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Entscheid

STBER.2019.83

mehrfache Erpressung, teilweise Versuch dazu, evt. qualifiziert etc.

16. März 2020Deutsch53 min

und Zigaretten erhältlich zu machen. Dazu kamen Beschimpfungen, Sachbeschädigungen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Beat

Muralt,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Erpressung, teilweise Versuch dazu, evt. qualifiziert etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vom 16. März 2020 vor Obergericht um 8:30 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn;

2. Rechtsanwalt Beat Muralt, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

3. Dr. med. B.___, Sachverständiger.

Zudem erscheinen:

-

Vier Studierende und eine

Medizinerin als Zuhörer auf der Zuschauertribüne.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt, stellt die

anwesenden Personen fest und gibt vorab bekannt, dass soeben (vorab per E-Mail)

beim Berufungsgericht das Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___

eingegangen sei. Frau C.___ habe den Vorsitzenden heute Morgen orientiert, dass

sie seit dem Wochenende und auch aktuell noch einen (phasenweise hartnäckigen)

Husten habe. In der Folge habe sie schriftlich folgenden Antrag auf

Dispensation gestellt (Akten Obergericht S. 125, im Folgenden: OG AS 125):

Die Unterzeichnende sei von der heutigen

Hauptverhandlung zu dispensieren;

soweit die Beweisabnahme zu ausserordentlichen neuen Erkenntnissen führen

sollte, sei die Hauptverhandlung abzubrechen und neu anzusetzen.

Zur Begründung ihres Gesuches verweist

Staatsanwältin C.___ auf die

aktuellsten Empfehlungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Dem amtlichen Verteidiger wird eine

Kopie des Schreibens von Staatsanwältin C.___ ausgehändigt. Der Vorsitzende führt

in der Folge sinngemäss Folgendes aus: Es sei dem Berufungsgericht bewusst,

dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Gericht grundsätzlich persönlich zu

vertreten habe, wenn diese – wie vorliegend – eine stationäre Massnahme beantrage.

Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die

bei Staatsanwältin C.___ derzeit auftretenden Symptome auf das neue Coronavirus

(Sars-CoV-2) zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wolle das Risiko einer

Ansteckung nicht eingehen und sehe im Sinne einer Ausnahme deshalb vor, das

Dispensationsgesuch gutzuheissen, sofern die Verteidigung gegen dieses Vorgehen

keine Einwände geltend mache.

In der Folge fasst der Vorsitzende das angefochtene

Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. August 2019 zusammen, gegen

welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er nennt die vom

Berufungskläger angefochtenen Punkte, gibt bekannt, welche Abänderungen des

erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und stellt die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils fest (vgl. hierzu ausführlich

nachfolgende Ziff. I.5. und I.6.).

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass

das Obergericht im Berufungsverfahren auch die Frage prüfen werde, ob gegen den

Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen sei.

Zuerst werde nun dem

amtlichen Verteidiger das Wort erteilt, damit er etwaige Vorfragen aufwerfen und

zum Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ Stellung nehmen könne.

Werde das

Dispensationsgesuch gutgeheissen, so sei folgender weiterer Verhandlungsablauf

vorgesehen:

- Ergänzende Befragung

des Beschuldigten zur Person;

- Befragung

des Sachverständigen Dr. med. B.___. Der Sachverständige wird bei dieser

Gelegenheit vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass ihm eine

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe drohe, wenn er im

gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger wissentlich falsch aussage;

- Frage

nach weiteren Beweisanträgen;

- Parteivortrag

des amtlichen Verteidigers;

- letztes

Wort des Beschuldigten;

- geheime

Urteilsberatung;

- mündliche

Urteilseröffnung, derzeit vorgesehen um 16:00 Uhr, wobei das Berufungsgericht aus

gesundheitspolitischen Gründen derzeit empfehle, auf eine mündliche

Urteilseröffnung zu verzichten. Es sei aber selbstverständlich das Recht des

Beschuldigten, an einer solchen festzuhalten.

Der amtliche Verteidiger wirft keine

Vorfragen auf. Zum Dispensationsgesuch nimmt er wie folgt Stellung: Er werde

dagegen keine Einwände geltend machen. Es sei dem Beschuldigten viel daran

gelegen, dass noch heute in der Sache ein Entscheid ergehe. Die derzeitige

Situation mit der Unterbringung seines Mandanten im Untersuchungsgefängnis erachte

er als nicht länger haltbar. Die Verschiebung der Hauptverhandlung sei deshalb

keine Option.

Des Weiteren reicht der amtliche

Verteidiger seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht.

Der Vorsitzende gibt in der Folge

bekannt, dass das Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ gutgeheissen

werde.

Nachdem der Beschuldigte vom

Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu

dürfen, hingewiesen worden ist, wird dieser ergänzend zur Person befragt (vgl.

Audio-Dokument [OG AS 127] sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 16.3.2020

[OG AS 128 -132]). Der Beschuldigte führt zusammengefasst Folgendes aus: Er sei

psychisch stabil. Er wolle nicht sein ganzes Leben mit Krankheit,

Klinikaufenthalten und Arztgesprächen beschäftigt sein. Er wolle eine

Sozialwohnung und er sehe auch ein, dass er die Medikamente einnehmen müsse.

(Angesprochen auf die starken Erregungszustände, die in den eingeholten

Berichten beschrieben seien) Das sei, weil ihm immer wieder Geld weggenommen

werde. Er werde von anderen beklaut und habe dann nichts mehr. Das sei

ungerecht und er müsse sich dagegen zur Wehr setzen. Befragt nach der Beziehung

zu seiner Familie, führt er erregt wiederholt aus, das sei gar nicht seine

Familie (was auch schon längst mittels DNA bewiesen worden sei), doch werde immer

wieder behauptet, das sei bloss seine Krankheit. Er sei dankbar gewesen, dass diese

Menschen ihm geholfen hätten, als er psychotisch gewesen sei, aber in aller

Regel gehe es diesen nur um das Geld und den Profit.

Es folgt die Einvernahme von Dr. med. B.___

als Sachverständiger (vgl. Audio-Dokument [OG AS 127], separates

Einvernahmeprotokoll vom 16.3.2020 [OG AS 133 -136] und nachfolgende Ziff. II.2.4).

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt

werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

Staatsanwältin C.___ stellt schriftlich für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (vgl. Eingabe vom

16.3.2020, OG AS 125):

1. [Dispensationsgesuch, wiedergegeben

unter vorstehender S. 2]

2. Das

erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und für A.___ sei eine stationäre

Mass-nahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

3. A.___

sei bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen.

4. A.___

sei die ausgestandene Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe bzw. die

stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen.

5. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, RA B. Muralt, sei für das

Berufungsverfahren gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

6. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Vorsitzende erteilt dem amtlichen

Verteidiger das Wort für den Parteivortrag für den Beschuldigten und

Berufungskläger. Dieser hält an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 23.

Dezember 2019 ausdrücklich fest. In Bezug auf die Frage der Sicherheitshaft

hält er präzisierend fest, dass der beantragte Verzicht auf die Anordnung einer

stationären therapeutischen Behandlung implizit auch den Antrag enthalte, auf

die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu verzichten. Die Anträge lauten

wie folgt:

1. Das

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22./23. August 2019 sei mit

Bezug auf Ziff. 5 aufzuheben.

2. Von

der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung sei Umgang zu

nehmen.

Eventuell:

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme

gemäss Art. 62 StGB aufzuschieben.

3. Herrn

A.___ sie die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu

bewilligen.

4. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Herr B.___ habe nur Vorurteile zum

Ausdruck gebracht. Dieser komme und gehe, kenne ihn aber gar nicht. Er werde

nun 36 Jahre alt und habe sehr lange in der Psychiatrie gelebt. Dort sei es aber

immer ums Geld gegangen. Er sei kein Gewalttäter. Er wolle sich verändern und

keine Drogen mehr nehmen. Er sehe seine Fehler ein. Er wolle einfach ein

betreutes Wohnen, einer Arbeit nachgehen und zudem sein (Medikamenten)Depot

haben. Er bitte um seine Entlassung.

Auf die entsprechende Frage des

Vorsitzenden erklärt der Beschuldigte, auf die mündliche Urteilseröffnung zu

verzichten.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das

Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde. Die

Gerichtsschreiberin werde im Anschluss an die Urteilsberatung die

Parteivertreter telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientieren. Damit

endet um 9:45 Uhr die Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

A.___ (im Folgenden: Beschuldigter)

versuchte zwischen November 2015 und Februar 2016 insbesondere mehrfach mittels

Drohungen von Familienmitgliedern (Schwestern und Eltern) kleinere Geldbeträge

und Zigaretten erhältlich zu machen. Dazu kamen Beschimpfungen, Sachbeschädigungen

und weitere Delikte.

Am 12. März 2019 wurde der Beschuldigte

nach weiteren Vorfällen in Sicherheitshaft versetzt.

2.

Am 28. Februar 2018 erstellte Dr. med. B.___

ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Akten Seiten 1126 ff., im

Folgenden: AS 1126 ff.), welches er am 28. März 2019 ergänzte (Akten

Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 398 ff., im Folgenden: SL AS 398 ff.).

3.

Mit Anklageschriften vom 12. September

2018 und 28. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur

Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte dem Amtsgericht von

Solothurn-Lebern (AS 1 ff. und 23 ff.).

4.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 23. August 2019 folgendes Strafurteil:

« 1. Folgende

Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

-

mehrfacher Missbrauch einer

Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2015 bis 19.

Januar 2016 (AS Ziff. 6),

-

Tätlichkeiten, angeblich

begangen am 19. Januar 2016 (AS Ziff. 9),

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vor dem 23. August

2016 (AS Ziff. 10).

2. A.___

wird vom Vorwurf des versuchten Raubes, angeblich begangen am 19. Januar 2016

(AS Ziff. 3), freigesprochen.

3. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der Nötigung, begangen am

30. November 2015 (AS Ziff. 1.1),

-

der mehrfachen versuchten

Nötigung, begangen am 29. November 2015 (AS Ziff. 1.1), am 5. Dezember

2015 (AS Ziff. 1.2), am 6. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.3), am 24. Dezember 2015

(AS Ziff. 1.4.1), am 27. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.4.2), am 10. Februar 2016

(AS Ziff. 2) sowie am 2. März 2019 (AS II Ziff. 1),

-

der mehrfachen

Beschimpfung, begangen am 6. Dezember 2015, am 19. Januar 2016 sowie am 10.

Februar 2016 (AS Ziff. 4.1 bis 4.3),

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 27. Dezember 2015, zwischen dem 2. Januar 2016

und dem 3. Januar 2016, am 18. Januar 2016, am 20. Januar 2016, am 25. Januar

2016 sowie am 27. Januar 2016 (AS Ziff. 5.1 bis 5.7),

-

der Drohung, begangen am

19. Januar 2016 (AS Ziff. 7),

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 25. Januar 2016 sowie am 27. Januar 2016

(AS Ziff. 8.1 und 8.2),

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. September 2017, am 29. April 2018,

am 3. Mai 2018 sowie am 15. und am 25. Mai 2018 (AS Ziff. 10),

-

der Ruhestörung, begangen

am 12. März 2019 (AS II Ziff. 2),

-

des Missbrauchs des

Telefons und von Alarmvorrichtungen, begangen am 12. März 2019 (AS II

Ziff. 3).

4. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Für A.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6. A.___

werden 164 Tage Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe und die stationäre

therapeutische Massnahme angerechnet.

7. Zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate in

Sicherheitshaft behalten.

8. Folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch

nicht geschehen, durch die Polizei zu entsorgen:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

0.25 Gramm Marihuana (OB-Nr. 166498)

Polizei Kanton Solothurn

1

Olivgrünes Armeetaschenmesser

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfälle vom 25. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfall vom 27. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

9. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt,

wird auf CHF 15'648.45 (Honorar 74.3 Stunden à

CHF 180.00, ausmachend CHF 13'374.00, Auslagen CHF 1'140.80, 8% MWST auf CHF

5'329.30, ausmachend CHF 426.35 und 7.7% MWST auf CHF 9'185.50, ausmachend CHF

707.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Das

Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine

Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der

Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

11. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00,

total CHF 28'100.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 2'000.00, womit die gesamten Kosten

CHF 26'100.00 betragen.»

5.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung liess er sein Rechtsmittel wie

folgt beschränken: Es sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und

von der Anordnung einer stationären Massnahme sei Umgang zu nehmen. Eventuell

sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme

gemäss Art. 62 StGB (recte: Art. 63 StGB) aufzuschieben.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 16. Januar 2020 auf eine Anschlussberufung.

6.

Damit kann festgestellt werden, dass mit

Ausnahme von Ziff. 5 sowie den Ziffern 9 (hinsichtlich des

Rückforderungsanspruches) und 11, über die vom Berufungsgericht gemäss Art. 428

Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu befinden ist, das gesamte vorinstanzliche Urteil

in Rechtskraft erwachsen ist.

7.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde

im allseitigen Einverständnis die Sicherheitshaft verlängert bis zum 11. April

2020 (Vollzug der rechtskräftigen, erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe

von 13 Monaten).

8.

Am 16. März 2020 wurde die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Dabei wurden der

Beschuldigte und Dr. B.___ als Sachverständiger befragt.

Erwägungen

II. Massnahme

1.

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine

Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche

Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64

StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr

verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme

nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion

nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich

über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters,

die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die

Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1-3 StGB).

Ist der Täter psychisch schwer gestört,

so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer

mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art.

59.

Abs. 1 StGB).

Bei der Anordnung einer Massnahme ist

regelmässig der Geisteszustand des Täters erster Anknüpfungspunkt. Eine

psychiatrische Diagnose ist unabdingbare Voraussetzung für eine Massnahme und

muss zum Urteilszeitpunkt klar feststehen. Bedeutsame Normabweichungen und

Krankheiten, die unter dem Sammelbegriff «Störungen» zusammengefasst werden,

werden nach einem international anerkannten Diagnosesystem festgelegt. Am

gebräuchlichsten ist hierbei der Diagnoseschlüssel ICD-10 der WHO. Als

Anlasstat muss ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder

Vergehen vorliegen. Das Fehlen der Schuldfähigkeit steht einer Massnahme nicht

entgegen. Zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat muss ein

Kausalzusammenhang bestehen. Zudem muss vom Täter eine Gefährlichkeit für die

Allgemeinheit ausgehen. Es handelt sich hierbei regelmässig nicht um die

Gefährlichkeit der begangenen Delikte, sondern um die Gefahr, die von einer

Person ausgeht, also die krankheitsbedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Dabei

kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu. Das öffentliche

Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters bemisst sich nach der

Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Grösse der

Wahrscheinlichkeit, mit welcher sie zu befürchten sind. Hierbei muss auch eine

Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden: Je höher das Rechtsgut, desto geringere

Anforderungen sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr zu stellen. Dies

spielt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine wesentliche Rolle, handelt

es sich doch bei einer stationären Massnahme um eine freiheitsentziehende

Anordnung. Je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen auswirkt,

umso strengere Anforderungen müssen an seine Sozialgefährlichkeit gestellt

werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis braucht jedoch bei der Anordnung einer

stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Rückfallgefahr nicht

zwingend hoch zu sein. Was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, kann es

gar genügen, wenn nur eine Einzelperson gefährdet ist. Die

Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und

seiner Tat vorzunehmen. Die Beurteilung hat zum Zeitpunkt des Urteils zu

erfolgen. Selbstverständliche Voraussetzung der Massnahme ist, dass der

Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist sie zum Vornherein

aussichtslos, fällt sie nicht in Betracht. Ein derartiger Eingriff lässt sich

nämlich nur mit dem Behandlungsbedürfnis des Täters rechtfertigen, nicht aber

mit der blossen Eignung der Massnahme. Die Frage, inwieweit die Motivation des

Betroffenen eine Rolle spielt, ist in der Praxis umstritten. Die

forensisch-psychiatrische Lehre geht davon aus, dass an die Therapiewilligkeit

nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Die fehlende Motivation

gehöre oft zum Krankheitsbild und zudem sei das Erreichen von Therapiemotivation

vielfach der erste Schritt im Rahmen einer angeordneten Massnahme. Je nach

Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und dem konkreten Krankheitsbild sei

eine anfänglich fehlende Motivation unterschiedlich zu werten. Nach der Praxis

des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können.

Diese Voraussetzung scheint jedoch zu absolut zu sein. Statt einer Motivation

sollte lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden. Die

Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme, die in den

psychiatrischen Fachbereich gehören, müssen auf ein fachärztliches Gutachten

abgestützt werden. Das Gutachten muss sich zur seelischen Störung, der

Behandlungsbedürftigkeit und Behandelbarkeit sowie der Wahl einer konkreten

Therapie äussern (vgl. zum Ganzen: Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 59 StGB mit Verweisen).

2.

Für die Beurteilung der Frage nach der

Anordnung einer Massnahme sind insbesondere die schriftlichen und mündlichen

Angaben des forensisch psychiatrischen Gutachters von Bedeutung:

2.1

Psychiatrisches Gutachten vom 28.

Februar 2018 (AS 1126 ff.)

Nach einer Zusammenfassung der

Tatvorwürfe und der Aussagen des Beschuldigten und Dritter wird auf S. 26 ff.

des Gutachtens die bisherige Krankengeschichte des Beschuldigten dargelegt. Im

Frühling 2004 musste der Beschuldigte im Alter von knapp 20 Jahren erstmals für

einen Monat aufgrund einer akuten psychotischen Episode per FFE stationär in

der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden. Diagnostiziert wurden

eine paranoide Schizophrenie und eine Polytoxikomanie (Kokain, Cannabis,

Ecstasy). Er sei gegenüber der Familie sehr aggressiv gewesen, habe Stimmen

gehört und sei der Überzeugung, nicht der Sohn der Familie, sondern eigentlich

ein Mädchen zu sein. Es folgten bis zur Gutachtenserstellung weitere 29 stationäre

Behandlungsaufenthalte, fast ausschliesslich in Form von FFE bzw.

fürsorgerischer Unterbringung nach heftigen – mehrfach auch handgreiflichen –

Auseinandersetzungen mit der Familie. Fast durchgehend wurde der Beschuldigte

mit Depotmedikation behandelt, aber ab 2009 auch immer wieder mittels

ambulanter Psychotherapie bei Dr. D.___, Oberarzt bei den Psychiatrischen

Diensten Solothurn. Dieser führte gegenüber dem Gutachter aus, dass vieles, was

bisher vom Fachpersonal installiert worden sei (Spitex, betreutes Wohnen)

wiederholt nicht funktioniert habe. Zum einen, weil der Patient dies nicht

wolle, zum anderen, weil die verstrickte Situation in der Familie da eine

wichtige Rolle spiele. Er habe Zweifel, ob man dort mit noch mehr Zwang

(Weisungen, Massnahmen) grössere Erfolge erzielen könne, daher rechne er mit

einer Palliativsituation. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis der Beschuldigte

wieder stationär aufgenommen werden müsse. Solange die Eltern aber bereit

seien, ihn immer wieder aufzunehmen und «durchzutragen», sei dies sicher die

bessere Variante, da er so alle Termine für die Depotmedikation wahrnehme. Die

Eltern stellten aber unrealistisch hohe Ansprüche wie eine komplette

Drogenabstinenz, was ihm im vorliegenden Fall eher unrealistisch erscheine.

Der Gutachter diagnostizierte vorab eine

schwere paranoide Schizophrenie mit Residuum (ICD-10: F 20.01). Die bisherigen

30.

Hospitalisationen verdeutlichten die Schwere wie auch die schwere

Behandelbarkeit der vorliegenden Erkrankung, die auch unter jahrelanger

neuroleptisch medikamentöser Behandlung keineswegs symptomfrei sei. Bei der

aktuellen Untersuchung des Exploranden seien trotz neuroleptischer

Depotmedikation Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt sowie

Halluzinationen und Wahnsymptome zu erfassen, wenn auch nicht im gleichen

Ausmass wie in medikamentös unbehandelten Zeiten. Gerade von Cannabis (und

Kokain) sei nun eine psychotische Erkrankungen wie Schizophrenie stark

fördernde Wirkung gut bekannt. Cannabiskonsum führe zu früherem Auftreten der

Erkrankung, stärkerer Symptomatik und häufigeren psychotischen Rückfällen bei

schizophrenen Patienten im Vergleich mit denen, die nicht konsumierten. Umso

wichtiger wäre die völlige Abstinenz des Exploranden von diesen Substanzen.

Nach nunmehr 20 Jahre andauerndem Cannabiskonsum und 15 Jahre dauerndem

Kokainkonsum sei auch eine Abhängigkeitserkrankung für Cannabinoide sowie für

Kokain (ICD-10: F 12.2 und F 14.2) zu diagnostizieren. Ein gemeinsames

Auftreten von Schizophrenie und Suchterkrankung (Komorbidität) sei nicht

ungewöhnlich.

Die gestörte, erhöht aggressiv gefärbte

Affektivität bei zugleich verminderter Kontrollfähigkeit nur schon allein durch

die ungenügend behandelte Schizophrenie, wie auch der Konsumdruck durch die

Suchterkrankung und denkbar allenfalls bei der einen oder anderen Tat auch eine

Aggressionssteigerung durch akute Kokainwirkung, liessen zusammenfassend von

einer sehr starken Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, was einer

in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit gleichkomme.

Zur Frage der Rückfallgefahr imponieren

gemäss dem Gutachter in erster Linie die Kombination und die Schwere der

psychischen Störungen sowie der Umstand, dass beim Exploranden sowohl die

Schizophrenie schwer zu behandeln und auch keine Symptomfreiheit zu erreichen

sei, als auch die bisherigen Therapiebemühungen in Bezug auf Rückfälligkeit für

den Konsum verbotener Substanzen wiederholt gescheitert seien. Diese Substanzen

beeinflussten aber den Verlauf der schizophrenen Erkrankung ungünstig, könnten

zu schlechterem Krankheitsverlauf, verstärkter Wahnsymptomatik (Cannabis) und

erhöhter Aggression (Kokain) beitragen. Zudem brächten sie den Exploranden in

finanzielle Schwierigkeiten, die wiederum deliktisches Handeln begünstigten.

Ungünstig falle weiter auf, dass einige der beschuldigten Taten parallel zu

einer laufenden stationären Behandlung begangen worden seien, wo der Explorand

wiederholt entwichen sei. Unterstützung bestehe durch die Familie, mit der er

aber konflikthaft verstrickt sei. Günstig sei hingegen, dass er grundsätzlich

eng psychiatrisch angebunden sei, und schon seit längerem eine Depotmedikation

habe installiert werden können und er heute, nach einer Umstellung, damit auch

eher zufrieden sei. Symptomfrei sei er aber auch darunter nicht. Allerdings sei

auch zu sehen, dass die Tatvorwürfe alle in einen mehrmonatigen Zeitraum vor

rund zwei Jahren fielen und sich seither die Behandlungssituation deutlich

gebessert habe. Mittelfristig sei von einem hohen Rückfallrisiko für erneute

Taten in dem ihm heute vorgeworfenen Bereich zu sprechen, d.h. für Drohungen,

Sachbeschädigungen, auch Tätlichkeiten, kleinere Erpressungen im familiären

Umfeld und Drogendelinquenz im tieferen Schwerebereich (wie Besitz kleiner

Mengen). Bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz falle die Prognose schwierig. Hier

sei der Explorand noch nie in Erscheinung getreten, was schon an und für sich

die Sicherheit einer prognostischen Aussage stark einschränke. Sucht und

schwere psychische Erkrankung seien aber auch hier erkennbare

Belastungsfaktoren, eine dissoziale Persönlichkeit liege aber nicht vor. Vor

allem entlastend sei die bisher blande Legalanamnese und der Umstand, dass der

Explorand schon lange in psychiatrischer Behandlung stehe und auf ein

Depotneuroleptikum eingestellt worden sei. Insgesamt sei im Moment das Risiko

für schwere Gewalthandlungen in einem tiefen Bereich einzuordnen. Sollte

allerdings die medikamentöse Therapie abgebrochen werden, wofür es im Moment

aber keine Hinweise gebe, würde das Risiko für schwerere Gewaltdelinquenz

ansteigen.

Zur Frage der Massnahme führte der

Gutachter aus, beim Beschuldigten liege eine sehr schwere und nicht heilbare

psychische Störung vor. Bislang seien u.a. ein betreutes Wohnen, das

Installieren einer Psychiatrie-Spitex und eine Anbindung an einen geschützten

Arbeitsplatz wie bei der VEBO wiederholt gescheitert und auch zurzeit sei der

Explorand hier auf einem schlechten Weg. Es werde mit erneuten kurzen

Hospitalisationen und positiven Laborbefunden zu rechnen sein. Handkehrum

scheine der Explorand mit der aktuellen Depotmedikation zufrieden und erscheine

zu den Verabreichungsterminen. Legalprotektiv wichtig erschienen in erster

Linie:

-

Sicherung der weiteren

Behandlung und Medikation,

-

Entflechtung der

problematischen familiären Situation.

Für eine stationäre Massnahme nach Art.

59.

StGB im Sinne einer psychiatrischen Behandlung in einer forensischen Klinik

bestehe derzeit keine zwingende Indikation. Allerdings könnte die längere

Unterbringung in einer zunächst geschlossenen forensischen Klinik zumindest für

eine begrenzte Zeit die Abstinenz sichern und dann auch die Situation des

Exploranden auf einem etwas besseren Niveau als jetzt stabilisieren helfen.

Verhältnismässigkeitsüberlegungen dürften aber gegen eine solche Anordnung

sprechen, zu bedenken seien auch die Wartezeiten von rund einem Jahr auf

klinisch forensische Behandlungsplätze.

Die Anordnung einer ambulanten Massnahme

nach Art. 63 StGB könne aber helfen, die Verbindlichkeit der Behandlung zu

sichern und die Kontrollmöglichkeiten zu erhöhen. In diesem Sinne sei eine

solche auch zu empfehlen. Falls sich die Situation aber verschlechtern sollte,

derzeit gebe es wieder Hinweise auf vermehrten Konsum und Fernbleiben vom

geschützten Arbeitsplatz, könnte eine zweimonatige Einleitung der ambulanten

Massnahme in einer forensischen Klinik zumindest für eine gewisse Zeit für

Drogenfreiheit sorgen, den Exploranden stabilisieren, allenfalls einen

Behandlungsversuch mit Leponex in Ergänzung der Depotmedikation erlauben, und

dann auch helfen, wichtige strukturgebende Angebote wie geschütztes Arbeiten

wieder aufzugleisen. Wegen der Problematik im familiären Rahmen müsste nochmals

die Möglichkeit einer Wohnheimplatzierung geprüft werden, bei einer derart

schweren Erkrankung müssten professionelle Strukturen zum Zug kommen. Entsprechende

Bemühungen hätten in der Vergangenheit aber eher zur Destabilisierung geführt.

Ein Wohnen allein erscheine auf keinen Fall sinnvoll, zu hoch seien die Risiken

in Richtung massiv erhöhten Drogenkonsums und Verwahrlosung.

Eine rein suchttherapeutische Massnahme

empfehle sich angesichts des komplexen Gesamtbildes nicht.

2.2

Ergänzendes Gutachten vom 26. März

2019.

Nach Bekanntwerden der neuen Delikte von

anfangs März 2019 wurde Dr. B.___ von der Vorinstanz mit einer ergänzenden

Begutachtung beauftragt. Im Gutachtensbericht vom 26. März 2019 (SL AS 398 ff.)

werden vorweg die vom Haftgericht am 5. Juni 2018 verlängerten Ersatzmassnahmen

aufgeführt: Verpflichtung zur Drogenabstinenz, Abgabe von Blut- und Urin-, evtl.

Haarproben, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, insbesondere der

Depotspritzen, Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. D.___ sowie

Verpflichtung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Die Krankengeschichte

der PDSO dokumentierten weitere vier stationäre Einweisungen bis Mitte August

2018, dabei sei er einmal von Mitte Juni bis Mitte Juli 2018 auf der besonders

gesicherten Station Etoine der UPD Bern untergebracht gewesen. Wegen

Drogenrückfällen in den Ausgängen und akut psychotischen Zuständen unter

Drogeneinfluss hätten sie mit dem Patienten ein Sonderkonzept entwickelt. Am

30.

November 2018 sei festgehalten, dass die Isolation verfügt worden sei wegen

unmittelbarer Gefahr für Dritte und schwerwiegender Störung des Zusammenlebens

(und Lebenserhaltung des Patienten). Als Grund sei eine «psychisches

Zustandsbild» angeführt worden. Am 3. Dezember 2018 werde vermerkt, der Patient

sei psychotisch und kaum führbar. Aufgrund von Kokainkonsum und Obdachlosigkeit

des Patienten bestehe weiterhin eine akute Eigen- und nicht auszuschliessende

Fremdgefährdung. Auch bei der 33. Hospitalisation von Ende April bis Mitte Juni

2018.

sei vermerkt worden, der Patient habe mehrfach überwiegend Kokain

konsumiert und sei in psychotischem Zustand massiv eigen- und fremdgefährdend

geworden.

Die Aktennotizen der KESB sprächen von

einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes ab 24. November 2018. Es

sei unverständlich, weshalb er tags zuvor aus den PDSO entlassen worden sei.

Der Bruder des Beschuldigten habe gemeldet, dieser schreie auf der Strasse

herum, den ausrückenden Polizeikräften habe dieser einen völlig verwirrten

Eindruck gemacht, habe zusammenhangslose Dinge gesprochen und sei sehr

aufbrausend gewesen. Er habe dazu bewegt werden können, erneut in die PDSO

einzutreten. Auch die Schwester habe am 3. Januar 2019 per E-Mail berichtet, es

komme immer wieder zu Ereignissen mit dem Bruder. Dieser sei mehrfach aus der

Klinik ausgerissen, habe angerufen, mit der erneuten Demolierung ihres Autos

gedroht, aber auch damit, er tue den Kindern etwas an. Sie hätten jedes Mal

grosse Angst, wenn er entweiche, vor allem die Kinder hätten Angst.

Das Kantonale Bedrohungsmanagement (KBM)

berichte, der Beschuldigte entweiche regelmässig aus den PDSO, einige Verwandte

gingen nur noch mit dem Messer bewaffnet aus dem Haus für den Fall, dass sie

auf den Beschuldigten träfen. Es sei aus Sicht des KBM dringend angezeigt, dass

dieser ausserhalb von Solothurn psychiatrisch untergebracht werde.

Die angefragte Psychiatrie Baselland

habe am 15. Januar 2019 informiert, dass man den Fall angesehen habe und eine

Unterbringung in der Psychiatrie in Bern auf der (hochgesicherten)

Spezialstation Etoine empfehle.

In einer Aktennotiz der KESB vom 21.

Januar 2019 werde ausgeführt, eine Oberärztin der PDSO habe angefragt, ob man

zur Entlastung nicht eine Verlegung des Beschuldigten in das

Untersuchungsgefängnis prüfen könnte. Am Wochenende habe er Kokain organisiert

und dieses an (auch minderjährige Mitpatienten) verteilt. Am 25. Januar 2019

werde festgehalten, der Explorand sei soeben aus der Klinik entlassen worden,

nachdem er erneut Drogen auf die Station geschmuggelt habe. Ein weiterer

Aufenthalt in der Klinik sei nicht mehr tolerierbar.

Bei der Hafteinvernahme vom 13. März

2019.

habe der Beschuldigte angegeben, er nehme die Gespräche beim Arzt wahr und

erhalte alle drei Wochen eine Depotspritze. Ab und zu rauche er Marihuana und er

habe auch Kokain konsumiert. Wenn die Polizei vielfach wegen ihm habe ausrücken

müssen, beruhe das auf Lügereien der Familie. Dies habe auch damit zu tun, dass

es gar nicht seine Eltern seien. Er könne sie auch anzeigen wegen der Gelder.

Wenn die Bewährungshilfe ausführe, die Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet

gewesen, die Situation nachhaltig zu stabilisieren, so sei es halt so, dass er

mit Kiffen nicht aufhören könne. Zur Stellungnahme der KESB vom 1. März 2019,

die aktuelle Situation sei sehr besorgniserregend und es stünden keine

zivilrechtlichen Massnahmen zur Verfügung, habe der Beschuldigte gemeint, es

gebe keine Beweise und er habe keine Gewalt ausgeübt. Die Familienmitglieder

hätten sich bezüglich der vorgebrachten Drohungen abgesprochen. Diese wollten,

dass er eine höhere Strafe erhalte, er sei das Opfer. Dem Haftentscheid vom 14.

März 2019 könne man entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Austritt aus den

PDSO Ende August 2018 für drei Monate in die Türkei gereist sei. Nach seiner

Rückkehr Ende November seien regelmässige Polizeieinsätze nötig gewesen, u.a.

nach Entweichen aus den PDSO.

Seit Februar 2018 habe es somit

insgesamt sieben weitere Hospitalisationen gegeben. Regelmässig sei in den

Berichten von sehr aggressivem Verhalten und psychotischen Erregungszuständen

mit massiver Eigen- und Fremdgefährdung nach Drogenkonsum die Rede. Mehrfach

sei der Beschuldigte von der Polizei zugeführt worden. Der Aufenthalt in der

Etoine Bern habe gezeigt, dass unter engem Regime und ohne Substanzkonsum keine

Aggressionsereignisse aufgetreten seien.

Bei der Beurteilung bestätigt der

Gutachter seine im Februar 2018 getätigten Diagnosen. Seither spiegle sich aber

insgesamt eine sehr ungünstige Entwicklung wider. Trotz intensiver

Unterstützung, Betreuung, Netzwerksarbeit verschiedener Beteiligter, trotz auch

gemachter klarer Auflagen und justiziabler Weisungen sei es nicht gelungen, die

Lebenssituation des Exploranden zu stabilisieren, den Drogenkonsum einzudämmen

und Deliktsfreiheit zu erreichen. Konkret habe sich gezeigt, dass die Störungen

doch sehr schwerwiegend seien, dissoziale Verhaltensbereitschaften des

Exploranden eher zunähmen und auch unter Ausschöpfung aller zivilrechtlichen

Möglichkeiten eine zielführende Behandlung uns Stabilisierung nicht möglich

sei. Die Macht- und Ratlosigkeit der Behandler hätten kumuliert dort ihren

Ausdruck gefunden, wo die behandelnde Klinik angefragt habe, ob man den

Exploranden nicht besser im Untersuchungsgefängnis unterbringen und behandeln

könnte (!) und diesen später auch entgegen der behördlich verfügten

Unterbringung – mit Entlassungskompetenz alleine bei der KESB – nach

wiederholten Regelbrüchen (Einschleppen von Drogen auf die Stationen und

Verteilung auch an Minderjährige) zum Schutz der Mitpatienten und

Aufrechterhaltung der Klinikordnung in die Obdachlosigkeit entlassen habe.

Als neuen forensisch besonders

bedeutsamen Aspekt stelle sich dabei heute dar, dass der Explorand trotz

weitgehend regelmässiger Einnahme der Depotmedikation – soweit dies überblickt

werden könne – aufgrund des Drogenkonsums wiederholt in massive psychotische

Erregungszustände gerate. Hinzugetreten sei also das wiederholte Auftreten

durch Drogen ausgelöster psychotischer Zustände. Es handle sich dabei um

psychotische Zustände von meist wenigen Tagen, die beim Exploranden mit massiv

erregtem, aggressivem und gewaltbereitem Auftreten einhergingen. Aufgrund

dieser Zustände sei der Explorand wiederholt psychiatrisch hospitalisiert

worden, wobei zum Teil die Polizei habe hinzugezogen werden müssen, bis diese

Zustände wieder abgeklungen seien. Dies habe sich bei der Gutachtenserstellung

Anfang 2018 noch nicht so klar gezeigt wie heute. Sowohl Kokain als auch

Cannabis hätten bekanntlich eine wahnfördernde und Psychose anstossende

Wirkung. Die Substanzen seien offenbar in der Lage, beim Exploranden die

Wirkung der neuroleptischen antipsychotischen Medikation wie zu antagonisieren.

Bei Drogenabstinenz wie derzeit auch im

Untersuchungsgefängnis sei der Explorand ruhig und ohne offenkundige Anspannung

und Misstrauen. Das Depotneuroleptikum zeige hier also grundsätzlich eine gute

Wirkung. Es sei aber bei zusätzlichem Drogenkonsum nicht mehr ausreichend

antipsychotisch wirksam. Weiter sei heute festzustellen, dass sich die

Wahnthematiken scheinbar weiter verfestigt hätten und überdauernd feststellbar

seien, während andere Vorstellungen, wie die, er sei «Hitler», sich auf akute,

psychotische Verwirrtheitszustände zu beschränken schienen. Beim Wahn gehe es

um Themen wie die, seine Familie sei gar nicht seine Familie, und dies eng

geknüpft an die Vorstellung, dass die Familienmitglieder ihm eine hohe Summe

Geld gestohlen hätten, womit er zum Teil sein Verhalten rechtfertige.

Als neue Diagnose neben der paranoiden

Schizophrenie und der Abhängigkeitsstörung für Kokain und Cannabinoide führt

der Gutachter nun «wiederholt drogeninduzierte akut psychotische Zustände

(ICD-10: F19.5)» an.

Zur Rückfallgefahr habe er im Gutachten

2018.

ausgeführt, dass von einem deutlichen Anstieg des Risikos für schwere

Gewalttaten auszugehen sei, falls die neuroleptische Medikation unterbrochen

oder beendet werde. Heute könne man erkennen, dass wegen des vom Exploranden

selbst nicht gut steuerbaren – und die Medikamente antagonisierenden –

Drogenkonsums dieser trotz Medikation immer wieder in psychotische Zustände

komme, gleich so, wie wenn er die antipsychotische Medikation (Depotmedikation

mit Zypadhera) gar nicht mehr nehmen würde. Die drogeninduzierten akuten

psychotischen Zustände, auf dem Boden der langjährigen Drogenabhängigkeit und

der chronischen Schizophrenie, seien inzwischen als sehr deutlich gewordener

Faktor zu sehen, der erhebliche Bedeutung für das Risiko der Begehung auch

schwerer Gewalttaten habe. Zu sehen sei auch, dass man mit allen Auflagen wie

ambulanter Begleitung, Fortsetzung der Depotmedikation und Bemühungen

verschiedener Helfersysteme, dieses Problem nicht habe in den Griff bekommen

können. Aber auch sonst sei ein eher desolater Verlauf mit zuletzt

Obdachlosigkeit des Exploranden festzustellen. Zu sehen sei nicht zuletzt auch

Folgendes: Weder sehe der Explorand selbst das Risiko, noch könne er es selbst

managen. Es sei heute davon zu sprechen, dass inzwischen das Rückfallrisiko

nicht nur für Delikte im kleineren und mittleren Schwerebereich sehr hoch sei,

sondern auch für schwerere Gewaltdelikte als ganz erheblich imponiere. Der

Gutachter verorte inzwischen auch dieses Risiko in einem hohen

Wahrscheinlichkeitsbereich. Potentielle Opfer seien in erster Linie seine

Familienangehörigen (die er als solche verkenne). In den psychotisch

aggressiven Phasen, in die der Explorand immer wieder komme, könne es aber auch

leicht «Zufallsopfer» geben und letztlich jedermann treffen.

Bezüglich der Massnahme zeige der

bisherige Verlauf klar, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht

durchführbar und nicht erfolgsversprechend sei. Damit könne sie auch nicht

empfohlen werden. Der Explorand sei für eine solche Massnahmenart zu krank. Aus

ärztlicher Sicht sei heute alleine eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

zu empfehlen, die in einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden müsse. Nur

eine solche Massnahme sei noch geeignet, dem doch sehr bedeutsamen Risiko für

erheblich schwere Straftaten des Exploranden erfolgsversprechend zu begegnen.

Diese Beurteilung erfolge in Berücksichtigung aller Faktoren. In einer solchen

Behandlung würden neben den allgemeinen Zielen einer Schizophrenie-Behandlung

wie Verbesserung des Realitätsbezugs und Psychoedukation auch die üblichen

Ziele einer Abhängigkeitserkrankung angegangen werden.

2.3

Aussagen des Gutachters vor der

Vorinstanz am 22. August 2019

Der Gutachter bestätigte seine

Einschätzungen und Empfehlungen in den beiden Gutachten. Der Beschuldigte leide

an einer sehr schweren Form der Schizophrenie, die leider auch unzureichend auf

Medikamente anspreche. Trotz regelmässiger Depotmedikation seien Symptome

geblieben. Selbst in der Untersuchungshaft habe es Phasen mit psychotischen

Zuständen gegeben. Wenn selbst die Psychiatrische Klinik mit ihren Methoden

nicht mehr klar komme und die Polizei habe rufen müssen, um das noch irgendwie

bändigen zu können, sei das schon eindrücklich. Man suche schon immer nach der

mildesten Massnahme; er habe im ersten Gutachten auch eine ambulante Massnahme

empfohlen in der Annahme, die Depotmedikation führe zu einer Stabilisierung des

Zustandes. Der weitere Verlauf habe aber gezeigt, dass das nicht ausreiche und

er habe davon Abstand nehmen müssen. Aus seiner Sicht komme keine andere

Massnahme als eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage, um die

Legalprognose, die sich jetzt schlechter darstelle als im ersten Gutachten,

erfolgsversprechend zu verbessern. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte

trotz kontinuierlicher Medikation in Zustände gerate, was schon ungewöhnlich

sei, weil bei der Depotmedikation die Wirkung des Medikaments doch relativ

gesichert sei. Hier sei der Verdacht schon gross, dass das massive Wahnerleben

durch den Drogenkonsum noch getriggert werde. Es sei aber auch im

Untersuchungsgefängnis, vermutlich ohne Drogenkonsum, zu episodisch massiven

Verschlechterungen gekommen. Das sei bei konstanter Medikation schon

ungewöhnlich. Aber die Drogen dürften sicher einen Einfluss haben. Es sei so,

dass die Depotmedikation bei gleichzeitigem Drogenkonsum nicht mehr genügend

antipsychotisch wirksam sei. (Auf Frage) Eine höhere Dosis gebe es nicht in der

Depotmedikation und auch der Abstand sei mit drei Wochen schon vergleichsweise

niedrig. Mehr könne man mit dieser Medikation nicht machen. In einer forensisch

stationären Behandlung könne man noch andere Medikamente prüfen oder dann in

Kombination arbeiten oder zusätzlich Tabletten abgeben. Aber es gebe leider

Erkrankungen, wo das Ansprechen auf die Medikamente begrenzt sei. Aber

ständiger Drogenkonsum sei extrem negativ. (Auf Frage) Bei der letzten Tat sei

der Beschuldigte nicht unter Drogeneinfluss gestanden, man habe ja einen Test

gemacht. Aber vielleicht sei das Verlangen nach Drogen da wieder stärker

gewesen. (Auf Frage) Die Prognose habe sich seit dem ersten Gutachten

verschlechtert, weil er da noch davon ausgegangen sei, dass das Risiko sich mit

einer regelmässigen Depotmedikation deutlich senken lasse. Der Beschuldigte sei

aber nun trotz regelmässiger Depotmedikation in massive Aggressions- und

Erregungszustände geraten. Es bestünden verschiedene Faktoren, die keine

günstige Prognose begründeten, gerade auch gegenüber der Familie: Der Glaube,

dass es gar nicht seine Familie sei, der Glaube, dass die Familie ihm viel Geld

schulde, und der Glaube, dass es ihm so schlecht gehe, weil ihm die Familie das

Geld nicht gebe. Dabei könne er in Aggressionszustände geraten, in denen er

sich nicht mehr kontrollieren könne. Nochmal: Wenn die Klinik die Polizei rufe,

weil sie mit normalem Aufgebot den Patienten nicht mehr bändigen könne, sei das

kein alltäglicher Zustand. Wie solle das erst zu Hause sein? Diese Bedrohung

sei in dem Moment massivst, das müsse man so sagen. Auch das seien Faktoren,

die eine ambulante Massnahme als klar ungenügend erscheinen liessen. Nur eine

stationäre Massnahme komme hier in Frage. Es gebe auch keine anderen Alternativen.

Die KESB habe ja auch keine Möglichkeiten mehr, da laufe man ohnehin immer nur

hinterher. Entweder man mache eine Notfalleinweisung oder der Beschuldigte lebe

obdachlos auf der Strasse. Zivilrechtliche Massnahmen reichten hier nicht aus,

auch nicht die Möglichkeit, eine ambulante Massnahme stationär einzuleiten. Es

brauche viel mehr Zeit, die Medikation zu überlegen und eine Umstellung

vorzunehmen. Weil die Schizophrenie das Hauptproblem sei, komme nur eine

Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage, eine Suchtinstitution wäre auf solch

schwere Schizophreniepatienten gar nicht eingestellt. (Auf Frage) Die Massnahme

müsste in einer forensischen psychiatrischen Klinik, zuerst im geschlossenem

Rahmen und danach je nach Zustand des Patienten mit schrittweisen Öffnungen,

stattfinden. Die normalen Psychiatrischen Kliniken seien heute primär für

freiwillige Patienten eingerichtet und nicht, um Fluchtversuche zu verhindern.

Das sei bei einer forensischen Klinik schon ganz anders, die hätten zum

Vorneherein ein ganz anderes Sicherheitsdispositiv. (Auf Frage) Alternativen

zur Medikation gebe es hier nicht. Es gebe nur die Ergänzung, dass man mehr

Stabilität schaffe und psychoedukativ arbeite, und dass man durch geschlossene

Unterbringung über längere Zeit Drogenfreiheit erreiche. Es gebe nur die

neuroleptische Medikation, es gebe da ein breites Spektrum von Medikamenten.

Die bisher versuchten Medikamente hätten nicht die ausreichende Wirkung

gezeigt. Aber gerade forensische Kliniken hätten Erfahrung mit schweren

Erkrankungen, die weniger auf Medikamente ansprächen, und man sehe dann doch

durch die längere Behandlung auch Behandlungserfolge. (Auf die Frage nach der

Motivierbarkeit) In der Regel müsse man an der Motivation ständig und

langfristig arbeiten. Seines Erachtens könne man mit dem Beschuldigten arbeiten

und sprechen. Ob dieser nun motiviert sei oder nicht, spiele nicht so eine

Rolle. Man wünsche sich natürlich mehr Motivation, zu der Krankheit gehöre es

aber auch, dass man das krankhafte Erleben gar nicht mehr richtig wahrnehme und

es anders einschätze als die Anderen das erlebten. Das sei gerade bei der

Schizophrenie der Standard. Die Wünsche und Motivation des Beschuldigten seien

hier nicht das Entscheidende und er unterscheide sich nicht von den Anderen,

die eine Massnahme erhielten. Er sei auch nicht extrem ablehnend. Er wünsche

sich das zwar nicht, würde sich aber wohl darauf einlassen. Es gebe Patienten,

die viel ablehnender seien. Er sei auch nicht ein dissozialer Mensch, dort wäre

es noch schwieriger. Er könne sich vorstellen, dass die Massnahme durchaus

erfolgreich sei. Eine Entflechtung von der Familie mit ambulanter Massnahme

reiche nicht aus, das zeige der schon erwähnte Polizeieinsatz in der Klinik.

Wenn diese sein aggressives Verhalten nicht mehr in den Griff kriege, seien

auch Klinikangehörige bedroht und er werde als so gefährlich wahrgenommen, dass

man die Polizei rufe. Da seien auch Dritte direkt betroffen. Die Strafanzeigen

stammten zwar alle von der Familie, aber in solchen aggressiven Zuständen könne

es durchaus alle treffen. Er habe dargelegt, warum unbedingt eine stationäre

Massnahme angeordnet werden müsse.

2.4

Aussagen des Gutachters vor

Obergericht am 16. März 2020

(Auf die Frage nach der Entwicklung) Es

zeige sich leider ein ungünstiges Bild. Der Beschuldigte kooperiere zwar und

erhalte auch regelmässig das Depot. Zudem halte er sich nun auch schon eine

längere Zeit im Gefängnis auf, wo er keine oder sicherlich weniger Drogen

konsumiere und ein reizarmes Milieu erlebe. Trotzdem habe sich seine Situation

nicht stabilisiert, sondern es seien deutliche Schwankungen festzustellen. (Auf

Frage) Ja, der Beschuldigte sei aktuell unter einer regelkonformen

Depotmedikation. Grundsätzlich sei an der Medikation nichts auszusetzen, aber

diese müsse sich am Zustand des Patienten orientieren und es müsse festgestellt

werden, dass die Medikation, so wie sie derzeit verabreicht werde, dies auch

unter Berücksichtigung der kürzeren als üblichen Intervalle, nicht ausreiche,

um beim Beschuldigten einen stabilen Zustand zu erreichen. (Auf die Frage nach

weiteren Möglichkeiten, um eine Stabilität zu erreichen) Das sei schwierig,

vielleicht sei ein weiteres Neuroleptikum zu ergänzen oder ein anderes

Depotmedikament auszuwählen, das besser wirke. Es könne auch vorkommen, dass

man bei manchen Patienten keine weitere Verbesserung erzielen könne. (Auf

Frage) Ja, seine Empfehlungen bestünden weiterhin: Man müsse versuchen, die

Medikation in einer Klinik besser einzustellen. Es gehe darum, sich an die

richtige Medikation heranzutasten, um den Patienten zu stabilisieren. Erst

darauf versuche man schrittweise Lockerungen. (Auf die Anschlussfrage, ob auch

beim Beschuldigten Lockerungsschritte denkbar seien) So wie es sich das letzte

Jahr gezeigt habe, gehe es nicht, wobei auch eingeräumt werden müsse, dass das

Gesamtsetting im Untersuchungsgefängnis nicht günstig gewesen sei. Die

Medikation müsse, wie bereits erwähnt, nochmals in einer Klinik austariert und

besser eingestellt werden. Die Medikation sei die eine Sache. Darüber hinaus

brauche der Beschuldigte aber auch eine Betreuung. Positiv sei, dass der

Beschuldigte grundsätzlich die Einsicht habe, krank zu sein, und dass er der

Medikation zustimme. Andere Patienten täten sich wesentlich schwerer mit der

Medikation. Auf diesen positiven Punkten müsse man aufbauen. Eine Entlassung

des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt ginge aber gar nicht. Er würde sehr

schnell wieder dekompensieren. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigten

in Freiheit ein paar Monate deliktsfrei bestehen könnte. (Auf Frage) Ja, aus

seiner Sicht bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte auch gravierendere als

die bislang begangenen Delikte begehe. Dies sei zu befürchten, wenn er in sehr

starke krankheitsbedingte Aggressions- und Erregungszustände gerate und sich

als Opfer fühle, dann könne sich der Beschuldigte nur schwer kontrollieren. Man

stelle sich folgendes Risikoszenario vor: Der Beschuldigte spüre eine innere

Unruhe, suche in diesem Zustand nach Drogen, was wiederum die Wahnzustände

verstärke. Er werde dann womöglich wieder unzuverlässiger in Bezug auf die

Einnahme der Medikamente und hinzu komme die eigene Familie als Feindbild. Er

werde dann wieder zu seiner Familie gehen und versuchen, das zu bekommen, wovon

er subjektiv denke, Anspruch darauf zu haben. Dann sei der Beschuldigte hoch

aggressiv und sehr wütend über alles, was ihm passiert sei, und glaube zudem,

diese Menschen täuschten ihm nur vor, dass er Teil der Familie sei, wollten ihn

aber eigentlich nur berauben. Das werde von seiner Seite eine Reaktion auslösen

und das Risiko sei dann nicht unerheblich. (Auf Frage) Als geeignete

Institution erachte er die forensischen Kliniken, beispielsweise Königsfelden

Brugg oder die UPK Basel. Die Schweiz verfüge über viele Institutionen, die in

diesem Bereich auf einem fachlich hohen Niveau arbeiteten. Der Beschuldigte

benötige eine langfristige und zugleich hochprofessionelle Betreuung und

Begleitung. Es gehe darum, die Medikation zu optimieren, aber es müsse auch an

der Störungseinsicht gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei auch jetzt nicht

gesund, auch wenn er sich momentan für gesund halte. Zudem müsse man seine

Fähigkeiten und Ressourcen beachten. Es sei eine relativ komplexe

Angelegenheit. (Auf Frage des Schweregrades der Krankheit) Der Beschuldigte sei

deutlich schwerer krank als der durchschnittlich Schizophrene. (Danach befragt,

bis wann der Beschuldigte so weit stabilisiert werden könne, dass Öffnungsschritte

denkbar seien): Früher wäre der Beschuldigte wahrscheinlich ein Dauerpatient in

der Langzeitpsychiatrie gewesen, die es nun aber so nicht mehr gebe. Nun gebe

es die Wohnheime, doch da brauche es zwingend ein Minimum an Kooperations- und

Gruppenfähigkeit sowie Drogenabstinenz. Trotz intensiver Bemühungen habe dies

aber bislang nicht erreicht werden können. Er könne hierzu keine abschliessende

Prognose abgeben. Es sei bislang schon sehr schwierig gewesen, dies obwohl der

Beschuldigte schon seit langer Zeit Medikamente einnehme, und es werde auch in

Zukunft nicht einfach werden. Es werde wahrscheinlich Jahre dauern. Wenn es gut

gehe, werde er in ein Wohnheim wechseln können, wenn das nicht der Fall sei,

müsse er zurück in eine Klinik.

3.

3.1

Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings

nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss

Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende

Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht

schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen

Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 138 III 193

E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). An die

Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden hohe

formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Die in der StPO diesbezüglich

enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur

Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das (Prognose-) Gutachten eine

umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und

Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der

von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der

Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt.

Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der

Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den

von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; Urteil

6B_304/2015 vom 14.9.2015 E. 2.4 und 2.5).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.2

Das Gutachten des erfahrenen

forensischen Sachverständigen Dr. B.___ mit Einschluss des Ergänzungsgutachtens

erfüllt die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise. Es beruht auf der

vollständigen Aktenlage, es wurden ergänzende Auskünfte und Berichte, namentlich

die Krankengeschichte des Beschuldigten, eingeholt und das Gutachten ist

transparent, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Die gestellten

Diagnosen werden einleuchtend begründet und stimmen mit denjenigen der

behandelnden Ärzte überein. Auch der Beschuldigte liess vor Amts- und Berufungsgericht

das Gutachten nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern kritisierte die

gestellte Legalprognose (von einer generellen Gefahr, namentlich für Dritte,

könne nicht gesprochen werden) und die empfohlene Massnahme (eine ambulante

Massnahme genüge). Darauf ist zurückzukommen.

Damit können vorweg folgende

Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme als erfüllt erachtet werden:

-

Es liegt eine beweiswertige

sachverständige Begutachtung vor;

-

Der Beschuldigte leidet an

einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Störung;

-

Die Straftaten (Vergehen)

stehen in engem Zusammenhang mit der psychiatrischen Störung;

-

Eine Strafe allein ist

nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

-

Der Beschuldigte ist

dringend behandlungsbedürftig;

-

Der Vollzug der Massnahme

in einer spezialisierten forensischen psychiatrischen Klinik ist möglich und

grundsätzlich erfolgversprechend.

3.3

Der Beschuldigte lässt in erster

Linie vortragen, der Gutachter habe die Legalprognose im zweiten Gutachten ohne

genügende und nachvollziehbare Begründung deutlich verschlechtert. Eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten sei nicht ausgewiesen. Selbst als der

Beschuldigte seine Zeit in Schrebergärten als Obdachloser verbracht habe, sei

er nicht gegenüber Dritten gewalttätig geworden. Die Einschätzung des

Gutachters sei lediglich eine Prognose, ohne dass man wisse, ob dies so

eintreten werde oder nicht. Da der Beschuldigte schon lange Zeit krank sei,

dürften sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Dieser sei

sicher für die Familie eine Belastung (Plädoyer Vorinstanz: SL AS 243 und

Berufungserklärung S. 4 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden: Der

Gutachter beschreibt anhand von Ereignissen im Zeitraum zwischen den beiden

Gutachten transparent und einleuchtend, weshalb sich seine Einschätzung,

namentlich auch hinsichtlich der Legalprognose, geändert hat: Trotz regelmässiger

Abgabe von Depotmedikation geriet der Beschuldigte immer wieder – namentlich

auch nach Drogenkonsum – in psychotische Zustände der Aggression und

Erregtheit. Dass eine spezialisierte Klinik die Polizei beiziehen musste und

eine Verlegung ins Untersuchungsgefängnis beantragte, lässt in der Tat tief

blicken und darauf schliessen, dass er in unkontrolliertem Zustand auch gegen

Dritte gewalttätig werden könnte. Der Experte hatte im Übrigen schon im ersten

Gutachten seine (etwas günstigere) Legalprognose nur unter klarem Vorbehalt

abgegeben. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 11.

Februar 2020 beschreibt eine deutlich negative Entwicklung, der Beschuldigte

sei mit seiner schweren Krankheit im UG Solothurn zweifellos in einer ungeeigneten

Institution. Mit Zuweisungsschreiben vom 17. Februar 2020 (in den Akten

des Berufungsgerichts) musste der Beschuldigte wegen massiv fremdgefährdendem

Verhalten nach verweigerter Depotmedikation in die Spezialklinik Etoine in Bern

verlegt werden. Vor allem auch gegenüber der Familie – und das reicht im Sinne

des Gesetzes – erscheinen schwerwiegendere Gewalttaten angesichts seiner

Wahnideen, die sich, wie vom Gutachter dargelegt, kumulieren können, jederzeit

als möglich. Dass der Beschuldigte bisher nicht wegen Gewalt gegen Dritte

verurteilt worden ist, ist wohl richtig und veranlasste den Gutachter auch

dazu, im ersten Gutachten nur auf eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für

Delikte im bisherigen Rahmen zu schliessen. Selbstverständlich handelt es sich

bei der Beurteilung der Rückfallgefahr um eine Prognose, die vorliegend aber

vom Experten schlüssig begründet wird und sich auch auf konkrete Vorfälle

stützt. Es hat eine Eskalation beim Verhalten des Beschuldigten gegeben, was

natürlich nicht ohne Einfluss auf die Legalprognose bleibt. Die

Risikoeinschätzung des Gutachters kann vom Gericht bestätigt werden.

Der Vollständigkeit halber sei

angemerkt, dass selbst unter Annahme der Legalprognose im ersten Gutachten vom

Februar 2018, die sicherlich nicht ernsthaft bestritten werden kann, die

Anordnung einer stationären Massnahme im Hinblick auf die nachfolgenden

Erwägungen zwingend erforderlich wäre.

3.4

Der Beschuldigte lässt die Anordnung

einer ambulanten Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe beantragen, eine

solche genüge. Dies sei auch die erste Empfehlung des Experten gewesen (SL AS

243).

Die umfassenden Ersatzmassnahmen des

Haftgerichts (Verpflichtung zur Drogenabstinenz, Abgabe von Blut- und Urin- und

ev. Haarproben, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, insbesondere

der Depotspritzen, Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. D.___,

Verpflichtung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) gingen an die Grenze

des bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme möglichen Settings. Zudem

wurde dem Beschuldigten von der KESB eine Beiständin zur Seite gestellt.

Dennoch war beim Beschuldigten keine Stabilisierung der gesundheitlichen

Situation die Folge, im Gegenteil hat sich diese seither sichtlich

verschlechtert. Mit Ausnahme eines Aufenthalts in der Türkei zwischen Ende

August 2018 und Ende November 2018, über dessen Verlauf kaum etwas bekannt ist,

geriet der Beschuldigte regelmässig und häufig nach Drogenkonsum in akute

Aggressions- und Erregungszustände und befand sich mehr oder weniger

durchgängig in stationärer Behandlung, bis er schliesslich anfangs März 2019

auch für die Psychiatrische Klinik nicht mehr tragbar war und entgegen der

abschliessenden Entlassungskompetenz der KESB aus der Klinik entlassen wurde.

Die Berichte der KESB sprechen in diesem Zusammenhang eine deutliche Sprache: Am

1.

März 2019 wurde festgehalten, die in der Email vom 18. Februar 2019 (SL

AS 125) beschriebenen negativen Vorkommnisse hätten allesamt während der

fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten in der Klinik stattgefunden. Im

Rahmen der Entweichungen sei es u.a. zu massiven Bedrohungen, u.a.

Todesdrohungen, gegenüber der Familie gekommen. Auch in der Klinik selbst habe

er gedroht und es sei zu Gewaltanwendungen und weiteren strafbaren Handlungen

gekommen. Trotz der fürsorgerischen Unterbringung – also trotz der

einschneidendsten im Zivilrecht zur Verfügung stehenden Massnahme – habe somit

der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung nicht begegnet werden können. Die

Psychiatrie Baselland habe die Aufnahme des Beschuldigten abgelehnt mit Blick

auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit und eine Anmeldung bei der

Spezialstation Etoine empfohlen. Diese ihrerseits lehne eine Aufnahme ab mit

der Begründung, dass zunächst eine geschlossene Anschlusslösung stehen müsse,

ansonsten die Arbeit und Mühe der Spezialisten umsonst sei, da bei einer

Entlassung in ein nicht geschlossenes Setting mit einem unmittelbaren Rückfall

in alte Verhaltensmuster (inkl. Straftaten) zu rechnen sei. Die zuständige Ärztin

der Spezialstation Etoine empfehle dringend die Prüfung strafrechtlicher

Massnahmen. Am 25. Januar 2019 hätten die Kliniken für Psychiatrie,

Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) den Beschuldigten ohne Erlaubnis der

KESB aus der Klinik entlassen, weil dieser erneut Drogen auf die Station

geschmuggelt und in diesem Rahmen auch Minderjährigen Kokain zugänglich gemacht

habe, was für die Klinik nicht mehr tolerierbar gewesen sei. Aktuell bestehe

kein geeignetes Setting, weil ein solches im Rahmen von zivilrechtlichen

Massnahmen nicht installiert werden könne bzw. gar nicht erst zur Verfügung

stehe. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die Diagnose stehe fest, dass

ausschliesslich ein geschlossenes Setting geeignet sein könne, der bestehenden

Gefährdung zu begegnen. Sämtliche bisherigen (zahlreichen) Versuche und

Bemühungen der involvierten Fachpersonen (Beiständin, KPPP, KESB), für den

Beschuldigten ein solches Setting zu finden, seien gescheitert. Aufgrund der

erhöhten Aggressivität seien sämtliche Anfragen von den Einrichtungen negativ

beantwortet worden. Ohne Aufnahmebereitschaft der Institution könne die KESB

selbstredend keine entsprechende (fürsorgerische) Unterbringung anordnen. Seit

der Entlassung aus der Klinik am 25. Januar 2019 halte sich dieser wieder bei

seinen Eltern auf, diese seien derart eingeschüchtert, dass sie ihn trotz des

zuvor ausgesprochenen Hausverbots wieder aufgenommen hätten. Gemäss Meldung der

Beiständin seien die Eltern durch seinen Aufenthalt an Leib und Leben bedroht.

Beide hätten Angst und seien geschwächt, sodass sie nicht in der Lage seien,

ein Hausverbot auszusprechen. Die KESB sei mit Blick auf die intensiven

Bemühungen der beteiligten Fachpersonen in den letzten Monaten und Jahren zur

klaren Erkenntnis gelangt, dass keinerlei Möglichkeiten bestünden, im Rahmen

zivilrechtlicher Massnahmen ein geeignetes Setting für den Beschuldigten

einzurichten und somit der bestehenden Gefährdung zu begegnen. Fazit: Die

aktuelle Situation rund um den Beschuldigten sei besorgniserregend. Es bestehe

zweifellos ein grosses Risiko, dass es weiterhin zu Straftaten komme,

insbesondere sei auch mit einer schwereren Gewaltdelinquenz zu rechnen. Die

Strafbehörden würden deshalb dringend ersucht, zeitnah geeignete

strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen, um der vom Beschuldigten ausgehenden

Gefährdung zu begegnen. Es stünden keine geeigneten zivilrechtlichen Mittel zur

Verfügung (SL AS 358 ff.).

Mit Blick auf diese Erfahrungen und die

überzeugenden Ausführungen des Experten kann es keinem Zweifel unterliegen,

dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB keinerlei Aussicht auf

Erfolg bietet und einzig eine stationäre Massnahme in Frage kommen kann, dies

auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es kann auch

nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten sein, der nach seinen

glaubhaften Aussagen vor der Vorinstanz von der Drogenabhängigkeit wegkommen

will, dieses Leben zwischen notfallmässigen Klinikeinweisungen, Leben bei den

Eltern und Obdachlosigkeit mit immer wiederkehrenden Drogenrückfällen und

schweren psychotischen Zuständen weiter zu führen. Die Fachleute der KESB sehen

wie dargestellt – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der

Berufungserklärung (S. 5 f.) und an der Berufungsverhandlung – nachvollziehbarerweise

keine zivilrechtlichen Massnahmen, mit denen man der vom Beschuldigten

ausgehenden Gefährdung entgegentreten könnte. Die Krankheit des Beschuldigten

ist – auch vor dem Hintergrund der Komorbidität mit der Suchterkrankung –

deutlich zu schwer ausgeprägt, um ambulant behandelt zu werden. In Bezug auf

die Erfolgsaussichten, Motivierbarkeit und Durchführung der stationären

Massnahme kann vollumfänglich auf die oben dargelegten und schlüssigen

Ausführungen des Experten verwiesen werden.

3.5

Die Anordnung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB ist somit zu bestätigen.

3.6

Das Urteil des Berufungsgerichts

wird mit seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO) und der

Beschuldigte tritt die stationäre Massnahme an. Für den Fall, dass gegen die

freiheitsentziehende Massnahme eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, der

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG),

hat das Berufungsgericht zur Sicherung des Massnahmenvollzuges mit separatem

Beschluss vom 16. März 2020 Sicherheitshaft angeordnet. Es kann vollumfänglich

auf diesen Entscheid verwiesen werden (OG AS 139 ff.), der den Parteivertretern

am 17. März 2020 in begründeter Form eröffnet worden ist.

III. Kosten und Entschädigungen

1.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

1.2

Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 2'380.00, erliegen auf dem

unterliegenden Berufungskläger (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.1

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf total CHF 15'648.45 festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

ausbezahlt worden.

Der Beschuldigte ist

gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, diese Entschädigung in

vollem Umfang (= CHF 15'648.45) dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Der Rückforderungsanspruch des Staates verjährt in 10 Jahren nach

Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

2.2

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 18,2

Stunden und Auslagen von CHF 176.80 (zzgl. 7,7 % MWST) zusammen. Im Sinne

einer Schätzung wurden in der Honorarnote für die Teilnahme an der obergerichtlichen

Hauptverhandlung 4 Stunden und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde

geltend gemacht. Da die Hauptverhandlung 75 Minuten dauerte und anstelle der

mündlichen Urteilseröffnung die schriftliche Urteilseröffnung mit einer

telefonischen Kurzorientierung (15 Minuten) trat, sind 3 ½ Stunden in

Dispositiv

Abzug zu bringen. Es resultiert demnach ein Aufwand von CHF 2'646.00 (= 14,7

Stunden zu je CHF 180.00). Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von

CHF 176.80 und 7,7 % MWST (= CHF 217.35) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Beat Muralt, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'040.15 festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Der amtliche Verteidiger macht im

Berufungsverfahren für das volle Honorar einen Stundenansatz von

CHF 240.00 geltend. Der Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit

einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die

Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten mit einem höheren

Stundenansatz vor (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was

vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00

pro Stunde bleibt (CHF 230.00 - CHF 180.00), der mit dem Stundentotal von 14,7

Stunden zu multiplizieren ist (= CHF 735.00). Zuzüglich 7,7 % (=

CHF 56.60) macht die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar CHF 791.60 aus. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem

amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56 Abs. 1, 2

und 3, Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1,

Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 181 i.V.m. Art. 22, Art. 186 StGB; Art.

19a Ziff. 1 BetmG; § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 EG StGB; Art. 135, Art. 232,

Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

23. August 2019 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches» Urteil) folgende

Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___

zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt worden sind:

-

mehrfacher Missbrauch einer

Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2015 bis 19.

Januar 2016 (Anklageschrift vom 12.9.2018, nachfolgend zitiert «AKS», Ziff. 6),

-

Tätlichkeiten (AKS Ziff.

9),

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Zeit vor dem 23. August 2016 betreffend

(AKS Ziff. 10).

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom

Vorwurf des versuchten Raubes (AKS Ziff. 3) freigesprochen worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils

schuldig gemacht hat:

-

der Nötigung, begangen am

30. November 2015 (AKS Ziff. 1.1);

-

der mehrfachen versuchten

Nötigung, begangen am 29. November 2015 (AKS Ziff. 1.1), 5. Dezember 2015 (AKS

Ziff. 1.2), 6. Dezember 2015

(AKS Ziff. 1.3), 24. Dezember 2015 (AKS Ziff. 1.4.1), 27. Dezember 2015 (AKS

Ziff. 1.4.2), 10. Februar 2016 (AKS Ziff. 2) sowie am 2. März 2019

(Anklageschrift vom 28. Juni 2019, nachfolgend zitiert «AKS II», Ziff. 1);

-

der mehrfachen

Beschimpfung, begangen am 6. Dezember 2015,

19. Januar 2016 sowie am 10. Februar 2016 (AKS Ziff. 4.1 bis 4.3);

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 27. Dezember 2015, zwischen dem 2. Januar 2016

und dem 3. Januar 2016, am 18., 20., 25. und 27. Januar 2016 (AKS

Ziff. 5.1 bis 5.7);

-

der Drohung, begangen am

19. Januar 2016 (AKS Ziff. 7);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 25. und 27. Januar 2016 (AKS Ziff. 8.1 und

8.2);

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am

6. September 2017, 29. April 2018, 3. Mai 2018 sowie am 15. und

25. Mai 2018 (AKS Ziff. 10);

-

der Ruhestörung, begangen

am 12. März 2019 (AKS II Ziff. 2);

-

des Missbrauchs des

Telefons und von Alarmvorrichtungen, begangen am

12. März 2019 (AKS II Ziff. 3).

4. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils

verurteilt worden ist zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Für den Beschuldigten wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird die erstandene

Sicherheitshaft (12.3.2019 - 16.3.2020) an die Freiheitsstrafe und die

stationäre therapeutische Massnahme angerechnet.

7. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 16. März 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen

das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.

8. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende beim

Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und, soweit noch

nicht geschehen, durch die Polizei zu entsorgen sind:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

0.25 Gramm Marihuana (OB-Nr. 166498)

Polizei Kanton Solothurn

1

Olivgrünes Armeetaschenmesser

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfälle vom 25. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfall vom 27. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

9.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, für das erstinstanzliche Verfahren auf

total CHF 15'648.45 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden

ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 15'648.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das Berufungsverfahren auf total (inkl.

Auslagen und MWST) CHF 3'040.15 festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 3'040.15, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 791.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 28'100.00,

hat der Beschuldigte zu bezahlen.

12. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 2'380.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker