STBER.2019.75
Versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Tätlichkeiten, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
25. August 2020Deutsch105 min
24. Juni 2016 erstmals befragt werden und gab an, er habe im Coiffeursalon F.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf
Privatanschlussberufungskläger
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Ronny
Scruzzi
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Tätlichkeiten,
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwalt C.___;
- Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- B.___, Auskunftsperson
und Privatanschlussberufungskläger;
- Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers;
- D.___, Dolmetscherin;
- eine Pressevertreterin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung
und begrüsst die Anwesenden. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte
unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des
Gerichts bekannt. In diesem Zusammenhang erwähnt er, es sei zusätzlich E.___
von der Systemadministration anwesend, welcher für die Übertragung der
Befragung des Privatklägers in einen anderen Raum (keine Konfrontation mit dem
Beschuldigten) verantwortlich sei. Da der Beschuldigte nicht erscheint, ist
dessen Anwesenheit nicht mehr erforderlich. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten wird gefragt, ob er angesichts der unentschuldigten Abwesenheit
seines Klienten plädieren wolle. Dies bejaht er, er sei dazu in der Lage. Die
Verhandlung wird folglich durchgeführt.
Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht
zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB
aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum
Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5 - 7). In der Folge schildert
er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die
Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. Schliesslich macht er
die Parteien darauf aufmerksam, dass das Gericht von Amtes wegen am Schluss der
Urteilsberatung die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen werde. Der
Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger könnten sich dazu äussern.
Rechtsanwältin Weisskopf hatte einen Tag
vor der Verhandlung beantragt, es seien die sichergestellten Scheren, die sich
derzeit bei der Kantonspolizei Solothurn befänden, im Hinblick auf die
Hauptverhandlung zu den Akten zu nehmen. Der Präsident gibt dem Staatsanwalt
und dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äussern.
Der Staatsanwalt überlässt den Entscheid dem Gericht, während der amtliche
Verteidiger die Abweisung des Antrags beantragt. Der Präsident weist die
Parteien anschliessend darauf hin, dass der Antrag – unter Vorbehalt neuer
Erkenntnisse aus den Stellungnahmen – vorgängig bereits besprochen worden sei.
Er werde abgewiesen. Die Tatwaffen (zwei Scheren) hätten nicht identifiziert
werden können, es seien aber Fotos von sichergestellten Scheren in den Akten
und auf den Videoaufnahmen sehe man, wie weit die Scheren aus der Faust hinausgeragt
hätten. Zudem wüssten alle wie solche Scheren aussähen.
Nachdem keine Vorbemerkungen erfolgen,
wird B.___ als Auskunftsperson – nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten –
befragt (vgl. schriftliches Einvernahmeprotokoll). Die Befragung wird mit
technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___:
1.
Der
Beschuldigte sei wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung schuldig zu
sprechen (Ziff. 1 al. 1 des Urteils).
2.
Der
Beschuldigte sei wegen vollendeter Nötigung schuldig zu sprechen (Ziff. 1 al. 3
des Urteils).
3.
Er
sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen (Ziff.
2 des Urteils).
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
5.
Im
Übrigen sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 6. März 2020 zu
bestätigen.
6.
Es
sei gegenüber dem Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen und er sei zur
Verhaftung auszuschreiben.
Dies alles unter umfänglicher Abweisung
anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:
1.
Es
sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
2.
Es
sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen.
3.
Es
sei Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte
gegenüber dem Privatkläger B.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der
verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer
Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.
4.
Es
sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils zu
verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zu
bezahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 22. Juni 2016.
5.
Es
sei Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
6.
Es
sei die Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers zu genehmigen und der
Beschuldigte sei zur Entrichtung einer entsprechenden Parteientschädigung zu
verpflichten. Es sei festzustellen, dass diese Entschädigung gem. Art. 138 Abs.
2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den
Kanton fällt.
7.
Es
sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.
8.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi:
1.
A.___
sei freizusprechen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter
versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand (AS Ziff. 1.4.) und betreffend einfache Körperverletzung
(AS Ziff. 1.3.), betreffend Nötigung (AS Ziff. 1.5.) und betreffend
Tätlichkeiten (AS Ziff. 1.2.) zum Nachteil des Privatklägers.
2.
A.___
sei wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AS Ziff. 1.1.) zu
verurteilen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die
ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle anzurechnen.
4.
Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Es
sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote sowie
dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar festzusetzen
(ordentlicher Stundenansatz CHF 230.00).
6.
Die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/5 A.___
aufzuerlegen und die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
Auf
die Anordnung von Sicherheitshaft sei zu verzichten.
Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit
für eine kurze Replik, der amtliche Verteidiger für eine Duplik. Die
Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers hat keine weiteren Bemerkungen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich
einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Mittwoch, 22. Juni 2016, 11.47
Uhr, meldete der Notfalldienst des Spitals […] der Polizei Kanton Solothurn, es
seien zwei Personen mit dem Taxi gekommen, welche eine Messerstecherei gehabt
hätten (vgl. Strafanzeige der Polizei vom 14. November 2016, Akten Seiten 015
ff). Die ausgerückten Polizeibeamten konnten A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
befragen, der angab, er und sein Begleiter B.___ (nachfolgend: Privatkläger)
seien in [Ort 1] am [Adresse 1] von zwei unbekannten Männern angegriffen
worden. Dabei blieb der Beschuldigte auch am Folgetag, obwohl die Polizei am
angegebenen Ort keine Tatspuren hatte finden können. Der Privatkläger konnte am
24. Juni 2016 erstmals befragt werden und gab an, er habe im Coiffeursalon F.___
einen Streit mit dem Beschuldigten gehabt und dieser habe ihn anschliessend mit
zwei Scheren gestochen. Bei den nachfolgenden Ermittlungen konnte ein Band der
im Coiffeursalon aufgestellten Videoüberwachung sichergestellt werden. Auf den
Aufzeichnungen ist der Verlauf der zu beurteilenden Vorgänge ersichtlich. Der
Beschuldigte wurde in der Folge am 24. Juni 2016 angehalten und bis zum 18.
Juli 2016 in Untersuchungshaft genommen.
2. Mit Anklageschrift vom 7. März 2018
wurden die Akten – nach Rückweisung einer ersten Anklageschrift vom 2. Oktober
2017 durch das Gericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 – dem Amtsgericht von
Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte
der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchter schwerer Körperverletzung,
subev. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, sowie wegen
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung (AS 005 ff.).
3. Gegen den Privatkläger erliess die
Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl und verurteilte ihn wegen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und einfacher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (AS 465 f.). Der Strafbefehl
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 7. März 2019 fällte das Amtsgericht
von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.4)
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3)
-
der versuchten Nötigung,
begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.5)
-
der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung, begangen in der Zeit vom 30.04.2016 bis 22.06.2016 (AnklS. Ziff.
1.1).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.
Die Untersuchungshaft vom
24.06.2016 bis 18.07.2016 – total 25 Tage – ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den
jeweiligen Berechtigten herauszugeben:
-
1 Schere, silberfarbig,
Figaro Inox 5.5, Metall
-
1 Schere, schwarz, Metall
-
1 Klappmesser mit braunem
Griff, EIE
-
1 Nagelschere, klein,
silber
-
1 Herrenhose, Bluejeans
dunkel, Jack&Jones
-
1 Herrenhemd, langarm,
schwarz, Angelo Litrico, Gr. M 39-40
-
1 Herrenjacke mit Kapuze,
Soulstar, dunkelblau, Gr. M
-
1 Schriftstück, diverse
Zettel, Visitenkarten etc.
-
5 Handtücher, dunkelblau,
idob, Gr. 30x65cm
-
1 Wischmoptuch, weiss,
gebraucht
-
1 Putztuch, grün, Gr.
30x35cm
-
1 T-Shirt, schwarz, WE, Gr.
L
-
1 Handtuch, dunkelgrau,
Rawne, Gr. 45x105cm
-
1 Speisemesser, Inox
-
1 Rüstmesser mit schwarzem
Griff
-
1 Paar Freizeitschuhe,
Sketchers, schwarz-weiss, Gr. 43
-
1 Paar Herrensocken/
-strümpfe, Nike, rot/weiss
-
1 Herrenhose, Bluejeans,
hanbury, Gr. 52
-
1 Herrenjacke, schwarz,
hell, Maddison, Gr. S
-
5 Scheren mit schwarzem
Griff
-
5 Scheren blank,
silberfarbig
-
1 Rasiermesser mit weissem
Griff, Sedef
-
2 Scheren, schwarz, Metall
-
1 Nagelschere
-
3 Rasiermesser
-
1 Schere, Anthrazit, Metall
-
1 Schere, silber, Metall
-
1 Schere blank,
silberfarbig, eckige Kammklinge.
Zur Anmeldung ihrer
Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den
Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.
4. Der Beschuldigte A.___ ist dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für den
künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig.
5. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine
Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzügl. Zins zu 5% seit
22.06.2016. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
wird auf CHF 5'535.20 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 1'568.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 240.00/h), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF
13'396.70 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'636.70
(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 13’950.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.»
5. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 14. März 2019 die Berufung anmelden (OG AS 199). Mit
Berufungserklärung vom 15. November 2019 wurde die Berufung auf die
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen einfacher
Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung beschränkt. Verlangt wurde
diesbezüglich ein Freispruch. Für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei
eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00 auszusprechen mit Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderungen
seien auf den Zivilweg zu verweisen und die Verfahrenskosten ausgangsgemäss
anteilsmässig dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019
erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung: verlangt würden ein
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (statt versuchter schwerer
Körperverletzung) und wegen vollendeter Nötigung (statt versuchter Nötigung).
Der Beschuldigte sei zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.
Am 9. Dezember 2019 erklärte auch der
Privatkläger die Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei ihm eine Genugtuung
von CHF 20'000.00 (statt 10'000.00) zuzusprechen.
6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1 (teilweise):
Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;
- Ziffer 3: Herausgaben
von beschlagnahmten Gegenständen;
- Ziffern 6 und 7
(teilweise:) Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Privatklägers und an den amtlichen Verteidiger.
7. Mit der Berufungserklärung hat die
Staatsanwaltschaft eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Vorhalts gemäss Ziffer
I.1.4. der Anklageschrift beantragt. Der Beschuldigte liess am 29. Januar 2020
mitteilen, er opponiere angesichts der bestehenden bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht gegen die beantragte Ergänzung des Anklagesachverhalts,
betone jedoch, im tatrelevanten Zeitraum stets mit Verteidigungswillen
gehandelt zu haben. Die Ergänzung der Anklage wurde mit Verfügung vom 22. April
2020, mit der auf den 25. August 2020 zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen wurde, genehmigt.
8. Anlässlich der Hauptverhandlung blieb
der Beschuldigte unentschuldigt aus.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2. Vorhalte
2.1 Als Vorbemerkung sei darauf
hingewiesen, dass die Vorinstanz zufolge Tateinheit die Vorhalte gemäss Ziffern
1.2 (Tätlichkeiten) und 1.3 (einfache Körperverletzung) der Anklageschrift
gemeinsam unter dem Titel der einfachen Körperverletzung geprüft hat, was nicht
zu beanstanden ist.
In der Anklageschrift wird zwischen zwei
Phasen des handgreiflichen Streites der beiden Protagonisten unterschieden, was
grundsätzlich richtig ist. Angesichts der Dokumentation der Auseinandersetzung
auf Video kann aber die Beweiswürdigung für beide Phasen gemeinsam vorgenommen
werden. In der Folge werden die Vorhalte dargelegt (Ziff. 2.2 bis 2.4),
anschliessend die festgestellten Verletzungen gemäss medizinischen Berichten
(Ziff. 3), der Sachverhaltsablauf gemäss Videoaufzeichnung (Ziff. 4), die
Handyaufzeichnungen (Ziff. 5), eine Zusammenfassung der Aussagen der
Beteiligten (Ziff. 6), bevor in Ziff. 7 die abschliessende Beweiswürdigung
vorgenommen wird.
2.2 Der Vorhalt gemäss Ziff. 1.2 und 1.3
der Anklageschrift betreffend die erste Phase lautet, der Beschuldigte habe am
22.06.2016, ca. 10:43/10:44 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Coiffeurgeschäft F.___,
den Privatkläger im Zuge einer zunächst verbalen und im Anschluss tätlichen
Auseinandersetzung an dessen Körper geschädigt.
Konkret solle der Beschuldigte den
Geschädigten am Hemd gepackt und anschliessend mit den Fäusten auf ihn
eingeschlagen haben, wobei er ihm das Nasenbein gebrochen habe. Gemäss
Gutachten des Spitals [Ort 2] vom 19.07.2016 habe der Geschädigte einen offenen
Nasenbeinbruch mit einer kleinen Einblutung zwischen Knorpelhaut und Knorpel
sowie eine Gehirnerschütterung sowie an der Stirn rechts eine Schwellung mit
Hautunterblutung erlitten.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt
insofern, als er anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wie bereits in
der Voruntersuchung zu Protokoll gab, in seinem Fall sei es Selbstverteidigung
gewesen.
2.3 Im Hauptvorhalt gemäss Ziffer 1.4
der Anklageschrift bezüglich der zweiten Phase der Auseinandersetzung wird dem
Beschuldigten (in der ergänzten Fassung) versuchte vorsätzliche Tötung, ev.
versuchte schwere Körperverletzung, subev. einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand, vorgehalten.
Der Beschuldigte solle am 22.06.2016,
ca. 10:43/10:44 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Coiffeurgeschäft F.___, vorsätzlich
versucht haben, den Privatkläger zu töten. Da der Erfolg der Tat – konkret der
Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, sei es bei einem Versuch
geblieben.
Eventualiter habe der Beschuldigte
vorsätzlich versucht, den Privatkläger durch Stiche mit mehreren Scheren im
Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm lebensgefährlich zu verletzen, ihn
bleibend arbeitsunfähig oder gebrechlich zu machen, ein wichtiges Organ resp.
Glied des Privatklägers zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen und/oder sein
Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Da die Verletzungen des Geschädigten
schlussendlich nicht lebensgefährlich gewesen seien und auch keine bleibende
gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt hätten, sei es beim Versuch
geblieben.
Subeventualiter habe der Beschuldigte
den Privatkläger vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit
mehreren Scheren, durch Stiche bzw. Einstechen auf den Privatkläger im Brust-
und Kopfbereich sowie am rechten Arm verletzt.
Konkret sei es zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatkläger vorab zu einer verbalen Auseinandersetzung
gekommen, welche schliesslich in eine Rangelei gemündet habe. Als die Rangelei
vorüber gewesen sei, habe sich der Beschuldigte zunächst vom Privatkläger in
Richtung des rechten Arbeitsbereichs entfernt. Dort habe er mehrere Scheren
behändigt, wobei die Klingen der Scheren dabei deutlich aus den geschlossenen
Fäusten des Beschuldigten herausgeschaut hätten. Dergestalt bewaffnet sei er in
der Folge auf den Privatkläger losgegangen.
Dabei habe der Beschuldigte seine rechte
Faust, in der sich gemäss seinen Aussagen seine Haarschneideschere (normale
Schere mit schwarzem Plastikgriff) befunden habe, ca. auf seine eigene Kopfhöhe
gehoben und habe damit in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen,
welcher sich mit den Händen gewehrt habe und ausgewichen sei. Der Privatkläger
habe seinen Arm in Richtung Brustbereich des Beschuldigten gestreckt, um diesen
auf Abstand zu halten. Der Beschuldigte habe sich davon nicht abhalten lassen
und weiter seinen ausgestreckten linken Arm mit der Faust, in der sich
mindestens eine Schere befunden habe, in Richtung Gesicht des Privatklägers
geschwungen. Danach habe der Beschuldigte erneut seine rechte Faust mit der
Schere darin über seinen eigenen Kopf hinaus gehoben und daraufhin in Richtung
Oberkörper des Privatklägers gestochen. Der Privatkläger habe gleichzeitig in
Richtung des Gesichts des Beschuldigten geschlagen, wobei nicht klar sei, ob er
ihn dabei getroffen habe. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit seinem
linken Arm von sich weggestossen. Darauf habe der Beschuldigte erneut seine
rechte Faust, in welcher sich nach wie vor die Schere befunden habe, weit über
seinen eigenen Kopf hinaus gehoben und habe damit abermals in Richtung Gesicht
des Privatklägers gestochen, welcher habe ausweichen können und darauf an der
Brust getroffen worden sei. Gleichzeitig habe der Privatkläger mit seiner
rechten Faust ins Gesicht des Beschuldigten geschlagen. Der Beschuldigte habe
in der Folge mit seiner rechten Hand mit der Schere darin erneut in Richtung
Oberkörper des Privatklägers einen Hieb ausgeführt. Dieser habe wiederum seinen
linken Arm zur Abwehr in Richtung Brustbereich des Beschuldigten gestreckt,
welcher noch einmal seine rechte Faust mit der Schere darin über seinen Kopf
angehoben und ausgeholt, die Faust in der Folge aber wieder abgesenkt habe. Beide
hätten in der Folge voneinander abgelassen, worauf der Privatkläger in den
hinteren Bereich des Coiffeurgeschäfts gelaufen sei. Der Beschuldigte sei ihm
gefolgt, habe ihn am Hemd gehalten und beide hätten miteinander gesprochen.
Anschliessend habe der Beschuldigte vom Privatkläger abgelassen.
Durch dieses Vorgehen habe der
Beschuldigte den Privatkläger mit den Scheren, die er in seinen Händen gehalten
habe, im Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm verletzt.
Wo die Tatwaffen nach der Tat deponiert
worden seien, sei nicht klar.
Gemäss Gutachten des Spitals [Ort 2] vom
19.07.2016 habe der Privatkläger über dem Brustbein rechts eine
Stichverletzung, sowie an der linken Wange und am rechten Oberarm
Schnittverletzungen erlitten. Die Verletzung am Brustbein rechts habe zu einer
Eröffnung der Brusthöhle und zu einer diskreten Ansammlung von Luft in der
Brusthöhle, einem sogenannten Pneumothorax, geführt. Das dokumentierte
Verletzungsmuster und die wundmorphologischen Kriterien sprächen gemäss
Gutachten für die Einwirkung eines einseitig geschliffenen Klingenwerkzeugs,
welches sowohl stechend, schneidend als auch tangential-ritzend eingesetzt
worden sei.
Der Beschuldigte habe wissen müssen,
dass das mehrfache wuchtige und unkontrollierte Einschlagen und Einstechen mit
solchen Scheren in den Brust- und Kopfbereich des Privatklägers tödliche oder
lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer (bspw. durch eine Verletzung der
Halsschlagader) verursachen oder zu einer anderen schweren Schädigung (bspw.
durch Verlust eines Auges, Entstellung des Gesichts, bleibende Schädigung des
Nervensystems) führen könnte. Er habe den Tod, bzw. die schwere
Körperverletzung, zumindest für möglich gehalten, habe aber dennoch gehandelt,
da er diese/n in Kauf genommen habe. Da der Todeseintritt ausgeblieben sei, resp.
auch die Verletzungen weder lebensgefährlich gewesen seien noch eine bleibende
gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt hätten, sei es beim Versuch
geblieben.
2.4 In Ziff. 1.5 der Anklageschrift wird
dem Beschuldigten Nötigung vorgehalten, indem er den Privatkläger auf der
Strecke zwischen dem Tatort und dem Spital unter Androhung ernster Nachteile
dazu genötigt habe, bei der Polizei nicht die Wahrheit über den Hergang des
vorgängigen Vorfalls zu erzählen.
Konkret habe der Beschuldigten dem
Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung gedroht, er werde ihn
töten, wenn er gegenüber den Ärzten und der Polizei die Wahrheit bezüglich der
vorangegangenen Auseinandersetzung erzähle. Der Privatkläger habe dem
Beschuldigten in der Folge auch versprochen, nicht gegen ihn auszusagen.
3. Medizinische Berichte
3.1 Zu den vom Privatkläger erlittenen
Verletzungen liegen folgende Berichte bei den Akten:
- Im Gutachten des Spitals
[Ort 2], Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juli 2016 (AS 099 ff.) wird
vorweg aus dem Austrittsbericht des Spitals [Ort 1] vom 12. Juli 2016
(Klinikaustritt am 25. Juni 2016) zitiert: Diagnostiziert werde ein Polytrauma
nach Gewalteinwirkung durch Dritte, eine commotio cerebri
(Gehirnerschütterung), eine offene Nasenbeinfraktur mit kleinem Septumhämatom
(Einblutung zwischen Knorpelhaut und Knorpel), eine Messerstichverletzung
thorakal (Brustkorb) rechts mit kleinem Pneumothorax (Lufteinschluss in der
Brusthöhle) ventrobasal (vorn-unten) und apikal (oben) rechts und Emphysem
(Gasansammlung in der Unterhaut) pectoral (Brustmuskel) rechts und eine
Schnittverletzung cubital (zum Ellenbogen gehörend) rechts ohne Beteiligung
tieferer Strukturen. Nach bildgebenden Untersuchungen seien die Schnittwunden
versorgt, aufgrund der offenen Nasenbeinfraktur eine antibiotische Prophylaxe
begonnen und der Patient zur Überwachung auf die Intensivstation aufgenommen
worden. Nach drei Tagen habe er mit reizlosen Wunden nach Hause entlassen
werden können.
Anlässlich
der forensisch-klinischen Untersuchungen am 22. Juni 2016 auf der
Intensivpflegestation am Spital [Ort 1] hätten an der Stirn rechts eine
Schwellung mit Hautunterblutung, an der linken Wange und an der Brust
oberflächliche Hautverletzungen sowie am Nasenrücken, am Brustbein rechts und
am rechten Oberarm chirurgisch versorgte Verletzungen festgestellt werden
können.
Die
Verletzungen an der linken Wange, über dem Brustbein rechts und am rechten
Oberarm seien Folgen scharfer Gewalt. Unter Bezug der wundmorphologischen
Merkmale entspreche die Verletzung über dem Brustbein rechts, welche gemäss
klinischen Angaben zu einer Eröffnung der Brusthöhle mit Luftansammlung (sog.
Pneumothorax) geführt habe, einer Stichverletzung. Demgegenüber könnten die
Verletzungen an der linken Wange und am rechten Oberarm bei Fehlen von
Verletzungen tieferer Strukturen als Schnittverletzungen interpretiert werden.
Demgegenüber sei die Verletzung an der rechten Brust, stellenweise auch
diejenige an der linken Wange, die Folge spitzer Gewalt. Unter der
Voraussetzung, dass nicht mehrere Werkzeuge die genannten Verletzungen
verursacht hätten, sprächen das dokumentierte Verletzungsmuster und die
wundmorphologischen Kriterien für die Einwirkung eines einseitig geschliffenen
Klingenwerkzeugs, welches sowohl stechend, schneidend als auch
tangential-ritzend eingesetzt worden sei.
Die
Hautunterblutung und Schwellung an der Stirn sowie die offene Nasenbeinfraktur
seien die Folge stumpfer Gewalt und könnten bspw. durch Schläge mit der zur
Faust geballten Hand, durch Einwirkung eines flächenhaften Gegenstandes oder
ein Anschlagen sowie Stossen des Kopfes erklärt werden.
Aus
den Befunden könne keine akute Lebensgefahr beim Privatkläger abgeleitet
werden. Grundsätzlich könne ein tiefer Stich mit einem Klingenwerkzeug gegen
die Herzregion ohne Weiteres lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen
an Herz, Lunge oder Brustgefässen zur Folge haben. Ebenso hätte die
lebensbedrohliche Situation einer (Spannungs)-Luftbrust resultieren können. Da
ein Angreifer weder erkennen noch steuern könne, ab welcher Tiefe und mit
welchem Stichkanalverlauf er das Opfer durch Verletzung einer lebenswichtigen
Struktur in Lebensgefahr bringe, sei zusammenfassend aus rechtsmedizinsicher
Sicht jeder Angriff gegen die obere Brustregion mit einem scharfen Gegenstand
als lebensgefährlich zu bezeichnen.
Die
dokumentierten Verletzungen sollten bei komplikationsarmem Verlauf innerhalb
von mehreren Wochen unter Narbenbildung abheilen.
- Auf Anfrage des
erstinstanzlichen Gerichts teilte das Spital [Ort 1] am 5. Juni 2018 mit, die
Stichtiefe der Verletzung beim Brustbein habe 1,5 cm betragen, dies habe man
schon so festgehalten (OG AS 047). Bei dieser Auskunft wird allerdings nicht
klar, ob damit nicht vielmehr die Breite der Stichverletzung gemeint ist: im
Austrittsbericht des Spitals [Ort 1] vom 12. Juli 2016 wurde festgehalten:
«Einstichverletzung von ca. 1,5 cm rechts lateral des Sternums auf Höhe ca.
C5/6». Dies dürfte angesichts der Fotoaufnahmen auf AS 110 der Breite der
Stichwunde entsprechen. Dies kann aber offen bleiben.
- Fotos der Verletzungen
finden sich auf AS 108 ff.
3.2 Zu den vom Beschuldigten erlittenen
Verletzungen liegen folgende medizinischen Berichte bei den Akten:
- Amteiarzt Dr. G.___ vom
24. Juni 2016 (AS 045) bei eigener Untersuchung im Untersuchungsgefängnis:
Monokelhämatom (Bluterguss) am linken Auge mit Druckschmerzhaftigkeit des
Unterrandes der Augenhöhle (Orbitalboden); Leichte Schiefstellung der Nase nach
rechts mit Druckschmerzhaftigkeit des Nasenrückens; oberflächliche kleine
Hautabschürfung am lateralen Rand des rechten Handgelenks (könnte einer
Abwehrverletzung entsprechen); am übrigen Körper seien keine äusseren
Verletzungen erkennbar. Röntgenuntersuchungen könnten allfällige Frakturen
belegen, insbesondere eine mögliche Nasenbeinfraktur.
- Im Gutachten des Spitals
[Ort 2], Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juli 2016 wird vorweg aus dem
Notfallbericht des Spitals [Ort 1] (ambulante Behandlung) vom 23. Juni 2016
zitiert: Hauptdiagnose: gemäss Schichtröntgen diskrete Nasenbeinfrakturen
ventral (vorn) nach Schlägen gegen den Kopf am 22. Juni 2016. Nach Angaben des
Beschuldigten hätten ihm zwei unbekannte Personen Kopfschläge verabreicht. Die
fremde Person habe ihn am linken Auge und an der Stirn getroffen. Kein
Bewusstseinsverlust, keine Sehstörungen, keine Erinnerungslücke, kein
Schwindel. Es habe initial stark aus der Nase geblutet. Die festgestellten
Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalteinwirkung, z.B. durch Schläge mit zur
Faust geballter Hand, wie vom Beschuldigten ausgeführt worden sei. Sie würden
ohne bleibende Folgen abheilen.
- Fotos der Verletzungen
finden sich auf AS 096 ff.
4. Videoaufzeichnung
In den Akten befinden sich zwei DVD mit
den Videoaufzeichnungen ohne Ton vom Morgen des 22. Juni 2016 am Tatort (AS
087, Fotoprints AS 231 ff.). In der Strafanzeige (AS 026 f.) ist dargelegt, was
auf den Aufzeichnungen zwischen 09.00 Uhr und 11.07 Uhr zu sehen ist. Bei einer
Betrachtung der Aufzeichnung in Super-Zeitlupe können die massgeblichen
Vorgänge wie folgt beschrieben werden:
Zunächst ist der Beschuldigte allein im
Coiffeursalon und bedient am rechten Arbeitstisch mehrere Kunden. Der
Privatkläger betritt den Salon um 09.59 Uhr und räumt zunächst den linken
Arbeitstisch auf. Kommunikation zwischen den beiden Protagonisten ist keine zu
erkennen. Der Privatkläger setzt sich dann auf ein Sofa im Kunden-Wartebereich
und beschäftigt sich mit seinem Handy. Nach der Verabschiedung des letzten
Kunden und dem Rauchen einer Zigarette führt der Beschuldigte ab 10.24 mehrere
Telefongespräche mit seinem Handy auf einem Stuhl beim Kassenbereich (Fotos AS
118 ff.). Die Beiden sitzen sich somit mit ein paar Metern Entfernung gegenüber,
ohne miteinander zu kommunizieren. Um 10.40 Uhr hält der Beschuldigte sein
Handy offen in der Hand, der Privatkläger steht auf und geht zum Beschuldigten,
der ihm das Handy entgegenstreckt (Foto 18). Der Privatkläger geht im Salon
herum und telefoniert mit dem Handy des Beschuldigten, welcher ihm dabei ruhig
zusieht (Foto 19). Kurze Zeit später winkt der Beschuldigte den Privatkläger
heran, begibt sich zum Privatkläger und nimmt diesem das Handy weg (Fotos 21
ff.). Der Privatkläger wehrt sich nicht dagegen und geht zurück zum Sofa,
während der Beschuldigte weiter telefoniert. Bei diesem Telefongespräch
gestikuliert der Beschuldigte stark und bekommt nun einen sichtlich genervten
Gesichtsausdruck; er zeigt auf den linken Arbeitstisch, dann auf den Privatkläger
und auf das Handy (Foto 24 ff.). Der Privatkläger hört ihm auf dem Sofa sitzend
zu und verneint einmal in Richtung des Beschuldigten. 10.43 Uhr beendet der
Beschuldigte den Anruf, beide sprechen gestikulierend auf Distanz miteinander
(Fotos 29 f.).
Darauf geht der Beschuldigte schnellen
Schrittes und mit aggressiven Handbewegungen zum Privatkläger (Fotos 31 f.).
Der Privatkläger steht vom Sofa auf und steht dem Beschuldigten etwas erhöht
direkt gegenüber (Foto 34). Der Beschuldigte streckt seine geöffnete rechte
Hand gegen den Privatkläger, der diese mit seiner linken Hand wegstösst (Fotos
35 f.). Der Privatkläger geht einen Schritt auf den Beschuldigten zu, ballt die
rechte Faust und scheint zum Schlag auszuholen, worauf ihm der Beschuldigte mit
der rechen Hand an den Hals greift (Fotos 37 f.). Der Beschuldigte reisst den
vor ihm stehenden Privatkläger am Halsausschnitt des T-Shirts (Fotos 40 f.).
Der Privatkläger schlägt mit der rechten Faust in Richtung des Kopfes des
Beschuldigten, dieser kann den Schlag mit der linken Hand abwehren und trifft
dabei den Kopf des Privatklägers (Foto 42). Danach halten sie sich beide
gegenseitig am Hals/T-Shirt (Foto 43). Der Privatkläger geht vorwärts und
versucht mit beiden Fäusten mehrfach, den Beschuldigten ins Gesicht zu
schlagen, schlägt aber meist vorbei (Fotos 44 ff.). Der Beschuldigte versucht
mit beiden Händen, den Privatkläger auf Distanz zu halten (Fotos 44 ff.). Das
Gerangel verschiebt sich zum rechten Arbeitstisch. Dort drückt der Beschuldigte
den Privatkläger mehrmals gegen die Wand und schlägt auch auf den Privatkläger
ein. Die Beiden werden nicht mehr vollständig von der Kamera erfasst (Fotos 54
ff.). Der Privatkläger fällt beinahe zu Boden und entfernt sich mit oben
zerrissenem T-Shirt vom Beschuldigten durch die Mitte des Salons in Richtung
Kassenbereich (Fotos 61 bis 65, 10.44.00 Uhr). Damit endet die «erste Phase».
Der Beschuldigte begibt sich zum rechten
Arbeitstisch (Foto 64) und kehrt mit je einer Schere in beiden Händen zurück.
Er hält die Scheren so in der Faust, dass die Scherenspitzen je ca. 5 bis 10 cm
(Schätzung der Polizei: 10 cm: AS 030) aus der Faust herausragen (10.44.05 Uhr:
Foto 66). Er geht auf den Privatkläger zu, geht dann etwas Richtung Eingang und
deutet dem Privatkläger, er solle den Salon verlassen (Foto 68). Als dieser das
nicht macht, kommt der Beschuldigte mit den beiden Scheren in den Fäusten auf
den Privatkläger zu, der leicht zurückweicht und erklärende Handbewegungen
macht (Fotos 69 bis 76). Unvermittelt schlägt der Beschuldigte dem Privatkläger
mit der Faust wuchtig gegen die Nase (nicht mit der Scherenspitze voran, Fotos
76 bis 80, 10.44.10 Uhr). Der Privatkläger wendet den Kopf nach rechts ab: ob
und wie er an der Nase getroffen wird, ist nicht ersichtlich; es ist aber wahrscheinlich,
dass der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die Nasenbeinfraktur zugefügt hat,
war doch vorher beim Privatkläger keine entsprechende, blutende Verletzung
erkennbar. Der Privatkläger versucht, den Beschuldigten mit dem linken Arm auf
Distanz zu halten, der Beschuldigte versucht zunächst mit der linken Hand gegen
den Privatkläger zu schlagen, streift den Privatkläger aber nur bei der linken
Schulter (mit der Scherenspitze voran: Fotos 83 f.). Nun holt der Beschuldigte
mit der rechten Hand aus und sticht wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen
den Privatkläger (Fotos 85 ff.). Dabei dürfte er dem Privatkläger die
Schnittwunde am abwehrenden rechten Ellbogen zugefügt haben (Foto 88). Der
Beschuldigte zieht mit der rechten Faust erneut auf (Foto 90) und schlägt
wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Oberkörper des Privatklägers und
trifft diesen an der Brust (Fotos 90 ff.). Dabei dürfte er dem Privatkläger die
Stichwunde in der Brust zugefügt haben (Foto 92). Der Beschuldigte zieht in der
Folge mit der rechten Faust erneut auf (Fotos 95 f.), beide Kontrahenten
weichen aber leicht nach hinten zurück und lassen voneinander ab (Fotos 97 f.).
Der Privatkläger entfernt sich in
Richtung des Lagerraumes (mit Vorhang abgetrennter hinterer Bereich des Salons,
Foto AS 137 ff.), der Beschuldigte folgt ihm nach und greift ihn am Hemd (Foto
101). Die beiden sprechen miteinander, der Beschuldigte lässt vom Privatkläger
ab und geht in den Lagerraum. Im Video sind Verletzungen des Privatklägers am
Arm und an der Nase erkennbar, sein Blut tropft auf den Boden (Fotos 103 ff.).
Der Beschuldigte kommt aus dem Lagerraum – noch immer mit den Scheren in beiden
Händen (Foto105) –, spricht mit dem Privatkläger (Foto 106) und schliesst die
Eingangstüre ab (Foto108). Danach hält er sich ein Tuch vor das Gesicht,
vermutlich um die Blutung aus der Nase zu stillen (Foto 109). In der Folge
putzt er zwei Mal das Blut auf dem Boden auf, zunächst immer noch mit der
Schere in der linken Faust (Fotos 110 ff.). Mehrfach geht er in den Lagerraum,
wo sich der Privatkläger befindet, einmal holt er im Salon eine Taschentuchbox
(10.53 Uhr, Foto 113), einmal wohl Verbandsmaterial oder ähnliches (Foto 114).
Um 11.07 Uhr holt der Beschuldigte das Plakat vor dem Eingang herein und schliesst
die Eingangstüre erneut ab (Foto 115). Danach begibt er sich mit einem Rucksack
in den Lagerraum (Foto 116).
5. Handyauswertungen
Die Auswertungen der beschlagnahmten
Mobiltelefone der beiden Protagonisten ergaben folgende Ergebnisse:
- Der Privatkläger
benutzte zwischen 10.29 Uhr und 10.34 Uhr über das Geschäfts-WLAN das Internet
und hatte zwischen 10.50 und 11.40 Uhr mehrere ein- und ausgehende
Anrufe(Versuche) mit seinem Schwager I.___ (AS 065 f.)
- Der Beschuldigte
verzeichnete um 10.36 einen eingehenden Anruf von H.___ (Dauer 5.32 Minuten)
und zwischen 10.55 und 11.31 Uhr mehrere eingehende Anrufe(versuche) und um
10.55 Uhr einen ausgehenden Anruf (Dauer 1.53 Minuten) mit dem
Geschäftsbesitzer H.___ (AS 073 ff.).
6. Aussagen
6.1 Der Beschuldigte brachte in den
ersten Aussagen als Auskunftsperson die Geschichte vor, sie seien in [Ort 1] von
zwei unbekannten Männern mit einem Messer angegriffen worden, auf seinen
Kollegen sei ca. vier Mal eingestochen worden (AS 196 ff. und 200 ff.).
Am 24. Juni 2016, 15.00 Uhr, gab er dann
als Beschuldigter in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zusammengefasst
an (AS 210 ff.), er habe einige Tage vorher mit dem Privatkläger eine Differenz
gehabt, weil dieser Erwachsenen habe die Haare schneiden wollen. Das Problem
sei am 21. Juni 2016 gewesen. Er habe dem Privatkläger damals keine Erwachsenen
als Kunden geben wollen und das habe der Chef H.___ (H.___) dem Privatkläger am
Vortag, Dienstag, bestätigt. Am Tattag Mittwoch sei dieser zuerst in [Ort 3] im
Coiffeur-Geschäft des Chefs gewesen und habe dort die Nerven verloren. Dann sei
er um 10.00 Uhr in [Ort 1] im Salon erschienen und habe mit ihm reden wollen.
Er habe aber zwei Kunden gehabt und gesagt, der Privatkläger solle warten.
Dieser habe im Kundenwartebereich gewartet. Dann sei er zu ihm gegangen und
dieser habe ihn mit einem arabischen Wort («Janabak») beleidigt. Dann habe der
Privatkläger unverzüglich angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er sei bis zum
Fenster zurückgewichen und habe auch geschlagen, um den Privatkläger
zurückzuhalten. Er habe diesen gepackt. Beim Fenster habe er dann die Schere
nehmen können und damit zwei, drei Mal gegen den Privatkläger geschwungen. Er
habe dann sehr viel Blut, auch bei sich selbst, gesehen und sofort die Schere
weggeworfen. Sie hätten sich dann gegenseitig verarztet. Er habe den Salonchef H.___
angerufen, der Privatkläger habe seine ganze Familie angerufen. Alle hätten
gesagt, sie sollten die Polizei nicht rufen. Sie hätten dann zusammen den Salon
geputzt, vor allem das Blut. Der Onkel des Privatklägers habe ihnen dann am
Telefon gesagt, sie sollten einen Platz in [Ort 1] finden und sagen, sie seien
dort von drei Albanern geschlagen worden. Heute Morgen um 10.00 Uhr hätten ihm H.___
und der Cousin des Privatklägers telefoniert und gesagt, er solle nicht die
Polizei verständigen, sonst würden nur alle bestraft. (auf Frage, warum er
bisher nicht die Wahrheit gesagt habe?) Das sei vom Privatkläger, dessen
Familie und H.___ geplant worden. H.___ habe ihm gesagt, wenn er zur Polizei
gehe, verliere er den Job. Er habe auch Angst gehabt vor dem Privatkläger, weil
dieser viele Leute hier habe und er ganz alleine sei. Sie seien dann zusammen
den Ort suchen gegangen, wo sie überfallen worden sein sollten. Der Privatkläger
habe ihm vor dem Spital noch einmal gesagt, sie sollten die Geschichte genau so
wie abgemacht erzählen. Er habe H.___ heute um 10 Uhr noch angerufen und dieser
habe ihm gesagt, er solle bei der Geschichte bleiben.
Er schwöre, dass der Andere auf ihn los
gekommen sei. Er habe nie geplant, diesen zu ermorden. (aF) Er habe nach dem
Vorfall mit H.___ gesprochen, dieser habe dann mit der Familie des
Privatklägers gesprochen. Diese arbeiteten auch bei H.___. Er habe auch mit dem
Mann der Schwester des Privatklägers gesprochen. H.___ habe ihm gesagt, die
Bilder der Videokamera gebe es nicht, alles vor Donnerstag würde automatisch
gelöscht. Er sei gestern bis ca. 10.00 Uhr abends bei diesem gewesen.
Am gleichen Tag um 16.10 Uhr wurde der
Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme vom Staatsanwalt befragt (AS 215 ff.).
Er erklärte, er habe nie geplant, den Privatkläger zu töten. Er habe diesen
nicht verletzen wollen. Dieser sei gekommen, habe ihn geschlagen und er selbst
habe nur noch schwarz gesehen. Er habe sich mit beiden Armen geschützt, die
Schere genommen und drei oder vier Mal vor sich hin und her geschwungen. Dann
habe er die Schere weggeworfen, sei zum Privatkläger gegangen, habe diesen an
den Armen gepackt und gefragt, ob sie so weitermachen wollten. Der Andere habe
gesagt: nein. Sie hätten danach telefoniert und sauber gemacht. Es sei ihnen
gesagt worden, sie sollten in [Ort 1] einen Platz suchen und sagen, sie seien
dort überfallen worden. Sonst würden sie ihre Arbeit verlieren. Er habe gesagt,
das sei so ok für ihn, und sie hätten es so gemacht. (aF) Das habe ihnen der
Chef und der Onkel des Privatklägers gesagt. Der Plan sei gut gewesen, habe
aber nicht geklappt. (aF) Der Privatkläger habe am Arm eine Verletzung und eine
Ritzung im Gesicht. Zudem eine Verletzung an der Brust. (aF, ob er dem
Privatkläger gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er der Polizei oder dem
Spitalpersonal etwas über das Geschehene sagen würde?) Nein, das habe er
wirklich nicht gesagt. Das sei die Idee des Chefs und der Familie des Privatklägers
gewesen. (aF, ob er die Drohung daher nicht umsetzen werde?) Nein. Er sei nicht
so. Er sei nur in die Schweiz gekommen, weil es hier bessere Arbeit gebe. Die
Schwester und der Onkel des Privatklägers hätten diesen gestern Abend im Spital
besucht und nichts von der Polizei gesagt. Heute Morgen hätten sie sich anders
entschieden. Er möchte Schutz vor der Familie des Privatklägers.
Am 12. Juli 2016 wurde der Beschuldigte
mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert (AS 221 ff.) und gab an, vorher habe er
noch den Chef angerufen und diesem gesagt, der Privatkläger sei da. Dieser habe
mit ihm reden wollen, er habe ihm aber geantwortet, er müsse warten, bis der
Kunde fertig sei. Dann habe er hinter ihm gewartet. Vor dem Chef habe er mit
seinem Bruder und seiner Mutter telefoniert. Der Chef habe gesagt, der
Privatkläger dürfe nicht in [Ort 1] arbeiten und er solle ihm diesen ans
Telefon geben. Was dieser mit dem Chef besprochen habe, habe er nicht gehört.
Als er das Handy zurückerhalten habe, habe er das Gespräch beendet und dem Privatkläger
gesagt, er solle gehen.
Zu Beginn der Handgreiflichkeit habe er dem
Privatkläger erneut gesagt, dieser solle gehen. Er habe die Nerven verloren und
habe geweint. Aber er habe den Privatkläger nie geschlagen. Auf Foto 37 sehe
man, dass er dem Privatkläger gesagt habe, er solle nicht schlagen. Er habe nur
seine Hand an die Schulter des Privatklägers gehalten. Als dieser dann
geschlagen habe, sei es dunkel bei ihm geworden, er habe die Nerven verloren
und er habe zurückgeschlagen. Lange habe er sich nur gewehrt und die Hände auf
dessen T-Shirt gehabt, der Andere habe ihn ca. 20 Mal ins Gesicht geschlagen.
Er habe ihn nur weggestossen. (aF) Ja, er habe versucht, ihn zu schlagen, habe
aber nie getroffen. Zuletzt habe er ihn gepackt und weggestossen. Dann habe er
die Scheren in die Hand genommen. (aF) Er habe den Privatkläger mit den
Schlägen nie treffen können, dieser sei zu gross, viel grösser als er selbst
und ein Kampfsportler und Boxer. Er selbst sei auf beiden Seiten im Gesicht, am
Kopf und an der Brust getroffen worden. Der Privatkläger habe ihn während des
Schlagens beschimpft und habe schlimme Wörter über seine Mutter und Schwester
gesagt: er werde sie ficken und so. Er habe diesem immer gesagt: «Bitte lass
mich. Ich will nicht mehr mit Dir kämpfen». In dem Moment sei der Privatkläger
still geblieben und er sei gesprungen, um die Schere zu holen. In dem Moment
habe er selbst auch stark geblutet und sei voller Blut gewesen. Er habe
gemerkt, der Privatkläger wolle weiter. (auf Vorhalt, aus Sicht des
Videobetrachters scheine der Streit in diesem Moment aber beendet gewesen zu
sein) Der Privatkläger habe ihn in diesem Moment nicht geschlagen, das sehe man
auf Bild Nr. 63, habe aber begonnen, ihn zu beleidigen über seine Mutter und
so. Erst nachdem er den Privatkläger mit den Scheren gestochen gehabt habe, sei
der Streit beendet gewesen. Er habe sich zum Arbeitstisch begeben und dort die
Scheren genommen aus Angst, der Andere greife ihn wieder an. (aV) Nein, der
Kampf sei nicht beendet gewesen, der Andere habe ihn weiter und weiter
beleidigt. Im Moment, als er selbst bei seinem Arbeitsstuhl gewesen sei, habe
ihn der Privatkläger wieder angreifen wollen. Er habe ihn hinausgeschickt, der
Privatkläger habe aber weiter kämpfen wollen und habe gesagt, er schlachte ihn
heute, und die anderen Sachen. (aF) Er habe dem Privatkläger mit den Scheren
Angst machen wollen, er habe alles voll Blut gehabt
Der Privatkläger habe in die Küche
gewollt, dort habe es viele Messer und Teller und habe gesagt, er schlachte ihn
heute. Dieser habe ihn wirklich töten wollen in diesem Moment. Dieser habe in
die Küche gewollt und deshalb habe er ihn geschlagen. (aF der Bilder 74 bis 77)
In diesem Moment habe ihn der Privatkläger anfassen wollen und gesagt, er wolle
ihn töten. Er habe verhindern wollen, dass der Privatkläger in die Küche gehe.
(aF, warum er in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen habe?) Er
schwöre, seit er die Scheren in die Hand genommen gehabt habe, habe er dem
Anderen nur Angst machen wollen und nur gewollt, dass dieser rausgehe. Er habe
ihn nicht stechen wollen. Der Privatkläger habe ihn wirklich töten wollen. In
der Küche habe es ein grosses Messer. (aV) Bei den Bildern 94 und 95 habe er
den Privatkläger nicht geschlagen, sondern diesem nur Angst gemacht. Er habe
den Privatkläger nur drei Mal geschlagen. Die Verletzung an der Nase sei nicht
ein Stich mit der Schere, sondern nur ein Kratzer, nicht tief. Am Arm habe
dieser nur ein ganz kleines Loch und in der Brust auch. Man müsse verstehen,
dass er selbst in dem Moment am Bluten gewesen sei. Nach der Auseinandersetzung
habe er den Privatkläger gewaschen und habe auch Tücher geholt. Er habe die
Ambulanz anrufen wollen, was der Privatkläger nicht gewollt habe. (aF, warum er
weiterhin die Scheren in der Hand gehalten habe?) Er habe weiterhin Angst
gehabt und dem Privatkläger nicht getraut. (aF, nach den Spuren stumpfer Gewalt
am Kopf des Privatklägers) Er habe diesen nie mit der Faust geschlagen, nur
drei Mal mit den Scheren getroffen. Er habe eigentlich gar nicht treffen
wollen, und wenn schon, dann nicht richtig, nur wie man mit einer Nadel steche.
(aF) Ja, die Geschichte mit den Albanern
stamme vom Chef und vom Onkel des Privatklägers. (aV der registrierten
Telefonate nach der Tat): Er habe mit dem Chef gesprochen und dieser habe
gesagt, er solle nicht sagen, dass das im Geschäft vorgefallen sei. Der
Privatkläger habe mit seinem Onkel telefoniert, dieser habe die Geschichte mit
den Albanern erfunden. (aF) Er habe den Privatkläger nie mit dem Tod bedroht,
wenn dieser der Polizei die Wahrheit sagen würde. Der Onkel des Privatklägers
habe ja um 11.00 Uhr gewusst, was passiert sei und habe nicht die Polizei
gerufen.
Bei der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme am 6. September 2017 blieb der Beschuldigte zusammengefasst
bei seinem Standpunkt (AS 348 ff.). Als der Kunde gegangen sei, habe der
Privatkläger zu ihm gesagt, er werde ihn schlachten. Da habe er diesen
rausgeschickt. Dieser sei aber böse und aggressiv gewesen. Er habe dann den
Chef angerufen und diesen gebeten, mit dem Privatkläger zu reden. Er habe
diesen dann erneut zu gehen aufgefordert. Da habe dieser angefangen, ihn zu
beleidigen und er habe Angst bekommen. Er habe seine Hand auf die Schulter des
Privatklägers gelegt und diesen gebeten zu gehen. Da sei dieser aufgestanden
und habe angefangen, ihn ins Gesicht zu schlagen. Er habe diesen dann
wegstossen können und die Scheren ergriffen. Dann sei er zur Türe gegangen und
habe ihn erneut gebeten zu gehen. Dieser habe gesagt, er wolle ihn schlachten.
Dann habe er den Privatkläger geschlagen, weil er wirklich Angst gehabt habe
vor ihm.
Bei den Telefonaten danach hätten ihm
der Chef und der Onkel gesagt, er solle sagen, er habe den Privatkläger so
gefunden und es ohne Polizei machen. Das habe auch der Privatkläger gesagt. Im
Spital habe er selbst dann die falsche Geschichte erzählt, er habe den
Privatkläger unter der Brücke gefunden. Das habe aber die Familie des
Privatklägers so gewollt.
(aV der Videobilder, nach denen der Streit
vor dem Einsatz der Schere beendet gewesen sei) Der Andere habe gesagt, er gehe
nicht und werde ihn schlachten. Da habe er Angst gehabt. Wenn er sich nicht
verteidigt hätte, hätte ihn der Andere getötet. (aF, wie) Dieser hätte ihn
schlachten können. Der Privatkläger sei in die Küche gegangen und hätte ihn mit
dem Messer schlachten können. (aF, warum er nicht selber weg gegangen sei?) Er
sei ja bei der Arbeit gewesen und habe mit dem Chef telefoniert gehabt. Aber
das habe nichts gebracht. (aV der Verletzungen des Privatklägers) Ja, er habe
diesen mit seinen Fäusten geschlagen. Dann habe er Blut gesehen und aufgehört.
Dies sei beim zweiten Vorfall gewesen. Beim ersten Vorfall habe er selbst nicht
zugeschlagen. Da hätten sie einfach gekämpft. Bei der zweiten
Auseinandersetzung habe er den Privatkläger auf die Nase geschlagen. Er habe
den Privatkläger nicht im Gesicht oder im Brustbereich schlagen wollen, dieser
habe aber nicht aufgehört. Er habe nicht geplant gehabt, Nase oder Augen des
Privatklägers zu verletzen. Der Andere habe gesagt, er sei beim IS und sei
Kurde. Er habe den Privatkläger nicht töten, sondern ihm nur Angst machen
wollen. Es tue ihm leid, er sei ja selbst auch verletzt worden.
Er habe dem Privatkläger gesagt, sie
sollten im Spital die Wahrheit sagen, dieser habe das aber nicht gewollt.
Zivilforderungen zahle er keine, er sei ja das Opfer und unschuldig. Der Andere
sei gekommen und habe angefangen, ihn zu schlagen. (aF) Als er die Scheren
genommen habe, habe er Angst und Panik gehabt. Er kenne diesen Menschen. Er
habe ihm damit nur Angst machen wollen. Er hätte nie gedacht, dass er auf den
Privatkläger einschlagen würde. Dieser sei stark gewesen und habe ihn aufs Auge
geschlagen. Er habe Angst gehabt, der Andere mache mehr.
Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte
dabei, er habe sich nur gegen den Privatkläger gewehrt, es sei
Selbstverteidigung gewesen (OG AS 070 ff.). Der Privatkläger sei ganz
aufgewühlt gekommen und habe gesagt, er gehe nicht raus, bis er ihn (den
Beschuldigten) getötet habe. Er habe dem Chef dann am Telefon gesagt, was los
sei. Es gebe einen Film, der zeige, dass der Privatkläger angefangen habe, auf
ihn einzuschlagen. (aF) Der Privatkläger sei viel zu spät zur Arbeit gekommen
und habe ihm gesagt, er habe ihm (dem Privatkläger) Probleme gemacht, sodass
ihn der Chef wegschicken wolle in ein anderes Geschäft. Das sei der Anfang
gewesen. Das habe er nicht sofort gesagt, erst als der Kunde weg gewesen sei.
Als der Privatkläger dies gesagt gehabt habe, habe er den Chef angerufen und
das Telefon auch dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger sei von Anfang an
aufgeregt gewesen und sei nach seinem Gefühl gekommen, um Probleme zu machen.
(aF) Ja, der Privatkläger habe ihn vor dem Telefonat mit dem Chef beschimpft.
Dieser sei aufgeregt gewesen, sei hingesessen und wieder aufgestanden. (aF) Er
habe nur mit dem Chef telefoniert vorher, mit niemand anderem. (aF) Ja, das
Bild zeige seinen Bruder, gesprochen habe er aber mit seinem Chef. (aF) Ja, er
habe vorher mit seinem Bruder gesprochen. Ja, da sei der Privatkläger schon
sehr aufgebracht gewesen, habe geschimpft und Schimpfwörter über seine Mutter
und so gesagt. Nach dem Telefon mit seinem Bruder habe er mit dem Mann der
Schwester des Privatklägers gesprochen. Mit dem Chef habe er erst gesprochen,
als der Privatkläger schon so aufgeregt gewesen sei. Er selbst habe den Chef
angerufen, weil der Andere sehr aufgeregt und sehr wütend gewesen sei. Der Chef
habe dann gesagt: gib ihn mir ans Telefon. Der Hauptgrund für die Probleme sei
gewesen, dass der Chef gesagt habe, der Privatkläger müsse in ein anderes
Geschäft in [Ort 3] wechseln. Das habe ihm der Chef am Telefon gesagt. Der
Privatkläger hätte anscheinend gar nicht nach [Ort 1] kommen sollen, er sei
vorher in [Ort 3] gewesen. (aF) Der Privatkläger sei fertig gewesen mit dem
Gespräch mit dem Chef, als er diesem das Handy weggenommen habe. (aV, das sehe
aber nicht so aus auf dem Video) Er habe ja in der Zwischenzeit gewusst, dass
der Andere gar nicht hätte dort sein sollen und der Chef diesem gesagt habe, er
solle gehen. (aF) Ja, er habe danach noch mit dem Chef gesprochen und dieser
habe ihm gesagt, sie hätten noch versucht, zu verhindern, dass der Privatkläger
nach [Ort 1] komme. (aF, warum er aufgeregt zum Privatkläger auf dem Sofa
hingegangen sei?) Er habe diesem gesagt, es sei nicht seine Schuld, was da
passiere. Der Privatkläger habe das aber nicht akzeptieren wollen. (aV, der
Privatkläger sitze auf dem Video ganz einfach auf dem Sofa) Nein, dieser sei
sehr aufgeregt gewesen und habe über seine Mutter geschimpft. Er sei schon so
aufgeregt hereingekommen, das habe er an seinem Gesichtsausdruck gesehen. Er
habe ihn dann hinausgeschickt. (aV, er habe seine Hand ganz nahe an der Brust des
Privatklägers gehabt und ganz aufgebracht mit diesem gesprochen) Dieser habe
über seine (des Beschuldigten) Mutter geflucht. (aF, warum er den Privatkläger
am Hals gepackt habe?) Er habe ihn rausbringen wollen und ihm ein bisschen
Angst machen wollen, damit er gehe. Da habe ihn der Privatkläger auf die Nase
geschlagen. (aF) Dieser sei am Morgen nicht zum Arbeiten gekommen, sondern nur,
um Probleme zu machen. Vorher hätten sie keine Probleme zusammen gehabt. Der
Privatkläger habe einfach nicht akzeptieren wollen, dass er nur zum Putzen da
sei. Er habe ihn aber nicht an den Kunden lernen lassen dürfen.
(auf Verlesen des Vorhaltes 1.4) Es sei
schon so gewesen, er habe sich aber erstens nur verteidigt, weil der Andere ihn
geschlagen habe. Zweitens habe er nie vorgehabt, diesen umzubringen. Die
Scheren habe er genommen aus Angst, der Andere bringe ihn um. Er habe dann vom
Korpus in die rechte Hand zwei Scheren genommen und in die linke Hand eine
Schere und einen Kamm. (aF) Die Scheren habe er genommen, weil er Angst gehabt
habe, der Andere bringe ihn um. Man könne nicht nur die Fotos anschauen. Dort
habe es eine Küchenecke mit Messern. Der Privatkläger sei gekommen, um ihn
umzubringen. Er wisse nicht, weshalb dieser so aufgeregt gekommen sei. (aF) Er
habe sich nur schützen wollen und nicht daran gedacht, aus dem Geschäft zu
flüchten. Der Chef habe ja auch gesagt, er solle den Privatkläger aus dem
Geschäft schicken.
(aF, weshalb er mit den Scheren auf den
Privatkläger zugegangen sei?) Er habe zwar die Scheren in der Hand gehabt, dem
Privatkläger aber nur gesagt, er solle den Laden verlassen. Dieser habe ihm
aber gedroht, er werde ihn umbringen. Er habe Angst gehabt, nachdem dieser ihn
so geschlagen gehabt habe. (aV, er sei direkt mit den Scheren auf den
Privatkläger zugelaufen, habe aufgezogen und gegen diesen gestochen) Ja, das
stimme. Als er gemerkt habe, dass dieser auf ihn loskomme, habe er das gemacht.
Dieser sei gekommen, um ihn umzubringen. Das sehe man hier nicht. Er habe sich
mit beiden Händen verteidigt und dem Anderen nur Angst machen wollen. Als er
das Blut gesehen habe, habe er aufgehört. Der Andere habe ihn rund fünf Mal ins
Gesicht geschlagen vorher. (aV, er habe ja dabei zurückgeschlagen) Er habe ihn
nicht so geschlagen, er habe nur den Kopf runter gemacht und nur
zurückgeschlagen. (aF) Er habe den Privatkläger nachher gepflegt und den Boden
gewischt, weil ihm der Chef das so gesagt habe. (aF, ob er dann keine Angst
mehr gehabt habe vor dem Privatkläger?) Sie hätten dann drüber gesprochen und
er habe sich für die Verletzungen entschuldigt. Er habe auch gesagt, er könne
doch nichts dafür, dass der Privatkläger die Stelle hier verliere. (aF) Er habe
dann den Chef angerufen und gesagt, es habe Probleme und Blut gegeben. Dieser
habe gesagt, sie sollten nicht sagen, dass es im Geschäft passiert sei. Dann
hätten sie mit dem Onkel und Schwager des Privatklägers telefoniert und dieser
und der Chef hätten gesagt, sie sollten die Geschichte mit den Albanern
erzählen.
(aV, es gebe gar keine Küche mit Messern
in Laden) Doch, es gebe einen solchen Bereich, wo es Messer habe. Es sei keine
Küche, in der man koche oder so. Aber es sei ein abgetrennter Bereich von ca.
vier Metern, dort sei eine Ecke mit Bad und in der anderen Ecke ässen sie. Der
Bereich sei durch den Vorhang abgetrennt. (aF) Er habe die Scheren im Bad neben
dem Lavabo gelassen. (aF) Bei den Messern habe es sich um Küchenmesser
gehandelt. (aV) Nein, wie solle er dem Privatkläger gedroht haben, wenn dieser
die Geschichte mit den Albanern mit seinem Onkel und Schwager abgemacht habe.
(aF) Ja, es sei ihm bewusst gewesen, dass sie beide bestraft und ev. das
Geschäft geschlossen würde, wenn die Polizei vom Vorfall hören würde. Deshalb
hätten die anderen so entschieden, weil sie Angst gehabt hätten um das
Geschäft. Der Andere hätte ja gar nicht arbeiten dürfen.
6.2 Der Privatkläger wurde erstmals am
24. Juni 2016 als Auskunftsperson befragt und gab an (AS 360): Er sei zur
Tatzeit alleine mit dem Beschuldigten im Coiffeurladen gewesen. Es sei zum
Streit zwischen ihnen gekommen, weil er selbst Kurde und der Andere Araber sei.
Dieser sei plötzlich auf ihn losgekommen und habe mit den Fäusten auf ihn
eingeschlagen. Er habe sich gewehrt und zurückgeschlagen. Dann habe der
Beschuldigte je eine Haarschere in seine Hände genommen und damit auf ihn
eingestochen. Er sei an Arm und Brust getroffen worden und habe viel Blut
verloren. Da habe der Beschuldigte gemerkt, was er angerichtet habe, und habe
aufgehört. Er habe Atemnot und Schwindel gehabt und der Beschuldigte habe ihn
dann mit einem Taxi ins Spital gebracht. Dabei habe der Beschuldigte ihm noch
gesagt, er würde ihn töten, wenn er Aussagen mache gegen ihn vor den Ärzten
oder der Polizei.
Am 27. Juni 2016 gab der Privatkläger
als Auskunftsperson/Opfer zu Protokoll (AS 362 ff.), er sei am Morgen in den
Salon gegangen, um weiterhin dort zu «schnuppern». Der Beschuldigte habe ihn
dort nicht arbeiten lassen. Dieser habe angefangen, mit ihm zu diskutieren, er
sei als Kurde gegen die Religion, gegen den Islam und gegen den IS. Der
Beschuldigte habe ihm gesagt, er bringe ihn um, was er selbst aber nicht
geglaubt habe. Dieser sei ihm aber nah gekommen und habe sein Hemd gepackt und
angefangen, mit der Faust auf ihn einzuschlagen. Er habe dann angefangen, sich
zu wehren. Der Beschuldigte sei dann wie verrückt gegangen, habe zwei Scheren
geholt, habe diese in seine Hände genommen und angefangen, auf ihn auf Nase,
Arm und Brust zu schlagen. Das sei wie ein Albtraum für ihn gewesen, der
Beschuldigte habe ihn richtig umbringen wollen. Danach habe ihm der
Beschuldigte gesagt, er dürfe sich nicht bewegen. Als er ins Spital habe gehen
wollen, habe der Beschuldigte gesagt, zuerst müsse er das Blut aufputzen.
Dieser habe von ihm verlangt, er müsse eine Falschaussage machen und nichts
sagen, dass er ihn geschlagen habe. Sonst würde er (der Beschuldigte) ihn
umbringen. Auch wenn er (der Privatkläger) ins Spital und er selbst in Haft
kommen sollte, werde er ihn nach der Entlassung umbringen. Der Beschuldigte
habe dann alles ganz genau aufgeputzt und sei mit ihm ins Spital gekommen, um
zu hören, was er sage. Dabei habe dieser sogar noch eine Schere und ein Messer
bei sich gehabt. Da er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm unterwegs
noch etwas antun würde, wenn er diese Sachen dabei hätte, habe er diesem
versprochen, eine Falschaussage zu machen, wenn er die Sachen nicht mitnehme.
Da habe der Beschuldigte die Sachen in den Briefkasten gelegt.
Er glaube, da habe es eine Kamera, dann
könnte man das anschauen. (aF) Es sei einfach eine politische Sache gewesen,
der Beschuldigte habe gesagt, sie kämen nach Amerika und die ganze Welt müsse
muslimisch sein. Sie seien von Gott beauftragt worden, die ganze Welt
muslimisch zu machen. (aF nach dem Telefonat vor der Auseinandersetzung?) Ja,
sie hätten mit dem Besitzer des Geschäfts gesprochen. Dieser habe den
Beschuldigten angerufen und er habe mit dem Chef dann auch noch reden können.
Er habe diesen gefragt, ob er der Chef sei oder der Beschuldigte. Am Telefon
habe der Chef dann gesagt, er müsse ihm zuhören. Sie seien alles Brüder und es
gebe keinen Chef. Dann hätten sie das Telefon aufgelegt. Der Beschuldigte habe
dann wieder mit den Kurden und dem IS angefangen. Er habe gesagt, alle Kurden
würden auf den dritten Faden sprechen. Was dieser damit gemeint habe, wisse er
nicht. (aF) Nein, es sei nicht um Fragen des Haareschneidens gegangen. Er habe
gehört, dass der Beschuldigte dem Chef am Telefon gesagt habe, er wolle ihn,
den Privatkläger, nicht dort haben.
Die Geschichte mit den Albanern habe der
Beschuldigte erfunden und dieser habe ihn immer mit dem Tod bedroht, wenn er
eine Aussage machen würde. Er könne sich dann nur noch daran erinnern, wie sie
bei der Information im Spital angekommen seien. (aF) Er habe nach der Tat mit
seinem Schwager I.___ telefoniert und dieser habe ihm geraten, schnell ins Spital
zu gehen. Er habe diesem telefoniert, damit es jemand wisse, wenn ihn der
Beschuldigte töte. Er habe ihm von den Scherenstichen erzählt. Sein Schwager
arbeite beim anderen Coiffeurgeschäft des gleichen Besitzers. Das Telefon habe
er machen können, als der Beschuldigte am Putzen gewesen sei. (aF) Nein, für
weitere Telefonate mit seiner Familie habe er keine Zeit gehabt. (aF) Er habe
vor rund drei Monaten mit dem Schnuppern begonnen und habe vor allem geputzt.
(aF) Den Ärzten habe er die Geschichte nicht zu erzählen gewagt, nur der
Polizei. Der Beschuldigte habe immer wieder mit umbringen gedroht, selbst wenn
er fünf bis sechs Jahre ins Gefängnis müsse, mache er es, wenn er wieder
rauskomme. Er nehme das ernst, da er vom Beschuldigten selbst gehört habe, er
folge dem IS und sei gegen Kurden. Er habe grosse Angst vor dem Beschuldigten,
dieser sei eine Gefahr für alle. (aV der Verletzungen des Beschuldigten) Er
habe sich nur gewehrt mit seinen Händen gegen die Scheren. Wenn er gewollt
hätte, hätte er auch eine Schere nehmen können.
Am 15. Juli 2016 wurde der Privatkläger (als
Beschuldigter im eigenen Verfahren) mit den Videoaufnahmen konfrontiert und er
erklärte dazu (AS 373 ff.), das Video zeige alles so, wie er es schon bei den
Einvernahmen geschildert habe. Es sei richtig, dass der Chef um 10.37 Uhr den
Beschuldigten angerufen habe. Er habe nicht alles verstanden, nur dass der Chef
gesagt habe, sie seien alles Brüder und am Samstag werde man zusammensitzen.
Dann habe ihm der Beschuldigte das Handy gegeben. Der Chef habe ihm gesagt, er
solle bleiben. Er habe gefragt, wer der Chef sei und Befehle geben könne. Der
Chef habe gesagt, es gebe keinen Chef, sie seien alles Brüder. Da habe ihm der
Beschuldigte das Handy unfreundlich abgenommen. Er sei vorher beim Chef gewesen
und habe gesagt, er wolle nicht mehr nach [Ort 1] gehen. Der Chef habe ihn
gebeten, bis Samstag zu bleiben, dann würden sie es anschauen. Er habe nachher
dem Beschuldigten gesagt, er sei nicht der Chef, sie seien gleichgestellt. Dann
habe dieser mit den politischen Sachen angefangen, sei nahe zu ihm gekommen und
habe ihn beschimpft: er sei von der IS und habe alle kurdischen Frauen gefickt.
Er könne ihn (den Privatkläger) schlachten. Er habe gesagt, er solle ihn nicht
beschimpfen und habe seine Hand weggestossen. Dann habe ihn dieser am Hals
gepackt, um ihn zu schlagen. Er habe versucht, sich zu wehren. (aF) Ja, er
selbst habe mehrmals zugeschlagen, um sich zu wehren. Er müsse sich doch nicht
töten lassen. Der Beschuldigte habe ihn durch das Fenster stossen wollen. Wenn
das Fenster kaputt gegangen wäre, wäre er jetzt tot. Dann sei er fast zu Boden
gestürzt. (aF) Vor rund 15 Jahren habe er für drei Jahre Taekwondo gemacht.
(aF) Er habe sich nur gewehrt und wisse nicht, wo er den Beschuldigten getroffen
habe. (aF) Der Beschuldigte habe ihn während der Auseinandersetzung immer
beschimpft und gesagt, er werde ihn schlachten. Er selbst habe nichts gesagt.
(aF) Es sei richtig, dass die Streiterei
dann einmal beendet gewesen sei und er habe nur weg gewollt, raus. (aV, der
Beschuldigte sei mit den Scheren zuerst zur Türe und habe ihn hinausgewunken.
Warum er nicht gegangen sei?) Er habe noch seine Jacke nehmen wollen. Der
Beschuldigte habe gewollt, dass er an ihm vorbei gehen müsse und ihm den Rücken
zudrehe und er ihn dann von hinten schlachten könne. Oder er habe ihn von der
Kamera weghaben wollen. Dann sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe
gesagt, er wolle ihn schlachten. Er habe immer versucht, unter der Kamera zu
bleiben, damit nichts verloren gehe. (aF) Der Beschuldigte habe ihn absichtlich
umbringen wollen, das sehe man auf den Bildern. Der Beschuldigte habe die
Scheren so gehalten, dass er ihn mit allen Bewegungen habe treffen können. Er
habe dann nach hinten fliehen wollen, da es dort eine Türe habe. Der
Beschuldigte sei ihm gefolgt, habe dann aber auf sein Bitten hin von ihm
abgelassen.
(aF) Es gebe gar keine Küche hinten und
auch keine Messer. (aF) Taekwondo sei eine Abwehrmethode, die habe ihm hier
geholfen. Die Verletzung am Kopf habe sich der Beschuldigte bei einem Kopfstoss
zugezogen. (aF nach Ergänzungen) Der Beschuldigte habe am Schluss eine Schere
und ein Messer in den Briefkasten gelegt. Dieser habe über Twitter Kontakt mit
dem IS und habe ihm selbst auf Twitter gezeigt, was diese mit Ungläubigen
machten.
Vor Amtsgericht erklärte der
Privatkläger zu Protokoll (OG AS 080 ff.), er habe damals seit rund zwei
Monaten tageweise dort geholfen. Er sei zum Putzen dort gewesen und habe sich
bei älteren Personen am Haareschneiden üben dürfen. Er habe sich über seine
Anwesenheit immer mit dem Chef F.___ abgesprochen. Anfangs habe es nichts
gegeben mit dem Beschuldigten. Dann habe dieser Bemerkungen über ihn (den
Privatkläger) gemacht, z.B. am Telefon. Er selbst sei Kurde und der
Beschuldigte habe gesagt, der IS sei in den Nordirak gekommen und habe die
kurdischen Frauen und Kinder genommen, die kurdischen Männer sässen in Europa.
Am Tattag habe er eigentlich nicht ins
Geschäft nach [Ort 1] gehen wollen, sondern sei nach [Ort 3] zum Chef. Er habe
wegen dem Beschuldigten nicht gehen wollen. Der Chef habe dann gesagt, er solle
gehen, sie sässen dann einmal zusammen, um das Problem anzuschauen. Als er
reingekommen sei, habe er gegrüsst, der Beschuldigte sei an der Arbeit gewesen.
Er habe aufgeräumt, sich hingesetzt und nichts gesagt. Er habe gemerkt, dass
der Beschuldigte unzufrieden sei; dieser habe ihn gefragt, weshalb er erst
jetzt komme, dabei habe er gar keine festen Zeiten gehabt. Der Beschuldigte
habe dann mit jemandem über Video telefoniert und Bemerkungen über ihn (den
Privatkläger) gemacht. Dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde den
Salonbesitzer anrufen und diesem sagen, er wolle ihn (den Privatkläger) nicht
mehr. Dann habe dieser mit dem Chef gesprochen und ihm das Telefon gegeben. Der
Chef habe gesagt, sie seien alle Brüder und er komme in ein bis zwei Stunden
her, um nach einer Lösung zu suchen. Dann habe ihm der Beschuldigte das Telefon
weggenommen und gesagt, das reiche nun. Dieser habe dem Chef dann gesagt, er
wolle diesen Menschen nicht mehr hier. Er selbst habe auch gesagt, er wolle gar
nicht mehr hier sein.
Danach habe der Beschuldigte zu
schimpfen begonnen. Er habe diesen gefragt, weshalb er sich so ärgere und so
rassistisch sei. Da sei der Beschuldigte immer näher gekommen und er habe das
Gefühl gehabt, dieser greife ihn an. Dieser habe ihn dann am Hemd packen und
schlagen wollen. Er selbst sei immer gesessen und sei dann aufgestanden. Der
Beschuldigte habe ihn sicher nicht am Kopf küssen wollen nach all diesen
Schimpfworten. Es sei immer um das politische Thema gegangen. Es habe dem
Beschuldigten gepasst, was dort mit den kurdischen Frauen passiert sei.
(aF) Wann seine Nase gebrochen worden
sei, könne er nicht sagen. Der Andere habe geschlagen und er habe
zurückgeschlagen. Er sei dann fast gestürzt und habe seine Jacke holen wollen,
um raus zu kommen. Der Andere habe ihn immer beschimpft und gesagt: «ich bringe
Dich um». Dann habe er die Scheren genommen mit den spitzen Teilen nach vorne
und gesagt, er zeige ihm jetzt, wie man jemanden umbringe. Er wisse nicht, wo
ihn der Beschuldigte zuerst getroffen habe, aber er habe gemerkt, dass Blut
fliesse. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals getroffen und wie ein Verrückter
zugestochen. (aF) Nein, da habe er diesen nicht mehr geschlagen. Er habe diesen
gebeten, aufzuhören und sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe ihm danach
gesagt, sie müssten dann sagen, zwei Albaner hätten sie geschlagen. (aF) Er
habe dann mit seinem Schwager telefoniert und diesem das Vorgefallene erzählt.
Dieser habe gesagt, er solle sofort ins Spital und solle das anzeigen. Der
Beschuldigte habe ihm mit dem Tod gedroht, wenn er die Wahrheit sagen sollte.
(aF) Der Wortlaut sei gewesen: «Ich bringe Dich um, jetzt oder später». (aF)
Hinten habe es keine Messer gehabt, nur Kaffee-Tassli und Löffeli; es sei keine
richtige Küche. (aF) Ja, er habe damals Ramadan gemacht und gefastet.
Vor Obergericht führte der Privatkläger
aus, der Beschuldigte habe mit ihm immer über den IS diskutiert. Er habe
schlechte Worte über Kurden gesagt. Der Beschuldigte sei eigentlich Schiit,
habe dann aber zum Sunniten konvertiert. Er habe gesagt, die Sunniten seien die
besseren Leute. Er selber sei Kurde. Er habe mit dem Chef geredet, dass er
nicht mit dem Beschuldigten dort arbeiten könne. Dieser habe gesagt, er solle
trotzdem gehen heute. Er rede dann mit ihm. Dann sei er gegangen. Als er
gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn gefragt, weshalb er komme. Er habe ihm
gesagt, er hätte mit dem Chef geredet, vielleicht komme er nicht mehr, er könne
nicht mit ihm arbeiten. Der Beschuldigte habe den Chef angerufen und ihm dann
das Handy gegeben. Er habe mit dem Chef gesprochen. Er müsse wissen, wer der
Chef sei. Er sei auf dem Sofa gesessen. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen
und habe schlechte Worte gesagt; er habe ihn schlagen wollen, da habe er sich verteidigen
müssen, oder? Das sei passiert.
(aF) Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten
gedroht habe, ihn abzuschlachten. Er habe eigentlich nicht mit diesem geredet. (aF
wie der Beschuldigte auf die Idee mit dem Überfall durch Albaner gekommen sei) Nach
dem Vorfall, er habe geblutet und habe fast nicht mehr stehen können, habe
dieser gesagt, wehe, er sage die Wahrheit. Er selber habe in seinem Zustand nur
noch ins Spital gewollt. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er könne sich irgendeine
Geschichte ausdenken, die Hauptsache sei, er bringe ihn ins Spital. Für den
Beschuldigten sei das Wichtigste gewesen, dass er nichts sage. Er habe ihn ins
Spital gebracht, damit er sicher nichts sage. (aF) Er habe ihn bedroht. Er habe
gesagt, wenn er ins Gefängnis komme, irgend einmal komme er raus, und dann werde
er sehen, was ihm passiere. Er habe ihn bedroht ja.
(auf den Einwand, beide würden sagen,
sie seien Opfer, auch der Beschuldigte) Aber das Bild sei ja klar. Er selber
sei auf dem Sofa gesessen und der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen. Man habe
seine Wut in den Augen gesehen und dass er aufgeregt gewesen sei. Er selber sei
ruhig dagesessen und habe nichts sagen wollen, damit es nicht eskaliere. (aF wie
gross die Scheren gewesen seien, die der Beschuldigte benutzt habe) Es seien
solche gewesen, wie auf den Fotos.
6.3 I.___ wurde am 11. Juli 2016 von der
Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 387 ff.). Der Privatkläger sei der
Bruder seiner Ehefrau. Dieser habe ihn nach der Tat angerufen und gesagt, er
sei geschlagen worden, er wolle aber nicht in das Spital. Er habe dem
Privatkläger gesagt, er solle ins Spital gehen und der Polizei sagen, was
passiert sei. Da habe der Privatkläger gesagt, dann töte ihn der Beschuldigte,
wenn er zur Polizei gehe. Das habe ihm der Beschuldigte gesagt: selbst wenn er
zuerst ins Gefängnis komme für drei bis maximal sechs Monate. (aF) Ja, es seien
mehrere Telefongespräche gewesen und es sei immer um das Gleiche gegangen: der
Privatkläger habe nicht ins Spital gehen und der Polizei nichts sagen wollen
aus Angst. Er habe ihn dann überreden können, ins Spital zu gehen. (aF) Es
stimme sicher nicht, dass er den Beiden geraten habe, der Polizei von einem
Angriff von Albanern zu erzählen, im Gegenteil. Das mit den Albanern höre er
jetzt zum ersten Mal. Er habe einmal mit dem Beschuldigen telefoniert, dieser
habe ihn gefragt, ob die Familie des Privatklägers ihm jetzt etwas antue, was
er verneint habe. (aF) Was der Privatkläger am Morgen vor der Tat mit dem Chef
in [Ort 3] besprochen habe, wisse er nicht, es gebe dort ein Privatzimmer, wo
diese zusammen gesprochen hätten.
Vor Amtsgericht wurde I.___ als Zeuge
befragt und gab an (OG AS 089 ff.), sein Schwager, der Privatkläger, habe ihn
nach dem Vorfall angerufen und erzählt was passiert gewesen sei: der
Beschuldigte habe ihn mit Scheren verletzt und umbringen wollen. Er rufe
einfach an, damit er (der Zeuge) es wisse, falls ihm etwas passieren sollte. Er
habe ihm geraten, sofort ins Spital zu gehen. Er selbst habe da im Geschäft in [Ort
3] gearbeitet. (aF) Nein, er habe den Privatkläger nicht angewiesen, eine
falsche Geschichte zu erzählen. Es sei schon einige Jahre her und an Details
könne er sich nicht mehr erinnern. (AF) Ja, der Privatkläger sei am Morgen noch
in [Ort 3] beim Chef gewesen. Diese hätten normal zusammen geredet. Er wisse
nicht worüber. (aF) Ja, er sei am gleichen Tag mit dem Chef ins Spital
gegangen, sie hätten den Privatkläger aber nicht besuchen dürfen. (aF, ob der
Privatkläger ihm berichtet habe, er sei vom Beschuldigten bedroht worden im
Zusammenhang mit der Geschichte mit den Albanern?) Es sei irgend so etwas
gewesen. Er wisse aber nicht mehr genau, worum es gegangen sei. Er habe das
vergessen, da es nicht ihn selbst betroffen habe.
6.4 H.___ wurde am 11. Juli 2016 von der
Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 392 ff.) und gab an, kurz vor
diesem Mittwoch habe der Beschuldigte ihm gesagt, der Privatkläger habe die
Haare bei einem Kunden nicht gut geschnitten. Er habe ihm dann gesagt, der
Privatkläger lerne das noch, der Beschuldigte habe diesem dann eine Chance
gegeben. Am Mittwoch gegen Mittag habe er dann mitbekommen, dass diese mit
jemandem gestritten hätten. Er habe von I.___ vom Streit erfahren. Dieser habe
gesagt, der Privatkläger sei schwer verletzt und habe mit jemandem Stress
gehabt in [Ort 1]. Er habe gesagt, sie sollten sofort ins Spital gehen und die
Polizei anrufen. Damals habe ihm I.___ nicht gesagt, mit wem der Privatkläger
Streit gehabt habe, das habe er erst am Freitag erfahren. (aF, ob er am Tattag
mit dem Beschuldigten telefonischen oder persönlichen Kontakt gehabt habe?)
Dieser sei nach dem Vorfall zu ihm nach [Ort 3] gekommen und habe gesagt, sie
hätten mit jemandem Stress gehabt. Diese hätten sie geschlagen oder mit einem
Messer. Nachher seien sie ins Spital. (aF) Die Angreifer seien einfach zu ihnen
gekommen und hätten ihn geschlagen. (aV des Telefongesprächs um 10.36 Uhr mit
dem Beschuldigten) Ja, das sei richtig. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der
Privatkläger könne nicht schneiden, die Kunden würden böse. Er habe gesagt, er
könne jetzt nicht kommen. (aF) Wer wen angerufen habe, wisse er nicht mehr.
Auch nicht, wieso es zu diesem Anruf gekommen sei. Er habe glaublich zuerst mit
dem Privatkläger gesprochen, sei sich aber nicht sicher. Der Privatkläger habe
gesagt, der Beschuldigte mache dort den Chef und er müsse alles für diesen
putzen, sonst dürfe er nichts machen. Der Privatkläger habe damals Ramadan
gemacht, da sei man nicht so ruhig, nicht so freundlich. Er habe diesem
geraten, ruhig zu bleiben, er komme am Mittag vorbei. Der Beschuldigte habe auch
gesagt, er solle vorbei kommen, es gebe keine Ruhe. (aF) Er habe dem
Privatkläger nicht gesagt, er dürfe den Kunden keine Haare schneiden. Dieser
dürfe nur alten Männern mit Maschine oder Kindern die Haare schneiden, einfache
Frisuren. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte am Tag vorher bei ihm gewesen
sei wegen diesem Problem. Am Tag vorher habe ihn der Beschuldigte angerufen und
gesagt, der Kunde sei nicht zufrieden gewesen.
(aF) Ja, am Morgen des Tattages sei der
Privatkläger bei ihm in [Ort 3] gewesen und habe geklagt, der Beschuldigte gebe
ihm keine Arbeit. Dabei sei dieser normal ruhig gewesen. Später hätten sie
telefoniert, dass der Privatkläger bei Kindern und alten Männern einfache
Frisuren machen dürfe. Sonst hätten sie nichts abgemacht. (aF nach den mehreren
Anrufen ab 10.55 Uhr) Er habe damals so viel Stress gehabt, er erinnere sich
nicht. (aV) Er habe dem Beschuldigten sicher nicht gesagt, sie sollten die
Polizei nicht rufen und einen Platz suchen in der Stadt, wo es gewesen sein
solle. (aF wann und wo er das von den Albanern erstmals gehört habe?) Das habe
er so von I.___ gehört, als dieser mit dem Privatkläger telefoniert habe. (aF)
Er habe dem Beschuldigten nie gesagt, er solle die Polizei nicht verständigen,
das gebe nur Probleme und es würden dann alle bestraft. (aF) Der Beschuldigte
sei am Telefon vor der Tat ein bisschen stressig gewesen. Dieser habe gesagt,
er habe hier keine Ruhe, er wolle Ruhe haben zum Arbeiten.
Vor Amtsgericht gab H.___ als Zeuge an
(OG AS 094 ff.), den Privatkläger habe er nicht gut gekannt, nur über Herrn I.___,
der bei ihm in [Ort 3] gearbeitet habe. Der Privatkläger habe ein Praktikum
machen sollen: putzen, Kaffee machen und vom Beschuldigten lernen. Anfänglich
sei das gut gegangen mit den Beiden. Am Vortag der Tat habe ihm I.___ gesagt,
der Privatkläger habe Stress mit dem Beschuldigten. Deshalb habe er den
Privatkläger nach [Ort 3] kommen lassen am Morgen vor der Tat. Dieser habe
gesagt, der Beschuldigte unterdrücke ihn, er dürfe immer nur putzen und nie
Haare schneiden. Er habe dann nach seiner Erinnerung mit dem Beschuldigten
telefoniert. Er habe den Privatkläger nach [Ort 1] geschickt zum Arbeiten und
habe diesem gesagt, er werde dann später nach [Ort 1] kommen, um mit Beiden zu
sprechen. Der Privatkläger sei dann gegangen und sei nicht sehr aufgebracht
gewesen. Dann habe er mit dem Beschuldigten telefoniert, er glaube, dieser habe
ihn angerufen und gesagt, er wolle den Privatkläger nicht mehr hier sehen;
dieser höre nicht zu und mache nicht mit. (aF) Ja, dann habe er mit dem
Privatkläger am Telefon gesprochen und diesem gesagt, er mache hier noch den
Kunden fertig und komme dann nach [Ort 1]. Dann sei nicht einmal fünf Minuten
später I.___ zu ihm gekommen und habe gesagt, der Privatkläger habe ihn
angerufen, er sei vom Beschuldigten mit einer Schere gestochen worden. (aF)
Nein, nach dem Vorfall habe er weder mit dem Beschuldigten noch mit dem
Privatkläger Kontakt gehabt. (aF, ob er etwas gesagt habe, man solle keine
Polizei einschalten?) Daran könne er sich nicht gut erinnern. Er glaube, schon
etwas gesagt zu haben, aber nur, weil beide schwarz gearbeitet hätten. Das habe
er gleich nach dem Vorfall gesagt. (aF) Ja, sie hätten schon telefoniert, er
habe glaublich den Beschuldigten angerufen. Dieser habe gesagt, es sei nicht so
schlimm, der Privatkläger müsse nähen gehen. Dieser habe gesagt, sie würden das
selbst regeln wegen der Schwarzarbeit. Ob er ihnen etwas gesagt habe wegen
einer falschen Geschichte, wisse er nicht mehr (aF) Auch an seine Aussagen bei
der Polizei könne er sich nicht mehr so gut erinnern. (aF) Ja, er sei mit
seiner Frau gleichentags ins Spital gegangen, habe den Privatkläger aber nicht
besuchen können. (aF) Ja, grundsätzlich habe er über die Kamera sehen können,
was gerade im Laden in [Ort 1] passiere. Dies sei vor allem wegen der Kasse
gewesen. (aF) Nein, mit dem Privatkläger habe er unmittelbar nach dem Vorfall
nicht telefoniert.
7. Beweiswürdigung
7.1 Bei der Feststellung des rechtlich
relevanten Sachverhalts kann vorweg festgestellt werden, dass der in der
Anklageschrift dargelegte äussere Sachverhalt grundsätzlich durch die
vorliegenden objektiven Beweismittel, insbesondere die Videoaufzeichnung,
nachgewiesen ist. Auf Detailfragen ist nachfolgend genauer einzugehen.
7.2 Zur Vorgeschichte und dem Auslöser
der Auseinandersetzung ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden
Aussagen davon auszugehen, dass es im Vorfeld zwischen den beiden Protagonisten
Spannungen gab über die Art und Weise der Zusammenarbeit im Coiffeursalon bzw.
konkret darüber, welche Arbeiten der Privatkläger zu verrichten habe. Aus
diesem Grund suchte der Privatkläger am Morgen des Tattages den Salonbesitzer
in [Ort 3] auf und wollte nicht mehr nach [Ort 1] gehen, um zu arbeiten. Auf
Veranlassung des Besitzers ging er dann doch nach [Ort 1] mit der Abmachung,
man werde die Probleme später gemeinsam besprechen. Als der Privatkläger im
Laden ankam, räumte er vorerst den linken Arbeitstisch auf und setzte sich dann
auf das Sofa im Kundenbereich, wo er sich völlig ruhig verhielt und sich mit
seinem Handy beschäftigte. Auch der Beschuldigte verhielt sich nach dem Weggang
des letzten Kunden ruhig und setzte sich beim Kassenbereich. Kommunikation oder
gar Spannungen zwischen den beiden Protagonisten, die sich mit wenigen Metern
Distanz gegenüber sassen, sind in dieser Phase absolut keine erkennbar, womit
sich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sei ab dem
Eintreffen ganz aufgeregt gewesen und habe ihn beschimpft und bedroht, als
klare Schutzbehauptungen erweisen. Gleiches gilt für die Behauptung des
Beschuldigten, der Chef habe dem Privatkläger an diesem Morgen verboten, nach [Ort
1] zu kommen.
Bewegung kam erst in das Geschehen, als
der Geschäftsbesitzer den Beschuldigten um 10.36.16 Uhr anrief. Im Laufe des
Gesprächs stand der Privatkläger auf und ging zum Beschuldigten, der ihm das
Handy entgegenstreckte. Er sprach dann auch mit dem Besitzer. Kurze Zeit später
winkte der Beschuldigte den Privatkläger heran, begab sich zu diesem und nahm
diesem das Handy weg. Der Privatkläger wehrte sich nicht dagegen und ging
zurück zum Sofa, während der Beschuldigte weiter telefonierte. Bei diesem
Telefongespräch gestikulierte der Beschuldigte zunehmend stark und bekam nun
einen sichtlich genervten Gesichtsausdruck; er zeigte auf den linken
Arbeitstisch, dann auf den Privatkläger und auf das Handy. Ganz offensichtlich
war er mit den Ausführungen des Besitzers nicht einverstanden. Der Privatkläger
hörte ihm auf dem Sofa sitzend zu und verneinte einmal in Richtung des
Beschuldigten. Der Beschuldigte beendete den Anruf, beide Protagonisten
sprachen daraufhin gestikulierend auf Distanz miteinander. Darauf ging der
Beschuldigte schnellen Schrittes und mit aggressiven Handbewegungen zum
Privatkläger. Was die Beiden konkret sagten bzw. besprachen, kann nicht
erstellt werden. Offensichtlich ist aber, dass die Aggression eindeutig vom
Beschuldigten ausging. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei den
Privatkläger unter anderem zum Verlassen des Ortes aufgefordert hat und dieser
das ablehnte, was aber nicht verwundert, nachdem sich der Besitzer – und damit
der Chef der beiden Protagonisten – vorher anders geäussert hatte.
7.3 Zur ersten Phase der Auseinandersetzung
kann auf die obige Darstellung der Videoaufnahmen verwiesen werden: Der
Privatkläger stand vom Sofa auf und stand damit dem Beschuldigten etwas erhöht
direkt gegenüber. Der Beschuldigte streckte seine geöffnete rechte Hand gegen
den Privatkläger, der diese mit seiner linken Hand wegstiess. Der Privatkläger
ging dann einen Schritt auf den Beschuldigten zu, ballte die rechte Faust und
schien zum Schlag auszuholen, worauf ihm der Beschuldigte mit der rechten Hand
an den Hals griff. Der Beschuldigte riss den vor ihm stehenden Privatkläger am
Halsausschnitt des T-Shirts. Der Privatkläger schlug mit der rechten Faust in
Richtung des Kopfes des Beschuldigten, dieser konnte den Schlag mit der linken
Hand abwehren und traf dabei den Kopf des Privatklägers. Danach hielten sich
die Beiden gegenseitig am Hals/T-Shirt. Der Privatkläger ging vorwärts und
versuchte mit beiden Fäusten mehrfach, den Beschuldigten ins Gesicht zu
schlagen, schlug aber meist vorbei. Der Beschuldigte versuchte mit beiden
Händen, den Privatkläger auf Distanz zu halten. Das Gerangel verschob sich zum
rechten Arbeitstisch. Dort drückte der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals
gegen die Wand/das Schaufenster und schlug auch auf den Privatkläger ein. Die
Beiden wurden dabei nicht mehr vollständig von der Kamera erfasst. Der
Privatkläger fiel beinahe zu Boden und entfernte sich mit oben zerrissenem
T-Shirt vom Beschuldigten durch die Mitte des Salons in Richtung Kassenbereich.
Der Beschuldigte begab sich zum rechten Arbeitstisch und kehrte mit je einer
Schere in beiden Händen zurück. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen,
dass der Privatkläger den ersten Faustschlag in Richtung des Kopfes des
Beschuldigten abgegeben hat, dies aber erst, nachdem ihm dieser sehr aggressiv
nahe gekommen war. Danach blieben sich die beiden Protagonisten gegenseitig
nichts schuldig, wobei es in erster Linie der Privatkläger war, der
«vorwärtsmarschierte», hingegen der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal
gegen die Wand/das Schaufenster beim rechten Arbeitsplatz stiess. Ob einer der
beiden Protagonisten dabei verletzt wurde (Nasenbeinfrakturen), ist nicht
ersichtlich und nicht rekonstruierbar. Bei beiden ist nach dieser Phase
zumindest äusserlich nichts festzustellen und sie erwecken auch nicht den
Eindruck, verletzt zu sein. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen,
dass er dem Privatkläger das Nasenbein erst in der zweiten Phase, nämlich beim
ersten Schlag mit der Schere in der Hand gebrochen hat: Dies wirkt sich für ihn
vorteilhaft aus, weil diese Verletzung dann im Rahmen des Schuldspruches für
seine weiteren Handlungen in der zweiten Phase konsumiert wird. Die Tatwaffen
konnten im Verlauf der Strafuntersuchung nicht identifiziert werden. Dass es
sich aber um spitze Scheren gehandelt hat, ergibt sich neben den Fotos
unzweifelhaft auch aus den Verletzungen des Privatklägers.
7.4 Bei der zweiten Phase der tätlichen
Auseinandersetzung ist offensichtlich, dass die Aggressivität einzig vom
Beschuldigten ausging. Der Privatkläger befand sich in der Mitte des Salons und
bewegte sich nach hinten vom Beschuldigten weg. Der Beschuldigte kam vom
rechten Arbeitstisch und hielt die spitzen Scheren so in der Faust, dass die
Scherenspitzen je ca. 5 bis 10 cm (Schätzung der Polizei: 10 cm: AS 030) aus
der Faust herausragten. Zumindest für die Scherenspitze in der rechten Hand
sind fünf cm die absolut unterste Grenze, von der angesichts der Bilder – auch
im Hinblick auf den Vergleich mit der abgebildeten Handbreite – auszugehen ist.
Die Schere in der linken Hand ragte auch einige Zentimeter heraus. Der
Beschuldigte ging zuerst auf den Privatkläger zu, ging dann etwas Richtung
Eingang und deutete dem Privatkläger, er solle den Salon verlassen. Als dieser
diese Aufforderung nicht befolgte und vor dem Kassenbereich stehen blieb, ging
der Beschuldigte mit den beiden Scheren in den Fäusten auf den Privatkläger zu,
der leicht zurückwich und erklärende Handbewegungen machte. Unvermittelt schlug
nun der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust wuchtig gegen die Nase
(nicht mit der Scherenspitze voran). Der Privatkläger wendete den Kopf aufgrund
des Schlages nach rechts ab: ob und wie er an der Nase getroffen wurde, ist
nicht genau ersichtlich; es ist aber wie bereits erwähnt wahrscheinlich, dass
der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die Nasenbeinfraktur und die Kratzer im
Gesicht zugefügt hat, war doch vorher beim Privatkläger keine entsprechende,
blutende Verletzung erkennbar. Der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten
mit dem linken Arm auf Distanz zu halten, der Beschuldigte versuchte dann
zunächst mit der linken Hand gegen den Privatkläger zu schlagen, streifte den
Privatkläger aber nur bei der linken Schulter (nunmehr aber mit der
Scherenspitze voran). Nun holte der Beschuldigte mit der rechten Hand aus und
stach wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Privatkläger. Dabei dürfte
er dem Privatkläger die Schnittwunde am Ellbogen des abwehrenden rechten Armes
zugefügt haben. Der Beschuldigte zog in der Folge mit der rechten Faust erneut
auf und schlug wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Oberkörper des
Privatklägers und traf diesen an der Brust. Dabei dürfte er dem Privatkläger
die Stichwunde in der Brust zugefügt haben. Der Beschuldigte zog in der Folge
mit der rechten Faust erneut auf, beide Kontrahenten wichen aber leicht nach
hinten zurück und liessen voneinander ab. Der Privatkläger entfernte sich in
Richtung des Lagerraumes (mit Vorhang abgetrennter hinterer Bereich des
Salons), der Beschuldigte folgte ihm nach und ergriff ihn am Hemd. Die beiden
sprachen miteinander, der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab und ging in
den Lagerraum. Im Video waren nun die Verletzungen des Privatklägers am Arm und
an der Nase erkennbar, sein Blut tropfte auf den Boden.
7.5 Abschliessend kann zur
Auseinandersetzung noch angefügt werden, dass die vom Beschuldigten
vorgebrachten angeblichen Drohungen des Privatklägers mit «Abschlachten» nicht
mit den Videobildern – auch wenn diese keinen Ton aufzeichneten - vereinbar
sind. Wenn schon, dann dürfte das Gegenteil zutreffen, so wie es der
Privatkläger geltend macht. Angesichts der Beweislage (kein Ton auf den Video-aufzeichnungen)
ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass er dem Privatkläger gesagt hat, er werde
ihn nun umbringen. Durchaus möglich ist, dass auch der Privatkläger den
Beschuldigten im Laufe der Auseinandersetzung beschimpfte.
Die Scheren, mit denen die Tat
vollbracht wurde, konnten nicht identifiziert werden, zum Vergleich kann auf
die Abbildungen der nach der Tat sichergestellten Scheren verwiesen werden (AS
195.5 ff.).
7.6 Zum Nötigungsvorwurf: Grundsätzlich
kann offen gelassen werden, von wem die Idee kam, man könnte einen
Messerangriff durch Albaner am Aareufer vorgeben. Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Ladenbesitzer angesichts der beiden schwarz bei ihm
arbeitenden Protagonisten ein Interesse daran hatte, dass dies nicht bekannt
wird. Ob die Geschichte mit den Albanern vom Ladenbesitzer ins Spiel gebracht
wurde (dafür, dass dies der Schwager des Privatklägers gewesen sein könnte,
bestehen ausser der Aussage des Beschuldigten keinerlei Indizien), kann aber –
wie schon erwähnt – offen gelassen werden. Die Aussagen des Privatklägers zum
Verlauf der Auseinandersetzung haben sich – durch den Vergleich mit den
Videoaufnahmen – als weitaus zuverlässiger erwiesen als diejenigen des
Beschuldigten, der auch nach Vorlage der Videoaufnahmen diverse mit diesen
Bildern unvereinbare Aussagen machte. Dies gilt ebenfalls für die vom
Privatkläger geschilderte Drohung. Einerseits ist die sehr einseitige
Interessenlage bei diesen Aussagen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte hatte
alles Interesse daran, dass seine Täterschaft an den erheblichen Verletzungen
des Privatklägers hätte verschwiegen werden können. Der Privatkläger hingegen
hatte kein erkennbares Interesse daran, den Beschuldigten in diesem für ihn
nebensächlichen Punkt fälschlicherweise zu belasten (und sich damit gemäss der
erfolgten entsprechenden Belehrung strafbar zu machen). Zudem sind die Aussagen
des Privatklägers zu diesem Vorgang auch inhaltlich ausgesprochen glaubhaft:
Seine Angabe, der Beschuldigte habe gedroht, ihn bei Fehlverhalten umzubringen,
«selbst wenn er zuerst ins Gefängnis müsste», erscheint authentisch. Ebenso
seine Darstellung, der Beschuldigte habe das mitgeführte Messer und die Schere
draussen in den Briefkasten gelegt, nachdem er selbst versprochen hatte, nicht
die Wahrheit zu sagen. Ein Klappmesser wurde denn auch bei der Anhaltung im Rucksack
des Beschuldigten sichergestellt (Fotos AS: 162 f.). Auch der Schwager des
Privatklägers hat die entsprechenden Drohungen, von welchen er vom Privatkläger
vernommen habe, bestätigt. Auch soweit ist der angeklagte Sachverhalt somit
erstellt. Nicht erstellt ist aber, dass der Privatkläger in der Folge gegenüber
der Polizei die Unwahrheit gesagt hat. Eingeräumt hat der Privatkläger,
zunächst gegenüber den Ärzten nicht die Wahrheit erzählt zu haben.
III. Rechtliche Würdigung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraus-setzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
2.1 Der Tod des Geschädigten als
objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob
sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.
Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt.
2.3 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn
der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes
Handlungsziel war – lässt sich trotz der mehreren Attacken mit einem spitzen
Gegenstand gegen den Kopf- und Brustbereich des Privatklägers unter Beachtung
des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen, auch da
entsprechende Drohungen nicht erstellt sind.
2.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
2.5 Es gibt eine reiche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern (und damit von spitzen Gegenständen,
die mit der vorliegenden Konstellation – einer Scherenspitze – vergleichbar
sind), wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines
Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in
einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren
Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als
hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, s. auch Urteil
6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit
einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2
mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm
Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm
und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom
4. Juni 2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht
aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass
Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben
können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das
Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4). Das Bundesgericht setzt
Stiche mit einer Scherenspitze mit Messerstichen gleich (Urteil des
Bundesgerichts 6B_724/2017 E. 1.3).
2.6 Im vorliegenden Fall schlug der
Beschuldigte mehrfach mit den – in der rechten Hand zumindest fünf cm aus der
Faust ragenden – Scherenspitzen wuchtig von oben gegen den Kopf- und
Brustbereich des Privatklägers zu. Es handelte sich um ein dynamisches
Geschehen und er konnte in keiner Weise erkennen oder steuern, wie und wo er
den Privatkläger am Kopf oder Brustbereich treffen und verletzen würde. Beim
ersten Schlag mit der rechten Faust schlug der Beschuldigte noch nicht mit der
Scherenspitze voran wuchtig zu (Fotos 77 und 78, AS 308 f.), dürfte dem
Privatkläger aber dabei – nebst dem Nasenbeinbruch – mit der Scherenspitze die
Kratzverletzungen unterhalb des linken Auges (AS 108 ff: Abb. 1 und 3)
beigebracht haben. Dann schlug der Beschuldigte mit der linken Faust (nicht mit
der Scherenspitze voran) gegen den Privatkläger, traf diesen aber nur an der
Schulter (Fotos 83 und 84, AS 314 f.). Dann allerdings stach er mit der rechten
Faust und mit der Scherenspitze voran von oben her mit voller Wucht gegen den
Oberkörper des Privatklägers zu (Fotos 85 bis 87, AS 316 ff.), traf aber den
abwehrenden Privatkläger am rechten Ellbogen (Foto 88, AS 319). In der Folge
zog der Beschuldigte erneut auf und stach von oben her mit der rechten Faust
und der Scherenspitze voran mit voller Wucht gegen den Oberkörper des
Geschädigten ein (Fotos 90 und 91, AS 321 f.), wobei er diesem in die Brust
stach (Foto 92, AS 323). Da der Privatkläger sich abdrehte und seinerseits mit
der rechten Faust gegen den Beschuldigten schlug, dürfte die Scherenspitze
nicht allzu weit in die Brust des Privatklägers eingedrungen sein (wobei dieser
aufgrund des Einstiches trotzdem einen Pneumothorax – und damit eine
Durchtrennung von Haut, Fettgewebe und Brustfell – erlitt), die Scherenspitze
glitt in der Folge über den rechten Brustbereich des Privatklägers und
verursachte eine längere Kratzspur (AS 109 f., Abb. 4 und 6). In der Folge
stach der Beschuldigte mit der linken Hand zu, der Privatkläger konnte dem
Stich allerdings ausweichen (Foto 94, AS 325). Nach dem erneuten Ausholen mit
der rechten Hand (Fotos 95 und 96, AS 326 f.) schlug der Beschuldigte danach
nicht mehr zu (Fotos 97 und 98, AS 328 f.).
Wer in dieser Art mit harten und spitzen
Gegenständen in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den
Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende
Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah.
Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des
Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern
(STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in
keiner Weise kalkulieren und dosieren. Festzustellen war auch eine klare
Zunahme des vom Beschuldigten geschaffenen Risikos, indem er bei den ersten
beiden Schlägen noch nicht mit der Scherenspitze voran zuschlug, danach aber
schon und dies mehrfach. Wie im medizinischen Gutachten zu Recht ausgeführt
wird, kann ein tiefer Stich mit einem Klingenwerkzeug gegen die Herzregion ohne
Weiteres lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen an Herz, Lunge oder
Brustgefässen zur Folge haben. Das ist jedermann bekannt. Im Gegensatz zur
Erwägung der Vorinstanz wären die vom Beschuldigten als Stichwaffen genutzten
Scheren durchaus geeignet gewesen, dem Privatkläger tödliche Verletzungen
zuzufügen. Mit seinem rasenden (er schien dabei wie von Sinnen zu sein) und
völlig rücksichtslosen Vorgehen hat der Beschuldigte den Tod des Privatklägers
in Kauf genommen, anders können seine Handlungen, sein mehrfaches Einstechen
auf den Privatkläger im dynamischen Geschehen, nicht interpretiert werden. Mit
einem «Angst machen Wollen» – wie von der Verteidigung vor Amtsgericht
ausgeführt (OG AS 123) – hat das Verhalten des Beschuldigten nichts gemeinsam.
2.7 In subjektiver Hinsicht ist deshalb
ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB
ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod
des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der
versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
schuldig gemacht.
2.8 Damit ist der Eventualvorhalt der
versuchten schweren Körperverletzung nicht mehr zu prüfen, die verursachte
einfache Körperverletzung (Nasenbeinbruch) wird vom Schuldspruch wegen
Tötungsversuchs konsumiert, da von einer Handlungseinheit bei den Schlägen des
Beschuldigten während der zweiten Phase der Auseinandersetzung auszugehen ist
(vgl. BGE 137 IV 113).
3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist jede durch menschliches Verhalten
drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt,
ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Fälschliche Annahme eines
Angriffes wird als Putativnotwehr durch Art. 134 StGB erfasst (Seelmann in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013,
Art. 15 StGB N 4). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie
aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes
Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts
6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig,
also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt
sein.
3.2 Im vorliegenden Fall ging der
Verletzung des Privatklägers eine erste tätliche Auseinandersetzung voraus, die
zwar vom Beschuldigten durch sein aggressives Auftreten verursacht worden war,
bei welcher aber der Privatkläger dem Beschuldigten den ersten Faustschlag
versetzte bzw. versetzen wollte. Auch danach schlug der Privatkläger mehrfach
auf den Beschuldigten ein. Aber nachdem der Privatkläger beinahe gestürzt war,
gab es eine klare Zäsur: der Privatkläger zog sich gegen den Kassenbereich
zurück und der Beschuldigte holte am rechten Arbeitstisch die beiden Scheren.
Damit begab er sich zunächst zum Ausgang und forderte den Privatkläger auf, den
Salon zu verlassen. Als dieser dem nicht Folge leistete und stehen blieb (aber
auch keinerlei Anstalten machte, in den Hinterraum zu gehen), ging er auf den
Privatkläger, der sich ganz an den Rand des Kassenbereichs zurückzog, (Foto 70,
AS 301), zu (Foto 72, AS 303). Währendem beim Privatkläger keinerlei
äusserliche Aggressivität zu erkennen war (offene Hände: Foto 76 f., AS 307
f.), begann der Beschuldigte unvermittelt mit seinem Angriff (Foto 77, AS 308).
Dies war ca. 10 Sekunden nach Abschluss der ersten Phase. Von einer
Notwehrsituation, also einem Angriff oder unmittelbar drohenden Angriff durch
den Privatkläger, wie sie der Beschuldigte geltend macht, kann keine Rede sein.
Ebensowenig konnte der Beschuldigte von einer Notwehrsituation ausgehen
(Putativnotwehr), dafür gab es schlicht keine Hinweise. Sein Vorbringen, der
Privatkläger hätte nach hinten in den Lagerraum gehen und ein Messer behändigen
können, ist eine reine Schutzbehauptung, wie die Aufnahmen klar zeigen: der
Privatkläger hätte zwar Gelegenheit gehabt, diesen Raum aufzusuchen, blieb aber
im vorderen Raum stehen. Die Aggression ging in dieser Situation einzig vom
Beschuldigten aus und auch nur er hatte sich mit zwei spitzen Gegenständen in
der Hand bewaffnet. Der Beschuldigte drehte ganz einfach durch, als sich der
Privatkläger seiner erneuten Aufforderung (mit zwei Scheren in der Hand), das
Lokal zu verlassen, erneut nicht nachkam. Der Privatkläger verhielt sich gemäss
den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (US 17) «ausschliesslich passiv
und beschwichtigend».
Dass vorgängig eine tätliche
Auseinandersetzung stattgefunden hatte und in deren Rahmen der Privatkläger
durchaus auch eine aggressive Rolle eingenommen hatte, ist im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
4.1 Wer jemanden u.a. durch Androhung
ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Nötigung, Art.
181 StGB).
4.2 Gemäss Vorhalt soll der Beschuldigte
den Privatkläger auf der Strecke zwischen dem Tatort und dem Spital unter
Androhung ernster Nachteile dazu genötigt haben, bei der Polizei nicht die
Wahrheit über den Hergang des vorgängigen Vorfalls zu erzählen. Nach dem
Beweisergebnis hat der Beschuldige dem Privatkläger mit dem Tod gedroht, sollte
dieser gegenüber der Polizei die Wahrheit über den Vorfall erzählen. Hingegen
ist nicht erstellt, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei nicht die
Wahrheit über den Vorfall erzählt hat (und dies wäre nach der Anklage der
erforderliche Taterfolg). Im Gegenteil hat der Privatkläger bei der ersten
polizeilichen Befragung am 24. Juni 2016 den Hergang der Auseinandersetzung
korrekt geschildert. Dass er den Ärzten zunächst nicht die Wahrheit gesagt
haben soll, ist nicht als Nötigungserfolg angeklagt. Der Schuldspruch der
Vorinstanz wegen (lediglich) versuchter Nötigung ist somit zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für
eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des
ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die
das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend
zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren
Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer
Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach
Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
2.1 Im vorliegenden Fall sind nach den
obigen Ausführungen für die versuchte Nötigung und die Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung Geldstrafen, für den Tötungsversuch hingegen ist eine
Freiheitsstrafe auszufällen.
2.2 Für eine vorsätzliche Tötung ist
Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren auszusprechen. Vorweg ist die
hypothetische Einsatzstrafe für den Fall des vollendeten Delikts festzusetzen,
bevor in einem zweiten Schritt eine Strafreduktion wegen des Versuchs zu
erfolgen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Tat nicht
geplant war, sondern sich aus der Situation ergeben hat. Der Beschuldigte hat,
ausgerüstet mit einem gefährlichen Gegenstand in jeder Hand, gleich mehrfach
wuchtig auf den unbewaffneten Privatkläger eingestochen, was doch eine gewisse
Hartnäckigkeit beim Verfolgen seiner Ziele – den Privatkläger erheblich zu
verletzen – verrät. Allerdings hat er dann von sich aus vom Privatkläger
abgelassen, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Gleiches gilt im Hinblick
auf die Vorgeschichte: Zwischen den beiden Protagonisten schwelte seit längerem
ein Konflikt und vorausgegangen war eine tätliche Auseinandersetzung, die zwar
vom Beschuldigten ausgelöst worden war, bei der ihm der Privatkläger aber mit
mehreren Faustschlägen und wohl auch mit Beschimpfungen nichts schuldig
geblieben war. Diese war allerdings abgeschlossen und der Beschuldigte hätte
sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Als der Privatkläger sich
wiederum weigerte, den Coiffeursalon zu verlassen, konnte sich der Beschuldigte
ganz offensichtlich nicht mehr kontrollieren und stach mit den beiden Scheren
in ungezügelter Wut auf den Privatkläger ein. Dieses egoistische Motiv spricht
nicht für den Beschuldigten. Dabei handelte er mit Eventualvorsatz, was sich
ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Es ist im Vergleich mit anderen Fällen
vorsätzlicher Tötung noch von einem leichten Verschulden im obersten Bereich
auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe für ein vollendetes Delikt wäre
auf neun Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3 Da der Privatkläger die
Scherenstiche überlebt hat, ist nunmehr eine Strafmilderung zufolge Versuchs
vorzunehmen. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Privatkläger zwar keine lebensgefährliche Verletzung,
wohl aber einen leichten Pneumothorax erlitten hat. Die erlittenen Verletzungen
hat der Beschuldigte dem Privatkläger – wie dies die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat – mit direktem Vorsatz beigefügt (US 28). Länger andauernde
oder gar bleibende körperliche Gesundheitsschäden sind beim Privatkläger keine
dokumentiert. Dass dieser nunmehr noch zeitweise Schmerzen und vor allem grosse
Angst vor dem Beschuldigten hat, ist nachvollziehbar. Zudem ist die Nähe des
Erfolgseintritts bei einem Scherenstich deutlich kleiner als etwa bei einem
Schuss aus einer Feuerwaffe. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der
Beschuldigte mehrfach auf den Privatkläger eingestochen hat, dann aber aus
eigenen Stücken von diesem abliess. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe
um einen Drittel auf nunmehr sechs Jahre Freiheitsstrafe ist gerechtfertigt.
2.4 Bei den Täterkomponenten ist
folgendes zu berücksichtigen:
Angaben zum Vorleben des Beschuldigten
finden sich neben der Befragung zur Person vom 15. Juli 2016 (AS 492 ff.) in
der Schlusseinvernahme und im Befragungsprotokoll der Vorinstanz. Aufgewachsen
sei er in guten Verhältnissen in [einem Stadtzentrum im Irak]. Dort habe er ein
paar Jahre die Schule besucht und habe ab einem Alter von 12 Jahren in einem
Coiffeurgeschäft gearbeitet und das Handwerk so gelernt. Er habe auch das
Kochen gelernt. In die Schweiz sei er gekommen, um hier besser leben zu können
und seine Familie zu unterstützen. Der Krieg habe angefangen und er habe
gesehen, dass das länger dauern werde. Seit 2007 sei er nun in der Schweiz,
zuerst sei er auf dem Balmberg gewesen. Familie habe er in der Schweiz nicht.
Er habe immer noch den Ausweis F. Im Irak seien alle seine Freunde und seine
Familie, die er unterstütze. Er habe mit Ausnahme von sechs Monaten in einem
Restaurant immer als Coiffeur gearbeitet in der Schweiz. Für die Zukunft hoffe
er, dass die Situation in der Heimat besser werde und er zurückkehren könne.
Bei der Schluss-Einvernahme hatte der
Beschuldigte angegeben, seit neun Monaten zu 50% in einem Coiffeurgeschäft in [Ort
6] zu arbeiten und inkl. Trinkgeld gut CHF 2'000.00 zu verdienen. Es sei
geplant, auf 100% aufzustocken. Bei der Vorinstanz gab er an, eine 70%-Stelle
zu bekleiden in [Ort 4]. Davon könne er leben. Gemäss Angaben des amtlichen
Verteidigers vor dem Berufungsgericht ist der Beschuldigte nunmehr in einem
Coiffeurgeschäft in [Ort 5] tätig.
Im Strafregister sind noch vier
Strafbefehle aus den Jahren 2011/2012 wegen Missachtung der Ein- und
Ausgrenzung eingetragen, dazu ein Strafbefehl vom 5. März 2012 wegen einfacher
Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Missachtung der Ein- und
Ausgrenzung (Strafe: Gemeinnützige Arbeit 200 Stunden). Diese Vorstrafen würden
sich grundsätzlich leicht straferhöhend auswirken, infolge Zeitablaufs bleiben
sie hinsichtlich der Täterkomponenten indessen ohne Wirkung.
Beim Nachtatverhalten ist anzumerken,
dass sich der Beschuldigte nach der Tat – nachdem er allerdings zunächst das
Blut vom Boden aufgewischt hatte – um den Verletzten gekümmert hat, ihm
Taschentücher besorgte und mit ihm ins Spital fuhr. Hingegen belastet ihn, dass
er den Privatkläger dabei zu falschen Aussagen zu nötigen versuchte. Diese
falsche Geschichte erzählte er denn auch bei den ersten Befragungen und auch in
der Folge machte er Aussagen, die sich nicht mit den Videoaufnahmen vereinbaren
liessen. Er sieht sich offenbar noch immer primär selbst als Opfer und lässt
keine Einsicht und Reue erkennen. Zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erschien er unentschuldigt nicht. Das Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu
bewerten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar.
Zusammengefasst ergibt sich aus den
Täterkomponenten keine Änderung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Diese
Strafhöhe lässt den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu. Die
erstandene Untersuchungshaft von 25 Tagen ist an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
3.1 Bei der Abgeltung der
Vergehenstatbestände mit Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass insbesondere
die Nötigung das Gefühl der Unsicherheit und Angst beim Privatkläger doch noch
erheblich gesteigert hat: nachdem ihn der Beschuldigte mit den Scheren
angriffen und verletzt hatte, drohte ihm dieser nun auch noch mit dem Umbringen
für den Fall, dass er die Wahrheit sage. Andererseits steht die Nötigung in
engem sachlichen Zusammenhang mit dem vorgängigen Gewaltdelikt und es blieb
beim Versuch der Nötigung. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als
Einsatzstrafe erscheint als angemessen.
Bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung ist die vergleichsweise eher kurze Beschäftigungsdauer von
sechs Wochen entlastend zu berücksichtigen, zumal sich der Beschuldigte bereits
seit 2007 in der Schweiz aufhielt. Andererseits liegen doch bereits mehrere
Vorstrafen wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung vor. Die
Einsatzstrafe ist asperationsweise um 20 Tagessätze auf nunmehr 140 Tagessätze
Geldstrafe zu erhöhen.
3.2 Höhe der Geldstrafe: Die aktuellen
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Gericht nicht bekannt. Anhand
seiner letzten Angabe – Einkommen von CHF 2'000.00 bei einem 50%-Pensum –
errechnet sich nach Vornahme eines Pauschalabzuges von 25% ein Tagessatz von
CHF 50.00. Da der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt, ist eine Reduktion
des Tagessatzes auf die vom Verteidiger beantragten CHF 30.00 vorzunehmen.
3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid
6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem
jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.
November 2013, E. 1.3 f.).
Im vorliegenden Fall ist bei der
Legalprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haupttat um ein nicht
geplantes Delikt handelte, das sich aus der Situation ergeben hat. Andererseits
zeigte der Beschuldigte mit seinen Vorstrafen und den beiden Nebendelikten
dieses Verfahrens, dass er Mühe hat, sich an die geltenden Rechtsnormen zu
halten. Immerhin ist seit Juni 2016 keine Straftat des Beschuldigten mehr zu
verzeichnen und der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe dürfte ihm für die
Zukunft eine grosse Warnung sein. Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten bei
diesen Umständen der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von
zwei Jahren.
4. Angesichts der längeren
Freiheitsstrafe, des ungeregelten Aufenthaltsstatus und des Umstandes, dass der
Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, stellt
sich die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft. Gegen A.___ wurde deshalb mit
separatem Beschluss vom 25. August 2020 ein Vorführungsbefehl erlassen. Die
Polizei Kanton Solothurn wurde damit beauftragt, A.___ anzuhalten, ihn ins
Untersuchungsgefängnis zu überführen und dem Präsidenten der Strafkammer von
der Anhaltung unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Anschliessend wird mit dem Beschuldigten
vor dem Berufungsgericht eine persönliche Anhörung zur Frage der Anordnung von
Sicherheitshaft durchgeführt (vgl. Beschluss vom 25. August 2020).
V. Zivilforderungen
1. Wer einem anderen widerrechtlich
Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird diesem zum
Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Grundvoraussetzung für das Zusprechen von
Schadenersatz ist der Eintritt eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen der Handlung und dem Schadenseintritt, Widerrechtlichkeit sowie
Verschulden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte für die Folgen seiner
widerrechtlichen Handlungen, die Verletzungen des Privatklägers, grundsätzlich
haftpflichtig ist. Zwar waren der Beschuldigte und der Privatkläger zunächst in
eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf
auch der Privatkläger gegen den Beschuldigten mit Faustschlägen tätlich wurde.
Vor dem Hintergrund, dass diese Auseinandersetzung jedoch beendet war, als der
Beschuldigte sich mit Scheren bewaffnete und nach einem kurzen Disput erneut
auf den Privatkläger losging, ist vorliegend in Bezug auf die versuchte Tötung
nicht von einem Selbstverschulden des Opfers auszugehen. Aber selbst ein
leichtes Selbstverschulden würde keine Reduktion der vollen Haftbarkeit nach
sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 E. 4.2). Die
Schadenersatzpflicht von 100% ist somit zu bestätigen.
2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter
bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen
Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. In Bezug auf die Bemessung
der Genugtuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 33
verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte mit seinem Einstechen auf den Privatkläger in Kauf genommen,
diesen tödlich zu verletzen. Weiter hat er ihn mit dem Tod bedroht, sollte der
Privatkläger der Polizei die Wahrheit über den Vorfall erzählen. Damit besteht
ein Anspruch des Privatklägers auf eine angemessene Genugtuung. Die ihm vom
Beschuldigten zugefügten Verletzungen waren zwar nicht ganz leicht,
insbesondere was den Stich in die Brust betrifft, jedoch waren sie nicht
lebensgefährlich und heilten rasch (Spitalaufenthalt von drei Tagen) und
grundsätzlich folgenlos aus, auch wenn er glaubhaft noch gewisse
Restbeschwerden, auch wetterabhängig, geltend macht. Der lebensbedrohliche
Angriff hinterliess beim Privatkläger aber zweifellos auch psychische Folgen.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung trägt den genannten Umständen
Rechnung und erscheint auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten, vom
Berufungsgericht beurteilten Fällen (STBER.2019.37, STBER.2018.9,
STBER.2018.24, STBER.2017.50, STBER.2016.66) als angemessen.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Die Berufung des Beschuldigten ist
erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist hingegen
grösstenteils erfolgreich (Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung),
die Prüfung des Nötigungsdelikts und der Strafzumessung hätte aufgrund der
Berufung des Beschuldigten ohnehin vorgenommen werden müssen, sodass
diesbezüglich keine Kostenausscheidung angebracht ist. Gleiches gilt für die
nicht erfolgreiche Anschlussberufung des Privatklägers: die Genugtuung musste
aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden.
Somit sind die Kosten des
Berufungsverfahrens samt einer auf CHF 6'000.00 zu bemessenden Urteilsgebühr,
total CHF 6'080.00, dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___. Sie macht für das
obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend (7 Stunden
Aufwand für sich, eine halbe Stunde für einen Rechtspraktikanten). Dies
erscheint angemessen. Zusätzlich sind 2 Stunden für die Hauptverhandlung zu
entschädigen, insgesamt somit 9 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00
und eine halbe Stunde zu einem Stundenansatz von CHF 90.00. Inklusive Auslagen
von CHF 72.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'870.75. Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
597.75 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h resp. CHF 120.00/h plus
MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten. Er macht einen Aufwand von 17,75 Stunden ohne
Hauptverhandlung geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Abzuziehen sind
lediglich die bereits für die Urteilseröffnung eingesetzten 1,5 Stunden Wegzeit,
da keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung
der Hauptverhandlung von 2,5 Stunden (inkl. vereinbarter Vorbesprechung mit dem
Klienten) sind somit 18,75 Stunden zu entschädigen, was inklusive Auslagen von CHF
140.70 (unter Abzug von CHF 56.00 Fahrspesen für die nicht stattgefundene mündliche
Urteilseröffnung) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF
3’786.40 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'009.70
(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG;
Art. 40, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 ff. OR
erkannt:
1. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen
Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. März 2019
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich der Beschuldigte A.___ der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 30.04.2016 bis
22.06.2016, schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:
-
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 22.06.2016;
-
der versuchten Nötigung,
begangen am 22.06.2016.
3. A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von 6
Jahren;
-
einer Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Untersuchungshaft vom 24.06.2016 bis
18.07.2016 – total 25 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) den jeweiligen Berechtigten
herauszugeben:
-
1 Schere, silberfarbig,
Figaro Inox 5.5, Metall
-
1 Schere, schwarz, Metall
-
1 Klappmesser mit braunem
Griff, EIE
-
1 Nagelschere, klein,
silber
-
1 Herrenhose, Bluejeans
dunkel, Jack&Jones
-
1 Herrenhemd, langarm, schwarz,
Angelo Litrico, Gr. M 39-40
-
1 Herrenjacke mit Kapuze,
Soulstar, dunkelblau, Gr. M
-
1 Schriftstück, diverse
Zettel, Visitenkarten etc.
-
5 Handtücher, dunkelblau,
idob, Gr. 30x65cm
-
1 Wischmoptuch, weiss,
gebraucht
-
1 Putztuch, grün, Gr.
30x35cm
-
1 T-Shirt, schwarz, WE, Gr.
L
-
1 Handtuch, dunkelgrau,
Rawne, Gr. 45x105cm
-
1 Speisemesser, Inox
-
1 Rüstmesser mit schwarzem
Griff
-
1 Paar Freizeitschuhe,
Sketchers, schwarz-weiss, Gr. 43
-
1 Paar Herrensocken/
-strümpfe, Nike, rot/weiss
-
1 Herrenhose, Bluejeans,
hanbury, Gr. 52
-
1 Herrenjacke, schwarz,
hell, Maddison, Gr. S
-
5 Scheren mit schwarzem
Griff
-
5 Scheren blank,
silberfarbig
-
1 Rasiermesser mit weissem
Griff, Sedef
-
2 Scheren, schwarz, Metall
-
1 Nagelschere
-
3 Rasiermesser
-
1 Schere, Anthrazit, Metall
-
1 Schere, silber, Metall
-
1 Schere blank,
silberfarbig, eckige Kammklinge.
Zur Anmeldung
ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird
den Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.
6. Der Beschuldigte A.___ ist dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für den
durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig.
7. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine
Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzügl. Zins zu 5% seit
22.06.2016. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 5'535.20 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'568.55 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h); beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde von der
Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 13'396.70 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'636.70
(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF
13’950.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
11. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'870.75 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
597.75 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h resp. CHF 120.00/h);
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 3’786.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'009.70
(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 6'080.00,
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier