STBER.2019.73
Raub, etc.
4. Februar 2020Deutsch11 min
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Scruzzi, meldete nach Erhalt des Urteilsdispositivs
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 4.
Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Ronny
Scruzzi,
hier amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Stefan
Rolli,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Raub,
etc.
zieht die Strafkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. September 2019 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass A.___
schuldlos die folgenden Straftaten begangen hat:
a) Raub,
begangen am 4. September 2018;
b) mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen am 26. Juli 2018 und am 4. September 2018;
c) Fahren
in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), begangen am
4. September 2018;
d) mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, begangen am 26. Juli 2018 und am
23. August 2018;
e) mehrfache
Sachbeschädigung, begangen am 4. August 2018;
f) Widerhandlung
gegen das Gesetz über die Gebäudeversicherung, begangen am 6. August 2018.
2. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Behandlung angeordnet.
3. A.___ sind 352 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft an die therapeutische Behandlung angerechnet.
4. Zur Sicherung des Massnahmenvollzuges
wird A.___ für weitere 4 Monate in Sicherheitshaft behalten, zurzeit vollzogen
im Untersuchungsgefängnis Solothurn.
5. Der bei A.___ sichergestellte graue
Pullover ist diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei zu vernichten:
- 2
Messer (Victorinox)
- Hammer
(Ayce)
- Tabak
inkl. Verpackung (Robidog-Sack)
- Holzstiel
- Whiskey-Flasche
(Jack Daniels Old No 7)
7. Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 200.00 ist diesem nach Rechtskraft des Urteils
zurückzugeben.
8. Das Begehren der B.___ AG
Sicherheitsdienst, um Zusprechung von CHF 200.00 als Genugtuung ist abgewiesen.
9. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,
wie folgt Schadenersatz zu schulden:
- CHF 33.90
B.___ AG Sicherheitsdienst,
- CHF 200.00
B.___ AG, 4500 Solothurn,
- CHF 5'491.40
C.___, 6002 Luzern
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 12'729.90
(Honorar CHF 10’911.00, Auslagen CHF 908.80, 7,7% MwSt CHF 910.10)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
11. Das Amtsgericht verzichtet auf eine
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
12. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 18'936.15, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Scruzzi, meldete nach Erhalt des Urteilsdispositivs
am 14. Oktober 2019 schriftlich die Berufung an. Am 25. Oktober 2019 ging beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein Schreiben von Rechtsanwalt Scruzzi (datiert mit
24. Oktober 2019) mit folgendem Wortlaut ein: «In rubriziertem Strafverfahren
darf ich Ihnen – in Absprache mit dem Beschuldigten – mitteilen, dass wir
hiermit die Berufung gegen das Urteil vom 26. September 2019 zurückziehen. Der
Berufungsrückzug entbindet das Richteramt indessen nicht von der Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung, zumal eine solche gesetzlich
vorgeschrieben ist und für die Einleitung und Durchführung der angeordneten
Massnahme wegleitend sein wird.»
3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019
wurde eine Kopie des Schreibens «Rückzug der Berufung » vom 24. Oktober 2019
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie den Privatklägern zur
Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit
Schreiben vom 14. Oktober 2019 die Berufung angemeldet und mit Schreiben vom
24. Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass diese zurückgezogen werde. Zur
Erledigung des Verfahrens wurden die Verfahrensakten dem Obergericht des
Kantons Solothurn, Strafkammer, am 29. Oktober 2019 zugestellt.
4. Der Beschuldigte A.___ hielt dann in
einem Schreiben, das am 30. Oktober 2019 beim Obergericht eingetroffen ist,
fest, er akzeptiere das Urteil nicht und möchte es weiterziehen. Ausserdem
verlangte er einen neuen amtlichen Verteidiger.
5. Mit Verfügung vom 5. November 2019
hielt der Präsident der Strafkammer fest, es sei vorgesehen, die Berufung
zufolge Rückzugs durch den amtlichen Verteidiger abzuschreiben. Der
Beschuldigte könne sich dazu bis 15. November 2019 äussern. Mit Schreiben vom
7. November 2019 verlangte der Beschuldigte erneut einen neuen amtlichen
Verteidiger, der den Fall an die obere Instanz zieht. Am 11. November 2019
schrieb der Beschuldigte wiederum einen Brief und bestätigte, den Fall
weiterziehen und einen neuen Anwalt zu wollen. Mit Brief vom 13. November 2019
hielt er erneut schriftlich fest, dass er mit dem amtlichen Verteidiger nicht
zufrieden sei. Er habe ihm gar nicht geholfen. Seine Strafe sei zu gross und er
könne nicht telefonieren. Er fühle sich deshalb von ihm nicht gut vertreten. Er
schlug Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuen Verteidiger vor.
6. Mit Verfügung vom 27. November 2019
wurde dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Scruzzi, Frist gesetzt, um zu den
Umständen des Rückzuges der Berufung vom 24. Oktober 2019 und zum vom
Beschuldigten gestellten Antrag eines Anwaltswechsels Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2019 verwies Rechtsanwalt Scruzzi für die Umstände
des Rückzuges der Berufung auf seine bisherigen im Berufungsverfahren
getätigten Eingaben. Aufgrund seines Berufsgeheimnisses sei er nicht befugt,
weitere Angaben zu machen. Zum Antrag auf einen Anwaltswechsel hielt er fest,
dass seines Erachtens es das gute Recht des Beschuldigten sei, sich durch einen
Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen. In der vorliegenden Konstellation
mache es möglicherweise Sinn, ihm einen neuen Verteidiger zur Seite zu stellen.
Mit einem Wechsel des amtlichen Mandats auf den Kollegen Rechtsanwalt Stefan
Rolli sei er insofern auf jeden Fall einverstanden.
7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019
wurde Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuer amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten eingesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt bis 19.
Dezember 2019, um Willensmängel nach Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen und
zu belegen sowie eine allfällige Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi einzureichen.
8. Am 19. Dezember 2019 hielt
Rechtsanwalt Rolli in einem Schreiben an die Strafkammer des Obergerichts
Folgendes fest: «Zwischen dem 14. Oktober 2019 (Berufungsanmeldung) und dem 24.
Oktober 2019 (Berufungsrückzug) fand offenbar eine persönliche Besprechung
zwischen der vormaligen Verteidigung und meinem Klienten statt. Anlässlich
dieser Besprechung sei meinem Klienten von seiner vormaligen Verteidigung
geraten worden, die Berufung zurückzuziehen, da die Berufung wohl aussichtslos
sei und mein Klient im Falle eines Berufungsrückzuges schneller mit der
angeordneten stationären therapeutischen Behandlung beginnen könne. Mein Klient
habe gegenüber der vormaligen Verteidigung auch anlässlich dieser Besprechung
nochmals ausdrücklich betont, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung
nicht einverstanden zu sein, habe dann aber angesichts dessen anwaltlicher
Empfehlung nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert. Als mein
Klient dann eine Kopie des Schreibens vom 24. Oktober 2019 (Berufungsrückzug)
erhalten habe, habe er umgehend schriftlich deponiert, mit dem Berufungsrückzug
keinesfalls einverstanden zu sein. Mein Klient hat während dem ganzen
Verfahrens stets ausdrücklich ausgeführt, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen
Behandlung nicht einverstanden zu sein. Das dem auch heute noch so ist, belegen
seine Schreiben von Ende Oktober 2019 (undatiert, mit Eingang bei der
Obergerichtskanzlei am 30. Oktober 2019), 7., 11. und 13. November 2019.
Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2019
betonte mein Klient, er wolle jetzt einfach frei sein, er könne seine Therapie
auch von zu Hause machen, er werde auch regelmässig Medikamente einnehmen, er
habe das früher auch gemacht. An diesem Standpunkt hält mein Klient nach wie
vor fest – es sind keine Gründe ersichtlich, wieso mein Klient zwischen dem 26.
September 2019 und dem vermeintlichen Berufungsrückzug vom 24. Oktober 2019
seine Meinung diesbezüglich diametral geändert haben sollte. Bei dieser
Ausgangslage muss zu Gunsten meines Klienten davon ausgegangen werden, dass er
anlässlich der erwähnten Besprechung tatsächlich nicht aus freien Stücken und
nicht in voller Kenntnis der Tragweite seines Entscheides darauf verzichtete,
gegen den ihm offenbar von seiner vormaligen Verteidigung empfohlenen
Berufungsrückzug zu opponieren. Vor diesem Hintergrund obiger Ausführungen wird
beantragt, von der in Aussicht gestellten Abschreibung der Berufung abzusehen
und nach Eingang der schriftlichen Begründung des Urteils des Richteramts
Solothurn-Lebern den Berufungsführer Frist zur Einreichung einer
Berufungserklärung zu setzen.»
9. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020
wurde den Rechtsanwälten Rolli und Scruzzi Frist gesetzt zur Einreichung der
Honorarnoten für Aufwendungen im Berufungsverfahren. Diese gingen am 21.
respektive 22. Januar 2020 beim Gericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Der einmal erklärte Rückzug eines
Rechtsmittels oder eines Verzichts ist endgültig, d.h. die betreffende Partei
kann nicht mehr (auch nicht während noch laufender Rechtsmittelfrist) darauf
zurückkommen (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 386 StPO N 6; Niklaus
Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2017, Art. 386
StPO N 7). Die Berufung des Beschuldigten gilt somit zufolge des erklärten
Rückzuges als zurückgezogen, auch wenn der Beschuldigte nachher wieder darauf
zurückkommen möchte (s. auch Entscheid STBER.2016.70 der Strafkammer des
Obergerichts vom 20. März 2017, E. II.2).
Eine Rücknahme der Verzichts- oder
Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO
aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig (Martin Ziegler / Stefan
Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 386 StPO N 4). Es braucht
eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft, die
die Partei zu ihrer Rückzugserklärung veranlasst hat (s. Art. 386 Abs. 3 StPO).
Dem Beschuldigten wurde der Wunsch
erfüllt, einen neuen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt zu bekommen.
Dieser hat dann für den Beschuldigten mitgeteilt, dass er gegenüber der
vormaligen Verteidigung auch anlässlich der Besprechung nochmals ausdrücklich
betont habe, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung nicht
einverstanden zu sein, er dann aber angesichts der anwaltlichen Empfehlung
nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert habe. Er hat somit in
diesem Zeitpunkt dem Rückzug der Berufung zugestimmt. Es wird weder eine
Täuschung, eine Straftat noch eine unrichtige behördliche Auskunft geltend
gemacht, die den Beschuldigten zu seiner Rückzugserklärung veranlasst hätte.
Ein qualifizierter Willensmangel nach Art. 386 Abs. 3 StPO liegt damit nicht
vor. Die Rückzugserklärung bleibt gültig und die Berufung ist zufolge Rückzugs
abzuschreiben.
2.
Damit es keine Unklarheiten
betreffend weiterer Vertretung des Beschuldigten gibt (bzgl. eines allfälligen
Rechtsmittels gegen diesen Beschluss), wird der bisherige amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, formell aus dem amtlichen Mandat entlassen.
3.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren
gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
4.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren gemäss
der eingereichten Honorarnote auf CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im Umfang von CHF 363.50 (Differenz
zu vollem Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 230.00, da keine
Honorarvereinbarung über einen höheren Stundenansatz eingereicht wurde), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
5.
Die Kosten des Berufungsverfahren mit
einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat zufolge
Rückzugs der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die von A.___ gegen das Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. September 2019 erhobene Berufung wird
zufolge des mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 erklärten Rückzuges als
erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Der bisherige amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird aus dem amtlichen Mandat
entlassen.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im
Umfang von CHF 363.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahren mit
einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat der
Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Haussener