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Entscheid

STBER.2019.82

ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

12. März 2020Deutsch14 min

Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

DE-[…],

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend ordnungswidrige

Führung der Geschäftsbücher

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. Januar 2019 wurde – infolge Fehlens der gesetzlich

vorgeschriebenen Organe (Vertretung der Gesellschaft durch eine Person in der

Schweiz) – die Auflösung sowie die konkursamtliche Liquidation der B.___AG mit

Sitz in […], (im Folgenden: Gesellschaft),

angeordnet. Entsprechend wurde das Kantonale Konkursamt des Kantons Solothurn

mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt (vgl. Aktenseite 011 f. [im

Folgenden: AS 011 f.]). In der Folge ersuchte das Konkursamt mit Schreiben

vom 28. Januar 2019 A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) als einzigen

Verwaltungsrat der Gesellschaft, das beiliegende Einvernahmeprotokoll

auszufüllen und dieses mit den noch vorhandenen Geschäftsakten zu retournieren

(vgl. AS 014). Daraufhin teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom

13. März 2019 dem Konkursamt insbesondere mit, er habe keinerlei

Kenntnisse über die fragliche Gesellschaft und es sei ihm auch nicht bekannt,

dass er im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen sei. Dementsprechend

könne er das Einvernahmeprotokoll nicht ausfüllen und keinerlei Angaben zur

fraglichen Gesellschaft machen. Folglich konnte der Beschuldigte dem Konkursamt

weder Auskunft geben noch die gewünschten Unterlagen vorlegen (vgl.

AS 015). Infolgedessen reichte das Konkursamt mit Schreiben vom

19. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der ordnungswidrigen

Führung der Geschäftsbücher ein (vgl. AS 003 ff.).

2.

Gestützt auf diese Strafanzeige erliess

die Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 einen Strafbefehl, mit dem der

Beschuldigte wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325

StGB zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 200.00 auferlegt (vgl. AS 021 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte

am 28. März 2019 frist- und formgerecht Einsprache mit folgender

Begründung: Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, einer Pflicht nicht nachgekommen

zu sein. Er sei nie in […] gewesen und er habe auch nicht gewusst, dass er

Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Gesellschaft gewesen

sei. Er sei auch nie beauftragt worden, Geschäftsbücher zu führen oder solche

aufzubewahren. Derartige Geschäftsbücher seien ihm nie vorgelegen oder

zugänglich gemacht worden. Die Geschäftsaktivitäten der Firma seien ihm zudem

gänzlich unbekannt. Soweit er wisse, seien die Aktien im Besitz des

mittlerweile verstorbenen C.___ gewesen, mit welchem er Geschäftsbeziehungen

unterhalten habe (vgl. AS 025).

3.

Mit Überweisungsverfügung vom

14. Mai 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl

fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum

Entscheid. Als Kurzbegründung führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den

beigezogenen Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn zur

Gesellschaft gehe hervor, dass der Beschuldigte seit der Gründung der Firma und

bis zu deren Auflösung einen Sitz im Verwaltungsrat der Firma innegehabt habe (vgl.

AS 001 f., 027 ff., 050 f.).

4.

Mit Verfügung vom 28. August 2019 holte

der Amtsgerichtspräsident die vollständigen Akten des Handelsregisteramtes

betreffend die Gesellschaft ein (AS 74 ff.). Der Antrag des Beschuldigten, die

Unterlagen des Gründungsnotars in Lugano einzuholen, wurde abgewiesen (AS 072

f.). Der Beschuldigte wurde auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen

zur Hauptverhandlung dispensiert.

5.

Am 18. November 2019 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich der ordnungswidrigen

Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 680.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine ausführliche schriftliche

Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 480.00 belaufen.»

6.

Gegen das Urteil meldete der

Beschuldigte am 22. November 2019 die Berufung an (AS 129). Mit

Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte er:

«

1. Das Urteil des Amtsgerichts von Buchegg-Wasseramt

vom 18. November 2019 wird ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem

Staat auferlegt.»

7.

Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO

wurde das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

Da ausschliesslich eine Übertretung

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung

nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die

Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf

einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht

werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich

mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen

Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung

bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden,

beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf

Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid

auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung

beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E.

3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar

naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht

(BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur

vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das

Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen;

BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen).

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier

Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch

prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art.

398 StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die

volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht

(Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).

Erwägungen

2.

Gemäss Strafbefehl vom 22. März 2019,

welcher die Anklage bildet, soll sich der Beschuldigte der ordnungswidrigen

Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB, begangen in der Zeit vom

1.

April 2016 (frühere Delikte verjährt) bis zum 21. Januar 2019, in […],

(Domizil der mittlerweile nach Art. 731b OR aufgelösten und liquidierten

Firma B.___AG ), schuldig gemacht haben, indem er als Mitglied des

Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der vorgenannten Firma der gesetzlichen

Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und bestehende Buchhaltungs-

und Geschäftsunterlagen ordnungsgemäss aufzubewahren, nicht nachgekommen sei

(AS 021 ).

Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz

mit seinem Rechtsmittel eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie

ihn als Verwaltungsrat und Organ der Gesellschaft erachtet habe.

3.

In den Akten befinden sich folgende

Beweismittel:

Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des

Verfahrens mehrfach schriftlich wie folgt geäussert:

-

13.

März 2019 an das

Kantonale Konkursamt (AS 015): Er könne das geforderte «Einvernahmeprotokoll»

nicht ausfüllen, da er keinerlei Kenntnisse über den Werdegang der Gesellschaft

habe. Zwar habe ihn der zwischenzeitlich verstorbene C.___ seinerzeit gebeten,

einige Punkte im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft zu klären, auch

hätte er einige Unterschriften für ihn leisten sollen. Ansonsten habe er

keinerlei Kenntnis über die Gesellschaft. Das seinerzeit angedachte

Beratungsverhältnis, das er in seiner damaligen beruflichen Eigenschaft für C.___

diesbezüglich hätte übernehmen sollen, sei – bis auf eine Rechtssache – leider

nie zum Tragen gekommen. Da er keinerlei Informationen über die Gesellschaft

verfüge, könne er leider auch keine Angaben machen. Dass er Mitglied des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sein solle, habe er durch das Schreiben

des Konkursamtes erstmals als zutreffend erfahren.

-

28.

März 2019 an die

Staatsanwaltschaft (Einsprache, AS 025): Ihm werde zu Unrecht ein

Pflichtversäumnis vorgeworfen. Er sei nie in […] gewesen. Er habe nicht

gewusst, dass er Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen

sein solle. Die Gesellschaftsaktivitäten seien ihm völlig unbekannt gewesen.

Nach seinem Wissen seien die Aktien im Besitze des verstorbenen C.___ gewesen,

mit dem er Geschäftsbeziehungen gehabt habe. Ihm sei über die Aktivitäten der

Gesellschaft absolut nichts bekannt.

-

24.

Mai 2019 an die

Staatsanwaltschaft (AS 052): Er sei nie in Solothurn gewesen und habe nie

irgendwelche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gesellschaft ausgeübt und sei in

völliger Unkenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts. Ihm sei nur bekannt,

dass die Gesellschaft sich im Besitz von C.___ befunden habe. Im Zusammenhang

mit anderweitigen Beratungsmandaten habe er diesbezüglich mit diesem gesprochen,

ohne allerdings irgendeine Verantwortung und schon gar nicht eine

Rechtsposition in der Gesellschaft eingenommen zu haben. Es sei ihm absolut

unbegreiflich, wie behauptet werden könne, er habe einen Sitz im Verwaltungsrat

der ihm im Übrigen völlig unbekannten Gesellschaft gehabt.

-

5.

August 2019 an das

Richteramt (AS 062 f.): Er sei nie in Solothurn gewesen und kenne die

Gesellschaft nur aus Erzählungen des verstorbenen C.___. Diesen habe er als

Hotelier gekannt, dessen Hotel er bei Aufenthalt in DE-[…] genutzt habe, und

für den er einige kleine Fälle bearbeitet habe. Allerdings falle ihm aufgrund

der vorgelegten Unterlage ein, dass er C.___ einmal im Tessin getroffen habe,

wo dieser ihn gebeten habe, in seinem Namen einen Gesellschaftsvertrag zu

prüfen und für ihn abzuzeichnen. Dies habe er im Rahmen seiner beruflichen

Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Praxis eines Tessiner Kollegen gemacht.

Diesen Vorfall habe er vollkommen vergessen gehabt, könne ihn aber anhand eines

Eintrages in seinem Terminkalender 2008 bestätigen. Von der Gesellschaft habe

er danach nur noch gelegentlich aus Erzählungen des C.___ gehört. Er habe

keinerlei Aufgaben für die Gesellschaft übernommen und sei nie für sie tätig

und nie in Solothurn gewesen. Nach den für ihn glaubhaften Angaben des C.___

sei die Gesellschaft nie geschäftsaktiv geworden. Er betone nochmals, dass er

einzig im Rahmen seiner Berufszulassung als Rechtsanwalt die Unterschriften für

C.___ gemacht habe. Nach seinen Kenntnissen existiere über seine

Vertretungsbefugnis auch eine Urkunde im Besitz des Notars in Lugano.

-

20.

August 2019 an das

Richteramt (AS 071): Er habe damals in Lugano nur ausdrücklich als

Bevollmächtigter von C.___ einige Unterschriften für diesen geleistet.

Keineswegs habe er sich selbst dabei zu einer Tätigkeit bei der Gesellschaft

verpflichtet.

-

28.

August 2019 an das

Richteramt nach Erhalt der Unterlagen des Handelsregisteramtes (AS 112 f.): Ihm

sei nie bewusst gewesen, als Verwaltungsratspräsident für die Gesellschaft

tätig gewesen zu sein oder gar als solche im Handelsregister eingetragen

gewesen zu sein. Auch habe er nie in dieser Eigenschaft irgendwelche Dokumente

gesehen oder unterschrieben. Ganz offensichtlich liege hier ein grosser Irrtum

vor, den er zu berichtigen beantrage. Es existierten vorliegend, ausser seinen

Unterschriften als Vertreter des C.___ beim Notar in Lugano, keinerlei

irgendwie geartete Tätigkeits- oder auch nur Kenntnisnachweise seinerseits im

Zusammenhang mit der Gesellschaft. Insbesondere seien alle geschilderten

amtlichen Vorgänge alle ohne sein Wissen oder gar sein Zutun geschehen.

-

2.

September 2019 an das

Richteramt (AS 116): Er danke für die Zustellung der einschlägigen Unterlagen.

Diese bestätigten seine bisherigen Angaben: seine Unterschriften lägen nur bei

der Gründungsurkunde und diese seien zweifelsfrei in Vertretung des C.___

erfolgt, wie er es ausgeführt habe. Verantwortlicher bei der Gesellschaft sei

ein Herr D.___ gewesen, der sein Amt im Februar 2018 niedergelegt habe. Es sei

aus den Unterlagen auch ersichtlich, dass die Gesellschaft keinerlei

Geschäftsaktivität entfaltet habe.

Es liegen folgende Dokumente bei den

Akten:

-

Anmeldung an das

Handelsregisteramt Zug vom 21. August 2008: der Beschuldigte wird darin vom

Notar als Verwaltungsratspräsident bezeichnet und hat am Schluss der Urkunde

persönlich und für die Firma unterzeichnet (A 030 f.).

-

Die Gründungsurkunde vom

21.

August 2008 (Kanton Tessin), in der der Beschuldigte alle Seiten einzeln

unterzeichnet hat und in der er gleich zu Beginn in fetter Schrift als Gründer,

auf Seite 3 als Aktionär und auf Seite 4 als Verwaltungsrat aufgeführt ist (AS

033.

ff.).

-

Bestätigung der

Credit-Suisse vom 18. August 2008 über das einbezahlte Aktienkapital mit der

Unterschrift des Beschuldigten (AS 039).

-

Protokoll der Verwaltungsratssitzung

vom 21. August 2008 der Gesellschaft, bei der der Beschuldigte zum

Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift gewählt worden ist (von ihm

unterzeichnet; AS 041).

-

Stampa- und Lex

Friedrich-Erklärung der Gründer vom 21. August 2008 mit Unterschrift des

Beschuldigten (AS 042).

-

Statuten der Gesellschaft

vom 21. August 2008 mit Unterschriften des Beschuldigten auf jeder Seite (AS

043.

ff).

-

Erklärung der Gesellschaft

zum Verzicht auf eine eingeschränkte Revision vom 21. August 2008,

unterzeichnet vom Beschuldigten (AS 049).

-

Anmeldung der Gesellschaft

an das Handelsregister Solothurn nach Sitzverlegung nach […] vom 24. März 2014,

unterzeichnet vom Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident (mit Beglaubigung

der Unterschrift des Beschuldigten - samt Angabe der Passnummer - durch Notar E.___:

AS 076 f.); Die beschliessende Generalversammlung war von Herrn C.___ präsidiert

worden (AS 078 ff.).

Demissionsschreiben des Verwaltungsrats D.___

an den Verwaltungsratspräsidenten, den Beschuldigten, mit korrekter Adresse in

DE-[…] vom 5. Februar 2018 (AS 102).

Alle diese Unterlagen wurden spätestens

mit Verfügung vom 28. August 2019 vom Gerichtspräsidenten auch dem

Beschuldigten zugestellt (AS 111).

4.

Die Vorinstanz kam aufgrund der soeben

aufgeführten Dokumente zum Beweisergebnis, der angeklagte Schachverhalt sei

nachgewiesen (US 5 f.). Insbesondere hat sie zu Recht hervorgehoben, dass sich

auf den Gründungsdokumenten, die der Beschuldigte – wie er im Verlauf des

Verfahrens selbst einräumte – unterzeichnet hat, kein Hinweis auf eine

Stellvertreterfunktion des Beschuldigten ergibt, im Gegenteil: er hat mehrfach

als Verwaltungsratspräsident unterzeichnet. Der Beschuldigte als Rechtsanwalt

und Steuerberater war sich dabei zweifellos bewusst, welche Urkunden er dabei

unterzeichnete und welche Verpflichtungen er als Verwaltungsrat und

Verwaltungsratspräsident einging.

Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist

aufgrund der dargelegten Akten überzeugend und keineswegs willkürlich.

III.

Rechtliche

Würdigung und Strafzumessung

1.

Art. 325 StGB handelt zuwider, wer vorsätzlich

oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu

führen (Abs. 1) und/oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und

Geschäftstelegramme aufzubewahren (Abs. 2), nicht nachkommt. Die Strafe

ist Busse bis CHF 10'000.00.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung

kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 6 ff. verwiesen

werden: der Beschuldigte erhebt dagegen denn auch keinen Einwand und die

Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durch den Amtsgerichtspräsidenten

ist korrekt. Der Beschuldigte war als Verwaltungsratspräsident Organ der

Gesellschaft und es trafen ihn die gesetzlichen Buchführungspflichten. Dabei

spielt es keine Rolle, ob er nur als «Strohmann» fungierte. Er hat

eventualvorsätzlich gehandelt (auch fahrlässiges Handeln wäre strafbar). Der

vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.

2.

Gleiches gilt für die Strafzumessung.

Angesichts der langen Dauer des strafbaren Verhaltens (drei Jahre) und des

eventualvorsätzlichen Handelns ist die Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, als eher milde zu

bezeichnen. Der Beschuldigte hat dagegen auch keinen Einwand erhoben. Die

Strafe ist ebenfalls zu bestätigen.

IV.

Kosten und

Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 680.00 und die

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'250.00, mit Einschluss einer

Staatsgebühr von CHF 1'200.00, zu bezahlen. Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und ist ihm auch nicht auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 325

StGB; Art. 29 lit. a, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416

ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich der ordnungswidrigen

Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht, begangen in der Zeit von Anfang

April 2016 bis am 21. Januar 2019.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 680.00,

hat A.___ zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher