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Entscheid

STBER.2019.76

Schändung, Pornografie sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

8. Oktober 2020Deutsch82 min

wurde der Beschuldigte erstmals als beschuldigte Person und in Anwesenheit seines

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Marc

Aebi

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Schändung,

Pornografie sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwältin C.___;

- A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

- Rechtsanwalt Marc Aebi,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

- Rechtsanwältin Stefanie

Selig, Vertreterin der Privatklägerin;

- eine Pressevertreterin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend

macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff. 7),

schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder

Vorfragen gebe. Dies wird verneint.

Der amtliche Verteidiger überreicht

seine Honorarnote der Staatsanwältin, damit diese sie einsehen kann.

Es erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet

(Einvernahmeprotokoll und Datenträger in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___:

1.

Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 5, 6 und 10 Satz 1 des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 in Rechtskraft

erwachsen sind.

2.

A.___

sei schuldig zu sprechen wegen Schändung, mehrfacher Pornografie und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3.

A.___

sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in

der Höhe von CHF 200.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2

Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

4.

Das

beschlagnahmte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) des Beschuldigten sei in

Anwendung von Art. 69 StGB bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten.

5.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, sei

durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte

die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse zulassen.

6.

Die

Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge der

unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.

Die

Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,

seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Stefanie Selig:

1.

Es

sei das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 7.

November 2018 zu bestätigen und der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig

zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.

Es

sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B.___ für inskünftig aus und

im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz

nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.

3.

Es

sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe

von CHF 400.50 zu zahlen.

4.

Es

sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in

Höhe von CHF 12'000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 25.

Februar 2017.

5.

Es

sei Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 zu bestätigen sowie im vorliegenden

Berufungsverfahren die Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin zu

genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in

Höhe der genehmigten Honorarnoten zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass

diese Entschädigung gem. Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für

die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.

6.

Es

sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten

Instanz zu verpflichten.

Rechtsanwalt Marc Aebi:

Das Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 sei in den angefochtenen Punkten

aufzuheben und es sei

1.

der

Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191

StGB;

2.

der

Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197

Abs. 4 Satz 1 StGB;

3.

der

Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne

von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Von einer Bestrafung sei in

Anwendung von Art. 52 StGB Umgang zu nehmen;

4.

die

Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen;

evtl.:

Die Zivilklage der Privatklägerin sei ad separatum zu verweisen;

5.

seien

die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz dem Staat, evtl. der Privatklägerin,

aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Kosten der Verteidigung gemäss

eingereichter Honorar- und Spesennote zu ersetzen.

Die Staatsanwältin und die Vertreterin

der Privatklägerin benützen die Gelegenheit für eine kurze Replik, der amtliche

Verteidiger für eine Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nicht

ausgezogen, sondern nur umgezogen und habe ihr Kleider von sich gegeben.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das

Urteil wird den Parteien und der Pressevertreterin gleichentags um 16:30 Uhr in

den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 25. Februar 2017, 20:59

Uhr, meldete die Frauenklinik des Inselspitals Bern der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn, das [Spital] habe ihnen eine Frau – es handelte sich

um B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) – mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch

zugewiesen. Diese befinde sich mit ihrem Vater auf dem Weg zu ihnen. In der

Folge erklärte sich das IRM Bern als nicht zuständig und die betroffene Frau

und ihr Vater wurden nach Basel verwiesen, wo das IRM Basel die Untersuchung

vornahm (Sexkit). Die Privatklägerin wurde am Sonntag, 26. Februar 2017,

erstmals polizeilich befragt. Sie gab dabei zusammengefasst an, sie habe am

Freitagabend den Maskenball in [Ort 1] besucht und könne sich ab dem Erhalt des

Eintrittsbändels an nichts mehr erinnern, bis sie am Samstagmorgen in einer

fremden Wohnung von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) geweckt und nach Hause

gefahren worden sei. Am Samstag habe sie brennende Schmerzen im Rektalbereich

verspürt und habe den Verdacht, in der Zeit, an die sie sich nicht mehr

erinnern könne, sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. dazu und zum

Folgenden: Strafanzeige vom 18. Dezember 2017, Akten Seiten 006 ff,

nachfolgend: AS 006 ff., Einvernahmeprotokoll AS 056 ff).

Am Montag, 27. Februar 2017, wurde der

Beschuldigte als Auskunftsperson von der Polizei befragt. Er bestätigte, die

Privatklägerin vor dem Lokal des Maskenballs am frühen Samstagmorgen in

schlechtem Zustand angetroffen und mit in die Wohnung eines Kollegen genommen

zu haben. Dort hätten sie geschlafen und er habe sie am Morgen nach Hause

gefahren. Zu sexuellen Kontakten sei es nicht gekommen (AS 071 ff.). Am

gleichen Abend meldete sich die Privatklägerin um 19:00 Uhr telefonisch bei der

Polizei und gab an, der Beschuldigte habe sie vorhin aufgesucht und die Tat ihr

gegenüber zugegeben. Um 19:20 Uhr schrieb sie eine E-Mail an die polizeiliche

Sachbearbeiterin und bestätigte diese Mitteilung: Der Beschuldigte habe sie

aufgesucht und ihr gesagt, er habe bei der Polizei eine Falschaussage gemacht,

er habe Sex mit ihr gehabt. Auf ihre Frage hin habe er bestätigt, dass sie

Analsex gehabt hätten. Aufgrund ihres Blackouts sei der Sex nicht

einvernehmlich gewesen (AS 023). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin

anlässlich einer erneuten Befragung bei der Polizei am Dienstag, 28. Februar

2017 (AS 066 ff.).

In der Folge wurde der Beschuldigte am

1. März 2017 erneut polizeilich als Auskunftsperson befragt. Er habe bei der

ersten Einvernahme alles richtig ausgesagt bis zum Zeitpunkt, als sie in der

Wohnung seines Kollegen gewesen seien. Dort hätten sie aber einvernehmlichen

Sex gehabt. Da sich die Privatklägerin während dem aber über Schmerzen beklagt

habe, hätten sie das abgebrochen (AS 082 ff.). Da der polizeiliche

Sachbearbeiter den Beschuldigten nun nicht weiter als Auskunftsperson, sondern

als beschuldigte Person betrachtete und dieser Anspruch hatte auf eine

notwendige Verteidigung, wurde die Einvernahme abgebrochen. Am 4. April 2017

wurde der Beschuldigte erstmals als beschuldigte Person und in Anwesenheit seines

amtlichen Verteidigers befragt (AS 085 ff.).

2. Am 24. April 2018 überwies die

Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur

Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Schändung, Pornographie

und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).

3. Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 7. November 2018 folgendes Strafurteil:

«

1.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

Schändung

(Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. April 2018),

b)

mehrfache

Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),

c)

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen; Vorhalte Ziff.

3).

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 13 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

c)

einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Das

bei A.___ sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) wird eingezogen und

ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu

vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate).

4.

Die

sichergestellten Kleidungsstücke von A.___ werden diesem nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des

Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,

ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der

Gegenstände zur Folge.

5.

Das

sichergestellte Paar Schuhe (Marke: Adidas; schwarz) und die sichergestellte

Jacke (braun) von B.___ werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

6.

Die

restlichen sichergestellten Kleidungsstücke von B.___ sind zufolge Verzichts

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

7.

A.___

hat B.___ Schadenersatz von CHF 400.50 zu bezahlen. Für weitergehende

Schadenersatzforderungen, resultierend aus dem Vorfall vom 25. Februar

2017, wird der Anspruch der Privatklägerin bei einer Haftungsquote von

100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

8.

A.___

hat B.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 %

seit 25. Februar 2017, zu bezahlen.

9.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird auf CHF 6'372.05 (27.41 Stunden zu

CHF 180.00, 3.08 Stunden zu CHF 135.00 und 2.58 Stunden zu

CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 121.80 und MWST zu 8 % von

CHF 191.35 sowie Auslagen von CHF 206.20 und MWST zu 7.7 % von

CHF 270.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 2'917.95

(Differenz zum vollen Honorar von 27.41 Stunden zu CHF 270.00,

3.08 Stunden zu CHF 175.00 und 2.58 Stunden zu CHF 135.00, inkl.

MWST zu 8 % von CHF 90.75 sowie MWST zu 7.7 % von

CHF 121.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi,

wird auf CHF 8'903.40 (44.80 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen

von CHF 47.80 und MWST zu 8 % von CHF 160.05 sowie Auslagen von

CHF 149.50 und MWST zu 7.7 % von CHF 482.05) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'414.10

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 43.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 130.70),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 8'680.00,

hat A.___ zu bezahlen.

Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 1'800.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 6'880.00

belaufen.»

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember

2019 wurde ausgeführt, die Berufung richte sich gegen das ganze Urteil und es

werde ein Freispruch von allen Vorhalten verlangt. Mit Eingabe vom 21. Februar

2020 liess der Beschuldigte präzisieren, die Ziffern 4., 5., 6. und 10. Abs. 1

würden nicht mehr angefochten.

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23.

Januar 2020 die Anschlussberufung: angefochten werde die Strafzumessung, es

werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt.

5. Damit ist das erstinstanzlichen

Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

- Ziffern 4 – 6:

Entscheide über Sicherstellungen;

- Ziffer 10 Abs. 1: Höhe

der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.

6. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person fand

am 8. Oktober 2020 statt.

Erwägungen

II. Vorhalt der Schändung

1.

Vorhalt

Gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift soll

sich der Beschuldigte der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig gemacht haben,

begangen in einem nicht näher als auf den 25. Februar 2017, zwischen ca. 2:00

Uhr und ca. 6:30 Uhr, eingrenzbaren Zeitraum, in [Ort 1], [Adresse 1]

(Mehrfamilienhaus), in der Wohnung von G.___, zum Nachteil der Privatklägerin.

Die Privatklägerin habe sich am 24.

Februar 2017 zu ihrer Kollegin nach [Ort 2] begeben, wo sie um ca. 18:30 Uhr

eingetroffen sei. Eigentliches Ziel an diesem Abend sei später der Maskenball

in [Ort 1] gewesen. Weiter sei geplant gewesen, dass die Privatklägerin nach

dem Maskenball bei ebendieser Kollegin übernachten würde. Um ca. 20:35 Uhr,

nachdem die beiden etwas gegessen und sich kostümiert gehabt hätten, seien sie

zu einer anderen Kollegin nach [Ort 1] gefahren, wo noch weitere Frauen

anwesend gewesen seien. Dort sei an diesem Abend erstmals Alkohol konsumiert

worden: ein oder zwei Shots (saure Zunge und weisser Wodka mit Orangensaft) und

purer Wodka, ev. noch Malibu und Passoa. Um ca. 22:45 Uhr habe sich die

Privatklägerin dann mit ihren Kolleginnen in die [Lokal 1] begeben, in welcher

die Fasnachtsparty stattgefunden habe. Ab diesem Zeitpunkt könne sich die

Privatklägerin noch daran erinnern, dass sie den Eintritt bezahlt und die

Eintrittsbänder erhalten hätten. Von da an rede die Privatklägerin von einem «Filmriss».

Sie erinnere sich anschliessend nur noch daran, dass sie auf dem Rücken in

einem dunklen Zimmer gelegen und ein Mann bei ihr gewesen sei, welcher ihr die

Beine hochgehalten habe und anal in sie eingedrungen sei, und dass sie dabei starke

Schmerzen verspürt habe. Am anderen Morgen, um ca. 7:00 Uhr, sei sie vom

Beschuldigten, welchen sie flüchtig gekannt habe, in der fraglichen Wohnung

geweckt und daraufhin nach Hause gebracht worden.

Die Privatklägerin sei – gemäss Angaben

sämtlicher anwesender und befragter Personen – bereits kurz nach ihrem

Eintreffen vor der [Lokal 1] kreidebleich gewesen und habe sehr schlecht

ausgesehen. Diese sei extrem «voll» und kaputt gewesen. Sie habe sich vor Ort

übergeben müssen. Aufgrund ihres Zustands sei bei der [Lokal 1] sogar darüber

diskutiert worden, ob man nicht besser einen Krankenwagen rufen solle. Auf dem

Weg in die fragliche Wohnung, welchen der Beschuldigte gemeinsam mit der

Privatklägerin zuerst zu Fuss (er habe sie dabei stützen müssen, weil sie nicht

mehr richtig habe gehen können und Hilfe gebraucht habe) und anschliessend mit

einem fremden Auto zurückgelegt habe, sowie in der Wohnung selbst habe die

Privatklägerin erbrechen müssen.

Trotz des Zustands der Privatklägerin

habe der Beschuldigte diese mit in die fragliche Wohnung genommen, wo sie beide

zu diesem Zeitpunkt noch alleine gewesen seien. Er habe eine Wolldecke auf den

Boden gelegt, der Privatklägerin das Kostüm ausgezogen, sich neben sie

hingelegt und ihr eine kurze Hose sowie einen Pullover gegeben. Er habe

versucht, ihr zudem körperlich warm zu geben, weil sie gefroren habe.

Anschliessend habe er sie geküsst sowie oral befriedigt und den Beischlaf mit

ihr vollzogen. Schliesslich sei er auch anal in sie eingedrungen. All dies habe

er in Kenntnis der mit dem Verlust des Bewusstseins – ausgelöst durch den

Alkoholkonsum – einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens

vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin getan, bis diese ihm

gesagt habe, dass sie Schmerzen habe. Daraufhin habe er aufgehört und beide

seien eingeschlafen.

Aufgrund der konkreten Umstände,

insbesondere der Vorkommnisse am Maskenball in [Ort 1] sowie auf dem Heimweg

und schliesslich in der Wohnung, habe der Beschuldigte wissen müssen, dass die

Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein gewesen sei bzw.

er habe dies zumindest in Kauf genommen.

2.

Rechtliche Grundlagen

2.1

Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige

Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

2.2

Das objektive Tatbestandsmerkmal ist

die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist

nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist,

sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die

Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation

durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die

Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad

beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –

Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die

Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,

den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm

nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.)

nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines

Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand

befinden, in dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der

Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung

der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung

anstehenden Fall auf die Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich –

neben der Alkoholisierung – auch die Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem

Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich überschlagen habe oder sich an

urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt habe, wie auch, dass sie in der

Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das spreche dafür, dass sie

offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue. Im Entscheid 6B_17/2016

vom 18. Juli 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung 1.4.2 fest, zur Erfüllung

des Tatbestands der Schändung müsse zwar die

Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad

beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV

230.

E. 3a S. 232, 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 E. 2), eine Bewusstlosigkeit im

Sinne eines komatösen Zustands werde allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile

6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5).

Eine Widerstandsunfähigkeit könne namentlich auch vorliegen, wenn sich eine

Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr

vorgenommenen Handlungen wehren könne (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni

2012.

E. 1.6.4).

2.3

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in

Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt, d.h., der Täter muss

die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben.

Strafbar ist nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz.

Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das

Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage

ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu

sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012, E. 1.6.1.

und dort zitierte Rechtsprechung).

2.4

Daraus ergibt sich, dass bei der

Beweiswürdigung die Frage des Zustandes der Privatklägerin im Zeitpunkt der

sexuellen Handlungen und die Erkennbarkeit dieses Zustandes für den

Beschuldigten zu klären sind.

3.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden

oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel

an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht

entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist

oder nicht.

4. Beweiswürdigung

4.1 Vorweg kann festgehalten werden,

dass die vorliegenden objektiven Beweismittel (Mobiltelefonauswertungen,

WhatsApp-Nachrichten) und medizinische Berichte auf den Seiten 9 bis 13 der

schriftlichen Urteilsbegründung vollständig dargelegt werden. Ebenso werden die

vorliegenden Aussagen praktisch wörtlich auf den Seiten 13 bis 54 des Urteils

wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, sodass vorliegend im

Folgenden nur noch massgebliche Auszüge davon zitiert werden.

4.2 Die Aussagen der Privatklägerin zum

Verlauf der beiden Tage und zu ihrem Erinnerungsvermögen sind in jeder Hinsicht

glaubhaft. Das wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten und ergibt sich

einerseits aus den zahlreichen Realitätskennzeichen in ihren Aussagen über den

Verlauf und ihr Verhalten am Samstag (Details, Schilderung von Gefühlen,

konstante und widerspruchsfreie Wiedergabe etc., dazu kann namentlich auf ihre

detaillierten Schilderungen in freier Rede vom 26. Februar 2017 verwiesen

werden: AS 058 bis 060), andererseits aber auch auf ihre WhatsApp-Mitteilungen

vom 25. Februar 2017: So schrieb sie ihrer Kollegin D.___ am Morgen des 25.

Februar 2017 auf deren Anfrage, ob es ihr einigermassen gut gehe oder zumindest

besser (9.50 Uhr, AS 015, 040 und 1204 f.): «i weiss vom ihgang ah nüt me vo

gester». Gleich äusserte sie sich anerkanntermassen am frühen Morgen des 25.

Februar 2019 auch gegenüber dem Beschuldigten. Auch die Schilderungen ihrer

bruchstückhaften und schemenhaften Erinnerungen an den Analverkehr erscheinen

ausgesprochen glaubhaft, dazu kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz

auf US 57 unten verwiesen werden; darauf ist zurückzukommen. Daran ändert auch

die Aussage von E.___, die Privatklägerin habe ihr später gesagt, sie habe in

der Wohnung erbrechen müssen, nichts: Diese Aussage erfolgte 10 Wochen nach dem

Vorfall, da hatte die Privatklägerin längst auch Kenntnis von den Schilderungen

des Beschuldigten oder auch von Dritten. Die Privatklägerin hat dies bereits am

28. Februar 2017 selbst so geschildert (AS 068 Frage 2: Wie sie erfahren habe,

sei es ihr so schlecht gegangen, dass sie dort die Wohnung verkotzt habe). Die

Privatklägerin befand sich in dieser Nacht in einem schweren Rauschzustand, auf

den zurückzukommen ist, und hat ab dem Eingang zum Maskenball um ca. 23.00 Uhr

und bis zum Wecken durch den Beschuldigten um ca. 6.00 Uhr in der Wohnung an

der [Adresse 1] in [Ort 1] keine Erinnerung mit Ausnahme der vagen Bilder vom

schmerzhaften Analverkehr.

Folgerichtig hat sie auch bei der Polizei

ausgesagt, ob sie damals zu sexuellen Handlungen eingewilligt habe – wie es der

Beschuldigte ihr gegenüber behauptet habe – oder nicht, könne sie nicht

beurteilen (AS 067 Frage 1 unten). Auch diese Aussage spricht für die

Glaubhaftigkeit der Privatklägerin. Entgegen der Interpretation des

Beschuldigten räumt sie damit nicht ein, sie habe möglicherweise eingewilligt.

Es geht denn auch mit aller Klarheit aus ihrer E-Mail vom 27. Februar 2017,

19.20 Uhr, hervor, dass der Sex ihrer Meinung nach wegen ihres Blackouts nicht

einvernehmlich gewesen sei (vgl. auch die Aussage vor Amtsgericht, AS 251: Für

sie sei so eine Situation nicht einvernehmlich, nein.).

Richtig ist, dass die erstellte Amnesie

als solche nicht als Beweis für eine Widerstandsunfähigkeit im fraglichen

Zeitraum ohne Erinnerung genügt, die Amnesie stellt jedoch ein starkes Indiz

dafür dar.

4.3 Zum Zustand der Privatklägerin am

Maskenball und vor dem Weggang mit dem Beschuldigten liegen zusammengefasst

folgende, weitgehend übereinstimmende Aussagen vor:

- D.___ am 20. März 2017

(AS 026 ff.): Sie seien als Frauengruppe um ca. 23.00 Uhr in Richtung der [Lokal

1] losgegangen. Die anderen hätten bereits viel getrunken gehabt und seien alle

recht gut beieinander bzw. betrunken gewesen. Man habe mit der Privatklägerin

aber noch normal reden können. – Im Innern sei sie zunächst mit der

Privatklägerin und E.___ unterwegs gewesen. Die Privatklägerin habe fast nicht

mehr laufen können und habe mega getorkelt. – Später habe sie E.___ vor der

Toilette getroffen; diese habe gesagt, der Privatklägerin gehe es sehr

schlecht, diese müsse sich fast übergeben. Sie seien dann zusammen in die

Toilette gegangen, wo sich die Privatklägerin ins Lavabo übergeben habe. –

Draussen in der Raucherecke habe sich die Privatklägerin am Boden sitzend

weiter erbrochen. Sie habe gewusst, dass die Privatklägerin bei E.___ habe

übernachten wollen, und habe dieser gesagt, die Privatklägerin müsse unbedingt

heim. E.___ habe aber noch nicht heimgehen wollen. So sei sie alleine mit der

Privatklägerin und mit dieser ziemlich überfordert gewesen, als zwei Männer

gekommen seien, der Beschuldigte und dessen Kollege F.___. Diese hätten der

Privatklägerin dann etwas zu trinken gegeben. Die beiden hätten sehr

hilfsbereit gewirkt. Man habe dann diskutiert, was zu tun sei mit der

Privatklägerin. Der Beschuldigte habe dann angeboten, sie in die Wohnung eines

Kollegen mitzunehmen, er kenne die Privatklägerin von der Schule her. Sie habe

die Privatklägerin gefragt und diese habe mit geschlossenen Augen so mit dem

Kopf genickt. Gesagt habe diese aber nichts mehr, sie habe mehr so Geräusche

von sich gegeben, keine Worte oder Buchstaben. Der Beschuldigte habe einen

ziemlich klaren Eindruck auf sie gemacht. Sie hätten dann ihre Telefonnummern

ausgetauscht und der Beschuldigte habe versprochen, sie zu updaten, wenn sie in

der Wohnung angekommen seien. Sie habe vom Beschuldigten dann um 1.57 Uhr auch

ein SMS erhalten, die Privatklägerin schlafe schon.

Die

Privatklägerin sei nach dem WC-Besuch kaum ansprechbar gewesen und habe nicht

mehr alleine gehen können. Von da ab sei es mit dieser glaublich wirklich

bergab gegangen. Als sie diese auf dem WC gesehen habe, sei diese völlig

betrunken gewesen. Das sei so zwischen 00.00 und 1.00 Uhr gewesen. Sie habe

getorkelt und Hilfe benötigt beim Laufen. Sie habe auch nicht mehr richtig

geantwortet.

- E.___ am 5. Mai 2017

(AS 041 ff.): Sie seien um ca. 23.00 Uhr losgelaufen zum Maskenball. Vorher

hätten die Privatklägerin und sie gemeinsam eine kleine Flasche Wodka (ca. 4

dl) vermischt mit Orangensaft getrunken. Wie sie gehört habe, habe die

Privatklägerin dort schon früh auf der Toilette erbrechen müssen. Danach sei

sie mit der Privatklägerin und D.___ nach draussen gegangen. Dort sei die

Privatklägerin schnell abgesessen, habe aber nicht den Eindruck gemacht, als ob

es ihr schlecht ginge. Sie habe die Privatklägerin dann so um 2.00/3.00 Uhr

gesucht zum Heimgehen, habe sie aber nicht gefunden.

- F.___ am 4. September

2017 (AS 047 ff.): Er sei mit dem Beschuldigten am Maskenball um ca. 00.30 Uhr

nach draussen eine rauchen gegangen. Dort hätten sie die Privatklägerin

gesehen, die auf dem Boden gewesen sei und gekotzt habe und fast nicht mehr

ansprechbar gewesen sei. Sie sei von einer Kollegin betreut worden. Sie hätten

dann ein Glas Wasser für die Privatklägerin geholt. Danach hätten sie diese

hinaustragen müssen, weil diese nicht mehr gerade habe gehen können. Dabei habe

die Privatklägerin sie beide betatscht und am Hintern angefasst. Draussen habe

diese dann erneut gekotzt, worauf sie ihr erneut Wasser gegeben hätten. Da der

Beschuldigte die Privatklägerin von der Schule gekannt habe, habe dieser sie

zur Wohnung begleitet, er selber habe sich dann wieder hinein in die [Lokal 1]

begeben. – Er habe sich damals noch gefragt, wie jemand um 00.30 Uhr schon so

«kaputt» sein könne. Die Privatklägerin sei besoffen gewesen, es sei ihr

schlecht gegangen. Sie hätten sogar überlegt, einen Krankenwagen für sie zu

rufen. Der Beschuldigte habe das allerdings für zu teuer gehalten und auch die

Kollegin der Privatklägerin sei dagegen gewesen. Ja, die Privatklägerin habe

kaum mehr stehen können und habe auch nicht mehr gesprochen. Einmal habe sie «A.___»

zum Beschuldigten gesagt, als sie wohl gecheckt habe, dass er es sei. Man habe

sie stützen müssen, damit sie nicht umfalle und sich vollkotze. Er habe sich am

anderen Tag bei D.___ erkundigt, ob es der Privatklägerin gut gehe und ob diese

zu Hause angekommen sei.

4.4 Der Beschuldigte beschrieb in seinen

Einvernahmen die Eindrücke vom Zustand der Privatklägerin von deren Auffinden

vor der [Lokal 1] bis zum Morgen wie folgt:

- Als Auskunftsperson am

27. Februar 2017 (AS 071 ff.): Er habe so um 1.30/2.00 Uhr die Privatklägerin draussen

gesehen. Diese sei kreideweiss gewesen und sei am Boden gesessen. Sie habe

schlecht ausgesehen. Eine Kollegin namens D.___ habe zu ihr geschaut. Da er

ohnehin nach Hause habe gehen wollen, habe er angeboten, sie mit in die Wohnung

seines Kollegen zu nehmen, damit sie dort schlafen könne. Am Morgen um ca. 2.00

Uhr seien sie dort angekommen und um 6.45 Uhr habe er sie dann heimgefahren.

Auf dem Weg zur Wohnung sei es nicht gut gegangen. Sie habe «megaviel»

erbrechen müssen. Plötzlich sei sie auf die Strasse gegangen und dort

abgelegen. Jemand, der mit dem Auto unterwegs gewesen sei, habe sie beide dort

gesehen und dann nach Hause gefahren. Mit dem Auto habe das zwei/drei Minuten

gedauert. Als sie in der Wohnung angekommen seien, sei sie abgelegen und sei «mause»

gewesen. Zuerst sei sie ihm gegenüber noch recht anhänglich geworden, sei dann

aber eingeschlafen. (aF) Nein, zu einem intimen Kontakt zwischen ihnen beiden

sei es nicht gekommen. Auf dem Weg zur Wohnung seien sie zuerst noch falsch

gelaufen. Die Privatklägerin habe erbrechen müssen und dann sei das Auto

gekommen. Sie hätten auf dem Boden geschlafen, als die Kollegen in die Wohnung

gekommen seien.

Er

habe das mit D.___ besprochen, dass er die Privatklägerin mitnehme. (aF, ob die

Privatklägerin da noch habe mitreden können?) Die Privatklägerin sei extrem

voll gewesen, habe erbrechen müssen und alles, er habe aber noch mit ihr

sprechen können. Er habe sie unterwegs auch einmal gefragt, ob sie weitergehen

könne oder eine Pause benötige. Es sei ihr aber «megaschlecht» gegangen. Um ca.

2.00 Uhr seien sie in der Wohnung gewesen. Das habe er dann auch D.___

geschrieben. (aF, wie die Privatklägerin genau schlafen gegangen sei?) Zuerst

habe sie noch zu Hause erbrechen müssen «und alles». Er habe dies dann auch

noch putzen müssen. Dann sei sie auf dem Boden eingeschlafen. Er habe ihr auch

noch Wasser gebracht. Dann sei sie eingeschlafen und er habe sich neben sie

gelegt und habe auch geschlafen. (aF, ob die Privatklägerin denn mit dem Kostüm

geschlafen habe) Nein, er habe sie noch umgezogen und ihr seine Kleider

gegeben. (auf Bitte, das näher zu umschreiben) Sie seien nach Hause gekommen,

dann habe er ihr Wasser gegeben und sie habe dann schlafen wollen. Er habe ihr

sein T-Shirt, seinen Pullover und seine Hose gegeben. Dann habe er sie

zugedeckt und sie sei schlafen gegangen. Er habe ihr seine Sachen gegeben, weil

sie kalt gehabt habe. (aF) Ja, er habe sie umgezogen. Er habe ihr das Kostüm

und ein Unterhemd ausgezogen. Einen BH habe sie nicht angehabt, das wisse er.

Obenherum habe er sie ganz ausgezogen und ihr dann das T-Shirt und den Pullover

angezogen. Unten habe sie ihre Unterwäsche angehabt und er habe ihr kurze Hosen

gegeben. (aF) Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Zustandes nicht mehr

selbst ausziehen können. Sie hätten damals auch kurz den Gedanken gehabt, die

Ambulanz zu rufen. (aF) Er nehme es an, dass die Privatklägerin noch realisiert

habe, dass er sie ausgezogen habe. (auf Bekanntgabe, die Privatklägerin habe

den Verdacht, jemand habe sich an ihr sexuell vergangen) Er wisse nur, dass er

sie dort gesehen habe, als sie so kaputt gewesen sei. Vorher habe er sie nicht

gesehen. Dann habe er sie in die Wohnung gebracht. Was vorher gewesen sei,

wisse er nicht. (aF) Am Morgen sei die Privatklägerin noch recht verwirrt

gewesen und habe nicht mehr gewusst, was passiert sei.

- Am 1. März 2017

berichtigte der Beschuldigte als Auskunftsperson, er habe an diesem Morgen Sex

mit der Privatklägerin gehabt. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich

bzw. in Ordnung gewesen. Während des Sexualverkehrs habe sie sich über

Schmerzen beklagt, weshalb sie daraufhin abgebrochen hätten. In der Folge wurde

die Befragung abgebrochen, weil er nun als beschuldigte Person zu betrachten

und zu befragen sei.

- Am 4. April 2017 in

Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 085 ff.): Er sei nach draussen

gegangen, um eine zu rauchen. Dort habe er die Privatklägerin gesehen, es sei

ihr recht schlecht gegangen. Sie hätten ihr dann Wasser gegeben. Er habe dann

angeboten, sie in die Wohnung seines Kollegen mitzunehmen. Damit sei die

Kollegin einverstanden gewesen, sie hätten noch die Handynummer ausgetauscht.

Unterwegs habe sie dann «auf’s Mal nümme möge» und habe erbrochen. Dann sei ein

PW gekommen und habe sie heimgeführt. Um ca. 2.00 Uhr seien sie in der Wohnung

gewesen. Er habe dort für sie eine Wolldecke auf den Boden gelegt und sie habe

sich hingelegt. Er habe ihr dann das Kostüm ausgezogen und weil sie recht kalt

gehabt habe auf dem Boden, habe er ihr seinen Pulli und eine schwarze Hose

gegeben. Er habe sich neben sie gelegt und habe versucht, ihr ein wenig warm zu

geben. Nachher sei man sich etwas näher gekommen. Das sei dann soweit gegangen,

dass sie miteinander Sex gehabt hätten. Später hätten sie dann Analsex gehabt.

Auf einmal habe sie dann gesagt, es tue ihr weh. Da hätten sie beide aufgehört

und seien eingeschlafen.

Als

er sie draussen gesehen habe, sei es ca. 1.30 Uhr gewesen. Sie sei «megableich»

gewesen und habe nicht mehr richtig laufen können. Dies wegen dem Alkohol. Es

sei ihr schwindlig gewesen und sie habe erbrechen müssen. Er selbst sei auch

angetrunken gewesen, aber nicht schlimm. Da er sowieso heim habe gehen wollen,

habe er sie mitgenommen. Sie habe Hilfe gebraucht, er habe sie einfach etwas

gestützt. Als sie eine Pause gemacht hätten, sei sie abgesessen und habe sich

übergeben. (aF) Ja, bei der Treppe vor der [Lokal 1] hätten sie überlegt, die

Ambulanz zu rufen. (aF) In der Wohnung habe er sie auf das Bett gesetzt und

habe die Wolldecke parat gemacht. Dann habe er ihr noch Wasser gegeben. Dann

habe sie sich hingelegt, den Rest habe er erzählt. (aF) Ja, als sie auf dem

Bett gesessen sei, habe sie erbrechen müssen. Er habe ihr noch eine Tupperware

gegeben. Nachher habe er sie hingelegt. Anschliessend habe er das Erbrochene

auf dem Boden weggewischt und die Wohnung gelüftet. (aF, wann es dann zum Sex

gekommen sei?) Als sie sich hingelegt hätten, um zu schlafen. (aF, woran er

denn bemerkt habe, dass sie Sex mit ihm gewollt habe?) Das sei eine gute Frage.

Sie habe ihn einfach nicht abgewehrt. Sie hätten sich auch geküsst. (auf

Vorhalt, gemäss den vorliegenden Aussagen sei es der Privatklägerin in jener

Nacht schlecht gegangen und nun wolle er behaupten, sie habe in diesem Zustand

noch Sex mit ihm gewollt.) Als sie daheim angekommen seien, sei eine gewisse

Zeit vergangen. Er habe ihr ja auch noch Wasser gegeben. Als sie in der Wohnung

gewesen seien, sei es ihr deutlich besser gegangen. Natürlich nicht gut, es sei

ihr schon noch ein bisschen schlecht gewesen. Er habe sie aber fragen können,

ob sie Wasser wolle, und ob sie eine Pause brauche. Sie habe auch selbständig

ins Auto ein- und aussteigen können. Dort herum habe sich ihr Zustand

eigentlich gebessert. Ganz am Anfang, als er sie gesehen habe, sei es ihr

wirklich ganz schlimm gegangen. Sie sei «nicht da» gewesen.

(aF)

Sie hätten sich geküsst, er habe sie oral befriedigt, dann noch vaginal und

anal. Nein, sie hätten nicht verhütet. Er sei hinter ihr gelegen, als es zum

Sex gekommen sei. Beide seien auf der Seite gelegen. (aF) Ja, er habe Erfahrung

mit Analsex. Ja, als sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr, habe er aufgehört.

(aF, warum er ihr das am Morgen nicht erzählt habe?) Weil er das einfach habe

vergessen wollen, auch ihr zuliebe. Damit sie sich nicht dreckig fühle. Er habe

das auch bei der Polizei bestritten, weil er dabei ein wenig überfordert

gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er damit umgehen solle und habe sich

eingeredet, man würde keine Spuren finden. (aF) Er könne sich nicht erklären,

weshalb sich die Privatklägerin nicht mehr daran erinnern könne, dass der Sex

in der Nacht einvernehmlich gewesen sei. (aF, wie lange sie in der Wohnung

gewesen seien, bis es zum Sex gekommen sei?) Er sage jetzt mal eine bis anderthalb

Stunden. (aF nach dem SMS um 1.57 Uhr) Da sei die Privatklägerin schon gelegen

und er habe sie zugedeckt gehabt. Er habe gerade zu ihr liegen wollen. Ja, kurz

darauf sei es zum Sex gekommen. (aF) Auf seine Fragen habe sie da nicht viel

gesagt, nur mit «ja» oder «nein» geantwortet. (aF) Er habe ihr die Kleider

ausgezogen, weil es ihr noch «trümmlig» gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob er

ihr die Hosen ausgezogen habe oder sie sich selbst. (aF) Es könne gut sein,

dass er ihr beim Oralsex die Hosen ausgezogen habe. Sie habe dann die Hosen

wohl wieder angezogen, weil sie kalt gehabt habe. (aF, ob er vor dem Analsex

die Privatklägerin gefragt habe, ob sie diesen auch wolle?) Er glaube nicht,

nein. Man habe auch nicht über die Verwendung eines Gleitgels gesprochen.

Er

habe nach einem Gespräch mit einem Kollegen die Polizei angerufen. Erst danach

habe er mit der Privatklägerin noch einmal darüber gesprochen. (aF, ob die

Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs wach gewesen sei?) Ja, sie habe

gestöhnt und ihre Augen seien offen gewesen. (aF) Die Privatklägerin sei zu

keinem Zeitpunkt unansprechbar gewesen und sie habe nur ein einziges Mal

gesagt, es tue ihr weh. Von da an habe er sie nicht mehr angefasst.

- Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme am 16. März 2018 (AS 124 ff.): Er könne seine Aussagen vom 4. April

2017 bestätigen, es sei alles gesagt. (Auf Verlesen der Vorhalte) Erstens sei

sie nicht völlig «unzurechenbar» gewesen. Sie habe noch mit ihm geredet und

gesagt, sie habe kalt, es sei ihr schlecht und sie habe Durst. Sie sei stark

betrunken gewesen, dies schon in [Ort 1], als er sie aufgelesen habe. Sie

hätten dann anderthalb Stunden gehabt für den Heimweg. Sie seien dann in der

Wohnung angekommen, sie habe erneut erbrochen und habe auch etwas getrunken.

Sie sei in der Wohnung bedeutend besser zwäg gewesen als noch bei der [Lokal 1],

als es Zeugen gehabt habe. (aF) In der von der Privatklägerin geschilderten

Stellung (Beine hochhalten) hätten sie keinen Sex gehabt. Sie seien hinter

einander gelegen beim Sex.

(aV

seiner früheren Zeitangaben) Wenn er damals von 1.30 Uhr gesprochen habe

bezüglich des Abmarsches von der [Lokal 1], sei das wohl so richtig. Ja, da sei

sie so schlecht zwäg gewesen, wie er das am 4. April 2017 geschildert habe. Sie

habe erbrochen. Ja, sie hätten dort zusammen diskutiert, eine Ambulanz kommen

zu lassen. Weil er am Morgen zeitig habe raus müssen, hätten sie entschieden,

dass er sie mitnehme. Ja, auf dem Weg habe er sie stützen müssen und in der

Wohnung habe sie erneut erbrochen. (aF) Nein, er habe sie nicht mit dem

Hintergedanken an späteren Geschlechtsverkehr mitgenommen. (aF, wie es dann

trotzdem zum Sex gekommen sei?). Er habe ihr eine Decke auf den Boden gelegt.

Sie habe kalt gehabt. Dann habe er sich hinter sie gelegt und in die Arme

genommen. Dies wegen der Nähe, damit sie warm habe. Sie habe das dann erwidert,

habe also nicht abweisend regiert. Es sei dann dazu gekommen, dass sie sich

geküsst hätten und sich immer näher gekommen seien. Schlussendlich sei es zum

Sex gekommen. Auf Frage, auf wessen Initiative: Auf seine, nachdem er sie

ausdrücklich gefragt gehabt habe an diesem Abend. (aF) Er habe sie gefragt, ob

sie Sex wolle. Da habe sie mit «ja» geantwortet. Er wisse, dass sie das auch

gewollt habe. (aF) Ja, sie hätten sich geküsst, obwohl sie vorher erbrochen

gehabt habe. Ja, er habe sie oral befriedigt, sie ihn nicht. (aF, warum er das

Gefühl gehabt habe, die Privatklägerin habe das auch gewollt?) Sie habe dabei

gestöhnt und mitgemacht. Er habe sie am Anfang ausdrücklich gefragt. Während

dem Sex habe sie gestöhnt und mitgemacht. Sie habe ihn geküsst, habe von Anfang

an beim Küssen mitgemacht. Da habe es sich dann mehr und mehr entwickelt bis

zum Sex. (aF, die Privatklägerin ihn auch angefasst habe?) Beim Küssen schon.

In der Seitenposition, also Löffelstellung, dann nicht mehr. (aF, was die

Privatklägerin beim Oralsex, beim Beischlaf und beim Analverkehr genau gemacht

habe?) Sie habe nicht gross aktiv mitgemacht. Der Akt selber sei auch nicht

lange gegangen. Sie seien hingelegen, er sei eingedrungen und sie hätten Sex gehabt.

Es habe also keinen Stellungswechsel oder so gegeben. (aF) Sie hätten sich beim

Sex zwischendurch geküsst, sonst habe sie sich aber nicht gross bewegt. (aF)

Bis sie sich wegen der Schmerzen beklagt habe, sei es rund eine Viertelstunde

gegangen. (aF) Während dem Sex hätten sie nicht zusammen gesprochen. Danach

seien sie recht schnell eingeschlafen.

(aF)

Er habe D.___ mit SMS geschrieben, sei seien gut angekommen, das mit dem Kotzen

und Wassergeben sei nachher gewesen. (aF) Es sei nach dem SMS so 20 bis 30

Minuten gegangen bis zum Sex. (aF) Von diesem Vorfall bereue er am meisten,

dass er fremd gegangen sei an diesem Abend. Aber es sei einvernehmlich gewesen:

er habe sie laut und deutlich gefragt. Er würde eigentlich nicht viel anders

machen.

- Vor Amtsgericht am 7.

November 2018 (AS 247 ff.): Er habe der Privatklägerin in der Wohnung einfach

immer Wasser gegeben. Er habe dann für sie eine Wolldecke auf den Boden gelegt.

Er habe sie dort auch mehrmals gefragt, ob sie kalt habe oder etwas. Weil sie

nur so ein Kleid angehabt habe, habe er ihr dort auch seine Kleider gegeben,

kurze Hosen und einen Pulli. Er habe dann die ganze Zeit versucht, mit ihr zu

reden. Das sei eigentlich auch recht gut gegangen. Nach dem Heimlaufen sei es

ihr sicher besser gegangen als vor der [Lokal 1]. Sie hätten sich dann

irgendwann hingelegt. Sie habe geklagt, sie habe kalt, so hätten sie sich

einfach gemeinsam unter die Decke gelegt. Dann sei es zum Körperkontakt

gekommen. Er habe versucht, ihr auch warm zu geben und alles. Dort habe es

angefangen. Man habe angefangen, sich zu küssen. Zu diesem Zeitpunkt sei es aus

seiner Sicht einvernehmlich gewesen. Nachdem das Ganze intensiver geworden sei,

habe er sie ausdrücklich gefragt, ob sie Sex haben sollten, das wisse er noch.

Sie habe ausdrücklich mit «Ja» geantwortet. Sie seien dann nebeneinander

gelegen; es sei nicht vorgekommen, dass er über ihr gelegen sei. Das, was sie

erzählt habe, sei ihm unbekannt. Sie hätten dann Sex gehabt, er sei von hinten,

also in der «Löffelistellung», in sie eingedrungen. Es sei wirklich nicht lange

gegangen, so fünf bis zehn Minuten. Sie habe auch mitgemacht, also nicht

körperlich. Sie sei einfach dort gelegen, aber er habe gemerkt, wie sie

gestöhnt habe und angefangen habe, ihn zu streicheln, einfach an den Beinen.

Sie habe dann aber auf keinen Fall gesagt, dass irgendetwas nicht in Ordnung

sei oder dass es ihr weh tue oder so. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch

normal Geschlechtsverkehr gehabt. Dann sei er in das falsche Loch, wenn man das

so sagen dürfe, und da habe sie dann gesagt, es tue ihr weh. Sie habe sich dann

etwas weggedreht und da sei es dann auch gelaufen gewesen. Sie hätten dann

weiterhin gekuschelt und seien Arm in Arm eingeschlafen. Später in der Nacht

seien dann die Kollegen nach Hause gekommen.

Sie

sei dann am Morgen sehr verwirrt gewesen und habe ihn gefragt, was in der Nacht

passiert sei. Er habe ihr geschildert, dass sie viel getrunken gehabt habe.

Ihre Frage, ob sie Sex gehabt hätten, habe er verneint, weil er damals eine

Freundin gehabt habe. Dies habe er aus der Scham heraus gesagt, er habe ein

sehr schlechtes Gewissen gehabt. (aF) Er sei an diesem Abend nie sehr betrunken

gewesen, eher angeheitert, gut angeheitert. Aber er habe nicht getorkelt und in

jeder Situation gewusst, was er mache. Wegen des Fahrens am Morgen habe er

bewusst wenig getrunken an diesem Abend. (aF) Beim Weglaufen vor der [Lokal 1]

sei die Privatklägerin schon noch sehr betrunken gewesen, habe aber schon

vorher eine halbe oder eine ganze Stunde nicht mehr getrunken gehabt. Auf dem

Heimweg an der frischen Luft habe sich ihr Zustand verbessert. Daheim sei sie

dann recht müde gewesen, habe ihm aber antworten können. (aF) Als er sie zum

ersten Mal gesehen habe, habe sie keinen guten Eindruck gemacht, einfach

betrunken. Deswegen habe er ja bei ihr nachgefragt. (aF) Auf dem Heimweg habe

sie zwei-/dreimal erbrechen müssen. Man habe sie beim Gehen stützen müssen.

Daheim sei es dann besser gewesen. Sie sei schon noch betrunken gewesen, sei

aber – so sage er einmal – urteilsfähig gewesen. (aF) Ja, auf dem Heimweg

hätten sie sich hie und da hingesetzt und Pause gemacht. (aF) Ja, zu Beginn

habe man über den Beizug der Ambulanz gesprochen. (aF) Er schätze die Strecke

des Heimwegs mal auf zwei bis zweieinhalb Kilometer. (aV, es seien gemäss

Routenberechnung 800 Meter) Es sei halt schwierig zu sagen, er kenne sich dort

nicht aus. Sie hätten sich im Quartier auch noch verlaufen. Ein Auto habe sie

dann heimgebracht. (aF) Ja, in der Wohnung habe er mit der Privatklägerin reden

können, ob sie kalt habe etc.

(aF,

zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sei) Also Geschlechtsverkehr. Sie

seien neben einander gelegen und er sei in sie eingedrungen, einfach kurze

Zeit, fünf bis zehn Minuten. Und eben nachher habe sie darüber geklagt, dass es

ihr wehtue und dann hätten sie aufgehört. (aF) Ja, sie hätten sich geküsst,

obwohl sie kurz vorher erbrochen gehabt habe. (aF) Vor dem Geschlechtsverkehr

habe er ihr die Hosen ausgezogen, oben habe sie glaublich noch etwas angehabt.

(aF, ob er auch oral mit ihr verkehrt habe?) Nicht dass er wüsste. (aF) Ja,

Analverkehr habe er auch mit ihr gehabt, dies aber eigentlich unabsichtlich.

(aF) Ja, er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wolle, nicht aber, welchen Sex.

Sie habe mit «ja» geantwortet. Ja, er sei der aktive Teil gewesen. (aF, warum

er das damals trotz des damaligen Zustandes der Privatklägerin gemacht habe)

Das sei schwierig zu sagen. Er nehme an, es habe sich immer mehr aufgebaut, als

sie nebeneinandergelegen seien. Das eine habe zum anderen geführt. (aF) Nein,

er habe nicht die Gelegenheit ausgenutzt. (aF) Ja, am Morgen habe die

Privatklägerin gesagt, sie könne sich an die Nacht nicht erinnern, sie habe

einen Filmriss. Ihre Frage, ob sie Sex gehabt hätten, habe er verneint, das sei

am einfachsten gewesen. Dies habe er auch bei der Polizei so gemacht, also den

einfachen Weg gewählt mit Lügen. (aF) Nein, beim Analverkehr habe er kein

Gleitmittel benutzt.

- Vor Obergericht (vgl.

auch separates Einvernahmeprotokoll): Auf dem Heimweg hätten sie miteinander gesprochen,

sie hätten es auch lustig gehabt. Zu Hause habe sie noch erbrechen müssen. Er habe

ihr geholfen, später seien sie ins Bett gegangen, d.h. auf den Boden, auf die

Decke. Es habe nicht viel Platz gehabt. Sie seien nebeneinander gelegen, sie habe

sich noch innig bedankt, dass er zu ihr schaue und Wasser bringe. Sie seien dann

später auf der Seite hintereinander gelegen. Es habe angefangen intim zu

werden, er wisse nicht mehr genau wer angefangen habe, es sei von beiden Seiten

Zuneigung gekommen, sie hätten sich auch geküsst. Nachdem es so weitergegangen sei,

habe er sie gefragt, er wisse das noch, ob sie Sex wolle und das habe sie

bejaht. Er sei in dieser Position von hinten in sie eingedrungen, so hätten sie

Sex gehabt; eigentlich habe es nicht so lange gedauert. Aus Versehen sei es

auch zu Analsex gekommen. Es habe ihr nachher wehgetan, das habe sie ihm

gesagt, da habe er aufgehört. Er habe nichts erzwingen wollen. Er habe sich

dann weggedreht und so seien sie am anderen Morgen aufgewacht. (aF wie man sich

küsse, wenn man hintereinanderliege) Sie habe sich mit dem Oberkörper

abgedreht.

(aF,

es gebe eine Differenz bei seiner Aussage; auf die Frage, ob sie einverstanden

gewesen sei, wie er haben merken können, dass sie einverstanden gewesen sei, habe

er in der ersten Aussage als Beschuldigter gesagt, das sei eine gute Frage, sie

habe sich nicht gewehrt, später habe er gesagt, er habe sie gefragt. Wie er

sich so unterschiedliche Antworten erkläre) Das sei schwierig zu sagen. Es sei

schwierig für ihn, dies jetzt zu sagen. Es sei ein sehr detaillierter Abend

gewesen, eine neue Situation für ihn, dass man zu jeder Uhrzeit etwas sagen

müsse und dann müsse es von Befragung zu Befragung übereinstimmen. Vielleicht

habe er das vergessen auszusagen. Er habe dies je nach dem auch nicht so als

dringend empfunden. Es sei ihm nicht so vorgekommen, dass diese Frage so

elementar sei. Im Nachhinein seien ihm dann noch solche Sachen eingefallen.

Wenn

die Privatklägerin sage, sie habe nichts gemerkt von dieser Geschichte, bis zu

den Schmerzen beim Analverkehr, könne das nicht sein. Es sei sicher

einvernehmlich gewesen. Es habe auch schon vorweg Körperkontakt gegeben, wo sie

sich gestreichelt hätten, über den Bauch, auf der Haut. Er sei eigentlich ein

sehr scheuer Mensch. Es sei ihm unangenehm, wenn er abgeblockt werde. Wenn es

nicht ihr Wille gewesen wäre, hätte er dies niemals gemacht. Er habe nicht eine

Situation schamlos ausnützen wollen.

(aF,

ob das SMS kurz vor 2:00 Uhr an D.___ vor dem Sex gewesen sei oder nachher) Das

sei gewesen, als sie heimgekommen seien, aber er sei nicht sicher. Es sei – glaube

er – gewesen, bevor sie erbrochen habe. So viel er wisse, sei er zu ihr

gegangen und dann sei sie aufgewacht. Und dann habe sie nochmals erbrochen und sie

hätten zusammen geredet. Er könne sich nicht erinnern, dass sie geschlafen habe,

als er das geschrieben habe, er wisse das nicht mehr so genau. Er meine, sie

sei nur ins Bett gelegen. (auf den Einwand, in der Einvernahme habe er gesagt,

sie sei «mause» gewesen) Er habe immer mit ihr sprechen können; ob sie etwas

brauche, ob es ihr gut gehe, ob sie Wasser brauche. Dies sei nicht so zu

interpretieren, als dass sie keine Bewegung mehr hätte machen können. Aber ja,

es sei keine «gschiidi» Aussage gewesen.

(aF

wie er das Ganze heute beurteile) Wie solle er sagen, er empfinde nicht Reue,

dass er ihr etwas angetan habe, bewusst. Aber er würde länger nachdenken das

nächste Mal. Er sei ein Mensch, der Entscheidungen etwas kurzfristig treffe und

die Folgen nicht bedenke. Das habe sich geändert seither. Aber er könne mit

ruhigem Gewissen schlafen. Er wisse, dass er an diesem Abend nichts gemacht

habe, das er für sich nicht vertreten könne. Was falsch gewesen sei, sei, dass

er am anderen Morgen nicht offen und ehrlich gewesen sei zu ihr, er habe sich

herausreden wollen. Das sei nach ihm auch der Grund, weshalb er heute hier

sitze. Das bereue er am meisten, dass er es ihr nicht offen und ehrlich gesagt

habe. Er habe eine Freundin gehabt und habe es sich leicht machen wollen. Wenn

sie nichts wisse, wisse niemand etwas davon. Er habe keinen Stress mit seiner

Freundin gewollt. Nachher habe er es seiner Freundin gesagt, in der gleichen

Woche.

(aF,

er habe gesagt, der Analverkehr sei versehentlich passiert, vorher habe er das

ganz anders ausgesagt, er habe Erfahrung mit Analsex) Als er gesagt habe, er habe

Erfahrung mit Analsex, habe er gemeint, er habe das auch schon gehabt, aber es sei

für ihn nichts, das er möchte, wie solle er sagen, das er praktiziere. Das müsse

für ihn nicht sein. Vor allem nicht ohne zu fragen. In dieser Situation sei er

hinter ihr gelegen, es ist dann so gekommen, er sei auf einmal zu weit

«ausgedrungen» und dann sei es zu Analsex gekommen. Es sei nur ein ganz kurzer

Zeitraum gewesen, sie habe am Anfang auch nicht gesagt, dass es ihr weh tue.

Sie hätten nur eine halbe Minute oder so auf diese Weise Sex gehabt und dann

habe es ihr wehgetan und er habe aufgehört. (auf seine unterschiedlichen

Aussagen angesprochen, es entstehe der Eindruck, es verschiebe sich alles ein

wenig in seinen Aussagen) Er habe sich nicht gross daran erinnern wollen. Er

denke nicht, dass er in der ersten Aussage verneint habe, dass er sie gefragt

habe. Er habe, so weit er wisse, nicht gesagt, dass sie direkt nach dem Analsex

aufgehört hätten, sondern dass sie eine gewisse Zeit mitgemacht habe und es ihr

erst dann weh getan habe. Es sei widersprüchlich, aber er könne nicht jede

Minute dieses Abends genau wiedergeben, das sei einfach schwierig. Er habe immer

mit ihr reden können. Sie habe ihm auch körperliche Zuneigung gegeben, sie habe

sich zu ihm gedreht, ihn berührt, am Schenkel oder so. Durch das sei es gegenseitig

dazu gekommen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe gedacht, er gehe nach Hause

und gehe schlafen, weil er am nächsten Morgen eh früh auf müsse. Er sei nicht

davon ausgegangen, dass sie Sex hätten. Er habe sie mitgenommen, weil er sie am

anderen Tag habe heimbringen wollen, er habe ihr helfen wollen. Er könne nur

sagen, er habe immer mit ihr sprechen können. Er verstehe nicht, weshalb sie

keine Erinnerungen mehr habe. Klar gebe es Aussagen, wie betrunken sie gewesen

sei. Aber er habe mit ihr heimlaufen können, er habe nie gedacht, dass sie so

einen Filmriss haben könnte. Er sei erstaunt gewesen, dass sie ihn am anderen

Tag gefragt habe, ob etwas gelaufen sei. Es sei einfach nicht gut, dass er am

anderen Tag nichts gesagt habe.

(aF

ergänzende Frage nach dem zeitlichen Ablauf bezüglich Heimweg und SMS und SMS

und Sex) Der Heimweg sei ihm sehr lange vorgekommen, er habe kein richtiges

Zeitgefühl dazu. Eine halbe Stunde könne fast nicht sein. Er habe immer gesagt,

er wüsste die Zeit nicht ganz genau, es seien alles Vermutungen, die er an

diesem Abend gemacht habe. Zur Zeit zwischen dem SMS und dem Sex, das sei sehr

schwierig zu sagen für ihn. Wenn er etwas sage, werde das schwarz auf weiss

hinterlegt. Es seien nur Vermutungen, es sei für ihn schwierig in diesen

Befragungen, jede Minute einzugrenzen. Er wisse nur, dass sie ein «Wiili»

daheim gewesen seien und noch miteinander gesprochen hätten. Er habe ihr noch

beim Abziehen geholfen. Und dann habe er wahrscheinlich geschrieben, dass sie zu

Hause seien. Es habe eine gewisse Zeit gedauert. Das sei eine schwierige Frage

für ihn, das mit dem Zeitmanagement. (aF) Er glaube, schon von Anfang an gesagt

zu haben, dass auch sie ihn berührt habe, am Schoss. (aF) Er habe ihr beim

Heimlaufen schon ein wenig helfen müssen. Sie sei nicht super auf den Beinen

gewesen, er habe sie seitlich gestützt, aber nicht die ganze Zeit. Sie sei «zwüschedüre»

müde geworden und habe absitzen wollen. (aF) Sie habe selbstständig ins Auto

ein- und aussteigen können. (aF) Sie habe so ein pompöses Kostüm angehabt, mit

einem langen Reissverschluss hinten, so weit er wisse. Er habe ihr

herausgeholfen. Sie habe noch etwas drunter angehabt.

4.5 Für den Zeitpunkt des

Aufeinandertreffens vor der [Lokal 1] in [Ort 1] sind die Schilderungen somit

übereinstimmend: Die Privatklägerin befand sich in einem schweren Rauschzustand,

musste sich mehrfach erbrechen, konnte nicht selbständig aufrecht stehen und

gehen – sie hatte mithin erhebliche Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen –

und war kaum ansprechbar und konnte auch keine verständliche Antwort mehr

geben. Zudem konnte sie sich später an diese Zeitspanne und bis zum Aufwachen am

Morgen nicht mehr erinnern (Amnesie). Der Zustand war derart, dass von den

Anwesenden der Beizug der Ambulanz erwogen wurde. Die Vorinstanz hat auf US 60

ff. Auszüge aus der Fachliteratur über Stadien und Symptome von

Alkoholintoxikationen aufgeführt. Die beschriebenen und erstellten Symptome der

Privatklägerin lassen auf eine Angetrunkenheit mit einer

Blutalkoholkonzentration (BAK) im Bereich von mindestens 2 Gewichtspromillen

und mehr schliessen. Wann sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin in

diesem Zustand auf den Weg zur Wohnung seines Kollegen machte, lässt sich nicht

mehr genau rekonstruieren: er selbst sprach mehrfach davon, er habe die

Privatklägerin um ca. 1.30 Uhr vor der [Lokal 1] angetroffen. Da er am

Samstagmorgen Fahrer für einen Skiausflug war, dürfte er die Zeit in dieser

Nacht einigermassen im Griff gehabt haben. Der Weg von der [Lokal 1] bis zur

Liegenschaft [Adresse 1] beträgt gemäss TwixRoute knapp 900 Meter. Gemäss

Beschuldigtem hätten sie sich noch im Quartier verlaufen, seien dann aber von

einem Auto zur Wohnung gefahren worden. Um 1.57 Uhr hat der Beschuldigte aus

der Wohnung an D.___ ein SMS geschickt, auf die noch zurückzukommen sein wird.

Es kann damit gut sein, dass die Beiden um ca. 1.30 Uhr bei der [Lokal 1]

weggegangen sind. Aber auch wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einer

Zeitdifferenz von einer Stunde ausginge, wäre bei der Privatklägerin für 2.00

Uhr bei einem maximalen Abbauwert von 0,2 Gewichtspromillen immer noch von einer

BAK von knapp unter, um oder über 2,0 Gewichtspromillen auszugehen. Ihr Zustand

war demnach nicht wesentlich anders als vor der [Lokal 1]. Der Beschuldigte hat

denn auch immer eingeräumt, die Privatklägerin habe in der Wohnung noch weiter

erbrechen müssen und habe sich nicht selbst umkleiden können. Entscheidend ist

im Übrigen nicht die konkrete BAK und damit die Menge des konsumierten Alkohols

der Privatklägerin zur Tatzeit, sondern vielmehr ihr konkreter Zustand. Dass sich

am Samstagabend in Blut und Urin kein Alkohol mehr finden liess, schliesst die

Alkoholintoxikation in der Nacht zuvor nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.3).

4.6 Aufschlussreich für die Frage der

Widerstandsunfähigkeit sind die eindrücklichen Aussagen der Privatklägerin zu

ihren wenigen schemenhaften Erinnerungen an die Nacht:

- 26. Februar 2017 (AS

058 ff.): Nach dem Eintritt zum Maskenball erinnere sie sich als nächstes, dass

sie in einem Zimmer gelegen sei. Es sei dunkel gewesen. Sie sei auf dem Rücken

gelegen und habe glaublich keine Kleider mehr angehabt. Das könne sie nicht

mehr genau sagen. Auf jeden Fall habe sie sich sehr nackt und ausgestellt

gefühlt. Ein Mann sei bei ihr gewesen. Dieser habe ihr die Beine vor sich hochgehoben

und habe sich anal in sie hineingedrängt. Sie sei ohnmächtig dort gelegen,

alles wisse sie nicht mehr so genau. Sie habe starke Schmerzen gehabt. Sie

könne sich an kein Gesicht erinnern. Es sei wie ein Traum… sie könne sich nicht

ganz klar an diese Szene erinnern, es sei, als hätte sie es geträumt. Dann

wisse sie noch, dass der Beschuldigte sie geweckt habe, sie kenne ihn von der

Oberstufe. Sie h.ten viele gemeinsame Bekannte. Sie sei verwirrt gewesen und

habe nicht verstanden, wo sie sei. Sie habe nicht verstanden, was passiert

gewesen sei. (Auf Nachfrage nach der Szene, die ihr wie ein Traum vorkomme: AS

062) Also, sie sei auf dem Rücken gelegen in einem dunklen Zimmer, das sie

nicht gekannt habe. Rechts sei irgend ein Bett gewesen und links auch so etwas

wie eine Liege… weil am Morgen, als sie erwacht sei, seien ja mehrere Leute

auch noch in diesem Zimmer gewesen. Es sei schwierig, am Morgen sei ihr alles

noch so präsent gewesen und jetzt nicht mehr so. Sie sei eben auf dem Rücken

gelegen … ein Mann habe ihr die Beine senkrecht nach oben gehalten und habe

sich anal in sie hineingedrängt oder … sie wisse nicht genau, wie man dem sage.

Sie sei irgendwie ohnmächtig dort gelegen und habe extreme Schmerzen im

Rektalbereich gehabt. (aF, ob sie sich an irgendeine Zeit erinnern könne, wann

das geschehen sei?) Nein, es sei lustig, sie habe eigentlich eine Armbanduhr am

Handgelenk. Aber sie habe keine Ahnung, welche Uhrzeit es gewesen sei. Sie

wisse nur oder habe das Gefühl, dass irgendetwas gewesen sei. Das habe sie noch

niemandem erzählt, nur gegenüber dem Kollegen H.___ erwähnt, sie habe das

Gefühl, es sei etwas passiert, ohne aber es diesem zu präzisieren. (aF) Nein,

ein Gesicht habe sie nicht erkennen können. Es sei dunkel gewesen oder es sei

dunkel in ihrem Bild, das sie im Kopf habe. Sie wisse es nicht. (aF, ob Gewalt

angewendet worden sei?) Das wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass sie Schmerzen

gehabt habe.

- 7. November 2018 vor

Amtsgericht (AS 250): Das einzige, das sie nach dem Eingang zum Maskenball noch

wisse, sei diese eine Szene mit jemandem, scheinbar mit dem Beschuldigten, als

sie kurz wieder … Sie wisse nicht … an die könne sie sich einfach noch

erinnern. Dort habe sie ihre ganze Energie gebraucht, damit sie «gwschind»

irgendetwas mitbekomme. Das sei dann mega … Also sie habe dann mega Schmerzen

gehabt und es sei … ja. Das sei eine Szene, an die sie immer noch denke

(weint). (aF, ob sie diese Szene beschreiben könne?) Sie sei auf dem Rücken

gelegen und ein Mann (weint) … Das sei immer noch das, was sie … diese Haut und

dieser schlanke Körper. Sie träume immer noch davon und es sei nicht schön. Und

er dringe anal in sie ein und es tue einfach mega weh. Und sie habe wie nichts

machen können. Das sei das Einzige, wofür sie ihre ganze Energie habe

fokussieren können, damit sie etwas mitbekomme (weint). Ja, das sei so diese

Szene, die sie irgendwie … ja … immer noch beschäftige, denke sie jetzt mal.

Nachher … Das sei das, was sie vom Ganzen noch wisse. Also es sei nicht

megaklar, es sei so traumartig. Es sei schon damals mega verschleiert gewesen

und jetzt auch noch, aber gleichwohl präsent.

4.7 Beim Aussageverhalten des

Beschuldigte ist auffällig, dass er im Verlaufe des Verfahrens einige Angaben

zu seinen Gunsten korrigierte, was zu erheblichen Widersprüchen zu seinen

ersten Aussagen führte und als zielgerichtet und nachgeschoben erscheint:

- Insbesondere betrifft

dies die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen: Am 4. April

2017 wurde er gefragt, woran er denn bemerkt habe, dass die Privatklägerin Sex

mit ihm gewollt habe. Seine Antwort: das sei eine gute Frage, sie habe ihn

einfach nicht abgewehrt. Sie hätten sich auch geküsst. Er verneinte, die

Privatklägerin vor dem Analverkehr gefragt zu haben, ob sie damit einverstanden

sei (was – wie er selbst vor Obergericht einräumte – angesichts der

Ungewöhnlichkeit dieser sexuellen Praktik üblich wäre). Wenn er nun ein bzw.

anderthalb Jahre später angibt, er habe sie ausdrücklich gefragt, ob sie mit

Geschlechtsverkehr einverstanden sei und sie habe ausdrücklich mit «Ja»

geantwortet, sie habe gestöhnt und ihre Augen offen gehabt (was er – in einem

dunklen Raum hinter ihr auf der Seite liegend – kaum sehen konnte), dann kann

das nicht anders denn als eine nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch zum Zeitpunkt dieser angeblichen Frage nach ihrem Einverständnis machte

der Beschuldigte unterschiedliche Angaben: Er habe sie «am Anfang» ausdrücklich

gefragt, ob sie Sex wolle (4. April 2017); sie hätten sich geküsst und nachdem

das Ganze intensiver geworden sei, habe er sie gefragt, ob sie Sex haben

sollten (7. November 2018). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass

selbst für den Fall, dass die Privatklägerin mündlich ihr ausdrückliches

Einverständnis mit den sexuellen Handlungen erklärt hätte, dem Beschuldigten

angesichts ihres Zustandes hätte klar sein müssen, dass es sich dabei

keinesfalls um eine gültige Zustimmung gehandelt hätte, die auf ihrer

unbeeinträchtigten Willensbildung beruht hätte, die Privatklägerin m.a.W.

urteilsunfähig war. Zu beachten ist dabei auch, dass die beiden Protagonisten

zwar viele gemeinsame Bekannte hatten, sich persönlich aber nicht näher

kannten.

- Auch die angebliche

Verbesserung ihres Zustandes durch den Heimweg an der frischen Luft entwickelte

sich im Rahmen seiner Aussagen in seinem Sinne: Am 27. Februar 2017 gab er an,

auf dem Heimweg sei es ihr «megaschlecht» gegangen, in der Wohnung angekommen

habe sie noch erbrechen müssen «und alles». Dann sei sie auf dem Boden

eingeschlafen. Sie habe sich aufgrund ihres Zustandes nicht mehr selbst

umziehen können. Er nehme an, sie habe bemerkt, dass er sie ausgezogen habe.

Angetroffen habe er sie um ca. 1.30 Uhr, um 2.00 Uhr seien sie dann in der

Wohnung gewesen. Vor dem Staatsanwalt gab er dann an, der Heimweg habe

anderthalb Stunden gedauert, da sei sie bedeutend besser zwäg gewesen als noch

bei der [Lokal 1], wo es Zeugen gehabt habe. Vor Obergericht gab er an, sie

hätten es auf dem Heimweg lustig gehabt. Es ist offensichtlich, dass der

Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen zunehmend

zu relativieren und zu beschönigen versuchte. Wie bereits ausgeführt, ist aber

auch zur Tatzeit von einem schweren Alkoholrausch der Privatklägerin

auszugehen.

- In Bezug auf den

Analverkehr gab der Beschuldigte zunächst an, er habe mit der Privatklägerin

Analverkehr gehabt, er habe damit Erfahrungen; vor Amtsgericht gab er dann

erstmals an, dieser solle aus Versehen passiert sein, er habe sozusagen «das

falsche Loch erwischt».

Es gibt aber auch andere Aussagen des

Beschuldigten, die wenig glaubhaft sind:

- Dass er die

Privatklägerin geküsst haben will, kurz nachdem sie in der Wohnung hatte

erbrechen und er das Erbrochene hatte wegputzen müssen.

- Dass er in dieser

Stellung (beide auf der Seite liegend von hinten), ungeschützt und ohne

Gleitmittel anal mit der Privatklägerin hätte verkehren können, ist ebenso

schwer vorstellbar, sehr viel wahrscheinlicher sind die von der Privatklägerin

in ihren schemenhaften Erinnerungen geschilderten Umstände: ein Mann habe ihr

die Beine hochgehalten.

- Dass die Privatklägerin

nach der Ankunft in der Wohnung noch 60 bis 90 Minuten (4. April 2017) oder 20

bis 30 Minuten zwischen dem SMS und dem Sex (16. März 2018) wach gewesen sein

soll, ist angesichts des Wortlauts des SMS völlig unglaubhaft, schrieb er um

1.57 Uhr doch wörtlich an D.___: «Miir si jetze beidi dehei und si isch scho am

schloofe» (AS 081). In der Einvernahme vom 4. April 2020 sagte er allerdings

auch aus, der Sex sei kurz nach dem SMS gewesen, also kurz nach 2.00 Uhr und

damit sicher nicht 1 bis 1 ½ Stunden nach dem Eintreffen in der Wohnung (AS 91,

Frage 44). Vor Obergericht gab er dazu befragt an, die Privatklägerin habe da

tatsächlich geschlafen, sei dann aber erwacht, als er sich zu ihr gelegt habe;

sie habe danach erbrochen und die sexuellen Handlungen hätten stattgefunden,

als sie sich wieder hingelegt gehabt habe. Dies war noch einmal eine ganz neue

Version der Abläufe, so dass angesichts dieser Widersprüchlichkeiten nicht auf

die Angaben des Beschuldigten bezüglich des zeitlichen Ablaufs in der Wohnung abgestellt

werden kann.

Insgesamt können bei der Beweiswürdigung

nur die ersten Aussagen des Beschuldigten – und dabei namentlich die Aussagen

vom 27. Februar 2017, als er die sexuellen Handlungen noch bestritt und damit

keine Veranlassung hatte, den Zustand der Privatklägerin zu beschönigen – als

glaubhaft angesehen werden.

4.8 Das bereits erwähnte SMS von 1.57

Uhr und die Aussagen des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 zeigen, wie sich

die Situation nach der Ankunft in der Wohnung wirklich präsentierte: die

Privatklägerin musste erneut erbrechen, sie war nicht mehr in der Lage, sich

andere Kleider anzuziehen (was unbestrittenermassen vom Beschuldigten besorgt

wurde), sie legte sich hin und schlief sofort ein (vgl. dazu auch die erste

Aussage des Beschuldigten am 27. Februar 2017: Sie sei abgelegen und sei «mause»

– Kurzform für «mausetot» – gewesen). Der Beschuldigte legte sich in der Folge

hinter sie – beide auf der Seite liegend – und kam in Körperkontakt mit der

Privatklägerin. Den weiteren Verlauf schilderte der Beschuldigte vor

Amtsgericht so: er nehme an, es habe sich immer mehr aufgebaut, als sie

nebeneinandergelegen seien. Das eine habe zum anderen geführt. Wenn man sich

nun vor Augen hält, dass der Beschuldigte sich – wie immer ausgesagt – hinter

die Privatklägerin legte und sie in die Arme nahm (so seine Aussage bei der

Schlusseinvernahme), ist beweismässig von folgendem Vorgang auszugehen:

Der Beschuldigte legte für die

Privatklägerin eine Decke auf den Boden, sie legte sich hin, klagte über Kälte

und schlief ein. Er zog sie um – am Oberkörper zog er sie zunächst ganz aus –,

legte sich hinter sie, umarmte sie und begann aufgrund des Körperkontaktes

zunehmend mit sexuellen Handlungen an der Privatklägerin («Eines führte zum

Anderen», dies aber nur auf Seiten des Beschuldigten). Er vollzog den

Oralverkehr an ihr, danach den Beischlaf und verkehrte schliesslich auch anal

mit ihr. Das nahm die Privatklägerin nicht wahr, bis der Analverkehr ohne

Gleitmittel bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen führte (es konnten bei

ihr denn auch anale Einrisse ärztlich festgestellt werden: AS 101 f.), da kam

sie kurzzeitig halbwegs zu sich, stöhnte auf und der Beschuldigte liess von ihr

ab. Auch wenn er dies auf Frage vor Amtsgericht – und auch vor Obergericht – verneint

hat, war es doch so, dass der Beschuldigte die Situation zur Befriedigung

seiner sexuellen Wünsche ausgenutzt hat.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 Aufgrund der Beweiswürdigung, die

auf objektiven Beweismitteln (SMS, medizinisches Gutachten), der Amnesie der

Privatklägerin, ihren Aussagen zu ihren schemenhaften Erinnerungen und den

Aussagen des Beschuldigten zu ihrem Verhalten und ihrem Zustand in der Wohnung

beruht, ist offenkundig, dass die Privatklägerin widerstandsunfähig war im

Sinne von Art. 191 StGB. Von einer «Enthemmtheit» aufgrund des Alkohols kann

keine Rede sein. Der Sachverhalt stellt sich in weiten Teilen vergleichbar dar

wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012. Es kann auch

auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 1.5 ff.

und insbesondere 2.2.1, sowie 6B_316/2012 vom 1. November 2012, E. 3.3

(«Zustand starker Benommenheit») und 3.4 verwiesen werden. Die Privatklägerin

erwachte vorliegend kurzzeitig halbwegs aus ihrem Tiefschlaf, weil sie beim

Analverkehr durch den Beschuldigten heftige Schmerzen verspürte, konnte unter

Aufwendung aller Energie ihren Schmerz zum Ausdruck bringen und ist dann wieder

weggetreten.

5.2 Dieser Zustand war dem Beschuldigten

bekannt, er selbst hatte nach seinen Angaben am Vorabend bewusst wenig Alkohol

konsumiert. Wenn er davon spricht, die Privatklägerin sei selbst aktiv gewesen,

so kann dies ausgeschlossen werden, was bestätigt wird durch seine Aussage vom

4. April 2017, sie habe ihn «einfach nicht abgewehrt». Dass sie während des Vorgangs

selbst Bewegungen oder auch Stöhngeräusche gemacht haben könnte, kann zwar

nicht ausgeschlossen werden. Solche wären aber rein unwillkürlich erfolgt, was

dem Beschuldigten nicht entgehen konnte. Der Beschuldigte hatte keinerlei

Anlass anzunehmen, die Privatklägerin sei mit seinen Handlungen einverstanden.

Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich die Privatklägerin in ihrem Zustand

nicht wehren konnte und er hat trotzdem gehandelt, was auf direkten Vorsatz

schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012,

E. 2.2.2).

5.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen Schändung ist zu bestätigen.

III. Weitere Vorhalte

1. Pornografie

1.1 Der Beschuldigte soll sich gemäss

Ziffer 2 der Anklageschrift der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1

StGB), begangen in der Zeit vom 25. November 2016 bis zum 1. März 2017, in [Ort

3], [Adresse 2], schuldig gemacht haben. Dies, indem er drei Videodateien mit

verbotenem pornografischem Inhalt (Zoophilie, ev. eine davon kombiniert mit

Kinderpornografie) über einen WhatsApp-Chat von einem ihm nicht bekannten

Teilnehmer auf sein Mobiltelefon erhalten und diese auf seinem Mobiltelefon

abgespeichert und damit hergestellt habe. Dadurch habe der Beschuldigte

vorsätzlich und für ihn erkennbar verbotene Pornografie hergestellt. Konkret

zeige das erste Video einen kleinen Hund, der an der Vagina einer Frau lecke

(Filename: VID-20160306-WA0004.mp4). Das zweite Video zeige eine Frau, welche

von einem Hund geleckt und von diesem vaginal penetriert werde. Schliesslich

bediene die Frau den Hund oral (Filename: VID-20161217-WA0002.mp4). Das dritte

Video zeige einen jüngeren Knaben, welcher einen Esel oder ein Maultier von

hinten mit seinem Penis penetriere (Filename: VID-20170126-WA0009.mp4).

1.2 Die forensische Datensicherung und

Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons brachte drei Videodateien mit den

Namen "VID-20160306-WA0004.mp4", "VID-20161217-WA0002.mp4"

und "VID-20170126-WA0009.mp4" zum Vorschein, welche zweifelsohne die

unter Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebenen Inhalte aufwiesen und auf dem

Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren (vgl. AS 106 f., 108

ff., 118 ff.).

1.3 Der Beschuldigte bringt zu seiner

Verteidigung vor, er habe diese Dateien in einem Gruppenchat unaufgefordert

zugestellt erhalten und diese hätten sich – ohne dass er die Videos je bemerkt

habe – automatisch auf seinem Handy abgespeichert. Seine Aussagen sind im Urteil

der Vorinstanz auf US 68 ff. in vollem Wortlaut wiedergegeben. Per

WhatsApp-Chat erhaltene Videos (und Fotos) werden, sofern man die vorgegebenen

Einstellungen nicht ändert, tatsächlich automatisch auf dem Handy gespeichert.

Das war dem Beschuldigten bekannt. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen,

dass er die Videos unaufgefordert zugestellt erhielt. Nicht glaubhaft ist

hingegen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er die Videos – und

dazu gleich alle drei – nicht bemerkt haben will. So sagte er denn auch nicht

von Anfang an aus: Am 6. April 2017 gab er an (AS 111 ff.), das Video mit dem

Hund, der an der Vagina einer Frau lecke, habe er auch schon gesehen, das habe

er vermutlich in einem Gruppenchat erhalten (Frage 5). Das sei wohl einfach so

ein dummes Video, das herumgeschickt worden sei. Das habe er wohl bekommen und

habe es nachher nicht mehr angeschaut. Kurz darauf wollte er das Video doch nie

gesehen haben, es komme ihm nicht bekannt vor (Frage 10). Angesprochen auf das

zweite Video (Penetration einer Frau durch einen Hund, anschliessend

Oralverkehr der Frau am Hund) gab er an, dieses Video komme ihm auf den ersten

Blick nicht bekannt vor. Er habe es wohl auch in einem Gruppenchat erhalten.

Das dritte Video (Penetration eines Esels oder Maultiers) habe er gesehen, es

stamme wohl auch aus einem Gruppenchat. Verschickt habe er solche Videos nie.

In der Schlusseinvernahme verwies er auf seine bereits getätigten Angaben (AS

134). Vor Amtsgericht erklärte der Beschuldigte, solche Videos würden von

WhatsApp automatisch heruntergeladen, er habe diese Videos zum Teil nicht

einmal gesehen. Selbst habe er sie nicht gespeichert. In einem Gruppenchat

kämen manchmal wirklich viele Videos und er schaue diese allgemein nicht an.

Letztere Aussage ist – wie bereits erwähnt – nicht glaubhaft.

1.4 Mit der Vorinstanz ist somit von

folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte erhielt die Videos in einem

Chat zugestellt, womit sie automatisch auf seinem Handy gespeichert wurden. Er

hat die Videos gesehen, hat diese aber weder selbst abgespeichert noch weiter

verbreitet, auf seinem Handy aber auch nicht gelöscht.

1.5 Bezüglich der rechtlichen Würdigung

kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 71

ff. verwiesen werden. Allerdings kann das Anschauen der Videos nicht von

strafbarer Relevanz sein, bekam er die Dateien doch unaufgefordert zugestellt

und konnte gar nicht wissen, was sich drauf befindet. Allerdings war ihm danach

bewusst, dass sich die Videos auf seinem Handy befanden und er sie damit

besass. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 197 Abs. 5

Satz 1 StGB (Besitz von Pornographie) ist zu bestätigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.4.4).

2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Vorgehalten wird dem Beschuldigten in

Ziffer 3 der Anklageschrift mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes. Aus den auf dem Handy des Beschuldigten aufgefundenen

Fotos ergibt sich, dass er mehrfach Marihuana konsumiert hat (AS 121 ff.). Dies

hat er bei den Einvernahmen auch immer eingeräumt (AS 115 ff., 135, vor

Amtsgericht). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist unter Verweis auf ihre

Ausführungen auf US 74 zu bestätigen. Von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52

StGB, wie dies von der Verteidigung beantragt wird, kann nicht abgesehen

werden. Die Wertung als «geringfügig» im Sinne von Art. 52 StGB ist relativ und

bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das

Verhalten des Täters muss auch im Bereiche der Bagatelldelikte im Quervergleich

zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt

unerheblich erscheinen. Die Strafbefreiung muss sich sowohl unter spezial- als

auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen lassen (Trechsel/Keller

in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 52 N 2, 2b). Dies ist vorliegend nicht der Fall resp.

rechtfertigt sich nicht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt,

je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)

– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu

begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden

Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu

360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion

ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den

1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt

werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.

September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom

30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.

5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die Schändung wird gemäss Art. 191

StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft. Beim objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte mehrere der gravierendsten sexuellen Handlungen an der

widerstandsunfähigen Privatklägerin vorgenommen hat: Oralverkehr bei ihr,

Beischlaf und Analverkehr (und dies notabene jeweils ungeschützt). Dies beweist

auch eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Der Beweggrund der

Befriedigung seiner sexuellen Begierden ist als egoistischer Beweggrund

ebenfalls negativ zu werten, ist allerdings deliktstypisch. Der Beschuldigte

hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Andererseits ist zu Gunsten des

Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich um keine von langer Hand

geplante Tat handelte, sondern sich aus der Situation heraus ergab, indem der

Beschuldigte die Gelegenheit, die sich ihm bot, – allerdings ohne Skrupel –

ausnutzte. Die Situation ergab sich weiter aufgrund seiner Hilfsbereitschaft,

indem er die schwer beeinträchtigte Privatklägerin vom Maskenball wegführte in

die Wohnung seines Kollegen. Die Hemmschwelle des Beschuldigten war durch

seinen Alkoholkonsum herabgesetzt, was entlastend zu bewerten ist. Auch liess

er sofort von der Privatklägerin ab, als sie zum Ausdruck brachte, Schmerzen zu

empfinden.

Die Tatfolgen bei der Privatklägerin

waren erheblich: sie musste unter anderem die Belastungen einer HIV-Prophylaxe

sowie weitere unangenehme ärztliche Untersuchungen ertragen und starke

Medikamente zur Vorbeugung weiterer Krankheiten bzw. Infektionen einnehmen, die

auch über längere Zeit Nebenwirkungen verursachten. Ganz offensichtlich wurde

die Privatklägerin durch diese Tat einer ausserordentlichen seelischen

Belastung ausgesetzt, weil sie am Tatmorgen nicht gewusst hatte, was mit ihr

geschehen war, und stets eine für sie nicht nachvollziehbare bzw. nicht

zuordenbare surreale Szene nebst Schmerzen im Analbereich als praktisch einzige

Erinnerung an die Tatnacht vor Augen hatte. Diese Belastungen dauern immer noch

an. Ein solches Erlebnis ist geeignet, bei einer jungen Frau eine

Traumatisierung zu bewirken, welche die künftige Lebensführung beeinträchtigen

kann. Weiterhin hat sie nach ihren glaubhaften Angaben vor Amtsgericht hie und

da Absenzen bei der Arbeit und in der Uni und auch die emotionale Nähe bzw.

Intimität zu Männern bereitet ihr weiterhin grosse Mühe. Auch musste sie

kurzzeitig die Hilfe einer Psychologin in Anspruch nehmen, was sie aber

offenbar nicht weiterbrachte, da sie noch nicht in der Verfassung war, sich mit

den Geschehnissen auseinanderzusetzen. Des Weiteren erlitt die Privatklägerin

infolge des zumindest versuchten Analverkehrs leichte Verletzungen und damit

einhergehende Schmerzen im Analbereich: der Analverkehr führte zu insgesamt

drei Einrissen im Analbereich.

Das Tatverschulden kann aufgrund der

gravierenden sexuellen Handlungen nicht mehr nur als leicht beurteilt werden,

es ist von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen,

was im vorgegebenen Strafrahmen einer Einsatzstrafe von 24 Monaten

Freiheitsstrafe entspricht. Es ist dabei auch auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts in BGE 132 IV 120 zu verweisen, wonach die Strafe für eine

Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nicht wesentlich

niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter im Übrigen vergleichbaren

Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte, für welche das Gesetz

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (E. 2, bestätigt im

Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1). Dies muss

in vergleichbarer Weise auch bei einer Schändung gelten. Die Einsatzstrafe ist

im Rahmen vergleichbarer Strafzumessungen des Berufungsgerichts wie etwa in den

publizierten Urteilen STBER.2016.54 und STBER.2017.28 (siehe aber auch das

Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 4, mit dem

bezüglich des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von drei Jahren

Freiheitsstrafe bei einer Schändung nach Alkoholkonsum geschützt wurde).

2.2 Bei den Täterkomponenten ist zum

Vorleben des Beschuldigten wenig Relevantes bekannt. Zu erwähnen ist einzig die

Vorstrafe der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. September 2014,

mit der er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem

Freiheitsentzug von fünf Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

einem Jahr, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Darüber hinaus

wurden ihm Weisungen auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet. Diese nicht

einschlägige Vorstrafe wirkt bei der Strafzumessung kaum noch straferhöhend

aus. Der Beschuldigte wuchs seinen Angaben zufolge bei seinen Eltern in [Ort 3]

auf, wo […]. Der Beschuldigte hat [...] Brüder und eine […] Schwester. Nachdem

er die obligatorische Schulzeit (sechs Jahre Primarschule und drei Jahre

Sekundarschule) beendet hatte, begann er seine Lehrausbildung zum [Beruf]. Im

Kindsalter wurde das [...]-Syndrom bei ihm diagnostiziert. Nachdem er die

Schule absolviert hatte, war eine deutliche Besserung der mit diesem Syndrom

einhergehenden Einschränkungen auszumachen, woraufhin die Therapien beendet

wurden. Selten bzw. unregelmässig nahm er aber weiterhin [Medikament] ein. Zur

Tatzeit befand sich der Beschuldigte im 4. Lehrjahr seiner Ausbildung zum [Beruf]

und wohnte zusammen mit seinen [...] Brüdern bei seinen Eltern. Bei der

Vorinstanz gab er an, er arbeite weiterhin bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb

und lebe nunmehr in einer eigenen Wohnung. Diese Situation dauert nach den

Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht unverändert an.

Beim Nachtatverhalten ist zu Gunsten des

Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Privatklägerin am Morgen nach der

Tat heim führte und – nach einem ersten Leugnen – dazu stand, an ihr

verschiedene sexuelle Handlungen verübt zu haben. Zu diesem Zweck meldete er

sich freiwillig bei der Polizei und berichtigte seine ursprüngliche Aussage.

Dass er vorgibt, die Privatklägerin sei mit diesen Handlungen einverstanden

gewesen, ist nachvollziehbar. Zur Tatzeit war er gerade 19 Jahre alt geworden.

In der Zwischenzeit wurde er nach seinen Angaben gebüsst, weil er einen

Verkehrsunfall wegen Missachtung des Rechtsvortritts verursacht hatte. Die

Strafempfindlichkeit ist als neutral zu bewerten. Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten strafmindernd aus, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um

drei Monate auf noch 21 Monate Freiheitsstrafe führt.

2.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich

noch, dass die Erstellung der Urteilsbegründung durch die Vorinstanz über ein

Jahr in Anspruch genommen hat – Art. 84 Abs. 4 StPO sieht dafür zwei Monate, im

Ausnahmefall drei Monate vor –, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

darstellt, die im Urteilsdispositiv festzuhalten ist und die zu einer weiteren

Reduktion der Einsatzstrafe auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe führt.

2.4 Zur Abgeltung der mehrfachen Pornografie

ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Es handelt sich um drei Videos mit

sexuellen Handlungen mit Tieren, die dem Beschuldigten unaufgefordert

zugestellt worden waren und die ohne sein Zutun automatisch auf seinem Handy

abgespeichert wurden. Seine Verfehlung bestand einzig darin, die drei Videos

nicht gleich wieder gelöscht zu haben. Es ist von einem sehr leichten

Verschulden auszugehen und eine Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe

auszusprechen.

Bezüglich der Tagessatzhöhe ging die

Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von CHF 4'100.00 aus und kam mit einem

Pauschalabzug von 25% zu einem Tagessatz von CHF 110.00. Da sich an den

finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gemäss Aussagen vor Obergericht

nichts geändert hat, ist diese Tagessatzhöhe zu bestätigen.

2.5 Dem Beschuldigten kann für die

Freiheits- und die Geldstrafe jeweils der bedingte Strafvollzug mit einer

Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

2.6 Die von der Vorinstanz zur Abgeltung

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse

von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, kann

unter Verweis auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 86 f. bestätigt

werden.

V. Zivilforderungen

Angesichts des schwerwiegenden Delikts

zum Nachteil der Privatklägerin schuldet er ihr Schadenersatz gemäss Art. 41 OR

und eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR. Die rechtlichen Grundlagen dazu wurden

von der Vorinstanz auf US 89 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen

werden.

Der Privatklägerin ist der ausgewiesene

und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Schaden von CHF 400.50 als

Schadenersatz zuzusprechen. Zudem ist der Beschuldigte für allfälligen weiteren

Schaden aus der Schändung vom 25. Februar 2017 für vollumfänglich haftpflichtig

zu erklären.

Auch die von der Vorinstanz

zugesprochene Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins ist den vorliegenden

Umständen angemessen und bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung der

Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren, publizierten Fällen

(STBER.2017.28: CHF 15'000.00; STBER.2016.54: CHF 10’00.00). Sie ist unter

Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 91 ebenfalls zu bestätigen.

VI. Einziehungen

Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB ist

das beschlagnahmte Handy mit den drei Videos einzuziehen und zu vernichten.

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen.

Einzig bezüglich des Nachforderungsanspruchs der Vertreterin der Privatklägerin,

Rechtsanwältin Stefanie Selig, ist festzuhalten, dass die Stunde – wie für das

Berufungsverfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 2) – nicht mit den geltend gemachten

CHF 270.00 zu entschädigen ist, sondern nur mit CHF 230.00 (der

Nachzahlungsanspruch für die Arbeiten des juristischen Mitarbeiters und des

Rechtspraktikanten ist anhand der geltend gemachten CHF 175.00 resp. CHF

135.00 zu berechnen). Unter Berücksichtigung des während des erstinstanzlichen

Verfahrens geänderten Mehrwertsteuer-Prozentsatzes hat die Vorinstanz den

Nachzahlungsanspruch wie folgt berechnet:

11.32 Stunden bis Ende Dezember

2017 à CHF 90.00, resultierend aus CHF 270.00 abzüglich

CHF 180.00, somit CHF 1'018.80, und 2.58 Stunden bis Ende

Dezember 2017 à CHF 45.00, resultierend aus CHF 135.00 abzüglich CHF 90.00,

somit CHF 116.10, zuzüglich MwSt. zu 8 % von CHF 90.75, sowie

16.09 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 90.00, resultierend aus

CHF 270.00 abzüglich CHF 180.00, somit CHF 1'448.10, und

3.08 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 40.00, resultierend aus

CHF 175.00 abzüglich CHF 135.00, somit CHF 123.20, zuzüglich MwSt.

zu 7.7 % von CHF 121.00, insgesamt folglich CHF 2'917.95.

Unter Berücksichtigung des geänderten

Stundenansatzes führt dies zu folgender Berechnung resp. Anpassung:

11.32 Stunden bis Ende Dezember

2017 à CHF 50.00, resultierend aus CHF 230.00 abzüglich

CHF 180.00, somit CHF 566.00, und 2.58 Stunden bis Ende Dezember

2017 à CHF 45.00, resultierend aus CHF 135.00 abzüglich

CHF 90.00, somit CHF 116.10, zuzüglich MwSt. zu 8 % von

CHF 54.55, sowie 16.09 Stunden ab 1. Januar 2018 à

CHF 50.00, resultierend aus CHF 230.00 abzüglich CHF 180.00,

somit CHF 804.50, und 3.08 Stunden ab 1. Januar 2018 à

CHF 40.00, resultierend aus CHF 175.00 abzüglich CHF 135.00,

somit CHF 123.20, zuzüglich MwSt. zu 7.7 % von CHF 71.45,

insgesamt folglich CHF 1'735.80.

2. Die Berufung des Beschuldigten ist

erfolglos. Aus diesem Grund gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu

seinen Lasten. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen, womit

sich Gesamtkosten von CHF 4'070.00 ergeben.

Rechtsanwältin Stefanie Selig ist auch

im Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Sie

macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 6.84 Stunden geltend,

ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung. Dies erscheint mit Ausnahme der

Abschlussarbeiten, für welche eine Stunde geltend gemacht wird und wofür

vorliegend nur eine halbe Stunde zu entschädigen ist, als angemessen. Zuzüglich

der Aufwendungen für die Hauptverhandlung von 2 Stunden und einer halben Stunde

für die Urteilseröffnung sind demnach 8,84 Stunden zu einem Stundenansatz von

CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 76.00 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'795.60.

Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten

vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 476.05

(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, plus MwSt.); beides, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Der Stundenansatz

ist mit CHF 230.00 zu berechnen und nicht mit den geltend gemachten CHF 270.00,

da die Aufgabe für die Vertreterin der Privatklägerin im vorliegenden Fall

nicht sonderlich schwierig war.

Rechtsanwalt Marc Aebi ist amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten. Er macht einen Aufwand von 24,49 Stunden geltend

(inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung). Dies ist angemessen. Zuzüglich ist

eine Stunde für Abschlussarbeiten zu entschädigen, womit 25,49 Stunden zu

entschädigen sind, was inklusive Auslagen von CHF 206.90 und der Mehrwertsteuer

von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 5'164.30 führt, zahlbar durch den

Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 191,

Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR;

Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie

Art. 106 aStGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

-

der Schändung (Vorhalt

Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. April 2018),

-

der mehrfachen Pornografie

(Besitz, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen; Vorhalte Ziff.

3).

2. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

-

einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

-

einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Es wird festgestellt, dass die

Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4. Das bei A.___ sichergestellte

Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) wird eingezogen und ist durch die Polizei

Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).

5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind die sichergestellten

Kleidungsstücke von A.___ diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate),

wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch

beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der

Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils sind das sichergestellte Paar Schuhe (Marke: Adidas;

schwarz) und die sichergestellte Jacke (braun) von B.___ dieser nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate).

7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils sind die restlichen sichergestellten Kleidungsstücke

von B.___ zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei Kanton Solothurn zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate).

8. A.___ hat B.___ Schadenersatz von CHF

400.50 zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen, resultierend

aus dem Vorfall vom 25. Februar 2017, wird der Anspruch der Privatklägerin bei

einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung

der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

9. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF

12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Februar 2017, zu bezahlen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'372.05 (27.41 Stunden zu CHF 180.00, 3.08

Stunden zu CHF 135.00 und 2.58 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF

121.80 und MwSt. zu 8 % von CHF 191.35 sowie Auslagen von CHF 206.20 und

MwSt. zu 7.7 % von CHF 270.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'735.80

(Differenz zum vollen Honorar von 27.41 Stunden zu CHF 230.00, 3.08 Stunden zu

CHF 175.00 und 2.58 Stunden zu CHF 135.00, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF

54.55 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 71.45), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wurde von der

Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 8'903.40 (44.80 Stunden zu CHF 180.00,

inkl. Auslagen von CHF 47.80 und MwSt. zu 8 % von CHF 160.05 sowie Auslagen von

CHF 149.50 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 482.05) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'414.10

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von

CHF 43.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 130.70); beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 8'680.00,

hat A.___ zu bezahlen.

13. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird

für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'795.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 476.05

(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das obergerichtliche

Verfahren auf CHF 5'164.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4’070.00,

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier