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Entscheid

STBER.2019.6

Diebstahl

19. Juni 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Im Strafbefehl, der als Anklage dient,

wird dem Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, indem er zu einem unbekannten

Zeitpunkt, vermutlich in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2017, 19:00 Uhr, und

dem 27. Oktober 2017, 04:15 Uhr, in Solothurn beim Veloständer Westbahnhof, zum

Nachteil von B.___ das Fahrrad Hyperspace im Wert von ca. CHF 950.00 in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, entwendet und sich dieses angeeignet

habe.

Erwägungen

2.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz

der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die

Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache

des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine

Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio

pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht

verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.

Der Beschuldigte gab bei seiner Erstbefragung

am 10. Juli 2018, 10:35 Uhr, gegenüber Pol C.___ an, er habe das Fahrrad von

der Fahrradbörse in Solothurn. Jetzt, wo er überlege, komme es ihm in den Sinn,

dass es ein anderes Fahrrad sei. Das Velo, das er gefahren sei, sei beim

Westbahnhof beim Veloständer gestanden. Er wisse nicht, wann er es genommen

habe. Es sei nicht abgeschlossen gewesen. Er fahre nun schon eine Ewigkeit mit

dem Fahrrad. Er habe noch einen Gepäckträger montiert. Er habe sich über das

Fahrrad gefreut und es sei schade, dass er es nun abgeben müsse.

In der Einsprache vom 16. Oktober 2018

führte der Beschuldigte aus, er habe den Erhebungsbericht (gemeint ist der

polizeiliche Erhebungsbericht über die finanziellen Verhältnisse vom 10. Juli

2018, 11:50 Uhr) nie gesehen und nicht unterschrieben. Der erste Anruf durch

Pol. C.___ betr. Abklärung im Ripol sei ohne Ergebnis verlaufen. Da habe Pol B.___

das Telefon zur Hand genommen, habe sich zu erkennen gegeben und da sei das

Fahrrad im Ripol ausgeschrieben gewesen. Das Fahrrad sei im Oktober 2017

gestohlen worden, er habe das Fahrrad aber erst seit rund drei Wochen gefahren,

ohne dazu befragt worden zu sein. Er habe das Gefühl, Pol B.___ habe einen

Versicherungsbetrug begehen wollen. Zudem sei seine (des Beschuldigten) Unterschrift

auf dem Erhebungsbericht gefälscht.

Vor dem Amtsgerichtspräsidenten gab der

Beschuldigte vorweg bei den «Vorfragen» zu Protokoll, er sei kein Dieb und sei

aus allen Wolken gefallen, als die Polizisten ihn vor dem Denner mit dem Velo angehalten

hätten. Er habe der Polizei die Sache erklärt. Pol C.___ habe ihm gesagt, dies

sei die Erstbefragung. Wenn es weiterlaufen würde, würde er aufgeboten für eine

richtige Einvernahme. Pol C.___ habe ihn zunächst nach der Rahmennummer gefragt

und habe diese beim Ripol durchgegeben. Da habe es geheissen, es sei nichts

gemeldet. Als Pol B.___ dann nochmals angerufen und gesagt habe, es handle sich

um sein Velo, sie sollten noch einmal nachschauen, sei es plötzlich gemeldet

gewesen. Es sei ein Diebstahl, aber er spüre keine Reue. Er habe es nicht von

dem Platz genommen. Bei ihm in der Weststadt werfe jeder alles hin und der

Werkhof entsorge es, auch Velos. Seine Mutter sage ihm immer, er sei ein

Messie, weil er alles mitnehme. Das Velo sei auch dort gewesen. Er sei nun vom

Werkhof aufgeklärt worden, dass diese keine Velos nehmen und die Polizei

informieren würden, damit diese wegen der Rahmennummer ihre Abklärungen machen

könnten. Er habe das Velo genommen und zurechtgemacht. Er fühle sich in keiner

Art und Weise schuldig. Darum wünsche er eine härtere Strafe. Es sei eine

Entwendung einer beweglichen Sache, daher sei er schuldig. Pol C.___ habe

behauptet, er (der Beschuldigte) habe sich nicht ausweisen können, was nicht

stimme. Am 11. September sei er von Pol «[...]» kontrolliert worden. Er habe

diesen gebeten nachzuschauen, ob etwas wegen Diebstahls offen sei. Seit dem 10.

Juli habe er nichts mehr gehört gehabt. Am 22. Oktober habe er «[...]» erneut

gefragt. Am 24. Oktober habe er diesen angerufen und dieser habe gesagt, er

könne nichts finden, nach einem Monat werde es gelöscht. Das sei aber nicht so.

Pol C.___ schreibe, er (der Beschuldigte) sei über die Anzeige in Kenntnis

gesetzt worden, was aber nicht so sei. Beim Erhalt des Strafbefehls sei er aus

allen Wolken gefallen. Es stehe da nicht einmal eine Rahmennummer. Er habe das

Velo anschauen wollen, es sei aber nicht mehr da gewesen. Die Anzeige habe aber

erst zu laufen begonnen, als das Velo ausgehändigt gewesen sei. Die Art und

Weise, wie das abgelaufen sei, sei demütigend gewesen. Die Uhrzeit auf dem Protokoll

sei falsch; es stehe 11:50 Uhr, es sei aber um 10:30 Uhr gewesen. (auf Frage [aF])

Wenn es stimme, dass man Abfall nicht aus dem Müll nehmen dürfe, dann sei er

ein Dieb. Er wolle ein Urteil.

Bei der förmlichen Befragung gab der

Beschuldigte dann an, er wohne an der [...]strasse, daneben sei der [...]weg.

Es seien Sozialwohnungen hinter dem [...]. Dort habe er das Velo genommen. Also

beim [...]weg beim hintersten Block, wo immer das ganze Gerümpel stehe. Wenn

man beim [...] nach hinten gehe, komme man zum [...]weg. Dort liege immer das

Gerümpel. (aF, ob das Velo dort gewesen sei? In einem Veloständer?) Nein, er

habe ein Foto, wenn man das wolle. Das sei ein Rasen. Dort werde immer der

ganze Müll hingeworfen. (aF) Ja, er sei davon ausgegangen, dass niemand das Velo

mehr gewollt habe, dass der alte Besitzer dieses also in der Absicht hingelegt

habe, dass er es nicht mehr wolle. Aber eines Tages sei er eines Besseren

belehrt worden. Der Werkhof entsorge die Fahrräder nicht, die Polizei hole sie.

(auf Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe das Velo beim Westbahnhof

genommen) Das habe der Polizist aufgeschrieben. Dieser habe aufgeschrieben, was

er habe hören wollen. Er habe diesem gesagt, dass er das nicht so gesagt habe. Der

Polizist habe dann gesagt, es reiche nun. Ihm selbst habe es auch gereicht, mit

all den Leuten drum herum. Es habe geheissen, er werde ja noch befragt werden.

Es habe auf dem Zettel geheissen, er müsse über das Aussageverweigerungsrecht

aufgeklärt werden. Das sei nicht gemacht worden. (auf Vorhalt [aV], er habe

aber das Protokoll unterschrieben) Er habe es noch fotografiert, bevor er

unterschrieben habe. Er habe ja gehen wollen, er habe sonst schon

Angstzustände. «Als ich es nun sah, man kann doch nichts mehr abändern, nachdem

es unterschrieben worden ist.» Was die Polizisten da geboten hätten, das seien

keine Polizisten. Er möge die Polizei und die Polizeipräsenz. Er habe heute

noch ein Drogenproblem, er sei aber kein Dieb. Er lebe von der Sozialhilfe.

Zu den Aussagen vor Obergericht kann auf

das erstellte, schriftliche Protokoll verwiesen werden.

4.

Es gibt keinerlei Hinweise, dass die

Sachverhaltsdarstellung des Zeugen und Geschädigten B.___ falsch sein könnte.

Es ist damit davon auszugehen, dass sein (verschlossenes) Fahrrad in der Nacht

vom 26. auf den 27. Oktober 2017 in [...] an der[...] [...]strasse gestohlen und

am 10. Juli 2018 beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Mit dem Strafbefehl

und der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte

gewesen ist, der das Fahrrad zu diesem Zeitpunkt in [...] gestohlen hatte,

vielmehr hat der Beschuldigte das Fahrrad zu einem späteren (unbestimmbaren)

Zeitpunkt an sich genommen. Wo dies geschehen ist, dazu hat der Beschuldigte

unterschiedliche Angaben gemacht. Abzustellen ist diesbezüglich auf seine

erste, unterzeichnete Aussage, wonach er das (unverschlossene) Fahrrad am

«Westbahnhof, beim Veloständer» an sich genommen hat. Diese Angabe machte der

Beschuldigte bei der Erstaussage sehr konkret, indem er seine erste Aussage, er

habe das Fahrrad von der Fahrradbörse, korrigierte. Für den ortsansässigen

Beschuldigten ist klar, dass «die Weststadt auf einem Gerümpelhaufen» und «der

Westbahnhof beim Veloständer» nicht dasselbe ist. Auch in der Einsprache hat

der Beschuldigte dazu kein Wort verloren, obwohl er sich dabei sogar mit dem

Erhebungsbericht betr. die finanziellen Verhältnisse auseinandergesetzt hat. Die

Darstellung vor dem Vorderrichter, er habe das Fahrrad auf einem Gerümpelhaufen

in der Weststadt gefunden und an sich genommen, ist zusammen mit dem

Vorderrichter als Schutzbehauptung zu werten. Was den damaligen Wert des

Fahrrades betrifft, kann keine verlässliche Feststellung getroffen werden: Der

Geschädigte gab vor Obergericht an, er habe nach seiner Erinnerung nach dem

Diebstahl von der Versicherung ca. CHF 700.00 erhalten (dies wohl nach Abzug

eines Selbstbehaltes von CHF 200.00 bis 250.00), bei der Rückgabe aber nur noch

ca. CHF 300.00 an die Versicherung zurückbezahlt, da das Fahrrad in einem

deutlich schlechteren Zustand gewesen sei. Der Beschuldigte gab an, er habe am

Fahrrad diverse Sanierungen vorgenommen und namentlich einen Gepäckträger

montiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des

Deliktsbetrages «bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv

bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend» (BGE 116 IV 192, 121 IV 266). Zu

Gunsten des Beschuldigten ist bei der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass

das Fahrrad zur Zeit, als der Beschuldigte es an sich genommen hat, einen Wert

von unter CHF 300.00 aufgewiesen hat.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Wer jemandem eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen

Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter

StGB). Die Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert

auf CHF 300.00 festgesetzt.

Nach dem Beweisergebnis ist entgegen der

Anklage nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fahrrad dem

Geschädigten B.___ entwendet hat. Ob der Beschuldigte den Gewahrsam des

Ersttäters gebrochen hat, kann vorliegend offen bleiben, da es jedenfalls an

einem Strafantrag mangelt. Er ist vom Vorhalt des Diebstahls somit

freizusprechen. Nicht weiter zu prüfen ist damit auch, ob allenfalls eine

unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB, welche keinen

Gewahrsamsbruch voraussetzen würde, vorliegt, da es diesfalls bei einem

geringen Vermögenswert ebenfalls am notwendigen Strafantrag fehlen würde.

Der Beschuldigte ist somit

freizusprechen.

2.

Der Beschuldigte liess im Parteivortrag die

Rückgabe des bei ihm sichergestellten Fahrrads beantragen. Vor der Vorinstanz

war ebenso wie in der Berufungserklärung kein solcher Antrag gestellt worden.

Ob somit überhaupt auf den neuen Antrag eingetreten werden kann, kann aber

offen bleiben, da dieser ohnehin abzuweisen ist: Eigentümer des Fahrrades war der

Geschädigte B.___. Er durfte nach dem Diebstahl das Fahrrad während fünf Jahren

jedem Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Eine Abforderung vom

Beschuldigten ohne Bezahlung des Erwerbspreises wäre einzig dann nicht möglich

gewesen, wenn dieser das Fahrrad bei einer öffentlichen Versteigerung, auf dem

Markt oder einem Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, erworben

gehabt hätte (Abs. 2). Das ist vorliegend nicht der Fall, einen Kaufpreis hat

der Beschuldigte ohnehin nicht aufgewendet. Der Beschuldigte kann am

inkriminierten Fahrrad somit kein Recht geltend machen, weshalb sein Antrag auf

Herausgabe abzuweisen ist, selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden bei der

Herausgabe an den Berechtigten nicht alle formellen Schritte korrekt vorgenommen

haben mögen.

IV.

Kosten und

Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Staat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der

amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 12,75 Stunden geltend, wofür er

CHF 1'545.00 veranschlagt (was offensichtlich zu tief ist). Der geltend gemachte

Aufwand ist angemessen. Zuzüglich 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung und eine

Viertelstunde für die Nachbearbeitung werden total 14,5 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das

Berufungsverfahren demnach auf 2'905.75 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF

88.00, MwSt CHF 207.75) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Keine Rückforderung.

Demnach wird in Anwendung von Art. 135,

379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ wird vom Vorwurf des Diebstahls

freigesprochen.

2. Der Antrag von A.___ um Rückgabe der

Fahrrades Hyperspace S0011702 an ihn wird abgewiesen.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das

Berufungsverfahren auf 2'905.75 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF 88.00, MwSt

CHF 207.75) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Keine Rückforderung.

4. Die Kosten des erst- und des

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_977/2019 vom 17. Januar 2020 nicht ein.