STBER.2019.70
versuchte Erpressung evtl. versuchte Nötigung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen Einreise etc.
15. September 2020Deutsch211 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Daniel
Gehrig,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend versuchte
Erpressung evtl. versuchte Nötigung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen
Einreise etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 14. September 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
5. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. Fürsprecher Manuel Rohrer,
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___;
7. E.___, Dolmetscherin für Albanisch.
Zudem erscheinen:
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner
Zeitung sowie mehrere Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil zusammen,
und erörtert, in welchem Umfang dieses von den Parteien angefochten wird (vgl.
hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.11. - 14.). Des Weiteren verliest er
die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl.
nachfolgende Ziff. I.15). Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur
wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei wissentlich
falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin und skizziert den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen und Vorbemerkungen der
Parteivertreter;
2. Befragung der Beschuldigten zur Sache
und Person;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 16.
September 2020 um 11:00 Uhr.
Staatsanwältin C.___ sowie Fürsprecher
Rohrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___ werfen keine
Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Wächter bedient das Gericht
sowie Staatsanwältin C.___ mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren
und stellt für den Beschuldigten A.___ folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei F.___ aus Belgrad
(Serbien) zu befragen.
2. Es sei von G.___ ein aktueller
Strafregisterauszug einzuholen.
3. Es
seien von der Eidgenössischen Spielbankenkommission die Akten betreffend G.___
einzuholen.
4. Es
sei im [Club 1] ein Augenschein durchzuführen.
5. Es
seien folgende Dokumente beizuziehen
- Akten
der Kantonspolizei Bern zum Einbruch in den [Club 1] im Jahr 2015 - Rechnung
vom 17. September 2015 über CHF 800.00.»
Der Vorsitzende erklärt, es sei – sofern
aus Sicht der Parteivertreter nichts dagegen spreche – vorgesehen, die
gestellten Beweisanträge erst nach der Befragung der beiden Beschuldigten zu behandeln.
Gegen dieses Vorgehen werden keine Einwände erhoben.
Rechtsanwalt Gehrig gewährt
Staatsanwältin C.___ Einsicht in seine Honorarnote für das Berufungsverfahren
und reicht diese ins Recht. Er stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___
folgende Beweisanträge:
« 1. Es
sei das Schreiben von H.___, der Ehefrau des Beschuldigten B.___, zu den Akten
zu nehmen.
2. Es
sei ein Auszug aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11.
Februar 2020 (S. 5 und 9) zu den Akten zu nehmen.»
Auch diese Beweisanträge werden nach der
Befragung der Beschuldigten behandelt (vgl. S. 3 - 6).
Hierauf weist der Referent, Oberrichter
Kiefer, den Beschuldigten A.___ darauf hin, dass er sich nicht selbst belasten
müsse und er die Aussagen und die Mitwirkung verweigern könne. Es folgt dessen
Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).
In der Folge wird nach vorgängiger
Belehrung sowie unter Mitwirkung der Dolmetscherin E.___ der Beschuldigte B.___
zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).
Der Vorsitzende erteilt Staatsanwältin C.___
das Wort für allfällige weitere Beweisanträge.
Staatsanwältin C.___ stellt folgende Beweisanträge:
« 1. Es
sei das Gutachten über B.___ vom 26. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen.
2. Es
sei (statt des Auszuges) das gesamte polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___
vom 11. Februar 2020 zu den Akten zu nehmen.»
Staatsanwältin C.___ hält ergänzend
fest, dass sie die genannten Dokumente dem Gericht sogleich elektronisch zur
Verfügung stellen könne. Rechtsanwalt Gehrig verfüge bereits über diese
Dokumente. Zur Begründung führt Staatsanwältin C.___ sinngemäss aus, es gehe
nicht an, das Gericht nur selektiv mit einzelnen Passagen aus dem
Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 zu bedienen, wenn schon
müsse das gesamte Protokoll zu den Akten genommen werden, damit sich das
Gericht ein umfassendes Bild von dieser Einvernahme machen könne. Wenn die
Verteidigung sich auf die Therapiebereitschaft des Beschuldigten B.___ berufe, dränge
es sich auf, das Gutachten über B.___ zu den Akten zu nehmen, welches auch die
Therapiehindernisse aufzeige.
Rechtsanwalt Oliver Wächter begründet
die bereits zu Beginn der Verhandlung formulierten Beweisanträge zusammengefasst
wie folgt: F.___ sei eine serbische Staatsangehörige, die sich illegal in der
Schweiz aufgehalten und hier als Croupier gearbeitet habe. F.___ habe in der
Wohnung von G.___ gewohnt und könne bezeugen, dass sie bestohlen worden sei.
Dass sie dies bislang nicht ausgesagt habe, sei auf ihren illegalen Aufenthaltsstatus
zurück zu führen.
Der aktuelle Strafregisterauszug sowie
die Akten der ESBK betreffend G.___ seien einzuholen, weil damit bewiesen
werden könne, dass dieser illegale Spielautomaten aufgestellt und illegale
Pokerturniere durchgeführt habe und er nicht der Saubermann sei, den er den
Behörden vorspiele. Die Lügen von G.___ könnten auf diese Weise entlarvt werden.
Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf dessen Aussagen abgestellt.
Des Weiteren sei unabdingbar, dass ein
Augenschein im [Club 1] durchgeführt werde, damit sich die Mitglieder des
Gerichts einen persönlichen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen
könnten. Im Rahmen eines Augenscheins könne ausgeschlossen werden, dass es an
diesem Ort zu den vorgehaltenen Drohungen und Beschimpfungen gekommen sei, denn
solche hätten in einer so kleinen Bar die dort anwesenden Personen zwingend wahrgenommen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass sein
Klient die Rechnung im Betrag von CHF 800.00 für die Reparatur der
Spielautomaten nachträglich habe finden können. Damit sei der Bestand einer
Schuld von G.___ gegenüber A.___ belegt. Dementsprechend sei dieses Dokument zu
den Akten zu nehmen.
Rechtsanwalt Gehrig begründet die
eingangs formulierten Beweisanträge sinngemäss wie folgt: Aus den beantragten
Dokumenten gehe klar hervor, dass H.___ ihrem Ehemann, dem Beschuldigten B.___,
eine letzte Chance geben wolle und der Beschuldigte nicht bloss Behauptungen in
die Welt gesetzt und leere Versprechungen gemacht habe, sondern sich
nachweislich aktiv bemüht habe, seine Probleme anzugehen. B.___ habe in Olten
den Kontakt zu einem Psychiater aufgenommen.
Zu den Beweisanträgen der
Staatsanwaltschaft nehme er wie folgt Stellung: Das erstellte Gutachten über B.___
sei von der Verteidigung scharf kritisiert worden. Die Verteidigung habe sich
einen auf Suchtkrankheiten spezialisierten Gutachter und nicht Dr. [...] gewünscht,
der schliesslich mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt worden sei. Die
gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen weise die Verteidigung
zurück, insbesondere die Behauptung, wonach der Beschuldigte wohl nur in seinem
Heimatstaat zu therapieren sei, erachte er als unseriös. Sollte das Gutachten vom
Gericht als Beweismittel beigezogen werden, komme er nicht umhin, den Antrag
auf die Einholung eines Zweitgutachtens zu stellen. In Bezug auf die polizeiliche
Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten B.___ müsse das Gericht wissen, dass
es sich um eine hochsuggestive Befragung gehandelt habe. Sofern das Gericht
beabsichtige, das gesamte Einvernahmeprotokoll zu den Akten zu nehmen, beantrage
er die formelle richterliche Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, denn für
seinen Klienten gehe es – gerade im Hinblick auf seine persönlichen
Verhältnisse – um sehr viel.
Staatsanwältin C.___ nimmt zu den
Beweisanträgen der Verteidiger zusammengefasst wie folgt Stellung: Die
Befragung von F.___ stelle einen Leerlauf dar und sei deshalb abzuweisen.
Ebenso sei davon abzusehen, betreffend G.___ einen aktuellen
Strafregisterauszug und die ESBK-Akten einzuholen, da nicht die Frage der
Glaubwürdigkeit seiner Person, sondern der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im
Zentrum der Beweiswürdigung stehe. Der beantragte Augenschein im [Club 1] sei
ebenfalls abzuweisen. Die örtlichen Gegebenheiten in diesem Club seien
fotografisch dokumentiert worden und aktenkundig. Von einem Augenschein seien deshalb
keine relevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es spreche aus ihrer Sicht
nichts dagegen, die Rechnung über CHF 800.00 zu den Akten zu nehmen.
Der von Verteidiger Gehrig geäusserten
Kritik am Gutachten über B.___ sei entgegen zu halten, dass mit Dr. [...] ein
renommierter Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei.
Zudem sei der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten
Ergänzungsfragen zu stellen, wovon diese auch Gebrauch gemacht habe. Schliesslich
sei die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft im (neuen) Strafverfahren
die Einholung eines Zweitgutachtens abgelehnt habe, von der Verteidigung
unangefochten geblieben.
Die beantragte nochmalige Befragung von H.___
vor Berufungsgericht sei abzuweisen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten seien. Es sei insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte B.___ vor
seiner Verhaftung bei seiner Freundin gewohnt habe.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die
Verhandlung für die geheime Beratung der Beweisanträge sowie eine Mittagspause
von 10:55 Uhr bis 13:00 Uhr unterbrochen werde. Rechtsanwalt Gehrig gibt auf
die entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass sein Klient für das
letzte Wort nicht auf die Mitwirkung der Dolmetscherin angewiesen sei. B.___ werde
seine abschliessende Erklärung auf Deutsch an das Gericht richten. Demzufolge
wird die Dolmetscherin um 10:55 Uhr entlassen.
Nach der Mittagspause eröffnet
Oberrichter Kiefer als Referent mündlich folgenden Beschluss des
Berufungsgerichts:
« 1. Die
Rechnung vom 17. September 2015 wird antragsgemäss zu den Akten genommen. Im
Übrigen werden die von Rechtsanwalt Wächter im Auftrag des Beschuldigten A.___ gestellten
Beweisanträge abgewiesen.
2. Das
Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten B.___, H.___, wird zu den Akten
genommen.
3. Das
polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 wird zu den
Akten genommen. Der Antrag von B.___ auf obergerichtliche Befragung von H.___ wird
abgewiesen.
4. Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aktennahme des Gutachtens vom 26. Mai
2020 über B.___ wird abgewiesen. Damit wird der für den Beschuldigten B.___
gestellte Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens hinfällig.»
Zur Begründung führt der Referent
zusammengefasst Folgendes aus: Die von Rechtsanwalt Wächter gestellten
Beweisanträge seien (mit Ausnahme der Aktennahme der Rechnung) bereits im
Berufungsverfahren gestellt worden (vgl. Eingaben vom 5.11.2019 und 25.11.2019)
und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Januar 2020 abgewiesen
worden. Heute seien keine neuen Argumente von der Verteidigung hinzugekommen. Die
in der Verfügung vom 25. Januar 2020 ausführlich dargelegten Gründe seien aus
Sicht des Berufungsgerichts nach wie massgeblich, weshalb vollumfänglich auf
diesen Entscheid verwiesen werden könne. Hervorzuheben sei, dass es dem
Beschuldigten A.___ mit den beantragten Unterlagen betreffend G.___ darum gehe,
dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, wohingegen es im Rahmen der
Beweiswürdigung vorrangig um die Glaubhaftigkeit der Aussagen gehe.
Der von H.___ verfasste Brief stehe im
Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020. Damit sich
das Gericht einen Gesamteindruck verschaffen könne, müssten beide Dokumente
zusammen zu den Akten genommen werden. Auf diese Weise vervollständige sich das
Bild und eine Befragung von H.___ sei nicht mehr erforderlich.
Das Gutachten befasse sich vorrangig mit
der Schuldfähigkeit von B.___ sowie der Frage, inwiefern der Beschuldigte
therapierbar sei bzw. mit welchen Hindernissen bei einem Vollzug der Therapie in
der Schweiz oder in seinem Heimatstaat zu rechnen sei. Die Frage der
Schuldfähigkeit sei im vorliegenden Verfahren nie thematisiert und in Zweifel
gezogen worden und auch die Frage der Therapiefähigkeit habe als Beweisthema im
vorliegenden Verfahren keine massgebliche Bedeutung. Es werde deshalb davon
abgesehen, das Gutachten zu den Akten zu nehmen, womit auch die Einholung eines
Zweitgutachtens obsolet werde.
Hierauf erklärt der Vorsitzende das
Beweisverfahren für geschlossen.
In organisatorischer Hinsicht erklären
sich alle Parteivertreter auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden damit
einverstanden, dass der Parteivortrag für den Privatkläger D.___ – in
Abweichung zum üblichen Vorgehen – vorgezogen wird, damit Fürsprecher Manuel Rohrer
anschliessend wieder verfügen kann.
Fürsprecher Manuel Rohrer stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge
(vgl. Audio-Dokument des Parteivortrages in den obergerichtlichen Akten):
« 1. B.___
sei gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 29. März 2019 schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.
2. B.___
sei zu verurteilen, dem Privatkläger D.___ unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___
eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Es
sei das Honorar für den Vertreter des Privatklägers D.___ gemäss der
eingereichten Honorarnote festzusetzen.»
Im Anschluss an das Plädoyer reicht
Fürsprecher Manuel Rohrer seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins
Recht. Auf seinen Antrag hin wird er vom Vorsitzenden von der Teilnahme an der mündlichen
Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass ihn die Gerichtsschreiberin
am 16. September 2020 über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz
telefonisch orientiert. Um 13:25 Uhr verlässt Fürsprecher Manuel Rohrer
das Gericht.
Staatsanwältin C.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin
folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen sowie Audio-Dokument in den
obergerichtlichen Akten):
« A) A.___
1. A.___ sei schuldig zu sprechen:
a. der versuchten Erpressung zum
Nachteil von G.___;
b. der Förderung der
rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016.
2. A.___
sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen.
3. Die
ausgestandene Untersuchungshaft vom 10. bis 17. Dezember 2015 sei A.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
5. Die
Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
B) B.___
1. B.___
sei schuldig zu sprechen
a. der
Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___;
b. der
versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___;
c. der
versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___;
d. der
Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___;
e. der[s]
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
f. des
Tragens von Waffen ohne Ausnahmebewilligung;
g. der
unrechtmässig in Besitz genommenen Munition;
h. des
Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand.
2. B.___
sei zu verurteilen zu
a. einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten
b. einer
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Tagen.
3. Der
B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September
2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF
30.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei für vollstreckbar zu erklären.
4. Die
ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. März 2017 bis am 8. Mai 2017 sei B.___
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. B.___
sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.
6. Für
die Dauer des Landesverweises sei B.___ im SIS auszuschreiben.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. Die
Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.»
Nach einer kurzen Pause folgt der
Parteivortrag von Rechtsanwalt Wächter im Namen und Auftrag des Beschuldigten
und Berufungsklägers A.___ (vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen
Akten). Er stellt und begründet folgende Anträge:
« 1. Der Beschuldigte sei
vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem
Beschuldigten sei für seine persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Der
Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine
Genugtuung von CHF 1'600.00 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentzug.
4. Allfällige
Zivilforderungen seien abzuweisen.
5. Die
Verfahrenskosten für beide Instanzen seien vollständig vom Staat zu übernehmen.
6. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen.
Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum
ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.»
Anschliessend stellt und begründet
Rechtsanwalt Gehrig für den Beschuldigten B.___ folgende Anträge
(vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten):
« 1. B.___
sei freizusprechen von der Anschuldigung der Entführung und Freiheitsberaubung
zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015
(Urteils-Dispositiv Ziff. IV.2. Al. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. D.1.1);
2. B.___
sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten Nötigung zum Nachteil
von K.___, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2.
Al. 2 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.1);
3. B.___
sei freizusprechen von der Anschuldigung der Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___,
angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV. 2 Al. 3 bzw.
Anklageschrift Ziff. D.2.1);
4. B.___
sei freizusprechen von der Anschuldigung des Vergehens gegen das BG über die
Betäubungsmittel, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv
Ziff. IV.2 Al. 4 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.2);
5. B.___
sei freizusprechen von der Anschuldigung des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, angeblich begangen am 15. Mai sowie 27. März 2017
(Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 5 bzw. Anklageschrift Ziff. D.3);
6. B.___
sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens in übermüdetem
Zustand, angeblich begangen am 4. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2
Al. 6 bzw. Anklageschrift Ziff. D.4);
7. B.___
sei zu einer milden Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00, bei einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen;
8. Auf
den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Neuenburg am 13. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 300.00 sei zu verzichten
(Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 5);
9. Auf
eine freiwillige Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 6 und
7):
10. Die
Zivilforderung von D.___ sei – soweit diese B.___ betrifft – abzuweisen.
11. Die
erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der
Staatskasse aufzuerlegen.
12. Es
seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
In der
Folge hält Staatsanwältin C.___, soweit das Plädoyer von Rechtsanwalt Gehrig
betreffend, eine Replik, worauf auch
Rechtsanwalt Gehrig von der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages Gebrauch
macht (vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten).
A.___
führt in seinem letzten
Wort sinngemäss folgendes aus:
Er lebe nun 40 Jahre in der Schweiz und
habe während dieser Zeit immer gearbeitet. Er sei nie arbeitslos gewesen. Sein
Unglück sei gewesen, dass seine eigene Firma nicht gut gelaufen und sein
Restaurant von der Terrororganisation PKK angegriffen worden sei. Es treffe zu,
dass er Privatkonkurs gemacht habe. Das habe er aber nur gemacht, damit er ein neues
Leben habe anfangen können und nicht jeden Tag betrieben worden sei. Er hätte
auch seine Firma an einen Dritten weiterverkaufen können, wodurch nicht er,
sondern dieser Dritte Konkurs gemacht hätte, das habe er aber bewusst nicht
gemacht, weil er habe fair bleiben wollen. Es sei ihm wichtig zu betonen, dass
er seit 2010 nicht mehr vom Sozialamt unterstützt worden sei.
Der Vorsitzende bittet den
Beschuldigten, nicht seine ganze Lebensgeschichte neu aufzurollen, sondern
unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren ein kurzes abschliessendes Wort
an das Gericht zu richten. Hierauf weist der Beschuldigte erneut auf seine
lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie auf die bereits genannten
Hintergründe seines Privatkonkurses hin.
B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort wie
folgt Gebrauch:
Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Sein
Sohn frage ihn bei jedem Besuch im Gefängnis, wann er wieder nach Hause kommen werde.
Er wolle vom Gericht eine letzte Chance bekommen, gerade auch wegen der Kinder.
Es tue ihm von Herzen leid. Es sei sein Fehler gewesen, aber er verspreche,
dass es nie wieder vorkommen werde.
Der Vorsitzende erklärt hierauf um 16:30
Uhr die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 16. September 2020 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
5. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. E.___, Dolmetscherin für Albanisch.
Zudem erscheinen:
Eine Gerichtsberichterstatterin der
Solothurner Zeitung sowie mehrere Zuschauer.
Fürsprecher Manuel Rohrer,
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___, wurde von der Teilnahme
an der Urteilseröffnung dispensiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts
nun vom Referenten in den wesentlichen Punkten eröffnet und summarisch
begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren
Zustellung an die Parteivertreter auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
In der Folge verliest Oberrichter Kiefer
die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils, die, soweit B.___
betreffend, sogleich von der Dolmetscherin E.___ übersetzt werden.
Der Referent fasst das Beweisergebnis
zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Ebenso erörtert er, welche
Strafen das Gericht in Anbetracht der Tat- und Täterkomponenten für die beiden
Beschuldigten als verschuldensangemessen erachtet, und äussert sich zur
Vollzugsform. Des Weiteren stellt er die privaten Interessen von B.___ an einem
Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an dessen Landesverweisung gegenüber,
gewichtet diese und eröffnet den Massnahmenentscheid. Hinsichtlich der Details
der ausgangsgemäss zu tragenden Verfahrenskosten verweist der Referent auf das
Urteilsdispositiv, welches den Parteivertretern in den nächsten Tagen zugestellt
werde. Hierauf formuliert der Referent in Bezug auf das gegen B.___ ausgefällte
Urteil ein paar Kernsätze, die von der Dolmetscherin eins zu eins übersetzt
werden. Um 11:30 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für
geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Dezember 2015 erschien G.___
auf der Polizeiwache Bümpliz und meldete, dass er von einem Türken namens A.___
erpresst werde (2/2.1.5/3 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
eröffnete noch gleichentags gegen A.___ und seinen Bruder L.___ sowie eine
weitere Peron und gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen
versuchter Erpressung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/5).
2. A.___ wurde am 10. Dezember 2015 vor
seinem Domizil angehalten. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 ordnete das
Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern bis am 18. Dezember 2015
Untersuchungshaft an (12.3.1 –12.3.3/12.3.1.1/30 ff.). Am 17. Dezember 2015
wurde A.___ aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1 – 12.3.3/12.3.1.1/36).
3. Am 14. Dezember 2015 wurde J.___ in [Ort
7] angehalten. Den Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht Bern zog die
Staatsanwaltschaft zurück und ordnete am 17. Dezember seine Entlassung an
(12.3.1 –12.3.3/12.3.3.1/11 und 34).
4. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
führte wegen Erpressung zum Nachteil von N.___ ein Strafverfahren gegen mehrere
Personen. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass einer der
Beschuldigten – D.___ – selber Opfer einer Straftat gewesen sein könnte, was
zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen J.___ (7. November 2016) und B.___
(1. Februar 2017) im Kanton Solothurn führte (2/2.1/3 f.; 12.1.1 –
12.1.3/12.1.1/23 f.).
5. Am 27. März 2017 wurde B.___
vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 ordnete das Haftgericht
Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen an; am 8. Mai 2017 wurde der
Beschuldigte entlassen (12.3.4/6, 57 ff. 69).
6. Am 28. Mai 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft betreffend aller Beschuldigten eine detaillierte
Eröffnungsverfügung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/33 ff.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 10.
September 2018 (S-L 1 ff.).
8. Am 29. März 2019 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 563 ff.):
I.
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten Erpressung zum Nachteil
von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 (AS Ziff.
A.1);
- der Förderung der rechtswidrigen
Einreise, begangen am 19. August 2016 (AS Ziff. A.2).
2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine
Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2. November 2010 zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt.
4. A.___ sind 7 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
Erwägungen
II.
1.
L.___
hat sich der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___,
begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 schuldig gemacht (AS
Ziff. B.1).
2.
L.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
L.___ sind im Erstehungsfall 7 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1.
J.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
versuchte Nötigung
zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff.
C.1.2)
-
Raub, evtl.
Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am
27.
Januar 2015 (AS Ziff. C.1.3);
-
Erpressung zum
Nachteil von M.___, angeblich begangen zwischen dem 13. August 2015 und dem
25.
August 2015 (AS Ziff. C.2);
-
versuchte Erpressung
zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015
und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);
-
versuchte Nötigung
zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015
und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);
-
Erpressung, evtl.
versuchte Erpressung zum Nachteil von uM „[…]“, angeblich begangen zwischen dem
3.
August und dem 16. August 2015 (AS Ziff. C.4);
-
versuchte Nötigung
zum Nachteil von P.___, angeblich begangen zwischen Anfang/Mitte September 2015
und Ende November 2015 (AS Ziff. C.5.1);
-
mehrfache Nötigung
zum Nachteil von Q.___, R.___ sowie weiterer namentlich nicht bekannter Personen,
angeblich begangen am 20. September 2015 (AS Ziff. C.5.2);
-
Vergehen gegen das
Waffengesetz, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.7.1 lit.
a).
2.
J.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der Entführung und
Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS
Ziff. C.1.1);
-
der versuchten Erpressung
zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember
2015.
(AS Ziff. C.6);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen vom 24. August 2015 bis am 26. August
2015.
sowie am 27. März 2017 (AS Ziff. C.7.1 lit. b, C.7.2).
3.
J.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 10 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 sowie
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
24.
Januar 2018.
4.
J.___ sind 256 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
IV.
1.
B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
versuchte Nötigung zum
Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff.
D.1.2);
-
Raub, evtl. Diebstahl,
subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar
2015.
(AS Ziff. D.1.3).
2.
B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der Entführung und
Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS
Ziff. D.1.1);
-
der versuchten Nötigung zum
Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);
-
der Tätlichkeit zum
Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);
-
des Vergehens gegen das BG
über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.2);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 27. März
2017.
(AS Ziff. D.3);
-
des Führens eines
Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AS
Ziff. D.4);
-
der mehrfachen Übertretung
des BG über die Betäubungsmittel, begangen zwischen dem 27. Januar 1018
und Ende April 2018.
3.
B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit von 3
Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4.
B.___ sind 42 Tage Untersuchungshaft an
den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Der B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00
ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
6.
B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
7.
Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
V.
1.
Folgende bei J.___ sichergestellte
Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei zu vernichten:
-
Faustfeuerwaffe SIG SAUER
P226 [...] (Aufbewahrungsort KAPO AG);
-
11.
9mm Patronen in
Schachtel verstaut (HD [Ort 6] Position 4.3; Aufbewahrungsort KAPO SO).
2.
Das bei B.___ sichergestellte
Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche Position 1,
Aufbewahrungsort KAPO SO) wird eingezogen und ist, soweit noch nicht geschehen,
durch die Polizei zu vernichten.
3.
Das bei B.___ sichergestellte
Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer Position 3;
Aufbewahrungsort KAPO SO) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein
solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils vernichtet.
VI.
J.___ und B.___ werden je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Manuel Rohrer, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das
weitere Begehren ist abgewiesen.
VII.
1.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, wird für
die Zeit ab 10. Mai 2017 auf CHF 7'969.85 (gekürztes Honorar
CHF 6'780.60, Auslagen CHF 608.50, 8% MwSt auf CHF 3'928.10, entsprechend
CHF 314.25, sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'461.00, entsprechend
CHF 266.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60 %
gegenüber J.___, somit CHF 4'781.90, und im Umfang von 30%
gegenüber B.___, somit CHF 2'390.95, sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 60 % gegenüber J.___,
somit CHF 1'218.85, und im Umfang von 30% gegenüber B.___, somit
CHF 609.40 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf
CHF 27'910.55 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF
24'030.00, Auslagen CHF 1'854.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'157.00,
entsprechend CHF 892.55, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 14'727.00,
entsprechend CHF 1'134.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 7'197.35 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
3.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von L.___, Rechtsanwalt Lukas Bürge, wird auf
CHF 16'453.60 (gekürztes Honorar CHF 11'250.00, Auslagen CHF 4'018.20, 8 %
Mehrwertsteuer auf CHF 3'241.30, entsprechend CHF 259.30, 7.7 %
Mehrwertsteuer auf CHF 12'026.90, entsprechend CHF 926.10) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'123.50
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von L.___ erlauben.
4.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird auf
CHF 36'111.20 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF
30'319.20, Auslagen CHF 3'155.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 19'819.80,
entsprechend CHF 1'585.60, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 13'654.40,
entsprechend CHF 1'051.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 60%, somit CHF 21'666.70, sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 60%, somit
CHF 5'069.15 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben.
5.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf
CHF 25'052.35 (Honorar CHF 23'160.00, Auslagen CHF 68.20, 8 %
Mehrwertsteuer auf CHF 11'851.20 entsprechend CHF 948.10, 7.7 %
Mehrwertsteuer auf CHF 11'377.00 entsprechend CHF 876.05) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'938.55
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
6.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 40'000.00, total CHF 57'300.00, sind wie folgt
durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu bezahlen:
-
A.___
:
·
Individuelle
Auslagen
CHF
3'298.20
·
10% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
31.80
·
10% Anteil Staatsgebühr
CHF
4'000.00
Total
CHF
7'330.00
-
L.___:
·
Individuelle
Auslagen
CHF
3'068.20
·
10% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
31.80
·
10% Anteil Staatsgebühr
CHF
4'000.00
Total
CHF
7'100.00
-
J.___:
·
60%
Anteil individuelle Auslagen
CHF
4'104.60
·
30% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
95.40
·
30% Anteil Staatsgebühr
CHF
12'000.00
Total
CHF
16'200.00
-
B.___:
·
Individuelle
Auslagen
CHF
3'774.60
·
30% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
95.40
·
30% Anteil Staatsgebühr
CHF
12'000.00
Total
CHF
15'870.00
-
Staat
Solothurn:
·
40%
individuelle Auslagen A. J.___
CHF
2'736.40
·
20% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
63.60
·
20% Anteil Staatsgebühr
CHF
8'000.00
Total
CHF
10'800.00
9.
L.___ liess am 10. April 2019 gegen das
Urteil die Berufung anmelden (S-L 553). Am 5. November 2019 zog er die Berufung
zurück. Das Urteil ist deshalb, soweit ihn (nachfolgend auch Verurteilter 2) betreffend,
vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./1-3; VII./3, VII./6 Lemma
2).
10.1
J.___ liess am 10. April 2019 gegen
das Urteil die Berufung anmelden (S-L 556). Die Staatsanwaltschaft erhob am 3.
Dezember 2019 die Anschlussberufung.
10.2
Mit Verfügung vom 12. November 2019
wies der Präsident der Strafkammer das Gesuch der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung von Sicherheitshaft gegen J.___ ab und ordnete die Leistung einer
Sicherheitszahlung von CHF 3'000.00 an.
10.3
Mit Verfügung vom 30. April 2020
widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die
Niederlassungsbewilligung von J.___ und wies ihn an, die Schweiz bis am 31.
Juli 2020 zu verlassen.
Auf Antrag der Staatanwaltschaft ordnete
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zufolge bestehender
Fluchtgefahr für die Dauer der Berufungsverfahrens Sicherheitshaft an. Mit
Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten nach entsprechendem Antrag
der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
10.4
Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess J.___
die Berufung zurückziehen. Damit fiel auch die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Urteil
ist deshalb, soweit J.___ (nachfolgend auch Verurteilter 1) betreffend, ebenfalls
vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III./1-4; V./1/; VI./1/;
VII./1., 4, 6 Lemma 3).
11.
B.___ liess am 9. April 2019 gegen
das Urteil die Berufung anmelden (S-L 559).
Die Berufungserklärung von B.___ datiert
vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. IV./2 (Schuldsprüche
wegen Entführung und Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung, Tätlichkeit,
Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Führens
eines Personenwagens in übermüdetem Zustand);
-
Ziff. IV./3 (Sanktion);
-
Ziff. IV./5 (Widerruf einer
Vorstrafe);
-
Ziff. IV./6 und 7
(Landesverweisung und Eintragung im SIS);
-
Ziff. VI. (Zivilforderung D.___);
-
Ziff. VII./6 (Kosten).
12.
A.___ liess am 5. April 2019 gegen
das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden (S-L 550).
Die Berufungserklärung von A.___ datiert
vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. I./1 (Schuldsprüche
wegen versuchter Erpressung und Förderung der rechtswidrigen Einreise);
-
Ziff. I./2 (Widerruf einer
Vorstrafe);
-
Ziff. I./3 (Sanktion);
-
Ziff. VII./6 (Kosten).
13.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 3.
Dezember 2019 in Bezug auf den Beschuldigten 1 und 2 sowie den Verurteilten 1
Anschlussberufung; wie erwähnt (Ziff. 10.4 hiervor), fiel die Anschlussberufung
betreffend J.___ mit dem Rückzug der Berufung durch den Verurteilten 1 dahin.
14.1
Bezüglich A.___ richtet sich die
Anschlussberufung einzig gegen Ziff. I./3 des erstinstanzlichen Urteils
(Sanktion).
14.2
Bezüglich B.___ richtet sich das
Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. IV./1 (Freispruch vom
Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___ );
-
Ziff.
IV./3 lit. a (Sanktion);
- Ziff. IV./6 (Landesverweisung).
15.
Das erstinstanzliche Urteil ist
somit in Bezug auf folgende Ziffern, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind, in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. II./1 - 3 (L.___);
- Ziff. III./1 - 4 (J.___);
- Ziff.
IV./1 Lemma 2 (Freispruch B.___ vom Vorhalt des Raubes evtl. Diebstahl
betreffend Vorhalt D.1.3);
- Ziff.
IV./2 Lemma 7 (Schuldspruch B.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);
- Ziff. V./1 - 3 (Einziehungen
J.___ und B.___);
- Ziff. VI. (soweit J.___
betreffend);
- Ziff. VII./1 (soweit J.___ betreffend
und, soweit B.___ betreffend, der Höhe nach);
- Ziff VII./2 (soweit die Höhe betreffend);
- Ziff. VII./3 (L.___);
- Ziff. VII./4 (J.___);
-
Ziff. VII./5 (B.___, soweit
die Höhe betreffend);
- Ziff. VII./6 lemma 2 und 3.
16.
Die obergerichtliche
Hauptverhandlung fand am 14. September 2020 statt.
II. Einzelne Vorhalte
A. Anklageschrift Ziff. A./1 (A.___)
Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1
StGB i.V. mit Art. 22 StGB) evtl. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit
Art. 22 StGB) sowie Drohung zum Nachteil von G.___
1.
Vorhalt
Der Vorhalt betrifft die Beschuldigten A.___
sowie die Verurteilten 1 und 2. Er ist für alle Drei gleichlautend in den Ziff.
A./1, B./1 und C./6 der Anklageschrift formuliert. Bezüglich L.___ und J.___
(Vorhalte AKS Ziff. B./1 und C./6) ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen
versuchter Erpressung in Rechtskraft erwachsen.
Der Vorhalt lautet wie folgt:
« begangen
zwischen September 2015 und 9. Dezember 2015, in [Stadt], [Adresse] ([Club 1]),
[Ort 1] sowie eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil von G.___, indem A.___
in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit L.___ und J.___ vorsätzlich und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht versucht hat, durch Androhung ernstlicher
Nachteile – namentlich der Entführung des Sohnes resp. der Ehefrau und des
Sohnes des Geschädigten – diesen zur Zahlung von CHF 12'000.00 zu bestimmen. Da
der Geschädigte am 9. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige
erstattete, blieb es beim Versuch.
Im September 2015 meldete
sich A.___ telefonisch beim Geschädigten, dem Betreiber des [Club 1]. In der
Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen diesen beiden Personen, da A.___ Texas-Poker-Turniere
im Club von G.___ organisieren wollte. Im Oktober 2015 installierte A.___
schliesslich zwei Spielautomaten im [Club 1], wobei der Geschädigte vom Gewinn
10-15% bekommen hat, d.h. insgesamt während einem Monat ca. CHF 800.00 bis CHF
900.00
Nachdem der Geschädigte erfahren hat, dass es sich um illegale Geräte
handelt, verlangte er, ca. 1 Monat nachdem die Automaten aufgestellt wurden,
die Entfernung der Geräte von A.___. Daraufhin, mutmasslich im November 2015,
kam A.___ gemeinsam mit L.___ und S.___ in den [Club 1] in [Stadt] und
verlangte CHF 12'000.00 von G.___. A.___ stellte dem Geschädigten weiter in
Aussicht, dass er (A.___) ansonsten ‘Albaner’ zu G.___ senden würde und er (G.___)
ihn (A.___) schon ‘noch kennenlernen’ werde resp. er schon noch sehen werde, ‘wer
A.___ ist’. Dies machte dem Geschädigten Angst, da A.___ ihm zugleich auch
erzählte, dass er schon ‘gewisse Leute erschossen’ habe und deswegen auch ‘im
Gefängnis’ gewesen sei. Dennoch hat sich der Geschädigte geweigert, an A.___ den
verlangten Betrag zu bezahlen.
Am 8. Dezember 2015
erschien schliesslich L.___ in Begleitung zweier Albaner – dem Mitbeschuldigten
J.___ sowie einem nicht näher identifizierten ‘T.___’ – im [Club 1] und fragte
nach G.___. Dieser war zu diesem Zeitpunkt als Taxifahrer unterwegs, im Club
war aber dessen Cousin U.___ ([Alias von U.___]) anwesend.
U.___ ([Alias von U.___])
wurde dann von J.___ bzw. evtl. von L.___ aufgefordert, G.___ anzurufen. Dieser
nahm aber das Telefon nicht ab, weshalb U.___ ([Alias von U.___]) zum Tisch
zurückkehrte und sagte, dass sich G.___ sicher melden werde. J.___ forderte U.___
aber erneut auf, G.___ anzurufen. In der Folge kam der Kontakt zustande und U.___
teilte G.___ mit, dass [Alias von L.___] (L.___) in Begleitung von zwei
Albanern gekommen sei und Geld verlangt, weshalb G.___ in den [Club 1] kommen
solle. G.___ erklärte aber, dass er kein Geld schulde und nicht in den Club
komme. J.___ erklärte daraufhin, dass G.___ das Geld nunmehr ihm schulde resp.
er mit der Eintreibung des Geldes beauftragt sei. In der Folge haben/hat J.___
und A.___ evtl. J.___ oder A.___ mitgeteilt, dass man am nächsten Tag, d.h. am
9.
Dezember 2015 um 15:00 Uhr wieder in das Lokal komme, um das Geld zu holen
und wenn G.___ nicht erscheine, würde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen
Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. G.___, der sich durch
diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt sah, hat am 9. Dezember 2015
Anzeige erstattet, weshalb der geforderte Betrag von CHF 12'000.00 nicht
bezahlt wurde und es auch zu keinem weiteren Treffen kam.
Eventualiter versuchte
Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)
Soweit davon ausgegangen
wird, dass G.___ dem Beschuldigten A.___ CHF 12’000.00 schuldet, sind die
Handlungen als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Die Beschuldigten handelten
in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Androhung der
Entführung von Frau und Kind) unrechtmässig war.
Zur Mittäterschaft mit L.___
und J.___
Die Mittäterschaft von A.___,
L.___ und J.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere
aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie
der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei
der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des
konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie
mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als
Hauptbeteiligte dastehen.»
2.
Unbestrittener Sachverhalt
2.1
G.___ (Geschädigter) war gemäss
Mietvertrag vom 6. November 2013 seit dem 1. Dezember 2013 Mieter des
Mietobjektes [an der Adresse] in [Stadt]. Das Mietobjekt diente als
Freizeitclub (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/26 ff.). Mit «Betriebsvereinbarung» vom
2.
November 2015 mit V.___ übernahm diese vom Geschädigten für die Zeit vom 1.
November 2015 - 30. April 2016 den Betrieb des [Clubs 1], der im genannten
Mietobjekt betrieben wurde (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/30).
2.2
G.___ erstattete am 9. Dezember 2015
bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und hat sich damit als Privatkläger im
Strafpunkt konstituiert.
3.
Aussagen
Beim vorliegenden Vorhalt sind folgende
rechtsrelevante Fragen zu beantworten:
- Schuldete
G.___ dem Beschuldigten 1 oder den Verurteilten 1 und 2 Geld?
- Wurden
G.___ für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Geldsumme vom Beschuldigten
1.
oder von den Verurteilten 1 und 2 ernsthafte Nachteile angedroht?
Die
involvierten Personen machten zu diesen Fragen die folgenden Aussagen:
3.1
G.___
3.1.1
Anlässlich der Einvernahme vom 9.
Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/1 ff.) führte der Geschädigte aus, A.___
(Beschuldigter 1) habe in seinem Club Poker-Turniere durchführen wollen und
dort zwei Spielautomaten installiert. Als er (der Geschädigte) realisiert habe,
dass diese Automaten illegal seien, habe er den Beschuldigten 1 aufgefordert,
die Automaten wieder zu entfernen. Dieser sei dann mit L.___ (Verurteilter 2) und
S.___ gekommen und habe von ihm CHF 12'000.00 für die beiden Automaten
gefordert. Er habe sich geweigert und habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er
keine Schulden habe. Am 8. Dezember seien L.___, J.___ ([Alias von J.___],
Verurteilter 1) und ein weiterer Albaner in den Club gekommen. Er selbst sei
nicht im Club gewesen, jedoch seien seine Cousine (V.___) und sein Cousin (U.___)
dort gewesen. L.___ und seine Leute hätten seinem Cousin gesagt, dass er bis am
9.
Dezember um 15:00 Uhr das Geld in den Club bringen müsse; sie würden andernfalls
seine Ehefrau und seine Kinder als Geiseln nehmen. Er habe nun Angst.
3.1.2
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 11. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/6 ff.) bestätigte
der Geschädigte, dass der Beschuldigte 1 von ihm CHF 12'000.00 gefordert
habe, weil er dessen Geräte nicht mehr bei sich im Club habe lassen wollen. Der
Beschuldigte 1 habe ihm gedroht und gesagt, er werde ihn noch kennenlernen und
er würde ihm Albaner vorbeischicken. Er schulde A.___ und L.___ sowie J.___ kein
Geld, er habe vom Beschuldigten 1 auch nie Geld erhalten, das er nun
zurückzahlen sollte. Er habe gegenüber diesen auch nie erwähnt, dass er die
Auszahlung einer Versicherungsleistung erwarte.
3.2
V.___
3.2.1
V.___ führte am 9. Dezember 2015
bei der Polizei aus (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/1 ff.), dass sie am 8. Dezember 2015
im Club gearbeitet habe und drei Leute gekommen seien, die sie vorher noch nie
gesehen habe. U.___ sei auch anwesend gewesen und habe sich zu den drei
Personen an den Tisch gesetzt und mit ihnen gesprochen. Sie seien dann nach
draussen gegangen und nach 5 - 10 Minuten sei U.___ alleine wieder in das Lokal
gekommen; er sei nun nervös gewesen und habe drei- bis viermal telefoniert. Auf
ihre Frage habe er ihr gesagt, dass die Leute G.___ suchten.
3.2.2
Anlässlich der Einvernahme vom 15.
Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/7 ff.) sagte V.___ aus, sie kenne A.___
lediglich aus Erzählungen von G.___. Sie habe gehört, dass der Geschädigte und A.___
das Lokal gemeinsam geführt hätten.
3.3
U.___
3.3.1
Anlässlich der Einvernahme vom 9.
Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/1 ff.) führte U.___ aus, dass am 8.
Dezember drei Männer in den [Club 1] gekommen seien, wo er sich aufgehalten
habe. Er habe L.___ erkannt. Einer der Männer, ein Albaner, habe ihm gesagt, er
solle G.___, der sich nicht im Lokal befunden habe, anrufen. Er habe diesen
nicht erreicht. Darauf habe ihm einer der Albaner, der [Alias von J.____]
heisse, gesagt, dass G.___ das Geld ihm ([Alias von J.___]) schulde. G.___ schulde
ihm CHF 12'000.00. Er habe weiter gesagt, dass sie nun zu G.___ nach Hause
gehen und seine Frau und sein Kind kidnappen würden. Sie würden morgen (am 9.12.)
um 15:00 Uhr wieder kommen, um ihr Geld zu holen. Falls G.___ nicht kommen
würde, müsste er sie zu ihm nach Hause fahren, damit sie die Frau und den Sohn
holen könnten. Darauf habe L.___ sich eingemischt und gesagt, er (U.___) müsse
nicht dabei sein, er wisse, wo G.___ wohne.
3.3.2
Am 15. Dezember 2015 wurde U.___ zum
zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit der Anwälte der Verurteilten 1 und 2
sowie des Beschuldigten 1 befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/10 ff.). Anlässlich
dieser Einvernahme bezeichnete U.___ den Verurteilten 1 (J.___) als diejenige
Person, welche gedroht habe, Frau und Kind zu holen. Sowohl L.___ als auch der
Verurteilte 1 hätten mit ihm in serbokroatischer Sprache gesprochen. Es habe vor
allem J.___ mit ihm gesprochen. U.___ betätigte, dass J.___ das mit dem
Kidnapping gesagt habe.
3.3.3
Am 16. Dezember 2015 wurde
zwischen U.___ und dem Verurteilten 1 eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt, an welcher der Verteidiger des Verurteilten 1 teilnahm (10.1.5/19
ff.). U.___ führte aus, dass der Verurteilte 1 am 8. Dezember 2015 mit zwei
weiteren Leuten in den Club gekommen sei. U.___ bestätigte seine bisherige
Aussage, wonach der Verurteilte 1 gesagt habe, dass G.___ das Geld nicht dem L.___,
sondern ihm schulde. Wenn er nicht komme, müsse er (U.___) ihn in seine Wohnung
führen und sie würden seine Frau und sein Kind nehmen. J.___ habe während
dieses Gesprächs eine erhöhte Tonlage gehabt. Er habe weiter gesagt, dass sie
morgen um 15:00 Uhr wieder kämen. G.___ müsse dann das Geld bringen. Wenn er
nicht komme, müsse er ihnen zeigen, wo G.___ wohne, damit sie die Frau und das
Kind nehmen könnten. Darauf habe L.___ gesagt, dass er es nicht zeigen müsse,
weil er wisse, wo G.___ wohne. Sie hätten dann das Lokal verlassen, ohne zu
bezahlen. Es sei mit Ausnahme von 2 oder 3 Sätzen in Deutsch alles auf
Serbokroatisch gesprochen worden.
U.___ führte im Weiteren aus, dass er L.___
(Verurteilter 2) seit drei Jahren kenne. Der Bruder von L.___ (Beschuldigter 1)
habe mit G.___ «halbe/halbe» ein Kaffee gehabt.
J.___ bestätigte, mit L.___ am 8.
Dezember 2015 im [Club 1] gewesen zu sein. L.___ habe mit U.___ gesprochen. Es
sei etwas laut geworden und er habe L.___ gefragt, was los sei. Darauf habe L.___
gesagt, dass der Chef von U.___ ihm Geld schulde. Er verstehe die
serbokroatische Sprache nur wortweise. Er habe nicht gewusst, dass G.___ eine
Frau oder einen Sohn habe.
3.4
J.___
3.4.1
Anlässlich der Einvernahme vom 14.
Dezember 2015 (10.1.5/1 ff.) führte J.___ aus, dass er einmal im [Club 1]
gewesen sei. Er wisse nichts von Schulden von G.___ gegenüber dem Beschuldigten
1.
(A.___). Der Verurteilte 2 (L.___) habe ihm gesagt, dass G.___ ihm Geld
schulde. L.___ habe sich in der Bar mit U.___ in serbischer Sprache
unterhalten. Er habe nicht verstanden, was sie gesprochen hätten. Er bestritt,
gedroht zu haben, die Ehefrau und das Kind von G.___ zu kidnappen, wenn dieser
nicht bezahle.
3.4.2
Anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 4. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.5 – 10.1.6/10.1.5/483 ff.)
führte J.___ aus, dass er nicht Serbisch sprechen könne. Er habe nicht gewusst,
warum sie in den Club gegangen seien, er habe nichts von Schulden gewusst.
3.4.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte J.___ zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L 446 ff.).
3.5
A.___
3.5.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/9 ff.) führte der Beschuldigte
1.
aus, dass er die […]-Bar nicht mit G.___ geführt habe. Er habe auch keine
Spielautomaten im Club von G.___ aufgestellt. Sie hätten G.___ im Namen seines
Bruders L.___ CHF 7'500.00 gegeben, weil G.___ den Club habe verkaufen
wollen. Sein Bruder habe Musik machen wollen, G.___ habe aber Spiele machen
wollen. G.___ habe gesagt, er erhalte von der Versicherung CHF 11'600.00 und
würde dem Bruder das Geld wieder zurückgeben. Er habe die CHF 7'500.00 vor zwei
Monaten an G.___ übergeben, das Geld stamme von seiner Familie.
G.___ habe bei ihm einmal einen
Spielautomaten reparieren lassen. Er schulde ihm in diesem Zusammenhang noch
CHF 800.00.
A.___ bestritt, von G.___ CHF 12'000.00
zurückgefordert zu haben. Er bestritt auch, ihm gedroht zu haben. Er sei einmal
bei G.___ zum Essen eingeladen gewesen. G.___ spiele etwas vor, damit er das
Geld nicht zurückzahlen müsse.
3.5.2
Anlässlich der Verhandlung
betreffend Hafteröffnung vom 11. Dezember 2015 (12.3.1 – 12.3.3./12.3.1/11 ff.)
erwähnte A.___ eine weitere Schuld von G.___ ihm gegenüber von CHF 1'500.00. Er
habe diesen Betrag an G.___ für ein Mietzinsdepot gegeben. Zudem habe er mit
weiteren Kollegen CHF 1'200.00 an G.___ gegeben. Dieser habe gesagt, er zahle
diese Beträge zurück, auch die CHF 7'500.00. G.___ habe gesagt, er bekomme Geld
von der Versicherung.
Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass
sein Bruder L.___ am 8. Dezember 2015 noch zwei weitere Personen mitgenommen
habe, führte A.___ aus, er habe dies nicht gewusst. Er habe seinen Bruder, J.___
und T.___ gesehen. Sie hätten gesagt, dass sie bei G.___ gewesen seien und nur [Alias
von U.___] (U.___) dort gewesen sei. Sie hätten [Alias von U.___] gesagt, dass
er G.___ anrufen solle.
3.5.3
Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/41 ff.)
führte A.___ aus, dass er mit G.___ geschäftliche Kontakte gehabt habe. G.___
habe ihn gefragt, ob er bei der Bar einsteigen wolle. Er habe ihm gesagt, sein
Bruder L.___ könne das mit ihm betreiben und er würde ab und zu aushelfen und
Texas-Turniere machen. Er habe ihm CHF 7'000.00 und nachträglich noch ein
paar Mal Geld gegeben. Schlussendlich seien es CHF 12'000.00 gewesen. Sie seien
zu guten Freunden geworden und G.___ habe ihn zu sich nach Hause zu einer
bosnischen Spezialität eingeladen. Später habe er gesagt, er habe den Ort
seiner Cousine übergeben. Er habe gesagt, dass er Geld von der Versicherung
erhalte und ihm dann das Geld zurückgebe.
Er habe am 8. Dezember 2015 L.___
angerufen und habe ihm gesagt, er solle bei G.___ vorbeigehen. Er solle ihn
fragen, warum er die Telefonate nicht entgegennehme. L.___ sei dann gegangen
und habe ihm berichtet, dass er G.___ nicht angetroffen habe. Er habe [Alias
von U.___] (U.___) ausgerichtet, dass er G.___ anrufen solle.
3.5.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 476 ff.) bestätigte A.___, dass er G.___
Geld gegeben habe. Dieser schulde ihm ungefähr CHF 12'000.00. Er habe mit G.___
zusammengearbeitet und mit ihm Pokerspiele organisiert. G.___ habe ihm dann
gesagt, er könne nicht mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle nicht mehr Spiele
machen. Darauf habe er ihm gesagt, er solle die Bar mit seinem Bruder L.___
machen.
Er habe seinen Bruder gefragt, ob er bei
G.___ mal vorbeigehen könne, weil dieser nicht zurückbezahle. [Alias von L.___]
habe nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit [Alias von J.___].
Er wisse nicht, ob noch eine weitere Person (T.___) mitgegangen sei.
3.5.5
Vor Obergericht führte der
Beschuldigte 1 zusammengefasst aus (vgl. auch Audio-Dokument und separates
Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 ff.), zu G.___ habe eine
freundschaftliche Beziehung bestanden. Er sei auch zu G.___ nach Hause
eingeladen worden. Wiederum bestätigte er, dass er mit G.___ zusammengearbeitet
habe (Organisation von Pokerabenden) und G.___ ihm Geld geschuldet habe. Es sei
um CHF 7'500.00 für den Club gegangen, dann habe es auch noch das Depot von CHF
1'500.00 gegeben und für Reparaturen für Spielautomaten habe er CHF 800.00
bezahlt. Dieses Geld habe er aber nicht mehr gesehen. Er habe G.___ sicherlich
nie bedroht. Er könne ausschliessen, dass er ihm gesagt habe, er werde Albaner vorbei
schicken. Er habe auch überhaupt keinen Grund gehabt, so etwas zu machen. G.___
habe ihm mitgeteilt, dass es bei ihm einen Einbruch gegeben habe und er von der
Versicherung deswegen Geld bekommen werde, das er ihm dann geben könne. G.___
habe ihm auch nie gesagt, er werde die Zahlung verweigern. Seinen Bruder habe
er zu G.___ geschickt, um abzuklären, ob dieser das Geld von der Versicherung
bereits bekommen habe.
3.6
L.___
3.6.1
Anlässlich der Einvernahme vom 10.
Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/1 ff.) bestritt der Verurteilte 2, eine
Drohung ausgesprochen zu haben. G.___ schulde seinem Bruder Geld. Er wisse
nicht genau, wieviel. G.___ habe gesagt, dass er von der Versicherung Geld
bekomme und dann zurückzahlen werde.
Es treffe zu, dass er am 8. Dezember
2015.
mit zwei Kollegen im [Club 1] gewesen sei. Er habe den Cousin von G.___ gefragt,
wo dieser sei und warum dieser nicht seinen Bruder anrufe. Dies habe er im
Auftrag seines Bruders getan. Seine Begleiter seien Kollegen seines Bruders
gewesen, J.___ und T.___. Er wisse nicht, weshalb G.___ seinem Bruder Geld
schulde. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Er sei nie, wie dies G.___
ausgesagt habe, mit seinem Bruder und S.___ in der Bar gewesen, um das Geld zu
fordern.
3.6.2
Am 16. Dezember 2015 erfolgte eine
gleichzeitige Einvernahme von L.___ und J.___ (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/10 ff.). L.___
sagte aus, sie seien zu Dritt von [Ort 1] nach [Stadt] in den [Club 1]
gefahren, während J.___ aussagte, es seien nur er und L.___ gefahren. Die
Aussagen waren auch unterschiedlich bezüglich der Frage, ob sich die Beiden in [Ort
1] zufällig trafen oder nicht, bevor sie nach [Stadt] fuhren. J.___ sagte aus, L.___
habe ihn vorher angerufen, während L.___ von einer zufälligen Begegnung sprach.
L.___ sagte im Weiteren aus, J.___ könne gut Serbisch und habe mit U.___
Serbisch gesprochen. J.___ bestritt dies.
3.6.3
Am 1. Mai 2018 erfolgte die
Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1 –
10.1.4/10.1.4/21 ff.), in welcher dieser bestätigte, dass sie im [Club 1] nach G.___
gefragt hätten, weil dieser versprochen habe, das Geld zu zahlen. G.___ habe
gesagt, er bekomme von der Versicherung (Geld). Er selbst spreche «bitzeli»
serbisch.
3.6.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 493 ff.) bestätigte L.___, dass J.___ mit [Alias von U.___]
serbisch gesprochen habe. J.___ habe nicht gewusst, weshalb man zu [Alias von U.___]
gegangen sei. Er habe ihm gesagt, er solle [Alias von U.___] fragen, ob G.___ da
sei.
3.7
S.___
S.___ führte am 10. Dezember 2015
anlässlich einer polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person aus (10.2.2
– 10.2.3/10.2.2.1/3 und 5 f.), er kenne sowohl G.___ als auch A.___, letzterer
sei ein (entfernter) Verwandter von ihm. Beide hätten gemeinsam eine Bar
geführt, die er früher auch besucht habe, um an Pokerturnieren teilzunehmen. Er
Dispositiv
habe vor etwa zwei Monaten (demnach Oktober 2015) mitbekommen, dass sich A.___ und
G.___ gestritten hätten. A.___ habe gesagt, dass G.___ ihm CHF 10'000.00
schulde, diese CHF 10'000.00 seien von verkauften Getränken. G.___ habe ihm
hierauf geantwortet, er erhalte demnächst einen Geldbetrag von einer
Versicherung zurück und könne danach A.___ die CHF 10'000.00 geben. (Auf
den Vorhalt, G.___ wolle von A.___ Geld für Strom und Getränke für seinen Club
erhalten haben, sowie auf die Frage, was er darüber wisse) Er wisse, dass G.___
von A.___ zu Beginn der Zusammenarbeit CHF 7'000.00 erhalten habe. G.___ habe
mit diesem Geld die ausstehenden Mieten bezahlt. Somit sei A.___ Mitinhaber
dieser Bar geworden. (Auf die weitere Frage, ob hierzu eine Quittung oder ein
Vertrag bestehe) Das wisse er nicht und interessiere ihn auch nicht. Er habe
nur das Gespräch über die CHF 7'000.00 mitbekommen.
4. Telefonprotokolle
Mit Genehmigung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem 9. Dezember 2015 die
Rufnummern von A.___ ([…] 78 29) und L.___ ([…] 46 89) überwacht. Anlässlich
der Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2018
wurden diesem drei Protokolle von Gesprächen vorgehalten. Aus diesen ergibt
sich folgendes:
-
9. Dezember 2015, 20:13 Uhr
(A.___ und L.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/38):
L.___ teilt seinem Bruder A.___ mit,
dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen.
-
9. Dezember 2015, 20:17 Uhr
(L.___ und J.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/39 f.):
L.___ ruft unmittelbar nach dem Gespräch
mit seinem Bruder A.___ J.___ an. L.___ teilt J.___ mit, dass «das Arschloch Woche
lang jetzt zugemacht» habe und er das Telefon nicht abnehme. Er fragt J.___
darauf «was mache mir jetze». Sie sprechen darauf von einem «Junge», der immer
am Bahnhof arbeite. J.___ sagt im Weiteren, dass er zwei drei Tage zu und dann
wieder aufmache. Sie würden dann, wenn er wieder aufmache, gehen. J.___ sagt L.___,
er solle ihn wieder anrufen, wenn er bei A.___ sei, dann würde er (J.___) auch
kommen.
-
9. Dezember 2015, 20:20 Uhr
(A.___ und L.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/42):
Unmittelbar nach dem Gespräch mit J.___
ruft L.___ erneut seinen Bruder A.___ an und teilt ihm mit, dass er mit J.___
gesprochen habe. Er teilt ihm mit, dass sie auch das Lokal zugemacht hätten. J.___
habe gesagt, dass sie einen Plan schmieden würden, falls etwas sei, sie würden
dann zusammensitzen.
5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
5.1 Allgemeine Ausführungen
Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen,
wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,
d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv
und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung
dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt
ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer
vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen
hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
5.2 Für
das Bestehen einer Forderung von A.___ gegenüber dem Geschädigten sprechen
folgende Umstände:
5.2.1 V.___ führte am 15. Dezember 2015
aus, sie habe gehört, dass der Geschädigte und der Beschuldigte 1 das Lokal
gemeinsam geführt hätten. Gleichzeitig führte sie aus, sie kenne A.___ ausschliesslich
aus Erzählungen des Geschädigten. Diese Aussage spricht dafür, dass es der
Geschädigte war, der seiner Cousine erzählte, gemeinsam mit A.___ das Lokal
geführt zu haben.
U.___ führte anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Verurteilten 1 am 16. Dezember 2015
(10.1.5/23) aus, dass G.___ mit A.___ (Beschuldigter 1) «halbe/halbe» ein
Kaffee gehabt habe.
V.___ und U.___ sind Cousine bzw. Cousin
von G.___ Sie machten beide Aussagen in einem zentralen Punkt, welche den
Aussagen von G.___ nicht entsprechen, indem sie ausführten, G.___ habe das
Lokal gemeinsam mit A.___ «halbe/halbe» geführt. Diese Aussagen sind glaubhaft;
wenn aber G.___ und A.___ miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen, so
ist auch das Bestehen einer Forderung des Beschuldigten 1 gegenüber dem
Geschädigten, der das Lokal in der Folge offenbar alleine weiterführte, möglich.
5.2.2 A.___ sagte ab Beginn aus, dass er
gegenüber G.___ eine Geldforderung habe. Es liegen bezüglich einer solchen
Forderung – bis auf eine anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung
nachgereichten Rechnung vom 17.9.2015 mit dem Rechnungsbetrag von CHF 800.00
und dem Vermerk «wird abgeholt von G.___» – zwar keine objektiven Beweismittel
wie Verträge oder eine schriftliche Schuldanerkennung des Geschädigten vor. A.___
hat zudem in jeder Einvernahme unterschiedliche Aussagen gemacht, was die Höhe
der Forderung und deren Rechtsgrund betrifft. Es ist aber in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen, dass G.___ und A.___ zumindest vorübergehend
gute Freunde waren und in der Umgebung, in welcher sich die involvierten
Personen bewegten, die lückenlose und sorgfältige Dokumentation von
Geschäftsvorgängen nicht oberste Priorität genoss. Die fehlenden Dokumente und
widersprüchlichen Aussagen von A.___ sprechen deshalb nicht generell gegen den
Bestand einer Forderung.
5.2.3 Hinzu kommt, dass sowohl A.___ als
auch L.___ mehrfach aussagten, G.___ habe auf den baldigen Erhalt einer Versicherungsleistung
verwiesen, die ihm die Rückzahlung seiner Schulden ermöglichen werde. Auch S.___
gab von sich aus, d.h. ohne dass er zuvor von der befragenden Person auf diesen
Aspekt hingewiesen worden wäre, zu Protokoll, G.___ habe gegenüber A.___ einen
in Aussicht stehenden Geldbetrag einer Versicherung erwähnt, dessen Eingang ihm
die Zahlung von CHF 10'000.00 an A.___ erlaubt hätte. A.___ und sein Bruder L.___
(wie im Übrigen auch S.___) wurden am 10. Dezember 2015 polizeilich angehalten,
sie hatten somit keine Zeit, diese Aussage miteinander abzusprechen. Gegen eine
Absprache sprechen auch die ungenauen Aussagen betreffend die Höhe der
Forderung; A.___ nannte, wie erwähnt, verschiedene Zahlen, L.___ wollte sich
auf keinen konkreten Betrag festlegen. Wenn sich die beiden Brüder sowie der
entfernt Verwandte S.___ abgesprochen hätten, wäre von dieser Absprache mit
Sicherheit auch die Höhe der Forderung miterfasst gewesen oder aber sie hätten Beide
den Bestand einer Forderung nicht erwähnt bzw. bestritten, was mit Blick auf
den vorgehaltenen Sachverhalt für sie eine günstigere Ausgangslage geschaffen
hätte.
5.2.4 Es ist angesichts der Aussagen von
U.___ und V.___ als erstellt zu betrachten, dass G.___ und A.___ vorübergehend
geschäftliche Beziehungen pflegten. Dass in diesem Zusammenhang Geld von A.___ an
G.___ floss, legen nicht nur die Aussagen des Beschuldigten 1, sondern eben auch
die Aussagen Dritter (L.___, S.___) nahe, wobei eine zuvor erfolgte Absprache
unter den genannten Personen (wie bereits dargelegt) ausgeschlossen werden
kann. Als eine der wenigen Konstanten wurde vom Beschuldigten 1 in der
tatnächsten Einvernahme sowie in den darauf folgenden Einvernahmen eine Schuld
im Umfang von CHF 7'500.00 genannt, wobei einen Betrag in vergleichbarer
Grössenordnung (CHF 7'000.00) auch S.___ erwähnte. Von Beginn an verwies der
Beschuldigte 1 zudem auf eine weitere Schuld von G.___ von CHF 800.00 aufgrund
einer erbrachten Spielautomatenreparatur, zu welcher er vor Obergericht ein
Rechnungsdokument, datierend vom 17. September 2015, mit dem Vermerk «wird
abgeholt von G.___», vorlegte. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass G.___
gegenüber dem Beschuldigten 1 Schulden im Umfang von CHF 8'300.00 (CHF 7'500.00
+ CHF 800.00) hatte. Offenbleiben muss, aus welchem Grund das Geld floss, weil
die Aussagen von A.___ hier nicht gleichlautend sind und sich kein klares Bild
erschliesst. Es ist aber im vorliegenden Kontext auch nicht entscheidend, ob G.___
von A.___ Geld erhielt, weil dieser selbst Mitinhaber des Lokals werden wollte,
ob es darum ging, für den Bruder L.___ eine Beteiligung zu erwerben oder ob die
Zahlungen im Zusammenhang mit den Spielautomaten standen, die gemäss den
Aussagen von G.___ im Lokal aufgestellt worden waren. Entscheidend ist, dass
die geschäftlichen Beziehungen nicht nachhaltig waren und deshalb
Rückforderungsansprüche von A.___ nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Davon
ist denn auch auszugehen. Eine über den Betrag von CHF 8'300.00 hinausgehende
Schuld von G.___ kann demgegenüber nicht angenommen werden, nachdem davon in den
tatnächsten Einvernahmen des Beschuldigten 1 keine Rede war und festzustellen
ist, dass A.___ erst auf den ihm gegenüber gemachten Vorhalt, er solle G.___ mit
unzulässigen Mitteln dazu bewegt haben, CHF 12'000.00 zu bezahlen, dazu
überging, den Umfang der Schuld zu erweitern bzw. weitere Geldübergaben zu
nennen (vgl. insbesondere seine Aussage im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme, 10.1.1 - 10.1.4/10.1.2/43: «Ich habe ihm ca. 7'000.00
Franken gegeben. Dann habe ich ihm nachträglich ein paar Mal Geld gegeben, so
z.B. 2'000.00 Franken. Schlussendlich waren wir bei 12'000.00 Franken»).
5.3 Für
eine Drohung der Beschuldigten 1 an die Adresse des Geschädigten sprechen
folgende Umstände:
5.3.1 Am Schluss der Einvernahme von G.___
vom 11. Dezember 2015 wurde von Seiten des einvernehmenden Polizisten vermerkt,
dass der Geschädigte zu weinen begann und ausführte, dass er keine Angst habe.
Seine Frau und seine Kinder sollten aber in Ruhe gelassen werden. Was mit ihm
geschehe, sei ihm scheissegal (10.2.2 - 10.2.3/10.2.2.3/23 f.).
Die Tatsache, dass der einvernehmende
Polizist diese Szene als «rapportierwürdig» erachtete, weist auf deren
Eindrücklichkeit hin. Die Einvernahme erfolgte unmittelbar nach dem Besuch der
Verurteilten 1 und 2 im [Club 1] und der angeblich ausgesprochenen Drohung, so
dass der Geschädigte noch unter deren Eindruck stand. Die stark emotionale
Reaktion des Geschädigten und auch die Aussage an sich sprechen deshalb für
einen realen Erlebnishintergrund der von ihm geschilderten Drohung.
5.3.2 V.___ führte am 9. Dezember 2015
aus, dass U.___ mit den drei Personen aus dem Lokal gegangen und nach kurzer
Zeit alleine zurückgekommen sei. Er sei nervös gewesen und habe mehrmals
telefoniert. Diese Aussagen von V.___, die im Club arbeitete, als U.___ mit den
Verurteilten 1 und 2 sprach, weisen ebenfalls darauf hin, dass J.___ und L.___
gegenüber U.___ den Geschädigten bedrohten.
5.3.3 Der «Kronzeuge» im Zusammenhang
mit den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] ist der Cousin des
Geschädigten, U.___.
U.___, der vor Ort, aber in keiner Weise
in die Angelegenheit zwischen G.___ und A.___ persönlich involviert war, schilderte
den Ablauf der Ereignisse vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] plausibel und
differenziert. Er kannte einzig L.___. Als Wortführer bezeichnete er aber nicht
diesen, sondern den ihm unbekannten Verurteilten 1, der sich als [Alias von J.___]
vorgestellt habe. Über die dritte anwesende Person, einen «[…] Albaner», konnte
er gar nichts sagen. Es ist schwer vorstellbar, sich ein derart differenziertes
Szenario auszudenken und konstant zu Protokoll zu geben. Sehr plastisch in den
Schilderungen von U.___ ist sodann, dass J.___ von ihm verlangt habe, sie am 9.
Dezember an das Domizil des Geschädigten zu führen, falls dieser die geforderte
Summe nicht in den Club bringen würde und darauf [Alias von L.___] (L.___)
interveniert und gesagt habe, dies sei nicht nötig, weil er wisse, wo der
Geschädigte wohne. Es handelt sich dabei um eine Komplikation innerhalb der
Beziehung der drei Personen, die nicht erfunden sein kann. Ein Realkennzeichen
ist auch die Aussage von U.___, dass die drei Männer den Club verlassen hätten,
ohne zu bezahlen. Als weitere Komplikation schilderte U.___, wie es ihm gleich
mehrfach nicht gelang, G.___ telefonisch zu erreichen. Des Weiteren enthalten
seine Angaben viele Details, die sich nicht auf das Kerngeschehen beziehen (z.B.
Beschreibung der Sitzordnung am Tisch im [Club 1]; die Schilderung, dass sich
die dritte Person passiv verhielt). Darin liegt ein weiteres Kennzeichen einer
erlebnisbasierten Schilderung, da Personen, die nicht wahrheitsgemäss aussagen,
sondern mit ihren Aussagen auf ein klares Ziel hinsteuern, in der Regel gar
nicht in der Lage sind, ihre (erfundene) Darstellung mit solchen
Nebensächlichkeiten und Details anzureichern. Es ist auch kein Motiv für eine
falsche Beschuldigung erkennbar.
Die Aussagen von U.___ sind aus diesen
Gründen glaubhaft und es ist auf sie abzustellen.
5.4 Aus den aufgezeichneten
Telefongesprächen vom 9. Dezember 2015 (Ziff. 4 hiervor) ergibt sich weder ein Hinweis
auf den Bestand einer Schuld von G.___ noch auf die Ausübung von Druck von
Seiten des Beschuldigten 1 und der Verurteilten 1 und 2 im Hinblick auf die
Rückzahlung einer solchen Schuld. Die aufgezeichneten Gespräche sind aber
gleichwohl aufschlussreich. Sie weisen klar darauf hin, dass J.___ in die
Aktivitäten der Gebrüder A.___ und L.___, mit G.___ in Kontakt zu treten,
eingebunden war und er auch die Initiative ergriff: Es war J.___, der von sich
aus L.___ vorschlug, wieder hin zu gehen, wenn er (G.___) wieder aufmache (den
[Club 1]). Die Aussagen von J.___, wonach er nichts von den Schulden von G.___
gewusst und nicht verstanden habe, was im [Club 1] gesprochen worden sei, sind damit
klar widerlegt. Die aufgezeichneten Telefongespräche stützen damit auch die
Aussagen von U.___, welcher J.___ in der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 als
eigentlichen Wortführer bezeichnete und ihm damit eine wichtige Rolle
zuordnete.
Des Weiteren wird aus diesen Gesprächen
ersichtlich, dass L.___ nach dem Besuch des Clubs am 8. Dezember 2015 weiterhin
versuchte, mit G.___ in Kontakt zu treten und er J.___ und A.___ über seine
Bemühungen unterrichtete. Die tragende Rolle von A.___ wird aus der
Telefonkontrolle ebenso deutlich: Sein Bruder L.___ rapportierte ihm zeitnah,
dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen, und man wollte sich bei A.___
zuhause treffen, um gemeinsam zu besprechen, wie das angestrebte Ziel erreicht
werden konnte.
5.5 Schliesslich ist bei der
Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass J.___ und L.___ den Vorhalt
akzeptiert haben. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung sind, soweit
sie betreffend, in Rechtskraft erwachsen.
5.6 Zusammenfassend ist deshalb erstellt,
dass A.___ seinen Bruder L.___ beauftragte, im [Club 1] von G.___
vorbeizugehen, weil dieser die ihm aus seiner Sicht zustehende Forderung nicht
zurückbezahlte, wie es A.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
aussagte. L.___ fuhr am 8. Dezember 2015 nach [Stadt], um die Forderung seines
Bruders geltend zu machen. Anders kann der Auftrag, «im Club vorbeizugehen»,
nicht verstanden werden. A.___ wusste, dass sein Bruder von J.___ begleitet
wird; wie er ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte,
habe sein Bruder nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit J.___.
Erwiesen ist zudem aufgrund der Aussagen von U.___ und V.___, dass ein weiterer
Albaner L.___ und J.___ begleitete, der durch seine Präsenz vor Ort dem
Anliegen Nachdruck verlieh.
5.7 Es ist weiter davon auszugehen, dass
A.___ bereits vor dem 8. Dezember 2015 versucht hatte, das ihm zustehende Geld
beim Geschädigten erhältlich zu machen und auf seinen Schuldner Druck auszuüben.
A.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, er habe das Geld nicht
zurückgefordert, weil der Geschädigte ihm gesagt habe, er bekomme Geld von der
Versicherung; er sei deshalb sicher gewesen, dass er das Geld zurückerhalten
werde. Diese Aussage ist mit Blick auf die Ereignisse vom 8. Dezember 2015
nicht glaubhaft. Am 8. Dezember 2015 schickte A.___ unbestrittenermassen seinen
Bruder L.___ nach [Stadt], weil G.___ nicht zurückzahlte. Ein solches Verhalten
setzt mit grösster Wahrscheinlichkeit frühere – und erfolglose –
Inkassobemühungen voraus. Wie sich aus der glaubhaften Aussage von G.___ vom 11.
Dezember 2015 ergibt, rief A.___ den Geschädigten bereits vor dem 8. Dezember
2015 an und forderte diesen auf, für ihn Geld bereit zu halten, ansonsten «schicke
er die Albaner zu ihm» (10.2.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/13 sowie 20). Genau diese Ankündigung
setzte A.___ offensichtlich auch in die Tat um, indem er seinen Bruder beauftragte,
beim Geschädigten mit seinen albanischen Begleitpersonen vorzusprechen und die
Forderung geltend zu machen.
5.8 Es ist ebenfalls erstellt, dass J.___
im [Club 1] U.___ mitteilte, G.___ schulde ihm den Betrag von CHF 12'000.00 und
sie würden am nächsten Tag um 15:00 Uhr wiederkommen. G.___ müsse dann das Geld
bringen. Wenn er dies nicht tue, würden sie zu ihm fahren, damit sie die Frau
und den Sohn holen könnten. Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift
bezüglich den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] umschrieben
ist, ist damit – bis auf die nachfolgende Ausnahme – erstellt.
5.9 Entgegen der Anklageschrift ist «in
dubio pro reo» davon auszugehen, dass A.___ gegenüber G.___ eine offene
Geldforderung im Umfang von rund CHF 8'300.00 hatte und es diese Forderung
war, die er durch seinen Bruder und dessen Begleiter vor Ort eintreiben lassen
wollte. Dass der Beschuldigte 1 gegenüber seinem Schuldner mehr verlangt haben
soll, als ihm nach seiner subjektiven Vorstellung zustand, ist demnach nicht
nachgewiesen. In den abgehörten Telefongesprächen wird vom Beschuldigten 1 der
Betrag von CHF 12'000.00 denn auch nie erwähnt. Zu Gunsten von A.___ ist deshalb
anzunehmen, dass der Verurteilte 1, der als Geldeintreiber kaum gänzlich
uneigennützig mitwirkte, mit der geltend gemachten Forderung von CHF 12'000.00
über das hinaus ging, was mit dem Beschuldigten 1 abgemacht gewesen war. Soweit
den Betrag von CHF 8'300.00 übersteigend, war das Vorgehen der Verurteilten 1
und 2 nicht von dem erteilten Auftrag des Beschuldigten 1 abgedeckt.
6. Rechtliche Subsumtion
6.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht
sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt.
L.___ und J.___ haben den
erstinstanzlichen Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Erpressung
akzeptiert; dieser ist somit bezüglich dieser zwei Beschuldigten in Rechtskraft
erwachsen.
6.2 Die Beweiswürdigung führte zum
Schluss, dass A.___ im Tatzeitpunkt davon ausging, er habe gegenüber G.___ eine
Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 8'300.00. Dementsprechend wollte er
auch diesen Betrag zurück. Dass A.___ – durch seinen Bruder L.___, J.___ und
einen dritten albanischen Staatsbürger – mehr verlangen wollte, als ihm zustand,
ist demgegenüber nicht bewiesen. Demzufolge kann A.___ nicht nachgewiesen
werden, dass er sich unrechtmässig bereichern wollte.
Die Anwendung von Art. 156 StGB fällt
damit ausser Betracht (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend
zit. «PK StGB», Art. 156 StGB N 10).
6.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig,
wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
6.3.2 Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder ‑betätigung durch Gewalt,
Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen
(vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art.
181 StGB N 1 ff.). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen
Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des
Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht,
die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand
der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn
sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen
gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB
ist keine «schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu
einem Tun (beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder
Abschluss eines Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden
veranlasst werden.
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung
besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der
Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich
zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel
die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel
dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV
82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,
Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und
Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz»,
wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).
6.3.3 Führt der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt
somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK
StGB, Vor Art. 22 StGB N 1).
6.4 J.___ verfolgte mit seiner Aussage
gegenüber G.___ grundsätzlich einen legitimen Zweck, nämlich die Eintreibung
der Schuld gegenüber A.___. Er verknüpfte die Geltendmachung der Forderung
jedoch mit einer schweren Drohung, indem er G.___ in Aussicht stellte, die Frau
und den Sohn zu holen, sofern er die Schuld nicht am nächsten Tag begleichen
würde. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils, wie es das Kidnapping von
Familienangehörigen selbstredend darstellt, ist zur Eintreibung einer Schuld
ebenso selbstredend unerlaubt. J.___ hat sich damit eines unerlaubten Mittels
bedient und somit rechtswidrig gehandelt. G.___ nahm die Drohung sehr ernst,
wie dies sein sofortiger Gang zur Polizei, wo er Schutz suchte und Strafanzeige
erstattete, belegt. Er unterzog sich jedoch dem Willen von J.___ nicht: Die von
ihm abgenötigte Zahlung leistete er nicht. Damit blieb es bei einer versuchten
Nötigung.
6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in
objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten
Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende
Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann
genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch
an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24
StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom
14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein
Tatbeitrag muss derart wichtig
sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung
in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im
Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft
Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.
Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch
bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter
braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt
zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur
Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines
(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet
(BGE 118 IV 227 S. 232).
6.5.2 A.___ war am 8. Dezember 2015 in [Stadt]
im [Club 1] nicht anwesend. Sein Bruder L.___ begab sich aber im Auftrag von A.___
nach [Stadt], um die Forderung gegenüber G.___ geltend zu machen. A.___ war
auch bekannt, dass J.___ seinen Bruder begleitete, weil dieser nicht alleine
nach [Stadt] gehen wollte.
6.5.3 Zu prüfen ist, ob das Verhalten
von L.___ und J.___ im [Club 1] vom Willen von A.___ gedeckt war bzw. ob es
einem gemeinsamen Tatentschluss entsprach, die Geltendmachung der Forderung mit
der Androhung eines ernstlichen Nachteils zu verbinden.
Diese Frage ist zu bejahen: Die Drohung
von J.___, die Frau und den Sohn von G.___ zu holen, falls dieser nicht zahle,
setzte die Kenntnis der familiären Verhältnisse des Geschädigten voraus. J.___
und G.___ kannten sich nicht. Die Kenntnisse der familiären Verhältnisse von G.___
stammten mit grosser Wahrscheinlichkeit von A.___, der mit diesem vorübergehend
ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hatte und bei ihm auch einmal zum
Essen eingeladen war. A.___ kannte somit die persönlichen Verhältnisse von G.___
und konnte diese an J.___ weitergeben. Gemäss Beweisergebnis ging zudem dem
Eintreibungsversuch vom 8. Dezember 2015 zumindest ein Versuch von A.___ selbst
voraus, zu seinem Geld zu kommen. Seine Ankündigung, er werde ihn noch
kennenlernen und ihm Albaner vorbeischicken, beinhaltete bereits ein drohendes
Element und wurde am 8. Dezember 2015 durch die von J.___ ausgesprochene
Drohung konkretisiert. Die Zusammenarbeit ergibt sich auch aus den
Telefongesprächen.
A.___ erscheint als Gläubiger der Forderung
gegenüber G.___ deshalb ebenso als Hauptbeteiligter der Tat wie J.___ und L.___.
Er ist deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Wie unter vorstehender Ziff. II.A.6.4
ausgeführt, verfolgte auch A.___ mit dem Versuch, zu seinem Geld zu kommen,
einen grundsätzlich legitimen Zweck. Da er sich den schwerwiegenden Nachteil,
den J.___ G.___ für den Fall der Nichtzahlung der Schuld in Aussicht stellte,
aber als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss, verknüpfte er einen legitimen
Zweck mit einem unerlaubten Mittel und hat sich deshalb – da es schliesslich zu
keiner Zahlung kam – i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB der
versuchten Nötigung schuldig gemacht.
6.5.4 Abschliessend sei erwähnt, dass
trotz des im vorliegenden Rechtsmittelverfahren weggefallenen Schuldspruches
wegen versuchter Erpressung hinsichtlich J.___ (Verurteilter 1) und L.___
(Verurteilter 2) kein separates Nachverfahren im Sinne von Art. 392 Abs. 1
StPO einzuleiten ist. Die Ausdehnung eines gutheissenden
Rechtsmittelentscheides auf jene Beteiligten, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen bzw. (wie im Falle der Verurteilten 1 und 2) wieder zurückgezogen
haben, setzt nicht nur voraus, dass die Rechtmittelinstanz den Sachverhalt
anders beurteilt (lit. a), sondern ebenso, dass die entsprechenden Erwägungen
auch auf die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Letzteres ist vorliegend
jedoch nicht der Fall: Nach dem Beweisergebnis ist den Verurteilten 1 und 2 –
im Unterschied zum Beschuldigten 1 – eine Bereicherungsabsicht anzulasten, da
sie gegenüber dem Geschädigten mehr einforderten, als dem Beschuldigten 1
zustand. Sie gingen folglich über das mit dem Beschuldigten 1 geplante Vorhaben
hinaus (sog. Mittäterschaftsexzess) und sind dafür strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen. Der gegen die Verurteilten 1 und 2 ausgefällte
Schuldspruch wegen Erpressung hat demnach nach wie vor Bestand.
B. Anklageschrift
Ziff. A./2 (A.___): Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit.
a AuG)
1. Vorhalt
Der A.___ zur Last gelegte
Lebenssachverhalt lautet folgendermassen (AnklS. Ziff. A./2):
« Förderung der rechtswidrigen Einreise
(Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)
begangen
am 19. August 2016, ca. 02:45 Uhr in Oberriet, allenfalls anderswo, indem der
Beschuldigte mit Wissen und Willen den mit einer gültigen, unbefristeten
Einreisesperre belegten W.___ von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW […]
mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze mitgebracht haben soll.
Damit förderte der Beschuldigte vorsätzlich die rechtswidrige Einreise von W.___
in die Schweiz.»
2. Sachverhalt
2.1 Am 19. August 2016, 02:45 Uhr, wurde
beim Zollamt Oberriet der PW VW mit der Kontrollschildnummer BE [...] durch die
Schweizer Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Lenker des Fahrzeuges war der
Beschuldigte A.___. Im Fahrzeug befand sich zudem W.___, der sich mit einer
österreichischen Asylkarte auswies (2/2.1.6/1 ff.).
2.2 Die Überprüfung der Personalien
sowie Rückfragen beim Migrationsamt Luzern ergaben, dass W.___ mit Datum vom 5.
März 2010 mit einer unbefristeten Einreisesperre in die Schweiz belegt wurde.
Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 19. August 2016 wegen rechtswidriger
Einreise in die Schweiz mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft
(2/2.1.6/4 ff.).
2.3.1 A.___ sagte bei der Erstbefragung
durch die Polizei aus (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/29 f.), dass sie nicht in die
Schweiz hätten fahren wollen. Er kenne W.___ seit einem Monat und habe ihn nach
Hause bringen wollen. Er müsse sich verfahren haben. Er habe nicht gewusst,
dass W.___ kein Visum für die Schweiz habe. Er habe ihm dies erst vor der
Grenze gesagt, aber sie hätten nicht in die Schweiz fahren wollen.
2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2018 (10.1.1 -10.1.4/10.1.2/31 ff.)
führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit W.___ in Österreich in einer Bar
gewesen sei und W.___ nach Hause habe führen wollen. Es seien noch zwei
griechische Kollegen dabei gewesen. Sie hätten nicht realisiert, dass sie die
Grenze passiert hätten, weil sie in ein Gespräch vertieft gewesen seien. W.___
habe ihm gesagt, als sie bemerkt hätten, dass sie über die Grenze gefahren
seien, sie müssten zurückfahren, weil er ein Verbot für die Schweiz habe. Die
Schweizer Polizei habe sie gesehen. Sie seien zum Polizisten gegangen und
hätten zurück an den Zoll fahren müssen. Sie hätten dann W.___ mitgenommen.
Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er
sei an diesem Abend zuerst in Bregenz im [Lokal] gewesen. Dann sei er nach Feldkirch
gefahren, wo er in einer […] Bar W.___ kennengelernt habe.
2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 488 f.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass sie an der
Grenze gewesen seien und W.___ habe aussteigen wollen. Es seien noch drei
griechische Kollegen dabei gewesen. An der Grenze habe er der Polizei gesagt,
dass sie falsch gefahren seien und der Herr (W.___) zurückgehen wolle. Darauf
habe der Polizist gesagt, dass sie nicht umkehren könnten. Sie hätten ihm im PW
folgen und zur anderen Grenze fahren müssen. Dort sei W.___ von der Polizei
«genommen» und einvernommen worden.
2.3.4 Vor Obergericht machte der
Beschuldigte 1 zu diesem Vorhalt zusammengefasst folgende Angaben (vgl.
Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 5 f.), W.___
habe ihn an jenem Abend gefragt, ob er mit ihm fahren könne. Er habe in seinem
Navigationsgerät die Schweiz eingegeben, da er nach Hause habe fahren wollen. W.___
habe dann, als er schon beim Zoll gewesen sei, «Halt» gerufen und ihm
mitgeteilt, dass er gar nicht in die Schweiz hinein dürfe. (Auf die Frage, wo W.___
gewohnt habe und wo dieser habe hinfahren wollen) Das habe er nicht gewusst. W.___
habe ihm einfach gesagt, er werde ihm in Bregenz erklären, wo er aussteigen
wolle. Auf die Frage, wann er W.___ kennengelernt habe, machte der Beschuldigte
1 unterschiedliche Angaben: Er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Nein, er
habe ihn schon vor diesem Abend kennengelernt, aber keinen Kontakt mit ihm
gehabt.
2.4.1 W.___ wurde am 19. August 2016
ebenfalls polizeilich einvernommen (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/1 ff.). Er führte
aus, sie seien in Feldkirch gewesen und hätten nach Hause gewollt. Sein Kollege
habe sich verfahren. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz hätte
einreisen dürfen.
2.4.2 W.___ wurde am 19. August 2016 ein
zweites Mal polizeilich befragt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/5 ff.). Er führte
aus, dass sie nicht in die Schweiz hätten fahren wollen, sondern in einen […]
Club in Koblach. Auf Nachfrage führte W.___ dann aus, sie seien bereits von
diesem Club in Koblach auf dem Heimweg nach Feldkirch gewesen. Es seien noch
vier Kollegen im Auto gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die
Schweiz hätte einreisen dürfen; er habe aber gewusst, dass er für die Einreise
in die Schweiz ein Visum brauche.
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 Die Aussagen des Beschuldigten 1 finden
in zwei Punkten in der Strafanzeige vom 24. August 2016 (2/2.1.6/1 ff.) keine
Stütze: So ist in der Strafanzeige einzig vom Beschuldigten und W.___, nicht
aber von weiteren Mitfahrern («griechische Kollegen») die Rede. Sodann ergibt
sich aus der Strafanzeige nicht, dass der Beschuldigte 1 «zum Polizisten»
(10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/51 unten) gegangen wäre, um zu sagen, dass er falsch
gefahren sei; vielmehr sei der PW einer Kontrolle unterzogen worden. Es ist
damit festzustellen, dass der äussere Ablauf der Kontrolle nicht den Aussagen
des Beschuldigten entspricht.
3.2 Der Beschuldigte sagte auf die
Frage, wie lange er W.___ kenne, widersprüchlich aus. Am 19. August 2016 sagte
er aus, er habe ihn am gleichen Abend kennengelernt, während er am 3. Mai 2018
aussagte, er habe ihn bereits einen Monat gekannt. Diese widersprüchliche
Aussage wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unter «normalen» Umständen
angesichts des Zeitablaufes zwischen den beiden Einvernahmen verständlich. Da
aber der gemeinsame Abend des Beschuldigten 1 mit W.___ am 19. August 2016 mit
einem besonderen Ereignis verknüpft war, erscheint dieser Widerspruch wenig
nachvollziehbar.
3.3 Anlässlich der Einvernahme vom 3.
Mai 2018 führte der Beschuldigte 1 aus, W.___ habe ihm gesagt, sie müssten
umkehren, weil er für die Schweiz ein Einreiseverbot habe. Demgegenüber sagte W.___
in beiden Einvernahmen aus, er habe nichts von einem Einreiseverbot gewusst.
Bei dieser Ausgangslage erscheint dann aber die Aussage des Beschuldigten 1 wenig
glaubhaft, dass sie gar nicht in die Schweiz hätten fahren bzw. wieder zurück
nach Österreich hätten fahren wollen.
3.4 Gemäss den Aussagen des
Beschuldigten 1 im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz habe er W.___
nach dem gemeinsamen Besuch einer […] Bar in Feldkirch nach Hause fahren
wollen. W.___ lebte damals ebenfalls in Feldkirch. Es ist unter diesen
Umständen bei einem Blick auf die geographische Situation schwer vorstellbar,
sich so zu verfahren, dass man sich schliesslich in der Schweiz wiederfindet. W.___
erwähnte einen Clubbesuch in Koblach, man habe sich auf dem Rückweg nach Feldkirch
verfahren. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte 1 die Fahrt nach Koblach nie
erwähnte, ist auch unter diesen Umständen ein Verfahren in die Schweiz schwer
vorstellbar. Wenn er in diesem Fall tatsächlich nicht auf die Schnellstrasse Bregenz
– Feldkirch gefahren wäre, sondern die Nebenstrasse über Meinigen benutzt
hätte, so hätte er dort statt Richtung Feldkirch in Richtung Oberriet/Schweiz
abbiegen müssen. Es ist allgemein bekannt, dass die Verkehrsteilnehmer auf
einen nahenden Grenzübertritt mit einer Vielzahl von Schildern an gut
ersichtlichen Stellen aufmerksam gemacht werden. Selbst bei intensivsten
Gesprächen im PW ist es deshalb nicht vorstellbar, dass die Überquerung des Rheins
und die Fahrt Richtung Grenze und Schweiz vom Beschuldigten 1 hätte unbemerkt
bleiben können.
3.5 Zusammengefasst ist festzustellen,
dass die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Vorhalt wirr sind und diverse
Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Wie man auf einer Fahrt mit dem
Abfahrts- wie auch Zielort Feldkirch (A) überhaupt ungewollt in die Schweiz
gelangen konnte, blieb nicht nachvollziehbar. Vor Obergericht kam dann eine
gänzlich neue Version hinzu, deren Sinn sich ebenso wenig erschliesst: Er (A.___)
habe die Schweiz in das Navigationssystem eingegeben. Zugleich behauptete er,
gar nicht gewusst zu haben, wohin sein Beifahrer habe fahren wollen. Hätte A.___
die Fahrstrecke von Österreich in die Schweiz mit seinem Mitfahrer guten
Gewissens zurückgelegt, hätte kein Grund bestanden, so vielfältige,
unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zur Fahrt und der Bekanntschaft
mit seinem Fahrgast vorzubringen. Seine Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren. Der Sachverhalt, wie er der Anklageschrift zu Grunde liegt, ist
erstellt.
3.6 Rechtliche Subsumtion
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder
einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen
Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1
lit. a AIG).
Indem der Beschuldigte 1 W.___, der mit
einer Einreisesperre belegt war, von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW [...]
mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze fuhr, förderte er dessen
Einreise. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte wusste
gemäss eigener Aussage vom 19. August 2016 vor der Einreise in die Schweiz,
dass W.___ über kein Visum verfügte. Indem er ihn gleichwohl über die Grenze
führte, handelte er wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand
erfüllt ist. Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe
vorliegen, ist der Beschuldigte 1 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG
schuldig zu sprechen.
C. Anklageschrift Ziff. D./1.1 – 1.3 (B.___)
Entführung und Freiheitsberaubung (Art.
183 StGB), versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Raub (Art. 140 Ziff. 1
StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) subevtl. Nötigung (Art. 181
StGB) zum Nachteil von D.___
1. Vorhalt
1.1 Entführung
und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von D.___
Im Sinne einer Vorbemerkung hält die
Anklageschrift folgendes fest: Ab dem Jahr 2011 sollen mehrere Personen, so
unter anderem D.___ wie auch X.___, von N.___ auf unrechtmässige Weise
(insbesondere durch Androhung ernstlicher Nachteile) mehrere CHF 10'000.00
erlangt haben. N.___ wendete sich schliesslich zunächst über soziale Medien
(Facebook) unter Verwendung seines Profils «[Profilname]» an Y.___, den Schwager
von B.___, und berichtete von den angeblichen Geschehnissen. Schliesslich
erstattete N.___ im März 2016 in Basel-Stadt Anzeige u.a. gegen D.___ und X.___.
Der Vorhalt lautet wie folgt:
« begangen
am 27. Januar 2015 zwischen ca. 18:00 Uhr und 20:38 Uhr in Solothurn, [Ort 2],
Oberdorf sowie evtl. anderswo zum Nachteil von D.___, indem J.___ in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.___ den Geschädigten unter dem
Vorwand etwas herumzufahren resp. ihn nach Hause zu bringen in das Fahrzeug
(Mercedes A-Klasse, mutmasslich mit dem Kennschild SZ [...]) lockte und ihn
gegen seinen erkennbaren Willen zunächst nach [Ort 2] und von dort schliesslich
nach Oberdorf verbrachte. Dabei war es dem Geschädigten aufgrund der
Verriegelung der hinteren Türen (Kindersicherung) verunmöglicht, das Auto
selbständig zu verlassen. Weiter schüchterte J.___ den Geschädigten zusätzlich
mit der Androhung ernstlicher Nachteile, wie dass er die Familie des
Geschädigten töten würde sowie dem Vorzeigen eines Messer und einer Schusswaffe
bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe erheblich ein. Auf diese
Weise wurde D.___ entführt wie auch unrechtmässig seiner Freiheit beraubt,
wobei B.___ währenddessen als Fahrer des Fahrzeugs figurierte.
Am späteren Abend des 26.
Januar 2015 (zwischen ca. 22:00 Uhr und 23:00 Uhr) kam es in Solothurn beim
Coop […] zu einem ersten Treffen zwischen dem Geschädigten und J.___, wobei noch
weitere, nicht näher identifizierbare Personen – evtl. unter anderem auch der
spätere Mittäter B.___ – anwesend waren. J.___ teilte mit, dass er beauftragt
worden sei, das Geld von N.___ zurückzuholen. Dabei forderte J.___ den
Geschädigten auf, dies mit X.___ zu besprechen, wobei er aber den Namen von J.___
nicht nennen dürfe. In der Folge telefonierte der Geschädigte mit X.___,
welcher wiederum N.___ kontaktierte. N.___ seinerseits sendete am nächsten
Morgen (27. Januar 2015) via Facebook Nachrichten und schrieb unter anderem um
10:27 Uhr an Y.___: ‘Ich möchte dass Sie X.___ nicht mehr jagen. Ich kann
das leider finanziell nicht bezahlen. Ich habe den Albaner auch nicht 2000
gegeben damit Sie X.___ und D.___ suchen.’ Weiter gab er an, dass er die
ganze Geschichte erfunden habe und nahm auch Bezug auf [Alias von J.___]
(gemeint J.___).
Am 27. Januar 2015
forderte J.___ den Geschädigten erneut auf, zum Coop [...] zu kommen. Der
Geschädigte ging zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:00 Uhr dorthin. Dort wartete J.___
gemeinsam mit B.___ sowie evtl. einer weiteren nicht näher identifizierbaren
männlichen Person im Fahrzeug (Mercedes A-Klasse, mutmasslich mit dem
Kennschild SZ […]) auf ihn. Anschliessend wurde er aufgefordert einzusteigen,
dies unter Angabe, dass man etwas herumfahren würde. Der Geschädigte stieg
anschliessend hinter dem Beifahrersitz ein, auf welchem J.___ sass. B.___
lenkte das Fahrzeug alsdann Richtung [Ort 2]. Während der Fahrt wurde der
Geschädigte wieder nach dem Geld gefragt. Auch wurden ihm Screenshots des
Chatverlaufs aus dem Facebook zwischen Y.___ und N.___ ([Profilname]) auf dem
Mobiltelefon von B.___ gezeigt. Da ihm die Situation unangenehm wurde, gab der
Geschädigte schliesslich an, nach Hause gehen zu wollen, was jedoch nicht
beachtet wurde. Der Geschädigte konnte dabei das Fahrzeug nicht selbständig
verlassen, da die Kindersicherung aktiviert war.
In [Ort 2] wurde
schliesslich ein albanisches Lokal (mutmasslich an der [Adresse]) aufgesucht.
Dabei wurde weiter über das Geld gesprochen und es wurden noch weitere
Screenshots des Chat-Verlaufs gezeigt. J.___ und B.___ begannen dort, den
Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, indem sie ihm mitteilten,
dass J.___ Leute im Kosovo kenne, die Personen einfach verschwinden lassen
können. Ebenso wurden ihm Waffen auf dem Natel gezeigt und es wurde ihm gesagt,
dass J.___ diese ohne Weiteres besorgen könne.
Der Geschädigte brachte in
[Ort 2] erneut zum Ausdruck, dass er nach Hause gehen wolle. J.___ sagte ihm
wiederum, dass er keine Angst haben müsse, er einsteigen solle und sie ihn nach
Hause fahren würden. D.___ stieg wiederum hinter dem Beifahrersitz ein, da aus
seiner Sicht keine andere Wahl bestand. Die Tür war dabei nach wie vor mittels
Kindersicherung gesichert. B.___ fuhr schliesslich los. J.___ versuchte dann
mehrfach unter Androhung ernstlicher Nachteile (‘Mach nicht, dass ich Dich
jetzt schon umbringe.’; ‘Wenn es sein muss, gehe ich auch Deine Eltern
holen. Willst Du das?’; ‘Jetzt bist Du am Arsch.’) sowie unter
Vorzeigen eines Messers resp. einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend
echten Imitationswaffe, den Geschädigten dazu zu bewegen, die Natelnummer resp.
die Adresse von X.___ bekannt zu geben (vgl. D 1.2). Da er diese nicht bekannt
geben wollte, wurde J.___ wütend und sagte ihm, dass sein Name (J.___) wegen
dem Geschädigten im Internet gelandet sei und der Geschädigte nun für alles
büssen müsse. Dabei hielt er ein Messer in der Hand. Der Geschädigte brachte
wiederholt zum Ausdruck, dass er aussteigen wolle. Dies wurde sowohl von J.___
wie auch B.___ ignoriert. J.___ gab B.___ schliesslich die Anweisung, auf den
Weissenstein zu fahren. Auf das erneute Verlangen des Geschädigten, ihn (D.___)
aussteigen zu lassen, zog J.___ eine Schusswaffe bzw. evtl. eine täuschend
echte Imitationswaffe und drohte damit, den Geschädigten umzubringen. Ebenso
forderte J.___ den Geschädigten auf, still zu sein. Schliesslich entriss J.___
dem Geschädigten während der Fahrt das iPhone (vgl. Ziff. D 1.3), was es ihm
verunmöglichte, Hilfe zu holen.
Etwas oberhalb vom Bahnhof
Oberdorf hielt B.___ schliesslich an. J.___ stieg aus und sagte etwas auf
Albanisch zu B.___. Daraufhin stieg B.___ ebenfalls aus und zog sich ‘Sandhandschuhe’
(Quarzsandhandschuhe) an. J.___ öffnete zwischenzeitlich die Türe beim
Geschädigten und schlug dem Geschädigten, während dieser am Aussteigen war, mit
der Faust an den Kopf, wobei er ihn aber nicht richtig traf. In der Folge
stiess der Geschädigte J.___ gegen B.___, worauf beide ausgerutscht sind. Dies
ermöglichte es dem Geschädigten, davon zu rennen. Während des Davonlaufens
wurde er von J.___ aufgefordert, stehen zu bleiben. Da er dem nicht nachkam,
warf J.___ ihm ein Messer nach, welches ihn aber verfehlte. Der Geschädigte
flüchtete entlang der Schienen bis nach [Ort 4], wo er schliesslich um 20:38
Uhr bei der Familie I.___ seine Eltern kontaktieren und sie bitten konnte, ihn
abzuholen.
J.___ und B.___ entzogen
dem Geschädigten dadurch vorsätzlich und unrechtmässig die Freiheit und
verbrachten ihn durch List, Drohung und Gewalt entgegen dem erkennbaren Willen
vorsätzlich nach Oberdorf, wo dem Geschädigten schliesslich die Flucht gelang.»
1.2
Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von D.___
Der Vorhalt wird in der Anklageschrift
wie folgt umschrieben:
« begangen
am 27. Januar 2015 zwischen ca. 18:00 Uhr und 20:38 Uhr in Solothurn, [Ort 2],
Oberdorf sowie evtl. anderswo zum Nachteil von D.___, indem J.___ in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.___ den Geschädigten, den sie in
ihrem Auto entgegen dem klar erkennbaren Willen festhielten (vgl. D 1.1), unter
Androhung ernstlicher Nachteile, wie dass J.___ den Geschädigten umbringen
würde resp. seiner Familie etwas antun würde, sowie unter Vorzeigen eines
Messers und einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe
dazu nötigen wollten, ihnen die Telefonnummer sowie die Adresse von X.___ bekannt
zu geben.
Der Beschuldigte handelte
in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel
(Freiheitsberaubung, Entführung, Androhung ernstlicher Nachteile) unrechtmässig
war»
«
Zur
Mittäterschaft mit J.___
Die Mittäterschaft von J.___
und B.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere
aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie
der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei
der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des
konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie
mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als
Hauptbeteiligte dastehen.»
1.3 Raub
(Art. 140 StGB) evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) subevtl. Nötigung (Art.
181 StGB)
Von diesem Vorhalt wurde B.___ vom
Amtsgericht Solothurn-Lebern freigesprochen. Dieser Freispruch ist in
Rechtskraft erwachsen.
2. Strafanzeige
2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung wegen Erpressung zum Nachteil von N.___.
Dem Geschädigten sollen von mehreren Personen aus dem Grossraum Solothurn
mehrere Zehntausend Franken abgenommen worden sein. Beschuldigter in diesem
Verfahren war u.a. D.___ In diesem Strafverfahren stellte sich heraus, dass D.___
im Jahr 2015 selber Opfer von strafbaren Handlungen geworden sein soll
(2/2.1.2/1 ff.). Der Geschädigte verzichtete auf die Einreichung einer
Strafanzeige. Die Strafverfolgungsbehörden nahmen die Ermittlungen nach
Kenntnisnahme von sich aus auf (2/2.1.2/24 ff.).
2.2 Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 konstituierte sich D.___ als
Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/47).
3. Aussagen
3.1 D.___
3.1.1 D.___ wurde am 1. April 2016 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Beschuldigter einvernommen (10.2.2 –
10.2.3/10.2.3.1/1 ff.). D.___ schilderte in dieser Einvernahme, dass er von N.___
insgesamt ca. CHF 8'000.00 erhalten habe; M.___ habe dieses Geld
freiwillig bezahlt. Dessen Aussagen, wonach er von diesem ab 2011 ca. CHF 10'000.00
– 15'000.00 erpresst haben soll, bestritt D.___.
Auf Vorlage einer E-Mail-Nachricht von X.___
an N.___ vom 31. Januar 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/11), wonach «sie» D.___ hätten
umbringen wollen, führte dieser folgendes aus: Es habe ihn im Januar 2015 eine
Person angerufen und zum Coop […] bestellt. Sie seien zu Dritt gekommen. Sie
hätten gesagt, dass X.___ N.___ CHF 26'000.00 weggenommen habe und er (D.___)
ein Kollege von X.___ sei. Am nächsten Tag sei er wieder angerufen und zum Coop
bestellt worden. Sie seien wieder zu Dritt gewesen. Sie hätten gesagt, dass er
einsteigen solle, sie würden etwas trinken gehen. Er sei eingestiegen, sie
seien nach [Ort 2] gefahren. In einem […] Lokal hätten sie ihm Sachen aus dem
Facebook zum Lesen gegeben; da er der Kollege von X.___ sei, müsse er dafür
gerade stehen. Er habe gehen wollen und sie hätten gesagt, dass sie ihn nach
Hause bringen würden. Darauf sei er ins Auto gestiegen. J.___ habe darauf
gesagt, dass sie nun auf den Weissenstein fahren würden. J.___ habe kurz sein
Natel verlangt und er (D.___) habe es gegeben. Sie hätten angehalten, er habe
aber nicht aussteigen können. Es sei die Kindersicherung eingeschaltet gewesen.
Sie hätten dann die Türe geöffnet. J.___ habe ein Messer gehabt. Er sei noch
nicht richtig ausgestiegen, da habe ihm J.___ schon eines geschlagen. Er habe
den Zweiten gegen J.___ gestossen und da es glatt gewesen sei, seien sie ins
Rutschen gekommen. Er sei davongerannt und sie hätten ihm das Messer hinterher
geworfen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie eine Waffe im Handschuhfach
hätten. Er sei bis an den Bahnhof gerannt und dann auf den Geleisen nach [Ort
4]. Er habe bei einem Haus geklingelt und gefragt, ob er telefonieren dürfe.
Seine Mutter habe ihn dann abgeholt.
Auf Nachfrage führte D.___ aus, dass sie
von ihm die Telefonnummer von X.___ verlangt hätten, er diese aber nicht habe
geben wollen. J.___ sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Dieser habe das
Handschuhfach geöffnet und gesagt: «mach nicht, dass ich dich jetzt schon
umbringe». Er sei sicher, dass im Handschuhfach eine Waffe gewesen sei. J.___
habe die ganze Zeit gesagt: «Du bist am Arsch. Ich bringe dich um. Du musst
gerade stehen für das, was dein Kollege gemacht hat». J.___ habe schon viele
Leute gestochen und treibe Geld ein.
Auf weiteren Vorhalt führte D.___ aus,
dass ihm N.___ seit Juli 2015 monatlich CHF 500.00 gezahlt habe, sie hätten
dies so abgemacht. Dieser habe es wieder gut machen wollen, weil er bedroht
worden sei.
Er habe seither Angst gehabt und sei
kaum mehr raus gegangen. Es sei deshalb Schluss mit seiner Freundin, weil er
nicht mehr habe rausgehen wollen.
3.1.2 Am 8. November 2016 wurde D.___ von
der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/31
ff.). Er wiederholte die Aussagen vom 1. April 2016 und präzisierte, dass er
von J.___ angerufen worden sei, um zum Coop [...] zu kommen. Es seien beim
ersten Mal insgesamt vier Personen dort gewesen. Am nächsten Tag seien es drei
Personen gewesen. Sie hätten ihm Unterlagen gezeigt, die N.___ im Facebook
geschrieben habe. Er habe dort dem Y.___ geschrieben, dass ihm «der X.___ mit
seinen Jungs» CHF 26'000.00 weggenommen habe. J.___ habe ihn beschuldigt, dass
damit auch er (D.___) gemeint sei.
Als er sich geweigert habe, die
Handy-Nr. von X.___ mitzuteilen, hätten sie gesagt, sie würden nun auf den
Weissenstein fahren. Er habe verlangt, aussteigen zu können. Er habe mehrmals
gesagt, er wolle nicht da hoch fahren. J.___ habe darauf das Messer genommen
und gesagt, er solle nur warten, bis sie oben seien. Dieser habe nachher die
Waffe aus dem Handschuhfach herausgenommen. Sie hätten oberhalb des Bahnhofs
von Oberdorf angehalten.
Bezüglich des Natels führte D.___ aus,
dass J.___ wegen der Adresse und der Nummer von X.___ sein Natel verlangte. Er
habe es nicht gegeben, da habe er (J.___) es einfach genommen.
D.___ wurden Fotoblätter mit insgesamt
16 Personen vorgelegt, auf welchen er J.___ identifizierte (10.2.2 –
10.2.3/10.2.3.1/46 und 48-50).
3.1.3 Am 31. Januar 2017 wurde D.___ polizeilich
als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/53 ff.). Auf Vorlage
eines Fotoblattes bezeichnete er B.___ als Fahrer.
3.2 Aussagen von J.___
3.2.1 Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. April 2017 (12.3.1 –
12.3.3/12.3.3.1/83 ff.) führte J.___ aus, dass er N.___ nicht kenne. Es habe
keine gemeinsame Fahrt mit D.___ nach [Ort 2] gegeben. Er habe D.___ auch nie
einen Facebook-Chat zwischen N.___ und Y.___ gezeigt und habe nie die
Handy-Nummer von X.___ verlangt. Es habe auch nie eine Fahrt von [Ort 2]
Richtung Weissenstein gegeben.
3.2.2 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 11. Mai 2017 führte J.___ aus (10.1.5/49 ff.), dass er B.___
via dessen Ehefrau kenne. Deren Familie kenne er seit klein auf. B.___ sei kein
richtiger Kollege von ihm. Es treffe nicht zu, dass B.___ ihn regelmässig mit
dem Auto herumgefahren habe.
J.___ führte erneut aus, N.___ nicht zu
kennen.
Er habe D.___ einmal eine Ohrfeige
gegeben, weil dieser erzählt habe, dass er ihm Schutzgeld bezahle. Er sei aber
nie mit B.___ und D.___ nach [Ort 2] gefahren. D.___ räche sich mit seinen
Aussagen wegen der Ohrfeige.
3.2.3 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 23. Mai 2017 (10.1.5/64 ff.) führte J.___ aus, dass ihm der
Name Z.___ nichts sage. Es habe nie ein Telefongespräch zwischen ihm und diesem
Z.___ wegen des Handys von D.___ gegeben.
3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 446 ff.) machte J.___ keine Aussagen zur Sache.
3.3 Aussagen von B.___
3.3.1 B.___ wurde von der
Staatanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme am 28. März 2017 einvernommen
(12.3.4/11 ff.).
Er führte aus, dass ein alter Schweizer
Mann ihm und J.___ am Bahnhof erzählt habe, dass ihm D.___ und ein Freund von
diesem viel Geld wegnehmen würden. Diese hätten ihm über CHF 20'000.00
abgenommen. Der Freund heisse X.___. Ca. eine Woche später habe ihn J.___ gefragt,
ob er ihn in die Weststadt fahre. Dort habe D.___ gerade Marihuana an 5
Personen verkauft. Dann sei D.___ zu ihnen ins Auto gekommen. J.___ habe mit
ihm Deutsch gesprochen, er habe sie nicht verstanden. Sie seien dann zum
Bahnhof in der Nähe des Weissensteins gefahren, J.___ habe etwas nervös mit dem
D.___ gesprochen. Er habe zu D.___ gesagt, er solle den X.___ anrufen und dem
Schweizer das Geld zurückgeben. Dann habe sich J.___ mit D.___ schlagen wollen.
D.___ sei geflüchtet.
J.___ und D.___ hätten zu streiten begonnen,
nachdem sie in [Ort 2] abgefahren seien und beim Bahnhof in [Ort 3] gewesen
seien. Sie hätten dort (in [Ort 2]) einen Kaffee getrunken.
3.3.2 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 7. April 2017 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/1 ff.) führte B.___ aus,
dass er mit J.___ gut befreundet gewesen sei. Dieser habe kein Auto und keinen
Führerschein gehabt, deshalb sei er (B.___) für ihn gefahren.
B.___ führte weiter aus, dass er N.___
nicht kenne. Er sei einmal am Bahnhof gewesen, da habe J.___ gesagt, dass
dieser diejenige Person sei. J.___ und diese Person hätten Spass untereinander
gehabt, Du Albaner, Du Schweizer und so.
3.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.)
führte B.___ aus, dass er mit J.___ befreundet gewesen sei. J.___ habe ihm
gesagt, dass sie etwas trinken gehen würden. Es treffe zu, dass ihm Y.___ Screenshots
aus dem Chat zwischen N.___ und Y.___ geschickt habe. Er habe dies im Auftrag
von J.___ getan. Er habe nicht bemerkt, dass D.___ aus dem Auto habe aussteigen
wollen. J.___ sei bei der Abzweigung von Solothurn Richtung Weissenstein
aggressiv geworden.
3.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 455 ff.) führte B.___ aus, da J.___
mit D.___ Deutsch gesprochen habe, habe er nichts verstanden. Er verstehe weder
Serbisch noch Deutsch, sondern nur Albanisch. Bis nach [Ort 2], wo sie Kaffee
getrunken hätten, sei D.___ nicht bedroht worden. Von [Ort 2] nach [Ort 3] sei
die Situation spannend gewesen. Es sei anders gewesen, mit dem Schreien und so.
J.___ habe geschrien. D.___ habe Angst bekommen. Er denke, dass D.___ nicht
Freude gehabt habe, nach Oberdorf zu fahren, als Serbe mit zwei Albanern. Er
sei trotzdem Richtung Wald gefahren, weil J.___ ein enger Kollege von ihm
gewesen sei. Er habe die Sache nicht so wie ein Taxifahrer gemacht, sondern wie
ein enger Kollege. Er kenne sich in Solothurn nicht so aus. Den Weg zum
Weissenstein sei er vorher noch nie gefahren. Er habe gemerkt, dass D.___ etwas
Angst habe, 2 - 3 Minuten vom Bahnhof [Ort 3] entfernt. D.___ sei dann mit J.___
ausgestiegen. D.___ habe J.___ stossen wollen, da habe ihm J.___ eine Ohrfeige
gegeben. D.___ habe sofort flüchten wollen.
B.___ führte aus, dass er den
Hintergrund schon vorher gekannt habe. Er habe auch gewusst, dass es darum gegangen
sei, D.___ zu sagen, er solle das Geld zurückgeben und die Telefonnummer von X.___
herausgeben. Es könne sein, dass es J.___ darum gegangen sei, D.___
einzuschüchtern, als sie Richtung Wald gefahren seien. J.___ habe immer ein
Messer dabeigehabt. Während der Fahrt habe er es aber nicht gesehen.
3.3.5 Anlässlich der obergerichtlichen
Befragung bestätigte der Beschuldigte 2 (vgl. Audio-Dokument und separates
Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 - 5), dass er von seinem Schwager Y.___
in [Ort 2] Screenshots bekommen habe und dann in der Folge J.___ diese
Screenshots D.___ gezeigt habe. J.___ sei bekannt dafür gewesen, dass er den
Leuten das Geld zurückhole. Es sei abgemacht gewesen, dass man von [Ort 2] nach
Solothurn West fahre. Bevor man dort angekommen sei, habe J.___ in lautem Ton
mit D.___ gesprochen. (Auf die Frage, weshalb man dann links Richtung
Weissenstein gefahren sei) J.___ habe ihm (dem Beschuldigten 2) einfach gesagt,
er solle links abbiegen. J.___ habe die Nummer eines Mexikaners, eines Kollegen
von D.___, verlangt, aber D.___ habe diese nicht geben wollen. Er habe bemerkt,
dass J.___ aggressiv geworden sei und er habe im Rückspiegel gesehen, dass D.___
nicht mehr mit J.___ habe zusammen sein wollen, denn dieser habe geschrien. (Auf
Frage) Ja, D.___ habe Angst vor J.___ gehabt, aber sicherlich nicht vor ihm
(dem Beschuldigten 2), er habe ja kein Wort gesagt. Nachdem er links Richtung
Weissenstein abgebogen sei, habe die Fahrt etwa noch 3 Minuten gedauert.
Gehalten habe er nicht direkt beim Bahnhof mit dem grossen Parkplatz, sondern
etwas weiter oben, wo man nicht mehr mit dem Auto weiterfahren dürfe. Die Fahrt
habe ihm schon weiter unten Mühe bereitet, es sei Winter gewesen und es habe
Schnee gehabt. Nachdem er angehalten habe, seien J.___ und D.___ ausgestiegen. J.___
habe ihm erzählt, er habe D.___ eine Ohrfeige gegeben, worauf D.___ ihn (J.___)
gestossen und habe fliehen können.
3.4 Konfrontationseinvernahmen
3.4.1 Am 26. Juni 2017 führte die
Staatsanwaltschaft zwischen D.___ und J.___ in Anwesenheit der Parteivertreter
eine Konfrontationseinvernahme durch (10.1.5/78 ff.).
D.___ wurde von der Staatsanwältin
aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zeitlich rückwärts zu schildern. D.___
bestätigte, dass ihm J.___ auf der Fahrt von [Ort 2] nach Oberdorf das Natel
weggenommen und die Nummer von X.___ verlangt habe. Er habe ihm das Messer
gezeigt und eine Waffe aus dem Handschuhfach genommen. Auf der Fahrt von
Solothurn nach [Ort 2] sei J.___ noch friedlich gewesen; er habe ihm Sachen aus
dem Facebook mit N.___ und Y.___ gezeigt. Er habe vergessen zu erwähnen, dass J.___
gesagt habe, sein Name werde im Facebook auch geschrieben, dies müsse er nun
büssen.
D.___ führte aus, dass am ersten Treffen
J.___, B.___ und zwei weitere Personen dabei gewesen seien.
D.___ bestätigte auch den Ablauf des
zweiten Treffens. Auf der Fahrt nach [Ort 2] hätten sie ihm Screenshots von
Chats zwischen N.___ und X.___ gezeigt. Es sei ihm bald unwohl geworden. Im
albanischen Lokal in [Ort 2] hätten sie begonnen, ihm Angst zu machen; J.___
habe gesagt, er könne Waffen auftreiben und kenne Leute im Kosovo, die Leute
verschwinden lassen könnten. Anschliessend habe J.___ gesagt, sie würden ihn
nach Hause bringen, er sei deshalb wieder ins Auto eingestiegen. Auf der Fahrt
sei J.___ dann plötzlich explodiert und habe die Nummer von X.___ verlangt. Er
habe dann ein Messer gehabt und später eine Waffe aus dem Handschuhfach
genommen. B.___ habe dann begonnen, mit J.___ zu stürmen. Er glaube, dieser
habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen. B.___ habe auch Angst vor J.___
gehabt. Es sei ihm so vorgekommen, dass B.___ das Ganze nicht so gewollt habe. B.___
könne nicht gut Deutsch; er habe mit J.___ meistens albanisch gesprochen. Er (D.___)
habe auf der Fahrt Richtung Weissenstein mehrmals gesagt, dass er aufhören
solle und er ihn rauslassen solle.
J.___ führte aus, dass er D.___ kenne,
seit dieser klein sei. Er (J.___) habe ihm (D.___) einmal einen «Chlapf»
gegeben, weil dieser erzählt habe, er (D.___ ) bezahle ihm Schutzgeld und er (J.___)
würde für D.___ Schulden von Drogenkonsumenten eintreiben. Die Autofahrten nach
[Ort 2] und Oberdorf habe es nie gegeben.
3.4.2 Am 27. April 2017 wurde D.___ in
Anwesenheit der Parteivertreter mit B.___ konfrontiert (10.1.5 –
10.1.6/10.1.6/21 ff.).
D.___ führte aus, dass es sich beim
Beschuldigten 2 um den Fahrer handle. Er kenne seinen Namen nicht.
D.___ bestätigte den Ablauf der
Ereignisse. Auf dem Weg von [Ort 2] nach Solothurn habe J.___ B.___ auf Albanisch
gesagt, er solle auf den Weissenstein fahren. Er habe mehrmals gesagt, sie sollten
ihn rauslassen. J.___ habe die Waffe hervorgeholt und er sei bedroht worden.
Nach dem ersten Treffen, bei welchem ihm
J.___ den Auftrag gegeben habe, abzuklären, wo die CHF 26'000.00 seien, habe er
X.___ angerufen. Obwohl ihm J.___ verboten habe, seinen Namen zu nennen, habe
er dies getan. X.___ habe dann N.___ geschrieben und dieser habe mit Y.___ auf
Facebook korrespondiert; auf diese Weise sei der Name von J.___ im Facebook
erschienen.
Zur Rolle von B.___ führte D.___ aus,
dass dieser beim ersten Treffen, welches um Mitternacht stattgefunden habe,
dabei gewesen sei.
Während der Fahrt von Solothurn nach [Ort
2] habe B.___ mitbekommen, dass J.___ mit ihm über die CHF 26'000.00, die N.___
weggenommen worden seien, gesprochen habe.
Während der Fahrt von Solothurn nach [Ort
2] habe B.___ J.___ sein Handy gegeben, auf welchem die Screenshots vom
Facebook von N.___ gewesen seien. J.___ habe sie ihm dann gezeigt.
Im albanischen Restaurant habe J.___
Waffen angeschaut und gesagt, er könne solche auftreiben. Es sei ihm als
Drohung rübergekommen. B.___ habe die Waffen auch angeschaut.
Auf der Fahrt von [Ort 2] Richtung
Weissenstein habe ihm J.___ das Handy abgenommen; dies habe B.___ mitbekommen. J.___
sei aggressiv geworden, weil er ihm die Handy-Nummer von X.___ nicht gegeben
habe. Er habe das Messer in der Hand gehabt und die Waffe aus dem Handschuhfach
genommen. Er habe gedroht, er bringe ihn um. Er habe sich im Auto umgedreht und
gesagt: «Pass auf» und habe angedeutet, ihn zu schlagen. B.___ habe
mitbekommen, worum es gehe, es sei alles geplant gewesen. Dieser sei nervös
gewesen, er sei der Hund von J.___ und mache alles, was J.___ ihm sage. B.___
habe mitbekommen, dass er habe aussteigen wollen.
Als sie oberhalb des Bahnhofs von
Oberdorf ausgestiegen seien, habe B.___ Sandhandschuhe angezogen.
B.___ führte aus, dass die Aussagen von D.___
zu 50 % gelogen seien. Das Treffen beim Coop […] und die Fahrten nach [Ort 2]
und Oberdorf träfen zu. Sie seien nach [Ort 2] gefahren, um einen Kaffee zu
trinken. J.___ habe D.___ dort mit dem Geld konfrontiert, das fehle. D.___ habe
verneint, dass er mit jemandem das Geld von N.___ genommen habe. J.___ habe ihm
gesagt, er solle Y.___anrufen, damit dieser Fotos schicke, auf denen man sehe,
dass er in die Sache involviert sei. J.___ habe ihm dann die Fotos gezeigt. J.___
habe mit D.___ immer wieder Deutsch gesprochen und ihm übersetzt, worum es
gegangen sei. D.___ habe die Schuld X.___ zuschieben wollen. Das Gespräch sei
immer ruhig gewesen, es habe niemand Angst gehabt.
Es treffe zu, dass D.___ anschliessend
im Auto die Nummer von X.___ nicht habe geben wollen. Dann sei J.___ aggressiv
geworden mit ihm (D.___). Er habe J.___ gesagt, er solle ruhig mit D.___ sprechen.
Sie hätten dann in einem Parking neben dem Bahnhof angehalten. D.___ und J.___
seien ausgestiegen, er (B.___) habe gedacht: «Oh, die wollen sich schlagen». Es
stimme nicht, dass er und J.___ von D.___ gestossen worden seien.
Er (B.___) sei einfach dort mit J.___
dabei gewesen; es habe [neben ihm und J.___] keine dritte oder vierte Person
gegeben.
Auf Ergänzungsfrage führte D.___ aus,
dass er sich mit J.___ ausschliesslich auf Deutsch unterhalten habe. B.___
sagte aus, er habe kein Deutsch verstanden und sprechen können.
3.4.3 Am 14. Juni 2017 wurde zwischen B.___
und J.___ in Anwesenheit ihrer Parteivertreter eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/77 ff). Beide Beschuldigten bestätigten
die Aussagen, welche sie anlässlich der Konfrontation mit D.___ gemacht hatten:
B.___ bestätigte, dass er und J.___ mit D.___ nach [Ort 2] und anschliessend
nach Oberdorf gefahren seien, während J.___ dies bestritt; es habe diese
Fahrten nicht gegeben.
B.___ führte aus, dass J.___ im Auto von
[Ort 2] nach Solothurn ziemlich wütend gewesen sei.
4. Aussagen Dritter
4.1.1 Am 15. März 2016 wurde N.___ von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Auskunftsperson befragt (10.2.2 –
10.2.3/10.2.3.5/1 ff.). Dabei führte er aus, dass er X.___ 2009 mit einem
anderen Kollegen, der D.___ heisse, kennengelernt habe. Er habe diesem Geld
gegeben, zuerst freiwillig, später habe er aus Angst bezahlt. Es gehe dabei
auch um sexuelle Vorlieben. Er habe mit Jugendlichen Armdrücken gemacht. Es
habe ihn fasziniert, die Muskeln zu sehen, für ihn sei das sexuell gewesen, für
die anderen nicht. Er habe dafür Geld bezahlt. Er habe dies mit vielen Leuten
gemacht, er habe sich manchmal auch «abschlagen» lassen. Er sei von den Beiden
ab 2011 erpresst worden. Sie hätten gedroht, seinem Arbeitgeber zu sagen, was
er gemacht habe. Dem X.___ habe er ca. CHF 30'000.00 - 40'000.00 ohne Gegenleistung
gegeben, dem D.___ ca. CHF 10'000.00 – 15'000.00.
Im November 2014 habe er das Ganze einem
Albaner im Facebook erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er das Geld
zurückholen könne.
4.1.2 Am 12. April 2017 wurde N.___ von
der Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson befragt (10.2.2 –
10.2.3/10.2.3.5/39 ff.). Er führte aus, dass er Y.___ lediglich vom Facebook
kenne. Er habe ihn noch nie richtig gesehen. Er habe versucht, via Y.___
Informationen über X.___ und D.___, vor allem aber über X.___, zu erhalten.
Er kenne B.___ nicht. Auch J.___ habe er
noch nie gesehen.
Vom Vorfall vom 27. Januar 2015 habe er
von X.___ und von D.___ erfahren. Es gebe keinen Grund, dass sich J.___ für ihn
hätte einsetzen sollen. Es gebe keinen Bezug und nichts.
4.2 Y.___ wurde am 25. April 2017 von
der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/3
ff.). Er führte aus, J.___ zu kennen, dieser sei aus dem gleichen Dorf wie er.
Sie seien keine Kollegen, J.___ sei viel älter als er. Sie hätten über Facebook
Kontakt gehabt.
B.___ sei sein Schwager. Das Verhältnis
zu seinem Schwager sei gut gewesen, jetzt sei er «drinnen».
Den Namen N.___ kenne er nicht. Auf
Nachfrage führte er aus, dass er von ihm gehört habe; das sei die Person, die
dem Gewinner beim Armdrücken Geld gebe. Y.___ führte aus, nichts von einem
Facebook-Chat mit N.___ zu wissen.
4.3 Am 29. November 2016 wurde I.___
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.2/1 ff.). I.___
bestätigte, dass er jemandem das Telefon gegeben habe, um zu telefonieren. Der
Mann habe gesagt, er werde verfolgt. Er sei nicht verletzt gewesen, er habe
aber Angst gehabt und sei aufgewühlt gewesen. Man habe gemerkt, dass etwas
passiert sei.
4.4 Am 11. Juli 2017 wurde Z.___
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.8/1 ff.).
Z.___ äusserte zuerst, er habe Angst vor
B.___. Wenn dieser seine Aussage lesen könne, wolle er wieder nach Hause.
Dieser sei ein Psychopath.
Auf Vorlage eines Fotoblattes mit
insgesamt 9 Fotos bezeichnete er B.___ und J.___ als «Kriminelle», die zusammen
unterwegs seien. Er kenne D.___ sehr gut. J.___ kenne er vom Sehen. D.___ habe
ihm von den Ereignissen erzählt. Sie hätten D.___ damals auch das Natel
geklaut. Er habe auf das Handy von D.___ angerufen. J.___ habe den Anruf
entgegengenommen. Er habe von ihm verlangt, das Handy zurückzugeben. Da habe er
ihn bedroht. Er habe darauf J.___ und B.___ zusammen mit einem Kollegen noch
getroffen, das Natel sei aber bei ihnen geblieben.
5. Objektive Beweismittel
5.1 Eine Auswertung des Handys von B.___
mit der von ihm verwendeten Rufnummer […] (12.3.4/14) ergab, dass darauf am 27.
Januar 2015, 19:13:37 Uhr - 19:18:51 Uhr (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/89; 3.3 –
3.7/3.3.1.1/4) mehrere Screenshots abgespeichert wurden.
Es handelt sich dabei um Nachrichten,
die N.___ an Y.___ geschrieben hatte, und zwar am 27. Januar 2015 um 08:15 Uhr
und um 10:27 Uhr. Der Inhalt dieser Nachrichten findet sich im Dossier 10.2.2 –
10.2.3/10.2.3.5/56 sowie 3.3 –3.7/3.3.1.1/4, 8-11).
5.2 Telefonverbindungsliste Familie I.___
(Rufnummer […]):
Am 27. Januar 2015 um 20:38:43 Uhr wurde
eine Verbindung mit der Rufnummer […] hergestellt für ein Gespräch von 1 Minute
und 9 Sekunden (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.2/7). Während dieser Zeit telefonierte D.___
mit seiner Mutter (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/92).
5.3 Auszüge aus dem Chat-Verkehr
zwischen N.___ und Y.___ (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/13 – 15: «schick mal foto
von diesem X.___»; «sag mit wie viel geld sie dir weggenommen haben? Ich werde
es wieder holen!»; «richte ihnen aus, dass wenn sie dir nochmal drohen sie es
mit mir zu tun bekommen»).
5.4 Am 30. Januar 2015 schrieb N.___
eine E-Mail an X.___, in welcher er sich auf eine Schilderung von D.___ bezieht,
wonach dieser von J.___s Männern entführt worden sei und sie ihn im Wald von
Oberdorf hätten töten wollen. Er habe flüchten können (Beilage 1 zur
Einvernahme von N.___ vom 15. März 2016; 10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/12).
6. Beweiswürdigung
6.1 Bezüglich der Würdigung der Aussagen
der involvierten Personen kann vorweg auf die ausführlichen und sorgfältigen
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 70 - 86) verwiesen werden.
6.2 Ergänzend ist Folgendes
festzuhalten:
6.2.1 D.___ erhob nicht von sich aus
Strafanzeige. Vielmehr wurde die Strafuntersuchung eingeleitet, nachdem D.___
im eigenen Verfahren auf Vorlage einer E-Mail Aussagen gemacht hatte, welche
auf eine Straftat des Beschuldigten 2 und des Verurteilten 1 hingewiesen hatten.
D.___ hat das Kerngeschehen in den ersten Einvernahmen gleichlautend
geschildert (2 Treffen, beim zweiten Treffen zuerst Fahrt nach [Ort 2], Besuch
eines albanischen Lokals, anschliessend Fahrt nach Oberdorf). Die Ereignisse,
die D.___ zu Protokoll gab, weisen eine gewisse Originalität auf, was gegen
deren Erfindung spricht. Dies betrifft insbesondere die Ausgangslage: D.___
wurde von den Beschuldigten für ein Verhalten eines Kollegen (X.___)
verantwortlich gemacht und aufgefordert, für dessen Vorgehen «gerade zu
stehen». Wenn D.___ die Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so
hätte er kaum diese Komplikation mit der Verantwortung für einen Dritten
erwähnt, was die ganzen Abläufe nur unübersichtlicher und komplizierter macht.
6.2.2 Die Aussagen von D.___ enthalten
individuelle Details, die für einen realen Erlebnishintergrund sprechen. So
wirkt die Schilderung, wie er oberhalb von Oberdorf aus dem Auto stieg, den
Begleiter gegen J.___ stiess und die beiden ausrutschten, da es glatt war, sehr
authentisch. Das Gleiche gilt für die Aussage, wie ihm J.___ das Messer
nachgeworfen habe, und dass sich im Nachgang zu dieser Geschichte seine
Freundin von ihm getrennt habe, weil er aus Angst nicht mehr habe in den
Ausgang gehen wollen. Ein individuelles Detail ist auch die Aussage von D.___,
dass er von Oberdorf nach [Ort 4] auf bzw. neben den Geleisen rannte. Authentisch
erscheint auch das Detail, dass D.___ in [Ort 4] bei zwei Liegenschaften
klingeln musste, bis er telefonieren konnte (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/26 und
19.1.5/92). Das Telefonat ist erstellt.
6.2.3 D.___ führte anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit J.___ aus, er habe vergessen zu erwähnen, dass J.___
ihm gesagt habe, er müsse büssen, weil sein Name in der Korrespondenz zwischen N.___
und Y.___ auf Facebook erwähnt werde. Diese «Ergänzung» spricht für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.___; es ist davon auszugehen, dass er dieses
Detail bereits von Anfang an erwähnt hätte, wenn er die Geschichte erfunden
hätte. Hinzu kommt, dass die geschilderte Drohung von J.___ wenig plausibel
erscheint, weil nicht einzusehen ist, was D.___ mit der Korrespondenz auf
Facebook zu tun haben und warum er hierfür büssen soll. Trotzdem erwähnte D.___
dieses Detail, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
In diesem Zusammenhang ist zudem erstellt, dass N.___ am 27. Januar 2015, 08:15
Uhr, also ca. 12 Stunden vor den vorgehaltenen Ereignissen, auf seinem
Facebook-Profil «[Profilname]» den Namen von J.___ tatsächlich erwähnte (10.2.2
– 10.2.3/10.2.3.5/56).
6.2.4 D.___ verstärkte in der zweiten
Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 in einigen Punkten
die Belastung gegenüber J.___ und dessen Begleiter: So führte er aus, dass J.___
das Messer bereits auf der Fahrt nach Oberdorf in der Hand hielt. Er habe auf
dieser Fahrt auch die Waffe aus dem Handschuhfach genommen. In der ersten
Einvernahme wollte D.___ das Messer erstmals gesehen haben, als J.___ die Türe
des PWs öffnete; die Waffe holte J.___ gemäss erster Aussage nicht aus dem
Handschuhfach. Während D.___ in der ersten Einvernahme aussagte, er habe J.___
das Handy von sich aus gegeben, führte er in der zweiten Einvernahme aus, dieser
habe es ihm weggenommen.
Diese Aussagen stellen zwar, wie
erwähnt, eine gewisse Verstärkung der Belastungen dar, dies jedoch nicht in
dramatischer Weise. D.___ benutzte denn auch nicht jede Gelegenheit, um J.___
zu belasten. So führte er bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 aus,
er habe vom Schlag, den ihm J.___ versetzt habe, keine Wunde; J.___ habe nur
einmal geschlagen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/43) und er habe nicht gut getroffen
(10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/38). Es kann somit nicht von einer durchgehend
zunehmenden Belastung durch D.___ gesprochen werden, welche gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde.
6.2.5 Die Aussagen von D.___ werden in
mehrfacher Hinsicht durch objektive Beweismittel und Drittaussagen bestätigt:
- Am 27. Januar 2015 wurden
zwischen 19:13 Uhr und 19:18 Uhr mehrere Screen-shots vom Handy von Y.___ auf
das Handy von B.___ geschickt (3.3. – 3.7/3.3.1/4 und 8-11); in dieser Zeit
hielten sich D.___ sowie der Verurteilte 1 und der Beschuldigte 2 im
albanischen Restaurant in [Ort 2] auf, wo J.___ D.___ vorgehalten haben soll,
dass sein Name im Facebook erschienen sei.
- Um 20:38 Uhr wurde
vom Festnetzanschluss der Familie I.___ in [Ort 4] die Rufnummer der Eltern von
D.___ gewählt und eine entsprechende Verbindung hergestellt;
- Gemäss Aussagen der
Auskunftsperson Z.___ befand sich das Handy von D.___ im Besitz von J.___.
Dieser habe sich geweigert, das Gerät herauszugeben.
- Die E-Mail von N.___
vom 30. Januar 2015 an X.___ (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/12) belegt, dass D.___ sich
bereits sehr zeitnah über die Vorfälle vom 27. Januar 2015 äusserte, was für
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
- Schliesslich
bestätigte B.___ zumindest den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie sie auch D.___
zu Protokoll gab, in weiten Teilen.
6.2.6 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Aussagen von D.___ grundsätzlich glaubhaft sind und bei
der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf sie abgestellt werden
kann.
6.3 B.___ bestätigte neben dem äusseren
Ablauf der Fahrt, wie sie von D.___ geschildert wurde, ebenso deren Zweck, dass
es nämlich darum gegangen sei, von D.___ das Geld, welches N.___ abgenommen
worden sei, zurückzufordern und die Telefonnummer von X.___ zu erhalten. B.___ räumte
auch ein, bereits vor der Fahrt über diese Hintergründe informiert gewesen zu
sein.
B.___ bestätigte zudem mehrere
belastende Aussagen von D.___. So führte er aus, dass er von Y.___ auf sein
Handy Screenshots erhalten habe, welche aus der Facebook-Korrespondenz zwischen
N.___ und Y.___ stammten. Er bestätigte, dass der Verurteilte 1 diese
Screenshots D.___ zeigte und dass es nach der Wegfahrt von [Ort 2] zum Streit
kam. J.___ sei aggressiv geworden und habe geschrien, nachdem ihm D.___ die
Handynummer von X.___ nicht gegeben habe. D.___ habe Angst gehabt und als er in
Oberdorf ausgestiegen sei, habe ihn J.___ schlagen wollen bzw. habe ihm eine
Ohrfeige gegeben.
B.___ versuchte dabei, seine eigene
Rolle in ein möglichst günstiges Licht zu stellen. So führte er aus, dass er
mit J.___ eng befreundet gewesen sei – was dieser bestritt – und er die Fahrt
nur deshalb mitgemacht bzw. fortgesetzt habe. Er führte weiter aus, nur
verstanden zu haben, was ihm von J.___ übersetzt worden sei, da dieser deutsch
gesprochen habe und er nur albanisch verstehe.
B.___ war aber nach eigenem Bekunden vor
Antritt der Fahrt bewusst, dass es darum ging, von D.___ Geld zurückzufordern
und die Telefonnummer von X.___ erhältlich zu machen. Das verdeutlichen
insbesondere auch seine Aussagen vor Obergericht (Einvernahmeprotokoll vom
14.9.2020, S. 2): J.___ sei bekannt dafür gewesen, dass er den Leuten das Geld
zurückhole. (Auf Frage) Ja, darum sei es auch bei dieser Fahrt gegangen. Es war
damit für ihn absehbar, dass der von Advula J.___ und ihm verfolgte Zweck der
Fahrt mit D.___ zu Differenzen und Streitereien führen konnte. Diese traten
denn auch auf und es ist unbestritten, dass B.___ nicht intervenierte, sondern
den Anweisungen von J.___ Folge leistete, indem er – entgegen der zuvor gemachten
Zusicherung, D.___ nach Hause zu fahren – beim Bahnhof Oberdorf weiter
nordwärts Richtung Weissenstein fuhr. Die Aussagen von B.___ müssen deshalb,
soweit sie seine eigene Rolle betreffen, teilweise als Schutzbehauptungen
qualifiziert werden. Es ist auf seine Aussagen nur soweit abzustellen, als sie
mit den Aussagen von D.___ übereinstimmen.
6.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich
auch, dass J.___ den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung
akzeptierte.
7. Beweisergebnis
7.1 N.___ schilderte im November 2014
dem ihm nur via Facebook bekannten Y.___, dass er X.___ und D.___ im Verlauf
der letzten Jahre Geld bezahlt habe, nachdem er von diesen bedroht und erpresst
worden sei. Es ist erstellt, dass Y.___ darauf betreffend der Höhe des Betrages
zurückfragte und ein Foto von X.___ verlangte (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/13 und
14).
7.2 Y.___ ist der Schwager von B.___,
mit dem er ein gutes Verhältnis hatte. Y.___ kannte auch J.___, da sie offenbar
aus dem gleichen Dorf stammen, wobei J.___ 9 Jahre älter ist und sie sich
deshalb nicht näher kannten.
Auch B.___ und J.___ kannten sich;
gemäss B.___ bestand eine Freundschaft, was jedoch von J.___ nicht bestätigt
wurde. Schliesslich kannte J.___ D.___ gemäss seinen Aussagen, seit dieser
klein war. D.___ führte mehrmals aus, dass J.___ sein Assistenztrainer bei den
Junioren A des FC [Ort 2] gewesen sei; dies sei 2009 gewesen (10.2.2 –
10.2.3/10.2.3.1/16; 31).
7.3 Die Schilderungen von N.___ via
Facebook an Y.___ gab dieser also offensichtlich an seinen Schwager B.___
und/oder an J.___ weiter. Y.___ wollte zwar von einer Facebook-Kommunikation
mit N.___ nichts wissen; B.___ bestätigte aber die Übersendung der Screenshots von
Y.___ an ihn und diese liegen in den Akten auch vor. Y.___ hat somit nicht die
Wahrheit gesagt.
Darauf nahm J.___ mit D.___, den er seit
langem kannte, Kontakt auf, indem er ihn am 26. Januar 2015 anrief und zum Coop
[...] in Solothurn bestellte. J.___ erschien mit B.___ und mindestens einer
weiteren Person und sie forderten D.___ auf, das Geld, das er und X.___ N.___
weggenommen hätten, zurückzugeben.
7.4 Nach diesem ersten Treffen rief D.___
offenbar X.___ an und setzte ihn über die Ereignisse ins Bild. X.___ schrieb
darauf N.___, worauf dieser mit Y.___ im Facebook korrespondierte. Am 27.
Januar 2015, 08:15 Uhr, erwähnte er dabei den Namen von J.___ auf Facebook
(10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/56).
7.5 Weder J.___ noch B.___ kannten N.___.
Ihre Intervention bei D.___ und ihr Bemühen im Zusammenhang mit dem
«weggenommenen» Geld ist somit nicht auf einen entsprechenden Auftrag von N.___
zurückzuführen; dies hat auch keine der involvierten Personen behauptet. Die
beiden Beschuldigten handelten deshalb sowohl am 26. Januar als auch am 27.
Januar 2015 als «Trittbrettfahrer» aus eigener Initiative.
7.6 Am 27. Januar 2015 kam es gegen Abend
nach einem erneuten Anruf von J.___ zu einem zweiten Treffen mit D.___, zu
welchem B.___ und J.___ erschienen; ob eine weitere Person anwesend war, ist
nicht geklärt.
Auf Vorschlag von J.___ fuhren sie mit
einem von B.___ gelenkten PW nach [Ort 2] und besuchten dort ein albanisches
Lokal, wo sie etwas tranken. In dieser ersten Phase übten J.___ und B.___ auf D.___
keinen Druck aus: Dieser stieg freiwillig in das Auto und die Gespräche wurden
in einem ruhigen Ton geführt.
7.7 Im albanischen Lokal wurden D.___ die
Screenshots gezeigt, welche Y.___ seinem Schwager B.___ zwischen 19:13 - 19:18
Uhr auf das Handy geschickt hatte. Die Screenshots enthielten Auszüge aus dem
Chat-Verkehr zwischen N.___ und Y.___ und es tauchte dabei auch der Name von J.___
auf.
J.___ machte D.___ zwei Vorhalte:
Einerseits sei sein Name im Facebook erschienen, andererseits hätten «X.___ und
seine Jungs», wozu auch er gehöre, N.___ CHF 26'000.00 weggenommen; hierfür
müsse er gerade stehen.
7.8 J.___, B.___ und D.___ verliessen in
der Folge das albanische Lokal. In diesem Moment äusserte D.___ erstmals, gehen
zu wollen. Seine Begleiter sicherten ihm darauf zu, ihn nach Hause zu bringen,
worauf D.___ in das Auto einstieg und sie Richtung Solothurn wegfuhren.
Auch für diese zweite Phase ist keine
Druckausübung auf D.___ ersichtlich. Dieser stieg freiwillig in das Auto ein in
der Meinung, nun zurück nach Solothurn geführt zu werden.
7.9 Auf dem Weg nach Solothurn kam es
zum Streit zwischen J.___ und D.___. Anlass des Streits war die Forderung von J.___
um Herausgabe der Telefonnummer von X.___. D.___ weigerte sich, diese Nummer
herauszugeben, worauf J.___ aggressiv wurde und D.___ anschrie. Vor Solothurn
wies J.___ B.___ an, Richtung Weissenstein zu fahren. Dieser Anweisung leistete
der Beschuldigte 2 Folge (vgl. zu seiner Rolle und seinem Kenntnisstand als Fahrer
auch nachfolgende Ziff. II.C.7.11). Auf dem Weg Richtung Oberdorf kam J.___ in
den Besitz des Handys von D.___. D.___ machte dazu unterschiedliche Aussagen.
Zu Gunsten des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass J.___ ohne
Gewaltanwendung in dessen Besitz kam. Es ist weiter zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass im Auto weder ein Messer noch eine andere Waffe eine Rolle
spielte; D.___ machte auch hierzu unterschiedliche Aussagen. Erstellt ist
dagegen, dass J.___ D.___ mehrmals bedrohte, indem er ihm sagte, er sei am
Arsch, er bringe ihn um. Er müsse gerade stehen für das, was sein Kollege
gemacht habe.
7.10 D.___ verlangte ab dem Moment, da B.___
Richtung Oberdorf fuhr, mehrmals, das Auto verlassen zu können. D.___ hatte
Angst. Statt – wie ursprünglich zugesichert – zu seinem Zuhause führte die
nächtliche Fahrt vom Siedlungsgebiet weg in eine immer ländlichere und abgelegenere
Gegend. Der Beschuldigte 2 fuhr am Bahnhof Oberdorf vorbei und weiter Richtung
Weissenstein bis zu Beginn des Waldes (oberhalb des Restaurants «[…]»), wo B.___
den PW anhielt. Für die Strecke ab der Hauptstrasse vor Solothurn bis zum Ziel
von ca. 4,5 km benötigten sie ca. 5 - 8 Minuten. Die von B.___ geschätzte
Zeitdauer von 3 Minuten scheint demgegenüber angesichts der ungünstigen
Rahmenbedingungen (Fahrt in einer Winternacht bei Dunkelheit und kalten
Temperaturen sowie auf rutschigem Untergrund) zu kurz. Auch der Fahrzeuglenker B.___
wies auf die misslichen Verhältnisse hin und gab zu Protokoll, die Fahrt habe
ihm deswegen Mühe bereitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 4).
Auch räumte er ein, er sei mit der Strecke nicht vertraut gewesen (vgl.
Einvernahmeprotokoll vor erster Instanz, S-L 464).
D.___ konnte, da beim PW des
Beschuldigten 2 die Kindersicherung eingeschaltet war, nicht aussteigen. J.___
stieg aus und öffnete ihm die Türe. Beim Aussteigen versetzte J.___ D.___ einen
Schlag, traf ihn dabei jedoch nicht voll. D.___ stiess B.___, der ebenfalls
ausgestiegen war und sich Sandhandschuhe angezogen hatte, gegen J.___. Da der
Boden rutschig war, gerieten J.___ und B.___ für einen Moment aus dem
Gleichgewicht. D.___ nutzte diesen Moment zur Flucht. J.___ warf dem
Flüchtenden ein Messer hinterher. D.___ rannte Richtung Bahnhof […] und
anschliessend entlang der Bahngeleise nach [Ort 4]. Dort suchte er in einem
Einfamilienhaus Hilfe und telefonierte mit seiner Mutter, die ihn dort abholte.
7.11 B.___ war der Lenker des Fahrzeugs
und konnte die deutsche Sprache, in welcher J.___ mit D.___ im Auto kommunizierte,
nicht gut, sondern bloss rudimentär. J.___, der sich neben B.___ auf dem
Beifahrersitz befand, übersetzte ihm jedoch, was gesprochen wurde (so die
eigenen Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit D.___). Er war alles andere als ahnungslos, sondern wusste gemäss seinen eigenen
Aussagen vor Antritt der Fahrt von deren Zweck und wirkte bei diesem Vorhaben
bewusst mit (vgl. auch seine Aussage vor der Vorinstanz: Er habe diese Sache
nicht wie ein Taxifahrer gemacht, sondern wie ein enger Kollege, S-L 464). In
dem Moment, als B.___ auf die Anweisung von J.___ hin links Richtung
Weissenstein abbog, statt die Fahrt – wie ursprünglich vereinbart – Richtung
Solothurn fortzusetzen, wusste B.___, dass dies klar gegen den Willen des
Geschädigten geschah und nur den Zweck haben konnte, die von J.___ gestellte
Forderung (Herausgabe der Kontaktdaten von X.___) durchzusetzen. Dieser Schluss
drängt sich deshalb auf, weil B.___ realisierte, dass die Stimmung im Fahrzeug umschlug
und sich der Tonfall von J.___ markant änderte: Dieser schrie D.___ vom
Beifahrersitz aus an und wurde aggressiv. Er bemerkte auch die Angst von D.___
und dachte sich, dass dieser als Serbe kaum Freude habe, mit zwei Albanern
Richtung Weissenstein zu fahren. B.___ sah auch, dass J.___ in den Besitz des
Handys von D.___ kam und dieser mehrfach verlangte, das Auto verlassen zu können.
Trotzdem fuhr B.___ weiter, weil J.___ ein enger Kollege war.
8. Rechtliche Subsumtion
8.1 Entführung und Freiheitsberaubung
(Art. 183 StGB)
8.1.1 Wer jemanden unrechtmässig
festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die
Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183
Ziffer 1 StGB).
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der
körperlichen Bewegungsfreiheit des klassischen Grundrechts der persönlichen
Freiheit. Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn
z.B. während einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 99 IV 221). Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo
sie in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht.
Die
Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit betreffend Dauer und
Intensität aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 41). Die Anforderungen der
Praxis sind aber in Bezug auf das zeitliche Element nicht sehr hoch. So hat das
Bundesgericht auch in neueren Entscheiden immer wieder betont, es werde nicht
verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer sei, einige Minuten
genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20.4.2020 E. 1.3.1 mit
Hinweis auf die Urteile 6B_145/2019 vom 28.8.2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom
8.2.2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20.4.2018 E. 4.2).
Im erstgenannten
Fall erteilte der Beschuldigte dem Geschädigten die Anweisung, sich auf den
Boden zu legen, worauf er diesen mit dem Gesicht nach unten zu liegen brachte
und ihn anschliessend an den Armen und Beinen fesselte. Hierauf passte der
Beschuldigte auf den Geschädigten sowie ein weiteres Opfer auf. Das
Bundesgericht kam zum Schluss, dass dieser Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit
des Geschädigten über ein bloss kurzzeitiges Festhalten hinausgehe und – trotz
kurzer Dauer – als erheblich und tatbestandsmässig zu qualifizieren sei.
Mit Urteil 6B_523/2010
vom 15. September 2010 hielt das Bundesgericht fest (E. 5.3.2),
Freiheitsberaubung sei die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, die
auch in einem erzwungenen Transport von wenigen Minuten liegen könne (mit
Hinweis auf Urteil 6B_430/2007 vom 17.3.2008 E. 5.3). Massgebliche Kriterien seien
neben der Dauer auch die Intensität der Freiheitsberaubung (mit Hinweis auf BSK
StGB II, Art. 183 StGB N 24). Im zu beurteilenden Fall kam
das Bundesgericht zum Schluss, auch eine nur kurze Fahrt mit dem Auto gegen den
Willen eines (im Tatzeitpunkt 8-jährigen) Mädchens könne dieses aufgrund seines
jungen Alters stark verängstigen. Eine solche Handlung sei geeignet, das
Sicherheitsgefühl eines Kindes nachhaltig zu beeinträchtigen.
Mit Urteil
6B_1064/2013 vom 10. März 2014 führte das Bundesgericht aus, der
Beschwerdeführer habe gemäss der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine
Ex-Freundin gegen ihren Willen mittels physischer und psychischer Gewalt
gezwungen, in sein Fahrzeug zu steigen und mitzufahren. Sie habe sich physisch
zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach (auch konkludent) zu verstehen gegeben, dass
sie nicht mitkommen wolle. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die
Strecke von ca. 8,9 km zwischen dem Ausgangspunkt und dem ersten Halt am
Rastplatz das Kriterium der gewissen Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung erfülle,
wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. E. 1.2 und 1.4).
Bereits in einem
älteren Entscheid (BGE 89 IV 87) folgerte das Bundesgericht, es genügten 10
Minuten oder einige Minuten bei einer Autofahrt von 7,5 km vor einer
Vergewaltigung, um das Opfer seiner Bewegungsfreiheit zu berauben (BGE 89 IV 87).
Eine fixe zeitliche
Untergrenze ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Vielmehr ist anhand der Dauer und der Intensität der Freiheitsberaubung
zu prüfen, ob diese als erheblich qualifiziert werden kann.
8.1.2 Das Beweisergebnis führt zum
Schluss, dass D.___ die Fahrt von [Ort 2] nach Solothurn freiwillig antrat,
weil ihm zugesichert wurde, er werde nach Hause gebracht. Auf dieser Fahrt kam
es zum Streit zwischen J.___ und D.___, weil dieser nicht bereit war, die
Handy-Nummer und die Adresse von X.___ herauszugeben. Darauf entschied sich J.___
zu einem Richtungswechsel und wies B.___ an, Richtung Oberdorf/Weissenstein zu
fahren. Ab diesem Moment befand sich D.___ nicht mehr freiwillig im Fahrzeug.
Er machte dies auch entsprechend deutlich und verlangte mehrfach, aussteigen zu
können. Dies wurde ihm vom Beschuldigten 2 und J.___ bis zur Anhaltung nördlich
von Oberdorf verwehrt. Die Strecke von Solothurn bis nördlich Oberdorf beträgt
ca. 4,5 km und war unter Berücksichtigung der damals herrschenden ungünstigen
Verhältnisse in ca. 5 - 8 Minuten erreichbar.
8.1.3 D.___ konnte das Fahrzeug ab dem
Moment, als sie von der Hauptstrasse zwischen [Ort 2] und Solothurn in Richtung
Oberdorf/Weissenstein abbogen, nicht verlassen: Während der Fahrt konnte er
ohnehin nicht aussteigen und selbst bei einem kurzen Halt wäre ihm dies
aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht möglich gewesen. Die Tathandlung
des Beschuldigten 2 und von J.___ umfasste somit auch ein Gefangenhalten und
damit sowohl eine Freiheitsberaubung als auch eine Entführung (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: BSK StGB II, Art. 183 StGB N 46). Da bei der Freiheitsberaubung –
im Gegensatz zur Entführung, bei welcher die Anwendung von List, Gewalt oder
Drohung vorausgesetzt sind – die Tatmittel nicht eingeschränkt sind (BSK StGB
II, Art. 183 StGB N 47), ist deren Vorliegen nicht weiter zu prüfen.
8.1.4 Die Freiheitsbeschränkung war
zeitlich nur von kurzer Dauer. Die Frage der Erheblichkeit des Eingriffs in die Fortbewegungsfreiheit
lässt sich jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein
auf die blosse Dauer und zurückgelegte Distanz einer erzwungenen Fahrt
reduzieren, sondern es sind nachfolgend die gesamten Umstände und insbesondere
die Intensität der Freiheitsberaubung zu würdigen.
D.___
wurde während einer Zeitspanne von 5 bis 8 Minuten durch J.___ mehrfach und
massiv bedroht. Der Beschuldigte 2 und J.___ fuhren mit ihm Richtung
Weissenstein, dies im Winter und bei Dunkelheit. Die nächtliche Fahrt führte den
Geschädigten von einem dicht besiedelten Gebiet in eine einsame, ländliche
Gegend. Er war gleich zwei Personen ausgeliefert, die – für das Opfer erkennbar
und dementsprechend bedrohlich – einen Zielort in der Abgeschiedenheit anpeilten.
B.___ führte aus, dass es für den Serben kaum eine Freude gewesen sei, mit zwei
Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Auch nach dem Halt des Fahrzeuges und
nachdem alle drei das Auto verlassen hatten, liessen der Beschuldigte 2 und der
Verurteilte 1 nicht vom Geschädigten ab: J.___ schlug den Geschädigten und unterstrich
damit sein Bestreben, D.___ in seiner Gewalt zu behalten. Auch B.___ schien
sich auf eine körperliche Auseinandersetzung vorzubereiten: Er zog sich gemäss
den Angaben des Opfers sog. Sandhandschuhe an, die aufgrund ihrer Polsterung
mit Quarzsand, welche die Schlagkraft erheblich verstärken, auch als
Schlaghandschuhe bekannt sind. Erst nachdem sowohl der Beschuldigte 2 als auch
der Verurteilte1 nach einem Stoss des Geschädigten ins Rutschen geraten waren, gelang
diesem schliesslich die Flucht.
Aufgrund dieser Umstände kam der
Freiheitsberaubung entgegen der Auffassung der Verteidigung ein intensiver
Charakter und damit ein erheblicher Unrechtsgehalt zu. Der Tatbestand der
Entführung und Freiheitsberaubung ist deshalb objektiv erfüllt.
8.1.5 Auf der Fahrt von Solothurn nach
Oberdorf sprach ausschliesslich J.___ mit D.___ . Er war es auch, der die
Richtungsänderung nach Oberdorf und zum Weissenstein anordnete und von D.___ das
Handy herausverlangte. Er leistete damit wichtige Tatbeiträge.
Gleiches gilt aber auch für die vom
Beschuldigten 2 ausgeübten Tatbeiträge. Die von der Verteidigung anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebachten Einwände, wonach B.___ eine
bloss untergeordnete Rolle wahrgenommen und erst kurz vor dem Anhalten überhaupt
erfasst habe, dass es D.___ «nicht mehr wohl» im Auto gewesen sei, lassen sich
mit dem Beweisergebnis widerlegen: Der Beschuldigte 2 wusste vor Antritt der
Fahrt, was deren Zweck sein wird. Ebenso erkannte er, dass die Stimmung im Auto
kippte, J.___ aggressiv wurde und D.___ anschrie. Er realisierte, dass J.___
das Handy von D.___ in Besitz nahm, der Geschädigte Angst hatte und das
Fahrzeug verlassen wollte. Gleichwohl leistete er der Aufforderung von J.___, von
der Bielstrasse nun nach links in Richtung Weissenstein abzubiegen, Folge. Ab
diesem Moment wusste der Beschuldigte ohne Zweifel, dass die Fahrt gegen den
Willen von D.___ erfolgte und nur dazu diente, vom Opfer die Herausgabe der
Telefonummer und Adresse von X.___ zu erzwingen. Mit seiner Weiterfahrt trat er
dem von J.___ gefassten Tatentschluss, D.___ der Freiheit zu berauben, bei und
leistete als Fahrzeuglenker seinerseits einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er
D.___ verunmöglichte, das Fahrzeug zu verlassen. B.___ verfügte damit ebenfalls
über Tatherrschaft und ist als Mittäter zu qualifizieren.
8.1.6 Der Beschuldigte 2 und J.___
handelten in der Absicht, von D.___ die Handy-Nummer und die Adresse von X.___
zu erfahren, um die Zahlung des Geldes, welches N.___ weggenommen worden war,
zu erreichen. Zu diesem Zweck schränkten sie D.___ in seiner Freiheit ein und
hofften, auf diese Weise die gewünschten Informationen zu erhalten. Der
Beschuldigte 2 handelte damit mit direktem Vorsatz.
8.1.7 Der Tatbestand von Art. 183 Ziff.
1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit J.___ der Freiheitsberaubung und
Entführung schuldig gemacht.
8.2 Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB)
8.2.1 In Bezug auf die rechtlichen
Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes wird auf die Erwägungen unter
vorstehender Ziff. II.A.6.3.1 und 6.3.2 verwiesen.
8.2.2 Der Zweck der Fahrt mit D.___ bestand
darin, das N.___ weggenommene Geld und die Handynummer und Adresse von X.___
erhältlich zu machen. Gemäss dem Beweisergebnis verfolgten B.___ und J.___
diese Ziele bis zur Rückfahrt nach Solothurn bzw. bis zum Richtungswechsel nach
Oberdorf/Weissenstein mit legalen Mitteln.
Das Beweisergebnis führte weiter zum
Schluss, dass auch auf der Fahrt nach Oberdorf weder ein Messer noch eine
Schusswaffe eine Rolle spielten. Der Einsatz dieser in der Anklageschrift
vorgehaltenen Waffen ist somit nicht erstellt. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, ist zwar erstellt, dass J.___ gegenüber D.___ mehrfach Drohungen
aussprach, aber unklar ist, ob diese Drohungen im Zusammenhang mit den
erwähnten Zielen oder in anderem Kontext ausgesprochen worden sind, z.B. im
Zusammenhang mit dem Auftauchen des Namens von J.___ im Facebook. Das
Nötigungsmittel der Drohung ist deshalb ebenfalls nicht erstellt.
8.2.3 Die Anklageschrift nennt jedoch im
Zusammenhang mit der versuchten Nötigung auch die Freiheitsberaubung und
Entführung als rechtswidriges Nötigungsmittel.
J.___ stellte D.___ in Aussicht, nun auf
den Weissenstein zu fahren, nachdem sich dieser geweigert hatte, die
Handynummer von X.___ herauszugeben. Die entsprechende Aussage unterstrich J.___
mit der Weisung an B.___, die Richtung zu ändern und tatsächlich nach Oberdorf
zu fahren. Auf die Ankündigung von J.___ folgte somit unmittelbar der
entsprechende Tatbeweis. B.___ führte aus, dass es für einen Serben kaum eine
Freude darstelle, mit zwei Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Und es kam
dann auf der Fahrt auch tatsächlich zu einer Inbesitznahme des Handys durch J.___.
Die nächtliche Fahrt Richtung
Weissenstein und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung von D.___ sollten
somit dazu dienen, ihn zur Herausgabe der geforderten Daten zu bewegen. Die
Freiheitsbeschränkung stellte deshalb ein Nötigungsmittel dar, welches in der
Anklageschrift ausdrücklich genannt wird. Da D.___ mehrfach verlangte,
aussteigen zu können und demnach die Weiterfahrt klar gegen seinen Willen
erfolgte, ist diese Freiheitsbeschränkung als rechtswidriges Nötigungsmittel im
Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren.
8.2.4 Der Beschuldigte 2 und J.___ haben
ihr Ziel – die Kenntnis der Handynummer und der Adresse von X.___ – nicht
erreicht. Es liegt deshalb eine versuchte Nötigung vor.
8.2.5 In subjektiver Hinsicht lag das
Handlungsziel des Verurteilten 1 und des Beschuldigten 2 darin, mittels der
Freiheitsberaubung zu den geforderten Informationen zu kommen. Es liegt
direkter Vorsatz vor.
8.2.6 Zusammengefasst hat der
Beschuldigte auch in diesem Fall in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit J.___
gehandelt. Er hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
D. Anklageschrift Ziff. D./2.1 und 2.2 (B.___)
Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V. mit
Art. 22 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K.___
sowie Vergehen gegen das BetmG
1. Vorhalt
Der Vorhalt wird in der Anklageschrift
folgendermassen umschrieben:
«begangen
am 6. Februar 2018, zwischen ca. 21:00 Uhr und ca. 22:00 Uhr in [Ort 5], [...],
indem der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit [Person 1], [Person
2] sowie dem nicht näher identifizierbaren ‘[Person 3]’ unter Androhung
ernstlicher Nachteile sowie durch Anwendung von Pfefferspray, den Geschädigten K.___
dazu zu nötigen versuchte, ihnen 2kg evtl. 1kg Marihuana ohne Entgelt zu
übergeben und den Geschädigten durch den Einsatz des Pfeffersprays im Gesicht
verletzte (Rötungen, Reizungen der Augen und der Haut).
Konkret kontaktierte
zunächst [Person 2] telefonisch K.___ unter dem Vorwand, vom Geschädigten 2 kg
evtl. 1 kg Marihuana zum Preis von CHF 6'000.00 pro Kilo evtl. CHF 3'000.00
pro Kilo kaufen zu wollen. Der Beschuldigte und seine Mittäter entschlossen
sich in der Folge, dem Geschädigten die Betäubungsmittel ohne Zahlung des
vereinbarten Verkaufspreises abzunehmen. Zwischen ca. 21:30 Uhr und 21:45 Uhr
trafen sich der Beschuldigte, [Person 1], [Person 2], der nicht näher
identifizierbarer ‘[Person 3]’, K.___ und [Person 4] zunächst am Bahnhof in [Ort
5]. Von dort aus fuhren der Beschuldigte, [Person 1] und der nicht näher
identifizierte ‘[Person 3]’ in einem weissen Smart und K.___, [Person 4] und [Person
2] in einem VW […] mit dem Kontrollschild ZH [...] an die [Adresse] in [Ort 5]
(Coop Verteilzentrum), um dort den Handel über die Betäubungsmittel
abzuwickeln. Zwischen ca. 21:45 Uhr und 22:00 Uhr trafen schliesslich alle am
Coop Verteilzentrum in [Ort 5] ([Adresse]) ein. Bevor es zum Aufeinandertreffen
kam, wurden die Rollen verteilt. Dabei sollte B.___ insbesondere als
zusätzliche Kraft anwesend sein und einen anfälligen Gegenangriff durch K.___
und [Person 4] entgegenwirken. Dazu wurde ihm von [Person 1] ein Pfefferspray
ausgehändigt. Schliesslich übergab [Person 4] beim von K.___ gefahrenen
Fahrzeug [Person 1] eine Blüte Marihuana als Muster. Da K.___ plötzlich die
Vermutung hegte, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die Betäubungsmittel
ohne Bezahlung erlangen wollen, forderte er [Person 4] auf, in das Auto
einzusteigen. Ebenso stieg der Geschädigte wiederum auf der Fahrerseite ein.
Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Geschädigten an der Wegfahrt zu
hindern, indem er versuchte die Türe zu öffnen, wobei er den Pfefferspray in
der Hand hielt und die Geschädigten mit den Worten ‘Gib das Zeugs her oder
ich schiesse!’ sowie ‘Öffne die Türe oder ich schiesse!’ dazu
nötigen wollte, sich gemäss seinen Anweisungen zu verhalten und das Marihuana
auszuhändigen. Gleichzeitig versuchten seine Mittäter die hintere Türe sowie
den Kofferraum des Fahrzeugs zu öffnen. Da sich der Geschädigte nicht gemäss
den Anweisungen verhielt, setzte der Beschuldigte schliesslich den Pfefferspray
ein, indem er durch die geöffnete Tür evtl. das geöffnete Fenster auf
Fahrerseite sprühte, damit er und seine Mittäter an das Marihuana gelangen
können. Da es dem Geschädigten schliesslich trotzdem gelang, wegzufahren blieb
es bzgl. der Nötigung beim Versuch. Der Geschädigte erlitt Reizungen der Augen
und der Haut, welche eine ärztliche Behandlung erforderten.
Der Beschuldigte und seine
Mittäter handelten in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte
Mittel (Blockieren der Türe sowie Einsatz von Pfefferspray) wie auch das angestrebte
Ziel (Erlangung von Betäubungsmitteln ohne Bezahlung) unrechtmässig war.»
2. Strafanzeige
Am 6. Februar 2018, ca. 22:15 Uhr,
wurden mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Zürich auf den Parkplatz des
Coop-Verteilzentrums [Ort 5] beordert; dort stehe hinter dem Zaun auf den Bahngeleisen
ein Unfallfahrzeug, es seien aber keine Personen anwesend.
In der Folge konnte in der Nähe des
Fahrzeuges K.___ angetroffen werden. Dieser räumte nach anfänglich
anderslautenden Aussagen ein, es habe sich um einen geplatzten Drogendeal gehandelt
(2/2.1.9/1 ff.).
3. Sachverhalt
3.1 Gestützt auf die Aussagen der
involvierten Personen ist Folgendes unbestritten:
-
K.___ und [Person 4]
begaben sich am 6. Februar 2018, ca. 20:45 Uhr, zum Parkplatz des Coop-Verteilzentrums
in [Ort 5], um dort ein Marihuana – Geschäft abzuwickeln.
-
Bei den als Käufer
auftretenden Personen handelte es sich um [Person 2], [Person 1] und den
Beschuldigten 2. Mit dabei war zudem «[Person 3]», in dessen PW […] der
Beschuldigte 2 und [Person 1] bis zum Bahnhof [Ort 5] fuhren.
-
Am Bahnhof [Ort 5] trafen
sie [Person 2] und die Verkäufer. Von dort fuhren die sechs Personen in zwei PWs
zum Coop-Verteilzentrum weiter.
-
Die «Käufer» hatten die
Absicht, den Verkäufern das Marihuana – gemäss Aussagen von [Person 1] und dem
Beschuldigten 2 kg, gemäss [Person 2] sicher 1 kg – abzunehmen, ohne zu
bezahlen.
-
[Person 4] übergab [Person
1] auf dem Parkplatz ein Muster von Marihuana von ca. 0,5 Gramm.
-
K.___ und [Person 4]
realisierten, dass die vermeintlichen Käufer beabsichtigen, ihnen Marihuana
ohne Bezahlung abzunehmen und stiegen hastig in ihren PW ein.
-
In der Folge lenkte K.___
das Fahrzeug vorerst in Richtung eines das Gelände umfassenden Zauns und
anschliessend auf ein Gleis, so dass das Fahrzeug stecken blieb. Die drei
vermeintlichen Käufer bemerkten das Eintreffen der Polizei und fuhren weg.
3.2 Der Beschuldigte 2 machte zu seiner
Rolle folgende Aussagen:
-
Am 7. Mai 2018 (10.1.5 –
10.1.6/10.1.6/143 ff.) sagte er aus, er sei mit [Person 1] in einem Lokal
gewesen, wo sie etwas getrunken hätten. [Person 1] habe gesagt, dass sie etwas
erledigen müssten. Sie seien dann zuerst an den Bahnhof in [Ort 5] gefahren, wo
sie [Person 2] und die Leute, die das Marihuana gebracht hätten, getroffen
hätten. Von dort seien sie weiter zum Coop-Parkplatz gefahren.
Er habe erst, als [Person
1] auf dem Parkplatz ein Muster erhalten habe, «ein bisschen das Gefühl
gehabt», dass es um Marihuana gehe. Er sei von den anderen ausgenutzt worden
und betrunken gewesen. Er habe keinen Pfefferspray gehabt, sondern der Mann aus
Sri Lanka ([Person 2]). Er wisse nicht, wer den Pfefferspray gegen die beiden
Fahrzeuginsassen eingesetzt habe.
-
Anlässlich der Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 4. September 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/151
ff.) führte B.___ aus, dass ihm [Person 1] einen Spray gegeben und gesagt habe,
er solle diesen verwenden, falls die anderen irgendwie reagieren oder eine
Waffe ziehen würden. Als die beiden in ihr Auto gerannt seien, sei er auch
gegangen. Er habe gedacht, sie würden eine Pistole nehmen und auf sie schiessen
oder ein Messer. Er sei zur Türe vom Chauffeur gegangen und habe versucht, ihm
zu erklären, dass nichts passieren würde. Weil er vorher Kokain konsumiert
habe, habe er Paranoia gehabt. Er habe den Spray dann aus Angst eingesetzt. [Person
2] habe versucht, die Beifahrertüre zu öffnen, während [Person 1] und [Person
3] versucht hätten, den Kofferraum zu öffnen, um das Marihuana zu behändigen.
Er habe am Bahnhof [Ort 5]
gewusst, dass es um Marihuana gehe. Der Plan von [Person 1] sei gewesen, die
beiden Kilos Marihuana zu stehlen, ein Kilo zu behalten und ein Kilo dem
Tamilen zu geben. Er habe diesen Plan vor allem verstanden, als sie in [Ort 5]
angekommen seien. Er denke, [Person 1] habe es ihm auch erklärt, als sie
gekommen seien, um ihn abzuholen, als er am Trinken gewesen sei, er sei nicht
sicher.
Auf die Frage, was mit dem
Marihuana hätte passieren sollen, führte der Beschuldigte aus, sie seien alle
vier Konsumenten gewesen.
- Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 471 ff.)
machte der Beschuldigte 2 zum Zeitpunkt, wann er vom Plan, die Verkäufer
auszunehmen, erfahren habe, nur vage und widersprüchliche Angaben. So sagte er
aus, er habe davon erfahren, als sie den von Sri Lanka getroffen hätten (dies
wäre am Bahnhof [Ort 5] gewesen). Später sagte er, man habe es gesehen, weil er
ihm eine Probe gegeben habe, also erst auf dem Parkplatz des
Coop-Verteilzentrums. Sie hätten seine Situation ausgenutzt, mit einem
Betrunkenen könne man spielen.
- Vor
Obergericht (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020,
S. 6 f.) räumte der Beschuldigte 2 ein, den Pfefferspray eingesetzt zu haben.
Das habe er aber nicht gemacht, um das Marihuana aus dem Auto herausnehmen zu
können, sondern weil er Angst gehabt habe, dass diese ihm etwas antun könnten.
Eine halbe Stunde vorher habe er Kokain konsumiert und unter dem Einfluss von
Kokain werde er paranoid. Es treffe nicht zu, dass er beim Einsatz des
Pfeffersprays gesagt habe «gib das Züg use!». Dass er K.___ mit dem
Pfefferspray verletzt habe, tue ihm leid und dafür wolle er sich bei diesem
entschuldigen.
3.3 Am 4. September 2018 wurden der
Beschuldigte 2 und [Person 1] miteinander konfrontiert (10.1.5 –
10.1.6/10.1.6/159 ff.). [Person 1] führte aus, dass es am 6. Februar 2018 um
Betäubungsmittel (ein oder zwei Kilo Marihuana) gegangen sei. Sie hätten dieses
den Verkäufern abnehmen und nicht bezahlen wollen. Als sie zu viert aufgetaucht
seien, seien die Verkäufer in Panik geraten und hätten in das Auto steigen
wollen. Da habe der Beschuldigte 2 den Pfefferspray benutzt. Er habe ihn
wahrscheinlich benutzt, weil er auch besoffen gewesen sei. Er kenne ihn nicht
so. Er habe das Gefühl, er habe nicht gewusst, was er tue. Der
Beschuldigte 2 habe den Plan von ihm gekannt. [Person 1] führte weiter
aus, dass er ca. 0,5 Gramm Marihuana als Probe erhalten habe.
Als die beiden Verkäufer ins Auto
gestiegen seien, hätten er und [Person 2] versucht, den Kofferraum zu öffnen
und [Person 3] sei an der rechten Seite hinten gewesen. Der Beschuldigte 2 sei
beim Chauffeur gewesen und habe den Pfefferspray benutzt. (Auf die Frage, ob
der Beschuldigte 2 vor dem Einsatz des Pfeffersprays noch etwas gesagt habe)
Einfach dass sie das «Zeug» (also Marihuana) rausgeben sollen. Er (der
Beschuldigte 2) habe zum Fahrer auch mehrfach gesagt, er solle aufmachen
(10.1.6/169).
Der Beschuldigte 2 führte dazu aus, dass
er an der Autotüre gestanden sei und gesehen habe, dass der Fahrer etwas suche.
Er habe dann zuerst gesagt: «ruhig». Dieser habe weitergesucht und er habe
gesagt: «öffne die Türe oder ich schiesse». Dann habe er den Spray eingesetzt,
damit der Andere nichts habe machen können. Er habe aber vor dem Einsatz des
Pfeffersprays nicht gesagt, er (K.___) solle das Zeug geben. Das habe der aus Sri
Lanka gesagt (10.1.6/171).
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1. B.___ widersprach sich bezüglich
der Frage, ab welchem Zeitpunkt er von der Absicht seiner Begleiter gewusst
habe, dass den Lieferanten das Marihuana ohne Bezahlung abgenommen werden
solle. Am 7. Mai 2018 sagte er aus, dies sei im Moment gewesen, als [Person 1]
ein Muster erhalten habe; er habe nun «ein bisschen» das Gefühl gehabt, es gehe
um Marihuana. Am 4. September 2018 sagte er dann aus, er habe am Bahnhof [Ort
5] gewusst, was der Plan sei und dass es um 2 kg Marihuana gehe.
[Person 1] bestätigte anlässlich der
Konfrontation mit dem Beschuldigten 2, dass dieser den Plan gekannt habe. [Person
1] legte bei dieser Konfrontation keinen Belastungseifer an den Tag; vielmehr
führte er aus, er kenne B.___ sonst nicht «so», er habe das Gefühl gehabt, er
wisse nicht, was er tue. [Person 1] belastete sich zudem auch selber, indem er
sich ebenfalls als Mitwisser darstellte und aussagte, er habe 0,5 Gramm
Marihuana als Muster entgegengenommen.
Es ist deshalb auf diese Aussagen von [Person
1] sowie auf die Aussagen des Beschuldigten 2 vom 4. September 2018
abzustellen. Demnach wusste dieser, als sie vom Bahnhof [Ort 5] zum
Coop-Verteilzentrum fuhren, dass es darum ging, den Drogendealern zwei bzw. ein
Kilogramm Marihuana zu entwenden.
4.2 Der Beschuldigte 2 machte im Weiteren
widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pfeffersprays.
Während er am 7. Mai 2018 noch ausgesagt hatte, er habe keinen Pfefferspray
gehabt und er wisse nicht, wer einen solchen eingesetzt habe, führte er am 4.
September 2018 aus, [Person 1] habe ihm einen Spray gegeben. Er habe diesen
dann aus Angst eingesetzt, weil er geglaubt habe, dass der Chauffeur im Auto
eine Pistole oder ein Messer nehme.
Auch diesbezüglich wird die zweite
Aussage von B.___ von [Person 1], der ausführte, der Beschuldigte habe den
Pfefferspray gegen den Chauffeur verwendet, bestätigt. Es ist deshalb
entsprechend den vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 3.3 hiervor) erstellt,
dass der Pfefferspray durch den Beschuldigten 2 eingesetzt wurde, indem er
durch die geöffnete Fahrertüre oder das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite
in das Auto mit den beiden Insassen hineinsprühte.
4.3 Der Beschuldigte 2 machte sinngemäss
eine Notwehrsituation geltend, indem er ausführte, der Chauffeur habe im Auto
eine Pistole oder ein Messer gesucht. Diese Aussage muss als Schutzbehauptung
qualifiziert werden: Wenn sich B.___ tatsächlich bedroht gefühlt und den
Pfefferspray zu seiner Verteidigung eingesetzt hätte, ist zum einen nicht
einzusehen, warum er diese Aussage nicht von Anfang an machte. Er wäre bei
einem Angriff mit einer Pistole oder einem Messer berechtigt gewesen, sich mit
dem Einsatz eines Pfeffersprays dagegen zur Wehr zu setzen. Es hätte in diesem
Fall keinen Grund gegeben, die Existenz eines Pfeffersprays zu bestreiten. Zum
anderen kommt hinzu, dass das Verhalten von B.___ nicht nachvollziehbar wäre,
wenn er sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte. Der Beschuldigte 2 hätte bei der
Annahme, dass der Chauffeur nach einer Pistole oder einem Messer sucht, nicht
die Konfrontation gesucht und nicht versucht, die Fahrertüre des PWs aufzureissen,
sondern er hätte sich in Sicherheit gebracht.
4.4 Es ist damit zusammenfassend
erstellt, dass B.___ am 6. Februar 2018 zusammen mit seinen drei Begleitern zum
Parkplatz des Coop-Verteilzentrums in [Ort 5] fuhr mit der Absicht, dort den
Kauf von einem Kilogramm Marihuana bloss vorzutäuschen und den Verkäufern die
Drogen abzunehmen, ohne zu bezahlen. Die Tathandlungen des Beschuldigten waren
die folgenden:
- B.___
versuchte, als die Verkäufer realisiert hatten, dass die vermeintlichen Käufer
ihnen das Marihuana stehlen wollten und sie in ihr Auto zurückgeeilt waren, die
Türe der Fahrerseite zu öffnen. Er sagte dabei zum Chauffeur: «öffne die Türe
oder ich schiesse» und – gestützt auf die Aussagen von [Person 1] (vgl. hierzu 10.2.4
– 10.3.2/10.2.4.8/11 sowie 10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/169) und auch K.___ (vgl. 10.2.4
– 10.3.2/10.2.4.3/14) – «das Zeugs her oder ich schiesse» bzw. «gibs Züg ane,
oder ich schüsse». Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb [Person 1], der
selber für diesen Vorfall zur Verantwortung gezogen wurde und durch keinen
Belastungseifer auffiel, diese Aussage erfinden sollte. Zur gleichen Zeit versuchten
seine Begleiter, die Beifahrertüre und den Kofferraum des PWs zu öffnen mit dem
Ziel, das im PW deponierte Marihuana zu entwenden;
- B.___
sprühte während seines Versuchs, die Tür zur Fahrerseite des PWs zu öffnen, mit
dem Pfefferspray in das Wageninnere mit dem Ziel, den Widerstand der Insassen
zu brechen und aus dem PW das Marihuana entwenden zu können.
5. Rechtliche
Subsumtion
5.1.1 K.___ und [Person 4] hatten keinen
legalen Besitz am Marihuana, welches sie verkaufen wollten. Die
Betäubungsmittel waren damit nach der Rechtsprechung nicht verkehrsfähig.
Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Die
Betäubungsmittel konnten damit nicht Gegenstand eines Diebstahls oder eines
Raubes sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2010 vom 7.7.2011 E. 5.3.2).
5.1.2 Bezüglich des Vorhaltes der
versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
sowie auf die allgemeinen Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.A. 6.3.1 und
6.3.2 verwiesen werden. Sowohl die eingesetzten Nötigungsmittel (Androhung des
Einsatzes von Pfefferspray und tatsächlicher Einsatz) als auch das verfolgte
Ziel (Herausgabe von Betäubungsmitteln ohne Bezahlung) waren rechtswidrig.
Eine Notwehrsituation lag
nicht vor. K.___ zog sich ins Auto zurück und griff den Beschuldigten 2 in
keiner Weise an. Es war vielmehr B.___, der die Konfrontation suchte, gezielt
auf das Auto von K.___ zuschritt und mit den Worten «öffne die Türe oder ich
schiesse» bzw. «das Zeugs her oder ich schiesse» zum Angriff ansetzte.
Näher zu beleuchten ist die
Frage der Putativnotwehr. Die Verteidigung machte vor Obergericht geltend, B.___
habe die Situation falsch eingeschätzt und sei irrtümlich davon ausgegangen, K.___
greife im Auto zur Waffe. Er könne sich deshalb für den Einsatz des
Pfeffersprays auf eine Putativnotwehr berufen. Diese Auffassung hält einer Überprüfung
nicht stand. Selbst wenn man – mit der Verteidigung und entgegen der
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.D.4.3) –
annehmen würde, der Beschuldigte 2 habe sich tatsächlich aufgrund des
Verhaltens von K.___ in einer Bedrohungslage gewähnt, hätte dies B.___ nicht
zum Einsatz des Pfeffersprays legitimiert. K.___ hätte nämlich den Angriff abwehren
dürfen, während der Beschuldigte 2, der durch sein Verhalten die Ursache
gesetzt, d.h. diese Situation provoziert hatte, sich seinerseits nicht auf
Notwehr hätte berufen können. Im Falle einer solchen Absichtsprovokation kann
von der Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein (vgl. hierzu Urteil
des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3.4.2012 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 sowie BGE 102 IV 228 E. 2 S. 230).
Weil K.___ schliesslich wegfahren
konnte, ohne das Marihuana herauszugeben, ist der tatbestandsmässige Erfolg von
Art. 181 StGB nicht eingetreten. Es ist nicht gelungen, die Herausgabe der
Betäubungsmittel gegen den Willen von K.___ zu erwirken. Es liegt deshalb eine
versuchte Tatbegehung vor.
5.1.3 B.___ handelte als Mittäter (vgl.
die allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft unter vorstehender Ziff. III.A.6.5.1)
von [Person 2], [Person 1] und «[Person 3]». Der Beschuldigte erfuhr erst kurz
vor der Tat vom Tatplan, an dessen Erstellung er nicht beteiligt war. Bei der
Umsetzung der Tat spielte er aber eine massgebliche Rolle und steht mit seinem
Versuch, die Fahrertüre des PWs zu öffnen und dem Einsatz des Pfeffersprays als
Hauptbeteiligter da. Der Pfefferspray war dem Beschuldigten kurz vorher von [Person
1] übergeben worden, was auch [Person 2] wusste. Sein Wille war darauf
gerichtet, zusammen mit seinen Begleitern die zwei Insassen im PW gegen ihren
Willen zu veranlassen, die Betäubungsmittel ohne Entgelt herauszugeben. Diesen
Willen hatten auch seine Begleiter und ihr Wille richtete sich auch auf den
Einsatz des Pfeffersprays als Nötigungsmittel, wurde dieser doch kurz vor der
Tat von [Person 1] im Wissen der Beteiligten an B.___ übergeben, was deren
Einverständnis für einen Einsatz impliziert.
5.1.4 B.___ hat sich damit in
Mittäterschaft mit [Person 2], [Person 1] und [Person 3] der versuchten
Nötigung i.S. von Art. 181 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5.2 Gemäss Strafanzeige vom 7. Februar
2018 wies K.___ im Gesicht Rötungen auf (2/2.1.9/2). K.___ führte aus, der
Pfefferspray habe im Gesicht gebrannt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.3/13). Der
Einsatz eines Pfeffersprays aus nächster Nähe gegen das Gesicht einer Person,
die in einem Auto und damit in einem weitgehend geschlossenen Raum sitzt,
stellt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass
überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen dar, die keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 17; 119 IV
26).
Der Beschuldigte hat deshalb den
Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Die angeklagte
Tätlichkeit wird jedoch durch die versuchte Nötigung mit den Nötigungsmittel
der Gewalt (Einsatz des Pfeffersprays) konsumiert. Es erfolgt in Bezug auf
diesen Anklagepunkt folglich weder ein Schuld- noch ein Freispruch.
5.3 Schliesslich kann auch bezüglich des
Vorhaltes des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich auf die
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 136 - 138).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG
wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wer
(u.a.) unbefugt Betäubungsmittel «erwirbt oder auf andere Weise erlangt» (lit
d) bzw. dazu Anstalten trifft (lit. g).
B.___ wollte gemeinsam mit seinen drei
Begleitern und damit in Mittäterschaft mit ihnen K.___ und [Person 4] gegen
deren Willen dazu veranlassen, ihnen das sich in ihrem Besitz befindliche
Marihuana ohne Entgelt herauszugeben. Sie wollten folglich das Marihuana im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG «auf andere Weise erlangen». Indem sie
versuchten, die Autotüre zu öffnen und das Marihuana zu behändigen, trafen sie
Anstalten dazu. Entsprechend den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist anzunehmen,
dass B.___ und seine Begleiter mengenmässig von einem Kilogramm Marihuana
ausgingen, das im PW deponiert war. Ihr Vorhaben, die Betäubungsmittel «auf
andere Weise» (denn mittels Kauf) zu erlangen (lit. d), gelang nicht, sondern
blieb im Versuchsstadium stecken. Der Beschuldigte 2 traf somit Anstalten dazu im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.
Dagegen liess B.___ durch seinen
Verteidiger vor Obergericht vorbringen, die in der Anklageschrift umschriebene Tathandlung
könne nicht unter den Tatbestand des Anstaltentreffens subsumiert werden.
Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG könnten nämlich
nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren
Handlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG noch nicht begonnen habe.
Vorliegend müsse nach dem Vorhalt jedoch von einem vollendeten Versuch
ausgegangen werden. Da ein vollendeter Versuch aber nicht angeklagt worden und
auch nie ein Würdigungsvorbehalt erfolgt sei, müsse ein Freispruch erfolgen.
Diese Argumentation verkennt die
Tragweite der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und geht deshalb
fehl. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst nämlich nicht nur gewisse qualifizierte
Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs.
1 lit. a – f BetmG genannten Taten, sondern auch den Versuch im Sinne von Art.
22 StGB (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.],
Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 97).
Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g
BetmG (Anstalten treffen zu einer Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1
lit. d BetmG) ist objektiv und subjektiv erfüllt und der Beschuldigte 2 ist
entsprechend schuldig zu sprechen.
E. Anklageschrift Ziff. D./3: B.___
Mehrfache Vergehen
gegen das Waffengesetz
1. Tragen
von Waffen ohne Ausnahmebewilligung (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7, Art. 27
WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV)
1.1 Vorhalt
Der Vorhalt wird in der Anklageschrift
wie folgt umschrieben:
«begangen
am 15. Mai 2015, zwischen ca. 19:30 Uhr und 21:00 Uhr in [Ort 6], indem der
Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne über eine entsprechende
Ausnahmebewilligung zu verfügen, die Faustfeuerwaffe (SIG SAUER P226 Nr. [...])
an einem öffentlich zugänglichen Ort getragen hat, zumal er in der
Öffentlichkeit damit posiert und sich mit der Waffe fotografiert hat – dies im
Wissen darum, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöriger das Tragen von
Waffen verboten war.»
1.2 Sachverhalt
1.2.1 Der Schlusseinvernahme von B.___ vom
17. April 2018 durch die Staatsanwaltschaft liegen zwei Beilagen bei, auf
welchen dieser mit einer Pistole abgebildet zu sehen ist. Die beiden Fotos
weisen den Zeitstempel «15.5.2015, 19:44.:38 Uhr» und «15.5.2015, 20:37:10 Uhr»
auf (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/ 137 f.).
1.2.2 B.___ machte hierzu folgende
Aussagen:
Am 5. Mai 2017 führte er aus (10.1.5 –
10.1.6/10.1.6/50 ff.), dass das Foto im Kosovo gemacht worden sei. Er sitze in
einem Auto, es sei 20:15 Uhr. In der Schweiz habe er nie eine Waffe besessen
oder getragen. Auf den beiden Bildern sei die gleiche Pistole zu sehen.
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch
die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.)
führte er aus, die Fotos seien entstanden, als es mit J.___ (J.___) ziemlich
schwierig geworden sei. J.___ habe die Waffe bei sich gehabt, bis sie in [Ort
6] gewesen seien, er habe das nicht gewusst. Das Foto sei vor der Wohnung der
Freundin von J.___ gemacht worden.
J.___ habe erzählt, dass er (B.___) bei
ihm Schulden habe. Er habe gewollt, dass er sich verpflichtet fühle, ihn
herumzufahren. Er habe die Waffe im Auto hervorgenommen und er (B.___) habe die
Botschaft verstanden: J.___ habe ihn einschüchtern wollen. Er (B.___) habe
darauf die beiden Fotos gemacht. Er habe die beiden Fotos innerhalb von zehn
Sekunden gemacht. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er sich
nicht erklären könne, warum fast eine Stunde zwischen den Fotos liege.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (S-L 473 ff.), die Waffe habe J.___
gehört. Er sei wütend gewesen, weil J.___ in sein Auto gestiegen sei und nicht
gesagt habe, dass er eine Waffe trage.
Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte 2, dass er die Fotos gemacht habe und zwar in [Ort 6] vor der
Wohnung der damaligen Freundin von J.___. Er habe anfänglich behauptet, die
Fotos seien im Kosovo gemacht worden, weil er nicht über J.___ habe sprechen
wollen.
1.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1.3.1 Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte 2 auf den beiden Fotos, die am 15. Mai 2015 erstellt wurden,
eine Faustfeuerwaffe SIG P226, die im Eigentum von J.___ stand, trägt. Der
Beschuldigte 2 machte widersprüchliche Aussagen zum Ort, wo die Fotos erstellt
wurden, gemacht. So sagte er zuerst, die Fotos seien im Kosovo entstanden, er
habe in der Schweiz nie eine Waffe getragen, während er im späteren Verlauf des
Verfahrens zugab, dass die Fotos in [Ort 6] vor der Wohnung der Freundin von J.___
gemacht wurden. Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen von B.___ zum Grund der
Erstellung der Fotos: Der Beschuldigte sagte aus, J.___ habe ihn einschüchtern
wollen. Wozu die beiden Fotos bei dieser Ausgangslage hätten dienen sollen,
erschliesst sich aus dieser Aussage nicht.
1.3.2 Der Sachverhalt, wie er B.___ vorgehalten
wird, ist deshalb erstellt.
1.4 Rechtliche Würdigung
1.4.1 Der Beschuldigte 2 ist
kosovarischer Staatsangehöriger und war als solcher am 15. Mai 2015 nicht
zum Tragen einer Waffe befugt (vgl. Art. 7 des Waffengesetzes [WG, SR SR
514.54] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung [WV, SR 514.541]).
1.4.2 Der Beschuldigte 2 führte aus,
dass die Fotos vor der Wohnung der Freundin von J.___ gemacht worden seien. Die
Freundin von J.___ war zu jenem Zeitpunkt [Person 5], die an der [Adresse]
wohnte. Wie mit «google street view» ersichtlich, handelt es sich bei dieser
Adresse um einen Wohnblock, zu welchem eine öffentliche Strasse führt und vor
welchem sich Parkplätze befinden. Diese Parkplätze sind frei zugänglich und
nicht umfriedet. Es handelt sich deshalb bei der Stelle, wo die Fotos gemacht
wurden, um einen Ort, der einer nicht präzis definierbaren Anzahl Personen und
demnach öffentlich zugänglich war.
1.4.3 Nichts zu seinen
Gunsten lässt sich aus der von der Verteidigung vorgebrachten Tatsache ableiten,
dass B.___ in einem Privatauto sass, denn dieser Umstand ändert nichts daran,
dass er sich im Tatzeitpunkt an einem öffentlich zugänglichen Ort aufhielt. Dies
stellt auch die Rechtsprechung klar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2012
vom 29.10.2012 E. 3.3): Das Tragen einer Waffe in einem Fahrzeug auf einem
öffentlichen Parkplatz sei nach altem und neuen Recht bewilligungspflichtig und
falle unter Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
1.4.4 Auch nicht gefolgt werden kann der
Verteidigung, wenn sie eine tatbestandsmässige Handlung mit dem Argument
verneint, ein kurzes in der Hand Halten einer Waffe für ein Selfie könne nicht
mit einem Tragen gleichgesetzt werden. Wer sich so verhalte, habe in Bezug auf
die Waffe überhaupt keine Transportabsicht.
Dem ist entgegen zu halten, dass die
tatbestandsmässige Handlung des Tragens nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG weit
gefasst ist und nicht bedingt, dass der Täter mit einer Waffe einen Ortswechsel
von «A» nach «B» vollzieht. Erfasst sind auch Konstellationen, bei welchen der
Täter die Waffe auf sich trägt, ohne zugleich eine Distanz zurückzulegen.
1.4.5 B.___ trug am 15. Mai 2015, obwohl
er um das entsprechende Verbot wusste, als kosovarischer Staatsbürger auf einem
öffentlich zugänglichen Parkplatz eine Faustfeuerwaffe (SIG SAUER P226 Nr. [...])
auf sich. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
2. Unrechtmässiger
Besitz von Munition (Art. 33 Abs. 1 i.V. mit Art. 7, Art. 15, Art. 16 WG
und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV)
2.1 Vorhalt
Der Vorhalt lautet folgendermassen:
« begangen
vor dem 27. März 2017, [Ort 7], [damals aktuelle Wohnadresse] sowie zuvor an
der [vorherigen Wohnadresse], indem der Beschuldigte wissentlich und
willentlich ohne über die Berechtigung zum Erwerb Munition ‘SK.22 für Büchsen’
besass, im Wissen darum, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der
Besitz von Munition verboten war.»
2.2 Aussagen
2.2.1 Am 27. März 2017 wurde am Domizil
des Beschuldigten 2 an der [damaligen Wohnadresse] in [Ort 7] eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde auf dem Küchenschrank eine
angebrauchte Packung Munition «SK.22 für Büchsen» sichergestellt (12.2/12.5/12.6.1/12.2.3/1
ff.).
2.2.2 Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 7. April 2017 (10.1.5 - 10.1.6/10.1.6/1 ff.) führte der
Beschuldigte 2 aus, er sei an der [Strasse] zweimal gezügelt, das erste Mal von
der [ersten Wohnadresse] an die [zweite Wohnadresse]. Dort habe er die
Munitionsschachtel im Keller gefunden. Als er das zweite Mal gezügelt sei (von
der [zweiten Wohnadresse] an die [damals aktuelle Wohnadresse]), habe er die
Schachtel mitgenommen und in der Küche deponiert. Dort habe er sie vergessen,
weil es ihn nicht interessiert habe. Er habe es zuerst der Polizei melden
wollen; ein Freund habe ihm aber gesagt, dass er so mehr Probleme bekommen
würde. Er habe die Munition dann vergessen.
2.2.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.)
führte B.___ aus, dass die Munition nicht ihm gehört habe. Sie sei bei ihm im
Keller gewesen. Er habe sie zuerst bei der Polizei anmelden wollen, aber dann
hätten sie ihm gesagt, es würde kompliziert, also habe er sie dort gelassen.
2.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (S-L 473 ff.), er habe die
Munition im Keller gefunden, als sie in die Wohnung eingezogen seien.
2.2.5 Auch vor Obergericht wies der
Beschuldigte 2 erneut darauf hin, die Munition im Keller gefunden zu haben, und
hob hervor, dass er nicht deren Eigentümer sei. (Auf den Vorhalt, man habe die
Munition aber bei ihm in der Küche gefunden) Er habe die Munition nicht
versteckt, das habe ihn nicht interessiert.
2.3 Prozessuales sowie Beweiswürdigung
und rechtliche Würdigung
2.3.1 Die Verteidigung rügte vor
Obergericht im Zusammenhang mit diesem Vorhalt eine Verletzung des
Anklageprinzips, weil der Deliktszeitpunkt nicht klar bzw. nur unzureichend umgrenzt
sei. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Die Anklagebehörde umschrieb den
Deliktszeitpunkt mit «vor dem 27. März 2017». Am 27. März 2017 fand die
Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher die Munition sichergestellt werden
konnte. Dass die Anklagebehörde den Tatzeitpunkt nicht noch näher eingrenzt hat,
ist darauf zurück zu führen, dass letztlich unklar blieb, wann genau der
Beschuldigte 2 umzog und die Munition in seinen Besitz nahm. Massgeblich ist
aber, dass der ihm zur Last gelegte Lebenssachverhalt in der Anklageschrift
ausreichend konkretisiert ist und dem Beschuldigten 2 deshalb klar war, wogegen
er sich zur Wehr setzen musste. Eine effektive Verteidigung war ihm trotz einer
gewissen Unschärfe in Bezug auf den Deliktszeitpunkt möglich. Eine Verletzung
des Anklageprinzips ist deshalb zu verneinen.
2.3.2 Gemäss Art. 7 WG i.V.m. Art. 12
Abs. 1 lit. d WV sowie Art. 15 WG ist der Besitz von Munition für kosovarische
Staatsangehörige verboten. Der Beschuldigte 2 hatte nach eigener Aussage die Munition,
welche am 27. März 2017 an seinem Domizil beschlagnahmt wurde, im Keller an der
[zweiten Wohnadresse] gefunden und mitgenommen, als er an die [damals aktuelle
Wohnadresse] umgezogen war. Dort liess er die Munition nicht einfach in der
Zügelkiste liegen, sondern packte diese aus und deponierte sie in der Küche. Es
ist damit offensichtlich, dass er die Munition im Sinne von Art. 15 WG
«besessen» hat. Anders lässt sich sein Verhalten nicht interpretieren. Wenn ihm
die Munition tatsächlich egal gewesen und sie ihn nicht interessiert hätte, so
hätte er sie entweder gar nicht gezügelt, er hätte sie in der Zügelkiste liegen
gelassen, sie entsorgt oder bei der Polizei abgegeben, sicherlich aber nicht
ausgepackt und in der Küche deponiert.
2.3.3 Der Lebenssachverhalt gemäss
Anklageschrift ist erstellt und der Beschuldigte 2 deshalb gestützt auf
Art. 7, 15 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. März 2017, schuldig zu
sprechen.
F. Anklageschrift Ziff. D./4: B.___
Führen eines Personenwagens in
übermüdetem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und
Art. 2 Abs. 1 VRV)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten B.___ wird folgender
Vorhalt gemacht:
« begangen
am 4. Februar 2018, um ca. 18:24 Uhr, in Triengen, Kantonsstrasse, zuvor auf
der Strecke von [Ort 5] […] nach Lenzburg, indem der Beschuldigte den PW VW […],
SO [...], aufgrund von Übermüdung in fahrunfähigem Zustand geführt hat. Der
Beschuldigte schlief zuvor während mindestens über 30 Stunden nicht und fiel in
der Folge durch seine Fahrweise anderen Verkehrsteilnehmern, namentlich [Verkehrsteilnehmer
1] und [Verkehrsteilnehmerin 2], auf.»
2. Beweiswürdigung
2.1 Am Sonntag, 4. Februar 2018, 18:24
Uhr, meldete sich [Verkehrsteilnehmer 1] telefonisch bei der Kantonspolizei
Luzern und teilte mit, dass er hinter einem PW fahre, dessen Lenker
offensichtlich nicht fahrfähig sei. Dieser habe einen Kreisel in der falschen
Richtung befahren und sei mehrmals auf die Gegenfahrbahn gekommen. Der PW habe
nun angehalten und der Fahrersitz sei flach gelegt worden; der Lenker schlafe
nun offensichtlich (2/2.1.8/1).
2.2 Die ausgerückte Patrouille der
Kantonspolizei stellte in der Folge den PW auf einem Parkplatz in Triengen
fest. Auf dem Fahrersitz befand sich der Beschuldigte 2, der einen übermüdeten
und desorientierten Eindruck machte (2/2.1.8/4 und 8).
2.3.1 Anlässlich der Erstbefragung vom
4. Februar 2018 (2/2.1.8/6 f.) sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er in
Lenzburg einen Kollegen habe abholen wollen. Er habe bemerkt, dass er müde sei
und habe deshalb sein Fahrzeug gestoppt. Er habe vom Freitag auf den Samstag 12
Stunden geschlafen; seither habe er nicht mehr geschlafen. Er wisse nicht, dass
er unsicher gefahren sei.
2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (2/10.1.6/119 ff.) führte B.___ aus,
dass er am 4. Februar 2018 nicht angehalten worden sei, sondern selber gesehen
habe, dass er fahrunfähig sei. Er habe deshalb selber angehalten, um zu
schlafen.
Hinter ihm sei einer gefahren, der
festgestellt habe, dass er sehr langsam fahre. Dieser sei ihm als ziemlich
aggressiv aufgefallen. Er (der Beschuldigte 2) sei aber nicht im Kreisel in die
falsche Richtung oder auf die Gegenfahrbahn gefahren.
Er habe in der letzten Nacht nicht
geschlafen, da er an einem Pokerturnier teilgenommen habe.
2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 474 f.) bestätigte der Beschuldigte
2, dass er die Nacht vor dem Ereignis nicht geschlafen hatte.
Als er gefahren sei, habe er gemerkt,
dass seine Augen zugegangen seien. Daher habe er im Auto geschlafen.
2.3.4 Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte 2 erneut, dass er die Nacht vor diesem Vorfall nicht geschlafen
habe und ein Fahrzeuglenker in einem weissen Jeep beim Kreisel hinter ihm
gefahren sei. Die Schilderungen des Melders zu seiner Fahrweise stellte er nach
wie vor in Abrede. Der Lenker hinter ihm habe einfach ein Problem damit gehabt,
dass er sehr langsam gefahren sei und habe immer wieder gehupt (vgl.
Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 9).
2.4 Gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten 2 steht fest, dass er vor Antritt seiner Fahrt über 30 Stunden
nicht geschlafen hatte. Weiter ist gestützt auf seine Aussagen erstellt, dass
er realisierte, müde zu sein und er aus diesem Grund auf einen Parkplatz fuhr,
um dort zu schlafen. Nach den Worten des Beschuldigten selbst war er in diesem
Zeitpunkt fahrunfähig.
2.5 Die Frage ist nun, ob der
Beschuldigte 2 tatsächlich, wie er dies aussagte, seinen PW sofort stoppte, als
er seine Müdigkeit bemerkte, oder noch während einer gewissen Zeit weiterfuhr.
Vom Melder der angeblichen Fahrweise des
Beschuldigten 2 liegt keine unterzeichnete Einvernahme vor. Von Seiten der
Verteidigung wurde eine Einvernahme von [Verkehrsteilnehmer 1] auch nicht
beantragt. Gestützt auf die in der Strafanzeige zitierte Meldung ist aber davon
auszugehen, dass [Verkehrsteilnehmer 1] auf der Strecke zwischen Moosleerau und
Triengen, die gemäss Twixroute ca. 4 km beträgt, hinter dem Beschuldigten 2
herfuhr. B.___ selbst sagte mehrfach aus, dass er einen PW bemerkt habe, der
hinter ihm fahre und dessen Lenker aggressiv gewesen sei, weil er langsam
gefahren sei. Aus dieser Aussage ergibt sich somit ebenfalls, dass der Melder
auf einer gewissen Strecke hinter dem Beschuldigten 2 herfuhr.
2.6 Es ist nun undenkbar, dass der
Melder, der B.___ nicht kannte und kein Motiv hatte, diesen zu Unrecht zu
belasten, ohne berechtigten Anlass die Polizei alarmierte und auf einen
fahrunfähigen Lenker aufmerksam machte. Der Melder beschränkte sich zudem nicht
auf die pauschale Feststellung, vor ihm fahre ein fahrunfähiger Lenker, sondern
er machte eine differenzierte Aussage, indem er präzisierte, dieser sei in der
falschen Richtung in einen Kreisel gefahren und mehrmals auf die Gegenfahrbahn
gekommen. B.___ hat denn auch, als er am 4. Februar 2018 mit dieser Aussage
konfrontiert wurde, diese nicht ausdrücklich bestritten, sondern nur gesagt,
dass er das nicht wisse. Es ist deshalb auf die Aussagen des Melders
abzustellen.
2.7 Es ist demnach erstellt, dass der
Beschuldigte 2 auf der Strecke von Moosleerau nach Triengen in übermüdetem
Zustand einen PW lenkte. Er begann die Fahrt nach eigenen Aussagen in […] und fuhr
somit bis Triengen ca. 45 - 50 Kilometer. Es muss davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte 2, der während gut 30 Stunden nicht geschlafen hatte, die
Fahrt bereits müde antrat und zwischen Moosleerau und Triengen zu Folge seines
übermüdeten Zustandes mehrmals auf die Gegenfahrbahn fuhr und in einem Kreisel
in die falsche Richtung einbog.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Wer wegen Alkohol-,
Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über
die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt
während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs.
2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie folgt: Wer wegen
Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel oder aus
einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 91
Abs. 2 lit. b SVG).
Fahrfähigkeit ist die momentane
körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt
sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91
SVG N 12). Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor,
wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an
der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger,
SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit
genannten Gründen kommt insbesondere die Übermüdung als Grund für die
Fahrunfähigkeit in Betracht. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge
Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG
strafbar (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).
In subjektiver Hinsicht ist
festzuhalten, dass gemäss Lehre und Judikatur angesichts der Ermüdungssymptome
bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer
ein Einschlafen am Steuer (sog. «Sekundenschlaf») ohne vorherige subjektiv
erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden kann. Eine zunehmende
Ermüdung ist zunehmend erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_2016 vom 6.6.2016
E. 3.5 mit Verweis auf die konstante Rechtsprechung).
3.2 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er gemerkt habe, dass ihm die
Augen zugingen. Er hatte somit oder stand zumindest unmittelbar vor einem
Sekundenschlaf, fuhr aber auf einer Strecke von ca. 4 km trotzdem in einem
offensichtlich übermüdeten Zustand weiter und geriet dabei mehrmals auf die
Gegenfahrbahn und befuhr einen Kreisel in der falschen Richtung. Seine Ermüdungserscheinungen
schlugen sich demnach deutlich in einer unsicheren und klar regelwidrigen Fahrweise
nieder und veranlassten den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges, die Polizei zu
alarmieren. Der Beschuldigte 2 realisierte seine Übermüdung, fuhr aber auf der
erwähnten Strecke trotzdem weiter. Er handelte deshalb mit direktem Vorsatz.
3.3 Der Beschuldigte 2 hat den
Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG damit objektiv und subjektiv erfüllt.
III. Zusammenfassung
1. A.___
Der Beschuldigte 1 hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
- versuchte Nötigung zum Nachteil
von G.___ (AKS Ziff. A./1);
- Förderung der rechtswidrigen
Einreise (AKS Ziff. A./2).
2.B.___
2.1 Der Beschuldigte 2 ist
erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig freigesprochen worden:
- Raub evtl. Diebstahl, subevtl.
Nötigung zum Nachteil von D.___.
2.2 Er ist erstinstanzlich wie folgt
rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
-
Mehrfache Übertretung des
BG über die Betäubungsmittel (AKS Ziff. D./5).
2.3 B.___ wird zudem wie folgt schuldig
gesprochen:
-
Freiheitsberaubung und
Entführung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.1);
-
versuchte Nötigung zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.2);
-
versuchte Nötigung zum
Nachteil von K.___ (AKS Ziff. D./2.1);
-
Vergehen gegen das BetmG
(AKS Ziff. D./2.2);
-
Mehrfache Vergehen gegen
das Waffengesetz (AKS Ziff. D./3);
-
Führen eines Personenwagens
in übermüdetem Zustand (AKS Ziff. D./4).
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
2. Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Bei
der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das
Gericht hat für jede der begangenen Straftaten zu prüfen, ob sich als Sanktion
konkret eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder eine Busse als angemessen
erweist (144 IV 313 E. 1.4).
3. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
4. Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen).
5. Hat der Beschuldigte mehrere
Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_218/2010 vom
8.6.2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann
die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der
Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009
E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).
6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Wurde der Täter hingegen innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB; gemäss der seit dem 1.
Januar 2018 in Kraft getretenen Version von Art. 42 Abs. 2 StGB ist die
Geldstrafe weggefallen und Anknüpfungspunkt bildet eine bedingt oder unbedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten). Besonders günstige
Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die frühere und die spätere Tat
nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine
deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (Roland
M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 97).
6.2 Auch bei der Ausfällung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
B. Konkrete Strafzumessung A.___
1. Wahl der Sanktionsart
Der Beschuldigte 1 ist zweifach
vorbestraft. Im Jahr 2010 wurde er vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, im Jahr 2015 folgte eine Geldstrafe
des Gerichtspräsidiums Zofingen von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen
Vergehen gegen das SVG und das Waffengesetz. Bei dieser Ausgangslage kann im
vorliegenden Fall mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen (vgl. vorstehende Ziff.
IV.A.2.) einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte in
Frage kommen. Der Beschuldigte liess sich weder von einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe noch von einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe
beeindrucken, so dass die mildere Sanktionsform der Geldstrafe ausser Betracht
fällt.
2. Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Das schwerste Delikt stellt die
versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe
bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren dar. Für dieses Delikt ist die
Einsatzstrafe anhand der Tatkomponenten festzulegen.
Der Beschuldigte 1 sprach gegenüber dem
Geschädigten Drohungen aus, um ihn zur Bezahlung der ihm gegenüber bestehenden
Schuld von CHF 8'300.00 zu veranlassen. Die Drohungen stellten mindestens
implizit die Anwendung von Gewalt («du wirst mich kennenlernen», «Albaner
vorbeischicken») in Aussicht und waren damit massiv. Der Beschuldigte 1 muss
sich (mit Ausnahme des Mittäterschaftexzesses hinsichtlich der eingeforderten
Summe von CHF 12'000.00) auch das Verhalten von J.___ und L.___ vom 8. Dezember
2015 als Mittäter anrechnen lassen, als diese gegenüber U.___ drohten, Frau und
Kind von G.___ am nächsten Tag zu holen. Die Drohungen lösten beim Geschädigten
grosse Angst aus und veranlassten die Kantonspolizei Bern, wie dem Bericht vom
22. März 2016 entnommen werden kann, umgehend dazu, die Ehefrau und den Sohn
des Geschädigten nach der Strafanzeige vom 9. Dezember 2015 fremdzuplatzieren
(2/2.1.5/5).
Die Drohung hatte auch etwas Perfides,
weil sich das in Aussicht gestellte Übel nicht gegen den Geschädigten als
Schuldner der Forderung richtete, sondern gegen jene Personen, die G.___ am
nächsten standen (Ehefrau und Sohn) und für die er sich verantwortlich fühlte. Die
Ehefrau und der Sohn von G.___ hatten mit der offenen Forderung überhaupt
nichts zu tun und gerieten nur deshalb in den Fokus der Täterschaft, um den
Druck auf den Geschädigten zu erhöhen. Es war denn auch dieser Aspekt, der dem
Geschädigten besonders zusetzte (vgl. seine Aussage vom 11.12.2015 unter Tränen,
10.2.2. - 10.2.3/10.2.2.3/24: «Meine Frau und Kinder sollten in Ruhe gelassen
werden. Was mit mir geschieht, ist mit scheissegal, aber meine Frau und Kinder
sollten in Ruhe gelassen werden.»).
Der Beschuldigte 1 wusste, dass mind. zwei
Personen den Geschädigten aufsuchen würden, was bei diesem entsprechend mehr
Eindruck hinterliess und zum Aufbau einer Drohkulisse führte. Er handelte mit
direktem Vorsatz und wollte vom Geschädigten die Rückzahlung des Geldes,
welches ihm aus seiner Sicht zustand, erwirken. Er hätte selbstverständlich
ohne Weiteres die dafür vorgesehenen staatlichen Institutionen –
Betreibungsämter, Gerichte – in Anspruch nehmen können und müssen und nicht zur
Anwendung von Faustrecht übergehen dürfen.
Mit Blick auf das gesamte Tatspektrum,
welches unter Art. 181 StGB fällt, ist einzuräumen, dass durchaus auch intensivere
Nötigungsmittel denkbar sind, so etwa die Anwendung von Gewalt oder ein
besonders lang andauernder psychischer Druck. Mit der Tat war zudem keine
grosse Planung verbunden.
Insgesamt ist das Verschulden als leicht
bis mittelschwer einzustufen. Damit ist die Einsatzstrafe für das vollendete
Delikt auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt,
ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 8 Monate
Freiheitsstrafe zu reduzieren.
3. Asperation
3.1 Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sieht als
Strafahmen Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von einem Jahr
vor.
3.2 Die Förderung der rechtswidrigen
Einreise wies einen spontanen Charakter auf und war von keinerlei materiellen
Beweggründen des Beschuldigten begleitet. Der eingetretene Erfolg war äusserst
gering, konnten doch der Beschuldigte 1 und W.___ unmittelbar nach dem
Grenzübertritt angehalten werden. Das Tatverschulden ist demzufolge als leicht
zu qualifizieren und mit 2 Monaten bzw. – nach Berücksichtigung der
Asperation – mit einem Monat Freiheitsstrafe abzugelten.
Damit ergibt sich unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Strafmass von 9
Monaten Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponenten
4.1 A.___ wurde […] in der Türkei
geboren und lebte dort bis zu seinem 16. Altersjahr, wo er auch die
obligatorische Schulzeit absolvierte. Im Jahr […] kam er im Alter von 16 Jahren
mit der Familie in die Schweiz, wo er eine Lehre […] begann und anschliessend
im Strassenbau arbeitete, bevor er sich selbständig machte. Der Beschuldigte
hat vier inzwischen erwachsene Kinder, eines mit der in der Türkei lebenden ehemaligen
[Ehefrau], mit welcher er 20 Jahre verheiratet war, und drei mit seiner Lebenspartnerin
[…].
Der Beschuldigte 1 schloss keine
berufliche Ausbildung ab. Er arbeitete bis ins Jahr 2009 im Gastronomiebereich
und führte mit seiner Lebenspartnerin die Firma […] (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/10
f.). Diese Firma fiel in Konkurs. Die geschäftlichen Misserfolge führten zu
einer hohen Verschuldung des Beschuldigten 1. Auch war er in seiner
Vergangenheit (gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 vor Obergericht letztmals
im Jahre 2010) auf Sozialhilfe angewiesen.
4.2 A.___ ist zweifach vorbestraft:
Am 2. November 2010 wurde der
Beschuldigte wegen Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt.
Am 5. Mai 2015 verurteilte ihn der
Gerichtspräsident von Zofingen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Gleichzeitig wurde die Probezeit für
den bedingten Strafvollzug des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern um ein
Jahr verlängert.
4.3 Die im vorliegenden Verfahren zu
beurteilende Delinquenz beging der Beschuldigte somit während der Probezeit
eines früheren Urteils. Hinzu kommt, dass er nur wenige Monate, nachdem er vom
Gerichtspräsidium Zofingen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden
war, erneut erheblich delinquierte. Beide Aspekte wirken sich deutlich straferhöhend
aus.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen
laufende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehen und Verbrechen
gegen das Spielbankengesetz hervor. Wie der Beschuldigte vor Obergericht
ausführte, anerkennt er die ihm in diesen Verfahren zur Last gelegten Vorhalte
nicht, die Entscheide seien angefochten. In Anbetracht dieser Ausgangslage
dürfen diese Strafuntersuchungen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
4.4 Reue und Einsicht waren beim
Beschuldigten 1 nicht erkennbar. Eine vertiefte und selbstkritische
Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten hat bislang nicht
stattgefunden.
4.5 Der Beschuldigte ist aktuell im
Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Beruflich ist er im [Restaurant] als
Koch tätig. Das Restaurant gehört nicht ihm, gepachtet wird es von seiner Lebenspartnerin
[...]. Es handelt sich um einen Familienbetrieb. Er verdient monatlich CHF
4'500.00, netto ca. CHF 3'900.00 - CHF 3'800.00. Den eingereichten Unterlagen ist
zu entnehmen, dass der Lohn in den letzten Monaten stark variierte, wobei dies
gemäss dem Beschuldigten 1 u.a. auch auf die Kurzarbeit im Frühling (Stichwort
«Lockdown») zurückzuführen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020).
Hinsichtlich seiner familiären Bindungen
führte der Beschuldigte 1 vor Obergericht aus, er stehe mit seinen Kindern in
ständigem Kontakt, die Scheidung von [seiner Ehefrau] sei erst vor kurzem, er
glaube letztes Jahr, vollzogen worden.
Die Strafempfindlichkeit bewegt sich mit
Blick auf die aktuellen Verhältnisse im üblichen Rahmen.
4.6 Zusammenfassend wirken sich die
Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während des
laufenden Verfahrens straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um
einen Monat auf 10 Monate zu erhöhen.
5. Vollzugsform
5.1 Näher zu prüfen ist die seit dem 1.
Januar 2018 in Kraft getretene Fassung von Art. 42 StGB, da diese für den
Beschuldigten die lex mitior darstellt (Art. 2 Abs. 2 StGB): Für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges würde trotz der Vorstrafe vom 5. Mai 2015 (Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen) das Fehlen einer Schlechtprognose
ausreichen (Art. 42 Abs. 1 StGB, kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB,
da der Beschuldigte 1 in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde), während nach altem Recht besonders günstige
Umstände nötig wären (Anwendungsfall von aArt. 42 Abs. 2 StGB, da im
Unterschied zum neuen Recht auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von
mind. 180 Tagessätzen das Anknüpfungskriterium bildet).
5.2 Der Beschuldigte ist zweifach
vorbestraft. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat dem Beschuldigten mit Urteil
vom 2. November 2010 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten den bedingten
Strafvollzug gewährt, dies jedoch offenbar mit grossen Bedenken, wurde doch die
Probezeit auf 4 Jahre festgelegt. Am 5. Mai 2015 kam es zu einer erneuten
strafrechtlichen Verurteilung. Obwohl der Beschuldigte während der Probezeit
des Vorurteils delinquiert hatte, wurde die Freiheitsstrafe von 14 Monaten
nicht widerrufen, sondern es wurde die Probezeit verlängert. Doch auch diese
zweite Chance liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen und wurde nach dem
5. Mai 2015 erneut und gleich mehrfach straffällig. Dieses Verhalten spricht
deutlich für eine schlechte Prognose.
Aus der Sozialisationsbiographie des
Beschuldigten 1 ist nichts bekannt, was für eine schlechte Prognose sprechen
würde. Es bestehen keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung.
Zudem verfügt er aktuell über ein
stabiles Beziehungsnetz (enge Kontakte zu seinen Kindern, langjährige Beziehung
mit seiner Lebenspartnerin [...]).
In Bezug auf sein Arbeitsverhalten fällt
auf, dass es dem Beschuldigten 1 in der Vergangenheit nicht gelang, beruflich über
längere Zeit Fuss zu fassen. Als selbständig Erwerbender verschuldete er sich
erheblich und er geriet in der Vergangenheit zeitweise in die Abhängigkeit von
Sozialhilfe. Aktuell ist er beruflich integriert, wobei seine Einkünfte als
Koch in einem als Familienbetrieb geführten Restaurant starken Schwankungen
unterliegen. Ob sich seine finanzielle Situation längerfristig stabilisieren
kann, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.
Insgesamt muss angesichts der
Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit
des Beschuldigten 1, die sich in der mehrfachen Delinquenz trotz laufender
Probezeit manifestiert hat, eine ungünstige Prognose bejaht werden. Die
ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist deshalb zu vollziehen.
5.3 An die zu vollziehende Strafe sind 7
Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Der Antrag des Beschuldigten
1
auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens abzuweisen.
6. Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe
vom 2. November 2010
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern
gewährte A.___ für die ausgefällte Freiheitstrafe von 14 Monaten den bedingten
Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren. Diese Probezeit lief demzufolge
am 2. November 2014 ab, wurde dann allerdings am 5. Mai 2015 um ein Jahr
verlängert. Gemäss Art. 46 Abs. 2 (letzter Satz) StGB lief die Probezeit
demnach bis am 5. Mai 2016. Art. 46 Abs. 5 StGB sieht vor, dass der Widerruf
nur angeordnet werden kann, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als
drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist am 5. Mai 2019 abgelaufen; ein
Widerruf des bedingten Vollzuges für die Vorstrafe vom 2. November 2010 ist
demzufolge nicht mehr möglich.
C. Konkrete Strafzumessung B.___
1. Wahl der Sanktionsart
B.___ verübte
das schwerste und in zeitlicher Hinsicht erste Delikt, welches im vorliegenden
Verfahren zu beurteilen ist, am 27. Januar 2015 (Freiheitsberaubung und Entführung
zum Nachteil von D.___). Ebenfalls im Jahr 2015 beging er ein Vergehen gegen
das Waffengesetz. Aufgrund der Delinquenz vom 27. Januar 2015 kam er vom 27. März
2017 bis 8. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Nur wenige Monate nach der
erstandenen Haft von 42 Tagen, nämlich am 31. August 2017, wurde der
Beschuldigte 2 erneut straffällig (Vergehen gegen das BetmG) und hierfür vom
Ministère public Neuchâtel mit Urteil vom 13. September 2017 zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (vgl. aktueller
Auszug aus dem Strafregister). Weniger als ein halbes Jahr nach dieser
Verurteilung trat der Beschuldigte 2 wiederum mit mehreren Vergehen deliktisch
in Erscheinung: Am 4. Februar 2018 führte der Beschuldigte einen PW in
fahrunfähigem Zustand, zwei Tage später beging er eine versuchte Nötigung sowie
ein Vergehen gegen das BetmG. Mit Blick auf die Vielzahl der begangenen Delikte
wie auch der Tatsache, dass ihn weder die erstandene Untersuchungshaft noch das
hängige Strafverfahren und der Lauf der Probezeit von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten vermochte, kann im heutigen Zeitpunkt nur die Ausfällung
einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.
2. Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
2.1 Das schwerste Delikt stellt bei B.___
die Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D.___ dar. Obergrenze
des ordentlichen Strafrahmens bildet eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg
festzustellen, dass das Ausmass des eingetretenen Erfolges insofern eher gering
war, als die Freiheitsberaubung und Entführung nur wenige Minuten dauerte.
Allerdings ist gleichzeitig festzustellen, dass D.___ in diesen Minuten von J.___,
mit welchem B.___ mittäterschaftlich zusammenwirkte, massiv bedroht wurde («du
bist am Arsch», «du musst gerade stehen», «ich bringe dich um») und angeschrien
wurde. Zudem fuhr der Beschuldigte 2 den Geschädigten im Januar bei Nacht und
Nebel in Richtung Weissenstein und verbrachte ihn gezielt an einen verlassenen
Ort, wo er keine Drittpersonen auf seine Notlage aufmerksam machen konnte. D.___
wurde dadurch in grosse Angst versetzt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang
die Aussage von B.___, D.___ habe als Serbe kaum Freude gehabt, mit zwei
Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Die Intensität der Freiheitsberaubung
war somit trotz der kurzen Zeitdauer erheblich und hinterliess beim Geschädigten
Spuren, fühlte er sich doch auch nach dem Vorfall unsicher. Er mied es, sich in
die Öffentlichkeit zu begeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur erlittenen
seelischen Unbill unter nachfolgender Ziff. VI.).
Bei der Art und Weise des Vorgehens ist
festzustellen, dass der Beschuldigte 2 gegenüber D.___ gemeinsam mit J.___ und
damit in Überzahl auftrat und diesen auf der Fahrt nach Oberdorf völlig im
Ungewissen liess, was nun geschehen würde. Der Tat ging auch eine gewisse
Vorbereitung voraus.
B.___ lenkte den PW und nahm damit bei
der Tatausführung eine zentrale Rolle wahr. Die treibende Kraft in Bezug auf
die Planung und Umsetzung der Tat war aber J.___. Im Gegensatz zu J.___ drohte der
Beschuldigte 2 dem Geschädigten während der Fahrt auch nicht. Er wusste aber,
worum es ging, auch wenn er die deutsche Sprache nicht gut verstand, weil ihm J.___
jeweils das Wesentliche übersetzte. Er realisierte den Ernst der Lage, wie sich
die Stimmung im PW veränderte und wie D.___ Angst hatte. Der Beschuldigte 2
hatte auch durchaus Handlungsalternativen. Er hätte, wie vereinbart, den
Geschädigten nachhause fahren können oder den PW anhalten, die Kindersicherung
deaktivieren und so dem Geschädigten die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug
zu verlassen. Trotzdem entschloss er sich, entgegen dem mehrfach geäusserten
Willen des Geschädigten, nach links Richtung Weissenstein abzubiegen. B.___
handelte mit direktem Vorsatz. Dabei dürfte es ihm vor allem darum gegangen
sein, seinem guten Kollegen J.___ einen Dienst zu erweisen.
Insgesamt ist das Tatverschulden im
Quervergleich mit anderen Fallkonstellationen, die unter Art. 183 StGB fallen, und
in Anbetracht der kurzen Dauer der Freiheitsberaubung als noch leicht
einzustufen. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.
3. Asperation
3.1 Versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___
Der Zweck der Nötigung war die
Herausgabe von Telefonnummer und Adresse von X.___, welcher N.___ zusammen mit D.___
widerrechtlich Geld abgenommen haben soll. Das Nötigungsmittel war die
Freiheitsberaubung und Entführung, nicht das Vorzeigen einer Waffe, da diese
Handlung nicht erstellt ist.
Der Unrechtsgehalt der versuchten
Nötigung ist durch die Einsatzstrafe wegen Freiheitsberaubung und Entführung
weitgehend abgegolten. Auch bei der versuchten Nötigung war J.___ die treibende
Kraft, doch dieser war auf einen Fahrer angewiesen (der Verurteilte 1 hatte im
Tatzeitpunkt weder ein Auto noch einen Führerausweis). B.___ leistete deshalb mit
seiner Fahrt nach Oberdorf und der damit verbundenen Unmöglichkeit für D.___,
den PW zu verlassen, einen wichtigen Tatbeitrag. Der Beweggrund lag bei B.___
vor allem darin, J.___ einen Dienst zu erweisen.
Es rechtfertigt sich deshalb im
Zusammenhang mit dem Vorhalt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB lediglich noch eine
geringe Straferhöhung. Für das vollendete Delikt ist die Freiheitsstrafe auf 3 Monate
festzusetzen. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe um einen
Monat auf 2 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation, die
eine reine Kumulation der Einzelstrafen verbietet, ist eine Straferhöhung um einen
Monat vorzunehmen.
3.2 Mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz
Das Verschulden wiegt für das unbefugte Tragen
einer Faustfeuerwaffe am 15. Mai 2015 und den unrechtmässigen Besitz von
Munition, begangen am 26. März 2017, nicht schwer. Es handelt sich mit Blick
auf das gesamte Tatspektrum um leichte Tatvarianten: Die Waffe, mit welcher B.___
für ein Bild (Selfie) posierte, gehörte nicht ihm, sondern J.___. Er trug sie während
kurzer Dauer im Innern eines Fahrzeuges, d.h. nicht mitten in einer
Personenmenge, auf sich. Die Munition lagerte er, ohne zugleich im Besitz einer
eigenen Waffe zu sein, bei sich zuhause. Angemessen erweist sich für jedes
Vergehen eine Freiheitsstrafe von je einem Monat (total 2 Monate). Unter
Berücksichtigung der Asperation ergibt sich damit eine Straferhöhung um einen
weiteren Monat.
3.3 Führen eines Personenwagens in
übermüdetem Zustand
Das Fahren in übermüdetem Zustand – B.___
hatte die Nacht zuvor nicht geschlafen – war sehr gefährlich. Da der
Beschuldigte 2 die Fahrt nicht sofort abbrach, obwohl er die Zeichen seiner
Übermüdung wahrnahm, ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Zu
seinen Gunsten wirkt sich aus, dass die Fahrt in fahrunfähigem Zustand nicht
lange dauerte (Fahrtstrecke von ca. 4 km) und er diese schliesslich aus eigenem
Entschluss abbrach. Es ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen.
Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91
Abs. 2 lit. b SVG) erweisen sich für dieses Delikt 4 Monate Freiheitsstrafe als
angemessen, asperiert folglich 2 Monate.
3.4 Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass
B.___ die Absicht hatte, das Marihuana weiterzuverkaufen, wenn die Entwendung
geglückt wäre. Am 4. September 2018 führte er bei der Staatsanwaltschaft aus,
sie seien alle Konsumenten gewesen. Es ist deshalb zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er seinen Anteil am entwendeten Marihuana selber konsumiert
hätte.
Es ist ein leichtes Tatverschulden
anzunehmen, da der Beschuldigte 2 bei der Planung nicht mitwirkte und nur
kurzfristig in die Tatverübung involviert wurde. Sein Beweggrund war, eine
weiche Droge für den Eigenkonsum zu erlangen. Strafmildernd ist zu
berücksichtigen, dass der nur Anstalten dazu traf, der Erfolg also ausblieb (vgl.
Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Die Freiheitsstrafe ist – bei einem Strafrahmen
von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – auf 4 Monate festzusetzen. Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um weitere 2 Monate zu
erhöhen.
3.5 Versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___
Der Beschuldigte 2 war bei der
Entschlussfassung und Planung, K.___ 1-2 kg Marihuana abzunehmen, nicht
involviert. Er wurde erst kurz vor dem Treffen mit den Drogendealern in den
Plan eingeweiht, als er mit [Person 1] am Bahnhof [Ort 5] war. Bei der
eigentlichen Tatausführung hatte der Beschuldigte dann aber eine wichtige Rolle
inne. Er rüstete sich zur Tatbegehung mit einem Pfefferspray aus und ging
zielstrebig vor, indem er versuchte, die Türe des PWs auf der Fahrerseite zu
öffnen, dabei den Geschädigten verbal bedrohte und in der Folge den Pfefferspray
gegen den Fahrer einsetzte, um die Herausgabe des im PW deponierten Marihuanas
zu erzwingen. Bei der Art und Weise der Tatausführung wirkt sich der Umstand,
dass der Beschuldigte gemeinsam mit drei Mittätern handelte,
verschuldenserhöhend aus. Hinsichtlich der Tatfolgen ist zu berücksichtigen,
dass K.___ aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes aus nächster Nähe ein starkes
Brennen in den Augen sowie Hautreizungen erlitt, die als (konsumierte)
Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Dass der Erfolg der Aktion ausblieb, ist
nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 2, sondern lediglich darauf zurückzuführen,
dass K.___ die Flucht gelang.
Insgesamt ist aber von einem noch
leichten Tatverschulden auszugehen, weil der Beschuldigte 2 erst kurz vor der
Tatverübung in das Geschehen involviert wurde und bei der Entschlussfassung und
Planung keine Rolle spielte. Die Einsatzstrafe ist für das vollendete Delikt im
oberen Teil des ersten Strafdrittels anzusiedeln und auf 9 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt,
ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 6 Monate
Freiheitsstrafe zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt
sich eine Straferhöhung um 3 Monate.
3.6 Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 19
Monaten.
4. Täterkomponenten
4.1 B.___ wurde […] geboren. Er wuchs im
Kosovo auf und zog […] im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Eine Schwester
lebt ebenfalls in der Schweiz, ein Bruder im [Ausland], während seine Eltern, ein
zweiter Bruder und eine zweite Schwester nach wie vor im Kosovo wohnhaft sind.
B.___ besuchte im Kosovo nach der
Primarschule eine Wirtschaftsmittelschule. Er bezeichnete vor Gericht seine
Kinder- und Jugendjahre aufgrund der Armut und des erlebten Krieges in
Ex-Jugoslawien als schwierig. Eine Lehre schloss er in seinem Heimatstaat nicht
ab. Nach seinen eigenen Angaben habe er sehr jung bereits arbeiten müssen, da
das Einkommen seines Vaters für eine Familie mit 5 Kindern nicht gereicht habe.
Er arbeitete auf dem Bau, als Plattenleger und Autoelektriker. In der Schweiz
war der Beschuldigte mehrfach temporär angestellt; über eine längerdauernde Festanstellung
verfügte er jedoch nie. Seine längste Anstellungsdauer [Arbeitsort] betrug nach
seinen eigenen Angaben vor Obergericht ca. 1 Jahr und 3 Monate.
Der Beschuldigte 2 ist Vater von drei Kindern
(12.3.4/15 ff.). Er lebte jedoch in der Zeit von Ende 2018 bis Ende 2019 nicht
mehr mit seiner Ehefrau, die er am […] geheiratet hatte, und den Kindern [Jahrgänge
der Kinder] zusammen. Seine Ehefrau habe sich von ihm aufgrund seiner
Drogenprobleme […] trennen wollen (S-L 456 sowie Einvernahme vor Obergericht
vom 14.9.2020, S. 11; zu seiner Aufenthaltssituation seit 2020 sowie zur aktuellen
familiären Situation vgl. nachfolgende Ziff. IV.C.4.2).
B.___ weist eine Vorstrafe auf: Am 13.
September 2017 wurde er vom Ministère public Neuchâtel wegen Vergehens gegen
das BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (S-L 814 f.; 783 ff.).
Der Beschuldigte 2 hat während der
Probezeit dieses Strafbefehls teilweise einschlägig und mehrfach – am 4.
Februar 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und am 6. Februar 2018
(versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___ sowie wiederum Vergehen gegen das
BetmG) – delinquiert.
B.___ wurde mehrfach betrieben (vgl.
1/1.5.6/5 f.). Das Migrationsamt ermahnte den Beschuldigten aufgrund seiner
Schulden und des Bezugs von Sozialhilfe (Saldo des Sozialhilfebezuges der
Familie per 4.10.2017: CHF 20'948.00) am 20. Oktober 2017. Mit gleichem
Datum wies das Migrationsamt auch das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab (vgl. Bericht des Migrationsamtes vom 17. Juli
2018; 1/1.5.6/24 f.).
4.2 Aktuelle Verhältnisse
Seit Januar 2020 befindet sich der
Beschuldigte 2 im Gefängnis (ab 14.1.2020 Untersuchungshaft, ab 30.6.2020
vorzeitiger Strafvollzug) aufgrund eines neuen Strafverfahrens wegen diverser
Vorhalte (insbesondere mehrfache Erpressung, gewerbsmässiger Betrug,
Veruntreuung, vgl. auch den Strafregisterauszug vom 13.8.2020, Akten
Obergericht, AS 222).
In Bezug auf die aktuelle familiäre
Situation führte der Beschuldigte 2 vor Obergericht aus, dass er nach dem
Gefängnisaufenthalt wieder zu seiner Familie zurückzukehren wolle. Er selber
habe nie die Trennung von seiner Frau gewollt und stehe aktuell in einem regen
Kontakt zu seiner Ehefrau und auch zu seinen Kindern (regelmässiger
telefonischer Kontakt, wöchentlicher Besuch in der JVA). Zur Position der
Ehefrau kann auf das vor Obergericht zu den Akten genommene Schreiben (eingegangen
bei der Staatsanwaltschaft am 12.3.2020) sowie das Einvernahmeprotokoll vom
11.2.2020 verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 und seine Familie sind nach wie
vor von der Sozialhilfe abhängig (vgl. die Eingabe von RA Gehrig vom 31.8.2020).
Zu seinen im Kosovo wohnhaften Eltern pflege er aktuell einen sehr guten
Kontakt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 9).
4.3 B.___ bedauerte zwar vor Obergericht
seinen Pfeffersprayeinsatz gegen K.___. Eine echte Einsicht und Reue, die
strafmindernd zu berücksichtigen wäre, war aber nicht erkennbar. Vielmehr war
er bemüht, die eigene Rolle zu bagatellisieren und die Verantwortung Dritter in
den Vordergrund zu rücken.
4.4 Der Beschuldigte 2 wird – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) – gestützt auf
Art. 66abis StGB des Landes verwiesen. Diese Massnahme hat auch
pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd
zu berücksichtigen.
Insgesamt wirken sich aber die
Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe sowie der mehrfachen Straffälligkeit
während des laufenden Strafverfahrens und – soweit die Delinquenz vom 4. und 6.
Februar 2018 betreffend – während laufender Probezeit leicht straferhöhend aus.
Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat auf 20 Monate Freiheitstrafe zu
erhöhen.
5. Vollzugsform
5.1 Unter vorstehender Ziff. IV.C.1
wurde ausführlich dargelegt, wie häufig der Beschuldigte 2 straffällig wurde
und dass ihm weder die bereits im Frühling 2017 erstandene Untersuchungshaft
noch das laufende Strafverfahren und die (ab Mitte September 2017) laufende Probezeit
von der Delinquenz abhalten konnte. Dieses uneinsichtige Verhalten spricht deutlich
für eine negative Legalprognose.
5.2 Es liegen zudem Hinweise auf eine (noch
nicht überwundene) Suchtproblematik des Beschuldigten 2 vor: Er wird im
vorliegenden Verfahren wegen des Konsums von Kokain (Tatzeitraum Ende Januar
bis Ende April 2018) mit einer Busse bestraft (rechtskräftiger Schuldspruch
wegen mehrfacher BetmG-Übertretung). Im Strafverfahren im Kanton Neuenburg,
welches am 13. September 2017 abgeschlossen wurde, ging es ebenfalls um
Kokain, und auch im Zusammenhang mit der Delinquenz vom 6. Februar 2018 machte
der Beschuldigte 2 geltend, unter Kokaineinfluss gestanden zu sein. Auch dieser
Umstand spricht für eine negative Legalprognose.
5.3 Der Beschuldigte 2 verfügte in der
Schweiz nie während längerer Zeit über eine feste Anstellung. Er war oftmals
arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er weist auch
eine Vielzahl von Betreibungen auf (vgl. 1/1.5.6/5 f.).
5.4 Am 25. Oktober 2018 und 5. Dezember
2018 erfolgten zwei weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten 2 durch die
Kantonspolizei Solothurn und St. Gallen wegen Betrugs (S-L 120 ff.; 181 ff.).
Am 10. Januar 2019 erfolgte durch die Kantonspolizei Zürich eine weitere
Strafanzeige, ebenfalls wegen Betrug (S-L 187 ff.).
Wie die Abklärungen durch das
Berufungsgericht ergaben, haben die Kantone St. Gallen und Zürich die
Strafverfahren am 6. Juni 2019 bzw. 30. September 2019 an den Kanton Solothurn
abgetreten. Aus dem bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Bericht über den
Verfahrensstand vom 28. Juli 2020 (Akten Obergericht, AS 208) geht hervor, dass
in Bezug auf einzelne Vorhalte eine Teil-Einstellungsverfügung geplant und
anschliessend die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht vorgesehen ist. Der
Beschuldigte 2 wollte sich zu den neuen Vorwürfen vor Obergericht nicht äussern
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 11). Vor erster Instanz blieben
seine Aussagen hierzu sehr vage (vgl. S-L 460). Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 23.10.2018 (vgl. das von der Vorinstanz beigezogene Protokoll,
S-L 159) bestritt der Beschuldigte 2, mit betrügerischen Absichten gehandelt zu
haben. Mit Blick auf den noch offenen Verfahrensausgang sowie das Fehlen klarer
Zugeständnisse des Beschuldigten 2 darf das hängige Strafverfahren nicht zu
Lasten des Beschuldigten 2 in die Prognosebeurteilung einfliessen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.12.2011E. 4.3).
Am 4. Dezember 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten 2 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB)
und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 150.00 (S-L 178 f.). Es handelt
sich bei diesem Verfahren zwar um eine Übertretung, es manifestiert aber den
Unwillen des Beschuldigten ein weiteres Mal, sich an gesetzliche Vorschriften
zu halten.
5.6 Aufgrund der strafrechtlichen
Vorbelastung, der Delinquenz während des Strafverfahrens und den Hinweisen auf
das Bestehen einer Suchtgefährdung muss eine negative Legalprognose bejaht
werden. Die Freiheitsstrafe muss deshalb vollzogen werden.
6. An die Freiheitsstrafe sind 42 Tage (27.3.2017
- 8.5.2017) ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
7. Ausfällung einer Busse
Der bereits in Rechtskraft erwachsene
Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen mehrfacher Übertretung des BG über die
Betäubungsmittel (AnklS. Ziff. D.5) ist mit einer Busse zu sanktionieren. Die
Vorinstanz hat das Verschulden in diesem Zusammenhang zutreffend noch als sehr
leicht taxiert (Eigenkonsum von Kokain in der Zeit vom 27.1.2018 bis Ende April
2018) und ein verwerfliches Handeln verneint. Angemessen erweisen sich CHF
200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe.
8. Widerruf des bedingten Vollzuges der
Vorstrafe vom 13. September 2017
Der Beschuldigte hat bereits kurz nach
dem Urteil vom 13. September 2017 des Ministère public Neuchâtel erneut – und
zum Teil einschlägig – delinquiert. Der Beschuldigte 2 wird nun jedoch eine Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verbüssen müssen. Es ist zu erwarten, dass diese Sanktion beim
Beschuldigten 2 den erforderlichen Eindruck hinterlassen und die Legalprognose
dadurch verbessert wird. Es ist deshalb auf den Widerruf des bedingten
Vollzuges für die Geldstrafe vom 13. September 2017 zu verzichten; stattdessen ist
die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
V. Landesverweisung B.___ und Eintrag im
SIS
1. Das Gericht kann einen Ausländer für
3 - 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder
gegen ihn eine Massnahme nach der Artikeln 59 - 61 oder 64 angeordnet wird
(Art. 66abis StGB).
2. Die Anordnung einer fakultativen
Landesverweisung setzt somit als erstes die Verurteilung zu einer Strafe oder
die Anordnung einer Massnahme wegen einem Vergehen oder Verbrechen voraus.
Die Anordnung einer fakultativen
Landesverweisung muss sodann verhältnismässig und insbesondere «notwendig»
erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer
Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung die
privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies
dürfte bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall
sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft
werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der
Landesverweisung des Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer
obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: BSK StGB I, Art. 66abis StGB N 6). Die Anordnung der
nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt jedoch
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen der teilweise in der
Lehre vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere BSK StGB I, Art. 66abis
StGB N 7) – keine Mindeststrafe voraus (ausführlich hierzu 6B_607/2018 vom
10.10.2018 E. 1.1 und 1.3; Urteil 6B_770/2018 vom 24.9.2018 E. 1.1 sowie
6B_528/2020 vom 13.8.2020 E. 3.3).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person
und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind – im Lichte der Schwere der
begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts
in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen
Person zu beachten.
3.1 Der Beschuldigte 2 wird zu Folge der
nach dem 1. Oktober 2016 (= Inkrafttreten der Bestimmung zur nicht obligatorischen
Landesverweisung) verübten Vergehen (versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___,
Vergehen gegen das BetmG, das Waffengesetz und das SVG) zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt. Die erste Voraussetzung für die Anordnung einer fakultativen
Landesverweisung ist somit gegeben.
3.2 Geschütztes Rechtsgut
von Art. 181 StGB (Nötigung) bildet die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Betroffen
waren folglich hochwertige Rechtsgüter. Innerhalb des gesamten Tatspektrums,
welches von Art. 181 StGB erfasst wird, wog das konkrete Tatverschulden jedoch noch
nicht schwer und auch die anderen begangenen Vergehen stellen keine schweren
Delikte dar. In ihrer Summe fallen diese Delikte mit Blick auf das öffentliche
Interesse gleichwohl ins Gewicht. Sie zeugen von einer erheblichen kriminellen
Energie und einer befremdenden Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 2. Hinzu
kommt, dass er die meisten dieser Delikte beging, nachdem er bereits vom
Migrationsamt am 20. Oktober 2017 verwarnt und ihm die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verweigert worden war. Im Rahmen einer Gesamtschau
müssen zudem auch die vom Beschuldigten 2 vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte
gewürdigt werden. Der von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte
Einwand, wonach diese Delikte aufgrund des Rückwirkungsverbotes
unberücksichtigt bleiben müssten, geht fehl, hat doch das Bundesgericht mit
Urteil 6B_1044/2019 vom 17.2.02020 E. 2.4.1 festgehalten, es sei – wie in der
migrationsrechtlichen Interessenabwägung – eine Gesamtbetrachtung des deliktischen
Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil massgeblich. Vor dem 1. Oktober 2016 verhielt
sich der Beschuldigte 2 alles andere als klaglos. Neben einer (wiederum versuchten)
Nötigung fällt mit Blick auf das öffentliche Interesse vor allem die von ihm begangene
Freiheitsberaubung und Entführung ins Gewicht, die sich gegen die persönliche
Freiheit des Opfers richtete. Sie stellt ein Verbrechen und damit die schwerste
Deliktskategorie dar, und hätte – nach neuem Recht – gar eine Katalogtat für
die sog. obligatorische Landesverweisung gebildet (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. g
StGB). Immerhin ist aber festzustellen, dass der Beschuldigte 2 jeweils nicht
der Initiant war, sondern sich sowohl bei der Entführung und Freiheitsberaubung
als auch bei den beiden versuchten Nötigungen andern Personen anschloss.
Mit Blick auf die öffentlichen
Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten 2 bis anhin
nicht gelungen ist, sich in der Schweiz eine stabile wirtschaftliche Grundlage
zu erarbeiten und für sich und seine Familie selbständig zu sorgen. Im Herbst
2017 betrug der sozialhilferechtliche Unterstützungsbetrag für die Familie
knapp CHF 21'000.00 (1/1.5.6/24 f.). Auch aktuell ist der Beschuldigte 2 mit
seiner Familie von Sozialhilfe abhängig. Im Betreibungsregister waren zum
genannten Zeitpunkt Betreibungen in der Höhe von ca. 42'000.00 und
Verlustscheine von knapp CHF 20'000.00 verzeichnet (1/1.5.6/5 f.).
Es besteht demnach ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten 2 aus der Schweiz.
3.3 Hinsichtlich seiner privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Der
1987 geborene Beschuldigte lebt seit dem 1. August 2012, also seit seinem 25.
Altersjahr und seit gut 8 Jahren, in der Schweiz. Er verbrachte somit seine
Jugendzeit und prägenden Lebensjahre nicht hier, sondern in seiner Heimat im
Kosovo. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Seine
Integration in der Schweiz ist bis anhin nicht gelungen: B.___ verfügte noch
nie über eine längerdauernde Festanstellung (längste Anstellungsdauer 1 Jahr
und 3 Monate), sondern arbeitete temporär, war auch immer wieder arbeitslos und
musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ebenso verschuldete er sich beträchtlich
(vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. V.3.2, in fine). Negativ fällt zudem auf,
dass der Beschuldigte 2 auch nach 8-jährigem Aufenthalt in der Schweiz die
Landessprache nicht gut, sondern nur rudimentär sprechen kann und er sich nicht
aktiv darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse – die Schlüsselkompetenz jeder
erfolgreichen Integration – zu verbessern. In sozialer Hinsicht sind keine
Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt. Der Beschuldigte 2 lebt zwar
hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen (Ehefrau, Freunde, Bekannte,
Arbeitskollegen) sind aber Albanerinnen und Albaner (vgl. auch seine Antwort
vor erster Instanz auf die Frage, weshalb er nicht gut Deutsch sprechen könne, S-L
459: «Es ist so, bei der Arbeit reden wir nur albanisch. Es waren alles
Albaner, auch der Chef.»).
Gegen eine gelungene Integration spricht
auch sein deliktisches Verhalten. Er kam am 27. März 2017 nach seinem
strafbaren Verhalten vom 27. Januar 2015 in Untersuchungshaft, wo er 42 Tage
verblieb. Trotzdem wurde er am 31. August 2017 und somit nur 5 Monate nach der
Erfahrung der Haft mit 9 g Kokain angehalten und am 13. September 2017 dafür im
Kanton Neuenburg mit einer Geldstrafe belegt. Ungeachtet des hängigen
Strafverfahrens und dieses Urteils kam es am 4. und 6. Februar 2018 erneut zu
einem straffälligen Verhalten des Beschuldigten 2.
Des Weiteren kann derzeit bei B.___ keine
positive Entwicklung ausgemacht werden, die durch die Landesverweisung zunichtegemacht
würde.
Ein privates Interesse an einem Verbleib
des Beschuldigten 2 in der Schweiz lässt sich deshalb einzig aus seinen
familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern
im Alter von […], […] und […] Jahren, die alle in der Schweiz leben. Eine
Landesverweisung würde, sofern seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau
mit den drei Kindern in der Schweiz verbleibt, die Kontaktmöglichkeiten des
Beschuldigten zu seinen Kindern massiv einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über
das Telefon oder über Skype noch möglich, würde aber die persönlichen Kontakte
nicht annähernd ersetzen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass der
Beschuldige 2 in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gar
kein intaktes Familienleben mehr hatte. Er wurde in der Vergangenheit seiner
Verantwortung als Familienvater nicht gerecht, delinquierte mehrfach und der
Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern war gering (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 12). Von Ende 2018 bis Ende 2019 lebte er
von ihnen getrennt. Bei dieser Ausgangslage kann sich B.___ nicht auf den
Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, der voraussetzt,
dass die Ausweisung «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen
würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr
Familienleben andernorts zu pflegen» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018
vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144
I 266 E.
3.3 S. 272; 144 II
1 E. 6.1 S.
12).
Auch die vor Obergericht zu
den Akten genommenen Unterlagen (Brief
und polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.2.2020 von
H.___) sowie die Ausführungen des Beschuldigten 2 zur aktuellen familiären
Situation führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. B.___ sprach zwar
davon, dass seine Ehefrau die im Jahre 2018 noch beabsichtigte Trennung nun nicht
mehr wolle. Sie hätten sich als Paar an Sylvester/Neujahr 2020 versöhnt und möchten
beide wieder zusammenleben. H.___ signalisierte zudem in ihrem Brief
(eingegangen bei der Staatsanwaltschaft vom 12.3.2020, abgelegt in den
obergerichtlichen Akten) ihre Bereitschaft, ihrem Ehemann nochmals eine Chance
zu geben. Tatsche ist aber auch, dass sich B.___ seit anfangs Jahr in Haft
befindet. Ob die gelebte Gemeinschaft mit Ehefrau und Kindern funktionieren und
er seinen familiären Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen wird, konnte B.___
folglich noch nicht unter Beweis stellen. Solange die Bewährungsprobe im
gemeinsamen Alltag noch aussteht, kann deshalb nicht von einer nachhaltigen
Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgegangen werden. Zudem erscheint
fraglich, ob B.___ die erforderliche Basis für einen partnerschaftlichen Neustart
gelegt hat. Die Ausführungen seiner Ehefrau in der Einvernahme vom 11. Februar
2020 wecken daran jedenfalls Zweifel, geht doch daraus hervor, dass er ihr gegenüber
die neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die aussereheliche Beziehung verschwiegen
hatte.
Die Chancen, dass sich B.___ bei einer
Wegweisung aus der Schweiz in seinem Heimatland wieder integrieren kann, sind
intakt und sicherlich nicht schlechter als bei einem Verbleib in der Schweiz: Er
wuchs im Kosovo auf und verliess das Land erst mit 25 Jahren, die dortige
Sprache ist seine Muttersprache und er kann dort auf enge und gute familiäre
Beziehungen zurückgreifen, da zwei Geschwister sowie seine Eltern nach wie vor
im Kosovo leben. Auch seine Ehefrau hat kosovarische Wurzeln und Verwandte im
Kosovo.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass B.___ in den letzten Jahren mit mehreren Vergehen sowie (vor Inkrafttreten
der Bestimmung von Art. 66abis StGB) mit einem Verbrechen deliktisch
in Erscheinung getreten und er in keiner Hinsicht in der Schweiz integriert
ist. Er hat hier nur unregelmässig gearbeitet, Schulden in erheblicher Höhe
angehäuft und ebenfalls in beträchtlichem Ausmass Sozialhilfe bezogen (vgl.
hierzu auch die Ermahnung des Migrationsamtes vom 20.10.2017). Die erheblichen
öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung überwiegen seine privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Er ist deshalb in Anwendung von
Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. Angesichts der
wiederholten Delinquenz rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung nicht
auf das gesetzliche Minimum von 3 Jahren, sondern auf 5 Jahre festzulegen.
4. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem
4.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) erfolgt eine Ausschreibung
bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist.
4.2 Im Gegensatz zu dieser
SIS-II-Verordnung sieht das nationale Recht eine solche Strafmass-Einschränkung
nicht vor. Gemäss Art. 22a der Verordnung des Bunderates über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März
2013 (SR. 362.0) prüfen die für den Vollzug der Ausschreibung zuständigen
Behörden jeweils die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS.
4.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat
sich der Zürcher Praxis angeschlossen (STBER.2019.4), wonach nicht entsprechend
dem Wortlaut von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II bei der Ausschreibung im SIS auf
eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe abgestellt wird, da im
Schweizerischen StGB eine solche Mindeststrafe nur selten vorgesehen ist.
Vielmehr ist das konkrete Strafmass entscheidend: Ein Eintrag im SIS soll nur
erfolgen, wenn der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verurteilt wurde (vgl. auch: Nicole Schneider/Diego R. Gfeller in:
Sicherheit 1/2019, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem).
4.4 Diese Voraussetzung ist vorliegend
erfüllt. Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
verurteilt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist deshalb
vorzunehmen.
VI. Zivilforderung von D.___
1. D.___ wurde durch die
Freiheitsberaubung und Entführung massiv in Angst versetzt. Er sah sich gleich mit
zwei Tätern konfrontiert, denen er im Auto gänzlich ausgeliefert war. J.___
schrie ihn während der Fahrt an und sprach Drohungen aus. Seine mehrfach
geäusserte Bitte, ihn auszusteigen zu lassen, ignorierten der Verurteilte 1 und
der Beschuldigte 2, stattdessen wurde er an einen abgelegenen Ort verbracht, wo
er Dritte nicht auf seine Notlage aufmerksam machen konnte. Dort angekommen, war
gänzlich ungewiss, was ihn erwarten würde. Der Verurteilte 1 schlug ihn und als
es ihm gelang, sich von den beiden Mittätern zu entfernen, wurde ihm ein Messer
nachgeworfen. Es ist einzuräumen, dass die Freiheitsberaubung von kurzer Dauer
war, sie wog aber für das Opfer schwer. Davon zeugen auch die Aussagen von I.___,
der den flüchtenden Geschädigten in sein Haus eintreten liess, damit dieser
seine Mutter telefonisch kontaktieren konnte. Auf ihn machte der Geschädigte
einen stark verängstigten und aufgewühlten Eindruck. Zudem beeinträchtige der
Vorfall das Sicherheitsgefühl des Geschädigten empfindlich und nachhaltig. So führte
er glaubhaft aus, er sei nach dem Vorfall kaum noch nach draussen gegangen und
daran sei letztlich die Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen.
2. In Anbetracht der beschriebenen erlittenen
psychischen Unbill im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Januar 2015 hat der
Geschädigte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO
Anspruch auf eine Genugtuung. Deren Höhe ist unter Berücksichtigung der Schwere
der erlittenen Unbill und der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 1'000.00 festzusetzen. B.___ hat
diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___ zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Kostenverlegung
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 40'000.00 total CHF 57'300.00
aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff.
VII.6 des erstinstanzlichen Urteils dem Verurteilten 1 CHF 16'200.00 und dem
Verurteilten 2 CHF 7'100.00 sowie dem Staat Solothurn CHF 10'800.00
auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten machen demnach CHF 23'200.00 (=
CHF 57'300.00 – CHF 34'100.00) aus.
Von diesen Kosten sind dem Verfahren
gegen den Beschuldigten 1 (inkl. Anteil an den allgemeinen Auslagen und Anteil
an der Urteilsgebühr) CHF 7'330.00 zuzurechnen (vgl. die Auflistung der
Vorinstanz auf US 199 f.). Da der Beschuldigte 1 in allen Punkten schuldig
gesprochen wird, ist ihm dieser Kostenanteil in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuerlegen.
Auf das Verfahren gegen den
Beschuldigten 2 entfallen (inkl. Anteil an den allgemeinen Auslagen und Anteil
an der Urteilsgebühr) CHF 15'870.00 (vgl. Auflistung der Vorinstanz auf US 200
f.). Der Beschuldigte 2 wurde erstinstanzlich rechtskräftig von einem Vorhalt
freigesprochen (Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___).
Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten 2 von seinem Kostenanteil 90 %
(= CHF 14'283.00) zur Zahlung aufzuerlegen. 10% (= CHF 1'587.00) hat
der Staat zu übernehmen.
1.2 Honorar für die amtliche
Verteidigung
Die zugesprochenen Entschädigungen an
die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sind – soweit die Höhe
betreffend – in Rechtskraft erwachsen (Rechtsanwalt Oliver Wächter: CHF
27’910.55; Rechtsanwalt Gehrig: CHF 25'052.35).
Vorbehalten bleiben gegenüber dem
Beschuldigten 1 der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 27'910.55 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 7'197.35 (zur Berechnung der Differenz zum vollen Honorar:
vgl. Urteil der Vorinstanz, US 195), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Da der Beschuldigte 2 9/10
seines Kostenanteils zu tragen hat, sind auch der Rückforderungs- und
Nachforderungsanspruch auf 9/10 zu beschränken.
Demzufolge ist der Beschuldigte 2, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat Solothurn die Entschädigung im
Umfang von CHF 22'547.10 zurückzuzahlen und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt
Daniel Gehrig, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
vollen Honorar im Umfang von CHF 6'244.70 (= 9/10 von
CHF 6'938.55; zum berechneten Betrag: vgl. Urteil der Vorinstanz, US 197 f.)
zu erstatten.
1.3 Honorar
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers D.___
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 7'969.85 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten 2 vom Staat bezahlt.
In Anbetracht des Verfahrensausganges
bleiben gegenüber dem Beschuldigten 2 der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von CHF 7'969.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'031.40 (zur Berechnung der Differenz:
vgl. Urteil der Vorinstanz, US 194) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b i.V.m.
Art. 138 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00 total CHF 10‘220.00.
Die Kostenanteile der Beschuldigten 1 und 2 sind wie folgt anzusetzen:
-
A.___: 30 % (= CHF
3‘066.00);
-
B.___: 70 % (= CHF
7‘154.00).
2.2 Kostenverlegung A.___
Die Berufung von A.___ ist insofern
erfolgreich, als ein Schuldspruch wegen eines Vergehens (versuchte Nötigung)
anstelle eines Verbrechens (versuchte Erpressung) erfolgt und es zu einer
Strafreduktion kommt. Der Umstand, dass der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom
2. November 2010 nicht widerrufen wird, ist dagegen einzig auf den Zeitablauf
zurückzuführen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die sich
ausschliesslich gegen die Sanktion richtete, ist erfolglos. Da die Prüfung der
Strafzumessung gestützt auf die Berufung des Beschuldigten 1 ohnehin erfolgen
musste, entstand durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber kein
Zusatzaufwand.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte 1 von seinem Kostenanteil (= CHF 3‘066.00) 80 % (= CHF
2‘452.80) zu tragen, während 20 % von CHF 3‘066.00 (= CHF 613.20) dem
Staat zur Bezahlung aufzuerlegen sind. Entsprechend umfassen der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers sowie der
Rückforderungsanspruch des Staates 80 % (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.VII.2.4.1).
2.3. Kostenverlegung B.___
Die Berufung des Beschuldigten 2 ist
einzig hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe
vom 13. September 2017 erfolgreich. In sämtlichen weiteren Punkten ist sie
jedoch erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich
des beantragten Schuldspruchs vom Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil
von D.___ (AKS Ziff. D./1.2) sowie bezüglich der Sanktion (unbedingter statt
teilbedingter Vollzug) erfolgreich. Bezüglich der beantragten längeren Dauer
der Landesverweisung ist sie dagegen erfolglos, diese war aber ohnehin von
Amtes wegen zu bemessen.
Unter diesen Umständen hat B.___ 95 %
des ihn betreffenden Kostenanteils von CHF 7‘154.00 zu bezahlen (= CHF
6‘796.30). Die verbleibenden 5 % (= CHF 357.70) erliegen auf dem
Staat. Entsprechend besteht ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
sowie ein Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (vgl. hierzu
nachfolgende Ziff. VII.2.4.2).
2.4 Entschädigung für die amtliche
Verteidigung
2.4.1 Rechtsanwalt Oliver Wächter macht
für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, jedoch
inkl. Hin- und Rückfahrt für den 14. und 15.9.2020) einen Aufwand von 37
Stunden (zzgl. Auslagen von CHF 335.60 und 7,7 % MWST) geltend (vgl.
Honorarnote in den obergerichtlichen Akten).
Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme
an der obergerichtlichen Hauptverhandlung 6 Stunden und für die Teilnahme an
der Urteilseröffnung 30 Minuten (Zwischentotal von 43,5 Stunden).
Der für das Berufungsverfahren geltend
gemachte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten von ca. 9 Stunden erweist
sich als deutlich zu hoch und liesse sich nur rechtfertigen, wenn im
Rechtsmittelverfahren eine Vielzahl neuer Beweismittel (z.B. Gutachten) hinzugekommen
wäre, die diverse Besprechungen erforderlich gemacht hätte. Da dies vorliegend
nicht der Fall war, drängt sich bei dieser Position eine Kürzung um 360 Minuten
auf. Auch der geltend gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten
(ca. 2 Stunden) ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand nicht mehr
angemessen und um eine Stunde zu kürzen. Für das Studium des begründeten
Urteils werden 290 Minuten und für die Ausarbeitung der Berufungserklärung 150
Minuten geltend gemacht. Angemessen erweisen sich für die erstgenannte Position
3 Stunden (Kürzung um 110 Minuten) und für die zweitgenannte Position 90
Minuten (Kürzung um 60 Minuten). Berücksichtigt man, dass der amtliche
Verteidiger zur Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf seine
bereits für das erstinstanzliche Verfahren erarbeiteten Unterlagen und
Aufzeichnungen zurückgreifen konnte und sich das vor erster Instanz gehaltene
Plädoyer weitgehend mit seinen Ausführungen vor zweiter Instanz deckt,
rechtfertigt sich bei dieser Position eine Kürzung um 240 Minuten. Für das
Studium des erstinstanzlichen Dispositives sowie den Brief an seinen Klienten
(Position vom 4.9.2019, geltend gemachter Aufwand von 45 Minuten) sind dem
amtlichen Verteidiger 30 Minuten zu kürzen. Die Kenntnisnahme von
Standardverfügungen (z.B. Mitteilung der mitwirkenden Gerichtsschreiberin und
der mitwirkenden Dolmetscherin, reine Orientierungskopien, den Verfahrensgang
anderer Beschuldigter betreffend) sowie deren Weiterleitung an den Klienten
(vgl. insbesondere die Positionen der Honorarnote vom 24.1.2020, 26.2.2020, 7.5.2020,
8.6.2020, 13.7.2020, 20.7.2020, 23.7.2020, 6.8.2020, 20.8.2020, 3.9.2020) sind praxisgemäss
dem Kanzleiaufwand zuzurechnen und im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits
berücksichtigen, so dass eine weitere Kürzung um eine Stunde zu erfolgen hat.
Die Kürzungen machen folglich insgesamt etwas
mehr als 15 Stunden aus. Vor diesem Hintergrund ist dem amtliche Verteidiger
des Beschuldigten 1 ein Gesamtaufwand von pauschal 29 Stunden zu entschädigen.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist demnach für das
Berufungsverfahren auf total CHF 5'983.40 (inkl. Auslagen von CHF 335.60
und CHF 427.80 MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 4'786.70 (= 80 % von CHF 5'983.40), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben.
Die Differenz
zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar macht CHF 1'561.65
(= 29 x CHF 50.00, zzgl. MWST von CHF 111.65) aus. Der Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers umfasst 80 % (vgl. Kostenverlegung), so dass der
Beschuldigte 1 seinem amtlichen Verteidiger CHF 1'249.30 zu erstatten hat,
sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
2.4.2 Rechtsanwalt Daniel Gehrig macht
für das Berufungsverfahren einen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung) von 33 Stunden und 25 Minuten geltend (zzgl. Auslagen von CHF
81.80 und 7,7 % MWST, vgl. Honorarnote in den obergerichtlichen Akten).
Für das Studium der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung sind 3 Stunden zu entschädigen (Kürzung um 2 Stunden). Für
die Redaktion der Berufungserklärung wurden 3 Stunden geltend gemacht,
angemessen erweisen sich hierfür 2 Stunden (Kürzung um eine Stunde). Für die
Ausarbeitung des Plädoyers sind, da die Verteidigung in massgeblicher Weise auf
das erstinstanzliche Plädoyer zurückgriff, 5 Stunden statt 6 ½ Stunden (Kürzung
um 1 ½ Stunden) zu entschädigen.
Mit Blick auf diese Kürzungen erweist es
sich als angemessen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 einen
Aufwand von pauschal 30 Stunden zu entschädigen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt
Daniel Gehrig ist somit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'903.90
(inkl. Auslagen von CHF 81.80 und 7,7 % MWST von CHF 422.10) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 5'608.70 (= 95 % von CHF 5'903.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten 2 erlauben.
Die Differenz
zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar macht insgesamt CHF
1'615.50 (= 30 x CHF 50.00, zzgl. MWST von CHF 115.50) aus. Der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers umfasst 95 % (vgl.
Kostenverlegung). Demnach hat der Beschuldigte 2 seinem amtlichen Verteidiger
CHF 1'534.25 zu erstatten, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
2.5 Entschädigung nach Art. 429 StPO
Mangels einer entsprechenden
Anspruchsgrundlage ist der Antrag des Beschuldigten 1 auf Zusprechung einer
Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal
CHF 500.00 abzuweisen.
2.6 Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___
Die Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, setzt sich
aus dem geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (3
Stunden), der Dauer der Hauptverhandlung (3 Stunden), der Hin- und Rückreise
(1,5 Stunden) sowie der Nachbesprechung zusammen (0,5 Stunden), total somit
8 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen, welche gemäss Honorarnote
CHF 114.80 ausmachen, sind die Fahrkosten für die zweite Hin- und Rückreise in
Abzug zu bringen, da der unentgeltliche Rechtsbeistand von der Teilnahme an der
Urteilseröffnung vom 15. September 2020 dispensiert wurde. Demzufolge
resultiert ein Honorar von total CHF 1‘612.70 (Aufwand: CHF 1‘440.00, Auslagen:
CHF 57.40, MWST: CHF 115.30), welches zufolge gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege der Staat Fürsprecher Rohrer zu bezahlen hat. Im Umfang von CHF
228.30 ist die solidarische Haftbarkeit des Verurteilten 1 (J.___) festzuhalten
(dieser Betrag wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ mit Abschreibungsbeschluss
vom 13. August 2020 im Berufungsverfahren von J.___ zugesprochen).
Der im Zivilpunkt unterliegende
Beschuldigte 2 hat, sobald er hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, diese
Entschädigung (CHF 1‘612.70) an den Staat zurückzubezahlen.
Der Nachforderungsanspruch berechnet
sich wie folgt: Der gesamte Aufwand (8 Stunden) ist mit dem
Differenzbetrag von CHF 70.00 (CHF 250.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren,
zzgl. 7,7 % MWST (CHF 115.30), was CHF 603.10 ergibt. Diesen Differenzbetrag
hat der Beschuldigte 2 Fürsprecher Manuel Rohrer zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von CHF 87.95 ist die
solidarische Haftbarkeit des Verurteilten 1 festzuhalten (vgl. auch hierzu den
Abschreibungsbeschluss vom 13.8.2020).
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 40, Art. 46 Abs. 5,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 116
Abs. 1 lit. a AIG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (A.___ )
-
Art. 40, Art. 46 Abs. 2,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis, Art. 69,
Art. 106 StGB, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19
Abs. 1 lit. g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;
Art. 27 WG, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7; Art. 12 Abs. 1
lit. d WV; Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff.; Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs.
3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO (B.___)
erkannt:
I.
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten Nötigung zum Nachteil von
G.___ , begangen vom September 2015 bis 8. Dezember 2015 (AnklS. Ziff.
A.1);
- der Förderung der rechtswidrigen
Einreise, begangen am 19. August 2016 (AnklS. Ziff. A.2).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. Es wird festgestellt, dass der A.___ mit
Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 gewährte
bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zufolge
Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden darf.
4. A.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (10.12.2015 -
18.12.2015) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der Antrag von A.___ auf
Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen.
II.
1. Es wird festgestellt, dass B.___ gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 29. März 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des
Raubes, eventualiter des Diebstahls, subeventualiter der Nötigung zum Nachteil
von D.___ (AnklS. Ziff. D.1.3) freigesprochen worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich B.___
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen
Urteils der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen
zwischen dem 27. Januar 2018 und Ende April 2018 (AnklS. Ziff. D.5),
schuldig gemacht hat.
3. B.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
-
der Entführung und
Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015
(AnklS. Ziff. D.1.1);
-
der versuchten Nötigung zum
Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AnklS. Ziff. D.1.2);
-
der versuchten Nötigung zum
Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AnklS. Ziff. D.2.1);
-
des Vergehens gegen das BG
über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AnklS. Ziff.
D.2.2);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 26. März
2017 (AnklS. Ziff. D.3.1 und 3.2);
-
des Führens eines
Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AnklS
Ziff. D.4);
4. B.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten;
-
einer Busse von
CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2
Tagen.
5. B.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (27.3.2017 -
8.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Der B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährte
bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00
wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
7. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die Landesverweisung von B.___
wird im Schengener Informations-
system (SIS) ausgeschrieben.
III.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils das bei B.___
sichergestellte Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche
Position 1, Aufbewahrungsort KAPO SO) eingezogen worden und, soweit noch nicht
geschehen, durch die Polizei zu vernichten ist.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteils das bei B.___
sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer
Position 3; Aufbewahrungsort KAPO SO) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben ist und dass ohne
ein solches Begehren das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils zu vernichten ist.
IV.
B.___ wird verurteilt, dem Privatkläger D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Rohrer, unter solidarischer Haftbarkeit mit
J.___, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu zahlen.
V.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.1
des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'969.85 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten B.___ vom Staat zu bezahlen ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 7'969.85, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, im Umfang von CHF 2'031.40
gegenüber B.___, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'910.55 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 27'910.55 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 7'197.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
3. Der Antrag von A.___ auf
Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der
Höhe von pauschal CHF 500.00 wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.5 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'052.35 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlen worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 22'547.10 (= 9/10 von CHF 25'052.35) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'244.70
(= 9/10 von CHF 6'938.55), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.6 des erstinstanzlichen Urteils von den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 40'000.00,
total CHF 57'300.00, L.___ CHF 7'100.00, J.___ CHF 16'200.00 und dem
Staat Solothurn CHF 10'800.00 auferlegt worden sind.
Von den
verbleibenden Kosten von CHF 23'200.00 (CHF 57'300.00 –
CHF 34'100.00) haben zu bezahlen:
A.___
(gesamter
Kostenanteil)
CHF 7'330.00
B.___
(90 % seines
Kostenanteils von CHF 15'870.00)
CHF
14'283.00
Staat
Solothurn
(10 % von
CHF 15'870.00)
CHF 1’587.00
6. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___,
Rechtsanwalt Manuel Rohrer, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 1'612.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten B.___ vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 1'612.70, davon CHF 228.30 unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 603.10, davon CHF 87.95 unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'983.40 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 4'786.70 (80 % von CHF 5'983.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'249.30, (80 % von
CHF 1'561.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'903.90 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 5'608.70 (95 % von CHF 5'903.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'534.75 (95 % von CHF 1'615.50),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
9. Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 10’000.00, total CHF 10'220.00, haben zu bezahlen:
A.___
(80 % seines
Kostenanteils von CHF 3'066.00)
CHF 2'452.80
B.___
(95 % seines
Kostenanteils von CHF 7'154.00)
CHF 6'796.30
Staat
Solothurn
(20 % von
CHF 3'066.00 + 5 % von CHF 7'154.00)
CHF 970.90
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar
2022 bestätigt.