Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.54

mehrf. Vergewaltigung, evtl. vers. Vergewaltigung, mehrf. sexuelle Nötigung, mehrf. Nötigung, mehrf. räuberische Erpressung (Gewaltanwendung), mehrf. Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung

12. März 2020Deutsch219 min

Polizei Kanton Solothurn telefonisch mit, dass sich zwei Frauen – namentlich B.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler,

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Caroline Engel,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Vergewaltigung, evtl. versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,

mehrfache Nötigung, mehrfache räuberische Erpressung (Gewaltanwendung),

mehrfache Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2020 vor Obergericht:

-

Staatsanwältin D.___,

i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-

Rechtsanwältin

Caroline Engel, amtliche Verteidigerin,

-

B.___,

Privatanschlussberufungsklägerin und Auskunftsperson,

-

Rechtsanwältin

Claudia Trösch-Ziegler, Vertreterin von B.___,

-

ein Polizeibeamter,

Vorführung und Aufsicht,

-

zwei Medienvertreter

(Hr. E.___/R32; Fr. F.___/SZ),

-

eine

Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist darauf

hin, dass das Berufungsgericht den Vorhalt der räuberischen Erpressung

allenfalls auch unter Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB prüfen wird. Weiter

behält sich das Gericht vor, die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zu

prüfen, wozu die Parteien im Rahmen ihrer Parteivorträge Stellung nehmen

können.

Seitens der Parteien gibt es keine

Vorfragen/Vorbemerkungen.

B.___ wird nach Hinweis auf ihre Rechte

und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend erfolgt die

Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem auch er auf seine

Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Die Einvernahmen werden mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Seitens der Parteien werden keine

Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

(Die Verhandlung wird für eine kurze

Pause unterbrochen.)

Anschliessend stellen und begründen

folgende Anträge:

Staatsanwältin D.___

(gibt die

Anträge schriftlich zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 betreffend die nachfolgenden

Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen sei:

-

Ziff. 3 und 4:

beschlagnahmte Gegenstände und deren Herausgabe,

-

Ziff. 7 lit. a und

teilweise lit. b: Zivilforderungen C.___,

-

Ziff. 11: Höhe der

Entschädigung für die amtliche Verteidigung.

2. A.___ sei – als Zusatzstrafe zum Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich l. Strafkammer, vom 14. November 2016 –

schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen:

-

grausamer

Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (Art. 190 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.1;

-

versuchter grausamer

Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

Anklageziffer A.l;

-

mehrfacher grausamer

sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.2;

-

mehrfacher Nötigung

(Art. 181 StGB), Anklageziffer A.3;

-

mehrfacher

räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB),

-

mehrfacher

Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Anklageziffer A.5;

-

falscher

Anschuldigung (Art. 303 StGB), Anklageziffer A.6.

3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren.

4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Kosten des

Berufungsverfahrens seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur

Bezahlung aufzuerlegen.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung sei (gestützt auf die von RA C. Engel eingereichte Honorarnote)

nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu bezahlen.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von C.___ sei (gestützt auf die von RA D. Trümpy eingereichte

Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat Solothurn

zu bezahlen.

7. A.___ sei zu verpflichten, der

Vertreterin der Privatklägerin B.___ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine

angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen.

(Die Verhandlung wird von 12:00 bis

13:45 Uhr unterbrochen.)

Rechtsanwältin

Trösch-Ziegler

(gibt

den Parteivortrag und die Anträge vorab schriftlich zu den Akten)

1. Ziffer 5 lit. b des erstinstanzlichen

Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der

Privatklägerin B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich 5 %

Zins seit 25.4.2013 zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B.___

eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

Rechtsanwältin

Engel (gibt

den Parteivortrag [exkl. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung] und die

Anträge vorab schriftlich zu den Akten)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von

den Vorhalten

-

der versuchten

Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. a),

-

der Vergewaltigung z.Nt.

von B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. b),

-

der mehrfache

sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 2 lit. a

und b),

-

der mehrfachen

Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),

-

der mehrfachen

räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage

lit. A. Ziff. 4 lit. a und b),

-

der mehrfachen

Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 5 lit. a

und b)

-

und der falsche

Anschuldigung z.Nt. von B.___ (Anklage lit. A Ziff. 6).

2. Der Beschuldigte sei gemäss

Anklageschrift lit. B. Ziff. 5. der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183

Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe

zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 mit einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen.

4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

5. Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung sowie der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin B.___

seien abzuweisen.

6. Der Beschuldigte sei gemäss seiner

Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung im Betrag

von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

7. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters der Privatklägerin C.___ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche

Verfahren sei dem Beschuldigten im Umfang von 20 % aufzuerlegen und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates) und im

Umfang von 80 % definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des

erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen

Verteidigung, seien dem Beschuldigten zur Hälfte (unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die

Staatskasse zu nehmen.

9. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs

des Staates betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung für das

Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei auf 50 % festzusetzen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

auf die Staatskasse zu nehmen.

11. Die amtliche Verteidigung sei für ihre

Aufwendungen für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu

entschädigen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik. Es folgen eine Replik von Rechtsanwältin Trösch-Ziegler und eine Duplik

von Rechtsanwältin Engel.

Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen

des letzten Wortes. Er habe sich nun Vieles anhören müssen. Er habe keine

Empathie, sei gesagt worden: Empathie habe er nur für Frau C.___, nicht jedoch

für Frau B.___. Niemand frage sich, was er für ein Mensch sei und ob er

überhaupt fähig sei zu solchen Taten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er

sich mit einer solchen Tat noch mehr Jahre Gefängnis an das Bein binden sollte.

Die Verhandlung wird um 16:40 Uhr

geschlossen.

Die geheime Urteilsberatung erfolgt am

12. März 2020. Gleichentags um 16:00 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet und

kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der

Entscheid über die Entschädigungen der Parteivertreterinnen wird in den

nächsten Tagen mit der schriftlichen Urteilsanzeige, der Entscheid über die

vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zudem mit separatem Beschluss

eröffnet werden.

Die mündliche Urteilsverkündung ist um

16:20 Uhr beendet.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 24. April 2013, kurz vor 16:00 Uhr,

teilte eine Assistenzärztin des Kantonsspitals Olten der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn telefonisch mit, dass sich zwei Frauen – namentlich B.___

und C.___ – im KSO gemeldet hätten, welche in der Nacht zuvor vergewaltigt

worden seien. Beim mutmasslichen Tatort handelte es sich um die von B.___

bewohnte Wohnung […] in [Ort 1] (vgl. Strafanzeige vom 14.06.2013, Akten S.

[AS] 001 ff.).

In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn am 24. April 2013 ein Verfahren gegen Unbekannt

wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und erteilte der Polizei Kanton

Solothurn diverse Ermittlungsaufträge (AS 1464, 1482).

Erwägungen

2.

Am 8. Juli 2013 konstituierte sich B.___

als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter

Einsetzung von Rechtsanwältin Claudia Ziegler als unentgeltliche

Rechtsbeiständin (AS 1860 ff.). Formell entschieden wurde über diesen Antrag

nie.

3.

Mit bereinigter Eröffnungsverfügung

vom 10. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ein Verfahren

gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung ;Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum

Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung

(Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum

Nachteil von C.___ (AS 1465).

4.

Am 18. November 2015 teilte die

Polizei Kanton Solothurn der Staatsanwaltschaft Solothurn mit, dass es im «[…]-Fall»

einen DNA-Hit gebe. Es handle sich dabei um A.___, alias A.___ (nachfolgend

Beschuldigter), der sich zur Zeit im Gefängnis Zürich befinde, da er in der

Ostschweiz an Einbrüchen und Raubüberfällen mitgewirkt hatte. Der DNA-Hit sei

auf einer Zigarette unterhalb des Fensters (der Wohnung von B.___) gewesen (AS

1463.8

f., 339 ff.).

In der Folge erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn am 6. Dezember 2015 eine Eröffnungsverfügung gegen

den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum

Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung

(Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum

Nachteil von C.___ (AS 1466). Mit präzisierter Eröffnungsverfügung vom 2. Mai

2016.

wurde die Strafuntersuchung zudem auf Unbekannte Täterschaft ausgedehnt

wegen des Verdachts der Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten des

Beschuldigten (AS 1467 f.).

5.

Am 25. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Andreas

Miescher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 1834). Mit

Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde anstelle von Rechtsanwalt Andres Miescher neu

Rechtsanwältin Caroline Engel als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten

eingesetzt (AS 1835 ff.).

6.

Am 14. November 2016 wurde der

Beschuldigte durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigen

Raubes, begangen vom 24. August 2013 bis 26. Dezember 2013, wegen Raubes,

begangen am 22. Januar 2014, bandenmässigen Diebstahls, begangen vom 26. Juni

2013.

bis 1. September 2013, mehrfacher Sachbeschädigung, begangen vom 26. Juni

2013.

bis 27. Oktober 2013, mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 26. Juni

2013.

bis 5. Dezember 2013, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen

vom 2. September 2013 bis 22. Januar 2014, missbräuchlicher Verwendung von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie widerrechtlicher Aneignung von

Kontrollschildern, begangen vom 20. Januar 2014 bis 22. Januar 2014, und

mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2013 und am

30.

Dezember 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von

CHF 300.00, unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt

(Akten Berufungsverfahren S. [BAS] 56 f. sowie separate Vorakten). Seit 17.

April 2018 verbüsst der Beschuldigte diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt

Sennhof in Chur (zuvor in den Gefängnissen Zürich und Horgen). Die vom

Beschuldigten beantragte bedingte Entlassung wurde diesem mehrmals (zuletzt mit

Verfügung vom 2. Oktober 2019) verweigert (BAS 27 ff., 50 ff. sowie separate

Vollzugsakten).

7.

Am 30. Januar 2017 konstituierte sich

C.___ als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter

Einsetzung von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand

(AS 1905 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde C.___ mit Wirkung ab 24.

April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt

Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab 12. September 2016 gewährt

(AS 1914).

8.

Mit konkretisierter

Eröffnungsverfügung vom 14. Februar 2017 (AS 1469 ff.) eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine Untersuchung

wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. teilweise

Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB),

mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), mehrfacher sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher räuberischer Erpressung

(Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB).

Gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten A.___ eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ausserdem mit

Eröffnungsverfügung vom 13. März 2017 (AS 1481) ein Verfahren gegen B.___ wegen

räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB),

Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303

Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB).

Am 20. März 2017 wurde Rechtsanwältin

Claudia Trösch-Ziegler als amtliche Verteidigerin von B.___ eingesetzt (AS

1885).

9.

Am 12. März 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldig-ten A.___ eine bereinigte

Eröffnungsverfügung mit Alternativvorhalten (AS 1472 ff.), namentlich gestützt

auf die Angaben von B.___ gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung

(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl.

versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art.

22.

Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___, mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3

StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung

(Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher

Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___ und B.___,

und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) z.Nt. von B.___ bzw. teilweise

gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selbst, gemäss lit. B wegen Vergewaltigung

(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung

(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller

Nötigung (grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art.

181.

StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m.

Art. 140 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt.

von C.___, sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1

StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB).

Gleichentags wurde den Parteien der

Abschluss der Strafuntersuchung sowie die Abtrennung des gegen B.___ als

Beschuldigte geführten Verfahrens mitgeteilt (AS 1915 f.).

10.

Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018

(Akten Amtsgericht S. [ASAG] 6 ff.) wurde gegen den Beschuldigten beim

Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben und der Beschuldigte wiederum

alternativ (Variante B.___ einerseits bzw. Variante Beschuldigter andererseits)

zur Beurteilung überwiesen gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung (grausames

Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl. versuchter Vergewaltigung

(grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___,

mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art.

181.

StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff.

3.

i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB),

jeweils z.Nt. von C.___ und B.___ sowie falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff.

1.

StGB) z.Nt. von B.___, bzw. gemäss lit. B wegen Vergewaltigung (grausames

Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames

Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung

(grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB),

räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140

StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___,

sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m.

Art. 24 Abs. 1 StGB).

11.

Mit Verfügung vom 27. September 2018

wurde die Hauptverhandlung auf den 23. und 24. Januar 2019 angesetzt (ASAG 35

f.).

Nach durchgeführter Hauptverhandlung

erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 25. Januar 2019 folgendes Urteil (ASAG

45.

ff., 291 ff.):

1.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der

versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013

bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. a)

- der

Vergewaltigung z.Nt. von B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis

24.04.2013

(AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b)

- der

mehrfachen sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit

vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b)

- der

mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom

23.04.2013

bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b)

- der

mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___,

begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 4 lit.

a und b)

- der

mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit

vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a und b)

- der

falschen Anschuldigung z.Nt. von B.___, begangen am 14.03.2017 (AnklS. lit. A.

Ziff. 6).

2.

Der

Beschuldigte A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 14.11.2016 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½

Jahren.

3.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

der Privatklägerin B.___ herauszugeben:

- 1

Flasche Apfelschorle (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1

RedBull Dose (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1

Schal, rosa/weiss/schwarz mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

- 1

Schal, rosa/schwarz/grau mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

- 1

Duvetbezug (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1

Duvet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1

Damenhose, Shorts, weiss (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1

T-Shirt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

Zur Anmeldung ihrer

Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der

Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und

vernichtet werden.

4.

Die

polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

5.

Der

Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch-Ziegler, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a) Schadenersatz

in Höhe von Fr. 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013

b) eine

Genugtuung im Betrag von Fr. 12'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013.

6.

Der

Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch die von ihm begangenen

Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

7.

Der

Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Dieter Trümpy, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a) Schadenersatz

in Höhe von Fr. 1'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24.04.2013

b) eine

Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.00.

8.

Der

Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch-Ziegler, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'691.50 (à

Fr. 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

9.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird auf Fr. 18'059.15 (à Fr.

180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.

Es

wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft

Solothurn auf Fr. 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die

Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Die

Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin

Caroline Engel, wird auf Fr. 31'047.10 (à Fr. 180.00/h, inkl. MwSt und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 7'995.10 (Differenz zu vollem

Honorar à Fr. 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00, total Fr.

73'100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

12.

Am 31. Januar 2019 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (ASAG 300). Am 7. August 2019 wurde ihm das

begründete Urteil zugestellt (ASAG 401).

Am 23. August 2019 erfolgte die

Berufungserklärung des Beschuldigten (BAS 1 ff.). Angefochten werden sämtliche

erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils), die

Strafzumessung (Ziff. 2), die Entscheide über die Zivilforderung von B.___

(Ziff. 5 und 6) und C.___ (Ziff. 7 lit. b [Genugtuung], was die Höhe

anbelangt), die Zusprechung einer Parteientschädigung für B.___ (Ziff. 8), die

Rückforderung des vom Staat zu zahlenden Honorars des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von C.___ (Ziff. 9, teilweise), die Rückforderung des vom

Staat zu zahlenden Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11, teilweise)

und die Kostenauferlegung auf den Beschuldigten (Ziff. 12, teilweise). Nicht

angefochten werden die Entscheide über die sichergestellten Gegenstände (Ziff.

3, 4), die Zusprechung von Schadenersatz an C.___ (Ziff. 7 lit. a) sowie die

Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11). Beantragt wird

ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil von C.___

(Anklageschrift lit. B, Ziff. 5) und im Übrigen die Freisprechung des

Beschuldigten, die Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 14. November 2016 in Form einer vollziehbaren

Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie die Behaftung des Beschuldigten auf seiner

Anerkennung einer Genugtuung für C.___ in Höhe von CHF 1'500.00. Die

Zivilforderung von B.___ (Schadenersatz und Genugtuung) sei abzuweisen. Der

staatliche Rückforderungsanspruch bezüglich den unentgeltlichen Rechtsbeistand

von C.___ für das erstinstanzliche Verfahren sei auf 20 % zu beschränken. Der

Rückforderungsanspruch für die amtliche Verteidigung und die Kostenbeteiligung

des Beschuldigten seien für das erstinstanzliche Verfahren auf 50 % zu

beschränken. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu

nehmen und die amtliche Verteidigerin sei für das Berufungsverfahren angemessen

zu entschädigen.

13.

Am 11. September 2019 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf folgende Punkte des

Urteils (BAS 12 f.): Implizite Freisprüche von den Vorhalten der versuchten

qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 1 vorinstanzliches Urteil), der

qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 2) sowie der mehrfachen

qualifizierten sexuellen Nötigung (Ziff. 1 al. 3), Strafzumessung (Ziff. 2).

Die Staatsanwaltschaft beantragt stattdessen die entsprechende Verurteilung

wegen der jeweils qualifizierten Tatbestände (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs.

3.

StGB) sowie die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

14.

Mit Eingabe vom 13. September 2019

(BAS 16 ff.) verzichtete C.___ auf eine Anschlussberufung und beantragte die

unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren.

15.

Mit Eingabe vom 17. September 2019

(BAS 21 f.) erklärte B.___ die Anschlussberufung bezogen auf die ihr von der

Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung der Höhe nach (Ziff. 5 lit. b des

vorinstanzlichen Urteils). Beantragt wird stattdessen eine Genugtuung in Höhe

von CHF 25'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 25. April 2013.

16.

In Rechtskraft erwachsen und nicht

Dispositiv

mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demnach folgende

Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019:

Erkanntnisse über die sichergestellten Gegenstände (Ziff. 3 und 4),

Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00 z.G. von C.___ (Ziff. 7.

lit. a) sowie die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___

(Ziff. 9) und der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Miescher

(Ziff. 10) sowie Rechtsanwältin Engel (Ziff. 11) jeweils der Höhe nach.

17. Mit Verfügung vom 28. November 2019

teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Termin der Berufungsverhandlung

vom 11./12. März 2020 mit und bestätigte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung

und C.___ die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen

Rechtsbeistand auch für das Berufungsverfahren (BAS 34 f.).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Unschuldsvermutung

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in

dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem

Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt

der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, Art.

6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht

nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,

wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um

erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche,

die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).

1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen

Verfahrensbeteiligter

1.2.1 Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der

Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist

immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen

Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es

gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil

6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5).

Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der

Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen

sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009,

E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und

Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der

Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung

suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung

der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.;

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,

S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen

gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S.

1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier

(Hrsg.), Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1. Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2. Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3. Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4. Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1. Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2. Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3. Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4. Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5. Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,

Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6. Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene

oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1. Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2. Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3. Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4. Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten)

5. Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1. Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen,

Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie

die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung

mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen

können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug

zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das

Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht

aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen,

wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung

zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei

der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive

für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer /

Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die

Aussagepsychologie,S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.2.2 Eine beschuldigte Person erzählt

im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht

eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene

Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen

gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,

bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den

Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,

ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so

viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die

Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf

irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld

(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen

von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,

durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der

Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

2. Die objektiven Beweismittel

2.1 Sichergestellte Gegenstände

Durch die Polizei konnten in der Wohnung

von B.___ aus dem Abfalleimer der Küche Teile von gebrauchtem Klebeband sichergestellt

werden (AS 139 f., 254, 262). Im Wohnzimmer auf dem Sofa konnten zwei Schals

von B.___ sowie ein Trinkglas mit Geschirrtuch sichergestellt werden (AS 255

f.).

2.2 DNA-Spuren

Am Tatort wurden zahlreiche DNA-Spuren

gesichert und ausgewertet. Dabei ergaben sich folgende Ergebnisse:

Auf zwei unterhalb des

Wohnzimmerfensters von B.___ sichergestellten Zigarettenstummel der Marke

«Marlboro» konnte eine DNA-Spur gesichert werden, die mit dem Profil des

Beschuldigten übereinstimmt (Untersuchungsbericht vom 12. November 2015, AS 341

f.).

Ab dem Halstuch, welches als Augenbinde

von C.___ gedient haben soll, konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit

dem Profil von C.___ übereinstimmt. Desweitern konnte ab dem Halstuch, welches

als Augenbinde von B.___ gedient haben soll, eine DNA-Spur gesichert werden,

welche mit dem Profil von B.___ übereinstimmt (AS 342).

Ab dem Duvetbezug vom Bett im

Schlafzimmer von B.___ konnten DNA-Spuren gesichert werden, welche mit C.___

und B.___ übereinstimmen (AS 342).

Aus einem Abstrichtupfer ab der rechten

Brust von B.___ konnte DNA extrahiert werden. Daraus wurde ein inkomplettes,

komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als zwei Spurengebern erstellt.

Die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als

Hauptkomponente (sofern eine solche ersichtlich ist) vorhanden. Der

Beschuldigte kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht

ausgeschlossen werden. Aufgrund des Resultats der Y-chromosomalen Analyse wurde

zudem das autosomale DNA-Profil dieser Probe mit dem DNA-Profil des

Beschuldigten direktverglichen. Die Nebenkomponente stammt von mehr als einer

Person und ist zudem nur sehr schwach ausgeprägt. In 13 – 15 der 16 Loci sind

die Merkmale des Beschuldigten ersichtlich. Aufgrund der sehr geringen

Nebenkomponente kann dies nur als Hinweis gewertet werden (Forensisch-molekularbiologisches

Gutachten des IRM Bern vom 5. September 2016, AS 383 f.). Weiter wurde ab der

Innenseite des Duvetbezugs vom Bett im Schlafzimmer von B.___ aus einem

DNA-Extrakt ein Y-Einzelprofil mit vereinzelt weiteren DNA-Merkmalen erstellt.

Dieses stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein. Dieser kann folglich

als Verursacher dieser biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 384).

Aus einem weiteren DNA-Extrakt desselben Duvetbezugs wurde ein inkomplettes

Y-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen erstellt. Die DNA-Merkmale des

Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente vorhanden. Dieser

kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht ausgeschlossen

werden (AS 384). Im erwähnten Gutachten des IRM wird darauf hingewiesen, dass

eine Y-chromosomale Analyse nicht als individualisierende Typisierungsmethode

zu verstehen ist. Da nur die Merkmale eines einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom)

beachtet werden, ist die Aussagekraft reduziert, da alle Personen derselben

männlichen Abstammungslinie den gleichen Haplotypen (das gleiche Y-Profil)

aufweisen.

Aus einem DNA-Extrakt ab dem linken

Oberarm der Jacke von B.___ konnte ein komplexes DNA-Mischprofil von mehr als

zwei Spurengebern erstellt werden. Aufgrund der Komplexität sind nur wenige

Loci typisierbar. Die Hauptkomponente (in fünf Loci ersichtlich) stimmt mit den

DNA-Merkmalen des Profils des Beschuldigten überein. Die Merkmale seines

DNA-Profils sind desweitern in sämtlichen 16 Loci ersichtlich. Mittels

zusätzlich durchgeführter Y-chromosomaler Analyse (Einfachbestimmung) konnte

ein inkomplettes Y-Einzelprofil erstellt werden: In 23 der 25 Loci sind die

DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten ersichtlich

(Forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM Bern vom 6. Dezember 2016,

AS 419). Desweitern konnte aus einem DNA-Extrakt ab der Augenbinde von C.___

(Knoten) ein inkomplettes, komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als

zwei Spurengebern erstellt werden. Die DNA-Merkmale des Y-Profils des

Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente (sofern eine

solche ersichtlich ist) vorhanden (AS 419). Auch zu diesem Gutachten wurde

folgender Hinweis gemacht: Eine Y-chromosomale Analyse ist nicht als

individualisierende Typisierungsmethode zu verstehen. Da nur die Merkmale eines

einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom) beachtet werden, ist die Aussagekraft

reduziert, da alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie den gleichen

Haplotypen (das gleiche Y-Profil) aufweisen.

Die Zuordnung der entsprechenden

DNA-Spuren zu seiner Person werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies

wohl auch deshalb, weil keine andere männliche Person von derselben Abstammung

als Spurengeber in Frage kommt.

2.3 Körperliche Untersuchung der Opfer

2.3.1 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern

vom 19. Juli 2013 (AS 331 ff.) wurden bei C.___ streifige, nicht wegdrückbare

Rötungen an beiden Handgelenken, rechts mehr als links, die quer zur

Armlängsachse gestellt sind, festgestellt. Bei genauer Inspektion erscheine die

feine Behaarung in diesen Bereichen gegenüber der Umgebung reduziert. Beide

Hände wirkten geschwollen. Im Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer

Gewalteinwirkung am Körper finden. Insbesondere Hals und Kopf imponierten

unverletzt. Die gynäkologische Untersuchung lieferte keine besonderen Befunde.

Das IRM kam zum Schluss, die streifigen Rötungen an den Handgelenken liessen

sich zwanglos mit der Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die

diskrete Schwellung beider Hände könnte dabei auf eine länger bestehende

Blutstauung infolge einer Fesselung hindeuten. Der geschilderte sexuelle

Übergriff hinterlasse erwartungsgemäss keine makroskopischen Spuren.

2.3.2 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern

vom 19. Juli 2013 (AS 335 ff.) wurden bei B.___ nicht wegdrückbare,

unterbrochene, landkartenartige, minim erhabene Rötungen am rechten Handgelenk

mit Betonung der Streckseite auf einer Breite von ca. 4 cm festgestellt. Bei

genauer Inspektion schienen hier Hornhautschüppchen zu fehlen, die Haut mache einen

gereizten Eindruck. Am linken Handgelenk seien die Rötungen diskreter

ausgeprägt, eher bandartig angedeutet, quer zur Armlängsachse, mit Betonung der

Kleinfingerseite. Hier bestünde der Eindruck, dass feine Härchen fehlten. Im

Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung am Körper

feststellen. Insbesondere imponierten Hals und Kopf unverletzt. Die

gynäkologischen Befunde waren unauffällig. Das IRM kam zum Schluss, die

festgestellten Rötungen an beiden Handgelenken liessen sich zwanglos mit der

Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die diskrete, quaddelartige

Hautreaktion könnte nach einer rein mechanischen Erklärung auf Reizung wie

durch einen Klebstoff hindeuten. Das Fehlen weiterer Verletzungen, insbesondere

im Genitalbereich, stehe nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Tathergang.

2.4 Telefonauswertung

Gemäss Auswertung der zum Tatzeitpunkt

einzigen Nummer von B.___ konnte weder ein Anruf des Beschuldigten auf diese

Telefonnummer noch ein Anruf von dieser Nummer auf die Nummer des Beschuldigten

festgestellt werden (AS 83).

Gemäss Telefonauswertung des

Beschuldigten erwartete dieser offenbar am 23. April 2013 den Lohn von G.___.

Dieser vertröstete aber den Beschuldigten auf ein paar Tage später (AS 1266 f.).

Am 26. April 2013 schrieb der Beschuldigte G.___ schliesslich Folgendes: «Na wo

bleibt denn der Lohn? Wird erst gedruckt?» (nicht paginierte Akten aus dem

Zürcher Verfahren gegen den Beschuldigten, Ordner 1, SMS-Auswertung Telefon

IPhone4 Kunert, S. 21). Am 23. April 2013, um 07:02:43 schrieb der Beschuldigte

an einen H.___ folgendes SMS: «H.___, habe ein Problem. Kannst Du mir schnell

helfen? Brauche 150 Franken, bekommst Sie heute Abend zurück (AS 1263 und

1266). Am 23. April 2013, 10:05:54 Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten «Hoi A.___.

Wie seht aus hoite abend mit geld?» (AS 1267). Am 24. April 2013, um 03:04:45 Uhr,

schrieb der Beschuldigte an I.___ folgende Nachricht: «Habe Dir einen Umschlag

in den Briefkasten gelegt!» (AS 1267).

Gemäss Telefonauswertung der auf C.___

lautenden Rufnummer […] versuchte diese am 23. April 2013, um 21:11:45 Uhr und

22:38:46 Uhr, B.___ zu erreichen. Um 21:47:20, 23:05:57, 23:20:04 und 04:13:51

Uhr versuchte B.___ C.___ zu erreichen (AS 178).

2.5 Kontoauszüge

Am 23. April 2013, 23:55:07 Uhr, wurden

bei der SoBa in [Ort 1] mit der UBS Maestro-Karte von B.___ CHF 500.00

abgehoben (AS 618 und 629). Am 24. April 2013, um 02:39.50 Uhr, wurden mit

derselben Karte ab demselben Bankomaten weitere CHF 1'000.00 abgehoben (AS 618

und 629). Weiter erfolgten am 23. April 2013 und 24. April 2013 (Zeit

unbekannt) mit der MasterCard von B.___ zwei Bezüge von je CHF 1’000.00 bei

demselben Bankomaten (AS 633).

Mit der Postcard von C.___ wurde 23.

April 2013, um 23:57:07 Uhr, bei der SoBa [Ort 1] ein Betrag von CHF 1'000.00

bezogen (AS 751 und 753).

2.6 Western Union Überweisungsbelege

Am 24. April 2013, um 14:17 Uhr, überwies

der Beschuldigte in Kreuzlingen per Western Union CHF 425.70 an M.___ und

gleichentags, um 14:24 Uhr, CHF 1'623.60 an J.___ (AS 781).

2.7 Polizeirapporte Stadtpolizei

Winterthur

Am 12. April 2013, 02:20 Uhr, wurde der

Beschuldigte in Winterthur durch die Stadtpolizei Winterthur mit einem

Mietwagen mit Deutschen Kennzeichen angehalten und kontrolliert. Dabei stellte

sich heraus, dass dieser wegen einer offenen Busse ausgeschrieben war. Nach

Bezahlung der Busse von CHF 800.00 (AS 1295) wurde er um 12:45 Uhr wieder

entlassen. Im Fahrzeug auf der Rückbank konnten u.a. ein Schlüssel Kaba Star

Nr. […], und ein Portemonnaie des Beschuldigten mit Inhalt sichergestellt

werden (AS 91 ff.). Der Beschuldigte war in Begleitung einer männlichen Person,

welche sich auf dem Beifahrersitz befand, deren Personalien jedoch nicht

erhoben wurden. Diese Person verliess nach durchgeführter Kontrolle den

Kontrollplatz, während der Beschuldigte mit dem Fahrzeug samt Inhalt auf den

Polizeiposten mitgenommen wurde (AS 86 ff.).

2.8 Abklärungen N.___ AG

Beim Schlüssel KABA Star […] handelt es

sich um einen sog. Bauprov. Schlüssel, mit welchem alle Zylinder geöffnet

werden können und der nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Firma Kaba

vernichtet wird. Dieser gehört zu der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1]. Es

gebe zwei Schlüssel mit derselben Bezeichnung. Davon sei einer entwendet worden

(AS 883 und 888).

2.9 Bauakten [Strasse]

Das Gerüst im Treppenhaus der

Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] wurde durch die Firma O.___ am 11. April 2013

montiert, womit die Gerüstarbeiten dieser Firma beendet waren (AS 79 f., 978

und 980). Einem Mailverkehr vom 19. April 2013 zwischen dem Architekten, dem

Bauleiter und der Immobilienverwaltung lässt sich entnehmen, dass ein Passepartout-Schlüssel

fehle (AS 80, 986 f.).

2.10 Videoüberwachung

Bahnhofunterführung [Ort 1]

Aus der Videoüberwachung der

Bahnhofunterführung in [Ort 1] ist ersichtlich, das am 23. April 2013, um

23:53:37 Uhr, ein Mann mit Jeans und Jacke mit Kapuze sowie einer Sonnenbrille

die Unterführung durchquert und um 23:58:46 Uhr wieder zurückläuft (AS 125 f.).

Mutmasslich dieselbe Person, diesmal ohne Sonnenbrille, aber mit einer

Einkaufstasche in der linken Hand, durchquert am 24. April 2013, 02:36:58 Uhr,

erneut die Unterführung und geht um 02:48:06 Uhr wieder in die andere Richtung

zurück (AS 129 f.).

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 C.___

3.1.1 Mit C.___ wurde am 25. April 2013

eine erste Einvernahme durchgeführt und auf Video aufgezeichnet (AS 1162 ff.).

Dabei gab diese zu Beginn der Einvernahme im freien Bericht zusammengefasst Folgendes

zu Protokoll: Sie habe mit B.___ abgemacht, dass sie an diesem Abend bei ihr

einziehe. Da sie bereits erstes Gepäck habe in die Wohnung bringen wollen, sei

sie mit dem Mofa dorthin gefahren. B.___ habe ihr den Hausschlüssel gegeben.

Sie sei dann raufgegangen in den zweiten Stock. Im Gang sei das Licht nicht

gegangen. Sie habe den Schlüsselbund um den Hals gehabt und habe die Türe

öffnen wollen. Da sei die Türe schon aufgegangen und jemand habe sie am Arm zu

Boden gedrückt und ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Er habe gesagt, «Ruhe

sonst bist du grad tot». Sie habe dann rein müssen und sich vor ihm hinstellen.

Er sei mit der Pistole vor ihr gestanden, sie habe sich ausziehen müssen. Sie

habe dann mit den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer laufen müssen. Er

sei mit der Pistole hinter ihr hergegangen. Dort habe er ihr die Hände hinter

dem Rücken festgebunden und ihr die Augen verbunden. Weiter habe er ihr einen

Strumpf in den Mund gesteckt und den Mund zugeklebt. Er habe sie dann aufs Bett

getan. Dann habe er sie sexuell genötigt. Nicht so wie B.___. Weil sie ihn nicht

habe ranlassen wollen, habe er ihr die Beine zusammengebunden. Das Ganze sei

etwa um 21:00 Uhr gewesen, als sie heimgekommen sei. Sie habe den Strumpf dann

irgendwie etwas aus dem Mund tun können und mit ihm reden wollen. Sie habe ihn

dann gefragt, ob er eigentlich B.___ wollen habe. Er habe dann gesagt, er habe

gemeint, sie sei B.___. Er könne sie jetzt aber nicht gehen lassen, weil sie ja

sonst die Polizei holen könne. Sie habe dann gesagt, er solle sie loslassen,

sie mache alles, was er wolle, sie könne ihm helfen. Darauf habe er entgegnet,

man könne ihm nicht helfen. Er sei dann rausgegangen aus der Türe in den Gang.

Dort habe es eine Glasfront, von wo man auf den Parkplatz sehe. Er sei dann

wieder reingekommen und habe gefragt, ob die Eltern von B.___ in Spanien wohnen

würden. Sie habe alles sagen müssen, weil er ihr immer mit der Pistole gedroht

habe. Er sei dann wieder raus und rein. Er habe dann auch gefragt, ob B.___

immer noch den weissen VW Golf habe, was sie bejaht habe. Es sei ihr dann

gelungen, hinter dem Rücken die Hände loszumachen. Er habe sie dann wieder

zusammengebunden. Er habe ihr dann die Beine und die Arme hinter dem Rücken

zusammengebunden. Dann sei B.___ nach Hause gekommen und habe geklingelt. Sie

habe ja keinen Schlüssel gehabt, den habe ja sie, C.___, gehabt. Da er lange

nicht aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg. Sie sei dann aufgestanden.

Es sei ihr dann gelungen, sich mit kleinen Schritten zu bewegen. Dann sei es

aber schon zu spät gewesen. Er habe dann die Türe aufgemacht und B.___ hinein

gerissen. Sie habe noch geschrien. Er habe B.___ dann irgendwie auch die

Pistole an den Kopf gehalten oder so und diese habe sich auch ausziehen müssen.

Sie, C.___, habe wieder zurück ins Schlafzimmer gehen müssen. Bevor B.___

gekommen sei, habe er ihr gesagt, wenn sie beide nicht ruhig seien und nur

einen Ton sagen würden, würde er beide umbringen. Sie habe dann gefragt, wenn

sie ruhig sei aber B.___ schreien würde, wenn sie heim komme, was dann sei.

Darauf habe er gesagt, dann bringe er auch beide um. Dann habe er B.___ vorne

vergewaltigt. Dann sei er mit ihr ins Schlafzimmer gekommen, dort gehe es zur

Dusche. Sie, C.___, habe jeweils etwas unter der Augenbinde hindurch sehen

können. B.___ habe dann duschen müssen, und nachdem sie fertig gewesen sei,

habe sie klopfen müssen, worauf er sie wieder holen gekommen sei. Der Täter und

B.___ seien dann wieder vorne gewesen und er sei einfach ab und zu zu ihr

schauen gekommen, ob sie noch gefesselt sei. Bevor B.___ gekommen sei, habe er

ihren Ausweis sehen wollen. Sie habe den «Töffliausweis» im Portemonnaie

gehabt. Er habe dann im Portemonnaie die Postcard gefunden. Er habe sie nach

dem Pin gefragt, den sie ihm natürlich gesagt habe, weil sie befürchtet habe,

er bringe sie um. Dann habe er ihr Natel genommen und er habe ihr wiederum den

Pin sagen müssen. Er habe dann im Natel geschnüffelt und gesehen, dass sie

Probleme mit ihren Eltern habe. Als dann B.___ gekommen sei, habe er auch deren

Pin verlangt. Bei B.___ habe er dann anscheinend auch Geld abgehoben. Ob bei

ihr auch, wisse sie nicht, sie habe noch nicht geschaut. Er sei auch einmal

eine halbe Stunde weggegangen und habe sie gefesselt in der Wohnung

zurückgelassen. Dann sei er wieder gekommen. Später sei er nochmal weggegangen.

Irgendwann Morgens gegen 04:00 Uhr habe er B.___ dann losgelassen. B.___ sei

sie befreien gekommen, als sie gehört habe, dass er wirklich weggewesen sei.

Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder kommen könnte. Sie habe den Schlüssel

von innen ins Schloss gesteckt, damit er nicht mehr habe reinkommen können.

Anscheinend habe er gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Sie

hätten beide dicke Hände und Arme gehabt, weil das Blut sich gestaut habe. Sie

habe ihre Finger nicht mehr gespürt. Die rechte Schulter habe ihr auch weh

getan, weil diese hinter dem Rücken verdrückt gewesen sei. Auch die Knie hätten

ihr wehgetan, weil diese die ganze Zeit zusammengedrückt gewesen seien und sie

vor dem Vorfall Operationen gehabt habe. Sie hätten dann 10 Minuten nicht aus

dem Fenster schauen dürfen. Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder komme und

ihre Handys überwache. Er habe gesagt, er bringe sie um, wenn sie der Polizei

etwas sagen würden, er würde sie überall finden. Sie hätten dann gewartet und

schliesslich habe sie ihrem Chef geschrieben, damit dieser sie holen komme. Sie

hätten auch zu viert gesprochen, B.___, Sie und ihr Chef sowie ihre Chefin. Sie

hätten dann zum Psychiater gewollt und seien schliesslich im Kantonsspital

gelandet. B.___ habe zum Psychiater gewollt, weil sie ein Zeugnis habe haben

wollen, damit sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Dies, weil der ganze Vorfall

offenbar irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt habe.

Auf Nachfrage präzisierte C.___, sie

habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, dann sei die Türe aufgegangen und

jemand habe sie am rechten Arm reingezogen, sie zu Boden gedrückt und ihr die

Pistole an den Kopf gehalten. Er sei überrascht gewesen, weil er gemerkt habe,

dass sie nicht B.___ sei. Sie habe noch vergessen zu sagen, dass er sie gefragt

habe, wann B.___ nach Hause komme. Sie habe gesagt, zwischen 22:00 Uhr und

23:00 Uhr. Als es dann 23:00 Uhr gewesen sei, und B.___ noch nicht da gewesen

sei, habe sie B.___ anrufen müssen, um zu fragen, wann sie komme. Dabei habe er

ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten. Zum Glück habe B.___ das Telefon

nicht abgenommen. Als die Türe aufgegangen sei und er sie reingezogen habe,

habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle. Als sie es

dann realisiert habe, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert. Sie habe

dann einfach gemacht, was er gesagt habe, weil sie gewusst habe, dass er sie

sonst umbringe. Sie habe dann zum Tisch laufen müssen. Er habe gesagt,

«ausziehen, los». Sie habe zuerst nur die Jacke ausgezogen. Darauf sei er

hässig geworden und habe gesagt «hopp, hopp, zack zack». Dabei sei er auch

immer wieder mit der Pistole gekommen und habe gesagt, das müsse schneller

gehen. Sie habe schliesslich alles ausgezogen. Er habe ihr dann befohlen, mit

den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer zu laufen. Dort habe sie stehen

bleiben müssen. Er habe ihr die Hände mit einem silbrigen Klebeband hinter dem

Rücken festgebunden. Er habe ihr auch die Augen verbunden mit einem Halstuch.

Er habe ihr einen schwarzen Seidenstrumpf in den Mund getan und mit dem

Klebeband zugeklebt. Später auch noch mit einem Halstuch darüber, weil es sich

immer wieder gelöst habe. Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen müssen. Auf

den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn aber nicht

lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit seinem Penis

in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Sie

habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie vielleicht

umbringe. Sie habe es einfach so «grusig» gefunden. Dann habe er irgendwie

plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen. Daraufhin habe

er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger reingesteckt. In die

Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten. Sonst habe er nichts

gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen müssen und habe sich

dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe zusammenhalten können.

Dann habe er irgendeinmal aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt, er wisse

schon, dass sie erst 17 sei. Das habe ihn wohl geschockt. Vielleicht habe er

auch deswegen aufgehört. Sie habe das sagen können, weil sie den Strumpf mit

der Zunge habe rausschieben können, resp. sie habe die Zunge von Anfang an

gegen den Strumpf gedrückt. Er habe sie auch gefragt, ob sie gerne Sex habe.

Sie habe verneint. Er habe sie auch gefragt, ob sie schon mal Sex gehabt habe.

Dies habe sie bejahen müssen, weil er es ja wohl auch gemerkt hätte. Nachher

habe er ihr auch noch die Beine mit dem Klebeband gefesselt. Dann sei sie auf

dem Rücken gelegen mit den Händen hinter dem Rücken. Sie habe gezittert, weil

sie kalt gehabt habe. Er habe sie zugedeckt. Darauf habe sie plötzlich heiss

bekommen und Platzangst. Sie habe gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine

Kraft zu verlieren und nicht in Panik zu kommen. Er habe sie immer wieder

anders gefesselt. Das Klebeband habe sich jeweils gelöst wegen dem Schwitzen.

Sie habe dann die Hände lösen können. Er habe das bemerkt und ihr die Hände

vorne gefesselt. Später sei er die Handfessel wieder aufschneiden gekommen. Sie

habe dabei gezittert, weil sie Angst gehabt habe, er schneide sie. Er habe

gesagt, «ruhig, ruhig, du musst gar keine Angst haben». Schliesslich habe er

ihr alle viere hinter dem Rücken zusammengebunden. Da sei sie auf der Seite auf

dem Bett gelegen. Irgendwann habe er dann das Klebeband, das die Füsse und die

Arme verbunden habe, wieder gelöst. Die Pistole habe er zwischendurch hinten rechts

in der Hose gehabt. Er habe sie über B.___ ausgefragt. Er habe aber alles schon

gewusst. Sie habe nur bestätigen müssen. Schliesslich sei dann B.___ gekommen.

Sie habe geläutet. Sicher dreissig mal, bis er endlich aufgemacht habe. In

diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht an allen vieren gefesselt gewesen. Nur die

Hände (hinter oder vor dem Rücken, genau wisse sie nicht mehr) und die Füsse

separat, sie habe aber noch gehen können. Sie sei da immer noch nackt gewesen.

Sie habe nicht gesehen, was er mit B.___ gemacht habe. Sie habe aber gesehen,

dass er die Türe aufgerissen und B.___ die Pistole an den Kopf gehalten habe.

Das habe sie unter der Augenbinde durch sehen können. Die Vergewaltigung habe

sie jedoch nicht mitbekommen, auch nichts gehört. Er habe sie dann gesehen. Sie

habe gedacht, jetzt erschiesst er mich. Er habe sie mit der Pistole auf die

Knie befohlen. Darauf habe sie zurück aufs Bett gehen müssen. Auf Vorhalt: Er

habe gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Er habe noch Sachen

durchsucht und nachher seine Spuren weggeputzt. Auf Vorhalt: Er habe sie nie

geschlagen. Er sei einfach grob mit ihr umgegangen, mit Schüpfen und so. Er

selber habe ihr nicht weh gemacht. Es habe ihr einfach vom Liegen weh getan und

der Kopf habe ihr weh gemacht, da sie ihn am Türrahmen angeschlagen gehabt

habe. Sie habe das aber dann vor lauter Angst nicht mehr bemerkt. Sie habe die

Pistole gesehen und diese auch am Kopf gespürt. Sie habe gedacht, er knalle sie

ab. Wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, hätte sie schon lange ein Messer

genommen oder so. Weil er die Pistole gehabt habe, habe sie gemacht, was er gesagt

habe. Sie habe einfach nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe aber

eigentlich die Hoffnung darauf aufgegeben. Die Pistole sei geladen gewesen. Sie

habe es gehört. Es habe einfach so getönt wie im Fernsehen, wenn jemand eine

Pistole lade. Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie dieses Geräusch gehört

habe, sie denke ganz am Anfang. Irgendeinmal habe sie in der Stube ein Geräusch

gehört. Irgendetwas sei auf den Boden gefallen. Sie sei erschrocken, weil sie

gedacht habe, jetzt habe er B.___ erschossen. Sie könne die Pistole nicht genau

beschreiben, ausser dass diese vorne ein silbriges Rohr gehabt habe. Er habe

die Pistole nie weggelegt. Er habe sie immer hinten in der Hose gehabt. Auf

Vorhalt, ob sie versucht habe, sich zu wehren: Nein, nur als er versucht habe,

sie zu vergewaltigen, habe sie die Beine zusammengehalten und ihn dann gefragt,

ob er wisse, dass sie erst 17 sei. Sie habe versucht, Mitleid zu erwecken, da

sie davon ausgegangen sei, dass er durchdrehe, wenn sie ihn anschreie oder mit

den Beinen strample. Er habe ihr auch gesagt, dass er eigentlich nicht sie habe

wollen und sie einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Es müsse

irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt haben, sie komme aber da

auch nicht draus. Manchmal habe er plötzlich Mitleid gehabt und sei dann wie

lieb geworden. Handkehrum sei er dann wieder aggressiv geworden und völlig

ausgerastet. Auf Vorhalt: Sie hätten sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil

sie Angst gehabt hätten. Sie hätten zum Psychiater wollen. Das sei von B.___

gekommen. Sie habe ein Zeugnis holen wollen, weil sie nicht mehr habe arbeiten

gehen wollen, da der ganze Vorfall irgendetwas mit dem Geschäft zu tun habe.

Wie sie sich gefühlt habe bei dem Vorfall: Es sei ihr schlecht gegangen, sie

habe nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe sich wie in einem Krimi

gefühlt. Sie habe nie gedacht, dass ihr so etwas passieren könnte. Sie habe

jetzt Angst und mache nichts mehr alleine in der Öffentlichkeit. Sie getraue

sich nicht einmal mehr, alleine einkaufen zu gehen.

Auf Ergänzungsfragen: Die Türe zwischen

dem Schlafzimmer und dem Wohnzimmer sei offen gewesen. Sie habe gehört, dass

der Täter und B.___ miteinander geredet hätten. Sie habe aber akustisch nichts

verstanden. Ob sie den sexuellen Missbrauch detailliert schildern könne (C.___

macht dabei immer wieder längere Pausen und muss mehrfach aufgefordert werden,

die Vorkommnisse so detailliert wie möglich zu schildern): Sie sei auf dem

Bauch auf dem Bett gelegen. Er habe seine Hose ausgezogen. Er habe dann wollen,

worauf sie sich auf die Seite gedreht habe. Ob sie genauer schildern könne, was

passiert sei: Sie wisse nicht, wie sie es genauer erklären solle. Sie habe sich

einfach weggedreht. Ob sie gesehen habe, was er habe machen wollen: Ja. Wie sie

das gesehen habe: weil sie immer etwas unten durch gesehen habe. Sie sei doch

auf dem Bauch gelegen: Ja, aber sie habe den Kopf nach hinten drehen können.

Was er gemacht habe: die Hose ausgezogen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er

gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hose sehe. Sie wisse auch nicht wieso. Ob

sie die Situation, als er versucht habe, mit dem Penis in ihre Vagina

einzudringen, nochmal so detailliert wie möglich schildern könne: Er habe die

Hose ausgezogen, sie sei auf dem Bauch gewesen. Dann sei er herangekommen. Dann

habe sie sich weggedreht und die Beine zusammengetan. Ob er sie gehalten habe:

sie wisse es nicht mehr. Sie könne nicht genauer schildern, wie es passiert

sei. Er habe ihr auch noch die Beine auseinandergerissen, aber sie habe sie

wieder zusammengetan. Dann habe er einfach von selbst aufgehört. Als sie ihm

gesagt habe, dass sie erst 17 sei, habe er gemeint, warum sie dann noch so spät

unterwegs sei. Dabei sei es erst 21:00 Uhr gewesen. Auf Vorhalt: Ja, sie sei

auf dem Bauch gelegen, als er versucht habe, in sie einzudringen. Auf Vorhalt,

dass er daraufhin seine Finger in die Vagina eingeführt habe: Sie sei dann auf

die Seite und er habe sie auf den Rücken getan. Dann habe er ihr die Beine

auseinandergehalten, worauf sie sie wieder zusammengetan habe. Dann habe er mit

den Fingern. Ob sie sich dann nicht mehr gewehrt habe: Sie habe einfach Angst

gehabt. Sie habe sich nicht mehr wehren können, mit dem Penis komme er nicht so

gut ran, aber mit den Fingern komme er sowieso ran. Da könne sie die Beine noch

so zusammendrücken. Woran er gemerkt habe, dass sie schon sexuelle Erfahrungen

gemacht habe? Sie denke wegen dem Jungfernhäutchen. Er habe sie ja gefragt. Er

habe zuerst gefragt, ob sie gerne Sex habe. Da habe sie nein gesagt, weil sie

gedacht habe, sonst meine er, sie wolle mit ihm Sex. Dann habe er gefragt, ob

sie schon Sex gehabt habe. Da habe sie ja sagen müssen, sonst hätte er es wohl

gemerkt, wenn er mit den Fingern rein gegangen wäre. Warum sie sich nicht mehr

gewehrt habe: weil sie Angst gehabt habe um ihr Leben. Und als sie sich gegen

den Geschlechtsverkehr gewehrt habe: da habe er gerade die Pistole nicht

gehabt. Wo die denn war: Sie wisse es nicht, er habe die Hose ausgezogen und

die Pistole dabei vielleicht auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hin

komme. Auf Vorhalt: Sie habe den Schlüssel um den Hals gehabt, dann habe er die

Türe aufgemacht. Es habe sie dann nach innen gerissen. Er habe sie am Arm

genommen, zu Boden gedrückt und ihr die Pistole rangehalten. Wo dann der

Schlüssel war: Immer noch im Schlüsselloch. Wie sie denn mit dem Kopf aus der

Schlaufe des Schlüsselanhängers gekommen sei: Sie habe den Schlüssel noch am

Hals gehabt bis zum Tisch. Sie wisse aber nicht, ob er den Schlüssel aus dem

Schloss genommen habe oder sie. Sie sei von der Türe nach innen gezogen worden

und habe noch den Kopf angeschlagen am Türrahmen. Er habe sie dann am rechten

Arm gepackt. Sie sei auf den Knien am Boden gewesen und habe die Pistole am

Kopf gehabt. Mehr könne sie dazu nicht sagen, das Ganze sei so schnell

gegangen. Er habe gesagt «Ruhe oder ich erschiesse dich gleich jetzt». Sie habe

gesagt, sie sage nichts, ob sie gehen dürfe. Er habe gesagt, nein, sie müsse

rein kommen, und habe sie geschüpft oder gezogen, sie könne das nicht genau

sagen. Sie wisse nicht, in welcher Hand er die Pistole gehabt habe. Sie habe

sie einfach immer auf der rechten Seite gehabt.

Auf weitere Ergänzungsfragen: Sie könne

die Situation auf dem Bett auch nicht besser erklären. Woran sie gemerkt habe,

dass er mit dem Penis in ihre Vagina habe eindringen wollen: sie habe seinen

Körper gespürt. Wie sie war und wie er war: Sie sei so an der Kante gewesen mit

den Beinen noch an der Bettkante. Dann habe er wollen, aber sie habe die Beine

zugehalten. Was sie gespürt habe: Er sei immer näher gekommen und habe rein

wollen, aber es sei einfach nicht gegangen. Ob sie den Penis gespürt habe:

überlegt, schüttelt den Kopf; oder gesehen: Nein, gesehen nicht. Warum sie das

Gefühl gehabt habe, dass er bei ihr eindringen wolle: weil sie einfach ihn

gemerkt habe. Ob sie seinen Penis irgendwo gespürt habe: sie könne es nicht

genauer sagen, sie wisse es auch nicht. Was er mit dem restlichen Körper

gemacht habe: Sie wisse es nicht. Es sei irgendwie wie weg. Sie wisse nur noch,

dass sie geweint habe.

3.1.2 Am 27. Mai 2013 wurde mit C.___

eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 509 ff.).

3.1.3 Am 25. September 2013 fand eine

zweite Videobefragung mit C.___ statt (AS 1175 ff.). Anlässlich dieser

Einvernahme äusserte diese Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der

Aussagen von B.___. Diese erzähle manchmal plötzlich die Dinge wieder anders,

als es gewesen sei. Sie habe beispielsweise das Gefühl, dass B.___ den Täter

gesehen habe, sie sage aber, dass das nicht so sei. Sie habe auch B.___ mal erzählt,

dass ein schwarzer BMW sie verfolgt habe. Darauf habe B.___ aber nicht

reagiert. Später habe sie dann jedoch der Polizei erzählt, dass ihr vor dem

Vorfall vom 23. April 2013 ein BMW beim Block aufgefallen sei. Ihr habe sie das

jedoch nicht gesagt. Nach einem Unterbruch der Einvernahme: Am Morgen nach der

Tat habe B.___ ihr von einem gewissen L.___ erzählt. Sie habe gesagt, in ihrem

Geschäft sei eine halbe Million verschwunden. Der Typ, der gekommen sei, suche

diese halbe Million und habe gemeint, B.___ wisse, wo das Geld sei. Sie, C.___,

habe eigentlich von Anfang an zur Polizei gehen wollen. B.___ habe nicht

gewollt. B.___ habe ein Arztzeugnis holen wollen im Spital, damit sie nicht

arbeiten gehen müsse. Auf Vorhalt der befragenden Polizeibeamtin, dass das doch

komisch sei: Der Täter habe B.___ gesagt, dass sie nicht mehr in das Geschäft

arbeiten gehen dürfe. Auf Vorhalt bestätigt C.___, dass sie schon bald Zweifel

am Wahrheitsgehalt der Aussagen von B.___ gehabt habe. Zum Beispiel, dass B.___

den Täter nicht gesehen habe. Sie, C.___, habe ja gesehen, wie er B.___ in die

Dusche geführt habe. Er sei da ja neben ihr gegangen. Da habe sie die Augen

ihrer Ansicht nach nicht verbunden gehabt, beim Duschen habe sie die Augenbinde

ja wohl nicht getragen und nachher habe sie ja drei Mal klopfen müssen, damit

der Täter sie wieder holen konnte. Auch wie sie miteinander geredet hätten,

habe sie komisch gedünkt. Sie selber habe vom Täter nichts vom angeblichen

Hintergrund der Sache erfahren. Der Täter habe ihr nur gesagt, dass er mit B.___

ein Problem habe. Sie habe gesehen, wie der Täter mit B.___ zur Dusche gelaufen

sei. Sie sei sich nicht sicher, aber sie glaube, dass B.___ da nichts um die

Augen gehabt habe. Nach einem weiteren Unterbruch der Einvernahme: Es sei ihr

jetzt noch in den Sinn gekommen, dass B.___ ihr gesagt habe, der Täter habe den

L.___ gesucht. Offenbar habe der Täter das Gefühl gehabt, dieser L.___ habe die

halbe Million. Ihr, C.___, gegenüber habe der Täter jedoch nie einen L.___

erwähnt. Mit ihr habe er nur über B.___ gesprochen. Auf Frage, weshalb B.___

nicht zur Polizei habe gehen wollen: weil sie hundert Prozent überzeugt gewesen

sei, dass sie sonst umgebracht werde. Sie, C.___, bereue jetzt, dass sie nicht

früher reagiert hätten, bspw. weggegangen seien, als der Täter die Wohnung

verlassen habe, um Geld abzuheben, oder früher die Polizei gerufen hätten. Sie

habe jedoch Angst gehabt, dass etwas passieren würde, wenn sie die Wohnung

verlassen würden, vielleicht wären noch mehrere draussen und dann hätte es

sicher «gechlöpft». Auf Frage: ja sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___

da auch Angst gehabt habe.

3.1.4 Am 24. Januar 2017 wurde C.___ ein

weiteres Mal befragt (AS 1296 ff.). Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre

früheren Aussagen. Sie habe gesehen, wie B.___ gekommen sei, da sie in diesem

Moment aus dem Schlafzimmer nach vorne gehumpelt sei. Er habe sie bemerkt und

wieder ins Schlafzimmer zurückgeführt. Dort habe er sie noch einmal gefesselt

und den Fernseher angemacht. Später sei er dann mit B.___ durch das

Schlafzimmer Richtung Badezimmer gegangen. Er habe ihr gesagt, sie müsse

duschen und gemeint, sie solle drei Mal klopfen, wenn sie fertig sei. Das habe

sie dann gemacht. Sie, C.___, habe unter ihrer Augenbinde immer wieder etwas

sehen können. Von ihr aus gesehen habe B.___ den Täter gesehen, als dieser mit

ihr Richtung Badezimmer gegangen sei (Rz. 94 ff.). Hingegen gab sie diesmal zu

Protokoll, als sie zur Türe reingekommen sei, habe er ihr die Waffe an ihre

linke Schläfe gedrückt (Rz. 115), während sie anlässlich der Videobefragung vom

25. April 2013 angab, die Waffe immer auf ihrer rechten Seite gehabt zu haben.

Eine weitere Abweichung bestand darin, dass sie anlässlich der Einvernahme vom

24. Januar 2017 angab, auf dem Rücken gelegen zu haben, als er versucht habe in

sie einzudringen (Rz. 144 und 150), während sie anlässlich der Befragung vom

25. April 2013 aussagte, sie sei da auf dem Bauch gelegen. Anlässlich der

Befragung vom 24. Januar 2017 sagte C.___ (auf die Frage ob der Täter sie an

oder in der Vagina berührt habe) aus, «ja, er kam schon irgendwie dort an» (Rz.

155). Er habe jedoch nichts eingeführt (Rz. 157). Als sie dann auf ihre erste

Aussage vom 25. April 2013 hingewiesen worden war, sie habe ausgesagt, dass der

Täter versucht habe seinen Penis einzuführen und dann seine Finger eingeführt

habe, gab sie zu Protokoll: «Ich weiss es auch nicht. Also jetzt ist mir das so

eigentlich nicht bewusst» (Rz. 160). Er habe probiert, sexuelle Handlungen

vorzunehmen, sie habe ihn aber immer wieder mit den Beinen weggetan. Er habe

seine Hosen offen gehabt und irgendwie probiert. Sie wisse nicht mehr, ob sie

dabei sein Glied gesehen habe, wahrscheinlich aber schon. Auf die Frage, ob sie

sein Glied gespürt habe: «Jaaa, also er kam nur an der Seite an» (Rz. 173).

Einfach da (zeigt auf die Oberschenkelinnenseite [Rz. 175]). Die

Oberschenkelinnseiten? «Ich weiss es nicht. Ich merkte einfach, dass er da war.

Hingeschaut hatte ich ohnehin nicht» (Rz. 177 f.). Weshalb nicht? «Weil ich das

nicht sehen wollte» (Rz. 180). Weshalb denken Sie, dass Sie sein Glied gespürt

haben? «Weil ich merkte, dass er zwischen meinen Beinen ist» (Rz. 182). Sie denke,

dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie sei am Anfang wohl auf dem Bauch

gelegen, dann aber auf dem Rücken. Er habe seine Hosen geöffnet und ihre Beine

genommen. «Kam zwischen rein. Ich spürte etwas, habe ihn mit meinen Beinen weggetan

und sagte ihm, ich sei siebzehn Jahre alt und gut war». Was spürten Sie und wo?

«An den Innenbeinen von meinen Oberschenkeln. Ich hatte ihn gespürt. Ich weiss

auch nicht genau». Konnten Sie, als Sie sich abdrehten sein Glied sehen? «Ich

sah einfach, dass er die Hosen unten hatte. Es war ja dunkel. Ich hatte nicht

so genau hingeschaut». Hatte er ein Kondom übergezogen? «Nein» (Rz. 184 ff.).

Auf Vorhalt mit Hinweis auf Bild 21 der Tatrekonstruktion vom 27. Mai 2013, ob

er seine Finger in ihre Vagina eingeführt habe: «(starrt auf das Bild und

schweigt längere Zeit) Jaaa, also ich glaube, das war auch so wie dort». «Ich weiss

nicht mehr, ob eingeführt oder angefasst». Ob sie gesehen hatte, dass es der

Finger war? «Ich weiss nicht mehr, ob ich das gesehen habe». Konnten Sie

feststellen, ob der Täter seine Hosen dabei noch trug? «Ich weiss es nicht»

(Rz.203 ff.). Weiter gab C.___ anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2017 zu

Protokoll, der Täter habe ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie

gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 212 ff.). Den PIN-Code habe sie ihm gegeben,

weil sie Angst gehabt habe, dass er sie sonst erschiesse (Rz. 229). Auf Frage

verneinte C.___, dass es sonst noch irgendeinen sexuellen Übergriff gegeben

habe (Rz. 296). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie glaube nicht, dass B.___

unschuldig sei am Ganzen und das einfach Zufall sei. Sie habe auch etwas erzählt

von ihrem Geschäft und dass sie nicht mehr arbeiten gehen wolle. Sie glaube,

dass B.___ Dreck am Stecken habe (Rz. 358 ff.). Der Täter habe gleich gemerkt,

dass sie nicht B.___ sei (Rz. 372). Ob sie normal eine Brille trage: Sie habe

mal eine Fakebrille gehabt. Sie habe jedoch keine Sehkorrektur. Es könne sein,

dass es im Facebook ein Foto mit Brille habe (Rz. 377 f.).

3.1.5 Gleichentags fand eine

Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und A.___ statt, anlässlich welcher

erstere den Beschuldigten identifizierte («Je mehr ich höre, desto mehr ist er

es für mich. Auch als ich ihn gesehen und darüber geschlafen habe, da war er es

für mich immer mehr» (AS 1328, Rz. 23 ff.).

3.1.6 Am 4. Juli 2017 wurde C.___

abermals befragt (AS 1391 ff.). Dabei gab sie – auf Vorhalt, der Beschuldigte

bestreite, eine Waffe bei sich gehabt zu haben – zu Protokoll, vielleicht sei

es dann halt eine Spielzeugwaffe gewesen. Sie sei sich aber

«Hunderttausendprozent» sicher, eine Waffe gesehen zu haben (Rz. 81 ff.). Es

stimme nicht, dass der Beschuldigte ihr auf Frage gesagt habe, er gehe für eine

halbe Stunde weg (wie dies B.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April

2013, Antwort auf Frage 73, zu Protokoll gegeben habe). Erstens habe sie ihn

das nicht gefragt. Zweitens habe sie gar nicht gewusst, dass er weggehe. Als er

dann weggegangen sei, habe sie zu B.___ rüber gerufen, ob er weg sei. Sie habe

gemeint ja, aber er komme gleich wieder. Wenn sie gewusst hätte, dass er länger

wegbleibe, dann hätte sie zu entkommen versucht (Rz. 91 ff.). Ob sie denn

einfach so hätte gehen können: Vom Fesseln her wisse sie nicht, wie sie da

gewesen sei. Wenn nur die Beine und Arme gefesselt gewesen wären, wäre es schon

gegangen. Sie sei ja auch aus dem Wohnzimmer gehumpelt. Die Frage sei, ob sie

sich getraut hätte (Rz. 96 ff.). Weiter bestätigte C.___, dass der Beschuldigte

auf dem Bett versucht habe, in sie einzudringen. Dies sei ihm aber nicht

gelungen. Sie glaube, sein Penis habe ihre Vagina berührt. Sie könne nicht

erklären, wieso sie davon ausgehe, dass er sie penetrieren wolle. Sie habe sich

auf die Seite gedreht und ihm gesagt, dass sie erst siebzehn Jahre alt sei.

Hierauf habe der Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht und seine Finger

vaginal eingeführt (Rz. 108 ff.). Als ihr dann vom Staatsanwalt vorgehalten

wurde, aussagepsychologisch sei es nicht leicht erklärbar, weshalb sie

jedenfalls nicht bei jeder Einvernahme nicht mehr wisse, ob sie vaginal

penetriert worden sei oder nicht, zumal sich dieser Teil des Sachverhalts als

so genanntes Kerngeschehen präsentieren müsste, was aber bedeuten würde, dass

sie sich noch daran erinnern könne, ob nun seitens A.___ ein sexueller

Übergriff stattgefunden habe oder nicht: «Ja. Ich weiss nicht genau wie

und…ja…» (Rz. 146). Als der Beschuldigte von ihr den PIN ihrer Postcard

verlangt habe, habe er ihr, glaube sie, auch die Pistole an den Kopf gehalten

(Rz. 199 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie am 25. April 2013 ausgesagt habe, der

Täter habe ihr gesagt, dass er einen Schlüssel habe, der für alle Wohnungen

passe: Das habe er, glaube sie, zu B.___ gesagt (Rz. 219). Er habe sie auch mit

der Waffe gezwungen, B.___ anzurufen, um sie zu fragen, wann sie nach Hause

komme, B.___ habe aber nicht abgenommen (Rz. 230 ff.). Sie, C.___, habe keine

Angst vor einer Geschlechtskrankheit gehabt, weil er ja nicht richtig rein

gegangen sei. Er habe versucht, sie habe sich aber abgedreht. Er sei vermutlich

angekommen, aber sie wisse es doch auch nicht mehr genau (Rz. 257 ff.). Ob sie

mal von Frau B.___ aufgefordert worden sei, bevor sie bei der Polizei Aussagen

gemacht habe, diese mit Frau B.___ abzusprechen? Sie glaube bei der zweiten

Einvernahme habe ihr Frau B.___ gesagt, sie sollten das und das sagen, damit es

gleich sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, um was es gegangen sei (Rz. 309 ff.).

3.1.7 Am 5. Juli 2017 fand eine

Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.). C.___

blieb dabei bei ihren früheren Aussagen. Sie habe selbst nie feststellen

können, dass B.___ gefesselt gewesen sei. Sie wisse nicht, ob dort, wo sie nach

vorne gehüpft sei, als B.___ gekommen sei, der Beschuldigte sie gefesselt habe.

Sie habe gleich wieder zurück gemusst. Sie habe sie dann nur noch gesehen, als

sie duschen gegangen sei. Und da habe sie ja auch nicht gefesselt sein können,

sonst hätte sie ja nicht duschen können (Rz. 141 ff.). Wer ihr die Fesseln

abgemacht habe: dies sei B.___ gewesen (Rz. 165 ff.). Ob sie ihre Aussagen mal

nach den Wünschen von B.___ angepasst habe: Sie habe mal gesagt, dass sie nicht

mehr wisse, wie es genau gewesen sei. Sie sollten es dann doch einfach so

sagen, damit beide das gleiche sagen. Sie habe es aber immer so gesagt, wie sie

es erlebt habe. Das müsse bei der zweiten Einvernahme gewesen sein (Rz. 190

ff.). Sie habe nach der Tat nichts aufgeräumt in der Wohnung. Es habe in der

Wohnung nicht so ausgesehen, als ob man geplant hätte, die Wohnung zu verwüsten

oder alles auszuräumen (Rz. 233 ff.). Ob B.___ gestanden sei, als sie nach

vorne gehüpft sei: Ja. Er habe ihr gesagt, sie solle nach vorne stehen, so wie

bei ihr, als sie sich habe zum Tisch hinstellen müssen. Sie sei etwas zwischen

Tisch und Küche gestanden. Da habe B.___ keine Augenbinde getragen. Ob in

diesem Moment B.___ den Täter einmal im Blickfeld gehabt habe: sie glaube nicht

(Rz. 301 ff.). Ob der Täter da die Pistole bei sich gehabt habe: Ja, sie glaube

schon. Sie glaube, er habe die Pistole in der Hand gehabt und auf sie, C.___,

gerichtet, als er ihr gesagt habe, sie solle zurück, sonst drücke er ab (Rz.

320 ff.). Ob Frau B.___ explizit gesagt habe, sie wolle nicht zur Polizei: Das

habe sie andauernd gesagt. Sie, C.___, habe ja auch Angst gehabt, zur Polizei

zu gehen (Rz. 324 ff.). Ob die Idee vom Psychiater von Frau B.___ gekommen sei:

Ja, sie hätten das damals besprochen. Sie wisse nicht, ob nicht auch ihr, C.___s,

Chef etwas von Psychiater gesagt habe. Aber sie wisse, dass B.___ immer davon

gesprochen habe, dass sie nicht mehr dort arbeiten gehen könne, weil ja das

einen Zusammenhang gehabt habe. Sie habe dann zum Psychiater gewollt. Sie, C.___,

habe das dann auch eine gute Idee gefunden (Rz. 328 ff.). Sie, C.___, habe die

Augenbinde eigentlich immer getragen. Sie habe halt einfach unten hindurch

gesehen, weil sie sie nicht ganz hoch habe schieben können. Es könne sein, dass

sie vielleicht auch einmal keine Augenbinde angehabt habe. Es sei schwierig zu

sagen, ob sie beim Nach-Vorne-Hüpfen die Augenbinde getragen habe. Sie wisse

nur noch, dass sie etwas gesehen habe. Sie wisse nicht, ob sie die Augenbinde

während des sexuellen Übergriffes getragen habe. Sie wisse nur, dass sie ab und

zu was gesehen habe. Der Beschuldigte habe sie ihr ab und zu wieder zurecht

gerichtet. Es habe aber nicht richtig halten wollen. Sie habe ihr Gesicht am

Kissen reiben und so die Augenbinde hochziehen können. Sie glaube schon, dass

ihr B.___ am Schluss die Augenbinde entfernt habe (Rz. 409 ff.). Sie wisse

nicht, zu welchem Zeitpunkt sie wie gefesselt gewesen sei. Sie könne nur

bestätigen, dass der Beschuldigte sie immer wieder anders gefesselt gehabt habe.

Warum, wisse sie nicht. Sie vermute, weil die Fesseln sich wegen des Schwitzens

immer wieder gelöst hätten (Rz. 450 ff.). Sie sei fest der Meinung, dass nicht

der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er einen Generalschlüssel habe. Sie

wisse, dass sie B.___ gefragt habe, wie er überhaupt rein gekommen sei. Sie

habe ihr dann gesagt, er habe einen Passepartout (Rz. 501 ff.).

3.1.8 Am 5. Juli 2017 fand eine weitere

Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten statt (AS 1446

ff.). C.___ bestätigte wiederum, dass der Beschuldigte mit dem Natel gekommen

sei und ihr gesagt habe, sie solle B.___ anrufen und fragen, wann sie nach

Hause komme. Dabei habe er ihr gedroht, sie solle ja keinen Scheiss machen, und

habe ihr die Waffe an den Kopf gehalten (Rz. 71 ff.). Ob sie nackt gewesen sei:

«Ja, aber hundert Prozent tausend Millionen… Ich habe mich gleich schon, als

ich rein kam, da habe ich zum Tisch müssen. Er zielte mit der Pistole auf mich.

Ich fing an, mich auszuziehen. Er sagte, alles. Mehrmals. Er hatte immer

gestresst und gesagt hopp, zackig, ausziehen…Ich stand beim Tisch. Er stand da

drüben und stand mit der Waffe in meine Richtung und machte mit der Waffe immer

so Bewegungen im Sinne von hopp, hopp, schneller» (Rz. 96 ff.). Ob sie dabei

bleibe, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis habe penetrieren wollen:

«Ja» (Rz. 134 ff.). Ob sie auch dabei bleibe, der Beschuldigte hab seinen

Finger oder seine Finger vaginal bei ihr eingeführt: Ja. Ob er da die Waffe in

der Hand gehabt habe: Sie wisse nicht, ob er sie in der Tasche gehabt habe.

Dabei habe er sie sicher gehabt, aber wie genau, wisse sie nicht. Sie sei sich

nicht sicher, ob er dabei die Waffe auf sie gerichtet habe (Rz. 148 ff.). Der

Beschuldigte sei etwa zwei Stunden mit ihr alleine in der Wohnung gewesen, bis B.___

gekommen sei (Rz. 163). Ob sie etwas ergänzen möchte: «Was ich einfach sagen

möchte, wenn ich nicht unter Bedrohung gewesen wäre, nicht unter Waffen... wie

sagt man das... also wenn er keine Waffe gehabt hätte, wäre ich einfach wieder

gegangen. Ein bisschen Selbstwehr kann ich auch noch. Dann würde ich nicht

einfach zwei Stunden mit ihm warten, mich ausziehen, etwas mein Handy geben,

ihm meine Karte geben und meinen PIN, dass er noch abheben gehen kann. So ein

sozialer Mensch bin ich nun auch nicht. Wenn er keine Waffe gehabt hätte, hätte

ich mich schon gewehrt. Aber gegen eine Waffe kann ich mich nicht wehren». Der

Beschuldigte habe den Pin von ihr verlangt, nicht B.___. Sie sei zu tausend

Prozent ganz nackt gewesen. Ohne Bedrohung mit einer Waffe hätte sie sich nie

ausgezogen und den Pin gegeben. Ganz sicher habe er den Pin von ihr verlangt

(Rz. 204 ff.).

3.1.9 Schliesslich blieb C.___ auch

anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bei ihren früheren Schilderungen.

Ihrer Meinung nach sei die Wohnung nicht verwüstet gewesen. Ihr sei nicht

aufgefallen, dass die Schubladen offen und Sachen draussen gewesen seien. Ein

«mega Puff» habe sie nicht festgestellt. Warum sie nicht sofort die Polizei

gerufen habe: Sie sei sich unsicher gewesen. Sie habe schon gefunden, dass sie

zur Polizei gehen sollten, habe aber Angst gehabt. Er habe gesagt, dann bringe

er sie um. Das habe er einige Male zu ihr gesagt. Sie hätten dann beschlossen,

wenn sie nicht zur Polizei gehen würden, dann zu einem Psychiater. Das hätten

sie an diesem Morgen im Restaurant beschlossen. Sie seien dann ins Spital in

Olten und die hätten dann die Polizei orientiert.

3.2 B.___

3.2.1 B.___ wurde am 25. April 2013

erstmals befragt (AS 1082 ff.). Dabei gab sie im freien Bericht Folgendes zu

Protokoll: Sie sei um ca. 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Da sie keinen

Schlüssel gehabt habe (den habe C.___ gehabt), habe sie mehrmals klingeln

müssen. Die Wohnungstüre sei abgeschlossen gewesen. Sie habe sich noch gedacht,

weshalb C.___ so lange brauche, um die Tür zu öffnen. Als dann endlich jemand

geöffnet habe, sei sie von jemandem in ihre Wohnung gezogen worden. Wie genau,

wisse sie nicht mehr, das sei alles so schnell gegangen. Jedenfalls habe sie

niemanden gesehen. Er müsse vermutlich hinter der Türe gestanden sein. Sie sei

sofort auf den Boden gedrückt worden, so dass sie mit dem Bauch auf dem Boden

gelegen und mit dem Gesicht gegen den Boden geblickt habe. Darauf sei ihr

sofort eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Er habe sie dann am Arm gepackt

und zu ihr gesagt, dass sie aufstehen und sich ausziehen solle. Sie dürfe sich

auf keinen Fall drehen, sie dürfe ihn auf keinen Fall ansehen. Sie habe dann

zuerst ihre Jacke ausgezogen, darauf habe er «alles» gesagt. Daher habe sie sich

bis zur Unterwäsche ausgezogen. Darauf sei er wütend geworden und habe gemeint,

dass er doch gesagt habe «alles». Dann habe sie alles abgezogen. Er habe ihr

die Waffe gegen den Rücken gehalten und sie bis auf die Höhe des Kühlschranks

gestossen. Dort habe er ihr eine Augenbinde angezogen. Dabei habe es sich um

ein Foulard von ihr gehandelt. Nachher habe er sie aufs Sofa gestossen – immer

noch mit der Pistole. Er habe sie aufs Sofa geknallt. Sie habe sich gesetzt,

worauf er begonnen habe, sie zu fesseln. Er habe sie dann ausgefragt, ob sie

wisse, wer ihn geschickt habe und wen sie um CHF 2'500.00 verarscht habe. Sie

habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wisse, um was es gehe, worauf er

gemeint habe, sie solle scharf nachdenken. Dann sei er mal telefonieren

gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe er sie über K.___ und L.___

ausgefragt. Er habe wissen wollen, wo die beiden seien, und habe gesagt, dass

es um eine halbe Million Franken gehe. Sie habe ihm gesagt, L.___ sei in […],

mehr wisse sie nicht. Er habe darauf entgegnet, dass er schon wisse, dass L.___

in […] sei und dass er die beiden schon finden werde. Er habe ihr dann

vorgehalten, dass sie die Transaktionen kenne, worauf sie ihm entgegnet habe,

sie sehe zwar die Transaktionen der Firma «T.___», mehr aber nicht. Er habe sie

darauf gefragt, wie K.___ seien Löhne bezahle, worauf sie geantwortet habe,

dass er manchmal von seinem Privaten Geld auf das Konto laden würde, mehr wisse

sie nicht. Er habe ihr vorgehalten, sie könne doch Rechnungen freigeben, worauf

sie gemeint habe, sie könne zwar Rechnungen einbuchen aber keine freigeben. Schliesslich

habe sie ihm ihre Bankkarten (EC- und Kreditkarten) samt Pin geben müssen. Da

sie den Pin nicht gerade habe sagen können, habe er ihr wiederum die Waffe an

den Kopf gehalten und sie – nachdem sie ihm den Pin genannt habe – vollständig

gefesselt. Die Beine mit den Armen zusammen, so dass sie sich nicht mehr habe

bewegen können. Dann sei er mit ihren Karten gegangen. Später sei er wieder

gekommen und habe wiederum alles über L.___ und K.___ wissen wollen. Als sie

wiederum gesagt habe, sie wisse nichts, habe er gemeint, er müsse sich

besprechen und sei daraufhin in den Gang gegangen. Sie habe ihn sprechen hören,

jedoch nichts verstanden. Als er zurück gekommen sei, habe er gesagt, sie

müssten warten, bis sein Chef zurückrufe. Dann habe er seine Hosen aufgemacht,

heruntergelassen und zu ihr gesagt, dass sie ihm eins blasen müsse. Er habe sie

daraufhin irgendwie gepackt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe

noch gehört, wie er ein Kondom ausgepackt habe, welches sie später jedoch nicht

gefunden hätten. Dann sei es eben zum Samenerguss gekommen, worauf er sie

losgefesselt habe. Also er habe ihr die Hände während dem Sex schon losgemacht,

sie habe nur noch die Fussfesseln angehabt. Nach dem Sex habe er sie ganz

losgemacht und zum Duschen geschickt. Er habe gesagt, dass sie die Augenbinde

zum Duschen losmachen könne, wenn er die Türe zugemacht habe. Nach dem Duschen

solle sie die Augenbinde wieder anmachen und dreimal an die Türe klopfen. Er

habe ihr gedroht, sie solle keinen Scheiss machen. Er habe dann die Türe

aufgemacht und sie zum Sofa gebracht, wo er sie wiederum gefesselt habe. Sie

habe ihn gefragt, ob er sie umbringen würde, was er verneint habe. Er habe

gesagt, sie solle einfach schauen, dass ihre Freundin ruhig sei, diese sei das

grösste Problem, sie habe ihn gesehen und wenn sie nicht ruhig sei, wisse er

nicht, was er mit ihr machen würde. Er habe auch gesagt, dass er K.___ und L.___

suchen werde und diese würden eine gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt

sie beide noch als Unschuldige reingezogen worden seien. Daraufhin sei er

wieder rausgegangen, weil er sich noch ein letztes Mal habe besprechen müssen.

Das sei sicherlich eine halbe Stunde oder mehr gegangen. Als er zurück gekommen

sei, habe er sich entschuldigt und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie

verwechselt, da sie immer das Telefon abgenommen habe. Er vertraue ihr jetzt,

sie dürfe nichts der Polizei sagen, ansonsten er ihr Pferd, ihre Eltern oder

sie abknallen würde. Er würde jeden finden. Er habe ihren Pass gefunden und

kopiert. Sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, denn mit der Passkopie würde

er sie finden, dann sei sie fällig. Sein Auftraggeber sei nicht gekommen, er

würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym anrufen und nachfragen, ob

sie auf die Polizei gegangen sei. Wenn ja, sei sie fällig. Er werde es immer

rausfinden, wenn sie zur Polizei gegangen sei. Dann werde er sie sofort

erschiessen. Wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie finden, auch auf [Land].

Wegen dieser Drohungen habe sie

anschliessend auch nicht zur Polizei gewollt. Er habe schliesslich ihre Bein-

und Armfesseln losgemacht und nochmals neu gemacht, einfach nicht so fest, so

dass sie sich selber habe befreien können. Dann habe er gesagt, dass er ihr

Portemonnaie und die Schlüssel wieder zurückgelegt habe und sich auch die

Kärtli wieder im Portemonnaie befinden würden. Er habe noch gesagt, dass er ihr

ihr Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___ gefunden hätten. Um

04:00 Uhr sei er gegangen. Er habe ihr noch gesagt, dass sie noch fünf Minuten

sitzen bleiben müsse. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie schon länger

beobachtet habe, und sie gefragt, weshalb sie immer so spät nach Hause komme. Am

Schluss habe er gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch

nicht zwei Jahre dort. Er habe sich entschuldigt. Als er gegangen sei, habe sie

sich beim Vorbeigehen am Fenster gebückt, weil er gesagt habe, sie dürfe nicht

raussehen. Auf Rat von R.___ habe sie nicht zur Polizei gewollt, weil der

Beschuldigte gesagt habe, dann würde er sie umbringen. Sie hätten also aus

Angst keine Anzeige machen wollen. Sie und C.___ hätten abgemacht, niemandem

davon zu erzählen, aus Angst. Sie habe dann ihr Pferd nachts überwachen lassen.

Als er gegangen sei, habe sie sich

gelöst und anschliessend auch C.___ gelöst. Diese sei auf dem Bett gelegen.

Dann hätten sie aus dem Fenster geraucht und seien aufs Bett gelegen, um sich

zu besprechen. Sie hätten panische Angst gehabt, dass er wieder kommen würde. C.___

sei dann gegangen und sie habe noch das eine oder andere gepackt, also ihre

Reitkleider. Sie habe sich dann ein Prepaidhandy gekauft, da sie ja nicht

gewusst habe, ob er in ihrem Handy die Ortung eingeschaltet habe. Sie sei

nachher zu C.___ hinauf ins Restaurant […], wo diese arbeite. Dort hätten sie

etwas gegessen und diskutiert, was sie machen sollten, bis sie dann ins Spital

gegangen seien.

Auf weitere Fragen: Er habe ihr die

Waffe an die Schläfe und an den Hinterkopf gehalten. Am Anfang habe er immer

damit herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der Waffe.

Auf Frage, ob sie dies selber gesehen habe: nein, aber er habe ihr die Waffe je

immer abwechslungsweise an die Schläfe, an den Hinterkopf oder an den Rücken

gehalten. Die Waffe sei klein, vorne silbrig und hinten schwarz gewesen.

Auf Aufforderung den Geschlechtsverkehr

noch detaillierter zu schildern, sagte B.___ Folgendes aus: «Ja, er hat die

Hosen aufgemacht und die Hosen runtergelassen. Er hat dann meinen Kopf genommen

und mich zu seinem Penis geführt. Ich konnte ja nichts sehen, weil ich ja die

Augenbinde hatte. Ich hatte ja Angst, weil ja die Waffe da war. Ich habe mich

daher auch nicht gewehrt, beim Sex hat er mich ja an den Armen befreit, aber da

habe ich mich auch nicht gewehrt, weil ich einfach immer diese Waffe im

Hinterkopf hatte. Er hat mich dann gegen seinen Penis gedrückt und dann habe

ich ihm eins geblasen. (Auf Frage, ob der Täter etwas gesagt habe) Nein, also

er hat einfach gesagt, ob es mir gefallen würde, und ich habe gesagt nein. Er hat

anfänglich noch gesagt «machs muu uf». Nachher hat er mir gesagt, dass «ich auf

ihn ufehocke soll», er hat mich dann natürlich auch gepackt. Dann hat er mir

auch die Hände losgemacht. Er hat auch die ganze Zeit gesagt «fegg mi». Er

hielt mich dann mit seinen Armen um meine Hüften. Ich habe mich dann so über

ihn gebeugt, so dass ich mich am Sofa aufstützen konnte, weil ich ihn nicht

anfassen wollte. Er hat mich dann abwechslungsweise an meinen Brüsten angefasst

und an meinen Hüften. Er kam dann ziemlich schnell zum Samenerguss.». Beim Oralverkehr

habe er noch keinen Samenerguss gehabt. Nach dem Oralverkehr habe er sie, wie

gesagt, gepackt. Er habe sie aber zuerst auf die Seite getan und dann habe sie

gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie nehme an, dass es ein Kondom gewesen

sei. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen.

Sie sei mit silbernem Klebeband

gefesselt worden, ein Klebeband, das extrem stark klebe, und wenn man es

wegnehme, Resten hinterlasse. Sie habe die Hände hinter dem Rücken nahe

beieinander gehabt. Er sei dann mehrmals mit dem Klebeband um ihre Hände und

Handgelenke, so dass sie nichts mehr habe machen können. Ihr Klebeband habe er

dann wieder mitgenommen, als er gegangen sei.

Auf Frage, ob er sie losgemacht habe,

als er gegangen sei: Er habe sie nur an den Füssen losgemacht. Das Klebeband

der Arme habe sie am Morgen, als sie das Reitzeug gepackt habe, auch

mitgenommen und es entsorgt. Sie habe sich ja nicht überlegt, dass sie zur

Polizei gehen würde. Das Klebeband von C.___ hätten sie in den Abfalleimer

geworfen, wo die Polizei es gefunden habe. Ihr Klebeband habe sie in Olten beim

Sälipark entsorgt, als sie das Prepaidhandy gekauft habe. Aus welchem Grund sie

ihr Klebeband entsorgt habe: Sie habe einfach alles auf einen Haufen geworfen

mit ihren Reitkleidern und das alles dann mitgenommen, da sie davon ausgegangen

sei, dass sie im Laufe des Tages noch mit dem Ross gehen werde. Auf Frage, ob

sie C.___ gefesselt im Bett vorgefunden habe: Als er sie, B.___, bei der

Wohnungstüre hinuntergedrückt habe, sei sie ja auf dem Boden gelegen. Sie habe

da C.___ gesehen, die nackt und gefesselt schauen gekommen sei. Sie sei

gehüpft. Er habe C.___ angeschrien, sie solle wieder zurückgehen. Sie habe ihn

aber nicht richtig verstanden. Nachher habe sie ja die Augenbinde bekommen und

nichts mehr gesehen. Sie habe nur einmal noch gehört, dass er ihr das Klebeband

gewechselt habe. Das Klebeband von C.___ sei auch silbrig gewesen. Bei ihr, B.___,

habe er recht viel Klebeband verwenden müssen und «dann auch wieder

aufgeschnitten». Aber von ihr sei nichts mehr (kein Klebeband) in der Wohnung

gewesen. Er müsse alles mitgenommen haben. Der Täter habe ihr gesagt, er sei 38

Jahre alt. Er habe geraucht. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr gesagt,

sie müsse jetzt auch eine Zigarette rauchen.

Wie es dem Täter gelungen sei, während

so langer Zeit die Kontrolle über sie auszuüben: Er habe immer mit der Waffe

gedroht und sei stark gewesen. Sie habe einfach nur gebetet, dass er sie am

Leben lasse und nicht erschiesse. Er habe auch gesagt, dass er C.___ nichts tun

würde, wenn sie das mache, was er sage. Ansonsten wisse er nicht, was er mit

ihr tun werde. Am Anfang habe er ihr die Waffe gegen die Schläfe gedrückt und –

als sie am Boden gelegen sei – gegen den Hinterkopf. Als sie zum Kühlschrank

gegangen sei, habe er ihr die Waffe ständig gegen den Rücken gehalten. Dann

habe er ihr ja auch die Augen zugebunden, da habe sie gehört, dass er die Waffe

abgelegt habe. Als er den Pin für die Bankkarten habe wissen wollen, habe er

ihr die Waffe wieder gegen die Schläfe gehalten. Seine Hände hätten immer so

gezittert, als er sie berührt habe. Ob er sie auch geschlagen habe: Nein, nur

geschubst und auf den Boden gedrückt. Er habe immer wieder gesagt, dass er sie

umbringen würde, wenn sie zur Polizei gehen würde. Er habe auch gegen ihr Pferd

gedroht. Sie habe die Waffe richtig auf ihrer Haut gespürt, das Stück, das sie

berührt habe, sei kalt gewesen. Als er ihr die Augen verbunden habe, habe er

die Waffe einfach auf die Küchenablage gelegt, später auch auf das Sofa-Tischlein.

Das habe sie gehört. Sie habe nur gebetet, dass sie hier lebendig rauskomme.

Sie habe dem Täter gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie sei aber gefesselt

gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie erschiesse, wenn sie sich wehre. Ja,

er sei zum Samenerguss gekommen, als er sein Glied in ihre Vagina eingeführt

habe. Der Sex habe 15 – 20 Minuten gedauert. Er habe gesagt, dass er mit ihr

eigentlich keinen Sex gewollt habe, aber es habe sich halt so ergeben. Sie

nehme an, dass er das Kondom mitgenommen habe, da sie es in der Wohnung nicht

gefunden habe. Wie die genaue Abfolge der sexuellen Handlungen gewesen sei:

zuerst habe sie ihm eins blasen müssen, dann habe er sie gepackt und auf die

Seite geschoben. In dieser Zeit, glaube sie, habe er ein Kondom ausgepackt.

Dann habe er sie auf sich gezogen und gesagt, sie solle sich auf ihn setzen.

Dann habe er ihre Armfesseln gelöst, die Beinfesseln habe sie noch angehabt.

Sie habe sich am Sofa aufgestützt, weil sie ihn nicht habe berühren wollen. Dann

habe er die ganze Zeit gerufen «fegg mi, fegg mi», bis er schliesslich zum

Samenerguss gekommen sei.

Wie das mit den Bankkarten gewesen sei:

Er habe von ihr die zwei Pins verlangt. Er sei dann 15 – 20 Minuten weg

gewesen. In dieser Zeit sei sie gefesselt auf dem Bett gelegen (auf

Nachfrage:), also auf dem Sofa. Dort habe sie gewartet und gehofft, dass er

nicht mehr zurückkomme. Wieso sie sich nicht zu befreien versucht habe. Weil er

ihr gesagt habe, sie solle keinen Scheiss machen, und sie ja nicht gewusst

habe, ob ihre Natels noch da gewesen seien und ob sie noch funktionieren würden

und sie somit nicht einfach hätten fliehen und der Polizei telefonieren können.

Sie hätten sich ja auch gar nicht bewegen können, da sie ja an Armen und Beinen

gefesselt gewesen seien. Dabei seien sie beide ja auch völlig nackt gewesen.

Der Täter habe sie mehrmals wieder neu gefesselt, insgesamt drei Mal. Als er

einmal kurz herausgegangen sei, um sich zu besprechen, habe sie schon gehört,

dass C.___ einmal versucht habe, das Klebeband zu entfernen. Sie habe ihr dann

zugerufen, sie solle warten, denn der Täter komme nochmals zurück. Ob sie

versucht habe, mit C.___ zu sprechen, als der Täter mit den Bankkarten

verschwunden sei: Nein, er habe ihr, B.___, kurz zuvor den Mund mit Klebeband

zugeklebt. Weil er ihnen gedroht habe und sie Angst gehabt hätten, hätten sie

gar nicht versucht, sich zu befreien. Er habe ja auch immer von Komplizen

gesprochen, mit denen er sich absprechen musste. Sie hätten ja gewusst, dass er

wieder zurückkomme. Sie habe gehört, wie C.___ ihn gefragt habe, wie lange er

weggehe. Er habe gesagt, etwa eine halbe Stunde. Von C.___ habe sie erfahren,

dass der Täter viele Dinge über sie, B.___, gewusst habe. Er habe auch ihre

Unterlagen durchsucht. Er habe auch gewusst, dass sie im Büro in Lenzburg

arbeite. K.___ und L.___ hätten jemanden um eine halbe Million beschissen. Sie

wisse auch nicht, wo da der Zusammenhang zu den CHF 2'500.00 sei, welche er

erwähnt habe. Er habe nur gesagt, dass diese Person bei der T.___ gearbeitet

haben müsse. Sie sei aber ja nicht bei der T.___ angestellt gewesen. Sie sehe

den Zusammenhang auch nicht. Am Schluss habe er gesagt, dass er CHF 4'000.00

abheben müsse für die Unkosten, die sie jetzt hätten, weil sie K.___ und L.___

suchen müssten. Wenn sie sie finden würden, würde er ihr das Geld wieder

zurückgeben. Er habe von einem Auftraggeber gesprochen. Als er ihr mal ein Glas

zu Trinken gebracht habe, hab er ein Tüchlein verwendet und gesagt, das sei

wegen der Fingerabdrücke. Sie habe das Tüchlein gespürt. Sie habe nichts sehen

können, weil sie das Foulard grossflächig über den Augen gehabt habe. Sie habe

nur erkennen können, wenn er Licht gemacht habe oder es dunkel gewesen sei.

Als er gegangen sei, habe sie fünf

Minuten gewartet, dann sei sie aufgestanden und zur Haustüre gelaufen. Dann

habe sie die Türe abgeschlossen. Während dem Laufen Richtung Türe habe sie ihre

Fesseln am Arm gelöst. Der Hausschlüssel sei auf dem Tisch gelegen. Die

Augenbinde habe sie noch auf dem Sofa gelöst. Daraufhin sei sie zur Küche

gelaufen, habe dort eine Schere genommen und damit C.___ befreit. Sie habe sich

schon ein bisschen selbst befreit gehabt. Sie habe nur noch die Fesseln ganz

durchschneiden müssen. C.___ sei nackt gewesen, als sie sie im Bett angetroffen

und befreit habe. Sie hätten keine Anzeige machen wollen, weil sie Angst gehabt

hätten, dass er sie umbringen würde. Sie hätten eigentlich zum Psychiater

gewollt. Sie hätten aber keinen erreicht und seien dann ans Spital verwiesen

worden. Weshalb sie erst am Nachmittag ins Spital gegangen seien: C.___ habe

noch arbeiten müssen, im Restaurant […] als Serviertochter.

Nach dem Durchlesen des Protokolls: Sie

wisse nicht, ob es wichtig sei, aber manchmal sei das Klebeband so fest

angezogen gewesen, dass es ihr das Blut in den Händen abgestellt habe. Zudem

habe sie noch ein Piercing an ihrer linken Hand unterhalb des Daumens, dieses

habe es fast herausgesprengt. Ihre Beine seien im Spital nicht untersucht

worden.

3.2.2 Am 2. Mai 2013 wurde auch mit B.___

eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 431 ff.).

3.2.3 Ebenfalls am 2. Mai 2013 wurde B.___

ein weiteres Mal befragt (AS 1107 ff.). Sie führte dabei Folgendes aus: Sie

habe drei Schlüssel zu ihrer Wohnung. Einen Schlüssel habe die Polizei, ein

Schlüssel sei bei C.___ und ein Schlüssel bei ihrem Freund R.___ (Rz. 118 ff.).

Ihr habe der Täter gesagt, er habe einen «Einmalschlüssel» gehabt, womit man in

jede Wohnung komme. Diesen könne man aber nur einmal verwenden (Rz 140 f.). Ob

sie während dem Oralverkehr etwas festgestellt habe: Der Täter habe extrem nach

Rauch gestunken und sie habe gemerkt, dass seine Hände extrem gezittert hätten

(Rz. 198). Sie habe sich während des Sexualaktes aufs Sofa gelehnt, sonst wisse

sie nicht, ob sie den Täter angefasst habe (Rz. 200 f.). Er habe ihr gesagt, er

habe sie etwa eine Woche lang beobachtet (Rz. 306). Während des Sexualaktes

habe er sie bewegt, wie eine Puppe (Rz. 334). Sie habe die Rückstände des

Klebebandes bei sich mit Wegrubbeln weggebracht. Dieses sei so stark befestigt

gewesen, dass es fast das Piercing verdrückt habe durch die Blutstauung. Es

habe keine Spuren vom Wegrubbeln gegeben, es sei nur etwas rot gewesen. An den

Beinen sei es anders gewesen. An den Beinen habe es ihr keine Haut abgerissen,

vielleicht auch, weil sie frisch rasiert gewesen seien. An den Händen habe es

wie eine Verbrennung ausgesehen, wie wenn man auf dem Turnhallenboden mit der

Haut rutsche (Rz. 405 ff.). Die Beine seien beim IRM nicht untersucht worden.

Bei der Firma T.___ sei nicht alles sauber gelaufen. Kunden hätten gefragt, ob

Herr K.___ im Knast sei. Es sei etwas mit Post Logistics gewesen. Die Kunden

hätten jeweils mehr gewusst als sie. Sie habe keine Vermutung, weshalb das bei

ihr passiert sei. Er habe sie vorher beobachtet, das habe er gesagt. Was mit

der halben Million sei, wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe mal gesagt, L.___

sei wohl nicht mehr lange unter ihnen, es seien mehrere Leute an diesem Auftrag

dran. Heute habe sie immer noch Paranoia, vor allem wegen des Beobachtens.

Ob sie noch Bemerkungen oder Ergänzungen

habe: Ihr sei noch in den Sinn gekommen, dass der Täter alles über sie gewusst

habe. Dass ihre Eltern in [Land] seien und dass sie ein Pferd habe. Klar habe

er vermutlich vieles aus ihren Unterlagen gesehen. Aber das mit R.___ habe er

nicht wissen können. Er habe gefragt, ob R.___ immer noch ihr Freund sei. Ihr

ganzer Freundeskreis habe um die Beziehung zu R.___ gewusst. K.___ und L.___

hätten auch von ihrem Freund gewusst (Rz. 427 ff.).

3.2.4 Eine weitere Einvernahme fand am

24. September 2013 statt (AS 1121 ff.). Dabei sagte B.___ u.a. Folgendes aus:

Sie sei überhaupt nicht mehr selbständig seit der Tat. Sie lebe momentan immer

noch mit Angst. Es habe sie extrem geprägt. Sie sei allgemein vorsichtig

geworden, habe sich auch von vielen Leuten abgekapselt und habe eigentlich nur

noch Kontakt zu Leuten, mit denen sie extrem eng befreundet sei (Antwort auf

Frage 4). Sie sei noch bis Ende September 2013 krankgeschrieben, aber auf

Stellensuche (A. 8). Sie habe alles angegeben, was sie über den Täter wisse.

Sie habe nach wie vor keine Ahnung, weshalb dieser zu ihr gekommen sei (A. 16).

Sie sei sicher, dass sie den Täter nicht kenne (A. 19). Ihr seien ja die Augen

verbunden gewesen, als sie zur Dusche geführt worden sei, und dann habe er ja

die Türe zugemacht. Bevor er sie herausgeholt habe, habe sie die Augenbinde

wieder angemacht. Da er ihr gedroht habe, habe sie sich nicht getraut, die

Augenbinde nicht anzumachen. Beim Hereinziehen in die Wohnung sei es dunkel

gewesen und sie habe ihn da auch nicht sehen können (A. 20). Auf Vorhalt, dass

der Ablauf des Geschlechtsverkehrs, wie sie ihn anlässlich der

Tatrekonstruktion gezeigt habe, beinahe unmöglich sei: Es sei so gewesen, wie

sie es erzählt habe (A. 35 und 36). Auf Vorhalt: Ihr sei aufgefallen, dass dort

beim Tennisplatz öfters ein BMW gestanden sei und sie habe einfach gedacht,

dass sie dies melden sollte. Das sei vor der Tat gewesen, sie sei aber nicht

wirklich davon ausgegangen, dass sie da jemand beobachten würde (A. 60). Wie es

komme, dass sie erst über diese Feststellung bezüglich den BMW gesprochen habe,

nachdem C.___ über einen BMW gesprochen habe: Das könne sie so nicht sagen. Ob

sie sich erinnern könne, dass ihr C.___ etwas von einem BMW erzählt habe: Ja,

also sie habe dem Polizisten V.___ das ja direkt gesagt, als ihre Mutter noch

da gewesen sei (A. 62). Sie gehe davon aus, dass ihr C.___ das später erzählt

habe (A. 63). Wahrscheinlich habe sie C.___ gesagt, dass es um K.___ und L.___

gegangen sei (A. 73). Auf Vorhalt, dass sie den Täter auf dem Weg zur Dusche

nach Ansicht von C.___ gesehen habe: Nein, sie habe die Augen verbunden gehabt

(A. 76). Sie habe ihn ganz sicher nicht gesehen (A. 77 – 79 und 88). Ausser

beim Hereinkommen und unter der Dusche habe sie die Augenbinde immer getragen

(A. 85). Auf Vorhalt, gemäss C.___ habe sie auf dem Weg zur Dusche die

Augenbinde nicht getragen: Sie habe die Augenbinde immer getragen (A. 89). Sie

habe nicht zur Polizei gehen wollen, weil er ihr gedroht habe, er würde sie

sonst umbringen. C.___ habe auch nicht zur Polizei gehen wollen (A. 96). Der

Täter habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr zur Arbeit gehen, weil er nicht

wisse, wie lange K.___ den Lohn noch zahlen könne, sie solle sich etwas

Sicheres suchen. Sie solle erst kündigen, wenn sie einen neuen Job gefunden

habe, aber sie solle sofort anfangen zu suchen (A. 144). Sie sei seither sehr

ängstlich und fühle sich verfolgt. Sie könnte nicht alleine wohnen. Sie habe

immer den Alarmknopf der Opferhilfe bei sich. Sie habe ganz sicher keine

Ahnung, weshalb es zum Überfall gekommen sei. Sie kenne den Täter ganz sicher

nicht und könnte ihn nur an seiner Stimme wiedererkennen. Auf dem Weg zur

Dusche seien ihre Augen ja verbunden gewesen. Am Schluss habe der Beschuldigte

gesagt, wenn er die beiden habe, werde er ihr Geld in einem Couvert

zurückgeben. Er nehme das Geld als Spesen. Es sei sicher um die T.___ gegangen,

das habe der Täter auch so gesagt. L.___ sei schon 2 - 3 Wochen vor der Tat

verschwunden gewesen.

3.2.5 Am 14. März 2017 wurde B.___ als

Beschuldigte befragt (AS 1360 ff.). Dabei gab sie an, den Beschuldigten nicht

zu kennen. Auf Aufforderung schilderte sie nochmals, was passiert sei, als sie

am 23. April 2013 nach Hause kam. Sie habe geklingelt, er habe aufgemacht und

sie auf den Boden gedrückt. Er habe gesagt, sie solle ruhig sein und sich

ausziehen. Dabei habe er ihr die Waffe an den Kopf gehalten. Sie habe sich

ausgezogen. Er habe sie über ihren Arbeitgeber ausgefragt. Er habe ihre

Bankkärtchen gefunden und den Pin wissen wollen. Dazu habe er ihr wiederum die

Waffe an den Kopf gehalten. Er sei dann auch mal nach draussen gegangen und

eine Zeit lang weg gewesen. Das müsse in der Zeit gewesen sein, als er das Geld

abgehoben habe. Er habe gemeint, er habe mit seinem Auftraggeber telefoniert.

Er müsse noch abklären, wie weiter. Dann habe er sich noch an ihr vergnügt.

Irgendwann habe er dann gesagt, sie sei die Falsche. Er habe das so nicht

gewollt. Dann sei er gegangen. An die genauen Abläufe könne sie sich nicht mehr

erinnern (Rz. 47 ff.). Wie er sich genau mit ihr vergnügt habe: Sie könne sich

nicht mehr genau erinnern. Sie wisse aber sicher, dass sie sexuell etwas gehabt

hätten. Sie habe sich ja schon am Anfang ausziehen müssen. Er habe gemeint, er

müsse aufs Telefon warten. In der Zeit habe er dann die Hosen aufgemacht und

sie angefasst und sie gezwungen, Geschlechtsverkehr zu haben. Sie wisse aber,

dass er ein Kondom benutzt habe. Der Geschlechtsverkehr sei auf dem Sofa

gewesen. Sie habe sich nicht wehren können, er habe ja eine Waffe gehabt. Sie

habe einfach gemacht, was er gesagt habe. Sie könne sich an den genauen Ablauf

nicht mehr erinnern, sie habe das Ganze auch zu verdrängen versucht. Er sei auf

dem Sofa gesessen und habe sie auf sich gezogen, sie sei oben gewesen. Da sei

sie gefesselt gewesen, soweit sie sich erinnern könne. An den Händen und an den

Füssen. Sie sei so auf ihm gesessen. Nachher habe er gesagt, es sei besser,

wenn sie jetzt Duschen gehe. Es sei zu lange her. Sie wisse nur noch, dass er

sich am Schluss für alles entschuldigt habe. Zu weiteren Übergriffen sei es

nicht gekommen. Auf Vorhalt: Er habe während der Vergewaltigung verlangt, dass

sie seinen Penis berühre, was sie dann auch getan habe. Was sie genau mit dem

Penis getan habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Rz. 72 ff.). Als

der Beschuldigte rausgegangen sei, habe er ihr die Hände und Füsse gefesselt.

Sie meine, dass das gewesen sei, als er die Wohnung verlassen habe. Als er

zurückgekommen sei, habe er das wieder gelöst. Sie könne sich nicht mehr genau

erinnern. Es sei zu lange her (Rz. 163 ff.). Auf Vorhalt, bei der

Tatrekonstruktion habe sie angegeben, der Täter habe sie über die Beine

genommen, sie habe nicht auf ihn sitzen müssen, sie habe 2013 auch ausgesagt,

sie habe ihn oral befriedigen müssen: Sie könne sich nicht mehr erinnern, was

sie damals gesagt habe, dies werde aber stimmen (Rz. 167 ff.). Sie habe während

vier oder fünf Monaten für 70 oder 80 % SUVA-Taggelder bezogen. Danach sei sie

noch auf dem RAV gewesen. Drei oder vier Monate. Per 1. April 2014 habe sie

einen neuen Job angefangen, wieder auf einem Treuhandbüro (Rz. 230 ff.). Ausser

in der Tatnacht habe sie sich nie mit dem Beschuldigten unterhalten (Rz. 309).

Auf Ergänzungsfrage der Vertretung von C.___, ob bei der Vergewaltigung ihr Blick

auf den Kopf des Täters gerichtet gewesen sei: Sie gehe davon aus. Ihr seien

jedoch die Augen verbunden gewesen. Die Augen habe sie ab da, wo sie sich habe

ausziehen müssen, verbunden gehabt. Sie habe den Täter zu keinem Zeitpunkt

gesehen, auch nicht, als sie in die Wohnung gekommen sei, da sei es zu dunkel

gewesen (Rz. 337 ff.).

3.2.6 Eine weitere Einvernahme mit B.___

als Beschuldigte erfolgte am 4. Juli 2017 (AS 1402 ff). B.___ blieb dabei, den

Beschuldigten vor dem 23. April 2013 nicht gekannt zu haben (Rz. 37). Während

der Vergewaltigung habe sie um ihr Leben gefürchtet (Rz. 65 ff.). Sie habe es

einfach über sich ergehen lassen, weil sie gedacht habe, es passiere ihr so

vielleicht nichts (Rz. 79 f.). Wie es möglich sei, dass sie die Pistole gesehen

habe, nicht aber den Täter: Er sei immer hinter ihr gewesen. Die Waffe habe er

hingelegt gehabt und seine Hand darauf. Sie glaube, sie habe die Waffe gesehen,

als sie vom Eingang zur Küche gegangen sei. Wieso er die Waffe hingelegt habe:

Wieso wisse sie nicht. Er habe ihr danach ja die Augen verbunden und sie

gefesselt. Dies Pistole sei da auf der Küchenabdeckung gelegen, quasi neben

ihr. Wieso sie die Waffe dann nicht genommen habe: Sie könne es nicht sagen,

warum. Sie sei in einem Schockzustand gewesen (Rz. 90 ff.). Sie sei noch

gefesselt gewesen, als der Täter die Wohnung verlassen habe (Rz. 130). Wieso

sie sich nicht zu befreien versucht habe, als der Täter für eine halbe Stunde

weggewesen sei: Sie sei ja komplett gefesselt gewesen. Also die Hände und Füsse

einzeln und zusätzlich hinter dem Rücken zusammen. In einer solchen Situation

versuche man sich nicht zu befreien. Sie habe ja auch nicht gewusst, wo er

gewesen sei. Sie sei da unter Schock gewesen, habe Angst gehabt (Rz. 172 ff.).

Wieviele Schlüssel sie gehabt habe zu ihrer Wohnung: Sie habe keine Ahnung.

Wahrscheinlich drei, vier oder vielleicht fünf. Wie es dazu gekommen sei, dass

der Täter zwei Schlüssel auf den Tisch gelegt habe (Einvernahme vom 25.4.2013,

Antwort auf Frage 87): Sie könne sich nicht erinnern (Rz. 203 ff.). Weshalb sie

die Tabletten gegen AIDS nicht genommen habe: Sie habe Angst vor den

Nebenwirkungen gehabt. Wieso sie sich mehr um die Nebenwirkungen als um eine

HIV-Infektion gesorgt habe, wenn sie doch angeblich einen unbekannten Täter

ungeschützt oral befriedigen musste: Das sei ihr wohl gar nicht so bewusst

gewesen, dass das auch so übertragen werden könne (Rz. 217 ff.). Sie habe

keinen Schlüssel gehabt, als sie in ihre Wohnung gekommen sei (Rz. 348). Ob die

Türe abgeschlossen gewesen sei: Ja, deshalb habe sie geklingelt (Rz. 350). In

welchem Abstand sie zum Beschuldigten gestanden habe, als dieser die Türe

geöffnet habe: Sie könne es nicht sagen. Sie sei reingezogen und auf den Boden

gezogen worden (Rz. 355). Ob sie ihm nicht ins Gesicht geschaut habe: Nein (Rz.

357). Wo die Pistole gewesen sei, als er sie zu Boden gedrückt habe: Beim

Beschuldigten (Rz. 360). Wieso sie das wisse: Weil sie sie am Kopf gespürt habe

(Rz. 362). Und als er die Pistole an den anderen Ort gelegt habe, ob sie ihm da

ins Gesicht geschaut habe: Nein, da sei er hinter ihr gewesen (Rz. 367). Als

der Beschuldigte die Pistole auf die Abdeckung gelegt habe, sei sie bereits

wieder gestanden (Rz. 374). Da sei er hinter ihr gewesen (Rz. 376). Wieso sie

sich nicht abgedreht habe, wenn sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte die

Waffe auf die Abdeckung gelegt habe. Das wäre ja die normalste Reaktion, sich

da weg zu drehen, wenn die Waffe weggelegt werde: Sie habe einfach Angst gehabt

und deshalb nicht versucht, sich zu wehren (Rz. 377 ff.). Ob dann als nächstes

das Augenverbinden gekommen sei: Ja. Das habe er von hinten gemacht (Rz. 384

ff.). Ob sie die Augenbinde umgehabt habe, als sie zur Dusche gegangen sei: Ja

(Rz. 391). Ob sie dann gar nichts habe sehen können oder nur einfach ein

bisschen: Sie könne sich nicht erinnern (Rz. 394). Ob sie den Weg in die Dusche

selbst gefunden habe: Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie er sie geführt

habe, aber er habe sie sicher geführt (Rz. 400 ff.). Ob sie nach dem Duschen

die Augenbinde nicht so angezogen habe, dass sie noch ein bisschen habe

rausschauen können: Nein (Rz. 410). Sie sei mehr als einmal vom Täter gefesselt

worden (Rz. 415). Wie der Täter ihre Handfesseln gelöst habe: Sie könne sich

nicht mehr erinnern. Er habe sie nur leicht gelöst, dass sie da habe rauskommen

können. Wie das möglich sei, ein Klebeband nur leicht zu lösen: Sie könne sich

wirklich nicht genau erinnern. Sie glaube, dass sie am Schluss die Handfesseln

selbst gelöst habe (Rz. 416 ff.). Sie habe das vorhin falsch verstanden. Bevor

er gegangen sei, habe er ihr immer die Fesseln selbst gelöst. Sie wisse nicht

wie er das gemacht habe, sie habe die Augen verbunden gehabt (Rz. 435 ff.). Wie

sie C.___ die Fesseln gelöst habe: Sie wisse es nicht mehr genau, sie glaube

mit einer Schere (Rz. 449 f.). Sie könne nicht sagen, ob man die Fesselung

einfach hätte aufreissen können, sie habe das nicht probiert (453 f.).

Bezugnehmend auf Bild 61 der Tatrekonstruktion B.___, auf dem ersichtlich ist,

wie sie C.___ mit einer Schere die Handfesseln löst: Sie, Frau B.___, sei ja

mit dem gleichen Klebeband gefesselt gewesen. Es stelle sich daher die Frage,

wie der Täter jeweils ihre Fesselung habe lösen können, wenn er das mehr als

einmal gemacht habe: Sie wisse es nicht. Sie habe ihre Augen verbunden gehabt

(Rz. 455 ff.). Wann sie die Waffe gesehen habe: In der Küche. Vorher habe sie

sie gespürt (Rz. 463). Wie sie sich dann ihre Aussage vom 25. April 2013

erklären könne, sie habe lediglich gehört, wie die Waffe auf die

Küchenkombination gelegt worden sei: Sie wisse das jetzt nicht mehr (Rz. 364

ff.). Ob sie den ganzen Monat März in der Schweiz gewesen sei: Sie sei vom 2.

März 2013 bis zum 13. März 2013 in [Land] gewesen, da ihre Mutter 60 geworden

sei (Rz. 477 ff.; eine Reisebestätigung liegt in den Akten: AS 1439 ff.).

3.2.7 Am 5. Juli 2017 fand die

Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.).

Letztere bestätigte dabei im Wesentlichen ihre früheren Einvernahmen oder

konnte sich nicht mehr erinnern. C.___ sagte u.a. aus, wenn sie damals gesagt

habe, beim Weg zum Duschen sei B.___ ohne Augenbinde gewesen, sei das wohl

richtig. Sie habe immer richtig ausgesagt, nichts abgemacht Falsches. Nach

Verwüsten habe es in der Wohnung nicht ausgesehen. Als sie vorne gewesen sei,

habe B.___ den Täter nie im Blickfeld gehabt. B.___ habe entgegen der

Vereinbarung den Reiterkollegen davon erzählt, das stimme einfach nicht

überein. Und sie habe sich überlegt, der Täter müsse B.___ ja gekannt haben.

3.2.8 Ebenfalls am 5. Juli 2017 fand

eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B.___ statt (AS

1454 ff.). Soweit sich B.___ noch erinnern konnte, blieb sie bei ihren Aussagen

und bestätigte die Aussagen des Beschuldigten nicht.

3.2.9 Bezüglich der Aussagen von B.___

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf das vorinstanzliche

Protokoll sowie das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welches die

Aussagen von B.___ zutreffend wiedergibt (Urteil S. 22 – 25).

3.2.10 B.___ wurde vom Berufungsgericht

als Auskunftsperson befragt. Angesichts des sehr langen Zeitablaufs seit der

Tatnacht – es sind nun 7 Jahre vergangen – konnte sich B.___ an viele Details

nicht mehr erinnern. Sie blieb aber grundsätzlich bei ihren früheren Aussagen.

3.3 Beschuldigter

3.3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am

29. Juli 2016 befragt (AS 1121 ff.), wobei er sich zur Sache nicht äussern wollte.

3.3.2 Am 10. November 2016 wurde er

erneut befragt (AS 1239 ff.). In dieser Einvernahme bestätigte er auf Vorhalt,

in der Nacht vom 11. April 2013 auf den 12. April 2013 in Winterthur zusammen

mit G.___ in einem von ihm, dem Beschuldigten, gemieteten Auto von der Polizei

angehalten worden zu sein (Rz. 233 ff.). Wo er am 23. April 2013 gewesen sei,

wisse er nach so langer Zeit nicht mehr. Auf Vorhalt, an diesem Tag von G.___

Geld verlangt zu haben, war er sich dann aber sicher, von diesem auch Geld erhalten

zu haben (Rz. 319 ff.). Auf Vorhalt einer SMS-Nachricht und von

Überweisungsbelegen, wonach er am 24. April 2013 I.___ Geld in den Briefkasten

gelegt und gleichentags an M.___ und eine weitere Person insgesamt über CHF

2'000.00 überwiesen haben soll, bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt.

Dieses Geld habe er sicherlich aufgrund der Durchsetzung seiner Lohnforderung

gegenüber G.___ erhalten (Rz. 349 ff.). Weiter bestätigte er, bei der

Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] im Auftrag von G.___ das Gerüst gemacht zu

haben. Er schätze, dass das im Jahr 2012 zwei Tage und dann 2013, im März,

April nochmal zwei Tage gewesen seien. Die auf einem Foto, das man ihm gezeigt

habe, abgebildete Nordseite der Liegenschaft (AS 1271) sei ihm jedoch gänzlich

unbekannt. Aufgrund der Recherchen seiner Anwältin, die ihm auch die übrigen

Hausseiten gezeigt habe, könne er jetzt sagen, dass es das Haus sei, wo er

gearbeitet habe. Im März/April 2013 habe er ein Gerüst aufgezogen und

demontiert. Draussen sei es demontiert worden und dann innen montiert. Das sei

auf einer Längsseite und einer kurzen Seite des Gebäudes gewesen, jedoch nicht

auf der Seite auf dem Foto, welches man ihm gezeigt habe. Sie seien durch die

Unterführung und dann über eine grosse Holztüre ins Gebäude gelangt. Parkiert

hätten sie bei dieser Holztüre. Das sei auf der hinteren Seite (also der auf dem

Foto ersichtlichen gegenüberliegenden) gewesen (Rz. 378 ff.). Den Bankomaten

der SoBa [Ort 1] kenne er nicht (Rz. 447). Die Namen K.___ und L.___ sagten ihm

nichts (Rz. 459 und 472). Auch C.___ und B.___ nicht (Rz. 475 und 477). Über

einen abhandengekommenen Passepartoutschlüssel der Liegenschaft [Strasse] könne

er nichts sagen (Rz. 521). Er wisse auch nichts über den Überfall in diesem

Gebäude, er kenne die beiden Opfer nicht (Rz. 525 ff.). Auf Vorhalt, dass der

Täter die beiden Frauen vergewaltigt und anschliessend mit deren Bankkarten

beim Bankomaten Geld abgehoben habe, lautete seine Antwort «Wenn Sie das so

ermittelt haben, dann wird das so sein» (Rz. 535). Auf die direkte Frage, ob er

die beiden Frauen überfallen habe: «Nein, davon distanziere ich mich absolut»

(Rz. 537). Die auf zwei ihm vorgelegten Fotos von der Bahnhofunterführung

ersichtlichen Personen (AS 1268 f.) waren ihm nicht bekannt (Rz. 542). Den

Vorhalt, eines der Opfer habe ihn anlässlich einer Gegenüberstellung als

wahrscheinlichen Täter identifiziert, quittierte der Beschuldigte mit einem

Schmunzeln und einer entsprechenden spassigen Bemerkung (Rz. 552 f.). Wie seine

DNA an den Tatort und die Opfer gekommen ist, konnte er sich nicht erklären

(Rz. 558 ff.). Auf den Vorhalt, wonach gemäss Informationen der Stapo

Winterthur in dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der in der Liegenschaft [Strasse]

in [Ort 1] abhanden gekommene Passepartout-Schlüssel «Kaba Star» Nr. […]

gefunden worden sei, lautete seine Antwort: «Wo welcher Schlüssel. Ich habe

noch nie einen Beleg gesehen, dass etwas gefunden wurde. Herr G.___ sass in dem

Auto. Dann hat irgendwer das Auto von A nach B gefahren. Wer, entzieht sich

meiner Kenntnis». Er habe den Schlüssel nicht entwendet und schon gar nicht

irgendwo in ein Auto gelegt. (Rz. 669 ff.). Die auf dem Verhaftsrapport der

StaPo Winterthur vom 12. April 2013 aufgeführten Gegenstände gehörten nicht

alle ihm. Der Schlüssel sei ja auf der Rückbank gefunden worden. Wenn er Auto

fahre, sitze er immer vorne. Und dann seien seine Sachen entweder in der

Seitenablage oder in der Mittelkonsole (Rz. 726 ff.).

3.3.3 Die nächste Einvernahme mit dem

Beschuldigten fand am 24. Januar 2017 statt (AS 1322 ff.). Dabei blieb er im

Grundsatz bei seiner früheren Aussage. Wieviel Lohn er von G.___ noch zu gute

gehabt habe und wann ihm dieser den ausstehenden Lohn bezahlt habe, wusste er

nicht mehr genau zu sagen. Mit Sicherheit seien es über CHF 3'000.00 gewesen

und ausbezahlt habe dieser ihm das irgendwann mal Mitte April (Rz. 55 ff.). Die

Wohnung von B.___ habe er noch nie betreten und in der Tatnacht habe er sich

auch nicht in [Ort 1] aufgehalten. Nach wie vor habe er keine Erklärung für die

DNA-Spuren (Rz. 65 ff.). Er wisse immer noch nicht, wo er sich in der Tatnacht

aufgehalten habe. Er habe auch keine Agenda mehr. Er wisse aber noch, dass er

einmal am frühen Morgen des 24. April 2013 Herrn I.___ den Umschlag mit dem

Geld in den Briefkasten gelegt habe. Das Datum habe er auch nicht mehr gewusst,

dass sei ihm anhand es entsprechenden SMS vorgehalten worden (Rz. 143 ff.).

3.3.4 Gleichentags fand eine

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C.___ statt (AS 1328

ff.). Nach wie vor bestritt er die Tat. «Wie DNA von A nach B kommt, kann ich

Ihnen doch nicht erklären. Ich bin kein Forensiker, ich habe das ja nicht

studiert…» (Rz. 42 ff.). Auf Vorhalt hinsichtlich des Generalschlüssels in

seinem Auto: «Dazu kann ich gar nichts sagen. Absolut nichts. Ich weiss auch

nicht, dass da ein Schlüssel oder so gelegen hat» (Rz. 52 f.).

3.3.5 Die Einvernahme vom 14. März 2017

(AS 1342 ff.) wurde auf Mitteilung der Verteidigung durchgeführt, der

Beschuldigte wolle nun neue Aussagen machen. Dabei bestritt er nach wie vor,

irgendjemanden vergewaltigt, genötigt oder erpresst zu haben (Rz. 30 f.), um

dann im Wesentlichen folgenden Ablauf zu Protokoll zu geben (Rz. 33 ff.): Er

müsse da relativ weit ausholen. Er sei eines Tages mit diversen Arbeitskollegen

in einer Pizzeria in Lenzburg Mittag essen gewesen. Wo genau, könne er nicht

mehr sagen, auch nicht mehr, was er gegessen habe. Daneben sei eine Frau

gesessen und habe sich über ihre Arbeitssituation beschwert. Darauf habe er aus

Jux gesagt, man könne alles regeln, und habe ihr seine Nummer rübergeschoben.

Er habe das auch noch Herrn G.___ gesagt. Zwei, drei Tage später habe ihn diese

Frau dann angerufen. Sie habe gesagt, sie wohne in [Ort 1]. Er habe sich dann

mit ihr in Aarau in einem Restaurant in der Nähe des Bahnhofs getroffen.

Nochmal zwei, drei Tage danach habe er sich dann mit ihr dort um 17:00 Uhr

getroffen. Sie habe dann gesagt, sie würde sich an ihrer Arbeitsstelle nicht

wohl fühlen. Sie seien dann auf das Thema Burnout gekommen. Er habe selbst 2007

als Bauleiter ein Burnout erlitten und habe entsprechend berichten können, wie

man sich da fühlt und wie man das mit Psychiater überbrücken und einen neuen

Job finden könne. Am selben Tag hätten sie sich für zwei, drei Tage später

wieder im selben Restaurant verabredet. In diesem Restaurant hätten sie sich

insgesamt drei, vier Mal getroffen. Beim dritten Mal sei es darum gegangen, wie

man ein Burnout vortäuschen könne, wie man eine Stresssituation vortäuschen

könne. Die letzten beiden Treffen hätten Anfang April 2013 stattgefunden und

die beiden Treffen davor Anfang März 2013. Ende März sei er um den 29. März bis

zum 2. April in Deutschland gewesen. Zwischen dem 2. April und dem 10. April

hätten sie sich zweimal getroffen. Beim zweiten Mal seien sie beide zu ihrer

Wohnung gefahren. Da sei er zum ersten Mal in ihrer Wohnung gewesen. Da sei ihm

auch aufgefallen, dass das die Baustelle war, wo er 2012 schon gearbeitet

hatte. Beim letzten Mal habe sie ihm einen Schlüssel für ihre Wohnung

übergeben, weil sie besprochen hätten, einen Einbruch vorzutäuschen. Dies solle

die besagte Stresssituation sein, wegen der sie dann zum Psychologen gehen

könne. B.___ habe ihm auch erzählt, dass sie die Wohnung bei einem

Preisausschreiben gewonnen habe und dort ein halbes Jahr gratis wohnen könne.

Wie ihr Arbeitgeber heisse, habe sie ihm aber nie gesagt. Es sei dann geplant

gewesen, dass das zwei, drei Tage später stattfinden solle. Das wäre so um den

12., 13., 14. April 2013 gewesen. Dann sei aber die Sache mit Winterthur

dazwischengekommen, wo ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, weshalb er

dann erstmal Abstand vom Plan genommen habe. Am 23. April 2013 habe er den Plan

dann aber vollzogen. Er sei mit ihrem Schlüssel in die Wohnung und habe

angefangen Sachen durcheinander zu bringen. Aber dann sei auf einmal, viel zu

früh – sie habe gesagt, sie sei vor 18:00 Uhr nie zu Hause – die Tür gegangen.

Er habe sich dahinter versteckt. Er habe dann die Tür geöffnet. Da sei dieses

Mädchen gestanden, Frau C.___. Er habe gesehen, dass sie eine Brille getragen

habe, und habe ihr zunächst gesagt, dass sie diese herunternehmen solle. Er

habe erst beim letzten Mal erfahren, dass sie gar keine Sehhilfe bräuchte. Er

habe ihr dann gesagt, sie solle sich ausziehen und ins Schlafzimmer gehen. Sie

sei aber nicht ganz nackt gewesen. Eine Augenbinde habe er ihr nicht angezogen.

Sie sei erschrocken und habe gemacht, was er gesagt habe, obwohl er keine Waffe

gehabt habe. Er wisse nicht, ob er durch den Schreck, als die Türe aufging,

irgendetwas in der Hand gehalten habe. Das könne er heute nicht mehr sagen.

Dann habe er ihr gesagt, sie solle sich aufs Bett legen. Er habe sich dann im

vorderen Teil der Wohnung aufgehalten und überlegt. Er habe sich schliesslich

entschieden, auf B.___ zu warten. Er habe kein Telefon dabei gehabt und nicht

gewusst, wie er das «händeln» sollte, und habe deshalb einfach nur gewartet.

Dann etwa um zehn Uhr abends habe es plötzlich geklingelt. Er habe durch das

Fenster neben der Tür B.___ gesehen und die Türe aufgeschlossen. Dann sei Frau C.___

von hinten aus dem Schlafzimmer gekommen, weil er beim Klingeln nicht gleich

aufgemacht habe. Er habe gesagt, sie solle wieder ins Schlafzimmer gehen, was

sie dann auch gemacht habe. Er habe dann B.___ gefragt, was hier für eine

Scheisse laufe, wer das sei. Sie hätten sich dann hingesetzt und besprochen,

was falsch gelaufen sei.

Sie hätten geschätzt eineinhalb Stunden

miteinander gesprochen. Dann habe sie ihm quasi die Bankkarten gegeben mit den

Pincodes und habe sich auch von Frau C.___ die Postkarte mit dem Pincode geben

lassen. Sie hätten dann besprochen, dass er unter der Bahnhofunterführung

hindurch zum Bankomaten gehe und Geld beziehe. Weil ja jetzt ein Zeuge da war,

hätten sie es echt aussehen lassen müssen. Er sei dann zurück. Die Wohnung sei

nicht verschlossen gewesen. Sie sei auf der Eckcouch gesessen. Er habe Karten

und Geld auf den Tisch gelegt. Sie habe ihm zuvor noch die Sonnenbrille

gegeben, um unter der Unterführung nicht erkannt zu werden. Sie hätten Redbull

getrunken und ganz in Ruhe geraucht. Sie habe dann gesagt, sie müsse duschen

gehen. Er habe gesagt, weshalb, dafür sei keine Zeit. Sie habe gemeint, sie

komme vom Pferdestall und müsse duschen, habe sich ausgezogen und gemeint, er

müsse sie dorthin führen, damit es echt aussehe. Er habe vorne rum gewollt. Sie

habe gemeint, das würde nicht echt aussehen. Das Ganze sei dann hin und her

gegangen. Irgendwann sei dann B.___ in den Keller und habe Klebeband von ihrem

Umzug nach oben gebracht. Sie hätten sich dann immer weiter unterhalten. Er

habe gefragt, wie sie das nun mit ihren Eltern klären wolle. Sie wolle jetzt zu

ihren Eltern nach […] und zunächst mal ausspannen. Darauf habe er entgegnet,

wie bitte? Sie müsse mindestens zweimal die Woche zum Psychologen. Sie habe

gemeint, sie würde das schon machen. Sie seien schliesslich so verblieben, dass

sie das mit C.___ regeln würde und die Polizei aussen vorgelassen werde. Sie

habe ihn daraufhin nochmals zum Bankomaten geschickt. Er habe gefragt, weshalb

schon wieder? Sie habe gemeint, sie brauche noch Geld, was nicht jeder wissen

müsse. Er habe gesagt, sie könne das nicht mit dem Mädchen machen. Sie habe ihm

deshalb nur ihre Karte gegeben. Er sei gegangen und wieder zurück gekommen. Er

habe dann gesagt, sie würden das machen wie besprochen. Er habe C.___ mit dem

Klebeband an den Füssen und Händen (er wisse nicht mehr, ob vor oder hinter dem

Rücken) gefesselt. Er sei dann wieder aus dem Schlafzimmer raus nach vorne

gegangen und habe gesagt, jetzt sei Feierabend, sie würden am nächsten Tag noch

zusammen telefonieren. Das habe er am nächsten Tag zwischen 10:00 Uhr und 12:00

Uhr auch gemacht. Er habe gemeint, sie hätten beide etwas zu verlieren. Er

würde nichts sagen. Aber das mit dem Mädchen müsse sie klären. Sie habe

gemeint, sie würde das schon machen, und habe ihm noch CHF 1'000.00 mitgegeben.

Dann sei er gegangen.

Er habe daraufhin versucht, sie zwischen

11:00 Uhr und 12:00 Uhr anzurufen und vierzehn Tage später nochmals,

vergeblich. «Sie werden mich ja jetzt auch fragen, wie meine DNA auf ihre Brust

gekommen ist» (Rz. 153): Sie habe es schon mit Annäherungsversuchen versucht.

Er habe gemeint, sie sei ihm zu jung. Das sei nach dem Duschen gewesen. Er habe

ihr dann den Bademantel zu gemacht. Wie die DNA auf die Jacke gekommen sei,

könne er nicht sagen (Rz. 156 ff.).

Wie oft sie sich getroffen hätten:

sicher drei Mal in der Spunte. Ob es insgesamt vier oder fünfmal gewesen sei,

wisse er nicht mehr. Beim letzten Mal seien sie zusammen nach [Ort 1] gefahren

(er mit dem Mietauto, sie mit ihrem eigenen Auto). Er habe ihr dann noch

gesagt, dass er die Baustelle kenne, weil er 2012 und Anfang 2013 schon da

gewesen sei. Es sei im März 2013 und Anfang April 2013 gewesen, als man sich

getroffen habe (Rz 212 ff.). Was der genaue Plan gewesen sei: Sie hätten

verabredet, dass er in die Wohnung gehen würde mit dem Schlüssel, den sie ihm

gegeben habe, und die Wohnung verwüsten würde, damit es wie ein Einbruch

aussehe. Sie würde dann quasi nach Hause kommen und sich extrem erschrecken und

dieses dann beim Psychologen verwenden können, um ihre Gemütsregung

präsentieren zu können. Er habe ihr im Vorfeld schon erzählt, wie man sich beim

Psychologen verhalten müsse bei einem Burnout (Rz. 228 ff.). Weshalb er ihre

Wohnung verwüsten sollte: Sie habe es eigentlich fotografieren und dem

Psychologen zeigen wollen. Nicht der Polizei? Nein, von Polizei sei keine Rede

gewesen (Rz. 239 ff.). Ob der Schlüssel, den B.___ ihm gegeben habe, derjenige

gewesen sei, den die Polizei auf seiner Rückbank gefunden habe: Das könne er

nicht beantworten, da er bei der Autodurchsuchung nicht dabei gewesen sei.

Normal könne der nicht hinten liegen. Normal sei der vorne gelegen (Rz. 256

ff.). Ob er den Schlüssel somit nach seinem Besuch bei Frau B.___ ins Auto

gelegt habe: Das sei korrekt (Rz. 260). Welcher Termin für den Einbruch

vereinbart worden sei: Eigentlich zwei, drei Tage später. Sie hätten es aber

nicht festgelegt. Es sei nur die Rede davon gewesen, dass es unter der Woche

passiere. Wann genau, sei nicht besprochen worden (Rz. 262 ff.). Ob angedacht

gewesen sei, dass sie nach Hause kommen würde während des Einbruchs: Nein, eben

nicht (Rz. 267). Was er von der Aktion gehabt habe: Gar nichts (Rz. 270). Ob er

in der Zeit, als er bei Frau B.___ gewesen sei, um die Wohnung anzuschauen, bis

zum 23. April 2013 mit ihr noch Kontakt gehabt habe: Er wisse es nicht mehr

genau, ob sie telefoniert hätten. Er glaube, eher nicht (Rz. 278 f.). SMS

hätten sie nie geschrieben (Rz. 283 f.). Frau B.___ habe gewusst, dass er den

Einbruch noch mache, von Abbruch sei nie die Rede gewesen. Sie habe aber nur

den groben Zeitrahmen gewusst. Nicht aber den Tag oder die Zeit, um es so

authentisch wie möglich nachvollziehen zu können (Rz. 287 ff.). Er sei am 23.

April 2013 irgendwann zwischen 17:00 und 19:00 Uhr in die Wohnung gegangen. Er

könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen. Es sei jedenfalls noch hell gewesen.

Weshalb er denn um 19:00 Uhr, als Frau C.___ gekommen sei, noch in der Wohnung

gewesen sei, wenn doch Frau B.___ ihm gesagt habe, sie komme nie vor 18:00 Uhr

nach Hause: Weil es noch hell gewesen sei, er habe keine Uhr dabei gehabt, auch

kein Telefon. Zeitmässig sei er da voll aufgeschmissen gewesen (Rz. 293 ff.).

Nein, er habe Frau C.___ definitiv nichts gegen den Kopf gehalten. Sie habe

sich von sich aus ausgezogen. Er habe nur die Jacke gemeint. Sie habe aber noch

Unterwäsche an gehabt, als er sie ins Schlafzimmer geschickt habe. Wieso Frau C.___

ins Bett gegangen sei, wisse er nicht. Er habe ihr das nicht gesagt, er habe

gesagt, sie solle ins Schlafzimmer gehen (Rz. 310 ff.). Er habe Frau C.___

definitiv nicht sexuell belästigt (Rz. 331). Er habe sie nur einmal gefesselt,

aber erst am Ende, bevor er gegangen sei (Rz. 342 f.). Er habe Frau C.___ auch

nicht die Augen verbunden. Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie eine

Brille trage, ohnehin nichts sehe (Rz. 350 ff.). Er habe Frau C.___ auch nicht

gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 359). Auf Vorhalt, es habe aber einen

registrierten Anruf gegeben: Er wisse das nicht. Er habe niemanden gezwungen

irgendjemanden anzurufen. Er wisse nicht, wie sie habe anrufen können. Ihr

Handy sei schon auf dem Tisch beim Eingang gewesen. Er sei aber ab und zu ja

auch auf dem Flur gewesen (Rz. 360 ff.). Was er denn auf dem Gang draussen

gemacht habe: Er sei völlig durch den Wind und überfordert gewesen. Einfach nur

hin und her gelaufen (Rz. 372 ff.). B.___ habe den PIN von Frau C.___ verlangt,

nicht er. Er habe auch die Karte von Frau C.___ von Frau B.___ erhalten. Das

zweite Mal habe er sich geweigert, mit der Postkarte von Frau C.___ Geld

abzuheben, das könne man dem Mädchen nicht antun. Er habe CHF 1'000.00

bekommen. Er habe aber nichts verlangt. B.___ habe es ihm gegeben. Er habe

gefragt wofür, sie habe gemeint, für den Stress. Es sei nie die Rede von

Bezahlung gewesen. Woher er dann CHF 2'000.00 gehabt habe, die er per Western

Union überwiesen habe, und die CHF 800.00 für I.___: Das Geld sei von G.___

gewesen, für seinen Lohn, den er eingefordert habe. Dieser habe ihm sicher vor

der Tat CHF 2'000.00 oder CHF 2'500.00 gegeben. Auf Vorhalt, G.___ habe für die

Baustelle in [Ort 1] am 12. April CHF 500.00 erhalten, den Rest im Mai und er,

der Beschuldigte, habe ja kurz vor der Tat von G.___ noch Geld gefordert: Vor

der Tat habe er das Geld sicher schon gehabt (Rz. 400 ff.). Nachdem B.___

gekommen sei, hätten sie sich besprochen. Er habe gesagt, man könne das Ganze

ja nun nicht als Einbruch aussehen lassen. Sie seien dann darauf gekommen,

etwas Anderes zu fingieren. Was, sei aber nicht so richtig klar gewesen. B.___

habe ihm die Bankkarten gegeben und es so aussehen lassen wie eine Art

Erpressung (Rz. 444 ff.). Er habe sich nicht mehr um Frau C.___ gekümmert, als

diese im Schlafzimmer gewesen sei. Wie er denn habe sicher sein können, dass

diese im Schlafzimmer nicht eine Waffe von B.___ behändigen und nach vorne

kommen würde: «Ja gut. Das ist natürlich eine Option. Das wusste ich nicht. Ich

hatte auch nicht darüber nachgedacht. Wow, hat B.___ eine Waffe?! Das weiss ich

nicht. Ich war damit beschäftigt, einen Ausweg aus diesem Schlamassel zu

finden, irgendwie…» (Rz. 462 ff.). B.___ sei auf die Idee mit der Fesselung

gekommen und habe das Klebeband aus dem Keller geholt und ihm gesagt, er solle C.___

fesseln. Wenn sie das selber gemacht hätte, wäre es ja aufgefallen, dass etwas

nicht stimme. Deshalb auch das Kopftuch um ihre Augen und das Geleiten ins Bad.

Obwohl er ihr gesagt habe, sie könne auch von der anderen Seite ins Bad gehen. B.___

sei nach der ersten Geldabhebung, aber vor der zweiten, duschen gegangen. Sie

habe sich an der Couch ausgezogen. Den Bademantel habe sie von der anderen Türe

her im Badezimmer geholt (Rz. 480 ff.). Wie seine DNA auf die Brust von Frau B.___

gekommen sei: Das sei nach dem Duschen passiert, als er ihr den Bademantel zu

gemacht habe. Sie habe ja schon beim letzten Mal, als er bei ihr in der Wohnung

gewesen sei, etwas gewollt. Er habe gesagt, sie sei ihm zu jung. Er habe sie

nicht weggestossen, nur den Bademantel zugemacht. Es sei definitiv nicht zum

Geschlechtsverkehr mit B.___ gekommen (Rz. 497 ff.). G.___ und B.___ hätten

sich im Restaurant gesehen, als er ihr seine Nummer gegeben habe (Rz. 549 f.).

Den Schlüssel, den er von B.___ bekommen habe, habe er in der Wohnung gelassen

(Rz. 606). Warum er nicht interveniert habe, als Frau C.___ mehr Kleider

ausgezogen habe, als er gemeint habe: Zu dem Zeitpunkt sei er selbst so extrem

erschrocken, dass er gar nicht darüber nachgedacht habe (Rz. 619 f.). Wieso

Frau C.___ während drei, vier Stunden die Wohnung nicht verlassen habe, wovor

sie denn Angst gehabt haben könnte: Er schätze, dass sie selbst so erschrocken

sei wie er. Er habe aber nicht mit ihr gesprochen und sich nicht um ihren

Gemütszustand gekümmert. Weshalb er nicht viel eher aus der Wohnung gegangen

sei: Weil er die Sache habe bereinigen wollen, zumal Frau C.___ ja gesagt habe,

sie wohne auch da (Rz. 626 ff.).

3.3.6 Die nächste Einvernahme mit dem

Beschuldigten fand am 4. Juli 2017 statt (AS 1374 ff.). Der Beschuldigte

wiederholte nochmal, wie es zum Kontakt mit B.___ gekommen sei (Rz. 79 ff.).

Herr G.___ sei da sicher dabei gewesen, als er B.___ die Nummer gegeben habe

(Rz. 118). Er habe mit diesem gescherzt. Er habe G.___ gesagt, er würde mal

seine Telefonnummer rüberschieben (Rz. 123 ff.). Er habe gesagt, er habe mit B.___

vor und nach dem «Einbruch» telefoniert. Auf der Telefonauswertung von B.___

sei jedoch kein Hinweis auf solche Telefonate gefunden worden: Da könne er

nichts dazu sagen. Er habe jedenfalls versucht anzurufen, es habe aber niemand

abgenommen (Rz. 201 ff.). Weshalb er von Frau B.___ den Schlüssel bekommen

habe: Damit er leichter in die Wohnung komme. Ob ein Einbruch nicht echter

ausgesehen hätte, wenn er keinen Schlüssel verwendet und stattdessen die Türe

aufgebrochen hätte: Nein. Weshalb: Weil er das nicht könne. Er habe ihr gesagt,

dass er einen Schlüssel brauche. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm den Schlüssel

beim zweiten oder dritten Treffen übergeben habe (Rz. 207 ff.). Er habe keine

Pistole dabei gehabt. Er habe mit B.___ nicht Geschlechtsverkehr gehabt und sie

habe sich auch nicht nackt ausziehen müssen. Ob es zutreffend sei, dass C.___

vom Schlafzimmer her hervorgehüpft sei, als B.___ nach Hause gekommen sei: Wie

sie nach vorne gekommen sei, wisse er nicht. Gehüpft sicher nicht. Aber dass

sie vorne gewesen sei, könne er bestätigen. Er wisse nicht, ob C.___ da die

Augen verbunden gehabt habe. Gemäss C.___ sei B.___ da nackt gewesen, was er

dazu sage: Dann habe sie die Augen nicht verbunden gehabt. Und was er dazu

sage, dass Frau B.___ nackt gewesen sei: Es sei ziemlich weit weg und dunkel

gewesen. Sie sei nicht nackt gewesen. Er habe sie nicht aufgefordert, sich

auszuziehen (Rz. 244 ff.). Er habe Frau B.___ sicher nicht zu Boden gedrückt,

als sie reingekommen sei. Auch C.___ nicht. Diese sei zur Türe reingestolpert

(Rz. 303 ff.). Wenn er sich recht erinnere, habe sich Frau B.___ ausgezogen,

bevor er das erste Mal bei der Bank gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob Frau B.___

den Bademantel geholt habe oder er. Er wisse auch nicht, auf welchem Weg sie

ins Badezimmer gegangen wäre, wenn sie den Bademantel geholt hätte (durchs

Schlafzimmer oder vorne rum), er schätze mal den Weg vorne herum (Rz. 311 ff.).

B.___ sei sicher vor 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Weshalb er da so sicher

sei: Weil sie die ganze Zeit noch gesprochen hätten, bevor er zur Bank gegangen

sei. Vor dem ersten Mal, bevor er zu Bank gegangen sei, hätten sie sicher 25

bis 30 Minuten auf dem Sofa zusammen gesessen und gesprochen. Geduscht habe sie,

bevor er zum ersten Mal zur Bank gegangen sei, und bevor sie zusammen

gesprochen hätten. Er habe ihr vorher die Augen verbunden und sie dann durchs

Schlafzimmer geführt. Im Badezimmer habe er ihr die Augenbinde abgemacht und

dann sei sie Duschen gegangen. Nachher sei sie aus der Türe gekommen und er

habe sie zurück begleitet. Die Augenbinde habe sie vorher wieder angelegt,

bevor sie durch die Türe sei, er wisse nicht mehr, ob sie geklopft habe oder

sich anderweitig bemerkbar gemacht habe (Rz. 327 ff.). Die Wohnung habe er etwa

45 Minuten oder eine Stunde nach dem zweiten Bankbesuch verlassen. Vielleicht

auch nur 10 Minuten. Er wisse es nicht mehr genau (Rz. 368 ff.). Er denke, er

habe Herrn I.___ den Umschlag so gegen 06:00 Uhr in den Briefkasten gelegt,

nicht früher (rz. 401 ff.). Er habe C.___ nie die Augen verbunden. Wie er sich

dann erkläre, dass beim Tuch, das als Augenbinde von C.___ verwendet worden

sein soll, tatsächlich deren DNA gefunden worden sei: Das könne er nicht sagen.

Sie habe ihn ja gar nicht sehen können, weil sie eine Brille getragen habe (Rz.

427 ff.). Er habe mit Frau B.___ vereinbart, dass er vor ihrer Rückkehr wieder

weg sei. Warum er denn noch da gewesen sei, als C.___ gegen 21:00 Uhr gekommen

sei: Er wisse nicht, ob das neun Uhr gewesen sei oder wie spät. Er habe

ausgesagt, zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr gekommen zu sein. Was er gemacht

habe, bis C.___ gekommen sei: Gar nichts. Es sei noch hell gewesen, als er

gekommen sei. Auf Vorhalt, er habe mindestens zwei Stunden Zeit gehabt, die

Wohnung zu verwüsten, ob er das gemacht habe: Nein. Ungefähr 10 Minuten bevor

er habe gehen wollen, sei C.___ gekommen, vielleicht auch 15 Minuten. Wie lange

er da schon in der Wohnung gewesen sei: Das wisse er nicht. Er habe keine Uhr

dabei gehabt. Was er in der Wohnung gemacht habe, bis Frau C.___ gekommen sei:

Das, was abgesprochen gewesen sei. Und was das gewesen sei: Ein bisschen

Unordnung. Was genau: Das wisse er nicht mehr. Irgendwelche Schubladen

aufgemacht, Klamotten rausgenommen. Keine Ahnung. Das wisse er doch nicht mehr

(Rz. 435 ff.). C.___ habe angegeben, sie sei gänzlich nackt gewesen: Dazu könne

er nichts sagen. Er wisse das nicht. Als er sie das letzte Mal gesehen habe,

habe sie noch Unterhosen und BH an gehabt. Wann er sie das letzte Mal gesehen

habe: «Richtig…Vorne beim Eingangsbereich. Ach nee.. halt. Ich hatte sie das

letzte Mal gesehen, als ich sie im Schlafzimmer zugedeckt hatte…». Er wisse

nicht, ob das vor oder nach dem Duschen von Frau B.___ gewesen sei. Ob er Frau C.___

nicht gesehen habe, als er mit Frau B.___ Richtung Dusche gelaufen sei: Nein,

er habe sich da auf Frau B.___ konzentriert. Ob er nicht Angst gehabt habe,

dass Frau C.___ da auf ihn losgehe im Dunkeln: Es sei nicht dunkel gewesen.

Also habe er Frau C.___ gesehen: Nein. Es könne sein, dass er sie kurz gesehen

habe. Er wisse es nicht genau, weil er sich auf Frau B.___ konzentriert habe.

Weshalb er sich auf Frau B.___ habe konzentrieren müssen, das sei ja seine

Verbündete gewesen: Damit sie nirgends gegen laufe, sie habe ja die Augen

zugebunden gehabt (Rz. 460 ff.).

Wie es gekommen sei, dass sich Frau C.___

ausgezogen habe: Er habe es ihr gesagt, jedoch nur die Jacke gemeint. Ob sie

sich da gegenüber gestanden seien: Nein, nicht gegenüber, etwa vier Meter

voneinander entfernt. Ja, Gesicht zu Gesicht, glaube er. Weshalb er dann nicht

interveniert habe, als Frau C.___ sich ausgezogen habe. Das habe er ja nicht

bis zum Ende gesehen. Sie sei links zum Kleiderständer gegangen, da sei sie in

seinem Rücken gewesen. Er sei vorne beim Tisch mit den Stühlen gewesen. Dann

habe er ihr gesagt, sie solle ins Schlafzimmer gehen. Wenn es ihn nicht täusche,

sei sie dabei an der Küche vorbei. Er wisse nicht, weshalb sie nicht direkt ins

Schlafzimmer gegangen sei, also durch das Bad. Er wisse auch nicht mehr, ob er

sie ins Schlafzimmer begleitet habe (Rz. 489 ff.). Weshalb er am 26. April 2013

gemäss einem sichergestellten SMS weiterhin Lohn von G.___ gefordert habe, wenn

er doch schon vor der Tat von diesem Lohn bekommen habe: Weil er noch nicht

alles bekommen habe (Rz. 532).

3.3.7 Am 5. Juli 2017 erfolgte eine

weitere Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C.___ (AS 1446

ff.). Dabei sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob C.___ ihr Handy mit

ins Schlafzimmer genommen habe, er glaube, sie habe es auf dem Tisch liegen

lassen (Rz. 63 ff.). Wie C.___ B.___ habe anrufen können, wenn er doch in der

Wohnung gewesen sei: Entweder habe sie angerufen oder er. Er wisse es nicht

mehr (Rz. 80). Auf Vorhalt: Ja, er habe ihr gesagt, sie solle anrufen und

fragen, wann B.___ nach Hause komme. Aber vielleicht habe C.___ das auch angeboten.

Wieso er nicht selbst angerufen habe. Er habe kein Telefon gehabt. Er habe

seines im Auto gelassen. Weshalb, wisse er nicht (Rz. 87 ff.). Weshalb Frau C.___

aussagen solle, er habe sie zu vergewaltigen versucht, wenn dies nicht stimme:

Diese Frage stelle er sich seit geraumer Zeit. Ob er eine Antwort gefunden

habe: Er für sich selbst schon. Ob er diese mitteilen wolle: Er sei nicht zum

spekulieren hier (Rz. 138 ff.). Was er in der Wohnung gemacht habe, als er mit C.___

alleine gewesen sei: Gar nichts. Er sei rumgelaufen in der Wohnung und habe

überlegt, gewartet, geraucht. Vielleicht habe er ein- oder zweimal bei Frau C.___

im Schlafzimmer nachgefragt, wie es ihr gehe. Wie er sicherstellen habe können,

dass Frau C.___ die Wohnung nicht verlässt: gar nicht, er habe aber die Türe

vorne abgeschlossen (Rz. 164 ff.).

3.3.8 Gleichentags erfolgte eine

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B.___ (AS 1454 ff.).

Dabei gab er auf Vorhalt, er habe am 14. März 2017 ausgesagt, er habe den

Schlüssel, den er von Frau B.___ erhalten gehabt habe, in seinem Auto in die

Mittelkonsole gelegt und wisse nicht, wie er von da auf die Hinterbank gekommen

sei, zu Protokoll: Das sei korrekt. Ob er jetzt wirklich auf der Rückbank

gelegen habe, könne er nicht sagen. Was er nach dem 24. April 2013 mit dem

Schlüssel gemacht habe: Er habe diesen auf dem Esstisch in der Wohnung von Frau

B.___ gelassen. Ob es zutreffend sei, dass er den Passepartout KABA-Star […],

den die Stadtpolizei Winterthur in seinem Fahrzeug festgestellt habe, von B.___

erhalten habe: Er habe nur einen Schlüssel von ihr erhalten. Ob es der sei oder

nicht, könne er jetzt auch nicht sagen (Rz. 76 ff.). Wieso er gewusst habe,

dass ein Bankomat in der Nähe war: «(überlegt) tja gute Frage. Das weiss ich

jetzt auch nicht. Ob es im Gespräch war oder nicht, kann ich jetzt nicht sagen»

(Rz. 127 f.). Lediglich Frau C.___ sei von ihm gefesselt worden. Und das Zeug

habe B.___ abgeschnitten. Das habe sie ja selber ausgesagt. Er habe kein

Fesselungsmaterial aus der Wohnung mitgenommen. Er habe nur CHF 1'000.00

mitgenommen. Das restliche Geld habe er auf dem Tisch liegen lassen mit den

drei Bankkarten (Rz. 155 ff.). Woher er das Fesselungsmaterial gehabt habe: Das

habe er von B.___ gehabt, aus dem Keller. Sie habe ihm ja auch gesagt, dass der

Keller an einem anderen Ort sei als die Wohnung. Wenn sie ihm nicht gesagt

hätte, wo der Keller ist, hätte er ihn nicht gefunden. Auf Vorhalt, Frau C.___

gebe an, sie sei schon vorher gefesselt worden, bevor Frau B.___ gekommen sei:

Da habe er ja gar kein Klebeband gehabt. Wer auf die Idee gekommen sei, C.___

zu fesseln: Er denke er, um den Schein zu wahren. Wieso er den Schein erst habe

wahren müssen, als Frau B.___ gekommen sei: «ich musste ja irgendwo die Geschichte

inszenieren, also, dass Frau C.___ das auch akzeptiert» (Rz. 184 ff.). Wie

lange es gedauert habe, bis C.___ gekommen sei: Vielleicht 20 oder 25 Minuten.

Er wisse es nicht. Was er in dieser Zeit gemacht habe: angefangen, Schubladen

auszuräumen. Warum man davon nichts gesehen habe: Er sei nicht der letzte in

der Wohnung gewesen und könne die Frage daher nicht beantworten. Teilweise habe

er aber schon ausgeräumt, als C.___ gekommen sei, bei einer Kommode beim

Fenster im Schlafzimmer. Ob er nicht mehr geschafft habe in der Zeit:

eigentlich nicht. Was er aus der Schublade ausgeräumt habe, wisse er nicht mehr

(Rz. 299 ff.).

3.3.9 Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen. Es kann

diesbezüglich auf das Verhandlungsprotokoll und die im Urteil (S. 29 ff.)

wiedergegeben Aussagen verwiesen werden.

3.3.10 Das Berufungsgericht befragte den

Beschuldigten am 11. März 2020 zur Sache und zur Person. Infolge des langen

Zeitablaufs seit der Tatnacht konnte sich auch der Beschuldigte an viele

Details nicht mehr erinnern, blieb aber im Wesentlichen bei seinen früheren

Aussagen. Er bestritt nun im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen einzig nicht

mehr, dass auch C.___ vollkommen nackt war. Weiter äusserte er zum ersten Mal,

die beiden Frauen hätten sich seiner Meinung nach bezüglich der behaupteten

Vergewaltigungen abgesprochen.

3.4 G.___

3.4.1 Am 30. September 2016 wurde G.___

befragt (AS 1216 ff.). Er habe beim Gebäude [Strasse] in [Ort 1] Gerüstmontagen

gemacht. Auf Vorhalt: Er sei sich nicht mehr sicher, ob die letzten Arbeiten am

10. April 2013 gemacht worden seien. Er habe keinen Passepartout-Schlüssel

gehabt und wisse nichts von einem solchen Schlüssel. Der Beschuldigte habe für

ihn gearbeitet. Er glaube, dieser sei ein oder zweimal an der [Strasse] in [Ort

1] gewesen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, ihm Geld zu

leihen. Er sei nicht sicher, CHF 1'000.00 oder CHF 1'500.00. Er habe ihm aber

kein Geld gegeben. Er habe ihm den Lohn verspätet gegeben. Er habe etwa 1 ½

Monate bei ihm gearbeitet. Er sei nicht festangestellt gewesen. Auf Vorhalt: ob

er ihm am 18. April noch Lohn geschuldet habe, könne er nicht sagen.

Letztendlich habe er ihm den Lohn bezahlt.

3.4.2 Am 24. Januar 2017 erfolgte eine

weitere Einvernahme mit G.___ (AS 1274 ff.): Der Beschuldigte habe ein paar

Tage bei ihm in Winterthur gewohnt. Es treffe zu, dass er einmal mit ihm in

Winterthur in eine Polizeikontrolle gekommen sei. Er könne sich nicht mehr an Details

erinnern. Er wisse nicht mehr, ob er persönliche Gegenstände beim Beschuldigten

im Auto deponiert habe. Er glaube, er habe ihm den Lohn in zwei oder drei Raten

gegeben. Es sei um etwa CHF 2'000.00 gegangen. Ob es sein könne, dass der

Beschuldigte Geld von ihm bekommen habe und zwei Tage später wiederum Geld

verlangt habe: Er erinnere sich nicht. Wenn er Geld bekommen habe, habe er

lange nichts mehr gehört von ihm. Ob er ihm einen grösseren Geldbetrag

ausgehändigt habe: Er habe selber keinen grösseren Geldbetrag gehabt. Der

Beschuldigte habe etwa 100 Stunden gearbeitet. Er habe ihm den Lohn in drei

Raten bezahlt. Der Stundenlohn sei um die CHF 25.00 gewesen plus 13. und

Ferien. Ausbezahlt etwa CHF 28.00 pro Stunde. Auf Vorhalt eines SMS des

Beschuldigten an ihn vom 26. April 2013, 16:52:46 Uhr: «Na wo bleibt mein Lohn?

Wird erst gedruckt?», ob er ihm zu diesem Zeitpunkt schon einen Teil bezahlt

habe: Er wisse es nicht. Wenn er das so geschrieben habe, werde er es schon zu

gute gehabt haben. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, als er das Geld von der

Firma O.___ erhalten habe. Insgesamt habe er dem Beschuldigten maximal CHF

4'000.00 gegeben.

3.4.3 Schliesslich erfolgte am 4. Juli

2017 eine weitere Einvernahme mit G.___ (AS 1417 ff.). Dabei wurde ihm ein

Fotobogen vorgelegt, auf dem sich u.a. B.___ befand. Er erkannte jedoch

niemanden und konnte sich auch nicht an ein Mittagessen mit dem Beschuldigten

in Lenzburg erinnern, wo dieser mit einer Frau über Lösungsmöglichkeiten wegen

Jobproblemen gesprochen habe. Als ihm B.___ vorgeführt wurde, gab er zu

Protokoll, diese zum ersten Mal zu sehen.

3.5 P.___

Am 6. Mai 2013 wurde P.___ als

Auskunftsperson befragt (AS 1023 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, er habe die

Bauleitung an der [Strasse] in [Ort 1] gehabt. Es fehle dort ein Passepartout.

Dieser sei in der Küche der Musterwohnung in der Besteckschublade gewesen. Die

Musterwohnung sei tagsüber offen gewesen. Es könne durchaus auch sein, dass die

Wohnung abends mal nicht verschlossen worden sei. Diese Wohnung habe einen

direkten Eingang. Die Handwerker hätten gewusst, wo sich dieser Schlüssel

befunden habe. Am 22. April 2013 habe er bemerkt, dass dieser Schlüssel fehle.

Er kenne B.___. Er habe gewusst, dass diese einen Stalker habe. Deswegen habe

sie zügeln müssen.

3.6 I.___

3.6.1 Am 30. September 2016 wurde I.___

als Auskunftsperson befragt (AS 1223 ff.). Dabei wurde er u.a. gefragt, ob der

Beschuldigte ihm im Jahr 2013 Geld geschuldet habe. Dies bejahte er. Er schulde

ihm noch heute Geld. Auf Vorhalt eines SMS vom 19. April 2013: Er, I.___, habe

ihn da gefragt, ob er ihm Geld bringen könne, das er ihm schulde. Er habe

versprochen, dass er Raten bezahle. Er, I.___, habe ihm, nachdem seine Firma

Konkurs gegangen sei, CHF 4'500.00 gegeben. Davon habe der Beschuldigte ihm CHF

1'000.00 zurückbezahlt. Auf Vorhalt einer SMS vom 23. April 2013 von I.___ an

den Beschuldigten «Hoi A.___. Wie steht das heute Abend mit Geld?»: Ja, da habe

er Geld vom Beschuldigten gefordert. Es sei um CHF 3'000.00 oder CHF 3'500.00

gegangen. Er habe es dann aber aufgegeben. Auf Vorhalt der SMS vom 24. April

2013, 03:04 Uhr, «Habe Dir einen Umschlag in den Briefkasten gelegt»: Das sei

so gewesen. Er habe für ihn eine Busse bezahlt. Der Beschuldigte habe ihm dann

ein Couvert mit CHF 800.00 in den Briefkasten gelegt. Er habe so zwischen 08:00

Uhr und 09:00 Uhr in den Briefkasten geschaut und das Couvert gefunden.

3.6.2 Am 24. Januar 2017 wurde I.___ als

Zeuge befragt (AS 1289 ff.). Er gab zu Protokoll, er habe am 12. April 2013 für

den Beschuldigten ein Busse von CHF 800.00 bei der Stadtpolizei Winterthur

bezahlt. Der Beschuldigte habe ihn darum gebeten, da er die Busse nicht habe

bezahlen können. Er habe ihm das Geld dann zurückbezahlt. Er habe ihm einmal in

einer Nacht ein Couvert in den Briefkasten gelegt. Er wisse nicht, wann er das

Geld erhalten habe. Er wisse nur noch, dass er am nächsten Tag gesehen habe,

dass er in der Nacht eine SMS erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden

sei, dass das Geld im Couvert im Briefkasten sei.

3.7 Q.___

Q.___, der damalige Arbeitgeber von C.___,

wurde am 25. April 2013, um 17 Uhr, als Auskunftsperson zur Sache befragt. Er

habe gestern von C.___ eine SMS erhalten, worin sie ihn gebeten habe, sie in [Ort

1] […] abzuholen. Sie hätten sie dann nach [Ort 2] gebracht. Während der Fahrt

habe C.___ erzählt, sie sei um ca. 21 h in die Wohnung […] gegangen. Als sie

bei der Wohnungstür den Schlüssel eingesteckt habe, habe sich die Tür geöffnet

und eine Person habe sie hereingezogen. Danach habe diese Person sie auf den

Boden gedrückt und sie mit einer Waffe bedroht. Sie sei gefesselt worden, ihr

seien die Augen verbunden worden, er habe ihr das Natel weggenommen. Der Täter

sei mehrmals aus der Wohnung gegangen. Sie habe sich ausziehen müssen. Um ca. 4

Uhr morgens sei der Täter wieder gegangen. Vorher habe er noch ihre Kollegin B.___

befreit. Diese habe dann sie befreit. C.___ habe dann bei ihnen duschen dürfen

und habe von seiner Frau neue Kleider zum Anziehen gekriegt. Kurz vor Mittag

sei dann B.___ gekommen. Die beiden hätten bei ihnen gegessen. Bevor B.___

gekommen sei, habe C.___ gesagt, dass B.___ nicht wissen dürfe, dass sie nun

vom Vorfall wissen würden. Als B.___ gekommen sei, habe C.___ ihr dann trotzdem

gesagt, dass sie davon nun wüssten. B.___ habe dann gesagt, der Täter habe

ihren Chef gesucht und habe nach einem L.___ gefragt. Als die beiden gegangen

seien, hätten beide nicht zur Polizei gewollt, sondern nur einen Psychiater

aufsuchen wollen. B.___ habe auch einen Mietwagen organisieren wollen, weil sie

Angst gehabt habe, dass ihr Wagen nun verwanzt sein könnte (AS 1004 ff.).

3.8 R.___

R.___, der damalige Freund von B.___,

wurde von der Polizei am 15. Mai 2013 als Auskunftsperson befragt. B.___ habe

ihn an diesem Mittwoch um die Mittagszeit angerufen und erzählt, was passiert

sei. Sie sei überfallen worden und über das Geschäft ausgefragt worden. Sie

habe den Typ nie gesehen. Ihr sei eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Sie

habe sich ausziehen müssen und sie sei gefesselt worden. Der Mann habe sie

ständig über das Geschäft ausgefragt, sei zwischendurch rausgegangen und wieder

hineingekommen. Der Mann sei Geld abheben gegangen. Sie habe ihm den Pin geben

müssen. Der Typ habe über sie und ihre Mutter fast alles gewusst. Er habe sie

für den Fall, dass sie zur Polizei gehen würde, bedroht. C.___ sei auch in der

Wohnung gewesen. Der Mann sei gegangen und habe gesagt, es sei alles ein

Missverständnis gewesen. Der Mann sei schon in der Wohnung gewesen, als sie

nach Hause gekommen sei. Es mache für ihn keinen Sinn, dass man auf eine

Mitarbeiterin losgehe, wenn man etwas vom Arbeitgeber wolle. (Auf Frage) Er

habe zuerst gedacht, sie habe die Geschichte erfunden. Aber nun müsse er sagen,

dass sie dies nicht erfunden habe. Evtl. spiele etwas Anderes hinein (AS 1037).

3.9 S.___

S.___, welche mit B.___ im gleichen Büro

gearbeitet hat, wurde von der Polizei am 16. Mai 2013 als Auskunftsperson zur

Sache befragt. Sie wisse gar nichts von einem Überfall. Gegenüber K.___ hätten

jene Leute Forderungen. Aber wer den Überfall hätte begehen können, da habe sie

beim besten Willen keine Ahnung. Es mache keinen Sinn, wenn so jemand auf B.___

losgehe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass B.___ so was erfinden könne. (AS

1042). K.___ sei für sie eine unehrliche Person. Das könne sie beweisen. Es

habe in dieser Firma immer Sachen gegeben, welche nicht sauber gewesen seien.

Er habe viele Firmen (AS 1041).

4. Konkrete Beweiswürdigung und

massgebender Sachverhalt

4.1 Grundsätzlich liegen im vorliegenden

Verfahren bei keinem Verfahrensbeteiligten konkrete Hinweise vor, welche

Zweifel an der Aussagetüchtigkeit wecken würden. Was die Aussagen der beiden

massgeblichen Belastungszeuginnen C.___ und B.___ anbelangt, sind auch keine

suggestiven Einflüsse auszumachen. Ihre Erstaussagen machten beide unabhängig

voneinander und ohne von irgendwelchen Dritten dazu motiviert worden zu sein.

Im Gegenteil: die beiden wollten ursprünglich gar keine Anzeige erstatten. Erst

durch die Orientierung der Polizei seitens des involvierten Spitals, kam es zur

Befragung der beiden Privatklägerinnen. C.___ räumte zwar im Rahmen ihrer

Befragung ein, seitens B.___ einmal gewisse Instruktionen für ihre Aussage

erhalten zu haben, das sei jedoch nach ihrer ersten Einvernahme gewesen und sie

habe sich auch nicht daran gehalten. Schliesslich sind auch keine Motive

ersichtlich, wieso die beiden Privatklägerinnen den Beschuldigten zu Unrecht

einer Straftat bezichtigen sollten. Auch diesbezüglich ist wiederum darauf

hinzuweisen, dass beide ursprünglich gar keine Anzeige erstatten wollten. Der

Beschuldigte hat indes ein offensichtliches Motiv, sich durch allfällige

Falschaussagen zu entlasten.

4.2 C.___ machte in ihrer ersten

Einvernahme, welche knapp zwei Tage nach der Tat gemacht und auf Video

aufgezeichnet wurde, in freier Rede detaillierte Aussagen zu den Ereignissen in

der Nacht vom 23. auf den 24. April 2013. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche

Realitätskennzeichen: So schilderte C.___ die Vorkommnisse mitunter sehr sprunghaft

und nicht in der chronologischen Reihenfolge, jedoch mit raum-zeitlichen

Verknüpfungen. Mehrfach gab sie den Inhalt der Konversation zwischen ihr und

dem Täter wieder und schilderte auch eigene Gedanken (als die Türe aufgegangen

sei, habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle; als B.___

dann gekommen sei, habe es geklingelt, und da der Beschuldigte lange nicht

aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg; als sie in der Stube ein

Geräusch gehört habe, habe sie gedacht, jetzt habe er B.___ erschossen; sie

habe das Gefühl gehabt, dass er gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hosen sehe),

Gefühle (als sie realisiert habe, dass ein fremder Mann und nicht B.___ in der

Wohnung gewesen sei, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert; als B.___

gekommen sei und sie vom Schlafzimmer Richtung Eingang gehüpft sei und er sie

gesehen habe, habe sie gedacht, jetzt erschiesse er sie; sie habe einfach nur

noch lebend raus kommen wollen, aber eigentlich die Hoffnung darauf schon

aufgegeben; sie habe es «grusig» gefunden, als er versucht habe, mit seinem

Penis in ihre Vagina einzudringen; als er ihr die Fesselung mit der Schere

abgeschnitten habe, habe sie gezittert aus Angst, er könne sie schneiden; als

der Beschuldigte gegangen sei, hätten sie zuerst Angst gehabt, dass er wieder

komme; es sei ihr schlecht gegangen und sie habe nur noch rauskommen wollen,

sie habe sich wie in einem Krimi gefühlt und nie gedacht, dass ihr so etwas

passiere) und Empfindungen (sie habe gezittert, weil sie kalt gehabt habe, als

er sie dann zugedeckt habe, habe sie plötzlich heiss bekommen und Platzangst,

sie habe da gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine Kraft zu verlieren

und nicht in Panik zu kommen; sie habe ihre Finger zufolge der Fesselung nicht

mehr gespürt, die rechte Schulter habe ihr weh getan, auch die Knie).

Ihre Aussagen anlässlich der ersten

Einvernahme enthalten auch zahlreiche unnötige Details, ausgefallene Ereignisse

und Komplikationen im Handlungsablauf, welche mit dem Kernvorwurf nichts zu tun

haben und die von einer Person, der es lediglich darum geht, einen Dritten zu

Unrecht zu beschuldigen, eher nicht zu erwarten wären: Sie habe den

Schlüsselbund um den Hals gehabt; sie habe den Strumpf, den er ihr in den Mund

getan habe, irgendwie aus dem Mund tun können; der Beschuldigte habe ihren

Ausweis sehen wollen, sie habe in ihrem Portemonnaie den «Töffliausweis»

gehabt, dort habe er dann auch die Postcard gefunden; er habe in ihrem Handy

gesehen, dass sie Probleme mit ihren Eltern habe; er habe ihr einen schwarzen

Seidenstrumpf in den Mund getan und mit Klebeband zugeklebt, später dann noch

ein Halstuch darüber, weil sich das Klebeband immer wieder gelöst habe; der

Kopf habe ihr weh getan, weil sie ihn am Türrahmen angeschlagen habe.

Schliesslich machte C.___ bereits in

ihrer ersten Befragung Aussagen, die den Beschuldigten entlasten: Er habe dann

plötzlich aufgehört, als sie ihm gesagt habe, sie sei erst 17; ausser dem

versuchten Eindringen mit dem Penis und dem Reinstecken des Fingers in die

Vagina habe er sie noch an den Brüsten angefasst, sonst habe er nichts gemacht;

er habe sie nie geschlagen und ihr auch nicht weh gemacht; er habe gesagt, dass

er eigentlich nicht sie habe wollen, sie sei zur falschen Zeit am falschen Ort

gewesen; manchmal habe er dann plötzlich Mitleid gehabt mit ihr.

Anlässlich einer Tatrekonstruktion am

27. Mai 2013 stellte C.___ den Ablauf weitgehend deckungsgleich mit ihrer

Aussage anlässlich der ersten Befragung nach.

Dass C.___ dann in den späteren

Einvernahmen, welche ab Januar 2017 durchgeführt wurden, in gewissen Details

teilweise leicht abweichende Aussagen machte und insbesondere den

Kernsachverhalt des sexuellen Missbrauchs nicht mehr im Detail schildern

konnte, ist angesichts der zeitlichen Distanz von beinahe vier Jahren zur Tat

nachvollziehbar und schränkt die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussage in keiner

Weise ein. Im Gegenteil: wäre es C.___ nur darum gegangen, den Beschuldigten

möglichst stark zu belasten, wäre eher eine Zunahme der Belastungen im

zeitlichen Verlauf der Ermittlungen zu erwarten gewesen (Aggravation). Eine

«Ausdünnung» während des Verlaufs der Ermittlungen, insbesondere bei langer

Ermittlungsdauer, ist hingegen keineswegs aussergewöhnlich.

Bereits anlässlich der ersten

Einvernahme gab C.___ hinsichtlich des Kernsachverhalts gewisse Unsicherheiten

kund, sie könne bspw. nicht genauer erklären, wieso sie das Gefühl gehabt habe,

der Beschuldigte wolle mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen. Sie habe das

einfach anhand seiner Körperhaltung gespürt, wie er und wie sie gewesen seien.

Er sei immer näher gekommen. Gespürt habe sie den Penis nicht, auch nicht

gesehen. Sie habe einfach seinen Körper gespürt und von daher den Eindruck

gehabt, er wolle mit seinem Penis in sie eindringen, deshalb habe sie sich

abgedreht und die Beine zusammengetan. Auch hinsichtlich der Position der Pistole

beim Geschlechtsverkehr war sich C.___ nicht mehr sicher: Sie wisse nicht, wo

sich die Pistole befunden habe, als er seine Hose ausgezogen habe. Vielleicht

habe er diese auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hinkomme. Gerade

diese Unsicherheiten stellen indes nichts anderes als ein weiteres

Glaubhaftigkeitskriterium dar. Hätte C.___ den Beschuldigten zu Unrecht der

Vergewaltigung bezichtigen wollen, hätte sie kaum lediglich einen Versuch

geschildert und hätte die Vorwürfe viel bestimmter geschildert, ohne

Erinnerungslücken zu offenbaren. Generell sind die Aussagen von C.___

keineswegs von übermässigem Belastungseifer geprägt.

Schliesslich werden die Aussagen von C.___

teilweise auch durch objektive Beweismittel gestützt: so bspw. Durch DNA-Spuren

auf dem Duvetbezug des Bettes im Schlafzimmer und auf der Augenbinde von C.___,

welche mutmasslich dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und insbesondere die

Feststellungen des IRM über die körperliche Untersuchung von C.___. Auch die

Aussage von C.___, wonach der Beschuldigte sie gezwungen habe, B.___ anzurufen,

wird durch die Telefonverbindungsdaten gestützt. Um 21:11:45 Uhr und 22:38:46

Uhr sind zwei Anrufversuche von C.___ an B.___ dokumentiert (AS 178).

Zu den wesentlichen Einwänden der

Verteidigerin vor dem Berufungsgericht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen

von C.___ ist festzuhalten, dass der negative Genitalabstrich kein schlagendes

Argument ist, da der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht in sie eindrang,

sondern ihm nur ein Vergewaltigungsversuch vorgeworfen wird. Auch, dass am

Körper der Geschädigten keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt

wurden, spricht nicht gegen die vorgehaltene Tat, zumal die gynäkologische

Untersuchung der Geschädigten erst am Nachmittag nach dem Vorfall durchgeführt

wurde und die Geschädigte zuvor bei ihrem Arbeitgeber Q.___ geduscht und von

dessen Frau neue Kleider zum Anziehen erhalten hatte (AS 1006). In der Tat

wurde der Seidenstrumpf, welcher ihr in den Mund gestopft worden sei, von der

Polizei nicht sichergestellt. Dass aber C.___ die sexuellen Handlungen in der

Erstbefragung nicht genau geschildert und insbesondere das Hineinstecken des

Fingers nicht von sich aus erwähnt habe, ist aktenwidrig. Angesichts der

Schilderungen der Geschädigten ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihr von

der Verteidigung vorgeworfen wird, das Kerngeschehen nicht detailliert

geschildert zu haben, gab sie doch an: Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen

müssen. Auf den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn

aber nicht lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit

seinem Penis in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen

wollen. Sie habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie

vielleicht umbringe. Sie habe es einfach so grusig gefunden. Dann habe er

irgendwie plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen.

Daraufhin habe er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger

reingesteckt. In die Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten.

Sonst habe er nichts gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen

müssen und sich dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe

zusammenhalten können. Dann habe er aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt,

er wisse schon, dass sie erst 17jährig sei. Das habe ihn wohl geschockt. – Mit

letzterem Satz hat sie denn auch eine äusserst glaubhafte Begründung dafür

genannt, weshalb es der Beschuldigte beim Versuch bewenden liess. Dass sie sich

in einer späteren Einvernahme nicht mehr daran erinnerte, dass er mit seinem

Finger in sie eingedrungen war, spricht vielmehr gegen ein Kalkül ihrer

Aussagen als gegen ihre Glaubhaftigkeit. Der Beschuldigte konnte nicht

glaubhaft darlegen, weshalb sich C.___ vollkommen ausgezogen hatte. Die

diesbezügliche Erklärung seiner Verteidigerin, die erst 17jährige Geschädigte

sei derart erschrocken ob dem Beschuldigten, dass sie sich gleich

(splitternackt) ausgezogen habe, ist doch etwas weit hergeholt und

realitätsfremd. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte diese zentrale Frage

nicht beantworten konnte. Gleichzeitig bestritt er vor dem Berufungsgericht

nicht mehr, dass sich die Geschädigte vollkommen ausgezogen hatte. Dieser

Umstand ist vernünftigerweise nur mit der vorgehaltenen Sexualdelinquenz zu

begründen, welche auf das Ausziehen folgte.

Die Aussagen von C.___ werden denn auch

durch jene von ihrem Arbeitgeber Q.___ untermauert, welche dieser am 25. April

2013 zuhanden der Polizei machte. Er schilderte, wie C.___ ihm gegenüber den Tathergang

in groben Zügen erzählt hatte, als er sie bei der Wohnung […] abgeholt hatte.

Insgesamt sind die Aussagen von C.___

als sehr glaubhaft zu qualifizieren.

4.3 Auch B.___ machte in ihrer

Erstaussage in freier Rede sehr detaillierte Aussagen zum Tatgeschehen, welche

ebenfalls zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien enthalten. So schilderte auch B.___

das Tatgeschehen mit raum-zeitlichen Verknüpfungen und angereichert durch die

ausführliche Wiedergabe von Konversationsinhalten, eigenen Gedanken/Gefühlen

und Nebensächlichkeiten. Auch die Aussagen von B.___ sind nicht von

übermässigem Belastungseifer geprägt und entlasten den Beschuldigten teilweise.

Hinsichtlich der erwähnten Realkennzeichen seien lediglich exemplarisch, ohne

Anspruch auf Vollständigkeit, folgende Aussagen hervorgehoben:

-

sie habe noch

gedacht, weshalb C.___ so lange brauche, um die Türe zu öffnen;

-

er habe sie zum

Duschen geschickt und ihr gesagt, sie könne die Augenbinde zum Duschen

losmachen und wenn sie fertig sei, solle sie sie wieder anmachen und drei Mal

an die Türe klopfen;

-

K.___ und L.___

würden ihre gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt auch noch Unschuldige

reingezogen worden seien;

-

er habe sich entschuldigt

und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie verwechselt;

-

er habe ihren Pass

gefunden und kopiert, sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, mit der

Passkopie würde er sie finden;

-

sein Auftraggeber

sei nicht gekommen, er würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym

anrufen und nachfragen, ob sie zur Polizei gegangen sei;

-

er habe ihr noch

gesagt, dass er ihr das Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___

gefunden hätten;

-

er habe gesagt, dass

er sie schon länger beobachtet habe und sich gefragt habe, warum sie immer so

spät nach Hause komme;

-

als er gegangen sei,

habe er ihr noch gesagt, sie müsse fünf Minuten sitzen bleiben;

-

sie habe panische

Angst gehabt, dass er wieder kommen würde;

-

er habe mit der

Waffe herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der

Waffe;

-

er habe ihr gesagt

«fick mich»;

-

sie habe beim

Geschlechtsverkehr die Hände auf dem Sofa abgestützt, weil sie ihn nicht habe

anfassen wollen;

-

nach dem

Geschlechtsverkehr habe er geraucht und ihr gesagt, sie müsse auch eine

Zigarette rauchen;

-

sie habe einfach nur

gebetet, dass er sie am Leben lasse und nicht erschiesse;

-

seine Hände hätten

immer so gezittert, als er sie berührt habe;

-

geschlagen habe er

sie nicht, nur geschupst und auf den Boden gedrückt;

-

die Waffe, habe sie

auf ihrer Haut gespürt, sie sei kalt gewesen;

-

er habe gesagt, dass

er mit ihr eigentlich keinen Sex gewollt habe, aber es habe sich so ergeben;

-

als er ihr mal ein

Glas zu Trinken gebracht habe, habe er ein Tüchlein verwendet und gesagt, das

sei wegen der Fingerabdrücke;

-

das Klebeband sei so

fest angezogen gewesen, dass es ihr das Blut in den Händen gestaut habe, zudem

habe sie noch ein Piercing an ihrer linken Hand unterhalb des Daumens, dieses

habe es fast rausgesprengt;

-

er habe sie bewegt

wie eine Puppe (zweite Einvernahme vom 2. Mai 2013);

-

Sie habe an den

Händen «Verbrennungen» gehabt, wie wenn man auf dem Turnhallenboden mit der

Haut rutscht (zweite Einvernahme vom 2. Mai 2013).

-

Der Beschuldigte

habe am Schluss gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch

nicht zwei Jahre dort; er habe sich entschuldigt;

-

Sie habe sich am

Schluss beim Vorbeigehen am Fenster noch gebückt, weil er gesagt habe, sie

dürfe nicht raussehen;

-

Wenn sie die beiden

hätten, werde er ihr Geld in einem Couvert zurückgeben.

Was das eigentliche Kerngeschehen des

sexuellen Missbrauchs anbelangt, schilderte B.___ detailliert und wiederum mit

raum-zeitlichen Verknüpfungen und in mehreren Einvernahmen übereinstimmend,

dass der Beschuldigte beim Sofa seine Hosen aufgemacht und runtergelassen habe,

daraufhin ihren Kopf genommen und diesen zu seinem Penis geführt habe. Sie habe

da ja nichts sehen können wegen der Augenbinde. Sie habe Angst gehabt, weil ja

die Waffe da gewesen sei, und habe sich deswegen nicht gewehrt. Er habe sie

dann gegen seinen Penis gedrückt und gesagt, sie solle den Mund aufmachen,

worauf sie ihm einen geblasen habe. Dann habe er sie gepackt und zuerst auf die

Seite getan. Dann habe sie gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie habe

angenommen, dass es ein Kondom sei. Er habe ihr auch die Hände losgebunden und

ihr gesagt, sie solle «ihn ficken», resp. sie solle sich auf ihn setzen. Sie seien

da auf dem Sofa gesessen, sie sei oben gewesen, er habe sie dann auf sich

gezogen, resp. gepackt, sie sei an den Füssen noch gefesselt gewesen und habe

die Hände auf dem Sofa abgestützt. Er habe sie dabei mit seinen Armen um ihre

Hüften gehalten resp. sie abwechslungsweise an den Brüsten und ihren Hüften

angefasst. Hier fällt auf, dass die Stellung, in der der Beschuldigte mit B.___

den Geschlechtsverkehr ausführte, für eine Vergewaltigung reichlich unüblich –

jedoch keineswegs unwahrscheinlich oder unmöglich – erscheint, was dagegen

spricht, dass B.___ dies erfunden hat. Hätte sie einen sexuellen Missbrauch

erfunden, hätte sie viel eher einen «normalen», üblicherweise zu erwartenden,

Ablauf geschildert.

Auch B.___ hat das Geschehen anlässlich

einer Tatrekonstruktion am 2. Mai 2013 detailliert nachgestellt. Auch

bezüglich B.___ ist darauf hinzuweisen, dass sich im Verlaufe der späteren

Einvernahmen gewisse Abweichungen in Details ergaben. So schilderte sie bspw.

anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017, soweit sie sich erinnern könne,

sei sie an den Händen und Füssen gefesselt gewesen, als sie auf ihm gesessen

sei. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Einvernahme rund

vier Jahre nach der Tat erfolgte und marginale Abweichungen in der Schilderung

des Handlungsablaufes keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen

der Zeugin sprechen. Auch dass sich B.___ in den späteren Einvernahmen an viele

Details, insbesondere auch hinsichtlich des Kernsachverhalts, nicht mehr

erinnern konnte, erscheint nachvollziehbar. B.___ erklärte dies auch damit,

dass sie versucht habe, die Tat zu verdrängen. Auffällig ist allerdings, dass B.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann wieder recht

detaillierte Aussagen machte. Allenfalls hatte sie ihr Gedächtnis vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung anhand der Protokolle ihrer früheren

Aussagen aufgefrischt. Dies wäre durchaus legitim und spricht keineswegs gegen

die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auch anlässlich ihrer Befragung vor dem

Berufungsgericht hat B.___ einen äusserst glaubhaften Eindruck hinterlassen,

auch wenn sie nicht mehr alle Vorfälle detailliert zu schildern vermochte.

Schliesslich werden auch die Aussagen

von B.___ durch mehrere objektive Beweismittel bestätigt: DNA-Spuren, welche

mutmasslich vom Beschuldigten stammen, auf ihrer Brust sowie ihrer Jacke;

Ergebnis der körperlichen Untersuchung durch das IRM. Auch hinsichtlich der

Aussage von B.___ anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2013 – der Beschuldigte

habe ihr gesagt, er habe einen «Einmalschlüssel» mit dem man in jede Wohnung

komme, diesen könne man nur einmal verwenden – ist auf den Umstand hinzuweisen,

dass anlässlich der Polizeikontrolle in Winterthur am 12. April 2013 im

Fahrzeug des Beschuldigten ein Passepartout-Schlüssel der Liegenschaft [Strasse]

festgestellt wurde. Genau ein solcher Schlüssel war kurz vor seinem Aufenthalt

in Winterthur auf der Baustelle abhandengekommen. Gemäss Angaben der N.___ AG

handelt es sich bei diesem Schlüssel um einen sog. «Bauprov.-Schlüssel», mit

welchem alle Zylinder geöffnet werden können und der nach Beendigung der

Bauarbeiten durch die Firma Kaba wieder vernichtet wird. Schliesslich konnte

auch das Tuch, welches der Beschuldigte benutzt haben soll, als er B.___ ein

Glas Wasser gebracht haben soll, durch die Polizei gefunden werden.

Dass B.___ nach dem Vorfall Angst hatte,

wurde auch durch die Auskunftsperson Q.___ bestätigt. Sie habe einen Mietwagen

organisieren wollen, weil sie gedacht habe, ihr eigenes Auto sei verwanzt.

Insgesamt sind auch die Aussagen von B.___

als glaubhaft zu qualifizieren.

4.4 Beim Aussageverhalten des

Beschuldigten fällt auf, dass dieser sich anlässlich der ersten Einvernahme gar

nicht zu den Vorhalten äussern wollte und anlässlich der folgenden drei Einvernahmen

bestritt, sich je in der Wohnung von B.___ aufgehalten zu haben. Wie seine DNA

dorthin komme, könne er sich nicht erklären. Anlässlich der Einvernahme vom 14.

März 2017, welche auf sein Ersuchen hin stattfand, gab er dann seine Version zu

Protokoll, wie er in die Wohnung von B.___ gelangt sei. Während er in den

vorangegangenen Einvernahmen und auch bei den nachfolgenden Ergänzungsfragen

auffällig stets sehr kurz, meist ausweichend (als er bspw. gefragt wurde, ob er

eine Erklärung habe, warum C.___ sage, er habe sie zu vergewaltigen versucht,

war seine Antwort, ja, er habe für sich schon eine Antwort, werde diese aber

nicht mitteilen, da er nicht zum Spekulieren hier sei) und oft mit Gegenfragen

antwortete und sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern wollte, nimmt

sich die Darstellung seiner «Tatversion», welche er in freier Rede zu Protokoll

gab, sehr ausführlich, um nicht zu sagen ausschweifend, aus.

Bei Lichte betrachtet, erscheint die

Version des Beschuldigten indes reichlich abenteuerlich: So will er mit B.___

einen fingierten Einbruch vereinbart haben, da diese nicht mehr bei ihrer

damaligen Arbeitgeber-Firma habe arbeiten wollen. Das habe er ihr

vorgeschlagen, damit sie zum Psychiater gehen und dort ein Burnout vortäuschen

könne. Den Erstkontakt mit B.___ habe er in Lenzburg in einem Restaurant beim

Mittagessen hergestellt, als er erfahren habe, wie B.___ am Telefon ihr Problem

geschildert habe. Er habe ihr dann gesagt, man könne das Problem lösen, und

habe ihr seine Nummer gegeben. Bei diesem Mittagessen sei auch G.___ dabei

gewesen, der das Ganze mitbekommen habe und mit dem er sich da auch darüber

unterhalten habe. Hernach hätten mehrere Treffen mit B.___ stattgefunden.

Schliesslich habe diese ihm ihren Hausschlüssel gegeben. Sie hätten keinen

fixen Zeitpunkt für den fingierten Einbruch abgemacht. Durch die

Polizeikontrolle vom 12. April 2013 in Winterthur habe sich die Sache etwas

verzögert. B.___ habe ihm gesagt, dass sie kaum vor 18:00 Uhr nach Hause komme.

Es sei geplant gewesen, dass er während ihrer Abwesenheit mit dem Schlüssel in

deren Wohnung gehe und dort eine Unordnung veranstalte. Der Beizug der Polizei

sei nicht vorgesehen gewesen. Es sei jedoch abgemacht gewesen, dass B.___ Fotos

mache, welche sie dem Psychiater zeigen könne. Als er dann mit dem Schlüssel

von B.___ in deren Wohnung gegangen sei, sei er von C.___ überrascht worden.

Dies habe ihn aus dem Konzept gebracht. Er habe C.___ aber in der ersten Phase

weder gefesselt, noch habe er sie gezwungen, sich auszuziehen. Er habe sie

lediglich ins Schlafzimmer geschickt. Er habe nur gewollt, dass sie die Jacke

ausziehe. Völlig überraschend habe sie dann bis auf die Unterhosen alles

ausgezogen. Sexuell belästig habe er C.___ nicht. Er habe sie auch nicht

gezwungen, ihm den Pincode ihrer Karte mitzuteilen. Deren Karte und Pincode

habe er von B.___ erhalten. Als diese später gekommen sei, habe man sich ja

etwas überlegen müssen. Man sei dann auf die Idee gekommen, es wie eine

Erpressung aussehen zu lassen. Deshalb sei er zwei Mal zum Bankomaten gegangen und

habe insgesamt CHF 4'500.00 abgehoben. B.___ habe ihm dann gesagt, er könne CHF

1'000.00 davon behalten für den Stress. Ursprünglich sei nicht abgemacht

gewesen, dass er Geld erhalte. Den Rest des Geldes habe er in der Wohnung von B.___

gelassen. B.___ habe dann noch duschen wollen. Als sie aus der Dusche gekommen sei,

habe sie mit ihm Sex gewollt, was er aber nicht gewollt habe. Er habe ihr dann

den Bademantel zugemacht, so müssten die DNA-Spuren auf ihre Brust gekommen

sein. Letztendlich habe er dann C.___ gefesselt, um es ihr gegenüber echt

aussehen zu lassen, und sei gegangen.

Die Schilderungen des Beschuldigten

erwecken den Eindruck, dass dieser den von C.___ im Verlaufe des Verfahrens

geäusserten Verdacht, B.___ wisse mehr über das Ganze, sowie die von C.___ und

auch B.___ gemachte Aussage – letztere habe nach der Tat nicht zur Polizei

wollen, stattdessen zu einem Psychiater, da sie nicht mehr an ihren Arbeitsort

zurück habe gehen wollen, da die Tat irgendetwas mit ihrem Arbeitgeber zu tun

haben müsse – genutzt hat, um die Version des fingierten Einbruchs

einzubringen. Anders lässt sich kaum erklären, dass der Beschuldigte anfänglich

trotz erdrückender Beweislage bestritt, in der Wohnung von B.___ gewesen zu

sein. Auch wenn dies das gute Recht des Beschuldigten war, wäre doch eher zu

erwarten gewesen, dass dieser, nachdem er mit derart gravierenden Vorfällen

konfrontiert worden war, gleich den später genannten Grund für seine

Anwesenheit in der Wohnung von B.___ bekannt gegeben hätte. Schliesslich hätte

er sich dadurch ja keiner allzu gravierenden Straftaten bezichtigt. Als er dann

seine Version der Dinge zu Protokoll gab, kannte er aufgrund seiner Einsicht in

die Verfahrensakten die Aussagen von B.___ und C.___ bereits. Deshalb war es

ihm auch möglich, bei seiner Aussage Details über B.___ einzuflechten, die er

als unbeteiligter «Dritttäter» nicht hätte wissen können, bspw. dass B.___ die

Wohnung bei einem Preisausschreiben gewonnen habe und dort ein halbes Jahr lang

gratis wohnen konnte. Bemerkenswerterweise äusserte sich der Beschuldigte erst

am 14. März 2017 dazu, wie er B.___ kennen lernte und wie es dazu kam, dass er

in ihrer Wohnung war, nachdem C.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Januar

2017 – an welcher der Beschuldigte teilnehmen konnte – erstmals konkrete Zweifel

hinsichtlich der Unschuld von B.___ geäussert hatte.

Wirklich Sinn ergibt die Geschichte des

Beschuldigten jedoch nicht. Warum muss ein Einbruch fingiert werden, um beim Psychiater

ein Burnout glaubhaft zu machen? Einbrüche gehören nicht gerade zu den üblichen

Ursachen von Burnouts. Warum also der ganze Aufwand, wenn sowieso nicht

beabsichtigt war, die Polizei beizuziehen? Die Notwendigkeit, dem Psychiater

Fotos einer durchsuchten Wohnung zeigen zu können, um diesem gegenüber das

Burnout zu plausibilisieren, leuchtet alles andere als ein. Auch der Umstand,

dass der Beschuldigte beim ersten Gang durch die Bahnhofunterführung eine

Sonnenbrille trug, die ihm B.___ gegeben haben soll, damit er von der

Videoüberwachung nicht erkannt werde, ergibt keinen Sinn, war doch nicht

beabsichtigt, die Polizei beizuziehen, weshalb es dem Beschuldigten egal sein

konnte, ob er auf einer Videoaufnahme ist, die ja sowieso nach kurzer Zeit standardmässig

gelöscht wird, wenn keine Anzeige erfolgt.

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte

gemäss seiner Version mit B.___ gar keine bestimmte Zeit abgemacht habe, wann

der fingierte Einbruch stattfinden solle, mutet reichlich absurd an: wäre dem

tatsächlich so, hätte ja jederzeit das Risiko bestanden, dass sich

zufälligerweise jemand in der Wohnung von B.___ aufhält, bspw. ihr Freund, der

einen Schlüssel hatte. Wäre dem so gewesen, hätte B.___ ja auch kaum C.___

ihren Schlüssel übergeben, damit sie in ihre Wohnung gehen konnte, in einem

Zeitpunkt, in welchem sie ja noch mit der Ausübung des fingierten Einbruches

durch den Beschuldigten hätte rechnen müssen. Weiter hätte sie kaum dem

Beschuldigten einen Schlüssel gegeben, da ein Betreten der Wohnung mittels

Schlüssel gegen einen Einbruch spricht.

Letztendlich stellt jedoch auch gerade

das Aussageverhalten von B.___ ein sehr gewichtiges Indiz gegen die Annahme der

vom Beschuldigten geschilderten Geschichte dar. Hätte B.___ wirklich mit dem

Beschuldigten einen fingierten Einbruch vereinbart, den es dann gegenüber C.___

und später auch der Polizei zu vertuschen galt, hätte sie wohl kaum selbst

durch ihre Aussage den Bezug zu ihrem Arbeitgeber hergestellt und ausgeführt,

dass der – aus ihrer Sicht ja unbekannte Täter – so viel über ihre Person

gewusst habe. Genau durch diese Aussagen hat sie ja dem Beschuldigten den

«Steilpass» für dessen offensichtlich von A bis Z erlogene Geschichte

geliefert.

Der Beschuldigte hat sich teilweise auch

offensichtlich widersprochen: so sagte er etwa bei der Einvernahme vom 14. März

2017 aus, B.___ sei dann in den Keller und habe das Klebeband geholt.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 5. Juli 2017 gab er dann

zu Protokoll, er selbst habe das Fesselungsmaterial aus dem Keller geholt,

resp. wenn B.___ ihm nicht gesagt hätte, wo sich der Keller befinde, hätte er

ihn nicht gefunden. Auch hinsichtlich des Anrufs von B.___ durch C.___ hat sich

der Beschuldigte widersprochen. Anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017

sagte er auf den Anruf angesprochen, er wisse nicht, wie C.___ B.___ habe

anrufen können. Ihr Handy habe sich auf dem Tisch beim Eingang befunden.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2017 mit C.___ sagte er

aus, er habe C.___ gesagt, sie solle anrufen und fragen, wann B.___ nach Hause

komme, vielleicht habe C.___ das auch von sich aus angeboten. Er habe ja nicht

anrufen können, weil er sein Handy im Auto liegen lassen habe. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt dann der Beschuldigte plötzlich

wieder, C.___ gesagt zu haben, sie solle B.___ anrufen («Dann hätte Frau C.___

ja gewusst, dass Frau B.___ involviert war»). Als er in der Wohnung gewesen

sei, habe Frau C.___ nie telefoniert (Rz. 350 ff.). Dass C.___ B.___ von sich

aus ohne das Wissen des Beschuldigten angerufen hätte, ergibt jedoch keinen

Sinn, würde dies doch voraussetzen, dass der Beschuldigte C.___ längere Zeit

völlig unbewacht gelassen hätte, sodass sie hätte telefonieren können. Dabei

hätte sie ja auch die Polizei anrufen können. Auch die Erklärung, dass er

selber nicht habe anrufen können, weil er sein Handy im Auto gelassen habe, ist

unglaubwürdig. In eine fremde Wohnung einzusteigen, um einen Einbruch zu

fingieren und dabei das Handy im Auto zu lassen, erscheint, gelinde gesagt,

reichlich unprofessionell, musste doch mit der Möglichkeit von Komplikationen,

welche das Führen von Telefonaten erforderlich machen können, gerechnet werden.

Auch hinsichtlich der Treffen mit B.___

passte der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens an. Während

er am 14. März 2017 noch ausgesagt hatte, die ersten Treffen mit B.___ seien

Anfang März 2013 und dann wieder Anfang April 2013 gewesen, gab er Anlässlich

der Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe B.___ erst Ende März 2013

kennengelernt (Rz. 32). Diese Änderung im Aussageverhalten ist insofern

relevant, da sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellte, dass sich B.___ vom

2. – 13. März 2013 in [Land] befunden hatte. Auch hinsichtlich der Zeit, welche

ihm B.___ angegeben haben soll, wann sie jeweils nach Hause komme, passte der

Beschuldigte seine Einvernahme dem Ermittlungsergebnis an (wie dies bereits von

der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, Urteil S. 43 oben). Auch der

Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seiner Version ausgerechnet in der Zeit,

als er auf der Baustelle [Strasse] beschäftigt war, von B.___ in ihre Wohnung

geführt worden sein soll und diesbezüglich zu Protokoll gab, dass ihm da

aufgefallen sei, dass er da ja schon 2012 gearbeitet habe, hat die Vorinstanz

zurecht als sonderbar bezeichnet (Urteil S. 44).

Auch die zeitliche Abfolge spricht gegen

die Version des Beschuldigten. So befand sich dieser doch gemäss eigenen

Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 5. Juli 2017

seit 20 – 25 Minuten in der Wohnung von B.___, bis C.___ kam, dabei soll es

noch hell gewesen sein, als er in die Wohnung gekommen sei. Bei früheren

Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, er sei zwischen 17:00 Uhr – 19:00 Uhr

in die Wohnung gekommen, genauer könne er es nicht sagen, weil er keine Uhr

dabei gehabt habe. Auch dies erscheint kaum nachvollziehbar, soll doch mit B.___

abgemacht gewesen sein, dass er in ihrer Abwesenheit in deren Wohnung gehe und

sie ihm gesagt habe, sie komme nicht vor 18:00 Uhr. Es mutet vor diesem

Hintergrund wiederum reichlich unprofessionell an, ohne Uhr und ohne Handy,

somit praktisch ohne Zeitgefühl, in die Wohnung von B.___ einzudringen. Gemäss C.___

kam diese gegen 21:00 Uhr in die Wohnung. Wie dem auch sei: um die

erforderliche Unordnung zu veranstalten, hätte der Beschuldigte nicht so lange

(auch nicht 20 Minuten) gebraucht. Schliesslich haben weder C.___ noch B.___

irgendwelche Anzeichen einer Wohnungsdurchsuchung festgestellt und der

Beschuldigte selbst will in dieser Zeit lediglich eine Kommode beim Fenster im

Schlafzimmer teilweise ausgeräumt haben (Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli

2017 mit B.___, Rz. 299 ff.). Auch nicht wirklich nachvollziehbar ist, warum sich

der Beschuldigte mit C.___ mehrere Stunden in der Wohnung von B.___ aufhielt,

ohne irgendetwas zu machen, und dabei C.___ nicht einmal richtig überwachte.

Der Beschuldigte will C.___ lediglich ins Schlafzimmer geschickt und sie dabei

noch nicht gefesselt haben. Auch nachdem B.___ dann kam, will sich der

Beschuldigte gemäss seiner Aussage vom 14. März 2017 noch während rund

eineinhalb Stunden mit dieser unterhalten haben, was nun zu tun sei. Diese habe

dann auch noch Duschen und schliesslich mit ihm Sex gewollt. Ein solches

Verhalten seitens B.___ würde reichlich grotesk anmuten, wäre doch in der vom

Beschuldigten geschilderten Situation die Konzentration von B.___ darauf zu

richten gewesen, dafür zu sorgen, dass C.___ nichts davon erfährt, dass der

«Einbruch» angeblich fingiert war. Auf die Frage, warum er dann letztendlich C.___

gefesselt habe, war die Antwort des Beschuldigten: um den Schein zu wahren.

Warum er C.___ gegenüber den Schein erst dann habe wahren müssen, als B.___

gekommen sei, resp. welchen Sinn dies noch gemacht hätte, konnte er nicht

nachvollziehbar beantworten.

Ganz entscheidend gegen die Version des

Beschuldigten spricht nun aber der Fund des abhandengekommenen

Baustellenschlüssels in dessen Auto. Wenn mit B.___ ein fingierter Einbruch

abgemacht gewesen wäre, so hätte diese ihm ohne weiteres ihren eigenen Schlüssel

übergeben können und er hätte dazu nicht einen Baustellenschlüssel entwenden

müssen, zumal ja der Beizug der Polizei nicht beabsichtigt war und es für den

Psychiater wohl keine Rolle gespielt hätte, welchen Schlüssel der Täter

verwendete. Wenn man schon dem Psychiater gegenüber einen Einbruch als

Stressfaktor für ein Burnout hätte präsentieren wollen, wäre es ohnehin

geschickter gewesen, Einbruchspuren an der Wohnungstüre zu fingieren und auf

den Fotos für den Psychiater festzuhalten. Wäre jedoch der im Auto des

Beschuldigten gefundene Baustellenschlüssel von G.___ «entwendet» worden, wäre

es doch ein reichlich grosser Zufall gewesen, dass dieser ausgerechnet um die

Zeit herum, als B.___ dem Beschuldigten ihren Wohnungsschlüssel übergeben haben

soll, seinen Baustellenschlüssel im Auto des Beschuldigten hätte liegenlassen.

Ebenfalls gegen die Version des

Beschuldigten spricht, dass G.___ B.___ noch nie gesehen haben will und sich an

besagtes Treffen beim Mittagessen in Lenzburg, als man über die Probleme von B.___

gesprochen habe, gar nicht erinnern kann.

Auch der Umstand, dass von den

Ermittlungsbehörden keinerlei telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten

und B.___ gefunden wurden, obwohl die Telefone und Verbindungen von beiden

untersucht worden sind und der Beschuldigte mehrfach telefonischen Kontakt mit B.___

gehabt haben will, spricht gegen dessen Version des Tatgeschehens.

Schliesslich behauptete der

Beschuldigte, die insgesamt über CHF 2'800.00, die er am Morgen des 24. April

2013 offensichtlich besass (CHF 800.00 legte er I.___ in den Briefkasten und

CHF 2'000.00 überwies er per Western Union ins Ausland), zuvor von G.___

erhalten zu haben. Aus den erwähnten, durch die Polizei gesichteten SMS ist

jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte vor dem 23. April 2013 offensichtlich

in Geldnot war und vergeblich von G.___ seinen Lohn verlangte. Anlässlich des

fingierten Einbruchs will er dann lediglich CHF 1'000.00 erhalten haben. Er

wäre somit gar nicht in der Lage gewesen, unmittelbar danach CHF 2'800.00

auszugeben. Vor dem Berufungsgericht brachte er, damit konfrontiert, erstmals

vor, er habe damals vom deutschen Arbeitsamt für den Kauf eines Autos Geld

erhalten, was aber realitätsfremd ist: Weshalb sollte ihm das deutsche

Arbeitsamt Geld für den Kauf eines Autos überweisen, wenn er in der Schweiz

arbeitstätig ist und der Kauf eines Autos doch sicher nicht zu den

existenzsichernden Auslagen gehört?

4.5 Die Verteidigung bemängelte vor dem

Berufungsgericht, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit ihren Argumenten

auseinandergesetzt. Ihren Ausführungen vor dem Berufungsgericht kann, soweit

auf die betreffenden Themenbereiche noch nicht eingegangen worden ist, im

Wesentlichen Folgendes entgegengehalten werden:

Die Vorinstanz verneine einen

übermässigen Belastungseifer seitens von B.___. So habe die Geschädigte gesagt,

der Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass

ein Schlagen Spuren hinterlassen hätte und solche seien bei der Untersuchung

nicht festgestellt worden. Es handle sich bei dieser Aussage somit nicht um

fehlenden Belastungseifer, sondern um Kalkül.

Dieser Einwand ist haltlos. Ein Schlagen

führt keinesfalls zwangsläufig zu Spuren am Körper des Opfers. Ob das Schlagen

Spuren hinterlässt, hängt von der Stärke der Schläge ab. Die Geschädigte hätte

also problemlos Schläge schildern können, hätte sie die Vorwürfe etwas

dramatischer schildern wollen, ohne sich dadurch in Widerspruch zum

Untersuchungsbericht zu begeben.

Weiter wird moniert, C.___ habe nie

ausgesagt, dass sie B.___ nackt gesehen habe, nachdem diese nach Hause gekommen

sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie auch nie danach gefragt worden ist. Ein

Thema war viel mehr die Augenbinde und diesbezüglich konnte C.___ nie mit

Sicherheit aussagen, ob B.___ eine Augenbinde trug oder nicht, als diese zur

Dusche geführt wurde. Es ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte selber

auch ausgesagt hat, er habe B.___ beim Gang zur Dusche die Augen verbunden.

Das Amtsgericht habe interpretiert, das

Duschen von B.___ habe den Zweck gehabt, DNA-Spuren zu verwischen. Eine solche

Interpretation führe unweigerlich zur Frage, weshalb nicht auch C.___ zum

Duschen genötigt worden sei. Dies lässt sich aber ohne weiteres damit erklären,

dass es bei ihr bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist.

Bei B.___ konnten im Bereich der Brust

eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Für den Beschuldigten

ist dies der Beweis, dass die Geschädigte mit ihm Geschlechtsverkehr gewollt

habe, nachdem sie duschen gegangen sei; er habe dies nicht gewollt, sie sei ihm

zu jung gewesen, er habe ihr deshalb den Bademantel zugemacht. Und so sei die

DNA-Spur auf ihre Brust gelangt.

Dem muss entgegengehalten werden, dass

es viel wahrscheinlicher ist, dass sich B.___ nach der Vergewaltigung

vornehmlich im Intimbereich duschte und die Spur an der Brust dadurch nicht

beseitigt wurde. Dieser Umstand ist also ohne weiteres erklärbar und er vermag

die stimmigen Aussagen von B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Das Duschen fügt

sich in das von B.___ geschilderte Vergewaltigungs-Szenario nahtlos ein. Der

Beschuldigte erhoffte sich dadurch wohl die Beseitigung von Spuren. Dass

umgekehrt B.___ in der vom Beschuldigten geschilderten angeblich

schiefgelaufenen Situation – mit dem ungewollten Opfer C.___ im Nebenzimmer und

bei offener Tür – nichts Anderes in den Sinn kam, als sich zu duschen und

anschliessend mit dem Beschuldigten Sex zu wollen, ist im Vergleich dazu doch deutlich

lebensfremder.

Es wird seitens der Verteidigung eingewendet,

die Schilderungen der angeblichen sexuellen Übergriffe von B.___ seien zu wenig

detailliert. Es ist dabei zu beachten, sass es sich bei den sexuellen

Übergriffen um eine relativ kurze Phase in einer über Stunden dauernden

Freiheitsberaubung handelte, während der noch zahlreiche andere Dinge vorfielen,

von Drohungen über Code-Bekanntgaben, hin zu massenhaften Fragen über die

Arbeitgeberfirma etc. Den sexuellen Übergriffen folgten also noch stundenlange

andere Vorkommnisse mit dem Beschuldigten, welche von der Geschädigten

emotional und kognitiv zu verarbeiten waren. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass

B.___ keine Details zu den sexuellen Übergriffen schilderte. Sie schilderte die

Übergriffe sogar derart kompliziert (die Hände soll er ihr befreit haben, die

Füsse seien gefesselt geblieben; er habe sie aufgefordert, ihn zu ficken, er

habe sie wie eine Puppe bewegt etc.), dass dies sogar in erhöhtem Masse für

deren Wahrheitsgehalt spricht: Warum sollte sie insbesondere schildern, dass

die Füsse gefesselt blieben, wenn sie eine Vergewaltigung hätte erfinden

wollen? Wäre es da nicht viel naheliegender gewesen, umgekehrt zu behaupten,

die Hände seien gefesselt gewesen, die Beine nicht? Da es sich bei B.___ um

eine ausgesprochen zierliche Person handelt, war es denn auch bei arretierten

Füssen anatomisch möglich, in sie einzudringen. Dass sie sich vor dem

Berufungsgericht nicht mehr an die Details zum Oralverkehr zu erinnern

vermochte, erstaunt angesichts des Zeitablaufs von nunmehr sieben Jahren nicht.

Weiter wurde von der Verteidigung

vorgetragen, es überzeuge nicht, wenn B.___ aussage, sie habe die

Klebebandreste am nächsten Morgen beim Park in einen Kehrichteimer geworfen. Es

dränge sich die Frage auf, warum sie diese zusammen mit ihren Reitsachen in eine

Tasche gepackt habe, beim Park sich dann die Mühe gemacht habe, die

Klebebandstreifen aus ihrer Tasche «rauszufiltern», um sie dort wegzuwerfen.

Dies überzeuge bis heute nicht. Sie hätte ja den Klebestreifen gerade so gut

beim Reithof entsorgen können, was logischer gewesen wäre.

Es ist dies die Logik der Verteidigung,

die hier vorgetragen wird. Ebenso kann argumentiert werden, es sei nicht

logisch, nach solchen Geschehnissen reiten zu gehen. Ebenso kann argumentiert

werden, die Geschädigte habe beim Park alles erledigt, was im Zusammenhang mit

dem Vorfall stand, also eine Prepaid-Karte kaufen und die Klebebandreste

entsorgen, um sich dann schöneren Dingen wie dem Reiten zu widmen und sich

dadurch etwas zu beruhigen. Dass B.___ mit Klebestreifen arretiert worden ist,

ergab sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der körperlichen Untersuchung (AS

337 ff.). Die von der Verteidigung als unlogisch bezeichnete Handlungsweise der

Geschädigten B.___ am Folgetag spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer

Aussagen. Es geht zu weit und ist auch realitätsfremd, von Opfern einer

schweren Delinquenz gegen ihre sexuelle Integrität und Freiheit zu verlangen,

dass sie nach dem traumatischen Erlebnis «logisch» handeln, um glaubwürdig zu

sein.

B.___ habe nie eine überzeugende

Erklärung liefern können zu den CHF 2'500.00, um die sie den Beschuldigten

«verarscht» haben soll. B.___ hat den Betrag von CHF 2'500.00 erwähnt, den der

Beschuldigte ihr gegenüber – für sie unverständlicherweise – genannt habe, um

den sie ihn «verarscht» gehabt habe. Dass sie dies schilderte, ohne zu

verstehen, um was es ging, spricht entgegen der Verteidigung für und nicht

gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Warum sollte sie dies denn erwähnen,

wenn sie die Aussage erfunden hätte, wenn dies doch für sie keinen Sinn machte?

Zudem ist dieser Betrag durchaus mit dem belegten Vorgehen des Beschuldigten

kongruent: er hat CHF 3'500.00 von deren Konto abgehoben und davon B.___ CHF

1'000.00 zurückgelassen. Übrig blieb für ihn der Betrag von CHF 2'500.00,

entsprechend dem Betrag, um den er zuvor von B.___ angeblich «verarscht» worden

sei. Dass diese Aussage von B.___ glaubhaft ist, wird durch eine weitere

Gegebenheit untermauert: sie schilderte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er

werde das Geld in einem Couvert zurückgeben, wenn er dies mit K.___ und L.___

erledigt habe. In der gleichen Nacht hinterlegte der Beschuldigte Bargeld in

einem Couvert bei I.___.

Es wird geltend gemacht, die

Untersuchungsbehörde habe trotz aller erdenklicher Abklärungen keinerlei

Verbindung des Beschuldigten zu den Arbeitgebern von B.___, also zu K.___ und L.___,

gefunden. Trotzdem gehe die Vorinstanz von einer solchen Verbindung aus.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,

hat sich im Rahmen dieser Untersuchungen gezeigt, dass insbesondere einige

Firmen von K.___ offensichtlich dubios waren und der Beschuldigte

zugestandenermassen regelmässig auch schwarz arbeitete. Unter diesen Umständen

lassen sich typischerweise gewisse Geschäftstätigkeiten, Geschäftsverbindungen

und -verbindlichkeiten nicht nachverfolgen, was aber nicht heisst, dass es sie

nicht gibt. Der Beschuldigte konnte entgegen den Ausführungen der Verteidigung

sehr wohl Informationen über die Arbeitgeberfirma von B.___ haben, allenfalls

auch von Drittpersonen. Die Inhaber dieser Firma (K.___ und L.___) betrieben

mit Vielen Geschäfte. Es gab entsprechend einen weiten Kreis von Leuten, welche

in deren Geschäfte involviert waren und Informationen hatten.

B.___ erwähnte in ihren Einvernahmen,

dass der Beschuldigte mehrfach von K.___ und L.___ gesprochen habe. Dass es

mitunter um eine halbe Million Franken ging, die in der Arbeitgeberfirma

verschwunden seien, ist nicht eine Erfindung von B.___, sondern dieser Betrag

wurde unabhängig von ihr auch von L.___ erwähnt: Es handle sich um Insiderinformationen;

«das ist das, was meine Firma der Post geschuldet hat. Wobei, es ist weniger

als eine halbe Million»; er habe namens der Firma «T.___» im November oder

Dezember 2012 mit der Post eine Vereinbarung getroffen; er habe da machen

können in der Firma was er gewollt habe, sei aber nicht unterschriftsberechtigt

gewesen (!); L.___ tauchte schliesslich ab und hielt sich länger in Bosnien auf.

Angesprochen darauf, meinte er kurz: «private Angelegenheit» (AS 1074).

Auch C.___ gab in der zweiten

Einvernahme im September 2013 zu Protokoll, B.___ habe ihr eine Geschichte

erzählt von einer verschwundenen halben Million vor zwei Jahren. Das Thema

tauchte also in verschiedenen Zusammenhängen auf. Es ist sehr wohl möglich und

sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Einbruch und Überfall auf B.___

gerade aus dem Grund machte, um von ihr an diesbezügliche Informationen zu

gelangen, sei es aus eigenem Antrieb, sei es im Auftrag von Drittpersonen. Dies

erklärt denn auch den Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexuellen

Übergriffen und den Geldabhebungen, welche allesamt spätestens um 1 Uhr morgens

beendet waren, noch bis 4 Uhr morgens in der Wohnung blieb: es ging ihm um die

Informationen, welche er von B.___ erheischen wollte. Jedenfalls ist dieser

lange Verbleib in der Wohnung schon gar nicht mit der Geschichte vereinbar, die

der Beschuldigte vortrug. Hätte er einen Einbruchdiebstahl fingieren wollen,

hätte er schlicht aus der Wohnung fliehen können, als C.___ überraschend

auftauchte. Er hätte dadurch strafverfolgungstechnisch weit weniger riskiert

als durch das schliesslich verursachte Szenario mit zwei völlig nackten Frauen

und mit hinterlassenen DNA-Spuren.

Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres

denkbar, dass die sexuellen Übergriffe lediglich beiläufig begangen worden

sind. Wäre es der Geschädigten B.___ tatsächlich beim Ganzen darum gegangen,

nicht mehr arbeiten gehen zu müssen, wie dies der Beschuldigte behauptet, hätte

sie sich am Tag nach dem Vorfall bei ihrem Arbeitgeber wohl nicht wegen

angeblicher Migräne telefonisch abgemeldet, sondern hätte auf den erfolgten

Einbruchdiebstahl hingewiesen. Hätte es sich um einen vom Beschuldigten und B.___

fingierten Einbruchdiebstahl zum Zwecke des Fernbleibens von der Arbeit

gehandelt, hätte B.___, wie bereits dargelegt, in den Einvernahmen mit

Sicherheit nicht ihren Arbeitgeber erwähnt, ansonsten sie sich verdächtig

gemacht hätte. Dass es dem Beschuldigten beim Ganzen um die Erlangung von

Informationen über die Arbeitgeber-Firma ging, ist wiederum mit der Aussage von

B.___ kongruent, wonach der Beschuldigte in der Tatnacht sehr detailliert Fragen

gestellt habe über die Firma und die angeblich verschwundene halbe Million. B.___

führte vor erster Instanz dazu aus, sie habe gewusst, dass die eine Firma von K.___

für diesen Betrag betrieben worden sei. Dies sei schon eine Weile her gewesen.

Dies habe auch nicht die Firma U.___ betroffen, sondern eine seiner anderen

Firmen. Deshalb habe die Angelegenheit ja auch nicht sie betroffen. Sie habe

für die Firma U.___ gearbeitet. Dies sei das Transportunternehmen gewesen; er

habe aber noch diverse Transportfirmen gehabt. Sie wisse nicht mehr, welche

seiner Transportfirmen für diesen Betrag betrieben worden sei.

Dass B.___ keinen Fluchtversuch

unternahm, als der Beschuldigte die Wohnung verliess, um Geld abzuheben, ist

aufgrund der Drohungen des Beschuldigten mit Waffengewalt nachvollziehbar. Sie

war zu diesem Zeitpunkt ja auch arretiert und vollkommen nackt, wusste nicht,

ob noch weitere Täter im Spiel waren und wann der Beschuldigte genau

zurückkehrt. Sie traute sich sogar nicht einmal am Tag nach dem Vorfall zur

Polizei zu gehen oder die Karten zu sperren, weil der Beschuldigte ihr drohte,

er werde sie finden, wenn sie solches tue. Es kann diesbezüglich auf den

SMS-Verkehr verwiesen werden, woraus ihre Angst vor seiner Rückkehr deutlich

zum Ausdruck kam. Sie wechselte deshalb auch umgehend ihre Telefonnummer (Kauf

einer Prepaid-Karte), damit der Beschuldigte sie nicht mehr anrufen konnte, und

beschaffte sich einen Mietwagen aus Angst vor einer möglichen Verwanzung ihres

Autos und einer dadurch möglichen Ortung. B.___ konnte am Tag danach schlicht

und einfach nicht davon ausgehen, dass nicht noch weitere Übergriffe oder eine

Tötung folgen würden, wenn der Beschuldigte ein von seinen Anweisungen

abweichendes Verhalten feststellen würde, und dazu gehörte, dass sie nicht zur

Polizei ging. Er habe ihr gedroht, er werde ihr Ross, ihre Eltern und sie abknallen,

wenn sie zur Polizei gehe.

Weiter wird moniert, die Vorinstanz habe

fälschlicherweise angenommen, der Schlüssel, welchen B.___ C.___ übergeben

habe, sei von Letzterer beim Verlassen der Wohnung mitgenommen worden. Denn C.___

habe klar ausgeführt, keinen Schlüssel mitgenommen zu haben. B.___ habe

ausgesagt, der Täter habe zwei Schlüssel in der Wohnung zurückgelassen. Dies

sei von grösster Wichtigkeit, weil B.___ in ihrer ersten Aussage nie erwähnt

habe, sie hätte gewusst, wie der Täter in die Wohnung gekommen sei. Es sei

nicht klar, weshalb sie denn überhaupt hätte wissen können, dass der Täter

einen Schlüssel gehabt habe. Er hätte ja auch C.___ auflauern können und mit

ihr die Wohnung gemeinsam betreten können. Die Antwort laute simpel: B.___ habe

dem Beschuldigten eben einen Schlüssel gegeben. Erst in der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme habe sie notabene auf Vorhalt gesagt, er habe einen Einmalschlüssel

gehabt. Einen dritten Schlüssel habe sie in einer Küchenschublade gehabt und

mit diesem habe sie die Wohnung abgeschlossen.

Vorab ist festzuhalten, dass die

Vorinstanz in der Tat aktenwidrig festhielt, C.___ habe gesagt, den Schlüssel,

welchen B.___ ihr übergeben habe, habe sie, C.___, beim Verlassen der Wohnung

mitgenommen.

Wie bereits dargelegt, ist es

aktenkundig, dass kurz vor dem Einbruch im Auto des Beschuldigten ein

Baustellenprovisorium-Schlüssel polizeilich sichergestellt werden konnte, der

im betreffenden Gebäude, in welchem sich die Wohnung von B.___ befand, abhandengekommen

ist. Da der Beschuldigte zu dieser Zeit in diesem Gebäude als Gerüstbauer gearbeitet

hat, ist es naheliegend, dass er den Schlüssel entwendet hat. Damit wird der

von ihm behaupteten Geschichte eines fingierten Einbruches jegliches Fundament

entzogen, würde es doch keinen Sinn machen, dass B.___ einen

Baustellenschlüssel entwendet und dem Beschuldigten übergeben hätte. Sie hätte

ihm ohne Weiteres ihren eigenen Schlüssel übergeben können, da ja der Beizug

der Polizei nicht beabsichtigt gewesen sei. Dass der Beschuldigte erwähnt habe,

er sei mit einem Baustellenschlüssel in die Wohnung gekommen, erwähnte C.___

bereits in ihrer allerersten Einvernahme und präzisierte später, sie habe dies

von B.___ erfahren gehabt. Diese sagte aus, der Beschuldigte habe dies ihr

gegenüber erwähnt gehabt. In den Akten gibt es denn auch keine Hinweise darauf,

dass der abhanden gekommene Passepartout-Schlüssel anderweitig aufgefunden

worden ist.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad der von C.___, aber auch von B.___

geschilderten Lebenssachverhalte unvergleichbar grösser ist als jener der

Geschichte, welche der Beschuldigte präsentiert hat. Dabei ist auch zu

beachten, dass B.___ bis zur Erstbefragung lediglich ein paar Stunden Zeit

gehabt hätte, sich eine falsche Geschichte auszudenken. Demgegenüber hat sich

der Beschuldigte ein Dreivierteljahr Zeit nehmen können, sich seine Geschichte

auszudenken, nachdem seitens der Geschädigten und der Untersuchungen alle

Fakten auf dem Tisch lagen und er seine Geschichte darauf abstimmen konnte,

insbesondere auch auf die Informationen, die er über die Arbeitgeber von B.___

nun hatte. Die beiden Geschädigten waren von Anfang an absolut kooperativ, der

Beschuldigte verweigerte demgegenüber lange die Aussage, was sein gutes Recht

ist. Aber dieses Verhalten muss und darf gewürdigt werden. Er sagte immer erst

aus, wenn er die Aussagen der anderen kannte. Demgegenüber sagte B.___ immer

aus, ohne zu wissen, was andere sagen werden. Dieser Unterschied ist eminent

und wird von der Verteidigung weitgehend ausgeblendet.

Auch ein Komplott zwischen den Frauen

kann klar ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte behauptete ein solches

Komplott denn auch erst vor dem Berufungsgericht, ohne diese Behauptung näher

zu begründen. Gegen ein Komplott der beiden Frauen spricht der Umstand, dass C.___

immer wieder Zweifel an der «Unschuld» von B.___ äusserte. Vollends unglaubhaft

war dann schliesslich auch seine Aussage vor dem Berufungsgericht, er habe

damals Geld vom deutschen Arbeitsamt erhalten und damit habe er seine Ausstände

zahlen können. Daran zeigte sich zum Abschluss der Befragung noch einmal

deutlich, dass er sich nicht scheut, in der Not irgendwelche Geschichten zu

erfinden und diese mit der nötigen Überzeugungskraft zu präsentieren.

4.6 Massgebender Sachverhalt

Zur Feststellung des massgebenden

Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die Aussagen von C.___ und B.___

abgestellt werden, welche beide glaubhaft sind und – dort wo Berührungspunkte

bestehen – im Wesentlichen auch übereinstimmen. Dass C.___ im Verlaufe der

Ermittlungen selbst von einer Tatbeteiligung von B.___ ausging, ändert an

diesem Ergebnis nichts. Es handelte sich beim Eindruck von C.___ lediglich um

eine Vermutung, welche diese durch keinerlei objektiven Anhaltspunkte

untermauern konnte und die soweit ersichtlich hauptsächlich darauf

zurückzuführen sein dürfte, dass B.___ nach der Tat eine Zeit lang für C.___

nicht erreichbar war und es Verbindungen zu deren Arbeitgeber gab. Auch dass B.___

den Täter beim Gang zur Dusche gesehen haben müsse, ist lediglich eine Annahme

von C.___. Diese selbst sagte mehrfach aus, sich diesbezüglich nicht wirklich

sicher zu sein. Zudem sagte immerhin auch C.___ aus, gesehen zu haben, wie der

Beschuldigte B.___ in die Wohnung hineingerissen, wobei sie noch geschrien

habe, ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie gezwungen habe, sich

auszuziehen (EV. vom 25. April 2013), sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___

auch Angst gehabt habe (EV v. 25. September 2013). Auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.___ aus, B.___ habe nach dem

Ereignis die ganze Zeit geweint und Nervenzusammenbrüche gehabt (Rz. 588 f.).

Hinsichtlich der Frage, ob der

Beschuldigte tatsächlich versuchte, mit seinem Penis vaginal in C.___

einzudringen, konnte diese zwar ebenfalls keine klaren Aussagen machen, worauf

sich ihr Eindruck abstützte. Aufgrund ihrer Aussage, sie habe das angenommen,

aufgrund der Art, wie sich der Beschuldigte mit seinem Körper (mit

heruntergelassener Hose) ihr angenähert habe, als sie bäuchlings nackt auf dem

Bett lag und ihrer Reaktion – dem Abdrehen und Zusammenhalten der Beine – kann

aber, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte später B.___

effektiv vaginal penetrierte, ohne weiteres auf versuchten Vaginalverkehr

geschlossen werden.

Insgesamt ist daher von dem Sachverhalt

auszugehen, wie er in der Anklageschrift vom 22. Mai 2018 unter litera A

dargestellt wird. Indes ist hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten

Waffe, die der Beschuldigte benutzte, der Beweis nicht zweifelsfrei erbracht,

dass es sich hierbei um eine unechte Schusswaffe handelte. Diese wurde nicht

sichergestellt und weder C.___ noch B.___ konnten mit Sicherheit ausschliessen,

dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte. C.___ erwähnte zwar anlässlich

ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2013, sie habe ein Geräusch wie eine

Ladebewegung wahrgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 räumte

sie aber dann ein, vielleicht sei es eine Spielzeugpistole gewesen. B.___ erwähnte

anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2013, sie habe die Waffe auf

ihrer Haut gespürt, diese habe sich kalt angefühlt. Auch daraus lässt sich

jedoch nicht zwingend ableiten, dass es sich um eine echte Schusswaffe

gehandelt hat.

III. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung

Was die Vorinstanz in den Ziff. III./1a/1.3

und 1.4 in allgemeiner Hinsicht zum Tatbestand der Vergewaltigung ausgeführt

hat, ist zutreffend und darauf kann verwiesen werden. Auch die konkrete

Schlussfolgerung unter Ziff. 1.5 sowie 1b/1.3, wonach der Beschuldigte den

Grundtatbestand der Vergewaltigung (bei C.___ im Sinne eines Versuchs) erfüllt

hat, bietet zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Hinsichtlich des qualifizierten

Tatbestandes gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB sind folgende Bemerkungen anzubringen:

Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder

Zwang ist Teil des Grundtatbestandes der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs.

1 StGB bzw. der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Grausamkeit der

Tatbegehung ist nur dann erschwerendes Element, wenn sie über das hinausgeht,

was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt

auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter gefährliche oder unverhältnismässige

Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der

erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche

der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den

Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3 S. 227 ff.). Eine

herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine

grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit

schliessen das Merkmal nicht aus (BGE 119 IV 49 E. 3d S. 52 mit Hinweisen).

In der Botschaft über die Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985, wird die Grausamkeit

definiert als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei. Das Merkmal der Gewalt des

Grundtatbestands erfährt eine Steigerung in körperlicher und/oder psychischer

Hinsicht. Grausamkeit ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und

willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was

zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (BBl 1985 1074). Um zu beantworten,

ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das

Verhalten beziehen, welches er gewollt hat, und nicht alleine darauf, was das

Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit

Hinweis).

Für die Konkretisierung der Grausamkeit

gilt im Einzelfall erheblicher Spielraum. Die grausame Behandlung des Opfers

muss nicht direkt mit der Tat als solcher im Zusammenhang stehen, sie kann auch

vor oder nach der Verübung des eigentlichen Deliktes erfolgen. Unter Qualen,

die nicht direkt mit dem Grunddelikt im Zusammenhang stehen, sind solche zu

verstehen, die das Opfer unabhängig von der Verletzung des Rechtgutes der

sexuellen Freiheit in anderen Bereichen erniedrigen oder schädigen.

Die namentliche Erwähnung der Tatmittel

der gefährlichen Waffe, oder eines gefährlichen Gegenstandes im Gesetzestext

ist so zu verstehen, dass Abs. 3 von Art. 190 StGB in diesem Fall unabhängig

davon erfüllt ist, ob die sonstigen Kriterien der Grausamkeit erfüllt sind. Der

Waffenbegriff wird analog der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 123 Ziff. 2 Abs.

2 StGB definiert. Waffen sind daher Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu

Angriff und Verteidigung dienen, resp. (gemäss einer der ratio legis

entsprechenden engeren Auslegung) zur Verursachung des Todes oder einer

schweren Körperverletzung bestimmt sind, weshalb etwa eine Schreckschusspistole

keine Waffe ist. Gefährliche Gegenstände sind solche, die – wenn sie

entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder schweren

Körperverletzung führen, mithin, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere

Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben der Beschaffenheit des

Gegenstandes auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. Als

Beispiele werden Steine, dicke Stöcke, Sensen, Hämmer, Gläser, Flaschen,

Mistgabeln, Eishockeyschläger, Schlittschuhe, Skistöcke etc. genannt (wenn sich

auch diese Beispiele eher auf das analoge Qualifikationsmerkmal bei der

Körperverletzung beziehen und die genannten Gegenstände bei einer

Vergewaltigung kaum je zum Einsatz gelangen dürften). Darüber, ob das Attribut

«gefährlich» im Zusammenhang mit der in Art. 190 Abs. 3 StBG erwähnten Waffe

bewusst oder irrtümlich eingefügt wurde, besteht in der Lehre eine gewisse

Unsicherheit. Jedenfalls stellt eine Waffe, die nicht bestimmungsgemäss, aber

gefährlich eingesetzt wird, in jedem Fall einen gefährlichen Gegenstand dar

(bspw. wenn der Täter mit einer Pistole auf sein Opfer einschlägt). Von einem

Verwenden einer Waffe kann angesichts der hohen Mindeststrafe von 3 Jahren nur

dann gesprochen werden, wenn der Täter die Waffe zur Tatbegehung auch einsetzt.

Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe zur Verübung von Gewalt oder zur

Drohung gebraucht. Weist er hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe hin,

ohne das Opfer damit direkt zu bedrohen, so liegt noch keine qualifizierte

Tatbegehung vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des benutzten

Gegenstandes für das Opfer objektiv tatsächlich gefährlich sein, doch kann auch

eine Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der

Täter damit das Opfer terrorisiert (Philipp Maier, in: Niggli / Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar [BK] zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art.

189 N 71 ff.; Andreas Roth/Anne Berkemeier, BK, Art. 123 N 17 f., jeweils mit

zahlreichen Hinweisen).

Als grausam qualifiziert wurde bspw.

massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (sodass das Opfer um sein

Leben fürchtete), wiederholte Tatbegehung und das Zufügen von unnötigen

psychischen Leiden, schmerzhafte Fesselung, Geisselung oder Folterung. Grausam

handelt auch der Vater, der seine 16-jährige Tochter mehrmals täglich zu

sexuellen Handlungen verschiedenster Art unter anderem in schmutzigen Wohnungen

oder auf dem Fussboden zwang sowie sie während der Übergriffe verbal demütigte

und pornografische Zeitschriften anschaute. Auch die anale und vaginale

Vergewaltigung eines vierjährigen Mädchens, bei welcher das Opfer grosse

Schmerzen und schwere anale Verletzungen erleidet, ist als grausam einzustufen,

weil die Schmerzen beim Analverkehr gerade nicht als Folge des

Grundtatbestandes anzusehen sind. Wer einem gefesselten Opfer einen Knebel

anlegt, sodass dessen Atmung erschwert und eine zusätzliche Gefahr geschaffen

wird, handelt grausam. Gleiches gilt, wenn dem Opfer eine Halsfessel angelegt

wird, welche diesem beim Bewegen der Hände die Luft abschneidet (Philipp Maier,

a.a.O., Art. 189 N 68 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

In dem dem Entscheid 6B_678/2009 vom 3.

November 2009 zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher als qualifizierte

Vergewaltigung gewürdigt wurde, bedrohte der Täter sein Opfer mit einem Messer,

welches er ihm teilweise auch an den Hals gehalten hatte. Dabei praktizierte er

während rund einer Stunde vaginalen Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle

Handlungen mit seinem Opfer, wobei er während des ganzen Tatgeschehens das

Messer zur Drohung einsetzte und (teilweise unabsichtlich) damit in gefährliche

Nähe des Halses und Kopfes des Opfers kam, so dass dieses um sein Leben

fürchtete. Der Entscheid 6B_875/2009 vom 22. März 2010 bezog sich u.a. auf

folgenden Sachverhalt: Der Täter stellte seine 10-jährige Tochter im Beisein

seiner Freundin im Keller der Familienwohnung zwei weiteren Männern zum

Geschlechtsverkehr zur Verfügung. Dabei seien die beiden Mädchen an Händen und

Füssen auf eine am Boden liegende Matratze gefesselt gewesen. Auch dies wurde

als qualifizierte Vergewaltigung gewürdigt. Auch dem Entscheid 6B_113/2017 vom

26. September 2017, liegt eine Bedrohung mit einer Waffe zugrunde. Der Täter

bedrohte sein Opfer mit einem Bajonett und verletzte es leicht am Hals. Danach

vollzog er während knapp drei Stunden mehrmals den ungeschützten Geschlechtsverkehr

mit dem Opfer, welches er auch massiv geschlagen hatte, als es sich zu wehren

versuchte. Zudem habe er während der Tat das Bajonett immer in seiner Nähe

gehabt. Auch dies wurde als qualifizierte Vergewaltigung beurteilt. Im

Sachverhalt, der dem Entscheid 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 zugrunde lag,

hielt der Täter seinem Opfer ein ca. 12 cm langes Messer an die Kehle und fügte

ihm auch eine oberflächliche Schnittwunde zu. Während über einer Stunde zwang

der Täter sein Opfer zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (wobei er sein Glied

schon nach kurzer Zeit wieder aus der Vagina des Opfers herauszog und ihm in

der Folge ins Gesicht und den Mund onanierte) und verschiedener weiterer

sexueller Handlungen.

Die Vorinstanz hat das

Qualifikationsmerkmal hinsichtlich des Opfers C.___ im Wesentlichen mit der

Begründung verneint, dass der Beschuldigten die von ihm mitgeführte Waffe

lediglich im Vorfeld der eigentlichen Vergewaltigung benutzt habe und eine

Bedrohung mit der Waffe bei der versuchten Vornahme des Geschlechtsverkehrs

nicht erstellt sei. Durch die Fesselung und Knebelung habe der Beschuldigte

zudem dem Opfer keine Schmerzen zugefügt und auch seine Atmung sei durch den

Strumpf im Mund nicht eingeschränkt gewesen, da es ihm gemäss eigener Aussage

gelungen sei, diesen mit der Zunge zur Seite zu schieben. Diese Argumentation

greift insofern zu kurz, als sich gemäss vorstehenden Erwägungen die grausame

Behandlung auch auf das Verhalten des Täters vor oder nach der eigentlichen Tat

beziehen kann. Was die Bedrohung mit einer Waffe anbelangt, lässt die

Vorinstanz zudem den Umstand ausser Acht, dass C.___ mehrfach geschildert hat,

dass sie um ihr Leben gefürchtet habe. Dass der Beschuldigte die Waffe beim

eigentlich Geschlechtsakt nicht benutzte, kann für die Qualifikation der Tat

nicht entscheidend sein, stand ihm die Waffe doch auch in diesem Zeitpunkt

offensichtlich noch zur Verfügung und im Falle der Gegenwehr des an den Händen

gefesselten und geknebelten Opfers, welchem zudem durch eine Augenbinde die

Sicht verdeckt war, hätte der Beschuldigte die Waffe ohne weiteres wieder

behändigen können.

Indes kann wie bereits erwähnt nicht mit

der hierzu erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der

Beschuldigte eine echte Schlusswaffe benutzte. Subjektiv ging C.___ aber von

einer entsprechenden Gefahr aus, was wie vorstehend erwähnt zur Anwendung des

qualifizierten Tatbestandes führen kann.

Betrachtet man sämtliche relevanten

Sachverhaltselemente, liegt vorliegend wohl ein Grenzfall vor. Für das Bejahen

von Grausamkeit und folglich des qualifizierten Tatbestandes spricht der

Umstand, dass der Beschuldigte sein Opfer in deren Wohnung, resp. der Wohnung

ihrer Freundin überraschte, dort während mehreren Stunden gefangen hielt, es

fesselte, knebelte und ihm mit einem Schaal die Augen verband sowie es mit

einer echt erscheinenden Schusswaffe bedrohte, was beim Opfer Todesangst

auslöste. Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz zugunsten des

Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass die Fesselung und Knebelung

nicht besonders fest gewesen sein dürfte und beim Opfer weder Atemnot noch

erhebliche Schmerzen verursachte. Der eigentliche sexuelle Missbrauch nahm

lediglich kurze Zeit in Anspruch und der Beschuldigte insistierte nicht gross,

als sich C.___ durch das zur Seite abdrehen und die Beine zusammenhalten

dagegen zur Wehr setzte, als der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in sie

einzudringen versuchte. Gerade dies ist vorliegend ein entscheidendes

Kriterium. Auch darf die lange Dauer der Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit

der Qualifikation der Vergewaltigung nicht überbewertet werden, erfüllt doch

dies gegebenenfalls einen separaten Tatbestand und zudem misshandelte der

Beschuldigte C.___ in der absolut überwiegenden Zeitspanne der Freiheitsberaubung

nicht. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, dass die vom Beschuldigten

seinem Opfer zugefügten Leiden wesentlich über das hinausgingen, was zur

Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung notwendig war. Die Anwendung

des qualifizierten Tatbestandes ist daher im Falle von C.___ zu verneinen.

Nicht anders zu beurteilen ist die

Situation im Falle von B.___. Bei B.___ wurde die Vergewaltigung zwar

vollendet, da es dem Beschuldigten gelang, vaginal in sein Opfer einzudringen.

Die eigentliche Beischlafshandlung dauerte jedoch nicht längere Zeit und kann

auch nicht als besonders brutal bezeichnet werden. Auch B.___ hat zwar zufolge

der Bedrohung mit einer von ihr für echt gehaltenen Schusswaffe um ihr Leben

gefürchtet und wurde längere Zeit ihrer Freiheit beraubt. Auch ihr wurden Hände

und Füsse gefesselt und ihre Augen mit einer Augenbinde verdeckt. Im Gegensatz

zu C.___ wurde B.___ allerdings nicht geknebelt. Auch bei B.___ ist davon

auszugehen, dass die Fesselung nicht übermässig fest angebracht wurde und beim

Opfer keine erheblichen Schmerzen verursachte. Auch im Falle von B.___ ist

daher der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt.

Der Beschuldigte ist daher der

versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.___ sowie der vollendeten Vergewaltigung zum

Nachteil von B.___ für schuldig zu erkennen.

2. Mehrfache sexuelle Nötigung

Hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen

sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.___ und B.___ kann grundsätzlich

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Der Tatbestand ist offensichtlich bei beiden Opfern erfüllt, weshalb

insgesamt von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. Auch hier hat die

Vorinstanz die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes zu Recht verneint.

Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen

werden.

Zu klären ist noch das Verhältnis der

sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht

Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder

einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur

eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art.

189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von

sexuellen Handlungen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem

Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (Philipp Maier

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 189 StGB N 81).

Im Falle von C.___ kommt den angeklagten

und erwiesenen sexuellen Handlungen (Einführen des Fingers in die Vagina und

Berühren der Brüste) offensichtlich eigenständige Bedeutung zu. Den Aussagen

von C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst versuchte sie vaginal

zu penetrieren. Als dies zufolge der Gegenwehr von C.___ misslang, führte er

seinen Finger in ihre Vagina ein. Zudem berührte er ihre Brüste. Diese

Handlungen erfolgten zwecks eigenständiger sexueller Befriedigung, welche der

Beschuldigte durch das Misslingen der vaginalen Penetration mit dem Penis nicht

erlangt hatte.

Nicht anders ist die Rechtslage im Falle

von B.___ zu beurteilen. Gemäss Aussage von B.___ zwang er diese in einer

ersten Phase, ihn oral zu befriedigen. Danach drang er mit seinem Penis in ihre

Vagina ein. Bei diesem Ablauf kann nicht gesagt werden, dem vorgängigen

Oralverkehr komme neben dem nachfolgenden Beischlaf keine eigenständige

Bedeutung zu.

Der Beschuldigte ist daher zusätzlich

der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB zum

Nachteil von C.___ und B.___ für schuldig zu erkennen.

3. Weitere Delikte

Die Erwägungen der Vorinstanz zur

rechtlichen Würdigung der weiteren, dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte,

bedürfen keiner weiteren Bemerkungen. Es kann vollständig auf die diesbezüglich

in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführen verwiesen werden.

Lediglich hinsichtlich des

Konkurrenzverhältnisses zwischen den Tatbeständen der sexuellen Nötigung resp.

Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung drängt sich eine Ergänzung auf, da

mit jeder sexuellen Nötigung notgedrungen auch eine gewisse Einschränkung der

Bewegungsfreiheit des Opfers einhergeht. Von Art. 189/190 StGB umfasst und

daher konsumiert wird dabei lediglich diejenige Einschränkung der

Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs

erscheint. Hält der Täter das Opfer jedoch auch nach der Tat noch weiter fest,

liegt echte Konkurrenz vor (Philipp Maier, BSK, N 79 zu Art. 189 StGB).

Dasselbe muss konsequenterweise auch gelten, wenn die vor der sexuellen

Nötigung angewandte Freiheitsberaubung in zeitlicher Hinsicht wesentlich über

das für eine sexuelle Nötigung notwendige hinausgeht. Beides ist vorliegend der

Fall. C.___ wurde während rund sieben Stunden festgehalten (gemäss ihrer

Aussage anlässlich der Erstbefragung sei sie ca. um 21:00 Uhr gekommen und um

ca. 04:00 Uhr sei der Beschuldigte gegangen). B.___ sagte bei ihrer

Erstbefragung aus, sie sei um ca. 23:20 Uhr gekommen. Bei ihr dauerte der

Freiheitsentzug somit rund fünf Stunden. Dagegen dauerten die eigentlichen

sexuellen Handlungen bei beiden lediglich einige Minuten.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte

somit des Weiteren wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

mehrfacher räuberischer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art.

156 Ziff. 3 und Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Freiheitsberaubung im

Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im

Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen. Wie die

Vorinstanz zu Recht erkannte, hat für die alternativ angeklagten Vorhalte

gemäss lit. B kein Freispruch zu erfolgen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E.

5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das

Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So

wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen

weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil

6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten,

der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten

hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der

Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten

Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in

einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die

Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht

eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn

verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft

sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen

lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die

Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht nur hinsichtlich der Wahl der

Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine

Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt

(welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für

jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das

Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25.

September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche

Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018

scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine

Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

1.5 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete

Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach

sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat

in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und

anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen

Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe

für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der

Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach

wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das

Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen

Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann

es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten

Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits

asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die

neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren Entscheid vom 27.

Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung

zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also der Täter sowohl

Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch

Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine

eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung

begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)

unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe

(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren

Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe

zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).

1.6 Für Strafen von weniger als sechs

Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt.

40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht

das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40

StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter

Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten

freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der

erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen

Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit

Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur

Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges

Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das

Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu

beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine

Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs.

1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten

zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;

Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen.

1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv

an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb

des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte

Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Bestimmung der schwersten Straftat

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. August 2015 wegen verschiedener Delikte

verurteilt. Teilweise erfolgten Freisprüche. Mit Urteil vom 14. November 2016

bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Wesentlichen die

erstinstanzlichen Schuldsprüche und erliess zusätzliche Schuldsprüche. Die

Strafe der Vorinstanz erhöhte es auf 7 Jahre. Sämtliche im vorliegenden

Verfahren zu beurteilenden Taten, mit Ausnahme der falschen Anschuldigung,

beging der Beschuldigte vor dem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen und des

Obergerichts des Kantons Zürch. Für diese Delikte ist demnach eine Zusatzstrafe

zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016

auszusprechen. Für die falsche Anschuldigung ist eine separate Strafe

auszusprechen, die hernach mit der Zusatzstrafe zu kumulieren ist (auch bei

Gleichartigkeit). Vorliegend handelt es sich bei der schwersten Straftat um den

in der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 14. November 2016 enthaltenen bandenmässigen Raub. Daher ist von der

rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

auszugehen und diese ist zufolge der im vorliegenden Verfahren beurteilten

Delikte (mit Ausnahme der falschen Anschuldigung) unter Anwendung des Asperationsprinzips

zu erhöhen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine

Geldstrafe vorliegend auch bei Delikten nicht in Frage kommt, bei denen eine

solche möglich wäre, da der Beschuldigte kein Einkommen hat und eine Geldstrafe

somit nicht vollstreckbar wäre.

2.2 Versuchte Vergewaltigung zum

Nachteil von C.___

In einem ersten Schritt ist von einer

vollendeten Tat auszugehen. Hernach ist die Einsatzstrafe zufolge Versuchs zu

reduzieren. Die objektive Tatschwere wiegt nicht leicht. Zwar dauerte der

Vollzug des Beischlafs nur kurze Zeit, jedoch wendete der Beschuldigte ganz

massive Nötigungsmittel an: Bedrohung mit einer echt erscheinenden Schusswaffe,

verbunden mit der Androhung der Tötung, Fesselung, Knebelung, Verbinden der

Augen. Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens anbelangt, ist nicht von einer

geplanten Vergewaltigung auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der

Beschuldigte die Wohnung von Frau B.___ aufsuchte, um von ihr Informationen

über ihre Arbeitgeber und verschwundenes Geld zu erlangen. Als sich dann nicht B.___,

sondern C.___ in der Wohnung befand, musste der Beschuldigte improvisieren.

Dabei nutzte er die Gelegenheit, um zu versuchen, mit C.___ gegen deren Willen

den Beischlaf zu vollziehen. Das Eindringen in eine fremde Wohnung mittels

beschafftem Baustellenschlüssel sowie die darauffolgende Bedrohung der

nichtsahnenden und völlig überraschten C.___ muss jedoch als besonders

kaltblütig und skrupellos bezeichnet werden. Die spontane Reaktion, aus der

verworrenen Situation (aus Sicht des Täters) «das Beste» zu machen und sich

während der ohnehin erforderlichen Wartezeit, bis B.___ eintrifft, sexuell zu

vergnügen, ist auch Ausdruck von einer ganz beträchtlichen kriminellen Energie.

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven

Tatverschulden auszugehen.

Die subjektiven Tatkomponenten verändern

das Verschulden kaum. Es ist von direktem Vorsatz und egoistischen Beweggründen

auszugehen. Dies ist freilich bei einer Vergewaltigung kaum anders denkbar. Der

Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich

rechtmässig zu verhalten. In einem feineren Verschuldensraster ist das

Gesamtverschulden für die vollendete Vergewaltigung nach wie vor als mittelschwer

zu bezeichnen. Diesem Verschulden würde eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren

entsprechen. Dass die Tat nicht vollendet wurde, ist nicht nur dem Zufall zu

verdanken, sondern primär der Gegenwehr von C.___. Allerdings ist dem

Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht weiter insistierte, was unter der

Anwendung von noch massiverer körperlicher Gewalt wohl durchaus zum Erfolg

hätte führen können. Die Tatfolgen sind erheblich. Praxisgemäss ist die Strafe

zufolge des Versuchs auf 3 Jahre zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips erscheint eine Straferhöhung um 1,5 Jahre angemessen.

2.3 Vergewaltigung von B.___

Hier kann weitgehend auf das unter

vorstehender Ziffer Aufgeführte verwiesen werden. Auch im Fall von B.___ ist

daher zufolge beinahe identischem Tatvorgehen von einem mittelschweren Verschulden

und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um 2,5 Jahren.

2.4 Sexuelle Nötigung von C.___

Es handelt sich um ein Nebendelikt zur

versuchten Vergewaltigung. Das Tatvorgehen ist wiederum praktisch identisch,

was die Nötigungsmittel anbelangt. Während die Eingriffsintensität hinsichtlich

des Berührens der Brüste eher gering ist, handelt es sich beim Einführen des

Fingers in die Vagina um eine beischlafsähnliche Handlung mit erheblicher

Eingriffsintensität. Eine Straferhöhung von 1,5 Jahren, asperiert von 0,75

Jahren, erscheint angemessen.

2.5 Sexuelle Nötigung von B.___

Auch hier handelt es sich um eine beischlafsähnliche

Handlung, wobei beim Oralverkehr grundsätzlich von einem qualitativ

vergleichbaren Verschulden wie bei einer Vergewaltigung auszugehen ist. Im

Gegensatz zur Vergewaltigung erfolgte der Oralverkehr notabene ungeschützt.

Eine Straferhöhung von 2,5 Jahren, asperiert von 1,25 Jahren, erscheint

angemessen.

2.6 Mehrfache Nötigung

Die Nötigungsmittel sind bei beiden

Opfern dieselben. Beide mussten über einen sehr langen Zeitraum vollkommen

nackt bleiben. Es ging dabei nicht nur darum, die Opfer für die sexuellen

Übergriffe «vorzubereiten», sondern um deren Demütigung und erhöhte

Schutzlosigkeit über viele Stunden. Es hat zur Abgeltung der Nötigungen

gegenüber beiden Opfern eine Straferhöhung um ein Jahr, asperiert um 6 Monate

Freiheitsstrafe, zu erfolgen.

2.7 Mehrfache räuberische Erpressung

Auch hier wurden wiederum dieselben

(massiven) Nötigungsmittel angewendet. Der Deliktsbetrag ist in beiden Fällen

nicht unerheblich. Bei C.___ CHF 1'000.00 und bei B.___ CHF 3'500.00. Zu

berücksichtigen ist dabei, dass der Deliktsbetrag wohl wesentlich durch die

entsprechenden Bezugslimiten begrenzt wurde und ansonsten durchaus auch

wesentlich höher hätte ausfallen können. Hätte der Beschuldigte mehr beziehen

können, hätte er dies wohl getan. Es handelte sich zwar um Nebendelikte. Aber

der Beschuldigte nützte dabei die Hilflosigkeit der beiden Opfer aus, um sich

auch noch finanziell zu bereichern. Das Verschulden ist in beiden Fällen als

mittelschwer zu bezeichnen. Nachdem nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte

eine echte Schusswaffe eingesetzt hatte, fällt der qualifizierte Tatbestand von

Art. 140 Abs. Ziff. 2 StGB ausser Betracht (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe). Unter Berücksichtigung des Strafrahmens für den Raubtatbestand

gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) erscheint

eine Straferhöhung von 4 Jahren für beide Opfer, asperiert von 2 Jahren,

angemessen.

2.8 Mehrfache Freiheitsberaubung

Auch hier ist die grosse Intensität des

Nötigungsmittels zu berücksichtigen. Zudem ist das zeitliche Ausmass der

Freiheitsberaubung nicht unerheblich. Indessen ist in mittlerem Ausmass

verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die beiden Opfer in ihrer eigenen

Wohnung festgehalten wurden (worin sie sich ohnehin in der Tatzeit aufgehalten

hätten). Das Gesamtverschulden kann in beiden Fällen noch als leicht angesehen

werden, was eine Straferhöhung von 12 Monaten (für beide Opfer), asperiert von

6 Monaten, als angemessen erscheinen lässt.

2.9 Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert somit eine Zusatzstrafe von 9

Jahren.

2.10 Täterkomponente

Hinsichtlich der Täterkomponente kann

auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Urteil der

Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte weist – mit Ausnahme zweier

länger zurückliegender Verurteilungen in Deutschland zu geringfügigen

Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten – keine Vorstrafen auf. Es kann

hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der

falschen Anschuldigung – auch nicht von einer Delinquenz während laufendem

Strafverfahren ausgegangen werden, verübte der Beschuldigte doch sämtliche

Delikte (mit der erwähnten Ausnahme) vor der Eröffnung des Strafverfahrens im

Kanton Zürich. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, ist der

Beschuldigte beileibe nicht in behüteten Verhältnissen aufgewachsen, was sich –

wenn auch nur in leichtem Ausmasse – zu seinen Gunsten auszuwirken hat. Indessen

kann sein Verhalten im Strafverfahren entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Abgesehen von der falschen

Anschuldigung, für die der Beschuldigte gesondert bestraft wird, ist es das

gute Recht des Beschuldigten, die Tat zu leugnen. Die persönlichen Verhältnisse

zur Tatzeit wie das Nachtatverhalten präsentieren sich daher neutral. Ebenso

ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Aufgrund der überlangen

Zeit, welche die Vorinstanz für die Urteilsbegründung verwendete (rund 6

Monate), ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, was

strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, die

vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe wegen des Vorlebens (schwierige

Kindheit und Jugend) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um ein Jahr

auf 8 Jahre zu reduzieren.

2.11 Falsche Anschuldigung

Für die falsche Anschuldigung ist eine

separate Strafe zu ermitteln, da diesbezüglich keine retrospektive Konkurrenz

vorliegt.

Der Beschuldigte hat B.___ recht

massiver Delikte beschuldigt (räuberische Erpressung und Freiheitsberaubung

z.Nt. von C.___). Das Tatvorgehen muss als reichlich perfid und skrupellos

bezeichnet werden: Der Beschuldigte nutzte den Umstand, dass C.___ selber gewisse

Zweifel an der Unschuld von B.___ hegte und die damit zusammenhängenden

Aussagen, dass letztere sich von einem Psychiater krankschreiben lassen wollte

– wovon er dank seines Akteneinsichtsrechts Kenntnis hatte – gezielt dazu aus,

eine fantasiereiche Geschichte zum Besten zu geben, die er jedoch sehr

detailliert, mit erheblicher Hartnäckigkeit und nicht ohne eine gewisse

Überzeugungskraft bei mehreren Einvernahmen zu Protokoll gab, resp. bestätigte.

Dies führte dazu, dass gegen B.___, welche selbst Opfer des Beschuldigten ist,

ein Strafverfahren eröffnet wurde, welches immer noch hängig ist. Dies muss in

psychischer Hinsicht auf B.___ eine verheerende Wirkung gehabt haben, resp.

immer noch haben. In subjektiver Hinsicht ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte nicht aus reiner Boshaftigkeit handelte, sondern primär

um sich selbst zu entlasten. Seine präsentierte Geschichte war zwar relativ

durchsichtig, brachte aber dennoch seitens der Strafverfolgung einen grossen

Mehraufwand und für B.___ eine enorme zusätzliche Belastung. Das Tatverschulden

ist nicht mehr ganz leicht.

Täterkomponenten: Zufolge der Begehung

dieser falschen Anschuldigung während eines laufenden Strafverfahrens und unter

Berücksichtigung einer gewichtigen Vorstrafe (Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 14. November 2016) erhöht sich das Verschulden. Indessen

sind die getrübte Kindheit des Beschuldigten und die Verletzung des

Beschleunigungsgebots auch bei der separat auszufällenden Strafe für die

falsche Anschuldigung strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung

der Tat- und Täterkomponenten ist für die falsche Anschuldigung eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr auszufällen.

2.11 Insgesamt resultiert für den

Beschuldigten somit eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

14. November 2016.

V. Zivilforderungen

1. Die Schadenersatzforderung von B.___

in Höhe von CHF 2'580’20 ist belegt und daher gerechtfertigt. Für den weiteren

Schaden von B.___ ist der Beschuldigte im Grundsatz zu 100 %

schadenersatzpflichtig zu erklären.

2. Die Bemessung der Genugtuung richtet

sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und

Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens

des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die objektiv schwere Verletzung muss

vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten

ihm keine Genugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus

der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei

Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der

Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle

Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der

Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1A.290/2004

vom 7. April 2005 E. 9.9). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei

auf der Würdigung sämtlicher Umstände und dem richterlichen Ermessen (Art. 4

ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt

werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall

nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus

solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des

Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige

Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von

neuen Fällen (Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht,

4. Auflage, Bern 2013, N 62 ff. zu Art. 47 OR). In diesem Sinne ist

festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung

erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht (vgl.

Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der

Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173).

3. Im Fall von B.___ ist, wie erwähnt,

von einer Vergewaltigung mit einer vergleichsweise hohen Tatschwere auszugehen,

was vor allem auf die hohe Intensität des Nötigungsmittels zurückzuführen ist. Sie

hatte zudem weitere Delikte gegen ihre Person und ihr Vermögen hinzunehmen, so

eine mehrstündige Freiheitsberaubung, die Nötigung, stundenlang nackt zu

bleiben, die sexuelle Nötigung in Form eines ungeschützten Oralverkehrs sowie

die räuberische Erpressung. Alle Delikte wurden unter Androhung von

Waffengewalt verübt.

B.___ hat nachvollziehbar geschildert,

dass sie um ihr Leben gefürchtet hat. Auch die Auswirkungen der Tat auf B.___

sind beträchtlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie

glaubhaft aus, immer noch unter Panikattacken zu leiden. Sie habe immer noch

Angst im Dunkeln und fürchte sich vor dem Öffnen der Haustüre und dem

Hineingehen. Generell sei sie nicht mehr so selbständig wie früher. Nach der

Tat sei sie auch ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig gewesen und habe sich

während rund einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befunden. Die

Arbeitsunfähigkeit ist belegt (ASAG 53 ff.). Es liegt denn auch ein

Therapiezwischenbericht von Frau W.___, Fachpsychologin FSP vom 21. August 2013

in den Akten, welcher eine chronische posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert (ASAG 64 f.). Vor dem Berufungsgericht führte sie aus, es gehe

ihr nach wie vor nicht gut. Es belaste sie immer noch sehr, in allen Belangen

habe es sie verändert. Sie habe immer noch Angstzustände, wenn sie nach Hause

komme. Sie sei nicht mehr so selbständig wie früher. Im Alltag, wenn fremde

Leute auf sie zukämen, vor allem Männer, habe sie Angst und mache einen Bogen. Sie

könne keine Nähe zulassen, auch nicht von Bekannten, auch beim Umarmen nicht.

Sie habe keine Partnerschaft und sei auf Arbeitssuche. Sie habe fast ein Jahr

nicht arbeiten können, zuerst sei sie krankgeschrieben gewesen. Gegen aussen

müsste sie begründen, weshalb es dieses Loch im Lebenslauf gibt, aber sie wolle

dies ja nicht sagen. Mit diesem Loch im Lebenslauf sei es schwierig, eine

Stelle zu finden. Im Mai 2020 sei sie nunmehr 2 Jahre arbeitslos.

Hinzu kommt, dass die falsche

Anschuldigung seitens des Beschuldigten und das immer noch nicht abgeschlossene

Strafverfahren gegen B.___ dieser die Verarbeitung der Tatfolgen sicherlich

nicht erleichtert haben dürfte. Angesichts dieser Umstände erscheint die von

der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zu tief. Der

Schwere der Taten und der Auswirkungen auf die Geschädigte erscheint eine

Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 angemessen. Der Beschuldigte hat demnach B.___

eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich5% Zins seit 24. April 2013 zu

bezahlen.

4. Hinsichtlich C.___ ist ebenfalls von einer

erheblichen Tatschwere auszugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei

ihr die Vergewaltigung nicht vollendet wurde. Auch sie hatte zudem weitere

Delikte gegen ihre Person und ihr Vermögen hinzunehmen, so eine mehrstündige

Freiheitsberaubung, die Nötigung, stundenlang nackt zu bleiben, die sexuelle

Nötigung (Reinstecken des Fingers, Betasten der Brüste) sowie die räuberische

Erpressung. Alle Delikte wurden auch bei ihr unter Androhung von Waffengewalt

verübt. Auch C.___ schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,

dass es ihr nach der Tat ziemlich schlecht gegangen sei und sie sich nicht mehr

alleine aus dem Haus getraut habe. Sie habe immer noch Angst, eine Türe

aufzumachen. Sie sei auch in Therapie gewesen, jedoch nur einige Male. Heute

gehe es ihr eigentlich nicht schlecht. Auch wenn es scheint, dass C.___ die Tat

vergleichsweise gut verarbeitet hat, lag unmittelbar nach der Tat eine

erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität vor, was angesichts

der erlebten Tat auch nachvollziehbar ist. Die von der Vorinstanz zugesprochene

Genugtuung von CHF 10'000.00 kann daher sicherlich nicht als zu hoch bezeichnet

werden. Eine Erhöhung verbietet sich, da C.___ keine Anschlussberufung erhoben

hat. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

In sämtlichen Anklagepunkten gemäss litera

A ergingen Schuldsprüche. Der Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 73'100.00,

zu bezahlen.

Im Berufungsverfahren hat der

Beschuldigte insofern obsiegt, als entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft

nicht auf qualifizierte Vergewaltigungen geschlossen worden ist. Im Übrigen

unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer

Anschlussberufung teilweise, was das Strafmass anbelangt. Die Privatklägerin B.___

obsiegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls grösstenteils. Da die meisten

Punkte, welche Gegenstand der Anschlussberufungen waren, indes ohnehin aufgrund

der Berufung des Beschuldigten zu überprüfen waren, ist praxisgemäss für die

Anschlussberufungen keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Einzig der Antrag der

Staatsanwaltschaft, auf qualifizierte Vergewaltigungen bzw. Versuch dazu zu

erkennen, bedingte einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, welcher ohne ihre

Anschlussberufung nicht angefallen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es

angemessen, 5 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates

auszuscheiden. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese Kosten zu tragen. Die

Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 15'000.00 festgesetzt.

Zuzüglich Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Kosten auf total CHF

15'100.00. Dieser Betrag wird demnach wie folgt auferlegt:

A.___ 95 % entspr.

CHF 14'345.00

Staat 5 % entspr.

CHF 755.00

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigungsentscheide der

Vorinstanz sind bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen:

2.1.1 A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'691.50 (à CHF 250.00/h,

inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

2.1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2019 wurde die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF

18'059.15 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt, zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019

wurde festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die

Staatsanwaltschaft Solothurn auf total CHF 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen)

festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019

wurde die Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Caroline Engel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'047.10 (à CHF

180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'995.10

(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

Rechtsanwältin Trösch-Ziegler weist in

ihrer Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 31.43 Stunden aus, was angesichts

der Tatsache, dass sie aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft im

erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise den Schuldpunkt genauso akribisch

vorbereiten musste wie die amtliche Verteidigerin, angemessen erscheint. Es ist

zusätzlich eine halbe Stunde zu vergüten, da für die Hauptverhandlung nur 6

Stunden statt der effektiven 6.5 Stunden in Rechnung gestellt worden sind. Es

werden demnach aufgerundet 32 Stunden zu je CHF 250.00 vergütet, entsprechend

CHF 8'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 177.70 und Mehrwertsteuer von CHF

629.70, total CHF 8'807.40.

Demnach hat A.___ der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 8'807.40

(inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand

von C.___ macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 605 Minuten

geltend, wovon aber 70 Minuten auf Kanzleiaufwand fallen, welcher im

Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten ist und nicht zusätzlich vergütet

wird. Es werden somit 535 Minuten bzw. 8.9 Stunden zu je CHF 180.00 vergütet,

entsprechend einem Honorar von CHF 1'602.00, zuzüglich um CHF 11.00 gekürzten

Auslagen von CHF 76.70 (CHF 5.00 statt CHF 16.00 für Internetgebühren) und

Mehrwertsteuer von CHF 129.25 beläuft sich das Honorar auf total CHF 1'807.95.

(Abgezogene 70 Minuten Kanzleiaufwände

betrifft folgende Kostenpunkte:

31.1.19: 10 min.; 13.2.19: 5 min.;

16.3.19: 10 min.; 7.8.19: 15 min.; 28.8.19: 10 min.; 16.9.19: 5 min.; 23.9.19:

5 min.; 29.11.19: 10 min.)

Demnach wird die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter

Trümpy, für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'807.95 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

2.2.3 Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 36.75

Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommen 6.5 Stunden für die

Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung sowie 6

Stunden für zweimal die An- und Rückfahrt. Demnach werden 50.25 Stunden zu CHF

180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 9'045.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 622.50 und Mehrwertsteuer von CHF 744.40 total CHF 10'411.90.

Demnach wird die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 10'411.90 festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 %

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 9'891.30,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

VII. Vorsorgliche Anordnung von

Sicherheitshaft

Vgl. separater Beschluss vom 12. März

2020.

Demnach wird in Anwendung der Art. 156

Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1, Art. 181, Art. 183 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1,

Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 303 Ziff. 1 StGB;

Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69 StGB; Art. 41 und Art. 49 OR;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklageschrift [AnklS.] lit. A. Ziff. 1 lit.

a),

-

der Vergewaltigung z.Nt.

von B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b),

-

der mehrfachen sexuellen

Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b),

-

der mehrfachen Nötigung

z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),

-

der mehrfachen räuberischen

Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 4

lit. a und b),

-

der mehrfachen

Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a

und b),

alles begangen

am 23./24. April 2013;

-

der falschen Anschuldigung

z.Nt. von B.___, begangen am 14. März 2017 (AnklS. lit. A. Ziff. 6).

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

9 Jahren verurteilt; teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 14. November 2016.

3. Für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird und das Verfahren

vor Bundesgericht Ende Januar 2021 (Ende des gegenwärtig laufenden ordentlichen

Strafvollzuges [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November

2016] noch hängig sein wird, wird mit separatem Beschluss für die Zeit danach

zur Sicherung des Strafvollzuges der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe

für A.___ vorsorglich Sicherheitshaft angeordnet.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 sind folgende

beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Privatklägerin B.___ herauszugeben:

-

1 Flasche Apfelschorle

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 RedBull Dose

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Schal, rosa/weiss/schwarz

mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Schal, rosa/schwarz/grau

mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Duvetbezug

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Duvet (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Damenhose, Shorts, weiss

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 T-Shirt

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

Zur Anmeldung ihrer

Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der

Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und

vernichtet werden.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 verbleiben die

polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) als Beweismittel bei den Akten.

6. A.___ hat der Privatklägerin B.___

Schadenersatz in Höhe von CHF 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013, zu

bezahlen.

7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine

Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013 zu

bezahlen.

8. A.___ ist der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch

die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%

schadenersatzpflichtig.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 lit. a

des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 hat A.___ der

Privatklägerin C.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00, zuzügl. 5% Zins

seit 24. April 2013, zu bezahlen.

10. A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine

Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00, zu bezahlen.

11. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'691.50 (à CHF 250.00/h,

inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2019 wurde die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF

18'059.15 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt, zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt

gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde

festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft Solothurn auf total

CHF 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale

Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde die

Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline

Engel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'047.10 (à CHF 180.00/h,

inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'995.10 (Differenz zu vollem

Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 8'807.40

(inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

16. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird für

das Berufungsverfahren auf total CHF 1'807.95 (inkl. Auslagen und MWSt)

festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt

gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 10'411.90 festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, entsprechend CHF 9'891.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

18. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 73'100.00, hat A.___

zu bezahlen.

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 95

% entspr. CHF 14'345.00

Staat 5 % entspr.

CHF 755.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_725/2020 vom

16. November 2020 bestätigt.