STBER.2019.59
Verletzung der Verkehrsregeln
3. Januar 2020Deutsch35 min
Personenwagen, Kz. SO-[…], vorwärts aus dem Firmenareal der Firma B.___ GmbH nach
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachenf
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Wilhelm Boner
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 2. November 2017, 11:20 Uhr,
ereignete sich auf der Hardstrasse in Dulliken vor der Liegenschaft Nr. 61 ein
Verkehrsunfall. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) beabsichtigte mit seinem
Personenwagen, Kz. SO-[…], vorwärts aus dem Firmenareal der Firma B.___ GmbH nach
links, Richtung Niederämterstrasse, in die Hardstrasse einzubiegen. Zur
gleichen Zeit fuhr C.___ (nachfolgend Unfallgegner) mit seinem Motorrad Yamaha
RC XC125, Kz. SO-[…], auf der Hardstrasse (aus Sicht des Beschuldigten) von
rechts kommend in Richtung Niederämterstrasse. Als der Unfallgegner das
Fahrzeug des Beschuldigten bemerkte, leitete er eine Vollbremsung ein und kam
dabei zu Fall. Die vom Unfallgegner sogleich avisierte Polizeipatrouille konnte
die beiden Unfallbeteiligten samt ihren Fahrzeugen (welche sich nicht mehr in
der Unfallendsituation befanden) auf dem Areal der Firma B.___ GmbH antreffen. Das
Motorrad wies auf der linken Fahrzeugseite diverse Kratzer auf. Beim
Personenwagen war eine kleinere Kratzspur an der Frontstossstange, vorne rechts,
sichtbar. Bei der Unfallstelle konnten keine Brems- oder Schleuderspuren
festgestellt werden. Der Unfallgegner klagte über Schürfungen am linken Knie (s.
Polizeirapport vom 23. November 2017, Aktenseite [AS] 10 ff.).
Die Hardstrasse macht in Richtung Niederämterstrasse
im Bereich der Unfallstelle eine langgezogene Linkskurve, wobei die Sicht aus
beiden Fahrtrichtungen durch Landwirtschaftsmaschinen, welche (in Fahrtrichtung
Niederämterstrasse) links neben der Fahrbahn ausgestellt waren, behindert
wurde. Die Gesamtbreite der Hardstrasse beträgt kurz vor der Unfallstelle 5
Meter und 80 Zentimeter. Unmittelbar vor der Ausfahrt vom Firmenareal der Firma
B.___ GmbH verengt sich die Strasse zufolge einem nach rechts abzweigenden
Feldweg auf 4 Meter und 54 Zentimeter (AS 15 ff.).
2. Am 26. Februar 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl gegen den
Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 91 Abs. 1 SVG) durch
Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 15
Abs. 3 VRV) und Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs.
1 VRV). Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.00,
ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten
von insgesamt CHF 325.00 (AS 27).
3. Nachdem der Beschuldigte am 20. März
2018 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26.
Februar 2018 hatte einlegen lassen (AS 30) und diese am 9. April 2018 begründet
hatte (AS 35 ff.), berichtigte die Staatsanwaltschaft am 2. November 2018 (AS
39) den Strafbefehl hinsichtlich eines offensichtlichen Versehens (der
Unfallgegner wurde im ersten Strafbefehl als A.___ benannt) und überwies die
Akten gleichentags mit einem kurzen Schlussbericht ans Gerichtspräsidium
Olten-Gösgen (AS 41 f.).
4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
mit einem Augenschein am Unfallort und Befragung der beiden Unfallbeteiligten
(AS 61 ff.) erliess die Amtsgerichtsstatthalterin am 3. Juli 2019 folgendes
Urteil (AS 70 f.):
1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der leichten Verletzung der Verkehrsregeln, begangen
am 2. November 2017, durch Missachtung des Vortrittsrechts bei Wegfahrt und
Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.
2. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 450.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der
Antrag des Beschuldigten auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 640.00,
hat der Beschuldigte zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert
sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten für den
Beschuldigten noch CHF 440.00 betragen.
5. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 11. Juli 2019 die Berufung anmelden (AS 75). Nachdem dem
Beschuldigten am 28. August 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war
(AS 91), erfolgte am 9. September 2019 die Berufungserklärung. Der Beschuldigte
verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen
Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In
seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte zudem den Antrag, es sei ein
Augenschein durchzuführen.
6. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12.
September 2019 mitgeteilt hatte, sie verzichte auf einen Antrag auf
Nichteintreten sowie eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24.
September 2019 den Beweisantrag des Beschuldigten ab, ordnete das schriftliche
Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Berufungsbegründung. Diese ging am 4. Oktober 2019 beim
Berufungsgericht ein.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
Vorbringen der Verteidigung und massgebender Sachverhalt
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich
eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die
Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen
(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge
der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden
Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig
ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier
zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen
und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten
sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die
Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; Urteil 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003,
Urteil 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
In Betracht fallen sodann Fälle, in
denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht,
in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter
diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur
Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden,
also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu
Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95
und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen
Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei
überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,
9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1). Was indessen die Unschuldsvermutung
anbelangt, bleibt über die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
hinausgehend kein Raum, deren Verletzung im Berufungsverfahren betreffend
Übertretungen (mit beschränkter Kognition hinsichtlich
Sachverhaltsfeststellung) zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom
23.
Mai 2018 E. 2.2.3.1.).
Neue Behauptungen und Beweise können in
diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen
Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,
die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden.
Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die
erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung
willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der
Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren
erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster
Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die
erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz
den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des
Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur
Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit
voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
398.
StPO N 3a).
2.
Die Vorinstanz hat die Aussagen der
Beteiligten in den wesentlichen Zügen zutreffend wiedergegeben. Hinsichtlich
der Aussagen des Unfallgegners anlässlich der Hauptverhandlung ist gemäss dem
Verhandlungsprotokoll gegenüber der Urteilsbegründung noch zu ergänzen, dass
der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Unfallgegners, als er ihn zum ersten
Mal wahrgenommen habe und vom Gas gegangen sei, mit der Front seines Fahrzeuges
etwa einen halben Meter bis einen Meter auf der Strasse gewesen sei. Auf
Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, der Unfallgegner hätte problemlos
am Beschuldigten vorbeifahren können, meinte jener, er glaube, dass dies in
diesem Moment nicht möglich gewesen wäre. Es sei für ihn auch nicht
einschätzbar gewesen, wie weit der Beschuldigte noch herausfahren werde. Das
Bremsen sei auch eine Art Affekthandlung gewesen. Aus seiner Sicht sei seine
Handlung jedoch richtig gewesen.
Nach der Zusammenfassung der Aussagen
der Unfallbeteiligten erwog die Vorinstanz, der Unfallgegner habe im
Unfallbereich einen Abstand von etwa 1.5 Meter vom rechten Strassenrand gehabt.
Dispositiv
Bei einer Strassenbreite von 4.54 Metern messe eine Fahrbahnbreite demnach ca.
2.27 Meter, weshalb ein Abstand vom rechten Strassenrand von 1.5 Meter als
korrekte Fahrweise gelte. Es sei davon auszugehen, dass der Unfallgegner den
Beschuldigten aus einem Abstand von rund 50 Metern gesehen habe. Fahre er mit
der erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h, so habe er, als er das Fahrzeug des
Beschuldigten erstmals bemerkte, bei 50 Metern Abstand noch ca. 3 Sekunden Zeit
gehabt, um auf allfällige Manöver des Beschuldigten zu reagieren.
Der Unfallgegner gebe an, als er
festgestellt habe, dass der Beschuldigte weiter gefahren sei, habe er eine
Vollbremsung gemacht und sei dabei zu Fall gekommen. Der Beschuldigte gebe an,
dass es keinen Grund für ein Bremsmanöver gegeben habe, er sei noch in der
Einfahrt gestanden, als der Rollerfahrer zu bremsen begonnen habe und gefallen
sei. Abzustellen sei auf die Aussagen des Rollerfahrers. Ausser dem Wahrnehmen
einer Gefahr durch den auf die Hardstrasse und in seinen Strassenbereich
ausfahrenden Beschuldigten habe es keinen Grund für den Unfallgegner gegeben,
um zu bremsen. Die Sicht in Richtung des Unfallgegners sei für den
Beschuldigten in zweifacher Hinsicht eingeschränkt gewesen. Einerseits durch
die abgestellten Fahrzeuge und andererseits durch die Strassenführung (Kurve).
Aus Sicht des Beschuldigten sei daher ein vorsichtiges Vortasten zwingend
gewesen. Trotz den Angaben des Beschuldigten, sich im Schritttempo vorgetastet
zu haben, habe er offensichtlich den Unfallgegner übersehen.
Ob der Beschuldigte stillgestanden sei,
als der Unfallgegner bremste und stürzte, sei nicht von Belang. Den
Ausführungen des Unfallgegners sei zu entnehmen, dass er nur durch Vollbremsung
und das Ziehen des Rollers nach rechts eine Kollision habe vermeiden können,
was wiederum zum Schluss führe, dass dieser im Zeitpunkt, als er eine
Vollbremsung einleitete, keine andere Möglichkeit gesehen habe, um dem Fahrzeug
des Beschuldigten auszuweichen. Das Fahrzeug des Beschuldigten müsse demnach zu
diesem Zeitpunkt im vom Unfallgegner genutzten Bereich der Strasse gestanden
haben. Der Strassenbereich, der dem Rollerfahrer uneingeschränkt aufgrund seines
Vortrittsrechts zugestanden habe, sei durch den einfahrenden resp.
stillstehenden PW blockiert gewesen, weshalb der Rollerfahrer eine Vollbremsung
eingeleitet habe und zu Fall gekommen sei.
Beide Beteiligten würden übereinstimmend
angeben, dass die Distanz des Rollers vom rechten Strassenrand rund 1.5 Meter
betragen habe. Die Fahrbahn habe keinen Mittelstreifen und sei im Bereich des
Unfalls aufgrund der Einfahrt eines Feldweges verbreitert. Aus den Aussagen der
Unfallbeteiligten sei daher zu schliessen, dass der Rollerfahrer keinen Grund
gehabt hätte, bei einer Distanz von 1.5 Meter vom rechten Strassenrand ein
Bremsmanöver einzuleiten, wäre nicht die Fahrbahn durch einen ausfahrenden PW
verstellt gewesen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Rollerfahrer ohne
weiteres an ihm vorbei hätte fahren können, sei offensichtlich nicht
zutreffend. Es sei nicht erklärbar, dass der Rollerfahrer ein solch brüskes
Bremsmanöver einleite, wenn er nicht vor sich ein Fahrzeug bemerke, das in
Missachtung seines Vortrittsrechts auf seine Fahrspur auszufahren versuche.
Aufgrund der konkreten Verhältnisse habe
der Beschuldigte zunächst nur soweit in die Fahrbahn eindringen dürfen, dass
ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen könne.
An der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken
könne, habe er erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne
Behinderung des Verkehrs fortsetzen könne, oder ob er allenfalls zurückweichen
müsse. Wem die Sicht so lange verdeckt sei, bis der Wagen ca. 1.5 Meter in die
Strasse hineinrage, nehme die Gefährdung von Strassenbenützern in Kauf und
vertraue zu Unrecht darauf, herannahende Vortrittsberechtigte würden sich auf
die Möglichkeit einer Gefahr einstellen und die Geschwindigkeit so herabsetzen,
dass sie jederzeit ausweichen oder anhalten können.
Die Vorinstanz gelangte deshalb zu
folgendem Schluss:
«Nach den vorstehenden
Sachverhaltsfeststellungen ist zu schliessen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug
vorzog um einen besseren Blick auf die Strasse zu erhalten und entsprechend
links und rechts die Fahrbahn überschaute. Offenbar war es aber dem
Beschuldigten aus seiner Sitz- bzw. der Strassenposition heraus nicht möglich,
die Fahrbahn derart zu prüfen, um den nahenden Rollerfahrer zu bemerken. Er
vertraute zu Unrecht darauf, der nahende Verkehr würde anhalten und ihn
ausfahren lassen. Im Zeitpunkt, als er den Rollerfahrer sah, war ein Zurückweichen
nicht mehr möglich. Offensichtlich liess der Beschuldigte die für dieses
besondere Strassenverhältnis gebotene Vorsicht nicht walten und er unterliess
es auch, obwohl er die besondere Gefahrensituation erkannte, Hilfspersonen
beizuziehen. Indem er dies unterliess, verhielt er sich nicht
situationsangemessen und er kam den nach den Umständen gebotenen
Vorsichtspflichten ungenügend nach. Mit seinem Verhalten beeinträchtigt er auch
das uneingeschränkte Vortrittsrecht des Rollerfahrers auf seiner Fahrbahnseite
Richtung Niederämterstrasse.»
3. Der Beschuldigte lässt in seiner
Berufungsbegründung folgende Rügen vorbringen:
Der Unfallgegner habe sich den Roller
seines Vaters ausgeliehen, mit welchem er erst wenig unterwegs gewesen sei, so
dass er als unerfahren zu gelten habe. Aus seiner Fahrtrichtung habe eine besondere
Verkehrssituation vorgelegen, welche ihn zu besonderer Vorsicht, insbesondere
zu einer Verlangsamung der Fahrt hätte veranlassen müssen. So habe die
Hardstrasse in seiner Fahrtrichtung eine leichte Neigung aufgewiesen und die
Sicht sei aufgrund der leichten Linkskurve und der am Strassenrand abgestellten
Landwirtschaftsmaschinen eingeschränkt gewesen. Zudem habe sich die Hardstrasse
im Bereich der Ausfahrt vom Firmenareal B.___ GmbH und der Einmündung eines
Feldweges von rechts stark verengt.
Demgegenüber habe sich der Beschuldigte
im Schritttempo an die Strasse vorgetastet, dann angehalten, als der Vorderteil
seines Fahrzeuges auf der Höhe des Strassenrandes war, sodann nach links und
rechts geschaut. Erst als er keinen anderen Verkehrsteilnehmer habe sehen
können, sei er in langsamem Schritttempo ein Stückchen weiter hinausgefahren,
bis der Vorderteil seines Fahrzeuges ca. in der Mitte seiner eigenen Fahrbahn
gewesen sei (rund 1.2 Meter). Dort habe er ein weiteres Mal angehalten, erneut
nach links, nach rechts und nochmals nach links geschaut, ob sich jemand
nähere. Dann plötzlich, beim nochmaligen Blick nach rechts, habe er – immer
noch stehend – den Rollerfahrer entdeckt, der nicht mehr auf seinem Fahrzeug gesessen
sei, sondern bereits auf dem Boden geschlittert gekommen sei, dies neben seinem
ebenfalls umgefallenen Roller. Der Rollerfahrer habe mit seinem Stiefel den
Frontspoiler des Autos des Beschuldigten berührt, während der Roller selbst
gegen den Strassenrand und das dortige Bord gerutscht sei.
Der Beschuldigte habe klar angegeben,
dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Rollerfahrer früher zu sehen. Dieser
sei in zu hohem – nicht der konkreten Verkehrssituation angepasstem – Tempo
gekommen und sei offenbar durch das noch auf der anderen Fahrbahnhälfte sich
befindende Vorderteil des Fahrzeuges des Beschuldigten irritiert worden resp.
erschrocken und deshalb gestürzt. Da der Rollerfahrer zudem nicht genügend
rechts gefahren sei, habe dieser sich selbst im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG unkorrekt
verhalten.
Die Vorinstanz habe die
unterschiedlichen Angaben insbesondere des Rollerfahrers unrichtig beurteilt.
Dieser habe bezüglich der von ihm gemachten Geschwindigkeit und seines
Abstandes zum Strassenrand unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb darauf
nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass man bei
60 km/h eine Strecke von 50 Meter in etwa 3 Sekunden zurücklegen könne. Deswegen
könne die Aussage des Unfallgegners, der Beschuldigte sei in zwei Etappen auf
seine Strassenhälfte hinausgefahren schon aus zeitlichen Gründen nicht
zutreffend sein. Wenn man am Strassenrand anhalte, dann nach links und nach
rechts schaue, um anschliessend sorgfältig etwa 1 bis 1.2 Meter in die eigene
Fahrbahn hinauszutasten, dann nochmals anhalte und wieder nach links, rechts
und links schaue, so brauche man dafür wesentlich mehr als 3 Sekunden. Wenn der
Beschuldigte nicht angehalten hätte, sondern gefahren wäre, wie es der
Unfallgegner behauptet habe, so wäre der Endstand des Fahrzeuges des Beschuldigten
ein wesentlich anderer gewesen. Wenn das Fahrzeug in der Mitte der Strasse
gestanden hätte, so wäre es mit Bestimmtheit zu einer richtigen Kollision
gekommen.
Die Vorinstanz habe die geringe
Fahrpraxis des Unfallgegners nicht berücksichtigt. Daraus und aus den Angaben
des Beschuldigten sei zu schliessen, dass der Unfallgegner zu schnell gekommen
sei und sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Der Beschuldigte habe bei stark
eingeschränkter Sicht die grösstmögliche Vorsicht walten lassen. Diesbezüglich
könne auf BGE 105 IV 339 verwiesen werden. Wäre der Unfallgegner mit
angepasster Geschwindigkeit und unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes gekommen,
so hätte er das Fahrzeug des Beschuldigten so rechtzeitig gesehen, dass er
entweder hätte ausweichen, resp. am Auto vorbeifahren, zumindest aber den
Beschuldigten durch ein Signal warnen können. Der Unfallgegner hätte ohne
weiteres am Auto des Beschuldigten vorbeifahren können, ohne eine Vollbremsung
machen zu müssen. Dadurch hätte der Unfallgegner den Sturz vermeiden können.
Dieser sei offensichtlich unaufmerksam gewesen und von der Situation überrascht
worden. Deshalb könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, den
Unfallgegner im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG behindert zu haben.
Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe
der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass der Unfallgegner mit unangepasster
Geschwindigkeit und nicht genügend rechts zu fahren kommt, weder abbremste noch
ein Warnsignal gab, obwohl er den Beschuldigten bereits aus genügend grosser
Distanz (50 Meter gemäss eigenen Angaben) gesehen hatte. Der Beschuldigte sei
sämtlichen Pflichten nachgekommen: er habe seine Aufmerksamkeit zu jeder Zeit
der Strasse und dem herannahenden Verkehr gewidmet, sein Fahrzeug habe die
eigene Fahrbahn nie verlassen und sei im Zeitpunkt des Unfalls stillgestanden. Zeit,
Geschwindigkeit und fehlende Unfallfolgen sprächen dafür, dass die Aussage des
Beschuldigten zutreffend sei und die Behauptung des Unfallgegners, der
Beschuldigte sei beim Unfall in Bewegung gewesen und das Fahrzeug habe in die
Strassenmitte geragt, falsch.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der
Beschuldigte sei seinen Sorgfaltspflichten nicht genügend nachgekommen, sei
falsch und verletze die anwendbaren Bestimmungen von Art. 26, 31 Abs. 1, und 36
Abs. 4 SVG sowie die dazugehörigen Normen der VRV. Die Hardstrasse sei eine
schmale, nicht richtungsgetrennte wenig befahrene Gemeindestrasse, welche fast
ausschliesslich von dort wohnenden Personen benützt werde, welche gestützt auf
ihre Ortskenntnisse und Erfahrung ihr Fahrverhalten an die konkreten
Verhältnisse, insbesondere an die besonders enge Situation bei der Unfallstelle,
anpassten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (wenig befahrene
Nebenstrasse, wo das Abstellen von grossen Landmaschinen am Strassenrand an der
Tagesordnung sei) und BGE 105 IV 399 könne von einem sich herantastenden
Autofahrer nicht verlangt werden, noch eine Hilfsperson beizuziehen. Vielmehr
dürfe der Autofahrer darauf vertrauen, dass ein sehr sorgfältiges Hinausfahren
in die Strasse wie im vorliegenden Fall der gesollten Sorgfaltspflicht genüge,
weil ein korrekter Verkehrsteilnehmer, der auf der Nebenstrasse naht, in
Anbetracht der Strassenverengung, der Einmündung eines Feldweges sowie der
regelmässig abgestellten grossen landwirtschaftlichen Fahrzeuge vorsichtig werde,
abbremse bzw. Bremsbereitschaft erstelle, um nicht in eine heikle Situation zu
geraten oder zu erschrecken und dann Gefahr zu laufen, das Fahrzeug nicht mehr
lenken zu können bzw. zu verunfallen. Jeder Rollerfahrer wisse, dass heftige
bzw. brüske Bremsmanöver mit Roller (welche bekanntlich kleine Pneus und eher
ruckartige Bremsen hätten) stets gefährlich seien. Deshalb könne dem
Beschuldigten kein Vorwurf betreffend Unfallverursachung gemacht werden, so dass
der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschuldigte – nicht zuletzt auch
in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» – freizusprechen
sei.
4. Die Aussagen der
Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass der Unfallgegner ca. 1.5
Meter Abstand vom rechten Strassenrand hatte. Weiter schildern grundsätzlich
beide, dass der Beschuldigte «in zwei Malen» aus der Firmenausfahrt in die
Hardstrasse hineinfuhr, also sich zuerst vortastete, anhielt und dann weiter
vorfuhr. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass der
Beschuldigte in der ersten Phase lediglich bis an den Strassenrand
herangefahren sein will und dann in der zweiten Phase weiter vorgerückt sei. Der
Unfallgegner schilderte die aus seiner Sicht erste Phase dahingehend, dass der
Beschuldigte etwa einen halben bis einen Meter in der Strasse stand (dies
wiederum entspricht der vom Beschuldigten geschilderten zweiten Phase). In
einer – aus Sicht des Unfallgegners – zweiten Phase sei der Beschuldigte dann
weiter vorgerückt. Uneinig sind sich die Beteiligten namentlich hinsichtlich
der Frage, wie weit der Beschuldigte in die Hardstrasse hineinfuhr: während der
Beschuldigte hierzu aussagte, dies seien 1.2 bis 1.3 Meter gewesen (in der aus
seiner Sicht zweiten Phase), gab der Unfallgegner an, der Beschuldigte sei (am
Ende der aus seiner Sicht zweiten Phase) in der Mitte der Strasse gewesen.
Weiter besteht Uneinigkeit, ob der Beschuldigte gestanden sei oder nicht: der
Beschuldigte will gestanden sein, als der Unfallgegner eine Vollbremsung
eingeleitet habe und gestürzt sei. Demgegenüber ist sich der Unfallgegner
sicher, dass der Beschuldigte am Rollen war, als er eine Vollbremsung
einleitete.
Auch hinsichtlich der vom Unfallgegner
gefahrenen Geschwindigkeit gehen die Aussagen auseinander. Der Beschuldigte
sagte in seiner polizeilichen Ersteinvernahme aus, der Unfallgegner habe eine
Geschwindigkeit von mind. 70 km/h gehabt, bevor er eine Vollbremsung
einleitete. Demgegenüber will der Unfallgegner mit 60 km/h (Erstbefragung)
resp. 60 – 63 km/h (Hauptverhandlung) gefahren sein.
Die Beteiligten widersprechen sich
jedoch auch sich selbst. So sagte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus,
den Unfallgegner zu keinem Zeitpunkt kommen gesehen zu haben. Als er ihn
gesehen habe, sei er bereits vor ihm «auf den Boden gefallen». Dies stellt
einen klaren Widerspruch zur Erstaussage dar, wonach der Beschuldigte den
Unfallgegner mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand von 1.5
Meter vom rechten Strassenrand kommen gesehen und bemerkt habe, wie dieser eine
Vollbremsung machte.
Der Unfallgegner seinerseits sagte bei
der Erstbefragung aus, aus einer Distanz von ca. 50 Meter die Motorhaube des
Beschuldigten bemerkt zu haben. Dann habe er angefangen zu bremsen. Als er dann
festgestellt habe, dass der Beschuldigte weiter auf die Hardstrasse gefahren
sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Anlässlich der Hauptverhandlung
will er dann den Beschuldigten mit der Front seines PW etwa einen halben bis
einen Meter in die Strasse ragend aus einer Entfernung von ca. 30 Meter gesehen
haben. Dann sei er vom Gas gegangen und habe Bremsbereitschaft erstellt. Nach
weiteren ca. 10 bis 15 Metern habe er dann gesehen, dass der Beschuldigte
weiterfahre bis in die Mitte der Strasse, und hierauf habe er eine Vollbremsung
eingeleitet. In der (aus seiner Sicht) ersten Phase habe der Beschuldigte
angehalten und dann noch einen Moment geschaut. Dann sei er weitergefahren und
dann sei es eigentlich schon passiert. Die Endlage des PW des Beschuldigte
ortete der Unfallgegner anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins etwa in
der Mitte der Strasse.
5. Hinsichtlich des Sachverhaltes ist im
vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob der Beschuldigte durch das Einfahren
in die Hardstrasse ab dem Firmenareal den Unfallgegner massgebend behindert hat.
Zur Klärung dieser Frage sind folgende Faktoren entscheidend: Wie weit fuhr der
Beschuldigte in die Hardstrasse hinein? Wäre es dem Unfallgegner ohne weiteres möglich
gewesen, am Beschuldigten vorbeizufahren resp. eine Kollision zu vermeiden,
ohne brüsk abzubremsen? Die letzte Frage hängt davon ab, wie schnell der
Unfallgegner auf die Unfallstelle zufuhr, wie viel er vom rechten Strassenrand
entfernt fuhr und aus welcher Distanz er den Beschuldigten sehen konnte.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist sehr wohl auch von Belang, ob der Beschuldigte,
als er vom Unfallgegner bemerkt wurde, stand oder weiter in die Hardstrasse
hineinrollte, weil davon eben auch das Ausmass einer allfälligen Behinderung
des Unfallgegners abhängt.
Die Vorinstanz ging davon aus, der
Unfallgegner habe einen Abstand von etwa 1.5 Meter vom rechten Strassenrand
gehabt und die Strasse habe eine Breite von 4.54 Metern aufgewiesen. Insoweit
kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich nicht beanstandet
werden, ist doch die Strassenbreite aktenmässig erstellt und der Abstand des
Unfallgegners vom rechten Strassenrand wurde von beiden Beteiligten gleich
angegeben. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Unfallgegner mit rund
60 km/h auf die Unfallstelle zufuhr und den Beschuldigten aus einer Entfernung
von rund 50 Metern bemerkte. Auch diesbezüglich kann die Beweiswürdigung jedenfalls
nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Unfallgegner schätzte seine
Geschwindigkeit anlässlich der Erstbefragung mit 60 km/h und anlässlich der
Hauptverhandlung mit 60 – 63 km/h. Diese Abweichung ist marginal, weshalb nicht
von einem so widersprüchlichen Aussageverhalten des Unfallgegners ausgegangen
werden kann, welches dessen Glaubhaftigkeit in Frage stellen würde. Anders
sieht dies bei der Aussage des Beschuldigten aus: Anlässlich der Erstbefragung
schätzte er das Tempo des Unfallgegners mit 70 km/h und gab an, dessen
Vollbremsung bemerkt zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er dann
aber aus, den Unfallgegner erst gesehen zu haben, als dieser schon vor ihm auf
den Boden fiel. Es ist offensichtlich nicht anzunehmen, dass der Unfallgegner
mit 70 km/h auf der Strasse dem Beschuldigten entgegenschlitterte. Ebenso wenig
dürfte das führerlose Motorrad in diesem Zeitpunkt eine solche Geschwindigkeit
aufgewiesen haben. Vielmehr hätte der Beschuldigte, ginge man von seiner
Aussage anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Geschwindigkeit des
Unfallgegners vor dem Sturz gar nicht beurteilen können. Aufgrund des
widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann der Vorinstanz keine
Willkür unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich der Geschwindigkeit des
Unfallgegners auf dessen Aussage abstellt.
Auch die abweichenden Aussagen des
Unfallgegners, aus welcher Distanz er den Beschuldigten sah, sind erklärbar und
sprechen nicht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Distanzen sind ganz allgemein
schwer zu schätzen, weshalb es nicht ausserordentlich erstaunt, dass der
Unfallgegner anlässlich des Augenscheines die Distanz mit 30 Metern schätzte,
während er bei der Erstbefragung noch von 50 Metern gesprochen hatte. Gemäss
Strafanzeige führte die Polizei mit dem Unfallgegner offenbar am 17. November
2017 einen Augenschein am Unfallort durch, bei dem die Unfallstelle auch
vermessen wurde (s. die Strafanzeige AS 14 und die entsprechenden Fotos mit
Markierpfosten auf AS 18). Bei dieser Gelegenheit soll der Unfallgegner
angegeben haben, den Beschuldigten erstmals aus ca. 40 Meter bemerkt zu haben,
darauf leicht angebremst und schliesslich ca. 10 Meter vor dem Beschuldigten
die Vollbremsung eingeleitet zu haben. Der Unfallgegner räumte anlässlich des gerichtlichen
Augenscheines ein, es sei schwierig, die Distanz zu schätzen, da die
Landmaschinen nicht mehr ausgestellt seien, wie dies am Unfalltag der Fall war
(Vernehmungsprotokoll S. 3, Rz. 62). Dass die Vorderrichterin bei dieser
Ausgangslage offenbar der Erstaussage mehr Gewicht schenkte und von 50 Metern
ausging, ist nicht zu beanstanden und wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten
aus. Der Beschuldigte konnte logischerweise keine Aussagen darüber machen, aus
welcher Distanz der Unfallgegner ihn erstmals wahrnahm.
Hinsichtlich der Frage, wie weit der
Beschuldigte in die Hardstrasse hineinfuhr, legte sich die Vorinstanz nicht
explizit fest. Sie erwog jedoch, dass es ausser dem Wahrnehmen einer Gefahr für
den Unfallgegner keinen Grund hätte geben können, zu bremsen. Aus den Aussagen
des Unfallgegners – auf welche die Vorinstanz diesbezüglich abstellte – müsse
geschlossen werden, dass dieser deshalb eine Vollbremsung einleitete, weil er
keine andere Möglichkeit gesehen habe, um dem Fahrzeug des Beschuldigten
auszuweichen. Das Fahrzeug des Beschuldigten müsse demnach zu diesem Zeitpunkt
im vom Unfallgegner genutzten Bereich der Strasse gestanden haben. Diese
Schlussfolgerung erscheint willkürlich. So sagte nämlich der Unfallgegner anlässlich
der Hauptverhandlung aus, als er zum ersten Mal die Motorhaube des PW des
Beschuldigten gesehen habe, habe diese etwa einen halben bis einen Meter in die
Strasse hinausgeragt und der PW sei gestanden und der Beschuldigte habe noch
einen Moment geschaut. In diesem Moment sei er – der Unfallgegner – vom Gas
gegangen und habe Bremsbereitschaft erstellt. Als er dann weitere 10 – 15 Meter
weiter vorne gewesen sei, habe er gesehen, dass der Beschuldigte weiterfahre
bis in die Mitte der Strasse. Darauf habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Die
Endlage des PW des Beschuldigten ortete der Unfallgegner anlässlich des
Augenscheines etwa in der Mitte der Strasse (AS 67). Aus dieser Aussage kann
somit keineswegs gefolgert werden, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich im
Zeitpunkt, als der Unfallgegner die Vollbremsung einleitete, in dem von diesem
genutzten Bereich der Strasse befunden (US 7). Die Beweiswürdigung der
Vorinstanz ist demnach aktenwidrig und die Sachverhaltsfeststellung aufzuheben.
In einem weiteren Punkt ist die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren. Sie hielt den Umstand,
ob der Beschuldigte stillgestanden sei, als der Unfallgegner bremste und
stürzte, für nicht von Belang (US 7). Dies ist aber von entscheidender
Bedeutung, wie sogleich zu zeigen sein wird.
6. Gestützt auf die ersten Aussagen
beider Unfallbeteiligten, die aufgrund ihrer zeitnahen Erstellung grundsätzlich
zuverlässig sind, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
-
Der Beschuldigte
tastet sich langsam in die Hardstrasse hinein.
-
Der Beschuldigte
schaut links und rechts und tastet sich weiter in die Strasse hinein. In diesem
Moment ist der Unfallgegner noch nicht sichtbar.
-
Der Beschuldigte
fährt langsam weiter in die Strasse hinaus und schaut erneut links und rechts.
Der Beschuldigte hält seinen PW an. In diesem Moment sieht er rechts den
Unfallgegner. Er sieht ihn gemäss seinen Aussagen erstmals in einem Moment, da
dieser noch nicht bremste, weil er dessen Fahrweise beschreiben konnte: Abstand
vom rechten Rand 1.5 Meter, Geschwindigkeit ca. 70 km/h.
-
Der Unfallgegner
befand sich in diesem Moment gemäss Strafanzeige (und Aussage des Unfallgegners
gegenüber der Polizei) in einer Entfernung von ca. 40 Meter.
-
Der Unfallgegner
realisiert den PW und macht – nach einer Reaktionszeit von 1 Sekunde, in
welcher er ca. 17 m zurücklegt – eine Vollbremsung.
-
Der Unfallgegner
stürzt und schlittert bis zum PW.
Die einzige – allerdings wesentliche –
Differenz der beiden Erstaussagen besteht darin, ob der Beschuldigte, der mit
seinem PW bereits auf der Strasse stand, wieder angefahren und Richtung
Strassenmitte gerollt ist, als der Unfallgegner die Vollbremsung einleitete.
Der Beschuldigte bestritt dies in beiden Einvernahmen – diesbezüglich hat er
sich also nicht widersprochen. Der Unfallgegner schilderte erst anlässlich der
Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte auf der Strasse angehalten und dann
wieder angefahren sei (AS 67). In der 1. Einvernahme (AS 19) hatte er dieses
«zweistufige» Verhalten zumindest nicht explizit geschildert.
Ein starkes Indiz für die Richtigkeit
der ersten Aussagen des Beschuldigten ist, dass seine Angaben über die
Fahrweise des Unfallgegners von diesem bestätigt werden (Geschwindigkeit ca. 70
km/h – der Unfallgegner gab ca. 60-63 km/h an; seitlicher Abstand vom rechten
Strassenrand 1.5 Meter – gleiche Angabe vom Unfallgegner). Somit ist in
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der
Beschuldigte, als er auf seiner Fahrbahn den PW stoppte und von rechts den
Unfallgegner erblickte, nicht mehr weiterfuhr. Der herannahende Unfallgegner
hat den PW als Gefahr wahrgenommen und ist davon ausgegangen, dass der PW
weiter auf seine Fahrbahn fahren und ihm den Weg abschneiden würde. Er leitete
deshalb eine Vollbremsung ein und stürzte. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Unfallgegner mit der Schilderung der für ihn sichtbaren Motorhaube in
Randnähe (AS 19) das Stoppen des Beschuldigten im Bereich des Randsteins meinte,
gab er doch an, dass es auch nur einen halben Meter vom Rand weg gewesen sein
könne (AS 67). Somit würden die Aussagen der beiden Beteiligten wieder zusammenpassen,
indem sich dann der Beschuldigte Richtung Strassenmitte zu bewegen begann,
worauf der Unfallgegner das Bremsmanöver einleitete und stürzte.
III. Rechtliche Würdigung
1. Der Führer, der sein Fahrzeug in den
Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere
Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).
Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen,
Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder
Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.
Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn
nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art.
15 Abs. 3 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den
Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine
Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der
Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).
Dem Vortrittsberechtigten steht der
Vortritt nicht nur auf seiner Fahrspur, sondern auf der ganzen Fahrbahn bzw.
Breite der vortrittsberechtigten Strasse zu. Dies entbindet ihn jedoch nicht
davor, das Rechtsfahrgebot einzuhalten. Während früher eine Behinderung bereits
angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig
und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute
etwas enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise
brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen
gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen
bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur
Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen.
Eine erhebliche Behinderung ist daher nur ausnahmsweise zu verneinen. Eine
Behinderung bzw. Gefährdung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Motorradlenker
aufgrund eines Einbiegemanövers brüsk bremst und dabei zu Fall kommt. Dies kann
auch anzunehmen sein, wenn der Einbiegende nicht auf die Fahrbahn des
Vortrittsberechtigten hinausfährt, sondern knapp davor anhält (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 36 SVG N 33 f., 56 mit weiteren Hinweisen).
Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht davon abhängen, ob der
Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf einstellt. Er darf
grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird. Er muss das zur
Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete Anhaltspunkte
erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig
verhalten wird (BGE 114 IV 146).
2. Das Vortrittsrecht wird u.a. durch
das sogenannte Vertrauensprinzip (Art. 26 Abs. 1 SVG) begrenzt. Eine
Konkretisierung des Vertrauensprinzips im Rahmen des Vortrittsrechts erfolgt
etwa durch Art. 14 Abs. 2 VRV. Demnach hat der Vortrittsberechtigte auf
Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen
erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Auf das Vertrauensprinzip kann
sich demnach auch der Wartepflichtige bzw. der Vortrittsbelastete berufen. Erlaubt
ihm die Verkehrslage, sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den
Verkehr einzufügen, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen,
wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird,
weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig
verhält. So muss etwa der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine
unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen,
dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen
könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine
Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu
erzwingen. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung und der
Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der
Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw.
mit der Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen
Einmündungen hat der Vortrittsbelastete darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein
Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassenhälfte oder mit übersetzter
Geschwindigkeit auftauchen kann.
Das Mass der Sorgfalt, die der
Wartepflichtige zu beachten hat, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles. Wo die Sicht auf die Strasse verdeckt ist, darf der
Vortrittsbelastete zunächst nur so weit in die Fahrbahn eindringen, dass ein
herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine Annäherung
anzeigen kann. Nachher hat er an der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse
nach beiden Seiten überblicken kann, erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die
Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder allenfalls
zurückweichen muss. Ist bei einer Einmündung die Sicht für den Wartepflichtigen
eingeschränkt, z.B. durch Mauern, Hecken, parkierte Fahrzeuge oder
Schneeverwehungen, kann eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten kaum
vermieden werden. Die Behinderung ergibt sich aus dem Umstand, dass der
Vortrittsbelastete zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Fahrzeugs in die
vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus
überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss der
Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der
Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig
genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen
durch ein Signal zu warnen. Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden,
dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten werden, wenn
das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann.
Der Verzicht eines anderen
Fahrzeuglenkers auf seinen Vortritt schafft für den Vortrittsbelasteten
Fahrzeuglenker freilich kein Vertrauen darin, das beabsichtigte Fahrmanöver
gefahrlos ausführen zu können. Wer bei Stossverkehr aus einer Seitenstrasse
nach links in eine Hauptstrasse einbiegen will und aufgrund der Fahrzeugkolonne
keine freie Sicht nach links und rechts hat, muss sich langsam in die Fahrbahn
hineintasten. Er darf dabei aber darauf vertrauen, dass kein Motorradlenker die
stehende Fahrzeugkolonne links mit 50 km/h überholen und in ihn hineinfahren
werde.
Unter Umständen ist der Führer eines
Fahrzeuges, das zum Einbiegen geraume Zeit braucht, nach Art. 15 Abs. 3 VRV
gehalten, Warnposten aufzustellen bzw. eine Hilfsperson beizuziehen, um
herannahende Fahrzeuge rechtzeitig auf das Hindernis aufmerksam zu machen oder
aufzuhalten. Die Regel des langsamen Hineintastens gilt nur, wenn die Sicht des
Vortrittsbelasteten in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche versperrt ist
und er etwas vorfahren muss, um eine freie Sicht zu erhalten. Kann die
vortrittsberechtigte Verkehrsfläche aber hinreichend weit überblickt werden,
besteht keine Pflicht, sich langsam in die Strasse hineinzutasten. Ob die Sicht
in diesem Sinne genügend war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
beurteilen. Das Bundesgericht hat eine Pflicht, sich langsam in die Strasse
hineinzutasten, in Einzelfällen bei einer freien Sicht von 15 – 20 Meter, bis
zu 55 Meter oder gar 60 – 70 Meter verneint (zum ganzen s. Philippe
Weissenberger, a.a.O., N 38 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3. In BGE 118 IV 277 hat das
Bundesgericht die Grenzen des Vertrauensprinzips abgesteckt und diesem feinere
Konturen verliehen (mit zahlreichen Hinweisen):
Schranke für den Vertrauensgrundsatz
bildet demnach Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere
Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie
wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig
verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers
liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet
werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten
wird. Jede entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines
Strassenbenützers genügt hierzu indes nicht. Wollte man schon eine entfernte
Möglichkeit als Anzeichen in diesem Sinne verstehen, würde das
Vertrauensprinzip aus den Angeln gehoben. Umgekehrt sind unter Anzeichen für
unrichtiges Verhalten nicht bloss die Ausgangssituationen schwerer Gefährdungen
zu verstehen. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw.
"zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines
Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt
jedenfalls nicht. Die Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch
bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. So hat das
Bundesgericht erkannt, ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar
grundsätzlich seine Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen
Kreuzungen verlangsamen; wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher
sei, dass zu vermuten sei, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt
behindern, müsse der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen,
auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei.
4. Der Führer muss das Fahrzeug ständig
so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.
1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem
Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine
Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und
Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der
Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den
gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen,
der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein
Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für
andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E.
2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Demnach wird vom
Automobilisten gefordert, dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die
zu erwartenden Gefahren richtet und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und
abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, a.a.O., Art.
26 N 10).
5. Nach dem nunmehr festgestellten
Sachverhalt (s. II.6.) kann dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf
gemacht werden. Der Beschuldigte tastete sich schrittweise und langsam auf die
Hardstrasse vor und beobachtete den Verkehr aufmerksam. Zu seinen Gunsten ist
davon auszugehen, dass er noch auf seiner Fahrbahn gestanden ist und der
Unfallgegner die Situation falsch einschätzte, weshalb er eine Vollbremsung
machte und dabei gestürzt ist. Es ist keine Verletzung der Verkehrsregeln
festzustellen und der Beschuldigte ist freizusprechen.
III. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte wird freigesprochen. Die
Kosten der Verfahren gehen damit zu Lasten des Staates. Es ist dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO). Diese wird
für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote (AS 50)
auf CHF 4'109.65 und für das Berufungsverfahren auf CHF 2'198.15, jeweils inkl.
Auslagen und MWST, festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., 398 ff., 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. A.___ wird vom Vorwurf der Verletzung
der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 2. November 2017 durch Missachtung
des Vortrittsrechts bei Wegfahrt und Mangel an Aufmerksamkeit, freigesprochen.
2. A.___ wird eine Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'109.65 und für das Berufungsverfahren
von CHF 2'198.15, insgesamt somit CHF 6'307.80, zugesprochen, zahlbar durch den
Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Haussener