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Entscheid

STBER.2019.56

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

27. Mai 2020Deutsch43 min

AS 37 ff.). Am 13. Juli 2011 wurde er über das gegen ihn eingeleitete Vorverfahren

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Eidgenössische Spielbankenkommission

ESBK,

Eigerplatz 1,

3003

Bern,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Roland

Winiger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. Juni 2011 verfügte der

Direktor des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission

(nachfolgend zit. «ESBK») gestützt auf die Art. 48 bis 50 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März (VStrR, SR 313.0) die Durchsuchung

des Club B.___ […] in [Ort] (Aktenkopien ESBK, nachfolgend zit. «Akten ESBK»,

AS 4), nachdem aufgrund polizeilicher Abklärungen (Polizeibericht vom

11.5.2011, Akten ESBK AS 1 f.) sowie einer anonymen Anzeige (E-Mail von G.___

vom 20.6.2011, Akten ESBK AS 3) der Verdacht bestand, es würden in diesem

Clublokal illegale Glücksspiele und Wetten angeboten.

2. Gestützt auf den vorgenannten

Durchsuchungsbefehl erfolgte in der Nacht vom 30. Juni 2011 auf den 1. Juli

2011 durch die ESBK unter Mitwirkung der Kantonspolizei Solothurn unter dem

Aktionsnamen «Zocker 3» die Hausdurchsuchung des Clubs B.___.

3. Der Patentinhaber des Lokals, A.___

(nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) erschien nach telefonischer

Aufforderung am 30. Juni 2011 ebenfalls im Clublokal und wurde von einer

Untersuchungsbeamtin des ESBK erstmals als Auskunftsperson befragt (Akten ESBK

AS 37 ff.). Am 13. Juli 2011 wurde er über das gegen ihn eingeleitete Vorverfahren

wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) und

weiterer Delikte in Kenntnis gesetzt und erstmals als Beschuldigter polizeilich

befragt (Akten ESBK AS 33 ff.).

4. Nachdem diverse weitere Personen

einvernommen und die beschlagnahmten PCs einer technischen Analyse unterzogen worden

waren (Akten ESBK AS 156 -168) und das Sekretariat der ESBK den Bericht

«Spielanalyse VegasPlay – Vergleich mit qualifizierten Spielen» (Akten ESBK AS

117 - 143) vorgelegt hatte, teilte die ESBK dem Beschuldigten mit Schlussprotokoll

vom 14. Oktober 2015 mit, dass sie das Untersuchungsverfahren als vollständig

erachte. Zusammenfassend ergebe sich, dass im Club B.___ durch das Aufstellen

von drei Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder

Zulassung zum Zweck des Betriebes Widerhandlungen gegen das SBG stattgefunden

hätten, für welche der Beschuldigte als Patentinhaber des Lokals sowie dessen

Vater (C.___) als faktischer Geschäftsführer und Verantwortlicher für die

Online-Terminals gemeinsam die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung tragen

würden (Akten ESBK AS 211 ff.).

5. Am 27. Juni 2016 erliess die ESBK den

begründeten Strafbescheid (Nr. 62-2011-046/01) gegen den Beschuldigten, mit

welchem dieser im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG für schuldig befunden und

zu einer Busse von CHF 10'500.00 sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung in

der Höhe von CHF 9'000.00 verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Kosten anteilsmässig

auferlegt, inkl. solidarische Haftung mit C.___ für die Gesamtkosten (Akten

ESBK AS 243 ff.).

6. Auf die Einsprache des Beschuldigten

hin, der seit dem 28. Oktober 2015 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Olten,

vertreten wird (vgl. Akten ESBK AS 226), erliess die ESBK am 21. Juni 2017

eine Strafverfügung (Nr. 62-2011-046/02, Akten ESBK AS 195 ff.), welche sich

ausführlich mit den erhobenen Rügen der Verteidigung auseinandersetzt. Der

Schuldspruch im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG wurde – in Übereinstimmung

mit dem damaligen Antrag des Beschuldigten – bestätigt. Ebenso wurde der

Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 9'000.00 verurteilt. Die

Busse wurde hingegen massiv herabgesetzt und auf CHF 2'750.00 festgesetzt (Akten

ESBK AS 195 ff.).

7. Der Beschuldigte liess durch seinen

privaten Verteidiger mit Schreiben vom 30. Juni 2017 die gerichtliche

Beurteilung gestützt auf Art. 73 VStrR beantragen (Akten ESBK AS 276), worauf

die ESBK die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens 62-2011-46 am 18. Juli 2017 der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Überweisungsbehörde) zuhanden

des zuständigen Strafgerichtes überwies (Akten ESBK AS 277 ff., Zustellnachweis:

Akten ESBK AS 280).

8. Nachdem sämtliche Originalakten der

ESBK bei der Überweisungsbehörde verloren gegangen waren (vgl. hierzu Akten ESBK

AS 282), erfolgte am 9. April 2018 eine neue Überweisung.

9. Mit Verfügung vom 13. April 2018

stellte die Überweisungsbehörde die Akten dem Richteramt Solothurn-Lebern,

Strafabteilung, zu (Akten Richteramt-Solothurn Lebern, nachfolgend zitiert

«S-L», AS 1). Die erste Verfügung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte annähernd

ein Jahr nach Eingang der Akten (vgl. Verfügung vom 2.4.2019, Vorladung zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S-L AS 6 f.). Die ESBK verzichtete auf die

Stellung von weiteren Beweisanträgen und die Teilnahme an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L AS 23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

behielt sich das Gericht in Anwendung von Art. 344 StPO ausdrücklich vor, den

Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen (Anwendung von Art. 130 Abs. 1 BGS

anstelle von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, vgl. S-L AS 24).

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern erliess am 18. Juni 2019 folgendes Urteil (S-L AS 35 ff.):

« 1. A.___

hat sich der Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1998 über

Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) durch

Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder

Zulassung zum Zwecke des Betriebs, begangen während ca. zwei Monaten bis 30.

Juni 2011, schuldig gemacht.

2.

A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 1'500.00, als Zusatzstrafe zu den

Urteilen des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 01.12.2011 und der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.09.2017.

3.

Auf

die Festsetzung einer Ersatzforderung wird verzichtet.

4.

Es

wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.

A.___

hat die Kosten der Strafverfügung der ESBK, Nr. 62-2011-046/02/Hec, vom 21.

Juni 2017 in der Höhe von CHF 4'638.00 zu bezahlen.

6.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 900.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 600.00 betragen.

7.

Über

die dem Beschuldigten von der ESBK auferlegten Kosten gemäss Ziffer 5 stellt

die ESBK Rechnung, während über die Kosten gemäss Ziffer 6 die Gerichtskasse

Rechnung stellt.»

10. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (S - L AS 43). Angefochten

werden mit der Berufungserklärung die Urteilsziffern 1, 2, 5, 6 und 7. Der

Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen

das Spielbankengesetz, für die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00, eine Entschädigung für die Kosten der

privaten Verteidigung für das gesamte Verfahren vor der ESBK, der Vorinstanz

sowie vor dem Berufungsgericht gemäss der nachzureichenden Honorarnote und die

Tragung der gesamten Verfahrenskosten durch den Staat.

11. Sowohl die Bundesanwaltschaft als

auch die ESBK verzichteten auf eine Anschlussberufung. Da das Rechtsmittel

folglich nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, kommt im

Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2

Satz 1 StPO).

12. In Rechtskraft erwachsen sind die

Dispositivziff. 3 (Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung zu Lasten

des Beschuldigten) und 4 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots).

In Bezug auf den letztgenannten Punkt wird aber noch zu entscheiden sei, ob der

Beschuldigte deswegen Anspruch auf eine Genugtuung hat (vgl. hierzu

nachfolgende Ziff. V.).

13. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019

wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger für eine

allfällige ergänzende Berufungsbegründung und die Einreichung eines aktuellen

Einkommens- und Vermögensausweises sowie der letzten definitiven

Steuerveranlagung Frist gesetzt. Des Weiteren wurden die vom Berufungskläger

mit der Berufungserklärung vom 4. September 2019 eingereichten Unterlagen

(geschwärzte Stellungnahme der ESBK vom 4.6.2019, geschwärzte Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 20.6.2019 sowie die durch D.___ und E.___

unterzeichnete Entbindungserklärung) zu den Akten genommen.

14. Mit Eingabe vom 14. November 2019

liess der Berufungskläger durch seinen Verteidiger mitteilen, mangels Kenntnis

der gegnerischen Meinung werde auf eine ergänzende Berufungsbegründung

verzichtet. Zudem wurden ein Bestätigungsschreiben der Schuldenberatung sowie

diverse Unterlagen, welche die Bewerbungsbemühungen des Berufungsklägers

dokumentieren, eingereicht. Die Steuerunterlagen des Berufungsklägers wurden

von Amtes wegen eingeholt.

15. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019

ging beim Berufungsgericht innert Frist die Stellungnahme (nachfolgend

Berufungsantwort) der ESBK zur begründeten Berufungserklärung des Beschuldigten

ein, mit welcher die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge

zulasten des Beschuldigten beantragt wird.

16. Am 19. Dezember 2019 gingen beim

Berufungsgericht die abschliessende Stellungnahme des Berufungsklägers, die Honorarnote

sowie eine weitere Beilage ein.

Erwägungen

II.

Kognition der Berufungsinstanz und Prüfung des Antrages auf Beizug von

Verfahrensakten

1.

Bildete – wie in casu mit Art. 56

Abs. 1 lit. c SBG – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht

werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts

sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue

Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (vgl. zur Anwendung

von Art. 398 Abs. 4 StPO im Zusammenhang mit Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG

auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3.5.2018). Diese limitierten

Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des

(rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die

Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür.

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier

Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch

prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art.

398.

StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die

volle Kognition des Berufungsgerichts zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht

(Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).

Die Lehre lehnt es ab, aus den

eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es

fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine

qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in:

StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 vom 29.10.2012

E. 6.2 offengelassen).

2.1

Mit Berufungserklärung vom 4.

September 2019 stellte der private Verteidiger für den Beschuldigten – unter

Beilage einer von seinen ehemaligen Mandanten D.___ und E.___ unterzeichneten

Entbindungserklärung vom Anwaltsgeheimnis – den Antrag, es seien die Akten des

Richteramtes Solothurn-Lebern in der Sache SLSPR.2017.126-ASLSTE beizuziehen.

Zur Begründung führte er aus, aus den Akten gehe hervor, dass dasselbe Gericht

in derselben Zusammensetzung in einer deckungsgleichen Sache das Verfahren, nur

einen Tag nachdem das vorliegende Verfahren vor erster Instanz verhandelt

worden sei, aufgrund der praktisch gleichlautenden Argumente der Verteidigung zunächst

sistiert und nach Eingang der Stellungnahme der ESBK vom 10. Juli 2019, die

keine Vorführpflicht mehr bejaht habe, schliesslich eingestellt habe. Die auf

Glücksspiele spezialisierte Behörde, welche in dubio pro duriore untersuche, habe

somit das Vorliegen einer strafbaren Handlung nach dem neuen Geldspielgesetz

verneint.

2.2

Die ESBK als Berufungsbeklagte

verzichtete darauf, zu diesem Antrag in ihrer Berufungsantwort vom 10. Dezember

2019.

Stellung zu beziehen.

2.3

Die Verteidigung bezeichnete den

verlangten Aktenbeizug selbst als «Beweisantrag», was zum Schluss führen könnte,

sie habe der Berufungsinstanz ein bislang nicht beantragtes und damit neues

Beweismittel offeriert, dessen Abnahme der Berufungsinstanz gestützt auf Art.

398.

Abs. 4 StPO und das soeben Dargelegte (vgl. Ziff. II.1.) verwehrt bleiben

müsste. Massgeblich kann jedoch nicht die von der Partei selbst gewählte

Bezeichnung eines Antrages sein, sondern es ist auf dessen inhaltliche

Ausrichtung abzustellen. Der Berufungskläger zielt mit diesem Antrag nicht auf

die Ermittlung des Sachverhaltes ab, sondern darauf, seine bereits vor erster

Instanz dargelegte Rechtsauffassung, nämlich der Wegfall der Vorführpflicht im

Geltungsbereich des BGS (vgl. Plädoyernotizen vor erster Instanz: S-L AS 29 f.)

zu untermauern, weshalb darin kein neues Beweismittel zu erblicken ist und der

Antrag folglich nicht unter die gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO untersagte

Beweiserhebung fällt. Der Antrag auf Beizug der vorgenannten Verfahrensakten

ist jedoch aus anderen Gründen abzuweisen: Die vom Berufungskläger bereits ins

Recht gelegten Unterlagen (einzelrichterliche Verfügung des Bezirksgerichts

Zürich vom 20.6.2018 und die hierzu ergangene Überweisungsverfügung der ESBK

vom 4.6.2019 sowie der Auszug aus dem obergerichtlichen Urteil des Kantons

Aargau vom 24.9.2019 [SST.2019.83]) dokumentieren diesen Rechtsstandpunkt

ausreichend. Bereits aus diesen Unterlagen erschliesst sich klar, dass die ESBK

in anderen Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne

von dessen Art. 56 Abs. 1 lit. c die Verfahrenseinstellung mit der Begründung

beantragte, eine jeden Geldspielautomatenbetreiber treffende Vorführpflicht

existiere unter der Geltung des BGS, welche das SBG ersetze, nicht mehr. Letzteres

wird im Übrigen auch im vorliegenden Berufungsverfahren von der ESBK bekräftigt

(vgl. Berufungsantwort S. 4). Allein die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse

divergieren, indem die Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren keine

Verfahrenseinstellung, sondern eine Bestätigung des erstinstanzlichen

Schuldspruchs beantragt. Wie es sich damit verhält, ist unter nachfolgender

Ziff. IV (Rechtliches) zu prüfen.

Zusammenfassend ist nicht erkennbar,

dass der beantragte Aktenbeizug für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu

einem Erkenntnisgewinn führen könnte, der über die bereits aktenkundigen

Entscheide hinausgeht. Das Berufungsgericht beschliesst deshalb, den Antrag des

Berufungsklägers auf Beizug der Verfahrensakten SLSPR.2017.126-ALSTE in Sachen D.___

und E.___ abzuweisen.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Die Überweisung der Akten gilt als

Anklage, wobei diese den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu

enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die

Überweisung vom 9. April 2018 verweist explizit auf die von der ESBK als

urteilende Behörde gemäss Art. 57 SBG im Verwaltungsstrafverfahren 62-2011-46

gegen den Beschuldigten erlassene Strafverfügung vom 21. Juni 2017 (S-L AS 4).

Sie bildet folglich Bestandteil der Anklage. Der Tatvorwurf, der auch in der

Überweisungsverfügung selbst festgehalten wird (S-L AS 4), lautet wie folgt:

«A.___ wird des Aufstellens von

Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum

Zwecke des Betriebs, mehrfach begangen während ca. zwei Monaten bis zum

30.

Juni 2011 im Lokal Club B.___ an der […] in [Ort], durch

- Anbieten der Geräte

U1591, U1592 und U1593 als Glücksspielautomaten, mit den 27 als Glücksspiele

qualifizierten Spielen American Roulette, Black Jack (21), Vegas Poker,

Magic Fruits, Magic Hot, Fenix Play, Turbo Play, Vegas Hot, Black Horse, Vegas

Reels II, American Poker V, Joker Poker, Magic Poker, Turbo Poker, Fruit Mania,

Hot Party, Lost Treasure, Magic Target, Beach Party, Babylon Treasure, Arcade,

Three Cards, Magic Colors, Extra Bingo, Sic-Bo, Mega Bols, American Superball

für schuldig befunden.»

2.

Nachgewiesener Sachverhalt

Vorab ist festzuhalten, dass der zur

Anklage gebrachte Sachverhalt im Berufungsverfahren vom Beschuldigten weitestgehend

anerkannt wird. In der begründeten Berufungserklärung wird denn auch festgehalten,

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten Rechtsfragen. Der Beschuldigte rügt

in erster Linie die Missachtung prozessualer Grundsätze (insbesondere Verletzung

des Anklagegrundsatzes [Art. 350 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 340 Abs. 1 lit. b

StPO]) sowie eine falsche Rechtsanwendung.

Die Vorinstanz hat die von den

Untersuchungsbehörden erhobenen persönlichen und sachlichen Beweismittel im

motivierten Urteil dargestellt (E. II.2.1, US 3 - 6/S-L AS 48 - 51) und

zutreffend gewürdigt (E. II.2.2, US 6 - 8/S-L AS 51 - 53). Auf diese

Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst

sind folgende Sachverhaltselemente erstellt:

- Der Beschuldigte machte

im Rahmen seiner Befragungen fast ausnahmslos von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch. Er bezeichnete sich aber anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13.

Juli 2011 als Verantwortlichen für den Club «B.___» in [Ort], sein Vater

habe manchmal im Club ausgeholfen (Akten ESBK AS 35). Der Beschuldigte war im

vorgehaltenen Tatzeitraum (Mai und Juni 2011) der Geschäftsführer und

Patentinhaber dieses Clubs (Akten ESBK AS 35).

- Anlässlich der

durchgeführten Hausdurchsuchung in dem vom Beschuldigten geführten Clublokal in

der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2011 wurden mehrere Personen

angetroffen, die im abgetrennten Raucherraum an PCs (Online - Terminals) am Spielen

waren (Akten ESBK AS 16 sowie die fotografische Dokumentation der angetroffenen

Situation: Akten ESBK AS 25 ff., insbesondere AS 30). Zudem wurden im Lokal

diverse Gutscheine/Wertebons (Coupons mit Zahlen- und Strichcodes) vorgefunden (Akten

ESBK AS 18, vgl. auch die Kopien dieser Wertebons in den Akten ESBK AS 149).

- Auf drei der im

Clublokal sichergestellten PCs, jene mit den Nummern U 1591, 1592 und 1593,

konnte die Spielapplikation «Vegas Play» festgestellt werden (Akten ESBK AS 150

- 155). Die Erkenntnisse der Untersuchung, insbesondere die Analyse der drei

Geräte sowie der Spielapplikation «Vegas Play» (vgl. Akten ESBK AS 117 - 143

sowie AS 158 - 168) lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei den 27 in der

Strafverfügung namentlich genannten Spielen der Spielplattform «Vegas Play»

handelt es sich um automatisierte Casino-Spiele (u.a. Roulette, Poker,

Walzenspiele, Black Jack), welche über eine aktive Internetverbindung unter vorgängiger

Eingabe bzw. vorgängigem Scannen der Coupon-Codes gespielt werden können. Ein

einzelnes Spiel dauerte zwischen zwei bis vier Sekunden, wobei der jeweilige

Spieler keinen oder nur wenig Einfluss auf den Ausgang des Spiels hatte. Ein

allfälliger Gewinn wurde jeweils auf dem Display kurz angezeigt und

anschliessend auf ein Kreditdisplay umgebucht. Die Verwaltung der am Server

angeschlossenen Terminals erfolgte über ein Onlineverwaltungstool (Akten ESBK AS 123 f.,

AS 197, AS 220).

- Die Spielanalyse ergab,

dass die Spiele der Spielplattform «Vegas Play» mit den in einem früheren Verwaltungsstrafverfahren

untersuchten Spielen der Spielplattform «Till Casino» übereinstimmten: Die

jeweiligen Spiele hatten den gleichen Namen, es handelte sich um die gleichen

Spieltypen (Roulette, Walzenspiele etc.) und die Symbole und Grafiken stimmten weitestgehend

überein, die minimen Unterschiede im Erscheinungsbild erwiesen sich als

unerheblich, weil sie keinen Einfluss auf den konkreten Spielablauf hatten (Zusammenfassung

und Schlussfolgerung unter: Akten ESBK AS 126 und AS 143; Einzelnachweise

unter: Akten ESBK AS 127 - 143, zur rechtlichen Qualifikation dieser

Spiele vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.3). In der Strafverfügung vom 21. Juni

2017.

wird ausdrücklich festgehalten, dass die im Clublokal aufgestellten Geräte

(PCs) mit den Nummern U 1591, 1592 und 1593 über spezifische vorinstallierte

technische bzw. elektronische Voreinrichtungen verfügten, welche zum einen den

Zugriff auf die Spielplattform «Vegas Play» und zum anderen ein ausgeklügeltes Bezahlungssystem

ermöglichten. Mit einem handelsüblichen Gerät hätte demgegenüber nicht auf die

besagte Spielplattform zugegriffen werden können (Akten ESBK AS 267). Ebenso

förderte die Untersuchung der Geräte zu Tage, dass im vorliegenden Fall der

Zugriff auf die Spielapplikation «Vegas Play» hinter dem Icon mit der

unverfänglichen Bezeichnung «Windows Media Player» versteckt wurde.

- Es ist unbestritten,

dass der Beschuldigte die im Clublokal «B.___» in [Ort] aufgestellten Geräte

U1591, U1592 und U1593 mit den 27 elektronischen Spielen der Spielplattform «Vegas

Play» nie der ESBK vorführen liess.

IV. Rechtliches

1.

Grundsatz der lex mitior

Am 1. Januar 2019 ist das neue

Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) in Kraft getreten, welches das

Spielbankengesetz abgelöst hat. Da das dem Beschuldigten vorgehaltene Verhalten

vor Inkrafttreten dieses neuen Bundesgesetzes liegt, stellt sich die Frage des

anwendbaren Rechts. Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit

Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz

nichts anderes bestimmt. Da weder das VStrR noch das BGS hierzu Sonderbestimmungen

kennen, gelangt Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dessen Abs. 1 ist die

rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich zu Lasten

des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes

Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass

das neue Gesetz das mildere ist

(Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes

(lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden

soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw.

weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 87 mit Hinweis auf BGE 89 IV 113 E. I/1a S. 116). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert

einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze. Ob das neue im Vergleich zum

alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise,

sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten

Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach

neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse

festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 mit Hinweis auf BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8).

Nachfolgend ist das alte Recht (vgl.

Ziff. IV.2.) dem neuen Recht (vgl. Ziff. IV.3.) gegenüberzustellen und insbesondere

zu prüfen, ob die Strafbarkeit des vorgehaltenen Verhaltens unter neuem Recht

überhaupt fortbesteht, was vom Berufungskläger bestritten wird.

2.

Strafbarkeit des Vorhaltes nach dem SBG

2.1

Prüfung des Eintritts der Verfolgungsverjährung

Vorab ist die Verjährungsfrage zu

Dispositiv

klären. Art. 56 SBG droht als Sanktion Haft oder Busse an und ist demnach

als Übertretungstatbestand ausgestaltet (Art.

333 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG verjährt die Übertretung nach 5 Jahren. Nach Art. 333 Abs. 6

lit. b StGB werden bis zu ihren Anpassungen die Verfolgungsverjährungsfristen

für Übertretungen, die über ein Jahr betragen,

um die ordentliche Dauer verlängert, womit grundsätzlich eine

Verfolgungsverjährungsfrist von insgesamt 10 Jahren resultieren würde. Führt

jedoch die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht, worunter das

Spielbankengesetz fällt, dazu, dass für Übertretungen eine längere

Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert

sich diese auf das für letztere geltende Mass, um

einen Wertungswiderspruch zu vermeiden (BGE 134 IV 328 E. 2.1, vgl. auch Urteil

des Bundegerichts 6B_905/2017 vom 3.5.2018 E. 2). Im vorliegenden Fall

resultiert eine massgebliche Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_395/2013 vom 13.6.2013 und 6B_770/2010 vom 28.2.2011 E.

5.2).

Ist vor Ablauf der

Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung

nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Im Unterschied zum Strafbefehl im Sinne

der StPO, der kein erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB

darstellt, sondern als blosser Urteilsvorschlag zu qualifizieren ist, der erst

ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO),

verhält es sich im Verwaltungsstrafverfahren anders. Wie in BGE 142 IV 11

gestützt auf BGE 133 IV 112 ausgeführt wird, ist die Strafverfügung nach

Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3

StGB zu behandeln. Der beschuldigten Person werden weitgehende

Mitwirkungsrechte eingeräumt. Auf Einsprache gegen den (summarischen)

Strafbescheid hat die Verwaltung die Sache neu zu prüfen und eine begründete

Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu erlassen. Die Strafverfügung muss einem

erstinstanzlichen Urteil ähnlich auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in

einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werden. Der Erlass eines

Strafbescheids weist damit Parallelen zum Strafbefehl auf, während die

Strafverfügung im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11.9.2017 E. 1.5, in fine, mit

Hinweis auf BGE 142 IV 11 E. 1.2.1).

Dem Beschuldigten wird in

der Strafverfügung vorgehalten, die Tat «während ca. zwei Monaten bis zum 30.

Juni 2011» begangen zu haben. Die Strafverfügung, welche für die

Verjährungsfrage einem erstinstanzlichen Urteil gleichgesetzt wird, wurde am

21. Juni 2017 (Akten ESBK AS 195 ff.) und damit vor Ablauf der massgeblichen

7-jährigen Frist erlassen. Die Verfolgungsverjährung ist folglich noch nicht

eingetreten.

2.2 Allgemeine Ausführungen zu den SBG-Bestimmungen

Die altrechtlichen Bestimmungen lauten

wie folgt: Wer einen Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomaten

(Geldspielautomaten) in den Verkehr setzen will, muss ihn gemäss Art. 61

Abs. 1 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG, SR 935.521)

vor Inbetriebnahme bei der ESBK vorführen. Die ESBK entscheidet, ob es sich

beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen

Glücksspielautomaten handelt (Art. 64 Abs. 1 VSBG). Sie erlässt hierzu eine

Feststellungsverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird (vgl. BGE 138 IV 106 E 5.3.2 S. 111). Das massgebliche Abgrenzungskriterium ist, ob die

Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder einen anderen

geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der

Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie überwiegend auf Zufall beruht

(Art. 63 VSBG, vgl. auch die Legaldefinition des Glückspiels nach Art. 3 Abs. 1

SBG). Die Pflicht zur Vorführung eines Geldspielautomaten zum Zweck von dessen

Qualifizierung durch die ESBK gilt – unter Vorbehalt der vorliegend nicht

relevanten Ausnahmen gemäss Art. 62 VSBG – uneingeschränkt, d.h. nicht nur

für konzessionierte Spielbanken, sondern auch für Personen oder Betriebe ohne

Spielbankenkonzession wie beispielsweise Gaststätten (vgl. die Urteile des

Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3.5.2018 E. 2.3 und 6B_709/2011 vom

5.7.2012 E. 2.4.2).

Diese Vorführpflicht wird strafrechtlich

abgesichert bzw. deren Nichteinhaltung sanktioniert: Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit.

c SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft, wer Spielsysteme

oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Prüfung zum

Zweck des Betriebs aufstellt. Bei einer fahrlässigen Tatbegehung droht eine

Busse von maximal CHF 250'000.00 (Art. 56 Abs. 2 SBG).

Die Vorführpflicht geht der

Qualifikation in zeitlicher Hinsicht vor. Es kann deshalb im Anwendungsbereich

von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht

darauf ankommen, ob bereits ein rechtkräftiger Qualifikationsentscheid vorliegt

(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3.5.2018 E. 2.3). Der

Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG kann – im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a

SBG (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.2.3.2, 2. Lemma) – vor

Erlass

einer verwaltungsrechtlichen Feststellungverfügung über die Qualifikation des

fraglichen Automaten erfüllt sein (Urteil 6B_286/2018 vom 26.4.2019 E. 3.6.3).

Die Tatbestandsvariante gemäss Art. 56

Abs. 1 lit. c SBG verlangt Vorsatz, was aber nicht bedeutet, dass der

Beschuldigte um die

Qualifikation des Geldspielautomaten als Glücksspielautomaten wissen muss. Mit Blick

auf das entscheidende Kriterium des Zufallselementes, welches das Glücks- vom

Geschicklichkeitsspiel abgrenzt, kann sich eine solche Qualifikation als äusserst

schwierig erweisen. Es ist Aufgabe der Fachbehörde (ESBK), diese Qualifikation

vorzunehmen. Der Beschuldigte muss sich aber im Klaren darüber sein, ob ein Geldgewinn

bzw. ein geldwerter Vorteil in Aussicht steht bzw., ob es sich überhaupt um ein

Geldspiel handelt (vgl. hierzu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU189944

vom 10.9.2019, E. 3.5 und 3.6, abrufbar unter dem Link: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SU180044-O1.pdf,

letztmals besucht am 27.5.2020).

2.3 Subsumption

2.3.1 Die Vorinstanz hat den dem

Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalt zutreffend unter die Bestimmung von

Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert. Es kann vorab auf die Ausführungen unter

US 11 - 13/S-L AS 56 - 58 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Zusammenfassend ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschuldigte war Patentinhaber und Geschäftsführer des Clubs

«B.___» und trug in dieser Funktion für die im Clublokal aufgestellten Geräte

mit den Nummern U 1591,

1592 und 1593 die Verantwortung. Die

27 Spiele der Spielplattform «Vegas Play», auf welche über diese Geräte

zugegriffen werden konnte, wurden mit Verfügung Nr. 532-002/03 der ESBK vom 24.

Juni 2015 nachträglich als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG

qualifiziert, d.h. als Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn

oder geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall

abhängt (vgl. BBl 2015 5688 ff., abrufbar unter dem

Link: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/5688.pdf, letztmals besucht am 11.5.2020) sowie die

Spielanalyse, welche die vollständige Übereinstimmung

der Spiele der Spielplattform «Vegas Play» mit denjenigen der Spielplattform

«Till Casino» begründet). Die Geräte U 1591,

1592 und 1593, welche diese

Glücksspiele anbieten, stellen gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG Glücksspielautomaten

dar und sind als Tatobjekte gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu qualifizieren.

Indem der Beschuldigte diese Geräte in seinem Lokal zum Zwecke des Betriebes

aufstellte, ohne sie zuvor der ESBK vorzuführen, erfüllte er den objektiven

Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG.

In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte,

dass auf den im Clublokal aufgestellten Geräten über eine aktive

Internetverbindung Spiele gemacht werden konnten, bei welchen ein Gewinn bzw. ein

geldwerter Vorteil lockte. Die Annahme, er sei zwar Chef des Clublokals gewesen

und gemäss den tatnächsten Aussagen der Serviceangestellten F.___ meistens vor

Ort und ihr Ansprechpartner gewesen (Akten ESBK AS 58), aber von ganz normalen

Onlinespielen ausgegangen, ist derart abwegig, dass sie verworfen werden muss.

Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte um die Qualifikation der drei Geräte als

Glücksspielautomaten wusste. Es

handelte sich um Geräte, die über spezifische technische bzw. elektronische

Voreinrichtungen verfügten und

sich deshalb von normalen bzw. handelsüblichen PCs deutlich abhoben (vgl.

vorstehende Ziff. III.2, 2. letztes Lemma), was

auch dem Beschuldigten klar war. Des Weiteren war allgemein bekannt, dass solche

Spezialgeräte aufgrund der hohen Suchtgefährdung für die Spielenden einer strengen

Reglementierung unterworfen und zu prüfen waren, d.h. nicht einfach so

aufgestellt werden durften. Die Tatsache, dass die Spielapplikation «Vegas

Play» hinter dem Icon mit der unverfänglichen Bezeichnung «Windows Media

Player» versteckt war, so dass das Spielangebot nicht auf Anhieb ins Auge

stach, wertete die ESBK in der Strafverfügung zutreffend als gewichtiges Indiz

für den Vorsatz (vgl. Akten ESBK AS 203, oben). Wäre der Beschuldigte bloss aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon ausgegangen, er brauche die Geräte nicht

vorzuführen, machen diese Vorkehrungen zur Tarnung des Zugriffs auf die

Spielapplikation keinen Sinn.

Indem der Beschuldigte diese Geräte zum

Zweck des Betriebs aufstellte, ohne sie vorab der ESBK zur Prüfung vorgeführt

zu haben, handelte er vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von

Art.56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist.

2.3.2 Die dagegen von der

Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu

einem abweichenden Ergebnis, was nachfolgend im Einzelnen begründet wird:

-

Eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in Bezug auf den zur Anklage gebrachten

Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht vor. Der Lebenssachverhalt führt als Tatobjekt drei

individualisierte Geräte auf, welche nach Auffassung der ESBK als

Glücksspielautomaten zu qualifizieren sind, und nennt die einzelnen auf diesen

Geräten angebotenen Glücksspiele sowie den Tatort und die Tatzeit. Ebenso geht

das strafwürdige Verhalten, welches dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, mit

der erforderlichen Klarheit aus der gewählten Formulierung hervor: Es ist das

Anbieten der genannten drei Geräte mit 27 Glücksspielen, ohne dass eine Prüfung

resp. Konformitätsbewertung vorgenommen worden wäre oder eine Zulassung

vorgelegen hätte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wird mit der

gewählten Formulierung der Vorhalt deutlich von der Tatbestandsvariante von

Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, welche das Organisieren und gewerbsmässige Betreiben

von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe stellt,

abgegrenzt. Auch die weitere Rüge der Verteidigung, wonach sich in der Anklage keine

Umschreibung des subjektiven Tatbestands finden lasse, obwohl dies gemäss

Bundesgericht zwingend erforderlich sei, halten einer Überprüfung

nicht stand. Zwar werden in der Kurzformel (Dispositivziff. 1 der

Strafverfügung) keine subjektiven Tatbestandselemente umschrieben, doch auf den

S. 8 (unten) und S. 9 (oben) der Strafverfügung vom 21. Juni 2017 (Akten ESBK

AS 202 f.) wird der subjektive Tatbestand ausreichend abgehandelt.

-

Die

Verteidigung rügt im Weiteren eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes. Unter

Berufung auf BGE 138 IV 106 wird eingewendet, vor einer Qualifikationsverfügung

durch die ESBK sei für den Betroffenen schlicht nicht erkennbar, was

altrechtliches Glück- und was Geschicklichkeitsspiel darstellen solle. Das strafbare

Anbieten von Glücksspielen bedürfe damit einer vorgängigen Feststellung durch

die ESBK. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass der Beschuldigte, wie

bereits dargelegt, nicht um die Qualifikation des Spielautomaten als Glücksspielautomaten

wissen muss und die Vorführpflicht für alle Geldspielautomaten (d.h. Glücksspiel-

und Geschicklichkeitsspielautomaten) gilt. Wesentlich ist, dass der

Beschuldigte ohne Zweifel um das in Aussicht Stehen eines Gewinns wusste (vgl.

hierzu vorstehende Ziff. IV.2.3.1). Zum anderen bezieht sich der von der

Verteidigung zitierte Leitentscheid ausschliesslich auf die Tatbestandsvariante

von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG: Der Betrieb eines Glücksspielautomaten

ausserhalb konzessionierter Spielbanken kann diesen Tatbestand nur erfüllen, nachdem

das fragliche Gerät durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat

qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine

aufschiebende Wirkung haben (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 110 f.). In derselben

Erwägung dieses Leitentscheides wird auch ausdrücklich erwähnt, dass vor dem

Erlass der Feststellungverfügung der ESBK durch den Betrieb des Automaten

allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden könnten, «etwa der Tatbestand von

Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG» (E. 5.3.2). Da eine entsprechende Straftat jedoch

nicht eingeklagt war, war dieser Tatbestand vom Bundesgericht nicht zu prüfen

(vgl. E. 5.3.4). Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018

E. 2.3 wurde schliesslich klargestellt, dass die nach Art. 56 Abs. 1 lit.

c SBG unter Strafe gestellte Verletzung der Vorführpflicht vor Erlass

der Feststellungsverfügung stattfinden kann (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.2). Eine

Missachtung des Rückwirkungsverbotes ist demnach zu verneinen.

2.3.3 Da der Beschuldigte sämtliche

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG

erfüllt hat und weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe

vorliegen, ist der Beschuldigte – sofern das SBG zur Anwendung gelangt – nach

Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu bestrafen.

3. Strafbarkeit nach dem BGS

3.1 Das auf den 1. Januar 2019 in Kraft

getretene BGS kennt keine Norm, welche die Nichteinhaltung der Vorführpflicht

für alle Anbieter unter Strafe stellt. Dies wird auch von der Berufungsbeklagten

ausdrücklich eingeräumt, indem sie in ihrer Berufungsantwort festhält, eine

jeden Geldspielautomatenbetreiber treffende Vorführpflicht existiere unter der

Geltung des Geldspielgesetzes nicht mehr. Allein die Missachtung der

Vorführpflicht könne somit unter dem neuen Recht nicht mehr vorgeworfen werden

(vgl. Berufungsantwort S. 4), dies unter Hinweis auf die Ausführungen in der Botschaft

zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015 (BBl 2015 8503 f. sowie auch 8497), wo

Folgendes festgehalten wird: Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 16. März

2012 dem Strafrichter untersagt, selbst das Spiel innerhalb des Strafverfahrens

zu qualifizieren (BGE 138 IV 106), mit der Folge, dass bei jeder Eröffnung

eines Strafverfahrens gleichzeitig ein Verwaltungsverfahren habe eröffnet

werden müssen, um vorgängig die betreffenden Spiele zu qualifizieren. Es habe demnach

kein Strafurteil gefällt werden können, bevor das Verwaltungsverfahren beendet

worden sei. Das neue Recht sehe keine vergleichbaren Kompetenzen zugunsten

einer Verwaltungsbehörde vor; die für die Beurteilung von Straftaten zuständige

Behörde sei befugt, die Qualifikation der Spiele vorzunehmen, soweit keine

rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorliege.

3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagte

erachten vorliegend jedoch einen Anwendungsfall von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS als

gegeben. Diese Strafbestimmung lautet wie folgt: Mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür

nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele

durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt.

Gemäss der Legaldefinition in Art. 3

Abs. 1 lit. g BGS sind unter Spielbankenspielen Geldspiele zu verstehen, die

einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die

Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele. Geldspiele sind gemäss

Art. 3 Abs. 1 lit. b BGS

Spiele, bei denen gegen Leistung eines

geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn

oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.

Zu den Tathandlungen im Sinne von Art. 130

Abs. 1 lit. a BGS (im bundesrätlichen Gesetzesentwurf noch Art. 127 BGS) finden

sich in der Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015 folgende

Erläuterungen (BBl 2015

8498 f.): Der Begriff

«Durchführung» im strafrechtlichen Sinne umfasse alle Handlungen in Verbindung

mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen

desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Mit dem

«Organisieren» sei der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit welcher die

Durchführung des Spiels ermöglicht werde. Die Nennung dieser Tathandlung

bezwecke, dass eine (in der Regel hierarchisch hoch gestellte) Person, welche

das Spiel organisiere, aber mit dessen konkreten Umsetzung nichts zu tun habe,

strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Unter «zur Verfügung stellen»

von Geldspielen ohne Bewilligung werde unter anderem verstanden, dass zum

Zwecke der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten

bereitgestellt oder der mit dem Geldspiel verbundene Zahlungsverkehr gesamthaft

oder teilweise übernommen werde.

3.3.1 Der das Anklageprinzip

konkretisierende Grundsatz der Immutabilität hält fest, dass das Gericht an den

in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Keine

bindende Wirkung besteht demgegenüber hinsichtlich der in der Anklage

vorgenommenen rechtlichen Bewertung dieses Sachverhaltes (ebenfalls Art. 350

Abs. 1 StPO, Grundsatz von «iura novit curia»). Eine abweichende rechtliche

Würdigung nach Art. 344 StPO, welche sich die Vorinstanz zu Beginn der

Hauptverhandlung vorbehalten hat, setzt voraus, dass sich dieser andere

Straftatbestand auch mit dem Sachverhalt der Anklage deckt. Es genügt nicht,

wenn sich Beweise für den vom Gericht als erfüllt betrachteten Straftatbestand

aus den Akten ergeben, ohne dass der Sachverhalt in der von Art. 325 StPO

geforderten Klarheit in der Anklage erscheint (Beat Gut/Thomas Fingerhuth in: Andreas

Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.»,

Art. 344 StPO N 2). Der eingeklagte Sachverhalt muss alle

erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts

genügend umschreiben. Wo dies nicht zutrifft, ist – soweit zulässig – nach Art.

333 StPO vorzugehen (Max Hauri/Petra Venetz in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgen zit. «BSK StPO»,

Art. 344 StPO N 4; Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO,

Art. 350 StPO N 3).

3.3.2 Die Tatbestandsvariante nach Art.

56 Abs. 1 lit. a SBG kam vorliegend von vornherein nicht in Frage, weil gemäss

dem Leitentscheid BGE 138 IV 106 (E. 5.3.2) der Betrieb eines Glücksspielautomaten

ausserhalb einer konzessionierten Spielbank diesen Straftatbestand nur erfüllen

kann, wenn der Automat zuvor durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat

qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine

aufschiebende Wirkung haben. Da dies im vorliegenden Fall offenkundig nicht der

Fall war (Tatzeitraum: Mai und Juni 2011, Qualifikationsverfügung vom 24.6.2015),

wich die ESBK auf die Tatbestandsvariante von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG aus.

Der in der Strafverfügung umschriebene Lebenssachverhalt ist denn auch

ausschliesslich auf diese Strafnorm ausgerichtet: Vorgehalten wird dem

Beschuldigten das Aufstellen dreier Glücksspielautomaten zum Zwecke des

Betriebes ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung. Im Zentrum

des strafrechtlichen Vorwurfs steht die Unterlassung der Vorführung und damit

zusammenhängend das Versäumnis, die Automaten vor dem Aufstellen einer

Qualifikation durch die Fachbehörde unterzogen zu haben. Die von der Vorinstanz

und der Berufungsbeklagten herangezogene (neurechtliche) Strafnorm von Art. 130

Abs. 1 lit. a BGS sanktioniert demgegenüber das Organisieren, Durchführen und

zur Verfügung Stellen von Spielbankenspielen ohne Bewilligung, was altrechtlich

unter die Tatbestandsvariante von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG fallen würde. Es

handelt sich hierbei um ein anderes Verhalten, das vom Sachverhalt der

Strafverfügung nicht erfasst wird, was weitreichende Auswirkungen auf die

Ausübung der Verteidigungsrechte hätte. Bereits die in der Strafverfügung gewählte

Formulierung «zum Zwecke des Betriebs» macht deutlich, dass der Lebenssachverhalt

nicht auf den eigentlichen Betrieb (bzw. nach der Terminologie des BGS auf die

Durchführung von Spielbankenspielen) abzielt. Ebenso erschliesst sich dies aus

der Erwägung 6 der Strafverfügung, in welcher dem Beschuldigten, der die

ausgebliebene Konfrontation mit Auskunftspersonen und Zeugen rügt, entgegengehalten

wird, die Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen würden weder die technische

Qualifikation der Geräte als Glücksspielautomaten noch die Tatsache, dass die

Geräte nicht vorgängig vorgeführt/geprüft worden seien, beeinflussen (Akten

ESBK AS 272). Selbst die Vorinstanz vertritt – bei der Prüfung der

altrechtlichen Bestimmungen (SBG) – diese Auffassung, indem sie Folgendes

ausführt (S-L AS 56/US 11):

«Dabei verkennt der Beschuldigte jedoch,

dass ihm nicht vorgeworfen wird, Glücksspielautomaten betrieben zu haben.

Vielmehr lautet der ihm gemachte Vorwurf, dass er es unterlassen habe, die in

seinem Lokal aufgestellten Geräte der ESBK vorzuführen, damit diese abklären

kann, ob es sich um bewilligungspflichtige Glücksspielautomaten handelt oder nicht.»

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung nach

dem neuen BGS lässt die Vorinstanz dann aber genau diese Differenzierung ausser

Acht, indem sie die Frage, ob der vorgeworfene Lebenssachverhalt eine

Subsumption unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zulässt, ausklammert.

3.3.3 Als Zwischenfazit ist

festzuhalten, dass der eingeklagte Lebenssachverhalt nur eine Subsumption unter

den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erlaubt, jedoch die

erforderlichen Tatbestandselemente von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS nicht

umschreibt, so dass sich – entgegen der Vorinstanz – ein Würdigungswechsel im

Sinne von Art. 344 StPO als unzulässig erweist.

3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob

eine Anpassung der Anklage in Frage kommt. Art. 329 Abs. 2 StPO eröffnet dem

Gericht die Möglichkeit, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn die

in der Hauptverhandlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten

Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert. Bei einer solchen

Konstellation ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des

Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016

vom 14.3.2017 E. 1.1.2 mit Verweis auf Stephenson/Zalunadro-Walser in: BSK

StPO, Art. 320 StPO N 12; 6B_1319/2016 vom 22.6.2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 347). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der

Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner

Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen

Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen

Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO

eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und

ermöglicht eine Anklageänderung (vgl. Urteil 6B_904/2015 vom 27.5.2016 E. 1.4.1

mit Hinweisen; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, in: forum poenale

05/2017, S. 313 f., wonach es bei Art. 329 Abs. 2 StPO um die Korrektur

von Fehlern innerhalb des Anklagekonzeptes, bei Art. 333 Abs. 1 StPO dagegen um

die Änderung des Anklagekonzeptes geht).

3.4.2 Der in der

Strafverfügung geschilderte Sachverhalt divergiert vorliegend nicht mit dem Beweisergebnis

des Berufungsgerichts, so dass ein Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO – d.h.

die Anpassung des Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis – von vornherein nicht

in Frage kommt. Neu ist nicht das Beweisergebnis, sondern das Gesetz, welches die

strafbaren Verhaltensweisen anders umschreibt, was vorliegend zur Folge hat,

dass ein und derselbe Lebensvorgang (Missachtung der Vorführpflicht) zwar

altrechtlich unter Strafe steht, neurechtlich aber nicht mehr strafrechtlich

erfasst wird.

Zu verwerfen ist aber auch ein Vorgehen

nach Art. 333 Abs. 1 StPO: Der Beschuldigte konnte sich unbestrittenermassen

unter Geltung des altrechtlichen SBG nicht im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a strafbar

machen, da im Tatzeitraum noch keine Qualifikationsverfügung der ESBK vorlag (vgl.

vorstehende Ziff. IV.2.3.2, 2. Lemma sowie IV.3.3.2). Würde das

Berufungsgericht in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO der Anklagebehörde

Gelegenheit geben, ihre Anklage abzuändern und auf die neurechtliche Norm von

Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und deren Tatbestandselemente auszurichten, so käme

dies einer unzulässigen Umgehung bzw. Durchbrechung des lex mitior-Grundsatzes

gleich: Kann der Beschuldigte für den Betrieb von Glücksspielen gestützt auf die

im Tatzeitraum geltende Norm von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht bestraft

werden, so kann die Strafbarkeit des Beschuldigten auch nicht herbeigeführt

werden, indem auf der Grundlage von Art. 333 Abs. 1 StPO der Weg geebnet wird

für die rückwirkende Anwendung der Strafbestimmung von Art. 130 Abs. 1 lit. a

BGS.

4.Fazit

4.1 Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass eine Bestrafung des Beschuldigten ausser Betracht fällt. Zwar hat dieser die

Tatbestandselemente der altrechtlichen Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG

erfüllt (vgl. Ziff. IV.2.3). Das seit anfangs 2019 in Kraft getretene BGS

erweist sich aber in diesem Punkt als milder, weil es keine Vorführpflicht und

dementsprechend auch keine Strafnorm kennt, welche die Missachtung der

Vorführpflicht zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt

sich der eingeklagte Lebenssachverhalt unter Beachtung des Anklageprinzips (Grundsatz

der Immutabilität) auch nicht unter die Bestimmung von Art. 130 Abs. 1

lit. a BGS subsumieren (vgl. Ziff. IV.3.3.1 - 3.3.3). Die Anwendung dieser erst

nach dem vorgehaltenen Tatzeitraum in Kraft getretenen Strafnorm würde zudem den

Grundsatz der lex mitior verletzen, weshalb auch die Möglichkeit einer

Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist (vgl. Ziff. IV.3.4.2).

4.2 Die allgemeinen

Bestimmungen über die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff.)

sind in erster Linie auf das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren

ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24.4.2013 E. 2.3). Im

gerichtlichen Hauptverfahren verbleibt nur die Möglichkeit, das Verfahren wegen

fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319

Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen. Bei nicht nachgewiesener Tatbegehung,

bei fehlender Tatbestandsmässigkeit oder beim Vorliegen von

Rechtfertigungsgründen muss demgegenüber gestützt auf Art. 351 Abs. 1 StPO ein

Freispruch erfolgen, so dass die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a

- c StPO ausscheiden (ebenfalls E. 2.3). Auch eine Verfahrenseinstellung aus

Opportunitätsgründen (Art. 319. Abs. 1 lit. e StPO) ist dem Gericht verwehrt

(BGE 139 IV 220 E. 3.4).

In Beachtung des lex

mitior-Grundsatzes fehlt es an einem tatbestandsmässigen Verhalten, für welches

der Beschuldigte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Er ist

deshalb freizusprechen.

V. Genugtuung

1. Der Beschuldigte lässt im

Berufungsverfahren eine Genugtuung beantragen und begründet dies zusammengefasst

wie folgt (vgl. begründete Berufungserklärung Ziff. 5.1 S. 5 f. sowie Stellungnahme

zur Berufungsantwort S. 2): Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils (Feststellung

der Verletzung des Beschleunigungsgebots) sei in Rechtskraft erwachsen. Bei

Feststellung einer solchen Verletzung komme gemäss Bundesgericht eine Kaskade

möglicher Folgen zum Zuge (BGE 143 IV 373, Regeste). Als Folge einer schweren

Verletzung des Beschleunigungsgebots dürfe sogar eine Verfahrenseinstellung zur

Anwendung kommen. Werde das Verfahren hingegen aus anderen Gründen

eingestellt, bleibe – so die eindeutigen Ausführungen in BGE 143 IV 373 E.

1.4.2 – nur noch ein finanzieller Ausgleich. Verlangt werde eine Genugtuung in

der Höhe von CHF 2'000.00. Dieser Betrag entspreche der erlittenen Unbill,

nachdem sich der Berufungskläger während 8 Jahren mit vorliegendem Strafvorwurf

konfrontiert gesehen habe. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen

Verhältnisse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sei gerade nicht Voraussetzung

für eine finanzielle Entschädigung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass

eine solche Verletzung zwingend Folgen haben müsse, scheine juristisch logisch,

denn ansonsten würde dies zum absurden Ergebnis führen, dass ein Beschuldigter,

der schuldig gesprochen werde, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

profitiere, während ein Beschuldigter, der nebst dieser Verletzung

freigesprochen werde – dem also «doppeltes Leid» (strafrechtliche Anklage und

überlange Verfahrensdauer) widerfahren sei – keinen Ausgleich dafür erhalten

würde.

2. Dass im vorliegenden Verfahren das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist unbestritten. Die entsprechende

Feststellung (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils) ist denn auch in

Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen zur Prozessgeschichte (vorstehende

Ziff. I.) machen deutlich, dass die Pflicht der Behörden, das Strafverfahren

zügig voranzutreiben, gleich auf mehreren Ebenen erheblich verletzt wurde: Die

Untersuchung gegen den Beschuldigten nahm von der Verfahrenseröffnung im Sommer

2011 bis zu deren Abschluss mit dem Schlussprotokoll vom 14. Oktober 2015 (Akten

ESBK AS 211 ff.) 4 ¼ Jahre in Anspruch, was auch die ESBK als zu lang bezeichnete

(Akten ESBK AS 204). Auf der Stufe der Überweisungsbehörde (=

Staatsanwaltschaft) ist zudem ein absoluter Verfahrensstillstand von 8 ½ Monaten

festzustellen (Verlust sämtlicher Originalakten, vgl. hierzu vorstehende Ziff.

I.7. und I.8.) und nachdem die Verfahrensakten (in Kopie) am 13. April 2018

doch noch bei der Vorinstanz eingetroffen waren, stand das Verfahren

unbegründet noch einmal fast ein Jahr lang still (vgl. S-L AS 6 sowie

vorstehende Ziff. I.9.).

Die Zusprechung einer Genugtuung erweist

sich jedoch im vorliegenden Fall nicht als sachgerechte Folge der Verletzung

des Beschleunigungsgebots und lässt sich – entgegen der Verteidigung – auch

nicht mit BGE 143 IV 373 begründen. Gemäss diesem Entscheid sind die

erstrangigen Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die

Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine

Verfahrenseinstellung kommt demgegenüber nur als ultima ratio in Extremfällen

in Betracht. Ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung fällt bei

einem Schuldspruch ausser Betracht und kommt nur bei Freispruch oder

Verfahrenseinstellung in Frage (E. 1.4.2). Ob eine Genugtuung dem nicht

verurteilten Beschuldigten auch tatsächlich zuzusprechen ist, ist in jedem

Einzelfall zu prüfen. Die Argumentation der Verteidigung, wonach dem

Beschuldigten gleich doppeltes Leid widerfahren sei, verfängt nicht. Wäre nämlich

das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben worden, hätte es ohne

Weiteres noch vor Inkrafttreten des BGS zum Abschluss gebracht werden können.

Der Beschuldigte hätte in diesem Fall, wie sich aus den Ausführungen unter

vorstehender Ziff. IV.2. (insbesondere Ziff. IV.2.3) erschliesst, im Sinne von

Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG schuldig gesprochen und bestraft werden müssen.

Die überlange Verfahrensdauer hat nun aber zur Folge, dass der Beschuldigte von

einem milderen Recht profitiert und seit dem 1. Januar 2019 für das ihm zur

Last gelegte und auch nachgewiesene Verhalten nicht mehr strafrechtlich zur

Verantwortung gezogen werden kann, sondern freigesprochen werden muss. Dass die

Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens in seinem Fall schwer wog, ist zu verneinen:

Es ging um einen Übertretungstatbestand und die mit Strafverfügung vom

21. Juni 2017 ausgefällte Busse war gestützt auf Art. 366 Abs. 2 StGB

i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der VOSTRA-Verordnung (SR 331) nicht im

Strafregister einzutragen (vgl. hierzu AS 208 und AS 248). Der Antrag des

Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung ist deshalb abzuweisen. Es

bleibt bei der (bereits rechtskräftigen) Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Dispositiv, die – obwohl für die betroffene Person

faktisch nicht spürbar wie eine Strafmassreduktion – als Möglichkeit

moralischer Wiedergutmachung anerkannt ist (vgl. auch hierzu BGE 143 IV 373 E. 1.4.2

S. 379 f. mit Hinweis auf BGE 129 IV 411 E. 1.3).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang erliegen

die Kosten des Verfahrens der ESBK, welche insgesamt CHF 4'638.00 ausmachen

(vgl. Dispositivziff. 5 der Strafverfügung, AS 208), auf dem Bund (Art. 95 Abs.

1 VStR, e contrario).

1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 97 Abs. 1

VStrR i.V.m. Art. 423 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu tragen.

2. Entschädigungsfolgen

Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem

Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen

Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die

Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

Zu diesen «anderen Nachteilen» sind auch die notwendigen Verteidigungskosten zu

zählen. Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als

auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.

m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes.

Die von Rechtsanwalt Roland Winiger

eingereichte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 46,166 Stunden zu je

CHF 280.00 sowie Auslagen und 7,7 bzw. 8 % MWST zusammen. Die

Hauptverhandlung vor erster Instanz nahm eine halbe Stunde und die mündliche

Urteilseröffnung 37 Minuten in Anspruch (vgl. S-L AS 24 ff.). Inkl. Fahrzeit

(Olten – Solothurn, retour) resultieren aufgerundet 2 Stunden und 30 Minuten (geschätzte

Position vom 18.6.20219 in der Honorarnote: 5 Stunden und 20 Minuten). Es hat

ein Abzug von 170 Minuten (2,833 Stunden) zu erfolgen, so dass insgesamt 43,33

Stunden Aufwand resultieren. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 wurde

von der Berufungsbeklagten nicht bestritten und erweist sich mit Blick auf die

besondere Materie und die erforderlichen Spezialkenntnisse im Bereich des

Verwaltungsstrafverfahrens als gerechtfertigt. Der Bund hat dem Beschuldigten demnach

eine Entschädigung von insgesamt CHF 13'526.95 (Aufwand: CHF 12'133.35,

Auslagen: CHF 411.80, 7,7 bzw. 8 % MWST: CHF 981.80) zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 2

Abs. 2 StGB; Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 und 3, Art. 101 VStrR; Art. 423

sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

erkannt:

1. Der

Beschuldigte A.___

wird vom Vorwurf der Übertretung des

Spielbankengesetzes durch Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung,

Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs freigesprochen.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 18. Juni 2019 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet

worden ist.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen

Urteils das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Der

Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'000.00

für die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen.

5. Dem

Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Olten, wird für

das Verfahren der Verwaltung und das gerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von gesamthaft CHF 13'526.95 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes.

6. Die

Kosten des Verfahrens der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) von

total CHF 4'638.00 gehen zu Lasten der Staatskasse des Bundes.

7. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt der

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_928/2020 vom 6. September

2021 bestätigt.