STBER.2019.55
versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung
17. Januar 2020Deutsch80 min
für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem Grundsatz
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Benvenuto
Savoldelli,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Alexander
Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin Staatsanwalt M.___ in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
- A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Alexander
Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
- B.___,
Privatanschlussberufungskläger;
- Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers;
- C.___, Zeugin;
- L.___, Dolmetscherin;
- eine Begleiterin von B.___;
- zwei Pressevertreter;
- zwei Schulklassen der
Kantonsschule;
- drei Studentinnen.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf
die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die
Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident
Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 9-12). In der
Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen
Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.
Es werden von keiner Seite Vorfragen
gestellt oder Vorbemerkungen gemacht.
Anschliessend werden B.___ als
Auskunftsperson, C.___ als Zeugin und dann der Beschuldigte – je nach Hinweis
auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden mit technischen
Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten). B.___ muss während der
Befragung des Beschuldigten mehrmals zur Ruhe gemahnt werden. Der Präsident
weist ihn darauf hin, er müsse den Saal ansonsten verlassen. Später verlässt B.___
während der Befragung des Beschuldigten aufgebracht und unter Angabe von
Schmerzen den Saal.
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Staatsanwalt M.___ stellt und begründet folgende Anträge:
1.
A.___
sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
2.
A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sei A.___ die
ausgestandene Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.
4.
Es
sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.
5.
Das
Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzen. Es sei darauf hingewiesen, dass dem amtlichen Verteidiger mit
Verfügung vom 23. November 2015 bereits eine Akontozahlung von CHF 5'000.00
gewährt wurde.
6.
Das
Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzen.
7.
Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Im Anschluss an das Plädoyer des
Staatsanwaltes erfolgt eine Pause. Nach der Pause erscheint auch B.___ wieder.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli:
1.
Der
Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu verurteilen und angemessen zu
bestrafen.
2.
Der
Beschuldigte sei gegenüber dem Privatkläger B.___ für den durch seine
strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich
ersatzpflichtig zu erklären.
3.
Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF
200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. März 2014 zu bezahlen.
4.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei gemäss eingereichter
Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung festzulegen und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu
verurteilen, dem Privatkläger als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen
Honorar gemäss Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung zu bezahlen.
5.
Dem
Beschuldigten seien die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz:
1. Das
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. März 2019 sei aufzuheben.
2. A.___
sei schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung
begangen im
Notwehrexzess im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art.
16 StGB.
3. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
4. A.___
sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es sei eine Probezeit von 2
Jahren festzusetzen.
5. Es
sei Bewährungshilfe anzuordnen und es sei A.___ im Sinne von Art. 44 StGB die
Weisung zu erteilen, sich weiterhin ambulant psychiatrisch
behandeln zu lassen.
6. Die
Zivilforderungen der Privatklägerschaft – ausser der Genugtuung – seien
auf den Zivilweg zu verweisen.
7. U.K.u.E.F.
Rechtsanwalt Kunz gibt das
Plädoyer zu den Akten, ergänzt dieses indessen in einigen Punkten und trägt
einen Teil davon, insbesondere ab S. 5, nicht vor. Im Weiteren macht er darauf
aufmerksam, dass B.___ gegen den Beschuldigten und ihn vor dem Saal und beim
Verlassen des Gebäudes zweimal Todesdrohungen ausgesprochen habe. Ob er Anzeige
erstatten werde, wisse er noch nicht.
Der Staatsanwalt und der Vertreter des
Privatanschlussberufungsklägers verzichten auf eine Replik. Der Beschuldigte
verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die
mündliche Urteilseröffnung findet am 17. Januar 2020 um 16:00 Uhr statt.
Aufgrund der erwähnten Drohungen seitens des Geschädigten wird für die
Urteilseröffnung die Polizei beigezogen. Der Geschädigte erscheint indessen
nicht. Im Übrigen sind die Parteien anwesend. Ebenso erscheinen eine
Pressevertreterin, ein Zuhörer sowie die Mutter und der Bruder des
Beschuldigten. Der Präsident begrüsst die Anwesenden, erläutert, aus welchem
Grund die Polizei hier sei, und erteilt Oberrichter Kiefer das Wort, welcher das
Urteil eröffnet und summarisch begründet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. März 2014, 19:04 Uhr, meldete
sich D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit,
dass ihn ein Mann, der stark aus dem Hals blute, um Hilfe gebeten habe. Der
Melder alarmierte ebenfalls die Ambulanz, welche die verletzte Person (B.___,
nachfolgend: Geschädigter) in das Bürgerspital Solothurn überführte (AS 1 ff.).
2. Am 27. März 2014 stellte sich A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) der Polizei. Er gab anlässlich der nachfolgenden
Einvernahmen zu, den Geschädigten am Hals verletzt zu haben.
3. Gleichentags eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1
StGB; AS 438). Am 28. März 2014 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf den
Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22
Abs. 1 StGB; AS 448).
4. Mit Verfügung vom 31. März 2014
ordnete die Haftrichterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von 3
Wochen Untersuchungshaft an (AS 461 f.).
Am 17. April 2014 wurde der Beschuldigte
aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 484).
5. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014
ordnete die Staatsanwaltschaft die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
an (AS 499), welches am 18. September 2015 (und somit deutlich länger als ein
Jahr nach der Auftragserteilung) vorgelegt wurde (AS 583 ff.). Am 3. Dezember
2015 erfolgte eine Vervollständigung des Gutachtens (AS 635 f.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 13.
Juni 2017 (S-L 1 ff.).
7. Am 26. März 2019 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 164 ff.):
1. A.___ hat sich der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 25. März 2014, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
3. A.___ sind 22 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine
ambulante therapeutische Behandlung (störungs- und deliktsspezifische
ausgerichtete Psychotherapie) angeordnet.
5.
Folgende
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht
geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
-
Schuhe (Puma,
schwarz/blau/weiss)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Herrenjacke (grün
kariert)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Herrenjacke (Softshell
grün/schwarz)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Herrenhose (schwarz)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Sonnenbrille (schwarz)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Brillenglas
Polizei
Kanton Solothurn
-
Baseballcap (Forgotten
glory)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Bauchtasche (grau)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Herrenjacke (schwarz,
Pelzkapuze)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Pullover (weiss)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Sporthose (schwarz)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Jeanshose (hellblau)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Schuhe (Cube, beige)
Polizei
Kanton Solothurn
-
Socken (schwarz)
Polizei
Kanton Solothurn
-
2 Shirts (grün und
dunkelblau)
Polizei
Kanton Solothurn
-
2 Feuerzeuge
Polizei
Kanton Solothurn
-
Armkette/Armband
Polizei
Kanton Solothurn
-
Tabaktasche
Polizei
Kanton Solothurn
-
Rauchpapier
Polizei
Kanton Solothurn
-
Schlüssel/Schlüsselbund
(Z12)
Polizei
Kanton Solothurn
Die Handnotizen von A.___ verbleiben in den Akten.
6. Das am Tatort sichergestellte Messer von
A.___ (Tatwaffe) wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.
7. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___
für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem Grundsatz
nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der
Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Olten, auf den
Zivilweg verwiesen.
8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Solothurn, CHF 5'000.00 als Genugtuung
zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 25. März 2014. Das weitergehende Begehren
ist abgewiesen.
9.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___,
Rechtsanwalt Benvenuto
Savoldelli, Olten, wird auf CHF 8'562.80 (gekürztes
Honorar inkl. 4.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 6'885.00, Auslagen
CHF 1’052.80, 8% MwSt. auf CHF 4'584.80, entsprechend CHF 366.80,
7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'353.00 entsprechend CHF 258.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 2'062.85 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 die
Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___
erlauben.
10. a) Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird auf
CHF 18'987.25 (gekürztes Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung
CHF 16'830.30, Auslagen CHF 767.30, 8% MwSt auf CHF 11'556.20,
entsprechend CHF 924.50, 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 6'041.40 entsprechend
CHF 465.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Es wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits
CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand vom 27. März 2014 bis
11. November 2015) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von
CHF 13'987.25 auszubezahlen ist.
11. A.___ hat die Kosten des
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 28'732.00,
zu bezahlen.
8.1 Am 5. April 2019 meldete
der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 174).
8.2 Mit gleichem Datum
meldete auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (S-L 176).
9.1 Gemäss
Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 beschränkt sich
deren Berufung auf Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird eine
höhere Freiheitsstrafe.
9.2 Der Beschuldigte reichte
die Berufungserklärung am 2. September 2019 ein. Die Berufung richtet sich
gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung;
beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung;
-
Ziff. 2 und 4: Strafhöhe; beantragt wird eine Freiheitsstrafe von
18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie die Anordnung von
Bewährungshilfe und die Erteilung der Weisung, sich psychiatrisch behandeln zu
lassen;
-
Ziff. 7 und 8: Zivilforderungen. Diese seien auf den Zivilweg zu
verweisen.
10. Der Geschädigte und
Privatkläger erhob am 24. September 2019 Anschlussberufung. Das Rechtsmittel
richtet sich gegen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die
Zusprechung einer Genugtuungssumme von CHF 200'000.00 zuzüglich Zins von 5%
seit dem 25. März 2014.
11. Vor Obergericht
anerkannte der Beschuldigte die von der Vorinstanz dem Geschädigten
zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00.
12. In Rechtskraft erwachsen
und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 3: Anrechnung Untersuchungshaft;
-
Ziff. 5 und 6: Einziehungen;
-
Ziff. 9 und 10 (teilweise): Entschädigungen an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Geschädigten und den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
Die Verfahrenskosten (Ziff.
11) sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
13. Die Berufungsverhandlung
fand am 16. Januar 2020 statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2017
wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht:
Versuchte vorsätzliche
Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); evtl. versuchte schwere
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am
25.
März 2014, um 19:04 Uhr, in Solothurn, Patriotenweg 8, zum Nachteil von B.___.
Konkret kam es zwischen
dem Beschuldigten und dem Geschädigten am 25. März 2014, um ca. 19:04 Uhr, auf
der Strasse am Patriotenweg 8 in Solothurn zu einer verbalen
Auseinandersetzung, weil A.___ am Tag zuvor einer Drittperson zum Kauf von
Marihuana CHF 100.00 übergab, worauf diese Drittperson mit dem Geld
verschwand und nicht mehr zurückkehrte.
Da der Beschuldigte
davon ausging, dass sich die Drittperson und der Geschädigte kennen, beabsichtigte
er, vom Geschädigten den Betrag von CHF 100.00 zurück- bzw. das Marihuana zu
verlangen. Als der Geschädigte die Herausgabe des Geldes bzw. des Marihuanas verweigerte,
resp. signalisierte, nicht E.___ zu sein und auch nichts mit dem verschwundenen
Geld oder dem Marihuana zu tun zu haben, kam es zwischen dem Beschuldigten und
dem Geschädigten zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der
Beschuldigte sein Taschenmesser (Klingenlänge 5.2 cm, Klingenbreite 1.8 cm),
welches er kurz zuvor, um ca. 18:00 Uhr, erworben hatte, aus seiner rechten
Jackentasche nahm und dem Geschädigten, das Messer in der rechten Hand haltend,
einen von der linken Ohrmuschel bis zur Kinnmitte reichenden ca. 15 cm langen
Schnitt zufügte, wodurch die Halsmuskulatur sowie die Unterkieferspeicheldrüse
durchtrennt und zudem diverse kleinere Blutgefässe verletzt wurden.
Aufgrund des Vorgehens
des Beschuldigten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er dem Geschädigten
eine Schnittverletzung quer über den Hals – wo sich grössere Halsgefässe (Halsschlagader/Drosselvene)
befinden – zufügte, ist davon auszugehen, dass er den Geschädigten töten wollte
oder den Tod von B.___ zumindest für möglich hielt und diesen in Kauf nahm. Da
der Tod in der Folge nicht eintrat, blieb es beim Versuch.
Zum Eventualvorhalt:
Sollte das erkennende
Gericht zum Schluss gelangen, dass dem Beschuldigte nicht zumindest Eventualvorsatz
betreffend die Tötung des Geschädigten nachgewiesen werden kann, so ist der
Beschuldigte eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu
erklären, indem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass er den
Geschädigten mit einem Messerangriff gegen den Hals lebensgefährlich verletzt.
Da keine Lebensgefahr eintrat, ist von einer versuchten Tat auszugehen.
2.
Die Aussagen
2.1
Der Beschuldigte
2.1.1
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt nach vorläufiger Festnahme führte der Beschuldigte am 27. März
2014.
aus (AS 440 ff.), dass er am Montag (24. März) einem Typen, von dem er
habe Cannabis kaufen wollen, CHF 100.00 gegeben habe. Dieser habe gesagt, er
gehe das Cannabis mit einem Kollegen mit dem Auto holen und sei weggegangen,
aber nicht zurückgekehrt. Sein anderer Kollege, der spätere Geschädigte, sei
etwa 10 Minuten später gekommen. Es habe ihn aufgeregt, dass der Andere nicht
zurückgekommen sei.
Er sei am nächsten Tag (Dienstag, 25.
März) wieder an den gleichen Ort gegangen und habe gewartet, bis das Lokal
geöffnet habe. Dies sei am Landhausquai gewesen, beim Russissimo. Er habe sich
vorher in der Stadt ein kleines Messer gekauft, nur zur Sicherheit und
Abschreckung. Er habe zu einem Araber, der nichts mit der Sache zu tun gehabt
habe, gesagt, dass er seinem Kollegen sagen solle, er wolle sein Geld zurück;
er würde ihn andernfalls töten. Dies sei dämlich von ihm gewesen, er habe das
im Affekt gesagt. Er sei dann über die Wengibrücke gelaufen und habe nach Hause
gehen wollen. Da habe er per Zufall den Geschädigten getroffen. Er habe ihn
angesprochen und ihm gesagt, er sei doch der Kollege von diesem anderen.
Vermutlich habe ihn der Geschädigte nicht verstanden. Er sei dann
weitergegangen. Da habe ihn der Geschädigte gerufen und sei zu ihm gekommen. Er
habe ihn gefragt, warum er wegen CHF 100.00 Probleme mache. Der Andere habe
dann «okay» gesagt und ihm die Hand gegeben. Der Geschädigte habe nach links
geschaut, wo sich ein junges Ehepaar mit einem kleinen Wagen aufgehalten habe.
Dann habe er seine Hand gedrückt und mit der anderen Hand habe er ihm zweimal
ins Gesicht geboxt. Er habe gespürt, wie Blut heruntergelaufen sei und er habe
sich benebelt gefühlt. Er habe das Messer genommen, damit er von ihm ablasse.
Als der Geschädigte das Messer gesehen habe, habe er ihn in die Hand gebissen.
Er habe seine Hand gezogen und mit der Hand einen Schwung gemacht, ohne zu
zielen. Er habe nur abschrecken wollen. Er habe die Verletzungen des
Geschädigten gesehen, beide hätten schwer geblutet.
2.1.2
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 8. April 2014 (AS 20 ff.) wurde der Beschuldigte zu seiner
persönlichen Situation (Tagesablauf, medizinische Behandlungen) sowie zur
Vorgeschichte (beabsichtigter Cannabis-Kauf vom 24. März, Messerkauf), nicht
aber zum eigentlichen Tatgeschehen befragt.
2.1.3
Anlässlich der Einvernahme vom 10.
April 2014 (AS 402 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. März 2014
in die Stadt gegangen sei, weil er kein Cannabis mehr gehabt habe. Er sei vor
der Billard-Bar gestanden und habe gewartet, bis er jemanden sehe, den er
fragen könne, ob er etwas habe.
Er habe dann den Geschädigten am Kreuzackerquai
getroffen. Dieser sei immer mit der Person, welche ihm die CHF 100.00 nicht
zurückgegeben habe («E.___»), zusammen gewesen.
Der Beschuldigte bestätigte den Ablauf
der Ereignisse, wie er sie anlässlich der Einvernahme vom 27. März (Ziff. 2.1.1
hiervor) geschildert hatte. Er führte aus, dass der Geschädigte, nachdem er auf
ihn eingeschlagen hatte, ihn am Kragen gepackt habe. Er (der Beschuldigte) habe
in die Tasche gegriffen und das Messer hervorgeholt und aufgeklappt. Dies habe
der Geschädigte gesehen, worauf er ihn in die rechte Hand (Handgelenk) gebissen
habe. Er habe sich lösen und ein oder zwei Schritte zurückgehen können. Der
Geschädigte sei wieder auf ihn zugekommen, da habe er diese Bewegung gemacht.
Es sei ein Reflex gewesen, er habe sich schützen wollen, er habe sich bedroht
gefühlt. Er sei im Schock gewesen, das Messer sei zu Boden gefallen.
2.1.4
Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch den Staatsanwalt vom 11. März 2016 (AS 556 ff.) bestätigte der
Beschuldigte seine Aussagen und bestritt die Aussagen des Geschädigten, wonach
er ihm die Hand gereicht und ihn in diesem Moment unvermittelt geschlitzt habe.
Der Beschuldigte führte aus, dass der
Geschädigte ihn in den Arm gebissen habe, als er gesehen habe, dass er das
Messer hervorgenommen und aufgeklappt habe. Er habe darauf einfach so eine schnelle
Bewegung gemacht und nicht damit gerechnet, ihn zu treffen. Er habe den Arm
zurückgezogen und eine Schwungbewegung gemacht. Der Geschädigte habe ihn am
Kragen gepackt. Er sei zwei Schritte zurückgegangen und habe das Messer
hervorgenommen, da habe ihn der Geschädigte in den Arm gebissen.
2.1.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 128 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. März
in die Stadt gegangen sei, um E.___ zu suchen und das Geld zurückzuverlangen.
Er habe nicht gewusst, was auf ihn zukomme, wenn er von ihm das Geld
zurückverlange, und er habe deshalb aus Sicherheit ein Messer gekauft. Er habe
vorher schon zweimal bei E.___ Cannabis gekauft, da sei der Geschädigte dabei
gewesen.
Zur Auseinandersetzung mit dem Geschädigten
selbst führte er aus, dass es, als er das Messer aus der Tasche und mit beiden
Händen geöffnet habe, ein Gerangel in der Luft um das Messer gegeben und er
sich dann im Rückwärtsgang befreit und so eine Schwungbewegung gemacht habe.
Nach der Bewegung sei sein Arm ausgerenkt und das Messer zu Boden gefallen.
Der Beschuldigte demonstrierte vor
erster Instanz die Bewegung, die wie folgt beschrieben wird: «zieht den Arm
auf, bis auf Schulterhöhe, mit der Faust über die rechte Schulter» und «führt Stichbewegung
nach unten aus».
Nach mehrfacher Nachfrage bestätigte der
Beschuldigte, dass er den Geschädigten mit der beschriebenen Schwungbewegung
verletzt habe und nicht, als er sich vom Biss in den rechten Arm befreit habe
(S-L 138).
2.1.6
Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Der Geschädigte habe ihm die Hand
gegeben und in dem Moment habe er einen Faustschlag ins Gesicht erhalten. Er
habe geblutet. Der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt. Er habe Angst gehabt
und instinktiv das Messer hervorgenommen, dieses geöffnet und der Geschädigte habe
ihn in den Arm gebissen. Er selber sei dann rückwärts gegangen und der Arm sei
ihm ausgekugelt. Er wisse nicht, ob der Geschädigte ihm noch eine Kopfnuss
gegeben habe. Dann habe der Geschädigte ihn losgelassen und sei Richtung
Rossmarktplatz davongelaufen. Der Geschädigte habe sich noch umgedreht und
gesagt, ich mache dich kaputt. (AF) Der Geschädigte habe ihm die rechte Hand
gegeben und ihn mit der linken Hand geschlagen. Nach dem Faustschlag habe er
ihn losgelassen und ihn dann am Kragen gepackt. Er habe noch nie eine
körperliche Auseinandersetzung gehabt vorher, der Geschädigte sei ihm überlegen
gewesen und er habe Angst gehabt. Der Geschädigte habe ihn gebissen, als er das
Messer hervorgenommen habe. (AF) Als er gebissen habe, sei das Messer offen
gewesen. Er habe sich mit dem Messer in der Hand befreit. Er hätte ihn auch
woanders treffen können. (AF) Es stimme, ja, das sei gefährlich mit einem
Messer. Er denke seit sechs Jahren daran. Er habe gesehen, dass der Geschädigte
geblutet habe, er selber sei unter Schock gestanden. Der Geschädigte sei
weggelaufen und er auch. Der Arm sei ausgekugelt gewesen. Er habe die Situation
nicht richtig eingeschätzt. Wenn der Geschädigte vor ihm auf den Boden gefallen
wäre, hätte er sicher Hilfe geholt.
2.2
Der Geschädigte
2.2.1
Der Geschädigte wurde erstmals am
27.
März 2014 im Bürgerspital Solothurn polizeilich befragt (AS 368 ff.). Er
führte aus, dass er beim Kebab-Laden draussen gewesen sei, da habe plötzlich
ein Mann «E.___, E.___» gerufen. Er habe gesagt, er sei B.___. Im Moment, als
er geantwortet habe, habe der Mann ein Messer gezogen und habe ihn geschlitzt.
Er sei plötzlich am Boden gelegen. Ein älterer Herr habe ihm geholfen und er
sei dann ins Spital gekommen.
Nach dem Angriff habe er dem Angreifer
eine Kopfnuss auf seine Nase gegeben. Auf Nachfragen blieb der Geschädigte
dabei, dass der Beschuldigte nur «E.___, E.___» gesagt und dann geschlitzt
habe.
2.2.2
Anlässlich der zweiten Einvernahme
vom 11. April 2014 (AS 414 f.) verweigerte der Geschädigte die Aussage.
2.2.3
Anlässlich der Einvernahme vom 15.
April 2014 (AS 417 ff.) führte der Geschädigte aus, der andere habe gesagt, er
sei der Bruder oder ein Verwandter von E.___. Er habe ihn mit der Hand
begrüssen wollen, dieser habe ihn dann aber mit dem Messer verletzt. Er habe
das Messer vor dem Angriff nicht gesehen. Als er gesehen habe, dass er stark
blute, habe er mit dem Kopf auf die Nase des Beschuldigten geschlagen. Er habe
gefühlt, dass der Beschuldigte nicht normal sei.
Der Geschädigte bestritt, den
Beschuldigten mit der Faust geschlagen oder gebissen zu haben. Es habe zwischen
ihnen auch kein Gespräch gegeben.
Der Geschädigte führte weiter aus, er
sei nicht zu Boden gefallen.
Der Beschuldigte habe ihm die Hand
gegeben. Mit der anderen Hand habe er etwas aus der Tasche genommen und ihn
verletzt.
2.2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 118 ff.) führte der Geschädigte aus, dass er aus der
Pizzeria gekommen und der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei.
Der Beschuldigte habe ihn geschlagen und sei dann wieder mit dem Messer auf ihn
zugekommen. Als er schon stark geblutet habe, habe der Beschuldigte wieder auf
ihn zukommen wollen.
Der Geschädigte bestätigte seine
Aussage, wonach er dem Beschuldigten nach der Messerverletzung eine Kopfnuss
versetzt habe.
Auf Frage bestätigte der Geschädigte,
dass er dem Beschuldigten habe die Hand geben wollen. Dieser habe das Messer
schon gezückt gehabt.
Der Geschädigte sagte aus, den
Beschuldigten in die Hand «oder irgend sowas» gebissen zu haben, nachdem er ihm
den Hals aufgeschlitzt habe.
2.5
Anlässlich der obergerichtlichen
Verhandlung sagte der Geschädigte aus, sie hätten vorher zusammen gesprochen.
Der Andere habe Deutsch gesprochen, er Englisch. Er habe gefragt, was er von
ihm wolle. Der Andere habe zuerst gesprochen. Er habe nicht verstanden, was er
gesagt habe, da er Schweizerdeutsch gesprochen habe. Er habe E.___ gesagt und
dann geschlagen. Es habe keine Konversation gegeben. Er sei gekommen und habe
ihn mit dem Messer angegriffen. (AF) Er habe zuerst mit der Hand geschlagen,
dann mit dem Messer getroffen. Auf Frage, der Beschuldigte habe gesagt, er habe
ihn geschlagen, sagte er aus, das stimme nicht. Er habe nie mit jemandem
Probleme gehabt. Es sei voller Blut gewesen. (AF, ob er ihn in den Arm gebissen
habe). Ja, das sei das Einzige gewesen, das er habe machen können. Nachdem er
verletzt worden sei, habe er ihn gebissen. Auf Frage bestätigte er, dem
Beschuldigten eine Kopfnuss gegeben zu haben, dies nach der Verletzung. Er habe
damals den ganzen Tag trainiert, er sei eine starke Person gewesen. Nach dem
Biss sei der Beschuldigte gegangen. Er habe ihm noch gerufen, «Stopp, Stopp»,
er sei am Sterben. Er glaube, das Messer sei zu Boden gefallen. (Auf Frage, ob
er auch zu Boden gefallen sei) Ja, er sei zweimal gefallen und zweimal wieder
aufgestanden.
2.3
Die Aussagen Dritter
2.3.1
A.F.___ wurde am 9. April 2014
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 396 ff.). Sie habe um ca.
19:00 Uhr am Patriotenweg ihre Cousine abgeholt. Sie habe gesehen, wie zwei
junge Männer miteinander gesprochen hätten, kurz vor dem Kebab-Restaurant. Sie
und ihre Cousine hätten den beiden aus einer Distanz von 10 Metern vielleicht
zwei Minuten zugeschaut.
An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde
A.F.___ als Zeugin befragt (S-L 114 ff.). Sie vermochte sich einzig noch daran
zu erinnern, dass sie zwei Männer gesehen habe, als sie ihre Cousine abgeholt
hat.
2.3.2
B.F.___ wurde am 26. März 2014
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 364 ff.). Sie sei von ihrer Cousine
um ca. 19:00 Uhr abgeholt worden. Sie hätten in der Gasse zwei Typen gesehen,
die miteinander gesprochen hätten. Sie seien stehen geblieben, weil es vermehrt
Probleme mit Personen aus dem Drogenmilieu gebe. Sie hätten die beiden aus
einer Distanz von ca. 20 Metern während gut einer Minute beobachtet. Sie hätten
in einer Lautstärke miteinander gesprochen, dass sie den Eindruck gehabt habe,
sie wollten nicht gehört werden.
Am 26. März 2019 wurde B.F.___ anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen (S-L 109 ff.). Sie
führte aus, dass sie am 25. März 2014 von ihrer Cousine abgeholt worden sei.
Sie hätten gesehen, wie die zwei Männer in der Gasse miteinander gesprochen
hätten, es sei noch kein Streitgespräch gewesen, sie seien sich relativ nahe
gegenübergestanden.
3.
Die medizinischen Berichte
3.1
B.___
3.1.1
Rechtsmedizinisches Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. April 2014 betreffend
den Geschädigten (AS 171 ff.):
Am Hals links zeigte sich eine ca. 3 cm
unterhalb des Unterkiefers gelegene, ungefähr parallel zum Unterkiefer links
verlaufende, ca. von Höhe der Ohrmuschel links bis zur Höhe vom rechten
Mundwinkel reichende, ca. 15 cm lange Hautdurchtrennung. Es handle sich um eine
frische, glattrandige Schnittverletzung, welche zu einer Durchtrennung der
Halsmuskulatur und der Unterkieferspeicheldrüse geführt habe. Der Geschädigte
habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, wobei ein
lebensbedrohlicher Zustand wie ein massiver Blutverlust durch die schnelle
notärztliche Versorgung habe verhindert werden können. Zudem würden sich in
unmittelbarer Nähe der Wunde am Hals grössere Blutgefässe (linke
Halsschlagader, linke Drosselvene) befinden. Eine Verletzung dieser Gefässe
hätte einen raschen und massiven Blutverlust oder die Gefahr einer Luftembolie
bewirken können (Fotos der Schnittverletzung des Geschädigten am Hals: AS 93,
140.
ff.).
An der Stirn rechts stellten die
Gutachter zudem eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,2 cm klaffende
Hautdurchtrennung fest.
3.1.2
Der Geschädigte wurde am 22.
September 2014 auf der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn untersucht.
Er machte im Bereich der Schnittwunde diffuse Schmerzen geltend. Eine
depressive Symptomatik wurde nicht ausgeschlossen. Eine weitere Behandlung
erfolgte offenbar aus migrationsrechtlichen Gründen (illegaler Aufenthalt)
nicht (AS 190 f.).
3.2
A.___
3.2.1
Der Hausarzt des Beschuldigten,
Dr. med. G.___, bestätigte mit Schreiben vom 11. April 2014 gegenüber der
Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte am 26. März 2014 mit seiner Mutter
seine Praxis aufgesucht habe (AS 195). Er habe quer über dem Nasenrücken eine
ca. 2 cm grosse und 2-3 mm breit klaffende, 2-3 mm tiefe, Hautverletzung
festgestellt.
3.2.2
Dr. med. Lanz, Facharzt für
Rechtsmedizin und (damaliger) Kantonsarzt, untersuchte den Beschuldigten am 28.
März 2014 (AS 192 f.) und stellte eine Verletzung am Nasenrücken (Bild AS 105) und
im Bereich des rechten Auges fest. Der Nasengang rechts war im oberen Anteil
mit einem Hämatom verlegt, beim rechten Auge bestand eine Hautunterblutung. Die
Verletzungen seien mit einer stumpfen Gewalteinwirkung, zum Beispiel in Form
von heftigen Faustschlägen, vereinbar.
Am rechten Unterarm stellte der Arzt
eine Verletzung fest, welche schwierig zu charakterisieren sei. Er stellte den
Folgezustand einer infizierten, lokalisierten Hautverletzung fest, welche ohne
weiteres von einer Bissverletzung stammen, allerdings auch von einer stumpfen
Gewalteinwirkung herrühren könnte (Bild AS 106).
Die Verletzungen seien nicht frisch,
sondern wenige Tage alt. Eine Beibringung am 25. März sei ohne weiteres
möglich.
4.
Die weiteren Beweismittel
Der Beschuldigte machte sich über den
Ablauf der Ereignisse auf 16 Zetteln Notizen, die er anlässlich seiner
Anhaltung am 27. März 2014 auf sich trug (AS 6; 376 ff., mit Übersetzung).
Anlässlich der Einvernahme vom 10. April
2014.
(AS 402 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass er diese Zettel am 26. März
2014.
geschrieben habe, einen Tag bevor er sich der Polizei stellte. Er habe
dies aufgeschrieben, um nichts zu vergessen. Das Protokoll entspreche den
Geschehnissen.
Der Beschuldigte hielt auf diesen
Zetteln einleitend Gedanken zu seiner gesundheitlichen und allgemeinen
Situation fest. In der Folge schildert er den Ablauf der Ereignisse vom 25.
März, wobei diese schriftlichen Ausführungen seinen späteren Aussagen in der
Strafuntersuchung entsprechen.
5.
Tatrekonstruktionen
Am 28. April 2014 wurden
Tatrekonstruktionen gemäss den Aussagen des Geschädigten (AS 148 ff.) und des
Beschuldigten (AS 158 ff.) durchgeführt und fotografisch festgehalten.
6.
Die Tatwaffe
Bei der Tatwaffe handelt es sich um ein
Hartkopf-Messer, welches der Beschuldigte am Tattag, also am 25. März 2014, ca.
18:00 h, in Solothurn kaufte. Die Klinge weist eine Länge von ca. 5,2 cm und
eine Breite von ca. 1,8 cm auf. Das Messer weist eine Länge von total 13,5 cm auf
(AS 31, 393 ff., 173).
7.
Beweiswürdigung
7.1
Der Beschuldigte hat während des
gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht. Die
Aussagen des Beschuldigten sind stimmig und plausibel. Seine Schilderung, wie
der Geschädigte ihm nach einer kurzen Diskussion die Hand gereicht und «ok»
gesagt habe, wirkt authentisch. Sehr plastisch wirkt auch die Schilderung des
Beschuldigten, wie der Geschädigte in der Folge nach links geschaut habe (wo sich
ein junges Ehepaar aufgehalten habe) und er in der Folge, nachdem er sich
offenbar vergewissert hatte, dass keine Augenzeugen vorhanden sind, zuschlug.
Es gibt durchaus Hinweise, welche für ein
zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Rachefeldzuges als
Reaktion auf den Verlust der CHF 100.00 vom Vortag sprechen. So drohte der
Beschuldigte vor der Billard-Bar unmittelbar vor der Tat einem Araber, er werde
dessen Kollegen töten, wenn er sein Geld nicht zurückerhalte; zudem kaufte der
Beschuldigte das Messer nur ca. zwei Stunden vor der Tat, nach eigenen
Aussagen, um sich zu schützen und zur Abschreckung. Diese belastenden Elemente
sind aber nur deshalb bekannt, weil sie der Beschuldigte bereits in der ersten
Einvernahme vom 27. März 2014 selbst ausgesagt hat (AS 442). Dieses
Aussageverhalten spricht für den Beschuldigten: Wenn er tatsächlich das Messer
gekauft hätte, um sich anschliessend beim Drogendealer zu rächen und wenn seine
Todesdrohungen gegenüber dem Arber tatsächlich seinem wirklichen Willen
entsprochen hätten, hätte er diese Aussagen kaum mehrfach gemacht.
Der Beschuldigte hat zudem am 26. März
2014.
und somit am Tag, bevor er sich der Polizei stellte, den Ablauf der Ereignisse
schriftlich festgehalten (AS 376 ff.). Seine schriftlichen Aufzeichnungen
entsprechen seinen späteren Aussagen; auch dieser Umstand spricht für die
Glaubhaftigkeit seines Standpunktes. Es ist zwar durchaus denkbar, dass ein
Täter seine Tatversion schriftlich aufzeichnet und sich auf diese Weise eine
Vorlage verschafft, die er sich anschliessend verinnerlicht und dann bei der
Polizei zu Protokoll gibt; ein solcher Täter würde aber kaum seine Notizen zu
den Akten geben.
Festzustellen ist schliesslich, dass die
Aussagen des Beschuldigten durch die medizinischen Berichte gestützt werden.
Der Beschuldigte wies am Nasenrücken und am rechten Arm Verletzungen auf, die
sich mit seiner Tatversion vereinbaren lassen.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind.
7.2
Die Aussagen des Geschädigten zum
Ablauf der Ereignisse sind demgegenüber in diversen Punkten nicht plausibel:
So führte der Geschädigte aus, der
Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, habe «E.___, E.___» gesagt, das Messer
gezückt und gegen ihn eingesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der
Beschuldigte, der den Geschädigten nie als diejenige Person bezeichnete, welche
ihn um die CHF 100.00 betrogen hatte, ohne Weiteres mit einem Messer hätte angreifen
sollen. Ein solcher Racheakt wäre nur gegenüber dem vermeintlichen Drogendealer
selbst nachvollziehbar; den Geschädigten betrachtete der Beschuldigte als
Kollegen des Drogendealers, so dass seine Version sinnvoller ist: Er sprach den
Geschädigten an, um von ihm zu erfahren, wo E.___ sich aufhält.
Der Geschädigte sagte weiter aus, er
habe dem Beschuldigten eine Kopfnuss versetzt, nachdem er mit dem Messer
verletzt worden sei und bemerkt habe, dass er blute. Aufgrund des
Verletzungsbildes ist tatsächlich vom Verabreichen einer Kopfnuss auszugehen. Ob
der genannte Zeitpunkt indessen zutrifft, kann offen bleiben. Wahrscheinlich
ist, dass die Kopfnuss zum Zeitpunkt verabreicht wurde, als der Geschädigte den
Beschuldigten zu Beginn zu sich hinzog. Dabei ist es durchaus möglich, dass der
Beschuldigte dies gar nicht wahrgenommen bzw. diese Aggression als Faustschlag
in Erinnerung hat.
Der Geschädigte widersprach sich zudem
in diversen Punkten. So führte er zuerst aus, er sei während dem Angriff des
Beschuldigten zu Boden gegangen, was er später verneinte. In der polizeilichen
Einvernahme vom 15. April 2014 führte er aus, er habe das Messer vor dem
Angriff nicht gesehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte
er aus, der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen. Der
Geschädigte schilderte die Ereignisse anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zudem dramatischer als in den früheren Einvernahmen: Der
Beschuldigte habe ihn mit dem Messer geschlagen und, als er stark geblutet
habe, habe der Beschuldigte wieder auf ihn zukommen wollen. In den früheren
Einvernahmen erwähnte der Geschädigte als Aggression des Beschuldigten einzig
die Messerverletzung. Schliesslich bestritt der Geschädigte bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, den Beschuldigten gebissen zu haben. Dort
gab er den Biss dann aber zu, wobei seine Aussage bezüglich des Zeitpunkts nicht
glaubhaft ist. Der Geschädigte will den Beschuldigten gebissen haben, nachdem
er bereits am Hals geschnitten worden war. Diese Aussage ist, wenn man bedenkt,
dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand hielt, völlig
absurd. Als ebenso absurd muss die Aussage des Geschädigten an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bezeichnet werden, er habe dem – ihm völlig fremden –
Beschuldigten die Hand reichen wollen, als dieser mit dem gezückten Messer auf
ihn zugekommen sei.
Hinzu kommt, dass nach den Aussagen des
Geschädigten anlässlich der Tatrekonstruktion der Beschuldigte das Messer
einhändig geöffnet haben müsste, weil der Beschuldigte den Geschädigten die
ganze Zeit am Arm festgehalten haben soll. Dies ist nicht möglich.
Die Aussagen des Geschädigten
widersprechen auch den Beobachtungen von A.F.___ und B.F.___. Die beiden Frauen
haben ausgesagt, dass sie die zwei Männer während ein bis zwei Minuten
beobachtet hätten, wie sie miteinander sprachen, während der Geschädigte
aussagte, der Beschuldigte habe das Messer sofort gezogen und ihn am Hals
geschlitzt, ohne vorher mit ihm zu sprechen. Die am Patriotenweg wohnhafte B.F.___
erwähnte die zur damaligen Zeit bestehenden Probleme mit Personen aus dem
Drogenmilieu in dieser Gegend. Sie war deshalb besonders sensibilisiert und
blieb stehen in der Hoffnung, dass sich die beiden Männer entfernen würden,
wenn sie sich beobachtet fühlten. Die Aussagen der beiden Frauen sind deshalb
glaubhaft und es ist darauf abzustellen.
Schliesslich spricht auch der
persönliche Eindruck, den die beiden Parteien an der Hauptverhandlung vor
Obergericht hinterliessen, für die Version des Beschuldigten: Der Geschädigte
hat einen aufbrausenden, impulsiven, offensiven Charakter, während der
Beschuldigte eher zurückhaltend und bedächtig wirkt.
7.3
Aus all diesen Gründen sind die
Aussagen des Geschädigten nicht glaubhaft. Es kann auf sie nicht abgestellt werden.
Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Der rechtsrelevante
Sachverhalt ist deshalb gestützt auf seine Aussagen sowie der beiden Zeuginnen
festzulegen.
8.
Beweisergebnis
8.1
Der Beschuldigte wurde am 24. März
2014, als er in Solothurn für CHF 100.00 auf der Gasse Cannabis kaufen wollte,
vom vermeintlichen Verkäufer betrogen. Der Drogendealer nahm das Geld entgegen
und versprach, das Cannabis zu besorgen, kehrte dann aber nicht zum
Beschuldigten zurück.
8.2
Der Beschuldigte ging, da er den
Drogendealer und den Geschädigten früher schon zusammen gesehen hatte, davon
aus, dass diese sich kennen und Kollegen sind.
8.3
Am 25. März 2014 ging der
Beschuldigte erneut in die Stadt, um sich Cannabis zu organisieren, aber auch
um nach dem Drogendealer Ausschau zu halten und zu versuchen, sein Geld
zurückzuerhalten.
Der Beschuldigte kaufte sich in der
Stadt um ca. 18:00 Uhr ein kleines Messer (die spätere Tatwaffe), gemäss seinen
Aussagen zur Sicherheit und Abschreckung im Hinblick auf die beabsichtigte
Rückforderung seines Geldes. Anschliessend begab er sich zur Billard-Bar und
wartete dort in der Hoffnung, den Drogendealer «E.___» zu treffen. Im Bereich
der Billard-Bar sprach er einen Araber an und sagte diesem, er solle seinem
Kollegen sagen, dass er diesen töte, wenn er sein Geld nicht zurückerhalte.
8.4
Kurz vor 19:00 Uhr brach der
Beschuldigte sein Vorhaben ab. Er überquerte die Wengibrücke in der Absicht,
sich nach Hause zu begeben. Beim Patriotenweg auf der Höhe des Zivilstandsamtes
traf er zufällig auf den Geschädigten. Er sprach diesen an und fragte ihn nach E.___.
Die beiden Männer führten in der Folge ein Gespräch, welches während einer
Dauer von ca. 1 - 2 Minuten von A.F.___ und B.F.___ aus einer kurzen Distanz
von ca. 10 - 20 Metern beobachtet wurde.
8.5
Im Verlauf dieses Gesprächs reichte
der Geschädigte dem Beschuldigten die Hand. Der Geschädigte drückte die Hand
des Beschuldigten und gab ihm entweder einen Faustschlag ins Gesicht oder
versetzte ihm eine Kopfnuss, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer
Kopfnuss auszugehen ist, wie dies der Geschädigte selbst aussagte und wie es
auch den in den medizinischen Berichten beschriebenen Verletzungen entspricht.
Sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte bluteten darauf im Gesicht. Darauf
packte der Geschädigte den Beschuldigten am Kragen. Der Beschuldigte versuchte
sich zu lösen, griff in die rechte Jackentasche und holte das Messer, das er
kurz vorher gekauft hatte, hervor und versuchte es zu öffnen. Der Geschädigte
realisierte das und biss den Beschuldigten in den Arm. Der Beschuldigte machte
eine Rückwärtsbewegung und es gelang ihm, das Messer zu öffnen. Darauf fügte er
dem Geschädigten mit dem Messer die Verletzung am Hals zu. Das Messer fiel zu
Boden und beide Beteiligten verliessen anschliessend den Tatort in verschiedene
Richtungen. Der Geschädigte begab sich zum Kebab-Restaurant, wo ein anwesender
Gast Polizei und Ambulanz alarmierte, der Beschuldigte ging entlang der Aare
nach Hause.
8.6
Der Beschuldigte machte bezüglich
der Bewegung, die zur Verletzung des Geschädigten führte, nicht ganz identische
Aussagen, sprach allerdings immer von einer «Schwungbewegung», die er
ausgeführt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er
dann nach mehrfachem Nachfragen aus, dass es diese Schwungbewegung gewesen sei,
die zur Verletzung des Geschädigten am Hals geführt habe.
Es ist deshalb als Beweisergebnis
festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Biss des Geschädigten den rechten Arm
zurückzog, diesen bis auf Schulterhöhe anhob und, wie er dies anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte, mit der Faust über der
Schulterhöhe eine Schwungbewegung nach unten machte und dabei dem Geschädigten am
Hals links die Verletzung zufügte.
8.7
Es trifft zu, dass an der Jacke des
Beschuldigten Blutpuren des Geschädigten festgestellt wurden. Durch das
Verabreichen der Kopfnuss zu Beginn der Auseinandersetzung blutete der
Geschädigte am Kopf. Er war dann während der weiteren Auseinandersetzung sehr
nahe am Körper des Beschuldigten, insbesondere als er ihn in den Arm biss.
Dieser Ablauf erklärt die Blutspuren des Geschädigten an der Jacke des
Beschuldigten ohne Weiteres. Das Spurenbild an den Kleidern des Beschuldigten
ist deshalb mit dem Beweisergebnis vereinbar und lässt jedenfalls am klaren
Beweisergebnis keine vernünftigen Zweifel aufkommen.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
2.1
Der Tod des Geschädigten als
objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob
sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.
Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2.2
In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt.
2.3
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn
der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes
Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten
die Schnittverletzung am Hals im Rahmen eines dynamischen Geschehens zu. Der
Beschuldigte war unmittelbar vorher vom Geschädigten geschlagen worden, so dass
sein Wille auf die Abwehr dieses Angriffs, nicht aber auf die Tötung des
Geschädigten gerichtet war. Wenn der Beschuldigte den Geschädigten hätte töten
wollen, hätte er das Messer weiter eingesetzt und auf den Geschädigten
eingestochen.
2.4
Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
2.5
Es gibt eine reiche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer
wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller
Regel einen Tötungsversuch darstellt. Gleiches gilt für Stichverletzungen im
Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers
im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt»
(Urteil 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5.1.2009);
dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht. So
führte es in mehreren Entscheiden aus, dass bei Schnittverletzungen am Hals das
Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten sei (6B_480/2011 vom 17.8.2011
E. 1.4; 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3; 6B_935/2017 vom 9.2.2018 E.1.3). In
einem neuesten Entscheid vom 19. September 2019 führte das Bundesgericht aus,
dass der Einsatz einer abgebrochenen Glasflache im Hals- und Kopfbereich vom
Gefährdungspotential mit einem Messer vergleichbar sei und mit dem Risiko
tödlicher Schnittwunden einhergehe (6B_912/2019 E. 2.4.2).
Das Bundesgericht hat weiter
festgehalten, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge (im konkreten Fall: 4.1
cm) das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich
als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein
eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb in diesem Fall bestätigt
(6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4).
2.6
Der Beschuldigte versetzte dem
Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals mit einer Länge von 15 cm. Die
Schnittverletzung war zwar nicht tief, durchtrennte aber die Halsmuskulatur und
die Unterkieferspeicheldrüse. Ein lebensbedrohender Zustand durch einen
übermässigen Blutverlust konnte nur durch die rasche ärztliche Versorgung
verhindert werden. Es ist letztlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass
die in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden grösseren Blutgefässe
(Halsschlagader, linke Drosselvene) unverletzt blieben und deshalb ein
schnellerer und massiver Blutverlust unterblieb.
Wesentlich ist zudem Folgendes: Der
Beschuldigte fügte dem Geschädigten die Verletzung im Rahmen einer tätlichen
Auseinandersetzung zu. Der Beschuldigte führte die Schnittbewegung in nahem
Kontakt zum Geschädigten und vor allem im Verlauf eines dynamischen Geschehens
aus. Der Beschuldigte war nach eigenen Worten von den Schlägen des Geschädigten
bzw. der Kopfnuss benebelt, als er das – gerade erst gekaufte – Messer
einsetzte und der Messereinsatz erfolgte, als beide Kontrahenten in Bewegung
waren: Der Geschädigte hielt den Beschuldigten fest, dieser versuchte sich zu
lösen und führte dann die Schwungbewegung mit seinem rechten Arm aus. Er konnte
in dieser Situation das Risiko seines Verhaltens nicht kalkulieren und der
Geschädigte hatte, weil alles sehr schnell ging, keine Abwehrchance. Es kann
auch nicht aus der wenig tiefen Schnittverletzung geschlossen werden, dass die
Schwungbewegung nicht mit Wucht ausgeführt wurde. Die Tiefe der Verletzung ist
vielmehr dem Zufall bzw. dem Umstand, dass das Messer den Hals nicht voll
getroffen hat, zu verdanken.
2.7
Es braucht kein besonderes Wissen
und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass der Einsatz eines Messers
im Bereich des Halses eines Menschen in dieser Situation und unter den
genannten Umständen sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen
führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstellt, wo sich
lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschuldigte die Halsschlagader oder
die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten des Geschädigten innert Minuten
möglich gewesen (Urteil 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3). Eine konkrete
Lebensgefahr des Geschädigten ist einzig dank glücklichen Zufällen nicht
eingetreten. Das Risiko für den Eintritt des Todes war aber sehr hoch und die damit
verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem
Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte
getan hat, der nimmt den Tod dieses Menschen in Kauf. Anders kann eine solche
Handlung nicht interpretiert werden.
2.8
In subjektiver Hinsicht ist deshalb
ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB
Dispositiv
ist demnach in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod
des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der
versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
schuldig gemacht.
IV. Notwehr
1. Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar,
wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist
und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des
Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem
rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage
gerechtfertigt sein.
2.1 Nach der Rechtsprechung muss die
Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des
Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art
des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der
Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig
Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu
subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2 Besondere Zurückhaltung ist bei der
Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)
geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,
der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des
gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung
vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der
erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.
3.3 mit Hinweisen).
3. Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art.
16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft
(Art. 16 Abs. 2 StGB).
Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor
Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene
Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16
Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters
allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist.
Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die
Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede
Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur
Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile
6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4).
Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die
Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen,
und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar
erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h.
einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je
mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit
schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein
gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).
An eine die Straflosigkeit von schweren
Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu
stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die
gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3).
Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über
den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von
Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012
zum Einsatz eines Messers).
4. Der Beschuldigte, der mit dem
Geschädigten ein kurzes Gespräch führte, wurde von diesem unvermittelt und wie
aus heiterem Himmel mit einem Faustschlag bzw. einer Kopfnuss körperlich angegriffen.
Der Beschuldigte war damit einem rechtswidrigen Angriff i.S. von Art. 15 StGB
ausgesetzt und er war berechtigt, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen.
Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation.
5. Der Beschuldigte setzte zu seiner
Abwehr ein Messer ein und fügte dem Angreifer damit eine Schnittverletzung am
Hals zu. Dieses Verhalten war mit einer potentiell lebensbedrohenden Situation
für den Angreifer verbunden und muss, da der Beschuldigte selber nicht mit dem
Leben bedroht war, als unverhältnismässige Reaktion auf den Angriff des
Geschädigten bezeichnet werden. Der Beschuldigte zückte und öffnete das mitgeführte
Messer und setzte zu einer Schwungbewegung an, ohne den Angreifer zu warnen.
Dem Beschuldigten wäre zumutbar gewesen, sich mit den Fäusten zu wehren oder
das Messer als Drohung zu verwenden oder zuletzt das Messer gegen einen weniger
exponierten Körperteil wie einen Arm einzusetzen. Der Beschuldigte durfte in
dieser Situation, wo er auch um Hilfe hätte rufen können, weil Leute in der
Nähe gewesen waren, das Messer nicht ohne Vorwarnung einsetzen.
Der Angreifer versuchte seinerseits, als
er realisierte, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führt, diesen vom
Einsatz der Waffe abzuhalten, indem er den Beschuldigten in den Arm biss. Der
Geschädigte nahm somit im Moment des Messereinsatzes eher eine defensive
Haltung ein, so dass das Verhalten des Beschuldigten auch aus dieser Sicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden muss. Er hat deshalb die Grenzen der
Notwehr überschritten und es muss deshalb von einem Notwehrexzess i.S. von Art.
16 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Ergänzend anzufügen ist, dass auch die
Verteidigung von einem Notwehrexzess ausgeht.
6. Es ist nachvollziehbar, dass sich der
Beschuldigte zu Folge des völlig unerwarteten und unbegründeten Angriffs in
Aufregung und Bestürzung befand. Es sind jedoch keine Umstände zu erkennen,
welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, trotz dieser Aufregung und
Bestürzung seine Abwehr auf ein verhältnismässiges Mass zu beschränken und sich
ohne Griff zum Messer dem Angriff zu widersetzen. So sah er sich nicht einer
Mehrzahl von Angreifern gegenüber, denen er von Anfang an ohne jede Chance
ausgeliefert war. Der Angriff ereignete sich zudem an einem Ort und zu einer Zeit,
da sich in unmittelbarer Nähe andere Personen aufhielten, die dem Beschuldigten
hätten zu Hilfe eilen oder die Polizei hätten rufen können. Zudem hat der
Angreifer den Beschuldigten seinerseits nicht mit einer Waffe angegriffen. Aus
all diesen Gründen kann der schnelle Griff des Beschuldigten zum Messer und
dessen sofortiger Einsatz nicht mit der Bejahung einer entschuldbaren Aufregung
oder Bestürzung zur Straflosigkeit i.S. von Art. 16 Ab. 2 StGB führen. Der
Notwehrexzess ist aber im Rahmen der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund zu
berücksichtigen, wie vom Beschuldigten beantragt.
V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.
3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.
1.3 Die verminderte Schuldfähigkeit
bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert
schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit
zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche
Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit
unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten
resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der
Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten
Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare
Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht
klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten
auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der
Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht
mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der
Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von
einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist
und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke.
Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im
Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen
nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu
bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann
dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher
Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer
(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig
erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Tatkomponenten
2.1.1 Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Beim versuchten Delikt ist der Erfolg
nicht eingetreten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das
Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt eine hypothetische
Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter
Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). Wäre die strafbare Handlung entsprechend
dem Eventualvorsatz des Beschuldigten vollendet worden, hätte der Geschädigte
sein Leben, welches das höchste Rechtsgut darstellt, verloren.
2.1.2 Art und Weise der Herbeiführung
des Erfolgs
Der Tat ging keine Planung und
Vorbereitung voraus. Der Beschuldigte traf auf den Geschädigten, als er die
Suche nach E.___ eigentlich schon aufgegeben hatte und sich auf dem Heimweg
befand. Auch der Messerkauf unmittelbar vor der Tat kann nicht als
Vorbereitungshandlung bezeichnet werden, da dieser entsprechend den glaubhaften
Aussagen des Beschuldigten zur Sicherheit und Abschreckung im Hinblick auf ein
allfälliges Zusammentreffen mit E.___ erfolgte. Der Erfolg der Tat ist auf eine
einmalige Bewegung in einer Konfliktsituation zurückzuführen. Diese Umstände wirken
sich strafmindernd aus.
2.1.3 Willensrichtung des Täters,
Intensität des verbrecherischen Willens
Der Beschuldigte handelte mit
Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres Verschulden als denjenigen,
der die Tat mit direktem Vorsatz beging.
2.1.4 Beweggründe des Täters
Das Verhalten des Beschuldigten, der
sich in einer Konfliktsituation befand, war von seinem Abwehrwillen gegen den
Angriff des Geschädigten getragen.
2.1.5 Vermeidbarkeit des deliktischen
Handelns
Es liegt kein entschuldbarer
Notwehrexzess vor, entsprechend war es dem Beschuldigten zumutbar, den Einsatz
des Messers und damit die Schnittverletzung des Geschädigten am Hals zu
vermeiden.
Insgesamt ist unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten zu Folge des spontanen Charakters der Tat,
dem Vorliegen von Eventualvorsatz sowie den Beweggründen, die vom Abwehrwillen
geprägt waren, von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen.
2.2 Das psychiatrische Gutachten vom 18.
September 2015 (AS 583 ff.)
2.2.1 Das im Auftrag der
Staatsanwaltschaft erstellte psychiatrische Gutachten stützt sich auf die
Strafakten sowie die Krankengeschichte des Beschuldigten der Psychiatrischen
Dienste Solothurn sowie auf eine persönliche Untersuchung von 120 Minuten. Das
Gutachten wurde erstellt von N___, Oberärztin und Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Gutachterin stellte beim
Beschuldigten die Diagnosen einer schizotypen Störung (ICD-10: F21), einer
Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.25) sowie eines Entzugssyndroms,
ohne Komplikationen (ICD-10: F12.30). Sie stellte zwar einen Zusammenhang
zwischen der schizotypen Störung und der Tat fest, verneinte aber eine
Aufhebung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten für den
Fall, dass das Gericht von einem initialen Angriff des Beschuldigten ausgeht.
Für den Fall, da der Beschuldigte auf einen Angriff des Geschädigten reagierte,
erachtete die Gutachterin die Frage der Schuldfähigkeit als hinfällig. In
diesem Fall sei von einer normalpsychologischen Reaktion auszugehen.
Die Gutachterin kam in Anwendung
diverser strukturierter Prognoseinstrumente (PCL-R; VRAG; HCR-20) zum Schluss,
dass beim Beschuldigten keine erhöhte Gefährlichkeit für Gewaltstraftaten
bestehe, jedoch der Beschuldigte in spezifischen Konfliktsituationen eine im
Vergleich zum Durchschnitt niedrigere Schwelle für gewalttätiges Verhalten
aufweise, dies vor allem, wenn er sich nicht ernst genommen fühle. Die
schizotype Störung führe einerseits dazu, dass sich der Beschuldigte eher nicht
ernst genommen fühle, andererseits führe diese Störung aber auch dazu, dass der
Beschuldigte soziale Kontakte und Konflikte zu vermeiden versuche. Dagegen
stelle die Cannabisabhängigkeit wiederum einen Risikofaktor für soziale
Konflikte dar. Grundsätzlich sei von einem mittleren Risiko für gewalttätige
Handlungen auszugehen.
Die Gutachterin kommt weiter zum
Schluss, dass eine störungs- und deliktsspezifische Behandlung das
Rückfallrisiko des Beschuldigten für gewalttätige Handlungen senken könnte.
Eine erfolgreiche Behandlung könnte seine psychosoziale Leistungsfähigkeit,
seine Integration in die Gesellschaft und das Rückfallrisiko günstig
beeinflussen. Die Gutachterin befürwortet eine vollzugsbegleitende Therapie, da
andernfalls die erforderliche Mitwirkung des Beschuldigten nicht gewährleistet
sei.
2.2.2 Das Bundesgericht hat zum
Beweiswert von Arztberichten festgehalten, es sei vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auszugehen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar
unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6
B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).
Der Richter weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen
Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht
(6B_951/2009, E. 2.3.).
Das psychiatrische
Gutachten von N___ ist inhaltlich von keiner Seite in Frage gestellt worden und
es ergeben sich auch keine Hinweise auf Mängel. Das Gutachten ist vielmehr in
seinen Schlussfolgerungen und deren Begründung nachvollziehbar und schlüssig.
Es liegen keine anderen Arztberichte vor, welche die Resultate des Gutachtens
in Frage stellen würden. Es ist deshalb in allen Teilen auf das Gutachten
abzustellen.
2.2.3 Unter
Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, wonach nicht
von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, bleibt es damit
bei einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich.
Ausgehend vom
ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens 5 und höchstens 20
Jahren) erweist sich gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische
Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 7 ½ Jahren als angemessen.
2.3 Strafmilderung wegen versuchter
Tatbegehung
2.3.1 Art. 22 StGB sieht vor, dass das
Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist
damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a
StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. V.1.5). Der Umstand, dass der
tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der
Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim
vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs
und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).
2.3.2 Die Strafkammer hat in
verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in vergleichbaren Fällen, wo nach
einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 %
vorgenommen.
Im vorliegenden Fall fügte der
Beschuldigte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals zu, welche eine
Narbenbildung hinterliess, jedoch keine Entstellung des Gesichts. Zu Folge
schneller ärztlicher Versorgung des Geschädigten konnte eine lebensbedrohende
Situation verhindert werden. Der Geschädigte befand sich vom 25. März 2014 bis
zum 2. April 2014 im Bürgerspital Solothurn in stationärer Pflege. Es erfolgte
ein operativer Eingriff (Speicheldrüsenteilentfenung links; S-L 76 f.).
Gemäss Arztzeugnis vom 28. September
2017 (S-L 64 f.) befand sich der Geschädigte seit dem 8. September 2017 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. O___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Wie dem
Arztzeugnis entnommen werden kann, geht der behandelnde Psychiater in seinem
Bericht entsprechend den Schilderungen des Geschädigten davon aus, dass dieser
vom Beschuldigten angegriffen wurde.
Gemäss Bericht von Dr. O___ vom 6.
Februar 2019 (S-L 83) erschien der Beschuldigte seit August 2018 nicht mehr zu
den vereinbarten Sitzungen. Der behandelnde Psychiater erachtete die Behandlung
demzufolge als vorläufig abgeschlossen. Am 19. März 2019 teilte der Arzt dann
mit, dass die Behandlung wieder aufgenommen worden sei (S-L 84).
Vor Obergericht führte der Geschädigte
aus, sein Leben habe sich seit dem Vorfall sehr verändert. Er leide, es gehe
ihm schlecht, es gehe ihm ein Leben lang schlecht. Sein Kopf sei kaputt, er
brauche Hilfe. Auf körperliche Beschwerden angesprochen, sagte er aus, er könne
den Kopf nicht drehen und in einer Gesichtshälfte spüre er nichts. (AF) Er gehe
jede zweite Woche zu Herrn O___. (AF) Dieser gebe ihm auch Medikamente.
Der Hausarzt des Geschädigten, Dr. med. H.___,
bestätigt mit Arztzeugnis vom 14. September 2017 anhaltende Schmerzen des
Geschädigten in der linken Gesichtshälfte und im Bereich der Narbe (S-L 66).
Zusammenfassend kann damit festgehalten
werden, dass psychische Probleme des Geschädigten nicht auszuschliessen sind.
Gestützt auf die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters sind Solche aber
nicht als Folge des hier zu beurteilenden Vorgangs belegt, weil der Arzt davon
ausgeht, dass der Geschädigte angegriffen worden ist, was nicht dem
Beweisergebnis des Gerichts entspricht. Zudem ist offensichtlich, dass der
Geschädigte als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz unter schwierigen
psychosozialen Verhältnissen lebt, so dass die Ursache seiner psychischen
Probleme nicht klar ist. Körperliche Beschwerden sind ebenfalls nicht
dokumentiert. So liegt insbesondere betreffend die diffusen Schmerzen, die der
Geschädigte geltend macht und die in einem Arztzeugnis erwähnt werden, kein
körperliches Substrat vor. Er gab zwar an, er könne den Kopf nicht drehen, war
aber an der Hauptverhandlung mehrfach in der Lage, über die rechte Schulter
nach hinten zum Publikum zu schauen. Neu wurde auch die Gefühllosigkeit im
Gesicht angegeben. Es erscheint deshalb angezeigt, das Strafmass zu Folge
versuchter Tatbegehung um einen Drittel von 7 ½ auf 5 Jahre Freiheitsstrafe zu
reduzieren.
2.4 Strafmilderung wegen Notwehrexzess
Zu Folge Vorliegens eines
Notwehrexzesses ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB eine weitere
Strafmilderung vorzunehmen. Dem Beschuldigten wurde unvermittelt und ohne Grund
vom Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen resp. wurde ihm eine
Kopfnuss verpasst. Der Beschuldigte setzte sich zur Wehr, hat die Grenzen der
erlaubten Notwehr mit seinem sofortigen Messereinsatz aber deutlich
überschritten. Es erscheint angemessen, die Strafe unter Berücksichtigung des
deutlich zu starken Gegenangriffs des Beschuldigten um einen Drittel von 5
Jahren (60 Monaten) Freiheitsstrafe auf 40 Monate Freiheitstrafe zu reduzieren.
2.5 Täterkomponenten
2.5.1 Vorleben / persönliche
Verhältnisse
Der Beschuldigte wurde 1986 in […] geboren und wuchs an verschiedenen Orten bei
seinen Eltern mit zwei Brüdern auf. Der Beschuldigte bezeichnete seine Kindheit
als schlecht: Seine Eltern hätten keine Zeit für ihn gehabt, mit den Brüdern
habe er sich schlecht verstanden, der Vater habe die Mutter, seine Brüder und
auch ihn oft geschlagen. Der Beschuldigte absolvierte das 10. Schuljahr, fand
aber in der Folge keine Lehrstelle. Er habe an diversen Orten temporär
gearbeitet, sei aber wiederholt ungerecht behandelt worden. Der Beschuldigte
zog sich in der Folge sozial mehr und mehr zurück und bezog eine vom Verein K.___
betreute Wohnung. 2010 begab er sich freiwillig in stationäre psychiatrische
Behandlung in die Kantonale Psychiatrische Klinik, wo er sich ca. 4 Monate
aufhielt (AS 575 ff.).
Der Beschuldigte stand seit 2009
wiederholt in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss
Bericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 2. Mai 2014 wurde von dieser
Stelle die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit (ICD -10 F12.24) sowie ein
Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) gestellt (AS
196 ff.). Die damalige Behandlung habe deutliche Schwierigkeiten in der
Beziehungsgestaltung gezeigt. Der Beschuldigte habe eine teilweise sehr starke
Selbstbezogenheit mit einer deutlichen Empfindlichkeit bei Zurücksetzung
gezeigt.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
(S-L 86).
Mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 13. Juli 2012 wurde dem damals 26-jährigen Beschuldigten mit Wirkung ab dem
1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ausserordentliche
ganze IV-Rente zugesprochen (AS 224 ff.). Das im Rahmen des IV-Verfahrens
eingeholte psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 2. Mai 2011 stellte
beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, welche zu
einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit um 60 % führe (AS 242 ff.).
Vor Obergericht führte der Beschuldigte
aus, er lebe immer noch bei seiner Mutter. Er sei immer in seinem Zimmer; im
Dunkeln. Er könne nicht schlafen. (Auf Frage was er dort mache) Er höre Musik,
liege, manchmal lese er ein Buch. Zu Dr. I.___ gehe er etwa seit Juli letzten
Jahres. (Auf Frage, ob dies etwas bringe) Mit den Medikamenten könne er besser
schlafen, aber sonst habe sich nicht viel verändert. Die Gespräche mit Frau J.___
seien angenehm, diese stützten ihn und er würde gerne weiterfahren. Er beziehe
eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen.
Die Mutter des Beschuldigten bestätigte
vor Obergericht als Zeugin, ihr Sohn lebe sehr zurückgezogen. Auch mit ihnen
habe er kaum Kontakt. Er sei immer in seinem Zimmer, habe Schlafprobleme und es
gehe ihm psychisch nicht gut. (AF) Er habe eigentlich keine sozialen Kontakte,
keine Freunde oder Kollegen. Die Termine bei seinem Psychiater seien die
einzigen Gelegenheiten um nach draussen zu gehen.
2.5.2 Nachtatverhalten
Der Beschuldigte
verliess den Tatort, obwohl er die stark blutende Verletzung des Geschädigten
am Hals realisierte, ohne sich weiter um diesen zu kümmern. Dabei hätte es
genügt, einen Passanten aufzufordern, Hilfe zu rufen. Der Beschuldigte durfte
und konnte nicht davon ausgehen, dass der Geschädigte selbst noch in der Lage
ist, die Ambulanz zu rufen.
Der Beschuldigte hat sich zwei Tage nach
der Tat freiwillig bei der Polizei gestellt und sofort ein glaubhaftes Geständnis
abgelegt.
Am 12. Februar 2019 begab sich der
Beschuldigte ein weiteres Mal in stationäre psychiatrische Behandlung bei den
Universitären Psychiatrischen Diensten Bern, wo er bis zum 5. April 2019
verblieb. Im Bericht vom 3. Mai 2019 wird ausgeführt, das Strafverfahren habe
sich für den Beschuldigten als sehr belastend erwiesen. Der Beschuldigte habe
von grossen innerlichen Anspannungen und ständigem Grübeln und Zukunftsängsten
berichtet. Der Beschuldigte wurde für die weitere Betreuung bei den
Psychiatrischen Diensten Solothurn angemeldet (Dossier Obergericht 53 ff.).
Der Beschuldigte wird seit Juli 2019
ambulant von Dr. med. I.___ psychiatrisch betreut. Gemäss Verlaufsbericht vom
16. Dezember 2019 sei der Beschuldigte regelmässig und pünktlich zu allen
vereinbarten Terminen erschienen. Der Beschuldigte habe sich im Verlauf der
Behandlung öffnen können. Für den behandelnden Psychiater ergab sich kein
Anlass, an der bisherigen Diagnostik zu zweifeln; der Beschuldigte leide auch
aus seiner Sicht an einer schweren psychischen Störung.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten auf das Strafmass strafmindernd aus. Die schwierigen
familiären Verhältnisse in der Jugend, die angeschlagene gesundheitliche
Situation des Beschuldigten, welche ihm eine berufliche Tätigkeit weitestgehend
verunmöglicht, die Tatsache, dass er sich der Polizei freiwillig stellte, sein
Geständnis im Strafverfahren und seine Therapiebereitschaft führen zu einer
Strafreduktion von 6 Monaten auf nunmehr 34 Monate Freiheitsstrafe.
2.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
2.6.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit
zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs,
die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.
273 mit Hinweis).
2.6.2 In Bezug auf das vorliegende
Verfahren ist festzustellen, dass das Verfahren bis zum Urteil der
Berufungsinstanz knapp 6 Jahre dauerte, was angesichts der wenig komplexen Tat-
und Rechtsfragen, die sich stellten und vor allem auf Grund des Geständnisses
des Beschuldigten als zu lang erscheint.
2.6.3 Die Erstellung des psychiatrischen
Gutachtens wurde am 18. August 2014 in Auftrag gegeben (AS 426.6). Die
Exploration des Beschuldigten erfolgte erst am 31. August 2015, das Gutachten
wurde am 18. September 2015 vorgelegt (AS 426.8). Offenbar war die Untersuchung
des Beschuldigten bereits auf einen früheren Zeitpunkt vorgesehen und klappte
dann nicht (vgl. Protokolleintrag vom 18. August 2015, AS 426.7), so dass die
lange Dauer für die Erstellung des Gutachtens auch dem Verhalten des
Beschuldigten zugeschrieben werden muss; trotzdem erscheint eine Dauer von mehr
als einem Jahr für die Ausarbeitung des Gutachtens als deutlich zu lang.
Die Strafuntersuchung ruhte im Weiteren
zwischen dem 21. Dezember 2015 und dem 17. Februar 2016 während 2 Monaten, zwischen
dem 11. März 2016 (Schlusseinvernahme des Beschuldigten) und dem Erlass der
bereinigten Eröffnungsverfügung am 30. Juni 2016 während 3 ½ Monaten und dem
17. Oktober 2016 bis 23. Januar 2017 (Beweisergänzungsverfügung) während
weiteren 3 Monaten (AS 426.9 f.).
Vor erster Instanz ruhte das Verfahren
ohne nachvollziehbaren Grund zwischen dem 7. Dezember 2017 und dem 13. November
2018 (S-L 16, 19). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. März 2019
statt; das begründete Urteil wurde am 12. August und damit 4 ½ Monate nach der
Verhandlung versendet. Die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurde damit
erheblich überschritten.
2.6.4 Es ist damit insgesamt eine erhebliche
Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafmass ist deshalb
um einen Viertel auf 25 ½ Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.7.1 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der
einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen,
dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer
günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an
sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die
Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen
zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze
für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten
Vollzug (36 Monate) – wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art.
77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen,
ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch
vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls
ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende –
angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5
S. 24 f.).
2.7.2 Im vorliegenden Fall sind, wie
nachstehend (Ziff. 2.8 hiernach) darzulegen ist, die subjektiven
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben.
Angesichts der konkreten Umstände – keine Vorstrafen des Beschuldigten, das
Vorliegen eines Notwehrexzesses sowie ein tadelloses Nachtatverhalten seit
nunmehr knapp 6 Jahren – ist eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ermöglicht, vertretbar. Die
«Sogwirkung» des bedingten Strafvollzuges ist deshalb zu bejahen und es ist das
Strafmass auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
8. Die Vollzugsform der Freiheitsstrafe
8.1 Der Beschuldigte ist trotz
problematischer Sozialisationsbiographie und trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigungen, welche ihm eine berufliche Integration verunmöglichten und die
Existenz sozialer Bindungen erheblich einschränkten, nicht vorbestraft. Er hat
sich zudem seit dem 25. März 2014 in jeder Beziehung rechtsgetreu verhalten, so
dass seine Tat einen gewissen Einmaligkeitscharakter aufweist. Diese Umstände
sprechen gegen das Vorliegen einer ungünstigen Prognose.
8.2 Die psychiatrische Gutachterin geht
von günstigen Erfolgsaussichten einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie
aus; eine störungs- und deliktspezifische Behandlung könne das mittlere Risiko
für gewalttätige Handlungen reduzieren.
8.3 Die nun lange bestehende
Deliktfreiheit und die günstigen Aussichten einer ambulanten Psychotherapie
lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte deliktfrei zu leben vermag, sofern
er eine ambulante Therapie im Sinne des psychiatrischen Gutachtens in Angriff
nimmt. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB
sind damit mit einer therapeutischen Unterstützung gegeben (6B_669/2016 E.
3.3.2).
8.4 Weisungen (Art. 44 Abs. 2 und 94
StGB) können auch erteilt werden, wenn die für eine ambulante Behandlung
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Martino Imperatori in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 94 StGB N 17;
Trechsel Praxiskommentar, a.a.O., Art. 94 StGB N 6).
Der Beschuldigte bedarf im Hinblick auf
eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, so dass eine
entsprechende störungs- und deliktspezifische Behandlung in Form einer Weisung
anzuordnen ist. Die Therapie hat solange zu erfolgen, als dies medizinisch
indiziert ist.
8.5.1 Gewisse Bedenken ergeben sich
insofern, als die Gutachterin eine vollzugsbegleitende Therapie befürwortete,
da andernfalls die Mitwirkung des Beschuldigten nicht gewährleistet sei.
8.5.2 Wie das Verhalten des
Beschuldigten in jüngster Vergangenheit zeigt, ist aktuell von seiner
Therapiebereitschaft auszugehen. Der Beschuldigte begab sich im Februar 2019
freiwillig in eine stationäre Behandlung und absolviert seit Juli 2019
zuverlässig und motiviert eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Es
kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin bereit
ist, therapeutisch zu arbeiten. Dies hat er auch vor Obergericht bestätigt.
8.5.3 Hinzu kommt: Sofern der
Beschuldigte die Weisung nicht befolgt und sich einer ambulanten Therapie
entzieht bzw. widersetzt, müsste der Widerruf des bedingten Strafvollzuges
geprüft werden (Art. 95 Abs. 5 StGB). Dieses über dem Beschuldigten schwebende
Damoklesschwert sollte – im Interesse des Beschuldigten – seine
Kooperationsbereitschaft und Therapiewilligkeit im erforderlichen Ausmass
stützen.
8.5.4 Im Weiteren ist im Hinblick auf
eine günstige Legalprognose zusätzlich Bewährungshilfe anzuordnen.
8.6 Zusammenfassend ist damit dem
Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Strafe von 24
Monaten Freiheitsstrafe zu gewähren. Dem Beschuldigten ist die Weisung zu
erteilen, sich während der Probezeit einer störungs- und deliktsspezifischen
ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, solange dies medizinisch
indiziert ist. Zusätzlich ist Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit ist, um
eine wirkungsvolle Behandlung und Betreuung zu gewährleisten, auf 3 Jahre
festzusetzen.
8.7 Die Frage einer Unterschreitung des
ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das
Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63
mit Hinweisen).
Es sind im vorliegenden Fall beim
Vorliegen eines leichten Tatverschuldens, mit der versuchten Tatbegehung, dem
Notwehrexzess und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes mehrere
Strafmilderungsgründe gegeben, die eine Unterschreitung des ordentlichen
Strafrahmens rechtfertigen.
VI. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
1.1 Gestützt auf Art. 44 OR kann der
Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn
Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des
Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei leichtem
Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung
gewährt (6S.441/2004 E. 4 vom 7.9.2005).
1.2 Den Geschädigten trifft im
Zusammenhang mit den ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen ein
Selbstverschulden, indem er diesem ohne Vorwarnung und ohne Grund Faustschläge ins
Gesicht bzw. eine Kopfnuss versetzte und ihn am Kragen packte. Der Beschuldigte
befand sich damit, als er sich zur Wehr setzte, in einer Notwehrsituation. Der
Beschuldigte hat sein Notwehrrecht durch den Messereinsatz zwar überschritten,
was aber nichts daran ändert, dass der Geschädigte die Ursache für die
übermässige Reaktion des Beschuldigten selbst setzte. Das Selbstverschulden des
Geschädigten am eingetretenen Schaden muss als erheblich bezeichnet werden,
weshalb es sich rechtfertigt, die Haftungsquote des Beschuldigten für
Schadenansprüche des Geschädigten aus dem Ereignis vom 25. März 2014 auf 50%
festzusetzen.
Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird
der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt,
sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den
Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der
immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven
Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer
nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt
werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2
Der Geschädigte wurde durch
die Tat des Beschuldigten nicht lebensgefährlich verletzt. Er hielt sich vom
25. März 2014 bis 2. April 2014 in Spitalpflege auf und wurde in dieser Zeit
einem operativen Eingriff unterzogen (Speicheldrüsenteilentfernung). In
körperlicher Hinsicht hinterliess die Tat eine Narbe, welche allerdings keine
entstellende Wirkung hat. Der Geschädigte befand sich zudem zeitweise in
psychiatrischer Behandlung, wobei keine dauerhaften gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erstellt sind.
Eine Genugtuung von CHF 10'000.00
erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände als angemessen.
Bei einer Haftungsquote von 50% beträgt
die Genugtuung für den Geschädigten CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 25.
März 2014.
VII. Kosten
1. Erste Instanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz in Bezug auf das
erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen.
2. Zweite Instanz
2.1 Kosten
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war
erfolglos. Der Staat hat deshalb einen Kostenanteil von 20 % zu tragen.
Die Anschlussberufung des Geschädigten war
ebenfalls erfolglos (es wurde eine Genugtuung von CHF 200'000.00
gefordert). Der Geschädigte hätte deshalb einen Kostenanteil von 10 % zu
übernehmen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser aber
vom Staat zu tragen.
Die Berufung des Beschuldigten ist
bezüglich des Strafmasses sowie der Haftungsquote (Schadenersatz) erfolgreich, bezüglich
des Schuldspruchs aber erfolglos. Angesichts der erheblichen Strafreduktion,
welche in die Nähe des vom Beschuldigten beantragten Strafmasses von 18 Monaten
Freiheitsstrafe rückt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten im
Umfang von 50% der verbliebenen 70 % aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit
35 % der Kosten zu bezahlen, die restlichen 35 % gehen zu Lasten des
Staates. Der Staat hat folglich insgesamt 55 % (35 % und 20 %) zu tragen.
Bei einer Urteilsgebühr von
CHF 5'000.00 betragen die Gesamtkosten CHF 5'320.00. A.___ hat diese wie
erwähnt im Umfang von 35 % zu bezahlen, d.h. CHF 1'862.00. Zehn Prozent
der Kosten, d.h. CHF 532.00, hätte B.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege sind diese aber vom Staat zu tragen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (diesbezüglich erfolgt eine
Präzisierung der Urteilsanzeige, Ziff. 14). Die restlichen Kosten gehen zu
Lasten des Staates.
2.2 Entschädigungen
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli macht
ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung einen Aufwand von 15 Stunden
geltend. Inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung wären dies 19 Stunden.
Dieser Aufwand erscheint angesichts des Gegenstandes, den Rechtsanwalt
Savoldelli zu bearbeiten hatte, als sehr hoch. Zu kürzen sind folgende
Aufwendungen:
- 24. September 2019:
Aktenstudium/Anschlussberufung 45 Minuten. Hier sind 30 Minuten zu streichen,
da die Anschlussberufung nur drei Sätze umfasst, für deren Formulierung kein
Aktenstudium notwendig war.
- 6. Januar 2020:
Aktenstudium/Eingabe an Obergericht 30 Minuten. Hier sind 20 Minuten zu kürzen
(der Brief umfasst nur eine halbe Seite).
- 14. Januar 2020:
Aktenstudium/Ausarbeitung Plädoyer 120 Minuten. Hier sind 60 Minuten zu kürzen.
Rechtsanwalt Savoldelli war bereits Vertreter vor erster Instanz, es kam im
Berufungsverfahren nichts Neues hinzu und die Thematik war sehr begrenzt. Zudem
betrug die Entschädigung für Rechtsanwalt Savoldelli im erstinstanzlichen
Verfahren bereits CHF 8'500.00.
Insgesamt sind folglich 110 Minuten zu
kürzen, was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 1’030 Minuten resp. 17,16
Stunden führt. Inklusive Auslagen von CHF 299.50 und der Mehrwertsteuer
von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'650.50. Zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat
zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10
Jahren im Umfang von 50 % sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Benvenuto Savoldelli gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 50 % von
CHF 1'663.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00, d.h. 17,16
Stunden zu CHF 90.00, plus MwSt.), d.h. CHF 832.00; beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht ohne Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung einen Aufwand von 37,99 Stunden geltend. Inklusive
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ergibt dies 41,99 Stunden. Auch dieser
Aufwand erscheint angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz bereits
im erstinstanzlichen Verfahren mit knapp CHF 19'000.00 entschädigt wurde
und das Berufungsverfahren keine zusätzlichen Akten ergab, sehr hoch. Zu kürzen
sind folgende Aufwendungen:
- 12. August 2019:
Honorar 0,25 Stunden. Diese Position ist nicht nachvollziehbar.
- 8. Januar 2020:
Recherche 1,5 Stunden. Auch diese Position ist nicht nachvollziehbar
- 9. Januar 2020: Lektüre
Urteil, Aktenstudium, Recherche 4,5 Stunden. Rechtsanwalt Kunz machte bereits
am 2. September 2019 2 Stunden geltend für «Lektüre Urteil, Tel. Klient,
Berufungserklärung». Für die weitere Lektüre des Urteils ist ein gewisser
Aufwand zuzulassen, was aber Aktenstudium und Recherche beinhalten, ist wenig
nachvollziehbar. Es sind deshalb hier 90 Minuten zu kürzen.
- Rechtsanwalt Kunz macht
zwischen dem 14. Oktober 2019 und 15. Januar 2020 für die Vorbereitung der Hauptverhandlung
insgesamt 16 Stunden geltend. Da im Berufungsverfahren wenig neue Akten zu
verarbeiten waren, erscheint dieser Aufwand zu hoch. Es rechtfertigt sich daher
die Kürzung von einem halben Tag, d.h. 4 Stunden.
Insgesamt sind folglich 435 Minuten zu
kürzen.
Die zu kürzenden Leistungen wurden nicht
alle durch Rechtsanwalt Kunz selber erbracht, sondern auch durch Praktikanten,
für die eine tiefere Entschädigung geltend gemacht wird. Die Kürzungen sind
deshalb nicht entsprechend den erwähnten Stunden zu einem Stundenansatz von CHF
180.00 vorzunehmen, sondern anhand der in Rechnung gestellten Beträge. Zu
kürzen sind entsprechend der Kostennote insgesamt CHF 1'035.00 (12.8.2019: CHF
45.00, 8.1.2020: CHF 135.00, 9.1.2020: CHF 135.00, Zeit vom 14.10.2019 bis
15.1.2020: CHF 720.00). Bei einem Gesamtaufwand gemäss Kostennote (inkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von CHF 6'862.50 ergibt dies nach
der Kürzung CHF 5'827.50. Inklusive Auslagen von CHF 148.30 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF
6'435.95, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 50 %, d.h. CHF 3'218.00, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 16 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1
und 2, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 94 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art.
138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 ff. OR
erkannt:
1. A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen am 25. März 2014, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von 3 Jahren.
3. Für die Dauer der Probezeit wird A.___
die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu
unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson als notwendig erachtet.
Zudem wird Bewährungshilfe angeordnet.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 26. März 2019 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) sind A.___ 22 Tage Untersuchungshaft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen
und – soweit noch nicht geschehen-– durch die Polizei zu vernichten:
-
Schuhe (Puma,
schwarz/blau/weiss) Polizei Kanton Solothurn
-
Herrenjacke (grün kariert) Polizei
Kanton Solothurn
-
Herrenjacke (Softshell
grün/schwarz) Polizei Kanton Solothurn
-
Herrenhose (schwarz) Polizei
Kanton Solothurn
-
Sonnenbrille (schwarz) Polizei
Kanton Solothurn
-
Brillenglas Polizei
Kanton Solothurn
-
Baseballcap (Forgotten
glory) Polizei Kanton Solothurn
-
Bauchtasche (grau) Polizei
Kanton Solothurn
-
Herrenjacke (schwarz,
Pelzkapuze) Polizei Kanton Solothurn
-
Pullover (weiss) Polizei
Kanton Solothurn
-
Sporthose (schwarz) Polizei
Kanton Solothurn
-
Jeanshose (hellblau) Polizei
Kanton Solothurn
-
Schuhe (Cube, beige) Polizei
Kanton Solothurn
-
Socken (schwarz) Polizei
Kanton Solothurn
-
2 Shirts (grün und
dunkelblau) Polizei Kanton Solothurn
-
2 Feuerzeuge Polizei Kanton
Solothurn
-
Armkette/Armband Polizei
Kanton Solothurn
-
Tabaktasche Polizei
Kanton Solothurn
-
Rauchpapier Polizei
Kanton Solothurn
-
Schlüssel/Schlüsselbund
(Z12) Polizei Kanton Solothurn
Die
Handnotizen von A.___ verbleiben in den Akten.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils ist das am Tatort sichergestellte Messer von A.___
(Tatwaffe) eingezogen und durch die Polizei zu vernichten.
7. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___
für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem
Grundsatz nach zu 50% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […], auf
den Zivilweg verwiesen.
8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […], eine Genugtuung von CHF 5'000.00
zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 25. März 2014. Das weitergehende Begehren
ist abgewiesen.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […],
wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'562.80 festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'062.85 (Differenz zum vollen Honorar
à CHF 230.00 die Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, […], wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 18'987.25 festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Es wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits
CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand vom 27. März 2014 bis 11. November
2015) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 13'987.25
auszubezahlen ist.
11. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 28'732.00,
hat A.___ zu bezahlen.
12. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […], wird für das obergerichtliche Verfahren auf
CHF 3'650.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10
Jahren im Umfang von 50 % sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Benvenuto Savoldelli gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 50 % von
CHF 1'663.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00, d.h. 17,16
Stunden zu CHF 90.00, plus MwSt.), d.h. CHF 832.00; beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Alexander Kunz, […], wird für das obergerichtliche
Verfahren auf CHF 6'435.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 50 %, d.h. CHF 3'218.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend
gemacht.
14. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'320.00
sind wie folgt zu bezahlen:
-
A.___ hat 35 % zu bezahlen,
d.h. CHF 1'862.00.
-
B.___ hat 10 % zu bezahlen,
d.h. CHF 532.00. Diese Kosten sind aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Staat zu tragen. B.___ hat diesen Betrag dem Staat
zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
-
Die restlichen Kosten gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier