das Gericht richten und sei hierfür nicht auf die Mitwirkung des

Dolmetschers angewiesen. Alle Parteivertreter erklären sich mit der

schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden. Es wird vereinbart,

dass die Parteivertreter sowie der Gerichtsberichterstatter der Solothurner

Zeitung im Anschluss an die geheime Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin

vorab telefonisch über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz orientiert

werden.

Der Dolmetscher wird um 9:50 Uhr vom

Vorsitzenden verabschiedet und die Verhandlung wird für eine Pause

unterbrochen.

Anschliessend stellt und begründet Staatsanwältin

C.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Plädoyernotizen:

BA 279 ff.):

« A) A.___

1. A.___ sei schuldig zu sprechen:

a. der

gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___;

b. der Tätlichkeiten zum

Nachteil von F.___.

2. A.___

sei zu verurteilen zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 4

Jahren;

b. einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___

sei die erstandene Untersuchungshaft von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

4. Die

bei A.___ beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 20'000.00

seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu

verwenden.

5. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. Die

Verfahrenskosten seien anteilsmässig A.___ aufzuerlegen.

B)

B.___

1. B.___

sei schuldig zu sprechen:

a. des

Raubes zum Nachteil von G.___;

b. der

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.___;

c. der

gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___;

d. der

Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___.

2. B.___

sei zu verurteilen zu:

a. einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;

b. einer

Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen.

3. B.___

seien insgesamt 271 Tage Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger,

sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5. Die

Verfahrenskosten seien anteilsmässig B.___ aufzuerlegen.

Nach einer kurzen weiteren Pause stellt

und begründet Fürsprecher Urs Oswald im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___

folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 303 ff.)

« 1. Der

Beschuldigte sei vom Vorwurf der fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung,

begangen vom Januar 2016 bis zum 23. April 2016, sowie vom Vorwurf der

Erpressung zum Nachteil von I.___ freizusprechen.

2. Im

Übrigen sei er im Sinne der Anklage betreffend Tätlichkeiten sowie betreffend

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung schuldig zu erklären.

3. Der

Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu

bestrafen.

4. Bezüglich der Tätlichkeiten sei

von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

5. Das

beschlagnahmte Guthaben (UBS Konto) in der Höhe von CHF 20'000.00 sei dem

Beschuldigten zurückzuerstatten.

6. Dem

Beschuldigten sei eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die ausgestandene

Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 aus der Staatskasse zu bezahlen.

7. Die

Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend

dem Verfahrensausgang bzw. nach richterlichem Ermessen zu verlegen.

8. Dem

Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss vorliegender Kostennote aus der Staatskasse zu bezahlen.

Nach einer kurzen Pause stellt und

begründet Rechtsanwalt Rolf Liniger im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___

folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 322 ff.):

« 1. Die

Anträge der Staatsanwaltschaft in Rahmen der Anschlussberufung seien

abzuweisen.

2. B.___

sei von sämtlichen Anklagepunkten der Anklageschrift vom 21. August 2018

freizusprechen.

3. Es

sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren seit

Fallzuteilung am 25. März 2015 bis heute (26.3.2021) das Beschleunigungsgebot

verletzt.

4. B.___

sei folgende Genugtuung zu bezahlen:

- für

81 Tage Untersuchungshaft à CHF 200.00 pro Tag vom 24. April bis 13. Juli

2016, total CHF 16'200.00, plus Zins von 5 % seit 2. Juni 2016;

- für

78 Tage Untersuchungshaft à CHF 200.00 pro Tag vom 20. März bis 6. Juni 2017,

total CHF 15'600.00, plus Zins von 5 % seit 27. April 2017;

- für

185 Tage Auflagen und Electronic Monitoring à CHF 100.00 pro Tag vom 6. Juni

bis 7. Dezember 2017, total CHF 28'700.00 [recte: CHF 18'500.00], plus Zins von

5 % seit 5. August 2017;

- für

102 Tage Auflagen à CHF 50.00 pro Tag vom 8. Dezember 2017 bis 19. März

2018, total CHF 5'100.00, plus Zins von 5 % seit 27. Januar 2018.

- für die Verletzung

des Beschleunigungsgebots nach richterlichem Ermessen.

5. Der

Staat Solothurn habe B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung für private Verteidigung in der Höhe von CHF 12'493.10

(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

6. Der

Staat Solothurn habe B.___ für die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen

Verfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 35'567.15 (inkl.

Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) zu bezahlen, ohne Rückforderungsanspruch des

Staates.

7. Der

Staat Solothurn habe B.___ für die amtliche Verteidigung des

Berufungsverfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'041.35 (39,58

Stunden à CHF 230.00 + Kanzleikosten von CHF 219.30 + 7,7 % MWST) zuzüglich

Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung auszurichten.

8. Die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn

zur Bezahlung aufzuerlegen.»

In der Folge hält Staatsanwältin C.___

einen zweiten Parteivortrag, in welchem sie zusammengefasst im

Wesentlichen Folgendes ausführt:

Es sei von beiden Verteidigern behauptet

worden, J.___ sei von «F.___» dazu gedrängt worden, Angaben zu Lasten der

Beschuldigten zu machen. Tatsache sei, dass J.___ ausgesagt habe, er könne

keine konkreten Angaben in dieser Sache machen. Obwohl sie Rechtsanwalt Liniger

bereits ausdrücklich auf die entsprechende Fundstelle hingewiesen habe, stelle dieser

vor Obergericht erneut die Behauptung in den Raum, die in der Einvernahme von J.___

erwähnte Aktennotiz zum Treffen vom 1. Juli 2016 lasse sich den Akten nicht

entnehmen. Sie weise deshalb ein weiteres Mal darauf hin, dass diese Aktennotiz

Bestandteil der Akten bilde und im Register 3.1.5 (Pagina 18) zu finden sei. Wenn

es im vorliegenden Fall zu einer Beeinflussung gekommen sei, dann sei diese

nicht von der Familie von E.___ und F.___, sondern von der anderen Seite

ausgegangen. Unzutreffend sei des Weiteren die Behauptung der Verteidigung,

wonach am 26. April 2016 eine informelle Befragung von Frau K.___ stattgefunden

habe. Zutreffend sei in diesem Zusammenhang, dass am 26. April 2016 eine Hausdurchsuchung

im [...] stattgefunden habe und hierzu ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht

vorliege, abgelegt im Register 3.1.5 (Pagina 9). Die im Rahmen dieser

Hausdurchsuchung erfolgte Spontanäusserung von Frau K.___ sei in diesen Wahrnehmungsbericht

aufgenommen worden und unterliege der freien Beweiswürdigung.

Mit Blick auf das von der Verteidigung

in Zweifel gezogene Aussageverhalten von E.___ und F.___ lege sie dem Gericht nahe,

deren Aussagen zusammen («am Stück») zu lesen, denn die konzentrierte Lektüre offenbare,

in welchen inneren Konflikt E.___ und F___ geraten seien: Einerseits hätten diese

den Zustand mit den ständigen Zahlungen beenden wollen, andererseits hätten sie

vor diesem Schritt schlicht und einfach grosse Angst gehabt, denn A.___ habe

jeder gekannt. Die Stresssituation, der E.___ und F.___ ausgesetzt gewesen

seien, gehe aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor und in Bezug auf

die massgeblichen Punkte, d.h. die Kernelemente, seien ihre Aussagen konstant

und glaubhaft gewesen. Tatsache sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden

habe. E.___ und F.___ hätten keinen Security haben wollen, doch sie hätten

diesen nehmen müssen. A.___ habe alles bestimmt, was demgegenüber E.___ und

F.___ gewollt hätten, habe diesen überhaupt nicht interessiert.

Die Argumentation der Verteidigung,

wonach B.___ nicht gewusst habe, was A.___ gemacht und mit «F.___» besprochen

und vereinbart habe, verfange nicht, denn beide Beschuldigten hätten Kenntnis

davon gehabt, was der jeweils andere mache, das Vorgehen sei aufeinander

abgestimmt gewesen. Es liege eine mittäterschaftliche Tatbegehung vor, so dass

sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_939/2013 vom

17.6.2014) der Mittäter die Tatbeiträge des anderen Mittäters grundsätzlich anrechnen

lassen müsse.

Unzutreffend sei auch der Einwand von Rechtsanwalt

Liniger, die von der Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung gegen die

Strafzumessung genüge nicht den formellen Anforderungen von Art. 399 StPO.

Sie habe in der Anschlussberufungserklärung ausdrücklich die Verurteilung zu

einer höheren (als der erstinstanzlich ausgefällten) Strafe verlangt, damit sei

den formellen Anforderungen Genüge getan.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung

sei in Bezug auf das gegen B.___ geführte Strafverfahren das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden. Seit dem 26. April 2016 und nicht

wie behauptet bereits seit dem 25. März 2015 sei gegen B.___ ermittelt worden.

Seither habe sie sich fast täglich mit dem Fall beschäftigt und mit Blick auf

die konkreten Umstände – Vielzahl an Beschuldigten (ursprünglich 9 Personen) und

Vorhalte, Aktenumfang, Anzahl Einvernahmen, Einbezug von Dolmetschern, diverse

Beschwerdeverfahren, darunter auch ein Entsiegelungsverfahren, Verteidigerwechsel

und damit einhergehende Verzögerungen, Vorbereitung der Gerichte auf die Hauptverhandlung

etc. – sei das Verfahren beförderlich vorangetrieben worden. Auch der Umstand,

dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils knapp 5 Monate

in Anspruch genommen habe, stelle mit Blick auf die hierzu ergangene bundesgerichtliche

Rechtsprechung keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dass die

Hauptverhandlung vor Obergericht erst nun (26. Mai 2021) stattfinden

könne, sei nicht dem Staat anzulasten. Die Gründe hierfür (kurzfristiger

Anwaltswechsel, 1. Pandemiewelle im Frühling 2020, COVID 19 - Erkrankung von A.___,

Erkrankung des amtlichen Verteidigers Liniger) lägen nicht in der Verantwortung

des Staates.

In Bezug auf den angefochtenen

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Buschauffeurs H.___

werde 1:1 dasselbe wie bereits vor erster Instanz gerügt, wobei die Einwände

nicht überzeugten. So sei es durchaus üblich, in einem Arztzeugnis auch die

Angaben des Verletzten wiederzugeben und Herr H.___ habe glaubhafte Aussagen

gemacht, auf die abzustellen sei. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit

diesem Vorhalt eine unterlassene Befragung der damaligen Freundin und heutigen

Frau von B.___ vorbringe, sei dem entgegen zu halten, dass B.___ deren

Personalien nicht habe bekannt geben wollen. In rechtlicher Hinsicht sei auf

BGE 119 IV 25 zu verweisen, mit welchem das Bundesgericht einen Faustschlag,

der ein Hämatom verursacht habe, als einfache Körperverletzung taxiert habe. Es

habe sich vorliegend zweifellos nicht bloss um eine harmlose Beeinträchtigung

des Wohlbefindens gehandelt. Zudem sei von der Verteidigung nicht berücksichtigt

worden, dass immer vor der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB der

leichte Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.

1 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre.

In Bezug auf den erstinstanzlichen

Schuldspruch von B.___ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___ berufe sich

die Verteidigung zu Unrecht auf eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB.

Eine vorgängige Beleidigung durch E.___ sei bislang nie erwähnt worden und eine

Einmischung von E.___ in das Gespräch zwischen «F.___» und A.___ rechtfertige

keineswegs einen Schlag ins Gesicht. Die Konfrontation sei nicht von E.___

ausgegangen. Es habe sich um ein grundloses Zuschlagen durch B.___ gehandelt.

Schaue man sich die Videoaufzeichnung an, so sei zu erkennen, dass der Kopf des

Geschädigten aufgrund des Schlages regelrecht wegkippe. Es sei deshalb auch in

diesem Punkt am Antrag auf Schuldigsprechung wegen Tätlichkeiten festzuhalten.

Fürsprecher Urs Oswald führt im Rahmen

seines zweiten Parteivortrages aus, er halte vollumfänglich an seinen

Anträgen und Ausführungen fest. Wenn etwas in diesem Fall klar sei, dann sei

dies die Unklarheit. Die Lage präsentiere sich chaotisch und jede Partei

versuche, diese auf ihre Weise zu interpretieren. Die Familie E.___ habe sehr

widersprüchlich ausgesagt. Auf das von ihm dargestellte «Zusammenarbeitsverhältnis»

habe er keine Entgegnungen gehört. Es sei ihm folglich gelungen, dieses

Verhältnis, das lose gewesen sei, aufzuzeigen. Entscheidend sei, dass A.___

eine Leistung erbracht habe, auch wenn hierfür keine saubere schriftliche

Vereinbarung nach Schweizer Art vorgelegen habe, es habe sich um ein Verhältnis

nach «Balkan Art» gehandelt. Eine solche Vereinbarung müsse zwangsläufig zu

Streitigkeiten und Differenzen führen und genau dies sei dann ja auch hier der

Fall gewesen sei. Es gehe hier um zivilrechtliche Streitigkeiten. Der

entscheidende Fehler sei, dass diese Sache nun als strafrechtlich eingestuft

werde.

Rechtsanwalt Rolf Liniger hält ebenfalls

einen zweiten Parteivortrag. Er könne es kurz machen, der springende

Punkt sei die Beweiswürdigung. Alle Schilderungen, auf welchen die

Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft gründe, stammten aus dem Haus von E.___

und F.____ und nicht von Dritten. Es gebe keinen stringenten Beweis dafür, dass

E.___ und F.____ unter Druck gesetzt worden seien. Die Aufzählung von

Telefonnummern sowie der Verweis auf abgespeicherte Nummern sage nichts aus und

sei letztlich nichts anderes als eine riesige Rauchpetarde.

Dieselbe Problematik bestehe hinsichtlich

der vorgehaltenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.___. Ob die

Verletzung tatsächlich bestanden habe, wisse man nicht, denn hierzu habe man

lediglich die Aussagen von H.___ selber sowie einen

dubiosen Arztbericht.

Schliesslich wolle er hinsichtlich des

Beschleunigungsgebotes klarstellen, dass er nicht behauptet habe, die

Staatsanwaltschaft habe zu langsam gearbeitet. Vielmehr habe er dies bewusst

offengelassen. Er habe keine Schuldzuweisungen gemacht. Fakt sei aber, dass

zwingend zu beurteilen sei, ob das Strafverfahren zu lange gedauert habe oder

nicht.

In der Folge macht der Beschuldigte A.___

wie folgt von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch: Es stelle sich

die Frage, weshalb die Familie von E.___ und F.____ drei Monate gewartet habe und

nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Wegen der ausgeteilten Ohrfeige habe E.___

eine Rolle übernommen bzw. gespielt. Er wolle festhalten, dass er immer

gearbeitet habe und er nicht gratis arbeite. Er sei zu 100 % unschuldig.

Auch B.___ wendet sich mit einem letzten

Wort an das Gericht: Es tue ihm leid, wenn jemand – ohne sein Wissen – zu

Schaden gekommen sei. Ebenso tue es ihm leid für den Aufwand und dass es so

lange gegangen sei. In Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil von Herrn H.___ wolle

er festhalten, dass er mit diesem rede und sie sich bei einer Begegnung jeweils

grüssten. Es sei alles gut.

Um 13:05 Uhr erklärt der Vorsitzende die

Berufungsverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 21. August 2018

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern

zur Beurteilung der beiden Beschuldigten A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1)

und B.___ (Beschuldigter 2) wegen der Vorhalte der fortgesetzten Erpressung

etc. (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 0001 ff., im Folgenden: SL AS

0001 ff.).

Der Beschuldigte 2 ist mit der ältesten

Tochter des Beschuldigten 1 liiert und bezeichnet diesen als Schwiegervater.

Nach seinen Angaben habe er L.___ im Frühjahr 2015 nach albanischem Brauch

geheiratet, die Ehe sei in der Schweiz allerdings noch nicht anerkannt.

2.

Am 8. März 2019 fällte das Amtsgericht

von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

I.

1.

B.___ wird von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

des Raubes, evtl.

Erpressung, evtl. Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 24. März 2013 (AS Ziff. B.1);

-

der Erpressung, angeblich

begangen in der Zeit vom 5. März 2016 bis zum 14. März 2016 (AS Ziff. B.4);

-

des Betruges, evtl.

unrechtmässige Aneignung, angeblich begangen vom 23. August 2016 bis zum 30.

September 2016 (AS Ziff. B.5.1);

-

der versuchten Nötigung,

angeblich begangen in der Zeit vom 19. September 2016 bis zum 30. September

2016 (AS Ziff. B. 5.2);

-

des Raufhandels, angeblich

begangen am 24. Dezember 2016.

2.

B.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 24. März 2014 (AS Ziff. B.2);

-

der fortgesetzten,

gewerbsmässigen Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AS

Ziff. B.3.1);

-

der Tätlichkeit, begangen

am 23. April 2016 (AS Ziff. B.3.2).

3.

B.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5

Monaten.

b) einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.

B.___ sind 271 Tage

Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Erwägungen

II.

1.

A.___ wird von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

der Erpressung, angeblich

begangen in der Zeit vom 5. März 2016 bis zum 14. März 2016 (AS Ziff.

A.2);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, angeblich begangen in einem nicht genauer definierbaren Zeitpunkt

vor dem 4. Mai 2016 bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.3).

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der fortgesetzten,

gewerbsmässigen Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AS

Ziff. A.1.1);

-

der Tätlichkeit, begangen

am 23. April 2016, wobei von einer Bestrafung abgesehen wird (AS Ziff. A.1.2);

-

der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai

2016.

(AS Ziff. A.4.1);

-

der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von August

2015.

bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.4.2).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von

2.

Jahren.

4.

A.___ sind 80 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

III.

1.

Folgende bei den

Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: KAPO SO) sind

diesen auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

Stichwaffe (getarnt

Blumenmuster) (an A.___)

-

Mobiltelefon Samsung (an

B.___)

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

2.

Das von A.___

beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort:

Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO

zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. IV./6).

IV.

1.

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf

Liniger, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'997.25 (Honorar CHF

4'466.65, Auslagen CHF 160.40,

8.

% Mehrwertsteuer CHF 370.20) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit

dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl.

Ziff. IV./6).

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird auf CHF

27'409.75 (Honorar CHF 21'225.00, Auslagen CHF 4'197.90, 8 % Mehrwertsteuer

auf CHF 9'770.30, entsprechend CHF 781.60, 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 15'652.60,

entsprechend CHF 1'205.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 60 %, somit CHF 16'445.85, sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfange von 60 %, somit CHF

3'814.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

Es wird festgestellt, dass

die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung

von CHF 10'000.00 überwiesen hat, so dass noch die Differenz von CHF 17'409.75

auszubezahlen ist.

3.

Es wird

festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt

Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF

16'852.20 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser

Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 60 %, somit CHF 10'111.30, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird

auf CHF 30'607.20 (Honorar CHF 27'022.50, Auslagen CHF 1'368.70, 8 %

Mehrwertsteuer auf CHF 9'972.00, entsprechend CHF 797.75, 7,7 % Mehrwertsteuer

auf CHF 18'419.20, entsprechend CHF 1'418.25) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 70 %,

somit CHF 21'425.00, zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen

Verteidiger, Ronny Scruzzi, CHF 5'207.00 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde) zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass

die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 10'769.75 (als

Vorschuss für den Aufwand vom 25. April 2016 bis und mit 6. Juni 2016)

überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19'837.45

auszubezahlen ist.

5.

Es wird

festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Urs Tschaggelar, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF

762.70

entschädigt worden ist. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90,

zurückzuzahlen.

6.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25'000.00, total CHF 54'170.60

(exkl. Verteidigergebühren), sind wie folgt durch die Beschuldigten zu

bezahlen:

-

B.___:

-

60.

% Anteil individuelle

Auslagen

CHF

5'093.15

-

42.

% Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

1'134.00

-

42.

% Anteil Staatsgebühr

CHF

10'500.00

-

Parteientschädigung

CHF

-4'997.25

Total

CHF

11'729.90

-

A.___:

-

Anteil Schutzmassnahmen

CHF

10'000.00

-

70.

% Anteil individuelle

Auslagen

CHF

5'587.40

-

21.

% Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

567.00

-

21.

% Anteil Staatsgebühr

CHF

5'250.00

-

Verteidigergebühren

CHF

21'958.90

-

Beschlagnahmtes Bargeld

CHF

-20'000.00

Total

CHF

23'363.30

-

Staat:

-

40.

% Anteil individuelle

Auslagen B.___

CHF

3'395.45

-

30.

% Anteil individuelle

Auslagen A.___

CHF

2'394.60

-

37.

% Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

999.00

-

37% Anteil Staatsgebühr

CHF

9'250.00

Total

CHF

16'039.05

3.

Gegen das Urteil liessen die Beschuldigten

am 18. bzw. 19. März 2019 Berufung anmelden. Mit Berufungserklärungen vom 16.

bzw. 13. August 2019 (BA 5 ff., BA 11 ff.) werden folgende Anträge gestellt:

Beschuldigter 1:

Er sei von den Vorhalten der

fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung (AKS Ziff. A.1.1.), der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. A.4.1.) und der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern (AKS Ziff. A.4.2.) freizusprechen. Das

beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS-Konto in der Höhe von CHF 20'000.00 sei ihm

zurückzuerstatten. Es sei ihm wegen unschuldig erlittener Haft eine Genugtuung

von CHF 16'200.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom

Staat zu tragen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht liess der Beschuldigte 1 sein Rechtsmittel gegen die

Schuldsprüche wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung

von Ausländern ohne Bewilligung (Dispositivziff. II.2., 3. und 4. Lemma; AKS

Ziff. A.4.1 und 4.2) zurückziehen.

Beschuldigter 2:

Er sei von sämtlichen gegen ihn

erhobenen Anschuldigungen freizusprechen. Es seien ihm eine Genugtuung von CHF

54'480.00 und Schadenersatz für die private Verteidigung von CHF 12'493.10

zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat zur

definitiven Bezahlung aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 2. September 2019

erklärte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten 2 die

Anschlussberufung (BA 33 f.): Angefochten werde der Freispruch vom Vorhalt des

Raubes, ev. Nötigung und Betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (AKS Ziff. B.1), gefordert werde die Verurteilung zu

einer höheren Freiheitsstrafe.

4.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziff. I.1.

(teilweise): Freisprüche für den Beschuldigten 2 wegen der Vorhalte der

Erpressung (AKS Ziff. B.4.), des Betruges, ev. unrechtmässiger Aneignung (AKS

Ziff. B.5.1.), der versuchten Nötigung (AKS Ziff. B.5.2.) und des Raufhandels

(AKS Ziff. B.6.)

-

Ziff. II.1.:

Freisprüche für den Beschuldigten 1 wegen der Vorhalte der Erpressung (AKS

Ziff. A.2.) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. A.3.)

-

Ziff. II.2

(teilweise): Schuldsprüche für den Beschuldigten 1 wegen Tätlichkeiten (AKS

Ziff. A.1.2.), Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. A.4.1) und

Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung (AKS Ziff. A.4.2).

-

Ziff. III.1.:

Herausgaben von sichergestellten Gegenständen.

-

Ziffern IV.2. bis 5.

(teilweise): Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

5.

Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf den 5.

Februar 2020 angesetzt. Nachdem der Beschuldigte 1 neu einen Privatverteidiger

beigezogen hatte, wurde auf dessen Gesuch hin die Berufungsverhandlung auf den

1.

April 2020 verschoben. Weitere kurzfristige Verschiebungen der angesetzten

Hauptverhandlung erfolgten wegen der ersten Coronawelle im Frühling 2020, einer

COVID19 - Erkrankung des Beschuldigten 1 und einer Erkrankung des

Rechtsvertreters des Beschuldigten 2.

6.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde

den Parteien im Sinne von Art. 344 StPO mitgeteilt, dass der in AKS Ziff. B.1.

umschriebene Lebenssachverhalt vom Berufungsgericht auch unter dem Straftatbestand

von Art. 137 Ziff. 1 StGB (unrechtmässige Aneignung) geprüft werde (BA 74).

7.

Am 26. März 2021 wurde die Berufungsverhandlung

durchgeführt.

Wenn der Beschuldigte 2 vor dem

Berufungsgericht vorbringen liess, die Anschlussberufungserklärung der

Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung genüge den gesetzlichen

Anforderungen nicht (BA 323), kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 399

Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei in der Berufungserklärung anzugeben, welche

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Die

Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft beinhaltet den Antrag, den

Beschuldigten 1 zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen (BA 34), und

erfüllt diese Anforderung.

II. Vorhalt der fortgesetzten und

gewerbsmässigen Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___ gemäss AKS Ziff.

A.1.1. und B.2. und B.3. und Vorhalt der Tätlichkeiten des Beschuldigten 1 zum

Nachteil von F.___ gemäss AKS Ziff. A.1.2.

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits

die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung

und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck,

d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Die Beweiskraft von persönlichen

Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen

und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –

darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits

zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits

unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist

sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die

Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie

sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist

ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der

Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen

Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,

individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,

Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte

Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des

Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei

wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien

für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und

Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen

Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen

oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene

oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante

Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter

einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads

der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität

überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen

(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von

Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.;

Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

1.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird.

Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese

hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts

zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen.

Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit

welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes)

Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in

Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu

überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie

ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden

können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten

für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus

allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den

tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die

Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass

die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende

Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in

«dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende

Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend

aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche

die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende

Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan

Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu

bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne

Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das

Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1

ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Urteil 6B_902/2019 vom

8.1.2020).

2. Sachverhaltsübersicht

2.1 Der Strafanzeige der Kantonspolizei

Solothurn (Rapport vom 22. März 2017: Akten der Staatsanwaltschaft,

Register 2.1.14., Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1.14./001 ff.) kann entnommen

werden, dass es sich beim Tatort um die [...]-Bar an der […]-Strasse im ersten

Untergeschoss, unterhalb des Lokals Zd.___, handelt. Die [...]-Bar ist in drei

Bereiche unterteilt. Vorne befinden sich ein Fumoir sowie die sogenannte

«Clubbar». Im hinteren Teil ist das grosse Dancing mit Tanzfläche, einer

eigenen Bar sowie diversen Tischen mit Stühlen. Der vordere Teil der

Räumlichkeiten, das Fumoir und die Clubbar, wurde vom Ehepaar M.__ und N.___

betrieben, welches die ganzen Räumlichkeiten gemietet hatte. Der hintere Teil

der Räumlichkeiten (nachfolgend: die Bar) wurde von M.___, welche über das

Gastgewerbepatent verfügte, resp. ihrem Ehemann N.___ regelmässig

untervermietet. Zur Tatzeit war E.___ (Geschädigter 2) Untermieter der Bar und hatte

dafür seit dem 3. Dezember 2015 einen sogenannten Bereichsleitervertrag.

Beim Geschädigten 1, F.___, handelt es sich um den Vater des Geschädigten 2,

beide betrieben zusammen die Bar und veranstalteten dort Musikevents, welche

vor allem Klientel aus dem Balkan ansprachen; mitgeholfen hat dabei ein

weiterer Sohn das Geschädigten 1, O.___. Ab Anfang Januar 2016 organisierten

die Geschädigten überdies während drei Wochen auch im Zd.____

Musikveranstaltungen.

2.2 Am 26. Dezember 2015, 02:20 Uhr, kam

es in der Bar zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen

Bar-Besuchern (vgl. dazu die entsprechende Strafanzeige vom 5.8.2016:

2.1.6./039 ff./Videoaufnahmen unter Reg. 3.6.). Diese nahm ihren Beginn, als

ohne ersichtlichen Grund mehrere unbekannte Personen ins Lokal kamen,

unvermittelt sowie ohne erkennbaren Grund die Deckenverkleidung und weitere

Einrichtungen des Lokals beschädigten und einen anderen Gast provozierten. Im

Rahmen dieses Raufhandels wurde P.___ von einem Unbekannten mit der Faust ins

Gesicht geschlagen, der Geschädigte 1 am Hals gepackt sowie der Geschädigte 2

und O.___ tätlich angegriffen. Der dabei verursachte Sachschaden wurde auf CHF

3'200.00 geschätzt. Zusammenfassend erfolgte die ganze Aktion ohne erkennbaren

Grund. Nach Angaben der Geschädigten seien wenige Tage nach diesem Vorfall die

beiden Beschuldigten in der Bar erschienen und hätten verlangt, dass sie

bezahlt würden, um künftig für die Sicherheit der Bar besorgt zu sein.

2.3 Am 23. April 2016, 23:15 Uhr,

meldete sich der Geschädigte 1 telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn und gab an, in der Bar seien vier Schutzgelderpresser, welche

Geld von ihnen verlangt hätten (2.1.14./003 ff.). Der Geschädigte wurde angewiesen,

zusammen mit seinem Sohn beim Polizeiposten [...] auf das Eintreffen der

Polizei zu warten. Sie wurden in der gleichen Nacht erstmals polizeilich

befragt. Nach den Aussagen der Geschädigten hätten die Beschuldigten ab Ende

2015 bis zum 23. April 2016 von ihnen unter Androhung ernster Nachteile grosse

Geldbeträge erpresst. Im Gegenzug hätten sie dafür gesorgt, dass ihrer Familie

resp. ihrem Club, der Bar, «nichts passierte». Am 23. April 2016 sei die

Situation eskaliert, weil die Geschädigten die geforderten Gelder nicht mehr hätten

aufbringen können. Die beiden Geschädigten seien von den beiden Beschuldigten

tätlich angegangen worden. Anfänglich wurde gegen zwei weitere Verdächtigte – Q.___

und R.___ – ermittelt, wobei sich der Tatverdacht bei ihnen nicht erhärtete.

Die Familie der Geschädigten wurde von der Staatsanwaltschaft an einen geheimen

Ort verbracht und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen.

3. Vorhalte

3.1 Unter AKS Ziff. A.1.1. und B.3.1.

wird den beiden Beschuldigten fortgesetzte, gewerbsmässige Erpressung zum

Nachteil der beiden Geschädigten in einem Zeitraum ab Anfang Januar bis zum 23.

April 2016 vorgehalten. In mittäterschaftlichem Zusammenwirken hätten sie

vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher

Nachteile die Geschädigten fortgesetzt zu Geldzahlungen an sie bestimmt und so

insgesamt mindestens CHF 7'000.00 unrechtmässig erlangt, wodurch sich die

Geschädigten am eigenen Vermögen geschädigt hätten.

Der Beschuldigte 1 habe nach der

tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2015, mutmasslich anfangs Januar

2016, den Geschädigten 1 kontaktiert, da er gehört habe, dass es Probleme

gegeben habe, und er dafür sorgen könne, dass dies aufhöre. Zunächst habe sich

der Geschädigte 1 nicht darauf eingelassen. Schliesslich sei es im Januar 2016

dann nochmals zu einem Gespräch in der Bar gekommen. Im Rahmen dieses Gesprächs

habe der Beschuldigte wiederum erklärt, dass «Schutz» notwendig sei, damit es

nicht zu erneuten Problemen komme. Für diesen «Schutz» habe der Beschuldigte 1

CHF 500.00 pro Woche resp. CHF 2'000.00 pro Monat verlangt. Ebenso sei auf

Geheiss des Beschuldigten 1 dessen Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, als

Security eingestellt worden. Dieser habe wiederum den physisch klar

unterlegenen Geschädigten 2, der die Bar offiziell geführt habe, mit der

Androhung von physischer Gewalt (Schläge, Totschlag etc.) eingeschüchtert und

diesem erklärt, dass er die Bar nicht mehr öffnen dürfe, wenn er (der

Geschädigte 2) nicht zahle.

In der Folge habe der Geschädigte 2 –

teilweise durch den Bruder O.___ ausgehändigt – zwischen ca. Mitte/Ende Januar

2016 und dem 16. April 2016 wöchentlich CHF 500.00 – in der Regel am

Freitag – an den Beschuldigten 1 bezahlt resp. das Bargeld an dessen Sohn S.___

ausgehändigt zwecks Weiterleitung an den Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2

habe sich in der Folge als «Security» in der Bar aufgehalten, wobei dies nicht

notwendig gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe die entsprechenden Arbeiten auch

gar nicht effektiv vorgenommen. Vielmehr habe er sich lediglich in der Bar aufgehalten

und sich sowie seinen Kollegen (alkoholische) Getränke spendiert, ohne diese zu

bezahlen. Pro Abend habe der Beschuldigte 2 vom Geschädigten 2 resp. dessen

Bruder für seine blosse Anwesenheit pro Stunde CHF 30.00, d.h. pro Abend

zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00, verlangt. Die entsprechenden Zahlungen

seien in der Folge einzig aus Angst vor Repressalien erfolgt. Von den

Beschuldigten sei wiederholt in Aussicht gestellt worden, dass die Geschädigten

die Bar bei Nichtbezahlung nicht mehr öffnen dürften. Durch sein Verhalten,

seine physische Überlegenheit sowie auch durch seine ständigen Drohungen (z.B.

«Was meinst Du, wer Du bist? Ich kann Dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal

die Rega kann Dir helfen» oder der Androhung, er werde «A.___ kommen lassen») habe

der Beschuldigte 2 den Druck auf die Geschädigten konstant aufrechterhalten.

Als am 23. April 2016 kein Geld habe bezahlt werden können, habe der

Beschuldigte 1 gegenüber dem Geschädigten 1 erklärt, dass der Geschädigte 2 das

Lokal nicht mehr öffnen dürfe, wenn er nicht bezahle. Zudem habe der

Beschuldigte 1 dem Geschädigten 1 mit der rechten Hand einen Schlag in das

Gesicht versetzt. Anschliessend hätten der Beschuldigte 2 und der Geschädigte 1

die Bar verlassen und sich nach draussen zum Eingangsbereich begeben. Dort sei

die Diskussion weitergeführt worden. Schliesslich sei der Geschädigte 2 dazu gekommen

und habe sich an der Diskussion beteiligen wollen, woraufhin der Beschuldigte 2

ihm mit der offenen Hand einen Schlag in das Gesicht (Wangenbereich) versetzt

habe. In der Folge hätten sich die beiden Geschädigten zur Polizei begeben und

Anzeige erstattet.

Bezüglich der beiden Schläge wird den

Beschuldigten 1 und 2 in AKS Ziff. A.1.2. und B.3.2. zudem die Verübung von

Tätlichkeiten vorgehalten, wobei der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz

gegenüber dem Beschuldigten 1 (von einer Bestrafung wurde Umgang genommen, vgl.

Dispositivziff. II.2., 2. Lemma) rechtskräftig ist.

3.2 Die beiden Beschuldigten anerkennen,

im genannten Zeitraum von den Geschädigten insgesamt CHF 7'000.00 erhalten zu

haben: Der Beschuldigte 1 habe insgesamt CHF 4'000.00, je CHF 2'000.00 für die

Monate Januar und Februar 2016, erhalten. Die CHF 2'000.00 für den März sei der

Geschädigte 1 noch schuldig (10.1.1./011). Der Beschuldigte 2 hat nach seinen

Angaben während zwei bis drei Monaten für seine Anwesenheit in der Bar Geld

erhalten, soweit solches vorhanden gewesen sei, insgesamt ca. CHF 1'000.00 pro

Monat – total CHF 3'000.00 –, wobei er überdies eine Restforderung von CHF

500.00 geltend machte (10.1.2./033 und 045). Dies seien aber bezüglich beider

Beschuldigter Lohnzahlungen gewesen, die ihnen aufgrund ihrer Anstellung bei

den Geschädigten zugestanden seien. Auch vor dem Berufungsgericht führten die

beiden Rechtsvertreter aus, es habe zwischen den Geschädigten und den

Beschuldigten je ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei wohl nicht in der

hierorts gewohnten Art in schriftlicher Form abgeschlossen worden, da die

schweizerische Denkart nicht übertragen werden könne auf die aus dem Balkan

stammenden Beteiligten. Es habe sich um ein «Arbeitsverhältnis besonderer Art»

gehandelt. Der Beschuldigte 1 liess ausführen, er sei ein

Sicherheitsmitarbeiter «im weiteren Sinne» gewesen, nicht ein klassischer

Türsteher.

3.3 Zu befinden ist bei der

Sachverhaltsfeststellung damit namentlich über zwei Fragen:

-

Haben die

Beschuldigten für die Geschädigten gearbeitet und was wurde vereinbart

(nachfolgende Ziffer 4)?

-

Wurden die

allfälligen Verpflichtungen von den Geschädigten freiwillig eingegangen, d.h.

erfolgten die Geldzahlungen der Geschädigten an die beiden Beschuldigten freiwillig

oder wurden sie – wie von den Geschädigten behauptet – mit Gewalt oder Drohung

von den Beschuldigten einseitig durchgesetzt (nachfolgende Ziffer 5)?

4. Tätigkeiten/Arbeitsverhältnisse der

Beschuldigten bei den Geschädigten

Die Vorinstanz hat unter den Ziffern III.2.3.

und 2.4. der Urteilsbegründung (US 23 ff.) diese Frage in Bezug auf die

beiden Beschuldigten einer eingehenden und zutreffenden Beurteilung unterzogen,

denen sich das Berufungsgericht sachverhaltlich anschliessen kann. Auf ihre

genannten Erwägungen kann somit vorweg vollumfänglich verwiesen werden.

Zusammengefasst kommt das Berufungsgericht zu folgenden Schlussfolgerungen:

4.1. Ein wie auch immer ausgestaltetes Arbeitsverhältnis

des Beschuldigten 1 kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

-

Der Beschuldigte 1 hat

bezüglich des angeblichen Arbeitsverhältnisses widersprüchlich ausgesagt und

seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten und Erkenntnissen der

Strafverfolgungsbehörden angepasst. Zuerst gab er an, als Security – aber nicht

als Partner – in der Bar gearbeitet zu haben, seit drei Monaten, jeweils

freitags und samstags von 22:00 bis 04:00 Uhr, habe er als Türsteher nur dort

gearbeitet, ganz [Name der Ortschaft] könne das bezeugen. Sein Schwiegersohn,

der Beschuldigte 2, habe zusammen mit ihm als Security dort gearbeitet. Der

Geschädigte 1 schulde ihm für seine Arbeit als Security noch CHF 2'000.00. Er

habe am 23. April 2016 nur seinen ihm zustehenden Lohn einfordern wollen

(Hafteinvernahme und Einvernahme vom 24.4.2016). Dies bestätigte er am 2. Mai

2016, er sei nur ganz vereinzelt an diesen Tagen (Freitag und Samstag von 22:00 Uhr

bis 04:00 Uhr) nicht dort gewesen. Auf den Vorhalt, an Samstagen hätten in der

Bar arabische Nächte stattgefunden, welche nicht von den Geschädigten, sondern

von den Ehegatten M.___ und N.___ organisiert worden seien, passte der

Beschuldigte seine Aussagen an und führte aus, da sei er oben im Zd.____ als

Security tätig gewesen. Unten habe er an drei Samstagen gearbeitet. Auf den

Einwand, N.___ habe ihn kaum in der Bar gesehen, erwiderte der Beschuldigte 1:

Er habe dort gearbeitet, er könne das mit seinem Leben garantieren. Auf den

Vorhalt, der Beschuldigte 2 habe mehrfach ausgesagt, nur er selbst habe in der

Bar als Security gearbeitet, verlangte der Beschuldigte 1 ausweichend unbedingt

eine Konfrontation mit dem Geschädigten 1, dann werde man sehen (10.1.1./024). Als

ihm die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTID)

vorgehalten wurden (ausser in zwei Nächten war er nie zu den von ihm

angegebenen Zeiten vor Ort), relativierte er seine vorherigen Angaben und

machte geltend, der Geschädigte 1 habe ihm gesagt, er müsse nicht so oft

kommen. Manchmal habe er mit diesem zusammen auch Sängerinnen gesucht und sie

hätten wie Partner zusammengearbeitet. Was das Telefon sage, interessiere ihn

nicht. Ab und zu habe er auch frei genommen, der Beschuldigte 2 sei ja da

gewesen. Am 9. Juni 2016 gab er in zwei aufeinander folgenden Fragen zwei völlig

widersprüchliche Antworten: Frage 49: «Der Geschädigte 1 habe den Leuten

gesagt, ich sei sein Partner. Ich war aber der Security». Frage 50 (ob er denn

nun dessen Partner gewesen sei oder nicht): «Nein, jetzt bin ich hier. Ganzes

Personal, alle, die dort gearbeitet haben, haben es gewusst, ich bin dort der

Partner. Sein Bruder weiss das auch» (10.1.1./074 f.). Er blieb aber auch

später dabei, er habe in der Bar gearbeitet und seinen Lohn verdient. Vor dem

Berufungsgericht liess er dann vorbringen (BA 270 f.), er sei kein klassischer

Partner gewesen, der am Geschäft beteiligt gewesen sei, sondern als Partner nur

für den Schutz zuständig gewesen. In diesem (zweiten) Fall verstehe man

«Partner sein» so, dass es zu keinen Problemen komme, wenn Kunden vor Ort seien.

Sie hätten von Anfang an bis zum Schluss keine Probleme gehabt, während es

früher dort «non stop» Probleme gegeben habe. (Auf die Frage, was er konkret

als Partner dort gemacht habe) Er habe sich bei den Kunden als Partner

vorgestellt und weil er schon seit 30 Jahren in dieser Region lebe und er alle

kenne, habe dort aus Respekt niemand Probleme gemacht. Auf den (erneuten) Vorhalt,

er sei gemäss der Telefonauswertung nur selten dort gewesen und wenn überhaupt

nur für kurze Zeit, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei an diesen Abenden

jeweils mit dem Chef auch in andere Lokale gegangen, um Musik zu hören. Das Balkan-System

sei so. Wenn es anderswo bessere Musik gebe, gehe man dorthin und mache eine

Offerte, damit die Musiker in ihr Lokal kämen (BA 272). Das Aussageverhalten

des Beschuldigten 1 lässt ihn als unglaubwürdig erscheinen.

-

Die Ergebnisse der

RTID sind auf US 24 f. im Detail aufgelistet und zeigen zusammengefasst, dass

der Beschuldigte 1 an den von ihm angegebenen Arbeitszeiten zumeist nicht in

der Nähe der Bar war und er – wenn er gemäss Antennenstandort in der Bar gewesen

sein könnte – meist nur kurz da war und dann fast pausenlos telefonierte, was

mit einer Tätigkeit als Security kaum vereinbar wäre.

-

Dieser Sachbeweis

deckt sich mit den Aussagen von R.___ und T.___, die sich regelmässig in der

Bar aufgehalten hatten, des Hauptmieters und Untervermieters N.___, der eine

Arbeit des Beschuldigten 1 in der Bar ausschloss, und namentlich auch den

widerspruchsfreien und plausiblen Aussagen der Geschädigten und ihrer

Familienmitglieder; auch dazu kann auf die detaillierten Auflistungen der

Vorinstanz auf US 26 ff. verwiesen werden. An gleicher Stelle wird auch auf die

Aussagen von K.___ vom 9. Mai 2016, damalige Geschäftsführerin des Zd.___,

eingegangen, welche angegeben hat, der Beschuldigte 1 habe bei den Musikabenden

des Geschädigten 1 im Zd.___ jeden Tag als dessen Bodyguard gewirkt (10.2.1.6).

Ihre Aussagen werden einerseits von den Ergebnissen der RTID widerlegt,

andererseits stand sie ganz offensichtlich unter grossem Druck des

Beschuldigten 1, der von ihr auch schon Schutzgeld verlangt und gesagt habe,

ihm gehöre ganz [Name der Ortschaft]. Sie getraue sich nicht, schriftliche

Aussagen zu machen (2.1.6./019 und 3.1.5/009). Bei dieser Aktennotiz des

Polizeibeamten U.___ vom 27. April 2016 (3.1.5./009) über Feststellungen

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2016 im Zd.____ handelt es sich

um einen verwertbaren polizeilichen Wahrnehmungsbericht. Hinweise dafür, dass

dieser nicht korrekt sein könnte, bestehen keine, eine Befragung des

Polizeibeamten wurde nie beantragt. Auch die Aussage von J.___, der erst am 3.

Oktober 2016 als Zeuge aussagte (10.3.1.6), ist durch die RTID-Ergebnisse

widerlegt: Der Zeuge gab an, jedes Mal, wenn er in die Bar gekommen sei, sei

der Beschuldigte 1 neben der Türe gestanden oder gesessen. Auf Vorhalt der

Ergebnisse der RTID gab er an, der Beschuldigte 1 sei «mehrheitlich» da gewesen

und er selbst sei nicht viel in der Bar gewesen. Der Zeuge gab auch an, er sei

hie und da als Tourist in der Schweiz, um ein Auto zu kaufen, das er danach in

Serbien weiterverkaufe. Seine Aussagen, wie er sich – mit dem Geschädigten 1

gut befreundet – in die Sache «eingemischt» habe, erscheinen wirr. Er sei vom

Beschuldigten 1 beim Coiffeur angefragt worden, eine Aussage zu machen. Er habe

diesem dann bei einem zweiten Treffen beim Coiffeur eine Kopie seines Passes

gegeben. Entgegen den Angaben des Beschuldigten 1 sei er nie bei dessen Anwalt

gewesen. Er sei auch sonst nirgends hingegangen mit dem Beschuldigten 1. Auch

der Beschuldigte 2 sei meist neben der Türe gestanden als Wachmann. Auch

bezüglich des Zeugen J.___ gibt es einen Wahrnehmungsbericht: Der Polizeibeamte

V.___ berichtet darin über ein Gespräch mit dem Zeugen vom 1. Juli 2016 im […]

(3.1.5./018): Die Geschädigten hätten mitgeteilt, der Zeuge sei aus dem Umfeld

des Beschuldigten 1 angegangen worden, um den Aufenthaltsort der Geschädigten

ausfindig zu machen. Dabei habe der Zeuge weder seinen vollen Namen nennen noch

etwas zur ganzen Angelegenheit rund um den Beschuldigten 1 sagen wollen. Er sei

von einem W.___ angegangen worden, er wisse sicherlich, wo sich die Familie der

Geschädigten aufhalte. Dieser W.___ sei Teil einer grösseren Organisation und

habe viel Druck gemacht. Zu diesem Treffen äusserte sich der Zeuge bei der

Befragung ausweichend und wenig plausibel. Der Geschädigte 1 habe damals von

ihm verlangt, dass er gewisse Aussagen mache, was er nicht gewollt habe

(10.3.1.6/010 f.). Insgesamt vermögen auch diese Aussagen von J.___ am

Gesamtbild keine vernünftigen Zweifel zu erwecken.

-

Selbst der

Beschuldigte 2 gab zunächst an, neben ihm habe nur noch Servierpersonal in der

Bar gearbeitet (10.1.2./036 und 049). Er sei der einzige Security gewesen. Erst

auf Nachfrage der Polizei erklärte er, der Beschuldigte 1 habe auch dort

gearbeitet, was er in der Folge bestätigte, ohne aber nähere Angaben zu dessen

Arbeitszeiten, Arbeitstagen und Aufgaben machen zu können. Man solle den

Beschuldigten 1 selbst dazu befragen. Sie seien unabhängig voneinander

angestellt worden (10.1.2./ 049 f. und 099). Auch später wollte er dazu nichts

sagen, die Polizei solle den Beschuldigten 1 selbst dazu befragen

(10.1.2./157). Auf den Vorhalt der Polizei hin, der Beschuldigte 1 habe

ausgesagt, er sei «wie ein Partner» angestellt gewesen, wurde auch dies vom

Beschuldigten 2 bestätigt. Auch der Beschuldigte 2 hat somit seine Aussagen den

jeweiligen Fragen und Vorhalten der Polizei angepasst, was ihn als

unglaubwürdig erscheinen lässt. Zu diversen verdächtigen SMS-Mitteilungen

zwischen den beiden Beschuldigten verweigerte der Beschuldigte 2 die Antwort

(10.1.2./ 103 ff.).

Zusammengefasst kann somit die Aussage

des Beschuldigten 1, er habe die ihm übergebenen Gelder als angestellter Security

(oder auch als Partner, vgl. US 28 f.) der Geschädigten verdient, aufgrund

seiner eigenen Aussagen, der dies klar bestreitenden Aussagen des Beschuldigten

2, der Ergebnisse des RTID und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten ohne

jeden vernünftigen Zweifel widerlegt werden. Er hat keine Arbeit in der Bar der

Geschädigten geleistet. Die Zahlungen wurden aber in der Tat unter dem Titel

«Schutz» geleistet, die Hintergründe werden sogleich unter der nachfolgenden

Ziffer II.5. beleuchtet. Als weiteres anschauliches Muster des

Aussageverhaltens des Beschuldigten 1 kann noch folgendes Beispiel aufgeführt

werden: Die Strafverfolgungsbehörden hielten ihm vor, auf seinem Konto seien im

Jahr 2015 nebst seinem Lohn noch Bareinzahlungen von CHF 70'000.00 vermerkt,

auf die Frage nach deren Herkunft antwortete er: «Also das stimmt nicht. Ich

habe keine Ahnung. Ich schwöre es» (10.1.1./050). Später in der gleichen Einvernahme

gab er dann an, die hohen Bareinzahlungen auf sein Konto seien auch von Schulden,

die Leute bei ihm gehabt hätten, zum Beispiel von einem Türken, dessen Namen er

aber nicht kenne (10.1.1./051).

4.2 Bezüglich des Beschuldigten 2 hat

die Vorinstanz eine formelle Anstellung als Security (Sicherheitsmann) bei den

Geschädigten grundsätzlich bejaht. Dieser war tatsächlich regelmässig in der

Bar anwesend, wurde von den Aussenstehenden aber nicht als Sicherheitsmann

wahrgenommen. Er erfüllte auch nicht die Voraussetzungen gemäss

Bereichsleitervertrag an einen anzustellenden Security, wurde darin doch «geschultes»

Personal verlangt, was N.___ bezüglich des Beschuldigten 2 denn auch

kritisierte (vgl. US 29 ff.). Insofern in Bezug auf die Einvernahme von N.___ vom

1. Mai 2016 (10.2.1.1/006 ff.) vom Beschuldigten 2 vor der ersten Instanz wegen

verwehrter Teilnahmerechte eine Unverwertbarkeit geltend gemacht wurde, ist

darauf zu verweisen, dass diesen Aussagen im vorliegenden Verfahren keine

wesentliche und schon gar nicht eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und es

sich um eine Erstbefragung und damit eine polizeiliche Ermittlungshandlung handelte.

Dem Verteidiger war der Termin der Einvernahme bekannt, dieser wurde am 1. Mai

2016 parteiöffentlich befragt. Die damaligen Verteidiger beider Beschuldigter

hatten Kenntnis von dieser Einvernahme und blieben der Befragung fern

(10.2.1.1./007). Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 397 E. 3.1.1. erwogen:

«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei polizeilichen Einvernahmen

richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre

Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei,

etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und

Fragen stellen kann (Urteile 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015

vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Auf die Teilnahme kann

vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet

werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger

ausgehen kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu

Art. 147 StPO; OLIVIER THORMANN, in: Commentaire romand, Code de procédure

pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 147 StPO). Ein Verzicht ist auch anzunehmen,

wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht

entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch: Urteil

6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht

schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017

E. 4.3 mit Hinweisen).». Der Beschuldigte hat im Verfahrensverlauf – mit

Einschluss des Berufungsverfahrens – immer auf das Stellen von Beweisanträgen, und

damit auch auf eine Konfrontation mit N.___, verzichtet. Vor dem

Berufungsgericht wurde denn auch keine Unverwertbarkeit von dessen Einvernahme mehr

geltend gemacht. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die Einvernahme von T.___

am 4. Mai 2016, an welcher der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1

teilgenommen hat (10.2.1.3). Es kann dazu auf die Ausführungen der

Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht verwiesen werden (BA 283 f.).

Aber selbst wenn mit der Vorinstanz von

einer «formellen Anstellung» des Beschuldigten 2 auszugehen wäre, würde es sich

nicht um ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis handeln, wie sogleich zu zeigen

sein wird.

5. Freiwilligkeit der

Arbeitsverhältnisse bzw. Zahlungen

5.1 Die Geschädigten machten von Anfang

an geltend, sie hätten nur unter Druck und Drohungen an die Beschuldigten

bezahlt. Zu den konkreten Druckmitteln der Beschuldigten machten die

Geschädigten folgende Angaben:

-

Geschädigter 2 am

24. April 2016 als Auskunftsperson (10.3.1.1./006 ff.): Die Beschuldigten

hätten gesagt, wenn er das Geld nicht bezahle, dann sei fertig. Dann habe der

Beschuldigte 1 ihm mit Totschlag gedroht, er dürfe die Bar nicht mehr öffnen

und er werde ihm zeigen, wer der Boss sei. Wenn er nicht bezahle, würden Sachen

wie gestern Abend passieren. Die beiden Beschuldigten hätten gedroht, ob er mit

der Polizei oder sonst wem komme, sei egal, es werde so oder so etwas

passieren. Die würden machen, was sie androhten. Anlässlich der nächsten

Befragung vom 26. April 2016 wollte der Geschädigte 2 aus Angst keine Aussagen

machen und verlangte Schutz (10.3.1.1./010 ff.). Tags darauf führte er als

Zeuge aus, das Geld sei für den «Schutz» gewesen, «d.h. Sicherheit, damit

nichts passiere». Ein paar Tage nach der Schlägerei im Club sei der

Beschuldigte 2 in den Club gekommen und habe gesagt, sie bräuchten Schutz wegen

dieser Schlägerei. Sie benötigten den Schutz unbedingt, ansonsten würde das

wieder passieren. Wenn er (der Geschädigte) zahle, seien ihre Namen drin und es

werde ruhig sein (10.3.1.1./017 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihm einmal

gedroht, wenn er nicht bezahle, könne er nicht arbeiten. Er könne «auch mit der

Polizei oder weiss Gott wem kommen, er dürfe dann nicht aufmachen». (Auf die Nachfrage,

was aufmachen?) Die Bar aufmachen. Bis er die CHF 2'000.00 bezahlt habe.

Das hätten ihm die Beschuldigten in aggressivem Ton gesagt. Auf Nachfrage

beschrieb der Geschädigte die Drohungen immer ähnlich: Er hätte nicht arbeiten

dürfen, ohne vorher bezahlt zu haben. Bis dann sei die Bar geschlossen. «Auf gut

Deutsch: nur über ihre Leiche dürfe er öffnen.». Er habe sich bedroht und

«Scheisse» gefühlt. Er habe nicht damit umgehen können, wenn er die beiden

Felsen, die beiden Kolosse, gesehen habe (10.3.1.1./019). In der Folge

widersprach sich der Geschädigte aber auch, indem er die Frage, ob ihm konkret

damit gedroht worden sei, ihm oder seinen Angehörigen Gewalt anzutun,

verneinte: Es sei einfach gesagt worden, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er

sei nicht früher zur Polizei gegangen, weil er sich vor grösseren Konsequenzen

gefürchtet habe. Damit meine er, geschlagen zu werden, oder vielleicht die

Familie. Der Beschuldigte 2 habe ihm oft gedroht, er schlage ihn und breche ihn

in zwei Teile, dann könne ihm nicht einmal die Rega helfen. Auf den Widerspruch

angesprochen, führte der Geschädigte aus, er habe ganz einfach Angst und fühle

sich wie auf Glatteis. Die weiteren Aussagen des Geschädigten 2 sind auf US 34

f. dargelegt. Zusammengefasst gab er an, die Beschuldigten seien nach der

Schlägerei von Ende Dezember 2015 gekommen und hätten gesagt, er benötige

Schutz, damit dies nicht wieder passiere. Der Schutz habe CHF 2'000.00

gekostet, CHF 500.00 pro Woche. Zudem sei der Beschuldigte 2 in der Bar und

schaue, dass nichts passiere. Auf konkrete Nachfrage nach der Gegenleistung für

das Geld: «Schutz, damit niemand etwas kaputt machen kann. Dass niemand

Probleme machen kann.» (10.3.1.1./026). Der Beschuldigte 2 habe zusätzlich noch

einen Stundenlohn von CHF 30.00 verlangt. Der Geschädigte bestätigte seine

Aussage, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, ihn in zwei Teile zu brechen,

sodass ihm nicht einmal die Rega mehr helfen könne. Dann habe der Beschuldigte

2 ihn noch geschlagen und das als «Spass» bezeichnet. Am 23. April 2016 seien

die beiden Beschuldigten zusammen gekommen und hätten sie angeschrien, sie

dürften nicht mehr arbeiten, bis die CHF 2'000.00 bezahlt seien. Nicht einmal

die Polizei könne helfen. Bei Nichtbezahlung habe er einen grossen Konflikt,

d.h. schlagen, die Bar schliessen oder alles kaputt schlagen, befürchtet. Wenn

sie sagten, die Bar sei zu, dann sei das so, da könne man nichts ändern oder

diskutieren. Die Beiden hätten die Macht und der Beschuldigte 1 das Sagen. Alle

hätten Angst vor diesem, wegen seinem grossen Namen und den Sachen, die er gemacht

habe mit dem Schutzgeld.

-

Geschädigter 1 am

24. April 2016 als Auskunftsperson: Das Ganze habe vor ein paar Monaten

begonnen. So laufe das in diesem Geschäft: Plötzlich kämen ein paar Typen in

die Bar und machten Probleme. Am anderen Tag komme dann ein anderer und frage

nach den Problemen und er könne dafür sorgen, dass die Probleme aufhörten. Wenn

man ablehne, gehe das so weiter. Genau so sei es bei ihnen gewesen: Es habe

eine Schlägerei gegeben und dann sei der Beschuldigte 1 gekommen, der überall

bekannt sei. Dieser sei mit allen möglichen Verbrechern befreundet und alle

hätten Angst vor ihm. Als er abgesagt habe, habe der Beschuldigte 1 seinen

Schwiegersohn oder Kollegen geschickt, die seinem Sohn Angst gemacht hätten.

Sie hätten ihm mit Schlägen etc. gedroht und irgendwann habe sein Sohn bezahlt.

Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er sei der Chef und wenn der Geschädigte 2

nicht bezahle, dürfe er die Bar nicht mehr öffnen (10.3.1.3./001 ff.). Am 8.

Juli 2016 parteiöffentlich als Zeuge (10.3.1.3./011 ff.): Er habe Angst um Leib

und Leben. Es handle sich um gefährliche Leute. Er mache trotzdem Aussagen,

damit es einmal ein Ende gebe. Der Beschuldigte 1 habe auch bestimmt, dass der

Beschuldigte 2 in der Bar arbeite. Dieser habe dann alles bekommen, was er gewollt

habe, und sich wie ein zweiter Besitzer benommen. Wenn sie etwas abgelehnt

hätten, habe der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldigten 1 gedroht. Der Beschuldigte

1 habe für die CHF 2'000.00 überhaupt nichts gemacht. Der Beschuldigte 2

habe seinem Sohn einmal gedroht, er werde ihn schlagen, sodass ihn die Rega

abholen müsse. Zusammengefasst hätten sie ihn und seinen Sohn geschlagen, Geld

genommen und seinen Kindern das Leben kaputt gemacht.

-

O.___ als Zeuge (10.3.1.2.):

Seit Januar hätten die beiden Beschuldigten Schutzgeld verlangt. Der

Beschuldigte 1 habe jeden Freitag CHF 500.00 gewollt. Der Beschuldigte 2 habe

jeden Tag Geld gewollt und dies aggressiv verlangt, sonst gebe es Probleme. Er

habe ihm das Geld geben müssen. Er habe so etwas wie Angst gehabt. Auf

Nachfrage gab er an, bei Nichtbezahlung seien Probleme in Aussicht gestellt

worden. Konkretes sei nicht gesagt worden. Sie hätten Angst gehabt und nur

deshalb bezahlt. Man höre vom Beschuldigten 1, dieser sei ein grosser Mann in

der Schweiz. Die Leute redeten viel über ihn, dass er Schutzgeld verlange. Sein

Bruder habe dem Beschuldigten 2 das verlangte Geld gegeben, weil er dies habe

tun müssen. Sie hätten sonst Probleme bekommen, so wie der Vorfall im Dezember.

Der Beschuldigte 1 habe gesagt, der Beschuldigte 2 müsse bei ihnen Security

sein. Einmal habe ihn der Beschuldigte 2 gestossen, als er diesem die

gewünschte Whiskey-Flasche nicht habe geben wollen. Dann habe er sie ihm halt

doch gegeben.

Wie die Vorinstanz (US 36 f.) zu Recht

feststellt, wirken die Aussagen der Geschädigten eher umständlich und

unbeholfen, insbesondere wenn es darum ging, konkrete Drohungen oder Gewaltanwendungen

zu umschreiben. Mehrfach sprechen sie eher von einer diffusen Angst, die sie

hatten. Die Beschreibung eines Klimas der Angst erscheint aber authentisch,

indem viele gehabte Gefühle beschrieben werden. Teilweise fallen – wie oben

erwähnt – die Aussagen auch widersprüchlich aus. Allerdings wäre dies gerade

bei bewussten Falschaussagen so nicht zu erwarten: Bei einem abgesprochenen Komplott

gegen die Beschuldigten würden die Geschädigten kurze und klare Beschuldigungen

erheben, welche sie problemlos jederzeit wiederholen könnten, die Darstellungen

wären – entgegen den vorliegenden Aussagen – nahezu wortgleich und nicht so

differenziert. Die unbeholfenen und teilweise relativ schwer fassbaren Aussagen

der Geschädigten geben aber konstant, folgerichtig und einleuchtend eine Angst

wieder, die sie vor den Beschuldigten, und dabei insbesondere vor dem

Beschuldigten 1, hatten. Diese Angst hat sie zweifellos auch bei ihrem

Aussageverhalten beeinflusst, wollte der Geschädigte 2 doch einmal aus Angst

gar nicht mehr aussagen. Die entsprechenden Gefühle fasste der Geschädigte 2

einmal wie folgt in Worte: «Auf gut Deutsch: nur über ihre Leiche dürfe ich

öffnen. Ich fühlte mich bedroht und fühlte mich Scheisse. Ich wusste nicht, wie

damit umgehen. Wenn ich zwei Felsen sehe. Solche Kolosse. Er hat solche Arme.»

(310.3.1.1./019). Für den Erlebnishintergrund spricht weiter die eindrückliche

Schilderung des Geschädigten 2, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, ihn in

zwei Teile zu brechen, sodass ihm auch die Rega nicht mehr helfen könne. Diese

Drohung hat auch der Geschädigte 1 bestätigt. Die Geschädigten haben auch viele

Details geschildert, die man in einer erfundenen Aussage nicht erwarten könnte:

So beispielswiese, wie der Beschuldigte 1 reagiert habe, als sie die

Einsatzzeiten hätten reduzieren wollen: Er habe sie angeschrien, wer sie denn seien,

dass sie sagen wollten, wann er zu kommen haben (10.3.1.1./022 und

10.3.1.1./029). Ein besonderer Belastungseifer ist bei den Geschädigten nicht

auszumachen. Sie haben sich mitten in der Nacht persönlich bei der Polizei

gemeldet und es ist kaum vorstellbar, dass sie aufgrund ihrer intellektuellen

Leistungsfähigkeit in der Lage wären, eine derartige, komplexe Lügengeschichte

innert kürzester Zeit aufzubauen und dann in den wesentlichen Zügen

widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Sie schilderten auch Druckversuche aus

dem Umfeld der Beschuldigten nach der Anzeigeerstattung, wie dies auch N.___ zu

Protokoll gab (10.2.1.1./015 f.: T.___ sei kurz nach dem Vorfall vom 23.4.2016

zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, wenn er die Bar weiterhin dem Geschädigten

1 lasse, «dann passiere was Schlimmes»). Am 25. April 2016 meldete sich

beispielsweise der Geschädigte 1 bei der Kantonspolizei Bern, da er von einem «X.___»

mehrfach zu einem Treffen aufgefordert worden sei und dieser wegen der Anzeige

gegen die beiden Beschuldigten viel Druck mache. In der Folge ging die Polizei

des Kantons Bern an den vereinbarten Treffpunkt und konnte dort X.___

kontrollieren (3.1.5./011), also die gleiche Person, der N.___ kurz darauf den

hinteren Teil der [...]-Bar vermietet hat (11.2./004) und die zumindest der

Beschuldigte 2 trotz dessen erstem Bestreiten gut kannte. Ein Vorgehen, das im

Übrigen auch in anderen Fällen erfolgreich war: Es wurden Anzeigen erstattet

und am Tag, nachdem der Beschuldigte 1 darüber informiert worden war, wurden

Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen (2.2./006 f./5.1.1.2.) oder Aussagen

wurden aus Angst verweigert (I.___: 10.3.1.4/001 ff.) bzw. widerrufen (Y.___:

10.3.2.1./046 f.). In den Akten finden sich im Übrigen zahlreiche Hinweise,

nach denen der Beschuldigte 1 gefürchtet war (N.___: Dieser sei ein sehr

gefährlicher und gewalttätiger Mensch 10.2.1./017; K.___ in der polizeilichen

Aktennotiz vom 27.4.2016: 3.1.5./009: Der Beschuldigte 1 sei vor Kurzem mit ca.

15 Leuten in den Club gekommen und habe Schutzgeld verlangt. Sie getraue sich

nicht, das schriftlich auszusagen, weil sie die Reaktionen fürchte) oder als

«Mafiaboss» bzw. «Big-Boss» bezeichnet wurde (Z.___: 10.2.4.4/010, Y.___:

10.3.2.1./004 und 014). Q.___ zögerte mit der Antwort auf die Fragen, ob er

sich vor dem Beschuldigten 1 fürchte und ob er von diesem schon bedroht worden

sei (10.1.3./013). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten somit als

ausgesprochen glaubhaft.

5.2 Für die Freiwilligkeit der Zahlungen

der Geschädigten an die Beschuldigten spricht wenig, ausser den Aussagen der

Beschuldigten selbst, die schon gemäss vorstehenden Ausführungen grundsätzlich als

wenig glaubhaft qualifiziert wurden. Auch bezüglich Freiwilligkeit lassen die

Beschuldigten jegliche plausible Begründung dafür vermissen, weshalb die

Geschädigten ausgerechnet ihnen, die sie vorher kaum gekannt hatten, vor dem

Hintergrund der schlecht laufenden Geschäfte freiwillig so viel Geld ohne

konkrete Gegenleistung in Form von Arbeit bezahlt haben sollen. Hingegen

sprechen nebst den Aussagen der Geschädigten folgende Erwägungen dafür, dass

die Zahlungen nicht freiwillig geleistet wurden:

-

Die zeitliche Nähe

zum ungeklärten und unerklärlichen Vorfall in der Bar vom 26. Dezember 2015:

Kurz darauf sprachen die Beschuldigten bei den ihnen vorher kaum bekannten

Geschädigten vor und es wurden ihnen in der Folge Zahlungen ohne erkennbare

Gegenleistung der Beschuldigten (mit Ausnahme des von ihnen dafür in Aussicht

gestellten «Schutzes» vor weiteren analogen Vorfällen gemäss den Angaben der

Geschädigten) geleistet. Nach Aussagen des Beschuldigten 2 habe er die

Geschädigten vorher nicht gekannt, dennoch sollen sie zu ihm gekommen sein und

ihn als Security angefragt haben (10.1.2./042). Dass er vertraglich

verpflichtet war, einen Security einzustellen, sagte auch der Geschädigte 2

aus, allerdings entsprach der Beschuldigte 2 nicht den vertraglichen

Anforderungen.

-

Der SMS-Verkehr

zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Geschädigten 2 vom 6. April 2016

(10.1.2./162 f, auf US 32 wörtlich wiedergegeben) zeigt klar auf, dass es der

Beschuldigte 2 war, der den Geschädigten vorschrieb, wann er zur Arbeit komme.

Dies unabhängig davon, dass ihm der Geschädigte 2 versuchte klar zu machen,

dass er keine Sängerin und auch kein Geld habe, er müsse dem Beschuldigten 1 ja

Geld geben. Dabei wird klar, dass das bei einem Arbeitsverhältnis übliche

Subordinationsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier umgekehrt

wurde: Der Beschuldigte 2 bestimmte seine Arbeitszeiten selbst, auch gegen den

Willen der Geschädigten. Weiter schrieb er, wenn sie nicht bezahlen könnten,

müssten sie schliessen. Dieser SMS-Verkehr bestätigt entsprechende Aussagen des

Geschädigten 2 und seines Bruders O.___. Im Verlauf dieses SMS-Verkehrs betonte

der Beschuldigte 2 im Übrigen, die Geschädigten hätten «ihren Namen benutzt».

Dazu verweigerte der Beschuldigte 2 die Aussage (10.1.2./155). Wenn nun vor dem

Berufungsgericht vorgebracht wird, damit habe der Beschuldigte 2 einzig «seine

Rechte aus dem Arbeitsvertrag» geltend gemacht, so ist das vor dem Hintergrund

des Wortlautes der Kommunikation mehr als beschönigend.

-

Die Angaben der

Beschuldigten selbst, wonach sie «für die Sicherheit» der Bar angestellt worden

seien. Damit geben sie selbst zu erkennen, dass die Zahlungen unter dem Titel

«Sicherheit/Schutz» für das Lokal geleistet wurden. Auch hier ist auf die weitestgehend

fehlende konkrete Gegenleistung zu verweisen: Wohl war der Beschuldigte 2

grossmehrheitlich anwesend, übte aber nicht erkennbar Security-Tätigkeiten aus,

sondern konsumierte und spendierte seinen Bekannten Alkohol, ohne dafür zu

bezahlen. Offenbar genügte es, wenn allgemein bekannt war, dass die beiden

Beschuldigten mit ihrem Namen für den Schutz des Lokals einstanden. Bereits in

seiner ersten Befragung hatte der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb zwei

Securities nötig gewesen seien geantwortet: «Er (der Geschädigte 1) konnte dann

den Leuten einfach sagen, ich bin der Partner von A.___. Dafür hat er mir die

CHF 500.00 pro Woche bezahlt.» (10.1.1./012). Beim «Schutz» ging es um das

Verhindern weiterer Vorfälle wie am 26. Dezember 2015, also genau das, was

landläufig unter «Schutzgelderpressung» verstanden wird.

-

Die Ertragslage der

Bar liess die Anstellung von Sicherheitsleuten, zumal ohne jede Ausbildung und

ohne effektive Arbeitsleistung, nicht zu: Sowohl die Geschädigten

(10.3.2.1./029; 10.3.2.3./014) wie auch N.___ (10.2.3.1./008) legten dar, dass

das Lokal schlecht gelaufen sei und es nur wenig Gäste gehabt habe. Dementsprechend

seien die Geschädigten ihm die Untermiete zur Hälfte noch schuldig. Selbst der

Beschuldigte 1 gab einmal an, sein Schwiegersohn habe nur an den Wochenenden

gehen müssen, weil es wenige Leute gehabt habe (10.1.1./012). Und auch sein

Verteidiger sprach vor Amtsgericht von einem «mehrmonatigen, schlechten

Geschäftsgang» (SL AS 125).

-

Am 23. April 2016

kam es denn wegen ausstehender Zahlungen an die beiden Beschuldigten

tatsächlich zu tätlichen Übergriffen an den Geschädigten durch die beiden

Beschuldigten. Ein Blick in den Videoausschnitt von diesem Abend zeigt, dass

die von den Geschädigten geschilderte Angst wohl nicht unbegründet war: Darauf

ist deutlich zu sehen, wie sich der Beschuldigte 1 nach einem Schlag ins

Gesicht des Geschädigten 1 an die wenigen Gäste in der Bar wendet, auf den

Tisch klopft und gestikuliert, wohl um zu zeigen, wer in der Bar das Sagen hat

(vgl. Daten-CD in den Akten, 3.6./002, ab Minute 10.47). In einer SMS vom

gleichen Abend um 19:33 Uhr verbot der Beschuldigte 1 dem Geschädigten 2, das

Lokal aufzumachen, sollte das Geld nicht bereit sein (was genau den von den Geschädigten

geltend gemachten Drohungen entspricht, 10.1.1./091 und 107).

6. Sachverhaltsfeststellung

Zusammenfassend spricht alles für die

Angaben der Geschädigten, wonach die Beschuldigten sie nach dem Vorfall vom 26.

Dezember 2015 aufgesucht haben und ihnen unter Hinweis auf diesen Vorfall für

die Zukunft Sicherheit und Schutz versprochen haben gegen die von ihnen

verlangten Zahlungen. Die Aussagen der beiden Geschädigten sind konstant und folgerichtig,

sie decken sich mit den übrigen Beweismitteln und es ist kein Grund

ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigten unter Strafandrohung bei falscher Anschuldigung

bzw. falschem Zeugnis, aber auch angesichts der körperlichen Überlegenheit der

Beschuldigten, wahrheitswidrig belasten sollten. Sie hatten keinen Nutzen

davon, mussten im Gegenteil ihr Lokal als Folge der Anzeige aufgeben. Wäre das

Ganze, wie von den Beschuldigten geltend gemacht, eine einzige Lüge, hätten die

Geschädigten kaum dafür ihr gewohntes Umfeld verlassen, um sich dem auf sie

ausgeübten Druck zu entziehen. Das Vorbringen der Beschuldigten, die

Geschädigten hätten mit der Anzeige die berechtigten Lohnforderungen der

Beschuldigten umgehen wollen, überzeugt in keiner Weise: Abgesehen davon, dass

kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, zeigen die bisherigen Ausführungen,

dass es für die Geschädigten ein Leichtes gewesen wäre, Lohnforderungen der

beiden Beschuldigten abzuwehren. Zudem hatten die Geschädigten auch bei anderen

Leuten wie dem Vermieter N.___ noch höhere Schulden. Letztlich zeigt auch die

Tatsache, dass die Geschädigten im Strafverfahren keinerlei Zivilforderungen

geltend machten, dass es ihnen nicht um materielle Vorteile ging. Auf die

Angaben der Geschädigten ist abzustellen. Entgegen den Vorbringen vor dem

Berufungsgericht (vgl. insbesondere die Aussagen des Beschuldigten 1, BA 271,

sowie sein letztes Wort) konnten auch die beiden Ohrfeigen vom 23. April 2016 keinen

Anlass bieten, eine solche Geschichte zu erfinden und vorzutragen. Damit ist

auch das von der Vorinstanz festgestellte «Arbeitsverhältnis» mit dem

Beschuldigten 2 jedenfalls rechtlich nicht gültig zustande gekommen, da es den

Geschädigten aufgezwungen wurde. Die für eine vertragliche Vereinbarung

unabdingbare übereinstimmende gegenseitige Äusserung des freien Willens fehlte

offenkundig. Die «Lohnzahlungen» erfolgten daher ohne rechtliche Grundlage.

Auch die Zahlungen an den Beschuldigten 1 erfolgten ohne Rechtsgrundlage,

sondern unter Zwang. Die Zahlungen an die beiden Beschuldigten erfolgten mithin

einzig, weil ihnen für den Fall der Nichtbezahlung erhebliche Nachteile

angedroht wurden. Der äussere Ablauf, wie er in der Anklageschrift geschildert

wird, ist erstellt.

7. Tätlichkeit des Beschuldigten 2 am

Geschädigten 2

Der Beschuldigte 2 bestritt in der

Einvernahme vom 24. April 2016 (10.1.2./036), den Geschädigten 2 ins Gesicht

geschlagen zu haben. Er führte aus, er sei mit «F.___» am Sprechen gewesen.

Plötzlich habe sich der Geschädigte 2 eingemischt. Er habe ihn deshalb kurz im

Gesicht berührt, im Sinne, er solle schweigen. Aber geschlagen habe er ihn

nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2015 (10.1.2./066) führte er aus,

er habe den Geschädigten 2 nur mit den Fingern (offene Hand) gegen das Gesicht

gestossen. In der Einvernahme vom 11. Juli 2016 meinte er, er habe diesen nur

ins Gesicht «gschüpft» (10.1.2./160).

Der Geschädigte 2 sagte in der

Einvernahme vom 22. Juni 2016 (10.3.2.1./032) aus, der Beschuldigte 2 habe ihn

geschlagen, als er etwas gesagt habe. Dieser habe ihn auf der Seite bei der

Lippe geschlagen, er glaube auf der linken Seite, ob mit der Faust oder dem

Handballen wisse er nicht mehr genau.

Aus dem Ausschnitt der

Überwachungskamera im Aussenbereich der [...]-Bar (Minute 11:32 bis 12:00) ist

ersichtlich, wie der Kopf von E.___ richtiggehend zur Seite klappt, als die

Hand des Beschuldigten 2 die Wange des Geschädigten 2 trifft (vgl. CD in den

schriftlichen Akten, Reg. 3.6./002), was klar gegen die vom Beschuldigten

eingeräumte leichte Berührung spricht. Der ermittelnde Polizeibeamte beschrieb

die Schläge der beiden Beschuldigten anhand der Videoaufnahmen zutreffend wie

folgt: «Beide Beschuldigten schlagen völlig unvermittelt und mit Wucht zu.»

(2.1.6./010). Auch die Fotoaufnahmen, welche anlässlich der Anzeige vom 24.

April 2016 – mithin unmittelbar nach dem Vorfall – vom Geschädigten 2 gemacht

wurden (Reg. 3.1.5./002), bestätigen diesen Eindruck. Zu sehen ist darauf

eine Verletzung (Rötung und Schürfung) auf der linken Seite des Mundinnern. Die

Spuren der körperlichen Einwirkung lassen keine Zweifel daran, dass es sich

hierbei um einen Schlag und nicht nur um eine Berührung oder ein «Schüpfen»

gehandelt haben muss und schon gar nicht – wie vor dem Berufungsgericht vom

Vertreter des Beschuldigten 2 ausgeführt (vgl. BA 333), um eine Handbewegung in

Richtung des Geschädigten, die diesen im Sinne einer reflexartigen Ausweichbewegung

unwillkürlich den Kopf habe wegdrehen lassen. Es ist von einem vorsätzlichen

Handeln des Beschuldigten 2 auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

ist erstellt.

8. Rechtliche Würdigung

8.1.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht

sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen

andern am Vermögen schädigt.

Die Erpressung richtet sich gegen das

Vermögen und die persönliche Freiheit. Tatmittel ist Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen

Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des

Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen,

doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des

angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist

zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der

Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die ernstlichen Nachteile können Leib

und Leben oder andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) des Opfers selber

oder von anderen Personen betreffen. Mit Bezug auf Letzteres ist immerhin

erforderlich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Betroffenen ebenso

intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn gerichteter Zwang. Eine Androhung von

Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile

ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend

klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Die Vermögensdisposition kann in

einer Übergabe von Sachen, im Erbringen von (geldwerten) Leistungen, im

Verzicht auf eine Forderung oder im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen.

Der Vermögensvorteil muss dabei unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen

Anspruch, so liegt höchstens Nötigung vor. Zudem muss zwischen der Nötigung und

der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen, d.h. die

Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des

Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven

Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden

Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt

voraus. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Vermögensschaden eintritt (zum

Ganzen: Stefan Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Strafrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK

StGB», Art. 156 StGB N 1, 10, 11, Art. 181 StGB N 4 f., mit

Hinweisen; Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2013, Art. 156 StGB N 3 - 10, Philippe

Weissenberger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2018, nachfolgend zit. «BSK StGB II»,

Art. 156 StGB N 29).

Subjektiv erfordert die Erpressung in

allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen

handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden

Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz). Eventualvorsatz

genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger

Bereicherung. Die blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung

genügt (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 31 f. mit

Hinweisen).

8.1.2 Handelt der Täter gewerbsmässig

oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB).

Der Qualifikationsgrund der

fortgesetzten Tatbegehung zielt auf Fälle ab, in denen dieselbe Person

wiederholt erpresst wird. Gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem

einmaligen Willensentschluss beruhen oder der Täter den Vorsatz immer wieder

neu fasst. Die Drohung braucht nicht jedes Mal ausdrücklich erneuert zu werden.

Eine mehrfache Tatbegehung im Sinne der Qualifikation ist grundsätzlich ab zwei

Fällen denkbar. Allerdings muss die Tat im Ausmass und in ihrer Schwere mit der

gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein und eine Mindeststrafe von einem

Jahr rechtfertigen; wird die gleiche Person mehrfach um jeweils CHF 100.00

erpresst, kommt es hierfür auf die vom Täter gekannten persönlichen

Verhältnisse des Opfers sowie auf die Art und Schwere der Gewalt oder Drohung

an. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtbetrachtung, die nicht

nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in

Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet (Philippe Weissenberger

in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 39 f.).

Die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des

berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt dann berufsmässig, wenn sich aus

der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus

der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus

den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische

Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BGE 119 IV 129 S. 132). Erforderlich

ist laut Bundesgericht, dass der Täter bereits mehrfach delinquiert hat.

Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich indes nicht genau beziffern.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag

diese verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit

der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter eine deliktische

Tätigkeit «nach der Art eines Berufs» ausübt. Ferner muss der Täter in der

Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall

sein, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit

einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen

namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen

namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die

entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische

Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des

Täters bildet. Es genügt ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter

relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet

haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten

zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der Fall ist,

entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener

Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens,

erzielte und angestrebte Deliktssumme). Die Absicht muss nicht dahingehen, sich

Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr der Wille, sich

irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (Marcel Alexander

Niggli/Christoph Riedo in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 38 i.V.m.

Art. 139 StGB N 89, 95, 97 ff. mit Hinweisen). Gewerbsmässigkeit erfordert

aber weiterhin ein Dreifaches:

-

mehrfaches

Delinquieren;

-

die Absicht, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen;

-

die Bereitschaft zur

Verübung einer Vielzahl von Delikten der gleichen Art.

8.1.3 Nach der Rechtsprechung ist

Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts

vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so

dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag

nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung

des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse

Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der

Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tätlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des

gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenfalls nicht erforderlich; es

genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht.

Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder

unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch

Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den

unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil

des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26.5.2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis

steht fest, dass der Beschuldigte 1 den Geschädigten 1 nach einer tätlichen

Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2015 in der Bar Ende 2015/Anfang

Januar 2016 kontaktierte, da er gehört habe, dass es Probleme gegeben habe und

er dafür sorgen könne, dass dies aufhöre. Nachdem sich der Geschädigte 1 zunächst

nicht darauf einliess, kam es im Januar 2016 nochmals zu einem Gespräch in der

Bar. Im Rahmen dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte 1 wiederum, dass

«Schutz» notwendig sei, damit es nicht zu erneuten Problemen komme. Für diesen

Schutz verlangte er CHF 500.00 pro Woche. Ebenso war auf Geheiss des

Beschuldigten 1 dessen «Schwiegersohn», der Beschuldigte 2, im Lokal anwesend und

wurde von den Geschädigten für seine Anwesenheit mit CHF 30.00 pro Stunde entschädigt

Damit wurde von den Beschuldigten klar

in Aussicht gestellt, es würden sich weitere Vorfälle in der Art vom 26.

Dezember 2015 in der Bar ereignen, sollten die Geschädigten den von ihnen

angebotenen «Schutz» nicht annehmen und die geforderten Summen bezahlen.

Selbstverständlich hätten weitere derartige Vorfälle den Geschädigten das

Betreiben der Bar eher früher als später verunmöglicht. Die Geschädigten führten

in ihren Einvernahmen immer wieder aus, es wären andere Leute gekommen und

hätten Probleme gemacht, wären sie nicht auf das Angebot des Beschuldigten 1,

für «Schutz» zu sorgen, eingegangen. Der Beschuldigte 1 sei im Umfeld bekannt

dafür, Schutzgeld zu verlangen und mit Verbrechern befreundet zu sein. Er sei

derjenige mit der Macht und dem grossen Namen. Die Geschädigten legten

glaubhaft dar, bereits aufgrund seines Rufes Angst oder zumindest erheblichen

Respekt vor dem Beschuldigten 1 gehabt zu haben. So reichte bereits die subtile

Drohung, es sei Schutz notwendig, damit es zu keinen weiteren Problemen in Form

tätlicher Auseinandersetzungen mit erheblichem Sachschaden in der Bar komme, um

die Geschädigten zur geforderten Geldübergabe und zur «Anstellung» des

Beschuldigten 2 als Security sowie zu vermeintlichen Lohnzahlungen zu bewegen.

Neben dem Ruf wirkte auch das Erscheinungsbild der beiden Beschuldigten

furchteinflössend auf die Geschädigten. So führte E.___ aus, er habe nicht

gewusst, wie mit der Drohung umzugehen, wenn er zwei solche Felsen, solche

Kolosse sehe. Auch F.___ gab in der Einvernahme vom 24. April 2016 zu

Protokoll: «Sie haben ja gesehen, wie die Typen aussehen. Zum Beispiel der

Schwiegersohn von A.___, dieser A.___. Das ist ein Monster. Mein Sohn ist

schlank. Der hat keine Chance» (10.3.2.3./009). Daneben versetzte der

Beschuldigte 2 die Geschädigten auch in Angst und Schrecken, indem er ihnen mit

Gewalt drohte («Ich kann dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann

dir helfen»). Letztlich stellten die Beschuldigten auch wiederholt klar, dass

die Geschädigten die Bar nicht mehr öffnen dürften, wenn sie den

Geldforderungen nicht nachkämen.

Indem die Beschuldigten den Geschädigten

«Probleme» in Aussicht stellten, diesen mit körperlicher Gewalt sowie mit der

Schliessung der Bar drohten, stellten sie diesen ein zukünftiges, Leib und

Leben, ihr Vermögen sowie ihre Familie betreffendes Übel in Aussicht. Dass es

sich dabei um die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Gesetzes handelt,

liegt auf der Hand, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass

derartige Äusserungen – insbesondere in Verbindung mit dem Ruf und dem

Erscheinungsbild der Beschuldigten – geeignet sind, auch eine verständige

Person in der Lage der Betroffenen zu einer Vermögensdisposition zu verleiten.

In Folge der – teilweise auch subtilen – Drohungen händigten die Geschädigten dem

Beschuldigten 1 wöchentlich CHF 500.00 bzw. monatlich CHF 2'000.00

aus, ohne dass hierfür eine legale Gegenleistung erbracht wurde, die

Geldzahlungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage und damit unrechtmässig.

Zusätzlich übergaben sie dem Beschuldigten 2 pro Abend, an welchem dieser

anwesend war, zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 für dessen «Security-Dienstleistung».

Dabei beschränkte sich dessen «Arbeitsleistung» darauf, herumzusitzen,

kostenlos alkoholische Getränke zu konsumieren und solche anderen Gästen zu

offerieren. Von einer seriösen Security-Tätigkeit und damit einer eigentlichen

Gegenleistung kann hierbei nicht gesprochen werden. Darüber hinaus lag auch

kein gültiger Arbeitsvertrag vor, wurde dieser sowie dessen Bedingungen den

Geschädigten doch von den Beschuldigten aufgezwungen. Somit erfolgten auch die

vermeintlichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten 2 ohne Rechtsgrundlage und

damit unrechtsmässig. Erstellt ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der

Drohung und der Schädigung. Der objektive Tatbestand der Erpressung ist somit

erfüllt.

In subjektiver Hinsicht ging es den Beschuldigten

darum, die beiden Geschädigten durch die Ausübung psychischen Druckes und

Drohungen zu einer sie schädigenden Vermögensdisposition zu bewegen. Dabei

wussten sie, dass ihr Verhalten, ihre physische Überlegenheit sowie die

Drohungen mit «Problemen», körperlicher Gewalt und der Schliessung der Bar

geeignet waren, eine verständige Person in der Lage der Betroffenen zu einer

Vermögensleistung zu motivieren. Die Beschuldigten handelten wissentlich und

willentlich und damit vorsätzlich. Ihr Handeln zielte zudem einzig darauf ab,

eine wirtschaftliche Besserstellung zu erzielen.

Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten

Bereicherung ist zu verneinen, wenn der Täter einen rechtlich geschützten

Anspruch auf den erstrebten Vorteil hat oder zu haben glaubt. Massgeblich ist

hierbei, ob sich ein Beschuldigter vorstellt, dass sein Anspruch von der

Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe im

Rahmen eines Zivilprozesses durchsetzen könnte (vgl. Philippe Weissenberger in

BSK StGB II, Art. 156 StGB N 32 f.). Beim Beschuldigten 1 kann dies

mangels einer Gegenleistung bzw. der Zahlungen zufolge der Drohungen ohne

weiteres verneint werden. Der Beschuldigte 2 verlangte das Geld hingegen für

seine Anwesenheit in der Bar, jedoch wusste auch er, dass diese den

Geschädigten aufgezwungen worden war. Darüber hinaus konnte er auch gar nicht

ernsthaft annehmen, dass durch blosses Herumsitzen, Alkohol trinken und das

Offerieren von Getränken an andere Gäste eine Arbeitsleistung erbrachte wurde,

welche eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung entstehen lassen würde,

zumal er seine «Arbeitszeiten» selber bestimmte, indem er kam und ging, wie er

es wollte. Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlungen bestand – wie oben

ausgeführt – deshalb auch beim Beschuldigten 2 nicht, was diesem denn auch

bestens bewusst war. Beide Beschuldigten handelten somit in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht.

Im Ergebnis haben die Beschuldigten mit

ihrem Verhalten den Grundtatbestand der Erpressung sowohl in objektiver als

auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

8.2.2 In Bezug auf die Mittäterschaft

kann festgehalten werden, dass die beiden Beschuldigten trotz der getrennt

erfolgten Zahlungen an sie nicht unabhängig voneinander agierten. Ob der

Beschuldigte 2 bei der ursprünglichen Entschlussfassung, die Geschädigten um

Schutzgeld zu erpressen, dabei war und mitgewirkt hat, kann grundsätzlich dahingestellt

bleiben. Auch wenn der Beschuldigte 1 in einem ersten Schritt allein entschieden

hätte, dass sein Schwiegersohn in der Bar als Security «einzustellen» war,

machte sich Letzterer durch seine regelmässige Anwesenheit in der Bar und die

damit verbundenen Geldzahlungen an sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen.

Der Beschuldigte 2 war dabei derjenige, welcher durch seine regelmässige

Anwesenheit und die primär durch ihn erfolgten Drohungen mit körperlicher

Gewalt den Druck auf die Geschädigten konstant aufrechterhielt. Wenn seine

Drohungen und physische Überlegenheit nicht mehr ausreichten, um die

Geschädigten zu den Geldzahlungen zu bewegen, liess er seinen Schwiegervater

kommen, welcher der Forderung Nachdruck verlieh, indem er selber auch mit

körperlicher Gewalt drohte. Da der Beschuldigte 1 aber gemäss den Aussagen der

Geschädigten derjenige «mit der Macht», dem «grossen Namen» und dem dubiosen

sozialen Umfeld war, vor dem alle Respekt hatten, reichte es in der Regel aus,

lediglich damit zu drohen, den Beschuldigten 1 kommen zu lassen, so dass dieser

grundsätzlich nur sporadisch in der Bar erscheinen musste, um seine Präsenz zu

markieren und das Geld abzuholen. Aus den Aussagen der Geschädigten geht

deutlich hervor, dass der Beschuldigte 1 derjenige war, welcher das Sagen

hatte. Dennoch wirkte der Beschuldigte 2 durch seine Anwesenheit, sein

Verhalten und seine ständigen Drohungen derart wesentlich bei der Tatausführung

mit, dass auch er als Hauptbeteiligter zu gelten hat.

Zusammengefasst haben beide Beschuldigte

bei der Entschliessung, Planung und insbesondere Ausführung der erpresserischen

Handlungen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass sie

als Hauptbeteiligte dastehen. Demzufolge haben die beiden Beschuldigten in Mittäterschaft

gehandelt.

8.2.3 Die Geschädigten wurden von den

Beschuldigten während ca. vier Monaten wiederholt zur Zahlung von Geld

genötigt. Während die Drohungen zu Beginn noch subtil erfolgten, indem

«Probleme» angekündigt wurden, sollten die Dienste der Beschuldigten nicht in

Anspruch genommen werden, folgten später explizite und massive Drohungen mit

Gewalt sowie mit wirtschaftlichen Nachteilen in Form der Schliessung der Bar.

In der Nacht vom 23. April 2016 wurde gegen die Geschädigten sodann auch Gewalt

angewendet, indem der Geschädigte 1 vom Beschuldigten 1 und der Geschädigte 2

vom Beschuldigten 2 jeweils einen Schlag ins Gesicht erhielten. Gemäss den

Angaben von N.___ betrug die Lokalmiete CHF 300.00 pro Tag (Einvernahme

vom 1.5.2016, 10.2.3.1./009). Die wöchentlichen Zahlungen an den Beschuldigten

1 beliefen sich auf CHF 500.00 bzw. monatlich CHF 2'000.00, wobei

dieser von den Geschädigten nach seinen eigenen Angaben insgesamt

CHF 4'000.00 während zweier Monate erhalten haben will. Der Beschuldigte 2

wurde für seine Anwesenheit in der Bar mit CHF 100.00 bis CHF 200.00

pro Abend entschädigt, wobei sich seine monatlichen Einnahmen aus der Bar nach

eigenen Angaben auf CHF 1'000.00 beliefen. Der Beschuldigte 2, welcher gute

drei Monate lang in der Bar «arbeitete», erlangte damit von den Geschädigten

insgesamt einen Betrag von mindestens CHF 3'000.00. Neben den bereits sehr

hohen Mietkosten und den üblichen Auslagen, welche durch das Betreiben einer

Bar anfielen, dürften die Zahlungen von insgesamt mindestens CHF 7'000.00

an die Beschuldigten in der Zeitspanne von ca. drei Monaten die Geschädigten in

arge finanzielle Nöte gebracht haben, wie sie dies auch mehrfach in ihren

Einvernahmen dargelegt haben. Dies insbesondere, da das Lokal gemäss den

übereinstimmenden Aussagen aller Befragten nicht sehr gut lief. Dabei mussten

die Geschädigten immer damit rechnen, weiter erpresst zu werden, so dass ein

Ende nicht in Aussicht stand, worin gerade die Perfidität des in Art. 156

Ziff. 2 StGB beschriebenen Vorgehens liegt. Es muss auch davon ausgegangen

werden, dass die Beschuldigten weitergemacht hätten, hätten die Geschädigten

nicht nach der Eskalation vom 23. April 2016 die Polizei verständigt und damit

das deliktische Handeln der beiden Beschuldigten gestoppt. Aus diesen

Erwägungen ist vorliegend das Qualifika-tionsmerkmal der fortgesetzten

Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt.

8.2.4 Die Beschuldigten erfüllten auch

einige Tatbestandsmerkmale eines gewerbsmässigen Handelns. Der Beschuldigte 2

war im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos und erhielt monatlich

CHF 1'800.00 von der Sozialhilfe (Einvernahme vom 12. Mai 2016,

10.1.2./061). Die CHF 1'000.00, die er gemäss eigenen Angaben monatlich

von den Geschädigten erhielt, stellten damit einen namhaften Betrag an die

Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie eine regelmässige Einnahmequelle

dar. Während ca. drei bis vier Monaten war der Beschuldigte 2 zeitweise fast

täglich in der Bar anzutreffen und drohte den Geschädigten dabei wiederholt,

sofern sich diese nicht nach seinem Willen verhielten. Auch der Beschuldigte 1

verfügte im Tatzeitraum über keine Festanstellung, verdiente indes über ein

Temporärbüro zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 27. April 2016

insgesamt CHF 8'627.70, im Durchschnitt somit CHF 2'156.90 pro Monat.

Aus dem von ihm betriebenen Fitnesscenter, dem […], erwirtschaftete er gemäss

eigenen Angaben in der Einvernahme vom 11. Mai 2016 keinen Gewinn

(10.1.1./035). Später gab er dazu an, er habe im 2015 mit dem Fitnessstudio

vielleicht CHF 5'000.00 bis 6'000.00 verdient (10.1.1./048). Es ist auch hier

offensichtlich, dass ein Zusatzeinkommen von CHF 2'000.00 monatlich

durchaus geeignet ist, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung

seiner Lebensgestaltung zu leisten, zumal der Beschuldigte 1 gemäss den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 20. Mai 2016

nicht gerade einen bescheidenen Lebensstil gepflegt haben soll (12.3.1./042,

s.a. 2.1.6./016, 3.1.5./021 ff. und 10.1.1./041 und 049). Der Beschuldigte 1

war im Gegensatz zum Beschuldigten 2 weniger in der Bar anzutreffen, was jedoch

daran lag, dass er den Druck auf die Geschädigten durch sein anfängliches

Auftreten sowie die Anwesenheit und die Drohungen des Beschuldigten 2

aufrechterhalten lassen konnte. Nichtsdestotrotz erschien auch er während ca.

drei bis vier Monaten immer wieder in der Bar, um das Geld abzuholen, seine

Präsenz zu markieren und Drohungen auszusprechen. Auch sein Verhalten zielte

somit – insbesondere in Verbindung mit dem mittäterschaftlichen Handeln des

Beschuldigten 2 – darauf ab, regelmässige Einnahmen anzustreben, was ihm wie beschrieben

auch gelang.

Aufgrund der Mehrzahl von Delikten

gleicher Art, der Dauer, der aufgewendeten Zeit sowie dem erzielten Gewinn kann

ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass beide Beschuldigten die

deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübten. Sie wären zudem beide zu

einer Vielzahl weiterer Erpressungen bereit gewesen und hätten diese auch verübt,

hätten die Geschädigten nicht Anzeige erstattet.

Fraglich ist hingegen, ob die mehrfache

Erpressung einer einzigen geschädigten Partei genügt, um eine gewerbsmässige

Begehung zu bejahen. Das Bundesgericht führte mehrfach aus, der Täter müsse zu

einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Nicht erforderlich

sei, dass sich die Bereitschaft auf eine unbeschränkte Art von Opfern beziehe.

Gewerbsmässigkeit könne auch beim fortwährenden Bestehlen ein und derselben

Person vorliegen: BGE 116 IV 319, 115 IV 34, 72 IV 82. Mit BGE 115 IV 34 wurde

die Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Die Bereitschaft des Täters, gegenüber

unbestimmt vielen zu handeln, setze weder unbestimmt viele Geschädigte noch

Getäuschte voraus. Entscheidend sei seine Bereitschaft, in unbestimmt vielen

Fällen zu handeln. In BGE 94 IV 21 führte das Bundesgericht aus (Regeste), ob

der Täter, der sich ausschliesslich gegen die gleiche Person vergangen habe,

trotzdem bereit gewesen sei, gegen unbestimmt viele zu handeln, hänge von den

besonderen Umständen ab. Gewerbsmässig vergehe sich nur, wer selber bereit sei,

gegen unbestimmt viele zu handeln. Im konkreten Fall ging es um einen Täter,

der über längere Zeit der an die Käserei gelieferten Milch Wasser zugesetzt

hatte. Da davon auszugehen war, der Täter habe sich nur gerade gegen eine

Partei vergehen wollen, wurde die Gewerbsmässigkeit verneint. In BGE 116 IV 319 wurde (im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Betruges) erwogen,

gewerbsmässig könne auch ein Täter handeln, der stets gegen die gleiche, grosse

Unternehmung vorgehe, etwa weil er mit deren Strukturen vertraut sei und sich

das von ihm angewandte System insoweit bewährt habe.

Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine

Hinweise, dass die Beschuldigten nur gerade gegen die Geschädigten hätten

vorgehen wollen, ebenso wenig aber auch für eine Bereitschaft, gegen eine

Mehrheit von Geschädigten vorgehen zu wollen. Allerdings ist bei der

qualifizierten Erpressung die Sachlage insofern anders, als eine fortgesetzte

Tatbegehung gegen die gleiche Person bereits einen Qualifikationsgrund erfüllt.

Im Gegensatz zu den anderen Delikten mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

muss deshalb bei der Erpressung ein Vorgehen gegen eine Mehrzahl von

Geschädigten verlangt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb keine

gewerbsmässige Begehung anzunehmen ist. Der Wegfall dieser Qualifikation wirkt

sich aber einzig bei der Strafzumessung aus, da es bei einer qualifizierten

Erpressung bleibt.

Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten

somit der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB,

begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016, schuldig zu sprechen.

8.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird,

wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Als Tätlichkeit gilt der geringfügige

und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen

Menschen (BGE 68 IV 85). Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine

Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine

bestimmte Intensität erreicht (Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: BSK StGB, Art. 126

StGB N 3). Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper

eines anderen überschritten wird, dabei jedoch noch keine Schädigung bewirkt

wird (BGE 117 IV 14). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die

mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen,

sind als Tätlichkeiten zu werten. In Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung

darf die Tätlichkeit noch keine Schädigung des Körpers zur Folge haben. Als

Tätlichkeit sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu

werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder

Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (Andreas

Roth/Tornike Keshelava in: BSK StGB II, Art. 126 StGB N 4 f.).

Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei

Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der

Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Andreas Roth/Tornike

Keshelava, BSK StGB II, Art. 126 StGB N 13).

Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der

Richter einen oder beide Täter von der Strafe befreien, wenn die Beschimpfung

unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist

(Retorsion). Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor

allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt.

Voraussetzung ist, dass der Täter unmittelbar reagiert sowie, dass die

Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben

und der Streit zu unbedeutend ist, als das öffentliche Interesse nochmalige

Sühne verlangen würde. Gemäss Abs. 1 von Art. 177 StGB ist eine

Beschimpfung anzunehmen, wenn jemand in anderer Weise durch Wort, Schrift,

Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen wird (zum Ganzen:

Franz Riklin in: BSK StGB II, Art. 177 StGB N 24 ff., mit weiteren Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

8.3.2 Indem der Beschuldigte 2 dem

Geschädigten 2 einen Schlag an die linke Wange gab, hat er das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper

eines anderen klar überschritten. Ebenfalls führte dies beim Opfer zu einem

mindestens vorübergehenden Missbehagen in Form von Schmerzen sowie der Rötung

und Schürfung im Mundinnern. Da davon auszugehen ist, dass die Schmerzen innert

kürzester Zeit ausheilten, ist der Schlag gestützt auf die Rechtsprechung noch als

Tätlichkeit – und noch nicht als einfache Körperverletzung – zu qualifizieren,

wodurch der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt

ist. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Seitens der Verteidigung wird

geltend gemacht, die behauptete Übertretung stehe im Kontext mit einer

Retorsion im Rahmen eines Streitgespräches. Der Beschuldigte 2 hat, worauf auch

die Staatsanwältin vor Obergericht in ihrem zweiten Parteivortrag hinwies, indessen

in keiner seiner Einvernahmen geltend gemacht, vom Geschädigten 2 beleidigt

oder ebenfalls tätlich angegangen worden zu sein, weshalb der Einwand nicht verfängt.

Der Beschuldigte 2 ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.

1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 2, begangen am 23. April 2016, schuldig zu

sprechen.

III.

Raub, ev. Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2)

1. Vorhalt

1.1 In Ziffer B.1. der Anklageschrift

wird dem Beschuldigten 2 vorgehalten, er habe am 24. März 2013, zwischen

04:00 und 04:25, Uhr in […] G.___ (nachfolgend: Geschädigter), der gerade dabei

gewesen sei, Geld aus dem Bankomaten zu holen, durch Anwendung von Gewalt und

unterstützt von Za.___ (nachfolgend: Gehilfe) CHF 20.00 und CHF 1'000.00

weggenommen. Konkret sei der Beschuldigte dem Geschädigten zum Bankomaten gefolgt.

Als dieser den Pin am Bankomaten eingegeben gehabt habe, sei der Beschuldigte

um 04:03 Uhr von links (aus Sicht des Geschädigten) an den Geschädigten

herangetreten, habe diesen unter Anwendung körperlicher Gewalt (Wegdrängen mit

dem gesamten Körper) vom Bankomaten weggedrängt. Der Geschädigte habe in der

Folge wiederholt versucht, wieder an den Bankomaten zu gelangen, um den Vorgang

abzubrechen, was ihm aber nicht gelungen sei, da er von körperlich klar

überlegenen Beschuldigten immer wieder mit körperlicher Kraft weggedrängt und

schliesslich auch in den Bauch, ev. Oberkörper, geschlagen worden sei. In der

Folge habe der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,

einmal CHF 20.00 sowie einmal CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten bezogen.

Der Gehilfe habe dabei das Handeln des Beschuldigten unterstützt, indem er mit seiner

Präsenz die physische Überlegenheit gegenüber dem Geschädigten erhöht habe und

indem er während der ganzen Zeit «Schmiere» gestanden sei.

1.2 Eventualiter werde dem Beschuldigten

Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

vorgehalten, soweit die obigen Ausführungen nicht den Tatbestand des Raubes

erfüllen sollten. Der Beschuldigte habe den Geschädigten durch Anwendung von

körperlicher Gewalt vom Geldautomaten weggedrückt und ferngehalten, wodurch er

diesen dazu bestimmt habe, die Abhebung des Bargeldes von insgesamt CHF 1'020.00

durch den Beschuldigten zu dulden. Dieser habe insofern rechtswidrig gehandelt,

als das gewählte Mittel (Ausübung von Gewalt) wie auch das angestrebte Ziel (Bezug

von Bargeld ohne Rechtsgrundlage) unrechtmässig gewesen seien. Dabei habe er

die bereits eingeführte und mit dem PIN entsperrte Karte dazu benutzt, um

einmal CHF 20.00 und einmal CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten zu beziehen.

Auch dabei sei er vom Gehilfen mit dessen Präsenz und dessen «Schmiere» Stehen

unterstützt worden.

1.3 Die Vorinstanz hat in diesem Fall

auf Freispruch geschlossen, da im Ergebnis unklar bleibe, was sich in der Nacht

vom 24. März 2013 vor dem Bankomaten abgespielt habe. Fest stehe einzig, dass

sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen haben

könne. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei damit nicht erstellt.

1.4 Der Gehilfe hat seine Beihilfe zur

vorgehaltenen Tat anerkannt, weshalb in seinem (abgetrennten) Fall das

abgekürzte Verfahren zur Anwendung kam.

2. Sachverhalt

2.1 Ein Kollege des Geschädigten wandte

sich am 24. März 2013 kurz nach der Tat an die Polizei. Der Geschädigte habe angegeben,

er habe sich beim Bankomaten befunden und sei, nachdem er den PIN-Code eingegeben

gehabt habe, von zwei Unbekannten gestossen worden. Diese hätten das Geld genommen

und seien danach geflohen (vgl. Polizeianzeige vom 30.10.2013: 2.1.2./002). Die

Videobilder vom betreffenden Bankomaten seien sichergestellt worden. Gemäss den

Belegen sind zur Tatzeit zwei Bezüge erfolgt: CHF 60.00 um 04:03 Uhr und CHF

1'000.00 um 04:05 Uhr, dazu waren bereits um 01:45 Uhr ebenfalls CHF 60.00

bezogen worden (jeweils zuzüglich einer Bezugsgebühr von CHF 2.00). Vermerkt

war auch eine Sperrgebühr von CHF 15.00 (2.1.2./005). Der Beschuldigte hat gemäss

Strafanzeige eingeräumt, auf den Videoaufzeichnungen abgebildet zu sein, er

könne sich aber an nichts erinnern.

Der Geschädigte unterzeichnete am 24.

März 2013 einen Verzicht auf den Strafantrag (2.1.22/011). Das Spitalzentrum […]

berichtete am 24. März 2016, der Beschuldigte habe sich am 24. März 2013 in

einem reduzierten Allgemeinzustand mit deutlicher zeitlicher und örtlicher

Desorientierung präsentiert. Es hätten sich mehrere Schnittverletzungen am Kopf

und diverse Blutergüsse gezeigt. Wegen Verdachts auf Gehirnerschütterung sei er

eine Nacht neurologisch überwacht und dann wieder entlassen worden (2.1.2./032

f.).

2.2 Der Geschädigte wurde am 24. März

2013 und dann wieder am 9. Januar 2017 und am 16. November 2017 befragt (zwischenzeitlich

hatte das Dossier offensichtlich rund drei Jahre in Biel geruht). Am 24. März

2013, 06:00 Uhr, gab der Geschädigte an (10.2.4.1./001 ff.), er sei alleine zum

Bankomaten gegangen, habe die Karte eingeschoben und den PIN eingegeben. Da

seien zwei Personen links an ihn herangetreten. Einer der Beiden habe ihm

gesagt, er solle ihm auch CHF 20.00 abgeben. Das habe er verneint, worauf ihn

dieser vom Bankomaten weggestossen und sich selbst an den Bankomaten gestellt

habe. Er habe nicht aufgegeben und sei zurück. Dort seien nun beide vor dem

Bankomaten gestanden. Er habe versucht, die Abbruchtaste zu drücken, sei aber

nicht hingekommen. Die Beiden hätten einen alkoholisierten Eindruck gemacht.

Derjenige, der ihn vorher weggeschupst gehabt habe, habe ihm nun die Faust in

den Bauch gegeben. Dies habe aber kaum geschmerzt, er sei mehr aus Schreck

zurückgewichen. Er habe sich dann gedacht, es mache keinen grossen Sinn, sich

zu wehren und habe einen grossen Bogen um die Beiden gemacht und sei

weggerannt. Der Zweite habe ihn verfolgt und gerufen, ob er noch weitere Karten

habe. Er sei aber weitergerannt, der Andere habe gewendet. (Auf Frage) Er kenne

die Beiden vom Sehen. Er selbst habe noch gar kein Geld abgehoben gehabt. Er

wisse auch nicht, ob sie seinen PIN gesehen gehabt hätten. Ob sie Geld bezogen

hätten, wisse er auch nicht. Sie hätten es zumindest versucht. Er habe dann

nicht mehr gesehen, ob sie wirklich erfolgreich gewesen seien. Als er die Karte

habe sperren lassen, habe er nicht gefragt, ob Geld bezogen worden sei.

Am 9. Januar 2017 führte der Geschädigte

gegenüber der Staatsanwältin als Auskunftsperson aus (10.2.4.1./007 ff.), er

erkenne den Beschuldigten und den Gehilfen auf dem Fotoblatt. Er kenne die

Beiden vom Überfall und vom Sehen her. Der Beschuldigte sei derjenige, der ihn

geschlagen und das Geld genommen habe.

An der parteiöffentlichen Befragung vom

16. November 2017 als Auskunftsperson gab der Geschädigte an, er sei alleine

zum Bankomaten gegangen und habe den PIN-Code eingegeben. Dann seien plötzlich

die zwei Herren neben ihm gestanden. Er habe diese vom Sehen her gekannt und

habe sich nichts Schlimmes gedacht. Plötzlich hätten sie ihn auf die Seite

gezerrt, hätten CHF 2'000.00 abgehoben und seien davongelaufen. Er habe dann

sein Kärtchen genommen und sei ihnen nachgelaufen und habe sein Geld

zurückverlangt, als sie ihn dann auf die Seite «bugsiert» bzw. «geschüpft»

hätten. Er sei nicht verletzt worden. Dann habe er seine Freunde angerufen und

mit diesen zusammen die Polizei verständigt. (Auf Frage) Er habe CHF 100.00

abheben wollen. (Auf Frage) Nein, er habe noch kein Geld für sich abheben

können. Die Beiden seien zu ihm getreten, als er den PIN eingegeben habe. Es sei

aber schon lange her. (Auf Nachfrage) Ja, den PIN habe er schon eingegeben, aber

noch kein Geld abgehoben gehabt. (Auf Vorhalt der ersten Aussage, der Mann habe

auch CHF 20.00 für sich verlangt) Das wisse er nicht mehr. Es sei ein komischer

Vorfall gewesen, die Beiden seien sehr betrunken gewesen. Er sei selbst nicht

mehr nüchtern gewesen und es sei nun extrem lange her. Das mache es für ihn

sehr schwierig. Der Beschuldigte habe dann in den Bankomaten «gereckt» und ihn

auf die Seite gestossen. Dann habe er recht Respekt gehabt, also Angst. Dann

habe der Beschuldigte die CHF 2'000.00 abgehoben, was ihn schockiert habe. Dann

hätten sie das Geld genommen und seien davongelaufen. Als er das Kärtchen dann

wieder an sich genommen gehabt habe, habe er das Geld herausverlangt. Dann hätten

sie ihn wieder zur Seite «bugsiert». Was ihn schockiert habe. (Auf Frage) Der Beschuldigte

habe ihn zur Seite gedrückt und habe sich «selbständig gemacht am Bankomaten»

und habe das Geld genommen. Wie das «auf die Seite Drücken» genau gegangen sei,

wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Ja, er habe versucht, wieder an den Bankomaten

zu gelangen, was gegen den Beschuldigten nicht funktioniert habe. Der sei ein

«anderes Kaliber». Er habe Angst gehabt, es seien ja auch zwei gewesen und

unberechenbar. Verletzt worden sei er nicht, nur weggestossen. Nach dem

Wegstossen habe der Beschuldigte das Geld genommen und sei weggegangen. Alles

sei sehr schnell gegangen. (Auf Frage) Ja, er sei sich sicher, was dieser gemacht

habe: Jemand, der in den Bankomaten reinlange und CHF 2'000.00 rauslasse. Wie

dieser sich reingedrückt und am Bankomaten selbständig gemacht habe. (Auf Frage,

warum er bei der Erstaussage gesagt habe, er wisse nicht, ob der Beschuldigte

Geld rausgelassen habe?) Er wisse, dass dieser das Geld rausgelassen habe. Er

habe gesehen, wie er es eingegeben habe und wie er es zu sich genommen habe. Er

sei sich ziemlich sicher. Warum er das bei der ersten Aussage nicht gewusst

habe, könne er nicht sagen. Wohin der Beschuldigte das Geld getan habe, wisse

er nicht mehr. (Auf Frage) Das Bankkärtchen habe er sehr wahrscheinlich wieder

in seine Jacke gesteckt. (Auf Frage) Wahrscheinlich habe er das Kärtchen aus

dem Bankomaten genommen, nachdem der Beschuldigte das Geld rausgenommen gehabt

habe. Das Kärtchen sei wohl noch dort gewesen. (Auf Frage) Ja, er sei den

Beiden nachher noch nachgelaufen, weil er das Geld wieder habe zurückerhalten

wollen. Da hätten sie ihn zur Seite «bugsiert». Er habe sich dann

zurückgezogen. In den Bauch geschlagen habe ihn der Beschuldigte. Was der Zweite

gemacht habe, wisse er nicht genau. (Auf Frage) Ja, der Schlag sei nach dem

Geldbezug erfolgt. (Auf Vorhalt der abweichenden Erstaussage) Es sei halt

schwierig, er wisse es nicht mehr genau. An den Inhalt der Erstaussage könne er

sich nicht mehr erinnern. (Auf die Frage nach dem Betrag von CHF 2'000.00) Da

sei er sich sicher, weil es das gewesen sei, was auf dem Konto gefehlt habe. (Auf

Vorhalt der beiden Bezüge von CHF 60.00 und CHF 1'000.00) Dann seien es nur CHF

1'000.00 gewesen, nicht CHF 2'000.00. (Auf die Frage nach den CHF 60.00) Scheinbar

habe er um 04:03 Uhr CHF 60.00 abgehoben. Scheinbar habe er schon vorher um 01:45

Uhr am gleichen Ort CHF 60.00 abgehoben. (Auf Vorhalt, gemäss dem Gehilfen habe

der Beschuldigte ihm die Karte nach dem Geldbezug abgenommen) Dazu könne er

nichts sagen, er habe ein Durcheinander im Kopf und wisse es nicht. Auch zu den

weiteren Aussagen des Gehilfen könne er nichts mehr sagen. Auch nicht zu seinen

eigenen Erstaussagen. (Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten) Dass dieser

ihm die Rückzahlung angeboten habe, sage ihm nichts. (Auf Frage) Dass es zwei

Bezüge innert zwei Minuten gegeben habe, könne er sich nicht erklären. Es könne

sein, dass er gerade gegangen sei, er wisse es nicht mehr. (Auf Frage) Warum der

grössere Bezug nachher erfolgt sei, könne er sich selber nicht erklären. Er

sehe das Ganze verschwommen. Es könne sein, dass er zuerst abgehoben habe und

die Beiden dann erst gekommen seien. Aber er wisse wirklich nicht mehr, wie es

gewesen sei. (Auf Frage) Wenn eine Sperrgebühr vermerkt worden sei, habe er die

Karte wohl sperren lassen. Er wisse nun nicht mehr, ob er die Karte mitgenommen

habe. (Auf Frage) Was er verschwommen sehe, sei, wie sie Geld bezogen hätten.

Wie der Beschuldigte dieses aus dem Schlitz gezogen habe. Was er der Polizei

aber dann gesagt habe, sei sehr schwierig. Es seien viele Sachen aufeinander

getroffen. Wenn er damals das so gesagt habe, habe er es so gesagt. Heute würde

er behaupten, er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Geld herausgenommen

habe. (Auf Frage) Ja, die Bank habe ihm das Geld zurückbezahlt, wohl mit einem

Selbstbehalt von CHF 200.00. (Auf Frage) Ob der Vorfall um 01:45 Uhr oder um

04:03 Uhr gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe die beiden Männer an diesem

Abend glaublich nicht mehr angetroffen. (Auf Frage) Zu dieser Zeit sei der

Beschuldigte noch nicht verletzt gewesen am Kopf. (Auf Frage) Er habe einfach

extrem Angst gehabt vor den beiden Männern, obwohl er nicht bedroht worden sei.

Sie seien viel massiver gebaut als er. Wenn er damals auf einen Strafantrag verzichtet

habe, sei das aus Angst gewesen. (Auf Frage) Abschliessend störten ihn seine

unterschiedlichen Aussagen sehr. Er sei damals halt betrunken gewesen und es

sei sehr lange her.

2.3 Der Beschuldigte wurde am 12.

Oktober 2013, also fast sieben Monate nach dem Vorfall, erstmals befragt

(10.1.2./001 ff.). Der Vorfall sage ihm nichts. Am 24. März 2013 sei er im

Spital gewesen. Er sei auf dem Videobild abgebildet. Der Vorhalt sage ihm

nichts. Er wisse nur noch, dass er in dieser Nacht mit diversen Wunden am Kopf

ins Spital eigeliefert worden sei. Er habe auch im Spital nichts sagen können,

was mit ihm passiert sei. An einen Vorfall am Geldautomaten könne er sich nicht

erinnern und deshalb auch nicht daran, ob er Geld habe abheben können. Er wisse

nur noch, dass er in dieser Nacht alleine in der […] Bar gewesen sei. Dort habe

er ein paar Bier getrunken. Am Morgen sei er irgendwann daheim gewesen und sein

Vater habe ihn blutüberströmt im Bett gefunden und ins Spital gebracht. Der

zweite Mann auf den Bildern (Gehilfe) sei der Türsteher der Bar […]. (Auf

Vorhalt der Aussage des Gehilfen, der Beschuldigte habe mit der Karte des

Geschädigten CHF 1'000.00 bis 1'200.00 am Bankomaten abgehoben) Er wisse

wirklich nicht mehr von dieser Nacht. CHF 1'000.00 seien eine Menge Geld und

das tue ihm leid für das Opfer. Aber im Spital bzw. daheim habe er kein Geld

mehr auf sich gehabt.

Am 8. März 2016 (10.1.2./019 ff.) führte

er zu diesem Vorhalt aus, er habe den Geschädigten später mal getroffen. Dieser

habe ihn gefragt, weshalb er ihm das Geld – CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 –

weggenommen habe. Dieser sei ein guter Typ und habe zu ihm gesagt, er hätte das

von ihm – dem Beschuldigten – nicht erwartet. (Auf die Frage: Was?) Dass er ihm

Geld wegnehme. Der Geschädigte habe etwas vom Bankomaten gesagt und dass er –

der Geschädigte – die Nummer selbst eingegeben habe. Sie hätten dann das Geld

verlangt. Er habe dem Geschädigten angeboten, ihm etwas zurückzuzahlen, es tue

ihm leid. Irgendwann habe der Geschädigte ihm gesagt, es sei gut, er habe das

Geld von der Bank zurückerhalten. (Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten vom

24.3.2013) Ihm habe der Geschädigte etwas Anderes gesagt. Er habe nicht gesagt,

dass sie ihm das Geld weggenommen hätten. Er habe ihm gesagt, er habe ihnen

(dem Beschuldigten und dem Gehilfen) das Geld gegeben, weil er Angst vor ihnen

gehabt habe, und er habe der Polizei nicht gesagt, dass sie sich kennen würden.

Er selbst wisse von diesem Abend nichts mehr, das zeige der Spitalbericht. Der

Geschädigte habe ihm wirklich gesagt, er selbst habe das Geld aus dem Bankomaten

herausgelassen und dann ihnen gegeben. Ob dieses Geld mit seinen später

erlittenen Verletzungen zusammenhänge, könne er nicht sagen. Wenn der

Geschädigte nun das Geld zurückverlangen würde, würde er es zurückzahlen. Er

glaube dem Geschädigten. Dieser sei wirklich ein guter Kerl. (Auf Frage) Nach

dem Gespräch mit dem Geschädigten habe er erfolglos versucht, mit dem Gehilfen

zu reden. Dieser habe versucht, sich rauszureden, seither spreche er nicht mehr

mit diesem. Ein Kollege habe ihm gesagt, er habe den Gehilfen nach dem Vorfall

mit einem Schlagstock zurück ins «[Name des Lokales]» rennen sehen. Er selbst

habe jedenfalls kein Geld gehabt, als er im Spital erwacht sei. Er habe den

Verdacht, dass der Gehilfe das Geld genommen habe und er von diesem seine

Verletzungen gehabt habe. Das würde passen. (Auf die Frage nach dem Grund) Ev.

habe der Gehilfe das ganze Geld des Geschädigten für sich gewollt. Wer ihm das

erzählt habe, wolle er nicht sagen, das könnte Probleme bis zu Toten geben. Das

sei bei ihnen so.

Am 8. Februar 2017 (10.1.2./180 ff.) und

bei der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2018 (10.1.2./229 f.) verweigerte der

Beschuldigte zu diesem Vorhalt die Aussage. Er brachte auch vor, er habe sich

dazu bereits geäussert und könne sich ohnehin nicht an den Vorfall erinnern.

2.4 Der Gehilfe, Za.___, wurde am 12.

Oktober 2013 erstmals polizeilich befragt als Beschuldigter (10.1.4./001 ff.). Angesprochen

auf den Vorfall vom 24. März 2013 beim Bankomaten, gab er an, in dieser Nacht

habe er bis 02:00 Uhr in der […]-Bar gearbeitet. Nach dem Feierabend habe er

sich zur Bar [...] begeben und dort einen Bekannten getroffen. Da hätten sie

einen Kunden gesehen, der viel in die Bar [...] komme. Dieser sei dann zum

Bankomaten gegangen und sein Kollege (der Beschuldigte) sei ihm gefolgt. Er

habe sich ebenfalls zum Bankomaten begeben, wo der Beschuldigte Geld von diesem

Kunden genommen habe, ca. CHF 1'000.00 bis 1'200.00. Der Kunde sei danach

weggegangen, ev. in den […]-Club. Er selbst sei in die Bar [...] zurück. Er sei

zur Tatzeit beim Bankomaten gewesen, er erkenne sich auf dem Videofoto. (Auf

Frage) Er sei alkoholisiert gewesen und danach hinter dem Kunden hergerannt, um

diesem den Bezugsbeleg zu geben. Er habe nichts vom geraubten Geld erhalten. (Auf

Frage) Der Beschuldigte habe rund CHF 1’000.00 bis CHF 1'200.00 vom Konto des

Kunden abgehoben. Dieser habe den Kunden vorher geohrfeigt. (Auf Verlangen, den

Vorfall genau zu schildern) Der Kunde habe sich zum Bankomaten begeben. Der

Beschuldigte sei diesem gefolgt. Als der Kunde Geld für sich abgehoben gehabt

habe, habe der Beschuldigte die Bankkarte vom Kunden genommen und diese in den

Bankomaten geschoben. Der Kunde habe diesem dann den PIN gegeben. Er müsse

sagen, dass sie alle besoffen gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann CHF

1'000.00 vom Konto des Geschädigten entnommen. Der Kunde habe zu weinen begonnen

und gesagt, er sei Student und habe kein Geld. Der Kunde habe Angst gehabt vor

dem Beschuldigten. Er habe dem Beschuldigten gesagt, das sei Scheisse. Dieser

habe gesagt, er werde das Geld dem Geschädigten zurückgeben. Der Beschuldige habe

vorher nicht gesagt, was er beim Bankomaten vorhabe. Er kenne den Kunden seit

längerem vom Sehen her, dieser sei ein anständiger Kunde in der Bar [...]. Der

Beschuldigte sei betrunken gewesen und habe ihn immer wieder gestossen. Er habe

ihm gesagt, dass er das Geld zurückgeben solle. Der Beschuldigte sei stark

betrunken gewesen und habe gesagt, dass er dem Kunden das Geld zurückgeben

werde.

Bei der nächsten Einvernahme als

Beschuldigter durch den Bieler Staatsanwalt am 8. März 2016 (10.1.4./022

ff) führte der Gehilfe aus, er sei dort an der Bar gewesen. Draussen sei auch

der Beschuldigte gewesen. Der Geschädigte sei auch dort hingekommen. Der

Beschuldigte habe sich mit diesem unterhalten. Dann sei der Geschädigte zur

Bank gegangen, um Geld abzuheben. Der Beschuldigte sei ihm hinterhergelaufen.

Später sei er selbst auch hingegangen. Der Geschädigte habe Geld abgehoben.

Nachdem dieser das Geld abgehoben gehabt habe, habe der Beschuldigte ihm die

Bankkarte weggenommen und diese Karte wieder in den Automaten gesteckt. Der

Geschädigte habe dem Beschuldigten den PIN gegeben und der Beschuldigte habe

Geld abgehoben. Ob es CHF 1'000.00 oder CHF 1'500.00 gewesen seien, wisse er

nicht mehr. Der Geschädigte habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihm das Geld

weggenommen und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle dem Jungen das Geld

zurückgeben. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten die Bankkarte zurückgegeben

und sei weggelaufen. Er selbst sei zurück in die Bar gegangen. Der Geschädigte

habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihm das Geld weggenommen, was er nun

machen solle. Er habe dem Geschädigten geraten, der Polizei zu telefonieren, er

selbst könne nichts für ihn tun. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. (Auf

die Frage, warum der Geschädigte dem Beschuldigten den Code gegeben habe?) Das

wisse er nicht. Der Geschädigte habe den Code selbst eingetippt gehabt. Danach

habe der Beschuldigte das Geld abgehoben. (Auf Vorhalt der Aussagen des

Geschädigten vom 24.3.2013) Er wisse nur, dass der Beschuldigte dem

Geschädigten die Karte weggenommen habe. Die Beiden seien gut miteinander

bekannt. Er habe gehört, dass der Geschädigte den Beschuldigten beim Vornamen

genannt habe und ihn gefragt habe, weshalb er ihm die Karte weggenommen habe.

Alles sei sehr schnell gegangen. Es stimme nicht, dass der Geschädigte

weggerannt sei. Nachdem das Ganze geschehen sei, sei er wieder an die Bar

gegangen und der Geschädigte sei wieder zu ihm gekommen und sie hätten sich

dort noch unterhalten. Dort habe ihm der Geschädigte bestätigt, dass er (der

Gehilfe) nichts getan habe, der Beschuldigte habe diesem das Geld weggenommen. (Auf

die Frage, warum der Beschuldigte dem Geschädigten eine Faust in den Bauch

gegeben haben solle?) Wenn er gewusst hätte, was dort passiere, dann wäre er

nicht hingegangen. Es sei alles zufällig gewesen für ihn. Der Geschädigte wisse

das ganz gut, wie es abgelaufen sei. An eine Faust könne er sich gerade nicht

erinnern. Dass der Beschuldigte den Geschädigten weggeschubst habe, das habe er

gesehen. Dass er diesem einen Faustschlag versetzt haben solle, das wisse er

nicht mehr. Den Geschädigten habe er danach in der Bar [...] regelmässig

gesehen. (Auf Frage) Der Beschuldigte sei in dieser Nacht möglicherweise

betrunken gewesen. Vorher habe dieser Schnaps getrunken, nachher habe er ihn

nicht mehr gesehen. Auch der Geschädigte sei wohl betrunken gewesen. Dieser sei

ja danach noch zu ihm an die Bar gekommen und habe gesagt, sein Geld sei

weggekommen. Er habe ihm dann geraten, die Polizei zu rufen.

Am 18. April 2018 wurde der Gehilfe von

der Solothurner Staatsanwältin als Beschuldigter einvernommen (10.1.4./038

ff.). Dabei gab er zum betreffenden Vorfall an, er habe bis um 3:00 Uhr

gearbeitet. Danach sei er in der anderen Bar gewesen und habe ein Glas

genommen. Nachher sei er zum Geschädigten gegangen. Dieser habe gesagt, er gehe

zur Bank Geld holen. Dann sei der Beschuldigte hinter ihm hergegangen. Und

später sei er selber auch hinter ihm gewesen. Und dann habe der Beschuldigte

die Karte vom Geschädigten genommen und Geld herausgenommen. Er wisse nicht,

wie viel es gewesen sei. Er sei hinter dem Beschuldigten gewesen und habe gefragt:

«Warum machst Du das?» Dieser habe gesagt: «Das hat Dich nicht zu

interessieren, was ich mache.» Nachher habe der Beschuldigte Geld genommen und

sei weggegangen. Er selbst sei auch wieder an die Bar gegangen. (Auf die Frage,

wie es vor dem Automaten konkret abgelaufen sei) Der Beschuldigte habe die

Karte genommen und reingetan. Er habe selber den PIN eingegeben. (Auf die Frage,

was genau der Beschuldigte in dieser Situation gemacht habe) Er habe Geld

genommen und sei weggegangen. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte auf den

Geschädigten in irgendeiner Weise physisch eingewirkt habe) Er habe ihm die

Faust in den unteren Bereich der Brust gegeben und er habe ihn gestossen. Dann

habe er dem Geschädigten die Karte abgenommen. (Auf die Frage, was er selbst zu

diesem Zeitpunkt gemacht habe) Er habe nichts machen können, der andere sei

weggegangen. (Auf die Frage, wer schliesslich Geld abgehoben habe am Automaten)

Der Beschuldigte. (Auf die Frage: Wieviel?) Das wisse er nicht genau, CHF 1'000.00

oder CHF 1'200.00. Den Betrag kenne er, weil die Quittung zu Boden gefallen

sei. Er habe die dann aufgehoben und dem Geschädigten geben wollen. Dieser habe

sie aber nicht haben wollen. Auf Vorlage von Videobildern vom 24. März 2013,

04:03 bis 04:05 Uhr: Hinten stehe er, vorne rechts der Beschuldigte, vorne

links der Geschädigte. Angesprochen auf den weiteren Verlauf und die Angaben

des Geschädigten: Das sei lange her und er könne sich nicht an die kleinen

Details erinnern. Was er noch wisse, habe er gesagt. Der Beschuldigte habe den

Geschädigten gestossen, habe ihm die Karte abgenommen und das Geld genommen,

danach sei er weggegangen. (Auf Frage) Man sehe ihn, weil er festgestellt habe,

dass dort etwas nicht gut sei. Deswegen sei er hingegangen. Er habe den

Geschädigten nicht angefasst. Die Aussagen des Geschädigten seien falsch: Er

habe diesem geraten, die Polizei zu rufen. (Auf Vorlage weiterer Bilder, auf

denen ersichtlich sei, dass der Geschädigte versuche, wieder an den Automaten

zu gelangen und vom Beschuldigten weggestossen werde und er etwas zu diesem

sage) Er könne sich nicht erinnern, was er gesagt habe. (Auf Vorhalt, auch auf

den folgenden Bildern scheine es zu einigem Hin und Her zwischen dem Beschuldigten

und dem Geschädigten zu kommen) Der Geschädigte habe dem Beschuldigten das Geld

nicht geben wollen. Aber der Beschuldigte habe es dennoch genommen. (Auf die

Frage, ob er dem Geschädigten geholfen habe) Er habe diesem gesagt, er solle

die Polizei rufen. (Auf Vorhalt, das Ganze vor dem Automaten dauere rund zwei

Minuten) Der Geschädigte habe zum Beschuldigten gesagt, «nimm mir das Geld

nicht weg, ich bin Student.» Er sei im Übrigen auch nicht alleine mit den

Beiden dort gewesen, auch der Freund des Geschädigten sei dort gewesen. (Auf

Frage) Ja, der Beschuldigte habe den Geschädigten geschlagen. (Auf Frage) er

sei danach in die Bar zurückgegangen, vom Geld habe er nichts erhalten. Wo der

Beschuldigte hingegangen sei, wisse er nicht. (Auf Frage) Nein, er habe mit dem

Beschuldigten nicht mehr über die Sache gesprochen. (Auf Frage) Klar habe der

Beschuldigte den PIN nicht gewusst, deshalb habe der Geschädigte den PIN

eingeben müssen. (Auf Frage) Wie der Geschädigte später wieder zu seiner Karte gekommen

sei, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, wenn eine Quittung herausgekommen sei, müsse

auch die Karte wieder herausgekommen sein) Mit der Karte habe er nichts zu tun,

er habe einfach die Quittung auf dem Boden gesehen und aufgehoben. (Auf Frage)

Er habe dann selbst noch Geld beziehen wollen mit seiner Karte, es sei aber

nichts gekommen.

2.5 Die Standbildaufzeichnungen der

Überwachungskamera des Bankomaten vom 24. März 2013 (2.2./041 ff., Video:

5.2.2.1.) zeigen, wie der Beschuldigte um 04:03:33 Uhr aus Sicht des

Geschädigten von links an diesen herantritt und sich zwischen ihn und den

Bankomaten drängt, so dass er um 04:03:43 Uhr alleine vor dem Automaten steht.

In der Folge macht er sich am Bankomaten zu schaffen, wobei der Geschädigte

immer wieder versucht, an die Schaltfläche des Automaten zu gelangen und dabei

vom Beschuldigten mit dem Arm zurückgedrängt (04:03:47 Uhr) oder verbal

zurückgewiesen wird (04:03:54 und. 04:04:18 Uhr). Der Gehilfe erscheint dabei

stets nur im Hintergrund. Ab 04:04:35 Uhr ist sodann zu sehen, wie der

Beschuldigte etwas zum Geschädigten sagt, woraufhin Letzterer sich vor den

Bankomaten stellt und den PIN einzugeben scheint, was jedoch nicht mit

Sicherheit gesagt werden kann. Daraufhin, um 04:04:51 Uhr, tritt der

Beschuldigte wiederum vor den Automaten und scheint etwas auf dem Bildschirm

des Gerätes einzutippen. Bis um 04:05:41 Uhr ist sodann nur er vor dem

Bankomaten zu sehen, bis schliesslich der Geschädigte wieder hinzutritt.

2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, stützt sich die Anklage auf die Erstaussagen des Geschädigten vom 24.

März 2013. Abgesehen davon, dass der Geschädigte später ganz anders ausgesagt

hat, bleiben bei seiner ersten Angabe zwei wesentliche Fragen offen: Warum

wurden zwei Bezüge getätigt, wenn der Geschädigte selbst keinen Bezug getätigt

haben will? Wie kam der Beschuldigte in den Besitz des PIN-Codes für einen

zweiten Bezug? Ausgeschlossen werden kann vorweg, dass es mit einer einmaligen

Eingabe des PIN-Codes möglich war, zwei Bezüge nacheinander zu tätigen. Aus dem

Kontoauszug lässt sich entnehmen, dass es die Gewohnheit des Geschädigten war,

in kurzen zeitlichen Abständen (und bis mehrmals in der gleichen Nacht) Beträge

von CHF 50.00 oder CHF 60.00 von Bankomaten zu beziehen. Der Bezug von CHF

1'000.00 widerspricht hingegen diesem üblichen Vorgehen des Geschädigten völlig

(2.1.2./005). So hatte er in der Tatnacht um 01:45 Uhr auch schon CHF 60.00

abgehoben. Der Wahrheit näher kommt daher wohl die Angabe des Gehilfen, wonach

der Geschädigte bereits den Bezug der üblichen CHF 60.00 getätigt gehabt hatte,

bevor es unter dem Einfluss des Beschuldigten zum zweiten Bezug von CHF

1'000.00 kam. Als erstellt kann jedenfalls gelten, dass der Beschuldigte diese

CHF 1'000.00 schliesslich wohl gegen den Willen des Geschädigten in Besitz nahm.

Wie es konkret zum zweiten Bezug kam, bleibt aber offen, auch der Gehilfe verstrickte

sich diesbezüglich in erhebliche Widersprüche. Beispielsweise gab er zunächst

an, der Beschuldigte habe den PIN-Code eingegeben und das Geld herausgenommen.

In der letzten Befragung, nach Vorlage der Bilder, gab er dann aber an, der

Geschädigte habe selbst den PIN eingegeben. Diese Version würde am ehesten

durch die Videoaufnahmen gestützt, welche aber infolge des eingeschränkten

Bildausschnittes und des fehlenden Tones auch keine abschliessende Klärung des

Vorganges zulassen. Zwar steht der Beschuldigte in der kritischen Zeit am

meisten vor dem Bankomaten, aber auch die beiden anderen Protagonisten sind

davor zu sehen, weshalb unklar bleibt, wer wie den zweiten Bezug getätigt hat. Mit

den Aussagen des Geschädigten lässt sich hingegen nicht vereinbaren, dass er

den Code selbst ein zweites Mal eingegeben oder den Code an den Beschuldigten

herausgegeben haben sollte.

Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu

folgen, dass zur Frage, wie der Beschuldigte in Besitz des Geldes kam, keine

Sachverhaltsversion als bewiesen erachtet werden kann, auch nicht unter

Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo», zu gross sind die Widersprüche

namentlich in den Aussagen des Geschädigten. Praktisch auszuschliessen ist – in

Bezug auf die gesamte Chronologie der Ereignisse – die angeklagte

Sachverhaltsversion: In der Hauptanklage wie im Eventualpunkt wird dem

Beschuldigten vorgehalten, er habe die vom Geschädigten durch Eingeben des

PIN-Codes entsperrte Karte benutzt, um zwei Bezüge von CHF 20.00 (recte:

CHF 60.00) und CHF 1'000.00 zu tätigen. Es ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht

möglich, mit dem einmaligen Eingeben des PIN-Codes zwei Bezüge hintereinander

zu tätigen. Der nach den obigen Erwägungen am ehesten als möglich erscheinende

Ablauf der Ereignisse, wonach der Geschädigte nach Tätigung seines Bezugs von

CHF 60.00 gegen seinen Willen den PIN-Code ein zweites Mal eingeben musste

und der Beschuldigte das Geld herausnahm (Version a) oder der Geschädigte nach

seinem Bezug dem Beschuldigten gegen seinen Willen den PIN-Code nennen musste, sind

von der Anklage zweifelsfrei nicht gedeckt. In der Anklage wird auch nicht

umschrieben, dass Gewalt oder eine Drohung angewendet worden sei, um an die

Karte oder an den PIN-Code zu kommen. Weitere Beweisabnahmen versprechen keine Klärung

dieser Beweislage, der Vorfall liegt nun auch schon sieben Jahre zurück. Als

erstellt kann angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Geschädigten

und des Gehilfen einzig gelten, dass der Beschuldigte die CHF 1'000.00 am

Schluss gegen den Willen des Geschädigten in Besitz genommen hat. Andernfalls

hätte der Geschädigte auch nicht die Polizei alarmiert. Diese Schlussfolgerung

wird auch durch die Videoaufnahme erhärtet. Davon geht im Übrigen auch der

Beschuldigte aus, wenn er den Verdacht äussert, der Gehilfe habe ihm das Geld

anschliessend mit Einsatz eines Schlagstockes abgenommen. Selbst der

Beschuldigte liess im Plädoyer vor der Vorinstanz vorbringen, er habe die CHF

1'000.00 ohne Zustimmung entnommen. Sollte der Beschuldigte im Spital

tatsächlich nicht mehr im Besitze des Geldes gewesen sein, wie er geltend

macht, so dürfte ihm dieses beim aktenkundigen Überfall auf ihn in der gleichen

Nacht abgenommen worden sein, wie er im Plädoyer vor der Vorinstanz selbst

ausführen liess (SL AS 0151).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Raub ist der unter Anwendung von

Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit

begangene Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs.1 StGB). Wie die

Sachverhaltswürdigung gezeigt hat, kann der angeklagte Sachverhalt – Wegnahme

der vom Geschädigten vorgängig herausgelassenen CHF 1'000.00 – nicht zum Beweisergebnis

erhoben werden.

3.2 Die gemäss obigen Erwägungen in

Frage kommenden Sachverhaltsvarianten liessen sich am ehesten unter den

Straftatbestand der Erpressung subsumieren (Nötigung des Geschädigten zur

Bekanntgabe des PIN-Codes oder Nötigung des Geschädigten zur Eingabe des

PIN-Codes). Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 22 entschieden, zwischen Raub

und Erpressung könne echte Konkurrenz gegeben sein, wenn beispielsweise der

Täter das Opfer zuerst ausraube und es anschliessend unter Androhung von Gewalt

oder ernstlicher Nachteile zwinge, die Codes der zuvor (beim Raub) entwendeten

Bankkarten preiszugeben. Der angeklagte Sachverhalt lautet aber anders.

3.3 Zu prüfen ist der Auffangtatbestand

der unrechtmässigen Aneignung (was den Parteien mit Verfügung vom 7.1.2020 mitgeteilt

worden ist): Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen

anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen

Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aneignung ist

die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, «dass der Täter eine fremde Sache

oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es,

um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu

veräussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 E. 5.5).

Vorliegend hat sich der Beschuldigte nach

dem Beweisergebnis mit den CHF 1'000.00 in Geldscheinen eine fremde

bewegliche Sache angeeignet. Er hat vorsätzlich gehandelt, und weil er keinen

Anspruch auf das Geld hatte, handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt enthält alle

diese Tatbestandsmerkmale. Der Beschuldigte 2 hat sich der unrechtmässigen Aneignung,

begangen am 24. März 2013, schuldig gemacht. Ein Freispruch vom Vorhalt des

Raubes hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz

«ne bis in idem» nicht zu erfolgen.

IV. Einfache Körperverletzung

(Beschuldigter 2)

1. Vorhalt

Unter Ziffer B.2. der Anklageschrift

wird dem Beschuldigten 2 einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, zum

Nachteil des geschädigten Buschauffeurs H.___ vorgehalten, begangen am 24. März

2014, 20:00 Uhr, in [...], Bushaltestelle […]. Der Beschuldigte habe den Bus

betreten und die Füsse auf den Sitz gelegt. Auf Aufforderung des Geschädigten,

die Füsse wegzunehmen, habe der Beschuldigte diesen beschimpft. Schliesslich

habe er den Geschädigten weggestossen und habe diesen ein erstes Mal mit der

Faust gegen den Brustkorb geschlagen. Der Geschädigte habe daraufhin den Bus

verlassen, um den Notruf zu wählen. Da sei auch der Beschuldigte nach draussen

gekommen und habe den Geschädigten noch einmal mit beiden Fäusten gleichzeitig

gegen den Brustkorb geschlagen und ihn mit dem Bein mittels Sidekick gegen den

Unterkörper getreten. Der Geschädigte habe eine schwere Rippenkontusion links,

welche ihm Schmerzen bereitet, das Atmen erschwert und eine ärztliche

Behandlung erfordert habe.

2. Sachverhalt

2.1 H.___ wurde am 31. März 2014

polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.4.2./001 ff.) und schilderte den

Vorfall wie folgt: Er habe gesehen, dass ein Fahrgast seine Füsse auf dem Sitz

gehabt habe. Er habe gesagt: «Bitte nehmen Sie die Schuhe runter». Dann hat der

Beschuldigte ihn gefragt, wer er sei, ob er der Chef sei. Daraufhin habe er

geantwortet, dass er der Chef im Bus sei. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob

er ihn deswegen «anfeilen» möchte. Der Beschuldigte habe ihn darauf mit

Hurensohn betitelt und gesagt «ich figge dini Muetter». Der Mann sei

aufgestanden und in seine Richtung gekommen. Noch im Bus habe dieser ihn zuerst

weggestossen und anschliessend gegen den Solar Plexus geschlagen. Aufgrund der

Art und Weise des Angriffs sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass der Mann

Kampfsport mache. Zudem sei für ihn klar gewesen, dass er an einen Ort

geschlagen habe, welcher sehr empfindlich sei. Nach seiner Meinung nach könnten

Schläge gegen den Solar Plexus schwere Verletzungen hervorrufen und sogar bis

zum Tode führen. Dann sei er ausgestiegen und habe die Notrufnummer gewählt.

Noch während des Telefonats sei der Mann auch nach draussen gekommen und habe

verbale Drohungen und Schimpfwörter ausgesprochen. Er habe erneut mit den

Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zudem habe er auch mit dem Bein zugetreten. Er

habe ihm gesagt, sollte er angezeigt werden, werde er ihn fertig machen, dann

sei er dran. Er kenne viele Leute in [...]. Den Angriff draussen müsse die Dame

der Alarmzentrale mitbekommen haben, dies habe sie ihm zumindest mitgeteilt. (Auf

die Frage nach der Anzahl Schläge) Wenn er das Stossen als Schlag werte, dann

habe er ihn im Bus zweimal geschlagen. Draussen habe der Beschuldigte ihn

zuerst gestossen, anschliessend mit beiden Fäusten gleichzeitig einmal in den

Brustbereich geschlagen. Schlussendlich habe der Beschuldigte mit seinem Bein

einmal einen Sidekick gegen seinen Unterkörper ausgeführt. Zwischenzeitlich

habe er eine Kampfstellung, ähnlich der eines Kickboxers, eingenommen. Dann sei

der Beschuldigte plötzlich verschwunden gewesen. (Auf Frage) Der Mann sei mit

seiner Freundin unterwegs gewesen. Diese habe ihn zurückhalten wollen. (Auf die

Frage nach den Folgen) Gemäss Arztzeugnis seien der Brustkorb und das Brustbein

gequetscht. Vom Moment nach dem Angriff sei der Schmerz zunehmend gewesen. Es

sei ein stechender Schmerz gewesen beim Atmen. Er habe nicht mehr tief

durchatmen können. Zudem sei er in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen.

Er sei zweimal beim Arzt gewesen. Beim ersten Mal habe er keine Medikamente

nehmen wollen. Beim zweiten Mal habe er den Arzt gefragt, ob er die Rippe

untersuchen könne. Er habe einen empfindlichen Schmerz im Rippenbereich

empfunden. Der Arzt habe ihm daraufhin ein Medikament gegeben.

Der Geschädigte erschien später erneut

auf dem RP [...] und gab an, dass der Beschuldigte aktiv auf ihn zugekommen sei

und sich bei ihm entschuldigt habe. Er erkundigte sich nach einer Möglichkeit,

den Strafantrag teilweise zurückzuziehen. Ihm wurde erklärt, dass die

Straftaten in Verbindung mit dem Transportgesetz stünden und demnach

Offizialdelikte seien (2.1.4./010).

2.2 Der Arztbericht vom 26. März 2014

bestätigt eine schwere Rippenprellung und die daraus folgende ärztliche

Behandlung (10.2.4.2./0067).

Zc.____, ein Kollege des Geschädigten,

gab gegenüber der Polizei an, ein Kollege sei von einem unbekannten Mann

angepöbelt und angegriffen worden. Der Täter habe mit der Faust gegen die

Brustgegend des Geschädigten geschlagen. Der Täter habe osteuropäisch und

muskulös ausgesehen und sei in weiblicher Begleitung gewesen. Die Frau habe

versucht, den Täter verbal zu beruhigen. Nach der Tat habe sich der Mann in

unbekannte Richtung entfernt (2.1.4./002).

2.3 Der Beschuldigte anerkannte den

Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2014 im Grossen und Ganzen

(10.1.2./013 ff.): Der Geschädigte habe ihn beschimpft und da habe er diesen

zurückgestossen. Draussen sei es dann noch weitergegangen. (Auf Frage) Ob er

den Geschädigten auch getreten habe, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Die Faust

auf die Brust habe er ihm nicht gegeben. Er habe überreagiert, das stimme

schon. Aber er habe da auch einen schlechten Tag gehabt. Er habe den

Geschädigten später einmal im Bus getroffen und sich entschuldigt, es hätte

nicht dazu kommen dürfen. Auch der Geschädigte sei da ein ganz anderer Mensch gewesen

und habe gesagt, er ziehe die Anzeige zurück.

2.4 Gestützt auf die glaubhaften

Aussagen des Geschädigten und das vorliegende Arztzeugnis, welches diese

Angaben erhärtet, ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Der Beschuldigte

liess denn vor der Vorinstanz auch nur bestreiten, dass die vom Geschädigten

dabei erlittene Rippenkontusion die Anforderungen des Gesetzes an eine einfache

Körperverletzung erfülle (SL AS 0151). Für die vor dem Berufungsgericht auch

noch in den Raum gestellte Möglichkeit, der Geschädigte habe sich die

Verletzungen anderswo zugezogen, gibt es nun gar keine Indizien und es gibt

keinerlei Anlass, den Geschädigten der bewussten (und strafbaren) Falschaussage

zu verdächtigen. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor dem

Berufungsgericht vorbringen liess, die Strafbehörden hätten es verpasst,

mögliche Zeugen zu befragen, nämlich die Mitarbeiterin der Alarmzentrale und

die Ehefrau des Beschuldigten, muss ihm folgendes entgegengehalten werden: Die

Mitarbeiterin der Notrufzentrale konnte am Telefon logischerweise nicht

mitverfolgen, was am Tatort geschah. Anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2014

wollte der Beschuldigte den Namen seiner Verlobten ausdrücklich nicht bekannt

geben (10.1.2/013). Eine Befragung wurde vom Beschuldigten in der Folge nicht

verlangt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Der einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen

an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der

Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes

Tatmittel ist nicht erforderlich. Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung

der Gesundheit. Dieser Begriff umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch

die geistige Gesundheit.

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt,

die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf

Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Die Tätlichkeit ist somit der

geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische

Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen

der körperlichen Integrität, welche nicht «schwer» im Sinne von Art. 122

StGB sind, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten, also namentlich das «Zufügen

äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter,

verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder

Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener

Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge

haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen

die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.

B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes,

Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung

gegeben» (BGE 103 IV 65 S. 70). Manifestiert sich der Angriff auf die

körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen und

Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit von Art. 126 StGB

nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41). Überschritten ist die

Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen,

eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen (BGE 74 IV 81, 92 IV 22; 99 IV 255;

106 IV 248; 107 IV 13). «Körperverletzung» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren Instanzen grundsätzlich einen

erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der Feststellung des Sachverhaltes darf

sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen (BGE 107 IV 43; 119 IV 2;

119 IV 27; 126 IV 272).

3.2 Im vorliegenden Fall ist klar von

einer einfachen Körperverletzung auszugehen: Es ist gerichtsnotorisch, dass

starke Rippenprellungen während längerer Zeit je nach Aktivität starke

Schmerzen verursachen, so auch bereits beim tiefen Einatmen und beim Husten und

Niesen. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen – Schläge und ein Tritt in

Kickboxermanier gegen den Oberkörper – diese starke Rippenprellung nicht nur in

Kauf genommen, sondern mit direktem Vorsatz angestrebt. Von einem leichten Fall

kann angesichts der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht

gesprochen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen, das

Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 ist bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

1.2 Die Vorinstanz hat auf US 82 bis 87

die allgemeinen Regeln zur Zumessung der Strafe ausführlich und korrekt

dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

1.3 Zu ergänzen ist noch folgendes zur

Wahl der Strafart und zu den Folgen für die Bildung der Gesamtstrafen:

Strafen von bis zu 180 Strafeinheiten

bzw. Tagessätzen sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen

(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen,

wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die

Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu

den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1

StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio»

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der

Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden,

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

(altrechtlich) eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit

auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im

Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden

Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht.

Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit

auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis).

Hat der Täter mehrere Straftatbestände

verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht,

hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu

entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der

bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der

konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres

Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten

zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22.10.2013). Dieses Urteil betraf

einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit

massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als

zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in

einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle

Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser

Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter

hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der

Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und

sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll

auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.3.2015).

In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich

der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine

Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt

(welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für

jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das

Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25.

September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche

Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid (BGE 144 IV 217) scheint das

Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen

von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

2. Strafzumessung Beschuldigter 1

2.1.1 Vorliegend hat sich der

Beschuldigte 1 der fortgesetzten Erpressung schuldig gemacht, welche mit einer

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Des Weiteren hat er

sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig gemacht, wofür der

Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe lautet.

Mit der Vorinstanz ist für die fortgesetzte Erpressung eine Freiheitsstrafe und

für die Delikte gegen das AuG eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.

2.1.2 Beim Erpressungsdelikt ist im

Unterschied zur Vorinstanz nicht von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen.

Bezüglich des Taterfolges ist einerseits zu berücksichtigen, dass die

Deliktssumme von insgesamt mindestens CHF 7'000.00 für eine fortgesetzte

Erpressung eher tief ausfällt. Andererseits ist aber mit der Vorinstanz auch

festzuhalten, dass die Erpressung weitergegangen wäre, hätten die Geschädigten

nicht Anzeige erstattet. Die Beschuldigten erhofften sich somit, einen deutlich

höheren Betrag von ihren Opfern erhältlich zu machen. Somit sind die

monatlichen Zahlungen an den Beschuldigten 1 von CHF 2'000.00 auch bei

einer fortgesetzten Tatbegehung nicht mehr als unerheblich zu betrachten, dies

gilt insbesondere vor dem Hintergrund der auch den Beschuldigten bestens bekannten,

sehr beschränkten finanziellen Mittel der Geschädigten. Was die angewendeten

Nötigungsmittel anbelangt, so waren diese von der körperlichen Seite her nicht

besonders intensiv und gingen nicht über blosse Tätlichkeiten hinaus. Die

Beschuldigten profitierten hierbei aber von ihrem Äusseren und ihrem Auftreten

gegenüber den physisch unterlegenen Geschädigten und von ihrem Ruf, wodurch

eine intensivere Gewaltanwendung gar nicht mehr nötig war. Verstärkt wurde ihr

furchteinflössendes Auftreten durch teilweise massive Drohungen, welche sie

gegenüber den Geschädigten aussprachen, wie zum Beispiel «Ich kann dich in zwei

Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann dir helfen». Durch dieses rabiate

Vorgehen zeigten die Beschuldigten ein erhebliches Droh- und Gewaltpotential

auf. Dazu kam, dass sie die Auseinandersetzung in der Bar Ende Dezember 2015

skrupellos für ihr deliktisches Verhalten ausnutzten. Sie handelten planmässig

und in mittäterschaftlicher Zusammenarbeit. Die Drohungen verfehlten ihr Ziel

denn auch nicht. Wie aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor ging,

waren sie über mehrere Monate hinweg stark verängstigt, sie verloren letztlich

ihre Bar und damit ihre Lebensgrundlage. Sie gaben aus Angst sogar ihr

persönliches Umfeld auf und mussten von der Staatsanwaltschaft an einen

geheimen Ort verbracht werden, was die schwerwiegenden Folgen der Delinquenz

für die Geschädigten deutlich aufzeigt. Obschon die Erpressung wenig

hinterhältig war, sondern eher von brachialer und plumper Natur, liegt auch

darin sowie in der in Kauf genommenen Zerstörung des Geschäfts der Geschädigten

eine hohe Verwerflichkeit. Das Vorgehen zeugt auch von einer erheblichen

kriminellen Energie: Über Monate hinweg wurde Aufwand betrieben, um den Druck

auf die Geschädigten aufrecht zu erhalten. Mehrfach kam der Beschuldigte 1 in

der Bar vorbei, um Geld abzuholen und seine Präsenz zu markieren, während sein

Schwiegersohn sehr oft anwesend war. Dabei entschieden sich die Beschuldigten

auch immer wieder, die Erpressung fortzusetzen, im Wissen darum, dass die

Geschäfte der Geschädigten schlecht liefen und sie diese mit ihrer Delinquenz

wirtschaftlich ruinierten. Bei der eigentlichen Tatausführung hielt sich der

Beschuldigte 1 zwar eher im Hintergrund, was jedoch mit seiner hierarchischen Stellung

zusammenhing, aufgrund derer er selber kaum Drohungen aussprechen bzw. Gewalt

anwenden musste. Er war beim ganzen Vorgehen zweifellos die dominante und

treibende Kraft und hat die Straftaten nach der Auseinandersetzung in der Bar

Ende 2015 initiiert. Allerdings sind auch weitaus schwerere fortgesetzte

Erpressungen denkbar. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden gerade noch als

leicht qualifiziert werden.

2.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte

der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven, was

aber bei Erpressungsdelikten den Normalfall darstellt. Neben den finanziellen

Beweggründen bereitete es ihm offensichtlich auch Freude, die Geschädigten zu

schikanieren und durch die Androhung von Gewalt zu ängstigen. Das Vorgehen

deutet darauf hin, dass die erpresserische Handlung nicht einzig Mittel zum

Zweck war, um an Geld zu gelangen, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen

zu Recht festhielt. Vielmehr zeigte sich im Verlaufe des Strafverfahrens, dass

der Beschuldigte 1 es geniesst, der Chef zu sein, und durch sein autoritatives

Auftreten seinen berüchtigten Ruf zu pflegen. Dass es der Beschuldigte aufgrund

seiner finanziellen Verhältnisse (die Finanzauskünfte in den Akten zeigen

damals ein nicht unbedeutendes Vermögen und das Eigentum am 5,5-Zimmer-Einfamilienhaus

in […]: 6.1.1./060 ff.) und gehobenen Lebensstils nicht nötig hatte, durch

strafbare Handlungen an Geld zu gelangen, bestätigt diesen Eindruck. Er war

ohne weiteres in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und es wäre ihm

ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten und sich zumindest mit

einem durchschnittlichen Lebensstil zu begnügen.

Da sich die subjektive Tatkomponente

insgesamt leicht verschuldenserhöhend auswirkt, ist das Gesamtverschulden im Grenzbereich

zwischen leicht und mittelschwer einzuordnen. Dementsprechend wird eine

Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens

bei der fortgesetzten Erpressung als angemessen erachtet.

2.1.4 Zum Vorleben und zu den persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass dieser am […] 1966 als

Einzelkind in […] geboren wurde. Gemäss seinen Angaben starben seine Eltern,

als er ca. zwei Jahre alt war, weshalb er bei seiner Grossmutter aufgewachsen

sei. Nach acht Jahren Primarschule und vier Jahren Gymnasium habe er eine

Ausbildung als Maschinenmechaniker gemacht, wobei er jedoch im [Heimatland] nie

auf diesem Beruf gearbeitet habe. Stattdessen habe er sich in der

Landwirtschaft betätigt. Im Jahre 1991 sei er alleine in die Schweiz

eingereist, um Asyl zu beantragen. Er wurde denn auch als Flüchtling anerkannt.

Hier habe er nach ca. neun Monaten einen B-Ausweis erhalten. Zum [Heimatland]

habe er keinen Bezug mehr, die Einreise sei ihm aus politischen Gründen

verboten. 1992 habe er in […] im […] als Küchenhelfer zu arbeiten begonnen.

Danach sei er für kurze Zeit bei der [Name der Arbeitgeberin] und anschliessend

in verschiedenen Betrieben, darunter längere Zeit bei der Firma […], als

Fabrikarbeiter tätig gewesen. Ungefähr im Jahre […] sei er Betreiber des

Fitnessstudios […] geworden. Zusätzlich habe er ca. 17 Jahre lang als Security

in verschiedenen Lokalen gearbeitet, wobei er jedoch nie eine Ausbildung

hierfür absolviert habe. Mit seiner Ehefrau, welche er am […] 1994 geheiratet

habe, habe er vier gemeinsame Kinder, geboren […, […], […] und […]. Zudem habe

er einen ausserehelichen Sohn, welcher am […] zur Welt gekommen sei und für

welchen er gemäss eigenen Angaben das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter

teile. Der Beschuldigte 1 gab an, seine Freizeit mit seiner Familie zu

verbringen. Es gebe keine Lokale, die er regelmässig besuche, mit Ausnahme der [...]-Bar.

Ca. drei bis vier Mal pro Woche trainiere er in seinem Fitnessstudio in [...]

(vgl. insb. Erhebungsbericht vom 18.6.2015, 1.5.1/AS 007 ff. sowie Protokoll

der Schlusseinvernahme vom 25.4.2018, 10.1.1/AS 163). Nach den Aussagen

des Beschuldigten 1 vor dem Berufungsgericht ist seine persönliche Situation

unverändert.

Der Beschuldigte 1 hat somit trotz dem

frühen Tod seiner Eltern eine ordentliche Kindheit und Jugendzeit in seinem

Heimatland verbracht und es hätte ihm aufgrund seiner Ausbildung und seines

beruflichen Werdegangs trotz seiner ausländischen Herkunft und seiner Flucht

aus dem [Heimatland] als Flüchtling nicht schwer fallen sollen, die hiesige

Rechtsordnung zu respektieren.

Gemäss dem Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2021 (BA 219) wurde der

Beschuldigte 1 mit Strafbefehl vom 10. November 2011 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 700.00 verurteilt. Weiter erging am 14. November 2011 durch

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafbefehl wegen Beschimpfung,

mit welchem der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren,

verurteilt wurde. Diese im Strafregister noch eingetragenen Vorstrafen sind wenig

einschlägig und es handelt sich hierbei auch lediglich um vergleichsweise

leichte, fast zehn Jahre zurückliegende Vergehen, weshalb diese nicht merklich

straferhöhend zu berücksichtigen sind.

Beim Nachtatverhalten ist festzustellen,

dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet, was sein gutes Recht ist,

muss er sich doch nicht selbst belasten. Das Bestreiten der Tat darf nicht

straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann der Beschuldigte aus

seinem Aussageverhalten aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin

ist er seit der hier zu beurteilenden Delinquenz vor rund fünf Jahren nicht

mehr straffällig geworden.

Eine besondere Strafempfindlichkeit

vermag die Tatsache einer Familie nicht zu begründen. Grundsätzlich führen auch

die vorliegend durchaus möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Strafurteils

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung, es sei denn, der Beschuldigte könne darlegen, dass er wegen

einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen werde als

andere ausländische Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2018 vom

16.10.2018 und 6B_116/2012 vom 30.3.2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Auch wenn er zur Strafzumessung keine Ausführungen machen liess, ist beim

Beschuldigten dazu festzuhalten, dass er wohl im [Heimatland] aufgewachsen ist

und seine Familie Staatsangehörige von […] sind. Allerdings wurde er in der

Schweiz als Flüchtling anerkannt, seine ganze (grosse) Familie lebt in der

Schweiz und die Kinder sind hier aufgewachsen, weshalb der Umstand der

möglichen ausländerrechtlichen Folgen in seinem Fall strafmindernd zu bewerten

ist.

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots wurde vom Beschuldigten 1 nicht behauptet und ist auch

nicht zu erkennen: Die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung wurde trotz

der Vielzahl an Delikten und Beteiligten zügig durchgeführt, ebenfalls kam es

beim erstinstanzlichen Verfahren zu keinen Verzögerungen. Dass das Verfahren

bis zum zweitinstanzlichen Urteil fünf Jahre gedauert hat, war schliesslich dem

viermaligen Verschieben der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

geschuldet, auch daran trifft die Strafbehörden keine Schuld (zu den einzelnen

Gründen, welche die Verschiebungen unumgänglich machten, vgl. vorstehende Ziff.

I.5.). Da sich der Beschuldigte 1 während der doch längeren Verfahrensdauer

wohl verhalten hat, wirkt sich dies leicht strafmindernd aus.

Insgesamt sind die täterbezogenen

Umstände beim Beschuldigten 1 somit leicht strafmindernd zu bewerten, sodass

die Strafe auf 42 Monate Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Da bei dieser

Strafhöhe bereits die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten

Vollzugs fehlen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Strafe

zu vollziehen.

2.2.1 Sowohl für den Tatbestand der

Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes als auch der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sieht der Gesetzgeber einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es wurde

bereits ausgeführt, dass für diese Delikte nur eine Geldstrafe in Betracht

kommt. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wäre grundsätzlich eine

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, indem zunächst eine

hypothetische Einsatzstrafe für eines der Delikte gebildet würde, welche

aufgrund des zweiten Delikts und in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen wäre. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die

beiden Delikte in einem ausgesprochen engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang

stehen. So war das unentgeltliche Zurverfügungstellen des Wohnraumes Teil der

Entschädigung, welche die Ausländerin für ihre Tätigkeit im Fitnesscenter des

Beschuldigten 1 erhielt. Aufgrund dieses sehr engen Konnexes drängt sich

vorliegend eine Gesamtbeurteilung der beiden Delikte auf, wie dies auch die Vorinstanz

zu Recht gemacht hat.

In objektiver Hinsicht wirkt sich

erschwerend aus, dass der Beschuldigte 1 die Ausländerin von August 2015 bis

zum 4. Mai 2016, und damit über mehrere Monate hinweg, beherbergt und

beschäftigt hat. Sein Verhalten war in entscheidendem Masse unterstützend für

ihren rechtswidrigen Aufenthalt, wäre sie doch ohne seine Hilfe mit hoher

Wahrscheinlichkeit in ihr Heimatland zurückgekehrt. Allerdings nützte er ihren

illegalen Status nicht aus, indem er sie beispielsweise aufgrund einer

allfälligen Zwangslage unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten liess. Es ist

von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte 1 vorsätzlich. Verschuldensmindernd wirkt sich indessen der

Umstand aus, dass er weder aus rein egoistischen Beweggründen noch in

irgendeiner Weise skrupellos handelte. Dem Beschuldigten 1 kann nicht

unterstellt werden, dass es ihm nicht wie in den meisten Fällen derartiger

Delinquenz darum ging, eine billige Arbeitskraft anzustellen. Vielmehr wollte

er mit seinem Verhalten seine Geliebte unterstützen, damit sie in seiner Nähe

bleiben konnte, auch wenn dieses Bestreben natürlich auch von einem gewissen

Eigeninteresse geprägt war. Allerdings wären die Taten für den Beschuldigten 1 ohne

weiteres vermeidbar gewesen.

Es bleibt bei einem leichten

Verschulden, hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das Vorstehende

verwiesen werden. Diesen Strafzumessungsfaktoren hat die Vorinstanz mit der

Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (für beide Delikte) angemessen

Rechnung getragen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung

beantragten denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Ausfällung dieser

Gesamtgeldstrafe.

2.2.2 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt

sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum.

Der Beschuldigte 1 machte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben zu seiner Person.

Gemäss den anlässlich der

Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen Jan. - März

2021: BA 259 ff.) erzielt der Beschuldigte 1 bei seiner Anstellung bei der Firma […] ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5'282.60,

zzgl. der Schichtzulage von CHF 760.00, der Kinderzulage von CHF 200.00 und der

Ausbildungszulage von CHF 250.00 ergeben sich CHF 6'492.60, netto sind es

rund CHF 5'827.00. Davon ist vorweg ein pauschaler Sozialabzug von 20 %

vorzunehmen, womit sich CHF 4'661.60 ergeben. Ein Abzug für die in

Teilzeit erwerbstätige Ehefrau, welche monatlich etwa CHF 2'800.00 verdient (vgl.

die Angaben des Beschuldigten 1 vor Obergericht: BA 274), ist nicht

vorzunehmen, wohl aber Abzüge für die Kinder in Ausbildung: Für den jüngeren,

ausserehelichen Sohn sind die Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 750.00 (vgl.

BA 274) und für das jüngste eheliche Kind 15 % in Abzug zu bringen. Insgesamt

ergibt sich weiterhin eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00, was ebenfalls von

beiden Parteien anerkannt wird.

2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Bei einem

strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich

von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d. h. beim Ersttäter ist die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell

begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind

etwa die strafrechtliche Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie, das

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt

des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV I E. 4.2.1). Schiebt das Gericht

den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem

Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte 1 wird zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt. Die

Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind erfüllt. Der

Beschuldigte hat sich in den letzten fünf Jahren wohl verhalten und es kann davon

ausgegangen werden, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe von 42 Monaten

beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlässt, damit er sich in Zukunft

bewähren wird, weshalb der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um

ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Folglich ist

dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug

zu gewähren. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das

gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

2.4 Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem

Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).

Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).

Der Beschuldigte 1 wurde am

24. April 2016 angehalten und vorläufig festgenommen (12.3.1/001). Am 13. Juli

2016 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O., AS 083). Gestützt

auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten diese Untersuchungshaft an die

Freiheitsstrafe von 42 Monaten anzurechnen und der Antrag auf Ausrichtung einer

Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 ist

abzuweisen.

3. Strafzumessung Beschuldigter 2

3.1 Der Beschuldigte 2 ist wegen

fortgesetzter Erpressung, einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung

sowie wegen Tätlichkeiten zu bestrafen. Für das Erpressungsdelikt ist dabei

zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz hat für die einfache

Körperverletzung ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen und somit eine

Gesamtstrafe verhängt mit folgender Begründung (US 94): Weil der

Beschuldigte 2 nur über eine Temporäranstellung verfüge und gegen ihn schon

Verlustscheine ausgestellt seien, wäre eine Geldstrafe nicht einbringlich. Eine

solche erscheine auch mit Blick auf die vorhandenen Vorstrafen als wenig

sinnvoll. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie oben schon dargestellt (vgl.

Ziff. V.1.3), ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass

bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Die

Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart

sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 97 E. 4.2). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14.7.2017 E. 3.2,

BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In spezialpräventiver Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten 2 wegen des Erpressungsdelikts

ohnehin eine erhebliche Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Das Verschulden

hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts ist – wie zu zeigen sein wird – mit

der Vorinstanz noch als leicht zu qualifizieren, gleiches gilt für die

unrechtmässige Aneignung. Die beiden noch im Strafregister eingetragenen

Vorstrafen betreffen – was auch mit dem Strafmass von je 20 Tagessätzen

Geldstrafe zum Ausdruck kommt – vergleichsweise wenig schwerwiegende Delikte.

Gleiches gilt für die neue Strafe im Januar 2019. Für die einfache

Körperverletzung und die unrechtmässige Aneignung ist somit eine Geldstrafe

auszusprechen. Für die Tätlichkeit ist eine Busse auszufällen.

3.2.1 In Bezug auf die objektive

Tatschwere des Erpressungsdelikts kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter

V.2.1.2 hiervor verwiesen werden, gilt doch das dort Gesagte weitgehend

gleichermassen für den Beschuldigten 2 als Mittäter. Verschuldensmindernd ist

jedoch die Hierarchiestufe zu berücksichtigen. Wie aus den Einvernahmen der Familie

E.___ deutlich hervorging, war der Beschuldigte 1 derjenige, der bestimmte,

dass sein Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, in der Bar anwesend zu sein hatte.

Er war derjenige mit dem «grossen Namen» und damit der Chef. Der Beschuldigte 1

hatte das Sagen und wurde vom Beschuldigten 2 auch jeweils herbeigerufen, wenn

jener mit seinen Drohungen nicht weiterkam. Der Unterschied in der

Hierarchiestufe zeigt sich illustrativ auch in der Höhe der erfolgten

Geldzahlungen: Während der Beschuldigte 2 für seine physische Anwesenheit in

der Bar monatlich ca. CHF 1'000.00 (nebst Konsumationen) erhielt, erzielte

der Beschuldigte 1 im Monat CHF 2'000.00, ohne hierfür etwas zu tun

(ausser «seinen Namen zu geben»). Unter Berücksichtigung dieses im Vergleich

zum Beschuldigten 1 verschuldensmindernden Aspektes ist die objektive

Tatschwere für die fortgesetzte Erpressung noch als leicht zu qualifizieren.

In subjektiver Hinsicht handelte auch

der Beschuldigte 2 vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was aber bei

Erpressungsdelikten den Normalfall darstellt. Für einen erheblichen

deliktischen Willen spricht sein unverfrorenes Vorgehen über längere Zeit. Auch

wenn die Geschädigten ihm zu erklären versuchten und ihm auch bestens bekannt

war, dass kein Geld vorhanden war, um ihn zu bezahlen und er nicht zu

erscheinen brauche, hielt ihn dies nicht von seinem Vorhaben ab. Stattdessen

sprach er gegen die Geschädigten massive Drohungen aus, um an sein Ziel zu

gelangen, wobei es ihm egal war, dass er die geschädigte Familie damit ihrer

Lebensgrundlage beraubte. Neben den finanziellen Motiven ging es ganz

offensichtlich auch bei ihm um Freude an der Androhung von Gewalt und dem Erzeugen

von Angst. Während er in Anwesenheit des Beschuldigten 1 wenig zu sagen hatte,

genoss er es sichtlich, sich als Chef aufzuspielen, wenn jener nicht zugegen

war. Der Beschuldigte 2 ist durch seine Delinquenz wesentlich von der Norm

abgewichen. Im Zeitpunkt der Tat war er vom Sozialamt abhängig und hatte

erhebliche Schulden, erhielt jedoch Sozialgelder von monatlich

CHF 1'800.00. Somit wäre er auch in finanzieller Hinsicht in der Lage

gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal auch eine wirtschaftliche Not

kein solches Verhalten rechtfertigen würde.

Unter Berücksichtigung der sich

insgesamt leicht verschuldenserhöhend auswirkenden subjektiven Tatkomponente

ist insgesamt von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, das zu

einer Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des

Tatverschuldens führt.

3.2.2 Der Beschuldigte 2 wurde am […1988

in […] geboren. Nach seinen Angaben sei er zusammen mit sechs Geschwistern bei

seinen Eltern aufgewachsen. Gemäss dem Bericht des Amtes für Migration und

Personenstand (Migrationsdienst des Kantons Bern) vom 10. Juli 2018 reiste er

am […] 1999 im Rahmen des Asylverfahrens in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom

19. September 2001 wurde ihm Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft

zuerkannt. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) als anerkannter

Flüchtling. Im Jahre 2004 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis

C). Am 6. September 2010 wurde das Asyl widerrufen und ihm die

Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Bericht des Amts für Migration und

Personenstand vom 10.7.2018, Reg. 1.5.2/047). Nach Absolvierung der

obligatorischen Schulzeit sowie einem 10. Schuljahr habe er eine Lehre als

Logistiker angefangen, welche er jedoch ca. nach einem Jahr abgebrochen habe,

weil er mit dem Chef nicht klargekommen sei. Anschliessend habe er ein bis zwei

Jahre bei […] gearbeitet. Da es dort jedoch immer wieder «Stürmereien» gegeben

habe, habe er den Job gekündigt. Seither habe er gelegentlich Temporärjobs. Ca.

im Jahre 2013/2014 habe er in einem Lokal als Security gearbeitet, obschon er

hierfür über keine Ausbildung verfüge. Seit er im Jahre 2015 angeschossen

worden sei, habe er nicht mehr regelmässig gearbeitet. Er sei jedoch nie

längere Zeit arbeitslos gewesen. In seiner Freizeit besuche er regelmässig das

Fitnesscenter. Früher habe er zudem Kampfsport, d.h. Boxen und Kickboxen,

betrieben. Seine Freizeit verbringe er vorwiegend mit seiner Frau (vgl.

Befragung zur Person vom 1.6.2016, 1.5.2/030). Im Berufungsverfahren gab er

trotz wiederholter Fristsetzung keine Belege zu seinem Erwerbseinkommen zu den

Akten und anlässlich der Berufungsverhandlung machte er von seinem

Schweigerecht Gebrauch. Im Jahr 2019 lebte er grossteils von der Sozialhilfe,

weshalb von engen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.

In Bezug auf seine familiäre Situation

ist dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom […] 2018 (1.5.2/047

ff.) zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 am 16. Februar 2017 in […]

die Ehe mit der Schweizer Bürgerin L.___ (Ledigname: …) eingegangen ist. Die

gemeinsame Tochter Zb.___, wie die Mutter Schweizer Bürgerin, wurde am […]

geboren. Die Eltern des Beschuldigten sind im Besitz der

Niederlassungsbewilligung und leben in […l. Eine Schwester lebt mit ihrer

Familie ebenfalls in […] und ein Bruder wurde per […] 2017 eingebürgert. Über

andere in der Schweiz oder im Heimatland lebende Familienangehörige gehe – so

der Bericht – aus den Akten nichts hervor.

Aus der Schilderung der Lebensgeschichte

des Beschuldigten 2 geht hervor, dass seine Kindheit mit Ausnahme der Migration

in die Schweiz ohne wesentliche Vorkommnisse verlaufen sein dürfte. Seine

berufliche Integration in der Schweiz ist aber ganz offensichtlich nicht

gelungen. Derzeit ist auch seine persönliche Situation eher unsicher, gab es

doch anfangs Jahr erhebliche Spannungen mit seiner Ehefrau. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die eingegangenen Berichte der Fachstelle des kantonalen

Bedrohungsmanagements (BA 194 ff., 223 ff.) verwiesen werden. Offenbar leben

sie nun allerdings wieder zusammen (vgl. insbesondere BA 224). Weiter leben

sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Geschwister in der Schweiz und

scheinen gut integriert zu sein. Unter diesem Aspekt hätte es objektiv

betrachtet eigentlich auch dem Beschuldigten 2 nicht überaus schwerfallen

sollen, die Gesetze zu respektieren. Aus dem Vorleben lässt sich somit nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

Im Auszug aus dem Schweizerischen

Strafregister vom 19. Februar 2021 ist der Beschuldigte 2 noch mit folgenden

Einträgen verzeichnet (BA 217 f.):

- Am 19. Juli 2012 wurde er vom

Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt.

- Am 13. August 2013 wurde er von der

regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Tätlichkeiten und

Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und

einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.

-

Mit Strafbefehl vom

29. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Verletzung

der Verkehrsregeln, begangen am 12. Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei

Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.

Die beiden Vorstrafen wirken sich im

Rahmen der Täterkomponente nur geringfügig, das Delinquieren während laufendem

(vorliegendem) Verfahren wirkt sich allerdings etwas stärker zu Ungunsten des

Beschuldigten 2 aus. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 das

qualifizierte Erpressungsdelikt während gegen ihn laufenden Strafverfahren

beging (AKS Ziff. B.1 und B.2). Die neu hängigen Strafverfahren finden hingegen

– da die vorgehaltenen Delikte bestritten werden – weder bei der Strafzumessung

noch bei der Legalprognose Berücksichtigung (Urteile des Bundesgerichts

6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009).

Der Beschuldigte 2 bestreitet die

Haupttat bis heute. In Bezug auf die einfache Körperverletzung zeigte er sich

immerhin geständnisbereit, war aber auch bestrebt, diese Tat zu

bagatellisieren. Das Bestreiten der Tat kann, wie bereits erwähnt, nicht

straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings kann der Beschuldigte 2 aus

seinem Aussageverhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf

die einfache Körperverletzung kann ihm dennoch eine gewisse Einsicht und Reue

attestiert werden, hat er sich doch gemäss dem Erledigungsrapport der

Kantonspolizei Solothurn vom 28. Mai 2014 beim Geschädigten entschuldigt, was

bei der nachfolgenden Strafzumessung für das entsprechende Delikt zu

berücksichtigen ist.

Der Beschuldigte 2 schien eine positive

Entwicklung im Strafverfahren durchzumachen, welche wohl im Zusammenhang mit

der Geburt seiner Tochter stand. So gelang es ihm, aus der Untersuchungshaft

heraus eine Festanstellung mit einem 100 % Arbeitspensum zu finden, was

das Haftgericht dazu bewegte, ihn mit Verfügung vom 1. Juni 2017 unter

Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen (12.3.2/220).

Dabei wurde er dazu verpflichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen,

vorläufig im Rahmen einer 100 %-Anstellung bei der […] in […]. Zudem wurde ihm

unter anderen verboten, sich an der [...]-Strasse aufzuhalten, wo sich das […]-Gebäude

und damit das Fitnesscenter seines Schwiegervaters befindet. Dem Bericht über

den Verlauf der Zusammenarbeit und das Electronic Monitoring vom 7. November

2017 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 zwischenzeitlich zur [...]

in […] gewechselt hatte, wobei es sich auch hierbei um eine 100 %

Festanstellung handelte (12.3.2/240 f.). Nach den Ausführungen des

Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2018 hatte er bereits

davor zu einer Firma in […] gewechselt, welche im Gartenbau tätig war. Bei der [...]

half er zunächst für zwei bis drei Wochen aus, nachdem er gehört hatte, dass er

dort besser verdiene als im Gartenbau, und wurde anschliessend fest angestellt

(vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2.5.2018, 10.1.2/224 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht liess der Beschuldigte 2 verlauten,

seit August 2018 nicht mehr bei der [...] tätig zu sein. Aktuell sei er beim

RAV angemeldet und mache einen Einführungskurs, welcher bis zum 15. März

2019 dauern werde. Am 18. März 2019 werde er bei der […] als

Betriebsmitarbeiter beginnen, wobei es sich um eine Temporäranstellung handle.

Zudem beteuerte der Beschuldigte 2, reifer geworden zu sein und für seine

Familie da sein zu wollen. Im Gegensatz zur Zeit vor seiner Verhaftung, als er

immer wieder kurz temporär angestellt gewesen und dann wieder arbeitslos

geworden sei, sei er nun älter geworden und wisse, was er wolle. Die damalige

vorsichtig positive Einschätzung muss nun in Frage gestellt werden: Der

Beschuldigte 2 mochte vor Obergericht nichts zu seiner Erwerbssituation sagen.

Weiter erging während laufendem Strafverfahren ein neuer Strafbefehl wegen

Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis sowie

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie Vornahme einer Verrichtung, welche die

Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Zudem scheint der Beschuldigte wieder in

alte Muster zu verfallen, indem er seit Entlassung aus der Untersuchungshaft

bereits mehrfach die Stelle gewechselt hat und wiederum mehrere Monate

arbeitslos war. Im Frühling/Sommer 2019 wurde er von der Sozialhilfe

unterstützt. Obschon er über eine Festanstellung verfügt hätte, entschloss er

sich, diese aufzugeben, um als Hilfsmitarbeiter zu beginnen, ohne hierbei über

eine Garantie zu verfügen, dass hieraus eine Festanstellung resultiert. Auch

bei der [...] gab er eine Festanstellung auf, um dann wieder beim RAV

angemeldet zu sein und nun via Temporärbüro auf eine Festanstellung zu hoffen.

Daneben hält sich der Beschuldigte 2 wiederum regelmässig in seiner Freizeit im

Fitnesscenter seines Schwiegervaters auf, statt wie während der Geltung der

Ersatzmassnahmen in einem anderen Studio zu trainieren. Obschon sich der

Beschuldigte 2 seit Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts Gravierendes

hat zu Schulden kommen lassen, relativieren die genannten Umstände die durchaus

positive Entwicklung, welche er nach der Geburt seiner Tochter und nach

Entlassung aus der Untersuchungshaft durchzumachen schien. Gerade durch eine

länger dauernde Festanstellung hätte der Beschuldigte 2 beweisen können, dass

er tatsächlich reifer geworden ist und nun die Verantwortung für seine Familie

übernehmen will. Die ständig wechselnden Arbeitsstellen mit zwischenzeitlicher

Arbeitslosigkeit lassen jedoch Zweifel an dieser Entwicklung aufkommen

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist auch

beim Beschuldigten 2 trotz seiner Familie nicht zu erkennen. Er hat den

grösseren Teil der Jugend im Kosovo verbracht und seine Familie hat ebenfalls

die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da sich seine Familie und Verwandtschaft

weitestgehend in der Schweiz aufhält (die Ehefrau und die Tochter haben das

Schweizer Bürgerrecht) und er zunächst als Flüchtling anerkannt worden war, ist

auch bei ihm der Umstand der möglichen ausländerrechtlichen Folgen leicht

strafmindernd zu bewerten.

Der Beschuldigte 2 liess durch seinen

Verteidiger vor Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen,

blieb jedoch diesbezüglich sehr allgemein (vgl. BA 337: Sechs Jahre seien auch

unter Corona-Bedingungen zu lang). Das Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung

wurde am 24. April 2016 eröffnet (12.1.1/006) und nahm bis zur Urteilseröffnung

vor Obergericht knapp 5 Jahre in Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

ist nicht festzustellen und der entsprechende Antrag demnach abzuweisen. Es

kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl.

vorstehende Ziff. V.2.1.4, in fine). Ebenso ist die aus diesem Grund verlangte Genugtuung

(vgl. Ziff. 4 der Anträge, BA 322) abzuweisen. Eine Strafminderung wegen des

Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) kann beim Beschuldigten 2 mangels

Wohlverhalten nicht erfolgen.

Aufgrund der sich insgesamt leicht

straferhöhend auswirkenden Täterkomponente erscheint es angemessen, die

Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. In Anbetracht sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren erscheint – auch in einer Gesamtschau – eine

Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Hinblick auf das Delikt als schuldangemessene

Sanktion.

3.3 Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten

lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu: Nach Art. 43 Abs. 1

StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,

um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt

vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2

StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen

mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist

das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S.

142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.

43 StGB N 15).

Im vorliegenden Fall ist die

Legalprognose durch die beiden Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufendem

Verfahren belastet. Gleiches gilt für die bisher nicht gelungene berufliche

Stabilisierung des Beschuldigten. Hingegen scheint die familiäre Situation noch

einigermassen stabil zu sein und es liegt keine Suchtproblematik vor. Zu

schwerwiegenderen Delikten ist es seit rund fünf Jahren nicht mehr gekommen.

Namentlich im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Teil der

auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, kann ihm trotz verbleibender

Bedenken der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der

schwerwiegenden Delinquenz (trotz dabei noch leichtem Verschulden) und der

bestehenden Bedenken ist der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf 12 Monate

Freiheitsstrafe zu bemessen. Für den Teil mit bedingtem Vollzug (24 Monate

Freiheitsstrafe) ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

3.4 Für die einfache Körperverletzung

ist eine Geldstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist

unter dem Aspekt des Ausmasses des verschuldeten Erfolges festzuhalten, dass

der Geschädigte (H.___) über einen längeren Zeitraum hinweg Schmerzen verspürte

und Medikamente einnehmen musste. Die Verletzungen stellen sicherlich keine

Bagatelle mehr dar, können jedoch im Vergleich mit anderen Körperverletzungen

immer noch als leicht bezeichnet werden. In Bezug auf die Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolges ist vorab zu erwähnen, dass der Gesetzgeber

Buschauffeuren eine privilegierte Stellung einräumt, indem strafbare Handlungen

gegen diese als Offizialdelikte ausgestaltet sind (vgl. Art. 59

Personenbeförderungsgesetz [PBG, AS 745.1]). Der Angriff gegenüber dem

Geschädigten, welcher sich während der Dienstausübung in einer geschützten

Stellung befand, erscheint unter diesem Aspekt als verwerflich. Dies aber auch

vor dem Hintergrund, dass die Schläge aus nichtigem Anlass erfolgten, da der

Beschuldigte 2 sich durch die Art, wie H.___ ihn auf sein Fehlverhalten

aufmerksam gemacht hatte, provoziert fühlte. Nichtsdestotrotz ist die objektive

Tatschwere – im Vergleich zu sämtlichen unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff.

1 Abs. 1 StGB fallenden Delikten – als sehr leicht zu betrachten.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz. Allerdings handelte es sich nicht um eine

geplante Tat: Gemäss eigenen Angaben passte es ihm nicht, dass ihm der

Buschauffeur nicht mit mehr Respekt gegenübertrat, wodurch er sich provoziert

fühlte. Seine absolut unangemessene Reaktion zeugt von einem unbeherrschten

Charakter. Nicht einmal seine damalige Verlobte vermochte ihn von seinem

strafbaren Verhalten abzubringen. Sein Verhalten weist auch eine gewisse

Hartnäckigkeit auf, indem er selbst dann nicht vom Geschädigten abliess, als dieser

aus dem Bus stieg, um den Notruf zu wählen. Hinter seinem deliktischen

Verhalten stehen zudem wenig vorteilhafte Beweggründe, ging es ihm doch nur

darum, den Geschädigten zur Rechenschaft zu ziehen, nachdem dieser ihn durch

die (vermeintliche) Provokation in seinem Stolz verletzt hatte. Auch wenn der

Beschuldigte 2 das Verhalten des Geschädigten subjektiv als Provokation

auffasste, war dies noch lange kein Grund für eine derartige Reaktion. Der

Beschuldigte 2 wäre damit ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig

zu verhalten.

Im Ergebnis wirkt sich die subjektive

Tatkomponente leicht verschuldenserhöhend aus, weshalb in einer feineren Skala

nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden gesprochen werden kann. Der

Vorfall liegt allerdings rund sieben Jahre zurück und der Beschuldigte hat sich

beim Geschädigten entschuldigt. Somit ist das Verschulden im Bereich sehr

leicht bis leicht einzuordnen, was eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen

Geldstrafe rechtfertigt.

3.5 Ebenfalls mit einer Geldstrafe

abzugelten ist die unrechtmässige Aneignung. Der Deliktsbetrag ist mit CHF

1'000.00 nicht übermässig hoch und der Beschuldigte 2 handelte spontan und ohne

Planung. Immerhin ist festzuhalten, dass der Betrag für den Geschädigten in

Ausbildung doch erheblich war. Dabei legte der Beschuldigte 2 zudem ein

kaltblütiges Vorgehen an den Tag, handelte mit direktem Vorsatz und aus rein

egoistischen Beweggründen. Ob ihm das Geld dann seinerseits in der gleichen

Nacht gestohlen wurde oder nicht, ändert an der Strafzumessung nichts.

Insgesamt ist auch bei dieser Straftat, die nunmehr acht Jahre zurückliegt und

die bei den Bieler Strafverfolgungsbehörden über drei Jahre ganz offensichtlich

unbearbeitet geblieben war, von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für

sich alleine wäre die unrechtmässige Aneignung mit einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu sanktionieren, die Einsatzstrafe ist dafür somit um 30

Tagessätze auf nunmehr deren 130 zu erhöhen.

3.6 Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019

wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen am 18.

Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt

erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Diese Straftat hätte

die Vorinstanz bei ihrem Urteil vom 8. März 2019 mitbeurteilen können, sodass

retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt.

Asperationsweise wäre die Einsatzstrafe für dieses Vergehen um 20 Tagessätze Geldstrafe

zu erhöhen, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen

wäre. Davon abzuziehen sind nun die mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019

ausgesprochenen 40 Tagessätze Geldstrafe, womit eine Geldstrafe von 110

Tagessätzen Geldstrafe – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Januar 2019 –

verbleibt.

3.7 In Bezug auf die Tagessatzhöhe

liegen wie bereits erwähnt keine aktuellen Erkenntnisse vor. Angesichts der

anzunehmenden engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 ist der Tagessatz

auf CHF 30.00 festzusetzen.

3.8 Für die Geldstrafe kann dem

Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug gewährt werden, dazu kann auf die

obigen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe

verwiesen werden. Die Probezeit ist dabei ebenfalls auf vier Jahre

festzusetzen.

3.9 Die Tätlichkeit nach Art. 126

Abs. 1 StGB ist als Übertretungstatbestand wie erwähnt zwingend mit einer

Busse zu ahnden (vgl. Art. 103 StGB). Nach Art. 106 StGB spricht der

Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt

wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei

Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den

Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher

relevanter Strafzumessungsfaktoren und der finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung des

leichten Verschuldens des Beschuldigten 2 angemessen. Es kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz auf US 100 verwiesen werden.

3.10 Bezüglich der Anrechnung von

Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf US 101 ff. verwiesen werden.

Der Beschuldigte 2 wurde am 24. April

2016 angehalten und festgenommen (12.3.2.1/001). Am 13. Juli 2016 wurde er

aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O. AS 079).

Am 20. März 2017 erfolgte erneut eine Anhaltung

und Festnahme (a.a.O. AS 095). Per 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte 2 unter

Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O. AS

220). Diese werden von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung im Wortlaut

wiedergegeben (US 101 f.).

Die ausgestandene Untersuchungshaft vom

24. April 2016 bis zum 13. Juli 2016 sowie vom 20. März 2017 bis

zum 6. Juni 2017 ist dem Beschuldigten 2 vollumfänglich an die

Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen sind analog der

Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, soweit sie eine

freiheitsentziehende Wirkung aufweisen.

Bei der Bestimmung der anrechenbaren

Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der Beschränkung der

persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu

berücksichtigen. Dem Gericht kommt bei der Beurteilung der Frage, ob und

inwieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (Matthias Härri, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 237 StPO N 52).

In der ersten Phase der Ersatzmassnahmen

vom 7. Juni 2017 bis zum 7. Dezember 2017 wurde die Freiheit des

Beschuldigten 2 eingeschränkt, indem er sich mit Ausnahme der Arbeitszeit und

des Arbeitsweges sowie jeweils vier Stunden am Samstag und Sonntag ständig in

der Familienwohnung aufzuhalten hatte. Zudem wurde ein Rayonverbot für die [...]-Strasse

sowie die […]-Strasse angeordnet, welches jedoch wenig einschränkend war.

Überwacht wurden die Massnahmen durch den Einsatz von Electronic Monitoring.

Diese Massnahmen schränkten den Beschuldigten deutlich in seiner

Bewegungsfreiheit ein, waren jedoch mit einer Freizeit von insgesamt acht

Stunden am Wochenende und durch die Möglichkeit des Zusammenlebens mit seiner

Familie deutlich komfortabler als die bisher ausgestandene Untersuchungshaft.

Die Anrechnung dieser Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz im Umfang von 50 % erscheint

angemessen. Auch der Verteidiger verlangte im Rahmen des Genugtuungsbegehrens

wegen der erlittenen Haft einen um 50 % reduzierten Tagessatz von CHF 100.00.

In der zweiten Phase vom 8. Dezember 2017

bis zum 19. März 2018 wurden die Massnahmen deutlich gelockert. Einerseits

wurde das Electronic Monitoring aufgehoben. Andererseits war der Beschuldigte

nur noch verpflichtet, sich unter der Woche ab 22:00 Uhr und an arbeitsfreien

Tagen zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr in der Familienwohnung aufzuhalten. Für

einen berufstätigen Familienvater dürfte dies nur eine geringe Einschränkung

darstellen, wird er sich doch insbesondere unter der Woche zu diesen Zeiten

ohnehin zu Hause befinden. Entsprechend sind für diese zweite Phase mit der

Vorinstanz nur noch 20 % anzurechnen.

Der Antrag des Beschuldigten 2 auf

Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft und für

die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen ist bei diesem Verfahrensausgang

abzuweisen.

VI. Verwendung beschlagnahmter Guthaben

Der Beschuldigte 1 wird schuldig

gesprochen und hat deshalb Verfahrenskosten in beträchtlicher Höhe zu bezahlen

(siehe nachfolgende Ziff. VIII.1.1. und 2.1). Das bei ihm beschlagnahmte

Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 ist daher gestützt

auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu

verwenden bzw. nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen zu verrechnen

(vgl. auch nachfolgende Ziff. VII.3.1). Es kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz auf US 103 f. verwiesen werden.

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen

mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00 (exkl. Kosten der amtlichen

Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 54'170.60 aus.

Vorab kann in Bezug auf die

Kostenverlegung auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 110 ff. verwiesen

werden, in welchen in einem ersten Schritt detailliert aufgelistet wird, welche

Auslagen den Beschuldigten 1 und 2 individuell zuzurechnen sind (vgl. US 111 -

113). Ebenso wird festgehalten, dass die allgemeinen Kosten und die

Urteilsgebühr in Anbetracht des verursachten Aufwandes im Verhältnis von 30 %

(Beschuldigter 1) und 70 % (Beschuldigter 2) zu verteilen sind (US 110 f.). Darauf

kann vollumfänglich abgestellt werden. Demnach sind die Verfahrenskosten von

CHF 54'170.60 – vor Berücksichtigung der Kostenausscheidung zu Lasten des

Staates aufgrund der Freisprüche – wie folgt den beiden Verfahren zuzuordnen:

Verfahren Beschuldigter

1:

- Anteil an Schutzmassnahmen

von CHF 53'512.15 CHF 10'000.00

- Individuelle

Auslagen CHF

7'982.00

- 30% Anteil an den

allgemeinen Auslagen von CHF 2'700.00 CHF 810.00

- 30% Anteil an der

Staatsgebühr von CHF 25'000.00 CHF 7'500.00

Verfahren Beschuldigter

2:

- Individuelle

Auslagen CHF

8'488.60

- 70% Anteil an den

allgemeinen Auslagen von CHF 2'700.00 CHF 1'890.00

- 70% Anteil an der

Staatsgebühr von CHF 25'000.00 CHF 17'500.00

In einem zweiten Schritt ist

festzulegen, in welchem Umfang die Kosten aufgrund der ergangenen Freisprüche

zu Lasten des Staates auszuscheiden sind. Hinsichtlich des Beschuldigten 1 sind

alle von der Vorinstanz ausgefällten Freisprüche bereits in Rechtskraft

erwachsen und im Berufungsverfahren sind keine weiteren Freisprüche hinzu

gekommen. Die Vorinstanz hat entschieden, aufgrund der erfolgten Freisprüche

einen Kostenanteil von 30 % zu Lasten des Staates auszuscheiden, was sich als

angemessen erweist und zu bestätigen ist. Demzufolge hat der Beschuldigte 1 die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1

StPO wie folgt zu tragen:

Beschuldigter 1:

-

Anteil Schutzmassnahmen

CHF

10'000.00

-

70 % Anteil individuelle

Auslagen

CHF

5'587.40

-

21 % Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

567.00

-

21 % Anteil Urteilsgebühr

(= 70 %

von 30 %)

CHF

5'250.00

Total Total

CHF

21'404.40

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 in

Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. B.1 vom Vorwurf des Raubes

freigesprochen. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin wird der

Beschuldigte nun vom Berufungsgericht in Bezug auf diesen Lebenssachverhalt

wegen unrechtmässiger Aneignung schuldig gesprochen, was sich auch auf den von

ihm zu tragenden Kostenanteil niederschlägt, der von ursprünglich 60 % (vgl. US

114) auf 70 % zu erhöhen ist. Demzufolge setzen sich die vom Beschuldigten 2 zu

tragenden Kosten folgendermassen zusammen:

Beschuldigter 2:

-

70 % Anteil individuelle

Auslagen

CHF

5'942.00

-

49 % Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

1'323.00

-

49 % Anteil Urteilsgebühr

(= 70 %

von 70 %)

CHF

12'250.00

Total

CHF

19'515.00

Die Kosten zu Lasten des Staates

belaufen sich folglich auf CHF 13'251.20 (= CHF 54'170.60 - CHF 21'404.40

- CHF 19'515.00) und setzen sich aus den folgenden Positionen zusammen:

-

30 % Anteil individuelle

Auslagen A.___

CHF

2'394.60

-

30 % Anteil individuelle

Auslagen B.___

CHF

2'546.60

-

30 % Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

810.00

-

30 % Anteil Urteilsgebühr

CHF

7'500.00

Total

CHF

13'251.20

1.2 Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

1.2.1 In Bezug auf die vom

Staat Solothurn ausbezahlte und der Höhe nach in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, von CHF 30'607.20 (inkl. Auslagen und MWST) ist

beim Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang

seines Kostenanteils (= 70 %), somit CHF 21'425.05, der Rückforderungsanspruch

des Staates vorzusehen und auf eine direkte Rückforderung ist zu verzichten, da

die beschlagnahmten CHF 20'000.00 nicht zur vollständigen Deckung seiner erst-

und zweitinstanzlichen Gerichtskostenanteile ausreichen und er für längere Zeit

eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Ebenso ist der Nachzahlungsanspruch

(Differenz zu vollem Honorar) von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Umfang von 70

%, ausgehend von CHF 7'438.55 (vgl. US 108) somit CHF 5'207.00,

vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

1.2.2 In Bezug auf die dem ehemaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ausbezahlte

und der Höhe nach in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 762.70 ist

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90,

gegenüber dem Beschuldigten 1 vorzubehalten. Ein Nachzahlungsanspruch ist von

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar nicht geltend gemacht worden.

1.2.3 Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Christian Werner, ist

rechtskräftig auf CHF 16'852.20 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Der Rückforderungsanspruch des Staates,

der vorzubehalten ist, ist betragsmässig auf CHF 11'796.55 (= 70 % von CHF

16'852.20) festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt

Christian Werner nicht geltend gemacht worden.

1.2.4 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'409.75 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung in Bezug auf diese Entschädigung (Dispositivziff.

IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) von seinem Verteidiger einwenden, die

Vorinstanz habe für das Verfahren in Biel (Freispruch vom Vorwurf des

Raufhandels), das schliesslich in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn

übertragen worden sei, zu Unrecht 435 Minuten gekürzt. Zudem müsse die amtliche

Verteidigung infolge des Freispruches nicht mit dem Ansatz des amtlichen Verteidigers

(CHF 180.00), sondern mit dem ordentlichen Stundenansatz von CHF 230.00

entschädigt werden, so dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom

Staat eine Entschädigung von total CHF 35'567.15 auszurichten sei (vgl.

Plädoyernotizen, BA 338, sowie Antrag Ziff. 6, BA 322).

Dem ist entgegen zu halten, dass die

Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht mit Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3

lit. a StPO angefochten worden ist und diese, wie eingangs festgestellt (vgl.

auch vorstehende Ziff. I.4.), bereits in Rechtskraft erwachsen ist, so dass eine

Erhöhung der Entschädigung nicht mehr zur Disposition steht. Doch selbst wenn

darauf einzutreten wäre, kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt

werden: Zur Kürzung um 435 Minuten kann auf die Begründung der Vorinstanz auf

US 109 verwiesen werden und der nach dem anwendbaren kantonalen Gebührentarif vorgesehene

reduzierte Stundenansatz von CHF 180.00 für den amtlichen Verteidiger kommt

unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (vgl. hierzu ausführlich BGE 139 IV 261 E. 2).

Der Rückforderungsvorbehalt des Staates

gegenüber dem Beschuldigten 2 ist auf 70 % von CHF 27'409.75, somit CHF

19'186.85, festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch zu Gunsten von Rechtsanwalt

Rolf Liniger, der ebenfalls vorzubehalten ist, macht – ausgehend vom gesamten

Differenzbetrag von CHF 6'357.50 (vgl. US 110) – CHF 4'450.25 (= 70 %)

aus.

1.3 Parteientschädigung

In der Zeit vom

8. Juni 2016 bis

31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte 2 vor erster Instanz durch Rechtsanwalt

Rolf Liniger, privat vertreten. Die Honorarnote findet sich in den Akten der

Vorinstanz unter S-L AS 0174 ff. Die Vorinstanz hat keine Kürzungen vorgenommen

und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF

12'493.10 (vgl. Honorarnote) die zugesprochene Parteientschädigung auf

CHF 4'997.25 (= 40 % von CHF 12'493.10) festgesetzt.

Mit Blick auf den erstinstanzlichen

Kostenentscheid (vgl. vorstehende Ziff. VII.1.1: 70 % zu Lasten des Staates, 30

% zu Lasten des Beschuldigten 2), der die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist

dem Beschuldigten 2 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF

3'747.95 (= 30 % von CHF 12'493.10) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Dieser Betrag ist mit dem vom

Beschuldigten 2 zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen

(vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.2).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 (exkl. Kosten der

amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 20'500.00 aus, wovon

angesichts des generierten Aufwandes ermessensweise 40 % (= CHF 8'200.00)

dem Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und 60 % (= CHF 12'300.00) dem

Verfahren gegen den Beschuldigten 2 zuzuordnen sind.

Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte 1 weitestgehend. Bei der Erpressung wird abweichend zur Vorinstanz

der (zweite) Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit verneint und die

Freiheitsstrafe fällt leicht tiefer aus (Vorinstanz: 48 Monate,

2. Instanz: 42 Monate). In Anbetracht dieses Verfahrensausganges hat der

Beschuldigte 1 von seinem Kostenanteil (= CHF 8'200.00) 90 % bzw. von den

gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 20'500.00) 36 % zu tragen, was

CHF 7’380.00 entspricht.

Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner

Berufung mehrheitlich. Einen Teilerfolg kann er insofern erzielen, als nun die

einfache Körperverletzung mit einer Geldstrafe abgegolten wird, was in Bezug

auf die ausgefällte Freiheitsstrafe von total 36 Monaten den teilweisen Aufschub

des Strafvollzuges (im Umfang von 2/3 bzw.

24 Monaten) ermöglicht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insofern

erfolgreich, als nun hinsichtlich AKS Ziff. B 1 ein Schuldspruch wegen

unrechtmässiger Aneignung erfolgt. Der Beschuldigte 2 hat bei diesem

Verfahrensausgang von seinem Kostenanteil (= CHF 12'300.00) 80 % bzw. von den

gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 20'500.00) 48 % zu

bezahlen, was betragsmässig CHF 9'840.00 ausmacht.

CHF 3'280.00 – nämlich 10 % von CHF

8'200.00 (Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 1) und 20 % von CHF

12'300.00 (Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 2) – gehen zu Lasten des

Staates.

2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung

2.2.1 Im Berufungsverfahren wurde der

Beschuldigte 1 bis anfangs Januar 2020 von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi amtlich

verteidigt (BA 74). Der ehemalige amtliche Verteidiger macht gemäss eingereichter

Honorarnote (BA 110 ff.) einen Aufwand von total 6,8333 Stunden zu je CHF

180.00 geltend. Da die Vorinstanz bereits eine Stunde Nachbearbeitung

berücksichtigt hat, sind insgesamt 5,8333 Stunden zu je CHF 180.00

(CHF 1'050.00) zu entschädigen. Inkl. Auslagen (CHF 129.20) und 7,7 % MWST

auf CHF 1'179.20 (CHF 90.80) ist die Entschädigung auf CHF 1'270.00

festzusetzen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % (=

CHF 1'143.00) – vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.2.1 – der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1.

Ein Nachforderungsanspruch ist von

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2.2.2 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht

als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren (exkl.

Hauptverhandlung, inkl. Reisezeit) einen Aufwand von 2'375 Minuten (= 39,58333

Stunden) geltend (BA 264 ff.). In Abzug zu bringen sind für die bereits von der

Vorinstanz berücksichtigte Nachbearbeitung 75 Minuten. Unter Berücksichtigung

dieser Korrektur sowie unter Hinzurechnung von 5 Stunden für die

Hauptverhandlung sowie die Mitteilung des Verfahrensausganges resultieren 2'600

Minuten bzw. 43,333 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 7'800.00). Inkl. Auslagen

von CHF 219.30 sowie 7,7 % MWST auf CHF 8'019.30 (= CHF 617.50) ist der

amtliche Verteidiger mit CHF 8'636.80 zu entschädigen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates, der mit Blick

auf die Kostenverlegung (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.2.1) auf 80 %,

somit CHF 6'909.45, zu beschränken ist.

Der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist ebenfalls auf 80 % zu beschränken (Art. 135 Abs.

4 lit. b StPO) und berechnet sich folgendermassen: Das Stundentotal (43,333

Stunden) ist mit CHF 50.00 (Differenzbetrag: CHF 230.00 – CHF 180.00)

zu multiplizieren (= CHF 2'166.65), was unter Hinzurechnung von 7,7 % MWST (=

CHF 166.85) insgesamt CHF 2'333.50 ergibt. 80 % davon sind CHF 1'866.80.

Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 seinem amtlichen Verteidiger zu erstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.3 Parteientschädigung

Ab Januar 2020 wurde der Beschuldigte 1

im Berufungsverfahren privat von Fürsprecher Urs Oswald vertreten (vgl. BA 74).

Die von diesem ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einen Aufwand (inkl.

Hauptverhandlung) von 35,50 Stunden zu je CHF 230.00, Auslagen von CHF 384.10

sowie 7,7 % MWST zusammen (BA 268). Die volle Pauschalentschädigung ist auf

pauschal CHF 10'000.00 festzusetzen. Mit Blick auf den Kostenentscheid (90 % zu

Lasten des Beschuldigten, 10 % zu Lasten des Staates, vgl. vorstehende Ziff.

VII.2.1) ist dem Beschuldigten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von

pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist

in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem vom Beschuldigten 2 zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende

Ziffer VII.3.1).

3. Verrechnung

3.1 Die vom Beschuldigten 1 zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 28'784.40 (1. Instanz: CHF 21'404.40, 2.

Instanz: CHF 7'380.00) sind mit dem beschlagnahmten Guthaben ab dem UBS Konto […]

in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse

Solothurn) sowie mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von

total CHF 1'000.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass dieser

(ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der Entschädigungen

für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 7'784.40 schuldet.

3.2 Ebenso sind die vom Beschuldigten 2

zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 29'355.00 (1. Instanz: CHF

19'515.00, 2. Instanz: CHF 9'840.00) mit der ihm zugesprochenen reduzierten

Parteientschädigung von CHF 3'747.95 zur Verrechnung zu bringen, so dass er

(ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der Entschädigungen

für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 25’607.05

schuldet.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 34, Art. 40,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 126 Abs. 1 i.V.m.

Art. 177 Abs. 3, Art. 156 Ziff. 2 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a, Art. 117 Abs. 1

AIG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs.

1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442

Abs. 4 StPO (A.___)

-

Art. 34, Art. 40,

Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2,

Art. 51, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 137 Ziff. 1, Art.

156 Ziff. 2 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1

lit. a sowie Art. 442 Abs. 4 StPO (B.___)

festgestellt und erkannt:

I.

1.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff.

II.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 8. März 2019

(nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen worden ist von

den Vorwürfen:

-

der Erpressung (AKS Ziff.

A.2);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz (AKS Ziff. A.3).

2.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-

der Tätlichkeiten, begangen

am 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.2),

wobei von

einer Bestrafung abgesehen wurde;

-

der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai

2016 (AKS Ziff. A.4.1);

-

der Beschäftigung von Ausländerinnen

und Ausländer ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4.

Mai 2016 (AKS Ziff. A.4.2).

3.

A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

-

der fortgesetzten

Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.1).

4.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten;

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von

2 Jahren.

5.

A.___ wird die ausgestandene

Untersuchungshaft (24.4.2016 - 13.7.2016) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

II.

1.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden

ist von den Vorwürfen:

-

der Erpressung (AKS Ziff.

B.4);

-

des Betruges, evtl. der

unrechtmässigen Aneignung (AKS Ziff. B.5.1);

-

der versuchten Nötigung

(AKS Ziff. B 5.2);

-

des Raufhandels (AKS Ziff.

6).

2.

B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der unrechtmässigen

Aneignung, begangen am 24. März 2013 (AKS Ziff. B.1);

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 24. März 2014 (AKS Ziff. B.2);

-

der fortgesetzten

Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. B.3.1);

-

der Tätlichkeiten, begangen

am 23. April 2016 (AKS Ziff. B.3.2).

3.

B.___ wird verurteilt:

a) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 24 Monate bei einer Probezeit von 4

Jahren;

b) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 4 Jahren;

c) zu einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.

B.___ werden die ausgestandene

Untersuchungshaft (24.4.2016 - 13.7.2016; 20.3.2017 - 6.6.2017) sowie

anteilsmässig die Ersatzmassnahmen (für die Zeit vom 7.6.2017 - 7.12.2017 im

Umfang von 50 % sowie für die Zeit vom 8.12.2017 - 19.3.2018 im Umfang von 20

%) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

III.

1.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.1. des erstinstanzlichen

Urteils folgende bei den Beschuldigten sichergestellte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: KAPO SO) auf entsprechendes Verlangen hin diesen

zurückzugeben sind:

-

Stichwaffe (getarnt

Blumenmuster) (an A.___)

-

Mobiltelefon Samsung (an

B.___)

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

2.

Das von A.___

beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00

(Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet (vgl. nachfolgende Ziff. V./11.).

IV.

1. Der

Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene

Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 aus der Staatskasse wird abgewiesen.

2. Der

Antrag von B.___ auf Feststellung einer Verletzung des

Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.

3. Der

Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene

Untersuchungshaft (CHF 16'200.00 zzgl. 5 % Zins seit 2.6.2016; CHF 15'600.00,

zzgl. 5 % Zins seit 27.4.2017) und für die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen

(CHF 28'700.00, zzgl. 5 % Zins seit 5.8.2017; CHF 5'100.00, zzgl. 5 % Zins

seit 27.1.2018) sowie für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach

richterlichem Ermessen wird abgewiesen.

V.

1.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.4. des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'607.20 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 70 %, somit CHF 21'425.05, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 70 %, somit

CHF 5'207.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.5. des

erstinstanzlichen Urteils der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

mit CHF 762.70 entschädigt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

70 %, somit CHF 533.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, nicht

geltend gemacht worden.

3.

B.___, vom 8.6.2016 bis 31.10.2016 privat

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von

CHF 3'747.95 (= 30 % von CHF 12'493.10) zugesprochen, zahlbar durch

den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Dieser Betrag

wird mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten

verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V./12.).

4.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.2. des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,

Rechtsanwalt Rolf Liniger, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 27'409.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 70 %, somit CHF 19'186.85, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Liniger,

(Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 70 %, somit CHF 4'450.25, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

5.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.3. des

erstinstanzlichen Urteils der ehemalige amtliche Verteidiger von B.___,

Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

mit CHF 16'852.20 entschädigt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

70 %, somit CHF 11'796.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Christian Werner, nicht

geltend gemacht worden.

6.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00

machen (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total

CHF 54'170.60 aus und sind wie folgt aufzuerlegen:

-

A.___:

-

Anteil Schutzmassnahmen

CHF

10'000.00

-

70 % Anteil individuelle

Auslagen

CHF

5'587.40

-

21 % Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

567.00

-

21 % Anteil Urteilsgebühr

CHF

5'250.00

Total

CHF

21'404.40

-

B.___:

-

70 % Anteil individuelle

Auslagen

CHF

5'942.00

-

49 % Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

1'323.00

-

49 % Anteil Urteilsgebühr

CHF

12'250.00

Total

CHF

19'515.00

-

Staat:

-

30 % Anteil individuelle

Auslagen A.___

CHF

2'394.60

-

30 % Anteil individuelle

Auslagen B.___

CHF

2'546.60

-

30 % Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

810.00

-

30 % Anteil Urteilsgebühr

CHF

7'500.00

Total

CHF

13'251.20

7.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'270.00 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 90 %, somit CHF 1'143.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, nicht

geltend gemacht worden.

8.

A.___, privat vertreten durch Fürsprecher Dr.

Urs Oswald, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch

den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Dieser Betrag

wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten

verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V./11.).

9.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 8'636.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 80 %, somit CHF 6'909.45, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Rolf Liniger, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 80 %, somit CHF

1'866.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

10. Die

Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00

(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF

20'500.00 aus, wovon 40 % (= CHF 8'200.00) dem Verfahren gegen A.___ und

60 % (= CHF 12'300.00) dem Verfahren gegen B.___ zuzuordnen sind. Diese

Kosten sind wie folgt aufzuerlegen:

-

A.___:

-

36 % von CHF 20'500.0

(= 90 % von CHF

8'200.00)

CHF

7'380.00

-

B.___:

-

48 % von CHF 20'500.00

(= 80 % von CHF

12'300.00)

CHF

9'840.00

-

Staat:

-

16 % von CHF 20'500.00

(= 10 % von CHF 8'200.00

und 20 % von CHF

12'300.00)

CHF

3'280.00

11. Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 28'784.40 (1.

Instanz: CHF 21'404.40, 2. Instanz: CHF 7'380.00) werden mit dem

beschlagnahmten Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00

(Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) sowie mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von total CHF 1'000.00

verrechnet, so dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen

der amtlichen Entschädigungen) dem Staat Solothurn noch CHF 7'784.40 schuldet.

12. Die

von B.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 29'355.00 (1.

Instanz: CHF 19'515.00, 2. Instanz: CHF 9'840.00) werden mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'747.95 verrechnet, so

dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der amtlichen

Entschädigungen) dem Staat Solothurn noch CHF 25’607.05 schuldet.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_912/2021 vom 1. April

2022 bestätigt.