STBER.2019.62
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis
4. März 2020Deutsch76 min
Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen den Lenker des PW Porsche mit dem deutschen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
DE-[Ort 1],
vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad
Jeker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeuges ohne
erforderlichen Führerausweis
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 4. März 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater
Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. November 2018 zusammen, gegen welches
der Beschuldigte die Berufung und die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung
ergriff. Er legt dar, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil von den
Parteien angefochten wird und teilt mit, welche Abänderungen im
Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff.
I.15. und 16.). Er skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie
folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen um 16:30
Uhr.
Der Vorsitzende richtet sich mit den folgenden
einleitenden Bemerkungen an die Parteien:
-
Er eröffnet den Parteien,
dass sich das Berufungsgericht im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte, den
Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 (Führen
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) rechtlich abweichend als Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs zu würdigen.
-
Des Weiteren weist der
Vorsitzende darauf hin, dass die vom Kraftfahrt-Bundesamt [Ort 3] (D) via
Bundesamt für Justiz zugestellten Unterlagen über die Eintragungen des
Beschuldigten im deutschen Fahreignungsregister (FAER) unmittelbar nach deren
Eingang am 2. März 2020 an die Parteien weitergeleitet worden seien. Erst nach
dem Versand dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass das
Kraftfahrt-Bundesamt versehentlich zwei Eintragungen eines französischen
Staatsbürgers mitgeteilt habe, die für das vorliegende Verfahren selbstverständlich
unbeachtlich seien. Zudem sei aufgefallen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der
Vorinstanz diverse weitere Eintragungen im FAER gemeldet habe. Das
Berufungsgericht sehe vor, sich auf die aktuell vom Kraftfahrt-Bundesamt
mitgeteilten Eintragungen sowie auf die vom Bundesamt für Justiz (D) eingeholte
Auskunft aus dem Zentralregister zu beschränken.
Die Parteivertreter könnten sich zu
beiden Aspekten äussern.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Konrad Jeker reicht in
Kopie Steuerunterlagen des Beschuldigten ein. Die Steuerbescheide betreffend
Einkommenssteuer für die Jahre 2016 und 2017 seien zwar noch nicht rechtskräftig,
strittig seien aber nur noch Details. Ebenso reicht er eine (nicht amtliche)
Zusammenstellung über das Vermögen des Beschuldigten (erworbene Wohnung in [Ort
1] und privates Vermögen) ein. Beide Dokumente werden zu den Akten genommen.
Des Weiteren gibt Rechtsanwalt Konrad
Jeker bekannt, dass er für seinen Mandanten die Einstellung des Strafverfahrens
beantragen werde, da eine rechtskräftig abgeurteilte Strafsache vorliege und der
Grundsatz «ne bis in idem» greife. Er schlage vor, dass er diesen Antrag nicht
vorab, sondern nach dem Beweisverfahren im Rahmen des Parteivortrages
ausführlich begründen werde.
Staatsanwalt B.___ erklärt sich mit
diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden.
Nachdem der Beschuldigte auf sein Recht,
die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, wird
er vom Gericht zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument und separates
Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020).
Da keine weiteren Beweisanträge gestellt
werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für
die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch
Audio-Dokument vom 4.3.2020):
« 1. Der
Beschuldigte A.___ sei gemäss Anklage zu verurteilen wegen qualifizierter
grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4
lit. d SVG gemäss Ziff. 1 der Anklage sowie wegen Führens eines Personenwagens
trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gemäss Ziff. 2
der Anklage.
2. Der
Beschuldigte A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen,
davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Die
Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. auch Audio-Dokument vom 4.3.2020):
« 1. Das
Strafverfahren gegen A.___ sei einzustellen; eventualiter sei A.___ von den
Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 freizusprechen.
2. Der
Beschlagnahmebefehl vom 2. Juli 2015 sowie allfällige weitere Zwangsmassnahmen
seien aufzuheben.
3. Die
Auslagen für das Privatgutachten seien A.___ zu ersetzen.
4. Die
Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
5. A.___
seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote für beide Instanzen zu
ersetzen.»
In der Folge halten Staatsanwalt B.___
und Rechtsanwalt Konrad Jeker je einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte
Wort.
Zum Schluss erklärt der Vorsitzende die
unterschiedlichen Modalitäten der schriftlichen und mündlichen
Urteilseröffnung.
Der Beschuldigten spricht sich für eine
schriftliche Urteilseröffnung aus. Staatsanwalt B.___ erklärt hierauf, er
schliesse sich dem Wunsch des Beschuldigten an.
Der Vorsitzende erklärt, dass das Urteil
des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet und die Gerichtsschreiberin im
Anschluss an die Urteilsberatung den Parteivertretern die wesentlichen Urteilspunkte
telefonisch bekanntgeben werde.
Um 10:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Hauptverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. April 2014 reichte die Polizei
Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen den Lenker des PW Porsche mit dem deutschen
Kontrollschild […] wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ein. Auf der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Bern)
wurde am 3. April 2014, 23:40 Uhr, bei einer zulässigen Geschwindigkeit
von 120 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h festgestellt (AS 1 ff.).
2. Die Polizei Kanton Solothurn gelangte
am 7. Mai 2014 schriftlich an die Halterin des gemessenen PWs, die Firma C.___
GmbH, D-[Ort 5], zwecks Bezeichnung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (AS 12;
23). Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der Beschuldigte (AS 220). Auf der
Webseite www.[…] (besucht am 11.2.2020) ist der Beschuldigte als «Geschäftsführer»
aufgeführt bzw. wird er als «managing director» zitiert.
Mit Datum vom 26. Mai 2014 wurde das
Formular mit den Personalien des verantwortlichen Lenkers ausgefüllt an die
Polizei Kanton Solothurn gefaxt. Gemäss diesem Formular handelte es sich beim
verantwortlichen Lenker um D.___, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in DE-[Ort
2] (AS 11).
3. Die Polizei Kanton Solothurn stellte
in der Folge am 25. Juni 2014 an die Deutschen Behörden das Gesuch um Befragung
des Fahrzeuglenkers D.___ (AS 8). Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass dieser
an seiner Wohnadresse in DE-[Ort 2] nicht habe aufgefunden werden können und ein
Vergleich des Tatfotos mit den Bildern von D.___ aus dem
Ausländerzentralregister (AS 6) keine eindeutige Identifizierung zulasse (vgl.
AS 4 und 5), stellte die Polizei Kanton Solothurn am 24. September 2014 ein
weiteres Gesuch an die deutschen Behörden (AS 15).
4. Die Erkenntnisse der polizeilichen
Abklärungen teilte die Oberstaatsanwaltschaft DE-[Ort 2] der Polizei des
Kantons Solothurn am 22. Oktober 2014 wie folgt mit (AS 13): D.___ sei an
seiner Wohnanschrift persönlich aufgesucht worden. Nach Meinung des
Sachbearbeiters scheide dieser jedoch als Fahrer aus. Herr D.___ habe nach
Vorlage des Beweisfotos selbst angegeben, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Bei
seiner weiteren Befragung habe er erklärt, nur Angestellter der Firma C.___
GmbH zu sein (AS 14).
5. Am 19. Juni 2015 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Widerhandlung gegen das SVG gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (AS 231).
6.1 Am 2. Juli 2015 stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Rechtshilfeersuchen an die
Staatsanwaltschaft [Ort 1] mit den Anträgen, die Geschäftsräumlichkeiten der C.___
GmbH sowie die Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten zu durchsuchen, den
Beschuldigten zu befragen sowie von diesem Lichtbilder zu erstellen (AS 283
ff.).
6.2 Die Durchsuchung der Halterfirma
erfolgte am 13. Oktober 2015 (vgl. AS 25 ff., sichergestellte Dokumente: AS 157
ff.). Auf eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschuldigten wurde
verzichtet (AS 26).
6.3 Am 20. Oktober 2015 teilte der mit
der Interessenwahrung des Beschuldigten beauftragte Rechtsanwalt E.___ der
Polizeiinspektion [Ort 1] mit, dass sein Mandant derzeit keine Angaben zur
Sache machen werde (AS 27). In der Folge meldete sich der Beschuldigte bei der
Polizei für einen Termin zur Fertigung der Lichtbilder. Die Aufnahmen konnten in
der Folge am 27. Oktober 2015 erstellt werden (AS 135 - 138). Wie dies sein
Rechtsanwalt E.___ bereits im Vorfeld angekündigt hatte, machte er bei diesem
Termin von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch (AS 27).
7. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016
stellte die Staatsanwaltschaft [Ort 1] I das Ermittlungsverfahren gegen den
Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mangels Tatnachweis ein (T-G 98
f.).
8. Die Anklageschrift datiert vom 31.
Oktober 2017 (T-G 2 f.).
9. Der Beschuldigte wurde auf den 5.
März 2018 zur Hauptverhandlung vor den Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vorgeladen, zu welcher er unentschuldigt nicht erschien (T-G 4; 41). Der
Beschuldigte wurde in der Folge zur Festnahme ausgeschrieben (T-G 45).
10. Am 24. Mai 2018 stellte der
Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt (T-G 149
ff.). Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 verfügte der Gerichtspräsident, dass die
auf den 4. Juni 2018 vorgesehene Hauptverhandlung trotz dieses Gesuches
durchgeführt und gegebenenfalls – bei Gutheissung des Gesuches – wiederholt
würde (T-G 154).
11. Die zweite Hauptverhandlung vor dem
Gerichtspräsidenten wurde auf den 4. Juni 2018 festgelegt (T-G 49). Der
Beschuldigte wurde gehörig vorgeladen (vgl. Kopie Vorladung und unterzeichnete
Empfangsbescheinigung im Dossier unter «Ballast», nicht paginiert), erschien
aber wiederum unentschuldigt nicht (T-G 122).
12. Das Ausstandsgesuch gegen den
Staatsanwalt wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. Juni 2018
abgewiesen (T-G 156 ff.). Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde an
das Bundesgericht wurde am 18. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen (T-G 190 ff.).
13. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
betreffend Ausstand fällte der Gerichtspräsident am 15. November 2018 folgendes
Urteil:
« 1. A.___
hat sich schuldig
gemacht:
-
der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 110 km/h (Art. 90 Abs. 3 i.V.m.
Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG);
beides
begangen am 3. April 2014 in Oberbuchsiten.
2. A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Die
Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.»
Dem damaligen Vertreter des
Beschuldigten wurde das Urteilsdispositiv am 16. November 2018 schriftlich eröffnet
(T-G 207). Am 19. November 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil die
Berufung anmelden (T-G 209).
14. Das begründete Urteil ging dem
vormaligen Verteidiger des Beschuldigten am 21. August 2019 zu (T-G 231).
15. Am 10. September 2019 liess der
Beschuldigte durch seinen neuen Privatverteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker,
die Berufungserklärung einreichen. Diese richtet sich gegen das gesamte Urteil,
beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten und eine Kostenauflage zu
Lasten des Staates.
16. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erklärte
die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gegen Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Verlangt wird die Ausfällung einer
höheren Freiheitsstrafe.
17. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 4. März 2020 statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung gab
der Vorsitzende den Parteien bekannt, dass sich das Berufungsgericht in
Anwendung von Art. 344 StPO vorbehalte, Ziff. 2 der Anklageschrift (Führen
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) rechtlich abweichend als Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs zu würdigen. Der Beschuldigte, dem
mit Verfügung vom 20. November 2019 freies Geleit i.S. von Art. 204 StPO
zugesichert worden war, leistete der Vorladung Folge und wurde zur Sache und
zur Person befragt (vgl. nachfolgende Ziff. III.2.1.2).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.1
Der Beschuldigte lässt vor
Obergericht mit seinem Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens mit
zusammengefasst folgender Begründung verlangen: Die Staatsanwaltschaft [Ort 1]
I habe mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 aus materiellen Gründen (mangels
Tatnachweis) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis rechtskräftig eingestellt. Es liege folglich eine abgeurteilte
Strafsache vor, welche nach dem Grundsatz von «ne bis in idem» Sperrwirkung für
andere Strafverfahren entfalte. Dies gelte auch im zwischenstaatlichen Bereich gestützt
auf Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni (SDÜ) sowie
Art. XII Abs. 6 lit. a des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61).
Entscheidend sei gemäss der hierzu ergangenen Rechtsprechung, ob es derselbe
Lebenssachverhalt sei. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens sei zwar
nur der Vorhalt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewesen. Wenn aber gar nicht bewiesen
sei, wer das Fahrzeug gelenkt habe, dann falle nicht nur eine Bestrafung des
Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern zwangsläufig auch wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausser Betracht; denn das eine gehe nicht
ohne das andere: Es gehe um denselben Lebenssachverhalt und es liege eine
Tateinheit vor.
1.2
Es ist aktenkundig, dass das
deutsche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft [Ort 1] I mit Verfügung vom 12.
Oktober 2016 rechtskräftig eingestellt worden ist (vgl. T-G 98 f.). Diese
Einstellung entfaltet jedoch für das Schweizer Strafverfahren, wie nachfolgend
darzulegen ist, keine Sperrwirkung.
1.3
Art. 54 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, nicht in der SR
veröffentlicht, abrufbar unter dem Link: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue.html),
auf welchen sich die Verteidigung beruft, hält folgenden Grundsatz fest:
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt
worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht
verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion
bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Art. 55 SDÜ sieht aber im Sinne einer Ausnahme vom Verbot
der Doppelbestrafung vor, dass eine Vertragspartei bei der Ratifikation, der
Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären kann, dass sie in
einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist:
a) wenn die Tat, die dem ausländischen
Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde;
im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen
ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen
Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere
gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat
darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen
Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter
Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Von dieser Möglichkeit im
Sinne von Art. 55 SDÜ (Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung) hat die
Schweiz Gebrauch gemacht: Im Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes (SR 0.362.31), abgeschlossen am 26. Oktober 2004, von
der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1.
März 2008, gab die Schweizerische Eidgenossenschaft im Sinne von Art. 55 SDÜ die
Erklärung ab, in den vorgenannten Fällen (Art. 55 lit. a - c SDÜ) nicht an
Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein.
Da die dem Beschuldigten im vorliegenden
Verfahren vorgehaltenen Taten ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz begangen
wurden, liegt ein Anwendungsfall von Art. 55 lit. a SDÜ vor. Aufgrund der von
der Schweiz hierzu abgegebenen Erklärung war sie folglich nicht an Art. 54 SDÜ gebunden.
1.4
Zu keinem abweichenden Schluss führt
der ebenfalls von der Verteidigung herangezogene Art. XII Abs. 6 lit. a des
Zusatzvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland zum Europäischen
Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.913.61). Diese Bestimmung regelt den
Verzicht auf weitere Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen durch die
Behörden des ersuchenden Staates gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat, wenn
das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus
materiell-rechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist. Die Bestimmung
setzt stets voraus, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine
Straftat verübt wurde, den anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung
ersucht hat. Im vorliegenden Fall ersuchten die Behörden der Schweiz jedoch nie
die deutschen Behörden, die Strafverfolgung für die vorgehaltenen Delikte zu
übernehmen, sondern diese leisteten lediglich auf Ersuchen der Schweiz Amts-
und Rechtshilfe, so dass auch diese Bestimmung keine Anwendung findet.
Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft [Ort 1] I vom 12. Oktober 2016 entfaltete folglich für das
vorliegende Strafverfahren keine Sperrwirkung. Der Antrag des Beschuldigten auf
Einstellung des Strafverfahrens ist deshalb abzuweisen.
2.1
Die Verteidigung macht vor
Obergericht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Spezialitätsprinzips
im Rechtshilfeverfahren geltend: Die beiden Rechtshilfegesuche vom 25. Juni
2014.
und 24. September 2014 seien im Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.___
gestellt worden. D.___ sei nämlich ins Visier der Ermittler geraten, nachdem dieser
das polizeiliche Formular betreffend Lenkerermittlung selber unterzeichnet
habe. Im Rechtshilfeverfahren gelte das Spezialitätsprinzip. Die gelieferten
Informationen dürften nur für das Strafverfahren, welches diesem Ersuchen zu
Grunde liege, verwertet werden, folglich betreffend D.___. Eine Verwertung zu Lasten
des Beschuldigten verletze dagegen internationales Recht und sei unzulässig.
Zudem sei sein Mandant während des
Beweisverfahrens nicht gehörig vertreten gewesen. Der Beschuldigte sei erst ab
dem 21. März 2017 durch Rechtsanwalt F.___ vertreten gewesen. Da es sich aber
genau genommen nur um einen Korrespondenzanwalt gehandelt habe, sei auch zu
diesem Zeitpunkt die erforderliche notwendige Verteidigung nicht sichergestellt
gewesen.
2.2
Beide Einwände halten einer
Überprüfung nicht stand: Es ist einerseits zwischen der polizeilichen Amtshilfe
und der Rechtshilfe zu differenzieren. Die von der Verteidigung genannten
Gesuche vom 25. Juni 2014 (AS 8) und 24. September 2014 (AS 15) richtete die
Polizei Kanton Solothurn im Rahmen des polizeilichen Amtshilfeverkehrs an die
zuständigen Stellen in Deutschland (vgl. Ziff. I.3.). Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn stellte aber, nachdem sie am 19. Juni 2015 eine Untersuchung
gegen den Beschuldigten eröffnet hatte (AS 231), mit Datum vom 2. Juli 2015
ausdrücklich in Sachen A.___ (AS 283 ff.) ein Rechtshilfeersuchen an die
Staatsanwaltschaft [Ort 1] (vgl. Ziff. I.6.1). Die in der Folge in Deutschland
Dispositiv
erhobenen Beweismittel stützen sich auf dieses Gesuch und sind demnach ohne
Weiteres verwertbar.
Hinsichtlich der Wahrung der
Verteidigungsrechte ist festzuhalten, dass mit Schreiben vom 21. März 2017 der
Staatsanwaltschaft lediglich der Wechsel des Korrespondenzanwaltes (bislang RA G.___,
neu: RA F.___) angezeigt wurde
(T-G AS 263). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte jedoch schon
in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 2. Juli 2015 klar, dass der Beschuldigte bei einer
Befragung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendigerweise anwaltlich
vertreten sein müsse (AS 285) und die erforderliche Verteidigung des
Beschuldigten war aktenkundig bereits ab dem 20. Oktober 2015 sichergestellt. Der
vom Beschuldigten in Deutschland mit der Interessenwahrung beauftragte
Rechtsanwalt E.___ verlangte an jenem Tag Einsicht in die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn betreffend Fertigung von Beweisfotos und teilte
mit, dass sein Klient im Moment keine Aussagen zur Sache machen werde (AS 27).
Er nahm die Vertretung des Beschuldigten auch im weiteren
Untersuchungsverfahren wahr (vgl. die diversen Eingaben von Rechtsanwalt E.___:
AS 247 ff.). Der Vorwurf einer nicht gehörigen Vertretung des Beschuldigten erweist
sich deshalb als unbegründet.
III. Sachverhalt
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten werden folgende Vorhalte
in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 zur Last gelegt:
« 1.
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.
mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit.
d VRV)
begangen am 3.
April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten Fahrtrichtung
Bern, indem der Beschuldigte A.___ als Lenker des Personenwagens Porsche mit
deutschem Kontrollschild […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h
auf Autobahnen nach Abzug der Toleranz von 7 km/h um 110 km/h überschritt.
Durch die
krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verletzte der
Beschuldigte vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel und ging damit bewusst
das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein.
2. Führen
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs.
1 lit. a SVG)
begangen am 3.
April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten Fahrtrichtung
Bern, indem der Beschuldigte A.___ den Personenwagen Porsche mit deutschem
Kontrollschild […] lenkte, obwohl er nicht über den erforderlichen
Führerausweis verfügte. Dieser war ihm von der zuständigen deutschen Behörde
für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis am 12. Mai 2015 entzogen worden.»
2. Aussagen
2.1 Aussagen des Beschuldigten
2.1.1 Wie bereits dargelegt (Ziff. I.6.3),
machte der Beschuldigte anlässlich der Erstellung von Lichtbildern durch die
Polizei am 27. Oktober 2015 zur Sache keine Aussagen (AS 27 unten). Der
Beschuldigte wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Solothurn zwei Mal
zur Einvernahme vorgeladen (vgl. 269, 276), blieb diesen Terminen aber unter
Hinweis auf seine fehlende Kooperationspflicht fern (vgl. hierzu die Eingaben
von Rechtsanwalt E.___: AS 255 ff.). Trotz zweimaliger Vorladung zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien er auch nicht vor der Vorinstanz
(T-G 41, 122).
2.1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte zur
Sache folgende Aussagen (vgl. Audio-Dokument sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020): Die Firma C.___ GmbH, welche Halterin des
PW Porsche 911 Turbo sei, gehöre ihm. Er halte 100 % der Gesellschaftsanteile
und sei deren Geschäftsführer. Auf die Frage, wer alles berechtigt gewesen sei,
das Tatfahrzeug zu nutzen, welches erst ca. 3 Wochen vor der Radarmessung im
Kanton Solothurn für den Verkehr zugelassen worden sei, antwortete er:
«vermutlich meine Frau». (Auf die entsprechende Nachfrage) Nein, neben ihm und
seiner Frau sei niemand sonst dazu berechtigt gewesen. In der Folge kam der
Beschuldigte auf diese Fragestellung zurück und führte aus, er habe sie
womöglich falsch verstanden: Seine Frau habe damals das Auto angemeldet, es
habe sich um ein Firmenauto gehandelt, das von allen Mitarbeitenden (6
Personen) sowie auch von den Subunternehmern der Firma (knapp 10 Personen) habe
gefahren werden dürfen. Auch sehr gute Freunde hätten es nutzen dürfen. (Auf
entsprechende Frage) Ja, auch H.___, der ein sehr guter Freund von ihm sei,
habe das Fahrzeug ein paar Mal gefahren. Er bestätigte zudem, zum Autofahren
jeweils eine Brille zu tragen, wobei er das Brillenmodell etwa alle zwei bis drei
Jahre wechsle. Vor 4, 5 oder 6 Jahren sei es mit Sicherheit nicht die Brille
gewesen, die er heute trage. Am 3. April 2014 (= Tattag) sei der Porsche
geschäftlich unterwegs gewesen. Auf dem Messfoto seien im hinteren Teil des
Autos Grafiken zu erkennen. So wie er dies beurteile, sei das Fahrzeug auf dem
Weg von [Ort 1] nach Genf gewesen, um Grafiken für die Stände an einer Messe in
Genf zu liefern. Er wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe, wolle hierzu aber
keine Aussage machen. Ebenso wenig könne und wolle er sich dazu äussern,
weshalb auf dem Formular, welches die Firma C.___ GmbH der Polizei Kanton
Solothurn retourniert habe, Herr D.___ als Lenker bezeichnet worden sei.
2.2 Einvernahmen
von Drittpersonen (insbesondere von Angestellten der C.___ GmbH)
Rechtshilfeweise wurden folgende Personen
aus dem beruflichen und privaten Umfeld des Beschuldigten befragt:
-
H.___, Freund des
Beschuldigten ohne berufliche Verbindung zur C.___ GmbH (AS 41 ff., 29);
-
I.___, Angestellter der C.___
GmbH (AS 64 ff., 29);
- N.___,
Angestellter der C.___ GmbH (AS 90 ff., 29);
-
J.___, Angestellter der der
C.___ GmbH (AS 98 ff., 28);
-
K.___, Projektleiterin bei
der C.___ GmbH und zugleich
Schwester des Beschuldigten, sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch (AS 140);
-
L.___, Architektin bei der der C.___ GmbH (AS 141 ff.);
-
M.___, Teamassistentin bei
der C.___ GmbH (AS 145 ff.).
Sämtliche befragten männlichen Personen
gaben auf Vorlage des Beweisfotos
zu Protokoll, den Wagen am 3. April 2014 nicht gelenkt zu haben. Die Angestellten
I.___ und J.___ führten aus, alle Mitarbeiter hätten Zugriff auf den Porsche
bzw. auf den Fahrzeugschlüssel gehabt (AS 66 f., 100), alle dürften dieses Auto
nutzen (so auch die Aussagen der Mitarbeiterinnen L.___ und M.___: vgl. AS 142
und 146). Im Grundsatz bestätigte dies auch der Mitarbeiter N.___, der jedoch hinzufügte,
er fahre normalerweise einen Lkw oder einen Sprinter, wenn er für die Firma
unterwegs sei (AS 91 f.). Eine tatsächliche Nutzung des Porsches räumten nur J.___
(AS 99) und H.___ (AS 46, Unterzeichnung des Protokolls verweigert) ein.
3. Sachliche Beweismittel
3.1 Messgerät und Messfoto
Die Geschwindigkeitsmessung vom 3. April
2014 wurde mit dem stationären Messsystem Traffi Star S 330 durchgeführt. Die
letzte Eichung des Geräts erfolgte am 17. Juni 2013 und war gültig bis zum
30. Juni 2014 (Eichzertifikat Nr. 258-18527: AS 213). Die vom stationären
Messsystem festgestellte Fahrgeschwindigkeit betrug (vor Berücksichtigung der
Sicherheitsmarge) 237 km/h (vgl. Ausdruck auf Fotopapier gemäss AS 214).
Die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts
und die Richtigkeit der Messung wurden anlässlich des Berufungsverhandlung von
der Verteidigung erstmals in Frage gestellt. Die geltend gemachten Einwände
werden im Rahmen der Beweiswürdigung unter nachfolgender Ziff. III.4.12 behandelt.
Auf dem Messfoto ist neben dem
männlichen Lenker des Fahrzeuges zu erkennen, dass auf dem Beifahrersitz und
Hintersitz Material transportiert wurde (Ausdruck auf Fotopapier: AS 214, in
digitaler Form: AS 215, 225 sowie in stark vergrösserter Version unter AS 246).
3.2 Tatfahrzeug
Beim Tatfahrzeug handelt es sich um
einen Porsche 911 Turbo. Das Fahrzeug der Luxusklasse mit einem Wert von EUR
140'000.00 wurde am 14. März 2014, mithin also ca. 3 Wochen vor der Messung,
erstmals für den Verkehr zugelassen. Halterin des Fahrzeugs ist die C.___ GmbH
in D-[Ort 5] (AS 28, 36, 159).
Gemäss Versicherungsschein der AXA
Versicherungen AG vom 31. Juli 2014 besteht betreffend Nutzung des Fahrzeugs
einzig die Einschränkung, dass ein Mindestalter des Nutzers von 23 Jahren
vorgesehen ist. Aus dem Versicherungsschein geht zudem hervor, dass es sich
beim Fahrzeug um ein Leasingobjekt handelt und die jährliche Fahrleistung auf
maximal 15'000 km beschränkt wurde (AS 159).
3.3 Durchsuchungen
Die Staatsanwaltschaft [Ort 1]
veranlasste in Erledigung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft
Solothurn am 13. Oktober 2015 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C.___
GmbH in [Ort 1] (AS 153 ff.). Es wurden Versicherungsunterlagen für das
Tatfahrzeug (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.3.2) sowie Dokumente der
Führerscheinstelle [Ort 1] betreffend Fahreignungsüberprüfung des Beschuldigten
sichergestellt.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende
Belege:
-
Gemäss Bestätigung der
verkehrspsychologischen Praxis […] vom 16. Dezember 2014 über die Teilnahme des
Beschuldigten an einer verkehrstherapeutischen Massnahme wurde diesem die
Fahrerlaubnis im September 2009 nach einem früheren Entzug wieder erteilt. Nach
diversen begangenen Verstössen gegen Verkehrsvorschriften, welche mit 21
Punkten bewertet wurden (vgl. AS 1084), musste die Fahrerlaubnis jedoch im Juni
2013 wieder entzogen werden (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.3.7.2 und
3.7.3).
-
Am 10. Januar 2014 wurde
der Beschuldigte zu einer Begutachtung seiner Fahreignung aufgefordert. Der
Beschuldigte wirkte an der Erstellung des entsprechenden Gutachtens, wie aus
einem Schreiben der Hauptabteilung III Strassenverkehr [Ort 1] vom 26. Mai 2014
geschlossen werden muss, nicht mit (AS 182). Am 2. Oktober 2014 wurde der
Beschuldigte erneut aufgefordert, ein Gutachten beizubringen (AS 194).
-
Der Beschuldigte führte zwischen
dem 12. November 2014 und 16. Dezember 2014 während insgesamt 8 Stunden
Einzelgespräche für verkehrsrechtlich auffällige Fahrer (AS 202).
-
Auszüge eines
verkehrspsychologischen Gutachtens wurden beschlagnahmt, wobei das Datum der
Erstellung dieses Gutachtens unklar ist (AS 184 ff.).
-
Beschlagnahmt wurden schliesslich
diverse Auszüge des Kraftfahrt-Bundesamtes (AS 168 ff., es wird hierzu auf die
weiteren Ausführungen unter Ziff. III.3.7.1 und 3.7.2 verwiesen).
3.4 Lichtbilder des Beschuldigten
Am 27. Oktober 2015 erstellte die
Polizei von [Ort 1] in Erledigung des Rechtshilfeersuchens der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom Beschuldigten vier Lichtbilder, zwei mit, zwei
ohne Brille (AS 27; 135 ff.).
3.5 Aufnahmen von Drittpersonen
In den Akten befinden sich auch
fotografische Aufnahmen folgender Personen:
-
D.___: AS 6;
-
H.___: AS 51;
-
I.___ : AS 75 - 77;
-
N.___: AS 82 f.;
-
J.___: AS 101.
3.6 Belege/Abrechnungen
Der Beschuldigte legte der Polizei [Ort
1] anlässlich der Erstellung der Lichtbilder seiner Person vom 27. Oktober 2015
diverse Belege und Abrechnungen der Buchhaltung der C.___ GmbH vor. Diesen
Belegen kann Folgendes entnommen werden:
-
Kreditkartenabrechnung
Für die Kreditkarte
Visa (Inhaber: A.___ C.___ GmbH) existieren für den Tattag (= 3.4.2014) sowohl Buchungen
in Düsseldorf als auch in Istanbul (vgl. die Buchungsdaten gemäss AS 115). Zudem
belegt die Visa-Monatsabrechnung vom April 2014, dass die Karte am 2. und 3.
April 2014 in Düsseldorf sowie am 2. April 2014 in Istanbul als
Zahlungsmittel eingesetzt wurde (vgl. die Belegdaten gemäss AS 115). Diese
Tatsachen weisen darauf hin, dass von der Kreditkarte offenbar mehrere Exemplare
mit der gleichen Kreditkartennummer existieren und sie dementsprechend von
mehreren Personen genutzt wird (AS 28). Die Belege lassen deshalb keine
Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten am 3. April 2014 zu.
-
Tankbelege
Die diversen
Tankquittungen belegen eine Betankung am 3. April 2014 in Österreich und Deutschland
mit dem Treibstoff Super 98 Add (AS 116, 117), der für den Porsche 911 Turbo
üblicherweise verwendet wird. Die Betankung wurde jeweils bar bezahlt, so dass
sich daraus kein Hinweis auf die Person, welche tankte, ergibt (AS 28, 116).
-
Spesenauflistungen
Die Firma C.___ GmbH
führte an der Messe […] in Genf, welche vom 8. - 11. April 2014 stattfand, Auf-
und Abbauarbeiten durch. Vom 31. März - 8. April 2014 waren die Angestellten
J.___, D.___ und I.___ in Genf tätig. Ab dem 11. April 2014 erfolgte der Abbau
durch die Angestellten O.___, N.___ und P.___ (AS 28, 120 ff.).
3.7 Administrativakten
3.7.1 Im Rahmen des
Rechtshilfeverfahrens edierte die Polizei in [Ort 1] bei der zuständigen
Administrativbehörde für den Strassenverkehr die Administrativakten des
Beschuldigten. Diese umfassen insgesamt zwei Bundesordner (AS 401 ff. sowie AS
1000 ff.), darunter eine Vielzahl von Verstössen gegen Verkehrsvorschriften,
welche im Fahreignungsregister (FAER) festgehalten wurden.
3.7.2 Gemäss der vom Obergericht beim
Kraftfahrt-Bundesamt in [Ort 3] (D) eingeholten Auskunft vom 21. Februar 2020
(eingegangen am 2.3.2020) ist der Beschuldigte aktuell mit den folgenden zwei
Eintragungen im FAER erfasst:
-
Entziehung der
Fahrerlaubnis mit Entscheid vom 12. Juli 2013 gestützt auf § 4 Abs. 3
Ziff. 3 StVG (Erreichen von 18 oder mehr Punkten);
-
Mitteilung der Erteilung
der allgemeinen Fahrerlaubnis am 12. Mai 2015 nach vorangegangener Negativ-Entscheidung.
Aus den auf dem Rechtshilfeweg erlangten
Unterlagen gehen diverse weitere Einträge hervor, die aber zwischenzeitlich zufolge
Zeitablaufes getilgt worden sind und nach deutschem Recht dem Beschuldigten nicht
mehr entgegengehalten werden dürfen. Diese Einschränkung ist auch für das vorliegende
Strafverfahren massgeblich. Dementsprechend dürfen Entscheide, die aktuell
weder aus dem FAER noch aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für
Justiz (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) hervorgehen, nicht
mehr zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
3.7.3 Die Administrativakten enthalten
mehrere Fahreignungsgutachten, welche über den Beschuldigten erstellt wurden.
Am 6. Juli 2005 stellte die Begutachtungsstelle für Fahreignung, [Ort 1], dem
Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob dieser in Zukunft erheblich oder
wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder andere allgemeine
Strafbestimmungen verstossen werde, insgesamt eine ungünstige Prognose (AS 564
ff., insbesondere AS 576). Ihm wurde in der Folge die Wiedererteilung des
damals entzogenen Führerausweises verweigert (AS 578).
Am 4. September 2009 wurde – nach
mehreren SVG-Widerhandlungen (mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne
Fahrerlaubnis, begangen am 3. und 24.5.2005, 18.8.2007 und 29.5.2008, vgl. hierzu
den Auszug aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz sowie
nachfolgende Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) – ein medizinisch-psychologisches
Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS 737 ff.). Die Frage nach einer
weiteren zukünftigen verkehrsrechtlichen oder anderen Delinquenz des
Beschuldigten wurde in diesem Gutachten verneint. In der Folge wurde dem
Beschuldigten mit Schreiben vom 23. September 2009 mitgeteilt, dass der
Führerschein abholbereit sei (AS 754).
Die Einschätzung des Gutachters
bestätigte sich nicht: Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 wurde dem
Beschuldigten das Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen verboten. Aus der
Begründung des Entscheides (AS 1082 ff.) geht hervor, dass gemäss § 4 Abs. 3
Ziff. 3 StVG der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt,
wenn sich Eintragungen im Verkehrszentralregister ergeben, die mit 18 oder mehr
Punkten zu bewerten sind. Die vom Beschuldigten begangenen Verstösse gegen
Verkehrsvorschriften seien mit 21 Punkten zu bewerten, so dass dessen fehlende
Eignung feststehe (AS 1084).
Am 12. Mai 2015 wurde ein erneutes
medizinisch-psychologisches Gutachten erstellt (AS 1396 ff.). Die Gutachter
kamen zum Schluss, dass die Angaben des Beschuldigten auf eine noch ausreichend
selbstkritische Analyse seines Fehlverhaltens hinweisen würden. Er betone zwar
die äusseren ungünstigen Faktoren, sehe jedoch auch seinen Anteil am
Zustandekommen der Auffälligkeiten. Es sei deshalb zusammenfassend nicht zu
erwarten, dass der Beschuldigte zukünftig gegen verkehrsrechtliche und/oder
strafrechtliche Bestimmungen verstossen werde und dadurch die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Am 12. Mai 2015 wurde ihm
deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis wieder erteilt (vgl. Ziff. III.3.7.2).
3.8 Foto-anthropologisches Gutachten
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018
reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein foto-anthropologisches Gutachten
von Q.___ von der R.___ GmbH vom 28. Dezember 2017 ein, welches sich zur
Identität der auf dem Messfoto abgebildeten Person mit dem Beschuldigten
äussert. Gemäss diesem Gutachten wird die Nichtidentität der beiden Personen
auf 90 - 95 % mit Tendenz zum höheren Wert eingeschätzt (T-G 10 ff.).
4. Beweiswürdigung
4.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
4.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel
an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht
entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist
oder nicht.
4.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer
Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse
Obliegenheiten. Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung
ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der
Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Der
Führerausweis wird ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens
ausgestellt. Es treffen ihn deshalb neben den Verhaltenspflichten vielfältige
Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht
gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden
haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu
entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich
der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv
wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe
hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame
Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig
verwendet haben (6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.4 und 5.6). Diese Rechtslage
ist Ausdruck der allgemein anerkannten Praxis, dass Schweigen (oder Bestreiten)
die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft
ist (6B_515/2014 vom 26.8.2014 E. 3).
4.4. Gemäss dem Grundsatz «nemo tenetur
se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung
beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage
verpflichtet, sein Schweigen darf aber im Rahmen der Beweiswürdigung
mitberücksichtigt werden (6B_1064/2015 vom 6.9.2016 E. 2.4.1). Der
betroffene Halter muss demnach, um einer Bestrafung zu entgehen, den
Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der
Tatsache, dass die weitere Beweislage ihn nicht ausschliesst, irgendwie
entkräften (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrs- und
Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zit. Kommentar SVG, Art. 90
SVG N 32).
Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht
in mehreren Entscheiden betont. Beispielhaft wird auf folgende Urteile
verwiesen:
Mit Urteil 6B_812/2011 vom 19. April
2012 führte das Bundesgericht aus (E.1.5), die Vorinstanz erwäge zutreffend,
dass sich der Beschwerdegegner als Angeklagter grundsätzlich nicht selbst
belasten müsse und nicht zur Mitwirkung bei seiner Überführung verpflichtet
sei. Gleichwohl hätte sie sein Aussageverhalten in ihrer Beweiswürdigung
mitberücksichtigen müssen, da aufgrund seiner Haltereigenschaft eine Situation
vorliege, die einer Erklärung bedürfe (mit Hinweis auf Urteil 6B_628/2010 vom
7.10.2010 E. 2.3). Wenn sich ein Halter auf das Aussageverweigerungsrecht
berufe oder die Möglichkeit ins Spiel bringe, nicht gefahren zu sein, hindere
dies das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (mit Hinweis auf die
Urteile 6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.1 und 6B_41/2009 vom 1.5.2009). Aufgrund
der frappanten und nicht bloss gewissen Ähnlichkeit des Beschwerdegegners mit
dem auf den Radarbildern abgelichteten Lenker verblieben bei objektiver
Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an dessen Täterschaft. Das Bundesgericht
hob deshalb das vorinstanzliche Urteil auf, welches den Beschwerdegegner und
materiellen Halter des auf den Radaraufnahmen abgebildeten Personenwagens vom
Vorwurf der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit «in dubio pro reo»
freigesprochen hatte.
Mit Urteil 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009
bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Der
vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen, hielt das Bundesgericht Folgendes entgegen: Die
Vorinstanz habe nicht verkannt, dass die Haltereigenschaft des
Beschwerdeführers nur ein Indiz für die Täterschaft darstelle, und sie habe
auch nicht übersehen, dass die Radarfotos nicht deutlich genug seien, um darauf
Gesichtszüge unterscheiden zu können. Vielmehr habe die Vorinstanz
festgehalten, der Beschwerdeführer habe bestritten, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, ohne den Rückschluss auf seine
Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die
Radaraufnahmen ihn nicht ausschliessen würden, irgendwie zu entkräften. Eine
solche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden (E. 5).
4.5 Halterin des Tatfahrzeugs ist die C.___
GmbH und somit nicht der Beschuldigte als natürliche Person. Vor Obergericht
wendete sein Verteidiger denn auch ein, die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
welche an die Haltereigenschaft anknüpfe (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.4.3
und 4.4), sei im Zusammenhang mit einer natürlichen Person als Halterin entwickelt
worden und lasse sich deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation
übertragen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Eine GmbH als juristische
Person ist ein rechtliches Konstrukt und fällt als tatsächliche Lenkerin eines
Fahrzeuges immer ausser Betracht. Es ist deshalb zu prüfen, welche natürliche
Person für diese juristische Person steht und dies ist vorliegend zweifellos allein
der Beschuldigte: Er war zum Tatzeitpunkt und ist auch heute noch
Geschäftsführer und Inhaber der C.___ GmbH. Wie er vor Obergericht ausführte,
hält er 100 % der Gesellschaftsanteile. Die zitierte Rechtsprechung ist demzufolge
auch auf den Beschuldigten anwendbar: Seine faktische Haltereigenschaft ist als
Indiz dafür zu werten, dass er das Fahrzeug auch selber gebraucht hat (6B_439/2010
vom 29.6.2010 E 5.7). Als weiteres Indiz tritt die Tatsache hinzu, dass das von
der Polizei Kanton Solothurn an die C.___ GmbH gerichtete Formular vom 7. Mai
2014 (Mitteilung der Personalien des verantwortlichen Lenkers) anlässlich der Durchsuchung
der Firma in einem persönlichen Ordner des Beschuldigten sichergestellt werden
konnte (vgl. AS 26 und AS 164 f.).
4.6 Es liegen keinerlei Hinweise auf
eine Dritt-Täterschaft vor: D.___, der auf dem der C.___ GmbH zugestellten
Formular noch als verantwortlicher Lenker genannt worden war (AS 11), kam als Fahrer
nicht in Frage (vgl. vorstehende Ziff. I.4.). Er (D.___) sowie die beiden weiteren
Angestellten I.___ und J.___ trafen bereits am 31. März 2014 in Genf ein, wo
sie für die C.___ GmbH den Aufbau für die […]-Messe erledigten und bis zum
Messebeginn (= 8.4.2014) blieben (es sind auf der Reisekostenabrechnung acht
Übernachtungen vermerkt, vgl. AS 120 f.). Die Annahme, dass einer dieser drei
Mitarbeiter am 3. April 2014 tagsüber zum Firmensitz in Deutschland
aufgebrochen und noch gleichentags wiederum nach Genf zurückgefahren und
unterwegs in Oberbuchsiten in eine Radarkontrolle geraten wäre, ist mit Blick
auf die Fahrdistanz (Genf - [Ort 1], je ca. 650 km) derart unwahrscheinlich,
dass sie zu verwerfen ist. Dies muss erst recht geltend, wenn man
berücksichtigt, um was für ein Tatfahrzeug es sich handelte (vgl. hierzu
nachfolgende Ziff. III.4.7). Es kommt hinzu, dass sich die in den Akten
liegenden Fotoaufnahmen der drei Mitarbeiter (vgl. AS 6, 75 – 77, und 101)
deutlich vom Messfoto unterscheiden. Die vernehmenden Beamten, die einen unmittelbaren
visuellen Eindruck der Befragten gewinnen konnten, schlossen denn auch gestützt
auf das Messfoto alle drei Mitarbeiter als Fahrzeugführer aus (vgl. AS 14, 29
sowie AS 64). Gleiches gilt auch für N.___, der sich gemäss
Reisekostenabrechnung zum Abbau der Messe vom 11. bis 14. April 2014 in Genf
aufhielt. Auch er wurde aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes als
verantwortlicher Fahrzeugführer von der vernehmenden Polizeimeisterin
ausgeschlossen (AS 78, Bild: AS: 82).
Gegen die Täterschaft von H.___, der in
seiner Einvernahme angab, den Porsche auch schon einige Male benutzt zu haben
(AS 46) und den der Beschuldigte als sehr guten Freund bezeichnete (vgl. vorstehende
Ziff. III.2.1.2), sprechen ebenfalls mehrere Gründe: H.___ weist keine
berufliche Verbindung mit der Firma auf, währenddem im Tatzeitpunkt eine
geschäftliche Nutzung des Autos als erstellt zu betrachten ist: Der
Beschuldigte führte vor Obergericht aus, dass das Fahrzeug am Tattag
geschäftlich unterwegs gewesen sei und auch die konkreten Umstände
(Aufbauarbeiten der C.___ GmbH für die Messe in Genf am Tattag, Radarmessung in
Oberbuchsiten, das auf dem Weg von [Ort 1] nach Genf liegt, im Auto
mitgeführtes grossformatiges Material, das nach Genf geliefert werden sollte) lassen
diesen Schluss ohne Weiteres zu. Schliesslich stellte auch in diesem Fall der vernehmende
Beamte fest, dass das äussere Erscheinungsbild von H.___ nicht mit dem
abgebildeten verantwortlichen Fahrzeugführer korrespondiere (AS 41).
4.7 Beim Tatfahrzeug handelt es sich um
einen Porsche 911 Turbo, dessen Wert gemäss Versicherungsschein der
Axa-Versicherungen EUR 140'000.00 betrug. Das Fahrzeug wurde ca. 3 Wochen vor
der Geschwindigkeitsmessung erstmals für den Verkehr zugelassen. Es entspricht
nicht der Lebenserfahrung, dass der Firmeninhaber der Halterin dieses teure und
noch ganz neue Luxusfahrzeug, das zugleich ein Leasingobjekt war, sämtlichen Mitarbeitern
und auch den Subunternehmern zum Gebrauch überlässt. Die Angestellten verwiesen
anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen auf die Möglichkeit
des Zugriffs auf das besagte Fahrzeug und die Berechtigung zur Nutzung (vgl.
hierzu vorstehende Ziff. III.2.2). Eine tatsächliche Nutzung gab von den
Angestellten jedoch nur J.___ an, wobei dieser als Lenker für die vorgehaltene
Fahrt vom 3. April 2014 nicht in Frage kommt (vgl. vorstehende Ziff. III.4.6). Besonders
unwahrscheinlich erweist sich die vom Beschuldigten behauptete Nutzung des
Luxusautos von allen Angestellten über lange Distanzen, was aber vorliegend
gerade der Fall war: Der Porsche wurde in Oberbuchsiten in einer Fahrdistanz
von annähernd 400 km zum Firmensitz in [Ort 5] geblitzt.
4.8. Der Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt,
keinerlei Aussagen dazu gemacht, wer das Tatfahrzeug gelenkt hat (vgl. hierzu
ausführlich vorstehende Ziff. III.2.1.1 und 2.1.2). Vor Obergericht sagte er
zwar erstmals zur Sache aus, begnügte sich aber damit, auf die geschäftliche
Nutzung des Fahrzeuges zu verweisen, und auszuführen, dass er selber den
Porsche am 3. April 2014 nicht gefahren sei, ihm der Lenker dieser Fahrt
bekannt sei, er aber zu diesem keine Aussagen machen wolle. Als faktischer Halter
wäre aber von seiner Seite zu dieser Thematik eine Aussage zu erwarten gewesen.
Eine Erklärung drängte sich auf, um die ihn belastende Beweislage zu
entkräften. Das diesbezügliche Schweigen des Beschuldigten bzw. sein Bestreiten
sprechen für seine Täterschaft.
4.9 In den Akten finden sich vier Fotos
des Beschuldigten, die am 27. Oktober 2015, somit ca. 1 ½ Jahre nach der Geschwindigkeitsmessung,
erstellt wurden (AS 135 ff.). Das Referenzfoto, welches der Privatgutachter mit
dem Messfoto verglich, findet sich auf AS 135. In vergrösserter Form findet es
sich im Ordner T-G 23 (S. 14 des Privatgutachtens von Q.___) sowie unter AS 246,
AS 214, in digitaler Version unter AS 215.
Nachfolgend sind diese
Fotos zu vergleichen, dies unter Berücksichtigung des foto-anthropologischen
Gutachtens von Q.___ vom 28. Dezember 2017 (T-G 10 ff.), welches ein Parteigutachten
darstellt, dessen Ergebnisse lediglich die Bedeutung einer der freien
Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (vgl. hierzu
ausführlich BGE 141 IV 369 E. 6.2). Nicht belegt ist, dass der vom
Beschuldigten beauftragte Gutachter über eine spezifische forensisch-anthropologische
Ausbildung verfügt, welche für die Erstellung eines solchen Gutachtens
erforderlich ist; es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f./T-G 217 f.).
4.9.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte auf dem vom Privatgutachter beigezogenen Referenzfoto den Kopf
leicht nach hinten neigt, während die Person auf dem Messfoto den Kopf gerade
hält. Wie der Privatgutachter ausführt (T-G 25), wurden die beiden Bilder zudem
mit verschiedenen Brennweiten aufgenommen, was die Gesichter unterschiedlich
breit wirken lassen könne. Zudem wurde das Messbild aus einem erhöhten
Blickwinkel aufgenommen, auch dies ein Umstand, der gemäss Privatgutachter Gesichtsmerkmale
leicht verändern könne.
4.9.2 Der Privatgutachter führt aus,
dass der Hals des Beschuldigten «breiter» sei
(T-G 27). Es trifft zu, dass auf dem Referenzbild (T-G 135) der Hals dominant
und damit breit wirkt, weil der Beschuldigte den Kopf auf diesem Bild leicht
nach hinten neigt. Auf dem Bild AS 136 hält der Beschuldigte den Kopf gerade,
so dass der Hals auf diesem Bild schmaler wirkt. Auf dem Messfoto (T-G 23) ist
der Hals zu Folge Schatten gar nicht sichtbar, so dass Form und Breite des
Halses des Beschuldigten nicht gegen dessen Täterschaft spricht.
4.9.3 Der Privatgutachter führt aus, die
buschigen Augenbrauen sollten trotz Brille auf dem Messfoto ebenso sichtbar
sein wie die stark ausgeprägten Nasen-Lippen-Furchen (T-G 27).
Im Bereich des oberen Randes der Brille
sind die Augenbrauen bei beiden Augen ersichtlich. Auf dem Messfoto trägt die
abgebildete Person einen Bart. Dieser verläuft zwischen Nasenwurzel und
Oberlippe und beidseitig des Mundes nach unten. Es trifft zwar zu, dass der
Beschuldigte auf dem Referenzbild stark ausgeprägte Nasen-Lippen-Furchen
aufweist; ob auch die Person auf dem Messbild solche Furchen aufweist, ist vor
allem wegen des Bartes, aber auch wegen der schlechten Bildqualität und der
Dunkelheit nicht bestimmbar.
4.9.4 Der Privatgutachter führt im
Weiteren aus, dass die Nase des Beschuldigten wesentlich breiter sei, nach
unten einen breiten Nasenrückenlauf aufweise und eine irreguläre Formgebung im
Bereich der Nasenwurzel bestehe (T-G 27).
Auf dem Messfoto wirkt die Nase der
abgebildeten Person tatsächlich schmaler als auf dem Referenzfoto. Auf dem
Referenzfoto neigt der Beschuldigte aber, wie bereits erwähnt, den Kopf leicht
nach hinten. Auf dem Bild AS 136, wo der Beschuldigte den Kopf gerade hält,
wirkt auch die Nase schmaler. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die
Nase des Beschuldigten wesentlich breiter ist als bei der Person auf dem
Messfoto. Was dagegen auffällt, ist der breite Nasenrücken sowohl des
Beschuldigten als auch der Person auf dem Messfoto.
4.9.5 Der Privatgutachter führt weiter
aus, der Winkel des Kinns sei bei der Person auf dem Messfoto wesentlich
steiler (T-G 27).
Ein Vergleich mit dem Referenzbild
bestätigt diese Aussage nicht. Soweit zu Folge Schatten und Bartwuchs überhaupt
vergleichbar, erscheint der Winkel des Kinns auf den beiden Bildern durchaus
ähnlich. Es lassen sich im Verlauf der unteren Gesichtspartien keine
Unterschiede feststellen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich,
inwiefern der Kopf und die Kinnlinie des Beschuldigten «markanter» sein sollen als
bei der Person auf dem Messfoto, wie dies der Privatgutachter ausführt (T-G
27). «Markant» heisst «einprägsam», «charakteristisch» oder «auffallend». Da
der Privatgutachter auf keine weiteren Unterschiede hinweist bzw. die besondere
Charakteristik oder Auffälligkeit beim Beschuldigten nicht beschreibt, sind
seine diesbezüglichen Feststellungen nicht nachvollziehbar.
4.9.6 Der Privatgutachter führt aus, die
Person auf dem Messfoto verfüge entgegen dem Beschuldigten über leicht
vorstehende Wangenknochen (T-G 27).
Entgegen diesen Ausführungen ist auf dem
Messfoto im Wangenbereich kein Unterschied zum Referenzfoto festzustellen. Wie
erwähnt, wirkt der Beschuldigte auf dem Referenzfoto (AS 135) zwar etwas
breiter im Gesicht als die Person auf dem Messfoto. Dieser Eindruck wird aber
auf dem Bild AS 136, wo der Beschuldigte den Kopf gerade hält, nicht bestätigt.
Das Gesicht wirkt auf diesem Referenzbild in gleichem Masse schmal wie auf dem
Messfoto, im Bereich der Wangen sind ebenfalls keine Unterschiede feststellbar.
4.9.7 Der Privatgutachter beschreibt die
Mundpartie der Person auf dem Messfoto mit «generell schmale geradlinige
Mundwinkelorientierung. Oberes und unteres Lippenrot mittelmässig ausgeprägt»
(T-G 24)
Die Lippen der Person auf dem Messfoto
sind trotz Dunkelheit und Bart, welcher sie umrundet, deutlich erkennbar. Es
handelt sich nicht um schmale Lippen. Im Gegensatz zum Referenzbild, wo die
Lippen seitlich leicht nach unten weisen, verlaufen sie auf dem Messfoto in
gerader Linie. Allerdings ist auf dem Messfoto zu Folge Bartwuchs und Schatten der
genaue seitliche Verlauf der Lippen nicht erkennbar.
Die Lippen des Beschuldigten sind
ebenfalls nicht schmal. Es ist kein Merkmal feststellbar, welches seine Lippen
deutlich von den Lippen auf dem Messfoto unterscheiden würde.
4.9.8 Wie auf den Bildern AS 136 und 137
ersichtlich, trägt der Beschuldigte in bestimmten Situationen eine Brille, so
insbesondere auch zum Lenken eines Fahrzeuges, was der Beschuldigte vor
Obergericht ausdrücklich bestätigt hat und sich auch aus der anlässlich der
Durchsuchung bei der C.___ GmbH sichergestellten Sehtestbescheinigung ergibt (vgl.
AS 26 und 136). Auch die Person auf dem Messfoto trägt eine Brille. Es handelt
sich bei den Brillen auf AS 136 und AS 214 /T-G 25 zwar offensichtlich nicht um
dieselben Brillen. Dies lässt aber keine Rückschlüsse zu, die gegen eine
Täterschaft des Beschuldigten sprechen, denn die beiden Bilder wurden in einem
Zeitabstand von über 18 Monaten gemacht und der Beschuldigte gab vor
Obergericht zu Protokoll, die Brille in regelmässigen Abständen zu wechseln.
Die Tatsache, dass der Lenker auf dem
Messfoto – wie der Beschuldigte – Brillenträger ist, ist aber andererseits auch
nicht mehr als ein Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten.
4.9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Aussage des Privatgutachters, wonach zwischen Referenzbild und
Messfoto keine Übereinstimmungen bestehen würden (T-G 26), nicht zutrifft. Sowohl
der Beschuldigte als auch die Person auf dem Messfoto weisen einen breiten
Nasenrücken und eine insgesamt eher schmale Gesichtsform auf. Die Kinnpartie
und die Lippen sind vergleichbar und es lässt sich kein Merkmal feststellen,
welches bei den beiden abgebildeten Personen einen wesentlichen Unterschied
ausmacht.
Als Fazit ist damit festzuhalten, dass
ein Vergleich des Referenzfotos mit dem Messfoto die Identität der darauf
abgebildeten Personen nicht ausschliesst. Das Radarbild schliesst somit die
Täterschaft des Beschuldigten nicht aus.
4.10 Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung konnte das Berufungsgericht einen unmittelbaren optischen
Eindruck des Beschuldigten gewinnen. Zwischen dem wahrgenommenen äusseren
Erscheinungsbild des Beschuldigten und dem auf dem Messfoto abgebildeten Lenker
ist eine grosse Ähnlichkeit festzustellen.
4.11 Bei einer Gesamtbetrachtung
sprechen alle Umstände für eine Täterschaft des Beschuldigten: Halterin des
Fahrzeugs ist die im Eigentum des Beschuldigten stehende Firma C.___ GmbH, beim
Tatfahrzeug handelte es sich um einen neuen Luxuswagen der Marke Porsche 911
Turbo mit einem Versicherungswert von EUR 140'000.00, der nur kurze Zeit vor
der Tat für den Verkehr erstmals zugelassen wurde (14.3.2014). Es entspricht
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer einer Firma für
diese ein Luxusfahrzeug erwirbt und dieses in der Folge den Angestellten zur
Benutzung überlässt; vielmehr wird ein solches Fahrzeug in aller Regel vom
Firmeninhaber und Geschäftsführer selbst gefahren. Eine Drittperson, die als
Lenker in Frage kommt, ist nicht in Sicht; entsprechende Abklärungen der
deutschen Behörden bei den Angestellten der Firma C.___ GmbH begründeten keinen
Tatverdacht, sondern entlasteten diese.
Der Beschuldigte machte als faktischer
Halter des Fahrzeuges keinerlei Aussagen zur Person des Lenkers, obwohl bei
dieser Ausgangslage von seiner Seite Erklärungsbedarf bestanden hätte. Das
Messfoto schliesst angesichts der übereinstimmenden physionomischen
Erscheinungsmerkmale eine Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Vielmehr ist
festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf den an der Berufungsverhandlung
gewonnenen optischen Eindruck dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleicht.
Dies hatte schon die Polizei in Deutschland festgestellt (AS 29 f.).
Aus all diesen Gründen ist erstellt, dass
der Beschuldigte am 3. April 2014, 23:40 Uhr, auf der Autobahn A 1,
Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrrichtung Bern, den PW Porsche 911 Turbo mit
dem Kontrollschild […] gelenkt hat.
4.12 Der Beschuldigte liess durch seinen
Verteidiger vor Obergericht erstmals die durchgeführte Radarmessung mit den
folgenden Ausführungen in Zweifel ziehen: Es liege zwar ein Eichzertifikat zum
verwendeten Messgerät vor, doch dieses enthalte einen Gültigkeitsvorbehalt. Es
werde verlangt, dass das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche,
keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden
seien. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft lediglich darauf vertraut, dass diese
Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt seien, ohne aber den geforderten Nachweis zu
erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Staatsanwaltschaft zu
tragen. Es sei nicht die Aufgabe der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft auf
ihre Versäumnisse, d.h. die unvollständige Beweiserhebung, hinzuweisen. Es
könne nicht als bewiesen erachtet werden, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen
erfüllt worden seien und der Messapparat richtig gemessen habe. Der Beweis, dass
der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 110 km/h überschritten habe,
sei folglich nicht erbracht.
Dieser Einwand überzeugt aus folgenden
Gründen nicht: Das betreffende Messgerät (Traffi Star S 330, METAS Nr .90230-0)
wurde gemäss dem Eichzertifikat in den Akten (AS 213) am 17. Juni 2013 geeicht.
Die Eichung war gemäss dem Eichzertifikat bis am 30. Juni 2014 gültig. Im
Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 3. April 2014 lag damit eine
gültige Eichung vor. Daran vermag der Hinweis der Verteidigung auf den Vermerk
zur Gültigkeit im Eichzertifikat nichts zu ändern (so ausdrücklich Urteil des
Bundesgerichts 6B_197/2016 vom 7.7.2016 E. 1.2). Es handelt sich hierbei um
einen standardisierten Hinweis, der auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der
Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) zurückzuführen
ist. Diese Bestimmung hält fest, dass die Messbeständigkeit zusätzlich zu den vorgeschriebenen
periodischen Prüfungen (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 1 Satz MessMV) immer dann
geprüft werden muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht
mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt
sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Im vorliegenden Fall liegen
keine Hinweise vor, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät den
rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Ebenso wenig bestehen
Anhaltspunkte, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung
messrelevante Teile des Geräts repariert wurden (vgl. auch den polizeilichen
Nachtragsrapport vom 29.6.2016, AS 211). Auch die Verteidigung vermochte solche
Anhaltspunkte nicht zu nennen, sondern begnügte sich damit, auf die Möglichkeit
solcher Unregelmässigkeiten hinzuweisen und verzichtete vor Obergericht darauf,
in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen. Bei dieser Ausgangslage war
das Berufungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus weitere Beweise im
Zusammenhang mit dem verwendeten Messgerät abzunehmen. Es durfte vielmehr
gestützt auf das gültige Eichzertifikat und angesichts fehlender Anzeichen für
Unregelmässigkeiten die Funktionstüchtig- bzw. Messbeständigkeit des Gerätes
als erstellt betrachten. Die mit dem zugelassenen und gültig geeichten stationären
Messsystem Traffi Star S 330, METAS-Nr. 90230 erhobene Geschwindigkeit von 237
km/h (AS 2) ist folglich rechtsgenüglich nachgewiesen.
Der Beschuldigte hat demnach am 3. April
2014, 23:40 Uhr, auf der Autobahn A 1, Gemeindegebiet Oberbuchsiten,
Fahrtrichtung Bern, den PW Porsche 911 Turbo mit dem Kontrollschild […] gelenkt
und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge
von 7 km/h um 110 km/h überschritten.
Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden
rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 4
lit. d SVG)
1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), in Kraft seit 1. Januar 2013, wird
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch
vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges
Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um
mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80
km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).
Die Raser-Strafnorm droht eine
obligatorische Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren an und ist somit als
Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine qualifizierte Form der groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die
Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand
verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen
Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung
ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse
Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen
(Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 107 ff.). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Verwendung des Begriffes
«krass» durch den Gesetzgeber, dass eine Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit nur dann unter Art. 90 Abs. 3 SVG fallen kann, wenn sie
im Vergleich mit anderen Verkehrsregelverletzungen einen Ausnahmefall
darstellt. Damit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die
Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der
Höchstgeschwindigkeit besonders gefährlich sein, namentlich aufgrund besonders
schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017
vom 2.10.2018 E. 2.1).
1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu
gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Normen betreffend die
Geschwindigkeit (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 116).
Der Täter muss ein hohes Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Das in Art. 90
Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss somit ein qualifiziertes Ausmass annehmen.
Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes»
Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die
in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss
analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch
unausweichlich sein. Für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist die besonders
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die
allgemeine Möglichkeit einer Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an
Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände wie
Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten
Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom
Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse
Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG objektiv bejaht,
folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes
Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden
muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.1).
1.3 Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 110 km/h
überschritten hat. Damit hat er den Schwellenwert gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG
überschritten und es muss eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel in
Form einer krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bejaht
werden.
1.4 In Anwendung der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. IV.1.2 hiervor) führt die
Bejahung einer krassen Verkehrsregelverletzung «nahezu zwangsläufig» auch zur
Annahme eines dadurch geschaffenen hohen Risikos von Unfällen mit Todesopfern
oder Schwerverletzten.
Der Beschuldigte überschritt die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Es ist zu Gunsten des
Beschuldigten von guten Strassenverhältnissen und angesichts der Tatzeit (23:40
Uhr, an einem Werktag) von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Diese
Annahmen ändern aber nichts daran, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise
das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten geschaffen
hat. Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu
100 % (nämlich um 91 %). Es ist offensichtlich, dass die Gefahr eines Unfalls
mit zunehmender Geschwindigkeit steigt: Einerseits verbleibt dem Lenker beim
Auftreten einer unvorhergesehenen Situation (z.B. überraschender
Fahrspurwechsel eines PW-Führers) weniger Zeit für eine Reaktion, andererseits
verlängert sich der Bremsweg mit zunehmender Geschwindigkeit exponentiell. So
beträgt der Bremsweg bei doppelter Geschwindigkeit das Vierfache. Zudem herrschte um 23:40 Uhr Dunkelheit, was die Sicht
sehr stark einschränkte. Und schliesslich muss der Fahrzeugführer, der
sich rechtskonform verhält und die vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsvorschriften einhält, nicht mit einem PW-Führer rechnen, der
die Verkehrsvorschriften derart krass verletzt. Der objektive Tatbestand von
Art. 90 Abs. 3 SVG muss deshalb bejaht werden.
1.5.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art.
90 Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus;
es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der
Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe
Weissenberger (Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 159, 163) wie auch nach Gerhard
Fiolka (in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zit.
«BSK-SVG», Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf
die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht.
Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.
1.5.2 Fiolka fordert, dass der
Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG in subjektiver Hinsicht nur auf besonders
verwerfliche, rücksichtslose Verhaltensweisen angewandt werden soll, in welchen
eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen
Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird. Diese Gleichgültigkeit
entspreche dem Tatbestandsmerkmal der «Skrupellosigkeit» i.S. von Art. 112 und
129 StGB (BSK-SVG, Art. 90 SVG N 151).
1.5.3 Im Rahmen eines
Meinungsaustauschverfahrens gemäss Art. 23 Abs. 1 BGG hat die strafrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts die Frage, ob die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und
4 SVG eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes
beinhalte, einhellig negativ beantwortet. Im Entscheid BGE 142 IV 137 (Pra Nr.
42/2017) hat sich das Bundesgericht sodann einlässlich mit dem subjektiven
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG auseinandergesetzt.
Das Bundesgericht kam in Anwendung der
historischen, systematischen und teleologischen Auslegungsmethode sowie unter
Berücksichtigung der Lehre zum Schluss, dass keine Auslegungsmethode es
erlaube, bezüglich Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine unwiderlegbare gesetzliche
Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente von Abs.
3 im Falle einer der in Abs. 4 lit. a-d vorgesehenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen (E. 11.1).
Das Bundesgericht führt in der Folge (E.
11.2) aus, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste
Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, objektiv den Tatbestand der qualifiziert
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle und im
Grundsatz die subjektiven Tatbestandselemente der Widerhandlung verwirkliche.
Es gelte (aber) vom Gedanken Abstand zu nehmen, der Lenker habe durch Erreichen
eines der in schematischer Art durch Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten
Schwellenwertes eine krasse Geschwindigkeitsmissachtung begangen und einerseits
mit dem Vorsatz gehandelt, elementare Verkehrsregeln zu verletzen, sowie
andererseits das grosse Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern akzeptiert. Gemäss der einhelligen Meinung der Doktrin müsse der
Richter einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen
Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei der besonders
krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG
auszuschliessen.
1.5.4 Der Beschuldigte hat die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um 110 km/h, d.h. um nahezu
100 %, überschritten. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte diese
massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkt hat. Bezüglich des
objektiven Tatbestandsmerkmals der krassen Verletzung einer elementaren
Verkehrsregel hat der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht somit vorsätzlich
gehandelt.
1.5.5 Bezüglich des objektiven
Tatbestandsmerkmales der Eingehung eines hohen Risikos eines Unfalls mit
Todesopfern oder Schwerverletzten ist zum Vorsatz Folgendes festzuhalten:
Der klare und ausdrückliche Wille des
Gesetzgebers zielt darauf, die krassen Überschreitungen der
Geschwindigkeitslimiten im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG streng zu bestrafen und
den Ermessensspielraum des Richters bezüglich der Definition des Rasers und der
Strafe einzuschränken (142 IV 137 = Pra Nr. 42/2017 E.11.1). Aus diesem
historischen Willen des Gesetzgebers hat das Bundesgericht den vorstehend
(Ziff. IV.15.3) erwähnten, sehr beschränkten Spielraum abgeleitet, welcher dem
Richter bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 und 4
SVG zustehen soll.
Worauf sich dieser Spielraum genau
bezieht und wie weit er geht, wird im erwähnten Entscheid nicht näher
ausgeführt. Das Bundesgericht verneinte in diesem Entscheid die Möglichkeit eines
Irrtums des dortigen Beschuldigten über die gültige Signalisation und die
bestehenden Geschwindigkeitslimiten und bejahte in der Folge den subjektiven
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, ohne aber zum Vorsatz bezüglich dem Eingehen
eines Risikos für einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten weitere
Ausführungen zu machen.
Im vorliegenden Fall machte der
Beschuldigte keine besonderen Umstände geltend und es sind auch keine solchen
ersichtlich, welche gegen eine Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos mit
Todesopfern oder Schwerverletzten sprechen würden. Der Beschuldigte fuhr bei
Nacht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 230 km/h. Die Einschätzung
von Distanzen und Geschwindigkeit ist bei Nacht ungleich schwerer als bei Tag.
Die Gefahr einer Falscheinschätzung der Fahrweise des Beschuldigten durch einen
anderen Verkehrsteilnehmer oder die Gefahr einer Falscheinschätzung einer
Verkehrssituation durch den Beschuldigten selbst war deshalb ausserordentlich
gross. Ein Spurwechsel eines PW-Führers, der Distanz und Geschwindigkeit des
Beschuldigten falsch einschätzen würde, wäre deshalb mit einem hohen Risiko
eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten verbunden gewesen. Dieses
Risiko hat der Beschuldigte mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit
zumindest in Kauf genommen; anders kann sein Verhalten angesichts der damit
verbundenen Gefahren nicht interpretiert werden. Der subjektive Tatbestand von
Art. 90 Abs. 3 SVG ist damit erfüllt.
1.5.6 Zusammenfassend ist der
Beschuldige gestützt auf Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG schuldig
zu sprechen.
2. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises
(Art. 10 Abs. 2 SVG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
2.1 Dem Beschuldigten wurde
am 12. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen (AS 1082
ff. und FAER-Eintrag im obergerichtlichen Dossier). Vor Obergericht bestätigte
der Beschuldigte auf die entsprechende Frage ausdrücklich, er habe am 3. April
2014 keine Fahrerlaubnis gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 4). Am 12.
Mai 2015 wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten betreffend der
Fahreignung des Beschuldigten erstellt. Die Fahreignung wurde in diesem
Gutachten bejaht (AS 1396 ff.). Die Fahrerlaubnis wurde ihm ebenfalls mit Datum
vom 12. Mai 2015 wieder erteilt (vgl. ebenfalls den FAER-Eintrag sowie vorstehende
Ziff. III.3.7.2).
Demnach ist erstellt, dass
der Beschuldigte den PW Porsche mit deutschem Kontrollschild […] am 3. April
2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten (Fahrtrichtung Bern)
lenkte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis bereits entzogen war.
Der Beschuldigte unternahm diese Fahrt willentlich und im Wissen um die fehlende Fahrerlaubnis.
2.2 Die von der Staatsanwaltschaft in
der Anklageschrift genannte Strafnorm von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Führen
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) erfasst nur Fälle, in denen jemand
ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises war
(Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 95 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6A.6/2004 vom 8.6.2004 E. 2.4), was
vorliegend nicht zutrifft. Eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art.
95 Abs. 1 lit. a SVG fällt somit ausser Betracht.
Das Berufungsgericht hat sich die Anwendung
von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des
Führerausweises) zu Beginn der Hauptverhandlung ausdrücklich vorbehalten (vgl.
vorstehendes Verfahrensprotokoll). Der in Ziff. 2 der Anklageschrift umschriebene
Lebenssachverhalt nennt ausdrücklich die Dauer des gegen den Beschuldigten
ausgesprochenen Führerausweisentzugs sowie die in diese Periode fallende und
dem Beschuldigten zur Last gelegte Fahrt (vgl. vorstehende Ziff. III.1.1).
Damit enthält der Vorhalt alle Elemente, die eine Subsumtion unter die
Tatbestandsvariante von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erlauben. Der Beschuldigte
hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente dieser Bestimmung
erfüllt und ist demnach des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des
Führerausweises, begangen am 3. April 2014, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium
für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite
ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu
beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres
Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung
von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der
Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens
hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.
3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose
der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.
Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt
nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem
Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2).
Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten
Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer
begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des
teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den
Vordergrund zu stellen. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe
liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die
Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die
Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges.
Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB (zwischen
einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe) ist hingegen der (vollständige)
Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur
Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt
ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280).
2. Konkrete Strafzumessung
Das schwerste Delikt ist die
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m.
Abs. 4 lit. d SVG) mit einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis vier Jahren
Freiheitsstrafe.
2.1 Tatkomponenten
-
Schwere der
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Beschuldigte beging eine massive
Geschwindigkeitsüberschreitung, die allerdings vorausgesetzt ist, damit Art. 90
Abs. 3 SVG überhaupt zur Anwendung gelangt. Der Grenzwert im Sinne von Art. 90 Abs.
4 lit. d SVG (80 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als
80 km/h) ist jedoch erheblich überschritten worden, was im Rahmen der
Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen ist.
Strafmindernd ist zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringem
Verkehrsaufkommen und guten Strassenverhältnissen auf der Autobahn beging. Die
im Tatzeitpunkt herrschende Dunkelheit erhöhte demgegenüber das
Gefährdungspotential. Eine konkrete Gefährdung Dritter– die allerdings Art. 90
Abs. 3 SVG auch nicht voraussetzt – ist jedoch nicht erstellt.
-
Willensrichtung
des Täters, Intensität des verbrecherischen Willens
Bezüglich der
Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor, bezüglich des hohen
Risikos eines Unfalls ist zumindest von Eventualvorsatz auszugehen.
-
Beweggründe des
Täters
Es ist nicht klar, ob der Beschuldigte
in Eile und unter Druck war oder ob er einfach das neue Auto austesten wollte.
-
Vermeidbarkeit
des deliktischen Handelns
Der Beschuldigte hätte sich ohne
weiteres rechtskonform verhalten können.
Unter Berücksichtigung des gesamten
Tatspektrums, das unter die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung fällt,
sowie der Tatsache, dass die äusseren Bedingungen während der Fahrt überwiegend
günstig waren, ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, welches im
untersten Drittel des Strafrahmens, d.h. zwischen 12 bis 24 Monaten
Freiheitsstrafe, anzusiedeln ist. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 16
Monaten Freiheitsstrafe.
2.2 Asperation
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sieht als
Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Angesichts
der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen – der Beschuldigte wurde bislang fünf
Mal wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. trotz Fahrverbot
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (vgl. hierzu die Auflistung unter nachfolgender
Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) – kommt für dieses Delikt eine Geldstrafe nicht in Frage.
Vielmehr ist die Einsatzstrafe aufgrund dieser weiteren Tat in Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte eine lange Fahrtstrecke trotz Führerausweisentzugs zurückgelegt
hat mit Abfahrt in der Region [Ort 1] und Ankunft in Genf, wo seine Firma für
den Messeaufbau der […] verantwortlich war. Angemessen erweisen sich für dieses
Delikt 4 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate zu erhöhen.
2.3 Täterkomponenten
-
Vorleben
Der Beschuldigte, geboren […], ist
deutscher und […] Doppelbürger. Er wuchs mit seinen Eltern und drei Schwestern
in [Ort 1] auf und schloss nach dem Abitur ein Bauingenieurstudium ab. In der
Folge arbeitete er drei Jahre als Bauingenieur in einem Planungsbüro in [Ort 1].
Darauf machte er sich mit einer Messebauagentur selbständig. Die C.___ GmbH,
eine Messebaugesellschaft, gründete er im Jahre […] (vgl. Audio-Dokument und
separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 6).
-
Vorstrafen und
Eintrag im FAER
Der Beschuldigte ist im Schweizerischen
Strafregister nicht verzeichnet (AS 299).
Im Zentralregister der Bundesrepublik
Deutschland ist der Beschuldigte aktuell wie folgt verzeichnet (vgl. eingeholte
Auskunft vom 10.2.2020 im obergerichtlichen Dossier):
-
Entscheid vom 5. April 2002
des Amtsgerichts [Ort 1]: vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbot, begangen am
13. Dezember 2001, Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je EUR 50.00;
-
Entscheid vom 18. Januar
2006, Amtsgericht [Ort 1]: falsche Versicherung an Eides statt in Tatmehrheit
mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 24. Mai 2005,
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20.00 sowie Sperre für die
Fahrerlaubnis bis 22. Mai 2007;
-
Entscheid vom 16. März
2006, Amtsgericht [Ort 4]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am
3. Mai 2005, Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 40.00;
-
Entscheid vom 27. September
2007, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in
Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 18. August 2007,
Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Bewährungszeit bis 26. September 2009
(mit mehrmaliger Verlängerung), Erlass der Strafe mit Wirkung vom 2. April
2013, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26. September 2008;
-
Entscheid vom 27. November
2008, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am
29. Mai 2008, Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer Bewährungszeit bis 4.
Dezember 2011, Erlass der Strafe mit Wirkung vom 20. April 2012;
-
Entscheid vom 25. Februar
2010, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und
Bankrott, begangen am 28. Januar 2008, Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR
15.00.
Der letzte Führerausweisentzug datiert
vom 12. Juli 2013: Der Beschuldigte erreichte für (nicht im deutschen
Strafregister eintragungspflichtige) Verkehrsregelverstösse 21 Punkte, was von
Gesetzes wegen zum Entzug der Fahrerlaubnis führte (vgl. AS 1084).
-
Nachtatverhalten
Der Beschuldigte hat nach dem positiven
Gutachten betreffend seiner Fahreignung den Führerausweis am 12. Mai 2015 wiederum
ausgehändigt erhalten. Rund einen Monat später, am 19. Juni 2015, wurde das
vorliegend Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Seit dem 3. April 2014 und
damit bereits seit rund 6 Jahren sind keine weiteren Widerhandlungen gegen die
Verkehrsvorschriften oder andere Strafbestimmungen bekannt. Während des
laufenden Strafverfahrens ist der Beschuldigte demzufolge nicht mehr deliktisch
in Erscheinung getreten.
Der Beschuldigte machte im Rechtshilfeverfahren
vor den deutschen Behörden von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und
verhielt sich im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht kooperativ.
Vor Obergericht bestritt er die ihm vorgehaltenen Taten, was sein gutes Recht
ist.
Sein Nachtatverhalten ist insgesamt neutral
zu werten.
-
Aktuelle
Verhältnisse
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und
alleiniger Inhaber der C.___ GmbH, eine auf Messebau spezialisierte Firma.
Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten
Unterlagen erzielt er ein Einkommen von jährlich EUR 100'750.00.
Er ist verheiratet und Vater von zwei
Söhnen im Alter von […] und […] Jahren.
-
Folgenberücksichtigung
Der Beschuldigte führte vor Obergericht
aus, das Autofahren sei ihm nicht mehr so wichtig wie vor fünf oder sechs
Jahren. Sofern ihm der Führerausweis entzogen werden sollte, würde er einen
weiteren Mitarbeiter anstellen, der ihn dann chauffieren würde. Es wäre nicht
dramatisch (separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 7).
Mit diesen Ausführungen stellte der
Beschuldigte klar, dass ihn ein allfälliger Führerausweisentzug, der aber gemäss
seinem Verteidiger aufgrund der deutschen Rechtslage nicht erwartet werde, nicht
hart treffen würde.
Die Täterkomponenten wirken sich angesichts
der Vielzahl von Vorstrafen und des belasteten automobilistischen Leumunds insgesamt
straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um zwei Monate zu erhöhen,
so dass – vor Berücksichtigung des staatlichen Verhaltens (Verletzung des
Beschleunigungsgebots) – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.
2.4 Beschleunigungsgebot
2.4.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die
Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht
unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt
für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die
Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen
amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die
Begehung einer Straftat angelastet wird (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).
Welche Verfahrensdauer angemessen ist,
hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den
Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
2.4.2 Das Verfahren gegen den
Beschuldigten wurde am 19. Juni 2015 eröffnet. Die Anklageschrift datiert vom
31. Oktober 2017. Die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung nahm somit rund
2 1/3 Jahre in Anspruch. Die Staatsanwaltschaft Kanton
Solothurn konnte eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen (Befragungen,
Durchsuchungen) nicht selbst am ausländischen Wohnsitz des Beschuldigten und am
ausländischen Sitz der Halterfirma vornehmen, sondern musste hierfür die
deutschen Behörden um Rechtshilfe ersuchen und war auf deren Mitwirkung
angewiesen. Der Beschuldigte verweigerte zudem die Kooperation, indem er
mehreren Vorladungen der Staatsanwaltschaft Solothurn keine Folge leistete.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Dauer der Strafuntersuchung noch
nicht als unangemessen lang zu qualifizieren.
Zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen
Urteilsfällung am 15. November 2018 vergingen 12 ½ Monate. Auch diese Dauer ist
nicht zu beanstanden, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte die
massgeblichen Verzögerungen in diesem Verfahrensstadium selbst zu verantworten hat:
Er blieb zum einen der ersten Hauptverhandlung, welche auf den 5. März
2018 angesetzt worden war, unentschuldigt fern. Zum anderen stellte er kurz vor
der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juni 2018, nämlich am 24.
Mai 2018, ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt B.___, mit
der Folge, dass die Vorinstanz ihr Urteil erst fällen konnte, nachdem das
Ausstandsbegehren letztinstanzlich vom Bundesgericht Ende Oktober 2018
abgewiesen worden war (vgl. Ziff. I.10. und 12.).
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist jedoch in Bezug auf die Ausfertigung der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung festzustellen. Nach der schriftlichen Urteilseröffnung
vergingen über 9 Monate bis dem vormaligen Vertreter des Beschuldigten am 21.
August 2019 das begründete Urteil zugestellt wurde. Damit wurde die das
Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO,
welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60 Tagen
und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Der
Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist mit einer Reduktion der Strafe um
2 Monate Rechnung zu tragen.
Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe
von 18 Monaten.
2.5 Vollzugsform
-
Sozialisationsbiographie
Der Beschuldigte wuchs in geordneten und
stabilen Verhältnissen mit seinen Eltern und drei Schwestern in Deutschland auf,
wo er in der Folge die Schulen besuchte und erfolgreich ein Bauingenieurstudium
abschloss.
-
Strafrechtliche
Vorbelastung
Der Beschuldigte ist im Strafregister
von Deutschland mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das deutsche
Strassenverkehrsgesetz verzeichnet (vgl. die ausführliche Darstellung unter Ziff. V.2.3
[Vorstrafen]). Relativierend ist allerdings festzuhalten, dass die
entsprechenden Eintragungen lange zurückliegen: Der letzte Eintrag datiert vom
25. Februar 2010, der letzte Eintrag wegen Widerhandlungen gegen das
deutsche Strassenverkehrsgesetz stammt aus dem Jahr 2008.
-
Arbeitsverhalten
Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer
und Inhaber der C.___ GmbH beruflich integriert und erfolgreich.
-
Soziale Bindungen
Der Beschuldigte ist familiär und sozial
integriert.
-
Suchtgefährdungen
Es liegen keine Hinweise auf
Suchtgefährdungen vor.
Zusammenfassend spricht einzig die
einschlägige strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten für das Bestehen
einer schlechten Legalprognose. Der Richter darf jedoch ein einzelnes Kriterium
nicht in den Vordergrund rücken, sondern muss die Frage der Gewährung des
bedingten Strafvollzuges anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände
beantworten (Schneider/Garré in: Balser Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage,
Art. 42 StGB N 46). Die legalprognostisch positiv zu wertenden Faktoren
überwiegen. Die letzte aktenkundige verkehrsrechtliche Delinquenz des
Beschuldigten stellen die vorliegend zu beurteilende Vorhalte dar; seit nunmehr
knapp 6 Jahren (davon annähernd 5 Jahre wieder im Besitz des Führerausweises)
hat sich der Beschuldigte im Strassenverkehr offenbar rechtskonform verhalten. Hinzu
kommt, dass das am 12. Mai 2015 erstellte medizinisch-psychologische Gutachten
der Begutachtungsstelle für Fahreignung, D-Karlsruhe (AS 1396 ff.), zum Schluss
kam, es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte in Zukunft erheblich gegen
verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen würde.
Bei dieser Ausgangslage kann nicht vom
Vorliegen einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Damit fällt der
vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht.
Für Freiheitsstrafen im
überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei
Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Art. 43 StGB hat die
Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig
angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose
erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint
(BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.).
Dieses letztgenannte Erfordernis
ist vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte hat in den vergangenen knapp 6
Jahren unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, deliktsfrei zu leben. Die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe in Kombination
mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Art. 42 Abs. 4 StGB) erweist sich deshalb spezialpräventiv
als ausreichend. Mit der Auferlegung der zu bezahlenden Busse wird dem
Beschuldigten ein spürbarer Denkzettel verabreicht. Das Hauptgewicht hat jedoch
auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen, während der Busse nur
untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE
134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8;
BGE 135 IV 188 E. 3.3. S. 189).
Die schuldangemessene
Gesamtstrafe beträgt vorliegend 18 Monate Freiheitsstrafe. Von dieser
Gesamtstrafe ist eine Busse auszuscheiden, die einem Monat Freiheitsstrafe
entspricht. Ausgangspunkt der Berechnung bildet das ausgewiesene
Jahreseinkommen von EUR 100‘750.00, monatlich EUR 8‘395.85 bzw. CHF 8'983.55 (Wechselkurs
von 1,07 am 4.3.2020). Für die Steuerbelastung und die Krankenkassenbeiträge sind
pauschal 30 % (= CHF 2'695,05) abzuziehen, so dass CHF 6'288.50 verbleiben. Von
diesem Betrag sind schliesslich für das 1. Kind 15 % (= CHF 943.30) und für das
2. Kind 12,5 % (= CHF 786.05) in Abzug zu bringen, während für die ebenfalls
erwerbstätige Ehefrau (Teilzeitpensum von 50 %) der Unterstützungsabzug
entfällt. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Kürzungen resultiert ein Tagessatz
von abgerundet CHF 150.00 (= CHF 4'559.15 : 30) und ein Bussenbetrag von CHF 4'500.00.
Der Beschuldigte ist demnach in
Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zum einen zu einer bedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen. Angesichts der Vorstrafen
und des nicht unbelasteten automobilistischen Leumundes ist die Probezeit auf
drei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zum anderen ist er zu einer Busse
von total CHF 4‘500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Tagen, zu verurteilen.
VI.
Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und Revokation
1. Die Staatsanwaltschaft erliess am 2.
Juli 2015 einen Beschlagnahmebefehl für den Personenwagen Porsche, 991 TURBO
(911 TURBO S 3.8), Fahrgestell-Nr. […], Kennzeichen (D) […] (AS 235 ff.), der
nie vollzogen werden konnte. Wie dies vom Beschuldigten beantragt wurde und von
der Staatsanwaltschaft unbestritten blieb, ist der Beschlagnahmebefehl nun
aufzuheben.
2. Ebenso ist die Ausschreibung des
deutschen Kennzeichens […] im nationalen Fahndungssystem RIPOL (vgl. hierzu AS
232 und AS 239) zu revozieren.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'000.00,
hat der verurteilte Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu
bezahlen.
1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren sowie auf Ersatz der Auslagen für das
Privatgutachten abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und den weiteren Auslagen
insgesamt CHF 4'080.00 aus und tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ist mit seinem
Hauptantrag auf Verfahrenseinstellung, eventualiter auf Freispruch nicht
durchgedrungen. Er erzielte aber einen nicht unbeachtlichen Teilerfolg im
Berufungsverfahren, da nun der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe
aufgeschoben wird, während die Vorinstanz noch eine teilbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe von 16 Monaten vorsah, davon 8 Monate unbedingt. Im Weiteren wird
die Probezeit um ein Jahr reduziert und der Antrag des Beschuldigten auf
Aufhebung des Beschlagnahmebefehls wird gutgeheissen. Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, von den Kosten des
Rechtsmittelverfahrens dem Beschuldigten 4/5 (= CHF 3'264.00)
zur Bezahlung aufzuerlegen, während CHF 816.00 (= 1/5)
zu Lasten des Staates gehen.
2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ist demzufolge vom Staat Solothurn eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 1/5
einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Für das Berufungsverfahren werden in der
Honorarnote von Rechtsanwalt Konrad Jeker 27.83 Stunden (exkl. Hauptverhandlung
und Nachbearbeitung) sowie Auslagen von CHF 33.70 (zzgl. 7,7 % MWST) geltend
gemacht.
Für die Hauptverhandlung (8:30 - 10:40
Uhr) sind 2,16 Stunden und für die Nachbearbeitung eine halbe Stunde hinzuzuzählen,
so dass gerundet 30 ½ Stunden resultieren. Der Stundenansatz des privat
bestellten Verteidigers beträgt gemäss § 158 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis maximal
CHF 330.00. Der (teilweise) in der Honorarnote geltend gemachte Ansatz von
CHF 300.00 pro Stunde rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, insbesondere
wenn für die zu beurteilende Strafsache Spezialkenntnisse erforderlich sind,
was vorliegend nicht zutrifft. Als angemessen erweisen sich vorliegend CHF 260.00,
so dass für 30 ½ Stunden CHF 7'930.00 resultieren. Die volle
Parteientschädigung beträgt demnach CHF 8'576.90 (Aufwand: CHF 7'930.00,
Auslagen von CHF 33.70, 7,7 % MWST: CHF 613.20). Dem Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ist demzufolge für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'715.40 (=
1/5 von CHF 8’576.90) zuzusprechen, zahlbar durch
den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 5'264.00 (1. Instanz: CHF 2'000.00, 2.
Instanz: CHF 3'264.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'715.40 zu
verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF
3'548.60 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10
Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. und Abs. 4 lit. d, Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, aArt. 42 Abs. 1 und 4, Art.
44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 2, Art. 442 Abs. 4
StPO beschlossen und erkannt:
1. Der Antrag des Beschuldigten A.___
auf
Einstellung des Strafverfahrens wird abgewiesen.
2. Der Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht:
-
der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises;
beides begangen am 3.
April 2014.
3. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von 3 Jahren.
-
einer Busse von CHF
4'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen;
4. Der Beschlagnahmebefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2015 für den
Personenwagen Porsche, 991 TURBO (911 TURBO S 3.8), Fahrgestell-Nr. […],
Kennzeichen (D) […] sowie allfällige weitere Zwangsmassnahmen im Zusammenhang
mit dem genannten Fahrzeug werden aufgehoben und die Ausschreibung des
Kennzeichens (D) […] im nationalen Fahndungssystem RIPOL wird revoziert.
5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ersatz
der Auslagen für das Privatgutachten von Q.___ wird abgewiesen.
6. Der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
7. Dem Beschuldigten, privat vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von total CHF 1'715.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
(vgl. aber auch nachfolgende Ziff. 10).
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 2'000.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, hat der Beschuldigte
im Umfang von 4/5 (= CHF 3'264.00) zu bezahlen. 1/5
(= CHF 816.00) geht zu Lasten des Staates.
10. Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 5'264.00 (1. Instanz: CHF 2'000.00, 2.
Instanz: CHF 3'264.00) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung von CHF 1'715.40 verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn
noch Verfahrenskosten von CHF 3'548.60 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_716/2020 vom 2. März 2021 bestätigt.