STBER.2019.67
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
9. September 2020Deutsch27 min
Präzisierung kann vorliegend nicht ins Gewicht fallen, hatte doch D.___ stets von
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzoberrichterin Lamanna
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor
Obergericht vom 9. September 2020:
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger in Begleitung von C.___;
-
D.___, Auskunftsperson.
Der Vorsitzende eröffnet um
8.30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Des Weiteren fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil vom 31. Juli 2019 zusammen, gegen welches der
Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2019 (Datum Poststempel) die
Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 13. Oktober 2019 habe
der Beschuldigte sodann sinngemäss beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und ihn freizusprechen. Der Vorsitzende erläutert den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Befragung der Beschuldigten;
2. Befragung der Auskunftsperson D.___;
3. Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivortrag und letztes Wort des
Beschuldigten;
5. Geheime Urteilsberatung;
6. Mündliche Urteilseröffnung.
Der Vorsitzende fügt an, der Zeuge E.___
sei auf Antrag des Beschuldigten mit Verfügung 29. Mai 2020 vorgeladen
worden. E.___ habe mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erklärt, er habe den
Unfall nicht gesehen und könne dazu nichts aussagen. Zudem plane er im
September eine dreiwöchige Reise. Anschliessend sei der Beschuldigte mit
Verfügung vom 25. Juni 2020 aufgefordert worden, dem Gericht mitzuteilen,
ob er an der Befragung von E.___ festhalte. Nachdem innert Frist keine Eingabe
des Beschuldigten erfolgt sei, sei Verzicht angenommen worden und E.___ für die
Zeugenbefragung abgeboten worden (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2020).
Auf Nachfrage verzichtet der
Beschuldigte sodann auf das Stellen von Vorfragen. Anschliessend weist der
Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die
Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2020). Danach folgt die Einvernahme
der Auskunftsperson D.___, welcher ebenfalls auf seine Rechte und Pflichten
aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom
9. September 2020).
In der Folge stellt der Beschuldigte
sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung
freizusprechen. Er verzichtet auf eine ausführliche Begründung, fügt aber an,
gemäss Aufnahmen der Dash-Cam sei er klarerweise schuldig, aber die Aufnahmen
seien nicht echt. Der Geschehensablauf sei ganz anders gewesen. Es habe viele
Menschen auf dem Trottoir gehabt, weshalb er, um die nötige Übersicht zu haben,
in die Baselstrasse habe hinausfahren müssen und dann nicht mehr zurückfahren
können, da hinter ihm bereits ein Personenwagen aufgeschlossen habe. Der
Strassenbahnfahrer habe ihn aber gesehen und wäre in der Lage gewesen,
anzuhalten. Daraufhin erläutert der Vorsitzende, das Gericht müsse noch über
die Frage entscheiden, ob die Aufnahmen der Dash-Cam überhaupt verwertbar
seien. Der Beschuldigte verzichtet auf das Recht zum letzten Wort.
In der Folge wird vereinbart, dass die
mündliche Urteilseröffnung auf 11:00 Uhr vorgezogen wird.
Um 9:20 Uhr endet der öffentliche Teil
der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück. Um 11:00 Uhr erfolgt die mündliche Urteilseröffnung bis um 11:15 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Aufgrund einer Strafanzeige der
Stadtpolizei Solothurn vom 31. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft am
20. Februar 2019 einen Strafbefehl gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter)
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des
Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15
Abs. 3 VRV). Diesem wurde vorgeworfen, am 23. September 2018 um 14:17 Uhr in
Solothurn, Baselstrasse, als Lenker des PW Ford Mondeo, SO-[...], beim Abbiegen
vom Parkplatz des Stadtpräsidiums via Trottoir nach rechts in die Baselstrasse
zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu weit nach vorne gefahren zu sein, weshalb
die Front des PW auf das Bahntrassee hinausragte. In der Folge habe der
Beschuldigte das Vortrittsrecht der korrekt herannahenden Bahn der Aare Seeland
Mobil AG missachtet, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Durch sein
Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer, insbesondere seiner Beifahrerin B.___ sowie den Führer der Bahn, D.___,
und der Fahrgäste hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig
gehandelt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 bestraft und ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt (Akten
Vorinstanz S. [AS] 3 ff.).
2. Am 3. März 2019 erhob der
Beschuldigte begründet Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Februar 2019.
In seiner Einsprache machte er sinngemäss geltend, er habe verkehrsbedingt, um
die nötige Übersicht zu haben, in die Baselstrasse hinausfahren müssen und dann
nicht mehr zurückfahren können, da hinter ihm ein Personenwagen bereits
aufgeschlossen gehabt habe. Der Bahnführer habe ihn sehr wohl sehen können und
hätte auch ohne weiteres frühzeitig anhalten können. In seiner Einsprache resp.
einer Beilage zur Einsprache, beantragte der Beschuldigte seine Anhörung durch
die zuständige Behörde sowie die Befragung eines Zeugen, E.___.
3. Mit Verfügung vom 6. März 2019 wies
die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die
Akten gleichentags an das Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern, unter Festhalten
am Strafbefehl (AS 1 f.).
4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 setzte
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern dem Beschuldigten Frist
für allfällige Beweisanträge, lud ihn sowie D.___ als Zeuge zur
Hauptverhandlung auf den 31. Juli 2019 vor und holte bei der Stadtpolizei
Solothurn die in der Strafanzeige erwähnte Memory-Card mit den Daten des
Fahrtenschreibers inkl. eine allfällige vorhandene Auswertung und den ebenfalls
in der Strafanzeige erwähnten Datenträger mit der Videoaufzeichnung der
Dash-Cam des unfallbeteiligten Triebwagens ein (AS 5 f.). Mit Nachtragsrapport
vom 15. Mai 2019 gingen diese Datenträger beim Gericht ein (AS 72 ff.).
5. Am 31. Juli 2019 erliess der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nach vorgängiger Befragung des
Beschuldigten sowie des Zeugen D.___ folgendes Urteil:
1. A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art.90 Abs. 2 SVG) durch
Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten
des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 15 Abs.
3 VRV), begangen am 23. September 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
3. Der
a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des
Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche
Begründung verlangt.
4. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF
890.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 690.00 betragen.
6. Am 8. August 2019 meldete RA
Christoph Schönberg für den Beschuldigten die Berufung an (AS 41 ff.).
7. Am 13. August 2019 legte RA Schönberg
sein Mandat nieder (AS 19).
8. Am 2. Oktober 2019 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 71).
9. Am 13. Oktober 2019 reichte der
Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Fälschung des
Dash-Cam-Videos der unfallbeteiligten Bahn der Aare Seeland Mobil AG ein.
10. Am 15. Oktober 2019 ging die
Berufungserklärung des Beschuldigten vom 13. Oktober 2019 beim Obergericht ein.
Der Beschuldigte erklärte sinngemäss, das gesamte Urteil anzufechten und
begründete dies im Wesentlichen mit den bereits in der Einsprache vorgebrachten
Gründen. Er beantragte erneut die Befragung von E.___ als Zeugen und machte
darüber hinaus geltend, das Dash-Cam-Video sei gefälscht worden.
11. Am 31. Oktober 2019 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Verfahren.
12. Am 31. Januar 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen
angeblicher Fälschung des Dash-Cam-Videos ein.
13. Am 29. Mai 2020 wurden der
Beschuldigte sowie E.___ als Zeuge und D.___ als Auskunftsperson zur
Berufungsverhandlung auf den 9. September 2010 vorgeladen.
14. Am 3. Mai 2020 teilte E.___ dem
Berufungsgericht mit, er habe den Unfall nicht gesehen und könne dazu nichts
aussagen. Zudem plane er im September eine dreiwöchige Hurtigrouten-Fahrt.
15. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020
stellte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten die Eingabe von E.___ zu und
forderte ihn auf, mitzuteilen, ob er am Zeugen festhalte (unter Hinweis, dass
bei unbenutztem Fristablauf vom Verzicht auf den beantragten Zeugen ausgegangen
werde).
16. Nachdem der Beschuldigte sich nicht
hatte vernehmen lassen, widerrief der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25.
Juni 2020 die Vorladung des Zeugen E.___.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Verwertbarkeit der Dash-Cam-Videos
In den Akten befindet sich ein
Memory-Stick mit zwei Videos (AS 74). Der Strafanzeige lässt sich auf Seite 4,
unten, entnehmen, dass es sich dabei um Videos handelt, welche von einer im
Triebwagen installierten Dash-Cam aufgezeichnet worden sind und der Polizei vom
Betriebsleiter der Aare Seeland Mobil AG zugestellt worden sind.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil
6B_1188/2018 vom 26. September 2019 hat sich das Bundesgericht detailliert zur
Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren geäussert und
dabei erkannt, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf
welchem Personen oder Autokennzeichen erkennbar seien, nach Art. 3 lit. a und e
des Datenschutzgesetzes (DSG) ein Bearbeiten von Personendaten darstelle. Da
das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere
Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sei, liege eine heimliche
Beschaffung von Personendaten vor, was nach Art. 4 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 12
Abs. 1 und 2 lit. a DSG eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstelle.
Eine solcherart erstellte Aufnahme sei im Strafverfahren nur verwertbar, wenn
auch die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel, sprich eine
solche Aufnahme, rechtmässig hätten erstellen können und (kumulativ) eine
Interessenabwägung unter Anwendung des Massstabes des Art. 141 Abs. 2 StPO für
die Verwertbarkeit spricht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung wird demnach
vorausgesetzt, dass die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten
unerlässlich ist. Andere Rechtfertigungsgründe, bspw. Art. 13 DSG, sind gemäss
Bundesgericht unbeachtlich.
Die vorliegenden Dashcam-Aufnahmen aus
dem Treibwagen der Aare Seeland Mobil AG sind nach den im vorstehend erwähnten
Bundesgerichtsurteil erwähnten Kriterien zu prüfen. Wie bereits erwähnt wären
allfällige ausserstrafprozessuale Rechtfertigungsgründe unbeachtlich. Den für
den Betrieb der Aare Seeland Mobil AG einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
lässt sich auch nichts entnehmen, was die Einrichtung einer Dashcam, welche
anlassunabhängig den Verkehr auf öffentlichem Grund aus dem Sichtbereich des
Triebwagens aufzeichnet und dabei auch Personen und Autokennzeichen erkennbar
festhält, für zulässig erachten liesse. Gemäss Art. 16 b Abs. 1 des
Eisenbahngesetzes (SR 742.101) können die Konzessionsinhaber zum Schutz der
Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. Die Einzelheiten sind in der bundesrätlichen
Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (SR 742.147.2)
geregelt. Gemäss Art. 1 dieser Verordnung sind Videoüberwachungen zur
Überwachung von Fahrzeugen sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen
(Infrastruktur) des Unternehmens des öffentlichen Verkehrs zulässig. Gemäss
Art. 2 soll die Überwachung dem Schutz der Reisenden, des Betriebes und der
Infrastruktur dienen (Abs. 1) und insbesondere das Personal, die Reisenden,
Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und
Belästigungen schützen (lit. a), Wertgegenstände sichern (lit. b),
Sachbeschädigungen verhindern (lit. c) und Fahrgastzählungen zu Zwecken der
Betriebssicherheit ermöglichen (lit. d). Gemäss Art. 3 Abs. 2 muss die
Videoüberwachung erkennbar gemacht werden. Genau gleich ist die Regelung in
Art. 55 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), welcher in Abs. 6 wiederum
auf die erwähnte Verordnung verweist. Die erwähnten Bestimmungen richten sich
primär auf die in Bahnhöfen oder in Zügen oder Bahnwagen gegen innen gerichtete
Videoüberwachungssysteme und rechtfertigen offensichtlich keine Dash-Cams zur
Überwachung des Strassenverkehrs, zumal solche Dash-Cams für die überwachten
Verkehrsteilnehmer nicht erkenntlich sind.
Schliesslich enthalten die
Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Verkehr (AB-EBV) zu Art. 50 Abs. 1
der Eisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1) u.a. Be-stimmungen zur
Geschwindigkeitsmessung und Fahrdatenregistrierung (Ziff. 15). Hierunter lässt
sich jedoch die Installation einer Dash-Cam offensichtlich nicht subsumieren.
Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass
die sich in den Akten befindenden Dash-Cam-Aufnahmen illegale Beweismittel
darstellen. Zur Aufklärung der vorliegend zu beurteilenden Straftat dürfen sie
daher nicht verwertet werden, zumal es sich dabei ganz offensichtlich nicht um
eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Ob die
Strafverfolgungsbehörden gleiche Aufnahmen ihrerseits hätten erlangen können,
kann somit dahingestellt bleiben (wäre aber eher zu verneinen).
2. Weitere objektive Beweise
In den Akten befindet sich eine von der
Polizei erstellte Unfallskizze sowie Fotografien, welche die Unfallstelle, den
Triebwagen der beteiligten Bahn (im Volksmund «Bipperlisi» genannt) sowie den
PW des Beschuldigten zeigen. Der Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass sich
die Bahn beim Eintreffen der Polizei noch in der Unfallendstellung befunden
hatte, während der PW des Beschuldigten vom Kollisionsort wegbewegt worden war.
Auf dem sich in den Akten befindenden Foto ist eine Beschädigung des PW des
Beschuldigten ganz vorne rechts, vor und über dem rechten Vorderrad sowie im
Bereich des rechten Vorderlichts und der Stossstange erkennbar. Am Triebwagen
sind Kratzer sowie eine kleine Beule im unteren Bereich ganz vorne links
erkennbar. Auf dem zweiten Foto, oben rechts, ist die Bahn in der
Unfallendstellung sowie der vom Kollisionsort zurückversetzte PW des
Beschuldigten in der Ausfahrt vom Stadtpräsidium ersichtlich. Auf dem Trottoir
sind zwei weisse quer zur Fahrbahn angebrachte kurze Striche erkennbar, wobei
sich der erste Strich (in Fahrtrichtung der Bahn) ziemlich genau in der Mitte
der Ausfahrt vom Stadtpräsidium befindet. Die Front des Triebwagens befindet
sich etwa zwei Meter nach diesem Strich (in Fahrtrichtung), ungefähr am Ende
der Ausfahrt vom Stadtpräsidium (wiederum in Fahrtrichtung). Somit verdeckte
die Bahn die ganze Breite der Ausfahrt. Weiter hinten im Bild ist eine längs
zur Fahrbahn am Trottoirrand angebrachte langgezogene weisse Linie ersichtlich.
Zudem sind weiter innen auf dem Trottoir mehrere parallel laufende dünnere
weisse Markierungen ersichtlich, welche zuerst parallel zur Fahrbahn verlaufen,
dann einen kleinen Bogen nach innen auf dem Trottoir machen und von einer Serie
zebrastreifenähnlicher dünner weisser Markierungen, jeweils etwa 50 cm parallel
zur Fahrbahn quer über das ganze Trottoir verlaufend, abgeschlossen werden.
Dabei dürfte es sich um Markierungen handeln, welche für Blinde den
Einstiegsbereich in die Bahn aufzeigen. Das Trottoir ist in diesem Bereich
knapp drei Meter breit.
Gemäss Strafanzeige befanden sich in der
Bahn rund 45 Fahrgäste. Verletzt wurde bei der Kollision niemand. Bei beiden
unfallbeteiligten Fahrzeug-, resp. Bahnführern wurden Atemalkoholtests
durchgeführt, welche negativ verliefen. Ebenfalls gemäss Anzeige sei bei der
Ausfahrt vom Stadtpräsidium in die Baselstrasse auf der linken Seite ein
Gefahrensignal (1.18 Strassenbahn) aufgestellt, welches auf das Bahntrasse
aufmerksam mache. Gemäss Angaben des Betriebsleiters der Aare Seeland Mobil AG
konnten die Daten des Fahrtenschreibers der Bahn aus unbekannten Gründen nicht
ausgelesen werden. Die Daten befinden sich auf einer Memory Card in den Akten
(AS 74).
3. Aussagen der Unfallbeteiligten
3.1 D.___
3.1.1 D.___ machte im Rahmen seiner
Erstbefragung am Unfallort am 23. September 2018 folgende Aussage:
«Ich fuhr mit dem Bipperlisi vom HB
Solothurn Richtung Haltestelle Baseltor. Die Abfahrt am HB Solothurn war um
14:16 Uhr. Ich fuhr mit der vorschriftsgemässen Geschwindigkeit von 25 km/h in
den Kreisel und zur Haltestelle Baseltor. Ich veranlasste eine Haltebremsung,
damit ich bei der Haltestelle bremsen kann. Ich schaute, ob keine Personen im
Bereich meines Zugs waren. Es waren keine Personen oder Fahrzeuge im Bereich.
Dann kam bei einer Geschwindigkeit von 16 – 17 km/h von links unvermittelt ein
Auto hervor. Es kam plötzlich und unvermittelt. Dies konnte ich nicht vorahnen.
Das Augenmerk gilt aber auch den Personen, welche an der Haltestelle stehen. Es
kam zur Kollision. In diesem Moment tätigte ich eine Vollbremsung, aber es war
schon zu spät».
3.1.2 Anlässlich seiner Befragung vor
Vorinstanz als Zeuge (AS 23 ff.) machte D.___ zusammengefasst folgende
Aussagen:
Er sei vom Bahnhof gekommen und Richtung
Baseltor gefahren. Dort habe sich eine grosse Menschenmenge befunden. Bei der
Einfahrt in die Station müsse man schauen, dass das Tempo stimmt, dass die
Bremsverzögerung stimmt und funktioniert. Er habe dabei auch die Spiegel
beobachten müssen, dass keiner dort stehe, der unter den Zug springe oder unter
die «Räder» gerate. Bevor er zum Stillstand gekommen sei, sei unvermittelt das
Auto da gewesen und es habe «getätscht». Er sei mit unter 20 km/h gefahren. Er
habe das Auto erst im allerletzten Moment gesehen, da habe es nicht mehr
gereicht. Er habe sich halt auf die Bedienung der Bremsen und des Zuges und die
Beobachtung der Umstände konzentriert. Alles gleichzeitig habe nicht
funktioniert. Er wisse nicht, ob das Auto schon gestanden oder noch gefahren
sei, als er es wahrgenommen habe. Er habe eine Vollbremsung/Schnellbremsung
gemacht. Er habe nicht abgewartet, ob das Auto zurückfahre. Den Bremsweg würde
er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit auf 2 – 5 Meter einschätzen. Auf
Vorhalt, ob er vergessen habe, bei der Haltestelle Baseltor anzuhalten: Nein,
das sei ein vorgeschriebener Halt, ein fahrplanmässiger Halt. Am Baseltor gebe
es immer einen automatischen Stopp. Die Haltelinie sei ziemlich weit vorne,
damit man mit dem Heck des Zuges abgedreht habe. Die Halte-linie sei so ein
Querstrich am Boden, wo der Haltepunkt sei. Er habe ordnungsgemäss gebremst,
nicht zu spät, also am üblichen Anhaltepunkt. Wenn der Zug die Haltestelle
ordentlich bediene, könne man die Ausfahrt vom Gemeindepräsidium nicht mehr
befahren. Diese sei dann versperrt. Es gebe da auch eine Warntafel. Auf
Vorhalt: Nein, er habe keine Passanten gesehen, die dem Beschuldigten
zugewunken hätten. Da seien so unglaublich viele Personen gewesen. Er schätze
mal 80 – 100 Fahrgäste, die dort gewartet hätten. Es sei ein Gewusel gewesen,
wie ein Ameisenhaufen. Auf Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, er hätte
rechtzeitig bremsen können: Das Auto sei unvermittelt gekommen, es sei schon zu
spät gewesen. Er habe sich ja in erster Linie auf die Bedienung der Haltestelle
konzentrieren müssen: Zug abbremsen, Geschwindigkeit einhalten, Kontrolle im
Spiegel, das seien schon viele Sachen aufs Mal.
3.1.3 Anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigte D.___ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen.
Der Auskunftsperson wurden die fotografischen Aufnahmen (Beilagen zum Rapport
Nr. 939932) vorgelegt und er wurde insbesondere zum zweiten Foto, oben rechts,
befragt. D.___ sagte aus, die zwei weissen quer zur Fahrbahn angebrachten
kurzen Striche seien Markierungen für die Endhalteposition. Es seien zwei
Markierungen, weil die Haltestelle von beiden Fahrtrichtungen bedient werde und
es unterschiedlich lange Strassenbahnen gebe. Für die von ihm betriebene
Strassenbahn sei der erste, weisse, kurze Strich massgebend gewesen, welcher sich
in der Mitte der Ausfahrt des Stadtpräsidiums befinde. Es sei zwar richtig,
dass die Front des Triebwagens etwa zwei Meter nach diesem Strich (in
Fahrtrichtung) zum Stillstand gekommen sei. Die Endhalteposition müsse nur
ungefähr angefahren werden, man könne dies nicht zentimetergenau machen.
Entscheidend sei, dass er die Strassenbahn in der Mitte der Ausfahrt zum
Stillstand habe bringen müssen. D.___ bestätigte zudem seine frühere Aussage,
bei der Haltestelle habe es viele Leute gehabt. Erst auf Vorhalt, gemäss den
Bildern der Dash-Cam seien praktisch keine Leute bei der Haltestelle zu sehen, räumte
er ein, die Leute seien primär aus der Fussgängerunterführung gekommen und erst
im Begriff gewesen, sich Richtung Haltestelle zu bewegen.
3.2 Beschuldigter
3.2.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen
seiner Erstbefragung am Unfallort am 23. September 2018 folgende Aussage:
«Ich wollte hier beim Baseltor hinter
der Gemeinde parkieren, wir wollten an die Heso, es hatte aber keinen Parkplatz
mehr, ich wendete, dann wollte ich rechts abbiegen, es kamen aber immer wieder
Leute, es hatte wegen der Heso sehr viele Menschen auf dem Trottoir, ich fuhr
dann im Schritttempo nach vorne, als ich dann zuvorderst stillstand, sah ich
dann, dass von rechts das Bipperlisi kommt. Ich kann nicht sagen wie schnell
das Bipperlisi fuhr. Ich stand jedenfalls still, meine Front schaute ein Stück
in die Fahrbahn hinaus. Ich legte unverzüglich den Rückwärtsgang ein, aber zum
Rückwärtsfahren reichte es mir nicht mehr. Das Bipperlisi kollidierte in der
Folge mit seiner linken Seite in mein stillstehendes Fahrzeug, in die rechte
vordere Seite. Ich kann nicht sagen, ob das Bipperlisi gebremst hat, ich weiss
es nicht».
3.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusammengefasst folgende Aussagen (AS
28 ff.):
Da sei alles voller Leute gewesen. Er
sei rausgefahren, bis er gesehen habe, dass das «Zügli» nicht halte. Dann habe
er den Retourgang eingelegt und sei zurückgefahren, so viel er gekonnt habe,
weil hinter ihm nachfolgend sei ein anderes Auto gewesen. Er habe deshalb nicht
zurückfahren können. Seine Frau sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe
ziemlich lange gewartet. Er habe gesehen, dass das «Trämli» im Schritttempo
weitergefahren sei, und darauf den Rückwärtsgang eingelegt und sei soweit
zurückgefahren, wie er können habe. Er habe keine freie Sicht gehabt. Er habe
das «Trämli» erst sehen können, als er viel weiter draussen gewesen sei. Es sei
alles voller Leute gewesen. Er habe ewig gewartet, bis dann nachher die Leute
eine Gasse gemacht hätten, damit er habe rausfahren können. Diese Leute seien
in der Annahme gewesen, dass das Bipperlisi halte. Als er gesehen habe, dass
das Bipperlisi weiterfahre, habe er den Retourgang eingelegt und sei
zurückgefahren, bis er dem hinter ihm an der Front gestanden habe. Wenn er mehr
zurückgefahren wäre, hätte er den anderen gerammt. Warum er dann nicht weiter
vorwärts gefahren sei? Er habe nicht raus gekonnt. Auf der anderen Seite sei
alles Verkehr gewesen. Das Bipperlisi habe ihn noch weggestossen, deshalb sei
sein Auto am Schluss schräg gestanden. Er sei vor dem Rausfahren gestanden,
weil die Leute «auf dem Trottoir frequentiert» seien. Er habe die Strasse nicht
gesehen. Es seien viele Leute auf dem Trottoir gewesen. Dann hätten sie ihm
Platz gemacht, einen Tunnel. Sie hätten ihn dann herausgewunken, worauf er
vorwärtsgefahren und der hinter ihm gefolgt sei. Er habe gewusst, dass das
Bipperlisi kommen könnte. Er habe es aber erst gesehen, als er draussen gewesen
sei. Er sei voll auf den Geleisen gestanden. Weiter nach vorne habe er nicht
fahren können, weil die andere Seite voll gewesen sei. Er habe nicht mehr
weiterkönnen, vorne gesperrt, hinten gesperrt und von rechts sei der Zug
gekommen. Er habe Glück gehabt, dass er noch so viel zurückfahren habe können,
sonst hätte er seine Frau mutwillig der Gefahr ausgesetzt, wie dies Frau F.___
mal geschrieben habe. Wenn er nicht etwas zurückgefahren wäre, hätte ihn die
Bahn an der Achse erwischt.
3.2.3 Vor Obergericht gab der
Beschuldigte an, er habe das herannahende Bipperlisi aufgrund der grossen
Menschenmenge auf dem Trottoir nicht erblicken können. D.___ habe bestätigt,
dass es eine richtige Menschentraube gehabt habe. Er habe lange gewartet,
sicher 5-6 Minuten, bis die Leute eine Gasse gebildet hätten und ihn jemand herausgewunken
habe. Verkehrsbedingt habe er gar nichts sehen können, weshalb er gezwungen
gewesen sei, langsam nach vorne zu rollen. Erst als er mit dem Fahrzeug bereits
weit vorne gestanden sei, habe er das herannahende Bipperlisi gesehen. Zurückfahren
habe er nicht können, weil er durch ein hinter ihm stehendes Auto blockiert
gewesen sei. Herr D.___ habe ihn jedoch gesehen und wäre in der Lage gewesen,
frühzeitig abzubremsen.
4. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist insoweit
unbestritten, dass der von D.___ geführte Triebwagen der Aare Seeland Mobil AG
bei der Einfahrt in die Haltestelle Baseltor mit dem sich auf der Ausfahrt vom
Parkplatz beim Stadtpräsidium befindenden PW des Beschuldigten vorne rechts
(beim PW) resp. vorne links (bei der Bahn) seitlich kollidierte. Der
Beschuldigte bringt nun einerseits vor, der Lenker der Bahn hätte rechtzeitig
bremsen können und er, der Beschuldigte habe gar nicht anders reagieren können:
in der ersten Phase habe er nichts gesehen, weil dort so viele Leute gestanden
seien. Diese hätten dann eine Gasse gebildet und ihn herausgewunken. Er habe
die Bahn erst gesehen, als er sich schon voll auf dem Bahntrasse befunden habe,
vorher habe er diese gar nicht sehen können. Er habe dann sofort den
Rückwärtsgang eingelegt und sei soweit wie möglich rückwärtsgefahren. Da sich
hinter ihm jedoch ein anderes im Ausfahren begriffenes Fahrzeug befunden habe,
habe er nicht mehr weiter zurückfahren können. Vorwärts habe er auch nicht
gekonnt, weil die andere Strassenseite besetzt gewesen sei. Es ist vorliegend
zu prüfen, ob auf diese Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann.
Mangels Verwertbarkeit der
Dash-Cam-Aufnahmen ist primär auf die Aussagen des Beschuldigten und von D.___
abzustellen. Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschuldigte angegeben,
es habe viele Leute gehabt und er habe sich schrittweise vortasten müssen. Vor
Obergericht hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest. Auch D.___ gab
vor Vorinstanz an, es habe sehr viele Leute gehabt, es sei ein richtiges
Gewusel, ein Ameisenhaufen von rund 80-100 Personen gewesen. Dies bestätigte er
anlässlich der Berufungsverhandlung. Erst auf Nachfrage räumte D.___ ein, die
Leute seien nicht primär im Bereich der Ausfahrt vom Stadtpräsidium gestanden,
sondern seien erst gerade dabei gewesen, aus der Fussgängerunterführung
herauszukommen, und hätten sich Richtung Tramhaltestelle bewegt. Damit
widersprach er seinen früheren Angaben. Er hatte vorher konstant von einer
grossen Menschenmenge im Bereich der Endhaltestelle gesprochen. Die
Präzisierung kann vorliegend nicht ins Gewicht fallen, hatte doch D.___ stets von
einer grossen Menschenmenge gesprochen und seine Präzisierung erst auf den
Hinweis gemacht, auf den (nicht verwertbaren) Bildern der Dash-Cam seien
praktisch keine Leute im Bereich der Endhalteposition zu sehen.
Folglich ist zu Gunsten des
Beschuldigten auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und von D.___
abzustellen, wonach es bei der Haltestelle eine grosse Menschenmenge gehabt
hat, so dass die Sicht des Beschuldigten tatsächlich aufgrund der vielen Leute
verdeckt war und er langsam im Schritttempo nach vorne fahren musste. Zwar
mutet die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, er habe auf das
Bahntrasse hinausfahren müssen, um das Bipperlisi wahrzunehmen, wenig
überzeugend an, da sich Menschen üblicherweise während der Einfahrt einer
Strassenbahn nicht direkt bis an den Trottoirrand aufhalten, sondern einen gewissen
Sicherheitsabstand einhalten. Selbst wenn sich aber die Leute mit einem
normalen Sicherheitsabstand und nicht ganz bis an den Trottoirrand aufgehalten
haben, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Sicht aufgrund
einer grossen Menschenmenge bei der Ausfahrt beeinträchtigt war.
Hingegen kann der Darstellung des
Beschuldigten, er habe nicht rückwärtsfahren können, weil er durch ein hinter
ihm fahrendes Auto blockiert worden sei, nicht gefolgt werden. Dies hatte er
bei der ersten und tatnäheren Einvernahme nicht erwähnt. Stattdessen hatte er an
der Erstbefragung angegeben, zum Rückwärtsfahren habe es ihm nicht mehr
gereicht. Ebenso erwähnte der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme
nichts davon, dass die Leute eine Gasse gebildet und ihn herausgewunken hätten.
Auch die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, die Bahn wäre in der
Lage gewesen, rechtzeitig zu bremsen, widerspricht der Erstaussage des
Beschuldigten, wo dieser aussagte, nicht sagen zu können, wie schnell das
Bipperlisi gefahren sei und ob es gebremst habe. Letzteres deutet darauf hin,
dass der Beschuldigte das Bipperlisi schlicht übersehen hatte. Denn hätte er
die herannahende Bahn so rechtzeitig gesehen, dass er – wie er später angab – noch
den Rückwärtsgang hätte einlegen und ein Stück weit zurückfahren können, so
wäre ihm auch aufgefallen, wie schnell die Bahn fuhr und ob sie gebremst hat.
Zusammenfassend ist – mangels
Erwägungen
Verwertbarkeit der Dash-Cam – in dubio pro reo davon auszugehen, dass der
Beschuldigte aufgrund der grossen Menschenmenge langsam nach vorne fahren
musste und dabei auch eine gewisse Vorsicht walten liess. Allerdings fuhr der
Beschuldigte zu weit nach vorne und bemerkte die herannahende Bahn aus Mangel
an Aufmerksamkeit zu spät, als er bereits auf dem Bahntrassee stand, während
die Bahn im Begriff war, in die Haltestelle Baseltor einzufahren. Trotz
rechtzeitiger Einleitung einer Vollbremsung durch den Bahnführer liess sich die
Kollision nicht vermeiden.
Nicht erstellt ist jedoch die von der Vorinstanz
vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, der Beschuldigte sei schwungvoll resp.
mit unangemessener Geschwindigkeit auf das Bahntrasse gefahren und es hätten
sich nicht viele Leute auf dem Trottoir befunden. Diese
Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf das nicht verwertbare Video. Allein
aus D.___s Aussage, der PW sei unvermittelt da gewesen, kann nicht auf ein
schwungvolles Herausfahren mit unangemessener Geschwindigkeit geschlossen
werden. Das unvermittelte Wahrnehmen des PW des Beschuldigten durch D.___
dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass sich viele Leute an der
Haltestelle befanden und er sein Augenmerk zudem auch noch auf zahlreiche
andere Bereiche richten musste.
III. Rechtliche Würdigung
Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der grossen Menschenmenge lange
nicht in der Lage war, das Einfahren der Strassenbahn zu sehen und er folglich
gezwungen war, langsam nach vorne zu fahren. Dabei ist zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er dabei eine gewisse Vorsicht walten liess. Allerdings hätte
der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, dass
das Bipperlisi einfahren könnte und er hätte nicht so weit auf das Bahntrassee
hinausfahren dürfen. Er hätte sich noch vorsichtiger heraustasten und
allenfalls anhalten und eine Hilfsperson beiziehen müssen. Gemäss Art.15 Abs. 3
VRV hat, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radewegen,
Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Haupt- oder
Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt zu gewähren. Ist
die Stelle unübersichtlich, so muss angehalten oder eine Hilfsperson beigezogen
werden.
Unter diesen Umständen war es
pflichtwidrig unvorsichtig, sich in den Gleisbereich vorzuwagen, ohne sich
allenfalls mit der Unterstützung einer Hilfsperson zu vergewissern, dass die
Strassenbahn nicht einfährt. Der Beschuldigte liess seine pflichtgemässe
Vorsicht daher nicht walten und übersah die herannahende Strassenbahn. Dass es
dabei zu einer Kollision mit der Strassenbahn kommen könnte, war für den
Beschuldigten voraussehbar. Die Kollision hätte vermieden werden können, wenn
sich der Beschuldigte pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte.
Damit hat der Beschuldigte eine ihm
obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er verhielt sich fahrlässig. Bei diesem
Beweisergebnis handelt es sich aber entgegen der Beurteilung der Vorinstanz
nicht um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2
SVG, sondern es liegt eine einfache Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Zu ergänzen wäre hinsichtlich der
Vortrittsberechtigung höchstens noch, dass es sich beim «Bipperlisi» auf
besagtem Strassenabschnitt um eine Strassenbahn handelt, womit diese auch
gestützt auf Art. 38 Abs. 1 SVG vortrittsberechtigt war. Der Beschuldigte ist
daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit, Missachten des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir und
Nichtbeachten des Vortritts der Strassenbahn gemäss Art. 90 Abs. 1
SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Das Verschulden des Beschuldigten wiegt
leicht, weshalb sich die Busse am unteren Rand des Strafrahmens zu orientieren
hat. Angesichts des leichten Verschuldens und der engen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise
4.
Tage Freiheitsstrafe, angemessen.
V. Kosten
Vorliegend bleibt es bei einem
Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte bei diesem Ausgang die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat. Die von der
Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten von CHF 890.00 ist
angemessen und zu bestätigen.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die
Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte
teilweise, indem er eine günstigere rechtliche Qualifikation erreicht und eine
Busse anstelle einer Geldstrafe ausgefällt wird. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'500.00 zuzüglich
CHF 100.00 Auslagen festzusetzen. Davon hat der Beschuldigte 50% zu
tragen, folglich CHF 800.00.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4
sowie Art. 38 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3
VRV; Art. 106 und Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des
Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir und Nichtbeachten des Vortritts der
Strassenbahn, begangen am 23. September 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 890.00, hat A.___
zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ zu 50%, somit
CHF 800.00, zu bezahlen. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner