STBER.2019.76
Schändung, Pornografie sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
8. Oktober 2020Deutsch82 min
wurde der Beschuldigte erstmals als beschuldigte Person und in Anwesenheit seines
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Marc
Aebi
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Schändung,
Pornografie sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwältin C.___;
- A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Marc Aebi,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- Rechtsanwältin Stefanie
Selig, Vertreterin der Privatklägerin;
- eine Pressevertreterin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend
macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff. 7),
schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder
Vorfragen gebe. Dies wird verneint.
Der amtliche Verteidiger überreicht
seine Honorarnote der Staatsanwältin, damit diese sie einsehen kann.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet
(Einvernahmeprotokoll und Datenträger in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___:
1.
Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 5, 6 und 10 Satz 1 des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 in Rechtskraft
erwachsen sind.
2.
A.___
sei schuldig zu sprechen wegen Schändung, mehrfacher Pornografie und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
3.
A.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in
der Höhe von CHF 200.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2
Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
4.
Das
beschlagnahmte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) des Beschuldigten sei in
Anwendung von Art. 69 StGB bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten.
5.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, sei
durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte
die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
6.
Die
Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge der
unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
7.
Die
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,
seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Stefanie Selig:
1.
Es
sei das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 7.
November 2018 zu bestätigen und der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig
zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Es
sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B.___ für inskünftig aus und
im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz
nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.
3.
Es
sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe
von CHF 400.50 zu zahlen.
4.
Es
sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in
Höhe von CHF 12'000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 25.
Februar 2017.
5.
Es
sei Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 zu bestätigen sowie im vorliegenden
Berufungsverfahren die Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin zu
genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in
Höhe der genehmigten Honorarnoten zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass
diese Entschädigung gem. Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für
die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.
6.
Es
sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten
Instanz zu verpflichten.
Rechtsanwalt Marc Aebi:
Das Urteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 sei in den angefochtenen Punkten
aufzuheben und es sei
1.
der
Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191
StGB;
2.
der
Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197
Abs. 4 Satz 1 StGB;
3.
der
Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne
von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Von einer Bestrafung sei in
Anwendung von Art. 52 StGB Umgang zu nehmen;
4.
die
Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen;
evtl.:
Die Zivilklage der Privatklägerin sei ad separatum zu verweisen;
5.
seien
die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz dem Staat, evtl. der Privatklägerin,
aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Kosten der Verteidigung gemäss
eingereichter Honorar- und Spesennote zu ersetzen.
Die Staatsanwältin und die Vertreterin
der Privatklägerin benützen die Gelegenheit für eine kurze Replik, der amtliche
Verteidiger für eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nicht
ausgezogen, sondern nur umgezogen und habe ihr Kleider von sich gegeben.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird den Parteien und der Pressevertreterin gleichentags um 16:30 Uhr in
den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 25. Februar 2017, 20:59
Uhr, meldete die Frauenklinik des Inselspitals Bern der Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn, das [Spital] habe ihnen eine Frau – es handelte sich
um B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) – mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch
zugewiesen. Diese befinde sich mit ihrem Vater auf dem Weg zu ihnen. In der
Folge erklärte sich das IRM Bern als nicht zuständig und die betroffene Frau
und ihr Vater wurden nach Basel verwiesen, wo das IRM Basel die Untersuchung
vornahm (Sexkit). Die Privatklägerin wurde am Sonntag, 26. Februar 2017,
erstmals polizeilich befragt. Sie gab dabei zusammengefasst an, sie habe am
Freitagabend den Maskenball in [Ort 1] besucht und könne sich ab dem Erhalt des
Eintrittsbändels an nichts mehr erinnern, bis sie am Samstagmorgen in einer
fremden Wohnung von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) geweckt und nach Hause
gefahren worden sei. Am Samstag habe sie brennende Schmerzen im Rektalbereich
verspürt und habe den Verdacht, in der Zeit, an die sie sich nicht mehr
erinnern könne, sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. dazu und zum
Folgenden: Strafanzeige vom 18. Dezember 2017, Akten Seiten 006 ff,
nachfolgend: AS 006 ff., Einvernahmeprotokoll AS 056 ff).
Am Montag, 27. Februar 2017, wurde der
Beschuldigte als Auskunftsperson von der Polizei befragt. Er bestätigte, die
Privatklägerin vor dem Lokal des Maskenballs am frühen Samstagmorgen in
schlechtem Zustand angetroffen und mit in die Wohnung eines Kollegen genommen
zu haben. Dort hätten sie geschlafen und er habe sie am Morgen nach Hause
gefahren. Zu sexuellen Kontakten sei es nicht gekommen (AS 071 ff.). Am
gleichen Abend meldete sich die Privatklägerin um 19:00 Uhr telefonisch bei der
Polizei und gab an, der Beschuldigte habe sie vorhin aufgesucht und die Tat ihr
gegenüber zugegeben. Um 19:20 Uhr schrieb sie eine E-Mail an die polizeiliche
Sachbearbeiterin und bestätigte diese Mitteilung: Der Beschuldigte habe sie
aufgesucht und ihr gesagt, er habe bei der Polizei eine Falschaussage gemacht,
er habe Sex mit ihr gehabt. Auf ihre Frage hin habe er bestätigt, dass sie
Analsex gehabt hätten. Aufgrund ihres Blackouts sei der Sex nicht
einvernehmlich gewesen (AS 023). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin
anlässlich einer erneuten Befragung bei der Polizei am Dienstag, 28. Februar
2017 (AS 066 ff.).
In der Folge wurde der Beschuldigte am
1. März 2017 erneut polizeilich als Auskunftsperson befragt. Er habe bei der
ersten Einvernahme alles richtig ausgesagt bis zum Zeitpunkt, als sie in der
Wohnung seines Kollegen gewesen seien. Dort hätten sie aber einvernehmlichen
Sex gehabt. Da sich die Privatklägerin während dem aber über Schmerzen beklagt
habe, hätten sie das abgebrochen (AS 082 ff.). Da der polizeiliche
Sachbearbeiter den Beschuldigten nun nicht weiter als Auskunftsperson, sondern
als beschuldigte Person betrachtete und dieser Anspruch hatte auf eine
notwendige Verteidigung, wurde die Einvernahme abgebrochen. Am 4. April 2017
wurde der Beschuldigte erstmals als beschuldigte Person und in Anwesenheit seines
amtlichen Verteidigers befragt (AS 085 ff.).
2. Am 24. April 2018 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Schändung, Pornographie
und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).
3. Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 7. November 2018 folgendes Strafurteil:
«
1.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
Schändung
(Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. April 2018),
b)
mehrfache
Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),
c)
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen; Vorhalte Ziff.
3).
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 13 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
c)
einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Das
bei A.___ sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) wird eingezogen und
ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu
vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate).
4.
Die
sichergestellten Kleidungsstücke von A.___ werden diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des
Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,
ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der
Gegenstände zur Folge.
5.
Das
sichergestellte Paar Schuhe (Marke: Adidas; schwarz) und die sichergestellte
Jacke (braun) von B.___ werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
6.
Die
restlichen sichergestellten Kleidungsstücke von B.___ sind zufolge Verzichts
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
7.
A.___
hat B.___ Schadenersatz von CHF 400.50 zu bezahlen. Für weitergehende
Schadenersatzforderungen, resultierend aus dem Vorfall vom 25. Februar
2017, wird der Anspruch der Privatklägerin bei einer Haftungsquote von
100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
8.
A.___
hat B.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 25. Februar 2017, zu bezahlen.
9.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird auf CHF 6'372.05 (27.41 Stunden zu
CHF 180.00, 3.08 Stunden zu CHF 135.00 und 2.58 Stunden zu
CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 121.80 und MWST zu 8 % von
CHF 191.35 sowie Auslagen von CHF 206.20 und MWST zu 7.7 % von
CHF 270.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 2'917.95
(Differenz zum vollen Honorar von 27.41 Stunden zu CHF 270.00,
3.08 Stunden zu CHF 175.00 und 2.58 Stunden zu CHF 135.00, inkl.
MWST zu 8 % von CHF 90.75 sowie MWST zu 7.7 % von
CHF 121.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
10.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi,
wird auf CHF 8'903.40 (44.80 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen
von CHF 47.80 und MWST zu 8 % von CHF 160.05 sowie Auslagen von
CHF 149.50 und MWST zu 7.7 % von CHF 482.05) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'414.10
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
8 % von CHF 43.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 130.70),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 8'680.00,
hat A.___ zu bezahlen.
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 1'800.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 6'880.00
belaufen.»
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember
2019 wurde ausgeführt, die Berufung richte sich gegen das ganze Urteil und es
werde ein Freispruch von allen Vorhalten verlangt. Mit Eingabe vom 21. Februar
2020 liess der Beschuldigte präzisieren, die Ziffern 4., 5., 6. und 10. Abs. 1
würden nicht mehr angefochten.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23.
Januar 2020 die Anschlussberufung: angefochten werde die Strafzumessung, es
werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt.
5. Damit ist das erstinstanzlichen
Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffern 4 – 6:
Entscheide über Sicherstellungen;
- Ziffer 10 Abs. 1: Höhe
der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
6. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person fand
am 8. Oktober 2020 statt.
Erwägungen
II. Vorhalt der Schändung
1.
Vorhalt
Gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift soll
sich der Beschuldigte der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig gemacht haben,
begangen in einem nicht näher als auf den 25. Februar 2017, zwischen ca. 2:00
Uhr und ca. 6:30 Uhr, eingrenzbaren Zeitraum, in [Ort 1], [Adresse 1]
(Mehrfamilienhaus), in der Wohnung von G.___, zum Nachteil der Privatklägerin.
Die Privatklägerin habe sich am 24.
Februar 2017 zu ihrer Kollegin nach [Ort 2] begeben, wo sie um ca. 18:30 Uhr
eingetroffen sei. Eigentliches Ziel an diesem Abend sei später der Maskenball
in [Ort 1] gewesen. Weiter sei geplant gewesen, dass die Privatklägerin nach
dem Maskenball bei ebendieser Kollegin übernachten würde. Um ca. 20:35 Uhr,
nachdem die beiden etwas gegessen und sich kostümiert gehabt hätten, seien sie
zu einer anderen Kollegin nach [Ort 1] gefahren, wo noch weitere Frauen
anwesend gewesen seien. Dort sei an diesem Abend erstmals Alkohol konsumiert
worden: ein oder zwei Shots (saure Zunge und weisser Wodka mit Orangensaft) und
purer Wodka, ev. noch Malibu und Passoa. Um ca. 22:45 Uhr habe sich die
Privatklägerin dann mit ihren Kolleginnen in die [Lokal 1] begeben, in welcher
die Fasnachtsparty stattgefunden habe. Ab diesem Zeitpunkt könne sich die
Privatklägerin noch daran erinnern, dass sie den Eintritt bezahlt und die
Eintrittsbänder erhalten hätten. Von da an rede die Privatklägerin von einem «Filmriss».
Sie erinnere sich anschliessend nur noch daran, dass sie auf dem Rücken in
einem dunklen Zimmer gelegen und ein Mann bei ihr gewesen sei, welcher ihr die
Beine hochgehalten habe und anal in sie eingedrungen sei, und dass sie dabei starke
Schmerzen verspürt habe. Am anderen Morgen, um ca. 7:00 Uhr, sei sie vom
Beschuldigten, welchen sie flüchtig gekannt habe, in der fraglichen Wohnung
geweckt und daraufhin nach Hause gebracht worden.
Die Privatklägerin sei – gemäss Angaben
sämtlicher anwesender und befragter Personen – bereits kurz nach ihrem
Eintreffen vor der [Lokal 1] kreidebleich gewesen und habe sehr schlecht
ausgesehen. Diese sei extrem «voll» und kaputt gewesen. Sie habe sich vor Ort
übergeben müssen. Aufgrund ihres Zustands sei bei der [Lokal 1] sogar darüber
diskutiert worden, ob man nicht besser einen Krankenwagen rufen solle. Auf dem
Weg in die fragliche Wohnung, welchen der Beschuldigte gemeinsam mit der
Privatklägerin zuerst zu Fuss (er habe sie dabei stützen müssen, weil sie nicht
mehr richtig habe gehen können und Hilfe gebraucht habe) und anschliessend mit
einem fremden Auto zurückgelegt habe, sowie in der Wohnung selbst habe die
Privatklägerin erbrechen müssen.
Trotz des Zustands der Privatklägerin
habe der Beschuldigte diese mit in die fragliche Wohnung genommen, wo sie beide
zu diesem Zeitpunkt noch alleine gewesen seien. Er habe eine Wolldecke auf den
Boden gelegt, der Privatklägerin das Kostüm ausgezogen, sich neben sie
hingelegt und ihr eine kurze Hose sowie einen Pullover gegeben. Er habe
versucht, ihr zudem körperlich warm zu geben, weil sie gefroren habe.
Anschliessend habe er sie geküsst sowie oral befriedigt und den Beischlaf mit
ihr vollzogen. Schliesslich sei er auch anal in sie eingedrungen. All dies habe
er in Kenntnis der mit dem Verlust des Bewusstseins – ausgelöst durch den
Alkoholkonsum – einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens
vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin getan, bis diese ihm
gesagt habe, dass sie Schmerzen habe. Daraufhin habe er aufgehört und beide
seien eingeschlafen.
Aufgrund der konkreten Umstände,
insbesondere der Vorkommnisse am Maskenball in [Ort 1] sowie auf dem Heimweg
und schliesslich in der Wohnung, habe der Beschuldigte wissen müssen, dass die
Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein gewesen sei bzw.
er habe dies zumindest in Kauf genommen.
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige
Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
2.2
Das objektive Tatbestandsmerkmal ist
die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist
nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist,
sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die
Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation
durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –
Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die
Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,
den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm
nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.)
nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines
Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand
befinden, in dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der
Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung
der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung
anstehenden Fall auf die Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich –
neben der Alkoholisierung – auch die Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem
Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich überschlagen habe oder sich an
urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt habe, wie auch, dass sie in der
Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das spreche dafür, dass sie
offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue. Im Entscheid 6B_17/2016
vom 18. Juli 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung 1.4.2 fest, zur Erfüllung
des Tatbestands der Schändung müsse zwar die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV
230.
E. 3a S. 232, 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 E. 2), eine Bewusstlosigkeit im
Sinne eines komatösen Zustands werde allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile
6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5).
Eine Widerstandsunfähigkeit könne namentlich auch vorliegen, wenn sich eine
Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr
vorgenommenen Handlungen wehren könne (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni
2012.
E. 1.6.4).
2.3
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in
Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt, d.h., der Täter muss
die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben.
Strafbar ist nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz.
Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das
Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage
ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu
sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012, E. 1.6.1.
und dort zitierte Rechtsprechung).
2.4
Daraus ergibt sich, dass bei der
Beweiswürdigung die Frage des Zustandes der Privatklägerin im Zeitpunkt der
sexuellen Handlungen und die Erkennbarkeit dieses Zustandes für den
Beschuldigten zu klären sind.
3.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden
oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel
an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht
entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist
oder nicht.
4. Beweiswürdigung
4.1 Vorweg kann festgehalten werden,
dass die vorliegenden objektiven Beweismittel (Mobiltelefonauswertungen,
WhatsApp-Nachrichten) und medizinische Berichte auf den Seiten 9 bis 13 der
schriftlichen Urteilsbegründung vollständig dargelegt werden. Ebenso werden die
vorliegenden Aussagen praktisch wörtlich auf den Seiten 13 bis 54 des Urteils
wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, sodass vorliegend im
Folgenden nur noch massgebliche Auszüge davon zitiert werden.
4.2 Die Aussagen der Privatklägerin zum
Verlauf der beiden Tage und zu ihrem Erinnerungsvermögen sind in jeder Hinsicht
glaubhaft. Das wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten und ergibt sich
einerseits aus den zahlreichen Realitätskennzeichen in ihren Aussagen über den
Verlauf und ihr Verhalten am Samstag (Details, Schilderung von Gefühlen,
konstante und widerspruchsfreie Wiedergabe etc., dazu kann namentlich auf ihre
detaillierten Schilderungen in freier Rede vom 26. Februar 2017 verwiesen
werden: AS 058 bis 060), andererseits aber auch auf ihre WhatsApp-Mitteilungen
vom 25. Februar 2017: So schrieb sie ihrer Kollegin D.___ am Morgen des 25.
Februar 2017 auf deren Anfrage, ob es ihr einigermassen gut gehe oder zumindest
besser (9.50 Uhr, AS 015, 040 und 1204 f.): «i weiss vom ihgang ah nüt me vo
gester». Gleich äusserte sie sich anerkanntermassen am frühen Morgen des 25.
Februar 2019 auch gegenüber dem Beschuldigten. Auch die Schilderungen ihrer
bruchstückhaften und schemenhaften Erinnerungen an den Analverkehr erscheinen
ausgesprochen glaubhaft, dazu kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz
auf US 57 unten verwiesen werden; darauf ist zurückzukommen. Daran ändert auch
die Aussage von E.___, die Privatklägerin habe ihr später gesagt, sie habe in
der Wohnung erbrechen müssen, nichts: Diese Aussage erfolgte 10 Wochen nach dem
Vorfall, da hatte die Privatklägerin längst auch Kenntnis von den Schilderungen
des Beschuldigten oder auch von Dritten. Die Privatklägerin hat dies bereits am
28. Februar 2017 selbst so geschildert (AS 068 Frage 2: Wie sie erfahren habe,
sei es ihr so schlecht gegangen, dass sie dort die Wohnung verkotzt habe). Die
Privatklägerin befand sich in dieser Nacht in einem schweren Rauschzustand, auf
den zurückzukommen ist, und hat ab dem Eingang zum Maskenball um ca. 23.00 Uhr
und bis zum Wecken durch den Beschuldigten um ca. 6.00 Uhr in der Wohnung an
der [Adresse 1] in [Ort 1] keine Erinnerung mit Ausnahme der vagen Bilder vom
schmerzhaften Analverkehr.
Folgerichtig hat sie auch bei der Polizei
ausgesagt, ob sie damals zu sexuellen Handlungen eingewilligt habe – wie es der
Beschuldigte ihr gegenüber behauptet habe – oder nicht, könne sie nicht
beurteilen (AS 067 Frage 1 unten). Auch diese Aussage spricht für die
Glaubhaftigkeit der Privatklägerin. Entgegen der Interpretation des
Beschuldigten räumt sie damit nicht ein, sie habe möglicherweise eingewilligt.
Es geht denn auch mit aller Klarheit aus ihrer E-Mail vom 27. Februar 2017,
19.20 Uhr, hervor, dass der Sex ihrer Meinung nach wegen ihres Blackouts nicht
einvernehmlich gewesen sei (vgl. auch die Aussage vor Amtsgericht, AS 251: Für
sie sei so eine Situation nicht einvernehmlich, nein.).
Richtig ist, dass die erstellte Amnesie
als solche nicht als Beweis für eine Widerstandsunfähigkeit im fraglichen
Zeitraum ohne Erinnerung genügt, die Amnesie stellt jedoch ein starkes Indiz
dafür dar.
4.3 Zum Zustand der Privatklägerin am
Maskenball und vor dem Weggang mit dem Beschuldigten liegen zusammengefasst
folgende, weitgehend übereinstimmende Aussagen vor:
- D.___ am 20. März 2017
(AS 026 ff.): Sie seien als Frauengruppe um ca. 23.00 Uhr in Richtung der [Lokal
1] losgegangen. Die anderen hätten bereits viel getrunken gehabt und seien alle
recht gut beieinander bzw. betrunken gewesen. Man habe mit der Privatklägerin
aber noch normal reden können. – Im Innern sei sie zunächst mit der
Privatklägerin und E.___ unterwegs gewesen. Die Privatklägerin habe fast nicht
mehr laufen können und habe mega getorkelt. – Später habe sie E.___ vor der
Toilette getroffen; diese habe gesagt, der Privatklägerin gehe es sehr
schlecht, diese müsse sich fast übergeben. Sie seien dann zusammen in die
Toilette gegangen, wo sich die Privatklägerin ins Lavabo übergeben habe. –
Draussen in der Raucherecke habe sich die Privatklägerin am Boden sitzend
weiter erbrochen. Sie habe gewusst, dass die Privatklägerin bei E.___ habe
übernachten wollen, und habe dieser gesagt, die Privatklägerin müsse unbedingt
heim. E.___ habe aber noch nicht heimgehen wollen. So sei sie alleine mit der
Privatklägerin und mit dieser ziemlich überfordert gewesen, als zwei Männer
gekommen seien, der Beschuldigte und dessen Kollege F.___. Diese hätten der
Privatklägerin dann etwas zu trinken gegeben. Die beiden hätten sehr
hilfsbereit gewirkt. Man habe dann diskutiert, was zu tun sei mit der
Privatklägerin. Der Beschuldigte habe dann angeboten, sie in die Wohnung eines
Kollegen mitzunehmen, er kenne die Privatklägerin von der Schule her. Sie habe
die Privatklägerin gefragt und diese habe mit geschlossenen Augen so mit dem
Kopf genickt. Gesagt habe diese aber nichts mehr, sie habe mehr so Geräusche
von sich gegeben, keine Worte oder Buchstaben. Der Beschuldigte habe einen
ziemlich klaren Eindruck auf sie gemacht. Sie hätten dann ihre Telefonnummern
ausgetauscht und der Beschuldigte habe versprochen, sie zu updaten, wenn sie in
der Wohnung angekommen seien. Sie habe vom Beschuldigten dann um 1.57 Uhr auch
ein SMS erhalten, die Privatklägerin schlafe schon.
Die
Privatklägerin sei nach dem WC-Besuch kaum ansprechbar gewesen und habe nicht
mehr alleine gehen können. Von da ab sei es mit dieser glaublich wirklich
bergab gegangen. Als sie diese auf dem WC gesehen habe, sei diese völlig
betrunken gewesen. Das sei so zwischen 00.00 und 1.00 Uhr gewesen. Sie habe
getorkelt und Hilfe benötigt beim Laufen. Sie habe auch nicht mehr richtig
geantwortet.
- E.___ am 5. Mai 2017
(AS 041 ff.): Sie seien um ca. 23.00 Uhr losgelaufen zum Maskenball. Vorher
hätten die Privatklägerin und sie gemeinsam eine kleine Flasche Wodka (ca. 4
dl) vermischt mit Orangensaft getrunken. Wie sie gehört habe, habe die
Privatklägerin dort schon früh auf der Toilette erbrechen müssen. Danach sei
sie mit der Privatklägerin und D.___ nach draussen gegangen. Dort sei die
Privatklägerin schnell abgesessen, habe aber nicht den Eindruck gemacht, als ob
es ihr schlecht ginge. Sie habe die Privatklägerin dann so um 2.00/3.00 Uhr
gesucht zum Heimgehen, habe sie aber nicht gefunden.
- F.___ am 4. September
2017 (AS 047 ff.): Er sei mit dem Beschuldigten am Maskenball um ca. 00.30 Uhr
nach draussen eine rauchen gegangen. Dort hätten sie die Privatklägerin
gesehen, die auf dem Boden gewesen sei und gekotzt habe und fast nicht mehr
ansprechbar gewesen sei. Sie sei von einer Kollegin betreut worden. Sie hätten
dann ein Glas Wasser für die Privatklägerin geholt. Danach hätten sie diese
hinaustragen müssen, weil diese nicht mehr gerade habe gehen können. Dabei habe
die Privatklägerin sie beide betatscht und am Hintern angefasst. Draussen habe
diese dann erneut gekotzt, worauf sie ihr erneut Wasser gegeben hätten. Da der
Beschuldigte die Privatklägerin von der Schule gekannt habe, habe dieser sie
zur Wohnung begleitet, er selber habe sich dann wieder hinein in die [Lokal 1]
begeben. – Er habe sich damals noch gefragt, wie jemand um 00.30 Uhr schon so
«kaputt» sein könne. Die Privatklägerin sei besoffen gewesen, es sei ihr
schlecht gegangen. Sie hätten sogar überlegt, einen Krankenwagen für sie zu
rufen. Der Beschuldigte habe das allerdings für zu teuer gehalten und auch die
Kollegin der Privatklägerin sei dagegen gewesen. Ja, die Privatklägerin habe
kaum mehr stehen können und habe auch nicht mehr gesprochen. Einmal habe sie «A.___»
zum Beschuldigten gesagt, als sie wohl gecheckt habe, dass er es sei. Man habe
sie stützen müssen, damit sie nicht umfalle und sich vollkotze. Er habe sich am
anderen Tag bei D.___ erkundigt, ob es der Privatklägerin gut gehe und ob diese
zu Hause angekommen sei.
4.4 Der Beschuldigte beschrieb in seinen
Einvernahmen die Eindrücke vom Zustand der Privatklägerin von deren Auffinden
vor der [Lokal 1] bis zum Morgen wie folgt:
- Als Auskunftsperson am
27. Februar 2017 (AS 071 ff.): Er habe so um 1.30/2.00 Uhr die Privatklägerin draussen
gesehen. Diese sei kreideweiss gewesen und sei am Boden gesessen. Sie habe
schlecht ausgesehen. Eine Kollegin namens D.___ habe zu ihr geschaut. Da er
ohnehin nach Hause habe gehen wollen, habe er angeboten, sie mit in die Wohnung
seines Kollegen zu nehmen, damit sie dort schlafen könne. Am Morgen um ca. 2.00
Uhr seien sie dort angekommen und um 6.45 Uhr habe er sie dann heimgefahren.
Auf dem Weg zur Wohnung sei es nicht gut gegangen. Sie habe «megaviel»
erbrechen müssen. Plötzlich sei sie auf die Strasse gegangen und dort
abgelegen. Jemand, der mit dem Auto unterwegs gewesen sei, habe sie beide dort
gesehen und dann nach Hause gefahren. Mit dem Auto habe das zwei/drei Minuten
gedauert. Als sie in der Wohnung angekommen seien, sei sie abgelegen und sei «mause»
gewesen. Zuerst sei sie ihm gegenüber noch recht anhänglich geworden, sei dann
aber eingeschlafen. (aF) Nein, zu einem intimen Kontakt zwischen ihnen beiden
sei es nicht gekommen. Auf dem Weg zur Wohnung seien sie zuerst noch falsch
gelaufen. Die Privatklägerin habe erbrechen müssen und dann sei das Auto
gekommen. Sie hätten auf dem Boden geschlafen, als die Kollegen in die Wohnung
gekommen seien.
Er
habe das mit D.___ besprochen, dass er die Privatklägerin mitnehme. (aF, ob die
Privatklägerin da noch habe mitreden können?) Die Privatklägerin sei extrem
voll gewesen, habe erbrechen müssen und alles, er habe aber noch mit ihr
sprechen können. Er habe sie unterwegs auch einmal gefragt, ob sie weitergehen
könne oder eine Pause benötige. Es sei ihr aber «megaschlecht» gegangen. Um ca.
2.00 Uhr seien sie in der Wohnung gewesen. Das habe er dann auch D.___
geschrieben. (aF, wie die Privatklägerin genau schlafen gegangen sei?) Zuerst
habe sie noch zu Hause erbrechen müssen «und alles». Er habe dies dann auch
noch putzen müssen. Dann sei sie auf dem Boden eingeschlafen. Er habe ihr auch
noch Wasser gebracht. Dann sei sie eingeschlafen und er habe sich neben sie
gelegt und habe auch geschlafen. (aF, ob die Privatklägerin denn mit dem Kostüm
geschlafen habe) Nein, er habe sie noch umgezogen und ihr seine Kleider
gegeben. (auf Bitte, das näher zu umschreiben) Sie seien nach Hause gekommen,
dann habe er ihr Wasser gegeben und sie habe dann schlafen wollen. Er habe ihr
sein T-Shirt, seinen Pullover und seine Hose gegeben. Dann habe er sie
zugedeckt und sie sei schlafen gegangen. Er habe ihr seine Sachen gegeben, weil
sie kalt gehabt habe. (aF) Ja, er habe sie umgezogen. Er habe ihr das Kostüm
und ein Unterhemd ausgezogen. Einen BH habe sie nicht angehabt, das wisse er.
Obenherum habe er sie ganz ausgezogen und ihr dann das T-Shirt und den Pullover
angezogen. Unten habe sie ihre Unterwäsche angehabt und er habe ihr kurze Hosen
gegeben. (aF) Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Zustandes nicht mehr
selbst ausziehen können. Sie hätten damals auch kurz den Gedanken gehabt, die
Ambulanz zu rufen. (aF) Er nehme es an, dass die Privatklägerin noch realisiert
habe, dass er sie ausgezogen habe. (auf Bekanntgabe, die Privatklägerin habe
den Verdacht, jemand habe sich an ihr sexuell vergangen) Er wisse nur, dass er
sie dort gesehen habe, als sie so kaputt gewesen sei. Vorher habe er sie nicht
gesehen. Dann habe er sie in die Wohnung gebracht. Was vorher gewesen sei,
wisse er nicht. (aF) Am Morgen sei die Privatklägerin noch recht verwirrt
gewesen und habe nicht mehr gewusst, was passiert sei.
- Am 1. März 2017
berichtigte der Beschuldigte als Auskunftsperson, er habe an diesem Morgen Sex
mit der Privatklägerin gehabt. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich
bzw. in Ordnung gewesen. Während des Sexualverkehrs habe sie sich über
Schmerzen beklagt, weshalb sie daraufhin abgebrochen hätten. In der Folge wurde
die Befragung abgebrochen, weil er nun als beschuldigte Person zu betrachten
und zu befragen sei.
- Am 4. April 2017 in
Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 085 ff.): Er sei nach draussen
gegangen, um eine zu rauchen. Dort habe er die Privatklägerin gesehen, es sei
ihr recht schlecht gegangen. Sie hätten ihr dann Wasser gegeben. Er habe dann
angeboten, sie in die Wohnung seines Kollegen mitzunehmen. Damit sei die
Kollegin einverstanden gewesen, sie hätten noch die Handynummer ausgetauscht.
Unterwegs habe sie dann «auf’s Mal nümme möge» und habe erbrochen. Dann sei ein
PW gekommen und habe sie heimgeführt. Um ca. 2.00 Uhr seien sie in der Wohnung
gewesen. Er habe dort für sie eine Wolldecke auf den Boden gelegt und sie habe
sich hingelegt. Er habe ihr dann das Kostüm ausgezogen und weil sie recht kalt
gehabt habe auf dem Boden, habe er ihr seinen Pulli und eine schwarze Hose
gegeben. Er habe sich neben sie gelegt und habe versucht, ihr ein wenig warm zu
geben. Nachher sei man sich etwas näher gekommen. Das sei dann soweit gegangen,
dass sie miteinander Sex gehabt hätten. Später hätten sie dann Analsex gehabt.
Auf einmal habe sie dann gesagt, es tue ihr weh. Da hätten sie beide aufgehört
und seien eingeschlafen.
Als
er sie draussen gesehen habe, sei es ca. 1.30 Uhr gewesen. Sie sei «megableich»
gewesen und habe nicht mehr richtig laufen können. Dies wegen dem Alkohol. Es
sei ihr schwindlig gewesen und sie habe erbrechen müssen. Er selbst sei auch
angetrunken gewesen, aber nicht schlimm. Da er sowieso heim habe gehen wollen,
habe er sie mitgenommen. Sie habe Hilfe gebraucht, er habe sie einfach etwas
gestützt. Als sie eine Pause gemacht hätten, sei sie abgesessen und habe sich
übergeben. (aF) Ja, bei der Treppe vor der [Lokal 1] hätten sie überlegt, die
Ambulanz zu rufen. (aF) In der Wohnung habe er sie auf das Bett gesetzt und
habe die Wolldecke parat gemacht. Dann habe er ihr noch Wasser gegeben. Dann
habe sie sich hingelegt, den Rest habe er erzählt. (aF) Ja, als sie auf dem
Bett gesessen sei, habe sie erbrechen müssen. Er habe ihr noch eine Tupperware
gegeben. Nachher habe er sie hingelegt. Anschliessend habe er das Erbrochene
auf dem Boden weggewischt und die Wohnung gelüftet. (aF, wann es dann zum Sex
gekommen sei?) Als sie sich hingelegt hätten, um zu schlafen. (aF, woran er
denn bemerkt habe, dass sie Sex mit ihm gewollt habe?) Das sei eine gute Frage.
Sie habe ihn einfach nicht abgewehrt. Sie hätten sich auch geküsst. (auf
Vorhalt, gemäss den vorliegenden Aussagen sei es der Privatklägerin in jener
Nacht schlecht gegangen und nun wolle er behaupten, sie habe in diesem Zustand
noch Sex mit ihm gewollt.) Als sie daheim angekommen seien, sei eine gewisse
Zeit vergangen. Er habe ihr ja auch noch Wasser gegeben. Als sie in der Wohnung
gewesen seien, sei es ihr deutlich besser gegangen. Natürlich nicht gut, es sei
ihr schon noch ein bisschen schlecht gewesen. Er habe sie aber fragen können,
ob sie Wasser wolle, und ob sie eine Pause brauche. Sie habe auch selbständig
ins Auto ein- und aussteigen können. Dort herum habe sich ihr Zustand
eigentlich gebessert. Ganz am Anfang, als er sie gesehen habe, sei es ihr
wirklich ganz schlimm gegangen. Sie sei «nicht da» gewesen.
(aF)
Sie hätten sich geküsst, er habe sie oral befriedigt, dann noch vaginal und
anal. Nein, sie hätten nicht verhütet. Er sei hinter ihr gelegen, als es zum
Sex gekommen sei. Beide seien auf der Seite gelegen. (aF) Ja, er habe Erfahrung
mit Analsex. Ja, als sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr, habe er aufgehört.
(aF, warum er ihr das am Morgen nicht erzählt habe?) Weil er das einfach habe
vergessen wollen, auch ihr zuliebe. Damit sie sich nicht dreckig fühle. Er habe
das auch bei der Polizei bestritten, weil er dabei ein wenig überfordert
gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er damit umgehen solle und habe sich
eingeredet, man würde keine Spuren finden. (aF) Er könne sich nicht erklären,
weshalb sich die Privatklägerin nicht mehr daran erinnern könne, dass der Sex
in der Nacht einvernehmlich gewesen sei. (aF, wie lange sie in der Wohnung
gewesen seien, bis es zum Sex gekommen sei?) Er sage jetzt mal eine bis anderthalb
Stunden. (aF nach dem SMS um 1.57 Uhr) Da sei die Privatklägerin schon gelegen
und er habe sie zugedeckt gehabt. Er habe gerade zu ihr liegen wollen. Ja, kurz
darauf sei es zum Sex gekommen. (aF) Auf seine Fragen habe sie da nicht viel
gesagt, nur mit «ja» oder «nein» geantwortet. (aF) Er habe ihr die Kleider
ausgezogen, weil es ihr noch «trümmlig» gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob er
ihr die Hosen ausgezogen habe oder sie sich selbst. (aF) Es könne gut sein,
dass er ihr beim Oralsex die Hosen ausgezogen habe. Sie habe dann die Hosen
wohl wieder angezogen, weil sie kalt gehabt habe. (aF, ob er vor dem Analsex
die Privatklägerin gefragt habe, ob sie diesen auch wolle?) Er glaube nicht,
nein. Man habe auch nicht über die Verwendung eines Gleitgels gesprochen.
Er
habe nach einem Gespräch mit einem Kollegen die Polizei angerufen. Erst danach
habe er mit der Privatklägerin noch einmal darüber gesprochen. (aF, ob die
Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs wach gewesen sei?) Ja, sie habe
gestöhnt und ihre Augen seien offen gewesen. (aF) Die Privatklägerin sei zu
keinem Zeitpunkt unansprechbar gewesen und sie habe nur ein einziges Mal
gesagt, es tue ihr weh. Von da an habe er sie nicht mehr angefasst.
- Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme am 16. März 2018 (AS 124 ff.): Er könne seine Aussagen vom 4. April
2017 bestätigen, es sei alles gesagt. (Auf Verlesen der Vorhalte) Erstens sei
sie nicht völlig «unzurechenbar» gewesen. Sie habe noch mit ihm geredet und
gesagt, sie habe kalt, es sei ihr schlecht und sie habe Durst. Sie sei stark
betrunken gewesen, dies schon in [Ort 1], als er sie aufgelesen habe. Sie
hätten dann anderthalb Stunden gehabt für den Heimweg. Sie seien dann in der
Wohnung angekommen, sie habe erneut erbrochen und habe auch etwas getrunken.
Sie sei in der Wohnung bedeutend besser zwäg gewesen als noch bei der [Lokal 1],
als es Zeugen gehabt habe. (aF) In der von der Privatklägerin geschilderten
Stellung (Beine hochhalten) hätten sie keinen Sex gehabt. Sie seien hinter
einander gelegen beim Sex.
(aV
seiner früheren Zeitangaben) Wenn er damals von 1.30 Uhr gesprochen habe
bezüglich des Abmarsches von der [Lokal 1], sei das wohl so richtig. Ja, da sei
sie so schlecht zwäg gewesen, wie er das am 4. April 2017 geschildert habe. Sie
habe erbrochen. Ja, sie hätten dort zusammen diskutiert, eine Ambulanz kommen
zu lassen. Weil er am Morgen zeitig habe raus müssen, hätten sie entschieden,
dass er sie mitnehme. Ja, auf dem Weg habe er sie stützen müssen und in der
Wohnung habe sie erneut erbrochen. (aF) Nein, er habe sie nicht mit dem
Hintergedanken an späteren Geschlechtsverkehr mitgenommen. (aF, wie es dann
trotzdem zum Sex gekommen sei?). Er habe ihr eine Decke auf den Boden gelegt.
Sie habe kalt gehabt. Dann habe er sich hinter sie gelegt und in die Arme
genommen. Dies wegen der Nähe, damit sie warm habe. Sie habe das dann erwidert,
habe also nicht abweisend regiert. Es sei dann dazu gekommen, dass sie sich
geküsst hätten und sich immer näher gekommen seien. Schlussendlich sei es zum
Sex gekommen. Auf Frage, auf wessen Initiative: Auf seine, nachdem er sie
ausdrücklich gefragt gehabt habe an diesem Abend. (aF) Er habe sie gefragt, ob
sie Sex wolle. Da habe sie mit «ja» geantwortet. Er wisse, dass sie das auch
gewollt habe. (aF) Ja, sie hätten sich geküsst, obwohl sie vorher erbrochen
gehabt habe. Ja, er habe sie oral befriedigt, sie ihn nicht. (aF, warum er das
Gefühl gehabt habe, die Privatklägerin habe das auch gewollt?) Sie habe dabei
gestöhnt und mitgemacht. Er habe sie am Anfang ausdrücklich gefragt. Während
dem Sex habe sie gestöhnt und mitgemacht. Sie habe ihn geküsst, habe von Anfang
an beim Küssen mitgemacht. Da habe es sich dann mehr und mehr entwickelt bis
zum Sex. (aF, die Privatklägerin ihn auch angefasst habe?) Beim Küssen schon.
In der Seitenposition, also Löffelstellung, dann nicht mehr. (aF, was die
Privatklägerin beim Oralsex, beim Beischlaf und beim Analverkehr genau gemacht
habe?) Sie habe nicht gross aktiv mitgemacht. Der Akt selber sei auch nicht
lange gegangen. Sie seien hingelegen, er sei eingedrungen und sie hätten Sex gehabt.
Es habe also keinen Stellungswechsel oder so gegeben. (aF) Sie hätten sich beim
Sex zwischendurch geküsst, sonst habe sie sich aber nicht gross bewegt. (aF)
Bis sie sich wegen der Schmerzen beklagt habe, sei es rund eine Viertelstunde
gegangen. (aF) Während dem Sex hätten sie nicht zusammen gesprochen. Danach
seien sie recht schnell eingeschlafen.
(aF)
Er habe D.___ mit SMS geschrieben, sei seien gut angekommen, das mit dem Kotzen
und Wassergeben sei nachher gewesen. (aF) Es sei nach dem SMS so 20 bis 30
Minuten gegangen bis zum Sex. (aF) Von diesem Vorfall bereue er am meisten,
dass er fremd gegangen sei an diesem Abend. Aber es sei einvernehmlich gewesen:
er habe sie laut und deutlich gefragt. Er würde eigentlich nicht viel anders
machen.
- Vor Amtsgericht am 7.
November 2018 (AS 247 ff.): Er habe der Privatklägerin in der Wohnung einfach
immer Wasser gegeben. Er habe dann für sie eine Wolldecke auf den Boden gelegt.
Er habe sie dort auch mehrmals gefragt, ob sie kalt habe oder etwas. Weil sie
nur so ein Kleid angehabt habe, habe er ihr dort auch seine Kleider gegeben,
kurze Hosen und einen Pulli. Er habe dann die ganze Zeit versucht, mit ihr zu
reden. Das sei eigentlich auch recht gut gegangen. Nach dem Heimlaufen sei es
ihr sicher besser gegangen als vor der [Lokal 1]. Sie hätten sich dann
irgendwann hingelegt. Sie habe geklagt, sie habe kalt, so hätten sie sich
einfach gemeinsam unter die Decke gelegt. Dann sei es zum Körperkontakt
gekommen. Er habe versucht, ihr auch warm zu geben und alles. Dort habe es
angefangen. Man habe angefangen, sich zu küssen. Zu diesem Zeitpunkt sei es aus
seiner Sicht einvernehmlich gewesen. Nachdem das Ganze intensiver geworden sei,
habe er sie ausdrücklich gefragt, ob sie Sex haben sollten, das wisse er noch.
Sie habe ausdrücklich mit «Ja» geantwortet. Sie seien dann nebeneinander
gelegen; es sei nicht vorgekommen, dass er über ihr gelegen sei. Das, was sie
erzählt habe, sei ihm unbekannt. Sie hätten dann Sex gehabt, er sei von hinten,
also in der «Löffelistellung», in sie eingedrungen. Es sei wirklich nicht lange
gegangen, so fünf bis zehn Minuten. Sie habe auch mitgemacht, also nicht
körperlich. Sie sei einfach dort gelegen, aber er habe gemerkt, wie sie
gestöhnt habe und angefangen habe, ihn zu streicheln, einfach an den Beinen.
Sie habe dann aber auf keinen Fall gesagt, dass irgendetwas nicht in Ordnung
sei oder dass es ihr weh tue oder so. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch
normal Geschlechtsverkehr gehabt. Dann sei er in das falsche Loch, wenn man das
so sagen dürfe, und da habe sie dann gesagt, es tue ihr weh. Sie habe sich dann
etwas weggedreht und da sei es dann auch gelaufen gewesen. Sie hätten dann
weiterhin gekuschelt und seien Arm in Arm eingeschlafen. Später in der Nacht
seien dann die Kollegen nach Hause gekommen.
Sie
sei dann am Morgen sehr verwirrt gewesen und habe ihn gefragt, was in der Nacht
passiert sei. Er habe ihr geschildert, dass sie viel getrunken gehabt habe.
Ihre Frage, ob sie Sex gehabt hätten, habe er verneint, weil er damals eine
Freundin gehabt habe. Dies habe er aus der Scham heraus gesagt, er habe ein
sehr schlechtes Gewissen gehabt. (aF) Er sei an diesem Abend nie sehr betrunken
gewesen, eher angeheitert, gut angeheitert. Aber er habe nicht getorkelt und in
jeder Situation gewusst, was er mache. Wegen des Fahrens am Morgen habe er
bewusst wenig getrunken an diesem Abend. (aF) Beim Weglaufen vor der [Lokal 1]
sei die Privatklägerin schon noch sehr betrunken gewesen, habe aber schon
vorher eine halbe oder eine ganze Stunde nicht mehr getrunken gehabt. Auf dem
Heimweg an der frischen Luft habe sich ihr Zustand verbessert. Daheim sei sie
dann recht müde gewesen, habe ihm aber antworten können. (aF) Als er sie zum
ersten Mal gesehen habe, habe sie keinen guten Eindruck gemacht, einfach
betrunken. Deswegen habe er ja bei ihr nachgefragt. (aF) Auf dem Heimweg habe
sie zwei-/dreimal erbrechen müssen. Man habe sie beim Gehen stützen müssen.
Daheim sei es dann besser gewesen. Sie sei schon noch betrunken gewesen, sei
aber – so sage er einmal – urteilsfähig gewesen. (aF) Ja, auf dem Heimweg
hätten sie sich hie und da hingesetzt und Pause gemacht. (aF) Ja, zu Beginn
habe man über den Beizug der Ambulanz gesprochen. (aF) Er schätze die Strecke
des Heimwegs mal auf zwei bis zweieinhalb Kilometer. (aV, es seien gemäss
Routenberechnung 800 Meter) Es sei halt schwierig zu sagen, er kenne sich dort
nicht aus. Sie hätten sich im Quartier auch noch verlaufen. Ein Auto habe sie
dann heimgebracht. (aF) Ja, in der Wohnung habe er mit der Privatklägerin reden
können, ob sie kalt habe etc.
(aF,
zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sei) Also Geschlechtsverkehr. Sie
seien neben einander gelegen und er sei in sie eingedrungen, einfach kurze
Zeit, fünf bis zehn Minuten. Und eben nachher habe sie darüber geklagt, dass es
ihr wehtue und dann hätten sie aufgehört. (aF) Ja, sie hätten sich geküsst,
obwohl sie kurz vorher erbrochen gehabt habe. (aF) Vor dem Geschlechtsverkehr
habe er ihr die Hosen ausgezogen, oben habe sie glaublich noch etwas angehabt.
(aF, ob er auch oral mit ihr verkehrt habe?) Nicht dass er wüsste. (aF) Ja,
Analverkehr habe er auch mit ihr gehabt, dies aber eigentlich unabsichtlich.
(aF) Ja, er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wolle, nicht aber, welchen Sex.
Sie habe mit «ja» geantwortet. Ja, er sei der aktive Teil gewesen. (aF, warum
er das damals trotz des damaligen Zustandes der Privatklägerin gemacht habe)
Das sei schwierig zu sagen. Er nehme an, es habe sich immer mehr aufgebaut, als
sie nebeneinandergelegen seien. Das eine habe zum anderen geführt. (aF) Nein,
er habe nicht die Gelegenheit ausgenutzt. (aF) Ja, am Morgen habe die
Privatklägerin gesagt, sie könne sich an die Nacht nicht erinnern, sie habe
einen Filmriss. Ihre Frage, ob sie Sex gehabt hätten, habe er verneint, das sei
am einfachsten gewesen. Dies habe er auch bei der Polizei so gemacht, also den
einfachen Weg gewählt mit Lügen. (aF) Nein, beim Analverkehr habe er kein
Gleitmittel benutzt.
- Vor Obergericht (vgl.
auch separates Einvernahmeprotokoll): Auf dem Heimweg hätten sie miteinander gesprochen,
sie hätten es auch lustig gehabt. Zu Hause habe sie noch erbrechen müssen. Er habe
ihr geholfen, später seien sie ins Bett gegangen, d.h. auf den Boden, auf die
Decke. Es habe nicht viel Platz gehabt. Sie seien nebeneinander gelegen, sie habe
sich noch innig bedankt, dass er zu ihr schaue und Wasser bringe. Sie seien dann
später auf der Seite hintereinander gelegen. Es habe angefangen intim zu
werden, er wisse nicht mehr genau wer angefangen habe, es sei von beiden Seiten
Zuneigung gekommen, sie hätten sich auch geküsst. Nachdem es so weitergegangen sei,
habe er sie gefragt, er wisse das noch, ob sie Sex wolle und das habe sie
bejaht. Er sei in dieser Position von hinten in sie eingedrungen, so hätten sie
Sex gehabt; eigentlich habe es nicht so lange gedauert. Aus Versehen sei es
auch zu Analsex gekommen. Es habe ihr nachher wehgetan, das habe sie ihm
gesagt, da habe er aufgehört. Er habe nichts erzwingen wollen. Er habe sich
dann weggedreht und so seien sie am anderen Morgen aufgewacht. (aF wie man sich
küsse, wenn man hintereinanderliege) Sie habe sich mit dem Oberkörper
abgedreht.
(aF,
es gebe eine Differenz bei seiner Aussage; auf die Frage, ob sie einverstanden
gewesen sei, wie er haben merken können, dass sie einverstanden gewesen sei, habe
er in der ersten Aussage als Beschuldigter gesagt, das sei eine gute Frage, sie
habe sich nicht gewehrt, später habe er gesagt, er habe sie gefragt. Wie er
sich so unterschiedliche Antworten erkläre) Das sei schwierig zu sagen. Es sei
schwierig für ihn, dies jetzt zu sagen. Es sei ein sehr detaillierter Abend
gewesen, eine neue Situation für ihn, dass man zu jeder Uhrzeit etwas sagen
müsse und dann müsse es von Befragung zu Befragung übereinstimmen. Vielleicht
habe er das vergessen auszusagen. Er habe dies je nach dem auch nicht so als
dringend empfunden. Es sei ihm nicht so vorgekommen, dass diese Frage so
elementar sei. Im Nachhinein seien ihm dann noch solche Sachen eingefallen.
Wenn
die Privatklägerin sage, sie habe nichts gemerkt von dieser Geschichte, bis zu
den Schmerzen beim Analverkehr, könne das nicht sein. Es sei sicher
einvernehmlich gewesen. Es habe auch schon vorweg Körperkontakt gegeben, wo sie
sich gestreichelt hätten, über den Bauch, auf der Haut. Er sei eigentlich ein
sehr scheuer Mensch. Es sei ihm unangenehm, wenn er abgeblockt werde. Wenn es
nicht ihr Wille gewesen wäre, hätte er dies niemals gemacht. Er habe nicht eine
Situation schamlos ausnützen wollen.
(aF,
ob das SMS kurz vor 2:00 Uhr an D.___ vor dem Sex gewesen sei oder nachher) Das
sei gewesen, als sie heimgekommen seien, aber er sei nicht sicher. Es sei – glaube
er – gewesen, bevor sie erbrochen habe. So viel er wisse, sei er zu ihr
gegangen und dann sei sie aufgewacht. Und dann habe sie nochmals erbrochen und sie
hätten zusammen geredet. Er könne sich nicht erinnern, dass sie geschlafen habe,
als er das geschrieben habe, er wisse das nicht mehr so genau. Er meine, sie
sei nur ins Bett gelegen. (auf den Einwand, in der Einvernahme habe er gesagt,
sie sei «mause» gewesen) Er habe immer mit ihr sprechen können; ob sie etwas
brauche, ob es ihr gut gehe, ob sie Wasser brauche. Dies sei nicht so zu
interpretieren, als dass sie keine Bewegung mehr hätte machen können. Aber ja,
es sei keine «gschiidi» Aussage gewesen.
(aF
wie er das Ganze heute beurteile) Wie solle er sagen, er empfinde nicht Reue,
dass er ihr etwas angetan habe, bewusst. Aber er würde länger nachdenken das
nächste Mal. Er sei ein Mensch, der Entscheidungen etwas kurzfristig treffe und
die Folgen nicht bedenke. Das habe sich geändert seither. Aber er könne mit
ruhigem Gewissen schlafen. Er wisse, dass er an diesem Abend nichts gemacht
habe, das er für sich nicht vertreten könne. Was falsch gewesen sei, sei, dass
er am anderen Morgen nicht offen und ehrlich gewesen sei zu ihr, er habe sich
herausreden wollen. Das sei nach ihm auch der Grund, weshalb er heute hier
sitze. Das bereue er am meisten, dass er es ihr nicht offen und ehrlich gesagt
habe. Er habe eine Freundin gehabt und habe es sich leicht machen wollen. Wenn
sie nichts wisse, wisse niemand etwas davon. Er habe keinen Stress mit seiner
Freundin gewollt. Nachher habe er es seiner Freundin gesagt, in der gleichen
Woche.
(aF,
er habe gesagt, der Analverkehr sei versehentlich passiert, vorher habe er das
ganz anders ausgesagt, er habe Erfahrung mit Analsex) Als er gesagt habe, er habe
Erfahrung mit Analsex, habe er gemeint, er habe das auch schon gehabt, aber es sei
für ihn nichts, das er möchte, wie solle er sagen, das er praktiziere. Das müsse
für ihn nicht sein. Vor allem nicht ohne zu fragen. In dieser Situation sei er
hinter ihr gelegen, es ist dann so gekommen, er sei auf einmal zu weit
«ausgedrungen» und dann sei es zu Analsex gekommen. Es sei nur ein ganz kurzer
Zeitraum gewesen, sie habe am Anfang auch nicht gesagt, dass es ihr weh tue.
Sie hätten nur eine halbe Minute oder so auf diese Weise Sex gehabt und dann
habe es ihr wehgetan und er habe aufgehört. (auf seine unterschiedlichen
Aussagen angesprochen, es entstehe der Eindruck, es verschiebe sich alles ein
wenig in seinen Aussagen) Er habe sich nicht gross daran erinnern wollen. Er
denke nicht, dass er in der ersten Aussage verneint habe, dass er sie gefragt
habe. Er habe, so weit er wisse, nicht gesagt, dass sie direkt nach dem Analsex
aufgehört hätten, sondern dass sie eine gewisse Zeit mitgemacht habe und es ihr
erst dann weh getan habe. Es sei widersprüchlich, aber er könne nicht jede
Minute dieses Abends genau wiedergeben, das sei einfach schwierig. Er habe immer
mit ihr reden können. Sie habe ihm auch körperliche Zuneigung gegeben, sie habe
sich zu ihm gedreht, ihn berührt, am Schenkel oder so. Durch das sei es gegenseitig
dazu gekommen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe gedacht, er gehe nach Hause
und gehe schlafen, weil er am nächsten Morgen eh früh auf müsse. Er sei nicht
davon ausgegangen, dass sie Sex hätten. Er habe sie mitgenommen, weil er sie am
anderen Tag habe heimbringen wollen, er habe ihr helfen wollen. Er könne nur
sagen, er habe immer mit ihr sprechen können. Er verstehe nicht, weshalb sie
keine Erinnerungen mehr habe. Klar gebe es Aussagen, wie betrunken sie gewesen
sei. Aber er habe mit ihr heimlaufen können, er habe nie gedacht, dass sie so
einen Filmriss haben könnte. Er sei erstaunt gewesen, dass sie ihn am anderen
Tag gefragt habe, ob etwas gelaufen sei. Es sei einfach nicht gut, dass er am
anderen Tag nichts gesagt habe.
(aF
ergänzende Frage nach dem zeitlichen Ablauf bezüglich Heimweg und SMS und SMS
und Sex) Der Heimweg sei ihm sehr lange vorgekommen, er habe kein richtiges
Zeitgefühl dazu. Eine halbe Stunde könne fast nicht sein. Er habe immer gesagt,
er wüsste die Zeit nicht ganz genau, es seien alles Vermutungen, die er an
diesem Abend gemacht habe. Zur Zeit zwischen dem SMS und dem Sex, das sei sehr
schwierig zu sagen für ihn. Wenn er etwas sage, werde das schwarz auf weiss
hinterlegt. Es seien nur Vermutungen, es sei für ihn schwierig in diesen
Befragungen, jede Minute einzugrenzen. Er wisse nur, dass sie ein «Wiili»
daheim gewesen seien und noch miteinander gesprochen hätten. Er habe ihr noch
beim Abziehen geholfen. Und dann habe er wahrscheinlich geschrieben, dass sie zu
Hause seien. Es habe eine gewisse Zeit gedauert. Das sei eine schwierige Frage
für ihn, das mit dem Zeitmanagement. (aF) Er glaube, schon von Anfang an gesagt
zu haben, dass auch sie ihn berührt habe, am Schoss. (aF) Er habe ihr beim
Heimlaufen schon ein wenig helfen müssen. Sie sei nicht super auf den Beinen
gewesen, er habe sie seitlich gestützt, aber nicht die ganze Zeit. Sie sei «zwüschedüre»
müde geworden und habe absitzen wollen. (aF) Sie habe selbstständig ins Auto
ein- und aussteigen können. (aF) Sie habe so ein pompöses Kostüm angehabt, mit
einem langen Reissverschluss hinten, so weit er wisse. Er habe ihr
herausgeholfen. Sie habe noch etwas drunter angehabt.
4.5 Für den Zeitpunkt des
Aufeinandertreffens vor der [Lokal 1] in [Ort 1] sind die Schilderungen somit
übereinstimmend: Die Privatklägerin befand sich in einem schweren Rauschzustand,
musste sich mehrfach erbrechen, konnte nicht selbständig aufrecht stehen und
gehen – sie hatte mithin erhebliche Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen –
und war kaum ansprechbar und konnte auch keine verständliche Antwort mehr
geben. Zudem konnte sie sich später an diese Zeitspanne und bis zum Aufwachen am
Morgen nicht mehr erinnern (Amnesie). Der Zustand war derart, dass von den
Anwesenden der Beizug der Ambulanz erwogen wurde. Die Vorinstanz hat auf US 60
ff. Auszüge aus der Fachliteratur über Stadien und Symptome von
Alkoholintoxikationen aufgeführt. Die beschriebenen und erstellten Symptome der
Privatklägerin lassen auf eine Angetrunkenheit mit einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) im Bereich von mindestens 2 Gewichtspromillen
und mehr schliessen. Wann sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin in
diesem Zustand auf den Weg zur Wohnung seines Kollegen machte, lässt sich nicht
mehr genau rekonstruieren: er selbst sprach mehrfach davon, er habe die
Privatklägerin um ca. 1.30 Uhr vor der [Lokal 1] angetroffen. Da er am
Samstagmorgen Fahrer für einen Skiausflug war, dürfte er die Zeit in dieser
Nacht einigermassen im Griff gehabt haben. Der Weg von der [Lokal 1] bis zur
Liegenschaft [Adresse 1] beträgt gemäss TwixRoute knapp 900 Meter. Gemäss
Beschuldigtem hätten sie sich noch im Quartier verlaufen, seien dann aber von
einem Auto zur Wohnung gefahren worden. Um 1.57 Uhr hat der Beschuldigte aus
der Wohnung an D.___ ein SMS geschickt, auf die noch zurückzukommen sein wird.
Es kann damit gut sein, dass die Beiden um ca. 1.30 Uhr bei der [Lokal 1]
weggegangen sind. Aber auch wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einer
Zeitdifferenz von einer Stunde ausginge, wäre bei der Privatklägerin für 2.00
Uhr bei einem maximalen Abbauwert von 0,2 Gewichtspromillen immer noch von einer
BAK von knapp unter, um oder über 2,0 Gewichtspromillen auszugehen. Ihr Zustand
war demnach nicht wesentlich anders als vor der [Lokal 1]. Der Beschuldigte hat
denn auch immer eingeräumt, die Privatklägerin habe in der Wohnung noch weiter
erbrechen müssen und habe sich nicht selbst umkleiden können. Entscheidend ist
im Übrigen nicht die konkrete BAK und damit die Menge des konsumierten Alkohols
der Privatklägerin zur Tatzeit, sondern vielmehr ihr konkreter Zustand. Dass sich
am Samstagabend in Blut und Urin kein Alkohol mehr finden liess, schliesst die
Alkoholintoxikation in der Nacht zuvor nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.3).
4.6 Aufschlussreich für die Frage der
Widerstandsunfähigkeit sind die eindrücklichen Aussagen der Privatklägerin zu
ihren wenigen schemenhaften Erinnerungen an die Nacht:
- 26. Februar 2017 (AS
058 ff.): Nach dem Eintritt zum Maskenball erinnere sie sich als nächstes, dass
sie in einem Zimmer gelegen sei. Es sei dunkel gewesen. Sie sei auf dem Rücken
gelegen und habe glaublich keine Kleider mehr angehabt. Das könne sie nicht
mehr genau sagen. Auf jeden Fall habe sie sich sehr nackt und ausgestellt
gefühlt. Ein Mann sei bei ihr gewesen. Dieser habe ihr die Beine vor sich hochgehoben
und habe sich anal in sie hineingedrängt. Sie sei ohnmächtig dort gelegen,
alles wisse sie nicht mehr so genau. Sie habe starke Schmerzen gehabt. Sie
könne sich an kein Gesicht erinnern. Es sei wie ein Traum… sie könne sich nicht
ganz klar an diese Szene erinnern, es sei, als hätte sie es geträumt. Dann
wisse sie noch, dass der Beschuldigte sie geweckt habe, sie kenne ihn von der
Oberstufe. Sie h.ten viele gemeinsame Bekannte. Sie sei verwirrt gewesen und
habe nicht verstanden, wo sie sei. Sie habe nicht verstanden, was passiert
gewesen sei. (Auf Nachfrage nach der Szene, die ihr wie ein Traum vorkomme: AS
062) Also, sie sei auf dem Rücken gelegen in einem dunklen Zimmer, das sie
nicht gekannt habe. Rechts sei irgend ein Bett gewesen und links auch so etwas
wie eine Liege… weil am Morgen, als sie erwacht sei, seien ja mehrere Leute
auch noch in diesem Zimmer gewesen. Es sei schwierig, am Morgen sei ihr alles
noch so präsent gewesen und jetzt nicht mehr so. Sie sei eben auf dem Rücken
gelegen … ein Mann habe ihr die Beine senkrecht nach oben gehalten und habe
sich anal in sie hineingedrängt oder … sie wisse nicht genau, wie man dem sage.
Sie sei irgendwie ohnmächtig dort gelegen und habe extreme Schmerzen im
Rektalbereich gehabt. (aF, ob sie sich an irgendeine Zeit erinnern könne, wann
das geschehen sei?) Nein, es sei lustig, sie habe eigentlich eine Armbanduhr am
Handgelenk. Aber sie habe keine Ahnung, welche Uhrzeit es gewesen sei. Sie
wisse nur oder habe das Gefühl, dass irgendetwas gewesen sei. Das habe sie noch
niemandem erzählt, nur gegenüber dem Kollegen H.___ erwähnt, sie habe das
Gefühl, es sei etwas passiert, ohne aber es diesem zu präzisieren. (aF) Nein,
ein Gesicht habe sie nicht erkennen können. Es sei dunkel gewesen oder es sei
dunkel in ihrem Bild, das sie im Kopf habe. Sie wisse es nicht. (aF, ob Gewalt
angewendet worden sei?) Das wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass sie Schmerzen
gehabt habe.
- 7. November 2018 vor
Amtsgericht (AS 250): Das einzige, das sie nach dem Eingang zum Maskenball noch
wisse, sei diese eine Szene mit jemandem, scheinbar mit dem Beschuldigten, als
sie kurz wieder … Sie wisse nicht … an die könne sie sich einfach noch
erinnern. Dort habe sie ihre ganze Energie gebraucht, damit sie «gwschind»
irgendetwas mitbekomme. Das sei dann mega … Also sie habe dann mega Schmerzen
gehabt und es sei … ja. Das sei eine Szene, an die sie immer noch denke
(weint). (aF, ob sie diese Szene beschreiben könne?) Sie sei auf dem Rücken
gelegen und ein Mann (weint) … Das sei immer noch das, was sie … diese Haut und
dieser schlanke Körper. Sie träume immer noch davon und es sei nicht schön. Und
er dringe anal in sie ein und es tue einfach mega weh. Und sie habe wie nichts
machen können. Das sei das Einzige, wofür sie ihre ganze Energie habe
fokussieren können, damit sie etwas mitbekomme (weint). Ja, das sei so diese
Szene, die sie irgendwie … ja … immer noch beschäftige, denke sie jetzt mal.
Nachher … Das sei das, was sie vom Ganzen noch wisse. Also es sei nicht
megaklar, es sei so traumartig. Es sei schon damals mega verschleiert gewesen
und jetzt auch noch, aber gleichwohl präsent.
4.7 Beim Aussageverhalten des
Beschuldigte ist auffällig, dass er im Verlaufe des Verfahrens einige Angaben
zu seinen Gunsten korrigierte, was zu erheblichen Widersprüchen zu seinen
ersten Aussagen führte und als zielgerichtet und nachgeschoben erscheint:
- Insbesondere betrifft
dies die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen: Am 4. April
2017 wurde er gefragt, woran er denn bemerkt habe, dass die Privatklägerin Sex
mit ihm gewollt habe. Seine Antwort: das sei eine gute Frage, sie habe ihn
einfach nicht abgewehrt. Sie hätten sich auch geküsst. Er verneinte, die
Privatklägerin vor dem Analverkehr gefragt zu haben, ob sie damit einverstanden
sei (was – wie er selbst vor Obergericht einräumte – angesichts der
Ungewöhnlichkeit dieser sexuellen Praktik üblich wäre). Wenn er nun ein bzw.
anderthalb Jahre später angibt, er habe sie ausdrücklich gefragt, ob sie mit
Geschlechtsverkehr einverstanden sei und sie habe ausdrücklich mit «Ja»
geantwortet, sie habe gestöhnt und ihre Augen offen gehabt (was er – in einem
dunklen Raum hinter ihr auf der Seite liegend – kaum sehen konnte), dann kann
das nicht anders denn als eine nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden.
Auch zum Zeitpunkt dieser angeblichen Frage nach ihrem Einverständnis machte
der Beschuldigte unterschiedliche Angaben: Er habe sie «am Anfang» ausdrücklich
gefragt, ob sie Sex wolle (4. April 2017); sie hätten sich geküsst und nachdem
das Ganze intensiver geworden sei, habe er sie gefragt, ob sie Sex haben
sollten (7. November 2018). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass
selbst für den Fall, dass die Privatklägerin mündlich ihr ausdrückliches
Einverständnis mit den sexuellen Handlungen erklärt hätte, dem Beschuldigten
angesichts ihres Zustandes hätte klar sein müssen, dass es sich dabei
keinesfalls um eine gültige Zustimmung gehandelt hätte, die auf ihrer
unbeeinträchtigten Willensbildung beruht hätte, die Privatklägerin m.a.W.
urteilsunfähig war. Zu beachten ist dabei auch, dass die beiden Protagonisten
zwar viele gemeinsame Bekannte hatten, sich persönlich aber nicht näher
kannten.
- Auch die angebliche
Verbesserung ihres Zustandes durch den Heimweg an der frischen Luft entwickelte
sich im Rahmen seiner Aussagen in seinem Sinne: Am 27. Februar 2017 gab er an,
auf dem Heimweg sei es ihr «megaschlecht» gegangen, in der Wohnung angekommen
habe sie noch erbrechen müssen «und alles». Dann sei sie auf dem Boden
eingeschlafen. Sie habe sich aufgrund ihres Zustandes nicht mehr selbst
umziehen können. Er nehme an, sie habe bemerkt, dass er sie ausgezogen habe.
Angetroffen habe er sie um ca. 1.30 Uhr, um 2.00 Uhr seien sie dann in der
Wohnung gewesen. Vor dem Staatsanwalt gab er dann an, der Heimweg habe
anderthalb Stunden gedauert, da sei sie bedeutend besser zwäg gewesen als noch
bei der [Lokal 1], wo es Zeugen gehabt habe. Vor Obergericht gab er an, sie
hätten es auf dem Heimweg lustig gehabt. Es ist offensichtlich, dass der
Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen zunehmend
zu relativieren und zu beschönigen versuchte. Wie bereits ausgeführt, ist aber
auch zur Tatzeit von einem schweren Alkoholrausch der Privatklägerin
auszugehen.
- In Bezug auf den
Analverkehr gab der Beschuldigte zunächst an, er habe mit der Privatklägerin
Analverkehr gehabt, er habe damit Erfahrungen; vor Amtsgericht gab er dann
erstmals an, dieser solle aus Versehen passiert sein, er habe sozusagen «das
falsche Loch erwischt».
Es gibt aber auch andere Aussagen des
Beschuldigten, die wenig glaubhaft sind:
- Dass er die
Privatklägerin geküsst haben will, kurz nachdem sie in der Wohnung hatte
erbrechen und er das Erbrochene hatte wegputzen müssen.
- Dass er in dieser
Stellung (beide auf der Seite liegend von hinten), ungeschützt und ohne
Gleitmittel anal mit der Privatklägerin hätte verkehren können, ist ebenso
schwer vorstellbar, sehr viel wahrscheinlicher sind die von der Privatklägerin
in ihren schemenhaften Erinnerungen geschilderten Umstände: ein Mann habe ihr
die Beine hochgehalten.
- Dass die Privatklägerin
nach der Ankunft in der Wohnung noch 60 bis 90 Minuten (4. April 2017) oder 20
bis 30 Minuten zwischen dem SMS und dem Sex (16. März 2018) wach gewesen sein
soll, ist angesichts des Wortlauts des SMS völlig unglaubhaft, schrieb er um
1.57 Uhr doch wörtlich an D.___: «Miir si jetze beidi dehei und si isch scho am
schloofe» (AS 081). In der Einvernahme vom 4. April 2020 sagte er allerdings
auch aus, der Sex sei kurz nach dem SMS gewesen, also kurz nach 2.00 Uhr und
damit sicher nicht 1 bis 1 ½ Stunden nach dem Eintreffen in der Wohnung (AS 91,
Frage 44). Vor Obergericht gab er dazu befragt an, die Privatklägerin habe da
tatsächlich geschlafen, sei dann aber erwacht, als er sich zu ihr gelegt habe;
sie habe danach erbrochen und die sexuellen Handlungen hätten stattgefunden,
als sie sich wieder hingelegt gehabt habe. Dies war noch einmal eine ganz neue
Version der Abläufe, so dass angesichts dieser Widersprüchlichkeiten nicht auf
die Angaben des Beschuldigten bezüglich des zeitlichen Ablaufs in der Wohnung abgestellt
werden kann.
Insgesamt können bei der Beweiswürdigung
nur die ersten Aussagen des Beschuldigten – und dabei namentlich die Aussagen
vom 27. Februar 2017, als er die sexuellen Handlungen noch bestritt und damit
keine Veranlassung hatte, den Zustand der Privatklägerin zu beschönigen – als
glaubhaft angesehen werden.
4.8 Das bereits erwähnte SMS von 1.57
Uhr und die Aussagen des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 zeigen, wie sich
die Situation nach der Ankunft in der Wohnung wirklich präsentierte: die
Privatklägerin musste erneut erbrechen, sie war nicht mehr in der Lage, sich
andere Kleider anzuziehen (was unbestrittenermassen vom Beschuldigten besorgt
wurde), sie legte sich hin und schlief sofort ein (vgl. dazu auch die erste
Aussage des Beschuldigten am 27. Februar 2017: Sie sei abgelegen und sei «mause»
– Kurzform für «mausetot» – gewesen). Der Beschuldigte legte sich in der Folge
hinter sie – beide auf der Seite liegend – und kam in Körperkontakt mit der
Privatklägerin. Den weiteren Verlauf schilderte der Beschuldigte vor
Amtsgericht so: er nehme an, es habe sich immer mehr aufgebaut, als sie
nebeneinandergelegen seien. Das eine habe zum anderen geführt. Wenn man sich
nun vor Augen hält, dass der Beschuldigte sich – wie immer ausgesagt – hinter
die Privatklägerin legte und sie in die Arme nahm (so seine Aussage bei der
Schlusseinvernahme), ist beweismässig von folgendem Vorgang auszugehen:
Der Beschuldigte legte für die
Privatklägerin eine Decke auf den Boden, sie legte sich hin, klagte über Kälte
und schlief ein. Er zog sie um – am Oberkörper zog er sie zunächst ganz aus –,
legte sich hinter sie, umarmte sie und begann aufgrund des Körperkontaktes
zunehmend mit sexuellen Handlungen an der Privatklägerin («Eines führte zum
Anderen», dies aber nur auf Seiten des Beschuldigten). Er vollzog den
Oralverkehr an ihr, danach den Beischlaf und verkehrte schliesslich auch anal
mit ihr. Das nahm die Privatklägerin nicht wahr, bis der Analverkehr ohne
Gleitmittel bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen führte (es konnten bei
ihr denn auch anale Einrisse ärztlich festgestellt werden: AS 101 f.), da kam
sie kurzzeitig halbwegs zu sich, stöhnte auf und der Beschuldigte liess von ihr
ab. Auch wenn er dies auf Frage vor Amtsgericht – und auch vor Obergericht – verneint
hat, war es doch so, dass der Beschuldigte die Situation zur Befriedigung
seiner sexuellen Wünsche ausgenutzt hat.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Aufgrund der Beweiswürdigung, die
auf objektiven Beweismitteln (SMS, medizinisches Gutachten), der Amnesie der
Privatklägerin, ihren Aussagen zu ihren schemenhaften Erinnerungen und den
Aussagen des Beschuldigten zu ihrem Verhalten und ihrem Zustand in der Wohnung
beruht, ist offenkundig, dass die Privatklägerin widerstandsunfähig war im
Sinne von Art. 191 StGB. Von einer «Enthemmtheit» aufgrund des Alkohols kann
keine Rede sein. Der Sachverhalt stellt sich in weiten Teilen vergleichbar dar
wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012. Es kann auch
auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 1.5 ff.
und insbesondere 2.2.1, sowie 6B_316/2012 vom 1. November 2012, E. 3.3
(«Zustand starker Benommenheit») und 3.4 verwiesen werden. Die Privatklägerin
erwachte vorliegend kurzzeitig halbwegs aus ihrem Tiefschlaf, weil sie beim
Analverkehr durch den Beschuldigten heftige Schmerzen verspürte, konnte unter
Aufwendung aller Energie ihren Schmerz zum Ausdruck bringen und ist dann wieder
weggetreten.
5.2 Dieser Zustand war dem Beschuldigten
bekannt, er selbst hatte nach seinen Angaben am Vorabend bewusst wenig Alkohol
konsumiert. Wenn er davon spricht, die Privatklägerin sei selbst aktiv gewesen,
so kann dies ausgeschlossen werden, was bestätigt wird durch seine Aussage vom
4. April 2017, sie habe ihn «einfach nicht abgewehrt». Dass sie während des Vorgangs
selbst Bewegungen oder auch Stöhngeräusche gemacht haben könnte, kann zwar
nicht ausgeschlossen werden. Solche wären aber rein unwillkürlich erfolgt, was
dem Beschuldigten nicht entgehen konnte. Der Beschuldigte hatte keinerlei
Anlass anzunehmen, die Privatklägerin sei mit seinen Handlungen einverstanden.
Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich die Privatklägerin in ihrem Zustand
nicht wehren konnte und er hat trotzdem gehandelt, was auf direkten Vorsatz
schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012,
E. 2.2.2).
5.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Schändung ist zu bestätigen.
III. Weitere Vorhalte
1. Pornografie
1.1 Der Beschuldigte soll sich gemäss
Ziffer 2 der Anklageschrift der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1
StGB), begangen in der Zeit vom 25. November 2016 bis zum 1. März 2017, in [Ort
3], [Adresse 2], schuldig gemacht haben. Dies, indem er drei Videodateien mit
verbotenem pornografischem Inhalt (Zoophilie, ev. eine davon kombiniert mit
Kinderpornografie) über einen WhatsApp-Chat von einem ihm nicht bekannten
Teilnehmer auf sein Mobiltelefon erhalten und diese auf seinem Mobiltelefon
abgespeichert und damit hergestellt habe. Dadurch habe der Beschuldigte
vorsätzlich und für ihn erkennbar verbotene Pornografie hergestellt. Konkret
zeige das erste Video einen kleinen Hund, der an der Vagina einer Frau lecke
(Filename: VID-20160306-WA0004.mp4). Das zweite Video zeige eine Frau, welche
von einem Hund geleckt und von diesem vaginal penetriert werde. Schliesslich
bediene die Frau den Hund oral (Filename: VID-20161217-WA0002.mp4). Das dritte
Video zeige einen jüngeren Knaben, welcher einen Esel oder ein Maultier von
hinten mit seinem Penis penetriere (Filename: VID-20170126-WA0009.mp4).
1.2 Die forensische Datensicherung und
Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons brachte drei Videodateien mit den
Namen "VID-20160306-WA0004.mp4", "VID-20161217-WA0002.mp4"
und "VID-20170126-WA0009.mp4" zum Vorschein, welche zweifelsohne die
unter Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebenen Inhalte aufwiesen und auf dem
Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren (vgl. AS 106 f., 108
ff., 118 ff.).
1.3 Der Beschuldigte bringt zu seiner
Verteidigung vor, er habe diese Dateien in einem Gruppenchat unaufgefordert
zugestellt erhalten und diese hätten sich – ohne dass er die Videos je bemerkt
habe – automatisch auf seinem Handy abgespeichert. Seine Aussagen sind im Urteil
der Vorinstanz auf US 68 ff. in vollem Wortlaut wiedergegeben. Per
WhatsApp-Chat erhaltene Videos (und Fotos) werden, sofern man die vorgegebenen
Einstellungen nicht ändert, tatsächlich automatisch auf dem Handy gespeichert.
Das war dem Beschuldigten bekannt. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen,
dass er die Videos unaufgefordert zugestellt erhielt. Nicht glaubhaft ist
hingegen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er die Videos – und
dazu gleich alle drei – nicht bemerkt haben will. So sagte er denn auch nicht
von Anfang an aus: Am 6. April 2017 gab er an (AS 111 ff.), das Video mit dem
Hund, der an der Vagina einer Frau lecke, habe er auch schon gesehen, das habe
er vermutlich in einem Gruppenchat erhalten (Frage 5). Das sei wohl einfach so
ein dummes Video, das herumgeschickt worden sei. Das habe er wohl bekommen und
habe es nachher nicht mehr angeschaut. Kurz darauf wollte er das Video doch nie
gesehen haben, es komme ihm nicht bekannt vor (Frage 10). Angesprochen auf das
zweite Video (Penetration einer Frau durch einen Hund, anschliessend
Oralverkehr der Frau am Hund) gab er an, dieses Video komme ihm auf den ersten
Blick nicht bekannt vor. Er habe es wohl auch in einem Gruppenchat erhalten.
Das dritte Video (Penetration eines Esels oder Maultiers) habe er gesehen, es
stamme wohl auch aus einem Gruppenchat. Verschickt habe er solche Videos nie.
In der Schlusseinvernahme verwies er auf seine bereits getätigten Angaben (AS
134). Vor Amtsgericht erklärte der Beschuldigte, solche Videos würden von
WhatsApp automatisch heruntergeladen, er habe diese Videos zum Teil nicht
einmal gesehen. Selbst habe er sie nicht gespeichert. In einem Gruppenchat
kämen manchmal wirklich viele Videos und er schaue diese allgemein nicht an.
Letztere Aussage ist – wie bereits erwähnt – nicht glaubhaft.
1.4 Mit der Vorinstanz ist somit von
folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte erhielt die Videos in einem
Chat zugestellt, womit sie automatisch auf seinem Handy gespeichert wurden. Er
hat die Videos gesehen, hat diese aber weder selbst abgespeichert noch weiter
verbreitet, auf seinem Handy aber auch nicht gelöscht.
1.5 Bezüglich der rechtlichen Würdigung
kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 71
ff. verwiesen werden. Allerdings kann das Anschauen der Videos nicht von
strafbarer Relevanz sein, bekam er die Dateien doch unaufgefordert zugestellt
und konnte gar nicht wissen, was sich drauf befindet. Allerdings war ihm danach
bewusst, dass sich die Videos auf seinem Handy befanden und er sie damit
besass. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 197 Abs. 5
Satz 1 StGB (Besitz von Pornographie) ist zu bestätigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.4.4).
2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Vorgehalten wird dem Beschuldigten in
Ziffer 3 der Anklageschrift mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes. Aus den auf dem Handy des Beschuldigten aufgefundenen
Fotos ergibt sich, dass er mehrfach Marihuana konsumiert hat (AS 121 ff.). Dies
hat er bei den Einvernahmen auch immer eingeräumt (AS 115 ff., 135, vor
Amtsgericht). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist unter Verweis auf ihre
Ausführungen auf US 74 zu bestätigen. Von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52
StGB, wie dies von der Verteidigung beantragt wird, kann nicht abgesehen
werden. Die Wertung als «geringfügig» im Sinne von Art. 52 StGB ist relativ und
bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das
Verhalten des Täters muss auch im Bereiche der Bagatelldelikte im Quervergleich
zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt
unerheblich erscheinen. Die Strafbefreiung muss sich sowohl unter spezial- als
auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen lassen (Trechsel/Keller
in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 52 N 2, 2b). Dies ist vorliegend nicht der Fall resp.
rechtfertigt sich nicht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt,
je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)
– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten
sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das
Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu
begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden
Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu
360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion
ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den
1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt
werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.
September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom
30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren
auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die Schändung wird gemäss Art. 191
StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Beim objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte mehrere der gravierendsten sexuellen Handlungen an der
widerstandsunfähigen Privatklägerin vorgenommen hat: Oralverkehr bei ihr,
Beischlaf und Analverkehr (und dies notabene jeweils ungeschützt). Dies beweist
auch eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Der Beweggrund der
Befriedigung seiner sexuellen Begierden ist als egoistischer Beweggrund
ebenfalls negativ zu werten, ist allerdings deliktstypisch. Der Beschuldigte
hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Andererseits ist zu Gunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich um keine von langer Hand
geplante Tat handelte, sondern sich aus der Situation heraus ergab, indem der
Beschuldigte die Gelegenheit, die sich ihm bot, – allerdings ohne Skrupel –
ausnutzte. Die Situation ergab sich weiter aufgrund seiner Hilfsbereitschaft,
indem er die schwer beeinträchtigte Privatklägerin vom Maskenball wegführte in
die Wohnung seines Kollegen. Die Hemmschwelle des Beschuldigten war durch
seinen Alkoholkonsum herabgesetzt, was entlastend zu bewerten ist. Auch liess
er sofort von der Privatklägerin ab, als sie zum Ausdruck brachte, Schmerzen zu
empfinden.
Die Tatfolgen bei der Privatklägerin
waren erheblich: sie musste unter anderem die Belastungen einer HIV-Prophylaxe
sowie weitere unangenehme ärztliche Untersuchungen ertragen und starke
Medikamente zur Vorbeugung weiterer Krankheiten bzw. Infektionen einnehmen, die
auch über längere Zeit Nebenwirkungen verursachten. Ganz offensichtlich wurde
die Privatklägerin durch diese Tat einer ausserordentlichen seelischen
Belastung ausgesetzt, weil sie am Tatmorgen nicht gewusst hatte, was mit ihr
geschehen war, und stets eine für sie nicht nachvollziehbare bzw. nicht
zuordenbare surreale Szene nebst Schmerzen im Analbereich als praktisch einzige
Erinnerung an die Tatnacht vor Augen hatte. Diese Belastungen dauern immer noch
an. Ein solches Erlebnis ist geeignet, bei einer jungen Frau eine
Traumatisierung zu bewirken, welche die künftige Lebensführung beeinträchtigen
kann. Weiterhin hat sie nach ihren glaubhaften Angaben vor Amtsgericht hie und
da Absenzen bei der Arbeit und in der Uni und auch die emotionale Nähe bzw.
Intimität zu Männern bereitet ihr weiterhin grosse Mühe. Auch musste sie
kurzzeitig die Hilfe einer Psychologin in Anspruch nehmen, was sie aber
offenbar nicht weiterbrachte, da sie noch nicht in der Verfassung war, sich mit
den Geschehnissen auseinanderzusetzen. Des Weiteren erlitt die Privatklägerin
infolge des zumindest versuchten Analverkehrs leichte Verletzungen und damit
einhergehende Schmerzen im Analbereich: der Analverkehr führte zu insgesamt
drei Einrissen im Analbereich.
Das Tatverschulden kann aufgrund der
gravierenden sexuellen Handlungen nicht mehr nur als leicht beurteilt werden,
es ist von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen,
was im vorgegebenen Strafrahmen einer Einsatzstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe entspricht. Es ist dabei auch auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 132 IV 120 zu verweisen, wonach die Strafe für eine
Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nicht wesentlich
niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter im Übrigen vergleichbaren
Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte, für welche das Gesetz
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (E. 2, bestätigt im
Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1). Dies muss
in vergleichbarer Weise auch bei einer Schändung gelten. Die Einsatzstrafe ist
im Rahmen vergleichbarer Strafzumessungen des Berufungsgerichts wie etwa in den
publizierten Urteilen STBER.2016.54 und STBER.2017.28 (siehe aber auch das
Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 4, mit dem
bezüglich des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von drei Jahren
Freiheitsstrafe bei einer Schändung nach Alkoholkonsum geschützt wurde).
2.2 Bei den Täterkomponenten ist zum
Vorleben des Beschuldigten wenig Relevantes bekannt. Zu erwähnen ist einzig die
Vorstrafe der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. September 2014,
mit der er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem
Freiheitsentzug von fünf Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
einem Jahr, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Darüber hinaus
wurden ihm Weisungen auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet. Diese nicht
einschlägige Vorstrafe wirkt bei der Strafzumessung kaum noch straferhöhend
aus. Der Beschuldigte wuchs seinen Angaben zufolge bei seinen Eltern in [Ort 3]
auf, wo […]. Der Beschuldigte hat [...] Brüder und eine […] Schwester. Nachdem
er die obligatorische Schulzeit (sechs Jahre Primarschule und drei Jahre
Sekundarschule) beendet hatte, begann er seine Lehrausbildung zum [Beruf]. Im
Kindsalter wurde das [...]-Syndrom bei ihm diagnostiziert. Nachdem er die
Schule absolviert hatte, war eine deutliche Besserung der mit diesem Syndrom
einhergehenden Einschränkungen auszumachen, woraufhin die Therapien beendet
wurden. Selten bzw. unregelmässig nahm er aber weiterhin [Medikament] ein. Zur
Tatzeit befand sich der Beschuldigte im 4. Lehrjahr seiner Ausbildung zum [Beruf]
und wohnte zusammen mit seinen [...] Brüdern bei seinen Eltern. Bei der
Vorinstanz gab er an, er arbeite weiterhin bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb
und lebe nunmehr in einer eigenen Wohnung. Diese Situation dauert nach den
Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht unverändert an.
Beim Nachtatverhalten ist zu Gunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Privatklägerin am Morgen nach der
Tat heim führte und – nach einem ersten Leugnen – dazu stand, an ihr
verschiedene sexuelle Handlungen verübt zu haben. Zu diesem Zweck meldete er
sich freiwillig bei der Polizei und berichtigte seine ursprüngliche Aussage.
Dass er vorgibt, die Privatklägerin sei mit diesen Handlungen einverstanden
gewesen, ist nachvollziehbar. Zur Tatzeit war er gerade 19 Jahre alt geworden.
In der Zwischenzeit wurde er nach seinen Angaben gebüsst, weil er einen
Verkehrsunfall wegen Missachtung des Rechtsvortritts verursacht hatte. Die
Strafempfindlichkeit ist als neutral zu bewerten. Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten strafmindernd aus, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um
drei Monate auf noch 21 Monate Freiheitsstrafe führt.
2.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich
noch, dass die Erstellung der Urteilsbegründung durch die Vorinstanz über ein
Jahr in Anspruch genommen hat – Art. 84 Abs. 4 StPO sieht dafür zwei Monate, im
Ausnahmefall drei Monate vor –, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
darstellt, die im Urteilsdispositiv festzuhalten ist und die zu einer weiteren
Reduktion der Einsatzstrafe auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe führt.
2.4 Zur Abgeltung der mehrfachen Pornografie
ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Es handelt sich um drei Videos mit
sexuellen Handlungen mit Tieren, die dem Beschuldigten unaufgefordert
zugestellt worden waren und die ohne sein Zutun automatisch auf seinem Handy
abgespeichert wurden. Seine Verfehlung bestand einzig darin, die drei Videos
nicht gleich wieder gelöscht zu haben. Es ist von einem sehr leichten
Verschulden auszugehen und eine Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe
auszusprechen.
Bezüglich der Tagessatzhöhe ging die
Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von CHF 4'100.00 aus und kam mit einem
Pauschalabzug von 25% zu einem Tagessatz von CHF 110.00. Da sich an den
finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gemäss Aussagen vor Obergericht
nichts geändert hat, ist diese Tagessatzhöhe zu bestätigen.
2.5 Dem Beschuldigten kann für die
Freiheits- und die Geldstrafe jeweils der bedingte Strafvollzug mit einer
Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
2.6 Die von der Vorinstanz zur Abgeltung
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse
von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, kann
unter Verweis auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 86 f. bestätigt
werden.
V. Zivilforderungen
Angesichts des schwerwiegenden Delikts
zum Nachteil der Privatklägerin schuldet er ihr Schadenersatz gemäss Art. 41 OR
und eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR. Die rechtlichen Grundlagen dazu wurden
von der Vorinstanz auf US 89 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen
werden.
Der Privatklägerin ist der ausgewiesene
und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Schaden von CHF 400.50 als
Schadenersatz zuzusprechen. Zudem ist der Beschuldigte für allfälligen weiteren
Schaden aus der Schändung vom 25. Februar 2017 für vollumfänglich haftpflichtig
zu erklären.
Auch die von der Vorinstanz
zugesprochene Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins ist den vorliegenden
Umständen angemessen und bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung der
Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren, publizierten Fällen
(STBER.2017.28: CHF 15'000.00; STBER.2016.54: CHF 10’00.00). Sie ist unter
Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 91 ebenfalls zu bestätigen.
VI. Einziehungen
Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB ist
das beschlagnahmte Handy mit den drei Videos einzuziehen und zu vernichten.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen.
Einzig bezüglich des Nachforderungsanspruchs der Vertreterin der Privatklägerin,
Rechtsanwältin Stefanie Selig, ist festzuhalten, dass die Stunde – wie für das
Berufungsverfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 2) – nicht mit den geltend gemachten
CHF 270.00 zu entschädigen ist, sondern nur mit CHF 230.00 (der
Nachzahlungsanspruch für die Arbeiten des juristischen Mitarbeiters und des
Rechtspraktikanten ist anhand der geltend gemachten CHF 175.00 resp. CHF
135.00 zu berechnen). Unter Berücksichtigung des während des erstinstanzlichen
Verfahrens geänderten Mehrwertsteuer-Prozentsatzes hat die Vorinstanz den
Nachzahlungsanspruch wie folgt berechnet:
11.32 Stunden bis Ende Dezember
2017 à CHF 90.00, resultierend aus CHF 270.00 abzüglich
CHF 180.00, somit CHF 1'018.80, und 2.58 Stunden bis Ende
Dezember 2017 à CHF 45.00, resultierend aus CHF 135.00 abzüglich CHF 90.00,
somit CHF 116.10, zuzüglich MwSt. zu 8 % von CHF 90.75, sowie
16.09 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 90.00, resultierend aus
CHF 270.00 abzüglich CHF 180.00, somit CHF 1'448.10, und
3.08 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 40.00, resultierend aus
CHF 175.00 abzüglich CHF 135.00, somit CHF 123.20, zuzüglich MwSt.
zu 7.7 % von CHF 121.00, insgesamt folglich CHF 2'917.95.
Unter Berücksichtigung des geänderten
Stundenansatzes führt dies zu folgender Berechnung resp. Anpassung:
11.32 Stunden bis Ende Dezember
2017 à CHF 50.00, resultierend aus CHF 230.00 abzüglich
CHF 180.00, somit CHF 566.00, und 2.58 Stunden bis Ende Dezember
2017 à CHF 45.00, resultierend aus CHF 135.00 abzüglich
CHF 90.00, somit CHF 116.10, zuzüglich MwSt. zu 8 % von
CHF 54.55, sowie 16.09 Stunden ab 1. Januar 2018 à
CHF 50.00, resultierend aus CHF 230.00 abzüglich CHF 180.00,
somit CHF 804.50, und 3.08 Stunden ab 1. Januar 2018 à
CHF 40.00, resultierend aus CHF 175.00 abzüglich CHF 135.00,
somit CHF 123.20, zuzüglich MwSt. zu 7.7 % von CHF 71.45,
insgesamt folglich CHF 1'735.80.
2. Die Berufung des Beschuldigten ist
erfolglos. Aus diesem Grund gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu
seinen Lasten. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen, womit
sich Gesamtkosten von CHF 4'070.00 ergeben.
Rechtsanwältin Stefanie Selig ist auch
im Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Sie
macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 6.84 Stunden geltend,
ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung. Dies erscheint mit Ausnahme der
Abschlussarbeiten, für welche eine Stunde geltend gemacht wird und wofür
vorliegend nur eine halbe Stunde zu entschädigen ist, als angemessen. Zuzüglich
der Aufwendungen für die Hauptverhandlung von 2 Stunden und einer halben Stunde
für die Urteilseröffnung sind demnach 8,84 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 76.00 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'795.60.
Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten
vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 476.05
(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, plus MwSt.); beides, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Der Stundenansatz
ist mit CHF 230.00 zu berechnen und nicht mit den geltend gemachten CHF 270.00,
da die Aufgabe für die Vertreterin der Privatklägerin im vorliegenden Fall
nicht sonderlich schwierig war.
Rechtsanwalt Marc Aebi ist amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten. Er macht einen Aufwand von 24,49 Stunden geltend
(inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung). Dies ist angemessen. Zuzüglich ist
eine Stunde für Abschlussarbeiten zu entschädigen, womit 25,49 Stunden zu
entschädigen sind, was inklusive Auslagen von CHF 206.90 und der Mehrwertsteuer
von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 5'164.30 führt, zahlbar durch den
Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 191,
Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR;
Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie
Art. 106 aStGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
-
der Schändung (Vorhalt
Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. April 2018),
-
der mehrfachen Pornografie
(Besitz, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen; Vorhalte Ziff.
3).
2. A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
-
einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
-
einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Es wird festgestellt, dass die
Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
4. Das bei A.___ sichergestellte
Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) wird eingezogen und ist durch die Polizei
Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind die sichergestellten
Kleidungsstücke von A.___ diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate),
wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch
beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der
Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils sind das sichergestellte Paar Schuhe (Marke: Adidas;
schwarz) und die sichergestellte Jacke (braun) von B.___ dieser nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils sind die restlichen sichergestellten Kleidungsstücke
von B.___ zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei Kanton Solothurn zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate).
8. A.___ hat B.___ Schadenersatz von CHF
400.50 zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen, resultierend
aus dem Vorfall vom 25. Februar 2017, wird der Anspruch der Privatklägerin bei
einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung
der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
9. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF
12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Februar 2017, zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'372.05 (27.41 Stunden zu CHF 180.00, 3.08
Stunden zu CHF 135.00 und 2.58 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF
121.80 und MwSt. zu 8 % von CHF 191.35 sowie Auslagen von CHF 206.20 und
MwSt. zu 7.7 % von CHF 270.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'735.80
(Differenz zum vollen Honorar von 27.41 Stunden zu CHF 230.00, 3.08 Stunden zu
CHF 175.00 und 2.58 Stunden zu CHF 135.00, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF
54.55 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 71.45), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wurde von der
Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 8'903.40 (44.80 Stunden zu CHF 180.00,
inkl. Auslagen von CHF 47.80 und MwSt. zu 8 % von CHF 160.05 sowie Auslagen von
CHF 149.50 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 482.05) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'414.10
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von
CHF 43.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 130.70); beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 8'680.00,
hat A.___ zu bezahlen.
13. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird
für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'795.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 476.05
(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das obergerichtliche
Verfahren auf CHF 5'164.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4’070.00,
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier