STBER.2019.79
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
4. Mai 2020Deutsch19 min
Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht, begangen am 23.8.2017, 17:20 Uhr in [...]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Hauri
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2017 wurde A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.
1 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem
Ausholplatz und durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am 23. August 2017, zu
einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 3).
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob
der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, gegen diesen
Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 26).
Am 14. August 2018 beantragte der
Beschuldigte die Verfahrenseinstellung in Anwendung der Art. 52 f. StGB (AS
34).
Mit Verfügung vom 28. November 2018
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von
Dorneck-Thierstein zur Beurteilung des Vorhalts; dies unter Festhalten am
angefochtenen Strafbefehl, welcher die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS
1).
2. Am 21. Oktober 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 118 ff.):
1. A.___ hat sich durch Missachten des Vortrittsrechts
sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit der Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht, begangen am 23.8.2017, 17:20 Uhr in [...]
SO, [...].
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
(inkl. Staatsgebühr von CHF 700.00, Kosten des Vorverfahrens sowie
Gerichtsauslagen) hat A.___ zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 115). Die Berufungserklärung
datiert vom 17. Dezember 2019. Es wurden folgende Anträge gestellt:
1. Auf die ungenügende Anklage sei nicht
einzutreten.
2. Eventuell: Der Beschuldigte sei in
Gutheissung seiner Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen;
subeventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; subsubeventuell sei von einer Bestrafung des
Beschuldigten Umgang zu nehmen.
3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu
nehmen.
4. Dem Beschuldigten sei für die Kosten
seiner Verteidigung eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
5. Die im erstinstanzlichen Verfahren
rechtzeitig eingebrachten und erneuerten, von der Vorinstanz abgewiesenen
Beweisanträge Augenschein an der Unfallstelle sowie Einholung eines
verkehrssignalisationstechnischen Gutachtens zur Frage der Regel- und
Normwidrigkeit der fraglichen Strassenanlage mit einer
«Linksabbiegerspur/Einspurstrecke nach links» rechts der Normalfahrspur
werden auch im Berufungsverfahren gestellt und erneuert.
Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine
Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters
der Strafkammer des Obergerichts vom 22. Januar 2020 wurden die Beweisanträge
des Beschuldigten abgewiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet.
Am 23. März 2020 liess der Beschuldigte
die Berufungsbegründung einreichen.
Erwägungen
II. Kognition
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine
Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die
Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen
(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge
der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung
des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst
klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und
Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie
der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der
Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte
Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie
von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund
fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu
Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018
mit Hinweisen).
III. Formeller Einwand
1.1
Der Beschuldigte rügt eine
Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage sei ungenügend, weil sie den
subjektiven Tatbestand nicht umschreibe.
1.2
Dem Beschuldigten wird eine
Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen, begangen am
23.
August 2017, 17:20 Uhr in [...], indem er als Lenker des Personenwagens [...]
durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz
sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit mit dem Fahrzeug [...]von B.___
kollidierte.
1.3
Gemäss Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.
9.
und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit.
a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt
ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass
die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an
der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies
bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1
lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption
unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Die Anklageschrift
ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des
Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person, damit diese
die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil.
Zudem gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Bagatelldelikten ohnehin
weniger hohe Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen sind (Urteile
6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019, 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 je mit
Hinweisen).
1.4
Der oben dargelegte Vorhalt
entspricht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Neben Tatort, Tatzeit und
Unfallbeteiligten wird auch die Tathandlung klar umschrieben. Der Beschuldigte
wurde vom gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht überrascht und er konnte sich ohne
weiteres wirksam dagegen verteidigen. In objektiver Hinsicht ergibt sich aus
dem Anklagevorwurf, dass ihm das Verursachen einer Kollision durch Missachten
des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz sowie durch Mangel an
Aufmerksamkeit vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht wird ihm in der
Anklageschrift keine vorsätzliche Widerhandlung gegen das SVG vorgeworfen, so
dass – nachdem die vorsätzliche und fahrlässige einfache
Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1
i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) – von Fahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil
6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 Erw. 3.3; vgl. auch Urteil 6B_702/2016 vom
19.
Januar 2017 Erw. 1.2).
Eine Missachtung des Vortrittsrechts
beim Wegfahren und Mangel an Aufmerksamkeit lässt – wie es die Vorinstanz zu
Recht getan hat – klar auf fahrlässiges Verletzen der Verkehrsregeln
(Vortrittsrecht) schliessen. Der Beschuldigte führt zwar zutreffend aus, dass
die Unaufmerksamkeit verschiedene Ursachen haben kann, von denen einige
vorsätzliche Handlungen darstellen (wie beispielsweise die Bedienung von
Mobiltelefonen). Indessen übersieht er mit dieser Argumentation, dass die
mangelnde Aufmerksamkeit durch Art. 3 Abs. 1 VRV weiter ausgeführt wird. Der
Strafbefehl vom 14. November 2017 erwähnt Art. 3 Abs. 1 VRV ohne auf eine der
in den Sätzen 2 und 3 erwähnten – die Aufmerksamkeit beeinträchtigenden –
Handlungen Bezug zu nehmen. Dem Beschuldigten wird somit schlicht vorgeworfen,
das Vortrittsrecht von B.___ verletzt zu haben, weil er diese (resp. deren
Fahrzeug) nicht rechtzeitig gesehen hat, obschon er sie bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte sehen können und müssen. Damit wird nichts anderes als
eine unbewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen. Wer unaufmerksam ist, ohne dass die
Unaufmerksamkeit irgendeinen konkreten Grund hat, ist sich seiner Unaufmerksamkeit
nämlich auch nicht bewusst.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist,
nicht aber an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft. Auch im Umstand,
dass im Strafbefehl kein Hinweis auf die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns
nach Art. 100 Ziff. 1 SVG erfolgte, liegt keine Verletzung des Anklageprinzips.
Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht
erwähnt werden (Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016).
2.
Die Vertretung des Beschuldigten
beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Mit Verfügung vom 22. Januar
2020.
wurde dieser Antrag vom Instruktionsrichter bereits abgewiesen. Daran ist
festzuhalten. Die Verkehrssituation ist in den Akten ausreichend dokumentiert.
Ein Augenschein erübrigt sich daher.
IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter
Ziff. I. beschrieben. Dieser ist unbestritten und entsprechend der rechtlichen Würdigung
zugrunde zu legen. Zum Verständnis des vorliegenden Entscheides wird er hier
wiedergegeben:
Am Mittwoch, 23.8.2017 um ca. 17:20 Uhr,
fuhr der Beschuldigte in Begleitung seiner Beifahrerin, C.___, mit dem
Personenwagen [...] auf der [...], von [...] herkommend, in Richtung [...]. Bei
der Verzweigung [...] beabsichtigte er links nach [...] abzubiegen und lenkte
den Personenwagen auf einen Ausholplatz neben der rechten Fahrbahnhälfte. Als
der Beschuldigte zum Überqueren der Strasse ansetzte, näherte sich zur selben
Zeit aus der Gegenrichtung, von [...] herkommend, in Richtung [...] fahrend,
ein weiterer Personenwagen. Trotz beidseitig eingeleiteter Bremsmanöver kam es
zu einer seitlich-frontalen Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Personenwagen
des Beschuldigten kam auf der rechten Fahrbahnhälfte der [...], in einem
rechten Winkel zur Fahrbahnrichtung, mit den Vorderrädern auf der mittleren
Leitlinie zum Stillstand. Der entgegenkommende Personenwagen [...]kam rechts
von der [...] ab, kollidierte mit einer Signalisationstafel und blieb mit der
linken Fahrzeugseite auf der Wiese und der rechten Fahrzeughälfte auf der […]
stehen (AS 7 ff.). Sowohl die sich darin allein befindliche Lenkerin B.___
als auch die beiden Insassen des anderen Fahrzeugs, A.___ und C.___, konnten
ihre Fahrzeuge physisch unverletzt verlassen. Nachdem sich die involvierten
Personen gegenseitig versicherten, dass alle unversehrt geblieben waren, wurde
mit Unterstützung der kurze Zeit später an der Unfallstelle eingetroffenen
Eltern von B.___ begonnen, das Unfallprotokoll auszufüllen.
Um 17:22 Uhr desselben Tages meldete
eine Drittperson, E.___, der Alarmzentrale Solothurn den soeben geschilderten
Verkehrsunfall (AS 11). Die um 17:45 Uhr auf dem Unfallplatz eingetroffene
Repo-Nord Patrouille klärte zuerst in einem kurzen Gespräch mit A.___ und B.___
deren Gesundheitszustand und den Sachverhalt ab. Die unfallbeteiligten
Fahrzeuge befanden sich nicht mehr in einem fahrbaren Zustand und wurden
abgeschleppt. Der bei den Lenkern durchgeführte Atemalkoholtest ergab bei
beiden einen Wert von 0,00 mg/L (AS 12). Um 18:20 Uhr endete die
polizeiliche Erstbefragung von B.___ als Auskunftsperson (AS 14) und um 18:50
Uhr diejenige von A.___ als Beschuldigter (AS 16) und die Beteiligten konnten
selbständig die Unfallstelle verlassen.
Mit E-Mail vom 28.8.2017 wandte sich A.___
an die an der Unfallaufnahme beteiligte Polizistin D.___. Er ersuchte die
Polizistin im Wesentlichen, den Rapport gestützt auf Art. 51 Abs. 2 SVG nicht
an die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt weiterzuleiten. Die
Meldung an die Polizei, welche durch eine unbeteiligte Drittperson erfolgte,
sei nicht notwendig gewesen, da die Regelung des Unfalls mittels
Unfallprotokoll bilateral hätte erledigt werden können (AS 20).
2.
Rechtliche Würdigung
2.1
Nach Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer
Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt.
Der Führer muss sein Fahrzeug ständig so
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1
SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen
zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt
werden (Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 mit Hinweisen).
Der Führer, der sein Fahrzeug in den
Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere
Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4
SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten
in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu
mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art.
14.
Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,
Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf
eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den
Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer
anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver
überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Die Pflichten, die sich aus schlechten
Sichtverhältnissen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Im Fall einer
Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr
vorsichtig «hineintastend» zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen
und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine
Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu
verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020, 6B_221/2018 vom 7. Dezember
2018.
je mit Hinweisen).
2.2
Der Beschuldigte beabsichtigte, bei
der Verzweigung [...] links nach [...] abzubiegen. In der polizeilichen
Erstbefragung hat er angegeben, er habe dazu die Hauptstrasse verlassen und sei
auf der rechten Seite auf den Ausholplatz gefahren. Dort habe er angehalten. Er
habe nach vorne und anschliessend in den Rückspiegel geschaut, habe links
geblinkt und sei dann Richtung [...] losgefahren. Auch vor der Vorinstanz gab
er an, er habe kurz angehalten und mindestens ein Auto vorbeigelassen oder auch
zwei (AS 100). Der Beschuldigte hat die Fahrbahn somit unbestrittenermassen
verlassen und sich durch den Halt auf dem Ausholplatz aus dem Fliessverkehr
entfernt.
Der Verteidigung des Beschuldigten ist
zuzustimmen, dass es unklar ist, wie die Fläche, die sich neben der rechten
Fahrbahn befindet, zu bezeichnen ist. Die Bezeichnung «Ausholplatz», die der
Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung gewählt hat, findet
sich weder im SVG noch in den entsprechenden Verordnungen. Wie die geteerte
Fläche, die durch eine unterbrochene Leitlinie von der rechten Fahrbahn
abgegrenzt wird, zu bezeichnen ist, ist indessen unerheblich. Bei den in Art.
15.
Abs. 3 VRV erwähnten Arten an Ausfahrten handelt es sich um eine
beispielhafte Aufzählung («und dergleichen»), weshalb die entsprechende Fläche
ohne weiteres unter Art. 15 Abs. 3 VRV subsumiert werden kann. Wer sein
Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, hat eine erhöhte Vorsichts- und
Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie
von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen (Urteil 6B_221/2018 vom
7.
Dezember 2018). Beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse wäre der
Beschuldigte somit verpflichtet gewesen, den Benützern dieser Strasse,
vorliegend der von rechts kommenden B.___, den Vortritt zu gewähren. Dies
bestreitet der Beschuldigte auch nicht. Der Beschuldigte missachtete in
objektiver Hinsicht folglich unbestrittenermassen das Vortrittsrecht von B.___
(Art. 36 Abs. 4 SVG).
Ergänzend anzufügen ist, dass die
Vorinstanz zu Recht erwähnt, der Beschuldigte wäre gar nicht verpflichtet
gewesen, vor dem Abbiegen nach links den Ausholplatz zu benutzen. Er hätte sich
gegen die Strassenmitte halten und von dort – unter Beachtung der
Vortrittsregelung für entgegenkommende Fahrzeuge – wie üblich nach links
abbiegen können. Es liegt in der Tat der Schluss nahe, dass der erwähnte
Ausholplatz grossen Fahrzeugen mit einem weiten Wendekreis, wie Lastwagen oder
Bussen, beim Abbiegen nach links in die [...] zum Ausholen dienen soll.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich nicht um eine
Strassengestaltung, die das berechtigte Vertrauen des Strassenbenützers auf
eine verkehrsgerechte Gestaltung des Verkehrsraums verletzt. Es gelten die
normalen Linksabbiegevorschriften und es gab keine Signalisation oder
Markierung, die den Beschuldigten verpflichtet hätte, den Ausholplatz zu
benützen. Die [...] verläuft einzig zu Beginn fast parallel zur [...], was ein
langsames Abbiegen nach links bedingt. Die Einholung eines
verkehrssignalisationstechnischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.
2.3
In subjektiver Hinsicht wird dem
Beschuldigten wie erwähnt ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12.
Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Im Strassenverkehr richtet sich der
Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil
6B_1056/2016).
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,
der Beschuldigte habe beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse nicht das
erforderliche Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet. Gerade wegen des von ihm
geltend gemachten Blendeffekts der Sonne im Rückspiegel und der damit
einhergehenden Einschränkung der Sicht (vgl. dazu die Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil AS 125 f.) hätte er vorsichtiger und mit erhöhter
Aufmerksamkeit in die Hauptstrasse, auf der mit einer Höchstgeschwindigkeit von
80.
km/h gefahren werden darf, einbiegen müssen. Er hätte in der Tat nicht bloss
unmittelbar vor dem Anfahren beobachten dürfen, ob die Strasse frei ist,
sondern hätte sich auch noch während des Einbiegens vergewissern müssen, dass
von rechts kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug kommt. In dieser Situation wäre
auch der Blendeffekt der Sonne im Rückspiegel weggefallen (der Blendeffekt im
Rückspiegel war gemäss Aussagen des Beschuldigten vor der Wegfahrt aufgetreten
[AS 100 Rz 120 ff.], d.h. als er noch in Fahrtrichtung [...] stand). Bei
genügender Aufmerksamkeit hätte er angesichts der gut überblickbaren Strasse
allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig sehen müssen (so auch die Vorinstanz: US 9,
Schluss des zweiten Absatzes). Der Beschuldigte stand auch nicht unter Druck,
die Strasse möglichst schnell zu überqueren, da das Verkehrsaufkommen gering
war (Aussagen Beschuldigter vor der Vorinstanz AS 100 Rz 116). Festzuhalten ist
zudem, dass offenbar seine Partnerin das herankommende Fahrzeug von B.___ vor
der Kollision noch kurz gesehen hatte (AS 99 Rz 101 f.). Dem Beschuldigten ist
daher vorzuhalten, nicht das Ausmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht resp.
Sorgfalt aufgewendet zu haben, zu dem er nach den Umständen und auch nach
seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre.
2.4
Zusammenfassend ist der Schuldspruch
der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat durch Mangel an
Aufmerksamkeit und durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab
einem «Ausholplatz» gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14
Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV verstossen und sich damit der fahrlässigen
Verkehrsregelverletzungen nach 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1.
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 5 Tagen
Freiheitsstrafe.
2.
Der Beschuldigte beantragt, gestützt
auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei von einer Strafe Umgang zu nehmen.
Gemäss dieser Bestimmung wird in
besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Ob ein
besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und
subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu
berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn
eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen,
als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders
leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018 mit
Hinweisen). Die Regel ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des Täters –
obschon der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist – nach den
besonderen Umständen nicht strafwürdig ist. Das dürfte kaum je der Fall sein
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 100 N 10).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines
besonders leichten Falles zu Recht verneint. Der Beschuldigte hat durch die
Missachtung des Vortritts eine elementare Verkehrsregel verletzt und einen
Unfall mit Sachschaden verursacht (der verursachte Sachschaden wurde von der
Polizei auf CHF 56'600.00 geschätzt). Überdies hat er durch sein unvorsichtiges
Verhalten eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer
geschaffen. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision
niemand verletzt wurde (vgl. Fotos AS 18f.; mögliche Höchstgeschwindigkeit von
80.
km/h). Die dem Beschuldigten unklar erschienene Verkehrssituation sowie
allenfalls störende Umwelteinflüsse durch eine tiefstehende Sonne vermögen sein
pflichtwidriges Handeln nicht zu entschuldigen. Die Auferlegung einer Busse
erscheint im vorliegenden Fall nicht stossend und das Verhalten des
Beschuldigten nicht als nicht strafwürdig. Es kann daher nicht gestützt auf
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang genommen werden.
3.
Bei der Strafzumessung ist indessen –
neben den unter Ziff. 2 erwähnten Umständen – auch zu berücksichtigen, dass
sich die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auf wenige
Sekundenbruchteile bezogen hat, er mit langsamer Geschwindigkeit in die Strasse
wieder eingebogen ist und er seine Schuld sogleich eingestanden hat. Er hat
zudem glaubhaft beteuert, dass es ihm leidtue.
Dispositiv
Aus diesen Gründen erscheint die von der
Vorinstanz verhängte Busse von CHF 450.00 als angemessen. Die
Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch die
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
bezahlen. Sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 700.00 betragen total
CHF 1’000.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf
CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Kosten belaufen sich die
Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'030.00.
Demnach wird in Anwendung der Art. 31
Abs. 1, Art. 36 Abs. 4 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 15 Abs. 3 VRV; Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und
Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des
Vortrittsrechts schuldig gemacht, begangen am 23. August 2017.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 450.00 verurteilt, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1’000.00,
hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.
Dieser Entscheid ist
schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_692/2020 vom 27. September
2021 bestätigt.