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Entscheid

STBER.2019.70

versuchte Erpressung evtl. versuchte Nötigung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen Einreise etc.

15. September 2020Deutsch211 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter,

2. B.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel

Gehrig,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend versuchte

Erpressung evtl. versuchte Nötigung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen

Einreise etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 14. September 2020 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

5. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6. Fürsprecher Manuel Rohrer,

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___;

7. E.___, Dolmetscherin für Albanisch.

Zudem erscheinen:

Gerichtsberichterstatterin der Solothurner

Zeitung sowie mehrere Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil zusammen,

und erörtert, in welchem Umfang dieses von den Parteien angefochten wird (vgl.

hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.11. - 14.). Des Weiteren verliest er

die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl.

nachfolgende Ziff. I.15). Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur

wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei wissentlich

falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin und skizziert den weiteren

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen und Vorbemerkungen der

Parteivertreter;

2. Befragung der Beschuldigten zur Sache

und Person;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 16.

September 2020 um 11:00 Uhr.

Staatsanwältin C.___ sowie Fürsprecher

Rohrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___ werfen keine

Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Wächter bedient das Gericht

sowie Staatsanwältin C.___ mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren

und stellt für den Beschuldigten A.___ folgende Beweisanträge:

« 1. Es sei F.___ aus Belgrad

(Serbien) zu befragen.

2. Es sei von G.___ ein aktueller

Strafregisterauszug einzuholen.

3. Es

seien von der Eidgenössischen Spielbankenkommission die Akten betreffend G.___

einzuholen.

4. Es

sei im [Club 1] ein Augenschein durchzuführen.

5. Es

seien folgende Dokumente beizuziehen

- Akten

der Kantonspolizei Bern zum Einbruch in den [Club 1] im Jahr 2015 - Rechnung

vom 17. September 2015 über CHF 800.00.»

Der Vorsitzende erklärt, es sei – sofern

aus Sicht der Parteivertreter nichts dagegen spreche – vorgesehen, die

gestellten Beweisanträge erst nach der Befragung der beiden Beschuldigten zu behandeln.

Gegen dieses Vorgehen werden keine Einwände erhoben.

Rechtsanwalt Gehrig gewährt

Staatsanwältin C.___ Einsicht in seine Honorarnote für das Berufungsverfahren

und reicht diese ins Recht. Er stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___

folgende Beweisanträge:

« 1. Es

sei das Schreiben von H.___, der Ehefrau des Beschuldigten B.___, zu den Akten

zu nehmen.

2. Es

sei ein Auszug aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11.

Februar 2020 (S. 5 und 9) zu den Akten zu nehmen.»

Auch diese Beweisanträge werden nach der

Befragung der Beschuldigten behandelt (vgl. S. 3 - 6).

Hierauf weist der Referent, Oberrichter

Kiefer, den Beschuldigten A.___ darauf hin, dass er sich nicht selbst belasten

müsse und er die Aussagen und die Mitwirkung verweigern könne. Es folgt dessen

Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument sowie separates

Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).

In der Folge wird nach vorgängiger

Belehrung sowie unter Mitwirkung der Dolmetscherin E.___ der Beschuldigte B.___

zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument sowie separates

Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).

Der Vorsitzende erteilt Staatsanwältin C.___

das Wort für allfällige weitere Beweisanträge.

Staatsanwältin C.___ stellt folgende Beweisanträge:

« 1. Es

sei das Gutachten über B.___ vom 26. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen.

2. Es

sei (statt des Auszuges) das gesamte polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___

vom 11. Februar 2020 zu den Akten zu nehmen.»

Staatsanwältin C.___ hält ergänzend

fest, dass sie die genannten Dokumente dem Gericht sogleich elektronisch zur

Verfügung stellen könne. Rechtsanwalt Gehrig verfüge bereits über diese

Dokumente. Zur Begründung führt Staatsanwältin C.___ sinngemäss aus, es gehe

nicht an, das Gericht nur selektiv mit einzelnen Passagen aus dem

Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 zu bedienen, wenn schon

müsse das gesamte Protokoll zu den Akten genommen werden, damit sich das

Gericht ein umfassendes Bild von dieser Einvernahme machen könne. Wenn die

Verteidigung sich auf die Therapiebereitschaft des Beschuldigten B.___ berufe, dränge

es sich auf, das Gutachten über B.___ zu den Akten zu nehmen, welches auch die

Therapiehindernisse aufzeige.

Rechtsanwalt Oliver Wächter begründet

die bereits zu Beginn der Verhandlung formulierten Beweisanträge zusammengefasst

wie folgt: F.___ sei eine serbische Staatsangehörige, die sich illegal in der

Schweiz aufgehalten und hier als Croupier gearbeitet habe. F.___ habe in der

Wohnung von G.___ gewohnt und könne bezeugen, dass sie bestohlen worden sei.

Dass sie dies bislang nicht ausgesagt habe, sei auf ihren illegalen Aufenthaltsstatus

zurück zu führen.

Der aktuelle Strafregisterauszug sowie

die Akten der ESBK betreffend G.___ seien einzuholen, weil damit bewiesen

werden könne, dass dieser illegale Spielautomaten aufgestellt und illegale

Pokerturniere durchgeführt habe und er nicht der Saubermann sei, den er den

Behörden vorspiele. Die Lügen von G.___ könnten auf diese Weise entlarvt werden.

Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf dessen Aussagen abgestellt.

Des Weiteren sei unabdingbar, dass ein

Augenschein im [Club 1] durchgeführt werde, damit sich die Mitglieder des

Gerichts einen persönlichen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen

könnten. Im Rahmen eines Augenscheins könne ausgeschlossen werden, dass es an

diesem Ort zu den vorgehaltenen Drohungen und Beschimpfungen gekommen sei, denn

solche hätten in einer so kleinen Bar die dort anwesenden Personen zwingend wahrgenommen.

Schliesslich sei festzuhalten, dass sein

Klient die Rechnung im Betrag von CHF 800.00 für die Reparatur der

Spielautomaten nachträglich habe finden können. Damit sei der Bestand einer

Schuld von G.___ gegenüber A.___ belegt. Dementsprechend sei dieses Dokument zu

den Akten zu nehmen.

Rechtsanwalt Gehrig begründet die

eingangs formulierten Beweisanträge sinngemäss wie folgt: Aus den beantragten

Dokumenten gehe klar hervor, dass H.___ ihrem Ehemann, dem Beschuldigten B.___,

eine letzte Chance geben wolle und der Beschuldigte nicht bloss Behauptungen in

die Welt gesetzt und leere Versprechungen gemacht habe, sondern sich

nachweislich aktiv bemüht habe, seine Probleme anzugehen. B.___ habe in Olten

den Kontakt zu einem Psychiater aufgenommen.

Zu den Beweisanträgen der

Staatsanwaltschaft nehme er wie folgt Stellung: Das erstellte Gutachten über B.___

sei von der Verteidigung scharf kritisiert worden. Die Verteidigung habe sich

einen auf Suchtkrankheiten spezialisierten Gutachter und nicht Dr. [...] gewünscht,

der schliesslich mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt worden sei. Die

gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen weise die Verteidigung

zurück, insbesondere die Behauptung, wonach der Beschuldigte wohl nur in seinem

Heimatstaat zu therapieren sei, erachte er als unseriös. Sollte das Gutachten vom

Gericht als Beweismittel beigezogen werden, komme er nicht umhin, den Antrag

auf die Einholung eines Zweitgutachtens zu stellen. In Bezug auf die polizeiliche

Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten B.___ müsse das Gericht wissen, dass

es sich um eine hochsuggestive Befragung gehandelt habe. Sofern das Gericht

beabsichtige, das gesamte Einvernahmeprotokoll zu den Akten zu nehmen, beantrage

er die formelle richterliche Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, denn für

seinen Klienten gehe es – gerade im Hinblick auf seine persönlichen

Verhältnisse – um sehr viel.

Staatsanwältin C.___ nimmt zu den

Beweisanträgen der Verteidiger zusammengefasst wie folgt Stellung: Die

Befragung von F.___ stelle einen Leerlauf dar und sei deshalb abzuweisen.

Ebenso sei davon abzusehen, betreffend G.___ einen aktuellen

Strafregisterauszug und die ESBK-Akten einzuholen, da nicht die Frage der

Glaubwürdigkeit seiner Person, sondern der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im

Zentrum der Beweiswürdigung stehe. Der beantragte Augenschein im [Club 1] sei

ebenfalls abzuweisen. Die örtlichen Gegebenheiten in diesem Club seien

fotografisch dokumentiert worden und aktenkundig. Von einem Augenschein seien deshalb

keine relevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es spreche aus ihrer Sicht

nichts dagegen, die Rechnung über CHF 800.00 zu den Akten zu nehmen.

Der von Verteidiger Gehrig geäusserten

Kritik am Gutachten über B.___ sei entgegen zu halten, dass mit Dr. [...] ein

renommierter Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei.

Zudem sei der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten

Ergänzungsfragen zu stellen, wovon diese auch Gebrauch gemacht habe. Schliesslich

sei die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft im (neuen) Strafverfahren

die Einholung eines Zweitgutachtens abgelehnt habe, von der Verteidigung

unangefochten geblieben.

Die beantragte nochmalige Befragung von H.___

vor Berufungsgericht sei abzuweisen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten seien. Es sei insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte B.___ vor

seiner Verhaftung bei seiner Freundin gewohnt habe.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die

Verhandlung für die geheime Beratung der Beweisanträge sowie eine Mittagspause

von 10:55 Uhr bis 13:00 Uhr unterbrochen werde. Rechtsanwalt Gehrig gibt auf

die entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass sein Klient für das

letzte Wort nicht auf die Mitwirkung der Dolmetscherin angewiesen sei. B.___ werde

seine abschliessende Erklärung auf Deutsch an das Gericht richten. Demzufolge

wird die Dolmetscherin um 10:55 Uhr entlassen.

Nach der Mittagspause eröffnet

Oberrichter Kiefer als Referent mündlich folgenden Beschluss des

Berufungsgerichts:

« 1. Die

Rechnung vom 17. September 2015 wird antragsgemäss zu den Akten genommen. Im

Übrigen werden die von Rechtsanwalt Wächter im Auftrag des Beschuldigten A.___ gestellten

Beweisanträge abgewiesen.

2. Das

Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten B.___, H.___, wird zu den Akten

genommen.

3. Das

polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 wird zu den

Akten genommen. Der Antrag von B.___ auf obergerichtliche Befragung von H.___ wird

abgewiesen.

4. Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aktennahme des Gutachtens vom 26. Mai

2020 über B.___ wird abgewiesen. Damit wird der für den Beschuldigten B.___

gestellte Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens hinfällig.»

Zur Begründung führt der Referent

zusammengefasst Folgendes aus: Die von Rechtsanwalt Wächter gestellten

Beweisanträge seien (mit Ausnahme der Aktennahme der Rechnung) bereits im

Berufungsverfahren gestellt worden (vgl. Eingaben vom 5.11.2019 und 25.11.2019)

und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Januar 2020 abgewiesen

worden. Heute seien keine neuen Argumente von der Verteidigung hinzugekommen. Die

in der Verfügung vom 25. Januar 2020 ausführlich dargelegten Gründe seien aus

Sicht des Berufungsgerichts nach wie massgeblich, weshalb vollumfänglich auf

diesen Entscheid verwiesen werden könne. Hervorzuheben sei, dass es dem

Beschuldigten A.___ mit den beantragten Unterlagen betreffend G.___ darum gehe,

dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, wohingegen es im Rahmen der

Beweiswürdigung vorrangig um die Glaubhaftigkeit der Aussagen gehe.

Der von H.___ verfasste Brief stehe im

Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020. Damit sich

das Gericht einen Gesamteindruck verschaffen könne, müssten beide Dokumente

zusammen zu den Akten genommen werden. Auf diese Weise vervollständige sich das

Bild und eine Befragung von H.___ sei nicht mehr erforderlich.

Das Gutachten befasse sich vorrangig mit

der Schuldfähigkeit von B.___ sowie der Frage, inwiefern der Beschuldigte

therapierbar sei bzw. mit welchen Hindernissen bei einem Vollzug der Therapie in

der Schweiz oder in seinem Heimatstaat zu rechnen sei. Die Frage der

Schuldfähigkeit sei im vorliegenden Verfahren nie thematisiert und in Zweifel

gezogen worden und auch die Frage der Therapiefähigkeit habe als Beweisthema im

vorliegenden Verfahren keine massgebliche Bedeutung. Es werde deshalb davon

abgesehen, das Gutachten zu den Akten zu nehmen, womit auch die Einholung eines

Zweitgutachtens obsolet werde.

Hierauf erklärt der Vorsitzende das

Beweisverfahren für geschlossen.

In organisatorischer Hinsicht erklären

sich alle Parteivertreter auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden damit

einverstanden, dass der Parteivortrag für den Privatkläger D.___ – in

Abweichung zum üblichen Vorgehen – vorgezogen wird, damit Fürsprecher Manuel Rohrer

anschliessend wieder verfügen kann.

Fürsprecher Manuel Rohrer stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge

(vgl. Audio-Dokument des Parteivortrages in den obergerichtlichen Akten):

« 1. B.___

sei gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 29. März 2019 schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.

2. B.___

sei zu verurteilen, dem Privatkläger D.___ unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___

eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Es

sei das Honorar für den Vertreter des Privatklägers D.___ gemäss der

eingereichten Honorarnote festzusetzen.»

Im Anschluss an das Plädoyer reicht

Fürsprecher Manuel Rohrer seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins

Recht. Auf seinen Antrag hin wird er vom Vorsitzenden von der Teilnahme an der mündlichen

Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass ihn die Gerichtsschreiberin

am 16. September 2020 über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz

telefonisch orientiert. Um 13:25 Uhr verlässt Fürsprecher Manuel Rohrer

das Gericht.

Staatsanwältin C.___ stellt und

begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin

folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen sowie Audio-Dokument in den

obergerichtlichen Akten):

« A) A.___

1. A.___ sei schuldig zu sprechen:

a. der versuchten Erpressung zum

Nachteil von G.___;

b. der Förderung der

rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016.

2. A.___

sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen.

3. Die

ausgestandene Untersuchungshaft vom 10. bis 17. Dezember 2015 sei A.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

5. Die

Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.

B) B.___

1. B.___

sei schuldig zu sprechen

a. der

Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___;

b. der

versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___;

c. der

versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___;

d. der

Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___;

e. der[s]

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz;

f. des

Tragens von Waffen ohne Ausnahmebewilligung;

g. der

unrechtmässig in Besitz genommenen Munition;

h. des

Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand.

2. B.___

sei zu verurteilen zu

a. einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten

b. einer

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Tagen.

3. Der

B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September

2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF

30.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei für vollstreckbar zu erklären.

4. Die

ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. März 2017 bis am 8. Mai 2017 sei B.___

an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. B.___

sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.

6. Für

die Dauer des Landesverweises sei B.___ im SIS auszuschreiben.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8. Die

Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.»

Nach einer kurzen Pause folgt der

Parteivortrag von Rechtsanwalt Wächter im Namen und Auftrag des Beschuldigten

und Berufungsklägers A.___ (vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen

Akten). Er stellt und begründet folgende Anträge:

« 1. Der Beschuldigte sei

vollumfänglich freizusprechen.

2. Dem

Beschuldigten sei für seine persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Der

Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine

Genugtuung von CHF 1'600.00 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen

Freiheitsentzug.

4. Allfällige

Zivilforderungen seien abzuweisen.

5. Die

Verfahrenskosten für beide Instanzen seien vollständig vom Staat zu übernehmen.

6. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen.

Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum

ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.»

Anschliessend stellt und begründet

Rechtsanwalt Gehrig für den Beschuldigten B.___ folgende Anträge

(vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten):

« 1. B.___

sei freizusprechen von der Anschuldigung der Entführung und Freiheitsberaubung

zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015

(Urteils-Dispositiv Ziff. IV.2. Al. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. D.1.1);

2. B.___

sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten Nötigung zum Nachteil

von K.___, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2.

Al. 2 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.1);

3. B.___

sei freizusprechen von der Anschuldigung der Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___,

angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV. 2 Al. 3 bzw.

Anklageschrift Ziff. D.2.1);

4. B.___

sei freizusprechen von der Anschuldigung des Vergehens gegen das BG über die

Betäubungsmittel, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv

Ziff. IV.2 Al. 4 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.2);

5. B.___

sei freizusprechen von der Anschuldigung des mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, angeblich begangen am 15. Mai sowie 27. März 2017

(Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 5 bzw. Anklageschrift Ziff. D.3);

6. B.___

sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens in übermüdetem

Zustand, angeblich begangen am 4. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2

Al. 6 bzw. Anklageschrift Ziff. D.4);

7. B.___

sei zu einer milden Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00, bei einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen;

8. Auf

den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Neuenburg am 13. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 300.00 sei zu verzichten

(Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 5);

9. Auf

eine freiwillige Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 6 und

7):

10. Die

Zivilforderung von D.___ sei – soweit diese B.___ betrifft – abzuweisen.

11. Die

erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der

Staatskasse aufzuerlegen.

12. Es

seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»

In der

Folge hält Staatsanwältin C.___, soweit das Plädoyer von Rechtsanwalt Gehrig

betreffend, eine Replik, worauf auch

Rechtsanwalt Gehrig von der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages Gebrauch

macht (vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten).

A.___

führt in seinem letzten

Wort sinngemäss folgendes aus:

Er lebe nun 40 Jahre in der Schweiz und

habe während dieser Zeit immer gearbeitet. Er sei nie arbeitslos gewesen. Sein

Unglück sei gewesen, dass seine eigene Firma nicht gut gelaufen und sein

Restaurant von der Terrororganisation PKK angegriffen worden sei. Es treffe zu,

dass er Privatkonkurs gemacht habe. Das habe er aber nur gemacht, damit er ein neues

Leben habe anfangen können und nicht jeden Tag betrieben worden sei. Er hätte

auch seine Firma an einen Dritten weiterverkaufen können, wodurch nicht er,

sondern dieser Dritte Konkurs gemacht hätte, das habe er aber bewusst nicht

gemacht, weil er habe fair bleiben wollen. Es sei ihm wichtig zu betonen, dass

er seit 2010 nicht mehr vom Sozialamt unterstützt worden sei.

Der Vorsitzende bittet den

Beschuldigten, nicht seine ganze Lebensgeschichte neu aufzurollen, sondern

unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren ein kurzes abschliessendes Wort

an das Gericht zu richten. Hierauf weist der Beschuldigte erneut auf seine

lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie auf die bereits genannten

Hintergründe seines Privatkonkurses hin.

B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort wie

folgt Gebrauch:

Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Sein

Sohn frage ihn bei jedem Besuch im Gefängnis, wann er wieder nach Hause kommen werde.

Er wolle vom Gericht eine letzte Chance bekommen, gerade auch wegen der Kinder.

Es tue ihm von Herzen leid. Es sei sein Fehler gewesen, aber er verspreche,

dass es nie wieder vorkommen werde.

Der Vorsitzende erklärt hierauf um 16:30

Uhr die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 16. September 2020 um 11:00 Uhr:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

5. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6. E.___, Dolmetscherin für Albanisch.

Zudem erscheinen:

Eine Gerichtsberichterstatterin der

Solothurner Zeitung sowie mehrere Zuschauer.

Fürsprecher Manuel Rohrer,

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___, wurde von der Teilnahme

an der Urteilseröffnung dispensiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Der Vorsitzende stellt die anwesenden

Personen fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts

nun vom Referenten in den wesentlichen Punkten eröffnet und summarisch

begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren

Zustellung an die Parteivertreter auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

In der Folge verliest Oberrichter Kiefer

die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils, die, soweit B.___

betreffend, sogleich von der Dolmetscherin E.___ übersetzt werden.

Der Referent fasst das Beweisergebnis

zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Ebenso erörtert er, welche

Strafen das Gericht in Anbetracht der Tat- und Täterkomponenten für die beiden

Beschuldigten als verschuldensangemessen erachtet, und äussert sich zur

Vollzugsform. Des Weiteren stellt er die privaten Interessen von B.___ an einem

Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an dessen Landesverweisung gegenüber,

gewichtet diese und eröffnet den Massnahmenentscheid. Hinsichtlich der Details

der ausgangsgemäss zu tragenden Verfahrenskosten verweist der Referent auf das

Urteilsdispositiv, welches den Parteivertretern in den nächsten Tagen zugestellt

werde. Hierauf formuliert der Referent in Bezug auf das gegen B.___ ausgefällte

Urteil ein paar Kernsätze, die von der Dolmetscherin eins zu eins übersetzt

werden. Um 11:30 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für

geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 9. Dezember 2015 erschien G.___

auf der Polizeiwache Bümpliz und meldete, dass er von einem Türken namens A.___

erpresst werde (2/2.1.5/3 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

eröffnete noch gleichentags gegen A.___ und seinen Bruder L.___ sowie eine

weitere Peron und gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen

versuchter Erpressung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/5).

2. A.___ wurde am 10. Dezember 2015 vor

seinem Domizil angehalten. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 ordnete das

Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern bis am 18. Dezember 2015

Untersuchungshaft an (12.3.1 –12.3.3/12.3.1.1/30 ff.). Am 17. Dezember 2015

wurde A.___ aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1 – 12.3.3/12.3.1.1/36).

3. Am 14. Dezember 2015 wurde J.___ in [Ort

7] angehalten. Den Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht Bern zog die

Staatsanwaltschaft zurück und ordnete am 17. Dezember seine Entlassung an

(12.3.1 –12.3.3/12.3.3.1/11 und 34).

4. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

führte wegen Erpressung zum Nachteil von N.___ ein Strafverfahren gegen mehrere

Personen. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass einer der

Beschuldigten – D.___ – selber Opfer einer Straftat gewesen sein könnte, was

zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen J.___ (7. November 2016) und B.___

(1. Februar 2017) im Kanton Solothurn führte (2/2.1/3 f.; 12.1.1 –

12.1.3/12.1.1/23 f.).

5. Am 27. März 2017 wurde B.___

vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 ordnete das Haftgericht

Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen an; am 8. Mai 2017 wurde der

Beschuldigte entlassen (12.3.4/6, 57 ff. 69).

6. Am 28. Mai 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft betreffend aller Beschuldigten eine detaillierte

Eröffnungsverfügung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/33 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 10.

September 2018 (S-L 1 ff.).

8. Am 29. März 2019 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 563 ff.):

I.

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der versuchten Erpressung zum Nachteil

von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 (AS Ziff.

A.1);

- der Förderung der rechtswidrigen

Einreise, begangen am 19. August 2016 (AS Ziff. A.2).

2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine

Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist widerrufen.

3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2. November 2010 zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt.

4. A.___ sind 7 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

Erwägungen

II.

1.

L.___

hat sich der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___,

begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 schuldig gemacht (AS

Ziff. B.1).

2.

L.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

L.___ sind im Erstehungsfall 7 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

III.

1.

J.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

versuchte Nötigung

zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff.

C.1.2)

-

Raub, evtl.

Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am

27.

Januar 2015 (AS Ziff. C.1.3);

-

Erpressung zum

Nachteil von M.___, angeblich begangen zwischen dem 13. August 2015 und dem

25.

August 2015 (AS Ziff. C.2);

-

versuchte Erpressung

zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015

und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);

-

versuchte Nötigung

zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015

und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);

-

Erpressung, evtl.

versuchte Erpressung zum Nachteil von uM „[…]“, angeblich begangen zwischen dem

3.

August und dem 16. August 2015 (AS Ziff. C.4);

-

versuchte Nötigung

zum Nachteil von P.___, angeblich begangen zwischen Anfang/Mitte September 2015

und Ende November 2015 (AS Ziff. C.5.1);

-

mehrfache Nötigung

zum Nachteil von Q.___, R.___ sowie weiterer namentlich nicht bekannter Personen,

angeblich begangen am 20. September 2015 (AS Ziff. C.5.2);

-

Vergehen gegen das

Waffengesetz, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.7.1 lit.

a).

2.

J.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der Entführung und

Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS

Ziff. C.1.1);

-

der versuchten Erpressung

zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember

2015.

(AS Ziff. C.6);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen vom 24. August 2015 bis am 26. August

2015.

sowie am 27. März 2017 (AS Ziff. C.7.1 lit. b, C.7.2).

3.

J.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 10 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 sowie

als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

24.

Januar 2018.

4.

J.___ sind 256 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

IV.

1.

B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

versuchte Nötigung zum

Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff.

D.1.2);

-

Raub, evtl. Diebstahl,

subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar

2015.

(AS Ziff. D.1.3).

2.

B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der Entführung und

Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS

Ziff. D.1.1);

-

der versuchten Nötigung zum

Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);

-

der Tätlichkeit zum

Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);

-

des Vergehens gegen das BG

über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.2);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 27. März

2017.

(AS Ziff. D.3);

-

des Führens eines

Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AS

Ziff. D.4);

-

der mehrfachen Übertretung

des BG über die Betäubungsmittel, begangen zwischen dem 27. Januar 1018

und Ende April 2018.

3.

B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit von 3

Jahren;

b) einer Busse von CHF 500.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.

B.___ sind 42 Tage Untersuchungshaft an

den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Der B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00

ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

6.

B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

7.

Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

V.

1.

Folgende bei J.___ sichergestellte

Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die

Polizei zu vernichten:

-

Faustfeuerwaffe SIG SAUER

P226 [...] (Aufbewahrungsort KAPO AG);

-

11.

9mm Patronen in

Schachtel verstaut (HD [Ort 6] Position 4.3; Aufbewahrungsort KAPO SO).

2.

Das bei B.___ sichergestellte

Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche Position 1,

Aufbewahrungsort KAPO SO) wird eingezogen und ist, soweit noch nicht geschehen,

durch die Polizei zu vernichten.

3.

Das bei B.___ sichergestellte

Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer Position 3;

Aufbewahrungsort KAPO SO) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein

solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils vernichtet.

VI.

J.___ und B.___ werden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, D.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Manuel Rohrer, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das

weitere Begehren ist abgewiesen.

VII.

1.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, wird für

die Zeit ab 10. Mai 2017 auf CHF 7'969.85 (gekürztes Honorar

CHF 6'780.60, Auslagen CHF 608.50, 8% MwSt auf CHF 3'928.10, entsprechend

CHF 314.25, sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'461.00, entsprechend

CHF 266.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60 %

gegenüber J.___, somit CHF 4'781.90, und im Umfang von 30%

gegenüber B.___, somit CHF 2'390.95, sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 60 % gegenüber J.___,

somit CHF 1'218.85, und im Umfang von 30% gegenüber B.___, somit

CHF 609.40 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf

CHF 27'910.55 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF

24'030.00, Auslagen CHF 1'854.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'157.00,

entsprechend CHF 892.55, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 14'727.00,

entsprechend CHF 1'134.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 7'197.35 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

3.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von L.___, Rechtsanwalt Lukas Bürge, wird auf

CHF 16'453.60 (gekürztes Honorar CHF 11'250.00, Auslagen CHF 4'018.20, 8 %

Mehrwertsteuer auf CHF 3'241.30, entsprechend CHF 259.30, 7.7 %

Mehrwertsteuer auf CHF 12'026.90, entsprechend CHF 926.10) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'123.50

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von L.___ erlauben.

4.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird auf

CHF 36'111.20 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF

30'319.20, Auslagen CHF 3'155.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 19'819.80,

entsprechend CHF 1'585.60, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 13'654.40,

entsprechend CHF 1'051.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 60%, somit CHF 21'666.70, sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 60%, somit

CHF 5'069.15 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben.

5.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf

CHF 25'052.35 (Honorar CHF 23'160.00, Auslagen CHF 68.20, 8 %

Mehrwertsteuer auf CHF 11'851.20 entsprechend CHF 948.10, 7.7 %

Mehrwertsteuer auf CHF 11'377.00 entsprechend CHF 876.05) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'938.55

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

6.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 40'000.00, total CHF 57'300.00, sind wie folgt

durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu bezahlen:

-

A.___

:

·

Individuelle

Auslagen

CHF

3'298.20

·

10% Anteil allgemeine Auslagen

CHF

31.80

·

10% Anteil Staatsgebühr

CHF

4'000.00

Total

CHF

7'330.00

-

L.___:

·

Individuelle

Auslagen

CHF

3'068.20

·

10% Anteil allgemeine Auslagen

CHF

31.80

·

10% Anteil Staatsgebühr

CHF

4'000.00

Total

CHF

7'100.00

-

J.___:

·

60%

Anteil individuelle Auslagen

CHF

4'104.60

·

30% Anteil allgemeine Auslagen

CHF

95.40

·

30% Anteil Staatsgebühr

CHF

12'000.00

Total

CHF

16'200.00

-

B.___:

·

Individuelle

Auslagen

CHF

3'774.60

·

30% Anteil allgemeine Auslagen

CHF

95.40

·

30% Anteil Staatsgebühr

CHF

12'000.00

Total

CHF

15'870.00

-

Staat

Solothurn:

·

40%

individuelle Auslagen A. J.___

CHF

2'736.40

·

20% Anteil allgemeine Auslagen

CHF

63.60

·

20% Anteil Staatsgebühr

CHF

8'000.00

Total

CHF

10'800.00

9.

L.___ liess am 10. April 2019 gegen das

Urteil die Berufung anmelden (S-L 553). Am 5. November 2019 zog er die Berufung

zurück. Das Urteil ist deshalb, soweit ihn (nachfolgend auch Verurteilter 2) betreffend,

vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./1-3; VII./3, VII./6 Lemma

2).

10.1

J.___ liess am 10. April 2019 gegen

das Urteil die Berufung anmelden (S-L 556). Die Staatsanwaltschaft erhob am 3.

Dezember 2019 die Anschlussberufung.

10.2

Mit Verfügung vom 12. November 2019

wies der Präsident der Strafkammer das Gesuch der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Sicherheitshaft gegen J.___ ab und ordnete die Leistung einer

Sicherheitszahlung von CHF 3'000.00 an.

10.3

Mit Verfügung vom 30. April 2020

widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die

Niederlassungsbewilligung von J.___ und wies ihn an, die Schweiz bis am 31.

Juli 2020 zu verlassen.

Auf Antrag der Staatanwaltschaft ordnete

der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zufolge bestehender

Fluchtgefahr für die Dauer der Berufungsverfahrens Sicherheitshaft an. Mit

Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten nach entsprechendem Antrag

der vorzeitige Strafantritt bewilligt.

10.4

Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess J.___

die Berufung zurückziehen. Damit fiel auch die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Urteil

ist deshalb, soweit J.___ (nachfolgend auch Verurteilter 1) betreffend, ebenfalls

vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III./1-4; V./1/; VI./1/;

VII./1., 4, 6 Lemma 3).

11.

B.___ liess am 9. April 2019 gegen

das Urteil die Berufung anmelden (S-L 559).

Die Berufungserklärung von B.___ datiert

vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. IV./2 (Schuldsprüche

wegen Entführung und Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung, Tätlichkeit,

Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Führens

eines Personenwagens in übermüdetem Zustand);

-

Ziff. IV./3 (Sanktion);

-

Ziff. IV./5 (Widerruf einer

Vorstrafe);

-

Ziff. IV./6 und 7

(Landesverweisung und Eintragung im SIS);

-

Ziff. VI. (Zivilforderung D.___);

-

Ziff. VII./6 (Kosten).

12.

A.___ liess am 5. April 2019 gegen

das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden (S-L 550).

Die Berufungserklärung von A.___ datiert

vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. I./1 (Schuldsprüche

wegen versuchter Erpressung und Förderung der rechtswidrigen Einreise);

-

Ziff. I./2 (Widerruf einer

Vorstrafe);

-

Ziff. I./3 (Sanktion);

-

Ziff. VII./6 (Kosten).

13.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 3.

Dezember 2019 in Bezug auf den Beschuldigten 1 und 2 sowie den Verurteilten 1

Anschlussberufung; wie erwähnt (Ziff. 10.4 hiervor), fiel die Anschlussberufung

betreffend J.___ mit dem Rückzug der Berufung durch den Verurteilten 1 dahin.

14.1

Bezüglich A.___ richtet sich die

Anschlussberufung einzig gegen Ziff. I./3 des erstinstanzlichen Urteils

(Sanktion).

14.2

Bezüglich B.___ richtet sich das

Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. IV./1 (Freispruch vom

Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___ );

-

Ziff.

IV./3 lit. a (Sanktion);

- Ziff. IV./6 (Landesverweisung).

15.

Das erstinstanzliche Urteil ist

somit in Bezug auf folgende Ziffern, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind, in Rechtskraft erwachsen:

- Ziff. II./1 - 3 (L.___);

- Ziff. III./1 - 4 (J.___);

- Ziff.

IV./1 Lemma 2 (Freispruch B.___ vom Vorhalt des Raubes evtl. Diebstahl

betreffend Vorhalt D.1.3);

- Ziff.

IV./2 Lemma 7 (Schuldspruch B.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);

- Ziff. V./1 - 3 (Einziehungen

J.___ und B.___);

- Ziff. VI. (soweit J.___

betreffend);

- Ziff. VII./1 (soweit J.___ betreffend

und, soweit B.___ betreffend, der Höhe nach);

- Ziff VII./2 (soweit die Höhe betreffend);

- Ziff. VII./3 (L.___);

- Ziff. VII./4 (J.___);

-

Ziff. VII./5 (B.___, soweit

die Höhe betreffend);

- Ziff. VII./6 lemma 2 und 3.

16.

Die obergerichtliche

Hauptverhandlung fand am 14. September 2020 statt.

II. Einzelne Vorhalte

A. Anklageschrift Ziff. A./1 (A.___)

Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1

StGB i.V. mit Art. 22 StGB) evtl. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit

Art. 22 StGB) sowie Drohung zum Nachteil von G.___

1.

Vorhalt

Der Vorhalt betrifft die Beschuldigten A.___

sowie die Verurteilten 1 und 2. Er ist für alle Drei gleichlautend in den Ziff.

A./1, B./1 und C./6 der Anklageschrift formuliert. Bezüglich L.___ und J.___

(Vorhalte AKS Ziff. B./1 und C./6) ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen

versuchter Erpressung in Rechtskraft erwachsen.

Der Vorhalt lautet wie folgt:

« begangen

zwischen September 2015 und 9. Dezember 2015, in [Stadt], [Adresse] ([Club 1]),

[Ort 1] sowie eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil von G.___, indem A.___

in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit L.___ und J.___ vorsätzlich und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht versucht hat, durch Androhung ernstlicher

Nachteile – namentlich der Entführung des Sohnes resp. der Ehefrau und des

Sohnes des Geschädigten – diesen zur Zahlung von CHF 12'000.00 zu bestimmen. Da

der Geschädigte am 9. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige

erstattete, blieb es beim Versuch.

Im September 2015 meldete

sich A.___ telefonisch beim Geschädigten, dem Betreiber des [Club 1]. In der

Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen diesen beiden Personen, da A.___ Texas-Poker-Turniere

im Club von G.___ organisieren wollte. Im Oktober 2015 installierte A.___

schliesslich zwei Spielautomaten im [Club 1], wobei der Geschädigte vom Gewinn

10-15% bekommen hat, d.h. insgesamt während einem Monat ca. CHF 800.00 bis CHF

900.00

Nachdem der Geschädigte erfahren hat, dass es sich um illegale Geräte

handelt, verlangte er, ca. 1 Monat nachdem die Automaten aufgestellt wurden,

die Entfernung der Geräte von A.___. Daraufhin, mutmasslich im November 2015,

kam A.___ gemeinsam mit L.___ und S.___ in den [Club 1] in [Stadt] und

verlangte CHF 12'000.00 von G.___. A.___ stellte dem Geschädigten weiter in

Aussicht, dass er (A.___) ansonsten ‘Albaner’ zu G.___ senden würde und er (G.___)

ihn (A.___) schon ‘noch kennenlernen’ werde resp. er schon noch sehen werde, ‘wer

A.___ ist’. Dies machte dem Geschädigten Angst, da A.___ ihm zugleich auch

erzählte, dass er schon ‘gewisse Leute erschossen’ habe und deswegen auch ‘im

Gefängnis’ gewesen sei. Dennoch hat sich der Geschädigte geweigert, an A.___ den

verlangten Betrag zu bezahlen.

Am 8. Dezember 2015

erschien schliesslich L.___ in Begleitung zweier Albaner – dem Mitbeschuldigten

J.___ sowie einem nicht näher identifizierten ‘T.___’ – im [Club 1] und fragte

nach G.___. Dieser war zu diesem Zeitpunkt als Taxifahrer unterwegs, im Club

war aber dessen Cousin U.___ ([Alias von U.___]) anwesend.

U.___ ([Alias von U.___])

wurde dann von J.___ bzw. evtl. von L.___ aufgefordert, G.___ anzurufen. Dieser

nahm aber das Telefon nicht ab, weshalb U.___ ([Alias von U.___]) zum Tisch

zurückkehrte und sagte, dass sich G.___ sicher melden werde. J.___ forderte U.___

aber erneut auf, G.___ anzurufen. In der Folge kam der Kontakt zustande und U.___

teilte G.___ mit, dass [Alias von L.___] (L.___) in Begleitung von zwei

Albanern gekommen sei und Geld verlangt, weshalb G.___ in den [Club 1] kommen

solle. G.___ erklärte aber, dass er kein Geld schulde und nicht in den Club

komme. J.___ erklärte daraufhin, dass G.___ das Geld nunmehr ihm schulde resp.

er mit der Eintreibung des Geldes beauftragt sei. In der Folge haben/hat J.___

und A.___ evtl. J.___ oder A.___ mitgeteilt, dass man am nächsten Tag, d.h. am

9.

Dezember 2015 um 15:00 Uhr wieder in das Lokal komme, um das Geld zu holen

und wenn G.___ nicht erscheine, würde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen

Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. G.___, der sich durch

diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt sah, hat am 9. Dezember 2015

Anzeige erstattet, weshalb der geforderte Betrag von CHF 12'000.00 nicht

bezahlt wurde und es auch zu keinem weiteren Treffen kam.

Eventualiter versuchte

Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

Soweit davon ausgegangen

wird, dass G.___ dem Beschuldigten A.___ CHF 12’000.00 schuldet, sind die

Handlungen als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Die Beschuldigten handelten

in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Androhung der

Entführung von Frau und Kind) unrechtmässig war.

Zur Mittäterschaft mit L.___

und J.___

Die Mittäterschaft von A.___,

L.___ und J.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere

aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie

der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei

der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des

konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie

mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als

Hauptbeteiligte dastehen.»

2.

Unbestrittener Sachverhalt

2.1

G.___ (Geschädigter) war gemäss

Mietvertrag vom 6. November 2013 seit dem 1. Dezember 2013 Mieter des

Mietobjektes [an der Adresse] in [Stadt]. Das Mietobjekt diente als

Freizeitclub (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/26 ff.). Mit «Betriebsvereinbarung» vom

2.

November 2015 mit V.___ übernahm diese vom Geschädigten für die Zeit vom 1.

November 2015 - 30. April 2016 den Betrieb des [Clubs 1], der im genannten

Mietobjekt betrieben wurde (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/30).

2.2

G.___ erstattete am 9. Dezember 2015

bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und hat sich damit als Privatkläger im

Strafpunkt konstituiert.

3.

Aussagen

Beim vorliegenden Vorhalt sind folgende

rechtsrelevante Fragen zu beantworten:

- Schuldete

G.___ dem Beschuldigten 1 oder den Verurteilten 1 und 2 Geld?

- Wurden

G.___ für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Geldsumme vom Beschuldigten

1.

oder von den Verurteilten 1 und 2 ernsthafte Nachteile angedroht?

Die

involvierten Personen machten zu diesen Fragen die folgenden Aussagen:

3.1

G.___

3.1.1

Anlässlich der Einvernahme vom 9.

Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/1 ff.) führte der Geschädigte aus, A.___

(Beschuldigter 1) habe in seinem Club Poker-Turniere durchführen wollen und

dort zwei Spielautomaten installiert. Als er (der Geschädigte) realisiert habe,

dass diese Automaten illegal seien, habe er den Beschuldigten 1 aufgefordert,

die Automaten wieder zu entfernen. Dieser sei dann mit L.___ (Verurteilter 2) und

S.___ gekommen und habe von ihm CHF 12'000.00 für die beiden Automaten

gefordert. Er habe sich geweigert und habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er

keine Schulden habe. Am 8. Dezember seien L.___, J.___ ([Alias von J.___],

Verurteilter 1) und ein weiterer Albaner in den Club gekommen. Er selbst sei

nicht im Club gewesen, jedoch seien seine Cousine (V.___) und sein Cousin (U.___)

dort gewesen. L.___ und seine Leute hätten seinem Cousin gesagt, dass er bis am

9.

Dezember um 15:00 Uhr das Geld in den Club bringen müsse; sie würden andernfalls

seine Ehefrau und seine Kinder als Geiseln nehmen. Er habe nun Angst.

3.1.2

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 11. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/6 ff.) bestätigte

der Geschädigte, dass der Beschuldigte 1 von ihm CHF 12'000.00 gefordert

habe, weil er dessen Geräte nicht mehr bei sich im Club habe lassen wollen. Der

Beschuldigte 1 habe ihm gedroht und gesagt, er werde ihn noch kennenlernen und

er würde ihm Albaner vorbeischicken. Er schulde A.___ und L.___ sowie J.___ kein

Geld, er habe vom Beschuldigten 1 auch nie Geld erhalten, das er nun

zurückzahlen sollte. Er habe gegenüber diesen auch nie erwähnt, dass er die

Auszahlung einer Versicherungsleistung erwarte.

3.2

V.___

3.2.1

V.___ führte am 9. Dezember 2015

bei der Polizei aus (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/1 ff.), dass sie am 8. Dezember 2015

im Club gearbeitet habe und drei Leute gekommen seien, die sie vorher noch nie

gesehen habe. U.___ sei auch anwesend gewesen und habe sich zu den drei

Personen an den Tisch gesetzt und mit ihnen gesprochen. Sie seien dann nach

draussen gegangen und nach 5 - 10 Minuten sei U.___ alleine wieder in das Lokal

gekommen; er sei nun nervös gewesen und habe drei- bis viermal telefoniert. Auf

ihre Frage habe er ihr gesagt, dass die Leute G.___ suchten.

3.2.2

Anlässlich der Einvernahme vom 15.

Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/7 ff.) sagte V.___ aus, sie kenne A.___

lediglich aus Erzählungen von G.___. Sie habe gehört, dass der Geschädigte und A.___

das Lokal gemeinsam geführt hätten.

3.3

U.___

3.3.1

Anlässlich der Einvernahme vom 9.

Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/1 ff.) führte U.___ aus, dass am 8.

Dezember drei Männer in den [Club 1] gekommen seien, wo er sich aufgehalten

habe. Er habe L.___ erkannt. Einer der Männer, ein Albaner, habe ihm gesagt, er

solle G.___, der sich nicht im Lokal befunden habe, anrufen. Er habe diesen

nicht erreicht. Darauf habe ihm einer der Albaner, der [Alias von J.____]

heisse, gesagt, dass G.___ das Geld ihm ([Alias von J.___]) schulde. G.___ schulde

ihm CHF 12'000.00. Er habe weiter gesagt, dass sie nun zu G.___ nach Hause

gehen und seine Frau und sein Kind kidnappen würden. Sie würden morgen (am 9.12.)

um 15:00 Uhr wieder kommen, um ihr Geld zu holen. Falls G.___ nicht kommen

würde, müsste er sie zu ihm nach Hause fahren, damit sie die Frau und den Sohn

holen könnten. Darauf habe L.___ sich eingemischt und gesagt, er (U.___) müsse

nicht dabei sein, er wisse, wo G.___ wohne.

3.3.2

Am 15. Dezember 2015 wurde U.___ zum

zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit der Anwälte der Verurteilten 1 und 2

sowie des Beschuldigten 1 befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/10 ff.). Anlässlich

dieser Einvernahme bezeichnete U.___ den Verurteilten 1 (J.___) als diejenige

Person, welche gedroht habe, Frau und Kind zu holen. Sowohl L.___ als auch der

Verurteilte 1 hätten mit ihm in serbokroatischer Sprache gesprochen. Es habe vor

allem J.___ mit ihm gesprochen. U.___ betätigte, dass J.___ das mit dem

Kidnapping gesagt habe.

3.3.3

Am 16. Dezember 2015 wurde

zwischen U.___ und dem Verurteilten 1 eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt, an welcher der Verteidiger des Verurteilten 1 teilnahm (10.1.5/19

ff.). U.___ führte aus, dass der Verurteilte 1 am 8. Dezember 2015 mit zwei

weiteren Leuten in den Club gekommen sei. U.___ bestätigte seine bisherige

Aussage, wonach der Verurteilte 1 gesagt habe, dass G.___ das Geld nicht dem L.___,

sondern ihm schulde. Wenn er nicht komme, müsse er (U.___) ihn in seine Wohnung

führen und sie würden seine Frau und sein Kind nehmen. J.___ habe während

dieses Gesprächs eine erhöhte Tonlage gehabt. Er habe weiter gesagt, dass sie

morgen um 15:00 Uhr wieder kämen. G.___ müsse dann das Geld bringen. Wenn er

nicht komme, müsse er ihnen zeigen, wo G.___ wohne, damit sie die Frau und das

Kind nehmen könnten. Darauf habe L.___ gesagt, dass er es nicht zeigen müsse,

weil er wisse, wo G.___ wohne. Sie hätten dann das Lokal verlassen, ohne zu

bezahlen. Es sei mit Ausnahme von 2 oder 3 Sätzen in Deutsch alles auf

Serbokroatisch gesprochen worden.

U.___ führte im Weiteren aus, dass er L.___

(Verurteilter 2) seit drei Jahren kenne. Der Bruder von L.___ (Beschuldigter 1)

habe mit G.___ «halbe/halbe» ein Kaffee gehabt.

J.___ bestätigte, mit L.___ am 8.

Dezember 2015 im [Club 1] gewesen zu sein. L.___ habe mit U.___ gesprochen. Es

sei etwas laut geworden und er habe L.___ gefragt, was los sei. Darauf habe L.___

gesagt, dass der Chef von U.___ ihm Geld schulde. Er verstehe die

serbokroatische Sprache nur wortweise. Er habe nicht gewusst, dass G.___ eine

Frau oder einen Sohn habe.

3.4

J.___

3.4.1

Anlässlich der Einvernahme vom 14.

Dezember 2015 (10.1.5/1 ff.) führte J.___ aus, dass er einmal im [Club 1]

gewesen sei. Er wisse nichts von Schulden von G.___ gegenüber dem Beschuldigten

1.

(A.___). Der Verurteilte 2 (L.___) habe ihm gesagt, dass G.___ ihm Geld

schulde. L.___ habe sich in der Bar mit U.___ in serbischer Sprache

unterhalten. Er habe nicht verstanden, was sie gesprochen hätten. Er bestritt,

gedroht zu haben, die Ehefrau und das Kind von G.___ zu kidnappen, wenn dieser

nicht bezahle.

3.4.2

Anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 4. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.5 – 10.1.6/10.1.5/483 ff.)

führte J.___ aus, dass er nicht Serbisch sprechen könne. Er habe nicht gewusst,

warum sie in den Club gegangen seien, er habe nichts von Schulden gewusst.

3.4.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte J.___ zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L 446 ff.).

3.5

A.___

3.5.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/9 ff.) führte der Beschuldigte

1.

aus, dass er die […]-Bar nicht mit G.___ geführt habe. Er habe auch keine

Spielautomaten im Club von G.___ aufgestellt. Sie hätten G.___ im Namen seines

Bruders L.___ CHF 7'500.00 gegeben, weil G.___ den Club habe verkaufen

wollen. Sein Bruder habe Musik machen wollen, G.___ habe aber Spiele machen

wollen. G.___ habe gesagt, er erhalte von der Versicherung CHF 11'600.00 und

würde dem Bruder das Geld wieder zurückgeben. Er habe die CHF 7'500.00 vor zwei

Monaten an G.___ übergeben, das Geld stamme von seiner Familie.

G.___ habe bei ihm einmal einen

Spielautomaten reparieren lassen. Er schulde ihm in diesem Zusammenhang noch

CHF 800.00.

A.___ bestritt, von G.___ CHF 12'000.00

zurückgefordert zu haben. Er bestritt auch, ihm gedroht zu haben. Er sei einmal

bei G.___ zum Essen eingeladen gewesen. G.___ spiele etwas vor, damit er das

Geld nicht zurückzahlen müsse.

3.5.2

Anlässlich der Verhandlung

betreffend Hafteröffnung vom 11. Dezember 2015 (12.3.1 – 12.3.3./12.3.1/11 ff.)

erwähnte A.___ eine weitere Schuld von G.___ ihm gegenüber von CHF 1'500.00. Er

habe diesen Betrag an G.___ für ein Mietzinsdepot gegeben. Zudem habe er mit

weiteren Kollegen CHF 1'200.00 an G.___ gegeben. Dieser habe gesagt, er zahle

diese Beträge zurück, auch die CHF 7'500.00. G.___ habe gesagt, er bekomme Geld

von der Versicherung.

Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass

sein Bruder L.___ am 8. Dezember 2015 noch zwei weitere Personen mitgenommen

habe, führte A.___ aus, er habe dies nicht gewusst. Er habe seinen Bruder, J.___

und T.___ gesehen. Sie hätten gesagt, dass sie bei G.___ gewesen seien und nur [Alias

von U.___] (U.___) dort gewesen sei. Sie hätten [Alias von U.___] gesagt, dass

er G.___ anrufen solle.

3.5.3

Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/41 ff.)

führte A.___ aus, dass er mit G.___ geschäftliche Kontakte gehabt habe. G.___

habe ihn gefragt, ob er bei der Bar einsteigen wolle. Er habe ihm gesagt, sein

Bruder L.___ könne das mit ihm betreiben und er würde ab und zu aushelfen und

Texas-Turniere machen. Er habe ihm CHF 7'000.00 und nachträglich noch ein

paar Mal Geld gegeben. Schlussendlich seien es CHF 12'000.00 gewesen. Sie seien

zu guten Freunden geworden und G.___ habe ihn zu sich nach Hause zu einer

bosnischen Spezialität eingeladen. Später habe er gesagt, er habe den Ort

seiner Cousine übergeben. Er habe gesagt, dass er Geld von der Versicherung

erhalte und ihm dann das Geld zurückgebe.

Er habe am 8. Dezember 2015 L.___

angerufen und habe ihm gesagt, er solle bei G.___ vorbeigehen. Er solle ihn

fragen, warum er die Telefonate nicht entgegennehme. L.___ sei dann gegangen

und habe ihm berichtet, dass er G.___ nicht angetroffen habe. Er habe [Alias

von U.___] (U.___) ausgerichtet, dass er G.___ anrufen solle.

3.5.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 476 ff.) bestätigte A.___, dass er G.___

Geld gegeben habe. Dieser schulde ihm ungefähr CHF 12'000.00. Er habe mit G.___

zusammengearbeitet und mit ihm Pokerspiele organisiert. G.___ habe ihm dann

gesagt, er könne nicht mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle nicht mehr Spiele

machen. Darauf habe er ihm gesagt, er solle die Bar mit seinem Bruder L.___

machen.

Er habe seinen Bruder gefragt, ob er bei

G.___ mal vorbeigehen könne, weil dieser nicht zurückbezahle. [Alias von L.___]

habe nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit [Alias von J.___].

Er wisse nicht, ob noch eine weitere Person (T.___) mitgegangen sei.

3.5.5

Vor Obergericht führte der

Beschuldigte 1 zusammengefasst aus (vgl. auch Audio-Dokument und separates

Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 ff.), zu G.___ habe eine

freundschaftliche Beziehung bestanden. Er sei auch zu G.___ nach Hause

eingeladen worden. Wiederum bestätigte er, dass er mit G.___ zusammengearbeitet

habe (Organisation von Pokerabenden) und G.___ ihm Geld geschuldet habe. Es sei

um CHF 7'500.00 für den Club gegangen, dann habe es auch noch das Depot von CHF

1'500.00 gegeben und für Reparaturen für Spielautomaten habe er CHF 800.00

bezahlt. Dieses Geld habe er aber nicht mehr gesehen. Er habe G.___ sicherlich

nie bedroht. Er könne ausschliessen, dass er ihm gesagt habe, er werde Albaner vorbei

schicken. Er habe auch überhaupt keinen Grund gehabt, so etwas zu machen. G.___

habe ihm mitgeteilt, dass es bei ihm einen Einbruch gegeben habe und er von der

Versicherung deswegen Geld bekommen werde, das er ihm dann geben könne. G.___

habe ihm auch nie gesagt, er werde die Zahlung verweigern. Seinen Bruder habe

er zu G.___ geschickt, um abzuklären, ob dieser das Geld von der Versicherung

bereits bekommen habe.

3.6

L.___

3.6.1

Anlässlich der Einvernahme vom 10.

Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/1 ff.) bestritt der Verurteilte 2, eine

Drohung ausgesprochen zu haben. G.___ schulde seinem Bruder Geld. Er wisse

nicht genau, wieviel. G.___ habe gesagt, dass er von der Versicherung Geld

bekomme und dann zurückzahlen werde.

Es treffe zu, dass er am 8. Dezember

2015.

mit zwei Kollegen im [Club 1] gewesen sei. Er habe den Cousin von G.___ gefragt,

wo dieser sei und warum dieser nicht seinen Bruder anrufe. Dies habe er im

Auftrag seines Bruders getan. Seine Begleiter seien Kollegen seines Bruders

gewesen, J.___ und T.___. Er wisse nicht, weshalb G.___ seinem Bruder Geld

schulde. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Er sei nie, wie dies G.___

ausgesagt habe, mit seinem Bruder und S.___ in der Bar gewesen, um das Geld zu

fordern.

3.6.2

Am 16. Dezember 2015 erfolgte eine

gleichzeitige Einvernahme von L.___ und J.___ (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/10 ff.). L.___

sagte aus, sie seien zu Dritt von [Ort 1] nach [Stadt] in den [Club 1]

gefahren, während J.___ aussagte, es seien nur er und L.___ gefahren. Die

Aussagen waren auch unterschiedlich bezüglich der Frage, ob sich die Beiden in [Ort

1] zufällig trafen oder nicht, bevor sie nach [Stadt] fuhren. J.___ sagte aus, L.___

habe ihn vorher angerufen, während L.___ von einer zufälligen Begegnung sprach.

L.___ sagte im Weiteren aus, J.___ könne gut Serbisch und habe mit U.___

Serbisch gesprochen. J.___ bestritt dies.

3.6.3

Am 1. Mai 2018 erfolgte die

Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1 –

10.1.4/10.1.4/21 ff.), in welcher dieser bestätigte, dass sie im [Club 1] nach G.___

gefragt hätten, weil dieser versprochen habe, das Geld zu zahlen. G.___ habe

gesagt, er bekomme von der Versicherung (Geld). Er selbst spreche «bitzeli»

serbisch.

3.6.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 493 ff.) bestätigte L.___, dass J.___ mit [Alias von U.___]

serbisch gesprochen habe. J.___ habe nicht gewusst, weshalb man zu [Alias von U.___]

gegangen sei. Er habe ihm gesagt, er solle [Alias von U.___] fragen, ob G.___ da

sei.

3.7

S.___

S.___ führte am 10. Dezember 2015

anlässlich einer polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person aus (10.2.2

– 10.2.3/10.2.2.1/3 und 5 f.), er kenne sowohl G.___ als auch A.___, letzterer

sei ein (entfernter) Verwandter von ihm. Beide hätten gemeinsam eine Bar

geführt, die er früher auch besucht habe, um an Pokerturnieren teilzunehmen. Er

Dispositiv

habe vor etwa zwei Monaten (demnach Oktober 2015) mitbekommen, dass sich A.___ und

G.___ gestritten hätten. A.___ habe gesagt, dass G.___ ihm CHF 10'000.00

schulde, diese CHF 10'000.00 seien von verkauften Getränken. G.___ habe ihm

hierauf geantwortet, er erhalte demnächst einen Geldbetrag von einer

Versicherung zurück und könne danach A.___ die CHF 10'000.00 geben. (Auf

den Vorhalt, G.___ wolle von A.___ Geld für Strom und Getränke für seinen Club

erhalten haben, sowie auf die Frage, was er darüber wisse) Er wisse, dass G.___

von A.___ zu Beginn der Zusammenarbeit CHF 7'000.00 erhalten habe. G.___ habe

mit diesem Geld die ausstehenden Mieten bezahlt. Somit sei A.___ Mitinhaber

dieser Bar geworden. (Auf die weitere Frage, ob hierzu eine Quittung oder ein

Vertrag bestehe) Das wisse er nicht und interessiere ihn auch nicht. Er habe

nur das Gespräch über die CHF 7'000.00 mitbekommen.

4. Telefonprotokolle

Mit Genehmigung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem 9. Dezember 2015 die

Rufnummern von A.___ ([…] 78 29) und L.___ ([…] 46 89) überwacht. Anlässlich

der Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2018

wurden diesem drei Protokolle von Gesprächen vorgehalten. Aus diesen ergibt

sich folgendes:

-

9. Dezember 2015, 20:13 Uhr

(A.___ und L.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/38):

L.___ teilt seinem Bruder A.___ mit,

dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen.

-

9. Dezember 2015, 20:17 Uhr

(L.___ und J.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/39 f.):

L.___ ruft unmittelbar nach dem Gespräch

mit seinem Bruder A.___ J.___ an. L.___ teilt J.___ mit, dass «das Arschloch Woche

lang jetzt zugemacht» habe und er das Telefon nicht abnehme. Er fragt J.___

darauf «was mache mir jetze». Sie sprechen darauf von einem «Junge», der immer

am Bahnhof arbeite. J.___ sagt im Weiteren, dass er zwei drei Tage zu und dann

wieder aufmache. Sie würden dann, wenn er wieder aufmache, gehen. J.___ sagt L.___,

er solle ihn wieder anrufen, wenn er bei A.___ sei, dann würde er (J.___) auch

kommen.

-

9. Dezember 2015, 20:20 Uhr

(A.___ und L.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/42):

Unmittelbar nach dem Gespräch mit J.___

ruft L.___ erneut seinen Bruder A.___ an und teilt ihm mit, dass er mit J.___

gesprochen habe. Er teilt ihm mit, dass sie auch das Lokal zugemacht hätten. J.___

habe gesagt, dass sie einen Plan schmieden würden, falls etwas sei, sie würden

dann zusammensitzen.

5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

5.1 Allgemeine Ausführungen

Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen,

wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,

d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv

und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung

dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt

ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer

vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge

nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen

hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

5.2 Für

das Bestehen einer Forderung von A.___ gegenüber dem Geschädigten sprechen

folgende Umstände:

5.2.1 V.___ führte am 15. Dezember 2015

aus, sie habe gehört, dass der Geschädigte und der Beschuldigte 1 das Lokal

gemeinsam geführt hätten. Gleichzeitig führte sie aus, sie kenne A.___ ausschliesslich

aus Erzählungen des Geschädigten. Diese Aussage spricht dafür, dass es der

Geschädigte war, der seiner Cousine erzählte, gemeinsam mit A.___ das Lokal

geführt zu haben.

U.___ führte anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Verurteilten 1 am 16. Dezember 2015

(10.1.5/23) aus, dass G.___ mit A.___ (Beschuldigter 1) «halbe/halbe» ein

Kaffee gehabt habe.

V.___ und U.___ sind Cousine bzw. Cousin

von G.___ Sie machten beide Aussagen in einem zentralen Punkt, welche den

Aussagen von G.___ nicht entsprechen, indem sie ausführten, G.___ habe das

Lokal gemeinsam mit A.___ «halbe/halbe» geführt. Diese Aussagen sind glaubhaft;

wenn aber G.___ und A.___ miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen, so

ist auch das Bestehen einer Forderung des Beschuldigten 1 gegenüber dem

Geschädigten, der das Lokal in der Folge offenbar alleine weiterführte, möglich.

5.2.2 A.___ sagte ab Beginn aus, dass er

gegenüber G.___ eine Geldforderung habe. Es liegen bezüglich einer solchen

Forderung – bis auf eine anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung

nachgereichten Rechnung vom 17.9.2015 mit dem Rechnungsbetrag von CHF 800.00

und dem Vermerk «wird abgeholt von G.___» – zwar keine objektiven Beweismittel

wie Verträge oder eine schriftliche Schuldanerkennung des Geschädigten vor. A.___

hat zudem in jeder Einvernahme unterschiedliche Aussagen gemacht, was die Höhe

der Forderung und deren Rechtsgrund betrifft. Es ist aber in diesem

Zusammenhang zu berücksichtigen, dass G.___ und A.___ zumindest vorübergehend

gute Freunde waren und in der Umgebung, in welcher sich die involvierten

Personen bewegten, die lückenlose und sorgfältige Dokumentation von

Geschäftsvorgängen nicht oberste Priorität genoss. Die fehlenden Dokumente und

widersprüchlichen Aussagen von A.___ sprechen deshalb nicht generell gegen den

Bestand einer Forderung.

5.2.3 Hinzu kommt, dass sowohl A.___ als

auch L.___ mehrfach aussagten, G.___ habe auf den baldigen Erhalt einer Versicherungsleistung

verwiesen, die ihm die Rückzahlung seiner Schulden ermöglichen werde. Auch S.___

gab von sich aus, d.h. ohne dass er zuvor von der befragenden Person auf diesen

Aspekt hingewiesen worden wäre, zu Protokoll, G.___ habe gegenüber A.___ einen

in Aussicht stehenden Geldbetrag einer Versicherung erwähnt, dessen Eingang ihm

die Zahlung von CHF 10'000.00 an A.___ erlaubt hätte. A.___ und sein Bruder L.___

(wie im Übrigen auch S.___) wurden am 10. Dezember 2015 polizeilich angehalten,

sie hatten somit keine Zeit, diese Aussage miteinander abzusprechen. Gegen eine

Absprache sprechen auch die ungenauen Aussagen betreffend die Höhe der

Forderung; A.___ nannte, wie erwähnt, verschiedene Zahlen, L.___ wollte sich

auf keinen konkreten Betrag festlegen. Wenn sich die beiden Brüder sowie der

entfernt Verwandte S.___ abgesprochen hätten, wäre von dieser Absprache mit

Sicherheit auch die Höhe der Forderung miterfasst gewesen oder aber sie hätten Beide

den Bestand einer Forderung nicht erwähnt bzw. bestritten, was mit Blick auf

den vorgehaltenen Sachverhalt für sie eine günstigere Ausgangslage geschaffen

hätte.

5.2.4 Es ist angesichts der Aussagen von

U.___ und V.___ als erstellt zu betrachten, dass G.___ und A.___ vorübergehend

geschäftliche Beziehungen pflegten. Dass in diesem Zusammenhang Geld von A.___ an

G.___ floss, legen nicht nur die Aussagen des Beschuldigten 1, sondern eben auch

die Aussagen Dritter (L.___, S.___) nahe, wobei eine zuvor erfolgte Absprache

unter den genannten Personen (wie bereits dargelegt) ausgeschlossen werden

kann. Als eine der wenigen Konstanten wurde vom Beschuldigten 1 in der

tatnächsten Einvernahme sowie in den darauf folgenden Einvernahmen eine Schuld

im Umfang von CHF 7'500.00 genannt, wobei einen Betrag in vergleichbarer

Grössenordnung (CHF 7'000.00) auch S.___ erwähnte. Von Beginn an verwies der

Beschuldigte 1 zudem auf eine weitere Schuld von G.___ von CHF 800.00 aufgrund

einer erbrachten Spielautomatenreparatur, zu welcher er vor Obergericht ein

Rechnungsdokument, datierend vom 17. September 2015, mit dem Vermerk «wird

abgeholt von G.___», vorlegte. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass G.___

gegenüber dem Beschuldigten 1 Schulden im Umfang von CHF 8'300.00 (CHF 7'500.00

+ CHF 800.00) hatte. Offenbleiben muss, aus welchem Grund das Geld floss, weil

die Aussagen von A.___ hier nicht gleichlautend sind und sich kein klares Bild

erschliesst. Es ist aber im vorliegenden Kontext auch nicht entscheidend, ob G.___

von A.___ Geld erhielt, weil dieser selbst Mitinhaber des Lokals werden wollte,

ob es darum ging, für den Bruder L.___ eine Beteiligung zu erwerben oder ob die

Zahlungen im Zusammenhang mit den Spielautomaten standen, die gemäss den

Aussagen von G.___ im Lokal aufgestellt worden waren. Entscheidend ist, dass

die geschäftlichen Beziehungen nicht nachhaltig waren und deshalb

Rückforderungsansprüche von A.___ nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Davon

ist denn auch auszugehen. Eine über den Betrag von CHF 8'300.00 hinausgehende

Schuld von G.___ kann demgegenüber nicht angenommen werden, nachdem davon in den

tatnächsten Einvernahmen des Beschuldigten 1 keine Rede war und festzustellen

ist, dass A.___ erst auf den ihm gegenüber gemachten Vorhalt, er solle G.___ mit

unzulässigen Mitteln dazu bewegt haben, CHF 12'000.00 zu bezahlen, dazu

überging, den Umfang der Schuld zu erweitern bzw. weitere Geldübergaben zu

nennen (vgl. insbesondere seine Aussage im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme, 10.1.1 - 10.1.4/10.1.2/43: «Ich habe ihm ca. 7'000.00

Franken gegeben. Dann habe ich ihm nachträglich ein paar Mal Geld gegeben, so

z.B. 2'000.00 Franken. Schlussendlich waren wir bei 12'000.00 Franken»).

5.3 Für

eine Drohung der Beschuldigten 1 an die Adresse des Geschädigten sprechen

folgende Umstände:

5.3.1 Am Schluss der Einvernahme von G.___

vom 11. Dezember 2015 wurde von Seiten des einvernehmenden Polizisten vermerkt,

dass der Geschädigte zu weinen begann und ausführte, dass er keine Angst habe.

Seine Frau und seine Kinder sollten aber in Ruhe gelassen werden. Was mit ihm

geschehe, sei ihm scheissegal (10.2.2 - 10.2.3/10.2.2.3/23 f.).

Die Tatsache, dass der einvernehmende

Polizist diese Szene als «rapportierwürdig» erachtete, weist auf deren

Eindrücklichkeit hin. Die Einvernahme erfolgte unmittelbar nach dem Besuch der

Verurteilten 1 und 2 im [Club 1] und der angeblich ausgesprochenen Drohung, so

dass der Geschädigte noch unter deren Eindruck stand. Die stark emotionale

Reaktion des Geschädigten und auch die Aussage an sich sprechen deshalb für

einen realen Erlebnishintergrund der von ihm geschilderten Drohung.

5.3.2 V.___ führte am 9. Dezember 2015

aus, dass U.___ mit den drei Personen aus dem Lokal gegangen und nach kurzer

Zeit alleine zurückgekommen sei. Er sei nervös gewesen und habe mehrmals

telefoniert. Diese Aussagen von V.___, die im Club arbeitete, als U.___ mit den

Verurteilten 1 und 2 sprach, weisen ebenfalls darauf hin, dass J.___ und L.___

gegenüber U.___ den Geschädigten bedrohten.

5.3.3 Der «Kronzeuge» im Zusammenhang

mit den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] ist der Cousin des

Geschädigten, U.___.

U.___, der vor Ort, aber in keiner Weise

in die Angelegenheit zwischen G.___ und A.___ persönlich involviert war, schilderte

den Ablauf der Ereignisse vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] plausibel und

differenziert. Er kannte einzig L.___. Als Wortführer bezeichnete er aber nicht

diesen, sondern den ihm unbekannten Verurteilten 1, der sich als [Alias von J.___]

vorgestellt habe. Über die dritte anwesende Person, einen «[…] Albaner», konnte

er gar nichts sagen. Es ist schwer vorstellbar, sich ein derart differenziertes

Szenario auszudenken und konstant zu Protokoll zu geben. Sehr plastisch in den

Schilderungen von U.___ ist sodann, dass J.___ von ihm verlangt habe, sie am 9.

Dezember an das Domizil des Geschädigten zu führen, falls dieser die geforderte

Summe nicht in den Club bringen würde und darauf [Alias von L.___] (L.___)

interveniert und gesagt habe, dies sei nicht nötig, weil er wisse, wo der

Geschädigte wohne. Es handelt sich dabei um eine Komplikation innerhalb der

Beziehung der drei Personen, die nicht erfunden sein kann. Ein Realkennzeichen

ist auch die Aussage von U.___, dass die drei Männer den Club verlassen hätten,

ohne zu bezahlen. Als weitere Komplikation schilderte U.___, wie es ihm gleich

mehrfach nicht gelang, G.___ telefonisch zu erreichen. Des Weiteren enthalten

seine Angaben viele Details, die sich nicht auf das Kerngeschehen beziehen (z.B.

Beschreibung der Sitzordnung am Tisch im [Club 1]; die Schilderung, dass sich

die dritte Person passiv verhielt). Darin liegt ein weiteres Kennzeichen einer

erlebnisbasierten Schilderung, da Personen, die nicht wahrheitsgemäss aussagen,

sondern mit ihren Aussagen auf ein klares Ziel hinsteuern, in der Regel gar

nicht in der Lage sind, ihre (erfundene) Darstellung mit solchen

Nebensächlichkeiten und Details anzureichern. Es ist auch kein Motiv für eine

falsche Beschuldigung erkennbar.

Die Aussagen von U.___ sind aus diesen

Gründen glaubhaft und es ist auf sie abzustellen.

5.4 Aus den aufgezeichneten

Telefongesprächen vom 9. Dezember 2015 (Ziff. 4 hiervor) ergibt sich weder ein Hinweis

auf den Bestand einer Schuld von G.___ noch auf die Ausübung von Druck von

Seiten des Beschuldigten 1 und der Verurteilten 1 und 2 im Hinblick auf die

Rückzahlung einer solchen Schuld. Die aufgezeichneten Gespräche sind aber

gleichwohl aufschlussreich. Sie weisen klar darauf hin, dass J.___ in die

Aktivitäten der Gebrüder A.___ und L.___, mit G.___ in Kontakt zu treten,

eingebunden war und er auch die Initiative ergriff: Es war J.___, der von sich

aus L.___ vorschlug, wieder hin zu gehen, wenn er (G.___) wieder aufmache (den

[Club 1]). Die Aussagen von J.___, wonach er nichts von den Schulden von G.___

gewusst und nicht verstanden habe, was im [Club 1] gesprochen worden sei, sind damit

klar widerlegt. Die aufgezeichneten Telefongespräche stützen damit auch die

Aussagen von U.___, welcher J.___ in der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 als

eigentlichen Wortführer bezeichnete und ihm damit eine wichtige Rolle

zuordnete.

Des Weiteren wird aus diesen Gesprächen

ersichtlich, dass L.___ nach dem Besuch des Clubs am 8. Dezember 2015 weiterhin

versuchte, mit G.___ in Kontakt zu treten und er J.___ und A.___ über seine

Bemühungen unterrichtete. Die tragende Rolle von A.___ wird aus der

Telefonkontrolle ebenso deutlich: Sein Bruder L.___ rapportierte ihm zeitnah,

dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen, und man wollte sich bei A.___

zuhause treffen, um gemeinsam zu besprechen, wie das angestrebte Ziel erreicht

werden konnte.

5.5 Schliesslich ist bei der

Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass J.___ und L.___ den Vorhalt

akzeptiert haben. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung sind, soweit

sie betreffend, in Rechtskraft erwachsen.

5.6 Zusammenfassend ist deshalb erstellt,

dass A.___ seinen Bruder L.___ beauftragte, im [Club 1] von G.___

vorbeizugehen, weil dieser die ihm aus seiner Sicht zustehende Forderung nicht

zurückbezahlte, wie es A.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

aussagte. L.___ fuhr am 8. Dezember 2015 nach [Stadt], um die Forderung seines

Bruders geltend zu machen. Anders kann der Auftrag, «im Club vorbeizugehen»,

nicht verstanden werden. A.___ wusste, dass sein Bruder von J.___ begleitet

wird; wie er ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte,

habe sein Bruder nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit J.___.

Erwiesen ist zudem aufgrund der Aussagen von U.___ und V.___, dass ein weiterer

Albaner L.___ und J.___ begleitete, der durch seine Präsenz vor Ort dem

Anliegen Nachdruck verlieh.

5.7 Es ist weiter davon auszugehen, dass

A.___ bereits vor dem 8. Dezember 2015 versucht hatte, das ihm zustehende Geld

beim Geschädigten erhältlich zu machen und auf seinen Schuldner Druck auszuüben.

A.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, er habe das Geld nicht

zurückgefordert, weil der Geschädigte ihm gesagt habe, er bekomme Geld von der

Versicherung; er sei deshalb sicher gewesen, dass er das Geld zurückerhalten

werde. Diese Aussage ist mit Blick auf die Ereignisse vom 8. Dezember 2015

nicht glaubhaft. Am 8. Dezember 2015 schickte A.___ unbestrittenermassen seinen

Bruder L.___ nach [Stadt], weil G.___ nicht zurückzahlte. Ein solches Verhalten

setzt mit grösster Wahrscheinlichkeit frühere – und erfolglose –

Inkassobemühungen voraus. Wie sich aus der glaubhaften Aussage von G.___ vom 11.

Dezember 2015 ergibt, rief A.___ den Geschädigten bereits vor dem 8. Dezember

2015 an und forderte diesen auf, für ihn Geld bereit zu halten, ansonsten «schicke

er die Albaner zu ihm» (10.2.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/13 sowie 20). Genau diese Ankündigung

setzte A.___ offensichtlich auch in die Tat um, indem er seinen Bruder beauftragte,

beim Geschädigten mit seinen albanischen Begleitpersonen vorzusprechen und die

Forderung geltend zu machen.

5.8 Es ist ebenfalls erstellt, dass J.___

im [Club 1] U.___ mitteilte, G.___ schulde ihm den Betrag von CHF 12'000.00 und

sie würden am nächsten Tag um 15:00 Uhr wiederkommen. G.___ müsse dann das Geld

bringen. Wenn er dies nicht tue, würden sie zu ihm fahren, damit sie die Frau

und den Sohn holen könnten. Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift

bezüglich den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] umschrieben

ist, ist damit – bis auf die nachfolgende Ausnahme – erstellt.

5.9 Entgegen der Anklageschrift ist «in

dubio pro reo» davon auszugehen, dass A.___ gegenüber G.___ eine offene

Geldforderung im Umfang von rund CHF 8'300.00 hatte und es diese Forderung

war, die er durch seinen Bruder und dessen Begleiter vor Ort eintreiben lassen

wollte. Dass der Beschuldigte 1 gegenüber seinem Schuldner mehr verlangt haben

soll, als ihm nach seiner subjektiven Vorstellung zustand, ist demnach nicht

nachgewiesen. In den abgehörten Telefongesprächen wird vom Beschuldigten 1 der

Betrag von CHF 12'000.00 denn auch nie erwähnt. Zu Gunsten von A.___ ist deshalb

anzunehmen, dass der Verurteilte 1, der als Geldeintreiber kaum gänzlich

uneigennützig mitwirkte, mit der geltend gemachten Forderung von CHF 12'000.00

über das hinaus ging, was mit dem Beschuldigten 1 abgemacht gewesen war. Soweit

den Betrag von CHF 8'300.00 übersteigend, war das Vorgehen der Verurteilten 1

und 2 nicht von dem erteilten Auftrag des Beschuldigten 1 abgedeckt.

6. Rechtliche Subsumtion

6.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht

sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen

andern am Vermögen schädigt.

L.___ und J.___ haben den

erstinstanzlichen Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Erpressung

akzeptiert; dieser ist somit bezüglich dieser zwei Beschuldigten in Rechtskraft

erwachsen.

6.2 Die Beweiswürdigung führte zum

Schluss, dass A.___ im Tatzeitpunkt davon ausging, er habe gegenüber G.___ eine

Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 8'300.00. Dementsprechend wollte er

auch diesen Betrag zurück. Dass A.___ – durch seinen Bruder L.___, J.___ und

einen dritten albanischen Staatsbürger – mehr verlangen wollte, als ihm zustand,

ist demgegenüber nicht bewiesen. Demzufolge kann A.___ nicht nachgewiesen

werden, dass er sich unrechtmässig bereichern wollte.

Die Anwendung von Art. 156 StGB fällt

damit ausser Betracht (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend

zit. «PK StGB», Art. 156 StGB N 10).

6.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig,

wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch

andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

6.3.2 Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder ‑betätigung durch Gewalt,

Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen

(vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art.

181 StGB N 1 ff.). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen

Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des

Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht,

die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand

der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn

sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen

gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB

ist keine «schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu

einem Tun (beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder

Abschluss eines Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden

veranlasst werden.

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung

besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der

Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich

zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel

die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel

dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV

82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,

Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und

Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz»,

wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).

6.3.3 Führt der Täter, nachdem er mit

der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt

somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt

und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK

StGB, Vor Art. 22 StGB N 1).

6.4 J.___ verfolgte mit seiner Aussage

gegenüber G.___ grundsätzlich einen legitimen Zweck, nämlich die Eintreibung

der Schuld gegenüber A.___. Er verknüpfte die Geltendmachung der Forderung

jedoch mit einer schweren Drohung, indem er G.___ in Aussicht stellte, die Frau

und den Sohn zu holen, sofern er die Schuld nicht am nächsten Tag begleichen

würde. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils, wie es das Kidnapping von

Familienangehörigen selbstredend darstellt, ist zur Eintreibung einer Schuld

ebenso selbstredend unerlaubt. J.___ hat sich damit eines unerlaubten Mittels

bedient und somit rechtswidrig gehandelt. G.___ nahm die Drohung sehr ernst,

wie dies sein sofortiger Gang zur Polizei, wo er Schutz suchte und Strafanzeige

erstattete, belegt. Er unterzog sich jedoch dem Willen von J.___ nicht: Die von

ihm abgenötigte Zahlung leistete er nicht. Damit blieb es bei einer versuchten

Nötigung.

6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem

Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm

steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in

objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten

Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende

Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann

genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch

an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24

StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom

14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein

Tatbeitrag muss derart wichtig

sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung

in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im

Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft

Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.

Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch

bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter

braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt

zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur

Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines

(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet

(BGE 118 IV 227 S. 232).

6.5.2 A.___ war am 8. Dezember 2015 in [Stadt]

im [Club 1] nicht anwesend. Sein Bruder L.___ begab sich aber im Auftrag von A.___

nach [Stadt], um die Forderung gegenüber G.___ geltend zu machen. A.___ war

auch bekannt, dass J.___ seinen Bruder begleitete, weil dieser nicht alleine

nach [Stadt] gehen wollte.

6.5.3 Zu prüfen ist, ob das Verhalten

von L.___ und J.___ im [Club 1] vom Willen von A.___ gedeckt war bzw. ob es

einem gemeinsamen Tatentschluss entsprach, die Geltendmachung der Forderung mit

der Androhung eines ernstlichen Nachteils zu verbinden.

Diese Frage ist zu bejahen: Die Drohung

von J.___, die Frau und den Sohn von G.___ zu holen, falls dieser nicht zahle,

setzte die Kenntnis der familiären Verhältnisse des Geschädigten voraus. J.___

und G.___ kannten sich nicht. Die Kenntnisse der familiären Verhältnisse von G.___

stammten mit grosser Wahrscheinlichkeit von A.___, der mit diesem vorübergehend

ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hatte und bei ihm auch einmal zum

Essen eingeladen war. A.___ kannte somit die persönlichen Verhältnisse von G.___

und konnte diese an J.___ weitergeben. Gemäss Beweisergebnis ging zudem dem

Eintreibungsversuch vom 8. Dezember 2015 zumindest ein Versuch von A.___ selbst

voraus, zu seinem Geld zu kommen. Seine Ankündigung, er werde ihn noch

kennenlernen und ihm Albaner vorbeischicken, beinhaltete bereits ein drohendes

Element und wurde am 8. Dezember 2015 durch die von J.___ ausgesprochene

Drohung konkretisiert. Die Zusammenarbeit ergibt sich auch aus den

Telefongesprächen.

A.___ erscheint als Gläubiger der Forderung

gegenüber G.___ deshalb ebenso als Hauptbeteiligter der Tat wie J.___ und L.___.

Er ist deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Wie unter vorstehender Ziff. II.A.6.4

ausgeführt, verfolgte auch A.___ mit dem Versuch, zu seinem Geld zu kommen,

einen grundsätzlich legitimen Zweck. Da er sich den schwerwiegenden Nachteil,

den J.___ G.___ für den Fall der Nichtzahlung der Schuld in Aussicht stellte,

aber als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss, verknüpfte er einen legitimen

Zweck mit einem unerlaubten Mittel und hat sich deshalb – da es schliesslich zu

keiner Zahlung kam – i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB der

versuchten Nötigung schuldig gemacht.

6.5.4 Abschliessend sei erwähnt, dass

trotz des im vorliegenden Rechtsmittelverfahren weggefallenen Schuldspruches

wegen versuchter Erpressung hinsichtlich J.___ (Verurteilter 1) und L.___

(Verurteilter 2) kein separates Nachverfahren im Sinne von Art. 392 Abs. 1

StPO einzuleiten ist. Die Ausdehnung eines gutheissenden

Rechtsmittelentscheides auf jene Beteiligten, die das Rechtsmittel nicht

ergriffen bzw. (wie im Falle der Verurteilten 1 und 2) wieder zurückgezogen

haben, setzt nicht nur voraus, dass die Rechtmittelinstanz den Sachverhalt

anders beurteilt (lit. a), sondern ebenso, dass die entsprechenden Erwägungen

auch auf die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Letzteres ist vorliegend

jedoch nicht der Fall: Nach dem Beweisergebnis ist den Verurteilten 1 und 2 –

im Unterschied zum Beschuldigten 1 – eine Bereicherungsabsicht anzulasten, da

sie gegenüber dem Geschädigten mehr einforderten, als dem Beschuldigten 1

zustand. Sie gingen folglich über das mit dem Beschuldigten 1 geplante Vorhaben

hinaus (sog. Mittäterschaftsexzess) und sind dafür strafrechtlich zur

Verantwortung zu ziehen. Der gegen die Verurteilten 1 und 2 ausgefällte

Schuldspruch wegen Erpressung hat demnach nach wie vor Bestand.

B. Anklageschrift

Ziff. A./2 (A.___): Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit.

a AuG)

1. Vorhalt

Der A.___ zur Last gelegte

Lebenssachverhalt lautet folgendermassen (AnklS. Ziff. A./2):

« Förderung der rechtswidrigen Einreise

(Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)

begangen

am 19. August 2016, ca. 02:45 Uhr in Oberriet, allenfalls anderswo, indem der

Beschuldigte mit Wissen und Willen den mit einer gültigen, unbefristeten

Einreisesperre belegten W.___ von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW […]

mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze mitgebracht haben soll.

Damit förderte der Beschuldigte vorsätzlich die rechtswidrige Einreise von W.___

in die Schweiz.»

2. Sachverhalt

2.1 Am 19. August 2016, 02:45 Uhr, wurde

beim Zollamt Oberriet der PW VW mit der Kontrollschildnummer BE [...] durch die

Schweizer Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Lenker des Fahrzeuges war der

Beschuldigte A.___. Im Fahrzeug befand sich zudem W.___, der sich mit einer

österreichischen Asylkarte auswies (2/2.1.6/1 ff.).

2.2 Die Überprüfung der Personalien

sowie Rückfragen beim Migrationsamt Luzern ergaben, dass W.___ mit Datum vom 5.

März 2010 mit einer unbefristeten Einreisesperre in die Schweiz belegt wurde.

Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 19. August 2016 wegen rechtswidriger

Einreise in die Schweiz mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft

(2/2.1.6/4 ff.).

2.3.1 A.___ sagte bei der Erstbefragung

durch die Polizei aus (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/29 f.), dass sie nicht in die

Schweiz hätten fahren wollen. Er kenne W.___ seit einem Monat und habe ihn nach

Hause bringen wollen. Er müsse sich verfahren haben. Er habe nicht gewusst,

dass W.___ kein Visum für die Schweiz habe. Er habe ihm dies erst vor der

Grenze gesagt, aber sie hätten nicht in die Schweiz fahren wollen.

2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2018 (10.1.1 -10.1.4/10.1.2/31 ff.)

führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit W.___ in Österreich in einer Bar

gewesen sei und W.___ nach Hause habe führen wollen. Es seien noch zwei

griechische Kollegen dabei gewesen. Sie hätten nicht realisiert, dass sie die

Grenze passiert hätten, weil sie in ein Gespräch vertieft gewesen seien. W.___

habe ihm gesagt, als sie bemerkt hätten, dass sie über die Grenze gefahren

seien, sie müssten zurückfahren, weil er ein Verbot für die Schweiz habe. Die

Schweizer Polizei habe sie gesehen. Sie seien zum Polizisten gegangen und

hätten zurück an den Zoll fahren müssen. Sie hätten dann W.___ mitgenommen.

Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er

sei an diesem Abend zuerst in Bregenz im [Lokal] gewesen. Dann sei er nach Feldkirch

gefahren, wo er in einer […] Bar W.___ kennengelernt habe.

2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 488 f.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass sie an der

Grenze gewesen seien und W.___ habe aussteigen wollen. Es seien noch drei

griechische Kollegen dabei gewesen. An der Grenze habe er der Polizei gesagt,

dass sie falsch gefahren seien und der Herr (W.___) zurückgehen wolle. Darauf

habe der Polizist gesagt, dass sie nicht umkehren könnten. Sie hätten ihm im PW

folgen und zur anderen Grenze fahren müssen. Dort sei W.___ von der Polizei

«genommen» und einvernommen worden.

2.3.4 Vor Obergericht machte der

Beschuldigte 1 zu diesem Vorhalt zusammengefasst folgende Angaben (vgl.

Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 5 f.), W.___

habe ihn an jenem Abend gefragt, ob er mit ihm fahren könne. Er habe in seinem

Navigationsgerät die Schweiz eingegeben, da er nach Hause habe fahren wollen. W.___

habe dann, als er schon beim Zoll gewesen sei, «Halt» gerufen und ihm

mitgeteilt, dass er gar nicht in die Schweiz hinein dürfe. (Auf die Frage, wo W.___

gewohnt habe und wo dieser habe hinfahren wollen) Das habe er nicht gewusst. W.___

habe ihm einfach gesagt, er werde ihm in Bregenz erklären, wo er aussteigen

wolle. Auf die Frage, wann er W.___ kennengelernt habe, machte der Beschuldigte

1 unterschiedliche Angaben: Er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Nein, er

habe ihn schon vor diesem Abend kennengelernt, aber keinen Kontakt mit ihm

gehabt.

2.4.1 W.___ wurde am 19. August 2016

ebenfalls polizeilich einvernommen (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/1 ff.). Er führte

aus, sie seien in Feldkirch gewesen und hätten nach Hause gewollt. Sein Kollege

habe sich verfahren. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz hätte

einreisen dürfen.

2.4.2 W.___ wurde am 19. August 2016 ein

zweites Mal polizeilich befragt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/5 ff.). Er führte

aus, dass sie nicht in die Schweiz hätten fahren wollen, sondern in einen […]

Club in Koblach. Auf Nachfrage führte W.___ dann aus, sie seien bereits von

diesem Club in Koblach auf dem Heimweg nach Feldkirch gewesen. Es seien noch

vier Kollegen im Auto gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die

Schweiz hätte einreisen dürfen; er habe aber gewusst, dass er für die Einreise

in die Schweiz ein Visum brauche.

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 Die Aussagen des Beschuldigten 1 finden

in zwei Punkten in der Strafanzeige vom 24. August 2016 (2/2.1.6/1 ff.) keine

Stütze: So ist in der Strafanzeige einzig vom Beschuldigten und W.___, nicht

aber von weiteren Mitfahrern («griechische Kollegen») die Rede. Sodann ergibt

sich aus der Strafanzeige nicht, dass der Beschuldigte 1 «zum Polizisten»

(10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/51 unten) gegangen wäre, um zu sagen, dass er falsch

gefahren sei; vielmehr sei der PW einer Kontrolle unterzogen worden. Es ist

damit festzustellen, dass der äussere Ablauf der Kontrolle nicht den Aussagen

des Beschuldigten entspricht.

3.2 Der Beschuldigte sagte auf die

Frage, wie lange er W.___ kenne, widersprüchlich aus. Am 19. August 2016 sagte

er aus, er habe ihn am gleichen Abend kennengelernt, während er am 3. Mai 2018

aussagte, er habe ihn bereits einen Monat gekannt. Diese widersprüchliche

Aussage wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unter «normalen» Umständen

angesichts des Zeitablaufes zwischen den beiden Einvernahmen verständlich. Da

aber der gemeinsame Abend des Beschuldigten 1 mit W.___ am 19. August 2016 mit

einem besonderen Ereignis verknüpft war, erscheint dieser Widerspruch wenig

nachvollziehbar.

3.3 Anlässlich der Einvernahme vom 3.

Mai 2018 führte der Beschuldigte 1 aus, W.___ habe ihm gesagt, sie müssten

umkehren, weil er für die Schweiz ein Einreiseverbot habe. Demgegenüber sagte W.___

in beiden Einvernahmen aus, er habe nichts von einem Einreiseverbot gewusst.

Bei dieser Ausgangslage erscheint dann aber die Aussage des Beschuldigten 1 wenig

glaubhaft, dass sie gar nicht in die Schweiz hätten fahren bzw. wieder zurück

nach Österreich hätten fahren wollen.

3.4 Gemäss den Aussagen des

Beschuldigten 1 im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz habe er W.___

nach dem gemeinsamen Besuch einer […] Bar in Feldkirch nach Hause fahren

wollen. W.___ lebte damals ebenfalls in Feldkirch. Es ist unter diesen

Umständen bei einem Blick auf die geographische Situation schwer vorstellbar,

sich so zu verfahren, dass man sich schliesslich in der Schweiz wiederfindet. W.___

erwähnte einen Clubbesuch in Koblach, man habe sich auf dem Rückweg nach Feldkirch

verfahren. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte 1 die Fahrt nach Koblach nie

erwähnte, ist auch unter diesen Umständen ein Verfahren in die Schweiz schwer

vorstellbar. Wenn er in diesem Fall tatsächlich nicht auf die Schnellstrasse Bregenz

– Feldkirch gefahren wäre, sondern die Nebenstrasse über Meinigen benutzt

hätte, so hätte er dort statt Richtung Feldkirch in Richtung Oberriet/Schweiz

abbiegen müssen. Es ist allgemein bekannt, dass die Verkehrsteilnehmer auf

einen nahenden Grenzübertritt mit einer Vielzahl von Schildern an gut

ersichtlichen Stellen aufmerksam gemacht werden. Selbst bei intensivsten

Gesprächen im PW ist es deshalb nicht vorstellbar, dass die Überquerung des Rheins

und die Fahrt Richtung Grenze und Schweiz vom Beschuldigten 1 hätte unbemerkt

bleiben können.

3.5 Zusammengefasst ist festzustellen,

dass die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Vorhalt wirr sind und diverse

Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Wie man auf einer Fahrt mit dem

Abfahrts- wie auch Zielort Feldkirch (A) überhaupt ungewollt in die Schweiz

gelangen konnte, blieb nicht nachvollziehbar. Vor Obergericht kam dann eine

gänzlich neue Version hinzu, deren Sinn sich ebenso wenig erschliesst: Er (A.___)

habe die Schweiz in das Navigationssystem eingegeben. Zugleich behauptete er,

gar nicht gewusst zu haben, wohin sein Beifahrer habe fahren wollen. Hätte A.___

die Fahrstrecke von Österreich in die Schweiz mit seinem Mitfahrer guten

Gewissens zurückgelegt, hätte kein Grund bestanden, so vielfältige,

unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zur Fahrt und der Bekanntschaft

mit seinem Fahrgast vorzubringen. Seine Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu

qualifizieren. Der Sachverhalt, wie er der Anklageschrift zu Grunde liegt, ist

erstellt.

3.6 Rechtliche Subsumtion

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder Geldstrafe wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder

einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen

Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1

lit. a AIG).

Indem der Beschuldigte 1 W.___, der mit

einer Einreisesperre belegt war, von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW [...]

mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze fuhr, förderte er dessen

Einreise. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte wusste

gemäss eigener Aussage vom 19. August 2016 vor der Einreise in die Schweiz,

dass W.___ über kein Visum verfügte. Indem er ihn gleichwohl über die Grenze

führte, handelte er wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand

erfüllt ist. Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe

vorliegen, ist der Beschuldigte 1 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG

schuldig zu sprechen.

C. Anklageschrift Ziff. D./1.1 – 1.3 (B.___)

Entführung und Freiheitsberaubung (Art.

183 StGB), versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Raub (Art. 140 Ziff. 1

StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) subevtl. Nötigung (Art. 181

StGB) zum Nachteil von D.___

1. Vorhalt

1.1 Entführung

und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von D.___

Im Sinne einer Vorbemerkung hält die

Anklageschrift folgendes fest: Ab dem Jahr 2011 sollen mehrere Personen, so

unter anderem D.___ wie auch X.___, von N.___ auf unrechtmässige Weise

(insbesondere durch Androhung ernstlicher Nachteile) mehrere CHF 10'000.00

erlangt haben. N.___ wendete sich schliesslich zunächst über soziale Medien

(Facebook) unter Verwendung seines Profils «[Profilname]» an Y.___, den Schwager

von B.___, und berichtete von den angeblichen Geschehnissen. Schliesslich

erstattete N.___ im März 2016 in Basel-Stadt Anzeige u.a. gegen D.___ und X.___.

Der Vorhalt lautet wie folgt:

« begangen

am 27. Januar 2015 zwischen ca. 18:00 Uhr und 20:38 Uhr in Solothurn, [Ort 2],

Oberdorf sowie evtl. anderswo zum Nachteil von D.___, indem J.___ in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.___ den Geschädigten unter dem

Vorwand etwas herumzufahren resp. ihn nach Hause zu bringen in das Fahrzeug

(Mercedes A-Klasse, mutmasslich mit dem Kennschild SZ [...]) lockte und ihn

gegen seinen erkennbaren Willen zunächst nach [Ort 2] und von dort schliesslich

nach Oberdorf verbrachte. Dabei war es dem Geschädigten aufgrund der

Verriegelung der hinteren Türen (Kindersicherung) verunmöglicht, das Auto

selbständig zu verlassen. Weiter schüchterte J.___ den Geschädigten zusätzlich

mit der Androhung ernstlicher Nachteile, wie dass er die Familie des

Geschädigten töten würde sowie dem Vorzeigen eines Messer und einer Schusswaffe

bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe erheblich ein. Auf diese

Weise wurde D.___ entführt wie auch unrechtmässig seiner Freiheit beraubt,

wobei B.___ währenddessen als Fahrer des Fahrzeugs figurierte.

Am späteren Abend des 26.

Januar 2015 (zwischen ca. 22:00 Uhr und 23:00 Uhr) kam es in Solothurn beim

Coop […] zu einem ersten Treffen zwischen dem Geschädigten und J.___, wobei noch

weitere, nicht näher identifizierbare Personen – evtl. unter anderem auch der

spätere Mittäter B.___ – anwesend waren. J.___ teilte mit, dass er beauftragt

worden sei, das Geld von N.___ zurückzuholen. Dabei forderte J.___ den

Geschädigten auf, dies mit X.___ zu besprechen, wobei er aber den Namen von J.___

nicht nennen dürfe. In der Folge telefonierte der Geschädigte mit X.___,

welcher wiederum N.___ kontaktierte. N.___ seinerseits sendete am nächsten

Morgen (27. Januar 2015) via Facebook Nachrichten und schrieb unter anderem um

10:27 Uhr an Y.___: ‘Ich möchte dass Sie X.___ nicht mehr jagen. Ich kann

das leider finanziell nicht bezahlen. Ich habe den Albaner auch nicht 2000

gegeben damit Sie X.___ und D.___ suchen.’ Weiter gab er an, dass er die

ganze Geschichte erfunden habe und nahm auch Bezug auf [Alias von J.___]

(gemeint J.___).

Am 27. Januar 2015

forderte J.___ den Geschädigten erneut auf, zum Coop [...] zu kommen. Der

Geschädigte ging zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:00 Uhr dorthin. Dort wartete J.___

gemeinsam mit B.___ sowie evtl. einer weiteren nicht näher identifizierbaren

männlichen Person im Fahrzeug (Mercedes A-Klasse, mutmasslich mit dem

Kennschild SZ […]) auf ihn. Anschliessend wurde er aufgefordert einzusteigen,

dies unter Angabe, dass man etwas herumfahren würde. Der Geschädigte stieg

anschliessend hinter dem Beifahrersitz ein, auf welchem J.___ sass. B.___

lenkte das Fahrzeug alsdann Richtung [Ort 2]. Während der Fahrt wurde der

Geschädigte wieder nach dem Geld gefragt. Auch wurden ihm Screenshots des

Chatverlaufs aus dem Facebook zwischen Y.___ und N.___ ([Profilname]) auf dem

Mobiltelefon von B.___ gezeigt. Da ihm die Situation unangenehm wurde, gab der

Geschädigte schliesslich an, nach Hause gehen zu wollen, was jedoch nicht

beachtet wurde. Der Geschädigte konnte dabei das Fahrzeug nicht selbständig

verlassen, da die Kindersicherung aktiviert war.

In [Ort 2] wurde

schliesslich ein albanisches Lokal (mutmasslich an der [Adresse]) aufgesucht.

Dabei wurde weiter über das Geld gesprochen und es wurden noch weitere

Screenshots des Chat-Verlaufs gezeigt. J.___ und B.___ begannen dort, den

Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, indem sie ihm mitteilten,

dass J.___ Leute im Kosovo kenne, die Personen einfach verschwinden lassen

können. Ebenso wurden ihm Waffen auf dem Natel gezeigt und es wurde ihm gesagt,

dass J.___ diese ohne Weiteres besorgen könne.

Der Geschädigte brachte in

[Ort 2] erneut zum Ausdruck, dass er nach Hause gehen wolle. J.___ sagte ihm

wiederum, dass er keine Angst haben müsse, er einsteigen solle und sie ihn nach

Hause fahren würden. D.___ stieg wiederum hinter dem Beifahrersitz ein, da aus

seiner Sicht keine andere Wahl bestand. Die Tür war dabei nach wie vor mittels

Kindersicherung gesichert. B.___ fuhr schliesslich los. J.___ versuchte dann

mehrfach unter Androhung ernstlicher Nachteile (‘Mach nicht, dass ich Dich

jetzt schon umbringe.’; ‘Wenn es sein muss, gehe ich auch Deine Eltern

holen. Willst Du das?’; ‘Jetzt bist Du am Arsch.’) sowie unter

Vorzeigen eines Messers resp. einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend

echten Imitationswaffe, den Geschädigten dazu zu bewegen, die Natelnummer resp.

die Adresse von X.___ bekannt zu geben (vgl. D 1.2). Da er diese nicht bekannt

geben wollte, wurde J.___ wütend und sagte ihm, dass sein Name (J.___) wegen

dem Geschädigten im Internet gelandet sei und der Geschädigte nun für alles

büssen müsse. Dabei hielt er ein Messer in der Hand. Der Geschädigte brachte

wiederholt zum Ausdruck, dass er aussteigen wolle. Dies wurde sowohl von J.___

wie auch B.___ ignoriert. J.___ gab B.___ schliesslich die Anweisung, auf den

Weissenstein zu fahren. Auf das erneute Verlangen des Geschädigten, ihn (D.___)

aussteigen zu lassen, zog J.___ eine Schusswaffe bzw. evtl. eine täuschend

echte Imitationswaffe und drohte damit, den Geschädigten umzubringen. Ebenso

forderte J.___ den Geschädigten auf, still zu sein. Schliesslich entriss J.___

dem Geschädigten während der Fahrt das iPhone (vgl. Ziff. D 1.3), was es ihm

verunmöglichte, Hilfe zu holen.

Etwas oberhalb vom Bahnhof

Oberdorf hielt B.___ schliesslich an. J.___ stieg aus und sagte etwas auf

Albanisch zu B.___. Daraufhin stieg B.___ ebenfalls aus und zog sich ‘Sandhandschuhe’

(Quarzsandhandschuhe) an. J.___ öffnete zwischenzeitlich die Türe beim

Geschädigten und schlug dem Geschädigten, während dieser am Aussteigen war, mit

der Faust an den Kopf, wobei er ihn aber nicht richtig traf. In der Folge

stiess der Geschädigte J.___ gegen B.___, worauf beide ausgerutscht sind. Dies

ermöglichte es dem Geschädigten, davon zu rennen. Während des Davonlaufens

wurde er von J.___ aufgefordert, stehen zu bleiben. Da er dem nicht nachkam,

warf J.___ ihm ein Messer nach, welches ihn aber verfehlte. Der Geschädigte

flüchtete entlang der Schienen bis nach [Ort 4], wo er schliesslich um 20:38

Uhr bei der Familie I.___ seine Eltern kontaktieren und sie bitten konnte, ihn

abzuholen.

J.___ und B.___ entzogen

dem Geschädigten dadurch vorsätzlich und unrechtmässig die Freiheit und

verbrachten ihn durch List, Drohung und Gewalt entgegen dem erkennbaren Willen

vorsätzlich nach Oberdorf, wo dem Geschädigten schliesslich die Flucht gelang.»

1.2

Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von D.___

Der Vorhalt wird in der Anklageschrift

wie folgt umschrieben:

« begangen

am 27. Januar 2015 zwischen ca. 18:00 Uhr und 20:38 Uhr in Solothurn, [Ort 2],

Oberdorf sowie evtl. anderswo zum Nachteil von D.___, indem J.___ in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.___ den Geschädigten, den sie in

ihrem Auto entgegen dem klar erkennbaren Willen festhielten (vgl. D 1.1), unter

Androhung ernstlicher Nachteile, wie dass J.___ den Geschädigten umbringen

würde resp. seiner Familie etwas antun würde, sowie unter Vorzeigen eines

Messers und einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe

dazu nötigen wollten, ihnen die Telefonnummer sowie die Adresse von X.___ bekannt

zu geben.

Der Beschuldigte handelte

in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel

(Freiheitsberaubung, Entführung, Androhung ernstlicher Nachteile) unrechtmässig

war»

«

Zur

Mittäterschaft mit J.___

Die Mittäterschaft von J.___

und B.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere

aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie

der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei

der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des

konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie

mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als

Hauptbeteiligte dastehen.»

1.3 Raub

(Art. 140 StGB) evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) subevtl. Nötigung (Art.

181 StGB)

Von diesem Vorhalt wurde B.___ vom

Amtsgericht Solothurn-Lebern freigesprochen. Dieser Freispruch ist in

Rechtskraft erwachsen.

2. Strafanzeige

2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung wegen Erpressung zum Nachteil von N.___.

Dem Geschädigten sollen von mehreren Personen aus dem Grossraum Solothurn

mehrere Zehntausend Franken abgenommen worden sein. Beschuldigter in diesem

Verfahren war u.a. D.___ In diesem Strafverfahren stellte sich heraus, dass D.___

im Jahr 2015 selber Opfer von strafbaren Handlungen geworden sein soll

(2/2.1.2/1 ff.). Der Geschädigte verzichtete auf die Einreichung einer

Strafanzeige. Die Strafverfolgungsbehörden nahmen die Ermittlungen nach

Kenntnisnahme von sich aus auf (2/2.1.2/24 ff.).

2.2 Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 konstituierte sich D.___ als

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/47).

3. Aussagen

3.1 D.___

3.1.1 D.___ wurde am 1. April 2016 von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Beschuldigter einvernommen (10.2.2 –

10.2.3/10.2.3.1/1 ff.). D.___ schilderte in dieser Einvernahme, dass er von N.___

insgesamt ca. CHF 8'000.00 erhalten habe; M.___ habe dieses Geld

freiwillig bezahlt. Dessen Aussagen, wonach er von diesem ab 2011 ca. CHF 10'000.00

– 15'000.00 erpresst haben soll, bestritt D.___.

Auf Vorlage einer E-Mail-Nachricht von X.___

an N.___ vom 31. Januar 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/11), wonach «sie» D.___ hätten

umbringen wollen, führte dieser folgendes aus: Es habe ihn im Januar 2015 eine

Person angerufen und zum Coop […] bestellt. Sie seien zu Dritt gekommen. Sie

hätten gesagt, dass X.___ N.___ CHF 26'000.00 weggenommen habe und er (D.___)

ein Kollege von X.___ sei. Am nächsten Tag sei er wieder angerufen und zum Coop

bestellt worden. Sie seien wieder zu Dritt gewesen. Sie hätten gesagt, dass er

einsteigen solle, sie würden etwas trinken gehen. Er sei eingestiegen, sie

seien nach [Ort 2] gefahren. In einem […] Lokal hätten sie ihm Sachen aus dem

Facebook zum Lesen gegeben; da er der Kollege von X.___ sei, müsse er dafür

gerade stehen. Er habe gehen wollen und sie hätten gesagt, dass sie ihn nach

Hause bringen würden. Darauf sei er ins Auto gestiegen. J.___ habe darauf

gesagt, dass sie nun auf den Weissenstein fahren würden. J.___ habe kurz sein

Natel verlangt und er (D.___) habe es gegeben. Sie hätten angehalten, er habe

aber nicht aussteigen können. Es sei die Kindersicherung eingeschaltet gewesen.

Sie hätten dann die Türe geöffnet. J.___ habe ein Messer gehabt. Er sei noch

nicht richtig ausgestiegen, da habe ihm J.___ schon eines geschlagen. Er habe

den Zweiten gegen J.___ gestossen und da es glatt gewesen sei, seien sie ins

Rutschen gekommen. Er sei davongerannt und sie hätten ihm das Messer hinterher

geworfen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie eine Waffe im Handschuhfach

hätten. Er sei bis an den Bahnhof gerannt und dann auf den Geleisen nach [Ort

4]. Er habe bei einem Haus geklingelt und gefragt, ob er telefonieren dürfe.

Seine Mutter habe ihn dann abgeholt.

Auf Nachfrage führte D.___ aus, dass sie

von ihm die Telefonnummer von X.___ verlangt hätten, er diese aber nicht habe

geben wollen. J.___ sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Dieser habe das

Handschuhfach geöffnet und gesagt: «mach nicht, dass ich dich jetzt schon

umbringe». Er sei sicher, dass im Handschuhfach eine Waffe gewesen sei. J.___

habe die ganze Zeit gesagt: «Du bist am Arsch. Ich bringe dich um. Du musst

gerade stehen für das, was dein Kollege gemacht hat». J.___ habe schon viele

Leute gestochen und treibe Geld ein.

Auf weiteren Vorhalt führte D.___ aus,

dass ihm N.___ seit Juli 2015 monatlich CHF 500.00 gezahlt habe, sie hätten

dies so abgemacht. Dieser habe es wieder gut machen wollen, weil er bedroht

worden sei.

Er habe seither Angst gehabt und sei

kaum mehr raus gegangen. Es sei deshalb Schluss mit seiner Freundin, weil er

nicht mehr habe rausgehen wollen.

3.1.2 Am 8. November 2016 wurde D.___ von

der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/31

ff.). Er wiederholte die Aussagen vom 1. April 2016 und präzisierte, dass er

von J.___ angerufen worden sei, um zum Coop [...] zu kommen. Es seien beim

ersten Mal insgesamt vier Personen dort gewesen. Am nächsten Tag seien es drei

Personen gewesen. Sie hätten ihm Unterlagen gezeigt, die N.___ im Facebook

geschrieben habe. Er habe dort dem Y.___ geschrieben, dass ihm «der X.___ mit

seinen Jungs» CHF 26'000.00 weggenommen habe. J.___ habe ihn beschuldigt, dass

damit auch er (D.___) gemeint sei.

Als er sich geweigert habe, die

Handy-Nr. von X.___ mitzuteilen, hätten sie gesagt, sie würden nun auf den

Weissenstein fahren. Er habe verlangt, aussteigen zu können. Er habe mehrmals

gesagt, er wolle nicht da hoch fahren. J.___ habe darauf das Messer genommen

und gesagt, er solle nur warten, bis sie oben seien. Dieser habe nachher die

Waffe aus dem Handschuhfach herausgenommen. Sie hätten oberhalb des Bahnhofs

von Oberdorf angehalten.

Bezüglich des Natels führte D.___ aus,

dass J.___ wegen der Adresse und der Nummer von X.___ sein Natel verlangte. Er

habe es nicht gegeben, da habe er (J.___) es einfach genommen.

D.___ wurden Fotoblätter mit insgesamt

16 Personen vorgelegt, auf welchen er J.___ identifizierte (10.2.2 –

10.2.3/10.2.3.1/46 und 48-50).

3.1.3 Am 31. Januar 2017 wurde D.___ polizeilich

als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/53 ff.). Auf Vorlage

eines Fotoblattes bezeichnete er B.___ als Fahrer.

3.2 Aussagen von J.___

3.2.1 Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. April 2017 (12.3.1 –

12.3.3/12.3.3.1/83 ff.) führte J.___ aus, dass er N.___ nicht kenne. Es habe

keine gemeinsame Fahrt mit D.___ nach [Ort 2] gegeben. Er habe D.___ auch nie

einen Facebook-Chat zwischen N.___ und Y.___ gezeigt und habe nie die

Handy-Nummer von X.___ verlangt. Es habe auch nie eine Fahrt von [Ort 2]

Richtung Weissenstein gegeben.

3.2.2 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 11. Mai 2017 führte J.___ aus (10.1.5/49 ff.), dass er B.___

via dessen Ehefrau kenne. Deren Familie kenne er seit klein auf. B.___ sei kein

richtiger Kollege von ihm. Es treffe nicht zu, dass B.___ ihn regelmässig mit

dem Auto herumgefahren habe.

J.___ führte erneut aus, N.___ nicht zu

kennen.

Er habe D.___ einmal eine Ohrfeige

gegeben, weil dieser erzählt habe, dass er ihm Schutzgeld bezahle. Er sei aber

nie mit B.___ und D.___ nach [Ort 2] gefahren. D.___ räche sich mit seinen

Aussagen wegen der Ohrfeige.

3.2.3 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 23. Mai 2017 (10.1.5/64 ff.) führte J.___ aus, dass ihm der

Name Z.___ nichts sage. Es habe nie ein Telefongespräch zwischen ihm und diesem

Z.___ wegen des Handys von D.___ gegeben.

3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 446 ff.) machte J.___ keine Aussagen zur Sache.

3.3 Aussagen von B.___

3.3.1 B.___ wurde von der

Staatanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme am 28. März 2017 einvernommen

(12.3.4/11 ff.).

Er führte aus, dass ein alter Schweizer

Mann ihm und J.___ am Bahnhof erzählt habe, dass ihm D.___ und ein Freund von

diesem viel Geld wegnehmen würden. Diese hätten ihm über CHF 20'000.00

abgenommen. Der Freund heisse X.___. Ca. eine Woche später habe ihn J.___ gefragt,

ob er ihn in die Weststadt fahre. Dort habe D.___ gerade Marihuana an 5

Personen verkauft. Dann sei D.___ zu ihnen ins Auto gekommen. J.___ habe mit

ihm Deutsch gesprochen, er habe sie nicht verstanden. Sie seien dann zum

Bahnhof in der Nähe des Weissensteins gefahren, J.___ habe etwas nervös mit dem

D.___ gesprochen. Er habe zu D.___ gesagt, er solle den X.___ anrufen und dem

Schweizer das Geld zurückgeben. Dann habe sich J.___ mit D.___ schlagen wollen.

D.___ sei geflüchtet.

J.___ und D.___ hätten zu streiten begonnen,

nachdem sie in [Ort 2] abgefahren seien und beim Bahnhof in [Ort 3] gewesen

seien. Sie hätten dort (in [Ort 2]) einen Kaffee getrunken.

3.3.2 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 7. April 2017 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/1 ff.) führte B.___ aus,

dass er mit J.___ gut befreundet gewesen sei. Dieser habe kein Auto und keinen

Führerschein gehabt, deshalb sei er (B.___) für ihn gefahren.

B.___ führte weiter aus, dass er N.___

nicht kenne. Er sei einmal am Bahnhof gewesen, da habe J.___ gesagt, dass

dieser diejenige Person sei. J.___ und diese Person hätten Spass untereinander

gehabt, Du Albaner, Du Schweizer und so.

3.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.)

führte B.___ aus, dass er mit J.___ befreundet gewesen sei. J.___ habe ihm

gesagt, dass sie etwas trinken gehen würden. Es treffe zu, dass ihm Y.___ Screenshots

aus dem Chat zwischen N.___ und Y.___ geschickt habe. Er habe dies im Auftrag

von J.___ getan. Er habe nicht bemerkt, dass D.___ aus dem Auto habe aussteigen

wollen. J.___ sei bei der Abzweigung von Solothurn Richtung Weissenstein

aggressiv geworden.

3.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 455 ff.) führte B.___ aus, da J.___

mit D.___ Deutsch gesprochen habe, habe er nichts verstanden. Er verstehe weder

Serbisch noch Deutsch, sondern nur Albanisch. Bis nach [Ort 2], wo sie Kaffee

getrunken hätten, sei D.___ nicht bedroht worden. Von [Ort 2] nach [Ort 3] sei

die Situation spannend gewesen. Es sei anders gewesen, mit dem Schreien und so.

J.___ habe geschrien. D.___ habe Angst bekommen. Er denke, dass D.___ nicht

Freude gehabt habe, nach Oberdorf zu fahren, als Serbe mit zwei Albanern. Er

sei trotzdem Richtung Wald gefahren, weil J.___ ein enger Kollege von ihm

gewesen sei. Er habe die Sache nicht so wie ein Taxifahrer gemacht, sondern wie

ein enger Kollege. Er kenne sich in Solothurn nicht so aus. Den Weg zum

Weissenstein sei er vorher noch nie gefahren. Er habe gemerkt, dass D.___ etwas

Angst habe, 2 - 3 Minuten vom Bahnhof [Ort 3] entfernt. D.___ sei dann mit J.___

ausgestiegen. D.___ habe J.___ stossen wollen, da habe ihm J.___ eine Ohrfeige

gegeben. D.___ habe sofort flüchten wollen.

B.___ führte aus, dass er den

Hintergrund schon vorher gekannt habe. Er habe auch gewusst, dass es darum gegangen

sei, D.___ zu sagen, er solle das Geld zurückgeben und die Telefonnummer von X.___

herausgeben. Es könne sein, dass es J.___ darum gegangen sei, D.___

einzuschüchtern, als sie Richtung Wald gefahren seien. J.___ habe immer ein

Messer dabeigehabt. Während der Fahrt habe er es aber nicht gesehen.

3.3.5 Anlässlich der obergerichtlichen

Befragung bestätigte der Beschuldigte 2 (vgl. Audio-Dokument und separates

Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 - 5), dass er von seinem Schwager Y.___

in [Ort 2] Screenshots bekommen habe und dann in der Folge J.___ diese

Screenshots D.___ gezeigt habe. J.___ sei bekannt dafür gewesen, dass er den

Leuten das Geld zurückhole. Es sei abgemacht gewesen, dass man von [Ort 2] nach

Solothurn West fahre. Bevor man dort angekommen sei, habe J.___ in lautem Ton

mit D.___ gesprochen. (Auf die Frage, weshalb man dann links Richtung

Weissenstein gefahren sei) J.___ habe ihm (dem Beschuldigten 2) einfach gesagt,

er solle links abbiegen. J.___ habe die Nummer eines Mexikaners, eines Kollegen

von D.___, verlangt, aber D.___ habe diese nicht geben wollen. Er habe bemerkt,

dass J.___ aggressiv geworden sei und er habe im Rückspiegel gesehen, dass D.___

nicht mehr mit J.___ habe zusammen sein wollen, denn dieser habe geschrien. (Auf

Frage) Ja, D.___ habe Angst vor J.___ gehabt, aber sicherlich nicht vor ihm

(dem Beschuldigten 2), er habe ja kein Wort gesagt. Nachdem er links Richtung

Weissenstein abgebogen sei, habe die Fahrt etwa noch 3 Minuten gedauert.

Gehalten habe er nicht direkt beim Bahnhof mit dem grossen Parkplatz, sondern

etwas weiter oben, wo man nicht mehr mit dem Auto weiterfahren dürfe. Die Fahrt

habe ihm schon weiter unten Mühe bereitet, es sei Winter gewesen und es habe

Schnee gehabt. Nachdem er angehalten habe, seien J.___ und D.___ ausgestiegen. J.___

habe ihm erzählt, er habe D.___ eine Ohrfeige gegeben, worauf D.___ ihn (J.___)

gestossen und habe fliehen können.

3.4 Konfrontationseinvernahmen

3.4.1 Am 26. Juni 2017 führte die

Staatsanwaltschaft zwischen D.___ und J.___ in Anwesenheit der Parteivertreter

eine Konfrontationseinvernahme durch (10.1.5/78 ff.).

D.___ wurde von der Staatsanwältin

aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zeitlich rückwärts zu schildern. D.___

bestätigte, dass ihm J.___ auf der Fahrt von [Ort 2] nach Oberdorf das Natel

weggenommen und die Nummer von X.___ verlangt habe. Er habe ihm das Messer

gezeigt und eine Waffe aus dem Handschuhfach genommen. Auf der Fahrt von

Solothurn nach [Ort 2] sei J.___ noch friedlich gewesen; er habe ihm Sachen aus

dem Facebook mit N.___ und Y.___ gezeigt. Er habe vergessen zu erwähnen, dass J.___

gesagt habe, sein Name werde im Facebook auch geschrieben, dies müsse er nun

büssen.

D.___ führte aus, dass am ersten Treffen

J.___, B.___ und zwei weitere Personen dabei gewesen seien.

D.___ bestätigte auch den Ablauf des

zweiten Treffens. Auf der Fahrt nach [Ort 2] hätten sie ihm Screenshots von

Chats zwischen N.___ und X.___ gezeigt. Es sei ihm bald unwohl geworden. Im

albanischen Lokal in [Ort 2] hätten sie begonnen, ihm Angst zu machen; J.___

habe gesagt, er könne Waffen auftreiben und kenne Leute im Kosovo, die Leute

verschwinden lassen könnten. Anschliessend habe J.___ gesagt, sie würden ihn

nach Hause bringen, er sei deshalb wieder ins Auto eingestiegen. Auf der Fahrt

sei J.___ dann plötzlich explodiert und habe die Nummer von X.___ verlangt. Er

habe dann ein Messer gehabt und später eine Waffe aus dem Handschuhfach

genommen. B.___ habe dann begonnen, mit J.___ zu stürmen. Er glaube, dieser

habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen. B.___ habe auch Angst vor J.___

gehabt. Es sei ihm so vorgekommen, dass B.___ das Ganze nicht so gewollt habe. B.___

könne nicht gut Deutsch; er habe mit J.___ meistens albanisch gesprochen. Er (D.___)

habe auf der Fahrt Richtung Weissenstein mehrmals gesagt, dass er aufhören

solle und er ihn rauslassen solle.

J.___ führte aus, dass er D.___ kenne,

seit dieser klein sei. Er (J.___) habe ihm (D.___) einmal einen «Chlapf»

gegeben, weil dieser erzählt habe, er (D.___ ) bezahle ihm Schutzgeld und er (J.___)

würde für D.___ Schulden von Drogenkonsumenten eintreiben. Die Autofahrten nach

[Ort 2] und Oberdorf habe es nie gegeben.

3.4.2 Am 27. April 2017 wurde D.___ in

Anwesenheit der Parteivertreter mit B.___ konfrontiert (10.1.5 –

10.1.6/10.1.6/21 ff.).

D.___ führte aus, dass es sich beim

Beschuldigten 2 um den Fahrer handle. Er kenne seinen Namen nicht.

D.___ bestätigte den Ablauf der

Ereignisse. Auf dem Weg von [Ort 2] nach Solothurn habe J.___ B.___ auf Albanisch

gesagt, er solle auf den Weissenstein fahren. Er habe mehrmals gesagt, sie sollten

ihn rauslassen. J.___ habe die Waffe hervorgeholt und er sei bedroht worden.

Nach dem ersten Treffen, bei welchem ihm

J.___ den Auftrag gegeben habe, abzuklären, wo die CHF 26'000.00 seien, habe er

X.___ angerufen. Obwohl ihm J.___ verboten habe, seinen Namen zu nennen, habe

er dies getan. X.___ habe dann N.___ geschrieben und dieser habe mit Y.___ auf

Facebook korrespondiert; auf diese Weise sei der Name von J.___ im Facebook

erschienen.

Zur Rolle von B.___ führte D.___ aus,

dass dieser beim ersten Treffen, welches um Mitternacht stattgefunden habe,

dabei gewesen sei.

Während der Fahrt von Solothurn nach [Ort

2] habe B.___ mitbekommen, dass J.___ mit ihm über die CHF 26'000.00, die N.___

weggenommen worden seien, gesprochen habe.

Während der Fahrt von Solothurn nach [Ort

2] habe B.___ J.___ sein Handy gegeben, auf welchem die Screenshots vom

Facebook von N.___ gewesen seien. J.___ habe sie ihm dann gezeigt.

Im albanischen Restaurant habe J.___

Waffen angeschaut und gesagt, er könne solche auftreiben. Es sei ihm als

Drohung rübergekommen. B.___ habe die Waffen auch angeschaut.

Auf der Fahrt von [Ort 2] Richtung

Weissenstein habe ihm J.___ das Handy abgenommen; dies habe B.___ mitbekommen. J.___

sei aggressiv geworden, weil er ihm die Handy-Nummer von X.___ nicht gegeben

habe. Er habe das Messer in der Hand gehabt und die Waffe aus dem Handschuhfach

genommen. Er habe gedroht, er bringe ihn um. Er habe sich im Auto umgedreht und

gesagt: «Pass auf» und habe angedeutet, ihn zu schlagen. B.___ habe

mitbekommen, worum es gehe, es sei alles geplant gewesen. Dieser sei nervös

gewesen, er sei der Hund von J.___ und mache alles, was J.___ ihm sage. B.___

habe mitbekommen, dass er habe aussteigen wollen.

Als sie oberhalb des Bahnhofs von

Oberdorf ausgestiegen seien, habe B.___ Sandhandschuhe angezogen.

B.___ führte aus, dass die Aussagen von D.___

zu 50 % gelogen seien. Das Treffen beim Coop […] und die Fahrten nach [Ort 2]

und Oberdorf träfen zu. Sie seien nach [Ort 2] gefahren, um einen Kaffee zu

trinken. J.___ habe D.___ dort mit dem Geld konfrontiert, das fehle. D.___ habe

verneint, dass er mit jemandem das Geld von N.___ genommen habe. J.___ habe ihm

gesagt, er solle Y.___anrufen, damit dieser Fotos schicke, auf denen man sehe,

dass er in die Sache involviert sei. J.___ habe ihm dann die Fotos gezeigt. J.___

habe mit D.___ immer wieder Deutsch gesprochen und ihm übersetzt, worum es

gegangen sei. D.___ habe die Schuld X.___ zuschieben wollen. Das Gespräch sei

immer ruhig gewesen, es habe niemand Angst gehabt.

Es treffe zu, dass D.___ anschliessend

im Auto die Nummer von X.___ nicht habe geben wollen. Dann sei J.___ aggressiv

geworden mit ihm (D.___). Er habe J.___ gesagt, er solle ruhig mit D.___ sprechen.

Sie hätten dann in einem Parking neben dem Bahnhof angehalten. D.___ und J.___

seien ausgestiegen, er (B.___) habe gedacht: «Oh, die wollen sich schlagen». Es

stimme nicht, dass er und J.___ von D.___ gestossen worden seien.

Er (B.___) sei einfach dort mit J.___

dabei gewesen; es habe [neben ihm und J.___] keine dritte oder vierte Person

gegeben.

Auf Ergänzungsfrage führte D.___ aus,

dass er sich mit J.___ ausschliesslich auf Deutsch unterhalten habe. B.___

sagte aus, er habe kein Deutsch verstanden und sprechen können.

3.4.3 Am 14. Juni 2017 wurde zwischen B.___

und J.___ in Anwesenheit ihrer Parteivertreter eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/77 ff). Beide Beschuldigten bestätigten

die Aussagen, welche sie anlässlich der Konfrontation mit D.___ gemacht hatten:

B.___ bestätigte, dass er und J.___ mit D.___ nach [Ort 2] und anschliessend

nach Oberdorf gefahren seien, während J.___ dies bestritt; es habe diese

Fahrten nicht gegeben.

B.___ führte aus, dass J.___ im Auto von

[Ort 2] nach Solothurn ziemlich wütend gewesen sei.

4. Aussagen Dritter

4.1.1 Am 15. März 2016 wurde N.___ von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Auskunftsperson befragt (10.2.2 –

10.2.3/10.2.3.5/1 ff.). Dabei führte er aus, dass er X.___ 2009 mit einem

anderen Kollegen, der D.___ heisse, kennengelernt habe. Er habe diesem Geld

gegeben, zuerst freiwillig, später habe er aus Angst bezahlt. Es gehe dabei

auch um sexuelle Vorlieben. Er habe mit Jugendlichen Armdrücken gemacht. Es

habe ihn fasziniert, die Muskeln zu sehen, für ihn sei das sexuell gewesen, für

die anderen nicht. Er habe dafür Geld bezahlt. Er habe dies mit vielen Leuten

gemacht, er habe sich manchmal auch «abschlagen» lassen. Er sei von den Beiden

ab 2011 erpresst worden. Sie hätten gedroht, seinem Arbeitgeber zu sagen, was

er gemacht habe. Dem X.___ habe er ca. CHF 30'000.00 - 40'000.00 ohne Gegenleistung

gegeben, dem D.___ ca. CHF 10'000.00 – 15'000.00.

Im November 2014 habe er das Ganze einem

Albaner im Facebook erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er das Geld

zurückholen könne.

4.1.2 Am 12. April 2017 wurde N.___ von

der Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson befragt (10.2.2 –

10.2.3/10.2.3.5/39 ff.). Er führte aus, dass er Y.___ lediglich vom Facebook

kenne. Er habe ihn noch nie richtig gesehen. Er habe versucht, via Y.___

Informationen über X.___ und D.___, vor allem aber über X.___, zu erhalten.

Er kenne B.___ nicht. Auch J.___ habe er

noch nie gesehen.

Vom Vorfall vom 27. Januar 2015 habe er

von X.___ und von D.___ erfahren. Es gebe keinen Grund, dass sich J.___ für ihn

hätte einsetzen sollen. Es gebe keinen Bezug und nichts.

4.2 Y.___ wurde am 25. April 2017 von

der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/3

ff.). Er führte aus, J.___ zu kennen, dieser sei aus dem gleichen Dorf wie er.

Sie seien keine Kollegen, J.___ sei viel älter als er. Sie hätten über Facebook

Kontakt gehabt.

B.___ sei sein Schwager. Das Verhältnis

zu seinem Schwager sei gut gewesen, jetzt sei er «drinnen».

Den Namen N.___ kenne er nicht. Auf

Nachfrage führte er aus, dass er von ihm gehört habe; das sei die Person, die

dem Gewinner beim Armdrücken Geld gebe. Y.___ führte aus, nichts von einem

Facebook-Chat mit N.___ zu wissen.

4.3 Am 29. November 2016 wurde I.___

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.2/1 ff.). I.___

bestätigte, dass er jemandem das Telefon gegeben habe, um zu telefonieren. Der

Mann habe gesagt, er werde verfolgt. Er sei nicht verletzt gewesen, er habe

aber Angst gehabt und sei aufgewühlt gewesen. Man habe gemerkt, dass etwas

passiert sei.

4.4 Am 11. Juli 2017 wurde Z.___

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.8/1 ff.).

Z.___ äusserte zuerst, er habe Angst vor

B.___. Wenn dieser seine Aussage lesen könne, wolle er wieder nach Hause.

Dieser sei ein Psychopath.

Auf Vorlage eines Fotoblattes mit

insgesamt 9 Fotos bezeichnete er B.___ und J.___ als «Kriminelle», die zusammen

unterwegs seien. Er kenne D.___ sehr gut. J.___ kenne er vom Sehen. D.___ habe

ihm von den Ereignissen erzählt. Sie hätten D.___ damals auch das Natel

geklaut. Er habe auf das Handy von D.___ angerufen. J.___ habe den Anruf

entgegengenommen. Er habe von ihm verlangt, das Handy zurückzugeben. Da habe er

ihn bedroht. Er habe darauf J.___ und B.___ zusammen mit einem Kollegen noch

getroffen, das Natel sei aber bei ihnen geblieben.

5. Objektive Beweismittel

5.1 Eine Auswertung des Handys von B.___

mit der von ihm verwendeten Rufnummer […] (12.3.4/14) ergab, dass darauf am 27.

Januar 2015, 19:13:37 Uhr - 19:18:51 Uhr (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/89; 3.3 –

3.7/3.3.1.1/4) mehrere Screenshots abgespeichert wurden.

Es handelt sich dabei um Nachrichten,

die N.___ an Y.___ geschrieben hatte, und zwar am 27. Januar 2015 um 08:15 Uhr

und um 10:27 Uhr. Der Inhalt dieser Nachrichten findet sich im Dossier 10.2.2 –

10.2.3/10.2.3.5/56 sowie 3.3 –3.7/3.3.1.1/4, 8-11).

5.2 Telefonverbindungsliste Familie I.___

(Rufnummer […]):

Am 27. Januar 2015 um 20:38:43 Uhr wurde

eine Verbindung mit der Rufnummer […] hergestellt für ein Gespräch von 1 Minute

und 9 Sekunden (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.2/7). Während dieser Zeit telefonierte D.___

mit seiner Mutter (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/92).

5.3 Auszüge aus dem Chat-Verkehr

zwischen N.___ und Y.___ (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/13 – 15: «schick mal foto

von diesem X.___»; «sag mit wie viel geld sie dir weggenommen haben? Ich werde

es wieder holen!»; «richte ihnen aus, dass wenn sie dir nochmal drohen sie es

mit mir zu tun bekommen»).

5.4 Am 30. Januar 2015 schrieb N.___

eine E-Mail an X.___, in welcher er sich auf eine Schilderung von D.___ bezieht,

wonach dieser von J.___s Männern entführt worden sei und sie ihn im Wald von

Oberdorf hätten töten wollen. Er habe flüchten können (Beilage 1 zur

Einvernahme von N.___ vom 15. März 2016; 10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/12).

6. Beweiswürdigung

6.1 Bezüglich der Würdigung der Aussagen

der involvierten Personen kann vorweg auf die ausführlichen und sorgfältigen

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 70 - 86) verwiesen werden.

6.2 Ergänzend ist Folgendes

festzuhalten:

6.2.1 D.___ erhob nicht von sich aus

Strafanzeige. Vielmehr wurde die Strafuntersuchung eingeleitet, nachdem D.___

im eigenen Verfahren auf Vorlage einer E-Mail Aussagen gemacht hatte, welche

auf eine Straftat des Beschuldigten 2 und des Verurteilten 1 hingewiesen hatten.

D.___ hat das Kerngeschehen in den ersten Einvernahmen gleichlautend

geschildert (2 Treffen, beim zweiten Treffen zuerst Fahrt nach [Ort 2], Besuch

eines albanischen Lokals, anschliessend Fahrt nach Oberdorf). Die Ereignisse,

die D.___ zu Protokoll gab, weisen eine gewisse Originalität auf, was gegen

deren Erfindung spricht. Dies betrifft insbesondere die Ausgangslage: D.___

wurde von den Beschuldigten für ein Verhalten eines Kollegen (X.___)

verantwortlich gemacht und aufgefordert, für dessen Vorgehen «gerade zu

stehen». Wenn D.___ die Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so

hätte er kaum diese Komplikation mit der Verantwortung für einen Dritten

erwähnt, was die ganzen Abläufe nur unübersichtlicher und komplizierter macht.

6.2.2 Die Aussagen von D.___ enthalten

individuelle Details, die für einen realen Erlebnishintergrund sprechen. So

wirkt die Schilderung, wie er oberhalb von Oberdorf aus dem Auto stieg, den

Begleiter gegen J.___ stiess und die beiden ausrutschten, da es glatt war, sehr

authentisch. Das Gleiche gilt für die Aussage, wie ihm J.___ das Messer

nachgeworfen habe, und dass sich im Nachgang zu dieser Geschichte seine

Freundin von ihm getrennt habe, weil er aus Angst nicht mehr habe in den

Ausgang gehen wollen. Ein individuelles Detail ist auch die Aussage von D.___,

dass er von Oberdorf nach [Ort 4] auf bzw. neben den Geleisen rannte. Authentisch

erscheint auch das Detail, dass D.___ in [Ort 4] bei zwei Liegenschaften

klingeln musste, bis er telefonieren konnte (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/26 und

19.1.5/92). Das Telefonat ist erstellt.

6.2.3 D.___ führte anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit J.___ aus, er habe vergessen zu erwähnen, dass J.___

ihm gesagt habe, er müsse büssen, weil sein Name in der Korrespondenz zwischen N.___

und Y.___ auf Facebook erwähnt werde. Diese «Ergänzung» spricht für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.___; es ist davon auszugehen, dass er dieses

Detail bereits von Anfang an erwähnt hätte, wenn er die Geschichte erfunden

hätte. Hinzu kommt, dass die geschilderte Drohung von J.___ wenig plausibel

erscheint, weil nicht einzusehen ist, was D.___ mit der Korrespondenz auf

Facebook zu tun haben und warum er hierfür büssen soll. Trotzdem erwähnte D.___

dieses Detail, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

In diesem Zusammenhang ist zudem erstellt, dass N.___ am 27. Januar 2015, 08:15

Uhr, also ca. 12 Stunden vor den vorgehaltenen Ereignissen, auf seinem

Facebook-Profil «[Profilname]» den Namen von J.___ tatsächlich erwähnte (10.2.2

– 10.2.3/10.2.3.5/56).

6.2.4 D.___ verstärkte in der zweiten

Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 in einigen Punkten

die Belastung gegenüber J.___ und dessen Begleiter: So führte er aus, dass J.___

das Messer bereits auf der Fahrt nach Oberdorf in der Hand hielt. Er habe auf

dieser Fahrt auch die Waffe aus dem Handschuhfach genommen. In der ersten

Einvernahme wollte D.___ das Messer erstmals gesehen haben, als J.___ die Türe

des PWs öffnete; die Waffe holte J.___ gemäss erster Aussage nicht aus dem

Handschuhfach. Während D.___ in der ersten Einvernahme aussagte, er habe J.___

das Handy von sich aus gegeben, führte er in der zweiten Einvernahme aus, dieser

habe es ihm weggenommen.

Diese Aussagen stellen zwar, wie

erwähnt, eine gewisse Verstärkung der Belastungen dar, dies jedoch nicht in

dramatischer Weise. D.___ benutzte denn auch nicht jede Gelegenheit, um J.___

zu belasten. So führte er bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 aus,

er habe vom Schlag, den ihm J.___ versetzt habe, keine Wunde; J.___ habe nur

einmal geschlagen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/43) und er habe nicht gut getroffen

(10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/38). Es kann somit nicht von einer durchgehend

zunehmenden Belastung durch D.___ gesprochen werden, welche gegen die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde.

6.2.5 Die Aussagen von D.___ werden in

mehrfacher Hinsicht durch objektive Beweismittel und Drittaussagen bestätigt:

- Am 27. Januar 2015 wurden

zwischen 19:13 Uhr und 19:18 Uhr mehrere Screen-shots vom Handy von Y.___ auf

das Handy von B.___ geschickt (3.3. – 3.7/3.3.1/4 und 8-11); in dieser Zeit

hielten sich D.___ sowie der Verurteilte 1 und der Beschuldigte 2 im

albanischen Restaurant in [Ort 2] auf, wo J.___ D.___ vorgehalten haben soll,

dass sein Name im Facebook erschienen sei.

- Um 20:38 Uhr wurde

vom Festnetzanschluss der Familie I.___ in [Ort 4] die Rufnummer der Eltern von

D.___ gewählt und eine entsprechende Verbindung hergestellt;

- Gemäss Aussagen der

Auskunftsperson Z.___ befand sich das Handy von D.___ im Besitz von J.___.

Dieser habe sich geweigert, das Gerät herauszugeben.

- Die E-Mail von N.___

vom 30. Januar 2015 an X.___ (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/12) belegt, dass D.___ sich

bereits sehr zeitnah über die Vorfälle vom 27. Januar 2015 äusserte, was für

die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

- Schliesslich

bestätigte B.___ zumindest den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie sie auch D.___

zu Protokoll gab, in weiten Teilen.

6.2.6 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Aussagen von D.___ grundsätzlich glaubhaft sind und bei

der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf sie abgestellt werden

kann.

6.3 B.___ bestätigte neben dem äusseren

Ablauf der Fahrt, wie sie von D.___ geschildert wurde, ebenso deren Zweck, dass

es nämlich darum gegangen sei, von D.___ das Geld, welches N.___ abgenommen

worden sei, zurückzufordern und die Telefonnummer von X.___ zu erhalten. B.___ räumte

auch ein, bereits vor der Fahrt über diese Hintergründe informiert gewesen zu

sein.

B.___ bestätigte zudem mehrere

belastende Aussagen von D.___. So führte er aus, dass er von Y.___ auf sein

Handy Screenshots erhalten habe, welche aus der Facebook-Korrespondenz zwischen

N.___ und Y.___ stammten. Er bestätigte, dass der Verurteilte 1 diese

Screenshots D.___ zeigte und dass es nach der Wegfahrt von [Ort 2] zum Streit

kam. J.___ sei aggressiv geworden und habe geschrien, nachdem ihm D.___ die

Handynummer von X.___ nicht gegeben habe. D.___ habe Angst gehabt und als er in

Oberdorf ausgestiegen sei, habe ihn J.___ schlagen wollen bzw. habe ihm eine

Ohrfeige gegeben.

B.___ versuchte dabei, seine eigene

Rolle in ein möglichst günstiges Licht zu stellen. So führte er aus, dass er

mit J.___ eng befreundet gewesen sei – was dieser bestritt – und er die Fahrt

nur deshalb mitgemacht bzw. fortgesetzt habe. Er führte weiter aus, nur

verstanden zu haben, was ihm von J.___ übersetzt worden sei, da dieser deutsch

gesprochen habe und er nur albanisch verstehe.

B.___ war aber nach eigenem Bekunden vor

Antritt der Fahrt bewusst, dass es darum ging, von D.___ Geld zurückzufordern

und die Telefonnummer von X.___ erhältlich zu machen. Das verdeutlichen

insbesondere auch seine Aussagen vor Obergericht (Einvernahmeprotokoll vom

14.9.2020, S. 2): J.___ sei bekannt dafür gewesen, dass er den Leuten das Geld

zurückhole. (Auf Frage) Ja, darum sei es auch bei dieser Fahrt gegangen. Es war

damit für ihn absehbar, dass der von Advula J.___ und ihm verfolgte Zweck der

Fahrt mit D.___ zu Differenzen und Streitereien führen konnte. Diese traten

denn auch auf und es ist unbestritten, dass B.___ nicht intervenierte, sondern

den Anweisungen von J.___ Folge leistete, indem er – entgegen der zuvor gemachten

Zusicherung, D.___ nach Hause zu fahren – beim Bahnhof Oberdorf weiter

nordwärts Richtung Weissenstein fuhr. Die Aussagen von B.___ müssen deshalb,

soweit sie seine eigene Rolle betreffen, teilweise als Schutzbehauptungen

qualifiziert werden. Es ist auf seine Aussagen nur soweit abzustellen, als sie

mit den Aussagen von D.___ übereinstimmen.

6.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich

auch, dass J.___ den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung

akzeptierte.

7. Beweisergebnis

7.1 N.___ schilderte im November 2014

dem ihm nur via Facebook bekannten Y.___, dass er X.___ und D.___ im Verlauf

der letzten Jahre Geld bezahlt habe, nachdem er von diesen bedroht und erpresst

worden sei. Es ist erstellt, dass Y.___ darauf betreffend der Höhe des Betrages

zurückfragte und ein Foto von X.___ verlangte (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/13 und

14).

7.2 Y.___ ist der Schwager von B.___,

mit dem er ein gutes Verhältnis hatte. Y.___ kannte auch J.___, da sie offenbar

aus dem gleichen Dorf stammen, wobei J.___ 9 Jahre älter ist und sie sich

deshalb nicht näher kannten.

Auch B.___ und J.___ kannten sich;

gemäss B.___ bestand eine Freundschaft, was jedoch von J.___ nicht bestätigt

wurde. Schliesslich kannte J.___ D.___ gemäss seinen Aussagen, seit dieser

klein war. D.___ führte mehrmals aus, dass J.___ sein Assistenztrainer bei den

Junioren A des FC [Ort 2] gewesen sei; dies sei 2009 gewesen (10.2.2 –

10.2.3/10.2.3.1/16; 31).

7.3 Die Schilderungen von N.___ via

Facebook an Y.___ gab dieser also offensichtlich an seinen Schwager B.___

und/oder an J.___ weiter. Y.___ wollte zwar von einer Facebook-Kommunikation

mit N.___ nichts wissen; B.___ bestätigte aber die Übersendung der Screenshots von

Y.___ an ihn und diese liegen in den Akten auch vor. Y.___ hat somit nicht die

Wahrheit gesagt.

Darauf nahm J.___ mit D.___, den er seit

langem kannte, Kontakt auf, indem er ihn am 26. Januar 2015 anrief und zum Coop

[...] in Solothurn bestellte. J.___ erschien mit B.___ und mindestens einer

weiteren Person und sie forderten D.___ auf, das Geld, das er und X.___ N.___

weggenommen hätten, zurückzugeben.

7.4 Nach diesem ersten Treffen rief D.___

offenbar X.___ an und setzte ihn über die Ereignisse ins Bild. X.___ schrieb

darauf N.___, worauf dieser mit Y.___ im Facebook korrespondierte. Am 27.

Januar 2015, 08:15 Uhr, erwähnte er dabei den Namen von J.___ auf Facebook

(10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/56).

7.5 Weder J.___ noch B.___ kannten N.___.

Ihre Intervention bei D.___ und ihr Bemühen im Zusammenhang mit dem

«weggenommenen» Geld ist somit nicht auf einen entsprechenden Auftrag von N.___

zurückzuführen; dies hat auch keine der involvierten Personen behauptet. Die

beiden Beschuldigten handelten deshalb sowohl am 26. Januar als auch am 27.

Januar 2015 als «Trittbrettfahrer» aus eigener Initiative.

7.6 Am 27. Januar 2015 kam es gegen Abend

nach einem erneuten Anruf von J.___ zu einem zweiten Treffen mit D.___, zu

welchem B.___ und J.___ erschienen; ob eine weitere Person anwesend war, ist

nicht geklärt.

Auf Vorschlag von J.___ fuhren sie mit

einem von B.___ gelenkten PW nach [Ort 2] und besuchten dort ein albanisches

Lokal, wo sie etwas tranken. In dieser ersten Phase übten J.___ und B.___ auf D.___

keinen Druck aus: Dieser stieg freiwillig in das Auto und die Gespräche wurden

in einem ruhigen Ton geführt.

7.7 Im albanischen Lokal wurden D.___ die

Screenshots gezeigt, welche Y.___ seinem Schwager B.___ zwischen 19:13 - 19:18

Uhr auf das Handy geschickt hatte. Die Screenshots enthielten Auszüge aus dem

Chat-Verkehr zwischen N.___ und Y.___ und es tauchte dabei auch der Name von J.___

auf.

J.___ machte D.___ zwei Vorhalte:

Einerseits sei sein Name im Facebook erschienen, andererseits hätten «X.___ und

seine Jungs», wozu auch er gehöre, N.___ CHF 26'000.00 weggenommen; hierfür

müsse er gerade stehen.

7.8 J.___, B.___ und D.___ verliessen in

der Folge das albanische Lokal. In diesem Moment äusserte D.___ erstmals, gehen

zu wollen. Seine Begleiter sicherten ihm darauf zu, ihn nach Hause zu bringen,

worauf D.___ in das Auto einstieg und sie Richtung Solothurn wegfuhren.

Auch für diese zweite Phase ist keine

Druckausübung auf D.___ ersichtlich. Dieser stieg freiwillig in das Auto ein in

der Meinung, nun zurück nach Solothurn geführt zu werden.

7.9 Auf dem Weg nach Solothurn kam es

zum Streit zwischen J.___ und D.___. Anlass des Streits war die Forderung von J.___

um Herausgabe der Telefonnummer von X.___. D.___ weigerte sich, diese Nummer

herauszugeben, worauf J.___ aggressiv wurde und D.___ anschrie. Vor Solothurn

wies J.___ B.___ an, Richtung Weissenstein zu fahren. Dieser Anweisung leistete

der Beschuldigte 2 Folge (vgl. zu seiner Rolle und seinem Kenntnisstand als Fahrer

auch nachfolgende Ziff. II.C.7.11). Auf dem Weg Richtung Oberdorf kam J.___ in

den Besitz des Handys von D.___. D.___ machte dazu unterschiedliche Aussagen.

Zu Gunsten des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass J.___ ohne

Gewaltanwendung in dessen Besitz kam. Es ist weiter zu seinen Gunsten davon

auszugehen, dass im Auto weder ein Messer noch eine andere Waffe eine Rolle

spielte; D.___ machte auch hierzu unterschiedliche Aussagen. Erstellt ist

dagegen, dass J.___ D.___ mehrmals bedrohte, indem er ihm sagte, er sei am

Arsch, er bringe ihn um. Er müsse gerade stehen für das, was sein Kollege

gemacht habe.

7.10 D.___ verlangte ab dem Moment, da B.___

Richtung Oberdorf fuhr, mehrmals, das Auto verlassen zu können. D.___ hatte

Angst. Statt – wie ursprünglich zugesichert – zu seinem Zuhause führte die

nächtliche Fahrt vom Siedlungsgebiet weg in eine immer ländlichere und abgelegenere

Gegend. Der Beschuldigte 2 fuhr am Bahnhof Oberdorf vorbei und weiter Richtung

Weissenstein bis zu Beginn des Waldes (oberhalb des Restaurants «[…]»), wo B.___

den PW anhielt. Für die Strecke ab der Hauptstrasse vor Solothurn bis zum Ziel

von ca. 4,5 km benötigten sie ca. 5 - 8 Minuten. Die von B.___ geschätzte

Zeitdauer von 3 Minuten scheint demgegenüber angesichts der ungünstigen

Rahmenbedingungen (Fahrt in einer Winternacht bei Dunkelheit und kalten

Temperaturen sowie auf rutschigem Untergrund) zu kurz. Auch der Fahrzeuglenker B.___

wies auf die misslichen Verhältnisse hin und gab zu Protokoll, die Fahrt habe

ihm deswegen Mühe bereitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 4).

Auch räumte er ein, er sei mit der Strecke nicht vertraut gewesen (vgl.

Einvernahmeprotokoll vor erster Instanz, S-L 464).

D.___ konnte, da beim PW des

Beschuldigten 2 die Kindersicherung eingeschaltet war, nicht aussteigen. J.___

stieg aus und öffnete ihm die Türe. Beim Aussteigen versetzte J.___ D.___ einen

Schlag, traf ihn dabei jedoch nicht voll. D.___ stiess B.___, der ebenfalls

ausgestiegen war und sich Sandhandschuhe angezogen hatte, gegen J.___. Da der

Boden rutschig war, gerieten J.___ und B.___ für einen Moment aus dem

Gleichgewicht. D.___ nutzte diesen Moment zur Flucht. J.___ warf dem

Flüchtenden ein Messer hinterher. D.___ rannte Richtung Bahnhof […] und

anschliessend entlang der Bahngeleise nach [Ort 4]. Dort suchte er in einem

Einfamilienhaus Hilfe und telefonierte mit seiner Mutter, die ihn dort abholte.

7.11 B.___ war der Lenker des Fahrzeugs

und konnte die deutsche Sprache, in welcher J.___ mit D.___ im Auto kommunizierte,

nicht gut, sondern bloss rudimentär. J.___, der sich neben B.___ auf dem

Beifahrersitz befand, übersetzte ihm jedoch, was gesprochen wurde (so die

eigenen Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit D.___). Er war alles andere als ahnungslos, sondern wusste gemäss seinen eigenen

Aussagen vor Antritt der Fahrt von deren Zweck und wirkte bei diesem Vorhaben

bewusst mit (vgl. auch seine Aussage vor der Vorinstanz: Er habe diese Sache

nicht wie ein Taxifahrer gemacht, sondern wie ein enger Kollege, S-L 464). In

dem Moment, als B.___ auf die Anweisung von J.___ hin links Richtung

Weissenstein abbog, statt die Fahrt – wie ursprünglich vereinbart – Richtung

Solothurn fortzusetzen, wusste B.___, dass dies klar gegen den Willen des

Geschädigten geschah und nur den Zweck haben konnte, die von J.___ gestellte

Forderung (Herausgabe der Kontaktdaten von X.___) durchzusetzen. Dieser Schluss

drängt sich deshalb auf, weil B.___ realisierte, dass die Stimmung im Fahrzeug umschlug

und sich der Tonfall von J.___ markant änderte: Dieser schrie D.___ vom

Beifahrersitz aus an und wurde aggressiv. Er bemerkte auch die Angst von D.___

und dachte sich, dass dieser als Serbe kaum Freude habe, mit zwei Albanern

Richtung Weissenstein zu fahren. B.___ sah auch, dass J.___ in den Besitz des

Handys von D.___ kam und dieser mehrfach verlangte, das Auto verlassen zu können.

Trotzdem fuhr B.___ weiter, weil J.___ ein enger Kollege war.

8. Rechtliche Subsumtion

8.1 Entführung und Freiheitsberaubung

(Art. 183 StGB)

8.1.1 Wer jemanden unrechtmässig

festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die

Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183

Ziffer 1 StGB).

Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der

körperlichen Bewegungsfreiheit des klassischen Grundrechts der persönlichen

Freiheit. Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn

z.B. während einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 99 IV 221). Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo

sie in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht.

Die

Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit betreffend Dauer und

Intensität aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 41). Die Anforderungen der

Praxis sind aber in Bezug auf das zeitliche Element nicht sehr hoch. So hat das

Bundesgericht auch in neueren Entscheiden immer wieder betont, es werde nicht

verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer sei, einige Minuten

genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20.4.2020 E. 1.3.1 mit

Hinweis auf die Urteile 6B_145/2019 vom 28.8.2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom

8.2.2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20.4.2018 E. 4.2).

Im erstgenannten

Fall erteilte der Beschuldigte dem Geschädigten die Anweisung, sich auf den

Boden zu legen, worauf er diesen mit dem Gesicht nach unten zu liegen brachte

und ihn anschliessend an den Armen und Beinen fesselte. Hierauf passte der

Beschuldigte auf den Geschädigten sowie ein weiteres Opfer auf. Das

Bundesgericht kam zum Schluss, dass dieser Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit

des Geschädigten über ein bloss kurzzeitiges Festhalten hinausgehe und – trotz

kurzer Dauer – als erheblich und tatbestandsmässig zu qualifizieren sei.

Mit Urteil 6B_523/2010

vom 15. September 2010 hielt das Bundesgericht fest (E. 5.3.2),

Freiheitsberaubung sei die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, die

auch in einem erzwungenen Transport von wenigen Minuten liegen könne (mit

Hinweis auf Urteil 6B_430/2007 vom 17.3.2008 E. 5.3). Massgebliche Kriterien seien

neben der Dauer auch die Intensität der Freiheitsberaubung (mit Hinweis auf BSK

StGB II, Art. 183 StGB N 24). Im zu beurteilenden Fall kam

das Bundesgericht zum Schluss, auch eine nur kurze Fahrt mit dem Auto gegen den

Willen eines (im Tatzeitpunkt 8-jährigen) Mädchens könne dieses aufgrund seines

jungen Alters stark verängstigen. Eine solche Handlung sei geeignet, das

Sicherheitsgefühl eines Kindes nachhaltig zu beeinträchtigen.

Mit Urteil

6B_1064/2013 vom 10. März 2014 führte das Bundesgericht aus, der

Beschwerdeführer habe gemäss der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine

Ex-Freundin gegen ihren Willen mittels physischer und psychischer Gewalt

gezwungen, in sein Fahrzeug zu steigen und mitzufahren. Sie habe sich physisch

zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach (auch konkludent) zu verstehen gegeben, dass

sie nicht mitkommen wolle. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die

Strecke von ca. 8,9 km zwischen dem Ausgangspunkt und dem ersten Halt am

Rastplatz das Kriterium der gewissen Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung erfülle,

wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. E. 1.2 und 1.4).

Bereits in einem

älteren Entscheid (BGE 89 IV 87) folgerte das Bundesgericht, es genügten 10

Minuten oder einige Minuten bei einer Autofahrt von 7,5 km vor einer

Vergewaltigung, um das Opfer seiner Bewegungsfreiheit zu berauben (BGE 89 IV 87).

Eine fixe zeitliche

Untergrenze ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen.

Vielmehr ist anhand der Dauer und der Intensität der Freiheitsberaubung

zu prüfen, ob diese als erheblich qualifiziert werden kann.

8.1.2 Das Beweisergebnis führt zum

Schluss, dass D.___ die Fahrt von [Ort 2] nach Solothurn freiwillig antrat,

weil ihm zugesichert wurde, er werde nach Hause gebracht. Auf dieser Fahrt kam

es zum Streit zwischen J.___ und D.___, weil dieser nicht bereit war, die

Handy-Nummer und die Adresse von X.___ herauszugeben. Darauf entschied sich J.___

zu einem Richtungswechsel und wies B.___ an, Richtung Oberdorf/Weissenstein zu

fahren. Ab diesem Moment befand sich D.___ nicht mehr freiwillig im Fahrzeug.

Er machte dies auch entsprechend deutlich und verlangte mehrfach, aussteigen zu

können. Dies wurde ihm vom Beschuldigten 2 und J.___ bis zur Anhaltung nördlich

von Oberdorf verwehrt. Die Strecke von Solothurn bis nördlich Oberdorf beträgt

ca. 4,5 km und war unter Berücksichtigung der damals herrschenden ungünstigen

Verhältnisse in ca. 5 - 8 Minuten erreichbar.

8.1.3 D.___ konnte das Fahrzeug ab dem

Moment, als sie von der Hauptstrasse zwischen [Ort 2] und Solothurn in Richtung

Oberdorf/Weissenstein abbogen, nicht verlassen: Während der Fahrt konnte er

ohnehin nicht aussteigen und selbst bei einem kurzen Halt wäre ihm dies

aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht möglich gewesen. Die Tathandlung

des Beschuldigten 2 und von J.___ umfasste somit auch ein Gefangenhalten und

damit sowohl eine Freiheitsberaubung als auch eine Entführung (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: BSK StGB II, Art. 183 StGB N 46). Da bei der Freiheitsberaubung –

im Gegensatz zur Entführung, bei welcher die Anwendung von List, Gewalt oder

Drohung vorausgesetzt sind – die Tatmittel nicht eingeschränkt sind (BSK StGB

II, Art. 183 StGB N 47), ist deren Vorliegen nicht weiter zu prüfen.

8.1.4 Die Freiheitsbeschränkung war

zeitlich nur von kurzer Dauer. Die Frage der Erheblichkeit des Eingriffs in die Fortbewegungsfreiheit

lässt sich jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein

auf die blosse Dauer und zurückgelegte Distanz einer erzwungenen Fahrt

reduzieren, sondern es sind nachfolgend die gesamten Umstände und insbesondere

die Intensität der Freiheitsberaubung zu würdigen.

D.___

wurde während einer Zeitspanne von 5 bis 8 Minuten durch J.___ mehrfach und

massiv bedroht. Der Beschuldigte 2 und J.___ fuhren mit ihm Richtung

Weissenstein, dies im Winter und bei Dunkelheit. Die nächtliche Fahrt führte den

Geschädigten von einem dicht besiedelten Gebiet in eine einsame, ländliche

Gegend. Er war gleich zwei Personen ausgeliefert, die – für das Opfer erkennbar

und dementsprechend bedrohlich – einen Zielort in der Abgeschiedenheit anpeilten.

B.___ führte aus, dass es für den Serben kaum eine Freude gewesen sei, mit zwei

Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Auch nach dem Halt des Fahrzeuges und

nachdem alle drei das Auto verlassen hatten, liessen der Beschuldigte 2 und der

Verurteilte 1 nicht vom Geschädigten ab: J.___ schlug den Geschädigten und unterstrich

damit sein Bestreben, D.___ in seiner Gewalt zu behalten. Auch B.___ schien

sich auf eine körperliche Auseinandersetzung vorzubereiten: Er zog sich gemäss

den Angaben des Opfers sog. Sandhandschuhe an, die aufgrund ihrer Polsterung

mit Quarzsand, welche die Schlagkraft erheblich verstärken, auch als

Schlaghandschuhe bekannt sind. Erst nachdem sowohl der Beschuldigte 2 als auch

der Verurteilte1 nach einem Stoss des Geschädigten ins Rutschen geraten waren, gelang

diesem schliesslich die Flucht.

Aufgrund dieser Umstände kam der

Freiheitsberaubung entgegen der Auffassung der Verteidigung ein intensiver

Charakter und damit ein erheblicher Unrechtsgehalt zu. Der Tatbestand der

Entführung und Freiheitsberaubung ist deshalb objektiv erfüllt.

8.1.5 Auf der Fahrt von Solothurn nach

Oberdorf sprach ausschliesslich J.___ mit D.___ . Er war es auch, der die

Richtungsänderung nach Oberdorf und zum Weissenstein anordnete und von D.___ das

Handy herausverlangte. Er leistete damit wichtige Tatbeiträge.

Gleiches gilt aber auch für die vom

Beschuldigten 2 ausgeübten Tatbeiträge. Die von der Verteidigung anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebachten Einwände, wonach B.___ eine

bloss untergeordnete Rolle wahrgenommen und erst kurz vor dem Anhalten überhaupt

erfasst habe, dass es D.___ «nicht mehr wohl» im Auto gewesen sei, lassen sich

mit dem Beweisergebnis widerlegen: Der Beschuldigte 2 wusste vor Antritt der

Fahrt, was deren Zweck sein wird. Ebenso erkannte er, dass die Stimmung im Auto

kippte, J.___ aggressiv wurde und D.___ anschrie. Er realisierte, dass J.___

das Handy von D.___ in Besitz nahm, der Geschädigte Angst hatte und das

Fahrzeug verlassen wollte. Gleichwohl leistete er der Aufforderung von J.___, von

der Bielstrasse nun nach links in Richtung Weissenstein abzubiegen, Folge. Ab

diesem Moment wusste der Beschuldigte ohne Zweifel, dass die Fahrt gegen den

Willen von D.___ erfolgte und nur dazu diente, vom Opfer die Herausgabe der

Telefonummer und Adresse von X.___ zu erzwingen. Mit seiner Weiterfahrt trat er

dem von J.___ gefassten Tatentschluss, D.___ der Freiheit zu berauben, bei und

leistete als Fahrzeuglenker seinerseits einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er

D.___ verunmöglichte, das Fahrzeug zu verlassen. B.___ verfügte damit ebenfalls

über Tatherrschaft und ist als Mittäter zu qualifizieren.

8.1.6 Der Beschuldigte 2 und J.___

handelten in der Absicht, von D.___ die Handy-Nummer und die Adresse von X.___

zu erfahren, um die Zahlung des Geldes, welches N.___ weggenommen worden war,

zu erreichen. Zu diesem Zweck schränkten sie D.___ in seiner Freiheit ein und

hofften, auf diese Weise die gewünschten Informationen zu erhalten. Der

Beschuldigte 2 handelte damit mit direktem Vorsatz.

8.1.7 Der Tatbestand von Art. 183 Ziff.

1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit J.___ der Freiheitsberaubung und

Entführung schuldig gemacht.

8.2 Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB)

8.2.1 In Bezug auf die rechtlichen

Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes wird auf die Erwägungen unter

vorstehender Ziff. II.A.6.3.1 und 6.3.2 verwiesen.

8.2.2 Der Zweck der Fahrt mit D.___ bestand

darin, das N.___ weggenommene Geld und die Handynummer und Adresse von X.___

erhältlich zu machen. Gemäss dem Beweisergebnis verfolgten B.___ und J.___

diese Ziele bis zur Rückfahrt nach Solothurn bzw. bis zum Richtungswechsel nach

Oberdorf/Weissenstein mit legalen Mitteln.

Das Beweisergebnis führte weiter zum

Schluss, dass auch auf der Fahrt nach Oberdorf weder ein Messer noch eine

Schusswaffe eine Rolle spielten. Der Einsatz dieser in der Anklageschrift

vorgehaltenen Waffen ist somit nicht erstellt. Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, ist zwar erstellt, dass J.___ gegenüber D.___ mehrfach Drohungen

aussprach, aber unklar ist, ob diese Drohungen im Zusammenhang mit den

erwähnten Zielen oder in anderem Kontext ausgesprochen worden sind, z.B. im

Zusammenhang mit dem Auftauchen des Namens von J.___ im Facebook. Das

Nötigungsmittel der Drohung ist deshalb ebenfalls nicht erstellt.

8.2.3 Die Anklageschrift nennt jedoch im

Zusammenhang mit der versuchten Nötigung auch die Freiheitsberaubung und

Entführung als rechtswidriges Nötigungsmittel.

J.___ stellte D.___ in Aussicht, nun auf

den Weissenstein zu fahren, nachdem sich dieser geweigert hatte, die

Handynummer von X.___ herauszugeben. Die entsprechende Aussage unterstrich J.___

mit der Weisung an B.___, die Richtung zu ändern und tatsächlich nach Oberdorf

zu fahren. Auf die Ankündigung von J.___ folgte somit unmittelbar der

entsprechende Tatbeweis. B.___ führte aus, dass es für einen Serben kaum eine

Freude darstelle, mit zwei Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Und es kam

dann auf der Fahrt auch tatsächlich zu einer Inbesitznahme des Handys durch J.___.

Die nächtliche Fahrt Richtung

Weissenstein und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung von D.___ sollten

somit dazu dienen, ihn zur Herausgabe der geforderten Daten zu bewegen. Die

Freiheitsbeschränkung stellte deshalb ein Nötigungsmittel dar, welches in der

Anklageschrift ausdrücklich genannt wird. Da D.___ mehrfach verlangte,

aussteigen zu können und demnach die Weiterfahrt klar gegen seinen Willen

erfolgte, ist diese Freiheitsbeschränkung als rechtswidriges Nötigungsmittel im

Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren.

8.2.4 Der Beschuldigte 2 und J.___ haben

ihr Ziel – die Kenntnis der Handynummer und der Adresse von X.___ – nicht

erreicht. Es liegt deshalb eine versuchte Nötigung vor.

8.2.5 In subjektiver Hinsicht lag das

Handlungsziel des Verurteilten 1 und des Beschuldigten 2 darin, mittels der

Freiheitsberaubung zu den geforderten Informationen zu kommen. Es liegt

direkter Vorsatz vor.

8.2.6 Zusammengefasst hat der

Beschuldigte auch in diesem Fall in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit J.___

gehandelt. Er hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

D. Anklageschrift Ziff. D./2.1 und 2.2 (B.___)

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V. mit

Art. 22 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K.___

sowie Vergehen gegen das BetmG

1. Vorhalt

Der Vorhalt wird in der Anklageschrift

folgendermassen umschrieben:

«begangen

am 6. Februar 2018, zwischen ca. 21:00 Uhr und ca. 22:00 Uhr in [Ort 5], [...],

indem der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit [Person 1], [Person

2] sowie dem nicht näher identifizierbaren ‘[Person 3]’ unter Androhung

ernstlicher Nachteile sowie durch Anwendung von Pfefferspray, den Geschädigten K.___

dazu zu nötigen versuchte, ihnen 2kg evtl. 1kg Marihuana ohne Entgelt zu

übergeben und den Geschädigten durch den Einsatz des Pfeffersprays im Gesicht

verletzte (Rötungen, Reizungen der Augen und der Haut).

Konkret kontaktierte

zunächst [Person 2] telefonisch K.___ unter dem Vorwand, vom Geschädigten 2 kg

evtl. 1 kg Marihuana zum Preis von CHF 6'000.00 pro Kilo evtl. CHF 3'000.00

pro Kilo kaufen zu wollen. Der Beschuldigte und seine Mittäter entschlossen

sich in der Folge, dem Geschädigten die Betäubungsmittel ohne Zahlung des

vereinbarten Verkaufspreises abzunehmen. Zwischen ca. 21:30 Uhr und 21:45 Uhr

trafen sich der Beschuldigte, [Person 1], [Person 2], der nicht näher

identifizierbarer ‘[Person 3]’, K.___ und [Person 4] zunächst am Bahnhof in [Ort

5]. Von dort aus fuhren der Beschuldigte, [Person 1] und der nicht näher

identifizierte ‘[Person 3]’ in einem weissen Smart und K.___, [Person 4] und [Person

2] in einem VW […] mit dem Kontrollschild ZH [...] an die [Adresse] in [Ort 5]

(Coop Verteilzentrum), um dort den Handel über die Betäubungsmittel

abzuwickeln. Zwischen ca. 21:45 Uhr und 22:00 Uhr trafen schliesslich alle am

Coop Verteilzentrum in [Ort 5] ([Adresse]) ein. Bevor es zum Aufeinandertreffen

kam, wurden die Rollen verteilt. Dabei sollte B.___ insbesondere als

zusätzliche Kraft anwesend sein und einen anfälligen Gegenangriff durch K.___

und [Person 4] entgegenwirken. Dazu wurde ihm von [Person 1] ein Pfefferspray

ausgehändigt. Schliesslich übergab [Person 4] beim von K.___ gefahrenen

Fahrzeug [Person 1] eine Blüte Marihuana als Muster. Da K.___ plötzlich die

Vermutung hegte, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die Betäubungsmittel

ohne Bezahlung erlangen wollen, forderte er [Person 4] auf, in das Auto

einzusteigen. Ebenso stieg der Geschädigte wiederum auf der Fahrerseite ein.

Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Geschädigten an der Wegfahrt zu

hindern, indem er versuchte die Türe zu öffnen, wobei er den Pfefferspray in

der Hand hielt und die Geschädigten mit den Worten ‘Gib das Zeugs her oder

ich schiesse!’ sowie ‘Öffne die Türe oder ich schiesse!’ dazu

nötigen wollte, sich gemäss seinen Anweisungen zu verhalten und das Marihuana

auszuhändigen. Gleichzeitig versuchten seine Mittäter die hintere Türe sowie

den Kofferraum des Fahrzeugs zu öffnen. Da sich der Geschädigte nicht gemäss

den Anweisungen verhielt, setzte der Beschuldigte schliesslich den Pfefferspray

ein, indem er durch die geöffnete Tür evtl. das geöffnete Fenster auf

Fahrerseite sprühte, damit er und seine Mittäter an das Marihuana gelangen

können. Da es dem Geschädigten schliesslich trotzdem gelang, wegzufahren blieb

es bzgl. der Nötigung beim Versuch. Der Geschädigte erlitt Reizungen der Augen

und der Haut, welche eine ärztliche Behandlung erforderten.

Der Beschuldigte und seine

Mittäter handelten in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte

Mittel (Blockieren der Türe sowie Einsatz von Pfefferspray) wie auch das angestrebte

Ziel (Erlangung von Betäubungsmitteln ohne Bezahlung) unrechtmässig war.»

2. Strafanzeige

Am 6. Februar 2018, ca. 22:15 Uhr,

wurden mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Zürich auf den Parkplatz des

Coop-Verteilzentrums [Ort 5] beordert; dort stehe hinter dem Zaun auf den Bahngeleisen

ein Unfallfahrzeug, es seien aber keine Personen anwesend.

In der Folge konnte in der Nähe des

Fahrzeuges K.___ angetroffen werden. Dieser räumte nach anfänglich

anderslautenden Aussagen ein, es habe sich um einen geplatzten Drogendeal gehandelt

(2/2.1.9/1 ff.).

3. Sachverhalt

3.1 Gestützt auf die Aussagen der

involvierten Personen ist Folgendes unbestritten:

-

K.___ und [Person 4]

begaben sich am 6. Februar 2018, ca. 20:45 Uhr, zum Parkplatz des Coop-Verteilzentrums

in [Ort 5], um dort ein Marihuana – Geschäft abzuwickeln.

-

Bei den als Käufer

auftretenden Personen handelte es sich um [Person 2], [Person 1] und den

Beschuldigten 2. Mit dabei war zudem «[Person 3]», in dessen PW […] der

Beschuldigte 2 und [Person 1] bis zum Bahnhof [Ort 5] fuhren.

-

Am Bahnhof [Ort 5] trafen

sie [Person 2] und die Verkäufer. Von dort fuhren die sechs Personen in zwei PWs

zum Coop-Verteilzentrum weiter.

-

Die «Käufer» hatten die

Absicht, den Verkäufern das Marihuana – gemäss Aussagen von [Person 1] und dem

Beschuldigten 2 kg, gemäss [Person 2] sicher 1 kg – abzunehmen, ohne zu

bezahlen.

-

[Person 4] übergab [Person

1] auf dem Parkplatz ein Muster von Marihuana von ca. 0,5 Gramm.

-

K.___ und [Person 4]

realisierten, dass die vermeintlichen Käufer beabsichtigen, ihnen Marihuana

ohne Bezahlung abzunehmen und stiegen hastig in ihren PW ein.

-

In der Folge lenkte K.___

das Fahrzeug vorerst in Richtung eines das Gelände umfassenden Zauns und

anschliessend auf ein Gleis, so dass das Fahrzeug stecken blieb. Die drei

vermeintlichen Käufer bemerkten das Eintreffen der Polizei und fuhren weg.

3.2 Der Beschuldigte 2 machte zu seiner

Rolle folgende Aussagen:

-

Am 7. Mai 2018 (10.1.5 –

10.1.6/10.1.6/143 ff.) sagte er aus, er sei mit [Person 1] in einem Lokal

gewesen, wo sie etwas getrunken hätten. [Person 1] habe gesagt, dass sie etwas

erledigen müssten. Sie seien dann zuerst an den Bahnhof in [Ort 5] gefahren, wo

sie [Person 2] und die Leute, die das Marihuana gebracht hätten, getroffen

hätten. Von dort seien sie weiter zum Coop-Parkplatz gefahren.

Er habe erst, als [Person

1] auf dem Parkplatz ein Muster erhalten habe, «ein bisschen das Gefühl

gehabt», dass es um Marihuana gehe. Er sei von den anderen ausgenutzt worden

und betrunken gewesen. Er habe keinen Pfefferspray gehabt, sondern der Mann aus

Sri Lanka ([Person 2]). Er wisse nicht, wer den Pfefferspray gegen die beiden

Fahrzeuginsassen eingesetzt habe.

-

Anlässlich der Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 4. September 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/151

ff.) führte B.___ aus, dass ihm [Person 1] einen Spray gegeben und gesagt habe,

er solle diesen verwenden, falls die anderen irgendwie reagieren oder eine

Waffe ziehen würden. Als die beiden in ihr Auto gerannt seien, sei er auch

gegangen. Er habe gedacht, sie würden eine Pistole nehmen und auf sie schiessen

oder ein Messer. Er sei zur Türe vom Chauffeur gegangen und habe versucht, ihm

zu erklären, dass nichts passieren würde. Weil er vorher Kokain konsumiert

habe, habe er Paranoia gehabt. Er habe den Spray dann aus Angst eingesetzt. [Person

2] habe versucht, die Beifahrertüre zu öffnen, während [Person 1] und [Person

3] versucht hätten, den Kofferraum zu öffnen, um das Marihuana zu behändigen.

Er habe am Bahnhof [Ort 5]

gewusst, dass es um Marihuana gehe. Der Plan von [Person 1] sei gewesen, die

beiden Kilos Marihuana zu stehlen, ein Kilo zu behalten und ein Kilo dem

Tamilen zu geben. Er habe diesen Plan vor allem verstanden, als sie in [Ort 5]

angekommen seien. Er denke, [Person 1] habe es ihm auch erklärt, als sie

gekommen seien, um ihn abzuholen, als er am Trinken gewesen sei, er sei nicht

sicher.

Auf die Frage, was mit dem

Marihuana hätte passieren sollen, führte der Beschuldigte aus, sie seien alle

vier Konsumenten gewesen.

- Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 471 ff.)

machte der Beschuldigte 2 zum Zeitpunkt, wann er vom Plan, die Verkäufer

auszunehmen, erfahren habe, nur vage und widersprüchliche Angaben. So sagte er

aus, er habe davon erfahren, als sie den von Sri Lanka getroffen hätten (dies

wäre am Bahnhof [Ort 5] gewesen). Später sagte er, man habe es gesehen, weil er

ihm eine Probe gegeben habe, also erst auf dem Parkplatz des

Coop-Verteilzentrums. Sie hätten seine Situation ausgenutzt, mit einem

Betrunkenen könne man spielen.

- Vor

Obergericht (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020,

S. 6 f.) räumte der Beschuldigte 2 ein, den Pfefferspray eingesetzt zu haben.

Das habe er aber nicht gemacht, um das Marihuana aus dem Auto herausnehmen zu

können, sondern weil er Angst gehabt habe, dass diese ihm etwas antun könnten.

Eine halbe Stunde vorher habe er Kokain konsumiert und unter dem Einfluss von

Kokain werde er paranoid. Es treffe nicht zu, dass er beim Einsatz des

Pfeffersprays gesagt habe «gib das Züg use!». Dass er K.___ mit dem

Pfefferspray verletzt habe, tue ihm leid und dafür wolle er sich bei diesem

entschuldigen.

3.3 Am 4. September 2018 wurden der

Beschuldigte 2 und [Person 1] miteinander konfrontiert (10.1.5 –

10.1.6/10.1.6/159 ff.). [Person 1] führte aus, dass es am 6. Februar 2018 um

Betäubungsmittel (ein oder zwei Kilo Marihuana) gegangen sei. Sie hätten dieses

den Verkäufern abnehmen und nicht bezahlen wollen. Als sie zu viert aufgetaucht

seien, seien die Verkäufer in Panik geraten und hätten in das Auto steigen

wollen. Da habe der Beschuldigte 2 den Pfefferspray benutzt. Er habe ihn

wahrscheinlich benutzt, weil er auch besoffen gewesen sei. Er kenne ihn nicht

so. Er habe das Gefühl, er habe nicht gewusst, was er tue. Der

Beschuldigte 2 habe den Plan von ihm gekannt. [Person 1] führte weiter

aus, dass er ca. 0,5 Gramm Marihuana als Probe erhalten habe.

Als die beiden Verkäufer ins Auto

gestiegen seien, hätten er und [Person 2] versucht, den Kofferraum zu öffnen

und [Person 3] sei an der rechten Seite hinten gewesen. Der Beschuldigte 2 sei

beim Chauffeur gewesen und habe den Pfefferspray benutzt. (Auf die Frage, ob

der Beschuldigte 2 vor dem Einsatz des Pfeffersprays noch etwas gesagt habe)

Einfach dass sie das «Zeug» (also Marihuana) rausgeben sollen. Er (der

Beschuldigte 2) habe zum Fahrer auch mehrfach gesagt, er solle aufmachen

(10.1.6/169).

Der Beschuldigte 2 führte dazu aus, dass

er an der Autotüre gestanden sei und gesehen habe, dass der Fahrer etwas suche.

Er habe dann zuerst gesagt: «ruhig». Dieser habe weitergesucht und er habe

gesagt: «öffne die Türe oder ich schiesse». Dann habe er den Spray eingesetzt,

damit der Andere nichts habe machen können. Er habe aber vor dem Einsatz des

Pfeffersprays nicht gesagt, er (K.___) solle das Zeug geben. Das habe der aus Sri

Lanka gesagt (10.1.6/171).

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1. B.___ widersprach sich bezüglich

der Frage, ab welchem Zeitpunkt er von der Absicht seiner Begleiter gewusst

habe, dass den Lieferanten das Marihuana ohne Bezahlung abgenommen werden

solle. Am 7. Mai 2018 sagte er aus, dies sei im Moment gewesen, als [Person 1]

ein Muster erhalten habe; er habe nun «ein bisschen» das Gefühl gehabt, es gehe

um Marihuana. Am 4. September 2018 sagte er dann aus, er habe am Bahnhof [Ort

5] gewusst, was der Plan sei und dass es um 2 kg Marihuana gehe.

[Person 1] bestätigte anlässlich der

Konfrontation mit dem Beschuldigten 2, dass dieser den Plan gekannt habe. [Person

1] legte bei dieser Konfrontation keinen Belastungseifer an den Tag; vielmehr

führte er aus, er kenne B.___ sonst nicht «so», er habe das Gefühl gehabt, er

wisse nicht, was er tue. [Person 1] belastete sich zudem auch selber, indem er

sich ebenfalls als Mitwisser darstellte und aussagte, er habe 0,5 Gramm

Marihuana als Muster entgegengenommen.

Es ist deshalb auf diese Aussagen von [Person

1] sowie auf die Aussagen des Beschuldigten 2 vom 4. September 2018

abzustellen. Demnach wusste dieser, als sie vom Bahnhof [Ort 5] zum

Coop-Verteilzentrum fuhren, dass es darum ging, den Drogendealern zwei bzw. ein

Kilogramm Marihuana zu entwenden.

4.2 Der Beschuldigte 2 machte im Weiteren

widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pfeffersprays.

Während er am 7. Mai 2018 noch ausgesagt hatte, er habe keinen Pfefferspray

gehabt und er wisse nicht, wer einen solchen eingesetzt habe, führte er am 4.

September 2018 aus, [Person 1] habe ihm einen Spray gegeben. Er habe diesen

dann aus Angst eingesetzt, weil er geglaubt habe, dass der Chauffeur im Auto

eine Pistole oder ein Messer nehme.

Auch diesbezüglich wird die zweite

Aussage von B.___ von [Person 1], der ausführte, der Beschuldigte habe den

Pfefferspray gegen den Chauffeur verwendet, bestätigt. Es ist deshalb

entsprechend den vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 3.3 hiervor) erstellt,

dass der Pfefferspray durch den Beschuldigten 2 eingesetzt wurde, indem er

durch die geöffnete Fahrertüre oder das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite

in das Auto mit den beiden Insassen hineinsprühte.

4.3 Der Beschuldigte 2 machte sinngemäss

eine Notwehrsituation geltend, indem er ausführte, der Chauffeur habe im Auto

eine Pistole oder ein Messer gesucht. Diese Aussage muss als Schutzbehauptung

qualifiziert werden: Wenn sich B.___ tatsächlich bedroht gefühlt und den

Pfefferspray zu seiner Verteidigung eingesetzt hätte, ist zum einen nicht

einzusehen, warum er diese Aussage nicht von Anfang an machte. Er wäre bei

einem Angriff mit einer Pistole oder einem Messer berechtigt gewesen, sich mit

dem Einsatz eines Pfeffersprays dagegen zur Wehr zu setzen. Es hätte in diesem

Fall keinen Grund gegeben, die Existenz eines Pfeffersprays zu bestreiten. Zum

anderen kommt hinzu, dass das Verhalten von B.___ nicht nachvollziehbar wäre,

wenn er sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte. Der Beschuldigte 2 hätte bei der

Annahme, dass der Chauffeur nach einer Pistole oder einem Messer sucht, nicht

die Konfrontation gesucht und nicht versucht, die Fahrertüre des PWs aufzureissen,

sondern er hätte sich in Sicherheit gebracht.

4.4 Es ist damit zusammenfassend

erstellt, dass B.___ am 6. Februar 2018 zusammen mit seinen drei Begleitern zum

Parkplatz des Coop-Verteilzentrums in [Ort 5] fuhr mit der Absicht, dort den

Kauf von einem Kilogramm Marihuana bloss vorzutäuschen und den Verkäufern die

Drogen abzunehmen, ohne zu bezahlen. Die Tathandlungen des Beschuldigten waren

die folgenden:

- B.___

versuchte, als die Verkäufer realisiert hatten, dass die vermeintlichen Käufer

ihnen das Marihuana stehlen wollten und sie in ihr Auto zurückgeeilt waren, die

Türe der Fahrerseite zu öffnen. Er sagte dabei zum Chauffeur: «öffne die Türe

oder ich schiesse» und – gestützt auf die Aussagen von [Person 1] (vgl. hierzu 10.2.4

– 10.3.2/10.2.4.8/11 sowie 10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/169) und auch K.___ (vgl. 10.2.4

– 10.3.2/10.2.4.3/14) – «das Zeugs her oder ich schiesse» bzw. «gibs Züg ane,

oder ich schüsse». Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb [Person 1], der

selber für diesen Vorfall zur Verantwortung gezogen wurde und durch keinen

Belastungseifer auffiel, diese Aussage erfinden sollte. Zur gleichen Zeit versuchten

seine Begleiter, die Beifahrertüre und den Kofferraum des PWs zu öffnen mit dem

Ziel, das im PW deponierte Marihuana zu entwenden;

- B.___

sprühte während seines Versuchs, die Tür zur Fahrerseite des PWs zu öffnen, mit

dem Pfefferspray in das Wageninnere mit dem Ziel, den Widerstand der Insassen

zu brechen und aus dem PW das Marihuana entwenden zu können.

5. Rechtliche

Subsumtion

5.1.1 K.___ und [Person 4] hatten keinen

legalen Besitz am Marihuana, welches sie verkaufen wollten. Die

Betäubungsmittel waren damit nach der Rechtsprechung nicht verkehrsfähig.

Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Die

Betäubungsmittel konnten damit nicht Gegenstand eines Diebstahls oder eines

Raubes sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2010 vom 7.7.2011 E. 5.3.2).

5.1.2 Bezüglich des Vorhaltes der

versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil

sowie auf die allgemeinen Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.A. 6.3.1 und

6.3.2 verwiesen werden. Sowohl die eingesetzten Nötigungsmittel (Androhung des

Einsatzes von Pfefferspray und tatsächlicher Einsatz) als auch das verfolgte

Ziel (Herausgabe von Betäubungsmitteln ohne Bezahlung) waren rechtswidrig.

Eine Notwehrsituation lag

nicht vor. K.___ zog sich ins Auto zurück und griff den Beschuldigten 2 in

keiner Weise an. Es war vielmehr B.___, der die Konfrontation suchte, gezielt

auf das Auto von K.___ zuschritt und mit den Worten «öffne die Türe oder ich

schiesse» bzw. «das Zeugs her oder ich schiesse» zum Angriff ansetzte.

Näher zu beleuchten ist die

Frage der Putativnotwehr. Die Verteidigung machte vor Obergericht geltend, B.___

habe die Situation falsch eingeschätzt und sei irrtümlich davon ausgegangen, K.___

greife im Auto zur Waffe. Er könne sich deshalb für den Einsatz des

Pfeffersprays auf eine Putativnotwehr berufen. Diese Auffassung hält einer Überprüfung

nicht stand. Selbst wenn man – mit der Verteidigung und entgegen der

Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.D.4.3) –

annehmen würde, der Beschuldigte 2 habe sich tatsächlich aufgrund des

Verhaltens von K.___ in einer Bedrohungslage gewähnt, hätte dies B.___ nicht

zum Einsatz des Pfeffersprays legitimiert. K.___ hätte nämlich den Angriff abwehren

dürfen, während der Beschuldigte 2, der durch sein Verhalten die Ursache

gesetzt, d.h. diese Situation provoziert hatte, sich seinerseits nicht auf

Notwehr hätte berufen können. Im Falle einer solchen Absichtsprovokation kann

von der Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein (vgl. hierzu Urteil

des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3.4.2012 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 sowie BGE 102 IV 228 E. 2 S. 230).

Weil K.___ schliesslich wegfahren

konnte, ohne das Marihuana herauszugeben, ist der tatbestandsmässige Erfolg von

Art. 181 StGB nicht eingetreten. Es ist nicht gelungen, die Herausgabe der

Betäubungsmittel gegen den Willen von K.___ zu erwirken. Es liegt deshalb eine

versuchte Tatbegehung vor.

5.1.3 B.___ handelte als Mittäter (vgl.

die allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft unter vorstehender Ziff. III.A.6.5.1)

von [Person 2], [Person 1] und «[Person 3]». Der Beschuldigte erfuhr erst kurz

vor der Tat vom Tatplan, an dessen Erstellung er nicht beteiligt war. Bei der

Umsetzung der Tat spielte er aber eine massgebliche Rolle und steht mit seinem

Versuch, die Fahrertüre des PWs zu öffnen und dem Einsatz des Pfeffersprays als

Hauptbeteiligter da. Der Pfefferspray war dem Beschuldigten kurz vorher von [Person

1] übergeben worden, was auch [Person 2] wusste. Sein Wille war darauf

gerichtet, zusammen mit seinen Begleitern die zwei Insassen im PW gegen ihren

Willen zu veranlassen, die Betäubungsmittel ohne Entgelt herauszugeben. Diesen

Willen hatten auch seine Begleiter und ihr Wille richtete sich auch auf den

Einsatz des Pfeffersprays als Nötigungsmittel, wurde dieser doch kurz vor der

Tat von [Person 1] im Wissen der Beteiligten an B.___ übergeben, was deren

Einverständnis für einen Einsatz impliziert.

5.1.4 B.___ hat sich damit in

Mittäterschaft mit [Person 2], [Person 1] und [Person 3] der versuchten

Nötigung i.S. von Art. 181 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5.2 Gemäss Strafanzeige vom 7. Februar

2018 wies K.___ im Gesicht Rötungen auf (2/2.1.9/2). K.___ führte aus, der

Pfefferspray habe im Gesicht gebrannt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.3/13). Der

Einsatz eines Pfeffersprays aus nächster Nähe gegen das Gesicht einer Person,

die in einem Auto und damit in einem weitgehend geschlossenen Raum sitzt,

stellt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass

überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen dar, die keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 17; 119 IV

26).

Der Beschuldigte hat deshalb den

Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Die angeklagte

Tätlichkeit wird jedoch durch die versuchte Nötigung mit den Nötigungsmittel

der Gewalt (Einsatz des Pfeffersprays) konsumiert. Es erfolgt in Bezug auf

diesen Anklagepunkt folglich weder ein Schuld- noch ein Freispruch.

5.3 Schliesslich kann auch bezüglich des

Vorhaltes des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich auf die

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 136 - 138).

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG

wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wer

(u.a.) unbefugt Betäubungsmittel «erwirbt oder auf andere Weise erlangt» (lit

d) bzw. dazu Anstalten trifft (lit. g).

B.___ wollte gemeinsam mit seinen drei

Begleitern und damit in Mittäterschaft mit ihnen K.___ und [Person 4] gegen

deren Willen dazu veranlassen, ihnen das sich in ihrem Besitz befindliche

Marihuana ohne Entgelt herauszugeben. Sie wollten folglich das Marihuana im Sinne

von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG «auf andere Weise erlangen». Indem sie

versuchten, die Autotüre zu öffnen und das Marihuana zu behändigen, trafen sie

Anstalten dazu. Entsprechend den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist anzunehmen,

dass B.___ und seine Begleiter mengenmässig von einem Kilogramm Marihuana

ausgingen, das im PW deponiert war. Ihr Vorhaben, die Betäubungsmittel «auf

andere Weise» (denn mittels Kauf) zu erlangen (lit. d), gelang nicht, sondern

blieb im Versuchsstadium stecken. Der Beschuldigte 2 traf somit Anstalten dazu im

Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.

Dagegen liess B.___ durch seinen

Verteidiger vor Obergericht vorbringen, die in der Anklageschrift umschriebene Tathandlung

könne nicht unter den Tatbestand des Anstaltentreffens subsumiert werden.

Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG könnten nämlich

nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren

Handlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG noch nicht begonnen habe.

Vorliegend müsse nach dem Vorhalt jedoch von einem vollendeten Versuch

ausgegangen werden. Da ein vollendeter Versuch aber nicht angeklagt worden und

auch nie ein Würdigungsvorbehalt erfolgt sei, müsse ein Freispruch erfolgen.

Diese Argumentation verkennt die

Tragweite der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und geht deshalb

fehl. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst nämlich nicht nur gewisse qualifizierte

Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs.

1 lit. a – f BetmG genannten Taten, sondern auch den Versuch im Sinne von Art.

22 StGB (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.],

Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 97).

Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g

BetmG (Anstalten treffen zu einer Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1

lit. d BetmG) ist objektiv und subjektiv erfüllt und der Beschuldigte 2 ist

entsprechend schuldig zu sprechen.

E. Anklageschrift Ziff. D./3: B.___

Mehrfache Vergehen

gegen das Waffengesetz

1. Tragen

von Waffen ohne Ausnahmebewilligung (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7, Art. 27

WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV)

1.1 Vorhalt

Der Vorhalt wird in der Anklageschrift

wie folgt umschrieben:

«begangen

am 15. Mai 2015, zwischen ca. 19:30 Uhr und 21:00 Uhr in [Ort 6], indem der

Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne über eine entsprechende

Ausnahmebewilligung zu verfügen, die Faustfeuerwaffe (SIG SAUER P226 Nr. [...])

an einem öffentlich zugänglichen Ort getragen hat, zumal er in der

Öffentlichkeit damit posiert und sich mit der Waffe fotografiert hat – dies im

Wissen darum, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöriger das Tragen von

Waffen verboten war.»

1.2 Sachverhalt

1.2.1 Der Schlusseinvernahme von B.___ vom

17. April 2018 durch die Staatsanwaltschaft liegen zwei Beilagen bei, auf

welchen dieser mit einer Pistole abgebildet zu sehen ist. Die beiden Fotos

weisen den Zeitstempel «15.5.2015, 19:44.:38 Uhr» und «15.5.2015, 20:37:10 Uhr»

auf (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/ 137 f.).

1.2.2 B.___ machte hierzu folgende

Aussagen:

Am 5. Mai 2017 führte er aus (10.1.5 –

10.1.6/10.1.6/50 ff.), dass das Foto im Kosovo gemacht worden sei. Er sitze in

einem Auto, es sei 20:15 Uhr. In der Schweiz habe er nie eine Waffe besessen

oder getragen. Auf den beiden Bildern sei die gleiche Pistole zu sehen.

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch

die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.)

führte er aus, die Fotos seien entstanden, als es mit J.___ (J.___) ziemlich

schwierig geworden sei. J.___ habe die Waffe bei sich gehabt, bis sie in [Ort

6] gewesen seien, er habe das nicht gewusst. Das Foto sei vor der Wohnung der

Freundin von J.___ gemacht worden.

J.___ habe erzählt, dass er (B.___) bei

ihm Schulden habe. Er habe gewollt, dass er sich verpflichtet fühle, ihn

herumzufahren. Er habe die Waffe im Auto hervorgenommen und er (B.___) habe die

Botschaft verstanden: J.___ habe ihn einschüchtern wollen. Er (B.___) habe

darauf die beiden Fotos gemacht. Er habe die beiden Fotos innerhalb von zehn

Sekunden gemacht. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er sich

nicht erklären könne, warum fast eine Stunde zwischen den Fotos liege.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (S-L 473 ff.), die Waffe habe J.___

gehört. Er sei wütend gewesen, weil J.___ in sein Auto gestiegen sei und nicht

gesagt habe, dass er eine Waffe trage.

Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte 2, dass er die Fotos gemacht habe und zwar in [Ort 6] vor der

Wohnung der damaligen Freundin von J.___. Er habe anfänglich behauptet, die

Fotos seien im Kosovo gemacht worden, weil er nicht über J.___ habe sprechen

wollen.

1.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1.3.1 Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte 2 auf den beiden Fotos, die am 15. Mai 2015 erstellt wurden,

eine Faustfeuerwaffe SIG P226, die im Eigentum von J.___ stand, trägt. Der

Beschuldigte 2 machte widersprüchliche Aussagen zum Ort, wo die Fotos erstellt

wurden, gemacht. So sagte er zuerst, die Fotos seien im Kosovo entstanden, er

habe in der Schweiz nie eine Waffe getragen, während er im späteren Verlauf des

Verfahrens zugab, dass die Fotos in [Ort 6] vor der Wohnung der Freundin von J.___

gemacht wurden. Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen von B.___ zum Grund der

Erstellung der Fotos: Der Beschuldigte sagte aus, J.___ habe ihn einschüchtern

wollen. Wozu die beiden Fotos bei dieser Ausgangslage hätten dienen sollen,

erschliesst sich aus dieser Aussage nicht.

1.3.2 Der Sachverhalt, wie er B.___ vorgehalten

wird, ist deshalb erstellt.

1.4 Rechtliche Würdigung

1.4.1 Der Beschuldigte 2 ist

kosovarischer Staatsangehöriger und war als solcher am 15. Mai 2015 nicht

zum Tragen einer Waffe befugt (vgl. Art. 7 des Waffengesetzes [WG, SR SR

514.54] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung [WV, SR 514.541]).

1.4.2 Der Beschuldigte 2 führte aus,

dass die Fotos vor der Wohnung der Freundin von J.___ gemacht worden seien. Die

Freundin von J.___ war zu jenem Zeitpunkt [Person 5], die an der [Adresse]

wohnte. Wie mit «google street view» ersichtlich, handelt es sich bei dieser

Adresse um einen Wohnblock, zu welchem eine öffentliche Strasse führt und vor

welchem sich Parkplätze befinden. Diese Parkplätze sind frei zugänglich und

nicht umfriedet. Es handelt sich deshalb bei der Stelle, wo die Fotos gemacht

wurden, um einen Ort, der einer nicht präzis definierbaren Anzahl Personen und

demnach öffentlich zugänglich war.

1.4.3 Nichts zu seinen

Gunsten lässt sich aus der von der Verteidigung vorgebrachten Tatsache ableiten,

dass B.___ in einem Privatauto sass, denn dieser Umstand ändert nichts daran,

dass er sich im Tatzeitpunkt an einem öffentlich zugänglichen Ort aufhielt. Dies

stellt auch die Rechtsprechung klar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2012

vom 29.10.2012 E. 3.3): Das Tragen einer Waffe in einem Fahrzeug auf einem

öffentlichen Parkplatz sei nach altem und neuen Recht bewilligungspflichtig und

falle unter Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

1.4.4 Auch nicht gefolgt werden kann der

Verteidigung, wenn sie eine tatbestandsmässige Handlung mit dem Argument

verneint, ein kurzes in der Hand Halten einer Waffe für ein Selfie könne nicht

mit einem Tragen gleichgesetzt werden. Wer sich so verhalte, habe in Bezug auf

die Waffe überhaupt keine Transportabsicht.

Dem ist entgegen zu halten, dass die

tatbestandsmässige Handlung des Tragens nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG weit

gefasst ist und nicht bedingt, dass der Täter mit einer Waffe einen Ortswechsel

von «A» nach «B» vollzieht. Erfasst sind auch Konstellationen, bei welchen der

Täter die Waffe auf sich trägt, ohne zugleich eine Distanz zurückzulegen.

1.4.5 B.___ trug am 15. Mai 2015, obwohl

er um das entsprechende Verbot wusste, als kosovarischer Staatsbürger auf einem

öffentlich zugänglichen Parkplatz eine Faustfeuerwaffe (SIG SAUER P226 Nr. [...])

auf sich. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.

2. Unrechtmässiger

Besitz von Munition (Art. 33 Abs. 1 i.V. mit Art. 7, Art. 15, Art. 16 WG

und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV)

2.1 Vorhalt

Der Vorhalt lautet folgendermassen:

« begangen

vor dem 27. März 2017, [Ort 7], [damals aktuelle Wohnadresse] sowie zuvor an

der [vorherigen Wohnadresse], indem der Beschuldigte wissentlich und

willentlich ohne über die Berechtigung zum Erwerb Munition ‘SK.22 für Büchsen’

besass, im Wissen darum, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der

Besitz von Munition verboten war.»

2.2 Aussagen

2.2.1 Am 27. März 2017 wurde am Domizil

des Beschuldigten 2 an der [damaligen Wohnadresse] in [Ort 7] eine

Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde auf dem Küchenschrank eine

angebrauchte Packung Munition «SK.22 für Büchsen» sichergestellt (12.2/12.5/12.6.1/12.2.3/1

ff.).

2.2.2 Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 7. April 2017 (10.1.5 - 10.1.6/10.1.6/1 ff.) führte der

Beschuldigte 2 aus, er sei an der [Strasse] zweimal gezügelt, das erste Mal von

der [ersten Wohnadresse] an die [zweite Wohnadresse]. Dort habe er die

Munitionsschachtel im Keller gefunden. Als er das zweite Mal gezügelt sei (von

der [zweiten Wohnadresse] an die [damals aktuelle Wohnadresse]), habe er die

Schachtel mitgenommen und in der Küche deponiert. Dort habe er sie vergessen,

weil es ihn nicht interessiert habe. Er habe es zuerst der Polizei melden

wollen; ein Freund habe ihm aber gesagt, dass er so mehr Probleme bekommen

würde. Er habe die Munition dann vergessen.

2.2.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.)

führte B.___ aus, dass die Munition nicht ihm gehört habe. Sie sei bei ihm im

Keller gewesen. Er habe sie zuerst bei der Polizei anmelden wollen, aber dann

hätten sie ihm gesagt, es würde kompliziert, also habe er sie dort gelassen.

2.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (S-L 473 ff.), er habe die

Munition im Keller gefunden, als sie in die Wohnung eingezogen seien.

2.2.5 Auch vor Obergericht wies der

Beschuldigte 2 erneut darauf hin, die Munition im Keller gefunden zu haben, und

hob hervor, dass er nicht deren Eigentümer sei. (Auf den Vorhalt, man habe die

Munition aber bei ihm in der Küche gefunden) Er habe die Munition nicht

versteckt, das habe ihn nicht interessiert.

2.3 Prozessuales sowie Beweiswürdigung

und rechtliche Würdigung

2.3.1 Die Verteidigung rügte vor

Obergericht im Zusammenhang mit diesem Vorhalt eine Verletzung des

Anklageprinzips, weil der Deliktszeitpunkt nicht klar bzw. nur unzureichend umgrenzt

sei. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Die Anklagebehörde umschrieb den

Deliktszeitpunkt mit «vor dem 27. März 2017». Am 27. März 2017 fand die

Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher die Munition sichergestellt werden

konnte. Dass die Anklagebehörde den Tatzeitpunkt nicht noch näher eingrenzt hat,

ist darauf zurück zu führen, dass letztlich unklar blieb, wann genau der

Beschuldigte 2 umzog und die Munition in seinen Besitz nahm. Massgeblich ist

aber, dass der ihm zur Last gelegte Lebenssachverhalt in der Anklageschrift

ausreichend konkretisiert ist und dem Beschuldigten 2 deshalb klar war, wogegen

er sich zur Wehr setzen musste. Eine effektive Verteidigung war ihm trotz einer

gewissen Unschärfe in Bezug auf den Deliktszeitpunkt möglich. Eine Verletzung

des Anklageprinzips ist deshalb zu verneinen.

2.3.2 Gemäss Art. 7 WG i.V.m. Art. 12

Abs. 1 lit. d WV sowie Art. 15 WG ist der Besitz von Munition für kosovarische

Staatsangehörige verboten. Der Beschuldigte 2 hatte nach eigener Aussage die Munition,

welche am 27. März 2017 an seinem Domizil beschlagnahmt wurde, im Keller an der

[zweiten Wohnadresse] gefunden und mitgenommen, als er an die [damals aktuelle

Wohnadresse] umgezogen war. Dort liess er die Munition nicht einfach in der

Zügelkiste liegen, sondern packte diese aus und deponierte sie in der Küche. Es

ist damit offensichtlich, dass er die Munition im Sinne von Art. 15 WG

«besessen» hat. Anders lässt sich sein Verhalten nicht interpretieren. Wenn ihm

die Munition tatsächlich egal gewesen und sie ihn nicht interessiert hätte, so

hätte er sie entweder gar nicht gezügelt, er hätte sie in der Zügelkiste liegen

gelassen, sie entsorgt oder bei der Polizei abgegeben, sicherlich aber nicht

ausgepackt und in der Küche deponiert.

2.3.3 Der Lebenssachverhalt gemäss

Anklageschrift ist erstellt und der Beschuldigte 2 deshalb gestützt auf

Art. 7, 15 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. März 2017, schuldig zu

sprechen.

F. Anklageschrift Ziff. D./4: B.___

Führen eines Personenwagens in

übermüdetem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und

Art. 2 Abs. 1 VRV)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten B.___ wird folgender

Vorhalt gemacht:

« begangen

am 4. Februar 2018, um ca. 18:24 Uhr, in Triengen, Kantonsstrasse, zuvor auf

der Strecke von [Ort 5] […] nach Lenzburg, indem der Beschuldigte den PW VW […],

SO [...], aufgrund von Übermüdung in fahrunfähigem Zustand geführt hat. Der

Beschuldigte schlief zuvor während mindestens über 30 Stunden nicht und fiel in

der Folge durch seine Fahrweise anderen Verkehrsteilnehmern, namentlich [Verkehrsteilnehmer

1] und [Verkehrsteilnehmerin 2], auf.»

2. Beweiswürdigung

2.1 Am Sonntag, 4. Februar 2018, 18:24

Uhr, meldete sich [Verkehrsteilnehmer 1] telefonisch bei der Kantonspolizei

Luzern und teilte mit, dass er hinter einem PW fahre, dessen Lenker

offensichtlich nicht fahrfähig sei. Dieser habe einen Kreisel in der falschen

Richtung befahren und sei mehrmals auf die Gegenfahrbahn gekommen. Der PW habe

nun angehalten und der Fahrersitz sei flach gelegt worden; der Lenker schlafe

nun offensichtlich (2/2.1.8/1).

2.2 Die ausgerückte Patrouille der

Kantonspolizei stellte in der Folge den PW auf einem Parkplatz in Triengen

fest. Auf dem Fahrersitz befand sich der Beschuldigte 2, der einen übermüdeten

und desorientierten Eindruck machte (2/2.1.8/4 und 8).

2.3.1 Anlässlich der Erstbefragung vom

4. Februar 2018 (2/2.1.8/6 f.) sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er in

Lenzburg einen Kollegen habe abholen wollen. Er habe bemerkt, dass er müde sei

und habe deshalb sein Fahrzeug gestoppt. Er habe vom Freitag auf den Samstag 12

Stunden geschlafen; seither habe er nicht mehr geschlafen. Er wisse nicht, dass

er unsicher gefahren sei.

2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (2/10.1.6/119 ff.) führte B.___ aus,

dass er am 4. Februar 2018 nicht angehalten worden sei, sondern selber gesehen

habe, dass er fahrunfähig sei. Er habe deshalb selber angehalten, um zu

schlafen.

Hinter ihm sei einer gefahren, der

festgestellt habe, dass er sehr langsam fahre. Dieser sei ihm als ziemlich

aggressiv aufgefallen. Er (der Beschuldigte 2) sei aber nicht im Kreisel in die

falsche Richtung oder auf die Gegenfahrbahn gefahren.

Er habe in der letzten Nacht nicht

geschlafen, da er an einem Pokerturnier teilgenommen habe.

2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 474 f.) bestätigte der Beschuldigte

2, dass er die Nacht vor dem Ereignis nicht geschlafen hatte.

Als er gefahren sei, habe er gemerkt,

dass seine Augen zugegangen seien. Daher habe er im Auto geschlafen.

2.3.4 Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte 2 erneut, dass er die Nacht vor diesem Vorfall nicht geschlafen

habe und ein Fahrzeuglenker in einem weissen Jeep beim Kreisel hinter ihm

gefahren sei. Die Schilderungen des Melders zu seiner Fahrweise stellte er nach

wie vor in Abrede. Der Lenker hinter ihm habe einfach ein Problem damit gehabt,

dass er sehr langsam gefahren sei und habe immer wieder gehupt (vgl.

Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 9).

2.4 Gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten 2 steht fest, dass er vor Antritt seiner Fahrt über 30 Stunden

nicht geschlafen hatte. Weiter ist gestützt auf seine Aussagen erstellt, dass

er realisierte, müde zu sein und er aus diesem Grund auf einen Parkplatz fuhr,

um dort zu schlafen. Nach den Worten des Beschuldigten selbst war er in diesem

Zeitpunkt fahrunfähig.

2.5 Die Frage ist nun, ob der

Beschuldigte 2 tatsächlich, wie er dies aussagte, seinen PW sofort stoppte, als

er seine Müdigkeit bemerkte, oder noch während einer gewissen Zeit weiterfuhr.

Vom Melder der angeblichen Fahrweise des

Beschuldigten 2 liegt keine unterzeichnete Einvernahme vor. Von Seiten der

Verteidigung wurde eine Einvernahme von [Verkehrsteilnehmer 1] auch nicht

beantragt. Gestützt auf die in der Strafanzeige zitierte Meldung ist aber davon

auszugehen, dass [Verkehrsteilnehmer 1] auf der Strecke zwischen Moosleerau und

Triengen, die gemäss Twixroute ca. 4 km beträgt, hinter dem Beschuldigten 2

herfuhr. B.___ selbst sagte mehrfach aus, dass er einen PW bemerkt habe, der

hinter ihm fahre und dessen Lenker aggressiv gewesen sei, weil er langsam

gefahren sei. Aus dieser Aussage ergibt sich somit ebenfalls, dass der Melder

auf einer gewissen Strecke hinter dem Beschuldigten 2 herfuhr.

2.6 Es ist nun undenkbar, dass der

Melder, der B.___ nicht kannte und kein Motiv hatte, diesen zu Unrecht zu

belasten, ohne berechtigten Anlass die Polizei alarmierte und auf einen

fahrunfähigen Lenker aufmerksam machte. Der Melder beschränkte sich zudem nicht

auf die pauschale Feststellung, vor ihm fahre ein fahrunfähiger Lenker, sondern

er machte eine differenzierte Aussage, indem er präzisierte, dieser sei in der

falschen Richtung in einen Kreisel gefahren und mehrmals auf die Gegenfahrbahn

gekommen. B.___ hat denn auch, als er am 4. Februar 2018 mit dieser Aussage

konfrontiert wurde, diese nicht ausdrücklich bestritten, sondern nur gesagt,

dass er das nicht wisse. Es ist deshalb auf die Aussagen des Melders

abzustellen.

2.7 Es ist demnach erstellt, dass der

Beschuldigte 2 auf der Strecke von Moosleerau nach Triengen in übermüdetem

Zustand einen PW lenkte. Er begann die Fahrt nach eigenen Aussagen in […] und fuhr

somit bis Triengen ca. 45 - 50 Kilometer. Es muss davon ausgegangen werden,

dass der Beschuldigte 2, der während gut 30 Stunden nicht geschlafen hatte, die

Fahrt bereits müde antrat und zwischen Moosleerau und Triengen zu Folge seines

übermüdeten Zustandes mehrmals auf die Gegenfahrbahn fuhr und in einem Kreisel

in die falsche Richtung einbog.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Wer wegen Alkohol-,

Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über

die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt

während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs.

2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie folgt: Wer wegen

Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel oder aus

einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 91

Abs. 2 lit. b SVG).

Fahrfähigkeit ist die momentane

körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt

sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91

SVG N 12). Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor,

wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an

der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger,

SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit

genannten Gründen kommt insbesondere die Übermüdung als Grund für die

Fahrunfähigkeit in Betracht. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge

Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG

strafbar (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).

In subjektiver Hinsicht ist

festzuhalten, dass gemäss Lehre und Judikatur angesichts der Ermüdungssymptome

bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer

ein Einschlafen am Steuer (sog. «Sekundenschlaf») ohne vorherige subjektiv

erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden kann. Eine zunehmende

Ermüdung ist zunehmend erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_2016 vom 6.6.2016

E. 3.5 mit Verweis auf die konstante Rechtsprechung).

3.2 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er gemerkt habe, dass ihm die

Augen zugingen. Er hatte somit oder stand zumindest unmittelbar vor einem

Sekundenschlaf, fuhr aber auf einer Strecke von ca. 4 km trotzdem in einem

offensichtlich übermüdeten Zustand weiter und geriet dabei mehrmals auf die

Gegenfahrbahn und befuhr einen Kreisel in der falschen Richtung. Seine Ermüdungserscheinungen

schlugen sich demnach deutlich in einer unsicheren und klar regelwidrigen Fahrweise

nieder und veranlassten den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges, die Polizei zu

alarmieren. Der Beschuldigte 2 realisierte seine Übermüdung, fuhr aber auf der

erwähnten Strecke trotzdem weiter. Er handelte deshalb mit direktem Vorsatz.

3.3 Der Beschuldigte 2 hat den

Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG damit objektiv und subjektiv erfüllt.

III. Zusammenfassung

1. A.___

Der Beschuldigte 1 hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

- versuchte Nötigung zum Nachteil

von G.___ (AKS Ziff. A./1);

- Förderung der rechtswidrigen

Einreise (AKS Ziff. A./2).

2.B.___

2.1 Der Beschuldigte 2 ist

erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig freigesprochen worden:

- Raub evtl. Diebstahl, subevtl.

Nötigung zum Nachteil von D.___.

2.2 Er ist erstinstanzlich wie folgt

rechtskräftig schuldig gesprochen worden:

-

Mehrfache Übertretung des

BG über die Betäubungsmittel (AKS Ziff. D./5).

2.3 B.___ wird zudem wie folgt schuldig

gesprochen:

-

Freiheitsberaubung und

Entführung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.1);

-

versuchte Nötigung zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.2);

-

versuchte Nötigung zum

Nachteil von K.___ (AKS Ziff. D./2.1);

-

Vergehen gegen das BetmG

(AKS Ziff. D./2.2);

-

Mehrfache Vergehen gegen

das Waffengesetz (AKS Ziff. D./3);

-

Führen eines Personenwagens

in übermüdetem Zustand (AKS Ziff. D./4).

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2. Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip

der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Bei

der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das

Gericht hat für jede der begangenen Straftaten zu prüfen, ob sich als Sanktion

konkret eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder eine Busse als angemessen

erweist (144 IV 313 E. 1.4).

3. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

4. Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8

S. 63 mit Hinweisen).

5. Hat der Beschuldigte mehrere

Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_218/2010 vom

8.6.2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann

die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der

Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller

straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für

das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009

E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).

6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Wurde der Täter hingegen innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe

von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB; gemäss der seit dem 1.

Januar 2018 in Kraft getretenen Version von Art. 42 Abs. 2 StGB ist die

Geldstrafe weggefallen und Anknüpfungspunkt bildet eine bedingt oder unbedingt

vollziehbare Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten). Besonders günstige

Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die frühere und die spätere Tat

nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine

deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (Roland

M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 97).

6.2 Auch bei der Ausfällung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.

B. Konkrete Strafzumessung A.___

1. Wahl der Sanktionsart

Der Beschuldigte 1 ist zweifach

vorbestraft. Im Jahr 2010 wurde er vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, im Jahr 2015 folgte eine Geldstrafe

des Gerichtspräsidiums Zofingen von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen

Vergehen gegen das SVG und das Waffengesetz. Bei dieser Ausgangslage kann im

vorliegenden Fall mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen (vgl. vorstehende Ziff.

IV.A.2.) einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte in

Frage kommen. Der Beschuldigte liess sich weder von einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe noch von einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe

beeindrucken, so dass die mildere Sanktionsform der Geldstrafe ausser Betracht

fällt.

2. Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Das schwerste Delikt stellt die

versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe

bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren dar. Für dieses Delikt ist die

Einsatzstrafe anhand der Tatkomponenten festzulegen.

Der Beschuldigte 1 sprach gegenüber dem

Geschädigten Drohungen aus, um ihn zur Bezahlung der ihm gegenüber bestehenden

Schuld von CHF 8'300.00 zu veranlassen. Die Drohungen stellten mindestens

implizit die Anwendung von Gewalt («du wirst mich kennenlernen», «Albaner

vorbeischicken») in Aussicht und waren damit massiv. Der Beschuldigte 1 muss

sich (mit Ausnahme des Mittäterschaftexzesses hinsichtlich der eingeforderten

Summe von CHF 12'000.00) auch das Verhalten von J.___ und L.___ vom 8. Dezember

2015 als Mittäter anrechnen lassen, als diese gegenüber U.___ drohten, Frau und

Kind von G.___ am nächsten Tag zu holen. Die Drohungen lösten beim Geschädigten

grosse Angst aus und veranlassten die Kantonspolizei Bern, wie dem Bericht vom

22. März 2016 entnommen werden kann, umgehend dazu, die Ehefrau und den Sohn

des Geschädigten nach der Strafanzeige vom 9. Dezember 2015 fremdzuplatzieren

(2/2.1.5/5).

Die Drohung hatte auch etwas Perfides,

weil sich das in Aussicht gestellte Übel nicht gegen den Geschädigten als

Schuldner der Forderung richtete, sondern gegen jene Personen, die G.___ am

nächsten standen (Ehefrau und Sohn) und für die er sich verantwortlich fühlte. Die

Ehefrau und der Sohn von G.___ hatten mit der offenen Forderung überhaupt

nichts zu tun und gerieten nur deshalb in den Fokus der Täterschaft, um den

Druck auf den Geschädigten zu erhöhen. Es war denn auch dieser Aspekt, der dem

Geschädigten besonders zusetzte (vgl. seine Aussage vom 11.12.2015 unter Tränen,

10.2.2. - 10.2.3/10.2.2.3/24: «Meine Frau und Kinder sollten in Ruhe gelassen

werden. Was mit mir geschieht, ist mit scheissegal, aber meine Frau und Kinder

sollten in Ruhe gelassen werden.»).

Der Beschuldigte 1 wusste, dass mind. zwei

Personen den Geschädigten aufsuchen würden, was bei diesem entsprechend mehr

Eindruck hinterliess und zum Aufbau einer Drohkulisse führte. Er handelte mit

direktem Vorsatz und wollte vom Geschädigten die Rückzahlung des Geldes,

welches ihm aus seiner Sicht zustand, erwirken. Er hätte selbstverständlich

ohne Weiteres die dafür vorgesehenen staatlichen Institutionen –

Betreibungsämter, Gerichte – in Anspruch nehmen können und müssen und nicht zur

Anwendung von Faustrecht übergehen dürfen.

Mit Blick auf das gesamte Tatspektrum,

welches unter Art. 181 StGB fällt, ist einzuräumen, dass durchaus auch intensivere

Nötigungsmittel denkbar sind, so etwa die Anwendung von Gewalt oder ein

besonders lang andauernder psychischer Druck. Mit der Tat war zudem keine

grosse Planung verbunden.

Insgesamt ist das Verschulden als leicht

bis mittelschwer einzustufen. Damit ist die Einsatzstrafe für das vollendete

Delikt auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt,

ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 8 Monate

Freiheitsstrafe zu reduzieren.

3. Asperation

3.1 Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sieht als

Strafahmen Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von einem Jahr

vor.

3.2 Die Förderung der rechtswidrigen

Einreise wies einen spontanen Charakter auf und war von keinerlei materiellen

Beweggründen des Beschuldigten begleitet. Der eingetretene Erfolg war äusserst

gering, konnten doch der Beschuldigte 1 und W.___ unmittelbar nach dem

Grenzübertritt angehalten werden. Das Tatverschulden ist demzufolge als leicht

zu qualifizieren und mit 2 Monaten bzw. – nach Berücksichtigung der

Asperation – mit einem Monat Freiheitsstrafe abzugelten.

Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Strafmass von 9

Monaten Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten

4.1 A.___ wurde […] in der Türkei

geboren und lebte dort bis zu seinem 16. Altersjahr, wo er auch die

obligatorische Schulzeit absolvierte. Im Jahr […] kam er im Alter von 16 Jahren

mit der Familie in die Schweiz, wo er eine Lehre […] begann und anschliessend

im Strassenbau arbeitete, bevor er sich selbständig machte. Der Beschuldigte

hat vier inzwischen erwachsene Kinder, eines mit der in der Türkei lebenden ehemaligen

[Ehefrau], mit welcher er 20 Jahre verheiratet war, und drei mit seiner Lebenspartnerin

[…].

Der Beschuldigte 1 schloss keine

berufliche Ausbildung ab. Er arbeitete bis ins Jahr 2009 im Gastronomiebereich

und führte mit seiner Lebenspartnerin die Firma […] (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/10

f.). Diese Firma fiel in Konkurs. Die geschäftlichen Misserfolge führten zu

einer hohen Verschuldung des Beschuldigten 1. Auch war er in seiner

Vergangenheit (gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 vor Obergericht letztmals

im Jahre 2010) auf Sozialhilfe angewiesen.

4.2 A.___ ist zweifach vorbestraft:

Am 2. November 2010 wurde der

Beschuldigte wegen Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt.

Am 5. Mai 2015 verurteilte ihn der

Gerichtspräsident von Zofingen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und

mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Gleichzeitig wurde die Probezeit für

den bedingten Strafvollzug des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern um ein

Jahr verlängert.

4.3 Die im vorliegenden Verfahren zu

beurteilende Delinquenz beging der Beschuldigte somit während der Probezeit

eines früheren Urteils. Hinzu kommt, dass er nur wenige Monate, nachdem er vom

Gerichtspräsidium Zofingen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden

war, erneut erheblich delinquierte. Beide Aspekte wirken sich deutlich straferhöhend

aus.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen

laufende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehen und Verbrechen

gegen das Spielbankengesetz hervor. Wie der Beschuldigte vor Obergericht

ausführte, anerkennt er die ihm in diesen Verfahren zur Last gelegten Vorhalte

nicht, die Entscheide seien angefochten. In Anbetracht dieser Ausgangslage

dürfen diese Strafuntersuchungen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

4.4 Reue und Einsicht waren beim

Beschuldigten 1 nicht erkennbar. Eine vertiefte und selbstkritische

Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten hat bislang nicht

stattgefunden.

4.5 Der Beschuldigte ist aktuell im

Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Beruflich ist er im [Restaurant] als

Koch tätig. Das Restaurant gehört nicht ihm, gepachtet wird es von seiner Lebenspartnerin

[...]. Es handelt sich um einen Familienbetrieb. Er verdient monatlich CHF

4'500.00, netto ca. CHF 3'900.00 - CHF 3'800.00. Den eingereichten Unterlagen ist

zu entnehmen, dass der Lohn in den letzten Monaten stark variierte, wobei dies

gemäss dem Beschuldigten 1 u.a. auch auf die Kurzarbeit im Frühling (Stichwort

«Lockdown») zurückzuführen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020).

Hinsichtlich seiner familiären Bindungen

führte der Beschuldigte 1 vor Obergericht aus, er stehe mit seinen Kindern in

ständigem Kontakt, die Scheidung von [seiner Ehefrau] sei erst vor kurzem, er

glaube letztes Jahr, vollzogen worden.

Die Strafempfindlichkeit bewegt sich mit

Blick auf die aktuellen Verhältnisse im üblichen Rahmen.

4.6 Zusammenfassend wirken sich die

Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während des

laufenden Verfahrens straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um

einen Monat auf 10 Monate zu erhöhen.

5. Vollzugsform

5.1 Näher zu prüfen ist die seit dem 1.

Januar 2018 in Kraft getretene Fassung von Art. 42 StGB, da diese für den

Beschuldigten die lex mitior darstellt (Art. 2 Abs. 2 StGB): Für die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges würde trotz der Vorstrafe vom 5. Mai 2015 (Verurteilung

zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen) das Fehlen einer Schlechtprognose

ausreichen (Art. 42 Abs. 1 StGB, kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB,

da der Beschuldigte 1 in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt wurde), während nach altem Recht besonders günstige

Umstände nötig wären (Anwendungsfall von aArt. 42 Abs. 2 StGB, da im

Unterschied zum neuen Recht auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von

mind. 180 Tagessätzen das Anknüpfungskriterium bildet).

5.2 Der Beschuldigte ist zweifach

vorbestraft. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat dem Beschuldigten mit Urteil

vom 2. November 2010 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten den bedingten

Strafvollzug gewährt, dies jedoch offenbar mit grossen Bedenken, wurde doch die

Probezeit auf 4 Jahre festgelegt. Am 5. Mai 2015 kam es zu einer erneuten

strafrechtlichen Verurteilung. Obwohl der Beschuldigte während der Probezeit

des Vorurteils delinquiert hatte, wurde die Freiheitsstrafe von 14 Monaten

nicht widerrufen, sondern es wurde die Probezeit verlängert. Doch auch diese

zweite Chance liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen und wurde nach dem

5. Mai 2015 erneut und gleich mehrfach straffällig. Dieses Verhalten spricht

deutlich für eine schlechte Prognose.

Aus der Sozialisationsbiographie des

Beschuldigten 1 ist nichts bekannt, was für eine schlechte Prognose sprechen

würde. Es bestehen keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung.

Zudem verfügt er aktuell über ein

stabiles Beziehungsnetz (enge Kontakte zu seinen Kindern, langjährige Beziehung

mit seiner Lebenspartnerin [...]).

In Bezug auf sein Arbeitsverhalten fällt

auf, dass es dem Beschuldigten 1 in der Vergangenheit nicht gelang, beruflich über

längere Zeit Fuss zu fassen. Als selbständig Erwerbender verschuldete er sich

erheblich und er geriet in der Vergangenheit zeitweise in die Abhängigkeit von

Sozialhilfe. Aktuell ist er beruflich integriert, wobei seine Einkünfte als

Koch in einem als Familienbetrieb geführten Restaurant starken Schwankungen

unterliegen. Ob sich seine finanzielle Situation längerfristig stabilisieren

kann, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.

Insgesamt muss angesichts der

Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit

des Beschuldigten 1, die sich in der mehrfachen Delinquenz trotz laufender

Probezeit manifestiert hat, eine ungünstige Prognose bejaht werden. Die

ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist deshalb zu vollziehen.

5.3 An die zu vollziehende Strafe sind 7

Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Der Antrag des Beschuldigten

1

auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittenen

Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist bei diesem Ausgang des

Verfahrens abzuweisen.

6. Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe

vom 2. November 2010

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern

gewährte A.___ für die ausgefällte Freiheitstrafe von 14 Monaten den bedingten

Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren. Diese Probezeit lief demzufolge

am 2. November 2014 ab, wurde dann allerdings am 5. Mai 2015 um ein Jahr

verlängert. Gemäss Art. 46 Abs. 2 (letzter Satz) StGB lief die Probezeit

demnach bis am 5. Mai 2016. Art. 46 Abs. 5 StGB sieht vor, dass der Widerruf

nur angeordnet werden kann, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als

drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist am 5. Mai 2019 abgelaufen; ein

Widerruf des bedingten Vollzuges für die Vorstrafe vom 2. November 2010 ist

demzufolge nicht mehr möglich.

C. Konkrete Strafzumessung B.___

1. Wahl der Sanktionsart

B.___ verübte

das schwerste und in zeitlicher Hinsicht erste Delikt, welches im vorliegenden

Verfahren zu beurteilen ist, am 27. Januar 2015 (Freiheitsberaubung und Entführung

zum Nachteil von D.___). Ebenfalls im Jahr 2015 beging er ein Vergehen gegen

das Waffengesetz. Aufgrund der Delinquenz vom 27. Januar 2015 kam er vom 27. März

2017 bis 8. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Nur wenige Monate nach der

erstandenen Haft von 42 Tagen, nämlich am 31. August 2017, wurde der

Beschuldigte 2 erneut straffällig (Vergehen gegen das BetmG) und hierfür vom

Ministère public Neuchâtel mit Urteil vom 13. September 2017 zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (vgl. aktueller

Auszug aus dem Strafregister). Weniger als ein halbes Jahr nach dieser

Verurteilung trat der Beschuldigte 2 wiederum mit mehreren Vergehen deliktisch

in Erscheinung: Am 4. Februar 2018 führte der Beschuldigte einen PW in

fahrunfähigem Zustand, zwei Tage später beging er eine versuchte Nötigung sowie

ein Vergehen gegen das BetmG. Mit Blick auf die Vielzahl der begangenen Delikte

wie auch der Tatsache, dass ihn weder die erstandene Untersuchungshaft noch das

hängige Strafverfahren und der Lauf der Probezeit von der Begehung weiterer

Straftaten abzuhalten vermochte, kann im heutigen Zeitpunkt nur die Ausfällung

einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.

2. Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

2.1 Das schwerste Delikt stellt bei B.___

die Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D.___ dar. Obergrenze

des ordentlichen Strafrahmens bildet eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg

festzustellen, dass das Ausmass des eingetretenen Erfolges insofern eher gering

war, als die Freiheitsberaubung und Entführung nur wenige Minuten dauerte.

Allerdings ist gleichzeitig festzustellen, dass D.___ in diesen Minuten von J.___,

mit welchem B.___ mittäterschaftlich zusammenwirkte, massiv bedroht wurde («du

bist am Arsch», «du musst gerade stehen», «ich bringe dich um») und angeschrien

wurde. Zudem fuhr der Beschuldigte 2 den Geschädigten im Januar bei Nacht und

Nebel in Richtung Weissenstein und verbrachte ihn gezielt an einen verlassenen

Ort, wo er keine Drittpersonen auf seine Notlage aufmerksam machen konnte. D.___

wurde dadurch in grosse Angst versetzt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang

die Aussage von B.___, D.___ habe als Serbe kaum Freude gehabt, mit zwei

Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Die Intensität der Freiheitsberaubung

war somit trotz der kurzen Zeitdauer erheblich und hinterliess beim Geschädigten

Spuren, fühlte er sich doch auch nach dem Vorfall unsicher. Er mied es, sich in

die Öffentlichkeit zu begeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur erlittenen

seelischen Unbill unter nachfolgender Ziff. VI.).

Bei der Art und Weise des Vorgehens ist

festzustellen, dass der Beschuldigte 2 gegenüber D.___ gemeinsam mit J.___ und

damit in Überzahl auftrat und diesen auf der Fahrt nach Oberdorf völlig im

Ungewissen liess, was nun geschehen würde. Der Tat ging auch eine gewisse

Vorbereitung voraus.

B.___ lenkte den PW und nahm damit bei

der Tatausführung eine zentrale Rolle wahr. Die treibende Kraft in Bezug auf

die Planung und Umsetzung der Tat war aber J.___. Im Gegensatz zu J.___ drohte der

Beschuldigte 2 dem Geschädigten während der Fahrt auch nicht. Er wusste aber,

worum es ging, auch wenn er die deutsche Sprache nicht gut verstand, weil ihm J.___

jeweils das Wesentliche übersetzte. Er realisierte den Ernst der Lage, wie sich

die Stimmung im PW veränderte und wie D.___ Angst hatte. Der Beschuldigte 2

hatte auch durchaus Handlungsalternativen. Er hätte, wie vereinbart, den

Geschädigten nachhause fahren können oder den PW anhalten, die Kindersicherung

deaktivieren und so dem Geschädigten die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug

zu verlassen. Trotzdem entschloss er sich, entgegen dem mehrfach geäusserten

Willen des Geschädigten, nach links Richtung Weissenstein abzubiegen. B.___

handelte mit direktem Vorsatz. Dabei dürfte es ihm vor allem darum gegangen

sein, seinem guten Kollegen J.___ einen Dienst zu erweisen.

Insgesamt ist das Tatverschulden im

Quervergleich mit anderen Fallkonstellationen, die unter Art. 183 StGB fallen, und

in Anbetracht der kurzen Dauer der Freiheitsberaubung als noch leicht

einzustufen. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.

3. Asperation

3.1 Versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___

Der Zweck der Nötigung war die

Herausgabe von Telefonnummer und Adresse von X.___, welcher N.___ zusammen mit D.___

widerrechtlich Geld abgenommen haben soll. Das Nötigungsmittel war die

Freiheitsberaubung und Entführung, nicht das Vorzeigen einer Waffe, da diese

Handlung nicht erstellt ist.

Der Unrechtsgehalt der versuchten

Nötigung ist durch die Einsatzstrafe wegen Freiheitsberaubung und Entführung

weitgehend abgegolten. Auch bei der versuchten Nötigung war J.___ die treibende

Kraft, doch dieser war auf einen Fahrer angewiesen (der Verurteilte 1 hatte im

Tatzeitpunkt weder ein Auto noch einen Führerausweis). B.___ leistete deshalb mit

seiner Fahrt nach Oberdorf und der damit verbundenen Unmöglichkeit für D.___,

den PW zu verlassen, einen wichtigen Tatbeitrag. Der Beweggrund lag bei B.___

vor allem darin, J.___ einen Dienst zu erweisen.

Es rechtfertigt sich deshalb im

Zusammenhang mit dem Vorhalt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB lediglich noch eine

geringe Straferhöhung. Für das vollendete Delikt ist die Freiheitsstrafe auf 3 Monate

festzusetzen. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe um einen

Monat auf 2 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation, die

eine reine Kumulation der Einzelstrafen verbietet, ist eine Straferhöhung um einen

Monat vorzunehmen.

3.2 Mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz

Das Verschulden wiegt für das unbefugte Tragen

einer Faustfeuerwaffe am 15. Mai 2015 und den unrechtmässigen Besitz von

Munition, begangen am 26. März 2017, nicht schwer. Es handelt sich mit Blick

auf das gesamte Tatspektrum um leichte Tatvarianten: Die Waffe, mit welcher B.___

für ein Bild (Selfie) posierte, gehörte nicht ihm, sondern J.___. Er trug sie während

kurzer Dauer im Innern eines Fahrzeuges, d.h. nicht mitten in einer

Personenmenge, auf sich. Die Munition lagerte er, ohne zugleich im Besitz einer

eigenen Waffe zu sein, bei sich zuhause. Angemessen erweist sich für jedes

Vergehen eine Freiheitsstrafe von je einem Monat (total 2 Monate). Unter

Berücksichtigung der Asperation ergibt sich damit eine Straferhöhung um einen

weiteren Monat.

3.3 Führen eines Personenwagens in

übermüdetem Zustand

Das Fahren in übermüdetem Zustand – B.___

hatte die Nacht zuvor nicht geschlafen – war sehr gefährlich. Da der

Beschuldigte 2 die Fahrt nicht sofort abbrach, obwohl er die Zeichen seiner

Übermüdung wahrnahm, ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Zu

seinen Gunsten wirkt sich aus, dass die Fahrt in fahrunfähigem Zustand nicht

lange dauerte (Fahrtstrecke von ca. 4 km) und er diese schliesslich aus eigenem

Entschluss abbrach. Es ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen.

Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91

Abs. 2 lit. b SVG) erweisen sich für dieses Delikt 4 Monate Freiheitsstrafe als

angemessen, asperiert folglich 2 Monate.

3.4 Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass

B.___ die Absicht hatte, das Marihuana weiterzuverkaufen, wenn die Entwendung

geglückt wäre. Am 4. September 2018 führte er bei der Staatsanwaltschaft aus,

sie seien alle Konsumenten gewesen. Es ist deshalb zu seinen Gunsten davon

auszugehen, dass er seinen Anteil am entwendeten Marihuana selber konsumiert

hätte.

Es ist ein leichtes Tatverschulden

anzunehmen, da der Beschuldigte 2 bei der Planung nicht mitwirkte und nur

kurzfristig in die Tatverübung involviert wurde. Sein Beweggrund war, eine

weiche Droge für den Eigenkonsum zu erlangen. Strafmildernd ist zu

berücksichtigen, dass der nur Anstalten dazu traf, der Erfolg also ausblieb (vgl.

Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Die Freiheitsstrafe ist – bei einem Strafrahmen

von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – auf 4 Monate festzusetzen. Unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um weitere 2 Monate zu

erhöhen.

3.5 Versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___

Der Beschuldigte 2 war bei der

Entschlussfassung und Planung, K.___ 1-2 kg Marihuana abzunehmen, nicht

involviert. Er wurde erst kurz vor dem Treffen mit den Drogendealern in den

Plan eingeweiht, als er mit [Person 1] am Bahnhof [Ort 5] war. Bei der

eigentlichen Tatausführung hatte der Beschuldigte dann aber eine wichtige Rolle

inne. Er rüstete sich zur Tatbegehung mit einem Pfefferspray aus und ging

zielstrebig vor, indem er versuchte, die Türe des PWs auf der Fahrerseite zu

öffnen, dabei den Geschädigten verbal bedrohte und in der Folge den Pfefferspray

gegen den Fahrer einsetzte, um die Herausgabe des im PW deponierten Marihuanas

zu erzwingen. Bei der Art und Weise der Tatausführung wirkt sich der Umstand,

dass der Beschuldigte gemeinsam mit drei Mittätern handelte,

verschuldenserhöhend aus. Hinsichtlich der Tatfolgen ist zu berücksichtigen,

dass K.___ aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes aus nächster Nähe ein starkes

Brennen in den Augen sowie Hautreizungen erlitt, die als (konsumierte)

Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Dass der Erfolg der Aktion ausblieb, ist

nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 2, sondern lediglich darauf zurückzuführen,

dass K.___ die Flucht gelang.

Insgesamt ist aber von einem noch

leichten Tatverschulden auszugehen, weil der Beschuldigte 2 erst kurz vor der

Tatverübung in das Geschehen involviert wurde und bei der Entschlussfassung und

Planung keine Rolle spielte. Die Einsatzstrafe ist für das vollendete Delikt im

oberen Teil des ersten Strafdrittels anzusiedeln und auf 9 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen.

Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt,

ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 6 Monate

Freiheitsstrafe zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt

sich eine Straferhöhung um 3 Monate.

3.6 Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 19

Monaten.

4. Täterkomponenten

4.1 B.___ wurde […] geboren. Er wuchs im

Kosovo auf und zog […] im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Eine Schwester

lebt ebenfalls in der Schweiz, ein Bruder im [Ausland], während seine Eltern, ein

zweiter Bruder und eine zweite Schwester nach wie vor im Kosovo wohnhaft sind.

B.___ besuchte im Kosovo nach der

Primarschule eine Wirtschaftsmittelschule. Er bezeichnete vor Gericht seine

Kinder- und Jugendjahre aufgrund der Armut und des erlebten Krieges in

Ex-Jugoslawien als schwierig. Eine Lehre schloss er in seinem Heimatstaat nicht

ab. Nach seinen eigenen Angaben habe er sehr jung bereits arbeiten müssen, da

das Einkommen seines Vaters für eine Familie mit 5 Kindern nicht gereicht habe.

Er arbeitete auf dem Bau, als Plattenleger und Autoelektriker. In der Schweiz

war der Beschuldigte mehrfach temporär angestellt; über eine längerdauernde Festanstellung

verfügte er jedoch nie. Seine längste Anstellungsdauer [Arbeitsort] betrug nach

seinen eigenen Angaben vor Obergericht ca. 1 Jahr und 3 Monate.

Der Beschuldigte 2 ist Vater von drei Kindern

(12.3.4/15 ff.). Er lebte jedoch in der Zeit von Ende 2018 bis Ende 2019 nicht

mehr mit seiner Ehefrau, die er am […] geheiratet hatte, und den Kindern [Jahrgänge

der Kinder] zusammen. Seine Ehefrau habe sich von ihm aufgrund seiner

Drogenprobleme […] trennen wollen (S-L 456 sowie Einvernahme vor Obergericht

vom 14.9.2020, S. 11; zu seiner Aufenthaltssituation seit 2020 sowie zur aktuellen

familiären Situation vgl. nachfolgende Ziff. IV.C.4.2).

B.___ weist eine Vorstrafe auf: Am 13.

September 2017 wurde er vom Ministère public Neuchâtel wegen Vergehens gegen

das BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (S-L 814 f.; 783 ff.).

Der Beschuldigte 2 hat während der

Probezeit dieses Strafbefehls teilweise einschlägig und mehrfach – am 4.

Februar 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und am 6. Februar 2018

(versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___ sowie wiederum Vergehen gegen das

BetmG) – delinquiert.

B.___ wurde mehrfach betrieben (vgl.

1/1.5.6/5 f.). Das Migrationsamt ermahnte den Beschuldigten aufgrund seiner

Schulden und des Bezugs von Sozialhilfe (Saldo des Sozialhilfebezuges der

Familie per 4.10.2017: CHF 20'948.00) am 20. Oktober 2017. Mit gleichem

Datum wies das Migrationsamt auch das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab (vgl. Bericht des Migrationsamtes vom 17. Juli

2018; 1/1.5.6/24 f.).

4.2 Aktuelle Verhältnisse

Seit Januar 2020 befindet sich der

Beschuldigte 2 im Gefängnis (ab 14.1.2020 Untersuchungshaft, ab 30.6.2020

vorzeitiger Strafvollzug) aufgrund eines neuen Strafverfahrens wegen diverser

Vorhalte (insbesondere mehrfache Erpressung, gewerbsmässiger Betrug,

Veruntreuung, vgl. auch den Strafregisterauszug vom 13.8.2020, Akten

Obergericht, AS 222).

In Bezug auf die aktuelle familiäre

Situation führte der Beschuldigte 2 vor Obergericht aus, dass er nach dem

Gefängnisaufenthalt wieder zu seiner Familie zurückzukehren wolle. Er selber

habe nie die Trennung von seiner Frau gewollt und stehe aktuell in einem regen

Kontakt zu seiner Ehefrau und auch zu seinen Kindern (regelmässiger

telefonischer Kontakt, wöchentlicher Besuch in der JVA). Zur Position der

Ehefrau kann auf das vor Obergericht zu den Akten genommene Schreiben (eingegangen

bei der Staatsanwaltschaft am 12.3.2020) sowie das Einvernahmeprotokoll vom

11.2.2020 verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 und seine Familie sind nach wie

vor von der Sozialhilfe abhängig (vgl. die Eingabe von RA Gehrig vom 31.8.2020).

Zu seinen im Kosovo wohnhaften Eltern pflege er aktuell einen sehr guten

Kontakt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 9).

4.3 B.___ bedauerte zwar vor Obergericht

seinen Pfeffersprayeinsatz gegen K.___. Eine echte Einsicht und Reue, die

strafmindernd zu berücksichtigen wäre, war aber nicht erkennbar. Vielmehr war

er bemüht, die eigene Rolle zu bagatellisieren und die Verantwortung Dritter in

den Vordergrund zu rücken.

4.4 Der Beschuldigte 2 wird – wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) – gestützt auf

Art. 66abis StGB des Landes verwiesen. Diese Massnahme hat auch

pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd

zu berücksichtigen.

Insgesamt wirken sich aber die

Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe sowie der mehrfachen Straffälligkeit

während des laufenden Strafverfahrens und – soweit die Delinquenz vom 4. und 6.

Februar 2018 betreffend – während laufender Probezeit leicht straferhöhend aus.

Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat auf 20 Monate Freiheitstrafe zu

erhöhen.

5. Vollzugsform

5.1 Unter vorstehender Ziff. IV.C.1

wurde ausführlich dargelegt, wie häufig der Beschuldigte 2 straffällig wurde

und dass ihm weder die bereits im Frühling 2017 erstandene Untersuchungshaft

noch das laufende Strafverfahren und die (ab Mitte September 2017) laufende Probezeit

von der Delinquenz abhalten konnte. Dieses uneinsichtige Verhalten spricht deutlich

für eine negative Legalprognose.

5.2 Es liegen zudem Hinweise auf eine (noch

nicht überwundene) Suchtproblematik des Beschuldigten 2 vor: Er wird im

vorliegenden Verfahren wegen des Konsums von Kokain (Tatzeitraum Ende Januar

bis Ende April 2018) mit einer Busse bestraft (rechtskräftiger Schuldspruch

wegen mehrfacher BetmG-Übertretung). Im Strafverfahren im Kanton Neuenburg,

welches am 13. September 2017 abgeschlossen wurde, ging es ebenfalls um

Kokain, und auch im Zusammenhang mit der Delinquenz vom 6. Februar 2018 machte

der Beschuldigte 2 geltend, unter Kokaineinfluss gestanden zu sein. Auch dieser

Umstand spricht für eine negative Legalprognose.

5.3 Der Beschuldigte 2 verfügte in der

Schweiz nie während längerer Zeit über eine feste Anstellung. Er war oftmals

arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er weist auch

eine Vielzahl von Betreibungen auf (vgl. 1/1.5.6/5 f.).

5.4 Am 25. Oktober 2018 und 5. Dezember

2018 erfolgten zwei weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten 2 durch die

Kantonspolizei Solothurn und St. Gallen wegen Betrugs (S-L 120 ff.; 181 ff.).

Am 10. Januar 2019 erfolgte durch die Kantonspolizei Zürich eine weitere

Strafanzeige, ebenfalls wegen Betrug (S-L 187 ff.).

Wie die Abklärungen durch das

Berufungsgericht ergaben, haben die Kantone St. Gallen und Zürich die

Strafverfahren am 6. Juni 2019 bzw. 30. September 2019 an den Kanton Solothurn

abgetreten. Aus dem bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Bericht über den

Verfahrensstand vom 28. Juli 2020 (Akten Obergericht, AS 208) geht hervor, dass

in Bezug auf einzelne Vorhalte eine Teil-Einstellungsverfügung geplant und

anschliessend die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht vorgesehen ist. Der

Beschuldigte 2 wollte sich zu den neuen Vorwürfen vor Obergericht nicht äussern

(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 11). Vor erster Instanz blieben

seine Aussagen hierzu sehr vage (vgl. S-L 460). Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 23.10.2018 (vgl. das von der Vorinstanz beigezogene Protokoll,

S-L 159) bestritt der Beschuldigte 2, mit betrügerischen Absichten gehandelt zu

haben. Mit Blick auf den noch offenen Verfahrensausgang sowie das Fehlen klarer

Zugeständnisse des Beschuldigten 2 darf das hängige Strafverfahren nicht zu

Lasten des Beschuldigten 2 in die Prognosebeurteilung einfliessen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.12.2011E. 4.3).

Am 4. Dezember 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten 2 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB)

und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 150.00 (S-L 178 f.). Es handelt

sich bei diesem Verfahren zwar um eine Übertretung, es manifestiert aber den

Unwillen des Beschuldigten ein weiteres Mal, sich an gesetzliche Vorschriften

zu halten.

5.6 Aufgrund der strafrechtlichen

Vorbelastung, der Delinquenz während des Strafverfahrens und den Hinweisen auf

das Bestehen einer Suchtgefährdung muss eine negative Legalprognose bejaht

werden. Die Freiheitsstrafe muss deshalb vollzogen werden.

6. An die Freiheitsstrafe sind 42 Tage (27.3.2017

- 8.5.2017) ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Ausfällung einer Busse

Der bereits in Rechtskraft erwachsene

Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen mehrfacher Übertretung des BG über die

Betäubungsmittel (AnklS. Ziff. D.5) ist mit einer Busse zu sanktionieren. Die

Vorinstanz hat das Verschulden in diesem Zusammenhang zutreffend noch als sehr

leicht taxiert (Eigenkonsum von Kokain in der Zeit vom 27.1.2018 bis Ende April

2018) und ein verwerfliches Handeln verneint. Angemessen erweisen sich CHF

200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe.

8. Widerruf des bedingten Vollzuges der

Vorstrafe vom 13. September 2017

Der Beschuldigte hat bereits kurz nach

dem Urteil vom 13. September 2017 des Ministère public Neuchâtel erneut – und

zum Teil einschlägig – delinquiert. Der Beschuldigte 2 wird nun jedoch eine Freiheitsstrafe

von 20 Monaten verbüssen müssen. Es ist zu erwarten, dass diese Sanktion beim

Beschuldigten 2 den erforderlichen Eindruck hinterlassen und die Legalprognose

dadurch verbessert wird. Es ist deshalb auf den Widerruf des bedingten

Vollzuges für die Geldstrafe vom 13. September 2017 zu verzichten; stattdessen ist

die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

V. Landesverweisung B.___ und Eintrag im

SIS

1. Das Gericht kann einen Ausländer für

3 - 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder

Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder

gegen ihn eine Massnahme nach der Artikeln 59 - 61 oder 64 angeordnet wird

(Art. 66abis StGB).

2. Die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung setzt somit als erstes die Verurteilung zu einer Strafe oder

die Anordnung einer Massnahme wegen einem Vergehen oder Verbrechen voraus.

Die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung muss sodann verhältnismässig und insbesondere «notwendig»

erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer

Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung die

privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies

dürfte bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall

sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft

werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der

Landesverweisung des Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer

obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: BSK StGB I, Art. 66abis StGB N 6). Die Anordnung der

nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt jedoch

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen der teilweise in der

Lehre vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere BSK StGB I, Art. 66abis

StGB N 7) – keine Mindeststrafe voraus (ausführlich hierzu 6B_607/2018 vom

10.10.2018 E. 1.1 und 1.3; Urteil 6B_770/2018 vom 24.9.2018 E. 1.1 sowie

6B_528/2020 vom 13.8.2020 E. 3.3).

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person

und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind – im Lichte der Schwere der

begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts

in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen

Person zu beachten.

3.1 Der Beschuldigte 2 wird zu Folge der

nach dem 1. Oktober 2016 (= Inkrafttreten der Bestimmung zur nicht obligatorischen

Landesverweisung) verübten Vergehen (versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___,

Vergehen gegen das BetmG, das Waffengesetz und das SVG) zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt. Die erste Voraussetzung für die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung ist somit gegeben.

3.2 Geschütztes Rechtsgut

von Art. 181 StGB (Nötigung) bildet die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Betroffen

waren folglich hochwertige Rechtsgüter. Innerhalb des gesamten Tatspektrums,

welches von Art. 181 StGB erfasst wird, wog das konkrete Tatverschulden jedoch noch

nicht schwer und auch die anderen begangenen Vergehen stellen keine schweren

Delikte dar. In ihrer Summe fallen diese Delikte mit Blick auf das öffentliche

Interesse gleichwohl ins Gewicht. Sie zeugen von einer erheblichen kriminellen

Energie und einer befremdenden Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 2. Hinzu

kommt, dass er die meisten dieser Delikte beging, nachdem er bereits vom

Migrationsamt am 20. Oktober 2017 verwarnt und ihm die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung verweigert worden war. Im Rahmen einer Gesamtschau

müssen zudem auch die vom Beschuldigten 2 vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte

gewürdigt werden. Der von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte

Einwand, wonach diese Delikte aufgrund des Rückwirkungsverbotes

unberücksichtigt bleiben müssten, geht fehl, hat doch das Bundesgericht mit

Urteil 6B_1044/2019 vom 17.2.02020 E. 2.4.1 festgehalten, es sei – wie in der

migrationsrechtlichen Interessenabwägung – eine Gesamtbetrachtung des deliktischen

Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil massgeblich. Vor dem 1. Oktober 2016 verhielt

sich der Beschuldigte 2 alles andere als klaglos. Neben einer (wiederum versuchten)

Nötigung fällt mit Blick auf das öffentliche Interesse vor allem die von ihm begangene

Freiheitsberaubung und Entführung ins Gewicht, die sich gegen die persönliche

Freiheit des Opfers richtete. Sie stellt ein Verbrechen und damit die schwerste

Deliktskategorie dar, und hätte – nach neuem Recht – gar eine Katalogtat für

die sog. obligatorische Landesverweisung gebildet (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. g

StGB). Immerhin ist aber festzustellen, dass der Beschuldigte 2 jeweils nicht

der Initiant war, sondern sich sowohl bei der Entführung und Freiheitsberaubung

als auch bei den beiden versuchten Nötigungen andern Personen anschloss.

Mit Blick auf die öffentlichen

Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten 2 bis anhin

nicht gelungen ist, sich in der Schweiz eine stabile wirtschaftliche Grundlage

zu erarbeiten und für sich und seine Familie selbständig zu sorgen. Im Herbst

2017 betrug der sozialhilferechtliche Unterstützungsbetrag für die Familie

knapp CHF 21'000.00 (1/1.5.6/24 f.). Auch aktuell ist der Beschuldigte 2 mit

seiner Familie von Sozialhilfe abhängig. Im Betreibungsregister waren zum

genannten Zeitpunkt Betreibungen in der Höhe von ca. 42'000.00 und

Verlustscheine von knapp CHF 20'000.00 verzeichnet (1/1.5.6/5 f.).

Es besteht demnach ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten 2 aus der Schweiz.

3.3 Hinsichtlich seiner privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Der

1987 geborene Beschuldigte lebt seit dem 1. August 2012, also seit seinem 25.

Altersjahr und seit gut 8 Jahren, in der Schweiz. Er verbrachte somit seine

Jugendzeit und prägenden Lebensjahre nicht hier, sondern in seiner Heimat im

Kosovo. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Seine

Integration in der Schweiz ist bis anhin nicht gelungen: B.___ verfügte noch

nie über eine längerdauernde Festanstellung (längste Anstellungsdauer 1 Jahr

und 3 Monate), sondern arbeitete temporär, war auch immer wieder arbeitslos und

musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ebenso verschuldete er sich beträchtlich

(vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. V.3.2, in fine). Negativ fällt zudem auf,

dass der Beschuldigte 2 auch nach 8-jährigem Aufenthalt in der Schweiz die

Landessprache nicht gut, sondern nur rudimentär sprechen kann und er sich nicht

aktiv darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse – die Schlüsselkompetenz jeder

erfolgreichen Integration – zu verbessern. In sozialer Hinsicht sind keine

Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt. Der Beschuldigte 2 lebt zwar

hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen (Ehefrau, Freunde, Bekannte,

Arbeitskollegen) sind aber Albanerinnen und Albaner (vgl. auch seine Antwort

vor erster Instanz auf die Frage, weshalb er nicht gut Deutsch sprechen könne, S-L

459: «Es ist so, bei der Arbeit reden wir nur albanisch. Es waren alles

Albaner, auch der Chef.»).

Gegen eine gelungene Integration spricht

auch sein deliktisches Verhalten. Er kam am 27. März 2017 nach seinem

strafbaren Verhalten vom 27. Januar 2015 in Untersuchungshaft, wo er 42 Tage

verblieb. Trotzdem wurde er am 31. August 2017 und somit nur 5 Monate nach der

Erfahrung der Haft mit 9 g Kokain angehalten und am 13. September 2017 dafür im

Kanton Neuenburg mit einer Geldstrafe belegt. Ungeachtet des hängigen

Strafverfahrens und dieses Urteils kam es am 4. und 6. Februar 2018 erneut zu

einem straffälligen Verhalten des Beschuldigten 2.

Des Weiteren kann derzeit bei B.___ keine

positive Entwicklung ausgemacht werden, die durch die Landesverweisung zunichtegemacht

würde.

Ein privates Interesse an einem Verbleib

des Beschuldigten 2 in der Schweiz lässt sich deshalb einzig aus seinen

familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern

im Alter von […], […] und […] Jahren, die alle in der Schweiz leben. Eine

Landesverweisung würde, sofern seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau

mit den drei Kindern in der Schweiz verbleibt, die Kontaktmöglichkeiten des

Beschuldigten zu seinen Kindern massiv einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über

das Telefon oder über Skype noch möglich, würde aber die persönlichen Kontakte

nicht annähernd ersetzen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass der

Beschuldige 2 in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gar

kein intaktes Familienleben mehr hatte. Er wurde in der Vergangenheit seiner

Verantwortung als Familienvater nicht gerecht, delinquierte mehrfach und der

Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern war gering (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 12). Von Ende 2018 bis Ende 2019 lebte er

von ihnen getrennt. Bei dieser Ausgangslage kann sich B.___ nicht auf den

Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, der voraussetzt,

dass die Ausweisung «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen

würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr

Familienleben andernorts zu pflegen» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018

vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144

I 266 E.

3.3 S. 272; 144 II

1 E. 6.1 S.

12).

Auch die vor Obergericht zu

den Akten genommenen Unterlagen (Brief

und polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.2.2020 von

H.___) sowie die Ausführungen des Beschuldigten 2 zur aktuellen familiären

Situation führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. B.___ sprach zwar

davon, dass seine Ehefrau die im Jahre 2018 noch beabsichtigte Trennung nun nicht

mehr wolle. Sie hätten sich als Paar an Sylvester/Neujahr 2020 versöhnt und möchten

beide wieder zusammenleben. H.___ signalisierte zudem in ihrem Brief

(eingegangen bei der Staatsanwaltschaft vom 12.3.2020, abgelegt in den

obergerichtlichen Akten) ihre Bereitschaft, ihrem Ehemann nochmals eine Chance

zu geben. Tatsche ist aber auch, dass sich B.___ seit anfangs Jahr in Haft

befindet. Ob die gelebte Gemeinschaft mit Ehefrau und Kindern funktionieren und

er seinen familiären Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen wird, konnte B.___

folglich noch nicht unter Beweis stellen. Solange die Bewährungsprobe im

gemeinsamen Alltag noch aussteht, kann deshalb nicht von einer nachhaltigen

Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgegangen werden. Zudem erscheint

fraglich, ob B.___ die erforderliche Basis für einen partnerschaftlichen Neustart

gelegt hat. Die Ausführungen seiner Ehefrau in der Einvernahme vom 11. Februar

2020 wecken daran jedenfalls Zweifel, geht doch daraus hervor, dass er ihr gegenüber

die neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die aussereheliche Beziehung verschwiegen

hatte.

Die Chancen, dass sich B.___ bei einer

Wegweisung aus der Schweiz in seinem Heimatland wieder integrieren kann, sind

intakt und sicherlich nicht schlechter als bei einem Verbleib in der Schweiz: Er

wuchs im Kosovo auf und verliess das Land erst mit 25 Jahren, die dortige

Sprache ist seine Muttersprache und er kann dort auf enge und gute familiäre

Beziehungen zurückgreifen, da zwei Geschwister sowie seine Eltern nach wie vor

im Kosovo leben. Auch seine Ehefrau hat kosovarische Wurzeln und Verwandte im

Kosovo.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass B.___ in den letzten Jahren mit mehreren Vergehen sowie (vor Inkrafttreten

der Bestimmung von Art. 66abis StGB) mit einem Verbrechen deliktisch

in Erscheinung getreten und er in keiner Hinsicht in der Schweiz integriert

ist. Er hat hier nur unregelmässig gearbeitet, Schulden in erheblicher Höhe

angehäuft und ebenfalls in beträchtlichem Ausmass Sozialhilfe bezogen (vgl.

hierzu auch die Ermahnung des Migrationsamtes vom 20.10.2017). Die erheblichen

öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung überwiegen seine privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Er ist deshalb in Anwendung von

Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. Angesichts der

wiederholten Delinquenz rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung nicht

auf das gesetzliche Minimum von 3 Jahren, sondern auf 5 Jahre festzulegen.

4. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem

4.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) erfolgt eine Ausschreibung

bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist.

4.2 Im Gegensatz zu dieser

SIS-II-Verordnung sieht das nationale Recht eine solche Strafmass-Einschränkung

nicht vor. Gemäss Art. 22a der Verordnung des Bunderates über den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März

2013 (SR. 362.0) prüfen die für den Vollzug der Ausschreibung zuständigen

Behörden jeweils die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS.

4.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat

sich der Zürcher Praxis angeschlossen (STBER.2019.4), wonach nicht entsprechend

dem Wortlaut von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II bei der Ausschreibung im SIS auf

eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe abgestellt wird, da im

Schweizerischen StGB eine solche Mindeststrafe nur selten vorgesehen ist.

Vielmehr ist das konkrete Strafmass entscheidend: Ein Eintrag im SIS soll nur

erfolgen, wenn der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr verurteilt wurde (vgl. auch: Nicole Schneider/Diego R. Gfeller in:

Sicherheit 1/2019, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem).

4.4 Diese Voraussetzung ist vorliegend

erfüllt. Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

verurteilt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist deshalb

vorzunehmen.

VI. Zivilforderung von D.___

1. D.___ wurde durch die

Freiheitsberaubung und Entführung massiv in Angst versetzt. Er sah sich gleich mit

zwei Tätern konfrontiert, denen er im Auto gänzlich ausgeliefert war. J.___

schrie ihn während der Fahrt an und sprach Drohungen aus. Seine mehrfach

geäusserte Bitte, ihn auszusteigen zu lassen, ignorierten der Verurteilte 1 und

der Beschuldigte 2, stattdessen wurde er an einen abgelegenen Ort verbracht, wo

er Dritte nicht auf seine Notlage aufmerksam machen konnte. Dort angekommen, war

gänzlich ungewiss, was ihn erwarten würde. Der Verurteilte 1 schlug ihn und als

es ihm gelang, sich von den beiden Mittätern zu entfernen, wurde ihm ein Messer

nachgeworfen. Es ist einzuräumen, dass die Freiheitsberaubung von kurzer Dauer

war, sie wog aber für das Opfer schwer. Davon zeugen auch die Aussagen von I.___,

der den flüchtenden Geschädigten in sein Haus eintreten liess, damit dieser

seine Mutter telefonisch kontaktieren konnte. Auf ihn machte der Geschädigte

einen stark verängstigten und aufgewühlten Eindruck. Zudem beeinträchtige der

Vorfall das Sicherheitsgefühl des Geschädigten empfindlich und nachhaltig. So führte

er glaubhaft aus, er sei nach dem Vorfall kaum noch nach draussen gegangen und

daran sei letztlich die Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen.

2. In Anbetracht der beschriebenen erlittenen

psychischen Unbill im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Januar 2015 hat der

Geschädigte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO

Anspruch auf eine Genugtuung. Deren Höhe ist unter Berücksichtigung der Schwere

der erlittenen Unbill und der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 1'000.00 festzusetzen. B.___ hat

diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___ zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Kostenverlegung

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 40'000.00 total CHF 57'300.00

aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff.

VII.6 des erstinstanzlichen Urteils dem Verurteilten 1 CHF 16'200.00 und dem

Verurteilten 2 CHF 7'100.00 sowie dem Staat Solothurn CHF 10'800.00

auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten machen demnach CHF 23'200.00 (=

CHF 57'300.00 – CHF 34'100.00) aus.

Von diesen Kosten sind dem Verfahren

gegen den Beschuldigten 1 (inkl. Anteil an den allgemeinen Auslagen und Anteil

an der Urteilsgebühr) CHF 7'330.00 zuzurechnen (vgl. die Auflistung der

Vorinstanz auf US 199 f.). Da der Beschuldigte 1 in allen Punkten schuldig

gesprochen wird, ist ihm dieser Kostenanteil in Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuerlegen.

Auf das Verfahren gegen den

Beschuldigten 2 entfallen (inkl. Anteil an den allgemeinen Auslagen und Anteil

an der Urteilsgebühr) CHF 15'870.00 (vgl. Auflistung der Vorinstanz auf US 200

f.). Der Beschuldigte 2 wurde erstinstanzlich rechtskräftig von einem Vorhalt

freigesprochen (Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___).

Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten 2 von seinem Kostenanteil 90 %

(= CHF 14'283.00) zur Zahlung aufzuerlegen. 10% (= CHF 1'587.00) hat

der Staat zu übernehmen.

1.2 Honorar für die amtliche

Verteidigung

Die zugesprochenen Entschädigungen an

die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sind – soweit die Höhe

betreffend – in Rechtskraft erwachsen (Rechtsanwalt Oliver Wächter: CHF

27’910.55; Rechtsanwalt Gehrig: CHF 25'052.35).

Vorbehalten bleiben gegenüber dem

Beschuldigten 1 der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 27'910.55 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 7'197.35 (zur Berechnung der Differenz zum vollen Honorar:

vgl. Urteil der Vorinstanz, US 195), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Da der Beschuldigte 2 9/10

seines Kostenanteils zu tragen hat, sind auch der Rückforderungs- und

Nachforderungsanspruch auf 9/10 zu beschränken.

Demzufolge ist der Beschuldigte 2, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat Solothurn die Entschädigung im

Umfang von CHF 22'547.10 zurückzuzahlen und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt

Daniel Gehrig, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem

vollen Honorar im Umfang von CHF 6'244.70 (= 9/10 von

CHF 6'938.55; zum berechneten Betrag: vgl. Urteil der Vorinstanz, US 197 f.)

zu erstatten.

1.3 Honorar

für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers D.___

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 7'969.85 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten 2 vom Staat bezahlt.

In Anbetracht des Verfahrensausganges

bleiben gegenüber dem Beschuldigten 2 der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von CHF 7'969.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'031.40 (zur Berechnung der Differenz:

vgl. Urteil der Vorinstanz, US 194) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b i.V.m.

Art. 138 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00 total CHF 10‘220.00.

Die Kostenanteile der Beschuldigten 1 und 2 sind wie folgt anzusetzen:

-

A.___: 30 % (= CHF

3‘066.00);

-

B.___: 70 % (= CHF

7‘154.00).

2.2 Kostenverlegung A.___

Die Berufung von A.___ ist insofern

erfolgreich, als ein Schuldspruch wegen eines Vergehens (versuchte Nötigung)

anstelle eines Verbrechens (versuchte Erpressung) erfolgt und es zu einer

Strafreduktion kommt. Der Umstand, dass der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom

2. November 2010 nicht widerrufen wird, ist dagegen einzig auf den Zeitablauf

zurückzuführen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die sich

ausschliesslich gegen die Sanktion richtete, ist erfolglos. Da die Prüfung der

Strafzumessung gestützt auf die Berufung des Beschuldigten 1 ohnehin erfolgen

musste, entstand durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber kein

Zusatzaufwand.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte 1 von seinem Kostenanteil (= CHF 3‘066.00) 80 % (= CHF

2‘452.80) zu tragen, während 20 % von CHF 3‘066.00 (= CHF 613.20) dem

Staat zur Bezahlung aufzuerlegen sind. Entsprechend umfassen der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers sowie der

Rückforderungsanspruch des Staates 80 % (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.VII.2.4.1).

2.3. Kostenverlegung B.___

Die Berufung des Beschuldigten 2 ist

einzig hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe

vom 13. September 2017 erfolgreich. In sämtlichen weiteren Punkten ist sie

jedoch erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich

des beantragten Schuldspruchs vom Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil

von D.___ (AKS Ziff. D./1.2) sowie bezüglich der Sanktion (unbedingter statt

teilbedingter Vollzug) erfolgreich. Bezüglich der beantragten längeren Dauer

der Landesverweisung ist sie dagegen erfolglos, diese war aber ohnehin von

Amtes wegen zu bemessen.

Unter diesen Umständen hat B.___ 95 %

des ihn betreffenden Kostenanteils von CHF 7‘154.00 zu bezahlen (= CHF

6‘796.30). Die verbleibenden 5 % (= CHF 357.70) erliegen auf dem

Staat. Entsprechend besteht ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

sowie ein Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (vgl. hierzu

nachfolgende Ziff. VII.2.4.2).

2.4 Entschädigung für die amtliche

Verteidigung

2.4.1 Rechtsanwalt Oliver Wächter macht

für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, jedoch

inkl. Hin- und Rückfahrt für den 14. und 15.9.2020) einen Aufwand von 37

Stunden (zzgl. Auslagen von CHF 335.60 und 7,7 % MWST) geltend (vgl.

Honorarnote in den obergerichtlichen Akten).

Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme

an der obergerichtlichen Hauptverhandlung 6 Stunden und für die Teilnahme an

der Urteilseröffnung 30 Minuten (Zwischentotal von 43,5 Stunden).

Der für das Berufungsverfahren geltend

gemachte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten von ca. 9 Stunden erweist

sich als deutlich zu hoch und liesse sich nur rechtfertigen, wenn im

Rechtsmittelverfahren eine Vielzahl neuer Beweismittel (z.B. Gutachten) hinzugekommen

wäre, die diverse Besprechungen erforderlich gemacht hätte. Da dies vorliegend

nicht der Fall war, drängt sich bei dieser Position eine Kürzung um 360 Minuten

auf. Auch der geltend gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten

(ca. 2 Stunden) ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand nicht mehr

angemessen und um eine Stunde zu kürzen. Für das Studium des begründeten

Urteils werden 290 Minuten und für die Ausarbeitung der Berufungserklärung 150

Minuten geltend gemacht. Angemessen erweisen sich für die erstgenannte Position

3 Stunden (Kürzung um 110 Minuten) und für die zweitgenannte Position 90

Minuten (Kürzung um 60 Minuten). Berücksichtigt man, dass der amtliche

Verteidiger zur Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf seine

bereits für das erstinstanzliche Verfahren erarbeiteten Unterlagen und

Aufzeichnungen zurückgreifen konnte und sich das vor erster Instanz gehaltene

Plädoyer weitgehend mit seinen Ausführungen vor zweiter Instanz deckt,

rechtfertigt sich bei dieser Position eine Kürzung um 240 Minuten. Für das

Studium des erstinstanzlichen Dispositives sowie den Brief an seinen Klienten

(Position vom 4.9.2019, geltend gemachter Aufwand von 45 Minuten) sind dem

amtlichen Verteidiger 30 Minuten zu kürzen. Die Kenntnisnahme von

Standardverfügungen (z.B. Mitteilung der mitwirkenden Gerichtsschreiberin und

der mitwirkenden Dolmetscherin, reine Orientierungskopien, den Verfahrensgang

anderer Beschuldigter betreffend) sowie deren Weiterleitung an den Klienten

(vgl. insbesondere die Positionen der Honorarnote vom 24.1.2020, 26.2.2020, 7.5.2020,

8.6.2020, 13.7.2020, 20.7.2020, 23.7.2020, 6.8.2020, 20.8.2020, 3.9.2020) sind praxisgemäss

dem Kanzleiaufwand zuzurechnen und im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits

berücksichtigen, so dass eine weitere Kürzung um eine Stunde zu erfolgen hat.

Die Kürzungen machen folglich insgesamt etwas

mehr als 15 Stunden aus. Vor diesem Hintergrund ist dem amtliche Verteidiger

des Beschuldigten 1 ein Gesamtaufwand von pauschal 29 Stunden zu entschädigen.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist demnach für das

Berufungsverfahren auf total CHF 5'983.40 (inkl. Auslagen von CHF 335.60

und CHF 427.80 MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 4'786.70 (= 80 % von CHF 5'983.40), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben.

Die Differenz

zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar macht CHF 1'561.65

(= 29 x CHF 50.00, zzgl. MWST von CHF 111.65) aus. Der Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers umfasst 80 % (vgl. Kostenverlegung), so dass der

Beschuldigte 1 seinem amtlichen Verteidiger CHF 1'249.30 zu erstatten hat,

sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.

2.4.2 Rechtsanwalt Daniel Gehrig macht

für das Berufungsverfahren einen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung) von 33 Stunden und 25 Minuten geltend (zzgl. Auslagen von CHF

81.80 und 7,7 % MWST, vgl. Honorarnote in den obergerichtlichen Akten).

Für das Studium der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung sind 3 Stunden zu entschädigen (Kürzung um 2 Stunden). Für

die Redaktion der Berufungserklärung wurden 3 Stunden geltend gemacht,

angemessen erweisen sich hierfür 2 Stunden (Kürzung um eine Stunde). Für die

Ausarbeitung des Plädoyers sind, da die Verteidigung in massgeblicher Weise auf

das erstinstanzliche Plädoyer zurückgriff, 5 Stunden statt 6 ½ Stunden (Kürzung

um 1 ½ Stunden) zu entschädigen.

Mit Blick auf diese Kürzungen erweist es

sich als angemessen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 einen

Aufwand von pauschal 30 Stunden zu entschädigen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt

Daniel Gehrig ist somit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'903.90

(inkl. Auslagen von CHF 81.80 und 7,7 % MWST von CHF 422.10) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 5'608.70 (= 95 % von CHF 5'903.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten 2 erlauben.

Die Differenz

zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar macht insgesamt CHF

1'615.50 (= 30 x CHF 50.00, zzgl. MWST von CHF 115.50) aus. Der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers umfasst 95 % (vgl.

Kostenverlegung). Demnach hat der Beschuldigte 2 seinem amtlichen Verteidiger

CHF 1'534.25 zu erstatten, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.

2.5 Entschädigung nach Art. 429 StPO

Mangels einer entsprechenden

Anspruchsgrundlage ist der Antrag des Beschuldigten 1 auf Zusprechung einer

Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal

CHF 500.00 abzuweisen.

2.6 Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___

Die Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, setzt sich

aus dem geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (3

Stunden), der Dauer der Hauptverhandlung (3 Stunden), der Hin- und Rückreise

(1,5 Stunden) sowie der Nachbesprechung zusammen (0,5 Stunden), total somit

8 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen, welche gemäss Honorarnote

CHF 114.80 ausmachen, sind die Fahrkosten für die zweite Hin- und Rückreise in

Abzug zu bringen, da der unentgeltliche Rechtsbeistand von der Teilnahme an der

Urteilseröffnung vom 15. September 2020 dispensiert wurde. Demzufolge

resultiert ein Honorar von total CHF 1‘612.70 (Aufwand: CHF 1‘440.00, Auslagen:

CHF 57.40, MWST: CHF 115.30), welches zufolge gewährter unentgeltlicher

Rechtspflege der Staat Fürsprecher Rohrer zu bezahlen hat. Im Umfang von CHF

228.30 ist die solidarische Haftbarkeit des Verurteilten 1 (J.___) festzuhalten

(dieser Betrag wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ mit Abschreibungsbeschluss

vom 13. August 2020 im Berufungsverfahren von J.___ zugesprochen).

Der im Zivilpunkt unterliegende

Beschuldigte 2 hat, sobald er hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, diese

Entschädigung (CHF 1‘612.70) an den Staat zurückzubezahlen.

Der Nachforderungsanspruch berechnet

sich wie folgt: Der gesamte Aufwand (8 Stunden) ist mit dem

Differenzbetrag von CHF 70.00 (CHF 250.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren,

zzgl. 7,7 % MWST (CHF 115.30), was CHF 603.10 ergibt. Diesen Differenzbetrag

hat der Beschuldigte 2 Fürsprecher Manuel Rohrer zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von CHF 87.95 ist die

solidarische Haftbarkeit des Verurteilten 1 festzuhalten (vgl. auch hierzu den

Abschreibungsbeschluss vom 13.8.2020).

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 40, Art. 46 Abs. 5,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 116

Abs. 1 lit. a AIG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (A.___ )

-

Art. 40, Art. 46 Abs. 2,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis, Art. 69,

Art. 106 StGB, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19

Abs. 1 lit. g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;

Art. 27 WG, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7; Art. 12 Abs. 1

lit. d WV; Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff.; Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs.

3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3 StPO (B.___)

erkannt:

I.

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der versuchten Nötigung zum Nachteil von

G.___ , begangen vom September 2015 bis 8. Dezember 2015 (AnklS. Ziff.

A.1);

- der Förderung der rechtswidrigen

Einreise, begangen am 19. August 2016 (AnklS. Ziff. A.2).

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3. Es wird festgestellt, dass der A.___ mit

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 gewährte

bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zufolge

Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden darf.

4. A.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (10.12.2015 -

18.12.2015) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der Antrag von A.___ auf

Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug nach

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen.

II.

1. Es wird festgestellt, dass B.___ gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 29. März 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des

Raubes, eventualiter des Diebstahls, subeventualiter der Nötigung zum Nachteil

von D.___ (AnklS. Ziff. D.1.3) freigesprochen worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich B.___

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen

Urteils der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen

zwischen dem 27. Januar 2018 und Ende April 2018 (AnklS. Ziff. D.5),

schuldig gemacht hat.

3. B.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

-

der Entführung und

Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015

(AnklS. Ziff. D.1.1);

-

der versuchten Nötigung zum

Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AnklS. Ziff. D.1.2);

-

der versuchten Nötigung zum

Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AnklS. Ziff. D.2.1);

-

des Vergehens gegen das BG

über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AnklS. Ziff.

D.2.2);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 26. März

2017 (AnklS. Ziff. D.3.1 und 3.2);

-

des Führens eines

Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AnklS

Ziff. D.4);

4. B.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

20 Monaten;

-

einer Busse von

CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2

Tagen.

5. B.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (27.3.2017 -

8.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Der B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährte

bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00

wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

7. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die Landesverweisung von B.___

wird im Schengener Informations-

system (SIS) ausgeschrieben.

III.

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils das bei B.___

sichergestellte Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche

Position 1, Aufbewahrungsort KAPO SO) eingezogen worden und, soweit noch nicht

geschehen, durch die Polizei zu vernichten ist.

2. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteils das bei B.___

sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer

Position 3; Aufbewahrungsort KAPO SO) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben ist und dass ohne

ein solches Begehren das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils zu vernichten ist.

IV.

B.___ wird verurteilt, dem Privatkläger D.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Rohrer, unter solidarischer Haftbarkeit mit

J.___, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu zahlen.

V.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.1

des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'969.85 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten B.___ vom Staat zu bezahlen ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 7'969.85, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, im Umfang von CHF 2'031.40

gegenüber B.___, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'910.55 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 27'910.55 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 7'197.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

3. Der Antrag von A.___ auf

Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der

Höhe von pauschal CHF 500.00 wird abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.5 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'052.35 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlen worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 22'547.10 (= 9/10 von CHF 25'052.35) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'244.70

(= 9/10 von CHF 6'938.55), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

5. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.6 des erstinstanzlichen Urteils von den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 40'000.00,

total CHF 57'300.00, L.___ CHF 7'100.00, J.___ CHF 16'200.00 und dem

Staat Solothurn CHF 10'800.00 auferlegt worden sind.

Von den

verbleibenden Kosten von CHF 23'200.00 (CHF 57'300.00 –

CHF 34'100.00) haben zu bezahlen:

A.___

(gesamter

Kostenanteil)

CHF 7'330.00

B.___

(90 % seines

Kostenanteils von CHF 15'870.00)

CHF

14'283.00

Staat

Solothurn

(10 % von

CHF 15'870.00)

CHF 1’587.00

6. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___,

Rechtsanwalt Manuel Rohrer, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 1'612.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten B.___ vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 1'612.70, davon CHF 228.30 unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 603.10, davon CHF 87.95 unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'983.40 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 4'786.70 (80 % von CHF 5'983.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'249.30, (80 % von

CHF 1'561.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'903.90 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 5'608.70 (95 % von CHF 5'903.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'534.75 (95 % von CHF 1'615.50),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

9. Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 10’000.00, total CHF 10'220.00, haben zu bezahlen:

A.___

(80 % seines

Kostenanteils von CHF 3'066.00)

CHF 2'452.80

B.___

(95 % seines

Kostenanteils von CHF 7'154.00)

CHF 6'796.30

Staat

Solothurn

(20 % von

CHF 3'066.00 + 5 % von CHF 7'154.00)

CHF 970.90

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar

2022 bestätigt.