STBER.2019.74
vers. Diebstahl, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis
21. Januar 2020Deutsch88 min
dass in das von ihr zusammen mit ihrem Partner D.___ bewohnte Einfamilienhaus in
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Daniele Moro
Beschuldigter
und Anschlussberufungskläger
betreffend vers.
Diebstahl, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch,
rechtswidrige Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung,
Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
–
für die Staatsanwaltschaft:
Staatsanwalt B.___
–
der Beschuldigte A.___
–
sein amtlicher Verteidiger
Daniele Moro
–
die Übersetzerin
–
zwei Polizisten.
Der Vorsitzende eröffnet
die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es
wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils
rechtskräftig geworden sind: Ziffer 1 Buchstabe e (hinsichtlich des
Teilvorhalts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung [AZ 5.2]) und die Ziffern 5,
6 und 7 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers).
Rechtsanwalt Moro gibt
seine Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsichtnahme ab. Im Anschluss daran wird
die Kostennote zu den Akten genommen.
Anschliessend wird der
Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das
separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.
Es werden keine weiteren
Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 10.09.2019
wegen
– Mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
StGB), AZ 1.1 und 4.1;
– Mehrfachem versuchten Diebstahl (Art.
139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), AZ 2.1 und 3.1;
– Mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB), AZ 1.2, 2.2, 3.2, 4.2;
– Mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186
StGB), AZ 1.3, 2.3, 3.3, 4.3;
– Mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c AuG), AZ 5.1 und 5.2;
– Führen eines Motorfahrzeuges ohne
gültigen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), AZ 6.
2. A.___ sei deshalb zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen.
3. Die von A.___ seit dem 9. November 2018
[recte: 6. November 2018] ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (seit 5. Juni 2019) seien
anzurechnen.
4. A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren
aus der Schweiz auszuweisen.
5. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Ziffern 5., 6., 7. Und 8. (betrifft
Einziehung, Zivilklage und Kostenregelung) des vorinstanzlichen Urteils vom
10.09.2019 seien zu bestätigen.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, RA D. Moro, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Zur Sicherung des Vollzugs sei gegen den
Beschuldigten A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
Rechtsanwalt Daniele Moro:
1.
Das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. September 2019 sei betreffend Ziff. 1, 2,
3, 4 und 8 aufzuheben.
2.
Das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. September 2019 sei betreffend Ziff. 5, 6
und 7 zu bestätigen.
3.
Der Beschuldigte sei
für die ihm vorgeworfenen Handlungen gemäss vorinstanzlichem Urteil vom
Vorwurf:
a.
des mehrfachen
versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018 und am 6. November 2018 (Ziff.
1 lit. a);
b.
des mehrfachen
Diebstahls, begangen am 3. März 2018 und am 1. November 2018 (Ziff. 1 lit.
b);
c.
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, am 3. März 2018, am 1. November
2018 sowie am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. c);
d.
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, am 3. März 2018, am 1. November
2018 sowie am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. d);
e.
des mehrfach
versuchten Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018 und am 6. November
2018;
f.
der Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von September 2018 bis 6.
November 2018, durch rechtswidrige Einreise (Ziff. 1 lit. e);
g.
des Fahrens ohne
Berechtigung, begangen am 2. November 2018 (Ziff. 1 lit. f)
frei zu sprechen.
4.
Der Beschuldigte sei
für die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in
der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November 2018, durch Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung für schuldig zu befinden.
5.
Der Beschuldigte sei
mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, Probezeit 3
Jahre, zu bestrafen.
6.
Der Beschuldigte sei
sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
7.
Der Beschuldigte sei
pro Tag erstandener Überhaft angemessen zu entschädigen.
8.
Es sei weder eine
Landesverweisung noch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem
anzuordnen.
9.
Die
Privatklägerschaften seien mit ihren Anträgen auf den Zivilweg zu weisen.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates.
Der
Beschuldigte macht vom Recht zum letzten Wort Gebrauch und erklärt, er sei hier
genug im Gefängnis gewesen. Es sei für ihn sehr viel. Er habe eine Familie, die
auf ihn warte. Er hoffe, dass das Gericht es richtig mache und ihn freispreche.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die
Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den
Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das
Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 6. November 2018, um 18:29 Uhr
meldete C.___ bei der Polizei des Kantons Luzern, sie habe soeben festgestellt,
dass in das von ihr zusammen mit ihrem Partner D.___ bewohnte Einfamilienhaus in
[Ort1] eingebrochen worden sei. Als sie zu Hause angekommen sei, habe sie etwas
bersten gehört und dann gesehen, dass beim Haus eine Steinfigur zerbrochen sei.
Da sie beim Haus keine Personen festgestellt und es mit der Angst zu tun
bekommen habe, habe sie sich wieder entfernt und darauf drei «Ostblock-Typen»
gesehen, die in einen PW mit Kennzeichen SO-[…] eingestiegen und weggefahren
seien (Akten [AS] 107).
Kurze Zeit nach dem Meldungseingang
konnte das beschriebene Fahrzeug angehalten und die drei Fahrzeuginsassen
festgenommen werden (AS 116). Bei einem der Insassen handelte es sich um A.___
(nachfolgend Beschuldigter). Weiter befanden sich dessen Vater E.___ und F.___
im Fahrzeug. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen ergaben sich DNA-Hits
betreffend den Beschuldigten bezüglich weiterer Einbrüche resp.
Einbruchsversuche in Einfamilienhäuser, welche sich am 2. März 2018 in [Ort2],
am 3. März 2018 in [Ort3] und am 1. November 2018 in [Ort4] ereignet hatten (AS
9 ff., 40 ff., 72 ff.,167).
2. Am 7. November 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen versuchten Einbruchdiebstahls (AS 364) und bestellte
diesem am 8. November 2018 einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt
Daniele Moro (AS 365). Am 9. November 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Luzern auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Vortag (AS 366 ff.)
über den Beschuldigten die Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2018 an (AS
378 ff.).
3. Am 12. Dezember 2018 wurde das
Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) übernommen (AS 398), welche gleichentags eine ergänzende
Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen der Einbrüche in [Ort2], [Ort3],
[Ort4] und [Ort1] sowie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und
Führens eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis erliess (AS 405 ff.)
und die amtliche Verteidigung in der Person von RA Moro bestätigte (AS 400).
4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom
13. Dezember 2018 (AS 412 ff.) verfügte das Haftgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Haftgericht) am 21. Dezember 2018 die Haftverlängerung bis zum
18. März 2019 (AS 420 ff.).
5. Am 17. Januar 2019 lehnte die
Staatsanwaltschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern den
Gerichtsstand bezüglich E.___ und F.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort1] ab
(AS 442 ff.). Am 12. Februar 2019 anerkannte die Staatsanwaltschaft gegenüber
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Gerichtsstand bezüglich A.___
hinsichtlich des Einbruchs in [Ort4], lehnte jedoch eine Anerkennung des
Gerichtsstands bezüglich E.___ und F.___ ab (AS 447 ff.).
6. Am 14. Februar 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den
Beschuldigten (AS 450 ff.) sowie eine Eröffnungsverfügung gegen Unbekannt wegen
versuchtem Einbruchdiebstahl in [Ort2] sowie Einbruchdiebstahl in [Ort3] (AS
454).
7. Am 21. Februar 2019 lehnte die
Staatsanwaltschaft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den
Gerichtsstand bezüglich E.___ und F.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort4]
erneut ab (AS 462 ff.).
8. Am 1. März 2019 kündigte die
Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der
Strafuntersuchung an (AS 469). Am 7. März 2019 stellte RA Moro mehrere
Beweisanträge (AS 469.1 ff.), welche die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
11. März 2019 teilweise guthiess und im Übrigen abwies (AS 469.f ff.).
9. Am 11. März 2019 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht
Olten-Gösgen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff.
1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c AIG) sowie Führens
eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)
und beantragte beim Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft (AS 469.8
ff.).
10. Mit Verfügung vom 20. März 2019
ordnete das Haftgericht für den Beschuldigten die Sicherheitshaft bis 10. Juni
2019 an. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 bewilligte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 64).
11. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
vom 9. September 2019 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 10. September
2019 nachfolgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte
A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) des
mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von
18:50 bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.1) und am 6. November 2018, 18:25 Uhr
(AnklS. Ziff. I. 4.1);
b) des
mehrfachen Diebstahls, begangen am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis
20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.1) und am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30
bis ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.1);
c) der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50
bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.2), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis
20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.2), am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis
ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.2) sowie am 6. November 2018, 18:25 Uhr
(AnklS. Ziff. I. 4.2);
d) des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50
bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.3), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis
20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.3), am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis
ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.3) sowie am 6. November 2018, 18:25 Uhr
(AnklS. Ziff. I. 4.3);
e) der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von
September 2018 bis 6. November 2018, 19:00 Uhr, durch Rechtswidrige Einreise
(AnklS. Ziff. I. 5.1) und in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November
2018, 19:00 Uhr, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AnklS. Ziff. I. 5.2);
f) des
Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2. November 2018 (AnklS. Ziff. I. 6).
2. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 4 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
6. November 2018 bis 4. Juni 2019 und der vorzeitige Strafvollzug vom 5. Juni
2019 bis 9. September 2019 sowie die Sicherheitshaft seit 10. September 2019
sind dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Der
Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
4. Der
Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung bis zum
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, ggf. bis zum Antritt der
Ausschaffungshaft, in Sicherheitshaft versetzt, längstens bis am 5. Dezember
2019.
5. Der
beschlagnahmte Schraubenzieher (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten.
6. Die
Privatkläger G.___, [Ort2], und D.___, [Ort1], werden zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Daniele Moro, wird auf CHF 12'574.05 (inkl. MwSt und Auslagen)
festgesetzt.
Für seine Aufwendungen bis
am 8. Januar 2019 wurde Rechtsanwalt Daniele Moro bereits im Umfang von CHF
4'099.45 (inkl. MwSt und Auslagen) durch den Kanton Luzern entschädigt. Die
Differenz von CHF 8'474.60 (= festgesetzte Entschädigung ab 9. Januar 2019) ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von
CHF 8'474.60 und des Kantons Luzerns im Umfang von CHF 4'099.45 (inkl. MwSt und
Auslagen) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 3'038.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF
11'445.50 hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
12. Gegen das Urteil vom 10. September
2019 meldete die Staatsanwaltschaft am 18. September 2019 die Berufung an (AS
180). Nachdem ihr am 30. Oktober 2019 das begründete Urteil zugestellt worden
war, erfolgte am 31. Oktober 2019 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft.
Diese ficht lediglich die Strafzumessung an und verlangt die Verurteilung des
Beschuldigten zu einer längeren, unbedingten Strafe.
13. Am 27. November 2019 erklärte der
Beschuldigte die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche,
die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung und die Kostenfolgen.
Beantragt wird stattdessen ein Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG, begangen in der Zeit von
ca. September 2018 bis 6. November 2018 (Ziffer 5.2 der Anklageschrift vom 11.
März 2019 [AZ 5.2]) und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen à CHF 20.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Auf die Anordnung
der Landesverweisung sei zu verzichten und der Beschuldigte sei sofort aus der
Sicherheitshaft zu entlassen sowie für die entstandene Überhaft zu
entschädigen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates.
14. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019
verlängerte der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft
über den Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung, nachdem vorgängig den
Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war.
15. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019
wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2020 vorgeladen.
16. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020
(Eingang beim Obergericht: 13. Januar 2020) erstattete das
Untersuchungsgefängnis Olten den Führungsbericht über den Beschuldigten.
17. Unangefochten und daher bereits
rechtskräftig sind die Ziffern 1 Buchstabe e (Schuldspruch wegen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, AZ 5.2), 5 (Einziehung des beschlagnahmten
Schraubenziehers), 6 (Verweisung der Privatkläger G.___ und D.___ auf den
Zivilweg) sowie Ziffer 7 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen
Verteidigers) des angefochtenen Urteils vom 10. September 2019.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Mehrfacher Diebstahl, teilweise
Versuch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch (AZ 1 – 4)
1.1
Der Beschuldigte bestreitet
sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle. Es stellt sich daher die
Frage der Beweiswürdigung.
1.1.1
Dabei ist nach der in Art. 10 Abs.
3.
StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
Dispositiv
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss ab-strakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl
für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute
Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen
Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln
ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint.
Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende
Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren
möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Im Urteil 6B_291/2016 vom 4.
August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):
«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei
findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung,
sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend
ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich
allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern
Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015
vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»
1.1.3 Die Organe der Strafrechtspflege
sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden,
ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse
gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf
seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die
einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur
Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits
muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls
mithilfe von Richtlinien.
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
1.1.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird.
Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese
hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts
zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen.
Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit
welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes)
Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in
Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu
überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie
ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden
können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften
Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich
daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den
tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die
Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass
die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende
Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in dubio
pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen
stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus
entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die
Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende
Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt, vgl.
Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen;
dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne
Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das
Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1
ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.2 Einbruchversuch in Einfamilienhaus […],
[Ort1] (AZ 4)
1.2.1 Am 6. November 2018, 18:29 Uhr
meldete C.___ der Polizei Kanton Luzern telefonisch Folgendes: «Ich bin soeben
bei meinem Wohnort in [Ort1], angekommen und hörte etwas bersten. Ich sah dann,
dass beim Haus eine Steinfigur zerbrochen ist. Ich konnte beim Haus keine
Personen feststellen und entfernte mich wieder, da ich es mit der Angst zu tun
bekommen habe. Darauf sah ich drei Ostblock-Typen zu Fuss den Weg in Richtung
Tennishalle gehen. Ich sah noch, dass diese vor Ort in den PW SO-[…]
eingestiegen und Richtung Kantonsschule weggefahren sind» (AS 107). Die durch C.___
alarmierte Polizei konnte vor Ort auf der Südseite des Hauses Aufbruchspuren
bei beiden Balkontüren sowie Erde im Bereich des Türgriffs feststellen. Des
Weiteren waren auf dem Rasen frische Fussspuren sichtbar (AS 110).
Kurze Zeit nach der von C.___ erfolgten
Meldung konnte die Polizei das Fahrzeug mit dem von dieser angegebenem
Kennzeichen SO-[…] beim Autobahnanschluss Dagmersellen feststellen. Die Polizei
folgte dem Auto, welches auf der Autobahn A2 in Richtung Norden weiterfuhr. Die
Polizeipatrouille überholte das Fahrzeug und forderte den Lenker mittels Matrix
«Polizei, folgen» auf, die Autobahn in Reiden zu verlassen. Dieser Aufforderung
kam der Lenker jedoch nicht nach, sondern setzte seine Fahrt auf der Autobahn
fort. Unter Mithilfe weiterer Polizeipatrouillen konnte das Fahrzeug
schliesslich in Rothrist angehalten werden. Im Fahrzeug befanden sich der
Beschuldigte sowie dessen Vater E.___ und F.___ (AS 116).
Am Tatort konnte ein Polizeihund eine
Fährte ausmachen, welche zwischen den Häusern hindurch via […] in Richtung […]
führte. Unmittelbar neben dem […] befindet sich der Parkplatz einer
Minigolfanlage. Diese wiederum ist ca. 180 Meter nordöstlich des Tatorts
gelegen (AS 115 f.).
Da eine Polizeipatrouille im Bereich des
Autobahnanschlusses Reiden feststellen konnte, wie der Beifahrer des
Personenwagens SO-[…] den Arm durch das offene Fenster streckte, führte der
Hundeführer auch dort eine Gegenstandssuche durch. Dabei konnte er im
Grünstreifen im Bereich der Autobahnausfahrt Reiden, Fahrtrichtung Norden,
einen Schraubenzieher (10 mm) feststellen. Ab dem Werkzeug konnte eine DNA-Spur
des Beschuldigten gesichert werden (AS 116, 160 f., Akten Vorinstanz S. 73).
Beim Personenwagen mit dem Kennzeichen
SO-[…] handelt es sich um einen Kia […], welcher gemäss Mietvertrag vom 2.
November 2018 durch den Beschuldigten von der Firma […] in [Ort3] für die Dauer
eines Monats gemietet worden war. Dabei gab der Beschuldigte als Adresse […] in
[…] sowie die Natelnummer […] an (AS 292) und wies sich mit einer nicht mehr
gültigen schwedischen Aufenthaltsbewilligung aus (AS 167, 293). Eine Auslesung
der GPS-Daten des Fahrzeuges ergab, dass das Fahrzeug am 6. November 2018
erstmals um 18:11 Uhr in [Ort1] registriert worden war. Bei dieser Adresse
handelt es sich um das Gebäude […]. Um 18:32 Uhr wurde das Fahrzeug letztmals
am selben Tag dort registriert (AS 116). Gemäss den GPS-Daten befand sich das
Fahrzeug indes weder in Zürich noch in Luzern (s. AS 120 ff; auf diesen Umstand
wird nachfolgend noch zurückzukommen sein).
In den Akten befinden sich schliesslich
mehrere nicht datierte Fotos, die den Beschuldigten, teilweise mit anderen
Personen, vorwiegend in der Region Olten, zeigen (AS 188 ff.). Schliesslich
wurde ein Facebookprofil des Beschuldigten festgestellt, woraus sich ergibt,
dass dieser mutmasslich mindestens seit 4. August 2018 die Mobilnummer […] genutzt
hat (AS 195).
1.2.2 C.___ wurde erstmals am 6.
November 2018 durch die Polizei befragt (AS 172 f.). Dabei gab sie an, an
diesem Tag um ca. 16:00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und
nichts Aussergewöhnliches bemerkt zu haben. Um ca. 18:00 Uhr sei sie mit dem
Auto nochmals kurz weggefahren. Als sie um 18:25 Uhr wieder zurückgekommen sei,
habe sie ein lautes unkoordiniertes Scheppern wahrgenommen. Im Haus sei es
jedoch dunkel gewesen. Als sie dann das Licht eingeschaltet habe, seien die
Geräusche verstummt. Sie habe niemanden gesehen. Da sie Angst bekommen habe und
nicht allein habe sein wollen, habe sie beschlossen, wieder mit ihrem PW
wegzufahren. Als sie ihre Garage verlassen habe, habe sie ganz unten bei der
Verbindung zum […] eine Person sehen können, welche zügig gelaufen sei. Diese
habe Strassenkleidung getragen und sei eher jung gewesen. Darauf sei sie die
Strasse entlang zur Minigolfanlage gefahren und nach links in die […] eingebogen.
Nach dem […] seien ihr vom […] her drei «Ostblock-Typen» entgegengekommen. Bei
einem der drei könne es sich gut um den Mann gehandelt haben, welchen sie zuvor
gesehen habe. Sie habe ihren PW gewendet und dann sehen können, wie die drei
Typen beim Parkplatz unterhalb der […] in den PW SO-[…] gestiegen und Richtung
Gemeindehaus weggefahren seien.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte C.___ als Zeugin Folgendes aus (AS 94 ff.): Es seien
zwei Flügeltüren, welche zur Terrasse gehen, mit einem Schraubenzieher zu
öffnen versucht worden. Zur Höhe des Sachschadens könne sie jedoch nichts
sagen. Es habe Fussspuren im Garten gegeben. Sie sei an diesem Tag nach Hause
gekommen und habe sich für den Sport umgezogen. Weil dieser nicht stattgefunden
habe, sei sie wieder nach Hause gegangen. Sie sei ungefähr 15 bis 20 Minuten
weg gewesen. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie ohrenbetäubenden Lärm
gehört. Ihr Partner sei nicht zu Hause gewesen. Sie sei dann die Treppe
hinaufgelaufen und habe das Licht eingeschaltet. Der Lärm habe daraufhin
aufgehört. Sie habe dann mit dem Auto zu ihrer Schwiegermutter fahren wollen.
Auf dem Weg sei sie drei Personen begegnet, welche nicht in ihrem Quartier wohnten.
Beim Haus selber habe sie niemanden gesehen. Sie habe die ganze Zeit die
Polizei am Telefon gehabt. Die drei Personen seien beim Parkplatz bei der
Tennishalle in ein Auto gestiegen. Sie habe der Polizei die Nummer dieses Autos
gegeben, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich um die Einbrecher handle.
Sie habe das angenommen, weil die drei Personen «schnurstracks» durch das
Quartier gelaufen seien. Es habe sich um zwei jüngere und eine ältere Person
gehandelt. Diese seien ihr auf dem Trottoir entgegengelaufen. Sie habe sich
dann umgedreht und dabei festgestellt, wie die drei ins Auto eingestiegen
seien. Sie habe dann das Kontrollschild abgelesen und der Polizei
weitergeleitet.
1.2.3 D.___, der Lebenspartner von C.___,
sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson Folgendes aus (AS
91 ff.): Er sei später nach Hause gekommen. Die Polizei sei schon vor Ort
gewesen. Die beiden Fenstertüren im Wohnzimmerbereich auf der Südseite seien
beschädigt worden. Er habe Spuren gesehen. Eindrücke der Metallteile am Fenster
und am Holz. Die Reparatur habe ungefähr CHF 600.00 gekostet. Dabei sei ein
nachgerüsteter Einbruchschutz miteingerechnet (Abdeckungen an den Scharnieren).
Es sei auch eine Figur, ein Steinvogel, kaputtgegangen. Er könne jedoch nicht
sagen, wieviel diese gekostet habe.
1.2.4 Der Beschuldigte wurde erstmals am
8. November 2018 einvernommen (AS 369 ff.). Dabei bestritt er den
Einbruchversuch in [Ort1]. Er gab an, sie seien irrtümlich ab der Autobahn
abgefahren, weil sie die Richtung verloren hätten. Sie hätten nach Deutschland
weiterreisen wollen. Von wo her sie losgefahren seien, wisse er nicht mehr.
Anlässlich der Einvernahme vom 20.
November 2018 (AS 174 ff.) sagte der Beschuldigte Folgendes aus: Er sei am 1.
November 2018 mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Wo, wisse er nicht bzw.
wolle er nicht sagen. Er sei in die Schweiz eingereist, um hier schwarz zu arbeiten.
Er sei Asylbewerber in Schweden und habe nur einen schwedischen Ausweis.
Weitere Ausweise habe er nicht, weder Pass noch ID, auch nicht von seinem
Heimatstaat Kosovo. Er sei auch nicht in der Lage, Ausweispapiere zu
beschaffen. Er habe sich auch schon vorgängig in der Schweiz aufgehalten,
sowohl im Jahr 2018 wie auch im vorletzten Jahr. Seit seiner Einreise in die
Schweiz habe er sich mehrheitlich in Genf aufgehalten, wo, wolle er nicht
sagen. Früher habe er in der Schweiz auf dem Bau gearbeitet. Für welche Firma,
wolle er nicht sagen. Er habe mit Unterbrüchen gearbeitet. Zwei Wochen, dann
sei er wieder ausgereist, dann habe er wieder gearbeitet. Er habe in Genf
gearbeitet. Insgesamt habe er in der Schweiz ca. zwei Monate gearbeitet. Pro
Tag habe er CHF 150.00 verdient. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte dann an, im
Jahr 2018 – vor seiner Einreise am 1. November 2018 – sei er nicht in der
Schweiz gewesen. Er sei im Jahr 2017 in der Schweiz gewesen. Damals habe er
gearbeitet. Er sei sich mit dem Datum nicht sicher, eventuell sei er vor dem 1.
November 2018 in die Schweiz eingereist. Nach Vorzeigen eines Fotos in Olten,
auf dem ein Riesenrad ersichtlich ist, welches in der ersten Hälfte August
gestanden habe (AS 188), gab der Beschuldigte an, dieses stamme ev. vom letzten
Jahr. Auch die anderen Fotos stammten aus dem letzten Jahr. Sie seien in Olten
nur durchgereist. Ein Foto (AS 190) sei in Genf gemacht worden, er glaube
«jetzt», als er dort gewesen sei. Er sei dort zwei Tage bei einem Araber zu
Besuch gewesen. Dieser heisse […]. Auf Vorlage eines Fotos, das den
Beschuldigten mit einem weiteren jungen Mann vor dem Restaurant […] in [Ort2]
zeigt (AS 192), gab der Beschuldigte an, dort nicht gewohnt zu haben. Ev.
habe er einen Zwischenhalt gemacht. Den Kia habe er gemietet. Bei ihm im Auto
hätte sich bei der Verhaftung noch sein Vater und ein Kollege befunden. Den
Namen des Kollegen wisse er nicht. Auf die Fragen, woher er die CHF 500.00 für
das Mietauto gehabt habe, wollte der Beschuldigte keine Antwort geben. Auch
nicht wer mit dem Auto wo gefahren ist. Auch die Frage, wann, wo und warum er F.___,
der das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verhaftung lenkte, das Fahrzeug übergeben
habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. An der auf dem Mietvertrag
aufgeführten Adresse habe er nie gewohnt. Wie diese Adresse in den Vertrag kam,
konnte oder wollte der Beschuldigte nicht beantworten. Auch die Telefonnummer
auf dem Mietvertrag habe er nicht verwendet. Er habe gar kein Telefon. Auf
Nachfrage, die Nummer sei auf einen H.___ eingelöst, einen solchen gebe es aber
an der dazugehörigen Adresse in Zürich nicht, ob er die Nummer unter falschem
Namen eingelöst habe, gab der Beschuldigte dann plötzlich an, die Nummer
benutzt zu haben, jedoch nur, um WhatsApp und Viber zu öffnen. Dann habe er die
Nummer weggeworfen. Über den Einbruchversuch in [Ort1] könne er nichts sagen.
Er sei das nicht gewesen. Auf die Frage, was sich vor der Festnahme zugetragen
habe, lautete die Antwort des Beschuldigten zuerst: «Ich verstehe diese Frage
nicht und habe dazu keine Antwort». Auf die Frage, was er in den zwei Stunden
vor der Festnahme gemacht habe, lautete die Antwort des Beschuldigten, er sei
in Luzern gewesen mit diesem Auto. Wer mit ihm zusammen war, wollte er dann
wieder nicht sagen. Sie seien von Luzern in Richtung Deutschland losgefahren
und dann irrtümlich ab der Autobahn gekommen. Das sei in Sursee gewesen. Sie
seien dann durch die Dörfer weitergefahren, um eine Autobahneinfahrt zu suchen.
Dann hätten sie einen Halt gemacht, um zu rauchen und zu urinieren. Den Ort des
Dorfes kenne er nicht. Nachher seien sie wieder ins Auto gestiegen und hätten
den Autobahnanschluss gesucht. Dann habe sie die Polizei angehalten. Auf den
Vorhalt, dass das Auto ein GPS habe und demnach zu besagter Zeit nicht in
Luzern gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: «Das ist Ihr Problem». Auch
die Frage, warum ein Schraubenzieher aus dem Auto geworfen worden sei, wusste
der Beschuldigte nicht zu beantworten.
Anlässlich der Einvernahme vom 29.
November 2018 (AS 198 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Schweiz
keine Einbrüche verübt zu haben. Auf den Vorhalt, dass bei einem Einbruch in [Ort4]
seine DNA gefunden worden sei, konnte er sich diesen Umstand nicht erklären.
Auf den Vorhalt, er halte sich seit Monaten in der Schweiz auf, gab der
Beschuldigte zu Protokoll, er sei immer nur für maximal zwei bis drei Tage in
der Schweiz gewesen, könne aber nicht genau sagen, wann. Mehr als eine Woche
sei er sicher nicht am Stück in der Schweiz gewesen. Die Frage, wo er in der
Schweiz gewohnt habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. Im Raum Olten
habe er nicht gewohnt.
Anlässlich der Einvernahme vom 28.
Februar 2019 (AS 322 ff.) sagte der Beschuldigte aus, er sei am 1. November
2018 aus Deutschland alleine mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Ab welchem
Bahnhof in Deutschland er abgereist sei, könne und wolle er nicht sagen. Wo in
Deutschland er vorher gelebt habe, wisse er nicht. Er sei schon mal in der
Schweiz gewesen, könne aber nicht mehr genau sagen, wann. Er sei zum Arbeiten
in der Schweiz gewesen. Das sei im 2017 gewesen. Da habe er in Genf gewohnt.
Das Auto habe er am 2. November 2018 gemietet, um darin zu schlafen. Er sei
auch damit gefahren, ohne Führerschein. Er habe das Auto auch jemandem gegeben,
er sei aber immer dabei gewesen. Um wen es sich dabei handelt, wollte der
Beschuldigte nicht sagen. Er habe diesen in der Schweiz kennengelernt. Auf
Vorhalt, dass sein Fahrzeug in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2018 und
vom 3. bis zum 5. November 2018 sowie in der Nacht vom 5. auf den 6. November
2018 in [Ort2] abgestellt gewesen sei, meinte der Beschuldigte, das wisse er
nicht. Er könne dazu nichts sagen. Restaurant […] sage ihm nichts. Als der
Beschuldigte gefragt wurde, was sein Vater in der Schweiz gemacht habe, meinte
der Beschuldigte, dazu solle man diesen fragen. Er – der Beschuldigte – habe
keine Einbrüche begangen. Es treffe aber zu, dass er von ca. September 2018 bis
zum 6. November 2018 illegal in der Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er
habe aber nicht regelmässig gearbeitet. Das Auto habe er nur vom Vermieter
weggefahren. Danach sei es von einem anderen gefahren worden.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (AS 80 ff.): Er
habe nie einen Einbruchdiebstahl begangen und könne nicht sagen, wie seine DNA
an die Tatorte gekommen sei. Es stimme aber, dass er vor seiner Verhaftung
einen Schraubenzieher aus dem Auto geworfen habe. Er habe diesen aus dem Auto
geworfen, weil er ihn nicht im Auto habe liegen lassen wollen. Der
Schraubenzieher gehöre nicht ihm und habe sich bereits im Auto befunden. Als er
die Polizei gesehen habe, habe er den Schraubenzieher aus dem Auto geworfen. Er
habe den Schraubenzieher aus dem Auto geworfen, weil er gedacht habe, er werde
wegen seines illegalen Aufenthalts angehalten. Sie seien aber nicht vor der
Polizei geflüchtet. Sie hätten die Polizei hinter sich fahren gesehen. Erst als
die Polizei sie dann überholt habe und mittels Matrix «Bitte anhalten» zum
Anhalten aufgefordert habe, hätten sie angehalten. Der Schraubenzieher sei
ziemlich gross gewesen. Er habe einfach Angst bekommen, als er diesen gesehen
habe. Wann genau er im 2018 in der Schweiz gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er
sei einfach jeweils gekommen, wenn es Arbeit gab. Dann sei er wieder nach
Deutschland zurück. Vor seiner Verhaftung sei er am 1. November 2018 in die
Schweiz gekommen. Er sei aber auch unmittelbar vorher im Jahr 2018 in der
Schweiz gewesen, wisse aber nicht mehr, wann. Er habe gearbeitet. Er habe
gewusst, dass er das nicht dürfe. Manchmal habe er bei Bekannten und Freunden
übernachtet, manchmal im Auto. Es treffe zu, dass er das Auto vom 2. bis 6.
November 2018 gefahren habe. Unmittelbar darauf berichtigte der Beschuldigte dann,
nicht er sei gefahren, jemand anderes. Er habe das Auto nie gelenkt. Das Auto
habe er zusammen mit einem Freund abgeholt. Das sei der gewesen, der bei ihm
war, als sie verhaftet worden seien. Über diesen wolle er nichts sagen. Auf
Vorhalt: Den Schraubenzieher habe er zum ersten Mal gesehen, als die Polizei
sie verfolgt habe. Vorher habe er diesen nie bemerkt. Er sei vorher auch nie
auf dem Beifahrersitz gesessen. Dort sei sonst immer sein Vater gesessen. Vor
der Verhaftung sei er – der Beschuldigte – jedoch Beifahrer gewesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vor
Obergericht bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Einbruchsdiebstahl in [Ort1]
zu tun zu haben. Es sei Zufall, dass er, sein Vater und F.___ zur selben Zeit
dort gewesen seien. Sie hätten beim […] in [Ort1] gehalten, weil F.___ und er
auf die Toilette gemusst hätten. Sie hätten sich weit vom Auto entfernt, aber
keine Toilette gefunden, weshalb sie sich einfach so erleichtert hätten. Der
Vater habe getrunken gehabt und deshalb in der Zwischenzeit im Auto geschlafen.
Sie hätten nicht gemerkt, dass jemand ihre Autonummer aufgeschrieben habe. Die
Zeugin habe mehrere Männer gesehen, nicht nur drei. Sie habe anlässlich der
Hauptverhandlung selbst nicht gewusst, warum sie genau ihre Autonummer aufgeschrieben
habe. Den Schraubenzieher habe er gesehen, als die Polizei hinter ihnen gewesen
sei. Er habe gesagt, wenn die Polizei sie stoppe, gebe es ein Problem, sie
seien alle drei illegal in der Schweiz. Er wisse nicht, wie er es erklären
könne. Er habe den Schraubenzieher einfach weggeschmissen, weil dieser ihn
gestört und gestresst habe.
1.2.5 E.___ wurde am 22. November 2018
durch die Polizei befragt (AS 202 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, ca. vor zwei
bis drei Monaten in die Schweiz eingereist zu sein. Mit dem Flixbus über Basel.
Von Düsseldorf her. Er sei allein gereist. Um zu arbeiten. Er habe in Zürich
gewohnt, die Adresse wisse er nicht. Als ihm ein Foto vorgelegt wurde, welches
ihn mit seinem Sohn und einem weiteren Mann in einem Restaurant zeigt (AS 213),
sagte E.___ aus, dieses Foto sei vielleicht vor über zwei Monaten gemacht
worden, jedenfalls im Jahr 2018. Wo wisse er nicht. Der dritte Mann sei ein
Kollege seines Sohnes. Dessen Namen wisse er nicht. Er wisse nicht, wo sein
Sohn in der Schweiz gewohnt habe. Er sei aber schon einmal bei ihm in der
Wohnung gewesen. Das sei an dem Tag gewesen, an welchem das Foto im Restaurant
gemacht worden sei. Er glaube schon, dass das Foto in der Nähe des Ortes
gemacht worden sei, wo sein Sohn gewohnt habe. Er wisse nicht, wem das Auto
gehöre, in dem sie angehalten worden seien. Der Kollege seines Sohnes sei am
Steuer gesessen. Er habe keinen Einbruch in [Ort1] begangen. Vor seiner
Festnahme sei er besoffen gewesen und habe im Auto geschlafen. Einmal sei er
erwacht und dann ums Auto gegangen und habe dabei eine Zigarette geraucht. Er
wisse nicht, was er in den zwei Stunden vor der Festnahme gemacht habe. Er
wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Weshalb er betrunken gewesen
sei? Er habe zu Hause in Zürich getrunken, so fünf, sechs Dosen Bier. Dann
seien sie ihn abholen gekommen. Er sei dann im Auto eingeschlafen und wisse
nicht, was dann passiert sei. Sie hätten ihn in Zürich abgeholt. Einmal, als
das Auto dann vor einer Sport- oder Fitnesshalle angehalten habe, habe er eine
geraucht. Er sei dabei etwa hundert Meter gegangen und dann wieder zum Auto
zurück. Wo sein Sohn und dessen Kollege in dieser Zeit gewesen seien, wisse er
nicht. Auf Vorhalt, dass das Auto gemäss GPS zu dieser Zeit nie in Zürich war,
hielt E.___ an seiner Aussage fest.
1.2.6 F.___ wurde am 28. November 2018
polizeilich befragt (AS 219 ff.). Er gab zu Protokoll, an einem Samstagmorgen
um 6:00 oder 7:00 Uhr alleine in die Schweiz gekommen zu sein. Dies sei
vielleicht der 3. oder 4. November gewesen. Er sei von Frankreich gekommen. Mit
dem Zug. Er habe Arbeit gesucht. Er sei das erste Mal in der Schweiz. Er habe
hier nirgends gewohnt. Er habe in einem Park geschlafen. Auf Vorlage des Fotos,
welches ihn mit dem Beschuldigten und dessen Vater zeigt (AS 228), gab F.___ zu
Protokoll, dieses Foto sei am 3. oder 4. November gemacht worden. Er habe
jemandem sein Telefon gegeben, damit dieser das Foto habe machen können. Damals
habe er ein Telefon gehabt. Jetzt habe er keines mehr. Er habe es verloren. Auf
Vorlage eines zweiten Fotos, welches ihn mit dem Beschuldigten zeigt (AS 229),
gab F.___ zu Protokoll, er wisse nicht, wann dieses Foto gemacht worden sei. Er
wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Er habe nie in Olten gewohnt.
Das Auto, in welchem sie verhaftet worden seien, sei gemietet. Er wisse nicht,
wer es gemietet habe. Er kenne den Beschuldigten und dessen Vater weder gut
noch schlecht. Sie seien mit dem Auto bei der Verhaftung Richtung Basel
unterwegs gewesen. Sie hätten nach Deutschland fahren wollen. Auf die Frage, ob
er mit dem Auto schon vorher mal gefahren sei, antwortete F.___: «Ja, an dem
Tag, bevor mich die Polizei angehalten hat».
Anlässlich der Befragung vom 5. Dezember
2018 gab F.___ Folgendes zu Protokoll (AS 233 ff.): Drei Stunden vor der
Verhaftung habe sich nichts ereignet. Er sei mit dem Beschuldigten und dessen
Vater unterwegs nach Deutschland gewesen. Sie hätten sich dann aber verfahren.
Er wisse nicht, wo sie überall durchgefahren seien. Er könne sich die Aussage
von C.___ nicht erklären. Dies stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass ein
Schraubenzieher aus dem Auto geworfen worden sei. Er habe nie Einbrüche
gemacht. Er wisse nicht mal, was ein Tresor sein solle.
1.3 Einbruchversuch in Einfamilienhaus in
[Ort2] (AZ 1)
Gemäss polizeilichen Feststellungen
versuchte die Täterschaft am 2. März 2018, zwischen 18:50 Uhr und 21:10 Uhr,
mit einem Stein die Glasscheibe der Hauseingangstüre einzuschlagen. Da dies
misslang, versuchten die Täter mittels eines Flachwerkzeugs die Türe
aufzuwuchten. Dafür klemmten sie ein zuvor am Tatort entnommenes Holzstück
zwischen Türe und Türrahmen. Da auch dies misslang, versuchten die Täter, ein
Fenster auf der Westseite mit einem Flachwerkzeug aufzuwuchten, was aber
ebenfalls misslang, weshalb sich die Täterschaft ohne Deliktsgut vom Tatort
entfernte. Beim Einbruchversuch soll ein Sachschaden von CHF 8'000.00
entstanden sein (AS 1 ff.). Ab dem im Türfalz eingeklemmten Täferbrett konnte
ein DNA-Mischprofil entnommen werden. Das Hauptprofil stimmt in 16 von 16
vergleichbaren Systemen mit dem des Beschuldigten überein (AS 9 ff.). In einer
Handschuhwischspur ab der Scheibe des Wohnzimmerfensters derselben Liegenschaft
konnte ein weiteres DNA-Mischprofil entnommen werden, deren Hauptprofil
ebenfalls mit dem des Beschuldigten übereinstimmt (AS 15 ff.). Am Tatort
konnten des weiteren Schuhsohlenabdrücke von mindestens zwei nicht
identifizierbaren Tätern sichergestellt werden (AS 18). Der Beschuldigte
bestreitet, am besagten Einbruchversuch beteiligt gewesen zu sein und kann sich
seine DNA am Tatort nicht erklären (AS 21 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde der Liegenschaftseigentümer G.___ als Auskunftsperson
befragt (AS 98 ff.). Dieser gab u.a. folgendes zu Protokoll: «Ja, die Schäden
liess ich reparieren. Die Versicherung kam für die Schäden grösstenteils auf.
Ich habe eine Alarmanlage für CHF 3'000.00 installieren lassen, diese habe ich
selber übernommen. Die Schäden waren rund CHF 8'000.00.»
1.4 Einbruch in Einfamilienhaus [Ort3]
(AZ 2)
Gemäss polizeilichen Feststellungen
näherte sich die Täterschaft am 3. März 2018 zwischen 18:30 Uhr und 20:17 Uhr
dem Tatobjekt aus südlicher Richtung, betrat den Freisitz der Liegenschaft und
wuchtete die Freisitztür mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs auf, um ins
Innere des Gebäudes zu gelangen. Dort durchsuchten die Täter sämtliche Räume
und diverse Behältnisse. Während des Durchsuchens wurden die Täter durch den
nach Hause kommenden I.___ überrascht und verliessen das Objekt mit Deliktsgut
im Gesamtwert von CHF 3'998.00. Der Sachschaden beträgt CHF 4'500.00. Am Tatort
konnten Schuhspuren zweier nicht identifizierter Personen festgestellt werden
(AS 29 ff.). Weiter konnte ab einer Wischspur auf der Aussenseite der
Glasscheibe der Freisitztüre ein DNA-Mischprofil isoliert werden. Das
Hauptprofil stimmt in 9 von 16 vergleichbaren Systemen mit der DNA des
Beschuldigten überein (AS 40 ff.). Der Beschuldigte bestreitet wiederum jede
Tatbeteiligung und kann sich nicht erklären, wie seine DNA an den Tatort kam
(AS 50 ff.).
I.___ wurde anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt und gab Folgendes zu
Protokoll (AS 85 ff.): Ihm seien Bargeld und einige Uhren entwendet worden. Zudem
sei Sachschaden entstanden. Er habe sein Portemonnaie beim Eingang gehabt.
Darin hätten sich CHF 1'000.00 befunden. Zudem hätten sich im Schrank gemischte
Noten für CHF 200.00 befunden. Es sei Zufall gewesen, dass er CHF 1'000.00 im
Portemonnaie gehabt habe. Er habe etwas kaufen wollen, was genau wisse er nicht
mehr. Er sei bei seinen Eltern gewesen, die nebenan wohnen würden. Deshalb habe
er sein Portemonnaie zu Hause gelassen. Die CHF 200.00 seien eine Reserve
seiner Frau gewesen. Die Uhren seien grösstenteils Modeschmuckuhren gewesen.
Die eine Uhr habe er von seinem Onkel geerbt. Eine andere habe er von seiner
Tante erhalten. Die Modeuhren hätten einen Wert von etwa CHF 150.00 gehabt. Die
vom Onkel geerbte Uhr sei auf ca. CHF 500.00 geschätzt worden. Sonst seien
alles Modeschmuckuhren gewesen. Die Türe beim Sitzplatz sei beschädigt worden
und ein Grammophon. Die Türe zu reparieren, habe CHF 300.00 gekostet. Sie sei
nur notdürftig repariert worden. Es befänden sich noch Spuren vom Einbruch
darauf, aber sie lasse sich nun wieder schliessen. Die Reparatur des
Grammophons habe auch CHF 300.00 gekostet. Die CHF 1'000.00 habe er mittels
mehrerer Abhebungen vom Bankomat bezogen. Bei der Bank gebe es Belege.
1.5 Einbruch im Einfamilienhaus in [Ort4]
(AZ 3)
Gemäss Feststellung der Polizei näherte
sich am 1. November 2018, zwischen 11:30 Uhr und 18:15 Uhr, die Täterschaft aus
unbekannter Richtung dem Einfamilienhaus und gelangte auf der Südwestseite über
den Rasen zur Terrassentüre, welche sie vermutlich mit einem Stein einschlug.
Durch das Loch in der Verglasung konnten die Täter ins Wohnzimmer einsteigen.
Mit dem Deliktsgut (Bargeld, 3 Halsketten, 1 Ehering, 1 Armreif, 1 Collier, 1
Pulsuhr, 1 Brosche und 5 Buddhaanhänger) im Gesamtbetrag von CHF 5'500.00 verliessen
die Täter das Einfamilienhaus durch ein sich neben der Terrassentüre
befindendes Fenster. Durch das Einschlagen der Dreifachverglasung der
Terrassentüre entstand ein Sachschaden von CHF 4'000.00. Am Tatort konnten
Schuhspuren gesichert werden, welche gleichscheinend mit dem Schuhsohlenprofil
von F.___ sind. Weiter konnte ab der Glasbruchkante bei der Einstiegsstelle ein
DNA-Mischprofil gesichert werden, dessen Hauptkomponente in 8 von 16
vergleichbaren Systemen mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt (AS 62
ff.).
Der Beschuldigte bestreitet, mit dem
Einbruchdiebstahl in [Ort4] irgendetwas zu tun zu haben. Er will die
Liegenschaft vorher nie gesehen haben (AS 90).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde die Liegenschaftseigentümerin J.___, als Zeugin befragt
(AS 88 ff.) und gab Folgendes zu Protokoll: Es sei ihr Schmuck und Bargeld
entwendet worden, u.a. Dollars. Der Versicherung habe sie 400.00 – 500.00
Dollar angegeben. Genau wisse sie es nicht mehr, es sei der Rest von Ferien.
Sie habe der Polizei eine Liste mit dem Deliktsgut gegeben. Es handle sich um
den Ehering ihres verstorbenen Mannes. Auch Goldschmuck sei gestohlen worden.
Und Schmuck, welchen sie nicht beziffern könne. Beim Goldschmuck habe sie eine
Quittung. Das sei 18 Karat Festgold gewesen. Sie glaube im Wert von CHF
4'200.00. Auch diese Quittung habe sie der Polizei übergeben. Der Ehering habe
ca. CHF 500.00 gekostet. Sie habe das Geld von der Versicherung erhalten. Sie
wisse aber nicht mehr, wie viel Geld. Sie habe noch ein «Kommunionsketteli»
gehabt. Sie sei von der Versicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass der
Realwert versichert sei. Der Neuwert würde glaublich CHF 7'200.00 betragen. Die
Balkontüre sei kaputt gewesen. Sie habe das reparieren lassen, wisse jedoch
nicht, wieviel es gekostet habe. Das habe auch die Versicherung bezahlt. Auf
Vorhalt, sie habe der Polizei gegenüber einen Sachschaden von CHF 4'500.00
angegeben: Sie wisse nicht, was sie zum Schaden sagen könne. Sie könne nur die
Goldkette belegen. CHF 4'500.00 seien jedoch gut möglich.
1.6 Konkrete Beweiswürdigung und
massgebender Sachverhalt
In Anbetracht des Umstandes, dass – mit
Ausnahme des Einbruchs in [Ort1] – bei allen Einbrüchen die DNA des
Beschuldigten jeweils an den Orten gefunden werden konnte, wo die Täterschaft
in die jeweiligen Objekte eingestiegen ist, oder dies versuchte, erscheint die
Beteiligung des Beschuldigten am versuchten Einbruchdiebstahl in [Ort2] sowie
an den beiden Einbrüchen in [Ort3] und [Ort4] ohne weiteres nachgewiesen. Der
Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren
DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur
oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen
Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig
erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von
mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die
Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Dr.
Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt, «Der genetische Fingerabdruck –
Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf).
Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die
Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter
gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins
zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 28. Januar 2016, E. 13.3).
Im Zusammenhang mit dem Beweiswert von
DNA-Spuren ist auch die Möglichkeit einer sog. indirekten Übertragung nicht
ausser Acht zu lassen. Zu einer solchen kann es etwa dann kommen, wenn DNA ab
einem Werkzeug oder Kleidungsstück, welches Person A benutzt oder getragen hat
durch nachträgliche Benutzung desselben Gegenstandes oder Kleidungsstücks durch
Person B am Tatort hinterlassen wird. In einem solchen Fall beweist die DNA von
Person A am Tatort nicht deren Anwesenheit. Diesbezüglich erscheint es jedoch
generell nicht plausibel, dass ein DNA-Hauptprofil mittels Sekundärübertragung
übertragen wird, ohne dass die übertragende Person (im genannten Beispiel also
Person B) auch ihre eigene DNA am Tatort hinterlässt. Mit anderen Worten ist
bei einer indirekten DNA-Spurenübertragung in aller Regel die DNA des
Übertragenden (also Person B) im Hauptprofil zu erwarten, während die DNA des
indirekten Spurenlegers (im Beispiel Person A) allenfalls im Nebenprofil zu
erwarten wäre (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28.
Januar 2016, E. 14.2).
Im vorliegenden Fall wurden bei den an
den Tatorten in [Ort2], [Ort3] und [Ort4] sichergestellten DNA-Mischprofilen
Übereinstimmungen mit der DNA des Beschuldigten in 8 ([Ort4]), 9 ([Ort3]) oder
gar 16 ([Ort2]) Systemen festgestellt. Der Beschuldigte anerkennt, dass die
aufgefundenen DANN-Spuren von ihm stammen. Er machte keine Aussagen, welche auf
die Möglichkeit einer indirekten Übertragung hindeuten würden (bspw. es seien
ihm seine Handschuhe gestohlen worden oder eine Drittperson habe Kleider oder
Gegenstände von ihm benutzt). Wenn man nun zudem noch berücksichtigt, dass der
Beschuldigte im Fall [Ort1] aus einem von ihm gemieteten Fahrzeug, welches der
Geschädigten im Zusammenhang mit dem Einbruch aufgefallen ist, im Rahmen der
Verfolgung durch die Polizei einen Schraubenzieher aus dem Fenster geworfen
hat, ohne dieses Verhalten auch nur ansatzweise plausibel erklären zu können;
wenn man weiter das generell sehr ausweichende Aussageverhalten des
Beschuldigten, seines Vaters und dasjenige von F.___ berücksichtigt, so können
realistischerweise keine auch nur einigermassen ernst zu nehmende Zweifel daran
bestehen, dass der Beschuldigte an allen vier in der Anklageschrift
aufgeführten Einbrüchen beteiligt war.
So hat doch keiner der drei auch nur
ansatzweise glaubhaft geschildert, wieso sie sich mit dem vom Beschuldigten
gemieteten Fahrzeug zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes des
Einbruchsdiebstahls in [Ort1], aufhielten. Der Beschuldigte will von Luzern aus
nach Deutschland unterwegs gewesen und nur irrtümlicherweise ab der Autobahn
gekommen sein. Ganz abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie man
von Luzern Richtung Basel fahrend irrtümlicherweise von der Autobahn abkommen
kann, befindet sich der Tatort weit entfernt von der Autobahn, und wenn man
dringend eine Toilette aufsuchen muss, fährt man nicht so weit. Zudem hat die
GPS-Auswertung des Fahrzeuges ergeben, dass sich dieses zu besagter Zeit gar
nicht in Luzern befand. Der Vater des Beschuldigten will am Tag der Festnahme
von seinem Sohn in Zürich abgeholt worden sein. Auch dort befand sich das
Fahrzeug im massgebenden Zeitfenster nie. Des Weiteren will der Vater des
Beschuldigten völlig betrunken gewesen sein und nur einmal kurz das Fahrzeug
für eine Rauchpause verlassen haben. Dies ausgerechnet in [Ort1], in der Nähe
des Tatortes. Im Übrigen will er nicht mitbekommen haben, was sein Sohn und F.___
gemacht haben. Er könne sich nicht einmal mehr daran erinnern, was er am Vortag
gegessen habe. Zumindest bezüglich diesem letzten Punkt decken sich die
Aussagen von F.___ und E.___ wortwörtlich, konnte sich doch auch F.___ nicht
mehr daran erinnern, was er am Vortag gegessen hatte. Diese übereinstimmende
Aussage erstaunt deshalb, weil beide gar nicht danach gefragt worden sind, was
sie am Vortag gegessen hatten.
Insgesamt erscheint somit im Rahmen
einer Gesamtschau ohne weiteres als erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche
in der Anklageschrift aufgeführten Einbruchdiebstähle resp. Versuche als
massgeblich Tatbeteiligter, wenn auch höchstwahrscheinlich in Mittäterschaft
mit teilweise nicht identifizierten Mitbeschuldigten, verübt hat. Im Fall [Ort1]
dürfte die Mittäterschaft bezüglich F.___ und E.___ erwiesen sein (was hier
aber nicht weiter zu interessieren braucht, da die beiden separat verfolgt
werden). Auch wenn sich der genaue Tatablauf, insbesondere die Anzahl Täter, deren
konkreten Tatbeiträge und die Rollenverteilung, nicht klären lässt, kann kein
Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte in allen Fällen direkt am
Tatobjekt befand und sich eigenhändig gewaltsam Einlass verschaffte, resp. dies
versuchte. Anders liesse sich seine DNA an Eingangstüren und Fenstern, welche
allesamt auch deutliche Spuren gewaltsamen Eindringens aufwiesen, nicht
erklären. Im Fall [Ort1] wurden keine DNA-Spuren am Tatort gesichert, hier
ergibt sich die Täterschaft indessen ohne weiteres aus der Aussage der Zeugin C.___
und den Umständen der nachfolgenden Verfolgung und Anhaltung des Beschuldigten
und seiner zwei Begleiter durch die Polizei. Damit ist die Täterschaft des
Beschuldigten ohne weiteres nachgewiesen. In zwei Fällen wurde effektiv
Diebesgut entwendet. In zwei Fällen wurde dies versucht. In allen Fällen wurde
Sachschaden angerichtet. In zwei Fällen ([Ort3] und [Ort4]) drangen die Täter
effektiv in die Liegenschaft ein (was dem Beschuldigten selbst dann zuzurechnen
wäre, wenn er sich nicht selbst in der Liegenschaft befunden hätte, sondern
lediglich das gewaltsame Eindringen ermöglicht hätte), im Fall [Ort2] betrat
der Beschuldigte zumindest den Vorraum vor der Eingangstüre sowie das
Grundstück auf der Westseite (als er versuchte, das Wohnzimmerfenster
aufzuwuchten) und im Fall [Ort1] betrat der Beschuldigte den Freisitz der
Liegenschaft (als er versuchte, die Balkontüre aufzuwuchten).
Was den jeweiligen Wert des Deliktsguts
und die jeweilige Höhe des Sachschadens bei den insgesamt vier Einbrüchen,
resp. Einbruchversuchen anbelangt, ist die Vorinstanz mit grundsätzlich
zutreffenden Begründungen teilweise von der Anklageschrift abgewichen. Im Falle
[Ort4] ist indes von einem Deliktsbetrag von CHF 5'400.00 und nicht CHF 5'300.00
auszugehen, sagte doch J.___ als Zeugin befragt aus, es seien ihr u.a. 400.00 –
500.00 US-Dollar (nicht 300.00) gestohlen worden. In diesem Fall dürfte auch
der Sachschaden, wenn auch nicht CHF 4'000.00, so doch wesentlich mehr als nur
mehrere CHF 100.00 (wie die Vorinstanz annimmt) betragen haben, handelte es
sich doch gemäss Polizeianzeige um eine dreifach verglaste Terrassentüre, die
beschädigt wurde (AS 66).
Bei dieser Sachlage kann sodann auch
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden – wie dies die Verteidigung dennoch
versucht –, dass der Beschuldigte die jeweiligen Einbrüche (Sachbeschädigungen,
Hausfriedensbruch) auch verüben wollte und dabei die Absicht hatte, sich das
Deliktsgut anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Selbst wenn
die Aneignung und Bereicherung nur bei den Mittätern eingetreten wäre, wären
auch diese subjektiven Tatumstände dem Beschuldigten zuzurechnen (siehe hierzu
auch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zur Mittäterschaft).
2. Rechtswidrige Einreise (AZ 5.1)
Der Beschuldigte hat den Vorhalt der
rechtswidrigen Einreise gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift anlässlich der
Schlusseinvernahme zugestanden. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht
sagte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zu den Einbruchsdiebstählen aus,
es sei ihm bewusst gewesen, dass er illegal bzw. «schwarz» in der Schweiz
gewesen sei. Er wisse auch, dass man als Kosovare für die Schweiz ein Visum
brauche. Auf den Vorhalt der rechtswidrigen Einreise angesprochen, verwies der
Beschuldigte sodann auf seinen schwedischen Asyl-Ausweis. Damit habe er in
Europa überall legal hinreisen können. Er habe gedacht, dies sei in der Schweiz
auch so. Der Beschuldigte verstrickte sich folglich in offensichtliche
Widersprüche. Einerseits will er um die rechtswidrige Einreise in die Schweiz
gewusst, andererseits auf die Gültigkeit seines schwedischen Asyl-Ausweises in
der Schweiz vertraut haben. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu werten,
erfolgte doch diese Aussage erst anlässlich der Konfrontation mit dem Vorhalt
der rechtswidrigen Einreise. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschuldigte sehr wohl um seinen illegalen Aufenthalt und mithin die
rechtswidrige Einreise wusste. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt als
erstellt zu betrachten.
3. Führen eines Motorfahrzeuges ohne
gültigen Führerausweis (AZ 6)
Auch hier kann hinsichtlich der
Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, welche sich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der
Schlusseinvernahme stützte, wonach er das Auto unmittelbar nach der
Entgegennahme beim Vermieter gefahren habe. Die Einvernahmen erfolgten mit
Dolmetscher und die dem Beschuldigten gestellten Fragen waren kurz und einfach,
weshalb – entgegen der Verteidigung – ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen
werden kann. Ein Indiz dafür ist auch der auf den Beschuldigten lautende
Mietvertrag. Schliesslich zielt auch die Aussage von F.___ in diese Richtung.
Dieser sagte am 28. November 2018 auf die Frage, ob er mit dem Auto schon vorher
mal gefahren sei, aus: «Ja, an dem Tag bevor mich die Polizei angehalten hat».
Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass er vorher nicht mit dem
Fahrzeug gefahren ist. Zudem sagte F.___ anlässlich derselben Einvernahme aus,
nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gemietet hat. Auch daraus muss geschlossen
werden, dass nicht F.___ das Fahrzeug beim Vermieter abholte. Weitere konkrete
Fahrten des Beschuldigten, ausser der Wegfahrt am 2. November 2018 vom
Vermieter mit unbekanntem Ziel, lassen sich jedoch nicht nachweisen.
III. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung des
beweismässig erstellten Sachverhaltes ergibt sich hinsichtlich aller in der
Anklageschrift vom 11. März 2019 aufgeführter Sachverhalte ohne weiteres aus
dem Sachverhalt selbst.
Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls
resp. Versuchs jeweils in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
ist an dieser Stelle nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass davon
auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht als Einzeltäter handelte.
Nach der Rechtsprechung gilt als
Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag
(nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung
des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt".
Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an
der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.
Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung
für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135
IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht
publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).
Auch wenn die genaue Anzahl der
Mittäter, deren Identität sowie die jeweiligen Tatbeiträge nicht eruiert werden
konnten, kann doch aufgrund des hinsichtlich des Beschuldigten erstellten
Sachverhaltes in keinem der Fälle fraglich sein, dass der Beschuldigte einen
derart massgebenden Tatbeitrag leistete, dass er als Haupttäter erscheint resp.
dass sein Tatbeitrag so wesentlich war, dass die Tat mit ihm steht oder fällt.
So wurde doch in den Fällen [Ort2], [Ort3] und [Ort4] jeweils seine DNA auf
Türen und Fenstern gefunden. Im Zusammenhang mit den ebenfalls ersichtlichen
Spuren offensichtlicher Gewaltanwendung kann daher kein Zweifel bestehen, dass
der Beschuldigte in all diesen drei Fällen sich persönlich am Tatort befand und
beim gewaltsamen Eindringen resp. dem Versuch dazu jeweils selbst «Hand
anlegte».
Dass er bereits vorgängig bei der
Entschlussfassung und Planung der Tat mitwirkte, dürfte ebenfalls ausser Frage
stehen. Gerade bei Einbruchdiebstählen in Wohnobjekte ist gerichtsnotorisch,
dass diesen nahezu immer eine zumindest rudimentäre Planung vorausgeht, die
zumindest im Auskundschaften der Objekte und Einstiegsmöglichkeiten besteht.
Sind mehrere Täter beteiligt, so dürfte der Tat in allen Fällen eine Absprache
der Tatbeiträge zumindest in den Grundzügen vorausgehen. Ebenfalls kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass kein Teilnehmer das Tatobjekt betritt,
es sei denn, seine Anwesenheit sei im Rahmen des Tatplanes nötig, würde doch
ansonsten nur das Risiko, unnötig Spuren zu hinterlassen oder bemerkt zu
werden, ohne Not erhöht werden. Indessen würde es sich selbst beim Teilnehmer,
der das Tatobjekt nicht betritt, stattdessen in unmittelbarer Nähe am Steuer
des Fluchtautos wartet, um eine möglichst schnelle Flucht zu gewährleisten, um
einen Mittäter und nicht blossen Gehilfen handeln. Damit ist der Tatbestand der
Mittäterschaft erfüllt. Auch im Falle des versuchten Einbruchdiebstahls in [Ort1]
kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte persönlich zumindest
beim versuchten Aufwuchten der Balkontüren mithalf und zudem das Tatfahrzeug
organisierte. In diesem Fall dürften zudem seine Mittäter in den Personen von E.___
und F.___ bekannt sein.
Dass das Verhalten des Beschuldigten
zweifellos vom Willen geprägt war, sich entweder selbst Wertsachen anzueignen
oder dies durch seinen wesentlichen Tatbeitrag seinen Mittätern zu ermöglichen,
wurde bereits erwähnt. Das objektive Tatmerkmal der Aneignung muss nicht
eigenhändig erfüllt werden. Dass hinsichtlich der Bereicherungsabsicht schon
die Absicht, Dritte zu bereichern, genügen würde, ergibt sich zudem bereits aus
dem Gesetzestext von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich daher des
mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen
versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Bezüglich der rechtlichen Würdigung der
übrigen Delikte kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, weshalb weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.
186 StGB, rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG,
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1
lit. c AuG sowie Führens eines Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 95 Abs.1 lit.
a SVG zu erfolgen haben.
Hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs
in [Ort2] (AZ 1.3) und [Ort1] (AZ 4.3) ist gesondert zu prüfen, ob in
Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz lediglich versuchte Tatbegehung
vorliegt. Die Täterschaft vermochte sich keinen Zutritt zu den Häusern zu
verschaffen, betrat aber jeweils die Gärten der Liegenschaften und im Fall [Ort2]
zusätzlich den Vorraum der Eingangstür. Fraglich ist damit, ob der Beschuldigte
i.S.v. Art. 186 StGB «umfriedete» Bereiche der Liegenschaften in [Ort2] und [Ort1]
betreten hat. Umfriedet bedeutet, dass die zu einem Haus gehörenden Plätze,
Höfe oder Gärten umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken.
Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit
(BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 S. 142). Diesbezüglich ist der
gerichtsnotorischen Tatsache, dass die vollständige Umfriedung mittels Zäunen
heute bei Privat- und Geschäftsliegenschaften eher die Ausnahme denn die Regel
darstellt, Rechnung zu tragen. Die Abgrenzung des Privatbereichs erfolgt denn
auch vielmehr mittels gestalterischer Elemente. Der Hausfriedensbruch ist
vollendet, sobald der Täter entgegen dem Willen des Berechtigten in den
geschützten Bereich eindringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20.
August 2014 E. 2.1).
Im Fall [Ort2] liegen ein Foto des
Eingangsbereichs (AS 6.1) sowie Fotos des Gartens und des beschädigten Fensters,
welches in den Garten hinausgeht, vor (AS 26). Der Eingangsbereich der
Liegenschaft in [Ort2] ist gegen drei Seiten abgegrenzt. Hinsichtlich des
Gartens kann festgehalten werden, dass dieser durch eine Böschung sowie einzelne
Bäume und Sträucher vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist. Es liegt damit keine
lückenlose Umfriedung vor. Jedoch ist infolge der Gestaltung klar erkennbar,
dass es sich um einen privaten Garten handelt, der vom Hausrecht des Art. 186
StGB geschützt wird. Indem der Beschuldigte den Garten mit Einbruchsabsicht
betrat, handelte er offensichtlich entgegen dem Willen des Berechtigten. Der
Tatbestand des vollendeten Hausfriedensbruchs ist damit im Fall [Ort2] erfüllt.
Mit Blick auf die Zweckbestimmung des Vorraums zur Eingangstür liegt auch
diesbezüglich ein vollendeter Hausfriedensbruch vor.
Bei der Liegenschaft in [Ort1] musste
die Täterschaft, um an die Balkontüren zu gelangen, den mit Bodenplatten
belegten Sitzplatz betreten (AS 196). Die Abgrenzung des Sitzplatzes gegen
aussen erfolgt durch ein Bord, welches durch seinen scharfkantigen Schnitt
auffällt. Durch dieses gestalterische Element wird sofort klar, dass spätestens
hier der geschützte Privatbereich beginnt. Indem sich der Beschuldigte auch
hierüber ohne Skrupel hinweggesetzt hat, hat er sich des vollendeten
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das
Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu
begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste
Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der
auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,
BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217
E. 3.3.3 S. 228 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.
122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere
Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder
Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder
Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen
ist.
In der bisherigen Rechtsprechung hat das
Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn
bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen
weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil
6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten,
der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten
hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der
Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten
Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in
einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die
Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht
eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene
Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass
sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen
(Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz
soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine
Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur
Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund
der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte
Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch
dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das
Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In BGE 144 IV 217 scheint
das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine
Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
1.6 Art. 22 StGB sieht vor, dass das
Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist
damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a
StGB, vgl. aber auch Ziff. III.1.3 hiervor). Der Umstand, dass der
tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der
Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim
vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs
und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).
1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).
1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.9 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen
Hinweisen).
1.10 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose
durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden
späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann
(vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Als schwerstes Delikt ist vorliegend
der Diebstahl zum Nachteil von J.___ anzusehen (AZ 3), dies, weil es sich um
einen vollendeten Diebstahl handelte und der Deliktsbetrag mit CHF 5'400.00
höher ist als im anderen Fall des vollendeten Diebstahls zum Nachteil von I.___
und K.___(AZ 2).
Bei Einbrüchen in bewohnte
Liegenschaften ist grundsätzlich bereits von einer erheblichen objektiven
Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit dem
Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das
Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften
einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl
für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre
Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im selben Entscheid erwog das
Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen von einem
schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch generalpräventiv
berücksichtigt werden kann.
Demgegenüber rückt der effektiv erzielte
Deliktsbetrag bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften bei der
Strafzumessung eher in den Hintergrund. Einerseits hängt es oft vom Zufall ab,
was die Einbrecher effektiv erbeuten können. Andererseits ist – insbesondere wegen
des in solchen Fällen stets erheblichen Risikos – grundsätzlich davon
auszugehen, dass die Täterschaft einen möglichst hohen Deliktsbetrag zu
erlangen erhofft, da sie ansonsten das Risiko nicht auf sich nehmen würde. In
der Regel richtet sich dabei das Augenmerk, wie auch vorliegend, primär auf
Bargeld und Schmuck, also möglichst wertvolle Gegenstände, die sich leicht
wegtransportieren lassen.
Vorliegend hat sich der Beschuldigte
durch brachiale Gewalt und somit mit beträchtlicher krimineller Energie praktisch
am helllichten Tag resp. in der Dämmerung (11:30 – 18:15 Uhr) Zutritt in das
Einfamilienhaus von J.___ verschafft. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass
er durch vorherige Beobachtung wusste, dass Frau J.___ nicht anwesend ist,
konnte er eine Begegnung mit ihr, weiteren Hausbewohnern oder allenfalls
Nachbarn, nicht ganz ausschliessen. Angesichts der bei den weiteren Delikten
festgestellten Spuren und Erkenntnissen ist auch hier davon auszugehen, dass
der Beschuldigte nicht alleine handelte, was die Sozialgefährlichkeit erhöht.
Der Tatentschluss dürfte sicherlich nicht spontan erfolgt sein, ist doch kein
anderer Grund ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte ausgerechnet nach [Ort4]
in ein Einfamilienhausquartier hätte begeben sollen. Die Tatbegehung in
Mittäterschaft offenbart eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in
Richtung der Bandenmässigkeit geht. Der Beschuldigte durchsuchte die
Räumlichkeiten von Frau J.___ und bediente sich nach Lust und Laune an vorhandenem
Bargeld und Schmuck. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5'400.00 erheblich. Die
objektive Tatschwere kann angesichts des erheblichen Deliktsbetrags und dem
reichlich unverfrorenen Tatvorgehen, das von ganz erheblicher Dreistigkeit und
Verwerflichkeit zeugt, keinesfalls mehr im unteren Bereich der
Verschuldensskala angesiedelt werden, wenn auch angesichts des doch recht
weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch von einem
leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden kann.
Unter Berücksichtigung der subjektiven
Tatkomponenten verändert sich das Verschulden keineswegs zugunsten des
Beschuldigten. Dieser handelte mit direktem Vorsatz, aus puren egoistischen
Beweggründen und obwohl er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich
rechtmässig zu verhalten. Auch wenn der Beschuldigte wirtschaftlich nicht «auf
Rosen gebettet» gewesen sein dürfte, so dürfte es ihm grundsätzlich an nichts
gemangelt haben, was er zum Leben brauchte (gemäss eigenen Aussagen hat er
teilweise – wenn auch schwarz – gearbeitet und auch Sozialhilfe bezogen). Wenn
man davon ausgeht, dass der Beschuldigte grundsätzlich zum (wenn auch
illegalen) Arbeiten in die Schweiz gekommen ist und sich hier auch länger (illegal)
aufhielt (davon ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und u.a. auch des
Vorhalts 5.2 auszugehen), kann man den Beschuldigten indes nicht als typischen
«Kriminaltouristen», der lediglich zum Verüben von Diebstählen ins Land kommt,
bezeichnen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher
objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Diebstahl zum
Nachteil von J.___, entsprechend einem insgesamt gerade noch leichten
Gesamtverschulden, eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen, dies auch
gerade mit Blick auf vergleichbare, vom Obergericht beurteilte Fälle (vgl.
STBER.2018.50; STBER.2019.22).
2.2 Asperation zufolge der weiteren
Delikte
Was den Diebstahl zum Nachteil von I.___
anbelangt, ist das Verschulden vergleichbar mit dem beim Diebstahl zum Nachteil
von Frau J.___. Am Tatort wurden Schuhspuren von zwei Personen festgestellt,
woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte.
Aufgrund der Aussage von I.___ gegenüber der Polizei, dass er beim Nachhause
kommen Geräusche wahrgenommen habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
bei Verübung der Tat von I.___ überrascht worden ist. Es wäre daher fast zu
einer Begegnung gekommen. Die Tat ereignete sich auch in den frühen
Abendstunden, mithin zu einer Zeit, wo man mit der Anwesenheit der
Liegenschaftsbewohner zu rechnen hat. Der Deliktsbetrag beträgt CHF 1’300.00.
Gestohlen wurden Bargeld sowie mehrere Uhren. Auch hier dürfte davon
ausgegangen werden, dass mehrere Räume durchsucht worden sind. Die
vergleichbare Vorgehensweise rechtfertigt es, auch in diesem Fall von einer
Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen, was asperationsweise zu einer Erhöhung
der Einsatzstrafe um 6 Monate führt.
Dieselben Überlegungen gelten
grundsätzlich auch für die beiden Diebstahlsversuche in [Ort2] und [Ort1]. Auch
diese ereigneten sich zu Zeiten, in denen mit einer Begegnung mit den
Liegenschaftsbewohnern zu rechnen ist. Im Fall [Ort1] wurden die Täter wiederum
auf frischer Tat von Frau C.___ ertappt und es wäre beinahe zu einer Begegnung
gekommen. Während in diesem Fall ohne weiteres von mehreren Tätern auszugehen
ist, dürfte auch im Fall [Ort2] anhand der gefundenen Schuhspuren davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte. Auch in
diesen Fällen dürfte der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von mehreren tausend Franken
angestrebt haben. Dass der Diebstahl in beiden Fällen nicht vollendet werden
konnte, war nur dem Zufall zuzuschreiben. Im Fall [Ort1] wurden die Täter von
Frau C.___ gestört. Auch im Fall [Ort2] versuchte die Täterschaft hartnäckig
und auf mehreren Wegen, in die Liegenschaft zu gelangen. Zudem ist auch bei
einem versuchten Einbruchdiebstahl hinsichtlich Tatfolgen jeweils von einer
erheblichen Verunsicherung der Geschädigten mit anhaltender Wirkung auszugehen,
welche oft schwerer wiegt, als der eigentliche Vermögensschaden bei vollendeten
Diebstählen (der meist durch Versicherungen entschädigt werden dürfte). Auch in
den beiden Fällen des versuchten Diebstahls rechtfertigt es sich ohne weiteres
für die vollendete Tat von einer Einsatzstrafe von je 12 Monaten auszugehen.
Zufolge des Ausbleibens des Taterfolgs und der für die Betroffenen gegenüber
dem vollendeten Delikt doch geringfügigeren Tatfolgen ist diese in Anwendung
von Art. 22 Abs. 1 StGB um jeweils drei Monate zu reduzieren, was
insgesamt eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 9 Monate für die beiden
versuchten Diebstähle ergibt.
Was nun die weitere Erhöhung der
Einsatzstrafe zufolge der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs
anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte mit den jeweiligen
Diebstählen sehr eng zusammenhängen und verschuldensmässig teilweise bereits
beim Diebstahl berücksichtigt worden sind. Dennoch kann nicht ausser Acht
gelassen werden, dass teilweise erheblicher Sachschaden entstanden ist.
Insgesamt rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um vier
Monate. Angesichts des Umstandes, dass sich diese Delikte von den jeweiligen
Diebstählen kaum sinnvoll abtrennen lassen, ist ebenfalls auf eine
Freiheitsstrafe, im Sinne einer Gesamtstrafe, zu erkennen.
Was nun noch die verbleibenden Delikte
der Widerhandlung gegen das AuG und das SVG anbelangt, rechtfertigt es sich
durchaus, auch für diese eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe
könnte beim Beschuldigten nicht vollzogen werden. Er darf auch gar nicht
erwerbstätig sein. Auch angesichts des engen Zusammenhangs dieser Delikte mit
den verübten Einbruchdiebstählen und unter Berücksichtigung der präventiven
Effizienz erschiene die Aussprechung einer Geldstrafe kaum sinnvoll.
Verschuldensmässig fallen die Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG
gegenüber den Einbruchdiebstählen weniger ins Gewicht, wenn es sich auch nicht
um absolute Bagatellen handelt. So ist insbesondere mit dem Führen eines
Motorfahrzeuges ohne Führer-ausweis doch auch eine erhebliche Gefährdung der
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Allerdings lässt sich nur eine
Fahrt von unbekannter Dauer nachweisen. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen
das AuG ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne auch nur ansatzweise
schützenswertes Motiv in die Schweiz kam und dort verweilte, nicht zuletzt
auch, um hier Einbruchdiebstähle verüben zu können (wenn er gerade nicht
schwarz arbeitete). Auch die Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG zeugen
von einer bedenklichen Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung,
um die sich der Beschuldigte generell zu foutieren scheint. Somit sind auch
diese Delikte letztendlich Ausdruck einer beträchtlichen kriminellen Energie
und sie entsprangen reinem Egoismus. Es rechtfertigt sich daher eine weitere
Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.
2.3 Täterkomponente
Über das Vorleben des Beschuldigten ist
nicht viel bekannt. Er ist im Kosovo aufgewachsen und hat gemäss eigenen Angaben
in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Aktuell verfügt er indes über keine
gültige Aufenthaltsberechtigung in Schweden. Vor seiner Einreise in dies
Schweiz will er in Deutschland gelebt haben. Neben der Ausübung von
Gelegenheitsjobs wurde er offenbar von der Sozialhilfe unterstützt. Der
Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Vorstrafen sind keine
bekannt. Im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig, was
sein gutes Recht ist. Jedoch machte der Beschuldigte nicht lediglich von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sondern schreckte auch vor offensichtlichen
und reichlich plumpen Lügen nicht zurück. Insgesamt zeugt sein Aussageverhalten
nicht ansatzweise von Einsicht oder Reue. Eher das Gegenteil scheint der Fall
zu sein. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht zu sehen, auch die
Landesverweisung (s. unten) belastet den Beschuldigten auch nach eigenen Worten
kaum. Insgesamt hat sich die Täterkomponente neutral auszuwirken.
2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher
Strafzumessungsfaktoren rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
2.5 Gewährung des teilbedingten
Strafvollzuges
Die objektiven Voraussetzungen zur
Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB sind
erfüllt. Es stellt sich die Frage der Prognose. Der Beschuldigte weist keine
Vorstrafen auf. Es kann auch nicht von einem sog. kriminologischen Rückfall
gesprochen werden. In einem älteren Entscheid SOG 1989 Nr. 14 hatte das
Gericht den Fall zu beurteilen, wo dem Beschuldigten nach Fahren in
alkoholisiertem Zustand der Führerausweis unter Hinweis auf eine noch folgende
Strafanzeige polizeilich abgenommen worden ist. Hernach wurde ihm durch die
zuständige Behörde der Führerausweis für drei Monate entzogen und er wurde
ausdrücklich auf die Folgen einer erneuten Widerhandlung aufmerksam gemacht.
Das Gericht stellte fest, es liege damit zumindest eine rückfallähnliche
Situation vor, da der Beschuldigte nach dem ersten Vorfall deutlich gewarnt war
und genau wusste, dass er ein Strafverfahren zu erwarten hatte. Trotzdem machte
sich der Beschuldigte nur rund drei Monate später, als er seit ca. einer Woche wieder
im Besitze des Führerausweises war, der Vereitelung einer Blutprobe schuldig.
Vorliegender Fall ist jedoch mit dieser Situation nicht vergleichbar. Der
Beschuldigte delinquierte mehrfach gleichartig, was von einer gewissen
Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Die Folgen seiner Taten wurden ihm
bis jetzt jedoch noch nie durch eine behördliche Reaktion in klarer Weise vor
Augen geführt. Auch wenn der Beschuldigte im Strafverfahren weder Reue noch
Einsicht zeigte und sein Aussageverhalten ebenfalls nicht für ihn spricht, kann
der Beschuldigte auch noch nicht als Überzeugungstäter angesehen werden. Auch
kann nicht davon ausgegangen werden, er habe den Strafbehörden ein eigentliches
Lügengebäude aufgetischt. Vielmehr erschöpfte sich sein Aussageverhalten meist
in der Aussage, zur ihm gestellten Frage keine Antwort zu haben. Auch wenn er
in einzelnen Punkten offensichtlich gelogen hat (bspw. bei der Aussage, er sei
von Luzern aus abgefahren und habe direkt nach Deutschland fahren wollen) und
sich etwa seine Aussage hinsichtlich der «Entsorgung» des Schraubenziehers als
ziemlich grotesk erweist und durchaus den Eindruck erweckt, er wolle die
Ermittlungsbehörden für dumm verkaufen, reicht dies noch nicht aus, um eine
klare Schlechtprognose zu begründen. Wenn man berücksichtigt, dass der
Beschuldigte, soweit bekannt, nun erstmals die volle Härte des Gesetzes zu
spüren bekommt und sich vorher noch nie im Freiheitsentzug befand sowie zudem
noch eine Landesverweisung auf ihn zukommt (s. hernach), kann nicht mit erforderlicher
Klarheit davon ausgegangen werden, dass ihn dies nicht von künftigem
Fehlverhalten abzuhalten vermag. Dies gilt umso mehr, als ja ein Teil der
Strafe ohnehin vollzogen werden muss und dies die Prognose verbessert.
Hinsichtlich der Höhe des zu
vollziehenden Strafteils ist nun indessen die doch beträchtliche kriminelle
Energie, welche sich aus dem mehrfachen gleichartigen Delinquieren ableiten
lässt, verbunden mit der nicht ansatzweise vorhandenen Reue oder Einsicht und
insgesamt kaum vorhandener stützender Faktoren (berufliche oder familiäre
stabilisierende Umstände) zu berücksichtigen, was es als geboten erscheinen
lässt, den vollziehbaren Strafteil auf 13 Monate festzusetzen. Aus denselben
Gründen rechtfertigt sich auch eine leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren für
den aufzuschiebenden Strafrest von 20 Monaten.
Dem Beschuldigten ist die seit dem 6.
November 2018 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft an den
vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a StGB verweist das
Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten
Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre
des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der
obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen
schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation
von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind.
Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall
ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer,
die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die
Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die
Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus
einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation
im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann
anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart
trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem
nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Unabhängig von
der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in
sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder
aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz
für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit
Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare
Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.
Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Führt die
Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt
zwangsläufig ein Härtefall vor. Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein
Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind
als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland
praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.
Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung
einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten
Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen
Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus
ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt
werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall
relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses
wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der Bestimmung des
öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das
öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist das öffentliche Interesse zu
gewichten. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten
in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei
insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse
Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit
nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach
migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des
öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher
das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu
veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund
welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum Ganzen Busslinger/Uebersax,
Härtefall-klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).
Bei der Bemessung der Dauer der
auszusprechenden Landesverweisung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den betroffenen privaten Interessen
im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses und insbesondere
der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Art.
66a nStGB N 30).
2. Der Beschuldigte hat mehrere Taten begangen,
die grundsätzlich zwingend zu einer Landesverweisung führen (mehrere
Einbruchdiebstähle). Im Falle des Beschuldigten liegen nicht ansatzweise
Kriterien für die Annahme eines Härtefalles vor. Er ist in keiner Weise in der
Schweiz integriert. Im Gegenteil, der Beschuldigte verfügt nicht einmal über
einen Aufenthaltstitel. Durch mehrfachen Einbruchdiebstahl hat er in
gravierender Weise gegen die öffentliche Sicherheit verstossen, weshalb auch
ein erhebliches Interesse an seiner Wegweisung besteht. Einer Rückweisung in
sein Heimatland Kosovo steht nichts entgegen. Weder hat er dort irgendwelche
signifikanten Nachteile zu erwarten, noch sind seine Resozialisierungschancen
beeinträchtigt. Gemäss seiner eigenen Aussage lebt seine Familie im Kosovo. Er
spricht die Sprache seines Heimatlandes. Die deutsche Sprache hingegen
beherrscht er nicht. Es ist daher eine Landesverweisung auszusprechen.
Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung rechtfertigt es sich, anhand des
doch erheblichen Verschuldens und des erheblichen öffentlichen Interesses an
der Fernhaltung sowie seines eigenen geringen persönlichen Interesses, die
Dauer auf 10 Jahre festzusetzen.
3. Da der Beschuldigte nicht
Staatsangehöriger eines im Schengen-Raum angeschlossenen Staates ist, würde
sich an sich noch die Frage stellen, ob die Landesverweisung im
SIS-Informationssystem auszuschreiben ist. Die Vorinstanz hat keine solche
Ausschreibung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung lediglich
gegen die Strafzumessung gerichtet. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder
verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Richtigerweise darf das Gericht somit – falls die
Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf gewisse Punkte des Urteils beschränkt
hat – das Urteil nicht zu Ungunsten der verurteilten Person abändern bezüglich
einem Punkt, den die Staatsanwaltschaft nicht angefochten hat (Martin
Ziegler/Stefan Keller in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4a zu Art. 391).
Es fragt sich indessen, ob sich das sogenannte Verschlechterungsverbot nach
Art. 391 StPO auch auf Massnahmen, wie die Landesverweisung eine darstellt,
richtet. In BGE 144 IV 113 hat das Bundesgericht erkannt, Art. 391 Abs. 2 StPO
stehe einer Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im
Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Das Bundesgericht begründete dies damit,
dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit
seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden.
Zudem könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet
werden. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem Gericht im
Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach
Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräume. Diese Argumente verfangen in
der vorliegenden Konstellation nicht, da nicht gesagt werden kann, die SIS-Ausschreibung
einer Landesverweisung sei im objektiven Interesse der verurteilten Person.
Bezüglich der SIS-Ausschreibung resp. der Landesverweisung an sich sieht das
Gesetz – im Gegensatz zu den therapeutischen Massnahmen – auch keine
Möglichkeit der nachträglichen Anordnung vor. Im Entscheid 6B_184/2012 vom 11.
Oktober 2012 entschied das Bundesgericht zwar, die «reformatio in peius» finde
auf eine Einziehung – diese ist wie die Landesverweisung unter den sog.
«anderen Massnahmen» aufgeführt – keine Anwendung. Dieser Entscheid bezog sich
jedoch noch auf Art. 323 Abs. 2 der damaligen Schaffhauser StPO. Diese
Bestimmung verbot vom Wortlaut her explizit nur die Verhängung einer schärferen
Strafe und führte aus, die Anordnung von Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung
gelte nicht als schärfere Bestrafung. Der Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO ist
aber ein anderer. Diese Bestimmung spricht von Abänderung von «Entscheiden».
Auch aus dem zweiten Teilsatz von Art. 391 Abs. 2 StPO lässt sich eine solche
Einschränkung auf Strafen nicht zwingend ableiten. Der StPO-Kommentar (Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014) erwähnt denn auch die Massnahmen nach Art. 66
ff. StGB (früher Nebenstrafen) ausdrücklich als unter den Anwendungsbereich der
«reformatio in peius» fallend (Viktor Lieber, N 14 zu Art. 391). Dem ist zu
folgen. Wenn es nicht zulässig ist, im Rechtsmittelverfahren eine
Landesverweisung anzuordnen, wenn dies die Vorinstanz nicht getan hat und die
Staatsanwaltschaft dies nicht angefochten hat, muss es auch unzulässig sein,
nachträglich die Modalitäten der Landesverweisung zu verschärfen.
4. Da der Beschuldigte den unbedingt zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat, ist er aus der
Haft zu entlassen. Aufgrund der angeordneten Landesverweisung und des ohnehin
illegalen Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz wird der Beschuldigte
nach der Haftentlassung dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) zur
Verfügung gestellt. Das MISA hat sodann die weiteren Schritte – wie namentlich
den Vollzug der Landesverweisung – an die Hand zu nehmen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Kosten des
Verfahrens vor dem Richteramt Olten-Gösgen in Höhe von CHF 11'445.50 sind
ausgewiesen und die Kostenverlegung auf den Beschuldigten ist beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens zu bestätigen.
Im Berufungsverfahren obsiegt die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weitestgehend, der Beschuldigte unterliegt
vollständig. Er hat demnach auch die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'178.20, zu tragen.
2. Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
Rechtsanwalt Daniele Moro als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in
Höhe von CHF 8'066.10 (Honorar 41.25h à CHF 180.00, Auslagen CHF 64.40,
zuzüglich MWST) geltend. Für die Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung
werden 6 Stunden veranschlagt. Da die Verhandlung lediglich 2 Stunden dauerte
und auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, ist die Kostennote
diesbezüglich um 4 Stunden zu kürzen. Sodann erscheint der für die Vorbereitung
des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 15.42 Stunden in Anbetracht der
Tatsache, dass von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen
dieselben Fragen aufgeworfen wurden wie an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 10. September 2019, als überhöht. Es rechtfertigt sich
eine Kürzung um 6 Stunden. Damit ist der Aufwand insgesamt um 10 Stunden auf
31.25 Stunden zu kürzen. Es ergibt sich eine Entschädigung von
CHF 6'127.50 (Honorar 31.25h à CHF 180.00, Auslagen CHF 64.40, zuzüglich
MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Angesichts des Verfahrensausgangs ist
auch das vom Staat bezahlte Honorar an den amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 8'474.60 vom Beschuldigten innert 10
Jahren zurückzufordern, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Ebenso bleibt der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers
in Höhe von CHF 3'038.45 vorbehalten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 40,
Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art.
69 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a, Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
a)
des mehrfachen
versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis
21.10 Uhr (AZ 1.1) und am 6. November 2018, 18:25 Uhr (AZ 4.1);
b)
des mehrfachen
Diebstahls, begangen am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AZ
2.1) und am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AZ 3.1);
c)
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21.10 Uhr
(AZ 1.2), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AZ 2.2), am 1.
November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AZ 3.2) sowie am 6.
November 2018, 18:25 Uhr (AZ 4.2);
d)
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21:10
Uhr (AZ 1.3), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AZ 2.3), am
1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AZ 3.3) sowie am 6.
November 2018, 18:25 Uhr (AZ 4.3);
e)
der Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von September 2018 bis 6.
November 2018, 19:00 Uhr, durch Rechtswidrige Einreise (AZ 5.1);
f)
des Fahrens ohne Berechtigung,
begangen am 2. November 2018 (AZ 6).
2.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 1 Buchstabe e des erstinstanzlichen Urteils der
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November
2018, 19:00 Uhr, schuldig gemacht hat (AZ 5.2).
3.
Der Beschuldigte A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt; unter Gewährung des
teilbedingten Strafvollzuges für 20 Monate. Die Probezeit wird auf 3 Jahre
festgesetzt.
4.
Die vom
Beschuldigten A.___
seit 6. November 2018 ausgestandene Haft
(Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Der Beschuldigte A.___
wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
6.
Der Beschuldigte
wird mit sofortiger Wirkung zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn
aus der Sicherheitshaft entlassen.
7.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils der beschlagnahmte Schraubenzieher (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) eingezogen wird und (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei
zu vernichten ist.
8.
Es wird
festgestellt, dass die Privatkläger G.___, [Ort2], und D.___, [Ort1], gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden.
9.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Daniele Moro, auf total CHF 12'574.05 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn im
Umfang von CHF 8'474.60 und vom Kanton Luzern im Umfang von CHF 4'099.45
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von
CHF 8'474.60 und des Kantons Luzern im Umfang von CHF 4'099.45 (inkl. Auslagen
und MWST) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 3'038.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10.
Die Kostennote für
den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniele Moro,
wird im Berufungsverfahren auf CHF 6'127.50 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Olten-Gösgen im Umfang von CHF
11'445.50 sind vom Beschuldigten A.___
zu bezahlen.
12.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von 6'000.00, total CHF 6'178.20,
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann