STBER.2019.71
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
22. September 2020Deutsch30 min
polizeilichen Vorgehen – insbesondere zu den ersten Angaben der Ehegatten A.___,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Rémy
Wyssmann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Zur Verhandlung vor
Obergericht erscheinen der Beschuldigte A.A.___ mit seinem privaten
Verteidiger, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er
fasst das angefochtene Urteil zusammen und erläutert, dass die
erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in
Rechtskraft erwachsen sind. Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und zur Person befragt. Für die Aufnahmen wird auf das separate
Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.
Nach der Einvernahme wird dem
Beschuldigten Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben. Rechtsanwalt
Wyssmann wiederholt den bereits während des Verfahrens gestellten Antrag auf
Einholung eines Obergutachtens. Er begründet den Antrag damit, dass sich die
vom IRM Bern und vom IRM Basel ermittelten Blutalkoholkonzentrationswerte (BAK)
widersprächen. Das beim IRM Basel eingeholte Zweitgutachten erscheine
schlüssig. Auf entsprechende Intervention des Oberstaatsanwalts habe man sodann
eine Erläuterung verlangt. Das IRM Basel habe aber nichts erläutert, sondern
ein neues Gutachten erstellt, weshalb die beteiligten Mitarbeiter befangen
erschienen. Nach einer kurzen Beratung weist das Gericht den Antrag auf ein
Obergutachten ab. Der Vorsitzende erläutert, dass bekannt sei, dass das Gericht
keinen Ausstandsgrund hinsichtlich des IRM Basel sehe (Beschluss vom 19. August
2020). Es sei nun Aufgabe des Gerichts, das Gutachten des IRM Basel und den
Nachtrag hierzu zu würdigen. Ein Obergutachten erscheine daher nicht notwendig.
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als
Verteidiger des Beschuldigten stellt und begründet folgende Anträge:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
gutzuheissen und gestützt auf Art. 408 StPO sei ein neues Urteil zu fällen,
welches das erstinstanzliche Urteil vom 26. August 2019 ersetzt.
2. Der Strafbefehl vom 11. April 2017 und
das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 26. August 2019 seien
vollumfänglich aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des
Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei wegen versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung
der Rechtspflege, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem
Verhalten bei Unfall zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
5. Es sei dem Beschuldigten eine
reduzierte, angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Rahmen der bereits eingereichten Kostennote zuzusprechen.
6. Dem Beschuldigten sei für das
vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der
eingereichten Kostennote zuzusprechen.
7. Der Beschuldigte sei von der Übernahme
der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise zu befreien.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vollumfänglich vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte nimmt die Gelegenheit
zum letzten Wort wahr und führt aus, er wolle wieder leben wie vorher und
seinen Beruf ausüben. Das Ganze belaste ihn sehr stark.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Der
Beschuldigte und sein Vertreter verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung
und beantragen die schriftliche Eröffnung des Urteils.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 28. Januar 2017 wurde die Polizei
Kanton Solothurn alarmiert, nachdem ein schwarzer Personenwagen Audi, SO [...],
in [Ort 1], Hauptstrasse 1, mit einem Baum kollidiert war. Die ausgerückten
Polizeibeamten konnten den Verursacher an Unfallort nicht antreffen. Als Lenker
wurde in der Folge A.A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) ermittelt. Details zum
polizeilichen Vorgehen – insbesondere zu den ersten Angaben der Ehegatten A.___,
wonach die Ehefrau den Unfall verursacht habe – können der Strafanzeige vom 16.
Februar 2017 bzw. dem dazugehörenden polizeilichen Rapport gleichen Datums
entnommen werden (Akten Seiten 1 f. und 3 ff., im Folgenden: AS 1 f. und 3
ff.).
2. Am 11. April 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl, mit welchem der
Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 mit bedingt aufgeschobenem
Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'900.00
(ersatzweise 21 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
von CHF 1'100.30 verurteilt wurde (AS 52 f.). Gegen diesen Strafbefehl
liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 26. April 2017
frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 60 f.).
3. Auch gegen die Ehefrau des
Beschuldigten wurde ein Strafbefehl erlassen, welcher unangefochten blieb. Sie
wurde wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 450.00 (ersatzweise 8 Tage
Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00
verurteilt.
4. Mit Überweisungsverfügung vom 8.
September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest
und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum
Entscheid (AS 80 f.).
5. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt musste zwei Mal verschoben
werden und fand in der Folge am 26. August 2019 statt. Die
Amtsgerichtsstatthalterin fällte danach folgendes Strafurteil:
«A.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Irreführung der Rechtspflege
(Vorhalt Ziff. 1.3),
b) einfache Verletzung der
Verkehrsregeln (Vorhalt Ziff. 1.4),
c) Fahren
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration, Vorhalt Ziff. 1.1),
d) versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vorhalt Ziff.
1.2),
e) pflichtwidriges Verhalten bei
Unfall (Vorhalt Ziff. 1.5).
1. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von
CHF 1'900.00, ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe.
2. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 3'530.00, hat A.A.___ zu
bezahlen.»
6. Auf ein Ausstandsbegehren des
Beschuldigten gegen die Gerichtspersonen der Vorinstanz wurde von der
Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 nicht
eingetreten. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Materiell kann vollumfänglich
auf die Erwägungen der Beschwerdekammer unter Ziff. 6. des Beschlusses
verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren denn auch keine
Rückweisung an die erste Instanz wegen verfassungswidriger Besetzung der
Richterbank verlangt.
7. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 4. September 2019 frist- und formgerecht die Berufung anmelden
(AS 394). Mit Berufungserklärung vom 8. November 2019 liess der Beschuldigte
zusammengefasst einen Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) beantragen.
Entsprechend sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren auszurichten und die erstinstanzlichen
Gerichtskosten seien teilweise vom Staat zu bezahlen.
Damit sind die erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Rechtskraft
erwachsen.
8. Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren
den Beweisantrag, es sei ein METAS-Gutachten zum Messvorgang vom 10. Februar
2017 des IRM Bern einzuholen. Dieser Antrag wurde vom Verfahrensleiter mit
Verfügung vom 31. Januar 2020 abgewiesen. Stattdessen wurde eine erneute
Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung angeordnet. Gegen die
vorgeschlagene Gutachterin, das IRM Basel, wurden von den Parteien keine
Einwände erhoben. Das Gutachten des IRM Basel wurde am 14. April 2020 erstellt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft unterbreitete der Verfahrensleiter dem IRM
Basel mit Verfügung vom 12. Mai 2020 eine Ergänzungsfrage, die vom IRM mit
Bericht vom 1. Juli 2020 beantwortet wurde. In der Folge liess der Beschuldigte
gegen das IRM Basel und die beteiligten Gutachter ein Ausstandsbegehren stellen
mit dem Antrag, es sei das Gutachten vom 1. Juli 2020 aus den Akten zu weisen
und dieses habe unberücksichtigt zu bleiben. Mit Beschluss des
Berufungsgerichts vom 19. August 2020 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen,
ebenso der Antrag um Entfernung des Gutachtensberichts vom 1. Juli 2020 aus den
Akten. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. August 2020 wurde die
Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 22.
September 2020 dispensiert. Am 18. September 2020 liess der Beschuldigte mit
Verweis auf die gleichentags eingereichte Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (gegen den Ausstandsentscheid) die Absetzung der Hauptverhandlung
beantragen, der Antrag wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21.
September 2020 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die
rechtskräftigen Schuldsprüche
-
Irreführung der
Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat gegenüber der
Behörde wider besseres Wissen angezeigt, seine Ehefrau habe eine strafbare
Handlung begangen. Dies, indem er am 28. Januar 2017, ca. um 13:00 Uhr, in [Ort
1], [Adresse 1] 58, behauptete, seine Ehefrau habe als Lenkerin des
Personenwagens Audi A4, SO [...], in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort
2], einen Verkehrsunfall verursacht.
-
Einfache Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.Vm.
Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV)
Der Beschuldigte hat sich der einfachen
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er am 28. Januar 2017,
11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des
Personenwagens Audi A4, SO [...], zufolge Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die herrschenden Verhältnisse (Kurve, Sonneneinstrahlung)
die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat und daraufhin frontal mit einem
auf der Mittelinsel angebrachten Baum kollidiert ist, was einen Sachschaden von
ca. CHF 5'000.00 zur Folge hatte.
-
Versuchte Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat sich weiter der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig
gemacht. Dies, indem er sich am 28. Januar 2017, um 11:57 Uhr, in [Ort 1],
Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des Personenwagens Audi A4,
SO [...], der polizeilichen Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkohol- und Blutprobe, mit deren
Durchführung er aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Unfall mit
Drittschaden) habe rechnen müssen, entzogen hat. Nach Verursachung des oben
beschriebenen Verkehrsunfalls mit Drittschaden hat er den Unfallort
pflichtwidrig verlassen und anschliessend für kurze Zeit angegeben, nicht er,
sondern seine Ehefrau habe den Personenwagen gelenkt. Die Atemlufttests sind in
der Folge um 13:09 und 13:13 Uhr durchgeführt worden. Die Blutprobe wurde
um 13:57 Uhr abgenommen, so dass es beim Versuch der Vereitelung blieb.
-
Pflichtwidriges Verhalten
bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)
Schliesslich hat der Beschuldigte am 28.
Januar 2017, um 11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2],
als Lenker des Personenwagens Audi A4, SO [...], seine Pflichten nicht
wahrgenommen, indem er den Unfallort verlassen hat, ohne der Geschädigten
(Einwohnergemeinde [Ort 1]) sofort seinen Namen und seine Adresse anzugeben
oder unverzüglich die Polizei zu verständigen.
III.
Fahren in
angetrunkenem Zustand
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten
(Anklageziffer 1.1), am 28. Januar 2017, in der Zeit von ca. 11:00 bis um 11:57
Uhr, auf der Strecke von [Ort 1], [Adresse 1], nach [Ort 1], [Adresse 2], und
von [Ort 1], [Adresse 2], nach [Ort 1], Fahrtrichtung [Ort 2], den
Personenwagen Audi A4, SO [...], in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Die
Auswertung der Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.81
Gewichtspromillen ergeben.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in
dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Die Beweismittel
3.1 Angaben des Beschuldigten
Am 28. Januar 2017 (AS 9 ff.) gab der
Beschuldigte zu Protokoll, in der Nacht zuvor Alkohol getrunken zu haben. Er
könne nicht mehr genau sagen, wie viel er getrunken habe. «Es waren sicher 2-3
Dosenbier». Nachdem er sich zu Hause schlafen gelegt habe, habe er am nächsten
Morgen, um 11:15 Uhr, wegen einer Erkältung einen Termin bei Dr. C.___ gehabt.
Er sei mit dem Personenwagen Audi SO [...] zum Arzt gefahren. Er sei ca.
um 11:00 Uhr zu Hause losgefahren und via Hauptstrasse an die [Adresse 2] in [Ort
1] gefahren. Der Arztbesuch habe nur ca. 15 Minuten gedauert. Anschliessend sei
er wieder in Richtung seines Domizils gefahren, indem er auf die Hauptstrasse
in Richtung [Ort 2] eingebogen sei. Dort habe ihn die Sonne geblendet und dann
sei er kurz vor dem Kreisel [...] mit einem Baum auf der Mittelinsel der
Hauptstrasse kollidiert. Er sei ausgestiegen und ein paar Passanten hätten
geholfen, den Baum von der Strasse wegzubringen. Anschliessend sei er mit der
Absicht, den Schaden am folgenden Montag der Gemeinde zu melden, nach Hause
gefahren. Dann habe die Polizei bei ihm zu Hause geklingelt. Ferner gab er zu
Protokoll, gewusst zu haben, dass es eventuell noch Restalkohol in seinem
Körper gehabt habe, da er am Vorabend Alkohol getrunken gehabt habe. Deshalb
habe er angegeben, seine Frau sei gefahren.
3.2 Polizeiliche Feststellungen
Im Rapport vom 16. Februar 2017 wurde
festgehalten, die Polizeibeamten hätten sich entschieden, beim Beschuldigten
einen Atemalkoholtest durchzuführen. Die beiden Testresultate hätten die Werte
0.3 mg/l (13:09 Uhr) und 0.26 mg/l (13:13 Uhr) ergeben (vgl. Polizeiprotokoll bei
Verdacht auf Fahrunfähigkeit, AS 22). Dies entspricht einer
Blutalkoholkonzentration von 0,6 bzw. 0,52 Gewichtspromillen. Weiter lässt sich
dem Rapport entnehmen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Bekanntgabe
dieser Resultate von sich aus zugegeben habe, den Verkehrsunfall verursacht zu
haben. Nach diesem Geständnis hätten die Polizisten mit Staatsanwalt B.___
telefonisch Rücksprache genommen, welcher sodann eine Blutentnahme beim
Beschuldigten angeordnet habe. Diese sei dann um 13:57 Uhr im Bürgerspital
Solothurn durchgeführt worden.
3.3.
Protokoll der
Blutentnahme vom 28. Januar 2017 sowie forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung IRM Bern vom 10. Februar 2017
Dem Protokoll der Blutentnahme (AS 19)
ist zu entnehmen, dass der Fahrbeginn am 28. Januar 2017 um 11:30 Uhr und
der Verkehrsunfall um 11:57 Uhr stattgefunden hätten. Der Beschuldigte habe
nach seinen Angaben vor dem Ereignis 2.5 l Bier und 2 cl Schnaps konsumiert,
dies am 28. Januar 2017 zwischen 00.00 Uhr und 03:00 Uhr. Die Blutentnahme habe
um 13:57 Uhr stattgefunden.
In der forensisch-toxikologischen
Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 10. Februar 2017 (AS 21 f.) wurde
dargelegt, beim Beschuldigten sei eine rückgerechnete minimale BAK von 0.81
Gewichtspromillen für die Ereigniszeit um 11.57 Uhr festgestellt worden
(Mittelwert 0,66 Gewichtspromille, Vertrauensbereich 0,61 bis 0,71 ‰)). Der
Maximalwert betrage 1.31 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen BAK
führte das IRM aus, dass Ereignis und Blutentnahme nach Abschluss der längst
möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Unter Berücksichtigung
der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gewichtspromillen/Stunde seien für die
120 Minuten zwischen Ereignis und Blutentnahme 0.20 Gewichtspromille zum
unteren Wert des Vertrauensbereichs der chemisch bestimmten BAK von 0.61
Gewichtspromillen zu addieren. Im Weiteren ist vermerkt, dass die Analyse am 7.
Februar 2017 begonnen und am 10. Februar 2017 beendet worden sei.
3.4.
Gutachten des IRM
Basel (Berufungsverfahren)
Die vom Berufungsgericht angeordnete
erneute forensisch-toxikologische Analyse der dem Beschuldigten entnommenen
Blutprobe durch das IRM Basel ergab einen Mittelwert von 0,58 Gewichtspromillen
(Vertrauensbereich 0,53 bis 0,63 Gewichtspromille) und rückgerechnet auf den
mit 11.30 Uhr angegebenen Fahrtbeginn eine minimale BAK von 0,77
Gewichtspromillen, auf die Ereigniszeit von 11.57 Uhr eine minimale BAK von
0,73 Gewichtspromillen (Gutachten 1 und 2 vom 14. April 2020).
Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom
12. Mai 2020 wurde dem IRM Basel die Frage unterbreitet, ob und gegebenenfalls
wie die Differenz des Mittelwertes von 0,08 Gewichtspromillen gegenüber dem
Gutachten des IRM Bern erklärt werden könne.
Mit forensisch-toxikologischem Gutachten
vom 1. Juli 2020 führte das IRM Basel dazu zusammengefasst aus:
Blutprobenentnahmen erfolgten lege artis unter Verwendung steriler
Entnahmesets. Sobald aber die Probe geöffnet werde, um ein Aliquot für eine
Analyse zu entnehmen, könnten aus der Umgebungsluft und an Pipettenspitzen
angeheftete Keime in das Probematerial eingetragen werden, zumal die
Analysenvorbereitung regelhaft nicht aseptisch erfolge. Im Vergleich zu steril
gelagerten Blutproben (ungeöffnet) würden in bereits geöffneten und dann
gelagerten Proben regelhaft Minderbefunde ermittelt, wobei in seltenen Fällen
auch Alkoholneubildungen beobachtet werden könnten. Konservierende Zusätze
(z.B. Fluorid) könnten zwar Einflüsse durch aktive Enzyme und Mikroorganismen
unterbinden, aber nicht gänzlich vermeiden. Auch selbst in tiefgefrorenen und
mit Zusätzen stabilisierten Proben könnten noch metabolische Prozesse ablaufen,
die Einfluss auf die Alkoholkonzentration in einer Probe nehmen könnten, so
dass selbst in optimal gelagerten Blutproben regelmässig Minderbefunde
festgestellt werden könnten. In Plastikgefässen (typisch für gängige
Blutentnahmeröhrchen) gelagerte Blutproben könnten die Minderbefunde zudem
grösser sein als in Glasröhrchen. Standardmässig finde eine Konservierung der
Blutproben in für die Blutprobe zugelassenen Blutröhrchen mit Heparinzusatz
(gemäss ASTRA-Weisung) statt. Ein entsprechendes Röhrchen sei auch im
gegenständlichen Fall verwendet worden. Das erneute Öffnen von Blutproben, um
eine Wiederholungsanalyse durchführen zu können, könne dazu führen, dass
Ethanol aus der Probe entweiche. Dieser Faktor dürfte umso grösser sein, je
geringer der Füllungszustand der Probe sei, da sich nach jedem Öffnen in der
Gasphase über dem Blut ein konzentrations- und temperaturabhängiges neues
Gleichgewicht von in der Gasphase enthaltenem Ethanol einstelle. Zudem besitze
jede Messmethode, auch wenn sie noch so gut validiert und überwacht werde,
einen Messfehler, der auch zum Gesamtergebnis beitrage. Die analysierte Probe
sei zum Zeitpunkt der Messung am IRM Basel bereits mehr als drei Jahre gelagert
gewesen. In Bezug auf den Fakt, dass regelhaft in gelagerten Blutproben
Minderbefunde feststellbar seien, sei es zu erwarten, dass tiefere Blutkonzentrationen
nach so langer Lagerzeit gefunden werden könnten. Alle diese genannten Faktoren
trügen zum Gesamteffekt einer Fehlerfortpflanzung der einzelnen Abweichungen
bei. Im ungünstigsten Fall komme es zu einer Addition der Einzeleffekte. Unter
Berücksichtigung der langen Lagerzeit, des erforderlichen neuen Öffnens zur
Entnahme von Aliquoten und dem Umstand, dass an verschiedenen Standorten die
Alkoholmessung durchgeführt worden sei, sei die augenscheinliche Differenz von
0,08 ‰ (bezogen auf die jeweiligen Mittelwerte) als verhältnismässig und
plausibel anzusehen. Das vom IRM Basel erhobene Messresultat sei aus
forensisch-toxikologischer Sicht daher als Bestätigung des vom IRM Bern
erhobenen Ergebnisses anzusehen. Aufgrund der möglichen Einzelprozesse, die in
ihrer Summe zum Messergebnis beigetragen hätten, könne aus
forensisch-toxikologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass das zur
Probenasservierung zeitnähere Messergebnis die Verhältnisse zum
Ereigniszeitpunkt besser wiederspiegle, sofern das zuerst bestimmte
Messergebnis unter Einhaltung gültiger Qualitätsstandards erhoben worden sei,
wovon bei einem nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Institut wie dem IRM Bern
auszugehen sei.
Zusammenfassend lasse sich die Differenz
zwischen den Messergebnissen des IRM Bern und IRM Basel mit einem
multifaktoriellen Geschehen vereinbaren, zu dem insbesondere unterschiedliche
Messmethoden und die lange Lagerungszeit und die hieraus resultierende Alterung
der Probe geführt hätten. Unter Berücksichtigung möglicher Einflussfaktoren sei
aus forensisch-toxikologischer Sicht das Messergebnis des IRM Bern durch das
Messergebnis des IRM Basel als bestätigt anzusehen.
4. Beweiswürdigung
4.1 Vorweg ist die Frage des
Fahrtbeginns zu klären: Der Beschuldigte wurde am Tattag um 14.40 Uhr von der
Polizei zum Ablauf am Tattag eingehend befragt. In freier Rede führte der
Beschuldigte aus, er habe um 11.15 Uhr einen Arzttermin bei Dr. C.___ gehabt
und sei also um ca. 11.00 Uhr daheim abgefahren. Diese Aussage ist sehr
glaubhaft, weil sie an einen Zeitpunkt anknüpft, der dem Beschuldigten bekannt
war: der Arzttermin um 11.15 Uhr. Das Protokoll wurde vom Beschuldigten nach
dem Durchlesen unterschriftlich bestätigt. Er gab dabei an, er sei psychisch
und physisch in der Lage, der Befragung zu folgen (AS 10) und seine Aussagen
waren folgerichtig und nachvollziehbar. Von diesen Abgaben ist auszugehen, die
vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachten Einwände vermögen daran
keinerlei Zweifel zu erwecken:
-
Das von Frau D.___ – wohl
ca. um 13.57 Uhr – ausgefüllte «Protokoll der Blutentnahme» (AS 19) nennt unter
«Ereignis Fahrtbeginn» die Zeit von «11.30 Uhr». Das «Ereignis» sei der
«Verkehrsunfall» gewesen, der sich um «11.57» Uhr ereignet hat. Diese Angabe
des Fahrtbeginns bezieht sich somit zumindest auf den ersten Blick auf den
Fahrbeginn vor dem Ereignis, also auf die Wegfahrt beim Arzt. Ganz sicher
besteht gestützt darauf kein Anlass zu Zweifeln an der detaillierten Aussage
des Beschuldigten bei der Polizei.
-
Der Auszug aus der Krankengeschichte
vom 1. Januar 2018 (AS 112) beschreibt eine Konsultation am 28. Januar 2017 um
«11.43 Uhr» wegen «Problemen am Arbeitsplatz». Die Uhrzeit stellte sicher nicht
den vereinbarten Termin dar, sondern wahrscheinlich die Eingabezeit im EDV-System.
Notorisch ist zudem, dass Arztkonsultationen, erst recht gegen Mittag, in den
allermeisten Fällen mit mehr oder weniger Verspätung beginnen. Auch daraus
ergeben sich keine Zweifel an den protokollierten Aussagen des Beschuldigten.
-
Vor Obergericht wurde der
Beschuldigte gefragt, ob seine damalige Angabe, er sei um ca. 11.00 Uhr zu
einem Arzttermin um 11.15 Uhr daheim abgefahren, korrekt gewesen sei. Seine
Antwort, den korrekten Zeitpunkt habe er damals einer Frau gesagt, lässt auf
eine zielgerichtete Antwort schliessen und veranlasst auch keine Zweifel.
Ebenso deutet die diesbezügliche Aussage anlässlich der Verhandlung vor der
Vorinstanz auf eine zielgerichtete Aussage hin. Der Beschuldigte wurde gefragt,
ob er sagen könne, wann er gesagt habe, dass er gefahren sei. Daraufhin fragte
er – offensichtlich aufgrund eines Verständnisproblems – zurück: «Um 11:30,
Fahrtbeginn?».
4.2 Der Beschuldigte lässt die
Unverwertbarkeit der am Tattag abgenommenen Blutprobe beantragen. Die Blutprobe
sei nicht rechtmässig angeordnet worden, die rechtlichen Voraussetzungen gemäss
Art. 12 Abs. 1 lit. b der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) seien nicht
gegeben gewesen. Danach sei unter anderem ein Verdacht notwendig, dass die
betroffene Person 2 Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in
angetrunkenem Zustand geführt habe. So hätte der Beschuldigte spätestens um
11:13 Uhr losfahren müssen, damit eine Blutentnahme legal gewesen wäre. Die
zweite Atemalkoholprobe sei um 13:13 Uhr erfolgt. Als Fazit lasse sich festhalten,
dass die Blutprobe rechtswidrig erfolgt und demnach nicht verwertbar sei (vgl.
Eingabe vom 2. Februar 2018, AS 121 f., und Parteivortrag vor Obergericht).
Art. 12 SKV normiert unter dem Titel
«Blutprobe zum Nachweis von Alkohol folgendes:
1 Eine Blutprobe zum Nachweis von
Alkohol ist anzuordnen, wenn:
a.
das Resultat einer Atemalkoholprobe mit
einem Testgerät:
1. über den Werten liegt, die
unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem
Messgerät durchgeführt werden kann,
2. durch die betroffene Person
unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat
und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;
b. das Resultat einer Atemalkoholprobe
0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene
Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem
Zustand geführt hat;
c. die betroffene Person sich der
Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck
dieser Massnahme vereitelt;
d. die betroffene Person die
Durchführung einer Blutprobe verlangt.
2Eine Blutprobe kann angeordnet werden,
wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen
und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet
ist, um die Widerhandlung festzustellen.
Die Interpretation des Beschuldigten,
eine Blutprobe vor Ablauf von zwei Stunden seit der Fahrt sei unrechtmässig und
damit unverwertbar, ist schlicht nicht nachvollziehbar: Vielmehr ist es so,
dass unter diesen Umständen eine Blutprobe angeordnet werden muss
(«ist» anzuordnen). Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 SKV für die
fakultative Abnahme («kann» angeordnet werden) einer Blutprobe vorliegend
erfüllt waren, kann wohl auch der Beschuldigte nicht ernsthaft bestreiten. Angesichts
des Umstandes, dass der Beschuldigte erst deutlich nach dem Unfallereignis zu
Hause angehalten wurde und demnach auch ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen
werden konnte, war eine Atemalkoholprobe offensichtlich nicht geeignet, eine
Angetrunkenheit im massgebenden Zeitpunkt zu beweisen. Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass der Fahrtbeginn um 11.00 Uhr ohnehin mehr als zwei
Stunden vor der Anordnung der Blutprobe lag. Der Einwand stösst damit ins
Leere.
4.3 Die Ergebnisse des Gutachtens des
IRM Basel vom 14. April 2020 werden auch vom Beschuldigten anerkannt, führte er
doch in der Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2020 u. a aus: «Diese
Expertise unterlag keinen Messfehlern» (Ziffer 4.), «In der Expertise vom 14.
April 2020 wurde klar, eindeutig und vorbehaltlos eine BAK von 0,73 g/kg im
Ereigniszeitpunkt 1.57 Uhr angegeben» (Ziffer 6.). Bezogen auf den Fahrtbeginn
von 11.00 Uhr und berechnet mit einem minimalen Abbauwert von 0,1
Promille/Stunde ergibt sich nach diesem Gutachten ein massgeblicher
Blutalkoholwert von 0,82 Gewichtspromillen.
4.4 Der Beschuldigte liess vor der
Vorinstanz diverse Einwendungen gegen die Ergebnisse der Blutalkoholbestimmung
durch das IRM Bern vorbringen, diese wurden in der Berufungserklärung vom 8.
November 2019 teilweise wiederholt. Die Vor-instanz hat diese auf US 11 ff.
(Ziffer 2.4. lit b) mit zutreffenden Begründungen entkräftet. Auf die
Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden. Dass das
Analyseergebnis des IRM Bern korrekt ist, zeigte auch die vom Berufungsgericht
angeordnete erneute Analyse der Blutprobe des Beschuldigten durch das IRM
Basel. Deren Ergebnisse vom 14. April 2020 wurden wie bereits erwähnt nicht in
Zweifel gezogen. Das IRM Basel kam mit überzeugender Begründung zu Schluss,
dass ihr Gutachten trotz geringfügigen Differenzen das Messergebnis des IRM
Bern bestätige. Nach diesem Gutachten des IRM Bern ergibt sich bei Fahrtbeginn
eine minimale BAK von 0,90 Gewichtspromillen.
4.5 Unter diesen Umständen müssen auch
keine weiteren Ausführungen zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Einnahme
von 26 alkoholhaltigen Echinaforce-Tropfen vor Fahrtbeginn gemacht werden,
welche maximal zu einer Erhöhung der BAK um 0,01 Gewichtspromille geführt
hätten (AS 216 ff.). Die minimale BAK läge nach beiden Gutachten somit immer
noch über 0,80 Gewichtspromillen. Es gäbe im Übrigen aber auch keinen Grund,
diesen Wert von der massgeblichen minimalen BAK abzuziehen: die Tropfen wurden
vor Fahrtantritt eingenommen und es ist jedermann bekannt, dass solche Tropfen
alkoholhaltig sind (vgl. auch Packungsbeilage AS 94).
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Den Tatbestand des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt, wer in angetrunkenem
Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein
Motorfahrzeug führt. Wer wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit
als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die
Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und
Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller
Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird
(Angetrunkenheit; Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG) und welche Atemalkohol- und welche
Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten (lit. b). Art. 2 lit. a der
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
konkretisiert sodann, dass eine BAK von 0.8 Gewichtspromillen oder mehr als
qualifiziert gilt. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG
sowohl mit Vorsatz, inklusive Eventualvorsatz, als auch fahrlässig begangen
werden.
5.2 Der Beschuldigte lenkte am 28.
Januar 2017 – in fahrunfähigem Zustand – mit einer BAK von mindestens 0.90
Gewichtspromillen bzw. mindestens 0,81 Gewichtspromillen (gemäss Anklage, an
welche das Gericht gebunden ist) ein Motorfahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand
von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG gegeben. In subjektiver Hinsicht ist in Erwägung
zu ziehen, dass der Beschuldigte sehr wohl Zweifel an seiner Fahrfähigkeit
hatte. So hat er anlässlich der gerichtlichen Befragung angegeben, der
Arbeitgeber schreibe ihm vor, 8 Stunden vor Dienstbeginn keinen Alkohol mehr zu
trinken. Er wusste somit, dass Alkohol lange im Blut verbleiben kann. Bereits
am 28. Januar 2017 hatte er ausgeführt, gewusst zu haben, dass es
eventuell noch Restalkohol in seinem Körper habe, da er am Vorabend Alkohol
getrunken habe. Deshalb habe er angegeben, seine Frau sei gefahren. Weiter
wusste er fraglos, dass er viel Alkohol getrunken hatte, ansonsten gar nicht
eine derartige BAK hätte resultieren können. Damit steht fest, dass er Zweifel
über seine Fahrfähigkeit hegte. Dennoch entschied er sich, ein Fahrzeug zu
führen. Damit handelte er jedenfalls mit Eventualvorsatz. Der Vollständigkeit
halber ist – wie bereits erwähnt – anzumerken, dass auch die fahrlässige
Tatbegehung zu einem Schuldspruch führen müsste.
5.3 Der Beschuldigte ist mit der
Vorinstanz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte BAK) nach
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erkennen.
IV.
Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur
Bemessung der Strafe auf US 18 ff. vollständig und korrekt dargelegt, darauf
kann verwiesen werden. Es ist somit für die Vergehen eine Gesamtgeldstrafe
gemäss Art. 49 Ziff. 1 StGB auszufällen, dazu eine Gesamtbusse zur Abgeltung
der Übertretungen sowie für eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB,
wie dies die Vorinstanz zu Recht gemacht hat.
2.
2.1 Schwerstes Delikt, das zur
Festsetzung der Einsatzstrafe führt, ist das Führen eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Objektiv wiegt
das Verschulden bei diesem Delikt sehr leicht, hat der Beschuldigte doch nur
kurze Strecken zurückgelegt und die relevante Blutalkoholkonzentration
überstieg den Grenzwert zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration mit 0,81
Gewichtspromillen nur geringfügig. Allerdings hat sich das der
Trunkenheitsfahrt inhärente Risiko beim verursachten Verkehrsunfall klar
manifestiert. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, was zwischen dem
direkten Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt. Der Beschuldigte hätte sich ohne
Weiteres rechtskonform verhalten können, hätte er doch den Weg innerhalb der
Wohngemeinde entweder zu Fuss zurücklegen können oder sich von seiner Ehefrau
(die offensichtlich auch über den Führerausweis verfügt, gab sie doch an, den
Unfall selbst verursacht zu haben) chauffieren lassen können. Subjektiv wiegt
das Verschulden aus diesen Gründen nicht mehr sehr leicht, insgesamt ist von
einem leichten Tatverschulden auszugehen, das im vorgegebenen Strafrahmen von
einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen abzugelten ist.
2.2 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zur
Abgeltung der beiden weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen. Bei der
versuchten Vereitelung der Blutprobe ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte diesen Tatbestand einerseits durch sein Entfernen von der
Unfallstelle, andererseits durch seine ersten Falschangaben – die Ehefrau habe
den Unfall verursacht – verwirklicht hat. Dabei hat er zuerst zumindest mit
Eventualvorsatz, danach aber mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch hier wäre es
dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu
verhalten. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um eine versuchte
Tatausführung handelte, weil die Blutprobe in der Folge noch entnommen werden
konnte. Immerhin aber handelte es sich um einen vollendeten Versuch, wobei der
Beschuldigte seine falsche Angabe danach von sich aus korrigierte. Es ist auch
bezüglich dieses Vergehens von einem leichten Verschulden auszugehen und
asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe
vorzunehmen. Von einem leichten Verschulden ist auch hinsichtlich der
Irreführung der Rechtspflege auszugehen: Der Beschuldigte hat seine
Falschbelastung der Ehefrau freiwillig nach kurzer Zeit (nachdem die Resultate
der Atemlufttests ein vergleichbar tiefes Resultat erbracht hatten) widerrufen.
In Anwendung von Art. 308 Abs. 1 StGB ist bezüglich dieses Delikts eine
Strafmilderung vorzunehmen. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze
Geldstrafe erscheint auch zur Abgeltung dieses Vergehens angemessen. Damit
ergibt sich nach den Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen
Geldstrafe.
2.3 Bei den Täterkomponenten ergibt sich
einzig aus der absehbaren Administrativmassnahme (Sanktionenpaket) eine
strafmindernde Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den
Arbeitsweg und arbeitet Schicht, ist von einem Führerausweisentzug nicht derart
betroffen wie ein Berufschauffeur. Die Gesamtgeldstrafe wird aus diesem Grund
auf 80 Tagessätze reduziert.
2.4 Bei der Tagessatzhöhe ist
festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten praktisch
unverändert sind: gemäss Lohnausweis pro 2019 erzielte er ein monatliches
Nettoeinkommen von 7'694.00. Nach einem Pauschalabzug von 30% und den Abzügen
für Ehefrau und Kinder ergibt sich ein Tagessatz von CHF 100.00.
2.5 Zu bestätigen ist das
erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Gesamtbusse: Da es sich beim
Fahren eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration um
einen Schnittstellenfall handelt, ist praxisgemäss eine Verbindungsbusse
auszufällen, die in der Regel nicht mehr als einem Fünftel der ausgesprochenen
Geldstrafe entsprechen darf (BGE 134 IV 1, 135 IV 188) und selbstverständlich
von der Gesamtgeldstrafe abzuziehen ist. Dies wäre im vorliegenden Fall eine
Verbindungsbusse von CHF 1'600.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe bei
Nichtbezahlung (womit 64 Tagessätze Geldstrafe verbleiben). Diese Busse ist zu
erhöhen zur Abgeltung der Übertretungen. Diese wiegen nicht ganz leicht, aber
auch nicht besonders schwer. Immerhin ist der Beschuldigte mit der ganzen
Autobreite von seiner Fahrbahn abgekommen (Fotos AS 24) und er handelte in
Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit direktem
Vorsatz. Bezüglich letzterer Übertretung ist allerdings zu berücksichtigen,
dass der Unrechtsgehalt teilweise schon durch die Strafe für die versuchte
Vereitelung der Blutprobe abgegolten ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Gesamtbusse von CHF 1'900.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, ist
angemessen und zu bestätigen.
2.6 Aufgrund des
Verschlechterungsverbots ist auch die von der Vorinstanz ausgefällte
Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 zu bestätigen,
dies mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
vollumfänglich zu bezahlen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird
auf CHF 3'000.00 festgesetzt, was zweitinstanzliche Verfahrenskosten von total
CHF 4'197.40 ergibt.
2. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung besteht nicht.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 47,
Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. a,
Art. 91a Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2,
Art. 32 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 3, Art. 55 Abs. 6 SVG; Art. 2 lit. a
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 428 Abs.
1 und 3 StPO erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. August 2019 wie folgt schuldig gemacht hat:
a)
Irreführung der
Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.3);
b)
einfache Verletzung
der Verkehrsregeln (Vorhalt Ziff. 1.4);
c)
versuchte Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vorhalt Ziff. 1.2);
d)
pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 1.5).
2. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration, Vorhalt Ziff.1.1) schuldig gemacht.
3. Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt
zu:
a)
einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei einer Probezeit von zwei Jahren;
b)
einer Busse von CHF
1'900.00, ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 3'530.00, hat
der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'197.40, hat der Beschuldigte A.A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann