STBER.2019.83
mehrfache Erpressung, teilweise Versuch dazu, evt. qualifiziert etc.
16. März 2020Deutsch53 min
und Zigaretten erhältlich zu machen. Dazu kamen Beschimpfungen, Sachbeschädigungen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Beat
Muralt,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Erpressung, teilweise Versuch dazu, evt. qualifiziert etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vom 16. März 2020 vor Obergericht um 8:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn;
2. Rechtsanwalt Beat Muralt, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
3. Dr. med. B.___, Sachverständiger.
Zudem erscheinen:
-
Vier Studierende und eine
Medizinerin als Zuhörer auf der Zuschauertribüne.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt, stellt die
anwesenden Personen fest und gibt vorab bekannt, dass soeben (vorab per E-Mail)
beim Berufungsgericht das Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___
eingegangen sei. Frau C.___ habe den Vorsitzenden heute Morgen orientiert, dass
sie seit dem Wochenende und auch aktuell noch einen (phasenweise hartnäckigen)
Husten habe. In der Folge habe sie schriftlich folgenden Antrag auf
Dispensation gestellt (Akten Obergericht S. 125, im Folgenden: OG AS 125):
Die Unterzeichnende sei von der heutigen
Hauptverhandlung zu dispensieren;
soweit die Beweisabnahme zu ausserordentlichen neuen Erkenntnissen führen
sollte, sei die Hauptverhandlung abzubrechen und neu anzusetzen.
Zur Begründung ihres Gesuches verweist
Staatsanwältin C.___ auf die
aktuellsten Empfehlungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Dem amtlichen Verteidiger wird eine
Kopie des Schreibens von Staatsanwältin C.___ ausgehändigt. Der Vorsitzende führt
in der Folge sinngemäss Folgendes aus: Es sei dem Berufungsgericht bewusst,
dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Gericht grundsätzlich persönlich zu
vertreten habe, wenn diese – wie vorliegend – eine stationäre Massnahme beantrage.
Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die
bei Staatsanwältin C.___ derzeit auftretenden Symptome auf das neue Coronavirus
(Sars-CoV-2) zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wolle das Risiko einer
Ansteckung nicht eingehen und sehe im Sinne einer Ausnahme deshalb vor, das
Dispensationsgesuch gutzuheissen, sofern die Verteidigung gegen dieses Vorgehen
keine Einwände geltend mache.
In der Folge fasst der Vorsitzende das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. August 2019 zusammen, gegen
welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er nennt die vom
Berufungskläger angefochtenen Punkte, gibt bekannt, welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und stellt die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils fest (vgl. hierzu ausführlich
nachfolgende Ziff. I.5. und I.6.).
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
das Obergericht im Berufungsverfahren auch die Frage prüfen werde, ob gegen den
Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen sei.
Zuerst werde nun dem
amtlichen Verteidiger das Wort erteilt, damit er etwaige Vorfragen aufwerfen und
zum Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ Stellung nehmen könne.
Werde das
Dispensationsgesuch gutgeheissen, so sei folgender weiterer Verhandlungsablauf
vorgesehen:
- Ergänzende Befragung
des Beschuldigten zur Person;
- Befragung
des Sachverständigen Dr. med. B.___. Der Sachverständige wird bei dieser
Gelegenheit vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass ihm eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe drohe, wenn er im
gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger wissentlich falsch aussage;
- Frage
nach weiteren Beweisanträgen;
- Parteivortrag
des amtlichen Verteidigers;
- letztes
Wort des Beschuldigten;
- geheime
Urteilsberatung;
- mündliche
Urteilseröffnung, derzeit vorgesehen um 16:00 Uhr, wobei das Berufungsgericht aus
gesundheitspolitischen Gründen derzeit empfehle, auf eine mündliche
Urteilseröffnung zu verzichten. Es sei aber selbstverständlich das Recht des
Beschuldigten, an einer solchen festzuhalten.
Der amtliche Verteidiger wirft keine
Vorfragen auf. Zum Dispensationsgesuch nimmt er wie folgt Stellung: Er werde
dagegen keine Einwände geltend machen. Es sei dem Beschuldigten viel daran
gelegen, dass noch heute in der Sache ein Entscheid ergehe. Die derzeitige
Situation mit der Unterbringung seines Mandanten im Untersuchungsgefängnis erachte
er als nicht länger haltbar. Die Verschiebung der Hauptverhandlung sei deshalb
keine Option.
Des Weiteren reicht der amtliche
Verteidiger seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht.
Der Vorsitzende gibt in der Folge
bekannt, dass das Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ gutgeheissen
werde.
Nachdem der Beschuldigte vom
Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu
dürfen, hingewiesen worden ist, wird dieser ergänzend zur Person befragt (vgl.
Audio-Dokument [OG AS 127] sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 16.3.2020
[OG AS 128 -132]). Der Beschuldigte führt zusammengefasst Folgendes aus: Er sei
psychisch stabil. Er wolle nicht sein ganzes Leben mit Krankheit,
Klinikaufenthalten und Arztgesprächen beschäftigt sein. Er wolle eine
Sozialwohnung und er sehe auch ein, dass er die Medikamente einnehmen müsse.
(Angesprochen auf die starken Erregungszustände, die in den eingeholten
Berichten beschrieben seien) Das sei, weil ihm immer wieder Geld weggenommen
werde. Er werde von anderen beklaut und habe dann nichts mehr. Das sei
ungerecht und er müsse sich dagegen zur Wehr setzen. Befragt nach der Beziehung
zu seiner Familie, führt er erregt wiederholt aus, das sei gar nicht seine
Familie (was auch schon längst mittels DNA bewiesen worden sei), doch werde immer
wieder behauptet, das sei bloss seine Krankheit. Er sei dankbar gewesen, dass diese
Menschen ihm geholfen hätten, als er psychotisch gewesen sei, aber in aller
Regel gehe es diesen nur um das Geld und den Profit.
Es folgt die Einvernahme von Dr. med. B.___
als Sachverständiger (vgl. Audio-Dokument [OG AS 127], separates
Einvernahmeprotokoll vom 16.3.2020 [OG AS 133 -136] und nachfolgende Ziff. II.2.4).
Da keine weiteren Beweisanträge gestellt
werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Staatsanwältin C.___ stellt schriftlich für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (vgl. Eingabe vom
16.3.2020, OG AS 125):
1. [Dispensationsgesuch, wiedergegeben
unter vorstehender S. 2]
2. Das
erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und für A.___ sei eine stationäre
Mass-nahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
3. A.___
sei bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen.
4. A.___
sei die ausgestandene Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe bzw. die
stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen.
5. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, RA B. Muralt, sei für das
Berufungsverfahren gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
6. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Vorsitzende erteilt dem amtlichen
Verteidiger das Wort für den Parteivortrag für den Beschuldigten und
Berufungskläger. Dieser hält an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 23.
Dezember 2019 ausdrücklich fest. In Bezug auf die Frage der Sicherheitshaft
hält er präzisierend fest, dass der beantragte Verzicht auf die Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung implizit auch den Antrag enthalte, auf
die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu verzichten. Die Anträge lauten
wie folgt:
1. Das
Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22./23. August 2019 sei mit
Bezug auf Ziff. 5 aufzuheben.
2. Von
der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung sei Umgang zu
nehmen.
Eventuell:
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme
gemäss Art. 62 StGB aufzuschieben.
3. Herrn
A.___ sie die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu
bewilligen.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu
nehmen.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Herr B.___ habe nur Vorurteile zum
Ausdruck gebracht. Dieser komme und gehe, kenne ihn aber gar nicht. Er werde
nun 36 Jahre alt und habe sehr lange in der Psychiatrie gelebt. Dort sei es aber
immer ums Geld gegangen. Er sei kein Gewalttäter. Er wolle sich verändern und
keine Drogen mehr nehmen. Er sehe seine Fehler ein. Er wolle einfach ein
betreutes Wohnen, einer Arbeit nachgehen und zudem sein (Medikamenten)Depot
haben. Er bitte um seine Entlassung.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklärt der Beschuldigte, auf die mündliche Urteilseröffnung zu
verzichten.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde. Die
Gerichtsschreiberin werde im Anschluss an die Urteilsberatung die
Parteivertreter telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientieren. Damit
endet um 9:45 Uhr die Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
A.___ (im Folgenden: Beschuldigter)
versuchte zwischen November 2015 und Februar 2016 insbesondere mehrfach mittels
Drohungen von Familienmitgliedern (Schwestern und Eltern) kleinere Geldbeträge
und Zigaretten erhältlich zu machen. Dazu kamen Beschimpfungen, Sachbeschädigungen
und weitere Delikte.
Am 12. März 2019 wurde der Beschuldigte
nach weiteren Vorfällen in Sicherheitshaft versetzt.
2.
Am 28. Februar 2018 erstellte Dr. med. B.___
ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Akten Seiten 1126 ff., im
Folgenden: AS 1126 ff.), welches er am 28. März 2019 ergänzte (Akten
Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 398 ff., im Folgenden: SL AS 398 ff.).
3.
Mit Anklageschriften vom 12. September
2018 und 28. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur
Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte dem Amtsgericht von
Solothurn-Lebern (AS 1 ff. und 23 ff.).
4.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 23. August 2019 folgendes Strafurteil:
« 1. Folgende
Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
-
mehrfacher Missbrauch einer
Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2015 bis 19.
Januar 2016 (AS Ziff. 6),
-
Tätlichkeiten, angeblich
begangen am 19. Januar 2016 (AS Ziff. 9),
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vor dem 23. August
2016 (AS Ziff. 10).
2. A.___
wird vom Vorwurf des versuchten Raubes, angeblich begangen am 19. Januar 2016
(AS Ziff. 3), freigesprochen.
3. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der Nötigung, begangen am
30. November 2015 (AS Ziff. 1.1),
-
der mehrfachen versuchten
Nötigung, begangen am 29. November 2015 (AS Ziff. 1.1), am 5. Dezember
2015 (AS Ziff. 1.2), am 6. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.3), am 24. Dezember 2015
(AS Ziff. 1.4.1), am 27. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.4.2), am 10. Februar 2016
(AS Ziff. 2) sowie am 2. März 2019 (AS II Ziff. 1),
-
der mehrfachen
Beschimpfung, begangen am 6. Dezember 2015, am 19. Januar 2016 sowie am 10.
Februar 2016 (AS Ziff. 4.1 bis 4.3),
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 27. Dezember 2015, zwischen dem 2. Januar 2016
und dem 3. Januar 2016, am 18. Januar 2016, am 20. Januar 2016, am 25. Januar
2016 sowie am 27. Januar 2016 (AS Ziff. 5.1 bis 5.7),
-
der Drohung, begangen am
19. Januar 2016 (AS Ziff. 7),
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 25. Januar 2016 sowie am 27. Januar 2016
(AS Ziff. 8.1 und 8.2),
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. September 2017, am 29. April 2018,
am 3. Mai 2018 sowie am 15. und am 25. Mai 2018 (AS Ziff. 10),
-
der Ruhestörung, begangen
am 12. März 2019 (AS II Ziff. 2),
-
des Missbrauchs des
Telefons und von Alarmvorrichtungen, begangen am 12. März 2019 (AS II
Ziff. 3).
4. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Für A.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
6. A.___
werden 164 Tage Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe und die stationäre
therapeutische Massnahme angerechnet.
7. Zur
Sicherung des Massnahmenvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate in
Sicherheitshaft behalten.
8. Folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch
nicht geschehen, durch die Polizei zu entsorgen:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1
0.25 Gramm Marihuana (OB-Nr. 166498)
Polizei Kanton Solothurn
1
Olivgrünes Armeetaschenmesser
Polizei Kanton Solothurn
2
Steine (Vorfälle vom 25. Januar 2016)
Polizei Kanton Solothurn
2
Steine (Vorfall vom 27. Januar 2016)
Polizei Kanton Solothurn
9. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt,
wird auf CHF 15'648.45 (Honorar 74.3 Stunden à
CHF 180.00, ausmachend CHF 13'374.00, Auslagen CHF 1'140.80, 8% MWST auf CHF
5'329.30, ausmachend CHF 426.35 und 7.7% MWST auf CHF 9'185.50, ausmachend CHF
707.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Das
Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine
Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der
Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
11. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00,
total CHF 28'100.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 2'000.00, womit die gesamten Kosten
CHF 26'100.00 betragen.»
5.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung liess er sein Rechtsmittel wie
folgt beschränken: Es sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und
von der Anordnung einer stationären Massnahme sei Umgang zu nehmen. Eventuell
sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme
gemäss Art. 62 StGB (recte: Art. 63 StGB) aufzuschieben.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 16. Januar 2020 auf eine Anschlussberufung.
6.
Damit kann festgestellt werden, dass mit
Ausnahme von Ziff. 5 sowie den Ziffern 9 (hinsichtlich des
Rückforderungsanspruches) und 11, über die vom Berufungsgericht gemäss Art. 428
Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu befinden ist, das gesamte vorinstanzliche Urteil
in Rechtskraft erwachsen ist.
7.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde
im allseitigen Einverständnis die Sicherheitshaft verlängert bis zum 11. April
2020 (Vollzug der rechtskräftigen, erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe
von 13 Monaten).
8.
Am 16. März 2020 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Dabei wurden der
Beschuldigte und Dr. B.___ als Sachverständiger befragt.
Erwägungen
II. Massnahme
1.
Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64
StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme
nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion
nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters,
die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die
Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1-3 StGB).
Ist der Täter psychisch schwer gestört,
so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art.
59.
Abs. 1 StGB).
Bei der Anordnung einer Massnahme ist
regelmässig der Geisteszustand des Täters erster Anknüpfungspunkt. Eine
psychiatrische Diagnose ist unabdingbare Voraussetzung für eine Massnahme und
muss zum Urteilszeitpunkt klar feststehen. Bedeutsame Normabweichungen und
Krankheiten, die unter dem Sammelbegriff «Störungen» zusammengefasst werden,
werden nach einem international anerkannten Diagnosesystem festgelegt. Am
gebräuchlichsten ist hierbei der Diagnoseschlüssel ICD-10 der WHO. Als
Anlasstat muss ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder
Vergehen vorliegen. Das Fehlen der Schuldfähigkeit steht einer Massnahme nicht
entgegen. Zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat muss ein
Kausalzusammenhang bestehen. Zudem muss vom Täter eine Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit ausgehen. Es handelt sich hierbei regelmässig nicht um die
Gefährlichkeit der begangenen Delikte, sondern um die Gefahr, die von einer
Person ausgeht, also die krankheitsbedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Dabei
kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu. Das öffentliche
Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters bemisst sich nach der
Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Grösse der
Wahrscheinlichkeit, mit welcher sie zu befürchten sind. Hierbei muss auch eine
Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden: Je höher das Rechtsgut, desto geringere
Anforderungen sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr zu stellen. Dies
spielt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine wesentliche Rolle, handelt
es sich doch bei einer stationären Massnahme um eine freiheitsentziehende
Anordnung. Je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen auswirkt,
umso strengere Anforderungen müssen an seine Sozialgefährlichkeit gestellt
werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis braucht jedoch bei der Anordnung einer
stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Rückfallgefahr nicht
zwingend hoch zu sein. Was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, kann es
gar genügen, wenn nur eine Einzelperson gefährdet ist. Die
Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und
seiner Tat vorzunehmen. Die Beurteilung hat zum Zeitpunkt des Urteils zu
erfolgen. Selbstverständliche Voraussetzung der Massnahme ist, dass der
Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist sie zum Vornherein
aussichtslos, fällt sie nicht in Betracht. Ein derartiger Eingriff lässt sich
nämlich nur mit dem Behandlungsbedürfnis des Täters rechtfertigen, nicht aber
mit der blossen Eignung der Massnahme. Die Frage, inwieweit die Motivation des
Betroffenen eine Rolle spielt, ist in der Praxis umstritten. Die
forensisch-psychiatrische Lehre geht davon aus, dass an die Therapiewilligkeit
nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Die fehlende Motivation
gehöre oft zum Krankheitsbild und zudem sei das Erreichen von Therapiemotivation
vielfach der erste Schritt im Rahmen einer angeordneten Massnahme. Je nach
Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und dem konkreten Krankheitsbild sei
eine anfänglich fehlende Motivation unterschiedlich zu werten. Nach der Praxis
des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können.
Diese Voraussetzung scheint jedoch zu absolut zu sein. Statt einer Motivation
sollte lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden. Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme, die in den
psychiatrischen Fachbereich gehören, müssen auf ein fachärztliches Gutachten
abgestützt werden. Das Gutachten muss sich zur seelischen Störung, der
Behandlungsbedürftigkeit und Behandelbarkeit sowie der Wahl einer konkreten
Therapie äussern (vgl. zum Ganzen: Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 59 StGB mit Verweisen).
2.
Für die Beurteilung der Frage nach der
Anordnung einer Massnahme sind insbesondere die schriftlichen und mündlichen
Angaben des forensisch psychiatrischen Gutachters von Bedeutung:
2.1
Psychiatrisches Gutachten vom 28.
Februar 2018 (AS 1126 ff.)
Nach einer Zusammenfassung der
Tatvorwürfe und der Aussagen des Beschuldigten und Dritter wird auf S. 26 ff.
des Gutachtens die bisherige Krankengeschichte des Beschuldigten dargelegt. Im
Frühling 2004 musste der Beschuldigte im Alter von knapp 20 Jahren erstmals für
einen Monat aufgrund einer akuten psychotischen Episode per FFE stationär in
der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden. Diagnostiziert wurden
eine paranoide Schizophrenie und eine Polytoxikomanie (Kokain, Cannabis,
Ecstasy). Er sei gegenüber der Familie sehr aggressiv gewesen, habe Stimmen
gehört und sei der Überzeugung, nicht der Sohn der Familie, sondern eigentlich
ein Mädchen zu sein. Es folgten bis zur Gutachtenserstellung weitere 29 stationäre
Behandlungsaufenthalte, fast ausschliesslich in Form von FFE bzw.
fürsorgerischer Unterbringung nach heftigen – mehrfach auch handgreiflichen –
Auseinandersetzungen mit der Familie. Fast durchgehend wurde der Beschuldigte
mit Depotmedikation behandelt, aber ab 2009 auch immer wieder mittels
ambulanter Psychotherapie bei Dr. D.___, Oberarzt bei den Psychiatrischen
Diensten Solothurn. Dieser führte gegenüber dem Gutachter aus, dass vieles, was
bisher vom Fachpersonal installiert worden sei (Spitex, betreutes Wohnen)
wiederholt nicht funktioniert habe. Zum einen, weil der Patient dies nicht
wolle, zum anderen, weil die verstrickte Situation in der Familie da eine
wichtige Rolle spiele. Er habe Zweifel, ob man dort mit noch mehr Zwang
(Weisungen, Massnahmen) grössere Erfolge erzielen könne, daher rechne er mit
einer Palliativsituation. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis der Beschuldigte
wieder stationär aufgenommen werden müsse. Solange die Eltern aber bereit
seien, ihn immer wieder aufzunehmen und «durchzutragen», sei dies sicher die
bessere Variante, da er so alle Termine für die Depotmedikation wahrnehme. Die
Eltern stellten aber unrealistisch hohe Ansprüche wie eine komplette
Drogenabstinenz, was ihm im vorliegenden Fall eher unrealistisch erscheine.
Der Gutachter diagnostizierte vorab eine
schwere paranoide Schizophrenie mit Residuum (ICD-10: F 20.01). Die bisherigen
30.
Hospitalisationen verdeutlichten die Schwere wie auch die schwere
Behandelbarkeit der vorliegenden Erkrankung, die auch unter jahrelanger
neuroleptisch medikamentöser Behandlung keineswegs symptomfrei sei. Bei der
aktuellen Untersuchung des Exploranden seien trotz neuroleptischer
Depotmedikation Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt sowie
Halluzinationen und Wahnsymptome zu erfassen, wenn auch nicht im gleichen
Ausmass wie in medikamentös unbehandelten Zeiten. Gerade von Cannabis (und
Kokain) sei nun eine psychotische Erkrankungen wie Schizophrenie stark
fördernde Wirkung gut bekannt. Cannabiskonsum führe zu früherem Auftreten der
Erkrankung, stärkerer Symptomatik und häufigeren psychotischen Rückfällen bei
schizophrenen Patienten im Vergleich mit denen, die nicht konsumierten. Umso
wichtiger wäre die völlige Abstinenz des Exploranden von diesen Substanzen.
Nach nunmehr 20 Jahre andauerndem Cannabiskonsum und 15 Jahre dauerndem
Kokainkonsum sei auch eine Abhängigkeitserkrankung für Cannabinoide sowie für
Kokain (ICD-10: F 12.2 und F 14.2) zu diagnostizieren. Ein gemeinsames
Auftreten von Schizophrenie und Suchterkrankung (Komorbidität) sei nicht
ungewöhnlich.
Die gestörte, erhöht aggressiv gefärbte
Affektivität bei zugleich verminderter Kontrollfähigkeit nur schon allein durch
die ungenügend behandelte Schizophrenie, wie auch der Konsumdruck durch die
Suchterkrankung und denkbar allenfalls bei der einen oder anderen Tat auch eine
Aggressionssteigerung durch akute Kokainwirkung, liessen zusammenfassend von
einer sehr starken Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, was einer
in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit gleichkomme.
Zur Frage der Rückfallgefahr imponieren
gemäss dem Gutachter in erster Linie die Kombination und die Schwere der
psychischen Störungen sowie der Umstand, dass beim Exploranden sowohl die
Schizophrenie schwer zu behandeln und auch keine Symptomfreiheit zu erreichen
sei, als auch die bisherigen Therapiebemühungen in Bezug auf Rückfälligkeit für
den Konsum verbotener Substanzen wiederholt gescheitert seien. Diese Substanzen
beeinflussten aber den Verlauf der schizophrenen Erkrankung ungünstig, könnten
zu schlechterem Krankheitsverlauf, verstärkter Wahnsymptomatik (Cannabis) und
erhöhter Aggression (Kokain) beitragen. Zudem brächten sie den Exploranden in
finanzielle Schwierigkeiten, die wiederum deliktisches Handeln begünstigten.
Ungünstig falle weiter auf, dass einige der beschuldigten Taten parallel zu
einer laufenden stationären Behandlung begangen worden seien, wo der Explorand
wiederholt entwichen sei. Unterstützung bestehe durch die Familie, mit der er
aber konflikthaft verstrickt sei. Günstig sei hingegen, dass er grundsätzlich
eng psychiatrisch angebunden sei, und schon seit längerem eine Depotmedikation
habe installiert werden können und er heute, nach einer Umstellung, damit auch
eher zufrieden sei. Symptomfrei sei er aber auch darunter nicht. Allerdings sei
auch zu sehen, dass die Tatvorwürfe alle in einen mehrmonatigen Zeitraum vor
rund zwei Jahren fielen und sich seither die Behandlungssituation deutlich
gebessert habe. Mittelfristig sei von einem hohen Rückfallrisiko für erneute
Taten in dem ihm heute vorgeworfenen Bereich zu sprechen, d.h. für Drohungen,
Sachbeschädigungen, auch Tätlichkeiten, kleinere Erpressungen im familiären
Umfeld und Drogendelinquenz im tieferen Schwerebereich (wie Besitz kleiner
Mengen). Bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz falle die Prognose schwierig. Hier
sei der Explorand noch nie in Erscheinung getreten, was schon an und für sich
die Sicherheit einer prognostischen Aussage stark einschränke. Sucht und
schwere psychische Erkrankung seien aber auch hier erkennbare
Belastungsfaktoren, eine dissoziale Persönlichkeit liege aber nicht vor. Vor
allem entlastend sei die bisher blande Legalanamnese und der Umstand, dass der
Explorand schon lange in psychiatrischer Behandlung stehe und auf ein
Depotneuroleptikum eingestellt worden sei. Insgesamt sei im Moment das Risiko
für schwere Gewalthandlungen in einem tiefen Bereich einzuordnen. Sollte
allerdings die medikamentöse Therapie abgebrochen werden, wofür es im Moment
aber keine Hinweise gebe, würde das Risiko für schwerere Gewaltdelinquenz
ansteigen.
Zur Frage der Massnahme führte der
Gutachter aus, beim Beschuldigten liege eine sehr schwere und nicht heilbare
psychische Störung vor. Bislang seien u.a. ein betreutes Wohnen, das
Installieren einer Psychiatrie-Spitex und eine Anbindung an einen geschützten
Arbeitsplatz wie bei der VEBO wiederholt gescheitert und auch zurzeit sei der
Explorand hier auf einem schlechten Weg. Es werde mit erneuten kurzen
Hospitalisationen und positiven Laborbefunden zu rechnen sein. Handkehrum
scheine der Explorand mit der aktuellen Depotmedikation zufrieden und erscheine
zu den Verabreichungsterminen. Legalprotektiv wichtig erschienen in erster
Linie:
-
Sicherung der weiteren
Behandlung und Medikation,
-
Entflechtung der
problematischen familiären Situation.
Für eine stationäre Massnahme nach Art.
59.
StGB im Sinne einer psychiatrischen Behandlung in einer forensischen Klinik
bestehe derzeit keine zwingende Indikation. Allerdings könnte die längere
Unterbringung in einer zunächst geschlossenen forensischen Klinik zumindest für
eine begrenzte Zeit die Abstinenz sichern und dann auch die Situation des
Exploranden auf einem etwas besseren Niveau als jetzt stabilisieren helfen.
Verhältnismässigkeitsüberlegungen dürften aber gegen eine solche Anordnung
sprechen, zu bedenken seien auch die Wartezeiten von rund einem Jahr auf
klinisch forensische Behandlungsplätze.
Die Anordnung einer ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB könne aber helfen, die Verbindlichkeit der Behandlung zu
sichern und die Kontrollmöglichkeiten zu erhöhen. In diesem Sinne sei eine
solche auch zu empfehlen. Falls sich die Situation aber verschlechtern sollte,
derzeit gebe es wieder Hinweise auf vermehrten Konsum und Fernbleiben vom
geschützten Arbeitsplatz, könnte eine zweimonatige Einleitung der ambulanten
Massnahme in einer forensischen Klinik zumindest für eine gewisse Zeit für
Drogenfreiheit sorgen, den Exploranden stabilisieren, allenfalls einen
Behandlungsversuch mit Leponex in Ergänzung der Depotmedikation erlauben, und
dann auch helfen, wichtige strukturgebende Angebote wie geschütztes Arbeiten
wieder aufzugleisen. Wegen der Problematik im familiären Rahmen müsste nochmals
die Möglichkeit einer Wohnheimplatzierung geprüft werden, bei einer derart
schweren Erkrankung müssten professionelle Strukturen zum Zug kommen. Entsprechende
Bemühungen hätten in der Vergangenheit aber eher zur Destabilisierung geführt.
Ein Wohnen allein erscheine auf keinen Fall sinnvoll, zu hoch seien die Risiken
in Richtung massiv erhöhten Drogenkonsums und Verwahrlosung.
Eine rein suchttherapeutische Massnahme
empfehle sich angesichts des komplexen Gesamtbildes nicht.
2.2
Ergänzendes Gutachten vom 26. März
2019.
Nach Bekanntwerden der neuen Delikte von
anfangs März 2019 wurde Dr. B.___ von der Vorinstanz mit einer ergänzenden
Begutachtung beauftragt. Im Gutachtensbericht vom 26. März 2019 (SL AS 398 ff.)
werden vorweg die vom Haftgericht am 5. Juni 2018 verlängerten Ersatzmassnahmen
aufgeführt: Verpflichtung zur Drogenabstinenz, Abgabe von Blut- und Urin-, evtl.
Haarproben, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, insbesondere der
Depotspritzen, Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. D.___ sowie
Verpflichtung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Die Krankengeschichte
der PDSO dokumentierten weitere vier stationäre Einweisungen bis Mitte August
2018, dabei sei er einmal von Mitte Juni bis Mitte Juli 2018 auf der besonders
gesicherten Station Etoine der UPD Bern untergebracht gewesen. Wegen
Drogenrückfällen in den Ausgängen und akut psychotischen Zuständen unter
Drogeneinfluss hätten sie mit dem Patienten ein Sonderkonzept entwickelt. Am
30.
November 2018 sei festgehalten, dass die Isolation verfügt worden sei wegen
unmittelbarer Gefahr für Dritte und schwerwiegender Störung des Zusammenlebens
(und Lebenserhaltung des Patienten). Als Grund sei eine «psychisches
Zustandsbild» angeführt worden. Am 3. Dezember 2018 werde vermerkt, der Patient
sei psychotisch und kaum führbar. Aufgrund von Kokainkonsum und Obdachlosigkeit
des Patienten bestehe weiterhin eine akute Eigen- und nicht auszuschliessende
Fremdgefährdung. Auch bei der 33. Hospitalisation von Ende April bis Mitte Juni
2018.
sei vermerkt worden, der Patient habe mehrfach überwiegend Kokain
konsumiert und sei in psychotischem Zustand massiv eigen- und fremdgefährdend
geworden.
Die Aktennotizen der KESB sprächen von
einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes ab 24. November 2018. Es
sei unverständlich, weshalb er tags zuvor aus den PDSO entlassen worden sei.
Der Bruder des Beschuldigten habe gemeldet, dieser schreie auf der Strasse
herum, den ausrückenden Polizeikräften habe dieser einen völlig verwirrten
Eindruck gemacht, habe zusammenhangslose Dinge gesprochen und sei sehr
aufbrausend gewesen. Er habe dazu bewegt werden können, erneut in die PDSO
einzutreten. Auch die Schwester habe am 3. Januar 2019 per E-Mail berichtet, es
komme immer wieder zu Ereignissen mit dem Bruder. Dieser sei mehrfach aus der
Klinik ausgerissen, habe angerufen, mit der erneuten Demolierung ihres Autos
gedroht, aber auch damit, er tue den Kindern etwas an. Sie hätten jedes Mal
grosse Angst, wenn er entweiche, vor allem die Kinder hätten Angst.
Das Kantonale Bedrohungsmanagement (KBM)
berichte, der Beschuldigte entweiche regelmässig aus den PDSO, einige Verwandte
gingen nur noch mit dem Messer bewaffnet aus dem Haus für den Fall, dass sie
auf den Beschuldigten träfen. Es sei aus Sicht des KBM dringend angezeigt, dass
dieser ausserhalb von Solothurn psychiatrisch untergebracht werde.
Die angefragte Psychiatrie Baselland
habe am 15. Januar 2019 informiert, dass man den Fall angesehen habe und eine
Unterbringung in der Psychiatrie in Bern auf der (hochgesicherten)
Spezialstation Etoine empfehle.
In einer Aktennotiz der KESB vom 21.
Januar 2019 werde ausgeführt, eine Oberärztin der PDSO habe angefragt, ob man
zur Entlastung nicht eine Verlegung des Beschuldigten in das
Untersuchungsgefängnis prüfen könnte. Am Wochenende habe er Kokain organisiert
und dieses an (auch minderjährige Mitpatienten) verteilt. Am 25. Januar 2019
werde festgehalten, der Explorand sei soeben aus der Klinik entlassen worden,
nachdem er erneut Drogen auf die Station geschmuggelt habe. Ein weiterer
Aufenthalt in der Klinik sei nicht mehr tolerierbar.
Bei der Hafteinvernahme vom 13. März
2019.
habe der Beschuldigte angegeben, er nehme die Gespräche beim Arzt wahr und
erhalte alle drei Wochen eine Depotspritze. Ab und zu rauche er Marihuana und er
habe auch Kokain konsumiert. Wenn die Polizei vielfach wegen ihm habe ausrücken
müssen, beruhe das auf Lügereien der Familie. Dies habe auch damit zu tun, dass
es gar nicht seine Eltern seien. Er könne sie auch anzeigen wegen der Gelder.
Wenn die Bewährungshilfe ausführe, die Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet
gewesen, die Situation nachhaltig zu stabilisieren, so sei es halt so, dass er
mit Kiffen nicht aufhören könne. Zur Stellungnahme der KESB vom 1. März 2019,
die aktuelle Situation sei sehr besorgniserregend und es stünden keine
zivilrechtlichen Massnahmen zur Verfügung, habe der Beschuldigte gemeint, es
gebe keine Beweise und er habe keine Gewalt ausgeübt. Die Familienmitglieder
hätten sich bezüglich der vorgebrachten Drohungen abgesprochen. Diese wollten,
dass er eine höhere Strafe erhalte, er sei das Opfer. Dem Haftentscheid vom 14.
März 2019 könne man entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Austritt aus den
PDSO Ende August 2018 für drei Monate in die Türkei gereist sei. Nach seiner
Rückkehr Ende November seien regelmässige Polizeieinsätze nötig gewesen, u.a.
nach Entweichen aus den PDSO.
Seit Februar 2018 habe es somit
insgesamt sieben weitere Hospitalisationen gegeben. Regelmässig sei in den
Berichten von sehr aggressivem Verhalten und psychotischen Erregungszuständen
mit massiver Eigen- und Fremdgefährdung nach Drogenkonsum die Rede. Mehrfach
sei der Beschuldigte von der Polizei zugeführt worden. Der Aufenthalt in der
Etoine Bern habe gezeigt, dass unter engem Regime und ohne Substanzkonsum keine
Aggressionsereignisse aufgetreten seien.
Bei der Beurteilung bestätigt der
Gutachter seine im Februar 2018 getätigten Diagnosen. Seither spiegle sich aber
insgesamt eine sehr ungünstige Entwicklung wider. Trotz intensiver
Unterstützung, Betreuung, Netzwerksarbeit verschiedener Beteiligter, trotz auch
gemachter klarer Auflagen und justiziabler Weisungen sei es nicht gelungen, die
Lebenssituation des Exploranden zu stabilisieren, den Drogenkonsum einzudämmen
und Deliktsfreiheit zu erreichen. Konkret habe sich gezeigt, dass die Störungen
doch sehr schwerwiegend seien, dissoziale Verhaltensbereitschaften des
Exploranden eher zunähmen und auch unter Ausschöpfung aller zivilrechtlichen
Möglichkeiten eine zielführende Behandlung uns Stabilisierung nicht möglich
sei. Die Macht- und Ratlosigkeit der Behandler hätten kumuliert dort ihren
Ausdruck gefunden, wo die behandelnde Klinik angefragt habe, ob man den
Exploranden nicht besser im Untersuchungsgefängnis unterbringen und behandeln
könnte (!) und diesen später auch entgegen der behördlich verfügten
Unterbringung – mit Entlassungskompetenz alleine bei der KESB – nach
wiederholten Regelbrüchen (Einschleppen von Drogen auf die Stationen und
Verteilung auch an Minderjährige) zum Schutz der Mitpatienten und
Aufrechterhaltung der Klinikordnung in die Obdachlosigkeit entlassen habe.
Als neuen forensisch besonders
bedeutsamen Aspekt stelle sich dabei heute dar, dass der Explorand trotz
weitgehend regelmässiger Einnahme der Depotmedikation – soweit dies überblickt
werden könne – aufgrund des Drogenkonsums wiederholt in massive psychotische
Erregungszustände gerate. Hinzugetreten sei also das wiederholte Auftreten
durch Drogen ausgelöster psychotischer Zustände. Es handle sich dabei um
psychotische Zustände von meist wenigen Tagen, die beim Exploranden mit massiv
erregtem, aggressivem und gewaltbereitem Auftreten einhergingen. Aufgrund
dieser Zustände sei der Explorand wiederholt psychiatrisch hospitalisiert
worden, wobei zum Teil die Polizei habe hinzugezogen werden müssen, bis diese
Zustände wieder abgeklungen seien. Dies habe sich bei der Gutachtenserstellung
Anfang 2018 noch nicht so klar gezeigt wie heute. Sowohl Kokain als auch
Cannabis hätten bekanntlich eine wahnfördernde und Psychose anstossende
Wirkung. Die Substanzen seien offenbar in der Lage, beim Exploranden die
Wirkung der neuroleptischen antipsychotischen Medikation wie zu antagonisieren.
Bei Drogenabstinenz wie derzeit auch im
Untersuchungsgefängnis sei der Explorand ruhig und ohne offenkundige Anspannung
und Misstrauen. Das Depotneuroleptikum zeige hier also grundsätzlich eine gute
Wirkung. Es sei aber bei zusätzlichem Drogenkonsum nicht mehr ausreichend
antipsychotisch wirksam. Weiter sei heute festzustellen, dass sich die
Wahnthematiken scheinbar weiter verfestigt hätten und überdauernd feststellbar
seien, während andere Vorstellungen, wie die, er sei «Hitler», sich auf akute,
psychotische Verwirrtheitszustände zu beschränken schienen. Beim Wahn gehe es
um Themen wie die, seine Familie sei gar nicht seine Familie, und dies eng
geknüpft an die Vorstellung, dass die Familienmitglieder ihm eine hohe Summe
Geld gestohlen hätten, womit er zum Teil sein Verhalten rechtfertige.
Als neue Diagnose neben der paranoiden
Schizophrenie und der Abhängigkeitsstörung für Kokain und Cannabinoide führt
der Gutachter nun «wiederholt drogeninduzierte akut psychotische Zustände
(ICD-10: F19.5)» an.
Zur Rückfallgefahr habe er im Gutachten
2018.
ausgeführt, dass von einem deutlichen Anstieg des Risikos für schwere
Gewalttaten auszugehen sei, falls die neuroleptische Medikation unterbrochen
oder beendet werde. Heute könne man erkennen, dass wegen des vom Exploranden
selbst nicht gut steuerbaren – und die Medikamente antagonisierenden –
Drogenkonsums dieser trotz Medikation immer wieder in psychotische Zustände
komme, gleich so, wie wenn er die antipsychotische Medikation (Depotmedikation
mit Zypadhera) gar nicht mehr nehmen würde. Die drogeninduzierten akuten
psychotischen Zustände, auf dem Boden der langjährigen Drogenabhängigkeit und
der chronischen Schizophrenie, seien inzwischen als sehr deutlich gewordener
Faktor zu sehen, der erhebliche Bedeutung für das Risiko der Begehung auch
schwerer Gewalttaten habe. Zu sehen sei auch, dass man mit allen Auflagen wie
ambulanter Begleitung, Fortsetzung der Depotmedikation und Bemühungen
verschiedener Helfersysteme, dieses Problem nicht habe in den Griff bekommen
können. Aber auch sonst sei ein eher desolater Verlauf mit zuletzt
Obdachlosigkeit des Exploranden festzustellen. Zu sehen sei nicht zuletzt auch
Folgendes: Weder sehe der Explorand selbst das Risiko, noch könne er es selbst
managen. Es sei heute davon zu sprechen, dass inzwischen das Rückfallrisiko
nicht nur für Delikte im kleineren und mittleren Schwerebereich sehr hoch sei,
sondern auch für schwerere Gewaltdelikte als ganz erheblich imponiere. Der
Gutachter verorte inzwischen auch dieses Risiko in einem hohen
Wahrscheinlichkeitsbereich. Potentielle Opfer seien in erster Linie seine
Familienangehörigen (die er als solche verkenne). In den psychotisch
aggressiven Phasen, in die der Explorand immer wieder komme, könne es aber auch
leicht «Zufallsopfer» geben und letztlich jedermann treffen.
Bezüglich der Massnahme zeige der
bisherige Verlauf klar, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht
durchführbar und nicht erfolgsversprechend sei. Damit könne sie auch nicht
empfohlen werden. Der Explorand sei für eine solche Massnahmenart zu krank. Aus
ärztlicher Sicht sei heute alleine eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
zu empfehlen, die in einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden müsse. Nur
eine solche Massnahme sei noch geeignet, dem doch sehr bedeutsamen Risiko für
erheblich schwere Straftaten des Exploranden erfolgsversprechend zu begegnen.
Diese Beurteilung erfolge in Berücksichtigung aller Faktoren. In einer solchen
Behandlung würden neben den allgemeinen Zielen einer Schizophrenie-Behandlung
wie Verbesserung des Realitätsbezugs und Psychoedukation auch die üblichen
Ziele einer Abhängigkeitserkrankung angegangen werden.
2.3
Aussagen des Gutachters vor der
Vorinstanz am 22. August 2019
Der Gutachter bestätigte seine
Einschätzungen und Empfehlungen in den beiden Gutachten. Der Beschuldigte leide
an einer sehr schweren Form der Schizophrenie, die leider auch unzureichend auf
Medikamente anspreche. Trotz regelmässiger Depotmedikation seien Symptome
geblieben. Selbst in der Untersuchungshaft habe es Phasen mit psychotischen
Zuständen gegeben. Wenn selbst die Psychiatrische Klinik mit ihren Methoden
nicht mehr klar komme und die Polizei habe rufen müssen, um das noch irgendwie
bändigen zu können, sei das schon eindrücklich. Man suche schon immer nach der
mildesten Massnahme; er habe im ersten Gutachten auch eine ambulante Massnahme
empfohlen in der Annahme, die Depotmedikation führe zu einer Stabilisierung des
Zustandes. Der weitere Verlauf habe aber gezeigt, dass das nicht ausreiche und
er habe davon Abstand nehmen müssen. Aus seiner Sicht komme keine andere
Massnahme als eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage, um die
Legalprognose, die sich jetzt schlechter darstelle als im ersten Gutachten,
erfolgsversprechend zu verbessern. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte
trotz kontinuierlicher Medikation in Zustände gerate, was schon ungewöhnlich
sei, weil bei der Depotmedikation die Wirkung des Medikaments doch relativ
gesichert sei. Hier sei der Verdacht schon gross, dass das massive Wahnerleben
durch den Drogenkonsum noch getriggert werde. Es sei aber auch im
Untersuchungsgefängnis, vermutlich ohne Drogenkonsum, zu episodisch massiven
Verschlechterungen gekommen. Das sei bei konstanter Medikation schon
ungewöhnlich. Aber die Drogen dürften sicher einen Einfluss haben. Es sei so,
dass die Depotmedikation bei gleichzeitigem Drogenkonsum nicht mehr genügend
antipsychotisch wirksam sei. (Auf Frage) Eine höhere Dosis gebe es nicht in der
Depotmedikation und auch der Abstand sei mit drei Wochen schon vergleichsweise
niedrig. Mehr könne man mit dieser Medikation nicht machen. In einer forensisch
stationären Behandlung könne man noch andere Medikamente prüfen oder dann in
Kombination arbeiten oder zusätzlich Tabletten abgeben. Aber es gebe leider
Erkrankungen, wo das Ansprechen auf die Medikamente begrenzt sei. Aber
ständiger Drogenkonsum sei extrem negativ. (Auf Frage) Bei der letzten Tat sei
der Beschuldigte nicht unter Drogeneinfluss gestanden, man habe ja einen Test
gemacht. Aber vielleicht sei das Verlangen nach Drogen da wieder stärker
gewesen. (Auf Frage) Die Prognose habe sich seit dem ersten Gutachten
verschlechtert, weil er da noch davon ausgegangen sei, dass das Risiko sich mit
einer regelmässigen Depotmedikation deutlich senken lasse. Der Beschuldigte sei
aber nun trotz regelmässiger Depotmedikation in massive Aggressions- und
Erregungszustände geraten. Es bestünden verschiedene Faktoren, die keine
günstige Prognose begründeten, gerade auch gegenüber der Familie: Der Glaube,
dass es gar nicht seine Familie sei, der Glaube, dass die Familie ihm viel Geld
schulde, und der Glaube, dass es ihm so schlecht gehe, weil ihm die Familie das
Geld nicht gebe. Dabei könne er in Aggressionszustände geraten, in denen er
sich nicht mehr kontrollieren könne. Nochmal: Wenn die Klinik die Polizei rufe,
weil sie mit normalem Aufgebot den Patienten nicht mehr bändigen könne, sei das
kein alltäglicher Zustand. Wie solle das erst zu Hause sein? Diese Bedrohung
sei in dem Moment massivst, das müsse man so sagen. Auch das seien Faktoren,
die eine ambulante Massnahme als klar ungenügend erscheinen liessen. Nur eine
stationäre Massnahme komme hier in Frage. Es gebe auch keine anderen Alternativen.
Die KESB habe ja auch keine Möglichkeiten mehr, da laufe man ohnehin immer nur
hinterher. Entweder man mache eine Notfalleinweisung oder der Beschuldigte lebe
obdachlos auf der Strasse. Zivilrechtliche Massnahmen reichten hier nicht aus,
auch nicht die Möglichkeit, eine ambulante Massnahme stationär einzuleiten. Es
brauche viel mehr Zeit, die Medikation zu überlegen und eine Umstellung
vorzunehmen. Weil die Schizophrenie das Hauptproblem sei, komme nur eine
Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage, eine Suchtinstitution wäre auf solch
schwere Schizophreniepatienten gar nicht eingestellt. (Auf Frage) Die Massnahme
müsste in einer forensischen psychiatrischen Klinik, zuerst im geschlossenem
Rahmen und danach je nach Zustand des Patienten mit schrittweisen Öffnungen,
stattfinden. Die normalen Psychiatrischen Kliniken seien heute primär für
freiwillige Patienten eingerichtet und nicht, um Fluchtversuche zu verhindern.
Das sei bei einer forensischen Klinik schon ganz anders, die hätten zum
Vorneherein ein ganz anderes Sicherheitsdispositiv. (Auf Frage) Alternativen
zur Medikation gebe es hier nicht. Es gebe nur die Ergänzung, dass man mehr
Stabilität schaffe und psychoedukativ arbeite, und dass man durch geschlossene
Unterbringung über längere Zeit Drogenfreiheit erreiche. Es gebe nur die
neuroleptische Medikation, es gebe da ein breites Spektrum von Medikamenten.
Die bisher versuchten Medikamente hätten nicht die ausreichende Wirkung
gezeigt. Aber gerade forensische Kliniken hätten Erfahrung mit schweren
Erkrankungen, die weniger auf Medikamente ansprächen, und man sehe dann doch
durch die längere Behandlung auch Behandlungserfolge. (Auf die Frage nach der
Motivierbarkeit) In der Regel müsse man an der Motivation ständig und
langfristig arbeiten. Seines Erachtens könne man mit dem Beschuldigten arbeiten
und sprechen. Ob dieser nun motiviert sei oder nicht, spiele nicht so eine
Rolle. Man wünsche sich natürlich mehr Motivation, zu der Krankheit gehöre es
aber auch, dass man das krankhafte Erleben gar nicht mehr richtig wahrnehme und
es anders einschätze als die Anderen das erlebten. Das sei gerade bei der
Schizophrenie der Standard. Die Wünsche und Motivation des Beschuldigten seien
hier nicht das Entscheidende und er unterscheide sich nicht von den Anderen,
die eine Massnahme erhielten. Er sei auch nicht extrem ablehnend. Er wünsche
sich das zwar nicht, würde sich aber wohl darauf einlassen. Es gebe Patienten,
die viel ablehnender seien. Er sei auch nicht ein dissozialer Mensch, dort wäre
es noch schwieriger. Er könne sich vorstellen, dass die Massnahme durchaus
erfolgreich sei. Eine Entflechtung von der Familie mit ambulanter Massnahme
reiche nicht aus, das zeige der schon erwähnte Polizeieinsatz in der Klinik.
Wenn diese sein aggressives Verhalten nicht mehr in den Griff kriege, seien
auch Klinikangehörige bedroht und er werde als so gefährlich wahrgenommen, dass
man die Polizei rufe. Da seien auch Dritte direkt betroffen. Die Strafanzeigen
stammten zwar alle von der Familie, aber in solchen aggressiven Zuständen könne
es durchaus alle treffen. Er habe dargelegt, warum unbedingt eine stationäre
Massnahme angeordnet werden müsse.
2.4
Aussagen des Gutachters vor
Obergericht am 16. März 2020
(Auf die Frage nach der Entwicklung) Es
zeige sich leider ein ungünstiges Bild. Der Beschuldigte kooperiere zwar und
erhalte auch regelmässig das Depot. Zudem halte er sich nun auch schon eine
längere Zeit im Gefängnis auf, wo er keine oder sicherlich weniger Drogen
konsumiere und ein reizarmes Milieu erlebe. Trotzdem habe sich seine Situation
nicht stabilisiert, sondern es seien deutliche Schwankungen festzustellen. (Auf
Frage) Ja, der Beschuldigte sei aktuell unter einer regelkonformen
Depotmedikation. Grundsätzlich sei an der Medikation nichts auszusetzen, aber
diese müsse sich am Zustand des Patienten orientieren und es müsse festgestellt
werden, dass die Medikation, so wie sie derzeit verabreicht werde, dies auch
unter Berücksichtigung der kürzeren als üblichen Intervalle, nicht ausreiche,
um beim Beschuldigten einen stabilen Zustand zu erreichen. (Auf die Frage nach
weiteren Möglichkeiten, um eine Stabilität zu erreichen) Das sei schwierig,
vielleicht sei ein weiteres Neuroleptikum zu ergänzen oder ein anderes
Depotmedikament auszuwählen, das besser wirke. Es könne auch vorkommen, dass
man bei manchen Patienten keine weitere Verbesserung erzielen könne. (Auf
Frage) Ja, seine Empfehlungen bestünden weiterhin: Man müsse versuchen, die
Medikation in einer Klinik besser einzustellen. Es gehe darum, sich an die
richtige Medikation heranzutasten, um den Patienten zu stabilisieren. Erst
darauf versuche man schrittweise Lockerungen. (Auf die Anschlussfrage, ob auch
beim Beschuldigten Lockerungsschritte denkbar seien) So wie es sich das letzte
Jahr gezeigt habe, gehe es nicht, wobei auch eingeräumt werden müsse, dass das
Gesamtsetting im Untersuchungsgefängnis nicht günstig gewesen sei. Die
Medikation müsse, wie bereits erwähnt, nochmals in einer Klinik austariert und
besser eingestellt werden. Die Medikation sei die eine Sache. Darüber hinaus
brauche der Beschuldigte aber auch eine Betreuung. Positiv sei, dass der
Beschuldigte grundsätzlich die Einsicht habe, krank zu sein, und dass er der
Medikation zustimme. Andere Patienten täten sich wesentlich schwerer mit der
Medikation. Auf diesen positiven Punkten müsse man aufbauen. Eine Entlassung
des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt ginge aber gar nicht. Er würde sehr
schnell wieder dekompensieren. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigten
in Freiheit ein paar Monate deliktsfrei bestehen könnte. (Auf Frage) Ja, aus
seiner Sicht bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte auch gravierendere als
die bislang begangenen Delikte begehe. Dies sei zu befürchten, wenn er in sehr
starke krankheitsbedingte Aggressions- und Erregungszustände gerate und sich
als Opfer fühle, dann könne sich der Beschuldigte nur schwer kontrollieren. Man
stelle sich folgendes Risikoszenario vor: Der Beschuldigte spüre eine innere
Unruhe, suche in diesem Zustand nach Drogen, was wiederum die Wahnzustände
verstärke. Er werde dann womöglich wieder unzuverlässiger in Bezug auf die
Einnahme der Medikamente und hinzu komme die eigene Familie als Feindbild. Er
werde dann wieder zu seiner Familie gehen und versuchen, das zu bekommen, wovon
er subjektiv denke, Anspruch darauf zu haben. Dann sei der Beschuldigte hoch
aggressiv und sehr wütend über alles, was ihm passiert sei, und glaube zudem,
diese Menschen täuschten ihm nur vor, dass er Teil der Familie sei, wollten ihn
aber eigentlich nur berauben. Das werde von seiner Seite eine Reaktion auslösen
und das Risiko sei dann nicht unerheblich. (Auf Frage) Als geeignete
Institution erachte er die forensischen Kliniken, beispielsweise Königsfelden
Brugg oder die UPK Basel. Die Schweiz verfüge über viele Institutionen, die in
diesem Bereich auf einem fachlich hohen Niveau arbeiteten. Der Beschuldigte
benötige eine langfristige und zugleich hochprofessionelle Betreuung und
Begleitung. Es gehe darum, die Medikation zu optimieren, aber es müsse auch an
der Störungseinsicht gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei auch jetzt nicht
gesund, auch wenn er sich momentan für gesund halte. Zudem müsse man seine
Fähigkeiten und Ressourcen beachten. Es sei eine relativ komplexe
Angelegenheit. (Auf Frage des Schweregrades der Krankheit) Der Beschuldigte sei
deutlich schwerer krank als der durchschnittlich Schizophrene. (Danach befragt,
bis wann der Beschuldigte so weit stabilisiert werden könne, dass Öffnungsschritte
denkbar seien): Früher wäre der Beschuldigte wahrscheinlich ein Dauerpatient in
der Langzeitpsychiatrie gewesen, die es nun aber so nicht mehr gebe. Nun gebe
es die Wohnheime, doch da brauche es zwingend ein Minimum an Kooperations- und
Gruppenfähigkeit sowie Drogenabstinenz. Trotz intensiver Bemühungen habe dies
aber bislang nicht erreicht werden können. Er könne hierzu keine abschliessende
Prognose abgeben. Es sei bislang schon sehr schwierig gewesen, dies obwohl der
Beschuldigte schon seit langer Zeit Medikamente einnehme, und es werde auch in
Zukunft nicht einfach werden. Es werde wahrscheinlich Jahre dauern. Wenn es gut
gehe, werde er in ein Wohnheim wechseln können, wenn das nicht der Fall sei,
müsse er zurück in eine Klinik.
3.
3.1
Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings
nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss
Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht
schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 138 III 193
E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). An die
Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden hohe
formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Die in der StPO diesbezüglich
enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur
Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das (Prognose-) Gutachten eine
umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und
Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der
von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der
Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt.
Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der
Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den
von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; Urteil
6B_304/2015 vom 14.9.2015 E. 2.4 und 2.5).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.2
Das Gutachten des erfahrenen
forensischen Sachverständigen Dr. B.___ mit Einschluss des Ergänzungsgutachtens
erfüllt die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise. Es beruht auf der
vollständigen Aktenlage, es wurden ergänzende Auskünfte und Berichte, namentlich
die Krankengeschichte des Beschuldigten, eingeholt und das Gutachten ist
transparent, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Die gestellten
Diagnosen werden einleuchtend begründet und stimmen mit denjenigen der
behandelnden Ärzte überein. Auch der Beschuldigte liess vor Amts- und Berufungsgericht
das Gutachten nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern kritisierte die
gestellte Legalprognose (von einer generellen Gefahr, namentlich für Dritte,
könne nicht gesprochen werden) und die empfohlene Massnahme (eine ambulante
Massnahme genüge). Darauf ist zurückzukommen.
Damit können vorweg folgende
Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme als erfüllt erachtet werden:
-
Es liegt eine beweiswertige
sachverständige Begutachtung vor;
-
Der Beschuldigte leidet an
einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Störung;
-
Die Straftaten (Vergehen)
stehen in engem Zusammenhang mit der psychiatrischen Störung;
-
Eine Strafe allein ist
nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
-
Der Beschuldigte ist
dringend behandlungsbedürftig;
-
Der Vollzug der Massnahme
in einer spezialisierten forensischen psychiatrischen Klinik ist möglich und
grundsätzlich erfolgversprechend.
3.3
Der Beschuldigte lässt in erster
Linie vortragen, der Gutachter habe die Legalprognose im zweiten Gutachten ohne
genügende und nachvollziehbare Begründung deutlich verschlechtert. Eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten sei nicht ausgewiesen. Selbst als der
Beschuldigte seine Zeit in Schrebergärten als Obdachloser verbracht habe, sei
er nicht gegenüber Dritten gewalttätig geworden. Die Einschätzung des
Gutachters sei lediglich eine Prognose, ohne dass man wisse, ob dies so
eintreten werde oder nicht. Da der Beschuldigte schon lange Zeit krank sei,
dürften sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Dieser sei
sicher für die Familie eine Belastung (Plädoyer Vorinstanz: SL AS 243 und
Berufungserklärung S. 4 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden: Der
Gutachter beschreibt anhand von Ereignissen im Zeitraum zwischen den beiden
Gutachten transparent und einleuchtend, weshalb sich seine Einschätzung,
namentlich auch hinsichtlich der Legalprognose, geändert hat: Trotz regelmässiger
Abgabe von Depotmedikation geriet der Beschuldigte immer wieder – namentlich
auch nach Drogenkonsum – in psychotische Zustände der Aggression und
Erregtheit. Dass eine spezialisierte Klinik die Polizei beiziehen musste und
eine Verlegung ins Untersuchungsgefängnis beantragte, lässt in der Tat tief
blicken und darauf schliessen, dass er in unkontrolliertem Zustand auch gegen
Dritte gewalttätig werden könnte. Der Experte hatte im Übrigen schon im ersten
Gutachten seine (etwas günstigere) Legalprognose nur unter klarem Vorbehalt
abgegeben. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 11.
Februar 2020 beschreibt eine deutlich negative Entwicklung, der Beschuldigte
sei mit seiner schweren Krankheit im UG Solothurn zweifellos in einer ungeeigneten
Institution. Mit Zuweisungsschreiben vom 17. Februar 2020 (in den Akten
des Berufungsgerichts) musste der Beschuldigte wegen massiv fremdgefährdendem
Verhalten nach verweigerter Depotmedikation in die Spezialklinik Etoine in Bern
verlegt werden. Vor allem auch gegenüber der Familie – und das reicht im Sinne
des Gesetzes – erscheinen schwerwiegendere Gewalttaten angesichts seiner
Wahnideen, die sich, wie vom Gutachter dargelegt, kumulieren können, jederzeit
als möglich. Dass der Beschuldigte bisher nicht wegen Gewalt gegen Dritte
verurteilt worden ist, ist wohl richtig und veranlasste den Gutachter auch
dazu, im ersten Gutachten nur auf eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für
Delikte im bisherigen Rahmen zu schliessen. Selbstverständlich handelt es sich
bei der Beurteilung der Rückfallgefahr um eine Prognose, die vorliegend aber
vom Experten schlüssig begründet wird und sich auch auf konkrete Vorfälle
stützt. Es hat eine Eskalation beim Verhalten des Beschuldigten gegeben, was
natürlich nicht ohne Einfluss auf die Legalprognose bleibt. Die
Risikoeinschätzung des Gutachters kann vom Gericht bestätigt werden.
Der Vollständigkeit halber sei
angemerkt, dass selbst unter Annahme der Legalprognose im ersten Gutachten vom
Februar 2018, die sicherlich nicht ernsthaft bestritten werden kann, die
Anordnung einer stationären Massnahme im Hinblick auf die nachfolgenden
Erwägungen zwingend erforderlich wäre.
3.4
Der Beschuldigte lässt die Anordnung
einer ambulanten Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe beantragen, eine
solche genüge. Dies sei auch die erste Empfehlung des Experten gewesen (SL AS
243).
Die umfassenden Ersatzmassnahmen des
Haftgerichts (Verpflichtung zur Drogenabstinenz, Abgabe von Blut- und Urin- und
ev. Haarproben, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, insbesondere
der Depotspritzen, Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. D.___,
Verpflichtung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) gingen an die Grenze
des bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme möglichen Settings. Zudem
wurde dem Beschuldigten von der KESB eine Beiständin zur Seite gestellt.
Dennoch war beim Beschuldigten keine Stabilisierung der gesundheitlichen
Situation die Folge, im Gegenteil hat sich diese seither sichtlich
verschlechtert. Mit Ausnahme eines Aufenthalts in der Türkei zwischen Ende
August 2018 und Ende November 2018, über dessen Verlauf kaum etwas bekannt ist,
geriet der Beschuldigte regelmässig und häufig nach Drogenkonsum in akute
Aggressions- und Erregungszustände und befand sich mehr oder weniger
durchgängig in stationärer Behandlung, bis er schliesslich anfangs März 2019
auch für die Psychiatrische Klinik nicht mehr tragbar war und entgegen der
abschliessenden Entlassungskompetenz der KESB aus der Klinik entlassen wurde.
Die Berichte der KESB sprechen in diesem Zusammenhang eine deutliche Sprache: Am
1.
März 2019 wurde festgehalten, die in der Email vom 18. Februar 2019 (SL
AS 125) beschriebenen negativen Vorkommnisse hätten allesamt während der
fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten in der Klinik stattgefunden. Im
Rahmen der Entweichungen sei es u.a. zu massiven Bedrohungen, u.a.
Todesdrohungen, gegenüber der Familie gekommen. Auch in der Klinik selbst habe
er gedroht und es sei zu Gewaltanwendungen und weiteren strafbaren Handlungen
gekommen. Trotz der fürsorgerischen Unterbringung – also trotz der
einschneidendsten im Zivilrecht zur Verfügung stehenden Massnahme – habe somit
der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung nicht begegnet werden können. Die
Psychiatrie Baselland habe die Aufnahme des Beschuldigten abgelehnt mit Blick
auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit und eine Anmeldung bei der
Spezialstation Etoine empfohlen. Diese ihrerseits lehne eine Aufnahme ab mit
der Begründung, dass zunächst eine geschlossene Anschlusslösung stehen müsse,
ansonsten die Arbeit und Mühe der Spezialisten umsonst sei, da bei einer
Entlassung in ein nicht geschlossenes Setting mit einem unmittelbaren Rückfall
in alte Verhaltensmuster (inkl. Straftaten) zu rechnen sei. Die zuständige Ärztin
der Spezialstation Etoine empfehle dringend die Prüfung strafrechtlicher
Massnahmen. Am 25. Januar 2019 hätten die Kliniken für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) den Beschuldigten ohne Erlaubnis der
KESB aus der Klinik entlassen, weil dieser erneut Drogen auf die Station
geschmuggelt und in diesem Rahmen auch Minderjährigen Kokain zugänglich gemacht
habe, was für die Klinik nicht mehr tolerierbar gewesen sei. Aktuell bestehe
kein geeignetes Setting, weil ein solches im Rahmen von zivilrechtlichen
Massnahmen nicht installiert werden könne bzw. gar nicht erst zur Verfügung
stehe. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die Diagnose stehe fest, dass
ausschliesslich ein geschlossenes Setting geeignet sein könne, der bestehenden
Gefährdung zu begegnen. Sämtliche bisherigen (zahlreichen) Versuche und
Bemühungen der involvierten Fachpersonen (Beiständin, KPPP, KESB), für den
Beschuldigten ein solches Setting zu finden, seien gescheitert. Aufgrund der
erhöhten Aggressivität seien sämtliche Anfragen von den Einrichtungen negativ
beantwortet worden. Ohne Aufnahmebereitschaft der Institution könne die KESB
selbstredend keine entsprechende (fürsorgerische) Unterbringung anordnen. Seit
der Entlassung aus der Klinik am 25. Januar 2019 halte sich dieser wieder bei
seinen Eltern auf, diese seien derart eingeschüchtert, dass sie ihn trotz des
zuvor ausgesprochenen Hausverbots wieder aufgenommen hätten. Gemäss Meldung der
Beiständin seien die Eltern durch seinen Aufenthalt an Leib und Leben bedroht.
Beide hätten Angst und seien geschwächt, sodass sie nicht in der Lage seien,
ein Hausverbot auszusprechen. Die KESB sei mit Blick auf die intensiven
Bemühungen der beteiligten Fachpersonen in den letzten Monaten und Jahren zur
klaren Erkenntnis gelangt, dass keinerlei Möglichkeiten bestünden, im Rahmen
zivilrechtlicher Massnahmen ein geeignetes Setting für den Beschuldigten
einzurichten und somit der bestehenden Gefährdung zu begegnen. Fazit: Die
aktuelle Situation rund um den Beschuldigten sei besorgniserregend. Es bestehe
zweifellos ein grosses Risiko, dass es weiterhin zu Straftaten komme,
insbesondere sei auch mit einer schwereren Gewaltdelinquenz zu rechnen. Die
Strafbehörden würden deshalb dringend ersucht, zeitnah geeignete
strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen, um der vom Beschuldigten ausgehenden
Gefährdung zu begegnen. Es stünden keine geeigneten zivilrechtlichen Mittel zur
Verfügung (SL AS 358 ff.).
Mit Blick auf diese Erfahrungen und die
überzeugenden Ausführungen des Experten kann es keinem Zweifel unterliegen,
dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB keinerlei Aussicht auf
Erfolg bietet und einzig eine stationäre Massnahme in Frage kommen kann, dies
auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es kann auch
nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten sein, der nach seinen
glaubhaften Aussagen vor der Vorinstanz von der Drogenabhängigkeit wegkommen
will, dieses Leben zwischen notfallmässigen Klinikeinweisungen, Leben bei den
Eltern und Obdachlosigkeit mit immer wiederkehrenden Drogenrückfällen und
schweren psychotischen Zuständen weiter zu führen. Die Fachleute der KESB sehen
wie dargestellt – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der
Berufungserklärung (S. 5 f.) und an der Berufungsverhandlung – nachvollziehbarerweise
keine zivilrechtlichen Massnahmen, mit denen man der vom Beschuldigten
ausgehenden Gefährdung entgegentreten könnte. Die Krankheit des Beschuldigten
ist – auch vor dem Hintergrund der Komorbidität mit der Suchterkrankung –
deutlich zu schwer ausgeprägt, um ambulant behandelt zu werden. In Bezug auf
die Erfolgsaussichten, Motivierbarkeit und Durchführung der stationären
Massnahme kann vollumfänglich auf die oben dargelegten und schlüssigen
Ausführungen des Experten verwiesen werden.
3.5
Die Anordnung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB ist somit zu bestätigen.
3.6
Das Urteil des Berufungsgerichts
wird mit seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO) und der
Beschuldigte tritt die stationäre Massnahme an. Für den Fall, dass gegen die
freiheitsentziehende Massnahme eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, der
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG),
hat das Berufungsgericht zur Sicherung des Massnahmenvollzuges mit separatem
Beschluss vom 16. März 2020 Sicherheitshaft angeordnet. Es kann vollumfänglich
auf diesen Entscheid verwiesen werden (OG AS 139 ff.), der den Parteivertretern
am 17. März 2020 in begründeter Form eröffnet worden ist.
III. Kosten und Entschädigungen
1.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2
Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 2'380.00, erliegen auf dem
unterliegenden Berufungskläger (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.1
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf total CHF 15'648.45 festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
ausbezahlt worden.
Der Beschuldigte ist
gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, diese Entschädigung in
vollem Umfang (= CHF 15'648.45) dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Der Rückforderungsanspruch des Staates verjährt in 10 Jahren nach
Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
2.2
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 18,2
Stunden und Auslagen von CHF 176.80 (zzgl. 7,7 % MWST) zusammen. Im Sinne
einer Schätzung wurden in der Honorarnote für die Teilnahme an der obergerichtlichen
Hauptverhandlung 4 Stunden und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde
geltend gemacht. Da die Hauptverhandlung 75 Minuten dauerte und anstelle der
mündlichen Urteilseröffnung die schriftliche Urteilseröffnung mit einer
telefonischen Kurzorientierung (15 Minuten) trat, sind 3 ½ Stunden in
Dispositiv
Abzug zu bringen. Es resultiert demnach ein Aufwand von CHF 2'646.00 (= 14,7
Stunden zu je CHF 180.00). Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von
CHF 176.80 und 7,7 % MWST (= CHF 217.35) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Beat Muralt, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'040.15 festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der amtliche Verteidiger macht im
Berufungsverfahren für das volle Honorar einen Stundenansatz von
CHF 240.00 geltend. Der Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit
einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die
Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten mit einem höheren
Stundenansatz vor (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was
vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00
pro Stunde bleibt (CHF 230.00 - CHF 180.00), der mit dem Stundentotal von 14,7
Stunden zu multiplizieren ist (= CHF 735.00). Zuzüglich 7,7 % (=
CHF 56.60) macht die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar CHF 791.60 aus. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem
amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56 Abs. 1, 2
und 3, Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1,
Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 181 i.V.m. Art. 22, Art. 186 StGB; Art.
19a Ziff. 1 BetmG; § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 EG StGB; Art. 135, Art. 232,
Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
23. August 2019 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches» Urteil) folgende
Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___
zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt worden sind:
-
mehrfacher Missbrauch einer
Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2015 bis 19.
Januar 2016 (Anklageschrift vom 12.9.2018, nachfolgend zitiert «AKS», Ziff. 6),
-
Tätlichkeiten (AKS Ziff.
9),
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Zeit vor dem 23. August 2016 betreffend
(AKS Ziff. 10).
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom
Vorwurf des versuchten Raubes (AKS Ziff. 3) freigesprochen worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils
schuldig gemacht hat:
-
der Nötigung, begangen am
30. November 2015 (AKS Ziff. 1.1);
-
der mehrfachen versuchten
Nötigung, begangen am 29. November 2015 (AKS Ziff. 1.1), 5. Dezember 2015 (AKS
Ziff. 1.2), 6. Dezember 2015
(AKS Ziff. 1.3), 24. Dezember 2015 (AKS Ziff. 1.4.1), 27. Dezember 2015 (AKS
Ziff. 1.4.2), 10. Februar 2016 (AKS Ziff. 2) sowie am 2. März 2019
(Anklageschrift vom 28. Juni 2019, nachfolgend zitiert «AKS II», Ziff. 1);
-
der mehrfachen
Beschimpfung, begangen am 6. Dezember 2015,
19. Januar 2016 sowie am 10. Februar 2016 (AKS Ziff. 4.1 bis 4.3);
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 27. Dezember 2015, zwischen dem 2. Januar 2016
und dem 3. Januar 2016, am 18., 20., 25. und 27. Januar 2016 (AKS
Ziff. 5.1 bis 5.7);
-
der Drohung, begangen am
19. Januar 2016 (AKS Ziff. 7);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 25. und 27. Januar 2016 (AKS Ziff. 8.1 und
8.2);
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am
6. September 2017, 29. April 2018, 3. Mai 2018 sowie am 15. und
25. Mai 2018 (AKS Ziff. 10);
-
der Ruhestörung, begangen
am 12. März 2019 (AKS II Ziff. 2);
-
des Missbrauchs des
Telefons und von Alarmvorrichtungen, begangen am
12. März 2019 (AKS II Ziff. 3).
4. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils
verurteilt worden ist zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Für den Beschuldigten wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird die erstandene
Sicherheitshaft (12.3.2019 - 16.3.2020) an die Freiheitsstrafe und die
stationäre therapeutische Massnahme angerechnet.
7. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 16. März 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen
das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende beim
Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und, soweit noch
nicht geschehen, durch die Polizei zu entsorgen sind:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1
0.25 Gramm Marihuana (OB-Nr. 166498)
Polizei Kanton Solothurn
1
Olivgrünes Armeetaschenmesser
Polizei Kanton Solothurn
2
Steine (Vorfälle vom 25. Januar 2016)
Polizei Kanton Solothurn
2
Steine (Vorfall vom 27. Januar 2016)
Polizei Kanton Solothurn
9.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 9 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, für das erstinstanzliche Verfahren auf
total CHF 15'648.45 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden
ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 15'648.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das Berufungsverfahren auf total (inkl.
Auslagen und MWST) CHF 3'040.15 festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 3'040.15, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 791.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
11. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 28'100.00,
hat der Beschuldigte zu bezahlen.
12. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 2'380.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker