STBER.2019.53
fortgesetzte Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
29. März 2021Deutsch178 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Müller
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___,
vertreten durch Fürsprecher Urs Oswald
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend fortgesetzte
Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz,
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 26. März 2021:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines
polizeilichen Sachbearbeiters;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Fürsprecher Urs Oswald, privater
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
5. Rechtsanwalt Rolf Liniger, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. D.___, Dolmetscher.
Zudem erscheinen:
-
Polizisten der
Kantonspolizei Solothurn;
-
ein Gerichtsberichterstatter
der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er macht den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307
StGB aufmerksam und weist dann auf das Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 hin, mit welchem die Beschuldigten primär
wegen qualifizierter Erpressung zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren (A.___) bzw.
drei Jahren und fünf Monaten (B.___) verurteilt wurden und gegen welches beide Beschuldigten
die Berufung anmelden liessen. In der Folge gibt der Vorsitzende die mit den
Berufungserklärungen gestellten Anträge der Beschuldigten bekannt (im Einzelnen
wiedergegeben unter nachfolgender Ziff. I.3.) und nennt die von der
Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufungserklärung angefochtenen Urteilspunkte
sowie die beantragten Änderungen (vgl. ebenfalls nachfolgende Ziff. I.3.). Anschliessend
verliest der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.4.) und erklärt,
weshalb die Hauptverhandlung insgesamt vier Mal verschoben werden musste. Den vorgesehenen
weiteren Verhandlungsablauf skizziert er wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten B.___ gebeten werde, zu Beginn auch seine Honorarnote für das
Berufungsverfahren Staatsanwältin C.___ zur Einsicht vorzulegen;
-
Befragung der Beschuldigten
zur Sache und zur Person (beginnend mit A.___);
-
Allfällige weitere
Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
Letztes Wort der
Beschuldigten;
-
Geheime Urteilsberatung;
-
Mündliche Urteilseröffnung,
wobei das Berufungsgericht aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage den
Parteien vorschlage, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sofern jedoch
eine solche gewünscht werde, werde sie selbstverständlich durchgeführt und die
Parteien, die nicht erneut anreisen möchten, könnten von der Teilnahme
dispensiert werden.
Der Vorsitzende bittet den Dolmetscher,
dem Beschuldigten A.___ das Gericht vorzustellen und ihm den weiteren Ablauf
der Verhandlung mitzuteilen.
In der Folge weist der Vorsitzende
darauf hin, dass angesichts der Mitwirkung des Dolmetschers nach Abschluss des
Beweisverfahrens zu klären sei, ob der Beschuldigte A.___ allenfalls sein
letztes Wort vorziehen wolle und ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht
werde.
Staatsanwältin C.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Fürsprecher Urs Oswald gibt bekannt,
dass sich sein Mandant entschlossen habe, die Berufung hinsichtlich der
Schuldsprüche wegen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern zurückzuziehen. Ebenso werde
die für diese Delikte ausgefällte Geldstrafe akzeptiert.
Rechtsanwalt Rolf Liniger hat zwei
Vorbemerkungen: Erstens möchte er sich dafür entschuldigen, dass aufgrund seiner
damaligen Erkrankung die auf den 2. Februar 2021 angesetzte Hauptverhandlung
kurzfristig habe abgesetzt werden müssen. Zweitens wolle er in Bezug auf das
ergriffene Sicherheitsdispositiv festhalten, dass sein Mandant bereits eine
Vielzahl von Behördenkontakten gehabt habe und das gegen ihn geführte
Strafverfahren nun schon lange andaure, ohne dass es je zu Problemen gekommen
sei. B.___ habe sich in dieser Zeit immer korrekt und höflich benommen. Schon
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ein Sicherheitsdispositiv
wie bei einem Mafiaprozess errichtet worden, obwohl es hierzu nicht den
geringsten Anlass gegeben habe. Vor Obergericht sei nun dasselbe festzustellen:
Es seien 4 Polizisten in Uniform und ein Polizist in Zivil vor Ort. Er empfinde
es als Zumutung, wenn er sich seine Anwaltsmappe von einem Polizisten kontrollieren
lassen müsse und dieses Vorgehen werfe die Frage auf, von welchem Szenario man ausgehe,
ob man hier ein Massaker erwarte. Es handle sich um eine unverhältnismässige
Aktion und er appelliere an das urteilende Gericht, sich nicht von einer
Stimmungsmache beeinflussen bzw. anstecken zu lassen.
Hierauf stellt der Vorsitzende klar, dass
Rechtsanwalt Liniger die mit dem Sicherheitsdispositiv verfolgte Absicht
missverstanden habe. Gemäss den beim Gericht eingegangenen Berichten der
Fachstelle des kantonalen Bedrohungsmanagements vom Januar und Februar 2021 sei
es zu Beginn dieses Jahres innerhalb der beiden Familien A.___ und B.___ zu
starken emotionalen Reaktionen gekommen. Im letzten Bericht sei von einem sehr
angespannten Verhältnis zwischen B.___ und seinem Schwiegervater A.___ die
Rede. B.___ habe berichtet, massiv bedroht worden zu sein, und die Fachstelle
des kantonalen Bedrohungsmanagements habe das Konfliktpotenzial bei einem
Zusammentreffen von A.___ mit B.___ als erheblich eingestuft. Diese neuste Entwicklung
habe die Verfahrensleitung veranlasst, die Polizei beizuziehen, während für die
vier zuvor angesetzten Hauptverhandlungen noch keine Schutzmassnahmen vorgesehen
gewesen seien. Die ergriffene Massnahme sei in keiner Art und Weise als
Misstrauensvotum des Gerichts gegenüber den Parteien und Parteivertretern zu verstehen.
Das Sicherheitsdispositiv, dessen konkrete Ausgestaltung praxisgemäss jeweils
der Polizei überlassen werde, diene denn auch nicht dem Schutz des Gerichts,
sondern dem Schutz von B.___ und A.___.
In der Folge wird der Beschuldigte A.___
vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selbst nicht belasten
müsse und die Aussagen und Mitwirkung verweigern könne. Es folgt unter
Mitwirkung des Dolmetschers die Befragung zur Sache und Person (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll: Akten Berufungsverfahren, S. [nachfolgend zit. «BA»]
269 ff. sowie Audio-Dokument: BA 278).
Im Anschluss an die Befragung von A.___
reicht sein Verteidiger einen Auszug aus dem Betreibungsregister und die
Lohnabrechnungen vom Januar, Februar und März 2021 ein.
Der Beschuldigte B.___ erklärt nach der
Belehrung durch den Vorsitzenden, er werde weder zur Sache noch zur Person
Aussagen machen (BA 276 f., 278).
Da die Parteivertreter keine weiteren
Beweisanträge stellen, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen. Der
Beschuldigte A.___ erklärt, nachdem ihm zuvor die unterschiedlichen Möglichkeiten
vom Dolmetscher erläutert worden sind, er werde sein letztes Wort nach den
Plädoyers an das Gericht richten und sei hierfür nicht auf die Mitwirkung des
Dolmetschers angewiesen. Alle Parteivertreter erklären sich mit der
schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden. Es wird vereinbart,
dass die Parteivertreter sowie der Gerichtsberichterstatter der Solothurner
Zeitung im Anschluss an die geheime Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin
vorab telefonisch über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz orientiert
werden.
Der Dolmetscher wird um 9:50 Uhr vom
Vorsitzenden verabschiedet und die Verhandlung wird für eine Pause
unterbrochen.
Anschliessend stellt und begründet Staatsanwältin
C.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Plädoyernotizen:
BA 279 ff.):
« A) A.___
1. A.___ sei schuldig zu sprechen:
a. der
gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___;
b. der Tätlichkeiten zum
Nachteil von F.___.
2. A.___
sei zu verurteilen zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren;
b. einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___
sei die erstandene Untersuchungshaft von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4. Die
bei A.___ beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 20'000.00
seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
5. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Die
Verfahrenskosten seien anteilsmässig A.___ aufzuerlegen.
B)
B.___
1. B.___
sei schuldig zu sprechen:
a. des
Raubes zum Nachteil von G.___;
b. der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.___;
c. der
gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___;
d. der
Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___.
2. B.___
sei zu verurteilen zu:
a. einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;
b. einer
Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Tagen.
3. B.___
seien insgesamt 271 Tage Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger,
sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5. Die
Verfahrenskosten seien anteilsmässig B.___ aufzuerlegen.
Nach einer kurzen weiteren Pause stellt
und begründet Fürsprecher Urs Oswald im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___
folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 303 ff.)
« 1. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf der fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung,
begangen vom Januar 2016 bis zum 23. April 2016, sowie vom Vorwurf der
Erpressung zum Nachteil von I.___ freizusprechen.
2. Im
Übrigen sei er im Sinne der Anklage betreffend Tätlichkeiten sowie betreffend
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung schuldig zu erklären.
3. Der
Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00,
unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu
bestrafen.
4. Bezüglich der Tätlichkeiten sei
von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
5. Das
beschlagnahmte Guthaben (UBS Konto) in der Höhe von CHF 20'000.00 sei dem
Beschuldigten zurückzuerstatten.
6. Dem
Beschuldigten sei eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die ausgestandene
Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 aus der Staatskasse zu bezahlen.
7. Die
Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend
dem Verfahrensausgang bzw. nach richterlichem Ermessen zu verlegen.
8. Dem
Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss vorliegender Kostennote aus der Staatskasse zu bezahlen.
Nach einer kurzen Pause stellt und
begründet Rechtsanwalt Rolf Liniger im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___
folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 322 ff.):
« 1. Die
Anträge der Staatsanwaltschaft in Rahmen der Anschlussberufung seien
abzuweisen.
2. B.___
sei von sämtlichen Anklagepunkten der Anklageschrift vom 21. August 2018
freizusprechen.
3. Es
sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren seit
Fallzuteilung am 25. März 2015 bis heute (26.3.2021) das Beschleunigungsgebot
verletzt.
4. B.___
sei folgende Genugtuung zu bezahlen:
- für
81 Tage Untersuchungshaft à CHF 200.00 pro Tag vom 24. April bis 13. Juli
2016, total CHF 16'200.00, plus Zins von 5 % seit 2. Juni 2016;
- für
78 Tage Untersuchungshaft à CHF 200.00 pro Tag vom 20. März bis 6. Juni 2017,
total CHF 15'600.00, plus Zins von 5 % seit 27. April 2017;
- für
185 Tage Auflagen und Electronic Monitoring à CHF 100.00 pro Tag vom 6. Juni
bis 7. Dezember 2017, total CHF 28'700.00 [recte: CHF 18'500.00], plus Zins von
5 % seit 5. August 2017;
- für
102 Tage Auflagen à CHF 50.00 pro Tag vom 8. Dezember 2017 bis 19. März
2018, total CHF 5'100.00, plus Zins von 5 % seit 27. Januar 2018.
- für die Verletzung
des Beschleunigungsgebots nach richterlichem Ermessen.
5. Der
Staat Solothurn habe B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung für private Verteidigung in der Höhe von CHF 12'493.10
(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
6. Der
Staat Solothurn habe B.___ für die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen
Verfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 35'567.15 (inkl.
Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) zu bezahlen, ohne Rückforderungsanspruch des
Staates.
7. Der
Staat Solothurn habe B.___ für die amtliche Verteidigung des
Berufungsverfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'041.35 (39,58
Stunden à CHF 230.00 + Kanzleikosten von CHF 219.30 + 7,7 % MWST) zuzüglich
Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung auszurichten.
8. Die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn
zur Bezahlung aufzuerlegen.»
In der Folge hält Staatsanwältin C.___
einen zweiten Parteivortrag, in welchem sie zusammengefasst im
Wesentlichen Folgendes ausführt:
Es sei von beiden Verteidigern behauptet
worden, J.___ sei von «F.___» dazu gedrängt worden, Angaben zu Lasten der
Beschuldigten zu machen. Tatsache sei, dass J.___ ausgesagt habe, er könne
keine konkreten Angaben in dieser Sache machen. Obwohl sie Rechtsanwalt Liniger
bereits ausdrücklich auf die entsprechende Fundstelle hingewiesen habe, stelle dieser
vor Obergericht erneut die Behauptung in den Raum, die in der Einvernahme von J.___
erwähnte Aktennotiz zum Treffen vom 1. Juli 2016 lasse sich den Akten nicht
entnehmen. Sie weise deshalb ein weiteres Mal darauf hin, dass diese Aktennotiz
Bestandteil der Akten bilde und im Register 3.1.5 (Pagina 18) zu finden sei. Wenn
es im vorliegenden Fall zu einer Beeinflussung gekommen sei, dann sei diese
nicht von der Familie von E.___ und F.___, sondern von der anderen Seite
ausgegangen. Unzutreffend sei des Weiteren die Behauptung der Verteidigung,
wonach am 26. April 2016 eine informelle Befragung von Frau K.___ stattgefunden
habe. Zutreffend sei in diesem Zusammenhang, dass am 26. April 2016 eine Hausdurchsuchung
im [...] stattgefunden habe und hierzu ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht
vorliege, abgelegt im Register 3.1.5 (Pagina 9). Die im Rahmen dieser
Hausdurchsuchung erfolgte Spontanäusserung von Frau K.___ sei in diesen Wahrnehmungsbericht
aufgenommen worden und unterliege der freien Beweiswürdigung.
Mit Blick auf das von der Verteidigung
in Zweifel gezogene Aussageverhalten von E.___ und F.___ lege sie dem Gericht nahe,
deren Aussagen zusammen («am Stück») zu lesen, denn die konzentrierte Lektüre offenbare,
in welchen inneren Konflikt E.___ und F___ geraten seien: Einerseits hätten diese
den Zustand mit den ständigen Zahlungen beenden wollen, andererseits hätten sie
vor diesem Schritt schlicht und einfach grosse Angst gehabt, denn A.___ habe
jeder gekannt. Die Stresssituation, der E.___ und F.___ ausgesetzt gewesen
seien, gehe aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor und in Bezug auf
die massgeblichen Punkte, d.h. die Kernelemente, seien ihre Aussagen konstant
und glaubhaft gewesen. Tatsache sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden
habe. E.___ und F.___ hätten keinen Security haben wollen, doch sie hätten
diesen nehmen müssen. A.___ habe alles bestimmt, was demgegenüber E.___ und
F.___ gewollt hätten, habe diesen überhaupt nicht interessiert.
Die Argumentation der Verteidigung,
wonach B.___ nicht gewusst habe, was A.___ gemacht und mit «F.___» besprochen
und vereinbart habe, verfange nicht, denn beide Beschuldigten hätten Kenntnis
davon gehabt, was der jeweils andere mache, das Vorgehen sei aufeinander
abgestimmt gewesen. Es liege eine mittäterschaftliche Tatbegehung vor, so dass
sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_939/2013 vom
17.6.2014) der Mittäter die Tatbeiträge des anderen Mittäters grundsätzlich anrechnen
lassen müsse.
Unzutreffend sei auch der Einwand von Rechtsanwalt
Liniger, die von der Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung gegen die
Strafzumessung genüge nicht den formellen Anforderungen von Art. 399 StPO.
Sie habe in der Anschlussberufungserklärung ausdrücklich die Verurteilung zu
einer höheren (als der erstinstanzlich ausgefällten) Strafe verlangt, damit sei
den formellen Anforderungen Genüge getan.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung
sei in Bezug auf das gegen B.___ geführte Strafverfahren das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden. Seit dem 26. April 2016 und nicht
wie behauptet bereits seit dem 25. März 2015 sei gegen B.___ ermittelt worden.
Seither habe sie sich fast täglich mit dem Fall beschäftigt und mit Blick auf
die konkreten Umstände – Vielzahl an Beschuldigten (ursprünglich 9 Personen) und
Vorhalte, Aktenumfang, Anzahl Einvernahmen, Einbezug von Dolmetschern, diverse
Beschwerdeverfahren, darunter auch ein Entsiegelungsverfahren, Verteidigerwechsel
und damit einhergehende Verzögerungen, Vorbereitung der Gerichte auf die Hauptverhandlung
etc. – sei das Verfahren beförderlich vorangetrieben worden. Auch der Umstand,
dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils knapp 5 Monate
in Anspruch genommen habe, stelle mit Blick auf die hierzu ergangene bundesgerichtliche
Rechtsprechung keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dass die
Hauptverhandlung vor Obergericht erst nun (26. Mai 2021) stattfinden
könne, sei nicht dem Staat anzulasten. Die Gründe hierfür (kurzfristiger
Anwaltswechsel, 1. Pandemiewelle im Frühling 2020, COVID 19 - Erkrankung von A.___,
Erkrankung des amtlichen Verteidigers Liniger) lägen nicht in der Verantwortung
des Staates.
In Bezug auf den angefochtenen
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Buschauffeurs H.___
werde 1:1 dasselbe wie bereits vor erster Instanz gerügt, wobei die Einwände
nicht überzeugten. So sei es durchaus üblich, in einem Arztzeugnis auch die
Angaben des Verletzten wiederzugeben und Herr H.___ habe glaubhafte Aussagen
gemacht, auf die abzustellen sei. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit
diesem Vorhalt eine unterlassene Befragung der damaligen Freundin und heutigen
Frau von B.___ vorbringe, sei dem entgegen zu halten, dass B.___ deren
Personalien nicht habe bekannt geben wollen. In rechtlicher Hinsicht sei auf
BGE 119 IV 25 zu verweisen, mit welchem das Bundesgericht einen Faustschlag,
der ein Hämatom verursacht habe, als einfache Körperverletzung taxiert habe. Es
habe sich vorliegend zweifellos nicht bloss um eine harmlose Beeinträchtigung
des Wohlbefindens gehandelt. Zudem sei von der Verteidigung nicht berücksichtigt
worden, dass immer vor der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB der
leichte Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.
1 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre.
In Bezug auf den erstinstanzlichen
Schuldspruch von B.___ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___ berufe sich
die Verteidigung zu Unrecht auf eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB.
Eine vorgängige Beleidigung durch E.___ sei bislang nie erwähnt worden und eine
Einmischung von E.___ in das Gespräch zwischen «F.___» und A.___ rechtfertige
keineswegs einen Schlag ins Gesicht. Die Konfrontation sei nicht von E.___
ausgegangen. Es habe sich um ein grundloses Zuschlagen durch B.___ gehandelt.
Schaue man sich die Videoaufzeichnung an, so sei zu erkennen, dass der Kopf des
Geschädigten aufgrund des Schlages regelrecht wegkippe. Es sei deshalb auch in
diesem Punkt am Antrag auf Schuldigsprechung wegen Tätlichkeiten festzuhalten.
Fürsprecher Urs Oswald führt im Rahmen
seines zweiten Parteivortrages aus, er halte vollumfänglich an seinen
Anträgen und Ausführungen fest. Wenn etwas in diesem Fall klar sei, dann sei
dies die Unklarheit. Die Lage präsentiere sich chaotisch und jede Partei
versuche, diese auf ihre Weise zu interpretieren. Die Familie E.___ habe sehr
widersprüchlich ausgesagt. Auf das von ihm dargestellte «Zusammenarbeitsverhältnis»
habe er keine Entgegnungen gehört. Es sei ihm folglich gelungen, dieses
Verhältnis, das lose gewesen sei, aufzuzeigen. Entscheidend sei, dass A.___
eine Leistung erbracht habe, auch wenn hierfür keine saubere schriftliche
Vereinbarung nach Schweizer Art vorgelegen habe, es habe sich um ein Verhältnis
nach «Balkan Art» gehandelt. Eine solche Vereinbarung müsse zwangsläufig zu
Streitigkeiten und Differenzen führen und genau dies sei dann ja auch hier der
Fall gewesen sei. Es gehe hier um zivilrechtliche Streitigkeiten. Der
entscheidende Fehler sei, dass diese Sache nun als strafrechtlich eingestuft
werde.
Rechtsanwalt Rolf Liniger hält ebenfalls
einen zweiten Parteivortrag. Er könne es kurz machen, der springende
Punkt sei die Beweiswürdigung. Alle Schilderungen, auf welchen die
Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft gründe, stammten aus dem Haus von E.___
und F.____ und nicht von Dritten. Es gebe keinen stringenten Beweis dafür, dass
E.___ und F.____ unter Druck gesetzt worden seien. Die Aufzählung von
Telefonnummern sowie der Verweis auf abgespeicherte Nummern sage nichts aus und
sei letztlich nichts anderes als eine riesige Rauchpetarde.
Dieselbe Problematik bestehe hinsichtlich
der vorgehaltenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.___. Ob die
Verletzung tatsächlich bestanden habe, wisse man nicht, denn hierzu habe man
lediglich die Aussagen von H.___ selber sowie einen
dubiosen Arztbericht.
Schliesslich wolle er hinsichtlich des
Beschleunigungsgebotes klarstellen, dass er nicht behauptet habe, die
Staatsanwaltschaft habe zu langsam gearbeitet. Vielmehr habe er dies bewusst
offengelassen. Er habe keine Schuldzuweisungen gemacht. Fakt sei aber, dass
zwingend zu beurteilen sei, ob das Strafverfahren zu lange gedauert habe oder
nicht.
In der Folge macht der Beschuldigte A.___
wie folgt von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch: Es stelle sich
die Frage, weshalb die Familie von E.___ und F.____ drei Monate gewartet habe und
nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Wegen der ausgeteilten Ohrfeige habe E.___
eine Rolle übernommen bzw. gespielt. Er wolle festhalten, dass er immer
gearbeitet habe und er nicht gratis arbeite. Er sei zu 100 % unschuldig.
Auch B.___ wendet sich mit einem letzten
Wort an das Gericht: Es tue ihm leid, wenn jemand – ohne sein Wissen – zu
Schaden gekommen sei. Ebenso tue es ihm leid für den Aufwand und dass es so
lange gegangen sei. In Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil von Herrn H.___ wolle
er festhalten, dass er mit diesem rede und sie sich bei einer Begegnung jeweils
grüssten. Es sei alles gut.
Um 13:05 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Berufungsverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 21. August 2018
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern
zur Beurteilung der beiden Beschuldigten A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1)
und B.___ (Beschuldigter 2) wegen der Vorhalte der fortgesetzten Erpressung
etc. (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 0001 ff., im Folgenden: SL AS
0001 ff.).
Der Beschuldigte 2 ist mit der ältesten
Tochter des Beschuldigten 1 liiert und bezeichnet diesen als Schwiegervater.
Nach seinen Angaben habe er L.___ im Frühjahr 2015 nach albanischem Brauch
geheiratet, die Ehe sei in der Schweiz allerdings noch nicht anerkannt.
2.
Am 8. März 2019 fällte das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
I.
1.
B.___ wird von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
des Raubes, evtl.
Erpressung, evtl. Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 24. März 2013 (AS Ziff. B.1);
-
der Erpressung, angeblich
begangen in der Zeit vom 5. März 2016 bis zum 14. März 2016 (AS Ziff. B.4);
-
des Betruges, evtl.
unrechtmässige Aneignung, angeblich begangen vom 23. August 2016 bis zum 30.
September 2016 (AS Ziff. B.5.1);
-
der versuchten Nötigung,
angeblich begangen in der Zeit vom 19. September 2016 bis zum 30. September
2016 (AS Ziff. B. 5.2);
-
des Raufhandels, angeblich
begangen am 24. Dezember 2016.
2.
B.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 24. März 2014 (AS Ziff. B.2);
-
der fortgesetzten,
gewerbsmässigen Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AS
Ziff. B.3.1);
-
der Tätlichkeit, begangen
am 23. April 2016 (AS Ziff. B.3.2).
3.
B.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5
Monaten.
b) einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4.
B.___ sind 271 Tage
Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Erwägungen
II.
1.
A.___ wird von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
der Erpressung, angeblich
begangen in der Zeit vom 5. März 2016 bis zum 14. März 2016 (AS Ziff.
A.2);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, angeblich begangen in einem nicht genauer definierbaren Zeitpunkt
vor dem 4. Mai 2016 bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.3).
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der fortgesetzten,
gewerbsmässigen Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AS
Ziff. A.1.1);
-
der Tätlichkeit, begangen
am 23. April 2016, wobei von einer Bestrafung abgesehen wird (AS Ziff. A.1.2);
-
der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai
2016.
(AS Ziff. A.4.1);
-
der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von August
2015.
bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.4.2).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von
2.
Jahren.
4.
A.___ sind 80 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1.
Folgende bei den
Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: KAPO SO) sind
diesen auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
-
Stichwaffe (getarnt
Blumenmuster) (an A.___)
-
Mobiltelefon Samsung (an
B.___)
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
2.
Das von A.___
beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort:
Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO
zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. IV./6).
IV.
1.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf
Liniger, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'997.25 (Honorar CHF
4'466.65, Auslagen CHF 160.40,
8.
% Mehrwertsteuer CHF 370.20) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit
dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl.
Ziff. IV./6).
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird auf CHF
27'409.75 (Honorar CHF 21'225.00, Auslagen CHF 4'197.90, 8 % Mehrwertsteuer
auf CHF 9'770.30, entsprechend CHF 781.60, 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 15'652.60,
entsprechend CHF 1'205.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 60 %, somit CHF 16'445.85, sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfange von 60 %, somit CHF
3'814.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
Es wird festgestellt, dass
die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung
von CHF 10'000.00 überwiesen hat, so dass noch die Differenz von CHF 17'409.75
auszubezahlen ist.
3.
Es wird
festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt
Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF
16'852.20 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser
Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 60 %, somit CHF 10'111.30, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird
auf CHF 30'607.20 (Honorar CHF 27'022.50, Auslagen CHF 1'368.70, 8 %
Mehrwertsteuer auf CHF 9'972.00, entsprechend CHF 797.75, 7,7 % Mehrwertsteuer
auf CHF 18'419.20, entsprechend CHF 1'418.25) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 70 %,
somit CHF 21'425.00, zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen
Verteidiger, Ronny Scruzzi, CHF 5'207.00 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde) zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass
die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 10'769.75 (als
Vorschuss für den Aufwand vom 25. April 2016 bis und mit 6. Juni 2016)
überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19'837.45
auszubezahlen ist.
5.
Es wird
festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Urs Tschaggelar, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF
762.70
entschädigt worden ist. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90,
zurückzuzahlen.
6.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25'000.00, total CHF 54'170.60
(exkl. Verteidigergebühren), sind wie folgt durch die Beschuldigten zu
bezahlen:
-
B.___:
-
60.
% Anteil individuelle
Auslagen
CHF
5'093.15
-
42.
% Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
1'134.00
-
42.
% Anteil Staatsgebühr
CHF
10'500.00
-
Parteientschädigung
CHF
-4'997.25
Total
CHF
11'729.90
-
A.___:
-
Anteil Schutzmassnahmen
CHF
10'000.00
-
70.
% Anteil individuelle
Auslagen
CHF
5'587.40
-
21.
% Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
567.00
-
21.
% Anteil Staatsgebühr
CHF
5'250.00
-
Verteidigergebühren
CHF
21'958.90
-
Beschlagnahmtes Bargeld
CHF
-20'000.00
Total
CHF
23'363.30
-
Staat:
-
40.
% Anteil individuelle
Auslagen B.___
CHF
3'395.45
-
30.
% Anteil individuelle
Auslagen A.___
CHF
2'394.60
-
37.
% Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
999.00
-
37% Anteil Staatsgebühr
CHF
9'250.00
Total
CHF
16'039.05
3.
Gegen das Urteil liessen die Beschuldigten
am 18. bzw. 19. März 2019 Berufung anmelden. Mit Berufungserklärungen vom 16.
bzw. 13. August 2019 (BA 5 ff., BA 11 ff.) werden folgende Anträge gestellt:
Beschuldigter 1:
Er sei von den Vorhalten der
fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung (AKS Ziff. A.1.1.), der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. A.4.1.) und der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern (AKS Ziff. A.4.2.) freizusprechen. Das
beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS-Konto in der Höhe von CHF 20'000.00 sei ihm
zurückzuerstatten. Es sei ihm wegen unschuldig erlittener Haft eine Genugtuung
von CHF 16'200.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom
Staat zu tragen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht liess der Beschuldigte 1 sein Rechtsmittel gegen die
Schuldsprüche wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung
von Ausländern ohne Bewilligung (Dispositivziff. II.2., 3. und 4. Lemma; AKS
Ziff. A.4.1 und 4.2) zurückziehen.
Beschuldigter 2:
Er sei von sämtlichen gegen ihn
erhobenen Anschuldigungen freizusprechen. Es seien ihm eine Genugtuung von CHF
54'480.00 und Schadenersatz für die private Verteidigung von CHF 12'493.10
zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat zur
definitiven Bezahlung aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 2. September 2019
erklärte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten 2 die
Anschlussberufung (BA 33 f.): Angefochten werde der Freispruch vom Vorhalt des
Raubes, ev. Nötigung und Betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (AKS Ziff. B.1), gefordert werde die Verurteilung zu
einer höheren Freiheitsstrafe.
4.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziff. I.1.
(teilweise): Freisprüche für den Beschuldigten 2 wegen der Vorhalte der
Erpressung (AKS Ziff. B.4.), des Betruges, ev. unrechtmässiger Aneignung (AKS
Ziff. B.5.1.), der versuchten Nötigung (AKS Ziff. B.5.2.) und des Raufhandels
(AKS Ziff. B.6.)
-
Ziff. II.1.:
Freisprüche für den Beschuldigten 1 wegen der Vorhalte der Erpressung (AKS
Ziff. A.2.) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. A.3.)
-
Ziff. II.2
(teilweise): Schuldsprüche für den Beschuldigten 1 wegen Tätlichkeiten (AKS
Ziff. A.1.2.), Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. A.4.1) und
Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung (AKS Ziff. A.4.2).
-
Ziff. III.1.:
Herausgaben von sichergestellten Gegenständen.
-
Ziffern IV.2. bis 5.
(teilweise): Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
5.
Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf den 5.
Februar 2020 angesetzt. Nachdem der Beschuldigte 1 neu einen Privatverteidiger
beigezogen hatte, wurde auf dessen Gesuch hin die Berufungsverhandlung auf den
1.
April 2020 verschoben. Weitere kurzfristige Verschiebungen der angesetzten
Hauptverhandlung erfolgten wegen der ersten Coronawelle im Frühling 2020, einer
COVID19 - Erkrankung des Beschuldigten 1 und einer Erkrankung des
Rechtsvertreters des Beschuldigten 2.
6.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde
den Parteien im Sinne von Art. 344 StPO mitgeteilt, dass der in AKS Ziff. B.1.
umschriebene Lebenssachverhalt vom Berufungsgericht auch unter dem Straftatbestand
von Art. 137 Ziff. 1 StGB (unrechtmässige Aneignung) geprüft werde (BA 74).
7.
Am 26. März 2021 wurde die Berufungsverhandlung
durchgeführt.
Wenn der Beschuldigte 2 vor dem
Berufungsgericht vorbringen liess, die Anschlussberufungserklärung der
Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung genüge den gesetzlichen
Anforderungen nicht (BA 323), kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 399
Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei in der Berufungserklärung anzugeben, welche
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Die
Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft beinhaltet den Antrag, den
Beschuldigten 1 zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen (BA 34), und
erfüllt diese Anforderung.
II. Vorhalt der fortgesetzten und
gewerbsmässigen Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___ gemäss AKS Ziff.
A.1.1. und B.2. und B.3. und Vorhalt der Tätlichkeiten des Beschuldigten 1 zum
Nachteil von F.___ gemäss AKS Ziff. A.1.2.
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits
die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung
und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck,
d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Die Beweiskraft von persönlichen
Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –
darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits
zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits
unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist
sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die
Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie
sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist
ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der
Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen
Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,
individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,
Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte
Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des
Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei
wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien
für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und
Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen
oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante
Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter
einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads
der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität
überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen
(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von
Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.;
Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
1.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird.
Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese
hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts
zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen.
Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit
welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes)
Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in
Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu
überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie
ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden
können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten
für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus
allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den
tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die
Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass
die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende
Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in
«dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende
Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend
aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche
die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende
Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan
Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu
bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne
Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das
Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1
ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Urteil 6B_902/2019 vom
8.1.2020).
2. Sachverhaltsübersicht
2.1 Der Strafanzeige der Kantonspolizei
Solothurn (Rapport vom 22. März 2017: Akten der Staatsanwaltschaft,
Register 2.1.14., Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1.14./001 ff.) kann entnommen
werden, dass es sich beim Tatort um die [...]-Bar an der […]-Strasse im ersten
Untergeschoss, unterhalb des Lokals Zd.___, handelt. Die [...]-Bar ist in drei
Bereiche unterteilt. Vorne befinden sich ein Fumoir sowie die sogenannte
«Clubbar». Im hinteren Teil ist das grosse Dancing mit Tanzfläche, einer
eigenen Bar sowie diversen Tischen mit Stühlen. Der vordere Teil der
Räumlichkeiten, das Fumoir und die Clubbar, wurde vom Ehepaar M.__ und N.___
betrieben, welches die ganzen Räumlichkeiten gemietet hatte. Der hintere Teil
der Räumlichkeiten (nachfolgend: die Bar) wurde von M.___, welche über das
Gastgewerbepatent verfügte, resp. ihrem Ehemann N.___ regelmässig
untervermietet. Zur Tatzeit war E.___ (Geschädigter 2) Untermieter der Bar und hatte
dafür seit dem 3. Dezember 2015 einen sogenannten Bereichsleitervertrag.
Beim Geschädigten 1, F.___, handelt es sich um den Vater des Geschädigten 2,
beide betrieben zusammen die Bar und veranstalteten dort Musikevents, welche
vor allem Klientel aus dem Balkan ansprachen; mitgeholfen hat dabei ein
weiterer Sohn das Geschädigten 1, O.___. Ab Anfang Januar 2016 organisierten
die Geschädigten überdies während drei Wochen auch im Zd.____
Musikveranstaltungen.
2.2 Am 26. Dezember 2015, 02:20 Uhr, kam
es in der Bar zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen
Bar-Besuchern (vgl. dazu die entsprechende Strafanzeige vom 5.8.2016:
2.1.6./039 ff./Videoaufnahmen unter Reg. 3.6.). Diese nahm ihren Beginn, als
ohne ersichtlichen Grund mehrere unbekannte Personen ins Lokal kamen,
unvermittelt sowie ohne erkennbaren Grund die Deckenverkleidung und weitere
Einrichtungen des Lokals beschädigten und einen anderen Gast provozierten. Im
Rahmen dieses Raufhandels wurde P.___ von einem Unbekannten mit der Faust ins
Gesicht geschlagen, der Geschädigte 1 am Hals gepackt sowie der Geschädigte 2
und O.___ tätlich angegriffen. Der dabei verursachte Sachschaden wurde auf CHF
3'200.00 geschätzt. Zusammenfassend erfolgte die ganze Aktion ohne erkennbaren
Grund. Nach Angaben der Geschädigten seien wenige Tage nach diesem Vorfall die
beiden Beschuldigten in der Bar erschienen und hätten verlangt, dass sie
bezahlt würden, um künftig für die Sicherheit der Bar besorgt zu sein.
2.3 Am 23. April 2016, 23:15 Uhr,
meldete sich der Geschädigte 1 telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn und gab an, in der Bar seien vier Schutzgelderpresser, welche
Geld von ihnen verlangt hätten (2.1.14./003 ff.). Der Geschädigte wurde angewiesen,
zusammen mit seinem Sohn beim Polizeiposten [...] auf das Eintreffen der
Polizei zu warten. Sie wurden in der gleichen Nacht erstmals polizeilich
befragt. Nach den Aussagen der Geschädigten hätten die Beschuldigten ab Ende
2015 bis zum 23. April 2016 von ihnen unter Androhung ernster Nachteile grosse
Geldbeträge erpresst. Im Gegenzug hätten sie dafür gesorgt, dass ihrer Familie
resp. ihrem Club, der Bar, «nichts passierte». Am 23. April 2016 sei die
Situation eskaliert, weil die Geschädigten die geforderten Gelder nicht mehr hätten
aufbringen können. Die beiden Geschädigten seien von den beiden Beschuldigten
tätlich angegangen worden. Anfänglich wurde gegen zwei weitere Verdächtigte – Q.___
und R.___ – ermittelt, wobei sich der Tatverdacht bei ihnen nicht erhärtete.
Die Familie der Geschädigten wurde von der Staatsanwaltschaft an einen geheimen
Ort verbracht und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen.
3. Vorhalte
3.1 Unter AKS Ziff. A.1.1. und B.3.1.
wird den beiden Beschuldigten fortgesetzte, gewerbsmässige Erpressung zum
Nachteil der beiden Geschädigten in einem Zeitraum ab Anfang Januar bis zum 23.
April 2016 vorgehalten. In mittäterschaftlichem Zusammenwirken hätten sie
vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher
Nachteile die Geschädigten fortgesetzt zu Geldzahlungen an sie bestimmt und so
insgesamt mindestens CHF 7'000.00 unrechtmässig erlangt, wodurch sich die
Geschädigten am eigenen Vermögen geschädigt hätten.
Der Beschuldigte 1 habe nach der
tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2015, mutmasslich anfangs Januar
2016, den Geschädigten 1 kontaktiert, da er gehört habe, dass es Probleme
gegeben habe, und er dafür sorgen könne, dass dies aufhöre. Zunächst habe sich
der Geschädigte 1 nicht darauf eingelassen. Schliesslich sei es im Januar 2016
dann nochmals zu einem Gespräch in der Bar gekommen. Im Rahmen dieses Gesprächs
habe der Beschuldigte wiederum erklärt, dass «Schutz» notwendig sei, damit es
nicht zu erneuten Problemen komme. Für diesen «Schutz» habe der Beschuldigte 1
CHF 500.00 pro Woche resp. CHF 2'000.00 pro Monat verlangt. Ebenso sei auf
Geheiss des Beschuldigten 1 dessen Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, als
Security eingestellt worden. Dieser habe wiederum den physisch klar
unterlegenen Geschädigten 2, der die Bar offiziell geführt habe, mit der
Androhung von physischer Gewalt (Schläge, Totschlag etc.) eingeschüchtert und
diesem erklärt, dass er die Bar nicht mehr öffnen dürfe, wenn er (der
Geschädigte 2) nicht zahle.
In der Folge habe der Geschädigte 2 –
teilweise durch den Bruder O.___ ausgehändigt – zwischen ca. Mitte/Ende Januar
2016 und dem 16. April 2016 wöchentlich CHF 500.00 – in der Regel am
Freitag – an den Beschuldigten 1 bezahlt resp. das Bargeld an dessen Sohn S.___
ausgehändigt zwecks Weiterleitung an den Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2
habe sich in der Folge als «Security» in der Bar aufgehalten, wobei dies nicht
notwendig gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe die entsprechenden Arbeiten auch
gar nicht effektiv vorgenommen. Vielmehr habe er sich lediglich in der Bar aufgehalten
und sich sowie seinen Kollegen (alkoholische) Getränke spendiert, ohne diese zu
bezahlen. Pro Abend habe der Beschuldigte 2 vom Geschädigten 2 resp. dessen
Bruder für seine blosse Anwesenheit pro Stunde CHF 30.00, d.h. pro Abend
zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00, verlangt. Die entsprechenden Zahlungen
seien in der Folge einzig aus Angst vor Repressalien erfolgt. Von den
Beschuldigten sei wiederholt in Aussicht gestellt worden, dass die Geschädigten
die Bar bei Nichtbezahlung nicht mehr öffnen dürften. Durch sein Verhalten,
seine physische Überlegenheit sowie auch durch seine ständigen Drohungen (z.B.
«Was meinst Du, wer Du bist? Ich kann Dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal
die Rega kann Dir helfen» oder der Androhung, er werde «A.___ kommen lassen») habe
der Beschuldigte 2 den Druck auf die Geschädigten konstant aufrechterhalten.
Als am 23. April 2016 kein Geld habe bezahlt werden können, habe der
Beschuldigte 1 gegenüber dem Geschädigten 1 erklärt, dass der Geschädigte 2 das
Lokal nicht mehr öffnen dürfe, wenn er nicht bezahle. Zudem habe der
Beschuldigte 1 dem Geschädigten 1 mit der rechten Hand einen Schlag in das
Gesicht versetzt. Anschliessend hätten der Beschuldigte 2 und der Geschädigte 1
die Bar verlassen und sich nach draussen zum Eingangsbereich begeben. Dort sei
die Diskussion weitergeführt worden. Schliesslich sei der Geschädigte 2 dazu gekommen
und habe sich an der Diskussion beteiligen wollen, woraufhin der Beschuldigte 2
ihm mit der offenen Hand einen Schlag in das Gesicht (Wangenbereich) versetzt
habe. In der Folge hätten sich die beiden Geschädigten zur Polizei begeben und
Anzeige erstattet.
Bezüglich der beiden Schläge wird den
Beschuldigten 1 und 2 in AKS Ziff. A.1.2. und B.3.2. zudem die Verübung von
Tätlichkeiten vorgehalten, wobei der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz
gegenüber dem Beschuldigten 1 (von einer Bestrafung wurde Umgang genommen, vgl.
Dispositivziff. II.2., 2. Lemma) rechtskräftig ist.
3.2 Die beiden Beschuldigten anerkennen,
im genannten Zeitraum von den Geschädigten insgesamt CHF 7'000.00 erhalten zu
haben: Der Beschuldigte 1 habe insgesamt CHF 4'000.00, je CHF 2'000.00 für die
Monate Januar und Februar 2016, erhalten. Die CHF 2'000.00 für den März sei der
Geschädigte 1 noch schuldig (10.1.1./011). Der Beschuldigte 2 hat nach seinen
Angaben während zwei bis drei Monaten für seine Anwesenheit in der Bar Geld
erhalten, soweit solches vorhanden gewesen sei, insgesamt ca. CHF 1'000.00 pro
Monat – total CHF 3'000.00 –, wobei er überdies eine Restforderung von CHF
500.00 geltend machte (10.1.2./033 und 045). Dies seien aber bezüglich beider
Beschuldigter Lohnzahlungen gewesen, die ihnen aufgrund ihrer Anstellung bei
den Geschädigten zugestanden seien. Auch vor dem Berufungsgericht führten die
beiden Rechtsvertreter aus, es habe zwischen den Geschädigten und den
Beschuldigten je ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei wohl nicht in der
hierorts gewohnten Art in schriftlicher Form abgeschlossen worden, da die
schweizerische Denkart nicht übertragen werden könne auf die aus dem Balkan
stammenden Beteiligten. Es habe sich um ein «Arbeitsverhältnis besonderer Art»
gehandelt. Der Beschuldigte 1 liess ausführen, er sei ein
Sicherheitsmitarbeiter «im weiteren Sinne» gewesen, nicht ein klassischer
Türsteher.
3.3 Zu befinden ist bei der
Sachverhaltsfeststellung damit namentlich über zwei Fragen:
-
Haben die
Beschuldigten für die Geschädigten gearbeitet und was wurde vereinbart
(nachfolgende Ziffer 4)?
-
Wurden die
allfälligen Verpflichtungen von den Geschädigten freiwillig eingegangen, d.h.
erfolgten die Geldzahlungen der Geschädigten an die beiden Beschuldigten freiwillig
oder wurden sie – wie von den Geschädigten behauptet – mit Gewalt oder Drohung
von den Beschuldigten einseitig durchgesetzt (nachfolgende Ziffer 5)?
4. Tätigkeiten/Arbeitsverhältnisse der
Beschuldigten bei den Geschädigten
Die Vorinstanz hat unter den Ziffern III.2.3.
und 2.4. der Urteilsbegründung (US 23 ff.) diese Frage in Bezug auf die
beiden Beschuldigten einer eingehenden und zutreffenden Beurteilung unterzogen,
denen sich das Berufungsgericht sachverhaltlich anschliessen kann. Auf ihre
genannten Erwägungen kann somit vorweg vollumfänglich verwiesen werden.
Zusammengefasst kommt das Berufungsgericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
4.1. Ein wie auch immer ausgestaltetes Arbeitsverhältnis
des Beschuldigten 1 kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
-
Der Beschuldigte 1 hat
bezüglich des angeblichen Arbeitsverhältnisses widersprüchlich ausgesagt und
seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten und Erkenntnissen der
Strafverfolgungsbehörden angepasst. Zuerst gab er an, als Security – aber nicht
als Partner – in der Bar gearbeitet zu haben, seit drei Monaten, jeweils
freitags und samstags von 22:00 bis 04:00 Uhr, habe er als Türsteher nur dort
gearbeitet, ganz [Name der Ortschaft] könne das bezeugen. Sein Schwiegersohn,
der Beschuldigte 2, habe zusammen mit ihm als Security dort gearbeitet. Der
Geschädigte 1 schulde ihm für seine Arbeit als Security noch CHF 2'000.00. Er
habe am 23. April 2016 nur seinen ihm zustehenden Lohn einfordern wollen
(Hafteinvernahme und Einvernahme vom 24.4.2016). Dies bestätigte er am 2. Mai
2016, er sei nur ganz vereinzelt an diesen Tagen (Freitag und Samstag von 22:00 Uhr
bis 04:00 Uhr) nicht dort gewesen. Auf den Vorhalt, an Samstagen hätten in der
Bar arabische Nächte stattgefunden, welche nicht von den Geschädigten, sondern
von den Ehegatten M.___ und N.___ organisiert worden seien, passte der
Beschuldigte seine Aussagen an und führte aus, da sei er oben im Zd.____ als
Security tätig gewesen. Unten habe er an drei Samstagen gearbeitet. Auf den
Einwand, N.___ habe ihn kaum in der Bar gesehen, erwiderte der Beschuldigte 1:
Er habe dort gearbeitet, er könne das mit seinem Leben garantieren. Auf den
Vorhalt, der Beschuldigte 2 habe mehrfach ausgesagt, nur er selbst habe in der
Bar als Security gearbeitet, verlangte der Beschuldigte 1 ausweichend unbedingt
eine Konfrontation mit dem Geschädigten 1, dann werde man sehen (10.1.1./024). Als
ihm die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTID)
vorgehalten wurden (ausser in zwei Nächten war er nie zu den von ihm
angegebenen Zeiten vor Ort), relativierte er seine vorherigen Angaben und
machte geltend, der Geschädigte 1 habe ihm gesagt, er müsse nicht so oft
kommen. Manchmal habe er mit diesem zusammen auch Sängerinnen gesucht und sie
hätten wie Partner zusammengearbeitet. Was das Telefon sage, interessiere ihn
nicht. Ab und zu habe er auch frei genommen, der Beschuldigte 2 sei ja da
gewesen. Am 9. Juni 2016 gab er in zwei aufeinander folgenden Fragen zwei völlig
widersprüchliche Antworten: Frage 49: «Der Geschädigte 1 habe den Leuten
gesagt, ich sei sein Partner. Ich war aber der Security». Frage 50 (ob er denn
nun dessen Partner gewesen sei oder nicht): «Nein, jetzt bin ich hier. Ganzes
Personal, alle, die dort gearbeitet haben, haben es gewusst, ich bin dort der
Partner. Sein Bruder weiss das auch» (10.1.1./074 f.). Er blieb aber auch
später dabei, er habe in der Bar gearbeitet und seinen Lohn verdient. Vor dem
Berufungsgericht liess er dann vorbringen (BA 270 f.), er sei kein klassischer
Partner gewesen, der am Geschäft beteiligt gewesen sei, sondern als Partner nur
für den Schutz zuständig gewesen. In diesem (zweiten) Fall verstehe man
«Partner sein» so, dass es zu keinen Problemen komme, wenn Kunden vor Ort seien.
Sie hätten von Anfang an bis zum Schluss keine Probleme gehabt, während es
früher dort «non stop» Probleme gegeben habe. (Auf die Frage, was er konkret
als Partner dort gemacht habe) Er habe sich bei den Kunden als Partner
vorgestellt und weil er schon seit 30 Jahren in dieser Region lebe und er alle
kenne, habe dort aus Respekt niemand Probleme gemacht. Auf den (erneuten) Vorhalt,
er sei gemäss der Telefonauswertung nur selten dort gewesen und wenn überhaupt
nur für kurze Zeit, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei an diesen Abenden
jeweils mit dem Chef auch in andere Lokale gegangen, um Musik zu hören. Das Balkan-System
sei so. Wenn es anderswo bessere Musik gebe, gehe man dorthin und mache eine
Offerte, damit die Musiker in ihr Lokal kämen (BA 272). Das Aussageverhalten
des Beschuldigten 1 lässt ihn als unglaubwürdig erscheinen.
-
Die Ergebnisse der
RTID sind auf US 24 f. im Detail aufgelistet und zeigen zusammengefasst, dass
der Beschuldigte 1 an den von ihm angegebenen Arbeitszeiten zumeist nicht in
der Nähe der Bar war und er – wenn er gemäss Antennenstandort in der Bar gewesen
sein könnte – meist nur kurz da war und dann fast pausenlos telefonierte, was
mit einer Tätigkeit als Security kaum vereinbar wäre.
-
Dieser Sachbeweis
deckt sich mit den Aussagen von R.___ und T.___, die sich regelmässig in der
Bar aufgehalten hatten, des Hauptmieters und Untervermieters N.___, der eine
Arbeit des Beschuldigten 1 in der Bar ausschloss, und namentlich auch den
widerspruchsfreien und plausiblen Aussagen der Geschädigten und ihrer
Familienmitglieder; auch dazu kann auf die detaillierten Auflistungen der
Vorinstanz auf US 26 ff. verwiesen werden. An gleicher Stelle wird auch auf die
Aussagen von K.___ vom 9. Mai 2016, damalige Geschäftsführerin des Zd.___,
eingegangen, welche angegeben hat, der Beschuldigte 1 habe bei den Musikabenden
des Geschädigten 1 im Zd.___ jeden Tag als dessen Bodyguard gewirkt (10.2.1.6).
Ihre Aussagen werden einerseits von den Ergebnissen der RTID widerlegt,
andererseits stand sie ganz offensichtlich unter grossem Druck des
Beschuldigten 1, der von ihr auch schon Schutzgeld verlangt und gesagt habe,
ihm gehöre ganz [Name der Ortschaft]. Sie getraue sich nicht, schriftliche
Aussagen zu machen (2.1.6./019 und 3.1.5/009). Bei dieser Aktennotiz des
Polizeibeamten U.___ vom 27. April 2016 (3.1.5./009) über Feststellungen
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2016 im Zd.____ handelt es sich
um einen verwertbaren polizeilichen Wahrnehmungsbericht. Hinweise dafür, dass
dieser nicht korrekt sein könnte, bestehen keine, eine Befragung des
Polizeibeamten wurde nie beantragt. Auch die Aussage von J.___, der erst am 3.
Oktober 2016 als Zeuge aussagte (10.3.1.6), ist durch die RTID-Ergebnisse
widerlegt: Der Zeuge gab an, jedes Mal, wenn er in die Bar gekommen sei, sei
der Beschuldigte 1 neben der Türe gestanden oder gesessen. Auf Vorhalt der
Ergebnisse der RTID gab er an, der Beschuldigte 1 sei «mehrheitlich» da gewesen
und er selbst sei nicht viel in der Bar gewesen. Der Zeuge gab auch an, er sei
hie und da als Tourist in der Schweiz, um ein Auto zu kaufen, das er danach in
Serbien weiterverkaufe. Seine Aussagen, wie er sich – mit dem Geschädigten 1
gut befreundet – in die Sache «eingemischt» habe, erscheinen wirr. Er sei vom
Beschuldigten 1 beim Coiffeur angefragt worden, eine Aussage zu machen. Er habe
diesem dann bei einem zweiten Treffen beim Coiffeur eine Kopie seines Passes
gegeben. Entgegen den Angaben des Beschuldigten 1 sei er nie bei dessen Anwalt
gewesen. Er sei auch sonst nirgends hingegangen mit dem Beschuldigten 1. Auch
der Beschuldigte 2 sei meist neben der Türe gestanden als Wachmann. Auch
bezüglich des Zeugen J.___ gibt es einen Wahrnehmungsbericht: Der Polizeibeamte
V.___ berichtet darin über ein Gespräch mit dem Zeugen vom 1. Juli 2016 im […]
(3.1.5./018): Die Geschädigten hätten mitgeteilt, der Zeuge sei aus dem Umfeld
des Beschuldigten 1 angegangen worden, um den Aufenthaltsort der Geschädigten
ausfindig zu machen. Dabei habe der Zeuge weder seinen vollen Namen nennen noch
etwas zur ganzen Angelegenheit rund um den Beschuldigten 1 sagen wollen. Er sei
von einem W.___ angegangen worden, er wisse sicherlich, wo sich die Familie der
Geschädigten aufhalte. Dieser W.___ sei Teil einer grösseren Organisation und
habe viel Druck gemacht. Zu diesem Treffen äusserte sich der Zeuge bei der
Befragung ausweichend und wenig plausibel. Der Geschädigte 1 habe damals von
ihm verlangt, dass er gewisse Aussagen mache, was er nicht gewollt habe
(10.3.1.6/010 f.). Insgesamt vermögen auch diese Aussagen von J.___ am
Gesamtbild keine vernünftigen Zweifel zu erwecken.
-
Selbst der
Beschuldigte 2 gab zunächst an, neben ihm habe nur noch Servierpersonal in der
Bar gearbeitet (10.1.2./036 und 049). Er sei der einzige Security gewesen. Erst
auf Nachfrage der Polizei erklärte er, der Beschuldigte 1 habe auch dort
gearbeitet, was er in der Folge bestätigte, ohne aber nähere Angaben zu dessen
Arbeitszeiten, Arbeitstagen und Aufgaben machen zu können. Man solle den
Beschuldigten 1 selbst dazu befragen. Sie seien unabhängig voneinander
angestellt worden (10.1.2./ 049 f. und 099). Auch später wollte er dazu nichts
sagen, die Polizei solle den Beschuldigten 1 selbst dazu befragen
(10.1.2./157). Auf den Vorhalt der Polizei hin, der Beschuldigte 1 habe
ausgesagt, er sei «wie ein Partner» angestellt gewesen, wurde auch dies vom
Beschuldigten 2 bestätigt. Auch der Beschuldigte 2 hat somit seine Aussagen den
jeweiligen Fragen und Vorhalten der Polizei angepasst, was ihn als
unglaubwürdig erscheinen lässt. Zu diversen verdächtigen SMS-Mitteilungen
zwischen den beiden Beschuldigten verweigerte der Beschuldigte 2 die Antwort
(10.1.2./ 103 ff.).
Zusammengefasst kann somit die Aussage
des Beschuldigten 1, er habe die ihm übergebenen Gelder als angestellter Security
(oder auch als Partner, vgl. US 28 f.) der Geschädigten verdient, aufgrund
seiner eigenen Aussagen, der dies klar bestreitenden Aussagen des Beschuldigten
2, der Ergebnisse des RTID und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten ohne
jeden vernünftigen Zweifel widerlegt werden. Er hat keine Arbeit in der Bar der
Geschädigten geleistet. Die Zahlungen wurden aber in der Tat unter dem Titel
«Schutz» geleistet, die Hintergründe werden sogleich unter der nachfolgenden
Ziffer II.5. beleuchtet. Als weiteres anschauliches Muster des
Aussageverhaltens des Beschuldigten 1 kann noch folgendes Beispiel aufgeführt
werden: Die Strafverfolgungsbehörden hielten ihm vor, auf seinem Konto seien im
Jahr 2015 nebst seinem Lohn noch Bareinzahlungen von CHF 70'000.00 vermerkt,
auf die Frage nach deren Herkunft antwortete er: «Also das stimmt nicht. Ich
habe keine Ahnung. Ich schwöre es» (10.1.1./050). Später in der gleichen Einvernahme
gab er dann an, die hohen Bareinzahlungen auf sein Konto seien auch von Schulden,
die Leute bei ihm gehabt hätten, zum Beispiel von einem Türken, dessen Namen er
aber nicht kenne (10.1.1./051).
4.2 Bezüglich des Beschuldigten 2 hat
die Vorinstanz eine formelle Anstellung als Security (Sicherheitsmann) bei den
Geschädigten grundsätzlich bejaht. Dieser war tatsächlich regelmässig in der
Bar anwesend, wurde von den Aussenstehenden aber nicht als Sicherheitsmann
wahrgenommen. Er erfüllte auch nicht die Voraussetzungen gemäss
Bereichsleitervertrag an einen anzustellenden Security, wurde darin doch «geschultes»
Personal verlangt, was N.___ bezüglich des Beschuldigten 2 denn auch
kritisierte (vgl. US 29 ff.). Insofern in Bezug auf die Einvernahme von N.___ vom
1. Mai 2016 (10.2.1.1/006 ff.) vom Beschuldigten 2 vor der ersten Instanz wegen
verwehrter Teilnahmerechte eine Unverwertbarkeit geltend gemacht wurde, ist
darauf zu verweisen, dass diesen Aussagen im vorliegenden Verfahren keine
wesentliche und schon gar nicht eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und es
sich um eine Erstbefragung und damit eine polizeiliche Ermittlungshandlung handelte.
Dem Verteidiger war der Termin der Einvernahme bekannt, dieser wurde am 1. Mai
2016 parteiöffentlich befragt. Die damaligen Verteidiger beider Beschuldigter
hatten Kenntnis von dieser Einvernahme und blieben der Befragung fern
(10.2.1.1./007). Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 397 E. 3.1.1. erwogen:
«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei polizeilichen Einvernahmen
richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1
dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre
Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei,
etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und
Fragen stellen kann (Urteile 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015
vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Auf die Teilnahme kann
vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet
werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger
ausgehen kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu
Art. 147 StPO; OLIVIER THORMANN, in: Commentaire romand, Code de procédure
pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 147 StPO). Ein Verzicht ist auch anzunehmen,
wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch: Urteil
6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht
schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017
E. 4.3 mit Hinweisen).». Der Beschuldigte hat im Verfahrensverlauf – mit
Einschluss des Berufungsverfahrens – immer auf das Stellen von Beweisanträgen, und
damit auch auf eine Konfrontation mit N.___, verzichtet. Vor dem
Berufungsgericht wurde denn auch keine Unverwertbarkeit von dessen Einvernahme mehr
geltend gemacht. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die Einvernahme von T.___
am 4. Mai 2016, an welcher der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1
teilgenommen hat (10.2.1.3). Es kann dazu auf die Ausführungen der
Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht verwiesen werden (BA 283 f.).
Aber selbst wenn mit der Vorinstanz von
einer «formellen Anstellung» des Beschuldigten 2 auszugehen wäre, würde es sich
nicht um ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis handeln, wie sogleich zu zeigen
sein wird.
5. Freiwilligkeit der
Arbeitsverhältnisse bzw. Zahlungen
5.1 Die Geschädigten machten von Anfang
an geltend, sie hätten nur unter Druck und Drohungen an die Beschuldigten
bezahlt. Zu den konkreten Druckmitteln der Beschuldigten machten die
Geschädigten folgende Angaben:
-
Geschädigter 2 am
24. April 2016 als Auskunftsperson (10.3.1.1./006 ff.): Die Beschuldigten
hätten gesagt, wenn er das Geld nicht bezahle, dann sei fertig. Dann habe der
Beschuldigte 1 ihm mit Totschlag gedroht, er dürfe die Bar nicht mehr öffnen
und er werde ihm zeigen, wer der Boss sei. Wenn er nicht bezahle, würden Sachen
wie gestern Abend passieren. Die beiden Beschuldigten hätten gedroht, ob er mit
der Polizei oder sonst wem komme, sei egal, es werde so oder so etwas
passieren. Die würden machen, was sie androhten. Anlässlich der nächsten
Befragung vom 26. April 2016 wollte der Geschädigte 2 aus Angst keine Aussagen
machen und verlangte Schutz (10.3.1.1./010 ff.). Tags darauf führte er als
Zeuge aus, das Geld sei für den «Schutz» gewesen, «d.h. Sicherheit, damit
nichts passiere». Ein paar Tage nach der Schlägerei im Club sei der
Beschuldigte 2 in den Club gekommen und habe gesagt, sie bräuchten Schutz wegen
dieser Schlägerei. Sie benötigten den Schutz unbedingt, ansonsten würde das
wieder passieren. Wenn er (der Geschädigte) zahle, seien ihre Namen drin und es
werde ruhig sein (10.3.1.1./017 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihm einmal
gedroht, wenn er nicht bezahle, könne er nicht arbeiten. Er könne «auch mit der
Polizei oder weiss Gott wem kommen, er dürfe dann nicht aufmachen». (Auf die Nachfrage,
was aufmachen?) Die Bar aufmachen. Bis er die CHF 2'000.00 bezahlt habe.
Das hätten ihm die Beschuldigten in aggressivem Ton gesagt. Auf Nachfrage
beschrieb der Geschädigte die Drohungen immer ähnlich: Er hätte nicht arbeiten
dürfen, ohne vorher bezahlt zu haben. Bis dann sei die Bar geschlossen. «Auf gut
Deutsch: nur über ihre Leiche dürfe er öffnen.». Er habe sich bedroht und
«Scheisse» gefühlt. Er habe nicht damit umgehen können, wenn er die beiden
Felsen, die beiden Kolosse, gesehen habe (10.3.1.1./019). In der Folge
widersprach sich der Geschädigte aber auch, indem er die Frage, ob ihm konkret
damit gedroht worden sei, ihm oder seinen Angehörigen Gewalt anzutun,
verneinte: Es sei einfach gesagt worden, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er
sei nicht früher zur Polizei gegangen, weil er sich vor grösseren Konsequenzen
gefürchtet habe. Damit meine er, geschlagen zu werden, oder vielleicht die
Familie. Der Beschuldigte 2 habe ihm oft gedroht, er schlage ihn und breche ihn
in zwei Teile, dann könne ihm nicht einmal die Rega helfen. Auf den Widerspruch
angesprochen, führte der Geschädigte aus, er habe ganz einfach Angst und fühle
sich wie auf Glatteis. Die weiteren Aussagen des Geschädigten 2 sind auf US 34
f. dargelegt. Zusammengefasst gab er an, die Beschuldigten seien nach der
Schlägerei von Ende Dezember 2015 gekommen und hätten gesagt, er benötige
Schutz, damit dies nicht wieder passiere. Der Schutz habe CHF 2'000.00
gekostet, CHF 500.00 pro Woche. Zudem sei der Beschuldigte 2 in der Bar und
schaue, dass nichts passiere. Auf konkrete Nachfrage nach der Gegenleistung für
das Geld: «Schutz, damit niemand etwas kaputt machen kann. Dass niemand
Probleme machen kann.» (10.3.1.1./026). Der Beschuldigte 2 habe zusätzlich noch
einen Stundenlohn von CHF 30.00 verlangt. Der Geschädigte bestätigte seine
Aussage, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, ihn in zwei Teile zu brechen,
sodass ihm nicht einmal die Rega mehr helfen könne. Dann habe der Beschuldigte
2 ihn noch geschlagen und das als «Spass» bezeichnet. Am 23. April 2016 seien
die beiden Beschuldigten zusammen gekommen und hätten sie angeschrien, sie
dürften nicht mehr arbeiten, bis die CHF 2'000.00 bezahlt seien. Nicht einmal
die Polizei könne helfen. Bei Nichtbezahlung habe er einen grossen Konflikt,
d.h. schlagen, die Bar schliessen oder alles kaputt schlagen, befürchtet. Wenn
sie sagten, die Bar sei zu, dann sei das so, da könne man nichts ändern oder
diskutieren. Die Beiden hätten die Macht und der Beschuldigte 1 das Sagen. Alle
hätten Angst vor diesem, wegen seinem grossen Namen und den Sachen, die er gemacht
habe mit dem Schutzgeld.
-
Geschädigter 1 am
24. April 2016 als Auskunftsperson: Das Ganze habe vor ein paar Monaten
begonnen. So laufe das in diesem Geschäft: Plötzlich kämen ein paar Typen in
die Bar und machten Probleme. Am anderen Tag komme dann ein anderer und frage
nach den Problemen und er könne dafür sorgen, dass die Probleme aufhörten. Wenn
man ablehne, gehe das so weiter. Genau so sei es bei ihnen gewesen: Es habe
eine Schlägerei gegeben und dann sei der Beschuldigte 1 gekommen, der überall
bekannt sei. Dieser sei mit allen möglichen Verbrechern befreundet und alle
hätten Angst vor ihm. Als er abgesagt habe, habe der Beschuldigte 1 seinen
Schwiegersohn oder Kollegen geschickt, die seinem Sohn Angst gemacht hätten.
Sie hätten ihm mit Schlägen etc. gedroht und irgendwann habe sein Sohn bezahlt.
Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er sei der Chef und wenn der Geschädigte 2
nicht bezahle, dürfe er die Bar nicht mehr öffnen (10.3.1.3./001 ff.). Am 8.
Juli 2016 parteiöffentlich als Zeuge (10.3.1.3./011 ff.): Er habe Angst um Leib
und Leben. Es handle sich um gefährliche Leute. Er mache trotzdem Aussagen,
damit es einmal ein Ende gebe. Der Beschuldigte 1 habe auch bestimmt, dass der
Beschuldigte 2 in der Bar arbeite. Dieser habe dann alles bekommen, was er gewollt
habe, und sich wie ein zweiter Besitzer benommen. Wenn sie etwas abgelehnt
hätten, habe der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldigten 1 gedroht. Der Beschuldigte
1 habe für die CHF 2'000.00 überhaupt nichts gemacht. Der Beschuldigte 2
habe seinem Sohn einmal gedroht, er werde ihn schlagen, sodass ihn die Rega
abholen müsse. Zusammengefasst hätten sie ihn und seinen Sohn geschlagen, Geld
genommen und seinen Kindern das Leben kaputt gemacht.
-
O.___ als Zeuge (10.3.1.2.):
Seit Januar hätten die beiden Beschuldigten Schutzgeld verlangt. Der
Beschuldigte 1 habe jeden Freitag CHF 500.00 gewollt. Der Beschuldigte 2 habe
jeden Tag Geld gewollt und dies aggressiv verlangt, sonst gebe es Probleme. Er
habe ihm das Geld geben müssen. Er habe so etwas wie Angst gehabt. Auf
Nachfrage gab er an, bei Nichtbezahlung seien Probleme in Aussicht gestellt
worden. Konkretes sei nicht gesagt worden. Sie hätten Angst gehabt und nur
deshalb bezahlt. Man höre vom Beschuldigten 1, dieser sei ein grosser Mann in
der Schweiz. Die Leute redeten viel über ihn, dass er Schutzgeld verlange. Sein
Bruder habe dem Beschuldigten 2 das verlangte Geld gegeben, weil er dies habe
tun müssen. Sie hätten sonst Probleme bekommen, so wie der Vorfall im Dezember.
Der Beschuldigte 1 habe gesagt, der Beschuldigte 2 müsse bei ihnen Security
sein. Einmal habe ihn der Beschuldigte 2 gestossen, als er diesem die
gewünschte Whiskey-Flasche nicht habe geben wollen. Dann habe er sie ihm halt
doch gegeben.
Wie die Vorinstanz (US 36 f.) zu Recht
feststellt, wirken die Aussagen der Geschädigten eher umständlich und
unbeholfen, insbesondere wenn es darum ging, konkrete Drohungen oder Gewaltanwendungen
zu umschreiben. Mehrfach sprechen sie eher von einer diffusen Angst, die sie
hatten. Die Beschreibung eines Klimas der Angst erscheint aber authentisch,
indem viele gehabte Gefühle beschrieben werden. Teilweise fallen – wie oben
erwähnt – die Aussagen auch widersprüchlich aus. Allerdings wäre dies gerade
bei bewussten Falschaussagen so nicht zu erwarten: Bei einem abgesprochenen Komplott
gegen die Beschuldigten würden die Geschädigten kurze und klare Beschuldigungen
erheben, welche sie problemlos jederzeit wiederholen könnten, die Darstellungen
wären – entgegen den vorliegenden Aussagen – nahezu wortgleich und nicht so
differenziert. Die unbeholfenen und teilweise relativ schwer fassbaren Aussagen
der Geschädigten geben aber konstant, folgerichtig und einleuchtend eine Angst
wieder, die sie vor den Beschuldigten, und dabei insbesondere vor dem
Beschuldigten 1, hatten. Diese Angst hat sie zweifellos auch bei ihrem
Aussageverhalten beeinflusst, wollte der Geschädigte 2 doch einmal aus Angst
gar nicht mehr aussagen. Die entsprechenden Gefühle fasste der Geschädigte 2
einmal wie folgt in Worte: «Auf gut Deutsch: nur über ihre Leiche dürfe ich
öffnen. Ich fühlte mich bedroht und fühlte mich Scheisse. Ich wusste nicht, wie
damit umgehen. Wenn ich zwei Felsen sehe. Solche Kolosse. Er hat solche Arme.»
(310.3.1.1./019). Für den Erlebnishintergrund spricht weiter die eindrückliche
Schilderung des Geschädigten 2, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, ihn in
zwei Teile zu brechen, sodass ihm auch die Rega nicht mehr helfen könne. Diese
Drohung hat auch der Geschädigte 1 bestätigt. Die Geschädigten haben auch viele
Details geschildert, die man in einer erfundenen Aussage nicht erwarten könnte:
So beispielswiese, wie der Beschuldigte 1 reagiert habe, als sie die
Einsatzzeiten hätten reduzieren wollen: Er habe sie angeschrien, wer sie denn seien,
dass sie sagen wollten, wann er zu kommen haben (10.3.1.1./022 und
10.3.1.1./029). Ein besonderer Belastungseifer ist bei den Geschädigten nicht
auszumachen. Sie haben sich mitten in der Nacht persönlich bei der Polizei
gemeldet und es ist kaum vorstellbar, dass sie aufgrund ihrer intellektuellen
Leistungsfähigkeit in der Lage wären, eine derartige, komplexe Lügengeschichte
innert kürzester Zeit aufzubauen und dann in den wesentlichen Zügen
widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Sie schilderten auch Druckversuche aus
dem Umfeld der Beschuldigten nach der Anzeigeerstattung, wie dies auch N.___ zu
Protokoll gab (10.2.1.1./015 f.: T.___ sei kurz nach dem Vorfall vom 23.4.2016
zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, wenn er die Bar weiterhin dem Geschädigten
1 lasse, «dann passiere was Schlimmes»). Am 25. April 2016 meldete sich
beispielsweise der Geschädigte 1 bei der Kantonspolizei Bern, da er von einem «X.___»
mehrfach zu einem Treffen aufgefordert worden sei und dieser wegen der Anzeige
gegen die beiden Beschuldigten viel Druck mache. In der Folge ging die Polizei
des Kantons Bern an den vereinbarten Treffpunkt und konnte dort X.___
kontrollieren (3.1.5./011), also die gleiche Person, der N.___ kurz darauf den
hinteren Teil der [...]-Bar vermietet hat (11.2./004) und die zumindest der
Beschuldigte 2 trotz dessen erstem Bestreiten gut kannte. Ein Vorgehen, das im
Übrigen auch in anderen Fällen erfolgreich war: Es wurden Anzeigen erstattet
und am Tag, nachdem der Beschuldigte 1 darüber informiert worden war, wurden
Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen (2.2./006 f./5.1.1.2.) oder Aussagen
wurden aus Angst verweigert (I.___: 10.3.1.4/001 ff.) bzw. widerrufen (Y.___:
10.3.2.1./046 f.). In den Akten finden sich im Übrigen zahlreiche Hinweise,
nach denen der Beschuldigte 1 gefürchtet war (N.___: Dieser sei ein sehr
gefährlicher und gewalttätiger Mensch 10.2.1./017; K.___ in der polizeilichen
Aktennotiz vom 27.4.2016: 3.1.5./009: Der Beschuldigte 1 sei vor Kurzem mit ca.
15 Leuten in den Club gekommen und habe Schutzgeld verlangt. Sie getraue sich
nicht, das schriftlich auszusagen, weil sie die Reaktionen fürchte) oder als
«Mafiaboss» bzw. «Big-Boss» bezeichnet wurde (Z.___: 10.2.4.4/010, Y.___:
10.3.2.1./004 und 014). Q.___ zögerte mit der Antwort auf die Fragen, ob er
sich vor dem Beschuldigten 1 fürchte und ob er von diesem schon bedroht worden
sei (10.1.3./013). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten somit als
ausgesprochen glaubhaft.
5.2 Für die Freiwilligkeit der Zahlungen
der Geschädigten an die Beschuldigten spricht wenig, ausser den Aussagen der
Beschuldigten selbst, die schon gemäss vorstehenden Ausführungen grundsätzlich als
wenig glaubhaft qualifiziert wurden. Auch bezüglich Freiwilligkeit lassen die
Beschuldigten jegliche plausible Begründung dafür vermissen, weshalb die
Geschädigten ausgerechnet ihnen, die sie vorher kaum gekannt hatten, vor dem
Hintergrund der schlecht laufenden Geschäfte freiwillig so viel Geld ohne
konkrete Gegenleistung in Form von Arbeit bezahlt haben sollen. Hingegen
sprechen nebst den Aussagen der Geschädigten folgende Erwägungen dafür, dass
die Zahlungen nicht freiwillig geleistet wurden:
-
Die zeitliche Nähe
zum ungeklärten und unerklärlichen Vorfall in der Bar vom 26. Dezember 2015:
Kurz darauf sprachen die Beschuldigten bei den ihnen vorher kaum bekannten
Geschädigten vor und es wurden ihnen in der Folge Zahlungen ohne erkennbare
Gegenleistung der Beschuldigten (mit Ausnahme des von ihnen dafür in Aussicht
gestellten «Schutzes» vor weiteren analogen Vorfällen gemäss den Angaben der
Geschädigten) geleistet. Nach Aussagen des Beschuldigten 2 habe er die
Geschädigten vorher nicht gekannt, dennoch sollen sie zu ihm gekommen sein und
ihn als Security angefragt haben (10.1.2./042). Dass er vertraglich
verpflichtet war, einen Security einzustellen, sagte auch der Geschädigte 2
aus, allerdings entsprach der Beschuldigte 2 nicht den vertraglichen
Anforderungen.
-
Der SMS-Verkehr
zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Geschädigten 2 vom 6. April 2016
(10.1.2./162 f, auf US 32 wörtlich wiedergegeben) zeigt klar auf, dass es der
Beschuldigte 2 war, der den Geschädigten vorschrieb, wann er zur Arbeit komme.
Dies unabhängig davon, dass ihm der Geschädigte 2 versuchte klar zu machen,
dass er keine Sängerin und auch kein Geld habe, er müsse dem Beschuldigten 1 ja
Geld geben. Dabei wird klar, dass das bei einem Arbeitsverhältnis übliche
Subordinationsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier umgekehrt
wurde: Der Beschuldigte 2 bestimmte seine Arbeitszeiten selbst, auch gegen den
Willen der Geschädigten. Weiter schrieb er, wenn sie nicht bezahlen könnten,
müssten sie schliessen. Dieser SMS-Verkehr bestätigt entsprechende Aussagen des
Geschädigten 2 und seines Bruders O.___. Im Verlauf dieses SMS-Verkehrs betonte
der Beschuldigte 2 im Übrigen, die Geschädigten hätten «ihren Namen benutzt».
Dazu verweigerte der Beschuldigte 2 die Aussage (10.1.2./155). Wenn nun vor dem
Berufungsgericht vorgebracht wird, damit habe der Beschuldigte 2 einzig «seine
Rechte aus dem Arbeitsvertrag» geltend gemacht, so ist das vor dem Hintergrund
des Wortlautes der Kommunikation mehr als beschönigend.
-
Die Angaben der
Beschuldigten selbst, wonach sie «für die Sicherheit» der Bar angestellt worden
seien. Damit geben sie selbst zu erkennen, dass die Zahlungen unter dem Titel
«Sicherheit/Schutz» für das Lokal geleistet wurden. Auch hier ist auf die weitestgehend
fehlende konkrete Gegenleistung zu verweisen: Wohl war der Beschuldigte 2
grossmehrheitlich anwesend, übte aber nicht erkennbar Security-Tätigkeiten aus,
sondern konsumierte und spendierte seinen Bekannten Alkohol, ohne dafür zu
bezahlen. Offenbar genügte es, wenn allgemein bekannt war, dass die beiden
Beschuldigten mit ihrem Namen für den Schutz des Lokals einstanden. Bereits in
seiner ersten Befragung hatte der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb zwei
Securities nötig gewesen seien geantwortet: «Er (der Geschädigte 1) konnte dann
den Leuten einfach sagen, ich bin der Partner von A.___. Dafür hat er mir die
CHF 500.00 pro Woche bezahlt.» (10.1.1./012). Beim «Schutz» ging es um das
Verhindern weiterer Vorfälle wie am 26. Dezember 2015, also genau das, was
landläufig unter «Schutzgelderpressung» verstanden wird.
-
Die Ertragslage der
Bar liess die Anstellung von Sicherheitsleuten, zumal ohne jede Ausbildung und
ohne effektive Arbeitsleistung, nicht zu: Sowohl die Geschädigten
(10.3.2.1./029; 10.3.2.3./014) wie auch N.___ (10.2.3.1./008) legten dar, dass
das Lokal schlecht gelaufen sei und es nur wenig Gäste gehabt habe. Dementsprechend
seien die Geschädigten ihm die Untermiete zur Hälfte noch schuldig. Selbst der
Beschuldigte 1 gab einmal an, sein Schwiegersohn habe nur an den Wochenenden
gehen müssen, weil es wenige Leute gehabt habe (10.1.1./012). Und auch sein
Verteidiger sprach vor Amtsgericht von einem «mehrmonatigen, schlechten
Geschäftsgang» (SL AS 125).
-
Am 23. April 2016
kam es denn wegen ausstehender Zahlungen an die beiden Beschuldigten
tatsächlich zu tätlichen Übergriffen an den Geschädigten durch die beiden
Beschuldigten. Ein Blick in den Videoausschnitt von diesem Abend zeigt, dass
die von den Geschädigten geschilderte Angst wohl nicht unbegründet war: Darauf
ist deutlich zu sehen, wie sich der Beschuldigte 1 nach einem Schlag ins
Gesicht des Geschädigten 1 an die wenigen Gäste in der Bar wendet, auf den
Tisch klopft und gestikuliert, wohl um zu zeigen, wer in der Bar das Sagen hat
(vgl. Daten-CD in den Akten, 3.6./002, ab Minute 10.47). In einer SMS vom
gleichen Abend um 19:33 Uhr verbot der Beschuldigte 1 dem Geschädigten 2, das
Lokal aufzumachen, sollte das Geld nicht bereit sein (was genau den von den Geschädigten
geltend gemachten Drohungen entspricht, 10.1.1./091 und 107).
6. Sachverhaltsfeststellung
Zusammenfassend spricht alles für die
Angaben der Geschädigten, wonach die Beschuldigten sie nach dem Vorfall vom 26.
Dezember 2015 aufgesucht haben und ihnen unter Hinweis auf diesen Vorfall für
die Zukunft Sicherheit und Schutz versprochen haben gegen die von ihnen
verlangten Zahlungen. Die Aussagen der beiden Geschädigten sind konstant und folgerichtig,
sie decken sich mit den übrigen Beweismitteln und es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigten unter Strafandrohung bei falscher Anschuldigung
bzw. falschem Zeugnis, aber auch angesichts der körperlichen Überlegenheit der
Beschuldigten, wahrheitswidrig belasten sollten. Sie hatten keinen Nutzen
davon, mussten im Gegenteil ihr Lokal als Folge der Anzeige aufgeben. Wäre das
Ganze, wie von den Beschuldigten geltend gemacht, eine einzige Lüge, hätten die
Geschädigten kaum dafür ihr gewohntes Umfeld verlassen, um sich dem auf sie
ausgeübten Druck zu entziehen. Das Vorbringen der Beschuldigten, die
Geschädigten hätten mit der Anzeige die berechtigten Lohnforderungen der
Beschuldigten umgehen wollen, überzeugt in keiner Weise: Abgesehen davon, dass
kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, zeigen die bisherigen Ausführungen,
dass es für die Geschädigten ein Leichtes gewesen wäre, Lohnforderungen der
beiden Beschuldigten abzuwehren. Zudem hatten die Geschädigten auch bei anderen
Leuten wie dem Vermieter N.___ noch höhere Schulden. Letztlich zeigt auch die
Tatsache, dass die Geschädigten im Strafverfahren keinerlei Zivilforderungen
geltend machten, dass es ihnen nicht um materielle Vorteile ging. Auf die
Angaben der Geschädigten ist abzustellen. Entgegen den Vorbringen vor dem
Berufungsgericht (vgl. insbesondere die Aussagen des Beschuldigten 1, BA 271,
sowie sein letztes Wort) konnten auch die beiden Ohrfeigen vom 23. April 2016 keinen
Anlass bieten, eine solche Geschichte zu erfinden und vorzutragen. Damit ist
auch das von der Vorinstanz festgestellte «Arbeitsverhältnis» mit dem
Beschuldigten 2 jedenfalls rechtlich nicht gültig zustande gekommen, da es den
Geschädigten aufgezwungen wurde. Die für eine vertragliche Vereinbarung
unabdingbare übereinstimmende gegenseitige Äusserung des freien Willens fehlte
offenkundig. Die «Lohnzahlungen» erfolgten daher ohne rechtliche Grundlage.
Auch die Zahlungen an den Beschuldigten 1 erfolgten ohne Rechtsgrundlage,
sondern unter Zwang. Die Zahlungen an die beiden Beschuldigten erfolgten mithin
einzig, weil ihnen für den Fall der Nichtbezahlung erhebliche Nachteile
angedroht wurden. Der äussere Ablauf, wie er in der Anklageschrift geschildert
wird, ist erstellt.
7. Tätlichkeit des Beschuldigten 2 am
Geschädigten 2
Der Beschuldigte 2 bestritt in der
Einvernahme vom 24. April 2016 (10.1.2./036), den Geschädigten 2 ins Gesicht
geschlagen zu haben. Er führte aus, er sei mit «F.___» am Sprechen gewesen.
Plötzlich habe sich der Geschädigte 2 eingemischt. Er habe ihn deshalb kurz im
Gesicht berührt, im Sinne, er solle schweigen. Aber geschlagen habe er ihn
nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2015 (10.1.2./066) führte er aus,
er habe den Geschädigten 2 nur mit den Fingern (offene Hand) gegen das Gesicht
gestossen. In der Einvernahme vom 11. Juli 2016 meinte er, er habe diesen nur
ins Gesicht «gschüpft» (10.1.2./160).
Der Geschädigte 2 sagte in der
Einvernahme vom 22. Juni 2016 (10.3.2.1./032) aus, der Beschuldigte 2 habe ihn
geschlagen, als er etwas gesagt habe. Dieser habe ihn auf der Seite bei der
Lippe geschlagen, er glaube auf der linken Seite, ob mit der Faust oder dem
Handballen wisse er nicht mehr genau.
Aus dem Ausschnitt der
Überwachungskamera im Aussenbereich der [...]-Bar (Minute 11:32 bis 12:00) ist
ersichtlich, wie der Kopf von E.___ richtiggehend zur Seite klappt, als die
Hand des Beschuldigten 2 die Wange des Geschädigten 2 trifft (vgl. CD in den
schriftlichen Akten, Reg. 3.6./002), was klar gegen die vom Beschuldigten
eingeräumte leichte Berührung spricht. Der ermittelnde Polizeibeamte beschrieb
die Schläge der beiden Beschuldigten anhand der Videoaufnahmen zutreffend wie
folgt: «Beide Beschuldigten schlagen völlig unvermittelt und mit Wucht zu.»
(2.1.6./010). Auch die Fotoaufnahmen, welche anlässlich der Anzeige vom 24.
April 2016 – mithin unmittelbar nach dem Vorfall – vom Geschädigten 2 gemacht
wurden (Reg. 3.1.5./002), bestätigen diesen Eindruck. Zu sehen ist darauf
eine Verletzung (Rötung und Schürfung) auf der linken Seite des Mundinnern. Die
Spuren der körperlichen Einwirkung lassen keine Zweifel daran, dass es sich
hierbei um einen Schlag und nicht nur um eine Berührung oder ein «Schüpfen»
gehandelt haben muss und schon gar nicht – wie vor dem Berufungsgericht vom
Vertreter des Beschuldigten 2 ausgeführt (vgl. BA 333), um eine Handbewegung in
Richtung des Geschädigten, die diesen im Sinne einer reflexartigen Ausweichbewegung
unwillkürlich den Kopf habe wegdrehen lassen. Es ist von einem vorsätzlichen
Handeln des Beschuldigten 2 auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
ist erstellt.
8. Rechtliche Würdigung
8.1.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht
sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Die Erpressung richtet sich gegen das
Vermögen und die persönliche Freiheit. Tatmittel ist Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen
Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des
Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen,
doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des
angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist
zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der
Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die ernstlichen Nachteile können Leib
und Leben oder andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) des Opfers selber
oder von anderen Personen betreffen. Mit Bezug auf Letzteres ist immerhin
erforderlich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Betroffenen ebenso
intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn gerichteter Zwang. Eine Androhung von
Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile
ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend
klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Die Vermögensdisposition kann in
einer Übergabe von Sachen, im Erbringen von (geldwerten) Leistungen, im
Verzicht auf eine Forderung oder im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen.
Der Vermögensvorteil muss dabei unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen
Anspruch, so liegt höchstens Nötigung vor. Zudem muss zwischen der Nötigung und
der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen, d.h. die
Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des
Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven
Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden
Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt
voraus. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Vermögensschaden eintritt (zum
Ganzen: Stefan Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Strafrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK
StGB», Art. 156 StGB N 1, 10, 11, Art. 181 StGB N 4 f., mit
Hinweisen; Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2013, Art. 156 StGB N 3 - 10, Philippe
Weissenberger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2018, nachfolgend zit. «BSK StGB II»,
Art. 156 StGB N 29).
Subjektiv erfordert die Erpressung in
allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen
handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden
Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz). Eventualvorsatz
genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger
Bereicherung. Die blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung
genügt (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 31 f. mit
Hinweisen).
8.1.2 Handelt der Täter gewerbsmässig
oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB).
Der Qualifikationsgrund der
fortgesetzten Tatbegehung zielt auf Fälle ab, in denen dieselbe Person
wiederholt erpresst wird. Gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem
einmaligen Willensentschluss beruhen oder der Täter den Vorsatz immer wieder
neu fasst. Die Drohung braucht nicht jedes Mal ausdrücklich erneuert zu werden.
Eine mehrfache Tatbegehung im Sinne der Qualifikation ist grundsätzlich ab zwei
Fällen denkbar. Allerdings muss die Tat im Ausmass und in ihrer Schwere mit der
gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein und eine Mindeststrafe von einem
Jahr rechtfertigen; wird die gleiche Person mehrfach um jeweils CHF 100.00
erpresst, kommt es hierfür auf die vom Täter gekannten persönlichen
Verhältnisse des Opfers sowie auf die Art und Schwere der Gewalt oder Drohung
an. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtbetrachtung, die nicht
nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in
Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet (Philippe Weissenberger
in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 39 f.).
Die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des
berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt dann berufsmässig, wenn sich aus
der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus
der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus
den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BGE 119 IV 129 S. 132). Erforderlich
ist laut Bundesgericht, dass der Täter bereits mehrfach delinquiert hat.
Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich indes nicht genau beziffern.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag
diese verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit
der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter eine deliktische
Tätigkeit «nach der Art eines Berufs» ausübt. Ferner muss der Täter in der
Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall
sein, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit
einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen
namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen
namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die
entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische
Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des
Täters bildet. Es genügt ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter
relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet
haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten
zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der Fall ist,
entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener
Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens,
erzielte und angestrebte Deliktssumme). Die Absicht muss nicht dahingehen, sich
Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr der Wille, sich
irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (Marcel Alexander
Niggli/Christoph Riedo in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 38 i.V.m.
Art. 139 StGB N 89, 95, 97 ff. mit Hinweisen). Gewerbsmässigkeit erfordert
aber weiterhin ein Dreifaches:
-
mehrfaches
Delinquieren;
-
die Absicht, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen;
-
die Bereitschaft zur
Verübung einer Vielzahl von Delikten der gleichen Art.
8.1.3 Nach der Rechtsprechung ist
Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts
vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag
nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung
des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der
Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat auch tätlich mitwirken. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des
gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenfalls nicht erforderlich; es
genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht.
Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder
unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch
Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den
unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil
des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26.5.2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis
steht fest, dass der Beschuldigte 1 den Geschädigten 1 nach einer tätlichen
Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2015 in der Bar Ende 2015/Anfang
Januar 2016 kontaktierte, da er gehört habe, dass es Probleme gegeben habe und
er dafür sorgen könne, dass dies aufhöre. Nachdem sich der Geschädigte 1 zunächst
nicht darauf einliess, kam es im Januar 2016 nochmals zu einem Gespräch in der
Bar. Im Rahmen dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte 1 wiederum, dass
«Schutz» notwendig sei, damit es nicht zu erneuten Problemen komme. Für diesen
Schutz verlangte er CHF 500.00 pro Woche. Ebenso war auf Geheiss des
Beschuldigten 1 dessen «Schwiegersohn», der Beschuldigte 2, im Lokal anwesend und
wurde von den Geschädigten für seine Anwesenheit mit CHF 30.00 pro Stunde entschädigt
Damit wurde von den Beschuldigten klar
in Aussicht gestellt, es würden sich weitere Vorfälle in der Art vom 26.
Dezember 2015 in der Bar ereignen, sollten die Geschädigten den von ihnen
angebotenen «Schutz» nicht annehmen und die geforderten Summen bezahlen.
Selbstverständlich hätten weitere derartige Vorfälle den Geschädigten das
Betreiben der Bar eher früher als später verunmöglicht. Die Geschädigten führten
in ihren Einvernahmen immer wieder aus, es wären andere Leute gekommen und
hätten Probleme gemacht, wären sie nicht auf das Angebot des Beschuldigten 1,
für «Schutz» zu sorgen, eingegangen. Der Beschuldigte 1 sei im Umfeld bekannt
dafür, Schutzgeld zu verlangen und mit Verbrechern befreundet zu sein. Er sei
derjenige mit der Macht und dem grossen Namen. Die Geschädigten legten
glaubhaft dar, bereits aufgrund seines Rufes Angst oder zumindest erheblichen
Respekt vor dem Beschuldigten 1 gehabt zu haben. So reichte bereits die subtile
Drohung, es sei Schutz notwendig, damit es zu keinen weiteren Problemen in Form
tätlicher Auseinandersetzungen mit erheblichem Sachschaden in der Bar komme, um
die Geschädigten zur geforderten Geldübergabe und zur «Anstellung» des
Beschuldigten 2 als Security sowie zu vermeintlichen Lohnzahlungen zu bewegen.
Neben dem Ruf wirkte auch das Erscheinungsbild der beiden Beschuldigten
furchteinflössend auf die Geschädigten. So führte E.___ aus, er habe nicht
gewusst, wie mit der Drohung umzugehen, wenn er zwei solche Felsen, solche
Kolosse sehe. Auch F.___ gab in der Einvernahme vom 24. April 2016 zu
Protokoll: «Sie haben ja gesehen, wie die Typen aussehen. Zum Beispiel der
Schwiegersohn von A.___, dieser A.___. Das ist ein Monster. Mein Sohn ist
schlank. Der hat keine Chance» (10.3.2.3./009). Daneben versetzte der
Beschuldigte 2 die Geschädigten auch in Angst und Schrecken, indem er ihnen mit
Gewalt drohte («Ich kann dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann
dir helfen»). Letztlich stellten die Beschuldigten auch wiederholt klar, dass
die Geschädigten die Bar nicht mehr öffnen dürften, wenn sie den
Geldforderungen nicht nachkämen.
Indem die Beschuldigten den Geschädigten
«Probleme» in Aussicht stellten, diesen mit körperlicher Gewalt sowie mit der
Schliessung der Bar drohten, stellten sie diesen ein zukünftiges, Leib und
Leben, ihr Vermögen sowie ihre Familie betreffendes Übel in Aussicht. Dass es
sich dabei um die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Gesetzes handelt,
liegt auf der Hand, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass
derartige Äusserungen – insbesondere in Verbindung mit dem Ruf und dem
Erscheinungsbild der Beschuldigten – geeignet sind, auch eine verständige
Person in der Lage der Betroffenen zu einer Vermögensdisposition zu verleiten.
In Folge der – teilweise auch subtilen – Drohungen händigten die Geschädigten dem
Beschuldigten 1 wöchentlich CHF 500.00 bzw. monatlich CHF 2'000.00
aus, ohne dass hierfür eine legale Gegenleistung erbracht wurde, die
Geldzahlungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage und damit unrechtmässig.
Zusätzlich übergaben sie dem Beschuldigten 2 pro Abend, an welchem dieser
anwesend war, zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 für dessen «Security-Dienstleistung».
Dabei beschränkte sich dessen «Arbeitsleistung» darauf, herumzusitzen,
kostenlos alkoholische Getränke zu konsumieren und solche anderen Gästen zu
offerieren. Von einer seriösen Security-Tätigkeit und damit einer eigentlichen
Gegenleistung kann hierbei nicht gesprochen werden. Darüber hinaus lag auch
kein gültiger Arbeitsvertrag vor, wurde dieser sowie dessen Bedingungen den
Geschädigten doch von den Beschuldigten aufgezwungen. Somit erfolgten auch die
vermeintlichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten 2 ohne Rechtsgrundlage und
damit unrechtsmässig. Erstellt ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der
Drohung und der Schädigung. Der objektive Tatbestand der Erpressung ist somit
erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ging es den Beschuldigten
darum, die beiden Geschädigten durch die Ausübung psychischen Druckes und
Drohungen zu einer sie schädigenden Vermögensdisposition zu bewegen. Dabei
wussten sie, dass ihr Verhalten, ihre physische Überlegenheit sowie die
Drohungen mit «Problemen», körperlicher Gewalt und der Schliessung der Bar
geeignet waren, eine verständige Person in der Lage der Betroffenen zu einer
Vermögensleistung zu motivieren. Die Beschuldigten handelten wissentlich und
willentlich und damit vorsätzlich. Ihr Handeln zielte zudem einzig darauf ab,
eine wirtschaftliche Besserstellung zu erzielen.
Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten
Bereicherung ist zu verneinen, wenn der Täter einen rechtlich geschützten
Anspruch auf den erstrebten Vorteil hat oder zu haben glaubt. Massgeblich ist
hierbei, ob sich ein Beschuldigter vorstellt, dass sein Anspruch von der
Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe im
Rahmen eines Zivilprozesses durchsetzen könnte (vgl. Philippe Weissenberger in
BSK StGB II, Art. 156 StGB N 32 f.). Beim Beschuldigten 1 kann dies
mangels einer Gegenleistung bzw. der Zahlungen zufolge der Drohungen ohne
weiteres verneint werden. Der Beschuldigte 2 verlangte das Geld hingegen für
seine Anwesenheit in der Bar, jedoch wusste auch er, dass diese den
Geschädigten aufgezwungen worden war. Darüber hinaus konnte er auch gar nicht
ernsthaft annehmen, dass durch blosses Herumsitzen, Alkohol trinken und das
Offerieren von Getränken an andere Gäste eine Arbeitsleistung erbrachte wurde,
welche eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung entstehen lassen würde,
zumal er seine «Arbeitszeiten» selber bestimmte, indem er kam und ging, wie er
es wollte. Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlungen bestand – wie oben
ausgeführt – deshalb auch beim Beschuldigten 2 nicht, was diesem denn auch
bestens bewusst war. Beide Beschuldigten handelten somit in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht.
Im Ergebnis haben die Beschuldigten mit
ihrem Verhalten den Grundtatbestand der Erpressung sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
8.2.2 In Bezug auf die Mittäterschaft
kann festgehalten werden, dass die beiden Beschuldigten trotz der getrennt
erfolgten Zahlungen an sie nicht unabhängig voneinander agierten. Ob der
Beschuldigte 2 bei der ursprünglichen Entschlussfassung, die Geschädigten um
Schutzgeld zu erpressen, dabei war und mitgewirkt hat, kann grundsätzlich dahingestellt
bleiben. Auch wenn der Beschuldigte 1 in einem ersten Schritt allein entschieden
hätte, dass sein Schwiegersohn in der Bar als Security «einzustellen» war,
machte sich Letzterer durch seine regelmässige Anwesenheit in der Bar und die
damit verbundenen Geldzahlungen an sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen.
Der Beschuldigte 2 war dabei derjenige, welcher durch seine regelmässige
Anwesenheit und die primär durch ihn erfolgten Drohungen mit körperlicher
Gewalt den Druck auf die Geschädigten konstant aufrechterhielt. Wenn seine
Drohungen und physische Überlegenheit nicht mehr ausreichten, um die
Geschädigten zu den Geldzahlungen zu bewegen, liess er seinen Schwiegervater
kommen, welcher der Forderung Nachdruck verlieh, indem er selber auch mit
körperlicher Gewalt drohte. Da der Beschuldigte 1 aber gemäss den Aussagen der
Geschädigten derjenige «mit der Macht», dem «grossen Namen» und dem dubiosen
sozialen Umfeld war, vor dem alle Respekt hatten, reichte es in der Regel aus,
lediglich damit zu drohen, den Beschuldigten 1 kommen zu lassen, so dass dieser
grundsätzlich nur sporadisch in der Bar erscheinen musste, um seine Präsenz zu
markieren und das Geld abzuholen. Aus den Aussagen der Geschädigten geht
deutlich hervor, dass der Beschuldigte 1 derjenige war, welcher das Sagen
hatte. Dennoch wirkte der Beschuldigte 2 durch seine Anwesenheit, sein
Verhalten und seine ständigen Drohungen derart wesentlich bei der Tatausführung
mit, dass auch er als Hauptbeteiligter zu gelten hat.
Zusammengefasst haben beide Beschuldigte
bei der Entschliessung, Planung und insbesondere Ausführung der erpresserischen
Handlungen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass sie
als Hauptbeteiligte dastehen. Demzufolge haben die beiden Beschuldigten in Mittäterschaft
gehandelt.
8.2.3 Die Geschädigten wurden von den
Beschuldigten während ca. vier Monaten wiederholt zur Zahlung von Geld
genötigt. Während die Drohungen zu Beginn noch subtil erfolgten, indem
«Probleme» angekündigt wurden, sollten die Dienste der Beschuldigten nicht in
Anspruch genommen werden, folgten später explizite und massive Drohungen mit
Gewalt sowie mit wirtschaftlichen Nachteilen in Form der Schliessung der Bar.
In der Nacht vom 23. April 2016 wurde gegen die Geschädigten sodann auch Gewalt
angewendet, indem der Geschädigte 1 vom Beschuldigten 1 und der Geschädigte 2
vom Beschuldigten 2 jeweils einen Schlag ins Gesicht erhielten. Gemäss den
Angaben von N.___ betrug die Lokalmiete CHF 300.00 pro Tag (Einvernahme
vom 1.5.2016, 10.2.3.1./009). Die wöchentlichen Zahlungen an den Beschuldigten
1 beliefen sich auf CHF 500.00 bzw. monatlich CHF 2'000.00, wobei
dieser von den Geschädigten nach seinen eigenen Angaben insgesamt
CHF 4'000.00 während zweier Monate erhalten haben will. Der Beschuldigte 2
wurde für seine Anwesenheit in der Bar mit CHF 100.00 bis CHF 200.00
pro Abend entschädigt, wobei sich seine monatlichen Einnahmen aus der Bar nach
eigenen Angaben auf CHF 1'000.00 beliefen. Der Beschuldigte 2, welcher gute
drei Monate lang in der Bar «arbeitete», erlangte damit von den Geschädigten
insgesamt einen Betrag von mindestens CHF 3'000.00. Neben den bereits sehr
hohen Mietkosten und den üblichen Auslagen, welche durch das Betreiben einer
Bar anfielen, dürften die Zahlungen von insgesamt mindestens CHF 7'000.00
an die Beschuldigten in der Zeitspanne von ca. drei Monaten die Geschädigten in
arge finanzielle Nöte gebracht haben, wie sie dies auch mehrfach in ihren
Einvernahmen dargelegt haben. Dies insbesondere, da das Lokal gemäss den
übereinstimmenden Aussagen aller Befragten nicht sehr gut lief. Dabei mussten
die Geschädigten immer damit rechnen, weiter erpresst zu werden, so dass ein
Ende nicht in Aussicht stand, worin gerade die Perfidität des in Art. 156
Ziff. 2 StGB beschriebenen Vorgehens liegt. Es muss auch davon ausgegangen
werden, dass die Beschuldigten weitergemacht hätten, hätten die Geschädigten
nicht nach der Eskalation vom 23. April 2016 die Polizei verständigt und damit
das deliktische Handeln der beiden Beschuldigten gestoppt. Aus diesen
Erwägungen ist vorliegend das Qualifika-tionsmerkmal der fortgesetzten
Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt.
8.2.4 Die Beschuldigten erfüllten auch
einige Tatbestandsmerkmale eines gewerbsmässigen Handelns. Der Beschuldigte 2
war im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos und erhielt monatlich
CHF 1'800.00 von der Sozialhilfe (Einvernahme vom 12. Mai 2016,
10.1.2./061). Die CHF 1'000.00, die er gemäss eigenen Angaben monatlich
von den Geschädigten erhielt, stellten damit einen namhaften Betrag an die
Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie eine regelmässige Einnahmequelle
dar. Während ca. drei bis vier Monaten war der Beschuldigte 2 zeitweise fast
täglich in der Bar anzutreffen und drohte den Geschädigten dabei wiederholt,
sofern sich diese nicht nach seinem Willen verhielten. Auch der Beschuldigte 1
verfügte im Tatzeitraum über keine Festanstellung, verdiente indes über ein
Temporärbüro zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 27. April 2016
insgesamt CHF 8'627.70, im Durchschnitt somit CHF 2'156.90 pro Monat.
Aus dem von ihm betriebenen Fitnesscenter, dem […], erwirtschaftete er gemäss
eigenen Angaben in der Einvernahme vom 11. Mai 2016 keinen Gewinn
(10.1.1./035). Später gab er dazu an, er habe im 2015 mit dem Fitnessstudio
vielleicht CHF 5'000.00 bis 6'000.00 verdient (10.1.1./048). Es ist auch hier
offensichtlich, dass ein Zusatzeinkommen von CHF 2'000.00 monatlich
durchaus geeignet ist, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung
seiner Lebensgestaltung zu leisten, zumal der Beschuldigte 1 gemäss den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 20. Mai 2016
nicht gerade einen bescheidenen Lebensstil gepflegt haben soll (12.3.1./042,
s.a. 2.1.6./016, 3.1.5./021 ff. und 10.1.1./041 und 049). Der Beschuldigte 1
war im Gegensatz zum Beschuldigten 2 weniger in der Bar anzutreffen, was jedoch
daran lag, dass er den Druck auf die Geschädigten durch sein anfängliches
Auftreten sowie die Anwesenheit und die Drohungen des Beschuldigten 2
aufrechterhalten lassen konnte. Nichtsdestotrotz erschien auch er während ca.
drei bis vier Monaten immer wieder in der Bar, um das Geld abzuholen, seine
Präsenz zu markieren und Drohungen auszusprechen. Auch sein Verhalten zielte
somit – insbesondere in Verbindung mit dem mittäterschaftlichen Handeln des
Beschuldigten 2 – darauf ab, regelmässige Einnahmen anzustreben, was ihm wie beschrieben
auch gelang.
Aufgrund der Mehrzahl von Delikten
gleicher Art, der Dauer, der aufgewendeten Zeit sowie dem erzielten Gewinn kann
ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass beide Beschuldigten die
deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübten. Sie wären zudem beide zu
einer Vielzahl weiterer Erpressungen bereit gewesen und hätten diese auch verübt,
hätten die Geschädigten nicht Anzeige erstattet.
Fraglich ist hingegen, ob die mehrfache
Erpressung einer einzigen geschädigten Partei genügt, um eine gewerbsmässige
Begehung zu bejahen. Das Bundesgericht führte mehrfach aus, der Täter müsse zu
einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Nicht erforderlich
sei, dass sich die Bereitschaft auf eine unbeschränkte Art von Opfern beziehe.
Gewerbsmässigkeit könne auch beim fortwährenden Bestehlen ein und derselben
Person vorliegen: BGE 116 IV 319, 115 IV 34, 72 IV 82. Mit BGE 115 IV 34 wurde
die Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Die Bereitschaft des Täters, gegenüber
unbestimmt vielen zu handeln, setze weder unbestimmt viele Geschädigte noch
Getäuschte voraus. Entscheidend sei seine Bereitschaft, in unbestimmt vielen
Fällen zu handeln. In BGE 94 IV 21 führte das Bundesgericht aus (Regeste), ob
der Täter, der sich ausschliesslich gegen die gleiche Person vergangen habe,
trotzdem bereit gewesen sei, gegen unbestimmt viele zu handeln, hänge von den
besonderen Umständen ab. Gewerbsmässig vergehe sich nur, wer selber bereit sei,
gegen unbestimmt viele zu handeln. Im konkreten Fall ging es um einen Täter,
der über längere Zeit der an die Käserei gelieferten Milch Wasser zugesetzt
hatte. Da davon auszugehen war, der Täter habe sich nur gerade gegen eine
Partei vergehen wollen, wurde die Gewerbsmässigkeit verneint. In BGE 116 IV 319 wurde (im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Betruges) erwogen,
gewerbsmässig könne auch ein Täter handeln, der stets gegen die gleiche, grosse
Unternehmung vorgehe, etwa weil er mit deren Strukturen vertraut sei und sich
das von ihm angewandte System insoweit bewährt habe.
Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine
Hinweise, dass die Beschuldigten nur gerade gegen die Geschädigten hätten
vorgehen wollen, ebenso wenig aber auch für eine Bereitschaft, gegen eine
Mehrheit von Geschädigten vorgehen zu wollen. Allerdings ist bei der
qualifizierten Erpressung die Sachlage insofern anders, als eine fortgesetzte
Tatbegehung gegen die gleiche Person bereits einen Qualifikationsgrund erfüllt.
Im Gegensatz zu den anderen Delikten mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
muss deshalb bei der Erpressung ein Vorgehen gegen eine Mehrzahl von
Geschädigten verlangt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb keine
gewerbsmässige Begehung anzunehmen ist. Der Wegfall dieser Qualifikation wirkt
sich aber einzig bei der Strafzumessung aus, da es bei einer qualifizierten
Erpressung bleibt.
Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten
somit der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB,
begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016, schuldig zu sprechen.
8.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird,
wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Als Tätlichkeit gilt der geringfügige
und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen
Menschen (BGE 68 IV 85). Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine
Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine
bestimmte Intensität erreicht (Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: BSK StGB, Art. 126
StGB N 3). Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper
eines anderen überschritten wird, dabei jedoch noch keine Schädigung bewirkt
wird (BGE 117 IV 14). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die
mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen,
sind als Tätlichkeiten zu werten. In Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung
darf die Tätlichkeit noch keine Schädigung des Körpers zur Folge haben. Als
Tätlichkeit sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu
werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder
Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (Andreas
Roth/Tornike Keshelava in: BSK StGB II, Art. 126 StGB N 4 f.).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei
Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der
Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Andreas Roth/Tornike
Keshelava, BSK StGB II, Art. 126 StGB N 13).
Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der
Richter einen oder beide Täter von der Strafe befreien, wenn die Beschimpfung
unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist
(Retorsion). Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor
allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt.
Voraussetzung ist, dass der Täter unmittelbar reagiert sowie, dass die
Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben
und der Streit zu unbedeutend ist, als das öffentliche Interesse nochmalige
Sühne verlangen würde. Gemäss Abs. 1 von Art. 177 StGB ist eine
Beschimpfung anzunehmen, wenn jemand in anderer Weise durch Wort, Schrift,
Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen wird (zum Ganzen:
Franz Riklin in: BSK StGB II, Art. 177 StGB N 24 ff., mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
8.3.2 Indem der Beschuldigte 2 dem
Geschädigten 2 einen Schlag an die linke Wange gab, hat er das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper
eines anderen klar überschritten. Ebenfalls führte dies beim Opfer zu einem
mindestens vorübergehenden Missbehagen in Form von Schmerzen sowie der Rötung
und Schürfung im Mundinnern. Da davon auszugehen ist, dass die Schmerzen innert
kürzester Zeit ausheilten, ist der Schlag gestützt auf die Rechtsprechung noch als
Tätlichkeit – und noch nicht als einfache Körperverletzung – zu qualifizieren,
wodurch der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt
ist. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Seitens der Verteidigung wird
geltend gemacht, die behauptete Übertretung stehe im Kontext mit einer
Retorsion im Rahmen eines Streitgespräches. Der Beschuldigte 2 hat, worauf auch
die Staatsanwältin vor Obergericht in ihrem zweiten Parteivortrag hinwies, indessen
in keiner seiner Einvernahmen geltend gemacht, vom Geschädigten 2 beleidigt
oder ebenfalls tätlich angegangen worden zu sein, weshalb der Einwand nicht verfängt.
Der Beschuldigte 2 ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.
1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 2, begangen am 23. April 2016, schuldig zu
sprechen.
III.
Raub, ev. Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2)
1. Vorhalt
1.1 In Ziffer B.1. der Anklageschrift
wird dem Beschuldigten 2 vorgehalten, er habe am 24. März 2013, zwischen
04:00 und 04:25, Uhr in […] G.___ (nachfolgend: Geschädigter), der gerade dabei
gewesen sei, Geld aus dem Bankomaten zu holen, durch Anwendung von Gewalt und
unterstützt von Za.___ (nachfolgend: Gehilfe) CHF 20.00 und CHF 1'000.00
weggenommen. Konkret sei der Beschuldigte dem Geschädigten zum Bankomaten gefolgt.
Als dieser den Pin am Bankomaten eingegeben gehabt habe, sei der Beschuldigte
um 04:03 Uhr von links (aus Sicht des Geschädigten) an den Geschädigten
herangetreten, habe diesen unter Anwendung körperlicher Gewalt (Wegdrängen mit
dem gesamten Körper) vom Bankomaten weggedrängt. Der Geschädigte habe in der
Folge wiederholt versucht, wieder an den Bankomaten zu gelangen, um den Vorgang
abzubrechen, was ihm aber nicht gelungen sei, da er von körperlich klar
überlegenen Beschuldigten immer wieder mit körperlicher Kraft weggedrängt und
schliesslich auch in den Bauch, ev. Oberkörper, geschlagen worden sei. In der
Folge habe der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,
einmal CHF 20.00 sowie einmal CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten bezogen.
Der Gehilfe habe dabei das Handeln des Beschuldigten unterstützt, indem er mit seiner
Präsenz die physische Überlegenheit gegenüber dem Geschädigten erhöht habe und
indem er während der ganzen Zeit «Schmiere» gestanden sei.
1.2 Eventualiter werde dem Beschuldigten
Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
vorgehalten, soweit die obigen Ausführungen nicht den Tatbestand des Raubes
erfüllen sollten. Der Beschuldigte habe den Geschädigten durch Anwendung von
körperlicher Gewalt vom Geldautomaten weggedrückt und ferngehalten, wodurch er
diesen dazu bestimmt habe, die Abhebung des Bargeldes von insgesamt CHF 1'020.00
durch den Beschuldigten zu dulden. Dieser habe insofern rechtswidrig gehandelt,
als das gewählte Mittel (Ausübung von Gewalt) wie auch das angestrebte Ziel (Bezug
von Bargeld ohne Rechtsgrundlage) unrechtmässig gewesen seien. Dabei habe er
die bereits eingeführte und mit dem PIN entsperrte Karte dazu benutzt, um
einmal CHF 20.00 und einmal CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten zu beziehen.
Auch dabei sei er vom Gehilfen mit dessen Präsenz und dessen «Schmiere» Stehen
unterstützt worden.
1.3 Die Vorinstanz hat in diesem Fall
auf Freispruch geschlossen, da im Ergebnis unklar bleibe, was sich in der Nacht
vom 24. März 2013 vor dem Bankomaten abgespielt habe. Fest stehe einzig, dass
sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen haben
könne. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei damit nicht erstellt.
1.4 Der Gehilfe hat seine Beihilfe zur
vorgehaltenen Tat anerkannt, weshalb in seinem (abgetrennten) Fall das
abgekürzte Verfahren zur Anwendung kam.
2. Sachverhalt
2.1 Ein Kollege des Geschädigten wandte
sich am 24. März 2013 kurz nach der Tat an die Polizei. Der Geschädigte habe angegeben,
er habe sich beim Bankomaten befunden und sei, nachdem er den PIN-Code eingegeben
gehabt habe, von zwei Unbekannten gestossen worden. Diese hätten das Geld genommen
und seien danach geflohen (vgl. Polizeianzeige vom 30.10.2013: 2.1.2./002). Die
Videobilder vom betreffenden Bankomaten seien sichergestellt worden. Gemäss den
Belegen sind zur Tatzeit zwei Bezüge erfolgt: CHF 60.00 um 04:03 Uhr und CHF
1'000.00 um 04:05 Uhr, dazu waren bereits um 01:45 Uhr ebenfalls CHF 60.00
bezogen worden (jeweils zuzüglich einer Bezugsgebühr von CHF 2.00). Vermerkt
war auch eine Sperrgebühr von CHF 15.00 (2.1.2./005). Der Beschuldigte hat gemäss
Strafanzeige eingeräumt, auf den Videoaufzeichnungen abgebildet zu sein, er
könne sich aber an nichts erinnern.
Der Geschädigte unterzeichnete am 24.
März 2013 einen Verzicht auf den Strafantrag (2.1.22/011). Das Spitalzentrum […]
berichtete am 24. März 2016, der Beschuldigte habe sich am 24. März 2013 in
einem reduzierten Allgemeinzustand mit deutlicher zeitlicher und örtlicher
Desorientierung präsentiert. Es hätten sich mehrere Schnittverletzungen am Kopf
und diverse Blutergüsse gezeigt. Wegen Verdachts auf Gehirnerschütterung sei er
eine Nacht neurologisch überwacht und dann wieder entlassen worden (2.1.2./032
f.).
2.2 Der Geschädigte wurde am 24. März
2013 und dann wieder am 9. Januar 2017 und am 16. November 2017 befragt (zwischenzeitlich
hatte das Dossier offensichtlich rund drei Jahre in Biel geruht). Am 24. März
2013, 06:00 Uhr, gab der Geschädigte an (10.2.4.1./001 ff.), er sei alleine zum
Bankomaten gegangen, habe die Karte eingeschoben und den PIN eingegeben. Da
seien zwei Personen links an ihn herangetreten. Einer der Beiden habe ihm
gesagt, er solle ihm auch CHF 20.00 abgeben. Das habe er verneint, worauf ihn
dieser vom Bankomaten weggestossen und sich selbst an den Bankomaten gestellt
habe. Er habe nicht aufgegeben und sei zurück. Dort seien nun beide vor dem
Bankomaten gestanden. Er habe versucht, die Abbruchtaste zu drücken, sei aber
nicht hingekommen. Die Beiden hätten einen alkoholisierten Eindruck gemacht.
Derjenige, der ihn vorher weggeschupst gehabt habe, habe ihm nun die Faust in
den Bauch gegeben. Dies habe aber kaum geschmerzt, er sei mehr aus Schreck
zurückgewichen. Er habe sich dann gedacht, es mache keinen grossen Sinn, sich
zu wehren und habe einen grossen Bogen um die Beiden gemacht und sei
weggerannt. Der Zweite habe ihn verfolgt und gerufen, ob er noch weitere Karten
habe. Er sei aber weitergerannt, der Andere habe gewendet. (Auf Frage) Er kenne
die Beiden vom Sehen. Er selbst habe noch gar kein Geld abgehoben gehabt. Er
wisse auch nicht, ob sie seinen PIN gesehen gehabt hätten. Ob sie Geld bezogen
hätten, wisse er auch nicht. Sie hätten es zumindest versucht. Er habe dann
nicht mehr gesehen, ob sie wirklich erfolgreich gewesen seien. Als er die Karte
habe sperren lassen, habe er nicht gefragt, ob Geld bezogen worden sei.
Am 9. Januar 2017 führte der Geschädigte
gegenüber der Staatsanwältin als Auskunftsperson aus (10.2.4.1./007 ff.), er
erkenne den Beschuldigten und den Gehilfen auf dem Fotoblatt. Er kenne die
Beiden vom Überfall und vom Sehen her. Der Beschuldigte sei derjenige, der ihn
geschlagen und das Geld genommen habe.
An der parteiöffentlichen Befragung vom
16. November 2017 als Auskunftsperson gab der Geschädigte an, er sei alleine
zum Bankomaten gegangen und habe den PIN-Code eingegeben. Dann seien plötzlich
die zwei Herren neben ihm gestanden. Er habe diese vom Sehen her gekannt und
habe sich nichts Schlimmes gedacht. Plötzlich hätten sie ihn auf die Seite
gezerrt, hätten CHF 2'000.00 abgehoben und seien davongelaufen. Er habe dann
sein Kärtchen genommen und sei ihnen nachgelaufen und habe sein Geld
zurückverlangt, als sie ihn dann auf die Seite «bugsiert» bzw. «geschüpft»
hätten. Er sei nicht verletzt worden. Dann habe er seine Freunde angerufen und
mit diesen zusammen die Polizei verständigt. (Auf Frage) Er habe CHF 100.00
abheben wollen. (Auf Frage) Nein, er habe noch kein Geld für sich abheben
können. Die Beiden seien zu ihm getreten, als er den PIN eingegeben habe. Es sei
aber schon lange her. (Auf Nachfrage) Ja, den PIN habe er schon eingegeben, aber
noch kein Geld abgehoben gehabt. (Auf Vorhalt der ersten Aussage, der Mann habe
auch CHF 20.00 für sich verlangt) Das wisse er nicht mehr. Es sei ein komischer
Vorfall gewesen, die Beiden seien sehr betrunken gewesen. Er sei selbst nicht
mehr nüchtern gewesen und es sei nun extrem lange her. Das mache es für ihn
sehr schwierig. Der Beschuldigte habe dann in den Bankomaten «gereckt» und ihn
auf die Seite gestossen. Dann habe er recht Respekt gehabt, also Angst. Dann
habe der Beschuldigte die CHF 2'000.00 abgehoben, was ihn schockiert habe. Dann
hätten sie das Geld genommen und seien davongelaufen. Als er das Kärtchen dann
wieder an sich genommen gehabt habe, habe er das Geld herausverlangt. Dann hätten
sie ihn wieder zur Seite «bugsiert». Was ihn schockiert habe. (Auf Frage) Der Beschuldigte
habe ihn zur Seite gedrückt und habe sich «selbständig gemacht am Bankomaten»
und habe das Geld genommen. Wie das «auf die Seite Drücken» genau gegangen sei,
wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Ja, er habe versucht, wieder an den Bankomaten
zu gelangen, was gegen den Beschuldigten nicht funktioniert habe. Der sei ein
«anderes Kaliber». Er habe Angst gehabt, es seien ja auch zwei gewesen und
unberechenbar. Verletzt worden sei er nicht, nur weggestossen. Nach dem
Wegstossen habe der Beschuldigte das Geld genommen und sei weggegangen. Alles
sei sehr schnell gegangen. (Auf Frage) Ja, er sei sich sicher, was dieser gemacht
habe: Jemand, der in den Bankomaten reinlange und CHF 2'000.00 rauslasse. Wie
dieser sich reingedrückt und am Bankomaten selbständig gemacht habe. (Auf Frage,
warum er bei der Erstaussage gesagt habe, er wisse nicht, ob der Beschuldigte
Geld rausgelassen habe?) Er wisse, dass dieser das Geld rausgelassen habe. Er
habe gesehen, wie er es eingegeben habe und wie er es zu sich genommen habe. Er
sei sich ziemlich sicher. Warum er das bei der ersten Aussage nicht gewusst
habe, könne er nicht sagen. Wohin der Beschuldigte das Geld getan habe, wisse
er nicht mehr. (Auf Frage) Das Bankkärtchen habe er sehr wahrscheinlich wieder
in seine Jacke gesteckt. (Auf Frage) Wahrscheinlich habe er das Kärtchen aus
dem Bankomaten genommen, nachdem der Beschuldigte das Geld rausgenommen gehabt
habe. Das Kärtchen sei wohl noch dort gewesen. (Auf Frage) Ja, er sei den
Beiden nachher noch nachgelaufen, weil er das Geld wieder habe zurückerhalten
wollen. Da hätten sie ihn zur Seite «bugsiert». Er habe sich dann
zurückgezogen. In den Bauch geschlagen habe ihn der Beschuldigte. Was der Zweite
gemacht habe, wisse er nicht genau. (Auf Frage) Ja, der Schlag sei nach dem
Geldbezug erfolgt. (Auf Vorhalt der abweichenden Erstaussage) Es sei halt
schwierig, er wisse es nicht mehr genau. An den Inhalt der Erstaussage könne er
sich nicht mehr erinnern. (Auf die Frage nach dem Betrag von CHF 2'000.00) Da
sei er sich sicher, weil es das gewesen sei, was auf dem Konto gefehlt habe. (Auf
Vorhalt der beiden Bezüge von CHF 60.00 und CHF 1'000.00) Dann seien es nur CHF
1'000.00 gewesen, nicht CHF 2'000.00. (Auf die Frage nach den CHF 60.00) Scheinbar
habe er um 04:03 Uhr CHF 60.00 abgehoben. Scheinbar habe er schon vorher um 01:45
Uhr am gleichen Ort CHF 60.00 abgehoben. (Auf Vorhalt, gemäss dem Gehilfen habe
der Beschuldigte ihm die Karte nach dem Geldbezug abgenommen) Dazu könne er
nichts sagen, er habe ein Durcheinander im Kopf und wisse es nicht. Auch zu den
weiteren Aussagen des Gehilfen könne er nichts mehr sagen. Auch nicht zu seinen
eigenen Erstaussagen. (Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten) Dass dieser
ihm die Rückzahlung angeboten habe, sage ihm nichts. (Auf Frage) Dass es zwei
Bezüge innert zwei Minuten gegeben habe, könne er sich nicht erklären. Es könne
sein, dass er gerade gegangen sei, er wisse es nicht mehr. (Auf Frage) Warum der
grössere Bezug nachher erfolgt sei, könne er sich selber nicht erklären. Er
sehe das Ganze verschwommen. Es könne sein, dass er zuerst abgehoben habe und
die Beiden dann erst gekommen seien. Aber er wisse wirklich nicht mehr, wie es
gewesen sei. (Auf Frage) Wenn eine Sperrgebühr vermerkt worden sei, habe er die
Karte wohl sperren lassen. Er wisse nun nicht mehr, ob er die Karte mitgenommen
habe. (Auf Frage) Was er verschwommen sehe, sei, wie sie Geld bezogen hätten.
Wie der Beschuldigte dieses aus dem Schlitz gezogen habe. Was er der Polizei
aber dann gesagt habe, sei sehr schwierig. Es seien viele Sachen aufeinander
getroffen. Wenn er damals das so gesagt habe, habe er es so gesagt. Heute würde
er behaupten, er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Geld herausgenommen
habe. (Auf Frage) Ja, die Bank habe ihm das Geld zurückbezahlt, wohl mit einem
Selbstbehalt von CHF 200.00. (Auf Frage) Ob der Vorfall um 01:45 Uhr oder um
04:03 Uhr gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe die beiden Männer an diesem
Abend glaublich nicht mehr angetroffen. (Auf Frage) Zu dieser Zeit sei der
Beschuldigte noch nicht verletzt gewesen am Kopf. (Auf Frage) Er habe einfach
extrem Angst gehabt vor den beiden Männern, obwohl er nicht bedroht worden sei.
Sie seien viel massiver gebaut als er. Wenn er damals auf einen Strafantrag verzichtet
habe, sei das aus Angst gewesen. (Auf Frage) Abschliessend störten ihn seine
unterschiedlichen Aussagen sehr. Er sei damals halt betrunken gewesen und es
sei sehr lange her.
2.3 Der Beschuldigte wurde am 12.
Oktober 2013, also fast sieben Monate nach dem Vorfall, erstmals befragt
(10.1.2./001 ff.). Der Vorfall sage ihm nichts. Am 24. März 2013 sei er im
Spital gewesen. Er sei auf dem Videobild abgebildet. Der Vorhalt sage ihm
nichts. Er wisse nur noch, dass er in dieser Nacht mit diversen Wunden am Kopf
ins Spital eigeliefert worden sei. Er habe auch im Spital nichts sagen können,
was mit ihm passiert sei. An einen Vorfall am Geldautomaten könne er sich nicht
erinnern und deshalb auch nicht daran, ob er Geld habe abheben können. Er wisse
nur noch, dass er in dieser Nacht alleine in der […] Bar gewesen sei. Dort habe
er ein paar Bier getrunken. Am Morgen sei er irgendwann daheim gewesen und sein
Vater habe ihn blutüberströmt im Bett gefunden und ins Spital gebracht. Der
zweite Mann auf den Bildern (Gehilfe) sei der Türsteher der Bar […]. (Auf
Vorhalt der Aussage des Gehilfen, der Beschuldigte habe mit der Karte des
Geschädigten CHF 1'000.00 bis 1'200.00 am Bankomaten abgehoben) Er wisse
wirklich nicht mehr von dieser Nacht. CHF 1'000.00 seien eine Menge Geld und
das tue ihm leid für das Opfer. Aber im Spital bzw. daheim habe er kein Geld
mehr auf sich gehabt.
Am 8. März 2016 (10.1.2./019 ff.) führte
er zu diesem Vorhalt aus, er habe den Geschädigten später mal getroffen. Dieser
habe ihn gefragt, weshalb er ihm das Geld – CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 –
weggenommen habe. Dieser sei ein guter Typ und habe zu ihm gesagt, er hätte das
von ihm – dem Beschuldigten – nicht erwartet. (Auf die Frage: Was?) Dass er ihm
Geld wegnehme. Der Geschädigte habe etwas vom Bankomaten gesagt und dass er –
der Geschädigte – die Nummer selbst eingegeben habe. Sie hätten dann das Geld
verlangt. Er habe dem Geschädigten angeboten, ihm etwas zurückzuzahlen, es tue
ihm leid. Irgendwann habe der Geschädigte ihm gesagt, es sei gut, er habe das
Geld von der Bank zurückerhalten. (Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten vom
24.3.2013) Ihm habe der Geschädigte etwas Anderes gesagt. Er habe nicht gesagt,
dass sie ihm das Geld weggenommen hätten. Er habe ihm gesagt, er habe ihnen
(dem Beschuldigten und dem Gehilfen) das Geld gegeben, weil er Angst vor ihnen
gehabt habe, und er habe der Polizei nicht gesagt, dass sie sich kennen würden.
Er selbst wisse von diesem Abend nichts mehr, das zeige der Spitalbericht. Der
Geschädigte habe ihm wirklich gesagt, er selbst habe das Geld aus dem Bankomaten
herausgelassen und dann ihnen gegeben. Ob dieses Geld mit seinen später
erlittenen Verletzungen zusammenhänge, könne er nicht sagen. Wenn der
Geschädigte nun das Geld zurückverlangen würde, würde er es zurückzahlen. Er
glaube dem Geschädigten. Dieser sei wirklich ein guter Kerl. (Auf Frage) Nach
dem Gespräch mit dem Geschädigten habe er erfolglos versucht, mit dem Gehilfen
zu reden. Dieser habe versucht, sich rauszureden, seither spreche er nicht mehr
mit diesem. Ein Kollege habe ihm gesagt, er habe den Gehilfen nach dem Vorfall
mit einem Schlagstock zurück ins «[Name des Lokales]» rennen sehen. Er selbst
habe jedenfalls kein Geld gehabt, als er im Spital erwacht sei. Er habe den
Verdacht, dass der Gehilfe das Geld genommen habe und er von diesem seine
Verletzungen gehabt habe. Das würde passen. (Auf die Frage nach dem Grund) Ev.
habe der Gehilfe das ganze Geld des Geschädigten für sich gewollt. Wer ihm das
erzählt habe, wolle er nicht sagen, das könnte Probleme bis zu Toten geben. Das
sei bei ihnen so.
Am 8. Februar 2017 (10.1.2./180 ff.) und
bei der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2018 (10.1.2./229 f.) verweigerte der
Beschuldigte zu diesem Vorhalt die Aussage. Er brachte auch vor, er habe sich
dazu bereits geäussert und könne sich ohnehin nicht an den Vorfall erinnern.
2.4 Der Gehilfe, Za.___, wurde am 12.
Oktober 2013 erstmals polizeilich befragt als Beschuldigter (10.1.4./001 ff.). Angesprochen
auf den Vorfall vom 24. März 2013 beim Bankomaten, gab er an, in dieser Nacht
habe er bis 02:00 Uhr in der […]-Bar gearbeitet. Nach dem Feierabend habe er
sich zur Bar [...] begeben und dort einen Bekannten getroffen. Da hätten sie
einen Kunden gesehen, der viel in die Bar [...] komme. Dieser sei dann zum
Bankomaten gegangen und sein Kollege (der Beschuldigte) sei ihm gefolgt. Er
habe sich ebenfalls zum Bankomaten begeben, wo der Beschuldigte Geld von diesem
Kunden genommen habe, ca. CHF 1'000.00 bis 1'200.00. Der Kunde sei danach
weggegangen, ev. in den […]-Club. Er selbst sei in die Bar [...] zurück. Er sei
zur Tatzeit beim Bankomaten gewesen, er erkenne sich auf dem Videofoto. (Auf
Frage) Er sei alkoholisiert gewesen und danach hinter dem Kunden hergerannt, um
diesem den Bezugsbeleg zu geben. Er habe nichts vom geraubten Geld erhalten. (Auf
Frage) Der Beschuldigte habe rund CHF 1’000.00 bis CHF 1'200.00 vom Konto des
Kunden abgehoben. Dieser habe den Kunden vorher geohrfeigt. (Auf Verlangen, den
Vorfall genau zu schildern) Der Kunde habe sich zum Bankomaten begeben. Der
Beschuldigte sei diesem gefolgt. Als der Kunde Geld für sich abgehoben gehabt
habe, habe der Beschuldigte die Bankkarte vom Kunden genommen und diese in den
Bankomaten geschoben. Der Kunde habe diesem dann den PIN gegeben. Er müsse
sagen, dass sie alle besoffen gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann CHF
1'000.00 vom Konto des Geschädigten entnommen. Der Kunde habe zu weinen begonnen
und gesagt, er sei Student und habe kein Geld. Der Kunde habe Angst gehabt vor
dem Beschuldigten. Er habe dem Beschuldigten gesagt, das sei Scheisse. Dieser
habe gesagt, er werde das Geld dem Geschädigten zurückgeben. Der Beschuldige habe
vorher nicht gesagt, was er beim Bankomaten vorhabe. Er kenne den Kunden seit
längerem vom Sehen her, dieser sei ein anständiger Kunde in der Bar [...]. Der
Beschuldigte sei betrunken gewesen und habe ihn immer wieder gestossen. Er habe
ihm gesagt, dass er das Geld zurückgeben solle. Der Beschuldigte sei stark
betrunken gewesen und habe gesagt, dass er dem Kunden das Geld zurückgeben
werde.
Bei der nächsten Einvernahme als
Beschuldigter durch den Bieler Staatsanwalt am 8. März 2016 (10.1.4./022
ff) führte der Gehilfe aus, er sei dort an der Bar gewesen. Draussen sei auch
der Beschuldigte gewesen. Der Geschädigte sei auch dort hingekommen. Der
Beschuldigte habe sich mit diesem unterhalten. Dann sei der Geschädigte zur
Bank gegangen, um Geld abzuheben. Der Beschuldigte sei ihm hinterhergelaufen.
Später sei er selbst auch hingegangen. Der Geschädigte habe Geld abgehoben.
Nachdem dieser das Geld abgehoben gehabt habe, habe der Beschuldigte ihm die
Bankkarte weggenommen und diese Karte wieder in den Automaten gesteckt. Der
Geschädigte habe dem Beschuldigten den PIN gegeben und der Beschuldigte habe
Geld abgehoben. Ob es CHF 1'000.00 oder CHF 1'500.00 gewesen seien, wisse er
nicht mehr. Der Geschädigte habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihm das Geld
weggenommen und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle dem Jungen das Geld
zurückgeben. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten die Bankkarte zurückgegeben
und sei weggelaufen. Er selbst sei zurück in die Bar gegangen. Der Geschädigte
habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihm das Geld weggenommen, was er nun
machen solle. Er habe dem Geschädigten geraten, der Polizei zu telefonieren, er
selbst könne nichts für ihn tun. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. (Auf
die Frage, warum der Geschädigte dem Beschuldigten den Code gegeben habe?) Das
wisse er nicht. Der Geschädigte habe den Code selbst eingetippt gehabt. Danach
habe der Beschuldigte das Geld abgehoben. (Auf Vorhalt der Aussagen des
Geschädigten vom 24.3.2013) Er wisse nur, dass der Beschuldigte dem
Geschädigten die Karte weggenommen habe. Die Beiden seien gut miteinander
bekannt. Er habe gehört, dass der Geschädigte den Beschuldigten beim Vornamen
genannt habe und ihn gefragt habe, weshalb er ihm die Karte weggenommen habe.
Alles sei sehr schnell gegangen. Es stimme nicht, dass der Geschädigte
weggerannt sei. Nachdem das Ganze geschehen sei, sei er wieder an die Bar
gegangen und der Geschädigte sei wieder zu ihm gekommen und sie hätten sich
dort noch unterhalten. Dort habe ihm der Geschädigte bestätigt, dass er (der
Gehilfe) nichts getan habe, der Beschuldigte habe diesem das Geld weggenommen. (Auf
die Frage, warum der Beschuldigte dem Geschädigten eine Faust in den Bauch
gegeben haben solle?) Wenn er gewusst hätte, was dort passiere, dann wäre er
nicht hingegangen. Es sei alles zufällig gewesen für ihn. Der Geschädigte wisse
das ganz gut, wie es abgelaufen sei. An eine Faust könne er sich gerade nicht
erinnern. Dass der Beschuldigte den Geschädigten weggeschubst habe, das habe er
gesehen. Dass er diesem einen Faustschlag versetzt haben solle, das wisse er
nicht mehr. Den Geschädigten habe er danach in der Bar [...] regelmässig
gesehen. (Auf Frage) Der Beschuldigte sei in dieser Nacht möglicherweise
betrunken gewesen. Vorher habe dieser Schnaps getrunken, nachher habe er ihn
nicht mehr gesehen. Auch der Geschädigte sei wohl betrunken gewesen. Dieser sei
ja danach noch zu ihm an die Bar gekommen und habe gesagt, sein Geld sei
weggekommen. Er habe ihm dann geraten, die Polizei zu rufen.
Am 18. April 2018 wurde der Gehilfe von
der Solothurner Staatsanwältin als Beschuldigter einvernommen (10.1.4./038
ff.). Dabei gab er zum betreffenden Vorfall an, er habe bis um 3:00 Uhr
gearbeitet. Danach sei er in der anderen Bar gewesen und habe ein Glas
genommen. Nachher sei er zum Geschädigten gegangen. Dieser habe gesagt, er gehe
zur Bank Geld holen. Dann sei der Beschuldigte hinter ihm hergegangen. Und
später sei er selber auch hinter ihm gewesen. Und dann habe der Beschuldigte
die Karte vom Geschädigten genommen und Geld herausgenommen. Er wisse nicht,
wie viel es gewesen sei. Er sei hinter dem Beschuldigten gewesen und habe gefragt:
«Warum machst Du das?» Dieser habe gesagt: «Das hat Dich nicht zu
interessieren, was ich mache.» Nachher habe der Beschuldigte Geld genommen und
sei weggegangen. Er selbst sei auch wieder an die Bar gegangen. (Auf die Frage,
wie es vor dem Automaten konkret abgelaufen sei) Der Beschuldigte habe die
Karte genommen und reingetan. Er habe selber den PIN eingegeben. (Auf die Frage,
was genau der Beschuldigte in dieser Situation gemacht habe) Er habe Geld
genommen und sei weggegangen. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte auf den
Geschädigten in irgendeiner Weise physisch eingewirkt habe) Er habe ihm die
Faust in den unteren Bereich der Brust gegeben und er habe ihn gestossen. Dann
habe er dem Geschädigten die Karte abgenommen. (Auf die Frage, was er selbst zu
diesem Zeitpunkt gemacht habe) Er habe nichts machen können, der andere sei
weggegangen. (Auf die Frage, wer schliesslich Geld abgehoben habe am Automaten)
Der Beschuldigte. (Auf die Frage: Wieviel?) Das wisse er nicht genau, CHF 1'000.00
oder CHF 1'200.00. Den Betrag kenne er, weil die Quittung zu Boden gefallen
sei. Er habe die dann aufgehoben und dem Geschädigten geben wollen. Dieser habe
sie aber nicht haben wollen. Auf Vorlage von Videobildern vom 24. März 2013,
04:03 bis 04:05 Uhr: Hinten stehe er, vorne rechts der Beschuldigte, vorne
links der Geschädigte. Angesprochen auf den weiteren Verlauf und die Angaben
des Geschädigten: Das sei lange her und er könne sich nicht an die kleinen
Details erinnern. Was er noch wisse, habe er gesagt. Der Beschuldigte habe den
Geschädigten gestossen, habe ihm die Karte abgenommen und das Geld genommen,
danach sei er weggegangen. (Auf Frage) Man sehe ihn, weil er festgestellt habe,
dass dort etwas nicht gut sei. Deswegen sei er hingegangen. Er habe den
Geschädigten nicht angefasst. Die Aussagen des Geschädigten seien falsch: Er
habe diesem geraten, die Polizei zu rufen. (Auf Vorlage weiterer Bilder, auf
denen ersichtlich sei, dass der Geschädigte versuche, wieder an den Automaten
zu gelangen und vom Beschuldigten weggestossen werde und er etwas zu diesem
sage) Er könne sich nicht erinnern, was er gesagt habe. (Auf Vorhalt, auch auf
den folgenden Bildern scheine es zu einigem Hin und Her zwischen dem Beschuldigten
und dem Geschädigten zu kommen) Der Geschädigte habe dem Beschuldigten das Geld
nicht geben wollen. Aber der Beschuldigte habe es dennoch genommen. (Auf die
Frage, ob er dem Geschädigten geholfen habe) Er habe diesem gesagt, er solle
die Polizei rufen. (Auf Vorhalt, das Ganze vor dem Automaten dauere rund zwei
Minuten) Der Geschädigte habe zum Beschuldigten gesagt, «nimm mir das Geld
nicht weg, ich bin Student.» Er sei im Übrigen auch nicht alleine mit den
Beiden dort gewesen, auch der Freund des Geschädigten sei dort gewesen. (Auf
Frage) Ja, der Beschuldigte habe den Geschädigten geschlagen. (Auf Frage) er
sei danach in die Bar zurückgegangen, vom Geld habe er nichts erhalten. Wo der
Beschuldigte hingegangen sei, wisse er nicht. (Auf Frage) Nein, er habe mit dem
Beschuldigten nicht mehr über die Sache gesprochen. (Auf Frage) Klar habe der
Beschuldigte den PIN nicht gewusst, deshalb habe der Geschädigte den PIN
eingeben müssen. (Auf Frage) Wie der Geschädigte später wieder zu seiner Karte gekommen
sei, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, wenn eine Quittung herausgekommen sei, müsse
auch die Karte wieder herausgekommen sein) Mit der Karte habe er nichts zu tun,
er habe einfach die Quittung auf dem Boden gesehen und aufgehoben. (Auf Frage)
Er habe dann selbst noch Geld beziehen wollen mit seiner Karte, es sei aber
nichts gekommen.
2.5 Die Standbildaufzeichnungen der
Überwachungskamera des Bankomaten vom 24. März 2013 (2.2./041 ff., Video:
5.2.2.1.) zeigen, wie der Beschuldigte um 04:03:33 Uhr aus Sicht des
Geschädigten von links an diesen herantritt und sich zwischen ihn und den
Bankomaten drängt, so dass er um 04:03:43 Uhr alleine vor dem Automaten steht.
In der Folge macht er sich am Bankomaten zu schaffen, wobei der Geschädigte
immer wieder versucht, an die Schaltfläche des Automaten zu gelangen und dabei
vom Beschuldigten mit dem Arm zurückgedrängt (04:03:47 Uhr) oder verbal
zurückgewiesen wird (04:03:54 und. 04:04:18 Uhr). Der Gehilfe erscheint dabei
stets nur im Hintergrund. Ab 04:04:35 Uhr ist sodann zu sehen, wie der
Beschuldigte etwas zum Geschädigten sagt, woraufhin Letzterer sich vor den
Bankomaten stellt und den PIN einzugeben scheint, was jedoch nicht mit
Sicherheit gesagt werden kann. Daraufhin, um 04:04:51 Uhr, tritt der
Beschuldigte wiederum vor den Automaten und scheint etwas auf dem Bildschirm
des Gerätes einzutippen. Bis um 04:05:41 Uhr ist sodann nur er vor dem
Bankomaten zu sehen, bis schliesslich der Geschädigte wieder hinzutritt.
2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, stützt sich die Anklage auf die Erstaussagen des Geschädigten vom 24.
März 2013. Abgesehen davon, dass der Geschädigte später ganz anders ausgesagt
hat, bleiben bei seiner ersten Angabe zwei wesentliche Fragen offen: Warum
wurden zwei Bezüge getätigt, wenn der Geschädigte selbst keinen Bezug getätigt
haben will? Wie kam der Beschuldigte in den Besitz des PIN-Codes für einen
zweiten Bezug? Ausgeschlossen werden kann vorweg, dass es mit einer einmaligen
Eingabe des PIN-Codes möglich war, zwei Bezüge nacheinander zu tätigen. Aus dem
Kontoauszug lässt sich entnehmen, dass es die Gewohnheit des Geschädigten war,
in kurzen zeitlichen Abständen (und bis mehrmals in der gleichen Nacht) Beträge
von CHF 50.00 oder CHF 60.00 von Bankomaten zu beziehen. Der Bezug von CHF
1'000.00 widerspricht hingegen diesem üblichen Vorgehen des Geschädigten völlig
(2.1.2./005). So hatte er in der Tatnacht um 01:45 Uhr auch schon CHF 60.00
abgehoben. Der Wahrheit näher kommt daher wohl die Angabe des Gehilfen, wonach
der Geschädigte bereits den Bezug der üblichen CHF 60.00 getätigt gehabt hatte,
bevor es unter dem Einfluss des Beschuldigten zum zweiten Bezug von CHF
1'000.00 kam. Als erstellt kann jedenfalls gelten, dass der Beschuldigte diese
CHF 1'000.00 schliesslich wohl gegen den Willen des Geschädigten in Besitz nahm.
Wie es konkret zum zweiten Bezug kam, bleibt aber offen, auch der Gehilfe verstrickte
sich diesbezüglich in erhebliche Widersprüche. Beispielsweise gab er zunächst
an, der Beschuldigte habe den PIN-Code eingegeben und das Geld herausgenommen.
In der letzten Befragung, nach Vorlage der Bilder, gab er dann aber an, der
Geschädigte habe selbst den PIN eingegeben. Diese Version würde am ehesten
durch die Videoaufnahmen gestützt, welche aber infolge des eingeschränkten
Bildausschnittes und des fehlenden Tones auch keine abschliessende Klärung des
Vorganges zulassen. Zwar steht der Beschuldigte in der kritischen Zeit am
meisten vor dem Bankomaten, aber auch die beiden anderen Protagonisten sind
davor zu sehen, weshalb unklar bleibt, wer wie den zweiten Bezug getätigt hat. Mit
den Aussagen des Geschädigten lässt sich hingegen nicht vereinbaren, dass er
den Code selbst ein zweites Mal eingegeben oder den Code an den Beschuldigten
herausgegeben haben sollte.
Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu
folgen, dass zur Frage, wie der Beschuldigte in Besitz des Geldes kam, keine
Sachverhaltsversion als bewiesen erachtet werden kann, auch nicht unter
Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo», zu gross sind die Widersprüche
namentlich in den Aussagen des Geschädigten. Praktisch auszuschliessen ist – in
Bezug auf die gesamte Chronologie der Ereignisse – die angeklagte
Sachverhaltsversion: In der Hauptanklage wie im Eventualpunkt wird dem
Beschuldigten vorgehalten, er habe die vom Geschädigten durch Eingeben des
PIN-Codes entsperrte Karte benutzt, um zwei Bezüge von CHF 20.00 (recte:
CHF 60.00) und CHF 1'000.00 zu tätigen. Es ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht
möglich, mit dem einmaligen Eingeben des PIN-Codes zwei Bezüge hintereinander
zu tätigen. Der nach den obigen Erwägungen am ehesten als möglich erscheinende
Ablauf der Ereignisse, wonach der Geschädigte nach Tätigung seines Bezugs von
CHF 60.00 gegen seinen Willen den PIN-Code ein zweites Mal eingeben musste
und der Beschuldigte das Geld herausnahm (Version a) oder der Geschädigte nach
seinem Bezug dem Beschuldigten gegen seinen Willen den PIN-Code nennen musste, sind
von der Anklage zweifelsfrei nicht gedeckt. In der Anklage wird auch nicht
umschrieben, dass Gewalt oder eine Drohung angewendet worden sei, um an die
Karte oder an den PIN-Code zu kommen. Weitere Beweisabnahmen versprechen keine Klärung
dieser Beweislage, der Vorfall liegt nun auch schon sieben Jahre zurück. Als
erstellt kann angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Geschädigten
und des Gehilfen einzig gelten, dass der Beschuldigte die CHF 1'000.00 am
Schluss gegen den Willen des Geschädigten in Besitz genommen hat. Andernfalls
hätte der Geschädigte auch nicht die Polizei alarmiert. Diese Schlussfolgerung
wird auch durch die Videoaufnahme erhärtet. Davon geht im Übrigen auch der
Beschuldigte aus, wenn er den Verdacht äussert, der Gehilfe habe ihm das Geld
anschliessend mit Einsatz eines Schlagstockes abgenommen. Selbst der
Beschuldigte liess im Plädoyer vor der Vorinstanz vorbringen, er habe die CHF
1'000.00 ohne Zustimmung entnommen. Sollte der Beschuldigte im Spital
tatsächlich nicht mehr im Besitze des Geldes gewesen sein, wie er geltend
macht, so dürfte ihm dieses beim aktenkundigen Überfall auf ihn in der gleichen
Nacht abgenommen worden sein, wie er im Plädoyer vor der Vorinstanz selbst
ausführen liess (SL AS 0151).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Raub ist der unter Anwendung von
Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit
begangene Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs.1 StGB). Wie die
Sachverhaltswürdigung gezeigt hat, kann der angeklagte Sachverhalt – Wegnahme
der vom Geschädigten vorgängig herausgelassenen CHF 1'000.00 – nicht zum Beweisergebnis
erhoben werden.
3.2 Die gemäss obigen Erwägungen in
Frage kommenden Sachverhaltsvarianten liessen sich am ehesten unter den
Straftatbestand der Erpressung subsumieren (Nötigung des Geschädigten zur
Bekanntgabe des PIN-Codes oder Nötigung des Geschädigten zur Eingabe des
PIN-Codes). Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 22 entschieden, zwischen Raub
und Erpressung könne echte Konkurrenz gegeben sein, wenn beispielsweise der
Täter das Opfer zuerst ausraube und es anschliessend unter Androhung von Gewalt
oder ernstlicher Nachteile zwinge, die Codes der zuvor (beim Raub) entwendeten
Bankkarten preiszugeben. Der angeklagte Sachverhalt lautet aber anders.
3.3 Zu prüfen ist der Auffangtatbestand
der unrechtmässigen Aneignung (was den Parteien mit Verfügung vom 7.1.2020 mitgeteilt
worden ist): Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen
anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen
Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aneignung ist
die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, «dass der Täter eine fremde Sache
oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es,
um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu
veräussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 E. 5.5).
Vorliegend hat sich der Beschuldigte nach
dem Beweisergebnis mit den CHF 1'000.00 in Geldscheinen eine fremde
bewegliche Sache angeeignet. Er hat vorsätzlich gehandelt, und weil er keinen
Anspruch auf das Geld hatte, handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt enthält alle
diese Tatbestandsmerkmale. Der Beschuldigte 2 hat sich der unrechtmässigen Aneignung,
begangen am 24. März 2013, schuldig gemacht. Ein Freispruch vom Vorhalt des
Raubes hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz
«ne bis in idem» nicht zu erfolgen.
IV. Einfache Körperverletzung
(Beschuldigter 2)
1. Vorhalt
Unter Ziffer B.2. der Anklageschrift
wird dem Beschuldigten 2 einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, zum
Nachteil des geschädigten Buschauffeurs H.___ vorgehalten, begangen am 24. März
2014, 20:00 Uhr, in [...], Bushaltestelle […]. Der Beschuldigte habe den Bus
betreten und die Füsse auf den Sitz gelegt. Auf Aufforderung des Geschädigten,
die Füsse wegzunehmen, habe der Beschuldigte diesen beschimpft. Schliesslich
habe er den Geschädigten weggestossen und habe diesen ein erstes Mal mit der
Faust gegen den Brustkorb geschlagen. Der Geschädigte habe daraufhin den Bus
verlassen, um den Notruf zu wählen. Da sei auch der Beschuldigte nach draussen
gekommen und habe den Geschädigten noch einmal mit beiden Fäusten gleichzeitig
gegen den Brustkorb geschlagen und ihn mit dem Bein mittels Sidekick gegen den
Unterkörper getreten. Der Geschädigte habe eine schwere Rippenkontusion links,
welche ihm Schmerzen bereitet, das Atmen erschwert und eine ärztliche
Behandlung erfordert habe.
2. Sachverhalt
2.1 H.___ wurde am 31. März 2014
polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.4.2./001 ff.) und schilderte den
Vorfall wie folgt: Er habe gesehen, dass ein Fahrgast seine Füsse auf dem Sitz
gehabt habe. Er habe gesagt: «Bitte nehmen Sie die Schuhe runter». Dann hat der
Beschuldigte ihn gefragt, wer er sei, ob er der Chef sei. Daraufhin habe er
geantwortet, dass er der Chef im Bus sei. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob
er ihn deswegen «anfeilen» möchte. Der Beschuldigte habe ihn darauf mit
Hurensohn betitelt und gesagt «ich figge dini Muetter». Der Mann sei
aufgestanden und in seine Richtung gekommen. Noch im Bus habe dieser ihn zuerst
weggestossen und anschliessend gegen den Solar Plexus geschlagen. Aufgrund der
Art und Weise des Angriffs sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass der Mann
Kampfsport mache. Zudem sei für ihn klar gewesen, dass er an einen Ort
geschlagen habe, welcher sehr empfindlich sei. Nach seiner Meinung nach könnten
Schläge gegen den Solar Plexus schwere Verletzungen hervorrufen und sogar bis
zum Tode führen. Dann sei er ausgestiegen und habe die Notrufnummer gewählt.
Noch während des Telefonats sei der Mann auch nach draussen gekommen und habe
verbale Drohungen und Schimpfwörter ausgesprochen. Er habe erneut mit den
Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zudem habe er auch mit dem Bein zugetreten. Er
habe ihm gesagt, sollte er angezeigt werden, werde er ihn fertig machen, dann
sei er dran. Er kenne viele Leute in [...]. Den Angriff draussen müsse die Dame
der Alarmzentrale mitbekommen haben, dies habe sie ihm zumindest mitgeteilt. (Auf
die Frage nach der Anzahl Schläge) Wenn er das Stossen als Schlag werte, dann
habe er ihn im Bus zweimal geschlagen. Draussen habe der Beschuldigte ihn
zuerst gestossen, anschliessend mit beiden Fäusten gleichzeitig einmal in den
Brustbereich geschlagen. Schlussendlich habe der Beschuldigte mit seinem Bein
einmal einen Sidekick gegen seinen Unterkörper ausgeführt. Zwischenzeitlich
habe er eine Kampfstellung, ähnlich der eines Kickboxers, eingenommen. Dann sei
der Beschuldigte plötzlich verschwunden gewesen. (Auf Frage) Der Mann sei mit
seiner Freundin unterwegs gewesen. Diese habe ihn zurückhalten wollen. (Auf die
Frage nach den Folgen) Gemäss Arztzeugnis seien der Brustkorb und das Brustbein
gequetscht. Vom Moment nach dem Angriff sei der Schmerz zunehmend gewesen. Es
sei ein stechender Schmerz gewesen beim Atmen. Er habe nicht mehr tief
durchatmen können. Zudem sei er in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen.
Er sei zweimal beim Arzt gewesen. Beim ersten Mal habe er keine Medikamente
nehmen wollen. Beim zweiten Mal habe er den Arzt gefragt, ob er die Rippe
untersuchen könne. Er habe einen empfindlichen Schmerz im Rippenbereich
empfunden. Der Arzt habe ihm daraufhin ein Medikament gegeben.
Der Geschädigte erschien später erneut
auf dem RP [...] und gab an, dass der Beschuldigte aktiv auf ihn zugekommen sei
und sich bei ihm entschuldigt habe. Er erkundigte sich nach einer Möglichkeit,
den Strafantrag teilweise zurückzuziehen. Ihm wurde erklärt, dass die
Straftaten in Verbindung mit dem Transportgesetz stünden und demnach
Offizialdelikte seien (2.1.4./010).
2.2 Der Arztbericht vom 26. März 2014
bestätigt eine schwere Rippenprellung und die daraus folgende ärztliche
Behandlung (10.2.4.2./0067).
Zc.____, ein Kollege des Geschädigten,
gab gegenüber der Polizei an, ein Kollege sei von einem unbekannten Mann
angepöbelt und angegriffen worden. Der Täter habe mit der Faust gegen die
Brustgegend des Geschädigten geschlagen. Der Täter habe osteuropäisch und
muskulös ausgesehen und sei in weiblicher Begleitung gewesen. Die Frau habe
versucht, den Täter verbal zu beruhigen. Nach der Tat habe sich der Mann in
unbekannte Richtung entfernt (2.1.4./002).
2.3 Der Beschuldigte anerkannte den
Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2014 im Grossen und Ganzen
(10.1.2./013 ff.): Der Geschädigte habe ihn beschimpft und da habe er diesen
zurückgestossen. Draussen sei es dann noch weitergegangen. (Auf Frage) Ob er
den Geschädigten auch getreten habe, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Die Faust
auf die Brust habe er ihm nicht gegeben. Er habe überreagiert, das stimme
schon. Aber er habe da auch einen schlechten Tag gehabt. Er habe den
Geschädigten später einmal im Bus getroffen und sich entschuldigt, es hätte
nicht dazu kommen dürfen. Auch der Geschädigte sei da ein ganz anderer Mensch gewesen
und habe gesagt, er ziehe die Anzeige zurück.
2.4 Gestützt auf die glaubhaften
Aussagen des Geschädigten und das vorliegende Arztzeugnis, welches diese
Angaben erhärtet, ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Der Beschuldigte
liess denn vor der Vorinstanz auch nur bestreiten, dass die vom Geschädigten
dabei erlittene Rippenkontusion die Anforderungen des Gesetzes an eine einfache
Körperverletzung erfülle (SL AS 0151). Für die vor dem Berufungsgericht auch
noch in den Raum gestellte Möglichkeit, der Geschädigte habe sich die
Verletzungen anderswo zugezogen, gibt es nun gar keine Indizien und es gibt
keinerlei Anlass, den Geschädigten der bewussten (und strafbaren) Falschaussage
zu verdächtigen. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor dem
Berufungsgericht vorbringen liess, die Strafbehörden hätten es verpasst,
mögliche Zeugen zu befragen, nämlich die Mitarbeiterin der Alarmzentrale und
die Ehefrau des Beschuldigten, muss ihm folgendes entgegengehalten werden: Die
Mitarbeiterin der Notrufzentrale konnte am Telefon logischerweise nicht
mitverfolgen, was am Tatort geschah. Anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2014
wollte der Beschuldigte den Namen seiner Verlobten ausdrücklich nicht bekannt
geben (10.1.2/013). Eine Befragung wurde vom Beschuldigten in der Folge nicht
verlangt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen
an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der
Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes
Tatmittel ist nicht erforderlich. Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung
der Gesundheit. Dieser Begriff umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch
die geistige Gesundheit.
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt,
die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf
Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
Die Tätlichkeit ist somit der
geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische
Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen
der körperlichen Integrität, welche nicht «schwer» im Sinne von Art. 122
StGB sind, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten, also namentlich das «Zufügen
äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter,
verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder
Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener
Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge
haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen
die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.
B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes,
Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung
gegeben» (BGE 103 IV 65 S. 70). Manifestiert sich der Angriff auf die
körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen und
Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit von Art. 126 StGB
nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41). Überschritten ist die
Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen,
eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen (BGE 74 IV 81, 92 IV 22; 99 IV 255;
106 IV 248; 107 IV 13). «Körperverletzung» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren Instanzen grundsätzlich einen
erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der Feststellung des Sachverhaltes darf
sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen (BGE 107 IV 43; 119 IV 2;
119 IV 27; 126 IV 272).
3.2 Im vorliegenden Fall ist klar von
einer einfachen Körperverletzung auszugehen: Es ist gerichtsnotorisch, dass
starke Rippenprellungen während längerer Zeit je nach Aktivität starke
Schmerzen verursachen, so auch bereits beim tiefen Einatmen und beim Husten und
Niesen. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen – Schläge und ein Tritt in
Kickboxermanier gegen den Oberkörper – diese starke Rippenprellung nicht nur in
Kauf genommen, sondern mit direktem Vorsatz angestrebt. Von einem leichten Fall
kann angesichts der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht
gesprochen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen, das
Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 ist bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.2 Die Vorinstanz hat auf US 82 bis 87
die allgemeinen Regeln zur Zumessung der Strafe ausführlich und korrekt
dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
1.3 Zu ergänzen ist noch folgendes zur
Wahl der Strafart und zu den Folgen für die Bildung der Gesamtstrafen:
Strafen von bis zu 180 Strafeinheiten
bzw. Tagessätzen sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen
(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen,
wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die
Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu
den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1
StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio»
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der
Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
(altrechtlich) eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit
auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im
Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden
Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht.
Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit
auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis).
Hat der Täter mehrere Straftatbestände
verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht,
hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu
entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der
bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der
konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres
Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten
zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22.10.2013). Dieses Urteil betraf
einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit
massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als
zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in
einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle
Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser
Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter
hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der
Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und
sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll
auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.3.2015).
In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich
der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine
Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt
(welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für
jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das
Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25.
September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche
Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid (BGE 144 IV 217) scheint das
Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen
von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
2. Strafzumessung Beschuldigter 1
2.1.1 Vorliegend hat sich der
Beschuldigte 1 der fortgesetzten Erpressung schuldig gemacht, welche mit einer
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Des Weiteren hat er
sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig gemacht, wofür der
Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe lautet.
Mit der Vorinstanz ist für die fortgesetzte Erpressung eine Freiheitsstrafe und
für die Delikte gegen das AuG eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.
2.1.2 Beim Erpressungsdelikt ist im
Unterschied zur Vorinstanz nicht von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen.
Bezüglich des Taterfolges ist einerseits zu berücksichtigen, dass die
Deliktssumme von insgesamt mindestens CHF 7'000.00 für eine fortgesetzte
Erpressung eher tief ausfällt. Andererseits ist aber mit der Vorinstanz auch
festzuhalten, dass die Erpressung weitergegangen wäre, hätten die Geschädigten
nicht Anzeige erstattet. Die Beschuldigten erhofften sich somit, einen deutlich
höheren Betrag von ihren Opfern erhältlich zu machen. Somit sind die
monatlichen Zahlungen an den Beschuldigten 1 von CHF 2'000.00 auch bei
einer fortgesetzten Tatbegehung nicht mehr als unerheblich zu betrachten, dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund der auch den Beschuldigten bestens bekannten,
sehr beschränkten finanziellen Mittel der Geschädigten. Was die angewendeten
Nötigungsmittel anbelangt, so waren diese von der körperlichen Seite her nicht
besonders intensiv und gingen nicht über blosse Tätlichkeiten hinaus. Die
Beschuldigten profitierten hierbei aber von ihrem Äusseren und ihrem Auftreten
gegenüber den physisch unterlegenen Geschädigten und von ihrem Ruf, wodurch
eine intensivere Gewaltanwendung gar nicht mehr nötig war. Verstärkt wurde ihr
furchteinflössendes Auftreten durch teilweise massive Drohungen, welche sie
gegenüber den Geschädigten aussprachen, wie zum Beispiel «Ich kann dich in zwei
Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann dir helfen». Durch dieses rabiate
Vorgehen zeigten die Beschuldigten ein erhebliches Droh- und Gewaltpotential
auf. Dazu kam, dass sie die Auseinandersetzung in der Bar Ende Dezember 2015
skrupellos für ihr deliktisches Verhalten ausnutzten. Sie handelten planmässig
und in mittäterschaftlicher Zusammenarbeit. Die Drohungen verfehlten ihr Ziel
denn auch nicht. Wie aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor ging,
waren sie über mehrere Monate hinweg stark verängstigt, sie verloren letztlich
ihre Bar und damit ihre Lebensgrundlage. Sie gaben aus Angst sogar ihr
persönliches Umfeld auf und mussten von der Staatsanwaltschaft an einen
geheimen Ort verbracht werden, was die schwerwiegenden Folgen der Delinquenz
für die Geschädigten deutlich aufzeigt. Obschon die Erpressung wenig
hinterhältig war, sondern eher von brachialer und plumper Natur, liegt auch
darin sowie in der in Kauf genommenen Zerstörung des Geschäfts der Geschädigten
eine hohe Verwerflichkeit. Das Vorgehen zeugt auch von einer erheblichen
kriminellen Energie: Über Monate hinweg wurde Aufwand betrieben, um den Druck
auf die Geschädigten aufrecht zu erhalten. Mehrfach kam der Beschuldigte 1 in
der Bar vorbei, um Geld abzuholen und seine Präsenz zu markieren, während sein
Schwiegersohn sehr oft anwesend war. Dabei entschieden sich die Beschuldigten
auch immer wieder, die Erpressung fortzusetzen, im Wissen darum, dass die
Geschäfte der Geschädigten schlecht liefen und sie diese mit ihrer Delinquenz
wirtschaftlich ruinierten. Bei der eigentlichen Tatausführung hielt sich der
Beschuldigte 1 zwar eher im Hintergrund, was jedoch mit seiner hierarchischen Stellung
zusammenhing, aufgrund derer er selber kaum Drohungen aussprechen bzw. Gewalt
anwenden musste. Er war beim ganzen Vorgehen zweifellos die dominante und
treibende Kraft und hat die Straftaten nach der Auseinandersetzung in der Bar
Ende 2015 initiiert. Allerdings sind auch weitaus schwerere fortgesetzte
Erpressungen denkbar. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden gerade noch als
leicht qualifiziert werden.
2.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte
der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven, was
aber bei Erpressungsdelikten den Normalfall darstellt. Neben den finanziellen
Beweggründen bereitete es ihm offensichtlich auch Freude, die Geschädigten zu
schikanieren und durch die Androhung von Gewalt zu ängstigen. Das Vorgehen
deutet darauf hin, dass die erpresserische Handlung nicht einzig Mittel zum
Zweck war, um an Geld zu gelangen, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen
zu Recht festhielt. Vielmehr zeigte sich im Verlaufe des Strafverfahrens, dass
der Beschuldigte 1 es geniesst, der Chef zu sein, und durch sein autoritatives
Auftreten seinen berüchtigten Ruf zu pflegen. Dass es der Beschuldigte aufgrund
seiner finanziellen Verhältnisse (die Finanzauskünfte in den Akten zeigen
damals ein nicht unbedeutendes Vermögen und das Eigentum am 5,5-Zimmer-Einfamilienhaus
in […]: 6.1.1./060 ff.) und gehobenen Lebensstils nicht nötig hatte, durch
strafbare Handlungen an Geld zu gelangen, bestätigt diesen Eindruck. Er war
ohne weiteres in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und es wäre ihm
ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten und sich zumindest mit
einem durchschnittlichen Lebensstil zu begnügen.
Da sich die subjektive Tatkomponente
insgesamt leicht verschuldenserhöhend auswirkt, ist das Gesamtverschulden im Grenzbereich
zwischen leicht und mittelschwer einzuordnen. Dementsprechend wird eine
Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens
bei der fortgesetzten Erpressung als angemessen erachtet.
2.1.4 Zum Vorleben und zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass dieser am […] 1966 als
Einzelkind in […] geboren wurde. Gemäss seinen Angaben starben seine Eltern,
als er ca. zwei Jahre alt war, weshalb er bei seiner Grossmutter aufgewachsen
sei. Nach acht Jahren Primarschule und vier Jahren Gymnasium habe er eine
Ausbildung als Maschinenmechaniker gemacht, wobei er jedoch im [Heimatland] nie
auf diesem Beruf gearbeitet habe. Stattdessen habe er sich in der
Landwirtschaft betätigt. Im Jahre 1991 sei er alleine in die Schweiz
eingereist, um Asyl zu beantragen. Er wurde denn auch als Flüchtling anerkannt.
Hier habe er nach ca. neun Monaten einen B-Ausweis erhalten. Zum [Heimatland]
habe er keinen Bezug mehr, die Einreise sei ihm aus politischen Gründen
verboten. 1992 habe er in […] im […] als Küchenhelfer zu arbeiten begonnen.
Danach sei er für kurze Zeit bei der [Name der Arbeitgeberin] und anschliessend
in verschiedenen Betrieben, darunter längere Zeit bei der Firma […], als
Fabrikarbeiter tätig gewesen. Ungefähr im Jahre […] sei er Betreiber des
Fitnessstudios […] geworden. Zusätzlich habe er ca. 17 Jahre lang als Security
in verschiedenen Lokalen gearbeitet, wobei er jedoch nie eine Ausbildung
hierfür absolviert habe. Mit seiner Ehefrau, welche er am […] 1994 geheiratet
habe, habe er vier gemeinsame Kinder, geboren […, […], […] und […]. Zudem habe
er einen ausserehelichen Sohn, welcher am […] zur Welt gekommen sei und für
welchen er gemäss eigenen Angaben das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter
teile. Der Beschuldigte 1 gab an, seine Freizeit mit seiner Familie zu
verbringen. Es gebe keine Lokale, die er regelmässig besuche, mit Ausnahme der [...]-Bar.
Ca. drei bis vier Mal pro Woche trainiere er in seinem Fitnessstudio in [...]
(vgl. insb. Erhebungsbericht vom 18.6.2015, 1.5.1/AS 007 ff. sowie Protokoll
der Schlusseinvernahme vom 25.4.2018, 10.1.1/AS 163). Nach den Aussagen
des Beschuldigten 1 vor dem Berufungsgericht ist seine persönliche Situation
unverändert.
Der Beschuldigte 1 hat somit trotz dem
frühen Tod seiner Eltern eine ordentliche Kindheit und Jugendzeit in seinem
Heimatland verbracht und es hätte ihm aufgrund seiner Ausbildung und seines
beruflichen Werdegangs trotz seiner ausländischen Herkunft und seiner Flucht
aus dem [Heimatland] als Flüchtling nicht schwer fallen sollen, die hiesige
Rechtsordnung zu respektieren.
Gemäss dem Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2021 (BA 219) wurde der
Beschuldigte 1 mit Strafbefehl vom 10. November 2011 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 700.00 verurteilt. Weiter erging am 14. November 2011 durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafbefehl wegen Beschimpfung,
mit welchem der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren,
verurteilt wurde. Diese im Strafregister noch eingetragenen Vorstrafen sind wenig
einschlägig und es handelt sich hierbei auch lediglich um vergleichsweise
leichte, fast zehn Jahre zurückliegende Vergehen, weshalb diese nicht merklich
straferhöhend zu berücksichtigen sind.
Beim Nachtatverhalten ist festzustellen,
dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet, was sein gutes Recht ist,
muss er sich doch nicht selbst belasten. Das Bestreiten der Tat darf nicht
straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann der Beschuldigte aus
seinem Aussageverhalten aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin
ist er seit der hier zu beurteilenden Delinquenz vor rund fünf Jahren nicht
mehr straffällig geworden.
Eine besondere Strafempfindlichkeit
vermag die Tatsache einer Familie nicht zu begründen. Grundsätzlich führen auch
die vorliegend durchaus möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Strafurteils
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer
Strafminderung, es sei denn, der Beschuldigte könne darlegen, dass er wegen
einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen werde als
andere ausländische Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2018 vom
16.10.2018 und 6B_116/2012 vom 30.3.2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Auch wenn er zur Strafzumessung keine Ausführungen machen liess, ist beim
Beschuldigten dazu festzuhalten, dass er wohl im [Heimatland] aufgewachsen ist
und seine Familie Staatsangehörige von […] sind. Allerdings wurde er in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt, seine ganze (grosse) Familie lebt in der
Schweiz und die Kinder sind hier aufgewachsen, weshalb der Umstand der
möglichen ausländerrechtlichen Folgen in seinem Fall strafmindernd zu bewerten
ist.
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots wurde vom Beschuldigten 1 nicht behauptet und ist auch
nicht zu erkennen: Die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung wurde trotz
der Vielzahl an Delikten und Beteiligten zügig durchgeführt, ebenfalls kam es
beim erstinstanzlichen Verfahren zu keinen Verzögerungen. Dass das Verfahren
bis zum zweitinstanzlichen Urteil fünf Jahre gedauert hat, war schliesslich dem
viermaligen Verschieben der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
geschuldet, auch daran trifft die Strafbehörden keine Schuld (zu den einzelnen
Gründen, welche die Verschiebungen unumgänglich machten, vgl. vorstehende Ziff.
I.5.). Da sich der Beschuldigte 1 während der doch längeren Verfahrensdauer
wohl verhalten hat, wirkt sich dies leicht strafmindernd aus.
Insgesamt sind die täterbezogenen
Umstände beim Beschuldigten 1 somit leicht strafmindernd zu bewerten, sodass
die Strafe auf 42 Monate Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Da bei dieser
Strafhöhe bereits die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten
Vollzugs fehlen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Strafe
zu vollziehen.
2.2.1 Sowohl für den Tatbestand der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes als auch der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sieht der Gesetzgeber einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es wurde
bereits ausgeführt, dass für diese Delikte nur eine Geldstrafe in Betracht
kommt. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wäre grundsätzlich eine
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, indem zunächst eine
hypothetische Einsatzstrafe für eines der Delikte gebildet würde, welche
aufgrund des zweiten Delikts und in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen wäre. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die
beiden Delikte in einem ausgesprochen engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang
stehen. So war das unentgeltliche Zurverfügungstellen des Wohnraumes Teil der
Entschädigung, welche die Ausländerin für ihre Tätigkeit im Fitnesscenter des
Beschuldigten 1 erhielt. Aufgrund dieses sehr engen Konnexes drängt sich
vorliegend eine Gesamtbeurteilung der beiden Delikte auf, wie dies auch die Vorinstanz
zu Recht gemacht hat.
In objektiver Hinsicht wirkt sich
erschwerend aus, dass der Beschuldigte 1 die Ausländerin von August 2015 bis
zum 4. Mai 2016, und damit über mehrere Monate hinweg, beherbergt und
beschäftigt hat. Sein Verhalten war in entscheidendem Masse unterstützend für
ihren rechtswidrigen Aufenthalt, wäre sie doch ohne seine Hilfe mit hoher
Wahrscheinlichkeit in ihr Heimatland zurückgekehrt. Allerdings nützte er ihren
illegalen Status nicht aus, indem er sie beispielsweise aufgrund einer
allfälligen Zwangslage unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten liess. Es ist
von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte 1 vorsätzlich. Verschuldensmindernd wirkt sich indessen der
Umstand aus, dass er weder aus rein egoistischen Beweggründen noch in
irgendeiner Weise skrupellos handelte. Dem Beschuldigten 1 kann nicht
unterstellt werden, dass es ihm nicht wie in den meisten Fällen derartiger
Delinquenz darum ging, eine billige Arbeitskraft anzustellen. Vielmehr wollte
er mit seinem Verhalten seine Geliebte unterstützen, damit sie in seiner Nähe
bleiben konnte, auch wenn dieses Bestreben natürlich auch von einem gewissen
Eigeninteresse geprägt war. Allerdings wären die Taten für den Beschuldigten 1 ohne
weiteres vermeidbar gewesen.
Es bleibt bei einem leichten
Verschulden, hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das Vorstehende
verwiesen werden. Diesen Strafzumessungsfaktoren hat die Vorinstanz mit der
Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (für beide Delikte) angemessen
Rechnung getragen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung
beantragten denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Ausfällung dieser
Gesamtgeldstrafe.
2.2.2 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt
sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum.
Der Beschuldigte 1 machte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben zu seiner Person.
Gemäss den anlässlich der
Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen Jan. - März
2021: BA 259 ff.) erzielt der Beschuldigte 1 bei seiner Anstellung bei der Firma […] ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5'282.60,
zzgl. der Schichtzulage von CHF 760.00, der Kinderzulage von CHF 200.00 und der
Ausbildungszulage von CHF 250.00 ergeben sich CHF 6'492.60, netto sind es
rund CHF 5'827.00. Davon ist vorweg ein pauschaler Sozialabzug von 20 %
vorzunehmen, womit sich CHF 4'661.60 ergeben. Ein Abzug für die in
Teilzeit erwerbstätige Ehefrau, welche monatlich etwa CHF 2'800.00 verdient (vgl.
die Angaben des Beschuldigten 1 vor Obergericht: BA 274), ist nicht
vorzunehmen, wohl aber Abzüge für die Kinder in Ausbildung: Für den jüngeren,
ausserehelichen Sohn sind die Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 750.00 (vgl.
BA 274) und für das jüngste eheliche Kind 15 % in Abzug zu bringen. Insgesamt
ergibt sich weiterhin eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00, was ebenfalls von
beiden Parteien anerkannt wird.
2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
StGB). Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Bei einem
strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich
von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d. h. beim Ersttäter ist die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell
begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind
etwa die strafrechtliche Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie, das
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt
des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV I E. 4.2.1). Schiebt das Gericht
den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem
Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte 1 wird zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt. Die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind erfüllt. Der
Beschuldigte hat sich in den letzten fünf Jahren wohl verhalten und es kann davon
ausgegangen werden, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe von 42 Monaten
beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlässt, damit er sich in Zukunft
bewähren wird, weshalb der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um
ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Folglich ist
dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug
zu gewähren. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
2.4 Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem
Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
Der Beschuldigte 1 wurde am
24. April 2016 angehalten und vorläufig festgenommen (12.3.1/001). Am 13. Juli
2016 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O., AS 083). Gestützt
auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten diese Untersuchungshaft an die
Freiheitsstrafe von 42 Monaten anzurechnen und der Antrag auf Ausrichtung einer
Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 ist
abzuweisen.
3. Strafzumessung Beschuldigter 2
3.1 Der Beschuldigte 2 ist wegen
fortgesetzter Erpressung, einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung
sowie wegen Tätlichkeiten zu bestrafen. Für das Erpressungsdelikt ist dabei
zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz hat für die einfache
Körperverletzung ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen und somit eine
Gesamtstrafe verhängt mit folgender Begründung (US 94): Weil der
Beschuldigte 2 nur über eine Temporäranstellung verfüge und gegen ihn schon
Verlustscheine ausgestellt seien, wäre eine Geldstrafe nicht einbringlich. Eine
solche erscheine auch mit Blick auf die vorhandenen Vorstrafen als wenig
sinnvoll. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie oben schon dargestellt (vgl.
Ziff. V.1.3), ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass
bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Die
Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart
sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 97 E. 4.2). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14.7.2017 E. 3.2,
BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In spezialpräventiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten 2 wegen des Erpressungsdelikts
ohnehin eine erhebliche Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Das Verschulden
hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts ist – wie zu zeigen sein wird – mit
der Vorinstanz noch als leicht zu qualifizieren, gleiches gilt für die
unrechtmässige Aneignung. Die beiden noch im Strafregister eingetragenen
Vorstrafen betreffen – was auch mit dem Strafmass von je 20 Tagessätzen
Geldstrafe zum Ausdruck kommt – vergleichsweise wenig schwerwiegende Delikte.
Gleiches gilt für die neue Strafe im Januar 2019. Für die einfache
Körperverletzung und die unrechtmässige Aneignung ist somit eine Geldstrafe
auszusprechen. Für die Tätlichkeit ist eine Busse auszufällen.
3.2.1 In Bezug auf die objektive
Tatschwere des Erpressungsdelikts kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter
V.2.1.2 hiervor verwiesen werden, gilt doch das dort Gesagte weitgehend
gleichermassen für den Beschuldigten 2 als Mittäter. Verschuldensmindernd ist
jedoch die Hierarchiestufe zu berücksichtigen. Wie aus den Einvernahmen der Familie
E.___ deutlich hervorging, war der Beschuldigte 1 derjenige, der bestimmte,
dass sein Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, in der Bar anwesend zu sein hatte.
Er war derjenige mit dem «grossen Namen» und damit der Chef. Der Beschuldigte 1
hatte das Sagen und wurde vom Beschuldigten 2 auch jeweils herbeigerufen, wenn
jener mit seinen Drohungen nicht weiterkam. Der Unterschied in der
Hierarchiestufe zeigt sich illustrativ auch in der Höhe der erfolgten
Geldzahlungen: Während der Beschuldigte 2 für seine physische Anwesenheit in
der Bar monatlich ca. CHF 1'000.00 (nebst Konsumationen) erhielt, erzielte
der Beschuldigte 1 im Monat CHF 2'000.00, ohne hierfür etwas zu tun
(ausser «seinen Namen zu geben»). Unter Berücksichtigung dieses im Vergleich
zum Beschuldigten 1 verschuldensmindernden Aspektes ist die objektive
Tatschwere für die fortgesetzte Erpressung noch als leicht zu qualifizieren.
In subjektiver Hinsicht handelte auch
der Beschuldigte 2 vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was aber bei
Erpressungsdelikten den Normalfall darstellt. Für einen erheblichen
deliktischen Willen spricht sein unverfrorenes Vorgehen über längere Zeit. Auch
wenn die Geschädigten ihm zu erklären versuchten und ihm auch bestens bekannt
war, dass kein Geld vorhanden war, um ihn zu bezahlen und er nicht zu
erscheinen brauche, hielt ihn dies nicht von seinem Vorhaben ab. Stattdessen
sprach er gegen die Geschädigten massive Drohungen aus, um an sein Ziel zu
gelangen, wobei es ihm egal war, dass er die geschädigte Familie damit ihrer
Lebensgrundlage beraubte. Neben den finanziellen Motiven ging es ganz
offensichtlich auch bei ihm um Freude an der Androhung von Gewalt und dem Erzeugen
von Angst. Während er in Anwesenheit des Beschuldigten 1 wenig zu sagen hatte,
genoss er es sichtlich, sich als Chef aufzuspielen, wenn jener nicht zugegen
war. Der Beschuldigte 2 ist durch seine Delinquenz wesentlich von der Norm
abgewichen. Im Zeitpunkt der Tat war er vom Sozialamt abhängig und hatte
erhebliche Schulden, erhielt jedoch Sozialgelder von monatlich
CHF 1'800.00. Somit wäre er auch in finanzieller Hinsicht in der Lage
gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal auch eine wirtschaftliche Not
kein solches Verhalten rechtfertigen würde.
Unter Berücksichtigung der sich
insgesamt leicht verschuldenserhöhend auswirkenden subjektiven Tatkomponente
ist insgesamt von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, das zu
einer Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des
Tatverschuldens führt.
3.2.2 Der Beschuldigte 2 wurde am […1988
in […] geboren. Nach seinen Angaben sei er zusammen mit sechs Geschwistern bei
seinen Eltern aufgewachsen. Gemäss dem Bericht des Amtes für Migration und
Personenstand (Migrationsdienst des Kantons Bern) vom 10. Juli 2018 reiste er
am […] 1999 im Rahmen des Asylverfahrens in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom
19. September 2001 wurde ihm Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) als anerkannter
Flüchtling. Im Jahre 2004 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis
C). Am 6. September 2010 wurde das Asyl widerrufen und ihm die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Bericht des Amts für Migration und
Personenstand vom 10.7.2018, Reg. 1.5.2/047). Nach Absolvierung der
obligatorischen Schulzeit sowie einem 10. Schuljahr habe er eine Lehre als
Logistiker angefangen, welche er jedoch ca. nach einem Jahr abgebrochen habe,
weil er mit dem Chef nicht klargekommen sei. Anschliessend habe er ein bis zwei
Jahre bei […] gearbeitet. Da es dort jedoch immer wieder «Stürmereien» gegeben
habe, habe er den Job gekündigt. Seither habe er gelegentlich Temporärjobs. Ca.
im Jahre 2013/2014 habe er in einem Lokal als Security gearbeitet, obschon er
hierfür über keine Ausbildung verfüge. Seit er im Jahre 2015 angeschossen
worden sei, habe er nicht mehr regelmässig gearbeitet. Er sei jedoch nie
längere Zeit arbeitslos gewesen. In seiner Freizeit besuche er regelmässig das
Fitnesscenter. Früher habe er zudem Kampfsport, d.h. Boxen und Kickboxen,
betrieben. Seine Freizeit verbringe er vorwiegend mit seiner Frau (vgl.
Befragung zur Person vom 1.6.2016, 1.5.2/030). Im Berufungsverfahren gab er
trotz wiederholter Fristsetzung keine Belege zu seinem Erwerbseinkommen zu den
Akten und anlässlich der Berufungsverhandlung machte er von seinem
Schweigerecht Gebrauch. Im Jahr 2019 lebte er grossteils von der Sozialhilfe,
weshalb von engen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.
In Bezug auf seine familiäre Situation
ist dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom […] 2018 (1.5.2/047
ff.) zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 am 16. Februar 2017 in […]
die Ehe mit der Schweizer Bürgerin L.___ (Ledigname: …) eingegangen ist. Die
gemeinsame Tochter Zb.___, wie die Mutter Schweizer Bürgerin, wurde am […]
geboren. Die Eltern des Beschuldigten sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung und leben in […l. Eine Schwester lebt mit ihrer
Familie ebenfalls in […] und ein Bruder wurde per […] 2017 eingebürgert. Über
andere in der Schweiz oder im Heimatland lebende Familienangehörige gehe – so
der Bericht – aus den Akten nichts hervor.
Aus der Schilderung der Lebensgeschichte
des Beschuldigten 2 geht hervor, dass seine Kindheit mit Ausnahme der Migration
in die Schweiz ohne wesentliche Vorkommnisse verlaufen sein dürfte. Seine
berufliche Integration in der Schweiz ist aber ganz offensichtlich nicht
gelungen. Derzeit ist auch seine persönliche Situation eher unsicher, gab es
doch anfangs Jahr erhebliche Spannungen mit seiner Ehefrau. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die eingegangenen Berichte der Fachstelle des kantonalen
Bedrohungsmanagements (BA 194 ff., 223 ff.) verwiesen werden. Offenbar leben
sie nun allerdings wieder zusammen (vgl. insbesondere BA 224). Weiter leben
sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Geschwister in der Schweiz und
scheinen gut integriert zu sein. Unter diesem Aspekt hätte es objektiv
betrachtet eigentlich auch dem Beschuldigten 2 nicht überaus schwerfallen
sollen, die Gesetze zu respektieren. Aus dem Vorleben lässt sich somit nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
Im Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 19. Februar 2021 ist der Beschuldigte 2 noch mit folgenden
Einträgen verzeichnet (BA 217 f.):
- Am 19. Juli 2012 wurde er vom
Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt.
- Am 13. August 2013 wurde er von der
regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Tätlichkeiten und
Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und
einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.
-
Mit Strafbefehl vom
29. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Verletzung
der Verkehrsregeln, begangen am 12. Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.
Die beiden Vorstrafen wirken sich im
Rahmen der Täterkomponente nur geringfügig, das Delinquieren während laufendem
(vorliegendem) Verfahren wirkt sich allerdings etwas stärker zu Ungunsten des
Beschuldigten 2 aus. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 das
qualifizierte Erpressungsdelikt während gegen ihn laufenden Strafverfahren
beging (AKS Ziff. B.1 und B.2). Die neu hängigen Strafverfahren finden hingegen
– da die vorgehaltenen Delikte bestritten werden – weder bei der Strafzumessung
noch bei der Legalprognose Berücksichtigung (Urteile des Bundesgerichts
6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009).
Der Beschuldigte 2 bestreitet die
Haupttat bis heute. In Bezug auf die einfache Körperverletzung zeigte er sich
immerhin geständnisbereit, war aber auch bestrebt, diese Tat zu
bagatellisieren. Das Bestreiten der Tat kann, wie bereits erwähnt, nicht
straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings kann der Beschuldigte 2 aus
seinem Aussageverhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf
die einfache Körperverletzung kann ihm dennoch eine gewisse Einsicht und Reue
attestiert werden, hat er sich doch gemäss dem Erledigungsrapport der
Kantonspolizei Solothurn vom 28. Mai 2014 beim Geschädigten entschuldigt, was
bei der nachfolgenden Strafzumessung für das entsprechende Delikt zu
berücksichtigen ist.
Der Beschuldigte 2 schien eine positive
Entwicklung im Strafverfahren durchzumachen, welche wohl im Zusammenhang mit
der Geburt seiner Tochter stand. So gelang es ihm, aus der Untersuchungshaft
heraus eine Festanstellung mit einem 100 % Arbeitspensum zu finden, was
das Haftgericht dazu bewegte, ihn mit Verfügung vom 1. Juni 2017 unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen (12.3.2/220).
Dabei wurde er dazu verpflichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen,
vorläufig im Rahmen einer 100 %-Anstellung bei der […] in […]. Zudem wurde ihm
unter anderen verboten, sich an der [...]-Strasse aufzuhalten, wo sich das […]-Gebäude
und damit das Fitnesscenter seines Schwiegervaters befindet. Dem Bericht über
den Verlauf der Zusammenarbeit und das Electronic Monitoring vom 7. November
2017 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 zwischenzeitlich zur [...]
in […] gewechselt hatte, wobei es sich auch hierbei um eine 100 %
Festanstellung handelte (12.3.2/240 f.). Nach den Ausführungen des
Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2018 hatte er bereits
davor zu einer Firma in […] gewechselt, welche im Gartenbau tätig war. Bei der [...]
half er zunächst für zwei bis drei Wochen aus, nachdem er gehört hatte, dass er
dort besser verdiene als im Gartenbau, und wurde anschliessend fest angestellt
(vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2.5.2018, 10.1.2/224 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht liess der Beschuldigte 2 verlauten,
seit August 2018 nicht mehr bei der [...] tätig zu sein. Aktuell sei er beim
RAV angemeldet und mache einen Einführungskurs, welcher bis zum 15. März
2019 dauern werde. Am 18. März 2019 werde er bei der […] als
Betriebsmitarbeiter beginnen, wobei es sich um eine Temporäranstellung handle.
Zudem beteuerte der Beschuldigte 2, reifer geworden zu sein und für seine
Familie da sein zu wollen. Im Gegensatz zur Zeit vor seiner Verhaftung, als er
immer wieder kurz temporär angestellt gewesen und dann wieder arbeitslos
geworden sei, sei er nun älter geworden und wisse, was er wolle. Die damalige
vorsichtig positive Einschätzung muss nun in Frage gestellt werden: Der
Beschuldigte 2 mochte vor Obergericht nichts zu seiner Erwerbssituation sagen.
Weiter erging während laufendem Strafverfahren ein neuer Strafbefehl wegen
Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis sowie
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie Vornahme einer Verrichtung, welche die
Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Zudem scheint der Beschuldigte wieder in
alte Muster zu verfallen, indem er seit Entlassung aus der Untersuchungshaft
bereits mehrfach die Stelle gewechselt hat und wiederum mehrere Monate
arbeitslos war. Im Frühling/Sommer 2019 wurde er von der Sozialhilfe
unterstützt. Obschon er über eine Festanstellung verfügt hätte, entschloss er
sich, diese aufzugeben, um als Hilfsmitarbeiter zu beginnen, ohne hierbei über
eine Garantie zu verfügen, dass hieraus eine Festanstellung resultiert. Auch
bei der [...] gab er eine Festanstellung auf, um dann wieder beim RAV
angemeldet zu sein und nun via Temporärbüro auf eine Festanstellung zu hoffen.
Daneben hält sich der Beschuldigte 2 wiederum regelmässig in seiner Freizeit im
Fitnesscenter seines Schwiegervaters auf, statt wie während der Geltung der
Ersatzmassnahmen in einem anderen Studio zu trainieren. Obschon sich der
Beschuldigte 2 seit Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts Gravierendes
hat zu Schulden kommen lassen, relativieren die genannten Umstände die durchaus
positive Entwicklung, welche er nach der Geburt seiner Tochter und nach
Entlassung aus der Untersuchungshaft durchzumachen schien. Gerade durch eine
länger dauernde Festanstellung hätte der Beschuldigte 2 beweisen können, dass
er tatsächlich reifer geworden ist und nun die Verantwortung für seine Familie
übernehmen will. Die ständig wechselnden Arbeitsstellen mit zwischenzeitlicher
Arbeitslosigkeit lassen jedoch Zweifel an dieser Entwicklung aufkommen
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist auch
beim Beschuldigten 2 trotz seiner Familie nicht zu erkennen. Er hat den
grösseren Teil der Jugend im Kosovo verbracht und seine Familie hat ebenfalls
die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da sich seine Familie und Verwandtschaft
weitestgehend in der Schweiz aufhält (die Ehefrau und die Tochter haben das
Schweizer Bürgerrecht) und er zunächst als Flüchtling anerkannt worden war, ist
auch bei ihm der Umstand der möglichen ausländerrechtlichen Folgen leicht
strafmindernd zu bewerten.
Der Beschuldigte 2 liess durch seinen
Verteidiger vor Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen,
blieb jedoch diesbezüglich sehr allgemein (vgl. BA 337: Sechs Jahre seien auch
unter Corona-Bedingungen zu lang). Das Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung
wurde am 24. April 2016 eröffnet (12.1.1/006) und nahm bis zur Urteilseröffnung
vor Obergericht knapp 5 Jahre in Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
ist nicht festzustellen und der entsprechende Antrag demnach abzuweisen. Es
kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl.
vorstehende Ziff. V.2.1.4, in fine). Ebenso ist die aus diesem Grund verlangte Genugtuung
(vgl. Ziff. 4 der Anträge, BA 322) abzuweisen. Eine Strafminderung wegen des
Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) kann beim Beschuldigten 2 mangels
Wohlverhalten nicht erfolgen.
Aufgrund der sich insgesamt leicht
straferhöhend auswirkenden Täterkomponente erscheint es angemessen, die
Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. In Anbetracht sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren erscheint – auch in einer Gesamtschau – eine
Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Hinblick auf das Delikt als schuldangemessene
Sanktion.
3.3 Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten
lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu: Nach Art. 43 Abs. 1
StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist
das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S.
142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.
43 StGB N 15).
Im vorliegenden Fall ist die
Legalprognose durch die beiden Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufendem
Verfahren belastet. Gleiches gilt für die bisher nicht gelungene berufliche
Stabilisierung des Beschuldigten. Hingegen scheint die familiäre Situation noch
einigermassen stabil zu sein und es liegt keine Suchtproblematik vor. Zu
schwerwiegenderen Delikten ist es seit rund fünf Jahren nicht mehr gekommen.
Namentlich im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Teil der
auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, kann ihm trotz verbleibender
Bedenken der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der
schwerwiegenden Delinquenz (trotz dabei noch leichtem Verschulden) und der
bestehenden Bedenken ist der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf 12 Monate
Freiheitsstrafe zu bemessen. Für den Teil mit bedingtem Vollzug (24 Monate
Freiheitsstrafe) ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
3.4 Für die einfache Körperverletzung
ist eine Geldstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist
unter dem Aspekt des Ausmasses des verschuldeten Erfolges festzuhalten, dass
der Geschädigte (H.___) über einen längeren Zeitraum hinweg Schmerzen verspürte
und Medikamente einnehmen musste. Die Verletzungen stellen sicherlich keine
Bagatelle mehr dar, können jedoch im Vergleich mit anderen Körperverletzungen
immer noch als leicht bezeichnet werden. In Bezug auf die Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolges ist vorab zu erwähnen, dass der Gesetzgeber
Buschauffeuren eine privilegierte Stellung einräumt, indem strafbare Handlungen
gegen diese als Offizialdelikte ausgestaltet sind (vgl. Art. 59
Personenbeförderungsgesetz [PBG, AS 745.1]). Der Angriff gegenüber dem
Geschädigten, welcher sich während der Dienstausübung in einer geschützten
Stellung befand, erscheint unter diesem Aspekt als verwerflich. Dies aber auch
vor dem Hintergrund, dass die Schläge aus nichtigem Anlass erfolgten, da der
Beschuldigte 2 sich durch die Art, wie H.___ ihn auf sein Fehlverhalten
aufmerksam gemacht hatte, provoziert fühlte. Nichtsdestotrotz ist die objektive
Tatschwere – im Vergleich zu sämtlichen unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff.
1 Abs. 1 StGB fallenden Delikten – als sehr leicht zu betrachten.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz. Allerdings handelte es sich nicht um eine
geplante Tat: Gemäss eigenen Angaben passte es ihm nicht, dass ihm der
Buschauffeur nicht mit mehr Respekt gegenübertrat, wodurch er sich provoziert
fühlte. Seine absolut unangemessene Reaktion zeugt von einem unbeherrschten
Charakter. Nicht einmal seine damalige Verlobte vermochte ihn von seinem
strafbaren Verhalten abzubringen. Sein Verhalten weist auch eine gewisse
Hartnäckigkeit auf, indem er selbst dann nicht vom Geschädigten abliess, als dieser
aus dem Bus stieg, um den Notruf zu wählen. Hinter seinem deliktischen
Verhalten stehen zudem wenig vorteilhafte Beweggründe, ging es ihm doch nur
darum, den Geschädigten zur Rechenschaft zu ziehen, nachdem dieser ihn durch
die (vermeintliche) Provokation in seinem Stolz verletzt hatte. Auch wenn der
Beschuldigte 2 das Verhalten des Geschädigten subjektiv als Provokation
auffasste, war dies noch lange kein Grund für eine derartige Reaktion. Der
Beschuldigte 2 wäre damit ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig
zu verhalten.
Im Ergebnis wirkt sich die subjektive
Tatkomponente leicht verschuldenserhöhend aus, weshalb in einer feineren Skala
nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden gesprochen werden kann. Der
Vorfall liegt allerdings rund sieben Jahre zurück und der Beschuldigte hat sich
beim Geschädigten entschuldigt. Somit ist das Verschulden im Bereich sehr
leicht bis leicht einzuordnen, was eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen
Geldstrafe rechtfertigt.
3.5 Ebenfalls mit einer Geldstrafe
abzugelten ist die unrechtmässige Aneignung. Der Deliktsbetrag ist mit CHF
1'000.00 nicht übermässig hoch und der Beschuldigte 2 handelte spontan und ohne
Planung. Immerhin ist festzuhalten, dass der Betrag für den Geschädigten in
Ausbildung doch erheblich war. Dabei legte der Beschuldigte 2 zudem ein
kaltblütiges Vorgehen an den Tag, handelte mit direktem Vorsatz und aus rein
egoistischen Beweggründen. Ob ihm das Geld dann seinerseits in der gleichen
Nacht gestohlen wurde oder nicht, ändert an der Strafzumessung nichts.
Insgesamt ist auch bei dieser Straftat, die nunmehr acht Jahre zurückliegt und
die bei den Bieler Strafverfolgungsbehörden über drei Jahre ganz offensichtlich
unbearbeitet geblieben war, von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für
sich alleine wäre die unrechtmässige Aneignung mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu sanktionieren, die Einsatzstrafe ist dafür somit um 30
Tagessätze auf nunmehr deren 130 zu erhöhen.
3.6 Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019
wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen am 18.
Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Diese Straftat hätte
die Vorinstanz bei ihrem Urteil vom 8. März 2019 mitbeurteilen können, sodass
retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt.
Asperationsweise wäre die Einsatzstrafe für dieses Vergehen um 20 Tagessätze Geldstrafe
zu erhöhen, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen
wäre. Davon abzuziehen sind nun die mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019
ausgesprochenen 40 Tagessätze Geldstrafe, womit eine Geldstrafe von 110
Tagessätzen Geldstrafe – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Januar 2019 –
verbleibt.
3.7 In Bezug auf die Tagessatzhöhe
liegen wie bereits erwähnt keine aktuellen Erkenntnisse vor. Angesichts der
anzunehmenden engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 ist der Tagessatz
auf CHF 30.00 festzusetzen.
3.8 Für die Geldstrafe kann dem
Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug gewährt werden, dazu kann auf die
obigen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe
verwiesen werden. Die Probezeit ist dabei ebenfalls auf vier Jahre
festzusetzen.
3.9 Die Tätlichkeit nach Art. 126
Abs. 1 StGB ist als Übertretungstatbestand wie erwähnt zwingend mit einer
Busse zu ahnden (vgl. Art. 103 StGB). Nach Art. 106 StGB spricht der
Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt
wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den
Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
Unter Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Strafzumessungsfaktoren und der finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung des
leichten Verschuldens des Beschuldigten 2 angemessen. Es kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz auf US 100 verwiesen werden.
3.10 Bezüglich der Anrechnung von
Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf US 101 ff. verwiesen werden.
Der Beschuldigte 2 wurde am 24. April
2016 angehalten und festgenommen (12.3.2.1/001). Am 13. Juli 2016 wurde er
aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O. AS 079).
Am 20. März 2017 erfolgte erneut eine Anhaltung
und Festnahme (a.a.O. AS 095). Per 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte 2 unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O. AS
220). Diese werden von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung im Wortlaut
wiedergegeben (US 101 f.).
Die ausgestandene Untersuchungshaft vom
24. April 2016 bis zum 13. Juli 2016 sowie vom 20. März 2017 bis
zum 6. Juni 2017 ist dem Beschuldigten 2 vollumfänglich an die
Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen sind analog der
Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, soweit sie eine
freiheitsentziehende Wirkung aufweisen.
Bei der Bestimmung der anrechenbaren
Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der Beschränkung der
persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu
berücksichtigen. Dem Gericht kommt bei der Beurteilung der Frage, ob und
inwieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (Matthias Härri, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 237 StPO N 52).
In der ersten Phase der Ersatzmassnahmen
vom 7. Juni 2017 bis zum 7. Dezember 2017 wurde die Freiheit des
Beschuldigten 2 eingeschränkt, indem er sich mit Ausnahme der Arbeitszeit und
des Arbeitsweges sowie jeweils vier Stunden am Samstag und Sonntag ständig in
der Familienwohnung aufzuhalten hatte. Zudem wurde ein Rayonverbot für die [...]-Strasse
sowie die […]-Strasse angeordnet, welches jedoch wenig einschränkend war.
Überwacht wurden die Massnahmen durch den Einsatz von Electronic Monitoring.
Diese Massnahmen schränkten den Beschuldigten deutlich in seiner
Bewegungsfreiheit ein, waren jedoch mit einer Freizeit von insgesamt acht
Stunden am Wochenende und durch die Möglichkeit des Zusammenlebens mit seiner
Familie deutlich komfortabler als die bisher ausgestandene Untersuchungshaft.
Die Anrechnung dieser Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz im Umfang von 50 % erscheint
angemessen. Auch der Verteidiger verlangte im Rahmen des Genugtuungsbegehrens
wegen der erlittenen Haft einen um 50 % reduzierten Tagessatz von CHF 100.00.
In der zweiten Phase vom 8. Dezember 2017
bis zum 19. März 2018 wurden die Massnahmen deutlich gelockert. Einerseits
wurde das Electronic Monitoring aufgehoben. Andererseits war der Beschuldigte
nur noch verpflichtet, sich unter der Woche ab 22:00 Uhr und an arbeitsfreien
Tagen zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr in der Familienwohnung aufzuhalten. Für
einen berufstätigen Familienvater dürfte dies nur eine geringe Einschränkung
darstellen, wird er sich doch insbesondere unter der Woche zu diesen Zeiten
ohnehin zu Hause befinden. Entsprechend sind für diese zweite Phase mit der
Vorinstanz nur noch 20 % anzurechnen.
Der Antrag des Beschuldigten 2 auf
Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft und für
die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen ist bei diesem Verfahrensausgang
abzuweisen.
VI. Verwendung beschlagnahmter Guthaben
Der Beschuldigte 1 wird schuldig
gesprochen und hat deshalb Verfahrenskosten in beträchtlicher Höhe zu bezahlen
(siehe nachfolgende Ziff. VIII.1.1. und 2.1). Das bei ihm beschlagnahmte
Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 ist daher gestützt
auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu
verwenden bzw. nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen zu verrechnen
(vgl. auch nachfolgende Ziff. VII.3.1). Es kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz auf US 103 f. verwiesen werden.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen
mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00 (exkl. Kosten der amtlichen
Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 54'170.60 aus.
Vorab kann in Bezug auf die
Kostenverlegung auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 110 ff. verwiesen
werden, in welchen in einem ersten Schritt detailliert aufgelistet wird, welche
Auslagen den Beschuldigten 1 und 2 individuell zuzurechnen sind (vgl. US 111 -
113). Ebenso wird festgehalten, dass die allgemeinen Kosten und die
Urteilsgebühr in Anbetracht des verursachten Aufwandes im Verhältnis von 30 %
(Beschuldigter 1) und 70 % (Beschuldigter 2) zu verteilen sind (US 110 f.). Darauf
kann vollumfänglich abgestellt werden. Demnach sind die Verfahrenskosten von
CHF 54'170.60 – vor Berücksichtigung der Kostenausscheidung zu Lasten des
Staates aufgrund der Freisprüche – wie folgt den beiden Verfahren zuzuordnen:
Verfahren Beschuldigter
1:
- Anteil an Schutzmassnahmen
von CHF 53'512.15 CHF 10'000.00
- Individuelle
Auslagen CHF
7'982.00
- 30% Anteil an den
allgemeinen Auslagen von CHF 2'700.00 CHF 810.00
- 30% Anteil an der
Staatsgebühr von CHF 25'000.00 CHF 7'500.00
Verfahren Beschuldigter
2:
- Individuelle
Auslagen CHF
8'488.60
- 70% Anteil an den
allgemeinen Auslagen von CHF 2'700.00 CHF 1'890.00
- 70% Anteil an der
Staatsgebühr von CHF 25'000.00 CHF 17'500.00
In einem zweiten Schritt ist
festzulegen, in welchem Umfang die Kosten aufgrund der ergangenen Freisprüche
zu Lasten des Staates auszuscheiden sind. Hinsichtlich des Beschuldigten 1 sind
alle von der Vorinstanz ausgefällten Freisprüche bereits in Rechtskraft
erwachsen und im Berufungsverfahren sind keine weiteren Freisprüche hinzu
gekommen. Die Vorinstanz hat entschieden, aufgrund der erfolgten Freisprüche
einen Kostenanteil von 30 % zu Lasten des Staates auszuscheiden, was sich als
angemessen erweist und zu bestätigen ist. Demzufolge hat der Beschuldigte 1 die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1
StPO wie folgt zu tragen:
Beschuldigter 1:
-
Anteil Schutzmassnahmen
CHF
10'000.00
-
70 % Anteil individuelle
Auslagen
CHF
5'587.40
-
21 % Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
567.00
-
21 % Anteil Urteilsgebühr
(= 70 %
von 30 %)
CHF
5'250.00
Total Total
CHF
21'404.40
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 in
Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. B.1 vom Vorwurf des Raubes
freigesprochen. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin wird der
Beschuldigte nun vom Berufungsgericht in Bezug auf diesen Lebenssachverhalt
wegen unrechtmässiger Aneignung schuldig gesprochen, was sich auch auf den von
ihm zu tragenden Kostenanteil niederschlägt, der von ursprünglich 60 % (vgl. US
114) auf 70 % zu erhöhen ist. Demzufolge setzen sich die vom Beschuldigten 2 zu
tragenden Kosten folgendermassen zusammen:
Beschuldigter 2:
-
70 % Anteil individuelle
Auslagen
CHF
5'942.00
-
49 % Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
1'323.00
-
49 % Anteil Urteilsgebühr
(= 70 %
von 70 %)
CHF
12'250.00
Total
CHF
19'515.00
Die Kosten zu Lasten des Staates
belaufen sich folglich auf CHF 13'251.20 (= CHF 54'170.60 - CHF 21'404.40
- CHF 19'515.00) und setzen sich aus den folgenden Positionen zusammen:
-
30 % Anteil individuelle
Auslagen A.___
CHF
2'394.60
-
30 % Anteil individuelle
Auslagen B.___
CHF
2'546.60
-
30 % Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
810.00
-
30 % Anteil Urteilsgebühr
CHF
7'500.00
Total
CHF
13'251.20
1.2 Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
1.2.1 In Bezug auf die vom
Staat Solothurn ausbezahlte und der Höhe nach in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, von CHF 30'607.20 (inkl. Auslagen und MWST) ist
beim Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang
seines Kostenanteils (= 70 %), somit CHF 21'425.05, der Rückforderungsanspruch
des Staates vorzusehen und auf eine direkte Rückforderung ist zu verzichten, da
die beschlagnahmten CHF 20'000.00 nicht zur vollständigen Deckung seiner erst-
und zweitinstanzlichen Gerichtskostenanteile ausreichen und er für längere Zeit
eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Ebenso ist der Nachzahlungsanspruch
(Differenz zu vollem Honorar) von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Umfang von 70
%, ausgehend von CHF 7'438.55 (vgl. US 108) somit CHF 5'207.00,
vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
1.2.2 In Bezug auf die dem ehemaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ausbezahlte
und der Höhe nach in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 762.70 ist
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90,
gegenüber dem Beschuldigten 1 vorzubehalten. Ein Nachzahlungsanspruch ist von
Rechtsanwalt Urs Tschaggelar nicht geltend gemacht worden.
1.2.3 Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Christian Werner, ist
rechtskräftig auf CHF 16'852.20 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Der Rückforderungsanspruch des Staates,
der vorzubehalten ist, ist betragsmässig auf CHF 11'796.55 (= 70 % von CHF
16'852.20) festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt
Christian Werner nicht geltend gemacht worden.
1.2.4 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'409.75 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung in Bezug auf diese Entschädigung (Dispositivziff.
IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) von seinem Verteidiger einwenden, die
Vorinstanz habe für das Verfahren in Biel (Freispruch vom Vorwurf des
Raufhandels), das schliesslich in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn
übertragen worden sei, zu Unrecht 435 Minuten gekürzt. Zudem müsse die amtliche
Verteidigung infolge des Freispruches nicht mit dem Ansatz des amtlichen Verteidigers
(CHF 180.00), sondern mit dem ordentlichen Stundenansatz von CHF 230.00
entschädigt werden, so dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom
Staat eine Entschädigung von total CHF 35'567.15 auszurichten sei (vgl.
Plädoyernotizen, BA 338, sowie Antrag Ziff. 6, BA 322).
Dem ist entgegen zu halten, dass die
Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht mit Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3
lit. a StPO angefochten worden ist und diese, wie eingangs festgestellt (vgl.
auch vorstehende Ziff. I.4.), bereits in Rechtskraft erwachsen ist, so dass eine
Erhöhung der Entschädigung nicht mehr zur Disposition steht. Doch selbst wenn
darauf einzutreten wäre, kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt
werden: Zur Kürzung um 435 Minuten kann auf die Begründung der Vorinstanz auf
US 109 verwiesen werden und der nach dem anwendbaren kantonalen Gebührentarif vorgesehene
reduzierte Stundenansatz von CHF 180.00 für den amtlichen Verteidiger kommt
unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (vgl. hierzu ausführlich BGE 139 IV 261 E. 2).
Der Rückforderungsvorbehalt des Staates
gegenüber dem Beschuldigten 2 ist auf 70 % von CHF 27'409.75, somit CHF
19'186.85, festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch zu Gunsten von Rechtsanwalt
Rolf Liniger, der ebenfalls vorzubehalten ist, macht – ausgehend vom gesamten
Differenzbetrag von CHF 6'357.50 (vgl. US 110) – CHF 4'450.25 (= 70 %)
aus.
1.3 Parteientschädigung
In der Zeit vom
8. Juni 2016 bis
31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte 2 vor erster Instanz durch Rechtsanwalt
Rolf Liniger, privat vertreten. Die Honorarnote findet sich in den Akten der
Vorinstanz unter S-L AS 0174 ff. Die Vorinstanz hat keine Kürzungen vorgenommen
und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF
12'493.10 (vgl. Honorarnote) die zugesprochene Parteientschädigung auf
CHF 4'997.25 (= 40 % von CHF 12'493.10) festgesetzt.
Mit Blick auf den erstinstanzlichen
Kostenentscheid (vgl. vorstehende Ziff. VII.1.1: 70 % zu Lasten des Staates, 30
% zu Lasten des Beschuldigten 2), der die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist
dem Beschuldigten 2 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF
3'747.95 (= 30 % von CHF 12'493.10) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag ist mit dem vom
Beschuldigten 2 zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen
(vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.2).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 (exkl. Kosten der
amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 20'500.00 aus, wovon
angesichts des generierten Aufwandes ermessensweise 40 % (= CHF 8'200.00)
dem Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und 60 % (= CHF 12'300.00) dem
Verfahren gegen den Beschuldigten 2 zuzuordnen sind.
Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte 1 weitestgehend. Bei der Erpressung wird abweichend zur Vorinstanz
der (zweite) Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit verneint und die
Freiheitsstrafe fällt leicht tiefer aus (Vorinstanz: 48 Monate,
2. Instanz: 42 Monate). In Anbetracht dieses Verfahrensausganges hat der
Beschuldigte 1 von seinem Kostenanteil (= CHF 8'200.00) 90 % bzw. von den
gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 20'500.00) 36 % zu tragen, was
CHF 7’380.00 entspricht.
Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner
Berufung mehrheitlich. Einen Teilerfolg kann er insofern erzielen, als nun die
einfache Körperverletzung mit einer Geldstrafe abgegolten wird, was in Bezug
auf die ausgefällte Freiheitsstrafe von total 36 Monaten den teilweisen Aufschub
des Strafvollzuges (im Umfang von 2/3 bzw.
24 Monaten) ermöglicht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insofern
erfolgreich, als nun hinsichtlich AKS Ziff. B 1 ein Schuldspruch wegen
unrechtmässiger Aneignung erfolgt. Der Beschuldigte 2 hat bei diesem
Verfahrensausgang von seinem Kostenanteil (= CHF 12'300.00) 80 % bzw. von den
gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 20'500.00) 48 % zu
bezahlen, was betragsmässig CHF 9'840.00 ausmacht.
CHF 3'280.00 – nämlich 10 % von CHF
8'200.00 (Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 1) und 20 % von CHF
12'300.00 (Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 2) – gehen zu Lasten des
Staates.
2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung
2.2.1 Im Berufungsverfahren wurde der
Beschuldigte 1 bis anfangs Januar 2020 von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi amtlich
verteidigt (BA 74). Der ehemalige amtliche Verteidiger macht gemäss eingereichter
Honorarnote (BA 110 ff.) einen Aufwand von total 6,8333 Stunden zu je CHF
180.00 geltend. Da die Vorinstanz bereits eine Stunde Nachbearbeitung
berücksichtigt hat, sind insgesamt 5,8333 Stunden zu je CHF 180.00
(CHF 1'050.00) zu entschädigen. Inkl. Auslagen (CHF 129.20) und 7,7 % MWST
auf CHF 1'179.20 (CHF 90.80) ist die Entschädigung auf CHF 1'270.00
festzusetzen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % (=
CHF 1'143.00) – vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.2.1 – der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1.
Ein Nachforderungsanspruch ist von
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.2.2 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht
als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren (exkl.
Hauptverhandlung, inkl. Reisezeit) einen Aufwand von 2'375 Minuten (= 39,58333
Stunden) geltend (BA 264 ff.). In Abzug zu bringen sind für die bereits von der
Vorinstanz berücksichtigte Nachbearbeitung 75 Minuten. Unter Berücksichtigung
dieser Korrektur sowie unter Hinzurechnung von 5 Stunden für die
Hauptverhandlung sowie die Mitteilung des Verfahrensausganges resultieren 2'600
Minuten bzw. 43,333 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 7'800.00). Inkl. Auslagen
von CHF 219.30 sowie 7,7 % MWST auf CHF 8'019.30 (= CHF 617.50) ist der
amtliche Verteidiger mit CHF 8'636.80 zu entschädigen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates, der mit Blick
auf die Kostenverlegung (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.2.1) auf 80 %,
somit CHF 6'909.45, zu beschränken ist.
Der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist ebenfalls auf 80 % zu beschränken (Art. 135 Abs.
4 lit. b StPO) und berechnet sich folgendermassen: Das Stundentotal (43,333
Stunden) ist mit CHF 50.00 (Differenzbetrag: CHF 230.00 – CHF 180.00)
zu multiplizieren (= CHF 2'166.65), was unter Hinzurechnung von 7,7 % MWST (=
CHF 166.85) insgesamt CHF 2'333.50 ergibt. 80 % davon sind CHF 1'866.80.
Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 seinem amtlichen Verteidiger zu erstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.3 Parteientschädigung
Ab Januar 2020 wurde der Beschuldigte 1
im Berufungsverfahren privat von Fürsprecher Urs Oswald vertreten (vgl. BA 74).
Die von diesem ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einen Aufwand (inkl.
Hauptverhandlung) von 35,50 Stunden zu je CHF 230.00, Auslagen von CHF 384.10
sowie 7,7 % MWST zusammen (BA 268). Die volle Pauschalentschädigung ist auf
pauschal CHF 10'000.00 festzusetzen. Mit Blick auf den Kostenentscheid (90 % zu
Lasten des Beschuldigten, 10 % zu Lasten des Staates, vgl. vorstehende Ziff.
VII.2.1) ist dem Beschuldigten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von
pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist
in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem vom Beschuldigten 2 zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende
Ziffer VII.3.1).
3. Verrechnung
3.1 Die vom Beschuldigten 1 zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 28'784.40 (1. Instanz: CHF 21'404.40, 2.
Instanz: CHF 7'380.00) sind mit dem beschlagnahmten Guthaben ab dem UBS Konto […]
in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse
Solothurn) sowie mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von
total CHF 1'000.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass dieser
(ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der Entschädigungen
für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 7'784.40 schuldet.
3.2 Ebenso sind die vom Beschuldigten 2
zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 29'355.00 (1. Instanz: CHF
19'515.00, 2. Instanz: CHF 9'840.00) mit der ihm zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung von CHF 3'747.95 zur Verrechnung zu bringen, so dass er
(ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der Entschädigungen
für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 25’607.05
schuldet.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 34, Art. 40,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 126 Abs. 1 i.V.m.
Art. 177 Abs. 3, Art. 156 Ziff. 2 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a, Art. 117 Abs. 1
AIG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs.
1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442
Abs. 4 StPO (A.___)
-
Art. 34, Art. 40,
Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2,
Art. 51, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 137 Ziff. 1, Art.
156 Ziff. 2 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1
lit. a sowie Art. 442 Abs. 4 StPO (B.___)
festgestellt und erkannt:
I.
1.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff.
II.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 8. März 2019
(nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen worden ist von
den Vorwürfen:
-
der Erpressung (AKS Ziff.
A.2);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz (AKS Ziff. A.3).
2.
Es wird
festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
-
der Tätlichkeiten, begangen
am 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.2),
wobei von
einer Bestrafung abgesehen wurde;
-
der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai
2016 (AKS Ziff. A.4.1);
-
der Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländer ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4.
Mai 2016 (AKS Ziff. A.4.2).
3.
A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
-
der fortgesetzten
Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.1).
4.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten;
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von
2 Jahren.
5.
A.___ wird die ausgestandene
Untersuchungshaft (24.4.2016 - 13.7.2016) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden
ist von den Vorwürfen:
-
der Erpressung (AKS Ziff.
B.4);
-
des Betruges, evtl. der
unrechtmässigen Aneignung (AKS Ziff. B.5.1);
-
der versuchten Nötigung
(AKS Ziff. B 5.2);
-
des Raufhandels (AKS Ziff.
6).
2.
B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der unrechtmässigen
Aneignung, begangen am 24. März 2013 (AKS Ziff. B.1);
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 24. März 2014 (AKS Ziff. B.2);
-
der fortgesetzten
Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. B.3.1);
-
der Tätlichkeiten, begangen
am 23. April 2016 (AKS Ziff. B.3.2).
3.
B.___ wird verurteilt:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 24 Monate bei einer Probezeit von 4
Jahren;
b) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 4 Jahren;
c) zu einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4.
B.___ werden die ausgestandene
Untersuchungshaft (24.4.2016 - 13.7.2016; 20.3.2017 - 6.6.2017) sowie
anteilsmässig die Ersatzmassnahmen (für die Zeit vom 7.6.2017 - 7.12.2017 im
Umfang von 50 % sowie für die Zeit vom 8.12.2017 - 19.3.2018 im Umfang von 20
%) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.1. des erstinstanzlichen
Urteils folgende bei den Beschuldigten sichergestellte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: KAPO SO) auf entsprechendes Verlangen hin diesen
zurückzugeben sind:
-
Stichwaffe (getarnt
Blumenmuster) (an A.___)
-
Mobiltelefon Samsung (an
B.___)
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
2.
Das von A.___
beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00
(Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet (vgl. nachfolgende Ziff. V./11.).
IV.
1. Der
Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene
Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 aus der Staatskasse wird abgewiesen.
2. Der
Antrag von B.___ auf Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
3. Der
Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene
Untersuchungshaft (CHF 16'200.00 zzgl. 5 % Zins seit 2.6.2016; CHF 15'600.00,
zzgl. 5 % Zins seit 27.4.2017) und für die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen
(CHF 28'700.00, zzgl. 5 % Zins seit 5.8.2017; CHF 5'100.00, zzgl. 5 % Zins
seit 27.1.2018) sowie für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach
richterlichem Ermessen wird abgewiesen.
V.
1.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.4. des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'607.20 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 70 %, somit CHF 21'425.05, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 70 %, somit
CHF 5'207.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.5. des
erstinstanzlichen Urteils der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
mit CHF 762.70 entschädigt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
70 %, somit CHF 533.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, nicht
geltend gemacht worden.
3.
B.___, vom 8.6.2016 bis 31.10.2016 privat
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von
CHF 3'747.95 (= 30 % von CHF 12'493.10) zugesprochen, zahlbar durch
den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag
wird mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten
verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V./12.).
4.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.2. des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,
Rechtsanwalt Rolf Liniger, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 27'409.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 70 %, somit CHF 19'186.85, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Liniger,
(Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 70 %, somit CHF 4'450.25, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
5.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.3. des
erstinstanzlichen Urteils der ehemalige amtliche Verteidiger von B.___,
Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
mit CHF 16'852.20 entschädigt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
70 %, somit CHF 11'796.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Christian Werner, nicht
geltend gemacht worden.
6.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00
machen (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total
CHF 54'170.60 aus und sind wie folgt aufzuerlegen:
-
A.___:
-
Anteil Schutzmassnahmen
CHF
10'000.00
-
70 % Anteil individuelle
Auslagen
CHF
5'587.40
-
21 % Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
567.00
-
21 % Anteil Urteilsgebühr
CHF
5'250.00
Total
CHF
21'404.40
-
B.___:
-
70 % Anteil individuelle
Auslagen
CHF
5'942.00
-
49 % Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
1'323.00
-
49 % Anteil Urteilsgebühr
CHF
12'250.00
Total
CHF
19'515.00
-
Staat:
-
30 % Anteil individuelle
Auslagen A.___
CHF
2'394.60
-
30 % Anteil individuelle
Auslagen B.___
CHF
2'546.60
-
30 % Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
810.00
-
30 % Anteil Urteilsgebühr
CHF
7'500.00
Total
CHF
13'251.20
7.
Die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'270.00 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 90 %, somit CHF 1'143.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, nicht
geltend gemacht worden.
8.
A.___, privat vertreten durch Fürsprecher Dr.
Urs Oswald, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch
den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag
wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten
verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V./11.).
9.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 8'636.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 80 %, somit CHF 6'909.45, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Rolf Liniger, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 80 %, somit CHF
1'866.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
10. Die
Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00
(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF
20'500.00 aus, wovon 40 % (= CHF 8'200.00) dem Verfahren gegen A.___ und
60 % (= CHF 12'300.00) dem Verfahren gegen B.___ zuzuordnen sind. Diese
Kosten sind wie folgt aufzuerlegen:
-
A.___:
-
36 % von CHF 20'500.0
(= 90 % von CHF
8'200.00)
CHF
7'380.00
-
B.___:
-
48 % von CHF 20'500.00
(= 80 % von CHF
12'300.00)
CHF
9'840.00
-
Staat:
-
16 % von CHF 20'500.00
(= 10 % von CHF 8'200.00
und 20 % von CHF
12'300.00)
CHF
3'280.00
11. Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 28'784.40 (1.
Instanz: CHF 21'404.40, 2. Instanz: CHF 7'380.00) werden mit dem
beschlagnahmten Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00
(Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) sowie mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von total CHF 1'000.00
verrechnet, so dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen
der amtlichen Entschädigungen) dem Staat Solothurn noch CHF 7'784.40 schuldet.
12. Die
von B.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 29'355.00 (1.
Instanz: CHF 19'515.00, 2. Instanz: CHF 9'840.00) werden mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'747.95 verrechnet, so
dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der amtlichen
Entschädigungen) dem Staat Solothurn noch CHF 25’607.05 schuldet.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_912/2021 vom 1. April
2022 bestätigt.