STBER.2019.65
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Neubeurteilung
9. Januar 2020Deutsch26 min
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler
Beschuldigter
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz / Neubeurteilung
erscheint niemand. Das Urteil ergeht im
schriftlichen Verfahren.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016
wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln
durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 1.1), pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall (Ziff. 1.2) und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1.3) schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF
600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den
Verfahrenskosten von CHF 1’100.30 verurteilt (Akten Seiten 056 f., im
Folgenden: AS 056 f.).
Dem Beschuldigten wurde dabei
vorgehalten, am 21. Mai 2015, zwischen ca. 19:45 und ca. 22:30 Uhr, in Aeschi
als Lenker des PW Mercedes Benz beim Parkieren das Fahrzeug nicht beherrscht
und dadurch eine Streifkollision mit dem daneben parkierten PW Toyota Yaris von
B.___ (nachfolgend: Geschädigte) verursacht zu haben. Anschliessend habe er die
Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne der Geschädigten Name und Adresse
anzugeben oder die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen abzuwarten.
Weiter wurde ihm vorgehalten, gegen die vor Mitternacht polizeilich angeordnete
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, konkret den angeordneten
Atemalkoholtest, Widerstand geleistet zu haben. Aufgrund dessen habe er mit
leichter Gegenwehr ans Schliesszeug genommen werden müssen. Danach habe die
Blutentnahme im Bürgerspital erfolgen können. Dadurch sei es beim Versuch der
Vereitelung geblieben.
2. Gegen Ziff. 1.3 des Strafbefehls
liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 resp. 1. März 2016 Einsprache
erheben (AS 082 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am
28. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf den Vorhalt
der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
einzustellen. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei vorgesehen, einen
neuen Strafbefehl zu erlassen (AS 087). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom
16. August 2016 sein Einverständnis mit der geplanten Einstellung erklären und
ein Entschädigungsbegehren stellen (AS 088 ff.).
4. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht
erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 beim Amtsgerichtspräsidium
von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Sie beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe (AS 001 ff).
5. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 10. Januar 2018 folgendes Strafurteil (AS 128
ff.):
1. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
2. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig
gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.
4. A.___ wird zu Lasten des Staates eine
Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Hasler, wird zu Lasten des Staates eine reduzierte Entschädigung für
die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'100.00 (inkl. Auslagen von
CHF 309.65 sowie MwSt. von CHF 176.70 zu 8 % und CHF 122.60
zu 7.7 %) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'290.00, hat A.___
CHF 596.55 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit
sich die Kosten auf total CHF 1'790.00 belaufen und A.___ CHF 429.90
zu bezahlen hat.
6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018
meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil die
Berufung an (AS 125). Mit Berufungserklärung vom 25. April 2018 verlangte die
Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer
bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Beschuldigte verzichtete am 23. Mai
2018 sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf das Stellen von
Beweisanträgen.
7. Das Obergericht erliess am 1. März
2019 im schriftlichen Verfahren folgendes Berufungsurteil:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar
2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig
gemacht.
2. A.___ hat sich weiter der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt:
-
zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
-
zu einer Busse von CHF
550.00, ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von
CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zen-trale Gerichtskasse Solothurn
nach Rechtskraft des Urteils.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00,
hat A.___ zu bezahlen.
8. Gegen das Berufungsurteil liess der
Beschuldigte am 8. April 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. September
2019 teilweise gut, hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Den Erwägungen des Bundesgerichts ist zu
entnehmen, dass es die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit abgewiesen hat
(Erwägungen 2.1.1 bis 2.2.2). Gutgeheissen wurde die Beschwerde dagegen
hinsichtlich der Strafzumessung mit folgenden Erwägungen:
3.2. Vorliegend geht auch die Vorinstanz von einer
unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführt, das
Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17.
August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren,
ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlässt es die Vorinstanz, sowohl
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch,
aufzuzeigen, wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trägt.
Entgegen ihrer Auffassung erscheint zudem nicht nur die hievor dargestellte
Zeitlücke im Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gilt ebenso für
das gesamte, auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende
Verfahren. Das angefochtene Urteil datiert vom 1. März 2019, erging mithin
knapp vier Jahre später. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss
des kantonalen Verfahrens ist angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden
Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der
Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem
schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein
administrativer Führerausweisentzug im Raum steht, und die Vorinstanz annimmt,
der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der
Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40
auf 30 Tagessätze) Rechnung trägt, wobei sie auch die zu gewärtigende
Administrativmassnahme berücksichtigt, verletzt sie das ihr zustehende
Ermessen.
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer
unter dem Aspekt der Strafzumessung zu Recht, dass das Verhalten der
Anklagebehörde widersprüchlich und - jedenfalls aufgrund der Erwägungen des
angefochtenen Urteils - nicht nachvollziehbar ist. Wie daraus erhellt, stellte
die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens
hinsichtlich des strittig gebliebenen Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verfahrenseinstellung in Aussicht.
Nachdem der Beschwerdeführer dieser zugestimmt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft
dennoch Anklage, wobei sie hierfür über ein Jahr benötigte. Abgesehen davon,
dass die Ankündigung des beabsichtigten Verfahrensabschlusses im Sinne von Art.
318 StPO im Strafbefehlsverfahren, noch dazu nach einer Einsprache, nicht
vorgesehen und deren Rechtsnatur im vorliegenden Verfahren daher unklar ist,
verletzt die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers,
wenn sie ihn über ein Jahr nach der in Aussicht genommenen
Verfahrenseinstellung zur Anklageerhebung nicht anhört (vgl. SILVIA STEINER,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1
ff. zu Art. 318 StPO). Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht
mehr mit einer Anklage rechnen musste. Ferner bleibt unerfindlich, aufgrund
welcher Umstände die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, entgegen dem
ursprünglichen Strafbefehl nicht 10, sondern 40 Tagessätze Geldstrafe als
angemessene Sanktion zu betrachten. Diesen Widersprüchen bzw. der daraus
resultierenden Belastung für den Beschwerdeführer ist bei der Strafzumessung
angemessen Rechnung zu tragen.
9. Im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28.
Oktober 2019, es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffern 1 und
2 des Urteils des Obergerichts vom 1. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
Der Beschuldigte sei unter Einbezug der bundesgerichtlichen Erwägungen zu
mindestens 25 Tagessätzen in richterlich festzusetzender Höhe zu verurteilen.
10. Der Beschuldigte lässt am 19.
November 2019 folgende Anträge stellen:
1. Es sei das Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen Verurteilung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit einzustellen.
2. Es seien dem Beschuldigten
Parteientschädigungen für die Verfahren vor erster Instanz (2/3), vor
Obergericht (100%) sowie für das vorliegende Verfahren (100%) gemäss
Kostennoten zuzusprechen.
3. Es seien die Verfahrenskosten (erste
Instanz zu 2/3, Obergericht zu 100%, vorliegendes Verfahren zu 100%) auf die
Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen
II. Strafzumessung
1.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich
der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der Verletzung der Verkehrsregeln und
des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht hat. Ebenso
ist der Schuldspruch des Berufungsgerichts vom 1. März 2019 wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom Bundesgericht geschützt
worden und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Er ist zu
bestätigen. Neu vorzunehmen ist die Strafzumessung, wobei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Verletzung des Beschleunigungsgebots als
ultima ratio auch die vom Beschuldigten beantragte Verfahrenseinstellung
möglich ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft führt zur
Begründung ihrer Anträge aus, das Verfahren gegen den Beschuldigten habe in der
Tat insgesamt zu lange gedauert. Dabei müsse mitberücksichtigt werden, dass er
durch die Bestreitung seiner Täterschaft zwar die ihm zustehenden prozessualen
Rechte wahrgenommen habe, damit aber gleichzeitig auch selbst zur
Verfahrensverlängerung beigetragen habe, umso mehr, als er betreffend die
Schuldsprüche vollständig unterlegen sei. Bei den Hauptvorwürfen habe es sich
um Vergehenstatbestände mit 10-jähriger Verjährungsfrist gehandelt, womit die
Verfahrensdauer noch nicht in grosse Nähe zur Verjährung komme. Das
Bundesgericht dürfte betreffend die angeblich unerklärliche Differenz zwischen
der Sanktion gemäss Strafbefehl und Anklage einem erheblichen Irrtum unterlegen
sein, habe doch der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft auf einem
versuchten Delikt basiert, während die Anklage auf das zweifach vollendete
Delikt gelautet habe, nämlich in der Form des Sich-Entziehens und des
Nachtrunks. Darauf basiere auch die Verurteilung.
3.
Der Beschuldigte lässt zur Begründung
seiner Anträge am 19. November 2019 folgendes vorbringen: Das Beschleunigungsgebot
sei vorliegend massiv verletzt worden, indem das Verfahren zwischen dem 1. März
2016.
und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September
2017, also während rund anderthalb Jahren, ohne Grund geruht habe. Darüber
hinaus habe das Verfahren mit knapp vier Jahren insgesamt zu lange gedauert. Es
handle sich vorliegend aus folgenden Gründen um eine extreme Verletzung des
Beschleunigungsgebots:
-
Es gehe um eine
SVG-Widerhandlung, namentlich um einen einfachen Parkschaden, und somit um einen
einfachen Tatvorwurf.
-
Der Sache sei in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gänzlich fehlende Komplexität zu
attestieren.
-
Die Staatsanwaltschaft habe
weder komplexe noch eine Vielzahl von Ermittlungen vornehmen müssen, sodass
keine Gründe für ihr Untätigbleiben ersichtlich seien. Es seien auch keine
Geschädigteninteressen zu berücksichtigen gewesen.
-
Die mit einem
Strafverfahren verbundene Ungewissheit bringe für jede Person eine nicht
unerhebliche Belastung mit sich. Beim Beschuldigten komme hinzu, dass er zur
Ausübung seines Berufes unbestrittenermassen auf den Fahrzeugausweis (gemeint:
Führerausweis) angewiesen sei. Deswegen hätte die vorliegende Angelegenheit
dringlich behandelt werden müssen. Der Beschuldigte werde von der
Verfahrensverzögerung überdurchschnittlich hart getroffen.
-
Für die krasse
Verschleppung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergäben sich
keinerlei Rechtfertigungsgründe. Der Beschuldigte habe die Verursachung des
Parkschadens eingestanden, hätte einen entsprechenden Strafbefehl akzeptiert
und habe das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten liege nicht vor. Die
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer habe unabhängig von der
Verjährungsdauer zu erfolgen. Die Untätigkeit habe ausschliesslich die
Staatsanwaltschaft zu verantworten.
-
Sowohl die ruhenden Phasen
von insgesamt 18 Monaten als auch die Gesamtverfahrensdauer von mehr als
viereinhalb Jahren seien im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
krass zu lang zu qualifizieren.
-
Insgesamt habe bei dieser
extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend eine Einstellung des
Verfahrens zu erfolgen, umso mehr, wenn das vom Bundesgericht festgestellte
widersprüchliche Verhalten der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werde. Der
Beschuldigte habe nach seiner Zustimmung zur teilweisen Verfahrenseinstellung
nicht mehr mit einer Anklage rechnen müssen. Das Verhalten der
Staatsanwaltschaft sei damit doppelt widersprüchlich (Ankündigung Teileinstellung,
Strafhöhe). Ein Schuldspruch mit Strafverzicht wäre ungenügend, da es einzig
die Staatsanwaltschaft sei, welche mit ihrem widersprüchlichen Verhalten
massive Kosten verursacht habe.
4.
Die vom Berufungsgericht mit Urteil
vom 1. März 2019 festgesetzte Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – einerseits durch Unterlassung der
Meldung an die Polizei gemäss Art. 51 SVG, andererseits durch den
nachträglichen Alkoholkonsum – von 40 Tagessätzen Geldstrafe nach dem
Tatverschulden ist vom Beschuldigten auch im bundesgerichtlichen Verfahren
unbestritten geblieben. Davon kann unter Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen im Urteil vom 1. März 2019 (US 11) weiterhin ausgegangen werden. Zu
betonen ist, dass der Beschuldigte gleich zwei Mal Handlungen begangen hat, mit
denen er die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat.
Auch wenn beim Unfall mit rund CHF 1'500.00 kein besonders grosser Sachschaden
verursacht wurde, liegt bezüglich Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kein ganz leichter Fall
vor. Keinen Einfluss darauf hat eine allfällige Strafzumessung der
Staatsanwaltschaft in einem vorausgehenden Strafbefehl, da das Berufungsgericht
die Strafzumessung nach den gesetzlichen Vorgaben unabhängig von Vorinstanzen
vorzunehmen hat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20.
Mai 2009 E. 4.2 und 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011 E. 1.5). Dabei ist mit der
Staatsanwaltschaft zu vermerken, dass das Bundesgericht ganz offensichtlich
einem Versehen unterlegen ist, wenn es die im Strafbefehl vorgesehenen 10
Tagessätze Geldstrafe für eine versuchte Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit mit dem Antrag auf Ausfällung von 40
Tagessätzen für eine vollendete Vereitelung verglichen hat.
Bei den Täterkomponenten ist weiterhin
zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er beruflich auf den
Führerausweis angewiesen ist, was sich im Rahmen der Beachtung des Sanktionenpakets
strafmindernd auszuwirken hat. Im Übrigen ist mit dem Urteil vom 1. März 2019
festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten nicht auf die Strafzumessung
auswirken, was unbestritten blieb. Eine Reduktion der Strafe um 20% zur
Abgeltung dieses Umstandes auf nunmehr noch 32 Tagessätze Geldstrafe erscheint
angemessen.
5.
5.1
Zu berücksichtigen ist nunmehr noch
die lange Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass
Bundesgericht hat in BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. ausgeführt:
1.3.1
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV
(BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein
Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.
5.2
S. 332 mit Hinweisen).
1.3.2
Vorliegend ist unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz
erachtet die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Juli
2010.
und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 zu Recht als zu lang (vgl. oben,
E. 1.1).
1.4.1
Folgen
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die
Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S.
170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124
E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in:
BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge
ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen
Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch
den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des
Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Das Bundesgericht greift in die
Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein,
wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und
damit Bundesrecht verletzt hat (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E.
1.2.4).
1.4.2
Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die
Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine
Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die
Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher
Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der vorinstanzlichen
Formulierung, die Verfahrensverzögerung sei «enorm belastend» gewesen, nicht
herauslesen, ihm sei ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere
erwachsen.
5.2
Das vorliegende Verfahren lief wie
folgt ab (vgl. dazu insbesondere das «Journal Verfahrensschritte» der
Staatsanwaltschaft auf AS 052 ff.):
Die nach dem Vorgang vom 21. Mai 2015
erstellte polizeiliche Strafanzeige ging am 1. Juli 2015 bei der
Staatsanwaltschaft ein. Nach einem entsprechenden Beweisantrag des
Beschuldigten vom 13. August 2015 gab die Staatsanwaltschaft bei der
Kantonspolizei St. Gallen ein Forensisches Gutachten bezüglich der
sichergestellten Mikrospuren in Auftrag, welches am 18. September 2015 den
Kontakt des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Fahrzeug der Geschädigten
nachwies (AS 45 ff.). Dazu wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme
eingeräumt, worauf er nach Fristerstreckung am 30. Oktober 2015 verzichtete.
Darauf wurde dem Beschuldigten der Abschluss des Verfahrens mittels Strafbefehl
in Aussicht gestellt, wozu dieser nach zweimaliger Fristerstreckung am 3.
Dezember 2015 Stellung nahm und Anträge stellte. Am 16. Januar 2016 erging der
Strafbefehl, gegen den am 8. Februar 2016 Einsprache erhoben wurde. Die
Einsprache wurde mit Eingabe vom 1. März 2016 näher begründet. Am 28. Juli 2016
wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Verfahren in Bezug
auf den Vorhalt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit einzustellen. Weiter sei vorgesehen, bezüglich der beiden
anderen Vorhalte (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) einen neuen Strafbefehl
zu erlassen. Mit Schreiben vom 16. August 2016 erklärte der Beschuldigte sein
Einverständnis mit der Teileinstellung des Verfahrens und reichte eine
entsprechende Kostennote ein. Am 8. November 2016 erfolgte bei der
Staatsanwaltschaft zufolge Pensionierung der bisher fallführenden
Staatsanwältin eine Neuzuteilung des Verfahrens. Am 19. Juli 2017 erkundigte
sich der Verteidiger nach dem Stand des Verfahrens. Am 20. September 2017
erging die Anklageschrift an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Es kann
damit eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während einem Jahr festgestellt
werden, die jedenfalls nur zu einem geringen Teil durch die Pensionierung der
fallführenden Staatsanwältin erklärt werden kann. Eine weitere Verzögerung
hatte das Verfahren auch mit dem Ablauf von viereinhalb Monaten zwischen der
schriftlichen Einsprachebegründung vom 1. März 2016 und der Mitteilung vom 28.
Juli 2016 erfahren, was aber in einem nicht gänzlich einfachen Verfahren (vgl.
dazu die divergierenden Beurteilungen durch die erste und zweite Instanz) wegen
SVG-Widerhandlungen für sich alleine von eher untergeordneter Bedeutung wäre.
In Bezug auf die Verfahrensführung vor der ersten und zweiten Instanz wurden zu
Recht keine Einwände erhoben. Mit dem Bundesgericht ist schliesslich
festzuhalten, dass die Verfahrensdauer von dreidreiviertel Jahren bis zum
zweitinstanzlichen Urteil insgesamt unangemessen lang war.
Zusammenfassend wurde das
Beschleunigungsgebot durch eine nicht begründete Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft von knapp anderthalb Jahren und der sich daraus ergebenden
zu langen Gesamtverfahrensdauer verletzt. Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist gemäss E. 3.1 des Bundesgerichtsentscheides vom 12.
September 2019 im Urteilsdispositiv festzuhalten.
Ergänzend anzufügen ist, dass das Argument
der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte durch sein Bestreiten die
Verfahrensverzögerung mitverursacht habe, nichts an der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ändert. Erstens ist fraglich, ob die Ausübung eines prozessualen
Rechts – Bestreiten – die Verletzung des Beschleunigungsgebotes überhaupt
tangieren kann, was aber vorliegend offen bleiben kann, weil – zweitens – nicht
ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren durch das Bestreiten des Beschuldigten
verzögert worden ist. Die Staatanwaltschaft begründet dies nicht und es sind
keine Verfahrenshandlungen ersichtlich, welche durch das Bestreiten des
Beschuldigten nötig geworden wären (z.B. Einvernahme von weiteren Zeugen).
5.3
Offensichtlich ist, dass diese
Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart ist, dass sie als
«Extremfall» mit der «ultima ratio», einer Einstellung des Verfahrens, zu
sanktionieren wäre. Das bestätigt auch ein Blick in die bundesgerichtliche
Rechtsprechung:
-
Urteil 6B_606/2016 vom 23. November
2016: Die Vorinstanz hatte bei einem Schuldspruch wegen falschem Zeugnis und
Begünstigung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen und dabei die
Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel reduziert.
Die genauen Umstände werden nicht dargelegt, die Verfahrensdauer bis zum
zweitinstanzlichen Urteil dürfte rund achteinhalb Jahre betragen haben. Das
Bundesgericht wies den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ab und schützte
das Urteil der Vorinstanz.
-
BGE 143 IV 373: Bei einem
Fall von gewerbsmässigem Diebstahl etc. vergingen zwischen Verfahrenseröffnung
und Anklageerhebung fast vier Jahre. Das Kantonsgericht stellte eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um 20% auf zwei Jahre
Freiheitsstrafe. Die vom Beschuldigten zusätzlich verlangte Reduktion der
Kostenauflage wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots lehnte das
Bundesgericht ab.
-
BGE 133 IV 158: Das
Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid, den Beschuldigten
schuldig zu sprechen und (aus mehreren Gründen, darunter der Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot) auf eine Bestrafung zu verzichten. Die genauen Umstände
der Verfahrensverzögerung sind im Entscheid nicht dargelegt, der Vorfall hatte
sich am 27. Oktober 1999 ereignet, am 12. Oktober 2006 erging das
erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht befand, es
seien keine derart aussergewöhnlichen Umstände zu erkennen, welche eine
Verfahrenseinstellung erforderlich machen würden (E. 8).
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BGE 117 IV 124: Das
Bundesgericht hob die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenseinstellung zufolge
Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Dem Urteil lagen Ereignisse aus den
Jahren 1976 bis 1978 zugrunde (Wirtschaftskriminalität). Die Strafuntersuchung
war im Juli 1977 eröffnet worden, das zweitinstanzliche Urteil war am 28. Juni
1989.
ergangen.
Zum gleichen Schluss führt auch ein
Blick in das jüngste einschlägige Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18.
Dezember 2019, bei dem das Bundesgericht das Verfahren wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots eingestellt hat. Die Verjährungsfrist war bereits um weit
mehr als das 1 ½-fache überschritten, das erstinstanzliche Verfahren hatte rund
20.
Monate und das Rechtsmittelverfahren knapp 30 Monate ohne nachvollziehbare
Gründe still gestanden. Zudem sei der Beschuldigte wegen des Verfahrens seit
Jahren in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen. Dieses Ausmass wird im
vorliegenden Fall nicht annähernd erreicht.
Zu berücksichtigen ist neben dem Ausmass
der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die für den Beschuldigten
resultierende Belastung auch der im Verfahren erhobene Vorhalt, der im
vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt. Aber es stand für den
Beschuldigten mit dem drohenden Führerausweisentzug eine weitere Massnahme in
Aussicht, die ihn nicht leicht getroffen hätte, was zu einer etwas höheren
Belastung des Beschuldigten durch die unbegründete Verfahrensverzögerung führt.
Andererseits ist auch zu bemerken, dass sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
bei einem Beschuldigten, der sich in Haft befindet oder gegen den
Ersatzmassnahmen angeordnet wurden, erheblich stärker auswirkt. Im vorliegenden
Fall liegt somit weder eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vor
noch hat die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von
aussergewöhnlicher Schwere verursacht. Der vorliegenden Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist – neben der Erwähnung im Urteilsdispositiv – mit
einer Reduktion der Strafe um einen guten Drittel auf nunmehr 20 Tagessätze
Geldstrafe Rechnung zu tragen.
Das Bundesgericht postuliert bei der
Strafzumessung eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschuldigten vor
Erlass der Anklageschrift das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zur
Abgeltung dieses Umstandes ist die Geldstrafe um einen weiteren Viertel auf
nunmehr 15 Tagessätze zu reduzieren.
Gegen die Tagessatzberechnung von CHF
50.00
wurden keine Einwände erhoben. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00 die Rechtswohltat des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
An dieser Beurteilung ändern auch die
vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsurteile nichts:
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Im Urteil 1B_3/2011 vom 20.
April 2011 führte das Bundesgericht in E. 2.5.3 aus, im Fall der
Beschwerdeführerin, welche sich gegen einen Einstellungsentscheid (mangels
Straftatbestandes) wehrte, dürfe bei der Prüfung der prozessualen Beschwer im
Übrigen auch mitberücksichtigt werden, dass gegen sie lediglich wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und damit wegen einer
strafrechtlichen Bagatelle untersucht worden sei. Eine Relevanz dieses
Entscheides für den vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Entgegen dem
entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten geht es vorliegend auch nicht bloss
um einen einfachen Parkschaden (also eine einfache Verkehrsregelverletzung),
sondern – neben dem Vorhalt von mehreren SVG-Übertretungen – um den Vorhalt der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
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Im BGE 124 I 139 führt das
Bundesgericht aus, der EGMR habe eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
Stadium der Strafuntersuchung oder eine Frist von vier Jahren für den Entscheid
über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder
elfeinhalb Monaten für das Weiterleiten eines Falles an die Rechtsmittelinstanz
als «carences choquantes» bezeichnet. Wie oben ausgeführt, wird die Untätigkeit
der Strafverfolgungsbehörde von knapp anderthalb Jahren im vorliegenden Fall
denn auch als Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert.
5.4
Zur Abgeltung der beiden
SVG-Übertretungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidriges Verhalten
bei Unfall) ist eine Busse auszusprechen. Bei beiden Vorhalten handelt es sich
nicht um reine Bagatellen: der Beschuldigte hat beim Einparkieren – und damit
ohne jede Not – einen Schaden von rund CHF 1'500.00 am Fahrzeug der
Geschädigten verursacht und hat die Unfallstelle verlassen, ohne seine
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass
bezüglich der Übertretungen die ordentliche Verjährungsfrist von drei Jahren
bereits abgelaufen ist. Dabei ist von einem Wohlverhalten des Beschuldigten
auszugehen: zwar wurde im Jahr 2018 gegen ihn eine neue Strafuntersuchung wegen
Fahrens mit einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Atemalkoholkonzentration) eingeleitet und am 12. September 2018 sistiert,
dieses neue und noch hängige Strafverfahren ist aber im Rahmen der
Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011
vom 27. November 2011). Damit sind die Übertretungsbussen gemäss Art. 48 lit. e
StGB zu mildern. Ebenfalls ist bei der Bemessung der Bussen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei
Unfall wäre unter diesen Umständen eine Busse von CHF 250.00, für das
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine Busse von CHF 100.00 angemessen. Unter
Beachtung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtbusse von CHF 300.00,
ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, auszusprechen.
III. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1'789.70
und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'040.00 zu bezahlen. Für diese
beiden Verfahren ist ihm dementsprechend keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
erliegen auf dem Staat. Dem Beschuldigten ist gemäss der eingereichten
Kostennote eine Parteientschädigung von CHF 1'320.95 auszurichten.
Die zugesprochene Parteientschädigung
von CHF 1'320.95 ist mit der Busse von CHF 300.00 und den vom
Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens zu verrechnen, sodass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 1’808.75
schuldet.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung der Art. 31
Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG;
Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art.
379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar
2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig
gemacht.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
Urteils des Obergerichts vom 1. März 2019 hat sich A.___ weiter der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt:
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zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
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zu einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Es wird festgestellt, dass im Verfahren
STA.2015.2385 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von
CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn
nach Rechtskraft des Urteils.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.
7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
STBER.2018.33 mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF
1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.
8. Es wird weder für das erstinstanzliche
Verfahren noch für das obergerichtliche Verfahren STBER.2018.33 eine
Parteientschädigung zugesprochen.
9. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
10. Dem Beschuldigten ist für das
Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'320.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
11. Die Parteientschädigung von CHF 1'320.95
ist mit der Busse von CHF 300.00 und den vom Beschuldigten zu bezahlenden
Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen,
sodass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 1’808.75 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier