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Entscheid

STBER.2019.79

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

4. Mai 2020Deutsch19 min

Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht, begangen am 23.8.2017, 17:20 Uhr in [...]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Hauri

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2017 wurde A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.

1 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem

Ausholplatz und durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am 23. August 2017, zu

einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 3).

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob

der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, gegen diesen

Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 26).

Am 14. August 2018 beantragte der

Beschuldigte die Verfahrenseinstellung in Anwendung der Art. 52 f. StGB (AS

34).

Mit Verfügung vom 28. November 2018

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von

Dorneck-Thierstein zur Beurteilung des Vorhalts; dies unter Festhalten am

angefochtenen Strafbefehl, welcher die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS

1).

2. Am 21. Oktober 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 118 ff.):

1. A.___ hat sich durch Missachten des Vortrittsrechts

sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit der Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht, begangen am 23.8.2017, 17:20 Uhr in [...]

SO, [...].

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

(inkl. Staatsgebühr von CHF 700.00, Kosten des Vorverfahrens sowie

Gerichtsauslagen) hat A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 115). Die Berufungserklärung

datiert vom 17. Dezember 2019. Es wurden folgende Anträge gestellt:

1. Auf die ungenügende Anklage sei nicht

einzutreten.

2. Eventuell: Der Beschuldigte sei in

Gutheissung seiner Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen;

subeventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; subsubeventuell sei von einer Bestrafung des

Beschuldigten Umgang zu nehmen.

3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu

nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für die Kosten

seiner Verteidigung eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

5. Die im erstinstanzlichen Verfahren

rechtzeitig eingebrachten und erneuerten, von der Vorinstanz abgewiesenen

Beweisanträge Augenschein an der Unfallstelle sowie Einholung eines

verkehrssignalisationstechnischen Gutachtens zur Frage der Regel- und

Normwidrigkeit der fraglichen Strassenanlage mit einer

«Linksabbiegerspur/Einspurstrecke nach links» rechts der Normalfahrspur

werden auch im Berufungsverfahren gestellt und erneuert.

Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine

Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters

der Strafkammer des Obergerichts vom 22. Januar 2020 wurden die Beweisanträge

des Beschuldigten abgewiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet.

Am 23. März 2020 liess der Beschuldigte

die Berufungsbegründung einreichen.

Erwägungen

II. Kognition

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen

Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine

Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die

Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen

(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge

der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung

des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine

Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst

klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und

Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie

der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der

Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte

Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie

von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund

fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel

Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu

Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018

mit Hinweisen).

III. Formeller Einwand

1.1

Der Beschuldigte rügt eine

Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage sei ungenügend, weil sie den

subjektiven Tatbestand nicht umschreibe.

1.2

Dem Beschuldigten wird eine

Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen, begangen am

23.

August 2017, 17:20 Uhr in [...], indem er als Lenker des Personenwagens [...]

durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz

sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit mit dem Fahrzeug [...]von B.___

kollidierte.

1.3

Gemäss Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9.

und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit.

a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in

objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich

bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt

der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt

ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass

die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt

und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer

Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an

der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies

bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1

lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption

unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Die Anklageschrift

ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des

Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person, damit diese

die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil.

Zudem gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Bagatelldelikten ohnehin

weniger hohe Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen sind (Urteile

6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019, 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 je mit

Hinweisen).

1.4

Der oben dargelegte Vorhalt

entspricht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Neben Tatort, Tatzeit und

Unfallbeteiligten wird auch die Tathandlung klar umschrieben. Der Beschuldigte

wurde vom gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht überrascht und er konnte sich ohne

weiteres wirksam dagegen verteidigen. In objektiver Hinsicht ergibt sich aus

dem Anklagevorwurf, dass ihm das Verursachen einer Kollision durch Missachten

des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz sowie durch Mangel an

Aufmerksamkeit vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht wird ihm in der

Anklageschrift keine vorsätzliche Widerhandlung gegen das SVG vorgeworfen, so

dass – nachdem die vorsätzliche und fahrlässige einfache

Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1

i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) – von Fahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil

6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 Erw. 3.3; vgl. auch Urteil 6B_702/2016 vom

19.

Januar 2017 Erw. 1.2).

Eine Missachtung des Vortrittsrechts

beim Wegfahren und Mangel an Aufmerksamkeit lässt – wie es die Vorinstanz zu

Recht getan hat – klar auf fahrlässiges Verletzen der Verkehrsregeln

(Vortrittsrecht) schliessen. Der Beschuldigte führt zwar zutreffend aus, dass

die Unaufmerksamkeit verschiedene Ursachen haben kann, von denen einige

vorsätzliche Handlungen darstellen (wie beispielsweise die Bedienung von

Mobiltelefonen). Indessen übersieht er mit dieser Argumentation, dass die

mangelnde Aufmerksamkeit durch Art. 3 Abs. 1 VRV weiter ausgeführt wird. Der

Strafbefehl vom 14. November 2017 erwähnt Art. 3 Abs. 1 VRV ohne auf eine der

in den Sätzen 2 und 3 erwähnten – die Aufmerksamkeit beeinträchtigenden –

Handlungen Bezug zu nehmen. Dem Beschuldigten wird somit schlicht vorgeworfen,

das Vortrittsrecht von B.___ verletzt zu haben, weil er diese (resp. deren

Fahrzeug) nicht rechtzeitig gesehen hat, obschon er sie bei gehöriger

Aufmerksamkeit hätte sehen können und müssen. Damit wird nichts anderes als

eine unbewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen. Wer unaufmerksam ist, ohne dass die

Unaufmerksamkeit irgendeinen konkreten Grund hat, ist sich seiner Unaufmerksamkeit

nämlich auch nicht bewusst.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist,

nicht aber an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft. Auch im Umstand,

dass im Strafbefehl kein Hinweis auf die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns

nach Art. 100 Ziff. 1 SVG erfolgte, liegt keine Verletzung des Anklageprinzips.

Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht

erwähnt werden (Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016).

2.

Die Vertretung des Beschuldigten

beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Mit Verfügung vom 22. Januar

2020.

wurde dieser Antrag vom Instruktionsrichter bereits abgewiesen. Daran ist

festzuhalten. Die Verkehrssituation ist in den Akten ausreichend dokumentiert.

Ein Augenschein erübrigt sich daher.

IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Sachverhalt

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter

Ziff. I. beschrieben. Dieser ist unbestritten und entsprechend der rechtlichen Würdigung

zugrunde zu legen. Zum Verständnis des vorliegenden Entscheides wird er hier

wiedergegeben:

Am Mittwoch, 23.8.2017 um ca. 17:20 Uhr,

fuhr der Beschuldigte in Begleitung seiner Beifahrerin, C.___, mit dem

Personenwagen [...] auf der [...], von [...] herkommend, in Richtung [...]. Bei

der Verzweigung [...] beabsichtigte er links nach [...] abzubiegen und lenkte

den Personenwagen auf einen Ausholplatz neben der rechten Fahrbahnhälfte. Als

der Beschuldigte zum Überqueren der Strasse ansetzte, näherte sich zur selben

Zeit aus der Gegenrichtung, von [...] herkommend, in Richtung [...] fahrend,

ein weiterer Personenwagen. Trotz beidseitig eingeleiteter Bremsmanöver kam es

zu einer seitlich-frontalen Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Personenwagen

des Beschuldigten kam auf der rechten Fahrbahnhälfte der [...], in einem

rechten Winkel zur Fahrbahnrichtung, mit den Vorderrädern auf der mittleren

Leitlinie zum Stillstand. Der entgegenkommende Personenwagen [...]kam rechts

von der [...] ab, kollidierte mit einer Signalisationstafel und blieb mit der

linken Fahrzeugseite auf der Wiese und der rechten Fahrzeughälfte auf der […]

stehen (AS 7 ff.). Sowohl die sich darin allein befindliche Lenkerin B.___

als auch die beiden Insassen des anderen Fahrzeugs, A.___ und C.___, konnten

ihre Fahrzeuge physisch unverletzt verlassen. Nachdem sich die involvierten

Personen gegenseitig versicherten, dass alle unversehrt geblieben waren, wurde

mit Unterstützung der kurze Zeit später an der Unfallstelle eingetroffenen

Eltern von B.___ begonnen, das Unfallprotokoll auszufüllen.

Um 17:22 Uhr desselben Tages meldete

eine Drittperson, E.___, der Alarmzentrale Solothurn den soeben geschilderten

Verkehrsunfall (AS 11). Die um 17:45 Uhr auf dem Unfallplatz eingetroffene

Repo-Nord Patrouille klärte zuerst in einem kurzen Gespräch mit A.___ und B.___

deren Gesundheitszustand und den Sachverhalt ab. Die unfallbeteiligten

Fahrzeuge befanden sich nicht mehr in einem fahrbaren Zustand und wurden

abgeschleppt. Der bei den Lenkern durchgeführte Atemalkoholtest ergab bei

beiden einen Wert von 0,00 mg/L (AS 12). Um 18:20 Uhr endete die

polizeiliche Erstbefragung von B.___ als Auskunftsperson (AS 14) und um 18:50

Uhr diejenige von A.___ als Beschuldigter (AS 16) und die Beteiligten konnten

selbständig die Unfallstelle verlassen.

Mit E-Mail vom 28.8.2017 wandte sich A.___

an die an der Unfallaufnahme beteiligte Polizistin D.___. Er ersuchte die

Polizistin im Wesentlichen, den Rapport gestützt auf Art. 51 Abs. 2 SVG nicht

an die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt weiterzuleiten. Die

Meldung an die Polizei, welche durch eine unbeteiligte Drittperson erfolgte,

sei nicht notwendig gewesen, da die Regelung des Unfalls mittels

Unfallprotokoll bilateral hätte erledigt werden können (AS 20).

2.

Rechtliche Würdigung

2.1

Nach Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer

Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt.

Der Führer muss sein Fahrzeug ständig so

beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1

SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,

beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den

örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren

Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen

zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt

werden (Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 mit Hinweisen).

Der Führer, der sein Fahrzeug in den

Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere

Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4

SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten

in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu

mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art.

14.

Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,

Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf

eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den

Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer

anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver

überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Die Pflichten, die sich aus schlechten

Sichtverhältnissen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Im Fall einer

Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr

vorsichtig «hineintastend» zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen

und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine

Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu

verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020, 6B_221/2018 vom 7. Dezember

2018.

je mit Hinweisen).

2.2

Der Beschuldigte beabsichtigte, bei

der Verzweigung [...] links nach [...] abzubiegen. In der polizeilichen

Erstbefragung hat er angegeben, er habe dazu die Hauptstrasse verlassen und sei

auf der rechten Seite auf den Ausholplatz gefahren. Dort habe er angehalten. Er

habe nach vorne und anschliessend in den Rückspiegel geschaut, habe links

geblinkt und sei dann Richtung [...] losgefahren. Auch vor der Vorinstanz gab

er an, er habe kurz angehalten und mindestens ein Auto vorbeigelassen oder auch

zwei (AS 100). Der Beschuldigte hat die Fahrbahn somit unbestrittenermassen

verlassen und sich durch den Halt auf dem Ausholplatz aus dem Fliessverkehr

entfernt.

Der Verteidigung des Beschuldigten ist

zuzustimmen, dass es unklar ist, wie die Fläche, die sich neben der rechten

Fahrbahn befindet, zu bezeichnen ist. Die Bezeichnung «Ausholplatz», die der

Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung gewählt hat, findet

sich weder im SVG noch in den entsprechenden Verordnungen. Wie die geteerte

Fläche, die durch eine unterbrochene Leitlinie von der rechten Fahrbahn

abgegrenzt wird, zu bezeichnen ist, ist indessen unerheblich. Bei den in Art.

15.

Abs. 3 VRV erwähnten Arten an Ausfahrten handelt es sich um eine

beispielhafte Aufzählung («und dergleichen»), weshalb die entsprechende Fläche

ohne weiteres unter Art. 15 Abs. 3 VRV subsumiert werden kann. Wer sein

Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, hat eine erhöhte Vorsichts- und

Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie

von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen (Urteil 6B_221/2018 vom

7.

Dezember 2018). Beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse wäre der

Beschuldigte somit verpflichtet gewesen, den Benützern dieser Strasse,

vorliegend der von rechts kommenden B.___, den Vortritt zu gewähren. Dies

bestreitet der Beschuldigte auch nicht. Der Beschuldigte missachtete in

objektiver Hinsicht folglich unbestrittenermassen das Vortrittsrecht von B.___

(Art. 36 Abs. 4 SVG).

Ergänzend anzufügen ist, dass die

Vorinstanz zu Recht erwähnt, der Beschuldigte wäre gar nicht verpflichtet

gewesen, vor dem Abbiegen nach links den Ausholplatz zu benutzen. Er hätte sich

gegen die Strassenmitte halten und von dort – unter Beachtung der

Vortrittsregelung für entgegenkommende Fahrzeuge – wie üblich nach links

abbiegen können. Es liegt in der Tat der Schluss nahe, dass der erwähnte

Ausholplatz grossen Fahrzeugen mit einem weiten Wendekreis, wie Lastwagen oder

Bussen, beim Abbiegen nach links in die [...] zum Ausholen dienen soll.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich nicht um eine

Strassengestaltung, die das berechtigte Vertrauen des Strassenbenützers auf

eine verkehrsgerechte Gestaltung des Verkehrsraums verletzt. Es gelten die

normalen Linksabbiegevorschriften und es gab keine Signalisation oder

Markierung, die den Beschuldigten verpflichtet hätte, den Ausholplatz zu

benützen. Die [...] verläuft einzig zu Beginn fast parallel zur [...], was ein

langsames Abbiegen nach links bedingt. Die Einholung eines

verkehrssignalisationstechnischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.

2.3

In subjektiver Hinsicht wird dem

Beschuldigten wie erwähnt ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Fahrlässig

handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach

den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

12.

Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Im Strassenverkehr richtet sich der

Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des

Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil

6B_1056/2016).

Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,

der Beschuldigte habe beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse nicht das

erforderliche Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet. Gerade wegen des von ihm

geltend gemachten Blendeffekts der Sonne im Rückspiegel und der damit

einhergehenden Einschränkung der Sicht (vgl. dazu die Ausführungen im

vorinstanzlichen Urteil AS 125 f.) hätte er vorsichtiger und mit erhöhter

Aufmerksamkeit in die Hauptstrasse, auf der mit einer Höchstgeschwindigkeit von

80.

km/h gefahren werden darf, einbiegen müssen. Er hätte in der Tat nicht bloss

unmittelbar vor dem Anfahren beobachten dürfen, ob die Strasse frei ist,

sondern hätte sich auch noch während des Einbiegens vergewissern müssen, dass

von rechts kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug kommt. In dieser Situation wäre

auch der Blendeffekt der Sonne im Rückspiegel weggefallen (der Blendeffekt im

Rückspiegel war gemäss Aussagen des Beschuldigten vor der Wegfahrt aufgetreten

[AS 100 Rz 120 ff.], d.h. als er noch in Fahrtrichtung [...] stand). Bei

genügender Aufmerksamkeit hätte er angesichts der gut überblickbaren Strasse

allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig sehen müssen (so auch die Vorinstanz: US 9,

Schluss des zweiten Absatzes). Der Beschuldigte stand auch nicht unter Druck,

die Strasse möglichst schnell zu überqueren, da das Verkehrsaufkommen gering

war (Aussagen Beschuldigter vor der Vorinstanz AS 100 Rz 116). Festzuhalten ist

zudem, dass offenbar seine Partnerin das herankommende Fahrzeug von B.___ vor

der Kollision noch kurz gesehen hatte (AS 99 Rz 101 f.). Dem Beschuldigten ist

daher vorzuhalten, nicht das Ausmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht resp.

Sorgfalt aufgewendet zu haben, zu dem er nach den Umständen und auch nach

seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre.

2.4

Zusammenfassend ist der Schuldspruch

der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat durch Mangel an

Aufmerksamkeit und durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab

einem «Ausholplatz» gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14

Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV verstossen und sich damit der fahrlässigen

Verkehrsregelverletzungen nach 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 5 Tagen

Freiheitsstrafe.

2.

Der Beschuldigte beantragt, gestützt

auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei von einer Strafe Umgang zu nehmen.

Gemäss dieser Bestimmung wird in

besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Ob ein

besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und

subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu

berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn

eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen,

als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders

leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018 mit

Hinweisen). Die Regel ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des Täters –

obschon der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist – nach den

besonderen Umständen nicht strafwürdig ist. Das dürfte kaum je der Fall sein

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 100 N 10).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines

besonders leichten Falles zu Recht verneint. Der Beschuldigte hat durch die

Missachtung des Vortritts eine elementare Verkehrsregel verletzt und einen

Unfall mit Sachschaden verursacht (der verursachte Sachschaden wurde von der

Polizei auf CHF 56'600.00 geschätzt). Überdies hat er durch sein unvorsichtiges

Verhalten eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer

geschaffen. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision

niemand verletzt wurde (vgl. Fotos AS 18f.; mögliche Höchstgeschwindigkeit von

80.

km/h). Die dem Beschuldigten unklar erschienene Verkehrssituation sowie

allenfalls störende Umwelteinflüsse durch eine tiefstehende Sonne vermögen sein

pflichtwidriges Handeln nicht zu entschuldigen. Die Auferlegung einer Busse

erscheint im vorliegenden Fall nicht stossend und das Verhalten des

Beschuldigten nicht als nicht strafwürdig. Es kann daher nicht gestützt auf

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang genommen werden.

3.

Bei der Strafzumessung ist indessen –

neben den unter Ziff. 2 erwähnten Umständen – auch zu berücksichtigen, dass

sich die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auf wenige

Sekundenbruchteile bezogen hat, er mit langsamer Geschwindigkeit in die Strasse

wieder eingebogen ist und er seine Schuld sogleich eingestanden hat. Er hat

zudem glaubhaft beteuert, dass es ihm leidtue.

Dispositiv

Aus diesen Gründen erscheint die von der

Vorinstanz verhängte Busse von CHF 450.00 als angemessen. Die

Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch die

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

bezahlen. Sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 700.00 betragen total

CHF 1’000.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf

CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Kosten belaufen sich die

Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'030.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31

Abs. 1, Art. 36 Abs. 4 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und

Art. 15 Abs. 3 VRV; Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und

Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des

Vortrittsrechts schuldig gemacht, begangen am 23. August 2017.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 450.00 verurteilt, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1’000.00,

hat A.___ zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_692/2020 vom 27. September

2021 bestätigt.