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Entscheid

STBER.2019.62

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis

4. März 2020Deutsch76 min

Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen den Lenker des PW Porsche mit dem deutschen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

DE-[Ort 1],

vertreten durch Rechtsanwalt

Konrad

Jeker,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeuges ohne

erforderlichen Führerausweis

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 4. März 2020 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater

Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. November 2018 zusammen, gegen welches

der Beschuldigte die Berufung und die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung

ergriff. Er legt dar, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil von den

Parteien angefochten wird und teilt mit, welche Abänderungen im

Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff.

I.15. und 16.). Er skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie

folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der

Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und

Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen um 16:30

Uhr.

Der Vorsitzende richtet sich mit den folgenden

einleitenden Bemerkungen an die Parteien:

-

Er eröffnet den Parteien,

dass sich das Berufungsgericht im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte, den

Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 (Führen

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) rechtlich abweichend als Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs zu würdigen.

-

Des Weiteren weist der

Vorsitzende darauf hin, dass die vom Kraftfahrt-Bundesamt [Ort 3] (D) via

Bundesamt für Justiz zugestellten Unterlagen über die Eintragungen des

Beschuldigten im deutschen Fahreignungsregister (FAER) unmittelbar nach deren

Eingang am 2. März 2020 an die Parteien weitergeleitet worden seien. Erst nach

dem Versand dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass das

Kraftfahrt-Bundesamt versehentlich zwei Eintragungen eines französischen

Staatsbürgers mitgeteilt habe, die für das vorliegende Verfahren selbstverständlich

unbeachtlich seien. Zudem sei aufgefallen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der

Vorinstanz diverse weitere Eintragungen im FAER gemeldet habe. Das

Berufungsgericht sehe vor, sich auf die aktuell vom Kraftfahrt-Bundesamt

mitgeteilten Eintragungen sowie auf die vom Bundesamt für Justiz (D) eingeholte

Auskunft aus dem Zentralregister zu beschränken.

Die Parteivertreter könnten sich zu

beiden Aspekten äussern.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen

auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Konrad Jeker reicht in

Kopie Steuerunterlagen des Beschuldigten ein. Die Steuerbescheide betreffend

Einkommenssteuer für die Jahre 2016 und 2017 seien zwar noch nicht rechtskräftig,

strittig seien aber nur noch Details. Ebenso reicht er eine (nicht amtliche)

Zusammenstellung über das Vermögen des Beschuldigten (erworbene Wohnung in [Ort

1] und privates Vermögen) ein. Beide Dokumente werden zu den Akten genommen.

Des Weiteren gibt Rechtsanwalt Konrad

Jeker bekannt, dass er für seinen Mandanten die Einstellung des Strafverfahrens

beantragen werde, da eine rechtskräftig abgeurteilte Strafsache vorliege und der

Grundsatz «ne bis in idem» greife. Er schlage vor, dass er diesen Antrag nicht

vorab, sondern nach dem Beweisverfahren im Rahmen des Parteivortrages

ausführlich begründen werde.

Staatsanwalt B.___ erklärt sich mit

diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden.

Nachdem der Beschuldigte auf sein Recht,

die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, wird

er vom Gericht zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument und separates

Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020).

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt

werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für

die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch

Audio-Dokument vom 4.3.2020):

« 1. Der

Beschuldigte A.___ sei gemäss Anklage zu verurteilen wegen qualifizierter

grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4

lit. d SVG gemäss Ziff. 1 der Anklage sowie wegen Führens eines Personenwagens

trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gemäss Ziff. 2

der Anklage.

2. Der

Beschuldigte A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen,

davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3. Die

Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(vgl. auch Audio-Dokument vom 4.3.2020):

« 1. Das

Strafverfahren gegen A.___ sei einzustellen; eventualiter sei A.___ von den

Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 freizusprechen.

2. Der

Beschlagnahmebefehl vom 2. Juli 2015 sowie allfällige weitere Zwangsmassnahmen

seien aufzuheben.

3. Die

Auslagen für das Privatgutachten seien A.___ zu ersetzen.

4. Die

Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

5. A.___

seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote für beide Instanzen zu

ersetzen.»

In der Folge halten Staatsanwalt B.___

und Rechtsanwalt Konrad Jeker je einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte

Wort.

Zum Schluss erklärt der Vorsitzende die

unterschiedlichen Modalitäten der schriftlichen und mündlichen

Urteilseröffnung.

Der Beschuldigten spricht sich für eine

schriftliche Urteilseröffnung aus. Staatsanwalt B.___ erklärt hierauf, er

schliesse sich dem Wunsch des Beschuldigten an.

Der Vorsitzende erklärt, dass das Urteil

des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet und die Gerichtsschreiberin im

Anschluss an die Urteilsberatung den Parteivertretern die wesentlichen Urteilspunkte

telefonisch bekanntgeben werde.

Um 10:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die

Hauptverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. April 2014 reichte die Polizei

Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen den Lenker des PW Porsche mit dem deutschen

Kontrollschild […] wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ein. Auf der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Bern)

wurde am 3. April 2014, 23:40 Uhr, bei einer zulässigen Geschwindigkeit

von 120 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h festgestellt (AS 1 ff.).

2. Die Polizei Kanton Solothurn gelangte

am 7. Mai 2014 schriftlich an die Halterin des gemessenen PWs, die Firma C.___

GmbH, D-[Ort 5], zwecks Bezeichnung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (AS 12;

23). Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der Beschuldigte (AS 220). Auf der

Webseite www.[…] (besucht am 11.2.2020) ist der Beschuldigte als «Geschäftsführer»

aufgeführt bzw. wird er als «managing director» zitiert.

Mit Datum vom 26. Mai 2014 wurde das

Formular mit den Personalien des verantwortlichen Lenkers ausgefüllt an die

Polizei Kanton Solothurn gefaxt. Gemäss diesem Formular handelte es sich beim

verantwortlichen Lenker um D.___, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in DE-[Ort

2] (AS 11).

3. Die Polizei Kanton Solothurn stellte

in der Folge am 25. Juni 2014 an die Deutschen Behörden das Gesuch um Befragung

des Fahrzeuglenkers D.___ (AS 8). Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass dieser

an seiner Wohnadresse in DE-[Ort 2] nicht habe aufgefunden werden können und ein

Vergleich des Tatfotos mit den Bildern von D.___ aus dem

Ausländerzentralregister (AS 6) keine eindeutige Identifizierung zulasse (vgl.

AS 4 und 5), stellte die Polizei Kanton Solothurn am 24. September 2014 ein

weiteres Gesuch an die deutschen Behörden (AS 15).

4. Die Erkenntnisse der polizeilichen

Abklärungen teilte die Oberstaatsanwaltschaft DE-[Ort 2] der Polizei des

Kantons Solothurn am 22. Oktober 2014 wie folgt mit (AS 13): D.___ sei an

seiner Wohnanschrift persönlich aufgesucht worden. Nach Meinung des

Sachbearbeiters scheide dieser jedoch als Fahrer aus. Herr D.___ habe nach

Vorlage des Beweisfotos selbst angegeben, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Bei

seiner weiteren Befragung habe er erklärt, nur Angestellter der Firma C.___

GmbH zu sein (AS 14).

5. Am 19. Juni 2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Widerhandlung gegen das SVG gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (AS 231).

6.1 Am 2. Juli 2015 stellte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Rechtshilfeersuchen an die

Staatsanwaltschaft [Ort 1] mit den Anträgen, die Geschäftsräumlichkeiten der C.___

GmbH sowie die Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten zu durchsuchen, den

Beschuldigten zu befragen sowie von diesem Lichtbilder zu erstellen (AS 283

ff.).

6.2 Die Durchsuchung der Halterfirma

erfolgte am 13. Oktober 2015 (vgl. AS 25 ff., sichergestellte Dokumente: AS 157

ff.). Auf eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschuldigten wurde

verzichtet (AS 26).

6.3 Am 20. Oktober 2015 teilte der mit

der Interessenwahrung des Beschuldigten beauftragte Rechtsanwalt E.___ der

Polizeiinspektion [Ort 1] mit, dass sein Mandant derzeit keine Angaben zur

Sache machen werde (AS 27). In der Folge meldete sich der Beschuldigte bei der

Polizei für einen Termin zur Fertigung der Lichtbilder. Die Aufnahmen konnten in

der Folge am 27. Oktober 2015 erstellt werden (AS 135 - 138). Wie dies sein

Rechtsanwalt E.___ bereits im Vorfeld angekündigt hatte, machte er bei diesem

Termin von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch (AS 27).

7. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016

stellte die Staatsanwaltschaft [Ort 1] I das Ermittlungsverfahren gegen den

Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mangels Tatnachweis ein (T-G 98

f.).

8. Die Anklageschrift datiert vom 31.

Oktober 2017 (T-G 2 f.).

9. Der Beschuldigte wurde auf den 5.

März 2018 zur Hauptverhandlung vor den Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vorgeladen, zu welcher er unentschuldigt nicht erschien (T-G 4; 41). Der

Beschuldigte wurde in der Folge zur Festnahme ausgeschrieben (T-G 45).

10. Am 24. Mai 2018 stellte der

Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt (T-G 149

ff.). Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 verfügte der Gerichtspräsident, dass die

auf den 4. Juni 2018 vorgesehene Hauptverhandlung trotz dieses Gesuches

durchgeführt und gegebenenfalls – bei Gutheissung des Gesuches – wiederholt

würde (T-G 154).

11. Die zweite Hauptverhandlung vor dem

Gerichtspräsidenten wurde auf den 4. Juni 2018 festgelegt (T-G 49). Der

Beschuldigte wurde gehörig vorgeladen (vgl. Kopie Vorladung und unterzeichnete

Empfangsbescheinigung im Dossier unter «Ballast», nicht paginiert), erschien

aber wiederum unentschuldigt nicht (T-G 122).

12. Das Ausstandsgesuch gegen den

Staatsanwalt wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. Juni 2018

abgewiesen (T-G 156 ff.). Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde an

das Bundesgericht wurde am 18. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen (T-G 190 ff.).

13. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens

betreffend Ausstand fällte der Gerichtspräsident am 15. November 2018 folgendes

Urteil:

« 1. A.___

hat sich schuldig

gemacht:

-

der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 110 km/h (Art. 90 Abs. 3 i.V.m.

Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG);

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG);

beides

begangen am 3. April 2014 in Oberbuchsiten.

2. A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3. Die

Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.»

Dem damaligen Vertreter des

Beschuldigten wurde das Urteilsdispositiv am 16. November 2018 schriftlich eröffnet

(T-G 207). Am 19. November 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil die

Berufung anmelden (T-G 209).

14. Das begründete Urteil ging dem

vormaligen Verteidiger des Beschuldigten am 21. August 2019 zu (T-G 231).

15. Am 10. September 2019 liess der

Beschuldigte durch seinen neuen Privatverteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker,

die Berufungserklärung einreichen. Diese richtet sich gegen das gesamte Urteil,

beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten und eine Kostenauflage zu

Lasten des Staates.

16. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erklärte

die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gegen Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Verlangt wird die Ausfällung einer

höheren Freiheitsstrafe.

17. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 4. März 2020 statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung gab

der Vorsitzende den Parteien bekannt, dass sich das Berufungsgericht in

Anwendung von Art. 344 StPO vorbehalte, Ziff. 2 der Anklageschrift (Führen

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) rechtlich abweichend als Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs zu würdigen. Der Beschuldigte, dem

mit Verfügung vom 20. November 2019 freies Geleit i.S. von Art. 204 StPO

zugesichert worden war, leistete der Vorladung Folge und wurde zur Sache und

zur Person befragt (vgl. nachfolgende Ziff. III.2.1.2).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.1

Der Beschuldigte lässt vor

Obergericht mit seinem Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens mit

zusammengefasst folgender Begründung verlangen: Die Staatsanwaltschaft [Ort 1]

I habe mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 aus materiellen Gründen (mangels

Tatnachweis) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis rechtskräftig eingestellt. Es liege folglich eine abgeurteilte

Strafsache vor, welche nach dem Grundsatz von «ne bis in idem» Sperrwirkung für

andere Strafverfahren entfalte. Dies gelte auch im zwischenstaatlichen Bereich gestützt

auf Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni (SDÜ) sowie

Art. XII Abs. 6 lit. a des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61).

Entscheidend sei gemäss der hierzu ergangenen Rechtsprechung, ob es derselbe

Lebenssachverhalt sei. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens sei zwar

nur der Vorhalt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewesen. Wenn aber gar nicht bewiesen

sei, wer das Fahrzeug gelenkt habe, dann falle nicht nur eine Bestrafung des

Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern zwangsläufig auch wegen

einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausser Betracht; denn das eine gehe nicht

ohne das andere: Es gehe um denselben Lebenssachverhalt und es liege eine

Tateinheit vor.

1.2

Es ist aktenkundig, dass das

deutsche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft [Ort 1] I mit Verfügung vom 12.

Oktober 2016 rechtskräftig eingestellt worden ist (vgl. T-G 98 f.). Diese

Einstellung entfaltet jedoch für das Schweizer Strafverfahren, wie nachfolgend

darzulegen ist, keine Sperrwirkung.

1.3

Art. 54 des Schengener

Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, nicht in der SR

veröffentlicht, abrufbar unter dem Link: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue.html),

auf welchen sich die Verteidigung beruft, hält folgenden Grundsatz fest:

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt

worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht

verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion

bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des

Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Art. 55 SDÜ sieht aber im Sinne einer Ausnahme vom Verbot

der Doppelbestrafung vor, dass eine Vertragspartei bei der Ratifikation, der

Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären kann, dass sie in

einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist:

a) wenn die Tat, die dem ausländischen

Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde;

im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im

Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen

ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen

Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere

gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat

darstellt;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen

Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter

Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Von dieser Möglichkeit im

Sinne von Art. 55 SDÜ (Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung) hat die

Schweiz Gebrauch gemacht: Im Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung

dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des

Schengen-Besitzstandes (SR 0.362.31), abgeschlossen am 26. Oktober 2004, von

der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1.

März 2008, gab die Schweizerische Eidgenossenschaft im Sinne von Art. 55 SDÜ die

Erklärung ab, in den vorgenannten Fällen (Art. 55 lit. a - c SDÜ) nicht an

Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein.

Da die dem Beschuldigten im vorliegenden

Verfahren vorgehaltenen Taten ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz begangen

wurden, liegt ein Anwendungsfall von Art. 55 lit. a SDÜ vor. Aufgrund der von

der Schweiz hierzu abgegebenen Erklärung war sie folglich nicht an Art. 54 SDÜ gebunden.

1.4

Zu keinem abweichenden Schluss führt

der ebenfalls von der Verteidigung herangezogene Art. XII Abs. 6 lit. a des

Zusatzvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland zum Europäischen

Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.913.61). Diese Bestimmung regelt den

Verzicht auf weitere Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen durch die

Behörden des ersuchenden Staates gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat, wenn

das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus

materiell-rechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist. Die Bestimmung

setzt stets voraus, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine

Straftat verübt wurde, den anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung

ersucht hat. Im vorliegenden Fall ersuchten die Behörden der Schweiz jedoch nie

die deutschen Behörden, die Strafverfolgung für die vorgehaltenen Delikte zu

übernehmen, sondern diese leisteten lediglich auf Ersuchen der Schweiz Amts-

und Rechtshilfe, so dass auch diese Bestimmung keine Anwendung findet.

Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft [Ort 1] I vom 12. Oktober 2016 entfaltete folglich für das

vorliegende Strafverfahren keine Sperrwirkung. Der Antrag des Beschuldigten auf

Einstellung des Strafverfahrens ist deshalb abzuweisen.

2.1

Die Verteidigung macht vor

Obergericht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Spezialitätsprinzips

im Rechtshilfeverfahren geltend: Die beiden Rechtshilfegesuche vom 25. Juni

2014.

und 24. September 2014 seien im Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.___

gestellt worden. D.___ sei nämlich ins Visier der Ermittler geraten, nachdem dieser

das polizeiliche Formular betreffend Lenkerermittlung selber unterzeichnet

habe. Im Rechtshilfeverfahren gelte das Spezialitätsprinzip. Die gelieferten

Informationen dürften nur für das Strafverfahren, welches diesem Ersuchen zu

Grunde liege, verwertet werden, folglich betreffend D.___. Eine Verwertung zu Lasten

des Beschuldigten verletze dagegen internationales Recht und sei unzulässig.

Zudem sei sein Mandant während des

Beweisverfahrens nicht gehörig vertreten gewesen. Der Beschuldigte sei erst ab

dem 21. März 2017 durch Rechtsanwalt F.___ vertreten gewesen. Da es sich aber

genau genommen nur um einen Korrespondenzanwalt gehandelt habe, sei auch zu

diesem Zeitpunkt die erforderliche notwendige Verteidigung nicht sichergestellt

gewesen.

2.2

Beide Einwände halten einer

Überprüfung nicht stand: Es ist einerseits zwischen der polizeilichen Amtshilfe

und der Rechtshilfe zu differenzieren. Die von der Verteidigung genannten

Gesuche vom 25. Juni 2014 (AS 8) und 24. September 2014 (AS 15) richtete die

Polizei Kanton Solothurn im Rahmen des polizeilichen Amtshilfeverkehrs an die

zuständigen Stellen in Deutschland (vgl. Ziff. I.3.). Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn stellte aber, nachdem sie am 19. Juni 2015 eine Untersuchung

gegen den Beschuldigten eröffnet hatte (AS 231), mit Datum vom 2. Juli 2015

ausdrücklich in Sachen A.___ (AS 283 ff.) ein Rechtshilfeersuchen an die

Staatsanwaltschaft [Ort 1] (vgl. Ziff. I.6.1). Die in der Folge in Deutschland

Dispositiv

erhobenen Beweismittel stützen sich auf dieses Gesuch und sind demnach ohne

Weiteres verwertbar.

Hinsichtlich der Wahrung der

Verteidigungsrechte ist festzuhalten, dass mit Schreiben vom 21. März 2017 der

Staatsanwaltschaft lediglich der Wechsel des Korrespondenzanwaltes (bislang RA G.___,

neu: RA F.___) angezeigt wurde

(T-G AS 263). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte jedoch schon

in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 2. Juli 2015 klar, dass der Beschuldigte bei einer

Befragung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendigerweise anwaltlich

vertreten sein müsse (AS 285) und die erforderliche Verteidigung des

Beschuldigten war aktenkundig bereits ab dem 20. Oktober 2015 sichergestellt. Der

vom Beschuldigten in Deutschland mit der Interessenwahrung beauftragte

Rechtsanwalt E.___ verlangte an jenem Tag Einsicht in die Verfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn betreffend Fertigung von Beweisfotos und teilte

mit, dass sein Klient im Moment keine Aussagen zur Sache machen werde (AS 27).

Er nahm die Vertretung des Beschuldigten auch im weiteren

Untersuchungsverfahren wahr (vgl. die diversen Eingaben von Rechtsanwalt E.___:

AS 247 ff.). Der Vorwurf einer nicht gehörigen Vertretung des Beschuldigten erweist

sich deshalb als unbegründet.

III. Sachverhalt

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten werden folgende Vorhalte

in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 zur Last gelegt:

« 1.

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.

mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit.

d VRV)

begangen am 3.

April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten Fahrtrichtung

Bern, indem der Beschuldigte A.___ als Lenker des Personenwagens Porsche mit

deutschem Kontrollschild […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

auf Autobahnen nach Abzug der Toleranz von 7 km/h um 110 km/h überschritt.

Durch die

krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verletzte der

Beschuldigte vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel und ging damit bewusst

das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein.

2. Führen

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs.

1 lit. a SVG)

begangen am 3.

April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten Fahrtrichtung

Bern, indem der Beschuldigte A.___ den Personenwagen Porsche mit deutschem

Kontrollschild […] lenkte, obwohl er nicht über den erforderlichen

Führerausweis verfügte. Dieser war ihm von der zuständigen deutschen Behörde

für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis am 12. Mai 2015 entzogen worden.»

2. Aussagen

2.1 Aussagen des Beschuldigten

2.1.1 Wie bereits dargelegt (Ziff. I.6.3),

machte der Beschuldigte anlässlich der Erstellung von Lichtbildern durch die

Polizei am 27. Oktober 2015 zur Sache keine Aussagen (AS 27 unten). Der

Beschuldigte wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Solothurn zwei Mal

zur Einvernahme vorgeladen (vgl. 269, 276), blieb diesen Terminen aber unter

Hinweis auf seine fehlende Kooperationspflicht fern (vgl. hierzu die Eingaben

von Rechtsanwalt E.___: AS 255 ff.). Trotz zweimaliger Vorladung zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien er auch nicht vor der Vorinstanz

(T-G 41, 122).

2.1.2

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte zur

Sache folgende Aussagen (vgl. Audio-Dokument sowie separates

Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020): Die Firma C.___ GmbH, welche Halterin des

PW Porsche 911 Turbo sei, gehöre ihm. Er halte 100 % der Gesellschaftsanteile

und sei deren Geschäftsführer. Auf die Frage, wer alles berechtigt gewesen sei,

das Tatfahrzeug zu nutzen, welches erst ca. 3 Wochen vor der Radarmessung im

Kanton Solothurn für den Verkehr zugelassen worden sei, antwortete er:

«vermutlich meine Frau». (Auf die entsprechende Nachfrage) Nein, neben ihm und

seiner Frau sei niemand sonst dazu berechtigt gewesen. In der Folge kam der

Beschuldigte auf diese Fragestellung zurück und führte aus, er habe sie

womöglich falsch verstanden: Seine Frau habe damals das Auto angemeldet, es

habe sich um ein Firmenauto gehandelt, das von allen Mitarbeitenden (6

Personen) sowie auch von den Subunternehmern der Firma (knapp 10 Personen) habe

gefahren werden dürfen. Auch sehr gute Freunde hätten es nutzen dürfen. (Auf

entsprechende Frage) Ja, auch H.___, der ein sehr guter Freund von ihm sei,

habe das Fahrzeug ein paar Mal gefahren. Er bestätigte zudem, zum Autofahren

jeweils eine Brille zu tragen, wobei er das Brillenmodell etwa alle zwei bis drei

Jahre wechsle. Vor 4, 5 oder 6 Jahren sei es mit Sicherheit nicht die Brille

gewesen, die er heute trage. Am 3. April 2014 (= Tattag) sei der Porsche

geschäftlich unterwegs gewesen. Auf dem Messfoto seien im hinteren Teil des

Autos Grafiken zu erkennen. So wie er dies beurteile, sei das Fahrzeug auf dem

Weg von [Ort 1] nach Genf gewesen, um Grafiken für die Stände an einer Messe in

Genf zu liefern. Er wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe, wolle hierzu aber

keine Aussage machen. Ebenso wenig könne und wolle er sich dazu äussern,

weshalb auf dem Formular, welches die Firma C.___ GmbH der Polizei Kanton

Solothurn retourniert habe, Herr D.___ als Lenker bezeichnet worden sei.

2.2 Einvernahmen

von Drittpersonen (insbesondere von Angestellten der C.___ GmbH)

Rechtshilfeweise wurden folgende Personen

aus dem beruflichen und privaten Umfeld des Beschuldigten befragt:

-

H.___, Freund des

Beschuldigten ohne berufliche Verbindung zur C.___ GmbH (AS 41 ff., 29);

-

I.___, Angestellter der C.___

GmbH (AS 64 ff., 29);

- N.___,

Angestellter der C.___ GmbH (AS 90 ff., 29);

-

J.___, Angestellter der der

C.___ GmbH (AS 98 ff., 28);

-

K.___, Projektleiterin bei

der C.___ GmbH und zugleich

Schwester des Beschuldigten, sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht

Gebrauch (AS 140);

-

L.___, Architektin bei der der C.___ GmbH (AS 141 ff.);

-

M.___, Teamassistentin bei

der C.___ GmbH (AS 145 ff.).

Sämtliche befragten männlichen Personen

gaben auf Vorlage des Beweisfotos

zu Protokoll, den Wagen am 3. April 2014 nicht gelenkt zu haben. Die Angestellten

I.___ und J.___ führten aus, alle Mitarbeiter hätten Zugriff auf den Porsche

bzw. auf den Fahrzeugschlüssel gehabt (AS 66 f., 100), alle dürften dieses Auto

nutzen (so auch die Aussagen der Mitarbeiterinnen L.___ und M.___: vgl. AS 142

und 146). Im Grundsatz bestätigte dies auch der Mitarbeiter N.___, der jedoch hinzufügte,

er fahre normalerweise einen Lkw oder einen Sprinter, wenn er für die Firma

unterwegs sei (AS 91 f.). Eine tatsächliche Nutzung des Porsches räumten nur J.___

(AS 99) und H.___ (AS 46, Unterzeichnung des Protokolls verweigert) ein.

3. Sachliche Beweismittel

3.1 Messgerät und Messfoto

Die Geschwindigkeitsmessung vom 3. April

2014 wurde mit dem stationären Messsystem Traffi Star S 330 durchgeführt. Die

letzte Eichung des Geräts erfolgte am 17. Juni 2013 und war gültig bis zum

30. Juni 2014 (Eichzertifikat Nr. 258-18527: AS 213). Die vom stationären

Messsystem festgestellte Fahrgeschwindigkeit betrug (vor Berücksichtigung der

Sicherheitsmarge) 237 km/h (vgl. Ausdruck auf Fotopapier gemäss AS 214).

Die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts

und die Richtigkeit der Messung wurden anlässlich des Berufungsverhandlung von

der Verteidigung erstmals in Frage gestellt. Die geltend gemachten Einwände

werden im Rahmen der Beweiswürdigung unter nachfolgender Ziff. III.4.12 behandelt.

Auf dem Messfoto ist neben dem

männlichen Lenker des Fahrzeuges zu erkennen, dass auf dem Beifahrersitz und

Hintersitz Material transportiert wurde (Ausdruck auf Fotopapier: AS 214, in

digitaler Form: AS 215, 225 sowie in stark vergrösserter Version unter AS 246).

3.2 Tatfahrzeug

Beim Tatfahrzeug handelt es sich um

einen Porsche 911 Turbo. Das Fahrzeug der Luxusklasse mit einem Wert von EUR

140'000.00 wurde am 14. März 2014, mithin also ca. 3 Wochen vor der Messung,

erstmals für den Verkehr zugelassen. Halterin des Fahrzeugs ist die C.___ GmbH

in D-[Ort 5] (AS 28, 36, 159).

Gemäss Versicherungsschein der AXA

Versicherungen AG vom 31. Juli 2014 besteht betreffend Nutzung des Fahrzeugs

einzig die Einschränkung, dass ein Mindestalter des Nutzers von 23 Jahren

vorgesehen ist. Aus dem Versicherungsschein geht zudem hervor, dass es sich

beim Fahrzeug um ein Leasingobjekt handelt und die jährliche Fahrleistung auf

maximal 15'000 km beschränkt wurde (AS 159).

3.3 Durchsuchungen

Die Staatsanwaltschaft [Ort 1]

veranlasste in Erledigung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft

Solothurn am 13. Oktober 2015 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C.___

GmbH in [Ort 1] (AS 153 ff.). Es wurden Versicherungsunterlagen für das

Tatfahrzeug (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.3.2) sowie Dokumente der

Führerscheinstelle [Ort 1] betreffend Fahreignungsüberprüfung des Beschuldigten

sichergestellt.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende

Belege:

-

Gemäss Bestätigung der

verkehrspsychologischen Praxis […] vom 16. Dezember 2014 über die Teilnahme des

Beschuldigten an einer verkehrstherapeutischen Massnahme wurde diesem die

Fahrerlaubnis im September 2009 nach einem früheren Entzug wieder erteilt. Nach

diversen begangenen Verstössen gegen Verkehrsvorschriften, welche mit 21

Punkten bewertet wurden (vgl. AS 1084), musste die Fahrerlaubnis jedoch im Juni

2013 wieder entzogen werden (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.3.7.2 und

3.7.3).

-

Am 10. Januar 2014 wurde

der Beschuldigte zu einer Begutachtung seiner Fahreignung aufgefordert. Der

Beschuldigte wirkte an der Erstellung des entsprechenden Gutachtens, wie aus

einem Schreiben der Hauptabteilung III Strassenverkehr [Ort 1] vom 26. Mai 2014

geschlossen werden muss, nicht mit (AS 182). Am 2. Oktober 2014 wurde der

Beschuldigte erneut aufgefordert, ein Gutachten beizubringen (AS 194).

-

Der Beschuldigte führte zwischen

dem 12. November 2014 und 16. Dezember 2014 während insgesamt 8 Stunden

Einzelgespräche für verkehrsrechtlich auffällige Fahrer (AS 202).

-

Auszüge eines

verkehrspsychologischen Gutachtens wurden beschlagnahmt, wobei das Datum der

Erstellung dieses Gutachtens unklar ist (AS 184 ff.).

-

Beschlagnahmt wurden schliesslich

diverse Auszüge des Kraftfahrt-Bundesamtes (AS 168 ff., es wird hierzu auf die

weiteren Ausführungen unter Ziff. III.3.7.1 und 3.7.2 verwiesen).

3.4 Lichtbilder des Beschuldigten

Am 27. Oktober 2015 erstellte die

Polizei von [Ort 1] in Erledigung des Rechtshilfeersuchens der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom Beschuldigten vier Lichtbilder, zwei mit, zwei

ohne Brille (AS 27; 135 ff.).

3.5 Aufnahmen von Drittpersonen

In den Akten befinden sich auch

fotografische Aufnahmen folgender Personen:

-

D.___: AS 6;

-

H.___: AS 51;

-

I.___ : AS 75 - 77;

-

N.___: AS 82 f.;

-

J.___: AS 101.

3.6 Belege/Abrechnungen

Der Beschuldigte legte der Polizei [Ort

1] anlässlich der Erstellung der Lichtbilder seiner Person vom 27. Oktober 2015

diverse Belege und Abrechnungen der Buchhaltung der C.___ GmbH vor. Diesen

Belegen kann Folgendes entnommen werden:

-

Kreditkartenabrechnung

Für die Kreditkarte

Visa (Inhaber: A.___ C.___ GmbH) existieren für den Tattag (= 3.4.2014) sowohl Buchungen

in Düsseldorf als auch in Istanbul (vgl. die Buchungsdaten gemäss AS 115). Zudem

belegt die Visa-Monatsabrechnung vom April 2014, dass die Karte am 2. und 3.

April 2014 in Düsseldorf sowie am 2. April 2014 in Istanbul als

Zahlungsmittel eingesetzt wurde (vgl. die Belegdaten gemäss AS 115). Diese

Tatsachen weisen darauf hin, dass von der Kreditkarte offenbar mehrere Exemplare

mit der gleichen Kreditkartennummer existieren und sie dementsprechend von

mehreren Personen genutzt wird (AS 28). Die Belege lassen deshalb keine

Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten am 3. April 2014 zu.

-

Tankbelege

Die diversen

Tankquittungen belegen eine Betankung am 3. April 2014 in Österreich und Deutschland

mit dem Treibstoff Super 98 Add (AS 116, 117), der für den Porsche 911 Turbo

üblicherweise verwendet wird. Die Betankung wurde jeweils bar bezahlt, so dass

sich daraus kein Hinweis auf die Person, welche tankte, ergibt (AS 28, 116).

-

Spesenauflistungen

Die Firma C.___ GmbH

führte an der Messe […] in Genf, welche vom 8. - 11. April 2014 stattfand, Auf-

und Abbauarbeiten durch. Vom 31. März - 8. April 2014 waren die Angestellten

J.___, D.___ und I.___ in Genf tätig. Ab dem 11. April 2014 erfolgte der Abbau

durch die Angestellten O.___, N.___ und P.___ (AS 28, 120 ff.).

3.7 Administrativakten

3.7.1 Im Rahmen des

Rechtshilfeverfahrens edierte die Polizei in [Ort 1] bei der zuständigen

Administrativbehörde für den Strassenverkehr die Administrativakten des

Beschuldigten. Diese umfassen insgesamt zwei Bundesordner (AS 401 ff. sowie AS

1000 ff.), darunter eine Vielzahl von Verstössen gegen Verkehrsvorschriften,

welche im Fahreignungsregister (FAER) festgehalten wurden.

3.7.2 Gemäss der vom Obergericht beim

Kraftfahrt-Bundesamt in [Ort 3] (D) eingeholten Auskunft vom 21. Februar 2020

(eingegangen am 2.3.2020) ist der Beschuldigte aktuell mit den folgenden zwei

Eintragungen im FAER erfasst:

-

Entziehung der

Fahrerlaubnis mit Entscheid vom 12. Juli 2013 gestützt auf § 4 Abs. 3

Ziff. 3 StVG (Erreichen von 18 oder mehr Punkten);

-

Mitteilung der Erteilung

der allgemeinen Fahrerlaubnis am 12. Mai 2015 nach vorangegangener Negativ-Entscheidung.

Aus den auf dem Rechtshilfeweg erlangten

Unterlagen gehen diverse weitere Einträge hervor, die aber zwischenzeitlich zufolge

Zeitablaufes getilgt worden sind und nach deutschem Recht dem Beschuldigten nicht

mehr entgegengehalten werden dürfen. Diese Einschränkung ist auch für das vorliegende

Strafverfahren massgeblich. Dementsprechend dürfen Entscheide, die aktuell

weder aus dem FAER noch aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für

Justiz (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) hervorgehen, nicht

mehr zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

3.7.3 Die Administrativakten enthalten

mehrere Fahreignungsgutachten, welche über den Beschuldigten erstellt wurden.

Am 6. Juli 2005 stellte die Begutachtungsstelle für Fahreignung, [Ort 1], dem

Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob dieser in Zukunft erheblich oder

wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder andere allgemeine

Strafbestimmungen verstossen werde, insgesamt eine ungünstige Prognose (AS 564

ff., insbesondere AS 576). Ihm wurde in der Folge die Wiedererteilung des

damals entzogenen Führerausweises verweigert (AS 578).

Am 4. September 2009 wurde – nach

mehreren SVG-Widerhandlungen (mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne

Fahrerlaubnis, begangen am 3. und 24.5.2005, 18.8.2007 und 29.5.2008, vgl. hierzu

den Auszug aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz sowie

nachfolgende Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) – ein medizinisch-psychologisches

Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS 737 ff.). Die Frage nach einer

weiteren zukünftigen verkehrsrechtlichen oder anderen Delinquenz des

Beschuldigten wurde in diesem Gutachten verneint. In der Folge wurde dem

Beschuldigten mit Schreiben vom 23. September 2009 mitgeteilt, dass der

Führerschein abholbereit sei (AS 754).

Die Einschätzung des Gutachters

bestätigte sich nicht: Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 wurde dem

Beschuldigten das Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen verboten. Aus der

Begründung des Entscheides (AS 1082 ff.) geht hervor, dass gemäss § 4 Abs. 3

Ziff. 3 StVG der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt,

wenn sich Eintragungen im Verkehrszentralregister ergeben, die mit 18 oder mehr

Punkten zu bewerten sind. Die vom Beschuldigten begangenen Verstösse gegen

Verkehrsvorschriften seien mit 21 Punkten zu bewerten, so dass dessen fehlende

Eignung feststehe (AS 1084).

Am 12. Mai 2015 wurde ein erneutes

medizinisch-psychologisches Gutachten erstellt (AS 1396 ff.). Die Gutachter

kamen zum Schluss, dass die Angaben des Beschuldigten auf eine noch ausreichend

selbstkritische Analyse seines Fehlverhaltens hinweisen würden. Er betone zwar

die äusseren ungünstigen Faktoren, sehe jedoch auch seinen Anteil am

Zustandekommen der Auffälligkeiten. Es sei deshalb zusammenfassend nicht zu

erwarten, dass der Beschuldigte zukünftig gegen verkehrsrechtliche und/oder

strafrechtliche Bestimmungen verstossen werde und dadurch die Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Am 12. Mai 2015 wurde ihm

deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis wieder erteilt (vgl. Ziff. III.3.7.2).

3.8 Foto-anthropologisches Gutachten

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018

reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein foto-anthropologisches Gutachten

von Q.___ von der R.___ GmbH vom 28. Dezember 2017 ein, welches sich zur

Identität der auf dem Messfoto abgebildeten Person mit dem Beschuldigten

äussert. Gemäss diesem Gutachten wird die Nichtidentität der beiden Personen

auf 90 - 95 % mit Tendenz zum höheren Wert eingeschätzt (T-G 10 ff.).

4. Beweiswürdigung

4.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

4.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel

an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht

entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist

oder nicht.

4.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer

Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse

Obliegenheiten. Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung

ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der

Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Der

Führerausweis wird ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens

ausgestellt. Es treffen ihn deshalb neben den Verhaltenspflichten vielfältige

Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht

gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden

haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu

entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich

der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv

wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe

hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame

Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig

verwendet haben (6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.4 und 5.6). Diese Rechtslage

ist Ausdruck der allgemein anerkannten Praxis, dass Schweigen (oder Bestreiten)

die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft

ist (6B_515/2014 vom 26.8.2014 E. 3).

4.4. Gemäss dem Grundsatz «nemo tenetur

se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung

beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage

verpflichtet, sein Schweigen darf aber im Rahmen der Beweiswürdigung

mitberücksichtigt werden (6B_1064/2015 vom 6.9.2016 E. 2.4.1). Der

betroffene Halter muss demnach, um einer Bestrafung zu entgehen, den

Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der

Tatsache, dass die weitere Beweislage ihn nicht ausschliesst, irgendwie

entkräften (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrs- und

Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zit. Kommentar SVG, Art. 90

SVG N 32).

Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht

in mehreren Entscheiden betont. Beispielhaft wird auf folgende Urteile

verwiesen:

Mit Urteil 6B_812/2011 vom 19. April

2012 führte das Bundesgericht aus (E.1.5), die Vorinstanz erwäge zutreffend,

dass sich der Beschwerdegegner als Angeklagter grundsätzlich nicht selbst

belasten müsse und nicht zur Mitwirkung bei seiner Überführung verpflichtet

sei. Gleichwohl hätte sie sein Aussageverhalten in ihrer Beweiswürdigung

mitberücksichtigen müssen, da aufgrund seiner Haltereigenschaft eine Situation

vorliege, die einer Erklärung bedürfe (mit Hinweis auf Urteil 6B_628/2010 vom

7.10.2010 E. 2.3). Wenn sich ein Halter auf das Aussageverweigerungsrecht

berufe oder die Möglichkeit ins Spiel bringe, nicht gefahren zu sein, hindere

dies das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (mit Hinweis auf die

Urteile 6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.1 und 6B_41/2009 vom 1.5.2009). Aufgrund

der frappanten und nicht bloss gewissen Ähnlichkeit des Beschwerdegegners mit

dem auf den Radarbildern abgelichteten Lenker verblieben bei objektiver

Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an dessen Täterschaft. Das Bundesgericht

hob deshalb das vorinstanzliche Urteil auf, welches den Beschwerdegegner und

materiellen Halter des auf den Radaraufnahmen abgebildeten Personenwagens vom

Vorwurf der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit «in dubio pro reo»

freigesprochen hatte.

Mit Urteil 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009

bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Der

vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe eine willkürliche

Beweiswürdigung vorgenommen, hielt das Bundesgericht Folgendes entgegen: Die

Vorinstanz habe nicht verkannt, dass die Haltereigenschaft des

Beschwerdeführers nur ein Indiz für die Täterschaft darstelle, und sie habe

auch nicht übersehen, dass die Radarfotos nicht deutlich genug seien, um darauf

Gesichtszüge unterscheiden zu können. Vielmehr habe die Vorinstanz

festgehalten, der Beschwerdeführer habe bestritten, die zulässige

Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, ohne den Rückschluss auf seine

Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die

Radaraufnahmen ihn nicht ausschliessen würden, irgendwie zu entkräften. Eine

solche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden (E. 5).

4.5 Halterin des Tatfahrzeugs ist die C.___

GmbH und somit nicht der Beschuldigte als natürliche Person. Vor Obergericht

wendete sein Verteidiger denn auch ein, die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

welche an die Haltereigenschaft anknüpfe (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.4.3

und 4.4), sei im Zusammenhang mit einer natürlichen Person als Halterin entwickelt

worden und lasse sich deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation

übertragen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Eine GmbH als juristische

Person ist ein rechtliches Konstrukt und fällt als tatsächliche Lenkerin eines

Fahrzeuges immer ausser Betracht. Es ist deshalb zu prüfen, welche natürliche

Person für diese juristische Person steht und dies ist vorliegend zweifellos allein

der Beschuldigte: Er war zum Tatzeitpunkt und ist auch heute noch

Geschäftsführer und Inhaber der C.___ GmbH. Wie er vor Obergericht ausführte,

hält er 100 % der Gesellschaftsanteile. Die zitierte Rechtsprechung ist demzufolge

auch auf den Beschuldigten anwendbar: Seine faktische Haltereigenschaft ist als

Indiz dafür zu werten, dass er das Fahrzeug auch selber gebraucht hat (6B_439/2010

vom 29.6.2010 E 5.7). Als weiteres Indiz tritt die Tatsache hinzu, dass das von

der Polizei Kanton Solothurn an die C.___ GmbH gerichtete Formular vom 7. Mai

2014 (Mitteilung der Personalien des verantwortlichen Lenkers) anlässlich der Durchsuchung

der Firma in einem persönlichen Ordner des Beschuldigten sichergestellt werden

konnte (vgl. AS 26 und AS 164 f.).

4.6 Es liegen keinerlei Hinweise auf

eine Dritt-Täterschaft vor: D.___, der auf dem der C.___ GmbH zugestellten

Formular noch als verantwortlicher Lenker genannt worden war (AS 11), kam als Fahrer

nicht in Frage (vgl. vorstehende Ziff. I.4.). Er (D.___) sowie die beiden weiteren

Angestellten I.___ und J.___ trafen bereits am 31. März 2014 in Genf ein, wo

sie für die C.___ GmbH den Aufbau für die […]-Messe erledigten und bis zum

Messebeginn (= 8.4.2014) blieben (es sind auf der Reisekostenabrechnung acht

Übernachtungen vermerkt, vgl. AS 120 f.). Die Annahme, dass einer dieser drei

Mitarbeiter am 3. April 2014 tagsüber zum Firmensitz in Deutschland

aufgebrochen und noch gleichentags wiederum nach Genf zurückgefahren und

unterwegs in Oberbuchsiten in eine Radarkontrolle geraten wäre, ist mit Blick

auf die Fahrdistanz (Genf - [Ort 1], je ca. 650 km) derart unwahrscheinlich,

dass sie zu verwerfen ist. Dies muss erst recht geltend, wenn man

berücksichtigt, um was für ein Tatfahrzeug es sich handelte (vgl. hierzu

nachfolgende Ziff. III.4.7). Es kommt hinzu, dass sich die in den Akten

liegenden Fotoaufnahmen der drei Mitarbeiter (vgl. AS 6, 75 – 77, und 101)

deutlich vom Messfoto unterscheiden. Die vernehmenden Beamten, die einen unmittelbaren

visuellen Eindruck der Befragten gewinnen konnten, schlossen denn auch gestützt

auf das Messfoto alle drei Mitarbeiter als Fahrzeugführer aus (vgl. AS 14, 29

sowie AS 64). Gleiches gilt auch für N.___, der sich gemäss

Reisekostenabrechnung zum Abbau der Messe vom 11. bis 14. April 2014 in Genf

aufhielt. Auch er wurde aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes als

verantwortlicher Fahrzeugführer von der vernehmenden Polizeimeisterin

ausgeschlossen (AS 78, Bild: AS: 82).

Gegen die Täterschaft von H.___, der in

seiner Einvernahme angab, den Porsche auch schon einige Male benutzt zu haben

(AS 46) und den der Beschuldigte als sehr guten Freund bezeichnete (vgl. vorstehende

Ziff. III.2.1.2), sprechen ebenfalls mehrere Gründe: H.___ weist keine

berufliche Verbindung mit der Firma auf, währenddem im Tatzeitpunkt eine

geschäftliche Nutzung des Autos als erstellt zu betrachten ist: Der

Beschuldigte führte vor Obergericht aus, dass das Fahrzeug am Tattag

geschäftlich unterwegs gewesen sei und auch die konkreten Umstände

(Aufbauarbeiten der C.___ GmbH für die Messe in Genf am Tattag, Radarmessung in

Oberbuchsiten, das auf dem Weg von [Ort 1] nach Genf liegt, im Auto

mitgeführtes grossformatiges Material, das nach Genf geliefert werden sollte) lassen

diesen Schluss ohne Weiteres zu. Schliesslich stellte auch in diesem Fall der vernehmende

Beamte fest, dass das äussere Erscheinungsbild von H.___ nicht mit dem

abgebildeten verantwortlichen Fahrzeugführer korrespondiere (AS 41).

4.7 Beim Tatfahrzeug handelt es sich um

einen Porsche 911 Turbo, dessen Wert gemäss Versicherungsschein der

Axa-Versicherungen EUR 140'000.00 betrug. Das Fahrzeug wurde ca. 3 Wochen vor

der Geschwindigkeitsmessung erstmals für den Verkehr zugelassen. Es entspricht

nicht der Lebenserfahrung, dass der Firmeninhaber der Halterin dieses teure und

noch ganz neue Luxusfahrzeug, das zugleich ein Leasingobjekt war, sämtlichen Mitarbeitern

und auch den Subunternehmern zum Gebrauch überlässt. Die Angestellten verwiesen

anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen auf die Möglichkeit

des Zugriffs auf das besagte Fahrzeug und die Berechtigung zur Nutzung (vgl.

hierzu vorstehende Ziff. III.2.2). Eine tatsächliche Nutzung gab von den

Angestellten jedoch nur J.___ an, wobei dieser als Lenker für die vorgehaltene

Fahrt vom 3. April 2014 nicht in Frage kommt (vgl. vorstehende Ziff. III.4.6). Besonders

unwahrscheinlich erweist sich die vom Beschuldigten behauptete Nutzung des

Luxusautos von allen Angestellten über lange Distanzen, was aber vorliegend

gerade der Fall war: Der Porsche wurde in Oberbuchsiten in einer Fahrdistanz

von annähernd 400 km zum Firmensitz in [Ort 5] geblitzt.

4.8. Der Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt,

keinerlei Aussagen dazu gemacht, wer das Tatfahrzeug gelenkt hat (vgl. hierzu

ausführlich vorstehende Ziff. III.2.1.1 und 2.1.2). Vor Obergericht sagte er

zwar erstmals zur Sache aus, begnügte sich aber damit, auf die geschäftliche

Nutzung des Fahrzeuges zu verweisen, und auszuführen, dass er selber den

Porsche am 3. April 2014 nicht gefahren sei, ihm der Lenker dieser Fahrt

bekannt sei, er aber zu diesem keine Aussagen machen wolle. Als faktischer Halter

wäre aber von seiner Seite zu dieser Thematik eine Aussage zu erwarten gewesen.

Eine Erklärung drängte sich auf, um die ihn belastende Beweislage zu

entkräften. Das diesbezügliche Schweigen des Beschuldigten bzw. sein Bestreiten

sprechen für seine Täterschaft.

4.9 In den Akten finden sich vier Fotos

des Beschuldigten, die am 27. Oktober 2015, somit ca. 1 ½ Jahre nach der Geschwindigkeitsmessung,

erstellt wurden (AS 135 ff.). Das Referenzfoto, welches der Privatgutachter mit

dem Messfoto verglich, findet sich auf AS 135. In vergrösserter Form findet es

sich im Ordner T-G 23 (S. 14 des Privatgutachtens von Q.___) sowie unter AS 246,

AS 214, in digitaler Version unter AS 215.

Nachfolgend sind diese

Fotos zu vergleichen, dies unter Berücksichtigung des foto-anthropologischen

Gutachtens von Q.___ vom 28. Dezember 2017 (T-G 10 ff.), welches ein Parteigutachten

darstellt, dessen Ergebnisse lediglich die Bedeutung einer der freien

Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (vgl. hierzu

ausführlich BGE 141 IV 369 E. 6.2). Nicht belegt ist, dass der vom

Beschuldigten beauftragte Gutachter über eine spezifische forensisch-anthropologische

Ausbildung verfügt, welche für die Erstellung eines solchen Gutachtens

erforderlich ist; es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f./T-G 217 f.).

4.9.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte auf dem vom Privatgutachter beigezogenen Referenzfoto den Kopf

leicht nach hinten neigt, während die Person auf dem Messfoto den Kopf gerade

hält. Wie der Privatgutachter ausführt (T-G 25), wurden die beiden Bilder zudem

mit verschiedenen Brennweiten aufgenommen, was die Gesichter unterschiedlich

breit wirken lassen könne. Zudem wurde das Messbild aus einem erhöhten

Blickwinkel aufgenommen, auch dies ein Umstand, der gemäss Privatgutachter Gesichtsmerkmale

leicht verändern könne.

4.9.2 Der Privatgutachter führt aus,

dass der Hals des Beschuldigten «breiter» sei

(T-G 27). Es trifft zu, dass auf dem Referenzbild (T-G 135) der Hals dominant

und damit breit wirkt, weil der Beschuldigte den Kopf auf diesem Bild leicht

nach hinten neigt. Auf dem Bild AS 136 hält der Beschuldigte den Kopf gerade,

so dass der Hals auf diesem Bild schmaler wirkt. Auf dem Messfoto (T-G 23) ist

der Hals zu Folge Schatten gar nicht sichtbar, so dass Form und Breite des

Halses des Beschuldigten nicht gegen dessen Täterschaft spricht.

4.9.3 Der Privatgutachter führt aus, die

buschigen Augenbrauen sollten trotz Brille auf dem Messfoto ebenso sichtbar

sein wie die stark ausgeprägten Nasen-Lippen-Furchen (T-G 27).

Im Bereich des oberen Randes der Brille

sind die Augenbrauen bei beiden Augen ersichtlich. Auf dem Messfoto trägt die

abgebildete Person einen Bart. Dieser verläuft zwischen Nasenwurzel und

Oberlippe und beidseitig des Mundes nach unten. Es trifft zwar zu, dass der

Beschuldigte auf dem Referenzbild stark ausgeprägte Nasen-Lippen-Furchen

aufweist; ob auch die Person auf dem Messbild solche Furchen aufweist, ist vor

allem wegen des Bartes, aber auch wegen der schlechten Bildqualität und der

Dunkelheit nicht bestimmbar.

4.9.4 Der Privatgutachter führt im

Weiteren aus, dass die Nase des Beschuldigten wesentlich breiter sei, nach

unten einen breiten Nasenrückenlauf aufweise und eine irreguläre Formgebung im

Bereich der Nasenwurzel bestehe (T-G 27).

Auf dem Messfoto wirkt die Nase der

abgebildeten Person tatsächlich schmaler als auf dem Referenzfoto. Auf dem

Referenzfoto neigt der Beschuldigte aber, wie bereits erwähnt, den Kopf leicht

nach hinten. Auf dem Bild AS 136, wo der Beschuldigte den Kopf gerade hält,

wirkt auch die Nase schmaler. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die

Nase des Beschuldigten wesentlich breiter ist als bei der Person auf dem

Messfoto. Was dagegen auffällt, ist der breite Nasenrücken sowohl des

Beschuldigten als auch der Person auf dem Messfoto.

4.9.5 Der Privatgutachter führt weiter

aus, der Winkel des Kinns sei bei der Person auf dem Messfoto wesentlich

steiler (T-G 27).

Ein Vergleich mit dem Referenzbild

bestätigt diese Aussage nicht. Soweit zu Folge Schatten und Bartwuchs überhaupt

vergleichbar, erscheint der Winkel des Kinns auf den beiden Bildern durchaus

ähnlich. Es lassen sich im Verlauf der unteren Gesichtspartien keine

Unterschiede feststellen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich,

inwiefern der Kopf und die Kinnlinie des Beschuldigten «markanter» sein sollen als

bei der Person auf dem Messfoto, wie dies der Privatgutachter ausführt (T-G

27). «Markant» heisst «einprägsam», «charakteristisch» oder «auffallend». Da

der Privatgutachter auf keine weiteren Unterschiede hinweist bzw. die besondere

Charakteristik oder Auffälligkeit beim Beschuldigten nicht beschreibt, sind

seine diesbezüglichen Feststellungen nicht nachvollziehbar.

4.9.6 Der Privatgutachter führt aus, die

Person auf dem Messfoto verfüge entgegen dem Beschuldigten über leicht

vorstehende Wangenknochen (T-G 27).

Entgegen diesen Ausführungen ist auf dem

Messfoto im Wangenbereich kein Unterschied zum Referenzfoto festzustellen. Wie

erwähnt, wirkt der Beschuldigte auf dem Referenzfoto (AS 135) zwar etwas

breiter im Gesicht als die Person auf dem Messfoto. Dieser Eindruck wird aber

auf dem Bild AS 136, wo der Beschuldigte den Kopf gerade hält, nicht bestätigt.

Das Gesicht wirkt auf diesem Referenzbild in gleichem Masse schmal wie auf dem

Messfoto, im Bereich der Wangen sind ebenfalls keine Unterschiede feststellbar.

4.9.7 Der Privatgutachter beschreibt die

Mundpartie der Person auf dem Messfoto mit «generell schmale geradlinige

Mundwinkelorientierung. Oberes und unteres Lippenrot mittelmässig ausgeprägt»

(T-G 24)

Die Lippen der Person auf dem Messfoto

sind trotz Dunkelheit und Bart, welcher sie umrundet, deutlich erkennbar. Es

handelt sich nicht um schmale Lippen. Im Gegensatz zum Referenzbild, wo die

Lippen seitlich leicht nach unten weisen, verlaufen sie auf dem Messfoto in

gerader Linie. Allerdings ist auf dem Messfoto zu Folge Bartwuchs und Schatten der

genaue seitliche Verlauf der Lippen nicht erkennbar.

Die Lippen des Beschuldigten sind

ebenfalls nicht schmal. Es ist kein Merkmal feststellbar, welches seine Lippen

deutlich von den Lippen auf dem Messfoto unterscheiden würde.

4.9.8 Wie auf den Bildern AS 136 und 137

ersichtlich, trägt der Beschuldigte in bestimmten Situationen eine Brille, so

insbesondere auch zum Lenken eines Fahrzeuges, was der Beschuldigte vor

Obergericht ausdrücklich bestätigt hat und sich auch aus der anlässlich der

Durchsuchung bei der C.___ GmbH sichergestellten Sehtestbescheinigung ergibt (vgl.

AS 26 und 136). Auch die Person auf dem Messfoto trägt eine Brille. Es handelt

sich bei den Brillen auf AS 136 und AS 214 /T-G 25 zwar offensichtlich nicht um

dieselben Brillen. Dies lässt aber keine Rückschlüsse zu, die gegen eine

Täterschaft des Beschuldigten sprechen, denn die beiden Bilder wurden in einem

Zeitabstand von über 18 Monaten gemacht und der Beschuldigte gab vor

Obergericht zu Protokoll, die Brille in regelmässigen Abständen zu wechseln.

Die Tatsache, dass der Lenker auf dem

Messfoto – wie der Beschuldigte – Brillenträger ist, ist aber andererseits auch

nicht mehr als ein Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten.

4.9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Aussage des Privatgutachters, wonach zwischen Referenzbild und

Messfoto keine Übereinstimmungen bestehen würden (T-G 26), nicht zutrifft. Sowohl

der Beschuldigte als auch die Person auf dem Messfoto weisen einen breiten

Nasenrücken und eine insgesamt eher schmale Gesichtsform auf. Die Kinnpartie

und die Lippen sind vergleichbar und es lässt sich kein Merkmal feststellen,

welches bei den beiden abgebildeten Personen einen wesentlichen Unterschied

ausmacht.

Als Fazit ist damit festzuhalten, dass

ein Vergleich des Referenzfotos mit dem Messfoto die Identität der darauf

abgebildeten Personen nicht ausschliesst. Das Radarbild schliesst somit die

Täterschaft des Beschuldigten nicht aus.

4.10 Anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung konnte das Berufungsgericht einen unmittelbaren optischen

Eindruck des Beschuldigten gewinnen. Zwischen dem wahrgenommenen äusseren

Erscheinungsbild des Beschuldigten und dem auf dem Messfoto abgebildeten Lenker

ist eine grosse Ähnlichkeit festzustellen.

4.11 Bei einer Gesamtbetrachtung

sprechen alle Umstände für eine Täterschaft des Beschuldigten: Halterin des

Fahrzeugs ist die im Eigentum des Beschuldigten stehende Firma C.___ GmbH, beim

Tatfahrzeug handelte es sich um einen neuen Luxuswagen der Marke Porsche 911

Turbo mit einem Versicherungswert von EUR 140'000.00, der nur kurze Zeit vor

der Tat für den Verkehr erstmals zugelassen wurde (14.3.2014). Es entspricht

nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer einer Firma für

diese ein Luxusfahrzeug erwirbt und dieses in der Folge den Angestellten zur

Benutzung überlässt; vielmehr wird ein solches Fahrzeug in aller Regel vom

Firmeninhaber und Geschäftsführer selbst gefahren. Eine Drittperson, die als

Lenker in Frage kommt, ist nicht in Sicht; entsprechende Abklärungen der

deutschen Behörden bei den Angestellten der Firma C.___ GmbH begründeten keinen

Tatverdacht, sondern entlasteten diese.

Der Beschuldigte machte als faktischer

Halter des Fahrzeuges keinerlei Aussagen zur Person des Lenkers, obwohl bei

dieser Ausgangslage von seiner Seite Erklärungsbedarf bestanden hätte. Das

Messfoto schliesst angesichts der übereinstimmenden physionomischen

Erscheinungsmerkmale eine Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Vielmehr ist

festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf den an der Berufungsverhandlung

gewonnenen optischen Eindruck dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleicht.

Dies hatte schon die Polizei in Deutschland festgestellt (AS 29 f.).

Aus all diesen Gründen ist erstellt, dass

der Beschuldigte am 3. April 2014, 23:40 Uhr, auf der Autobahn A 1,

Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrrichtung Bern, den PW Porsche 911 Turbo mit

dem Kontrollschild […] gelenkt hat.

4.12 Der Beschuldigte liess durch seinen

Verteidiger vor Obergericht erstmals die durchgeführte Radarmessung mit den

folgenden Ausführungen in Zweifel ziehen: Es liege zwar ein Eichzertifikat zum

verwendeten Messgerät vor, doch dieses enthalte einen Gültigkeitsvorbehalt. Es

werde verlangt, dass das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche,

keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden

seien. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft lediglich darauf vertraut, dass diese

Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt seien, ohne aber den geforderten Nachweis zu

erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Staatsanwaltschaft zu

tragen. Es sei nicht die Aufgabe der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft auf

ihre Versäumnisse, d.h. die unvollständige Beweiserhebung, hinzuweisen. Es

könne nicht als bewiesen erachtet werden, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen

erfüllt worden seien und der Messapparat richtig gemessen habe. Der Beweis, dass

der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 110 km/h überschritten habe,

sei folglich nicht erbracht.

Dieser Einwand überzeugt aus folgenden

Gründen nicht: Das betreffende Messgerät (Traffi Star S 330, METAS Nr .90230-0)

wurde gemäss dem Eichzertifikat in den Akten (AS 213) am 17. Juni 2013 geeicht.

Die Eichung war gemäss dem Eichzertifikat bis am 30. Juni 2014 gültig. Im

Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 3. April 2014 lag damit eine

gültige Eichung vor. Daran vermag der Hinweis der Verteidigung auf den Vermerk

zur Gültigkeit im Eichzertifikat nichts zu ändern (so ausdrücklich Urteil des

Bundesgerichts 6B_197/2016 vom 7.7.2016 E. 1.2). Es handelt sich hierbei um

einen standardisierten Hinweis, der auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der

Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) zurückzuführen

ist. Diese Bestimmung hält fest, dass die Messbeständigkeit zusätzlich zu den vorgeschriebenen

periodischen Prüfungen (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 1 Satz MessMV) immer dann

geprüft werden muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht

mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt

sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Im vorliegenden Fall liegen

keine Hinweise vor, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät den

rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Ebenso wenig bestehen

Anhaltspunkte, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung

messrelevante Teile des Geräts repariert wurden (vgl. auch den polizeilichen

Nachtragsrapport vom 29.6.2016, AS 211). Auch die Verteidigung vermochte solche

Anhaltspunkte nicht zu nennen, sondern begnügte sich damit, auf die Möglichkeit

solcher Unregelmässigkeiten hinzuweisen und verzichtete vor Obergericht darauf,

in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen. Bei dieser Ausgangslage war

das Berufungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus weitere Beweise im

Zusammenhang mit dem verwendeten Messgerät abzunehmen. Es durfte vielmehr

gestützt auf das gültige Eichzertifikat und angesichts fehlender Anzeichen für

Unregelmässigkeiten die Funktionstüchtig- bzw. Messbeständigkeit des Gerätes

als erstellt betrachten. Die mit dem zugelassenen und gültig geeichten stationären

Messsystem Traffi Star S 330, METAS-Nr. 90230 erhobene Geschwindigkeit von 237

km/h (AS 2) ist folglich rechtsgenüglich nachgewiesen.

Der Beschuldigte hat demnach am 3. April

2014, 23:40 Uhr, auf der Autobahn A 1, Gemeindegebiet Oberbuchsiten,

Fahrtrichtung Bern, den PW Porsche 911 Turbo mit dem Kontrollschild […] gelenkt

und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge

von 7 km/h um 110 km/h überschritten.

Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden

rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 4

lit. d SVG)

1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), in Kraft seit 1. Januar 2013, wird

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch

vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges

Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um

mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80

km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).

Die Raser-Strafnorm droht eine

obligatorische Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren an und ist somit als

Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine qualifizierte Form der groben

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die

Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand

verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen

Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung

ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse

Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen

(Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 107 ff.). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Verwendung des Begriffes

«krass» durch den Gesetzgeber, dass eine Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit nur dann unter Art. 90 Abs. 3 SVG fallen kann, wenn sie

im Vergleich mit anderen Verkehrsregelverletzungen einen Ausnahmefall

darstellt. Damit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die

Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der

Höchstgeschwindigkeit besonders gefährlich sein, namentlich aufgrund besonders

schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017

vom 2.10.2018 E. 2.1).

1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu

gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Normen betreffend die

Geschwindigkeit (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 116).

Der Täter muss ein hohes Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Das in Art. 90

Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss somit ein qualifiziertes Ausmass annehmen.

Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes»

Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die

in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss

analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch

unausweichlich sein. Für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist die besonders

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die

allgemeine Möglichkeit einer Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an

Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände wie

Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten

Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom

Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse

Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG objektiv bejaht,

folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes

Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden

muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.1).

1.3 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 110 km/h

überschritten hat. Damit hat er den Schwellenwert gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG

überschritten und es muss eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel in

Form einer krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bejaht

werden.

1.4 In Anwendung der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. IV.1.2 hiervor) führt die

Bejahung einer krassen Verkehrsregelverletzung «nahezu zwangsläufig» auch zur

Annahme eines dadurch geschaffenen hohen Risikos von Unfällen mit Todesopfern

oder Schwerverletzten.

Der Beschuldigte überschritt die

zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Es ist zu Gunsten des

Beschuldigten von guten Strassenverhältnissen und angesichts der Tatzeit (23:40

Uhr, an einem Werktag) von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Diese

Annahmen ändern aber nichts daran, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise

das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten geschaffen

hat. Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu

100 % (nämlich um 91 %). Es ist offensichtlich, dass die Gefahr eines Unfalls

mit zunehmender Geschwindigkeit steigt: Einerseits verbleibt dem Lenker beim

Auftreten einer unvorhergesehenen Situation (z.B. überraschender

Fahrspurwechsel eines PW-Führers) weniger Zeit für eine Reaktion, andererseits

verlängert sich der Bremsweg mit zunehmender Geschwindigkeit exponentiell. So

beträgt der Bremsweg bei doppelter Geschwindigkeit das Vierfache. Zudem herrschte um 23:40 Uhr Dunkelheit, was die Sicht

sehr stark einschränkte. Und schliesslich muss der Fahrzeugführer, der

sich rechtskonform verhält und die vorgeschriebenen

Geschwindigkeitsvorschriften einhält, nicht mit einem PW-Führer rechnen, der

die Verkehrsvorschriften derart krass verletzt. Der objektive Tatbestand von

Art. 90 Abs. 3 SVG muss deshalb bejaht werden.

1.5.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art.

90 Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus;

es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der

Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe

Weissenberger (Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 159, 163) wie auch nach Gerhard

Fiolka (in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zit.

«BSK-SVG», Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf

die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht.

Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.

1.5.2 Fiolka fordert, dass der

Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG in subjektiver Hinsicht nur auf besonders

verwerfliche, rücksichtslose Verhaltensweisen angewandt werden soll, in welchen

eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen

Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird. Diese Gleichgültigkeit

entspreche dem Tatbestandsmerkmal der «Skrupellosigkeit» i.S. von Art. 112 und

129 StGB (BSK-SVG, Art. 90 SVG N 151).

1.5.3 Im Rahmen eines

Meinungsaustauschverfahrens gemäss Art. 23 Abs. 1 BGG hat die strafrechtliche

Abteilung des Bundesgerichts die Frage, ob die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und

4 SVG eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes

beinhalte, einhellig negativ beantwortet. Im Entscheid BGE 142 IV 137 (Pra Nr.

42/2017) hat sich das Bundesgericht sodann einlässlich mit dem subjektiven

Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG auseinandergesetzt.

Das Bundesgericht kam in Anwendung der

historischen, systematischen und teleologischen Auslegungsmethode sowie unter

Berücksichtigung der Lehre zum Schluss, dass keine Auslegungsmethode es

erlaube, bezüglich Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine unwiderlegbare gesetzliche

Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente von Abs.

3 im Falle einer der in Abs. 4 lit. a-d vorgesehenen

Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen (E. 11.1).

Das Bundesgericht führt in der Folge (E.

11.2) aus, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste

Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, objektiv den Tatbestand der qualifiziert

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle und im

Grundsatz die subjektiven Tatbestandselemente der Widerhandlung verwirkliche.

Es gelte (aber) vom Gedanken Abstand zu nehmen, der Lenker habe durch Erreichen

eines der in schematischer Art durch Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten

Schwellenwertes eine krasse Geschwindigkeitsmissachtung begangen und einerseits

mit dem Vorsatz gehandelt, elementare Verkehrsregeln zu verletzen, sowie

andererseits das grosse Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern akzeptiert. Gemäss der einhelligen Meinung der Doktrin müsse der

Richter einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen

Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei der besonders

krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG

auszuschliessen.

1.5.4 Der Beschuldigte hat die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um 110 km/h, d.h. um nahezu

100 %, überschritten. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte diese

massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkt hat. Bezüglich des

objektiven Tatbestandsmerkmals der krassen Verletzung einer elementaren

Verkehrsregel hat der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht somit vorsätzlich

gehandelt.

1.5.5 Bezüglich des objektiven

Tatbestandsmerkmales der Eingehung eines hohen Risikos eines Unfalls mit

Todesopfern oder Schwerverletzten ist zum Vorsatz Folgendes festzuhalten:

Der klare und ausdrückliche Wille des

Gesetzgebers zielt darauf, die krassen Überschreitungen der

Geschwindigkeitslimiten im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG streng zu bestrafen und

den Ermessensspielraum des Richters bezüglich der Definition des Rasers und der

Strafe einzuschränken (142 IV 137 = Pra Nr. 42/2017 E.11.1). Aus diesem

historischen Willen des Gesetzgebers hat das Bundesgericht den vorstehend

(Ziff. IV.15.3) erwähnten, sehr beschränkten Spielraum abgeleitet, welcher dem

Richter bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 und 4

SVG zustehen soll.

Worauf sich dieser Spielraum genau

bezieht und wie weit er geht, wird im erwähnten Entscheid nicht näher

ausgeführt. Das Bundesgericht verneinte in diesem Entscheid die Möglichkeit eines

Irrtums des dortigen Beschuldigten über die gültige Signalisation und die

bestehenden Geschwindigkeitslimiten und bejahte in der Folge den subjektiven

Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, ohne aber zum Vorsatz bezüglich dem Eingehen

eines Risikos für einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten weitere

Ausführungen zu machen.

Im vorliegenden Fall machte der

Beschuldigte keine besonderen Umstände geltend und es sind auch keine solchen

ersichtlich, welche gegen eine Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos mit

Todesopfern oder Schwerverletzten sprechen würden. Der Beschuldigte fuhr bei

Nacht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 230 km/h. Die Einschätzung

von Distanzen und Geschwindigkeit ist bei Nacht ungleich schwerer als bei Tag.

Die Gefahr einer Falscheinschätzung der Fahrweise des Beschuldigten durch einen

anderen Verkehrsteilnehmer oder die Gefahr einer Falscheinschätzung einer

Verkehrssituation durch den Beschuldigten selbst war deshalb ausserordentlich

gross. Ein Spurwechsel eines PW-Führers, der Distanz und Geschwindigkeit des

Beschuldigten falsch einschätzen würde, wäre deshalb mit einem hohen Risiko

eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten verbunden gewesen. Dieses

Risiko hat der Beschuldigte mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit

zumindest in Kauf genommen; anders kann sein Verhalten angesichts der damit

verbundenen Gefahren nicht interpretiert werden. Der subjektive Tatbestand von

Art. 90 Abs. 3 SVG ist damit erfüllt.

1.5.6 Zusammenfassend ist der

Beschuldige gestützt auf Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG schuldig

zu sprechen.

2. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises

(Art. 10 Abs. 2 SVG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

2.1 Dem Beschuldigten wurde

am 12. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen (AS 1082

ff. und FAER-Eintrag im obergerichtlichen Dossier). Vor Obergericht bestätigte

der Beschuldigte auf die entsprechende Frage ausdrücklich, er habe am 3. April

2014 keine Fahrerlaubnis gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 4). Am 12.

Mai 2015 wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten betreffend der

Fahreignung des Beschuldigten erstellt. Die Fahreignung wurde in diesem

Gutachten bejaht (AS 1396 ff.). Die Fahrerlaubnis wurde ihm ebenfalls mit Datum

vom 12. Mai 2015 wieder erteilt (vgl. ebenfalls den FAER-Eintrag sowie vorstehende

Ziff. III.3.7.2).

Demnach ist erstellt, dass

der Beschuldigte den PW Porsche mit deutschem Kontrollschild […] am 3. April

2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten (Fahrtrichtung Bern)

lenkte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis bereits entzogen war.

Der Beschuldigte unternahm diese Fahrt willentlich und im Wissen um die fehlende Fahrerlaubnis.

2.2 Die von der Staatsanwaltschaft in

der Anklageschrift genannte Strafnorm von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Führen

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) erfasst nur Fälle, in denen jemand

ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises war

(Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 95 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6A.6/2004 vom 8.6.2004 E. 2.4), was

vorliegend nicht zutrifft. Eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art.

95 Abs. 1 lit. a SVG fällt somit ausser Betracht.

Das Berufungsgericht hat sich die Anwendung

von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des

Führerausweises) zu Beginn der Hauptverhandlung ausdrücklich vorbehalten (vgl.

vorstehendes Verfahrensprotokoll). Der in Ziff. 2 der Anklageschrift umschriebene

Lebenssachverhalt nennt ausdrücklich die Dauer des gegen den Beschuldigten

ausgesprochenen Führerausweisentzugs sowie die in diese Periode fallende und

dem Beschuldigten zur Last gelegte Fahrt (vgl. vorstehende Ziff. III.1.1).

Damit enthält der Vorhalt alle Elemente, die eine Subsumtion unter die

Tatbestandsvariante von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erlauben. Der Beschuldigte

hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente dieser Bestimmung

erfüllt und ist demnach des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des

Führerausweises, begangen am 3. April 2014, schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium

für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite

ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu

beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres

Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung

von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der

Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens

hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das

Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür

aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.

3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose

der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.

Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt

nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem

Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen

werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2).

Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).

Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten

Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer

begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42

StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des

teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den

Vordergrund zu stellen. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe

liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die

Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die

Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges.

Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB (zwischen

einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe) ist hingegen der (vollständige)

Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur

Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus

spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt

ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280).

2. Konkrete Strafzumessung

Das schwerste Delikt ist die

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m.

Abs. 4 lit. d SVG) mit einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis vier Jahren

Freiheitsstrafe.

2.1 Tatkomponenten

-

Schwere der

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Der Beschuldigte beging eine massive

Geschwindigkeitsüberschreitung, die allerdings vorausgesetzt ist, damit Art. 90

Abs. 3 SVG überhaupt zur Anwendung gelangt. Der Grenzwert im Sinne von Art. 90 Abs.

4 lit. d SVG (80 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als

80 km/h) ist jedoch erheblich überschritten worden, was im Rahmen der

Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Strafmindernd ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringem

Verkehrsaufkommen und guten Strassenverhältnissen auf der Autobahn beging. Die

im Tatzeitpunkt herrschende Dunkelheit erhöhte demgegenüber das

Gefährdungspotential. Eine konkrete Gefährdung Dritter– die allerdings Art. 90

Abs. 3 SVG auch nicht voraussetzt – ist jedoch nicht erstellt.

-

Willensrichtung

des Täters, Intensität des verbrecherischen Willens

Bezüglich der

Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor, bezüglich des hohen

Risikos eines Unfalls ist zumindest von Eventualvorsatz auszugehen.

-

Beweggründe des

Täters

Es ist nicht klar, ob der Beschuldigte

in Eile und unter Druck war oder ob er einfach das neue Auto austesten wollte.

-

Vermeidbarkeit

des deliktischen Handelns

Der Beschuldigte hätte sich ohne

weiteres rechtskonform verhalten können.

Unter Berücksichtigung des gesamten

Tatspektrums, das unter die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung fällt,

sowie der Tatsache, dass die äusseren Bedingungen während der Fahrt überwiegend

günstig waren, ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, welches im

untersten Drittel des Strafrahmens, d.h. zwischen 12 bis 24 Monaten

Freiheitsstrafe, anzusiedeln ist. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 16

Monaten Freiheitsstrafe.

2.2 Asperation

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sieht als

Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Angesichts

der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen – der Beschuldigte wurde bislang fünf

Mal wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. trotz Fahrverbot

strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (vgl. hierzu die Auflistung unter nachfolgender

Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) – kommt für dieses Delikt eine Geldstrafe nicht in Frage.

Vielmehr ist die Einsatzstrafe aufgrund dieser weiteren Tat in Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

Es ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte eine lange Fahrtstrecke trotz Führerausweisentzugs zurückgelegt

hat mit Abfahrt in der Region [Ort 1] und Ankunft in Genf, wo seine Firma für

den Messeaufbau der […] verantwortlich war. Angemessen erweisen sich für dieses

Delikt 4 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips

ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate zu erhöhen.

2.3 Täterkomponenten

-

Vorleben

Der Beschuldigte, geboren […], ist

deutscher und […] Doppelbürger. Er wuchs mit seinen Eltern und drei Schwestern

in [Ort 1] auf und schloss nach dem Abitur ein Bauingenieurstudium ab. In der

Folge arbeitete er drei Jahre als Bauingenieur in einem Planungsbüro in [Ort 1].

Darauf machte er sich mit einer Messebauagentur selbständig. Die C.___ GmbH,

eine Messebaugesellschaft, gründete er im Jahre […] (vgl. Audio-Dokument und

separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 6).

-

Vorstrafen und

Eintrag im FAER

Der Beschuldigte ist im Schweizerischen

Strafregister nicht verzeichnet (AS 299).

Im Zentralregister der Bundesrepublik

Deutschland ist der Beschuldigte aktuell wie folgt verzeichnet (vgl. eingeholte

Auskunft vom 10.2.2020 im obergerichtlichen Dossier):

-

Entscheid vom 5. April 2002

des Amtsgerichts [Ort 1]: vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbot, begangen am

13. Dezember 2001, Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je EUR 50.00;

-

Entscheid vom 18. Januar

2006, Amtsgericht [Ort 1]: falsche Versicherung an Eides statt in Tatmehrheit

mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 24. Mai 2005,

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20.00 sowie Sperre für die

Fahrerlaubnis bis 22. Mai 2007;

-

Entscheid vom 16. März

2006, Amtsgericht [Ort 4]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am

3. Mai 2005, Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 40.00;

-

Entscheid vom 27. September

2007, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in

Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 18. August 2007,

Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Bewährungszeit bis 26. September 2009

(mit mehrmaliger Verlängerung), Erlass der Strafe mit Wirkung vom 2. April

2013, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26. September 2008;

-

Entscheid vom 27. November

2008, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am

29. Mai 2008, Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer Bewährungszeit bis 4.

Dezember 2011, Erlass der Strafe mit Wirkung vom 20. April 2012;

-

Entscheid vom 25. Februar

2010, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und

Bankrott, begangen am 28. Januar 2008, Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR

15.00.

Der letzte Führerausweisentzug datiert

vom 12. Juli 2013: Der Beschuldigte erreichte für (nicht im deutschen

Strafregister eintragungspflichtige) Verkehrsregelverstösse 21 Punkte, was von

Gesetzes wegen zum Entzug der Fahrerlaubnis führte (vgl. AS 1084).

-

Nachtatverhalten

Der Beschuldigte hat nach dem positiven

Gutachten betreffend seiner Fahreignung den Führerausweis am 12. Mai 2015 wiederum

ausgehändigt erhalten. Rund einen Monat später, am 19. Juni 2015, wurde das

vorliegend Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Seit dem 3. April 2014 und

damit bereits seit rund 6 Jahren sind keine weiteren Widerhandlungen gegen die

Verkehrsvorschriften oder andere Strafbestimmungen bekannt. Während des

laufenden Strafverfahrens ist der Beschuldigte demzufolge nicht mehr deliktisch

in Erscheinung getreten.

Der Beschuldigte machte im Rechtshilfeverfahren

vor den deutschen Behörden von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und

verhielt sich im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht kooperativ.

Vor Obergericht bestritt er die ihm vorgehaltenen Taten, was sein gutes Recht

ist.

Sein Nachtatverhalten ist insgesamt neutral

zu werten.

-

Aktuelle

Verhältnisse

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und

alleiniger Inhaber der C.___ GmbH, eine auf Messebau spezialisierte Firma.

Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten

Unterlagen erzielt er ein Einkommen von jährlich EUR 100'750.00.

Er ist verheiratet und Vater von zwei

Söhnen im Alter von […] und […] Jahren.

-

Folgenberücksichtigung

Der Beschuldigte führte vor Obergericht

aus, das Autofahren sei ihm nicht mehr so wichtig wie vor fünf oder sechs

Jahren. Sofern ihm der Führerausweis entzogen werden sollte, würde er einen

weiteren Mitarbeiter anstellen, der ihn dann chauffieren würde. Es wäre nicht

dramatisch (separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 7).

Mit diesen Ausführungen stellte der

Beschuldigte klar, dass ihn ein allfälliger Führerausweisentzug, der aber gemäss

seinem Verteidiger aufgrund der deutschen Rechtslage nicht erwartet werde, nicht

hart treffen würde.

Die Täterkomponenten wirken sich angesichts

der Vielzahl von Vorstrafen und des belasteten automobilistischen Leumunds insgesamt

straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um zwei Monate zu erhöhen,

so dass – vor Berücksichtigung des staatlichen Verhaltens (Verletzung des

Beschleunigungsgebots) – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.

2.4 Beschleunigungsgebot

2.4.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die

Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht

unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt

für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die

Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen

amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die

Begehung einer Straftat angelastet wird (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).

Welche Verfahrensdauer angemessen ist,

hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des

Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den

Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

2.4.2 Das Verfahren gegen den

Beschuldigten wurde am 19. Juni 2015 eröffnet. Die Anklageschrift datiert vom

31. Oktober 2017. Die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung nahm somit rund

2 1/3 Jahre in Anspruch. Die Staatsanwaltschaft Kanton

Solothurn konnte eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen (Befragungen,

Durchsuchungen) nicht selbst am ausländischen Wohnsitz des Beschuldigten und am

ausländischen Sitz der Halterfirma vornehmen, sondern musste hierfür die

deutschen Behörden um Rechtshilfe ersuchen und war auf deren Mitwirkung

angewiesen. Der Beschuldigte verweigerte zudem die Kooperation, indem er

mehreren Vorladungen der Staatsanwaltschaft Solothurn keine Folge leistete.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Dauer der Strafuntersuchung noch

nicht als unangemessen lang zu qualifizieren.

Zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen

Urteilsfällung am 15. November 2018 vergingen 12 ½ Monate. Auch diese Dauer ist

nicht zu beanstanden, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte die

massgeblichen Verzögerungen in diesem Verfahrensstadium selbst zu verantworten hat:

Er blieb zum einen der ersten Hauptverhandlung, welche auf den 5. März

2018 angesetzt worden war, unentschuldigt fern. Zum anderen stellte er kurz vor

der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juni 2018, nämlich am 24.

Mai 2018, ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt B.___, mit

der Folge, dass die Vorinstanz ihr Urteil erst fällen konnte, nachdem das

Ausstandsbegehren letztinstanzlich vom Bundesgericht Ende Oktober 2018

abgewiesen worden war (vgl. Ziff. I.10. und 12.).

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist jedoch in Bezug auf die Ausfertigung der

erstinstanzlichen Urteilsbegründung festzustellen. Nach der schriftlichen Urteilseröffnung

vergingen über 9 Monate bis dem vormaligen Vertreter des Beschuldigten am 21.

August 2019 das begründete Urteil zugestellt wurde. Damit wurde die das

Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO,

welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60 Tagen

und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Der

Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist mit einer Reduktion der Strafe um

2 Monate Rechnung zu tragen.

Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe

von 18 Monaten.

2.5 Vollzugsform

-

Sozialisationsbiographie

Der Beschuldigte wuchs in geordneten und

stabilen Verhältnissen mit seinen Eltern und drei Schwestern in Deutschland auf,

wo er in der Folge die Schulen besuchte und erfolgreich ein Bauingenieurstudium

abschloss.

-

Strafrechtliche

Vorbelastung

Der Beschuldigte ist im Strafregister

von Deutschland mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das deutsche

Strassenverkehrsgesetz verzeichnet (vgl. die ausführliche Darstellung unter Ziff. V.2.3

[Vorstrafen]). Relativierend ist allerdings festzuhalten, dass die

entsprechenden Eintragungen lange zurückliegen: Der letzte Eintrag datiert vom

25. Februar 2010, der letzte Eintrag wegen Widerhandlungen gegen das

deutsche Strassenverkehrsgesetz stammt aus dem Jahr 2008.

-

Arbeitsverhalten

Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer

und Inhaber der C.___ GmbH beruflich integriert und erfolgreich.

-

Soziale Bindungen

Der Beschuldigte ist familiär und sozial

integriert.

-

Suchtgefährdungen

Es liegen keine Hinweise auf

Suchtgefährdungen vor.

Zusammenfassend spricht einzig die

einschlägige strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten für das Bestehen

einer schlechten Legalprognose. Der Richter darf jedoch ein einzelnes Kriterium

nicht in den Vordergrund rücken, sondern muss die Frage der Gewährung des

bedingten Strafvollzuges anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände

beantworten (Schneider/Garré in: Balser Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage,

Art. 42 StGB N 46). Die legalprognostisch positiv zu wertenden Faktoren

überwiegen. Die letzte aktenkundige verkehrsrechtliche Delinquenz des

Beschuldigten stellen die vorliegend zu beurteilende Vorhalte dar; seit nunmehr

knapp 6 Jahren (davon annähernd 5 Jahre wieder im Besitz des Führerausweises)

hat sich der Beschuldigte im Strassenverkehr offenbar rechtskonform verhalten. Hinzu

kommt, dass das am 12. Mai 2015 erstellte medizinisch-psychologische Gutachten

der Begutachtungsstelle für Fahreignung, D-Karlsruhe (AS 1396 ff.), zum Schluss

kam, es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte in Zukunft erheblich gegen

verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen würde.

Bei dieser Ausgangslage kann nicht vom

Vorliegen einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Damit fällt der

vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht.

Für Freiheitsstrafen im

überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei

Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Art. 43 StGB hat die

Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig

angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose

erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint

(BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.).

Dieses letztgenannte Erfordernis

ist vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte hat in den vergangenen knapp 6

Jahren unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, deliktsfrei zu leben. Die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe in Kombination

mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Art. 42 Abs. 4 StGB) erweist sich deshalb spezialpräventiv

als ausreichend. Mit der Auferlegung der zu bezahlenden Busse wird dem

Beschuldigten ein spürbarer Denkzettel verabreicht. Das Hauptgewicht hat jedoch

auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen, während der Busse nur

untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE

134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8;

BGE 135 IV 188 E. 3.3. S. 189).

Die schuldangemessene

Gesamtstrafe beträgt vorliegend 18 Monate Freiheitsstrafe. Von dieser

Gesamtstrafe ist eine Busse auszuscheiden, die einem Monat Freiheitsstrafe

entspricht. Ausgangspunkt der Berechnung bildet das ausgewiesene

Jahreseinkommen von EUR 100‘750.00, monatlich EUR 8‘395.85 bzw. CHF 8'983.55 (Wechselkurs

von 1,07 am 4.3.2020). Für die Steuerbelastung und die Krankenkassenbeiträge sind

pauschal 30 % (= CHF 2'695,05) abzuziehen, so dass CHF 6'288.50 verbleiben. Von

diesem Betrag sind schliesslich für das 1. Kind 15 % (= CHF 943.30) und für das

2. Kind 12,5 % (= CHF 786.05) in Abzug zu bringen, während für die ebenfalls

erwerbstätige Ehefrau (Teilzeitpensum von 50 %) der Unterstützungsabzug

entfällt. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Kürzungen resultiert ein Tagessatz

von abgerundet CHF 150.00 (= CHF 4'559.15 : 30) und ein Bussenbetrag von CHF 4'500.00.

Der Beschuldigte ist demnach in

Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zum einen zu einer bedingt zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen. Angesichts der Vorstrafen

und des nicht unbelasteten automobilistischen Leumundes ist die Probezeit auf

drei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zum anderen ist er zu einer Busse

von total CHF 4‘500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Tagen, zu verurteilen.

VI.

Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und Revokation

1. Die Staatsanwaltschaft erliess am 2.

Juli 2015 einen Beschlagnahmebefehl für den Personenwagen Porsche, 991 TURBO

(911 TURBO S 3.8), Fahrgestell-Nr. […], Kennzeichen (D) […] (AS 235 ff.), der

nie vollzogen werden konnte. Wie dies vom Beschuldigten beantragt wurde und von

der Staatsanwaltschaft unbestritten blieb, ist der Beschlagnahmebefehl nun

aufzuheben.

2. Ebenso ist die Ausschreibung des

deutschen Kennzeichens […] im nationalen Fahndungssystem RIPOL (vgl. hierzu AS

232 und AS 239) zu revozieren.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'000.00,

hat der verurteilte Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu

bezahlen.

1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren sowie auf Ersatz der Auslagen für das

Privatgutachten abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und den weiteren Auslagen

insgesamt CHF 4'080.00 aus und tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte ist mit seinem

Hauptantrag auf Verfahrenseinstellung, eventualiter auf Freispruch nicht

durchgedrungen. Er erzielte aber einen nicht unbeachtlichen Teilerfolg im

Berufungsverfahren, da nun der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe

aufgeschoben wird, während die Vorinstanz noch eine teilbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe von 16 Monaten vorsah, davon 8 Monate unbedingt. Im Weiteren wird

die Probezeit um ein Jahr reduziert und der Antrag des Beschuldigten auf

Aufhebung des Beschlagnahmebefehls wird gutgeheissen. Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, von den Kosten des

Rechtsmittelverfahrens dem Beschuldigten 4/5 (= CHF 3'264.00)

zur Bezahlung aufzuerlegen, während CHF 816.00 (= 1/5)

zu Lasten des Staates gehen.

2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ist demzufolge vom Staat Solothurn eine

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 1/5

einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

Für das Berufungsverfahren werden in der

Honorarnote von Rechtsanwalt Konrad Jeker 27.83 Stunden (exkl. Hauptverhandlung

und Nachbearbeitung) sowie Auslagen von CHF 33.70 (zzgl. 7,7 % MWST) geltend

gemacht.

Für die Hauptverhandlung (8:30 - 10:40

Uhr) sind 2,16 Stunden und für die Nachbearbeitung eine halbe Stunde hinzuzuzählen,

so dass gerundet 30 ½ Stunden resultieren. Der Stundenansatz des privat

bestellten Verteidigers beträgt gemäss § 158 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis maximal

CHF 330.00. Der (teilweise) in der Honorarnote geltend gemachte Ansatz von

CHF 300.00 pro Stunde rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, insbesondere

wenn für die zu beurteilende Strafsache Spezialkenntnisse erforderlich sind,

was vorliegend nicht zutrifft. Als angemessen erweisen sich vorliegend CHF 260.00,

so dass für 30 ½ Stunden CHF 7'930.00 resultieren. Die volle

Parteientschädigung beträgt demnach CHF 8'576.90 (Aufwand: CHF 7'930.00,

Auslagen von CHF 33.70, 7,7 % MWST: CHF 613.20). Dem Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ist demzufolge für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'715.40 (=

1/5 von CHF 8’576.90) zuzusprechen, zahlbar durch

den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 5'264.00 (1. Instanz: CHF 2'000.00, 2.

Instanz: CHF 3'264.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'715.40 zu

verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF

3'548.60 schuldet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 10

Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. und Abs. 4 lit. d, Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, aArt. 42 Abs. 1 und 4, Art.

44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 2, Art. 442 Abs. 4

StPO beschlossen und erkannt:

1. Der Antrag des Beschuldigten A.___

auf

Einstellung des Strafverfahrens wird abgewiesen.

2. Der Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht:

-

der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises;

beides begangen am 3.

April 2014.

3. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit

von 3 Jahren.

-

einer Busse von CHF

4'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen;

4. Der Beschlagnahmebefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2015 für den

Personenwagen Porsche, 991 TURBO (911 TURBO S 3.8), Fahrgestell-Nr. […],

Kennzeichen (D) […] sowie allfällige weitere Zwangsmassnahmen im Zusammenhang

mit dem genannten Fahrzeug werden aufgehoben und die Ausschreibung des

Kennzeichens (D) […] im nationalen Fahndungssystem RIPOL wird revoziert.

5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ersatz

der Auslagen für das Privatgutachten von Q.___ wird abgewiesen.

6. Der Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

7. Dem Beschuldigten, privat vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von total CHF 1'715.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

(vgl. aber auch nachfolgende Ziff. 10).

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 2'000.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, hat der Beschuldigte

im Umfang von 4/5 (= CHF 3'264.00) zu bezahlen. 1/5

(= CHF 816.00) geht zu Lasten des Staates.

10. Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 5'264.00 (1. Instanz: CHF 2'000.00, 2.

Instanz: CHF 3'264.00) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten

Parteientschädigung von CHF 1'715.40 verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn

noch Verfahrenskosten von CHF 3'548.60 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_716/2020 vom 2. März 2021 bestätigt.