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Entscheid

STBER.2019.55

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung

17. Januar 2020Deutsch80 min

für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem Grundsatz

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Benvenuto

Savoldelli,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Alexander

Kunz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin Staatsanwalt M.___ in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

- A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

- Rechtsanwalt Alexander

Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

- B.___,

Privatanschlussberufungskläger;

- Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers;

- C.___, Zeugin;

- L.___, Dolmetscherin;

- eine Begleiterin von B.___;

- zwei Pressevertreter;

- zwei Schulklassen der

Kantonsschule;

- drei Studentinnen.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf

die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die

Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident

Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 9-12). In der

Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen

Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.

Es werden von keiner Seite Vorfragen

gestellt oder Vorbemerkungen gemacht.

Anschliessend werden B.___ als

Auskunftsperson, C.___ als Zeugin und dann der Beschuldigte – je nach Hinweis

auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden mit technischen

Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten). B.___ muss während der

Befragung des Beschuldigten mehrmals zur Ruhe gemahnt werden. Der Präsident

weist ihn darauf hin, er müsse den Saal ansonsten verlassen. Später verlässt B.___

während der Befragung des Beschuldigten aufgebracht und unter Angabe von

Schmerzen den Saal.

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Staatsanwalt M.___ stellt und begründet folgende Anträge:

1.

A.___

sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

2.

A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sei A.___ die

ausgestandene Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.

4.

Es

sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.

5.

Das

Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzen. Es sei darauf hingewiesen, dass dem amtlichen Verteidiger mit

Verfügung vom 23. November 2015 bereits eine Akontozahlung von CHF 5'000.00

gewährt wurde.

6.

Das

Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzen.

7.

Die

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Im Anschluss an das Plädoyer des

Staatsanwaltes erfolgt eine Pause. Nach der Pause erscheint auch B.___ wieder.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli:

1.

Der

Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu verurteilen und angemessen zu

bestrafen.

2.

Der

Beschuldigte sei gegenüber dem Privatkläger B.___ für den durch seine

strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich

ersatzpflichtig zu erklären.

3.

Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF

200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. März 2014 zu bezahlen.

4.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei gemäss eingereichter

Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung festzulegen und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu

verurteilen, dem Privatkläger als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen

Honorar gemäss Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung zu bezahlen.

5.

Dem

Beschuldigten seien die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz:

1. Das

Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. März 2019 sei aufzuheben.

2. A.___

sei schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung

begangen im

Notwehrexzess im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art.

16 StGB.

3. A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.

4. A.___

sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es sei eine Probezeit von 2

Jahren festzusetzen.

5. Es

sei Bewährungshilfe anzuordnen und es sei A.___ im Sinne von Art. 44 StGB die

Weisung zu erteilen, sich weiterhin ambulant psychiatrisch

behandeln zu lassen.

6. Die

Zivilforderungen der Privatklägerschaft – ausser der Genugtuung – seien

auf den Zivilweg zu verweisen.

7. U.K.u.E.F.

Rechtsanwalt Kunz gibt das

Plädoyer zu den Akten, ergänzt dieses indessen in einigen Punkten und trägt

einen Teil davon, insbesondere ab S. 5, nicht vor. Im Weiteren macht er darauf

aufmerksam, dass B.___ gegen den Beschuldigten und ihn vor dem Saal und beim

Verlassen des Gebäudes zweimal Todesdrohungen ausgesprochen habe. Ob er Anzeige

erstatten werde, wisse er noch nicht.

Der Staatsanwalt und der Vertreter des

Privatanschlussberufungsklägers verzichten auf eine Replik. Der Beschuldigte

verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die

mündliche Urteilseröffnung findet am 17. Januar 2020 um 16:00 Uhr statt.

Aufgrund der erwähnten Drohungen seitens des Geschädigten wird für die

Urteilseröffnung die Polizei beigezogen. Der Geschädigte erscheint indessen

nicht. Im Übrigen sind die Parteien anwesend. Ebenso erscheinen eine

Pressevertreterin, ein Zuhörer sowie die Mutter und der Bruder des

Beschuldigten. Der Präsident begrüsst die Anwesenden, erläutert, aus welchem

Grund die Polizei hier sei, und erteilt Oberrichter Kiefer das Wort, welcher das

Urteil eröffnet und summarisch begründet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. März 2014, 19:04 Uhr, meldete

sich D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit,

dass ihn ein Mann, der stark aus dem Hals blute, um Hilfe gebeten habe. Der

Melder alarmierte ebenfalls die Ambulanz, welche die verletzte Person (B.___,

nachfolgend: Geschädigter) in das Bürgerspital Solothurn überführte (AS 1 ff.).

2. Am 27. März 2014 stellte sich A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) der Polizei. Er gab anlässlich der nachfolgenden

Einvernahmen zu, den Geschädigten am Hals verletzt zu haben.

3. Gleichentags eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1

StGB; AS 438). Am 28. März 2014 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf den

Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22

Abs. 1 StGB; AS 448).

4. Mit Verfügung vom 31. März 2014

ordnete die Haftrichterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von 3

Wochen Untersuchungshaft an (AS 461 f.).

Am 17. April 2014 wurde der Beschuldigte

aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 484).

5. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014

ordnete die Staatsanwaltschaft die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

an (AS 499), welches am 18. September 2015 (und somit deutlich länger als ein

Jahr nach der Auftragserteilung) vorgelegt wurde (AS 583 ff.). Am 3. Dezember

2015 erfolgte eine Vervollständigung des Gutachtens (AS 635 f.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 13.

Juni 2017 (S-L 1 ff.).

7. Am 26. März 2019 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 164 ff.):

1. A.___ hat sich der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 25. März 2014, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

3. A.___ sind 22 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine

ambulante therapeutische Behandlung (störungs- und deliktsspezifische

ausgerichtete Psychotherapie) angeordnet.

5.

Folgende

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht

geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

-

Schuhe (Puma,

schwarz/blau/weiss)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Herrenjacke (grün

kariert)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Herrenjacke (Softshell

grün/schwarz)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Herrenhose (schwarz)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Sonnenbrille (schwarz)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Brillenglas

Polizei

Kanton Solothurn

-

Baseballcap (Forgotten

glory)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Bauchtasche (grau)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Herrenjacke (schwarz,

Pelzkapuze)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Pullover (weiss)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Sporthose (schwarz)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Jeanshose (hellblau)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Schuhe (Cube, beige)

Polizei

Kanton Solothurn

-

Socken (schwarz)

Polizei

Kanton Solothurn

-

2 Shirts (grün und

dunkelblau)

Polizei

Kanton Solothurn

-

2 Feuerzeuge

Polizei

Kanton Solothurn

-

Armkette/Armband

Polizei

Kanton Solothurn

-

Tabaktasche

Polizei

Kanton Solothurn

-

Rauchpapier

Polizei

Kanton Solothurn

-

Schlüssel/Schlüsselbund

(Z12)

Polizei

Kanton Solothurn

Die Handnotizen von A.___ verbleiben in den Akten.

6. Das am Tatort sichergestellte Messer von

A.___ (Tatwaffe) wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.

7. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___

für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem Grundsatz

nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der

Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Olten, auf den

Zivilweg verwiesen.

8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Solothurn, CHF 5'000.00 als Genugtuung

zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 25. März 2014. Das weitergehende Begehren

ist abgewiesen.

9.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___,

Rechtsanwalt Benvenuto

Savoldelli, Olten, wird auf CHF 8'562.80 (gekürztes

Honorar inkl. 4.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 6'885.00, Auslagen

CHF 1’052.80, 8% MwSt. auf CHF 4'584.80, entsprechend CHF 366.80,

7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'353.00 entsprechend CHF 258.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 2'062.85 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 die

Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___

erlauben.

10. a) Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird auf

CHF 18'987.25 (gekürztes Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung

CHF 16'830.30, Auslagen CHF 767.30, 8% MwSt auf CHF 11'556.20,

entsprechend CHF 924.50, 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 6'041.40 entsprechend

CHF 465.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

b) Es wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits

CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand vom 27. März 2014 bis

11. November 2015) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von

CHF 13'987.25 auszubezahlen ist.

11. A.___ hat die Kosten des

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 28'732.00,

zu bezahlen.

8.1 Am 5. April 2019 meldete

der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 174).

8.2 Mit gleichem Datum

meldete auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (S-L 176).

9.1 Gemäss

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 beschränkt sich

deren Berufung auf Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird eine

höhere Freiheitsstrafe.

9.2 Der Beschuldigte reichte

die Berufungserklärung am 2. September 2019 ein. Die Berufung richtet sich

gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung;

beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher schwerer

Körperverletzung;

-

Ziff. 2 und 4: Strafhöhe; beantragt wird eine Freiheitsstrafe von

18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie die Anordnung von

Bewährungshilfe und die Erteilung der Weisung, sich psychiatrisch behandeln zu

lassen;

-

Ziff. 7 und 8: Zivilforderungen. Diese seien auf den Zivilweg zu

verweisen.

10. Der Geschädigte und

Privatkläger erhob am 24. September 2019 Anschlussberufung. Das Rechtsmittel

richtet sich gegen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die

Zusprechung einer Genugtuungssumme von CHF 200'000.00 zuzüglich Zins von 5%

seit dem 25. März 2014.

11. Vor Obergericht

anerkannte der Beschuldigte die von der Vorinstanz dem Geschädigten

zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00.

12. In Rechtskraft erwachsen

und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 3: Anrechnung Untersuchungshaft;

-

Ziff. 5 und 6: Einziehungen;

-

Ziff. 9 und 10 (teilweise): Entschädigungen an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Geschädigten und den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

Die Verfahrenskosten (Ziff.

11) sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

13. Die Berufungsverhandlung

fand am 16. Januar 2020 statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2017

wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht:

Versuchte vorsätzliche

Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); evtl. versuchte schwere

Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am

25.

März 2014, um 19:04 Uhr, in Solothurn, Patriotenweg 8, zum Nachteil von B.___.

Konkret kam es zwischen

dem Beschuldigten und dem Geschädigten am 25. März 2014, um ca. 19:04 Uhr, auf

der Strasse am Patriotenweg 8 in Solothurn zu einer verbalen

Auseinandersetzung, weil A.___ am Tag zuvor einer Drittperson zum Kauf von

Marihuana CHF 100.00 übergab, worauf diese Drittperson mit dem Geld

verschwand und nicht mehr zurückkehrte.

Da der Beschuldigte

davon ausging, dass sich die Drittperson und der Geschädigte kennen, beabsichtigte

er, vom Geschädigten den Betrag von CHF 100.00 zurück- bzw. das Marihuana zu

verlangen. Als der Geschädigte die Herausgabe des Geldes bzw. des Marihuanas verweigerte,

resp. signalisierte, nicht E.___ zu sein und auch nichts mit dem verschwundenen

Geld oder dem Marihuana zu tun zu haben, kam es zwischen dem Beschuldigten und

dem Geschädigten zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der

Beschuldigte sein Taschenmesser (Klingenlänge 5.2 cm, Klingenbreite 1.8 cm),

welches er kurz zuvor, um ca. 18:00 Uhr, erworben hatte, aus seiner rechten

Jackentasche nahm und dem Geschädigten, das Messer in der rechten Hand haltend,

einen von der linken Ohrmuschel bis zur Kinnmitte reichenden ca. 15 cm langen

Schnitt zufügte, wodurch die Halsmuskulatur sowie die Unterkieferspeicheldrüse

durchtrennt und zudem diverse kleinere Blutgefässe verletzt wurden.

Aufgrund des Vorgehens

des Beschuldigten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er dem Geschädigten

eine Schnittverletzung quer über den Hals – wo sich grössere Halsgefässe (Halsschlagader/Drosselvene)

befinden – zufügte, ist davon auszugehen, dass er den Geschädigten töten wollte

oder den Tod von B.___ zumindest für möglich hielt und diesen in Kauf nahm. Da

der Tod in der Folge nicht eintrat, blieb es beim Versuch.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das erkennende

Gericht zum Schluss gelangen, dass dem Beschuldigte nicht zumindest Eventualvorsatz

betreffend die Tötung des Geschädigten nachgewiesen werden kann, so ist der

Beschuldigte eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu

erklären, indem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass er den

Geschädigten mit einem Messerangriff gegen den Hals lebensgefährlich verletzt.

Da keine Lebensgefahr eintrat, ist von einer versuchten Tat auszugehen.

2.

Die Aussagen

2.1

Der Beschuldigte

2.1.1

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt nach vorläufiger Festnahme führte der Beschuldigte am 27. März

2014.

aus (AS 440 ff.), dass er am Montag (24. März) einem Typen, von dem er

habe Cannabis kaufen wollen, CHF 100.00 gegeben habe. Dieser habe gesagt, er

gehe das Cannabis mit einem Kollegen mit dem Auto holen und sei weggegangen,

aber nicht zurückgekehrt. Sein anderer Kollege, der spätere Geschädigte, sei

etwa 10 Minuten später gekommen. Es habe ihn aufgeregt, dass der Andere nicht

zurückgekommen sei.

Er sei am nächsten Tag (Dienstag, 25.

März) wieder an den gleichen Ort gegangen und habe gewartet, bis das Lokal

geöffnet habe. Dies sei am Landhausquai gewesen, beim Russissimo. Er habe sich

vorher in der Stadt ein kleines Messer gekauft, nur zur Sicherheit und

Abschreckung. Er habe zu einem Araber, der nichts mit der Sache zu tun gehabt

habe, gesagt, dass er seinem Kollegen sagen solle, er wolle sein Geld zurück;

er würde ihn andernfalls töten. Dies sei dämlich von ihm gewesen, er habe das

im Affekt gesagt. Er sei dann über die Wengibrücke gelaufen und habe nach Hause

gehen wollen. Da habe er per Zufall den Geschädigten getroffen. Er habe ihn

angesprochen und ihm gesagt, er sei doch der Kollege von diesem anderen.

Vermutlich habe ihn der Geschädigte nicht verstanden. Er sei dann

weitergegangen. Da habe ihn der Geschädigte gerufen und sei zu ihm gekommen. Er

habe ihn gefragt, warum er wegen CHF 100.00 Probleme mache. Der Andere habe

dann «okay» gesagt und ihm die Hand gegeben. Der Geschädigte habe nach links

geschaut, wo sich ein junges Ehepaar mit einem kleinen Wagen aufgehalten habe.

Dann habe er seine Hand gedrückt und mit der anderen Hand habe er ihm zweimal

ins Gesicht geboxt. Er habe gespürt, wie Blut heruntergelaufen sei und er habe

sich benebelt gefühlt. Er habe das Messer genommen, damit er von ihm ablasse.

Als der Geschädigte das Messer gesehen habe, habe er ihn in die Hand gebissen.

Er habe seine Hand gezogen und mit der Hand einen Schwung gemacht, ohne zu

zielen. Er habe nur abschrecken wollen. Er habe die Verletzungen des

Geschädigten gesehen, beide hätten schwer geblutet.

2.1.2

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 8. April 2014 (AS 20 ff.) wurde der Beschuldigte zu seiner

persönlichen Situation (Tagesablauf, medizinische Behandlungen) sowie zur

Vorgeschichte (beabsichtigter Cannabis-Kauf vom 24. März, Messerkauf), nicht

aber zum eigentlichen Tatgeschehen befragt.

2.1.3

Anlässlich der Einvernahme vom 10.

April 2014 (AS 402 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. März 2014

in die Stadt gegangen sei, weil er kein Cannabis mehr gehabt habe. Er sei vor

der Billard-Bar gestanden und habe gewartet, bis er jemanden sehe, den er

fragen könne, ob er etwas habe.

Er habe dann den Geschädigten am Kreuzackerquai

getroffen. Dieser sei immer mit der Person, welche ihm die CHF 100.00 nicht

zurückgegeben habe («E.___»), zusammen gewesen.

Der Beschuldigte bestätigte den Ablauf

der Ereignisse, wie er sie anlässlich der Einvernahme vom 27. März (Ziff. 2.1.1

hiervor) geschildert hatte. Er führte aus, dass der Geschädigte, nachdem er auf

ihn eingeschlagen hatte, ihn am Kragen gepackt habe. Er (der Beschuldigte) habe

in die Tasche gegriffen und das Messer hervorgeholt und aufgeklappt. Dies habe

der Geschädigte gesehen, worauf er ihn in die rechte Hand (Handgelenk) gebissen

habe. Er habe sich lösen und ein oder zwei Schritte zurückgehen können. Der

Geschädigte sei wieder auf ihn zugekommen, da habe er diese Bewegung gemacht.

Es sei ein Reflex gewesen, er habe sich schützen wollen, er habe sich bedroht

gefühlt. Er sei im Schock gewesen, das Messer sei zu Boden gefallen.

2.1.4

Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch den Staatsanwalt vom 11. März 2016 (AS 556 ff.) bestätigte der

Beschuldigte seine Aussagen und bestritt die Aussagen des Geschädigten, wonach

er ihm die Hand gereicht und ihn in diesem Moment unvermittelt geschlitzt habe.

Der Beschuldigte führte aus, dass der

Geschädigte ihn in den Arm gebissen habe, als er gesehen habe, dass er das

Messer hervorgenommen und aufgeklappt habe. Er habe darauf einfach so eine schnelle

Bewegung gemacht und nicht damit gerechnet, ihn zu treffen. Er habe den Arm

zurückgezogen und eine Schwungbewegung gemacht. Der Geschädigte habe ihn am

Kragen gepackt. Er sei zwei Schritte zurückgegangen und habe das Messer

hervorgenommen, da habe ihn der Geschädigte in den Arm gebissen.

2.1.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 128 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. März

in die Stadt gegangen sei, um E.___ zu suchen und das Geld zurückzuverlangen.

Er habe nicht gewusst, was auf ihn zukomme, wenn er von ihm das Geld

zurückverlange, und er habe deshalb aus Sicherheit ein Messer gekauft. Er habe

vorher schon zweimal bei E.___ Cannabis gekauft, da sei der Geschädigte dabei

gewesen.

Zur Auseinandersetzung mit dem Geschädigten

selbst führte er aus, dass es, als er das Messer aus der Tasche und mit beiden

Händen geöffnet habe, ein Gerangel in der Luft um das Messer gegeben und er

sich dann im Rückwärtsgang befreit und so eine Schwungbewegung gemacht habe.

Nach der Bewegung sei sein Arm ausgerenkt und das Messer zu Boden gefallen.

Der Beschuldigte demonstrierte vor

erster Instanz die Bewegung, die wie folgt beschrieben wird: «zieht den Arm

auf, bis auf Schulterhöhe, mit der Faust über die rechte Schulter» und «führt Stichbewegung

nach unten aus».

Nach mehrfacher Nachfrage bestätigte der

Beschuldigte, dass er den Geschädigten mit der beschriebenen Schwungbewegung

verletzt habe und nicht, als er sich vom Biss in den rechten Arm befreit habe

(S-L 138).

2.1.6

Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Der Geschädigte habe ihm die Hand

gegeben und in dem Moment habe er einen Faustschlag ins Gesicht erhalten. Er

habe geblutet. Der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt. Er habe Angst gehabt

und instinktiv das Messer hervorgenommen, dieses geöffnet und der Geschädigte habe

ihn in den Arm gebissen. Er selber sei dann rückwärts gegangen und der Arm sei

ihm ausgekugelt. Er wisse nicht, ob der Geschädigte ihm noch eine Kopfnuss

gegeben habe. Dann habe der Geschädigte ihn losgelassen und sei Richtung

Rossmarktplatz davongelaufen. Der Geschädigte habe sich noch umgedreht und

gesagt, ich mache dich kaputt. (AF) Der Geschädigte habe ihm die rechte Hand

gegeben und ihn mit der linken Hand geschlagen. Nach dem Faustschlag habe er

ihn losgelassen und ihn dann am Kragen gepackt. Er habe noch nie eine

körperliche Auseinandersetzung gehabt vorher, der Geschädigte sei ihm überlegen

gewesen und er habe Angst gehabt. Der Geschädigte habe ihn gebissen, als er das

Messer hervorgenommen habe. (AF) Als er gebissen habe, sei das Messer offen

gewesen. Er habe sich mit dem Messer in der Hand befreit. Er hätte ihn auch

woanders treffen können. (AF) Es stimme, ja, das sei gefährlich mit einem

Messer. Er denke seit sechs Jahren daran. Er habe gesehen, dass der Geschädigte

geblutet habe, er selber sei unter Schock gestanden. Der Geschädigte sei

weggelaufen und er auch. Der Arm sei ausgekugelt gewesen. Er habe die Situation

nicht richtig eingeschätzt. Wenn der Geschädigte vor ihm auf den Boden gefallen

wäre, hätte er sicher Hilfe geholt.

2.2

Der Geschädigte

2.2.1

Der Geschädigte wurde erstmals am

27.

März 2014 im Bürgerspital Solothurn polizeilich befragt (AS 368 ff.). Er

führte aus, dass er beim Kebab-Laden draussen gewesen sei, da habe plötzlich

ein Mann «E.___, E.___» gerufen. Er habe gesagt, er sei B.___. Im Moment, als

er geantwortet habe, habe der Mann ein Messer gezogen und habe ihn geschlitzt.

Er sei plötzlich am Boden gelegen. Ein älterer Herr habe ihm geholfen und er

sei dann ins Spital gekommen.

Nach dem Angriff habe er dem Angreifer

eine Kopfnuss auf seine Nase gegeben. Auf Nachfragen blieb der Geschädigte

dabei, dass der Beschuldigte nur «E.___, E.___» gesagt und dann geschlitzt

habe.

2.2.2

Anlässlich der zweiten Einvernahme

vom 11. April 2014 (AS 414 f.) verweigerte der Geschädigte die Aussage.

2.2.3

Anlässlich der Einvernahme vom 15.

April 2014 (AS 417 ff.) führte der Geschädigte aus, der andere habe gesagt, er

sei der Bruder oder ein Verwandter von E.___. Er habe ihn mit der Hand

begrüssen wollen, dieser habe ihn dann aber mit dem Messer verletzt. Er habe

das Messer vor dem Angriff nicht gesehen. Als er gesehen habe, dass er stark

blute, habe er mit dem Kopf auf die Nase des Beschuldigten geschlagen. Er habe

gefühlt, dass der Beschuldigte nicht normal sei.

Der Geschädigte bestritt, den

Beschuldigten mit der Faust geschlagen oder gebissen zu haben. Es habe zwischen

ihnen auch kein Gespräch gegeben.

Der Geschädigte führte weiter aus, er

sei nicht zu Boden gefallen.

Der Beschuldigte habe ihm die Hand

gegeben. Mit der anderen Hand habe er etwas aus der Tasche genommen und ihn

verletzt.

2.2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 118 ff.) führte der Geschädigte aus, dass er aus der

Pizzeria gekommen und der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei.

Der Beschuldigte habe ihn geschlagen und sei dann wieder mit dem Messer auf ihn

zugekommen. Als er schon stark geblutet habe, habe der Beschuldigte wieder auf

ihn zukommen wollen.

Der Geschädigte bestätigte seine

Aussage, wonach er dem Beschuldigten nach der Messerverletzung eine Kopfnuss

versetzt habe.

Auf Frage bestätigte der Geschädigte,

dass er dem Beschuldigten habe die Hand geben wollen. Dieser habe das Messer

schon gezückt gehabt.

Der Geschädigte sagte aus, den

Beschuldigten in die Hand «oder irgend sowas» gebissen zu haben, nachdem er ihm

den Hals aufgeschlitzt habe.

2.5

Anlässlich der obergerichtlichen

Verhandlung sagte der Geschädigte aus, sie hätten vorher zusammen gesprochen.

Der Andere habe Deutsch gesprochen, er Englisch. Er habe gefragt, was er von

ihm wolle. Der Andere habe zuerst gesprochen. Er habe nicht verstanden, was er

gesagt habe, da er Schweizerdeutsch gesprochen habe. Er habe E.___ gesagt und

dann geschlagen. Es habe keine Konversation gegeben. Er sei gekommen und habe

ihn mit dem Messer angegriffen. (AF) Er habe zuerst mit der Hand geschlagen,

dann mit dem Messer getroffen. Auf Frage, der Beschuldigte habe gesagt, er habe

ihn geschlagen, sagte er aus, das stimme nicht. Er habe nie mit jemandem

Probleme gehabt. Es sei voller Blut gewesen. (AF, ob er ihn in den Arm gebissen

habe). Ja, das sei das Einzige gewesen, das er habe machen können. Nachdem er

verletzt worden sei, habe er ihn gebissen. Auf Frage bestätigte er, dem

Beschuldigten eine Kopfnuss gegeben zu haben, dies nach der Verletzung. Er habe

damals den ganzen Tag trainiert, er sei eine starke Person gewesen. Nach dem

Biss sei der Beschuldigte gegangen. Er habe ihm noch gerufen, «Stopp, Stopp»,

er sei am Sterben. Er glaube, das Messer sei zu Boden gefallen. (Auf Frage, ob

er auch zu Boden gefallen sei) Ja, er sei zweimal gefallen und zweimal wieder

aufgestanden.

2.3

Die Aussagen Dritter

2.3.1

A.F.___ wurde am 9. April 2014

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 396 ff.). Sie habe um ca.

19:00 Uhr am Patriotenweg ihre Cousine abgeholt. Sie habe gesehen, wie zwei

junge Männer miteinander gesprochen hätten, kurz vor dem Kebab-Restaurant. Sie

und ihre Cousine hätten den beiden aus einer Distanz von 10 Metern vielleicht

zwei Minuten zugeschaut.

An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde

A.F.___ als Zeugin befragt (S-L 114 ff.). Sie vermochte sich einzig noch daran

zu erinnern, dass sie zwei Männer gesehen habe, als sie ihre Cousine abgeholt

hat.

2.3.2

B.F.___ wurde am 26. März 2014

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 364 ff.). Sie sei von ihrer Cousine

um ca. 19:00 Uhr abgeholt worden. Sie hätten in der Gasse zwei Typen gesehen,

die miteinander gesprochen hätten. Sie seien stehen geblieben, weil es vermehrt

Probleme mit Personen aus dem Drogenmilieu gebe. Sie hätten die beiden aus

einer Distanz von ca. 20 Metern während gut einer Minute beobachtet. Sie hätten

in einer Lautstärke miteinander gesprochen, dass sie den Eindruck gehabt habe,

sie wollten nicht gehört werden.

Am 26. März 2019 wurde B.F.___ anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen (S-L 109 ff.). Sie

führte aus, dass sie am 25. März 2014 von ihrer Cousine abgeholt worden sei.

Sie hätten gesehen, wie die zwei Männer in der Gasse miteinander gesprochen

hätten, es sei noch kein Streitgespräch gewesen, sie seien sich relativ nahe

gegenübergestanden.

3.

Die medizinischen Berichte

3.1

B.___

3.1.1

Rechtsmedizinisches Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. April 2014 betreffend

den Geschädigten (AS 171 ff.):

Am Hals links zeigte sich eine ca. 3 cm

unterhalb des Unterkiefers gelegene, ungefähr parallel zum Unterkiefer links

verlaufende, ca. von Höhe der Ohrmuschel links bis zur Höhe vom rechten

Mundwinkel reichende, ca. 15 cm lange Hautdurchtrennung. Es handle sich um eine

frische, glattrandige Schnittverletzung, welche zu einer Durchtrennung der

Halsmuskulatur und der Unterkieferspeicheldrüse geführt habe. Der Geschädigte

habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, wobei ein

lebensbedrohlicher Zustand wie ein massiver Blutverlust durch die schnelle

notärztliche Versorgung habe verhindert werden können. Zudem würden sich in

unmittelbarer Nähe der Wunde am Hals grössere Blutgefässe (linke

Halsschlagader, linke Drosselvene) befinden. Eine Verletzung dieser Gefässe

hätte einen raschen und massiven Blutverlust oder die Gefahr einer Luftembolie

bewirken können (Fotos der Schnittverletzung des Geschädigten am Hals: AS 93,

140.

ff.).

An der Stirn rechts stellten die

Gutachter zudem eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,2 cm klaffende

Hautdurchtrennung fest.

3.1.2

Der Geschädigte wurde am 22.

September 2014 auf der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn untersucht.

Er machte im Bereich der Schnittwunde diffuse Schmerzen geltend. Eine

depressive Symptomatik wurde nicht ausgeschlossen. Eine weitere Behandlung

erfolgte offenbar aus migrationsrechtlichen Gründen (illegaler Aufenthalt)

nicht (AS 190 f.).

3.2

A.___

3.2.1

Der Hausarzt des Beschuldigten,

Dr. med. G.___, bestätigte mit Schreiben vom 11. April 2014 gegenüber der

Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte am 26. März 2014 mit seiner Mutter

seine Praxis aufgesucht habe (AS 195). Er habe quer über dem Nasenrücken eine

ca. 2 cm grosse und 2-3 mm breit klaffende, 2-3 mm tiefe, Hautverletzung

festgestellt.

3.2.2

Dr. med. Lanz, Facharzt für

Rechtsmedizin und (damaliger) Kantonsarzt, untersuchte den Beschuldigten am 28.

März 2014 (AS 192 f.) und stellte eine Verletzung am Nasenrücken (Bild AS 105) und

im Bereich des rechten Auges fest. Der Nasengang rechts war im oberen Anteil

mit einem Hämatom verlegt, beim rechten Auge bestand eine Hautunterblutung. Die

Verletzungen seien mit einer stumpfen Gewalteinwirkung, zum Beispiel in Form

von heftigen Faustschlägen, vereinbar.

Am rechten Unterarm stellte der Arzt

eine Verletzung fest, welche schwierig zu charakterisieren sei. Er stellte den

Folgezustand einer infizierten, lokalisierten Hautverletzung fest, welche ohne

weiteres von einer Bissverletzung stammen, allerdings auch von einer stumpfen

Gewalteinwirkung herrühren könnte (Bild AS 106).

Die Verletzungen seien nicht frisch,

sondern wenige Tage alt. Eine Beibringung am 25. März sei ohne weiteres

möglich.

4.

Die weiteren Beweismittel

Der Beschuldigte machte sich über den

Ablauf der Ereignisse auf 16 Zetteln Notizen, die er anlässlich seiner

Anhaltung am 27. März 2014 auf sich trug (AS 6; 376 ff., mit Übersetzung).

Anlässlich der Einvernahme vom 10. April

2014.

(AS 402 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass er diese Zettel am 26. März

2014.

geschrieben habe, einen Tag bevor er sich der Polizei stellte. Er habe

dies aufgeschrieben, um nichts zu vergessen. Das Protokoll entspreche den

Geschehnissen.

Der Beschuldigte hielt auf diesen

Zetteln einleitend Gedanken zu seiner gesundheitlichen und allgemeinen

Situation fest. In der Folge schildert er den Ablauf der Ereignisse vom 25.

März, wobei diese schriftlichen Ausführungen seinen späteren Aussagen in der

Strafuntersuchung entsprechen.

5.

Tatrekonstruktionen

Am 28. April 2014 wurden

Tatrekonstruktionen gemäss den Aussagen des Geschädigten (AS 148 ff.) und des

Beschuldigten (AS 158 ff.) durchgeführt und fotografisch festgehalten.

6.

Die Tatwaffe

Bei der Tatwaffe handelt es sich um ein

Hartkopf-Messer, welches der Beschuldigte am Tattag, also am 25. März 2014, ca.

18:00 h, in Solothurn kaufte. Die Klinge weist eine Länge von ca. 5,2 cm und

eine Breite von ca. 1,8 cm auf. Das Messer weist eine Länge von total 13,5 cm auf

(AS 31, 393 ff., 173).

7.

Beweiswürdigung

7.1

Der Beschuldigte hat während des

gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht. Die

Aussagen des Beschuldigten sind stimmig und plausibel. Seine Schilderung, wie

der Geschädigte ihm nach einer kurzen Diskussion die Hand gereicht und «ok»

gesagt habe, wirkt authentisch. Sehr plastisch wirkt auch die Schilderung des

Beschuldigten, wie der Geschädigte in der Folge nach links geschaut habe (wo sich

ein junges Ehepaar aufgehalten habe) und er in der Folge, nachdem er sich

offenbar vergewissert hatte, dass keine Augenzeugen vorhanden sind, zuschlug.

Es gibt durchaus Hinweise, welche für ein

zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Rachefeldzuges als

Reaktion auf den Verlust der CHF 100.00 vom Vortag sprechen. So drohte der

Beschuldigte vor der Billard-Bar unmittelbar vor der Tat einem Araber, er werde

dessen Kollegen töten, wenn er sein Geld nicht zurückerhalte; zudem kaufte der

Beschuldigte das Messer nur ca. zwei Stunden vor der Tat, nach eigenen

Aussagen, um sich zu schützen und zur Abschreckung. Diese belastenden Elemente

sind aber nur deshalb bekannt, weil sie der Beschuldigte bereits in der ersten

Einvernahme vom 27. März 2014 selbst ausgesagt hat (AS 442). Dieses

Aussageverhalten spricht für den Beschuldigten: Wenn er tatsächlich das Messer

gekauft hätte, um sich anschliessend beim Drogendealer zu rächen und wenn seine

Todesdrohungen gegenüber dem Arber tatsächlich seinem wirklichen Willen

entsprochen hätten, hätte er diese Aussagen kaum mehrfach gemacht.

Der Beschuldigte hat zudem am 26. März

2014.

und somit am Tag, bevor er sich der Polizei stellte, den Ablauf der Ereignisse

schriftlich festgehalten (AS 376 ff.). Seine schriftlichen Aufzeichnungen

entsprechen seinen späteren Aussagen; auch dieser Umstand spricht für die

Glaubhaftigkeit seines Standpunktes. Es ist zwar durchaus denkbar, dass ein

Täter seine Tatversion schriftlich aufzeichnet und sich auf diese Weise eine

Vorlage verschafft, die er sich anschliessend verinnerlicht und dann bei der

Polizei zu Protokoll gibt; ein solcher Täter würde aber kaum seine Notizen zu

den Akten geben.

Festzustellen ist schliesslich, dass die

Aussagen des Beschuldigten durch die medizinischen Berichte gestützt werden.

Der Beschuldigte wies am Nasenrücken und am rechten Arm Verletzungen auf, die

sich mit seiner Tatversion vereinbaren lassen.

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die

Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind.

7.2

Die Aussagen des Geschädigten zum

Ablauf der Ereignisse sind demgegenüber in diversen Punkten nicht plausibel:

So führte der Geschädigte aus, der

Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, habe «E.___, E.___» gesagt, das Messer

gezückt und gegen ihn eingesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der

Beschuldigte, der den Geschädigten nie als diejenige Person bezeichnete, welche

ihn um die CHF 100.00 betrogen hatte, ohne Weiteres mit einem Messer hätte angreifen

sollen. Ein solcher Racheakt wäre nur gegenüber dem vermeintlichen Drogendealer

selbst nachvollziehbar; den Geschädigten betrachtete der Beschuldigte als

Kollegen des Drogendealers, so dass seine Version sinnvoller ist: Er sprach den

Geschädigten an, um von ihm zu erfahren, wo E.___ sich aufhält.

Der Geschädigte sagte weiter aus, er

habe dem Beschuldigten eine Kopfnuss versetzt, nachdem er mit dem Messer

verletzt worden sei und bemerkt habe, dass er blute. Aufgrund des

Verletzungsbildes ist tatsächlich vom Verabreichen einer Kopfnuss auszugehen. Ob

der genannte Zeitpunkt indessen zutrifft, kann offen bleiben. Wahrscheinlich

ist, dass die Kopfnuss zum Zeitpunkt verabreicht wurde, als der Geschädigte den

Beschuldigten zu Beginn zu sich hinzog. Dabei ist es durchaus möglich, dass der

Beschuldigte dies gar nicht wahrgenommen bzw. diese Aggression als Faustschlag

in Erinnerung hat.

Der Geschädigte widersprach sich zudem

in diversen Punkten. So führte er zuerst aus, er sei während dem Angriff des

Beschuldigten zu Boden gegangen, was er später verneinte. In der polizeilichen

Einvernahme vom 15. April 2014 führte er aus, er habe das Messer vor dem

Angriff nicht gesehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte

er aus, der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen. Der

Geschädigte schilderte die Ereignisse anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zudem dramatischer als in den früheren Einvernahmen: Der

Beschuldigte habe ihn mit dem Messer geschlagen und, als er stark geblutet

habe, habe der Beschuldigte wieder auf ihn zukommen wollen. In den früheren

Einvernahmen erwähnte der Geschädigte als Aggression des Beschuldigten einzig

die Messerverletzung. Schliesslich bestritt der Geschädigte bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, den Beschuldigten gebissen zu haben. Dort

gab er den Biss dann aber zu, wobei seine Aussage bezüglich des Zeitpunkts nicht

glaubhaft ist. Der Geschädigte will den Beschuldigten gebissen haben, nachdem

er bereits am Hals geschnitten worden war. Diese Aussage ist, wenn man bedenkt,

dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand hielt, völlig

absurd. Als ebenso absurd muss die Aussage des Geschädigten an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bezeichnet werden, er habe dem – ihm völlig fremden –

Beschuldigten die Hand reichen wollen, als dieser mit dem gezückten Messer auf

ihn zugekommen sei.

Hinzu kommt, dass nach den Aussagen des

Geschädigten anlässlich der Tatrekonstruktion der Beschuldigte das Messer

einhändig geöffnet haben müsste, weil der Beschuldigte den Geschädigten die

ganze Zeit am Arm festgehalten haben soll. Dies ist nicht möglich.

Die Aussagen des Geschädigten

widersprechen auch den Beobachtungen von A.F.___ und B.F.___. Die beiden Frauen

haben ausgesagt, dass sie die zwei Männer während ein bis zwei Minuten

beobachtet hätten, wie sie miteinander sprachen, während der Geschädigte

aussagte, der Beschuldigte habe das Messer sofort gezogen und ihn am Hals

geschlitzt, ohne vorher mit ihm zu sprechen. Die am Patriotenweg wohnhafte B.F.___

erwähnte die zur damaligen Zeit bestehenden Probleme mit Personen aus dem

Drogenmilieu in dieser Gegend. Sie war deshalb besonders sensibilisiert und

blieb stehen in der Hoffnung, dass sich die beiden Männer entfernen würden,

wenn sie sich beobachtet fühlten. Die Aussagen der beiden Frauen sind deshalb

glaubhaft und es ist darauf abzustellen.

Schliesslich spricht auch der

persönliche Eindruck, den die beiden Parteien an der Hauptverhandlung vor

Obergericht hinterliessen, für die Version des Beschuldigten: Der Geschädigte

hat einen aufbrausenden, impulsiven, offensiven Charakter, während der

Beschuldigte eher zurückhaltend und bedächtig wirkt.

7.3

Aus all diesen Gründen sind die

Aussagen des Geschädigten nicht glaubhaft. Es kann auf sie nicht abgestellt werden.

Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Der rechtsrelevante

Sachverhalt ist deshalb gestützt auf seine Aussagen sowie der beiden Zeuginnen

festzulegen.

8.

Beweisergebnis

8.1

Der Beschuldigte wurde am 24. März

2014, als er in Solothurn für CHF 100.00 auf der Gasse Cannabis kaufen wollte,

vom vermeintlichen Verkäufer betrogen. Der Drogendealer nahm das Geld entgegen

und versprach, das Cannabis zu besorgen, kehrte dann aber nicht zum

Beschuldigten zurück.

8.2

Der Beschuldigte ging, da er den

Drogendealer und den Geschädigten früher schon zusammen gesehen hatte, davon

aus, dass diese sich kennen und Kollegen sind.

8.3

Am 25. März 2014 ging der

Beschuldigte erneut in die Stadt, um sich Cannabis zu organisieren, aber auch

um nach dem Drogendealer Ausschau zu halten und zu versuchen, sein Geld

zurückzuerhalten.

Der Beschuldigte kaufte sich in der

Stadt um ca. 18:00 Uhr ein kleines Messer (die spätere Tatwaffe), gemäss seinen

Aussagen zur Sicherheit und Abschreckung im Hinblick auf die beabsichtigte

Rückforderung seines Geldes. Anschliessend begab er sich zur Billard-Bar und

wartete dort in der Hoffnung, den Drogendealer «E.___» zu treffen. Im Bereich

der Billard-Bar sprach er einen Araber an und sagte diesem, er solle seinem

Kollegen sagen, dass er diesen töte, wenn er sein Geld nicht zurückerhalte.

8.4

Kurz vor 19:00 Uhr brach der

Beschuldigte sein Vorhaben ab. Er überquerte die Wengibrücke in der Absicht,

sich nach Hause zu begeben. Beim Patriotenweg auf der Höhe des Zivilstandsamtes

traf er zufällig auf den Geschädigten. Er sprach diesen an und fragte ihn nach E.___.

Die beiden Männer führten in der Folge ein Gespräch, welches während einer

Dauer von ca. 1 - 2 Minuten von A.F.___ und B.F.___ aus einer kurzen Distanz

von ca. 10 - 20 Metern beobachtet wurde.

8.5

Im Verlauf dieses Gesprächs reichte

der Geschädigte dem Beschuldigten die Hand. Der Geschädigte drückte die Hand

des Beschuldigten und gab ihm entweder einen Faustschlag ins Gesicht oder

versetzte ihm eine Kopfnuss, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer

Kopfnuss auszugehen ist, wie dies der Geschädigte selbst aussagte und wie es

auch den in den medizinischen Berichten beschriebenen Verletzungen entspricht.

Sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte bluteten darauf im Gesicht. Darauf

packte der Geschädigte den Beschuldigten am Kragen. Der Beschuldigte versuchte

sich zu lösen, griff in die rechte Jackentasche und holte das Messer, das er

kurz vorher gekauft hatte, hervor und versuchte es zu öffnen. Der Geschädigte

realisierte das und biss den Beschuldigten in den Arm. Der Beschuldigte machte

eine Rückwärtsbewegung und es gelang ihm, das Messer zu öffnen. Darauf fügte er

dem Geschädigten mit dem Messer die Verletzung am Hals zu. Das Messer fiel zu

Boden und beide Beteiligten verliessen anschliessend den Tatort in verschiedene

Richtungen. Der Geschädigte begab sich zum Kebab-Restaurant, wo ein anwesender

Gast Polizei und Ambulanz alarmierte, der Beschuldigte ging entlang der Aare

nach Hause.

8.6

Der Beschuldigte machte bezüglich

der Bewegung, die zur Verletzung des Geschädigten führte, nicht ganz identische

Aussagen, sprach allerdings immer von einer «Schwungbewegung», die er

ausgeführt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er

dann nach mehrfachem Nachfragen aus, dass es diese Schwungbewegung gewesen sei,

die zur Verletzung des Geschädigten am Hals geführt habe.

Es ist deshalb als Beweisergebnis

festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Biss des Geschädigten den rechten Arm

zurückzog, diesen bis auf Schulterhöhe anhob und, wie er dies anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte, mit der Faust über der

Schulterhöhe eine Schwungbewegung nach unten machte und dabei dem Geschädigten am

Hals links die Verletzung zufügte.

8.7

Es trifft zu, dass an der Jacke des

Beschuldigten Blutpuren des Geschädigten festgestellt wurden. Durch das

Verabreichen der Kopfnuss zu Beginn der Auseinandersetzung blutete der

Geschädigte am Kopf. Er war dann während der weiteren Auseinandersetzung sehr

nahe am Körper des Beschuldigten, insbesondere als er ihn in den Arm biss.

Dieser Ablauf erklärt die Blutspuren des Geschädigten an der Jacke des

Beschuldigten ohne Weiteres. Das Spurenbild an den Kleidern des Beschuldigten

ist deshalb mit dem Beweisergebnis vereinbar und lässt jedenfalls am klaren

Beweisergebnis keine vernünftigen Zweifel aufkommen.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

2.1

Der Tod des Geschädigten als

objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob

sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.

Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

2.2

In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder

Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich

handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt.

2.3

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn

der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes

Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten

die Schnittverletzung am Hals im Rahmen eines dynamischen Geschehens zu. Der

Beschuldigte war unmittelbar vorher vom Geschädigten geschlagen worden, so dass

sein Wille auf die Abwehr dieses Angriffs, nicht aber auf die Tötung des

Geschädigten gerichtet war. Wenn der Beschuldigte den Geschädigten hätte töten

wollen, hätte er das Messer weiter eingesetzt und auf den Geschädigten

eingestochen.

2.4

Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

2.5

Es gibt eine reiche Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer

wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller

Regel einen Tötungsversuch darstellt. Gleiches gilt für Stichverletzungen im

Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers

im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt»

(Urteil 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5.1.2009);

dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht. So

führte es in mehreren Entscheiden aus, dass bei Schnittverletzungen am Hals das

Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten sei (6B_480/2011 vom 17.8.2011

E. 1.4; 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3; 6B_935/2017 vom 9.2.2018 E.1.3). In

einem neuesten Entscheid vom 19. September 2019 führte das Bundesgericht aus,

dass der Einsatz einer abgebrochenen Glasflache im Hals- und Kopfbereich vom

Gefährdungspotential mit einem Messer vergleichbar sei und mit dem Risiko

tödlicher Schnittwunden einhergehe (6B_912/2019 E. 2.4.2).

Das Bundesgericht hat weiter

festgehalten, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge (im konkreten Fall: 4.1

cm) das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich

als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein

eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb in diesem Fall bestätigt

(6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4).

2.6

Der Beschuldigte versetzte dem

Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals mit einer Länge von 15 cm. Die

Schnittverletzung war zwar nicht tief, durchtrennte aber die Halsmuskulatur und

die Unterkieferspeicheldrüse. Ein lebensbedrohender Zustand durch einen

übermässigen Blutverlust konnte nur durch die rasche ärztliche Versorgung

verhindert werden. Es ist letztlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass

die in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden grösseren Blutgefässe

(Halsschlagader, linke Drosselvene) unverletzt blieben und deshalb ein

schnellerer und massiver Blutverlust unterblieb.

Wesentlich ist zudem Folgendes: Der

Beschuldigte fügte dem Geschädigten die Verletzung im Rahmen einer tätlichen

Auseinandersetzung zu. Der Beschuldigte führte die Schnittbewegung in nahem

Kontakt zum Geschädigten und vor allem im Verlauf eines dynamischen Geschehens

aus. Der Beschuldigte war nach eigenen Worten von den Schlägen des Geschädigten

bzw. der Kopfnuss benebelt, als er das – gerade erst gekaufte – Messer

einsetzte und der Messereinsatz erfolgte, als beide Kontrahenten in Bewegung

waren: Der Geschädigte hielt den Beschuldigten fest, dieser versuchte sich zu

lösen und führte dann die Schwungbewegung mit seinem rechten Arm aus. Er konnte

in dieser Situation das Risiko seines Verhaltens nicht kalkulieren und der

Geschädigte hatte, weil alles sehr schnell ging, keine Abwehrchance. Es kann

auch nicht aus der wenig tiefen Schnittverletzung geschlossen werden, dass die

Schwungbewegung nicht mit Wucht ausgeführt wurde. Die Tiefe der Verletzung ist

vielmehr dem Zufall bzw. dem Umstand, dass das Messer den Hals nicht voll

getroffen hat, zu verdanken.

2.7

Es braucht kein besonderes Wissen

und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass der Einsatz eines Messers

im Bereich des Halses eines Menschen in dieser Situation und unter den

genannten Umständen sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen

führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstellt, wo sich

lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschuldigte die Halsschlagader oder

die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten des Geschädigten innert Minuten

möglich gewesen (Urteil 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3). Eine konkrete

Lebensgefahr des Geschädigten ist einzig dank glücklichen Zufällen nicht

eingetreten. Das Risiko für den Eintritt des Todes war aber sehr hoch und die damit

verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem

Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte

getan hat, der nimmt den Tod dieses Menschen in Kauf. Anders kann eine solche

Handlung nicht interpretiert werden.

2.8

In subjektiver Hinsicht ist deshalb

ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB

Dispositiv

ist demnach in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod

des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der

versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

schuldig gemacht.

IV. Notwehr

1. Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar,

wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist

und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des

Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem

rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage

gerechtfertigt sein.

2.1 Nach der Rechtsprechung muss die

Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des

Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art

des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der

Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig

Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu

subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2 Besondere Zurückhaltung ist bei der

Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)

geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des

gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung

vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter

unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der

erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.

3.3 mit Hinweisen).

3. Überschreitet der Abwehrende die

Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art.

16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft

(Art. 16 Abs. 2 StGB).

Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor

Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene

Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16

Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters

allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist.

Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die

Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede

Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur

Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile

6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4).

Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die

Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen,

und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar

erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h.

einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je

mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit

schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein

gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).

An eine die Straflosigkeit von schweren

Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu

stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die

gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3).

Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über

den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von

Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012

zum Einsatz eines Messers).

4. Der Beschuldigte, der mit dem

Geschädigten ein kurzes Gespräch führte, wurde von diesem unvermittelt und wie

aus heiterem Himmel mit einem Faustschlag bzw. einer Kopfnuss körperlich angegriffen.

Der Beschuldigte war damit einem rechtswidrigen Angriff i.S. von Art. 15 StGB

ausgesetzt und er war berechtigt, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen.

Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation.

5. Der Beschuldigte setzte zu seiner

Abwehr ein Messer ein und fügte dem Angreifer damit eine Schnittverletzung am

Hals zu. Dieses Verhalten war mit einer potentiell lebensbedrohenden Situation

für den Angreifer verbunden und muss, da der Beschuldigte selber nicht mit dem

Leben bedroht war, als unverhältnismässige Reaktion auf den Angriff des

Geschädigten bezeichnet werden. Der Beschuldigte zückte und öffnete das mitgeführte

Messer und setzte zu einer Schwungbewegung an, ohne den Angreifer zu warnen.

Dem Beschuldigten wäre zumutbar gewesen, sich mit den Fäusten zu wehren oder

das Messer als Drohung zu verwenden oder zuletzt das Messer gegen einen weniger

exponierten Körperteil wie einen Arm einzusetzen. Der Beschuldigte durfte in

dieser Situation, wo er auch um Hilfe hätte rufen können, weil Leute in der

Nähe gewesen waren, das Messer nicht ohne Vorwarnung einsetzen.

Der Angreifer versuchte seinerseits, als

er realisierte, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führt, diesen vom

Einsatz der Waffe abzuhalten, indem er den Beschuldigten in den Arm biss. Der

Geschädigte nahm somit im Moment des Messereinsatzes eher eine defensive

Haltung ein, so dass das Verhalten des Beschuldigten auch aus dieser Sicht als

unverhältnismässig bezeichnet werden muss. Er hat deshalb die Grenzen der

Notwehr überschritten und es muss deshalb von einem Notwehrexzess i.S. von Art.

16 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Ergänzend anzufügen ist, dass auch die

Verteidigung von einem Notwehrexzess ausgeht.

6. Es ist nachvollziehbar, dass sich der

Beschuldigte zu Folge des völlig unerwarteten und unbegründeten Angriffs in

Aufregung und Bestürzung befand. Es sind jedoch keine Umstände zu erkennen,

welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, trotz dieser Aufregung und

Bestürzung seine Abwehr auf ein verhältnismässiges Mass zu beschränken und sich

ohne Griff zum Messer dem Angriff zu widersetzen. So sah er sich nicht einer

Mehrzahl von Angreifern gegenüber, denen er von Anfang an ohne jede Chance

ausgeliefert war. Der Angriff ereignete sich zudem an einem Ort und zu einer Zeit,

da sich in unmittelbarer Nähe andere Personen aufhielten, die dem Beschuldigten

hätten zu Hilfe eilen oder die Polizei hätten rufen können. Zudem hat der

Angreifer den Beschuldigten seinerseits nicht mit einer Waffe angegriffen. Aus

all diesen Gründen kann der schnelle Griff des Beschuldigten zum Messer und

dessen sofortiger Einsatz nicht mit der Bejahung einer entschuldbaren Aufregung

oder Bestürzung zur Straflosigkeit i.S. von Art. 16 Ab. 2 StGB führen. Der

Notwehrexzess ist aber im Rahmen der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund zu

berücksichtigen, wie vom Beschuldigten beantragt.

V. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.

3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.

1.3 Die verminderte Schuldfähigkeit

bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert

schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit

zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche

Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit

unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten

resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten

Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare

Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die

Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht

klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten

auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der

Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht

mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der

Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von

einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist

und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke.

Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im

Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann

dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer

(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig

erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Tatkomponenten

2.1.1 Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Beim versuchten Delikt ist der Erfolg

nicht eingetreten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das

Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt eine hypothetische

Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter

Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). Wäre die strafbare Handlung entsprechend

dem Eventualvorsatz des Beschuldigten vollendet worden, hätte der Geschädigte

sein Leben, welches das höchste Rechtsgut darstellt, verloren.

2.1.2 Art und Weise der Herbeiführung

des Erfolgs

Der Tat ging keine Planung und

Vorbereitung voraus. Der Beschuldigte traf auf den Geschädigten, als er die

Suche nach E.___ eigentlich schon aufgegeben hatte und sich auf dem Heimweg

befand. Auch der Messerkauf unmittelbar vor der Tat kann nicht als

Vorbereitungshandlung bezeichnet werden, da dieser entsprechend den glaubhaften

Aussagen des Beschuldigten zur Sicherheit und Abschreckung im Hinblick auf ein

allfälliges Zusammentreffen mit E.___ erfolgte. Der Erfolg der Tat ist auf eine

einmalige Bewegung in einer Konfliktsituation zurückzuführen. Diese Umstände wirken

sich strafmindernd aus.

2.1.3 Willensrichtung des Täters,

Intensität des verbrecherischen Willens

Der Beschuldigte handelte mit

Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres Verschulden als denjenigen,

der die Tat mit direktem Vorsatz beging.

2.1.4 Beweggründe des Täters

Das Verhalten des Beschuldigten, der

sich in einer Konfliktsituation befand, war von seinem Abwehrwillen gegen den

Angriff des Geschädigten getragen.

2.1.5 Vermeidbarkeit des deliktischen

Handelns

Es liegt kein entschuldbarer

Notwehrexzess vor, entsprechend war es dem Beschuldigten zumutbar, den Einsatz

des Messers und damit die Schnittverletzung des Geschädigten am Hals zu

vermeiden.

Insgesamt ist unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten zu Folge des spontanen Charakters der Tat,

dem Vorliegen von Eventualvorsatz sowie den Beweggründen, die vom Abwehrwillen

geprägt waren, von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen.

2.2 Das psychiatrische Gutachten vom 18.

September 2015 (AS 583 ff.)

2.2.1 Das im Auftrag der

Staatsanwaltschaft erstellte psychiatrische Gutachten stützt sich auf die

Strafakten sowie die Krankengeschichte des Beschuldigten der Psychiatrischen

Dienste Solothurn sowie auf eine persönliche Untersuchung von 120 Minuten. Das

Gutachten wurde erstellt von N___, Oberärztin und Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie.

Die Gutachterin stellte beim

Beschuldigten die Diagnosen einer schizotypen Störung (ICD-10: F21), einer

Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.25) sowie eines Entzugssyndroms,

ohne Komplikationen (ICD-10: F12.30). Sie stellte zwar einen Zusammenhang

zwischen der schizotypen Störung und der Tat fest, verneinte aber eine

Aufhebung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten für den

Fall, dass das Gericht von einem initialen Angriff des Beschuldigten ausgeht.

Für den Fall, da der Beschuldigte auf einen Angriff des Geschädigten reagierte,

erachtete die Gutachterin die Frage der Schuldfähigkeit als hinfällig. In

diesem Fall sei von einer normalpsychologischen Reaktion auszugehen.

Die Gutachterin kam in Anwendung

diverser strukturierter Prognoseinstrumente (PCL-R; VRAG; HCR-20) zum Schluss,

dass beim Beschuldigten keine erhöhte Gefährlichkeit für Gewaltstraftaten

bestehe, jedoch der Beschuldigte in spezifischen Konfliktsituationen eine im

Vergleich zum Durchschnitt niedrigere Schwelle für gewalttätiges Verhalten

aufweise, dies vor allem, wenn er sich nicht ernst genommen fühle. Die

schizotype Störung führe einerseits dazu, dass sich der Beschuldigte eher nicht

ernst genommen fühle, andererseits führe diese Störung aber auch dazu, dass der

Beschuldigte soziale Kontakte und Konflikte zu vermeiden versuche. Dagegen

stelle die Cannabisabhängigkeit wiederum einen Risikofaktor für soziale

Konflikte dar. Grundsätzlich sei von einem mittleren Risiko für gewalttätige

Handlungen auszugehen.

Die Gutachterin kommt weiter zum

Schluss, dass eine störungs- und deliktsspezifische Behandlung das

Rückfallrisiko des Beschuldigten für gewalttätige Handlungen senken könnte.

Eine erfolgreiche Behandlung könnte seine psychosoziale Leistungsfähigkeit,

seine Integration in die Gesellschaft und das Rückfallrisiko günstig

beeinflussen. Die Gutachterin befürwortet eine vollzugsbegleitende Therapie, da

andernfalls die erforderliche Mitwirkung des Beschuldigten nicht gewährleistet

sei.

2.2.2 Das Bundesgericht hat zum

Beweiswert von Arztberichten festgehalten, es sei vom Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auszugehen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar

unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6

B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei

Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen

Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht

(6B_951/2009, E. 2.3.).

Das psychiatrische

Gutachten von N___ ist inhaltlich von keiner Seite in Frage gestellt worden und

es ergeben sich auch keine Hinweise auf Mängel. Das Gutachten ist vielmehr in

seinen Schlussfolgerungen und deren Begründung nachvollziehbar und schlüssig.

Es liegen keine anderen Arztberichte vor, welche die Resultate des Gutachtens

in Frage stellen würden. Es ist deshalb in allen Teilen auf das Gutachten

abzustellen.

2.2.3 Unter

Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, wonach nicht

von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, bleibt es damit

bei einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich.

Ausgehend vom

ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens 5 und höchstens 20

Jahren) erweist sich gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische

Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 7 ½ Jahren als angemessen.

2.3 Strafmilderung wegen versuchter

Tatbegehung

2.3.1 Art. 22 StGB sieht vor, dass das

Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist

damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a

StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. V.1.5). Der Umstand, dass der

tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der

Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim

vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs

und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

2.3.2 Die Strafkammer hat in

verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in vergleichbaren Fällen, wo nach

einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen

Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 %

vorgenommen.

Im vorliegenden Fall fügte der

Beschuldigte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals zu, welche eine

Narbenbildung hinterliess, jedoch keine Entstellung des Gesichts. Zu Folge

schneller ärztlicher Versorgung des Geschädigten konnte eine lebensbedrohende

Situation verhindert werden. Der Geschädigte befand sich vom 25. März 2014 bis

zum 2. April 2014 im Bürgerspital Solothurn in stationärer Pflege. Es erfolgte

ein operativer Eingriff (Speicheldrüsenteilentfenung links; S-L 76 f.).

Gemäss Arztzeugnis vom 28. September

2017 (S-L 64 f.) befand sich der Geschädigte seit dem 8. September 2017 in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. O___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine posttraumatische

Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Wie dem

Arztzeugnis entnommen werden kann, geht der behandelnde Psychiater in seinem

Bericht entsprechend den Schilderungen des Geschädigten davon aus, dass dieser

vom Beschuldigten angegriffen wurde.

Gemäss Bericht von Dr. O___ vom 6.

Februar 2019 (S-L 83) erschien der Beschuldigte seit August 2018 nicht mehr zu

den vereinbarten Sitzungen. Der behandelnde Psychiater erachtete die Behandlung

demzufolge als vorläufig abgeschlossen. Am 19. März 2019 teilte der Arzt dann

mit, dass die Behandlung wieder aufgenommen worden sei (S-L 84).

Vor Obergericht führte der Geschädigte

aus, sein Leben habe sich seit dem Vorfall sehr verändert. Er leide, es gehe

ihm schlecht, es gehe ihm ein Leben lang schlecht. Sein Kopf sei kaputt, er

brauche Hilfe. Auf körperliche Beschwerden angesprochen, sagte er aus, er könne

den Kopf nicht drehen und in einer Gesichtshälfte spüre er nichts. (AF) Er gehe

jede zweite Woche zu Herrn O___. (AF) Dieser gebe ihm auch Medikamente.

Der Hausarzt des Geschädigten, Dr. med. H.___,

bestätigt mit Arztzeugnis vom 14. September 2017 anhaltende Schmerzen des

Geschädigten in der linken Gesichtshälfte und im Bereich der Narbe (S-L 66).

Zusammenfassend kann damit festgehalten

werden, dass psychische Probleme des Geschädigten nicht auszuschliessen sind.

Gestützt auf die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters sind Solche aber

nicht als Folge des hier zu beurteilenden Vorgangs belegt, weil der Arzt davon

ausgeht, dass der Geschädigte angegriffen worden ist, was nicht dem

Beweisergebnis des Gerichts entspricht. Zudem ist offensichtlich, dass der

Geschädigte als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz unter schwierigen

psychosozialen Verhältnissen lebt, so dass die Ursache seiner psychischen

Probleme nicht klar ist. Körperliche Beschwerden sind ebenfalls nicht

dokumentiert. So liegt insbesondere betreffend die diffusen Schmerzen, die der

Geschädigte geltend macht und die in einem Arztzeugnis erwähnt werden, kein

körperliches Substrat vor. Er gab zwar an, er könne den Kopf nicht drehen, war

aber an der Hauptverhandlung mehrfach in der Lage, über die rechte Schulter

nach hinten zum Publikum zu schauen. Neu wurde auch die Gefühllosigkeit im

Gesicht angegeben. Es erscheint deshalb angezeigt, das Strafmass zu Folge

versuchter Tatbegehung um einen Drittel von 7 ½ auf 5 Jahre Freiheitsstrafe zu

reduzieren.

2.4 Strafmilderung wegen Notwehrexzess

Zu Folge Vorliegens eines

Notwehrexzesses ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB eine weitere

Strafmilderung vorzunehmen. Dem Beschuldigten wurde unvermittelt und ohne Grund

vom Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen resp. wurde ihm eine

Kopfnuss verpasst. Der Beschuldigte setzte sich zur Wehr, hat die Grenzen der

erlaubten Notwehr mit seinem sofortigen Messereinsatz aber deutlich

überschritten. Es erscheint angemessen, die Strafe unter Berücksichtigung des

deutlich zu starken Gegenangriffs des Beschuldigten um einen Drittel von 5

Jahren (60 Monaten) Freiheitsstrafe auf 40 Monate Freiheitstrafe zu reduzieren.

2.5 Täterkomponenten

2.5.1 Vorleben / persönliche

Verhältnisse

Der Beschuldigte wurde 1986 in […] geboren und wuchs an verschiedenen Orten bei

seinen Eltern mit zwei Brüdern auf. Der Beschuldigte bezeichnete seine Kindheit

als schlecht: Seine Eltern hätten keine Zeit für ihn gehabt, mit den Brüdern

habe er sich schlecht verstanden, der Vater habe die Mutter, seine Brüder und

auch ihn oft geschlagen. Der Beschuldigte absolvierte das 10. Schuljahr, fand

aber in der Folge keine Lehrstelle. Er habe an diversen Orten temporär

gearbeitet, sei aber wiederholt ungerecht behandelt worden. Der Beschuldigte

zog sich in der Folge sozial mehr und mehr zurück und bezog eine vom Verein K.___

betreute Wohnung. 2010 begab er sich freiwillig in stationäre psychiatrische

Behandlung in die Kantonale Psychiatrische Klinik, wo er sich ca. 4 Monate

aufhielt (AS 575 ff.).

Der Beschuldigte stand seit 2009

wiederholt in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss

Bericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 2. Mai 2014 wurde von dieser

Stelle die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit (ICD -10 F12.24) sowie ein

Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) gestellt (AS

196 ff.). Die damalige Behandlung habe deutliche Schwierigkeiten in der

Beziehungsgestaltung gezeigt. Der Beschuldigte habe eine teilweise sehr starke

Selbstbezogenheit mit einer deutlichen Empfindlichkeit bei Zurücksetzung

gezeigt.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

(S-L 86).

Mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 13. Juli 2012 wurde dem damals 26-jährigen Beschuldigten mit Wirkung ab dem

1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ausserordentliche

ganze IV-Rente zugesprochen (AS 224 ff.). Das im Rahmen des IV-Verfahrens

eingeholte psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 2. Mai 2011 stellte

beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, welche zu

einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit um 60 % führe (AS 242 ff.).

Vor Obergericht führte der Beschuldigte

aus, er lebe immer noch bei seiner Mutter. Er sei immer in seinem Zimmer; im

Dunkeln. Er könne nicht schlafen. (Auf Frage was er dort mache) Er höre Musik,

liege, manchmal lese er ein Buch. Zu Dr. I.___ gehe er etwa seit Juli letzten

Jahres. (Auf Frage, ob dies etwas bringe) Mit den Medikamenten könne er besser

schlafen, aber sonst habe sich nicht viel verändert. Die Gespräche mit Frau J.___

seien angenehm, diese stützten ihn und er würde gerne weiterfahren. Er beziehe

eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen.

Die Mutter des Beschuldigten bestätigte

vor Obergericht als Zeugin, ihr Sohn lebe sehr zurückgezogen. Auch mit ihnen

habe er kaum Kontakt. Er sei immer in seinem Zimmer, habe Schlafprobleme und es

gehe ihm psychisch nicht gut. (AF) Er habe eigentlich keine sozialen Kontakte,

keine Freunde oder Kollegen. Die Termine bei seinem Psychiater seien die

einzigen Gelegenheiten um nach draussen zu gehen.

2.5.2 Nachtatverhalten

Der Beschuldigte

verliess den Tatort, obwohl er die stark blutende Verletzung des Geschädigten

am Hals realisierte, ohne sich weiter um diesen zu kümmern. Dabei hätte es

genügt, einen Passanten aufzufordern, Hilfe zu rufen. Der Beschuldigte durfte

und konnte nicht davon ausgehen, dass der Geschädigte selbst noch in der Lage

ist, die Ambulanz zu rufen.

Der Beschuldigte hat sich zwei Tage nach

der Tat freiwillig bei der Polizei gestellt und sofort ein glaubhaftes Geständnis

abgelegt.

Am 12. Februar 2019 begab sich der

Beschuldigte ein weiteres Mal in stationäre psychiatrische Behandlung bei den

Universitären Psychiatrischen Diensten Bern, wo er bis zum 5. April 2019

verblieb. Im Bericht vom 3. Mai 2019 wird ausgeführt, das Strafverfahren habe

sich für den Beschuldigten als sehr belastend erwiesen. Der Beschuldigte habe

von grossen innerlichen Anspannungen und ständigem Grübeln und Zukunftsängsten

berichtet. Der Beschuldigte wurde für die weitere Betreuung bei den

Psychiatrischen Diensten Solothurn angemeldet (Dossier Obergericht 53 ff.).

Der Beschuldigte wird seit Juli 2019

ambulant von Dr. med. I.___ psychiatrisch betreut. Gemäss Verlaufsbericht vom

16. Dezember 2019 sei der Beschuldigte regelmässig und pünktlich zu allen

vereinbarten Terminen erschienen. Der Beschuldigte habe sich im Verlauf der

Behandlung öffnen können. Für den behandelnden Psychiater ergab sich kein

Anlass, an der bisherigen Diagnostik zu zweifeln; der Beschuldigte leide auch

aus seiner Sicht an einer schweren psychischen Störung.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten auf das Strafmass strafmindernd aus. Die schwierigen

familiären Verhältnisse in der Jugend, die angeschlagene gesundheitliche

Situation des Beschuldigten, welche ihm eine berufliche Tätigkeit weitestgehend

verunmöglicht, die Tatsache, dass er sich der Polizei freiwillig stellte, sein

Geständnis im Strafverfahren und seine Therapiebereitschaft führen zu einer

Strafreduktion von 6 Monaten auf nunmehr 34 Monate Freiheitsstrafe.

2.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots

2.6.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.

5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das

Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer

angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit

zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs,

die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.

273 mit Hinweis).

2.6.2 In Bezug auf das vorliegende

Verfahren ist festzustellen, dass das Verfahren bis zum Urteil der

Berufungsinstanz knapp 6 Jahre dauerte, was angesichts der wenig komplexen Tat-

und Rechtsfragen, die sich stellten und vor allem auf Grund des Geständnisses

des Beschuldigten als zu lang erscheint.

2.6.3 Die Erstellung des psychiatrischen

Gutachtens wurde am 18. August 2014 in Auftrag gegeben (AS 426.6). Die

Exploration des Beschuldigten erfolgte erst am 31. August 2015, das Gutachten

wurde am 18. September 2015 vorgelegt (AS 426.8). Offenbar war die Untersuchung

des Beschuldigten bereits auf einen früheren Zeitpunkt vorgesehen und klappte

dann nicht (vgl. Protokolleintrag vom 18. August 2015, AS 426.7), so dass die

lange Dauer für die Erstellung des Gutachtens auch dem Verhalten des

Beschuldigten zugeschrieben werden muss; trotzdem erscheint eine Dauer von mehr

als einem Jahr für die Ausarbeitung des Gutachtens als deutlich zu lang.

Die Strafuntersuchung ruhte im Weiteren

zwischen dem 21. Dezember 2015 und dem 17. Februar 2016 während 2 Monaten, zwischen

dem 11. März 2016 (Schlusseinvernahme des Beschuldigten) und dem Erlass der

bereinigten Eröffnungsverfügung am 30. Juni 2016 während 3 ½ Monaten und dem

17. Oktober 2016 bis 23. Januar 2017 (Beweisergänzungsverfügung) während

weiteren 3 Monaten (AS 426.9 f.).

Vor erster Instanz ruhte das Verfahren

ohne nachvollziehbaren Grund zwischen dem 7. Dezember 2017 und dem 13. November

2018 (S-L 16, 19). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. März 2019

statt; das begründete Urteil wurde am 12. August und damit 4 ½ Monate nach der

Verhandlung versendet. Die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurde damit

erheblich überschritten.

2.6.4 Es ist damit insgesamt eine erhebliche

Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafmass ist deshalb

um einen Viertel auf 25 ½ Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.7.1 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der

einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen,

dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer

günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an

sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die

Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen

zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze

für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten

Vollzug (36 Monate) – wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art.

77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen,

ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch

vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls

ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende –

angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5

S. 24 f.).

2.7.2 Im vorliegenden Fall sind, wie

nachstehend (Ziff. 2.8 hiernach) darzulegen ist, die subjektiven

Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben.

Angesichts der konkreten Umstände – keine Vorstrafen des Beschuldigten, das

Vorliegen eines Notwehrexzesses sowie ein tadelloses Nachtatverhalten seit

nunmehr knapp 6 Jahren – ist eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche

die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ermöglicht, vertretbar. Die

«Sogwirkung» des bedingten Strafvollzuges ist deshalb zu bejahen und es ist das

Strafmass auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8. Die Vollzugsform der Freiheitsstrafe

8.1 Der Beschuldigte ist trotz

problematischer Sozialisationsbiographie und trotz gesundheitlicher

Beeinträchtigungen, welche ihm eine berufliche Integration verunmöglichten und die

Existenz sozialer Bindungen erheblich einschränkten, nicht vorbestraft. Er hat

sich zudem seit dem 25. März 2014 in jeder Beziehung rechtsgetreu verhalten, so

dass seine Tat einen gewissen Einmaligkeitscharakter aufweist. Diese Umstände

sprechen gegen das Vorliegen einer ungünstigen Prognose.

8.2 Die psychiatrische Gutachterin geht

von günstigen Erfolgsaussichten einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie

aus; eine störungs- und deliktspezifische Behandlung könne das mittlere Risiko

für gewalttätige Handlungen reduzieren.

8.3 Die nun lange bestehende

Deliktfreiheit und die günstigen Aussichten einer ambulanten Psychotherapie

lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte deliktfrei zu leben vermag, sofern

er eine ambulante Therapie im Sinne des psychiatrischen Gutachtens in Angriff

nimmt. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB

sind damit mit einer therapeutischen Unterstützung gegeben (6B_669/2016 E.

3.3.2).

8.4 Weisungen (Art. 44 Abs. 2 und 94

StGB) können auch erteilt werden, wenn die für eine ambulante Behandlung

erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Martino Imperatori in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 94 StGB N 17;

Trechsel Praxiskommentar, a.a.O., Art. 94 StGB N 6).

Der Beschuldigte bedarf im Hinblick auf

eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, so dass eine

entsprechende störungs- und deliktspezifische Behandlung in Form einer Weisung

anzuordnen ist. Die Therapie hat solange zu erfolgen, als dies medizinisch

indiziert ist.

8.5.1 Gewisse Bedenken ergeben sich

insofern, als die Gutachterin eine vollzugsbegleitende Therapie befürwortete,

da andernfalls die Mitwirkung des Beschuldigten nicht gewährleistet sei.

8.5.2 Wie das Verhalten des

Beschuldigten in jüngster Vergangenheit zeigt, ist aktuell von seiner

Therapiebereitschaft auszugehen. Der Beschuldigte begab sich im Februar 2019

freiwillig in eine stationäre Behandlung und absolviert seit Juli 2019

zuverlässig und motiviert eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Es

kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin bereit

ist, therapeutisch zu arbeiten. Dies hat er auch vor Obergericht bestätigt.

8.5.3 Hinzu kommt: Sofern der

Beschuldigte die Weisung nicht befolgt und sich einer ambulanten Therapie

entzieht bzw. widersetzt, müsste der Widerruf des bedingten Strafvollzuges

geprüft werden (Art. 95 Abs. 5 StGB). Dieses über dem Beschuldigten schwebende

Damoklesschwert sollte – im Interesse des Beschuldigten – seine

Kooperationsbereitschaft und Therapiewilligkeit im erforderlichen Ausmass

stützen.

8.5.4 Im Weiteren ist im Hinblick auf

eine günstige Legalprognose zusätzlich Bewährungshilfe anzuordnen.

8.6 Zusammenfassend ist damit dem

Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Strafe von 24

Monaten Freiheitsstrafe zu gewähren. Dem Beschuldigten ist die Weisung zu

erteilen, sich während der Probezeit einer störungs- und deliktsspezifischen

ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, solange dies medizinisch

indiziert ist. Zusätzlich ist Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit ist, um

eine wirkungsvolle Behandlung und Betreuung zu gewährleisten, auf 3 Jahre

festzusetzen.

8.7 Die Frage einer Unterschreitung des

ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das

Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63

mit Hinweisen).

Es sind im vorliegenden Fall beim

Vorliegen eines leichten Tatverschuldens, mit der versuchten Tatbegehung, dem

Notwehrexzess und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes mehrere

Strafmilderungsgründe gegeben, die eine Unterschreitung des ordentlichen

Strafrahmens rechtfertigen.

VI. Zivilforderungen

1. Schadenersatz

1.1 Gestützt auf Art. 44 OR kann der

Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn

Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des

Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei leichtem

Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung

gewährt (6S.441/2004 E. 4 vom 7.9.2005).

1.2 Den Geschädigten trifft im

Zusammenhang mit den ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen ein

Selbstverschulden, indem er diesem ohne Vorwarnung und ohne Grund Faustschläge ins

Gesicht bzw. eine Kopfnuss versetzte und ihn am Kragen packte. Der Beschuldigte

befand sich damit, als er sich zur Wehr setzte, in einer Notwehrsituation. Der

Beschuldigte hat sein Notwehrrecht durch den Messereinsatz zwar überschritten,

was aber nichts daran ändert, dass der Geschädigte die Ursache für die

übermässige Reaktion des Beschuldigten selbst setzte. Das Selbstverschulden des

Geschädigten am eingetretenen Schaden muss als erheblich bezeichnet werden,

weshalb es sich rechtfertigt, die Haftungsquote des Beschuldigten für

Schadenansprüche des Geschädigten aus dem Ereignis vom 25. März 2014 auf 50%

festzusetzen.

Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird

der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

2. Genugtuung

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt,

sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den

Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der

immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven

Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer

nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt

werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2.2

Der Geschädigte wurde durch

die Tat des Beschuldigten nicht lebensgefährlich verletzt. Er hielt sich vom

25. März 2014 bis 2. April 2014 in Spitalpflege auf und wurde in dieser Zeit

einem operativen Eingriff unterzogen (Speicheldrüsenteilentfernung). In

körperlicher Hinsicht hinterliess die Tat eine Narbe, welche allerdings keine

entstellende Wirkung hat. Der Geschädigte befand sich zudem zeitweise in

psychiatrischer Behandlung, wobei keine dauerhaften gesundheitlichen

Beeinträchtigungen erstellt sind.

Eine Genugtuung von CHF 10'000.00

erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände als angemessen.

Bei einer Haftungsquote von 50% beträgt

die Genugtuung für den Geschädigten CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 25.

März 2014.

VII. Kosten

1. Erste Instanz

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz in Bezug auf das

erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen.

2. Zweite Instanz

2.1 Kosten

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war

erfolglos. Der Staat hat deshalb einen Kostenanteil von 20 % zu tragen.

Die Anschlussberufung des Geschädigten war

ebenfalls erfolglos (es wurde eine Genugtuung von CHF 200'000.00

gefordert). Der Geschädigte hätte deshalb einen Kostenanteil von 10 % zu

übernehmen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser aber

vom Staat zu tragen.

Die Berufung des Beschuldigten ist

bezüglich des Strafmasses sowie der Haftungsquote (Schadenersatz) erfolgreich, bezüglich

des Schuldspruchs aber erfolglos. Angesichts der erheblichen Strafreduktion,

welche in die Nähe des vom Beschuldigten beantragten Strafmasses von 18 Monaten

Freiheitsstrafe rückt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten im

Umfang von 50% der verbliebenen 70 % aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit

35 % der Kosten zu bezahlen, die restlichen 35 % gehen zu Lasten des

Staates. Der Staat hat folglich insgesamt 55 % (35 % und 20 %) zu tragen.

Bei einer Urteilsgebühr von

CHF 5'000.00 betragen die Gesamtkosten CHF 5'320.00. A.___ hat diese wie

erwähnt im Umfang von 35 % zu bezahlen, d.h. CHF 1'862.00. Zehn Prozent

der Kosten, d.h. CHF 532.00, hätte B.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege sind diese aber vom Staat zu tragen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (diesbezüglich erfolgt eine

Präzisierung der Urteilsanzeige, Ziff. 14). Die restlichen Kosten gehen zu

Lasten des Staates.

2.2 Entschädigungen

Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli macht

ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung einen Aufwand von 15 Stunden

geltend. Inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung wären dies 19 Stunden.

Dieser Aufwand erscheint angesichts des Gegenstandes, den Rechtsanwalt

Savoldelli zu bearbeiten hatte, als sehr hoch. Zu kürzen sind folgende

Aufwendungen:

- 24. September 2019:

Aktenstudium/Anschlussberufung 45 Minuten. Hier sind 30 Minuten zu streichen,

da die Anschlussberufung nur drei Sätze umfasst, für deren Formulierung kein

Aktenstudium notwendig war.

- 6. Januar 2020:

Aktenstudium/Eingabe an Obergericht 30 Minuten. Hier sind 20 Minuten zu kürzen

(der Brief umfasst nur eine halbe Seite).

- 14. Januar 2020:

Aktenstudium/Ausarbeitung Plädoyer 120 Minuten. Hier sind 60 Minuten zu kürzen.

Rechtsanwalt Savoldelli war bereits Vertreter vor erster Instanz, es kam im

Berufungsverfahren nichts Neues hinzu und die Thematik war sehr begrenzt. Zudem

betrug die Entschädigung für Rechtsanwalt Savoldelli im erstinstanzlichen

Verfahren bereits CHF 8'500.00.

Insgesamt sind folglich 110 Minuten zu

kürzen, was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 1’030 Minuten resp. 17,16

Stunden führt. Inklusive Auslagen von CHF 299.50 und der Mehrwertsteuer

von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'650.50. Zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat

zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10

Jahren im Umfang von 50 % sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Benvenuto Savoldelli gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 50 % von

CHF 1'663.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00, d.h. 17,16

Stunden zu CHF 90.00, plus MwSt.), d.h. CHF 832.00; beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht ohne Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung einen Aufwand von 37,99 Stunden geltend. Inklusive

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ergibt dies 41,99 Stunden. Auch dieser

Aufwand erscheint angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz bereits

im erstinstanzlichen Verfahren mit knapp CHF 19'000.00 entschädigt wurde

und das Berufungsverfahren keine zusätzlichen Akten ergab, sehr hoch. Zu kürzen

sind folgende Aufwendungen:

- 12. August 2019:

Honorar 0,25 Stunden. Diese Position ist nicht nachvollziehbar.

- 8. Januar 2020:

Recherche 1,5 Stunden. Auch diese Position ist nicht nachvollziehbar

- 9. Januar 2020: Lektüre

Urteil, Aktenstudium, Recherche 4,5 Stunden. Rechtsanwalt Kunz machte bereits

am 2. September 2019 2 Stunden geltend für «Lektüre Urteil, Tel. Klient,

Berufungserklärung». Für die weitere Lektüre des Urteils ist ein gewisser

Aufwand zuzulassen, was aber Aktenstudium und Recherche beinhalten, ist wenig

nachvollziehbar. Es sind deshalb hier 90 Minuten zu kürzen.

- Rechtsanwalt Kunz macht

zwischen dem 14. Oktober 2019 und 15. Januar 2020 für die Vorbereitung der Hauptverhandlung

insgesamt 16 Stunden geltend. Da im Berufungsverfahren wenig neue Akten zu

verarbeiten waren, erscheint dieser Aufwand zu hoch. Es rechtfertigt sich daher

die Kürzung von einem halben Tag, d.h. 4 Stunden.

Insgesamt sind folglich 435 Minuten zu

kürzen.

Die zu kürzenden Leistungen wurden nicht

alle durch Rechtsanwalt Kunz selber erbracht, sondern auch durch Praktikanten,

für die eine tiefere Entschädigung geltend gemacht wird. Die Kürzungen sind

deshalb nicht entsprechend den erwähnten Stunden zu einem Stundenansatz von CHF

180.00 vorzunehmen, sondern anhand der in Rechnung gestellten Beträge. Zu

kürzen sind entsprechend der Kostennote insgesamt CHF 1'035.00 (12.8.2019: CHF

45.00, 8.1.2020: CHF 135.00, 9.1.2020: CHF 135.00, Zeit vom 14.10.2019 bis

15.1.2020: CHF 720.00). Bei einem Gesamtaufwand gemäss Kostennote (inkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von CHF 6'862.50 ergibt dies nach

der Kürzung CHF 5'827.50. Inklusive Auslagen von CHF 148.30 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF

6'435.95, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 50 %, d.h. CHF 3'218.00, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 16 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1

und 2, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 94 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art.

138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 ff. OR

erkannt:

1. A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen

Tötung, begangen am 25. März 2014, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von 3 Jahren.

3. Für die Dauer der Probezeit wird A.___

die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu

unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson als notwendig erachtet.

Zudem wird Bewährungshilfe angeordnet.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 26. März 2019 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) sind A.___ 22 Tage Untersuchungshaft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen

und – soweit noch nicht geschehen-– durch die Polizei zu vernichten:

-

Schuhe (Puma,

schwarz/blau/weiss) Polizei Kanton Solothurn

-

Herrenjacke (grün kariert) Polizei

Kanton Solothurn

-

Herrenjacke (Softshell

grün/schwarz) Polizei Kanton Solothurn

-

Herrenhose (schwarz) Polizei

Kanton Solothurn

-

Sonnenbrille (schwarz) Polizei

Kanton Solothurn

-

Brillenglas Polizei

Kanton Solothurn

-

Baseballcap (Forgotten

glory) Polizei Kanton Solothurn

-

Bauchtasche (grau) Polizei

Kanton Solothurn

-

Herrenjacke (schwarz,

Pelzkapuze) Polizei Kanton Solothurn

-

Pullover (weiss) Polizei

Kanton Solothurn

-

Sporthose (schwarz) Polizei

Kanton Solothurn

-

Jeanshose (hellblau) Polizei

Kanton Solothurn

-

Schuhe (Cube, beige) Polizei

Kanton Solothurn

-

Socken (schwarz) Polizei

Kanton Solothurn

-

2 Shirts (grün und

dunkelblau) Polizei Kanton Solothurn

-

2 Feuerzeuge Polizei Kanton

Solothurn

-

Armkette/Armband Polizei

Kanton Solothurn

-

Tabaktasche Polizei

Kanton Solothurn

-

Rauchpapier Polizei

Kanton Solothurn

-

Schlüssel/Schlüsselbund

(Z12) Polizei Kanton Solothurn

Die

Handnotizen von A.___ verbleiben in den Akten.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils ist das am Tatort sichergestellte Messer von A.___

(Tatwaffe) eingezogen und durch die Polizei zu vernichten.

7. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___

für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem

Grundsatz nach zu 50% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […], auf

den Zivilweg verwiesen.

8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […], eine Genugtuung von CHF 5'000.00

zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 25. März 2014. Das weitergehende Begehren

ist abgewiesen.

9. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […],

wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'562.80 festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'062.85 (Differenz zum vollen Honorar

à CHF 230.00 die Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten A.___ erlauben.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, […], wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 18'987.25 festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Es wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits

CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand vom 27. März 2014 bis 11. November

2015) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 13'987.25

auszubezahlen ist.

11. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 28'732.00,

hat A.___ zu bezahlen.

12. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, […], wird für das obergerichtliche Verfahren auf

CHF 3'650.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10

Jahren im Umfang von 50 % sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Benvenuto Savoldelli gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 50 % von

CHF 1'663.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00, d.h. 17,16

Stunden zu CHF 90.00, plus MwSt.), d.h. CHF 832.00; beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Alexander Kunz, […], wird für das obergerichtliche

Verfahren auf CHF 6'435.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 50 %, d.h. CHF 3'218.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend

gemacht.

14. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'320.00

sind wie folgt zu bezahlen:

-

A.___ hat 35 % zu bezahlen,

d.h. CHF 1'862.00.

-

B.___ hat 10 % zu bezahlen,

d.h. CHF 532.00. Diese Kosten sind aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Staat zu tragen. B.___ hat diesen Betrag dem Staat

zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

-

Die restlichen Kosten gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier