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Entscheid

STBER.2019.66

Beschimpfung

15. April 2020Deutsch19 min

der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen «Schikanebetreibung»

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Beschimpfung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, Beschuldigte

und Berufungsklägerin,

-

B.___, Zuhörer,

-

C.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

weiteren Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die strafrechtlichen

Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB). Die

Beschuldigte wird gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe. Es meldet sich

statt ihr der Zuhörer B.___ zu Wort. Er wird darauf hingewiesen, dass er in

diesem Verfahren keine aktive Rolle und demnach nicht das Recht hat, das Wort

zu ergreifen. Seitens der Beschuldigten werden auf erneute Nachfrage keine

Ablehnungsgründe gegen die Dolmetscherin geltend gemacht, was der Vorsitzende ausdrücklich

feststellt.

Der Vorsitzende legt kurz den

Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Zuhörer B.___

meldet sich wieder zu Wort. Er wird darauf hingewiesen, dass er von der

Verhandlung ausgeschlossen werde, sollte er sich weiterhin nicht an die

Anweisungen des Vorsitzenden halten.

Die Beschuldigte legt ein Dokument vor

mit dem Antrag um Aktennahme. Der Vorsitzende verweist auf den geschilderten

Verhandlungsablauf: Parteivorträge sind erst nach Abschluss des

Beweisverfahrens vorgesehen.

Beweisantrag

Die Beschuldigte beantragt, B.___ sei

als Zeuge zu befragen.

Zur Begründung führt die Beschuldigte

aus, sie habe den Inhalt der inkriminierten Beschwerde nicht verstanden gehabt.

Diese habe Herr B.___ abgefasst und sie habe gedacht, dass er dies richtiggemacht

habe. Für die Abfassung der Beschwerde sei nicht sie, sondern Herr B.___

verantwortlich.

Die Verhandlung wird zur Beratung des

Beweisantrages unterbrochen.

Die Strafkammer beschliesst nach

geheimer Beratung:

Der Beweisantrag wird teilweise

gutgeheissen, B.___ wird als Auskunftsperson zur Sache befragt.

Kurzbegründung:

Nachdem die Beschuldigte geltend macht,

den Inhalt des inkriminierten Schreibens nicht verstanden zu haben, kann eine

Befragung von B.___ allenfalls relevante Erkenntnisse hinsichtlich der Frage

bringen, ob die Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung subjektiv zu

verantworten hat. Eine Befragung als Zeuge fällt jedoch ausser Betracht, da B.___

während der ganzen erstinstanzlichen Verhandlung anwesend war und allenfalls

selbst als Täter der Beschimpfung in Frage kommt. B.___ wird daher als

Auskunftsperson befragt.

Der Beschluss wird sofort mündlich

eröffnet und begründet.

-----

B.___ wird nach Hinweis auf seine Rechte

und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Befragung wird mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Auf Frage

teilt die Beschuldigte mit, dass die Befragung der Auskunftsperson, welche auf

Deutsch erfolgt, für sie nicht übersetzt werden muss.

Die Beschuldigte macht keine Aussagen,

weder zur Sache noch zur Person.

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die Beschuldigte erhält das Wort zu

ihrer Verteidigung. Sie verweist auf das bereits vorgelegte Dokument. In diesem

werden folgende Anträge gestellt:

« b) mich schadenersatzpflichtig

freizusprächen,

c)

Mit Kosten des Verfahrens und allen meinen Auslagen den /die Verursacher zu

belasten.».

Das

Dokument wird zu den Akten genommen.

Die Beschuldigte führt mündlich aus, sie

möchte nicht verurteilt werden für etwas, das sie nicht getan habe. Die Verfahrenskosten

sollten nicht ihr auferlegt werden, denn sie könne diese nicht bezahlen.

Auf entsprechende Nachfrage ist die

Beschuldigte nicht in der Lage, ihre geltend gemachte Schadenersatzforderung zu

substantiieren. Weder legt sie entsprechende Belege vor noch kann sie sagen,

wofür sie entschädigt werden will.

Die Verhandlung wird um 9:45 Uhr

geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Um 10:30 Uhr wird das Urteil – in

Anwesenheit derselben Personen wie an der Hauptverhandlung – mündlich eröffnet,

kurz begründet und übersetzt. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wird der

Beschuldigten die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Sie wird darauf

hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Urteils

zu laufen beginnt.

Die Urteilseröffnung ist um 10:50 Uhr

beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 14. August 2018 reichte D.___ bei

der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen «Schikanebetreibung»

ein. Zudem machte er eine Verletzung seiner Ehre zu Folge einer Äusserung der

Beschuldigten in einem Beschwerdeverfahren geltend und stellte diesbezüglich

Strafantrag (Aktenseite [AS] 1 f.).

Erwägungen

2.

Der Strafbefehl, welcher im

vorliegenden Verfahren die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO),

datiert vom 21. September 2018 (AS 20 f.).

3.

Die Beschuldigte erhob gegen den

Strafbefehl mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 Einsprache (AS 23). Die

Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16.

Oktober 2018 dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 29).

4.

Die Beschuldigte stellte am 1.

September 2019 ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt (AS 51 ff.), welches dieser an die Beschwerdekammer zur

Beurteilung weiterleitete. Gleichzeitig verfügte er, er werde das Amt bis zum

Entscheid der Beschwerdekammer weiterhin ausüben und die für den 6. September

2019.

vorgesehene Hauptverhandlung durchführen (AS 59).

5.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019

wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch der Beschuldigten ab

(BKAUS.2019.5).

6.

Am 6. September 2019 fällte der

Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 115 f.):

1.

A.___ hat sich der

Beschimpfung schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von

10.

Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00,

hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die

Kosten auf CHF 490.00 belaufen.

7.

Am 19. September 2019 meldete die

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 124).

Gemäss Berufungserklärung vom 12.

Oktober 2019 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil.

8.

Die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger erhoben kein Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9.

Mit Eingabe vom 13. April 2020

stellte die Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch. Die für den 15. April 2020

vorgesehene Berufungsverhandlung sei wegen der Corona-Problematik zu

verschieben. Der Verfahrensantrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 14. April 2020 abgewiesen.

10.

Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 15. April 2020 statt.

III. Formelle Einwände

1.

In der Berufungserklärung vom 12.

Oktober 2019 werden in erster Linie formelle Einwände gegen das

erstinstanzliche Urteil erhoben:

1.1

Die Beschuldigte führt aus bzw.

lässt durch ihren Lebenspartner B.___ ausführen, die Dolmetscherin habe

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «fachlich nicht korrekt» bzw.

«skandalös falsch» übersetzt.

Als Beispiel wird gemäss

«Gedächtnisprotokoll vom 10.9.2019» erwähnt, dass die Beschuldigte in

polnischer Sprache ausgeführt habe, dass sie sich in dem ganzen Verfahren

verloren habe und nicht mehr wisse, worum es gehe. Die Dolmetscherin habe

skandalös falsch übersetzt «Ich bin verloren», was der Vorsitzende als

Schuldanerkennung aufgefasst habe.

Diese Behauptung trifft nun aber nicht

zu. Gemäss Einvernahmeprotokoll übersetzte die Dolmetscherin: «Ich bin total

verloren und ich weiss nicht, wie und was», was genau der gemäss Beschuldigten

zutreffenden Übersetzung entspricht. Den Ausführungen im begründeten Urteil zur

Strafzumessung (AS 137 ff.) kann zudem an keiner Stelle entnommen werden, dass

der erstinstanzliche Richter vom Vorliegen eines Geständnisses ausging.

Es stellt auch keinen Skandal, sondern

ein Vorgehen im Interesse des betroffenen Adressaten dar, wenn der Richter den

Dolmetscher auffordert, einen juristisch-technischen Begriff zu umschreiben und

in diesem Sinne dem juristischen Laien verständlich zu machen.

Wie die Beschuldigte in der

Berufungserklärung selber ausführen lässt, verfügt der Verfasser B.___ in der

deutschen Sprache nicht über «sattelfeste» Kenntnisse. Entsprechend ist die

Kritik an den Fähigkeiten der Arbeit der Dolmetscherin verfehlt, wie es sich im

beschriebenen Beispiel denn auch manifestiert. Eine mangelhafte Übersetzung ist

damit im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem sich die Beschuldigte im

Übrigen zur Sache gar nicht äusserte, nicht erstellt.

1.2

Das Ausstandsgesuch der

Beschuldigten gegen den Gerichtpräsidenten Stefan Altermatt wurde von der

Beschwerdekammer des Obergerichts behandelt und mit Beschluss vom 2. Oktober

2019.

abgewiesen (BKAUS.2019.5).

1.3

Die Beschuldigte macht im Weiteren

eine Verletzung von Art. 6 lit. a, c und d EMRK geltend, ohne dass ersichtlich

ist, welche Rechtsverletzungen genau gerügt werden.

Festzustellen ist jedenfalls, dass der

gerichtlichen Beurteilung in Form des Strafbefehls vom 21. September 2018 eine

Anklageschrift zu Grunde lag (Art. 356 Abs. 1 StPO) und das Urteil der

Beschuldigten vorerst in summarischer Form mündlich und sodann mit einer

ausführlichen schriftlichen Begründung eröffnet wurde.

Festzustellen ist im Weiteren, dass sich

aus den Akten kein Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine

amtliche Verteidigung ergibt. Die Beschuldigte spricht selbst von einem «denkbar

einfachen Strafbefehlsverfahren» (Berufungserklärung S. 8). Es ist denn auch

von einem Bagatellfall auszugehen; ein Grund für eine unzureichende Möglichkeit

der Beschuldigten, ihre Verfahrensinteressen wahrzunehmen, ist nicht

ersichtlich, so dass die fehlende anwaltliche Vertretung keinen

Verfahrensmangel darstellt (Art. 131 und 132 StPO).

1.4

Im vorliegenden Fall bestritt die

Beschuldigte nie, die Beschwerde vom 25. Juli 2018 gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft unterzeichnet zu haben. Sie

liess sich dazu im Vorverfahren und vor erster Instanz auch nicht vernehmen. Damit

ist ihr – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt – der Inhalt

des Textes grundsätzlich auch vorzuhalten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden die

materielle Wahrheit von Amtes wegen zu ermitteln haben, verletzt sein sollte

(Art. 6 StPO).

1.5

Zu der Rüge der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist festzuhalten, dass während des erstinstanzlichen

Verfahrens zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 8. Februar 2019 sowie

zwischen dem 12. März 2019 und dem 14. Juni 2019 keine Prozesshandlungen

erfolgten. Beide Phasen stellen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

dar: In der ersten sechswöchigen Phase lagen die Weihnachtstage, während zu

Beginn der zweiten Phase die Strafakten von D.___ eingeholt wurden; deren

Studium und Einordnung ihrer Bedeutung für das vorliegende Verfahren rechtfertigten

den Unterbruch.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Gemäss Strafbefehl vom 21. September

2018, welcher hier die Anklage bildet, soll sich die Beschuldigte der

Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Juli 2018,

annahmeweise an ihrem Domizil […], zum Nachteil des Privatklägers, schuldig

gemacht haben. Dies, indem sie diesen auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom

25.

Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

im Verfahren STA.2018.1795 mit folgenden Worten beschimpft habe: «Auf Frage 11

auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein

Geisteskranke oder ein geistig behinderte Person.» Dadurch habe sie den

Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre angegriffen.

2.

Aus den sich in den Akten befindlichen

Dokumenten ergibt sich folgender rechtsrelevanter Sachverhalt:

2.1

Die Beschuldigte hatte vom

Privatkläger D.___ […] ein 1-Zimmer-Studio mit Beginn ab 1. Dezember 2016 gemietet

(AS 90).

2.2

Am 24. April 2018 teilte D.___ der

Beschuldigten schriftlich mit, er habe erfahren, dass nach Angaben von Nachbarn

in der gemieteten Wohnung seit Juli 2017 eine zweite Person wohnen würde. Der

Vermieter machte Mehrkosten von CHF 1'450.00 für 10 Monate geltend (AS 91).

2.3

Die Beschuldigte kündigte darauf am

28.

April 2018 umgehend das Mietverhältnis per Ende Juli 2018 (AS 92).

2.4

Am 2. Mai 2018 gelangte D.___

schriftlich an die Beschuldigte (AS 93 f.). Er führte u.a. aus, an seinen

Forderungen festzuhalten; sollten die Forderungen nicht erfüllt werden, würde

er Behörden und Ämter über ihr auffälliges Verhalten sowie Arbeitgeber, RAV und

die Schweizer Hausverwaltungen und den Vermieterverband über die negativen

Vorfälle ausführlich informieren.

2.5

Am 7. Mai 2018 erstattete die Beschuldigte

gegen D.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn «Strafantrag und

Strafanzeige», insbesondere wegen Hausfriedensbruchs, Drohung/Nötigung und

Erpressung (AS 82 ff.).

2.6

Die Staatanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht an die Hand (vgl. blauer

Ordner, Verfahren gegen D.___, STA.2018.1795, Akten nicht paginiert).

Die Beschuldigte erhob gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung am 25. Juli 2018 Beschwerde an die

Staatsanwaltschaft, welche diese am 7. August 2018 an die Beschwerdekammer des

Obergerichts weiterleitete. Diese trat mit Beschluss vom 27. September

2018.

auf die Beschwerde nicht ein, nachdem sie ein Gesuch der Beschuldigten um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diese die geforderte Sicherheitsleistung

nicht bezahlt hatte.

2.7

In der Beschwerde vom 25. Juli 2018

ist auf Seite 3 Folgendes ausgeführt (AS 102):

«Auf Frage 11 auf Seite 4 der

Einvernahme vom 14. Juni 2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder

ein geistig behinderte Person» (AS 106 ff.).

Wie der Einvernahme von D.___ als

Beschuldigter vom 14. Juni 2018 entnommen werden kann, sei das erste halbe Jahr

des Mietverhältnisses gut gelaufen. Er habe dann erfahren, dass seit Juli 2017

in der vermieteten Wohnung eine zweite Person lebe. Er habe der Beschuldigten

deshalb einen Brief geschrieben und Mehrkosten von CHF 1'450.00 geltend

gemacht. Darauf habe die Beschuldigte den Mietvertrag gekündigt.

Er habe von Nachbarn erfahren, dass Herr

B.___ bei der Beschuldigten in der Wohnung lebe. Die von der Beschuldigten in

der Beschwerde erwähnte Frage 11 lautete wie folgt:

«Wollten Sie Frau A.___ damit unter

Druck setzen?», worauf D.___ antwortete (AS 109):

«Das war in diesem Sinne nicht ein

Druck. Es war lediglich eine Information, dass weitere Vermieter nicht in die

gleiche Lage kommen wie ich. Es war eigentlich wie ein Leumundsbericht, aus

welchem solche Informationen entnommen werden können.»

Hintergrund der Frage 11 war die von D.___

unbestrittene Tatsache, dass er der Beschuldigten in Aussicht stellte, Angaben

über sie an Dritte (Vermieterverband, RAV, Arbeitgeber) weiterzugeben (vgl. Frage

10, S. 4 der Einvernahme vom 14. Juni 2018 sowie AS 94, wo D.___ die

entsprechenden Äusserungen gegenüber der Beschuldigten in einem Brief vom 2.

Mai 2018 machte).

2.8

Am 31. Oktober 2018 fand vor der

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, eine

Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich

abschlossen (AS 81).

2.9

Es ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschuldigte auf gewissen aktenkundigen Dokumenten wie beispielsweise der

Berufungserklärung nicht nur ihre Unterschrift, sondern auch den Vermerk

anbrachte, «verstanden und gelesen». Dies, im Gegensatz zum inkriminierten Dokument,

der Beschwerdeschrift, auf welcher ein entsprechender Vermerk fehlt.

3.

Die Beschuldigte machte in der

Strafuntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine

Aussagen (AS 67 f.). Auch vor dem Berufungsgericht verweigerte sie die Aussage

zur Sache.

4.

Wie dargelegt, befragte das

Berufungsgericht B.___ als Auskunftsperson zur Sache. Er führte auf

entsprechende Fragen aus, er habe das Verfahren für Frau A.___ geführt und die

inkriminierte Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung verfasst. Er habe einige Tage daran

geschrieben. Er habe Frau A.___ die Beschwerde nicht vorgelesen. Sie sei daran

auch nicht interessiert gewesen. Er habe vor vielen Jahren in Deutschland Jura

studiert. Er habe auch im Internet recherchiert. Er habe ihr nicht berichtet,

was er geschrieben habe. Selbst wenn sie diesen Schriftsatz gelesen hätte,

hätte sie ihn nicht verstanden. Sie wisse nicht einmal, was eine Verfügung sei.

Er sei es auch gewesen, der sich mit Herrn D.___ auseinandergesetzt habe. Frau A.___

habe nicht gewusst, dass man den Vermieter betreiben könne, wenn dieser die

Kaution nicht zurückzahle. Er wisse, dass man in einer Eingabe nie etwas

Beleidigendes schreibe. Dies wisse er noch aus dem Studium. Er habe die

inkriminierte Formulierung als Vergleich (und nicht als Beschimpfung)

angebracht. Die Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019 habe er ihr übersetzt.

Sie sei nun schon vorsichtiger gewesen. Sie habe nicht nochmals ein Verfahren

riskieren wollen. Dies sei der Grund, weshalb Frau A.___ auf diesem Dokument vermerkt

habe «gelesen und verstanden».

5.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist durch das

aktenkundige inkriminierte Schriftstück in objektiver Hinsicht dokumentiert. Angesichts

des Eindrucks, den die Beschuldigte und B.___ vor dem Berufungsgericht

hinterliessen, ist es durchaus realistisch, dass B.___ die Beschwerdeschrift

sozusagen im Alleingang abfasste, ohne die Beschuldigte über den Inhalt

einzuweihen. Nach eigenen Angaben hat er vor langer Zeit einmal Jura studiert

und sieht sich nun wohl als De-facto-Anwalt seiner Lebenspartnerin. Dass die

Beschuldigte im Kenntnis des Inhalts des Schreibens war, als sie dieses

unterschrieb, kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden.

Es muss eher davon ausgegangen werden, dass sie dem Verfasser des Schreibens

blind vertraute. Offenbar hat sie später realisiert, dass dies riskant ist, und

hat dann jeweils weitere von ihm abgefasste Schriftstücke wie beispielsweise

die Berufungserklärung durchgelesen und dies entsprechend festgehalten, indem

Dispositiv

sie auf dem Dokument vermerkte «gelesen und verstanden». Demnach ist

beweismässig davon auszugehen, dass das inkriminierte Schreiben von B.___

verfasst und von der Beschuldigten ohne inhaltliche Kenntnis unterzeichnet

worden ist.

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Betreffend die Ausführungen zu den

Ehrverletzungsdelikten im Allgemeinen und der Beschimpfung im Besonderen kann

auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (AS 132 - 135 oben)

verwiesen werden.

2. Auch betreffend die konkrete

rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil

verwiesen werden, soweit die Erwägungen den objektiven Tatbestand betreffen (AS

135 – 137). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen den Ausführungen in

der Berufungserklärung, nicht eine «umfangreiche hermeneutische und

sprachphilosophische Analyse» vorzunehmen ist, wie eine Äusserung zu verstehen

ist; vielmehr beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den

der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten

Umständen gibt (Trechsel/Lieber in: Schweizerisches StGB, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Vor Art. 173 StGB N 11).

3. D.___ wurde in der Einvernahme vom

14. Juni 2018 mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2018 an die Beschuldigte

konfrontiert, in welchem er dieser in Aussicht stellte, dass er bei

Nichteinhaltung ihrer aus seiner Sicht bestehenden Zahlungspflicht Behörden,

Ämter, Arbeitgeber, RAV sowie die Schweizer Hausverwaltungen und den

Vermieterverband informieren würde. In der Antwort zu der von der Beschuldigten

angesprochenen Frage 11 machte D.___ Aussagen zu der Motivation seines

Schreibens vom 2. Mai 2018: Er führte aus, dass er andere Vermieter habe

informieren wollen, damit diese nicht in die gleiche Lage wie er kommen würden.

Die Äusserung, jemand sei psychisch

krank, berührt an sich nicht die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil

gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält. Der

Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke

nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich

minderwertig darzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre

herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2013 E. 3.2.1).

Ein solcher Missbrauch liegt hier vor. Es

ist nicht nachvollziehbar, wie das Verhalten von D.___ bzw. sein vertretener

Standpunkt B.___ veranlassen konnte, diesen mit einem Geisteskranken oder einer

geistig behinderten Person zu vergleichen. Vielmehr gab es für ein solche

Äusserung keinerlei Anlass. Dabei macht es keinen Unterschied, D.___ selbst als

«geisteskrank» oder «geistig behindert» zu bezeichnen oder aber ihn mit einer solchen

Person zu vergleichen und damit auf eine gleiche Ebene zu stellen. Darius B.___

verwendete die Begriffe «wie ein Geisteskranker» und «wie eine geistig

behinderte Person», um D.___ als charakterlich minderwertig hinzustellen und

damit in seiner Ehre herabzuwürdigen. Das Werturteil von Darius B.___ war somit

sachlich in keiner Weise vertretbar; der Beschuldigten gelingt damit auch der

Entlastungsbeweis nicht (vgl. dazu Trechsel/Lieber in: Praxiskommentar zum StGB,

4. Auflage, Art. 177 StGB N 4).

Es ist weiter zu prüfen, ob die

Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung auch in subjektiver Hinsicht

erfüllt hat. Gemäss Beweisergebnis verfasste B.___ das inkriminierte Schreiben und

die Beschuldigte hatte keine inhaltlichen Kenntnisse darüber, als sie das

Schreiben unterzeichnete. Sie vertraute B.___ geradezu blind und handelte

dadurch pflichtwidrig unvorsichtig. Dass sie aber mit Wissen und Willen bzw.

vorsätzlich handelte, kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen

werden. Ebensowenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie die ehrverletzenden

Äusserungen von B.___ im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat.

Die Beschuldigte ist vom Vorhalt der

Beschimpfung freizusprechen.

VI. Kosten und Entschädigung

Die Berufung der Beschuldigten war

erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach zu Lasten des

Staates. Hingegen hat sie trotz des Freispruchs die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen, da sie an der Einleitung des Strafverfahrens ein

zivilrechtliches Verschulden trifft: Nach Art. 426 Abs. 2 StPO hat die

freigesprochene Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn

sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder

dessen Durchführung erschwert hat. Es trifft die Beschuldigte ein prozessuales

Verschulden, weil sie durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung

eines Strafverfahrens gegeben hat: Sie unterzeichnete ein Dokument, ohne sich

um dessen Inhalt zu kümmern, wobei der Verfasser der inkriminierten Beschwerde,

ihr Lebenspartner, in der streitigen Mietangelegenheit emotional und sachlich

sehr engagiert war, was sich insbesondere in der ebenfalls von ihm verfassten

Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019, Seiten 2 und 3, widerspiegelt. Die

Beschwerde vom 25. Juli 2018 enthielt denn auch Ausdrücke, welche die

Persönlichkeitsrechte des Vermieters D.___ verletzten (Art. 28 ZGB). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Verletzung von Art. 28 ZGB

die Kostenauflage (Entscheid 6B_272/2019). Die Beschuldigte liess sich in der

Voruntersuchung nicht vernehmen, so dass die Behörden keinen Anlass hatten, an

ihrer Täterschaft zu zweifeln. Auch vor erster Instanz verweigerte sie die

Aussage zur Sache.

A.___ brachte ein Schriftstück in den

Rechtsverkehr, dessen wirklicher Aussteller nicht mit dem erkennbaren

übereinstimmte und mit ihrer Unterschrift erweckte sie den Eindruck, die geistige

Urheberin des Beschwerdeschreibens zu sein, weshalb gegen sie ein

Strafverfahren wegen Beschimpfung geführt wurde, was sie nun selbst zu

verantworten hat. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00, zu bezahlen

und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für das Berufungsverfahren hat A.___

ihre geltend gemachte Entschädigung für Nachteile nicht substantiiert, weshalb

darauf nicht eingetreten wird.

Demnach

wird in Anwendung der Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der Beschimpfung freigesprochen.

2.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 690.00, hat A.___ zu bezahlen.

3.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_660/2020 vom

9. September 2020 bestätigt.