STBER.2019.57
versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahren ohne gültigen Fahrausweis
24. Juni 2020Deutsch48 min
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Andreas
Spieler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Drohung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahren
ohne gültigen Fahrausweis
Es erscheinen zur
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 24. Juni 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. Rechtsanwalt Andreas Spieler, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Zusammensetzung
des Berufungsgerichts bekannt. Er hält fest, dass der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ und der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___
nicht anwesend sind, und erklärt, dass die Berufungsverhandlung durchgeführt
werden könne, sofern der Verteidiger in der Lage sei, für den Beschuldigten zu
plädieren.
In der Folge fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019
zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er nennt
die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 12. September 2019
angefochtenen Urteilspunkte sowie die von ihm beantragten Änderungen (vgl.
nachfolgende Ziff. I.4.) und verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.). Zudem teilt er
mit, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf eine
Anschlussberufung verzichtet haben.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden gibt der amtliche Verteidiger bekannt, dass er vom Beschuldigten
den Auftrag erhalten habe, dessen Interessen im vorliegenden Strafverfahren zu
wahren. Er habe – wenn auch spärlich – mit seinem Klienten Kontakt gehabt. In
den letzten Wochen habe er schliesslich keinen Kontakt mehr mit ihm herstellen
können. Er halte fest, dass der ihm vom Beschuldigten erteilte Auftrag
weiterhin Bestand habe und er in der Lage sei, für diesen heute zu plädieren.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass in
Anbetracht dieser Erklärung des Verteidigers die Berufungsverhandlung
fortgesetzt werden könne.
Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt
Spieler werfen keine Vorfragen auf und haben auch keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Spieler händigt
Staatsanwalt C.___ und dem Gericht ein Exemplar seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren aus.
Die Verhandlung wird kurz unterbrochen,
um zu prüfen, ob der Beschuldigte und der Privatkläger zwischenzeitlich am
Obergericht eingetroffen sind. Es wird festgestellt, dass beide unentschuldigt
nicht erschienen sind.
In der Folge stellt und begründet
Staatsanwalt C.___ für die Anklägerin folgende Anträge (obergerichtliches
Dossier, nachfolgend zitiert «OGer», AS 64):
« 1. Der
Beschuldigte sei wegen vorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu
verurteilen.
2. Er
sei zu bestrafen mit einer
a. Freiheitsstrafe
von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 27 Monate bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
b. Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
c. Busse
von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5
Tagen.
3. Die
Kosten des Verfahrens (inkl. Verfahren der Vorinstanz) seien vom Beschuldigten
zu bezahlen.
4. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas
Spieler, sei für das Berufungsverfahren vom Gericht festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.»
Rechtsanwalt Andreas Spieler stellt und
begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (OGer
AS 65 f. sowie Plädoyernotizen unter OGer AS 67 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Freisprüche in Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019, vom Vorhalt der geringfügigen
Sachbeschädigung in Ziff. 1 Abs. 1 und vom Vorhalt der Drohung in Ziff. 1 Abs.
2 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es
sei festzustellen, dass die Schuldsprüche im Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019 in Ziff. 2 Abs. 2 wegen Beschimpfung, in Ziff.
2 Abs. 3 wegen Hausfriedensbruch, in Ziff. 2 Abs. 4 wegen Ungehorsam des
Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren und in Ziff. 2 Abs. 5 wegen
mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Der
Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt der versuchten schweren
Körperverletzung, angeblich begangen am 29. September 2016.
4. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 29. September 2016.
5. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen
- zu
einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
- evtl.
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten
Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
-
sowie zu einer Busse nach
richterlichem Ermessen.
6. Es
sei festzustellen, dass die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl.
5 % Zins ab 29. September 2016 zu Gunsten des Privatklägers B.___ in
Rechtskraft erwachsen ist.
7. Der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei auf maximal ½ festzusetzen.
8. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien maximal zu ½ dem Beschuldigten
und im Übrigen der Staatskasse aufzuerlegen.
9. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Staatsanwalt C.___ verzichtet auf eine
Replik, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers
entfällt.
Die Parteivertreter verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, dass sie von der
Gerichtsschreiberin nach Abschluss der Urteilsberatung kurz telefonisch über
den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert werden.
Der Vorsitzende erklärt um 9:45 Uhr die
Verhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Donnerstag, 29. September 2016, 21:26
Uhr, meldete sich der Geschädigte B.___ (nachfolgend: Privatkläger) bei der
Alarmzentrale und gab an, er sei von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) mit
einem Messer an seiner linken Hand verletzt worden (vgl. Strafanzeige der
Polizei Kanton Solothurn vom 2.12.2016, Akten Seiten 005 ff., nachfolgend: AS).
Beim Privatkläger wurden zwei Schnittwunden von je ca. 4 cm Länge am Handrücken
ulnarseitig festgestellt (vgl. Foto AS 015 und Arztbericht AS 021).
2.
Am 22. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft
die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Vorhalte der
versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, der
Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren und des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (AS
001 ff.).
3.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 6. Mai 2019 folgendes Strafurteil:
«1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
der geringfügigen
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift
Ziffer 2);
-
der Drohung, angeblich
begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 3).
2. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 29. September 2016;
-
der Beschimpfung, begangen
am 29. September 2016;
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 29. September 2016;
-
des Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 29.
Mai 2017 (Ablauf Frist) bis am 13. Juli 2017, 14:35 Uhr (Vorführung
Polizei);
-
des mehrfachen Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis, begangen am:
· 21. September 2016, um 13:00 Uhr;
· 4. Januar 2017, um 17:55 Uhr;
· 6. Januar 2017, um 19:53 Uhr.
3. A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten (3 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27 Monate
(2.25 Jahre) bei einer Probezeit von 2 Jahren;
-
einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
-
zu einer Busse von
CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5
Tagen.
4. Folgende
bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Verfahrensakten)
sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
-
2 Küchenmesser
(Klingenlänge 13 cm / 15 cm).
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
5. A.___
wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina
Heilinger, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab
dem 29. September 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.
6. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin
Martina Heilinger, wird auf CHF 4'281.45 (gekürztes Honorar inkl. 5
Stunden Hauptverhandlung CHF 3'630.00, Auslagen CHF 340.20, 8 %
Mehrwertsteuer auf CHF 1'850.70 entsprechend CHF 148.05, 7.7 %
Mehrwertsteuer auf CHF 2'119.50 entsprechend CHF 163.20) festgesetzt und
ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas
Spieler, wird auf CHF 7'168.55 (Honorar 35.5 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 6'390.00, Auslagen CHF 259.30, 8 % Mehrwertsteuer auf
CHF 2'409.70 entsprechend 192.80, 7.7 % Mehrwertsteuer auf
CHF 4'239.60 entsprechend CHF 326.45) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00,
total CHF 7'000.00, zu bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2019 liess er
das Rechtsmittel wie folgt beschränken: Angefochten würden der Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie das Strafmass, daneben der in
Ziffer 7 des Urteils festgelegte Umfang des Rückforderungsanspruchs des
Staates, soweit ½ übersteigend, und die volle Auferlegung der Gerichtskosten
auf den Beschuldigten. Beantragt würden ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und eine
Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
ev. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je CHF 10.00. Dazu komme eine Busse nach richterlichem
Ermessen. Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei auf maximal ½
festzusetzen und dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu maximal ½ aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 20. September 2019 auf eine Anschlussberufung, der Privatkläger am
7. Oktober 2019.
5.
Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Freisprüche;
-
Ziffer 2 (teilweise):
Schuldsprüche wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und mehrfachen Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis;
-
Ziffer 4: Entscheid über
sichergestellte Küchenmesser;
-
Ziffer 5:
Genugtuungsanspruch des Privatklägers;
-
Ziffer 6: Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers sowie
Rückforderungsvorbehalt des Staates und Nachzahlungsvorbehalt der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber dem Beschuldigten;
-
Ziffer 7 (teilweise): Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
6.
Die Hauptverhandlung vor Obergericht
fand am 24. Juni 2020 statt. Sowohl der Beschuldigte als auch der als
Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger blieben dieser unentschuldigt fern
(vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Als Disziplinarmassnahme wurden sie
vom Berufungsgericht mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 (Beschuldigter)
bzw. CHF 100.00 (Privatkläger) bestraft. Zur Begründung wird auf den separaten
Beschluss der Strafkammer vom 24. Juni 2020 verwiesen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1
der Anklageschrift versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, begangen am
29.
September 2016, um ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor im 1.
Obergeschoss, zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte mit einem
Küchenmesser (Steakmesser), Klingenlänge 13 - 15 cm, in einem dynamischen
Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den Oberkörper des
Privatklägers ausgeführt und diesen dabei – infolge der Abwehrbewegung – am
Handrücken links verletzt habe. Der Privatkläger habe zwei Verletzungen der
Unterhaut von je ca. 4 cm Länge erlitten, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 29.
September 2016 bis am 11. Oktober 2016 nach sich gezogen habe. Der Beschuldigte
habe aufgrund des ihm bekannten Risikos seines Messereinsatzes mindestens in
Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er
lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine
andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht
oder arg und bleibend entstellt hätte.
2.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer
II.2. auf US 7 ff. korrekt und vollständig dargelegt, darauf kann verwiesen
werden.
In der Folge hat sie auf US 9 bis 31
eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und gelangte aus US 31 f. zu
folgendem rechtserheblichem Sachverhalt:
«Am Abend des 29. Septembers 2016, um
ca. 21:15 Uhr, ging der Privatkläger an der Türe des Beschuldigten klopfen. Er
fragte diesen, ob die auf dem Gang herumliegenden Taschen ihm gehören. Der
Beschuldigte machte den Privatkläger daraufhin auf die vor dessen Wohnungstüre
gelagerten Autoreifen aufmerksam. Diese anfänglich normale Konversation ist
anschliessend in dem Sinne eskaliert, dass der Beschuldigte und der
Privatkläger sich gegenseitig beschimpft haben. Sowohl der Privatkläger als
auch der Beschuldigte wurden zunehmend aufgebrachter. Der Beschuldigte schubste
den Privatkläger, sodass sich die Auseinandersetzung in den Eingangsbereich der
Wohnung des Privatklägers verschob. Dort ist dieser mit den Fäusten gegen den
Oberkörper und Kopf des Beschuldigten losgegangen. Der Privatkläger wollte dann
in seine Wohnung zurückkehren und schletzte dort seine Wohnungstüre fest hinter
sich zu. Aufgrund des hervorstehenden Schliessriegels verbog sich das
Schliessblech, welches ein korrektes Schliessen der Wohnungstüre verhinderte.
Der Beschuldigte folgte dem Privatklägerin dessen Eingangsbereich, respektive
dessen Küche, verliess diesen aber, sobald der Privatkläger dies bemerkte und
ihm ohne Worte zu verstehen gab, dass er nicht erwünscht war. Der Beschuldigte
ging dann in seine Wohnung, nahm das Steakmesser aus der Küchenschublade und
ging wieder vor die Wohnungstüre des Privatklägers, wo er in seiner Wut mit dem
Messer in den Reifen stach und sich in der Folge die Messerklinge verbog. Er schlug
dann mit dem Reifen gegen die Wohnungstüre des Privatklägers und rief, dass er
noch da sei. In der Zwischenzeit hatte der Privatkläger im Innern seiner
Wohnung eine Stromerzange geholt und ist mit dieser in der Hand auf den Gang
getreten, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen. Als er die angelehnte
Türe öffnete, war der Beschuldigte in der Hocke und hielt den Autoreifen und
das nicht sichtbare Messer in den Händen. Der Privatkläger fragte ihn, was er
mit diesem Reifen machen wolle. In diesem Zeitpunkt hat der Privatkläger keine
Angriffshandlungen ausgeführt. Der Beschuldigte ist aufgestanden, sodass er den
Privatkläger mit einem Abstand von ungefähr einem halben Meter
gegenübergestand. Ohne Vorwarnung und blitzschnell vollzog der Beschuldigte mit
dem Messer in der Hand eine Ausholbewegung und führte anschliessend eine
Armbewegung von oben rechts nach unten gegen den Kopf- und Halsbereich des
Privatklägers aus. Dabei hat er das Messer mit seiner Hand verdeckt gehalten.
Der Privatkläger ging davon aus, dass er ihm einen Faustschlag versetzen
wollte. Der Privatkläger wich instinktiv einen Schritt zurück und hob dabei
seinen linken Arm schützend vor die linke Seite des Kopf- und Halsbereichs.
Seine rechte Hand hielt noch immer die Zange in der Hand und in der Folge wurde
er an seinem linken Handrücken vom Messer geschnitten. In diesem Moment
realisierte er auch, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten
hatte. Beide sind sehr erschrocken. Der Privatkläger hat ihn angeschrien und
der Beschuldigte ist zurück zu seiner Wohnung gerannt. Auf dem Weg dorthin
wurde er am Rücken von der Zange getroffen, welche ihm der Privatkläger
hinterher warf. Der Privatkläger ging in seine Wohnung hinein und versuchte,
die mittlerweile stark blutende Wunde zu verarzten. Er wickelte sich in der
Küche (zugleich der Eingangsbereich) ein Küchentuch um die Hand und
verständigte um 21:26 Uhr die Polizei. Zusammen mit E.___ verliess der
Beschuldigte unverzüglich die Wohnung. Im unteren Stock klopfte der
Beschuldigte bei D.___ und fragte ihn nach einer Nummer von einem
Taxiunternehmen. Zudem wurde dieser vom Beschuldigten gebeten, bei ihm ein
Brotmesser und das Steakmesser mit schwarzem Griff und verbogener Klinge zu
deponieren. D.___ hat die beiden Messer entgegengenommen und für ein bis
maximal drei Tage bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte ist anschliessend
zusammen mit E.___ zu Fuss zu ihrer Wohnung in [Ort 2] gelaufen, wo sie sich
ein paar Tage aufhielten. Als D.___ vom Vorfall erfuhr, bat er den
Beschuldigten, die Messer wieder zu holen, da er damit nichts zu tun haben
wollte. Infolgedessen nahm der Beschuldigte die Messer wieder zu sich. Bis
heute ist das Tatmesser unauffindbar geblieben.»
Dieser Sachverhalt ist in Bezug auf die
erste Phase – also bis der Beschuldigte in seine Wohnung zurückging und das
Messer holte – unbestritten und durch die rechtskräftigen Schuldsprüche
erstellt. Näher zu beleuchten sind im Folgenden die Umstände und der konkrete
Ablauf des Messereinsatzes in der zweiten Phase des Geschehens, bei dem es zur
Verletzung des Privatklägers kam. Dies ist entscheidend für die rechtliche
Beurteilung.
3.
3.1
Der Privatkläger gab dazu Folgendes
an:
-
Polizeiliche Erstbefragung
als Auskunftsperson vom 29. September 2016, 23:05 Uhr (AS 062 f.): Er habe
nochmals die Wohnung verlassen und habe geschaut, weshalb er die Türe nicht
abschliessen könne. In diesem Moment sei der Beschuldigte mit einem Schnitzer mit
Zacken (ca. 20 cm, Victorinox ähnlich) mit dunklem Griff auf ihn zugekommen.
Dann sei dieser mit einer Schwungbewegung, das Messer in der rechten Hand
haltend, auf ihn zugekommen und habe ihn abstechen wollen. Er habe sein
Gesicht/seinen Oberkörper dann schützen können. Die Klinge habe ihn dann am
linken Handrücken/Handgelenk getroffen. Er habe dem Beschuldigten dann eine
Zange entgegen geworfen und habe versucht, wieder in die Wohnung zu gehen.
Plötzlich sei der Beschuldigte dann auch in die Wohnung gegangen.
-
Polizeiliche Befragung als
beschuldigte Person vom 2. Oktober 2016 (AS 064 ff.): Als er an der Türe das
verbogene Schliessblech habe geradebiegen wollen, sei der Beschuldigte zurück
gekommen, das Messer habe dieser dabei wohl in der Hand gehalten. (Auf Frage)
Er habe das Messer in dieser Situation visuell nicht wahrgenommen. Wie er dann
später habe feststellen können, habe der Beschuldigte das Messer gehalten wie
im Gefängnis, wenn man jemanden absteche. Also dieser habe den Handgriff des
Messers so in der Hand versteckt gehalten, dass nur die Klinge hervorstehe und
nicht gut sichtbar sei. Dieser sei dann aktiv auf ihn zugekommen. Er selbst
habe in diesem Moment noch die Zange in den Händen gehalten. Der Beschuldigte
sei dann ohne weitere Vorwarnung auf ihn zugekommen und habe ihn dann mit einer
schwungartigen Bewegung mit dem Messer angegriffen. Das Messer habe er dabei in
der rechten Hand gehalten. Alles sei sehr schnell gegangen. Er selbst sei aus
Reflex zurückgewichen und habe sein Gesicht/Oberkörper mittels Heben des
Armes/der Hand zu schützen versucht. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem
Messer am Handrücken/Handgelenk der linken Hand getroffen. Als der Beschuldigte
wahrgenommen habe, dass er ihn getroffen habe, habe er den Kokainblick aufgesetzt.
(Auf Frage) Er kenne dies von Technoparties, einfach so ein starrer Blick
gefüllt mit Adrenalin. Er sei dann in seine Wohnung. Der Beschuldigte sei vor
der Wohnung gestanden und habe gesagt, er sei noch da. Dieser sei aber nicht in
die Wohnung gekommen. Kurz später habe er sich von der Wohnung entfernt. (Auf
Frage) Es sei ein Messer mit Zacken gewesen. Den Griff könne er nicht wirklich
beurteilen, da der Beschuldigte den Griff verdeckt gehabt habe. Von der Länge
her seien es wohl rund 20 cm Klingenlänge gewesen. Es sei wohl ein Küchen- oder
Steakmesser gewesen. (Auf Frage) Er sei nur einmal mit dem Messer angegriffen
worden. (Auf Frage) Er habe dem Beschuldigten die Zange nach dem Angriff gegen
den Oberkörper geworfen. (Auf Frage) Er habe vom Messer eine rund 10 bis 15 cm
lange Schnittwunde, die mit acht Stichen habe genäht werden müssen.
-
Polizeiliche Befragung als
beschuldigte Person vom 21. Oktober 2016 (AS 070 ff.): Der Beschuldigte habe
nach der ersten Phase gesagt, er hole nun ein Messer und er selbst sei in seine
Wohnung geflüchtet. Weil er dabei seine Türe habe zuschletzen wollen und der
Türriegel draussen gewesen sei, habe sich das Schliessblech verbogen. Er habe
dann eine Stromerzange geholt, um das zu reparieren. Als er die Türe geöffnet
habe, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen, sei der Beschuldigte mit
einem Autopneu in der Hand vor der Türe gestanden. Den Pneu habe er dann zu
Boden geworfen und habe ihn angeschrien, der Beschuldigte sei dann sogar in
seine Wohnung gekommen, sogar bis in die Küche. Dann habe er die Wohnung wieder
verlassen. Dann hätten sie draussen weiter gesprochen. Dann habe ihn der
Beschuldigte umzubringen versucht, auf Deutsch gesagt. Er habe in dessen Hand
kein Messer gesehen. Dieser sei rund einen Meter von ihm entfernt gestanden und
habe probiert, mit dem Messer aufzuziehen und ihn zu verletzen. Eventuell sei
es auch nur ein halber Meter gewesen. Er sei dann einen Schritt zurück und habe
sich mit der Hand verteidigt. Als dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass
es einen Kontakt des Messers mit seinem Körper gegeben habe, habe sich dieser
in seine Wohnung entfernt. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe mit dem Messer
eine Schwungbewegung gemacht. Er habe das Messer von oben herab in Richtung
seines Kopfes geschwungen. Er habe den Angriff mit seiner linken Hand
abgewehrt, dies auf Gesichtshöhe links. (Auf die Frage, wo das Messer ihn sonst
getroffen hätte) «Kopf und Hals». (Auf Frage) Der Beschuldigte habe einmal
zugestochen. (Auf die Frage nach den zwei Schnittwunden) Dies sei, weil der
Knochen der Oberhand den Schnitt unterbrochen habe, somit sei eine
zweischnittige Wunde entstanden. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe ihm vor dem
Messerangriff gedroht, ihn aufzuschlitzen, dies vor und während dem
Messerholen. (Auf Frage) Nach dem Treffen der Hand mit dem Messer sei der
Beschuldigte erstarrt. Er habe diesen dann angeschrien und sie hätten noch rund
30.
Sekunden vor der Wohnung zusammen diskutiert. Der Beschuldigte sei rund 2,5
Meter von ihm entfernt gestanden. Er habe ein Rad griffbereit gehabt, das er
dem Beschuldigten hätte nachwerfen können. Ja, er habe ihm dann die Zange
hinterher geworfen. (Auf Frage) Nach dem Messerangriff habe der Beschuldigte zu
ihm gesagt: «Ich bringe Dich um, ich mache Dich fertig.» (Auf Frage) Er könne
das Messer nicht beschreiben, er habe dieses nicht gesehen. (Auf Vorhalt der
früheren Beschreibung des Messers) Ja, er habe die Klinge gesehen, diese sei
erkennbar gewesen nach dem Angriff. (Auf Vorhalt des Fotoblattes mit den
Küchenmessern) Es sei keines dieser Messer gewesen, es sei ein Küchenschnitzer
gewesen. Das Tatmesser sei kleiner gewesen. (Auf Frage) Beim Messerangriff habe
er die Zange im Hosensack gehabt. Er habe diese dem Beschuldigten dann im
Affekt nachgeworfen. (In der Folge wurde die Situation mit dem Messerangriff
nachgestellt und fotografiert: AS 082 f.). Dies sei die korrekte Situation, nur
der Abstand zwischen ihnen sei nur etwa halb so gross gewesen. (Auf Frage) Ja,
der Beschuldigte habe mehrmals mit dem Messer auf den Pneu eingestochen. Ob
dieser ein Loch habe, könne er nicht sagen.
-
Vor Amtsgericht schilderte
der Privatkläger die Situation mit dem Messer wie folgt (SL AS 0086 ff.): Als
er das Schliessblech wieder habe zurückbiegen wollen, sei der Beschuldigte vor
ihm gestanden mit einem Reifen in der Hand. Er habe diesen gefragt, was er mit
dem Zeugs wolle. Da habe dieser vom Reifen abgelassen. Sie hätten dann ein paar
Nettigkeiten ausgetauscht. Danach habe der Beschuldigte eine schnelle Bewegung
mit der rechten Hand gemacht und er habe nur noch abwehren können und dann habe
der Beschuldigte mit dem Messer in der rechten Hand seine Hand aufgeschlitzt.
Danach habe er – immer noch mit der Zange in der Hand – diesen angeschrien und
habe so eine Geste gemacht. Da sei der Beschuldigte davongerannt. Er habe ihm
noch die Zange nachgeworfen. (Auf Frage) Nach der ersten Phase habe der
Beschuldigte das Messer geholt, das habe er nicht gewusst und nicht
mitbekommen. Als er die Türe zum Reparieren aufgemacht habe, sei der
Beschuldigte dort gestanden mit einem Reifen in der Hand. (Auf Frage) So wie
das Messer ausgesehen habe, habe dieser auf den Reifen einstechen wollen. Die
Klinge sei «mega» verbogen gewesen, als der Beschuldigte durchgezogen habe.
(Auf Frage) Ja, er habe den Beschuldigten gefragt, was er mit dem Reifen wolle.
Er habe das Messer bemerkt, als er geschnitten worden sei. (Auf Frage) Nein,
vorher habe er dieses nicht bemerkt, weil der Beschuldigte es mit der Hand
versteckt habe. Dieser habe dann aufgezogen und er habe gedacht, dieser wolle
ihn schlagen und habe die Hand hinaufgestreckt. Deshalb habe es dann weniger
geschnitten. Der Kontakt mit dem Messer sei etwa auf Kopfhöhe gewesen. Darauf
habe ihn der Beschuldigte mit grossen Augen angeschaut. Er habe dann gesagt
«verschwinde, Du Arschloch» und habe mit der Zange aufgezogen. Da sei der
Beschuldigte davon gerannt und er habe diesem die Zange nachgeworfen. (Auf
Frage) Der Beschuldigte habe nie gesagt, er werde ihn umbringen und abstechen.
Da sei er sich ganz sicher. (Auf Frage) Er habe nicht gesehen, wie der
Beschuldigte mit dem Messer auf den Reifen eingestochen habe, er vermute das
nur, weil das Messer, mit dem dieser auf ihn eingestochen habe, krumm gewesen
sei. (Auf Frage) Als er die Türe aufgemacht habe, sei der Beschuldigte in der
Hocke gewesen und habe den Reifen gehalten. Dann habe dieser den Reifen
abgelegt und sei aufgestanden. (Auf Frage) Dann hätten sie normal geredet, bis
der Beschuldigte aufgezogen habe. Da habe er nicht gesehen, dass dieser ein
Messer habe. Das habe er dann erst gespürt. Er habe nur einen Schlag des
Beschuldigten abwehren wollen. Aber dieser habe ein Messer gehabt. (Auf Frage)
Er habe es an seiner Hand gemerkt, dass die Klinge verbogen gewesen sei: Der
Schnitt sei ganz krumm. (Auf Frage) Nein, das Messer habe er nicht gesehen, er
habe nicht darauf geschaut. (Auf Frage) Ja, die Klinge habe er gesehen, aber
erst nach dem Schnitt. Dass diese gebogen gewesen sei, habe er aber nur
gespürt. Gesehen habe er das nicht.
3.2
Der Beschuldigte machte zur Situation
mit dem Messer folgende Aussagen:
-
Am 5. Oktober 2016 bei der
ersten polizeilichen Befragung (AS 039 ff.): Der Privatkläger sei mit einem
Haushaltmesser auf ihn zugekommen. Da sei er in seine Wohnung gerannt und habe
auch ein Messer geholt. Dies sei auch ein Haushaltmesser gewesen mit schwarzem
Griff mit einer Klinge von rund 15 cm Länge. Er habe das Messer in der rechten
Hand gehalten und sei auf den Privatkläger zugegangen. Dieser sei ausser
Kontrolle gewesen und habe mit dem Messer gegen ihn herumgefuchtelt. Er sei zum
Glück nicht getroffen worden. Er habe dann mit dem Messer gegen den
Privatkläger ausgeholt und habe diesen am Handgelenk getroffen. Er habe diesen
nicht tödlich treffen wollen, sonst hätte es anders ausgesehen. Er habe sich
nur wehren wollen, resp. ihm zeigen wollen, dass er auch ein Messer habe und
dieser ev. damit aufhöre. Er habe das Messer nur einmal gegen den Privatkläger
eingesetzt und dabei nicht einmal bemerkt, dass er diesen getroffen habe. Er
bezweifle, dass er diesem eine ernsthafte Verletzung zugefügt habe. (Auf
Vorlage des Bildes der Verletzung) Das könne fast nicht sein. Er könne sich
durchaus vorstellen, dass sich der Privatkläger in seinem psychischen
Ausnahmezustand die Verletzung selbst verschlimmert bzw. zugefügt habe. Der
Privatkläger sei dann umgehend in die Wohnung gegangen, er selbst sei noch kurz
im Treppenhaus stehen geblieben. Der Privatkläger habe dann geschrien, er hole
eine Waffe. Da habe er sich zurück in seine Wohnung begeben und auf dem Weg am
Rücken einen Schlag erlitten. Der Privatkläger habe eine Zange gegen seinen
Rücken geworfen. (Auf Frage) Er habe eine stichartige Bewegung gegen den
Privatkläger gemacht und diesen nur einmal leicht am Handgelenk getroffen. Er
könne sich diese grosse Verletzung nicht erklären. (Auf Frage) Er habe sich nur
wehren wollen und dem Privatkläger zeigen wollen, dass dieser aufhören solle.
Er habe ihn nicht treffen und verletzen wollen, das sei einfach so passiert.
-
Am 21. Oktober 2016 führte
er gegenüber der Polizei als Beschuldigter aus (AS 045 ff.), der Privatkläger
sei nach der ersten Phase zuerst mit einem Holzstock und dann mit einem Messer
aus der Wohnung gekommen. Er selbst sei dann in seine Wohnung gerannt, habe in
der Küche ein Messer behändigt und sei wieder raus gegangen. Er habe diesen
zeigen wollen, was eigentlich los sei. Sie seien sich dann zwischen den
Wohnungen gegenüber gestanden. Er habe den Privatkläger dann mit dem Messer
leicht in die Hand gestochen. Aber nur leicht. Dann sei dieser in seine Wohnung
gerannt und habe gesagt, er hole jetzt seine Schusswaffe und werde diese auch
anwenden. Der Privatkläger sei dann mit der Elektrozange wieder heraus
gekommen. Er habe sich zurück in seine Wohnung begeben und der Privatkläger
habe dann die Zange an seinen Rücken geworfen. (Auf Frage) Wenn das Messer
verbogen gewesen sei, dann sei dies wohl beim Stich passiert. Er habe nicht
gesehen, dass es verbogen gewesen sei. (Auf Frage) Der Privatkläger habe mit
der rechten Hand mit dem Messer herumgefuchtelt. Er habe das Messer auch in der
rechten Hand gehalten und habe geradeaus in die linke Hand des Privatklägers
gestochen, dies etwa auf Hüfthöhe. Dies sei dann wie ein Nadelstich gewesen.
(Auf Frage) Nein, er habe keine Schwungbewegung gemacht. Er würde sogar sagen,
es sei ein Zusammenstoss gewesen. Er sei selbst erschrocken, es sei nur ein
leichter Stich gewesen. Der Privatkläger sei daraufhin in seine Wohnung
zurückgerannt. Dieser habe einen Schreck gehabt und die Zange nach ihm
geworfen. (Auf Frage) Ob der Privatkläger den Messerstich irgendwie abgewehrt
habe, könne er nicht mehr genau sagen. (Auf Frage) Der Kontakt sei etwa auf
Hüfthöhe passiert. (Auf Frage) Er habe den Privatkläger gar nicht treffen
wollen und nirgends hingezielt. Es sei praktisch ein Zusammenstoss gewesen. (Auf
Vorlage der Fotos der Tatrekonstruktion) So sei es nicht gewesen. Ganz sicher
hätte er den Privatkläger nicht am Hals oder Kopf treffen können. (Auf Frage)
Ja, er habe bemerkt, dass er den Privatkläger getroffen habe, aber nur ganz
leicht. (Auf Frage) Nein, beim Messerstich habe er seine Brille nicht getragen.
(Auf Frage) Er habe in Notwehr gehandelt. Der Privatkläger habe dabei ein
Küchenmesser in der rechten Hand gehalten, keine Zange. (Auf Frage) Blut habe
er keines gesehen an der Hand des Privatklägers. Am Messer habe es auch kein
Blut gehabt.
-
Vor Amtsgericht (SL AS 0103
ff.): Der Privatkläger habe gesagt, er hole jetzt eine Waffe und erschiesse
ihn. Dann seien beide in ihre Wohnung zurück. Dort habe er in der Küche das
Messer genommen und sei wieder rausgegangen. (Auf die Frage nach dem Grund) Er
habe sich ja verteidigen wollen. Der Andere sei auch rausgekommen und habe
etwas in der Hand gehabt. Auf dem Gang zwischen den Wohnungen hätten sie sich
dann getroffen. Er habe keine Waffe gesehen beim Privatkläger, es sei ja dunkel
gewesen. Er selbst habe diesem nur Angst machen wollen und das Ganze beenden
wollen. Dann sei der Privatkläger mit der Hand am Messer angekommen. Von dem
sei er selbst dann geschockt gewesen. (Auf Frage) Er habe mit dem Messer etwas
herumgefuchtelt. Der Andere habe in der rechten Hand etwas gehabt. Dann habe er
selbst so gemacht und sei etwas im Zeug gewesen. Dann sei der Andere so nahe
bei ihm gewesen und er habe diesen ganz leicht berührt. Davon sei er selbst
erschrocken und in seine Wohnung gerannt. Dabei habe der Andere ihm etwas
angeworfen. (Auf Frage) Ja, nur er habe ein Messer gehabt bei der
Auseinandersetzung. Es sei aber dunkel gewesen. Früher habe er dazu wohl falsch
ausgesagt. Der Andere habe kein Messer gehabt, er habe irgendetwas in der
rechten Hand gehabt. (Auf Frage) Ja, dass der Andere ihn mit einem Messer
bedroht habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Er habe ja niemanden verletzen
wollen. Er habe auch nie das Messer erhoben, wie der Privatkläger es schildere.
Er habe dem Anderen nur Angst machen wollen. Es sei einfach eskaliert. (Auf
Frage) Nein, er habe nie gesehen, was der Andere in der Hand gehalten habe, er
sehe nicht mehr gut. Es sei alles so schnell gegangen. Der Andere habe vor dem
Kontakt mit dem Messer herumgefuchtelt. Dann sei es sehr schnell gegangen. (Auf
Frage) Ja, er habe dabei die Brille getragen. (Auf Frage) Er habe den Anderen
piksen wollen, ihm Angst einjagen wollen. Er habe gesehen, dass der Andere
etwas in der Hand halte, habe aber nicht gesehen, was es sei. Er wisse, dass er
einen Fehler gemacht habe, er habe sich auch entschuldigt. Er habe den
Privatkläger nie verletzen wollen, er habe diesem nur Angst einjagen wollen.
(Auf Frage) An einen Holzstock könne er sich auch nicht erinnern. (Auf Frage)
Die Verletzung des Privatklägers könne er sich nicht erklären. An den
Autoreifen könne er sich nicht erinnern, es könne aber schon sein, dass er
diesen habe abstechen wollen in der Wut.
3.3
Die Verletzung des Privatklägers ist
auf AS 015 abgebildet. Es handelt sich gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016
um «zwei ca. 4 cm lange Schnittwunden am Handrücken ulnarseitig. Mediale
Schnittwunde bis Subkutis reichend ohne Verletzung tiefer gehender Strukturen.
Laterale Schnittwunde bis zur Freilegung der Extensorensehne Dig V reichend,
diese in ihrem Verlauf intakt bei Flexion und Extension Dig V. Explorativ kein
Hinweis auf Verletzung einer tieferliegenden Struktur.» Die Wunden seien mit
acht Stichnähten versorgt worden (AS 021 f.).
4.
Die Vorinstanz hat ausführlich
dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten in vielen Punkten
widersprüchlich sind, selbst der Verteidiger hat dieses Aussageverhalten vor
dem Berufungsgericht als «wirr und verwirrlich» bezeichnet. Bei der
Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts in Bezug auf das
Kerngeschehen – die Verletzung des Privatklägers mit dem Messer – ist vorweg
festzuhalten, dass diesbezüglich beide Beteiligten im Laufe des Verfahrens
nicht konstante Aussagen gemacht haben. Beide haben anlässlich der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch frühere belastende Angaben
zurückgenommen: Der Privatkläger widerrief seine Aussage, der Beschuldigte habe
ihm vor dem Messerschnitt mit Abstechen und Töten gedroht, der Beschuldigte
seinerseits erklärte, die von ihm anfänglich vorgebrachten Schilderungen, der
Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und einem Messer bedroht, seien
Schutzbehauptungen gewesen. Ganz entscheidend für die rechtliche Würdigung ist,
wie es konkret zu den beiden Schnittwunden (wobei es sich durchaus um einen
einzelnen Schnitt handeln kann, der von einem Knochen am Handrücken des
Privatklägers geteilt wurde) gekommen ist. Die Anklage stellt dabei auf die
Aussagen des Privatklägers ab, wonach der Beschuldigte in einem dynamischen
Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den «Oberkörper» des
Privatklägers ausgeführt habe. Die Vorinstanz ging von einer Bewegung von oben
nach unten gegen den «Kopf- und Halsbereich» des Privatklägers aus. Dass es sich
beim vorliegend zu beurteilenden Vorgang nicht um ein dynamisches, sondern um
ein eher statisches Geschehen handelte, hat bereits das Amtsgericht aufgrund
der beidseitigen Aussagen zu Recht festgestellt (US 31 oben). Der Beschuldigte
behauptet hingegen, der Kontakt zwischen Messer und Hand sei auf Hüfthöhe
erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob man dem Beschuldigten rechtsgenüglich
nachweisen kann, dass er wuchtig von oben her gegen den Oberkörper des
Privatklägers zugestochen hat. Das einzige objektive Beweismittel ist das
Verletzungsbild: Wenn man von einer Stichbewegung von oben gegen unten ausgeht,
wäre dieses – Schnittwunden ohne Verletzung tiefergehender Strukturen am
Handrücken – kaum erklärbar: Zu erwarten wäre eine Stichverletzung oder
zumindest Ansätze davon und nicht ein glatter Schnitt wie vorliegend ohne
jegliche Verletzung tieferliegender Strukturen. Auf den Fotos des Tatablaufes
nach den Angaben des Privatklägers (und vom Privatkläger als richtig
bezeichnet) auf AS 082 f. erkennt man denn auch eine Hau- oder Schnittbewegung
(was sich auch in Einklang bringen lässt mit der tatnächsten Aussage des
Beschuldigten, er habe mit dem Messer ausgeholt), und nicht eine Stichbewegung
des Beschuldigten (Klinge voran, nicht Messerspitze voran) gegen den Oberkörper
des Privatklägers. Die Messerklinge hätte beim dargestellten Ablauf den Kopf
bzw. Hals des Privatklägers nicht erreichen können (wobei anzumerken ist, dass
der Privatkläger angab, sie seien näher beieinander gestanden als auf den
Bildern; allerdings stimmt die Distanz auf den Fotos mit seinen vorgängigen
Aussagen dazu überein). Wenn der Beschuldigte die auf dem Foto dargestellte
Hau- bzw. Schnittbewegung gemacht hätte, könnte es angesichts der erlittenen, bloss
oberflächlichen Verletzung jedenfalls keine sehr wuchtige Bewegung gewesen
sein. Gut vereinbar wäre die Verletzung hingegen bei Fuchtelbewegungen des
Beschuldigten in Richtung des Privatklägers, welche dieser – der zumeist
aussagte, er habe das Messer vor dem Kontakt mit seiner Hand nicht gesehen und
sei von einem Faustschlag ausgegangen – instinktiv abwehren wollte. Gegen das
von der Vorinstanz angenommene Einstechen von oben rechts nach unten gegen den
Kopf/Halsbereich des Privatklägers spricht letztlich auch das von beiden
Parteien geschilderte Erschrecken des Beschuldigten, als er mit seinem Messer
die Hand des Privatklägers traf: Hätte er – wie von der Anklage angenommen –
von oben her zugestochen, hätte ihn ein Treffer auf den Körper des
Privatklägers nicht erstaunen können. Keine belastbaren Beweise bestehen zur
Frage, in welcher Höhe das Messer des Beschuldigten die Hand des Privatklägers
getroffen hat. Während der Beschuldigte vom «Hüftbereich» sprach, gab der
Privatkläger an, dies sei auf «Gesichtshöhe» geschehen. Zu Gunsten des Beschuldigten
muss in dieser unklaren Beweissituation von einem Zusammentreffen im unteren
Bereich des Oberkörpers, also Hüfthöhe, ausgegangen werden.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere
Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer
vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen
verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen
Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das
Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit
eines Menschen verursacht.
Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz
gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum
Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
2.
Im vorliegenden Fall wird dem
Beschuldigten in der Anklage vorgehalten, er habe aufgrund des ihm bekannten
Risikos eines Messereinsatzes zumindest in Kauf genommen, den Geschädigten
schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des
Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt,
Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte.
Die Anklage zitiert damit einzig den Straftatbestand, ohne hinsichtlich der Art
einer schweren Körperverletzung eine konkrete Angabe zu machen. Ob dieser
Vorhalt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen würde, kann aber
dahingestellt bleiben, da der Sachverhalt wie gezeigt nicht so nachgewiesen werden
kann, wie er in der Anklage vorgehalten wird: Diese geht von einem Stichversuch
von oben gegen den Oberkörper des Privatklägers aus. Zu beurteilen ist nun aber
gemäss Beweiswürdigung ein Fuchteln mit einem Küchenmesser auf Hüfthöhe, bei
dem sich der Privatkläger Schnittwunden am Handrücken zugezogen hat. Inwiefern
der Beschuldigte dem Privatkläger bei diesem Vorgang eine schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte zufügen können, ist nicht
ersichtlich und – da von einem anderen Sachverhaltsablauf ausgehend – in der
Anklage nicht dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht
mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vergleichen: Dort
wurde bei einem anlässlich eines dynamischen Geschehens heftig ausgeführten Messerstich
gegen den Oberkörper (konkret getroffen wurde dabei der Oberarm) das Risiko
einer lebensgefährlichen Verletzung als offensichtlich hoch beurteilt. Selbst
wenn man exakt vom Vorgang ausgehen müsste, wie er auf den Fotos nach den
Angaben des Privatklägers dargestellt wurde, könnte man keine offensichtliche
Gefahr einer schweren Körperverletzung feststellen: Eine nicht sehr wuchtige
Hau- bzw. Schnittbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers
hätte bei diesem dort wohl ebenfalls Schnittverletzungen verursacht. Dies erst
recht, da das Messer verbogen war, was auch der Staatsanwalt annimmt (vgl. das
Deckblatt seines Parteivortrages vor dem Amtsgericht: SL AS 124 und S. 4 unten
des Parteivortrags, SL AS 127), wobei ausgeschlossen werden kann, dass sich das
Küchenmesser bei der Zubringung der Verletzung des Privatklägers verbogen hat.
Hingegen ist unbestritten, dass die
Schnittverletzungen an der Hand des Privatklägers in objektiver Hinsicht eine
einfache Körperverletzung darstellen. Zudem hat der Beschuldigte zumindest mit
Eventualvorsatz gehandelt, wenn er in einer Auseinandersetzung, die vorher
schon tätlich verlaufen war, mit einem Küchenmesser in Richtung des
Privatklägers fuchtelt. Dass er den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung,
begangen mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Alinea
1.
StGB, vollendet hat, anerkennt denn auch der Beschuldigte. Er ist
entsprechend schuldig zu befinden.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung auf US 27 korrekt dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden. Zu ergänzen sind noch Anmerkungen zur Wahl der Strafart und
zur Gesamtstrafenbildung bei der Beurteilung mehrerer Straftaten.
1.2
Strafen von bis zu 180
Strafeinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34.
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu
beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren
Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122.
f.; 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
Dispositiv
S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung
des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.
für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die
Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.
Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch
Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht
geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer
Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die schwerste Tat ist im
vorliegenden Fall die einfache Körperverletzung, wofür eine Freiheitstrafe bis
zu drei Jahren oder eine Geldstrafe auszufällen ist. Die vom Privatkläger
erlittene Verletzung ist im unteren Bereich der möglichen einfachen
Körperverletzungen einzuordnen. Die Schnittverletzung auf dem Handrücken ist folgenlos
bis auf die zurückgebliebene und bleibend sichtbare Narbe rasch verheilt,
führte aber doch zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers. Der
Beschuldigte hat dabei ein Küchenmesser verwendet, mit dem leicht auch deutlich
erheblichere Verletzungen zugefügt werden können. Auch im vorliegenden Fall
hätte der Privatkläger auch schwerwiegendere Verletzungen an der Hand wie die
Durchtrennung einer Sehne oder eines Nervs erleiden können. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat
gehandelt hat, nachdem ihn der Privatkläger wegen Taschen im Treppenhaus zur
Rede gestellt hatte und das Gespräch eskaliert war. Zudem hat er nach dem einen
Schlag unverzüglich vom Geschädigten abgelassen. Allerdings musste der
Beschuldigte doch das Messer zuerst in seiner Wohnung holen und hatte somit
etwas Zeit, um sich eines Besseren zu besinnen. Der Beschuldige hatte also die
volle Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Das Motiv entlastet den
Beschuldigten nicht: Wie der Verteidiger im Parteivortrag vor Amtsgericht zu
Recht ausführte (SL AS 144), wurde das Messer vom Beschuldigten als
Imponier-Instrument verwendet, um dem aus der Sicht des Beschuldigten
unverschämten Nachbarn Eindruck zu machen und ihn zu vertreiben.
Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Privatkläger mit Eventualvorsatz,
also der mildesten Form von vorsätzlicher Tatbegehung, gehandelt hat. Insgesamt
liegt noch ein leichtes Verschulden vor, dem eine Strafe von 240 Strafeinheiten
angemessen erscheint.
Grundsätzlich könnte beim nicht
vorbestraften Beschuldigten wohl eine Geldstrafe ausgefällt werden, allerdings
wäre eine solche aus spezialpräventiver Betrachtung nicht erfolgversprechend:
Der Privatkläger geht seit 2011 (nach einer Anstellung bei der Swisscom im […]-Bereich)
keiner geregelten Arbeit mehr nach, er war früher von der Sozialhilfe abhängig
und lebt aktuell nach seinen Angaben vor erster Instanz von seiner Partnerin
und den Eltern (SL AS 104). Damit ist absehbar, dass eine Geldstrafe erstens mit
einem ganz geringen Tagessatz auszusprechen wäre und diese wegen des Verhaltens
des Beschuldigten nie vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte zeigt sich auch
in keiner Weise einsichtig, das zeigt auch sein unentschuldigtes Fernbleiben
vor Obergericht. Es ist demzufolge eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wie dies
der Beschuldigte vor erster Instanz selbst beantragen liess (vor dem
Berufungsgericht noch als Eventualantrag).
Diese Strafe ist nun unter Beachtung des
Asperationsprinzips zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen
(bezüglich der Beschimpfung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf
Art. 177 Abs. 3 StGB bereits von der Strafe befreit, vgl. SL AS 196). Beim
Hausfriedensbruch ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da sich
der Beschuldigte ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Privatkläger sofort
wieder aus dessen Wohnung zurückgezogen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass
sich der Beschuldigte verständlicherweise über die Intervention des Privatklägers
geärgert hat, hatte dieser doch selbst Autoreifen im Treppenhaus gelagert. Eine
Straferhöhung um fünf Tage Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.3 Bei den Täterkomponenten des am […] in
[…] geborenen Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, die sich merklich
straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Zum Vorleben kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 f. verwiesen
werden. Seit 2011 ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig, er lebt seit
langer Zeit von seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin, in früheren Jahren
unterstützte ihn zudem das Sozialamt (SL AS 104). Er hat entsprechend viele
Schulden. Er ist Vater eines Sohnes , geb. […], aus einer früheren Beziehung;
mit diesem hat er keinen Kontakt. Weiter hat er mit seiner derzeitigen
Lebenspartnerin E.___ zwei Töchter, die fremdplatziert wurden.
Unterhaltsbeiträge bezahlt er keine, irgendwelche Anstrengungen, wieder im
Erwerbsleben Fuss zu fassen, sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
Laufende Verfahren können bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden
(Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom
10.12.2009).
Aus dem Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, im Gegenteil:
Er stand zwar ab Beginn dazu, den Privatkläger mit einem Küchenmesser verletzt
zu haben, wollte sein Verhalten aber mit Schutzbehauptungen beschönigen (der
Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und danach mit einem Messer bedroht,
der Privatkläger habe sich die erheblichen Schnittverletzungen ev. selbst zugefügt,
vgl. seine E-Mail vom 10.10.2016, AS 017, in der er sich zum Opfer erklärt).
Zudem hat er mit seinem Nachbarn D.___, bei dem er seine Messer verschwinden
lassen wollte, einen Dritten in die Sache involviert. An der Hauptverhandlung
vor Obergericht ist er unentschuldigt ausgeblieben, was seine bisher gezeigte
fehlende Einsicht ein weiteres Mal unter Beweis stellte. Die
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erhöht.
Die Täterkomponenten wirken sich leicht
straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 270 Tage erhöht.
2.4 Festzustellen ist allerdings eine
überlange Verfahrensdauer für diesen nicht sehr komplexen Fall: Insbesondere
vor der Vorinstanz dauerte es über 15 Monate vom Eingang der Akten bis zur
Hauptverhandlung, wobei das Verfahren sogar ein Jahr ganz stillstand (vgl. SL
AS 001 und AS 006). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im
Urteilsdispositiv festzuhalten und leicht strafmindernd (Abzug von 30 Tagen) zu
berücksichtigen.
Insgesamt ist somit letztlich eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten (= 240 Tage) auszusprechen.
2.5 Bezüglich der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht
vorbestraft ist und sich die Tat in einer besonderen Situation (eskalierter
Streit) ereignet hat. Hingegen sind seine persönlichen Verhältnisse wie erwähnt
doch sehr unstabil, indem er seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit
mehr nachgeht und auf Kosten Dritter lebt. Im Strafverfahren hat er sich bis
zuletzt kaum einsichtig gezeigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der
Beschuldigte eine für seine finanziellen Verhältnisse nicht unerhebliche Busse
zu bezahlen hat (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.6) und bei ihm auch das
Strafverfahren eine gewisse Warnwirkung gezeitigt haben dürfte. In die
Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren
zugegebenen Tatsachen. Da der Beschuldigte im hängigen Verfahren nur einen
Online-Verkauf ohne Möglichkeit und Willen zur Erbringungen der Gegenleistung
zugestanden hat, können aus dem hängigen Strafverfahren keine relevanten
Schlüsse für die Legalprognose gezogen werden (Urteile des Bundesgerichts
6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009). Aufgrund dieser
Umstände ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer leicht
erhöhten Probezeit von drei Jahren zu gewähren.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen
(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann
(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.
wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht
und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46
Abs. 1 StGB).
2.6 Weiter ist zur Abgeltung der
Übertretungen (Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Fahren ohne gültigen
Fahrausweis in drei Fällen) eine Gesamtbusse auszusprechen. Es ist dabei
jeweils nicht von einem ganz leichten Verschulden auszugehen, handelte der
Beschuldigte doch in allen Fällen mit direktem Vorsatz und bei den
Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gleich mehrfach. Die von
der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 ist zu bestätigen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung ist auf 10 Tage festzusetzen,
dies auf der Grundlage einer Tagessatzhöhe von CHF 50.00, die praxisgemäss als
Umrechnungsschlüssel herangezogen wird.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der
Beschuldigte wird in fast allen Anklagepunkten verurteilt – ist der Kosten- und
Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Dabei spielt es keine Rolle,
dass der Schuldspruch im Körperverletzungsdelikt nur wegen (qualifizierter)
einfacher anstatt versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt (Art. 426 Abs. 1
StPO). Eine Kostenausscheidung wegen der Freisprüche in den beiden
untergeordneten Nebendelikten ist nicht angezeigt.
2.
Im Berufungsverfahren obsiegt der
Beschuldigte weitgehend, sodass es gerechtfertigt ist, auf eine
Kostenausscheidung zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens
vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die von Rechtsanwalt Spieler
eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren (OGer AS 61 - 64) setzt
sich (inkl. einer Abschlusspauschale von 30 Minuten, jedoch exkl.
Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 22 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF
96.10 und 7,7 % MWST zusammen, was angemessen ist. Die Teilnahme an der
obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm 1,25 Stunden in Anspruch, so dass der
Aufwand zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 158
Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 4'185.00
ausmacht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht (vgl. OGer
AS 082) hat der amtliche Verteidiger keinen Anspruch auf ein volles Honorar,
wenn der Beschuldigte obsiegt und die Kosten zu Lasten des Staats gehen. Art.
135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis
auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sieht der
kantonale Tarif – wie vorliegend mit § 158 Abs. 3 GT – ein reduziertes Honorar
für den amtlichen Verteidiger vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur
Anwendung (BGE 139 IV 261, Regeste). Inkl. Auslagen und 7,7 % MWST ist die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf
CHF 4'610.10 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten
des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, e contrario). Auf einen
Nachforderungsvorbehalt hat der Verteidiger explizit verzichtet (OGer AS 82)
und ein solcher käme bei der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates
ohnehin nicht in Betracht (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, e contrario).
Demnach wird in Anwendung von Art. 42,
Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art.
123 Ziff. 2 Alinea 1, Art. 177 Abs. 1 und 3, Art. 186, Art. 323 StGB; Art. 57
Abs. 3 PBG; Art. 47 OR; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b,
Abs. 5, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
beschlossen
und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
freigesprochen worden ist:
-
vom Vorwurf der
geringfügigen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziffer 2);
-
vom Vorwurf der Drohung
(Anklageschrift Ziffer 3).
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils
schuldig gemacht hat:
-
der Beschimpfung, begangen
am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 4);
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 5);
-
des Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 29.
Mai 2017 bis am 13. Juli 2017 (Anklageschrift Ziffer 6);
-
des mehrfachen Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis, begangen am 21. September 2016, 4. Januar 2017 sowie 6.
Januar 2017 (Anklageschrift Ziffer 7).
3. A.___ hat sich der eventualvorsätzlichen
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.
4. Es wird festgestellt, dass das
Amtsgericht Solothurn-Lebern mit Urteil vom 6. Mai 2019 A.___ in Bezug auf die
Beschimpfung rechtskräftig von einer Strafe befreit hat.
5. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6. A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von 8
Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
3 Jahren;
-
zu einer Busse von
CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10
Tagen.
7. Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die bei A.___
beschlagnahmten 2
Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm, Aufbewahrungsort: Verfahrensakten) diesem auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind
und dass ohne ein solches Begehren diese Gegenstände drei Monate nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils vernichtet werden.
8. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist,
dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, als Genugtuung CHF 1'000.00, zuzüglich 5 %
Zins ab dem 29. September 2016, zu bezahlen, und dass das weitergehende
Begehren des Privatklägers abgewiesen worden ist.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin
Martina Heilinger, auf total CHF 4'281.45 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'281.45 sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers im
Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro
Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas
Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'168.55 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
7'168.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 4'610.10 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese
Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
12. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,
total CHF 7'000.00, zu bezahlen.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens
erliegen auf dem Staat.
14. A.___ wird wegen unentschuldigtem
Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit
einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.
15. Der als Auskunftsperson vorgeladene
Privatkläger B.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der
obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse
von CHF 100.00 bestraft.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker