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Entscheid

STBER.2019.81

gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

18. November 2020Deutsch69 min

verschiedene Personen immer wieder darauf angesprochen, dass auf dem Hof von A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiges

Verbrechen gegen das Betäubungsmittel-

gesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

der Beschuldigte A.___ mit

seiner amtlichen Verteidigerin, RA Sabrina Weisskopf;

-

für die Staatsanwaltschaft:

Staatsanwalt E.___;

-

D.___, juristische

Mitarbeiterin RA Weisskopf;

-

zwei Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet

die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Die

Berufung des Beschuldigten richtet sich primär gegen den Schuldspruch wegen

Verbrechens gegen das BetmG, die diesbezügliche Sanktion sowie die Einziehung

des Geldbetrags von CHF 292'000.00. Die Staatsanwaltschaft hat die

Anschlussberufung erklärt und verlangt eine höhere Sanktion sowie die

Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 317'700.00 in seiner

Gesamtheit. Das erstinstanzliche Urteil ist betreffend den Mitbeschuldigten B.___,

der auf die Berufungserklärung verzichtete, rechtskräftig geworden. Überdies

rechtskräftig sind die Einziehung diverser in Zusammenhang mit der Hanfindooranlage

stehender Gegenstände sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung der Höhe nach.

Die Staatsanwaltschaft

wirft keine Vorfragen auf. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche

Verteidigerin gibt ein Schreiben von C.___, der ehemaligen Freundin des

Beschuldigten, zu den Akten. Diesem lässt sich die Bestätigung von C.___

entnehmen, dass sie das später sichergestellte Bargeld mehrmals im Frühjahr

2011 im Schlafzimmer-Kleiderschrank beim Beschuldigten bei der Reinigung gesehen

habe. Das Geld sei in Plastiksäcken vakuumiert gewesen und habe sich in einem

Plastikkessel befunden. Auf die Frage an den Beschuldigten, woher das Geld

stamme, habe er geantwortet, es handle sich um Erspartes aus seiner früheren

Erwerbstätigkeit (Barentlöhnung) als Chauffeur und Bauarbeiter bei

verschiedenen Arbeitgebern. Rechtsanwältin Weisskopf weist darauf hin, dass es

sich beim Schreiben nicht um das Original, sondern um eine Kopie handle. Man

habe versucht, das Schreiben [im Ausland] notariell beglaubigen zu lassen, was

jedoch infolge der Corona-Krise gescheitert sei. Sollte das Gericht zur

Auffassung gelangen, dass das Schreiben den Anforderungen an ein Beweismittel

nicht genüge, werde der Beweisantrag auf Einvernahme von C.___ als Zeugin

wiederholt. C.___ könne Auskunft geben zur Frage, ob das sichergestellte Geld

bereits vor dem Betrieb der Hanfanlage vorhanden gewesen sei oder nicht. Staatsanwalt

E.___ beantragt die Ablehnung des Beweisantrags aus den vom Gericht bereits genannten

Gründen. Von einer Einvernahme von C.___ seien keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten. Das Gericht weist den Beweisantrag des Beschuldigten nach kurzer

Beratung ab. Zur Begründung hält der Vorsitzende fest, dass C.___ bei einer

Vorladung als Zeugin das im Schreiben Gesagte bestätigen würde, weshalb die

Zeugenaussage keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse verspreche.

Anschliessend wird der

Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aufnahmen wird auf das

separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren

Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt E.___:

1.

Der Beschuldigte sei wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.

19 Abs. 2 lit. c BetmG, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 10. April

2014, zu verurteilen (Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils).

2.

Der Beschuldigte sei zu

einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen (Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils).

3.

Das mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2015 beschlagnahmte Bargeld im Betrag von

CHF 317'000.00 (recte: CHF 317'700.00) sei im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zu

Gunsten des Staates einzuziehen (Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils).

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

5.

Im Übrigen sei das Urteil

des Amtsgerichtes Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 zu bestätigen.

6.

Dies alles unter

umfänglicher Abweisung anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:

1.

Es seien Ziff. 1 und 2 des

Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 aufzuheben und das

Strafverfahren gegen A.___ einzustellen. Eventualiter sei A.___ vollumfänglich

freizusprechen.

2.

Es sei Ziff. 7 des Urteils

des Richteramtes Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 aufzuheben und A.___ der

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 auszuhändigen.

3.

Es sei Ziff. 9 des Urteils

des Richteramtes Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 aufzuheben und A.___ für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'531.55

zuzusprechen.

4.

Es sei die Kostennote der

amtlichen Verteidigerin für das obergerichtliche Verfahren zu genehmigen und A.___

entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung in dieser Höhe

zuzusprechen.

5.

Es sei Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

6.

Es seien die

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

7.

Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

8.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Der Beschuldigte nimmt die

Gelegenheit zum letzten Wort wahr und führt aus, es sei ein riesiger Eingriff

in sein Leben, wenn er sein Geld verliere. Er habe keine Altersvorsorge ausser

der AHV. Bezüglich dem Hanf habe er noch eine Bemerkung. Dessen THC-Gehalt sei

nie festgestellt worden. Es könne ja sein, dass der Hanf gar kein THC gehabt

habe.

Damit endet die

öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung

zurück. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil

wird den Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das

Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Polizei [...] wurde durch

verschiedene Personen immer wieder darauf angesprochen, dass auf dem Hof von A.___

(Beschuldigter) in [Ort] Hanf angepflanzt werde (Akten Seite [AS] 3).

2. Am 24. März 2014 erliess die Staatsanwaltschaft

einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Wohnräume des Beschuldigten

einschliesslich der dazugehörigen Estrich- und Kellerräume (AS 429).

3. Am 31. März 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen A.___ eine Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das BetmG

(Art. 19 Abs. 1 BetmG, AS 420).

4. Am 10. April 2014 führte die Polizei

Kanton Solothurn gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 24. März 2014 in der Liegenschaft [Adresse] 19 in [Ort] eine

Hausdurchsuchung durch. In der ehemaligen, am Wohnhaus angebauten Scheune stellten

die Polizeibeamten eine Hanf-Indooranlage fest (AS 4 ff.).

Gleichentags wurde auch eine

Strafuntersuchung gegen den [Anverwandten] von A.___, B.___, wegen Vergehen

gegen das BetmG eröffnet (AS 421).

5. Am 11. April 2014 wurde dem

Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 455).

6. Die Anklageschrift datiert vom 4.

Juni 2018 (AS 549 ff.).

7. Am 29. Januar 2019 erliess das

Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 671 ff.):

1.

A.___ hat sich schuldig

gemacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig

begangen in der Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.

2.

A.___ wird verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

3.

B.___

hat sich

schuldig gemacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

gewerbsmässig begangen in der Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.

4.

B.___

wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

5.

Die von B.___ ausgestandene

Untersuchungshaft vom 10. April 2011 bis 11. April 2011 (2 Tage) wird im

Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Die

Entschädigungsforderungen von B.___ werden abgewiesen.

7.

Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF 292'000.00

eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat

Solothurn. Der Betrag von CHF 25'700.00 ist nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils A.___

auszuzahlen, unter Verrechnung mit

dessen Kostenanteil für die Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 hiernach.

8.

Die restlichen

sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnissen vom 10. April 2014 (2

Bücher, 1 Hanf-Zentrifuge, 1 Hanf-Trocknungsanlage sowie eine Hanf-Indooranlage

gemäss separaten Materiallisten Nr. 1 und Nr. 2) werden eingezogen und sind zu

verwerten resp. zu vernichten.

9.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf

CHF 9'531.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das Honorar von Sabrina

Palermo-Walker als vormalige amtliche Verteidigerin von A.___ ist in diesem

Betrag inbegriffen. Das Honorar, abzüglich der bereits geleisteten

Akonto-Zahlung von CHF 4'000.00, ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art.

135 Abs. 4 StPO).

10.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf

CHF 6'941.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn unter Abzug der bereits geleisteten

Akonto-Zahlung von CHF 3'000.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.

Die Verfahrenskosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'700.00, total CHF 7'500.00, haben A.___ und B.___

je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil von A.___ von CHF 3'750.00 wird mit dem

ihm zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 7 hiervor verrechnet.

8.1 B.___ meldete am 11. Februar 2019

gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 678).

8.2 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019

teilte der amtliche Verteidiger mit, dass auf eine Berufungserklärung

verzichtet werde.

8.3 Das Berufungsverfahren wurde mit

Beschluss der Strafkammer vom 2. März 2020 abgeschrieben.

9.1 Der Beschuldigte meldete ebenfalls

am 11. Februar 2019 gegen das Urteil die Berufung an (AS 682).

9.2 Gemäss Berufungserklärung vom 10.

Dezember 2019 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldspruch wegen

Verbrechen gegen das BetmG;

-

Ziff. 2: Sanktion;

-

Ziff. 7: Einziehung von CHF

292'000.00;

-

Ziff. 9: Rückforderung der

Kosten der amtlichen Verteidigung;

-

Ziff. 11: Verfahrenskosten.

10. Am 23. Januar 2020 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung.

Diese richtet sich gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldspruch bzw.

impliziter Freispruch; beantragt wird eine Verurteilung im Sinne von Ziffer

I./1 der Anklageschrift;

-

Ziff. 2: Sanktion;

-

Ziff. 7: Einziehung;

beantragt wird die vollumfängliche Einziehung des sichergestellten

Bargeldbetrages von CHF 317'700.00.

11. Damit sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand

des Berufungsverfahrens:

-

Ziff. 3, 4, 5, 6 und 10:

Diese Ziffern betreffen den Mitbeschuldigten B.___;

-

Ziff. 8: Einziehungen;

-

Ziff. 9: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend;

-

Ziff. 11: Verfahrenskosten,

soweit B.___ betreffend.

12. Mit Verfügung vom 9. November 2020

wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem sichergestellten

Betrag von CHF 317'700.00 neben den Voraussetzungen der Einziehung (Art. 70

StGB) auch diejenigen der Festsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB)

geprüft werden.

12.

Die Hauptverhandlung vor

dem Berufungsgericht fand statt am 18. November 2020.

Erwägungen

II. Die Hausdurchsuchung vom 10.

April 2014

1.

Polizeiliche

Sicherstellungen

1.1

Am 24. März 2014 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl betreffend die Wohnräume des

Beschuldigten [an der] [Adresse] 9 in [Ort] einschliesslich der dazugehörigen

Estrich- und Kellerräume (AS 9). Die Hausdurchsuchung wurde am 10. April 2014

durch die Polizei Kanton Solothurn durchgeführt. Vor Ort wurde durch die

Polizei bei der Staatsanwaltschaft ein mündlicher Durchsuchungsbefehl betreffend

die von […] seinem [Anverwandten] bewohnte Wohnung im 1. Stock eingeholt (AS

12).

1.2

Anlässlich der Hausdurchsuchung

wurden folgende Gegenstände sichergestellt (AS 15 ff.):

-

Bargeld, das die anwesende

Freundin des Beschuldigten, C.___, teilweise auf sich trug sowie teilweise im

Schlafzimmer des Beschuldigten sichergestellt wurde, wobei das Geld teilweise

in Vakuumbeuteln verpackt war;

-

Hanf-Indooranlage in der am

Wohnhaus angebauten Scheune und im Kellerraum (Dampf- und Röhrenlampen, diverse

Lüfter, Elektromaterial, Luftfilter, Luftbefeuchter etc.);

-

Hanf-Zentrifuge und

Hanf-Trocknungsanlage im Dachstock.

1.3

Gemäss Protokoll der Geldzählung (AS

24) wurde das Bargeld sichergestellt in insgesamt 6 Vakuum-Säcken und einem

Couvert der [Bank]. Die sichergestellte Summe betrug total CHF 317'700.00 und

war wie folgt gestückelt:

-

162.

Noten zu CHF 1'000.00

-

342.

Noten zu CHF 200.00

-

631.

Noten zu CHF 100.00

-

364.

Noten zu CHF 50.00

1.4

Gemäss dem

Hanf-Probeentnahme-Protokoll (AS 22 f.) wurden in der am Wohnhaus angebauten

Scheune 983 Hanfpflanzen festgestellt mit einer Höhe von 20-50 cm sowie 100 cm.

Die Pflanzen wurden unmittelbar nach der Hausdurchsuchung ohne Prüfung des

THC-Gehalts im Einverständnis des Beschuldigten vernichtet (AS 3).

2.

Formelle Einwände des

Beschuldigten

Anlässlich der Berufungsverhandlung

machte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten geltend, die

Hausdurchsuchung vom 10. April 2014 sei infolge formeller Mängel des

Hausdurchsuchungsbefehls vom 24. März 2014 widerrechtlich gewesen.

2.1

Gesetzliche Ausgangslage

Nach Art. 241 Abs. 1 StPO werden

Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In

dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich

schriftlich zu bestätigen. Der Befehl bezeichnet nach Art. 241 Abs. 2 StPO die

zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände

oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) sowie die mit

der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Als

Zwangsmassnahme hat ein Hausdurchsuchungsbefehl zudem den allgemeinen

Grundsätzen nach Art. 197 StPO zu genügen. Namentlich muss ein hinreichender

Tatverdacht vorliegen (Art. 197 Abs. 1 StPO).

2.2

Wortlaut des

Hausdurchsuchungsbefehls

Mit dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 24.

März 2014 verfügte die zuständige a.o. Staatsanwältin «die Durchsuchung der

Wohnräume von A.___, geb. [Datum], […] [Ort], [Adresse] 9, einschliesslich der

dazugehörigen Estrich- und Kellerräume nach zu beschlagnahmenden Gegenständen

und Vermögenswerten, auszuführen durch die Polizei Kanton Solothurn.» Zur

Begründung wurde Folgendes ausgeführt: «Gestützt auf die bisherigen

Erkenntnisse ist zu vermuten, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten

Beweismittel des strafbaren Verhaltens finden lassen (Hanfpflanzen,

BetmG-Utensilien, etc.).»

2.3

Formaler Mangel

2.3.1

Der Beschuldigte macht geltend,

der Hausdurchsuchungsbefehl habe sich nicht auf das durchsuchte Objekt bezogen.

So sei die «[Adresse] 19» durchsucht worden, jedoch beziehe sich der

Hausdurchsuchungsbefehl auf die «[Adresse] 9». Bereits aus diesem Grund sei die

Hausdurchsuchung widerrechtlich gewesen.

2.3.2

Der Einwand des Beschuldigten

verfängt nicht. Der Umstand, dass bei der Hausnummer eine Zahl vergessen wurde,

vermag sich auf die Gültigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls nicht auszuwirken.

Es handelt sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Aufgrund der übrigen

Angaben (Name des Beschuldigten und persönliche Angaben, Strasse und Ort) war

für jedermann – und insbesondere den Beschuldigten selbst – klar, dass sich der

Hausdurchsuchungsbefehl auf dessen Grundstück [an der] [Adresse] 19 bezog. Der

Hausdurchsuchungsbefehl hat Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion. Es soll den

Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahmen zu überprüfen

und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben (Diego R. Gfeller in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014,

Art. 241 StPO N 8). Durch den Verschrieb im Hausdurchsuchungsbefehl wurden die

Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht tangiert. Die Rüge ist unbegründet.

2.4

Durchsuchungsobjekt

2.4.1

Der Beschuldigte macht geltend,

die Durchsuchung sei im Hausdurchsuchungsbefehl auf die Wohnräume sowie die

Keller- und Estrichräume beschränkt worden. Die Scheune, in welcher die

Hanf-Indooranlage gefunden worden sei, werde hiervon jedoch nicht erfasst. Was

nicht als Durchsuchungsobjekt bezeichnet werde, dürfe auch nicht durchsucht

werden. Wenn sich die Anordnung im Hausdurchsuchungsbefehl als zu eng erweise,

müsse ein neuer Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt werden. Vorliegend sei eine

unzulässige Beweisausforschung vorgenommen worden.

2.4.2

Der Begriff der im

Hausdurchsuchungsbefehl genannten «Wohnräume» des Beschuldigten kann nicht

anders verstanden werden, als dass sämtliche dem Herrschaftsbereich des

Beschuldigten unterstehenden Räume am Durchsuchungsort erfasst wurden. Den

Strafbehörden sind die räumlichen Verhältnisse bei der zu durchsuchenden

Liegenschaft in der Regel im Voraus nicht im Detail bekannt und können auch

nicht bekannt gemacht werden. Der Schutzzweck der genauen Bezeichnung des

Durchsuchungsobjekts im Hausdurchsuchungsbefehl bezieht sich zudem in erster

Linie auf den verfassungsrechtlich besonders geschützten Privatbereich des

Adressaten und mithin dessen Wohnung. Dass Nebenräume auch erfasst werden, lässt

sich der Formulierung «einschliesslich der dazugehörigen Estrich- und

Kellerräume» klar entnehmen. Hinzu kommt, dass sich die Strafbehörden der

Grenze des Hausdurchsuchungsbefehls durchaus bewusst waren. Hinsichtlich der

Wohnung […] des Beschuldigten – und mithin eines Objekts ausserhalb des

Herrschaftsbereichs des Beschuldigten – wurde vor Ort ein separater

Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt. Die Rüge der ungenügenden Umschreibung des

Durchsuchungsobjekts ist unbegründet.

2.5

Durchsuchungszweck

2.5.1

Der Beschuldigte bringt vor, dass

der vermutete strafbare Sachverhalt im Hausdurchsuchungsbefehl klar geschildert

werden müsse. Im vorliegenden Hausdurchsuchungsbefehl liesse sich Folgendes

lesen: «Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse ist zu vermuten, dass sich in

den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Beweismittel des strafbaren Verhaltens

finden lassen (Hanfpflanzen, BetmG-Utensilien, etc.).» Die verfolgte Straftat

sei zu bezeichnen. Vorliegend würden bloss Beweismittel strafbaren Verhaltens

genannt. Der vermutete Sachverhalt müsse aber summarisch geschildert werden

(BSK StPO II, Art. 241 N 13 ff.). Es müsse präzise angegeben werden, welcher

Tatbestand vermutet werde (a.a.O., N 16). Vorliegend sei von einer

Hanf-Indooranlage keine Rede. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der

hinreichende Tatverdacht erst durch die Zwangsmassnahme habe geschaffen werden

sollen, was einer unzulässigen Beweisausforschung gleichkomme.

2.5.2

Aus dem Hausdurchsuchungsbefehl

geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung zum Zweck der

Sicherung von betäubungsmittelstrafrechtlich relevanten Beweismitteln wie

Hanfpflanzen und weiteren BetmG-Utensilien anordnete. Dem Beschuldigten war

damit klar, dass es um eine Hausdurchsuchung im Hinblick auf

Betäubungsmitteldelikte ging. Zu verlangen, dass als Zweck die Aushebung einer

Hanf-Indooranlage hätte genannt werden müssen, würde zu weit gehen und auf die Erforderlichkeit

eines dringenden Tatverdachts für Hausdurchsuchungen hinauslaufen. Im Zeitpunkt

der Ausstellung des Hausdurchsuchungsbefehls bestand ein hinreichender

Tatverdacht, dass in der Liegenschaft des Beschuldigten

betäubungsmittelstrafrechtlich relevante Handlungen begangen würden bzw.

entsprechende Beweismittel vorzufinden wären. Dies genügt. Der Verzicht auf die

Nennung genauer Tatbestände schadet nicht, zumal die Palette an

Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit Cannabis weit ist. Die Rüge ist

unbegründet.

2.6

Tatverdacht

2.6.1

Der Beschuldigte macht geltend,

chronologisch erscheine als erstes der Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. März 2014.

Zu diesem Zeitpunkt sei noch gar kein Verfahren eröffnet worden. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie es zu dieser Hausdurchsuchung gekommen sei. Zum

Tatverdacht finde sich nur ein einziger Satz in der Strafanzeige: Aufgrund

mehrerer Meldungen habe man Vorabklärungen eingeleitet. Informationen über die

Melder lägen aber keine vor. Das Strafverfahren habe deshalb auf blossen

Gerüchten beruht. Ebenso sei die Einholung der Stromrechnungen nicht

dokumentiert worden. Im Ergebnis habe man ohne konkreten, hinreichenden Tatverdacht

den Bauernhof des Beschuldigten durchsucht, was einer unzulässigen

Beweisausforschung gleichkomme.

2.6.2

Vorliegend steht nicht der

Tatverdacht an sich in Frage, sondern dessen Zustandekommen. Zu prüfen ist

zunächst, ob die Kenntnis der Identität der anonymen Melder sowie des Inhalts

deren Aussagen Voraussetzung für die Verwertung dieser Informationen im Rahmen

der Tatverdachtsprüfung ist. Das Wissen der anonymen Melder ist der Polizei

zuzurechnen. Nach Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im

Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der

Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten

Sachverhalt fest. Es handelt sich bei den Meldungen mit Blick auf diese

Bestimmung nicht um Anzeigen Privater, welche Gegenstand der Verfahrensakten

sind, sondern «eigene Feststellungen» der Polizei. Diese fallen in den

Anwendungsbereich der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit nach dem Gesetz über

die Kantonspolizei (BGS 511.11). Dass den Meldern Anonymität zugesichert wird, ist

der Polizei zuzugestehen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 76 StPO N 3).

Die StPO ist nicht anwendbar. Die anonymen Meldungen können damit zur

Begründung des Tatverdachts verwertet werden.

2.6.3

Der Beschuldigte rügt weiter, der

Beizug der Stromrechnungen sei nicht dokumentiert worden, weshalb diese nicht

zur Begründung des Tatverdachts hätten beigezogen werden dürfen. Die

Stromrechnungen waren aufgrund der anonymen Meldungen im Rahmen der

sicherheitspolizeilichen Tätigkeit der Kantonspolizei Solothurn beigezogen

worden. Es bestand damit bereits ein Anfangsverdacht, weshalb die StPO zu

beachten war (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Rechtsnatur der Stromrechnungen

kann letztlich offengelassen werden, wobei die Qualifikation als schriftlicher

Bericht nach Art. 145 StPO naheliegend erscheint. Massgebend ist letztlich,

dass nach Art. 76 StPO sämtliche Verfahrenshandlungen – und mithin auch die

Einholung der Stromrechnungen – protokolliert werden mussten. Vorliegend ist offensichtlich,

dass die Stromrechnungen von der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

eingeholt wurden (Art. 299 Abs. 2 StPO; AS 4 f.). Aus den Akten ergibt sich

zudem, dass die Unterlagen betreffend den Stromverbrauch bei der Polizei am 16.

Januar 2014 per E-Mail eingingen (AS 48–50). Zutreffend ist, dass die

eigentliche Anfrage an die [Stromlieferantin] durch die Polizei nicht

dokumentiert ist. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Stromrechnungen

im Zusammenhang mit der Beurteilung des Tatverdachts, da damit keine

Einschränkungen der Verteidigungsrechte und -möglichkeiten des Beschuldigten

verbunden waren. Die Stromrechnungen selbst bildeten jederzeit Bestandteil der

Akten und der Beschuldigte hatte entsprechend Gelegenheit, sich dazu zu

äussern.

2.6.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

sowohl die anonymen Meldungen wie auch die daraufhin beigezogenen

Stromrechnungen geeignet waren, einen hinreichenden Tatverdacht gegen den

Beschuldigten wegen möglicher Betäubungsmitteldelikte zu begründen. Es handelte

sich bei der beanstandeten Hausdurchsuchung somit nicht um eine

Zwangsmassnahme, welche gestützt auf blosse Gerüchte und Mutmassungen erfolgte,

um eventuell Beweise eines strafbaren Verhaltens zu finden (Beweisausforschung

bzw. «fishing expedition»). Vielmehr war der hinreichende Tatverdacht

rechtskonform begründet worden. Die entsprechende Rüge des Beschuldigten ist

unbegründet.

III. Die Verwertbarkeit von

Einvernahmen

Die Vertreterin des Beschuldigten

stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der

Vorfragen den Antrag, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle gestützt auf

Art. 141 Abs. 4 StPO und Art. 168 Abs. 1 i.V. mit Art. 141 Abs. 2 StPO als unverwertbar

aus den Akten zu weisen (AS 629). Das Amtsgericht qualifizierte in der Folge

diverse Einvernahmen bzw. Teile davon des Beschuldigten und von mehreren

Auskunftspersonen als unverwertbar, ohne dies allerdings im Dispositiv bzw. in

einem separaten – und anfechtbaren – Beschluss zum Ausdruck zu bringen.

A. Die Einvernahmen des

Beschuldigten

1.

Der Beschuldigte wurde polizeilich

erstmals am 10. April 2014, 12:55 h, einvernommen (AS 228 ff.). In diesem

Zeitpunkt waren der Staatsanwaltschaft folgende Umstände bekannt:

-

Die Staatsanwaltschaft

hatte bereits am 31. März 2014 gestützt auf diverse Hinweise gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das BetmG eröffnet

(AS 420). Sie erachtete somit in diesem Zeitpunkt einen entsprechenden

hinreichenden Tatverdacht als gegeben (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

-

Die Polizei hatte bereits

vor dem 31. März 2014 im Rahmen von Vorabklärungen die Stromrechnungen des

Beschuldigten eingeholt (AS 5; 32 ff.). Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich,

dass der Stromverbrauch in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 um fast das

Dreifache stieg und bis 2014 auf diesem Niveau blieb. Daraus ergab sich ein

Verdacht auf eine bereits jahrelange Tatbegehung.

-

Anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 10. April 2014, die vor der Einvernahme erfolgte, wurden

sodann eine komplette Indoor-Hanfanlage, knapp 1'000 Hanfpflanzen und ein

Bargeldbetrag von mehr als CHF 300'000.00 sichergestellt.

2.1

Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss

eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr (u.a.) eine

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (notwendige Verteidigung). Wurden

in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise

erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so

ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre

Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).

2.2

An die «Erkennbarkeit» der

notwendigen Verteidigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen und sie hat

sich an objektiven Massstäben zu orientieren (Niklaus Ruckstuhl in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 131 StPO, N 12).

Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt die

Mindeststrafe bei einer schweren Widerhandlung gegen das BetmG ein Jahr

Freiheitsstrafe. Ein schwerer Fall liegt u.a. bei einer gewerbsmässigen

Tatbegehung vor (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Auf Grund der nach der

Hausdurchsuchung vom 10. April 2014 vorliegenden Erkenntnisse (mögliche

Tatbegehung seit knapp drei Jahren, Sicherstellung von knapp 1'000 Hanf-Pflanzen

und Bargeld von über CHF 300'000.00) hätte die Staatsanwaltschaft erkennen

müssen, dass ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das BetmG vorliegen

und dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohen könnte.

Sie hätte ihm deshalb vor der Einvernahme vom 10. April 2014 (AS 228 ff.) einen

Verteidiger bestellen müssen. Da diese Beweiserhebung ohne Verteidigung

erfolgte und der Beschuldigte während des Verfahrens nie auf eine Wiederholung

der Einvernahme verzichtet hat, muss sie gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO als

ungültig bezeichnet werden.

2.3.1

Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO sind

Beweiserhebungen, die ohne erkennbar notwendige Verteidigung durchgeführt

wurden, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung

verzichtet. Unterbleibt ein solcher Verzicht, ist ein solcher Beweis in keinem

Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt auch für weitere

Beweise, die durch eine rechtswidrige Beweiserhebung ermöglicht wurde (Art. 141

Abs. 4 StPO).

2.3.2

Die Einvernahme des Beschuldigten

vom 10. April 2014 ist absolut unverwertbar. Sie ist aus den Akten zu weisen

und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. Das gleiche gilt für sämtliche

späteren Aussagen des Beschuldigten, welche sich auf diese erste Einvernahme

stützen; soweit in diesen Einvernahmen Fragen gestellt werden, welche auf

Aussagen des Beschuldigten vom 10. April 2014 Bezug nehmen und der Beschuldigte

diese beantwortete, handelt es sich um Folgebeweise, die ebenfalls nicht

verwertbar sind (Art. 141 Abs. 4 StPO). Diese Einvernahmen sind, da nicht

vollumfänglich ungültig, in den Akten zu belassen, die betreffenden Aussagen

sind aber schwarz einzufärben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende

Aussagen:

-

Ganze Einvernahme vom 10.

April 2014 (AS 228 ff.);

-

Einvernahme vom 13. Juni

2014.

(AS 236 ff.);

Fragen 1, 3, 4, 5, 11, 12

-

Einvernahme vom 5. Mai 2015

(AS 242 ff.):

Zeilen:

65.

– 68

86.

– 89

93.

– 120

139.

– 143

161.

– 199

-

Einvernahme vom 22.

September 2017 (AS 249 ff.):

Zeilen:

45.

– 49

B. Die Einvernahmen des

Mitbeschuldigten B.___

1.

Die gleiche Problematik stellt sich

auch beim Beschuldigten B.___, dem [Anverwandten] des Beschuldigten, der das

erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat. B.___ wurde ebenfalls am 10. April 2014

als Beschuldigter einvernommen, ohne dass ein Verteidiger anwesend war. Ein

amtlicher Verteidiger wurde zwar noch am 10. April 2014, aber offenbar nach

dieser Einvernahme, bestellt (AS 484). Da B.___ anlässlich dieser Einvernahme

die Aussage verweigerte (AS 257 ff.), blieb dieser Umstand ohne Relevanz.

2.

Soweit aber in späteren Einvernahmen

auf Aussagen von A.___ Bezug genommen wurde, die nicht verwertbar sind, müssen

auch die entsprechenden Aussagen von B.___ als unverwertbar bezeichnet werden.

In seinem Fall sind folgende Aussagen ungültig und damit unverwertbar:

-

Einvernahme vom 11. April

2014.

(AS 260 ff.):

Fragen 19-21, 23, 25-29,

32, 33, 42-43, 46, 49-51, 55-58, 77

-

Einvernahme vom 15. Juli

2014.

(AS 271 ff.):

Fragen 3, 4, 8, 12-21,

26-28, 40, 41, 45

-

Einvernahme vom 5. Mai 2015

(AS 278 ff.):

Zeilen 65-73, 87-90, 94 -103, 131 (1.

Hälfte), 218 – 223

Der Beschuldigte verlangt zusätzlich, es

seien die Zeilen 224-231 der Einvernahme vom 5. Mai 2015 (AS 284) aus den Akten

zu weisen. Entsprechende Frage bezieht sich auf die von der Polizei

beigezogenen Stromrechnungen und konfrontiert B.___ mit deren extremen Anstieg

im zweiten Halbjahr 2011. Da die Stromrechnungen verwertbar sind (E. II.2.5.3

hiervor), erweist sich auch die diesbezügliche Frage als zulässig und damit als

verwertbar.

C. Die Einvernahmen von

Auskunftspersonen

1.

Art. 178 und Art. 179 StPO regeln,

wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Die Polizei befragt eine Person, die

nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179

StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage

verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme

der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen die

Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre

Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).

2.

Zeugin oder Zeuge ist eine an der

Begehung einer Strafftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende

Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Jede

zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet;

vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 162 Abs. 2 StPO). Das

Zeugnis können unter anderem verweigern die Ehegattin der beschuldigten Person,

wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt und die in gerader Linie

Verwandten der beschuldigten Person (Art. 168 Abs. 1 lit. a – c StPO). Die einvernehmende

Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der Einvernahme auf ihre

Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und

der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die

Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist

die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO).

3.

Die Auskunftsperson ist der

beschuldigten Person bezüglich Mitwirkungspflichten in einer Strafuntersuchung

gleichgestellt, indem sie generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur

wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Zur wahrheitsgemässen Aussage sind

einzig der Zeuge oder die Zeugin verpflichtet, die definitionsgemäss an der

abzuklärenden Straftat nicht beteiligt sind und deshalb im Hinblick auf den

Gang des Strafverfahrens keine eigenen Interessen verfolgen (BGE 144 IV 28 E.

1.3.1).

4.

Entsprechend der unterschiedlichen

strafprozessualen Stellung dient das Aussageverweigerungsrecht der

Auskunftsperson und dasjenige der Zeugin oder des Zeugen unterschiedlichen

Zielsetzungen: Mit dem allgemeinen Hinweis des Aussageverweigerungsrechts der

Auskunftsperson wird dieser signalisiert, dass sie nicht zu Aussagen

verpflichtet ist, welche ihr möglicherweise schaden könnten. Demgegenüber

betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der

befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person. Dieser nahestehende

Personen sollen aus Rücksichtnahme auf besonders enge persönliche Beziehungen

zu ihr vor dem Interessenkonflikt bewahrt werden, entweder wahrheitsgemäss

auszusagen und damit die persönliche Beziehung zur beschuldigten Person aufs

Spiel zu setzen oder eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses in Kauf zu

nehmen. Es ist angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen des allgemeinen

Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen

Aussageverweigerungsrechts der Zeugin oder des Zeugen unerlässlich, die zu

befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsrechte zu belehren, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1).

5.

Die Polizei befragt eine Person, die

nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, generell als Auskunftsperson

(Art. 179 Abs. 1 StPO). Wenn vor Einvernahmebeginn klar ist, dass es sich bei

der einzuvernehmenden Person um einen Quasi-Zeugen handelt, ist sie auf die

Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen. Das

Verwertungsverbot einer Einvernahme gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO gilt auch

für den Fall, da die Einvernahme von der Polizei durchgeführt worden ist.

Früher gemachte Aussagen bleiben bei einer späteren Geltendmachung des

Zeugnisverweigerungsrechts nur verwertbar, wenn der Zeuge schon bei der

früheren Einvernahme hinreichend über seine Zeugnisverweigerungsrechte belehrt

wurde (BGE 144 IV 28 E. 1.3.3).

6.

Gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO hat die

einvernehmende Behörde die einzuvernehmende Person auf ihre

Aussageverweigerungsrechte aufmerksam zu machen, sobald sie aufgrund der

Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und

beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das

Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. Letzteres

ist eine eigentliche «Holschuld» der Strafverfolgungsbehörden: Die

Auskunftsperson muss nachträglich aktiv darauf hingewiesen werden, dass bei der

betroffenen früheren Einvernahme ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hätte

und ein entsprechender Hinweis unterblieben ist. Nur falls die betroffene

Person auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, sind auch die früheren

Aussagen verwertbar. Das gegenteilige Resultat – die Annahme der Verwertbarkeit

bei fehlender nachträglicher Berufung auf das Verweigerungsrecht – hätte eine

Aushöhlung des Aussageverweigerungsrechts und namentlich auch der gesetzlich

explizit statuierten Hinweispflicht nach Art. 177 Abs. 1 StPO zur Folge. Von

einer Auskunftsperson zu verlangen, selbständig auf den unterlassenen Hinweis

auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu werden und sich nachträglich

darauf zu berufen, würde zu weit gehen.

7.1

Am 10. April 2014 wurde F.___, die

Tochter des Beschuldigten, polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 197

ff.). Die Einvernahme erfolgte ohne vorgängigen Hinweis auf das

Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO. F.___ wurde auch

später nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, weshalb die

Einvernahme unverwertbar ist.

7.2

Gleich verhält es sich mit der

polizeilichen Einvernahme von G.___, dem Sohn des Beschuldigten, vom12. April

2014.

(AS 214 ff.). Auch bei dieser Einvernahme erfolgte auch nachträglich kein

Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Einvernahme ist nicht

verwertbar.

7.3

H.___, ein weiterer Sohn des Beschuldigten,

wurde ebenfalls am 12. April 2014 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen

(AS 205 ff.). Am 26. März 2018 erfolgte eine weitere Einvernahme von H.___

durch die Staatsanwaltschaft, diesmal als Zeuge (AS 208 ff.). H.___ wurde nicht

auf den unterlassenen Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht an der ersten

Einvernahme hingewiesen, weshalb diese unverwertbar ist.

7.4

C.___ war 2014 seit 4 Jahren die

Freundin des Beschuldigten. Sie lebt [im Ausland] und besucht den Beschuldigten

jeweils in der Schweiz. So war sie im Januar 2014 und im März/April 2014 für je

14.

Tage in der Schweiz. Im Februar 2014 hielt sich der Beschuldigte nach einer

Operation für eine Woche [im Ausland] auf.

Der Begriff der «faktischen

Lebensgemeinschaft» gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO bezieht sich auf zwei

Personen, die eine eheähnliche Beziehung pflegen, d.h. eine Wohn-, Tisch- und

Bettgemeinschaft bilden, wobei nicht in jedem Fall zwingend alle

Begriffselement gegeben sein müssen (Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art.

168.

StPO, N 7). Das Bundesgericht geht bei einer auf Dauer oder längere Zeit

angelegten, umfassenden Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter,

welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente

aufweist, von einer faktischen Lebensgemeinschaft aus (6B_967/2020 E.2.3.4).

Angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte zur Zeit der Einvernahme von C.___ im April 2014 in der Schweiz

und diese [im Ausland] lebte und sie sich jeweils lediglich vorübergehend für

kürzere Zeit gegenseitig besuchten, kann nicht von einer faktischen

Lebensgemeinschaft im beschriebenen Sinne gesprochen werden. Die Aussagen von C.___

vom 12. April 2014 sind deshalb verwertbar.

Die Einvernahme von C.___ enthält

keinerlei Aussagen, welche für den rechtsrelevanten Sachverhalt von Bedeutung

sind. Es wird deshalb in der Folge nicht weiter auf sie eingegangen.

IV. Die verwertbaren Aussagen

A. Beschuldigter

1.

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 13. Juni 2014 führte der Beschuldigte auf den Vorhalt, der

Minimalertrag aus dem Hanfanbau habe CHF 360'000.00 betragen, aus, dass dies

unmöglich sei. Es treffe zu, dass beim beschlagnahmten Bargeld von CHF

317'700.00 ein Teil aus dem Hanfverkauf stamme. Der grösste Teil sei aber seine

Altersvorsorge, die er in den letzten 30 Jahren zusammengespart habe. Er habe

keinen Drittel in der Anlage gearbeitet, den Rest habe sein [Anverwandter]

gemacht. Beim Verkauf sei der [Anverwandte] auch immer dabei gewesen. Vom Erlös

habe er manchmal etwas gebraucht, die Pflanzen und die Anlage hätten auch Geld

gekostet und den Rest habe er mit dem [Anverwandten] geteilt. Bei dem Geld, das

die Polizei gefunden habe, sei von diesem Geld dabei gewesen.

2.

Am 5. Mai 2015 wurde der Beschuldigte

durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 242 ff.). Er führte aus, dass der

Umsatz bei CHF 100'000.00 – 120'000.00 gewesen sei. Er könne nicht mehr sagen,

welche Aufwendungen er für die Anlage erbracht habe. Pro Kilo habe er ca. CHF

4'000.00 bis 4'500.00 verdient. Dieser Erlös sei jeweils mit dem [Anverwandten]

geteilt worden. Die beschlagnahmten CHF 317'700.00 sei seine Altersvorsorge.

Seit er 20 Jahre alt sei, lege er immer etwas auf die Seite. Das Geld bestehe

ganz sicher nicht aus dem Hanf. Er habe Frau C.___ angewiesen, das Geld zu

verstecken, weil er davon ausgegangen sei, es würde sicher heissen, dass das

Geld aus dem Verkauf der Drogen stamme.

3.

Am 22. September 2017 erfolgte eine

weitere Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft (AS 249

ff.). Zu den beschlagnahmten CHF 317'700.00 führte er aus, dass er bei den

Eltern gewohnt und gegessen und alles, was er seit dem Stiftenlohn nebenbei

erarbeitet habe, dort dabei sei. Er habe neben der Landwirtschaft auf dem Bau

als Maschinist und Chauffeur gearbeitet. Letztmals habe er kurz vor der

Hausdurchsuchung den Erlös aus einem Mastvieh-Verkauf von ca. CHF 20'000.00 –

30'000.00 hinzugelegt. Seine Ex-Frau habe sicher von dieser Altersvorsorge gewusst.

Er habe das Geld als Einkommen versteuert, als Anlage aber nicht. Auf Vorhalt,

dass er am 29. Juni 2011 einen Bargeldbetrag von CHF 32'000.00 auf sein Konto

bei der [Bank] einbezahlt habe, führte der Beschuldige aus, dass er

Bareinkünfte auf sein Konto einbezahlt und nicht zur Altersvorsorge gelegt

habe, wenn er Betriebskapital gebraucht habe für eine Investition.

4.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen (AS 643 f.).

5.

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht gab der Beschuldigte an, zum Betrieb der Hanf-Indooranlage wolle er

sich nicht mehr äussern. In den sichergestellten CHF 317'700.00 sei auch

sein erster Lohn als «Stift» enthalten. Bis 1988 habe er seinen Lohn im

«Zahltagseckli» erhalten. Er habe zuhause im Betrieb der Eltern und auswärts

gearbeitet und das Einkommen immer sparen können. Aus dem Hanfverkauf stammten

höchstens CHF 50'000.00. Dies sei die Differenz zu dem Betrag, den er bereits

vorher gehabt habe. Das Geld habe seine Ex-Frau damals gezählt, eingepackt und

vakuumiert. Der grösste Teil des Betrags sei damals schon vorhanden gewesen. Er

habe auch heute noch Bargeld zuhause.

B. B.___

1.

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 11. April 2014 (AS 260 ff.) führte B.___ aus, er sei [2011] auf

dem Hof des Beschuldigten eingezogen […]. Die Indoor-Anlage in [Ort] habe er

installiert. Er betreibe die Anlage seit Dezember 2013, also seit 5 Monaten.

Mit der Anlage seien maximal 1'000 Pflanzen bewirtschaftet worden, manchmal

auch nur 500, 400 oder 300. Die Blüten könne man pro Jahr vielleicht dreimal

schneiden. Pro Ernte seien 2 – 5 Kilo eingefahren worden. Er wisse nicht, ob

die Blüten verkauft worden seien. Er selbst konsumiere Hanf, ca. 3 Gramm pro

Woche.

2.

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 15. Juli 2014 (AS 271 ff.) führte B.___ aus, dass er am Gewinn

zu 50% beteiligt gewesen sei. Der Ertrag habe maximal CHF 200'000.00 betragen.

Es seien viele Pflanzen kaputt gegangen, es seien viele Insekten drin gewesen,

erst beim zweiten oder dritten Mal sei es gut gegangen. Wenn sie pro Pflanze 10

Gramm Ertrag gehabt hätten, sei dies gut gewesen. Er habe von A.___ aus dem

Hanfverkauf ca. CHF 70 – 80'000.00 erhalten. Von diesem Betrag habe er ca.

(«plus minus») CHF 20'000.00 an die Produktionskosten bezahlen müssen.

3.

Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai

2015.

durch die Staatsanwaltschaft (AS 278 ff.) führte B.___ aus, dass der

Umsatz um die CHF 100'000.00 betragen habe. Die Anschaffungskosten hätten um die

CHF 50'000.00 betragen. Die Unterhaltskosten für sich und für den Beschuldigten

bezifferte er auf je CHF 20'000.00. B.___ korrigierte das Datum seines Einzugs

im Hof des Beschuldigten: Er […] sei […] bereits im März 2010 dort eingezogen.

C. Drittpersonen

1.

I.___ war von [1987 bis 2016] mit dem

Beschuldigten verheiratet. Wie den beigezogenen Ehescheidungsakten entnommen

werden kann, lebten die Ehegatten A.___-I.___ bis September 2009 in gemeinsamem

Haushalt.

Anlässlich ihrer Befragung als Zeugin

durch die Staatsanwaltschaft am 14. November 2017 (AS 221 ff.) führte sie aus,

ihr sei nicht bekannt, dass der Beschuldigte zuhause grössere Bargeldbeträge

gespart habe. Es sei auf Grund der finanziellen Verhältnisse möglich gewesen,

dass sie hätten sparen können. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte

zuhause CHF 317'700.00 aufbewahrt habe.

D. Objektive Beweismittel

1.

Die Polizei erhob bei der [Stromlieferantin]

die Rechnungen für die Stromnutzung der Liegenschaft [Adresse] 19 in [Ort]. Es wurden

folgende Beträge in Rechnung gestellt (AS 32 ff.):

- 1.1.2010 – 30.6.2010: CHF

1'621.70

- 1.7.2010 – 31.12.2010: CHF

1'738.80

- 1.1.2011 – 30.6.2011: CHF

1'243.00

- 1.7.2011 – 31.12.2011: CHF

3'194.85

- 1.1.2012 – 30.6.2012: CHF

2'920.30

- 1.7.2012 – 31.12.2012: CHF

2'857.25

- 1.1.2013 – 30.6.2013: CHF

6'422.80

- 1.7.2013 – 31.12.2013: CHF

4'660.40

E. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

1.1

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift vorgehalten, zusammen mit B.___ eine Hanf-Indoor-Anlage mit bis

zu 983 Pflanzen in Betrieb genommen zu haben. Er habe am Anfang die

Gerätschaften finanziert und sei vorwiegend für den Verkauf zuständig gewesen.

Er habe auch bei der Verarbeitung der Hanfpflanzen geholfen. Die Arbeit sei zu

1/3 auf ihn und zu 2/3 auf B.___ aufgeteilt gewesen. Bis zur polizeilichen

Intervention am 10. April 2014 seien ca. 6 Ernten eingebracht worden, was pro

Ernte zu einem Ertrag von ca. 31'500 Gramm geführt habe, für den gesamten

Zeitraum 189'000 Gramm. Die jeweilige Ernte sei zu einem Preis von ca. CHF

5'000.00 pro Kilo an eine unbekannte, französisch sprechende Person verkauft

worden. Im gesamten Deliktszeitraum sei ein Umsatz von ca. CHF 945'000.00

und – nach Abzug der Investitionen von ca. CHF 90'000.00 – ein Gewinn von ca.

CHF 855'000.00 erwirtschaftet worden, welcher unter den Beschuldigten

aufgeteilt worden sei. Der Beschuldigte habe im Zusammenwirken mit B.___ die

genannten Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art eines Nebenberufs ausgeübt

und sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung dargestellt hätten (Gewerbsmässigkeit).

1.2

Das Gericht würdigt das Ergebnis der

Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der

Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m.

Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende

Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts

von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung

gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen

Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse

Vermutung stützen (Esther Tophinke in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61,

m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

1.3

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als

Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die

angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende

Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis

zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl

von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die

Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht

verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver

Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010, E. 3.2).

2.

B.___ zog 2010 […] auf dem Hof des

Beschuldigten ein. B.___ und […] der Beschuldigte, richteten in der Folge auf

dem Hof des Beschuldigten eine Indoor-Anlage zwecks Herstellung und Anbau von

Cannabis ein. Der Beschuldigte und B.___ nahmen dann den Betrieb der Anlage ab

dem 1. August 2011 auch auf; eine andere Erklärung für den sprunghaften und

massiven Anstieg des Stromverbrauchs ab dem 1. Juli 2011 liegt nicht vor. Der

Beschuldigte und sein [Anverwandter] bauten mit dieser Anlage Hanfpflanzen an

und ernteten Hanfblüten, welche sie trockneten und verkauften.

3.

Zu seinem Tatbeitrag führte der

Beschuldigte aus, dass er in der Anlage selber auch mitgearbeitet habe, wenn

auch weniger als B.___. Er war auch anwesend, wenn die Hanfblüten an den

(unbekannten) Abnehmer verkauft wurden. Aus den Aussagen des Beschuldigten ist

ebenfalls zu schliessen, dass er auch im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Anlage

und dem Kauf der Hanfpflanzen tätig war, führte er doch in der Einvernahme vom

13.

Juni 2014 aus, dass die Pflanzen und die Anlage auch Geld gekostet hätten

und er deshalb vom Erlös manchmal etwas dafür gebraucht habe. Zu

berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte zum Betrieb der Anlage die

Scheune seines Bauernhofes zur Verfügung gestellt hat.

4.

Folgende Umstände deuten auf eine

illegale Herstellung von Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 1% hin:

4.1

B.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 11. April 2014 aus, dass er selbst Hanf konsumiere, ca. 3 Gramm

pro Woche. Dabei konsumierte er – ebenfalls nach eigenen Aussagen – den selbst

angebauten Hanf (AS 262). Er bestätigte auch, dass er den sichergestellten

Pollinator auf dem Estrich verwendet habe, um die Schnittresten zu verwenden;

diese habe er dann geraucht (AS 267).

Bereits diese Aussagen weisen darauf

hin, dass es dem Beschuldigten und B.___ darum ging, Hanf mit einem THC-Wert

von mehr als 1% und damit Hanf, der als Betäubungsmittel zu qualifizieren ist,

anzubauen und sie dies auch umgesetzt und realisiert haben.

4.2

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

10.

April 2014 wurden zwei Bücher mit einschlägigem Inhalt sichergestellt:

«Marihuana-Anbau in der Wohnung» und «Hanf-Art – Die Kunst des Züchtens». Auch

diese Werke stellen ein Indiz für einen illegalen Hanfanbau dar.

4.3

Der Beschuldigte führte aus, dass

sie das Cannabis für CHF 4'000.00 – 4'500.00 pro Kilogramm verkauft hätten. Die

Höhe dieses Verkaufspreises weist klar auf einen illegalen THC-Gehalt hin, wird

doch legaler Hanf zu viel tieferen Preisen gehandelt.

4.4

Es fanden sich im Übrigen in den

Akten keinerlei Hinweise, welche auf einen legalen Hanfanbau, d.h. auf eine

Herstellung von Hanf mit einem THC-Wert von weniger als 1%, hinweisen würden.

Wenn der Beschuldigte die Hanfpflanzen legal bewirtschaftet hätte, so hätte

sich diese Tätigkeit in seiner Buchhaltung und seinen Geschäftsunterlagen

niedergeschlagen und die Geschäftsvorfälle wären dokumentiert. Es bestünden

Dokumente und Korrespondenz betreffend die abgeschlossenen Kaufverträge und es lägen

Lieferscheine und Rechnungen im Zusammenhang mit dem eingekauften Material vor,

und zwar sowohl hinsichtlich der Investitionen der Anlage als auch der

Produktionskosten. All diese Auslagen wären steuerrelevant und wären deshalb

aus den Geschäftsunterlagen ersichtlich. Es liegen jedoch keinerlei Unterlagen

dieser Art vor. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf die Person des Abnehmers

der Hanfblüten. Der Beschuldigte konnte (oder wollte) keine Angaben machen,

welche eine Identifikation dieser Person möglich gemacht hätten. Die ganze

Tätigkeit des Beschuldigten und von B.___ zielte somit darauf ab, den Anbau der

Hanfpflanzen möglichst unauffällig und ohne Spuren vorzunehmen. Der einzige

Grund für ein solches Vorgehen kann nur das Bestreben sein, die Tätigkeit vor

Dritten zu verbergen, weil diese Tätigkeit eben illegal ist.

4.5

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung vom 10. April 2014

der Vernichtung der sichergestellten Hanfpflanzen zustimmte (AS 21) und damit

deren Widerrechtlichkeit implizit anerkannte. Der Mitbeschuldigte B.___ hat den

Schuldspruch wegen Verbrechen gegen das BetmG anerkannt.

4.6

Es ist deshalb erstellt, dass der

Beschuldigte und B.___ Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als 1% und

damit Hanfpflanzen, die unter das BetmG fallen, anbauten, bewirtschafteten und

die gewonnenen Hanfblüten veräusserten.

5.

Für die Bestimmung der vom

Beschuldigten und B.___ angebauten und verkauften Menge von Hanfblüten liegen

mit Ausnahme der Stromrechnungen keine objektiven Beweismittel vor. Die

Festlegung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts muss deshalb

gestützt auf die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung vom 10. April 2014 sowie

die Aussagen der Beschuldigten, soweit diese verwertbar sind, ermittelt werden.

5.1

Am 10. April 2014 wurden 983

Hanfpflanzen sichergestellt. Es ist zwar festzustellen, dass die Stromkosten ab

dem 1.1.2013 gegenüber dem Vorjahr nochmals höher ausfielen, weder der

Beschuldigte noch B.___ machten aber auf diesen Zeitpunkt eine Erweiterung der

Anlage geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlage seit dem 1.

August 2011 für den Anbau von 1'000 Hanfpflanzen konzipiert war und

entsprechend genutzt wurde. Andererseits ist es nachvollziehbar, wenn B.___

geltend machte, dass es schlechte Ernten gegeben habe und «Insekten drin»

gewesen seien und deshalb die Produktion nicht von Anfang an optimal gelaufen

sei. Es ist deshalb ermessensweise ein Anteil von ca. 10% als Ausschuss

anzunehmen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte und B.___ pro Ernte

von 900 Hanfpflanzen die Blüten gewinnen, bearbeiten und veräussern konnten.

5.2

Die Vorinstanz ging von einem Ertrag

von 15 Gramm pro Hanfpflanze aus und stützte diese Annahme auf die Faustregel,

wonach pro eingesetztem Watt Licht ein Gramm Hanfblüten geerntet werden könnte.

Der Beschuldigte und B.___ hätten 22 600-Watt-Natriumdampflampen eingesetzt (AS

18), was einen Ertrag von 13,2 Kilogramm pro Ernte ergebe. Dieser Annahme wird

allerdings im Kommentar BetmG von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage, 2016,

widersprochen: Bei der Schätzung von Ertrag und Umsatz sei Zurückhaltung

geboten. Ein realistischer Wert sei 0,5 Gramm pro Watt/m2 oder bei klassischer

Berechnung 10-15 Gramm/Pflanze (Art. 2 BetmG, N 83).

Gestützt auf die Aussagen von B.___ ist

deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einem Ertrag von 10

Gramm Hanfblüten pro Pflanze auszugehen. Ein höherer Ertrag ist nicht bewiesen.

Ebenfalls gestützt auf die Aussagen von B.___

ist im Weiteren von drei Ernten pro Jahr auszugehen. Dieser sagte anlässlich

der Einvernahme vom 11. April 2014 auf die Frage, wie oft man die Blüten pro

Jahr schneiden könne, aus, dass dies vielleicht drei Mal im Jahr möglich sei

(AS 265). Damit ergibt sich für das Jahr 2011 (zu Gunsten des Beschuldigten

nur) eine Ernte, für die Jahre 2012 und 2013 insgesamt 6 Ernten und für das

Jahr 2014 noch eine Ernte, wobei bei dieser Ernte zu berücksichtigen ist, dass

diese beschlagnahmt und die Pflanzen vernichtet wurden. Einen Ertrag brachte

diese Ernte somit nicht mehr.

5.3

Der Beschuldigte und B.___ gewannen

pro Ernte somit Hanfblüten von insgesamt 9 kg (900 Pflanzen zu je 10 Gramm).

Während der gesamten Dauer des Anbaus wurden somit aus sieben Ernten insgesamt

63.

kg Hanfblüten gewonnen (die Ernte des achten und letzten Anbaus wurde

vernichtet).

5.4

Gemäss Aussagen des Beschuldigten

erzielten sie pro Kilogramm einen Verkaufserlös zwischen CHF 4'000.00 –

4'500.00. Auch hier liegen keine Hinweise für einen höher erzielten Kaufpreis

vor. Im Jahr 2015, also ein Jahr nach der vorliegend zu beurteilenden Tatzeit,

lagen die Preise für Grossmengen gemäss Angaben der Stadtpolizei Zürich für

Marihuana und Haschisch pro Kilogramm zwischen CHF 4'000.00 bis CHF 7'000.00

(Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage, 2016, Art. 2 BetmG, N

71; vgl. hierzu auch STBER.2017.2 und STBER.2020.7). Es ist deshalb von einem

durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 4'250.00 auszugehen. Bei einem Verkauf

von insgesamt 63 Kilogramm Hanfblüten wurde somit ein Erlös von CHF 267’750.00

erzielt.

5.5

Zu den Anlage- und Betriebskosten

sagte B.___ am 15. Juli 2014 aus, die Unterhaltskosten hätten pro Person CHF

20'000.00 und die Investitionskosten CHF 50'000.00 betragen (AS 276). Er sagte

weiter aus, er habe vom Beschuldigten aus dem Hanfverkauf ca. CHF

70'000.00–80'000.00 erhalten. Auszugehen ist damit von einem Mittelwert von CHF

75'000.00. Für den Beschuldigten ergibt sich damit folgender Nettogewinn:

- Drogenerlös brutto CHF

267'750.00

- Abzüglich Anschaffungs- und

Betriebskosten CHF 70'000.00

- Abzüglich Zahlungen an B.___ CHF

75'000.00

-

Drogenerlös netto CHF

122'750.00

5.6

Es ist aus folgenden Gründen davon

auszugehen und als erstellt zu betrachten, dass der Erlös aus dem Verkauf der Hanfblüten

im beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 enthalten ist:

5.6.1

Der Beschuldigte hat anlässlich

der Einvernahme vom 13. Juni 2014 eingeräumt, dass ein Teil des beschlagnahmten

Bargeldbetrages aus dem Hanfverkauf stamme; der grösste Teil sei aber seine

Altersvorsorge, die er sich zusammengespart habe. In sämtlichen späteren

Einvernahmen hat der Beschuldigte dann bestritten, dass das beschlagnahmte Geld

auch nur zum Teil aus dem Erlös der Hanfverkäufe stamme. Diese erste –

verwertbare – Aussage des Beschuldigten war differenziert, indem er zwischen

Erlösen aus dem Hanfverkauf und den Ersparnissen aus seiner Erwerbstätigkeit

unterschied. Die Fragestellung war klar und ein Irrtum des Beschuldigten bei

der Beantwortung der Frage deshalb ausgeschlossen. Es gibt deshalb keinen

Grund, nicht auf diese Aussage abzustützen.

5.6.2

Es sprechen aber auch weitere

Umstände dafür, dass das beschlagnahmte Bargeld zumindest teilweise aus dem

Erlös der Hanfverkäufe stammt.

5.6.2.1

So ist einmal auf die sonderbare

Art der Aufbewahrung des Bargeldes hinzuweisen. Das Bargeld wurde in 6

vakuumverpackten Säcken und einem Couvert sichergestellt. Gemäss Protokoll der

Hausdurchsuchung trug die Freundin des Beschuldigten die Geldbündel teilweise

auf sich, teilweise versuchte sie, diese im Schlafzimmer zu verstecken (AS 15,

24). Die Aussage des Beschuldigten, er habe seine Freundin angewiesen, das Geld

zu verstecken, weil er befürchtet habe, dass es sicher heissen würde, das Geld

stamme aus dem Drogenverkauf, weist darauf hin, dass der Beschuldigte selbst

die Aufbewahrungsart des Geldes auch als auffällig und verdächtig erkannte. Und

tatsächlich trifft der Verdacht ja auch zu, stammt doch das Geld nach seinen

eigenen Aussagen – zumindest zu einem Teil – aus dem Erlös des Hanfverkaufs.

5.6.2.2

Der Beschuldigte führte

anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2017 (AS 249 ff.) aus, dass er

letztmals «kurz vorher» (d.h. kurz vor der Hausdurchsuchung im April 2014)

Mastvieh verkauft und vom Erlös Geld zu dem beschlagnahmten Betrag hinzugelegt

hatte. Dies seien sicher CHF 20'000.00 – 30'000.00 gewesen.

Wie dem Kontoauszug der [Bank] des auf

den Namen des Beschuldigten lautenden Privatkontos per 31. Dezember 2011 zu

entnehmen ist (AS 256), wurde auf dieses Konto am 29. Juni 2011 ein

Bargeldbetrag von CHF 32'000.00 mit dem Vermerk «Viehverkauf» einbezahlt. Der

Beschuldigte hat somit zumindest anlässlich eines früheren Viehverkaufs den

Erlös nicht zum Bargeld gelegt, welches er zuhause aufbewahrte, sondern hat

diesen bei der Bank einbezahlt. Anlässlich der Einvernahme vom 22. September

2017.

wurde er auf dieses Verhalten angesprochen. Darauf erwiderte er: «Wieso

muss ich alles einbezahlen»? und führte aus, dass er ja noch Betriebsmaterial

brauche, um z.B. einen Traktor oder eine Sähmaschine zu kaufen.

Es ist aber festzustellen, dass der

Kontostand des Privatkontos des Beschuldigten im Zeitpunkt der Überweisung vom

29.

Juni 2011 knapp CHF 59'000.00 betrug, so dass eine Überweisung zufolge

Sicherstellung der Liquidität nicht zwingend erscheint. Kurz vor der

Hausdurchsuchung will er dann einen Barbetrag in einer ähnlichen Grössenordnung

nicht auf die Bank einbezahlt, sondern diesen zu seinem «Alterskapital» gelegt

haben, weil er offenbar betrieblich über genügend Liquidität verfügte.

Das Vorgehen des Beschuldigten erweckt

somit eher den Eindruck, dass er Überweisungen auf sein Bankkonto machte, wenn

der entsprechende Betrag mit seiner Tätigkeit als Landwirt zusammenhing, und

dies auch bei vorhandener Liquidität. Bei welcher Gelegenheit er Einkünfte

nicht auf ein Bankkonto einbezahlte, sondern zuhause bar aufbewahrte, konnte er

nicht schlüssig erklären.

5.6.2.3

Anlässlich der Einvernahme vom

22.

September 2017 führte der Beschuldigte aus, dass seine Ex-Frau sicher

gewusst habe, dass er Bargeld zuhause habe. Gemäss den Aussagen der geschiedenen

Ehefrau trifft dies nicht zu (AS 221 ff.).). Der Beschuldigte war seit 1987 mit I.___ verheiratet und lebte bis

September 2009 mit ihr zusammen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Ehefrau

während der gesamten Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht mitbekommen hat,

dass ihr Partner Bargeld zur Seite legt und auf diese Weise für die

Altersvorsorge spart. Der Beschuldigte hat denn auch, wie den beigezogenen

Ehescheidungsakten entnommen werden kann, nie auf die Existenz von Bargeld

hingewiesen. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass die Ehefrau das

Bargeld im Scheidungsprozess thematisiert hätte, standen doch die

güterrechtlichen Fragen im Zentrum des Interesses. Sie soll gemäss Aussage des

Beschuldigten vor Obergericht das Geld ja eigenhändig abgepackt haben. All

diese Umstände sprechen dafür, dass das Bargeld tatsächlich erst ab einem

späteren Zeitpunkt angehäuft wurde. Die Aussagen der geschiedenen Ehefrau

lassen aber doch auch den Schluss zu, dass dem Beschuldigten ein Sparen von

Bargeld legaler Herkunft möglich war, weil die Familie in finanziell guten

Verhältnissen lebte.

5.7

Damit ist unter Abwägung aller

Umstände davon auszugehen, dass der Nettogewinn von CHF 122'750.00 im

sichergestellten Betrag von CHF 317'700.00 enthalten ist. Bezüglich der Differenz

von CHF 194'950.00 ist ein Ertrag aus deliktischer Tätigkeit nicht

nachgewiesen. Es ist gestützt auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau

denkbar, dass der Beschuldigte, der in finanziell gesicherten Verhältnissen

lebte, Geld zur Seite legen konnte. Wenn er dieses Geld «schwarz» aufbewahrte,

ist auch denkbar, dass er der Ehefrau von diesem Geld nichts sagte. Erst recht

würde es unter diesen Umständen auch nicht überraschen, wenn der Beschuldigte

dieses Geld im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens nicht erwähnte, weil er

andernfalls die Ehefrau daran güterrechtlich hätte beteiligen müssen.

V. Rechtliche Subsumtion

1.

Als «Betäubungsmittel» gilt gemäss

Art. 2 lit. a BetmG unter anderem Cannabis (Blüten- oder Fruchtstände der

Hanfkrautpflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist; vgl.

Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Art. 2 N 33). Cannabis

ist verboten, wenn der durchschnittliche Gesamt-THC (Tetrahydrocannabinol)-Gehalt

mindestens 1% beträgt (a.a.O., Art. 8 BetmG, N 24).

2.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit

Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit.

a), sie unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern

verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) und sie unbefugt besitzt,

aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).

3.

Der Täter wird mit einer

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden

kann, bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder

einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG).

Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein

Umsatz von über CHF 100'000.00, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.00.

Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung

entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. Nach der

Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den

Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf

einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung

darstellen. Zudem muss er die Tat mehrfach begangen haben (6B_976/2015 E.

10.3.2).

4.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach

den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des

Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse

Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von

Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130

IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz

vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später

den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht

ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen.

Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund

eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse

Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 13; vgl.

u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227

E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen

seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,

Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz

für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die

Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: PK

StGB, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB

N 11).

5.

Der Beschuldigte hat die Indooranlage

zusammen mit B.___, der gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BetmG

rechtskräftig wegen Anbau, Besitz und Veräusserung von Betäubungsmitteln

verurteilt wurde, betrieben. Der Beschuldigte arbeitete, wenn auch weniger als B.___,

in der Anlage selber mit, er war am Einkauf der Betriebsmittel (Anlage,

Hanfsamen) und beim Verkauf der Hanfblüten beteiligt. Die Tathandlungen des

Beschuldigten beinhalteten den Anbau (Art. 19 Abs. 1 lit. a), die Veräusserung

(Art. 19 bs. 1 lit. c) und den Besitz (Art. 19 bs. 1 lit. d) von

Betäubungsmitteln. Er war bei der Planung und Ausführung des Hanfanbaus an

wichtigen Tathandlungen beteiligt und wirkte mit B.___ in massgeblicher Weise

«auf Augenhöhe» zusammen. Der Beschuldigte übte Tatherrschaft aus und ist – wie

B.___ – als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren. Der

Dispositiv

Beschuldigte hat demnach Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG erfüllt.

6. Der Beschuldigte hat die Indooranlage

von August 2011 bis im April 2014 und damit während 32 Monaten betrieben. In

dieser Zeit haben der Beschuldigte und B.___ achtmal Hanfpflanzen angebaut,

sieben Mal geerntet und dabei einen Umsatz in der Grössenordnung von CHF

267'000.00 erzielt. Es ist offensichtlich, dass diese Tätigkeit mit einem

erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden war und auch den Einsatz

erheblicher finanzieller Mittel in der Grössenordnung von CHF 90'000.00

erforderte. Der Beschuldigte erzielte in dieser Zeit einen Gewinn von rund CHF

120'000.00, was pro Monat ca. CHF 3’700.00 ergibt. Gemäss Steuererklärungen

2012 und 2013 deklarierte der Beschuldigte für das Jahr 2011 ein Einkommen von

CHF 42'378.00 bzw. CHF 3'531.00 pro Monat (AS 65 ff.) und für das Jahr 2012 ein

solches von CHF 61'565.00 bzw. CHF 5'130.00 pro Monat (AS 162 ff.). Das

Einkommen aus der illegalen Tätigkeit des Anbaus und Verkaufs von Cannabis

stellte somit für den Beschuldigten einen erheblichen Teil seiner Einkünfte

dar, der Umsatz war «gross» und der Gewinn «erheblich» i.S. von Art. 19 Abs. 2

lit. c BetmG. Die gewerbsmässige Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

ist deshalb zu bejahen.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau,

Besitz und Veräusserung von Marihuana ist nicht zu beanstanden und zu

bestätigen.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2 Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.3 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich

nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom

13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind

etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Strafrahmen für die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer

Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die

Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge

bzw. in casu der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs

von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in

welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202

E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das

Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid

fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem

Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu

beachten, dass es sich beim verkauften Cannabis um Hanfprodukte und damit um

sogenannte «weiche» Drogen handelte: das Sucht- und Gefährdungspotential von

Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen gering (Urteil des

Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2). Der THC-Gehalt ist

nicht bekannt und so ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem vergleichsweise

eher tiefen Gehalt auszugehen. Andererseits wurde über einen langen Zeitraum

von gut zweieinhalb Jahren Hanf angebaut und damit gehandelt, was allerdings zu

einer gewerbsmässigen Begehung in der Regel notwendig ist. Es wurden dafür

umfangreiche und auch kostspielige Investitionen getätigt im Hinblick auf das

erwartete lukrative illegale Geschäft. Es handelte sich bei der Indooranlage um

eine "mittlere Anlage" (Fingerhuth/Schlegel/Jucker a.a.O. N 63 zu Art.

2 BetmG). Es wurde ein Umsatz und auch ein Gewinn erzielt, die ein Mehrfaches

der Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung betragen. Der Beschuldigte und B.___

handelten in «Eigenregie», es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie Teil

einer grösseren Drogenhandelsorganisation waren.

Subjektiv hat der Beschuldigte aus rein

finanziellen und damit egoistischen Beweggründen mit direktem Vorsatz

gehandelt. Eine Drogensucht lag nicht vor, der Beschuldigte konsumierte selbst

kein Cannabis. Der Beschuldigte lebte, wie dies auch die geschiedene Ehefrau

betätigte, in finanziell sicheren bzw. guten Verhältnissen, so dass er seinen

Lebensunterhalt ohne Weiteres mit legalen Mitteln hätte bestreiten können.

Insgesamt ist – namentlich vor dem

Hintergrund des Geschäfts mit «weichen» Drogen – von einem leichten

Tatverschulden auszugehen, das angesichts des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit Blick auf die

Praxis des Obergerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. STBER.2011.11; 2017.2;

2020.7) mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten abzugelten ist.

2.3 Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde am [Datum]

geboren. Er ist in [Ort] aufgewachsen und hat eine landwirtschaftliche Lehre […]

absolviert. 1981 übernahm er den elterlichen Hof in [Ort] und arbeitete

zeitweise auch ausserhalb des Bauernbetriebs auf dem Bau. 1987 erfolgte die

Heirat […]. Im Jahr 2016 wurde die Ehe geschieden. Der Beschuldigte hat keine

Vorstrafen. Er lebt momentan alleine und führt keine Beziehung. Er arbeitet

noch immer auf dem Bauernhof, der mittlerweile von […] geführt wird. Einen Lohn

für seine Tätigkeit erhält er nicht, sein einziges Einkommen besteht aus der

AHV-Rente. Die Täterkomponenten sind damit neutral zu bewerten. Es bleibt bei

einem Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe.

2.4 Beschleunigungsgebot

2.4.1 Allgemeines

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1

StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die

Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person

nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.3 S.

274). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer

Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen –

als ultima ratio – zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S.

61; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweisen).

2.4.2 Gemäss Journal Verfahrensschritte

der Staatsanwaltschaft (AS 419.1 ff.) sind in folgenden Zeitperioden keine

Verfahrenshandlungen zu erkennen:

-

18.11.2014 – 18.2.2015: 3

Monate

-

29.5.2015–3.9.2015: 4 ½

Monate

-

24.10.2016 – 5.9.2017: 10 ½

Monate

Das Verfahren ruhte während mehrerer

Perioden ohne ersichtlichen Grund während ca. 1.5 Jahren. Immerhin ist zu

beachten, dass vom 12. Mai 2015 (Antrag der Verteidigung) bis zum 25. August

2016 (Verfügung betr. Scheitern) Gespräche über ein abgekürztes Verfahren

geführt wurden. Angesichts der Tatsache, dass es weder in tatsächlicher noch

rechtlicher Hinsicht von aussergewöhnlicher Komplexität war, dauerte das

Verfahren jedoch klar zu lange. Hinzu kommt: Die erstinstanzliche

Hauptverhandlung fand am 29. Januar 2019 statt, der Versand des begründeten

Urteils erfolgte am 28. November 2019, somit nach 10 Monaten und damit in

deutlicher Überschreitung der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO.

Es liegt eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes vor und die Strafe ist deshalb um 2 Monate zu

reduzieren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv

festzuhalten.

2.4.3 Es ergibt sich somit, dass das

vorinstanzliche Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist.

2.5 Bedingter Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Diesfalls ist nach Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint die Ausfällung einer unbedingten

Strafe nicht notwendig, ist doch der Beschuldigte mit Ausnahme des hier zu

beurteilenden Verhaltens noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die

Probezeit ist bei zwei Jahren anzusetzen.

VII. Einziehung

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt

das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt

worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu

belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2. Hinsichtlich des Umfangs der

Einziehung stellt sich die Frage, ob der gesamte, dem Betroffenen im

Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne Berücksichtigung

der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll (Bruttoprinzip)

oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen

verbleibende Betrag einzuziehen ist (Nettoprinzip).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts

neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des

allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. In der Lehre wird die

Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip

anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten

Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. Beim

illegalen Betäubungsmittelhandel hat sich das Bundesgericht verschiedentlich

für das Bruttoprinzip ausgesprochen, ebenso bei der gewerbsmässigen Hehlerei

oder bei Geldwäschereihandlungen; in all diesen Fällen liegen generell verbotene

Handlungsweisen vor (6B_178/2019 vom 1. April 2020). Demgegenüber brachte das

Bundesgericht das Nettoprinzip wiederholt bei blossen Übertretungen zur

Anwendung; im zitierten Entscheid ging es um einen Beschuldigten, der an einem

illegalen Glückspiel teilnahm, was kein strafrechtliches Verhalten darstellt.

Die Anwendung des reinen Bruttoprinzips war bei dieser Ausgangslage nicht zu

rechtfertigen.

3. Der sichergestellte Bargeldbetrag von

CHF 317'700.00 stellt im Umfang von CHF 122'750.00 den Nettoerlös aus dem Anbau

und Verkauf von Hanfblüten dar, welcher vom Beschuldigten aus dem Betrieb und

der Bewirtschaftung der Indooranlage gewonnen wurde (vgl. E. IV.4.8 hiervor).

Dieser Betrag ist somit durch die illegale Tätigkeit des Anbaus und Verkaufs

von Betäubungsmitteln erlangt worden und ist gestützt auf Art. 70 StGB

einzuziehen.

4.1 Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen (Ziff. 2 hiervor) ist jedoch bei der Einziehung der Bruttogewinn

relevant, weil der Erlös aus generell verbotenen Handlungen des Beschuldigten

resultiert. Der Bruttoerlös aus dem Anbau und dem Verkauf der Hanfblüten betrug

CHF 267'750.00. Im Umfang von CHF 145'000.00 ist dieser Erlös nicht mehr

vorhanden (CHF 50'000.00 Anlagekosten; CHF 20'000.00 Betriebskosten; CHF 75'000.00

Anteil B.___). Es ist deshalb gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB für diesen

Betrag eine Ersatzforderung festzusetzen.

4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die

Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung

Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Im Entscheid 1B_350/2011

vom 21. März 2012 führte das Bundesgericht aus, dass eine Beschlagnahme während

des laufenden Berufungsverfahrens zulässig sei, wenn sich die Massnahme als

geboten erweise. Rechtsgrundlage hierfür bilde Art. 388 StPO; nach dieser

Bestimmung treffe die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die notwendigen

und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen, worunter

auch Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme fallen würden (E. 3). Die

Untersuchungsbehörde könne gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung

einer Ersatzforderung des Staats einen Vermögenswert der beschuldigten Person

mit Beschlag belegen, z.B. mit einer Kontosperre. Über den Wortlaut von Art. 71

Abs. 3 StGB hinaus könne nicht einzig die Staatsanwaltschaft, sondern gestützt

auf Art. 388 StPO auch das Gericht eine Beschlagnahme zur Durchsetzung einer

Ersatzforderung anordnen (E. 4.3.1 und 4.3.2).

4.3 Vom sichergestellten Bargeldbetrag

von CHF 317'700.00 ist demzufolge ein Betrag von CHF 145'000.00 zur

Durchsetzung der Ersatzforderung des Staats mit Beschlag zu belegen. Der

beschlagnahmte Bargeldbetrag wird mit der gemäss E. 4.1 hiervor angeordneten

Ersatzforderung in gleicher Höhe verrechnet.

5. Der Beschuldigte hat somit

grundsätzlich Anspruch auf die Herausgabe von CHF 49'950.00 (CHF 317'700.00

minus CHF 122'750.00 minus CHF 145'000.00). Dieser Betrag ist jedoch zu

verrechnen, soweit der Beschuldigte Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Ziff.

VIII. hiernach).

VIII. Kosten und Entschädigung

A. Verfahrenskosten

1. Verfahren vor der Vorinstanz

Die Kosten des Verfahrens vor dem

Amtsgericht Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'700.00, total CHF

7'500.00, welche dem Beschuldigten im Umfang von 50%, d.h. CHF 3'750.00,

auferlegt wurden, sind ausgewiesen und zu bestätigen. Ebenfalls Teil der Verfahrenskosten

sind die – der Höhe nach unangefochtenen – Verteidigungskosten des

Beschuldigten vor der Vorinstanz von CHF 9'531.55 (vgl. Art. 422 Abs. 2

lit. a StPO). Für den Gesamtbetrag von CHF 13'281.55 wird in Anwendung von Art.

442 Abs. 4 StPO die Verrechnung mit den beim Beschuldigten beschlagnahmten

Vermögenswerten angeordnet.

2. Berufungsverfahren

Bezüglich der Einziehung erzielt der

Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Teilerfolg. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft erweist sich als erfolglos, verursachte jedoch keinen zusätzlichen

Aufwand, weshalb keine diesbezügliche Kostenausscheidung vorzunehmen ist. Es

rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'173.20, im Umfang von 95%, d.h.

CHF 3'014.55, dem Beschuldigten und im Umfang von 5%, d.h. CHF 158.65, dem

Staat Solothurn aufzuerlegen. Ebenfalls Teil der Verfahrenskosten sind die

Verteidigungskosten des Beschuldigten im Berufungsverfahren von CHF 2'913.70 im

Umfang von 95%, d.h. CHF 2'768.00 (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Für

den Gesamtbetrag von CHF 5'782.55 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO

die Verrechnung mit den beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerten

angeordnet.

B. Entschädigung

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine

Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5;

6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; je mit Hinweisen).

1. Verfahren vor der Vorinstanz

Die der amtlichen Verteidigerin vor der

Vorinstanz zugesprochene amtliche Entschädigung von CHF 9'531.55 (inkl.

Auslagen und MWST) blieb hinsichtlich der Höhe unangefochten und ist zu

bestätigen.

2. Berufungsverfahren

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. In ihrer Kostennote macht sie für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'542.10 (Honorar 8.08h à

CHF 180.00 = CHF 1'454.40, Honorar juristische Mitarbeiterin 18.99h à CHF

135.00 = CHF 2'563.65, total CHF 4'018.05, Auslagen CHF 199.30, zzgl.

MWST) geltend. Zwar ist der Aufwand der juristischen Mitarbeiterin für die

Einarbeitung in das Dossier und die Arbeiten namentlich mit Blick auf das

Plädoyer grundsätzlich nachvollziehbar. Durch die Einsetzung als amtliche

Verteidigerin entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der

Verteidigerin (vgl. BGE 141 I 124, E. 3.1). Die persönliche Arbeit der

amtlichen Verteidigerin muss deshalb gegenüber den an juristische Mitarbeiter

delegierten Arbeiten in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht überwiegen.

Da die amtliche Verteidigerin das vorliegende Dossier bereits aufgrund der

Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren kannte, hätte sie die durch die

juristische Mitarbeiterin ausgeführten Arbeiten rascher und ohne zusätzliche

Einarbeitungszeit bewältigen können. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Positionen der juristischen Mitarbeiterin zu kürzen und einen angemessenen

Aufwand für die diesbezügliche Bearbeitung durch die amtliche Verteidigerin

einzusetzen. In erster Linie geht es um ein Durchforsten der Aussagen auf unverwertbare

Beweismittel sowie um Recherchearbeiten. Dafür ist der amtlichen Verteidigerin

ein Aufwand von 5 Stunden zum amtlichen Tarif von CHF 180.00 zuzugestehen. Zu

ergänzen sind ebenso 1.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie 0.5 Stunden

für die Nachbearbeitung. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'913.70

(Honorar 15.08h à CHF 180.00 = CHF 2'714.40, Auslagen CHF 199.30, zzgl. MWST).

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 859.55 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 904.80 im Umfang des Unterliegens von 95%), sobald es dessen

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

Demnach wird in

Anwendung der Art. 71 Abs. 3 StGB und Art. 388 StPO beschlossen:

1.

Der beim

Beschuldigten A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird

im Umfang von CHF 145'000.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung des Staates

nach Art. 71 StGB mit Beschlag belegt.

sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 1

Bst. a, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Art. 19 Abs. 2

Bst. c BetmG; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 69, Art. 70, Art. 71 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.; Art.

416 ff., Art. 428 Abs. 1, Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat

sich schuldig gemacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

gewerbsmässig begangen in der Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.

2.

Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Es wird festgestellt, dass

das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.

Der beim Beschuldigten A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF

122'750.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

5.

Der Beschuldigte A.___ hat

dem Staat Solothurn in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung im

Umfang von CHF 145'000.00 zu leisten. Die Ersatzforderung wird mit dem gemäss

vorstehendem Beschluss beschlagnahmten Bargeldbetrag in gleicher Höhe

verrechnet.

6.

Der Betrag von CHF

49'950.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___

auszuzahlen,

unter Verrechnung mit dessen Kostenanteil für die Gerichts- und

Verteidigungskosten gemäss Ziffern 10 und 11 hiernach.

7.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 werden

die sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnissen vom 10. April 2014 (2

Bücher, 1 Hanf-Zentrifuge, 1 Hanf-Trocknungsanlage sowie eine Hanf-Indooranlage

gemäss separaten Materiallisten Nr. 1 und Nr. 2) eingezogen und sind zu

verwerten resp. zu vernichten.

8.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren

vor dem Amtsgericht Thal-Gäu, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF

9'531.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das Honorar von Sabrina

Palermo-Walker als vormalige amtliche Verteidigerin von A.___ ist in diesem

Betrag inbegriffen. Das Honorar, abzüglich der bereits geleisteten

Akonto-Zahlung von CHF 4'000.00, ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

9.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'913.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von CHF 859.55 (Differenz zum vollen Honorar im Umfang

des Unterliegens), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten A.___ erlauben.

10.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'700.00 und Verteidigungskosten von CHF 9'531.55,

total CHF 17'031.55, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF

13'281.55 zu bezahlen. Der vom Beschuldigten A.___ zu bezahlende Anteil von

CHF 13'281.55 wird mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 6

hiervor verrechnet.

11.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 und

Verteidigungskosten von CHF 2'913.70, total CHF 6'086.90, hat der Beschuldigte A.___

im Umfang von 95%, d.h. CHF 5'782.55, zu bezahlen. Sie werden mit dem ihm

zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 6 hiervor verrechnet. Die übrigen

Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn.

12.

Dem Beschuldigten ist in

Anwendung der Ziff. 6, 10 und 11 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn somit ein Betrag von CHF 30'885.90

auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_181/2021 vom 29. November

2022 bezüglich Einziehung und Ersatzforderung aufgehoben