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Entscheid

STBER.2019.7

gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, etc. sowie Widerrufsverfahren

29. Mai 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. März 2017, 06:00 Uhr, meldete E.___

bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, im Verkaufsgeschäft an der […]

in […] sei eingebrochen worden (Akten Voruntersuchung Seite 7 [im Folgenden AS

7]). Eine sichergestellte Spur ab der Glasfüllung des Einstiegfensters wurde

ausgewertet und ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten

(AS 9 f.; 15 ff.).

2. Auch im Zusammenhang mit einem

Einbruch an der […] vom 1. April 2017 konnte eine Spur sichergestellt werden,

welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (AS 45 ff.).

3. Die Eröffnungsverfügungen der

Staatsanwaltschaft datieren vom 2./8. August 2017 sowie vom 27. Januar 2018 (AS

76 ff.).

4. Am 26. Januar 2018 konnte der

Beschuldigte am Grenzübergang Basel Flughafen bei der Einreise in die Schweiz

angehalten werden (AS 87 ff.).

5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2018 für die Dauer von

drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 128 ff.).

6. Am 31. Januar 2018 bewilligte die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt. Am 26.

Februar 2018 wurde er aus dem Untersuchungsgefängnis in die

Justizvollzugsanstalt Witzwil versetzt (AS 163).

7. Die Anklageschrift datiert vom 29.

März 2018 (AS 1 ff.).

8. Am 25. September 2018 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 145 ff.

[im Folgenden S-L 145 ff.]):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des mehrfachen Diebstahls,

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

alles begangen

in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017,

-

der mehrfachen Übertretung

des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015

bis 7. Februar 2018.

2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr ist widerrufen.

3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils

des Amtsgerichts von Soloturn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:

a) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten

Freiheitsstrafe;

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___ sind 241 Tage Untersuchungshaft

und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung

des Strafvollzugs darin belassen wird.

6. A.___ wird für 7 Jahre des Landes

verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

werden eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-

0.45 g Heroingemisch (Asservate,

KAPO Solothurn)

-

5 g Heroingemisch (KAPO

BS, Betäubungsmitteldienst)

-

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf CHF 6'048.65

(Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO).

10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte meldete mit

Schreiben vom 28. September 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 192).

10. Gemäss Berufungserklärung des

Beschuldigten vom 28. Januar 2019 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 6

und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Es wird beantragt, von einer

Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu

beschränken; auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.

11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf die Einreichung eines Rechtsmittels.

12. In Rechtskraft erwachsen sind damit

die Ziff. 1 - 5 sowie 8 - 10 des erstinstanzlichen Urteils.

13. Mit Schreiben vom 9. April 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung und

Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten von 10 auf 16 Loci. Mit

Verfügung vom 16. April 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der amtliche

Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung zu diesem Antrag Stellung nehmen

könne.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Der rechtsrelevante

Sachverhalt und die rechtskräftigen Schuldsprüche

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern stellte

folgende rechtsrelevanten Sachverhalte fest und erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes

(S-L 145 ff.):

1.1

Mehrfacher Diebstahl (Art.

139.

Ziff. 1 StGB)

«A.___ ist im Zeitraum vom 9. März

2017.

bis zum 1. April 2017, somit in einem Zeitraum von rund drei Wochen,

in zwei Lebensmittelgeschäfte eingebrochen und hat dabei insgesamt 38 Stangen

Zigaretten im Gesamtwert von CHF 2'820.71, 12 Happy Day Gewinnlose im

Betrag von CHF 120.00 sowie Bargeld im Wert von CHF 1'200.00

erbeutet. Von den Zigaretten verkaufte er ca. 22 bis 23 Stangen auf der Gasse

an unbekannte Personen zum Preis von CHF 40.00 pro Stange. Der dabei

erzielte Erlös belief sich gemäss Anklageschrift zwischen CHF 960.00 bis

CHF 1'040.00. Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit nur aufgrund einer

Suspension der Einreisesperre für einen befristeten Familienbesuch vom

7.

März 2017 bis zum 7. April 2017 in der Schweiz und war

entsprechend ohne Erwerbseinkommen. Seinen ständigen Wohnsitz hatte er seit dem

14.

März 2014 im Kosovo, wo er ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachging.

Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018

beschränkten sich seine monatlichen Auslagen in seinem Heimatland auf ca.

EUR 500.00. Zweifellos dürften bei diesen tiefen Lebenshaltungskosten die

Bargeldeinnahmen von CHF 1'200.00 und der Erlös aus dem Zigarettenverkauf

von CHF 960.00 bis CHF 1'040.00 geeignet sein, einen namhaften

Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu leisten. Allein

aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Deliktserlös in der Lage gewesen

wäre, seinen Lebensunterhalt – zumindest eine Zeit lang – zu finanzieren, lässt

sich indes nicht auf das Bestreben schliessen, aus der deliktischen Tätigkeit

mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen. Im Gegenteil ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen um die befristete

Anwesenheitsdauer mehr Delikte verübt hätte, hätte er diese tatsächlich nach

Art eines Berufes ausüben wollen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der

Beschuldigte in der Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz noch andere Delikte

begangen hat, weshalb angenommen wird, dass es lediglich bei zwei Einbrüchen

geblieben ist. Bei derart wenigen Delikten erfolgt die Qualifizierung gestützt

auf das oben Gesagte allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige

Verhalten. Vorliegend kann jedoch nicht von einer Bereitschaft zur Begehung

einer Vielzahl von Diebstählen gesprochen werden, wusste der Beschuldigte doch

genau, dass er die Schweiz am 7. April 2017 wieder verlassen musste und

damit keine weiteren Delikte begehen konnte. Eine Qualifizierung aufgrund

wahrscheinlicher zukünftiger Delikte fällt daher ausser Betracht.

Mangels Vorliegens des

Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit ist A.___ folglich lediglich des

mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu

sprechen» (Urteil S. 10 f.).

1.2

Mehrfache Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB)

«Der in der Anklageschrift dargelegte

Sachverhalt ist vom Beschuldigten zugestanden und kann gestützt auf das

Untersuchungsergebnis als erstellt erachtet werden, weshalb sich eine

eingehende Beweiswürdigung erübrigt und vom Sachverhalt der Anklageschrift

ausgegangen werden kann. Erstellt ist damit, dass A.___ in der Zeit vom

9.

März 2017 bis 1. April 2017 in zwei Lebensmittelgeschäfte einbrach,

wobei er zwecks Beschaffung des Zutritts jeweils gewaltsam das Fenstergitter

aufbrach bzw. das Schutzgitter des Kellerfensters entfernte und anschliessend

das Fenster aufwuchtete. Auch im Innern der Liegenschaften verursachte er einen

Sachschaden, indem er einen Korpus, eine Kassenschublade und eine

Registrierkasse aufbrach. Insgesamt belief sich der Sachschaden im „[…]“ auf

CHF 1'455.00 und im „[…]“ auf CHF 1'100.00. Der Beschuldigte handelte

dabei ohne Zweifel vorsätzlich. Da für beide Delikte zudem gültige Strafanträge

vorliegen, ist A.___ entsprechend der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu

erklären» (US 11 f.).

1.3

Mehrfacher

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

«Auch dieser Vorhalt wird von A.___

nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Es ist daher vom

Sachverhalt der Anklageschrift auszugehen. Demzufolge steht unbestrittenermassen

fest, dass der Beschuldigte gegen den Willen der jeweiligen Berechtigten und

damit widerrechtlich in die beiden Geschäftsliegenschaften eindrang, um diese

in der Folge nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Er war sich dabei der

Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst und verwirklichte damit neben dem

objektiven auch den subjektiven Tatbestand der Bestimmung. Für beide Delikte

liegen gültige Strafanträge vor. A.___ hat den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs mehrfach verwirklicht und ist entsprechend wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu erklären» (US 12).

1.4

Mehrfache Übertretung des

BetmG

«Auch dieser

Vorwurf wird von A.___ nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als

erstellt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung vom Sachverhalt der

Anklageschrift auszugehen ist. Der Beschuldigte war demnach einerseits bei

seiner Verhaftung vom 26. Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 nach einem

Besuch seiner Lebenspartnerin im Untersuchungsgefängnis jeweils im Besitz einer

kleineren Menge Heroingemischs. Unbestrittenermassen konsumierte er zudem in

der Zeit vom 24. September 2015 bis zum 26. Januar 2018 wöchentlich

rund 3 Gramm Heroingemisch. Sowohl der Besitz als auch der Konsum der

Betäubungsmittel erfolgte unbefugt, da hierfür keine medizinisch indizierte

ärztliche Anweisung vorlag. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, insbesondere

wusste er, dass es sich bei dem von ihm eingenommenen Substanzen um

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelte. Auch hatte er

den Willen, die Betäubungsmittel zu besitzen und zu konsumieren. A.___ hat

somit den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowohl in objektiver

als auch in subjektiver Hinsicht mehrfach verwirklicht und ist entsprechend der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen» (US

13).

1.5

Die Vorinstanz widerrief

den dem Beschuldigten mit Urteil vom 27. Juni 2012 gewährten bedingten Strafvollzug

für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteilte ihn gestützt auf Art.

46.

Abs. 1 Satz 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und

einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe.

1.6

Die Schuldsprüche und

die ausgesprochene Sanktion sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft

erwachsen.

III. Die

Landesverweisung

1.

Die Vorinstanz sprach

gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren aus und

ordnete die Eintragung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS)

an. Gegen diese Teile des erstinstanzlichen Urteils richtet sich die Berufung

des Beschuldigten.

2.1

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o

abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von

der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der

Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1

StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst.

Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens

fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer

liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im

richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

2.2

Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2.

StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung einer Landesverweisung

ist zu beachten, dass internationales Recht vorgeht und durch den Entscheid

insbesondere das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

FZA; SR 0.142.112.681) und der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des

Familienlebens nicht verletzt werden dürfen.

Auf eine Landesverweisung kann nur

verzichtet werden, wenn erstens ein Härtefall vorliegt und, wenn ein solcher

vorliegt, die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Ausländers

grösser sind als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat

das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen

oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz

2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3

der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung

in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1

und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen

von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten

Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind

einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits

seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind

die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei

jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist

(Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

2.3

Im Falle der Bejahung des schweren

persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der

beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss

ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen gefunden werden.

Danach sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem

Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, die folgenden Kriterien zu

berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der Schweiz, sein

Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine

soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmass

seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der

Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forumpoenale

2/2018, S. 97 ff.).

Bei der Prüfung der öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die

Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene

Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom

Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen

(Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).

2.4

Überwiegen die öffentlichen

Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls

eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines

Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die

privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das

öffentliche Interesse, so ist keine Landesverweisung anzuordnen.

3.1

Dem Amtsbericht des Migrationsamtes

vom 13. Februar 2018 ist Folgendes zu entnehmen (AS 177 f.):

Der Beschuldigte wurde am […] in der

Republik Kosovo geboren. Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er 1991 im

Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz zu

seinem Vater, der bereits hier lebte und arbeitete. Im Juli 1998 wurde ihm eine

Niederlassungsbewilligung ausgestellt.

Der Beschuldigte absolvierte in den

Jahren 2000 bis 2002 eine Anlehre als Fahrzeugwart (Fahrrad und Mofa; vgl.

Lebenslauf in Akten SEM).

Dem Betreibungsauszug vom 27. August

2013.

ist zu entnehmen, dass damals gegen den Beschuldigten sieben

Verlustscheine mit einem Betrag von total CHF 15'199.20 sowie 14 hängige

Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 23'499.40 bestanden.

3.2

Der Beschuldigte hat in der Schweiz

eine Freundin (C.___), mit welcher er drei Kinder hat, geboren in den Jahren 2008,

2010.

und 2012 (AS 104, 173). In der Schweiz leben im Weiteren drei Brüder des Beschuldigten,

zwei in […] und einer in […] (AS 105), sowie seine Mutter (der Vater ist

verstorben).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er vor der Wegweisung im

Jahr 2014 während acht Jahren mit seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern

zusammengelebt habe, was so auch anlässlich der Berufungsverhandlung von ihm

und der Zeugin C.___ bestätigt worden ist.

3.3

Der Beschuldigte musste am 17.

Januar 2006 nach einer strafrechtlichen Verurteilung vom Migrationsamt verwarnt

werden.

Am 27. Juni 2012 verurteilte ihn das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen Diebstahls, Raubs, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges von einem Jahr mit einer Probezeit von fünf Jahren (AS 171 f.).

3.4

Nach dieser strafrechtlichen

Verurteilung wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten mit

Verfügung vom 18. September 2013 widerrufen und die Wegweisung des

Beschuldigten angeordnet. Am 14. März 2014 reiste der Beschuldigte aus der

Schweiz aus. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess zudem ein Einreiseverbot

bis 17. März 2019.

3.5

Das SEM erliess ab 2015 jeweils zwei

Suspensionsverfügungen pro Jahr, welche es dem Beschuldigten erlaubten, in die

Schweiz einzureisen und hier seine Kinder zu besuchen. Die Aufenthalte dauerten

jeweils zwischen 14 Tagen und einem Monat. Der Beschuldigte bestätigte, dass er

seine Kinder im Jahr während zwei Monaten sehe (AS 105). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor dem Berufungsgericht führte der

Beschuldigte aus, dass die Kinder und seine Freundin ihn seit seiner Wegweisung

schon mehrmals im Kosovo besucht hätten (S-L 76). Dies bestätigte auch C.___

vor erster und zweiter Instanz (S-L 93).

3.6

Seine persönliche Situation im

Kosovo schilderte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 22. Februar 2018 wie folgt (AS 60 ff.): Er habe im Kosovo zwei Schwestern

und auch die Familie, die er ab und zu besuche. Er sei arbeitslos und meistens

alleine. Er wohne in einem Haus, das seinem Vater gehöre. Er benötige ca. Euro 500.00

pro Monat, was seine Familie und die Freundin aufbringen würden. Er möchte

gerne zu seiner Familie zurück und drogenfrei leben. Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er wohne alleine in

dem Haus. Bei den Familienmitgliedern im Kosovo handle es sich um entfernte

Cousins, zu denen er nicht viel Kontakt habe. Die Sprache beherrsche er (S-L

78). Vor dem Berufungsgericht sagte er zur Wohnsituation im Kosovo aus, er habe

noch zwei Schwestern in der Nähe, die aber selber Familie hätten. Er sehe sie

vielleicht einmal im Monat, nicht mehr. Er lebe alleine im Haus seiner Eltern

und arbeite nicht, weil man höchstens 200 Euro im Monat verdiene und nicht

einmal sicher sei, dass man den Lohn auch ausbezahlt erhalte. Er helfe Leuten

und seinen Verwandten etwas bei der Arbeit. Die nächste Stadt sei etwa nach 20

Minuten Fahrzeit erreichbar. Er gehe dort jeweils Methadon, wenn dies nicht

verfügbar sei, Drogen holen.

4.1

Gemäss Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil vom 25. Mai 2018 verlief der Vollzug bis zu

diesem Zeitpunkt klaglos (der Beschuldigte trat am 26. Februar 2018 in die

Justizvollzugsanstalt ein). Der Beschuldigte arbeite in der Gärtnerei, wo er

quantitativ und qualitativ gute Arbeit leiste (S-L 46 ff.). Zu Folge dieses

guten Verlaufs wurden dem Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 29. Juni 2018 diverse Vollzugsöffnungen (Ausgänge,

Beziehungsurlaube) bewilligt (S-L 52 ff.).

4.2

Gemäss aktuellem Führungsbericht der

JVA Witzwil vom 15. Mai 2019 ist der bisherige Vollzugsverlauf des

Beschuldigten tendenziell eher als erfolgreich zu bezeichnen. Einzig die

Drogenabstinenz konnte der Beschuldigte bisher nicht erreichen, was zu diversen

Disziplinierungen führte. Im Übrigen wurden jedoch die gesetzten Ziele

erreicht.

5.1

Die Zeugin C.___, die Partnerin und

Mutter der Kinder des Beschuldigten, sagte vor dem Berufungsgericht im

Wesentlichen aus, bevor der Beschuldigte die Schweiz habe verlassen müssen,

hätten sie und ihre Kinder «richtig» zusammengelebt. Sie hätten beide

gearbeitet, bis er ein halbes Jahr, bevor der die Schweiz habe verlassen müssen,

die Kündigung erhalten habe. Sie habe dann ihrerseits gekündigt. Nach der

Ausreise des Beschuldigten sei es sehr schwer gewesen, auch finanziell. Es habe

ihr Partner gefehlt, sie habe alles bezahlen müssen und sei betrieben worden.

Der Kleine sei erst zweijährig gewesen. Deshalb habe sie die Arbeitsstelle

aufgeben und sich beim Sozialamt melden müssen. Die Situation sei auch jetzt

noch schwierig. Der Beschuldigte sei ein sehr guter Vater. Die Kinder hätten

ihn gern und wenn er komme, sei es, als wäre er nie weggewesen. Er sei pro Jahr

sicher dreimal in die Schweiz gekommen, insgesamt vier bis fünf Wochen pro

Jahr. In den Schulferien sei sie mit den Kindern zu ihm in den Kosovo gereist,

und zwar in den Frühlingsferien zwei Wochen und in den Sommerferien fünf

Wochen. Weil sie ja vom Sozialamt lebe, könne sie sich dies so einrichten. Wenn

der Beschuldigte des Landes verwiesen würde, würde den Kindern der Vater und

ihr der Partner fehlen. Er habe im Haushalt viel geholfen, als er hier gewesen

sei. Sie könnte nicht noch mehr in den Kosovo reisen, des fehlenden Geldes

wegen. Sie gehe ihn jede Woche mit einem Kind im Gefängnis besuchen, damit er

Zeit habe für dieses.

5.2

Die Zeugin D.___, die Mutter der

Partnerin des Beschuldigten, sagte vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen

aus, sie wohne nur eine Minute entfernt von der Familie des Beschuldigten. Die

Kinder kämen zu ihr auf Besuch, zum Essen und Spielen. Die Beziehung zwischen

den Kindern und dem Beschuldigten sei sehr gut. Sie würden ihn vermissen. Die

Besuche des Beschuldigten in der Schweiz während seiner Wegweisung seien gut

verlaufen.

6.1

Bei der Prüfung der Frage nach dem

Vorliegen eines persönlichen Härtefalls sind folgende Aspekte zu beachten:

Der Beschuldigte, heute 36jährig,

verbrachte bisher 23 Jahre seines Lebens in der Schweiz. Die Besonderheit des

vorliegenden Falles liegt darin, dass der Beschuldigte seit 2014 nicht mehr in

der Schweiz lebt und er deshalb heute in der Schweiz auch nicht – oder nicht

mehr - integriert ist. Durch eine Landesverweisung verliert der Beschuldigte

keine Arbeit in der Schweiz, keine Wohnung, keinen Kollegen- und Freundeskreis

und kein soziales Leben, weil er dies alles in den letzten fünf Jahren auch

nicht hatte. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte durch eine

Landesverweisung einerseits zwar ganz anders bzw. viel weniger betroffen als

ein Ausländer, der hier lebt und nun alles aufgeben muss, weil er die Schweiz

verlassen muss. Trotzdem ist der Beschuldigte aber als Ausländer i.S. von Art.

66a Abs. 2 StGB anzusehen, der in der Schweiz aufgewachsen ist und die

prägenden Jahre der Schul- und Ausbildungszeit hier in der Schweiz verbracht

hat.

Der Beschuldigte hat eine Partnerin, mit

welcher er drei Kinder hat, die in der Schweiz leben: Seit der Beschuldigte im

Kosovo lebt, hat er seine Partnerin und die Kinder wochenweise in der Schweiz

besucht, weil er 2014 mit einer Einreisesperre von fünf Jahren belegt wurde. Diese

Einreisesperre ist nun abgelaufen. Eine Landesverweisung hat damit zur

Konsequenz, dass der Beschuldigte während der Dauer der Landesverweisung nicht

in die Schweiz einreisen darf, hier kein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung stellen und damit keine Chance hat, mit seiner Familie

zusammenzuleben.

Der Beschuldigte hielt den Kontakt zu

seiner Partnerin und den drei gemeinsamen Kindern in den letzten fünf Jahren

trotz widrigen Umständen aufrecht. Er besuchte die Kinder regelmässig in der Schweiz

und wurde von ihnen im Kosovo besucht. Das Familienleben hat also bis heute

Bestand, so dass eine Landesverweisung in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV (Recht auf Familienleben) eingreift.

Die Resozialisierungschancen sind in der

Schweiz besser als im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen,

dass der Beschuldigte vor seiner Wegweisung von Juli 2005 bis November 2013 die

ganze Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig und damit beruflich in der Schweiz

integriert war. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung

glaubhaft aus, im Kosovo sei es sehr schwierig, eine Arbeit zu finden und die

wirtschaftlichen Existenzgrundlagen selber erarbeiten zu können. Hinzu kommt im

Fall des Beschuldigten, der es bis anhin nicht geschafft hat, ein drogenfreies

Leben zu führen, dass er in der Schweiz die Möglichkeit einer Teilnahme an

einem Methadonprogramm und damit die Chance hat, auf einen illegalen

Drogenkonsum zu verzichten. Im Kosovo sind entsprechende Programme nicht

existent.

6.2

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass eine Landesverweisung in das Grundrecht des Familienlebens

gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eingreifen würde und deshalb ein sogenannter

unechter Härtefall vorliegt, welcher eine Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer Landesverweisung gebietet (vgl. dazu Basler Kommentar zum StGB I, 4.

Auflage, Basel 2018 (BSK StGB I), Art. 66a StGB N 46 ff. und 97 ff.).

Angesichts der Tatsache, dass der

Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist, der beruflich stabilen Situation

vor der Wegweisung und der Anwesenheit der Partnerin und der drei gemeinsamen

Kinder in der Schweiz ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB aber auch ein echter

Härtefall (vgl. BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 116 ff.) zu bejahen und

auch aus diesem Grund eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.

6.3

Damit ist eine Abwägung der privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und der

öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung vorzunehmen.

Aufgrund der Bejahung des Härtefalles

ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem

Verbleib in der Schweiz auszugehen.

Bei den öffentlichen Interessen sind

folgende Umstände zu berücksichtigen:

-

Der Beschuldigte ist

vorbestraft; am 27. Juni 2012 wurde er wegen Raubs, Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG und Widerhandlung

gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges für ein Jahr verurteilt. Diese Tatsache sowie eine

Verwarnung des Amtes für Migration aus dem Jahr 2006 sprechen für ein

öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.

-

Der Beschuldigte hat es bis

heute nicht geschafft, drogenabstinent zu leben. Gemäss Bericht der JVA Witzwil

über den bisherigen Verlauf des Strafvollzugs musste der Beschuldigte bisher

elfmal wegen Drogenkonsums diszipliniert werden. Dieser Umstand spricht auf den

ersten Blick ebenfalls für ein öffentliches Interesse an einer

Landesverweisung.

Die Vorinstanz ging

allerdings bei den Beweggründen für die im vorliegenden Strafverfahren

beurteilte Delinquenz nicht von einer Beschaffungskriminalität des

Beschuldigten aus. Dieser habe die Einbrüche verübt, um im Kosovo über Geld zu

verfügen und so nicht bei seiner Familie betteln zu müssen. Die Drogensucht

ist, wie dies die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt hat, bei der Begehung

der Delikte nicht im Vordergrund gestanden.

Der Tatsache, dass der

Beschuldigte während einer Einreisesperre die Möglichkeit erhielt, seine Kinder

in der Schweiz zu besuchen, und dann bei dieser Gelegenheit zwei

Einbruchdiebstähle beging, ist ein deutlich negatives Gewicht beizumessen. Ein

Kausalzusammenhang zwischen Drogenproblematik und Delinquenz muss aber gemäss

der Einschätzung der Vorinstanz verneint werden.

-

Bei der Gewichtung des

öffentlichen Interesses ist schliesslich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten

eine gewisse Rückfallgefahr für leichte Vermögensdelikte besteht.

-

Die Vorinstanz ging von

einem leichten Tatverschulden aus und legte die Einsatzstrafe für den

zweifachen Einbruchdiebstahl in zwei Lebensmittelgeschäfte mit einem Deliktsgut

von ca. CHF 4'100.00 auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Unter Berücksichtigung

der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie

der Täterkomponenten resultierte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

-

Der Beschuldigte verübte

zwei Einbruchdiebstähle in Lebensmittelgeschäfte. Es handelte sich somit um

Vermögensdelikte an Tatorten, wo eine Konfrontation mit Drittpersonen wenig

wahrscheinlich war.

Zusammenfassend muss somit auf Grund der

einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten, seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2006 und der grundsätzlich bestehenden

Rückfallgefahr für leichtere Vermögensdelikte ein öffentliches Interesse an

einer Landesverweisung bejaht werden. Die frühere Delinquenz liegt allerdings

schon achteinhalb Jahre zurück. Weil der Beschuldigte zudem nun Delikte mit einer

eher geringen Rechtsgüterverletzung begangen hat und ein leichtes

Tatverschulden vorliegt, kann dieses öffentliche Interesse nicht als erheblich

bezeichnet werden. Daran ändert auch die nach wie vor bestehende

Suchtproblematik des Beschuldigten nichts, weil sie für die Delinquenz nicht

kausal war.

Die durchaus bestehenden öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung überwiegen damit die privaten Interessen

des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, die vor allem mit seiner

familiären Situation zusammenhängen, nicht. Private und öffentliche Interessen

sind in etwa als gleich hoch einzuschätzen. Die Voraussetzungen für eine

Landesverweisung sind deshalb nicht gegeben und es ist entsprechend auf ihre

Anordnung zu verzichten.

Selbstredend stellt sich demnach die

Frage nach einem Eintrag im SIS nicht.

IV.

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nachtypisierung des DNA-Profils des

Beschuldigten

1.

Mit Schreiben vom 9. April 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung und

Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten von 10 auf 16 Loci.

2.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

ersuchte die Staatsanwältin namens des KTD, dass die erkennungsdienstliche

Behandlung des Beschuldigten aus organisatorischen Gründen nicht erst nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, sondern im Anschluss an die

Berufungsverhandlung im UG Solothurn erfolgen könne. Der Beschuldigte bzw. dessen

amtlicher Verteidiger haben gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben.

3.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem

Antrag darlegte, wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bisher durch

die Polizei Kanton Solothurn erkennungsdienstlich nicht behandelt. Als die

Basler Behörden ihn am 27. Januar 2018 festnahmen, wurde keine DNA-Behandlung

verfügt. Die letzte vollumfängliche erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am

23.

November 2010 und das DNA-Profil wurde gemäss dem bis am 31. Dezember 2014

geltenden Art. 1 Abs. 5 DNA-Analyselabor Verordnung des EJPD mit 10 DNA-Systemen

(Loci) erstellt. Seit dem 1. Januar 2015 entsprechen nunmehr 16 Loci dem

international empfohlenen Standard, weshalb der KTD um eine Nachtypisierung

ersucht.

4.

Entgegen dem Antrag der

Staatsanwaltschaft erfolgt vorliegend die erkennungsdienstliche Behandlung des

Beschuldigten nicht gestützt auf Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes, sondern

gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, wonach zur Aufklärung eines

Verbrechens oder Vergehens vom Beschuldigten eine Probe genommen und ein

DNA-Profil erstellt werden kann. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung darf ein entsprechendes Profil auch dann erstellt werden, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person

in künftige Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (BGE 144 IV

87.

E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6.3.2018 E.

2.1

mit Hinweis; vgl. auch SJZ 115 (2019) Nr. 4, S. 122 f). Wie in den Erwägungen

zur Landesverweisung dargelegt, ist der Beschuldigte vorbestraft und es muss

von einem gewissen Rückfallrisiko für Vermögensdelikte ausgegangen werden.

5.

Betreffend A.___ wird demnach

antragsgemäss eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer

Nachtypisierung des bestehenden DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

25.

September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

2.

Die

Berufung des Beschuldigten war erfolgreich. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens

zu Lasten des Staates.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar

CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.

Rechtsanwalt Jakob macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 16,5 Stunden geltend, was angesichts des

beschränkten Prozessthemas als hoch erscheint. Für Aktenstudium und

Berufungserklärung werden 2,17 Stunden geltend gemacht, wobei die

Berufungserklärung mit den Rechtsbegehren und den Beweisanträgen lediglich zwei

Seiten umfasst. Es erscheint angemessen, diesen Aufwand um eine Stunde zu

kürzen. Eine weitere Kürzung erscheint hinsichtlich des Aufwandes für

Aktenstudium, Vorbereitung Besprechung Klient und Besprechung Klient in Witzwil

(total 6 Stunden) angezeigt. Dieser Aufwand ist um 2,5 Stunden auf 3,5 Stunden

zu kürzen (Solothurn-Witzwil retour mit dem Auto:1,5 Stunden, Vorbereitung

Besprechung: 1 Stunde, Besprechung: 1 Stunde). Dazu kommen 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung und 0,75

Stunden für die mündliche Urteilseröffnung. Vergütet werden demnach 15,25

Stunden zu CHF 180.00. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'745.00. Dazu

kommen Auslagen von CHF 181.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 225.30.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, demnach

auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).

Dem amtlichen Verteidiger kann die

Differenz zum vollen Honorar nicht zugesprochen werden, da Art. 135 Abs. 4 StPO

einen entsprechenden Nachforderungsanspruch nur für den Fall vorsieht, dass der

Beschuldigte zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40,

Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 2, Art. 69,

Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 267,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt, beschlossen und erkannt:

I.

Betreffend A.___ wird eine

erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden

DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

II.

1.

Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise

ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September

2018.

wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG

über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015

bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___

schuldig gemacht:

-

des mehrfachen Diebstahls,

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

alles begangen

in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;

-

der mehrfachen Übertretung

des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015

bis 7. Februar 2018.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___

mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt

gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___

unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Soloturn-Lebern vom 27. Juni

2012.

verurteilt zu:

c) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten

Freiheitsstrafe;

d) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde

festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___

241.

Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung

wird verzichtet.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden

folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht

geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-

0.45

g Heroingemisch (Asservate,

KAPO Solothurn)

-

5.

g Heroingemisch (KAPO

BS, Betäubungsmitteldienst)

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar

CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

12.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar

2020.

aufgehoben.