STBER.2019.64
mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), mehrfache Drohung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfu
19. Mai 2020Deutsch100 min
Oktober 2017 stellte D.___ (nachfolgend Privatkläger) auf dem Polizeiposten [Ort]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
19. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident
Marti
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter
von Felten
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Isabelle
Frey,
Privatberufungsklägerin
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung
(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Tätlichkeiten (hetero- oder
homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer
wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), mehrfache Drohung, geringfügige
Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, einfache Körperverletzung,
Sachbeschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache
Übertretung nach Art 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft Staatsanwalt F.___;
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten, in Begleitung eines Rechtspraktikanten;
- B.___, Privatklägerin, als Auskunftsperson;
- Rechtsanwältin Isabelle Frey, Vertreterin der Privatklägerin;
- D.___, Privatkläger, als Auskunftsperson;
- eine Pressevertreterin.
Der Präsident
eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und
stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum
Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 15), schildert den Ablauf der
Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem
Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. In der Folge weist er darauf hin, es
sei vorgesehen, die mündliche Eröffnung noch am heutigen Tag und nicht wie
geplant erst morgen durchzuführen. Darüber – und ob überhaupt eine mündliche
Eröffnung gewünscht werde – könne am Ende des öffentlichen Teils noch diskutiert
werden.
Der
Staatsanwalt hat keine Vorfragen oder Vorbemerkungen. Rechtsanwältin Frey
beantragt, es sei der Strafbefehl vom 8. Mai 2020 gegen den Beschuldigten
betreffend Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Annäherungsverbot) zu den
Akten zu nehmen. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass ihre Klientin nach der
Einvernahme gerne gehen würde. Sie beantrage die vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annette Wisler
Albrecht gemäss deren eingereichter Honorarnote. Im Übrigen werde keine
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren geltend gemacht.
Rechtsanwalt
Brunner übergibt die Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht und beantragt,
es seien zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 und vom 14.
Januar 2020 betreffend KESB zu den Akten zu nehmen. Im Weiteren beantrage er
einen kurzen Unterbruch, um den Strafbefehl mit seinem Klienten besprechen zu können.
Diesem Antrag wird stattgegeben. Anschliessend fragt der Staatsanwalt, ob der
Strafbefehl bereits rechtskräftig sei, was Rechtsanwältin Frey verneint. Der
Staatsanwalt hat nichts dagegen einzuwenden, die von den Parteivertretern eingebrachten
Urkunden zu den Akten zu nehmen. Die Honorarnote sei soweit ersichtlich in
Ordnung.
Rechtsanwältin
Frey erwähnt, die Urteile des Verwaltungsgerichts hätten mit dem vorliegenden
Verfahren nichts zu tun, sie könnten aber zu den Akten genommen werden. Rechtsanwalt
Brunner beantragt, den Strafbefehl nicht zu den Akten zu nehmen. Er sei nicht
rechtskräftig und habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Die
Urteile des Verwaltungsgerichts seien zu den Akten zu nehmen; sie seien zu
berücksichtigen, das Besuchsrecht sei das Problem, es gehe um die
Glaubwürdigkeit von Frau B.___.
Es wird ohne
Unterbrechung der Verhandlung beschlossen, sämtliche Unterlagen zu den Akten zu
nehmen. Das Gericht entscheide über den Beweiswert der Akten.
Anschliessend
werden B.___ und D.___ als Auskunftspersonen und dann der Beschuldigte – je
nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden
mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokolle und Datenträger in
den Akten).
Da keine
Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Nach einer
Pause stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt
F.___:
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des
Richteramtes Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschuldigten.
Dies alles
unter umfänglicher Abweisung anderslautender Berufungsanträge des
Beschuldigten.
Rechtsanwalt
Fabian Brunner:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von folgenden
Vorhalten:
- der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Anklageziffer
1.1
- der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 1.5
- der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss
Anklageziffer 1.6
- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 1.7
- der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.9.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen für folgende
Taten:
- der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer
1.8 zum Nachteil von D.___
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss
Anklageziffer 1.10
- der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes Anklageziffer 1.11
und deswegen zu bestrafen
mit einer bedingten Geldstrafe von max. 30 Tages-sätzen zu max. CHF 20.00 und
zu einer Busse von max. CHF 250.00.
3. Vom Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 8. August 2017 ausgesprochenen bedingten Vollzugs der
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei abzusehen.
4. Vom Widerruf der mit Entscheid des Departements des
Innern vom 13. Februar 2017 bedingt gewährten Entlassung sei abzusehen.
5. A.___ habe D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 sowie
CHF 97.60 für die entstandenen Arztkosten zu bezahlen.
6. Die Zivilklagen der Privatkläger seien auf den
Zivilweg zu verweisen.
Weitere Zivilforderungen
seien abzuweisen.
7. Die Verfahrenskosten seien – mit Ausnahme der Kosten
für die amtliche Verteidigung – zu 1/4 A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen; 3/4
der Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten seien gemäss der eingereichten Kostennote
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der
Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik. Der Beschuldigte
verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort. Von Seiten des
Beschuldigten wird eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht, als Zeitpunkt
wird nachmittags um 16.00 Uhr vereinbart.
Hierauf wird
der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung
des Gerichts.
Die mündliche
Urteilseröffnung findet wie vereinbart um 16.00 Uhr statt. Es erscheinen der
Staatsanwalt, der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und die
Pressevertreterin. Der Präsident begrüsst die Anwesenden und erteilt das Wort Oberrichter
von Felten, welcher das Urteil eröffnet und summarisch begründet.
Die
Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 5.
Oktober 2017 stellte D.___ (nachfolgend Privatkläger) auf dem Polizeiposten [Ort]
Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter), weil er am Vorabend im
Fitnesscenter «E.___» vom Beschuldigten grundlos mit der Faust ins Gesicht
geschlagen worden sei. Dieser habe ihn auch mit «Fettsack» beschimpft und ihm
schon vor ca. einem Monat gedroht, ihm die Ohren abzuschneiden (Akten Seite
[AS] 60 ff., 83). Der Privatkläger wurde bei dieser Gelegenheit polizeilich einvernommen
(AS 65 ff.).
2. Am 13.
Oktober 2017 erschien der Privatkläger wiederum auf dem Polizeiposten, um
erneut Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (AS 61, 85). Dieser habe
ihm am Vorabend gedroht, er müsse auf seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort]
unterwegs sei. Mit dem Privatkläger wurde gleichentags eine zweite Einvernahme
durchgeführt (AS 70 ff.). Am 16. Oktober 2017 fand die Befragung des
Beschuldigten statt (AS 74 ff.).
3. Ebenfalls
am 13. Oktober 2017 erschien B.___ (nachfolgend Privatklägerin) auf dem
Polizeiposten [Ort], um gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Beschimpfung
und Drohung zu stellen (AS 1 ff.). Gleichentags wurde sie erstmals polizeilich
einvernommen (AS 10 ff.). Weitere Einvernahmen mit der Privatklägerin fanden am
30. Oktober 2017 (AS 18 ff.) und 6. November 2017 (AS 25 ff.) statt. Der
Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2017 befragt (AS 34 ff.).
4. Am 16.
November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Beschimpfung
und Drohung, z.N. von D.___ (AS 125 f.).
5. Am 21.
November 2017 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt
auf die Vorhalte der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung,
Sachbeschädigung, Beschimpfung und Freiheitsberaubung (mit Ausnahme der
einfachen Körperverletzung alles begangen zum Nachteil der Privatklägerin sowie
– hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung und der
Freiheitsberaubung – des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und der
Privatklägerin, C.___) sowie auf die Vorhalte der Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 127
f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl
gegen den Beschuldigten (AS 51 f., 129 f.).
6. Am 25.
November 2017 ging bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine
Meldung ein, wonach der Beschuldigte beim Coiffeursalon der Privatklägerin […]
am Randalieren sei. Beim Eintreffen der Polizei war der Beschuldigte jedoch
nicht mehr anzutreffen. Dieser konnte hernach in [Ort] in Begleitung seiner
neuen Partnerin angehalten werden. Die Polizei erstellte Fotos (AS 118 f.) von
der beschädigten Eingangstüre und dem ebenfalls beschädigten Standaschenbecher
beim Coiffeursalon (AS 94 ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin
Strafantrag gegen den Beschuldigten (AS 114).
Am 4. Dezember
2017 wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall befragt (AS 97 ff.). Am 6.
Dezember 2017 erfolgte die diesbezügliche Befragung des Beschuldigten (AS 101
ff.). Am 11. Dezember 2017 resp. 16. Dezember 2017 erfolgte die Befragung
zweier Zeuginnen (J.___ [AS 106 ff.] und K.___ [AS] 110 ff.).
7. Am 6.
Dezember 2017 fand die von der Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 21. November
2017 angeordnete Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt, wobei ein
Schmetterlingsmesser, ein Schlagring, eine Gasdruckpistole und 50 g Marihuana
sichergestellt wurden (AS 53 f.).
8. Am 21. März
2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung und am
18. Juni 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit dieser zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 1'300.00,
ersatzweise 13 Tagen Freiheitsstrafe, bestraft wurde. Hinsichtlich eines mit
früherem Strafbefehl vom 8. August 2017 bedingt gewährten Vollzugs für eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 wurde die Probezeit um 1 Jahr
verlängert. Hinsichtlich einer zufolge bedingter Entlassung gemäss Verfügung
des Departementes des Innern vom 13. Februar 2017 verbleibenden Reststrafe von
28 Tagen Freiheitsstrafe (Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 17. August 2016 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe) wurde ebenfalls auf
einen Widerruf verzichtet, stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt (AS 159
ff.).
9. Am 27. Juni
2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juni 2018,
welche er nach mehrfachen Fristerstreckungen am 5. September 2018 begründete
(AS 195 ff.).
10. Nachdem
die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 19. September 2018 unter Festhalten
am Strafbefehl vom 18. Juni 2018 zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium
Thal-Gäu überwiesen hatte, stellte die Privatklägerin am 2. April 2019 (AS 260)
resp. 24. April 2019 (AS 289) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Beiordnung von Rechtsanwältin Annette Wisler als unentgeltliche
Rechtsbeiständin, welches die Amtsgerichtsstatthalterin am 7. Mai 2019 mit
Wirkung ab 2. April 2019 guthiess (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils).
Ebenfalls am 7. Mai 2019 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin, nach
vorgängiger Befragung eines Zeugen (G.___) vom 23. April 2019 sowie am 7. Mai
2019 durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, der
beiden Privatkläger sowie weiterer Zeugen, folgendes Urteil:
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen
- Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31.
Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.3.], und
- mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015
bis 6. Mai 2016 [Anklageziffer 1.11.],
wird infolge
Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und
ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
2. A.___ wird von den Vorhalten
- der Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner),
angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum
Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.2.], und
- der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer
wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), angeblich begangen in der Zeit
zwischen 1. Januar 2016 und 31. Dezember 2016, zum Nachteil von C.___
[Anklageziffer 1.4.],
freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht
- der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit
zwischen 25. Juni 2015 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ und C.___
[Anklageziffer 1.1.],
- der mehrfachen Drohung, begangen
- von ca. 1. September 2017 bis ca. 8. September 2017
[Anklageziffer 1.5.a)], und
- am 12. Oktober 2017 [Anklageziffer 1.5.b)],
beides zum Nachteil von D.___,
- der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der
Zeit von ca. 5. September 2017 bis 20. September 2017, zum Nachteil von B.___
[Anklageziffer 1.6.],
- der mehrfachen Beschimpfung, begangen
- in der Zeit zwischen 2. Oktober 2017 und 8. Oktober
2017, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.7.a)], sowie
- am 4. Oktober 2017, zum Nachteil von D.___
[Anklageziffer 1.7.b)],
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Oktober
2017, zum Nachteil von D.___ [Anklageziffer 1.8.],
- der Sachbeschädigung, begangen am 25. November 2017,
zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.9.],
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz,
begangen am 6. Dezember 2017 [Anklageziffer 1.10.], und
- der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von 7. Mai 2016 bis 6. Dezember
2017 [Anklageziffer 1.11.].
4. A.___ wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2016 – verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten;
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00;
c) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Die A.___ mit Entscheid des Departements des Innern des
Kantons Solothurn vom 13. Februar 2017 gewährte bedingte Entlassung bei einer
Reststrafe von 28 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. August 2016) wird widerrufen und als vollstreckbar
erklärt.
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 8. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die
Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in
Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
- 1 Butterfly-Messer, Aufbewahrungsort: Waffenbüro
- 1 Soft-Air-Pistole, Gamo, Kaliber.117,
Aufbewahrungsort: Waffenbüro
- 1 Schlagring, Aufbewahrungsort: Waffenbüro
- 65.60 g Hanf (Pflanze getrocknet; mit Blütenständen),
Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate
8. A.___ hat D.___ folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
- CHF 500.00 Genugtuung
- CHF 97.60 Schadenersatz
Im Übrigen werden die Zivilforderungen
auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, werden auf den Zivilweg
verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10. Der Privatklägerin B.___ wird mit Wirkung ab 2. April
2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche
Rechtsbeiständin wird Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, bestellt.
11. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, eine Parteienschädigung von CHF
4'406.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF
2'941.60 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 947.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12. A.___, privat vertreten bis 16. April 2019 durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird eine Parteientschädigung von CHF 383.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___
für die Zeit ab 17. April 2019, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF
2‘883.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 775.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF
720.90 (zufolge der Freisprüche bzgl. Anklageziffer 1.2. und 1.4.) wird auf
eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.
14. Von den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ CHF 1'500.00 (3/4) zu bezahlen.
Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/4) trägt der Staat Solothurn.
11. Gegen
dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 17. Mai 2019 die Berufung an. Am 23.
Mai 2019 erfolgte die Berufungsanmeldung der Privatklägerin. Nachdem den
Parteien am 30. August 2019 die Urteilsbegründung zugestellt worden war, folgte
am 19. September 2019 die Berufungserklärung des Beschuldigten. Seitens der
Privatklägerin ging innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung ein.
Am 24. September 2019 teilte Rechtsanwältin Wisler indes mit, sie vertrete die
Privatklägerin nicht mehr (Akten Berufungsverfahren Seite [BAS] 12). Am 26.
September 2019 teilte der Präsident des Berufungsgerichts Rechtsanwältin Wisler
mit, sie könne ihr Mandat nicht einfach niederlegen, sondern habe
gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Entbindung vom Mandat als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen. Rechtsanwältin Wisler wurde auf die
laufende Frist zur allfälligen Erklärung einer Anschlussberufung hingewiesen
(BAS 13).
12. Am 3.
Oktober 2019 teilte Rechtsanwältin Wisler mit, die Privatklägerin verzichte auf
eine Anschlussberufung. Gleichzeitig wurden jedoch verschiedene Anträge
gestellt, u.a. die Befragung von Zeugen sowie die unentgeltliche Rechtspflege
mit Einsetzung von Rechtsanwältin Wisler als unentgeltliche Rechtsbeiständin
für das Berufungsverfahren (BAS 15 f.). Am 4. Oktober 2019 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (BAS 17). Mit
Verfügung vom 5. November 2019 widerrief der Instruktionsrichter des
Berufungsgerichts die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, während
die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten für die Dauer des
Berufungsverfahrens bestätigt wurde. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass
vorgesehen sei, auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten und Rechtsanwältin
Wisler wurde Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote gesetzt. Gleichzeitig
wurden die Beweisanträge der Privatklägerin hinsichtlich der Befragung von
Zeugen abgewiesen (BAS 21).
13. Am 21.
November 2019 reichte Rechtsanwältin Wisler ihre Kostennote ein (BAS 24). Mit
Verfügung vom 26. November 2019 teilte der Instruktionsrichter mit, dass
darüber mit dem Endentscheid befunden werde (BAS 27). Am 14. Februar 2020 legte
Rechtsanwältin Wisler ihr Mandat nieder (BAS 29). Am 20. Februar 2020 teilte Rechtsanwältin
Isabelle Frey die Mandatsübernahme für die Privatklägerin mit (BAS 30). Mit
Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. Mai
2020 vorgeladen (BAS 32).
14. Mit seiner
Berufungserklärung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung
hinsichtlich der mehrfachen Freiheitsberaubung (Ziff. 1.1 Anklageschrift), der
mehrfachen Drohung (Ziff. 1.5.a und 1.5.b), der geringfügigen Sachbeschädigung
(Ziff. 1.6), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 1.7.a und 1.7.b) sowie der
Sachbeschädigung (Ziff. 1.9). Angefochten werden weiter die Strafzumessung
(Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils), der Widerruf (Ziff. 5) sowie die
Entschädigungs- und Kostenfolgen (Ziff. 11 und 14). Beantragt werden
Freisprüche hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche, Schuldsprüche
hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.8 der
Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.10)
sowie der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG (Ziff. 1.11), sowie die
Verhängung einer bedingten Geldstrafe von max. 30 Tages-sätzen zu max. CHF
20.00 und einer Busse von max. CHF 250.00. Vom Widerruf der mit Entscheid des
Departements des Innern vom 13. Februar 2017 bedingt gewährten Entlassung sei
abzusehen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen und
die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
15. In
Rechtskraft erwachsen sind folglich folgende Punkte des erstinstanzlichen
Urteils: Ziff. 1 (Einstellungen hinsichtlich der Vorhalte der Tätlichkeiten
[Ziff. 1.3 der Anklageschrift] und der mehrfachen Übertretungen gegen das BetmG
soweit vor dem 7. Mai 2016 begangen [Ziff. 1.11 der Anklageschrift]); Ziff. 2
(Freisprüche von den Vorhalten der Drohung [Ziff. 1.2 der Anklageschrift] und
der einfachen Körperverletzung [Ziff. 1.4 der Anklageschrift]); Ziff. 3
betreffend die Schuldsprüche hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung
(Ziff. 1.8 der Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
(Ziff. 1.10 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das
BetmG (Ziff. 1.11 der Anklageschrift); Ziff. 7 (Einziehung), 8 und 9
(Zivilforderungen), 12 (Parteientschädigung für den Beschuldigten und 13
(hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers). Was Ziff. 6
des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, wird das Berufungsgericht indessen zum
Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. August 2017 verhängten Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je CHF 40.00 im Rahmen der praxisgemäss alle Aspekte der
Strafzumessung im weiteren Sinne (wozu auch der Widerruf gehört) umfassenden
Prüfung der vorliegend vom Beschuldigten angefochtenen Strafzumessung zu
befinden haben (vgl. SOG 2013, Nr. 15).
Erwägungen
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Generelle
Vorbemerkung zur Beweiswürdigung
Die im
Berufungsverfahren noch strittigen Vorhalte basieren im Wesentlichen auf den
Aussagen der beiden Privatkläger B.___ und D.___. Deren Aussagen stehen denen
des Beschuldigten diametral entgegen. Objektive Beweise liegen nur ansatzweise
vor. Bei dieser Ausgangslage rückt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Direktbeteiligten ins Zentrum. Die Vorinstanz hat ihre Würdigung
des Aussageverhaltens der beiden Privatkläger und des Beschuldigten sowie die
daraus zu ziehenden Schlüsse hinsichtlich Glaubhaftigkeit von deren Aussagen
ausführlich und zutreffend dargelegt (Ziff. 8.2 des vorinstanzlichen Urteils,
S. 9 – 14). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgend werden bei
jedem Vorhalt – neben den objektiven Beweismitteln, soweit solche vorhanden
sind – die wesentlichen Aussagen kurz zusammengefasst dargelegt und
beispielhaft nochmals die zentralen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Aussagen ausgeführt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
2.
Mehrfache
Freiheitsberaubung (Ziff. 1.1 des als Anklageschrift dienenden Strafbefehls vom
18.
Juni 2018)
2.1
Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2013 (gemäss
Urteil der Vorinstanz 25. Juni 2015) und dem 31. Dezember 2015 in der Wohnung
seiner Eltern [...] die Privatklägerin sowie den gemeinsamen Sohn C.___ ca.
viermal (gemäss Vorinstanz mindestens sechsmal) für sechs bis zwölf Stunden in
ein Zimmer eingesperrt zu haben, wodurch er die Geschädigten unrechtmässig und
gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten habe.
2.2
Anklagegrundsatz
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO i.V.m. Art. 350 Abs. 1 StPO
normierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Dies können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in
der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Den notwendigen
Inhalt der Anklageschrift bezeichnet Art. 325 Abs. 1 StPO. Bereits vor
Inkrafttreten der Strafprozessordnung musste die Anklageschrift gemäss den
einleitend erwähnten Bestimmungen auf Stufe EMRK und Bundesverfassung die
Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven
Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit
Hinweisen). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen,
welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts
6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a; 120
IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen
nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
Die
vorliegende Anklageschrift weist hinsichtlich des Vorhalts der
Freiheitsberaubung eine gewisse Unschärfe auf, sind doch die angeklagten
Einzelhandlungen in ihrer Anzahl (ca. viermal) nicht genau bestimmt und der
angeklagte Deliktszeitraum ist mit 2 ½ Jahren recht weit. Anhand der Aussagen
der Privatklägerin war es der Anklage offensichtlich nicht möglich, die Anzahl
Einzelhandlungen genau zu bestimmen und in zeitlicher Hinsicht exakt innerhalb
des angeklagten Deliktszeitraumes einzubetten. Dies mag die Verteidigung zwar
durchaus erschweren. Dennoch liegt in der erwähnten Ungenauigkeit der Anklage
keine Verletzung des Anklageprinzips. Diese Ungenauigkeit liegt u.a. in der
Natur der angeklagten Delikte (häusliche Gewalt). Bei den von einem Täter
gehäuft und in regelmässiger Weise verübten Delikten wird gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Akkusationsprinzip Genüge getan, wenn
Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben werden. Der
Zeitraum ist dabei auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei
Familiendelikten kann jedoch nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen
Vorfall Buch geführt wird. Bei länger dauernder häuslicher Gewalt ist es typisch,
dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person
schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die
dem Angeschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern. In solchen
Fällen dürfen die Anforderungen an den Anklagegrundsatz nicht allzu hoch
angesetzt werden.
Im
vorliegenden Fall ergibt sich die genaue Zahl der Übergriffe nicht aus der
Anklageschrift. Es geht aber daraus mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Anklage legt dar, welcher konkreter
Handlungen der Angeklagte beschuldigt wird. Als Tatort wird das vom
Beschuldigten und der Privatklägerin gemeinsam genutzte Zimmer in der Wohnung
der Eltern des Beschuldigten bezeichnet. Die Tatumstände werden, zwar knapp,
aber genügend präzis beschrieben. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin nochmals detailliert befragt. Der
Beschuldigte konnte zu den Vorwürfen und auch zu den Präzisierungen der
Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung nehmen
und sich verteidigen. Die Vorinstanz verletzte den Anklagegrundsatz nicht,
indem sie trotz des unscharf formulierten Vorhalts unter Berücksichtigung der
Aussagen der Privatklägerin zu einer Verurteilung gelangte (vgl. Urteil
6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz davon ausging, der
Beschuldigte habe sich während der inkriminierten Phasen des Einschliessens
ebenfalls mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn im entsprechenden
Raum aufgehalten. Dabei handelt es sich zwar um eine Präzisierung, die sich so
nicht aus der Anklageschrift ergibt, jedoch ein und denselben Lebenssachverhalt
darstellt. Vor dem Berufungsgericht wurde der Einwand der Verletzung des
Anklagegrundsatzes nicht mehr vorgebracht.
Der Vorinstanz
ist aber nicht zu folgen, wenn sie – den Aussagen der Privatklägerin anlässlich
der Hauptverhandlung entsprechend – von mindestens sechs Vorfällen ausgeht,
während die Anklageschrift noch von zirka vier Vorfällen ausging. Genauso, wie
der Vorhalt in zeitlicher Hinsicht (wenn auch mit Unschärfen und innert einem
durchaus weiteren Zeitrahmen) zwingend eingegrenzt werden muss, sind die Anzahl
sich wiederholender Einzelakte zwingend zu begrenzen. Der als Anklageschrift
dienende Strafbefehl vom 18. Juni 2018 ist daher in dem Sinne zu verstehen,
dass dem Beschuldigten maximal vier einzelne Fälle von Freiheitsberaubung
vorgeworfen werden und dies ab 25. Juni 2015 (Geburt von C.___), denn der
Vorhalt der Freiheitsberaubung richtet sich gegen B.___ und gegen C.___.
2.3
Objektive
Beweismittel
Am 7. Dezember
2017.
wurde durch die Polizei beim Domizil der Eltern des Beschuldigten [...]
ein Augenschein vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die
Schlafzimmertüre problemlos abschliessen lässt (AS 5).
2.4
Aussagen
der Verfahrensbeteiligten und Zeugen
2.4.1
Privatklägerin
Die
Privatklägerin antwortete anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf
Frage 6 (wie ihre Beziehung zum Beschuldigten ausgesehen habe), sie hätten sich
nach der Schulzeit vor ca. 10 Jahren kenngelernt. Die ersten zwei Jahre habe
sie noch zu Hause gewohnt, bis sie schliesslich mit dem Beschuldigten zu dessen
Eltern gezogen sei. Nach der Geburt von C.___ habe sie sich dann eine eigene
Wohnung genommen. Der Beschuldigte sei mitgekommen. Sie habe sich gedacht, es
werde vielleicht besser, wenn sie von seinen Eltern weg seien. Schon am
Umzugstag sei er aber voll Drogen daher gekommen. Dann habe sie mit ihrer
Familie selber gezügelt. Sie seien nach [...] gezügelt. Er habe mit einziehen
wollen, sei aber schliesslich doch nicht mitgekommen. Er habe einfach
zwischendurch dort geschlafen, auf dem Sofa. Eines Tages sei er dann jedoch mit
seinem Schwager gekommen und habe seine Sachen deponiert. In dieser Zeit, die
er daraufhin da gewesen sei, sei es immer wieder zu Vorfällen gekommen. Er habe
ihre Kleider zerrissen und sie eingesperrt. Irgendwann sei er dann wieder
ausgezogen. Diese Wohnung habe sie von Januar 2016 bis Mai 2017 gehabt. Jetzt
habe sie eine 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...] (AS 12).
Anlässlich der
Einvernahme vom 30. Oktober 2017 erneut nach der Freiheitsberaubung gefragt
(Frage 11), gab die Privatklägerin folgendes zu Protokoll: «Als wir bei seinen
Eltern wohnten hatten wir nur ein Zimmer und er hatte den Schlüssel. Wenn er
nicht wollte, dass ich oder C.___ raus gingen dann hat er uns nicht raus
gelassen. Dann hat er die Türe abgeschlossen und stand davor. Zirka 4 mal war
es ganz schlimm. Ich bekam Panik, weil ich einfach raus wollte, Ich machte
sogar das Fenster auf, ich wollte nur noch raus. Ich klopfte auch an die Türe.
Seine Eltern sassen 3 Meter vor der Türe auf dem Sofa, denen war dies «scheissegal».
Einmal habe ich sein Natel genommen, als er mich dann am Arm packte, fiel das
Natel zu Boden und er wurde wütend, ich hätte jetzt sein Natel kaputt gemacht.
Er hat mich nicht raus gelassen, weil er nicht wollte, dass ich zu meiner
Familie gehe». Wie lange sie jeweils eingesperrt gewesen sei (Frage 12): Das
sei manchmal ein halber Tag gewesen. Oder vom Nachmittag bis am nächsten
Morgen. «Als C.___ auf der Welt war wollten wir doch raus zusammen. Um
einkaufen zu gehen oder so. Aber wir durften dann nicht mal das Licht
anschalten bis am Mittag, weil A.___ schlafen wollte. Oder wenn C.___ geweint
hat wurde er auch wütend, weil er schlafen wollte. Manchmal habe ich einfach
gesagt ich hätte einen Arzttermin mit C.___ damit ich mal raus konnte» (AS 21).
Auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin
ihre früheren Aussagen: Während ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie
nach und nach immer wieder etwas mitgenommen in die Wohnung der Eltern des
Beschuldigten und dann dort gelassen, bis schliesslich der Haushalt dort
gewesen sei. Zuerst habe sie freiwillig dort übernachtet und die Zeit
verbracht, bis er sich so geändert habe. Danach sei es wie ein Zwang geworden.
Sie habe gemusst, nicht mehr nach Hause gedurft (AS 355). Mit dem Zwang habe es
angefangen, als sie sich selbständig gemacht habe, also Anfangs 2013 resp. Ende
2012.
Im August 2012 habe sie angefangen zu arbeiten, da sei er explodiert, er
sei z.B. ins Geschäft gekommen und habe sie und das Geschäft mit Benzin
übergossen. Er habe angefangen ihr zu drohen, bspw. er schlitze ihre Mutter
auf, wenn sie zur Polizei gehe. Genau dort habe es mit diesen Sachen
angefangen, Angst, Drohungen, Einsperrungen. Sie sei täglich arbeiten gegangen,
vom Mittag bis am Abend. Er sei auch im Zimmer gewesen, wenn er sie
eingeschlossen habe. Er habe sie dann auch geschlagen. Er habe sie nicht
herausgelassen. Er habe ihr die Schlüssel weggenommen und ihr Natel kaputt
gemacht. Wann es das erste Mal vorgekommen sei? Es sei oft passiert, angefangen
habe es, als sie das Geschäft angefangen habe. Sie denke, der Grund sei
Eifersucht gewesen und auch sein Drogenkonsum (AS 356). Er habe z.B. ihr
Telefon immer in die Finger genommen und kontrolliert. Sie habe um 20:00 Uhr
Feierabend gemacht und sei dann nach Hause resp. in die Wohnung der Eltern des
Beschuldigten. Manchmal sei sie auch zu ihrer Mutter nach Hause gegangen. Die
Einschliessungen hätten zum Teil am Morgen stattgefunden, zum Teil aber auch am
Abend oder an Wochenenden. Wie man sich das vorstellen müsse? Sie hätten
gestritten, er sei handgreiflich geworden, sie habe sich gewehrt. Es sei vor
allem dann vorgekommen, wenn sie sich gegen etwas gewehrt habe, mit etwas nicht
einverstanden gewesen sei. Dann habe er sich mit Händen und Füssen gewehrt, sie
aufs Bett gedrückt, an den Hals. Das habe er einfach dann gemacht, wenn ihm
etwas nicht gepasst habe. Wenn sie hinaus wollte, habe er sie einfach so
eingeschlossen. Er habe das Zimmer abgeschlossen. Sie habe dann nicht hinaus
gedurft. Wenn Sie gestritten hätten, hätte sie gesagt, sie gehe zu ihrer
Mutter. Diese wohne in [...]. Er habe kein Auto. Also habe sie die Chance
gehabt, mit dem Auto wegzufahren (AS 357).
Ob sie
mindestens viermal eingesperrt worden sei, wie es in der Anklageschrift stehe?
Genau. In der Anklageschrift stehe aber zusammen mit C.___, dann sei es
frühestens ab dem 25. Juni 2015 vorgekommen? Genau. Das sei alles nach der
Geburt von C.___ passiert. Sie sei dann zu ihm nach Hause gegangen und er habe
gefunden, dass sie mit dem Buben drinnen bleiben müsse und nicht hinausgehen
dürfe. Dies sei im ersten Monat nach der Geburt zum ersten Mal passiert. Da
habe sie nicht gearbeitet. Einmal sei es da sicher am Abend vorgekommen. Sie
habe gesagt, sie gehe zu ihrer Mutter, weil es unerträglich gewesen sei. Er
habe den Fernseher laufen lassen ohne Respekt. Sie hätten nur ein Zimmer gehabt
in der Wohnung seiner Eltern. Er habe «gegamet», C.___ hätte schlafen sollen.
Sie habe dann mit C.___ ohne Licht einfach so dortbleiben müssen. Sie habe
gesagt, «das geht nicht». Und dann habe er sie eingeschlossen? Genau. Und er
sei auch im Zimmer geblieben? Genau. Aber sie hätten gestritten. Er sei auch
handgreiflich geworden. Der Schlüssel habe nicht gesteckt (AS 358). Das Zimmer
sei im ersten Stock gewesen. Das Natel habe sie immer bei sich gehabt. Er habe
es ihr aber auch weggenommen. Zum Teil sei es auch ein paar Mal kaputt
gegangen. Es sei vielmals vorgekommen, das mit dem Einsperren und Schlüssel
wegnehmen, auch am Abend. Mehr als fünf Mal ganz sicher. Es habe dann bis am
nächsten Tag gedauert, bis er aufgestanden sei, um 11:00 Uhr morgens. Manchmal
auch bis 13:00 Uhr. Ob sie geschrien habe, gepoltert? «Sie, wir haben geschrien
und gemacht und alles. Sein Vater kam selber zwischendurch und hat versucht,
ihn wegzunehmen oder hat gesagt, er solle aufhören. Er hat dann seinen Vater
selber auch noch…Wissen Sie, er ist der Chef dort in dieser Familie». Seine
Eltern hatten auch keine Chance gehabt (AS 359).
Wie das in
dieser Situation mit C.___ gewesen sei? Sie habe angefangen ihn zu wiegen und
ihm zu trinken gegeben, wenn er angefangen habe zu weinen. Sonst wäre der Beschuldigte
gleich wieder ausgerastet oder die Mutter wäre ins Zimmer gekommen. Sie habe
einfach so gut wie möglich probiert, dass C.___ schlafe. Sie bereue es, dass
sie mit ihrem Kind gar nicht viel habe machen können in dieser Zeit, weil sie
so eingeengt gewesen seien. Sie habe ihren Bub fast nie auf den Armen gehabt,
weil sie einfach Angst gehabt habe, dass er ihn ihr wegreissen würde. Ja, es
sei mindestens fünf Mal passiert in diesem halben Jahr ab der Geburt bis zum
Auszug. Aber auch nachher, in ihrer eigenen Wohnung sei es vorgekommen, dass er
sie eingeschlossen habe. Einmal habe ihr H.___ geholfen zu fliehen. Dies sei
so, er wohne im ersten Stock, oberhalb des Eingangs des Blocks. Mehrmals habe
sie gerufen um sich zu helfen, aus der Wohnung zu kommen. Sie sei ihr dann
helfen gekommen. Sie sei dort herumgestanden, habe Kleider hinuntergeschmissen.
Einmal sei sie aus dem Fenster gegangen, ein paar Mal zur Türe hinaus (AS 360).
Sie habe nicht wirklich ein Verhältnis zu den Eltern des Beschuldigten gehabt.
Als C.___ gekommen sei, hätten sie auch gar nicht mehr zusammen gegessen. Sie
habe dann bei ihrer Mutter gegessen. Dort habe sie mega viel abgenommen, über
10.
kg. Sie habe nur am Abend gegessen. Ihre Mutter habe ihr Essen ins Geschäft
gebracht (AS 361).
Vor
Obergericht führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus (vgl. im Detail
schriftliches Einvernahmeprotokoll), in den Momenten, in denen sie der
Beschuldigte eingeschlossen habe, habe er sich nicht unter Kontrolle gehabt. Er
habe den Schlüssel zum Teil aus dem Schloss genommen, meistens sei er aggressiv
gewesen. Er sei teils auch mit drin geblieben, teils habe er sie und C.___
nicht herausgelassen. Es sei vor allem nach der Geburt von C.___ passiert,
vorher auch ein paar Mal. Er habe nicht gewollt, dass sie nach draussen gingen.
Dies sei vielmals vorgekommen, eine Hand voll sicher, eine zweite auch,
mehrmals. Es sei am Morgen und am Abend vorgekommen. Es sei auch in der eigenen
Wohnung passiert, nicht nur bei seinen Eltern. Das Schloss sei nie kaputt
gewesen. Die Türe sei «lödelig» gewesen, am Griff. Ein Schlüssel oder ein
Schloss habe nie gefehlt. Man habe schliessen können.
2.4.2
H.___
H.___ machte
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin folgende Aussagen
(AS 377 ff): Sie sei eine gute Kollegin der Privatklägerin. Die Beziehung
zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sei problematisch gewesen,
keine schöne Beziehung. Sie habe einmal bei der Privatklägerin blaue Flecken am
Arm gesehen. Sie habe die Privatklägerin danach gefragt, aber keine Antwort
bekommen. Diese habe mega Angst gehabt, dass, wenn sie etwas sage, nachher noch
mehr passiere. Ob sie einmal versucht habe, der Privatklägerin zu helfen, aus
der Wohnung der Eltern des Beschuldigten zu kommen? Ja, das sei so gewesen,
dass sie ihr geholfen habe, diese Säcke voll Kleider zu ihrem Vater
zurückzutragen. Mit den Säcken mit den Kleidern in der Hand seien sie so über
einen Hügel gelaufen. Einmal sei sie mit den Kleidersäcken unten raus gekommen
und sie seien drüber gelaufen. Sie sei sich nicht sicher, ob das mehrmals
passiert sei. Das sei schon länger her. Ob sie sich erinnern könne, der
Privatklägerin einmal geholfen zu haben, aus der Wohnung zu kommen, weil sie
eingeschlossen gewesen sei? Sie habe das jeweils ein wenig komisch gefunden,
wenn sie ihr geschrieben habe «hey machen wir ab» und sie dann einfach nicht
aufgetaucht sei oder nicht zurückgeschrieben habe und dann mega später… Ob sie ihr
konkret einmal geholfen habe aus der Wohnung zu kommen? Nein. Wie das mit den
Kleidern genau gewesen sei? Sie könne es nicht mehr genau sagen, ob sie zum
Fenster rausgeschmissen wurden oder ob sie unten rauskam. Es sei mehrmals der
Fall gewesen, dass sie Kleider zu ihrem Vater tragen mussten. Sie hätten das
immer zusammen gemacht. Die Privatklägerin habe Angst gehabt, auch sie, die
Zeugin. Es sei kein Laufen gewesen, eher ein Springen, Davonspringen. Den
Beschuldigten habe sie jeweils nicht gesehen. Ob sich das damals zugetragen
habe, als die Privatklägerin in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten
gewohnt habe? Ja.
2.4.3
I.___
I.___, der
Bruder der Privatklägerin sagte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeuge folgendes aus (AS 372 ff): Sie seien einmal beim
Beschuldigten vor dem Haus gewesen. Seine Schwester habe gehen wollen und der
Beschuldigte habe sie nicht sein lassen wollen. Nachher habe er sie eigentlich
gewaltsam zurückgezogen, er habe das sogar noch vor ihm gemacht. Er habe ihm
gesagt «nein, mach nicht, mach nicht, lass sie gehen». Er selber habe auch
Angst vor dem Beschuldigten bekommen, weil dieser seine Schwester einfach
zurückgezogen habe.
2.4.4
Beschuldigter
Der
Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2017 erstmals zum vorliegenden Vorhalt
befragt. Dabei machte er folgende Aussagen: Sie seien seit 2009 ein Liebespaar
gewesen. Sie seien fast 8 Jahre zusammen gewesen. Am Anfang sei die Beziehung
gut gewesen. Nach der Geburt von C.___ hätten sie immer mehr Streit gehabt. Zur
Trennung sei es im Oktober 2015 gekommen. Sie habe ihm seinen Sohn immer
vorenthalten. Nachdem sie 8 Jahre bei seinen Eltern gewohnt hätten, hätten sie
eine gemeinsame Wohnung genommen. Er habe immer wieder versucht, einen Bezug zu
C.___ aufzubauen, aber sie habe alles daran gesetzt, dass er keinen Kontakt
mehr zu C.___ habe (AS 37). Sie habe ihm auch gedroht, dass sie ihm via KESB
den Sohn wegnehmen werde. Er sehe ihn heute nie mehr. Die Privatklägerin wolle
nicht, dass er in seine Nähe komme. Sie wolle ihn «ficken», weil er sie
verlassen habe. Sie wolle, dass er leide (AS 38). Konkret mit dem Vorhalt der
Freiheitsberaubung konfrontiert: Dies habe er nie im Leben gemacht. Dies hätten
seine Eltern niemals zugelassen. Seine Mutter habe jeden Tag für die
Privatklägerin gekocht. Die Wohnung seiner Eltern habe 4 ½ Zimmer gehabt. Die
Privatklägerin und er hätten ein eigenes Zimmer gehabt. C.___ habe sein eigenes
Zimmer gehabt. Die Eltern ein Schlafzimmer. Ansonsten hätten sie sich die
Wohnung geteilt. Das Zimmer von ihm und der Privatklägerin sei gleich beim
Wohnungseingang gewesen. Danach sei C.___s Zimmer gekommen und letztlich das
Schlafzimmer der Eltern (AS 42). In dieser Zeit seien weder er noch die
Privatklägerin einer Arbeit nachgegangen. Er habe nie die Zimmertüre
abgeschlossen, so dass die Privatklägerin das Zimmer nicht mehr habe verlassen
können. Das sei eine tausendprozentige Lüge. Es könne auch gar nicht sein, da
man ihr Zimmer gar nicht habe verschliessen können. Die Türe sei schon lange
kaputt. Die Privatklägerin habe sich immer frei bewegen können. Sie sei bereits
am Morgen nach draussen gegangen und erst am Abend wieder nach Hause gekommen.
Sie sei ja nur noch zum Schlafen gekommen. Wenn es so gewesen wäre, wie die
Privatklägerin sage, wieso sei diese dann 8 Jahre bei ihm geblieben und habe
ein Kind von ihm gewollt? (AS 43)
Auch
anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorhalt
(AS 390 ff.): Der Zimmerschlüssel habe eine Zeit lang gar nicht funktioniert,
bis sie weggezogen seien. Sein Vater habe dies erst nachher geflickt. Sie
hätten immer etwas vor die Türe tun müssen, damit niemand reinkomme. Er habe
die Privatklägerin nie eingeschlossen und sie auch nie bedroht, damit sie im
Zimmer bleibe. Das Verhältnis der Privatklägerin zu seinen Eltern sei gut
gewesen. Diese hätten sie wie eine Tochter geliebt.
Auch vor
Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Es sei gelogen, das habe man
ja selber gesehen. Er würde so etwas nie machen. Das ist total gelogen. Er habe
sie nie daran gehindert, zu gehen. Die Türe sei nie zugegangen (mit dem
Schlüssel), sie wisse das sehr genau.
2.5
Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt
Die
Privatklägerin hat insbesondere anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung – unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Anschuldigung – die
Tatumstände sehr detailliert, mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, Schilderungen
von Nebensächlichkeiten, Konversationsinhalten, ihrer Gefühlslage sowie unter
Offenlegung vorhandener Erinnerungslücken, v.a. in zeitlicher Hinsicht sowie
hinsichtlich der Anzahl Einzelhandlungen, nachvollziehbar dargelegt. Ihre
Aussagen wirken teilweise recht unbeholfen und daher authentisch und alles andere
als einstudiert. Eine Zielgerichtetheit ist nicht ersichtlich. Von einer
Person, die einen Dritten zu Unrecht falsch bezichtigen wollte, wären ganz
andere Aussagen zu erwarten: direkter, ohne Nebensächlichkeiten und
Erinnerungslücken. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin grosse Mühe
bekundete, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, und sich diesbezüglich auch
widersprochen hat, tangiert ihre Glaubhaftigkeit nicht, war doch die häusliche
Gewalt, die die Privatklägerin in all den Jahren erdulden musste – wenn man
ihrer Schilderung folgt – beinahe an der Tagesordnung, was die Unsicherheiten
der Privatklägerin erklärt (es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen zum
Thema Anklageprinzip verwiesen werden). Kurzum: die Aussagen der Privatklägerin
erfüllen zahlreiche Realkennzeichen und sind als äusserst glaubhaft zu
bezeichnen. Daran ändert schliesslich auch die Tatsache nichts, dass die
befragte Zeugin H.___ keine konkrete Freiheitsberaubung schildern konnte. Deren
Aussagen, erfolgt unter Hinweis auf die Straffolgen einer Falschbezichtigung,
stützen aber zumindest ansatzwiese die Aussagen der Privatklägerin. Dasselbe
gilt für die Aussagen von I.___. Die Privatklägerin legte insbesondere auch
überzeugend dar, weshalb es dem Beschuldigten trotz Anwesenheit seiner Eltern
gelang, sie und C.___ gegen ihren Willen festzuhalten. Auf die Frage der
Vorsitzenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ob sie geschrien
habe, sagte die Privatklägerin: «Sie, wir haben geschrien und gemacht und
alles. Sein Vater kam selber zwischendurch und hat versucht, ihn wegzunehmen
oder hat gesagt, er solle aufhören. Er hat dann seinen Vater selber auch
noch…Wissen Sie, er ist der Chef dort in dieser Familie». Diese hier nochmals
wiederholte Aussage veranschaulicht beispielshaft und in aller Deutlichkeit die
Authentizität der Aussagen der Privatklägerin. Auch vor Obergericht hinterliess
die Privatklägerin einen äusserst glaubhaften Eindruck.
Die Aussagen
der Privatklägerin hinsichtlich des Charakters des Beschuldigten finden auch
eine Stütze in dessen aktenkundigen SMS- und WhatsApp-Nachrichten und in den
Aussagen von D.___. Dieser schilderte – unabhängig von der Privatklägerin – ein
ähnliches Bild des Beschuldigten.
Die Aussagen
des Beschuldigten indessen erwiesen sich in mindestens einem zentralen Punkt
als widersprüchlich und faktenwidrig: Anlässlich der Einvernahme vom 7.
Dezember 2017 sagte dieser aus, es sei gar nicht möglich, dass er die
Privatklägerin in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. Man habe die Türe gar nicht
verschliessen können, da sie schon lange kaputt sei. Ein gleichentags
durchgeführter Augenschein der Polizei zeigte jedoch auf, dass die Türe intakt
war, was der Beschuldigte damals nicht erklären konnte. Erst anlässlich der
Befragung vor der Vorinstanz sagte er dann aus, der Zimmerschlüssel habe eine
Zeit lang nicht funktioniert, bis sie weggezogen seien. Sie hätten deshalb
immer etwas vor die Türe tun müssen, damit niemand komme. Sein Vater habe diese
erst nachher geflickt. Diese Aussagen sind äusserst unglaubhaft, zumal nicht
einzusehen ist, weshalb der Vater des Beschuldigten die Türe des Schlafzimmers
des Beschuldigten und der Privatklägerin während der ganzen acht Jahre, in der
diese dort lebten (vgl. Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme
vom 7. Dezember 2017), nicht reparierte und dies dann ausgerechnet dann tat,
als die beiden ausgezogen waren. Insgesamt ist daher gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.
3.
Mehrfache
Drohung (Ziff. 1.5 Anklageschrift)
3.1
Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen dem 1. September 2017 und ca. 8.
September 2017 im Fitnesscenter «E.___» dem Privatkläger D.___ damit gedroht zu
haben, ihm die Ohren abzuschneiden (Teilvorhalt a). Am 12. Oktober 2017, um ca.
19:30 Uhr habe er dem Privatkläger am selben Ort gedroht, er müsse auf seinen
Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] unterwegs sei (Teilvorhalt b).
3.2
Objektive
Beweismittel
3.2.1
SMS-Nachricht vom 9. Oktober 2017
In den Akten
befindet sich der Ausdruck einer SMS-Nachricht, welche der Beschuldigte dem
Privatkläger offenbar am 9. Oktober 2017 geschickt hat. Diese wurde vom
Privatkläger am 10. Oktober 2017 der Polizei weitergeleitet (AS 61, 63). In
besagter SMS-Nachricht teilt der Beschuldigte dem Privatkläger mit, es tue ihm
leid, was passiert sei und bat diesen, die Anzeige zurückzuziehen. Er sei auch
bereit, dem Privatkläger dafür Geld zu geben.
3.2.2
Videoaufnahmen
Die
Videoaufnahmen sind mangels Ton nicht zum Beweis einer verbalen Drohung
geeignet, zumal auch deshalb nicht, weil lediglich die
Videoüberwachungsaufnahmen vom 4. Oktober 2017 vorliegen und die Drohungen sich
anfangs September und am 12. Oktober 2017 ereignet haben sollen. Auf den
Videoaufnahmen ist jedoch zu sehen, wie der Beschuldigte ohne ersichtlichen
Anlass dem Privatkläger mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt.
3.3
Aussagen
der Verfahrensbeteiligten und Zeugen
3.3.1
Privatkläger
Anlässlich der
Einvernahme vom 5. Oktober 2017 gab der Privatkläger auf Frage 4 (er habe
vorgängig von Drohungen und Ehrverletzungen gesprochen. Was es damit auf sich
habe?) zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrere Male seine werte Mutter
beleidigt. Ebenso habe er ihm gedroht, er würde seine Ohren abschneiden, wenn
er noch einmal hierher kommen würde. Seinem Kollegen, G.___, habe er gesagt, er
würde ihm das Gesicht vom Kopf reissen (AS 67). Ob es vor dem tätlichen Angriff
durch den Beschuldigten auf ihn schon früher Vorfälle mit dem Beschuldigten
gegeben habe (Frage 14): Bis auf die Drohung, er würde ihm die Ohren
abschneiden eigentlich nicht. Wann genau die einzelnen Vorfälle stattgefunden
hätten (Frage 15): Die Tätlichkeit sei gestern Abend gewesen. Wann genau die
Drohung stattgefunden habe, könne er nicht mehr sagen. Er denke, das sei vor
ca. 1 Monat gewesen. Ob er die Drohung ernst genommen habe (Frage 17): jetzt
nehme er es ernst. Wenn der Beschuldigte das Gefühl habe, er könne ihn vor
weiss nicht wie vielen Leuten ins Gesicht schlagen, wisse er nicht, was dieser
mache, wenn er ihm auf der Strasse begegne (AS 68).
Anlässlich der
Befragung vom 13. Oktober 2017 (AS 70 ff.) machte der Privatkläger folgende
Aussagen: «Ich war im E.___. Das war am 12.10.2017 um 19:30 Uhr. Plötzlich
stand A.___ hinter mir im E.___. Dies trotz einem gültigen Hausverbot. Er
lächelte mich an und wollte mir die Hand reichen. Er fragte mich auch, ob es
mir gut gehen würde. Er fragte mich weiter, ob wir dies nicht wie Erwachsene regeln
könnten. Da ich ihn ja angezeigt habe wegen den Tätlichkeiten und den
Drohungen. Er erzählte mir noch etwas von seiner traurigen Lebensgeschichte
wegen seiner kranken Mutter und seinem Kind. Dass dies schlimm wäre, wenn er
ausgeschafft werden würde. Ich sagte dann, dass ich wenig Interesse an einem
Gespräch habe. Dann war dies wohl schwierig für ihn zu akzeptieren. Er sagte
mir dann, dass ich auf meinen Rücken aufpassen müsste, wenn ich in [Ort]
unterwegs bin, Ich steckte meine Kopfhörer wieder rein und probierte, ihn zu
ignorieren. Aber dann wurde ich nervös und rief dann den Besitzer des E.___ an.
Er spuckte mir dann auf mein Tüchlein. Ich weiss nicht, ob dies eine leichte
Sachbeschädigung ist. Aber dies wäre ein schönes Tüchlein gewesen. Was vielleicht
wichtig ist, ich fragte ihn, ob dies eine Drohung ist, aber er sagte dann, dass
es keine ist. Ich jedenfalls nehme es als Drohung wahr. Gleich wie damals, als
er mir sagte, dass er mir die Ohren abschneiden werde. Ich wurde noch nervöser
und rief um 19:46 Uhr den Notruf 112. Ich fragte nach, was ich tun kann. Sie
sagten dann, dass ich mich am nächsten Tag wieder auf dem PP [Ort] melden soll».
Wie er sich gefühlt habe ob dieser Drohung? Er sei gerade ein wenig irritiert
gewesen. Es sei eine Mischung aus Wut und Angst, die er nun habe. Er denke, er
solle sich frei bewegen können. Diese Freiheit werde ihm durch diese Drohungen
genommen. Ob der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ihn auch angefasst oder
ihm gegenüber tätlich geworden sei? Nein. Es sei eigentlich eine kleine Sache
mit grosser Wirkung gewesen, zumindest auf seine Gemütslage. Er habe Angst
gehabt. Es seien ihm nur noch sein Zuhause und das E.___ geblieben. Jetzt bleibe
ihm wohl nur noch sein Zuhause.
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine früheren
Aussagen. Er könne sich jedoch nicht mehr im Detail erinnern. An die Drohung
mit dem «auf den Rücken aufpassen» erinnere er sich jedoch noch. Dies sei ihm
wahrscheinlich geblieben, weil er es dort bei der Polizei ausgesagt habe. Es
sei aber eine von mehreren Aussagen gewesen. Wie es genau dazu gekommen sei,
wisse er nicht mehr (AS 349). Er habe immer noch Angst, in [Ort] zu verkehren,
weil er nie wisse, wer aus welchem Grund irgendetwas mit ihm anfangen möchte.
Er habe den Beschuldigten seither auch mehrmals wieder getroffen, ohne dass es
zu Zwischenfällen gekommen sei (AS 351). Er habe das Fitnesscenter wechseln
müssen wegen dem Beschuldigten (AS 352).
Vor Obergericht
bestätigte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle auf
seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] herumlaufe; dass es nicht so schlau
sei, am Abend in [Ort] herumzulaufen. Deshalb wohne er nicht mehr in [Ort]. Der
Beschuldigte habe auch gesagt, dass seine (des Privatklägers) Schwester
vergewaltigt werden solle. Seine Familie habe deswegen ihre Gewohnheiten angepasst,
er habe einen Pfefferspray und ein legales Messer gekauft, gewisse Orte habe er
gemieden oder er habe das Gefühl, sie zu meiden. Es sei dann nichts passiert. Er
habe nicht gerade Angst gehabt, aber eine innere Unruhe, wenn man nicht wisse, was
komme. Ob es noch andere Drohungen gegeben habe, an die er sich erinnern könne,
wisse er nicht mehr genau. Aber das, was er der Polizei und vor Amtsgericht
ausgesagt habe, sei die Wahrheit gewesen. (AF) Das mit den Ohren, ja das sei so
gewesen, jetzt wo er (Oberrichter von Felten) es sage. Ob er es ernst genommen
habe wisse er nicht mehr.
3.3.2
G.___
G.___ wurde
durch die Vorinstanz am 23. April 2019 als Zeuge befragt und machte dabei
folgende Aussagen (AS 327 ff.): Er sei damals, als der Beschuldigte den
Privatkläger zusammengeschlagen habe, ebenfalls im «E.___» gewesen. Er habe
mehrmals mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bedroht habe.
Dieser sei auch nicht der einzige gewesen, der vom Beschuldigten bedroht worden
sei. Das sei eigentlich «gang und gäbe» gewesen. Auch ihm selber sei das
passiert, das sei schon fast normal gewesen. Die genauen Daten könne er nicht
mehr sagen.
3.3.3
Beschuldigter
Der
Beschuldigte wurde erstmals am 16. Oktober 2017 zu diesem Vorhalt befragt.
Dabei gab er zu Protokoll, der Privatkläger sei schon zwei drei Mal in seine
Schulter reingelaufen, wenn sie beide am Trainieren gewesen seien. Am 4.
Oktober habe er ihn immer im Spiegel angeschaut. Er habe den Privatkläger dann
gefragt, ob er ein Problem habe, worauf dieser zu ihm gesagt habe, er müsse
nicht meinen, wer er sei. Sie hätten sich dann angefangen zu schubsen, worauf
er den Privatkläger zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Zu
Tätlichkeiten von Seiten des Privatklägers sei es nicht gekommen. Anscheinend
sei es sein Ziel, ihn vom Fitness rauszuschmeissen. Dass er ihm gedroht habe,
ihm die Ohren abzuschneiden, stimme nicht. Das habe er nie gesagt (AS 76). Es
treffe zu, dass er sich am 12. Oktober 2017 im Fitness beim Privatkläger
entschuldigt habe und ihm die Hand habe geben wollen, was dieser aber abgelehnt
habe. Dass er ihm dabei gedroht habe, er müsse auf seinen Rücken aufpassen,
stimme nicht (AS 77).
Auch
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte nach
wie vor, den Privatkläger bedroht zu haben (AS 394 f.). Er habe ihn geschlagen
und sich dafür entschuldigt. Bedroht habe er ihn jedoch nie. Er habe sich bei
ihm entschuldigen wollen. Dies habe er aber nicht angenommen. Er habe gesagt
«was willst Du jetzt? Willst Du auf Kollege machen?». Dann sei er wieder nach
Hause. Er habe ihn nachher noch ein paar Mal im Fitness gesehen und auch
draussen. Er habe ihn jedoch nicht mehr angeschaut, für ihn habe sich die Sache
erledigt.
Auch vor
Obergericht bestritt der Beschuldigte, dem Privatkläger gedroht zu haben.
3.4
Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt
Auch hier kann
auf die detaillierten und insgesamt glaubhaften – unter Hinweis auf die
Straffolgen einer Falschbezichtigung getätigten – Aussagen des Privatklägers
abgestellt werden. Insbesondere der von diesem wiedergegebene, keineswegs
alltägliche, Wortlaut der Drohungen («Ohren abschneiden», er müsse auf «seinen
Rücken aufpassen») spricht klar für einen erlebnisbasierten Hintergrund. Der
Privatkläger schilderte auch nachvollziehbar, wie die Drohungen auf ihn gewirkt
hatten und dass er letztendlich gar das Fitnesscenter wechseln musste. Auch der
Zeuge G.___ bestätigte, dass Drohungen beim Beschuldigten eigentlich «gang und
gäbe» waren. Diese Aussage wird bei der Betrachtung des Videos vom 4. Oktober
2017.
hinsichtlich des völlig grundlosen Angriffs des Beschuldigten auf den
Privatkläger auch nachvollziehbar. Ganz offensichtlich weist der Beschuldigte
ein ganz erhebliches Aggressionspotenzial auf, welches er in keiner Weise unter
Kontrolle hat. Beim Privatkläger ist auch kein übertriebener Belastungseifer zu
erkennen, gab er doch Erinnerungslücken offen zu. So vermochte er sich
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bspw. nicht mehr im Detail an
den Wortlaut der ersten Drohung erinnern. Die Aussagen des Beschuldigten sind
demgegenüber als unglaubhaft zu beurteilen, zumal er hinsichtlich der
Auseinandersetzung vom 4. Oktober 2017 offensichtliche Falschaussagen machte:
sie hätten sich gegenseitig angefangen zu schubsen und er habe dem Privatkläger
zwei Mal ins Gesicht geschlagen. Auf dem Video ist klar ersichtlich, dass den
deutlich mehr als zwei Faustschlägen des Beschuldigten keinerlei Schubsereien
und schon gar nicht gegenseitige vor-ausgingen. Insgesamt ist somit auch hier
auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen und vom angeklagten Sachverhalt
auszugehen.
4.
Geringfügige Sachbeschädigung (Ziff. 1.6 Anklageschrift)
4.1
Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen ca. 5. September 2017 und
20.
September 2017 in der Wohnung der Privatklägerin B.___ in [...] eine Jeans
sowie ein Paar Schuhe der Geschädigten zerrissen und ein Akkuladegerät
beschädigt zu haben. Der Sachschaden belaufe sich auf insgesamt CHF 213.75
(Jeanshose Tally Weijl: CHF 39.95, Damenschuhe Leder: ca. CHF 80.00,
Akkuladegerät Samsung: CHF 13.90). Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen,
dass der Beschuldigte vier Jeans beschädigte, was sich ohne weiteres aus der
Strafanzeige sowie der in der Anklageschrift aufgeführten Schadenssumme ergebe.
4.2
Aussagen
der Verfahrensbeteiligten
4.2.1
Privatklägerin
Die
Privatklägerin antwortete anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf
Frage 11, ob sie den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände anzeigen wolle: «Ja, dazu kommt noch Sachbeschädigung. Vor ca.
einem Monat ist er einmal so durchgedreht, dass ich mit C.___ die Wohnung
verlassen musste; als wir zurück kamen, hatte er mir die Schuhe und die Jeans
zerrissen und das Natelladegerät kaputt gemacht und mitgenommen. Ich habe an
diesem Tag hier beim Polizeiposten angerufen» (AS 13).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin zu diesem Vorhalt
folgende Aussage: Sie habe ihn dann zum Teil nicht mehr reingelassen, weil sie
Angst gehabt habe. Wegen C.___ habe sie ihn dennoch wieder reingelassen. Sie
habe gedacht, er wolle ihn auch sehen und sei dann schwach geworden. Sie habe
ihn aber gebeten, nichts zu machen. Er sei dann mal reingekommen. Er habe
steinrote Augen gehabt. Er habe C.___ geküsst, sie habe gesagt, er dürfe das
nicht, wenn er Drogen genommen habe, wolle sie das nicht. Daraufhin sei er
hässig geworden. Sie habe dort in ihrer Wohnung über die Stühle die Kleider
aufgehängt, welche sie gewaschen habe. Er sei dann einfach gekommen und habe
das Zeug mit den Händen zerrissen. Die Schuhe…das Ladekabel aus dem Strom
gerissen… (AS 367).
Vor
Obergericht führte die Privatklägerin aus, den Akkulader habe sie eingesteckt
gehabt und er habe ihn hinausgerissen und mitgenommen. Sie sei davon
ausgegangen, dass er kaputt gegangen sei; so wie er ihn hinausgerissen habe,
aus der Steckdose. Er habe an dem Tag bei der Garderobe alles herumgerissen, sie
sei sich nicht mehr ganz sicher, ob etwas kaputt gegangen sei. Sie habe viele
Jeans mit Löchern gehabt und er habe an diesen Löchern gerissen. Wegen den
Schuhen könne sie es nicht mehr recht sagen. Es seien Neue gewesen. Was er
genau gemacht habe, wisse sie nicht mehr recht. Er habe, glaube sie, vorne
daran gerissen, an Schlaufen.
4.2.2
Beschuldigter
Der
Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 diesen
Vorhalt. Er habe nichts beschädigt. Er glaube, diese Frau sei krank geworden
(AS 41).
Auch
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte,
Kleider, Schuhe und Ladegerät der Privatklägerin beschädigt zu haben (AS 396):
Er sei in dieser Zeit regelmässig zur Privatklägerin gegangen, weil diese ihm
gesagt habe, er solle sich nicht bei der KESB melden, er könne seinen Sohn
dafür jeden Tag besuchen, einfach nicht mitnehmen. Sie habe immer gesagt,
sobald er sich bei der KESB melde, werde er seinen Sohn nie mehr sehen. Einen solchen
Vorfall, wie ihn die Privatklägerin geschildert habe, habe es nie gegeben.
Vor
Obergericht bestritt der Beschuldigte einen solchen Vorfall ebenfalls. Das
stimme nicht. Er glaube, die Privatklägerin wisse selber nicht, was sie da
erzähle. Er sei freiwillig gegangen, nachdem sie mit C.___ gespielt hätten. Er habe
seine Geschichte, das stimme, aber so was würde er nie machen.
4.3
Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt
Grundsätzlich
gilt auch hier das bereits über die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin und des
Beschuldigten Gesagte. Die Privatklägerin schilderte die Sachbeschädigungen
erstmals anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf die Frage 11 gegen
Ende der Einvernahme, ob sie den Beschuldigten für sämtliche in Frage kommende
Tatbestände anzeigen wolle. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie diese
Anschuldigung zu Unrecht hätte vorbringen sollen, hätte sie doch ansonsten
gleich zu Beginn der Befragung von der Sachbeschädigung erzählt. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin die
Tatumstände sehr detailliert und nachvollziehbar. Das Zerreissen der Jeans mit
den Händen erscheint auf den ersten Blick zwar speziell, an der
obergerichtliche Verhandlung hat die Privatklägerin aber plausibel geschildert,
dass sie Jeans mit Löchern gehabt und der Beschuldigte an diesen Löchern
gerissen habe. Angesichts der bereits vorstehend erwähnten Beispiele, welche
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt doch stark
beeinträchtigen, ist wiederum auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.
Es ist vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.
5.
Mehrfache
Beschimpfung (Ziff. 1.7 Anklageschrift)
5.1
Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, die Privatklägerin zwischen dem 2. Oktober 2017
und dem 8. Oktober 2017 in deren Wohnung in [...] mehrmals als «Hure» und
«Schlampe» beschimpft zu haben (Teilvorhalt a). Zudem soll er den Privatkläger
am 4. Oktober 2017 zwischen 19:25 und 19:35 Uhr im «E.___» mit Fettsack
beschimpft haben (Teilvorhalt b).
5.2
Whats-App-Verkehr
In den Akten
befinden sich diverse Whats-App-Mitteilungen des Beschuldigten an die
Privatklägerin. Am 17. Juli 2016 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin
folgende Nachricht: «….lueg mou wie du ume laufsch fotis machsch du nutte… « (AS
16). Am 31. Juli 2016 bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin erneut
als Nutte (AS 15).
5.3
Aussagen
der Verfahrensbeteiligten und Zeugen
5.3.1
Privatklägerin
Anlässlich der
Einvernahme vom 13. Oktober 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der
Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, ihr C.___ wegzunehmen. Am 2.
Oktober 2017 habe sie von ihm ein SMS bekommen, in dem er ihr damit gedroht
habe. Er habe ihre Mutter als «Hure» betitelt. Eine Woche vorher habe er ihr
mündlich gedroht, wenn sie ihm C.___ nicht gebe, werde er ihr ihn wegnehmen, er
werde dafür sorgen, dass C.___ in ein Heim komme und keine Mami mehr habe. Er
habe bei der KESB eine Kindswohlgefährdung betreffend C.___ gemacht.
Wahrscheinlich habe er sich deswegen stark gefühlt und ihr eben dann damit
gedroht. Nachdem sie am 3. Oktober 2017 bei der KESB gewesen sei, sei der
Beschuldigte in derselben Woche zwei Mal bei ihr in ihrer Wohnung vorbeigekommen
und habe sie bei diesen Besuchen als «Hure» und «Schlampe» beschimpft, dies vor
C.___. Bei C.___ im Zimmer habe er auf dessen Zeichnungen gekritzelt. Als sie
ihm habe sagen wollen, er solle das lassen, habe er dort, wo er am Boden an der
Wand gesessen sei, zwei bis drei Mal den Kopf an die Wand geschlagen. C.___ sei
deswegen verstört gewesen und habe «bäm, bäm, aua» gesagt. Kurz darauf habe der
Beschuldigte im Wohnzimmer die Fernbedienung ca. 10 Mal gegen seinen eigenen
Kopf geschlagen. C.___ sei dann zu ihr auf die Beine gekrabbelt und habe erneut
ganz verstört «bäm, bäm, aua» gesagt. Sie habe C.___ dann gesagt, der
Beschuldigte mache nur «gaga». Darauf sei Letzterer aufgestanden, habe mit der
Hand eine Waffe geformt, auf sie gezeigt und gesagt, er werde ihr zeigen, was
«gaga» sei. Zu C.___ habe der Beschuldigte gesagt, er solle nur genau
hinschauen, das sei «gaga» (AS 11, Antwort auf Fragen 1 und 2).
Anlässlich der
Einvernahme vom 30. Oktober 2017 wurde die Privatklägerin nach ihrer
Schwangerschaft aus ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten befragt (Frage 5) und
gab dabei an, diese sei nicht schön gewesen. Auf Frage 6 (weswegen?) lautete
ihre Antwort: «Ich ging jeden Tag zur Arbeit. Er hat mich unter Druck gesetzt.
Hat mich beschimpft mit Schlampe, ich sei fremd gegangen, es sei nicht sein
Kind. Er hat mich auch geschlagen in dieser Zeit. Er hat mir eine Waffe an den
Kopf gehalten und mir damit gedroht». (AS 20). Auch im Spital im Gebärsaal habe
er sie als Schlampe beschimpft und gewütet. Zeitweise habe er dies auch vor der
Hebamme gemacht. Er sei auch bei der Geburt dabei gewesen. Er sei da voller
Drogen gewesen. Sie habe ihn um 23:40 Uhr angerufen, er habe gemeint, er sei
jetzt zu Hause am Rauchen. Darauf habe sie erwidert, sie könne nichts machen, C.___
komme jetzt. Nach der Geburt sei sie mit C.___ auf den Armen in ihr Zimmer
gelaufen, während der Beschuldigte auf dem Bett runtergefahren worden sei. Die
Schwester habe dies lustig gefunden. Der Beschuldigte habe die Nacht in ihrem
Krankenbett verbracht, während sie mit C.___ auf einem Klappstuhl geschlafen
habe (Antwort auf Frage 8, AS 21).
Anlässlich der
Einvernahme vom 6. November 2017 wurde die Privatklägerin nach einer früheren
Abtreibung befragt, vor der Geburt von C.___, jedoch während der Beziehung mit
dem Beschuldigten, als sie 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei (Frage 3). Dabei
gab sie folgendes zu Protokoll: «Es war so ich weiss nicht war aber ich habe
das Gefühl gehabt das etwas anders war. Ich habe einen Schwangerschaftstest
gemacht und wollte diesen machen ohne dass er etwas mitbekommet. Ich habe dann
diesen gemacht und er hat diese doch mitbekommen. Ich habe es ihm dann gesagt,
dass er positiv ist und er hat darauf gesagt «Oh mein Gott», «Du bist eine
Schlampe», «Das ist nicht mein Kind» und solche Sachen» (AS 26 f.). Bei allem,
was er ihr immer gesagt habe, habe er immer gesagt, sie sei eine Schlampe
(Antwort auf Frage 3, AS 27).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen
im Wesentlichen. Sie könne sich zwar nicht mehr konkret an die Vorfälle vom 2.
und 8. Oktober 2017 erinnern. Beschimpfungen seien bei ihm alltäglich gewesen.
Ausdrücke wie «Schlampe», «Hure» seien normal gewesen. Sie habe das dann auch
der Polizei auf dem Handy gezeigt. Sie hätten es abfotografiert (AS 368).
Vor
Obergericht bestätigte die Privatklägerin diese Beschimpfungen ebenfalls.
5.3.2
I.___
I.___ sagte
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er weitere
tätliche Auseinandersetzungen oder Beschimpfungen mitbekommen habe, folgendes
aus (AS 374): «Beschimpfungen sowieso, da können Sie nur schnell den
Whats-App-Verlauf anschauen. Dort sind krasse Sachen gefallen. A.___ hat ihr ja
auch schon gedroht…».
5.3.3
Privatkläger
Anlässlich der
Einvernahme vom 5. Oktober 2017 (AS 65 ff.) gab der Privatkläger folgendes zu
Protokoll: «Es passierte in [Ort], gestern Abend um 19:30 Uhr. Ich kam dort
rein, der werte Herr heisst A.___ zum Vornamen, den Nachnamen kenne ich nicht.
Er hat mir in der gewohnten Art in die Augen gestarrt, so als wollte er mich
töten, aber das bin ich schon gewohnt. Er sagte mir etwas auf Albanisch. Aber
meine Fremdsprachenkenntnisse sind nicht so gut. Er hat mich auch als Fettsack
bezeichnet. Er ist schon ein bisschen älter, ich habe das dann mal sein lassen,
jedem seine Meinung. Ich habe das ignoriert. Ich bin dann mein Sportprogramm
durchgegangen. Dort musste ich leider einmal neben dieser Person meine Übungen
absolvieren. Dann habe ich mich aufgerichtet. Wie das bei wilden Tieren so ist,
ist es nicht so gut, wenn man ihnen in die Augen schaut. Das habe ich dann aber
leider gemacht. Dann hat dieses geschätzte Mitglied der Gesellschaft mich
gefragt, ob ich ein Problem habe. Das hatte ich nicht zu diesem Zeitpunkt, das
war aber anscheinend nicht die richtige Antwort. Er hat mich dann geschlagen,
mehrmals».
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine Aussagen.
Ob er nochmals schildern könne, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte ihn
mit Fettsack beschimpft habe: Er glaube, das sei im Rahmen der üblichen
Beleidigungen gewesen, welche er in dieser Zeit im «E.___» vom Beschuldigten
erfahren habe. Zeitlich könne er das nicht mehr einordnen, aber an das Wort
Fettsack könne er sich noch ganz genau erinnern (AS 348). Dies, weil dies
vollkommen unnötig und ein bisschen kindisch sei. Er könne sich auch an
Ausdrücke wie «Thai-Fotze» erinnern. Wann dieser Ausdruck gefallen sei, wisse
er aber nicht mehr (AS 349).
Vor
Obergericht bestätigte der Privatkläger ebenfalls, der Beschuldigte habe mal Fettsack
zu ihm gesagt. Das wäre noch etwas vom Schöneren, was er gehört habe. Er habe Fettsack
zu ihm gesagt, dass seine Mutter eine Thainutte sei, dass er aus dem Puff
stamme, dass man seine Schwester vergewaltigen solle, solche Sachen.
5.3.4
G.___
G.___ sagte
anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 zum vorliegenden Vorhalt
folgendes aus: Er habe immer die Kopfhörer an, wenn er trainiere. Er habe
nichts gehört, aber damals, als der Privatkläger zusammengeschlagen worden sei,
habe er die eine oder andere Beleidigung gehört, welche nicht in diesen Raum
gehöre. Er habe dies auch selber schon mitbekommen. Das sei «gang und gäbe»
gewesen. Ob er konkret gehört habe, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit
Fettsack beschimpft habe: «Ja, ich glaube das gehört zu haben». Den
Privatkläger kenne er schon seit Jahren. Sie seien zusammen im Jungwachtverein [Ort]
gewesen. Sonst hätten sie aber keinen Kontakt, ausser nachher wieder im
Fitness. Sie seien Kollegen, aber nicht enge Kollegen. Ausser dem Training im
Fitness würden sie keine Freizeit zusammen verbringen (AS 331). Er habe den
Beschuldigten im Fitness kennenglernt. Vorher habe er ihn nicht gekannt. Er
habe einfach seine Art kennengelernt. Das gehe von Beleidigungen über den Weg
versperren bis zu Beschimpfungen über 200m Luftlinie, wenn er in [Ort] in die
Badi gehe. Er glaube, damals, als der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen
habe, habe er sich umgedreht und die Kopfhörer herausgenommen. Der Beschuldigte
habe generell im Fitnesscenter grossräumig Leute beleidigt oder ihnen Angst
gemacht, wenn sie ihm in den Weg gekommen seien. Der Beschuldigte habe auch ihn
an diesem Abend tätlich angegriffen. Er habe damals von ihm eine Ohrfeige
erhalten (AS 332).
5.3.5
Beschuldigter
Anlässlich der
Einvernahme vom 16. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte zum Vorwurf der
Beschimpfung des Privatklägers befragt. Dabei bestritt er, diesen als Fettsack
beschimpft zu haben (AS 76).
Am 7. Dezember
2017.
wurde der Beschuldigte zum Vorhalt der Beschimpfung zum Nachteil der
Privatklägerin befragt, und bestritt auch diesen Vorhalt. Es sei genau
umgekehrt gewesen. Sie habe ihn als Hurensohn und seine neue Freundin als
Schlampe und Hure beschimpft. Sie wolle ihn fertig machen (AS 41). Er habe sie
nicht beschimpft (AS 42).
Auch
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, die
Privatkläger beschimpft zu haben (AS 396 f.). Er habe der Privatklägerin einmal
per SMS so geschrieben, weil er seinen Sohn unbedingt habe sehen wollen. Dann
habe er das so rausgelassen. Gesagt habe er so etwas zu ihr aber nie. Er könne
sich nicht erinnern, nein. Auch den Privatkläger habe er nicht beschimpft. Das
könne nicht sein.
Vor
Obergericht führte der Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass er hinsichtlich
der Beschimpfung die Unwahrheit sage. Sie hätten sich zusammengetan, um ihn fertig
zu machen.
5.4
Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt
Auch hier ist
vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Verfahrensbeteiligten zu verweisen. Was die Beschimpfung zum Nachteil der
Privatklägerin anbelangt, ist insbesondere auf deren Aussage vom 13. Oktober
2017.
zu verweisen, wo sie die Ereignisse anlässlich des Besuches des
Beschuldigten nach dem 3. Oktober 2017, bei dem sich auch die Beschimpfungen
ereignet haben sollen, sehr eindrücklich und mit zahlreichen für den
Kernsachverhalt nebensächlichen, gleichzeitig aber auch sehr speziellen Details
schilderte. Ihre Aussage, wie der Beschuldigte auf die Zeichnung von C.___
kritzelte, sich seinen eigenen Kopf zwei bis drei Mal gegen die Wand sowie die
Fernbedienung ca. 10 Mal gegen seinen Kopf schlug, wie auch die anschliessende
Reaktion von C.___, sind einerseits derart ausgefallen, dass die Privatklägerin
dies kaum erfunden hätte. Andererseits passen diese Verhaltensweisen, so
ausgefallen sie auch erscheinen mögen, recht gut zum bereits geschilderten
unkontrollierten Aggressionspotenzial des Beschuldigten, welches er offenbar
mitunter auch gegen sich selbst richtete. Es ist absolut nicht einzusehen,
weshalb die Privatklägerin diese ganzen Vorgänge hätte schildern sollen, wenn
es ihr lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht der
Beschimpfung zu bezichtigen. Die Privatklägerin hat zudem auch ausgesagt, dass
der Beschuldigte sie praktisch bei jeder Gelegenheit mit Schlampe beschimpft
hat. Dies sei bspw. auch bei der Geburt von C.___ im Gebärsaal passiert. Auch
diesbezüglich schilderte die Privatklägerin wiederum reichlich absonderliche,
aber zum Beschuldigten durchaus passende Verhaltensweisen. Demgegenüber
bestritt der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017, die
Privatklägerin je beschimpft zu haben, dies obwohl zwei gleichartige
Beschimpfungen per Whats-App belegt sind. Dies gestand er dann erst anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, um sogleich anzufügen, gesagt habe
er nie so etwas zu ihr. Er könne sich jedenfalls nicht erinnern. Insgesamt ist
daher hinsichtlich Vorhalt 1.7.a ohne weiteres vom angeklagten Sachverhalt
auszugehen.
Auch
hinsichtlich Vorhalt 1.7.b ist der angeklagte Sachverhalt als rechtsgenüglich
bewiesen zu erachten. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Privatkläger
diesbezüglich den Beschuldigten zu Unrecht falsch anschuldigen sollte, handelt
es sich doch bei dieser Beschimpfung um einen absoluten Nebenpunkt. Auch der
Zeuge G.___ bestätigte, er glaube, diese Beschimpfung gehört zu haben.
Jedenfalls seien Beleidigungen seitens des Beschuldigten an der Tagesordnung
(bspw. Beschimpfungen über 200m Luftlinie auf dem Weg zur Badi). Die
Glaubhaftigkeit des Beschuldigten ist, wie erwähnt, bereits durch sein mehrfach
widersprüchliches und faktenwidriges Aussageverhalten stark beeinträchtigt. So
liegt es auch bezüglich dem vorliegenden Vorhalt nahe, davon auszugehen, dass
der Beschuldigte die Unwahrheit sagt, wenn er doch bereits hinsichtlich des
gleichzeitig verübten tätlichen Angriffs auf den Privatkläger nachweislich die
Unwahrheit gesagt hat. Generell ist beim Beschuldigten im vorliegenden
Verfahren ein klares Verhaltensmuster auszumachen, wonach er stets nur das
zugibt, was ohnehin schon erwiesen ist und sich selbst dort durch Unwahrheiten
in ein besseres Licht zu stellen sucht.
6.
Sachbeschädigung (Ziff. 1.9 Anklageschrift)
6.1
Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, am 25. November 2017 um ca. 12:30 Uhr beim
Coiffeursalon der Privatklägerin [...] die verschlossene Seitentüre durch
Schläge mit den Fäusten und Füssen sowie den Stand-aschenbecher neben der Türe
beschädigt zu haben. Der Sachschaden wird mit ca. CHF 1'000.00 beziffert (Türe
leicht zerkratzt, Aschenbecher verbeult und verformt).
6.2
Fotografische Aufnahmen
Auf den durch
die Polizei erstellten Fotoaufnahmen ist ein etwa zwei Meter von der
Seiteneingangstüre entfernt am Boden liegender Metallaschenbecher zu sehen.
Weiter ist die Türe zu sehen, wobei keine Beschädigungen erkenntlich sind (AS
118.
f.).
6.3
Aussagen
der Verfahrensbeteiligten und Zeugen
6.3.1
Privatklägerin
Die
Privatklägerin wurde zu diesem Vorfall am 4. Dezember 2017 befragt, wobei sie
folgende Aussagen machte (AS 97 ff.): Was vorgefallen sei (Frage 1): «Ich war
am Arbeiten und ich hatte fünf Leute im Geschäft. Von der Fensterfront her
sieht man auf die Strasse. Plötzlich sagte meine Lehrtocher: A.___ kommt. Ich
liess alles fallen und schloss beide Türen, sperrte uns ein. Ich sagte nichts,
ging einfach abschliessen. Ich schickte dann J.___, meine Lehrtochter, mit C.___
ins Untergeschoss, wo ich für ihn ein Zimmer eingerichtet habe. Wahrscheinlich
hat C.___ die angespannte Situation bemerkt, jedenfalls wollte er nicht runter
gehen, obwohl er sonst sehr gerne in sein Zimmer geht. Er fing an zu weinen.
Als ich dann neben der Fensterfront stand, war A.___ auch schon da und machte
durch die Scheibe Gesten. Was er genau sagen wollte weiss ich nicht. Ich zeigte
ihm mit dem Finger «Nein» und zeigte weg, also dass er gehen sollte. Meine
Lehrtochter schickte ich dann, die Polizei anzurufen. A.___ hat dann auf die
Türe eingeschlagen und meinen grossen Steh-aschenbecher, der für die Kunden vor
der Türe steht, demoliert». Sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte auf
die Türe eingeschlagen habe, sie sei da gerade runter gegangen. Ihre
Lehrtochter habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe mit den Füssen und den
Fäusten rein geschlagen. Dies an beiden Türen, oben und unten. Wie er auf den
Aschenbecher geschlagen habe, wisse sie auch nicht genau. Das Ganze habe
zwischen 5 und 10 Minuten gedauert. Er sei mit seiner Freundin da gewesen. Die
Türe sei verkratzt und zerdellt. Der Aschenbecher sei ganz kaputt. Mehr habe
sie nicht gesehen. Sie habe zwei Türen, die Eingangstüre und eine Seitentüre.
Die Eingangstüre gehe gegen das Restaurant L.___ und die Seitentüre gegen
Norden. Er habe die Seitentüre beschädigt. Diese bestehe oben aus Glas und
unten aus Metall. Der Aschenbecher sei aus Metall. Sie habe zu dem Zeitpunkt
vier Kunden gehabt und ihre Lehrtochter sei da gewesen. Sie habe die Türe aus
Angst abgeschlossen, aufgrund der ganzen Vorfälle und ihrer Erfahrungen mit dem
Beschuldigten, auch weil dieser ihr mehrmals gedroht habe, C.___ mitzunehmen
und dies auch schon probiert habe.
Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin folgende Aussagen
zum Vorhalt vom 25. November 2017: Sie sei am Arbeiten gewesen. Sie habe einen
Herrn auf dem Stuhl gehabt, zwei Herren seien am Warten gewesen. Die
Lehrtochter sei auch dort gewesen und habe auf C.___ aufgepasst. Sie selbst sei
vorne an der Schneidestelle gewesen. Hinten seien die zwei Mädchen gewesen. J.___
habe dann gesagt, er komme. Sie habe diese über den Beschuldigten instruiert
gehabt. Sie habe sich umgedreht und der Lehrtochter gesagt, sie solle die Türe
abschliessen. Sie hätten beide Türen abgeschlossen, den Vordereingang und den
Hintereingang. Sie habe der Lehrtochter gesagt, sie solle mit C.___ nach unten
gehen. Dann sei er schon an der Seitentüre gestanden und habe darauf
eingeschlagen und geschrien. Er sei mit seiner Freundin gekommen, mit dem Auto.
Das Auto habe ein wenig weiter oben gestanden, die Türe ein wenig offen. Er
habe dann nach dem Vorfall dort beim Auto noch gewartet. An der Türe sei ein
Schaden entstanden und der Aschenbecher sei beschädigt worden. Sie habe bis
jetzt aber nichts bezahlen müssen. Sie sei sicher gewesen, dass er da gekommen
sei, um C.___ mitzunehmen. Er habe schon einmal versucht, ihn zu entführen. Der
Beschuldigte mache ihr einfach Angst (AS 368 ff.). Ob sich der Beschuldigte
einmal bei ihr entschuldigt habe? Ja, er habe sich mehrmals entschuldigt.
Früher immer wieder, wenn er etwas gemacht habe. Er habe es aber nachher sofort
wieder gemacht. Am Anfang habe sie diesen Entschuldigungen vertraut, obwohl es
eigentlich gar keine Entschuldigungen gewesen seien. Es sei nicht von Herzen gekommen.
Sie sei nie in psychologischer Betreuung gewesen (AS 370).
Vor
Obergericht führte die Privatklägerin aus, da könne sie sich gut erinnern. Sie
habe die Türe nachher angesehen. Sie habe «Hicken» und Dellen gehabt, das
Schloss habe vom Schlag «gelödelet». Es sei die Türe, die Seitentüre, gewesen,
wo der Aschenbecher sei. Der Vermieter sei nachher gekommen und habe die Türe
angeschaut und sie glaube, sein Schwager habe sie dann geflickt, er habe
geschaut, dass sie nicht mehr «lödelet». Der Beschuldigte habe richtig richtig
Gewalt ausgeübt an dieser Türe. (AF) Alle hätten es gesehen, sie habe seinen
Körper gesehen, es habe «gebolet». Die Dellen und Kratzer seien immer noch. Sie
habe nie etwas zahlen müssen, der Vermieter erwarte, dass er das zahle. Aber er
habe Schulden. Der Aschenbecher sei auch kaputt gewesen. Er habe dort rein
«geschuttet», er habe ihn auf den Boden «geschuttet». Der Aschenbecher habe ihr
gehört.
6.3.2
J.___
J.___ machte
anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2017 folgende Aussagen
(AS 106 ff.): «Ich stand im Geschäft und schaute während eines Gesprächs mit
einer Kundin zufälligerweise aus dem Fenster und sah ein Auto vorbeifahren bei
dem A.___ der Beifahrer war. Ich sagte zu meiner Chefin nur «A.___». Sie liess
sofort alles liegen, ging die Türe abschliessen und sagte mir, ich solle mit C.___,
ihrem Sohn, ins Untergeschoss gehen in seinen Spielraum. Ich machte dies dann.
Was oben passierte weiss ich nicht genau. Ich hörte dann nur von Frau B.___,
dass er ziemlich schnell vor der Türe stand und ihr mit den Händen Zeichen
machte. Sie kam dann runter und sagte mir, ich solle rauf gehen und die Polizei
anrufen. Ich sah dann wie A.___ mit den Händen und Füssen auf die Türe
einschlug. Er zeigte mir den Arschlochfinger und sagte irgend ein Wort zu mir,
wahrscheinlich ein Schimpfwort, dies konnte ich aber nicht hören durch die Türe.
Was genau er mit dem Aschenbecher gemacht hat habe ich nicht gesehen. Der
Aschenbecher hat aber eine Beule die aussieht als hätte jemand mit dem Fuss
danach getreten. Ich kann aber definitiv sagen, dass es A.___ war, der den Aschenbecher
umwarf. Ich hörte das «Scheppern». Wie er auf die Türe einschlug konnte ich
selber sehen». Der Beschuldigte habe mit Fäusten und Füssen auf die Türe
eingeschlagen. Er sei so zwanzig Minuten da gewesen. Er sei mit seiner Freundin
da gewesen. Sie habe gesehen, dass diese auf dem Parkplatz des Restaurants vis
à vis im Auto gewartet habe. Der Aschenbecher sei kaputt und an der Türe habe
es schwarze Kratzer. Der Beschuldigte habe sie extrem aggressiv angeschaut. Sie
habe richtig Angst bekommen.
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte J.___ folgende Aussagen (AS 386 ff):
Sie sei die Babysitterin von C.___ gewesen und nachher die Lehrtochter. Er sei
damals ins Geschäft gekommen. Sie habe ihn gesehen und gesagt «er kommt». Dann
hätten sie zugeschlossen. Er habe dann versucht die Türe einzuschlagen und habe
den Aschenbecher umgeworfen. Das habe sie selber mit eigenen Augen gesehen. Es sei
die hintere Türe gewesen. Sie hätten Angst gehabt. Es hätte auch noch Kunden
gehabt. Sie sei zuerst mit dem Kleinen nach unten. C.___ habe aber so Angst
gehabt, weil der Beschuldigte auf die Türe eingeschlagen habe und unten
geweint. Nachher sei die Privatklägerin nach unten zum Kleinen und sie sei
wieder hinauf und habe die Polizei angerufen. Sie habe den Schaden an der Türe
gesehen, einen Kratzer, also wie eine kleine Einbuchtung und auch der
Aschenbecher sei recht kaputt gewesen. Ob sie gesehen habe, was genau mit dem
Aschenbecher passiert sei? Ja, er habe ihn einfach gekickt, also mit dem Fuss.
Auf Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe sie explizit ausgesagt, nicht gesehen
zu haben, was mit dem Aschenbecher passiert sei: Man habe es auch gehört und man
habe es gesehen. Auf konkreten Vorhalt ihrer Erstaussage («was er genau gemacht
hat, habe ich nicht gesehen»), ob das falsch sei? «Ja, das ist falsch».
6.3.3
K.___
K.___ sagte
anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2017 folgendes aus (AS
110.
ff.): «Das war so. Wir waren im Geschäft, dann hat die Lehrtochter
rausgeschaut und sagte, B.___, A.___ ist da. B.___ sagte dann sie solle den
Kleinen nehmen und runtergehen. J.___ ging dann mit dem Kleinen runter in sein
Spielzimmer. Kurz darauf ging ich auch schnell runter und dann wieder rauf. Ich
glaube B.___ war auch kurz unten. Als ich wieder oben war, kam J.___ auch
wieder rauf, B.___ war dann unten. Dann hat A.___ an die Türe geschlagen. Ich
sagte J.___ sie solle die Polizei anrufen. Dies machte sie dann auch. A.___ hat
in dieser Zeit immer wieder an die Türe geschlagen. Ich ging dann runter zu B.___
um sie zu beruhigen. Während ich beim Kleinen blieb ging sie rauf in den Salon.
Der Kleine weinte und lief seiner Mutter hinterher und ich lief dann ihm
hinterher auch wieder rauf. A.___ ist dann zum Auto gelaufen. Ein anderer Kunde
hat dann gesehen zu welchem Auto er lief und er sah auch, dass er bei der
Beifahrertüre einstieg. Er blieb dann noch recht lange dort auf dem Parkplatz.
Es war ein dunkler Skoda. Die Autonummer haben wir leider nicht gesehen. Der Pw
fuhr dann in die andere Richtung weg und der andere Kunde sah, dass am Lenkrad
eine Frau sass. Wie der andere Kunde hiess weiss ich leider nicht. B.___ hat
dann auch die anderen Kunden weggeschickt». Der Vorfall habe 5 – 10 Minuten
gedauert. Der Beschuldigte sei aber danach noch eine Weile bei seinem Auto
gewesen, sicher noch 10 – 15 Minuten. Sie habe nicht selber gesehen, wie der
Beschuldigte auf Aschenbecher und Türe eingeschlagen habe, es habe aber getönt
als wäre es mit Händen und Füssen gewesen. Sie habe ihn selber vor der Türe
stehen sehen und den Radau gehört. Der Beschuldigte habe noch den
Arschlochfinger gezeigt. Sie glaube gegen J.___.
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte K.___ folgende Aussagen (AS 382 ff.):
Sie sei Kundin. Damals sei sie auch dort gewesen. J.___ habe gesehen, wie der
Beschuldigte zugefahren kam und die Privatklägerin informiert. Diese habe dann
zugesperrt und J.___ gesagt, sie solle den Kleinen nehmen und nach unten gehen.
J.___ habe das dann gemacht und nachher habe der Beschuldigte an die Türe
«gebrätscht». An die hintere Türe. Er habe ein paar Mal «dra brätscht». Nachher
sei er wieder zurück und J.___ habe die Polizei gerufen. Ob sie gesehen habe,
was kaputt gegangen sei? Nachher. Also ein Aschenbecher sei umgeworfen dort
gelegen. Die Türe habe sie nicht gesehen. Ob sie nicht geschaut habe oder ob
sie keine Schäden gesehen habe? Sie habe nicht geschaut.
6.3.4
Beschuldigter
Anlässlich der
Einvernahme vom 6. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte zu diesem Vorfall
befragt (AS 101 ff.). Er bestritt nicht, sich zum Coiffeursalon der
Privatklägerin begeben zu haben. Er habe seinen Sohn seit rund vier Wochen
nicht mehr gesehen und habe ihn sehen wollen. Als er zur Seitentüre des Salons
gegangen sei, habe die Privatklägerin die Türe verriegelt. Sie habe Gesten mit
ihren Händen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Aschenbecher auf dem
Boden gelegen. Er sei absichtlich zum Seiteneingang, um die Leute nicht zu
erschrecken. Er habe der Privatklägerin mittels Zeichensprache signalisiert,
dass er mit ihr sprechen wolle. Aufgrund ihres Verhaltens und da sie die Türe
nicht geöffnet habe, habe er dreimal mit der Seite der Faust gegen die Türe
geschlagen. Als sie die Türe nicht geöffnet habe, sei er wieder gegangen. Mehr
sei nicht passiert. Die Privatklägerin habe ihm mit beiden Händen den
Mittelfinger gezeigt und dabei gelächelt. Er habe nur dreimal gegen den
Plastikteil der Türe geschlagen und sicher nichts beschädigt. Der Aschenbecher
sei bereits am Boden gelegen. Er habe sich unmittelbar neben der Seitentüre
befunden, ca. einen Meter von der Türe entfernt. (Auf Vorlage des
Polizeifotos): Während seiner Anwesenheit sei der Aschenbecher näher bei der Türe
gelegen als auf dem Foto. Er habe diesen weder getreten noch geschlagen. Er sei
lediglich 2 – 3 Minuten dort gewesen. Er sei alleine dort gewesen, mit dem Zug.
Der Beschuldigte
bestritt den Vorhalt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS
397.
f.). Er sei am 25. November 2017 bei ihr beim Coiffeursalon […] gewesen,
weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Das habe er ihr auch bei der Türe
gesagt. Sie habe ihm aber von hinten den Arschlochfinger gezeigt, worauf er
zwei-, dreimal an die Türe geschlagen habe und dann gegangen sei. Den
Aschenbecher habe er nie angefasst.
Schliesslich
bestritt der Beschuldigte den Vorhalt auch vor Obergericht. Er habe nichts
kaputt gemacht. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust gegen die Türe
geschlagen habe. Wenn er mal gesagt habe mit der Faust, müsse es so sein. Er
habe nicht in blinder Wut auf die Türe eingeschlagen und er habe an der Türe auch
keinen Schaden angerichtet. Der Aschenbecher, er wisse es nicht, sei selber auf
den Boden gefallen. Vielleicht habe es gewindet. Als er gekommen sei, sei der Aschenbecher
glaube er am Boden gewesen, das wisse er nicht mehr, es sei lange her. Er sei
mit dem Zug zum Coiffeur gegangen. Seine Freundin habe am Bahnhof gewartet,
dann seien sie zur Polizei gegangen.
6.4
Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt
Ganz abgesehen
davon, dass hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes die Aussagen von zwei
Zeuginnen vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen, bestreitet
der Beschuldigte nicht einmal, mehrfach gegen die Türe geschlagen zu haben.
Wenn er bei dieser Beweislage bestreitet, dadurch einen Schaden an der Türe
verursacht zu haben und den Aschenbecher nicht berührt haben will, so ist auch
dies nichts anderes als Ausdruck des vorstehend beschriebenen
Verhaltensmusters, stets nur das absolute Minimum zuzugeben und seinen
Tatbeitrag möglichst zu minimieren. Angesichts des bereits mehrfach hinlänglich
zum Ausdruck gekommenen erheblichen Gewaltpotenzials des Beschuldigten und den
vorliegenden Fotografien, auf denen die Lage des Aschenbechers deutlich von der
vom Beschuldigten beschriebenen abweicht, kann kein Zweifel an dem in der
Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestehen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sich die Zeugin J.___ hinsichtlich der Frage, ob sie
selbst gesehen habe, was der Beschuldigte mit dem Aschenbecher gemacht habe,
widersprochen hat. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2017 sagte diese
aus, sie könne definitiv sagen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der den
Aschenbecher umgeworfen habe. Sie habe das Scheppern gehört und eine Beule
gesehen, welche danach ausgesehen habe, als habe jemand mit dem Fuss nach dem
Aschenbecher getreten. Dass sie bei dieser Sachlage rund 1 ½ Jahre später ein
Bild vor Augen hatte, wie der Beschuldigte nach dem Aschenbecher trat, ist
nachvollziehbar. Wer sollte denn sonst diesen Aschenbecher umgeworfen haben?
Auch in einem
weiteren Punkt widersprechen die Aussagen des Beschuldigten schliesslich den
Aussagen der Zeuginnen sowie den polizeilichen Feststellungen. So sagte der
Beschuldigte aus, alleine mit dem Zug gekommen zu sein, während alle anderen
übereinstimmend und ohne dabei den geringsten Zweifel aufkommen zu lassen
aussagten, der Beschuldigte sei mit seiner Freundin mit dem Auto gekommen. Der
Strafanzeige vom 19. Januar 2018 kann denn auch entnommen werden, dass der
Beschuldigte unmittelbar nach der Tat mit seiner Partnerin in [Ort] angehalten
und kontrolliert werden konnte (AS 96). Aufhorchen lässt letztendlich auch die
Aussage des Beschuldigten vom 6. Dezember 2017, er habe sich absichtlich zum
Seiteneingang begeben, um die Leute nicht zu erschrecken. Dies zeigt
offensichtlich, dass sich der Beschuldigte durchaus selbst bewusst war, durch
sein blosses Erscheinen weitherum Angst und Schrecken auszulösen. Am in der
Anklageschrift geschilderten Sachverhalt können keine ernsthaften Zweifel
bestehen.
III.
Rechtliche Würdigung
1.
Allgemeine
Vorbemerkung
Was die
rechtliche Würdigung anbelangt, kann – abgesehen von den nachfolgenden
Ergänzungen resp. Präzisierungen – weitestgehend auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.
Mehrfache
Freiheitsberaubung (Anklage Ziff. 1.1)
Gemäss
Beweisergebnis hat der Beschuldigte die Privatklägerin und deren Sohn zwischen
dem 25. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 viermal für mehrere Stunden in
ihrem Zimmer eingeschlossen. Dadurch hat er, den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz folgend, den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff.
1.
Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
3.
Mehrfache
Drohung (Anklage Ziff. 1.5)
Hinsichtlich
Vorhalt 1.5 lit. b kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor-instanz
verwiesen werden. Was Vorhalt 1.5 a anbelangt, ist auf die Aussage des
Privatklägers vom 5. Oktober 2017 hinzuweisen. Auf die Frage, ob der
Privatkläger die Drohung des Beschuldigten, er schneide ihm die Ohren ab, ernst
genommen habe, antwortete dieser: jetzt nehme er es ernst. Daraus kann
einerseits nicht einfach im Umkehrschluss abgeleitet werden, vor dem Vorfall
vom 4. Oktober 2015 (als der Beschuldigte den Privatkläger angegriffen hatte)
sei die Drohung wirkungslos gewesen. Zweifellos hatte die Drohung, dem
Privatkläger die Ohren abzuschneiden, bei diesem bereits vorher eine zur
Tatbestandserfüllung ausreichende Verunsicherung (im Sinne einer Angst, vom
Privatkläger verletzt zu werden) ausgelöst, wenn er die Drohung auch nicht
wörtlich genommen haben dürfte. Ebenso kann kein Zweifel daran bestehen, dass
der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzen wollte.
Spätestens nach dem 4. Oktober 2015 dürfte sich die Verunsicherung des
Privatklägers dann nochmals verstärkt haben. Der Beschuldigte hat daher den
Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 1.5.a und
1.5.b der Anklageschrift mehrfach erfüllt.
4.
Geringfügige Sachbeschädigung (Anklage Ziff. 1.6)
Gemäss
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der
geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter
StGB schuldig gemacht.
5.
Mehrfache
Beschimpfung (Anklage Ziff. 1.7)
Gemäss
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der mehrfachen
Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Beschimpfung zum
Nachteil des Privatklägers im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
6.
Sachbeschädigung
(Anklage Ziff. 1.9)
Auch hier kann
vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung
argumentiert, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt, da die
Privatklägerin nichts habe bezahlen müssen. Damit wird sinngemäss die Frage
aufgeworfen, ob der Schaden überhaupt bei der Privatklägerin oder bei einem
Dritten eingetreten ist und ob (im letzteren Fall) die Privatklägerin
berechtigt war, einen Strafantrag zu stellen. Die Privatklägerin war mit ihrem
Coiffeursalon eingemietet. Der Schaden an der Türe ist daher beim Vermieter
eingetreten. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch
auch der Mieter einer beschädigten Sache zur Stellung des Strafantrages
legitimiert (BGE 74 IV 6, 102 II 85, 117 IV 437, Urteil 6B_622/2008 vom
13.1.2009
[E. 5.1]). In einem jüngeren Entscheid (BGE 144 IV 49) hat das
Bundesgericht die Antragsberechtigung der Lenkerin eines geliehenen Fahrzeuges
mit der Begründung verneint, diese sei durch die vom Beschuldigten verursachte
Delle in keiner Weise daran gehindert worden, ihre Fahrt fortzusetzen und somit
als Entlehnerin in der Nutzung ihres Rechts nicht eingeschränkt worden. Ihr
komme auch keine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache zu,
weshalb sie dem Eigentümer gegenüber für den Schaden auch nicht hafte. Dieser
Entscheid kann nicht als Änderung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich
Antragsberechtigung der Mieterin einer beschädigten Sache verstanden werden.
Einerseits unterscheiden sich die Haftungsvoraussetzungen bei der Miete gegenüber
der Gebrauchsleihe (erstens trifft den Mieter gemäss Art. 257 Abs. 1 OR eine
Pflicht zum sorgfältigen Gebrauch [und somit auch zum Erhalt] der Mietsache,
zweitens hat der Mieter gemäss Art. 259 OR kleinere Ausbesserungen auf eigene
Kosten vorzunehmen). Andererseits kommt hinzu, dass die Privatklägerin im
Gebrauch ihres Coiffeursalons durch Beschädigung einer Eingangstüre sehr wohl
beeinträchtigt wurde. Was den beschädigten Aschenbecher anbelangt, befand sich
dieser schliesslich im Eigentum der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat sich
daher der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht,
begangen zumindest mit Eventualvorsatz.
IV.
Strafzumessung
1.
Allgemeines
Die Vorinstanz
hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, auf
diese kann verwiesen werden. Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz sind jedoch,
teilweise in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz, zwei Ergänzungen
resp. Klarstellungen anzubringen:
Art. 49 Abs. 2
StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat
zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht
die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert
Dispositiv
vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist
die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die
Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich
gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste
Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist
diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips
zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der
Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe
und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit
bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für
diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der
Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten
Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren
Entscheid vom 27. Dezember 2018 (145 IV 1) hat das Bundesgericht die bisherige
Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also
der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer
Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist
für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren
Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der
Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren
Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der
früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der
Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit
der Strafen) (vgl. auch den neusten Entscheid des Bundesgerichts 6B_759/2019
vom 11. März 2020).
2. Zur
konkreten Strafzumessung im vorliegenden Fall
Im
vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung gegen
das BetmG, begangen vom 7. Mai 2016 bis zum 6. Dezember 2017 sowie
geringfügiger Sachbeschädigung, begangen vom 5. bis 20. September 2017, zu
einer Busse zu verurteilen. Wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen in der Zeit
zwischen 2. und 8. Oktober 2017 ist zwingend eine Geldstrafe zu verhängen.
Sämtliche weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte sind jeweils wahlweise
mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Hinsichtlich der
letztgenannten Delikte kann mit der Vorinstanz bereits an dieser Stelle vorweggenommen
werden, dass lediglich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Frage
kommt. Der Beschuldigte musste gemäss Strafregisterauszug vom 16. Juli 2010 bis
zum 8. August 2017 insgesamt fünf Mal verurteilt werden. Dabei wurden mehrfach
Geldstrafen verhängt (mit bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem Vollzug),
ohne dass diese den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte hätten
abhalten können. Vielmehr delinquierte der Beschuldigte mehrfach während der
Probezeit. Selbst eine am 17. August 2016 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe
von vier Monaten vermochte den Beschuldigten nicht auf den besseren Weg zu
führen. Vielmehr verübte dieser während der im Zusammenhang mit der bedingten
Entlassung verhängten Probezeit neuerlich strafbare Handlungen. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Annahme, eine weitere Geldstrafe (vollziehbar oder
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges) könnte ihn von der Begehung
weiterer Straftaten abhalten, illusorisch. Eine Freiheitsstrafe erscheint daher
gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB nunmehr klar als geboten.
Der
Beschuldigte wurde durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17.
August 2016 wegen Übertretungen und Vergehen zu einer Busse und einer
Freiheitsstrafe verurteilt. Am 8. August 2017 erfolgte eine Verurteilung zu
einer Geldstrafe. Die Beschimpfungen, welche im vorliegenden Verfahren zwingend
mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, beging der Beschuldigte nach der
letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 8. August 2017. Diesbezüglich hat
somit keine Zusatzstrafe zu erfolgen, vielmehr ist eine eigenständige
Geldstrafe zu verhängen. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu
beurteilenden Übertretungen gegen das BetmG (begangen vom 7. Mai 2016 bis 6.
Dezember 2017) liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Für die
vom 7. Mai 2016 bis zum 17. August 2016 begangenen Widerhandlungen ist eine
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. August 2016 zu verhängen (Busse von CHF
400.00), für die danach begangenen Widerhandlungen eine eigenständige Busse.
Ebenso ist für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende geringfügige
Sachbeschädigung keine Zusatzstrafe zu verhängen (Deliktszeitpunkt nach der
letzten Verurteilung zu einer Busse vom 17. August 2016). Hingegen ist für die
vor dem 17. August 2016 begangene Freiheitsberaubung vorliegend eine
Zusatzstrafe zu den damals verhängten 4 Monaten Freiheitsstrafe zu bestimmen.
Sämtliche übrigen Straftaten, welche im vorliegenden Verfahren mit einer
Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, verübte der Beschuldigte nach dem 17.
August 2016, weshalb eine eigenständige Sanktion zu verhängen ist.
3. Bestimmung
der Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. August 2016
3.1
Freiheitsstrafe
Da die
Freiheitsberaubungen nach Art. 183 StGB abstrakt schwerer wiegen als die mit
Strafbefehl vom 17. August 2016 sanktionierten Delikte, sind zuerst für die
Freiheitsberaubungen jeweils Einsatzstrafen zu bestimmen, welche hernach
aufgrund der rechtskräftigen Grundstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe der
zugrunde liegender Delikte angemessen zu erhöhen sind. Entgegen der Vorinstanz
ist lediglich von vier Freiheitsberaubungen auszugehen. Gemäss neuester
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für jede Freiheitsberaubung gesondert
eine Einsatzstrafe zu bestimmen (konkrete Methode). Das Bundesgericht lässt
keine Ausnahmen hierzu mehr zu (144 IV 217). Der Beschuldigte hat die
Privatklägerin und den gemeinsamen Sohn jeweils während 6 bis 12 Stunden im
gemeinsam genutzten Zimmer eingesperrt, indem er die Türe abschloss und den
Schlüssel behändigte. Dass der Beschuldigte in dieser Zeit, während der er sich
jeweils ebenfalls im Zimmer aufhielt, weitere Nötigungsmittel angewendet hätte
(physische oder psychische Gewalt), lässt sich der Anklageschrift nicht
entnehmen. Das Ausmass der Beeinträchtigung des Rechtsguts (Freiheit) wiegt
vergleichsweise leicht, da sich die Geschädigten in ihrer gewohnten Umgebung befanden.
Der Anklageschrift lassen sich darüber hinaus keine Angaben entnehmen, welche
auf eine erhöhte Verwerflichkeit schliessen liessen. Die Beweggründe waren
egoistischer Natur. Dem Beschuldigten ging es, wie auch bei den anderen
Delikten, darum, seine Macht zu demonstrieren, indem er bestimmte, was die
Privatklägerin zu tun und zu lassen hatte. Der Beschuldigte handelte offensichtlich
mit direktem Vorsatz. In seiner Handlungsfreiheit war er in keiner Weise
eingeschränkt. Ausgehend von einem für jede Einzelhandlung im Gesamtspektrum
aller denkbaren Handlungen (von sehr leichtem bis sehr schweren Tatverschulden)
ohne weiteres noch sehr leichten Gesamtverschulden erscheint eine Einsatzstrafe
von 3 Monaten pro Einzeltat als angemessen. Diese 3 Monate sind nun unter
Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung der Delikte der
Grundstrafe von 4 Monaten gemäss Strafbefehl vom 17. August 2016 (welche
ihrerseits eine unter Anwendung des Asperationsprinzips gebildete Gesamstrafe
darstellt) angemessen zu erhöhen. Dies rechtfertigt insgesamt eine Gesamtstrafe
von 10 ½ Monaten (3 Monate zuzüglich jeweils 1 ½ Monate für jede weitere
Freiheitsberaubung und 3 Monate [in gemässigter Anwendung des
Asperationsprinzips um eine doppelte Asperation zu verhindern] für die rechtskräftigen
Delikte der Grundstrafe).
Durch
Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe spürbar zu erhöhen. Der
Beschuldigte delinquierte, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, einerseits
während eines bereits laufenden Strafverfahrens. Andererseits wies der
Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt immerhin bereits drei Vorstrafen auf. Die
restlichen Täterkomponenten präsentieren sich neutral. Eine Straferhöhung um 1 ½
Monate erscheint angemessen, womit die Gesamtstrafe 12 Monate beträgt, was eine
Zusatzstrafe von 8 Monaten ergibt.
3.2 Busse
Für die vom 7.
Mai 2016 bis zum 17. August 2016 begangenen Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz erscheint eine Busse von CHF 200.00 als angemessen.
Zufolge der rechtskräftigen Grundstrafe von CHF 400.00 erfolgt unter Anwendung
des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um CHF 100.00, auf CHF 500.00,
womit die Zusatzstrafe CHF 100.00 Busse, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe
beträgt.
4. Bestimmung
der eigenständigen Freiheitsstrafe für die nach dem 17. August 2016 verübten
Delikte
Als schwerste
Straftat ist hier die einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.___
anzusehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist im Spektrum sämtlicher
denkbaren einfachen Körperverletzungen ohne weiteres noch im unteren Bereich
anzusiedeln. Der Privatkläger erlitt eine Schwellung des linken Auges sowie
eine offene Verletzung und Schwellung der Unterlippe. Darüber hinaus litt er an
Kopfschmerzen sowie Schmerzen an Kiefer und Schläfe. Die Verwerflichkeit der
Vorgehensweise des Beschuldigten mutet doch als recht erheblich an. Der kräftig
gebaute und trainierte Beschuldigte schlug dem Privatkläger völlig grundlos und
für diesen somit auch überraschend mehrfach die Faust ins Gesicht. Auch hier
dürfte primär Demonstration von Macht als Beweggrund im Vordergrund gestanden
haben. Die Ausübung roher Gewalt aus völlig nichtigem Anlass wirkt sich
verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und ohne
ersichtliche Einschränkung in seiner Handlungsfreiheit. Insgesamt kann
klarerweise nicht mehr von einem lediglich sehr leichten Tatverschulden
ausgegangen werden. Das Verschulden ist gegen oben hin eher im Grenzbereich
eines noch leichten Verschuldens anzusiedeln, zumal durch das ganz erhebliche
Aggressionspotenzial des Beschuldigten und die daraus resultierende rohe und
auch schwer zu kontrollierende Gewalt leicht auch noch schwerere
gesundheitliche Folgen beim Privatkläger hätten verursacht werden können.
Insgesamt erscheint zur Abgeltung des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 6
Monaten angemessen.
Was die
mehrfache Drohung zum Nachteil des Privatklägers anbelangt, kann ebenfalls
nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Der
Beschuldigte drohte in beiden Fällen mit einer schweren Körperverletzung und
dies wiederum ohne geringsten Anlass, aus purer Machtdemonstration und Freude
daran, anderen Angst zu machen resp. als Ausdruck ungezügelter Aggression.
Insbesondere die zweite Drohung wirkte sich beim Privatkläger in einer
anhaltenden und massiven Verunsicherung aus, die so weit ging, dass dieser sein
Fitnesscenter wechseln musste und sich in seiner gesamten Freizeitgestaltung
nicht mehr frei fühlte. Nach der nur kurze Zeit vorher verübten einfachen
Körperverletzung hatte der Privatkläger auch allen Grund, vor dem Beschuldigten
Angst zu haben. Da diese zweite Drohung in einem direkten Zusammenhang zur
vorgängigen Körperverletzung stand, vermag es sich auch nicht
verschuldensmindernd auszuwirken, dass es sich lediglich um eine verbale
Drohung handelte. Während die erste Drohung noch als unüberlegte
Kurzschlusshandlung bezeichnet werden könnte, kann dies für die zweite Drohung
nicht mehr gelten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte
seines offenkundigen Aggressionsproblems und seiner furchteinflössenden Wirkung
auf andere sicherlich bewusst war. Für die Drohung vom 12. Oktober 2017
erscheint, ausgehend von einem leichten Gesamtverschulden (in einem
Verschuldensraster, welcher auch sehr leichtes und sehr leichtes bis leichtes
Verschulden umfasst) eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen. Für die
erste Drohung ist die Einsatzstrafe auf einen Monat festzusetzen. Asperiert
führt dies zu einer Straferhöhung von 2 Monaten.
Hinsichtlich
der Sachbeschädigung vom 25. November 2017 ist der Schaden eher bescheiden.
Bezüglich Verwerflichkeit ist indes auch hier wiederum das unkontrollierte und
aggressive Verhalten ohne geringsten Anlass verschuldenserhöhend zu gewichten.
Ausgehend von einem alles in allem aber doch noch sehr leichten Verschulden ist
die Einsatzstrafe auf einen Monat festzusetzen, was asperiert zu einer
Straferhöhung von einem halben Monat führt.
Schliesslich
widerspiegelt sich das Aggressionsproblem des Beschuldigten resp. seine
Gewaltneigung wiederum im Vorhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz. Der Beschuldigte besass gleich mehrere Waffen und es muss davon
ausgegangen werden, dass er diese nicht lediglich als Dekoration seiner Wohnung
erworben und besessen hat. Es kann keineswegs mehr von einem sehr leichten
Verschulden ausgegangen werden. Das Verschulden ist bestenfalls noch als sehr
leicht bis leicht einzustufen, aber auch nur deshalb, weil dem Beschuldigten
keine längere Besitzdauer nachgewiesen werden kann. Die Einsatzstrafe ist auf 3
Monate festzusetzen, die Straferhöhung beträgt asperiert 1 ½ Monate.
Unter
Anwendung des Asperationsprinzips resultiert vor Berücksichtigung der
Täterkomponente für die nach dem 17. August 2016 begangenen Delikte somit eine
Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Der
Beschuldigte beging auch die hier zu beurteilenden Delikte während eines laufenden
Strafverfahrens sowie innerhalb der Probezeiten einer bedingten Entlassung und
des Aufschubs einer Geldstrafe. Dem Beschuldigten sind fünf, teilweise
einschlägige Vorstrafen, anzulasten. Seit der letzten Verurteilung liess der
Beschuldigte nur wenige Wochen verstreichen und auch innerhalb der hier zu
beurteilenden Deliktszeiträume liegen nur relativ kurze deliktsfreie Phasen.
Während sich die übrigen Täterkomponenten neutral auswirken, hat aufgrund der
Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufendem Strafverfahren und der daraus
erkennbaren exemplarischen Unbelehrbarkeit eine Straferhöhung um zwei Monate zu
erfolgen.
Die
Gesamtstrafe zur Abgeltung sämtlicher nach dem 17. August begangenen mit
Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte beläuft sich daher auf 12 Monate.
Gemäss der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur teilweisen
retrospektiven Konkurrenz sind nun diese 12 Monate mit den als Zusatzstrafe zum
Urteil vom 17. August 2016 geltenden 8 Monaten für die mehrfache
Freiheitsberaubung zu addieren, was eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ergäbe.
5. Bestimmung
der Geldstrafe für die mehrfache Beschimpfung
Die von der
Vorinstanz verhängten 10 Tagessätze Geldstrafe belaufen sich am absolut
untersten vertretbaren Rahmen für insgesamt drei Beschimpfungen zum Nachteil
von zwei verschiedenen Geschädigten. Sie ist aber angesichts des
Verschlechterungsverbots zu betätigen. Ebenfalls bestätigt werden kann auch die
Tagessatzhöhe von CHF 20.00, welche auch vor dem Hintergrund der aktuellen
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen zu bezeichnen ist.
6. Bestimmung
der Busse für die nach dem 17. August 2016 begangenen Delikte
Schliesslich
erweist sich auch die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 250.00,
ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe für die nach dem 17. August 2016 begangenen
Übertretungen als im absolut untersten noch vertretbaren Bereich.
7.
Zusammenfassung
Unter
Berücksichtigung des in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierten
Verschlechterungsverbots ist die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen.
V.
Vollzugsform und Widerruf
1.1 Nach Art.
42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass
des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist.
Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden
späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann
(vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
1.2 Begeht der
Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb
zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht
die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene
und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer
Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.
Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind
unter neuem Recht weniger streng. Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht
zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird
also nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Eine bedingte Strafe ist also nur zu widerrufen, wenn von einer
negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund
der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
Die Prüfung
der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein
Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind
die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides
miteinzubeziehen.
In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch
miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs
für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen
wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen
wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und
diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: 134 IV 140, E. 4).
2.1 Aufgrund der
festgefahrenen Gewaltneigung des Beschuldigten und seiner Vorstrafen scheidet
ein vollumfänglich bedingter Strafvollzug aus. Die Prognose dafür ist zu
schlecht. Es rechtfertigt sich aber, dem Beschuldigten für die 13-monatige
Freiheitsstrafe den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Dies zunächst, weil
angesichts der beruflichen und familiären Entwicklung des Beschuldigten in der
jüngsten Vergangenheit eine gewisse Hoffnung hinsichtlich eines Wohlverhaltens besteht.
Dies allein reicht indessen nicht aus, nachdem diese positive Entwicklung erst
im Anfang begriffen ist und sich ein Teil der hier zu beurteilenden Delikte
ebenfalls im Rahmen einer Partnerschaft ereignet hat. Es braucht zusätzlich die
stützende und auch warnende Wirkung des Widerrufs des bedingten Vollzugs für die
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3). Unter zusätzlicher
Berücksichtigung dieses Widerrufs und des unbedingt auszusprechenden Teils der
Freiheitsstrafe kann eine gänzliche Schlechtprognose für die neue Strafe verneint
werden. Der unbedingte Teil ist auf 6 ½ Monate festzusetzen. Für die
verbleibenden 6 ½ Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt,
angesichts der sehr belasteten Prognose indessen mit der maximal möglichen Probezeit
von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.2 Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in Bezug auf die
Freiheitsstrafe als Hauptsanktion nun 6 ½ Monate zwingend zu verbüssen hat, der
bedingte Vollzug für die Geldstrafe widerrufen wird und dem auf Bewährung
ausgesetzten Strafteil von ebenfalls 6 ½ Monaten eine Warnwirkung zukommt, kann
dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00
der bedingte Strafvollzug gewährt werden, ebenfalls mit der maximal möglichen
Probezeit von 5 Jahren. Aus den gleichen Erwägungen kann vom Widerruf der dem Beschuldigten
mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 13. Februar
2017 gewährten bedingten Entlassung bei einer Reststrafe von 28 Tagen
(Reststrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 17. August 2016) abgesehen werden; die Probezeit wird um ein halbes Jahr
verlängert.
2.3 Wie erwähnt,
ist der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 8. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen. Dies stellt keine
Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Entscheidend ist, dass es nicht
zu einem schärferen Schuldspruch oder einer härteren Sanktion kommt (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 und 6B_863/2013 vom
10. Juni 2014) und dies erfolgt vorliegend in einer Gesamtbeurteilung nicht
(Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs).
VI. Kosten
und Entschädigung
1. Der
Beschuldigte ist im Berufungsverfahren überwiegend unterlegen. Der
Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte hat
die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu ¾ zu tragen. In diesem Ausmass
besteht auch der Rückforderungsanspruch des Staates für das Honorar des
amtlichen Verteidigers. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerin, Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, ist für das
erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz auf CHF
2'941.60 festzusetzen. Indessen besteht – entgegen Ziff. 11 des
vorinstanzlichen Urteils – keine Ausfallhaftung des Staates und auch kein
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber der Privatklägerin und kein
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber der
Privatklägerin (wurde Letztere doch nicht zu Verfahrenskosten verurteilt).
Vielmehr ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin in Höhe des vorgenannten
Honorars direkt vom Staat zu entschädigen. Dieser hat sodann gegenüber dem
Beschuldigten einen Rückforderungsanspruch im Ausmass von ¾, ausmachend CHF 2'206.20.
Anstelle der vom Gericht festgesetzten Parteientschädigung von CHF 4'406.10
hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin gegenüber dem Beschuldigten einen
Nachzahlungsanspruch von CHF 565.85 (entsprechend ¾ der Differenz zum vollen
Honorar von CHF 230.00 bezüglich 14.01 im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsvertretung geleisteten Stunden zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend 754.45). Vor
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wendete Rechtsanwältin Wisler
2 Stunden auf und hatte Auslagen von CHF 199.30. Diesbezüglich besteht ein
Anspruch der Privatklägerin auf eine Parteientschädigung gegenüber dem
Beschuldigten in Höhe von ¾ (zu ¼ unterlag die Privatklägerin gegenüber dem
Beschuldigten), ausmachend CHF 532.55 (2 Stunden à CHF 230.00 zzgl. CHF 199.30
und MwSt. von 7.7 %, davon ¾).
2. Wie
erwähnt, ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren überwiegend unterlegen. Er
hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
4'000.00, total CHF 4'180.00, zu 90 % zu tragen, d.h. CHF 3'762.00. Zehn
Prozent gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsanwalt
Brunner macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17,9 Stunden
geltend (ohne Hauptverhandlung). Dies erscheint angemessen. Inklusive
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind 21,4 Stunden zu entschädigen (zu
einem Stundenansatz von CHF 180.00). Bei den geltend gemachten Auslagen wurden
für den 30. August 2019 irrtümlicherweise 53 Kopien zu einem Ansatz von CHF
5.00 berechnet, statt zu CHF 0.50. Dies ist entsprechend zu korrigieren, sodass
Auslagen von total CHF 207.90 zu entschädigen sind. Inklusive Mehrwertsteuer
von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 4'372.50, zahlbar
durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'935.25, und der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Betrag von CHF 1'037.15 (Differenz zum vollen Honorar
von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 21,4 Stunden à CHF 50.00, plus MwSt., davon 90
%), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 46, Art. 47, Art. 49
Abs. 1 und 2, Art. 69, Art. 89 Abs. 2, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 144
Abs. 1, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter, Art. 177, Art. 180, Art. 183
Ziff. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 lit. c, d und f, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; Art. 135, Art.
138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
beschlossen:
1.
Die von der Privatklägerin B.___ erhobene Anschlussberufung wird infolge
Verzichts als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 900.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn, ohne Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
und erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist das
Verfahren gegen A.___ wegen:
-
Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich
begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil
von B.___ (Anklageziffer 1.3), und
-
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 6. Mai 2016
(Anklageziffer 1.11),
infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne
Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___
von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
der Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich
begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil
von B.___ (Anklageziffer 1.2) und
-
der einfachen Köperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter
Obhut stehenden Person), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2016
und 31. Dezember 2016, zum Nachteil von C.___ (Anklageziffer 1.4).
3.
Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen
Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Oktober 2017, zum
Nachteil von D.___ (Anklageziffer 1.8),
-
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 6. Dezember
2017 (Anklageziffer 1.10) und
-
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
begangen in der Zeit von 7. Mai 2016 bis 6. Dezember 2017 (Anklageziffer 1.11).
4.
A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:
-
der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit zwischen 25.
Juni 2015 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ und C.___
(Anklageziffer 1.1),
-
der mehrfachen Drohung, begangen von ca. 1. September 2017 bis ca. 8.
September 2017 (Anklageziffer 1.5 a), und am 12. Oktober 2017 (Anklageziffer
1.5 b),
beides zum Nachteil von D.___;
-
der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von ca. 5.
September 2017 bis 20. September 2017, zum Nachteil von B.___ (Anklageziffer
1.6),
-
der mehrfachen Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen 2. Oktober
2017 und 8. Oktober 2017, zum Nachteil von B.___ (Anklageziffer 1.7 a) sowie am
4. Oktober 2017 zum Nachteil von D.___ (Anklageziffer 1.7 b),
-
der Sachbeschädigung, begangen am 25. November 2017, zum Nachteil von B.___
(Anklageziffer 1.9).
5.
A.___ wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2016 – verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für 6 ½ Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren;
-
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren;
-
einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe,
welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
6.
Die A.___ mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons
Solothurn vom 13. Februar 2017 gewährte bedingte Entlassung bei einer
Reststrafe von 28 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. August 2016) wird nicht widerrufen; die Probezeit
wird um ein halbes Jahr verlängert.
7.
Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8.
August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tages-sätzen
zu je CHF 40.00 wird widerrufen.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils sind
folgende sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen
und durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
-
1 Butterfly-Messer (Aufbewahrungsort: Waffenbüro),
-
1 Soft-Air-Pistole, Gamo, Kaliber .117 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro),
-
1 Schlagring (Aufbewahrungsort: Waffenbüro),
-
65.60 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen), (Aufbewahrungsort:
Fachbereich Asservate).
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ D.___
folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
-
CHF 500.00 Genugtuung
-
CHF 97.60 Schadenersatz
Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen.
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils sind die
Zivilforderungen der Privatklägerin B.___, damals vertreten durch Rechtsanwältin
Annette Wisler Albrecht, auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils ist der
Privatklägerin B.___ für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 2. April
2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche
Rechtsbeiständin ist Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, bestellt.
12.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'941.60 festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von drei Vierteln, d.h. CHF 2'206.20, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 565.85 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 die Stunde, plus
MwSt., davon drei Viertel), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
13.
A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Annette Wisler Albrecht, für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich der Zeit
vor der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung von
CHF 532.55 (inkl. Auslagen und MwSt.; drei Viertel von CHF 710.05) zu
bezahlen.
14.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___
für das erstinstanzliche Verfahren, privat vertreten bis 16. April 2019 durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner, eine Parteientschädigung von CHF 383.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
15.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ für die Zeit ab
17. April 2019, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 2‘883.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 775.45 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im
Umfang von CHF 720.90 (zufolge der Freisprüche bzgl. Anklageziffer 1.2.
und 1.4.) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.
16.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu drei Vierteln zu bezahlen,
d.h. CHF 1'500.00. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/4) trägt der
Staat Solothurn.
17.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Fabian Brunner, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'372.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.
CHF 3'935.25, und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Betrag
von CHF 1'037.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h.
21,4 Stunden à CHF 50.00, plus MwSt., davon 90 %), beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
18.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4’000.00, total CHF 4'180.00, hat A.___ zu 90 % zu tragen, d.h.
CHF 3'762.00. Zehn Prozent gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier