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Entscheid

STBER.2019.75

Versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Tätlichkeiten, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

25. August 2020Deutsch105 min

24. Juni 2016 erstmals befragt werden und gab an, er habe im Coiffeursalon F.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf

Privatanschlussberufungskläger

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Ronny

Scruzzi

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Tätlichkeiten,

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwalt C.___;

- Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

- B.___, Auskunftsperson

und Privatanschlussberufungskläger;

- Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers;

- D.___, Dolmetscherin;

- eine Pressevertreterin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung

und begrüsst die Anwesenden. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte

unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des

Gerichts bekannt. In diesem Zusammenhang erwähnt er, es sei zusätzlich E.___

von der Systemadministration anwesend, welcher für die Übertragung der

Befragung des Privatklägers in einen anderen Raum (keine Konfrontation mit dem

Beschuldigten) verantwortlich sei. Da der Beschuldigte nicht erscheint, ist

dessen Anwesenheit nicht mehr erforderlich. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten wird gefragt, ob er angesichts der unentschuldigten Abwesenheit

seines Klienten plädieren wolle. Dies bejaht er, er sei dazu in der Lage. Die

Verhandlung wird folglich durchgeführt.

Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht

zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung

gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der

Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB

aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum

Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5 - 7). In der Folge schildert

er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die

Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. Schliesslich macht er

die Parteien darauf aufmerksam, dass das Gericht von Amtes wegen am Schluss der

Urteilsberatung die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen werde. Der

Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger könnten sich dazu äussern.

Rechtsanwältin Weisskopf hatte einen Tag

vor der Verhandlung beantragt, es seien die sichergestellten Scheren, die sich

derzeit bei der Kantonspolizei Solothurn befänden, im Hinblick auf die

Hauptverhandlung zu den Akten zu nehmen. Der Präsident gibt dem Staatsanwalt

und dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äussern.

Der Staatsanwalt überlässt den Entscheid dem Gericht, während der amtliche

Verteidiger die Abweisung des Antrags beantragt. Der Präsident weist die

Parteien anschliessend darauf hin, dass der Antrag – unter Vorbehalt neuer

Erkenntnisse aus den Stellungnahmen – vorgängig bereits besprochen worden sei.

Er werde abgewiesen. Die Tatwaffen (zwei Scheren) hätten nicht identifiziert

werden können, es seien aber Fotos von sichergestellten Scheren in den Akten

und auf den Videoaufnahmen sehe man, wie weit die Scheren aus der Faust hinausgeragt

hätten. Zudem wüssten alle wie solche Scheren aussähen.

Nachdem keine Vorbemerkungen erfolgen,

wird B.___ als Auskunftsperson – nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten –

befragt (vgl. schriftliches Einvernahmeprotokoll). Die Befragung wird mit

technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___:

1.

Der

Beschuldigte sei wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung schuldig zu

sprechen (Ziff. 1 al. 1 des Urteils).

2.

Der

Beschuldigte sei wegen vollendeter Nötigung schuldig zu sprechen (Ziff. 1 al. 3

des Urteils).

3.

Er

sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen (Ziff.

2 des Urteils).

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

5.

Im

Übrigen sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 6. März 2020 zu

bestätigen.

6.

Es

sei gegenüber dem Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen und er sei zur

Verhaftung auszuschreiben.

Dies alles unter umfänglicher Abweisung

anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:

1.

Es

sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

2.

Es

sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen

zu bestrafen.

3.

Es

sei Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte

gegenüber dem Privatkläger B.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der

verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer

Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.

4.

Es

sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils zu

verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zu

bezahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 22. Juni 2016.

5.

Es

sei Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

6.

Es

sei die Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers zu genehmigen und der

Beschuldigte sei zur Entrichtung einer entsprechenden Parteientschädigung zu

verpflichten. Es sei festzustellen, dass diese Entschädigung gem. Art. 138 Abs.

2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den

Kanton fällt.

7.

Es

sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.

8.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi:

1.

A.___

sei freizusprechen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter

versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand (AS Ziff. 1.4.) und betreffend einfache Körperverletzung

(AS Ziff. 1.3.), betreffend Nötigung (AS Ziff. 1.5.) und betreffend

Tätlichkeiten (AS Ziff. 1.2.) zum Nachteil des Privatklägers.

2.

A.___

sei wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AS Ziff. 1.1.) zu

verurteilen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die

ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle anzurechnen.

4.

Die

Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Es

sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote sowie

dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar festzusetzen

(ordentlicher Stundenansatz CHF 230.00).

6.

Die

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/5 A.___

aufzuerlegen und die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien

vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

7.

Auf

die Anordnung von Sicherheitshaft sei zu verzichten.

Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit

für eine kurze Replik, der amtliche Verteidiger für eine Duplik. Die

Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers hat keine weiteren Bemerkungen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen

Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich

einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Mittwoch, 22. Juni 2016, 11.47

Uhr, meldete der Notfalldienst des Spitals […] der Polizei Kanton Solothurn, es

seien zwei Personen mit dem Taxi gekommen, welche eine Messerstecherei gehabt

hätten (vgl. Strafanzeige der Polizei vom 14. November 2016, Akten Seiten 015

ff). Die ausgerückten Polizeibeamten konnten A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

befragen, der angab, er und sein Begleiter B.___ (nachfolgend: Privatkläger)

seien in [Ort 1] am [Adresse 1] von zwei unbekannten Männern angegriffen

worden. Dabei blieb der Beschuldigte auch am Folgetag, obwohl die Polizei am

angegebenen Ort keine Tatspuren hatte finden können. Der Privatkläger konnte am

24. Juni 2016 erstmals befragt werden und gab an, er habe im Coiffeursalon F.___

einen Streit mit dem Beschuldigten gehabt und dieser habe ihn anschliessend mit

zwei Scheren gestochen. Bei den nachfolgenden Ermittlungen konnte ein Band der

im Coiffeursalon aufgestellten Videoüberwachung sichergestellt werden. Auf den

Aufzeichnungen ist der Verlauf der zu beurteilenden Vorgänge ersichtlich. Der

Beschuldigte wurde in der Folge am 24. Juni 2016 angehalten und bis zum 18.

Juli 2016 in Untersuchungshaft genommen.

2. Mit Anklageschrift vom 7. März 2018

wurden die Akten – nach Rückweisung einer ersten Anklageschrift vom 2. Oktober

2017 durch das Gericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 – dem Amtsgericht von

Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte

der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchter schwerer Körperverletzung,

subev. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, sowie wegen

einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung (AS 005 ff.).

3. Gegen den Privatkläger erliess die

Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl und verurteilte ihn wegen

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und einfacher Körperverletzung zu einer

Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (AS 465 f.). Der Strafbefehl

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 7. März 2019 fällte das Amtsgericht

von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.4)

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3)

-

der versuchten Nötigung,

begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.5)

-

der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung, begangen in der Zeit vom 30.04.2016 bis 22.06.2016 (AnklS. Ziff.

1.1).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Die Untersuchungshaft vom

24.06.2016 bis 18.07.2016 – total 25 Tage – ist dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den

jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

-

1 Schere, silberfarbig,

Figaro Inox 5.5, Metall

-

1 Schere, schwarz, Metall

-

1 Klappmesser mit braunem

Griff, EIE

-

1 Nagelschere, klein,

silber

-

1 Herrenhose, Bluejeans

dunkel, Jack&Jones

-

1 Herrenhemd, langarm,

schwarz, Angelo Litrico, Gr. M 39-40

-

1 Herrenjacke mit Kapuze,

Soulstar, dunkelblau, Gr. M

-

1 Schriftstück, diverse

Zettel, Visitenkarten etc.

-

5 Handtücher, dunkelblau,

idob, Gr. 30x65cm

-

1 Wischmoptuch, weiss,

gebraucht

-

1 Putztuch, grün, Gr.

30x35cm

-

1 T-Shirt, schwarz, WE, Gr.

L

-

1 Handtuch, dunkelgrau,

Rawne, Gr. 45x105cm

-

1 Speisemesser, Inox

-

1 Rüstmesser mit schwarzem

Griff

-

1 Paar Freizeitschuhe,

Sketchers, schwarz-weiss, Gr. 43

-

1 Paar Herrensocken/

-strümpfe, Nike, rot/weiss

-

1 Herrenhose, Bluejeans,

hanbury, Gr. 52

-

1 Herrenjacke, schwarz,

hell, Maddison, Gr. S

-

5 Scheren mit schwarzem

Griff

-

5 Scheren blank,

silberfarbig

-

1 Rasiermesser mit weissem

Griff, Sedef

-

2 Scheren, schwarz, Metall

-

1 Nagelschere

-

3 Rasiermesser

-

1 Schere, Anthrazit, Metall

-

1 Schere, silber, Metall

-

1 Schere blank,

silberfarbig, eckige Kammklinge.

Zur Anmeldung ihrer

Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den

Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

4. Der Beschuldigte A.___ ist dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für den

künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%

schadenersatzpflichtig.

5. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine

Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzügl. Zins zu 5% seit

22.06.2016. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

wird auf CHF 5'535.20 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1'568.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 240.00/h), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF

13'396.70 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'636.70

(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 13’950.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.»

5. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 14. März 2019 die Berufung anmelden (OG AS 199). Mit

Berufungserklärung vom 15. November 2019 wurde die Berufung auf die

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen einfacher

Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung beschränkt. Verlangt wurde

diesbezüglich ein Freispruch. Für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei

eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00 auszusprechen mit Gewährung des

bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderungen

seien auf den Zivilweg zu verweisen und die Verfahrenskosten ausgangsgemäss

anteilsmässig dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019

erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung: verlangt würden ein

Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (statt versuchter schwerer

Körperverletzung) und wegen vollendeter Nötigung (statt versuchter Nötigung).

Der Beschuldigte sei zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Am 9. Dezember 2019 erklärte auch der

Privatkläger die Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei ihm eine Genugtuung

von CHF 20'000.00 (statt 10'000.00) zuzusprechen.

6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

- Ziffer 1 (teilweise):

Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;

- Ziffer 3: Herausgaben

von beschlagnahmten Gegenständen;

- Ziffern 6 und 7

(teilweise:) Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Privatklägers und an den amtlichen Verteidiger.

7. Mit der Berufungserklärung hat die

Staatsanwaltschaft eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Vorhalts gemäss Ziffer

I.1.4. der Anklageschrift beantragt. Der Beschuldigte liess am 29. Januar 2020

mitteilen, er opponiere angesichts der bestehenden bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht gegen die beantragte Ergänzung des Anklagesachverhalts,

betone jedoch, im tatrelevanten Zeitraum stets mit Verteidigungswillen

gehandelt zu haben. Die Ergänzung der Anklage wurde mit Verfügung vom 22. April

2020, mit der auf den 25. August 2020 zur Hauptverhandlung vor das

Berufungsgericht vorgeladen wurde, genehmigt.

8. Anlässlich der Hauptverhandlung blieb

der Beschuldigte unentschuldigt aus.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2. Vorhalte

2.1 Als Vorbemerkung sei darauf

hingewiesen, dass die Vorinstanz zufolge Tateinheit die Vorhalte gemäss Ziffern

1.2 (Tätlichkeiten) und 1.3 (einfache Körperverletzung) der Anklageschrift

gemeinsam unter dem Titel der einfachen Körperverletzung geprüft hat, was nicht

zu beanstanden ist.

In der Anklageschrift wird zwischen zwei

Phasen des handgreiflichen Streites der beiden Protagonisten unterschieden, was

grundsätzlich richtig ist. Angesichts der Dokumentation der Auseinandersetzung

auf Video kann aber die Beweiswürdigung für beide Phasen gemeinsam vorgenommen

werden. In der Folge werden die Vorhalte dargelegt (Ziff. 2.2 bis 2.4),

anschliessend die festgestellten Verletzungen gemäss medizinischen Berichten

(Ziff. 3), der Sachverhaltsablauf gemäss Videoaufzeichnung (Ziff. 4), die

Handyaufzeichnungen (Ziff. 5), eine Zusammenfassung der Aussagen der

Beteiligten (Ziff. 6), bevor in Ziff. 7 die abschliessende Beweiswürdigung

vorgenommen wird.

2.2 Der Vorhalt gemäss Ziff. 1.2 und 1.3

der Anklageschrift betreffend die erste Phase lautet, der Beschuldigte habe am

22.06.2016, ca. 10:43/10:44 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Coiffeurgeschäft F.___,

den Privatkläger im Zuge einer zunächst verbalen und im Anschluss tätlichen

Auseinandersetzung an dessen Körper geschädigt.

Konkret solle der Beschuldigte den

Geschädigten am Hemd gepackt und anschliessend mit den Fäusten auf ihn

eingeschlagen haben, wobei er ihm das Nasenbein gebrochen habe. Gemäss

Gutachten des Spitals [Ort 2] vom 19.07.2016 habe der Geschädigte einen offenen

Nasenbeinbruch mit einer kleinen Einblutung zwischen Knorpelhaut und Knorpel

sowie eine Gehirnerschütterung sowie an der Stirn rechts eine Schwellung mit

Hautunterblutung erlitten.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt

insofern, als er anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wie bereits in

der Voruntersuchung zu Protokoll gab, in seinem Fall sei es Selbstverteidigung

gewesen.

2.3 Im Hauptvorhalt gemäss Ziffer 1.4

der Anklageschrift bezüglich der zweiten Phase der Auseinandersetzung wird dem

Beschuldigten (in der ergänzten Fassung) versuchte vorsätzliche Tötung, ev.

versuchte schwere Körperverletzung, subev. einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand, vorgehalten.

Der Beschuldigte solle am 22.06.2016,

ca. 10:43/10:44 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Coiffeurgeschäft F.___, vorsätzlich

versucht haben, den Privatkläger zu töten. Da der Erfolg der Tat – konkret der

Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, sei es bei einem Versuch

geblieben.

Eventualiter habe der Beschuldigte

vorsätzlich versucht, den Privatkläger durch Stiche mit mehreren Scheren im

Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm lebensgefährlich zu verletzen, ihn

bleibend arbeitsunfähig oder gebrechlich zu machen, ein wichtiges Organ resp.

Glied des Privatklägers zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen und/oder sein

Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Da die Verletzungen des Geschädigten

schlussendlich nicht lebensgefährlich gewesen seien und auch keine bleibende

gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt hätten, sei es beim Versuch

geblieben.

Subeventualiter habe der Beschuldigte

den Privatkläger vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit

mehreren Scheren, durch Stiche bzw. Einstechen auf den Privatkläger im Brust-

und Kopfbereich sowie am rechten Arm verletzt.

Konkret sei es zwischen dem

Beschuldigten und dem Privatkläger vorab zu einer verbalen Auseinandersetzung

gekommen, welche schliesslich in eine Rangelei gemündet habe. Als die Rangelei

vorüber gewesen sei, habe sich der Beschuldigte zunächst vom Privatkläger in

Richtung des rechten Arbeitsbereichs entfernt. Dort habe er mehrere Scheren

behändigt, wobei die Klingen der Scheren dabei deutlich aus den geschlossenen

Fäusten des Beschuldigten herausgeschaut hätten. Dergestalt bewaffnet sei er in

der Folge auf den Privatkläger losgegangen.

Dabei habe der Beschuldigte seine rechte

Faust, in der sich gemäss seinen Aussagen seine Haarschneideschere (normale

Schere mit schwarzem Plastikgriff) befunden habe, ca. auf seine eigene Kopfhöhe

gehoben und habe damit in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen,

welcher sich mit den Händen gewehrt habe und ausgewichen sei. Der Privatkläger

habe seinen Arm in Richtung Brustbereich des Beschuldigten gestreckt, um diesen

auf Abstand zu halten. Der Beschuldigte habe sich davon nicht abhalten lassen

und weiter seinen ausgestreckten linken Arm mit der Faust, in der sich

mindestens eine Schere befunden habe, in Richtung Gesicht des Privatklägers

geschwungen. Danach habe der Beschuldigte erneut seine rechte Faust mit der

Schere darin über seinen eigenen Kopf hinaus gehoben und daraufhin in Richtung

Oberkörper des Privatklägers gestochen. Der Privatkläger habe gleichzeitig in

Richtung des Gesichts des Beschuldigten geschlagen, wobei nicht klar sei, ob er

ihn dabei getroffen habe. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit seinem

linken Arm von sich weggestossen. Darauf habe der Beschuldigte erneut seine

rechte Faust, in welcher sich nach wie vor die Schere befunden habe, weit über

seinen eigenen Kopf hinaus gehoben und habe damit abermals in Richtung Gesicht

des Privatklägers gestochen, welcher habe ausweichen können und darauf an der

Brust getroffen worden sei. Gleichzeitig habe der Privatkläger mit seiner

rechten Faust ins Gesicht des Beschuldigten geschlagen. Der Beschuldigte habe

in der Folge mit seiner rechten Hand mit der Schere darin erneut in Richtung

Oberkörper des Privatklägers einen Hieb ausgeführt. Dieser habe wiederum seinen

linken Arm zur Abwehr in Richtung Brustbereich des Beschuldigten gestreckt,

welcher noch einmal seine rechte Faust mit der Schere darin über seinen Kopf

angehoben und ausgeholt, die Faust in der Folge aber wieder abgesenkt habe. Beide

hätten in der Folge voneinander abgelassen, worauf der Privatkläger in den

hinteren Bereich des Coiffeurgeschäfts gelaufen sei. Der Beschuldigte sei ihm

gefolgt, habe ihn am Hemd gehalten und beide hätten miteinander gesprochen.

Anschliessend habe der Beschuldigte vom Privatkläger abgelassen.

Durch dieses Vorgehen habe der

Beschuldigte den Privatkläger mit den Scheren, die er in seinen Händen gehalten

habe, im Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm verletzt.

Wo die Tatwaffen nach der Tat deponiert

worden seien, sei nicht klar.

Gemäss Gutachten des Spitals [Ort 2] vom

19.07.2016 habe der Privatkläger über dem Brustbein rechts eine

Stichverletzung, sowie an der linken Wange und am rechten Oberarm

Schnittverletzungen erlitten. Die Verletzung am Brustbein rechts habe zu einer

Eröffnung der Brusthöhle und zu einer diskreten Ansammlung von Luft in der

Brusthöhle, einem sogenannten Pneumothorax, geführt. Das dokumentierte

Verletzungsmuster und die wundmorphologischen Kriterien sprächen gemäss

Gutachten für die Einwirkung eines einseitig geschliffenen Klingenwerkzeugs,

welches sowohl stechend, schneidend als auch tangential-ritzend eingesetzt

worden sei.

Der Beschuldigte habe wissen müssen,

dass das mehrfache wuchtige und unkontrollierte Einschlagen und Einstechen mit

solchen Scheren in den Brust- und Kopfbereich des Privatklägers tödliche oder

lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer (bspw. durch eine Verletzung der

Halsschlagader) verursachen oder zu einer anderen schweren Schädigung (bspw.

durch Verlust eines Auges, Entstellung des Gesichts, bleibende Schädigung des

Nervensystems) führen könnte. Er habe den Tod, bzw. die schwere

Körperverletzung, zumindest für möglich gehalten, habe aber dennoch gehandelt,

da er diese/n in Kauf genommen habe. Da der Todeseintritt ausgeblieben sei, resp.

auch die Verletzungen weder lebensgefährlich gewesen seien noch eine bleibende

gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt hätten, sei es beim Versuch

geblieben.

2.4 In Ziff. 1.5 der Anklageschrift wird

dem Beschuldigten Nötigung vorgehalten, indem er den Privatkläger auf der

Strecke zwischen dem Tatort und dem Spital unter Androhung ernster Nachteile

dazu genötigt habe, bei der Polizei nicht die Wahrheit über den Hergang des

vorgängigen Vorfalls zu erzählen.

Konkret habe der Beschuldigten dem

Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung gedroht, er werde ihn

töten, wenn er gegenüber den Ärzten und der Polizei die Wahrheit bezüglich der

vorangegangenen Auseinandersetzung erzähle. Der Privatkläger habe dem

Beschuldigten in der Folge auch versprochen, nicht gegen ihn auszusagen.

3. Medizinische Berichte

3.1 Zu den vom Privatkläger erlittenen

Verletzungen liegen folgende Berichte bei den Akten:

- Im Gutachten des Spitals

[Ort 2], Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juli 2016 (AS 099 ff.) wird

vorweg aus dem Austrittsbericht des Spitals [Ort 1] vom 12. Juli 2016

(Klinikaustritt am 25. Juni 2016) zitiert: Diagnostiziert werde ein Polytrauma

nach Gewalteinwirkung durch Dritte, eine commotio cerebri

(Gehirnerschütterung), eine offene Nasenbeinfraktur mit kleinem Septumhämatom

(Einblutung zwischen Knorpelhaut und Knorpel), eine Messerstichverletzung

thorakal (Brustkorb) rechts mit kleinem Pneumothorax (Lufteinschluss in der

Brusthöhle) ventrobasal (vorn-unten) und apikal (oben) rechts und Emphysem

(Gasansammlung in der Unterhaut) pectoral (Brustmuskel) rechts und eine

Schnittverletzung cubital (zum Ellenbogen gehörend) rechts ohne Beteiligung

tieferer Strukturen. Nach bildgebenden Untersuchungen seien die Schnittwunden

versorgt, aufgrund der offenen Nasenbeinfraktur eine antibiotische Prophylaxe

begonnen und der Patient zur Überwachung auf die Intensivstation aufgenommen

worden. Nach drei Tagen habe er mit reizlosen Wunden nach Hause entlassen

werden können.

Anlässlich

der forensisch-klinischen Untersuchungen am 22. Juni 2016 auf der

Intensivpflegestation am Spital [Ort 1] hätten an der Stirn rechts eine

Schwellung mit Hautunterblutung, an der linken Wange und an der Brust

oberflächliche Hautverletzungen sowie am Nasenrücken, am Brustbein rechts und

am rechten Oberarm chirurgisch versorgte Verletzungen festgestellt werden

können.

Die

Verletzungen an der linken Wange, über dem Brustbein rechts und am rechten

Oberarm seien Folgen scharfer Gewalt. Unter Bezug der wundmorphologischen

Merkmale entspreche die Verletzung über dem Brustbein rechts, welche gemäss

klinischen Angaben zu einer Eröffnung der Brusthöhle mit Luftansammlung (sog.

Pneumothorax) geführt habe, einer Stichverletzung. Demgegenüber könnten die

Verletzungen an der linken Wange und am rechten Oberarm bei Fehlen von

Verletzungen tieferer Strukturen als Schnittverletzungen interpretiert werden.

Demgegenüber sei die Verletzung an der rechten Brust, stellenweise auch

diejenige an der linken Wange, die Folge spitzer Gewalt. Unter der

Voraussetzung, dass nicht mehrere Werkzeuge die genannten Verletzungen

verursacht hätten, sprächen das dokumentierte Verletzungsmuster und die

wundmorphologischen Kriterien für die Einwirkung eines einseitig geschliffenen

Klingenwerkzeugs, welches sowohl stechend, schneidend als auch

tangential-ritzend eingesetzt worden sei.

Die

Hautunterblutung und Schwellung an der Stirn sowie die offene Nasenbeinfraktur

seien die Folge stumpfer Gewalt und könnten bspw. durch Schläge mit der zur

Faust geballten Hand, durch Einwirkung eines flächenhaften Gegenstandes oder

ein Anschlagen sowie Stossen des Kopfes erklärt werden.

Aus

den Befunden könne keine akute Lebensgefahr beim Privatkläger abgeleitet

werden. Grundsätzlich könne ein tiefer Stich mit einem Klingenwerkzeug gegen

die Herzregion ohne Weiteres lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen

an Herz, Lunge oder Brustgefässen zur Folge haben. Ebenso hätte die

lebensbedrohliche Situation einer (Spannungs)-Luftbrust resultieren können. Da

ein Angreifer weder erkennen noch steuern könne, ab welcher Tiefe und mit

welchem Stichkanalverlauf er das Opfer durch Verletzung einer lebenswichtigen

Struktur in Lebensgefahr bringe, sei zusammenfassend aus rechtsmedizinsicher

Sicht jeder Angriff gegen die obere Brustregion mit einem scharfen Gegenstand

als lebensgefährlich zu bezeichnen.

Die

dokumentierten Verletzungen sollten bei komplikationsarmem Verlauf innerhalb

von mehreren Wochen unter Narbenbildung abheilen.

- Auf Anfrage des

erstinstanzlichen Gerichts teilte das Spital [Ort 1] am 5. Juni 2018 mit, die

Stichtiefe der Verletzung beim Brustbein habe 1,5 cm betragen, dies habe man

schon so festgehalten (OG AS 047). Bei dieser Auskunft wird allerdings nicht

klar, ob damit nicht vielmehr die Breite der Stichverletzung gemeint ist: im

Austrittsbericht des Spitals [Ort 1] vom 12. Juli 2016 wurde festgehalten:

«Einstichverletzung von ca. 1,5 cm rechts lateral des Sternums auf Höhe ca.

C5/6». Dies dürfte angesichts der Fotoaufnahmen auf AS 110 der Breite der

Stichwunde entsprechen. Dies kann aber offen bleiben.

- Fotos der Verletzungen

finden sich auf AS 108 ff.

3.2 Zu den vom Beschuldigten erlittenen

Verletzungen liegen folgende medizinischen Berichte bei den Akten:

- Amteiarzt Dr. G.___ vom

24. Juni 2016 (AS 045) bei eigener Untersuchung im Untersuchungsgefängnis:

Monokelhämatom (Bluterguss) am linken Auge mit Druckschmerzhaftigkeit des

Unterrandes der Augenhöhle (Orbitalboden); Leichte Schiefstellung der Nase nach

rechts mit Druckschmerzhaftigkeit des Nasenrückens; oberflächliche kleine

Hautabschürfung am lateralen Rand des rechten Handgelenks (könnte einer

Abwehrverletzung entsprechen); am übrigen Körper seien keine äusseren

Verletzungen erkennbar. Röntgenuntersuchungen könnten allfällige Frakturen

belegen, insbesondere eine mögliche Nasenbeinfraktur.

- Im Gutachten des Spitals

[Ort 2], Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juli 2016 wird vorweg aus dem

Notfallbericht des Spitals [Ort 1] (ambulante Behandlung) vom 23. Juni 2016

zitiert: Hauptdiagnose: gemäss Schichtröntgen diskrete Nasenbeinfrakturen

ventral (vorn) nach Schlägen gegen den Kopf am 22. Juni 2016. Nach Angaben des

Beschuldigten hätten ihm zwei unbekannte Personen Kopfschläge verabreicht. Die

fremde Person habe ihn am linken Auge und an der Stirn getroffen. Kein

Bewusstseinsverlust, keine Sehstörungen, keine Erinnerungslücke, kein

Schwindel. Es habe initial stark aus der Nase geblutet. Die festgestellten

Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalteinwirkung, z.B. durch Schläge mit zur

Faust geballter Hand, wie vom Beschuldigten ausgeführt worden sei. Sie würden

ohne bleibende Folgen abheilen.

- Fotos der Verletzungen

finden sich auf AS 096 ff.

4. Videoaufzeichnung

In den Akten befinden sich zwei DVD mit

den Videoaufzeichnungen ohne Ton vom Morgen des 22. Juni 2016 am Tatort (AS

087, Fotoprints AS 231 ff.). In der Strafanzeige (AS 026 f.) ist dargelegt, was

auf den Aufzeichnungen zwischen 09.00 Uhr und 11.07 Uhr zu sehen ist. Bei einer

Betrachtung der Aufzeichnung in Super-Zeitlupe können die massgeblichen

Vorgänge wie folgt beschrieben werden:

Zunächst ist der Beschuldigte allein im

Coiffeursalon und bedient am rechten Arbeitstisch mehrere Kunden. Der

Privatkläger betritt den Salon um 09.59 Uhr und räumt zunächst den linken

Arbeitstisch auf. Kommunikation zwischen den beiden Protagonisten ist keine zu

erkennen. Der Privatkläger setzt sich dann auf ein Sofa im Kunden-Wartebereich

und beschäftigt sich mit seinem Handy. Nach der Verabschiedung des letzten

Kunden und dem Rauchen einer Zigarette führt der Beschuldigte ab 10.24 mehrere

Telefongespräche mit seinem Handy auf einem Stuhl beim Kassenbereich (Fotos AS

118 ff.). Die Beiden sitzen sich somit mit ein paar Metern Entfernung gegenüber,

ohne miteinander zu kommunizieren. Um 10.40 Uhr hält der Beschuldigte sein

Handy offen in der Hand, der Privatkläger steht auf und geht zum Beschuldigten,

der ihm das Handy entgegenstreckt (Foto 18). Der Privatkläger geht im Salon

herum und telefoniert mit dem Handy des Beschuldigten, welcher ihm dabei ruhig

zusieht (Foto 19). Kurze Zeit später winkt der Beschuldigte den Privatkläger

heran, begibt sich zum Privatkläger und nimmt diesem das Handy weg (Fotos 21

ff.). Der Privatkläger wehrt sich nicht dagegen und geht zurück zum Sofa,

während der Beschuldigte weiter telefoniert. Bei diesem Telefongespräch

gestikuliert der Beschuldigte stark und bekommt nun einen sichtlich genervten

Gesichtsausdruck; er zeigt auf den linken Arbeitstisch, dann auf den Privatkläger

und auf das Handy (Foto 24 ff.). Der Privatkläger hört ihm auf dem Sofa sitzend

zu und verneint einmal in Richtung des Beschuldigten. 10.43 Uhr beendet der

Beschuldigte den Anruf, beide sprechen gestikulierend auf Distanz miteinander

(Fotos 29 f.).

Darauf geht der Beschuldigte schnellen

Schrittes und mit aggressiven Handbewegungen zum Privatkläger (Fotos 31 f.).

Der Privatkläger steht vom Sofa auf und steht dem Beschuldigten etwas erhöht

direkt gegenüber (Foto 34). Der Beschuldigte streckt seine geöffnete rechte

Hand gegen den Privatkläger, der diese mit seiner linken Hand wegstösst (Fotos

35 f.). Der Privatkläger geht einen Schritt auf den Beschuldigten zu, ballt die

rechte Faust und scheint zum Schlag auszuholen, worauf ihm der Beschuldigte mit

der rechen Hand an den Hals greift (Fotos 37 f.). Der Beschuldigte reisst den

vor ihm stehenden Privatkläger am Halsausschnitt des T-Shirts (Fotos 40 f.).

Der Privatkläger schlägt mit der rechten Faust in Richtung des Kopfes des

Beschuldigten, dieser kann den Schlag mit der linken Hand abwehren und trifft

dabei den Kopf des Privatklägers (Foto 42). Danach halten sie sich beide

gegenseitig am Hals/T-Shirt (Foto 43). Der Privatkläger geht vorwärts und

versucht mit beiden Fäusten mehrfach, den Beschuldigten ins Gesicht zu

schlagen, schlägt aber meist vorbei (Fotos 44 ff.). Der Beschuldigte versucht

mit beiden Händen, den Privatkläger auf Distanz zu halten (Fotos 44 ff.). Das

Gerangel verschiebt sich zum rechten Arbeitstisch. Dort drückt der Beschuldigte

den Privatkläger mehrmals gegen die Wand und schlägt auch auf den Privatkläger

ein. Die Beiden werden nicht mehr vollständig von der Kamera erfasst (Fotos 54

ff.). Der Privatkläger fällt beinahe zu Boden und entfernt sich mit oben

zerrissenem T-Shirt vom Beschuldigten durch die Mitte des Salons in Richtung

Kassenbereich (Fotos 61 bis 65, 10.44.00 Uhr). Damit endet die «erste Phase».

Der Beschuldigte begibt sich zum rechten

Arbeitstisch (Foto 64) und kehrt mit je einer Schere in beiden Händen zurück.

Er hält die Scheren so in der Faust, dass die Scherenspitzen je ca. 5 bis 10 cm

(Schätzung der Polizei: 10 cm: AS 030) aus der Faust herausragen (10.44.05 Uhr:

Foto 66). Er geht auf den Privatkläger zu, geht dann etwas Richtung Eingang und

deutet dem Privatkläger, er solle den Salon verlassen (Foto 68). Als dieser das

nicht macht, kommt der Beschuldigte mit den beiden Scheren in den Fäusten auf

den Privatkläger zu, der leicht zurückweicht und erklärende Handbewegungen

macht (Fotos 69 bis 76). Unvermittelt schlägt der Beschuldigte dem Privatkläger

mit der Faust wuchtig gegen die Nase (nicht mit der Scherenspitze voran, Fotos

76 bis 80, 10.44.10 Uhr). Der Privatkläger wendet den Kopf nach rechts ab: ob

und wie er an der Nase getroffen wird, ist nicht ersichtlich; es ist aber wahrscheinlich,

dass der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die Nasenbeinfraktur zugefügt hat,

war doch vorher beim Privatkläger keine entsprechende, blutende Verletzung

erkennbar. Der Privatkläger versucht, den Beschuldigten mit dem linken Arm auf

Distanz zu halten, der Beschuldigte versucht zunächst mit der linken Hand gegen

den Privatkläger zu schlagen, streift den Privatkläger aber nur bei der linken

Schulter (mit der Scherenspitze voran: Fotos 83 f.). Nun holt der Beschuldigte

mit der rechten Hand aus und sticht wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen

den Privatkläger (Fotos 85 ff.). Dabei dürfte er dem Privatkläger die

Schnittwunde am abwehrenden rechten Ellbogen zugefügt haben (Foto 88). Der

Beschuldigte zieht mit der rechten Faust erneut auf (Foto 90) und schlägt

wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Oberkörper des Privatklägers und

trifft diesen an der Brust (Fotos 90 ff.). Dabei dürfte er dem Privatkläger die

Stichwunde in der Brust zugefügt haben (Foto 92). Der Beschuldigte zieht in der

Folge mit der rechten Faust erneut auf (Fotos 95 f.), beide Kontrahenten

weichen aber leicht nach hinten zurück und lassen voneinander ab (Fotos 97 f.).

Der Privatkläger entfernt sich in

Richtung des Lagerraumes (mit Vorhang abgetrennter hinterer Bereich des Salons,

Foto AS 137 ff.), der Beschuldigte folgt ihm nach und greift ihn am Hemd (Foto

101). Die beiden sprechen miteinander, der Beschuldigte lässt vom Privatkläger

ab und geht in den Lagerraum. Im Video sind Verletzungen des Privatklägers am

Arm und an der Nase erkennbar, sein Blut tropft auf den Boden (Fotos 103 ff.).

Der Beschuldigte kommt aus dem Lagerraum – noch immer mit den Scheren in beiden

Händen (Foto105) –, spricht mit dem Privatkläger (Foto 106) und schliesst die

Eingangstüre ab (Foto108). Danach hält er sich ein Tuch vor das Gesicht,

vermutlich um die Blutung aus der Nase zu stillen (Foto 109). In der Folge

putzt er zwei Mal das Blut auf dem Boden auf, zunächst immer noch mit der

Schere in der linken Faust (Fotos 110 ff.). Mehrfach geht er in den Lagerraum,

wo sich der Privatkläger befindet, einmal holt er im Salon eine Taschentuchbox

(10.53 Uhr, Foto 113), einmal wohl Verbandsmaterial oder ähnliches (Foto 114).

Um 11.07 Uhr holt der Beschuldigte das Plakat vor dem Eingang herein und schliesst

die Eingangstüre erneut ab (Foto 115). Danach begibt er sich mit einem Rucksack

in den Lagerraum (Foto 116).

5. Handyauswertungen

Die Auswertungen der beschlagnahmten

Mobiltelefone der beiden Protagonisten ergaben folgende Ergebnisse:

- Der Privatkläger

benutzte zwischen 10.29 Uhr und 10.34 Uhr über das Geschäfts-WLAN das Internet

und hatte zwischen 10.50 und 11.40 Uhr mehrere ein- und ausgehende

Anrufe(Versuche) mit seinem Schwager I.___ (AS 065 f.)

- Der Beschuldigte

verzeichnete um 10.36 einen eingehenden Anruf von H.___ (Dauer 5.32 Minuten)

und zwischen 10.55 und 11.31 Uhr mehrere eingehende Anrufe(versuche) und um

10.55 Uhr einen ausgehenden Anruf (Dauer 1.53 Minuten) mit dem

Geschäftsbesitzer H.___ (AS 073 ff.).

6. Aussagen

6.1 Der Beschuldigte brachte in den

ersten Aussagen als Auskunftsperson die Geschichte vor, sie seien in [Ort 1] von

zwei unbekannten Männern mit einem Messer angegriffen worden, auf seinen

Kollegen sei ca. vier Mal eingestochen worden (AS 196 ff. und 200 ff.).

Am 24. Juni 2016, 15.00 Uhr, gab er dann

als Beschuldigter in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zusammengefasst

an (AS 210 ff.), er habe einige Tage vorher mit dem Privatkläger eine Differenz

gehabt, weil dieser Erwachsenen habe die Haare schneiden wollen. Das Problem

sei am 21. Juni 2016 gewesen. Er habe dem Privatkläger damals keine Erwachsenen

als Kunden geben wollen und das habe der Chef H.___ (H.___) dem Privatkläger am

Vortag, Dienstag, bestätigt. Am Tattag Mittwoch sei dieser zuerst in [Ort 3] im

Coiffeur-Geschäft des Chefs gewesen und habe dort die Nerven verloren. Dann sei

er um 10.00 Uhr in [Ort 1] im Salon erschienen und habe mit ihm reden wollen.

Er habe aber zwei Kunden gehabt und gesagt, der Privatkläger solle warten.

Dieser habe im Kundenwartebereich gewartet. Dann sei er zu ihm gegangen und

dieser habe ihn mit einem arabischen Wort («Janabak») beleidigt. Dann habe der

Privatkläger unverzüglich angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er sei bis zum

Fenster zurückgewichen und habe auch geschlagen, um den Privatkläger

zurückzuhalten. Er habe diesen gepackt. Beim Fenster habe er dann die Schere

nehmen können und damit zwei, drei Mal gegen den Privatkläger geschwungen. Er

habe dann sehr viel Blut, auch bei sich selbst, gesehen und sofort die Schere

weggeworfen. Sie hätten sich dann gegenseitig verarztet. Er habe den Salonchef H.___

angerufen, der Privatkläger habe seine ganze Familie angerufen. Alle hätten

gesagt, sie sollten die Polizei nicht rufen. Sie hätten dann zusammen den Salon

geputzt, vor allem das Blut. Der Onkel des Privatklägers habe ihnen dann am

Telefon gesagt, sie sollten einen Platz in [Ort 1] finden und sagen, sie seien

dort von drei Albanern geschlagen worden. Heute Morgen um 10.00 Uhr hätten ihm H.___

und der Cousin des Privatklägers telefoniert und gesagt, er solle nicht die

Polizei verständigen, sonst würden nur alle bestraft. (auf Frage, warum er

bisher nicht die Wahrheit gesagt habe?) Das sei vom Privatkläger, dessen

Familie und H.___ geplant worden. H.___ habe ihm gesagt, wenn er zur Polizei

gehe, verliere er den Job. Er habe auch Angst gehabt vor dem Privatkläger, weil

dieser viele Leute hier habe und er ganz alleine sei. Sie seien dann zusammen

den Ort suchen gegangen, wo sie überfallen worden sein sollten. Der Privatkläger

habe ihm vor dem Spital noch einmal gesagt, sie sollten die Geschichte genau so

wie abgemacht erzählen. Er habe H.___ heute um 10 Uhr noch angerufen und dieser

habe ihm gesagt, er solle bei der Geschichte bleiben.

Er schwöre, dass der Andere auf ihn los

gekommen sei. Er habe nie geplant, diesen zu ermorden. (aF) Er habe nach dem

Vorfall mit H.___ gesprochen, dieser habe dann mit der Familie des

Privatklägers gesprochen. Diese arbeiteten auch bei H.___. Er habe auch mit dem

Mann der Schwester des Privatklägers gesprochen. H.___ habe ihm gesagt, die

Bilder der Videokamera gebe es nicht, alles vor Donnerstag würde automatisch

gelöscht. Er sei gestern bis ca. 10.00 Uhr abends bei diesem gewesen.

Am gleichen Tag um 16.10 Uhr wurde der

Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme vom Staatsanwalt befragt (AS 215 ff.).

Er erklärte, er habe nie geplant, den Privatkläger zu töten. Er habe diesen

nicht verletzen wollen. Dieser sei gekommen, habe ihn geschlagen und er selbst

habe nur noch schwarz gesehen. Er habe sich mit beiden Armen geschützt, die

Schere genommen und drei oder vier Mal vor sich hin und her geschwungen. Dann

habe er die Schere weggeworfen, sei zum Privatkläger gegangen, habe diesen an

den Armen gepackt und gefragt, ob sie so weitermachen wollten. Der Andere habe

gesagt: nein. Sie hätten danach telefoniert und sauber gemacht. Es sei ihnen

gesagt worden, sie sollten in [Ort 1] einen Platz suchen und sagen, sie seien

dort überfallen worden. Sonst würden sie ihre Arbeit verlieren. Er habe gesagt,

das sei so ok für ihn, und sie hätten es so gemacht. (aF) Das habe ihnen der

Chef und der Onkel des Privatklägers gesagt. Der Plan sei gut gewesen, habe

aber nicht geklappt. (aF) Der Privatkläger habe am Arm eine Verletzung und eine

Ritzung im Gesicht. Zudem eine Verletzung an der Brust. (aF, ob er dem

Privatkläger gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er der Polizei oder dem

Spitalpersonal etwas über das Geschehene sagen würde?) Nein, das habe er

wirklich nicht gesagt. Das sei die Idee des Chefs und der Familie des Privatklägers

gewesen. (aF, ob er die Drohung daher nicht umsetzen werde?) Nein. Er sei nicht

so. Er sei nur in die Schweiz gekommen, weil es hier bessere Arbeit gebe. Die

Schwester und der Onkel des Privatklägers hätten diesen gestern Abend im Spital

besucht und nichts von der Polizei gesagt. Heute Morgen hätten sie sich anders

entschieden. Er möchte Schutz vor der Familie des Privatklägers.

Am 12. Juli 2016 wurde der Beschuldigte

mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert (AS 221 ff.) und gab an, vorher habe er

noch den Chef angerufen und diesem gesagt, der Privatkläger sei da. Dieser habe

mit ihm reden wollen, er habe ihm aber geantwortet, er müsse warten, bis der

Kunde fertig sei. Dann habe er hinter ihm gewartet. Vor dem Chef habe er mit

seinem Bruder und seiner Mutter telefoniert. Der Chef habe gesagt, der

Privatkläger dürfe nicht in [Ort 1] arbeiten und er solle ihm diesen ans

Telefon geben. Was dieser mit dem Chef besprochen habe, habe er nicht gehört.

Als er das Handy zurückerhalten habe, habe er das Gespräch beendet und dem Privatkläger

gesagt, er solle gehen.

Zu Beginn der Handgreiflichkeit habe er dem

Privatkläger erneut gesagt, dieser solle gehen. Er habe die Nerven verloren und

habe geweint. Aber er habe den Privatkläger nie geschlagen. Auf Foto 37 sehe

man, dass er dem Privatkläger gesagt habe, er solle nicht schlagen. Er habe nur

seine Hand an die Schulter des Privatklägers gehalten. Als dieser dann

geschlagen habe, sei es dunkel bei ihm geworden, er habe die Nerven verloren

und er habe zurückgeschlagen. Lange habe er sich nur gewehrt und die Hände auf

dessen T-Shirt gehabt, der Andere habe ihn ca. 20 Mal ins Gesicht geschlagen.

Er habe ihn nur weggestossen. (aF) Ja, er habe versucht, ihn zu schlagen, habe

aber nie getroffen. Zuletzt habe er ihn gepackt und weggestossen. Dann habe er

die Scheren in die Hand genommen. (aF) Er habe den Privatkläger mit den

Schlägen nie treffen können, dieser sei zu gross, viel grösser als er selbst

und ein Kampfsportler und Boxer. Er selbst sei auf beiden Seiten im Gesicht, am

Kopf und an der Brust getroffen worden. Der Privatkläger habe ihn während des

Schlagens beschimpft und habe schlimme Wörter über seine Mutter und Schwester

gesagt: er werde sie ficken und so. Er habe diesem immer gesagt: «Bitte lass

mich. Ich will nicht mehr mit Dir kämpfen». In dem Moment sei der Privatkläger

still geblieben und er sei gesprungen, um die Schere zu holen. In dem Moment

habe er selbst auch stark geblutet und sei voller Blut gewesen. Er habe

gemerkt, der Privatkläger wolle weiter. (auf Vorhalt, aus Sicht des

Videobetrachters scheine der Streit in diesem Moment aber beendet gewesen zu

sein) Der Privatkläger habe ihn in diesem Moment nicht geschlagen, das sehe man

auf Bild Nr. 63, habe aber begonnen, ihn zu beleidigen über seine Mutter und

so. Erst nachdem er den Privatkläger mit den Scheren gestochen gehabt habe, sei

der Streit beendet gewesen. Er habe sich zum Arbeitstisch begeben und dort die

Scheren genommen aus Angst, der Andere greife ihn wieder an. (aV) Nein, der

Kampf sei nicht beendet gewesen, der Andere habe ihn weiter und weiter

beleidigt. Im Moment, als er selbst bei seinem Arbeitsstuhl gewesen sei, habe

ihn der Privatkläger wieder angreifen wollen. Er habe ihn hinausgeschickt, der

Privatkläger habe aber weiter kämpfen wollen und habe gesagt, er schlachte ihn

heute, und die anderen Sachen. (aF) Er habe dem Privatkläger mit den Scheren

Angst machen wollen, er habe alles voll Blut gehabt

Der Privatkläger habe in die Küche

gewollt, dort habe es viele Messer und Teller und habe gesagt, er schlachte ihn

heute. Dieser habe ihn wirklich töten wollen in diesem Moment. Dieser habe in

die Küche gewollt und deshalb habe er ihn geschlagen. (aF der Bilder 74 bis 77)

In diesem Moment habe ihn der Privatkläger anfassen wollen und gesagt, er wolle

ihn töten. Er habe verhindern wollen, dass der Privatkläger in die Küche gehe.

(aF, warum er in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen habe?) Er

schwöre, seit er die Scheren in die Hand genommen gehabt habe, habe er dem

Anderen nur Angst machen wollen und nur gewollt, dass dieser rausgehe. Er habe

ihn nicht stechen wollen. Der Privatkläger habe ihn wirklich töten wollen. In

der Küche habe es ein grosses Messer. (aV) Bei den Bildern 94 und 95 habe er

den Privatkläger nicht geschlagen, sondern diesem nur Angst gemacht. Er habe

den Privatkläger nur drei Mal geschlagen. Die Verletzung an der Nase sei nicht

ein Stich mit der Schere, sondern nur ein Kratzer, nicht tief. Am Arm habe

dieser nur ein ganz kleines Loch und in der Brust auch. Man müsse verstehen,

dass er selbst in dem Moment am Bluten gewesen sei. Nach der Auseinandersetzung

habe er den Privatkläger gewaschen und habe auch Tücher geholt. Er habe die

Ambulanz anrufen wollen, was der Privatkläger nicht gewollt habe. (aF, warum er

weiterhin die Scheren in der Hand gehalten habe?) Er habe weiterhin Angst

gehabt und dem Privatkläger nicht getraut. (aF, nach den Spuren stumpfer Gewalt

am Kopf des Privatklägers) Er habe diesen nie mit der Faust geschlagen, nur

drei Mal mit den Scheren getroffen. Er habe eigentlich gar nicht treffen

wollen, und wenn schon, dann nicht richtig, nur wie man mit einer Nadel steche.

(aF) Ja, die Geschichte mit den Albanern

stamme vom Chef und vom Onkel des Privatklägers. (aV der registrierten

Telefonate nach der Tat): Er habe mit dem Chef gesprochen und dieser habe

gesagt, er solle nicht sagen, dass das im Geschäft vorgefallen sei. Der

Privatkläger habe mit seinem Onkel telefoniert, dieser habe die Geschichte mit

den Albanern erfunden. (aF) Er habe den Privatkläger nie mit dem Tod bedroht,

wenn dieser der Polizei die Wahrheit sagen würde. Der Onkel des Privatklägers

habe ja um 11.00 Uhr gewusst, was passiert sei und habe nicht die Polizei

gerufen.

Bei der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme am 6. September 2017 blieb der Beschuldigte zusammengefasst

bei seinem Standpunkt (AS 348 ff.). Als der Kunde gegangen sei, habe der

Privatkläger zu ihm gesagt, er werde ihn schlachten. Da habe er diesen

rausgeschickt. Dieser sei aber böse und aggressiv gewesen. Er habe dann den

Chef angerufen und diesen gebeten, mit dem Privatkläger zu reden. Er habe

diesen dann erneut zu gehen aufgefordert. Da habe dieser angefangen, ihn zu

beleidigen und er habe Angst bekommen. Er habe seine Hand auf die Schulter des

Privatklägers gelegt und diesen gebeten zu gehen. Da sei dieser aufgestanden

und habe angefangen, ihn ins Gesicht zu schlagen. Er habe diesen dann

wegstossen können und die Scheren ergriffen. Dann sei er zur Türe gegangen und

habe ihn erneut gebeten zu gehen. Dieser habe gesagt, er wolle ihn schlachten.

Dann habe er den Privatkläger geschlagen, weil er wirklich Angst gehabt habe

vor ihm.

Bei den Telefonaten danach hätten ihm

der Chef und der Onkel gesagt, er solle sagen, er habe den Privatkläger so

gefunden und es ohne Polizei machen. Das habe auch der Privatkläger gesagt. Im

Spital habe er selbst dann die falsche Geschichte erzählt, er habe den

Privatkläger unter der Brücke gefunden. Das habe aber die Familie des

Privatklägers so gewollt.

(aV der Videobilder, nach denen der Streit

vor dem Einsatz der Schere beendet gewesen sei) Der Andere habe gesagt, er gehe

nicht und werde ihn schlachten. Da habe er Angst gehabt. Wenn er sich nicht

verteidigt hätte, hätte ihn der Andere getötet. (aF, wie) Dieser hätte ihn

schlachten können. Der Privatkläger sei in die Küche gegangen und hätte ihn mit

dem Messer schlachten können. (aF, warum er nicht selber weg gegangen sei?) Er

sei ja bei der Arbeit gewesen und habe mit dem Chef telefoniert gehabt. Aber

das habe nichts gebracht. (aV der Verletzungen des Privatklägers) Ja, er habe

diesen mit seinen Fäusten geschlagen. Dann habe er Blut gesehen und aufgehört.

Dies sei beim zweiten Vorfall gewesen. Beim ersten Vorfall habe er selbst nicht

zugeschlagen. Da hätten sie einfach gekämpft. Bei der zweiten

Auseinandersetzung habe er den Privatkläger auf die Nase geschlagen. Er habe

den Privatkläger nicht im Gesicht oder im Brustbereich schlagen wollen, dieser

habe aber nicht aufgehört. Er habe nicht geplant gehabt, Nase oder Augen des

Privatklägers zu verletzen. Der Andere habe gesagt, er sei beim IS und sei

Kurde. Er habe den Privatkläger nicht töten, sondern ihm nur Angst machen

wollen. Es tue ihm leid, er sei ja selbst auch verletzt worden.

Er habe dem Privatkläger gesagt, sie

sollten im Spital die Wahrheit sagen, dieser habe das aber nicht gewollt.

Zivilforderungen zahle er keine, er sei ja das Opfer und unschuldig. Der Andere

sei gekommen und habe angefangen, ihn zu schlagen. (aF) Als er die Scheren

genommen habe, habe er Angst und Panik gehabt. Er kenne diesen Menschen. Er

habe ihm damit nur Angst machen wollen. Er hätte nie gedacht, dass er auf den

Privatkläger einschlagen würde. Dieser sei stark gewesen und habe ihn aufs Auge

geschlagen. Er habe Angst gehabt, der Andere mache mehr.

Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte

dabei, er habe sich nur gegen den Privatkläger gewehrt, es sei

Selbstverteidigung gewesen (OG AS 070 ff.). Der Privatkläger sei ganz

aufgewühlt gekommen und habe gesagt, er gehe nicht raus, bis er ihn (den

Beschuldigten) getötet habe. Er habe dem Chef dann am Telefon gesagt, was los

sei. Es gebe einen Film, der zeige, dass der Privatkläger angefangen habe, auf

ihn einzuschlagen. (aF) Der Privatkläger sei viel zu spät zur Arbeit gekommen

und habe ihm gesagt, er habe ihm (dem Privatkläger) Probleme gemacht, sodass

ihn der Chef wegschicken wolle in ein anderes Geschäft. Das sei der Anfang

gewesen. Das habe er nicht sofort gesagt, erst als der Kunde weg gewesen sei.

Als der Privatkläger dies gesagt gehabt habe, habe er den Chef angerufen und

das Telefon auch dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger sei von Anfang an

aufgeregt gewesen und sei nach seinem Gefühl gekommen, um Probleme zu machen.

(aF) Ja, der Privatkläger habe ihn vor dem Telefonat mit dem Chef beschimpft.

Dieser sei aufgeregt gewesen, sei hingesessen und wieder aufgestanden. (aF) Er

habe nur mit dem Chef telefoniert vorher, mit niemand anderem. (aF) Ja, das

Bild zeige seinen Bruder, gesprochen habe er aber mit seinem Chef. (aF) Ja, er

habe vorher mit seinem Bruder gesprochen. Ja, da sei der Privatkläger schon

sehr aufgebracht gewesen, habe geschimpft und Schimpfwörter über seine Mutter

und so gesagt. Nach dem Telefon mit seinem Bruder habe er mit dem Mann der

Schwester des Privatklägers gesprochen. Mit dem Chef habe er erst gesprochen,

als der Privatkläger schon so aufgeregt gewesen sei. Er selbst habe den Chef

angerufen, weil der Andere sehr aufgeregt und sehr wütend gewesen sei. Der Chef

habe dann gesagt: gib ihn mir ans Telefon. Der Hauptgrund für die Probleme sei

gewesen, dass der Chef gesagt habe, der Privatkläger müsse in ein anderes

Geschäft in [Ort 3] wechseln. Das habe ihm der Chef am Telefon gesagt. Der

Privatkläger hätte anscheinend gar nicht nach [Ort 1] kommen sollen, er sei

vorher in [Ort 3] gewesen. (aF) Der Privatkläger sei fertig gewesen mit dem

Gespräch mit dem Chef, als er diesem das Handy weggenommen habe. (aV, das sehe

aber nicht so aus auf dem Video) Er habe ja in der Zwischenzeit gewusst, dass

der Andere gar nicht hätte dort sein sollen und der Chef diesem gesagt habe, er

solle gehen. (aF) Ja, er habe danach noch mit dem Chef gesprochen und dieser

habe ihm gesagt, sie hätten noch versucht, zu verhindern, dass der Privatkläger

nach [Ort 1] komme. (aF, warum er aufgeregt zum Privatkläger auf dem Sofa

hingegangen sei?) Er habe diesem gesagt, es sei nicht seine Schuld, was da

passiere. Der Privatkläger habe das aber nicht akzeptieren wollen. (aV, der

Privatkläger sitze auf dem Video ganz einfach auf dem Sofa) Nein, dieser sei

sehr aufgeregt gewesen und habe über seine Mutter geschimpft. Er sei schon so

aufgeregt hereingekommen, das habe er an seinem Gesichtsausdruck gesehen. Er

habe ihn dann hinausgeschickt. (aV, er habe seine Hand ganz nahe an der Brust des

Privatklägers gehabt und ganz aufgebracht mit diesem gesprochen) Dieser habe

über seine (des Beschuldigten) Mutter geflucht. (aF, warum er den Privatkläger

am Hals gepackt habe?) Er habe ihn rausbringen wollen und ihm ein bisschen

Angst machen wollen, damit er gehe. Da habe ihn der Privatkläger auf die Nase

geschlagen. (aF) Dieser sei am Morgen nicht zum Arbeiten gekommen, sondern nur,

um Probleme zu machen. Vorher hätten sie keine Probleme zusammen gehabt. Der

Privatkläger habe einfach nicht akzeptieren wollen, dass er nur zum Putzen da

sei. Er habe ihn aber nicht an den Kunden lernen lassen dürfen.

(auf Verlesen des Vorhaltes 1.4) Es sei

schon so gewesen, er habe sich aber erstens nur verteidigt, weil der Andere ihn

geschlagen habe. Zweitens habe er nie vorgehabt, diesen umzubringen. Die

Scheren habe er genommen aus Angst, der Andere bringe ihn um. Er habe dann vom

Korpus in die rechte Hand zwei Scheren genommen und in die linke Hand eine

Schere und einen Kamm. (aF) Die Scheren habe er genommen, weil er Angst gehabt

habe, der Andere bringe ihn um. Man könne nicht nur die Fotos anschauen. Dort

habe es eine Küchenecke mit Messern. Der Privatkläger sei gekommen, um ihn

umzubringen. Er wisse nicht, weshalb dieser so aufgeregt gekommen sei. (aF) Er

habe sich nur schützen wollen und nicht daran gedacht, aus dem Geschäft zu

flüchten. Der Chef habe ja auch gesagt, er solle den Privatkläger aus dem

Geschäft schicken.

(aF, weshalb er mit den Scheren auf den

Privatkläger zugegangen sei?) Er habe zwar die Scheren in der Hand gehabt, dem

Privatkläger aber nur gesagt, er solle den Laden verlassen. Dieser habe ihm

aber gedroht, er werde ihn umbringen. Er habe Angst gehabt, nachdem dieser ihn

so geschlagen gehabt habe. (aV, er sei direkt mit den Scheren auf den

Privatkläger zugelaufen, habe aufgezogen und gegen diesen gestochen) Ja, das

stimme. Als er gemerkt habe, dass dieser auf ihn loskomme, habe er das gemacht.

Dieser sei gekommen, um ihn umzubringen. Das sehe man hier nicht. Er habe sich

mit beiden Händen verteidigt und dem Anderen nur Angst machen wollen. Als er

das Blut gesehen habe, habe er aufgehört. Der Andere habe ihn rund fünf Mal ins

Gesicht geschlagen vorher. (aV, er habe ja dabei zurückgeschlagen) Er habe ihn

nicht so geschlagen, er habe nur den Kopf runter gemacht und nur

zurückgeschlagen. (aF) Er habe den Privatkläger nachher gepflegt und den Boden

gewischt, weil ihm der Chef das so gesagt habe. (aF, ob er dann keine Angst

mehr gehabt habe vor dem Privatkläger?) Sie hätten dann drüber gesprochen und

er habe sich für die Verletzungen entschuldigt. Er habe auch gesagt, er könne

doch nichts dafür, dass der Privatkläger die Stelle hier verliere. (aF) Er habe

dann den Chef angerufen und gesagt, es habe Probleme und Blut gegeben. Dieser

habe gesagt, sie sollten nicht sagen, dass es im Geschäft passiert sei. Dann

hätten sie mit dem Onkel und Schwager des Privatklägers telefoniert und dieser

und der Chef hätten gesagt, sie sollten die Geschichte mit den Albanern

erzählen.

(aV, es gebe gar keine Küche mit Messern

in Laden) Doch, es gebe einen solchen Bereich, wo es Messer habe. Es sei keine

Küche, in der man koche oder so. Aber es sei ein abgetrennter Bereich von ca.

vier Metern, dort sei eine Ecke mit Bad und in der anderen Ecke ässen sie. Der

Bereich sei durch den Vorhang abgetrennt. (aF) Er habe die Scheren im Bad neben

dem Lavabo gelassen. (aF) Bei den Messern habe es sich um Küchenmesser

gehandelt. (aV) Nein, wie solle er dem Privatkläger gedroht haben, wenn dieser

die Geschichte mit den Albanern mit seinem Onkel und Schwager abgemacht habe.

(aF) Ja, es sei ihm bewusst gewesen, dass sie beide bestraft und ev. das

Geschäft geschlossen würde, wenn die Polizei vom Vorfall hören würde. Deshalb

hätten die anderen so entschieden, weil sie Angst gehabt hätten um das

Geschäft. Der Andere hätte ja gar nicht arbeiten dürfen.

6.2 Der Privatkläger wurde erstmals am

24. Juni 2016 als Auskunftsperson befragt und gab an (AS 360): Er sei zur

Tatzeit alleine mit dem Beschuldigten im Coiffeurladen gewesen. Es sei zum

Streit zwischen ihnen gekommen, weil er selbst Kurde und der Andere Araber sei.

Dieser sei plötzlich auf ihn losgekommen und habe mit den Fäusten auf ihn

eingeschlagen. Er habe sich gewehrt und zurückgeschlagen. Dann habe der

Beschuldigte je eine Haarschere in seine Hände genommen und damit auf ihn

eingestochen. Er sei an Arm und Brust getroffen worden und habe viel Blut

verloren. Da habe der Beschuldigte gemerkt, was er angerichtet habe, und habe

aufgehört. Er habe Atemnot und Schwindel gehabt und der Beschuldigte habe ihn

dann mit einem Taxi ins Spital gebracht. Dabei habe der Beschuldigte ihm noch

gesagt, er würde ihn töten, wenn er Aussagen mache gegen ihn vor den Ärzten

oder der Polizei.

Am 27. Juni 2016 gab der Privatkläger

als Auskunftsperson/Opfer zu Protokoll (AS 362 ff.), er sei am Morgen in den

Salon gegangen, um weiterhin dort zu «schnuppern». Der Beschuldigte habe ihn

dort nicht arbeiten lassen. Dieser habe angefangen, mit ihm zu diskutieren, er

sei als Kurde gegen die Religion, gegen den Islam und gegen den IS. Der

Beschuldigte habe ihm gesagt, er bringe ihn um, was er selbst aber nicht

geglaubt habe. Dieser sei ihm aber nah gekommen und habe sein Hemd gepackt und

angefangen, mit der Faust auf ihn einzuschlagen. Er habe dann angefangen, sich

zu wehren. Der Beschuldigte sei dann wie verrückt gegangen, habe zwei Scheren

geholt, habe diese in seine Hände genommen und angefangen, auf ihn auf Nase,

Arm und Brust zu schlagen. Das sei wie ein Albtraum für ihn gewesen, der

Beschuldigte habe ihn richtig umbringen wollen. Danach habe ihm der

Beschuldigte gesagt, er dürfe sich nicht bewegen. Als er ins Spital habe gehen

wollen, habe der Beschuldigte gesagt, zuerst müsse er das Blut aufputzen.

Dieser habe von ihm verlangt, er müsse eine Falschaussage machen und nichts

sagen, dass er ihn geschlagen habe. Sonst würde er (der Beschuldigte) ihn

umbringen. Auch wenn er (der Privatkläger) ins Spital und er selbst in Haft

kommen sollte, werde er ihn nach der Entlassung umbringen. Der Beschuldigte

habe dann alles ganz genau aufgeputzt und sei mit ihm ins Spital gekommen, um

zu hören, was er sage. Dabei habe dieser sogar noch eine Schere und ein Messer

bei sich gehabt. Da er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm unterwegs

noch etwas antun würde, wenn er diese Sachen dabei hätte, habe er diesem

versprochen, eine Falschaussage zu machen, wenn er die Sachen nicht mitnehme.

Da habe der Beschuldigte die Sachen in den Briefkasten gelegt.

Er glaube, da habe es eine Kamera, dann

könnte man das anschauen. (aF) Es sei einfach eine politische Sache gewesen,

der Beschuldigte habe gesagt, sie kämen nach Amerika und die ganze Welt müsse

muslimisch sein. Sie seien von Gott beauftragt worden, die ganze Welt

muslimisch zu machen. (aF nach dem Telefonat vor der Auseinandersetzung?) Ja,

sie hätten mit dem Besitzer des Geschäfts gesprochen. Dieser habe den

Beschuldigten angerufen und er habe mit dem Chef dann auch noch reden können.

Er habe diesen gefragt, ob er der Chef sei oder der Beschuldigte. Am Telefon

habe der Chef dann gesagt, er müsse ihm zuhören. Sie seien alles Brüder und es

gebe keinen Chef. Dann hätten sie das Telefon aufgelegt. Der Beschuldigte habe

dann wieder mit den Kurden und dem IS angefangen. Er habe gesagt, alle Kurden

würden auf den dritten Faden sprechen. Was dieser damit gemeint habe, wisse er

nicht. (aF) Nein, es sei nicht um Fragen des Haareschneidens gegangen. Er habe

gehört, dass der Beschuldigte dem Chef am Telefon gesagt habe, er wolle ihn,

den Privatkläger, nicht dort haben.

Die Geschichte mit den Albanern habe der

Beschuldigte erfunden und dieser habe ihn immer mit dem Tod bedroht, wenn er

eine Aussage machen würde. Er könne sich dann nur noch daran erinnern, wie sie

bei der Information im Spital angekommen seien. (aF) Er habe nach der Tat mit

seinem Schwager I.___ telefoniert und dieser habe ihm geraten, schnell ins Spital

zu gehen. Er habe diesem telefoniert, damit es jemand wisse, wenn ihn der

Beschuldigte töte. Er habe ihm von den Scherenstichen erzählt. Sein Schwager

arbeite beim anderen Coiffeurgeschäft des gleichen Besitzers. Das Telefon habe

er machen können, als der Beschuldigte am Putzen gewesen sei. (aF) Nein, für

weitere Telefonate mit seiner Familie habe er keine Zeit gehabt. (aF) Er habe

vor rund drei Monaten mit dem Schnuppern begonnen und habe vor allem geputzt.

(aF) Den Ärzten habe er die Geschichte nicht zu erzählen gewagt, nur der

Polizei. Der Beschuldigte habe immer wieder mit umbringen gedroht, selbst wenn

er fünf bis sechs Jahre ins Gefängnis müsse, mache er es, wenn er wieder

rauskomme. Er nehme das ernst, da er vom Beschuldigten selbst gehört habe, er

folge dem IS und sei gegen Kurden. Er habe grosse Angst vor dem Beschuldigten,

dieser sei eine Gefahr für alle. (aV der Verletzungen des Beschuldigten) Er

habe sich nur gewehrt mit seinen Händen gegen die Scheren. Wenn er gewollt

hätte, hätte er auch eine Schere nehmen können.

Am 15. Juli 2016 wurde der Privatkläger (als

Beschuldigter im eigenen Verfahren) mit den Videoaufnahmen konfrontiert und er

erklärte dazu (AS 373 ff.), das Video zeige alles so, wie er es schon bei den

Einvernahmen geschildert habe. Es sei richtig, dass der Chef um 10.37 Uhr den

Beschuldigten angerufen habe. Er habe nicht alles verstanden, nur dass der Chef

gesagt habe, sie seien alles Brüder und am Samstag werde man zusammensitzen.

Dann habe ihm der Beschuldigte das Handy gegeben. Der Chef habe ihm gesagt, er

solle bleiben. Er habe gefragt, wer der Chef sei und Befehle geben könne. Der

Chef habe gesagt, es gebe keinen Chef, sie seien alles Brüder. Da habe ihm der

Beschuldigte das Handy unfreundlich abgenommen. Er sei vorher beim Chef gewesen

und habe gesagt, er wolle nicht mehr nach [Ort 1] gehen. Der Chef habe ihn

gebeten, bis Samstag zu bleiben, dann würden sie es anschauen. Er habe nachher

dem Beschuldigten gesagt, er sei nicht der Chef, sie seien gleichgestellt. Dann

habe dieser mit den politischen Sachen angefangen, sei nahe zu ihm gekommen und

habe ihn beschimpft: er sei von der IS und habe alle kurdischen Frauen gefickt.

Er könne ihn (den Privatkläger) schlachten. Er habe gesagt, er solle ihn nicht

beschimpfen und habe seine Hand weggestossen. Dann habe ihn dieser am Hals

gepackt, um ihn zu schlagen. Er habe versucht, sich zu wehren. (aF) Ja, er

selbst habe mehrmals zugeschlagen, um sich zu wehren. Er müsse sich doch nicht

töten lassen. Der Beschuldigte habe ihn durch das Fenster stossen wollen. Wenn

das Fenster kaputt gegangen wäre, wäre er jetzt tot. Dann sei er fast zu Boden

gestürzt. (aF) Vor rund 15 Jahren habe er für drei Jahre Taekwondo gemacht.

(aF) Er habe sich nur gewehrt und wisse nicht, wo er den Beschuldigten getroffen

habe. (aF) Der Beschuldigte habe ihn während der Auseinandersetzung immer

beschimpft und gesagt, er werde ihn schlachten. Er selbst habe nichts gesagt.

(aF) Es sei richtig, dass die Streiterei

dann einmal beendet gewesen sei und er habe nur weg gewollt, raus. (aV, der

Beschuldigte sei mit den Scheren zuerst zur Türe und habe ihn hinausgewunken.

Warum er nicht gegangen sei?) Er habe noch seine Jacke nehmen wollen. Der

Beschuldigte habe gewollt, dass er an ihm vorbei gehen müsse und ihm den Rücken

zudrehe und er ihn dann von hinten schlachten könne. Oder er habe ihn von der

Kamera weghaben wollen. Dann sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe

gesagt, er wolle ihn schlachten. Er habe immer versucht, unter der Kamera zu

bleiben, damit nichts verloren gehe. (aF) Der Beschuldigte habe ihn absichtlich

umbringen wollen, das sehe man auf den Bildern. Der Beschuldigte habe die

Scheren so gehalten, dass er ihn mit allen Bewegungen habe treffen können. Er

habe dann nach hinten fliehen wollen, da es dort eine Türe habe. Der

Beschuldigte sei ihm gefolgt, habe dann aber auf sein Bitten hin von ihm

abgelassen.

(aF) Es gebe gar keine Küche hinten und

auch keine Messer. (aF) Taekwondo sei eine Abwehrmethode, die habe ihm hier

geholfen. Die Verletzung am Kopf habe sich der Beschuldigte bei einem Kopfstoss

zugezogen. (aF nach Ergänzungen) Der Beschuldigte habe am Schluss eine Schere

und ein Messer in den Briefkasten gelegt. Dieser habe über Twitter Kontakt mit

dem IS und habe ihm selbst auf Twitter gezeigt, was diese mit Ungläubigen

machten.

Vor Amtsgericht erklärte der

Privatkläger zu Protokoll (OG AS 080 ff.), er habe damals seit rund zwei

Monaten tageweise dort geholfen. Er sei zum Putzen dort gewesen und habe sich

bei älteren Personen am Haareschneiden üben dürfen. Er habe sich über seine

Anwesenheit immer mit dem Chef F.___ abgesprochen. Anfangs habe es nichts

gegeben mit dem Beschuldigten. Dann habe dieser Bemerkungen über ihn (den

Privatkläger) gemacht, z.B. am Telefon. Er selbst sei Kurde und der

Beschuldigte habe gesagt, der IS sei in den Nordirak gekommen und habe die

kurdischen Frauen und Kinder genommen, die kurdischen Männer sässen in Europa.

Am Tattag habe er eigentlich nicht ins

Geschäft nach [Ort 1] gehen wollen, sondern sei nach [Ort 3] zum Chef. Er habe

wegen dem Beschuldigten nicht gehen wollen. Der Chef habe dann gesagt, er solle

gehen, sie sässen dann einmal zusammen, um das Problem anzuschauen. Als er

reingekommen sei, habe er gegrüsst, der Beschuldigte sei an der Arbeit gewesen.

Er habe aufgeräumt, sich hingesetzt und nichts gesagt. Er habe gemerkt, dass

der Beschuldigte unzufrieden sei; dieser habe ihn gefragt, weshalb er erst

jetzt komme, dabei habe er gar keine festen Zeiten gehabt. Der Beschuldigte

habe dann mit jemandem über Video telefoniert und Bemerkungen über ihn (den

Privatkläger) gemacht. Dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde den

Salonbesitzer anrufen und diesem sagen, er wolle ihn (den Privatkläger) nicht

mehr. Dann habe dieser mit dem Chef gesprochen und ihm das Telefon gegeben. Der

Chef habe gesagt, sie seien alle Brüder und er komme in ein bis zwei Stunden

her, um nach einer Lösung zu suchen. Dann habe ihm der Beschuldigte das Telefon

weggenommen und gesagt, das reiche nun. Dieser habe dem Chef dann gesagt, er

wolle diesen Menschen nicht mehr hier. Er selbst habe auch gesagt, er wolle gar

nicht mehr hier sein.

Danach habe der Beschuldigte zu

schimpfen begonnen. Er habe diesen gefragt, weshalb er sich so ärgere und so

rassistisch sei. Da sei der Beschuldigte immer näher gekommen und er habe das

Gefühl gehabt, dieser greife ihn an. Dieser habe ihn dann am Hemd packen und

schlagen wollen. Er selbst sei immer gesessen und sei dann aufgestanden. Der

Beschuldigte habe ihn sicher nicht am Kopf küssen wollen nach all diesen

Schimpfworten. Es sei immer um das politische Thema gegangen. Es habe dem

Beschuldigten gepasst, was dort mit den kurdischen Frauen passiert sei.

(aF) Wann seine Nase gebrochen worden

sei, könne er nicht sagen. Der Andere habe geschlagen und er habe

zurückgeschlagen. Er sei dann fast gestürzt und habe seine Jacke holen wollen,

um raus zu kommen. Der Andere habe ihn immer beschimpft und gesagt: «ich bringe

Dich um». Dann habe er die Scheren genommen mit den spitzen Teilen nach vorne

und gesagt, er zeige ihm jetzt, wie man jemanden umbringe. Er wisse nicht, wo

ihn der Beschuldigte zuerst getroffen habe, aber er habe gemerkt, dass Blut

fliesse. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals getroffen und wie ein Verrückter

zugestochen. (aF) Nein, da habe er diesen nicht mehr geschlagen. Er habe diesen

gebeten, aufzuhören und sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe ihm danach

gesagt, sie müssten dann sagen, zwei Albaner hätten sie geschlagen. (aF) Er

habe dann mit seinem Schwager telefoniert und diesem das Vorgefallene erzählt.

Dieser habe gesagt, er solle sofort ins Spital und solle das anzeigen. Der

Beschuldigte habe ihm mit dem Tod gedroht, wenn er die Wahrheit sagen sollte.

(aF) Der Wortlaut sei gewesen: «Ich bringe Dich um, jetzt oder später». (aF)

Hinten habe es keine Messer gehabt, nur Kaffee-Tassli und Löffeli; es sei keine

richtige Küche. (aF) Ja, er habe damals Ramadan gemacht und gefastet.

Vor Obergericht führte der Privatkläger

aus, der Beschuldigte habe mit ihm immer über den IS diskutiert. Er habe

schlechte Worte über Kurden gesagt. Der Beschuldigte sei eigentlich Schiit,

habe dann aber zum Sunniten konvertiert. Er habe gesagt, die Sunniten seien die

besseren Leute. Er selber sei Kurde. Er habe mit dem Chef geredet, dass er

nicht mit dem Beschuldigten dort arbeiten könne. Dieser habe gesagt, er solle

trotzdem gehen heute. Er rede dann mit ihm. Dann sei er gegangen. Als er

gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn gefragt, weshalb er komme. Er habe ihm

gesagt, er hätte mit dem Chef geredet, vielleicht komme er nicht mehr, er könne

nicht mit ihm arbeiten. Der Beschuldigte habe den Chef angerufen und ihm dann

das Handy gegeben. Er habe mit dem Chef gesprochen. Er müsse wissen, wer der

Chef sei. Er sei auf dem Sofa gesessen. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen

und habe schlechte Worte gesagt; er habe ihn schlagen wollen, da habe er sich verteidigen

müssen, oder? Das sei passiert.

(aF) Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten

gedroht habe, ihn abzuschlachten. Er habe eigentlich nicht mit diesem geredet. (aF

wie der Beschuldigte auf die Idee mit dem Überfall durch Albaner gekommen sei) Nach

dem Vorfall, er habe geblutet und habe fast nicht mehr stehen können, habe

dieser gesagt, wehe, er sage die Wahrheit. Er selber habe in seinem Zustand nur

noch ins Spital gewollt. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er könne sich irgendeine

Geschichte ausdenken, die Hauptsache sei, er bringe ihn ins Spital. Für den

Beschuldigten sei das Wichtigste gewesen, dass er nichts sage. Er habe ihn ins

Spital gebracht, damit er sicher nichts sage. (aF) Er habe ihn bedroht. Er habe

gesagt, wenn er ins Gefängnis komme, irgend einmal komme er raus, und dann werde

er sehen, was ihm passiere. Er habe ihn bedroht ja.

(auf den Einwand, beide würden sagen,

sie seien Opfer, auch der Beschuldigte) Aber das Bild sei ja klar. Er selber

sei auf dem Sofa gesessen und der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen. Man habe

seine Wut in den Augen gesehen und dass er aufgeregt gewesen sei. Er selber sei

ruhig dagesessen und habe nichts sagen wollen, damit es nicht eskaliere. (aF wie

gross die Scheren gewesen seien, die der Beschuldigte benutzt habe) Es seien

solche gewesen, wie auf den Fotos.

6.3 I.___ wurde am 11. Juli 2016 von der

Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 387 ff.). Der Privatkläger sei der

Bruder seiner Ehefrau. Dieser habe ihn nach der Tat angerufen und gesagt, er

sei geschlagen worden, er wolle aber nicht in das Spital. Er habe dem

Privatkläger gesagt, er solle ins Spital gehen und der Polizei sagen, was

passiert sei. Da habe der Privatkläger gesagt, dann töte ihn der Beschuldigte,

wenn er zur Polizei gehe. Das habe ihm der Beschuldigte gesagt: selbst wenn er

zuerst ins Gefängnis komme für drei bis maximal sechs Monate. (aF) Ja, es seien

mehrere Telefongespräche gewesen und es sei immer um das Gleiche gegangen: der

Privatkläger habe nicht ins Spital gehen und der Polizei nichts sagen wollen

aus Angst. Er habe ihn dann überreden können, ins Spital zu gehen. (aF) Es

stimme sicher nicht, dass er den Beiden geraten habe, der Polizei von einem

Angriff von Albanern zu erzählen, im Gegenteil. Das mit den Albanern höre er

jetzt zum ersten Mal. Er habe einmal mit dem Beschuldigen telefoniert, dieser

habe ihn gefragt, ob die Familie des Privatklägers ihm jetzt etwas antue, was

er verneint habe. (aF) Was der Privatkläger am Morgen vor der Tat mit dem Chef

in [Ort 3] besprochen habe, wisse er nicht, es gebe dort ein Privatzimmer, wo

diese zusammen gesprochen hätten.

Vor Amtsgericht wurde I.___ als Zeuge

befragt und gab an (OG AS 089 ff.), sein Schwager, der Privatkläger, habe ihn

nach dem Vorfall angerufen und erzählt was passiert gewesen sei: der

Beschuldigte habe ihn mit Scheren verletzt und umbringen wollen. Er rufe

einfach an, damit er (der Zeuge) es wisse, falls ihm etwas passieren sollte. Er

habe ihm geraten, sofort ins Spital zu gehen. Er selbst habe da im Geschäft in [Ort

3] gearbeitet. (aF) Nein, er habe den Privatkläger nicht angewiesen, eine

falsche Geschichte zu erzählen. Es sei schon einige Jahre her und an Details

könne er sich nicht mehr erinnern. (AF) Ja, der Privatkläger sei am Morgen noch

in [Ort 3] beim Chef gewesen. Diese hätten normal zusammen geredet. Er wisse

nicht worüber. (aF) Ja, er sei am gleichen Tag mit dem Chef ins Spital

gegangen, sie hätten den Privatkläger aber nicht besuchen dürfen. (aF, ob der

Privatkläger ihm berichtet habe, er sei vom Beschuldigten bedroht worden im

Zusammenhang mit der Geschichte mit den Albanern?) Es sei irgend so etwas

gewesen. Er wisse aber nicht mehr genau, worum es gegangen sei. Er habe das

vergessen, da es nicht ihn selbst betroffen habe.

6.4 H.___ wurde am 11. Juli 2016 von der

Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 392 ff.) und gab an, kurz vor

diesem Mittwoch habe der Beschuldigte ihm gesagt, der Privatkläger habe die

Haare bei einem Kunden nicht gut geschnitten. Er habe ihm dann gesagt, der

Privatkläger lerne das noch, der Beschuldigte habe diesem dann eine Chance

gegeben. Am Mittwoch gegen Mittag habe er dann mitbekommen, dass diese mit

jemandem gestritten hätten. Er habe von I.___ vom Streit erfahren. Dieser habe

gesagt, der Privatkläger sei schwer verletzt und habe mit jemandem Stress

gehabt in [Ort 1]. Er habe gesagt, sie sollten sofort ins Spital gehen und die

Polizei anrufen. Damals habe ihm I.___ nicht gesagt, mit wem der Privatkläger

Streit gehabt habe, das habe er erst am Freitag erfahren. (aF, ob er am Tattag

mit dem Beschuldigten telefonischen oder persönlichen Kontakt gehabt habe?)

Dieser sei nach dem Vorfall zu ihm nach [Ort 3] gekommen und habe gesagt, sie

hätten mit jemandem Stress gehabt. Diese hätten sie geschlagen oder mit einem

Messer. Nachher seien sie ins Spital. (aF) Die Angreifer seien einfach zu ihnen

gekommen und hätten ihn geschlagen. (aV des Telefongesprächs um 10.36 Uhr mit

dem Beschuldigten) Ja, das sei richtig. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der

Privatkläger könne nicht schneiden, die Kunden würden böse. Er habe gesagt, er

könne jetzt nicht kommen. (aF) Wer wen angerufen habe, wisse er nicht mehr.

Auch nicht, wieso es zu diesem Anruf gekommen sei. Er habe glaublich zuerst mit

dem Privatkläger gesprochen, sei sich aber nicht sicher. Der Privatkläger habe

gesagt, der Beschuldigte mache dort den Chef und er müsse alles für diesen

putzen, sonst dürfe er nichts machen. Der Privatkläger habe damals Ramadan

gemacht, da sei man nicht so ruhig, nicht so freundlich. Er habe diesem

geraten, ruhig zu bleiben, er komme am Mittag vorbei. Der Beschuldigte habe auch

gesagt, er solle vorbei kommen, es gebe keine Ruhe. (aF) Er habe dem

Privatkläger nicht gesagt, er dürfe den Kunden keine Haare schneiden. Dieser

dürfe nur alten Männern mit Maschine oder Kindern die Haare schneiden, einfache

Frisuren. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte am Tag vorher bei ihm gewesen

sei wegen diesem Problem. Am Tag vorher habe ihn der Beschuldigte angerufen und

gesagt, der Kunde sei nicht zufrieden gewesen.

(aF) Ja, am Morgen des Tattages sei der

Privatkläger bei ihm in [Ort 3] gewesen und habe geklagt, der Beschuldigte gebe

ihm keine Arbeit. Dabei sei dieser normal ruhig gewesen. Später hätten sie

telefoniert, dass der Privatkläger bei Kindern und alten Männern einfache

Frisuren machen dürfe. Sonst hätten sie nichts abgemacht. (aF nach den mehreren

Anrufen ab 10.55 Uhr) Er habe damals so viel Stress gehabt, er erinnere sich

nicht. (aV) Er habe dem Beschuldigten sicher nicht gesagt, sie sollten die

Polizei nicht rufen und einen Platz suchen in der Stadt, wo es gewesen sein

solle. (aF wann und wo er das von den Albanern erstmals gehört habe?) Das habe

er so von I.___ gehört, als dieser mit dem Privatkläger telefoniert habe. (aF)

Er habe dem Beschuldigten nie gesagt, er solle die Polizei nicht verständigen,

das gebe nur Probleme und es würden dann alle bestraft. (aF) Der Beschuldigte

sei am Telefon vor der Tat ein bisschen stressig gewesen. Dieser habe gesagt,

er habe hier keine Ruhe, er wolle Ruhe haben zum Arbeiten.

Vor Amtsgericht gab H.___ als Zeuge an

(OG AS 094 ff.), den Privatkläger habe er nicht gut gekannt, nur über Herrn I.___,

der bei ihm in [Ort 3] gearbeitet habe. Der Privatkläger habe ein Praktikum

machen sollen: putzen, Kaffee machen und vom Beschuldigten lernen. Anfänglich

sei das gut gegangen mit den Beiden. Am Vortag der Tat habe ihm I.___ gesagt,

der Privatkläger habe Stress mit dem Beschuldigten. Deshalb habe er den

Privatkläger nach [Ort 3] kommen lassen am Morgen vor der Tat. Dieser habe

gesagt, der Beschuldigte unterdrücke ihn, er dürfe immer nur putzen und nie

Haare schneiden. Er habe dann nach seiner Erinnerung mit dem Beschuldigten

telefoniert. Er habe den Privatkläger nach [Ort 1] geschickt zum Arbeiten und

habe diesem gesagt, er werde dann später nach [Ort 1] kommen, um mit Beiden zu

sprechen. Der Privatkläger sei dann gegangen und sei nicht sehr aufgebracht

gewesen. Dann habe er mit dem Beschuldigten telefoniert, er glaube, dieser habe

ihn angerufen und gesagt, er wolle den Privatkläger nicht mehr hier sehen;

dieser höre nicht zu und mache nicht mit. (aF) Ja, dann habe er mit dem

Privatkläger am Telefon gesprochen und diesem gesagt, er mache hier noch den

Kunden fertig und komme dann nach [Ort 1]. Dann sei nicht einmal fünf Minuten

später I.___ zu ihm gekommen und habe gesagt, der Privatkläger habe ihn

angerufen, er sei vom Beschuldigten mit einer Schere gestochen worden. (aF)

Nein, nach dem Vorfall habe er weder mit dem Beschuldigten noch mit dem

Privatkläger Kontakt gehabt. (aF, ob er etwas gesagt habe, man solle keine

Polizei einschalten?) Daran könne er sich nicht gut erinnern. Er glaube, schon

etwas gesagt zu haben, aber nur, weil beide schwarz gearbeitet hätten. Das habe

er gleich nach dem Vorfall gesagt. (aF) Ja, sie hätten schon telefoniert, er

habe glaublich den Beschuldigten angerufen. Dieser habe gesagt, es sei nicht so

schlimm, der Privatkläger müsse nähen gehen. Dieser habe gesagt, sie würden das

selbst regeln wegen der Schwarzarbeit. Ob er ihnen etwas gesagt habe wegen

einer falschen Geschichte, wisse er nicht mehr (aF) Auch an seine Aussagen bei

der Polizei könne er sich nicht mehr so gut erinnern. (aF) Ja, er sei mit

seiner Frau gleichentags ins Spital gegangen, habe den Privatkläger aber nicht

besuchen können. (aF) Ja, grundsätzlich habe er über die Kamera sehen können,

was gerade im Laden in [Ort 1] passiere. Dies sei vor allem wegen der Kasse

gewesen. (aF) Nein, mit dem Privatkläger habe er unmittelbar nach dem Vorfall

nicht telefoniert.

7. Beweiswürdigung

7.1 Bei der Feststellung des rechtlich

relevanten Sachverhalts kann vorweg festgestellt werden, dass der in der

Anklageschrift dargelegte äussere Sachverhalt grundsätzlich durch die

vorliegenden objektiven Beweismittel, insbesondere die Videoaufzeichnung,

nachgewiesen ist. Auf Detailfragen ist nachfolgend genauer einzugehen.

7.2 Zur Vorgeschichte und dem Auslöser

der Auseinandersetzung ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden

Aussagen davon auszugehen, dass es im Vorfeld zwischen den beiden Protagonisten

Spannungen gab über die Art und Weise der Zusammenarbeit im Coiffeursalon bzw.

konkret darüber, welche Arbeiten der Privatkläger zu verrichten habe. Aus

diesem Grund suchte der Privatkläger am Morgen des Tattages den Salonbesitzer

in [Ort 3] auf und wollte nicht mehr nach [Ort 1] gehen, um zu arbeiten. Auf

Veranlassung des Besitzers ging er dann doch nach [Ort 1] mit der Abmachung,

man werde die Probleme später gemeinsam besprechen. Als der Privatkläger im

Laden ankam, räumte er vorerst den linken Arbeitstisch auf und setzte sich dann

auf das Sofa im Kundenbereich, wo er sich völlig ruhig verhielt und sich mit

seinem Handy beschäftigte. Auch der Beschuldigte verhielt sich nach dem Weggang

des letzten Kunden ruhig und setzte sich beim Kassenbereich. Kommunikation oder

gar Spannungen zwischen den beiden Protagonisten, die sich mit wenigen Metern

Distanz gegenüber sassen, sind in dieser Phase absolut keine erkennbar, womit

sich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sei ab dem

Eintreffen ganz aufgeregt gewesen und habe ihn beschimpft und bedroht, als

klare Schutzbehauptungen erweisen. Gleiches gilt für die Behauptung des

Beschuldigten, der Chef habe dem Privatkläger an diesem Morgen verboten, nach [Ort

1] zu kommen.

Bewegung kam erst in das Geschehen, als

der Geschäftsbesitzer den Beschuldigten um 10.36.16 Uhr anrief. Im Laufe des

Gesprächs stand der Privatkläger auf und ging zum Beschuldigten, der ihm das

Handy entgegenstreckte. Er sprach dann auch mit dem Besitzer. Kurze Zeit später

winkte der Beschuldigte den Privatkläger heran, begab sich zu diesem und nahm

diesem das Handy weg. Der Privatkläger wehrte sich nicht dagegen und ging

zurück zum Sofa, während der Beschuldigte weiter telefonierte. Bei diesem

Telefongespräch gestikulierte der Beschuldigte zunehmend stark und bekam nun

einen sichtlich genervten Gesichtsausdruck; er zeigte auf den linken

Arbeitstisch, dann auf den Privatkläger und auf das Handy. Ganz offensichtlich

war er mit den Ausführungen des Besitzers nicht einverstanden. Der Privatkläger

hörte ihm auf dem Sofa sitzend zu und verneinte einmal in Richtung des

Beschuldigten. Der Beschuldigte beendete den Anruf, beide Protagonisten

sprachen daraufhin gestikulierend auf Distanz miteinander. Darauf ging der

Beschuldigte schnellen Schrittes und mit aggressiven Handbewegungen zum

Privatkläger. Was die Beiden konkret sagten bzw. besprachen, kann nicht

erstellt werden. Offensichtlich ist aber, dass die Aggression eindeutig vom

Beschuldigten ausging. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei den

Privatkläger unter anderem zum Verlassen des Ortes aufgefordert hat und dieser

das ablehnte, was aber nicht verwundert, nachdem sich der Besitzer – und damit

der Chef der beiden Protagonisten – vorher anders geäussert hatte.

7.3 Zur ersten Phase der Auseinandersetzung

kann auf die obige Darstellung der Videoaufnahmen verwiesen werden: Der

Privatkläger stand vom Sofa auf und stand damit dem Beschuldigten etwas erhöht

direkt gegenüber. Der Beschuldigte streckte seine geöffnete rechte Hand gegen

den Privatkläger, der diese mit seiner linken Hand wegstiess. Der Privatkläger

ging dann einen Schritt auf den Beschuldigten zu, ballte die rechte Faust und

schien zum Schlag auszuholen, worauf ihm der Beschuldigte mit der rechten Hand

an den Hals griff. Der Beschuldigte riss den vor ihm stehenden Privatkläger am

Halsausschnitt des T-Shirts. Der Privatkläger schlug mit der rechten Faust in

Richtung des Kopfes des Beschuldigten, dieser konnte den Schlag mit der linken

Hand abwehren und traf dabei den Kopf des Privatklägers. Danach hielten sich

die Beiden gegenseitig am Hals/T-Shirt. Der Privatkläger ging vorwärts und

versuchte mit beiden Fäusten mehrfach, den Beschuldigten ins Gesicht zu

schlagen, schlug aber meist vorbei. Der Beschuldigte versuchte mit beiden

Händen, den Privatkläger auf Distanz zu halten. Das Gerangel verschob sich zum

rechten Arbeitstisch. Dort drückte der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals

gegen die Wand/das Schaufenster und schlug auch auf den Privatkläger ein. Die

Beiden wurden dabei nicht mehr vollständig von der Kamera erfasst. Der

Privatkläger fiel beinahe zu Boden und entfernte sich mit oben zerrissenem

T-Shirt vom Beschuldigten durch die Mitte des Salons in Richtung Kassenbereich.

Der Beschuldigte begab sich zum rechten Arbeitstisch und kehrte mit je einer

Schere in beiden Händen zurück. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen,

dass der Privatkläger den ersten Faustschlag in Richtung des Kopfes des

Beschuldigten abgegeben hat, dies aber erst, nachdem ihm dieser sehr aggressiv

nahe gekommen war. Danach blieben sich die beiden Protagonisten gegenseitig

nichts schuldig, wobei es in erster Linie der Privatkläger war, der

«vorwärtsmarschierte», hingegen der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal

gegen die Wand/das Schaufenster beim rechten Arbeitsplatz stiess. Ob einer der

beiden Protagonisten dabei verletzt wurde (Nasenbeinfrakturen), ist nicht

ersichtlich und nicht rekonstruierbar. Bei beiden ist nach dieser Phase

zumindest äusserlich nichts festzustellen und sie erwecken auch nicht den

Eindruck, verletzt zu sein. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen,

dass er dem Privatkläger das Nasenbein erst in der zweiten Phase, nämlich beim

ersten Schlag mit der Schere in der Hand gebrochen hat: Dies wirkt sich für ihn

vorteilhaft aus, weil diese Verletzung dann im Rahmen des Schuldspruches für

seine weiteren Handlungen in der zweiten Phase konsumiert wird. Die Tatwaffen

konnten im Verlauf der Strafuntersuchung nicht identifiziert werden. Dass es

sich aber um spitze Scheren gehandelt hat, ergibt sich neben den Fotos

unzweifelhaft auch aus den Verletzungen des Privatklägers.

7.4 Bei der zweiten Phase der tätlichen

Auseinandersetzung ist offensichtlich, dass die Aggressivität einzig vom

Beschuldigten ausging. Der Privatkläger befand sich in der Mitte des Salons und

bewegte sich nach hinten vom Beschuldigten weg. Der Beschuldigte kam vom

rechten Arbeitstisch und hielt die spitzen Scheren so in der Faust, dass die

Scherenspitzen je ca. 5 bis 10 cm (Schätzung der Polizei: 10 cm: AS 030) aus

der Faust herausragten. Zumindest für die Scherenspitze in der rechten Hand

sind fünf cm die absolut unterste Grenze, von der angesichts der Bilder – auch

im Hinblick auf den Vergleich mit der abgebildeten Handbreite – auszugehen ist.

Die Schere in der linken Hand ragte auch einige Zentimeter heraus. Der

Beschuldigte ging zuerst auf den Privatkläger zu, ging dann etwas Richtung

Eingang und deutete dem Privatkläger, er solle den Salon verlassen. Als dieser

diese Aufforderung nicht befolgte und vor dem Kassenbereich stehen blieb, ging

der Beschuldigte mit den beiden Scheren in den Fäusten auf den Privatkläger zu,

der leicht zurückwich und erklärende Handbewegungen machte. Unvermittelt schlug

nun der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust wuchtig gegen die Nase

(nicht mit der Scherenspitze voran). Der Privatkläger wendete den Kopf aufgrund

des Schlages nach rechts ab: ob und wie er an der Nase getroffen wurde, ist

nicht genau ersichtlich; es ist aber wie bereits erwähnt wahrscheinlich, dass

der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die Nasenbeinfraktur und die Kratzer im

Gesicht zugefügt hat, war doch vorher beim Privatkläger keine entsprechende,

blutende Verletzung erkennbar. Der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten

mit dem linken Arm auf Distanz zu halten, der Beschuldigte versuchte dann

zunächst mit der linken Hand gegen den Privatkläger zu schlagen, streifte den

Privatkläger aber nur bei der linken Schulter (nunmehr aber mit der

Scherenspitze voran). Nun holte der Beschuldigte mit der rechten Hand aus und

stach wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Privatkläger. Dabei dürfte

er dem Privatkläger die Schnittwunde am Ellbogen des abwehrenden rechten Armes

zugefügt haben. Der Beschuldigte zog in der Folge mit der rechten Faust erneut

auf und schlug wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Oberkörper des

Privatklägers und traf diesen an der Brust. Dabei dürfte er dem Privatkläger

die Stichwunde in der Brust zugefügt haben. Der Beschuldigte zog in der Folge

mit der rechten Faust erneut auf, beide Kontrahenten wichen aber leicht nach

hinten zurück und liessen voneinander ab. Der Privatkläger entfernte sich in

Richtung des Lagerraumes (mit Vorhang abgetrennter hinterer Bereich des

Salons), der Beschuldigte folgte ihm nach und ergriff ihn am Hemd. Die beiden

sprachen miteinander, der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab und ging in

den Lagerraum. Im Video waren nun die Verletzungen des Privatklägers am Arm und

an der Nase erkennbar, sein Blut tropfte auf den Boden.

7.5 Abschliessend kann zur

Auseinandersetzung noch angefügt werden, dass die vom Beschuldigten

vorgebrachten angeblichen Drohungen des Privatklägers mit «Abschlachten» nicht

mit den Videobildern – auch wenn diese keinen Ton aufzeichneten - vereinbar

sind. Wenn schon, dann dürfte das Gegenteil zutreffen, so wie es der

Privatkläger geltend macht. Angesichts der Beweislage (kein Ton auf den Video-aufzeichnungen)

ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass er dem Privatkläger gesagt hat, er werde

ihn nun umbringen. Durchaus möglich ist, dass auch der Privatkläger den

Beschuldigten im Laufe der Auseinandersetzung beschimpfte.

Die Scheren, mit denen die Tat

vollbracht wurde, konnten nicht identifiziert werden, zum Vergleich kann auf

die Abbildungen der nach der Tat sichergestellten Scheren verwiesen werden (AS

195.5 ff.).

7.6 Zum Nötigungsvorwurf: Grundsätzlich

kann offen gelassen werden, von wem die Idee kam, man könnte einen

Messerangriff durch Albaner am Aareufer vorgeben. Es kann davon ausgegangen

werden, dass der Ladenbesitzer angesichts der beiden schwarz bei ihm

arbeitenden Protagonisten ein Interesse daran hatte, dass dies nicht bekannt

wird. Ob die Geschichte mit den Albanern vom Ladenbesitzer ins Spiel gebracht

wurde (dafür, dass dies der Schwager des Privatklägers gewesen sein könnte,

bestehen ausser der Aussage des Beschuldigten keinerlei Indizien), kann aber –

wie schon erwähnt – offen gelassen werden. Die Aussagen des Privatklägers zum

Verlauf der Auseinandersetzung haben sich – durch den Vergleich mit den

Videoaufnahmen – als weitaus zuverlässiger erwiesen als diejenigen des

Beschuldigten, der auch nach Vorlage der Videoaufnahmen diverse mit diesen

Bildern unvereinbare Aussagen machte. Dies gilt ebenfalls für die vom

Privatkläger geschilderte Drohung. Einerseits ist die sehr einseitige

Interessenlage bei diesen Aussagen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte hatte

alles Interesse daran, dass seine Täterschaft an den erheblichen Verletzungen

des Privatklägers hätte verschwiegen werden können. Der Privatkläger hingegen

hatte kein erkennbares Interesse daran, den Beschuldigten in diesem für ihn

nebensächlichen Punkt fälschlicherweise zu belasten (und sich damit gemäss der

erfolgten entsprechenden Belehrung strafbar zu machen). Zudem sind die Aussagen

des Privatklägers zu diesem Vorgang auch inhaltlich ausgesprochen glaubhaft:

Seine Angabe, der Beschuldigte habe gedroht, ihn bei Fehlverhalten umzubringen,

«selbst wenn er zuerst ins Gefängnis müsste», erscheint authentisch. Ebenso

seine Darstellung, der Beschuldigte habe das mitgeführte Messer und die Schere

draussen in den Briefkasten gelegt, nachdem er selbst versprochen hatte, nicht

die Wahrheit zu sagen. Ein Klappmesser wurde denn auch bei der Anhaltung im Rucksack

des Beschuldigten sichergestellt (Fotos AS: 162 f.). Auch der Schwager des

Privatklägers hat die entsprechenden Drohungen, von welchen er vom Privatkläger

vernommen habe, bestätigt. Auch soweit ist der angeklagte Sachverhalt somit

erstellt. Nicht erstellt ist aber, dass der Privatkläger in der Folge gegenüber

der Polizei die Unwahrheit gesagt hat. Eingeräumt hat der Privatkläger,

zunächst gegenüber den Ärzten nicht die Wahrheit erzählt zu haben.

III. Rechtliche Würdigung

1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraus-setzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

2.1 Der Tod des Geschädigten als

objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob

sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.

Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder

Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich

handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt.

2.3 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn

der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes

Handlungsziel war – lässt sich trotz der mehreren Attacken mit einem spitzen

Gegenstand gegen den Kopf- und Brustbereich des Privatklägers unter Beachtung

des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen, auch da

entsprechende Drohungen nicht erstellt sind.

2.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

2.5 Es gibt eine reiche Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern (und damit von spitzen Gegenständen,

die mit der vorliegenden Konstellation – einer Scherenspitze – vergleichbar

sind), wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines

Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in

einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den

Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren

Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als

hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, s. auch Urteil

6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit

einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2

mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm

Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm

und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom

4. Juni 2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht

aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass

Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben

können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das

Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4). Das Bundesgericht setzt

Stiche mit einer Scherenspitze mit Messerstichen gleich (Urteil des

Bundesgerichts 6B_724/2017 E. 1.3).

2.6 Im vorliegenden Fall schlug der

Beschuldigte mehrfach mit den – in der rechten Hand zumindest fünf cm aus der

Faust ragenden – Scherenspitzen wuchtig von oben gegen den Kopf- und

Brustbereich des Privatklägers zu. Es handelte sich um ein dynamisches

Geschehen und er konnte in keiner Weise erkennen oder steuern, wie und wo er

den Privatkläger am Kopf oder Brustbereich treffen und verletzen würde. Beim

ersten Schlag mit der rechten Faust schlug der Beschuldigte noch nicht mit der

Scherenspitze voran wuchtig zu (Fotos 77 und 78, AS 308 f.), dürfte dem

Privatkläger aber dabei – nebst dem Nasenbeinbruch – mit der Scherenspitze die

Kratzverletzungen unterhalb des linken Auges (AS 108 ff: Abb. 1 und 3)

beigebracht haben. Dann schlug der Beschuldigte mit der linken Faust (nicht mit

der Scherenspitze voran) gegen den Privatkläger, traf diesen aber nur an der

Schulter (Fotos 83 und 84, AS 314 f.). Dann allerdings stach er mit der rechten

Faust und mit der Scherenspitze voran von oben her mit voller Wucht gegen den

Oberkörper des Privatklägers zu (Fotos 85 bis 87, AS 316 ff.), traf aber den

abwehrenden Privatkläger am rechten Ellbogen (Foto 88, AS 319). In der Folge

zog der Beschuldigte erneut auf und stach von oben her mit der rechten Faust

und der Scherenspitze voran mit voller Wucht gegen den Oberkörper des

Geschädigten ein (Fotos 90 und 91, AS 321 f.), wobei er diesem in die Brust

stach (Foto 92, AS 323). Da der Privatkläger sich abdrehte und seinerseits mit

der rechten Faust gegen den Beschuldigten schlug, dürfte die Scherenspitze

nicht allzu weit in die Brust des Privatklägers eingedrungen sein (wobei dieser

aufgrund des Einstiches trotzdem einen Pneumothorax – und damit eine

Durchtrennung von Haut, Fettgewebe und Brustfell – erlitt), die Scherenspitze

glitt in der Folge über den rechten Brustbereich des Privatklägers und

verursachte eine längere Kratzspur (AS 109 f., Abb. 4 und 6). In der Folge

stach der Beschuldigte mit der linken Hand zu, der Privatkläger konnte dem

Stich allerdings ausweichen (Foto 94, AS 325). Nach dem erneuten Ausholen mit

der rechten Hand (Fotos 95 und 96, AS 326 f.) schlug der Beschuldigte danach

nicht mehr zu (Fotos 97 und 98, AS 328 f.).

Wer in dieser Art mit harten und spitzen

Gegenständen in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den

Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende

Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah.

Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des

Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern

(STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in

keiner Weise kalkulieren und dosieren. Festzustellen war auch eine klare

Zunahme des vom Beschuldigten geschaffenen Risikos, indem er bei den ersten

beiden Schlägen noch nicht mit der Scherenspitze voran zuschlug, danach aber

schon und dies mehrfach. Wie im medizinischen Gutachten zu Recht ausgeführt

wird, kann ein tiefer Stich mit einem Klingenwerkzeug gegen die Herzregion ohne

Weiteres lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen an Herz, Lunge oder

Brustgefässen zur Folge haben. Das ist jedermann bekannt. Im Gegensatz zur

Erwägung der Vorinstanz wären die vom Beschuldigten als Stichwaffen genutzten

Scheren durchaus geeignet gewesen, dem Privatkläger tödliche Verletzungen

zuzufügen. Mit seinem rasenden (er schien dabei wie von Sinnen zu sein) und

völlig rücksichtslosen Vorgehen hat der Beschuldigte den Tod des Privatklägers

in Kauf genommen, anders können seine Handlungen, sein mehrfaches Einstechen

auf den Privatkläger im dynamischen Geschehen, nicht interpretiert werden. Mit

einem «Angst machen Wollen» – wie von der Verteidigung vor Amtsgericht

ausgeführt (OG AS 123) – hat das Verhalten des Beschuldigten nichts gemeinsam.

2.7 In subjektiver Hinsicht ist deshalb

ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB

ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod

des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der

versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

schuldig gemacht.

2.8 Damit ist der Eventualvorhalt der

versuchten schweren Körperverletzung nicht mehr zu prüfen, die verursachte

einfache Körperverletzung (Nasenbeinbruch) wird vom Schuldspruch wegen

Tötungsversuchs konsumiert, da von einer Handlungseinheit bei den Schlägen des

Beschuldigten während der zweiten Phase der Auseinandersetzung auszugehen ist

(vgl. BGE 137 IV 113).

3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist jede durch menschliches Verhalten

drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt,

ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Fälschliche Annahme eines

Angriffes wird als Putativnotwehr durch Art. 134 StGB erfasst (Seelmann in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013,

Art. 15 StGB N 4). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie

aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes

Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts

6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig,

also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt

sein.

3.2 Im vorliegenden Fall ging der

Verletzung des Privatklägers eine erste tätliche Auseinandersetzung voraus, die

zwar vom Beschuldigten durch sein aggressives Auftreten verursacht worden war,

bei welcher aber der Privatkläger dem Beschuldigten den ersten Faustschlag

versetzte bzw. versetzen wollte. Auch danach schlug der Privatkläger mehrfach

auf den Beschuldigten ein. Aber nachdem der Privatkläger beinahe gestürzt war,

gab es eine klare Zäsur: der Privatkläger zog sich gegen den Kassenbereich

zurück und der Beschuldigte holte am rechten Arbeitstisch die beiden Scheren.

Damit begab er sich zunächst zum Ausgang und forderte den Privatkläger auf, den

Salon zu verlassen. Als dieser dem nicht Folge leistete und stehen blieb (aber

auch keinerlei Anstalten machte, in den Hinterraum zu gehen), ging er auf den

Privatkläger, der sich ganz an den Rand des Kassenbereichs zurückzog, (Foto 70,

AS 301), zu (Foto 72, AS 303). Währendem beim Privatkläger keinerlei

äusserliche Aggressivität zu erkennen war (offene Hände: Foto 76 f., AS 307

f.), begann der Beschuldigte unvermittelt mit seinem Angriff (Foto 77, AS 308).

Dies war ca. 10 Sekunden nach Abschluss der ersten Phase. Von einer

Notwehrsituation, also einem Angriff oder unmittelbar drohenden Angriff durch

den Privatkläger, wie sie der Beschuldigte geltend macht, kann keine Rede sein.

Ebensowenig konnte der Beschuldigte von einer Notwehrsituation ausgehen

(Putativnotwehr), dafür gab es schlicht keine Hinweise. Sein Vorbringen, der

Privatkläger hätte nach hinten in den Lagerraum gehen und ein Messer behändigen

können, ist eine reine Schutzbehauptung, wie die Aufnahmen klar zeigen: der

Privatkläger hätte zwar Gelegenheit gehabt, diesen Raum aufzusuchen, blieb aber

im vorderen Raum stehen. Die Aggression ging in dieser Situation einzig vom

Beschuldigten aus und auch nur er hatte sich mit zwei spitzen Gegenständen in

der Hand bewaffnet. Der Beschuldigte drehte ganz einfach durch, als sich der

Privatkläger seiner erneuten Aufforderung (mit zwei Scheren in der Hand), das

Lokal zu verlassen, erneut nicht nachkam. Der Privatkläger verhielt sich gemäss

den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (US 17) «ausschliesslich passiv

und beschwichtigend».

Dass vorgängig eine tätliche

Auseinandersetzung stattgefunden hatte und in deren Rahmen der Privatkläger

durchaus auch eine aggressive Rolle eingenommen hatte, ist im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen.

4.1 Wer jemanden u.a. durch Androhung

ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Nötigung, Art.

181 StGB).

4.2 Gemäss Vorhalt soll der Beschuldigte

den Privatkläger auf der Strecke zwischen dem Tatort und dem Spital unter

Androhung ernster Nachteile dazu genötigt haben, bei der Polizei nicht die

Wahrheit über den Hergang des vorgängigen Vorfalls zu erzählen. Nach dem

Beweisergebnis hat der Beschuldige dem Privatkläger mit dem Tod gedroht, sollte

dieser gegenüber der Polizei die Wahrheit über den Vorfall erzählen. Hingegen

ist nicht erstellt, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei nicht die

Wahrheit über den Vorfall erzählt hat (und dies wäre nach der Anklage der

erforderliche Taterfolg). Im Gegenteil hat der Privatkläger bei der ersten

polizeilichen Befragung am 24. Juni 2016 den Hergang der Auseinandersetzung

korrekt geschildert. Dass er den Ärzten zunächst nicht die Wahrheit gesagt

haben soll, ist nicht als Nötigungserfolg angeklagt. Der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen (lediglich) versuchter Nötigung ist somit zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer

wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für

eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des

ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die

das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend

zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren

Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach

Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

2.1 Im vorliegenden Fall sind nach den

obigen Ausführungen für die versuchte Nötigung und die Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung Geldstrafen, für den Tötungsversuch hingegen ist eine

Freiheitsstrafe auszufällen.

2.2 Für eine vorsätzliche Tötung ist

Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren auszusprechen. Vorweg ist die

hypothetische Einsatzstrafe für den Fall des vollendeten Delikts festzusetzen,

bevor in einem zweiten Schritt eine Strafreduktion wegen des Versuchs zu

erfolgen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Tat nicht

geplant war, sondern sich aus der Situation ergeben hat. Der Beschuldigte hat,

ausgerüstet mit einem gefährlichen Gegenstand in jeder Hand, gleich mehrfach

wuchtig auf den unbewaffneten Privatkläger eingestochen, was doch eine gewisse

Hartnäckigkeit beim Verfolgen seiner Ziele – den Privatkläger erheblich zu

verletzen – verrät. Allerdings hat er dann von sich aus vom Privatkläger

abgelassen, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Gleiches gilt im Hinblick

auf die Vorgeschichte: Zwischen den beiden Protagonisten schwelte seit längerem

ein Konflikt und vorausgegangen war eine tätliche Auseinandersetzung, die zwar

vom Beschuldigten ausgelöst worden war, bei der ihm der Privatkläger aber mit

mehreren Faustschlägen und wohl auch mit Beschimpfungen nichts schuldig

geblieben war. Diese war allerdings abgeschlossen und der Beschuldigte hätte

sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Als der Privatkläger sich

wiederum weigerte, den Coiffeursalon zu verlassen, konnte sich der Beschuldigte

ganz offensichtlich nicht mehr kontrollieren und stach mit den beiden Scheren

in ungezügelter Wut auf den Privatkläger ein. Dieses egoistische Motiv spricht

nicht für den Beschuldigten. Dabei handelte er mit Eventualvorsatz, was sich

ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Es ist im Vergleich mit anderen Fällen

vorsätzlicher Tötung noch von einem leichten Verschulden im obersten Bereich

auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe für ein vollendetes Delikt wäre

auf neun Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3 Da der Privatkläger die

Scherenstiche überlebt hat, ist nunmehr eine Strafmilderung zufolge Versuchs

vorzunehmen. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass der Privatkläger zwar keine lebensgefährliche Verletzung,

wohl aber einen leichten Pneumothorax erlitten hat. Die erlittenen Verletzungen

hat der Beschuldigte dem Privatkläger – wie dies die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat – mit direktem Vorsatz beigefügt (US 28). Länger andauernde

oder gar bleibende körperliche Gesundheitsschäden sind beim Privatkläger keine

dokumentiert. Dass dieser nunmehr noch zeitweise Schmerzen und vor allem grosse

Angst vor dem Beschuldigten hat, ist nachvollziehbar. Zudem ist die Nähe des

Erfolgseintritts bei einem Scherenstich deutlich kleiner als etwa bei einem

Schuss aus einer Feuerwaffe. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der

Beschuldigte mehrfach auf den Privatkläger eingestochen hat, dann aber aus

eigenen Stücken von diesem abliess. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe

um einen Drittel auf nunmehr sechs Jahre Freiheitsstrafe ist gerechtfertigt.

2.4 Bei den Täterkomponenten ist

folgendes zu berücksichtigen:

Angaben zum Vorleben des Beschuldigten

finden sich neben der Befragung zur Person vom 15. Juli 2016 (AS 492 ff.) in

der Schlusseinvernahme und im Befragungsprotokoll der Vorinstanz. Aufgewachsen

sei er in guten Verhältnissen in [einem Stadtzentrum im Irak]. Dort habe er ein

paar Jahre die Schule besucht und habe ab einem Alter von 12 Jahren in einem

Coiffeurgeschäft gearbeitet und das Handwerk so gelernt. Er habe auch das

Kochen gelernt. In die Schweiz sei er gekommen, um hier besser leben zu können

und seine Familie zu unterstützen. Der Krieg habe angefangen und er habe

gesehen, dass das länger dauern werde. Seit 2007 sei er nun in der Schweiz,

zuerst sei er auf dem Balmberg gewesen. Familie habe er in der Schweiz nicht.

Er habe immer noch den Ausweis F. Im Irak seien alle seine Freunde und seine

Familie, die er unterstütze. Er habe mit Ausnahme von sechs Monaten in einem

Restaurant immer als Coiffeur gearbeitet in der Schweiz. Für die Zukunft hoffe

er, dass die Situation in der Heimat besser werde und er zurückkehren könne.

Bei der Schluss-Einvernahme hatte der

Beschuldigte angegeben, seit neun Monaten zu 50% in einem Coiffeurgeschäft in [Ort

6] zu arbeiten und inkl. Trinkgeld gut CHF 2'000.00 zu verdienen. Es sei

geplant, auf 100% aufzustocken. Bei der Vorinstanz gab er an, eine 70%-Stelle

zu bekleiden in [Ort 4]. Davon könne er leben. Gemäss Angaben des amtlichen

Verteidigers vor dem Berufungsgericht ist der Beschuldigte nunmehr in einem

Coiffeurgeschäft in [Ort 5] tätig.

Im Strafregister sind noch vier

Strafbefehle aus den Jahren 2011/2012 wegen Missachtung der Ein- und

Ausgrenzung eingetragen, dazu ein Strafbefehl vom 5. März 2012 wegen einfacher

Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Missachtung der Ein- und

Ausgrenzung (Strafe: Gemeinnützige Arbeit 200 Stunden). Diese Vorstrafen würden

sich grundsätzlich leicht straferhöhend auswirken, infolge Zeitablaufs bleiben

sie hinsichtlich der Täterkomponenten indessen ohne Wirkung.

Beim Nachtatverhalten ist anzumerken,

dass sich der Beschuldigte nach der Tat – nachdem er allerdings zunächst das

Blut vom Boden aufgewischt hatte – um den Verletzten gekümmert hat, ihm

Taschentücher besorgte und mit ihm ins Spital fuhr. Hingegen belastet ihn, dass

er den Privatkläger dabei zu falschen Aussagen zu nötigen versuchte. Diese

falsche Geschichte erzählte er denn auch bei den ersten Befragungen und auch in

der Folge machte er Aussagen, die sich nicht mit den Videoaufnahmen vereinbaren

liessen. Er sieht sich offenbar noch immer primär selbst als Opfer und lässt

keine Einsicht und Reue erkennen. Zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht

erschien er unentschuldigt nicht. Das Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu

bewerten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar.

Zusammengefasst ergibt sich aus den

Täterkomponenten keine Änderung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Diese

Strafhöhe lässt den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu. Die

erstandene Untersuchungshaft von 25 Tagen ist an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3.1 Bei der Abgeltung der

Vergehenstatbestände mit Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass insbesondere

die Nötigung das Gefühl der Unsicherheit und Angst beim Privatkläger doch noch

erheblich gesteigert hat: nachdem ihn der Beschuldigte mit den Scheren

angriffen und verletzt hatte, drohte ihm dieser nun auch noch mit dem Umbringen

für den Fall, dass er die Wahrheit sage. Andererseits steht die Nötigung in

engem sachlichen Zusammenhang mit dem vorgängigen Gewaltdelikt und es blieb

beim Versuch der Nötigung. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als

Einsatzstrafe erscheint als angemessen.

Bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung ist die vergleichsweise eher kurze Beschäftigungsdauer von

sechs Wochen entlastend zu berücksichtigen, zumal sich der Beschuldigte bereits

seit 2007 in der Schweiz aufhielt. Andererseits liegen doch bereits mehrere

Vorstrafen wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung vor. Die

Einsatzstrafe ist asperationsweise um 20 Tagessätze auf nunmehr 140 Tagessätze

Geldstrafe zu erhöhen.

3.2 Höhe der Geldstrafe: Die aktuellen

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Gericht nicht bekannt. Anhand

seiner letzten Angabe – Einkommen von CHF 2'000.00 bei einem 50%-Pensum –

errechnet sich nach Vornahme eines Pauschalabzuges von 25% ein Tagessatz von

CHF 50.00. Da der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt, ist eine Reduktion

des Tagessatzes auf die vom Verteidiger beantragten CHF 30.00 vorzunehmen.

3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem

jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.

November 2013, E. 1.3 f.).

Im vorliegenden Fall ist bei der

Legalprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haupttat um ein nicht

geplantes Delikt handelte, das sich aus der Situation ergeben hat. Andererseits

zeigte der Beschuldigte mit seinen Vorstrafen und den beiden Nebendelikten

dieses Verfahrens, dass er Mühe hat, sich an die geltenden Rechtsnormen zu

halten. Immerhin ist seit Juni 2016 keine Straftat des Beschuldigten mehr zu

verzeichnen und der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe dürfte ihm für die

Zukunft eine grosse Warnung sein. Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten bei

diesen Umständen der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von

zwei Jahren.

4. Angesichts der längeren

Freiheitsstrafe, des ungeregelten Aufenthaltsstatus und des Umstandes, dass der

Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, stellt

sich die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft. Gegen A.___ wurde deshalb mit

separatem Beschluss vom 25. August 2020 ein Vorführungsbefehl erlassen. Die

Polizei Kanton Solothurn wurde damit beauftragt, A.___ anzuhalten, ihn ins

Untersuchungsgefängnis zu überführen und dem Präsidenten der Strafkammer von

der Anhaltung unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Anschliessend wird mit dem Beschuldigten

vor dem Berufungsgericht eine persönliche Anhörung zur Frage der Anordnung von

Sicherheitshaft durchgeführt (vgl. Beschluss vom 25. August 2020).

V. Zivilforderungen

1. Wer einem anderen widerrechtlich

Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird diesem zum

Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Grundvoraussetzung für das Zusprechen von

Schadenersatz ist der Eintritt eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen der Handlung und dem Schadenseintritt, Widerrechtlichkeit sowie

Verschulden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte für die Folgen seiner

widerrechtlichen Handlungen, die Verletzungen des Privatklägers, grundsätzlich

haftpflichtig ist. Zwar waren der Beschuldigte und der Privatkläger zunächst in

eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf

auch der Privatkläger gegen den Beschuldigten mit Faustschlägen tätlich wurde.

Vor dem Hintergrund, dass diese Auseinandersetzung jedoch beendet war, als der

Beschuldigte sich mit Scheren bewaffnete und nach einem kurzen Disput erneut

auf den Privatkläger losging, ist vorliegend in Bezug auf die versuchte Tötung

nicht von einem Selbstverschulden des Opfers auszugehen. Aber selbst ein

leichtes Selbstverschulden würde keine Reduktion der vollen Haftbarkeit nach

sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 E. 4.2). Die

Schadenersatzpflicht von 100% ist somit zu bestätigen.

2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter

bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen

Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene

Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. In Bezug auf die Bemessung

der Genugtuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 33

verwiesen werden.

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte mit seinem Einstechen auf den Privatkläger in Kauf genommen,

diesen tödlich zu verletzen. Weiter hat er ihn mit dem Tod bedroht, sollte der

Privatkläger der Polizei die Wahrheit über den Vorfall erzählen. Damit besteht

ein Anspruch des Privatklägers auf eine angemessene Genugtuung. Die ihm vom

Beschuldigten zugefügten Verletzungen waren zwar nicht ganz leicht,

insbesondere was den Stich in die Brust betrifft, jedoch waren sie nicht

lebensgefährlich und heilten rasch (Spitalaufenthalt von drei Tagen) und

grundsätzlich folgenlos aus, auch wenn er glaubhaft noch gewisse

Restbeschwerden, auch wetterabhängig, geltend macht. Der lebensbedrohliche

Angriff hinterliess beim Privatkläger aber zweifellos auch psychische Folgen.

Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung trägt den genannten Umständen

Rechnung und erscheint auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten, vom

Berufungsgericht beurteilten Fällen (STBER.2019.37, STBER.2018.9,

STBER.2018.24, STBER.2017.50, STBER.2016.66) als angemessen.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

2. Die Berufung des Beschuldigten ist

erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist hingegen

grösstenteils erfolgreich (Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung),

die Prüfung des Nötigungsdelikts und der Strafzumessung hätte aufgrund der

Berufung des Beschuldigten ohnehin vorgenommen werden müssen, sodass

diesbezüglich keine Kostenausscheidung angebracht ist. Gleiches gilt für die

nicht erfolgreiche Anschlussberufung des Privatklägers: die Genugtuung musste

aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden.

Somit sind die Kosten des

Berufungsverfahrens samt einer auf CHF 6'000.00 zu bemessenden Urteilsgebühr,

total CHF 6'080.00, dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___. Sie macht für das

obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend (7 Stunden

Aufwand für sich, eine halbe Stunde für einen Rechtspraktikanten). Dies

erscheint angemessen. Zusätzlich sind 2 Stunden für die Hauptverhandlung zu

entschädigen, insgesamt somit 9 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00

und eine halbe Stunde zu einem Stundenansatz von CHF 90.00. Inklusive Auslagen

von CHF 72.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'870.75. Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

597.75 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h resp. CHF 120.00/h plus

MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten. Er macht einen Aufwand von 17,75 Stunden ohne

Hauptverhandlung geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Abzuziehen sind

lediglich die bereits für die Urteilseröffnung eingesetzten 1,5 Stunden Wegzeit,

da keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung

der Hauptverhandlung von 2,5 Stunden (inkl. vereinbarter Vorbesprechung mit dem

Klienten) sind somit 18,75 Stunden zu entschädigen, was inklusive Auslagen von CHF

140.70 (unter Abzug von CHF 56.00 Fahrspesen für die nicht stattgefundene mündliche

Urteilseröffnung) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF

3’786.40 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'009.70

(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG;

Art. 40, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 ff. OR

erkannt:

1. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen

Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. März 2019

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich der Beschuldigte A.___ der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 30.04.2016 bis

22.06.2016, schuldig gemacht.

2. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:

-

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 22.06.2016;

-

der versuchten Nötigung,

begangen am 22.06.2016.

3. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von 6

Jahren;

-

einer Geldstrafe von 140

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Untersuchungshaft vom 24.06.2016 bis

18.07.2016 – total 25 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) den jeweiligen Berechtigten

herauszugeben:

-

1 Schere, silberfarbig,

Figaro Inox 5.5, Metall

-

1 Schere, schwarz, Metall

-

1 Klappmesser mit braunem

Griff, EIE

-

1 Nagelschere, klein,

silber

-

1 Herrenhose, Bluejeans

dunkel, Jack&Jones

-

1 Herrenhemd, langarm, schwarz,

Angelo Litrico, Gr. M 39-40

-

1 Herrenjacke mit Kapuze,

Soulstar, dunkelblau, Gr. M

-

1 Schriftstück, diverse

Zettel, Visitenkarten etc.

-

5 Handtücher, dunkelblau,

idob, Gr. 30x65cm

-

1 Wischmoptuch, weiss,

gebraucht

-

1 Putztuch, grün, Gr.

30x35cm

-

1 T-Shirt, schwarz, WE, Gr.

L

-

1 Handtuch, dunkelgrau,

Rawne, Gr. 45x105cm

-

1 Speisemesser, Inox

-

1 Rüstmesser mit schwarzem

Griff

-

1 Paar Freizeitschuhe,

Sketchers, schwarz-weiss, Gr. 43

-

1 Paar Herrensocken/

-strümpfe, Nike, rot/weiss

-

1 Herrenhose, Bluejeans,

hanbury, Gr. 52

-

1 Herrenjacke, schwarz,

hell, Maddison, Gr. S

-

5 Scheren mit schwarzem

Griff

-

5 Scheren blank,

silberfarbig

-

1 Rasiermesser mit weissem

Griff, Sedef

-

2 Scheren, schwarz, Metall

-

1 Nagelschere

-

3 Rasiermesser

-

1 Schere, Anthrazit, Metall

-

1 Schere, silber, Metall

-

1 Schere blank,

silberfarbig, eckige Kammklinge.

Zur Anmeldung

ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird

den Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

6. Der Beschuldigte A.___ ist dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für den

durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%

schadenersatzpflichtig.

7. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine

Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzügl. Zins zu 5% seit

22.06.2016. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 5'535.20 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'568.55 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h); beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde von der

Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 13'396.70 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'636.70

(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF

13’950.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

11. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'870.75 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

597.75 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h resp. CHF 120.00/h);

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 3’786.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'009.70

(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 6'080.00,

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier