STBER.2019.82
ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
12. März 2020Deutsch14 min
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
DE-[…],
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend ordnungswidrige
Führung der Geschäftsbücher
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. Januar 2019 wurde – infolge Fehlens der gesetzlich
vorgeschriebenen Organe (Vertretung der Gesellschaft durch eine Person in der
Schweiz) – die Auflösung sowie die konkursamtliche Liquidation der B.___AG mit
Sitz in […], (im Folgenden: Gesellschaft),
angeordnet. Entsprechend wurde das Kantonale Konkursamt des Kantons Solothurn
mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt (vgl. Aktenseite 011 f. [im
Folgenden: AS 011 f.]). In der Folge ersuchte das Konkursamt mit Schreiben
vom 28. Januar 2019 A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) als einzigen
Verwaltungsrat der Gesellschaft, das beiliegende Einvernahmeprotokoll
auszufüllen und dieses mit den noch vorhandenen Geschäftsakten zu retournieren
(vgl. AS 014). Daraufhin teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom
13. März 2019 dem Konkursamt insbesondere mit, er habe keinerlei
Kenntnisse über die fragliche Gesellschaft und es sei ihm auch nicht bekannt,
dass er im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen sei. Dementsprechend
könne er das Einvernahmeprotokoll nicht ausfüllen und keinerlei Angaben zur
fraglichen Gesellschaft machen. Folglich konnte der Beschuldigte dem Konkursamt
weder Auskunft geben noch die gewünschten Unterlagen vorlegen (vgl.
AS 015). Infolgedessen reichte das Konkursamt mit Schreiben vom
19. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der ordnungswidrigen
Führung der Geschäftsbücher ein (vgl. AS 003 ff.).
2.
Gestützt auf diese Strafanzeige erliess
die Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 einen Strafbefehl, mit dem der
Beschuldigte wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325
StGB zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 200.00 auferlegt (vgl. AS 021 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte
am 28. März 2019 frist- und formgerecht Einsprache mit folgender
Begründung: Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, einer Pflicht nicht nachgekommen
zu sein. Er sei nie in […] gewesen und er habe auch nicht gewusst, dass er
Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Gesellschaft gewesen
sei. Er sei auch nie beauftragt worden, Geschäftsbücher zu führen oder solche
aufzubewahren. Derartige Geschäftsbücher seien ihm nie vorgelegen oder
zugänglich gemacht worden. Die Geschäftsaktivitäten der Firma seien ihm zudem
gänzlich unbekannt. Soweit er wisse, seien die Aktien im Besitz des
mittlerweile verstorbenen C.___ gewesen, mit welchem er Geschäftsbeziehungen
unterhalten habe (vgl. AS 025).
3.
Mit Überweisungsverfügung vom
14. Mai 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl
fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum
Entscheid. Als Kurzbegründung führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den
beigezogenen Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn zur
Gesellschaft gehe hervor, dass der Beschuldigte seit der Gründung der Firma und
bis zu deren Auflösung einen Sitz im Verwaltungsrat der Firma innegehabt habe (vgl.
AS 001 f., 027 ff., 050 f.).
4.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 holte
der Amtsgerichtspräsident die vollständigen Akten des Handelsregisteramtes
betreffend die Gesellschaft ein (AS 74 ff.). Der Antrag des Beschuldigten, die
Unterlagen des Gründungsnotars in Lugano einzuholen, wurde abgewiesen (AS 072
f.). Der Beschuldigte wurde auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen
zur Hauptverhandlung dispensiert.
5.
Am 18. November 2019 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich der ordnungswidrigen
Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 680.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine ausführliche schriftliche
Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 480.00 belaufen.»
6.
Gegen das Urteil meldete der
Beschuldigte am 22. November 2019 die Berufung an (AS 129). Mit
Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte er:
«
1. Das Urteil des Amtsgerichts von Buchegg-Wasseramt
vom 18. November 2019 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem
Staat auferlegt.»
7.
Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO
wurde das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1.
Da ausschliesslich eine Übertretung
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung
nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich
mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung
bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden,
beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf
Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E.
3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar
naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht
(BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur
vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen;
BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier
Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch
prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art.
398 StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die
volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht
(Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
Erwägungen
2.
Gemäss Strafbefehl vom 22. März 2019,
welcher die Anklage bildet, soll sich der Beschuldigte der ordnungswidrigen
Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB, begangen in der Zeit vom
1.
April 2016 (frühere Delikte verjährt) bis zum 21. Januar 2019, in […],
(Domizil der mittlerweile nach Art. 731b OR aufgelösten und liquidierten
Firma B.___AG ), schuldig gemacht haben, indem er als Mitglied des
Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der vorgenannten Firma der gesetzlichen
Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und bestehende Buchhaltungs-
und Geschäftsunterlagen ordnungsgemäss aufzubewahren, nicht nachgekommen sei
(AS 021 ).
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz
mit seinem Rechtsmittel eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie
ihn als Verwaltungsrat und Organ der Gesellschaft erachtet habe.
3.
In den Akten befinden sich folgende
Beweismittel:
Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des
Verfahrens mehrfach schriftlich wie folgt geäussert:
-
13.
März 2019 an das
Kantonale Konkursamt (AS 015): Er könne das geforderte «Einvernahmeprotokoll»
nicht ausfüllen, da er keinerlei Kenntnisse über den Werdegang der Gesellschaft
habe. Zwar habe ihn der zwischenzeitlich verstorbene C.___ seinerzeit gebeten,
einige Punkte im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft zu klären, auch
hätte er einige Unterschriften für ihn leisten sollen. Ansonsten habe er
keinerlei Kenntnis über die Gesellschaft. Das seinerzeit angedachte
Beratungsverhältnis, das er in seiner damaligen beruflichen Eigenschaft für C.___
diesbezüglich hätte übernehmen sollen, sei – bis auf eine Rechtssache – leider
nie zum Tragen gekommen. Da er keinerlei Informationen über die Gesellschaft
verfüge, könne er leider auch keine Angaben machen. Dass er Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sein solle, habe er durch das Schreiben
des Konkursamtes erstmals als zutreffend erfahren.
-
28.
März 2019 an die
Staatsanwaltschaft (Einsprache, AS 025): Ihm werde zu Unrecht ein
Pflichtversäumnis vorgeworfen. Er sei nie in […] gewesen. Er habe nicht
gewusst, dass er Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen
sein solle. Die Gesellschaftsaktivitäten seien ihm völlig unbekannt gewesen.
Nach seinem Wissen seien die Aktien im Besitze des verstorbenen C.___ gewesen,
mit dem er Geschäftsbeziehungen gehabt habe. Ihm sei über die Aktivitäten der
Gesellschaft absolut nichts bekannt.
-
24.
Mai 2019 an die
Staatsanwaltschaft (AS 052): Er sei nie in Solothurn gewesen und habe nie
irgendwelche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gesellschaft ausgeübt und sei in
völliger Unkenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts. Ihm sei nur bekannt,
dass die Gesellschaft sich im Besitz von C.___ befunden habe. Im Zusammenhang
mit anderweitigen Beratungsmandaten habe er diesbezüglich mit diesem gesprochen,
ohne allerdings irgendeine Verantwortung und schon gar nicht eine
Rechtsposition in der Gesellschaft eingenommen zu haben. Es sei ihm absolut
unbegreiflich, wie behauptet werden könne, er habe einen Sitz im Verwaltungsrat
der ihm im Übrigen völlig unbekannten Gesellschaft gehabt.
-
5.
August 2019 an das
Richteramt (AS 062 f.): Er sei nie in Solothurn gewesen und kenne die
Gesellschaft nur aus Erzählungen des verstorbenen C.___. Diesen habe er als
Hotelier gekannt, dessen Hotel er bei Aufenthalt in DE-[…] genutzt habe, und
für den er einige kleine Fälle bearbeitet habe. Allerdings falle ihm aufgrund
der vorgelegten Unterlage ein, dass er C.___ einmal im Tessin getroffen habe,
wo dieser ihn gebeten habe, in seinem Namen einen Gesellschaftsvertrag zu
prüfen und für ihn abzuzeichnen. Dies habe er im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Praxis eines Tessiner Kollegen gemacht.
Diesen Vorfall habe er vollkommen vergessen gehabt, könne ihn aber anhand eines
Eintrages in seinem Terminkalender 2008 bestätigen. Von der Gesellschaft habe
er danach nur noch gelegentlich aus Erzählungen des C.___ gehört. Er habe
keinerlei Aufgaben für die Gesellschaft übernommen und sei nie für sie tätig
und nie in Solothurn gewesen. Nach den für ihn glaubhaften Angaben des C.___
sei die Gesellschaft nie geschäftsaktiv geworden. Er betone nochmals, dass er
einzig im Rahmen seiner Berufszulassung als Rechtsanwalt die Unterschriften für
C.___ gemacht habe. Nach seinen Kenntnissen existiere über seine
Vertretungsbefugnis auch eine Urkunde im Besitz des Notars in Lugano.
-
20.
August 2019 an das
Richteramt (AS 071): Er habe damals in Lugano nur ausdrücklich als
Bevollmächtigter von C.___ einige Unterschriften für diesen geleistet.
Keineswegs habe er sich selbst dabei zu einer Tätigkeit bei der Gesellschaft
verpflichtet.
-
28.
August 2019 an das
Richteramt nach Erhalt der Unterlagen des Handelsregisteramtes (AS 112 f.): Ihm
sei nie bewusst gewesen, als Verwaltungsratspräsident für die Gesellschaft
tätig gewesen zu sein oder gar als solche im Handelsregister eingetragen
gewesen zu sein. Auch habe er nie in dieser Eigenschaft irgendwelche Dokumente
gesehen oder unterschrieben. Ganz offensichtlich liege hier ein grosser Irrtum
vor, den er zu berichtigen beantrage. Es existierten vorliegend, ausser seinen
Unterschriften als Vertreter des C.___ beim Notar in Lugano, keinerlei
irgendwie geartete Tätigkeits- oder auch nur Kenntnisnachweise seinerseits im
Zusammenhang mit der Gesellschaft. Insbesondere seien alle geschilderten
amtlichen Vorgänge alle ohne sein Wissen oder gar sein Zutun geschehen.
-
2.
September 2019 an das
Richteramt (AS 116): Er danke für die Zustellung der einschlägigen Unterlagen.
Diese bestätigten seine bisherigen Angaben: seine Unterschriften lägen nur bei
der Gründungsurkunde und diese seien zweifelsfrei in Vertretung des C.___
erfolgt, wie er es ausgeführt habe. Verantwortlicher bei der Gesellschaft sei
ein Herr D.___ gewesen, der sein Amt im Februar 2018 niedergelegt habe. Es sei
aus den Unterlagen auch ersichtlich, dass die Gesellschaft keinerlei
Geschäftsaktivität entfaltet habe.
Es liegen folgende Dokumente bei den
Akten:
-
Anmeldung an das
Handelsregisteramt Zug vom 21. August 2008: der Beschuldigte wird darin vom
Notar als Verwaltungsratspräsident bezeichnet und hat am Schluss der Urkunde
persönlich und für die Firma unterzeichnet (A 030 f.).
-
Die Gründungsurkunde vom
21.
August 2008 (Kanton Tessin), in der der Beschuldigte alle Seiten einzeln
unterzeichnet hat und in der er gleich zu Beginn in fetter Schrift als Gründer,
auf Seite 3 als Aktionär und auf Seite 4 als Verwaltungsrat aufgeführt ist (AS
033.
ff.).
-
Bestätigung der
Credit-Suisse vom 18. August 2008 über das einbezahlte Aktienkapital mit der
Unterschrift des Beschuldigten (AS 039).
-
Protokoll der Verwaltungsratssitzung
vom 21. August 2008 der Gesellschaft, bei der der Beschuldigte zum
Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift gewählt worden ist (von ihm
unterzeichnet; AS 041).
-
Stampa- und Lex
Friedrich-Erklärung der Gründer vom 21. August 2008 mit Unterschrift des
Beschuldigten (AS 042).
-
Statuten der Gesellschaft
vom 21. August 2008 mit Unterschriften des Beschuldigten auf jeder Seite (AS
043.
ff).
-
Erklärung der Gesellschaft
zum Verzicht auf eine eingeschränkte Revision vom 21. August 2008,
unterzeichnet vom Beschuldigten (AS 049).
-
Anmeldung der Gesellschaft
an das Handelsregister Solothurn nach Sitzverlegung nach […] vom 24. März 2014,
unterzeichnet vom Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident (mit Beglaubigung
der Unterschrift des Beschuldigten - samt Angabe der Passnummer - durch Notar E.___:
AS 076 f.); Die beschliessende Generalversammlung war von Herrn C.___ präsidiert
worden (AS 078 ff.).
Demissionsschreiben des Verwaltungsrats D.___
an den Verwaltungsratspräsidenten, den Beschuldigten, mit korrekter Adresse in
DE-[…] vom 5. Februar 2018 (AS 102).
Alle diese Unterlagen wurden spätestens
mit Verfügung vom 28. August 2019 vom Gerichtspräsidenten auch dem
Beschuldigten zugestellt (AS 111).
4.
Die Vorinstanz kam aufgrund der soeben
aufgeführten Dokumente zum Beweisergebnis, der angeklagte Schachverhalt sei
nachgewiesen (US 5 f.). Insbesondere hat sie zu Recht hervorgehoben, dass sich
auf den Gründungsdokumenten, die der Beschuldigte – wie er im Verlauf des
Verfahrens selbst einräumte – unterzeichnet hat, kein Hinweis auf eine
Stellvertreterfunktion des Beschuldigten ergibt, im Gegenteil: er hat mehrfach
als Verwaltungsratspräsident unterzeichnet. Der Beschuldigte als Rechtsanwalt
und Steuerberater war sich dabei zweifellos bewusst, welche Urkunden er dabei
unterzeichnete und welche Verpflichtungen er als Verwaltungsrat und
Verwaltungsratspräsident einging.
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
aufgrund der dargelegten Akten überzeugend und keineswegs willkürlich.
III.
Rechtliche
Würdigung und Strafzumessung
1.
Art. 325 StGB handelt zuwider, wer vorsätzlich
oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu
führen (Abs. 1) und/oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und
Geschäftstelegramme aufzubewahren (Abs. 2), nicht nachkommt. Die Strafe
ist Busse bis CHF 10'000.00.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung
kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 6 ff. verwiesen
werden: der Beschuldigte erhebt dagegen denn auch keinen Einwand und die
Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durch den Amtsgerichtspräsidenten
ist korrekt. Der Beschuldigte war als Verwaltungsratspräsident Organ der
Gesellschaft und es trafen ihn die gesetzlichen Buchführungspflichten. Dabei
spielt es keine Rolle, ob er nur als «Strohmann» fungierte. Er hat
eventualvorsätzlich gehandelt (auch fahrlässiges Handeln wäre strafbar). Der
vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.
Gleiches gilt für die Strafzumessung.
Angesichts der langen Dauer des strafbaren Verhaltens (drei Jahre) und des
eventualvorsätzlichen Handelns ist die Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, als eher milde zu
bezeichnen. Der Beschuldigte hat dagegen auch keinen Einwand erhoben. Die
Strafe ist ebenfalls zu bestätigen.
IV.
Kosten und
Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 680.00 und die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'250.00, mit Einschluss einer
Staatsgebühr von CHF 1'200.00, zu bezahlen. Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt und ist ihm auch nicht auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 325
StGB; Art. 29 lit. a, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416
ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der ordnungswidrigen
Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht, begangen in der Zeit von Anfang
April 2016 bis am 21. Januar 2019.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 680.00,
hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher