STBER.2019.54
mehrf. Vergewaltigung, evtl. vers. Vergewaltigung, mehrf. sexuelle Nötigung, mehrf. Nötigung, mehrf. räuberische Erpressung (Gewaltanwendung), mehrf. Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung
12. März 2020Deutsch219 min
Polizei Kanton Solothurn telefonisch mit, dass sich zwei Frauen – namentlich B.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler,
Privatanschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Caroline Engel,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, evtl. versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache Nötigung, mehrfache räuberische Erpressung (Gewaltanwendung),
mehrfache Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2020 vor Obergericht:
-
Staatsanwältin D.___,
i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwältin
Caroline Engel, amtliche Verteidigerin,
-
B.___,
Privatanschlussberufungsklägerin und Auskunftsperson,
-
Rechtsanwältin
Claudia Trösch-Ziegler, Vertreterin von B.___,
-
ein Polizeibeamter,
Vorführung und Aufsicht,
-
zwei Medienvertreter
(Hr. E.___/R32; Fr. F.___/SZ),
-
eine
Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist darauf
hin, dass das Berufungsgericht den Vorhalt der räuberischen Erpressung
allenfalls auch unter Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB prüfen wird. Weiter
behält sich das Gericht vor, die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zu
prüfen, wozu die Parteien im Rahmen ihrer Parteivorträge Stellung nehmen
können.
Seitens der Parteien gibt es keine
Vorfragen/Vorbemerkungen.
B.___ wird nach Hinweis auf ihre Rechte
und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend erfolgt die
Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem auch er auf seine
Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Die Einvernahmen werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Seitens der Parteien werden keine
Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Die Verhandlung wird für eine kurze
Pause unterbrochen.)
Anschliessend stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwältin D.___
(gibt die
Anträge schriftlich zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 betreffend die nachfolgenden
Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen sei:
-
Ziff. 3 und 4:
beschlagnahmte Gegenstände und deren Herausgabe,
-
Ziff. 7 lit. a und
teilweise lit. b: Zivilforderungen C.___,
-
Ziff. 11: Höhe der
Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
2. A.___ sei – als Zusatzstrafe zum Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich l. Strafkammer, vom 14. November 2016 –
schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen:
-
grausamer
Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (Art. 190 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.1;
-
versuchter grausamer
Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
Anklageziffer A.l;
-
mehrfacher grausamer
sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.2;
-
mehrfacher Nötigung
(Art. 181 StGB), Anklageziffer A.3;
-
mehrfacher
räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB),
-
mehrfacher
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Anklageziffer A.5;
-
falscher
Anschuldigung (Art. 303 StGB), Anklageziffer A.6.
3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Kosten des
Berufungsverfahrens seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur
Bezahlung aufzuerlegen.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei (gestützt auf die von RA C. Engel eingereichte Honorarnote)
nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von C.___ sei (gestützt auf die von RA D. Trümpy eingereichte
Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat Solothurn
zu bezahlen.
7. A.___ sei zu verpflichten, der
Vertreterin der Privatklägerin B.___ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine
angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen.
(Die Verhandlung wird von 12:00 bis
13:45 Uhr unterbrochen.)
Rechtsanwältin
Trösch-Ziegler
(gibt
den Parteivortrag und die Anträge vorab schriftlich zu den Akten)
1. Ziffer 5 lit. b des erstinstanzlichen
Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der
Privatklägerin B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich 5 %
Zins seit 25.4.2013 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B.___
eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwältin
Engel (gibt
den Parteivortrag [exkl. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung] und die
Anträge vorab schriftlich zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von
den Vorhalten
-
der versuchten
Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. a),
-
der Vergewaltigung z.Nt.
von B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. b),
-
der mehrfache
sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 2 lit. a
und b),
-
der mehrfachen
Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),
-
der mehrfachen
räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage
lit. A. Ziff. 4 lit. a und b),
-
der mehrfachen
Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 5 lit. a
und b)
-
und der falsche
Anschuldigung z.Nt. von B.___ (Anklage lit. A Ziff. 6).
2. Der Beschuldigte sei gemäss
Anklageschrift lit. B. Ziff. 5. der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183
Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung sowie der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin B.___
seien abzuweisen.
6. Der Beschuldigte sei gemäss seiner
Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung im Betrag
von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters der Privatklägerin C.___ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche
Verfahren sei dem Beschuldigten im Umfang von 20 % aufzuerlegen und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates) und im
Umfang von 80 % definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des
erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen
Verteidigung, seien dem Beschuldigten zur Hälfte (unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die
Staatskasse zu nehmen.
9. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs
des Staates betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei auf 50 % festzusetzen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
auf die Staatskasse zu nehmen.
11. Die amtliche Verteidigung sei für ihre
Aufwendungen für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu
entschädigen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik. Es folgen eine Replik von Rechtsanwältin Trösch-Ziegler und eine Duplik
von Rechtsanwältin Engel.
Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen
des letzten Wortes. Er habe sich nun Vieles anhören müssen. Er habe keine
Empathie, sei gesagt worden: Empathie habe er nur für Frau C.___, nicht jedoch
für Frau B.___. Niemand frage sich, was er für ein Mensch sei und ob er
überhaupt fähig sei zu solchen Taten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
sich mit einer solchen Tat noch mehr Jahre Gefängnis an das Bein binden sollte.
Die Verhandlung wird um 16:40 Uhr
geschlossen.
Die geheime Urteilsberatung erfolgt am
12. März 2020. Gleichentags um 16:00 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet und
kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der
Entscheid über die Entschädigungen der Parteivertreterinnen wird in den
nächsten Tagen mit der schriftlichen Urteilsanzeige, der Entscheid über die
vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zudem mit separatem Beschluss
eröffnet werden.
Die mündliche Urteilsverkündung ist um
16:20 Uhr beendet.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. April 2013, kurz vor 16:00 Uhr,
teilte eine Assistenzärztin des Kantonsspitals Olten der Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn telefonisch mit, dass sich zwei Frauen – namentlich B.___
und C.___ – im KSO gemeldet hätten, welche in der Nacht zuvor vergewaltigt
worden seien. Beim mutmasslichen Tatort handelte es sich um die von B.___
bewohnte Wohnung […] in [Ort 1] (vgl. Strafanzeige vom 14.06.2013, Akten S.
[AS] 001 ff.).
In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn am 24. April 2013 ein Verfahren gegen Unbekannt
wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und erteilte der Polizei Kanton
Solothurn diverse Ermittlungsaufträge (AS 1464, 1482).
Erwägungen
2.
Am 8. Juli 2013 konstituierte sich B.___
als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einsetzung von Rechtsanwältin Claudia Ziegler als unentgeltliche
Rechtsbeiständin (AS 1860 ff.). Formell entschieden wurde über diesen Antrag
nie.
3.
Mit bereinigter Eröffnungsverfügung
vom 10. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ein Verfahren
gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung ;Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum
Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum
Nachteil von C.___ (AS 1465).
4.
Am 18. November 2015 teilte die
Polizei Kanton Solothurn der Staatsanwaltschaft Solothurn mit, dass es im «[…]-Fall»
einen DNA-Hit gebe. Es handle sich dabei um A.___, alias A.___ (nachfolgend
Beschuldigter), der sich zur Zeit im Gefängnis Zürich befinde, da er in der
Ostschweiz an Einbrüchen und Raubüberfällen mitgewirkt hatte. Der DNA-Hit sei
auf einer Zigarette unterhalb des Fensters (der Wohnung von B.___) gewesen (AS
1463.8
f., 339 ff.).
In der Folge erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn am 6. Dezember 2015 eine Eröffnungsverfügung gegen
den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum
Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum
Nachteil von C.___ (AS 1466). Mit präzisierter Eröffnungsverfügung vom 2. Mai
2016.
wurde die Strafuntersuchung zudem auf Unbekannte Täterschaft ausgedehnt
wegen des Verdachts der Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten des
Beschuldigten (AS 1467 f.).
5.
Am 25. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Andreas
Miescher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 1834). Mit
Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde anstelle von Rechtsanwalt Andres Miescher neu
Rechtsanwältin Caroline Engel als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten
eingesetzt (AS 1835 ff.).
6.
Am 14. November 2016 wurde der
Beschuldigte durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigen
Raubes, begangen vom 24. August 2013 bis 26. Dezember 2013, wegen Raubes,
begangen am 22. Januar 2014, bandenmässigen Diebstahls, begangen vom 26. Juni
2013.
bis 1. September 2013, mehrfacher Sachbeschädigung, begangen vom 26. Juni
2013.
bis 27. Oktober 2013, mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 26. Juni
2013.
bis 5. Dezember 2013, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen
vom 2. September 2013 bis 22. Januar 2014, missbräuchlicher Verwendung von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern, begangen vom 20. Januar 2014 bis 22. Januar 2014, und
mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2013 und am
30.
Dezember 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von
CHF 300.00, unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt
(Akten Berufungsverfahren S. [BAS] 56 f. sowie separate Vorakten). Seit 17.
April 2018 verbüsst der Beschuldigte diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt
Sennhof in Chur (zuvor in den Gefängnissen Zürich und Horgen). Die vom
Beschuldigten beantragte bedingte Entlassung wurde diesem mehrmals (zuletzt mit
Verfügung vom 2. Oktober 2019) verweigert (BAS 27 ff., 50 ff. sowie separate
Vollzugsakten).
7.
Am 30. Januar 2017 konstituierte sich
C.___ als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einsetzung von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(AS 1905 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde C.___ mit Wirkung ab 24.
April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt
Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab 12. September 2016 gewährt
(AS 1914).
8.
Mit konkretisierter
Eröffnungsverfügung vom 14. Februar 2017 (AS 1469 ff.) eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine Untersuchung
wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. teilweise
Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB),
mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), mehrfacher sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher räuberischer Erpressung
(Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB).
Gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten A.___ eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ausserdem mit
Eröffnungsverfügung vom 13. März 2017 (AS 1481) ein Verfahren gegen B.___ wegen
räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB),
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303
Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB).
Am 20. März 2017 wurde Rechtsanwältin
Claudia Trösch-Ziegler als amtliche Verteidigerin von B.___ eingesetzt (AS
1885).
9.
Am 12. März 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldig-ten A.___ eine bereinigte
Eröffnungsverfügung mit Alternativvorhalten (AS 1472 ff.), namentlich gestützt
auf die Angaben von B.___ gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung
(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl.
versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art.
22.
Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___, mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3
StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung
(Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___ und B.___,
und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) z.Nt. von B.___ bzw. teilweise
gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selbst, gemäss lit. B wegen Vergewaltigung
(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung
(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller
Nötigung (grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art.
181.
StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m.
Art. 140 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt.
von C.___, sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1
StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB).
Gleichentags wurde den Parteien der
Abschluss der Strafuntersuchung sowie die Abtrennung des gegen B.___ als
Beschuldigte geführten Verfahrens mitgeteilt (AS 1915 f.).
10.
Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018
(Akten Amtsgericht S. [ASAG] 6 ff.) wurde gegen den Beschuldigten beim
Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben und der Beschuldigte wiederum
alternativ (Variante B.___ einerseits bzw. Variante Beschuldigter andererseits)
zur Beurteilung überwiesen gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung (grausames
Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl. versuchter Vergewaltigung
(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___,
mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art.
181.
StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff.
3.
i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB),
jeweils z.Nt. von C.___ und B.___ sowie falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff.
1.
StGB) z.Nt. von B.___, bzw. gemäss lit. B wegen Vergewaltigung (grausames
Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames
Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung
(grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB),
räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140
StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___,
sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 StGB).
11.
Mit Verfügung vom 27. September 2018
wurde die Hauptverhandlung auf den 23. und 24. Januar 2019 angesetzt (ASAG 35
f.).
Nach durchgeführter Hauptverhandlung
erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 25. Januar 2019 folgendes Urteil (ASAG
45.
ff., 291 ff.):
1.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der
versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013
bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. a)
- der
Vergewaltigung z.Nt. von B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis
24.04.2013
(AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b)
- der
mehrfachen sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit
vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b)
- der
mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom
23.04.2013
bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b)
- der
mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___,
begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 4 lit.
a und b)
- der
mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit
vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a und b)
- der
falschen Anschuldigung z.Nt. von B.___, begangen am 14.03.2017 (AnklS. lit. A.
Ziff. 6).
2.
Der
Beschuldigte A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14.11.2016 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½
Jahren.
3.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
der Privatklägerin B.___ herauszugeben:
- 1
Flasche Apfelschorle (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1
RedBull Dose (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1
Schal, rosa/weiss/schwarz mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
- 1
Schal, rosa/schwarz/grau mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
- 1
Duvetbezug (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1
Duvet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1
Damenhose, Shorts, weiss (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1
T-Shirt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Zur Anmeldung ihrer
Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der
Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und
vernichtet werden.
4.
Die
polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) verbleiben als Beweismittel bei den Akten.
5.
Der
Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch-Ziegler, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Schadenersatz
in Höhe von Fr. 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013
b) eine
Genugtuung im Betrag von Fr. 12'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013.
6.
Der
Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch die von ihm begangenen
Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
7.
Der
Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Dieter Trümpy, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Schadenersatz
in Höhe von Fr. 1'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24.04.2013
b) eine
Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.00.
8.
Der
Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch-Ziegler, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'691.50 (à
Fr. 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
9.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird auf Fr. 18'059.15 (à Fr.
180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10.
Es
wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft
Solothurn auf Fr. 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die
Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Die
Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin
Caroline Engel, wird auf Fr. 31'047.10 (à Fr. 180.00/h, inkl. MwSt und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 7'995.10 (Differenz zu vollem
Honorar à Fr. 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00, total Fr.
73'100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
12.
Am 31. Januar 2019 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (ASAG 300). Am 7. August 2019 wurde ihm das
begründete Urteil zugestellt (ASAG 401).
Am 23. August 2019 erfolgte die
Berufungserklärung des Beschuldigten (BAS 1 ff.). Angefochten werden sämtliche
erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils), die
Strafzumessung (Ziff. 2), die Entscheide über die Zivilforderung von B.___
(Ziff. 5 und 6) und C.___ (Ziff. 7 lit. b [Genugtuung], was die Höhe
anbelangt), die Zusprechung einer Parteientschädigung für B.___ (Ziff. 8), die
Rückforderung des vom Staat zu zahlenden Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von C.___ (Ziff. 9, teilweise), die Rückforderung des vom
Staat zu zahlenden Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11, teilweise)
und die Kostenauferlegung auf den Beschuldigten (Ziff. 12, teilweise). Nicht
angefochten werden die Entscheide über die sichergestellten Gegenstände (Ziff.
3, 4), die Zusprechung von Schadenersatz an C.___ (Ziff. 7 lit. a) sowie die
Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11). Beantragt wird
ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil von C.___
(Anklageschrift lit. B, Ziff. 5) und im Übrigen die Freisprechung des
Beschuldigten, die Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. November 2016 in Form einer vollziehbaren
Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie die Behaftung des Beschuldigten auf seiner
Anerkennung einer Genugtuung für C.___ in Höhe von CHF 1'500.00. Die
Zivilforderung von B.___ (Schadenersatz und Genugtuung) sei abzuweisen. Der
staatliche Rückforderungsanspruch bezüglich den unentgeltlichen Rechtsbeistand
von C.___ für das erstinstanzliche Verfahren sei auf 20 % zu beschränken. Der
Rückforderungsanspruch für die amtliche Verteidigung und die Kostenbeteiligung
des Beschuldigten seien für das erstinstanzliche Verfahren auf 50 % zu
beschränken. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu
nehmen und die amtliche Verteidigerin sei für das Berufungsverfahren angemessen
zu entschädigen.
13.
Am 11. September 2019 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf folgende Punkte des
Urteils (BAS 12 f.): Implizite Freisprüche von den Vorhalten der versuchten
qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 1 vorinstanzliches Urteil), der
qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 2) sowie der mehrfachen
qualifizierten sexuellen Nötigung (Ziff. 1 al. 3), Strafzumessung (Ziff. 2).
Die Staatsanwaltschaft beantragt stattdessen die entsprechende Verurteilung
wegen der jeweils qualifizierten Tatbestände (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs.
3.
StGB) sowie die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
14.
Mit Eingabe vom 13. September 2019
(BAS 16 ff.) verzichtete C.___ auf eine Anschlussberufung und beantragte die
unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren.
15.
Mit Eingabe vom 17. September 2019
(BAS 21 f.) erklärte B.___ die Anschlussberufung bezogen auf die ihr von der
Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung der Höhe nach (Ziff. 5 lit. b des
vorinstanzlichen Urteils). Beantragt wird stattdessen eine Genugtuung in Höhe
von CHF 25'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 25. April 2013.
16.
In Rechtskraft erwachsen und nicht
Dispositiv
mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demnach folgende
Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019:
Erkanntnisse über die sichergestellten Gegenstände (Ziff. 3 und 4),
Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00 z.G. von C.___ (Ziff. 7.
lit. a) sowie die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___
(Ziff. 9) und der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Miescher
(Ziff. 10) sowie Rechtsanwältin Engel (Ziff. 11) jeweils der Höhe nach.
17. Mit Verfügung vom 28. November 2019
teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Termin der Berufungsverhandlung
vom 11./12. März 2020 mit und bestätigte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung
und C.___ die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen
Rechtsbeistand auch für das Berufungsverfahren (BAS 34 f.).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Unschuldsvermutung
Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in
dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem
Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt
der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, Art.
6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht
nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,
wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche,
die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).
1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen
Verfahrensbeteiligter
1.2.1 Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der
Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist
immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil
6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5).
Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen
sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009,
E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und
Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der
Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung
suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung
der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.;
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,
S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen
gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S.
1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier
(Hrsg.), Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4. Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2. Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,
Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene
oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3. Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten)
5. Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen,
Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie
die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung
mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen
können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug
zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das
Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht
aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen,
wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung
zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei
der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive
für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer /
Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die
Aussagepsychologie,S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.2.2 Eine beschuldigte Person erzählt
im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht
eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene
Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen
gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,
bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den
Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,
ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so
viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die
Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf
irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld
(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen
von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,
durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der
Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
2. Die objektiven Beweismittel
2.1 Sichergestellte Gegenstände
Durch die Polizei konnten in der Wohnung
von B.___ aus dem Abfalleimer der Küche Teile von gebrauchtem Klebeband sichergestellt
werden (AS 139 f., 254, 262). Im Wohnzimmer auf dem Sofa konnten zwei Schals
von B.___ sowie ein Trinkglas mit Geschirrtuch sichergestellt werden (AS 255
f.).
2.2 DNA-Spuren
Am Tatort wurden zahlreiche DNA-Spuren
gesichert und ausgewertet. Dabei ergaben sich folgende Ergebnisse:
Auf zwei unterhalb des
Wohnzimmerfensters von B.___ sichergestellten Zigarettenstummel der Marke
«Marlboro» konnte eine DNA-Spur gesichert werden, die mit dem Profil des
Beschuldigten übereinstimmt (Untersuchungsbericht vom 12. November 2015, AS 341
f.).
Ab dem Halstuch, welches als Augenbinde
von C.___ gedient haben soll, konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit
dem Profil von C.___ übereinstimmt. Desweitern konnte ab dem Halstuch, welches
als Augenbinde von B.___ gedient haben soll, eine DNA-Spur gesichert werden,
welche mit dem Profil von B.___ übereinstimmt (AS 342).
Ab dem Duvetbezug vom Bett im
Schlafzimmer von B.___ konnten DNA-Spuren gesichert werden, welche mit C.___
und B.___ übereinstimmen (AS 342).
Aus einem Abstrichtupfer ab der rechten
Brust von B.___ konnte DNA extrahiert werden. Daraus wurde ein inkomplettes,
komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als zwei Spurengebern erstellt.
Die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als
Hauptkomponente (sofern eine solche ersichtlich ist) vorhanden. Der
Beschuldigte kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht
ausgeschlossen werden. Aufgrund des Resultats der Y-chromosomalen Analyse wurde
zudem das autosomale DNA-Profil dieser Probe mit dem DNA-Profil des
Beschuldigten direktverglichen. Die Nebenkomponente stammt von mehr als einer
Person und ist zudem nur sehr schwach ausgeprägt. In 13 – 15 der 16 Loci sind
die Merkmale des Beschuldigten ersichtlich. Aufgrund der sehr geringen
Nebenkomponente kann dies nur als Hinweis gewertet werden (Forensisch-molekularbiologisches
Gutachten des IRM Bern vom 5. September 2016, AS 383 f.). Weiter wurde ab der
Innenseite des Duvetbezugs vom Bett im Schlafzimmer von B.___ aus einem
DNA-Extrakt ein Y-Einzelprofil mit vereinzelt weiteren DNA-Merkmalen erstellt.
Dieses stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein. Dieser kann folglich
als Verursacher dieser biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 384).
Aus einem weiteren DNA-Extrakt desselben Duvetbezugs wurde ein inkomplettes
Y-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen erstellt. Die DNA-Merkmale des
Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente vorhanden. Dieser
kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht ausgeschlossen
werden (AS 384). Im erwähnten Gutachten des IRM wird darauf hingewiesen, dass
eine Y-chromosomale Analyse nicht als individualisierende Typisierungsmethode
zu verstehen ist. Da nur die Merkmale eines einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom)
beachtet werden, ist die Aussagekraft reduziert, da alle Personen derselben
männlichen Abstammungslinie den gleichen Haplotypen (das gleiche Y-Profil)
aufweisen.
Aus einem DNA-Extrakt ab dem linken
Oberarm der Jacke von B.___ konnte ein komplexes DNA-Mischprofil von mehr als
zwei Spurengebern erstellt werden. Aufgrund der Komplexität sind nur wenige
Loci typisierbar. Die Hauptkomponente (in fünf Loci ersichtlich) stimmt mit den
DNA-Merkmalen des Profils des Beschuldigten überein. Die Merkmale seines
DNA-Profils sind desweitern in sämtlichen 16 Loci ersichtlich. Mittels
zusätzlich durchgeführter Y-chromosomaler Analyse (Einfachbestimmung) konnte
ein inkomplettes Y-Einzelprofil erstellt werden: In 23 der 25 Loci sind die
DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten ersichtlich
(Forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM Bern vom 6. Dezember 2016,
AS 419). Desweitern konnte aus einem DNA-Extrakt ab der Augenbinde von C.___
(Knoten) ein inkomplettes, komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als
zwei Spurengebern erstellt werden. Die DNA-Merkmale des Y-Profils des
Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente (sofern eine
solche ersichtlich ist) vorhanden (AS 419). Auch zu diesem Gutachten wurde
folgender Hinweis gemacht: Eine Y-chromosomale Analyse ist nicht als
individualisierende Typisierungsmethode zu verstehen. Da nur die Merkmale eines
einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom) beachtet werden, ist die Aussagekraft
reduziert, da alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie den gleichen
Haplotypen (das gleiche Y-Profil) aufweisen.
Die Zuordnung der entsprechenden
DNA-Spuren zu seiner Person werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies
wohl auch deshalb, weil keine andere männliche Person von derselben Abstammung
als Spurengeber in Frage kommt.
2.3 Körperliche Untersuchung der Opfer
2.3.1 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern
vom 19. Juli 2013 (AS 331 ff.) wurden bei C.___ streifige, nicht wegdrückbare
Rötungen an beiden Handgelenken, rechts mehr als links, die quer zur
Armlängsachse gestellt sind, festgestellt. Bei genauer Inspektion erscheine die
feine Behaarung in diesen Bereichen gegenüber der Umgebung reduziert. Beide
Hände wirkten geschwollen. Im Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer
Gewalteinwirkung am Körper finden. Insbesondere Hals und Kopf imponierten
unverletzt. Die gynäkologische Untersuchung lieferte keine besonderen Befunde.
Das IRM kam zum Schluss, die streifigen Rötungen an den Handgelenken liessen
sich zwanglos mit der Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die
diskrete Schwellung beider Hände könnte dabei auf eine länger bestehende
Blutstauung infolge einer Fesselung hindeuten. Der geschilderte sexuelle
Übergriff hinterlasse erwartungsgemäss keine makroskopischen Spuren.
2.3.2 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern
vom 19. Juli 2013 (AS 335 ff.) wurden bei B.___ nicht wegdrückbare,
unterbrochene, landkartenartige, minim erhabene Rötungen am rechten Handgelenk
mit Betonung der Streckseite auf einer Breite von ca. 4 cm festgestellt. Bei
genauer Inspektion schienen hier Hornhautschüppchen zu fehlen, die Haut mache einen
gereizten Eindruck. Am linken Handgelenk seien die Rötungen diskreter
ausgeprägt, eher bandartig angedeutet, quer zur Armlängsachse, mit Betonung der
Kleinfingerseite. Hier bestünde der Eindruck, dass feine Härchen fehlten. Im
Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung am Körper
feststellen. Insbesondere imponierten Hals und Kopf unverletzt. Die
gynäkologischen Befunde waren unauffällig. Das IRM kam zum Schluss, die
festgestellten Rötungen an beiden Handgelenken liessen sich zwanglos mit der
Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die diskrete, quaddelartige
Hautreaktion könnte nach einer rein mechanischen Erklärung auf Reizung wie
durch einen Klebstoff hindeuten. Das Fehlen weiterer Verletzungen, insbesondere
im Genitalbereich, stehe nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Tathergang.
2.4 Telefonauswertung
Gemäss Auswertung der zum Tatzeitpunkt
einzigen Nummer von B.___ konnte weder ein Anruf des Beschuldigten auf diese
Telefonnummer noch ein Anruf von dieser Nummer auf die Nummer des Beschuldigten
festgestellt werden (AS 83).
Gemäss Telefonauswertung des
Beschuldigten erwartete dieser offenbar am 23. April 2013 den Lohn von G.___.
Dieser vertröstete aber den Beschuldigten auf ein paar Tage später (AS 1266 f.).
Am 26. April 2013 schrieb der Beschuldigte G.___ schliesslich Folgendes: «Na wo
bleibt denn der Lohn? Wird erst gedruckt?» (nicht paginierte Akten aus dem
Zürcher Verfahren gegen den Beschuldigten, Ordner 1, SMS-Auswertung Telefon
IPhone4 Kunert, S. 21). Am 23. April 2013, um 07:02:43 schrieb der Beschuldigte
an einen H.___ folgendes SMS: «H.___, habe ein Problem. Kannst Du mir schnell
helfen? Brauche 150 Franken, bekommst Sie heute Abend zurück (AS 1263 und
1266). Am 23. April 2013, 10:05:54 Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten «Hoi A.___.
Wie seht aus hoite abend mit geld?» (AS 1267). Am 24. April 2013, um 03:04:45 Uhr,
schrieb der Beschuldigte an I.___ folgende Nachricht: «Habe Dir einen Umschlag
in den Briefkasten gelegt!» (AS 1267).
Gemäss Telefonauswertung der auf C.___
lautenden Rufnummer […] versuchte diese am 23. April 2013, um 21:11:45 Uhr und
22:38:46 Uhr, B.___ zu erreichen. Um 21:47:20, 23:05:57, 23:20:04 und 04:13:51
Uhr versuchte B.___ C.___ zu erreichen (AS 178).
2.5 Kontoauszüge
Am 23. April 2013, 23:55:07 Uhr, wurden
bei der SoBa in [Ort 1] mit der UBS Maestro-Karte von B.___ CHF 500.00
abgehoben (AS 618 und 629). Am 24. April 2013, um 02:39.50 Uhr, wurden mit
derselben Karte ab demselben Bankomaten weitere CHF 1'000.00 abgehoben (AS 618
und 629). Weiter erfolgten am 23. April 2013 und 24. April 2013 (Zeit
unbekannt) mit der MasterCard von B.___ zwei Bezüge von je CHF 1’000.00 bei
demselben Bankomaten (AS 633).
Mit der Postcard von C.___ wurde 23.
April 2013, um 23:57:07 Uhr, bei der SoBa [Ort 1] ein Betrag von CHF 1'000.00
bezogen (AS 751 und 753).
2.6 Western Union Überweisungsbelege
Am 24. April 2013, um 14:17 Uhr, überwies
der Beschuldigte in Kreuzlingen per Western Union CHF 425.70 an M.___ und
gleichentags, um 14:24 Uhr, CHF 1'623.60 an J.___ (AS 781).
2.7 Polizeirapporte Stadtpolizei
Winterthur
Am 12. April 2013, 02:20 Uhr, wurde der
Beschuldigte in Winterthur durch die Stadtpolizei Winterthur mit einem
Mietwagen mit Deutschen Kennzeichen angehalten und kontrolliert. Dabei stellte
sich heraus, dass dieser wegen einer offenen Busse ausgeschrieben war. Nach
Bezahlung der Busse von CHF 800.00 (AS 1295) wurde er um 12:45 Uhr wieder
entlassen. Im Fahrzeug auf der Rückbank konnten u.a. ein Schlüssel Kaba Star
Nr. […], und ein Portemonnaie des Beschuldigten mit Inhalt sichergestellt
werden (AS 91 ff.). Der Beschuldigte war in Begleitung einer männlichen Person,
welche sich auf dem Beifahrersitz befand, deren Personalien jedoch nicht
erhoben wurden. Diese Person verliess nach durchgeführter Kontrolle den
Kontrollplatz, während der Beschuldigte mit dem Fahrzeug samt Inhalt auf den
Polizeiposten mitgenommen wurde (AS 86 ff.).
2.8 Abklärungen N.___ AG
Beim Schlüssel KABA Star […] handelt es
sich um einen sog. Bauprov. Schlüssel, mit welchem alle Zylinder geöffnet
werden können und der nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Firma Kaba
vernichtet wird. Dieser gehört zu der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1]. Es
gebe zwei Schlüssel mit derselben Bezeichnung. Davon sei einer entwendet worden
(AS 883 und 888).
2.9 Bauakten [Strasse]
Das Gerüst im Treppenhaus der
Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] wurde durch die Firma O.___ am 11. April 2013
montiert, womit die Gerüstarbeiten dieser Firma beendet waren (AS 79 f., 978
und 980). Einem Mailverkehr vom 19. April 2013 zwischen dem Architekten, dem
Bauleiter und der Immobilienverwaltung lässt sich entnehmen, dass ein Passepartout-Schlüssel
fehle (AS 80, 986 f.).
2.10 Videoüberwachung
Bahnhofunterführung [Ort 1]
Aus der Videoüberwachung der
Bahnhofunterführung in [Ort 1] ist ersichtlich, das am 23. April 2013, um
23:53:37 Uhr, ein Mann mit Jeans und Jacke mit Kapuze sowie einer Sonnenbrille
die Unterführung durchquert und um 23:58:46 Uhr wieder zurückläuft (AS 125 f.).
Mutmasslich dieselbe Person, diesmal ohne Sonnenbrille, aber mit einer
Einkaufstasche in der linken Hand, durchquert am 24. April 2013, 02:36:58 Uhr,
erneut die Unterführung und geht um 02:48:06 Uhr wieder in die andere Richtung
zurück (AS 129 f.).
3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
3.1 C.___
3.1.1 Mit C.___ wurde am 25. April 2013
eine erste Einvernahme durchgeführt und auf Video aufgezeichnet (AS 1162 ff.).
Dabei gab diese zu Beginn der Einvernahme im freien Bericht zusammengefasst Folgendes
zu Protokoll: Sie habe mit B.___ abgemacht, dass sie an diesem Abend bei ihr
einziehe. Da sie bereits erstes Gepäck habe in die Wohnung bringen wollen, sei
sie mit dem Mofa dorthin gefahren. B.___ habe ihr den Hausschlüssel gegeben.
Sie sei dann raufgegangen in den zweiten Stock. Im Gang sei das Licht nicht
gegangen. Sie habe den Schlüsselbund um den Hals gehabt und habe die Türe
öffnen wollen. Da sei die Türe schon aufgegangen und jemand habe sie am Arm zu
Boden gedrückt und ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Er habe gesagt, «Ruhe
sonst bist du grad tot». Sie habe dann rein müssen und sich vor ihm hinstellen.
Er sei mit der Pistole vor ihr gestanden, sie habe sich ausziehen müssen. Sie
habe dann mit den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer laufen müssen. Er
sei mit der Pistole hinter ihr hergegangen. Dort habe er ihr die Hände hinter
dem Rücken festgebunden und ihr die Augen verbunden. Weiter habe er ihr einen
Strumpf in den Mund gesteckt und den Mund zugeklebt. Er habe sie dann aufs Bett
getan. Dann habe er sie sexuell genötigt. Nicht so wie B.___. Weil sie ihn nicht
habe ranlassen wollen, habe er ihr die Beine zusammengebunden. Das Ganze sei
etwa um 21:00 Uhr gewesen, als sie heimgekommen sei. Sie habe den Strumpf dann
irgendwie etwas aus dem Mund tun können und mit ihm reden wollen. Sie habe ihn
dann gefragt, ob er eigentlich B.___ wollen habe. Er habe dann gesagt, er habe
gemeint, sie sei B.___. Er könne sie jetzt aber nicht gehen lassen, weil sie ja
sonst die Polizei holen könne. Sie habe dann gesagt, er solle sie loslassen,
sie mache alles, was er wolle, sie könne ihm helfen. Darauf habe er entgegnet,
man könne ihm nicht helfen. Er sei dann rausgegangen aus der Türe in den Gang.
Dort habe es eine Glasfront, von wo man auf den Parkplatz sehe. Er sei dann
wieder reingekommen und habe gefragt, ob die Eltern von B.___ in Spanien wohnen
würden. Sie habe alles sagen müssen, weil er ihr immer mit der Pistole gedroht
habe. Er sei dann wieder raus und rein. Er habe dann auch gefragt, ob B.___
immer noch den weissen VW Golf habe, was sie bejaht habe. Es sei ihr dann
gelungen, hinter dem Rücken die Hände loszumachen. Er habe sie dann wieder
zusammengebunden. Er habe ihr dann die Beine und die Arme hinter dem Rücken
zusammengebunden. Dann sei B.___ nach Hause gekommen und habe geklingelt. Sie
habe ja keinen Schlüssel gehabt, den habe ja sie, C.___, gehabt. Da er lange
nicht aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg. Sie sei dann aufgestanden.
Es sei ihr dann gelungen, sich mit kleinen Schritten zu bewegen. Dann sei es
aber schon zu spät gewesen. Er habe dann die Türe aufgemacht und B.___ hinein
gerissen. Sie habe noch geschrien. Er habe B.___ dann irgendwie auch die
Pistole an den Kopf gehalten oder so und diese habe sich auch ausziehen müssen.
Sie, C.___, habe wieder zurück ins Schlafzimmer gehen müssen. Bevor B.___
gekommen sei, habe er ihr gesagt, wenn sie beide nicht ruhig seien und nur
einen Ton sagen würden, würde er beide umbringen. Sie habe dann gefragt, wenn
sie ruhig sei aber B.___ schreien würde, wenn sie heim komme, was dann sei.
Darauf habe er gesagt, dann bringe er auch beide um. Dann habe er B.___ vorne
vergewaltigt. Dann sei er mit ihr ins Schlafzimmer gekommen, dort gehe es zur
Dusche. Sie, C.___, habe jeweils etwas unter der Augenbinde hindurch sehen
können. B.___ habe dann duschen müssen, und nachdem sie fertig gewesen sei,
habe sie klopfen müssen, worauf er sie wieder holen gekommen sei. Der Täter und
B.___ seien dann wieder vorne gewesen und er sei einfach ab und zu zu ihr
schauen gekommen, ob sie noch gefesselt sei. Bevor B.___ gekommen sei, habe er
ihren Ausweis sehen wollen. Sie habe den «Töffliausweis» im Portemonnaie
gehabt. Er habe dann im Portemonnaie die Postcard gefunden. Er habe sie nach
dem Pin gefragt, den sie ihm natürlich gesagt habe, weil sie befürchtet habe,
er bringe sie um. Dann habe er ihr Natel genommen und er habe ihr wiederum den
Pin sagen müssen. Er habe dann im Natel geschnüffelt und gesehen, dass sie
Probleme mit ihren Eltern habe. Als dann B.___ gekommen sei, habe er auch deren
Pin verlangt. Bei B.___ habe er dann anscheinend auch Geld abgehoben. Ob bei
ihr auch, wisse sie nicht, sie habe noch nicht geschaut. Er sei auch einmal
eine halbe Stunde weggegangen und habe sie gefesselt in der Wohnung
zurückgelassen. Dann sei er wieder gekommen. Später sei er nochmal weggegangen.
Irgendwann Morgens gegen 04:00 Uhr habe er B.___ dann losgelassen. B.___ sei
sie befreien gekommen, als sie gehört habe, dass er wirklich weggewesen sei.
Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder kommen könnte. Sie habe den Schlüssel
von innen ins Schloss gesteckt, damit er nicht mehr habe reinkommen können.
Anscheinend habe er gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Sie
hätten beide dicke Hände und Arme gehabt, weil das Blut sich gestaut habe. Sie
habe ihre Finger nicht mehr gespürt. Die rechte Schulter habe ihr auch weh
getan, weil diese hinter dem Rücken verdrückt gewesen sei. Auch die Knie hätten
ihr wehgetan, weil diese die ganze Zeit zusammengedrückt gewesen seien und sie
vor dem Vorfall Operationen gehabt habe. Sie hätten dann 10 Minuten nicht aus
dem Fenster schauen dürfen. Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder komme und
ihre Handys überwache. Er habe gesagt, er bringe sie um, wenn sie der Polizei
etwas sagen würden, er würde sie überall finden. Sie hätten dann gewartet und
schliesslich habe sie ihrem Chef geschrieben, damit dieser sie holen komme. Sie
hätten auch zu viert gesprochen, B.___, Sie und ihr Chef sowie ihre Chefin. Sie
hätten dann zum Psychiater gewollt und seien schliesslich im Kantonsspital
gelandet. B.___ habe zum Psychiater gewollt, weil sie ein Zeugnis habe haben
wollen, damit sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Dies, weil der ganze Vorfall
offenbar irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt habe.
Auf Nachfrage präzisierte C.___, sie
habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, dann sei die Türe aufgegangen und
jemand habe sie am rechten Arm reingezogen, sie zu Boden gedrückt und ihr die
Pistole an den Kopf gehalten. Er sei überrascht gewesen, weil er gemerkt habe,
dass sie nicht B.___ sei. Sie habe noch vergessen zu sagen, dass er sie gefragt
habe, wann B.___ nach Hause komme. Sie habe gesagt, zwischen 22:00 Uhr und
23:00 Uhr. Als es dann 23:00 Uhr gewesen sei, und B.___ noch nicht da gewesen
sei, habe sie B.___ anrufen müssen, um zu fragen, wann sie komme. Dabei habe er
ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten. Zum Glück habe B.___ das Telefon
nicht abgenommen. Als die Türe aufgegangen sei und er sie reingezogen habe,
habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle. Als sie es
dann realisiert habe, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert. Sie habe
dann einfach gemacht, was er gesagt habe, weil sie gewusst habe, dass er sie
sonst umbringe. Sie habe dann zum Tisch laufen müssen. Er habe gesagt,
«ausziehen, los». Sie habe zuerst nur die Jacke ausgezogen. Darauf sei er
hässig geworden und habe gesagt «hopp, hopp, zack zack». Dabei sei er auch
immer wieder mit der Pistole gekommen und habe gesagt, das müsse schneller
gehen. Sie habe schliesslich alles ausgezogen. Er habe ihr dann befohlen, mit
den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer zu laufen. Dort habe sie stehen
bleiben müssen. Er habe ihr die Hände mit einem silbrigen Klebeband hinter dem
Rücken festgebunden. Er habe ihr auch die Augen verbunden mit einem Halstuch.
Er habe ihr einen schwarzen Seidenstrumpf in den Mund getan und mit dem
Klebeband zugeklebt. Später auch noch mit einem Halstuch darüber, weil es sich
immer wieder gelöst habe. Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen müssen. Auf
den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn aber nicht
lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit seinem Penis
in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Sie
habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie vielleicht
umbringe. Sie habe es einfach so «grusig» gefunden. Dann habe er irgendwie
plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen. Daraufhin habe
er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger reingesteckt. In die
Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten. Sonst habe er nichts
gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen müssen und habe sich
dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe zusammenhalten können.
Dann habe er irgendeinmal aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt, er wisse
schon, dass sie erst 17 sei. Das habe ihn wohl geschockt. Vielleicht habe er
auch deswegen aufgehört. Sie habe das sagen können, weil sie den Strumpf mit
der Zunge habe rausschieben können, resp. sie habe die Zunge von Anfang an
gegen den Strumpf gedrückt. Er habe sie auch gefragt, ob sie gerne Sex habe.
Sie habe verneint. Er habe sie auch gefragt, ob sie schon mal Sex gehabt habe.
Dies habe sie bejahen müssen, weil er es ja wohl auch gemerkt hätte. Nachher
habe er ihr auch noch die Beine mit dem Klebeband gefesselt. Dann sei sie auf
dem Rücken gelegen mit den Händen hinter dem Rücken. Sie habe gezittert, weil
sie kalt gehabt habe. Er habe sie zugedeckt. Darauf habe sie plötzlich heiss
bekommen und Platzangst. Sie habe gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine
Kraft zu verlieren und nicht in Panik zu kommen. Er habe sie immer wieder
anders gefesselt. Das Klebeband habe sich jeweils gelöst wegen dem Schwitzen.
Sie habe dann die Hände lösen können. Er habe das bemerkt und ihr die Hände
vorne gefesselt. Später sei er die Handfessel wieder aufschneiden gekommen. Sie
habe dabei gezittert, weil sie Angst gehabt habe, er schneide sie. Er habe
gesagt, «ruhig, ruhig, du musst gar keine Angst haben». Schliesslich habe er
ihr alle viere hinter dem Rücken zusammengebunden. Da sei sie auf der Seite auf
dem Bett gelegen. Irgendwann habe er dann das Klebeband, das die Füsse und die
Arme verbunden habe, wieder gelöst. Die Pistole habe er zwischendurch hinten rechts
in der Hose gehabt. Er habe sie über B.___ ausgefragt. Er habe aber alles schon
gewusst. Sie habe nur bestätigen müssen. Schliesslich sei dann B.___ gekommen.
Sie habe geläutet. Sicher dreissig mal, bis er endlich aufgemacht habe. In
diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht an allen vieren gefesselt gewesen. Nur die
Hände (hinter oder vor dem Rücken, genau wisse sie nicht mehr) und die Füsse
separat, sie habe aber noch gehen können. Sie sei da immer noch nackt gewesen.
Sie habe nicht gesehen, was er mit B.___ gemacht habe. Sie habe aber gesehen,
dass er die Türe aufgerissen und B.___ die Pistole an den Kopf gehalten habe.
Das habe sie unter der Augenbinde durch sehen können. Die Vergewaltigung habe
sie jedoch nicht mitbekommen, auch nichts gehört. Er habe sie dann gesehen. Sie
habe gedacht, jetzt erschiesst er mich. Er habe sie mit der Pistole auf die
Knie befohlen. Darauf habe sie zurück aufs Bett gehen müssen. Auf Vorhalt: Er
habe gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Er habe noch Sachen
durchsucht und nachher seine Spuren weggeputzt. Auf Vorhalt: Er habe sie nie
geschlagen. Er sei einfach grob mit ihr umgegangen, mit Schüpfen und so. Er
selber habe ihr nicht weh gemacht. Es habe ihr einfach vom Liegen weh getan und
der Kopf habe ihr weh gemacht, da sie ihn am Türrahmen angeschlagen gehabt
habe. Sie habe das aber dann vor lauter Angst nicht mehr bemerkt. Sie habe die
Pistole gesehen und diese auch am Kopf gespürt. Sie habe gedacht, er knalle sie
ab. Wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, hätte sie schon lange ein Messer
genommen oder so. Weil er die Pistole gehabt habe, habe sie gemacht, was er gesagt
habe. Sie habe einfach nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe aber
eigentlich die Hoffnung darauf aufgegeben. Die Pistole sei geladen gewesen. Sie
habe es gehört. Es habe einfach so getönt wie im Fernsehen, wenn jemand eine
Pistole lade. Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie dieses Geräusch gehört
habe, sie denke ganz am Anfang. Irgendeinmal habe sie in der Stube ein Geräusch
gehört. Irgendetwas sei auf den Boden gefallen. Sie sei erschrocken, weil sie
gedacht habe, jetzt habe er B.___ erschossen. Sie könne die Pistole nicht genau
beschreiben, ausser dass diese vorne ein silbriges Rohr gehabt habe. Er habe
die Pistole nie weggelegt. Er habe sie immer hinten in der Hose gehabt. Auf
Vorhalt, ob sie versucht habe, sich zu wehren: Nein, nur als er versucht habe,
sie zu vergewaltigen, habe sie die Beine zusammengehalten und ihn dann gefragt,
ob er wisse, dass sie erst 17 sei. Sie habe versucht, Mitleid zu erwecken, da
sie davon ausgegangen sei, dass er durchdrehe, wenn sie ihn anschreie oder mit
den Beinen strample. Er habe ihr auch gesagt, dass er eigentlich nicht sie habe
wollen und sie einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Es müsse
irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt haben, sie komme aber da
auch nicht draus. Manchmal habe er plötzlich Mitleid gehabt und sei dann wie
lieb geworden. Handkehrum sei er dann wieder aggressiv geworden und völlig
ausgerastet. Auf Vorhalt: Sie hätten sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil
sie Angst gehabt hätten. Sie hätten zum Psychiater wollen. Das sei von B.___
gekommen. Sie habe ein Zeugnis holen wollen, weil sie nicht mehr habe arbeiten
gehen wollen, da der ganze Vorfall irgendetwas mit dem Geschäft zu tun habe.
Wie sie sich gefühlt habe bei dem Vorfall: Es sei ihr schlecht gegangen, sie
habe nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe sich wie in einem Krimi
gefühlt. Sie habe nie gedacht, dass ihr so etwas passieren könnte. Sie habe
jetzt Angst und mache nichts mehr alleine in der Öffentlichkeit. Sie getraue
sich nicht einmal mehr, alleine einkaufen zu gehen.
Auf Ergänzungsfragen: Die Türe zwischen
dem Schlafzimmer und dem Wohnzimmer sei offen gewesen. Sie habe gehört, dass
der Täter und B.___ miteinander geredet hätten. Sie habe aber akustisch nichts
verstanden. Ob sie den sexuellen Missbrauch detailliert schildern könne (C.___
macht dabei immer wieder längere Pausen und muss mehrfach aufgefordert werden,
die Vorkommnisse so detailliert wie möglich zu schildern): Sie sei auf dem
Bauch auf dem Bett gelegen. Er habe seine Hose ausgezogen. Er habe dann wollen,
worauf sie sich auf die Seite gedreht habe. Ob sie genauer schildern könne, was
passiert sei: Sie wisse nicht, wie sie es genauer erklären solle. Sie habe sich
einfach weggedreht. Ob sie gesehen habe, was er habe machen wollen: Ja. Wie sie
das gesehen habe: weil sie immer etwas unten durch gesehen habe. Sie sei doch
auf dem Bauch gelegen: Ja, aber sie habe den Kopf nach hinten drehen können.
Was er gemacht habe: die Hose ausgezogen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er
gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hose sehe. Sie wisse auch nicht wieso. Ob
sie die Situation, als er versucht habe, mit dem Penis in ihre Vagina
einzudringen, nochmal so detailliert wie möglich schildern könne: Er habe die
Hose ausgezogen, sie sei auf dem Bauch gewesen. Dann sei er herangekommen. Dann
habe sie sich weggedreht und die Beine zusammengetan. Ob er sie gehalten habe:
sie wisse es nicht mehr. Sie könne nicht genauer schildern, wie es passiert
sei. Er habe ihr auch noch die Beine auseinandergerissen, aber sie habe sie
wieder zusammengetan. Dann habe er einfach von selbst aufgehört. Als sie ihm
gesagt habe, dass sie erst 17 sei, habe er gemeint, warum sie dann noch so spät
unterwegs sei. Dabei sei es erst 21:00 Uhr gewesen. Auf Vorhalt: Ja, sie sei
auf dem Bauch gelegen, als er versucht habe, in sie einzudringen. Auf Vorhalt,
dass er daraufhin seine Finger in die Vagina eingeführt habe: Sie sei dann auf
die Seite und er habe sie auf den Rücken getan. Dann habe er ihr die Beine
auseinandergehalten, worauf sie sie wieder zusammengetan habe. Dann habe er mit
den Fingern. Ob sie sich dann nicht mehr gewehrt habe: Sie habe einfach Angst
gehabt. Sie habe sich nicht mehr wehren können, mit dem Penis komme er nicht so
gut ran, aber mit den Fingern komme er sowieso ran. Da könne sie die Beine noch
so zusammendrücken. Woran er gemerkt habe, dass sie schon sexuelle Erfahrungen
gemacht habe? Sie denke wegen dem Jungfernhäutchen. Er habe sie ja gefragt. Er
habe zuerst gefragt, ob sie gerne Sex habe. Da habe sie nein gesagt, weil sie
gedacht habe, sonst meine er, sie wolle mit ihm Sex. Dann habe er gefragt, ob
sie schon Sex gehabt habe. Da habe sie ja sagen müssen, sonst hätte er es wohl
gemerkt, wenn er mit den Fingern rein gegangen wäre. Warum sie sich nicht mehr
gewehrt habe: weil sie Angst gehabt habe um ihr Leben. Und als sie sich gegen
den Geschlechtsverkehr gewehrt habe: da habe er gerade die Pistole nicht
gehabt. Wo die denn war: Sie wisse es nicht, er habe die Hose ausgezogen und
die Pistole dabei vielleicht auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hin
komme. Auf Vorhalt: Sie habe den Schlüssel um den Hals gehabt, dann habe er die
Türe aufgemacht. Es habe sie dann nach innen gerissen. Er habe sie am Arm
genommen, zu Boden gedrückt und ihr die Pistole rangehalten. Wo dann der
Schlüssel war: Immer noch im Schlüsselloch. Wie sie denn mit dem Kopf aus der
Schlaufe des Schlüsselanhängers gekommen sei: Sie habe den Schlüssel noch am
Hals gehabt bis zum Tisch. Sie wisse aber nicht, ob er den Schlüssel aus dem
Schloss genommen habe oder sie. Sie sei von der Türe nach innen gezogen worden
und habe noch den Kopf angeschlagen am Türrahmen. Er habe sie dann am rechten
Arm gepackt. Sie sei auf den Knien am Boden gewesen und habe die Pistole am
Kopf gehabt. Mehr könne sie dazu nicht sagen, das Ganze sei so schnell
gegangen. Er habe gesagt «Ruhe oder ich erschiesse dich gleich jetzt». Sie habe
gesagt, sie sage nichts, ob sie gehen dürfe. Er habe gesagt, nein, sie müsse
rein kommen, und habe sie geschüpft oder gezogen, sie könne das nicht genau
sagen. Sie wisse nicht, in welcher Hand er die Pistole gehabt habe. Sie habe
sie einfach immer auf der rechten Seite gehabt.
Auf weitere Ergänzungsfragen: Sie könne
die Situation auf dem Bett auch nicht besser erklären. Woran sie gemerkt habe,
dass er mit dem Penis in ihre Vagina habe eindringen wollen: sie habe seinen
Körper gespürt. Wie sie war und wie er war: Sie sei so an der Kante gewesen mit
den Beinen noch an der Bettkante. Dann habe er wollen, aber sie habe die Beine
zugehalten. Was sie gespürt habe: Er sei immer näher gekommen und habe rein
wollen, aber es sei einfach nicht gegangen. Ob sie den Penis gespürt habe:
überlegt, schüttelt den Kopf; oder gesehen: Nein, gesehen nicht. Warum sie das
Gefühl gehabt habe, dass er bei ihr eindringen wolle: weil sie einfach ihn
gemerkt habe. Ob sie seinen Penis irgendwo gespürt habe: sie könne es nicht
genauer sagen, sie wisse es auch nicht. Was er mit dem restlichen Körper
gemacht habe: Sie wisse es nicht. Es sei irgendwie wie weg. Sie wisse nur noch,
dass sie geweint habe.
3.1.2 Am 27. Mai 2013 wurde mit C.___
eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 509 ff.).
3.1.3 Am 25. September 2013 fand eine
zweite Videobefragung mit C.___ statt (AS 1175 ff.). Anlässlich dieser
Einvernahme äusserte diese Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der
Aussagen von B.___. Diese erzähle manchmal plötzlich die Dinge wieder anders,
als es gewesen sei. Sie habe beispielsweise das Gefühl, dass B.___ den Täter
gesehen habe, sie sage aber, dass das nicht so sei. Sie habe auch B.___ mal erzählt,
dass ein schwarzer BMW sie verfolgt habe. Darauf habe B.___ aber nicht
reagiert. Später habe sie dann jedoch der Polizei erzählt, dass ihr vor dem
Vorfall vom 23. April 2013 ein BMW beim Block aufgefallen sei. Ihr habe sie das
jedoch nicht gesagt. Nach einem Unterbruch der Einvernahme: Am Morgen nach der
Tat habe B.___ ihr von einem gewissen L.___ erzählt. Sie habe gesagt, in ihrem
Geschäft sei eine halbe Million verschwunden. Der Typ, der gekommen sei, suche
diese halbe Million und habe gemeint, B.___ wisse, wo das Geld sei. Sie, C.___,
habe eigentlich von Anfang an zur Polizei gehen wollen. B.___ habe nicht
gewollt. B.___ habe ein Arztzeugnis holen wollen im Spital, damit sie nicht
arbeiten gehen müsse. Auf Vorhalt der befragenden Polizeibeamtin, dass das doch
komisch sei: Der Täter habe B.___ gesagt, dass sie nicht mehr in das Geschäft
arbeiten gehen dürfe. Auf Vorhalt bestätigt C.___, dass sie schon bald Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Aussagen von B.___ gehabt habe. Zum Beispiel, dass B.___
den Täter nicht gesehen habe. Sie, C.___, habe ja gesehen, wie er B.___ in die
Dusche geführt habe. Er sei da ja neben ihr gegangen. Da habe sie die Augen
ihrer Ansicht nach nicht verbunden gehabt, beim Duschen habe sie die Augenbinde
ja wohl nicht getragen und nachher habe sie ja drei Mal klopfen müssen, damit
der Täter sie wieder holen konnte. Auch wie sie miteinander geredet hätten,
habe sie komisch gedünkt. Sie selber habe vom Täter nichts vom angeblichen
Hintergrund der Sache erfahren. Der Täter habe ihr nur gesagt, dass er mit B.___
ein Problem habe. Sie habe gesehen, wie der Täter mit B.___ zur Dusche gelaufen
sei. Sie sei sich nicht sicher, aber sie glaube, dass B.___ da nichts um die
Augen gehabt habe. Nach einem weiteren Unterbruch der Einvernahme: Es sei ihr
jetzt noch in den Sinn gekommen, dass B.___ ihr gesagt habe, der Täter habe den
L.___ gesucht. Offenbar habe der Täter das Gefühl gehabt, dieser L.___ habe die
halbe Million. Ihr, C.___, gegenüber habe der Täter jedoch nie einen L.___
erwähnt. Mit ihr habe er nur über B.___ gesprochen. Auf Frage, weshalb B.___
nicht zur Polizei habe gehen wollen: weil sie hundert Prozent überzeugt gewesen
sei, dass sie sonst umgebracht werde. Sie, C.___, bereue jetzt, dass sie nicht
früher reagiert hätten, bspw. weggegangen seien, als der Täter die Wohnung
verlassen habe, um Geld abzuheben, oder früher die Polizei gerufen hätten. Sie
habe jedoch Angst gehabt, dass etwas passieren würde, wenn sie die Wohnung
verlassen würden, vielleicht wären noch mehrere draussen und dann hätte es
sicher «gechlöpft». Auf Frage: ja sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___
da auch Angst gehabt habe.
3.1.4 Am 24. Januar 2017 wurde C.___ ein
weiteres Mal befragt (AS 1296 ff.). Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre
früheren Aussagen. Sie habe gesehen, wie B.___ gekommen sei, da sie in diesem
Moment aus dem Schlafzimmer nach vorne gehumpelt sei. Er habe sie bemerkt und
wieder ins Schlafzimmer zurückgeführt. Dort habe er sie noch einmal gefesselt
und den Fernseher angemacht. Später sei er dann mit B.___ durch das
Schlafzimmer Richtung Badezimmer gegangen. Er habe ihr gesagt, sie müsse
duschen und gemeint, sie solle drei Mal klopfen, wenn sie fertig sei. Das habe
sie dann gemacht. Sie, C.___, habe unter ihrer Augenbinde immer wieder etwas
sehen können. Von ihr aus gesehen habe B.___ den Täter gesehen, als dieser mit
ihr Richtung Badezimmer gegangen sei (Rz. 94 ff.). Hingegen gab sie diesmal zu
Protokoll, als sie zur Türe reingekommen sei, habe er ihr die Waffe an ihre
linke Schläfe gedrückt (Rz. 115), während sie anlässlich der Videobefragung vom
25. April 2013 angab, die Waffe immer auf ihrer rechten Seite gehabt zu haben.
Eine weitere Abweichung bestand darin, dass sie anlässlich der Einvernahme vom
24. Januar 2017 angab, auf dem Rücken gelegen zu haben, als er versucht habe in
sie einzudringen (Rz. 144 und 150), während sie anlässlich der Befragung vom
25. April 2013 aussagte, sie sei da auf dem Bauch gelegen. Anlässlich der
Befragung vom 24. Januar 2017 sagte C.___ (auf die Frage ob der Täter sie an
oder in der Vagina berührt habe) aus, «ja, er kam schon irgendwie dort an» (Rz.
155). Er habe jedoch nichts eingeführt (Rz. 157). Als sie dann auf ihre erste
Aussage vom 25. April 2013 hingewiesen worden war, sie habe ausgesagt, dass der
Täter versucht habe seinen Penis einzuführen und dann seine Finger eingeführt
habe, gab sie zu Protokoll: «Ich weiss es auch nicht. Also jetzt ist mir das so
eigentlich nicht bewusst» (Rz. 160). Er habe probiert, sexuelle Handlungen
vorzunehmen, sie habe ihn aber immer wieder mit den Beinen weggetan. Er habe
seine Hosen offen gehabt und irgendwie probiert. Sie wisse nicht mehr, ob sie
dabei sein Glied gesehen habe, wahrscheinlich aber schon. Auf die Frage, ob sie
sein Glied gespürt habe: «Jaaa, also er kam nur an der Seite an» (Rz. 173).
Einfach da (zeigt auf die Oberschenkelinnenseite [Rz. 175]). Die
Oberschenkelinnseiten? «Ich weiss es nicht. Ich merkte einfach, dass er da war.
Hingeschaut hatte ich ohnehin nicht» (Rz. 177 f.). Weshalb nicht? «Weil ich das
nicht sehen wollte» (Rz. 180). Weshalb denken Sie, dass Sie sein Glied gespürt
haben? «Weil ich merkte, dass er zwischen meinen Beinen ist» (Rz. 182). Sie denke,
dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie sei am Anfang wohl auf dem Bauch
gelegen, dann aber auf dem Rücken. Er habe seine Hosen geöffnet und ihre Beine
genommen. «Kam zwischen rein. Ich spürte etwas, habe ihn mit meinen Beinen weggetan
und sagte ihm, ich sei siebzehn Jahre alt und gut war». Was spürten Sie und wo?
«An den Innenbeinen von meinen Oberschenkeln. Ich hatte ihn gespürt. Ich weiss
auch nicht genau». Konnten Sie, als Sie sich abdrehten sein Glied sehen? «Ich
sah einfach, dass er die Hosen unten hatte. Es war ja dunkel. Ich hatte nicht
so genau hingeschaut». Hatte er ein Kondom übergezogen? «Nein» (Rz. 184 ff.).
Auf Vorhalt mit Hinweis auf Bild 21 der Tatrekonstruktion vom 27. Mai 2013, ob
er seine Finger in ihre Vagina eingeführt habe: «(starrt auf das Bild und
schweigt längere Zeit) Jaaa, also ich glaube, das war auch so wie dort». «Ich weiss
nicht mehr, ob eingeführt oder angefasst». Ob sie gesehen hatte, dass es der
Finger war? «Ich weiss nicht mehr, ob ich das gesehen habe». Konnten Sie
feststellen, ob der Täter seine Hosen dabei noch trug? «Ich weiss es nicht»
(Rz.203 ff.). Weiter gab C.___ anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2017 zu
Protokoll, der Täter habe ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie
gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 212 ff.). Den PIN-Code habe sie ihm gegeben,
weil sie Angst gehabt habe, dass er sie sonst erschiesse (Rz. 229). Auf Frage
verneinte C.___, dass es sonst noch irgendeinen sexuellen Übergriff gegeben
habe (Rz. 296). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie glaube nicht, dass B.___
unschuldig sei am Ganzen und das einfach Zufall sei. Sie habe auch etwas erzählt
von ihrem Geschäft und dass sie nicht mehr arbeiten gehen wolle. Sie glaube,
dass B.___ Dreck am Stecken habe (Rz. 358 ff.). Der Täter habe gleich gemerkt,
dass sie nicht B.___ sei (Rz. 372). Ob sie normal eine Brille trage: Sie habe
mal eine Fakebrille gehabt. Sie habe jedoch keine Sehkorrektur. Es könne sein,
dass es im Facebook ein Foto mit Brille habe (Rz. 377 f.).
3.1.5 Gleichentags fand eine
Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und A.___ statt, anlässlich welcher
erstere den Beschuldigten identifizierte («Je mehr ich höre, desto mehr ist er
es für mich. Auch als ich ihn gesehen und darüber geschlafen habe, da war er es
für mich immer mehr» (AS 1328, Rz. 23 ff.).
3.1.6 Am 4. Juli 2017 wurde C.___
abermals befragt (AS 1391 ff.). Dabei gab sie – auf Vorhalt, der Beschuldigte
bestreite, eine Waffe bei sich gehabt zu haben – zu Protokoll, vielleicht sei
es dann halt eine Spielzeugwaffe gewesen. Sie sei sich aber
«Hunderttausendprozent» sicher, eine Waffe gesehen zu haben (Rz. 81 ff.). Es
stimme nicht, dass der Beschuldigte ihr auf Frage gesagt habe, er gehe für eine
halbe Stunde weg (wie dies B.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April
2013, Antwort auf Frage 73, zu Protokoll gegeben habe). Erstens habe sie ihn
das nicht gefragt. Zweitens habe sie gar nicht gewusst, dass er weggehe. Als er
dann weggegangen sei, habe sie zu B.___ rüber gerufen, ob er weg sei. Sie habe
gemeint ja, aber er komme gleich wieder. Wenn sie gewusst hätte, dass er länger
wegbleibe, dann hätte sie zu entkommen versucht (Rz. 91 ff.). Ob sie denn
einfach so hätte gehen können: Vom Fesseln her wisse sie nicht, wie sie da
gewesen sei. Wenn nur die Beine und Arme gefesselt gewesen wären, wäre es schon
gegangen. Sie sei ja auch aus dem Wohnzimmer gehumpelt. Die Frage sei, ob sie
sich getraut hätte (Rz. 96 ff.). Weiter bestätigte C.___, dass der Beschuldigte
auf dem Bett versucht habe, in sie einzudringen. Dies sei ihm aber nicht
gelungen. Sie glaube, sein Penis habe ihre Vagina berührt. Sie könne nicht
erklären, wieso sie davon ausgehe, dass er sie penetrieren wolle. Sie habe sich
auf die Seite gedreht und ihm gesagt, dass sie erst siebzehn Jahre alt sei.
Hierauf habe der Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht und seine Finger
vaginal eingeführt (Rz. 108 ff.). Als ihr dann vom Staatsanwalt vorgehalten
wurde, aussagepsychologisch sei es nicht leicht erklärbar, weshalb sie
jedenfalls nicht bei jeder Einvernahme nicht mehr wisse, ob sie vaginal
penetriert worden sei oder nicht, zumal sich dieser Teil des Sachverhalts als
so genanntes Kerngeschehen präsentieren müsste, was aber bedeuten würde, dass
sie sich noch daran erinnern könne, ob nun seitens A.___ ein sexueller
Übergriff stattgefunden habe oder nicht: «Ja. Ich weiss nicht genau wie
und…ja…» (Rz. 146). Als der Beschuldigte von ihr den PIN ihrer Postcard
verlangt habe, habe er ihr, glaube sie, auch die Pistole an den Kopf gehalten
(Rz. 199 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie am 25. April 2013 ausgesagt habe, der
Täter habe ihr gesagt, dass er einen Schlüssel habe, der für alle Wohnungen
passe: Das habe er, glaube sie, zu B.___ gesagt (Rz. 219). Er habe sie auch mit
der Waffe gezwungen, B.___ anzurufen, um sie zu fragen, wann sie nach Hause
komme, B.___ habe aber nicht abgenommen (Rz. 230 ff.). Sie, C.___, habe keine
Angst vor einer Geschlechtskrankheit gehabt, weil er ja nicht richtig rein
gegangen sei. Er habe versucht, sie habe sich aber abgedreht. Er sei vermutlich
angekommen, aber sie wisse es doch auch nicht mehr genau (Rz. 257 ff.). Ob sie
mal von Frau B.___ aufgefordert worden sei, bevor sie bei der Polizei Aussagen
gemacht habe, diese mit Frau B.___ abzusprechen? Sie glaube bei der zweiten
Einvernahme habe ihr Frau B.___ gesagt, sie sollten das und das sagen, damit es
gleich sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, um was es gegangen sei (Rz. 309 ff.).
3.1.7 Am 5. Juli 2017 fand eine
Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.). C.___
blieb dabei bei ihren früheren Aussagen. Sie habe selbst nie feststellen
können, dass B.___ gefesselt gewesen sei. Sie wisse nicht, ob dort, wo sie nach
vorne gehüpft sei, als B.___ gekommen sei, der Beschuldigte sie gefesselt habe.
Sie habe gleich wieder zurück gemusst. Sie habe sie dann nur noch gesehen, als
sie duschen gegangen sei. Und da habe sie ja auch nicht gefesselt sein können,
sonst hätte sie ja nicht duschen können (Rz. 141 ff.). Wer ihr die Fesseln
abgemacht habe: dies sei B.___ gewesen (Rz. 165 ff.). Ob sie ihre Aussagen mal
nach den Wünschen von B.___ angepasst habe: Sie habe mal gesagt, dass sie nicht
mehr wisse, wie es genau gewesen sei. Sie sollten es dann doch einfach so
sagen, damit beide das gleiche sagen. Sie habe es aber immer so gesagt, wie sie
es erlebt habe. Das müsse bei der zweiten Einvernahme gewesen sein (Rz. 190
ff.). Sie habe nach der Tat nichts aufgeräumt in der Wohnung. Es habe in der
Wohnung nicht so ausgesehen, als ob man geplant hätte, die Wohnung zu verwüsten
oder alles auszuräumen (Rz. 233 ff.). Ob B.___ gestanden sei, als sie nach
vorne gehüpft sei: Ja. Er habe ihr gesagt, sie solle nach vorne stehen, so wie
bei ihr, als sie sich habe zum Tisch hinstellen müssen. Sie sei etwas zwischen
Tisch und Küche gestanden. Da habe B.___ keine Augenbinde getragen. Ob in
diesem Moment B.___ den Täter einmal im Blickfeld gehabt habe: sie glaube nicht
(Rz. 301 ff.). Ob der Täter da die Pistole bei sich gehabt habe: Ja, sie glaube
schon. Sie glaube, er habe die Pistole in der Hand gehabt und auf sie, C.___,
gerichtet, als er ihr gesagt habe, sie solle zurück, sonst drücke er ab (Rz.
320 ff.). Ob Frau B.___ explizit gesagt habe, sie wolle nicht zur Polizei: Das
habe sie andauernd gesagt. Sie, C.___, habe ja auch Angst gehabt, zur Polizei
zu gehen (Rz. 324 ff.). Ob die Idee vom Psychiater von Frau B.___ gekommen sei:
Ja, sie hätten das damals besprochen. Sie wisse nicht, ob nicht auch ihr, C.___s,
Chef etwas von Psychiater gesagt habe. Aber sie wisse, dass B.___ immer davon
gesprochen habe, dass sie nicht mehr dort arbeiten gehen könne, weil ja das
einen Zusammenhang gehabt habe. Sie habe dann zum Psychiater gewollt. Sie, C.___,
habe das dann auch eine gute Idee gefunden (Rz. 328 ff.). Sie, C.___, habe die
Augenbinde eigentlich immer getragen. Sie habe halt einfach unten hindurch
gesehen, weil sie sie nicht ganz hoch habe schieben können. Es könne sein, dass
sie vielleicht auch einmal keine Augenbinde angehabt habe. Es sei schwierig zu
sagen, ob sie beim Nach-Vorne-Hüpfen die Augenbinde getragen habe. Sie wisse
nur noch, dass sie etwas gesehen habe. Sie wisse nicht, ob sie die Augenbinde
während des sexuellen Übergriffes getragen habe. Sie wisse nur, dass sie ab und
zu was gesehen habe. Der Beschuldigte habe sie ihr ab und zu wieder zurecht
gerichtet. Es habe aber nicht richtig halten wollen. Sie habe ihr Gesicht am
Kissen reiben und so die Augenbinde hochziehen können. Sie glaube schon, dass
ihr B.___ am Schluss die Augenbinde entfernt habe (Rz. 409 ff.). Sie wisse
nicht, zu welchem Zeitpunkt sie wie gefesselt gewesen sei. Sie könne nur
bestätigen, dass der Beschuldigte sie immer wieder anders gefesselt gehabt habe.
Warum, wisse sie nicht. Sie vermute, weil die Fesseln sich wegen des Schwitzens
immer wieder gelöst hätten (Rz. 450 ff.). Sie sei fest der Meinung, dass nicht
der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er einen Generalschlüssel habe. Sie
wisse, dass sie B.___ gefragt habe, wie er überhaupt rein gekommen sei. Sie
habe ihr dann gesagt, er habe einen Passepartout (Rz. 501 ff.).
3.1.8 Am 5. Juli 2017 fand eine weitere
Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten statt (AS 1446
ff.). C.___ bestätigte wiederum, dass der Beschuldigte mit dem Natel gekommen
sei und ihr gesagt habe, sie solle B.___ anrufen und fragen, wann sie nach
Hause komme. Dabei habe er ihr gedroht, sie solle ja keinen Scheiss machen, und
habe ihr die Waffe an den Kopf gehalten (Rz. 71 ff.). Ob sie nackt gewesen sei:
«Ja, aber hundert Prozent tausend Millionen… Ich habe mich gleich schon, als
ich rein kam, da habe ich zum Tisch müssen. Er zielte mit der Pistole auf mich.
Ich fing an, mich auszuziehen. Er sagte, alles. Mehrmals. Er hatte immer
gestresst und gesagt hopp, zackig, ausziehen…Ich stand beim Tisch. Er stand da
drüben und stand mit der Waffe in meine Richtung und machte mit der Waffe immer
so Bewegungen im Sinne von hopp, hopp, schneller» (Rz. 96 ff.). Ob sie dabei
bleibe, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis habe penetrieren wollen:
«Ja» (Rz. 134 ff.). Ob sie auch dabei bleibe, der Beschuldigte hab seinen
Finger oder seine Finger vaginal bei ihr eingeführt: Ja. Ob er da die Waffe in
der Hand gehabt habe: Sie wisse nicht, ob er sie in der Tasche gehabt habe.
Dabei habe er sie sicher gehabt, aber wie genau, wisse sie nicht. Sie sei sich
nicht sicher, ob er dabei die Waffe auf sie gerichtet habe (Rz. 148 ff.). Der
Beschuldigte sei etwa zwei Stunden mit ihr alleine in der Wohnung gewesen, bis B.___
gekommen sei (Rz. 163). Ob sie etwas ergänzen möchte: «Was ich einfach sagen
möchte, wenn ich nicht unter Bedrohung gewesen wäre, nicht unter Waffen... wie
sagt man das... also wenn er keine Waffe gehabt hätte, wäre ich einfach wieder
gegangen. Ein bisschen Selbstwehr kann ich auch noch. Dann würde ich nicht
einfach zwei Stunden mit ihm warten, mich ausziehen, etwas mein Handy geben,
ihm meine Karte geben und meinen PIN, dass er noch abheben gehen kann. So ein
sozialer Mensch bin ich nun auch nicht. Wenn er keine Waffe gehabt hätte, hätte
ich mich schon gewehrt. Aber gegen eine Waffe kann ich mich nicht wehren». Der
Beschuldigte habe den Pin von ihr verlangt, nicht B.___. Sie sei zu tausend
Prozent ganz nackt gewesen. Ohne Bedrohung mit einer Waffe hätte sie sich nie
ausgezogen und den Pin gegeben. Ganz sicher habe er den Pin von ihr verlangt
(Rz. 204 ff.).
3.1.9 Schliesslich blieb C.___ auch
anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bei ihren früheren Schilderungen.
Ihrer Meinung nach sei die Wohnung nicht verwüstet gewesen. Ihr sei nicht
aufgefallen, dass die Schubladen offen und Sachen draussen gewesen seien. Ein
«mega Puff» habe sie nicht festgestellt. Warum sie nicht sofort die Polizei
gerufen habe: Sie sei sich unsicher gewesen. Sie habe schon gefunden, dass sie
zur Polizei gehen sollten, habe aber Angst gehabt. Er habe gesagt, dann bringe
er sie um. Das habe er einige Male zu ihr gesagt. Sie hätten dann beschlossen,
wenn sie nicht zur Polizei gehen würden, dann zu einem Psychiater. Das hätten
sie an diesem Morgen im Restaurant beschlossen. Sie seien dann ins Spital in
Olten und die hätten dann die Polizei orientiert.
3.2 B.___
3.2.1 B.___ wurde am 25. April 2013
erstmals befragt (AS 1082 ff.). Dabei gab sie im freien Bericht Folgendes zu
Protokoll: Sie sei um ca. 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Da sie keinen
Schlüssel gehabt habe (den habe C.___ gehabt), habe sie mehrmals klingeln
müssen. Die Wohnungstüre sei abgeschlossen gewesen. Sie habe sich noch gedacht,
weshalb C.___ so lange brauche, um die Tür zu öffnen. Als dann endlich jemand
geöffnet habe, sei sie von jemandem in ihre Wohnung gezogen worden. Wie genau,
wisse sie nicht mehr, das sei alles so schnell gegangen. Jedenfalls habe sie
niemanden gesehen. Er müsse vermutlich hinter der Türe gestanden sein. Sie sei
sofort auf den Boden gedrückt worden, so dass sie mit dem Bauch auf dem Boden
gelegen und mit dem Gesicht gegen den Boden geblickt habe. Darauf sei ihr
sofort eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Er habe sie dann am Arm gepackt
und zu ihr gesagt, dass sie aufstehen und sich ausziehen solle. Sie dürfe sich
auf keinen Fall drehen, sie dürfe ihn auf keinen Fall ansehen. Sie habe dann
zuerst ihre Jacke ausgezogen, darauf habe er «alles» gesagt. Daher habe sie sich
bis zur Unterwäsche ausgezogen. Darauf sei er wütend geworden und habe gemeint,
dass er doch gesagt habe «alles». Dann habe sie alles abgezogen. Er habe ihr
die Waffe gegen den Rücken gehalten und sie bis auf die Höhe des Kühlschranks
gestossen. Dort habe er ihr eine Augenbinde angezogen. Dabei habe es sich um
ein Foulard von ihr gehandelt. Nachher habe er sie aufs Sofa gestossen – immer
noch mit der Pistole. Er habe sie aufs Sofa geknallt. Sie habe sich gesetzt,
worauf er begonnen habe, sie zu fesseln. Er habe sie dann ausgefragt, ob sie
wisse, wer ihn geschickt habe und wen sie um CHF 2'500.00 verarscht habe. Sie
habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wisse, um was es gehe, worauf er
gemeint habe, sie solle scharf nachdenken. Dann sei er mal telefonieren
gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe er sie über K.___ und L.___
ausgefragt. Er habe wissen wollen, wo die beiden seien, und habe gesagt, dass
es um eine halbe Million Franken gehe. Sie habe ihm gesagt, L.___ sei in […],
mehr wisse sie nicht. Er habe darauf entgegnet, dass er schon wisse, dass L.___
in […] sei und dass er die beiden schon finden werde. Er habe ihr dann
vorgehalten, dass sie die Transaktionen kenne, worauf sie ihm entgegnet habe,
sie sehe zwar die Transaktionen der Firma «T.___», mehr aber nicht. Er habe sie
darauf gefragt, wie K.___ seien Löhne bezahle, worauf sie geantwortet habe,
dass er manchmal von seinem Privaten Geld auf das Konto laden würde, mehr wisse
sie nicht. Er habe ihr vorgehalten, sie könne doch Rechnungen freigeben, worauf
sie gemeint habe, sie könne zwar Rechnungen einbuchen aber keine freigeben. Schliesslich
habe sie ihm ihre Bankkarten (EC- und Kreditkarten) samt Pin geben müssen. Da
sie den Pin nicht gerade habe sagen können, habe er ihr wiederum die Waffe an
den Kopf gehalten und sie – nachdem sie ihm den Pin genannt habe – vollständig
gefesselt. Die Beine mit den Armen zusammen, so dass sie sich nicht mehr habe
bewegen können. Dann sei er mit ihren Karten gegangen. Später sei er wieder
gekommen und habe wiederum alles über L.___ und K.___ wissen wollen. Als sie
wiederum gesagt habe, sie wisse nichts, habe er gemeint, er müsse sich
besprechen und sei daraufhin in den Gang gegangen. Sie habe ihn sprechen hören,
jedoch nichts verstanden. Als er zurück gekommen sei, habe er gesagt, sie
müssten warten, bis sein Chef zurückrufe. Dann habe er seine Hosen aufgemacht,
heruntergelassen und zu ihr gesagt, dass sie ihm eins blasen müsse. Er habe sie
daraufhin irgendwie gepackt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe
noch gehört, wie er ein Kondom ausgepackt habe, welches sie später jedoch nicht
gefunden hätten. Dann sei es eben zum Samenerguss gekommen, worauf er sie
losgefesselt habe. Also er habe ihr die Hände während dem Sex schon losgemacht,
sie habe nur noch die Fussfesseln angehabt. Nach dem Sex habe er sie ganz
losgemacht und zum Duschen geschickt. Er habe gesagt, dass sie die Augenbinde
zum Duschen losmachen könne, wenn er die Türe zugemacht habe. Nach dem Duschen
solle sie die Augenbinde wieder anmachen und dreimal an die Türe klopfen. Er
habe ihr gedroht, sie solle keinen Scheiss machen. Er habe dann die Türe
aufgemacht und sie zum Sofa gebracht, wo er sie wiederum gefesselt habe. Sie
habe ihn gefragt, ob er sie umbringen würde, was er verneint habe. Er habe
gesagt, sie solle einfach schauen, dass ihre Freundin ruhig sei, diese sei das
grösste Problem, sie habe ihn gesehen und wenn sie nicht ruhig sei, wisse er
nicht, was er mit ihr machen würde. Er habe auch gesagt, dass er K.___ und L.___
suchen werde und diese würden eine gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt
sie beide noch als Unschuldige reingezogen worden seien. Daraufhin sei er
wieder rausgegangen, weil er sich noch ein letztes Mal habe besprechen müssen.
Das sei sicherlich eine halbe Stunde oder mehr gegangen. Als er zurück gekommen
sei, habe er sich entschuldigt und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie
verwechselt, da sie immer das Telefon abgenommen habe. Er vertraue ihr jetzt,
sie dürfe nichts der Polizei sagen, ansonsten er ihr Pferd, ihre Eltern oder
sie abknallen würde. Er würde jeden finden. Er habe ihren Pass gefunden und
kopiert. Sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, denn mit der Passkopie würde
er sie finden, dann sei sie fällig. Sein Auftraggeber sei nicht gekommen, er
würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym anrufen und nachfragen, ob
sie auf die Polizei gegangen sei. Wenn ja, sei sie fällig. Er werde es immer
rausfinden, wenn sie zur Polizei gegangen sei. Dann werde er sie sofort
erschiessen. Wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie finden, auch auf [Land].
Wegen dieser Drohungen habe sie
anschliessend auch nicht zur Polizei gewollt. Er habe schliesslich ihre Bein-
und Armfesseln losgemacht und nochmals neu gemacht, einfach nicht so fest, so
dass sie sich selber habe befreien können. Dann habe er gesagt, dass er ihr
Portemonnaie und die Schlüssel wieder zurückgelegt habe und sich auch die
Kärtli wieder im Portemonnaie befinden würden. Er habe noch gesagt, dass er ihr
ihr Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___ gefunden hätten. Um
04:00 Uhr sei er gegangen. Er habe ihr noch gesagt, dass sie noch fünf Minuten
sitzen bleiben müsse. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie schon länger
beobachtet habe, und sie gefragt, weshalb sie immer so spät nach Hause komme. Am
Schluss habe er gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch
nicht zwei Jahre dort. Er habe sich entschuldigt. Als er gegangen sei, habe sie
sich beim Vorbeigehen am Fenster gebückt, weil er gesagt habe, sie dürfe nicht
raussehen. Auf Rat von R.___ habe sie nicht zur Polizei gewollt, weil der
Beschuldigte gesagt habe, dann würde er sie umbringen. Sie hätten also aus
Angst keine Anzeige machen wollen. Sie und C.___ hätten abgemacht, niemandem
davon zu erzählen, aus Angst. Sie habe dann ihr Pferd nachts überwachen lassen.
Als er gegangen sei, habe sie sich
gelöst und anschliessend auch C.___ gelöst. Diese sei auf dem Bett gelegen.
Dann hätten sie aus dem Fenster geraucht und seien aufs Bett gelegen, um sich
zu besprechen. Sie hätten panische Angst gehabt, dass er wieder kommen würde. C.___
sei dann gegangen und sie habe noch das eine oder andere gepackt, also ihre
Reitkleider. Sie habe sich dann ein Prepaidhandy gekauft, da sie ja nicht
gewusst habe, ob er in ihrem Handy die Ortung eingeschaltet habe. Sie sei
nachher zu C.___ hinauf ins Restaurant […], wo diese arbeite. Dort hätten sie
etwas gegessen und diskutiert, was sie machen sollten, bis sie dann ins Spital
gegangen seien.
Auf weitere Fragen: Er habe ihr die
Waffe an die Schläfe und an den Hinterkopf gehalten. Am Anfang habe er immer
damit herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der Waffe.
Auf Frage, ob sie dies selber gesehen habe: nein, aber er habe ihr die Waffe je
immer abwechslungsweise an die Schläfe, an den Hinterkopf oder an den Rücken
gehalten. Die Waffe sei klein, vorne silbrig und hinten schwarz gewesen.
Auf Aufforderung den Geschlechtsverkehr
noch detaillierter zu schildern, sagte B.___ Folgendes aus: «Ja, er hat die
Hosen aufgemacht und die Hosen runtergelassen. Er hat dann meinen Kopf genommen
und mich zu seinem Penis geführt. Ich konnte ja nichts sehen, weil ich ja die
Augenbinde hatte. Ich hatte ja Angst, weil ja die Waffe da war. Ich habe mich
daher auch nicht gewehrt, beim Sex hat er mich ja an den Armen befreit, aber da
habe ich mich auch nicht gewehrt, weil ich einfach immer diese Waffe im
Hinterkopf hatte. Er hat mich dann gegen seinen Penis gedrückt und dann habe
ich ihm eins geblasen. (Auf Frage, ob der Täter etwas gesagt habe) Nein, also
er hat einfach gesagt, ob es mir gefallen würde, und ich habe gesagt nein. Er hat
anfänglich noch gesagt «machs muu uf». Nachher hat er mir gesagt, dass «ich auf
ihn ufehocke soll», er hat mich dann natürlich auch gepackt. Dann hat er mir
auch die Hände losgemacht. Er hat auch die ganze Zeit gesagt «fegg mi». Er
hielt mich dann mit seinen Armen um meine Hüften. Ich habe mich dann so über
ihn gebeugt, so dass ich mich am Sofa aufstützen konnte, weil ich ihn nicht
anfassen wollte. Er hat mich dann abwechslungsweise an meinen Brüsten angefasst
und an meinen Hüften. Er kam dann ziemlich schnell zum Samenerguss.». Beim Oralverkehr
habe er noch keinen Samenerguss gehabt. Nach dem Oralverkehr habe er sie, wie
gesagt, gepackt. Er habe sie aber zuerst auf die Seite getan und dann habe sie
gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie nehme an, dass es ein Kondom gewesen
sei. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Sie sei mit silbernem Klebeband
gefesselt worden, ein Klebeband, das extrem stark klebe, und wenn man es
wegnehme, Resten hinterlasse. Sie habe die Hände hinter dem Rücken nahe
beieinander gehabt. Er sei dann mehrmals mit dem Klebeband um ihre Hände und
Handgelenke, so dass sie nichts mehr habe machen können. Ihr Klebeband habe er
dann wieder mitgenommen, als er gegangen sei.
Auf Frage, ob er sie losgemacht habe,
als er gegangen sei: Er habe sie nur an den Füssen losgemacht. Das Klebeband
der Arme habe sie am Morgen, als sie das Reitzeug gepackt habe, auch
mitgenommen und es entsorgt. Sie habe sich ja nicht überlegt, dass sie zur
Polizei gehen würde. Das Klebeband von C.___ hätten sie in den Abfalleimer
geworfen, wo die Polizei es gefunden habe. Ihr Klebeband habe sie in Olten beim
Sälipark entsorgt, als sie das Prepaidhandy gekauft habe. Aus welchem Grund sie
ihr Klebeband entsorgt habe: Sie habe einfach alles auf einen Haufen geworfen
mit ihren Reitkleidern und das alles dann mitgenommen, da sie davon ausgegangen
sei, dass sie im Laufe des Tages noch mit dem Ross gehen werde. Auf Frage, ob
sie C.___ gefesselt im Bett vorgefunden habe: Als er sie, B.___, bei der
Wohnungstüre hinuntergedrückt habe, sei sie ja auf dem Boden gelegen. Sie habe
da C.___ gesehen, die nackt und gefesselt schauen gekommen sei. Sie sei
gehüpft. Er habe C.___ angeschrien, sie solle wieder zurückgehen. Sie habe ihn
aber nicht richtig verstanden. Nachher habe sie ja die Augenbinde bekommen und
nichts mehr gesehen. Sie habe nur einmal noch gehört, dass er ihr das Klebeband
gewechselt habe. Das Klebeband von C.___ sei auch silbrig gewesen. Bei ihr, B.___,
habe er recht viel Klebeband verwenden müssen und «dann auch wieder
aufgeschnitten». Aber von ihr sei nichts mehr (kein Klebeband) in der Wohnung
gewesen. Er müsse alles mitgenommen haben. Der Täter habe ihr gesagt, er sei 38
Jahre alt. Er habe geraucht. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr gesagt,
sie müsse jetzt auch eine Zigarette rauchen.
Wie es dem Täter gelungen sei, während
so langer Zeit die Kontrolle über sie auszuüben: Er habe immer mit der Waffe
gedroht und sei stark gewesen. Sie habe einfach nur gebetet, dass er sie am
Leben lasse und nicht erschiesse. Er habe auch gesagt, dass er C.___ nichts tun
würde, wenn sie das mache, was er sage. Ansonsten wisse er nicht, was er mit
ihr tun werde. Am Anfang habe er ihr die Waffe gegen die Schläfe gedrückt und –
als sie am Boden gelegen sei – gegen den Hinterkopf. Als sie zum Kühlschrank
gegangen sei, habe er ihr die Waffe ständig gegen den Rücken gehalten. Dann
habe er ihr ja auch die Augen zugebunden, da habe sie gehört, dass er die Waffe
abgelegt habe. Als er den Pin für die Bankkarten habe wissen wollen, habe er
ihr die Waffe wieder gegen die Schläfe gehalten. Seine Hände hätten immer so
gezittert, als er sie berührt habe. Ob er sie auch geschlagen habe: Nein, nur
geschubst und auf den Boden gedrückt. Er habe immer wieder gesagt, dass er sie
umbringen würde, wenn sie zur Polizei gehen würde. Er habe auch gegen ihr Pferd
gedroht. Sie habe die Waffe richtig auf ihrer Haut gespürt, das Stück, das sie
berührt habe, sei kalt gewesen. Als er ihr die Augen verbunden habe, habe er
die Waffe einfach auf die Küchenablage gelegt, später auch auf das Sofa-Tischlein.
Das habe sie gehört. Sie habe nur gebetet, dass sie hier lebendig rauskomme.
Sie habe dem Täter gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie sei aber gefesselt
gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie erschiesse, wenn sie sich wehre. Ja,
er sei zum Samenerguss gekommen, als er sein Glied in ihre Vagina eingeführt
habe. Der Sex habe 15 – 20 Minuten gedauert. Er habe gesagt, dass er mit ihr
eigentlich keinen Sex gewollt habe, aber es habe sich halt so ergeben. Sie
nehme an, dass er das Kondom mitgenommen habe, da sie es in der Wohnung nicht
gefunden habe. Wie die genaue Abfolge der sexuellen Handlungen gewesen sei:
zuerst habe sie ihm eins blasen müssen, dann habe er sie gepackt und auf die
Seite geschoben. In dieser Zeit, glaube sie, habe er ein Kondom ausgepackt.
Dann habe er sie auf sich gezogen und gesagt, sie solle sich auf ihn setzen.
Dann habe er ihre Armfesseln gelöst, die Beinfesseln habe sie noch angehabt.
Sie habe sich am Sofa aufgestützt, weil sie ihn nicht habe berühren wollen. Dann
habe er die ganze Zeit gerufen «fegg mi, fegg mi», bis er schliesslich zum
Samenerguss gekommen sei.
Wie das mit den Bankkarten gewesen sei:
Er habe von ihr die zwei Pins verlangt. Er sei dann 15 – 20 Minuten weg
gewesen. In dieser Zeit sei sie gefesselt auf dem Bett gelegen (auf
Nachfrage:), also auf dem Sofa. Dort habe sie gewartet und gehofft, dass er
nicht mehr zurückkomme. Wieso sie sich nicht zu befreien versucht habe. Weil er
ihr gesagt habe, sie solle keinen Scheiss machen, und sie ja nicht gewusst
habe, ob ihre Natels noch da gewesen seien und ob sie noch funktionieren würden
und sie somit nicht einfach hätten fliehen und der Polizei telefonieren können.
Sie hätten sich ja auch gar nicht bewegen können, da sie ja an Armen und Beinen
gefesselt gewesen seien. Dabei seien sie beide ja auch völlig nackt gewesen.
Der Täter habe sie mehrmals wieder neu gefesselt, insgesamt drei Mal. Als er
einmal kurz herausgegangen sei, um sich zu besprechen, habe sie schon gehört,
dass C.___ einmal versucht habe, das Klebeband zu entfernen. Sie habe ihr dann
zugerufen, sie solle warten, denn der Täter komme nochmals zurück. Ob sie
versucht habe, mit C.___ zu sprechen, als der Täter mit den Bankkarten
verschwunden sei: Nein, er habe ihr, B.___, kurz zuvor den Mund mit Klebeband
zugeklebt. Weil er ihnen gedroht habe und sie Angst gehabt hätten, hätten sie
gar nicht versucht, sich zu befreien. Er habe ja auch immer von Komplizen
gesprochen, mit denen er sich absprechen musste. Sie hätten ja gewusst, dass er
wieder zurückkomme. Sie habe gehört, wie C.___ ihn gefragt habe, wie lange er
weggehe. Er habe gesagt, etwa eine halbe Stunde. Von C.___ habe sie erfahren,
dass der Täter viele Dinge über sie, B.___, gewusst habe. Er habe auch ihre
Unterlagen durchsucht. Er habe auch gewusst, dass sie im Büro in Lenzburg
arbeite. K.___ und L.___ hätten jemanden um eine halbe Million beschissen. Sie
wisse auch nicht, wo da der Zusammenhang zu den CHF 2'500.00 sei, welche er
erwähnt habe. Er habe nur gesagt, dass diese Person bei der T.___ gearbeitet
haben müsse. Sie sei aber ja nicht bei der T.___ angestellt gewesen. Sie sehe
den Zusammenhang auch nicht. Am Schluss habe er gesagt, dass er CHF 4'000.00
abheben müsse für die Unkosten, die sie jetzt hätten, weil sie K.___ und L.___
suchen müssten. Wenn sie sie finden würden, würde er ihr das Geld wieder
zurückgeben. Er habe von einem Auftraggeber gesprochen. Als er ihr mal ein Glas
zu Trinken gebracht habe, hab er ein Tüchlein verwendet und gesagt, das sei
wegen der Fingerabdrücke. Sie habe das Tüchlein gespürt. Sie habe nichts sehen
können, weil sie das Foulard grossflächig über den Augen gehabt habe. Sie habe
nur erkennen können, wenn er Licht gemacht habe oder es dunkel gewesen sei.
Als er gegangen sei, habe sie fünf
Minuten gewartet, dann sei sie aufgestanden und zur Haustüre gelaufen. Dann
habe sie die Türe abgeschlossen. Während dem Laufen Richtung Türe habe sie ihre
Fesseln am Arm gelöst. Der Hausschlüssel sei auf dem Tisch gelegen. Die
Augenbinde habe sie noch auf dem Sofa gelöst. Daraufhin sei sie zur Küche
gelaufen, habe dort eine Schere genommen und damit C.___ befreit. Sie habe sich
schon ein bisschen selbst befreit gehabt. Sie habe nur noch die Fesseln ganz
durchschneiden müssen. C.___ sei nackt gewesen, als sie sie im Bett angetroffen
und befreit habe. Sie hätten keine Anzeige machen wollen, weil sie Angst gehabt
hätten, dass er sie umbringen würde. Sie hätten eigentlich zum Psychiater
gewollt. Sie hätten aber keinen erreicht und seien dann ans Spital verwiesen
worden. Weshalb sie erst am Nachmittag ins Spital gegangen seien: C.___ habe
noch arbeiten müssen, im Restaurant […] als Serviertochter.
Nach dem Durchlesen des Protokolls: Sie
wisse nicht, ob es wichtig sei, aber manchmal sei das Klebeband so fest
angezogen gewesen, dass es ihr das Blut in den Händen abgestellt habe. Zudem
habe sie noch ein Piercing an ihrer linken Hand unterhalb des Daumens, dieses
habe es fast herausgesprengt. Ihre Beine seien im Spital nicht untersucht
worden.
3.2.2 Am 2. Mai 2013 wurde auch mit B.___
eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 431 ff.).
3.2.3 Ebenfalls am 2. Mai 2013 wurde B.___
ein weiteres Mal befragt (AS 1107 ff.). Sie führte dabei Folgendes aus: Sie
habe drei Schlüssel zu ihrer Wohnung. Einen Schlüssel habe die Polizei, ein
Schlüssel sei bei C.___ und ein Schlüssel bei ihrem Freund R.___ (Rz. 118 ff.).
Ihr habe der Täter gesagt, er habe einen «Einmalschlüssel» gehabt, womit man in
jede Wohnung komme. Diesen könne man aber nur einmal verwenden (Rz 140 f.). Ob
sie während dem Oralverkehr etwas festgestellt habe: Der Täter habe extrem nach
Rauch gestunken und sie habe gemerkt, dass seine Hände extrem gezittert hätten
(Rz. 198). Sie habe sich während des Sexualaktes aufs Sofa gelehnt, sonst wisse
sie nicht, ob sie den Täter angefasst habe (Rz. 200 f.). Er habe ihr gesagt, er
habe sie etwa eine Woche lang beobachtet (Rz. 306). Während des Sexualaktes
habe er sie bewegt, wie eine Puppe (Rz. 334). Sie habe die Rückstände des
Klebebandes bei sich mit Wegrubbeln weggebracht. Dieses sei so stark befestigt
gewesen, dass es fast das Piercing verdrückt habe durch die Blutstauung. Es
habe keine Spuren vom Wegrubbeln gegeben, es sei nur etwas rot gewesen. An den
Beinen sei es anders gewesen. An den Beinen habe es ihr keine Haut abgerissen,
vielleicht auch, weil sie frisch rasiert gewesen seien. An den Händen habe es
wie eine Verbrennung ausgesehen, wie wenn man auf dem Turnhallenboden mit der
Haut rutsche (Rz. 405 ff.). Die Beine seien beim IRM nicht untersucht worden.
Bei der Firma T.___ sei nicht alles sauber gelaufen. Kunden hätten gefragt, ob
Herr K.___ im Knast sei. Es sei etwas mit Post Logistics gewesen. Die Kunden
hätten jeweils mehr gewusst als sie. Sie habe keine Vermutung, weshalb das bei
ihr passiert sei. Er habe sie vorher beobachtet, das habe er gesagt. Was mit
der halben Million sei, wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe mal gesagt, L.___
sei wohl nicht mehr lange unter ihnen, es seien mehrere Leute an diesem Auftrag
dran. Heute habe sie immer noch Paranoia, vor allem wegen des Beobachtens.
Ob sie noch Bemerkungen oder Ergänzungen
habe: Ihr sei noch in den Sinn gekommen, dass der Täter alles über sie gewusst
habe. Dass ihre Eltern in [Land] seien und dass sie ein Pferd habe. Klar habe
er vermutlich vieles aus ihren Unterlagen gesehen. Aber das mit R.___ habe er
nicht wissen können. Er habe gefragt, ob R.___ immer noch ihr Freund sei. Ihr
ganzer Freundeskreis habe um die Beziehung zu R.___ gewusst. K.___ und L.___
hätten auch von ihrem Freund gewusst (Rz. 427 ff.).
3.2.4 Eine weitere Einvernahme fand am
24. September 2013 statt (AS 1121 ff.). Dabei sagte B.___ u.a. Folgendes aus:
Sie sei überhaupt nicht mehr selbständig seit der Tat. Sie lebe momentan immer
noch mit Angst. Es habe sie extrem geprägt. Sie sei allgemein vorsichtig
geworden, habe sich auch von vielen Leuten abgekapselt und habe eigentlich nur
noch Kontakt zu Leuten, mit denen sie extrem eng befreundet sei (Antwort auf
Frage 4). Sie sei noch bis Ende September 2013 krankgeschrieben, aber auf
Stellensuche (A. 8). Sie habe alles angegeben, was sie über den Täter wisse.
Sie habe nach wie vor keine Ahnung, weshalb dieser zu ihr gekommen sei (A. 16).
Sie sei sicher, dass sie den Täter nicht kenne (A. 19). Ihr seien ja die Augen
verbunden gewesen, als sie zur Dusche geführt worden sei, und dann habe er ja
die Türe zugemacht. Bevor er sie herausgeholt habe, habe sie die Augenbinde
wieder angemacht. Da er ihr gedroht habe, habe sie sich nicht getraut, die
Augenbinde nicht anzumachen. Beim Hereinziehen in die Wohnung sei es dunkel
gewesen und sie habe ihn da auch nicht sehen können (A. 20). Auf Vorhalt, dass
der Ablauf des Geschlechtsverkehrs, wie sie ihn anlässlich der
Tatrekonstruktion gezeigt habe, beinahe unmöglich sei: Es sei so gewesen, wie
sie es erzählt habe (A. 35 und 36). Auf Vorhalt: Ihr sei aufgefallen, dass dort
beim Tennisplatz öfters ein BMW gestanden sei und sie habe einfach gedacht,
dass sie dies melden sollte. Das sei vor der Tat gewesen, sie sei aber nicht
wirklich davon ausgegangen, dass sie da jemand beobachten würde (A. 60). Wie es
komme, dass sie erst über diese Feststellung bezüglich den BMW gesprochen habe,
nachdem C.___ über einen BMW gesprochen habe: Das könne sie so nicht sagen. Ob
sie sich erinnern könne, dass ihr C.___ etwas von einem BMW erzählt habe: Ja,
also sie habe dem Polizisten V.___ das ja direkt gesagt, als ihre Mutter noch
da gewesen sei (A. 62). Sie gehe davon aus, dass ihr C.___ das später erzählt
habe (A. 63). Wahrscheinlich habe sie C.___ gesagt, dass es um K.___ und L.___
gegangen sei (A. 73). Auf Vorhalt, dass sie den Täter auf dem Weg zur Dusche
nach Ansicht von C.___ gesehen habe: Nein, sie habe die Augen verbunden gehabt
(A. 76). Sie habe ihn ganz sicher nicht gesehen (A. 77 – 79 und 88). Ausser
beim Hereinkommen und unter der Dusche habe sie die Augenbinde immer getragen
(A. 85). Auf Vorhalt, gemäss C.___ habe sie auf dem Weg zur Dusche die
Augenbinde nicht getragen: Sie habe die Augenbinde immer getragen (A. 89). Sie
habe nicht zur Polizei gehen wollen, weil er ihr gedroht habe, er würde sie
sonst umbringen. C.___ habe auch nicht zur Polizei gehen wollen (A. 96). Der
Täter habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr zur Arbeit gehen, weil er nicht
wisse, wie lange K.___ den Lohn noch zahlen könne, sie solle sich etwas
Sicheres suchen. Sie solle erst kündigen, wenn sie einen neuen Job gefunden
habe, aber sie solle sofort anfangen zu suchen (A. 144). Sie sei seither sehr
ängstlich und fühle sich verfolgt. Sie könnte nicht alleine wohnen. Sie habe
immer den Alarmknopf der Opferhilfe bei sich. Sie habe ganz sicher keine
Ahnung, weshalb es zum Überfall gekommen sei. Sie kenne den Täter ganz sicher
nicht und könnte ihn nur an seiner Stimme wiedererkennen. Auf dem Weg zur
Dusche seien ihre Augen ja verbunden gewesen. Am Schluss habe der Beschuldigte
gesagt, wenn er die beiden habe, werde er ihr Geld in einem Couvert
zurückgeben. Er nehme das Geld als Spesen. Es sei sicher um die T.___ gegangen,
das habe der Täter auch so gesagt. L.___ sei schon 2 - 3 Wochen vor der Tat
verschwunden gewesen.
3.2.5 Am 14. März 2017 wurde B.___ als
Beschuldigte befragt (AS 1360 ff.). Dabei gab sie an, den Beschuldigten nicht
zu kennen. Auf Aufforderung schilderte sie nochmals, was passiert sei, als sie
am 23. April 2013 nach Hause kam. Sie habe geklingelt, er habe aufgemacht und
sie auf den Boden gedrückt. Er habe gesagt, sie solle ruhig sein und sich
ausziehen. Dabei habe er ihr die Waffe an den Kopf gehalten. Sie habe sich
ausgezogen. Er habe sie über ihren Arbeitgeber ausgefragt. Er habe ihre
Bankkärtchen gefunden und den Pin wissen wollen. Dazu habe er ihr wiederum die
Waffe an den Kopf gehalten. Er sei dann auch mal nach draussen gegangen und
eine Zeit lang weg gewesen. Das müsse in der Zeit gewesen sein, als er das Geld
abgehoben habe. Er habe gemeint, er habe mit seinem Auftraggeber telefoniert.
Er müsse noch abklären, wie weiter. Dann habe er sich noch an ihr vergnügt.
Irgendwann habe er dann gesagt, sie sei die Falsche. Er habe das so nicht
gewollt. Dann sei er gegangen. An die genauen Abläufe könne sie sich nicht mehr
erinnern (Rz. 47 ff.). Wie er sich genau mit ihr vergnügt habe: Sie könne sich
nicht mehr genau erinnern. Sie wisse aber sicher, dass sie sexuell etwas gehabt
hätten. Sie habe sich ja schon am Anfang ausziehen müssen. Er habe gemeint, er
müsse aufs Telefon warten. In der Zeit habe er dann die Hosen aufgemacht und
sie angefasst und sie gezwungen, Geschlechtsverkehr zu haben. Sie wisse aber,
dass er ein Kondom benutzt habe. Der Geschlechtsverkehr sei auf dem Sofa
gewesen. Sie habe sich nicht wehren können, er habe ja eine Waffe gehabt. Sie
habe einfach gemacht, was er gesagt habe. Sie könne sich an den genauen Ablauf
nicht mehr erinnern, sie habe das Ganze auch zu verdrängen versucht. Er sei auf
dem Sofa gesessen und habe sie auf sich gezogen, sie sei oben gewesen. Da sei
sie gefesselt gewesen, soweit sie sich erinnern könne. An den Händen und an den
Füssen. Sie sei so auf ihm gesessen. Nachher habe er gesagt, es sei besser,
wenn sie jetzt Duschen gehe. Es sei zu lange her. Sie wisse nur noch, dass er
sich am Schluss für alles entschuldigt habe. Zu weiteren Übergriffen sei es
nicht gekommen. Auf Vorhalt: Er habe während der Vergewaltigung verlangt, dass
sie seinen Penis berühre, was sie dann auch getan habe. Was sie genau mit dem
Penis getan habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Rz. 72 ff.). Als
der Beschuldigte rausgegangen sei, habe er ihr die Hände und Füsse gefesselt.
Sie meine, dass das gewesen sei, als er die Wohnung verlassen habe. Als er
zurückgekommen sei, habe er das wieder gelöst. Sie könne sich nicht mehr genau
erinnern. Es sei zu lange her (Rz. 163 ff.). Auf Vorhalt, bei der
Tatrekonstruktion habe sie angegeben, der Täter habe sie über die Beine
genommen, sie habe nicht auf ihn sitzen müssen, sie habe 2013 auch ausgesagt,
sie habe ihn oral befriedigen müssen: Sie könne sich nicht mehr erinnern, was
sie damals gesagt habe, dies werde aber stimmen (Rz. 167 ff.). Sie habe während
vier oder fünf Monaten für 70 oder 80 % SUVA-Taggelder bezogen. Danach sei sie
noch auf dem RAV gewesen. Drei oder vier Monate. Per 1. April 2014 habe sie
einen neuen Job angefangen, wieder auf einem Treuhandbüro (Rz. 230 ff.). Ausser
in der Tatnacht habe sie sich nie mit dem Beschuldigten unterhalten (Rz. 309).
Auf Ergänzungsfrage der Vertretung von C.___, ob bei der Vergewaltigung ihr Blick
auf den Kopf des Täters gerichtet gewesen sei: Sie gehe davon aus. Ihr seien
jedoch die Augen verbunden gewesen. Die Augen habe sie ab da, wo sie sich habe
ausziehen müssen, verbunden gehabt. Sie habe den Täter zu keinem Zeitpunkt
gesehen, auch nicht, als sie in die Wohnung gekommen sei, da sei es zu dunkel
gewesen (Rz. 337 ff.).
3.2.6 Eine weitere Einvernahme mit B.___
als Beschuldigte erfolgte am 4. Juli 2017 (AS 1402 ff). B.___ blieb dabei, den
Beschuldigten vor dem 23. April 2013 nicht gekannt zu haben (Rz. 37). Während
der Vergewaltigung habe sie um ihr Leben gefürchtet (Rz. 65 ff.). Sie habe es
einfach über sich ergehen lassen, weil sie gedacht habe, es passiere ihr so
vielleicht nichts (Rz. 79 f.). Wie es möglich sei, dass sie die Pistole gesehen
habe, nicht aber den Täter: Er sei immer hinter ihr gewesen. Die Waffe habe er
hingelegt gehabt und seine Hand darauf. Sie glaube, sie habe die Waffe gesehen,
als sie vom Eingang zur Küche gegangen sei. Wieso er die Waffe hingelegt habe:
Wieso wisse sie nicht. Er habe ihr danach ja die Augen verbunden und sie
gefesselt. Dies Pistole sei da auf der Küchenabdeckung gelegen, quasi neben
ihr. Wieso sie die Waffe dann nicht genommen habe: Sie könne es nicht sagen,
warum. Sie sei in einem Schockzustand gewesen (Rz. 90 ff.). Sie sei noch
gefesselt gewesen, als der Täter die Wohnung verlassen habe (Rz. 130). Wieso
sie sich nicht zu befreien versucht habe, als der Täter für eine halbe Stunde
weggewesen sei: Sie sei ja komplett gefesselt gewesen. Also die Hände und Füsse
einzeln und zusätzlich hinter dem Rücken zusammen. In einer solchen Situation
versuche man sich nicht zu befreien. Sie habe ja auch nicht gewusst, wo er
gewesen sei. Sie sei da unter Schock gewesen, habe Angst gehabt (Rz. 172 ff.).
Wieviele Schlüssel sie gehabt habe zu ihrer Wohnung: Sie habe keine Ahnung.
Wahrscheinlich drei, vier oder vielleicht fünf. Wie es dazu gekommen sei, dass
der Täter zwei Schlüssel auf den Tisch gelegt habe (Einvernahme vom 25.4.2013,
Antwort auf Frage 87): Sie könne sich nicht erinnern (Rz. 203 ff.). Weshalb sie
die Tabletten gegen AIDS nicht genommen habe: Sie habe Angst vor den
Nebenwirkungen gehabt. Wieso sie sich mehr um die Nebenwirkungen als um eine
HIV-Infektion gesorgt habe, wenn sie doch angeblich einen unbekannten Täter
ungeschützt oral befriedigen musste: Das sei ihr wohl gar nicht so bewusst
gewesen, dass das auch so übertragen werden könne (Rz. 217 ff.). Sie habe
keinen Schlüssel gehabt, als sie in ihre Wohnung gekommen sei (Rz. 348). Ob die
Türe abgeschlossen gewesen sei: Ja, deshalb habe sie geklingelt (Rz. 350). In
welchem Abstand sie zum Beschuldigten gestanden habe, als dieser die Türe
geöffnet habe: Sie könne es nicht sagen. Sie sei reingezogen und auf den Boden
gezogen worden (Rz. 355). Ob sie ihm nicht ins Gesicht geschaut habe: Nein (Rz.
357). Wo die Pistole gewesen sei, als er sie zu Boden gedrückt habe: Beim
Beschuldigten (Rz. 360). Wieso sie das wisse: Weil sie sie am Kopf gespürt habe
(Rz. 362). Und als er die Pistole an den anderen Ort gelegt habe, ob sie ihm da
ins Gesicht geschaut habe: Nein, da sei er hinter ihr gewesen (Rz. 367). Als
der Beschuldigte die Pistole auf die Abdeckung gelegt habe, sei sie bereits
wieder gestanden (Rz. 374). Da sei er hinter ihr gewesen (Rz. 376). Wieso sie
sich nicht abgedreht habe, wenn sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte die
Waffe auf die Abdeckung gelegt habe. Das wäre ja die normalste Reaktion, sich
da weg zu drehen, wenn die Waffe weggelegt werde: Sie habe einfach Angst gehabt
und deshalb nicht versucht, sich zu wehren (Rz. 377 ff.). Ob dann als nächstes
das Augenverbinden gekommen sei: Ja. Das habe er von hinten gemacht (Rz. 384
ff.). Ob sie die Augenbinde umgehabt habe, als sie zur Dusche gegangen sei: Ja
(Rz. 391). Ob sie dann gar nichts habe sehen können oder nur einfach ein
bisschen: Sie könne sich nicht erinnern (Rz. 394). Ob sie den Weg in die Dusche
selbst gefunden habe: Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie er sie geführt
habe, aber er habe sie sicher geführt (Rz. 400 ff.). Ob sie nach dem Duschen
die Augenbinde nicht so angezogen habe, dass sie noch ein bisschen habe
rausschauen können: Nein (Rz. 410). Sie sei mehr als einmal vom Täter gefesselt
worden (Rz. 415). Wie der Täter ihre Handfesseln gelöst habe: Sie könne sich
nicht mehr erinnern. Er habe sie nur leicht gelöst, dass sie da habe rauskommen
können. Wie das möglich sei, ein Klebeband nur leicht zu lösen: Sie könne sich
wirklich nicht genau erinnern. Sie glaube, dass sie am Schluss die Handfesseln
selbst gelöst habe (Rz. 416 ff.). Sie habe das vorhin falsch verstanden. Bevor
er gegangen sei, habe er ihr immer die Fesseln selbst gelöst. Sie wisse nicht
wie er das gemacht habe, sie habe die Augen verbunden gehabt (Rz. 435 ff.). Wie
sie C.___ die Fesseln gelöst habe: Sie wisse es nicht mehr genau, sie glaube
mit einer Schere (Rz. 449 f.). Sie könne nicht sagen, ob man die Fesselung
einfach hätte aufreissen können, sie habe das nicht probiert (453 f.).
Bezugnehmend auf Bild 61 der Tatrekonstruktion B.___, auf dem ersichtlich ist,
wie sie C.___ mit einer Schere die Handfesseln löst: Sie, Frau B.___, sei ja
mit dem gleichen Klebeband gefesselt gewesen. Es stelle sich daher die Frage,
wie der Täter jeweils ihre Fesselung habe lösen können, wenn er das mehr als
einmal gemacht habe: Sie wisse es nicht. Sie habe ihre Augen verbunden gehabt
(Rz. 455 ff.). Wann sie die Waffe gesehen habe: In der Küche. Vorher habe sie
sie gespürt (Rz. 463). Wie sie sich dann ihre Aussage vom 25. April 2013
erklären könne, sie habe lediglich gehört, wie die Waffe auf die
Küchenkombination gelegt worden sei: Sie wisse das jetzt nicht mehr (Rz. 364
ff.). Ob sie den ganzen Monat März in der Schweiz gewesen sei: Sie sei vom 2.
März 2013 bis zum 13. März 2013 in [Land] gewesen, da ihre Mutter 60 geworden
sei (Rz. 477 ff.; eine Reisebestätigung liegt in den Akten: AS 1439 ff.).
3.2.7 Am 5. Juli 2017 fand die
Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.).
Letztere bestätigte dabei im Wesentlichen ihre früheren Einvernahmen oder
konnte sich nicht mehr erinnern. C.___ sagte u.a. aus, wenn sie damals gesagt
habe, beim Weg zum Duschen sei B.___ ohne Augenbinde gewesen, sei das wohl
richtig. Sie habe immer richtig ausgesagt, nichts abgemacht Falsches. Nach
Verwüsten habe es in der Wohnung nicht ausgesehen. Als sie vorne gewesen sei,
habe B.___ den Täter nie im Blickfeld gehabt. B.___ habe entgegen der
Vereinbarung den Reiterkollegen davon erzählt, das stimme einfach nicht
überein. Und sie habe sich überlegt, der Täter müsse B.___ ja gekannt haben.
3.2.8 Ebenfalls am 5. Juli 2017 fand
eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B.___ statt (AS
1454 ff.). Soweit sich B.___ noch erinnern konnte, blieb sie bei ihren Aussagen
und bestätigte die Aussagen des Beschuldigten nicht.
3.2.9 Bezüglich der Aussagen von B.___
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf das vorinstanzliche
Protokoll sowie das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welches die
Aussagen von B.___ zutreffend wiedergibt (Urteil S. 22 – 25).
3.2.10 B.___ wurde vom Berufungsgericht
als Auskunftsperson befragt. Angesichts des sehr langen Zeitablaufs seit der
Tatnacht – es sind nun 7 Jahre vergangen – konnte sich B.___ an viele Details
nicht mehr erinnern. Sie blieb aber grundsätzlich bei ihren früheren Aussagen.
3.3 Beschuldigter
3.3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am
29. Juli 2016 befragt (AS 1121 ff.), wobei er sich zur Sache nicht äussern wollte.
3.3.2 Am 10. November 2016 wurde er
erneut befragt (AS 1239 ff.). In dieser Einvernahme bestätigte er auf Vorhalt,
in der Nacht vom 11. April 2013 auf den 12. April 2013 in Winterthur zusammen
mit G.___ in einem von ihm, dem Beschuldigten, gemieteten Auto von der Polizei
angehalten worden zu sein (Rz. 233 ff.). Wo er am 23. April 2013 gewesen sei,
wisse er nach so langer Zeit nicht mehr. Auf Vorhalt, an diesem Tag von G.___
Geld verlangt zu haben, war er sich dann aber sicher, von diesem auch Geld erhalten
zu haben (Rz. 319 ff.). Auf Vorhalt einer SMS-Nachricht und von
Überweisungsbelegen, wonach er am 24. April 2013 I.___ Geld in den Briefkasten
gelegt und gleichentags an M.___ und eine weitere Person insgesamt über CHF
2'000.00 überwiesen haben soll, bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt.
Dieses Geld habe er sicherlich aufgrund der Durchsetzung seiner Lohnforderung
gegenüber G.___ erhalten (Rz. 349 ff.). Weiter bestätigte er, bei der
Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] im Auftrag von G.___ das Gerüst gemacht zu
haben. Er schätze, dass das im Jahr 2012 zwei Tage und dann 2013, im März,
April nochmal zwei Tage gewesen seien. Die auf einem Foto, das man ihm gezeigt
habe, abgebildete Nordseite der Liegenschaft (AS 1271) sei ihm jedoch gänzlich
unbekannt. Aufgrund der Recherchen seiner Anwältin, die ihm auch die übrigen
Hausseiten gezeigt habe, könne er jetzt sagen, dass es das Haus sei, wo er
gearbeitet habe. Im März/April 2013 habe er ein Gerüst aufgezogen und
demontiert. Draussen sei es demontiert worden und dann innen montiert. Das sei
auf einer Längsseite und einer kurzen Seite des Gebäudes gewesen, jedoch nicht
auf der Seite auf dem Foto, welches man ihm gezeigt habe. Sie seien durch die
Unterführung und dann über eine grosse Holztüre ins Gebäude gelangt. Parkiert
hätten sie bei dieser Holztüre. Das sei auf der hinteren Seite (also der auf dem
Foto ersichtlichen gegenüberliegenden) gewesen (Rz. 378 ff.). Den Bankomaten
der SoBa [Ort 1] kenne er nicht (Rz. 447). Die Namen K.___ und L.___ sagten ihm
nichts (Rz. 459 und 472). Auch C.___ und B.___ nicht (Rz. 475 und 477). Über
einen abhandengekommenen Passepartoutschlüssel der Liegenschaft [Strasse] könne
er nichts sagen (Rz. 521). Er wisse auch nichts über den Überfall in diesem
Gebäude, er kenne die beiden Opfer nicht (Rz. 525 ff.). Auf Vorhalt, dass der
Täter die beiden Frauen vergewaltigt und anschliessend mit deren Bankkarten
beim Bankomaten Geld abgehoben habe, lautete seine Antwort «Wenn Sie das so
ermittelt haben, dann wird das so sein» (Rz. 535). Auf die direkte Frage, ob er
die beiden Frauen überfallen habe: «Nein, davon distanziere ich mich absolut»
(Rz. 537). Die auf zwei ihm vorgelegten Fotos von der Bahnhofunterführung
ersichtlichen Personen (AS 1268 f.) waren ihm nicht bekannt (Rz. 542). Den
Vorhalt, eines der Opfer habe ihn anlässlich einer Gegenüberstellung als
wahrscheinlichen Täter identifiziert, quittierte der Beschuldigte mit einem
Schmunzeln und einer entsprechenden spassigen Bemerkung (Rz. 552 f.). Wie seine
DNA an den Tatort und die Opfer gekommen ist, konnte er sich nicht erklären
(Rz. 558 ff.). Auf den Vorhalt, wonach gemäss Informationen der Stapo
Winterthur in dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der in der Liegenschaft [Strasse]
in [Ort 1] abhanden gekommene Passepartout-Schlüssel «Kaba Star» Nr. […]
gefunden worden sei, lautete seine Antwort: «Wo welcher Schlüssel. Ich habe
noch nie einen Beleg gesehen, dass etwas gefunden wurde. Herr G.___ sass in dem
Auto. Dann hat irgendwer das Auto von A nach B gefahren. Wer, entzieht sich
meiner Kenntnis». Er habe den Schlüssel nicht entwendet und schon gar nicht
irgendwo in ein Auto gelegt. (Rz. 669 ff.). Die auf dem Verhaftsrapport der
StaPo Winterthur vom 12. April 2013 aufgeführten Gegenstände gehörten nicht
alle ihm. Der Schlüssel sei ja auf der Rückbank gefunden worden. Wenn er Auto
fahre, sitze er immer vorne. Und dann seien seine Sachen entweder in der
Seitenablage oder in der Mittelkonsole (Rz. 726 ff.).
3.3.3 Die nächste Einvernahme mit dem
Beschuldigten fand am 24. Januar 2017 statt (AS 1322 ff.). Dabei blieb er im
Grundsatz bei seiner früheren Aussage. Wieviel Lohn er von G.___ noch zu gute
gehabt habe und wann ihm dieser den ausstehenden Lohn bezahlt habe, wusste er
nicht mehr genau zu sagen. Mit Sicherheit seien es über CHF 3'000.00 gewesen
und ausbezahlt habe dieser ihm das irgendwann mal Mitte April (Rz. 55 ff.). Die
Wohnung von B.___ habe er noch nie betreten und in der Tatnacht habe er sich
auch nicht in [Ort 1] aufgehalten. Nach wie vor habe er keine Erklärung für die
DNA-Spuren (Rz. 65 ff.). Er wisse immer noch nicht, wo er sich in der Tatnacht
aufgehalten habe. Er habe auch keine Agenda mehr. Er wisse aber noch, dass er
einmal am frühen Morgen des 24. April 2013 Herrn I.___ den Umschlag mit dem
Geld in den Briefkasten gelegt habe. Das Datum habe er auch nicht mehr gewusst,
dass sei ihm anhand es entsprechenden SMS vorgehalten worden (Rz. 143 ff.).
3.3.4 Gleichentags fand eine
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C.___ statt (AS 1328
ff.). Nach wie vor bestritt er die Tat. «Wie DNA von A nach B kommt, kann ich
Ihnen doch nicht erklären. Ich bin kein Forensiker, ich habe das ja nicht
studiert…» (Rz. 42 ff.). Auf Vorhalt hinsichtlich des Generalschlüssels in
seinem Auto: «Dazu kann ich gar nichts sagen. Absolut nichts. Ich weiss auch
nicht, dass da ein Schlüssel oder so gelegen hat» (Rz. 52 f.).
3.3.5 Die Einvernahme vom 14. März 2017
(AS 1342 ff.) wurde auf Mitteilung der Verteidigung durchgeführt, der
Beschuldigte wolle nun neue Aussagen machen. Dabei bestritt er nach wie vor,
irgendjemanden vergewaltigt, genötigt oder erpresst zu haben (Rz. 30 f.), um
dann im Wesentlichen folgenden Ablauf zu Protokoll zu geben (Rz. 33 ff.): Er
müsse da relativ weit ausholen. Er sei eines Tages mit diversen Arbeitskollegen
in einer Pizzeria in Lenzburg Mittag essen gewesen. Wo genau, könne er nicht
mehr sagen, auch nicht mehr, was er gegessen habe. Daneben sei eine Frau
gesessen und habe sich über ihre Arbeitssituation beschwert. Darauf habe er aus
Jux gesagt, man könne alles regeln, und habe ihr seine Nummer rübergeschoben.
Er habe das auch noch Herrn G.___ gesagt. Zwei, drei Tage später habe ihn diese
Frau dann angerufen. Sie habe gesagt, sie wohne in [Ort 1]. Er habe sich dann
mit ihr in Aarau in einem Restaurant in der Nähe des Bahnhofs getroffen.
Nochmal zwei, drei Tage danach habe er sich dann mit ihr dort um 17:00 Uhr
getroffen. Sie habe dann gesagt, sie würde sich an ihrer Arbeitsstelle nicht
wohl fühlen. Sie seien dann auf das Thema Burnout gekommen. Er habe selbst 2007
als Bauleiter ein Burnout erlitten und habe entsprechend berichten können, wie
man sich da fühlt und wie man das mit Psychiater überbrücken und einen neuen
Job finden könne. Am selben Tag hätten sie sich für zwei, drei Tage später
wieder im selben Restaurant verabredet. In diesem Restaurant hätten sie sich
insgesamt drei, vier Mal getroffen. Beim dritten Mal sei es darum gegangen, wie
man ein Burnout vortäuschen könne, wie man eine Stresssituation vortäuschen
könne. Die letzten beiden Treffen hätten Anfang April 2013 stattgefunden und
die beiden Treffen davor Anfang März 2013. Ende März sei er um den 29. März bis
zum 2. April in Deutschland gewesen. Zwischen dem 2. April und dem 10. April
hätten sie sich zweimal getroffen. Beim zweiten Mal seien sie beide zu ihrer
Wohnung gefahren. Da sei er zum ersten Mal in ihrer Wohnung gewesen. Da sei ihm
auch aufgefallen, dass das die Baustelle war, wo er 2012 schon gearbeitet
hatte. Beim letzten Mal habe sie ihm einen Schlüssel für ihre Wohnung
übergeben, weil sie besprochen hätten, einen Einbruch vorzutäuschen. Dies solle
die besagte Stresssituation sein, wegen der sie dann zum Psychologen gehen
könne. B.___ habe ihm auch erzählt, dass sie die Wohnung bei einem
Preisausschreiben gewonnen habe und dort ein halbes Jahr gratis wohnen könne.
Wie ihr Arbeitgeber heisse, habe sie ihm aber nie gesagt. Es sei dann geplant
gewesen, dass das zwei, drei Tage später stattfinden solle. Das wäre so um den
12., 13., 14. April 2013 gewesen. Dann sei aber die Sache mit Winterthur
dazwischengekommen, wo ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, weshalb er
dann erstmal Abstand vom Plan genommen habe. Am 23. April 2013 habe er den Plan
dann aber vollzogen. Er sei mit ihrem Schlüssel in die Wohnung und habe
angefangen Sachen durcheinander zu bringen. Aber dann sei auf einmal, viel zu
früh – sie habe gesagt, sie sei vor 18:00 Uhr nie zu Hause – die Tür gegangen.
Er habe sich dahinter versteckt. Er habe dann die Tür geöffnet. Da sei dieses
Mädchen gestanden, Frau C.___. Er habe gesehen, dass sie eine Brille getragen
habe, und habe ihr zunächst gesagt, dass sie diese herunternehmen solle. Er
habe erst beim letzten Mal erfahren, dass sie gar keine Sehhilfe bräuchte. Er
habe ihr dann gesagt, sie solle sich ausziehen und ins Schlafzimmer gehen. Sie
sei aber nicht ganz nackt gewesen. Eine Augenbinde habe er ihr nicht angezogen.
Sie sei erschrocken und habe gemacht, was er gesagt habe, obwohl er keine Waffe
gehabt habe. Er wisse nicht, ob er durch den Schreck, als die Türe aufging,
irgendetwas in der Hand gehalten habe. Das könne er heute nicht mehr sagen.
Dann habe er ihr gesagt, sie solle sich aufs Bett legen. Er habe sich dann im
vorderen Teil der Wohnung aufgehalten und überlegt. Er habe sich schliesslich
entschieden, auf B.___ zu warten. Er habe kein Telefon dabei gehabt und nicht
gewusst, wie er das «händeln» sollte, und habe deshalb einfach nur gewartet.
Dann etwa um zehn Uhr abends habe es plötzlich geklingelt. Er habe durch das
Fenster neben der Tür B.___ gesehen und die Türe aufgeschlossen. Dann sei Frau C.___
von hinten aus dem Schlafzimmer gekommen, weil er beim Klingeln nicht gleich
aufgemacht habe. Er habe gesagt, sie solle wieder ins Schlafzimmer gehen, was
sie dann auch gemacht habe. Er habe dann B.___ gefragt, was hier für eine
Scheisse laufe, wer das sei. Sie hätten sich dann hingesetzt und besprochen,
was falsch gelaufen sei.
Sie hätten geschätzt eineinhalb Stunden
miteinander gesprochen. Dann habe sie ihm quasi die Bankkarten gegeben mit den
Pincodes und habe sich auch von Frau C.___ die Postkarte mit dem Pincode geben
lassen. Sie hätten dann besprochen, dass er unter der Bahnhofunterführung
hindurch zum Bankomaten gehe und Geld beziehe. Weil ja jetzt ein Zeuge da war,
hätten sie es echt aussehen lassen müssen. Er sei dann zurück. Die Wohnung sei
nicht verschlossen gewesen. Sie sei auf der Eckcouch gesessen. Er habe Karten
und Geld auf den Tisch gelegt. Sie habe ihm zuvor noch die Sonnenbrille
gegeben, um unter der Unterführung nicht erkannt zu werden. Sie hätten Redbull
getrunken und ganz in Ruhe geraucht. Sie habe dann gesagt, sie müsse duschen
gehen. Er habe gesagt, weshalb, dafür sei keine Zeit. Sie habe gemeint, sie
komme vom Pferdestall und müsse duschen, habe sich ausgezogen und gemeint, er
müsse sie dorthin führen, damit es echt aussehe. Er habe vorne rum gewollt. Sie
habe gemeint, das würde nicht echt aussehen. Das Ganze sei dann hin und her
gegangen. Irgendwann sei dann B.___ in den Keller und habe Klebeband von ihrem
Umzug nach oben gebracht. Sie hätten sich dann immer weiter unterhalten. Er
habe gefragt, wie sie das nun mit ihren Eltern klären wolle. Sie wolle jetzt zu
ihren Eltern nach […] und zunächst mal ausspannen. Darauf habe er entgegnet,
wie bitte? Sie müsse mindestens zweimal die Woche zum Psychologen. Sie habe
gemeint, sie würde das schon machen. Sie seien schliesslich so verblieben, dass
sie das mit C.___ regeln würde und die Polizei aussen vorgelassen werde. Sie
habe ihn daraufhin nochmals zum Bankomaten geschickt. Er habe gefragt, weshalb
schon wieder? Sie habe gemeint, sie brauche noch Geld, was nicht jeder wissen
müsse. Er habe gesagt, sie könne das nicht mit dem Mädchen machen. Sie habe ihm
deshalb nur ihre Karte gegeben. Er sei gegangen und wieder zurück gekommen. Er
habe dann gesagt, sie würden das machen wie besprochen. Er habe C.___ mit dem
Klebeband an den Füssen und Händen (er wisse nicht mehr, ob vor oder hinter dem
Rücken) gefesselt. Er sei dann wieder aus dem Schlafzimmer raus nach vorne
gegangen und habe gesagt, jetzt sei Feierabend, sie würden am nächsten Tag noch
zusammen telefonieren. Das habe er am nächsten Tag zwischen 10:00 Uhr und 12:00
Uhr auch gemacht. Er habe gemeint, sie hätten beide etwas zu verlieren. Er
würde nichts sagen. Aber das mit dem Mädchen müsse sie klären. Sie habe
gemeint, sie würde das schon machen, und habe ihm noch CHF 1'000.00 mitgegeben.
Dann sei er gegangen.
Er habe daraufhin versucht, sie zwischen
11:00 Uhr und 12:00 Uhr anzurufen und vierzehn Tage später nochmals,
vergeblich. «Sie werden mich ja jetzt auch fragen, wie meine DNA auf ihre Brust
gekommen ist» (Rz. 153): Sie habe es schon mit Annäherungsversuchen versucht.
Er habe gemeint, sie sei ihm zu jung. Das sei nach dem Duschen gewesen. Er habe
ihr dann den Bademantel zu gemacht. Wie die DNA auf die Jacke gekommen sei,
könne er nicht sagen (Rz. 156 ff.).
Wie oft sie sich getroffen hätten:
sicher drei Mal in der Spunte. Ob es insgesamt vier oder fünfmal gewesen sei,
wisse er nicht mehr. Beim letzten Mal seien sie zusammen nach [Ort 1] gefahren
(er mit dem Mietauto, sie mit ihrem eigenen Auto). Er habe ihr dann noch
gesagt, dass er die Baustelle kenne, weil er 2012 und Anfang 2013 schon da
gewesen sei. Es sei im März 2013 und Anfang April 2013 gewesen, als man sich
getroffen habe (Rz 212 ff.). Was der genaue Plan gewesen sei: Sie hätten
verabredet, dass er in die Wohnung gehen würde mit dem Schlüssel, den sie ihm
gegeben habe, und die Wohnung verwüsten würde, damit es wie ein Einbruch
aussehe. Sie würde dann quasi nach Hause kommen und sich extrem erschrecken und
dieses dann beim Psychologen verwenden können, um ihre Gemütsregung
präsentieren zu können. Er habe ihr im Vorfeld schon erzählt, wie man sich beim
Psychologen verhalten müsse bei einem Burnout (Rz. 228 ff.). Weshalb er ihre
Wohnung verwüsten sollte: Sie habe es eigentlich fotografieren und dem
Psychologen zeigen wollen. Nicht der Polizei? Nein, von Polizei sei keine Rede
gewesen (Rz. 239 ff.). Ob der Schlüssel, den B.___ ihm gegeben habe, derjenige
gewesen sei, den die Polizei auf seiner Rückbank gefunden habe: Das könne er
nicht beantworten, da er bei der Autodurchsuchung nicht dabei gewesen sei.
Normal könne der nicht hinten liegen. Normal sei der vorne gelegen (Rz. 256
ff.). Ob er den Schlüssel somit nach seinem Besuch bei Frau B.___ ins Auto
gelegt habe: Das sei korrekt (Rz. 260). Welcher Termin für den Einbruch
vereinbart worden sei: Eigentlich zwei, drei Tage später. Sie hätten es aber
nicht festgelegt. Es sei nur die Rede davon gewesen, dass es unter der Woche
passiere. Wann genau, sei nicht besprochen worden (Rz. 262 ff.). Ob angedacht
gewesen sei, dass sie nach Hause kommen würde während des Einbruchs: Nein, eben
nicht (Rz. 267). Was er von der Aktion gehabt habe: Gar nichts (Rz. 270). Ob er
in der Zeit, als er bei Frau B.___ gewesen sei, um die Wohnung anzuschauen, bis
zum 23. April 2013 mit ihr noch Kontakt gehabt habe: Er wisse es nicht mehr
genau, ob sie telefoniert hätten. Er glaube, eher nicht (Rz. 278 f.). SMS
hätten sie nie geschrieben (Rz. 283 f.). Frau B.___ habe gewusst, dass er den
Einbruch noch mache, von Abbruch sei nie die Rede gewesen. Sie habe aber nur
den groben Zeitrahmen gewusst. Nicht aber den Tag oder die Zeit, um es so
authentisch wie möglich nachvollziehen zu können (Rz. 287 ff.). Er sei am 23.
April 2013 irgendwann zwischen 17:00 und 19:00 Uhr in die Wohnung gegangen. Er
könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen. Es sei jedenfalls noch hell gewesen.
Weshalb er denn um 19:00 Uhr, als Frau C.___ gekommen sei, noch in der Wohnung
gewesen sei, wenn doch Frau B.___ ihm gesagt habe, sie komme nie vor 18:00 Uhr
nach Hause: Weil es noch hell gewesen sei, er habe keine Uhr dabei gehabt, auch
kein Telefon. Zeitmässig sei er da voll aufgeschmissen gewesen (Rz. 293 ff.).
Nein, er habe Frau C.___ definitiv nichts gegen den Kopf gehalten. Sie habe
sich von sich aus ausgezogen. Er habe nur die Jacke gemeint. Sie habe aber noch
Unterwäsche an gehabt, als er sie ins Schlafzimmer geschickt habe. Wieso Frau C.___
ins Bett gegangen sei, wisse er nicht. Er habe ihr das nicht gesagt, er habe
gesagt, sie solle ins Schlafzimmer gehen (Rz. 310 ff.). Er habe Frau C.___
definitiv nicht sexuell belästigt (Rz. 331). Er habe sie nur einmal gefesselt,
aber erst am Ende, bevor er gegangen sei (Rz. 342 f.). Er habe Frau C.___ auch
nicht die Augen verbunden. Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie eine
Brille trage, ohnehin nichts sehe (Rz. 350 ff.). Er habe Frau C.___ auch nicht
gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 359). Auf Vorhalt, es habe aber einen
registrierten Anruf gegeben: Er wisse das nicht. Er habe niemanden gezwungen
irgendjemanden anzurufen. Er wisse nicht, wie sie habe anrufen können. Ihr
Handy sei schon auf dem Tisch beim Eingang gewesen. Er sei aber ab und zu ja
auch auf dem Flur gewesen (Rz. 360 ff.). Was er denn auf dem Gang draussen
gemacht habe: Er sei völlig durch den Wind und überfordert gewesen. Einfach nur
hin und her gelaufen (Rz. 372 ff.). B.___ habe den PIN von Frau C.___ verlangt,
nicht er. Er habe auch die Karte von Frau C.___ von Frau B.___ erhalten. Das
zweite Mal habe er sich geweigert, mit der Postkarte von Frau C.___ Geld
abzuheben, das könne man dem Mädchen nicht antun. Er habe CHF 1'000.00
bekommen. Er habe aber nichts verlangt. B.___ habe es ihm gegeben. Er habe
gefragt wofür, sie habe gemeint, für den Stress. Es sei nie die Rede von
Bezahlung gewesen. Woher er dann CHF 2'000.00 gehabt habe, die er per Western
Union überwiesen habe, und die CHF 800.00 für I.___: Das Geld sei von G.___
gewesen, für seinen Lohn, den er eingefordert habe. Dieser habe ihm sicher vor
der Tat CHF 2'000.00 oder CHF 2'500.00 gegeben. Auf Vorhalt, G.___ habe für die
Baustelle in [Ort 1] am 12. April CHF 500.00 erhalten, den Rest im Mai und er,
der Beschuldigte, habe ja kurz vor der Tat von G.___ noch Geld gefordert: Vor
der Tat habe er das Geld sicher schon gehabt (Rz. 400 ff.). Nachdem B.___
gekommen sei, hätten sie sich besprochen. Er habe gesagt, man könne das Ganze
ja nun nicht als Einbruch aussehen lassen. Sie seien dann darauf gekommen,
etwas Anderes zu fingieren. Was, sei aber nicht so richtig klar gewesen. B.___
habe ihm die Bankkarten gegeben und es so aussehen lassen wie eine Art
Erpressung (Rz. 444 ff.). Er habe sich nicht mehr um Frau C.___ gekümmert, als
diese im Schlafzimmer gewesen sei. Wie er denn habe sicher sein können, dass
diese im Schlafzimmer nicht eine Waffe von B.___ behändigen und nach vorne
kommen würde: «Ja gut. Das ist natürlich eine Option. Das wusste ich nicht. Ich
hatte auch nicht darüber nachgedacht. Wow, hat B.___ eine Waffe?! Das weiss ich
nicht. Ich war damit beschäftigt, einen Ausweg aus diesem Schlamassel zu
finden, irgendwie…» (Rz. 462 ff.). B.___ sei auf die Idee mit der Fesselung
gekommen und habe das Klebeband aus dem Keller geholt und ihm gesagt, er solle C.___
fesseln. Wenn sie das selber gemacht hätte, wäre es ja aufgefallen, dass etwas
nicht stimme. Deshalb auch das Kopftuch um ihre Augen und das Geleiten ins Bad.
Obwohl er ihr gesagt habe, sie könne auch von der anderen Seite ins Bad gehen. B.___
sei nach der ersten Geldabhebung, aber vor der zweiten, duschen gegangen. Sie
habe sich an der Couch ausgezogen. Den Bademantel habe sie von der anderen Türe
her im Badezimmer geholt (Rz. 480 ff.). Wie seine DNA auf die Brust von Frau B.___
gekommen sei: Das sei nach dem Duschen passiert, als er ihr den Bademantel zu
gemacht habe. Sie habe ja schon beim letzten Mal, als er bei ihr in der Wohnung
gewesen sei, etwas gewollt. Er habe gesagt, sie sei ihm zu jung. Er habe sie
nicht weggestossen, nur den Bademantel zugemacht. Es sei definitiv nicht zum
Geschlechtsverkehr mit B.___ gekommen (Rz. 497 ff.). G.___ und B.___ hätten
sich im Restaurant gesehen, als er ihr seine Nummer gegeben habe (Rz. 549 f.).
Den Schlüssel, den er von B.___ bekommen habe, habe er in der Wohnung gelassen
(Rz. 606). Warum er nicht interveniert habe, als Frau C.___ mehr Kleider
ausgezogen habe, als er gemeint habe: Zu dem Zeitpunkt sei er selbst so extrem
erschrocken, dass er gar nicht darüber nachgedacht habe (Rz. 619 f.). Wieso
Frau C.___ während drei, vier Stunden die Wohnung nicht verlassen habe, wovor
sie denn Angst gehabt haben könnte: Er schätze, dass sie selbst so erschrocken
sei wie er. Er habe aber nicht mit ihr gesprochen und sich nicht um ihren
Gemütszustand gekümmert. Weshalb er nicht viel eher aus der Wohnung gegangen
sei: Weil er die Sache habe bereinigen wollen, zumal Frau C.___ ja gesagt habe,
sie wohne auch da (Rz. 626 ff.).
3.3.6 Die nächste Einvernahme mit dem
Beschuldigten fand am 4. Juli 2017 statt (AS 1374 ff.). Der Beschuldigte
wiederholte nochmal, wie es zum Kontakt mit B.___ gekommen sei (Rz. 79 ff.).
Herr G.___ sei da sicher dabei gewesen, als er B.___ die Nummer gegeben habe
(Rz. 118). Er habe mit diesem gescherzt. Er habe G.___ gesagt, er würde mal
seine Telefonnummer rüberschieben (Rz. 123 ff.). Er habe gesagt, er habe mit B.___
vor und nach dem «Einbruch» telefoniert. Auf der Telefonauswertung von B.___
sei jedoch kein Hinweis auf solche Telefonate gefunden worden: Da könne er
nichts dazu sagen. Er habe jedenfalls versucht anzurufen, es habe aber niemand
abgenommen (Rz. 201 ff.). Weshalb er von Frau B.___ den Schlüssel bekommen
habe: Damit er leichter in die Wohnung komme. Ob ein Einbruch nicht echter
ausgesehen hätte, wenn er keinen Schlüssel verwendet und stattdessen die Türe
aufgebrochen hätte: Nein. Weshalb: Weil er das nicht könne. Er habe ihr gesagt,
dass er einen Schlüssel brauche. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm den Schlüssel
beim zweiten oder dritten Treffen übergeben habe (Rz. 207 ff.). Er habe keine
Pistole dabei gehabt. Er habe mit B.___ nicht Geschlechtsverkehr gehabt und sie
habe sich auch nicht nackt ausziehen müssen. Ob es zutreffend sei, dass C.___
vom Schlafzimmer her hervorgehüpft sei, als B.___ nach Hause gekommen sei: Wie
sie nach vorne gekommen sei, wisse er nicht. Gehüpft sicher nicht. Aber dass
sie vorne gewesen sei, könne er bestätigen. Er wisse nicht, ob C.___ da die
Augen verbunden gehabt habe. Gemäss C.___ sei B.___ da nackt gewesen, was er
dazu sage: Dann habe sie die Augen nicht verbunden gehabt. Und was er dazu
sage, dass Frau B.___ nackt gewesen sei: Es sei ziemlich weit weg und dunkel
gewesen. Sie sei nicht nackt gewesen. Er habe sie nicht aufgefordert, sich
auszuziehen (Rz. 244 ff.). Er habe Frau B.___ sicher nicht zu Boden gedrückt,
als sie reingekommen sei. Auch C.___ nicht. Diese sei zur Türe reingestolpert
(Rz. 303 ff.). Wenn er sich recht erinnere, habe sich Frau B.___ ausgezogen,
bevor er das erste Mal bei der Bank gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob Frau B.___
den Bademantel geholt habe oder er. Er wisse auch nicht, auf welchem Weg sie
ins Badezimmer gegangen wäre, wenn sie den Bademantel geholt hätte (durchs
Schlafzimmer oder vorne rum), er schätze mal den Weg vorne herum (Rz. 311 ff.).
B.___ sei sicher vor 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Weshalb er da so sicher
sei: Weil sie die ganze Zeit noch gesprochen hätten, bevor er zur Bank gegangen
sei. Vor dem ersten Mal, bevor er zu Bank gegangen sei, hätten sie sicher 25
bis 30 Minuten auf dem Sofa zusammen gesessen und gesprochen. Geduscht habe sie,
bevor er zum ersten Mal zur Bank gegangen sei, und bevor sie zusammen
gesprochen hätten. Er habe ihr vorher die Augen verbunden und sie dann durchs
Schlafzimmer geführt. Im Badezimmer habe er ihr die Augenbinde abgemacht und
dann sei sie Duschen gegangen. Nachher sei sie aus der Türe gekommen und er
habe sie zurück begleitet. Die Augenbinde habe sie vorher wieder angelegt,
bevor sie durch die Türe sei, er wisse nicht mehr, ob sie geklopft habe oder
sich anderweitig bemerkbar gemacht habe (Rz. 327 ff.). Die Wohnung habe er etwa
45 Minuten oder eine Stunde nach dem zweiten Bankbesuch verlassen. Vielleicht
auch nur 10 Minuten. Er wisse es nicht mehr genau (Rz. 368 ff.). Er denke, er
habe Herrn I.___ den Umschlag so gegen 06:00 Uhr in den Briefkasten gelegt,
nicht früher (rz. 401 ff.). Er habe C.___ nie die Augen verbunden. Wie er sich
dann erkläre, dass beim Tuch, das als Augenbinde von C.___ verwendet worden
sein soll, tatsächlich deren DNA gefunden worden sei: Das könne er nicht sagen.
Sie habe ihn ja gar nicht sehen können, weil sie eine Brille getragen habe (Rz.
427 ff.). Er habe mit Frau B.___ vereinbart, dass er vor ihrer Rückkehr wieder
weg sei. Warum er denn noch da gewesen sei, als C.___ gegen 21:00 Uhr gekommen
sei: Er wisse nicht, ob das neun Uhr gewesen sei oder wie spät. Er habe
ausgesagt, zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr gekommen zu sein. Was er gemacht
habe, bis C.___ gekommen sei: Gar nichts. Es sei noch hell gewesen, als er
gekommen sei. Auf Vorhalt, er habe mindestens zwei Stunden Zeit gehabt, die
Wohnung zu verwüsten, ob er das gemacht habe: Nein. Ungefähr 10 Minuten bevor
er habe gehen wollen, sei C.___ gekommen, vielleicht auch 15 Minuten. Wie lange
er da schon in der Wohnung gewesen sei: Das wisse er nicht. Er habe keine Uhr
dabei gehabt. Was er in der Wohnung gemacht habe, bis Frau C.___ gekommen sei:
Das, was abgesprochen gewesen sei. Und was das gewesen sei: Ein bisschen
Unordnung. Was genau: Das wisse er nicht mehr. Irgendwelche Schubladen
aufgemacht, Klamotten rausgenommen. Keine Ahnung. Das wisse er doch nicht mehr
(Rz. 435 ff.). C.___ habe angegeben, sie sei gänzlich nackt gewesen: Dazu könne
er nichts sagen. Er wisse das nicht. Als er sie das letzte Mal gesehen habe,
habe sie noch Unterhosen und BH an gehabt. Wann er sie das letzte Mal gesehen
habe: «Richtig…Vorne beim Eingangsbereich. Ach nee.. halt. Ich hatte sie das
letzte Mal gesehen, als ich sie im Schlafzimmer zugedeckt hatte…». Er wisse
nicht, ob das vor oder nach dem Duschen von Frau B.___ gewesen sei. Ob er Frau C.___
nicht gesehen habe, als er mit Frau B.___ Richtung Dusche gelaufen sei: Nein,
er habe sich da auf Frau B.___ konzentriert. Ob er nicht Angst gehabt habe,
dass Frau C.___ da auf ihn losgehe im Dunkeln: Es sei nicht dunkel gewesen.
Also habe er Frau C.___ gesehen: Nein. Es könne sein, dass er sie kurz gesehen
habe. Er wisse es nicht genau, weil er sich auf Frau B.___ konzentriert habe.
Weshalb er sich auf Frau B.___ habe konzentrieren müssen, das sei ja seine
Verbündete gewesen: Damit sie nirgends gegen laufe, sie habe ja die Augen
zugebunden gehabt (Rz. 460 ff.).
Wie es gekommen sei, dass sich Frau C.___
ausgezogen habe: Er habe es ihr gesagt, jedoch nur die Jacke gemeint. Ob sie
sich da gegenüber gestanden seien: Nein, nicht gegenüber, etwa vier Meter
voneinander entfernt. Ja, Gesicht zu Gesicht, glaube er. Weshalb er dann nicht
interveniert habe, als Frau C.___ sich ausgezogen habe. Das habe er ja nicht
bis zum Ende gesehen. Sie sei links zum Kleiderständer gegangen, da sei sie in
seinem Rücken gewesen. Er sei vorne beim Tisch mit den Stühlen gewesen. Dann
habe er ihr gesagt, sie solle ins Schlafzimmer gehen. Wenn es ihn nicht täusche,
sei sie dabei an der Küche vorbei. Er wisse nicht, weshalb sie nicht direkt ins
Schlafzimmer gegangen sei, also durch das Bad. Er wisse auch nicht mehr, ob er
sie ins Schlafzimmer begleitet habe (Rz. 489 ff.). Weshalb er am 26. April 2013
gemäss einem sichergestellten SMS weiterhin Lohn von G.___ gefordert habe, wenn
er doch schon vor der Tat von diesem Lohn bekommen habe: Weil er noch nicht
alles bekommen habe (Rz. 532).
3.3.7 Am 5. Juli 2017 erfolgte eine
weitere Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C.___ (AS 1446
ff.). Dabei sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob C.___ ihr Handy mit
ins Schlafzimmer genommen habe, er glaube, sie habe es auf dem Tisch liegen
lassen (Rz. 63 ff.). Wie C.___ B.___ habe anrufen können, wenn er doch in der
Wohnung gewesen sei: Entweder habe sie angerufen oder er. Er wisse es nicht
mehr (Rz. 80). Auf Vorhalt: Ja, er habe ihr gesagt, sie solle anrufen und
fragen, wann B.___ nach Hause komme. Aber vielleicht habe C.___ das auch angeboten.
Wieso er nicht selbst angerufen habe. Er habe kein Telefon gehabt. Er habe
seines im Auto gelassen. Weshalb, wisse er nicht (Rz. 87 ff.). Weshalb Frau C.___
aussagen solle, er habe sie zu vergewaltigen versucht, wenn dies nicht stimme:
Diese Frage stelle er sich seit geraumer Zeit. Ob er eine Antwort gefunden
habe: Er für sich selbst schon. Ob er diese mitteilen wolle: Er sei nicht zum
spekulieren hier (Rz. 138 ff.). Was er in der Wohnung gemacht habe, als er mit C.___
alleine gewesen sei: Gar nichts. Er sei rumgelaufen in der Wohnung und habe
überlegt, gewartet, geraucht. Vielleicht habe er ein- oder zweimal bei Frau C.___
im Schlafzimmer nachgefragt, wie es ihr gehe. Wie er sicherstellen habe können,
dass Frau C.___ die Wohnung nicht verlässt: gar nicht, er habe aber die Türe
vorne abgeschlossen (Rz. 164 ff.).
3.3.8 Gleichentags erfolgte eine
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B.___ (AS 1454 ff.).
Dabei gab er auf Vorhalt, er habe am 14. März 2017 ausgesagt, er habe den
Schlüssel, den er von Frau B.___ erhalten gehabt habe, in seinem Auto in die
Mittelkonsole gelegt und wisse nicht, wie er von da auf die Hinterbank gekommen
sei, zu Protokoll: Das sei korrekt. Ob er jetzt wirklich auf der Rückbank
gelegen habe, könne er nicht sagen. Was er nach dem 24. April 2013 mit dem
Schlüssel gemacht habe: Er habe diesen auf dem Esstisch in der Wohnung von Frau
B.___ gelassen. Ob es zutreffend sei, dass er den Passepartout KABA-Star […],
den die Stadtpolizei Winterthur in seinem Fahrzeug festgestellt habe, von B.___
erhalten habe: Er habe nur einen Schlüssel von ihr erhalten. Ob es der sei oder
nicht, könne er jetzt auch nicht sagen (Rz. 76 ff.). Wieso er gewusst habe,
dass ein Bankomat in der Nähe war: «(überlegt) tja gute Frage. Das weiss ich
jetzt auch nicht. Ob es im Gespräch war oder nicht, kann ich jetzt nicht sagen»
(Rz. 127 f.). Lediglich Frau C.___ sei von ihm gefesselt worden. Und das Zeug
habe B.___ abgeschnitten. Das habe sie ja selber ausgesagt. Er habe kein
Fesselungsmaterial aus der Wohnung mitgenommen. Er habe nur CHF 1'000.00
mitgenommen. Das restliche Geld habe er auf dem Tisch liegen lassen mit den
drei Bankkarten (Rz. 155 ff.). Woher er das Fesselungsmaterial gehabt habe: Das
habe er von B.___ gehabt, aus dem Keller. Sie habe ihm ja auch gesagt, dass der
Keller an einem anderen Ort sei als die Wohnung. Wenn sie ihm nicht gesagt
hätte, wo der Keller ist, hätte er ihn nicht gefunden. Auf Vorhalt, Frau C.___
gebe an, sie sei schon vorher gefesselt worden, bevor Frau B.___ gekommen sei:
Da habe er ja gar kein Klebeband gehabt. Wer auf die Idee gekommen sei, C.___
zu fesseln: Er denke er, um den Schein zu wahren. Wieso er den Schein erst habe
wahren müssen, als Frau B.___ gekommen sei: «ich musste ja irgendwo die Geschichte
inszenieren, also, dass Frau C.___ das auch akzeptiert» (Rz. 184 ff.). Wie
lange es gedauert habe, bis C.___ gekommen sei: Vielleicht 20 oder 25 Minuten.
Er wisse es nicht. Was er in dieser Zeit gemacht habe: angefangen, Schubladen
auszuräumen. Warum man davon nichts gesehen habe: Er sei nicht der letzte in
der Wohnung gewesen und könne die Frage daher nicht beantworten. Teilweise habe
er aber schon ausgeräumt, als C.___ gekommen sei, bei einer Kommode beim
Fenster im Schlafzimmer. Ob er nicht mehr geschafft habe in der Zeit:
eigentlich nicht. Was er aus der Schublade ausgeräumt habe, wisse er nicht mehr
(Rz. 299 ff.).
3.3.9 Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen. Es kann
diesbezüglich auf das Verhandlungsprotokoll und die im Urteil (S. 29 ff.)
wiedergegeben Aussagen verwiesen werden.
3.3.10 Das Berufungsgericht befragte den
Beschuldigten am 11. März 2020 zur Sache und zur Person. Infolge des langen
Zeitablaufs seit der Tatnacht konnte sich auch der Beschuldigte an viele
Details nicht mehr erinnern, blieb aber im Wesentlichen bei seinen früheren
Aussagen. Er bestritt nun im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen einzig nicht
mehr, dass auch C.___ vollkommen nackt war. Weiter äusserte er zum ersten Mal,
die beiden Frauen hätten sich seiner Meinung nach bezüglich der behaupteten
Vergewaltigungen abgesprochen.
3.4 G.___
3.4.1 Am 30. September 2016 wurde G.___
befragt (AS 1216 ff.). Er habe beim Gebäude [Strasse] in [Ort 1] Gerüstmontagen
gemacht. Auf Vorhalt: Er sei sich nicht mehr sicher, ob die letzten Arbeiten am
10. April 2013 gemacht worden seien. Er habe keinen Passepartout-Schlüssel
gehabt und wisse nichts von einem solchen Schlüssel. Der Beschuldigte habe für
ihn gearbeitet. Er glaube, dieser sei ein oder zweimal an der [Strasse] in [Ort
1] gewesen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, ihm Geld zu
leihen. Er sei nicht sicher, CHF 1'000.00 oder CHF 1'500.00. Er habe ihm aber
kein Geld gegeben. Er habe ihm den Lohn verspätet gegeben. Er habe etwa 1 ½
Monate bei ihm gearbeitet. Er sei nicht festangestellt gewesen. Auf Vorhalt: ob
er ihm am 18. April noch Lohn geschuldet habe, könne er nicht sagen.
Letztendlich habe er ihm den Lohn bezahlt.
3.4.2 Am 24. Januar 2017 erfolgte eine
weitere Einvernahme mit G.___ (AS 1274 ff.): Der Beschuldigte habe ein paar
Tage bei ihm in Winterthur gewohnt. Es treffe zu, dass er einmal mit ihm in
Winterthur in eine Polizeikontrolle gekommen sei. Er könne sich nicht mehr an Details
erinnern. Er wisse nicht mehr, ob er persönliche Gegenstände beim Beschuldigten
im Auto deponiert habe. Er glaube, er habe ihm den Lohn in zwei oder drei Raten
gegeben. Es sei um etwa CHF 2'000.00 gegangen. Ob es sein könne, dass der
Beschuldigte Geld von ihm bekommen habe und zwei Tage später wiederum Geld
verlangt habe: Er erinnere sich nicht. Wenn er Geld bekommen habe, habe er
lange nichts mehr gehört von ihm. Ob er ihm einen grösseren Geldbetrag
ausgehändigt habe: Er habe selber keinen grösseren Geldbetrag gehabt. Der
Beschuldigte habe etwa 100 Stunden gearbeitet. Er habe ihm den Lohn in drei
Raten bezahlt. Der Stundenlohn sei um die CHF 25.00 gewesen plus 13. und
Ferien. Ausbezahlt etwa CHF 28.00 pro Stunde. Auf Vorhalt eines SMS des
Beschuldigten an ihn vom 26. April 2013, 16:52:46 Uhr: «Na wo bleibt mein Lohn?
Wird erst gedruckt?», ob er ihm zu diesem Zeitpunkt schon einen Teil bezahlt
habe: Er wisse es nicht. Wenn er das so geschrieben habe, werde er es schon zu
gute gehabt haben. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, als er das Geld von der
Firma O.___ erhalten habe. Insgesamt habe er dem Beschuldigten maximal CHF
4'000.00 gegeben.
3.4.3 Schliesslich erfolgte am 4. Juli
2017 eine weitere Einvernahme mit G.___ (AS 1417 ff.). Dabei wurde ihm ein
Fotobogen vorgelegt, auf dem sich u.a. B.___ befand. Er erkannte jedoch
niemanden und konnte sich auch nicht an ein Mittagessen mit dem Beschuldigten
in Lenzburg erinnern, wo dieser mit einer Frau über Lösungsmöglichkeiten wegen
Jobproblemen gesprochen habe. Als ihm B.___ vorgeführt wurde, gab er zu
Protokoll, diese zum ersten Mal zu sehen.
3.5 P.___
Am 6. Mai 2013 wurde P.___ als
Auskunftsperson befragt (AS 1023 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, er habe die
Bauleitung an der [Strasse] in [Ort 1] gehabt. Es fehle dort ein Passepartout.
Dieser sei in der Küche der Musterwohnung in der Besteckschublade gewesen. Die
Musterwohnung sei tagsüber offen gewesen. Es könne durchaus auch sein, dass die
Wohnung abends mal nicht verschlossen worden sei. Diese Wohnung habe einen
direkten Eingang. Die Handwerker hätten gewusst, wo sich dieser Schlüssel
befunden habe. Am 22. April 2013 habe er bemerkt, dass dieser Schlüssel fehle.
Er kenne B.___. Er habe gewusst, dass diese einen Stalker habe. Deswegen habe
sie zügeln müssen.
3.6 I.___
3.6.1 Am 30. September 2016 wurde I.___
als Auskunftsperson befragt (AS 1223 ff.). Dabei wurde er u.a. gefragt, ob der
Beschuldigte ihm im Jahr 2013 Geld geschuldet habe. Dies bejahte er. Er schulde
ihm noch heute Geld. Auf Vorhalt eines SMS vom 19. April 2013: Er, I.___, habe
ihn da gefragt, ob er ihm Geld bringen könne, das er ihm schulde. Er habe
versprochen, dass er Raten bezahle. Er, I.___, habe ihm, nachdem seine Firma
Konkurs gegangen sei, CHF 4'500.00 gegeben. Davon habe der Beschuldigte ihm CHF
1'000.00 zurückbezahlt. Auf Vorhalt einer SMS vom 23. April 2013 von I.___ an
den Beschuldigten «Hoi A.___. Wie steht das heute Abend mit Geld?»: Ja, da habe
er Geld vom Beschuldigten gefordert. Es sei um CHF 3'000.00 oder CHF 3'500.00
gegangen. Er habe es dann aber aufgegeben. Auf Vorhalt der SMS vom 24. April
2013, 03:04 Uhr, «Habe Dir einen Umschlag in den Briefkasten gelegt»: Das sei
so gewesen. Er habe für ihn eine Busse bezahlt. Der Beschuldigte habe ihm dann
ein Couvert mit CHF 800.00 in den Briefkasten gelegt. Er habe so zwischen 08:00
Uhr und 09:00 Uhr in den Briefkasten geschaut und das Couvert gefunden.
3.6.2 Am 24. Januar 2017 wurde I.___ als
Zeuge befragt (AS 1289 ff.). Er gab zu Protokoll, er habe am 12. April 2013 für
den Beschuldigten ein Busse von CHF 800.00 bei der Stadtpolizei Winterthur
bezahlt. Der Beschuldigte habe ihn darum gebeten, da er die Busse nicht habe
bezahlen können. Er habe ihm das Geld dann zurückbezahlt. Er habe ihm einmal in
einer Nacht ein Couvert in den Briefkasten gelegt. Er wisse nicht, wann er das
Geld erhalten habe. Er wisse nur noch, dass er am nächsten Tag gesehen habe,
dass er in der Nacht eine SMS erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden
sei, dass das Geld im Couvert im Briefkasten sei.
3.7 Q.___
Q.___, der damalige Arbeitgeber von C.___,
wurde am 25. April 2013, um 17 Uhr, als Auskunftsperson zur Sache befragt. Er
habe gestern von C.___ eine SMS erhalten, worin sie ihn gebeten habe, sie in [Ort
1] […] abzuholen. Sie hätten sie dann nach [Ort 2] gebracht. Während der Fahrt
habe C.___ erzählt, sie sei um ca. 21 h in die Wohnung […] gegangen. Als sie
bei der Wohnungstür den Schlüssel eingesteckt habe, habe sich die Tür geöffnet
und eine Person habe sie hereingezogen. Danach habe diese Person sie auf den
Boden gedrückt und sie mit einer Waffe bedroht. Sie sei gefesselt worden, ihr
seien die Augen verbunden worden, er habe ihr das Natel weggenommen. Der Täter
sei mehrmals aus der Wohnung gegangen. Sie habe sich ausziehen müssen. Um ca. 4
Uhr morgens sei der Täter wieder gegangen. Vorher habe er noch ihre Kollegin B.___
befreit. Diese habe dann sie befreit. C.___ habe dann bei ihnen duschen dürfen
und habe von seiner Frau neue Kleider zum Anziehen gekriegt. Kurz vor Mittag
sei dann B.___ gekommen. Die beiden hätten bei ihnen gegessen. Bevor B.___
gekommen sei, habe C.___ gesagt, dass B.___ nicht wissen dürfe, dass sie nun
vom Vorfall wissen würden. Als B.___ gekommen sei, habe C.___ ihr dann trotzdem
gesagt, dass sie davon nun wüssten. B.___ habe dann gesagt, der Täter habe
ihren Chef gesucht und habe nach einem L.___ gefragt. Als die beiden gegangen
seien, hätten beide nicht zur Polizei gewollt, sondern nur einen Psychiater
aufsuchen wollen. B.___ habe auch einen Mietwagen organisieren wollen, weil sie
Angst gehabt habe, dass ihr Wagen nun verwanzt sein könnte (AS 1004 ff.).
3.8 R.___
R.___, der damalige Freund von B.___,
wurde von der Polizei am 15. Mai 2013 als Auskunftsperson befragt. B.___ habe
ihn an diesem Mittwoch um die Mittagszeit angerufen und erzählt, was passiert
sei. Sie sei überfallen worden und über das Geschäft ausgefragt worden. Sie
habe den Typ nie gesehen. Ihr sei eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Sie
habe sich ausziehen müssen und sie sei gefesselt worden. Der Mann habe sie
ständig über das Geschäft ausgefragt, sei zwischendurch rausgegangen und wieder
hineingekommen. Der Mann sei Geld abheben gegangen. Sie habe ihm den Pin geben
müssen. Der Typ habe über sie und ihre Mutter fast alles gewusst. Er habe sie
für den Fall, dass sie zur Polizei gehen würde, bedroht. C.___ sei auch in der
Wohnung gewesen. Der Mann sei gegangen und habe gesagt, es sei alles ein
Missverständnis gewesen. Der Mann sei schon in der Wohnung gewesen, als sie
nach Hause gekommen sei. Es mache für ihn keinen Sinn, dass man auf eine
Mitarbeiterin losgehe, wenn man etwas vom Arbeitgeber wolle. (Auf Frage) Er
habe zuerst gedacht, sie habe die Geschichte erfunden. Aber nun müsse er sagen,
dass sie dies nicht erfunden habe. Evtl. spiele etwas Anderes hinein (AS 1037).
3.9 S.___
S.___, welche mit B.___ im gleichen Büro
gearbeitet hat, wurde von der Polizei am 16. Mai 2013 als Auskunftsperson zur
Sache befragt. Sie wisse gar nichts von einem Überfall. Gegenüber K.___ hätten
jene Leute Forderungen. Aber wer den Überfall hätte begehen können, da habe sie
beim besten Willen keine Ahnung. Es mache keinen Sinn, wenn so jemand auf B.___
losgehe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass B.___ so was erfinden könne. (AS
1042). K.___ sei für sie eine unehrliche Person. Das könne sie beweisen. Es
habe in dieser Firma immer Sachen gegeben, welche nicht sauber gewesen seien.
Er habe viele Firmen (AS 1041).
4. Konkrete Beweiswürdigung und
massgebender Sachverhalt
4.1 Grundsätzlich liegen im vorliegenden
Verfahren bei keinem Verfahrensbeteiligten konkrete Hinweise vor, welche
Zweifel an der Aussagetüchtigkeit wecken würden. Was die Aussagen der beiden
massgeblichen Belastungszeuginnen C.___ und B.___ anbelangt, sind auch keine
suggestiven Einflüsse auszumachen. Ihre Erstaussagen machten beide unabhängig
voneinander und ohne von irgendwelchen Dritten dazu motiviert worden zu sein.
Im Gegenteil: die beiden wollten ursprünglich gar keine Anzeige erstatten. Erst
durch die Orientierung der Polizei seitens des involvierten Spitals, kam es zur
Befragung der beiden Privatklägerinnen. C.___ räumte zwar im Rahmen ihrer
Befragung ein, seitens B.___ einmal gewisse Instruktionen für ihre Aussage
erhalten zu haben, das sei jedoch nach ihrer ersten Einvernahme gewesen und sie
habe sich auch nicht daran gehalten. Schliesslich sind auch keine Motive
ersichtlich, wieso die beiden Privatklägerinnen den Beschuldigten zu Unrecht
einer Straftat bezichtigen sollten. Auch diesbezüglich ist wiederum darauf
hinzuweisen, dass beide ursprünglich gar keine Anzeige erstatten wollten. Der
Beschuldigte hat indes ein offensichtliches Motiv, sich durch allfällige
Falschaussagen zu entlasten.
4.2 C.___ machte in ihrer ersten
Einvernahme, welche knapp zwei Tage nach der Tat gemacht und auf Video
aufgezeichnet wurde, in freier Rede detaillierte Aussagen zu den Ereignissen in
der Nacht vom 23. auf den 24. April 2013. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche
Realitätskennzeichen: So schilderte C.___ die Vorkommnisse mitunter sehr sprunghaft
und nicht in der chronologischen Reihenfolge, jedoch mit raum-zeitlichen
Verknüpfungen. Mehrfach gab sie den Inhalt der Konversation zwischen ihr und
dem Täter wieder und schilderte auch eigene Gedanken (als die Türe aufgegangen
sei, habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle; als B.___
dann gekommen sei, habe es geklingelt, und da der Beschuldigte lange nicht
aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg; als sie in der Stube ein
Geräusch gehört habe, habe sie gedacht, jetzt habe er B.___ erschossen; sie
habe das Gefühl gehabt, dass er gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hosen sehe),
Gefühle (als sie realisiert habe, dass ein fremder Mann und nicht B.___ in der
Wohnung gewesen sei, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert; als B.___
gekommen sei und sie vom Schlafzimmer Richtung Eingang gehüpft sei und er sie
gesehen habe, habe sie gedacht, jetzt erschiesse er sie; sie habe einfach nur
noch lebend raus kommen wollen, aber eigentlich die Hoffnung darauf schon
aufgegeben; sie habe es «grusig» gefunden, als er versucht habe, mit seinem
Penis in ihre Vagina einzudringen; als er ihr die Fesselung mit der Schere
abgeschnitten habe, habe sie gezittert aus Angst, er könne sie schneiden; als
der Beschuldigte gegangen sei, hätten sie zuerst Angst gehabt, dass er wieder
komme; es sei ihr schlecht gegangen und sie habe nur noch rauskommen wollen,
sie habe sich wie in einem Krimi gefühlt und nie gedacht, dass ihr so etwas
passiere) und Empfindungen (sie habe gezittert, weil sie kalt gehabt habe, als
er sie dann zugedeckt habe, habe sie plötzlich heiss bekommen und Platzangst,
sie habe da gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine Kraft zu verlieren
und nicht in Panik zu kommen; sie habe ihre Finger zufolge der Fesselung nicht
mehr gespürt, die rechte Schulter habe ihr weh getan, auch die Knie).
Ihre Aussagen anlässlich der ersten
Einvernahme enthalten auch zahlreiche unnötige Details, ausgefallene Ereignisse
und Komplikationen im Handlungsablauf, welche mit dem Kernvorwurf nichts zu tun
haben und die von einer Person, der es lediglich darum geht, einen Dritten zu
Unrecht zu beschuldigen, eher nicht zu erwarten wären: Sie habe den
Schlüsselbund um den Hals gehabt; sie habe den Strumpf, den er ihr in den Mund
getan habe, irgendwie aus dem Mund tun können; der Beschuldigte habe ihren
Ausweis sehen wollen, sie habe in ihrem Portemonnaie den «Töffliausweis»
gehabt, dort habe er dann auch die Postcard gefunden; er habe in ihrem Handy
gesehen, dass sie Probleme mit ihren Eltern habe; er habe ihr einen schwarzen
Seidenstrumpf in den Mund getan und mit Klebeband zugeklebt, später dann noch
ein Halstuch darüber, weil sich das Klebeband immer wieder gelöst habe; der
Kopf habe ihr weh getan, weil sie ihn am Türrahmen angeschlagen habe.
Schliesslich machte C.___ bereits in
ihrer ersten Befragung Aussagen, die den Beschuldigten entlasten: Er habe dann
plötzlich aufgehört, als sie ihm gesagt habe, sie sei erst 17; ausser dem
versuchten Eindringen mit dem Penis und dem Reinstecken des Fingers in die
Vagina habe er sie noch an den Brüsten angefasst, sonst habe er nichts gemacht;
er habe sie nie geschlagen und ihr auch nicht weh gemacht; er habe gesagt, dass
er eigentlich nicht sie habe wollen, sie sei zur falschen Zeit am falschen Ort
gewesen; manchmal habe er dann plötzlich Mitleid gehabt mit ihr.
Anlässlich einer Tatrekonstruktion am
27. Mai 2013 stellte C.___ den Ablauf weitgehend deckungsgleich mit ihrer
Aussage anlässlich der ersten Befragung nach.
Dass C.___ dann in den späteren
Einvernahmen, welche ab Januar 2017 durchgeführt wurden, in gewissen Details
teilweise leicht abweichende Aussagen machte und insbesondere den
Kernsachverhalt des sexuellen Missbrauchs nicht mehr im Detail schildern
konnte, ist angesichts der zeitlichen Distanz von beinahe vier Jahren zur Tat
nachvollziehbar und schränkt die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussage in keiner
Weise ein. Im Gegenteil: wäre es C.___ nur darum gegangen, den Beschuldigten
möglichst stark zu belasten, wäre eher eine Zunahme der Belastungen im
zeitlichen Verlauf der Ermittlungen zu erwarten gewesen (Aggravation). Eine
«Ausdünnung» während des Verlaufs der Ermittlungen, insbesondere bei langer
Ermittlungsdauer, ist hingegen keineswegs aussergewöhnlich.
Bereits anlässlich der ersten
Einvernahme gab C.___ hinsichtlich des Kernsachverhalts gewisse Unsicherheiten
kund, sie könne bspw. nicht genauer erklären, wieso sie das Gefühl gehabt habe,
der Beschuldigte wolle mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen. Sie habe das
einfach anhand seiner Körperhaltung gespürt, wie er und wie sie gewesen seien.
Er sei immer näher gekommen. Gespürt habe sie den Penis nicht, auch nicht
gesehen. Sie habe einfach seinen Körper gespürt und von daher den Eindruck
gehabt, er wolle mit seinem Penis in sie eindringen, deshalb habe sie sich
abgedreht und die Beine zusammengetan. Auch hinsichtlich der Position der Pistole
beim Geschlechtsverkehr war sich C.___ nicht mehr sicher: Sie wisse nicht, wo
sich die Pistole befunden habe, als er seine Hose ausgezogen habe. Vielleicht
habe er diese auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hinkomme. Gerade
diese Unsicherheiten stellen indes nichts anderes als ein weiteres
Glaubhaftigkeitskriterium dar. Hätte C.___ den Beschuldigten zu Unrecht der
Vergewaltigung bezichtigen wollen, hätte sie kaum lediglich einen Versuch
geschildert und hätte die Vorwürfe viel bestimmter geschildert, ohne
Erinnerungslücken zu offenbaren. Generell sind die Aussagen von C.___
keineswegs von übermässigem Belastungseifer geprägt.
Schliesslich werden die Aussagen von C.___
teilweise auch durch objektive Beweismittel gestützt: so bspw. Durch DNA-Spuren
auf dem Duvetbezug des Bettes im Schlafzimmer und auf der Augenbinde von C.___,
welche mutmasslich dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und insbesondere die
Feststellungen des IRM über die körperliche Untersuchung von C.___. Auch die
Aussage von C.___, wonach der Beschuldigte sie gezwungen habe, B.___ anzurufen,
wird durch die Telefonverbindungsdaten gestützt. Um 21:11:45 Uhr und 22:38:46
Uhr sind zwei Anrufversuche von C.___ an B.___ dokumentiert (AS 178).
Zu den wesentlichen Einwänden der
Verteidigerin vor dem Berufungsgericht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
von C.___ ist festzuhalten, dass der negative Genitalabstrich kein schlagendes
Argument ist, da der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht in sie eindrang,
sondern ihm nur ein Vergewaltigungsversuch vorgeworfen wird. Auch, dass am
Körper der Geschädigten keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt
wurden, spricht nicht gegen die vorgehaltene Tat, zumal die gynäkologische
Untersuchung der Geschädigten erst am Nachmittag nach dem Vorfall durchgeführt
wurde und die Geschädigte zuvor bei ihrem Arbeitgeber Q.___ geduscht und von
dessen Frau neue Kleider zum Anziehen erhalten hatte (AS 1006). In der Tat
wurde der Seidenstrumpf, welcher ihr in den Mund gestopft worden sei, von der
Polizei nicht sichergestellt. Dass aber C.___ die sexuellen Handlungen in der
Erstbefragung nicht genau geschildert und insbesondere das Hineinstecken des
Fingers nicht von sich aus erwähnt habe, ist aktenwidrig. Angesichts der
Schilderungen der Geschädigten ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihr von
der Verteidigung vorgeworfen wird, das Kerngeschehen nicht detailliert
geschildert zu haben, gab sie doch an: Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen
müssen. Auf den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn
aber nicht lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit
seinem Penis in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen
wollen. Sie habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie
vielleicht umbringe. Sie habe es einfach so grusig gefunden. Dann habe er
irgendwie plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen.
Daraufhin habe er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger
reingesteckt. In die Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten.
Sonst habe er nichts gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen
müssen und sich dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe
zusammenhalten können. Dann habe er aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt,
er wisse schon, dass sie erst 17jährig sei. Das habe ihn wohl geschockt. – Mit
letzterem Satz hat sie denn auch eine äusserst glaubhafte Begründung dafür
genannt, weshalb es der Beschuldigte beim Versuch bewenden liess. Dass sie sich
in einer späteren Einvernahme nicht mehr daran erinnerte, dass er mit seinem
Finger in sie eingedrungen war, spricht vielmehr gegen ein Kalkül ihrer
Aussagen als gegen ihre Glaubhaftigkeit. Der Beschuldigte konnte nicht
glaubhaft darlegen, weshalb sich C.___ vollkommen ausgezogen hatte. Die
diesbezügliche Erklärung seiner Verteidigerin, die erst 17jährige Geschädigte
sei derart erschrocken ob dem Beschuldigten, dass sie sich gleich
(splitternackt) ausgezogen habe, ist doch etwas weit hergeholt und
realitätsfremd. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte diese zentrale Frage
nicht beantworten konnte. Gleichzeitig bestritt er vor dem Berufungsgericht
nicht mehr, dass sich die Geschädigte vollkommen ausgezogen hatte. Dieser
Umstand ist vernünftigerweise nur mit der vorgehaltenen Sexualdelinquenz zu
begründen, welche auf das Ausziehen folgte.
Die Aussagen von C.___ werden denn auch
durch jene von ihrem Arbeitgeber Q.___ untermauert, welche dieser am 25. April
2013 zuhanden der Polizei machte. Er schilderte, wie C.___ ihm gegenüber den Tathergang
in groben Zügen erzählt hatte, als er sie bei der Wohnung […] abgeholt hatte.
Insgesamt sind die Aussagen von C.___
als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
4.3 Auch B.___ machte in ihrer
Erstaussage in freier Rede sehr detaillierte Aussagen zum Tatgeschehen, welche
ebenfalls zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien enthalten. So schilderte auch B.___
das Tatgeschehen mit raum-zeitlichen Verknüpfungen und angereichert durch die
ausführliche Wiedergabe von Konversationsinhalten, eigenen Gedanken/Gefühlen
und Nebensächlichkeiten. Auch die Aussagen von B.___ sind nicht von
übermässigem Belastungseifer geprägt und entlasten den Beschuldigten teilweise.
Hinsichtlich der erwähnten Realkennzeichen seien lediglich exemplarisch, ohne
Anspruch auf Vollständigkeit, folgende Aussagen hervorgehoben:
-
sie habe noch
gedacht, weshalb C.___ so lange brauche, um die Türe zu öffnen;
-
er habe sie zum
Duschen geschickt und ihr gesagt, sie könne die Augenbinde zum Duschen
losmachen und wenn sie fertig sei, solle sie sie wieder anmachen und drei Mal
an die Türe klopfen;
-
K.___ und L.___
würden ihre gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt auch noch Unschuldige
reingezogen worden seien;
-
er habe sich entschuldigt
und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie verwechselt;
-
er habe ihren Pass
gefunden und kopiert, sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, mit der
Passkopie würde er sie finden;
-
sein Auftraggeber
sei nicht gekommen, er würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym
anrufen und nachfragen, ob sie zur Polizei gegangen sei;
-
er habe ihr noch
gesagt, dass er ihr das Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___
gefunden hätten;
-
er habe gesagt, dass
er sie schon länger beobachtet habe und sich gefragt habe, warum sie immer so
spät nach Hause komme;
-
als er gegangen sei,
habe er ihr noch gesagt, sie müsse fünf Minuten sitzen bleiben;
-
sie habe panische
Angst gehabt, dass er wieder kommen würde;
-
er habe mit der
Waffe herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der
Waffe;
-
er habe ihr gesagt
«fick mich»;
-
sie habe beim
Geschlechtsverkehr die Hände auf dem Sofa abgestützt, weil sie ihn nicht habe
anfassen wollen;
-
nach dem
Geschlechtsverkehr habe er geraucht und ihr gesagt, sie müsse auch eine
Zigarette rauchen;
-
sie habe einfach nur
gebetet, dass er sie am Leben lasse und nicht erschiesse;
-
seine Hände hätten
immer so gezittert, als er sie berührt habe;
-
geschlagen habe er
sie nicht, nur geschupst und auf den Boden gedrückt;
-
die Waffe, habe sie
auf ihrer Haut gespürt, sie sei kalt gewesen;
-
er habe gesagt, dass
er mit ihr eigentlich keinen Sex gewollt habe, aber es habe sich so ergeben;
-
als er ihr mal ein
Glas zu Trinken gebracht habe, habe er ein Tüchlein verwendet und gesagt, das
sei wegen der Fingerabdrücke;
-
das Klebeband sei so
fest angezogen gewesen, dass es ihr das Blut in den Händen gestaut habe, zudem
habe sie noch ein Piercing an ihrer linken Hand unterhalb des Daumens, dieses
habe es fast rausgesprengt;
-
er habe sie bewegt
wie eine Puppe (zweite Einvernahme vom 2. Mai 2013);
-
Sie habe an den
Händen «Verbrennungen» gehabt, wie wenn man auf dem Turnhallenboden mit der
Haut rutscht (zweite Einvernahme vom 2. Mai 2013).
-
Der Beschuldigte
habe am Schluss gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch
nicht zwei Jahre dort; er habe sich entschuldigt;
-
Sie habe sich am
Schluss beim Vorbeigehen am Fenster noch gebückt, weil er gesagt habe, sie
dürfe nicht raussehen;
-
Wenn sie die beiden
hätten, werde er ihr Geld in einem Couvert zurückgeben.
Was das eigentliche Kerngeschehen des
sexuellen Missbrauchs anbelangt, schilderte B.___ detailliert und wiederum mit
raum-zeitlichen Verknüpfungen und in mehreren Einvernahmen übereinstimmend,
dass der Beschuldigte beim Sofa seine Hosen aufgemacht und runtergelassen habe,
daraufhin ihren Kopf genommen und diesen zu seinem Penis geführt habe. Sie habe
da ja nichts sehen können wegen der Augenbinde. Sie habe Angst gehabt, weil ja
die Waffe da gewesen sei, und habe sich deswegen nicht gewehrt. Er habe sie
dann gegen seinen Penis gedrückt und gesagt, sie solle den Mund aufmachen,
worauf sie ihm einen geblasen habe. Dann habe er sie gepackt und zuerst auf die
Seite getan. Dann habe sie gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie habe
angenommen, dass es ein Kondom sei. Er habe ihr auch die Hände losgebunden und
ihr gesagt, sie solle «ihn ficken», resp. sie solle sich auf ihn setzen. Sie seien
da auf dem Sofa gesessen, sie sei oben gewesen, er habe sie dann auf sich
gezogen, resp. gepackt, sie sei an den Füssen noch gefesselt gewesen und habe
die Hände auf dem Sofa abgestützt. Er habe sie dabei mit seinen Armen um ihre
Hüften gehalten resp. sie abwechslungsweise an den Brüsten und ihren Hüften
angefasst. Hier fällt auf, dass die Stellung, in der der Beschuldigte mit B.___
den Geschlechtsverkehr ausführte, für eine Vergewaltigung reichlich unüblich –
jedoch keineswegs unwahrscheinlich oder unmöglich – erscheint, was dagegen
spricht, dass B.___ dies erfunden hat. Hätte sie einen sexuellen Missbrauch
erfunden, hätte sie viel eher einen «normalen», üblicherweise zu erwartenden,
Ablauf geschildert.
Auch B.___ hat das Geschehen anlässlich
einer Tatrekonstruktion am 2. Mai 2013 detailliert nachgestellt. Auch
bezüglich B.___ ist darauf hinzuweisen, dass sich im Verlaufe der späteren
Einvernahmen gewisse Abweichungen in Details ergaben. So schilderte sie bspw.
anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017, soweit sie sich erinnern könne,
sei sie an den Händen und Füssen gefesselt gewesen, als sie auf ihm gesessen
sei. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Einvernahme rund
vier Jahre nach der Tat erfolgte und marginale Abweichungen in der Schilderung
des Handlungsablaufes keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen
der Zeugin sprechen. Auch dass sich B.___ in den späteren Einvernahmen an viele
Details, insbesondere auch hinsichtlich des Kernsachverhalts, nicht mehr
erinnern konnte, erscheint nachvollziehbar. B.___ erklärte dies auch damit,
dass sie versucht habe, die Tat zu verdrängen. Auffällig ist allerdings, dass B.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann wieder recht
detaillierte Aussagen machte. Allenfalls hatte sie ihr Gedächtnis vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung anhand der Protokolle ihrer früheren
Aussagen aufgefrischt. Dies wäre durchaus legitim und spricht keineswegs gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auch anlässlich ihrer Befragung vor dem
Berufungsgericht hat B.___ einen äusserst glaubhaften Eindruck hinterlassen,
auch wenn sie nicht mehr alle Vorfälle detailliert zu schildern vermochte.
Schliesslich werden auch die Aussagen
von B.___ durch mehrere objektive Beweismittel bestätigt: DNA-Spuren, welche
mutmasslich vom Beschuldigten stammen, auf ihrer Brust sowie ihrer Jacke;
Ergebnis der körperlichen Untersuchung durch das IRM. Auch hinsichtlich der
Aussage von B.___ anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2013 – der Beschuldigte
habe ihr gesagt, er habe einen «Einmalschlüssel» mit dem man in jede Wohnung
komme, diesen könne man nur einmal verwenden – ist auf den Umstand hinzuweisen,
dass anlässlich der Polizeikontrolle in Winterthur am 12. April 2013 im
Fahrzeug des Beschuldigten ein Passepartout-Schlüssel der Liegenschaft [Strasse]
festgestellt wurde. Genau ein solcher Schlüssel war kurz vor seinem Aufenthalt
in Winterthur auf der Baustelle abhandengekommen. Gemäss Angaben der N.___ AG
handelt es sich bei diesem Schlüssel um einen sog. «Bauprov.-Schlüssel», mit
welchem alle Zylinder geöffnet werden können und der nach Beendigung der
Bauarbeiten durch die Firma Kaba wieder vernichtet wird. Schliesslich konnte
auch das Tuch, welches der Beschuldigte benutzt haben soll, als er B.___ ein
Glas Wasser gebracht haben soll, durch die Polizei gefunden werden.
Dass B.___ nach dem Vorfall Angst hatte,
wurde auch durch die Auskunftsperson Q.___ bestätigt. Sie habe einen Mietwagen
organisieren wollen, weil sie gedacht habe, ihr eigenes Auto sei verwanzt.
Insgesamt sind auch die Aussagen von B.___
als glaubhaft zu qualifizieren.
4.4 Beim Aussageverhalten des
Beschuldigten fällt auf, dass dieser sich anlässlich der ersten Einvernahme gar
nicht zu den Vorhalten äussern wollte und anlässlich der folgenden drei Einvernahmen
bestritt, sich je in der Wohnung von B.___ aufgehalten zu haben. Wie seine DNA
dorthin komme, könne er sich nicht erklären. Anlässlich der Einvernahme vom 14.
März 2017, welche auf sein Ersuchen hin stattfand, gab er dann seine Version zu
Protokoll, wie er in die Wohnung von B.___ gelangt sei. Während er in den
vorangegangenen Einvernahmen und auch bei den nachfolgenden Ergänzungsfragen
auffällig stets sehr kurz, meist ausweichend (als er bspw. gefragt wurde, ob er
eine Erklärung habe, warum C.___ sage, er habe sie zu vergewaltigen versucht,
war seine Antwort, ja, er habe für sich schon eine Antwort, werde diese aber
nicht mitteilen, da er nicht zum Spekulieren hier sei) und oft mit Gegenfragen
antwortete und sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern wollte, nimmt
sich die Darstellung seiner «Tatversion», welche er in freier Rede zu Protokoll
gab, sehr ausführlich, um nicht zu sagen ausschweifend, aus.
Bei Lichte betrachtet, erscheint die
Version des Beschuldigten indes reichlich abenteuerlich: So will er mit B.___
einen fingierten Einbruch vereinbart haben, da diese nicht mehr bei ihrer
damaligen Arbeitgeber-Firma habe arbeiten wollen. Das habe er ihr
vorgeschlagen, damit sie zum Psychiater gehen und dort ein Burnout vortäuschen
könne. Den Erstkontakt mit B.___ habe er in Lenzburg in einem Restaurant beim
Mittagessen hergestellt, als er erfahren habe, wie B.___ am Telefon ihr Problem
geschildert habe. Er habe ihr dann gesagt, man könne das Problem lösen, und
habe ihr seine Nummer gegeben. Bei diesem Mittagessen sei auch G.___ dabei
gewesen, der das Ganze mitbekommen habe und mit dem er sich da auch darüber
unterhalten habe. Hernach hätten mehrere Treffen mit B.___ stattgefunden.
Schliesslich habe diese ihm ihren Hausschlüssel gegeben. Sie hätten keinen
fixen Zeitpunkt für den fingierten Einbruch abgemacht. Durch die
Polizeikontrolle vom 12. April 2013 in Winterthur habe sich die Sache etwas
verzögert. B.___ habe ihm gesagt, dass sie kaum vor 18:00 Uhr nach Hause komme.
Es sei geplant gewesen, dass er während ihrer Abwesenheit mit dem Schlüssel in
deren Wohnung gehe und dort eine Unordnung veranstalte. Der Beizug der Polizei
sei nicht vorgesehen gewesen. Es sei jedoch abgemacht gewesen, dass B.___ Fotos
mache, welche sie dem Psychiater zeigen könne. Als er dann mit dem Schlüssel
von B.___ in deren Wohnung gegangen sei, sei er von C.___ überrascht worden.
Dies habe ihn aus dem Konzept gebracht. Er habe C.___ aber in der ersten Phase
weder gefesselt, noch habe er sie gezwungen, sich auszuziehen. Er habe sie
lediglich ins Schlafzimmer geschickt. Er habe nur gewollt, dass sie die Jacke
ausziehe. Völlig überraschend habe sie dann bis auf die Unterhosen alles
ausgezogen. Sexuell belästig habe er C.___ nicht. Er habe sie auch nicht
gezwungen, ihm den Pincode ihrer Karte mitzuteilen. Deren Karte und Pincode
habe er von B.___ erhalten. Als diese später gekommen sei, habe man sich ja
etwas überlegen müssen. Man sei dann auf die Idee gekommen, es wie eine
Erpressung aussehen zu lassen. Deshalb sei er zwei Mal zum Bankomaten gegangen und
habe insgesamt CHF 4'500.00 abgehoben. B.___ habe ihm dann gesagt, er könne CHF
1'000.00 davon behalten für den Stress. Ursprünglich sei nicht abgemacht
gewesen, dass er Geld erhalte. Den Rest des Geldes habe er in der Wohnung von B.___
gelassen. B.___ habe dann noch duschen wollen. Als sie aus der Dusche gekommen sei,
habe sie mit ihm Sex gewollt, was er aber nicht gewollt habe. Er habe ihr dann
den Bademantel zugemacht, so müssten die DNA-Spuren auf ihre Brust gekommen
sein. Letztendlich habe er dann C.___ gefesselt, um es ihr gegenüber echt
aussehen zu lassen, und sei gegangen.
Die Schilderungen des Beschuldigten
erwecken den Eindruck, dass dieser den von C.___ im Verlaufe des Verfahrens
geäusserten Verdacht, B.___ wisse mehr über das Ganze, sowie die von C.___ und
auch B.___ gemachte Aussage – letztere habe nach der Tat nicht zur Polizei
wollen, stattdessen zu einem Psychiater, da sie nicht mehr an ihren Arbeitsort
zurück habe gehen wollen, da die Tat irgendetwas mit ihrem Arbeitgeber zu tun
haben müsse – genutzt hat, um die Version des fingierten Einbruchs
einzubringen. Anders lässt sich kaum erklären, dass der Beschuldigte anfänglich
trotz erdrückender Beweislage bestritt, in der Wohnung von B.___ gewesen zu
sein. Auch wenn dies das gute Recht des Beschuldigten war, wäre doch eher zu
erwarten gewesen, dass dieser, nachdem er mit derart gravierenden Vorfällen
konfrontiert worden war, gleich den später genannten Grund für seine
Anwesenheit in der Wohnung von B.___ bekannt gegeben hätte. Schliesslich hätte
er sich dadurch ja keiner allzu gravierenden Straftaten bezichtigt. Als er dann
seine Version der Dinge zu Protokoll gab, kannte er aufgrund seiner Einsicht in
die Verfahrensakten die Aussagen von B.___ und C.___ bereits. Deshalb war es
ihm auch möglich, bei seiner Aussage Details über B.___ einzuflechten, die er
als unbeteiligter «Dritttäter» nicht hätte wissen können, bspw. dass B.___ die
Wohnung bei einem Preisausschreiben gewonnen habe und dort ein halbes Jahr lang
gratis wohnen konnte. Bemerkenswerterweise äusserte sich der Beschuldigte erst
am 14. März 2017 dazu, wie er B.___ kennen lernte und wie es dazu kam, dass er
in ihrer Wohnung war, nachdem C.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Januar
2017 – an welcher der Beschuldigte teilnehmen konnte – erstmals konkrete Zweifel
hinsichtlich der Unschuld von B.___ geäussert hatte.
Wirklich Sinn ergibt die Geschichte des
Beschuldigten jedoch nicht. Warum muss ein Einbruch fingiert werden, um beim Psychiater
ein Burnout glaubhaft zu machen? Einbrüche gehören nicht gerade zu den üblichen
Ursachen von Burnouts. Warum also der ganze Aufwand, wenn sowieso nicht
beabsichtigt war, die Polizei beizuziehen? Die Notwendigkeit, dem Psychiater
Fotos einer durchsuchten Wohnung zeigen zu können, um diesem gegenüber das
Burnout zu plausibilisieren, leuchtet alles andere als ein. Auch der Umstand,
dass der Beschuldigte beim ersten Gang durch die Bahnhofunterführung eine
Sonnenbrille trug, die ihm B.___ gegeben haben soll, damit er von der
Videoüberwachung nicht erkannt werde, ergibt keinen Sinn, war doch nicht
beabsichtigt, die Polizei beizuziehen, weshalb es dem Beschuldigten egal sein
konnte, ob er auf einer Videoaufnahme ist, die ja sowieso nach kurzer Zeit standardmässig
gelöscht wird, wenn keine Anzeige erfolgt.
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte
gemäss seiner Version mit B.___ gar keine bestimmte Zeit abgemacht habe, wann
der fingierte Einbruch stattfinden solle, mutet reichlich absurd an: wäre dem
tatsächlich so, hätte ja jederzeit das Risiko bestanden, dass sich
zufälligerweise jemand in der Wohnung von B.___ aufhält, bspw. ihr Freund, der
einen Schlüssel hatte. Wäre dem so gewesen, hätte B.___ ja auch kaum C.___
ihren Schlüssel übergeben, damit sie in ihre Wohnung gehen konnte, in einem
Zeitpunkt, in welchem sie ja noch mit der Ausübung des fingierten Einbruches
durch den Beschuldigten hätte rechnen müssen. Weiter hätte sie kaum dem
Beschuldigten einen Schlüssel gegeben, da ein Betreten der Wohnung mittels
Schlüssel gegen einen Einbruch spricht.
Letztendlich stellt jedoch auch gerade
das Aussageverhalten von B.___ ein sehr gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
vom Beschuldigten geschilderten Geschichte dar. Hätte B.___ wirklich mit dem
Beschuldigten einen fingierten Einbruch vereinbart, den es dann gegenüber C.___
und später auch der Polizei zu vertuschen galt, hätte sie wohl kaum selbst
durch ihre Aussage den Bezug zu ihrem Arbeitgeber hergestellt und ausgeführt,
dass der – aus ihrer Sicht ja unbekannte Täter – so viel über ihre Person
gewusst habe. Genau durch diese Aussagen hat sie ja dem Beschuldigten den
«Steilpass» für dessen offensichtlich von A bis Z erlogene Geschichte
geliefert.
Der Beschuldigte hat sich teilweise auch
offensichtlich widersprochen: so sagte er etwa bei der Einvernahme vom 14. März
2017 aus, B.___ sei dann in den Keller und habe das Klebeband geholt.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 5. Juli 2017 gab er dann
zu Protokoll, er selbst habe das Fesselungsmaterial aus dem Keller geholt,
resp. wenn B.___ ihm nicht gesagt hätte, wo sich der Keller befinde, hätte er
ihn nicht gefunden. Auch hinsichtlich des Anrufs von B.___ durch C.___ hat sich
der Beschuldigte widersprochen. Anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017
sagte er auf den Anruf angesprochen, er wisse nicht, wie C.___ B.___ habe
anrufen können. Ihr Handy habe sich auf dem Tisch beim Eingang befunden.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2017 mit C.___ sagte er
aus, er habe C.___ gesagt, sie solle anrufen und fragen, wann B.___ nach Hause
komme, vielleicht habe C.___ das auch von sich aus angeboten. Er habe ja nicht
anrufen können, weil er sein Handy im Auto liegen lassen habe. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt dann der Beschuldigte plötzlich
wieder, C.___ gesagt zu haben, sie solle B.___ anrufen («Dann hätte Frau C.___
ja gewusst, dass Frau B.___ involviert war»). Als er in der Wohnung gewesen
sei, habe Frau C.___ nie telefoniert (Rz. 350 ff.). Dass C.___ B.___ von sich
aus ohne das Wissen des Beschuldigten angerufen hätte, ergibt jedoch keinen
Sinn, würde dies doch voraussetzen, dass der Beschuldigte C.___ längere Zeit
völlig unbewacht gelassen hätte, sodass sie hätte telefonieren können. Dabei
hätte sie ja auch die Polizei anrufen können. Auch die Erklärung, dass er
selber nicht habe anrufen können, weil er sein Handy im Auto gelassen habe, ist
unglaubwürdig. In eine fremde Wohnung einzusteigen, um einen Einbruch zu
fingieren und dabei das Handy im Auto zu lassen, erscheint, gelinde gesagt,
reichlich unprofessionell, musste doch mit der Möglichkeit von Komplikationen,
welche das Führen von Telefonaten erforderlich machen können, gerechnet werden.
Auch hinsichtlich der Treffen mit B.___
passte der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens an. Während
er am 14. März 2017 noch ausgesagt hatte, die ersten Treffen mit B.___ seien
Anfang März 2013 und dann wieder Anfang April 2013 gewesen, gab er Anlässlich
der Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe B.___ erst Ende März 2013
kennengelernt (Rz. 32). Diese Änderung im Aussageverhalten ist insofern
relevant, da sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellte, dass sich B.___ vom
2. – 13. März 2013 in [Land] befunden hatte. Auch hinsichtlich der Zeit, welche
ihm B.___ angegeben haben soll, wann sie jeweils nach Hause komme, passte der
Beschuldigte seine Einvernahme dem Ermittlungsergebnis an (wie dies bereits von
der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, Urteil S. 43 oben). Auch der
Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seiner Version ausgerechnet in der Zeit,
als er auf der Baustelle [Strasse] beschäftigt war, von B.___ in ihre Wohnung
geführt worden sein soll und diesbezüglich zu Protokoll gab, dass ihm da
aufgefallen sei, dass er da ja schon 2012 gearbeitet habe, hat die Vorinstanz
zurecht als sonderbar bezeichnet (Urteil S. 44).
Auch die zeitliche Abfolge spricht gegen
die Version des Beschuldigten. So befand sich dieser doch gemäss eigenen
Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 5. Juli 2017
seit 20 – 25 Minuten in der Wohnung von B.___, bis C.___ kam, dabei soll es
noch hell gewesen sein, als er in die Wohnung gekommen sei. Bei früheren
Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, er sei zwischen 17:00 Uhr – 19:00 Uhr
in die Wohnung gekommen, genauer könne er es nicht sagen, weil er keine Uhr
dabei gehabt habe. Auch dies erscheint kaum nachvollziehbar, soll doch mit B.___
abgemacht gewesen sein, dass er in ihrer Abwesenheit in deren Wohnung gehe und
sie ihm gesagt habe, sie komme nicht vor 18:00 Uhr. Es mutet vor diesem
Hintergrund wiederum reichlich unprofessionell an, ohne Uhr und ohne Handy,
somit praktisch ohne Zeitgefühl, in die Wohnung von B.___ einzudringen. Gemäss C.___
kam diese gegen 21:00 Uhr in die Wohnung. Wie dem auch sei: um die
erforderliche Unordnung zu veranstalten, hätte der Beschuldigte nicht so lange
(auch nicht 20 Minuten) gebraucht. Schliesslich haben weder C.___ noch B.___
irgendwelche Anzeichen einer Wohnungsdurchsuchung festgestellt und der
Beschuldigte selbst will in dieser Zeit lediglich eine Kommode beim Fenster im
Schlafzimmer teilweise ausgeräumt haben (Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli
2017 mit B.___, Rz. 299 ff.). Auch nicht wirklich nachvollziehbar ist, warum sich
der Beschuldigte mit C.___ mehrere Stunden in der Wohnung von B.___ aufhielt,
ohne irgendetwas zu machen, und dabei C.___ nicht einmal richtig überwachte.
Der Beschuldigte will C.___ lediglich ins Schlafzimmer geschickt und sie dabei
noch nicht gefesselt haben. Auch nachdem B.___ dann kam, will sich der
Beschuldigte gemäss seiner Aussage vom 14. März 2017 noch während rund
eineinhalb Stunden mit dieser unterhalten haben, was nun zu tun sei. Diese habe
dann auch noch Duschen und schliesslich mit ihm Sex gewollt. Ein solches
Verhalten seitens B.___ würde reichlich grotesk anmuten, wäre doch in der vom
Beschuldigten geschilderten Situation die Konzentration von B.___ darauf zu
richten gewesen, dafür zu sorgen, dass C.___ nichts davon erfährt, dass der
«Einbruch» angeblich fingiert war. Auf die Frage, warum er dann letztendlich C.___
gefesselt habe, war die Antwort des Beschuldigten: um den Schein zu wahren.
Warum er C.___ gegenüber den Schein erst dann habe wahren müssen, als B.___
gekommen sei, resp. welchen Sinn dies noch gemacht hätte, konnte er nicht
nachvollziehbar beantworten.
Ganz entscheidend gegen die Version des
Beschuldigten spricht nun aber der Fund des abhandengekommenen
Baustellenschlüssels in dessen Auto. Wenn mit B.___ ein fingierter Einbruch
abgemacht gewesen wäre, so hätte diese ihm ohne weiteres ihren eigenen Schlüssel
übergeben können und er hätte dazu nicht einen Baustellenschlüssel entwenden
müssen, zumal ja der Beizug der Polizei nicht beabsichtigt war und es für den
Psychiater wohl keine Rolle gespielt hätte, welchen Schlüssel der Täter
verwendete. Wenn man schon dem Psychiater gegenüber einen Einbruch als
Stressfaktor für ein Burnout hätte präsentieren wollen, wäre es ohnehin
geschickter gewesen, Einbruchspuren an der Wohnungstüre zu fingieren und auf
den Fotos für den Psychiater festzuhalten. Wäre jedoch der im Auto des
Beschuldigten gefundene Baustellenschlüssel von G.___ «entwendet» worden, wäre
es doch ein reichlich grosser Zufall gewesen, dass dieser ausgerechnet um die
Zeit herum, als B.___ dem Beschuldigten ihren Wohnungsschlüssel übergeben haben
soll, seinen Baustellenschlüssel im Auto des Beschuldigten hätte liegenlassen.
Ebenfalls gegen die Version des
Beschuldigten spricht, dass G.___ B.___ noch nie gesehen haben will und sich an
besagtes Treffen beim Mittagessen in Lenzburg, als man über die Probleme von B.___
gesprochen habe, gar nicht erinnern kann.
Auch der Umstand, dass von den
Ermittlungsbehörden keinerlei telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten
und B.___ gefunden wurden, obwohl die Telefone und Verbindungen von beiden
untersucht worden sind und der Beschuldigte mehrfach telefonischen Kontakt mit B.___
gehabt haben will, spricht gegen dessen Version des Tatgeschehens.
Schliesslich behauptete der
Beschuldigte, die insgesamt über CHF 2'800.00, die er am Morgen des 24. April
2013 offensichtlich besass (CHF 800.00 legte er I.___ in den Briefkasten und
CHF 2'000.00 überwies er per Western Union ins Ausland), zuvor von G.___
erhalten zu haben. Aus den erwähnten, durch die Polizei gesichteten SMS ist
jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte vor dem 23. April 2013 offensichtlich
in Geldnot war und vergeblich von G.___ seinen Lohn verlangte. Anlässlich des
fingierten Einbruchs will er dann lediglich CHF 1'000.00 erhalten haben. Er
wäre somit gar nicht in der Lage gewesen, unmittelbar danach CHF 2'800.00
auszugeben. Vor dem Berufungsgericht brachte er, damit konfrontiert, erstmals
vor, er habe damals vom deutschen Arbeitsamt für den Kauf eines Autos Geld
erhalten, was aber realitätsfremd ist: Weshalb sollte ihm das deutsche
Arbeitsamt Geld für den Kauf eines Autos überweisen, wenn er in der Schweiz
arbeitstätig ist und der Kauf eines Autos doch sicher nicht zu den
existenzsichernden Auslagen gehört?
4.5 Die Verteidigung bemängelte vor dem
Berufungsgericht, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit ihren Argumenten
auseinandergesetzt. Ihren Ausführungen vor dem Berufungsgericht kann, soweit
auf die betreffenden Themenbereiche noch nicht eingegangen worden ist, im
Wesentlichen Folgendes entgegengehalten werden:
Die Vorinstanz verneine einen
übermässigen Belastungseifer seitens von B.___. So habe die Geschädigte gesagt,
der Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass
ein Schlagen Spuren hinterlassen hätte und solche seien bei der Untersuchung
nicht festgestellt worden. Es handle sich bei dieser Aussage somit nicht um
fehlenden Belastungseifer, sondern um Kalkül.
Dieser Einwand ist haltlos. Ein Schlagen
führt keinesfalls zwangsläufig zu Spuren am Körper des Opfers. Ob das Schlagen
Spuren hinterlässt, hängt von der Stärke der Schläge ab. Die Geschädigte hätte
also problemlos Schläge schildern können, hätte sie die Vorwürfe etwas
dramatischer schildern wollen, ohne sich dadurch in Widerspruch zum
Untersuchungsbericht zu begeben.
Weiter wird moniert, C.___ habe nie
ausgesagt, dass sie B.___ nackt gesehen habe, nachdem diese nach Hause gekommen
sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie auch nie danach gefragt worden ist. Ein
Thema war viel mehr die Augenbinde und diesbezüglich konnte C.___ nie mit
Sicherheit aussagen, ob B.___ eine Augenbinde trug oder nicht, als diese zur
Dusche geführt wurde. Es ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte selber
auch ausgesagt hat, er habe B.___ beim Gang zur Dusche die Augen verbunden.
Das Amtsgericht habe interpretiert, das
Duschen von B.___ habe den Zweck gehabt, DNA-Spuren zu verwischen. Eine solche
Interpretation führe unweigerlich zur Frage, weshalb nicht auch C.___ zum
Duschen genötigt worden sei. Dies lässt sich aber ohne weiteres damit erklären,
dass es bei ihr bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist.
Bei B.___ konnten im Bereich der Brust
eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Für den Beschuldigten
ist dies der Beweis, dass die Geschädigte mit ihm Geschlechtsverkehr gewollt
habe, nachdem sie duschen gegangen sei; er habe dies nicht gewollt, sie sei ihm
zu jung gewesen, er habe ihr deshalb den Bademantel zugemacht. Und so sei die
DNA-Spur auf ihre Brust gelangt.
Dem muss entgegengehalten werden, dass
es viel wahrscheinlicher ist, dass sich B.___ nach der Vergewaltigung
vornehmlich im Intimbereich duschte und die Spur an der Brust dadurch nicht
beseitigt wurde. Dieser Umstand ist also ohne weiteres erklärbar und er vermag
die stimmigen Aussagen von B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Das Duschen fügt
sich in das von B.___ geschilderte Vergewaltigungs-Szenario nahtlos ein. Der
Beschuldigte erhoffte sich dadurch wohl die Beseitigung von Spuren. Dass
umgekehrt B.___ in der vom Beschuldigten geschilderten angeblich
schiefgelaufenen Situation – mit dem ungewollten Opfer C.___ im Nebenzimmer und
bei offener Tür – nichts Anderes in den Sinn kam, als sich zu duschen und
anschliessend mit dem Beschuldigten Sex zu wollen, ist im Vergleich dazu doch deutlich
lebensfremder.
Es wird seitens der Verteidigung eingewendet,
die Schilderungen der angeblichen sexuellen Übergriffe von B.___ seien zu wenig
detailliert. Es ist dabei zu beachten, sass es sich bei den sexuellen
Übergriffen um eine relativ kurze Phase in einer über Stunden dauernden
Freiheitsberaubung handelte, während der noch zahlreiche andere Dinge vorfielen,
von Drohungen über Code-Bekanntgaben, hin zu massenhaften Fragen über die
Arbeitgeberfirma etc. Den sexuellen Übergriffen folgten also noch stundenlange
andere Vorkommnisse mit dem Beschuldigten, welche von der Geschädigten
emotional und kognitiv zu verarbeiten waren. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass
B.___ keine Details zu den sexuellen Übergriffen schilderte. Sie schilderte die
Übergriffe sogar derart kompliziert (die Hände soll er ihr befreit haben, die
Füsse seien gefesselt geblieben; er habe sie aufgefordert, ihn zu ficken, er
habe sie wie eine Puppe bewegt etc.), dass dies sogar in erhöhtem Masse für
deren Wahrheitsgehalt spricht: Warum sollte sie insbesondere schildern, dass
die Füsse gefesselt blieben, wenn sie eine Vergewaltigung hätte erfinden
wollen? Wäre es da nicht viel naheliegender gewesen, umgekehrt zu behaupten,
die Hände seien gefesselt gewesen, die Beine nicht? Da es sich bei B.___ um
eine ausgesprochen zierliche Person handelt, war es denn auch bei arretierten
Füssen anatomisch möglich, in sie einzudringen. Dass sie sich vor dem
Berufungsgericht nicht mehr an die Details zum Oralverkehr zu erinnern
vermochte, erstaunt angesichts des Zeitablaufs von nunmehr sieben Jahren nicht.
Weiter wurde von der Verteidigung
vorgetragen, es überzeuge nicht, wenn B.___ aussage, sie habe die
Klebebandreste am nächsten Morgen beim Park in einen Kehrichteimer geworfen. Es
dränge sich die Frage auf, warum sie diese zusammen mit ihren Reitsachen in eine
Tasche gepackt habe, beim Park sich dann die Mühe gemacht habe, die
Klebebandstreifen aus ihrer Tasche «rauszufiltern», um sie dort wegzuwerfen.
Dies überzeuge bis heute nicht. Sie hätte ja den Klebestreifen gerade so gut
beim Reithof entsorgen können, was logischer gewesen wäre.
Es ist dies die Logik der Verteidigung,
die hier vorgetragen wird. Ebenso kann argumentiert werden, es sei nicht
logisch, nach solchen Geschehnissen reiten zu gehen. Ebenso kann argumentiert
werden, die Geschädigte habe beim Park alles erledigt, was im Zusammenhang mit
dem Vorfall stand, also eine Prepaid-Karte kaufen und die Klebebandreste
entsorgen, um sich dann schöneren Dingen wie dem Reiten zu widmen und sich
dadurch etwas zu beruhigen. Dass B.___ mit Klebestreifen arretiert worden ist,
ergab sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der körperlichen Untersuchung (AS
337 ff.). Die von der Verteidigung als unlogisch bezeichnete Handlungsweise der
Geschädigten B.___ am Folgetag spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer
Aussagen. Es geht zu weit und ist auch realitätsfremd, von Opfern einer
schweren Delinquenz gegen ihre sexuelle Integrität und Freiheit zu verlangen,
dass sie nach dem traumatischen Erlebnis «logisch» handeln, um glaubwürdig zu
sein.
B.___ habe nie eine überzeugende
Erklärung liefern können zu den CHF 2'500.00, um die sie den Beschuldigten
«verarscht» haben soll. B.___ hat den Betrag von CHF 2'500.00 erwähnt, den der
Beschuldigte ihr gegenüber – für sie unverständlicherweise – genannt habe, um
den sie ihn «verarscht» gehabt habe. Dass sie dies schilderte, ohne zu
verstehen, um was es ging, spricht entgegen der Verteidigung für und nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Warum sollte sie dies denn erwähnen,
wenn sie die Aussage erfunden hätte, wenn dies doch für sie keinen Sinn machte?
Zudem ist dieser Betrag durchaus mit dem belegten Vorgehen des Beschuldigten
kongruent: er hat CHF 3'500.00 von deren Konto abgehoben und davon B.___ CHF
1'000.00 zurückgelassen. Übrig blieb für ihn der Betrag von CHF 2'500.00,
entsprechend dem Betrag, um den er zuvor von B.___ angeblich «verarscht» worden
sei. Dass diese Aussage von B.___ glaubhaft ist, wird durch eine weitere
Gegebenheit untermauert: sie schilderte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er
werde das Geld in einem Couvert zurückgeben, wenn er dies mit K.___ und L.___
erledigt habe. In der gleichen Nacht hinterlegte der Beschuldigte Bargeld in
einem Couvert bei I.___.
Es wird geltend gemacht, die
Untersuchungsbehörde habe trotz aller erdenklicher Abklärungen keinerlei
Verbindung des Beschuldigten zu den Arbeitgebern von B.___, also zu K.___ und L.___,
gefunden. Trotzdem gehe die Vorinstanz von einer solchen Verbindung aus.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
hat sich im Rahmen dieser Untersuchungen gezeigt, dass insbesondere einige
Firmen von K.___ offensichtlich dubios waren und der Beschuldigte
zugestandenermassen regelmässig auch schwarz arbeitete. Unter diesen Umständen
lassen sich typischerweise gewisse Geschäftstätigkeiten, Geschäftsverbindungen
und -verbindlichkeiten nicht nachverfolgen, was aber nicht heisst, dass es sie
nicht gibt. Der Beschuldigte konnte entgegen den Ausführungen der Verteidigung
sehr wohl Informationen über die Arbeitgeberfirma von B.___ haben, allenfalls
auch von Drittpersonen. Die Inhaber dieser Firma (K.___ und L.___) betrieben
mit Vielen Geschäfte. Es gab entsprechend einen weiten Kreis von Leuten, welche
in deren Geschäfte involviert waren und Informationen hatten.
B.___ erwähnte in ihren Einvernahmen,
dass der Beschuldigte mehrfach von K.___ und L.___ gesprochen habe. Dass es
mitunter um eine halbe Million Franken ging, die in der Arbeitgeberfirma
verschwunden seien, ist nicht eine Erfindung von B.___, sondern dieser Betrag
wurde unabhängig von ihr auch von L.___ erwähnt: Es handle sich um Insiderinformationen;
«das ist das, was meine Firma der Post geschuldet hat. Wobei, es ist weniger
als eine halbe Million»; er habe namens der Firma «T.___» im November oder
Dezember 2012 mit der Post eine Vereinbarung getroffen; er habe da machen
können in der Firma was er gewollt habe, sei aber nicht unterschriftsberechtigt
gewesen (!); L.___ tauchte schliesslich ab und hielt sich länger in Bosnien auf.
Angesprochen darauf, meinte er kurz: «private Angelegenheit» (AS 1074).
Auch C.___ gab in der zweiten
Einvernahme im September 2013 zu Protokoll, B.___ habe ihr eine Geschichte
erzählt von einer verschwundenen halben Million vor zwei Jahren. Das Thema
tauchte also in verschiedenen Zusammenhängen auf. Es ist sehr wohl möglich und
sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Einbruch und Überfall auf B.___
gerade aus dem Grund machte, um von ihr an diesbezügliche Informationen zu
gelangen, sei es aus eigenem Antrieb, sei es im Auftrag von Drittpersonen. Dies
erklärt denn auch den Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexuellen
Übergriffen und den Geldabhebungen, welche allesamt spätestens um 1 Uhr morgens
beendet waren, noch bis 4 Uhr morgens in der Wohnung blieb: es ging ihm um die
Informationen, welche er von B.___ erheischen wollte. Jedenfalls ist dieser
lange Verbleib in der Wohnung schon gar nicht mit der Geschichte vereinbar, die
der Beschuldigte vortrug. Hätte er einen Einbruchdiebstahl fingieren wollen,
hätte er schlicht aus der Wohnung fliehen können, als C.___ überraschend
auftauchte. Er hätte dadurch strafverfolgungstechnisch weit weniger riskiert
als durch das schliesslich verursachte Szenario mit zwei völlig nackten Frauen
und mit hinterlassenen DNA-Spuren.
Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres
denkbar, dass die sexuellen Übergriffe lediglich beiläufig begangen worden
sind. Wäre es der Geschädigten B.___ tatsächlich beim Ganzen darum gegangen,
nicht mehr arbeiten gehen zu müssen, wie dies der Beschuldigte behauptet, hätte
sie sich am Tag nach dem Vorfall bei ihrem Arbeitgeber wohl nicht wegen
angeblicher Migräne telefonisch abgemeldet, sondern hätte auf den erfolgten
Einbruchdiebstahl hingewiesen. Hätte es sich um einen vom Beschuldigten und B.___
fingierten Einbruchdiebstahl zum Zwecke des Fernbleibens von der Arbeit
gehandelt, hätte B.___, wie bereits dargelegt, in den Einvernahmen mit
Sicherheit nicht ihren Arbeitgeber erwähnt, ansonsten sie sich verdächtig
gemacht hätte. Dass es dem Beschuldigten beim Ganzen um die Erlangung von
Informationen über die Arbeitgeber-Firma ging, ist wiederum mit der Aussage von
B.___ kongruent, wonach der Beschuldigte in der Tatnacht sehr detailliert Fragen
gestellt habe über die Firma und die angeblich verschwundene halbe Million. B.___
führte vor erster Instanz dazu aus, sie habe gewusst, dass die eine Firma von K.___
für diesen Betrag betrieben worden sei. Dies sei schon eine Weile her gewesen.
Dies habe auch nicht die Firma U.___ betroffen, sondern eine seiner anderen
Firmen. Deshalb habe die Angelegenheit ja auch nicht sie betroffen. Sie habe
für die Firma U.___ gearbeitet. Dies sei das Transportunternehmen gewesen; er
habe aber noch diverse Transportfirmen gehabt. Sie wisse nicht mehr, welche
seiner Transportfirmen für diesen Betrag betrieben worden sei.
Dass B.___ keinen Fluchtversuch
unternahm, als der Beschuldigte die Wohnung verliess, um Geld abzuheben, ist
aufgrund der Drohungen des Beschuldigten mit Waffengewalt nachvollziehbar. Sie
war zu diesem Zeitpunkt ja auch arretiert und vollkommen nackt, wusste nicht,
ob noch weitere Täter im Spiel waren und wann der Beschuldigte genau
zurückkehrt. Sie traute sich sogar nicht einmal am Tag nach dem Vorfall zur
Polizei zu gehen oder die Karten zu sperren, weil der Beschuldigte ihr drohte,
er werde sie finden, wenn sie solches tue. Es kann diesbezüglich auf den
SMS-Verkehr verwiesen werden, woraus ihre Angst vor seiner Rückkehr deutlich
zum Ausdruck kam. Sie wechselte deshalb auch umgehend ihre Telefonnummer (Kauf
einer Prepaid-Karte), damit der Beschuldigte sie nicht mehr anrufen konnte, und
beschaffte sich einen Mietwagen aus Angst vor einer möglichen Verwanzung ihres
Autos und einer dadurch möglichen Ortung. B.___ konnte am Tag danach schlicht
und einfach nicht davon ausgehen, dass nicht noch weitere Übergriffe oder eine
Tötung folgen würden, wenn der Beschuldigte ein von seinen Anweisungen
abweichendes Verhalten feststellen würde, und dazu gehörte, dass sie nicht zur
Polizei ging. Er habe ihr gedroht, er werde ihr Ross, ihre Eltern und sie abknallen,
wenn sie zur Polizei gehe.
Weiter wird moniert, die Vorinstanz habe
fälschlicherweise angenommen, der Schlüssel, welchen B.___ C.___ übergeben
habe, sei von Letzterer beim Verlassen der Wohnung mitgenommen worden. Denn C.___
habe klar ausgeführt, keinen Schlüssel mitgenommen zu haben. B.___ habe
ausgesagt, der Täter habe zwei Schlüssel in der Wohnung zurückgelassen. Dies
sei von grösster Wichtigkeit, weil B.___ in ihrer ersten Aussage nie erwähnt
habe, sie hätte gewusst, wie der Täter in die Wohnung gekommen sei. Es sei
nicht klar, weshalb sie denn überhaupt hätte wissen können, dass der Täter
einen Schlüssel gehabt habe. Er hätte ja auch C.___ auflauern können und mit
ihr die Wohnung gemeinsam betreten können. Die Antwort laute simpel: B.___ habe
dem Beschuldigten eben einen Schlüssel gegeben. Erst in der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme habe sie notabene auf Vorhalt gesagt, er habe einen Einmalschlüssel
gehabt. Einen dritten Schlüssel habe sie in einer Küchenschublade gehabt und
mit diesem habe sie die Wohnung abgeschlossen.
Vorab ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz in der Tat aktenwidrig festhielt, C.___ habe gesagt, den Schlüssel,
welchen B.___ ihr übergeben habe, habe sie, C.___, beim Verlassen der Wohnung
mitgenommen.
Wie bereits dargelegt, ist es
aktenkundig, dass kurz vor dem Einbruch im Auto des Beschuldigten ein
Baustellenprovisorium-Schlüssel polizeilich sichergestellt werden konnte, der
im betreffenden Gebäude, in welchem sich die Wohnung von B.___ befand, abhandengekommen
ist. Da der Beschuldigte zu dieser Zeit in diesem Gebäude als Gerüstbauer gearbeitet
hat, ist es naheliegend, dass er den Schlüssel entwendet hat. Damit wird der
von ihm behaupteten Geschichte eines fingierten Einbruches jegliches Fundament
entzogen, würde es doch keinen Sinn machen, dass B.___ einen
Baustellenschlüssel entwendet und dem Beschuldigten übergeben hätte. Sie hätte
ihm ohne Weiteres ihren eigenen Schlüssel übergeben können, da ja der Beizug
der Polizei nicht beabsichtigt gewesen sei. Dass der Beschuldigte erwähnt habe,
er sei mit einem Baustellenschlüssel in die Wohnung gekommen, erwähnte C.___
bereits in ihrer allerersten Einvernahme und präzisierte später, sie habe dies
von B.___ erfahren gehabt. Diese sagte aus, der Beschuldigte habe dies ihr
gegenüber erwähnt gehabt. In den Akten gibt es denn auch keine Hinweise darauf,
dass der abhanden gekommene Passepartout-Schlüssel anderweitig aufgefunden
worden ist.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad der von C.___, aber auch von B.___
geschilderten Lebenssachverhalte unvergleichbar grösser ist als jener der
Geschichte, welche der Beschuldigte präsentiert hat. Dabei ist auch zu
beachten, dass B.___ bis zur Erstbefragung lediglich ein paar Stunden Zeit
gehabt hätte, sich eine falsche Geschichte auszudenken. Demgegenüber hat sich
der Beschuldigte ein Dreivierteljahr Zeit nehmen können, sich seine Geschichte
auszudenken, nachdem seitens der Geschädigten und der Untersuchungen alle
Fakten auf dem Tisch lagen und er seine Geschichte darauf abstimmen konnte,
insbesondere auch auf die Informationen, die er über die Arbeitgeber von B.___
nun hatte. Die beiden Geschädigten waren von Anfang an absolut kooperativ, der
Beschuldigte verweigerte demgegenüber lange die Aussage, was sein gutes Recht
ist. Aber dieses Verhalten muss und darf gewürdigt werden. Er sagte immer erst
aus, wenn er die Aussagen der anderen kannte. Demgegenüber sagte B.___ immer
aus, ohne zu wissen, was andere sagen werden. Dieser Unterschied ist eminent
und wird von der Verteidigung weitgehend ausgeblendet.
Auch ein Komplott zwischen den Frauen
kann klar ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte behauptete ein solches
Komplott denn auch erst vor dem Berufungsgericht, ohne diese Behauptung näher
zu begründen. Gegen ein Komplott der beiden Frauen spricht der Umstand, dass C.___
immer wieder Zweifel an der «Unschuld» von B.___ äusserte. Vollends unglaubhaft
war dann schliesslich auch seine Aussage vor dem Berufungsgericht, er habe
damals Geld vom deutschen Arbeitsamt erhalten und damit habe er seine Ausstände
zahlen können. Daran zeigte sich zum Abschluss der Befragung noch einmal
deutlich, dass er sich nicht scheut, in der Not irgendwelche Geschichten zu
erfinden und diese mit der nötigen Überzeugungskraft zu präsentieren.
4.6 Massgebender Sachverhalt
Zur Feststellung des massgebenden
Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die Aussagen von C.___ und B.___
abgestellt werden, welche beide glaubhaft sind und – dort wo Berührungspunkte
bestehen – im Wesentlichen auch übereinstimmen. Dass C.___ im Verlaufe der
Ermittlungen selbst von einer Tatbeteiligung von B.___ ausging, ändert an
diesem Ergebnis nichts. Es handelte sich beim Eindruck von C.___ lediglich um
eine Vermutung, welche diese durch keinerlei objektiven Anhaltspunkte
untermauern konnte und die soweit ersichtlich hauptsächlich darauf
zurückzuführen sein dürfte, dass B.___ nach der Tat eine Zeit lang für C.___
nicht erreichbar war und es Verbindungen zu deren Arbeitgeber gab. Auch dass B.___
den Täter beim Gang zur Dusche gesehen haben müsse, ist lediglich eine Annahme
von C.___. Diese selbst sagte mehrfach aus, sich diesbezüglich nicht wirklich
sicher zu sein. Zudem sagte immerhin auch C.___ aus, gesehen zu haben, wie der
Beschuldigte B.___ in die Wohnung hineingerissen, wobei sie noch geschrien
habe, ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie gezwungen habe, sich
auszuziehen (EV. vom 25. April 2013), sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___
auch Angst gehabt habe (EV v. 25. September 2013). Auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.___ aus, B.___ habe nach dem
Ereignis die ganze Zeit geweint und Nervenzusammenbrüche gehabt (Rz. 588 f.).
Hinsichtlich der Frage, ob der
Beschuldigte tatsächlich versuchte, mit seinem Penis vaginal in C.___
einzudringen, konnte diese zwar ebenfalls keine klaren Aussagen machen, worauf
sich ihr Eindruck abstützte. Aufgrund ihrer Aussage, sie habe das angenommen,
aufgrund der Art, wie sich der Beschuldigte mit seinem Körper (mit
heruntergelassener Hose) ihr angenähert habe, als sie bäuchlings nackt auf dem
Bett lag und ihrer Reaktion – dem Abdrehen und Zusammenhalten der Beine – kann
aber, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte später B.___
effektiv vaginal penetrierte, ohne weiteres auf versuchten Vaginalverkehr
geschlossen werden.
Insgesamt ist daher von dem Sachverhalt
auszugehen, wie er in der Anklageschrift vom 22. Mai 2018 unter litera A
dargestellt wird. Indes ist hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten
Waffe, die der Beschuldigte benutzte, der Beweis nicht zweifelsfrei erbracht,
dass es sich hierbei um eine unechte Schusswaffe handelte. Diese wurde nicht
sichergestellt und weder C.___ noch B.___ konnten mit Sicherheit ausschliessen,
dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte. C.___ erwähnte zwar anlässlich
ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2013, sie habe ein Geräusch wie eine
Ladebewegung wahrgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 räumte
sie aber dann ein, vielleicht sei es eine Spielzeugpistole gewesen. B.___ erwähnte
anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2013, sie habe die Waffe auf
ihrer Haut gespürt, diese habe sich kalt angefühlt. Auch daraus lässt sich
jedoch nicht zwingend ableiten, dass es sich um eine echte Schusswaffe
gehandelt hat.
III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung
Was die Vorinstanz in den Ziff. III./1a/1.3
und 1.4 in allgemeiner Hinsicht zum Tatbestand der Vergewaltigung ausgeführt
hat, ist zutreffend und darauf kann verwiesen werden. Auch die konkrete
Schlussfolgerung unter Ziff. 1.5 sowie 1b/1.3, wonach der Beschuldigte den
Grundtatbestand der Vergewaltigung (bei C.___ im Sinne eines Versuchs) erfüllt
hat, bietet zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Hinsichtlich des qualifizierten
Tatbestandes gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB sind folgende Bemerkungen anzubringen:
Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder
Zwang ist Teil des Grundtatbestandes der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs.
1 StGB bzw. der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Grausamkeit der
Tatbegehung ist nur dann erschwerendes Element, wenn sie über das hinausgeht,
was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt
auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter gefährliche oder unverhältnismässige
Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der
erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche
der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den
Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3 S. 227 ff.). Eine
herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine
grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit
schliessen das Merkmal nicht aus (BGE 119 IV 49 E. 3d S. 52 mit Hinweisen).
In der Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985, wird die Grausamkeit
definiert als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei. Das Merkmal der Gewalt des
Grundtatbestands erfährt eine Steigerung in körperlicher und/oder psychischer
Hinsicht. Grausamkeit ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und
willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was
zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (BBl 1985 1074). Um zu beantworten,
ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das
Verhalten beziehen, welches er gewollt hat, und nicht alleine darauf, was das
Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit
Hinweis).
Für die Konkretisierung der Grausamkeit
gilt im Einzelfall erheblicher Spielraum. Die grausame Behandlung des Opfers
muss nicht direkt mit der Tat als solcher im Zusammenhang stehen, sie kann auch
vor oder nach der Verübung des eigentlichen Deliktes erfolgen. Unter Qualen,
die nicht direkt mit dem Grunddelikt im Zusammenhang stehen, sind solche zu
verstehen, die das Opfer unabhängig von der Verletzung des Rechtgutes der
sexuellen Freiheit in anderen Bereichen erniedrigen oder schädigen.
Die namentliche Erwähnung der Tatmittel
der gefährlichen Waffe, oder eines gefährlichen Gegenstandes im Gesetzestext
ist so zu verstehen, dass Abs. 3 von Art. 190 StGB in diesem Fall unabhängig
davon erfüllt ist, ob die sonstigen Kriterien der Grausamkeit erfüllt sind. Der
Waffenbegriff wird analog der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 123 Ziff. 2 Abs.
2 StGB definiert. Waffen sind daher Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu
Angriff und Verteidigung dienen, resp. (gemäss einer der ratio legis
entsprechenden engeren Auslegung) zur Verursachung des Todes oder einer
schweren Körperverletzung bestimmt sind, weshalb etwa eine Schreckschusspistole
keine Waffe ist. Gefährliche Gegenstände sind solche, die – wenn sie
entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder schweren
Körperverletzung führen, mithin, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere
Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben der Beschaffenheit des
Gegenstandes auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. Als
Beispiele werden Steine, dicke Stöcke, Sensen, Hämmer, Gläser, Flaschen,
Mistgabeln, Eishockeyschläger, Schlittschuhe, Skistöcke etc. genannt (wenn sich
auch diese Beispiele eher auf das analoge Qualifikationsmerkmal bei der
Körperverletzung beziehen und die genannten Gegenstände bei einer
Vergewaltigung kaum je zum Einsatz gelangen dürften). Darüber, ob das Attribut
«gefährlich» im Zusammenhang mit der in Art. 190 Abs. 3 StBG erwähnten Waffe
bewusst oder irrtümlich eingefügt wurde, besteht in der Lehre eine gewisse
Unsicherheit. Jedenfalls stellt eine Waffe, die nicht bestimmungsgemäss, aber
gefährlich eingesetzt wird, in jedem Fall einen gefährlichen Gegenstand dar
(bspw. wenn der Täter mit einer Pistole auf sein Opfer einschlägt). Von einem
Verwenden einer Waffe kann angesichts der hohen Mindeststrafe von 3 Jahren nur
dann gesprochen werden, wenn der Täter die Waffe zur Tatbegehung auch einsetzt.
Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe zur Verübung von Gewalt oder zur
Drohung gebraucht. Weist er hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe hin,
ohne das Opfer damit direkt zu bedrohen, so liegt noch keine qualifizierte
Tatbegehung vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des benutzten
Gegenstandes für das Opfer objektiv tatsächlich gefährlich sein, doch kann auch
eine Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der
Täter damit das Opfer terrorisiert (Philipp Maier, in: Niggli / Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar [BK] zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art.
189 N 71 ff.; Andreas Roth/Anne Berkemeier, BK, Art. 123 N 17 f., jeweils mit
zahlreichen Hinweisen).
Als grausam qualifiziert wurde bspw.
massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (sodass das Opfer um sein
Leben fürchtete), wiederholte Tatbegehung und das Zufügen von unnötigen
psychischen Leiden, schmerzhafte Fesselung, Geisselung oder Folterung. Grausam
handelt auch der Vater, der seine 16-jährige Tochter mehrmals täglich zu
sexuellen Handlungen verschiedenster Art unter anderem in schmutzigen Wohnungen
oder auf dem Fussboden zwang sowie sie während der Übergriffe verbal demütigte
und pornografische Zeitschriften anschaute. Auch die anale und vaginale
Vergewaltigung eines vierjährigen Mädchens, bei welcher das Opfer grosse
Schmerzen und schwere anale Verletzungen erleidet, ist als grausam einzustufen,
weil die Schmerzen beim Analverkehr gerade nicht als Folge des
Grundtatbestandes anzusehen sind. Wer einem gefesselten Opfer einen Knebel
anlegt, sodass dessen Atmung erschwert und eine zusätzliche Gefahr geschaffen
wird, handelt grausam. Gleiches gilt, wenn dem Opfer eine Halsfessel angelegt
wird, welche diesem beim Bewegen der Hände die Luft abschneidet (Philipp Maier,
a.a.O., Art. 189 N 68 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
In dem dem Entscheid 6B_678/2009 vom 3.
November 2009 zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher als qualifizierte
Vergewaltigung gewürdigt wurde, bedrohte der Täter sein Opfer mit einem Messer,
welches er ihm teilweise auch an den Hals gehalten hatte. Dabei praktizierte er
während rund einer Stunde vaginalen Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle
Handlungen mit seinem Opfer, wobei er während des ganzen Tatgeschehens das
Messer zur Drohung einsetzte und (teilweise unabsichtlich) damit in gefährliche
Nähe des Halses und Kopfes des Opfers kam, so dass dieses um sein Leben
fürchtete. Der Entscheid 6B_875/2009 vom 22. März 2010 bezog sich u.a. auf
folgenden Sachverhalt: Der Täter stellte seine 10-jährige Tochter im Beisein
seiner Freundin im Keller der Familienwohnung zwei weiteren Männern zum
Geschlechtsverkehr zur Verfügung. Dabei seien die beiden Mädchen an Händen und
Füssen auf eine am Boden liegende Matratze gefesselt gewesen. Auch dies wurde
als qualifizierte Vergewaltigung gewürdigt. Auch dem Entscheid 6B_113/2017 vom
26. September 2017, liegt eine Bedrohung mit einer Waffe zugrunde. Der Täter
bedrohte sein Opfer mit einem Bajonett und verletzte es leicht am Hals. Danach
vollzog er während knapp drei Stunden mehrmals den ungeschützten Geschlechtsverkehr
mit dem Opfer, welches er auch massiv geschlagen hatte, als es sich zu wehren
versuchte. Zudem habe er während der Tat das Bajonett immer in seiner Nähe
gehabt. Auch dies wurde als qualifizierte Vergewaltigung beurteilt. Im
Sachverhalt, der dem Entscheid 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 zugrunde lag,
hielt der Täter seinem Opfer ein ca. 12 cm langes Messer an die Kehle und fügte
ihm auch eine oberflächliche Schnittwunde zu. Während über einer Stunde zwang
der Täter sein Opfer zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (wobei er sein Glied
schon nach kurzer Zeit wieder aus der Vagina des Opfers herauszog und ihm in
der Folge ins Gesicht und den Mund onanierte) und verschiedener weiterer
sexueller Handlungen.
Die Vorinstanz hat das
Qualifikationsmerkmal hinsichtlich des Opfers C.___ im Wesentlichen mit der
Begründung verneint, dass der Beschuldigten die von ihm mitgeführte Waffe
lediglich im Vorfeld der eigentlichen Vergewaltigung benutzt habe und eine
Bedrohung mit der Waffe bei der versuchten Vornahme des Geschlechtsverkehrs
nicht erstellt sei. Durch die Fesselung und Knebelung habe der Beschuldigte
zudem dem Opfer keine Schmerzen zugefügt und auch seine Atmung sei durch den
Strumpf im Mund nicht eingeschränkt gewesen, da es ihm gemäss eigener Aussage
gelungen sei, diesen mit der Zunge zur Seite zu schieben. Diese Argumentation
greift insofern zu kurz, als sich gemäss vorstehenden Erwägungen die grausame
Behandlung auch auf das Verhalten des Täters vor oder nach der eigentlichen Tat
beziehen kann. Was die Bedrohung mit einer Waffe anbelangt, lässt die
Vorinstanz zudem den Umstand ausser Acht, dass C.___ mehrfach geschildert hat,
dass sie um ihr Leben gefürchtet habe. Dass der Beschuldigte die Waffe beim
eigentlich Geschlechtsakt nicht benutzte, kann für die Qualifikation der Tat
nicht entscheidend sein, stand ihm die Waffe doch auch in diesem Zeitpunkt
offensichtlich noch zur Verfügung und im Falle der Gegenwehr des an den Händen
gefesselten und geknebelten Opfers, welchem zudem durch eine Augenbinde die
Sicht verdeckt war, hätte der Beschuldigte die Waffe ohne weiteres wieder
behändigen können.
Indes kann wie bereits erwähnt nicht mit
der hierzu erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte eine echte Schlusswaffe benutzte. Subjektiv ging C.___ aber von
einer entsprechenden Gefahr aus, was wie vorstehend erwähnt zur Anwendung des
qualifizierten Tatbestandes führen kann.
Betrachtet man sämtliche relevanten
Sachverhaltselemente, liegt vorliegend wohl ein Grenzfall vor. Für das Bejahen
von Grausamkeit und folglich des qualifizierten Tatbestandes spricht der
Umstand, dass der Beschuldigte sein Opfer in deren Wohnung, resp. der Wohnung
ihrer Freundin überraschte, dort während mehreren Stunden gefangen hielt, es
fesselte, knebelte und ihm mit einem Schaal die Augen verband sowie es mit
einer echt erscheinenden Schusswaffe bedrohte, was beim Opfer Todesangst
auslöste. Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz zugunsten des
Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass die Fesselung und Knebelung
nicht besonders fest gewesen sein dürfte und beim Opfer weder Atemnot noch
erhebliche Schmerzen verursachte. Der eigentliche sexuelle Missbrauch nahm
lediglich kurze Zeit in Anspruch und der Beschuldigte insistierte nicht gross,
als sich C.___ durch das zur Seite abdrehen und die Beine zusammenhalten
dagegen zur Wehr setzte, als der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in sie
einzudringen versuchte. Gerade dies ist vorliegend ein entscheidendes
Kriterium. Auch darf die lange Dauer der Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit
der Qualifikation der Vergewaltigung nicht überbewertet werden, erfüllt doch
dies gegebenenfalls einen separaten Tatbestand und zudem misshandelte der
Beschuldigte C.___ in der absolut überwiegenden Zeitspanne der Freiheitsberaubung
nicht. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, dass die vom Beschuldigten
seinem Opfer zugefügten Leiden wesentlich über das hinausgingen, was zur
Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung notwendig war. Die Anwendung
des qualifizierten Tatbestandes ist daher im Falle von C.___ zu verneinen.
Nicht anders zu beurteilen ist die
Situation im Falle von B.___. Bei B.___ wurde die Vergewaltigung zwar
vollendet, da es dem Beschuldigten gelang, vaginal in sein Opfer einzudringen.
Die eigentliche Beischlafshandlung dauerte jedoch nicht längere Zeit und kann
auch nicht als besonders brutal bezeichnet werden. Auch B.___ hat zwar zufolge
der Bedrohung mit einer von ihr für echt gehaltenen Schusswaffe um ihr Leben
gefürchtet und wurde längere Zeit ihrer Freiheit beraubt. Auch ihr wurden Hände
und Füsse gefesselt und ihre Augen mit einer Augenbinde verdeckt. Im Gegensatz
zu C.___ wurde B.___ allerdings nicht geknebelt. Auch bei B.___ ist davon
auszugehen, dass die Fesselung nicht übermässig fest angebracht wurde und beim
Opfer keine erheblichen Schmerzen verursachte. Auch im Falle von B.___ ist
daher der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt.
Der Beschuldigte ist daher der
versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.___ sowie der vollendeten Vergewaltigung zum
Nachteil von B.___ für schuldig zu erkennen.
2. Mehrfache sexuelle Nötigung
Hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen
sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.___ und B.___ kann grundsätzlich
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Der Tatbestand ist offensichtlich bei beiden Opfern erfüllt, weshalb
insgesamt von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. Auch hier hat die
Vorinstanz die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes zu Recht verneint.
Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen
werden.
Zu klären ist noch das Verhältnis der
sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht
Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder
einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur
eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art.
189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von
sexuellen Handlungen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem
Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (Philipp Maier
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 189 StGB N 81).
Im Falle von C.___ kommt den angeklagten
und erwiesenen sexuellen Handlungen (Einführen des Fingers in die Vagina und
Berühren der Brüste) offensichtlich eigenständige Bedeutung zu. Den Aussagen
von C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst versuchte sie vaginal
zu penetrieren. Als dies zufolge der Gegenwehr von C.___ misslang, führte er
seinen Finger in ihre Vagina ein. Zudem berührte er ihre Brüste. Diese
Handlungen erfolgten zwecks eigenständiger sexueller Befriedigung, welche der
Beschuldigte durch das Misslingen der vaginalen Penetration mit dem Penis nicht
erlangt hatte.
Nicht anders ist die Rechtslage im Falle
von B.___ zu beurteilen. Gemäss Aussage von B.___ zwang er diese in einer
ersten Phase, ihn oral zu befriedigen. Danach drang er mit seinem Penis in ihre
Vagina ein. Bei diesem Ablauf kann nicht gesagt werden, dem vorgängigen
Oralverkehr komme neben dem nachfolgenden Beischlaf keine eigenständige
Bedeutung zu.
Der Beschuldigte ist daher zusätzlich
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB zum
Nachteil von C.___ und B.___ für schuldig zu erkennen.
3. Weitere Delikte
Die Erwägungen der Vorinstanz zur
rechtlichen Würdigung der weiteren, dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte,
bedürfen keiner weiteren Bemerkungen. Es kann vollständig auf die diesbezüglich
in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführen verwiesen werden.
Lediglich hinsichtlich des
Konkurrenzverhältnisses zwischen den Tatbeständen der sexuellen Nötigung resp.
Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung drängt sich eine Ergänzung auf, da
mit jeder sexuellen Nötigung notgedrungen auch eine gewisse Einschränkung der
Bewegungsfreiheit des Opfers einhergeht. Von Art. 189/190 StGB umfasst und
daher konsumiert wird dabei lediglich diejenige Einschränkung der
Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs
erscheint. Hält der Täter das Opfer jedoch auch nach der Tat noch weiter fest,
liegt echte Konkurrenz vor (Philipp Maier, BSK, N 79 zu Art. 189 StGB).
Dasselbe muss konsequenterweise auch gelten, wenn die vor der sexuellen
Nötigung angewandte Freiheitsberaubung in zeitlicher Hinsicht wesentlich über
das für eine sexuelle Nötigung notwendige hinausgeht. Beides ist vorliegend der
Fall. C.___ wurde während rund sieben Stunden festgehalten (gemäss ihrer
Aussage anlässlich der Erstbefragung sei sie ca. um 21:00 Uhr gekommen und um
ca. 04:00 Uhr sei der Beschuldigte gegangen). B.___ sagte bei ihrer
Erstbefragung aus, sie sei um ca. 23:20 Uhr gekommen. Bei ihr dauerte der
Freiheitsentzug somit rund fünf Stunden. Dagegen dauerten die eigentlichen
sexuellen Handlungen bei beiden lediglich einige Minuten.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte
somit des Weiteren wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
mehrfacher räuberischer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art.
156 Ziff. 3 und Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Freiheitsberaubung im
Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im
Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen. Wie die
Vorinstanz zu Recht erkannte, hat für die alternativ angeklagten Vorhalte
gemäss lit. B kein Freispruch zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E.
5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter
mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-
oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei
jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart
angemessen ist.
In der bisherigen Rechtsprechung hat das
Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So
wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen
weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil
6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten,
der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten
hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der
Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten
Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in
einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die
Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht
eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn
verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft
sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen
lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die
Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht nur hinsichtlich der Wahl der
Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine
Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt
(welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für
jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das
Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25.
September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche
Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018
scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine
Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
1.5 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete
Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach
sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat
in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und
anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen
Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe
für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der
Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach
wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das
Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen
Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann
es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten
Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits
asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die
neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27.
Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung
zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also der Täter sowohl
Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch
Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine
eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung
begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)
unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe
(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren
Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe
zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
1.6 Für Strafen von weniger als sechs
Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt.
40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht
das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40
StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter
Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten
freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der
erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen
Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit
Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur
Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges
Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das
Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu
beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine
Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs.
1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten
zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;
Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen.
1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv
an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren
(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Bestimmung der schwersten Straftat
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. August 2015 wegen verschiedener Delikte
verurteilt. Teilweise erfolgten Freisprüche. Mit Urteil vom 14. November 2016
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Wesentlichen die
erstinstanzlichen Schuldsprüche und erliess zusätzliche Schuldsprüche. Die
Strafe der Vorinstanz erhöhte es auf 7 Jahre. Sämtliche im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Taten, mit Ausnahme der falschen Anschuldigung,
beging der Beschuldigte vor dem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen und des
Obergerichts des Kantons Zürch. Für diese Delikte ist demnach eine Zusatzstrafe
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016
auszusprechen. Für die falsche Anschuldigung ist eine separate Strafe
auszusprechen, die hernach mit der Zusatzstrafe zu kumulieren ist (auch bei
Gleichartigkeit). Vorliegend handelt es sich bei der schwersten Straftat um den
in der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 14. November 2016 enthaltenen bandenmässigen Raub. Daher ist von der
rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
auszugehen und diese ist zufolge der im vorliegenden Verfahren beurteilten
Delikte (mit Ausnahme der falschen Anschuldigung) unter Anwendung des Asperationsprinzips
zu erhöhen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine
Geldstrafe vorliegend auch bei Delikten nicht in Frage kommt, bei denen eine
solche möglich wäre, da der Beschuldigte kein Einkommen hat und eine Geldstrafe
somit nicht vollstreckbar wäre.
2.2 Versuchte Vergewaltigung zum
Nachteil von C.___
In einem ersten Schritt ist von einer
vollendeten Tat auszugehen. Hernach ist die Einsatzstrafe zufolge Versuchs zu
reduzieren. Die objektive Tatschwere wiegt nicht leicht. Zwar dauerte der
Vollzug des Beischlafs nur kurze Zeit, jedoch wendete der Beschuldigte ganz
massive Nötigungsmittel an: Bedrohung mit einer echt erscheinenden Schusswaffe,
verbunden mit der Androhung der Tötung, Fesselung, Knebelung, Verbinden der
Augen. Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens anbelangt, ist nicht von einer
geplanten Vergewaltigung auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der
Beschuldigte die Wohnung von Frau B.___ aufsuchte, um von ihr Informationen
über ihre Arbeitgeber und verschwundenes Geld zu erlangen. Als sich dann nicht B.___,
sondern C.___ in der Wohnung befand, musste der Beschuldigte improvisieren.
Dabei nutzte er die Gelegenheit, um zu versuchen, mit C.___ gegen deren Willen
den Beischlaf zu vollziehen. Das Eindringen in eine fremde Wohnung mittels
beschafftem Baustellenschlüssel sowie die darauffolgende Bedrohung der
nichtsahnenden und völlig überraschten C.___ muss jedoch als besonders
kaltblütig und skrupellos bezeichnet werden. Die spontane Reaktion, aus der
verworrenen Situation (aus Sicht des Täters) «das Beste» zu machen und sich
während der ohnehin erforderlichen Wartezeit, bis B.___ eintrifft, sexuell zu
vergnügen, ist auch Ausdruck von einer ganz beträchtlichen kriminellen Energie.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven
Tatverschulden auszugehen.
Die subjektiven Tatkomponenten verändern
das Verschulden kaum. Es ist von direktem Vorsatz und egoistischen Beweggründen
auszugehen. Dies ist freilich bei einer Vergewaltigung kaum anders denkbar. Der
Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich
rechtmässig zu verhalten. In einem feineren Verschuldensraster ist das
Gesamtverschulden für die vollendete Vergewaltigung nach wie vor als mittelschwer
zu bezeichnen. Diesem Verschulden würde eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren
entsprechen. Dass die Tat nicht vollendet wurde, ist nicht nur dem Zufall zu
verdanken, sondern primär der Gegenwehr von C.___. Allerdings ist dem
Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht weiter insistierte, was unter der
Anwendung von noch massiverer körperlicher Gewalt wohl durchaus zum Erfolg
hätte führen können. Die Tatfolgen sind erheblich. Praxisgemäss ist die Strafe
zufolge des Versuchs auf 3 Jahre zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips erscheint eine Straferhöhung um 1,5 Jahre angemessen.
2.3 Vergewaltigung von B.___
Hier kann weitgehend auf das unter
vorstehender Ziffer Aufgeführte verwiesen werden. Auch im Fall von B.___ ist
daher zufolge beinahe identischem Tatvorgehen von einem mittelschweren Verschulden
und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um 2,5 Jahren.
2.4 Sexuelle Nötigung von C.___
Es handelt sich um ein Nebendelikt zur
versuchten Vergewaltigung. Das Tatvorgehen ist wiederum praktisch identisch,
was die Nötigungsmittel anbelangt. Während die Eingriffsintensität hinsichtlich
des Berührens der Brüste eher gering ist, handelt es sich beim Einführen des
Fingers in die Vagina um eine beischlafsähnliche Handlung mit erheblicher
Eingriffsintensität. Eine Straferhöhung von 1,5 Jahren, asperiert von 0,75
Jahren, erscheint angemessen.
2.5 Sexuelle Nötigung von B.___
Auch hier handelt es sich um eine beischlafsähnliche
Handlung, wobei beim Oralverkehr grundsätzlich von einem qualitativ
vergleichbaren Verschulden wie bei einer Vergewaltigung auszugehen ist. Im
Gegensatz zur Vergewaltigung erfolgte der Oralverkehr notabene ungeschützt.
Eine Straferhöhung von 2,5 Jahren, asperiert von 1,25 Jahren, erscheint
angemessen.
2.6 Mehrfache Nötigung
Die Nötigungsmittel sind bei beiden
Opfern dieselben. Beide mussten über einen sehr langen Zeitraum vollkommen
nackt bleiben. Es ging dabei nicht nur darum, die Opfer für die sexuellen
Übergriffe «vorzubereiten», sondern um deren Demütigung und erhöhte
Schutzlosigkeit über viele Stunden. Es hat zur Abgeltung der Nötigungen
gegenüber beiden Opfern eine Straferhöhung um ein Jahr, asperiert um 6 Monate
Freiheitsstrafe, zu erfolgen.
2.7 Mehrfache räuberische Erpressung
Auch hier wurden wiederum dieselben
(massiven) Nötigungsmittel angewendet. Der Deliktsbetrag ist in beiden Fällen
nicht unerheblich. Bei C.___ CHF 1'000.00 und bei B.___ CHF 3'500.00. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass der Deliktsbetrag wohl wesentlich durch die
entsprechenden Bezugslimiten begrenzt wurde und ansonsten durchaus auch
wesentlich höher hätte ausfallen können. Hätte der Beschuldigte mehr beziehen
können, hätte er dies wohl getan. Es handelte sich zwar um Nebendelikte. Aber
der Beschuldigte nützte dabei die Hilflosigkeit der beiden Opfer aus, um sich
auch noch finanziell zu bereichern. Das Verschulden ist in beiden Fällen als
mittelschwer zu bezeichnen. Nachdem nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte
eine echte Schusswaffe eingesetzt hatte, fällt der qualifizierte Tatbestand von
Art. 140 Abs. Ziff. 2 StGB ausser Betracht (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe). Unter Berücksichtigung des Strafrahmens für den Raubtatbestand
gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) erscheint
eine Straferhöhung von 4 Jahren für beide Opfer, asperiert von 2 Jahren,
angemessen.
2.8 Mehrfache Freiheitsberaubung
Auch hier ist die grosse Intensität des
Nötigungsmittels zu berücksichtigen. Zudem ist das zeitliche Ausmass der
Freiheitsberaubung nicht unerheblich. Indessen ist in mittlerem Ausmass
verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die beiden Opfer in ihrer eigenen
Wohnung festgehalten wurden (worin sie sich ohnehin in der Tatzeit aufgehalten
hätten). Das Gesamtverschulden kann in beiden Fällen noch als leicht angesehen
werden, was eine Straferhöhung von 12 Monaten (für beide Opfer), asperiert von
6 Monaten, als angemessen erscheinen lässt.
2.9 Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert somit eine Zusatzstrafe von 9
Jahren.
2.10 Täterkomponente
Hinsichtlich der Täterkomponente kann
auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Urteil der
Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte weist – mit Ausnahme zweier
länger zurückliegender Verurteilungen in Deutschland zu geringfügigen
Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten – keine Vorstrafen auf. Es kann
hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der
falschen Anschuldigung – auch nicht von einer Delinquenz während laufendem
Strafverfahren ausgegangen werden, verübte der Beschuldigte doch sämtliche
Delikte (mit der erwähnten Ausnahme) vor der Eröffnung des Strafverfahrens im
Kanton Zürich. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, ist der
Beschuldigte beileibe nicht in behüteten Verhältnissen aufgewachsen, was sich –
wenn auch nur in leichtem Ausmasse – zu seinen Gunsten auszuwirken hat. Indessen
kann sein Verhalten im Strafverfahren entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Abgesehen von der falschen
Anschuldigung, für die der Beschuldigte gesondert bestraft wird, ist es das
gute Recht des Beschuldigten, die Tat zu leugnen. Die persönlichen Verhältnisse
zur Tatzeit wie das Nachtatverhalten präsentieren sich daher neutral. Ebenso
ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Aufgrund der überlangen
Zeit, welche die Vorinstanz für die Urteilsbegründung verwendete (rund 6
Monate), ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, was
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, die
vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe wegen des Vorlebens (schwierige
Kindheit und Jugend) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um ein Jahr
auf 8 Jahre zu reduzieren.
2.11 Falsche Anschuldigung
Für die falsche Anschuldigung ist eine
separate Strafe zu ermitteln, da diesbezüglich keine retrospektive Konkurrenz
vorliegt.
Der Beschuldigte hat B.___ recht
massiver Delikte beschuldigt (räuberische Erpressung und Freiheitsberaubung
z.Nt. von C.___). Das Tatvorgehen muss als reichlich perfid und skrupellos
bezeichnet werden: Der Beschuldigte nutzte den Umstand, dass C.___ selber gewisse
Zweifel an der Unschuld von B.___ hegte und die damit zusammenhängenden
Aussagen, dass letztere sich von einem Psychiater krankschreiben lassen wollte
– wovon er dank seines Akteneinsichtsrechts Kenntnis hatte – gezielt dazu aus,
eine fantasiereiche Geschichte zum Besten zu geben, die er jedoch sehr
detailliert, mit erheblicher Hartnäckigkeit und nicht ohne eine gewisse
Überzeugungskraft bei mehreren Einvernahmen zu Protokoll gab, resp. bestätigte.
Dies führte dazu, dass gegen B.___, welche selbst Opfer des Beschuldigten ist,
ein Strafverfahren eröffnet wurde, welches immer noch hängig ist. Dies muss in
psychischer Hinsicht auf B.___ eine verheerende Wirkung gehabt haben, resp.
immer noch haben. In subjektiver Hinsicht ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte nicht aus reiner Boshaftigkeit handelte, sondern primär
um sich selbst zu entlasten. Seine präsentierte Geschichte war zwar relativ
durchsichtig, brachte aber dennoch seitens der Strafverfolgung einen grossen
Mehraufwand und für B.___ eine enorme zusätzliche Belastung. Das Tatverschulden
ist nicht mehr ganz leicht.
Täterkomponenten: Zufolge der Begehung
dieser falschen Anschuldigung während eines laufenden Strafverfahrens und unter
Berücksichtigung einer gewichtigen Vorstrafe (Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. November 2016) erhöht sich das Verschulden. Indessen
sind die getrübte Kindheit des Beschuldigten und die Verletzung des
Beschleunigungsgebots auch bei der separat auszufällenden Strafe für die
falsche Anschuldigung strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung
der Tat- und Täterkomponenten ist für die falsche Anschuldigung eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr auszufällen.
2.11 Insgesamt resultiert für den
Beschuldigten somit eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
14. November 2016.
V. Zivilforderungen
1. Die Schadenersatzforderung von B.___
in Höhe von CHF 2'580’20 ist belegt und daher gerechtfertigt. Für den weiteren
Schaden von B.___ ist der Beschuldigte im Grundsatz zu 100 %
schadenersatzpflichtig zu erklären.
2. Die Bemessung der Genugtuung richtet
sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens
des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die objektiv schwere Verletzung muss
vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten
ihm keine Genugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus
der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei
Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der
Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle
Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der
Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1A.290/2004
vom 7. April 2005 E. 9.9). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei
auf der Würdigung sämtlicher Umstände und dem richterlichen Ermessen (Art. 4
ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt
werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall
nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus
solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des
Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige
Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von
neuen Fällen (Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht,
4. Auflage, Bern 2013, N 62 ff. zu Art. 47 OR). In diesem Sinne ist
festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung
erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht (vgl.
Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der
Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173).
3. Im Fall von B.___ ist, wie erwähnt,
von einer Vergewaltigung mit einer vergleichsweise hohen Tatschwere auszugehen,
was vor allem auf die hohe Intensität des Nötigungsmittels zurückzuführen ist. Sie
hatte zudem weitere Delikte gegen ihre Person und ihr Vermögen hinzunehmen, so
eine mehrstündige Freiheitsberaubung, die Nötigung, stundenlang nackt zu
bleiben, die sexuelle Nötigung in Form eines ungeschützten Oralverkehrs sowie
die räuberische Erpressung. Alle Delikte wurden unter Androhung von
Waffengewalt verübt.
B.___ hat nachvollziehbar geschildert,
dass sie um ihr Leben gefürchtet hat. Auch die Auswirkungen der Tat auf B.___
sind beträchtlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie
glaubhaft aus, immer noch unter Panikattacken zu leiden. Sie habe immer noch
Angst im Dunkeln und fürchte sich vor dem Öffnen der Haustüre und dem
Hineingehen. Generell sei sie nicht mehr so selbständig wie früher. Nach der
Tat sei sie auch ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig gewesen und habe sich
während rund einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befunden. Die
Arbeitsunfähigkeit ist belegt (ASAG 53 ff.). Es liegt denn auch ein
Therapiezwischenbericht von Frau W.___, Fachpsychologin FSP vom 21. August 2013
in den Akten, welcher eine chronische posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert (ASAG 64 f.). Vor dem Berufungsgericht führte sie aus, es gehe
ihr nach wie vor nicht gut. Es belaste sie immer noch sehr, in allen Belangen
habe es sie verändert. Sie habe immer noch Angstzustände, wenn sie nach Hause
komme. Sie sei nicht mehr so selbständig wie früher. Im Alltag, wenn fremde
Leute auf sie zukämen, vor allem Männer, habe sie Angst und mache einen Bogen. Sie
könne keine Nähe zulassen, auch nicht von Bekannten, auch beim Umarmen nicht.
Sie habe keine Partnerschaft und sei auf Arbeitssuche. Sie habe fast ein Jahr
nicht arbeiten können, zuerst sei sie krankgeschrieben gewesen. Gegen aussen
müsste sie begründen, weshalb es dieses Loch im Lebenslauf gibt, aber sie wolle
dies ja nicht sagen. Mit diesem Loch im Lebenslauf sei es schwierig, eine
Stelle zu finden. Im Mai 2020 sei sie nunmehr 2 Jahre arbeitslos.
Hinzu kommt, dass die falsche
Anschuldigung seitens des Beschuldigten und das immer noch nicht abgeschlossene
Strafverfahren gegen B.___ dieser die Verarbeitung der Tatfolgen sicherlich
nicht erleichtert haben dürfte. Angesichts dieser Umstände erscheint die von
der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zu tief. Der
Schwere der Taten und der Auswirkungen auf die Geschädigte erscheint eine
Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 angemessen. Der Beschuldigte hat demnach B.___
eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich5% Zins seit 24. April 2013 zu
bezahlen.
4. Hinsichtlich C.___ ist ebenfalls von einer
erheblichen Tatschwere auszugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei
ihr die Vergewaltigung nicht vollendet wurde. Auch sie hatte zudem weitere
Delikte gegen ihre Person und ihr Vermögen hinzunehmen, so eine mehrstündige
Freiheitsberaubung, die Nötigung, stundenlang nackt zu bleiben, die sexuelle
Nötigung (Reinstecken des Fingers, Betasten der Brüste) sowie die räuberische
Erpressung. Alle Delikte wurden auch bei ihr unter Androhung von Waffengewalt
verübt. Auch C.___ schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,
dass es ihr nach der Tat ziemlich schlecht gegangen sei und sie sich nicht mehr
alleine aus dem Haus getraut habe. Sie habe immer noch Angst, eine Türe
aufzumachen. Sie sei auch in Therapie gewesen, jedoch nur einige Male. Heute
gehe es ihr eigentlich nicht schlecht. Auch wenn es scheint, dass C.___ die Tat
vergleichsweise gut verarbeitet hat, lag unmittelbar nach der Tat eine
erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität vor, was angesichts
der erlebten Tat auch nachvollziehbar ist. Die von der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung von CHF 10'000.00 kann daher sicherlich nicht als zu hoch bezeichnet
werden. Eine Erhöhung verbietet sich, da C.___ keine Anschlussberufung erhoben
hat. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
In sämtlichen Anklagepunkten gemäss litera
A ergingen Schuldsprüche. Der Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 73'100.00,
zu bezahlen.
Im Berufungsverfahren hat der
Beschuldigte insofern obsiegt, als entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft
nicht auf qualifizierte Vergewaltigungen geschlossen worden ist. Im Übrigen
unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer
Anschlussberufung teilweise, was das Strafmass anbelangt. Die Privatklägerin B.___
obsiegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls grösstenteils. Da die meisten
Punkte, welche Gegenstand der Anschlussberufungen waren, indes ohnehin aufgrund
der Berufung des Beschuldigten zu überprüfen waren, ist praxisgemäss für die
Anschlussberufungen keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Einzig der Antrag der
Staatsanwaltschaft, auf qualifizierte Vergewaltigungen bzw. Versuch dazu zu
erkennen, bedingte einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, welcher ohne ihre
Anschlussberufung nicht angefallen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es
angemessen, 5 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
auszuscheiden. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese Kosten zu tragen. Die
Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 15'000.00 festgesetzt.
Zuzüglich Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Kosten auf total CHF
15'100.00. Dieser Betrag wird demnach wie folgt auferlegt:
A.___ 95 % entspr.
CHF 14'345.00
Staat 5 % entspr.
CHF 755.00
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigungsentscheide der
Vorinstanz sind bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen:
2.1.1 A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'691.50 (à CHF 250.00/h,
inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
2.1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2019 wurde die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF
18'059.15 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt, zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019
wurde festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die
Staatsanwaltschaft Solothurn auf total CHF 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen)
festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019
wurde die Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Caroline Engel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'047.10 (à CHF
180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'995.10
(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
Rechtsanwältin Trösch-Ziegler weist in
ihrer Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 31.43 Stunden aus, was angesichts
der Tatsache, dass sie aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft im
erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise den Schuldpunkt genauso akribisch
vorbereiten musste wie die amtliche Verteidigerin, angemessen erscheint. Es ist
zusätzlich eine halbe Stunde zu vergüten, da für die Hauptverhandlung nur 6
Stunden statt der effektiven 6.5 Stunden in Rechnung gestellt worden sind. Es
werden demnach aufgerundet 32 Stunden zu je CHF 250.00 vergütet, entsprechend
CHF 8'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 177.70 und Mehrwertsteuer von CHF
629.70, total CHF 8'807.40.
Demnach hat A.___ der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 8'807.40
(inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
2.2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand
von C.___ macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 605 Minuten
geltend, wovon aber 70 Minuten auf Kanzleiaufwand fallen, welcher im
Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten ist und nicht zusätzlich vergütet
wird. Es werden somit 535 Minuten bzw. 8.9 Stunden zu je CHF 180.00 vergütet,
entsprechend einem Honorar von CHF 1'602.00, zuzüglich um CHF 11.00 gekürzten
Auslagen von CHF 76.70 (CHF 5.00 statt CHF 16.00 für Internetgebühren) und
Mehrwertsteuer von CHF 129.25 beläuft sich das Honorar auf total CHF 1'807.95.
(Abgezogene 70 Minuten Kanzleiaufwände
betrifft folgende Kostenpunkte:
31.1.19: 10 min.; 13.2.19: 5 min.;
16.3.19: 10 min.; 7.8.19: 15 min.; 28.8.19: 10 min.; 16.9.19: 5 min.; 23.9.19:
5 min.; 29.11.19: 10 min.)
Demnach wird die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter
Trümpy, für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'807.95 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
2.2.3 Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 36.75
Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommen 6.5 Stunden für die
Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung sowie 6
Stunden für zweimal die An- und Rückfahrt. Demnach werden 50.25 Stunden zu CHF
180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 9'045.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 622.50 und Mehrwertsteuer von CHF 744.40 total CHF 10'411.90.
Demnach wird die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, für das
Berufungsverfahren auf total CHF 10'411.90 festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 %
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 9'891.30,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
VII. Vorsorgliche Anordnung von
Sicherheitshaft
Vgl. separater Beschluss vom 12. März
2020.
Demnach wird in Anwendung der Art. 156
Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1, Art. 181, Art. 183 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1,
Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 303 Ziff. 1 StGB;
Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69 StGB; Art. 41 und Art. 49 OR;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten
Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklageschrift [AnklS.] lit. A. Ziff. 1 lit.
a),
-
der Vergewaltigung z.Nt.
von B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b),
-
der mehrfachen sexuellen
Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b),
-
der mehrfachen Nötigung
z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),
-
der mehrfachen räuberischen
Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 4
lit. a und b),
-
der mehrfachen
Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a
und b),
alles begangen
am 23./24. April 2013;
-
der falschen Anschuldigung
z.Nt. von B.___, begangen am 14. März 2017 (AnklS. lit. A. Ziff. 6).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
9 Jahren verurteilt; teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. November 2016.
3. Für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird und das Verfahren
vor Bundesgericht Ende Januar 2021 (Ende des gegenwärtig laufenden ordentlichen
Strafvollzuges [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November
2016] noch hängig sein wird, wird mit separatem Beschluss für die Zeit danach
zur Sicherung des Strafvollzuges der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe
für A.___ vorsorglich Sicherheitshaft angeordnet.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 sind folgende
beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Privatklägerin B.___ herauszugeben:
-
1 Flasche Apfelschorle
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 RedBull Dose
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Schal, rosa/weiss/schwarz
mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Schal, rosa/schwarz/grau
mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Duvetbezug
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Duvet (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Damenhose, Shorts, weiss
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 T-Shirt
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Zur Anmeldung ihrer
Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der
Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und
vernichtet werden.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 verbleiben die
polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) als Beweismittel bei den Akten.
6. A.___ hat der Privatklägerin B.___
Schadenersatz in Höhe von CHF 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013, zu
bezahlen.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine
Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013 zu
bezahlen.
8. A.___ ist der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch
die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 lit. a
des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 hat A.___ der
Privatklägerin C.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00, zuzügl. 5% Zins
seit 24. April 2013, zu bezahlen.
10. A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine
Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00, zu bezahlen.
11. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'691.50 (à CHF 250.00/h,
inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2019 wurde die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF
18'059.15 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt, zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt
gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde
festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft Solothurn auf total
CHF 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale
Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde die
Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline
Engel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'047.10 (à CHF 180.00/h,
inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'995.10 (Differenz zu vollem
Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 8'807.40
(inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird für
das Berufungsverfahren auf total CHF 1'807.95 (inkl. Auslagen und MWSt)
festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt
gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 10'411.90 festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, entsprechend CHF 9'891.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
18. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 73'100.00, hat A.___
zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'100.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 95
% entspr. CHF 14'345.00
Staat 5 % entspr.
CHF 755.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_725/2020 vom
16. November 2020 bestätigt.