STBER.2019.7
gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, etc. sowie Widerrufsverfahren
29. Mai 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Mai 2019
(Verhandlung am 28. Mai 2019)
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt und Notar Tobias Jakob,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, Widerrufsverfahren und obligatorische
Landesverweisung, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Es erscheinen am 28. Mai 2019, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung
vor Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Tobias
Jakob, amtlicher Verteidiger,
-
zwei Polizeibeamte,
Vorführung und Aufsicht,
-
ein juristischer Mitarbeiter
von RA Jakob, Zuhörer,
-
C.___, Zeugin,
-
D.___, Zeugin (um 9:00
Uhr).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Er lädt den amtlichen Verteidiger ein, zum Antrag der Staatsanwaltschaft, welche
diese mit Schreiben vom 9. April 2019 schriftlich eingereicht hat
(DNA-Nachtypisierung des Beschuldigten), im Rahmen der Vorbemerkungen Stellung
zu nehmen. Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Honorarnote der
Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Vorfragen/Vorbemerkungen
Staatsanwältin B.___ ersucht im Namen
des KTD darum, dass die DNA-Probe aus organisatorischen Gründen im Anschluss an
die Hauptverhandlung im Untersuchungsgefängnis abgenommen werden kann, die
Probe anschliessend asserviert und nach Rechtskraft des Urteils ausgewertet
wird.
Der Beschuldigte und dessen Verteidiger
sind mit der Nachtypisierung und der vorgezogenen erkennungsdienstlichen
Behandlung einverstanden. Über den Antrag wird im Rahmen des Urteils befunden.
Der amtliche Verteidiger legt der
Staatsanwältin seine Honorarnote vor.
Es folgen die Einvernahmen von C.___ und
D.___ als Zeuginnen und des Beschuldigten, nachdem diese jeweils auf ihre
Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind. Die Zeuginnen verbleiben nach
ihren Einvernahmen als Zuhörerinnen im Saal.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt; das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu
den Akten)
1. Es sei eine obligatorische
Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszusprechen.
2. Die Landesverweisung sei im SIS
auszuschreiben.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien durch das Gericht festzulegen; unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruches des Staates.
4. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jakob (gibt die Plädoyernotizen und
Anträge in Schriftform zu
den
Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1
- 5 und 8 - 10 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Es sei von der Landesverweisung
abzusehen.
3. Eventualiter sei eine Landesverweisung
von 5 Jahren auszusprechen.
4. Es sei diesfalls auf eine Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS zu verzichten.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien dem Staat aufzuerlegen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des
Staates und des Nachforderungsanspruchs des amtlichen Verteidigers.
6. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten. Er appelliert daran, ihn als Menschen «anzuschauen» und ihm
nochmals eine Chance zu geben.
Die Verhandlung wird um 10 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Am 29. Mai 2019, um 9:30 Uhr, erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung Staatsanwältin B.___, der Beschuldigte (wird vorgeführt
durch zwei Polizeibeamte), der amtliche Verteidiger sowie die beiden Zeuginnen C.___
und D.___.
Der Vorsitzende verkündet das Urteil und
begründet dieses summarisch. Die Urteilseröffnung ist um 9:45 Uhr beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. März 2017, 06:00 Uhr, meldete E.___
bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, im Verkaufsgeschäft an der […]
in […] sei eingebrochen worden (Akten Voruntersuchung Seite 7 [im Folgenden AS
7]). Eine sichergestellte Spur ab der Glasfüllung des Einstiegfensters wurde
ausgewertet und ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten
(AS 9 f.; 15 ff.).
2. Auch im Zusammenhang mit einem
Einbruch an der […] vom 1. April 2017 konnte eine Spur sichergestellt werden,
welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (AS 45 ff.).
3. Die Eröffnungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft datieren vom 2./8. August 2017 sowie vom 27. Januar 2018 (AS
76 ff.).
4. Am 26. Januar 2018 konnte der
Beschuldigte am Grenzübergang Basel Flughafen bei der Einreise in die Schweiz
angehalten werden (AS 87 ff.).
5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2018 für die Dauer von
drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 128 ff.).
6. Am 31. Januar 2018 bewilligte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt. Am 26.
Februar 2018 wurde er aus dem Untersuchungsgefängnis in die
Justizvollzugsanstalt Witzwil versetzt (AS 163).
7. Die Anklageschrift datiert vom 29.
März 2018 (AS 1 ff.).
8. Am 25. September 2018 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 145 ff.
[im Folgenden S-L 145 ff.]):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des mehrfachen Diebstahls,
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
alles begangen
in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017,
-
der mehrfachen Übertretung
des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015
bis 7. Februar 2018.
2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr ist widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils
des Amtsgerichts von Soloturn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:
a) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe;
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ sind 241 Tage Untersuchungshaft
und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung
des Strafvollzugs darin belassen wird.
6. A.___ wird für 7 Jahre des Landes
verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:
-
0.45 g Heroingemisch (Asservate,
KAPO Solothurn)
-
5 g Heroingemisch (KAPO
BS, Betäubungsmitteldienst)
-
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf CHF 6'048.65
(Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte meldete mit
Schreiben vom 28. September 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 192).
10. Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten vom 28. Januar 2019 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 6
und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Es wird beantragt, von einer
Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu
beschränken; auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf die Einreichung eines Rechtsmittels.
12. In Rechtskraft erwachsen sind damit
die Ziff. 1 - 5 sowie 8 - 10 des erstinstanzlichen Urteils.
13. Mit Schreiben vom 9. April 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung und
Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten von 10 auf 16 Loci. Mit
Verfügung vom 16. April 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der amtliche
Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung zu diesem Antrag Stellung nehmen
könne.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Der rechtsrelevante
Sachverhalt und die rechtskräftigen Schuldsprüche
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern stellte
folgende rechtsrelevanten Sachverhalte fest und erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes
(S-L 145 ff.):
1.1
Mehrfacher Diebstahl (Art.
139.
Ziff. 1 StGB)
«A.___ ist im Zeitraum vom 9. März
2017.
bis zum 1. April 2017, somit in einem Zeitraum von rund drei Wochen,
in zwei Lebensmittelgeschäfte eingebrochen und hat dabei insgesamt 38 Stangen
Zigaretten im Gesamtwert von CHF 2'820.71, 12 Happy Day Gewinnlose im
Betrag von CHF 120.00 sowie Bargeld im Wert von CHF 1'200.00
erbeutet. Von den Zigaretten verkaufte er ca. 22 bis 23 Stangen auf der Gasse
an unbekannte Personen zum Preis von CHF 40.00 pro Stange. Der dabei
erzielte Erlös belief sich gemäss Anklageschrift zwischen CHF 960.00 bis
CHF 1'040.00. Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit nur aufgrund einer
Suspension der Einreisesperre für einen befristeten Familienbesuch vom
7.
März 2017 bis zum 7. April 2017 in der Schweiz und war
entsprechend ohne Erwerbseinkommen. Seinen ständigen Wohnsitz hatte er seit dem
14.
März 2014 im Kosovo, wo er ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachging.
Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018
beschränkten sich seine monatlichen Auslagen in seinem Heimatland auf ca.
EUR 500.00. Zweifellos dürften bei diesen tiefen Lebenshaltungskosten die
Bargeldeinnahmen von CHF 1'200.00 und der Erlös aus dem Zigarettenverkauf
von CHF 960.00 bis CHF 1'040.00 geeignet sein, einen namhaften
Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu leisten. Allein
aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Deliktserlös in der Lage gewesen
wäre, seinen Lebensunterhalt – zumindest eine Zeit lang – zu finanzieren, lässt
sich indes nicht auf das Bestreben schliessen, aus der deliktischen Tätigkeit
mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen. Im Gegenteil ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen um die befristete
Anwesenheitsdauer mehr Delikte verübt hätte, hätte er diese tatsächlich nach
Art eines Berufes ausüben wollen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der
Beschuldigte in der Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz noch andere Delikte
begangen hat, weshalb angenommen wird, dass es lediglich bei zwei Einbrüchen
geblieben ist. Bei derart wenigen Delikten erfolgt die Qualifizierung gestützt
auf das oben Gesagte allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige
Verhalten. Vorliegend kann jedoch nicht von einer Bereitschaft zur Begehung
einer Vielzahl von Diebstählen gesprochen werden, wusste der Beschuldigte doch
genau, dass er die Schweiz am 7. April 2017 wieder verlassen musste und
damit keine weiteren Delikte begehen konnte. Eine Qualifizierung aufgrund
wahrscheinlicher zukünftiger Delikte fällt daher ausser Betracht.
Mangels Vorliegens des
Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit ist A.___ folglich lediglich des
mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu
sprechen» (Urteil S. 10 f.).
1.2
Mehrfache Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB)
«Der in der Anklageschrift dargelegte
Sachverhalt ist vom Beschuldigten zugestanden und kann gestützt auf das
Untersuchungsergebnis als erstellt erachtet werden, weshalb sich eine
eingehende Beweiswürdigung erübrigt und vom Sachverhalt der Anklageschrift
ausgegangen werden kann. Erstellt ist damit, dass A.___ in der Zeit vom
9.
März 2017 bis 1. April 2017 in zwei Lebensmittelgeschäfte einbrach,
wobei er zwecks Beschaffung des Zutritts jeweils gewaltsam das Fenstergitter
aufbrach bzw. das Schutzgitter des Kellerfensters entfernte und anschliessend
das Fenster aufwuchtete. Auch im Innern der Liegenschaften verursachte er einen
Sachschaden, indem er einen Korpus, eine Kassenschublade und eine
Registrierkasse aufbrach. Insgesamt belief sich der Sachschaden im „[…]“ auf
CHF 1'455.00 und im „[…]“ auf CHF 1'100.00. Der Beschuldigte handelte
dabei ohne Zweifel vorsätzlich. Da für beide Delikte zudem gültige Strafanträge
vorliegen, ist A.___ entsprechend der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu
erklären» (US 11 f.).
1.3
Mehrfacher
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
«Auch dieser Vorhalt wird von A.___
nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Es ist daher vom
Sachverhalt der Anklageschrift auszugehen. Demzufolge steht unbestrittenermassen
fest, dass der Beschuldigte gegen den Willen der jeweiligen Berechtigten und
damit widerrechtlich in die beiden Geschäftsliegenschaften eindrang, um diese
in der Folge nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Er war sich dabei der
Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst und verwirklichte damit neben dem
objektiven auch den subjektiven Tatbestand der Bestimmung. Für beide Delikte
liegen gültige Strafanträge vor. A.___ hat den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs mehrfach verwirklicht und ist entsprechend wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu erklären» (US 12).
1.4
Mehrfache Übertretung des
BetmG
«Auch dieser
Vorwurf wird von A.___ nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als
erstellt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung vom Sachverhalt der
Anklageschrift auszugehen ist. Der Beschuldigte war demnach einerseits bei
seiner Verhaftung vom 26. Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 nach einem
Besuch seiner Lebenspartnerin im Untersuchungsgefängnis jeweils im Besitz einer
kleineren Menge Heroingemischs. Unbestrittenermassen konsumierte er zudem in
der Zeit vom 24. September 2015 bis zum 26. Januar 2018 wöchentlich
rund 3 Gramm Heroingemisch. Sowohl der Besitz als auch der Konsum der
Betäubungsmittel erfolgte unbefugt, da hierfür keine medizinisch indizierte
ärztliche Anweisung vorlag. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, insbesondere
wusste er, dass es sich bei dem von ihm eingenommenen Substanzen um
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelte. Auch hatte er
den Willen, die Betäubungsmittel zu besitzen und zu konsumieren. A.___ hat
somit den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht mehrfach verwirklicht und ist entsprechend der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen» (US
13).
1.5
Die Vorinstanz widerrief
den dem Beschuldigten mit Urteil vom 27. Juni 2012 gewährten bedingten Strafvollzug
für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteilte ihn gestützt auf Art.
46.
Abs. 1 Satz 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und
einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe.
1.6
Die Schuldsprüche und
die ausgesprochene Sanktion sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft
erwachsen.
III. Die
Landesverweisung
1.
Die Vorinstanz sprach
gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren aus und
ordnete die Eintragung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS)
an. Gegen diese Teile des erstinstanzlichen Urteils richtet sich die Berufung
des Beschuldigten.
2.1
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o
abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von
der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der
Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1
StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst.
Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens
fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer
liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im
richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
2.2
Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2.
StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung einer Landesverweisung
ist zu beachten, dass internationales Recht vorgeht und durch den Entscheid
insbesondere das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
FZA; SR 0.142.112.681) und der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des
Familienlebens nicht verletzt werden dürfen.
Auf eine Landesverweisung kann nur
verzichtet werden, wenn erstens ein Härtefall vorliegt und, wenn ein solcher
vorliegt, die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Ausländers
grösser sind als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat
das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen
oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz
2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3
der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung
in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1
und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen
von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten
Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.
Im Rahmen der Härtefallprüfung sind
einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits
seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind
die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei
jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist
(Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).
2.3
Im Falle der Bejahung des schweren
persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der
beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss
ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen gefunden werden.
Danach sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem
Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, die folgenden Kriterien zu
berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der Schweiz, sein
Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine
soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmass
seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der
Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forumpoenale
2/2018, S. 97 ff.).
Bei der Prüfung der öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die
Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene
Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom
Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen
(Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).
2.4
Überwiegen die öffentlichen
Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls
eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines
Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die
privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das
öffentliche Interesse, so ist keine Landesverweisung anzuordnen.
3.1
Dem Amtsbericht des Migrationsamtes
vom 13. Februar 2018 ist Folgendes zu entnehmen (AS 177 f.):
Der Beschuldigte wurde am […] in der
Republik Kosovo geboren. Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er 1991 im
Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz zu
seinem Vater, der bereits hier lebte und arbeitete. Im Juli 1998 wurde ihm eine
Niederlassungsbewilligung ausgestellt.
Der Beschuldigte absolvierte in den
Jahren 2000 bis 2002 eine Anlehre als Fahrzeugwart (Fahrrad und Mofa; vgl.
Lebenslauf in Akten SEM).
Dem Betreibungsauszug vom 27. August
2013.
ist zu entnehmen, dass damals gegen den Beschuldigten sieben
Verlustscheine mit einem Betrag von total CHF 15'199.20 sowie 14 hängige
Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 23'499.40 bestanden.
3.2
Der Beschuldigte hat in der Schweiz
eine Freundin (C.___), mit welcher er drei Kinder hat, geboren in den Jahren 2008,
2010.
und 2012 (AS 104, 173). In der Schweiz leben im Weiteren drei Brüder des Beschuldigten,
zwei in […] und einer in […] (AS 105), sowie seine Mutter (der Vater ist
verstorben).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er vor der Wegweisung im
Jahr 2014 während acht Jahren mit seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern
zusammengelebt habe, was so auch anlässlich der Berufungsverhandlung von ihm
und der Zeugin C.___ bestätigt worden ist.
3.3
Der Beschuldigte musste am 17.
Januar 2006 nach einer strafrechtlichen Verurteilung vom Migrationsamt verwarnt
werden.
Am 27. Juni 2012 verurteilte ihn das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen Diebstahls, Raubs, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges von einem Jahr mit einer Probezeit von fünf Jahren (AS 171 f.).
3.4
Nach dieser strafrechtlichen
Verurteilung wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten mit
Verfügung vom 18. September 2013 widerrufen und die Wegweisung des
Beschuldigten angeordnet. Am 14. März 2014 reiste der Beschuldigte aus der
Schweiz aus. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess zudem ein Einreiseverbot
bis 17. März 2019.
3.5
Das SEM erliess ab 2015 jeweils zwei
Suspensionsverfügungen pro Jahr, welche es dem Beschuldigten erlaubten, in die
Schweiz einzureisen und hier seine Kinder zu besuchen. Die Aufenthalte dauerten
jeweils zwischen 14 Tagen und einem Monat. Der Beschuldigte bestätigte, dass er
seine Kinder im Jahr während zwei Monaten sehe (AS 105). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor dem Berufungsgericht führte der
Beschuldigte aus, dass die Kinder und seine Freundin ihn seit seiner Wegweisung
schon mehrmals im Kosovo besucht hätten (S-L 76). Dies bestätigte auch C.___
vor erster und zweiter Instanz (S-L 93).
3.6
Seine persönliche Situation im
Kosovo schilderte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
am 22. Februar 2018 wie folgt (AS 60 ff.): Er habe im Kosovo zwei Schwestern
und auch die Familie, die er ab und zu besuche. Er sei arbeitslos und meistens
alleine. Er wohne in einem Haus, das seinem Vater gehöre. Er benötige ca. Euro 500.00
pro Monat, was seine Familie und die Freundin aufbringen würden. Er möchte
gerne zu seiner Familie zurück und drogenfrei leben. Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er wohne alleine in
dem Haus. Bei den Familienmitgliedern im Kosovo handle es sich um entfernte
Cousins, zu denen er nicht viel Kontakt habe. Die Sprache beherrsche er (S-L
78). Vor dem Berufungsgericht sagte er zur Wohnsituation im Kosovo aus, er habe
noch zwei Schwestern in der Nähe, die aber selber Familie hätten. Er sehe sie
vielleicht einmal im Monat, nicht mehr. Er lebe alleine im Haus seiner Eltern
und arbeite nicht, weil man höchstens 200 Euro im Monat verdiene und nicht
einmal sicher sei, dass man den Lohn auch ausbezahlt erhalte. Er helfe Leuten
und seinen Verwandten etwas bei der Arbeit. Die nächste Stadt sei etwa nach 20
Minuten Fahrzeit erreichbar. Er gehe dort jeweils Methadon, wenn dies nicht
verfügbar sei, Drogen holen.
4.1
Gemäss Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil vom 25. Mai 2018 verlief der Vollzug bis zu
diesem Zeitpunkt klaglos (der Beschuldigte trat am 26. Februar 2018 in die
Justizvollzugsanstalt ein). Der Beschuldigte arbeite in der Gärtnerei, wo er
quantitativ und qualitativ gute Arbeit leiste (S-L 46 ff.). Zu Folge dieses
guten Verlaufs wurden dem Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 29. Juni 2018 diverse Vollzugsöffnungen (Ausgänge,
Beziehungsurlaube) bewilligt (S-L 52 ff.).
4.2
Gemäss aktuellem Führungsbericht der
JVA Witzwil vom 15. Mai 2019 ist der bisherige Vollzugsverlauf des
Beschuldigten tendenziell eher als erfolgreich zu bezeichnen. Einzig die
Drogenabstinenz konnte der Beschuldigte bisher nicht erreichen, was zu diversen
Disziplinierungen führte. Im Übrigen wurden jedoch die gesetzten Ziele
erreicht.
5.1
Die Zeugin C.___, die Partnerin und
Mutter der Kinder des Beschuldigten, sagte vor dem Berufungsgericht im
Wesentlichen aus, bevor der Beschuldigte die Schweiz habe verlassen müssen,
hätten sie und ihre Kinder «richtig» zusammengelebt. Sie hätten beide
gearbeitet, bis er ein halbes Jahr, bevor der die Schweiz habe verlassen müssen,
die Kündigung erhalten habe. Sie habe dann ihrerseits gekündigt. Nach der
Ausreise des Beschuldigten sei es sehr schwer gewesen, auch finanziell. Es habe
ihr Partner gefehlt, sie habe alles bezahlen müssen und sei betrieben worden.
Der Kleine sei erst zweijährig gewesen. Deshalb habe sie die Arbeitsstelle
aufgeben und sich beim Sozialamt melden müssen. Die Situation sei auch jetzt
noch schwierig. Der Beschuldigte sei ein sehr guter Vater. Die Kinder hätten
ihn gern und wenn er komme, sei es, als wäre er nie weggewesen. Er sei pro Jahr
sicher dreimal in die Schweiz gekommen, insgesamt vier bis fünf Wochen pro
Jahr. In den Schulferien sei sie mit den Kindern zu ihm in den Kosovo gereist,
und zwar in den Frühlingsferien zwei Wochen und in den Sommerferien fünf
Wochen. Weil sie ja vom Sozialamt lebe, könne sie sich dies so einrichten. Wenn
der Beschuldigte des Landes verwiesen würde, würde den Kindern der Vater und
ihr der Partner fehlen. Er habe im Haushalt viel geholfen, als er hier gewesen
sei. Sie könnte nicht noch mehr in den Kosovo reisen, des fehlenden Geldes
wegen. Sie gehe ihn jede Woche mit einem Kind im Gefängnis besuchen, damit er
Zeit habe für dieses.
5.2
Die Zeugin D.___, die Mutter der
Partnerin des Beschuldigten, sagte vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen
aus, sie wohne nur eine Minute entfernt von der Familie des Beschuldigten. Die
Kinder kämen zu ihr auf Besuch, zum Essen und Spielen. Die Beziehung zwischen
den Kindern und dem Beschuldigten sei sehr gut. Sie würden ihn vermissen. Die
Besuche des Beschuldigten in der Schweiz während seiner Wegweisung seien gut
verlaufen.
6.1
Bei der Prüfung der Frage nach dem
Vorliegen eines persönlichen Härtefalls sind folgende Aspekte zu beachten:
Der Beschuldigte, heute 36jährig,
verbrachte bisher 23 Jahre seines Lebens in der Schweiz. Die Besonderheit des
vorliegenden Falles liegt darin, dass der Beschuldigte seit 2014 nicht mehr in
der Schweiz lebt und er deshalb heute in der Schweiz auch nicht – oder nicht
mehr - integriert ist. Durch eine Landesverweisung verliert der Beschuldigte
keine Arbeit in der Schweiz, keine Wohnung, keinen Kollegen- und Freundeskreis
und kein soziales Leben, weil er dies alles in den letzten fünf Jahren auch
nicht hatte. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte durch eine
Landesverweisung einerseits zwar ganz anders bzw. viel weniger betroffen als
ein Ausländer, der hier lebt und nun alles aufgeben muss, weil er die Schweiz
verlassen muss. Trotzdem ist der Beschuldigte aber als Ausländer i.S. von Art.
66a Abs. 2 StGB anzusehen, der in der Schweiz aufgewachsen ist und die
prägenden Jahre der Schul- und Ausbildungszeit hier in der Schweiz verbracht
hat.
Der Beschuldigte hat eine Partnerin, mit
welcher er drei Kinder hat, die in der Schweiz leben: Seit der Beschuldigte im
Kosovo lebt, hat er seine Partnerin und die Kinder wochenweise in der Schweiz
besucht, weil er 2014 mit einer Einreisesperre von fünf Jahren belegt wurde. Diese
Einreisesperre ist nun abgelaufen. Eine Landesverweisung hat damit zur
Konsequenz, dass der Beschuldigte während der Dauer der Landesverweisung nicht
in die Schweiz einreisen darf, hier kein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung stellen und damit keine Chance hat, mit seiner Familie
zusammenzuleben.
Der Beschuldigte hielt den Kontakt zu
seiner Partnerin und den drei gemeinsamen Kindern in den letzten fünf Jahren
trotz widrigen Umständen aufrecht. Er besuchte die Kinder regelmässig in der Schweiz
und wurde von ihnen im Kosovo besucht. Das Familienleben hat also bis heute
Bestand, so dass eine Landesverweisung in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV (Recht auf Familienleben) eingreift.
Die Resozialisierungschancen sind in der
Schweiz besser als im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen,
dass der Beschuldigte vor seiner Wegweisung von Juli 2005 bis November 2013 die
ganze Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig und damit beruflich in der Schweiz
integriert war. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung
glaubhaft aus, im Kosovo sei es sehr schwierig, eine Arbeit zu finden und die
wirtschaftlichen Existenzgrundlagen selber erarbeiten zu können. Hinzu kommt im
Fall des Beschuldigten, der es bis anhin nicht geschafft hat, ein drogenfreies
Leben zu führen, dass er in der Schweiz die Möglichkeit einer Teilnahme an
einem Methadonprogramm und damit die Chance hat, auf einen illegalen
Drogenkonsum zu verzichten. Im Kosovo sind entsprechende Programme nicht
existent.
6.2
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass eine Landesverweisung in das Grundrecht des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eingreifen würde und deshalb ein sogenannter
unechter Härtefall vorliegt, welcher eine Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer Landesverweisung gebietet (vgl. dazu Basler Kommentar zum StGB I, 4.
Auflage, Basel 2018 (BSK StGB I), Art. 66a StGB N 46 ff. und 97 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass der
Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist, der beruflich stabilen Situation
vor der Wegweisung und der Anwesenheit der Partnerin und der drei gemeinsamen
Kinder in der Schweiz ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB aber auch ein echter
Härtefall (vgl. BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 116 ff.) zu bejahen und
auch aus diesem Grund eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.
6.3
Damit ist eine Abwägung der privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und der
öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung vorzunehmen.
Aufgrund der Bejahung des Härtefalles
ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem
Verbleib in der Schweiz auszugehen.
Bei den öffentlichen Interessen sind
folgende Umstände zu berücksichtigen:
-
Der Beschuldigte ist
vorbestraft; am 27. Juni 2012 wurde er wegen Raubs, Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG und Widerhandlung
gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges für ein Jahr verurteilt. Diese Tatsache sowie eine
Verwarnung des Amtes für Migration aus dem Jahr 2006 sprechen für ein
öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.
-
Der Beschuldigte hat es bis
heute nicht geschafft, drogenabstinent zu leben. Gemäss Bericht der JVA Witzwil
über den bisherigen Verlauf des Strafvollzugs musste der Beschuldigte bisher
elfmal wegen Drogenkonsums diszipliniert werden. Dieser Umstand spricht auf den
ersten Blick ebenfalls für ein öffentliches Interesse an einer
Landesverweisung.
Die Vorinstanz ging
allerdings bei den Beweggründen für die im vorliegenden Strafverfahren
beurteilte Delinquenz nicht von einer Beschaffungskriminalität des
Beschuldigten aus. Dieser habe die Einbrüche verübt, um im Kosovo über Geld zu
verfügen und so nicht bei seiner Familie betteln zu müssen. Die Drogensucht
ist, wie dies die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt hat, bei der Begehung
der Delikte nicht im Vordergrund gestanden.
Der Tatsache, dass der
Beschuldigte während einer Einreisesperre die Möglichkeit erhielt, seine Kinder
in der Schweiz zu besuchen, und dann bei dieser Gelegenheit zwei
Einbruchdiebstähle beging, ist ein deutlich negatives Gewicht beizumessen. Ein
Kausalzusammenhang zwischen Drogenproblematik und Delinquenz muss aber gemäss
der Einschätzung der Vorinstanz verneint werden.
-
Bei der Gewichtung des
öffentlichen Interesses ist schliesslich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten
eine gewisse Rückfallgefahr für leichte Vermögensdelikte besteht.
-
Die Vorinstanz ging von
einem leichten Tatverschulden aus und legte die Einsatzstrafe für den
zweifachen Einbruchdiebstahl in zwei Lebensmittelgeschäfte mit einem Deliktsgut
von ca. CHF 4'100.00 auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Unter Berücksichtigung
der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie
der Täterkomponenten resultierte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
-
Der Beschuldigte verübte
zwei Einbruchdiebstähle in Lebensmittelgeschäfte. Es handelte sich somit um
Vermögensdelikte an Tatorten, wo eine Konfrontation mit Drittpersonen wenig
wahrscheinlich war.
Zusammenfassend muss somit auf Grund der
einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten, seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2006 und der grundsätzlich bestehenden
Rückfallgefahr für leichtere Vermögensdelikte ein öffentliches Interesse an
einer Landesverweisung bejaht werden. Die frühere Delinquenz liegt allerdings
schon achteinhalb Jahre zurück. Weil der Beschuldigte zudem nun Delikte mit einer
eher geringen Rechtsgüterverletzung begangen hat und ein leichtes
Tatverschulden vorliegt, kann dieses öffentliche Interesse nicht als erheblich
bezeichnet werden. Daran ändert auch die nach wie vor bestehende
Suchtproblematik des Beschuldigten nichts, weil sie für die Delinquenz nicht
kausal war.
Die durchaus bestehenden öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung überwiegen damit die privaten Interessen
des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, die vor allem mit seiner
familiären Situation zusammenhängen, nicht. Private und öffentliche Interessen
sind in etwa als gleich hoch einzuschätzen. Die Voraussetzungen für eine
Landesverweisung sind deshalb nicht gegeben und es ist entsprechend auf ihre
Anordnung zu verzichten.
Selbstredend stellt sich demnach die
Frage nach einem Eintrag im SIS nicht.
IV.
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nachtypisierung des DNA-Profils des
Beschuldigten
1.
Mit Schreiben vom 9. April 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung und
Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten von 10 auf 16 Loci.
2.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
ersuchte die Staatsanwältin namens des KTD, dass die erkennungsdienstliche
Behandlung des Beschuldigten aus organisatorischen Gründen nicht erst nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, sondern im Anschluss an die
Berufungsverhandlung im UG Solothurn erfolgen könne. Der Beschuldigte bzw. dessen
amtlicher Verteidiger haben gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben.
3.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem
Antrag darlegte, wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bisher durch
die Polizei Kanton Solothurn erkennungsdienstlich nicht behandelt. Als die
Basler Behörden ihn am 27. Januar 2018 festnahmen, wurde keine DNA-Behandlung
verfügt. Die letzte vollumfängliche erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am
23.
November 2010 und das DNA-Profil wurde gemäss dem bis am 31. Dezember 2014
geltenden Art. 1 Abs. 5 DNA-Analyselabor Verordnung des EJPD mit 10 DNA-Systemen
(Loci) erstellt. Seit dem 1. Januar 2015 entsprechen nunmehr 16 Loci dem
international empfohlenen Standard, weshalb der KTD um eine Nachtypisierung
ersucht.
4.
Entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft erfolgt vorliegend die erkennungsdienstliche Behandlung des
Beschuldigten nicht gestützt auf Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes, sondern
gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, wonach zur Aufklärung eines
Verbrechens oder Vergehens vom Beschuldigten eine Probe genommen und ein
DNA-Profil erstellt werden kann. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf ein entsprechendes Profil auch dann erstellt werden, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person
in künftige Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (BGE 144 IV
87.
E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6.3.2018 E.
2.1
mit Hinweis; vgl. auch SJZ 115 (2019) Nr. 4, S. 122 f). Wie in den Erwägungen
zur Landesverweisung dargelegt, ist der Beschuldigte vorbestraft und es muss
von einem gewissen Rückfallrisiko für Vermögensdelikte ausgegangen werden.
5.
Betreffend A.___ wird demnach
antragsgemäss eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer
Nachtypisierung des bestehenden DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
25.
September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.
2.
Die
Berufung des Beschuldigten war erfolgreich. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens
zu Lasten des Staates.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar
CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4.
Rechtsanwalt Jakob macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 16,5 Stunden geltend, was angesichts des
beschränkten Prozessthemas als hoch erscheint. Für Aktenstudium und
Berufungserklärung werden 2,17 Stunden geltend gemacht, wobei die
Berufungserklärung mit den Rechtsbegehren und den Beweisanträgen lediglich zwei
Seiten umfasst. Es erscheint angemessen, diesen Aufwand um eine Stunde zu
kürzen. Eine weitere Kürzung erscheint hinsichtlich des Aufwandes für
Aktenstudium, Vorbereitung Besprechung Klient und Besprechung Klient in Witzwil
(total 6 Stunden) angezeigt. Dieser Aufwand ist um 2,5 Stunden auf 3,5 Stunden
zu kürzen (Solothurn-Witzwil retour mit dem Auto:1,5 Stunden, Vorbereitung
Besprechung: 1 Stunde, Besprechung: 1 Stunde). Dazu kommen 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung und 0,75
Stunden für die mündliche Urteilseröffnung. Vergütet werden demnach 15,25
Stunden zu CHF 180.00. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'745.00. Dazu
kommen Auslagen von CHF 181.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 225.30.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, demnach
auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).
Dem amtlichen Verteidiger kann die
Differenz zum vollen Honorar nicht zugesprochen werden, da Art. 135 Abs. 4 StPO
einen entsprechenden Nachforderungsanspruch nur für den Fall vorsieht, dass der
Beschuldigte zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt wird.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40,
Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 2, Art. 69,
Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 267,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt, beschlossen und erkannt:
I.
Betreffend A.___ wird eine
erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden
DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.
II.
1.
Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise
ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September
2018.
wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG
über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015
bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___
schuldig gemacht:
-
des mehrfachen Diebstahls,
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
alles begangen
in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;
-
der mehrfachen Übertretung
des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015
bis 7. Februar 2018.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___
mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt
gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___
unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Soloturn-Lebern vom 27. Juni
2012.
verurteilt zu:
c) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe;
d) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde
festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___
241.
Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung
wird verzichtet.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden
folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht
geschehen) durch die Polizei zu vernichten:
-
0.45
g Heroingemisch (Asservate,
KAPO Solothurn)
-
5.
g Heroingemisch (KAPO
BS, Betäubungsmitteldienst)
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar
CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.
12.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar
2020.
aufgehoben.