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Entscheid

STBER.2019.71

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

22. September 2020Deutsch30 min

polizeilichen Vorgehen – insbesondere zu den ersten Angaben der Ehegatten A.___,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Rémy

Wyssmann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Zur Verhandlung vor

Obergericht erscheinen der Beschuldigte A.A.___ mit seinem privaten

Verteidiger, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er

fasst das angefochtene Urteil zusammen und erläutert, dass die

erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in

Rechtskraft erwachsen sind. Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur

Sache und zur Person befragt. Für die Aufnahmen wird auf das separate

Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Nach der Einvernahme wird dem

Beschuldigten Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben. Rechtsanwalt

Wyssmann wiederholt den bereits während des Verfahrens gestellten Antrag auf

Einholung eines Obergutachtens. Er begründet den Antrag damit, dass sich die

vom IRM Bern und vom IRM Basel ermittelten Blutalkoholkonzentrationswerte (BAK)

widersprächen. Das beim IRM Basel eingeholte Zweitgutachten erscheine

schlüssig. Auf entsprechende Intervention des Oberstaatsanwalts habe man sodann

eine Erläuterung verlangt. Das IRM Basel habe aber nichts erläutert, sondern

ein neues Gutachten erstellt, weshalb die beteiligten Mitarbeiter befangen

erschienen. Nach einer kurzen Beratung weist das Gericht den Antrag auf ein

Obergutachten ab. Der Vorsitzende erläutert, dass bekannt sei, dass das Gericht

keinen Ausstandsgrund hinsichtlich des IRM Basel sehe (Beschluss vom 19. August

2020). Es sei nun Aufgabe des Gerichts, das Gutachten des IRM Basel und den

Nachtrag hierzu zu würdigen. Ein Obergutachten erscheine daher nicht notwendig.

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als

Verteidiger des Beschuldigten stellt und begründet folgende Anträge:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

gutzuheissen und gestützt auf Art. 408 StPO sei ein neues Urteil zu fällen,

welches das erstinstanzliche Urteil vom 26. August 2019 ersetzt.

2. Der Strafbefehl vom 11. April 2017 und

das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 26. August 2019 seien

vollumfänglich aufzuheben.

3. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des

Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,

Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.

4. Der Beschuldigte sei wegen versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung

der Rechtspflege, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem

Verhalten bei Unfall zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

5. Es sei dem Beschuldigten eine

reduzierte, angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Rahmen der bereits eingereichten Kostennote zuzusprechen.

6. Dem Beschuldigten sei für das

vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der

eingereichten Kostennote zuzusprechen.

7. Der Beschuldigte sei von der Übernahme

der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise zu befreien.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vollumfänglich vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte nimmt die Gelegenheit

zum letzten Wort wahr und führt aus, er wolle wieder leben wie vorher und

seinen Beruf ausüben. Das Ganze belaste ihn sehr stark.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Der

Beschuldigte und sein Vertreter verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung

und beantragen die schriftliche Eröffnung des Urteils.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 28. Januar 2017 wurde die Polizei

Kanton Solothurn alarmiert, nachdem ein schwarzer Personenwagen Audi, SO [...],

in [Ort 1], Hauptstrasse 1, mit einem Baum kollidiert war. Die ausgerückten

Polizeibeamten konnten den Verursacher an Unfallort nicht antreffen. Als Lenker

wurde in der Folge A.A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) ermittelt. Details zum

polizeilichen Vorgehen – insbesondere zu den ersten Angaben der Ehegatten A.___,

wonach die Ehefrau den Unfall verursacht habe – können der Strafanzeige vom 16.

Februar 2017 bzw. dem dazugehörenden polizeilichen Rapport gleichen Datums

entnommen werden (Akten Seiten 1 f. und 3 ff., im Folgenden: AS 1 f. und 3

ff.).

2. Am 11. April 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl, mit welchem der

Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 mit bedingt aufgeschobenem

Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'900.00

(ersatzweise 21 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten

von CHF 1'100.30 verurteilt wurde (AS 52 f.). Gegen diesen Strafbefehl

liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 26. April 2017

frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 60 f.).

3. Auch gegen die Ehefrau des

Beschuldigten wurde ein Strafbefehl erlassen, welcher unangefochten blieb. Sie

wurde wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer

Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 450.00 (ersatzweise 8 Tage

Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00

verurteilt.

4. Mit Überweisungsverfügung vom 8.

September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest

und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum

Entscheid (AS 80 f.).

5. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt musste zwei Mal verschoben

werden und fand in der Folge am 26. August 2019 statt. Die

Amtsgerichtsstatthalterin fällte danach folgendes Strafurteil:

«A.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Irreführung der Rechtspflege

(Vorhalt Ziff. 1.3),

b) einfache Verletzung der

Verkehrsregeln (Vorhalt Ziff. 1.4),

c) Fahren

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Blutalkoholkonzentration, Vorhalt Ziff. 1.1),

d) versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vorhalt Ziff.

1.2),

e) pflichtwidriges Verhalten bei

Unfall (Vorhalt Ziff. 1.5).

1. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von

CHF 1'900.00, ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe.

2. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 3'530.00, hat A.A.___ zu

bezahlen.»

6. Auf ein Ausstandsbegehren des

Beschuldigten gegen die Gerichtspersonen der Vorinstanz wurde von der

Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 nicht

eingetreten. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Materiell kann vollumfänglich

auf die Erwägungen der Beschwerdekammer unter Ziff. 6. des Beschlusses

verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren denn auch keine

Rückweisung an die erste Instanz wegen verfassungswidriger Besetzung der

Richterbank verlangt.

7. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 4. September 2019 frist- und formgerecht die Berufung anmelden

(AS 394). Mit Berufungserklärung vom 8. November 2019 liess der Beschuldigte

zusammengefasst einen Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) beantragen.

Entsprechend sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren auszurichten und die erstinstanzlichen

Gerichtskosten seien teilweise vom Staat zu bezahlen.

Damit sind die erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Rechtskraft

erwachsen.

8. Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren

den Beweisantrag, es sei ein METAS-Gutachten zum Messvorgang vom 10. Februar

2017 des IRM Bern einzuholen. Dieser Antrag wurde vom Verfahrensleiter mit

Verfügung vom 31. Januar 2020 abgewiesen. Stattdessen wurde eine erneute

Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung angeordnet. Gegen die

vorgeschlagene Gutachterin, das IRM Basel, wurden von den Parteien keine

Einwände erhoben. Das Gutachten des IRM Basel wurde am 14. April 2020 erstellt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft unterbreitete der Verfahrensleiter dem IRM

Basel mit Verfügung vom 12. Mai 2020 eine Ergänzungsfrage, die vom IRM mit

Bericht vom 1. Juli 2020 beantwortet wurde. In der Folge liess der Beschuldigte

gegen das IRM Basel und die beteiligten Gutachter ein Ausstandsbegehren stellen

mit dem Antrag, es sei das Gutachten vom 1. Juli 2020 aus den Akten zu weisen

und dieses habe unberücksichtigt zu bleiben. Mit Beschluss des

Berufungsgerichts vom 19. August 2020 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen,

ebenso der Antrag um Entfernung des Gutachtensberichts vom 1. Juli 2020 aus den

Akten. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. August 2020 wurde die

Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 22.

September 2020 dispensiert. Am 18. September 2020 liess der Beschuldigte mit

Verweis auf die gleichentags eingereichte Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht (gegen den Ausstandsentscheid) die Absetzung der Hauptverhandlung

beantragen, der Antrag wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21.

September 2020 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die

rechtskräftigen Schuldsprüche

-

Irreführung der

Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat gegenüber der

Behörde wider besseres Wissen angezeigt, seine Ehefrau habe eine strafbare

Handlung begangen. Dies, indem er am 28. Januar 2017, ca. um 13:00 Uhr, in [Ort

1], [Adresse 1] 58, behauptete, seine Ehefrau habe als Lenkerin des

Personenwagens Audi A4, SO [...], in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort

2], einen Verkehrsunfall verursacht.

-

Einfache Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.Vm.

Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV)

Der Beschuldigte hat sich der einfachen

Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er am 28. Januar 2017,

11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des

Personenwagens Audi A4, SO [...], zufolge Nichtanpassens der

Geschwindigkeit an die herrschenden Verhältnisse (Kurve, Sonneneinstrahlung)

die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat und daraufhin frontal mit einem

auf der Mittelinsel angebrachten Baum kollidiert ist, was einen Sachschaden von

ca. CHF 5'000.00 zur Folge hatte.

-

Versuchte Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat sich weiter der

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig

gemacht. Dies, indem er sich am 28. Januar 2017, um 11:57 Uhr, in [Ort 1],

Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des Personenwagens Audi A4,

SO [...], der polizeilichen Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkohol- und Blutprobe, mit deren

Durchführung er aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Unfall mit

Drittschaden) habe rechnen müssen, entzogen hat. Nach Verursachung des oben

beschriebenen Verkehrsunfalls mit Drittschaden hat er den Unfallort

pflichtwidrig verlassen und anschliessend für kurze Zeit angegeben, nicht er,

sondern seine Ehefrau habe den Personenwagen gelenkt. Die Atemlufttests sind in

der Folge um 13:09 und 13:13 Uhr durchgeführt worden. Die Blutprobe wurde

um 13:57 Uhr abgenommen, so dass es beim Versuch der Vereitelung blieb.

-

Pflichtwidriges Verhalten

bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)

Schliesslich hat der Beschuldigte am 28.

Januar 2017, um 11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2],

als Lenker des Personenwagens Audi A4, SO [...], seine Pflichten nicht

wahrgenommen, indem er den Unfallort verlassen hat, ohne der Geschädigten

(Einwohnergemeinde [Ort 1]) sofort seinen Namen und seine Adresse anzugeben

oder unverzüglich die Polizei zu verständigen.

III.

Fahren in

angetrunkenem Zustand

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten

(Anklageziffer 1.1), am 28. Januar 2017, in der Zeit von ca. 11:00 bis um 11:57

Uhr, auf der Strecke von [Ort 1], [Adresse 1], nach [Ort 1], [Adresse 2], und

von [Ort 1], [Adresse 2], nach [Ort 1], Fahrtrichtung [Ort 2], den

Personenwagen Audi A4, SO [...], in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Die

Auswertung der Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.81

Gewichtspromillen ergeben.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in

dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Die Beweismittel

3.1 Angaben des Beschuldigten

Am 28. Januar 2017 (AS 9 ff.) gab der

Beschuldigte zu Protokoll, in der Nacht zuvor Alkohol getrunken zu haben. Er

könne nicht mehr genau sagen, wie viel er getrunken habe. «Es waren sicher 2-3

Dosenbier». Nachdem er sich zu Hause schlafen gelegt habe, habe er am nächsten

Morgen, um 11:15 Uhr, wegen einer Erkältung einen Termin bei Dr. C.___ gehabt.

Er sei mit dem Personenwagen Audi SO [...] zum Arzt gefahren. Er sei ca.

um 11:00 Uhr zu Hause losgefahren und via Hauptstrasse an die [Adresse 2] in [Ort

1] gefahren. Der Arztbesuch habe nur ca. 15 Minuten gedauert. Anschliessend sei

er wieder in Richtung seines Domizils gefahren, indem er auf die Hauptstrasse

in Richtung [Ort 2] eingebogen sei. Dort habe ihn die Sonne geblendet und dann

sei er kurz vor dem Kreisel [...] mit einem Baum auf der Mittelinsel der

Hauptstrasse kollidiert. Er sei ausgestiegen und ein paar Passanten hätten

geholfen, den Baum von der Strasse wegzubringen. Anschliessend sei er mit der

Absicht, den Schaden am folgenden Montag der Gemeinde zu melden, nach Hause

gefahren. Dann habe die Polizei bei ihm zu Hause geklingelt. Ferner gab er zu

Protokoll, gewusst zu haben, dass es eventuell noch Restalkohol in seinem

Körper gehabt habe, da er am Vorabend Alkohol getrunken gehabt habe. Deshalb

habe er angegeben, seine Frau sei gefahren.

3.2 Polizeiliche Feststellungen

Im Rapport vom 16. Februar 2017 wurde

festgehalten, die Polizeibeamten hätten sich entschieden, beim Beschuldigten

einen Atemalkoholtest durchzuführen. Die beiden Testresultate hätten die Werte

0.3 mg/l (13:09 Uhr) und 0.26 mg/l (13:13 Uhr) ergeben (vgl. Polizeiprotokoll bei

Verdacht auf Fahrunfähigkeit, AS 22). Dies entspricht einer

Blutalkoholkonzentration von 0,6 bzw. 0,52 Gewichtspromillen. Weiter lässt sich

dem Rapport entnehmen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Bekanntgabe

dieser Resultate von sich aus zugegeben habe, den Verkehrsunfall verursacht zu

haben. Nach diesem Geständnis hätten die Polizisten mit Staatsanwalt B.___

telefonisch Rücksprache genommen, welcher sodann eine Blutentnahme beim

Beschuldigten angeordnet habe. Diese sei dann um 13:57 Uhr im Bürgerspital

Solothurn durchgeführt worden.

3.3.

Protokoll der

Blutentnahme vom 28. Januar 2017 sowie forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung IRM Bern vom 10. Februar 2017

Dem Protokoll der Blutentnahme (AS 19)

ist zu entnehmen, dass der Fahrbeginn am 28. Januar 2017 um 11:30 Uhr und

der Verkehrsunfall um 11:57 Uhr stattgefunden hätten. Der Beschuldigte habe

nach seinen Angaben vor dem Ereignis 2.5 l Bier und 2 cl Schnaps konsumiert,

dies am 28. Januar 2017 zwischen 00.00 Uhr und 03:00 Uhr. Die Blutentnahme habe

um 13:57 Uhr stattgefunden.

In der forensisch-toxikologischen

Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 10. Februar 2017 (AS 21 f.) wurde

dargelegt, beim Beschuldigten sei eine rückgerechnete minimale BAK von 0.81

Gewichtspromillen für die Ereigniszeit um 11.57 Uhr festgestellt worden

(Mittelwert 0,66 Gewichtspromille, Vertrauensbereich 0,61 bis 0,71 ‰)). Der

Maximalwert betrage 1.31 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen BAK

führte das IRM aus, dass Ereignis und Blutentnahme nach Abschluss der längst

möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Unter Berücksichtigung

der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gewichtspromillen/Stunde seien für die

120 Minuten zwischen Ereignis und Blutentnahme 0.20 Gewichtspromille zum

unteren Wert des Vertrauensbereichs der chemisch bestimmten BAK von 0.61

Gewichtspromillen zu addieren. Im Weiteren ist vermerkt, dass die Analyse am 7.

Februar 2017 begonnen und am 10. Februar 2017 beendet worden sei.

3.4.

Gutachten des IRM

Basel (Berufungsverfahren)

Die vom Berufungsgericht angeordnete

erneute forensisch-toxikologische Analyse der dem Beschuldigten entnommenen

Blutprobe durch das IRM Basel ergab einen Mittelwert von 0,58 Gewichtspromillen

(Vertrauensbereich 0,53 bis 0,63 Gewichtspromille) und rückgerechnet auf den

mit 11.30 Uhr angegebenen Fahrtbeginn eine minimale BAK von 0,77

Gewichtspromillen, auf die Ereigniszeit von 11.57 Uhr eine minimale BAK von

0,73 Gewichtspromillen (Gutachten 1 und 2 vom 14. April 2020).

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

12. Mai 2020 wurde dem IRM Basel die Frage unterbreitet, ob und gegebenenfalls

wie die Differenz des Mittelwertes von 0,08 Gewichtspromillen gegenüber dem

Gutachten des IRM Bern erklärt werden könne.

Mit forensisch-toxikologischem Gutachten

vom 1. Juli 2020 führte das IRM Basel dazu zusammengefasst aus:

Blutprobenentnahmen erfolgten lege artis unter Verwendung steriler

Entnahmesets. Sobald aber die Probe geöffnet werde, um ein Aliquot für eine

Analyse zu entnehmen, könnten aus der Umgebungsluft und an Pipettenspitzen

angeheftete Keime in das Probematerial eingetragen werden, zumal die

Analysenvorbereitung regelhaft nicht aseptisch erfolge. Im Vergleich zu steril

gelagerten Blutproben (ungeöffnet) würden in bereits geöffneten und dann

gelagerten Proben regelhaft Minderbefunde ermittelt, wobei in seltenen Fällen

auch Alkoholneubildungen beobachtet werden könnten. Konservierende Zusätze

(z.B. Fluorid) könnten zwar Einflüsse durch aktive Enzyme und Mikroorganismen

unterbinden, aber nicht gänzlich vermeiden. Auch selbst in tiefgefrorenen und

mit Zusätzen stabilisierten Proben könnten noch metabolische Prozesse ablaufen,

die Einfluss auf die Alkoholkonzentration in einer Probe nehmen könnten, so

dass selbst in optimal gelagerten Blutproben regelmässig Minderbefunde

festgestellt werden könnten. In Plastikgefässen (typisch für gängige

Blutentnahmeröhrchen) gelagerte Blutproben könnten die Minderbefunde zudem

grösser sein als in Glasröhrchen. Standardmässig finde eine Konservierung der

Blutproben in für die Blutprobe zugelassenen Blutröhrchen mit Heparinzusatz

(gemäss ASTRA-Weisung) statt. Ein entsprechendes Röhrchen sei auch im

gegenständlichen Fall verwendet worden. Das erneute Öffnen von Blutproben, um

eine Wiederholungsanalyse durchführen zu können, könne dazu führen, dass

Ethanol aus der Probe entweiche. Dieser Faktor dürfte umso grösser sein, je

geringer der Füllungszustand der Probe sei, da sich nach jedem Öffnen in der

Gasphase über dem Blut ein konzentrations- und temperaturabhängiges neues

Gleichgewicht von in der Gasphase enthaltenem Ethanol einstelle. Zudem besitze

jede Messmethode, auch wenn sie noch so gut validiert und überwacht werde,

einen Messfehler, der auch zum Gesamtergebnis beitrage. Die analysierte Probe

sei zum Zeitpunkt der Messung am IRM Basel bereits mehr als drei Jahre gelagert

gewesen. In Bezug auf den Fakt, dass regelhaft in gelagerten Blutproben

Minderbefunde feststellbar seien, sei es zu erwarten, dass tiefere Blutkonzentrationen

nach so langer Lagerzeit gefunden werden könnten. Alle diese genannten Faktoren

trügen zum Gesamteffekt einer Fehlerfortpflanzung der einzelnen Abweichungen

bei. Im ungünstigsten Fall komme es zu einer Addition der Einzeleffekte. Unter

Berücksichtigung der langen Lagerzeit, des erforderlichen neuen Öffnens zur

Entnahme von Aliquoten und dem Umstand, dass an verschiedenen Standorten die

Alkoholmessung durchgeführt worden sei, sei die augenscheinliche Differenz von

0,08 ‰ (bezogen auf die jeweiligen Mittelwerte) als verhältnismässig und

plausibel anzusehen. Das vom IRM Basel erhobene Messresultat sei aus

forensisch-toxikologischer Sicht daher als Bestätigung des vom IRM Bern

erhobenen Ergebnisses anzusehen. Aufgrund der möglichen Einzelprozesse, die in

ihrer Summe zum Messergebnis beigetragen hätten, könne aus

forensisch-toxikologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass das zur

Probenasservierung zeitnähere Messergebnis die Verhältnisse zum

Ereigniszeitpunkt besser wiederspiegle, sofern das zuerst bestimmte

Messergebnis unter Einhaltung gültiger Qualitätsstandards erhoben worden sei,

wovon bei einem nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Institut wie dem IRM Bern

auszugehen sei.

Zusammenfassend lasse sich die Differenz

zwischen den Messergebnissen des IRM Bern und IRM Basel mit einem

multifaktoriellen Geschehen vereinbaren, zu dem insbesondere unterschiedliche

Messmethoden und die lange Lagerungszeit und die hieraus resultierende Alterung

der Probe geführt hätten. Unter Berücksichtigung möglicher Einflussfaktoren sei

aus forensisch-toxikologischer Sicht das Messergebnis des IRM Bern durch das

Messergebnis des IRM Basel als bestätigt anzusehen.

4. Beweiswürdigung

4.1 Vorweg ist die Frage des

Fahrtbeginns zu klären: Der Beschuldigte wurde am Tattag um 14.40 Uhr von der

Polizei zum Ablauf am Tattag eingehend befragt. In freier Rede führte der

Beschuldigte aus, er habe um 11.15 Uhr einen Arzttermin bei Dr. C.___ gehabt

und sei also um ca. 11.00 Uhr daheim abgefahren. Diese Aussage ist sehr

glaubhaft, weil sie an einen Zeitpunkt anknüpft, der dem Beschuldigten bekannt

war: der Arzttermin um 11.15 Uhr. Das Protokoll wurde vom Beschuldigten nach

dem Durchlesen unterschriftlich bestätigt. Er gab dabei an, er sei psychisch

und physisch in der Lage, der Befragung zu folgen (AS 10) und seine Aussagen

waren folgerichtig und nachvollziehbar. Von diesen Abgaben ist auszugehen, die

vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachten Einwände vermögen daran

keinerlei Zweifel zu erwecken:

-

Das von Frau D.___ – wohl

ca. um 13.57 Uhr – ausgefüllte «Protokoll der Blutentnahme» (AS 19) nennt unter

«Ereignis Fahrtbeginn» die Zeit von «11.30 Uhr». Das «Ereignis» sei der

«Verkehrsunfall» gewesen, der sich um «11.57» Uhr ereignet hat. Diese Angabe

des Fahrtbeginns bezieht sich somit zumindest auf den ersten Blick auf den

Fahrbeginn vor dem Ereignis, also auf die Wegfahrt beim Arzt. Ganz sicher

besteht gestützt darauf kein Anlass zu Zweifeln an der detaillierten Aussage

des Beschuldigten bei der Polizei.

-

Der Auszug aus der Krankengeschichte

vom 1. Januar 2018 (AS 112) beschreibt eine Konsultation am 28. Januar 2017 um

«11.43 Uhr» wegen «Problemen am Arbeitsplatz». Die Uhrzeit stellte sicher nicht

den vereinbarten Termin dar, sondern wahrscheinlich die Eingabezeit im EDV-System.

Notorisch ist zudem, dass Arztkonsultationen, erst recht gegen Mittag, in den

allermeisten Fällen mit mehr oder weniger Verspätung beginnen. Auch daraus

ergeben sich keine Zweifel an den protokollierten Aussagen des Beschuldigten.

-

Vor Obergericht wurde der

Beschuldigte gefragt, ob seine damalige Angabe, er sei um ca. 11.00 Uhr zu

einem Arzttermin um 11.15 Uhr daheim abgefahren, korrekt gewesen sei. Seine

Antwort, den korrekten Zeitpunkt habe er damals einer Frau gesagt, lässt auf

eine zielgerichtete Antwort schliessen und veranlasst auch keine Zweifel.

Ebenso deutet die diesbezügliche Aussage anlässlich der Verhandlung vor der

Vorinstanz auf eine zielgerichtete Aussage hin. Der Beschuldigte wurde gefragt,

ob er sagen könne, wann er gesagt habe, dass er gefahren sei. Daraufhin fragte

er – offensichtlich aufgrund eines Verständnisproblems – zurück: «Um 11:30,

Fahrtbeginn?».

4.2 Der Beschuldigte lässt die

Unverwertbarkeit der am Tattag abgenommenen Blutprobe beantragen. Die Blutprobe

sei nicht rechtmässig angeordnet worden, die rechtlichen Voraussetzungen gemäss

Art. 12 Abs. 1 lit. b der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) seien nicht

gegeben gewesen. Danach sei unter anderem ein Verdacht notwendig, dass die

betroffene Person 2 Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in

angetrunkenem Zustand geführt habe. So hätte der Beschuldigte spätestens um

11:13 Uhr losfahren müssen, damit eine Blutentnahme legal gewesen wäre. Die

zweite Atemalkoholprobe sei um 13:13 Uhr erfolgt. Als Fazit lasse sich festhalten,

dass die Blutprobe rechtswidrig erfolgt und demnach nicht verwertbar sei (vgl.

Eingabe vom 2. Februar 2018, AS 121 f., und Parteivortrag vor Obergericht).

Art. 12 SKV normiert unter dem Titel

«Blutprobe zum Nachweis von Alkohol folgendes:

1 Eine Blutprobe zum Nachweis von

Alkohol ist anzuordnen, wenn:

a.

das Resultat einer Atemalkoholprobe mit

einem Testgerät:

1. über den Werten liegt, die

unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem

Messgerät durchgeführt werden kann,

2. durch die betroffene Person

unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat

und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;

b. das Resultat einer Atemalkoholprobe

0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene

Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem

Zustand geführt hat;

c. die betroffene Person sich der

Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck

dieser Massnahme vereitelt;

d. die betroffene Person die

Durchführung einer Blutprobe verlangt.

2Eine Blutprobe kann angeordnet werden,

wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen

und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet

ist, um die Widerhandlung festzustellen.

Die Interpretation des Beschuldigten,

eine Blutprobe vor Ablauf von zwei Stunden seit der Fahrt sei unrechtmässig und

damit unverwertbar, ist schlicht nicht nachvollziehbar: Vielmehr ist es so,

dass unter diesen Umständen eine Blutprobe angeordnet werden muss

(«ist» anzuordnen). Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 SKV für die

fakultative Abnahme («kann» angeordnet werden) einer Blutprobe vorliegend

erfüllt waren, kann wohl auch der Beschuldigte nicht ernsthaft bestreiten. Angesichts

des Umstandes, dass der Beschuldigte erst deutlich nach dem Unfallereignis zu

Hause angehalten wurde und demnach auch ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen

werden konnte, war eine Atemalkoholprobe offensichtlich nicht geeignet, eine

Angetrunkenheit im massgebenden Zeitpunkt zu beweisen. Nur der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass der Fahrtbeginn um 11.00 Uhr ohnehin mehr als zwei

Stunden vor der Anordnung der Blutprobe lag. Der Einwand stösst damit ins

Leere.

4.3 Die Ergebnisse des Gutachtens des

IRM Basel vom 14. April 2020 werden auch vom Beschuldigten anerkannt, führte er

doch in der Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2020 u. a aus: «Diese

Expertise unterlag keinen Messfehlern» (Ziffer 4.), «In der Expertise vom 14.

April 2020 wurde klar, eindeutig und vorbehaltlos eine BAK von 0,73 g/kg im

Ereigniszeitpunkt 1.57 Uhr angegeben» (Ziffer 6.). Bezogen auf den Fahrtbeginn

von 11.00 Uhr und berechnet mit einem minimalen Abbauwert von 0,1

Promille/Stunde ergibt sich nach diesem Gutachten ein massgeblicher

Blutalkoholwert von 0,82 Gewichtspromillen.

4.4 Der Beschuldigte liess vor der

Vorinstanz diverse Einwendungen gegen die Ergebnisse der Blutalkoholbestimmung

durch das IRM Bern vorbringen, diese wurden in der Berufungserklärung vom 8.

November 2019 teilweise wiederholt. Die Vor-instanz hat diese auf US 11 ff.

(Ziffer 2.4. lit b) mit zutreffenden Begründungen entkräftet. Auf die

Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden. Dass das

Analyseergebnis des IRM Bern korrekt ist, zeigte auch die vom Berufungsgericht

angeordnete erneute Analyse der Blutprobe des Beschuldigten durch das IRM

Basel. Deren Ergebnisse vom 14. April 2020 wurden wie bereits erwähnt nicht in

Zweifel gezogen. Das IRM Basel kam mit überzeugender Begründung zu Schluss,

dass ihr Gutachten trotz geringfügigen Differenzen das Messergebnis des IRM

Bern bestätige. Nach diesem Gutachten des IRM Bern ergibt sich bei Fahrtbeginn

eine minimale BAK von 0,90 Gewichtspromillen.

4.5 Unter diesen Umständen müssen auch

keine weiteren Ausführungen zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Einnahme

von 26 alkoholhaltigen Echinaforce-Tropfen vor Fahrtbeginn gemacht werden,

welche maximal zu einer Erhöhung der BAK um 0,01 Gewichtspromille geführt

hätten (AS 216 ff.). Die minimale BAK läge nach beiden Gutachten somit immer

noch über 0,80 Gewichtspromillen. Es gäbe im Übrigen aber auch keinen Grund,

diesen Wert von der massgeblichen minimalen BAK abzuziehen: die Tropfen wurden

vor Fahrtantritt eingenommen und es ist jedermann bekannt, dass solche Tropfen

alkoholhaltig sind (vgl. auch Packungsbeilage AS 94).

5. Rechtliche Würdigung

5.1 Den Tatbestand des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt, wer in angetrunkenem

Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein

Motorfahrzeug führt. Wer wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit

als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die

Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und

Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller

Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird

(Angetrunkenheit; Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG) und welche Atemalkohol- und welche

Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten (lit. b). Art. 2 lit. a der

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr

konkretisiert sodann, dass eine BAK von 0.8 Gewichtspromillen oder mehr als

qualifiziert gilt. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG

sowohl mit Vorsatz, inklusive Eventualvorsatz, als auch fahrlässig begangen

werden.

5.2 Der Beschuldigte lenkte am 28.

Januar 2017 – in fahrunfähigem Zustand – mit einer BAK von mindestens 0.90

Gewichtspromillen bzw. mindestens 0,81 Gewichtspromillen (gemäss Anklage, an

welche das Gericht gebunden ist) ein Motorfahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand

von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG gegeben. In subjektiver Hinsicht ist in Erwägung

zu ziehen, dass der Beschuldigte sehr wohl Zweifel an seiner Fahrfähigkeit

hatte. So hat er anlässlich der gerichtlichen Befragung angegeben, der

Arbeitgeber schreibe ihm vor, 8 Stunden vor Dienstbeginn keinen Alkohol mehr zu

trinken. Er wusste somit, dass Alkohol lange im Blut verbleiben kann. Bereits

am 28. Januar 2017 hatte er ausgeführt, gewusst zu haben, dass es

eventuell noch Restalkohol in seinem Körper habe, da er am Vorabend Alkohol

getrunken habe. Deshalb habe er angegeben, seine Frau sei gefahren. Weiter

wusste er fraglos, dass er viel Alkohol getrunken hatte, ansonsten gar nicht

eine derartige BAK hätte resultieren können. Damit steht fest, dass er Zweifel

über seine Fahrfähigkeit hegte. Dennoch entschied er sich, ein Fahrzeug zu

führen. Damit handelte er jedenfalls mit Eventualvorsatz. Der Vollständigkeit

halber ist – wie bereits erwähnt – anzumerken, dass auch die fahrlässige

Tatbegehung zu einem Schuldspruch führen müsste.

5.3 Der Beschuldigte ist mit der

Vorinstanz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte BAK) nach

Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erkennen.

IV.

Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur

Bemessung der Strafe auf US 18 ff. vollständig und korrekt dargelegt, darauf

kann verwiesen werden. Es ist somit für die Vergehen eine Gesamtgeldstrafe

gemäss Art. 49 Ziff. 1 StGB auszufällen, dazu eine Gesamtbusse zur Abgeltung

der Übertretungen sowie für eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB,

wie dies die Vorinstanz zu Recht gemacht hat.

2.

2.1 Schwerstes Delikt, das zur

Festsetzung der Einsatzstrafe führt, ist das Führen eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Objektiv wiegt

das Verschulden bei diesem Delikt sehr leicht, hat der Beschuldigte doch nur

kurze Strecken zurückgelegt und die relevante Blutalkoholkonzentration

überstieg den Grenzwert zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration mit 0,81

Gewichtspromillen nur geringfügig. Allerdings hat sich das der

Trunkenheitsfahrt inhärente Risiko beim verursachten Verkehrsunfall klar

manifestiert. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, was zwischen dem

direkten Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt. Der Beschuldigte hätte sich ohne

Weiteres rechtskonform verhalten können, hätte er doch den Weg innerhalb der

Wohngemeinde entweder zu Fuss zurücklegen können oder sich von seiner Ehefrau

(die offensichtlich auch über den Führerausweis verfügt, gab sie doch an, den

Unfall selbst verursacht zu haben) chauffieren lassen können. Subjektiv wiegt

das Verschulden aus diesen Gründen nicht mehr sehr leicht, insgesamt ist von

einem leichten Tatverschulden auszugehen, das im vorgegebenen Strafrahmen von

einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen abzugelten ist.

2.2 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zur

Abgeltung der beiden weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen. Bei der

versuchten Vereitelung der Blutprobe ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte diesen Tatbestand einerseits durch sein Entfernen von der

Unfallstelle, andererseits durch seine ersten Falschangaben – die Ehefrau habe

den Unfall verursacht – verwirklicht hat. Dabei hat er zuerst zumindest mit

Eventualvorsatz, danach aber mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch hier wäre es

dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu

verhalten. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um eine versuchte

Tatausführung handelte, weil die Blutprobe in der Folge noch entnommen werden

konnte. Immerhin aber handelte es sich um einen vollendeten Versuch, wobei der

Beschuldigte seine falsche Angabe danach von sich aus korrigierte. Es ist auch

bezüglich dieses Vergehens von einem leichten Verschulden auszugehen und

asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe

vorzunehmen. Von einem leichten Verschulden ist auch hinsichtlich der

Irreführung der Rechtspflege auszugehen: Der Beschuldigte hat seine

Falschbelastung der Ehefrau freiwillig nach kurzer Zeit (nachdem die Resultate

der Atemlufttests ein vergleichbar tiefes Resultat erbracht hatten) widerrufen.

In Anwendung von Art. 308 Abs. 1 StGB ist bezüglich dieses Delikts eine

Strafmilderung vorzunehmen. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze

Geldstrafe erscheint auch zur Abgeltung dieses Vergehens angemessen. Damit

ergibt sich nach den Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen

Geldstrafe.

2.3 Bei den Täterkomponenten ergibt sich

einzig aus der absehbaren Administrativmassnahme (Sanktionenpaket) eine

strafmindernde Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den

Arbeitsweg und arbeitet Schicht, ist von einem Führerausweisentzug nicht derart

betroffen wie ein Berufschauffeur. Die Gesamtgeldstrafe wird aus diesem Grund

auf 80 Tagessätze reduziert.

2.4 Bei der Tagessatzhöhe ist

festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten praktisch

unverändert sind: gemäss Lohnausweis pro 2019 erzielte er ein monatliches

Nettoeinkommen von 7'694.00. Nach einem Pauschalabzug von 30% und den Abzügen

für Ehefrau und Kinder ergibt sich ein Tagessatz von CHF 100.00.

2.5 Zu bestätigen ist das

erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Gesamtbusse: Da es sich beim

Fahren eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration um

einen Schnittstellenfall handelt, ist praxisgemäss eine Verbindungsbusse

auszufällen, die in der Regel nicht mehr als einem Fünftel der ausgesprochenen

Geldstrafe entsprechen darf (BGE 134 IV 1, 135 IV 188) und selbstverständlich

von der Gesamtgeldstrafe abzuziehen ist. Dies wäre im vorliegenden Fall eine

Verbindungsbusse von CHF 1'600.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe bei

Nichtbezahlung (womit 64 Tagessätze Geldstrafe verbleiben). Diese Busse ist zu

erhöhen zur Abgeltung der Übertretungen. Diese wiegen nicht ganz leicht, aber

auch nicht besonders schwer. Immerhin ist der Beschuldigte mit der ganzen

Autobreite von seiner Fahrbahn abgekommen (Fotos AS 24) und er handelte in

Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit direktem

Vorsatz. Bezüglich letzterer Übertretung ist allerdings zu berücksichtigen,

dass der Unrechtsgehalt teilweise schon durch die Strafe für die versuchte

Vereitelung der Blutprobe abgegolten ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Gesamtbusse von CHF 1'900.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, ist

angemessen und zu bestätigen.

2.6 Aufgrund des

Verschlechterungsverbots ist auch die von der Vorinstanz ausgefällte

Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 zu bestätigen,

dies mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei

Jahren.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens

vollumfänglich zu bezahlen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird

auf CHF 3'000.00 festgesetzt, was zweitinstanzliche Verfahrenskosten von total

CHF 4'197.40 ergibt.

2. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 47,

Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. a,

Art. 91a Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2,

Art. 32 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 3, Art. 55 Abs. 6 SVG; Art. 2 lit. a

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 428 Abs.

1 und 3 StPO erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. August 2019 wie folgt schuldig gemacht hat:

a)

Irreführung der

Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.3);

b)

einfache Verletzung

der Verkehrsregeln (Vorhalt Ziff. 1.4);

c)

versuchte Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vorhalt Ziff. 1.2);

d)

pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 1.5).

2. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Blutalkoholkonzentration, Vorhalt Ziff.1.1) schuldig gemacht.

3. Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt

zu:

a)

einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b)

einer Busse von CHF

1'900.00, ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 3'530.00, hat

der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'197.40, hat der Beschuldigte A.A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann