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Entscheid

STBER.2019.57

versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahren ohne gültigen Fahrausweis

24. Juni 2020Deutsch48 min

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Andreas

Spieler,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,

Drohung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahren

ohne gültigen Fahrausweis

Es erscheinen zur

Hauptverhandlung vor Obergericht vom 24. Juni 2020 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. Rechtsanwalt Andreas Spieler, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Zusammensetzung

des Berufungsgerichts bekannt. Er hält fest, dass der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ und der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___

nicht anwesend sind, und erklärt, dass die Berufungsverhandlung durchgeführt

werden könne, sofern der Verteidiger in der Lage sei, für den Beschuldigten zu

plädieren.

In der Folge fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019

zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er nennt

die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 12. September 2019

angefochtenen Urteilspunkte sowie die von ihm beantragten Änderungen (vgl.

nachfolgende Ziff. I.4.) und verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.). Zudem teilt er

mit, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf eine

Anschlussberufung verzichtet haben.

Auf die entsprechende Frage des

Vorsitzenden gibt der amtliche Verteidiger bekannt, dass er vom Beschuldigten

den Auftrag erhalten habe, dessen Interessen im vorliegenden Strafverfahren zu

wahren. Er habe – wenn auch spärlich – mit seinem Klienten Kontakt gehabt. In

den letzten Wochen habe er schliesslich keinen Kontakt mehr mit ihm herstellen

können. Er halte fest, dass der ihm vom Beschuldigten erteilte Auftrag

weiterhin Bestand habe und er in der Lage sei, für diesen heute zu plädieren.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass in

Anbetracht dieser Erklärung des Verteidigers die Berufungsverhandlung

fortgesetzt werden könne.

Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt

Spieler werfen keine Vorfragen auf und haben auch keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Spieler händigt

Staatsanwalt C.___ und dem Gericht ein Exemplar seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren aus.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen,

um zu prüfen, ob der Beschuldigte und der Privatkläger zwischenzeitlich am

Obergericht eingetroffen sind. Es wird festgestellt, dass beide unentschuldigt

nicht erschienen sind.

In der Folge stellt und begründet

Staatsanwalt C.___ für die Anklägerin folgende Anträge (obergerichtliches

Dossier, nachfolgend zitiert «OGer», AS 64):

« 1. Der

Beschuldigte sei wegen vorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu

verurteilen.

2. Er

sei zu bestrafen mit einer

a. Freiheitsstrafe

von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 27 Monate bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

b. Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

c. Busse

von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5

Tagen.

3. Die

Kosten des Verfahrens (inkl. Verfahren der Vorinstanz) seien vom Beschuldigten

zu bezahlen.

4. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas

Spieler, sei für das Berufungsverfahren vom Gericht festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.»

Rechtsanwalt Andreas Spieler stellt und

begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (OGer

AS 65 f. sowie Plädoyernotizen unter OGer AS 67 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Freisprüche in Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019, vom Vorhalt der geringfügigen

Sachbeschädigung in Ziff. 1 Abs. 1 und vom Vorhalt der Drohung in Ziff. 1 Abs.

2 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es

sei festzustellen, dass die Schuldsprüche im Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019 in Ziff. 2 Abs. 2 wegen Beschimpfung, in Ziff.

2 Abs. 3 wegen Hausfriedensbruch, in Ziff. 2 Abs. 4 wegen Ungehorsam des

Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren und in Ziff. 2 Abs. 5 wegen

mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Der

Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt der versuchten schweren

Körperverletzung, angeblich begangen am 29. September 2016.

4. Der

Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 29. September 2016.

5. Der

Beschuldigte sei zu verurteilen

- zu

einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

- evtl.

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten

Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

-

sowie zu einer Busse nach

richterlichem Ermessen.

6. Es

sei festzustellen, dass die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl.

5 % Zins ab 29. September 2016 zu Gunsten des Privatklägers B.___ in

Rechtskraft erwachsen ist.

7. Der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei auf maximal ½ festzusetzen.

8. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien maximal zu ½ dem Beschuldigten

und im Übrigen der Staatskasse aufzuerlegen.

9. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Staatsanwalt C.___ verzichtet auf eine

Replik, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers

entfällt.

Die Parteivertreter verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, dass sie von der

Gerichtsschreiberin nach Abschluss der Urteilsberatung kurz telefonisch über

den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert werden.

Der Vorsitzende erklärt um 9:45 Uhr die

Verhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Donnerstag, 29. September 2016, 21:26

Uhr, meldete sich der Geschädigte B.___ (nachfolgend: Privatkläger) bei der

Alarmzentrale und gab an, er sei von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) mit

einem Messer an seiner linken Hand verletzt worden (vgl. Strafanzeige der

Polizei Kanton Solothurn vom 2.12.2016, Akten Seiten 005 ff., nachfolgend: AS).

Beim Privatkläger wurden zwei Schnittwunden von je ca. 4 cm Länge am Handrücken

ulnarseitig festgestellt (vgl. Foto AS 015 und Arztbericht AS 021).

2.

Am 22. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft

die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Vorhalte der

versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, der

Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren und des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (AS

001 ff.).

3.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 6. Mai 2019 folgendes Strafurteil:

«1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

der geringfügigen

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift

Ziffer 2);

-

der Drohung, angeblich

begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 3).

2. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 29. September 2016;

-

der Beschimpfung, begangen

am 29. September 2016;

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 29. September 2016;

-

des Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 29.

Mai 2017 (Ablauf Frist) bis am 13. Juli 2017, 14:35 Uhr (Vorführung

Polizei);

-

des mehrfachen Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis, begangen am:

· 21. September 2016, um 13:00 Uhr;

· 4. Januar 2017, um 17:55 Uhr;

· 6. Januar 2017, um 19:53 Uhr.

3. A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten (3 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27 Monate

(2.25 Jahre) bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-

einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

-

zu einer Busse von

CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5

Tagen.

4. Folgende

bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Verfahrensakten)

sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

2 Küchenmesser

(Klingenlänge 13 cm / 15 cm).

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

5. A.___

wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina

Heilinger, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab

dem 29. September 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

6. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin

Martina Heilinger, wird auf CHF 4'281.45 (gekürztes Honorar inkl. 5

Stunden Hauptverhandlung CHF 3'630.00, Auslagen CHF 340.20, 8 %

Mehrwertsteuer auf CHF 1'850.70 entsprechend CHF 148.05, 7.7 %

Mehrwertsteuer auf CHF 2'119.50 entsprechend CHF 163.20) festgesetzt und

ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas

Spieler, wird auf CHF 7'168.55 (Honorar 35.5 Stunden à CHF 180.00,

ausmachend CHF 6'390.00, Auslagen CHF 259.30, 8 % Mehrwertsteuer auf

CHF 2'409.70 entsprechend 192.80, 7.7 % Mehrwertsteuer auf

CHF 4'239.60 entsprechend CHF 326.45) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00,

total CHF 7'000.00, zu bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2019 liess er

das Rechtsmittel wie folgt beschränken: Angefochten würden der Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie das Strafmass, daneben der in

Ziffer 7 des Urteils festgelegte Umfang des Rückforderungsanspruchs des

Staates, soweit ½ übersteigend, und die volle Auferlegung der Gerichtskosten

auf den Beschuldigten. Beantragt würden ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und eine

Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

ev. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 10.00. Dazu komme eine Busse nach richterlichem

Ermessen. Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei auf maximal ½

festzusetzen und dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu maximal ½ aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 20. September 2019 auf eine Anschlussberufung, der Privatkläger am

7. Oktober 2019.

5.

Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen

Urteils in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Freisprüche;

-

Ziffer 2 (teilweise):

Schuldsprüche wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und mehrfachen Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis;

-

Ziffer 4: Entscheid über

sichergestellte Küchenmesser;

-

Ziffer 5:

Genugtuungsanspruch des Privatklägers;

-

Ziffer 6: Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers sowie

Rückforderungsvorbehalt des Staates und Nachzahlungsvorbehalt der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber dem Beschuldigten;

-

Ziffer 7 (teilweise): Höhe

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

6.

Die Hauptverhandlung vor Obergericht

fand am 24. Juni 2020 statt. Sowohl der Beschuldigte als auch der als

Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger blieben dieser unentschuldigt fern

(vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Als Disziplinarmassnahme wurden sie

vom Berufungsgericht mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 (Beschuldigter)

bzw. CHF 100.00 (Privatkläger) bestraft. Zur Begründung wird auf den separaten

Beschluss der Strafkammer vom 24. Juni 2020 verwiesen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1

der Anklageschrift versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, begangen am

29.

September 2016, um ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor im 1.

Obergeschoss, zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte mit einem

Küchenmesser (Steakmesser), Klingenlänge 13 - 15 cm, in einem dynamischen

Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den Oberkörper des

Privatklägers ausgeführt und diesen dabei – infolge der Abwehrbewegung – am

Handrücken links verletzt habe. Der Privatkläger habe zwei Verletzungen der

Unterhaut von je ca. 4 cm Länge erlitten, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 29.

September 2016 bis am 11. Oktober 2016 nach sich gezogen habe. Der Beschuldigte

habe aufgrund des ihm bekannten Risikos seines Messereinsatzes mindestens in

Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er

lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine

andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht

oder arg und bleibend entstellt hätte.

2.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer

II.2. auf US 7 ff. korrekt und vollständig dargelegt, darauf kann verwiesen

werden.

In der Folge hat sie auf US 9 bis 31

eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und gelangte aus US 31 f. zu

folgendem rechtserheblichem Sachverhalt:

«Am Abend des 29. Septembers 2016, um

ca. 21:15 Uhr, ging der Privatkläger an der Türe des Beschuldigten klopfen. Er

fragte diesen, ob die auf dem Gang herumliegenden Taschen ihm gehören. Der

Beschuldigte machte den Privatkläger daraufhin auf die vor dessen Wohnungstüre

gelagerten Autoreifen aufmerksam. Diese anfänglich normale Konversation ist

anschliessend in dem Sinne eskaliert, dass der Beschuldigte und der

Privatkläger sich gegenseitig beschimpft haben. Sowohl der Privatkläger als

auch der Beschuldigte wurden zunehmend aufgebrachter. Der Beschuldigte schubste

den Privatkläger, sodass sich die Auseinandersetzung in den Eingangsbereich der

Wohnung des Privatklägers verschob. Dort ist dieser mit den Fäusten gegen den

Oberkörper und Kopf des Beschuldigten losgegangen. Der Privatkläger wollte dann

in seine Wohnung zurückkehren und schletzte dort seine Wohnungstüre fest hinter

sich zu. Aufgrund des hervorstehenden Schliessriegels verbog sich das

Schliessblech, welches ein korrektes Schliessen der Wohnungstüre verhinderte.

Der Beschuldigte folgte dem Privatklägerin dessen Eingangsbereich, respektive

dessen Küche, verliess diesen aber, sobald der Privatkläger dies bemerkte und

ihm ohne Worte zu verstehen gab, dass er nicht erwünscht war. Der Beschuldigte

ging dann in seine Wohnung, nahm das Steakmesser aus der Küchenschublade und

ging wieder vor die Wohnungstüre des Privatklägers, wo er in seiner Wut mit dem

Messer in den Reifen stach und sich in der Folge die Messerklinge verbog. Er schlug

dann mit dem Reifen gegen die Wohnungstüre des Privatklägers und rief, dass er

noch da sei. In der Zwischenzeit hatte der Privatkläger im Innern seiner

Wohnung eine Stromerzange geholt und ist mit dieser in der Hand auf den Gang

getreten, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen. Als er die angelehnte

Türe öffnete, war der Beschuldigte in der Hocke und hielt den Autoreifen und

das nicht sichtbare Messer in den Händen. Der Privatkläger fragte ihn, was er

mit diesem Reifen machen wolle. In diesem Zeitpunkt hat der Privatkläger keine

Angriffshandlungen ausgeführt. Der Beschuldigte ist aufgestanden, sodass er den

Privatkläger mit einem Abstand von ungefähr einem halben Meter

gegenübergestand. Ohne Vorwarnung und blitzschnell vollzog der Beschuldigte mit

dem Messer in der Hand eine Ausholbewegung und führte anschliessend eine

Armbewegung von oben rechts nach unten gegen den Kopf- und Halsbereich des

Privatklägers aus. Dabei hat er das Messer mit seiner Hand verdeckt gehalten.

Der Privatkläger ging davon aus, dass er ihm einen Faustschlag versetzen

wollte. Der Privatkläger wich instinktiv einen Schritt zurück und hob dabei

seinen linken Arm schützend vor die linke Seite des Kopf- und Halsbereichs.

Seine rechte Hand hielt noch immer die Zange in der Hand und in der Folge wurde

er an seinem linken Handrücken vom Messer geschnitten. In diesem Moment

realisierte er auch, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten

hatte. Beide sind sehr erschrocken. Der Privatkläger hat ihn angeschrien und

der Beschuldigte ist zurück zu seiner Wohnung gerannt. Auf dem Weg dorthin

wurde er am Rücken von der Zange getroffen, welche ihm der Privatkläger

hinterher warf. Der Privatkläger ging in seine Wohnung hinein und versuchte,

die mittlerweile stark blutende Wunde zu verarzten. Er wickelte sich in der

Küche (zugleich der Eingangsbereich) ein Küchentuch um die Hand und

verständigte um 21:26 Uhr die Polizei. Zusammen mit E.___ verliess der

Beschuldigte unverzüglich die Wohnung. Im unteren Stock klopfte der

Beschuldigte bei D.___ und fragte ihn nach einer Nummer von einem

Taxiunternehmen. Zudem wurde dieser vom Beschuldigten gebeten, bei ihm ein

Brotmesser und das Steakmesser mit schwarzem Griff und verbogener Klinge zu

deponieren. D.___ hat die beiden Messer entgegengenommen und für ein bis

maximal drei Tage bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte ist anschliessend

zusammen mit E.___ zu Fuss zu ihrer Wohnung in [Ort 2] gelaufen, wo sie sich

ein paar Tage aufhielten. Als D.___ vom Vorfall erfuhr, bat er den

Beschuldigten, die Messer wieder zu holen, da er damit nichts zu tun haben

wollte. Infolgedessen nahm der Beschuldigte die Messer wieder zu sich. Bis

heute ist das Tatmesser unauffindbar geblieben.»

Dieser Sachverhalt ist in Bezug auf die

erste Phase – also bis der Beschuldigte in seine Wohnung zurückging und das

Messer holte – unbestritten und durch die rechtskräftigen Schuldsprüche

erstellt. Näher zu beleuchten sind im Folgenden die Umstände und der konkrete

Ablauf des Messereinsatzes in der zweiten Phase des Geschehens, bei dem es zur

Verletzung des Privatklägers kam. Dies ist entscheidend für die rechtliche

Beurteilung.

3.

3.1

Der Privatkläger gab dazu Folgendes

an:

-

Polizeiliche Erstbefragung

als Auskunftsperson vom 29. September 2016, 23:05 Uhr (AS 062 f.): Er habe

nochmals die Wohnung verlassen und habe geschaut, weshalb er die Türe nicht

abschliessen könne. In diesem Moment sei der Beschuldigte mit einem Schnitzer mit

Zacken (ca. 20 cm, Victorinox ähnlich) mit dunklem Griff auf ihn zugekommen.

Dann sei dieser mit einer Schwungbewegung, das Messer in der rechten Hand

haltend, auf ihn zugekommen und habe ihn abstechen wollen. Er habe sein

Gesicht/seinen Oberkörper dann schützen können. Die Klinge habe ihn dann am

linken Handrücken/Handgelenk getroffen. Er habe dem Beschuldigten dann eine

Zange entgegen geworfen und habe versucht, wieder in die Wohnung zu gehen.

Plötzlich sei der Beschuldigte dann auch in die Wohnung gegangen.

-

Polizeiliche Befragung als

beschuldigte Person vom 2. Oktober 2016 (AS 064 ff.): Als er an der Türe das

verbogene Schliessblech habe geradebiegen wollen, sei der Beschuldigte zurück

gekommen, das Messer habe dieser dabei wohl in der Hand gehalten. (Auf Frage)

Er habe das Messer in dieser Situation visuell nicht wahrgenommen. Wie er dann

später habe feststellen können, habe der Beschuldigte das Messer gehalten wie

im Gefängnis, wenn man jemanden absteche. Also dieser habe den Handgriff des

Messers so in der Hand versteckt gehalten, dass nur die Klinge hervorstehe und

nicht gut sichtbar sei. Dieser sei dann aktiv auf ihn zugekommen. Er selbst

habe in diesem Moment noch die Zange in den Händen gehalten. Der Beschuldigte

sei dann ohne weitere Vorwarnung auf ihn zugekommen und habe ihn dann mit einer

schwungartigen Bewegung mit dem Messer angegriffen. Das Messer habe er dabei in

der rechten Hand gehalten. Alles sei sehr schnell gegangen. Er selbst sei aus

Reflex zurückgewichen und habe sein Gesicht/Oberkörper mittels Heben des

Armes/der Hand zu schützen versucht. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem

Messer am Handrücken/Handgelenk der linken Hand getroffen. Als der Beschuldigte

wahrgenommen habe, dass er ihn getroffen habe, habe er den Kokainblick aufgesetzt.

(Auf Frage) Er kenne dies von Technoparties, einfach so ein starrer Blick

gefüllt mit Adrenalin. Er sei dann in seine Wohnung. Der Beschuldigte sei vor

der Wohnung gestanden und habe gesagt, er sei noch da. Dieser sei aber nicht in

die Wohnung gekommen. Kurz später habe er sich von der Wohnung entfernt. (Auf

Frage) Es sei ein Messer mit Zacken gewesen. Den Griff könne er nicht wirklich

beurteilen, da der Beschuldigte den Griff verdeckt gehabt habe. Von der Länge

her seien es wohl rund 20 cm Klingenlänge gewesen. Es sei wohl ein Küchen- oder

Steakmesser gewesen. (Auf Frage) Er sei nur einmal mit dem Messer angegriffen

worden. (Auf Frage) Er habe dem Beschuldigten die Zange nach dem Angriff gegen

den Oberkörper geworfen. (Auf Frage) Er habe vom Messer eine rund 10 bis 15 cm

lange Schnittwunde, die mit acht Stichen habe genäht werden müssen.

-

Polizeiliche Befragung als

beschuldigte Person vom 21. Oktober 2016 (AS 070 ff.): Der Beschuldigte habe

nach der ersten Phase gesagt, er hole nun ein Messer und er selbst sei in seine

Wohnung geflüchtet. Weil er dabei seine Türe habe zuschletzen wollen und der

Türriegel draussen gewesen sei, habe sich das Schliessblech verbogen. Er habe

dann eine Stromerzange geholt, um das zu reparieren. Als er die Türe geöffnet

habe, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen, sei der Beschuldigte mit

einem Autopneu in der Hand vor der Türe gestanden. Den Pneu habe er dann zu

Boden geworfen und habe ihn angeschrien, der Beschuldigte sei dann sogar in

seine Wohnung gekommen, sogar bis in die Küche. Dann habe er die Wohnung wieder

verlassen. Dann hätten sie draussen weiter gesprochen. Dann habe ihn der

Beschuldigte umzubringen versucht, auf Deutsch gesagt. Er habe in dessen Hand

kein Messer gesehen. Dieser sei rund einen Meter von ihm entfernt gestanden und

habe probiert, mit dem Messer aufzuziehen und ihn zu verletzen. Eventuell sei

es auch nur ein halber Meter gewesen. Er sei dann einen Schritt zurück und habe

sich mit der Hand verteidigt. Als dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass

es einen Kontakt des Messers mit seinem Körper gegeben habe, habe sich dieser

in seine Wohnung entfernt. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe mit dem Messer

eine Schwungbewegung gemacht. Er habe das Messer von oben herab in Richtung

seines Kopfes geschwungen. Er habe den Angriff mit seiner linken Hand

abgewehrt, dies auf Gesichtshöhe links. (Auf die Frage, wo das Messer ihn sonst

getroffen hätte) «Kopf und Hals». (Auf Frage) Der Beschuldigte habe einmal

zugestochen. (Auf die Frage nach den zwei Schnittwunden) Dies sei, weil der

Knochen der Oberhand den Schnitt unterbrochen habe, somit sei eine

zweischnittige Wunde entstanden. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe ihm vor dem

Messerangriff gedroht, ihn aufzuschlitzen, dies vor und während dem

Messerholen. (Auf Frage) Nach dem Treffen der Hand mit dem Messer sei der

Beschuldigte erstarrt. Er habe diesen dann angeschrien und sie hätten noch rund

30.

Sekunden vor der Wohnung zusammen diskutiert. Der Beschuldigte sei rund 2,5

Meter von ihm entfernt gestanden. Er habe ein Rad griffbereit gehabt, das er

dem Beschuldigten hätte nachwerfen können. Ja, er habe ihm dann die Zange

hinterher geworfen. (Auf Frage) Nach dem Messerangriff habe der Beschuldigte zu

ihm gesagt: «Ich bringe Dich um, ich mache Dich fertig.» (Auf Frage) Er könne

das Messer nicht beschreiben, er habe dieses nicht gesehen. (Auf Vorhalt der

früheren Beschreibung des Messers) Ja, er habe die Klinge gesehen, diese sei

erkennbar gewesen nach dem Angriff. (Auf Vorhalt des Fotoblattes mit den

Küchenmessern) Es sei keines dieser Messer gewesen, es sei ein Küchenschnitzer

gewesen. Das Tatmesser sei kleiner gewesen. (Auf Frage) Beim Messerangriff habe

er die Zange im Hosensack gehabt. Er habe diese dem Beschuldigten dann im

Affekt nachgeworfen. (In der Folge wurde die Situation mit dem Messerangriff

nachgestellt und fotografiert: AS 082 f.). Dies sei die korrekte Situation, nur

der Abstand zwischen ihnen sei nur etwa halb so gross gewesen. (Auf Frage) Ja,

der Beschuldigte habe mehrmals mit dem Messer auf den Pneu eingestochen. Ob

dieser ein Loch habe, könne er nicht sagen.

-

Vor Amtsgericht schilderte

der Privatkläger die Situation mit dem Messer wie folgt (SL AS 0086 ff.): Als

er das Schliessblech wieder habe zurückbiegen wollen, sei der Beschuldigte vor

ihm gestanden mit einem Reifen in der Hand. Er habe diesen gefragt, was er mit

dem Zeugs wolle. Da habe dieser vom Reifen abgelassen. Sie hätten dann ein paar

Nettigkeiten ausgetauscht. Danach habe der Beschuldigte eine schnelle Bewegung

mit der rechten Hand gemacht und er habe nur noch abwehren können und dann habe

der Beschuldigte mit dem Messer in der rechten Hand seine Hand aufgeschlitzt.

Danach habe er – immer noch mit der Zange in der Hand – diesen angeschrien und

habe so eine Geste gemacht. Da sei der Beschuldigte davongerannt. Er habe ihm

noch die Zange nachgeworfen. (Auf Frage) Nach der ersten Phase habe der

Beschuldigte das Messer geholt, das habe er nicht gewusst und nicht

mitbekommen. Als er die Türe zum Reparieren aufgemacht habe, sei der

Beschuldigte dort gestanden mit einem Reifen in der Hand. (Auf Frage) So wie

das Messer ausgesehen habe, habe dieser auf den Reifen einstechen wollen. Die

Klinge sei «mega» verbogen gewesen, als der Beschuldigte durchgezogen habe.

(Auf Frage) Ja, er habe den Beschuldigten gefragt, was er mit dem Reifen wolle.

Er habe das Messer bemerkt, als er geschnitten worden sei. (Auf Frage) Nein,

vorher habe er dieses nicht bemerkt, weil der Beschuldigte es mit der Hand

versteckt habe. Dieser habe dann aufgezogen und er habe gedacht, dieser wolle

ihn schlagen und habe die Hand hinaufgestreckt. Deshalb habe es dann weniger

geschnitten. Der Kontakt mit dem Messer sei etwa auf Kopfhöhe gewesen. Darauf

habe ihn der Beschuldigte mit grossen Augen angeschaut. Er habe dann gesagt

«verschwinde, Du Arschloch» und habe mit der Zange aufgezogen. Da sei der

Beschuldigte davon gerannt und er habe diesem die Zange nachgeworfen. (Auf

Frage) Der Beschuldigte habe nie gesagt, er werde ihn umbringen und abstechen.

Da sei er sich ganz sicher. (Auf Frage) Er habe nicht gesehen, wie der

Beschuldigte mit dem Messer auf den Reifen eingestochen habe, er vermute das

nur, weil das Messer, mit dem dieser auf ihn eingestochen habe, krumm gewesen

sei. (Auf Frage) Als er die Türe aufgemacht habe, sei der Beschuldigte in der

Hocke gewesen und habe den Reifen gehalten. Dann habe dieser den Reifen

abgelegt und sei aufgestanden. (Auf Frage) Dann hätten sie normal geredet, bis

der Beschuldigte aufgezogen habe. Da habe er nicht gesehen, dass dieser ein

Messer habe. Das habe er dann erst gespürt. Er habe nur einen Schlag des

Beschuldigten abwehren wollen. Aber dieser habe ein Messer gehabt. (Auf Frage)

Er habe es an seiner Hand gemerkt, dass die Klinge verbogen gewesen sei: Der

Schnitt sei ganz krumm. (Auf Frage) Nein, das Messer habe er nicht gesehen, er

habe nicht darauf geschaut. (Auf Frage) Ja, die Klinge habe er gesehen, aber

erst nach dem Schnitt. Dass diese gebogen gewesen sei, habe er aber nur

gespürt. Gesehen habe er das nicht.

3.2

Der Beschuldigte machte zur Situation

mit dem Messer folgende Aussagen:

-

Am 5. Oktober 2016 bei der

ersten polizeilichen Befragung (AS 039 ff.): Der Privatkläger sei mit einem

Haushaltmesser auf ihn zugekommen. Da sei er in seine Wohnung gerannt und habe

auch ein Messer geholt. Dies sei auch ein Haushaltmesser gewesen mit schwarzem

Griff mit einer Klinge von rund 15 cm Länge. Er habe das Messer in der rechten

Hand gehalten und sei auf den Privatkläger zugegangen. Dieser sei ausser

Kontrolle gewesen und habe mit dem Messer gegen ihn herumgefuchtelt. Er sei zum

Glück nicht getroffen worden. Er habe dann mit dem Messer gegen den

Privatkläger ausgeholt und habe diesen am Handgelenk getroffen. Er habe diesen

nicht tödlich treffen wollen, sonst hätte es anders ausgesehen. Er habe sich

nur wehren wollen, resp. ihm zeigen wollen, dass er auch ein Messer habe und

dieser ev. damit aufhöre. Er habe das Messer nur einmal gegen den Privatkläger

eingesetzt und dabei nicht einmal bemerkt, dass er diesen getroffen habe. Er

bezweifle, dass er diesem eine ernsthafte Verletzung zugefügt habe. (Auf

Vorlage des Bildes der Verletzung) Das könne fast nicht sein. Er könne sich

durchaus vorstellen, dass sich der Privatkläger in seinem psychischen

Ausnahmezustand die Verletzung selbst verschlimmert bzw. zugefügt habe. Der

Privatkläger sei dann umgehend in die Wohnung gegangen, er selbst sei noch kurz

im Treppenhaus stehen geblieben. Der Privatkläger habe dann geschrien, er hole

eine Waffe. Da habe er sich zurück in seine Wohnung begeben und auf dem Weg am

Rücken einen Schlag erlitten. Der Privatkläger habe eine Zange gegen seinen

Rücken geworfen. (Auf Frage) Er habe eine stichartige Bewegung gegen den

Privatkläger gemacht und diesen nur einmal leicht am Handgelenk getroffen. Er

könne sich diese grosse Verletzung nicht erklären. (Auf Frage) Er habe sich nur

wehren wollen und dem Privatkläger zeigen wollen, dass dieser aufhören solle.

Er habe ihn nicht treffen und verletzen wollen, das sei einfach so passiert.

-

Am 21. Oktober 2016 führte

er gegenüber der Polizei als Beschuldigter aus (AS 045 ff.), der Privatkläger

sei nach der ersten Phase zuerst mit einem Holzstock und dann mit einem Messer

aus der Wohnung gekommen. Er selbst sei dann in seine Wohnung gerannt, habe in

der Küche ein Messer behändigt und sei wieder raus gegangen. Er habe diesen

zeigen wollen, was eigentlich los sei. Sie seien sich dann zwischen den

Wohnungen gegenüber gestanden. Er habe den Privatkläger dann mit dem Messer

leicht in die Hand gestochen. Aber nur leicht. Dann sei dieser in seine Wohnung

gerannt und habe gesagt, er hole jetzt seine Schusswaffe und werde diese auch

anwenden. Der Privatkläger sei dann mit der Elektrozange wieder heraus

gekommen. Er habe sich zurück in seine Wohnung begeben und der Privatkläger

habe dann die Zange an seinen Rücken geworfen. (Auf Frage) Wenn das Messer

verbogen gewesen sei, dann sei dies wohl beim Stich passiert. Er habe nicht

gesehen, dass es verbogen gewesen sei. (Auf Frage) Der Privatkläger habe mit

der rechten Hand mit dem Messer herumgefuchtelt. Er habe das Messer auch in der

rechten Hand gehalten und habe geradeaus in die linke Hand des Privatklägers

gestochen, dies etwa auf Hüfthöhe. Dies sei dann wie ein Nadelstich gewesen.

(Auf Frage) Nein, er habe keine Schwungbewegung gemacht. Er würde sogar sagen,

es sei ein Zusammenstoss gewesen. Er sei selbst erschrocken, es sei nur ein

leichter Stich gewesen. Der Privatkläger sei daraufhin in seine Wohnung

zurückgerannt. Dieser habe einen Schreck gehabt und die Zange nach ihm

geworfen. (Auf Frage) Ob der Privatkläger den Messerstich irgendwie abgewehrt

habe, könne er nicht mehr genau sagen. (Auf Frage) Der Kontakt sei etwa auf

Hüfthöhe passiert. (Auf Frage) Er habe den Privatkläger gar nicht treffen

wollen und nirgends hingezielt. Es sei praktisch ein Zusammenstoss gewesen. (Auf

Vorlage der Fotos der Tatrekonstruktion) So sei es nicht gewesen. Ganz sicher

hätte er den Privatkläger nicht am Hals oder Kopf treffen können. (Auf Frage)

Ja, er habe bemerkt, dass er den Privatkläger getroffen habe, aber nur ganz

leicht. (Auf Frage) Nein, beim Messerstich habe er seine Brille nicht getragen.

(Auf Frage) Er habe in Notwehr gehandelt. Der Privatkläger habe dabei ein

Küchenmesser in der rechten Hand gehalten, keine Zange. (Auf Frage) Blut habe

er keines gesehen an der Hand des Privatklägers. Am Messer habe es auch kein

Blut gehabt.

-

Vor Amtsgericht (SL AS 0103

ff.): Der Privatkläger habe gesagt, er hole jetzt eine Waffe und erschiesse

ihn. Dann seien beide in ihre Wohnung zurück. Dort habe er in der Küche das

Messer genommen und sei wieder rausgegangen. (Auf die Frage nach dem Grund) Er

habe sich ja verteidigen wollen. Der Andere sei auch rausgekommen und habe

etwas in der Hand gehabt. Auf dem Gang zwischen den Wohnungen hätten sie sich

dann getroffen. Er habe keine Waffe gesehen beim Privatkläger, es sei ja dunkel

gewesen. Er selbst habe diesem nur Angst machen wollen und das Ganze beenden

wollen. Dann sei der Privatkläger mit der Hand am Messer angekommen. Von dem

sei er selbst dann geschockt gewesen. (Auf Frage) Er habe mit dem Messer etwas

herumgefuchtelt. Der Andere habe in der rechten Hand etwas gehabt. Dann habe er

selbst so gemacht und sei etwas im Zeug gewesen. Dann sei der Andere so nahe

bei ihm gewesen und er habe diesen ganz leicht berührt. Davon sei er selbst

erschrocken und in seine Wohnung gerannt. Dabei habe der Andere ihm etwas

angeworfen. (Auf Frage) Ja, nur er habe ein Messer gehabt bei der

Auseinandersetzung. Es sei aber dunkel gewesen. Früher habe er dazu wohl falsch

ausgesagt. Der Andere habe kein Messer gehabt, er habe irgendetwas in der

rechten Hand gehabt. (Auf Frage) Ja, dass der Andere ihn mit einem Messer

bedroht habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Er habe ja niemanden verletzen

wollen. Er habe auch nie das Messer erhoben, wie der Privatkläger es schildere.

Er habe dem Anderen nur Angst machen wollen. Es sei einfach eskaliert. (Auf

Frage) Nein, er habe nie gesehen, was der Andere in der Hand gehalten habe, er

sehe nicht mehr gut. Es sei alles so schnell gegangen. Der Andere habe vor dem

Kontakt mit dem Messer herumgefuchtelt. Dann sei es sehr schnell gegangen. (Auf

Frage) Ja, er habe dabei die Brille getragen. (Auf Frage) Er habe den Anderen

piksen wollen, ihm Angst einjagen wollen. Er habe gesehen, dass der Andere

etwas in der Hand halte, habe aber nicht gesehen, was es sei. Er wisse, dass er

einen Fehler gemacht habe, er habe sich auch entschuldigt. Er habe den

Privatkläger nie verletzen wollen, er habe diesem nur Angst einjagen wollen.

(Auf Frage) An einen Holzstock könne er sich auch nicht erinnern. (Auf Frage)

Die Verletzung des Privatklägers könne er sich nicht erklären. An den

Autoreifen könne er sich nicht erinnern, es könne aber schon sein, dass er

diesen habe abstechen wollen in der Wut.

3.3

Die Verletzung des Privatklägers ist

auf AS 015 abgebildet. Es handelt sich gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016

um «zwei ca. 4 cm lange Schnittwunden am Handrücken ulnarseitig. Mediale

Schnittwunde bis Subkutis reichend ohne Verletzung tiefer gehender Strukturen.

Laterale Schnittwunde bis zur Freilegung der Extensorensehne Dig V reichend,

diese in ihrem Verlauf intakt bei Flexion und Extension Dig V. Explorativ kein

Hinweis auf Verletzung einer tieferliegenden Struktur.» Die Wunden seien mit

acht Stichnähten versorgt worden (AS 021 f.).

4.

Die Vorinstanz hat ausführlich

dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten in vielen Punkten

widersprüchlich sind, selbst der Verteidiger hat dieses Aussageverhalten vor

dem Berufungsgericht als «wirr und verwirrlich» bezeichnet. Bei der

Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts in Bezug auf das

Kerngeschehen – die Verletzung des Privatklägers mit dem Messer – ist vorweg

festzuhalten, dass diesbezüglich beide Beteiligten im Laufe des Verfahrens

nicht konstante Aussagen gemacht haben. Beide haben anlässlich der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch frühere belastende Angaben

zurückgenommen: Der Privatkläger widerrief seine Aussage, der Beschuldigte habe

ihm vor dem Messerschnitt mit Abstechen und Töten gedroht, der Beschuldigte

seinerseits erklärte, die von ihm anfänglich vorgebrachten Schilderungen, der

Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und einem Messer bedroht, seien

Schutzbehauptungen gewesen. Ganz entscheidend für die rechtliche Würdigung ist,

wie es konkret zu den beiden Schnittwunden (wobei es sich durchaus um einen

einzelnen Schnitt handeln kann, der von einem Knochen am Handrücken des

Privatklägers geteilt wurde) gekommen ist. Die Anklage stellt dabei auf die

Aussagen des Privatklägers ab, wonach der Beschuldigte in einem dynamischen

Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den «Oberkörper» des

Privatklägers ausgeführt habe. Die Vorinstanz ging von einer Bewegung von oben

nach unten gegen den «Kopf- und Halsbereich» des Privatklägers aus. Dass es sich

beim vorliegend zu beurteilenden Vorgang nicht um ein dynamisches, sondern um

ein eher statisches Geschehen handelte, hat bereits das Amtsgericht aufgrund

der beidseitigen Aussagen zu Recht festgestellt (US 31 oben). Der Beschuldigte

behauptet hingegen, der Kontakt zwischen Messer und Hand sei auf Hüfthöhe

erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob man dem Beschuldigten rechtsgenüglich

nachweisen kann, dass er wuchtig von oben her gegen den Oberkörper des

Privatklägers zugestochen hat. Das einzige objektive Beweismittel ist das

Verletzungsbild: Wenn man von einer Stichbewegung von oben gegen unten ausgeht,

wäre dieses – Schnittwunden ohne Verletzung tiefergehender Strukturen am

Handrücken – kaum erklärbar: Zu erwarten wäre eine Stichverletzung oder

zumindest Ansätze davon und nicht ein glatter Schnitt wie vorliegend ohne

jegliche Verletzung tieferliegender Strukturen. Auf den Fotos des Tatablaufes

nach den Angaben des Privatklägers (und vom Privatkläger als richtig

bezeichnet) auf AS 082 f. erkennt man denn auch eine Hau- oder Schnittbewegung

(was sich auch in Einklang bringen lässt mit der tatnächsten Aussage des

Beschuldigten, er habe mit dem Messer ausgeholt), und nicht eine Stichbewegung

des Beschuldigten (Klinge voran, nicht Messerspitze voran) gegen den Oberkörper

des Privatklägers. Die Messerklinge hätte beim dargestellten Ablauf den Kopf

bzw. Hals des Privatklägers nicht erreichen können (wobei anzumerken ist, dass

der Privatkläger angab, sie seien näher beieinander gestanden als auf den

Bildern; allerdings stimmt die Distanz auf den Fotos mit seinen vorgängigen

Aussagen dazu überein). Wenn der Beschuldigte die auf dem Foto dargestellte

Hau- bzw. Schnittbewegung gemacht hätte, könnte es angesichts der erlittenen, bloss

oberflächlichen Verletzung jedenfalls keine sehr wuchtige Bewegung gewesen

sein. Gut vereinbar wäre die Verletzung hingegen bei Fuchtelbewegungen des

Beschuldigten in Richtung des Privatklägers, welche dieser – der zumeist

aussagte, er habe das Messer vor dem Kontakt mit seiner Hand nicht gesehen und

sei von einem Faustschlag ausgegangen – instinktiv abwehren wollte. Gegen das

von der Vorinstanz angenommene Einstechen von oben rechts nach unten gegen den

Kopf/Halsbereich des Privatklägers spricht letztlich auch das von beiden

Parteien geschilderte Erschrecken des Beschuldigten, als er mit seinem Messer

die Hand des Privatklägers traf: Hätte er – wie von der Anklage angenommen –

von oben her zugestochen, hätte ihn ein Treffer auf den Körper des

Privatklägers nicht erstaunen können. Keine belastbaren Beweise bestehen zur

Frage, in welcher Höhe das Messer des Beschuldigten die Hand des Privatklägers

getroffen hat. Während der Beschuldigte vom «Hüftbereich» sprach, gab der

Privatkläger an, dies sei auf «Gesichtshöhe» geschehen. Zu Gunsten des Beschuldigten

muss in dieser unklaren Beweissituation von einem Zusammentreffen im unteren

Bereich des Oberkörpers, also Hüfthöhe, ausgegangen werden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere

Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer

vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen

verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen

Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das

Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere

schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit

eines Menschen verursacht.

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz

gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag

er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum

Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters

BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).

2.

Im vorliegenden Fall wird dem

Beschuldigten in der Anklage vorgehalten, er habe aufgrund des ihm bekannten

Risikos eines Messereinsatzes zumindest in Kauf genommen, den Geschädigten

schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des

Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt,

Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte.

Die Anklage zitiert damit einzig den Straftatbestand, ohne hinsichtlich der Art

einer schweren Körperverletzung eine konkrete Angabe zu machen. Ob dieser

Vorhalt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen würde, kann aber

dahingestellt bleiben, da der Sachverhalt wie gezeigt nicht so nachgewiesen werden

kann, wie er in der Anklage vorgehalten wird: Diese geht von einem Stichversuch

von oben gegen den Oberkörper des Privatklägers aus. Zu beurteilen ist nun aber

gemäss Beweiswürdigung ein Fuchteln mit einem Küchenmesser auf Hüfthöhe, bei

dem sich der Privatkläger Schnittwunden am Handrücken zugezogen hat. Inwiefern

der Beschuldigte dem Privatkläger bei diesem Vorgang eine schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte zufügen können, ist nicht

ersichtlich und – da von einem anderen Sachverhaltsablauf ausgehend – in der

Anklage nicht dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht

mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vergleichen: Dort

wurde bei einem anlässlich eines dynamischen Geschehens heftig ausgeführten Messerstich

gegen den Oberkörper (konkret getroffen wurde dabei der Oberarm) das Risiko

einer lebensgefährlichen Verletzung als offensichtlich hoch beurteilt. Selbst

wenn man exakt vom Vorgang ausgehen müsste, wie er auf den Fotos nach den

Angaben des Privatklägers dargestellt wurde, könnte man keine offensichtliche

Gefahr einer schweren Körperverletzung feststellen: Eine nicht sehr wuchtige

Hau- bzw. Schnittbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers

hätte bei diesem dort wohl ebenfalls Schnittverletzungen verursacht. Dies erst

recht, da das Messer verbogen war, was auch der Staatsanwalt annimmt (vgl. das

Deckblatt seines Parteivortrages vor dem Amtsgericht: SL AS 124 und S. 4 unten

des Parteivortrags, SL AS 127), wobei ausgeschlossen werden kann, dass sich das

Küchenmesser bei der Zubringung der Verletzung des Privatklägers verbogen hat.

Hingegen ist unbestritten, dass die

Schnittverletzungen an der Hand des Privatklägers in objektiver Hinsicht eine

einfache Körperverletzung darstellen. Zudem hat der Beschuldigte zumindest mit

Eventualvorsatz gehandelt, wenn er in einer Auseinandersetzung, die vorher

schon tätlich verlaufen war, mit einem Küchenmesser in Richtung des

Privatklägers fuchtelt. Dass er den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung,

begangen mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Alinea

1.

StGB, vollendet hat, anerkennt denn auch der Beschuldigte. Er ist

entsprechend schuldig zu befinden.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung auf US 27 korrekt dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden. Zu ergänzen sind noch Anmerkungen zur Wahl der Strafart und

zur Gesamtstrafenbildung bei der Beurteilung mehrerer Straftaten.

1.2

Strafen von bis zu 180

Strafeinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu

beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren

Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122.

f.; 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

Dispositiv

S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung

des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.

für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch

Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht

geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.

Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die schwerste Tat ist im

vorliegenden Fall die einfache Körperverletzung, wofür eine Freiheitstrafe bis

zu drei Jahren oder eine Geldstrafe auszufällen ist. Die vom Privatkläger

erlittene Verletzung ist im unteren Bereich der möglichen einfachen

Körperverletzungen einzuordnen. Die Schnittverletzung auf dem Handrücken ist folgenlos

bis auf die zurückgebliebene und bleibend sichtbare Narbe rasch verheilt,

führte aber doch zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers. Der

Beschuldigte hat dabei ein Küchenmesser verwendet, mit dem leicht auch deutlich

erheblichere Verletzungen zugefügt werden können. Auch im vorliegenden Fall

hätte der Privatkläger auch schwerwiegendere Verletzungen an der Hand wie die

Durchtrennung einer Sehne oder eines Nervs erleiden können. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat

gehandelt hat, nachdem ihn der Privatkläger wegen Taschen im Treppenhaus zur

Rede gestellt hatte und das Gespräch eskaliert war. Zudem hat er nach dem einen

Schlag unverzüglich vom Geschädigten abgelassen. Allerdings musste der

Beschuldigte doch das Messer zuerst in seiner Wohnung holen und hatte somit

etwas Zeit, um sich eines Besseren zu besinnen. Der Beschuldige hatte also die

volle Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Das Motiv entlastet den

Beschuldigten nicht: Wie der Verteidiger im Parteivortrag vor Amtsgericht zu

Recht ausführte (SL AS 144), wurde das Messer vom Beschuldigten als

Imponier-Instrument verwendet, um dem aus der Sicht des Beschuldigten

unverschämten Nachbarn Eindruck zu machen und ihn zu vertreiben.

Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Privatkläger mit Eventualvorsatz,

also der mildesten Form von vorsätzlicher Tatbegehung, gehandelt hat. Insgesamt

liegt noch ein leichtes Verschulden vor, dem eine Strafe von 240 Strafeinheiten

angemessen erscheint.

Grundsätzlich könnte beim nicht

vorbestraften Beschuldigten wohl eine Geldstrafe ausgefällt werden, allerdings

wäre eine solche aus spezialpräventiver Betrachtung nicht erfolgversprechend:

Der Privatkläger geht seit 2011 (nach einer Anstellung bei der Swisscom im […]-Bereich)

keiner geregelten Arbeit mehr nach, er war früher von der Sozialhilfe abhängig

und lebt aktuell nach seinen Angaben vor erster Instanz von seiner Partnerin

und den Eltern (SL AS 104). Damit ist absehbar, dass eine Geldstrafe erstens mit

einem ganz geringen Tagessatz auszusprechen wäre und diese wegen des Verhaltens

des Beschuldigten nie vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte zeigt sich auch

in keiner Weise einsichtig, das zeigt auch sein unentschuldigtes Fernbleiben

vor Obergericht. Es ist demzufolge eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wie dies

der Beschuldigte vor erster Instanz selbst beantragen liess (vor dem

Berufungsgericht noch als Eventualantrag).

Diese Strafe ist nun unter Beachtung des

Asperationsprinzips zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen

(bezüglich der Beschimpfung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf

Art. 177 Abs. 3 StGB bereits von der Strafe befreit, vgl. SL AS 196). Beim

Hausfriedensbruch ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da sich

der Beschuldigte ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Privatkläger sofort

wieder aus dessen Wohnung zurückgezogen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass

sich der Beschuldigte verständlicherweise über die Intervention des Privatklägers

geärgert hat, hatte dieser doch selbst Autoreifen im Treppenhaus gelagert. Eine

Straferhöhung um fünf Tage Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.3 Bei den Täterkomponenten des am […] in

[…] geborenen Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, die sich merklich

straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Zum Vorleben kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 f. verwiesen

werden. Seit 2011 ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig, er lebt seit

langer Zeit von seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin, in früheren Jahren

unterstützte ihn zudem das Sozialamt (SL AS 104). Er hat entsprechend viele

Schulden. Er ist Vater eines Sohnes , geb. […], aus einer früheren Beziehung;

mit diesem hat er keinen Kontakt. Weiter hat er mit seiner derzeitigen

Lebenspartnerin E.___ zwei Töchter, die fremdplatziert wurden.

Unterhaltsbeiträge bezahlt er keine, irgendwelche Anstrengungen, wieder im

Erwerbsleben Fuss zu fassen, sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

Laufende Verfahren können bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden

(Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom

10.12.2009).

Aus dem Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, im Gegenteil:

Er stand zwar ab Beginn dazu, den Privatkläger mit einem Küchenmesser verletzt

zu haben, wollte sein Verhalten aber mit Schutzbehauptungen beschönigen (der

Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und danach mit einem Messer bedroht,

der Privatkläger habe sich die erheblichen Schnittverletzungen ev. selbst zugefügt,

vgl. seine E-Mail vom 10.10.2016, AS 017, in der er sich zum Opfer erklärt).

Zudem hat er mit seinem Nachbarn D.___, bei dem er seine Messer verschwinden

lassen wollte, einen Dritten in die Sache involviert. An der Hauptverhandlung

vor Obergericht ist er unentschuldigt ausgeblieben, was seine bisher gezeigte

fehlende Einsicht ein weiteres Mal unter Beweis stellte. Die

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erhöht.

Die Täterkomponenten wirken sich leicht

straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 270 Tage erhöht.

2.4 Festzustellen ist allerdings eine

überlange Verfahrensdauer für diesen nicht sehr komplexen Fall: Insbesondere

vor der Vorinstanz dauerte es über 15 Monate vom Eingang der Akten bis zur

Hauptverhandlung, wobei das Verfahren sogar ein Jahr ganz stillstand (vgl. SL

AS 001 und AS 006). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im

Urteilsdispositiv festzuhalten und leicht strafmindernd (Abzug von 30 Tagen) zu

berücksichtigen.

Insgesamt ist somit letztlich eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten (= 240 Tage) auszusprechen.

2.5 Bezüglich der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht

vorbestraft ist und sich die Tat in einer besonderen Situation (eskalierter

Streit) ereignet hat. Hingegen sind seine persönlichen Verhältnisse wie erwähnt

doch sehr unstabil, indem er seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit

mehr nachgeht und auf Kosten Dritter lebt. Im Strafverfahren hat er sich bis

zuletzt kaum einsichtig gezeigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der

Beschuldigte eine für seine finanziellen Verhältnisse nicht unerhebliche Busse

zu bezahlen hat (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.6) und bei ihm auch das

Strafverfahren eine gewisse Warnwirkung gezeitigt haben dürfte. In die

Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren

zugegebenen Tatsachen. Da der Beschuldigte im hängigen Verfahren nur einen

Online-Verkauf ohne Möglichkeit und Willen zur Erbringungen der Gegenleistung

zugestanden hat, können aus dem hängigen Strafverfahren keine relevanten

Schlüsse für die Legalprognose gezogen werden (Urteile des Bundesgerichts

6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009). Aufgrund dieser

Umstände ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer leicht

erhöhten Probezeit von drei Jahren zu gewähren.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen

(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann

(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.

wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht

und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

Abs. 1 StGB).

2.6 Weiter ist zur Abgeltung der

Übertretungen (Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Fahren ohne gültigen

Fahrausweis in drei Fällen) eine Gesamtbusse auszusprechen. Es ist dabei

jeweils nicht von einem ganz leichten Verschulden auszugehen, handelte der

Beschuldigte doch in allen Fällen mit direktem Vorsatz und bei den

Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gleich mehrfach. Die von

der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 ist zu bestätigen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung ist auf 10 Tage festzusetzen,

dies auf der Grundlage einer Tagessatzhöhe von CHF 50.00, die praxisgemäss als

Umrechnungsschlüssel herangezogen wird.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der

Beschuldigte wird in fast allen Anklagepunkten verurteilt – ist der Kosten- und

Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Dabei spielt es keine Rolle,

dass der Schuldspruch im Körperverletzungsdelikt nur wegen (qualifizierter)

einfacher anstatt versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt (Art. 426 Abs. 1

StPO). Eine Kostenausscheidung wegen der Freisprüche in den beiden

untergeordneten Nebendelikten ist nicht angezeigt.

2.

Im Berufungsverfahren obsiegt der

Beschuldigte weitgehend, sodass es gerechtfertigt ist, auf eine

Kostenausscheidung zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens

vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die von Rechtsanwalt Spieler

eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren (OGer AS 61 - 64) setzt

sich (inkl. einer Abschlusspauschale von 30 Minuten, jedoch exkl.

Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 22 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF

96.10 und 7,7 % MWST zusammen, was angemessen ist. Die Teilnahme an der

obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm 1,25 Stunden in Anspruch, so dass der

Aufwand zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 158

Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 4'185.00

ausmacht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht (vgl. OGer

AS 082) hat der amtliche Verteidiger keinen Anspruch auf ein volles Honorar,

wenn der Beschuldigte obsiegt und die Kosten zu Lasten des Staats gehen. Art.

135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis

auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sieht der

kantonale Tarif – wie vorliegend mit § 158 Abs. 3 GT – ein reduziertes Honorar

für den amtlichen Verteidiger vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur

Anwendung (BGE 139 IV 261, Regeste). Inkl. Auslagen und 7,7 % MWST ist die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf

CHF 4'610.10 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten

des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, e contrario). Auf einen

Nachforderungsvorbehalt hat der Verteidiger explizit verzichtet (OGer AS 82)

und ein solcher käme bei der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates

ohnehin nicht in Betracht (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, e contrario).

Demnach wird in Anwendung von Art. 42,

Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art.

123 Ziff. 2 Alinea 1, Art. 177 Abs. 1 und 3, Art. 186, Art. 323 StGB; Art. 57

Abs. 3 PBG; Art. 47 OR; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b,

Abs. 5, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

beschlossen

und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

freigesprochen worden ist:

-

vom Vorwurf der

geringfügigen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziffer 2);

-

vom Vorwurf der Drohung

(Anklageschrift Ziffer 3).

2. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils

schuldig gemacht hat:

-

der Beschimpfung, begangen

am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 4);

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 5);

-

des Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 29.

Mai 2017 bis am 13. Juli 2017 (Anklageschrift Ziffer 6);

-

des mehrfachen Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis, begangen am 21. September 2016, 4. Januar 2017 sowie 6.

Januar 2017 (Anklageschrift Ziffer 7).

3. A.___ hat sich der eventualvorsätzlichen

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.

4. Es wird festgestellt, dass das

Amtsgericht Solothurn-Lebern mit Urteil vom 6. Mai 2019 A.___ in Bezug auf die

Beschimpfung rechtskräftig von einer Strafe befreit hat.

5. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von 8

Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

3 Jahren;

-

zu einer Busse von

CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10

Tagen.

7. Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die bei A.___

beschlagnahmten 2

Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm, Aufbewahrungsort: Verfahrensakten) diesem auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind

und dass ohne ein solches Begehren diese Gegenstände drei Monate nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils vernichtet werden.

8. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist,

dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Marcel Haltiner, als Genugtuung CHF 1'000.00, zuzüglich 5 %

Zins ab dem 29. September 2016, zu bezahlen, und dass das weitergehende

Begehren des Privatklägers abgewiesen worden ist.

9. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin

Martina Heilinger, auf total CHF 4'281.45 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'281.45 sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers im

Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro

Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas

Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'168.55 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

7'168.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 4'610.10 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese

Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.

12. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,

total CHF 7'000.00, zu bezahlen.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens

erliegen auf dem Staat.

14. A.___ wird wegen unentschuldigtem

Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit

einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

15. Der als Auskunftsperson vorgeladene

Privatkläger B.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der

obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse

von CHF 100.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker