STBER.2019.66
Beschimpfung
15. April 2020Deutsch19 min
der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen «Schikanebetreibung»
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Beschimpfung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigte
und Berufungsklägerin,
-
B.___, Zuhörer,
-
C.___, Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
weiteren Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die strafrechtlichen
Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB). Die
Beschuldigte wird gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe. Es meldet sich
statt ihr der Zuhörer B.___ zu Wort. Er wird darauf hingewiesen, dass er in
diesem Verfahren keine aktive Rolle und demnach nicht das Recht hat, das Wort
zu ergreifen. Seitens der Beschuldigten werden auf erneute Nachfrage keine
Ablehnungsgründe gegen die Dolmetscherin geltend gemacht, was der Vorsitzende ausdrücklich
feststellt.
Der Vorsitzende legt kurz den
Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Zuhörer B.___
meldet sich wieder zu Wort. Er wird darauf hingewiesen, dass er von der
Verhandlung ausgeschlossen werde, sollte er sich weiterhin nicht an die
Anweisungen des Vorsitzenden halten.
Die Beschuldigte legt ein Dokument vor
mit dem Antrag um Aktennahme. Der Vorsitzende verweist auf den geschilderten
Verhandlungsablauf: Parteivorträge sind erst nach Abschluss des
Beweisverfahrens vorgesehen.
Beweisantrag
Die Beschuldigte beantragt, B.___ sei
als Zeuge zu befragen.
Zur Begründung führt die Beschuldigte
aus, sie habe den Inhalt der inkriminierten Beschwerde nicht verstanden gehabt.
Diese habe Herr B.___ abgefasst und sie habe gedacht, dass er dies richtiggemacht
habe. Für die Abfassung der Beschwerde sei nicht sie, sondern Herr B.___
verantwortlich.
Die Verhandlung wird zur Beratung des
Beweisantrages unterbrochen.
Die Strafkammer beschliesst nach
geheimer Beratung:
Der Beweisantrag wird teilweise
gutgeheissen, B.___ wird als Auskunftsperson zur Sache befragt.
Kurzbegründung:
Nachdem die Beschuldigte geltend macht,
den Inhalt des inkriminierten Schreibens nicht verstanden zu haben, kann eine
Befragung von B.___ allenfalls relevante Erkenntnisse hinsichtlich der Frage
bringen, ob die Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung subjektiv zu
verantworten hat. Eine Befragung als Zeuge fällt jedoch ausser Betracht, da B.___
während der ganzen erstinstanzlichen Verhandlung anwesend war und allenfalls
selbst als Täter der Beschimpfung in Frage kommt. B.___ wird daher als
Auskunftsperson befragt.
Der Beschluss wird sofort mündlich
eröffnet und begründet.
-----
B.___ wird nach Hinweis auf seine Rechte
und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Befragung wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Auf Frage
teilt die Beschuldigte mit, dass die Befragung der Auskunftsperson, welche auf
Deutsch erfolgt, für sie nicht übersetzt werden muss.
Die Beschuldigte macht keine Aussagen,
weder zur Sache noch zur Person.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Die Beschuldigte erhält das Wort zu
ihrer Verteidigung. Sie verweist auf das bereits vorgelegte Dokument. In diesem
werden folgende Anträge gestellt:
« b) mich schadenersatzpflichtig
freizusprächen,
c)
Mit Kosten des Verfahrens und allen meinen Auslagen den /die Verursacher zu
belasten.».
Das
Dokument wird zu den Akten genommen.
Die Beschuldigte führt mündlich aus, sie
möchte nicht verurteilt werden für etwas, das sie nicht getan habe. Die Verfahrenskosten
sollten nicht ihr auferlegt werden, denn sie könne diese nicht bezahlen.
Auf entsprechende Nachfrage ist die
Beschuldigte nicht in der Lage, ihre geltend gemachte Schadenersatzforderung zu
substantiieren. Weder legt sie entsprechende Belege vor noch kann sie sagen,
wofür sie entschädigt werden will.
Die Verhandlung wird um 9:45 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Um 10:30 Uhr wird das Urteil – in
Anwesenheit derselben Personen wie an der Hauptverhandlung – mündlich eröffnet,
kurz begründet und übersetzt. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wird der
Beschuldigten die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Sie wird darauf
hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Urteils
zu laufen beginnt.
Die Urteilseröffnung ist um 10:50 Uhr
beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 14. August 2018 reichte D.___ bei
der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen «Schikanebetreibung»
ein. Zudem machte er eine Verletzung seiner Ehre zu Folge einer Äusserung der
Beschuldigten in einem Beschwerdeverfahren geltend und stellte diesbezüglich
Strafantrag (Aktenseite [AS] 1 f.).
Erwägungen
2.
Der Strafbefehl, welcher im
vorliegenden Verfahren die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO),
datiert vom 21. September 2018 (AS 20 f.).
3.
Die Beschuldigte erhob gegen den
Strafbefehl mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 Einsprache (AS 23). Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16.
Oktober 2018 dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 29).
4.
Die Beschuldigte stellte am 1.
September 2019 ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt (AS 51 ff.), welches dieser an die Beschwerdekammer zur
Beurteilung weiterleitete. Gleichzeitig verfügte er, er werde das Amt bis zum
Entscheid der Beschwerdekammer weiterhin ausüben und die für den 6. September
2019.
vorgesehene Hauptverhandlung durchführen (AS 59).
5.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019
wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch der Beschuldigten ab
(BKAUS.2019.5).
6.
Am 6. September 2019 fällte der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 115 f.):
1.
A.___ hat sich der
Beschimpfung schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von
10.
Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00,
hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel
ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die
Kosten auf CHF 490.00 belaufen.
7.
Am 19. September 2019 meldete die
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 124).
Gemäss Berufungserklärung vom 12.
Oktober 2019 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil.
8.
Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger erhoben kein Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9.
Mit Eingabe vom 13. April 2020
stellte die Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch. Die für den 15. April 2020
vorgesehene Berufungsverhandlung sei wegen der Corona-Problematik zu
verschieben. Der Verfahrensantrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 14. April 2020 abgewiesen.
10.
Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 15. April 2020 statt.
III. Formelle Einwände
1.
In der Berufungserklärung vom 12.
Oktober 2019 werden in erster Linie formelle Einwände gegen das
erstinstanzliche Urteil erhoben:
1.1
Die Beschuldigte führt aus bzw.
lässt durch ihren Lebenspartner B.___ ausführen, die Dolmetscherin habe
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «fachlich nicht korrekt» bzw.
«skandalös falsch» übersetzt.
Als Beispiel wird gemäss
«Gedächtnisprotokoll vom 10.9.2019» erwähnt, dass die Beschuldigte in
polnischer Sprache ausgeführt habe, dass sie sich in dem ganzen Verfahren
verloren habe und nicht mehr wisse, worum es gehe. Die Dolmetscherin habe
skandalös falsch übersetzt «Ich bin verloren», was der Vorsitzende als
Schuldanerkennung aufgefasst habe.
Diese Behauptung trifft nun aber nicht
zu. Gemäss Einvernahmeprotokoll übersetzte die Dolmetscherin: «Ich bin total
verloren und ich weiss nicht, wie und was», was genau der gemäss Beschuldigten
zutreffenden Übersetzung entspricht. Den Ausführungen im begründeten Urteil zur
Strafzumessung (AS 137 ff.) kann zudem an keiner Stelle entnommen werden, dass
der erstinstanzliche Richter vom Vorliegen eines Geständnisses ausging.
Es stellt auch keinen Skandal, sondern
ein Vorgehen im Interesse des betroffenen Adressaten dar, wenn der Richter den
Dolmetscher auffordert, einen juristisch-technischen Begriff zu umschreiben und
in diesem Sinne dem juristischen Laien verständlich zu machen.
Wie die Beschuldigte in der
Berufungserklärung selber ausführen lässt, verfügt der Verfasser B.___ in der
deutschen Sprache nicht über «sattelfeste» Kenntnisse. Entsprechend ist die
Kritik an den Fähigkeiten der Arbeit der Dolmetscherin verfehlt, wie es sich im
beschriebenen Beispiel denn auch manifestiert. Eine mangelhafte Übersetzung ist
damit im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem sich die Beschuldigte im
Übrigen zur Sache gar nicht äusserte, nicht erstellt.
1.2
Das Ausstandsgesuch der
Beschuldigten gegen den Gerichtpräsidenten Stefan Altermatt wurde von der
Beschwerdekammer des Obergerichts behandelt und mit Beschluss vom 2. Oktober
2019.
abgewiesen (BKAUS.2019.5).
1.3
Die Beschuldigte macht im Weiteren
eine Verletzung von Art. 6 lit. a, c und d EMRK geltend, ohne dass ersichtlich
ist, welche Rechtsverletzungen genau gerügt werden.
Festzustellen ist jedenfalls, dass der
gerichtlichen Beurteilung in Form des Strafbefehls vom 21. September 2018 eine
Anklageschrift zu Grunde lag (Art. 356 Abs. 1 StPO) und das Urteil der
Beschuldigten vorerst in summarischer Form mündlich und sodann mit einer
ausführlichen schriftlichen Begründung eröffnet wurde.
Festzustellen ist im Weiteren, dass sich
aus den Akten kein Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
amtliche Verteidigung ergibt. Die Beschuldigte spricht selbst von einem «denkbar
einfachen Strafbefehlsverfahren» (Berufungserklärung S. 8). Es ist denn auch
von einem Bagatellfall auszugehen; ein Grund für eine unzureichende Möglichkeit
der Beschuldigten, ihre Verfahrensinteressen wahrzunehmen, ist nicht
ersichtlich, so dass die fehlende anwaltliche Vertretung keinen
Verfahrensmangel darstellt (Art. 131 und 132 StPO).
1.4
Im vorliegenden Fall bestritt die
Beschuldigte nie, die Beschwerde vom 25. Juli 2018 gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft unterzeichnet zu haben. Sie
liess sich dazu im Vorverfahren und vor erster Instanz auch nicht vernehmen. Damit
ist ihr – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt – der Inhalt
des Textes grundsätzlich auch vorzuhalten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu ermitteln haben, verletzt sein sollte
(Art. 6 StPO).
1.5
Zu der Rüge der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist festzuhalten, dass während des erstinstanzlichen
Verfahrens zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 8. Februar 2019 sowie
zwischen dem 12. März 2019 und dem 14. Juni 2019 keine Prozesshandlungen
erfolgten. Beide Phasen stellen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
dar: In der ersten sechswöchigen Phase lagen die Weihnachtstage, während zu
Beginn der zweiten Phase die Strafakten von D.___ eingeholt wurden; deren
Studium und Einordnung ihrer Bedeutung für das vorliegende Verfahren rechtfertigten
den Unterbruch.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Gemäss Strafbefehl vom 21. September
2018, welcher hier die Anklage bildet, soll sich die Beschuldigte der
Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Juli 2018,
annahmeweise an ihrem Domizil […], zum Nachteil des Privatklägers, schuldig
gemacht haben. Dies, indem sie diesen auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom
25.
Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
im Verfahren STA.2018.1795 mit folgenden Worten beschimpft habe: «Auf Frage 11
auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein
Geisteskranke oder ein geistig behinderte Person.» Dadurch habe sie den
Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre angegriffen.
2.
Aus den sich in den Akten befindlichen
Dokumenten ergibt sich folgender rechtsrelevanter Sachverhalt:
2.1
Die Beschuldigte hatte vom
Privatkläger D.___ […] ein 1-Zimmer-Studio mit Beginn ab 1. Dezember 2016 gemietet
(AS 90).
2.2
Am 24. April 2018 teilte D.___ der
Beschuldigten schriftlich mit, er habe erfahren, dass nach Angaben von Nachbarn
in der gemieteten Wohnung seit Juli 2017 eine zweite Person wohnen würde. Der
Vermieter machte Mehrkosten von CHF 1'450.00 für 10 Monate geltend (AS 91).
2.3
Die Beschuldigte kündigte darauf am
28.
April 2018 umgehend das Mietverhältnis per Ende Juli 2018 (AS 92).
2.4
Am 2. Mai 2018 gelangte D.___
schriftlich an die Beschuldigte (AS 93 f.). Er führte u.a. aus, an seinen
Forderungen festzuhalten; sollten die Forderungen nicht erfüllt werden, würde
er Behörden und Ämter über ihr auffälliges Verhalten sowie Arbeitgeber, RAV und
die Schweizer Hausverwaltungen und den Vermieterverband über die negativen
Vorfälle ausführlich informieren.
2.5
Am 7. Mai 2018 erstattete die Beschuldigte
gegen D.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn «Strafantrag und
Strafanzeige», insbesondere wegen Hausfriedensbruchs, Drohung/Nötigung und
Erpressung (AS 82 ff.).
2.6
Die Staatanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht an die Hand (vgl. blauer
Ordner, Verfahren gegen D.___, STA.2018.1795, Akten nicht paginiert).
Die Beschuldigte erhob gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung am 25. Juli 2018 Beschwerde an die
Staatsanwaltschaft, welche diese am 7. August 2018 an die Beschwerdekammer des
Obergerichts weiterleitete. Diese trat mit Beschluss vom 27. September
2018.
auf die Beschwerde nicht ein, nachdem sie ein Gesuch der Beschuldigten um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diese die geforderte Sicherheitsleistung
nicht bezahlt hatte.
2.7
In der Beschwerde vom 25. Juli 2018
ist auf Seite 3 Folgendes ausgeführt (AS 102):
«Auf Frage 11 auf Seite 4 der
Einvernahme vom 14. Juni 2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder
ein geistig behinderte Person» (AS 106 ff.).
Wie der Einvernahme von D.___ als
Beschuldigter vom 14. Juni 2018 entnommen werden kann, sei das erste halbe Jahr
des Mietverhältnisses gut gelaufen. Er habe dann erfahren, dass seit Juli 2017
in der vermieteten Wohnung eine zweite Person lebe. Er habe der Beschuldigten
deshalb einen Brief geschrieben und Mehrkosten von CHF 1'450.00 geltend
gemacht. Darauf habe die Beschuldigte den Mietvertrag gekündigt.
Er habe von Nachbarn erfahren, dass Herr
B.___ bei der Beschuldigten in der Wohnung lebe. Die von der Beschuldigten in
der Beschwerde erwähnte Frage 11 lautete wie folgt:
«Wollten Sie Frau A.___ damit unter
Druck setzen?», worauf D.___ antwortete (AS 109):
«Das war in diesem Sinne nicht ein
Druck. Es war lediglich eine Information, dass weitere Vermieter nicht in die
gleiche Lage kommen wie ich. Es war eigentlich wie ein Leumundsbericht, aus
welchem solche Informationen entnommen werden können.»
Hintergrund der Frage 11 war die von D.___
unbestrittene Tatsache, dass er der Beschuldigten in Aussicht stellte, Angaben
über sie an Dritte (Vermieterverband, RAV, Arbeitgeber) weiterzugeben (vgl. Frage
10, S. 4 der Einvernahme vom 14. Juni 2018 sowie AS 94, wo D.___ die
entsprechenden Äusserungen gegenüber der Beschuldigten in einem Brief vom 2.
Mai 2018 machte).
2.8
Am 31. Oktober 2018 fand vor der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, eine
Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich
abschlossen (AS 81).
2.9
Es ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschuldigte auf gewissen aktenkundigen Dokumenten wie beispielsweise der
Berufungserklärung nicht nur ihre Unterschrift, sondern auch den Vermerk
anbrachte, «verstanden und gelesen». Dies, im Gegensatz zum inkriminierten Dokument,
der Beschwerdeschrift, auf welcher ein entsprechender Vermerk fehlt.
3.
Die Beschuldigte machte in der
Strafuntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine
Aussagen (AS 67 f.). Auch vor dem Berufungsgericht verweigerte sie die Aussage
zur Sache.
4.
Wie dargelegt, befragte das
Berufungsgericht B.___ als Auskunftsperson zur Sache. Er führte auf
entsprechende Fragen aus, er habe das Verfahren für Frau A.___ geführt und die
inkriminierte Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung verfasst. Er habe einige Tage daran
geschrieben. Er habe Frau A.___ die Beschwerde nicht vorgelesen. Sie sei daran
auch nicht interessiert gewesen. Er habe vor vielen Jahren in Deutschland Jura
studiert. Er habe auch im Internet recherchiert. Er habe ihr nicht berichtet,
was er geschrieben habe. Selbst wenn sie diesen Schriftsatz gelesen hätte,
hätte sie ihn nicht verstanden. Sie wisse nicht einmal, was eine Verfügung sei.
Er sei es auch gewesen, der sich mit Herrn D.___ auseinandergesetzt habe. Frau A.___
habe nicht gewusst, dass man den Vermieter betreiben könne, wenn dieser die
Kaution nicht zurückzahle. Er wisse, dass man in einer Eingabe nie etwas
Beleidigendes schreibe. Dies wisse er noch aus dem Studium. Er habe die
inkriminierte Formulierung als Vergleich (und nicht als Beschimpfung)
angebracht. Die Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019 habe er ihr übersetzt.
Sie sei nun schon vorsichtiger gewesen. Sie habe nicht nochmals ein Verfahren
riskieren wollen. Dies sei der Grund, weshalb Frau A.___ auf diesem Dokument vermerkt
habe «gelesen und verstanden».
5.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist durch das
aktenkundige inkriminierte Schriftstück in objektiver Hinsicht dokumentiert. Angesichts
des Eindrucks, den die Beschuldigte und B.___ vor dem Berufungsgericht
hinterliessen, ist es durchaus realistisch, dass B.___ die Beschwerdeschrift
sozusagen im Alleingang abfasste, ohne die Beschuldigte über den Inhalt
einzuweihen. Nach eigenen Angaben hat er vor langer Zeit einmal Jura studiert
und sieht sich nun wohl als De-facto-Anwalt seiner Lebenspartnerin. Dass die
Beschuldigte im Kenntnis des Inhalts des Schreibens war, als sie dieses
unterschrieb, kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden.
Es muss eher davon ausgegangen werden, dass sie dem Verfasser des Schreibens
blind vertraute. Offenbar hat sie später realisiert, dass dies riskant ist, und
hat dann jeweils weitere von ihm abgefasste Schriftstücke wie beispielsweise
die Berufungserklärung durchgelesen und dies entsprechend festgehalten, indem
Dispositiv
sie auf dem Dokument vermerkte «gelesen und verstanden». Demnach ist
beweismässig davon auszugehen, dass das inkriminierte Schreiben von B.___
verfasst und von der Beschuldigten ohne inhaltliche Kenntnis unterzeichnet
worden ist.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Betreffend die Ausführungen zu den
Ehrverletzungsdelikten im Allgemeinen und der Beschimpfung im Besonderen kann
auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (AS 132 - 135 oben)
verwiesen werden.
2. Auch betreffend die konkrete
rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen werden, soweit die Erwägungen den objektiven Tatbestand betreffen (AS
135 – 137). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen den Ausführungen in
der Berufungserklärung, nicht eine «umfangreiche hermeneutische und
sprachphilosophische Analyse» vorzunehmen ist, wie eine Äusserung zu verstehen
ist; vielmehr beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den
der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten
Umständen gibt (Trechsel/Lieber in: Schweizerisches StGB, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Vor Art. 173 StGB N 11).
3. D.___ wurde in der Einvernahme vom
14. Juni 2018 mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2018 an die Beschuldigte
konfrontiert, in welchem er dieser in Aussicht stellte, dass er bei
Nichteinhaltung ihrer aus seiner Sicht bestehenden Zahlungspflicht Behörden,
Ämter, Arbeitgeber, RAV sowie die Schweizer Hausverwaltungen und den
Vermieterverband informieren würde. In der Antwort zu der von der Beschuldigten
angesprochenen Frage 11 machte D.___ Aussagen zu der Motivation seines
Schreibens vom 2. Mai 2018: Er führte aus, dass er andere Vermieter habe
informieren wollen, damit diese nicht in die gleiche Lage wie er kommen würden.
Die Äusserung, jemand sei psychisch
krank, berührt an sich nicht die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil
gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält. Der
Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke
nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich
minderwertig darzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre
herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2013 E. 3.2.1).
Ein solcher Missbrauch liegt hier vor. Es
ist nicht nachvollziehbar, wie das Verhalten von D.___ bzw. sein vertretener
Standpunkt B.___ veranlassen konnte, diesen mit einem Geisteskranken oder einer
geistig behinderten Person zu vergleichen. Vielmehr gab es für ein solche
Äusserung keinerlei Anlass. Dabei macht es keinen Unterschied, D.___ selbst als
«geisteskrank» oder «geistig behindert» zu bezeichnen oder aber ihn mit einer solchen
Person zu vergleichen und damit auf eine gleiche Ebene zu stellen. Darius B.___
verwendete die Begriffe «wie ein Geisteskranker» und «wie eine geistig
behinderte Person», um D.___ als charakterlich minderwertig hinzustellen und
damit in seiner Ehre herabzuwürdigen. Das Werturteil von Darius B.___ war somit
sachlich in keiner Weise vertretbar; der Beschuldigten gelingt damit auch der
Entlastungsbeweis nicht (vgl. dazu Trechsel/Lieber in: Praxiskommentar zum StGB,
4. Auflage, Art. 177 StGB N 4).
Es ist weiter zu prüfen, ob die
Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt hat. Gemäss Beweisergebnis verfasste B.___ das inkriminierte Schreiben und
die Beschuldigte hatte keine inhaltlichen Kenntnisse darüber, als sie das
Schreiben unterzeichnete. Sie vertraute B.___ geradezu blind und handelte
dadurch pflichtwidrig unvorsichtig. Dass sie aber mit Wissen und Willen bzw.
vorsätzlich handelte, kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen
werden. Ebensowenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie die ehrverletzenden
Äusserungen von B.___ im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat.
Die Beschuldigte ist vom Vorhalt der
Beschimpfung freizusprechen.
VI. Kosten und Entschädigung
Die Berufung der Beschuldigten war
erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach zu Lasten des
Staates. Hingegen hat sie trotz des Freispruchs die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen, da sie an der Einleitung des Strafverfahrens ein
zivilrechtliches Verschulden trifft: Nach Art. 426 Abs. 2 StPO hat die
freigesprochene Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn
sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat. Es trifft die Beschuldigte ein prozessuales
Verschulden, weil sie durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung
eines Strafverfahrens gegeben hat: Sie unterzeichnete ein Dokument, ohne sich
um dessen Inhalt zu kümmern, wobei der Verfasser der inkriminierten Beschwerde,
ihr Lebenspartner, in der streitigen Mietangelegenheit emotional und sachlich
sehr engagiert war, was sich insbesondere in der ebenfalls von ihm verfassten
Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019, Seiten 2 und 3, widerspiegelt. Die
Beschwerde vom 25. Juli 2018 enthielt denn auch Ausdrücke, welche die
Persönlichkeitsrechte des Vermieters D.___ verletzten (Art. 28 ZGB). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Verletzung von Art. 28 ZGB
die Kostenauflage (Entscheid 6B_272/2019). Die Beschuldigte liess sich in der
Voruntersuchung nicht vernehmen, so dass die Behörden keinen Anlass hatten, an
ihrer Täterschaft zu zweifeln. Auch vor erster Instanz verweigerte sie die
Aussage zur Sache.
A.___ brachte ein Schriftstück in den
Rechtsverkehr, dessen wirklicher Aussteller nicht mit dem erkennbaren
übereinstimmte und mit ihrer Unterschrift erweckte sie den Eindruck, die geistige
Urheberin des Beschwerdeschreibens zu sein, weshalb gegen sie ein
Strafverfahren wegen Beschimpfung geführt wurde, was sie nun selbst zu
verantworten hat. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00, zu bezahlen
und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Für das Berufungsverfahren hat A.___
ihre geltend gemachte Entschädigung für Nachteile nicht substantiiert, weshalb
darauf nicht eingetreten wird.
Demnach
wird in Anwendung der Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der Beschimpfung freigesprochen.
2.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 690.00, hat A.___ zu bezahlen.
3.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_660/2020 vom
9. September 2020 bestätigt.