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Entscheid

STBER.2019.59

Verletzung der Verkehrsregeln

3. Januar 2020Deutsch35 min

Personenwagen, Kz. SO-[…], vorwärts aus dem Firmenareal der Firma B.___ GmbH nach

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachenf

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Wilhelm Boner

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 2. November 2017, 11:20 Uhr,

ereignete sich auf der Hardstrasse in Dulliken vor der Liegenschaft Nr. 61 ein

Verkehrsunfall. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) beabsichtigte mit seinem

Personenwagen, Kz. SO-[…], vorwärts aus dem Firmenareal der Firma B.___ GmbH nach

links, Richtung Niederämterstrasse, in die Hardstrasse einzubiegen. Zur

gleichen Zeit fuhr C.___ (nachfolgend Unfallgegner) mit seinem Motorrad Yamaha

RC XC125, Kz. SO-[…], auf der Hardstrasse (aus Sicht des Beschuldigten) von

rechts kommend in Richtung Niederämterstrasse. Als der Unfallgegner das

Fahrzeug des Beschuldigten bemerkte, leitete er eine Vollbremsung ein und kam

dabei zu Fall. Die vom Unfallgegner sogleich avisierte Polizeipatrouille konnte

die beiden Unfallbeteiligten samt ihren Fahrzeugen (welche sich nicht mehr in

der Unfallendsituation befanden) auf dem Areal der Firma B.___ GmbH antreffen. Das

Motorrad wies auf der linken Fahrzeugseite diverse Kratzer auf. Beim

Personenwagen war eine kleinere Kratzspur an der Frontstossstange, vorne rechts,

sichtbar. Bei der Unfallstelle konnten keine Brems- oder Schleuderspuren

festgestellt werden. Der Unfallgegner klagte über Schürfungen am linken Knie (s.

Polizeirapport vom 23. November 2017, Aktenseite [AS] 10 ff.).

Die Hardstrasse macht in Richtung Niederämterstrasse

im Bereich der Unfallstelle eine langgezogene Linkskurve, wobei die Sicht aus

beiden Fahrtrichtungen durch Landwirtschaftsmaschinen, welche (in Fahrtrichtung

Niederämterstrasse) links neben der Fahrbahn ausgestellt waren, behindert

wurde. Die Gesamtbreite der Hardstrasse beträgt kurz vor der Unfallstelle 5

Meter und 80 Zentimeter. Unmittelbar vor der Ausfahrt vom Firmenareal der Firma

B.___ GmbH verengt sich die Strasse zufolge einem nach rechts abzweigenden

Feldweg auf 4 Meter und 54 Zentimeter (AS 15 ff.).

2. Am 26. Februar 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl gegen den

Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 91 Abs. 1 SVG) durch

Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 15

Abs. 3 VRV) und Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs.

1 VRV). Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.00,

ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten

von insgesamt CHF 325.00 (AS 27).

3. Nachdem der Beschuldigte am 20. März

2018 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26.

Februar 2018 hatte einlegen lassen (AS 30) und diese am 9. April 2018 begründet

hatte (AS 35 ff.), berichtigte die Staatsanwaltschaft am 2. November 2018 (AS

39) den Strafbefehl hinsichtlich eines offensichtlichen Versehens (der

Unfallgegner wurde im ersten Strafbefehl als A.___ benannt) und überwies die

Akten gleichentags mit einem kurzen Schlussbericht ans Gerichtspräsidium

Olten-Gösgen (AS 41 f.).

4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

mit einem Augenschein am Unfallort und Befragung der beiden Unfallbeteiligten

(AS 61 ff.) erliess die Amtsgerichtsstatthalterin am 3. Juli 2019 folgendes

Urteil (AS 70 f.):

1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der leichten Verletzung der Verkehrsregeln, begangen

am 2. November 2017, durch Missachtung des Vortrittsrechts bei Wegfahrt und

Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.

2. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 450.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der

Antrag des Beschuldigten auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 640.00,

hat der Beschuldigte zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert

sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten für den

Beschuldigten noch CHF 440.00 betragen.

5. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 11. Juli 2019 die Berufung anmelden (AS 75). Nachdem dem

Beschuldigten am 28. August 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war

(AS 91), erfolgte am 9. September 2019 die Berufungserklärung. Der Beschuldigte

verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen

Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In

seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte zudem den Antrag, es sei ein

Augenschein durchzuführen.

6. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12.

September 2019 mitgeteilt hatte, sie verzichte auf einen Antrag auf

Nichteintreten sowie eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24.

September 2019 den Beweisantrag des Beschuldigten ab, ordnete das schriftliche

Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer

schriftlichen Berufungsbegründung. Diese ging am 4. Oktober 2019 beim

Berufungsgericht ein.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

Vorbringen der Verteidigung und massgebender Sachverhalt

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich

eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die

Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen

(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge

der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden

Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig

ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier

zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen

und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten

sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die

Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; Urteil 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003,

Urteil 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

In Betracht fallen sodann Fälle, in

denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht,

in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter

diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur

Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden,

also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel

Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu

Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95

und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen

Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei

überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,

9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1). Was indessen die Unschuldsvermutung

anbelangt, bleibt über die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung

hinausgehend kein Raum, deren Verletzung im Berufungsverfahren betreffend

Übertretungen (mit beschränkter Kognition hinsichtlich

Sachverhaltsfeststellung) zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom

23.

Mai 2018 E. 2.2.3.1.).

Neue Behauptungen und Beweise können in

diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen

Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,

die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden.

Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die

erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung

willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der

Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren

erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster

Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die

erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz

den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des

Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur

Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit

voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

398.

StPO N 3a).

2.

Die Vorinstanz hat die Aussagen der

Beteiligten in den wesentlichen Zügen zutreffend wiedergegeben. Hinsichtlich

der Aussagen des Unfallgegners anlässlich der Hauptverhandlung ist gemäss dem

Verhandlungsprotokoll gegenüber der Urteilsbegründung noch zu ergänzen, dass

der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Unfallgegners, als er ihn zum ersten

Mal wahrgenommen habe und vom Gas gegangen sei, mit der Front seines Fahrzeuges

etwa einen halben Meter bis einen Meter auf der Strasse gewesen sei. Auf

Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, der Unfallgegner hätte problemlos

am Beschuldigten vorbeifahren können, meinte jener, er glaube, dass dies in

diesem Moment nicht möglich gewesen wäre. Es sei für ihn auch nicht

einschätzbar gewesen, wie weit der Beschuldigte noch herausfahren werde. Das

Bremsen sei auch eine Art Affekthandlung gewesen. Aus seiner Sicht sei seine

Handlung jedoch richtig gewesen.

Nach der Zusammenfassung der Aussagen

der Unfallbeteiligten erwog die Vorinstanz, der Unfallgegner habe im

Unfallbereich einen Abstand von etwa 1.5 Meter vom rechten Strassenrand gehabt.

Dispositiv

Bei einer Strassenbreite von 4.54 Metern messe eine Fahrbahnbreite demnach ca.

2.27 Meter, weshalb ein Abstand vom rechten Strassenrand von 1.5 Meter als

korrekte Fahrweise gelte. Es sei davon auszugehen, dass der Unfallgegner den

Beschuldigten aus einem Abstand von rund 50 Metern gesehen habe. Fahre er mit

der erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h, so habe er, als er das Fahrzeug des

Beschuldigten erstmals bemerkte, bei 50 Metern Abstand noch ca. 3 Sekunden Zeit

gehabt, um auf allfällige Manöver des Beschuldigten zu reagieren.

Der Unfallgegner gebe an, als er

festgestellt habe, dass der Beschuldigte weiter gefahren sei, habe er eine

Vollbremsung gemacht und sei dabei zu Fall gekommen. Der Beschuldigte gebe an,

dass es keinen Grund für ein Bremsmanöver gegeben habe, er sei noch in der

Einfahrt gestanden, als der Rollerfahrer zu bremsen begonnen habe und gefallen

sei. Abzustellen sei auf die Aussagen des Rollerfahrers. Ausser dem Wahrnehmen

einer Gefahr durch den auf die Hardstrasse und in seinen Strassenbereich

ausfahrenden Beschuldigten habe es keinen Grund für den Unfallgegner gegeben,

um zu bremsen. Die Sicht in Richtung des Unfallgegners sei für den

Beschuldigten in zweifacher Hinsicht eingeschränkt gewesen. Einerseits durch

die abgestellten Fahrzeuge und andererseits durch die Strassenführung (Kurve).

Aus Sicht des Beschuldigten sei daher ein vorsichtiges Vortasten zwingend

gewesen. Trotz den Angaben des Beschuldigten, sich im Schritttempo vorgetastet

zu haben, habe er offensichtlich den Unfallgegner übersehen.

Ob der Beschuldigte stillgestanden sei,

als der Unfallgegner bremste und stürzte, sei nicht von Belang. Den

Ausführungen des Unfallgegners sei zu entnehmen, dass er nur durch Vollbremsung

und das Ziehen des Rollers nach rechts eine Kollision habe vermeiden können,

was wiederum zum Schluss führe, dass dieser im Zeitpunkt, als er eine

Vollbremsung einleitete, keine andere Möglichkeit gesehen habe, um dem Fahrzeug

des Beschuldigten auszuweichen. Das Fahrzeug des Beschuldigten müsse demnach zu

diesem Zeitpunkt im vom Unfallgegner genutzten Bereich der Strasse gestanden

haben. Der Strassenbereich, der dem Rollerfahrer uneingeschränkt aufgrund seines

Vortrittsrechts zugestanden habe, sei durch den einfahrenden resp.

stillstehenden PW blockiert gewesen, weshalb der Rollerfahrer eine Vollbremsung

eingeleitet habe und zu Fall gekommen sei.

Beide Beteiligten würden übereinstimmend

angeben, dass die Distanz des Rollers vom rechten Strassenrand rund 1.5 Meter

betragen habe. Die Fahrbahn habe keinen Mittelstreifen und sei im Bereich des

Unfalls aufgrund der Einfahrt eines Feldweges verbreitert. Aus den Aussagen der

Unfallbeteiligten sei daher zu schliessen, dass der Rollerfahrer keinen Grund

gehabt hätte, bei einer Distanz von 1.5 Meter vom rechten Strassenrand ein

Bremsmanöver einzuleiten, wäre nicht die Fahrbahn durch einen ausfahrenden PW

verstellt gewesen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Rollerfahrer ohne

weiteres an ihm vorbei hätte fahren können, sei offensichtlich nicht

zutreffend. Es sei nicht erklärbar, dass der Rollerfahrer ein solch brüskes

Bremsmanöver einleite, wenn er nicht vor sich ein Fahrzeug bemerke, das in

Missachtung seines Vortrittsrechts auf seine Fahrspur auszufahren versuche.

Aufgrund der konkreten Verhältnisse habe

der Beschuldigte zunächst nur soweit in die Fahrbahn eindringen dürfen, dass

ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen könne.

An der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken

könne, habe er erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne

Behinderung des Verkehrs fortsetzen könne, oder ob er allenfalls zurückweichen

müsse. Wem die Sicht so lange verdeckt sei, bis der Wagen ca. 1.5 Meter in die

Strasse hineinrage, nehme die Gefährdung von Strassenbenützern in Kauf und

vertraue zu Unrecht darauf, herannahende Vortrittsberechtigte würden sich auf

die Möglichkeit einer Gefahr einstellen und die Geschwindigkeit so herabsetzen,

dass sie jederzeit ausweichen oder anhalten können.

Die Vorinstanz gelangte deshalb zu

folgendem Schluss:

«Nach den vorstehenden

Sachverhaltsfeststellungen ist zu schliessen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug

vorzog um einen besseren Blick auf die Strasse zu erhalten und entsprechend

links und rechts die Fahrbahn überschaute. Offenbar war es aber dem

Beschuldigten aus seiner Sitz- bzw. der Strassenposition heraus nicht möglich,

die Fahrbahn derart zu prüfen, um den nahenden Rollerfahrer zu bemerken. Er

vertraute zu Unrecht darauf, der nahende Verkehr würde anhalten und ihn

ausfahren lassen. Im Zeitpunkt, als er den Rollerfahrer sah, war ein Zurückweichen

nicht mehr möglich. Offensichtlich liess der Beschuldigte die für dieses

besondere Strassenverhältnis gebotene Vorsicht nicht walten und er unterliess

es auch, obwohl er die besondere Gefahrensituation erkannte, Hilfspersonen

beizuziehen. Indem er dies unterliess, verhielt er sich nicht

situationsangemessen und er kam den nach den Umständen gebotenen

Vorsichtspflichten ungenügend nach. Mit seinem Verhalten beeinträchtigt er auch

das uneingeschränkte Vortrittsrecht des Rollerfahrers auf seiner Fahrbahnseite

Richtung Niederämterstrasse.»

3. Der Beschuldigte lässt in seiner

Berufungsbegründung folgende Rügen vorbringen:

Der Unfallgegner habe sich den Roller

seines Vaters ausgeliehen, mit welchem er erst wenig unterwegs gewesen sei, so

dass er als unerfahren zu gelten habe. Aus seiner Fahrtrichtung habe eine besondere

Verkehrssituation vorgelegen, welche ihn zu besonderer Vorsicht, insbesondere

zu einer Verlangsamung der Fahrt hätte veranlassen müssen. So habe die

Hardstrasse in seiner Fahrtrichtung eine leichte Neigung aufgewiesen und die

Sicht sei aufgrund der leichten Linkskurve und der am Strassenrand abgestellten

Landwirtschaftsmaschinen eingeschränkt gewesen. Zudem habe sich die Hardstrasse

im Bereich der Ausfahrt vom Firmenareal B.___ GmbH und der Einmündung eines

Feldweges von rechts stark verengt.

Demgegenüber habe sich der Beschuldigte

im Schritttempo an die Strasse vorgetastet, dann angehalten, als der Vorderteil

seines Fahrzeuges auf der Höhe des Strassenrandes war, sodann nach links und

rechts geschaut. Erst als er keinen anderen Verkehrsteilnehmer habe sehen

können, sei er in langsamem Schritttempo ein Stückchen weiter hinausgefahren,

bis der Vorderteil seines Fahrzeuges ca. in der Mitte seiner eigenen Fahrbahn

gewesen sei (rund 1.2 Meter). Dort habe er ein weiteres Mal angehalten, erneut

nach links, nach rechts und nochmals nach links geschaut, ob sich jemand

nähere. Dann plötzlich, beim nochmaligen Blick nach rechts, habe er – immer

noch stehend – den Rollerfahrer entdeckt, der nicht mehr auf seinem Fahrzeug gesessen

sei, sondern bereits auf dem Boden geschlittert gekommen sei, dies neben seinem

ebenfalls umgefallenen Roller. Der Rollerfahrer habe mit seinem Stiefel den

Frontspoiler des Autos des Beschuldigten berührt, während der Roller selbst

gegen den Strassenrand und das dortige Bord gerutscht sei.

Der Beschuldigte habe klar angegeben,

dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Rollerfahrer früher zu sehen. Dieser

sei in zu hohem – nicht der konkreten Verkehrssituation angepasstem – Tempo

gekommen und sei offenbar durch das noch auf der anderen Fahrbahnhälfte sich

befindende Vorderteil des Fahrzeuges des Beschuldigten irritiert worden resp.

erschrocken und deshalb gestürzt. Da der Rollerfahrer zudem nicht genügend

rechts gefahren sei, habe dieser sich selbst im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG unkorrekt

verhalten.

Die Vorinstanz habe die

unterschiedlichen Angaben insbesondere des Rollerfahrers unrichtig beurteilt.

Dieser habe bezüglich der von ihm gemachten Geschwindigkeit und seines

Abstandes zum Strassenrand unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb darauf

nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass man bei

60 km/h eine Strecke von 50 Meter in etwa 3 Sekunden zurücklegen könne. Deswegen

könne die Aussage des Unfallgegners, der Beschuldigte sei in zwei Etappen auf

seine Strassenhälfte hinausgefahren schon aus zeitlichen Gründen nicht

zutreffend sein. Wenn man am Strassenrand anhalte, dann nach links und nach

rechts schaue, um anschliessend sorgfältig etwa 1 bis 1.2 Meter in die eigene

Fahrbahn hinauszutasten, dann nochmals anhalte und wieder nach links, rechts

und links schaue, so brauche man dafür wesentlich mehr als 3 Sekunden. Wenn der

Beschuldigte nicht angehalten hätte, sondern gefahren wäre, wie es der

Unfallgegner behauptet habe, so wäre der Endstand des Fahrzeuges des Beschuldigten

ein wesentlich anderer gewesen. Wenn das Fahrzeug in der Mitte der Strasse

gestanden hätte, so wäre es mit Bestimmtheit zu einer richtigen Kollision

gekommen.

Die Vorinstanz habe die geringe

Fahrpraxis des Unfallgegners nicht berücksichtigt. Daraus und aus den Angaben

des Beschuldigten sei zu schliessen, dass der Unfallgegner zu schnell gekommen

sei und sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Der Beschuldigte habe bei stark

eingeschränkter Sicht die grösstmögliche Vorsicht walten lassen. Diesbezüglich

könne auf BGE 105 IV 339 verwiesen werden. Wäre der Unfallgegner mit

angepasster Geschwindigkeit und unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes gekommen,

so hätte er das Fahrzeug des Beschuldigten so rechtzeitig gesehen, dass er

entweder hätte ausweichen, resp. am Auto vorbeifahren, zumindest aber den

Beschuldigten durch ein Signal warnen können. Der Unfallgegner hätte ohne

weiteres am Auto des Beschuldigten vorbeifahren können, ohne eine Vollbremsung

machen zu müssen. Dadurch hätte der Unfallgegner den Sturz vermeiden können.

Dieser sei offensichtlich unaufmerksam gewesen und von der Situation überrascht

worden. Deshalb könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, den

Unfallgegner im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG behindert zu haben.

Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe

der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass der Unfallgegner mit unangepasster

Geschwindigkeit und nicht genügend rechts zu fahren kommt, weder abbremste noch

ein Warnsignal gab, obwohl er den Beschuldigten bereits aus genügend grosser

Distanz (50 Meter gemäss eigenen Angaben) gesehen hatte. Der Beschuldigte sei

sämtlichen Pflichten nachgekommen: er habe seine Aufmerksamkeit zu jeder Zeit

der Strasse und dem herannahenden Verkehr gewidmet, sein Fahrzeug habe die

eigene Fahrbahn nie verlassen und sei im Zeitpunkt des Unfalls stillgestanden. Zeit,

Geschwindigkeit und fehlende Unfallfolgen sprächen dafür, dass die Aussage des

Beschuldigten zutreffend sei und die Behauptung des Unfallgegners, der

Beschuldigte sei beim Unfall in Bewegung gewesen und das Fahrzeug habe in die

Strassenmitte geragt, falsch.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der

Beschuldigte sei seinen Sorgfaltspflichten nicht genügend nachgekommen, sei

falsch und verletze die anwendbaren Bestimmungen von Art. 26, 31 Abs. 1, und 36

Abs. 4 SVG sowie die dazugehörigen Normen der VRV. Die Hardstrasse sei eine

schmale, nicht richtungsgetrennte wenig befahrene Gemeindestrasse, welche fast

ausschliesslich von dort wohnenden Personen benützt werde, welche gestützt auf

ihre Ortskenntnisse und Erfahrung ihr Fahrverhalten an die konkreten

Verhältnisse, insbesondere an die besonders enge Situation bei der Unfallstelle,

anpassten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (wenig befahrene

Nebenstrasse, wo das Abstellen von grossen Landmaschinen am Strassenrand an der

Tagesordnung sei) und BGE 105 IV 399 könne von einem sich herantastenden

Autofahrer nicht verlangt werden, noch eine Hilfsperson beizuziehen. Vielmehr

dürfe der Autofahrer darauf vertrauen, dass ein sehr sorgfältiges Hinausfahren

in die Strasse wie im vorliegenden Fall der gesollten Sorgfaltspflicht genüge,

weil ein korrekter Verkehrsteilnehmer, der auf der Nebenstrasse naht, in

Anbetracht der Strassenverengung, der Einmündung eines Feldweges sowie der

regelmässig abgestellten grossen landwirtschaftlichen Fahrzeuge vorsichtig werde,

abbremse bzw. Bremsbereitschaft erstelle, um nicht in eine heikle Situation zu

geraten oder zu erschrecken und dann Gefahr zu laufen, das Fahrzeug nicht mehr

lenken zu können bzw. zu verunfallen. Jeder Rollerfahrer wisse, dass heftige

bzw. brüske Bremsmanöver mit Roller (welche bekanntlich kleine Pneus und eher

ruckartige Bremsen hätten) stets gefährlich seien. Deshalb könne dem

Beschuldigten kein Vorwurf betreffend Unfallverursachung gemacht werden, so dass

der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschuldigte – nicht zuletzt auch

in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» – freizusprechen

sei.

4. Die Aussagen der

Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass der Unfallgegner ca. 1.5

Meter Abstand vom rechten Strassenrand hatte. Weiter schildern grundsätzlich

beide, dass der Beschuldigte «in zwei Malen» aus der Firmenausfahrt in die

Hardstrasse hineinfuhr, also sich zuerst vortastete, anhielt und dann weiter

vorfuhr. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass der

Beschuldigte in der ersten Phase lediglich bis an den Strassenrand

herangefahren sein will und dann in der zweiten Phase weiter vorgerückt sei. Der

Unfallgegner schilderte die aus seiner Sicht erste Phase dahingehend, dass der

Beschuldigte etwa einen halben bis einen Meter in der Strasse stand (dies

wiederum entspricht der vom Beschuldigten geschilderten zweiten Phase). In

einer – aus Sicht des Unfallgegners – zweiten Phase sei der Beschuldigte dann

weiter vorgerückt. Uneinig sind sich die Beteiligten namentlich hinsichtlich

der Frage, wie weit der Beschuldigte in die Hardstrasse hineinfuhr: während der

Beschuldigte hierzu aussagte, dies seien 1.2 bis 1.3 Meter gewesen (in der aus

seiner Sicht zweiten Phase), gab der Unfallgegner an, der Beschuldigte sei (am

Ende der aus seiner Sicht zweiten Phase) in der Mitte der Strasse gewesen.

Weiter besteht Uneinigkeit, ob der Beschuldigte gestanden sei oder nicht: der

Beschuldigte will gestanden sein, als der Unfallgegner eine Vollbremsung

eingeleitet habe und gestürzt sei. Demgegenüber ist sich der Unfallgegner

sicher, dass der Beschuldigte am Rollen war, als er eine Vollbremsung

einleitete.

Auch hinsichtlich der vom Unfallgegner

gefahrenen Geschwindigkeit gehen die Aussagen auseinander. Der Beschuldigte

sagte in seiner polizeilichen Ersteinvernahme aus, der Unfallgegner habe eine

Geschwindigkeit von mind. 70 km/h gehabt, bevor er eine Vollbremsung

einleitete. Demgegenüber will der Unfallgegner mit 60 km/h (Erstbefragung)

resp. 60 – 63 km/h (Hauptverhandlung) gefahren sein.

Die Beteiligten widersprechen sich

jedoch auch sich selbst. So sagte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus,

den Unfallgegner zu keinem Zeitpunkt kommen gesehen zu haben. Als er ihn

gesehen habe, sei er bereits vor ihm «auf den Boden gefallen». Dies stellt

einen klaren Widerspruch zur Erstaussage dar, wonach der Beschuldigte den

Unfallgegner mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand von 1.5

Meter vom rechten Strassenrand kommen gesehen und bemerkt habe, wie dieser eine

Vollbremsung machte.

Der Unfallgegner seinerseits sagte bei

der Erstbefragung aus, aus einer Distanz von ca. 50 Meter die Motorhaube des

Beschuldigten bemerkt zu haben. Dann habe er angefangen zu bremsen. Als er dann

festgestellt habe, dass der Beschuldigte weiter auf die Hardstrasse gefahren

sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Anlässlich der Hauptverhandlung

will er dann den Beschuldigten mit der Front seines PW etwa einen halben bis

einen Meter in die Strasse ragend aus einer Entfernung von ca. 30 Meter gesehen

haben. Dann sei er vom Gas gegangen und habe Bremsbereitschaft erstellt. Nach

weiteren ca. 10 bis 15 Metern habe er dann gesehen, dass der Beschuldigte

weiterfahre bis in die Mitte der Strasse, und hierauf habe er eine Vollbremsung

eingeleitet. In der (aus seiner Sicht) ersten Phase habe der Beschuldigte

angehalten und dann noch einen Moment geschaut. Dann sei er weitergefahren und

dann sei es eigentlich schon passiert. Die Endlage des PW des Beschuldigte

ortete der Unfallgegner anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins etwa in

der Mitte der Strasse.

5. Hinsichtlich des Sachverhaltes ist im

vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob der Beschuldigte durch das Einfahren

in die Hardstrasse ab dem Firmenareal den Unfallgegner massgebend behindert hat.

Zur Klärung dieser Frage sind folgende Faktoren entscheidend: Wie weit fuhr der

Beschuldigte in die Hardstrasse hinein? Wäre es dem Unfallgegner ohne weiteres möglich

gewesen, am Beschuldigten vorbeizufahren resp. eine Kollision zu vermeiden,

ohne brüsk abzubremsen? Die letzte Frage hängt davon ab, wie schnell der

Unfallgegner auf die Unfallstelle zufuhr, wie viel er vom rechten Strassenrand

entfernt fuhr und aus welcher Distanz er den Beschuldigten sehen konnte.

Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist sehr wohl auch von Belang, ob der Beschuldigte,

als er vom Unfallgegner bemerkt wurde, stand oder weiter in die Hardstrasse

hineinrollte, weil davon eben auch das Ausmass einer allfälligen Behinderung

des Unfallgegners abhängt.

Die Vorinstanz ging davon aus, der

Unfallgegner habe einen Abstand von etwa 1.5 Meter vom rechten Strassenrand

gehabt und die Strasse habe eine Breite von 4.54 Metern aufgewiesen. Insoweit

kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich nicht beanstandet

werden, ist doch die Strassenbreite aktenmässig erstellt und der Abstand des

Unfallgegners vom rechten Strassenrand wurde von beiden Beteiligten gleich

angegeben. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Unfallgegner mit rund

60 km/h auf die Unfallstelle zufuhr und den Beschuldigten aus einer Entfernung

von rund 50 Metern bemerkte. Auch diesbezüglich kann die Beweiswürdigung jedenfalls

nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Unfallgegner schätzte seine

Geschwindigkeit anlässlich der Erstbefragung mit 60 km/h und anlässlich der

Hauptverhandlung mit 60 – 63 km/h. Diese Abweichung ist marginal, weshalb nicht

von einem so widersprüchlichen Aussageverhalten des Unfallgegners ausgegangen

werden kann, welches dessen Glaubhaftigkeit in Frage stellen würde. Anders

sieht dies bei der Aussage des Beschuldigten aus: Anlässlich der Erstbefragung

schätzte er das Tempo des Unfallgegners mit 70 km/h und gab an, dessen

Vollbremsung bemerkt zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er dann

aber aus, den Unfallgegner erst gesehen zu haben, als dieser schon vor ihm auf

den Boden fiel. Es ist offensichtlich nicht anzunehmen, dass der Unfallgegner

mit 70 km/h auf der Strasse dem Beschuldigten entgegenschlitterte. Ebenso wenig

dürfte das führerlose Motorrad in diesem Zeitpunkt eine solche Geschwindigkeit

aufgewiesen haben. Vielmehr hätte der Beschuldigte, ginge man von seiner

Aussage anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Geschwindigkeit des

Unfallgegners vor dem Sturz gar nicht beurteilen können. Aufgrund des

widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann der Vorinstanz keine

Willkür unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich der Geschwindigkeit des

Unfallgegners auf dessen Aussage abstellt.

Auch die abweichenden Aussagen des

Unfallgegners, aus welcher Distanz er den Beschuldigten sah, sind erklärbar und

sprechen nicht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Distanzen sind ganz allgemein

schwer zu schätzen, weshalb es nicht ausserordentlich erstaunt, dass der

Unfallgegner anlässlich des Augenscheines die Distanz mit 30 Metern schätzte,

während er bei der Erstbefragung noch von 50 Metern gesprochen hatte. Gemäss

Strafanzeige führte die Polizei mit dem Unfallgegner offenbar am 17. November

2017 einen Augenschein am Unfallort durch, bei dem die Unfallstelle auch

vermessen wurde (s. die Strafanzeige AS 14 und die entsprechenden Fotos mit

Markierpfosten auf AS 18). Bei dieser Gelegenheit soll der Unfallgegner

angegeben haben, den Beschuldigten erstmals aus ca. 40 Meter bemerkt zu haben,

darauf leicht angebremst und schliesslich ca. 10 Meter vor dem Beschuldigten

die Vollbremsung eingeleitet zu haben. Der Unfallgegner räumte anlässlich des gerichtlichen

Augenscheines ein, es sei schwierig, die Distanz zu schätzen, da die

Landmaschinen nicht mehr ausgestellt seien, wie dies am Unfalltag der Fall war

(Vernehmungsprotokoll S. 3, Rz. 62). Dass die Vorderrichterin bei dieser

Ausgangslage offenbar der Erstaussage mehr Gewicht schenkte und von 50 Metern

ausging, ist nicht zu beanstanden und wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten

aus. Der Beschuldigte konnte logischerweise keine Aussagen darüber machen, aus

welcher Distanz der Unfallgegner ihn erstmals wahrnahm.

Hinsichtlich der Frage, wie weit der

Beschuldigte in die Hardstrasse hineinfuhr, legte sich die Vorinstanz nicht

explizit fest. Sie erwog jedoch, dass es ausser dem Wahrnehmen einer Gefahr für

den Unfallgegner keinen Grund hätte geben können, zu bremsen. Aus den Aussagen

des Unfallgegners – auf welche die Vorinstanz diesbezüglich abstellte – müsse

geschlossen werden, dass dieser deshalb eine Vollbremsung einleitete, weil er

keine andere Möglichkeit gesehen habe, um dem Fahrzeug des Beschuldigten

auszuweichen. Das Fahrzeug des Beschuldigten müsse demnach zu diesem Zeitpunkt

im vom Unfallgegner genutzten Bereich der Strasse gestanden haben. Diese

Schlussfolgerung erscheint willkürlich. So sagte nämlich der Unfallgegner anlässlich

der Hauptverhandlung aus, als er zum ersten Mal die Motorhaube des PW des

Beschuldigten gesehen habe, habe diese etwa einen halben bis einen Meter in die

Strasse hinausgeragt und der PW sei gestanden und der Beschuldigte habe noch

einen Moment geschaut. In diesem Moment sei er – der Unfallgegner – vom Gas

gegangen und habe Bremsbereitschaft erstellt. Als er dann weitere 10 – 15 Meter

weiter vorne gewesen sei, habe er gesehen, dass der Beschuldigte weiterfahre

bis in die Mitte der Strasse. Darauf habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Die

Endlage des PW des Beschuldigten ortete der Unfallgegner anlässlich des

Augenscheines etwa in der Mitte der Strasse (AS 67). Aus dieser Aussage kann

somit keineswegs gefolgert werden, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich im

Zeitpunkt, als der Unfallgegner die Vollbremsung einleitete, in dem von diesem

genutzten Bereich der Strasse befunden (US 7). Die Beweiswürdigung der

Vorinstanz ist demnach aktenwidrig und die Sachverhaltsfeststellung aufzuheben.

In einem weiteren Punkt ist die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren. Sie hielt den Umstand,

ob der Beschuldigte stillgestanden sei, als der Unfallgegner bremste und

stürzte, für nicht von Belang (US 7). Dies ist aber von entscheidender

Bedeutung, wie sogleich zu zeigen sein wird.

6. Gestützt auf die ersten Aussagen

beider Unfallbeteiligten, die aufgrund ihrer zeitnahen Erstellung grundsätzlich

zuverlässig sind, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

-

Der Beschuldigte

tastet sich langsam in die Hardstrasse hinein.

-

Der Beschuldigte

schaut links und rechts und tastet sich weiter in die Strasse hinein. In diesem

Moment ist der Unfallgegner noch nicht sichtbar.

-

Der Beschuldigte

fährt langsam weiter in die Strasse hinaus und schaut erneut links und rechts.

Der Beschuldigte hält seinen PW an. In diesem Moment sieht er rechts den

Unfallgegner. Er sieht ihn gemäss seinen Aussagen erstmals in einem Moment, da

dieser noch nicht bremste, weil er dessen Fahrweise beschreiben konnte: Abstand

vom rechten Rand 1.5 Meter, Geschwindigkeit ca. 70 km/h.

-

Der Unfallgegner

befand sich in diesem Moment gemäss Strafanzeige (und Aussage des Unfallgegners

gegenüber der Polizei) in einer Entfernung von ca. 40 Meter.

-

Der Unfallgegner

realisiert den PW und macht – nach einer Reaktionszeit von 1 Sekunde, in

welcher er ca. 17 m zurücklegt – eine Vollbremsung.

-

Der Unfallgegner

stürzt und schlittert bis zum PW.

Die einzige – allerdings wesentliche –

Differenz der beiden Erstaussagen besteht darin, ob der Beschuldigte, der mit

seinem PW bereits auf der Strasse stand, wieder angefahren und Richtung

Strassenmitte gerollt ist, als der Unfallgegner die Vollbremsung einleitete.

Der Beschuldigte bestritt dies in beiden Einvernahmen – diesbezüglich hat er

sich also nicht widersprochen. Der Unfallgegner schilderte erst anlässlich der

Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte auf der Strasse angehalten und dann

wieder angefahren sei (AS 67). In der 1. Einvernahme (AS 19) hatte er dieses

«zweistufige» Verhalten zumindest nicht explizit geschildert.

Ein starkes Indiz für die Richtigkeit

der ersten Aussagen des Beschuldigten ist, dass seine Angaben über die

Fahrweise des Unfallgegners von diesem bestätigt werden (Geschwindigkeit ca. 70

km/h – der Unfallgegner gab ca. 60-63 km/h an; seitlicher Abstand vom rechten

Strassenrand 1.5 Meter – gleiche Angabe vom Unfallgegner). Somit ist in

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der

Beschuldigte, als er auf seiner Fahrbahn den PW stoppte und von rechts den

Unfallgegner erblickte, nicht mehr weiterfuhr. Der herannahende Unfallgegner

hat den PW als Gefahr wahrgenommen und ist davon ausgegangen, dass der PW

weiter auf seine Fahrbahn fahren und ihm den Weg abschneiden würde. Er leitete

deshalb eine Vollbremsung ein und stürzte. Es kann nicht ausgeschlossen werden,

dass der Unfallgegner mit der Schilderung der für ihn sichtbaren Motorhaube in

Randnähe (AS 19) das Stoppen des Beschuldigten im Bereich des Randsteins meinte,

gab er doch an, dass es auch nur einen halben Meter vom Rand weg gewesen sein

könne (AS 67). Somit würden die Aussagen der beiden Beteiligten wieder zusammenpassen,

indem sich dann der Beschuldigte Richtung Strassenmitte zu bewegen begann,

worauf der Unfallgegner das Bremsmanöver einleitete und stürzte.

III. Rechtliche Würdigung

1. Der Führer, der sein Fahrzeug in den

Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere

Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).

Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen,

Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder

Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.

Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn

nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art.

15 Abs. 3 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den

Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine

Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der

Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).

Dem Vortrittsberechtigten steht der

Vortritt nicht nur auf seiner Fahrspur, sondern auf der ganzen Fahrbahn bzw.

Breite der vortrittsberechtigten Strasse zu. Dies entbindet ihn jedoch nicht

davor, das Rechtsfahrgebot einzuhalten. Während früher eine Behinderung bereits

angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig

und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute

etwas enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise

brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen

gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen

bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur

Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen.

Eine erhebliche Behinderung ist daher nur ausnahmsweise zu verneinen. Eine

Behinderung bzw. Gefährdung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Motorradlenker

aufgrund eines Einbiegemanövers brüsk bremst und dabei zu Fall kommt. Dies kann

auch anzunehmen sein, wenn der Einbiegende nicht auf die Fahrbahn des

Vortrittsberechtigten hinausfährt, sondern knapp davor anhält (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 36 SVG N 33 f., 56 mit weiteren Hinweisen).

Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht davon abhängen, ob der

Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf einstellt. Er darf

grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird. Er muss das zur

Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete Anhaltspunkte

erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig

verhalten wird (BGE 114 IV 146).

2. Das Vortrittsrecht wird u.a. durch

das sogenannte Vertrauensprinzip (Art. 26 Abs. 1 SVG) begrenzt. Eine

Konkretisierung des Vertrauensprinzips im Rahmen des Vortrittsrechts erfolgt

etwa durch Art. 14 Abs. 2 VRV. Demnach hat der Vortrittsberechtigte auf

Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen

erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Auf das Vertrauensprinzip kann

sich demnach auch der Wartepflichtige bzw. der Vortrittsbelastete berufen. Erlaubt

ihm die Verkehrslage, sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den

Verkehr einzufügen, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen,

wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird,

weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig

verhält. So muss etwa der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine

unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen,

dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen

könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine

Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu

erzwingen. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung und der

Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der

Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw.

mit der Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen

Einmündungen hat der Vortrittsbelastete darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein

Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassenhälfte oder mit übersetzter

Geschwindigkeit auftauchen kann.

Das Mass der Sorgfalt, die der

Wartepflichtige zu beachten hat, richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalles. Wo die Sicht auf die Strasse verdeckt ist, darf der

Vortrittsbelastete zunächst nur so weit in die Fahrbahn eindringen, dass ein

herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine Annäherung

anzeigen kann. Nachher hat er an der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse

nach beiden Seiten überblicken kann, erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die

Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder allenfalls

zurückweichen muss. Ist bei einer Einmündung die Sicht für den Wartepflichtigen

eingeschränkt, z.B. durch Mauern, Hecken, parkierte Fahrzeuge oder

Schneeverwehungen, kann eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten kaum

vermieden werden. Die Behinderung ergibt sich aus dem Umstand, dass der

Vortrittsbelastete zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Fahrzeugs in die

vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus

überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss der

Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der

Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig

genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen

durch ein Signal zu warnen. Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden,

dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten werden, wenn

das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann.

Der Verzicht eines anderen

Fahrzeuglenkers auf seinen Vortritt schafft für den Vortrittsbelasteten

Fahrzeuglenker freilich kein Vertrauen darin, das beabsichtigte Fahrmanöver

gefahrlos ausführen zu können. Wer bei Stossverkehr aus einer Seitenstrasse

nach links in eine Hauptstrasse einbiegen will und aufgrund der Fahrzeugkolonne

keine freie Sicht nach links und rechts hat, muss sich langsam in die Fahrbahn

hineintasten. Er darf dabei aber darauf vertrauen, dass kein Motorradlenker die

stehende Fahrzeugkolonne links mit 50 km/h überholen und in ihn hineinfahren

werde.

Unter Umständen ist der Führer eines

Fahrzeuges, das zum Einbiegen geraume Zeit braucht, nach Art. 15 Abs. 3 VRV

gehalten, Warnposten aufzustellen bzw. eine Hilfsperson beizuziehen, um

herannahende Fahrzeuge rechtzeitig auf das Hindernis aufmerksam zu machen oder

aufzuhalten. Die Regel des langsamen Hineintastens gilt nur, wenn die Sicht des

Vortrittsbelasteten in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche versperrt ist

und er etwas vorfahren muss, um eine freie Sicht zu erhalten. Kann die

vortrittsberechtigte Verkehrsfläche aber hinreichend weit überblickt werden,

besteht keine Pflicht, sich langsam in die Strasse hineinzutasten. Ob die Sicht

in diesem Sinne genügend war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu

beurteilen. Das Bundesgericht hat eine Pflicht, sich langsam in die Strasse

hineinzutasten, in Einzelfällen bei einer freien Sicht von 15 – 20 Meter, bis

zu 55 Meter oder gar 60 – 70 Meter verneint (zum ganzen s. Philippe

Weissenberger, a.a.O., N 38 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3. In BGE 118 IV 277 hat das

Bundesgericht die Grenzen des Vertrauensprinzips abgesteckt und diesem feinere

Konturen verliehen (mit zahlreichen Hinweisen):

Schranke für den Vertrauensgrundsatz

bildet demnach Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere

Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie

wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig

verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers

liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet

werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten

wird. Jede entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines

Strassenbenützers genügt hierzu indes nicht. Wollte man schon eine entfernte

Möglichkeit als Anzeichen in diesem Sinne verstehen, würde das

Vertrauensprinzip aus den Angeln gehoben. Umgekehrt sind unter Anzeichen für

unrichtiges Verhalten nicht bloss die Ausgangssituationen schwerer Gefährdungen

zu verstehen. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw.

"zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines

Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt

jedenfalls nicht. Die Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch

bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. So hat das

Bundesgericht erkannt, ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar

grundsätzlich seine Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen

Kreuzungen verlangsamen; wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher

sei, dass zu vermuten sei, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt

behindern, müsse der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen,

auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei.

4. Der Führer muss das Fahrzeug ständig

so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.

1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem

Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die

Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine

Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und

Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der

Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den

gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen,

der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein

Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für

andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E.

2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Demnach wird vom

Automobilisten gefordert, dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die

zu erwartenden Gefahren richtet und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und

abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, a.a.O., Art.

26 N 10).

5. Nach dem nunmehr festgestellten

Sachverhalt (s. II.6.) kann dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf

gemacht werden. Der Beschuldigte tastete sich schrittweise und langsam auf die

Hardstrasse vor und beobachtete den Verkehr aufmerksam. Zu seinen Gunsten ist

davon auszugehen, dass er noch auf seiner Fahrbahn gestanden ist und der

Unfallgegner die Situation falsch einschätzte, weshalb er eine Vollbremsung

machte und dabei gestürzt ist. Es ist keine Verletzung der Verkehrsregeln

festzustellen und der Beschuldigte ist freizusprechen.

III. Kosten und Entschädigung

Der Beschuldigte wird freigesprochen. Die

Kosten der Verfahren gehen damit zu Lasten des Staates. Es ist dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO). Diese wird

für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote (AS 50)

auf CHF 4'109.65 und für das Berufungsverfahren auf CHF 2'198.15, jeweils inkl.

Auslagen und MWST, festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., 398 ff., 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. A.___ wird vom Vorwurf der Verletzung

der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 2. November 2017 durch Missachtung

des Vortrittsrechts bei Wegfahrt und Mangel an Aufmerksamkeit, freigesprochen.

2. A.___ wird eine Parteientschädigung für

das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'109.65 und für das Berufungsverfahren

von CHF 2'198.15, insgesamt somit CHF 6'307.80, zugesprochen, zahlbar durch den

Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Haussener