STBER.2019.8
Diebstahl (Neubeurteilung)
12. November 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 12.
November 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident
von Felten
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. A.___ GmbH, vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner
Privatberufungsklägerin
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker
Beschuldigte
betreffend Diebstahl
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Juni 2015 meldete der
Geschäftsführer der A.___ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) der Polizei den
Verdacht, dass seit Januar 2015 Bargeld aus der Kasse des Geschäftsbetriebs
entwendet werde, und stellte am 23. Juni 2015, zusammen mit seiner
Geschäftspartnerin, Strafantrag gegen unbekannt. In der Folge installierte die
Polizei Kanton Solothurn mit Einwilligung der beiden Geschäftsführer, aber ohne
Wissen der Angestellten, eine Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der
Berufungsklägerin. Die Kameras mit bis zu vier Aufnahmepositionen richteten
sich dabei entweder hauptsächlich oder ausschliesslich auf ein Büro mit Küche,
welches durch eine Durchgangstür vom Haupt- und Geschäftsraum abgetrennt ist.
Während der Hauptraum für Kunden frei zugänglich ist, wird der
Büro-/Küchenbereich, in welchem sich auch der Tresor befindet, ausschliesslich vom
Personal der Privatklägerin benutzt. Die Auswertung und die Triage des
Videomaterials sowie die Erstellung des Amtsberichts zu der erfolgten
Überwachung wurden durch die Polizei besorgt. Die Videoaufnahmen erfassen den
Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 6. August 2015. Zu den Akten gegeben wurden aber
lediglich einzelne Aufnahmesequenzen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 sowie vom 5.
August 2015.
2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn
erhob am 24. August 2016 Anklage gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigte) wegen
einfachen Diebstahls, begangen an insgesamt sieben Tagen in der Zeit vom 10.
Juni 2015 bis zum 18. Juli 2015, zum Nachteil der Berufungsklägerin. Der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach die Beschuldigte am 18.
November 2016 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Dagegen erhob die
Berufungsklägerin Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf die
Erhebung einer Berufung sowie einer Anschlussberufung und die Teilnahme am
Berufungsverfahren. Auch die Beschuldigte verzichtete sowohl auf eine
eigenständige Berufung, wie auch auf eine Anschlussberufung.
3. Das Berufungsgericht erklärte die
Beschuldigte am 4. Januar 2018 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls,
begangen am 10. und am 13. Juni 2015 für schuldig und verurteilte sie zu einer
Busse von Fr. 500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Hinsichtlich
der übrigen vorgehaltenen Diebstähle stellte es das Verfahren mangels
Strafantrag ein. Ferner verpflichtete es die Beschuldigte zu einer
Schadenersatzzahlung an die Berufungsklägerin. Die weiteren Zivilforderungen
verwies es auf den Zivilweg.
4. Auf entsprechende Beschwerde der
Beschuldigten stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018
(6B_181/2018) die Unverwertbarkeit der Videoüberwachung bei der Privatklägerin
fest, hob das Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Januar 2018 (mit
Ausnahme der erfolgten Verfahrenseinstellung) auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
5. Im entsprechenden schriftlichen
Neubeurteilungsverfahren beantragte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, mit Eingabe vom 14. Mai 2019 die Verurteilung und Bestrafung
der Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls sowie die Verurteilung der
Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins an die
Privatklägerin. Hinsichtlich Kosten und Entschädigung beantragte die
Privatklägerin die Zusprechung einer von der Beschuldigten zu leistenden
Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in noch zu bestimmender Höhe sowie die
Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschuldigte.
Rechtsanwalt Konrad Jeker beantragte am
19. Juli 2019 für die Beschuldigte einen vollständigen Freispruch und die
Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin. Hinsichtlich Kosten und
Entschädigung stellte er folgende Anträge: Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und dieser sei zu
verpflichten, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 8'924.70 zu bezahlen; die Kosten des
Berufungsverfahrens seien anteilsmässig dem Kanton Solothurn bzw. der
Privatklägerin aufzuerlegen, diese seien zudem zu verpflichten, der
Beschuldigten anteilsmässig die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren
zu ersetzen; der Verteidigung sei Gelegenheit zu geben, die Kostennote für das
Berufungsverfahren vor Erlass des Berufungsentscheids einzureichen.
6. Mit Eingabe vom 8. August 2019 teilte
der Verteidiger mit, dass über die Privatklägerin am 30. Juli 2019 der Konkurs
eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 9. August 2019 zog das Kantonale
Konkursamt den von der Privatklägerin erhobenen Strafantrag zurück, worauf der
Instruktionsrichter am 20. August 2019 den Parteien die beabsichtigte
Einstellung des Strafverfahrens mitteilte und dem Verteidiger Frist zur
Einreichung seiner Honorarnote setzte. Am 10. September 2019 reichte Rechtsanwalt
Jeker seine Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Strafverfahren waren
lediglich Antragsdelikte zu beurteilen. Es kann diesbezüglich auf die nach wie
vor zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Berufungsgerichts vom 4. Januar
2018.
(Ziff. IV./2.2, S. 33 f.) verwiesen werden. Nach der Konkurseröffnung über
die Privatklägerin zog das Konkursamt den Strafantrag zurück. Dazu war es
zweifellos befugt (Art. 240 SchKG). Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte
ist demnach einzustellen. Zu klären bleiben die Beurteilung der Zivilforderung
sowie Kosten und Entschädigung.
2.
Im Falle der Verfahrenseinstellung
ist ein materieller Entscheid des Strafgerichtes über die Zivilklage nicht
zulässig, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen ist. Auch hier kann auf
die Erwägungen im Berufungsentscheid vom 4. Januar 2018, Ziff. VI./2., S. 36,
verwiesen werden.
3.
Die Beschuldigte hat vor erster
Instanz eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt.
Diese Forderung wurde zu Recht abgewiesen, hat doch die Beschuldigte weder
einen Freiheitsentzug noch eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen
Verhältnisse erlitten. Im Berufungsverfahren wurde keine Genugtuung mehr
geltend gemacht.
4.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat
die Beschuldigte auch im Falle einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Die erste Instanz hat ihr unter diesem Titel eine
Parteientschädigung von CHF 8'924.70 zugesprochen. Dies ist angemessen und
deshalb zu bestätigen. Die Entschädigung ist grundsätzlich vom Staat zu
entrichten. Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die (vom Staat geschuldete) Entschädigung
u.a. dann herabgesetzt werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (lit. a), oder in dem Ausmass, in welchem die Privatklägerschaft
die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b). Eine Herabsetzung der
Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO scheidet mangels rechtswidrigen
und schuldhaften Verhaltens der Beschuldigten aus (s. Ziff. 6 hernach). Ein
Anspruch der Beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft auf
Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
besteht gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten. Dieser Anspruch
besteht gegenüber der Privatklägerschaft – im Gegensatz zum reinen
Antragsteller, der sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt – grundsätzlich
voraussetzungslos (also nicht nur im Falle mutwilliger Prozessführung). Die
grundsätzlich dem Staat obliegende Entschädigungspflicht darf aber nur dann
herabgesetzt werden, wenn sie vom Privatkläger auch einbringlich ist (Stefan
Wehrenberg/Friedrich Frank, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 430
N 16 und Art. 432 N 15b). Im vorliegenden Fall befindet sich die Privatklägerin
im Konkurs, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Entschädigung bei ihr nicht
einbringlich wäre. Eine teilweise Auferlegung der Parteientschädigung auf die
Privatklägerin gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO (welche auch im Falle der
Uneinbringlichkeit möglich wäre) rechtfertigt sich vorliegend nicht, ist doch
durch die Zivilforderung kein zusätzlicher Aufwand entstanden, welcher nicht
bereits für die Beurteilung des Strafpunktes notwendig war. Daraus folgt, dass
der Staat der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'924.70 zu
entrichten hat.
Dieselben Grundsätze gelten gemäss Art.
436.
Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren. Der durch die Vertretung von
Walter Keller im Berufungsverfahren angefallene Aufwand wurde im Entscheid vom
4.
Januar 2018 auf CHF 4'653.95 festgesetzt. Daran ist festzuhalten. Für das
Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Jeker einen Aufwand von CHF 24.66
Stunden, insgesamt mit Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 5'947.10, geltend.
Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Die Kosten beider
Rechtsvertretungen sind der Beschuldigten durch den Staat Solothurn zu
vergüten.
5.
Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig
ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall (zur Kostentragung siehe Ziff. 6
hernach), weshalb der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für
das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.
Grundsätzlich trägt der Staat die
Kosten des Strafverfahrens (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder
die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
426.
Abs. 2 StPO). Im den vorliegenden Fall betreffenden Entscheid vom 20.
Dezember 2018 hat das Bundesgericht in Erwägung 4.7 festgehalten, dass das
Gericht hinsichtlich der eingestellten Tatvorwürfe im erneut zu fällenden
Entscheid mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen dürfe, es
halte die beschuldigte Person für schuldig. Dies entspricht auch der bisherigen
konstanten Rechtsprechung. Im Entscheid vom 4. Januar 2018 hat das
Berufungsgericht der Beschuldigten trotz erfolgter Teileinstellungen die ganzen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Dies mit der Begründung, dass die
Beschuldigte mehrmals Geld der Privatklägerin entwendet habe, was als
schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Durch
dieses Fehlverhalten habe die Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens
verursacht. Diese Begründung mag unter der damaligen Prämisse, dass die Berufungsinstanz
hinsichtlich der Diebstähle vom 10. und 13. Juni 2015 zu einem Schuldspruch
gelangte, richtig gewesen sein. Nun, da das Strafverfahren vollständig
eingestellt wurde, geht es nicht an, der Beschuldigten zu unterstellen, sie
habe mit der Entwendung von Bargeld die Einleitung des Strafverfahrens
verursacht. Dies würde die Unschuldsvermutung verletzen. Von einer
Kostenauferlegung auf die Privatklägerin nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist
abzusehen, ist doch durch die Zivilklage wie bereits erwähnt kein zusätzlicher
Aufwand entstanden. Eine Kostenauferlegung auf die Privatklägerin gemäss Art.
427.
Abs. 2 StPO wäre grundsätzlich möglich. Es handelt sich diesbezüglich
jedoch um eine «Kann-Bestimmung». Angesichts des Umstandes, dass die
Staatsanwaltschaft Offizialdelikte angeklagt hat (also nicht geringfügigen
Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB) und des inzwischen
eingetretenen Konkurses über die Privatklägerin, rechtfertigt es sich
vorliegend nicht, dieser Kosten aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Kosten sind
daher vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
7.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens. Vorliegend hat die Privatklägerin alleine ein
Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung
eingelegt, noch Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin ist im
Berufungsverfahren zufolge Rückzugs ihres Strafantrages als vollständig
unterliegend zu betrachten, weshalb ihr die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 580.00
aufzuerlegen sind. Was die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von CHF 1'060.00
anbelangt, rechtfertigt sich indes, angesichts des Umstandes, dass diese Kosten
vollends durch den Staat verursacht worden sind (der Entscheid vom 4. Januar
2018.
wurde vom Bundesgericht aufgehoben), eine Auferlegung auf die
Privatklägerin nicht. Diese Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 126
Abs. 2, 329 Abs. 4 und 416 ff. StPO beschlossen:
1.
Das Strafverfahren gegen die
Beschuldigte B.___ wird, soweit die Vorhalte des Diebstahls, begangen am 10.
und 13. Juni 2015 betreffend, eingestellt.
2.
Die Zivilforderung der Privatklägerin
wird auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Der Antrag der Beschuldigten auf Ausrichtung
einer Genugtuung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Der Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Walter Keller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF
8'924.70 (inkl. Auslagen von CHF 213.60 und MWST zu 8 % von CHF 661.10)
zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
5.
Der Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Walter Keller, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 4'653.95 (inkl.
Auslagen von CHF 71.70 und MWST zu 8 % von CHF 344.75) zugesprochen, auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
6.
Der Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Neubeurteilungsverfahren eine
Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 5'947.10
(inkl. Auslagen von CHF 81.90 und MWST zu 7.7 % von CHF 425.20) zugesprochen,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
7.
Der Antrag der Privatklägerin auf
Entrichtung einer Parteientschädigung durch die Beschuldigte für das
erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
8.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'750.00,
auferliegen der Staatskasse.
9.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'060.00, auferliegen
der Staatskasse.
10.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren mit
einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 580.00, auferliegen der
Privatklägerin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Haussener