Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.74

vers. Diebstahl, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis

21. Januar 2020Deutsch88 min

dass in das von ihr zusammen mit ihrem Partner D.___ bewohnte Einfamilienhaus in

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Daniele Moro

Beschuldigter

und Anschlussberufungskläger

betreffend vers.

Diebstahl, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch,

rechtswidrige Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung,

Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft:

Staatsanwalt B.___

der Beschuldigte A.___

sein amtlicher Verteidiger

Daniele Moro

die Übersetzerin

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet

die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es

wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils

rechtskräftig geworden sind: Ziffer 1 Buchstabe e (hinsichtlich des

Teilvorhalts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung [AZ 5.2]) und die Ziffern 5,

6 und 7 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers).

Rechtsanwalt Moro gibt

seine Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsichtnahme ab. Im Anschluss daran wird

die Kostennote zu den Akten genommen.

Anschliessend wird der

Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das

separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren

Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 10.09.2019

wegen

– Mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB), AZ 1.1 und 4.1;

– Mehrfachem versuchten Diebstahl (Art.

139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), AZ 2.1 und 3.1;

– Mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144

Abs. 1 StGB), AZ 1.2, 2.2, 3.2, 4.2;

– Mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186

StGB), AZ 1.3, 2.3, 3.3, 4.3;

– Mehrfacher Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c AuG), AZ 5.1 und 5.2;

– Führen eines Motorfahrzeuges ohne

gültigen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), AZ 6.

2. A.___ sei deshalb zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen.

3. Die von A.___ seit dem 9. November 2018

[recte: 6. November 2018] ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (seit 5. Juni 2019) seien

anzurechnen.

4. A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren

aus der Schweiz auszuweisen.

5. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6. Ziffern 5., 6., 7. Und 8. (betrifft

Einziehung, Zivilklage und Kostenregelung) des vorinstanzlichen Urteils vom

10.09.2019 seien zu bestätigen.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, RA D. Moro, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9. Zur Sicherung des Vollzugs sei gegen den

Beschuldigten A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

Rechtsanwalt Daniele Moro:

1.

Das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. September 2019 sei betreffend Ziff. 1, 2,

3, 4 und 8 aufzuheben.

2.

Das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. September 2019 sei betreffend Ziff. 5, 6

und 7 zu bestätigen.

3.

Der Beschuldigte sei

für die ihm vorgeworfenen Handlungen gemäss vorinstanzlichem Urteil vom

Vorwurf:

a.

des mehrfachen

versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018 und am 6. November 2018 (Ziff.

1 lit. a);

b.

des mehrfachen

Diebstahls, begangen am 3. März 2018 und am 1. November 2018 (Ziff. 1 lit.

b);

c.

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, am 3. März 2018, am 1. November

2018 sowie am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. c);

d.

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, am 3. März 2018, am 1. November

2018 sowie am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. d);

e.

des mehrfach

versuchten Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018 und am 6. November

2018;

f.

der Widerhandlungen

gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von September 2018 bis 6.

November 2018, durch rechtswidrige Einreise (Ziff. 1 lit. e);

g.

des Fahrens ohne

Berechtigung, begangen am 2. November 2018 (Ziff. 1 lit. f)

frei zu sprechen.

4.

Der Beschuldigte sei

für die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in

der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November 2018, durch Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung für schuldig zu befinden.

5.

Der Beschuldigte sei

mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, Probezeit 3

Jahre, zu bestrafen.

6.

Der Beschuldigte sei

sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

7.

Der Beschuldigte sei

pro Tag erstandener Überhaft angemessen zu entschädigen.

8.

Es sei weder eine

Landesverweisung noch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem

anzuordnen.

9.

Die

Privatklägerschaften seien mit ihren Anträgen auf den Zivilweg zu weisen.

10.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

Der

Beschuldigte macht vom Recht zum letzten Wort Gebrauch und erklärt, er sei hier

genug im Gefängnis gewesen. Es sei für ihn sehr viel. Er habe eine Familie, die

auf ihn warte. Er hoffe, dass das Gericht es richtig mache und ihn freispreche.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die

Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den

Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das

Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. November 2018, um 18:29 Uhr

meldete C.___ bei der Polizei des Kantons Luzern, sie habe soeben festgestellt,

dass in das von ihr zusammen mit ihrem Partner D.___ bewohnte Einfamilienhaus in

[Ort1] eingebrochen worden sei. Als sie zu Hause angekommen sei, habe sie etwas

bersten gehört und dann gesehen, dass beim Haus eine Steinfigur zerbrochen sei.

Da sie beim Haus keine Personen festgestellt und es mit der Angst zu tun

bekommen habe, habe sie sich wieder entfernt und darauf drei «Ostblock-Typen»

gesehen, die in einen PW mit Kennzeichen SO-[…] eingestiegen und weggefahren

seien (Akten [AS] 107).

Kurze Zeit nach dem Meldungseingang

konnte das beschriebene Fahrzeug angehalten und die drei Fahrzeuginsassen

festgenommen werden (AS 116). Bei einem der Insassen handelte es sich um A.___

(nachfolgend Beschuldigter). Weiter befanden sich dessen Vater E.___ und F.___

im Fahrzeug. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen ergaben sich DNA-Hits

betreffend den Beschuldigten bezüglich weiterer Einbrüche resp.

Einbruchsversuche in Einfamilienhäuser, welche sich am 2. März 2018 in [Ort2],

am 3. März 2018 in [Ort3] und am 1. November 2018 in [Ort4] ereignet hatten (AS

9 ff., 40 ff., 72 ff.,167).

2. Am 7. November 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen versuchten Einbruchdiebstahls (AS 364) und bestellte

diesem am 8. November 2018 einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt

Daniele Moro (AS 365). Am 9. November 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht

des Kantons Luzern auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Vortag (AS 366 ff.)

über den Beschuldigten die Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2018 an (AS

378 ff.).

3. Am 12. Dezember 2018 wurde das

Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) übernommen (AS 398), welche gleichentags eine ergänzende

Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen der Einbrüche in [Ort2], [Ort3],

[Ort4] und [Ort1] sowie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und

Führens eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis erliess (AS 405 ff.)

und die amtliche Verteidigung in der Person von RA Moro bestätigte (AS 400).

4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom

13. Dezember 2018 (AS 412 ff.) verfügte das Haftgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Haftgericht) am 21. Dezember 2018 die Haftverlängerung bis zum

18. März 2019 (AS 420 ff.).

5. Am 17. Januar 2019 lehnte die

Staatsanwaltschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern den

Gerichtsstand bezüglich E.___ und F.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort1] ab

(AS 442 ff.). Am 12. Februar 2019 anerkannte die Staatsanwaltschaft gegenüber

der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Gerichtsstand bezüglich A.___

hinsichtlich des Einbruchs in [Ort4], lehnte jedoch eine Anerkennung des

Gerichtsstands bezüglich E.___ und F.___ ab (AS 447 ff.).

6. Am 14. Februar 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den

Beschuldigten (AS 450 ff.) sowie eine Eröffnungsverfügung gegen Unbekannt wegen

versuchtem Einbruchdiebstahl in [Ort2] sowie Einbruchdiebstahl in [Ort3] (AS

454).

7. Am 21. Februar 2019 lehnte die

Staatsanwaltschaft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den

Gerichtsstand bezüglich E.___ und F.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort4]

erneut ab (AS 462 ff.).

8. Am 1. März 2019 kündigte die

Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der

Strafuntersuchung an (AS 469). Am 7. März 2019 stellte RA Moro mehrere

Beweisanträge (AS 469.1 ff.), welche die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

11. März 2019 teilweise guthiess und im Übrigen abwies (AS 469.f ff.).

9. Am 11. März 2019 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht

Olten-Gösgen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff.

1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1

StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Widerhandlung

gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c AIG) sowie Führens

eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)

und beantragte beim Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft (AS 469.8

ff.).

10. Mit Verfügung vom 20. März 2019

ordnete das Haftgericht für den Beschuldigten die Sicherheitshaft bis 10. Juni

2019 an. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 bewilligte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 64).

11. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

vom 9. September 2019 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 10. September

2019 nachfolgendes Urteil:

1. Der Beschuldigte

A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des

mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von

18:50 bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.1) und am 6. November 2018, 18:25 Uhr

(AnklS. Ziff. I. 4.1);

b) des

mehrfachen Diebstahls, begangen am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis

20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.1) und am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30

bis ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.1);

c) der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50

bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.2), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis

20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.2), am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis

ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.2) sowie am 6. November 2018, 18:25 Uhr

(AnklS. Ziff. I. 4.2);

d) des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50

bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.3), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis

20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.3), am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis

ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.3) sowie am 6. November 2018, 18:25 Uhr

(AnklS. Ziff. I. 4.3);

e) der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von

September 2018 bis 6. November 2018, 19:00 Uhr, durch Rechtswidrige Einreise

(AnklS. Ziff. I. 5.1) und in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November

2018, 19:00 Uhr, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AnklS. Ziff. I. 5.2);

f) des

Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2. November 2018 (AnklS. Ziff. I. 6).

2. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe

von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 4 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom

6. November 2018 bis 4. Juni 2019 und der vorzeitige Strafvollzug vom 5. Juni

2019 bis 9. September 2019 sowie die Sicherheitshaft seit 10. September 2019

sind dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Der

Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

4. Der

Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung bis zum

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, ggf. bis zum Antritt der

Ausschaffungshaft, in Sicherheitshaft versetzt, längstens bis am 5. Dezember

2019.

5. Der

beschlagnahmte Schraubenzieher (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten.

6. Die

Privatkläger G.___, [Ort2], und D.___, [Ort1], werden zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Daniele Moro, wird auf CHF 12'574.05 (inkl. MwSt und Auslagen)

festgesetzt.

Für seine Aufwendungen bis

am 8. Januar 2019 wurde Rechtsanwalt Daniele Moro bereits im Umfang von CHF

4'099.45 (inkl. MwSt und Auslagen) durch den Kanton Luzern entschädigt. Die

Differenz von CHF 8'474.60 (= festgesetzte Entschädigung ab 9. Januar 2019) ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

CHF 8'474.60 und des Kantons Luzerns im Umfang von CHF 4'099.45 (inkl. MwSt und

Auslagen) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 3'038.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF

11'445.50 hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

12. Gegen das Urteil vom 10. September

2019 meldete die Staatsanwaltschaft am 18. September 2019 die Berufung an (AS

180). Nachdem ihr am 30. Oktober 2019 das begründete Urteil zugestellt worden

war, erfolgte am 31. Oktober 2019 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft.

Diese ficht lediglich die Strafzumessung an und verlangt die Verurteilung des

Beschuldigten zu einer längeren, unbedingten Strafe.

13. Am 27. November 2019 erklärte der

Beschuldigte die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche,

die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung und die Kostenfolgen.

Beantragt wird stattdessen ein Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG, begangen in der Zeit von

ca. September 2018 bis 6. November 2018 (Ziffer 5.2 der Anklageschrift vom 11.

März 2019 [AZ 5.2]) und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90

Tagessätzen à CHF 20.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Auf die Anordnung

der Landesverweisung sei zu verzichten und der Beschuldigte sei sofort aus der

Sicherheitshaft zu entlassen sowie für die entstandene Überhaft zu

entschädigen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates.

14. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019

verlängerte der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft

über den Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung, nachdem vorgängig den

Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war.

15. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019

wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2020 vorgeladen.

16. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020

(Eingang beim Obergericht: 13. Januar 2020) erstattete das

Untersuchungsgefängnis Olten den Führungsbericht über den Beschuldigten.

17. Unangefochten und daher bereits

rechtskräftig sind die Ziffern 1 Buchstabe e (Schuldspruch wegen

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, AZ 5.2), 5 (Einziehung des beschlagnahmten

Schraubenziehers), 6 (Verweisung der Privatkläger G.___ und D.___ auf den

Zivilweg) sowie Ziffer 7 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen

Verteidigers) des angefochtenen Urteils vom 10. September 2019.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Mehrfacher Diebstahl, teilweise

Versuch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch (AZ 1 – 4)

1.1

Der Beschuldigte bestreitet

sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle. Es stellt sich daher die

Frage der Beweiswürdigung.

1.1.1

Dabei ist nach der in Art. 10 Abs.

3.

StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

Dispositiv

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss ab-strakte

und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl

für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute

Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen

Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln

ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint.

Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende

Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren

möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Im Urteil 6B_291/2016 vom 4.

August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend

ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich

allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern

Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015

vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»

1.1.3 Die Organe der Strafrechtspflege

sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden,

ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse

gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf

seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die

einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur

Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls

mithilfe von Richtlinien.

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

1.1.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird.

Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese

hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts

zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen.

Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit

welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes)

Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in

Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu

überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie

ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden

können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften

Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich

daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den

tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die

Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass

die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende

Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in dubio

pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen

stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus

entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die

Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende

Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt, vgl.

Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen;

dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne

Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das

Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1

ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.2 Einbruchversuch in Einfamilienhaus […],

[Ort1] (AZ 4)

1.2.1 Am 6. November 2018, 18:29 Uhr

meldete C.___ der Polizei Kanton Luzern telefonisch Folgendes: «Ich bin soeben

bei meinem Wohnort in [Ort1], angekommen und hörte etwas bersten. Ich sah dann,

dass beim Haus eine Steinfigur zerbrochen ist. Ich konnte beim Haus keine

Personen feststellen und entfernte mich wieder, da ich es mit der Angst zu tun

bekommen habe. Darauf sah ich drei Ostblock-Typen zu Fuss den Weg in Richtung

Tennishalle gehen. Ich sah noch, dass diese vor Ort in den PW SO-[…]

eingestiegen und Richtung Kantonsschule weggefahren sind» (AS 107). Die durch C.___

alarmierte Polizei konnte vor Ort auf der Südseite des Hauses Aufbruchspuren

bei beiden Balkontüren sowie Erde im Bereich des Türgriffs feststellen. Des

Weiteren waren auf dem Rasen frische Fussspuren sichtbar (AS 110).

Kurze Zeit nach der von C.___ erfolgten

Meldung konnte die Polizei das Fahrzeug mit dem von dieser angegebenem

Kennzeichen SO-[…] beim Autobahnanschluss Dagmersellen feststellen. Die Polizei

folgte dem Auto, welches auf der Autobahn A2 in Richtung Norden weiterfuhr. Die

Polizeipatrouille überholte das Fahrzeug und forderte den Lenker mittels Matrix

«Polizei, folgen» auf, die Autobahn in Reiden zu verlassen. Dieser Aufforderung

kam der Lenker jedoch nicht nach, sondern setzte seine Fahrt auf der Autobahn

fort. Unter Mithilfe weiterer Polizeipatrouillen konnte das Fahrzeug

schliesslich in Rothrist angehalten werden. Im Fahrzeug befanden sich der

Beschuldigte sowie dessen Vater E.___ und F.___ (AS 116).

Am Tatort konnte ein Polizeihund eine

Fährte ausmachen, welche zwischen den Häusern hindurch via […] in Richtung […]

führte. Unmittelbar neben dem […] befindet sich der Parkplatz einer

Minigolfanlage. Diese wiederum ist ca. 180 Meter nordöstlich des Tatorts

gelegen (AS 115 f.).

Da eine Polizeipatrouille im Bereich des

Autobahnanschlusses Reiden feststellen konnte, wie der Beifahrer des

Personenwagens SO-[…] den Arm durch das offene Fenster streckte, führte der

Hundeführer auch dort eine Gegenstandssuche durch. Dabei konnte er im

Grünstreifen im Bereich der Autobahnausfahrt Reiden, Fahrtrichtung Norden,

einen Schraubenzieher (10 mm) feststellen. Ab dem Werkzeug konnte eine DNA-Spur

des Beschuldigten gesichert werden (AS 116, 160 f., Akten Vorinstanz S. 73).

Beim Personenwagen mit dem Kennzeichen

SO-[…] handelt es sich um einen Kia […], welcher gemäss Mietvertrag vom 2.

November 2018 durch den Beschuldigten von der Firma […] in [Ort3] für die Dauer

eines Monats gemietet worden war. Dabei gab der Beschuldigte als Adresse […] in

[…] sowie die Natelnummer […] an (AS 292) und wies sich mit einer nicht mehr

gültigen schwedischen Aufenthaltsbewilligung aus (AS 167, 293). Eine Auslesung

der GPS-Daten des Fahrzeuges ergab, dass das Fahrzeug am 6. November 2018

erstmals um 18:11 Uhr in [Ort1] registriert worden war. Bei dieser Adresse

handelt es sich um das Gebäude […]. Um 18:32 Uhr wurde das Fahrzeug letztmals

am selben Tag dort registriert (AS 116). Gemäss den GPS-Daten befand sich das

Fahrzeug indes weder in Zürich noch in Luzern (s. AS 120 ff; auf diesen Umstand

wird nachfolgend noch zurückzukommen sein).

In den Akten befinden sich schliesslich

mehrere nicht datierte Fotos, die den Beschuldigten, teilweise mit anderen

Personen, vorwiegend in der Region Olten, zeigen (AS 188 ff.). Schliesslich

wurde ein Facebookprofil des Beschuldigten festgestellt, woraus sich ergibt,

dass dieser mutmasslich mindestens seit 4. August 2018 die Mobilnummer […] genutzt

hat (AS 195).

1.2.2 C.___ wurde erstmals am 6.

November 2018 durch die Polizei befragt (AS 172 f.). Dabei gab sie an, an

diesem Tag um ca. 16:00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und

nichts Aussergewöhnliches bemerkt zu haben. Um ca. 18:00 Uhr sei sie mit dem

Auto nochmals kurz weggefahren. Als sie um 18:25 Uhr wieder zurückgekommen sei,

habe sie ein lautes unkoordiniertes Scheppern wahrgenommen. Im Haus sei es

jedoch dunkel gewesen. Als sie dann das Licht eingeschaltet habe, seien die

Geräusche verstummt. Sie habe niemanden gesehen. Da sie Angst bekommen habe und

nicht allein habe sein wollen, habe sie beschlossen, wieder mit ihrem PW

wegzufahren. Als sie ihre Garage verlassen habe, habe sie ganz unten bei der

Verbindung zum […] eine Person sehen können, welche zügig gelaufen sei. Diese

habe Strassenkleidung getragen und sei eher jung gewesen. Darauf sei sie die

Strasse entlang zur Minigolfanlage gefahren und nach links in die […] eingebogen.

Nach dem […] seien ihr vom […] her drei «Ostblock-Typen» entgegengekommen. Bei

einem der drei könne es sich gut um den Mann gehandelt haben, welchen sie zuvor

gesehen habe. Sie habe ihren PW gewendet und dann sehen können, wie die drei

Typen beim Parkplatz unterhalb der […] in den PW SO-[…] gestiegen und Richtung

Gemeindehaus weggefahren seien.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte C.___ als Zeugin Folgendes aus (AS 94 ff.): Es seien

zwei Flügeltüren, welche zur Terrasse gehen, mit einem Schraubenzieher zu

öffnen versucht worden. Zur Höhe des Sachschadens könne sie jedoch nichts

sagen. Es habe Fussspuren im Garten gegeben. Sie sei an diesem Tag nach Hause

gekommen und habe sich für den Sport umgezogen. Weil dieser nicht stattgefunden

habe, sei sie wieder nach Hause gegangen. Sie sei ungefähr 15 bis 20 Minuten

weg gewesen. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie ohrenbetäubenden Lärm

gehört. Ihr Partner sei nicht zu Hause gewesen. Sie sei dann die Treppe

hinaufgelaufen und habe das Licht eingeschaltet. Der Lärm habe daraufhin

aufgehört. Sie habe dann mit dem Auto zu ihrer Schwiegermutter fahren wollen.

Auf dem Weg sei sie drei Personen begegnet, welche nicht in ihrem Quartier wohnten.

Beim Haus selber habe sie niemanden gesehen. Sie habe die ganze Zeit die

Polizei am Telefon gehabt. Die drei Personen seien beim Parkplatz bei der

Tennishalle in ein Auto gestiegen. Sie habe der Polizei die Nummer dieses Autos

gegeben, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich um die Einbrecher handle.

Sie habe das angenommen, weil die drei Personen «schnurstracks» durch das

Quartier gelaufen seien. Es habe sich um zwei jüngere und eine ältere Person

gehandelt. Diese seien ihr auf dem Trottoir entgegengelaufen. Sie habe sich

dann umgedreht und dabei festgestellt, wie die drei ins Auto eingestiegen

seien. Sie habe dann das Kontrollschild abgelesen und der Polizei

weitergeleitet.

1.2.3 D.___, der Lebenspartner von C.___,

sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson Folgendes aus (AS

91 ff.): Er sei später nach Hause gekommen. Die Polizei sei schon vor Ort

gewesen. Die beiden Fenstertüren im Wohnzimmerbereich auf der Südseite seien

beschädigt worden. Er habe Spuren gesehen. Eindrücke der Metallteile am Fenster

und am Holz. Die Reparatur habe ungefähr CHF 600.00 gekostet. Dabei sei ein

nachgerüsteter Einbruchschutz miteingerechnet (Abdeckungen an den Scharnieren).

Es sei auch eine Figur, ein Steinvogel, kaputtgegangen. Er könne jedoch nicht

sagen, wieviel diese gekostet habe.

1.2.4 Der Beschuldigte wurde erstmals am

8. November 2018 einvernommen (AS 369 ff.). Dabei bestritt er den

Einbruchversuch in [Ort1]. Er gab an, sie seien irrtümlich ab der Autobahn

abgefahren, weil sie die Richtung verloren hätten. Sie hätten nach Deutschland

weiterreisen wollen. Von wo her sie losgefahren seien, wisse er nicht mehr.

Anlässlich der Einvernahme vom 20.

November 2018 (AS 174 ff.) sagte der Beschuldigte Folgendes aus: Er sei am 1.

November 2018 mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Wo, wisse er nicht bzw.

wolle er nicht sagen. Er sei in die Schweiz eingereist, um hier schwarz zu arbeiten.

Er sei Asylbewerber in Schweden und habe nur einen schwedischen Ausweis.

Weitere Ausweise habe er nicht, weder Pass noch ID, auch nicht von seinem

Heimatstaat Kosovo. Er sei auch nicht in der Lage, Ausweispapiere zu

beschaffen. Er habe sich auch schon vorgängig in der Schweiz aufgehalten,

sowohl im Jahr 2018 wie auch im vorletzten Jahr. Seit seiner Einreise in die

Schweiz habe er sich mehrheitlich in Genf aufgehalten, wo, wolle er nicht

sagen. Früher habe er in der Schweiz auf dem Bau gearbeitet. Für welche Firma,

wolle er nicht sagen. Er habe mit Unterbrüchen gearbeitet. Zwei Wochen, dann

sei er wieder ausgereist, dann habe er wieder gearbeitet. Er habe in Genf

gearbeitet. Insgesamt habe er in der Schweiz ca. zwei Monate gearbeitet. Pro

Tag habe er CHF 150.00 verdient. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte dann an, im

Jahr 2018 – vor seiner Einreise am 1. November 2018 – sei er nicht in der

Schweiz gewesen. Er sei im Jahr 2017 in der Schweiz gewesen. Damals habe er

gearbeitet. Er sei sich mit dem Datum nicht sicher, eventuell sei er vor dem 1.

November 2018 in die Schweiz eingereist. Nach Vorzeigen eines Fotos in Olten,

auf dem ein Riesenrad ersichtlich ist, welches in der ersten Hälfte August

gestanden habe (AS 188), gab der Beschuldigte an, dieses stamme ev. vom letzten

Jahr. Auch die anderen Fotos stammten aus dem letzten Jahr. Sie seien in Olten

nur durchgereist. Ein Foto (AS 190) sei in Genf gemacht worden, er glaube

«jetzt», als er dort gewesen sei. Er sei dort zwei Tage bei einem Araber zu

Besuch gewesen. Dieser heisse […]. Auf Vorlage eines Fotos, das den

Beschuldigten mit einem weiteren jungen Mann vor dem Restaurant […] in [Ort2]

zeigt (AS 192), gab der Beschuldigte an, dort nicht gewohnt zu haben. Ev.

habe er einen Zwischenhalt gemacht. Den Kia habe er gemietet. Bei ihm im Auto

hätte sich bei der Verhaftung noch sein Vater und ein Kollege befunden. Den

Namen des Kollegen wisse er nicht. Auf die Fragen, woher er die CHF 500.00 für

das Mietauto gehabt habe, wollte der Beschuldigte keine Antwort geben. Auch

nicht wer mit dem Auto wo gefahren ist. Auch die Frage, wann, wo und warum er F.___,

der das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verhaftung lenkte, das Fahrzeug übergeben

habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. An der auf dem Mietvertrag

aufgeführten Adresse habe er nie gewohnt. Wie diese Adresse in den Vertrag kam,

konnte oder wollte der Beschuldigte nicht beantworten. Auch die Telefonnummer

auf dem Mietvertrag habe er nicht verwendet. Er habe gar kein Telefon. Auf

Nachfrage, die Nummer sei auf einen H.___ eingelöst, einen solchen gebe es aber

an der dazugehörigen Adresse in Zürich nicht, ob er die Nummer unter falschem

Namen eingelöst habe, gab der Beschuldigte dann plötzlich an, die Nummer

benutzt zu haben, jedoch nur, um WhatsApp und Viber zu öffnen. Dann habe er die

Nummer weggeworfen. Über den Einbruchversuch in [Ort1] könne er nichts sagen.

Er sei das nicht gewesen. Auf die Frage, was sich vor der Festnahme zugetragen

habe, lautete die Antwort des Beschuldigten zuerst: «Ich verstehe diese Frage

nicht und habe dazu keine Antwort». Auf die Frage, was er in den zwei Stunden

vor der Festnahme gemacht habe, lautete die Antwort des Beschuldigten, er sei

in Luzern gewesen mit diesem Auto. Wer mit ihm zusammen war, wollte er dann

wieder nicht sagen. Sie seien von Luzern in Richtung Deutschland losgefahren

und dann irrtümlich ab der Autobahn gekommen. Das sei in Sursee gewesen. Sie

seien dann durch die Dörfer weitergefahren, um eine Autobahneinfahrt zu suchen.

Dann hätten sie einen Halt gemacht, um zu rauchen und zu urinieren. Den Ort des

Dorfes kenne er nicht. Nachher seien sie wieder ins Auto gestiegen und hätten

den Autobahnanschluss gesucht. Dann habe sie die Polizei angehalten. Auf den

Vorhalt, dass das Auto ein GPS habe und demnach zu besagter Zeit nicht in

Luzern gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: «Das ist Ihr Problem». Auch

die Frage, warum ein Schraubenzieher aus dem Auto geworfen worden sei, wusste

der Beschuldigte nicht zu beantworten.

Anlässlich der Einvernahme vom 29.

November 2018 (AS 198 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Schweiz

keine Einbrüche verübt zu haben. Auf den Vorhalt, dass bei einem Einbruch in [Ort4]

seine DNA gefunden worden sei, konnte er sich diesen Umstand nicht erklären.

Auf den Vorhalt, er halte sich seit Monaten in der Schweiz auf, gab der

Beschuldigte zu Protokoll, er sei immer nur für maximal zwei bis drei Tage in

der Schweiz gewesen, könne aber nicht genau sagen, wann. Mehr als eine Woche

sei er sicher nicht am Stück in der Schweiz gewesen. Die Frage, wo er in der

Schweiz gewohnt habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. Im Raum Olten

habe er nicht gewohnt.

Anlässlich der Einvernahme vom 28.

Februar 2019 (AS 322 ff.) sagte der Beschuldigte aus, er sei am 1. November

2018 aus Deutschland alleine mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Ab welchem

Bahnhof in Deutschland er abgereist sei, könne und wolle er nicht sagen. Wo in

Deutschland er vorher gelebt habe, wisse er nicht. Er sei schon mal in der

Schweiz gewesen, könne aber nicht mehr genau sagen, wann. Er sei zum Arbeiten

in der Schweiz gewesen. Das sei im 2017 gewesen. Da habe er in Genf gewohnt.

Das Auto habe er am 2. November 2018 gemietet, um darin zu schlafen. Er sei

auch damit gefahren, ohne Führerschein. Er habe das Auto auch jemandem gegeben,

er sei aber immer dabei gewesen. Um wen es sich dabei handelt, wollte der

Beschuldigte nicht sagen. Er habe diesen in der Schweiz kennengelernt. Auf

Vorhalt, dass sein Fahrzeug in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2018 und

vom 3. bis zum 5. November 2018 sowie in der Nacht vom 5. auf den 6. November

2018 in [Ort2] abgestellt gewesen sei, meinte der Beschuldigte, das wisse er

nicht. Er könne dazu nichts sagen. Restaurant […] sage ihm nichts. Als der

Beschuldigte gefragt wurde, was sein Vater in der Schweiz gemacht habe, meinte

der Beschuldigte, dazu solle man diesen fragen. Er – der Beschuldigte – habe

keine Einbrüche begangen. Es treffe aber zu, dass er von ca. September 2018 bis

zum 6. November 2018 illegal in der Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er

habe aber nicht regelmässig gearbeitet. Das Auto habe er nur vom Vermieter

weggefahren. Danach sei es von einem anderen gefahren worden.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (AS 80 ff.): Er

habe nie einen Einbruchdiebstahl begangen und könne nicht sagen, wie seine DNA

an die Tatorte gekommen sei. Es stimme aber, dass er vor seiner Verhaftung

einen Schraubenzieher aus dem Auto geworfen habe. Er habe diesen aus dem Auto

geworfen, weil er ihn nicht im Auto habe liegen lassen wollen. Der

Schraubenzieher gehöre nicht ihm und habe sich bereits im Auto befunden. Als er

die Polizei gesehen habe, habe er den Schraubenzieher aus dem Auto geworfen. Er

habe den Schraubenzieher aus dem Auto geworfen, weil er gedacht habe, er werde

wegen seines illegalen Aufenthalts angehalten. Sie seien aber nicht vor der

Polizei geflüchtet. Sie hätten die Polizei hinter sich fahren gesehen. Erst als

die Polizei sie dann überholt habe und mittels Matrix «Bitte anhalten» zum

Anhalten aufgefordert habe, hätten sie angehalten. Der Schraubenzieher sei

ziemlich gross gewesen. Er habe einfach Angst bekommen, als er diesen gesehen

habe. Wann genau er im 2018 in der Schweiz gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er

sei einfach jeweils gekommen, wenn es Arbeit gab. Dann sei er wieder nach

Deutschland zurück. Vor seiner Verhaftung sei er am 1. November 2018 in die

Schweiz gekommen. Er sei aber auch unmittelbar vorher im Jahr 2018 in der

Schweiz gewesen, wisse aber nicht mehr, wann. Er habe gearbeitet. Er habe

gewusst, dass er das nicht dürfe. Manchmal habe er bei Bekannten und Freunden

übernachtet, manchmal im Auto. Es treffe zu, dass er das Auto vom 2. bis 6.

November 2018 gefahren habe. Unmittelbar darauf berichtigte der Beschuldigte dann,

nicht er sei gefahren, jemand anderes. Er habe das Auto nie gelenkt. Das Auto

habe er zusammen mit einem Freund abgeholt. Das sei der gewesen, der bei ihm

war, als sie verhaftet worden seien. Über diesen wolle er nichts sagen. Auf

Vorhalt: Den Schraubenzieher habe er zum ersten Mal gesehen, als die Polizei

sie verfolgt habe. Vorher habe er diesen nie bemerkt. Er sei vorher auch nie

auf dem Beifahrersitz gesessen. Dort sei sonst immer sein Vater gesessen. Vor

der Verhaftung sei er – der Beschuldigte – jedoch Beifahrer gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor

Obergericht bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Einbruchsdiebstahl in [Ort1]

zu tun zu haben. Es sei Zufall, dass er, sein Vater und F.___ zur selben Zeit

dort gewesen seien. Sie hätten beim […] in [Ort1] gehalten, weil F.___ und er

auf die Toilette gemusst hätten. Sie hätten sich weit vom Auto entfernt, aber

keine Toilette gefunden, weshalb sie sich einfach so erleichtert hätten. Der

Vater habe getrunken gehabt und deshalb in der Zwischenzeit im Auto geschlafen.

Sie hätten nicht gemerkt, dass jemand ihre Autonummer aufgeschrieben habe. Die

Zeugin habe mehrere Männer gesehen, nicht nur drei. Sie habe anlässlich der

Hauptverhandlung selbst nicht gewusst, warum sie genau ihre Autonummer aufgeschrieben

habe. Den Schraubenzieher habe er gesehen, als die Polizei hinter ihnen gewesen

sei. Er habe gesagt, wenn die Polizei sie stoppe, gebe es ein Problem, sie

seien alle drei illegal in der Schweiz. Er wisse nicht, wie er es erklären

könne. Er habe den Schraubenzieher einfach weggeschmissen, weil dieser ihn

gestört und gestresst habe.

1.2.5 E.___ wurde am 22. November 2018

durch die Polizei befragt (AS 202 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, ca. vor zwei

bis drei Monaten in die Schweiz eingereist zu sein. Mit dem Flixbus über Basel.

Von Düsseldorf her. Er sei allein gereist. Um zu arbeiten. Er habe in Zürich

gewohnt, die Adresse wisse er nicht. Als ihm ein Foto vorgelegt wurde, welches

ihn mit seinem Sohn und einem weiteren Mann in einem Restaurant zeigt (AS 213),

sagte E.___ aus, dieses Foto sei vielleicht vor über zwei Monaten gemacht

worden, jedenfalls im Jahr 2018. Wo wisse er nicht. Der dritte Mann sei ein

Kollege seines Sohnes. Dessen Namen wisse er nicht. Er wisse nicht, wo sein

Sohn in der Schweiz gewohnt habe. Er sei aber schon einmal bei ihm in der

Wohnung gewesen. Das sei an dem Tag gewesen, an welchem das Foto im Restaurant

gemacht worden sei. Er glaube schon, dass das Foto in der Nähe des Ortes

gemacht worden sei, wo sein Sohn gewohnt habe. Er wisse nicht, wem das Auto

gehöre, in dem sie angehalten worden seien. Der Kollege seines Sohnes sei am

Steuer gesessen. Er habe keinen Einbruch in [Ort1] begangen. Vor seiner

Festnahme sei er besoffen gewesen und habe im Auto geschlafen. Einmal sei er

erwacht und dann ums Auto gegangen und habe dabei eine Zigarette geraucht. Er

wisse nicht, was er in den zwei Stunden vor der Festnahme gemacht habe. Er

wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Weshalb er betrunken gewesen

sei? Er habe zu Hause in Zürich getrunken, so fünf, sechs Dosen Bier. Dann

seien sie ihn abholen gekommen. Er sei dann im Auto eingeschlafen und wisse

nicht, was dann passiert sei. Sie hätten ihn in Zürich abgeholt. Einmal, als

das Auto dann vor einer Sport- oder Fitnesshalle angehalten habe, habe er eine

geraucht. Er sei dabei etwa hundert Meter gegangen und dann wieder zum Auto

zurück. Wo sein Sohn und dessen Kollege in dieser Zeit gewesen seien, wisse er

nicht. Auf Vorhalt, dass das Auto gemäss GPS zu dieser Zeit nie in Zürich war,

hielt E.___ an seiner Aussage fest.

1.2.6 F.___ wurde am 28. November 2018

polizeilich befragt (AS 219 ff.). Er gab zu Protokoll, an einem Samstagmorgen

um 6:00 oder 7:00 Uhr alleine in die Schweiz gekommen zu sein. Dies sei

vielleicht der 3. oder 4. November gewesen. Er sei von Frankreich gekommen. Mit

dem Zug. Er habe Arbeit gesucht. Er sei das erste Mal in der Schweiz. Er habe

hier nirgends gewohnt. Er habe in einem Park geschlafen. Auf Vorlage des Fotos,

welches ihn mit dem Beschuldigten und dessen Vater zeigt (AS 228), gab F.___ zu

Protokoll, dieses Foto sei am 3. oder 4. November gemacht worden. Er habe

jemandem sein Telefon gegeben, damit dieser das Foto habe machen können. Damals

habe er ein Telefon gehabt. Jetzt habe er keines mehr. Er habe es verloren. Auf

Vorlage eines zweiten Fotos, welches ihn mit dem Beschuldigten zeigt (AS 229),

gab F.___ zu Protokoll, er wisse nicht, wann dieses Foto gemacht worden sei. Er

wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Er habe nie in Olten gewohnt.

Das Auto, in welchem sie verhaftet worden seien, sei gemietet. Er wisse nicht,

wer es gemietet habe. Er kenne den Beschuldigten und dessen Vater weder gut

noch schlecht. Sie seien mit dem Auto bei der Verhaftung Richtung Basel

unterwegs gewesen. Sie hätten nach Deutschland fahren wollen. Auf die Frage, ob

er mit dem Auto schon vorher mal gefahren sei, antwortete F.___: «Ja, an dem

Tag, bevor mich die Polizei angehalten hat».

Anlässlich der Befragung vom 5. Dezember

2018 gab F.___ Folgendes zu Protokoll (AS 233 ff.): Drei Stunden vor der

Verhaftung habe sich nichts ereignet. Er sei mit dem Beschuldigten und dessen

Vater unterwegs nach Deutschland gewesen. Sie hätten sich dann aber verfahren.

Er wisse nicht, wo sie überall durchgefahren seien. Er könne sich die Aussage

von C.___ nicht erklären. Dies stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass ein

Schraubenzieher aus dem Auto geworfen worden sei. Er habe nie Einbrüche

gemacht. Er wisse nicht mal, was ein Tresor sein solle.

1.3 Einbruchversuch in Einfamilienhaus in

[Ort2] (AZ 1)

Gemäss polizeilichen Feststellungen

versuchte die Täterschaft am 2. März 2018, zwischen 18:50 Uhr und 21:10 Uhr,

mit einem Stein die Glasscheibe der Hauseingangstüre einzuschlagen. Da dies

misslang, versuchten die Täter mittels eines Flachwerkzeugs die Türe

aufzuwuchten. Dafür klemmten sie ein zuvor am Tatort entnommenes Holzstück

zwischen Türe und Türrahmen. Da auch dies misslang, versuchten die Täter, ein

Fenster auf der Westseite mit einem Flachwerkzeug aufzuwuchten, was aber

ebenfalls misslang, weshalb sich die Täterschaft ohne Deliktsgut vom Tatort

entfernte. Beim Einbruchversuch soll ein Sachschaden von CHF 8'000.00

entstanden sein (AS 1 ff.). Ab dem im Türfalz eingeklemmten Täferbrett konnte

ein DNA-Mischprofil entnommen werden. Das Hauptprofil stimmt in 16 von 16

vergleichbaren Systemen mit dem des Beschuldigten überein (AS 9 ff.). In einer

Handschuhwischspur ab der Scheibe des Wohnzimmerfensters derselben Liegenschaft

konnte ein weiteres DNA-Mischprofil entnommen werden, deren Hauptprofil

ebenfalls mit dem des Beschuldigten übereinstimmt (AS 15 ff.). Am Tatort

konnten des weiteren Schuhsohlenabdrücke von mindestens zwei nicht

identifizierbaren Tätern sichergestellt werden (AS 18). Der Beschuldigte

bestreitet, am besagten Einbruchversuch beteiligt gewesen zu sein und kann sich

seine DNA am Tatort nicht erklären (AS 21 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde der Liegenschaftseigentümer G.___ als Auskunftsperson

befragt (AS 98 ff.). Dieser gab u.a. folgendes zu Protokoll: «Ja, die Schäden

liess ich reparieren. Die Versicherung kam für die Schäden grösstenteils auf.

Ich habe eine Alarmanlage für CHF 3'000.00 installieren lassen, diese habe ich

selber übernommen. Die Schäden waren rund CHF 8'000.00.»

1.4 Einbruch in Einfamilienhaus [Ort3]

(AZ 2)

Gemäss polizeilichen Feststellungen

näherte sich die Täterschaft am 3. März 2018 zwischen 18:30 Uhr und 20:17 Uhr

dem Tatobjekt aus südlicher Richtung, betrat den Freisitz der Liegenschaft und

wuchtete die Freisitztür mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs auf, um ins

Innere des Gebäudes zu gelangen. Dort durchsuchten die Täter sämtliche Räume

und diverse Behältnisse. Während des Durchsuchens wurden die Täter durch den

nach Hause kommenden I.___ überrascht und verliessen das Objekt mit Deliktsgut

im Gesamtwert von CHF 3'998.00. Der Sachschaden beträgt CHF 4'500.00. Am Tatort

konnten Schuhspuren zweier nicht identifizierter Personen festgestellt werden

(AS 29 ff.). Weiter konnte ab einer Wischspur auf der Aussenseite der

Glasscheibe der Freisitztüre ein DNA-Mischprofil isoliert werden. Das

Hauptprofil stimmt in 9 von 16 vergleichbaren Systemen mit der DNA des

Beschuldigten überein (AS 40 ff.). Der Beschuldigte bestreitet wiederum jede

Tatbeteiligung und kann sich nicht erklären, wie seine DNA an den Tatort kam

(AS 50 ff.).

I.___ wurde anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt und gab Folgendes zu

Protokoll (AS 85 ff.): Ihm seien Bargeld und einige Uhren entwendet worden. Zudem

sei Sachschaden entstanden. Er habe sein Portemonnaie beim Eingang gehabt.

Darin hätten sich CHF 1'000.00 befunden. Zudem hätten sich im Schrank gemischte

Noten für CHF 200.00 befunden. Es sei Zufall gewesen, dass er CHF 1'000.00 im

Portemonnaie gehabt habe. Er habe etwas kaufen wollen, was genau wisse er nicht

mehr. Er sei bei seinen Eltern gewesen, die nebenan wohnen würden. Deshalb habe

er sein Portemonnaie zu Hause gelassen. Die CHF 200.00 seien eine Reserve

seiner Frau gewesen. Die Uhren seien grösstenteils Modeschmuckuhren gewesen.

Die eine Uhr habe er von seinem Onkel geerbt. Eine andere habe er von seiner

Tante erhalten. Die Modeuhren hätten einen Wert von etwa CHF 150.00 gehabt. Die

vom Onkel geerbte Uhr sei auf ca. CHF 500.00 geschätzt worden. Sonst seien

alles Modeschmuckuhren gewesen. Die Türe beim Sitzplatz sei beschädigt worden

und ein Grammophon. Die Türe zu reparieren, habe CHF 300.00 gekostet. Sie sei

nur notdürftig repariert worden. Es befänden sich noch Spuren vom Einbruch

darauf, aber sie lasse sich nun wieder schliessen. Die Reparatur des

Grammophons habe auch CHF 300.00 gekostet. Die CHF 1'000.00 habe er mittels

mehrerer Abhebungen vom Bankomat bezogen. Bei der Bank gebe es Belege.

1.5 Einbruch im Einfamilienhaus in [Ort4]

(AZ 3)

Gemäss Feststellung der Polizei näherte

sich am 1. November 2018, zwischen 11:30 Uhr und 18:15 Uhr, die Täterschaft aus

unbekannter Richtung dem Einfamilienhaus und gelangte auf der Südwestseite über

den Rasen zur Terrassentüre, welche sie vermutlich mit einem Stein einschlug.

Durch das Loch in der Verglasung konnten die Täter ins Wohnzimmer einsteigen.

Mit dem Deliktsgut (Bargeld, 3 Halsketten, 1 Ehering, 1 Armreif, 1 Collier, 1

Pulsuhr, 1 Brosche und 5 Buddhaanhänger) im Gesamtbetrag von CHF 5'500.00 verliessen

die Täter das Einfamilienhaus durch ein sich neben der Terrassentüre

befindendes Fenster. Durch das Einschlagen der Dreifachverglasung der

Terrassentüre entstand ein Sachschaden von CHF 4'000.00. Am Tatort konnten

Schuhspuren gesichert werden, welche gleichscheinend mit dem Schuhsohlenprofil

von F.___ sind. Weiter konnte ab der Glasbruchkante bei der Einstiegsstelle ein

DNA-Mischprofil gesichert werden, dessen Hauptkomponente in 8 von 16

vergleichbaren Systemen mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt (AS 62

ff.).

Der Beschuldigte bestreitet, mit dem

Einbruchdiebstahl in [Ort4] irgendetwas zu tun zu haben. Er will die

Liegenschaft vorher nie gesehen haben (AS 90).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde die Liegenschaftseigentümerin J.___, als Zeugin befragt

(AS 88 ff.) und gab Folgendes zu Protokoll: Es sei ihr Schmuck und Bargeld

entwendet worden, u.a. Dollars. Der Versicherung habe sie 400.00 – 500.00

Dollar angegeben. Genau wisse sie es nicht mehr, es sei der Rest von Ferien.

Sie habe der Polizei eine Liste mit dem Deliktsgut gegeben. Es handle sich um

den Ehering ihres verstorbenen Mannes. Auch Goldschmuck sei gestohlen worden.

Und Schmuck, welchen sie nicht beziffern könne. Beim Goldschmuck habe sie eine

Quittung. Das sei 18 Karat Festgold gewesen. Sie glaube im Wert von CHF

4'200.00. Auch diese Quittung habe sie der Polizei übergeben. Der Ehering habe

ca. CHF 500.00 gekostet. Sie habe das Geld von der Versicherung erhalten. Sie

wisse aber nicht mehr, wie viel Geld. Sie habe noch ein «Kommunionsketteli»

gehabt. Sie sei von der Versicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass der

Realwert versichert sei. Der Neuwert würde glaublich CHF 7'200.00 betragen. Die

Balkontüre sei kaputt gewesen. Sie habe das reparieren lassen, wisse jedoch

nicht, wieviel es gekostet habe. Das habe auch die Versicherung bezahlt. Auf

Vorhalt, sie habe der Polizei gegenüber einen Sachschaden von CHF 4'500.00

angegeben: Sie wisse nicht, was sie zum Schaden sagen könne. Sie könne nur die

Goldkette belegen. CHF 4'500.00 seien jedoch gut möglich.

1.6 Konkrete Beweiswürdigung und

massgebender Sachverhalt

In Anbetracht des Umstandes, dass – mit

Ausnahme des Einbruchs in [Ort1] – bei allen Einbrüchen die DNA des

Beschuldigten jeweils an den Orten gefunden werden konnte, wo die Täterschaft

in die jeweiligen Objekte eingestiegen ist, oder dies versuchte, erscheint die

Beteiligung des Beschuldigten am versuchten Einbruchdiebstahl in [Ort2] sowie

an den beiden Einbrüchen in [Ort3] und [Ort4] ohne weiteres nachgewiesen. Der

Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren

DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur

oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen

Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig

erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von

mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die

Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Dr.

Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt, «Der genetische Fingerabdruck –

Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf).

Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die

Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter

gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins

zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich

vom 28. Januar 2016, E. 13.3).

Im Zusammenhang mit dem Beweiswert von

DNA-Spuren ist auch die Möglichkeit einer sog. indirekten Übertragung nicht

ausser Acht zu lassen. Zu einer solchen kann es etwa dann kommen, wenn DNA ab

einem Werkzeug oder Kleidungsstück, welches Person A benutzt oder getragen hat

durch nachträgliche Benutzung desselben Gegenstandes oder Kleidungsstücks durch

Person B am Tatort hinterlassen wird. In einem solchen Fall beweist die DNA von

Person A am Tatort nicht deren Anwesenheit. Diesbezüglich erscheint es jedoch

generell nicht plausibel, dass ein DNA-Hauptprofil mittels Sekundärübertragung

übertragen wird, ohne dass die übertragende Person (im genannten Beispiel also

Person B) auch ihre eigene DNA am Tatort hinterlässt. Mit anderen Worten ist

bei einer indirekten DNA-Spurenübertragung in aller Regel die DNA des

Übertragenden (also Person B) im Hauptprofil zu erwarten, während die DNA des

indirekten Spurenlegers (im Beispiel Person A) allenfalls im Nebenprofil zu

erwarten wäre (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28.

Januar 2016, E. 14.2).

Im vorliegenden Fall wurden bei den an

den Tatorten in [Ort2], [Ort3] und [Ort4] sichergestellten DNA-Mischprofilen

Übereinstimmungen mit der DNA des Beschuldigten in 8 ([Ort4]), 9 ([Ort3]) oder

gar 16 ([Ort2]) Systemen festgestellt. Der Beschuldigte anerkennt, dass die

aufgefundenen DANN-Spuren von ihm stammen. Er machte keine Aussagen, welche auf

die Möglichkeit einer indirekten Übertragung hindeuten würden (bspw. es seien

ihm seine Handschuhe gestohlen worden oder eine Drittperson habe Kleider oder

Gegenstände von ihm benutzt). Wenn man nun zudem noch berücksichtigt, dass der

Beschuldigte im Fall [Ort1] aus einem von ihm gemieteten Fahrzeug, welches der

Geschädigten im Zusammenhang mit dem Einbruch aufgefallen ist, im Rahmen der

Verfolgung durch die Polizei einen Schraubenzieher aus dem Fenster geworfen

hat, ohne dieses Verhalten auch nur ansatzweise plausibel erklären zu können;

wenn man weiter das generell sehr ausweichende Aussageverhalten des

Beschuldigten, seines Vaters und dasjenige von F.___ berücksichtigt, so können

realistischerweise keine auch nur einigermassen ernst zu nehmende Zweifel daran

bestehen, dass der Beschuldigte an allen vier in der Anklageschrift

aufgeführten Einbrüchen beteiligt war.

So hat doch keiner der drei auch nur

ansatzweise glaubhaft geschildert, wieso sie sich mit dem vom Beschuldigten

gemieteten Fahrzeug zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes des

Einbruchsdiebstahls in [Ort1], aufhielten. Der Beschuldigte will von Luzern aus

nach Deutschland unterwegs gewesen und nur irrtümlicherweise ab der Autobahn

gekommen sein. Ganz abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie man

von Luzern Richtung Basel fahrend irrtümlicherweise von der Autobahn abkommen

kann, befindet sich der Tatort weit entfernt von der Autobahn, und wenn man

dringend eine Toilette aufsuchen muss, fährt man nicht so weit. Zudem hat die

GPS-Auswertung des Fahrzeuges ergeben, dass sich dieses zu besagter Zeit gar

nicht in Luzern befand. Der Vater des Beschuldigten will am Tag der Festnahme

von seinem Sohn in Zürich abgeholt worden sein. Auch dort befand sich das

Fahrzeug im massgebenden Zeitfenster nie. Des Weiteren will der Vater des

Beschuldigten völlig betrunken gewesen sein und nur einmal kurz das Fahrzeug

für eine Rauchpause verlassen haben. Dies ausgerechnet in [Ort1], in der Nähe

des Tatortes. Im Übrigen will er nicht mitbekommen haben, was sein Sohn und F.___

gemacht haben. Er könne sich nicht einmal mehr daran erinnern, was er am Vortag

gegessen habe. Zumindest bezüglich diesem letzten Punkt decken sich die

Aussagen von F.___ und E.___ wortwörtlich, konnte sich doch auch F.___ nicht

mehr daran erinnern, was er am Vortag gegessen hatte. Diese übereinstimmende

Aussage erstaunt deshalb, weil beide gar nicht danach gefragt worden sind, was

sie am Vortag gegessen hatten.

Insgesamt erscheint somit im Rahmen

einer Gesamtschau ohne weiteres als erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche

in der Anklageschrift aufgeführten Einbruchdiebstähle resp. Versuche als

massgeblich Tatbeteiligter, wenn auch höchstwahrscheinlich in Mittäterschaft

mit teilweise nicht identifizierten Mitbeschuldigten, verübt hat. Im Fall [Ort1]

dürfte die Mittäterschaft bezüglich F.___ und E.___ erwiesen sein (was hier

aber nicht weiter zu interessieren braucht, da die beiden separat verfolgt

werden). Auch wenn sich der genaue Tatablauf, insbesondere die Anzahl Täter, deren

konkreten Tatbeiträge und die Rollenverteilung, nicht klären lässt, kann kein

Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte in allen Fällen direkt am

Tatobjekt befand und sich eigenhändig gewaltsam Einlass verschaffte, resp. dies

versuchte. Anders liesse sich seine DNA an Eingangstüren und Fenstern, welche

allesamt auch deutliche Spuren gewaltsamen Eindringens aufwiesen, nicht

erklären. Im Fall [Ort1] wurden keine DNA-Spuren am Tatort gesichert, hier

ergibt sich die Täterschaft indessen ohne weiteres aus der Aussage der Zeugin C.___

und den Umständen der nachfolgenden Verfolgung und Anhaltung des Beschuldigten

und seiner zwei Begleiter durch die Polizei. Damit ist die Täterschaft des

Beschuldigten ohne weiteres nachgewiesen. In zwei Fällen wurde effektiv

Diebesgut entwendet. In zwei Fällen wurde dies versucht. In allen Fällen wurde

Sachschaden angerichtet. In zwei Fällen ([Ort3] und [Ort4]) drangen die Täter

effektiv in die Liegenschaft ein (was dem Beschuldigten selbst dann zuzurechnen

wäre, wenn er sich nicht selbst in der Liegenschaft befunden hätte, sondern

lediglich das gewaltsame Eindringen ermöglicht hätte), im Fall [Ort2] betrat

der Beschuldigte zumindest den Vorraum vor der Eingangstüre sowie das

Grundstück auf der Westseite (als er versuchte, das Wohnzimmerfenster

aufzuwuchten) und im Fall [Ort1] betrat der Beschuldigte den Freisitz der

Liegenschaft (als er versuchte, die Balkontüre aufzuwuchten).

Was den jeweiligen Wert des Deliktsguts

und die jeweilige Höhe des Sachschadens bei den insgesamt vier Einbrüchen,

resp. Einbruchversuchen anbelangt, ist die Vorinstanz mit grundsätzlich

zutreffenden Begründungen teilweise von der Anklageschrift abgewichen. Im Falle

[Ort4] ist indes von einem Deliktsbetrag von CHF 5'400.00 und nicht CHF 5'300.00

auszugehen, sagte doch J.___ als Zeugin befragt aus, es seien ihr u.a. 400.00 –

500.00 US-Dollar (nicht 300.00) gestohlen worden. In diesem Fall dürfte auch

der Sachschaden, wenn auch nicht CHF 4'000.00, so doch wesentlich mehr als nur

mehrere CHF 100.00 (wie die Vorinstanz annimmt) betragen haben, handelte es

sich doch gemäss Polizeianzeige um eine dreifach verglaste Terrassentüre, die

beschädigt wurde (AS 66).

Bei dieser Sachlage kann sodann auch

nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden – wie dies die Verteidigung dennoch

versucht –, dass der Beschuldigte die jeweiligen Einbrüche (Sachbeschädigungen,

Hausfriedensbruch) auch verüben wollte und dabei die Absicht hatte, sich das

Deliktsgut anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Selbst wenn

die Aneignung und Bereicherung nur bei den Mittätern eingetreten wäre, wären

auch diese subjektiven Tatumstände dem Beschuldigten zuzurechnen (siehe hierzu

auch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zur Mittäterschaft).

2. Rechtswidrige Einreise (AZ 5.1)

Der Beschuldigte hat den Vorhalt der

rechtswidrigen Einreise gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift anlässlich der

Schlusseinvernahme zugestanden. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht

sagte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zu den Einbruchsdiebstählen aus,

es sei ihm bewusst gewesen, dass er illegal bzw. «schwarz» in der Schweiz

gewesen sei. Er wisse auch, dass man als Kosovare für die Schweiz ein Visum

brauche. Auf den Vorhalt der rechtswidrigen Einreise angesprochen, verwies der

Beschuldigte sodann auf seinen schwedischen Asyl-Ausweis. Damit habe er in

Europa überall legal hinreisen können. Er habe gedacht, dies sei in der Schweiz

auch so. Der Beschuldigte verstrickte sich folglich in offensichtliche

Widersprüche. Einerseits will er um die rechtswidrige Einreise in die Schweiz

gewusst, andererseits auf die Gültigkeit seines schwedischen Asyl-Ausweises in

der Schweiz vertraut haben. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu werten,

erfolgte doch diese Aussage erst anlässlich der Konfrontation mit dem Vorhalt

der rechtswidrigen Einreise. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der

Beschuldigte sehr wohl um seinen illegalen Aufenthalt und mithin die

rechtswidrige Einreise wusste. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt als

erstellt zu betrachten.

3. Führen eines Motorfahrzeuges ohne

gültigen Führerausweis (AZ 6)

Auch hier kann hinsichtlich der

Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden, welche sich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der

Schlusseinvernahme stützte, wonach er das Auto unmittelbar nach der

Entgegennahme beim Vermieter gefahren habe. Die Einvernahmen erfolgten mit

Dolmetscher und die dem Beschuldigten gestellten Fragen waren kurz und einfach,

weshalb – entgegen der Verteidigung – ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen

werden kann. Ein Indiz dafür ist auch der auf den Beschuldigten lautende

Mietvertrag. Schliesslich zielt auch die Aussage von F.___ in diese Richtung.

Dieser sagte am 28. November 2018 auf die Frage, ob er mit dem Auto schon vorher

mal gefahren sei, aus: «Ja, an dem Tag bevor mich die Polizei angehalten hat».

Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass er vorher nicht mit dem

Fahrzeug gefahren ist. Zudem sagte F.___ anlässlich derselben Einvernahme aus,

nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gemietet hat. Auch daraus muss geschlossen

werden, dass nicht F.___ das Fahrzeug beim Vermieter abholte. Weitere konkrete

Fahrten des Beschuldigten, ausser der Wegfahrt am 2. November 2018 vom

Vermieter mit unbekanntem Ziel, lassen sich jedoch nicht nachweisen.

III. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung des

beweismässig erstellten Sachverhaltes ergibt sich hinsichtlich aller in der

Anklageschrift vom 11. März 2019 aufgeführter Sachverhalte ohne weiteres aus

dem Sachverhalt selbst.

Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls

resp. Versuchs jeweils in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung

ist an dieser Stelle nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass davon

auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht als Einzeltäter handelte.

Nach der Rechtsprechung gilt als

Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass

er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag

(nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung

des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt".

Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch

tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an

der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.

Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung

für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135

IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht

publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).

Auch wenn die genaue Anzahl der

Mittäter, deren Identität sowie die jeweiligen Tatbeiträge nicht eruiert werden

konnten, kann doch aufgrund des hinsichtlich des Beschuldigten erstellten

Sachverhaltes in keinem der Fälle fraglich sein, dass der Beschuldigte einen

derart massgebenden Tatbeitrag leistete, dass er als Haupttäter erscheint resp.

dass sein Tatbeitrag so wesentlich war, dass die Tat mit ihm steht oder fällt.

So wurde doch in den Fällen [Ort2], [Ort3] und [Ort4] jeweils seine DNA auf

Türen und Fenstern gefunden. Im Zusammenhang mit den ebenfalls ersichtlichen

Spuren offensichtlicher Gewaltanwendung kann daher kein Zweifel bestehen, dass

der Beschuldigte in all diesen drei Fällen sich persönlich am Tatort befand und

beim gewaltsamen Eindringen resp. dem Versuch dazu jeweils selbst «Hand

anlegte».

Dass er bereits vorgängig bei der

Entschlussfassung und Planung der Tat mitwirkte, dürfte ebenfalls ausser Frage

stehen. Gerade bei Einbruchdiebstählen in Wohnobjekte ist gerichtsnotorisch,

dass diesen nahezu immer eine zumindest rudimentäre Planung vorausgeht, die

zumindest im Auskundschaften der Objekte und Einstiegsmöglichkeiten besteht.

Sind mehrere Täter beteiligt, so dürfte der Tat in allen Fällen eine Absprache

der Tatbeiträge zumindest in den Grundzügen vorausgehen. Ebenfalls kann ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass kein Teilnehmer das Tatobjekt betritt,

es sei denn, seine Anwesenheit sei im Rahmen des Tatplanes nötig, würde doch

ansonsten nur das Risiko, unnötig Spuren zu hinterlassen oder bemerkt zu

werden, ohne Not erhöht werden. Indessen würde es sich selbst beim Teilnehmer,

der das Tatobjekt nicht betritt, stattdessen in unmittelbarer Nähe am Steuer

des Fluchtautos wartet, um eine möglichst schnelle Flucht zu gewährleisten, um

einen Mittäter und nicht blossen Gehilfen handeln. Damit ist der Tatbestand der

Mittäterschaft erfüllt. Auch im Falle des versuchten Einbruchdiebstahls in [Ort1]

kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte persönlich zumindest

beim versuchten Aufwuchten der Balkontüren mithalf und zudem das Tatfahrzeug

organisierte. In diesem Fall dürften zudem seine Mittäter in den Personen von E.___

und F.___ bekannt sein.

Dass das Verhalten des Beschuldigten

zweifellos vom Willen geprägt war, sich entweder selbst Wertsachen anzueignen

oder dies durch seinen wesentlichen Tatbeitrag seinen Mittätern zu ermöglichen,

wurde bereits erwähnt. Das objektive Tatmerkmal der Aneignung muss nicht

eigenhändig erfüllt werden. Dass hinsichtlich der Bereicherungsabsicht schon

die Absicht, Dritte zu bereichern, genügen würde, ergibt sich zudem bereits aus

dem Gesetzestext von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich daher des

mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen

versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Bezüglich der rechtlichen Würdigung der

übrigen Delikte kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden, weshalb weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung im

Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.

186 StGB, rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG,

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1

lit. c AuG sowie Führens eines Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 95 Abs.1 lit.

a SVG zu erfolgen haben.

Hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs

in [Ort2] (AZ 1.3) und [Ort1] (AZ 4.3) ist gesondert zu prüfen, ob in

Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz lediglich versuchte Tatbegehung

vorliegt. Die Täterschaft vermochte sich keinen Zutritt zu den Häusern zu

verschaffen, betrat aber jeweils die Gärten der Liegenschaften und im Fall [Ort2]

zusätzlich den Vorraum der Eingangstür. Fraglich ist damit, ob der Beschuldigte

i.S.v. Art. 186 StGB «umfriedete» Bereiche der Liegenschaften in [Ort2] und [Ort1]

betreten hat. Umfriedet bedeutet, dass die zu einem Haus gehörenden Plätze,

Höfe oder Gärten umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken.

Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit

(BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 S. 142). Diesbezüglich ist der

gerichtsnotorischen Tatsache, dass die vollständige Umfriedung mittels Zäunen

heute bei Privat- und Geschäftsliegenschaften eher die Ausnahme denn die Regel

darstellt, Rechnung zu tragen. Die Abgrenzung des Privatbereichs erfolgt denn

auch vielmehr mittels gestalterischer Elemente. Der Hausfriedensbruch ist

vollendet, sobald der Täter entgegen dem Willen des Berechtigten in den

geschützten Bereich eindringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20.

August 2014 E. 2.1).

Im Fall [Ort2] liegen ein Foto des

Eingangsbereichs (AS 6.1) sowie Fotos des Gartens und des beschädigten Fensters,

welches in den Garten hinausgeht, vor (AS 26). Der Eingangsbereich der

Liegenschaft in [Ort2] ist gegen drei Seiten abgegrenzt. Hinsichtlich des

Gartens kann festgehalten werden, dass dieser durch eine Böschung sowie einzelne

Bäume und Sträucher vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist. Es liegt damit keine

lückenlose Umfriedung vor. Jedoch ist infolge der Gestaltung klar erkennbar,

dass es sich um einen privaten Garten handelt, der vom Hausrecht des Art. 186

StGB geschützt wird. Indem der Beschuldigte den Garten mit Einbruchsabsicht

betrat, handelte er offensichtlich entgegen dem Willen des Berechtigten. Der

Tatbestand des vollendeten Hausfriedensbruchs ist damit im Fall [Ort2] erfüllt.

Mit Blick auf die Zweckbestimmung des Vorraums zur Eingangstür liegt auch

diesbezüglich ein vollendeter Hausfriedensbruch vor.

Bei der Liegenschaft in [Ort1] musste

die Täterschaft, um an die Balkontüren zu gelangen, den mit Bodenplatten

belegten Sitzplatz betreten (AS 196). Die Abgrenzung des Sitzplatzes gegen

aussen erfolgt durch ein Bord, welches durch seinen scharfkantigen Schnitt

auffällt. Durch dieses gestalterische Element wird sofort klar, dass spätestens

hier der geschützte Privatbereich beginnt. Indem sich der Beschuldigte auch

hierüber ohne Skrupel hinweggesetzt hat, hat er sich des vollendeten

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu

begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste

Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der

auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und

des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217

E. 3.3.3 S. 228 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere

Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder

Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder

Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen

ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das

Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn

bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen

weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil

6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten,

der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten

hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der

Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten

Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in

einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die

Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht

eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene

Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass

sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen

(Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz

soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine

Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur

Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund

der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte

Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch

dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das

Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In BGE 144 IV 217 scheint

das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine

Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

1.6 Art. 22 StGB sieht vor, dass das

Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist

damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a

StGB, vgl. aber auch Ziff. III.1.3 hiervor). Der Umstand, dass der

tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der

Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim

vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs

und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.9 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen

Hinweisen).

1.10 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose

durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden

späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann

(vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Als schwerstes Delikt ist vorliegend

der Diebstahl zum Nachteil von J.___ anzusehen (AZ 3), dies, weil es sich um

einen vollendeten Diebstahl handelte und der Deliktsbetrag mit CHF 5'400.00

höher ist als im anderen Fall des vollendeten Diebstahls zum Nachteil von I.___

und K.___(AZ 2).

Bei Einbrüchen in bewohnte

Liegenschaften ist grundsätzlich bereits von einer erheblichen objektiven

Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit dem

Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das

Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften

einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl

für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre

Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im selben Entscheid erwog das

Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen von einem

schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch generalpräventiv

berücksichtigt werden kann.

Demgegenüber rückt der effektiv erzielte

Deliktsbetrag bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften bei der

Strafzumessung eher in den Hintergrund. Einerseits hängt es oft vom Zufall ab,

was die Einbrecher effektiv erbeuten können. Andererseits ist – insbesondere wegen

des in solchen Fällen stets erheblichen Risikos – grundsätzlich davon

auszugehen, dass die Täterschaft einen möglichst hohen Deliktsbetrag zu

erlangen erhofft, da sie ansonsten das Risiko nicht auf sich nehmen würde. In

der Regel richtet sich dabei das Augenmerk, wie auch vorliegend, primär auf

Bargeld und Schmuck, also möglichst wertvolle Gegenstände, die sich leicht

wegtransportieren lassen.

Vorliegend hat sich der Beschuldigte

durch brachiale Gewalt und somit mit beträchtlicher krimineller Energie praktisch

am helllichten Tag resp. in der Dämmerung (11:30 – 18:15 Uhr) Zutritt in das

Einfamilienhaus von J.___ verschafft. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass

er durch vorherige Beobachtung wusste, dass Frau J.___ nicht anwesend ist,

konnte er eine Begegnung mit ihr, weiteren Hausbewohnern oder allenfalls

Nachbarn, nicht ganz ausschliessen. Angesichts der bei den weiteren Delikten

festgestellten Spuren und Erkenntnissen ist auch hier davon auszugehen, dass

der Beschuldigte nicht alleine handelte, was die Sozialgefährlichkeit erhöht.

Der Tatentschluss dürfte sicherlich nicht spontan erfolgt sein, ist doch kein

anderer Grund ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte ausgerechnet nach [Ort4]

in ein Einfamilienhausquartier hätte begeben sollen. Die Tatbegehung in

Mittäterschaft offenbart eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in

Richtung der Bandenmässigkeit geht. Der Beschuldigte durchsuchte die

Räumlichkeiten von Frau J.___ und bediente sich nach Lust und Laune an vorhandenem

Bargeld und Schmuck. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5'400.00 erheblich. Die

objektive Tatschwere kann angesichts des erheblichen Deliktsbetrags und dem

reichlich unverfrorenen Tatvorgehen, das von ganz erheblicher Dreistigkeit und

Verwerflichkeit zeugt, keinesfalls mehr im unteren Bereich der

Verschuldensskala angesiedelt werden, wenn auch angesichts des doch recht

weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch von einem

leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden kann.

Unter Berücksichtigung der subjektiven

Tatkomponenten verändert sich das Verschulden keineswegs zugunsten des

Beschuldigten. Dieser handelte mit direktem Vorsatz, aus puren egoistischen

Beweggründen und obwohl er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich

rechtmässig zu verhalten. Auch wenn der Beschuldigte wirtschaftlich nicht «auf

Rosen gebettet» gewesen sein dürfte, so dürfte es ihm grundsätzlich an nichts

gemangelt haben, was er zum Leben brauchte (gemäss eigenen Aussagen hat er

teilweise – wenn auch schwarz – gearbeitet und auch Sozialhilfe bezogen). Wenn

man davon ausgeht, dass der Beschuldigte grundsätzlich zum (wenn auch

illegalen) Arbeiten in die Schweiz gekommen ist und sich hier auch länger (illegal)

aufhielt (davon ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und u.a. auch des

Vorhalts 5.2 auszugehen), kann man den Beschuldigten indes nicht als typischen

«Kriminaltouristen», der lediglich zum Verüben von Diebstählen ins Land kommt,

bezeichnen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher

objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Diebstahl zum

Nachteil von J.___, entsprechend einem insgesamt gerade noch leichten

Gesamtverschulden, eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen, dies auch

gerade mit Blick auf vergleichbare, vom Obergericht beurteilte Fälle (vgl.

STBER.2018.50; STBER.2019.22).

2.2 Asperation zufolge der weiteren

Delikte

Was den Diebstahl zum Nachteil von I.___

anbelangt, ist das Verschulden vergleichbar mit dem beim Diebstahl zum Nachteil

von Frau J.___. Am Tatort wurden Schuhspuren von zwei Personen festgestellt,

woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte.

Aufgrund der Aussage von I.___ gegenüber der Polizei, dass er beim Nachhause

kommen Geräusche wahrgenommen habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte

bei Verübung der Tat von I.___ überrascht worden ist. Es wäre daher fast zu

einer Begegnung gekommen. Die Tat ereignete sich auch in den frühen

Abendstunden, mithin zu einer Zeit, wo man mit der Anwesenheit der

Liegenschaftsbewohner zu rechnen hat. Der Deliktsbetrag beträgt CHF 1’300.00.

Gestohlen wurden Bargeld sowie mehrere Uhren. Auch hier dürfte davon

ausgegangen werden, dass mehrere Räume durchsucht worden sind. Die

vergleichbare Vorgehensweise rechtfertigt es, auch in diesem Fall von einer

Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen, was asperationsweise zu einer Erhöhung

der Einsatzstrafe um 6 Monate führt.

Dieselben Überlegungen gelten

grundsätzlich auch für die beiden Diebstahlsversuche in [Ort2] und [Ort1]. Auch

diese ereigneten sich zu Zeiten, in denen mit einer Begegnung mit den

Liegenschaftsbewohnern zu rechnen ist. Im Fall [Ort1] wurden die Täter wiederum

auf frischer Tat von Frau C.___ ertappt und es wäre beinahe zu einer Begegnung

gekommen. Während in diesem Fall ohne weiteres von mehreren Tätern auszugehen

ist, dürfte auch im Fall [Ort2] anhand der gefundenen Schuhspuren davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte. Auch in

diesen Fällen dürfte der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von mehreren tausend Franken

angestrebt haben. Dass der Diebstahl in beiden Fällen nicht vollendet werden

konnte, war nur dem Zufall zuzuschreiben. Im Fall [Ort1] wurden die Täter von

Frau C.___ gestört. Auch im Fall [Ort2] versuchte die Täterschaft hartnäckig

und auf mehreren Wegen, in die Liegenschaft zu gelangen. Zudem ist auch bei

einem versuchten Einbruchdiebstahl hinsichtlich Tatfolgen jeweils von einer

erheblichen Verunsicherung der Geschädigten mit anhaltender Wirkung auszugehen,

welche oft schwerer wiegt, als der eigentliche Vermögensschaden bei vollendeten

Diebstählen (der meist durch Versicherungen entschädigt werden dürfte). Auch in

den beiden Fällen des versuchten Diebstahls rechtfertigt es sich ohne weiteres

für die vollendete Tat von einer Einsatzstrafe von je 12 Monaten auszugehen.

Zufolge des Ausbleibens des Taterfolgs und der für die Betroffenen gegenüber

dem vollendeten Delikt doch geringfügigeren Tatfolgen ist diese in Anwendung

von Art. 22 Abs. 1 StGB um jeweils drei Monate zu reduzieren, was

insgesamt eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 9 Monate für die beiden

versuchten Diebstähle ergibt.

Was nun die weitere Erhöhung der

Einsatzstrafe zufolge der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs

anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte mit den jeweiligen

Diebstählen sehr eng zusammenhängen und verschuldensmässig teilweise bereits

beim Diebstahl berücksichtigt worden sind. Dennoch kann nicht ausser Acht

gelassen werden, dass teilweise erheblicher Sachschaden entstanden ist.

Insgesamt rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um vier

Monate. Angesichts des Umstandes, dass sich diese Delikte von den jeweiligen

Diebstählen kaum sinnvoll abtrennen lassen, ist ebenfalls auf eine

Freiheitsstrafe, im Sinne einer Gesamtstrafe, zu erkennen.

Was nun noch die verbleibenden Delikte

der Widerhandlung gegen das AuG und das SVG anbelangt, rechtfertigt es sich

durchaus, auch für diese eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe

könnte beim Beschuldigten nicht vollzogen werden. Er darf auch gar nicht

erwerbstätig sein. Auch angesichts des engen Zusammenhangs dieser Delikte mit

den verübten Einbruchdiebstählen und unter Berücksichtigung der präventiven

Effizienz erschiene die Aussprechung einer Geldstrafe kaum sinnvoll.

Verschuldensmässig fallen die Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG

gegenüber den Einbruchdiebstählen weniger ins Gewicht, wenn es sich auch nicht

um absolute Bagatellen handelt. So ist insbesondere mit dem Führen eines

Motorfahrzeuges ohne Führer-ausweis doch auch eine erhebliche Gefährdung der

Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Allerdings lässt sich nur eine

Fahrt von unbekannter Dauer nachweisen. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen

das AuG ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne auch nur ansatzweise

schützenswertes Motiv in die Schweiz kam und dort verweilte, nicht zuletzt

auch, um hier Einbruchdiebstähle verüben zu können (wenn er gerade nicht

schwarz arbeitete). Auch die Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG zeugen

von einer bedenklichen Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung,

um die sich der Beschuldigte generell zu foutieren scheint. Somit sind auch

diese Delikte letztendlich Ausdruck einer beträchtlichen kriminellen Energie

und sie entsprangen reinem Egoismus. Es rechtfertigt sich daher eine weitere

Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.

2.3 Täterkomponente

Über das Vorleben des Beschuldigten ist

nicht viel bekannt. Er ist im Kosovo aufgewachsen und hat gemäss eigenen Angaben

in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Aktuell verfügt er indes über keine

gültige Aufenthaltsberechtigung in Schweden. Vor seiner Einreise in dies

Schweiz will er in Deutschland gelebt haben. Neben der Ausübung von

Gelegenheitsjobs wurde er offenbar von der Sozialhilfe unterstützt. Der

Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Vorstrafen sind keine

bekannt. Im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig, was

sein gutes Recht ist. Jedoch machte der Beschuldigte nicht lediglich von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sondern schreckte auch vor offensichtlichen

und reichlich plumpen Lügen nicht zurück. Insgesamt zeugt sein Aussageverhalten

nicht ansatzweise von Einsicht oder Reue. Eher das Gegenteil scheint der Fall

zu sein. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht zu sehen, auch die

Landesverweisung (s. unten) belastet den Beschuldigten auch nach eigenen Worten

kaum. Insgesamt hat sich die Täterkomponente neutral auszuwirken.

2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher

Strafzumessungsfaktoren rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

2.5 Gewährung des teilbedingten

Strafvollzuges

Die objektiven Voraussetzungen zur

Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB sind

erfüllt. Es stellt sich die Frage der Prognose. Der Beschuldigte weist keine

Vorstrafen auf. Es kann auch nicht von einem sog. kriminologischen Rückfall

gesprochen werden. In einem älteren Entscheid SOG 1989 Nr. 14 hatte das

Gericht den Fall zu beurteilen, wo dem Beschuldigten nach Fahren in

alkoholisiertem Zustand der Führerausweis unter Hinweis auf eine noch folgende

Strafanzeige polizeilich abgenommen worden ist. Hernach wurde ihm durch die

zuständige Behörde der Führerausweis für drei Monate entzogen und er wurde

ausdrücklich auf die Folgen einer erneuten Widerhandlung aufmerksam gemacht.

Das Gericht stellte fest, es liege damit zumindest eine rückfallähnliche

Situation vor, da der Beschuldigte nach dem ersten Vorfall deutlich gewarnt war

und genau wusste, dass er ein Strafverfahren zu erwarten hatte. Trotzdem machte

sich der Beschuldigte nur rund drei Monate später, als er seit ca. einer Woche wieder

im Besitze des Führerausweises war, der Vereitelung einer Blutprobe schuldig.

Vorliegender Fall ist jedoch mit dieser Situation nicht vergleichbar. Der

Beschuldigte delinquierte mehrfach gleichartig, was von einer gewissen

Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Die Folgen seiner Taten wurden ihm

bis jetzt jedoch noch nie durch eine behördliche Reaktion in klarer Weise vor

Augen geführt. Auch wenn der Beschuldigte im Strafverfahren weder Reue noch

Einsicht zeigte und sein Aussageverhalten ebenfalls nicht für ihn spricht, kann

der Beschuldigte auch noch nicht als Überzeugungstäter angesehen werden. Auch

kann nicht davon ausgegangen werden, er habe den Strafbehörden ein eigentliches

Lügengebäude aufgetischt. Vielmehr erschöpfte sich sein Aussageverhalten meist

in der Aussage, zur ihm gestellten Frage keine Antwort zu haben. Auch wenn er

in einzelnen Punkten offensichtlich gelogen hat (bspw. bei der Aussage, er sei

von Luzern aus abgefahren und habe direkt nach Deutschland fahren wollen) und

sich etwa seine Aussage hinsichtlich der «Entsorgung» des Schraubenziehers als

ziemlich grotesk erweist und durchaus den Eindruck erweckt, er wolle die

Ermittlungsbehörden für dumm verkaufen, reicht dies noch nicht aus, um eine

klare Schlechtprognose zu begründen. Wenn man berücksichtigt, dass der

Beschuldigte, soweit bekannt, nun erstmals die volle Härte des Gesetzes zu

spüren bekommt und sich vorher noch nie im Freiheitsentzug befand sowie zudem

noch eine Landesverweisung auf ihn zukommt (s. hernach), kann nicht mit erforderlicher

Klarheit davon ausgegangen werden, dass ihn dies nicht von künftigem

Fehlverhalten abzuhalten vermag. Dies gilt umso mehr, als ja ein Teil der

Strafe ohnehin vollzogen werden muss und dies die Prognose verbessert.

Hinsichtlich der Höhe des zu

vollziehenden Strafteils ist nun indessen die doch beträchtliche kriminelle

Energie, welche sich aus dem mehrfachen gleichartigen Delinquieren ableiten

lässt, verbunden mit der nicht ansatzweise vorhandenen Reue oder Einsicht und

insgesamt kaum vorhandener stützender Faktoren (berufliche oder familiäre

stabilisierende Umstände) zu berücksichtigen, was es als geboten erscheinen

lässt, den vollziehbaren Strafteil auf 13 Monate festzusetzen. Aus denselben

Gründen rechtfertigt sich auch eine leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren für

den aufzuschiebenden Strafrest von 20 Monaten.

Dem Beschuldigten ist die seit dem 6.

November 2018 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft an den

vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a StGB verweist das

Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten

Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre

des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der

obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind.

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall

ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer,

die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die

Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die

Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus

einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation

im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann

anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart

trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem

nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Unabhängig von

der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in

sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder

aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz

für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit

Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare

Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.

Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Führt die

Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt

zwangsläufig ein Härtefall vor. Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein

Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind

als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland

praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.

Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung

einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten

Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen

Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus

ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt

werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall

relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses

wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der Bestimmung des

öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das

öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist das öffentliche Interesse zu

gewichten. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten

in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei

insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse

Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit

nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach

migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des

öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher

das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu

veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund

welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum Ganzen Busslinger/Uebersax,

Härtefall-klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).

Bei der Bemessung der Dauer der

auszusprechenden Landesverweisung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den betroffenen privaten Interessen

im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses und insbesondere

der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in:

Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Art.

66a nStGB N 30).

2. Der Beschuldigte hat mehrere Taten begangen,

die grundsätzlich zwingend zu einer Landesverweisung führen (mehrere

Einbruchdiebstähle). Im Falle des Beschuldigten liegen nicht ansatzweise

Kriterien für die Annahme eines Härtefalles vor. Er ist in keiner Weise in der

Schweiz integriert. Im Gegenteil, der Beschuldigte verfügt nicht einmal über

einen Aufenthaltstitel. Durch mehrfachen Einbruchdiebstahl hat er in

gravierender Weise gegen die öffentliche Sicherheit verstossen, weshalb auch

ein erhebliches Interesse an seiner Wegweisung besteht. Einer Rückweisung in

sein Heimatland Kosovo steht nichts entgegen. Weder hat er dort irgendwelche

signifikanten Nachteile zu erwarten, noch sind seine Resozialisierungschancen

beeinträchtigt. Gemäss seiner eigenen Aussage lebt seine Familie im Kosovo. Er

spricht die Sprache seines Heimatlandes. Die deutsche Sprache hingegen

beherrscht er nicht. Es ist daher eine Landesverweisung auszusprechen.

Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung rechtfertigt es sich, anhand des

doch erheblichen Verschuldens und des erheblichen öffentlichen Interesses an

der Fernhaltung sowie seines eigenen geringen persönlichen Interesses, die

Dauer auf 10 Jahre festzusetzen.

3. Da der Beschuldigte nicht

Staatsangehöriger eines im Schengen-Raum angeschlossenen Staates ist, würde

sich an sich noch die Frage stellen, ob die Landesverweisung im

SIS-Informationssystem auszuschreiben ist. Die Vorinstanz hat keine solche

Ausschreibung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung lediglich

gegen die Strafzumessung gerichtet. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder

verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist. Richtigerweise darf das Gericht somit – falls die

Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf gewisse Punkte des Urteils beschränkt

hat – das Urteil nicht zu Ungunsten der verurteilten Person abändern bezüglich

einem Punkt, den die Staatsanwaltschaft nicht angefochten hat (Martin

Ziegler/Stefan Keller in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4a zu Art. 391).

Es fragt sich indessen, ob sich das sogenannte Verschlechterungsverbot nach

Art. 391 StPO auch auf Massnahmen, wie die Landesverweisung eine darstellt,

richtet. In BGE 144 IV 113 hat das Bundesgericht erkannt, Art. 391 Abs. 2 StPO

stehe einer Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im

Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Das Bundesgericht begründete dies damit,

dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit

seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden.

Zudem könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet

werden. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem Gericht im

Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach

Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräume. Diese Argumente verfangen in

der vorliegenden Konstellation nicht, da nicht gesagt werden kann, die SIS-Ausschreibung

einer Landesverweisung sei im objektiven Interesse der verurteilten Person.

Bezüglich der SIS-Ausschreibung resp. der Landesverweisung an sich sieht das

Gesetz – im Gegensatz zu den therapeutischen Massnahmen – auch keine

Möglichkeit der nachträglichen Anordnung vor. Im Entscheid 6B_184/2012 vom 11.

Oktober 2012 entschied das Bundesgericht zwar, die «reformatio in peius» finde

auf eine Einziehung – diese ist wie die Landesverweisung unter den sog.

«anderen Massnahmen» aufgeführt – keine Anwendung. Dieser Entscheid bezog sich

jedoch noch auf Art. 323 Abs. 2 der damaligen Schaffhauser StPO. Diese

Bestimmung verbot vom Wortlaut her explizit nur die Verhängung einer schärferen

Strafe und führte aus, die Anordnung von Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung

gelte nicht als schärfere Bestrafung. Der Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO ist

aber ein anderer. Diese Bestimmung spricht von Abänderung von «Entscheiden».

Auch aus dem zweiten Teilsatz von Art. 391 Abs. 2 StPO lässt sich eine solche

Einschränkung auf Strafen nicht zwingend ableiten. Der StPO-Kommentar (Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014) erwähnt denn auch die Massnahmen nach Art. 66

ff. StGB (früher Nebenstrafen) ausdrücklich als unter den Anwendungsbereich der

«reformatio in peius» fallend (Viktor Lieber, N 14 zu Art. 391). Dem ist zu

folgen. Wenn es nicht zulässig ist, im Rechtsmittelverfahren eine

Landesverweisung anzuordnen, wenn dies die Vorinstanz nicht getan hat und die

Staatsanwaltschaft dies nicht angefochten hat, muss es auch unzulässig sein,

nachträglich die Modalitäten der Landesverweisung zu verschärfen.

4. Da der Beschuldigte den unbedingt zu

vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat, ist er aus der

Haft zu entlassen. Aufgrund der angeordneten Landesverweisung und des ohnehin

illegalen Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz wird der Beschuldigte

nach der Haftentlassung dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) zur

Verfügung gestellt. Das MISA hat sodann die weiteren Schritte – wie namentlich

den Vollzug der Landesverweisung – an die Hand zu nehmen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

Die erstinstanzlichen Kosten des

Verfahrens vor dem Richteramt Olten-Gösgen in Höhe von CHF 11'445.50 sind

ausgewiesen und die Kostenverlegung auf den Beschuldigten ist beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens zu bestätigen.

Im Berufungsverfahren obsiegt die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weitestgehend, der Beschuldigte unterliegt

vollständig. Er hat demnach auch die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'178.20, zu tragen.

2. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

Rechtsanwalt Daniele Moro als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in

Höhe von CHF 8'066.10 (Honorar 41.25h à CHF 180.00, Auslagen CHF 64.40,

zuzüglich MWST) geltend. Für die Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung

werden 6 Stunden veranschlagt. Da die Verhandlung lediglich 2 Stunden dauerte

und auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, ist die Kostennote

diesbezüglich um 4 Stunden zu kürzen. Sodann erscheint der für die Vorbereitung

des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 15.42 Stunden in Anbetracht der

Tatsache, dass von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen

dieselben Fragen aufgeworfen wurden wie an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 10. September 2019, als überhöht. Es rechtfertigt sich

eine Kürzung um 6 Stunden. Damit ist der Aufwand insgesamt um 10 Stunden auf

31.25 Stunden zu kürzen. Es ergibt sich eine Entschädigung von

CHF 6'127.50 (Honorar 31.25h à CHF 180.00, Auslagen CHF 64.40, zuzüglich

MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Angesichts des Verfahrensausgangs ist

auch das vom Staat bezahlte Honorar an den amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 8'474.60 vom Beschuldigten innert 10

Jahren zurückzufordern, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Ebenso bleibt der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers

in Höhe von CHF 3'038.45 vorbehalten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 139

Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 40,

Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art.

69 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a, Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

a)

des mehrfachen

versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis

21.10 Uhr (AZ 1.1) und am 6. November 2018, 18:25 Uhr (AZ 4.1);

b)

des mehrfachen

Diebstahls, begangen am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AZ

2.1) und am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AZ 3.1);

c)

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21.10 Uhr

(AZ 1.2), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AZ 2.2), am 1.

November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AZ 3.2) sowie am 6.

November 2018, 18:25 Uhr (AZ 4.2);

d)

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21:10

Uhr (AZ 1.3), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AZ 2.3), am

1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AZ 3.3) sowie am 6.

November 2018, 18:25 Uhr (AZ 4.3);

e)

der Widerhandlung

gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von September 2018 bis 6.

November 2018, 19:00 Uhr, durch Rechtswidrige Einreise (AZ 5.1);

f)

des Fahrens ohne Berechtigung,

begangen am 2. November 2018 (AZ 6).

2.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 1 Buchstabe e des erstinstanzlichen Urteils der

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November

2018, 19:00 Uhr, schuldig gemacht hat (AZ 5.2).

3.

Der Beschuldigte A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt; unter Gewährung des

teilbedingten Strafvollzuges für 20 Monate. Die Probezeit wird auf 3 Jahre

festgesetzt.

4.

Die vom

Beschuldigten A.___

seit 6. November 2018 ausgestandene Haft

(Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Der Beschuldigte A.___

wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

6.

Der Beschuldigte

wird mit sofortiger Wirkung zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn

aus der Sicherheitshaft entlassen.

7.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils der beschlagnahmte Schraubenzieher (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) eingezogen wird und (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei

zu vernichten ist.

8.

Es wird

festgestellt, dass die Privatkläger G.___, [Ort2], und D.___, [Ort1], gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden.

9.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Daniele Moro, auf total CHF 12'574.05 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn im

Umfang von CHF 8'474.60 und vom Kanton Luzern im Umfang von CHF 4'099.45

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

CHF 8'474.60 und des Kantons Luzern im Umfang von CHF 4'099.45 (inkl. Auslagen

und MWST) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 3'038.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.

Die Kostennote für

den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniele Moro,

wird im Berufungsverfahren auf CHF 6'127.50 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Olten-Gösgen im Umfang von CHF

11'445.50 sind vom Beschuldigten A.___

zu bezahlen.

12.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von 6'000.00, total CHF 6'178.20,

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann