STBER.2019.6
Diebstahl
19. Juni 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Konrad
Jeker, amtlicher Verteidiger,
-
B.___, Zeuge,
-
C.___, Zeuge,
-
[...],
Rechtspraktikantin von RA Jeker, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er eröffnet dem Beschuldigten und seinem Verteidiger,
dass das Berufungsgericht sich vorbehält, den vorgehaltenen Sachverhalt auch
unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu prüfen
(sog. Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO).
Seitens des Beschuldigten gibt es keine
Vorbemerkungen.
Nach Hinweis auf ihre Rechte und
Pflichten werden B.___ und C.___ als Zeugen und A.___als Beschuldigter zur
Sache befragt. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln
aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt,
das Beweisverfahren wird geschlossen.
Rechtsanwalt Jeker stellt und begründet
namens des Beschuldigten folgende
Anträge:
(gibt diese vorab schriftlich zu den
Akten, so auch die Honorarnote)
1. Das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten sei einzustellen.
2. Eventualiter: A.___ sei vom Vorwurf des
Diebstahls freizusprechen.
3. A.___ sei das ihm weggenommene Fahrrad
zurückzugeben.
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Staat aufzuerlegen.
5. A.___ seien die Aufwendungen der
Verteidigung gemäss Kostennote zu ersetzen.
Der Parteivortrag wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet, wie dies mit Verfügung vom 13. Mai 2019 angekündigt
worden ist für den Fall, dass der Parteivortrag nicht in Schriftform zu den
Akten gegeben wird.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten. Er führt aus, er sei kein Dieb.
Der Beschuldigte verzichtet auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm somit schriftlich eröffnet
werden.
Schluss der Verhandlung: um 9:55 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 30. Oktober 2017 erstellte Wm […]
eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, ev. unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades: Zwischen Donnerstag, 26. Oktober 2017, 19:00 Uhr,
und Freitag, 27. Oktober 2017, 04:15 Uhr, sei dem Geschädigten B.___, ebenfalls
Polizeibeamter, das Fahrrad Hyperspace MBK 21-Gang, Fahrgestell-Nr. S0011702,
Inverkehrsetzung ca. am 1. Januar 2012, gesichert mit einem Spiralschloss, im
Wert von ca. CHF 950.00 ab dem Zweiradabstellplatz beim Mehrfamilienhaus […]
gestohlen worden.
Am 3. Oktober 2018 erfolgte der Erledigungsrapport
durch Pol C.___: Die Patrouille MOB West (u.a. mit dem Geschädigten) habe am
10. Juli 2018, 10:30 Uhr, vor der Dennerfiliale an der […]strasse in Solothurn
eine Person mit dem gestohlenen Fahrrad feststellten können. Die Patrouille
habe den Fahrradfahrer, den Beschuldigten, unverzüglich angehalten und
kontrolliert. Die Rahmennummer des Fahrrades habe mit dem ausgeschriebenen Fahrrad
des Geschädigten übereingestimmt. Der Beschuldigte sei unverzüglich vor Ort befragt
worden, das Fahrrad sei am 4. September 2018 dem Geschädigten im Einverständnis
der [...] Versicherung wieder ausgehändigt worden.
2.
Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018
wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00
verurteilt.
Der Beschuldigte erhob am 16. Oktober
2018 gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf der Staatsanwalt mit Verfügung
vom 17. Oktober 2018 am angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Einsprache
mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung
überwies.
3.
Der Amtsgerichtpräsident von
Solothurn-Lebern erliess am 17. Dezember 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich des Diebstahls, begangen
in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis 27. Oktober 2017, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten
Kosten noch CHF 290.00 betragen.»
4.
Gegen das Urteil meldete der
Beschuldigte am 31. Dezember 2018 frist- und formgerecht die Berufung an. Mit Berufungserklärung
vom 30. Januar 2019 liess er einen Freispruch beantragen und stellte nebst
Beweisanträgen zudem den Antrag, das Verfahren sei unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da die
Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO für den Erlass eines Strafbefehls
nicht erfüllt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft liess mit Schreiben vom 4.
Februar 2019 verlauten, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die
Berufung, erkläre keine Anschlussberufung und verzichte auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
Der Rückweisungsantrag wurde vom Berufungsgericht
mit Beschluss vom 29. April 2019 abgewiesen. Auf den anlässlich der
Hauptverhandlung mit gleicher Begründung vorgetragenen Einstellungsantrag des Beschuldigten
ist daher nicht weiter einzugehen.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde
Rechtsanwalt Konrad Jeker dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt
und es wurde auf den 19. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen. Nebst dem Beschuldigten wurden die Polizeibeamten
B.___ (Geschädigter) und C.___ als Zeugen zur Befragung vorgeladen. Beigezogen
wurden überdies sämtliche Polizeiakten und die Akten der […]-Versicherung.
II.
Sachverhalt
1.
Im Strafbefehl, der als Anklage dient,
wird dem Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, indem er zu einem unbekannten
Zeitpunkt, vermutlich in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2017, 19:00 Uhr, und
dem 27. Oktober 2017, 04:15 Uhr, in Solothurn beim Veloständer Westbahnhof, zum
Nachteil von B.___ das Fahrrad Hyperspace im Wert von ca. CHF 950.00 in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, entwendet und sich dieses angeeignet
habe.
Erwägungen
2.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz
der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die
Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache
des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine
Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio
pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht
verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.
Der Beschuldigte gab bei seiner Erstbefragung
am 10. Juli 2018, 10:35 Uhr, gegenüber Pol C.___ an, er habe das Fahrrad von
der Fahrradbörse in Solothurn. Jetzt, wo er überlege, komme es ihm in den Sinn,
dass es ein anderes Fahrrad sei. Das Velo, das er gefahren sei, sei beim
Westbahnhof beim Veloständer gestanden. Er wisse nicht, wann er es genommen
habe. Es sei nicht abgeschlossen gewesen. Er fahre nun schon eine Ewigkeit mit
dem Fahrrad. Er habe noch einen Gepäckträger montiert. Er habe sich über das
Fahrrad gefreut und es sei schade, dass er es nun abgeben müsse.
In der Einsprache vom 16. Oktober 2018
führte der Beschuldigte aus, er habe den Erhebungsbericht (gemeint ist der
polizeiliche Erhebungsbericht über die finanziellen Verhältnisse vom 10. Juli
2018, 11:50 Uhr) nie gesehen und nicht unterschrieben. Der erste Anruf durch
Pol. C.___ betr. Abklärung im Ripol sei ohne Ergebnis verlaufen. Da habe Pol B.___
das Telefon zur Hand genommen, habe sich zu erkennen gegeben und da sei das
Fahrrad im Ripol ausgeschrieben gewesen. Das Fahrrad sei im Oktober 2017
gestohlen worden, er habe das Fahrrad aber erst seit rund drei Wochen gefahren,
ohne dazu befragt worden zu sein. Er habe das Gefühl, Pol B.___ habe einen
Versicherungsbetrug begehen wollen. Zudem sei seine (des Beschuldigten) Unterschrift
auf dem Erhebungsbericht gefälscht.
Vor dem Amtsgerichtspräsidenten gab der
Beschuldigte vorweg bei den «Vorfragen» zu Protokoll, er sei kein Dieb und sei
aus allen Wolken gefallen, als die Polizisten ihn vor dem Denner mit dem Velo angehalten
hätten. Er habe der Polizei die Sache erklärt. Pol C.___ habe ihm gesagt, dies
sei die Erstbefragung. Wenn es weiterlaufen würde, würde er aufgeboten für eine
richtige Einvernahme. Pol C.___ habe ihn zunächst nach der Rahmennummer gefragt
und habe diese beim Ripol durchgegeben. Da habe es geheissen, es sei nichts
gemeldet. Als Pol B.___ dann nochmals angerufen und gesagt habe, es handle sich
um sein Velo, sie sollten noch einmal nachschauen, sei es plötzlich gemeldet
gewesen. Es sei ein Diebstahl, aber er spüre keine Reue. Er habe es nicht von
dem Platz genommen. Bei ihm in der Weststadt werfe jeder alles hin und der
Werkhof entsorge es, auch Velos. Seine Mutter sage ihm immer, er sei ein
Messie, weil er alles mitnehme. Das Velo sei auch dort gewesen. Er sei nun vom
Werkhof aufgeklärt worden, dass diese keine Velos nehmen und die Polizei
informieren würden, damit diese wegen der Rahmennummer ihre Abklärungen machen
könnten. Er habe das Velo genommen und zurechtgemacht. Er fühle sich in keiner
Art und Weise schuldig. Darum wünsche er eine härtere Strafe. Es sei eine
Entwendung einer beweglichen Sache, daher sei er schuldig. Pol C.___ habe
behauptet, er (der Beschuldigte) habe sich nicht ausweisen können, was nicht
stimme. Am 11. September sei er von Pol «[...]» kontrolliert worden. Er habe
diesen gebeten nachzuschauen, ob etwas wegen Diebstahls offen sei. Seit dem 10.
Juli habe er nichts mehr gehört gehabt. Am 22. Oktober habe er «[...]» erneut
gefragt. Am 24. Oktober habe er diesen angerufen und dieser habe gesagt, er
könne nichts finden, nach einem Monat werde es gelöscht. Das sei aber nicht so.
Pol C.___ schreibe, er (der Beschuldigte) sei über die Anzeige in Kenntnis
gesetzt worden, was aber nicht so sei. Beim Erhalt des Strafbefehls sei er aus
allen Wolken gefallen. Es stehe da nicht einmal eine Rahmennummer. Er habe das
Velo anschauen wollen, es sei aber nicht mehr da gewesen. Die Anzeige habe aber
erst zu laufen begonnen, als das Velo ausgehändigt gewesen sei. Die Art und
Weise, wie das abgelaufen sei, sei demütigend gewesen. Die Uhrzeit auf dem Protokoll
sei falsch; es stehe 11:50 Uhr, es sei aber um 10:30 Uhr gewesen. (auf Frage [aF])
Wenn es stimme, dass man Abfall nicht aus dem Müll nehmen dürfe, dann sei er
ein Dieb. Er wolle ein Urteil.
Bei der förmlichen Befragung gab der
Beschuldigte dann an, er wohne an der [...]strasse, daneben sei der [...]weg.
Es seien Sozialwohnungen hinter dem [...]. Dort habe er das Velo genommen. Also
beim [...]weg beim hintersten Block, wo immer das ganze Gerümpel stehe. Wenn
man beim [...] nach hinten gehe, komme man zum [...]weg. Dort liege immer das
Gerümpel. (aF, ob das Velo dort gewesen sei? In einem Veloständer?) Nein, er
habe ein Foto, wenn man das wolle. Das sei ein Rasen. Dort werde immer der
ganze Müll hingeworfen. (aF) Ja, er sei davon ausgegangen, dass niemand das Velo
mehr gewollt habe, dass der alte Besitzer dieses also in der Absicht hingelegt
habe, dass er es nicht mehr wolle. Aber eines Tages sei er eines Besseren
belehrt worden. Der Werkhof entsorge die Fahrräder nicht, die Polizei hole sie.
(auf Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe das Velo beim Westbahnhof
genommen) Das habe der Polizist aufgeschrieben. Dieser habe aufgeschrieben, was
er habe hören wollen. Er habe diesem gesagt, dass er das nicht so gesagt habe. Der
Polizist habe dann gesagt, es reiche nun. Ihm selbst habe es auch gereicht, mit
all den Leuten drum herum. Es habe geheissen, er werde ja noch befragt werden.
Es habe auf dem Zettel geheissen, er müsse über das Aussageverweigerungsrecht
aufgeklärt werden. Das sei nicht gemacht worden. (auf Vorhalt [aV], er habe
aber das Protokoll unterschrieben) Er habe es noch fotografiert, bevor er
unterschrieben habe. Er habe ja gehen wollen, er habe sonst schon
Angstzustände. «Als ich es nun sah, man kann doch nichts mehr abändern, nachdem
es unterschrieben worden ist.» Was die Polizisten da geboten hätten, das seien
keine Polizisten. Er möge die Polizei und die Polizeipräsenz. Er habe heute
noch ein Drogenproblem, er sei aber kein Dieb. Er lebe von der Sozialhilfe.
Zu den Aussagen vor Obergericht kann auf
das erstellte, schriftliche Protokoll verwiesen werden.
4.
Es gibt keinerlei Hinweise, dass die
Sachverhaltsdarstellung des Zeugen und Geschädigten B.___ falsch sein könnte.
Es ist damit davon auszugehen, dass sein (verschlossenes) Fahrrad in der Nacht
vom 26. auf den 27. Oktober 2017 in [...] an der[...] [...]strasse gestohlen und
am 10. Juli 2018 beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Mit dem Strafbefehl
und der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte
gewesen ist, der das Fahrrad zu diesem Zeitpunkt in [...] gestohlen hatte,
vielmehr hat der Beschuldigte das Fahrrad zu einem späteren (unbestimmbaren)
Zeitpunkt an sich genommen. Wo dies geschehen ist, dazu hat der Beschuldigte
unterschiedliche Angaben gemacht. Abzustellen ist diesbezüglich auf seine
erste, unterzeichnete Aussage, wonach er das (unverschlossene) Fahrrad am
«Westbahnhof, beim Veloständer» an sich genommen hat. Diese Angabe machte der
Beschuldigte bei der Erstaussage sehr konkret, indem er seine erste Aussage, er
habe das Fahrrad von der Fahrradbörse, korrigierte. Für den ortsansässigen
Beschuldigten ist klar, dass «die Weststadt auf einem Gerümpelhaufen» und «der
Westbahnhof beim Veloständer» nicht dasselbe ist. Auch in der Einsprache hat
der Beschuldigte dazu kein Wort verloren, obwohl er sich dabei sogar mit dem
Erhebungsbericht betr. die finanziellen Verhältnisse auseinandergesetzt hat. Die
Darstellung vor dem Vorderrichter, er habe das Fahrrad auf einem Gerümpelhaufen
in der Weststadt gefunden und an sich genommen, ist zusammen mit dem
Vorderrichter als Schutzbehauptung zu werten. Was den damaligen Wert des
Fahrrades betrifft, kann keine verlässliche Feststellung getroffen werden: Der
Geschädigte gab vor Obergericht an, er habe nach seiner Erinnerung nach dem
Diebstahl von der Versicherung ca. CHF 700.00 erhalten (dies wohl nach Abzug
eines Selbstbehaltes von CHF 200.00 bis 250.00), bei der Rückgabe aber nur noch
ca. CHF 300.00 an die Versicherung zurückbezahlt, da das Fahrrad in einem
deutlich schlechteren Zustand gewesen sei. Der Beschuldigte gab an, er habe am
Fahrrad diverse Sanierungen vorgenommen und namentlich einen Gepäckträger
montiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des
Deliktsbetrages «bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv
bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend» (BGE 116 IV 192, 121 IV 266). Zu
Gunsten des Beschuldigten ist bei der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass
das Fahrrad zur Zeit, als der Beschuldigte es an sich genommen hat, einen Wert
von unter CHF 300.00 aufgewiesen hat.
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Wer jemandem eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen
Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter
StGB). Die Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert
auf CHF 300.00 festgesetzt.
Nach dem Beweisergebnis ist entgegen der
Anklage nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fahrrad dem
Geschädigten B.___ entwendet hat. Ob der Beschuldigte den Gewahrsam des
Ersttäters gebrochen hat, kann vorliegend offen bleiben, da es jedenfalls an
einem Strafantrag mangelt. Er ist vom Vorhalt des Diebstahls somit
freizusprechen. Nicht weiter zu prüfen ist damit auch, ob allenfalls eine
unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB, welche keinen
Gewahrsamsbruch voraussetzen würde, vorliegt, da es diesfalls bei einem
geringen Vermögenswert ebenfalls am notwendigen Strafantrag fehlen würde.
Der Beschuldigte ist somit
freizusprechen.
2.
Der Beschuldigte liess im Parteivortrag die
Rückgabe des bei ihm sichergestellten Fahrrads beantragen. Vor der Vorinstanz
war ebenso wie in der Berufungserklärung kein solcher Antrag gestellt worden.
Ob somit überhaupt auf den neuen Antrag eingetreten werden kann, kann aber
offen bleiben, da dieser ohnehin abzuweisen ist: Eigentümer des Fahrrades war der
Geschädigte B.___. Er durfte nach dem Diebstahl das Fahrrad während fünf Jahren
jedem Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Eine Abforderung vom
Beschuldigten ohne Bezahlung des Erwerbspreises wäre einzig dann nicht möglich
gewesen, wenn dieser das Fahrrad bei einer öffentlichen Versteigerung, auf dem
Markt oder einem Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, erworben
gehabt hätte (Abs. 2). Das ist vorliegend nicht der Fall, einen Kaufpreis hat
der Beschuldigte ohnehin nicht aufgewendet. Der Beschuldigte kann am
inkriminierten Fahrrad somit kein Recht geltend machen, weshalb sein Antrag auf
Herausgabe abzuweisen ist, selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden bei der
Herausgabe an den Berechtigten nicht alle formellen Schritte korrekt vorgenommen
haben mögen.
IV.
Kosten und
Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Staat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der
amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 12,75 Stunden geltend, wofür er
CHF 1'545.00 veranschlagt (was offensichtlich zu tief ist). Der geltend gemachte
Aufwand ist angemessen. Zuzüglich 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung und eine
Viertelstunde für die Nachbearbeitung werden total 14,5 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das
Berufungsverfahren demnach auf 2'905.75 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF
88.00, MwSt CHF 207.75) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Keine Rückforderung.
Demnach wird in Anwendung von Art. 135,
379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ wird vom Vorwurf des Diebstahls
freigesprochen.
2. Der Antrag von A.___ um Rückgabe der
Fahrrades Hyperspace S0011702 an ihn wird abgewiesen.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das
Berufungsverfahren auf 2'905.75 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF 88.00, MwSt
CHF 207.75) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Keine Rückforderung.
4. Die Kosten des erst- und des
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_977/2019 vom 17. Januar 2020 nicht ein.