Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.64

mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), mehrfache Drohung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfu

19. Mai 2020Deutsch100 min

Oktober 2017 stellte D.___ (nachfolgend Privatkläger) auf dem Polizeiposten [Ort]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom

19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident

Marti

Oberrichter

Kiefer

Oberrichter

von Felten

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Isabelle

Frey,

Privatberufungsklägerin

2. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung

(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Tätlichkeiten (hetero- oder

homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer

wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), mehrfache Drohung, geringfügige

Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, einfache Körperverletzung,

Sachbeschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache

Übertretung nach Art 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

- für die Staatsanwaltschaft Staatsanwalt F.___;

- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

- Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten, in Begleitung eines Rechtspraktikanten;

- B.___, Privatklägerin, als Auskunftsperson;

- Rechtsanwältin Isabelle Frey, Vertreterin der Privatklägerin;

- D.___, Privatkläger, als Auskunftsperson;

- eine Pressevertreterin.

Der Präsident

eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und

stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum

Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 15), schildert den Ablauf der

Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem

Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. In der Folge weist er darauf hin, es

sei vorgesehen, die mündliche Eröffnung noch am heutigen Tag und nicht wie

geplant erst morgen durchzuführen. Darüber – und ob überhaupt eine mündliche

Eröffnung gewünscht werde – könne am Ende des öffentlichen Teils noch diskutiert

werden.

Der

Staatsanwalt hat keine Vorfragen oder Vorbemerkungen. Rechtsanwältin Frey

beantragt, es sei der Strafbefehl vom 8. Mai 2020 gegen den Beschuldigten

betreffend Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Annäherungsverbot) zu den

Akten zu nehmen. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass ihre Klientin nach der

Einvernahme gerne gehen würde. Sie beantrage die vollumfängliche Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annette Wisler

Albrecht gemäss deren eingereichter Honorarnote. Im Übrigen werde keine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren geltend gemacht.

Rechtsanwalt

Brunner übergibt die Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht und beantragt,

es seien zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 und vom 14.

Januar 2020 betreffend KESB zu den Akten zu nehmen. Im Weiteren beantrage er

einen kurzen Unterbruch, um den Strafbefehl mit seinem Klienten besprechen zu können.

Diesem Antrag wird stattgegeben. Anschliessend fragt der Staatsanwalt, ob der

Strafbefehl bereits rechtskräftig sei, was Rechtsanwältin Frey verneint. Der

Staatsanwalt hat nichts dagegen einzuwenden, die von den Parteivertretern eingebrachten

Urkunden zu den Akten zu nehmen. Die Honorarnote sei soweit ersichtlich in

Ordnung.

Rechtsanwältin

Frey erwähnt, die Urteile des Verwaltungsgerichts hätten mit dem vorliegenden

Verfahren nichts zu tun, sie könnten aber zu den Akten genommen werden. Rechtsanwalt

Brunner beantragt, den Strafbefehl nicht zu den Akten zu nehmen. Er sei nicht

rechtskräftig und habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Die

Urteile des Verwaltungsgerichts seien zu den Akten zu nehmen; sie seien zu

berücksichtigen, das Besuchsrecht sei das Problem, es gehe um die

Glaubwürdigkeit von Frau B.___.

Es wird ohne

Unterbrechung der Verhandlung beschlossen, sämtliche Unterlagen zu den Akten zu

nehmen. Das Gericht entscheide über den Beweiswert der Akten.

Anschliessend

werden B.___ und D.___ als Auskunftspersonen und dann der Beschuldigte – je

nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden

mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokolle und Datenträger in

den Akten).

Da keine

Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Nach einer

Pause stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt

F.___:

1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des

Richteramtes Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschuldigten.

Dies alles

unter umfänglicher Abweisung anderslautender Berufungsanträge des

Beschuldigten.

Rechtsanwalt

Fabian Brunner:

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von folgenden

Vorhalten:

- der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Anklageziffer

1.1

- der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 1.5

- der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss

Anklageziffer 1.6

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 1.7

- der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.9.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen für folgende

Taten:

- der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer

1.8 zum Nachteil von D.___

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss

Anklageziffer 1.10

- der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes Anklageziffer 1.11

und deswegen zu bestrafen

mit einer bedingten Geldstrafe von max. 30 Tages-sätzen zu max. CHF 20.00 und

zu einer Busse von max. CHF 250.00.

3. Vom Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 8. August 2017 ausgesprochenen bedingten Vollzugs der

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei abzusehen.

4. Vom Widerruf der mit Entscheid des Departements des

Innern vom 13. Februar 2017 bedingt gewährten Entlassung sei abzusehen.

5. A.___ habe D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 sowie

CHF 97.60 für die entstandenen Arztkosten zu bezahlen.

6. Die Zivilklagen der Privatkläger seien auf den

Zivilweg zu verweisen.

Weitere Zivilforderungen

seien abzuweisen.

7. Die Verfahrenskosten seien – mit Ausnahme der Kosten

für die amtliche Verteidigung – zu 1/4 A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen; 3/4

der Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung des Beschuldigten seien gemäss der eingereichten Kostennote

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der

Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik. Der Beschuldigte

verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort. Von Seiten des

Beschuldigten wird eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht, als Zeitpunkt

wird nachmittags um 16.00 Uhr vereinbart.

Hierauf wird

der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung

des Gerichts.

Die mündliche

Urteilseröffnung findet wie vereinbart um 16.00 Uhr statt. Es erscheinen der

Staatsanwalt, der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und die

Pressevertreterin. Der Präsident begrüsst die Anwesenden und erteilt das Wort Oberrichter

von Felten, welcher das Urteil eröffnet und summarisch begründet.

Die

Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 5.

Oktober 2017 stellte D.___ (nachfolgend Privatkläger) auf dem Polizeiposten [Ort]

Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter), weil er am Vorabend im

Fitnesscenter «E.___» vom Beschuldigten grundlos mit der Faust ins Gesicht

geschlagen worden sei. Dieser habe ihn auch mit «Fettsack» beschimpft und ihm

schon vor ca. einem Monat gedroht, ihm die Ohren abzuschneiden (Akten Seite

[AS] 60 ff., 83). Der Privatkläger wurde bei dieser Gelegenheit polizeilich einvernommen

(AS 65 ff.).

2. Am 13.

Oktober 2017 erschien der Privatkläger wiederum auf dem Polizeiposten, um

erneut Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (AS 61, 85). Dieser habe

ihm am Vorabend gedroht, er müsse auf seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort]

unterwegs sei. Mit dem Privatkläger wurde gleichentags eine zweite Einvernahme

durchgeführt (AS 70 ff.). Am 16. Oktober 2017 fand die Befragung des

Beschuldigten statt (AS 74 ff.).

3. Ebenfalls

am 13. Oktober 2017 erschien B.___ (nachfolgend Privatklägerin) auf dem

Polizeiposten [Ort], um gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Beschimpfung

und Drohung zu stellen (AS 1 ff.). Gleichentags wurde sie erstmals polizeilich

einvernommen (AS 10 ff.). Weitere Einvernahmen mit der Privatklägerin fanden am

30. Oktober 2017 (AS 18 ff.) und 6. November 2017 (AS 25 ff.) statt. Der

Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2017 befragt (AS 34 ff.).

4. Am 16.

November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Beschimpfung

und Drohung, z.N. von D.___ (AS 125 f.).

5. Am 21.

November 2017 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt

auf die Vorhalte der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung,

Sachbeschädigung, Beschimpfung und Freiheitsberaubung (mit Ausnahme der

einfachen Körperverletzung alles begangen zum Nachteil der Privatklägerin sowie

– hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung und der

Freiheitsberaubung – des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und der

Privatklägerin, C.___) sowie auf die Vorhalte der Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 127

f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl

gegen den Beschuldigten (AS 51 f., 129 f.).

6. Am 25.

November 2017 ging bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine

Meldung ein, wonach der Beschuldigte beim Coiffeursalon der Privatklägerin […]

am Randalieren sei. Beim Eintreffen der Polizei war der Beschuldigte jedoch

nicht mehr anzutreffen. Dieser konnte hernach in [Ort] in Begleitung seiner

neuen Partnerin angehalten werden. Die Polizei erstellte Fotos (AS 118 f.) von

der beschädigten Eingangstüre und dem ebenfalls beschädigten Standaschenbecher

beim Coiffeursalon (AS 94 ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin

Strafantrag gegen den Beschuldigten (AS 114).

Am 4. Dezember

2017 wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall befragt (AS 97 ff.). Am 6.

Dezember 2017 erfolgte die diesbezügliche Befragung des Beschuldigten (AS 101

ff.). Am 11. Dezember 2017 resp. 16. Dezember 2017 erfolgte die Befragung

zweier Zeuginnen (J.___ [AS 106 ff.] und K.___ [AS] 110 ff.).

7. Am 6.

Dezember 2017 fand die von der Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 21. November

2017 angeordnete Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt, wobei ein

Schmetterlingsmesser, ein Schlagring, eine Gasdruckpistole und 50 g Marihuana

sichergestellt wurden (AS 53 f.).

8. Am 21. März

2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung und am

18. Juni 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit dieser zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 1'300.00,

ersatzweise 13 Tagen Freiheitsstrafe, bestraft wurde. Hinsichtlich eines mit

früherem Strafbefehl vom 8. August 2017 bedingt gewährten Vollzugs für eine

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 wurde die Probezeit um 1 Jahr

verlängert. Hinsichtlich einer zufolge bedingter Entlassung gemäss Verfügung

des Departementes des Innern vom 13. Februar 2017 verbleibenden Reststrafe von

28 Tagen Freiheitsstrafe (Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 17. August 2016 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe) wurde ebenfalls auf

einen Widerruf verzichtet, stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt (AS 159

ff.).

9. Am 27. Juni

2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juni 2018,

welche er nach mehrfachen Fristerstreckungen am 5. September 2018 begründete

(AS 195 ff.).

10. Nachdem

die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 19. September 2018 unter Festhalten

am Strafbefehl vom 18. Juni 2018 zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium

Thal-Gäu überwiesen hatte, stellte die Privatklägerin am 2. April 2019 (AS 260)

resp. 24. April 2019 (AS 289) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Beiordnung von Rechtsanwältin Annette Wisler als unentgeltliche

Rechtsbeiständin, welches die Amtsgerichtsstatthalterin am 7. Mai 2019 mit

Wirkung ab 2. April 2019 guthiess (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils).

Ebenfalls am 7. Mai 2019 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin, nach

vorgängiger Befragung eines Zeugen (G.___) vom 23. April 2019 sowie am 7. Mai

2019 durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, der

beiden Privatkläger sowie weiterer Zeugen, folgendes Urteil:

1. Das Verfahren gegen A.___ wegen

- Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31.

Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.3.], und

- mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015

bis 6. Mai 2016 [Anklageziffer 1.11.],

wird infolge

Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und

ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2. A.___ wird von den Vorhalten

- der Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner),

angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum

Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.2.], und

- der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer

wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), angeblich begangen in der Zeit

zwischen 1. Januar 2016 und 31. Dezember 2016, zum Nachteil von C.___

[Anklageziffer 1.4.],

freigesprochen.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht

- der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit

zwischen 25. Juni 2015 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ und C.___

[Anklageziffer 1.1.],

- der mehrfachen Drohung, begangen

- von ca. 1. September 2017 bis ca. 8. September 2017

[Anklageziffer 1.5.a)], und

- am 12. Oktober 2017 [Anklageziffer 1.5.b)],

beides zum Nachteil von D.___,

- der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der

Zeit von ca. 5. September 2017 bis 20. September 2017, zum Nachteil von B.___

[Anklageziffer 1.6.],

- der mehrfachen Beschimpfung, begangen

- in der Zeit zwischen 2. Oktober 2017 und 8. Oktober

2017, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.7.a)], sowie

- am 4. Oktober 2017, zum Nachteil von D.___

[Anklageziffer 1.7.b)],

- der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Oktober

2017, zum Nachteil von D.___ [Anklageziffer 1.8.],

- der Sachbeschädigung, begangen am 25. November 2017,

zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.9.],

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz,

begangen am 6. Dezember 2017 [Anklageziffer 1.10.], und

- der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von 7. Mai 2016 bis 6. Dezember

2017 [Anklageziffer 1.11.].

4. A.___ wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2016 – verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten;

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00;

c) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5. Die A.___ mit Entscheid des Departements des Innern des

Kantons Solothurn vom 13. Februar 2017 gewährte bedingte Entlassung bei einer

Reststrafe von 28 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. August 2016) wird widerrufen und als vollstreckbar

erklärt.

6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 8. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die

Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in

Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

- 1 Butterfly-Messer, Aufbewahrungsort: Waffenbüro

- 1 Soft-Air-Pistole, Gamo, Kaliber.117,

Aufbewahrungsort: Waffenbüro

- 1 Schlagring, Aufbewahrungsort: Waffenbüro

- 65.60 g Hanf (Pflanze getrocknet; mit Blütenständen),

Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate

8. A.___ hat D.___ folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

- CHF 500.00 Genugtuung

- CHF 97.60 Schadenersatz

Im Übrigen werden die Zivilforderungen

auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, werden auf den Zivilweg

verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10. Der Privatklägerin B.___ wird mit Wirkung ab 2. April

2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche

Rechtsbeiständin wird Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, bestellt.

11. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, eine Parteienschädigung von CHF

4'406.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF

2'941.60 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 947.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. A.___, privat vertreten bis 16. April 2019 durch

Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird eine Parteientschädigung von CHF 383.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___

für die Zeit ab 17. April 2019, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF

2‘883.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 775.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF

720.90 (zufolge der Freisprüche bzgl. Anklageziffer 1.2. und 1.4.) wird auf

eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.

14. Von den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1'500.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ CHF 1'500.00 (3/4) zu bezahlen.

Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/4) trägt der Staat Solothurn.

11. Gegen

dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 17. Mai 2019 die Berufung an. Am 23.

Mai 2019 erfolgte die Berufungsanmeldung der Privatklägerin. Nachdem den

Parteien am 30. August 2019 die Urteilsbegründung zugestellt worden war, folgte

am 19. September 2019 die Berufungserklärung des Beschuldigten. Seitens der

Privatklägerin ging innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung ein.

Am 24. September 2019 teilte Rechtsanwältin Wisler indes mit, sie vertrete die

Privatklägerin nicht mehr (Akten Berufungsverfahren Seite [BAS] 12). Am 26.

September 2019 teilte der Präsident des Berufungsgerichts Rechtsanwältin Wisler

mit, sie könne ihr Mandat nicht einfach niederlegen, sondern habe

gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Entbindung vom Mandat als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen. Rechtsanwältin Wisler wurde auf die

laufende Frist zur allfälligen Erklärung einer Anschlussberufung hingewiesen

(BAS 13).

12. Am 3.

Oktober 2019 teilte Rechtsanwältin Wisler mit, die Privatklägerin verzichte auf

eine Anschlussberufung. Gleichzeitig wurden jedoch verschiedene Anträge

gestellt, u.a. die Befragung von Zeugen sowie die unentgeltliche Rechtspflege

mit Einsetzung von Rechtsanwältin Wisler als unentgeltliche Rechtsbeiständin

für das Berufungsverfahren (BAS 15 f.). Am 4. Oktober 2019 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (BAS 17). Mit

Verfügung vom 5. November 2019 widerrief der Instruktionsrichter des

Berufungsgerichts die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, während

die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten für die Dauer des

Berufungsverfahrens bestätigt wurde. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass

vorgesehen sei, auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten und Rechtsanwältin

Wisler wurde Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote gesetzt. Gleichzeitig

wurden die Beweisanträge der Privatklägerin hinsichtlich der Befragung von

Zeugen abgewiesen (BAS 21).

13. Am 21.

November 2019 reichte Rechtsanwältin Wisler ihre Kostennote ein (BAS 24). Mit

Verfügung vom 26. November 2019 teilte der Instruktionsrichter mit, dass

darüber mit dem Endentscheid befunden werde (BAS 27). Am 14. Februar 2020 legte

Rechtsanwältin Wisler ihr Mandat nieder (BAS 29). Am 20. Februar 2020 teilte Rechtsanwältin

Isabelle Frey die Mandatsübernahme für die Privatklägerin mit (BAS 30). Mit

Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. Mai

2020 vorgeladen (BAS 32).

14. Mit seiner

Berufungserklärung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung

hinsichtlich der mehrfachen Freiheitsberaubung (Ziff. 1.1 Anklageschrift), der

mehrfachen Drohung (Ziff. 1.5.a und 1.5.b), der geringfügigen Sachbeschädigung

(Ziff. 1.6), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 1.7.a und 1.7.b) sowie der

Sachbeschädigung (Ziff. 1.9). Angefochten werden weiter die Strafzumessung

(Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils), der Widerruf (Ziff. 5) sowie die

Entschädigungs- und Kostenfolgen (Ziff. 11 und 14). Beantragt werden

Freisprüche hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche, Schuldsprüche

hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.8 der

Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.10)

sowie der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG (Ziff. 1.11), sowie die

Verhängung einer bedingten Geldstrafe von max. 30 Tages-sätzen zu max. CHF

20.00 und einer Busse von max. CHF 250.00. Vom Widerruf der mit Entscheid des

Departements des Innern vom 13. Februar 2017 bedingt gewährten Entlassung sei

abzusehen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen und

die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

15. In

Rechtskraft erwachsen sind folglich folgende Punkte des erstinstanzlichen

Urteils: Ziff. 1 (Einstellungen hinsichtlich der Vorhalte der Tätlichkeiten

[Ziff. 1.3 der Anklageschrift] und der mehrfachen Übertretungen gegen das BetmG

soweit vor dem 7. Mai 2016 begangen [Ziff. 1.11 der Anklageschrift]); Ziff. 2

(Freisprüche von den Vorhalten der Drohung [Ziff. 1.2 der Anklageschrift] und

der einfachen Körperverletzung [Ziff. 1.4 der Anklageschrift]); Ziff. 3

betreffend die Schuldsprüche hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung

(Ziff. 1.8 der Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

(Ziff. 1.10 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das

BetmG (Ziff. 1.11 der Anklageschrift); Ziff. 7 (Einziehung), 8 und 9

(Zivilforderungen), 12 (Parteientschädigung für den Beschuldigten und 13

(hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers). Was Ziff. 6

des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, wird das Berufungsgericht indessen zum

Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. August 2017 verhängten Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 40.00 im Rahmen der praxisgemäss alle Aspekte der

Strafzumessung im weiteren Sinne (wozu auch der Widerruf gehört) umfassenden

Prüfung der vorliegend vom Beschuldigten angefochtenen Strafzumessung zu

befinden haben (vgl. SOG 2013, Nr. 15).

Erwägungen

II.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Generelle

Vorbemerkung zur Beweiswürdigung

Die im

Berufungsverfahren noch strittigen Vorhalte basieren im Wesentlichen auf den

Aussagen der beiden Privatkläger B.___ und D.___. Deren Aussagen stehen denen

des Beschuldigten diametral entgegen. Objektive Beweise liegen nur ansatzweise

vor. Bei dieser Ausgangslage rückt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Direktbeteiligten ins Zentrum. Die Vorinstanz hat ihre Würdigung

des Aussageverhaltens der beiden Privatkläger und des Beschuldigten sowie die

daraus zu ziehenden Schlüsse hinsichtlich Glaubhaftigkeit von deren Aussagen

ausführlich und zutreffend dargelegt (Ziff. 8.2 des vorinstanzlichen Urteils,

S. 9 – 14). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgend werden bei

jedem Vorhalt – neben den objektiven Beweismitteln, soweit solche vorhanden

sind – die wesentlichen Aussagen kurz zusammengefasst dargelegt und

beispielhaft nochmals die zentralen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit

der Aussagen ausgeführt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

2.

Mehrfache

Freiheitsberaubung (Ziff. 1.1 des als Anklageschrift dienenden Strafbefehls vom

18.

Juni 2018)

2.1

Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2013 (gemäss

Urteil der Vorinstanz 25. Juni 2015) und dem 31. Dezember 2015 in der Wohnung

seiner Eltern [...] die Privatklägerin sowie den gemeinsamen Sohn C.___ ca.

viermal (gemäss Vorinstanz mindestens sechsmal) für sechs bis zwölf Stunden in

ein Zimmer eingesperrt zu haben, wodurch er die Geschädigten unrechtmässig und

gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten habe.

2.2

Anklagegrundsatz

Nach dem aus

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.

a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO i.V.m. Art. 350 Abs. 1 StPO

normierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens. Dies können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in

der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Den notwendigen

Inhalt der Anklageschrift bezeichnet Art. 325 Abs. 1 StPO. Bereits vor

Inkrafttreten der Strafprozessordnung musste die Anklageschrift gemäss den

einleitend erwähnten Bestimmungen auf Stufe EMRK und Bundesverfassung die

Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven

Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich

den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit

Hinweisen). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen,

welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts

6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a; 120

IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen

nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.

Die

vorliegende Anklageschrift weist hinsichtlich des Vorhalts der

Freiheitsberaubung eine gewisse Unschärfe auf, sind doch die angeklagten

Einzelhandlungen in ihrer Anzahl (ca. viermal) nicht genau bestimmt und der

angeklagte Deliktszeitraum ist mit 2 ½ Jahren recht weit. Anhand der Aussagen

der Privatklägerin war es der Anklage offensichtlich nicht möglich, die Anzahl

Einzelhandlungen genau zu bestimmen und in zeitlicher Hinsicht exakt innerhalb

des angeklagten Deliktszeitraumes einzubetten. Dies mag die Verteidigung zwar

durchaus erschweren. Dennoch liegt in der erwähnten Ungenauigkeit der Anklage

keine Verletzung des Anklageprinzips. Diese Ungenauigkeit liegt u.a. in der

Natur der angeklagten Delikte (häusliche Gewalt). Bei den von einem Täter

gehäuft und in regelmässiger Weise verübten Delikten wird gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Akkusationsprinzip Genüge getan, wenn

Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben werden. Der

Zeitraum ist dabei auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei

Familiendelikten kann jedoch nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen

Vorfall Buch geführt wird. Bei länger dauernder häuslicher Gewalt ist es typisch,

dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person

schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die

dem Angeschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern. In solchen

Fällen dürfen die Anforderungen an den Anklagegrundsatz nicht allzu hoch

angesetzt werden.

Im

vorliegenden Fall ergibt sich die genaue Zahl der Übergriffe nicht aus der

Anklageschrift. Es geht aber daraus mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem

Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Anklage legt dar, welcher konkreter

Handlungen der Angeklagte beschuldigt wird. Als Tatort wird das vom

Beschuldigten und der Privatklägerin gemeinsam genutzte Zimmer in der Wohnung

der Eltern des Beschuldigten bezeichnet. Die Tatumstände werden, zwar knapp,

aber genügend präzis beschrieben. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin nochmals detailliert befragt. Der

Beschuldigte konnte zu den Vorwürfen und auch zu den Präzisierungen der

Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung nehmen

und sich verteidigen. Die Vorinstanz verletzte den Anklagegrundsatz nicht,

indem sie trotz des unscharf formulierten Vorhalts unter Berücksichtigung der

Aussagen der Privatklägerin zu einer Verurteilung gelangte (vgl. Urteil

6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes

kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz davon ausging, der

Beschuldigte habe sich während der inkriminierten Phasen des Einschliessens

ebenfalls mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn im entsprechenden

Raum aufgehalten. Dabei handelt es sich zwar um eine Präzisierung, die sich so

nicht aus der Anklageschrift ergibt, jedoch ein und denselben Lebenssachverhalt

darstellt. Vor dem Berufungsgericht wurde der Einwand der Verletzung des

Anklagegrundsatzes nicht mehr vorgebracht.

Der Vorinstanz

ist aber nicht zu folgen, wenn sie – den Aussagen der Privatklägerin anlässlich

der Hauptverhandlung entsprechend – von mindestens sechs Vorfällen ausgeht,

während die Anklageschrift noch von zirka vier Vorfällen ausging. Genauso, wie

der Vorhalt in zeitlicher Hinsicht (wenn auch mit Unschärfen und innert einem

durchaus weiteren Zeitrahmen) zwingend eingegrenzt werden muss, sind die Anzahl

sich wiederholender Einzelakte zwingend zu begrenzen. Der als Anklageschrift

dienende Strafbefehl vom 18. Juni 2018 ist daher in dem Sinne zu verstehen,

dass dem Beschuldigten maximal vier einzelne Fälle von Freiheitsberaubung

vorgeworfen werden und dies ab 25. Juni 2015 (Geburt von C.___), denn der

Vorhalt der Freiheitsberaubung richtet sich gegen B.___ und gegen C.___.

2.3

Objektive

Beweismittel

Am 7. Dezember

2017.

wurde durch die Polizei beim Domizil der Eltern des Beschuldigten [...]

ein Augenschein vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die

Schlafzimmertüre problemlos abschliessen lässt (AS 5).

2.4

Aussagen

der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

2.4.1

Privatklägerin

Die

Privatklägerin antwortete anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf

Frage 6 (wie ihre Beziehung zum Beschuldigten ausgesehen habe), sie hätten sich

nach der Schulzeit vor ca. 10 Jahren kenngelernt. Die ersten zwei Jahre habe

sie noch zu Hause gewohnt, bis sie schliesslich mit dem Beschuldigten zu dessen

Eltern gezogen sei. Nach der Geburt von C.___ habe sie sich dann eine eigene

Wohnung genommen. Der Beschuldigte sei mitgekommen. Sie habe sich gedacht, es

werde vielleicht besser, wenn sie von seinen Eltern weg seien. Schon am

Umzugstag sei er aber voll Drogen daher gekommen. Dann habe sie mit ihrer

Familie selber gezügelt. Sie seien nach [...] gezügelt. Er habe mit einziehen

wollen, sei aber schliesslich doch nicht mitgekommen. Er habe einfach

zwischendurch dort geschlafen, auf dem Sofa. Eines Tages sei er dann jedoch mit

seinem Schwager gekommen und habe seine Sachen deponiert. In dieser Zeit, die

er daraufhin da gewesen sei, sei es immer wieder zu Vorfällen gekommen. Er habe

ihre Kleider zerrissen und sie eingesperrt. Irgendwann sei er dann wieder

ausgezogen. Diese Wohnung habe sie von Januar 2016 bis Mai 2017 gehabt. Jetzt

habe sie eine 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...] (AS 12).

Anlässlich der

Einvernahme vom 30. Oktober 2017 erneut nach der Freiheitsberaubung gefragt

(Frage 11), gab die Privatklägerin folgendes zu Protokoll: «Als wir bei seinen

Eltern wohnten hatten wir nur ein Zimmer und er hatte den Schlüssel. Wenn er

nicht wollte, dass ich oder C.___ raus gingen dann hat er uns nicht raus

gelassen. Dann hat er die Türe abgeschlossen und stand davor. Zirka 4 mal war

es ganz schlimm. Ich bekam Panik, weil ich einfach raus wollte, Ich machte

sogar das Fenster auf, ich wollte nur noch raus. Ich klopfte auch an die Türe.

Seine Eltern sassen 3 Meter vor der Türe auf dem Sofa, denen war dies «scheissegal».

Einmal habe ich sein Natel genommen, als er mich dann am Arm packte, fiel das

Natel zu Boden und er wurde wütend, ich hätte jetzt sein Natel kaputt gemacht.

Er hat mich nicht raus gelassen, weil er nicht wollte, dass ich zu meiner

Familie gehe». Wie lange sie jeweils eingesperrt gewesen sei (Frage 12): Das

sei manchmal ein halber Tag gewesen. Oder vom Nachmittag bis am nächsten

Morgen. «Als C.___ auf der Welt war wollten wir doch raus zusammen. Um

einkaufen zu gehen oder so. Aber wir durften dann nicht mal das Licht

anschalten bis am Mittag, weil A.___ schlafen wollte. Oder wenn C.___ geweint

hat wurde er auch wütend, weil er schlafen wollte. Manchmal habe ich einfach

gesagt ich hätte einen Arzttermin mit C.___ damit ich mal raus konnte» (AS 21).

Auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin

ihre früheren Aussagen: Während ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie

nach und nach immer wieder etwas mitgenommen in die Wohnung der Eltern des

Beschuldigten und dann dort gelassen, bis schliesslich der Haushalt dort

gewesen sei. Zuerst habe sie freiwillig dort übernachtet und die Zeit

verbracht, bis er sich so geändert habe. Danach sei es wie ein Zwang geworden.

Sie habe gemusst, nicht mehr nach Hause gedurft (AS 355). Mit dem Zwang habe es

angefangen, als sie sich selbständig gemacht habe, also Anfangs 2013 resp. Ende

2012.

Im August 2012 habe sie angefangen zu arbeiten, da sei er explodiert, er

sei z.B. ins Geschäft gekommen und habe sie und das Geschäft mit Benzin

übergossen. Er habe angefangen ihr zu drohen, bspw. er schlitze ihre Mutter

auf, wenn sie zur Polizei gehe. Genau dort habe es mit diesen Sachen

angefangen, Angst, Drohungen, Einsperrungen. Sie sei täglich arbeiten gegangen,

vom Mittag bis am Abend. Er sei auch im Zimmer gewesen, wenn er sie

eingeschlossen habe. Er habe sie dann auch geschlagen. Er habe sie nicht

herausgelassen. Er habe ihr die Schlüssel weggenommen und ihr Natel kaputt

gemacht. Wann es das erste Mal vorgekommen sei? Es sei oft passiert, angefangen

habe es, als sie das Geschäft angefangen habe. Sie denke, der Grund sei

Eifersucht gewesen und auch sein Drogenkonsum (AS 356). Er habe z.B. ihr

Telefon immer in die Finger genommen und kontrolliert. Sie habe um 20:00 Uhr

Feierabend gemacht und sei dann nach Hause resp. in die Wohnung der Eltern des

Beschuldigten. Manchmal sei sie auch zu ihrer Mutter nach Hause gegangen. Die

Einschliessungen hätten zum Teil am Morgen stattgefunden, zum Teil aber auch am

Abend oder an Wochenenden. Wie man sich das vorstellen müsse? Sie hätten

gestritten, er sei handgreiflich geworden, sie habe sich gewehrt. Es sei vor

allem dann vorgekommen, wenn sie sich gegen etwas gewehrt habe, mit etwas nicht

einverstanden gewesen sei. Dann habe er sich mit Händen und Füssen gewehrt, sie

aufs Bett gedrückt, an den Hals. Das habe er einfach dann gemacht, wenn ihm

etwas nicht gepasst habe. Wenn sie hinaus wollte, habe er sie einfach so

eingeschlossen. Er habe das Zimmer abgeschlossen. Sie habe dann nicht hinaus

gedurft. Wenn Sie gestritten hätten, hätte sie gesagt, sie gehe zu ihrer

Mutter. Diese wohne in [...]. Er habe kein Auto. Also habe sie die Chance

gehabt, mit dem Auto wegzufahren (AS 357).

Ob sie

mindestens viermal eingesperrt worden sei, wie es in der Anklageschrift stehe?

Genau. In der Anklageschrift stehe aber zusammen mit C.___, dann sei es

frühestens ab dem 25. Juni 2015 vorgekommen? Genau. Das sei alles nach der

Geburt von C.___ passiert. Sie sei dann zu ihm nach Hause gegangen und er habe

gefunden, dass sie mit dem Buben drinnen bleiben müsse und nicht hinausgehen

dürfe. Dies sei im ersten Monat nach der Geburt zum ersten Mal passiert. Da

habe sie nicht gearbeitet. Einmal sei es da sicher am Abend vorgekommen. Sie

habe gesagt, sie gehe zu ihrer Mutter, weil es unerträglich gewesen sei. Er

habe den Fernseher laufen lassen ohne Respekt. Sie hätten nur ein Zimmer gehabt

in der Wohnung seiner Eltern. Er habe «gegamet», C.___ hätte schlafen sollen.

Sie habe dann mit C.___ ohne Licht einfach so dortbleiben müssen. Sie habe

gesagt, «das geht nicht». Und dann habe er sie eingeschlossen? Genau. Und er

sei auch im Zimmer geblieben? Genau. Aber sie hätten gestritten. Er sei auch

handgreiflich geworden. Der Schlüssel habe nicht gesteckt (AS 358). Das Zimmer

sei im ersten Stock gewesen. Das Natel habe sie immer bei sich gehabt. Er habe

es ihr aber auch weggenommen. Zum Teil sei es auch ein paar Mal kaputt

gegangen. Es sei vielmals vorgekommen, das mit dem Einsperren und Schlüssel

wegnehmen, auch am Abend. Mehr als fünf Mal ganz sicher. Es habe dann bis am

nächsten Tag gedauert, bis er aufgestanden sei, um 11:00 Uhr morgens. Manchmal

auch bis 13:00 Uhr. Ob sie geschrien habe, gepoltert? «Sie, wir haben geschrien

und gemacht und alles. Sein Vater kam selber zwischendurch und hat versucht,

ihn wegzunehmen oder hat gesagt, er solle aufhören. Er hat dann seinen Vater

selber auch noch…Wissen Sie, er ist der Chef dort in dieser Familie». Seine

Eltern hatten auch keine Chance gehabt (AS 359).

Wie das in

dieser Situation mit C.___ gewesen sei? Sie habe angefangen ihn zu wiegen und

ihm zu trinken gegeben, wenn er angefangen habe zu weinen. Sonst wäre der Beschuldigte

gleich wieder ausgerastet oder die Mutter wäre ins Zimmer gekommen. Sie habe

einfach so gut wie möglich probiert, dass C.___ schlafe. Sie bereue es, dass

sie mit ihrem Kind gar nicht viel habe machen können in dieser Zeit, weil sie

so eingeengt gewesen seien. Sie habe ihren Bub fast nie auf den Armen gehabt,

weil sie einfach Angst gehabt habe, dass er ihn ihr wegreissen würde. Ja, es

sei mindestens fünf Mal passiert in diesem halben Jahr ab der Geburt bis zum

Auszug. Aber auch nachher, in ihrer eigenen Wohnung sei es vorgekommen, dass er

sie eingeschlossen habe. Einmal habe ihr H.___ geholfen zu fliehen. Dies sei

so, er wohne im ersten Stock, oberhalb des Eingangs des Blocks. Mehrmals habe

sie gerufen um sich zu helfen, aus der Wohnung zu kommen. Sie sei ihr dann

helfen gekommen. Sie sei dort herumgestanden, habe Kleider hinuntergeschmissen.

Einmal sei sie aus dem Fenster gegangen, ein paar Mal zur Türe hinaus (AS 360).

Sie habe nicht wirklich ein Verhältnis zu den Eltern des Beschuldigten gehabt.

Als C.___ gekommen sei, hätten sie auch gar nicht mehr zusammen gegessen. Sie

habe dann bei ihrer Mutter gegessen. Dort habe sie mega viel abgenommen, über

10.

kg. Sie habe nur am Abend gegessen. Ihre Mutter habe ihr Essen ins Geschäft

gebracht (AS 361).

Vor

Obergericht führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus (vgl. im Detail

schriftliches Einvernahmeprotokoll), in den Momenten, in denen sie der

Beschuldigte eingeschlossen habe, habe er sich nicht unter Kontrolle gehabt. Er

habe den Schlüssel zum Teil aus dem Schloss genommen, meistens sei er aggressiv

gewesen. Er sei teils auch mit drin geblieben, teils habe er sie und C.___

nicht herausgelassen. Es sei vor allem nach der Geburt von C.___ passiert,

vorher auch ein paar Mal. Er habe nicht gewollt, dass sie nach draussen gingen.

Dies sei vielmals vorgekommen, eine Hand voll sicher, eine zweite auch,

mehrmals. Es sei am Morgen und am Abend vorgekommen. Es sei auch in der eigenen

Wohnung passiert, nicht nur bei seinen Eltern. Das Schloss sei nie kaputt

gewesen. Die Türe sei «lödelig» gewesen, am Griff. Ein Schlüssel oder ein

Schloss habe nie gefehlt. Man habe schliessen können.

2.4.2

H.___

H.___ machte

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin folgende Aussagen

(AS 377 ff): Sie sei eine gute Kollegin der Privatklägerin. Die Beziehung

zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sei problematisch gewesen,

keine schöne Beziehung. Sie habe einmal bei der Privatklägerin blaue Flecken am

Arm gesehen. Sie habe die Privatklägerin danach gefragt, aber keine Antwort

bekommen. Diese habe mega Angst gehabt, dass, wenn sie etwas sage, nachher noch

mehr passiere. Ob sie einmal versucht habe, der Privatklägerin zu helfen, aus

der Wohnung der Eltern des Beschuldigten zu kommen? Ja, das sei so gewesen,

dass sie ihr geholfen habe, diese Säcke voll Kleider zu ihrem Vater

zurückzutragen. Mit den Säcken mit den Kleidern in der Hand seien sie so über

einen Hügel gelaufen. Einmal sei sie mit den Kleidersäcken unten raus gekommen

und sie seien drüber gelaufen. Sie sei sich nicht sicher, ob das mehrmals

passiert sei. Das sei schon länger her. Ob sie sich erinnern könne, der

Privatklägerin einmal geholfen zu haben, aus der Wohnung zu kommen, weil sie

eingeschlossen gewesen sei? Sie habe das jeweils ein wenig komisch gefunden,

wenn sie ihr geschrieben habe «hey machen wir ab» und sie dann einfach nicht

aufgetaucht sei oder nicht zurückgeschrieben habe und dann mega später… Ob sie ihr

konkret einmal geholfen habe aus der Wohnung zu kommen? Nein. Wie das mit den

Kleidern genau gewesen sei? Sie könne es nicht mehr genau sagen, ob sie zum

Fenster rausgeschmissen wurden oder ob sie unten rauskam. Es sei mehrmals der

Fall gewesen, dass sie Kleider zu ihrem Vater tragen mussten. Sie hätten das

immer zusammen gemacht. Die Privatklägerin habe Angst gehabt, auch sie, die

Zeugin. Es sei kein Laufen gewesen, eher ein Springen, Davonspringen. Den

Beschuldigten habe sie jeweils nicht gesehen. Ob sich das damals zugetragen

habe, als die Privatklägerin in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten

gewohnt habe? Ja.

2.4.3

I.___

I.___, der

Bruder der Privatklägerin sagte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung als Zeuge folgendes aus (AS 372 ff): Sie seien einmal beim

Beschuldigten vor dem Haus gewesen. Seine Schwester habe gehen wollen und der

Beschuldigte habe sie nicht sein lassen wollen. Nachher habe er sie eigentlich

gewaltsam zurückgezogen, er habe das sogar noch vor ihm gemacht. Er habe ihm

gesagt «nein, mach nicht, mach nicht, lass sie gehen». Er selber habe auch

Angst vor dem Beschuldigten bekommen, weil dieser seine Schwester einfach

zurückgezogen habe.

2.4.4

Beschuldigter

Der

Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2017 erstmals zum vorliegenden Vorhalt

befragt. Dabei machte er folgende Aussagen: Sie seien seit 2009 ein Liebespaar

gewesen. Sie seien fast 8 Jahre zusammen gewesen. Am Anfang sei die Beziehung

gut gewesen. Nach der Geburt von C.___ hätten sie immer mehr Streit gehabt. Zur

Trennung sei es im Oktober 2015 gekommen. Sie habe ihm seinen Sohn immer

vorenthalten. Nachdem sie 8 Jahre bei seinen Eltern gewohnt hätten, hätten sie

eine gemeinsame Wohnung genommen. Er habe immer wieder versucht, einen Bezug zu

C.___ aufzubauen, aber sie habe alles daran gesetzt, dass er keinen Kontakt

mehr zu C.___ habe (AS 37). Sie habe ihm auch gedroht, dass sie ihm via KESB

den Sohn wegnehmen werde. Er sehe ihn heute nie mehr. Die Privatklägerin wolle

nicht, dass er in seine Nähe komme. Sie wolle ihn «ficken», weil er sie

verlassen habe. Sie wolle, dass er leide (AS 38). Konkret mit dem Vorhalt der

Freiheitsberaubung konfrontiert: Dies habe er nie im Leben gemacht. Dies hätten

seine Eltern niemals zugelassen. Seine Mutter habe jeden Tag für die

Privatklägerin gekocht. Die Wohnung seiner Eltern habe 4 ½ Zimmer gehabt. Die

Privatklägerin und er hätten ein eigenes Zimmer gehabt. C.___ habe sein eigenes

Zimmer gehabt. Die Eltern ein Schlafzimmer. Ansonsten hätten sie sich die

Wohnung geteilt. Das Zimmer von ihm und der Privatklägerin sei gleich beim

Wohnungseingang gewesen. Danach sei C.___s Zimmer gekommen und letztlich das

Schlafzimmer der Eltern (AS 42). In dieser Zeit seien weder er noch die

Privatklägerin einer Arbeit nachgegangen. Er habe nie die Zimmertüre

abgeschlossen, so dass die Privatklägerin das Zimmer nicht mehr habe verlassen

können. Das sei eine tausendprozentige Lüge. Es könne auch gar nicht sein, da

man ihr Zimmer gar nicht habe verschliessen können. Die Türe sei schon lange

kaputt. Die Privatklägerin habe sich immer frei bewegen können. Sie sei bereits

am Morgen nach draussen gegangen und erst am Abend wieder nach Hause gekommen.

Sie sei ja nur noch zum Schlafen gekommen. Wenn es so gewesen wäre, wie die

Privatklägerin sage, wieso sei diese dann 8 Jahre bei ihm geblieben und habe

ein Kind von ihm gewollt? (AS 43)

Auch

anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorhalt

(AS 390 ff.): Der Zimmerschlüssel habe eine Zeit lang gar nicht funktioniert,

bis sie weggezogen seien. Sein Vater habe dies erst nachher geflickt. Sie

hätten immer etwas vor die Türe tun müssen, damit niemand reinkomme. Er habe

die Privatklägerin nie eingeschlossen und sie auch nie bedroht, damit sie im

Zimmer bleibe. Das Verhältnis der Privatklägerin zu seinen Eltern sei gut

gewesen. Diese hätten sie wie eine Tochter geliebt.

Auch vor

Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Es sei gelogen, das habe man

ja selber gesehen. Er würde so etwas nie machen. Das ist total gelogen. Er habe

sie nie daran gehindert, zu gehen. Die Türe sei nie zugegangen (mit dem

Schlüssel), sie wisse das sehr genau.

2.5

Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Die

Privatklägerin hat insbesondere anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung – unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Anschuldigung – die

Tatumstände sehr detailliert, mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, Schilderungen

von Nebensächlichkeiten, Konversationsinhalten, ihrer Gefühlslage sowie unter

Offenlegung vorhandener Erinnerungslücken, v.a. in zeitlicher Hinsicht sowie

hinsichtlich der Anzahl Einzelhandlungen, nachvollziehbar dargelegt. Ihre

Aussagen wirken teilweise recht unbeholfen und daher authentisch und alles andere

als einstudiert. Eine Zielgerichtetheit ist nicht ersichtlich. Von einer

Person, die einen Dritten zu Unrecht falsch bezichtigen wollte, wären ganz

andere Aussagen zu erwarten: direkter, ohne Nebensächlichkeiten und

Erinnerungslücken. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin grosse Mühe

bekundete, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, und sich diesbezüglich auch

widersprochen hat, tangiert ihre Glaubhaftigkeit nicht, war doch die häusliche

Gewalt, die die Privatklägerin in all den Jahren erdulden musste – wenn man

ihrer Schilderung folgt – beinahe an der Tagesordnung, was die Unsicherheiten

der Privatklägerin erklärt (es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen zum

Thema Anklageprinzip verwiesen werden). Kurzum: die Aussagen der Privatklägerin

erfüllen zahlreiche Realkennzeichen und sind als äusserst glaubhaft zu

bezeichnen. Daran ändert schliesslich auch die Tatsache nichts, dass die

befragte Zeugin H.___ keine konkrete Freiheitsberaubung schildern konnte. Deren

Aussagen, erfolgt unter Hinweis auf die Straffolgen einer Falschbezichtigung,

stützen aber zumindest ansatzwiese die Aussagen der Privatklägerin. Dasselbe

gilt für die Aussagen von I.___. Die Privatklägerin legte insbesondere auch

überzeugend dar, weshalb es dem Beschuldigten trotz Anwesenheit seiner Eltern

gelang, sie und C.___ gegen ihren Willen festzuhalten. Auf die Frage der

Vorsitzenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ob sie geschrien

habe, sagte die Privatklägerin: «Sie, wir haben geschrien und gemacht und

alles. Sein Vater kam selber zwischendurch und hat versucht, ihn wegzunehmen

oder hat gesagt, er solle aufhören. Er hat dann seinen Vater selber auch

noch…Wissen Sie, er ist der Chef dort in dieser Familie». Diese hier nochmals

wiederholte Aussage veranschaulicht beispielshaft und in aller Deutlichkeit die

Authentizität der Aussagen der Privatklägerin. Auch vor Obergericht hinterliess

die Privatklägerin einen äusserst glaubhaften Eindruck.

Die Aussagen

der Privatklägerin hinsichtlich des Charakters des Beschuldigten finden auch

eine Stütze in dessen aktenkundigen SMS- und WhatsApp-Nachrichten und in den

Aussagen von D.___. Dieser schilderte – unabhängig von der Privatklägerin – ein

ähnliches Bild des Beschuldigten.

Die Aussagen

des Beschuldigten indessen erwiesen sich in mindestens einem zentralen Punkt

als widersprüchlich und faktenwidrig: Anlässlich der Einvernahme vom 7.

Dezember 2017 sagte dieser aus, es sei gar nicht möglich, dass er die

Privatklägerin in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. Man habe die Türe gar nicht

verschliessen können, da sie schon lange kaputt sei. Ein gleichentags

durchgeführter Augenschein der Polizei zeigte jedoch auf, dass die Türe intakt

war, was der Beschuldigte damals nicht erklären konnte. Erst anlässlich der

Befragung vor der Vorinstanz sagte er dann aus, der Zimmerschlüssel habe eine

Zeit lang nicht funktioniert, bis sie weggezogen seien. Sie hätten deshalb

immer etwas vor die Türe tun müssen, damit niemand komme. Sein Vater habe diese

erst nachher geflickt. Diese Aussagen sind äusserst unglaubhaft, zumal nicht

einzusehen ist, weshalb der Vater des Beschuldigten die Türe des Schlafzimmers

des Beschuldigten und der Privatklägerin während der ganzen acht Jahre, in der

diese dort lebten (vgl. Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme

vom 7. Dezember 2017), nicht reparierte und dies dann ausgerechnet dann tat,

als die beiden ausgezogen waren. Insgesamt ist daher gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

3.

Mehrfache

Drohung (Ziff. 1.5 Anklageschrift)

3.1

Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen dem 1. September 2017 und ca. 8.

September 2017 im Fitnesscenter «E.___» dem Privatkläger D.___ damit gedroht zu

haben, ihm die Ohren abzuschneiden (Teilvorhalt a). Am 12. Oktober 2017, um ca.

19:30 Uhr habe er dem Privatkläger am selben Ort gedroht, er müsse auf seinen

Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] unterwegs sei (Teilvorhalt b).

3.2

Objektive

Beweismittel

3.2.1

SMS-Nachricht vom 9. Oktober 2017

In den Akten

befindet sich der Ausdruck einer SMS-Nachricht, welche der Beschuldigte dem

Privatkläger offenbar am 9. Oktober 2017 geschickt hat. Diese wurde vom

Privatkläger am 10. Oktober 2017 der Polizei weitergeleitet (AS 61, 63). In

besagter SMS-Nachricht teilt der Beschuldigte dem Privatkläger mit, es tue ihm

leid, was passiert sei und bat diesen, die Anzeige zurückzuziehen. Er sei auch

bereit, dem Privatkläger dafür Geld zu geben.

3.2.2

Videoaufnahmen

Die

Videoaufnahmen sind mangels Ton nicht zum Beweis einer verbalen Drohung

geeignet, zumal auch deshalb nicht, weil lediglich die

Videoüberwachungsaufnahmen vom 4. Oktober 2017 vorliegen und die Drohungen sich

anfangs September und am 12. Oktober 2017 ereignet haben sollen. Auf den

Videoaufnahmen ist jedoch zu sehen, wie der Beschuldigte ohne ersichtlichen

Anlass dem Privatkläger mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt.

3.3

Aussagen

der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

3.3.1

Privatkläger

Anlässlich der

Einvernahme vom 5. Oktober 2017 gab der Privatkläger auf Frage 4 (er habe

vorgängig von Drohungen und Ehrverletzungen gesprochen. Was es damit auf sich

habe?) zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrere Male seine werte Mutter

beleidigt. Ebenso habe er ihm gedroht, er würde seine Ohren abschneiden, wenn

er noch einmal hierher kommen würde. Seinem Kollegen, G.___, habe er gesagt, er

würde ihm das Gesicht vom Kopf reissen (AS 67). Ob es vor dem tätlichen Angriff

durch den Beschuldigten auf ihn schon früher Vorfälle mit dem Beschuldigten

gegeben habe (Frage 14): Bis auf die Drohung, er würde ihm die Ohren

abschneiden eigentlich nicht. Wann genau die einzelnen Vorfälle stattgefunden

hätten (Frage 15): Die Tätlichkeit sei gestern Abend gewesen. Wann genau die

Drohung stattgefunden habe, könne er nicht mehr sagen. Er denke, das sei vor

ca. 1 Monat gewesen. Ob er die Drohung ernst genommen habe (Frage 17): jetzt

nehme er es ernst. Wenn der Beschuldigte das Gefühl habe, er könne ihn vor

weiss nicht wie vielen Leuten ins Gesicht schlagen, wisse er nicht, was dieser

mache, wenn er ihm auf der Strasse begegne (AS 68).

Anlässlich der

Befragung vom 13. Oktober 2017 (AS 70 ff.) machte der Privatkläger folgende

Aussagen: «Ich war im E.___. Das war am 12.10.2017 um 19:30 Uhr. Plötzlich

stand A.___ hinter mir im E.___. Dies trotz einem gültigen Hausverbot. Er

lächelte mich an und wollte mir die Hand reichen. Er fragte mich auch, ob es

mir gut gehen würde. Er fragte mich weiter, ob wir dies nicht wie Erwachsene regeln

könnten. Da ich ihn ja angezeigt habe wegen den Tätlichkeiten und den

Drohungen. Er erzählte mir noch etwas von seiner traurigen Lebensgeschichte

wegen seiner kranken Mutter und seinem Kind. Dass dies schlimm wäre, wenn er

ausgeschafft werden würde. Ich sagte dann, dass ich wenig Interesse an einem

Gespräch habe. Dann war dies wohl schwierig für ihn zu akzeptieren. Er sagte

mir dann, dass ich auf meinen Rücken aufpassen müsste, wenn ich in [Ort]

unterwegs bin, Ich steckte meine Kopfhörer wieder rein und probierte, ihn zu

ignorieren. Aber dann wurde ich nervös und rief dann den Besitzer des E.___ an.

Er spuckte mir dann auf mein Tüchlein. Ich weiss nicht, ob dies eine leichte

Sachbeschädigung ist. Aber dies wäre ein schönes Tüchlein gewesen. Was vielleicht

wichtig ist, ich fragte ihn, ob dies eine Drohung ist, aber er sagte dann, dass

es keine ist. Ich jedenfalls nehme es als Drohung wahr. Gleich wie damals, als

er mir sagte, dass er mir die Ohren abschneiden werde. Ich wurde noch nervöser

und rief um 19:46 Uhr den Notruf 112. Ich fragte nach, was ich tun kann. Sie

sagten dann, dass ich mich am nächsten Tag wieder auf dem PP [Ort] melden soll».

Wie er sich gefühlt habe ob dieser Drohung? Er sei gerade ein wenig irritiert

gewesen. Es sei eine Mischung aus Wut und Angst, die er nun habe. Er denke, er

solle sich frei bewegen können. Diese Freiheit werde ihm durch diese Drohungen

genommen. Ob der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ihn auch angefasst oder

ihm gegenüber tätlich geworden sei? Nein. Es sei eigentlich eine kleine Sache

mit grosser Wirkung gewesen, zumindest auf seine Gemütslage. Er habe Angst

gehabt. Es seien ihm nur noch sein Zuhause und das E.___ geblieben. Jetzt bleibe

ihm wohl nur noch sein Zuhause.

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine früheren

Aussagen. Er könne sich jedoch nicht mehr im Detail erinnern. An die Drohung

mit dem «auf den Rücken aufpassen» erinnere er sich jedoch noch. Dies sei ihm

wahrscheinlich geblieben, weil er es dort bei der Polizei ausgesagt habe. Es

sei aber eine von mehreren Aussagen gewesen. Wie es genau dazu gekommen sei,

wisse er nicht mehr (AS 349). Er habe immer noch Angst, in [Ort] zu verkehren,

weil er nie wisse, wer aus welchem Grund irgendetwas mit ihm anfangen möchte.

Er habe den Beschuldigten seither auch mehrmals wieder getroffen, ohne dass es

zu Zwischenfällen gekommen sei (AS 351). Er habe das Fitnesscenter wechseln

müssen wegen dem Beschuldigten (AS 352).

Vor Obergericht

bestätigte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle auf

seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] herumlaufe; dass es nicht so schlau

sei, am Abend in [Ort] herumzulaufen. Deshalb wohne er nicht mehr in [Ort]. Der

Beschuldigte habe auch gesagt, dass seine (des Privatklägers) Schwester

vergewaltigt werden solle. Seine Familie habe deswegen ihre Gewohnheiten angepasst,

er habe einen Pfefferspray und ein legales Messer gekauft, gewisse Orte habe er

gemieden oder er habe das Gefühl, sie zu meiden. Es sei dann nichts passiert. Er

habe nicht gerade Angst gehabt, aber eine innere Unruhe, wenn man nicht wisse, was

komme. Ob es noch andere Drohungen gegeben habe, an die er sich erinnern könne,

wisse er nicht mehr genau. Aber das, was er der Polizei und vor Amtsgericht

ausgesagt habe, sei die Wahrheit gewesen. (AF) Das mit den Ohren, ja das sei so

gewesen, jetzt wo er (Oberrichter von Felten) es sage. Ob er es ernst genommen

habe wisse er nicht mehr.

3.3.2

G.___

G.___ wurde

durch die Vorinstanz am 23. April 2019 als Zeuge befragt und machte dabei

folgende Aussagen (AS 327 ff.): Er sei damals, als der Beschuldigte den

Privatkläger zusammengeschlagen habe, ebenfalls im «E.___» gewesen. Er habe

mehrmals mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bedroht habe.

Dieser sei auch nicht der einzige gewesen, der vom Beschuldigten bedroht worden

sei. Das sei eigentlich «gang und gäbe» gewesen. Auch ihm selber sei das

passiert, das sei schon fast normal gewesen. Die genauen Daten könne er nicht

mehr sagen.

3.3.3

Beschuldigter

Der

Beschuldigte wurde erstmals am 16. Oktober 2017 zu diesem Vorhalt befragt.

Dabei gab er zu Protokoll, der Privatkläger sei schon zwei drei Mal in seine

Schulter reingelaufen, wenn sie beide am Trainieren gewesen seien. Am 4.

Oktober habe er ihn immer im Spiegel angeschaut. Er habe den Privatkläger dann

gefragt, ob er ein Problem habe, worauf dieser zu ihm gesagt habe, er müsse

nicht meinen, wer er sei. Sie hätten sich dann angefangen zu schubsen, worauf

er den Privatkläger zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Zu

Tätlichkeiten von Seiten des Privatklägers sei es nicht gekommen. Anscheinend

sei es sein Ziel, ihn vom Fitness rauszuschmeissen. Dass er ihm gedroht habe,

ihm die Ohren abzuschneiden, stimme nicht. Das habe er nie gesagt (AS 76). Es

treffe zu, dass er sich am 12. Oktober 2017 im Fitness beim Privatkläger

entschuldigt habe und ihm die Hand habe geben wollen, was dieser aber abgelehnt

habe. Dass er ihm dabei gedroht habe, er müsse auf seinen Rücken aufpassen,

stimme nicht (AS 77).

Auch

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte nach

wie vor, den Privatkläger bedroht zu haben (AS 394 f.). Er habe ihn geschlagen

und sich dafür entschuldigt. Bedroht habe er ihn jedoch nie. Er habe sich bei

ihm entschuldigen wollen. Dies habe er aber nicht angenommen. Er habe gesagt

«was willst Du jetzt? Willst Du auf Kollege machen?». Dann sei er wieder nach

Hause. Er habe ihn nachher noch ein paar Mal im Fitness gesehen und auch

draussen. Er habe ihn jedoch nicht mehr angeschaut, für ihn habe sich die Sache

erledigt.

Auch vor

Obergericht bestritt der Beschuldigte, dem Privatkläger gedroht zu haben.

3.4

Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Auch hier kann

auf die detaillierten und insgesamt glaubhaften – unter Hinweis auf die

Straffolgen einer Falschbezichtigung getätigten – Aussagen des Privatklägers

abgestellt werden. Insbesondere der von diesem wiedergegebene, keineswegs

alltägliche, Wortlaut der Drohungen («Ohren abschneiden», er müsse auf «seinen

Rücken aufpassen») spricht klar für einen erlebnisbasierten Hintergrund. Der

Privatkläger schilderte auch nachvollziehbar, wie die Drohungen auf ihn gewirkt

hatten und dass er letztendlich gar das Fitnesscenter wechseln musste. Auch der

Zeuge G.___ bestätigte, dass Drohungen beim Beschuldigten eigentlich «gang und

gäbe» waren. Diese Aussage wird bei der Betrachtung des Videos vom 4. Oktober

2017.

hinsichtlich des völlig grundlosen Angriffs des Beschuldigten auf den

Privatkläger auch nachvollziehbar. Ganz offensichtlich weist der Beschuldigte

ein ganz erhebliches Aggressionspotenzial auf, welches er in keiner Weise unter

Kontrolle hat. Beim Privatkläger ist auch kein übertriebener Belastungseifer zu

erkennen, gab er doch Erinnerungslücken offen zu. So vermochte er sich

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bspw. nicht mehr im Detail an

den Wortlaut der ersten Drohung erinnern. Die Aussagen des Beschuldigten sind

demgegenüber als unglaubhaft zu beurteilen, zumal er hinsichtlich der

Auseinandersetzung vom 4. Oktober 2017 offensichtliche Falschaussagen machte:

sie hätten sich gegenseitig angefangen zu schubsen und er habe dem Privatkläger

zwei Mal ins Gesicht geschlagen. Auf dem Video ist klar ersichtlich, dass den

deutlich mehr als zwei Faustschlägen des Beschuldigten keinerlei Schubsereien

und schon gar nicht gegenseitige vor-ausgingen. Insgesamt ist somit auch hier

auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen und vom angeklagten Sachverhalt

auszugehen.

4.

Geringfügige Sachbeschädigung (Ziff. 1.6 Anklageschrift)

4.1

Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen ca. 5. September 2017 und

20.

September 2017 in der Wohnung der Privatklägerin B.___ in [...] eine Jeans

sowie ein Paar Schuhe der Geschädigten zerrissen und ein Akkuladegerät

beschädigt zu haben. Der Sachschaden belaufe sich auf insgesamt CHF 213.75

(Jeanshose Tally Weijl: CHF 39.95, Damenschuhe Leder: ca. CHF 80.00,

Akkuladegerät Samsung: CHF 13.90). Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen,

dass der Beschuldigte vier Jeans beschädigte, was sich ohne weiteres aus der

Strafanzeige sowie der in der Anklageschrift aufgeführten Schadenssumme ergebe.

4.2

Aussagen

der Verfahrensbeteiligten

4.2.1

Privatklägerin

Die

Privatklägerin antwortete anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf

Frage 11, ob sie den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände anzeigen wolle: «Ja, dazu kommt noch Sachbeschädigung. Vor ca.

einem Monat ist er einmal so durchgedreht, dass ich mit C.___ die Wohnung

verlassen musste; als wir zurück kamen, hatte er mir die Schuhe und die Jeans

zerrissen und das Natelladegerät kaputt gemacht und mitgenommen. Ich habe an

diesem Tag hier beim Polizeiposten angerufen» (AS 13).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin zu diesem Vorhalt

folgende Aussage: Sie habe ihn dann zum Teil nicht mehr reingelassen, weil sie

Angst gehabt habe. Wegen C.___ habe sie ihn dennoch wieder reingelassen. Sie

habe gedacht, er wolle ihn auch sehen und sei dann schwach geworden. Sie habe

ihn aber gebeten, nichts zu machen. Er sei dann mal reingekommen. Er habe

steinrote Augen gehabt. Er habe C.___ geküsst, sie habe gesagt, er dürfe das

nicht, wenn er Drogen genommen habe, wolle sie das nicht. Daraufhin sei er

hässig geworden. Sie habe dort in ihrer Wohnung über die Stühle die Kleider

aufgehängt, welche sie gewaschen habe. Er sei dann einfach gekommen und habe

das Zeug mit den Händen zerrissen. Die Schuhe…das Ladekabel aus dem Strom

gerissen… (AS 367).

Vor

Obergericht führte die Privatklägerin aus, den Akkulader habe sie eingesteckt

gehabt und er habe ihn hinausgerissen und mitgenommen. Sie sei davon

ausgegangen, dass er kaputt gegangen sei; so wie er ihn hinausgerissen habe,

aus der Steckdose. Er habe an dem Tag bei der Garderobe alles herumgerissen, sie

sei sich nicht mehr ganz sicher, ob etwas kaputt gegangen sei. Sie habe viele

Jeans mit Löchern gehabt und er habe an diesen Löchern gerissen. Wegen den

Schuhen könne sie es nicht mehr recht sagen. Es seien Neue gewesen. Was er

genau gemacht habe, wisse sie nicht mehr recht. Er habe, glaube sie, vorne

daran gerissen, an Schlaufen.

4.2.2

Beschuldigter

Der

Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 diesen

Vorhalt. Er habe nichts beschädigt. Er glaube, diese Frau sei krank geworden

(AS 41).

Auch

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte,

Kleider, Schuhe und Ladegerät der Privatklägerin beschädigt zu haben (AS 396):

Er sei in dieser Zeit regelmässig zur Privatklägerin gegangen, weil diese ihm

gesagt habe, er solle sich nicht bei der KESB melden, er könne seinen Sohn

dafür jeden Tag besuchen, einfach nicht mitnehmen. Sie habe immer gesagt,

sobald er sich bei der KESB melde, werde er seinen Sohn nie mehr sehen. Einen solchen

Vorfall, wie ihn die Privatklägerin geschildert habe, habe es nie gegeben.

Vor

Obergericht bestritt der Beschuldigte einen solchen Vorfall ebenfalls. Das

stimme nicht. Er glaube, die Privatklägerin wisse selber nicht, was sie da

erzähle. Er sei freiwillig gegangen, nachdem sie mit C.___ gespielt hätten. Er habe

seine Geschichte, das stimme, aber so was würde er nie machen.

4.3

Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Grundsätzlich

gilt auch hier das bereits über die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin und des

Beschuldigten Gesagte. Die Privatklägerin schilderte die Sachbeschädigungen

erstmals anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf die Frage 11 gegen

Ende der Einvernahme, ob sie den Beschuldigten für sämtliche in Frage kommende

Tatbestände anzeigen wolle. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie diese

Anschuldigung zu Unrecht hätte vorbringen sollen, hätte sie doch ansonsten

gleich zu Beginn der Befragung von der Sachbeschädigung erzählt. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin die

Tatumstände sehr detailliert und nachvollziehbar. Das Zerreissen der Jeans mit

den Händen erscheint auf den ersten Blick zwar speziell, an der

obergerichtliche Verhandlung hat die Privatklägerin aber plausibel geschildert,

dass sie Jeans mit Löchern gehabt und der Beschuldigte an diesen Löchern

gerissen habe. Angesichts der bereits vorstehend erwähnten Beispiele, welche

die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt doch stark

beeinträchtigen, ist wiederum auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

Es ist vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

5.

Mehrfache

Beschimpfung (Ziff. 1.7 Anklageschrift)

5.1

Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, die Privatklägerin zwischen dem 2. Oktober 2017

und dem 8. Oktober 2017 in deren Wohnung in [...] mehrmals als «Hure» und

«Schlampe» beschimpft zu haben (Teilvorhalt a). Zudem soll er den Privatkläger

am 4. Oktober 2017 zwischen 19:25 und 19:35 Uhr im «E.___» mit Fettsack

beschimpft haben (Teilvorhalt b).

5.2

Whats-App-Verkehr

In den Akten

befinden sich diverse Whats-App-Mitteilungen des Beschuldigten an die

Privatklägerin. Am 17. Juli 2016 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin

folgende Nachricht: «….lueg mou wie du ume laufsch fotis machsch du nutte… « (AS

16). Am 31. Juli 2016 bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin erneut

als Nutte (AS 15).

5.3

Aussagen

der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

5.3.1

Privatklägerin

Anlässlich der

Einvernahme vom 13. Oktober 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der

Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, ihr C.___ wegzunehmen. Am 2.

Oktober 2017 habe sie von ihm ein SMS bekommen, in dem er ihr damit gedroht

habe. Er habe ihre Mutter als «Hure» betitelt. Eine Woche vorher habe er ihr

mündlich gedroht, wenn sie ihm C.___ nicht gebe, werde er ihr ihn wegnehmen, er

werde dafür sorgen, dass C.___ in ein Heim komme und keine Mami mehr habe. Er

habe bei der KESB eine Kindswohlgefährdung betreffend C.___ gemacht.

Wahrscheinlich habe er sich deswegen stark gefühlt und ihr eben dann damit

gedroht. Nachdem sie am 3. Oktober 2017 bei der KESB gewesen sei, sei der

Beschuldigte in derselben Woche zwei Mal bei ihr in ihrer Wohnung vorbeigekommen

und habe sie bei diesen Besuchen als «Hure» und «Schlampe» beschimpft, dies vor

C.___. Bei C.___ im Zimmer habe er auf dessen Zeichnungen gekritzelt. Als sie

ihm habe sagen wollen, er solle das lassen, habe er dort, wo er am Boden an der

Wand gesessen sei, zwei bis drei Mal den Kopf an die Wand geschlagen. C.___ sei

deswegen verstört gewesen und habe «bäm, bäm, aua» gesagt. Kurz darauf habe der

Beschuldigte im Wohnzimmer die Fernbedienung ca. 10 Mal gegen seinen eigenen

Kopf geschlagen. C.___ sei dann zu ihr auf die Beine gekrabbelt und habe erneut

ganz verstört «bäm, bäm, aua» gesagt. Sie habe C.___ dann gesagt, der

Beschuldigte mache nur «gaga». Darauf sei Letzterer aufgestanden, habe mit der

Hand eine Waffe geformt, auf sie gezeigt und gesagt, er werde ihr zeigen, was

«gaga» sei. Zu C.___ habe der Beschuldigte gesagt, er solle nur genau

hinschauen, das sei «gaga» (AS 11, Antwort auf Fragen 1 und 2).

Anlässlich der

Einvernahme vom 30. Oktober 2017 wurde die Privatklägerin nach ihrer

Schwangerschaft aus ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten befragt (Frage 5) und

gab dabei an, diese sei nicht schön gewesen. Auf Frage 6 (weswegen?) lautete

ihre Antwort: «Ich ging jeden Tag zur Arbeit. Er hat mich unter Druck gesetzt.

Hat mich beschimpft mit Schlampe, ich sei fremd gegangen, es sei nicht sein

Kind. Er hat mich auch geschlagen in dieser Zeit. Er hat mir eine Waffe an den

Kopf gehalten und mir damit gedroht». (AS 20). Auch im Spital im Gebärsaal habe

er sie als Schlampe beschimpft und gewütet. Zeitweise habe er dies auch vor der

Hebamme gemacht. Er sei auch bei der Geburt dabei gewesen. Er sei da voller

Drogen gewesen. Sie habe ihn um 23:40 Uhr angerufen, er habe gemeint, er sei

jetzt zu Hause am Rauchen. Darauf habe sie erwidert, sie könne nichts machen, C.___

komme jetzt. Nach der Geburt sei sie mit C.___ auf den Armen in ihr Zimmer

gelaufen, während der Beschuldigte auf dem Bett runtergefahren worden sei. Die

Schwester habe dies lustig gefunden. Der Beschuldigte habe die Nacht in ihrem

Krankenbett verbracht, während sie mit C.___ auf einem Klappstuhl geschlafen

habe (Antwort auf Frage 8, AS 21).

Anlässlich der

Einvernahme vom 6. November 2017 wurde die Privatklägerin nach einer früheren

Abtreibung befragt, vor der Geburt von C.___, jedoch während der Beziehung mit

dem Beschuldigten, als sie 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei (Frage 3). Dabei

gab sie folgendes zu Protokoll: «Es war so ich weiss nicht war aber ich habe

das Gefühl gehabt das etwas anders war. Ich habe einen Schwangerschaftstest

gemacht und wollte diesen machen ohne dass er etwas mitbekommet. Ich habe dann

diesen gemacht und er hat diese doch mitbekommen. Ich habe es ihm dann gesagt,

dass er positiv ist und er hat darauf gesagt «Oh mein Gott», «Du bist eine

Schlampe», «Das ist nicht mein Kind» und solche Sachen» (AS 26 f.). Bei allem,

was er ihr immer gesagt habe, habe er immer gesagt, sie sei eine Schlampe

(Antwort auf Frage 3, AS 27).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen

im Wesentlichen. Sie könne sich zwar nicht mehr konkret an die Vorfälle vom 2.

und 8. Oktober 2017 erinnern. Beschimpfungen seien bei ihm alltäglich gewesen.

Ausdrücke wie «Schlampe», «Hure» seien normal gewesen. Sie habe das dann auch

der Polizei auf dem Handy gezeigt. Sie hätten es abfotografiert (AS 368).

Vor

Obergericht bestätigte die Privatklägerin diese Beschimpfungen ebenfalls.

5.3.2

I.___

I.___ sagte

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er weitere

tätliche Auseinandersetzungen oder Beschimpfungen mitbekommen habe, folgendes

aus (AS 374): «Beschimpfungen sowieso, da können Sie nur schnell den

Whats-App-Verlauf anschauen. Dort sind krasse Sachen gefallen. A.___ hat ihr ja

auch schon gedroht…».

5.3.3

Privatkläger

Anlässlich der

Einvernahme vom 5. Oktober 2017 (AS 65 ff.) gab der Privatkläger folgendes zu

Protokoll: «Es passierte in [Ort], gestern Abend um 19:30 Uhr. Ich kam dort

rein, der werte Herr heisst A.___ zum Vornamen, den Nachnamen kenne ich nicht.

Er hat mir in der gewohnten Art in die Augen gestarrt, so als wollte er mich

töten, aber das bin ich schon gewohnt. Er sagte mir etwas auf Albanisch. Aber

meine Fremdsprachenkenntnisse sind nicht so gut. Er hat mich auch als Fettsack

bezeichnet. Er ist schon ein bisschen älter, ich habe das dann mal sein lassen,

jedem seine Meinung. Ich habe das ignoriert. Ich bin dann mein Sportprogramm

durchgegangen. Dort musste ich leider einmal neben dieser Person meine Übungen

absolvieren. Dann habe ich mich aufgerichtet. Wie das bei wilden Tieren so ist,

ist es nicht so gut, wenn man ihnen in die Augen schaut. Das habe ich dann aber

leider gemacht. Dann hat dieses geschätzte Mitglied der Gesellschaft mich

gefragt, ob ich ein Problem habe. Das hatte ich nicht zu diesem Zeitpunkt, das

war aber anscheinend nicht die richtige Antwort. Er hat mich dann geschlagen,

mehrmals».

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine Aussagen.

Ob er nochmals schildern könne, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte ihn

mit Fettsack beschimpft habe: Er glaube, das sei im Rahmen der üblichen

Beleidigungen gewesen, welche er in dieser Zeit im «E.___» vom Beschuldigten

erfahren habe. Zeitlich könne er das nicht mehr einordnen, aber an das Wort

Fettsack könne er sich noch ganz genau erinnern (AS 348). Dies, weil dies

vollkommen unnötig und ein bisschen kindisch sei. Er könne sich auch an

Ausdrücke wie «Thai-Fotze» erinnern. Wann dieser Ausdruck gefallen sei, wisse

er aber nicht mehr (AS 349).

Vor

Obergericht bestätigte der Privatkläger ebenfalls, der Beschuldigte habe mal Fettsack

zu ihm gesagt. Das wäre noch etwas vom Schöneren, was er gehört habe. Er habe Fettsack

zu ihm gesagt, dass seine Mutter eine Thainutte sei, dass er aus dem Puff

stamme, dass man seine Schwester vergewaltigen solle, solche Sachen.

5.3.4

G.___

G.___ sagte

anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 zum vorliegenden Vorhalt

folgendes aus: Er habe immer die Kopfhörer an, wenn er trainiere. Er habe

nichts gehört, aber damals, als der Privatkläger zusammengeschlagen worden sei,

habe er die eine oder andere Beleidigung gehört, welche nicht in diesen Raum

gehöre. Er habe dies auch selber schon mitbekommen. Das sei «gang und gäbe»

gewesen. Ob er konkret gehört habe, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit

Fettsack beschimpft habe: «Ja, ich glaube das gehört zu haben». Den

Privatkläger kenne er schon seit Jahren. Sie seien zusammen im Jungwachtverein [Ort]

gewesen. Sonst hätten sie aber keinen Kontakt, ausser nachher wieder im

Fitness. Sie seien Kollegen, aber nicht enge Kollegen. Ausser dem Training im

Fitness würden sie keine Freizeit zusammen verbringen (AS 331). Er habe den

Beschuldigten im Fitness kennenglernt. Vorher habe er ihn nicht gekannt. Er

habe einfach seine Art kennengelernt. Das gehe von Beleidigungen über den Weg

versperren bis zu Beschimpfungen über 200m Luftlinie, wenn er in [Ort] in die

Badi gehe. Er glaube, damals, als der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen

habe, habe er sich umgedreht und die Kopfhörer herausgenommen. Der Beschuldigte

habe generell im Fitnesscenter grossräumig Leute beleidigt oder ihnen Angst

gemacht, wenn sie ihm in den Weg gekommen seien. Der Beschuldigte habe auch ihn

an diesem Abend tätlich angegriffen. Er habe damals von ihm eine Ohrfeige

erhalten (AS 332).

5.3.5

Beschuldigter

Anlässlich der

Einvernahme vom 16. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte zum Vorwurf der

Beschimpfung des Privatklägers befragt. Dabei bestritt er, diesen als Fettsack

beschimpft zu haben (AS 76).

Am 7. Dezember

2017.

wurde der Beschuldigte zum Vorhalt der Beschimpfung zum Nachteil der

Privatklägerin befragt, und bestritt auch diesen Vorhalt. Es sei genau

umgekehrt gewesen. Sie habe ihn als Hurensohn und seine neue Freundin als

Schlampe und Hure beschimpft. Sie wolle ihn fertig machen (AS 41). Er habe sie

nicht beschimpft (AS 42).

Auch

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, die

Privatkläger beschimpft zu haben (AS 396 f.). Er habe der Privatklägerin einmal

per SMS so geschrieben, weil er seinen Sohn unbedingt habe sehen wollen. Dann

habe er das so rausgelassen. Gesagt habe er so etwas zu ihr aber nie. Er könne

sich nicht erinnern, nein. Auch den Privatkläger habe er nicht beschimpft. Das

könne nicht sein.

Vor

Obergericht führte der Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass er hinsichtlich

der Beschimpfung die Unwahrheit sage. Sie hätten sich zusammengetan, um ihn fertig

zu machen.

5.4

Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Auch hier ist

vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der

Verfahrensbeteiligten zu verweisen. Was die Beschimpfung zum Nachteil der

Privatklägerin anbelangt, ist insbesondere auf deren Aussage vom 13. Oktober

2017.

zu verweisen, wo sie die Ereignisse anlässlich des Besuches des

Beschuldigten nach dem 3. Oktober 2017, bei dem sich auch die Beschimpfungen

ereignet haben sollen, sehr eindrücklich und mit zahlreichen für den

Kernsachverhalt nebensächlichen, gleichzeitig aber auch sehr speziellen Details

schilderte. Ihre Aussage, wie der Beschuldigte auf die Zeichnung von C.___

kritzelte, sich seinen eigenen Kopf zwei bis drei Mal gegen die Wand sowie die

Fernbedienung ca. 10 Mal gegen seinen Kopf schlug, wie auch die anschliessende

Reaktion von C.___, sind einerseits derart ausgefallen, dass die Privatklägerin

dies kaum erfunden hätte. Andererseits passen diese Verhaltensweisen, so

ausgefallen sie auch erscheinen mögen, recht gut zum bereits geschilderten

unkontrollierten Aggressionspotenzial des Beschuldigten, welches er offenbar

mitunter auch gegen sich selbst richtete. Es ist absolut nicht einzusehen,

weshalb die Privatklägerin diese ganzen Vorgänge hätte schildern sollen, wenn

es ihr lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht der

Beschimpfung zu bezichtigen. Die Privatklägerin hat zudem auch ausgesagt, dass

der Beschuldigte sie praktisch bei jeder Gelegenheit mit Schlampe beschimpft

hat. Dies sei bspw. auch bei der Geburt von C.___ im Gebärsaal passiert. Auch

diesbezüglich schilderte die Privatklägerin wiederum reichlich absonderliche,

aber zum Beschuldigten durchaus passende Verhaltensweisen. Demgegenüber

bestritt der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017, die

Privatklägerin je beschimpft zu haben, dies obwohl zwei gleichartige

Beschimpfungen per Whats-App belegt sind. Dies gestand er dann erst anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, um sogleich anzufügen, gesagt habe

er nie so etwas zu ihr. Er könne sich jedenfalls nicht erinnern. Insgesamt ist

daher hinsichtlich Vorhalt 1.7.a ohne weiteres vom angeklagten Sachverhalt

auszugehen.

Auch

hinsichtlich Vorhalt 1.7.b ist der angeklagte Sachverhalt als rechtsgenüglich

bewiesen zu erachten. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Privatkläger

diesbezüglich den Beschuldigten zu Unrecht falsch anschuldigen sollte, handelt

es sich doch bei dieser Beschimpfung um einen absoluten Nebenpunkt. Auch der

Zeuge G.___ bestätigte, er glaube, diese Beschimpfung gehört zu haben.

Jedenfalls seien Beleidigungen seitens des Beschuldigten an der Tagesordnung

(bspw. Beschimpfungen über 200m Luftlinie auf dem Weg zur Badi). Die

Glaubhaftigkeit des Beschuldigten ist, wie erwähnt, bereits durch sein mehrfach

widersprüchliches und faktenwidriges Aussageverhalten stark beeinträchtigt. So

liegt es auch bezüglich dem vorliegenden Vorhalt nahe, davon auszugehen, dass

der Beschuldigte die Unwahrheit sagt, wenn er doch bereits hinsichtlich des

gleichzeitig verübten tätlichen Angriffs auf den Privatkläger nachweislich die

Unwahrheit gesagt hat. Generell ist beim Beschuldigten im vorliegenden

Verfahren ein klares Verhaltensmuster auszumachen, wonach er stets nur das

zugibt, was ohnehin schon erwiesen ist und sich selbst dort durch Unwahrheiten

in ein besseres Licht zu stellen sucht.

6.

Sachbeschädigung (Ziff. 1.9 Anklageschrift)

6.1

Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, am 25. November 2017 um ca. 12:30 Uhr beim

Coiffeursalon der Privatklägerin [...] die verschlossene Seitentüre durch

Schläge mit den Fäusten und Füssen sowie den Stand-aschenbecher neben der Türe

beschädigt zu haben. Der Sachschaden wird mit ca. CHF 1'000.00 beziffert (Türe

leicht zerkratzt, Aschenbecher verbeult und verformt).

6.2

Fotografische Aufnahmen

Auf den durch

die Polizei erstellten Fotoaufnahmen ist ein etwa zwei Meter von der

Seiteneingangstüre entfernt am Boden liegender Metallaschenbecher zu sehen.

Weiter ist die Türe zu sehen, wobei keine Beschädigungen erkenntlich sind (AS

118.

f.).

6.3

Aussagen

der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

6.3.1

Privatklägerin

Die

Privatklägerin wurde zu diesem Vorfall am 4. Dezember 2017 befragt, wobei sie

folgende Aussagen machte (AS 97 ff.): Was vorgefallen sei (Frage 1): «Ich war

am Arbeiten und ich hatte fünf Leute im Geschäft. Von der Fensterfront her

sieht man auf die Strasse. Plötzlich sagte meine Lehrtocher: A.___ kommt. Ich

liess alles fallen und schloss beide Türen, sperrte uns ein. Ich sagte nichts,

ging einfach abschliessen. Ich schickte dann J.___, meine Lehrtochter, mit C.___

ins Untergeschoss, wo ich für ihn ein Zimmer eingerichtet habe. Wahrscheinlich

hat C.___ die angespannte Situation bemerkt, jedenfalls wollte er nicht runter

gehen, obwohl er sonst sehr gerne in sein Zimmer geht. Er fing an zu weinen.

Als ich dann neben der Fensterfront stand, war A.___ auch schon da und machte

durch die Scheibe Gesten. Was er genau sagen wollte weiss ich nicht. Ich zeigte

ihm mit dem Finger «Nein» und zeigte weg, also dass er gehen sollte. Meine

Lehrtochter schickte ich dann, die Polizei anzurufen. A.___ hat dann auf die

Türe eingeschlagen und meinen grossen Steh-aschenbecher, der für die Kunden vor

der Türe steht, demoliert». Sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte auf

die Türe eingeschlagen habe, sie sei da gerade runter gegangen. Ihre

Lehrtochter habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe mit den Füssen und den

Fäusten rein geschlagen. Dies an beiden Türen, oben und unten. Wie er auf den

Aschenbecher geschlagen habe, wisse sie auch nicht genau. Das Ganze habe

zwischen 5 und 10 Minuten gedauert. Er sei mit seiner Freundin da gewesen. Die

Türe sei verkratzt und zerdellt. Der Aschenbecher sei ganz kaputt. Mehr habe

sie nicht gesehen. Sie habe zwei Türen, die Eingangstüre und eine Seitentüre.

Die Eingangstüre gehe gegen das Restaurant L.___ und die Seitentüre gegen

Norden. Er habe die Seitentüre beschädigt. Diese bestehe oben aus Glas und

unten aus Metall. Der Aschenbecher sei aus Metall. Sie habe zu dem Zeitpunkt

vier Kunden gehabt und ihre Lehrtochter sei da gewesen. Sie habe die Türe aus

Angst abgeschlossen, aufgrund der ganzen Vorfälle und ihrer Erfahrungen mit dem

Beschuldigten, auch weil dieser ihr mehrmals gedroht habe, C.___ mitzunehmen

und dies auch schon probiert habe.

Anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin folgende Aussagen

zum Vorhalt vom 25. November 2017: Sie sei am Arbeiten gewesen. Sie habe einen

Herrn auf dem Stuhl gehabt, zwei Herren seien am Warten gewesen. Die

Lehrtochter sei auch dort gewesen und habe auf C.___ aufgepasst. Sie selbst sei

vorne an der Schneidestelle gewesen. Hinten seien die zwei Mädchen gewesen. J.___

habe dann gesagt, er komme. Sie habe diese über den Beschuldigten instruiert

gehabt. Sie habe sich umgedreht und der Lehrtochter gesagt, sie solle die Türe

abschliessen. Sie hätten beide Türen abgeschlossen, den Vordereingang und den

Hintereingang. Sie habe der Lehrtochter gesagt, sie solle mit C.___ nach unten

gehen. Dann sei er schon an der Seitentüre gestanden und habe darauf

eingeschlagen und geschrien. Er sei mit seiner Freundin gekommen, mit dem Auto.

Das Auto habe ein wenig weiter oben gestanden, die Türe ein wenig offen. Er

habe dann nach dem Vorfall dort beim Auto noch gewartet. An der Türe sei ein

Schaden entstanden und der Aschenbecher sei beschädigt worden. Sie habe bis

jetzt aber nichts bezahlen müssen. Sie sei sicher gewesen, dass er da gekommen

sei, um C.___ mitzunehmen. Er habe schon einmal versucht, ihn zu entführen. Der

Beschuldigte mache ihr einfach Angst (AS 368 ff.). Ob sich der Beschuldigte

einmal bei ihr entschuldigt habe? Ja, er habe sich mehrmals entschuldigt.

Früher immer wieder, wenn er etwas gemacht habe. Er habe es aber nachher sofort

wieder gemacht. Am Anfang habe sie diesen Entschuldigungen vertraut, obwohl es

eigentlich gar keine Entschuldigungen gewesen seien. Es sei nicht von Herzen gekommen.

Sie sei nie in psychologischer Betreuung gewesen (AS 370).

Vor

Obergericht führte die Privatklägerin aus, da könne sie sich gut erinnern. Sie

habe die Türe nachher angesehen. Sie habe «Hicken» und Dellen gehabt, das

Schloss habe vom Schlag «gelödelet». Es sei die Türe, die Seitentüre, gewesen,

wo der Aschenbecher sei. Der Vermieter sei nachher gekommen und habe die Türe

angeschaut und sie glaube, sein Schwager habe sie dann geflickt, er habe

geschaut, dass sie nicht mehr «lödelet». Der Beschuldigte habe richtig richtig

Gewalt ausgeübt an dieser Türe. (AF) Alle hätten es gesehen, sie habe seinen

Körper gesehen, es habe «gebolet». Die Dellen und Kratzer seien immer noch. Sie

habe nie etwas zahlen müssen, der Vermieter erwarte, dass er das zahle. Aber er

habe Schulden. Der Aschenbecher sei auch kaputt gewesen. Er habe dort rein

«geschuttet», er habe ihn auf den Boden «geschuttet». Der Aschenbecher habe ihr

gehört.

6.3.2

J.___

J.___ machte

anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2017 folgende Aussagen

(AS 106 ff.): «Ich stand im Geschäft und schaute während eines Gesprächs mit

einer Kundin zufälligerweise aus dem Fenster und sah ein Auto vorbeifahren bei

dem A.___ der Beifahrer war. Ich sagte zu meiner Chefin nur «A.___». Sie liess

sofort alles liegen, ging die Türe abschliessen und sagte mir, ich solle mit C.___,

ihrem Sohn, ins Untergeschoss gehen in seinen Spielraum. Ich machte dies dann.

Was oben passierte weiss ich nicht genau. Ich hörte dann nur von Frau B.___,

dass er ziemlich schnell vor der Türe stand und ihr mit den Händen Zeichen

machte. Sie kam dann runter und sagte mir, ich solle rauf gehen und die Polizei

anrufen. Ich sah dann wie A.___ mit den Händen und Füssen auf die Türe

einschlug. Er zeigte mir den Arschlochfinger und sagte irgend ein Wort zu mir,

wahrscheinlich ein Schimpfwort, dies konnte ich aber nicht hören durch die Türe.

Was genau er mit dem Aschenbecher gemacht hat habe ich nicht gesehen. Der

Aschenbecher hat aber eine Beule die aussieht als hätte jemand mit dem Fuss

danach getreten. Ich kann aber definitiv sagen, dass es A.___ war, der den Aschenbecher

umwarf. Ich hörte das «Scheppern». Wie er auf die Türe einschlug konnte ich

selber sehen». Der Beschuldigte habe mit Fäusten und Füssen auf die Türe

eingeschlagen. Er sei so zwanzig Minuten da gewesen. Er sei mit seiner Freundin

da gewesen. Sie habe gesehen, dass diese auf dem Parkplatz des Restaurants vis

à vis im Auto gewartet habe. Der Aschenbecher sei kaputt und an der Türe habe

es schwarze Kratzer. Der Beschuldigte habe sie extrem aggressiv angeschaut. Sie

habe richtig Angst bekommen.

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte J.___ folgende Aussagen (AS 386 ff):

Sie sei die Babysitterin von C.___ gewesen und nachher die Lehrtochter. Er sei

damals ins Geschäft gekommen. Sie habe ihn gesehen und gesagt «er kommt». Dann

hätten sie zugeschlossen. Er habe dann versucht die Türe einzuschlagen und habe

den Aschenbecher umgeworfen. Das habe sie selber mit eigenen Augen gesehen. Es sei

die hintere Türe gewesen. Sie hätten Angst gehabt. Es hätte auch noch Kunden

gehabt. Sie sei zuerst mit dem Kleinen nach unten. C.___ habe aber so Angst

gehabt, weil der Beschuldigte auf die Türe eingeschlagen habe und unten

geweint. Nachher sei die Privatklägerin nach unten zum Kleinen und sie sei

wieder hinauf und habe die Polizei angerufen. Sie habe den Schaden an der Türe

gesehen, einen Kratzer, also wie eine kleine Einbuchtung und auch der

Aschenbecher sei recht kaputt gewesen. Ob sie gesehen habe, was genau mit dem

Aschenbecher passiert sei? Ja, er habe ihn einfach gekickt, also mit dem Fuss.

Auf Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe sie explizit ausgesagt, nicht gesehen

zu haben, was mit dem Aschenbecher passiert sei: Man habe es auch gehört und man

habe es gesehen. Auf konkreten Vorhalt ihrer Erstaussage («was er genau gemacht

hat, habe ich nicht gesehen»), ob das falsch sei? «Ja, das ist falsch».

6.3.3

K.___

K.___ sagte

anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2017 folgendes aus (AS

110.

ff.): «Das war so. Wir waren im Geschäft, dann hat die Lehrtochter

rausgeschaut und sagte, B.___, A.___ ist da. B.___ sagte dann sie solle den

Kleinen nehmen und runtergehen. J.___ ging dann mit dem Kleinen runter in sein

Spielzimmer. Kurz darauf ging ich auch schnell runter und dann wieder rauf. Ich

glaube B.___ war auch kurz unten. Als ich wieder oben war, kam J.___ auch

wieder rauf, B.___ war dann unten. Dann hat A.___ an die Türe geschlagen. Ich

sagte J.___ sie solle die Polizei anrufen. Dies machte sie dann auch. A.___ hat

in dieser Zeit immer wieder an die Türe geschlagen. Ich ging dann runter zu B.___

um sie zu beruhigen. Während ich beim Kleinen blieb ging sie rauf in den Salon.

Der Kleine weinte und lief seiner Mutter hinterher und ich lief dann ihm

hinterher auch wieder rauf. A.___ ist dann zum Auto gelaufen. Ein anderer Kunde

hat dann gesehen zu welchem Auto er lief und er sah auch, dass er bei der

Beifahrertüre einstieg. Er blieb dann noch recht lange dort auf dem Parkplatz.

Es war ein dunkler Skoda. Die Autonummer haben wir leider nicht gesehen. Der Pw

fuhr dann in die andere Richtung weg und der andere Kunde sah, dass am Lenkrad

eine Frau sass. Wie der andere Kunde hiess weiss ich leider nicht. B.___ hat

dann auch die anderen Kunden weggeschickt». Der Vorfall habe 5 – 10 Minuten

gedauert. Der Beschuldigte sei aber danach noch eine Weile bei seinem Auto

gewesen, sicher noch 10 – 15 Minuten. Sie habe nicht selber gesehen, wie der

Beschuldigte auf Aschenbecher und Türe eingeschlagen habe, es habe aber getönt

als wäre es mit Händen und Füssen gewesen. Sie habe ihn selber vor der Türe

stehen sehen und den Radau gehört. Der Beschuldigte habe noch den

Arschlochfinger gezeigt. Sie glaube gegen J.___.

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte K.___ folgende Aussagen (AS 382 ff.):

Sie sei Kundin. Damals sei sie auch dort gewesen. J.___ habe gesehen, wie der

Beschuldigte zugefahren kam und die Privatklägerin informiert. Diese habe dann

zugesperrt und J.___ gesagt, sie solle den Kleinen nehmen und nach unten gehen.

J.___ habe das dann gemacht und nachher habe der Beschuldigte an die Türe

«gebrätscht». An die hintere Türe. Er habe ein paar Mal «dra brätscht». Nachher

sei er wieder zurück und J.___ habe die Polizei gerufen. Ob sie gesehen habe,

was kaputt gegangen sei? Nachher. Also ein Aschenbecher sei umgeworfen dort

gelegen. Die Türe habe sie nicht gesehen. Ob sie nicht geschaut habe oder ob

sie keine Schäden gesehen habe? Sie habe nicht geschaut.

6.3.4

Beschuldigter

Anlässlich der

Einvernahme vom 6. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte zu diesem Vorfall

befragt (AS 101 ff.). Er bestritt nicht, sich zum Coiffeursalon der

Privatklägerin begeben zu haben. Er habe seinen Sohn seit rund vier Wochen

nicht mehr gesehen und habe ihn sehen wollen. Als er zur Seitentüre des Salons

gegangen sei, habe die Privatklägerin die Türe verriegelt. Sie habe Gesten mit

ihren Händen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Aschenbecher auf dem

Boden gelegen. Er sei absichtlich zum Seiteneingang, um die Leute nicht zu

erschrecken. Er habe der Privatklägerin mittels Zeichensprache signalisiert,

dass er mit ihr sprechen wolle. Aufgrund ihres Verhaltens und da sie die Türe

nicht geöffnet habe, habe er dreimal mit der Seite der Faust gegen die Türe

geschlagen. Als sie die Türe nicht geöffnet habe, sei er wieder gegangen. Mehr

sei nicht passiert. Die Privatklägerin habe ihm mit beiden Händen den

Mittelfinger gezeigt und dabei gelächelt. Er habe nur dreimal gegen den

Plastikteil der Türe geschlagen und sicher nichts beschädigt. Der Aschenbecher

sei bereits am Boden gelegen. Er habe sich unmittelbar neben der Seitentüre

befunden, ca. einen Meter von der Türe entfernt. (Auf Vorlage des

Polizeifotos): Während seiner Anwesenheit sei der Aschenbecher näher bei der Türe

gelegen als auf dem Foto. Er habe diesen weder getreten noch geschlagen. Er sei

lediglich 2 – 3 Minuten dort gewesen. Er sei alleine dort gewesen, mit dem Zug.

Der Beschuldigte

bestritt den Vorhalt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS

397.

f.). Er sei am 25. November 2017 bei ihr beim Coiffeursalon […] gewesen,

weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Das habe er ihr auch bei der Türe

gesagt. Sie habe ihm aber von hinten den Arschlochfinger gezeigt, worauf er

zwei-, dreimal an die Türe geschlagen habe und dann gegangen sei. Den

Aschenbecher habe er nie angefasst.

Schliesslich

bestritt der Beschuldigte den Vorhalt auch vor Obergericht. Er habe nichts

kaputt gemacht. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust gegen die Türe

geschlagen habe. Wenn er mal gesagt habe mit der Faust, müsse es so sein. Er

habe nicht in blinder Wut auf die Türe eingeschlagen und er habe an der Türe auch

keinen Schaden angerichtet. Der Aschenbecher, er wisse es nicht, sei selber auf

den Boden gefallen. Vielleicht habe es gewindet. Als er gekommen sei, sei der Aschenbecher

glaube er am Boden gewesen, das wisse er nicht mehr, es sei lange her. Er sei

mit dem Zug zum Coiffeur gegangen. Seine Freundin habe am Bahnhof gewartet,

dann seien sie zur Polizei gegangen.

6.4

Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Ganz abgesehen

davon, dass hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes die Aussagen von zwei

Zeuginnen vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen, bestreitet

der Beschuldigte nicht einmal, mehrfach gegen die Türe geschlagen zu haben.

Wenn er bei dieser Beweislage bestreitet, dadurch einen Schaden an der Türe

verursacht zu haben und den Aschenbecher nicht berührt haben will, so ist auch

dies nichts anderes als Ausdruck des vorstehend beschriebenen

Verhaltensmusters, stets nur das absolute Minimum zuzugeben und seinen

Tatbeitrag möglichst zu minimieren. Angesichts des bereits mehrfach hinlänglich

zum Ausdruck gekommenen erheblichen Gewaltpotenzials des Beschuldigten und den

vorliegenden Fotografien, auf denen die Lage des Aschenbechers deutlich von der

vom Beschuldigten beschriebenen abweicht, kann kein Zweifel an dem in der

Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestehen. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass sich die Zeugin J.___ hinsichtlich der Frage, ob sie

selbst gesehen habe, was der Beschuldigte mit dem Aschenbecher gemacht habe,

widersprochen hat. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2017 sagte diese

aus, sie könne definitiv sagen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der den

Aschenbecher umgeworfen habe. Sie habe das Scheppern gehört und eine Beule

gesehen, welche danach ausgesehen habe, als habe jemand mit dem Fuss nach dem

Aschenbecher getreten. Dass sie bei dieser Sachlage rund 1 ½ Jahre später ein

Bild vor Augen hatte, wie der Beschuldigte nach dem Aschenbecher trat, ist

nachvollziehbar. Wer sollte denn sonst diesen Aschenbecher umgeworfen haben?

Auch in einem

weiteren Punkt widersprechen die Aussagen des Beschuldigten schliesslich den

Aussagen der Zeuginnen sowie den polizeilichen Feststellungen. So sagte der

Beschuldigte aus, alleine mit dem Zug gekommen zu sein, während alle anderen

übereinstimmend und ohne dabei den geringsten Zweifel aufkommen zu lassen

aussagten, der Beschuldigte sei mit seiner Freundin mit dem Auto gekommen. Der

Strafanzeige vom 19. Januar 2018 kann denn auch entnommen werden, dass der

Beschuldigte unmittelbar nach der Tat mit seiner Partnerin in [Ort] angehalten

und kontrolliert werden konnte (AS 96). Aufhorchen lässt letztendlich auch die

Aussage des Beschuldigten vom 6. Dezember 2017, er habe sich absichtlich zum

Seiteneingang begeben, um die Leute nicht zu erschrecken. Dies zeigt

offensichtlich, dass sich der Beschuldigte durchaus selbst bewusst war, durch

sein blosses Erscheinen weitherum Angst und Schrecken auszulösen. Am in der

Anklageschrift geschilderten Sachverhalt können keine ernsthaften Zweifel

bestehen.

III.

Rechtliche Würdigung

1.

Allgemeine

Vorbemerkung

Was die

rechtliche Würdigung anbelangt, kann – abgesehen von den nachfolgenden

Ergänzungen resp. Präzisierungen – weitestgehend auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2.

Mehrfache

Freiheitsberaubung (Anklage Ziff. 1.1)

Gemäss

Beweisergebnis hat der Beschuldigte die Privatklägerin und deren Sohn zwischen

dem 25. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 viermal für mehrere Stunden in

ihrem Zimmer eingeschlossen. Dadurch hat er, den zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz folgend, den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff.

1.

Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

3.

Mehrfache

Drohung (Anklage Ziff. 1.5)

Hinsichtlich

Vorhalt 1.5 lit. b kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor-instanz

verwiesen werden. Was Vorhalt 1.5 a anbelangt, ist auf die Aussage des

Privatklägers vom 5. Oktober 2017 hinzuweisen. Auf die Frage, ob der

Privatkläger die Drohung des Beschuldigten, er schneide ihm die Ohren ab, ernst

genommen habe, antwortete dieser: jetzt nehme er es ernst. Daraus kann

einerseits nicht einfach im Umkehrschluss abgeleitet werden, vor dem Vorfall

vom 4. Oktober 2015 (als der Beschuldigte den Privatkläger angegriffen hatte)

sei die Drohung wirkungslos gewesen. Zweifellos hatte die Drohung, dem

Privatkläger die Ohren abzuschneiden, bei diesem bereits vorher eine zur

Tatbestandserfüllung ausreichende Verunsicherung (im Sinne einer Angst, vom

Privatkläger verletzt zu werden) ausgelöst, wenn er die Drohung auch nicht

wörtlich genommen haben dürfte. Ebenso kann kein Zweifel daran bestehen, dass

der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzen wollte.

Spätestens nach dem 4. Oktober 2015 dürfte sich die Verunsicherung des

Privatklägers dann nochmals verstärkt haben. Der Beschuldigte hat daher den

Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 1.5.a und

1.5.b der Anklageschrift mehrfach erfüllt.

4.

Geringfügige Sachbeschädigung (Anklage Ziff. 1.6)

Gemäss

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der

geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter

StGB schuldig gemacht.

5.

Mehrfache

Beschimpfung (Anklage Ziff. 1.7)

Gemäss

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der mehrfachen

Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Beschimpfung zum

Nachteil des Privatklägers im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

6.

Sachbeschädigung

(Anklage Ziff. 1.9)

Auch hier kann

vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung

argumentiert, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt, da die

Privatklägerin nichts habe bezahlen müssen. Damit wird sinngemäss die Frage

aufgeworfen, ob der Schaden überhaupt bei der Privatklägerin oder bei einem

Dritten eingetreten ist und ob (im letzteren Fall) die Privatklägerin

berechtigt war, einen Strafantrag zu stellen. Die Privatklägerin war mit ihrem

Coiffeursalon eingemietet. Der Schaden an der Türe ist daher beim Vermieter

eingetreten. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch

auch der Mieter einer beschädigten Sache zur Stellung des Strafantrages

legitimiert (BGE 74 IV 6, 102 II 85, 117 IV 437, Urteil 6B_622/2008 vom

13.1.2009

[E. 5.1]). In einem jüngeren Entscheid (BGE 144 IV 49) hat das

Bundesgericht die Antragsberechtigung der Lenkerin eines geliehenen Fahrzeuges

mit der Begründung verneint, diese sei durch die vom Beschuldigten verursachte

Delle in keiner Weise daran gehindert worden, ihre Fahrt fortzusetzen und somit

als Entlehnerin in der Nutzung ihres Rechts nicht eingeschränkt worden. Ihr

komme auch keine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache zu,

weshalb sie dem Eigentümer gegenüber für den Schaden auch nicht hafte. Dieser

Entscheid kann nicht als Änderung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich

Antragsberechtigung der Mieterin einer beschädigten Sache verstanden werden.

Einerseits unterscheiden sich die Haftungsvoraussetzungen bei der Miete gegenüber

der Gebrauchsleihe (erstens trifft den Mieter gemäss Art. 257 Abs. 1 OR eine

Pflicht zum sorgfältigen Gebrauch [und somit auch zum Erhalt] der Mietsache,

zweitens hat der Mieter gemäss Art. 259 OR kleinere Ausbesserungen auf eigene

Kosten vorzunehmen). Andererseits kommt hinzu, dass die Privatklägerin im

Gebrauch ihres Coiffeursalons durch Beschädigung einer Eingangstüre sehr wohl

beeinträchtigt wurde. Was den beschädigten Aschenbecher anbelangt, befand sich

dieser schliesslich im Eigentum der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat sich

daher der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht,

begangen zumindest mit Eventualvorsatz.

IV.

Strafzumessung

1.

Allgemeines

Die Vorinstanz

hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, auf

diese kann verwiesen werden. Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz sind jedoch,

teilweise in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz, zwei Ergänzungen

resp. Klarstellungen anzubringen:

Art. 49 Abs. 2

StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat

zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht

die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert

Dispositiv

vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist

die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die

Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich

gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste

Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist

diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips

zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der

Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe

und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit

bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für

diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der

Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten

Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren

Entscheid vom 27. Dezember 2018 (145 IV 1) hat das Bundesgericht die bisherige

Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also

der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer

Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist

für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren

Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der

Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren

Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der

früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der

Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit

der Strafen) (vgl. auch den neusten Entscheid des Bundesgerichts 6B_759/2019

vom 11. März 2020).

2. Zur

konkreten Strafzumessung im vorliegenden Fall

Im

vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung gegen

das BetmG, begangen vom 7. Mai 2016 bis zum 6. Dezember 2017 sowie

geringfügiger Sachbeschädigung, begangen vom 5. bis 20. September 2017, zu

einer Busse zu verurteilen. Wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen in der Zeit

zwischen 2. und 8. Oktober 2017 ist zwingend eine Geldstrafe zu verhängen.

Sämtliche weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte sind jeweils wahlweise

mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Hinsichtlich der

letztgenannten Delikte kann mit der Vorinstanz bereits an dieser Stelle vorweggenommen

werden, dass lediglich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Frage

kommt. Der Beschuldigte musste gemäss Strafregisterauszug vom 16. Juli 2010 bis

zum 8. August 2017 insgesamt fünf Mal verurteilt werden. Dabei wurden mehrfach

Geldstrafen verhängt (mit bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem Vollzug),

ohne dass diese den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte hätten

abhalten können. Vielmehr delinquierte der Beschuldigte mehrfach während der

Probezeit. Selbst eine am 17. August 2016 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe

von vier Monaten vermochte den Beschuldigten nicht auf den besseren Weg zu

führen. Vielmehr verübte dieser während der im Zusammenhang mit der bedingten

Entlassung verhängten Probezeit neuerlich strafbare Handlungen. Vor diesem

Hintergrund erscheint die Annahme, eine weitere Geldstrafe (vollziehbar oder

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges) könnte ihn von der Begehung

weiterer Straftaten abhalten, illusorisch. Eine Freiheitsstrafe erscheint daher

gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB nunmehr klar als geboten.

Der

Beschuldigte wurde durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17.

August 2016 wegen Übertretungen und Vergehen zu einer Busse und einer

Freiheitsstrafe verurteilt. Am 8. August 2017 erfolgte eine Verurteilung zu

einer Geldstrafe. Die Beschimpfungen, welche im vorliegenden Verfahren zwingend

mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, beging der Beschuldigte nach der

letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 8. August 2017. Diesbezüglich hat

somit keine Zusatzstrafe zu erfolgen, vielmehr ist eine eigenständige

Geldstrafe zu verhängen. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu

beurteilenden Übertretungen gegen das BetmG (begangen vom 7. Mai 2016 bis 6.

Dezember 2017) liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Für die

vom 7. Mai 2016 bis zum 17. August 2016 begangenen Widerhandlungen ist eine

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. August 2016 zu verhängen (Busse von CHF

400.00), für die danach begangenen Widerhandlungen eine eigenständige Busse.

Ebenso ist für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende geringfügige

Sachbeschädigung keine Zusatzstrafe zu verhängen (Deliktszeitpunkt nach der

letzten Verurteilung zu einer Busse vom 17. August 2016). Hingegen ist für die

vor dem 17. August 2016 begangene Freiheitsberaubung vorliegend eine

Zusatzstrafe zu den damals verhängten 4 Monaten Freiheitsstrafe zu bestimmen.

Sämtliche übrigen Straftaten, welche im vorliegenden Verfahren mit einer

Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, verübte der Beschuldigte nach dem 17.

August 2016, weshalb eine eigenständige Sanktion zu verhängen ist.

3. Bestimmung

der Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. August 2016

3.1

Freiheitsstrafe

Da die

Freiheitsberaubungen nach Art. 183 StGB abstrakt schwerer wiegen als die mit

Strafbefehl vom 17. August 2016 sanktionierten Delikte, sind zuerst für die

Freiheitsberaubungen jeweils Einsatzstrafen zu bestimmen, welche hernach

aufgrund der rechtskräftigen Grundstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe der

zugrunde liegender Delikte angemessen zu erhöhen sind. Entgegen der Vorinstanz

ist lediglich von vier Freiheitsberaubungen auszugehen. Gemäss neuester

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für jede Freiheitsberaubung gesondert

eine Einsatzstrafe zu bestimmen (konkrete Methode). Das Bundesgericht lässt

keine Ausnahmen hierzu mehr zu (144 IV 217). Der Beschuldigte hat die

Privatklägerin und den gemeinsamen Sohn jeweils während 6 bis 12 Stunden im

gemeinsam genutzten Zimmer eingesperrt, indem er die Türe abschloss und den

Schlüssel behändigte. Dass der Beschuldigte in dieser Zeit, während der er sich

jeweils ebenfalls im Zimmer aufhielt, weitere Nötigungsmittel angewendet hätte

(physische oder psychische Gewalt), lässt sich der Anklageschrift nicht

entnehmen. Das Ausmass der Beeinträchtigung des Rechtsguts (Freiheit) wiegt

vergleichsweise leicht, da sich die Geschädigten in ihrer gewohnten Umgebung befanden.

Der Anklageschrift lassen sich darüber hinaus keine Angaben entnehmen, welche

auf eine erhöhte Verwerflichkeit schliessen liessen. Die Beweggründe waren

egoistischer Natur. Dem Beschuldigten ging es, wie auch bei den anderen

Delikten, darum, seine Macht zu demonstrieren, indem er bestimmte, was die

Privatklägerin zu tun und zu lassen hatte. Der Beschuldigte handelte offensichtlich

mit direktem Vorsatz. In seiner Handlungsfreiheit war er in keiner Weise

eingeschränkt. Ausgehend von einem für jede Einzelhandlung im Gesamtspektrum

aller denkbaren Handlungen (von sehr leichtem bis sehr schweren Tatverschulden)

ohne weiteres noch sehr leichten Gesamtverschulden erscheint eine Einsatzstrafe

von 3 Monaten pro Einzeltat als angemessen. Diese 3 Monate sind nun unter

Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung der Delikte der

Grundstrafe von 4 Monaten gemäss Strafbefehl vom 17. August 2016 (welche

ihrerseits eine unter Anwendung des Asperationsprinzips gebildete Gesamstrafe

darstellt) angemessen zu erhöhen. Dies rechtfertigt insgesamt eine Gesamtstrafe

von 10 ½ Monaten (3 Monate zuzüglich jeweils 1 ½ Monate für jede weitere

Freiheitsberaubung und 3 Monate [in gemässigter Anwendung des

Asperationsprinzips um eine doppelte Asperation zu verhindern] für die rechtskräftigen

Delikte der Grundstrafe).

Durch

Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe spürbar zu erhöhen. Der

Beschuldigte delinquierte, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, einerseits

während eines bereits laufenden Strafverfahrens. Andererseits wies der

Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt immerhin bereits drei Vorstrafen auf. Die

restlichen Täterkomponenten präsentieren sich neutral. Eine Straferhöhung um 1 ½

Monate erscheint angemessen, womit die Gesamtstrafe 12 Monate beträgt, was eine

Zusatzstrafe von 8 Monaten ergibt.

3.2 Busse

Für die vom 7.

Mai 2016 bis zum 17. August 2016 begangenen Übertretungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz erscheint eine Busse von CHF 200.00 als angemessen.

Zufolge der rechtskräftigen Grundstrafe von CHF 400.00 erfolgt unter Anwendung

des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um CHF 100.00, auf CHF 500.00,

womit die Zusatzstrafe CHF 100.00 Busse, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe

beträgt.

4. Bestimmung

der eigenständigen Freiheitsstrafe für die nach dem 17. August 2016 verübten

Delikte

Als schwerste

Straftat ist hier die einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.___

anzusehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist im Spektrum sämtlicher

denkbaren einfachen Körperverletzungen ohne weiteres noch im unteren Bereich

anzusiedeln. Der Privatkläger erlitt eine Schwellung des linken Auges sowie

eine offene Verletzung und Schwellung der Unterlippe. Darüber hinaus litt er an

Kopfschmerzen sowie Schmerzen an Kiefer und Schläfe. Die Verwerflichkeit der

Vorgehensweise des Beschuldigten mutet doch als recht erheblich an. Der kräftig

gebaute und trainierte Beschuldigte schlug dem Privatkläger völlig grundlos und

für diesen somit auch überraschend mehrfach die Faust ins Gesicht. Auch hier

dürfte primär Demonstration von Macht als Beweggrund im Vordergrund gestanden

haben. Die Ausübung roher Gewalt aus völlig nichtigem Anlass wirkt sich

verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und ohne

ersichtliche Einschränkung in seiner Handlungsfreiheit. Insgesamt kann

klarerweise nicht mehr von einem lediglich sehr leichten Tatverschulden

ausgegangen werden. Das Verschulden ist gegen oben hin eher im Grenzbereich

eines noch leichten Verschuldens anzusiedeln, zumal durch das ganz erhebliche

Aggressionspotenzial des Beschuldigten und die daraus resultierende rohe und

auch schwer zu kontrollierende Gewalt leicht auch noch schwerere

gesundheitliche Folgen beim Privatkläger hätten verursacht werden können.

Insgesamt erscheint zur Abgeltung des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 6

Monaten angemessen.

Was die

mehrfache Drohung zum Nachteil des Privatklägers anbelangt, kann ebenfalls

nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Der

Beschuldigte drohte in beiden Fällen mit einer schweren Körperverletzung und

dies wiederum ohne geringsten Anlass, aus purer Machtdemonstration und Freude

daran, anderen Angst zu machen resp. als Ausdruck ungezügelter Aggression.

Insbesondere die zweite Drohung wirkte sich beim Privatkläger in einer

anhaltenden und massiven Verunsicherung aus, die so weit ging, dass dieser sein

Fitnesscenter wechseln musste und sich in seiner gesamten Freizeitgestaltung

nicht mehr frei fühlte. Nach der nur kurze Zeit vorher verübten einfachen

Körperverletzung hatte der Privatkläger auch allen Grund, vor dem Beschuldigten

Angst zu haben. Da diese zweite Drohung in einem direkten Zusammenhang zur

vorgängigen Körperverletzung stand, vermag es sich auch nicht

verschuldensmindernd auszuwirken, dass es sich lediglich um eine verbale

Drohung handelte. Während die erste Drohung noch als unüberlegte

Kurzschlusshandlung bezeichnet werden könnte, kann dies für die zweite Drohung

nicht mehr gelten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte

seines offenkundigen Aggressionsproblems und seiner furchteinflössenden Wirkung

auf andere sicherlich bewusst war. Für die Drohung vom 12. Oktober 2017

erscheint, ausgehend von einem leichten Gesamtverschulden (in einem

Verschuldensraster, welcher auch sehr leichtes und sehr leichtes bis leichtes

Verschulden umfasst) eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen. Für die

erste Drohung ist die Einsatzstrafe auf einen Monat festzusetzen. Asperiert

führt dies zu einer Straferhöhung von 2 Monaten.

Hinsichtlich

der Sachbeschädigung vom 25. November 2017 ist der Schaden eher bescheiden.

Bezüglich Verwerflichkeit ist indes auch hier wiederum das unkontrollierte und

aggressive Verhalten ohne geringsten Anlass verschuldenserhöhend zu gewichten.

Ausgehend von einem alles in allem aber doch noch sehr leichten Verschulden ist

die Einsatzstrafe auf einen Monat festzusetzen, was asperiert zu einer

Straferhöhung von einem halben Monat führt.

Schliesslich

widerspiegelt sich das Aggressionsproblem des Beschuldigten resp. seine

Gewaltneigung wiederum im Vorhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz. Der Beschuldigte besass gleich mehrere Waffen und es muss davon

ausgegangen werden, dass er diese nicht lediglich als Dekoration seiner Wohnung

erworben und besessen hat. Es kann keineswegs mehr von einem sehr leichten

Verschulden ausgegangen werden. Das Verschulden ist bestenfalls noch als sehr

leicht bis leicht einzustufen, aber auch nur deshalb, weil dem Beschuldigten

keine längere Besitzdauer nachgewiesen werden kann. Die Einsatzstrafe ist auf 3

Monate festzusetzen, die Straferhöhung beträgt asperiert 1 ½ Monate.

Unter

Anwendung des Asperationsprinzips resultiert vor Berücksichtigung der

Täterkomponente für die nach dem 17. August 2016 begangenen Delikte somit eine

Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der

Beschuldigte beging auch die hier zu beurteilenden Delikte während eines laufenden

Strafverfahrens sowie innerhalb der Probezeiten einer bedingten Entlassung und

des Aufschubs einer Geldstrafe. Dem Beschuldigten sind fünf, teilweise

einschlägige Vorstrafen, anzulasten. Seit der letzten Verurteilung liess der

Beschuldigte nur wenige Wochen verstreichen und auch innerhalb der hier zu

beurteilenden Deliktszeiträume liegen nur relativ kurze deliktsfreie Phasen.

Während sich die übrigen Täterkomponenten neutral auswirken, hat aufgrund der

Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufendem Strafverfahren und der daraus

erkennbaren exemplarischen Unbelehrbarkeit eine Straferhöhung um zwei Monate zu

erfolgen.

Die

Gesamtstrafe zur Abgeltung sämtlicher nach dem 17. August begangenen mit

Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte beläuft sich daher auf 12 Monate.

Gemäss der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur teilweisen

retrospektiven Konkurrenz sind nun diese 12 Monate mit den als Zusatzstrafe zum

Urteil vom 17. August 2016 geltenden 8 Monaten für die mehrfache

Freiheitsberaubung zu addieren, was eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ergäbe.

5. Bestimmung

der Geldstrafe für die mehrfache Beschimpfung

Die von der

Vorinstanz verhängten 10 Tagessätze Geldstrafe belaufen sich am absolut

untersten vertretbaren Rahmen für insgesamt drei Beschimpfungen zum Nachteil

von zwei verschiedenen Geschädigten. Sie ist aber angesichts des

Verschlechterungsverbots zu betätigen. Ebenfalls bestätigt werden kann auch die

Tagessatzhöhe von CHF 20.00, welche auch vor dem Hintergrund der aktuellen

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen zu bezeichnen ist.

6. Bestimmung

der Busse für die nach dem 17. August 2016 begangenen Delikte

Schliesslich

erweist sich auch die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 250.00,

ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe für die nach dem 17. August 2016 begangenen

Übertretungen als im absolut untersten noch vertretbaren Bereich.

7.

Zusammenfassung

Unter

Berücksichtigung des in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierten

Verschlechterungsverbots ist die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen.

V.

Vollzugsform und Widerruf

1.1 Nach Art.

42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass

des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist.

Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden

späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann

(vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).

1.2 Begeht der

Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht

die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene

und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer

Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.

Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind

unter neuem Recht weniger streng. Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht

zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird

also nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Eine bedingte Strafe ist also nur zu widerrufen, wenn von einer

negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund

der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

Die Prüfung

der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein

Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind

die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides

miteinzubeziehen.

In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch

miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.

Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs

für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen

wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen

wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine

Schlechtprognose für die neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und

diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: 134 IV 140, E. 4).

2.1 Aufgrund der

festgefahrenen Gewaltneigung des Beschuldigten und seiner Vorstrafen scheidet

ein vollumfänglich bedingter Strafvollzug aus. Die Prognose dafür ist zu

schlecht. Es rechtfertigt sich aber, dem Beschuldigten für die 13-monatige

Freiheitsstrafe den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Dies zunächst, weil

angesichts der beruflichen und familiären Entwicklung des Beschuldigten in der

jüngsten Vergangenheit eine gewisse Hoffnung hinsichtlich eines Wohlverhaltens besteht.

Dies allein reicht indessen nicht aus, nachdem diese positive Entwicklung erst

im Anfang begriffen ist und sich ein Teil der hier zu beurteilenden Delikte

ebenfalls im Rahmen einer Partnerschaft ereignet hat. Es braucht zusätzlich die

stützende und auch warnende Wirkung des Widerrufs des bedingten Vollzugs für die

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3). Unter zusätzlicher

Berücksichtigung dieses Widerrufs und des unbedingt auszusprechenden Teils der

Freiheitsstrafe kann eine gänzliche Schlechtprognose für die neue Strafe verneint

werden. Der unbedingte Teil ist auf 6 ½ Monate festzusetzen. Für die

verbleibenden 6 ½ Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt,

angesichts der sehr belasteten Prognose indessen mit der maximal möglichen Probezeit

von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.2 Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in Bezug auf die

Freiheitsstrafe als Hauptsanktion nun 6 ½ Monate zwingend zu verbüssen hat, der

bedingte Vollzug für die Geldstrafe widerrufen wird und dem auf Bewährung

ausgesetzten Strafteil von ebenfalls 6 ½ Monaten eine Warnwirkung zukommt, kann

dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00

der bedingte Strafvollzug gewährt werden, ebenfalls mit der maximal möglichen

Probezeit von 5 Jahren. Aus den gleichen Erwägungen kann vom Widerruf der dem Beschuldigten

mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 13. Februar

2017 gewährten bedingten Entlassung bei einer Reststrafe von 28 Tagen

(Reststrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 17. August 2016) abgesehen werden; die Probezeit wird um ein halbes Jahr

verlängert.

2.3 Wie erwähnt,

ist der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 8. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen. Dies stellt keine

Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Entscheidend ist, dass es nicht

zu einem schärferen Schuldspruch oder einer härteren Sanktion kommt (vgl. die

Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 und 6B_863/2013 vom

10. Juni 2014) und dies erfolgt vorliegend in einer Gesamtbeurteilung nicht

(Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs).

VI. Kosten

und Entschädigung

1. Der

Beschuldigte ist im Berufungsverfahren überwiegend unterlegen. Der

Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte hat

die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu ¾ zu tragen. In diesem Ausmass

besteht auch der Rückforderungsanspruch des Staates für das Honorar des

amtlichen Verteidigers. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerin, Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, ist für das

erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz auf CHF

2'941.60 festzusetzen. Indessen besteht – entgegen Ziff. 11 des

vorinstanzlichen Urteils – keine Ausfallhaftung des Staates und auch kein

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber der Privatklägerin und kein

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber der

Privatklägerin (wurde Letztere doch nicht zu Verfahrenskosten verurteilt).

Vielmehr ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin in Höhe des vorgenannten

Honorars direkt vom Staat zu entschädigen. Dieser hat sodann gegenüber dem

Beschuldigten einen Rückforderungsanspruch im Ausmass von ¾, ausmachend CHF 2'206.20.

Anstelle der vom Gericht festgesetzten Parteientschädigung von CHF 4'406.10

hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin gegenüber dem Beschuldigten einen

Nachzahlungsanspruch von CHF 565.85 (entsprechend ¾ der Differenz zum vollen

Honorar von CHF 230.00 bezüglich 14.01 im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtsvertretung geleisteten Stunden zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend 754.45). Vor

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wendete Rechtsanwältin Wisler

2 Stunden auf und hatte Auslagen von CHF 199.30. Diesbezüglich besteht ein

Anspruch der Privatklägerin auf eine Parteientschädigung gegenüber dem

Beschuldigten in Höhe von ¾ (zu ¼ unterlag die Privatklägerin gegenüber dem

Beschuldigten), ausmachend CHF 532.55 (2 Stunden à CHF 230.00 zzgl. CHF 199.30

und MwSt. von 7.7 %, davon ¾).

2. Wie

erwähnt, ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren überwiegend unterlegen. Er

hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

4'000.00, total CHF 4'180.00, zu 90 % zu tragen, d.h. CHF 3'762.00. Zehn

Prozent gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsanwalt

Brunner macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17,9 Stunden

geltend (ohne Hauptverhandlung). Dies erscheint angemessen. Inklusive

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind 21,4 Stunden zu entschädigen (zu

einem Stundenansatz von CHF 180.00). Bei den geltend gemachten Auslagen wurden

für den 30. August 2019 irrtümlicherweise 53 Kopien zu einem Ansatz von CHF

5.00 berechnet, statt zu CHF 0.50. Dies ist entsprechend zu korrigieren, sodass

Auslagen von total CHF 207.90 zu entschädigen sind. Inklusive Mehrwertsteuer

von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 4'372.50, zahlbar

durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'935.25, und der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Betrag von CHF 1'037.15 (Differenz zum vollen Honorar

von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 21,4 Stunden à CHF 50.00, plus MwSt., davon 90

%), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 46, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und 2, Art. 69, Art. 89 Abs. 2, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 144

Abs. 1, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter, Art. 177, Art. 180, Art. 183

Ziff. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4

Abs. 1 lit. c, d und f, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; Art. 135, Art.

138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

beschlossen:

1.

Die von der Privatklägerin B.___ erhobene Anschlussberufung wird infolge

Verzichts als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 900.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn, ohne Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist das

Verfahren gegen A.___ wegen:

-

Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich

begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil

von B.___ (Anklageziffer 1.3), und

-

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 6. Mai 2016

(Anklageziffer 1.11),

infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne

Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___

von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

der Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich

begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil

von B.___ (Anklageziffer 1.2) und

-

der einfachen Köperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter

Obhut stehenden Person), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2016

und 31. Dezember 2016, zum Nachteil von C.___ (Anklageziffer 1.4).

3.

Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen

Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Oktober 2017, zum

Nachteil von D.___ (Anklageziffer 1.8),

-

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 6. Dezember

2017 (Anklageziffer 1.10) und

-

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen in der Zeit von 7. Mai 2016 bis 6. Dezember 2017 (Anklageziffer 1.11).

4.

A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:

-

der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit zwischen 25.

Juni 2015 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ und C.___

(Anklageziffer 1.1),

-

der mehrfachen Drohung, begangen von ca. 1. September 2017 bis ca. 8.

September 2017 (Anklageziffer 1.5 a), und am 12. Oktober 2017 (Anklageziffer

1.5 b),

beides zum Nachteil von D.___;

-

der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von ca. 5.

September 2017 bis 20. September 2017, zum Nachteil von B.___ (Anklageziffer

1.6),

-

der mehrfachen Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen 2. Oktober

2017 und 8. Oktober 2017, zum Nachteil von B.___ (Anklageziffer 1.7 a) sowie am

4. Oktober 2017 zum Nachteil von D.___ (Anklageziffer 1.7 b),

-

der Sachbeschädigung, begangen am 25. November 2017, zum Nachteil von B.___

(Anklageziffer 1.9).

5.

A.___ wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2016 – verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für 6 ½ Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren;

-

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren;

-

einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe,

welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

6.

Die A.___ mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons

Solothurn vom 13. Februar 2017 gewährte bedingte Entlassung bei einer

Reststrafe von 28 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. August 2016) wird nicht widerrufen; die Probezeit

wird um ein halbes Jahr verlängert.

7.

Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8.

August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tages-sätzen

zu je CHF 40.00 wird widerrufen.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils sind

folgende sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen

und durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

-

1 Butterfly-Messer (Aufbewahrungsort: Waffenbüro),

-

1 Soft-Air-Pistole, Gamo, Kaliber .117 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro),

-

1 Schlagring (Aufbewahrungsort: Waffenbüro),

-

65.60 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen), (Aufbewahrungsort:

Fachbereich Asservate).

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ D.___

folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

-

CHF 500.00 Genugtuung

-

CHF 97.60 Schadenersatz

Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils sind die

Zivilforderungen der Privatklägerin B.___, damals vertreten durch Rechtsanwältin

Annette Wisler Albrecht, auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils ist der

Privatklägerin B.___ für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 2. April

2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche

Rechtsbeiständin ist Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, bestellt.

12.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'941.60 festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von drei Vierteln, d.h. CHF 2'206.20, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 565.85 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 die Stunde, plus

MwSt., davon drei Viertel), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

13.

A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Annette Wisler Albrecht, für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich der Zeit

vor der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung von

CHF 532.55 (inkl. Auslagen und MwSt.; drei Viertel von CHF 710.05) zu

bezahlen.

14.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___

für das erstinstanzliche Verfahren, privat vertreten bis 16. April 2019 durch

Rechtsanwalt Fabian Brunner, eine Parteientschädigung von CHF 383.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

15.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ für die Zeit ab

17. April 2019, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 2‘883.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 775.45 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im

Umfang von CHF 720.90 (zufolge der Freisprüche bzgl. Anklageziffer 1.2.

und 1.4.) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.

16.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu drei Vierteln zu bezahlen,

d.h. CHF 1'500.00. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/4) trägt der

Staat Solothurn.

17.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Fabian Brunner, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'372.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.

CHF 3'935.25, und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Betrag

von CHF 1'037.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h.

21,4 Stunden à CHF 50.00, plus MwSt., davon 90 %), beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

18.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4’000.00, total CHF 4'180.00, hat A.___ zu 90 % zu tragen, d.h.

CHF 3'762.00. Zehn Prozent gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier