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Entscheid

STBER.2019.65

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Neubeurteilung

9. Januar 2020Deutsch26 min

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler

Beschuldigter

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz / Neubeurteilung

erscheint niemand. Das Urteil ergeht im

schriftlichen Verfahren.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016

wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 1.1), pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall (Ziff. 1.2) und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1.3) schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF

600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den

Verfahrenskosten von CHF 1’100.30 verurteilt (Akten Seiten 056 f., im

Folgenden: AS 056 f.).

Dem Beschuldigten wurde dabei

vorgehalten, am 21. Mai 2015, zwischen ca. 19:45 und ca. 22:30 Uhr, in Aeschi

als Lenker des PW Mercedes Benz beim Parkieren das Fahrzeug nicht beherrscht

und dadurch eine Streifkollision mit dem daneben parkierten PW Toyota Yaris von

B.___ (nachfolgend: Geschädigte) verursacht zu haben. Anschliessend habe er die

Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne der Geschädigten Name und Adresse

anzugeben oder die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen abzuwarten.

Weiter wurde ihm vorgehalten, gegen die vor Mitternacht polizeilich angeordnete

Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, konkret den angeordneten

Atemalkoholtest, Widerstand geleistet zu haben. Aufgrund dessen habe er mit

leichter Gegenwehr ans Schliesszeug genommen werden müssen. Danach habe die

Blutentnahme im Bürgerspital erfolgen können. Dadurch sei es beim Versuch der

Vereitelung geblieben.

2. Gegen Ziff. 1.3 des Strafbefehls

liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 resp. 1. März 2016 Einsprache

erheben (AS 082 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am

28. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf den Vorhalt

der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

einzustellen. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei vorgesehen, einen

neuen Strafbefehl zu erlassen (AS 087). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

16. August 2016 sein Einverständnis mit der geplanten Einstellung erklären und

ein Entschädigungsbegehren stellen (AS 088 ff.).

4. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht

erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 beim Amtsgerichtspräsidium

von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

Sie beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe (AS 001 ff).

5. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 10. Januar 2018 folgendes Strafurteil (AS 128

ff.):

1. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig

gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.

4. A.___ wird zu Lasten des Staates eine

Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Hasler, wird zu Lasten des Staates eine reduzierte Entschädigung für

die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'100.00 (inkl. Auslagen von

CHF 309.65 sowie MwSt. von CHF 176.70 zu 8 % und CHF 122.60

zu 7.7 %) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'290.00, hat A.___

CHF 596.55 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit

sich die Kosten auf total CHF 1'790.00 belaufen und A.___ CHF 429.90

zu bezahlen hat.

6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018

meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil die

Berufung an (AS 125). Mit Berufungserklärung vom 25. April 2018 verlangte die

Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer

bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Beschuldigte verzichtete am 23. Mai

2018 sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf das Stellen von

Beweisanträgen.

7. Das Obergericht erliess am 1. März

2019 im schriftlichen Verfahren folgendes Berufungsurteil:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar

2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der

Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig

gemacht.

2. A.___ hat sich weiter der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

3. A.___ wird verurteilt:

-

zu einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF

550.00, ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von

CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zen-trale Gerichtskasse Solothurn

nach Rechtskraft des Urteils.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

6. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00,

hat A.___ zu bezahlen.

8. Gegen das Berufungsurteil liess der

Beschuldigte am 8. April 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. September

2019 teilweise gut, hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Den Erwägungen des Bundesgerichts ist zu

entnehmen, dass es die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit abgewiesen hat

(Erwägungen 2.1.1 bis 2.2.2). Gutgeheissen wurde die Beschwerde dagegen

hinsichtlich der Strafzumessung mit folgenden Erwägungen:

3.2. Vorliegend geht auch die Vorinstanz von einer

unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführt, das

Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17.

August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren,

ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlässt es die Vorinstanz, sowohl

eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch,

aufzuzeigen, wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trägt.

Entgegen ihrer Auffassung erscheint zudem nicht nur die hievor dargestellte

Zeitlücke im Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gilt ebenso für

das gesamte, auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende

Verfahren. Das angefochtene Urteil datiert vom 1. März 2019, erging mithin

knapp vier Jahre später. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss

des kantonalen Verfahrens ist angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden

Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der

Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem

schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein

administrativer Führerausweisentzug im Raum steht, und die Vorinstanz annimmt,

der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der

Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40

auf 30 Tagessätze) Rechnung trägt, wobei sie auch die zu gewärtigende

Administrativmassnahme berücksichtigt, verletzt sie das ihr zustehende

Ermessen.

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer

unter dem Aspekt der Strafzumessung zu Recht, dass das Verhalten der

Anklagebehörde widersprüchlich und - jedenfalls aufgrund der Erwägungen des

angefochtenen Urteils - nicht nachvollziehbar ist. Wie daraus erhellt, stellte

die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens

hinsichtlich des strittig gebliebenen Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verfahrenseinstellung in Aussicht.

Nachdem der Beschwerdeführer dieser zugestimmt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft

dennoch Anklage, wobei sie hierfür über ein Jahr benötigte. Abgesehen davon,

dass die Ankündigung des beabsichtigten Verfahrensabschlusses im Sinne von Art.

318 StPO im Strafbefehlsverfahren, noch dazu nach einer Einsprache, nicht

vorgesehen und deren Rechtsnatur im vorliegenden Verfahren daher unklar ist,

verletzt die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers,

wenn sie ihn über ein Jahr nach der in Aussicht genommenen

Verfahrenseinstellung zur Anklageerhebung nicht anhört (vgl. SILVIA STEINER,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1

ff. zu Art. 318 StPO). Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht

mehr mit einer Anklage rechnen musste. Ferner bleibt unerfindlich, aufgrund

welcher Umstände die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, entgegen dem

ursprünglichen Strafbefehl nicht 10, sondern 40 Tagessätze Geldstrafe als

angemessene Sanktion zu betrachten. Diesen Widersprüchen bzw. der daraus

resultierenden Belastung für den Beschwerdeführer ist bei der Strafzumessung

angemessen Rechnung zu tragen.

9. Im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28.

Oktober 2019, es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffern 1 und

2 des Urteils des Obergerichts vom 1. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.

Der Beschuldigte sei unter Einbezug der bundesgerichtlichen Erwägungen zu

mindestens 25 Tagessätzen in richterlich festzusetzender Höhe zu verurteilen.

10. Der Beschuldigte lässt am 19.

November 2019 folgende Anträge stellen:

1. Es sei das Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen Verurteilung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit einzustellen.

2. Es seien dem Beschuldigten

Parteientschädigungen für die Verfahren vor erster Instanz (2/3), vor

Obergericht (100%) sowie für das vorliegende Verfahren (100%) gemäss

Kostennoten zuzusprechen.

3. Es seien die Verfahrenskosten (erste

Instanz zu 2/3, Obergericht zu 100%, vorliegendes Verfahren zu 100%) auf die

Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen

II. Strafzumessung

1.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich

der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der Verletzung der Verkehrsregeln und

des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht hat. Ebenso

ist der Schuldspruch des Berufungsgerichts vom 1. März 2019 wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom Bundesgericht geschützt

worden und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Er ist zu

bestätigen. Neu vorzunehmen ist die Strafzumessung, wobei gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Verletzung des Beschleunigungsgebots als

ultima ratio auch die vom Beschuldigten beantragte Verfahrenseinstellung

möglich ist.

2.

Die Staatsanwaltschaft führt zur

Begründung ihrer Anträge aus, das Verfahren gegen den Beschuldigten habe in der

Tat insgesamt zu lange gedauert. Dabei müsse mitberücksichtigt werden, dass er

durch die Bestreitung seiner Täterschaft zwar die ihm zustehenden prozessualen

Rechte wahrgenommen habe, damit aber gleichzeitig auch selbst zur

Verfahrensverlängerung beigetragen habe, umso mehr, als er betreffend die

Schuldsprüche vollständig unterlegen sei. Bei den Hauptvorwürfen habe es sich

um Vergehenstatbestände mit 10-jähriger Verjährungsfrist gehandelt, womit die

Verfahrensdauer noch nicht in grosse Nähe zur Verjährung komme. Das

Bundesgericht dürfte betreffend die angeblich unerklärliche Differenz zwischen

der Sanktion gemäss Strafbefehl und Anklage einem erheblichen Irrtum unterlegen

sein, habe doch der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft auf einem

versuchten Delikt basiert, während die Anklage auf das zweifach vollendete

Delikt gelautet habe, nämlich in der Form des Sich-Entziehens und des

Nachtrunks. Darauf basiere auch die Verurteilung.

3.

Der Beschuldigte lässt zur Begründung

seiner Anträge am 19. November 2019 folgendes vorbringen: Das Beschleunigungsgebot

sei vorliegend massiv verletzt worden, indem das Verfahren zwischen dem 1. März

2016.

und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September

2017, also während rund anderthalb Jahren, ohne Grund geruht habe. Darüber

hinaus habe das Verfahren mit knapp vier Jahren insgesamt zu lange gedauert. Es

handle sich vorliegend aus folgenden Gründen um eine extreme Verletzung des

Beschleunigungsgebots:

-

Es gehe um eine

SVG-Widerhandlung, namentlich um einen einfachen Parkschaden, und somit um einen

einfachen Tatvorwurf.

-

Der Sache sei in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gänzlich fehlende Komplexität zu

attestieren.

-

Die Staatsanwaltschaft habe

weder komplexe noch eine Vielzahl von Ermittlungen vornehmen müssen, sodass

keine Gründe für ihr Untätigbleiben ersichtlich seien. Es seien auch keine

Geschädigteninteressen zu berücksichtigen gewesen.

-

Die mit einem

Strafverfahren verbundene Ungewissheit bringe für jede Person eine nicht

unerhebliche Belastung mit sich. Beim Beschuldigten komme hinzu, dass er zur

Ausübung seines Berufes unbestrittenermassen auf den Fahrzeugausweis (gemeint:

Führerausweis) angewiesen sei. Deswegen hätte die vorliegende Angelegenheit

dringlich behandelt werden müssen. Der Beschuldigte werde von der

Verfahrensverzögerung überdurchschnittlich hart getroffen.

-

Für die krasse

Verschleppung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergäben sich

keinerlei Rechtfertigungsgründe. Der Beschuldigte habe die Verursachung des

Parkschadens eingestanden, hätte einen entsprechenden Strafbefehl akzeptiert

und habe das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten liege nicht vor. Die

Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer habe unabhängig von der

Verjährungsdauer zu erfolgen. Die Untätigkeit habe ausschliesslich die

Staatsanwaltschaft zu verantworten.

-

Sowohl die ruhenden Phasen

von insgesamt 18 Monaten als auch die Gesamtverfahrensdauer von mehr als

viereinhalb Jahren seien im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

krass zu lang zu qualifizieren.

-

Insgesamt habe bei dieser

extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend eine Einstellung des

Verfahrens zu erfolgen, umso mehr, wenn das vom Bundesgericht festgestellte

widersprüchliche Verhalten der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werde. Der

Beschuldigte habe nach seiner Zustimmung zur teilweisen Verfahrenseinstellung

nicht mehr mit einer Anklage rechnen müssen. Das Verhalten der

Staatsanwaltschaft sei damit doppelt widersprüchlich (Ankündigung Teileinstellung,

Strafhöhe). Ein Schuldspruch mit Strafverzicht wäre ungenügend, da es einzig

die Staatsanwaltschaft sei, welche mit ihrem widersprüchlichen Verhalten

massive Kosten verursacht habe.

4.

Die vom Berufungsgericht mit Urteil

vom 1. März 2019 festgesetzte Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – einerseits durch Unterlassung der

Meldung an die Polizei gemäss Art. 51 SVG, andererseits durch den

nachträglichen Alkoholkonsum – von 40 Tagessätzen Geldstrafe nach dem

Tatverschulden ist vom Beschuldigten auch im bundesgerichtlichen Verfahren

unbestritten geblieben. Davon kann unter Verweis auf die entsprechenden

Erwägungen im Urteil vom 1. März 2019 (US 11) weiterhin ausgegangen werden. Zu

betonen ist, dass der Beschuldigte gleich zwei Mal Handlungen begangen hat, mit

denen er die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat.

Auch wenn beim Unfall mit rund CHF 1'500.00 kein besonders grosser Sachschaden

verursacht wurde, liegt bezüglich Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kein ganz leichter Fall

vor. Keinen Einfluss darauf hat eine allfällige Strafzumessung der

Staatsanwaltschaft in einem vorausgehenden Strafbefehl, da das Berufungsgericht

die Strafzumessung nach den gesetzlichen Vorgaben unabhängig von Vorinstanzen

vorzunehmen hat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20.

Mai 2009 E. 4.2 und 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011 E. 1.5). Dabei ist mit der

Staatsanwaltschaft zu vermerken, dass das Bundesgericht ganz offensichtlich

einem Versehen unterlegen ist, wenn es die im Strafbefehl vorgesehenen 10

Tagessätze Geldstrafe für eine versuchte Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit mit dem Antrag auf Ausfällung von 40

Tagessätzen für eine vollendete Vereitelung verglichen hat.

Bei den Täterkomponenten ist weiterhin

zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er beruflich auf den

Führerausweis angewiesen ist, was sich im Rahmen der Beachtung des Sanktionenpakets

strafmindernd auszuwirken hat. Im Übrigen ist mit dem Urteil vom 1. März 2019

festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten nicht auf die Strafzumessung

auswirken, was unbestritten blieb. Eine Reduktion der Strafe um 20% zur

Abgeltung dieses Umstandes auf nunmehr noch 32 Tagessätze Geldstrafe erscheint

angemessen.

5.

5.1

Zu berücksichtigen ist nunmehr noch

die lange Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass

Bundesgericht hat in BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. ausgeführt:

1.3.1

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK

vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV

(BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein

Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.

5.2

S. 332 mit Hinweisen).

1.3.2

Vorliegend ist unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz

erachtet die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Juli

2010.

und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 zu Recht als zu lang (vgl. oben,

E. 1.1).

1.4.1

Folgen

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die

Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S.

170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124

E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in:

BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge

ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch

den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des

Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Das Bundesgericht greift in die

Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein,

wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und

damit Bundesrecht verletzt hat (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E.

1.2.4).

1.4.2

Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die

Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine

Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die

Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher

Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der vorinstanzlichen

Formulierung, die Verfahrensverzögerung sei «enorm belastend» gewesen, nicht

herauslesen, ihm sei ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere

erwachsen.

5.2

Das vorliegende Verfahren lief wie

folgt ab (vgl. dazu insbesondere das «Journal Verfahrensschritte» der

Staatsanwaltschaft auf AS 052 ff.):

Die nach dem Vorgang vom 21. Mai 2015

erstellte polizeiliche Strafanzeige ging am 1. Juli 2015 bei der

Staatsanwaltschaft ein. Nach einem entsprechenden Beweisantrag des

Beschuldigten vom 13. August 2015 gab die Staatsanwaltschaft bei der

Kantonspolizei St. Gallen ein Forensisches Gutachten bezüglich der

sichergestellten Mikrospuren in Auftrag, welches am 18. September 2015 den

Kontakt des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Fahrzeug der Geschädigten

nachwies (AS 45 ff.). Dazu wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme

eingeräumt, worauf er nach Fristerstreckung am 30. Oktober 2015 verzichtete.

Darauf wurde dem Beschuldigten der Abschluss des Verfahrens mittels Strafbefehl

in Aussicht gestellt, wozu dieser nach zweimaliger Fristerstreckung am 3.

Dezember 2015 Stellung nahm und Anträge stellte. Am 16. Januar 2016 erging der

Strafbefehl, gegen den am 8. Februar 2016 Einsprache erhoben wurde. Die

Einsprache wurde mit Eingabe vom 1. März 2016 näher begründet. Am 28. Juli 2016

wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Verfahren in Bezug

auf den Vorhalt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit einzustellen. Weiter sei vorgesehen, bezüglich der beiden

anderen Vorhalte (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) einen neuen Strafbefehl

zu erlassen. Mit Schreiben vom 16. August 2016 erklärte der Beschuldigte sein

Einverständnis mit der Teileinstellung des Verfahrens und reichte eine

entsprechende Kostennote ein. Am 8. November 2016 erfolgte bei der

Staatsanwaltschaft zufolge Pensionierung der bisher fallführenden

Staatsanwältin eine Neuzuteilung des Verfahrens. Am 19. Juli 2017 erkundigte

sich der Verteidiger nach dem Stand des Verfahrens. Am 20. September 2017

erging die Anklageschrift an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Es kann

damit eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während einem Jahr festgestellt

werden, die jedenfalls nur zu einem geringen Teil durch die Pensionierung der

fallführenden Staatsanwältin erklärt werden kann. Eine weitere Verzögerung

hatte das Verfahren auch mit dem Ablauf von viereinhalb Monaten zwischen der

schriftlichen Einsprachebegründung vom 1. März 2016 und der Mitteilung vom 28.

Juli 2016 erfahren, was aber in einem nicht gänzlich einfachen Verfahren (vgl.

dazu die divergierenden Beurteilungen durch die erste und zweite Instanz) wegen

SVG-Widerhandlungen für sich alleine von eher untergeordneter Bedeutung wäre.

In Bezug auf die Verfahrensführung vor der ersten und zweiten Instanz wurden zu

Recht keine Einwände erhoben. Mit dem Bundesgericht ist schliesslich

festzuhalten, dass die Verfahrensdauer von dreidreiviertel Jahren bis zum

zweitinstanzlichen Urteil insgesamt unangemessen lang war.

Zusammenfassend wurde das

Beschleunigungsgebot durch eine nicht begründete Untätigkeit der

Staatsanwaltschaft von knapp anderthalb Jahren und der sich daraus ergebenden

zu langen Gesamtverfahrensdauer verletzt. Die Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist gemäss E. 3.1 des Bundesgerichtsentscheides vom 12.

September 2019 im Urteilsdispositiv festzuhalten.

Ergänzend anzufügen ist, dass das Argument

der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte durch sein Bestreiten die

Verfahrensverzögerung mitverursacht habe, nichts an der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ändert. Erstens ist fraglich, ob die Ausübung eines prozessualen

Rechts – Bestreiten – die Verletzung des Beschleunigungsgebotes überhaupt

tangieren kann, was aber vorliegend offen bleiben kann, weil – zweitens – nicht

ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren durch das Bestreiten des Beschuldigten

verzögert worden ist. Die Staatanwaltschaft begründet dies nicht und es sind

keine Verfahrenshandlungen ersichtlich, welche durch das Bestreiten des

Beschuldigten nötig geworden wären (z.B. Einvernahme von weiteren Zeugen).

5.3

Offensichtlich ist, dass diese

Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart ist, dass sie als

«Extremfall» mit der «ultima ratio», einer Einstellung des Verfahrens, zu

sanktionieren wäre. Das bestätigt auch ein Blick in die bundesgerichtliche

Rechtsprechung:

-

Urteil 6B_606/2016 vom 23. November

2016: Die Vorinstanz hatte bei einem Schuldspruch wegen falschem Zeugnis und

Begünstigung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen und dabei die

Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel reduziert.

Die genauen Umstände werden nicht dargelegt, die Verfahrensdauer bis zum

zweitinstanzlichen Urteil dürfte rund achteinhalb Jahre betragen haben. Das

Bundesgericht wies den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ab und schützte

das Urteil der Vorinstanz.

-

BGE 143 IV 373: Bei einem

Fall von gewerbsmässigem Diebstahl etc. vergingen zwischen Verfahrenseröffnung

und Anklageerhebung fast vier Jahre. Das Kantonsgericht stellte eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um 20% auf zwei Jahre

Freiheitsstrafe. Die vom Beschuldigten zusätzlich verlangte Reduktion der

Kostenauflage wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots lehnte das

Bundesgericht ab.

-

BGE 133 IV 158: Das

Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid, den Beschuldigten

schuldig zu sprechen und (aus mehreren Gründen, darunter der Verstoss gegen das

Beschleunigungsgebot) auf eine Bestrafung zu verzichten. Die genauen Umstände

der Verfahrensverzögerung sind im Entscheid nicht dargelegt, der Vorfall hatte

sich am 27. Oktober 1999 ereignet, am 12. Oktober 2006 erging das

erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht befand, es

seien keine derart aussergewöhnlichen Umstände zu erkennen, welche eine

Verfahrenseinstellung erforderlich machen würden (E. 8).

-

BGE 117 IV 124: Das

Bundesgericht hob die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenseinstellung zufolge

Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Dem Urteil lagen Ereignisse aus den

Jahren 1976 bis 1978 zugrunde (Wirtschaftskriminalität). Die Strafuntersuchung

war im Juli 1977 eröffnet worden, das zweitinstanzliche Urteil war am 28. Juni

1989.

ergangen.

Zum gleichen Schluss führt auch ein

Blick in das jüngste einschlägige Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18.

Dezember 2019, bei dem das Bundesgericht das Verfahren wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots eingestellt hat. Die Verjährungsfrist war bereits um weit

mehr als das 1 ½-fache überschritten, das erstinstanzliche Verfahren hatte rund

20.

Monate und das Rechtsmittelverfahren knapp 30 Monate ohne nachvollziehbare

Gründe still gestanden. Zudem sei der Beschuldigte wegen des Verfahrens seit

Jahren in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen. Dieses Ausmass wird im

vorliegenden Fall nicht annähernd erreicht.

Zu berücksichtigen ist neben dem Ausmass

der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die für den Beschuldigten

resultierende Belastung auch der im Verfahren erhobene Vorhalt, der im

vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt. Aber es stand für den

Beschuldigten mit dem drohenden Führerausweisentzug eine weitere Massnahme in

Aussicht, die ihn nicht leicht getroffen hätte, was zu einer etwas höheren

Belastung des Beschuldigten durch die unbegründete Verfahrensverzögerung führt.

Andererseits ist auch zu bemerken, dass sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

bei einem Beschuldigten, der sich in Haft befindet oder gegen den

Ersatzmassnahmen angeordnet wurden, erheblich stärker auswirkt. Im vorliegenden

Fall liegt somit weder eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vor

noch hat die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von

aussergewöhnlicher Schwere verursacht. Der vorliegenden Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist – neben der Erwähnung im Urteilsdispositiv – mit

einer Reduktion der Strafe um einen guten Drittel auf nunmehr 20 Tagessätze

Geldstrafe Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht postuliert bei der

Strafzumessung eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschuldigten vor

Erlass der Anklageschrift das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zur

Abgeltung dieses Umstandes ist die Geldstrafe um einen weiteren Viertel auf

nunmehr 15 Tagessätze zu reduzieren.

Gegen die Tagessatzberechnung von CHF

50.00

wurden keine Einwände erhoben. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00 die Rechtswohltat des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

An dieser Beurteilung ändern auch die

vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsurteile nichts:

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Im Urteil 1B_3/2011 vom 20.

April 2011 führte das Bundesgericht in E. 2.5.3 aus, im Fall der

Beschwerdeführerin, welche sich gegen einen Einstellungsentscheid (mangels

Straftatbestandes) wehrte, dürfe bei der Prüfung der prozessualen Beschwer im

Übrigen auch mitberücksichtigt werden, dass gegen sie lediglich wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und damit wegen einer

strafrechtlichen Bagatelle untersucht worden sei. Eine Relevanz dieses

Entscheides für den vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Entgegen dem

entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten geht es vorliegend auch nicht bloss

um einen einfachen Parkschaden (also eine einfache Verkehrsregelverletzung),

sondern – neben dem Vorhalt von mehreren SVG-Übertretungen – um den Vorhalt der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

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Im BGE 124 I 139 führt das

Bundesgericht aus, der EGMR habe eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im

Stadium der Strafuntersuchung oder eine Frist von vier Jahren für den Entscheid

über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder

elfeinhalb Monaten für das Weiterleiten eines Falles an die Rechtsmittelinstanz

als «carences choquantes» bezeichnet. Wie oben ausgeführt, wird die Untätigkeit

der Strafverfolgungsbehörde von knapp anderthalb Jahren im vorliegenden Fall

denn auch als Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert.

5.4

Zur Abgeltung der beiden

SVG-Übertretungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidriges Verhalten

bei Unfall) ist eine Busse auszusprechen. Bei beiden Vorhalten handelt es sich

nicht um reine Bagatellen: der Beschuldigte hat beim Einparkieren – und damit

ohne jede Not – einen Schaden von rund CHF 1'500.00 am Fahrzeug der

Geschädigten verursacht und hat die Unfallstelle verlassen, ohne seine

gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass

bezüglich der Übertretungen die ordentliche Verjährungsfrist von drei Jahren

bereits abgelaufen ist. Dabei ist von einem Wohlverhalten des Beschuldigten

auszugehen: zwar wurde im Jahr 2018 gegen ihn eine neue Strafuntersuchung wegen

Fahrens mit einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Atemalkoholkonzentration) eingeleitet und am 12. September 2018 sistiert,

dieses neue und noch hängige Strafverfahren ist aber im Rahmen der

Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011

vom 27. November 2011). Damit sind die Übertretungsbussen gemäss Art. 48 lit. e

StGB zu mildern. Ebenfalls ist bei der Bemessung der Bussen der Verletzung des

Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei

Unfall wäre unter diesen Umständen eine Busse von CHF 250.00, für das

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine Busse von CHF 100.00 angemessen. Unter

Beachtung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtbusse von CHF 300.00,

ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, auszusprechen.

III. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1'789.70

und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'040.00 zu bezahlen. Für diese

beiden Verfahren ist ihm dementsprechend keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

erliegen auf dem Staat. Dem Beschuldigten ist gemäss der eingereichten

Kostennote eine Parteientschädigung von CHF 1'320.95 auszurichten.

Die zugesprochene Parteientschädigung

von CHF 1'320.95 ist mit der Busse von CHF 300.00 und den vom

Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrens zu verrechnen, sodass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 1’808.75

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung der Art. 31

Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG;

Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art.

379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar

2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der

Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig

gemacht.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

Urteils des Obergerichts vom 1. März 2019 hat sich A.___ weiter der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

3. A.___ wird verurteilt:

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zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Es wird festgestellt, dass im Verfahren

STA.2015.2385 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von

CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn

nach Rechtskraft des Urteils.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

STBER.2018.33 mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF

1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.

8. Es wird weder für das erstinstanzliche

Verfahren noch für das obergerichtliche Verfahren STBER.2018.33 eine

Parteientschädigung zugesprochen.

9. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

10. Dem Beschuldigten ist für das

Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'320.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

11. Die Parteientschädigung von CHF 1'320.95

ist mit der Busse von CHF 300.00 und den vom Beschuldigten zu bezahlenden

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen,

sodass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 1’808.75 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier