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Entscheid

STBER.2019.67

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

9. September 2020Deutsch27 min

Präzisierung kann vorliegend nicht ins Gewicht fallen, hatte doch D.___ stets von

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzoberrichterin Lamanna

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor

Obergericht vom 9. September 2020:

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger in Begleitung von C.___;

-

D.___, Auskunftsperson.

Der Vorsitzende eröffnet um

8.30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Des Weiteren fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil vom 31. Juli 2019 zusammen, gegen welches der

Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2019 (Datum Poststempel) die

Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 13. Oktober 2019 habe

der Beschuldigte sodann sinngemäss beantragt, das angefochtene Urteil

aufzuheben und ihn freizusprechen. Der Vorsitzende erläutert den weiteren

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Befragung der Beschuldigten;

2. Befragung der Auskunftsperson D.___;

3. Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag und letztes Wort des

Beschuldigten;

5. Geheime Urteilsberatung;

6. Mündliche Urteilseröffnung.

Der Vorsitzende fügt an, der Zeuge E.___

sei auf Antrag des Beschuldigten mit Verfügung 29. Mai 2020 vorgeladen

worden. E.___ habe mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erklärt, er habe den

Unfall nicht gesehen und könne dazu nichts aussagen. Zudem plane er im

September eine dreiwöchige Reise. Anschliessend sei der Beschuldigte mit

Verfügung vom 25. Juni 2020 aufgefordert worden, dem Gericht mitzuteilen,

ob er an der Befragung von E.___ festhalte. Nachdem innert Frist keine Eingabe

des Beschuldigten erfolgt sei, sei Verzicht angenommen worden und E.___ für die

Zeugenbefragung abgeboten worden (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2020).

Auf Nachfrage verzichtet der

Beschuldigte sodann auf das Stellen von Vorfragen. Anschliessend weist der

Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die

Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2020). Danach folgt die Einvernahme

der Auskunftsperson D.___, welcher ebenfalls auf seine Rechte und Pflichten

aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom

9. September 2020).

In der Folge stellt der Beschuldigte

sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung

freizusprechen. Er verzichtet auf eine ausführliche Begründung, fügt aber an,

gemäss Aufnahmen der Dash-Cam sei er klarerweise schuldig, aber die Aufnahmen

seien nicht echt. Der Geschehensablauf sei ganz anders gewesen. Es habe viele

Menschen auf dem Trottoir gehabt, weshalb er, um die nötige Übersicht zu haben,

in die Baselstrasse habe hinausfahren müssen und dann nicht mehr zurückfahren

können, da hinter ihm bereits ein Personenwagen aufgeschlossen habe. Der

Strassenbahnfahrer habe ihn aber gesehen und wäre in der Lage gewesen,

anzuhalten. Daraufhin erläutert der Vorsitzende, das Gericht müsse noch über

die Frage entscheiden, ob die Aufnahmen der Dash-Cam überhaupt verwertbar

seien. Der Beschuldigte verzichtet auf das Recht zum letzten Wort.

In der Folge wird vereinbart, dass die

mündliche Urteilseröffnung auf 11:00 Uhr vorgezogen wird.

Um 9:20 Uhr endet der öffentliche Teil

der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung

zurück. Um 11:00 Uhr erfolgt die mündliche Urteilseröffnung bis um 11:15 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Aufgrund einer Strafanzeige der

Stadtpolizei Solothurn vom 31. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft am

20. Februar 2019 einen Strafbefehl gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter)

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des

Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15

Abs. 3 VRV). Diesem wurde vorgeworfen, am 23. September 2018 um 14:17 Uhr in

Solothurn, Baselstrasse, als Lenker des PW Ford Mondeo, SO-[...], beim Abbiegen

vom Parkplatz des Stadtpräsidiums via Trottoir nach rechts in die Baselstrasse

zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu weit nach vorne gefahren zu sein, weshalb

die Front des PW auf das Bahntrassee hinausragte. In der Folge habe der

Beschuldigte das Vortrittsrecht der korrekt herannahenden Bahn der Aare Seeland

Mobil AG missachtet, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Durch sein

Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer, insbesondere seiner Beifahrerin B.___ sowie den Führer der Bahn, D.___,

und der Fahrgäste hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig

gehandelt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 bestraft und ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt (Akten

Vorinstanz S. [AS] 3 ff.).

2. Am 3. März 2019 erhob der

Beschuldigte begründet Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Februar 2019.

In seiner Einsprache machte er sinngemäss geltend, er habe verkehrsbedingt, um

die nötige Übersicht zu haben, in die Baselstrasse hinausfahren müssen und dann

nicht mehr zurückfahren können, da hinter ihm ein Personenwagen bereits

aufgeschlossen gehabt habe. Der Bahnführer habe ihn sehr wohl sehen können und

hätte auch ohne weiteres frühzeitig anhalten können. In seiner Einsprache resp.

einer Beilage zur Einsprache, beantragte der Beschuldigte seine Anhörung durch

die zuständige Behörde sowie die Befragung eines Zeugen, E.___.

3. Mit Verfügung vom 6. März 2019 wies

die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die

Akten gleichentags an das Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern, unter Festhalten

am Strafbefehl (AS 1 f.).

4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 setzte

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern dem Beschuldigten Frist

für allfällige Beweisanträge, lud ihn sowie D.___ als Zeuge zur

Hauptverhandlung auf den 31. Juli 2019 vor und holte bei der Stadtpolizei

Solothurn die in der Strafanzeige erwähnte Memory-Card mit den Daten des

Fahrtenschreibers inkl. eine allfällige vorhandene Auswertung und den ebenfalls

in der Strafanzeige erwähnten Datenträger mit der Videoaufzeichnung der

Dash-Cam des unfallbeteiligten Triebwagens ein (AS 5 f.). Mit Nachtragsrapport

vom 15. Mai 2019 gingen diese Datenträger beim Gericht ein (AS 72 ff.).

5. Am 31. Juli 2019 erliess der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nach vorgängiger Befragung des

Beschuldigten sowie des Zeugen D.___ folgendes Urteil:

1. A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art.90 Abs. 2 SVG) durch

Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten

des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 15 Abs.

3 VRV), begangen am 23. September 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

3. Der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des

Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche

Begründung verlangt.

4. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF

890.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 690.00 betragen.

6. Am 8. August 2019 meldete RA

Christoph Schönberg für den Beschuldigten die Berufung an (AS 41 ff.).

7. Am 13. August 2019 legte RA Schönberg

sein Mandat nieder (AS 19).

8. Am 2. Oktober 2019 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 71).

9. Am 13. Oktober 2019 reichte der

Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Fälschung des

Dash-Cam-Videos der unfallbeteiligten Bahn der Aare Seeland Mobil AG ein.

10. Am 15. Oktober 2019 ging die

Berufungserklärung des Beschuldigten vom 13. Oktober 2019 beim Obergericht ein.

Der Beschuldigte erklärte sinngemäss, das gesamte Urteil anzufechten und

begründete dies im Wesentlichen mit den bereits in der Einsprache vorgebrachten

Gründen. Er beantragte erneut die Befragung von E.___ als Zeugen und machte

darüber hinaus geltend, das Dash-Cam-Video sei gefälscht worden.

11. Am 31. Oktober 2019 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Verfahren.

12. Am 31. Januar 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen

angeblicher Fälschung des Dash-Cam-Videos ein.

13. Am 29. Mai 2020 wurden der

Beschuldigte sowie E.___ als Zeuge und D.___ als Auskunftsperson zur

Berufungsverhandlung auf den 9. September 2010 vorgeladen.

14. Am 3. Mai 2020 teilte E.___ dem

Berufungsgericht mit, er habe den Unfall nicht gesehen und könne dazu nichts

aussagen. Zudem plane er im September eine dreiwöchige Hurtigrouten-Fahrt.

15. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020

stellte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten die Eingabe von E.___ zu und

forderte ihn auf, mitzuteilen, ob er am Zeugen festhalte (unter Hinweis, dass

bei unbenutztem Fristablauf vom Verzicht auf den beantragten Zeugen ausgegangen

werde).

16. Nachdem der Beschuldigte sich nicht

hatte vernehmen lassen, widerrief der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25.

Juni 2020 die Vorladung des Zeugen E.___.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Verwertbarkeit der Dash-Cam-Videos

In den Akten befindet sich ein

Memory-Stick mit zwei Videos (AS 74). Der Strafanzeige lässt sich auf Seite 4,

unten, entnehmen, dass es sich dabei um Videos handelt, welche von einer im

Triebwagen installierten Dash-Cam aufgezeichnet worden sind und der Polizei vom

Betriebsleiter der Aare Seeland Mobil AG zugestellt worden sind.

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil

6B_1188/2018 vom 26. September 2019 hat sich das Bundesgericht detailliert zur

Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren geäussert und

dabei erkannt, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf

welchem Personen oder Autokennzeichen erkennbar seien, nach Art. 3 lit. a und e

des Datenschutzgesetzes (DSG) ein Bearbeiten von Personendaten darstelle. Da

das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere

Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sei, liege eine heimliche

Beschaffung von Personendaten vor, was nach Art. 4 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 12

Abs. 1 und 2 lit. a DSG eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstelle.

Eine solcherart erstellte Aufnahme sei im Strafverfahren nur verwertbar, wenn

auch die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel, sprich eine

solche Aufnahme, rechtmässig hätten erstellen können und (kumulativ) eine

Interessenabwägung unter Anwendung des Massstabes des Art. 141 Abs. 2 StPO für

die Verwertbarkeit spricht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung wird demnach

vorausgesetzt, dass die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten

unerlässlich ist. Andere Rechtfertigungsgründe, bspw. Art. 13 DSG, sind gemäss

Bundesgericht unbeachtlich.

Die vorliegenden Dashcam-Aufnahmen aus

dem Treibwagen der Aare Seeland Mobil AG sind nach den im vorstehend erwähnten

Bundesgerichtsurteil erwähnten Kriterien zu prüfen. Wie bereits erwähnt wären

allfällige ausserstrafprozessuale Rechtfertigungsgründe unbeachtlich. Den für

den Betrieb der Aare Seeland Mobil AG einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

lässt sich auch nichts entnehmen, was die Einrichtung einer Dashcam, welche

anlassunabhängig den Verkehr auf öffentlichem Grund aus dem Sichtbereich des

Triebwagens aufzeichnet und dabei auch Personen und Autokennzeichen erkennbar

festhält, für zulässig erachten liesse. Gemäss Art. 16 b Abs. 1 des

Eisenbahngesetzes (SR 742.101) können die Konzessionsinhaber zum Schutz der

Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. Die Einzelheiten sind in der bundesrätlichen

Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (SR 742.147.2)

geregelt. Gemäss Art. 1 dieser Verordnung sind Videoüberwachungen zur

Überwachung von Fahrzeugen sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen

(Infrastruktur) des Unternehmens des öffentlichen Verkehrs zulässig. Gemäss

Art. 2 soll die Überwachung dem Schutz der Reisenden, des Betriebes und der

Infrastruktur dienen (Abs. 1) und insbesondere das Personal, die Reisenden,

Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und

Belästigungen schützen (lit. a), Wertgegenstände sichern (lit. b),

Sachbeschädigungen verhindern (lit. c) und Fahrgastzählungen zu Zwecken der

Betriebssicherheit ermöglichen (lit. d). Gemäss Art. 3 Abs. 2 muss die

Videoüberwachung erkennbar gemacht werden. Genau gleich ist die Regelung in

Art. 55 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), welcher in Abs. 6 wiederum

auf die erwähnte Verordnung verweist. Die erwähnten Bestimmungen richten sich

primär auf die in Bahnhöfen oder in Zügen oder Bahnwagen gegen innen gerichtete

Videoüberwachungssysteme und rechtfertigen offensichtlich keine Dash-Cams zur

Überwachung des Strassenverkehrs, zumal solche Dash-Cams für die überwachten

Verkehrsteilnehmer nicht erkenntlich sind.

Schliesslich enthalten die

Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Verkehr (AB-EBV) zu Art. 50 Abs. 1

der Eisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1) u.a. Be-stimmungen zur

Geschwindigkeitsmessung und Fahrdatenregistrierung (Ziff. 15). Hierunter lässt

sich jedoch die Installation einer Dash-Cam offensichtlich nicht subsumieren.

Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass

die sich in den Akten befindenden Dash-Cam-Aufnahmen illegale Beweismittel

darstellen. Zur Aufklärung der vorliegend zu beurteilenden Straftat dürfen sie

daher nicht verwertet werden, zumal es sich dabei ganz offensichtlich nicht um

eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Ob die

Strafverfolgungsbehörden gleiche Aufnahmen ihrerseits hätten erlangen können,

kann somit dahingestellt bleiben (wäre aber eher zu verneinen).

2. Weitere objektive Beweise

In den Akten befindet sich eine von der

Polizei erstellte Unfallskizze sowie Fotografien, welche die Unfallstelle, den

Triebwagen der beteiligten Bahn (im Volksmund «Bipperlisi» genannt) sowie den

PW des Beschuldigten zeigen. Der Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass sich

die Bahn beim Eintreffen der Polizei noch in der Unfallendstellung befunden

hatte, während der PW des Beschuldigten vom Kollisionsort wegbewegt worden war.

Auf dem sich in den Akten befindenden Foto ist eine Beschädigung des PW des

Beschuldigten ganz vorne rechts, vor und über dem rechten Vorderrad sowie im

Bereich des rechten Vorderlichts und der Stossstange erkennbar. Am Triebwagen

sind Kratzer sowie eine kleine Beule im unteren Bereich ganz vorne links

erkennbar. Auf dem zweiten Foto, oben rechts, ist die Bahn in der

Unfallendstellung sowie der vom Kollisionsort zurückversetzte PW des

Beschuldigten in der Ausfahrt vom Stadtpräsidium ersichtlich. Auf dem Trottoir

sind zwei weisse quer zur Fahrbahn angebrachte kurze Striche erkennbar, wobei

sich der erste Strich (in Fahrtrichtung der Bahn) ziemlich genau in der Mitte

der Ausfahrt vom Stadtpräsidium befindet. Die Front des Triebwagens befindet

sich etwa zwei Meter nach diesem Strich (in Fahrtrichtung), ungefähr am Ende

der Ausfahrt vom Stadtpräsidium (wiederum in Fahrtrichtung). Somit verdeckte

die Bahn die ganze Breite der Ausfahrt. Weiter hinten im Bild ist eine längs

zur Fahrbahn am Trottoirrand angebrachte langgezogene weisse Linie ersichtlich.

Zudem sind weiter innen auf dem Trottoir mehrere parallel laufende dünnere

weisse Markierungen ersichtlich, welche zuerst parallel zur Fahrbahn verlaufen,

dann einen kleinen Bogen nach innen auf dem Trottoir machen und von einer Serie

zebrastreifenähnlicher dünner weisser Markierungen, jeweils etwa 50 cm parallel

zur Fahrbahn quer über das ganze Trottoir verlaufend, abgeschlossen werden.

Dabei dürfte es sich um Markierungen handeln, welche für Blinde den

Einstiegsbereich in die Bahn aufzeigen. Das Trottoir ist in diesem Bereich

knapp drei Meter breit.

Gemäss Strafanzeige befanden sich in der

Bahn rund 45 Fahrgäste. Verletzt wurde bei der Kollision niemand. Bei beiden

unfallbeteiligten Fahrzeug-, resp. Bahnführern wurden Atemalkoholtests

durchgeführt, welche negativ verliefen. Ebenfalls gemäss Anzeige sei bei der

Ausfahrt vom Stadtpräsidium in die Baselstrasse auf der linken Seite ein

Gefahrensignal (1.18 Strassenbahn) aufgestellt, welches auf das Bahntrasse

aufmerksam mache. Gemäss Angaben des Betriebsleiters der Aare Seeland Mobil AG

konnten die Daten des Fahrtenschreibers der Bahn aus unbekannten Gründen nicht

ausgelesen werden. Die Daten befinden sich auf einer Memory Card in den Akten

(AS 74).

3. Aussagen der Unfallbeteiligten

3.1 D.___

3.1.1 D.___ machte im Rahmen seiner

Erstbefragung am Unfallort am 23. September 2018 folgende Aussage:

«Ich fuhr mit dem Bipperlisi vom HB

Solothurn Richtung Haltestelle Baseltor. Die Abfahrt am HB Solothurn war um

14:16 Uhr. Ich fuhr mit der vorschriftsgemässen Geschwindigkeit von 25 km/h in

den Kreisel und zur Haltestelle Baseltor. Ich veranlasste eine Haltebremsung,

damit ich bei der Haltestelle bremsen kann. Ich schaute, ob keine Personen im

Bereich meines Zugs waren. Es waren keine Personen oder Fahrzeuge im Bereich.

Dann kam bei einer Geschwindigkeit von 16 – 17 km/h von links unvermittelt ein

Auto hervor. Es kam plötzlich und unvermittelt. Dies konnte ich nicht vorahnen.

Das Augenmerk gilt aber auch den Personen, welche an der Haltestelle stehen. Es

kam zur Kollision. In diesem Moment tätigte ich eine Vollbremsung, aber es war

schon zu spät».

3.1.2 Anlässlich seiner Befragung vor

Vorinstanz als Zeuge (AS 23 ff.) machte D.___ zusammengefasst folgende

Aussagen:

Er sei vom Bahnhof gekommen und Richtung

Baseltor gefahren. Dort habe sich eine grosse Menschenmenge befunden. Bei der

Einfahrt in die Station müsse man schauen, dass das Tempo stimmt, dass die

Bremsverzögerung stimmt und funktioniert. Er habe dabei auch die Spiegel

beobachten müssen, dass keiner dort stehe, der unter den Zug springe oder unter

die «Räder» gerate. Bevor er zum Stillstand gekommen sei, sei unvermittelt das

Auto da gewesen und es habe «getätscht». Er sei mit unter 20 km/h gefahren. Er

habe das Auto erst im allerletzten Moment gesehen, da habe es nicht mehr

gereicht. Er habe sich halt auf die Bedienung der Bremsen und des Zuges und die

Beobachtung der Umstände konzentriert. Alles gleichzeitig habe nicht

funktioniert. Er wisse nicht, ob das Auto schon gestanden oder noch gefahren

sei, als er es wahrgenommen habe. Er habe eine Vollbremsung/Schnellbremsung

gemacht. Er habe nicht abgewartet, ob das Auto zurückfahre. Den Bremsweg würde

er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit auf 2 – 5 Meter einschätzen. Auf

Vorhalt, ob er vergessen habe, bei der Haltestelle Baseltor anzuhalten: Nein,

das sei ein vorgeschriebener Halt, ein fahrplanmässiger Halt. Am Baseltor gebe

es immer einen automatischen Stopp. Die Haltelinie sei ziemlich weit vorne,

damit man mit dem Heck des Zuges abgedreht habe. Die Halte-linie sei so ein

Querstrich am Boden, wo der Haltepunkt sei. Er habe ordnungsgemäss gebremst,

nicht zu spät, also am üblichen Anhaltepunkt. Wenn der Zug die Haltestelle

ordentlich bediene, könne man die Ausfahrt vom Gemeindepräsidium nicht mehr

befahren. Diese sei dann versperrt. Es gebe da auch eine Warntafel. Auf

Vorhalt: Nein, er habe keine Passanten gesehen, die dem Beschuldigten

zugewunken hätten. Da seien so unglaublich viele Personen gewesen. Er schätze

mal 80 – 100 Fahrgäste, die dort gewartet hätten. Es sei ein Gewusel gewesen,

wie ein Ameisenhaufen. Auf Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, er hätte

rechtzeitig bremsen können: Das Auto sei unvermittelt gekommen, es sei schon zu

spät gewesen. Er habe sich ja in erster Linie auf die Bedienung der Haltestelle

konzentrieren müssen: Zug abbremsen, Geschwindigkeit einhalten, Kontrolle im

Spiegel, das seien schon viele Sachen aufs Mal.

3.1.3 Anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigte D.___ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen.

Der Auskunftsperson wurden die fotografischen Aufnahmen (Beilagen zum Rapport

Nr. 939932) vorgelegt und er wurde insbesondere zum zweiten Foto, oben rechts,

befragt. D.___ sagte aus, die zwei weissen quer zur Fahrbahn angebrachten

kurzen Striche seien Markierungen für die Endhalteposition. Es seien zwei

Markierungen, weil die Haltestelle von beiden Fahrtrichtungen bedient werde und

es unterschiedlich lange Strassenbahnen gebe. Für die von ihm betriebene

Strassenbahn sei der erste, weisse, kurze Strich massgebend gewesen, welcher sich

in der Mitte der Ausfahrt des Stadtpräsidiums befinde. Es sei zwar richtig,

dass die Front des Triebwagens etwa zwei Meter nach diesem Strich (in

Fahrtrichtung) zum Stillstand gekommen sei. Die Endhalteposition müsse nur

ungefähr angefahren werden, man könne dies nicht zentimetergenau machen.

Entscheidend sei, dass er die Strassenbahn in der Mitte der Ausfahrt zum

Stillstand habe bringen müssen. D.___ bestätigte zudem seine frühere Aussage,

bei der Haltestelle habe es viele Leute gehabt. Erst auf Vorhalt, gemäss den

Bildern der Dash-Cam seien praktisch keine Leute bei der Haltestelle zu sehen, räumte

er ein, die Leute seien primär aus der Fussgängerunterführung gekommen und erst

im Begriff gewesen, sich Richtung Haltestelle zu bewegen.

3.2 Beschuldigter

3.2.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen

seiner Erstbefragung am Unfallort am 23. September 2018 folgende Aussage:

«Ich wollte hier beim Baseltor hinter

der Gemeinde parkieren, wir wollten an die Heso, es hatte aber keinen Parkplatz

mehr, ich wendete, dann wollte ich rechts abbiegen, es kamen aber immer wieder

Leute, es hatte wegen der Heso sehr viele Menschen auf dem Trottoir, ich fuhr

dann im Schritttempo nach vorne, als ich dann zuvorderst stillstand, sah ich

dann, dass von rechts das Bipperlisi kommt. Ich kann nicht sagen wie schnell

das Bipperlisi fuhr. Ich stand jedenfalls still, meine Front schaute ein Stück

in die Fahrbahn hinaus. Ich legte unverzüglich den Rückwärtsgang ein, aber zum

Rückwärtsfahren reichte es mir nicht mehr. Das Bipperlisi kollidierte in der

Folge mit seiner linken Seite in mein stillstehendes Fahrzeug, in die rechte

vordere Seite. Ich kann nicht sagen, ob das Bipperlisi gebremst hat, ich weiss

es nicht».

3.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusammengefasst folgende Aussagen (AS

28 ff.):

Da sei alles voller Leute gewesen. Er

sei rausgefahren, bis er gesehen habe, dass das «Zügli» nicht halte. Dann habe

er den Retourgang eingelegt und sei zurückgefahren, so viel er gekonnt habe,

weil hinter ihm nachfolgend sei ein anderes Auto gewesen. Er habe deshalb nicht

zurückfahren können. Seine Frau sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe

ziemlich lange gewartet. Er habe gesehen, dass das «Trämli» im Schritttempo

weitergefahren sei, und darauf den Rückwärtsgang eingelegt und sei soweit

zurückgefahren, wie er können habe. Er habe keine freie Sicht gehabt. Er habe

das «Trämli» erst sehen können, als er viel weiter draussen gewesen sei. Es sei

alles voller Leute gewesen. Er habe ewig gewartet, bis dann nachher die Leute

eine Gasse gemacht hätten, damit er habe rausfahren können. Diese Leute seien

in der Annahme gewesen, dass das Bipperlisi halte. Als er gesehen habe, dass

das Bipperlisi weiterfahre, habe er den Retourgang eingelegt und sei

zurückgefahren, bis er dem hinter ihm an der Front gestanden habe. Wenn er mehr

zurückgefahren wäre, hätte er den anderen gerammt. Warum er dann nicht weiter

vorwärts gefahren sei? Er habe nicht raus gekonnt. Auf der anderen Seite sei

alles Verkehr gewesen. Das Bipperlisi habe ihn noch weggestossen, deshalb sei

sein Auto am Schluss schräg gestanden. Er sei vor dem Rausfahren gestanden,

weil die Leute «auf dem Trottoir frequentiert» seien. Er habe die Strasse nicht

gesehen. Es seien viele Leute auf dem Trottoir gewesen. Dann hätten sie ihm

Platz gemacht, einen Tunnel. Sie hätten ihn dann herausgewunken, worauf er

vorwärtsgefahren und der hinter ihm gefolgt sei. Er habe gewusst, dass das

Bipperlisi kommen könnte. Er habe es aber erst gesehen, als er draussen gewesen

sei. Er sei voll auf den Geleisen gestanden. Weiter nach vorne habe er nicht

fahren können, weil die andere Seite voll gewesen sei. Er habe nicht mehr

weiterkönnen, vorne gesperrt, hinten gesperrt und von rechts sei der Zug

gekommen. Er habe Glück gehabt, dass er noch so viel zurückfahren habe können,

sonst hätte er seine Frau mutwillig der Gefahr ausgesetzt, wie dies Frau F.___

mal geschrieben habe. Wenn er nicht etwas zurückgefahren wäre, hätte ihn die

Bahn an der Achse erwischt.

3.2.3 Vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, er habe das herannahende Bipperlisi aufgrund der grossen

Menschenmenge auf dem Trottoir nicht erblicken können. D.___ habe bestätigt,

dass es eine richtige Menschentraube gehabt habe. Er habe lange gewartet,

sicher 5-6 Minuten, bis die Leute eine Gasse gebildet hätten und ihn jemand herausgewunken

habe. Verkehrsbedingt habe er gar nichts sehen können, weshalb er gezwungen

gewesen sei, langsam nach vorne zu rollen. Erst als er mit dem Fahrzeug bereits

weit vorne gestanden sei, habe er das herannahende Bipperlisi gesehen. Zurückfahren

habe er nicht können, weil er durch ein hinter ihm stehendes Auto blockiert

gewesen sei. Herr D.___ habe ihn jedoch gesehen und wäre in der Lage gewesen,

frühzeitig abzubremsen.

4. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist insoweit

unbestritten, dass der von D.___ geführte Triebwagen der Aare Seeland Mobil AG

bei der Einfahrt in die Haltestelle Baseltor mit dem sich auf der Ausfahrt vom

Parkplatz beim Stadtpräsidium befindenden PW des Beschuldigten vorne rechts

(beim PW) resp. vorne links (bei der Bahn) seitlich kollidierte. Der

Beschuldigte bringt nun einerseits vor, der Lenker der Bahn hätte rechtzeitig

bremsen können und er, der Beschuldigte habe gar nicht anders reagieren können:

in der ersten Phase habe er nichts gesehen, weil dort so viele Leute gestanden

seien. Diese hätten dann eine Gasse gebildet und ihn herausgewunken. Er habe

die Bahn erst gesehen, als er sich schon voll auf dem Bahntrasse befunden habe,

vorher habe er diese gar nicht sehen können. Er habe dann sofort den

Rückwärtsgang eingelegt und sei soweit wie möglich rückwärtsgefahren. Da sich

hinter ihm jedoch ein anderes im Ausfahren begriffenes Fahrzeug befunden habe,

habe er nicht mehr weiter zurückfahren können. Vorwärts habe er auch nicht

gekonnt, weil die andere Strassenseite besetzt gewesen sei. Es ist vorliegend

zu prüfen, ob auf diese Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann.

Mangels Verwertbarkeit der

Dash-Cam-Aufnahmen ist primär auf die Aussagen des Beschuldigten und von D.___

abzustellen. Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschuldigte angegeben,

es habe viele Leute gehabt und er habe sich schrittweise vortasten müssen. Vor

Obergericht hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest. Auch D.___ gab

vor Vorinstanz an, es habe sehr viele Leute gehabt, es sei ein richtiges

Gewusel, ein Ameisenhaufen von rund 80-100 Personen gewesen. Dies bestätigte er

anlässlich der Berufungsverhandlung. Erst auf Nachfrage räumte D.___ ein, die

Leute seien nicht primär im Bereich der Ausfahrt vom Stadtpräsidium gestanden,

sondern seien erst gerade dabei gewesen, aus der Fussgängerunterführung

herauszukommen, und hätten sich Richtung Tramhaltestelle bewegt. Damit

widersprach er seinen früheren Angaben. Er hatte vorher konstant von einer

grossen Menschenmenge im Bereich der Endhaltestelle gesprochen. Die

Präzisierung kann vorliegend nicht ins Gewicht fallen, hatte doch D.___ stets von

einer grossen Menschenmenge gesprochen und seine Präzisierung erst auf den

Hinweis gemacht, auf den (nicht verwertbaren) Bildern der Dash-Cam seien

praktisch keine Leute im Bereich der Endhalteposition zu sehen.

Folglich ist zu Gunsten des

Beschuldigten auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und von D.___

abzustellen, wonach es bei der Haltestelle eine grosse Menschenmenge gehabt

hat, so dass die Sicht des Beschuldigten tatsächlich aufgrund der vielen Leute

verdeckt war und er langsam im Schritttempo nach vorne fahren musste. Zwar

mutet die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, er habe auf das

Bahntrasse hinausfahren müssen, um das Bipperlisi wahrzunehmen, wenig

überzeugend an, da sich Menschen üblicherweise während der Einfahrt einer

Strassenbahn nicht direkt bis an den Trottoirrand aufhalten, sondern einen gewissen

Sicherheitsabstand einhalten. Selbst wenn sich aber die Leute mit einem

normalen Sicherheitsabstand und nicht ganz bis an den Trottoirrand aufgehalten

haben, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Sicht aufgrund

einer grossen Menschenmenge bei der Ausfahrt beeinträchtigt war.

Hingegen kann der Darstellung des

Beschuldigten, er habe nicht rückwärtsfahren können, weil er durch ein hinter

ihm fahrendes Auto blockiert worden sei, nicht gefolgt werden. Dies hatte er

bei der ersten und tatnäheren Einvernahme nicht erwähnt. Stattdessen hatte er an

der Erstbefragung angegeben, zum Rückwärtsfahren habe es ihm nicht mehr

gereicht. Ebenso erwähnte der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme

nichts davon, dass die Leute eine Gasse gebildet und ihn herausgewunken hätten.

Auch die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, die Bahn wäre in der

Lage gewesen, rechtzeitig zu bremsen, widerspricht der Erstaussage des

Beschuldigten, wo dieser aussagte, nicht sagen zu können, wie schnell das

Bipperlisi gefahren sei und ob es gebremst habe. Letzteres deutet darauf hin,

dass der Beschuldigte das Bipperlisi schlicht übersehen hatte. Denn hätte er

die herannahende Bahn so rechtzeitig gesehen, dass er – wie er später angab – noch

den Rückwärtsgang hätte einlegen und ein Stück weit zurückfahren können, so

wäre ihm auch aufgefallen, wie schnell die Bahn fuhr und ob sie gebremst hat.

Zusammenfassend ist – mangels

Erwägungen

Verwertbarkeit der Dash-Cam – in dubio pro reo davon auszugehen, dass der

Beschuldigte aufgrund der grossen Menschenmenge langsam nach vorne fahren

musste und dabei auch eine gewisse Vorsicht walten liess. Allerdings fuhr der

Beschuldigte zu weit nach vorne und bemerkte die herannahende Bahn aus Mangel

an Aufmerksamkeit zu spät, als er bereits auf dem Bahntrassee stand, während

die Bahn im Begriff war, in die Haltestelle Baseltor einzufahren. Trotz

rechtzeitiger Einleitung einer Vollbremsung durch den Bahnführer liess sich die

Kollision nicht vermeiden.

Nicht erstellt ist jedoch die von der Vorinstanz

vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, der Beschuldigte sei schwungvoll resp.

mit unangemessener Geschwindigkeit auf das Bahntrasse gefahren und es hätten

sich nicht viele Leute auf dem Trottoir befunden. Diese

Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf das nicht verwertbare Video. Allein

aus D.___s Aussage, der PW sei unvermittelt da gewesen, kann nicht auf ein

schwungvolles Herausfahren mit unangemessener Geschwindigkeit geschlossen

werden. Das unvermittelte Wahrnehmen des PW des Beschuldigten durch D.___

dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass sich viele Leute an der

Haltestelle befanden und er sein Augenmerk zudem auch noch auf zahlreiche

andere Bereiche richten musste.

III. Rechtliche Würdigung

Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der grossen Menschenmenge lange

nicht in der Lage war, das Einfahren der Strassenbahn zu sehen und er folglich

gezwungen war, langsam nach vorne zu fahren. Dabei ist zu seinen Gunsten davon

auszugehen, dass er dabei eine gewisse Vorsicht walten liess. Allerdings hätte

der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, dass

das Bipperlisi einfahren könnte und er hätte nicht so weit auf das Bahntrassee

hinausfahren dürfen. Er hätte sich noch vorsichtiger heraustasten und

allenfalls anhalten und eine Hilfsperson beiziehen müssen. Gemäss Art.15 Abs. 3

VRV hat, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radewegen,

Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Haupt- oder

Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt zu gewähren. Ist

die Stelle unübersichtlich, so muss angehalten oder eine Hilfsperson beigezogen

werden.

Unter diesen Umständen war es

pflichtwidrig unvorsichtig, sich in den Gleisbereich vorzuwagen, ohne sich

allenfalls mit der Unterstützung einer Hilfsperson zu vergewissern, dass die

Strassenbahn nicht einfährt. Der Beschuldigte liess seine pflichtgemässe

Vorsicht daher nicht walten und übersah die herannahende Strassenbahn. Dass es

dabei zu einer Kollision mit der Strassenbahn kommen könnte, war für den

Beschuldigten voraussehbar. Die Kollision hätte vermieden werden können, wenn

sich der Beschuldigte pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte.

Damit hat der Beschuldigte eine ihm

obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er verhielt sich fahrlässig. Bei diesem

Beweisergebnis handelt es sich aber entgegen der Beurteilung der Vorinstanz

nicht um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2

SVG, sondern es liegt eine einfache Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Zu ergänzen wäre hinsichtlich der

Vortrittsberechtigung höchstens noch, dass es sich beim «Bipperlisi» auf

besagtem Strassenabschnitt um eine Strassenbahn handelt, womit diese auch

gestützt auf Art. 38 Abs. 1 SVG vortrittsberechtigt war. Der Beschuldigte ist

daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit, Missachten des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir und

Nichtbeachten des Vortritts der Strassenbahn gemäss Art. 90 Abs. 1

SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt

leicht, weshalb sich die Busse am unteren Rand des Strafrahmens zu orientieren

hat. Angesichts des leichten Verschuldens und der engen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise

4.

Tage Freiheitsstrafe, angemessen.

V. Kosten

Vorliegend bleibt es bei einem

Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte bei diesem Ausgang die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat. Die von der

Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten von CHF 890.00 ist

angemessen und zu bestätigen.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die

Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte

teilweise, indem er eine günstigere rechtliche Qualifikation erreicht und eine

Busse anstelle einer Geldstrafe ausgefällt wird. Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich, ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'500.00 zuzüglich

CHF 100.00 Auslagen festzusetzen. Davon hat der Beschuldigte 50% zu

tragen, folglich CHF 800.00.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von

Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4

sowie Art. 38 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3

VRV; Art. 106 und Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des

Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir und Nichtbeachten des Vortritts der

Strassenbahn, begangen am 23. September 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 890.00, hat A.___

zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ zu 50%, somit

CHF 800.00, zu bezahlen. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner