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Entscheid

STBER.2019.8

Diebstahl (Neubeurteilung)

12. November 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Juni 2015 meldete der

Geschäftsführer der A.___ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) der Polizei den

Verdacht, dass seit Januar 2015 Bargeld aus der Kasse des Geschäftsbetriebs

entwendet werde, und stellte am 23. Juni 2015, zusammen mit seiner

Geschäftspartnerin, Strafantrag gegen unbekannt. In der Folge installierte die

Polizei Kanton Solothurn mit Einwilligung der beiden Geschäftsführer, aber ohne

Wissen der Angestellten, eine Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der

Berufungsklägerin. Die Kameras mit bis zu vier Aufnahmepositionen richteten

sich dabei entweder hauptsächlich oder ausschliesslich auf ein Büro mit Küche,

welches durch eine Durchgangstür vom Haupt- und Geschäftsraum abgetrennt ist.

Während der Hauptraum für Kunden frei zugänglich ist, wird der

Büro-/Küchenbereich, in welchem sich auch der Tresor befindet, ausschliesslich vom

Personal der Privatklägerin benutzt. Die Auswertung und die Triage des

Videomaterials sowie die Erstellung des Amtsberichts zu der erfolgten

Überwachung wurden durch die Polizei besorgt. Die Videoaufnahmen erfassen den

Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 6. August 2015. Zu den Akten gegeben wurden aber

lediglich einzelne Aufnahmesequenzen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 sowie vom 5.

August 2015.

2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn

erhob am 24. August 2016 Anklage gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigte) wegen

einfachen Diebstahls, begangen an insgesamt sieben Tagen in der Zeit vom 10.

Juni 2015 bis zum 18. Juli 2015, zum Nachteil der Berufungsklägerin. Der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach die Beschuldigte am 18.

November 2016 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Dagegen erhob die

Berufungsklägerin Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf die

Erhebung einer Berufung sowie einer Anschlussberufung und die Teilnahme am

Berufungsverfahren. Auch die Beschuldigte verzichtete sowohl auf eine

eigenständige Berufung, wie auch auf eine Anschlussberufung.

3. Das Berufungsgericht erklärte die

Beschuldigte am 4. Januar 2018 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls,

begangen am 10. und am 13. Juni 2015 für schuldig und verurteilte sie zu einer

Busse von Fr. 500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Hinsichtlich

der übrigen vorgehaltenen Diebstähle stellte es das Verfahren mangels

Strafantrag ein. Ferner verpflichtete es die Beschuldigte zu einer

Schadenersatzzahlung an die Berufungsklägerin. Die weiteren Zivilforderungen

verwies es auf den Zivilweg.

4. Auf entsprechende Beschwerde der

Beschuldigten stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018

(6B_181/2018) die Unverwertbarkeit der Videoüberwachung bei der Privatklägerin

fest, hob das Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Januar 2018 (mit

Ausnahme der erfolgten Verfahrenseinstellung) auf und wies die Sache zu neuer

Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

5. Im entsprechenden schriftlichen

Neubeurteilungsverfahren beantragte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner, mit Eingabe vom 14. Mai 2019 die Verurteilung und Bestrafung

der Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls sowie die Verurteilung der

Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins an die

Privatklägerin. Hinsichtlich Kosten und Entschädigung beantragte die

Privatklägerin die Zusprechung einer von der Beschuldigten zu leistenden

Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in noch zu bestimmender Höhe sowie die

Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschuldigte.

Rechtsanwalt Konrad Jeker beantragte am

19. Juli 2019 für die Beschuldigte einen vollständigen Freispruch und die

Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin. Hinsichtlich Kosten und

Entschädigung stellte er folgende Anträge: Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und dieser sei zu

verpflichten, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 8'924.70 zu bezahlen; die Kosten des

Berufungsverfahrens seien anteilsmässig dem Kanton Solothurn bzw. der

Privatklägerin aufzuerlegen, diese seien zudem zu verpflichten, der

Beschuldigten anteilsmässig die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren

zu ersetzen; der Verteidigung sei Gelegenheit zu geben, die Kostennote für das

Berufungsverfahren vor Erlass des Berufungsentscheids einzureichen.

6. Mit Eingabe vom 8. August 2019 teilte

der Verteidiger mit, dass über die Privatklägerin am 30. Juli 2019 der Konkurs

eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 9. August 2019 zog das Kantonale

Konkursamt den von der Privatklägerin erhobenen Strafantrag zurück, worauf der

Instruktionsrichter am 20. August 2019 den Parteien die beabsichtigte

Einstellung des Strafverfahrens mitteilte und dem Verteidiger Frist zur

Einreichung seiner Honorarnote setzte. Am 10. September 2019 reichte Rechtsanwalt

Jeker seine Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Strafverfahren waren

lediglich Antragsdelikte zu beurteilen. Es kann diesbezüglich auf die nach wie

vor zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Berufungsgerichts vom 4. Januar

2018.

(Ziff. IV./2.2, S. 33 f.) verwiesen werden. Nach der Konkurseröffnung über

die Privatklägerin zog das Konkursamt den Strafantrag zurück. Dazu war es

zweifellos befugt (Art. 240 SchKG). Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte

ist demnach einzustellen. Zu klären bleiben die Beurteilung der Zivilforderung

sowie Kosten und Entschädigung.

2.

Im Falle der Verfahrenseinstellung

ist ein materieller Entscheid des Strafgerichtes über die Zivilklage nicht

zulässig, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen ist. Auch hier kann auf

die Erwägungen im Berufungsentscheid vom 4. Januar 2018, Ziff. VI./2., S. 36,

verwiesen werden.

3.

Die Beschuldigte hat vor erster

Instanz eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt.

Diese Forderung wurde zu Recht abgewiesen, hat doch die Beschuldigte weder

einen Freiheitsentzug noch eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen

Verhältnisse erlitten. Im Berufungsverfahren wurde keine Genugtuung mehr

geltend gemacht.

4.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat

die Beschuldigte auch im Falle einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte. Die erste Instanz hat ihr unter diesem Titel eine

Parteientschädigung von CHF 8'924.70 zugesprochen. Dies ist angemessen und

deshalb zu bestätigen. Die Entschädigung ist grundsätzlich vom Staat zu

entrichten. Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die (vom Staat geschuldete) Entschädigung

u.a. dann herabgesetzt werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und

schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat (lit. a), oder in dem Ausmass, in welchem die Privatklägerschaft

die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b). Eine Herabsetzung der

Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO scheidet mangels rechtswidrigen

und schuldhaften Verhaltens der Beschuldigten aus (s. Ziff. 6 hernach). Ein

Anspruch der Beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft auf

Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

besteht gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten. Dieser Anspruch

besteht gegenüber der Privatklägerschaft – im Gegensatz zum reinen

Antragsteller, der sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt – grundsätzlich

voraussetzungslos (also nicht nur im Falle mutwilliger Prozessführung). Die

grundsätzlich dem Staat obliegende Entschädigungspflicht darf aber nur dann

herabgesetzt werden, wenn sie vom Privatkläger auch einbringlich ist (Stefan

Wehrenberg/Friedrich Frank, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 430

N 16 und Art. 432 N 15b). Im vorliegenden Fall befindet sich die Privatklägerin

im Konkurs, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Entschädigung bei ihr nicht

einbringlich wäre. Eine teilweise Auferlegung der Parteientschädigung auf die

Privatklägerin gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO (welche auch im Falle der

Uneinbringlichkeit möglich wäre) rechtfertigt sich vorliegend nicht, ist doch

durch die Zivilforderung kein zusätzlicher Aufwand entstanden, welcher nicht

bereits für die Beurteilung des Strafpunktes notwendig war. Daraus folgt, dass

der Staat der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'924.70 zu

entrichten hat.

Dieselben Grundsätze gelten gemäss Art.

436.

Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren. Der durch die Vertretung von

Walter Keller im Berufungsverfahren angefallene Aufwand wurde im Entscheid vom

4.

Januar 2018 auf CHF 4'653.95 festgesetzt. Daran ist festzuhalten. Für das

Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Jeker einen Aufwand von CHF 24.66

Stunden, insgesamt mit Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 5'947.10, geltend.

Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Die Kosten beider

Rechtsvertretungen sind der Beschuldigten durch den Staat Solothurn zu

vergüten.

5.

Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig

ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall (zur Kostentragung siehe Ziff. 6

hernach), weshalb der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für

das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6.

Grundsätzlich trägt der Staat die

Kosten des Strafverfahrens (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder

die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz

oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.

426.

Abs. 2 StPO). Im den vorliegenden Fall betreffenden Entscheid vom 20.

Dezember 2018 hat das Bundesgericht in Erwägung 4.7 festgehalten, dass das

Gericht hinsichtlich der eingestellten Tatvorwürfe im erneut zu fällenden

Entscheid mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen dürfe, es

halte die beschuldigte Person für schuldig. Dies entspricht auch der bisherigen

konstanten Rechtsprechung. Im Entscheid vom 4. Januar 2018 hat das

Berufungsgericht der Beschuldigten trotz erfolgter Teileinstellungen die ganzen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Dies mit der Begründung, dass die

Beschuldigte mehrmals Geld der Privatklägerin entwendet habe, was als

schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Durch

dieses Fehlverhalten habe die Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens

verursacht. Diese Begründung mag unter der damaligen Prämisse, dass die Berufungsinstanz

hinsichtlich der Diebstähle vom 10. und 13. Juni 2015 zu einem Schuldspruch

gelangte, richtig gewesen sein. Nun, da das Strafverfahren vollständig

eingestellt wurde, geht es nicht an, der Beschuldigten zu unterstellen, sie

habe mit der Entwendung von Bargeld die Einleitung des Strafverfahrens

verursacht. Dies würde die Unschuldsvermutung verletzen. Von einer

Kostenauferlegung auf die Privatklägerin nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist

abzusehen, ist doch durch die Zivilklage wie bereits erwähnt kein zusätzlicher

Aufwand entstanden. Eine Kostenauferlegung auf die Privatklägerin gemäss Art.

427.

Abs. 2 StPO wäre grundsätzlich möglich. Es handelt sich diesbezüglich

jedoch um eine «Kann-Bestimmung». Angesichts des Umstandes, dass die

Staatsanwaltschaft Offizialdelikte angeklagt hat (also nicht geringfügigen

Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB) und des inzwischen

eingetretenen Konkurses über die Privatklägerin, rechtfertigt es sich

vorliegend nicht, dieser Kosten aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Kosten sind

daher vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

7.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens. Vorliegend hat die Privatklägerin alleine ein

Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung

eingelegt, noch Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin ist im

Berufungsverfahren zufolge Rückzugs ihres Strafantrages als vollständig

unterliegend zu betrachten, weshalb ihr die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 580.00

aufzuerlegen sind. Was die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von CHF 1'060.00

anbelangt, rechtfertigt sich indes, angesichts des Umstandes, dass diese Kosten

vollends durch den Staat verursacht worden sind (der Entscheid vom 4. Januar

2018.

wurde vom Bundesgericht aufgehoben), eine Auferlegung auf die

Privatklägerin nicht. Diese Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 126

Abs. 2, 329 Abs. 4 und 416 ff. StPO beschlossen:

1.

Das Strafverfahren gegen die

Beschuldigte B.___ wird, soweit die Vorhalte des Diebstahls, begangen am 10.

und 13. Juni 2015 betreffend, eingestellt.

2.

Die Zivilforderung der Privatklägerin

wird auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Der Antrag der Beschuldigten auf Ausrichtung

einer Genugtuung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.

Der Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Walter Keller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF

8'924.70 (inkl. Auslagen von CHF 213.60 und MWST zu 8 % von CHF 661.10)

zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5.

Der Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Walter Keller, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 4'653.95 (inkl.

Auslagen von CHF 71.70 und MWST zu 8 % von CHF 344.75) zugesprochen, auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

6.

Der Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Neubeurteilungsverfahren eine

Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 5'947.10

(inkl. Auslagen von CHF 81.90 und MWST zu 7.7 % von CHF 425.20) zugesprochen,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

7.

Der Antrag der Privatklägerin auf

Entrichtung einer Parteientschädigung durch die Beschuldigte für das

erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

8.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'750.00,

auferliegen der Staatskasse.

9.

Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'060.00, auferliegen

der Staatskasse.

10.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren mit

einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 580.00, auferliegen der

Privatklägerin.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Haussener