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Entscheid

STBER.2020.10

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

11. November 2020Deutsch57 min

Kantons Solothurn angeordnete Kontrolle im Bereich Glücksspiel in der «P.___ Bar»

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Eidgenössische Spielbankenkommission

ESBK,

Eigerplatz 1,

3003

Bern,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Fürsprecher

Manuel

Rohrer,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 10. November 2020:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Fürsprecher Manuel Rohrer, privater

Verteidiger des Beschuldigten;

3. Q.___, Zeuge.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des

a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 18. September 2019

zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess (zum

Umfang des Rechtsmittels vgl. nachfolgende Ziff. I.7.). Der Vorsitzende skizziert

den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen des

Verteidigers;

2. Einvernahme des Zeugen;

3. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und

Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag des Verteidigers;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung (vorgesehen am 10.

November 2020, 16:00 Uhr).

Fürsprecher Manuel Rohrer wirft keine

Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Hierauf wird der vorgeladene Zeuge in

den Gerichtssaal gebeten, vom Referenten, Oberrichter von Felten, auf seine

Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht und anschliessend zur Sache befragt (vgl.

Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2020 in den

obergerichtlichen Akten). Um 8:45 Uhr wird der Zeuge wieder entlassen und

es folgt nach vorgängiger Belehrung durch den Referenten die Befragung des

Beschuldigten zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument sowie separates

Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2020 in den obergerichtlichen Akten).

Nachdem von der Verteidigung keine

weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen.

Fürsprecher Manuel Rohrer stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

« 1. Es

sei gerichtlich festzustellen, dass das Verfahren gegen A.___ wegen Aufstellens

von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum

Zwecke des Betriebs, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis zum

21. Mai 2015 in [Ort 1], eingestellt wurde.

Diesbezüglich

sei jedoch durch das Obergericht festzulegen, dass die darauf entfallenden

Verfahrenskosten durch den Staat zu tragen seien und eine Entschädigung für die

entstandenen Verteidigungskosten von pauschal CHF 2'750.00 (zzgl. MwSt.

von 7,7 %) auszurichten sei.

2. Herr

A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf des Organisierens und Durchführens von

Spielbankenspielen, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis zum 21.

Mai 2015 in [Ort 1], durch Einverständniserteilung zum Aufstellen der Geräte U[…]

und U[…] sowie des Anbietens derselben; die total darauf entfallenden

Verfahrenskosten seien durch den Kanton Solothurn oder die Eidgenössische

Spielbankenkommission zu übernehmen und es sei ihm eine Entschädigung für die

notwendigen Verteidigungskosten von pauschal CHF 2'750.00 (zzgl. MwSt. von

7,7 %) auszurichten (Vorverfahren und 1. Instanz) sowie eine Entschädigung

gemäss eingereichter Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren vor dem

Obergericht des Kantons Solothurn.»

In der

Folge richtet der Beschuldigte folgendes letztes Wort an das Gericht:

Er

entschuldige sich und bereue seine Erstaussage in [Ort 1].

Der Vorsitzende erklärt kurz die

möglichen Modalitäten der Urteilseröffnung, worauf Fürsprecher Manuel Rohrer

erklärt, sein Klient wolle auf die mündliche Urteilseröffnung verzichten. Es

wird vereinbart, dass das Urteil schriftlich eröffnet und der private Verteidiger

nach Abschluss der geheimen Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin kurz

telefonisch über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert wird. Damit

endet um 10:05 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht

zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 21. Mai 2015, um ca. 20:20 Uhr,

wurde im Rahmen der Aktion «Kakadu» eine durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn angeordnete Kontrolle im Bereich Glücksspiel in der «P.___ Bar»

an der [Adresse] in [Ort 1] durchgeführt. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung

wurden insbesondere die beiden «Vegas»-Spielgeräte U[…] und U[…] sichergestellt

(vgl. Strafanzeige vom 16.6.2015, Akten Seite [nachfolgend AS] 001 ff.).

2. Am 20. Februar 2017 erliess die

Eidgenössische Spielbankenkommission [nachfolgend ESBK] einen Strafbescheid

gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Organisation von Glücksspielen

ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a

Spielbankengesetz [SBG]), durch Anbieten der Geräte U[…] und U[…] mit jeweils

14 Spielen, sowie wegen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung,

Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs (Art. 56 Abs. 1

lit. c SBG), durch Anbieten der Geräte U[…] und U[…] mit jeweils weiteren 28

Spielen, alles mehrfach begangen in der Zeit von 12. Mai 2015 bis 21. Mai 2015

im Lokal «P.___ Bar» an der [Adresse] in [Ort 1]. Der Beschuldigte wurde zu

einer Busse von CHF 8'000.00 verurteilt (AS 203 ff.).

3. Auf Einsprache des Beschuldigten vom

21. März 2017 (AS 213 f.) erliess die ESBK am 13. Oktober 2017 eine Strafverfügung

wegen derselben Vorhalte, womit sie auch die Busse von CHF 8'000.00 bestätigte

(AS 219 ff.).

4. Nachdem der Beschuldigte am 23.

Oktober 2017 die gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht verlangt hatte

(AS 233), überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 7. Februar 2018 die Akten an das

Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung des Beschuldigten (Akten Vorinstanz

[ASV] S. 1).

5. Anlässlich einer ersten Hauptverhandlung

vom 5. Juni 2019 verschob der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern nach Befragung des Beschuldigten den Abspruch zufolge diverser

Beweisanträge des Verteidigers (ASV 67 ff.).

6. Am 18. September 2019 stellte der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter vorfrageweise das Strafverfahren gegen den Beschuldigten

wegen des Vorhalts des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung,

Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs gemäss Art. 56

Abs. 1 lit. c SBG ein (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.9.2019, ASV

109 f., sowie separates Urteilsdispositiv vom 18.9.2019, ASV 176) und erliess

nach der Befragung des Beschuldigten, einer Auskunftsperson und dreier Zeugen das

nachfolgende Urteil (ASV 109 ff.):

« 1. A.___

hat sich des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz,

BGS, SR.935.51) durch das Organisieren und Durchführen von Spielbankenspielen

ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen, begangen in der Zeit

vom 12. Mai 2015 bis 21. Mai 2015, schuldig gemacht.

2. Es wird festgestellt,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, als

Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 28.

April 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Dezember

2017.

4. Der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf die schriftliche Begründung des

Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche

Begründung verlangt.

5. A.___

hat die Kosten der Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission,

ESBK, Nr. 62-2015-106/03/Mak, vom 13. Oktober 2017 in der Höhe von insgesamt

CHF 3'260.00 zu bezahlen.

6. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF

2'000.00 betragen.

7. Über

die A.___ von der Eidgenössischen Spielbankenkommission auferlegten Kosten

gemäss Ziffer 5 stellt die Eidgenössische Spielbankenkommission Rechnung,

während über die Kosten gemäss Ziffer 6 die Gerichtskasse des Kantons Solothurn

Rechnung stellt.

7. Nachdem der Beschuldigte am 2.

Oktober 2019 die Berufung angemeldet hatte und ihm am 7. Februar 2020 das

begründete Urteil zugestellt worden war (ASV 225), verfasste der Beschuldigte

am 27. Februar 2020 die Berufungserklärung. Die Berufungserklärung richtet sich

gegen sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme von Ziff. 2

(Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots).

8. Nachdem weder die Staatsanwaltschaft

des Bundes noch die ESBK Anschlussberufung erhoben haben, ist Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen sind alle Ziffern

des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs im vorliegenden Berufungsverfahren neu

zu beurteilen.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in

der «P.___ Bar» an der [Adresse] in [Ort 1] vom 12. Mai 2015 bis zum 21. Mai

2015.

Spielbankenspiele ohne dafür nötige Konzessionen oder Bewilligungen

organisiert und durchgeführt zu haben. Nachdem die ESBK diesen Vorhalt noch

gemäss dem inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden Spielbankengesetz als

Übertretung (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) beurteilt hatte, erging der

Schuldspruch der Vorinstanz gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a des seit

1.

Januar 2019 in Kraft stehenden Geldspielgesetzes (nachfolgend BGS).

Dispositiv

Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete demnach ein Vergehen, womit

die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zum Tragen

kommt.

Gegenstand des an den Beschuldigten

gerichteten Vorwurfs ist das Aufstellen der beiden Geräte U[…] und U[…] mit

jeweils 14 Spielen, welche gemäss Verfügungen der ESBK vom 26. Februar 2014 (AS

73 ff.) resp. 4. April 2014 (AS 142 ff.) als Glücksspielautomaten im Sinne von

Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert worden sind, deren Betrieb ausserhalb von

konzessionierten Spielbanken verboten ist. Dass im besagten Zeitraum in der «P.___

Bar» illegale Spiele betrieben wurden, ist grundsätzlich unbestritten und

dürfte auch ohne weiteres als erstellt gelten. Der Beschuldigte bestreitet

jedoch, hierfür verantwortlich zu sein. Dies gilt es im Rahmen der

Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zu klären.

2. Aussagen des Beschuldigten

2.1 Einvernahme vom 5. Juni 2015

Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner

ersten Befragung durch die Polizei Kanton Solothurn im Wesentlichen folgende

Aussagen (AS 29 ff.):

Er habe die «P.___ Bar» zusammen mit seinem

Schwiegersohn B.___ aufgebaut. Dieser habe das Patent. Er, der Beschuldigte,

habe die Bar geführt. Ab dem 2. Januar 2015 habe der Besitzer der Liegenschaft

ihnen diese weggenommen, weil sie die Miete nicht bezahlt hätten. Das habe bis

zum 10. Mai 2015 gedauert. An diesem Tag hätten sie die Bar vom Besitzer zurückbekommen.

Am 12. Mai 2015 sei eine Person von Deutschland gekommen und habe zwei

Glücksspielautomaten in die Bar gestellt. Dies als Test. Diese Person habe sich

als C.___ ausgegeben. Am 14. Mai 2015 sei er, der Beschuldigte, nach Mazedonien

an eine Beerdigung gegangen. Geschäftsführer sei er, der Beschuldigte, gewesen.

Während seines Aufenthaltes in Mazedonien habe er die Schlüssel einem

Verwandten Namens D.___ gegeben. Er wisse nicht, wer am Abend des 21. Mai 2015,

als die Kontrolle stattgefunden habe, die Gäste bedient habe. Auf Vorhalt, Herr

B.___ habe gesagt, dass er mit der Bar nichts zu tun gehabt habe: Das stimme.

Die beiden Glücksspielgeräte befänden sich seit dem 12. Mai 2015 im Lokal.

Besitzer der Geräte sei eben dieser C.___. Dieser sei mit einem schwarzen Mercedes

mit Lörracher Kontrollschilder gekommen. Da dieser gesagt habe, es sei nur zum

Testen, habe er das Einverständnis zum Aufstellen der Automaten gegeben. Er

habe dafür nichts bekommen. C.___ habe ihm als Gegenleistung angeboten, dass er

seine Schulden beim Vermieter, Herr E.___, übernehmen werde. Es habe sich um

CHF 1'500.00 gehandelt. Dieses Geld habe er aber nie erhalten. C.___ habe ihn

angewiesen, ihn bei einem Gewinn anzurufen, damit er jemanden schicke, welcher

den Gewinn vorbeibringen werde. Dazu sei es aber nie gekommen. C.___ sei gross,

habe schwarze Haare und sei kräftig gebaut. Er, der Beschuldigte, habe einen

Schlüssel zu den Geräten gehabt, falls es technische Probleme gegeben hätte.

Den Kassenschlüssel habe er aber nicht gehabt. Auf Vorhalt, die Polizei habe

den Kassenschlüssel im Serviceportemonnaie gefunden: Darüber wisse er nichts. Er

habe nur einen Schlüssel für den technischen Teil der Geräte gehabt. (Auf die

Frage, durch wen die Gerätekassen geleert worden seien) Diese seien nie geleert

worden. Normalerweise hätte C.___ am 25. Mai 2015 kommen sollen, um die

Geräte zu leeren. Ob er wisse, dass es sich um illegale Glücksspiele gehandelt

habe: Er habe C.___ gefragt, ob es verboten sei. Dieser habe gesagt ja, es sei

verboten, aber er übernehme die Verantwortung. Ob er den Vorhalt anerkenne: Das

mit den Glücksspielautomaten anerkenne er.

2.2 Einvernahme vom 5. Juni 2019

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 5. Juni 2019 machte der Beschuldigte im Wesentliche

folgende Aussagen:

Die Aussagen, die er bei der Polizei

gemacht habe, seien nicht wahr. Er habe unter Druck gelogen. Ein Türke habe ihn

unter Druck gesetzt. Er sei seit Januar 2015 nie mehr in der Bar gewesen. Am

Tag der Kontrolle sei er in Mazedonien gewesen. Er habe an diesem Tag einen

Anruf von einem Türken erhalten, der im Lokal gewesen sei und ihn über die Kontrolle

orientiert habe. Dieser habe ihm gesagt, sein Schwiegersohn müsse sofort ins

Lokal kommen. Als er von Mazedonien zurückgekommen sei, habe der Türke gesagt,

er (A.___) habe zwei Varianten: Er werde eine Aussage bei der Polizei machen

und bekomme eine Strafe von höchstens CHF 500.00, die sie übernähmen. Er

müsse einfach sagen, dass jemand die Automaten gebracht habe und dass er diesen

Menschen nicht kenne. Mehrere Türken hätten ihn unter Druck gesetzt. Die Namen

kenne er alle. Nachdem er die Rechnung von der ESBK bekommen habe, habe er sich

mit diesen zwei Mal getroffen. Sie hätten ihm gesagt, er solle Ratenzahlung

verlangen, sie würden es bezahlen. Er habe aber dann gesehen, dass es nicht

mehr gehe, und er sei schliesslich zum Anwalt gegangen. Ob es C.___ in dem Fall

gar nicht gebe: Doch, den gebe es. Ob es diese Person gewesen sei, die ihn

unter Druck gesetzt habe: Ja, es seien mehrere gewesen. Das mit dem Mercedes

aus Deutschland sei aber gelogen gewesen. Ob es demnach so sei, dass es C.___

gebe, dieser aber mit dem Verfahren nichts zu tun habe: Doch, es gebe eine

ganze Gruppe. Ob dieser demnach nicht mit einem Mercedes aus Deutschland

gekommen sei: Er habe gelogen. Seine Aussagen bei der Polizei seien nicht wahr

gewesen. Der Türke habe ihm gesagt, er solle das so sagen. Auf Vorhalt, er habe

der Polizei gesagt, dass einmal plötzlich so ein Türke namens C.___ mit einem

Mercedes mit einem Kennzeichen von Lörrach in der Bar aufgetaucht sei und dort

zwei Glücksspielautomaten in die Bar gestellt habe. Was an dieser Geschichte

nicht stimme: «Es stimmt nicht. Ja, 100 % nicht». Ob es diese Person somit

nicht gebe: Das sei die Person gewesen, die auch an diesem Abend in der Bar

gewesen sei. Dieser habe eine Einvernahme bei der Polizei gemacht. Von der F.___

GmbH. G.___. Dies sei der Nachfolger der Bar ab dem 1. Februar 2015 gewesen.

Er, der Beschuldigte, sei seit Februar nicht mehr in der Bar gewesen. Wieso er

das bei der Polizei nicht so gesagt habe: Er habe bei den Türken Schulden

gehabt, CHF 2'500.00. Der Türke habe ihn am Abend der Polizeikontrolle in Mazedonien

angerufen. Er habe gesagt, er müsse eine Einvernahme machen, wenn er in die

Schweiz komme. In der Schweiz habe er sich dann mit dem Türken getroffen.

Dieser habe gesagt, er solle es einfach übernehmen. Es gäbe höchstens CHF

500.00 Strafe. Auf Vorhalt, B.___ habe aber das gleiche wie er bei der Polizei

gesagt, dass die F.___ GmbH von Herrn G.___ die Bar am 1. Juni 2015 übernehme:

Er habe das mit seinem Schwiegersohn geregelt, dass dieser das gleiche aussage

wie er. Wer die Glücksspielautomaten in die Bar gestellt habe: Er habe keine

Ahnung. Er sei seit dem 1. Februar 2015 nicht mehr in der Bar gewesen. Auf

Vorhalt: Sie hätten seinen Schwiegersohn gebeten, dass er das Wirtepatent bis

Mitte Jahr behalte, bis der neue das Patent mache. Wieso er überhaupt die Bar

aufgegeben habe: Weil sie Konkurs gegangen sei. Ob er mit den Türken mal

Kontakt gehabt habe: Nie. Wie diese dann Druck auf ihn hätten ausüben können:

Diese seien bekannt in [Ort 4]. Wie sie Druck ausgeübt hätten: Ja, er habe

Druck gehabt. Einer sei zu ihm gekommen. Der heisse H.___. «Und er sagte…Also

unter Druck…». Ob dieser ein einziges Mal zu ihm gekommen sei: Nein. Der von

der Einvernahme sei zwei Mal zu ihm gekommen. Als die Rechnung gekommen sei,

sei er drei Mal mit dem Türken am Tisch gesessen, um eine Lösung zu suchen. Er

habe nie gesagt, sie bezahlten das nicht. Sie hätten gesagt, sie machten eine

Monatsrate. Er, der Beschuldigte, habe es dann so nicht akzeptiert. I.___

heisse dieser. J.___ heisse einer. Und K.___. Mit denen habe er persönlich

Kontakt gehabt. Alle seien von [Ort 4]. I.___ sei auch bekannt, er wohne in [Ort

3]. J.___ und K.___ seien Brüder. Auch diese wohnten in [Ort 4]. H.___ wohne im

Kanton Luzern. Ob er von jemandem begleitet worden sei, als er mit den Türken

verhandelt habe: Drei Mal. L.___ habe ihn begleitet. Zwei Mal in [Ort 2] und

einmal in [Ort 4]. Ob sie ihm gedroht hätten: Ja, sie hätten ihm gedroht. Mit

einer schlimmen Aussage… Was genau sie gesagt hätten: Er habe nur ein Wort

gesagt. Er habe gesagt «pass auf, Du hast nur einen Sohn und diesen wirst Du

nicht mehr haben». Nur das. Als er dann wegen der Busse zu ihnen gegangen sei,

hätten diese gesagt, sie würden es bezahlen. Sie seien aber derzeit «schwach».

Von der ganzen Mannschaft seien 80 % im Gefängnis. Die Polizei habe viel Geld

von der Wohnung geholt. Auf Vorhalt: G.___ gehöre zu dieser Türkengruppe.

Dieser führe die Bar. Ende Januar 2015 habe er mit der Bar aufgehört. Dann sei

Herr E.___, der Inhaber der Liegenschaft, gekommen. Er habe diesem gesagt, dass

er aufhören müsse, es gehe nicht mehr. Die Bar sei Konkurs. Er möchte

aussteigen. Dieser habe gesagt, die Bar werde ein Türke aus Luzern übernehmen,

also die F.___ GmbH. Sie hätten eine Vereinbarung gehabt. Er habe offene Mieten

bei Herrn E.___ in der Höhe von CHF 35'000.00 gehabt. Also müsse er ihm die

Miete, die offenen Rechnungen, die Getränke, den Telefonanschluss etc.

abziehen. Die F.___ GmbH würde einfach alles so übernehmen. Herr E.___ habe

eine Vereinbarung mit der F.___ GmbH. Er habe den Vertrag zwischen Herrn E.___

und der F.___ GmbH verlangt, aber nicht erhalten.

2.3 Einvernahme vom 18. September 2019

Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vor

erster Instanz vom 18. September 2019 machte der Beschuldigte im Wesentlichen

folgende Aussagen:

Auf Vorhalt: Er habe seinem

Schwiegersohn nur gesagt, dass er unter Druck sei. Er habe ihm nicht konkret

gesagt, was er aussagen solle. Ob er seinem Schwiegersohn aufgetragen habe,

dass dieser mit Herrn G.___ zur Polizei gehen und dort den Mietvertrag

vorzeigen solle: Nein. Er sei nicht in der Schweiz gewesen. M.___ sei zu dieser

Zeit der Geschäftsführer der Bar gewesen. Sie hätten mit dem Schwiegersohn

Kontakt aufgenommen. Auf Vorhalt: Sein Schwiegersohn habe ausgesagt, der

Beschuldigte habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle mit diesem Herrn auf

den Polizeiposten und den Mietvertrag vorweisen: «Ja, er. Aber nicht mit dem

anderen». Auf den Vorhalt, dann sei offenbar ein Mietvertrag vorgewiesen

worden, welcher aber auf den 1. Juni 2015 und nicht auf Februar 2015 gelautet

habe: Diesen habe er nie gesehen. Auf Vorhalt: Er sei dann nicht mehr sicher

gewesen, ob die Türken die Busse bezahlten, und deshalb zu seinem Anwalt

gegangen. Auf den Vorhalt, ob ihm somit das Geld wichtiger gewesen sei, als

sein eigener Sohn: Er sei an der Wand gestanden. Er habe nicht mehr retour

gekonnt. Deshalb habe er einfach vorwärtsgehen müssen. Auf Vorhalt: M.___ habe

die Bar per Ende Februar übernommen. «Es war aber nicht ein Türke. Der hat ein

versteckter Name. Kein Mensch weiss, wie diese Türken genau heissen». Auf den Vorhalt,

Frau N.___ habe gesagt, dass sie selbst gekündigt habe und ihr das

Kündigungsschreiben nicht bekannt vorkomme: Er habe Frau N.___ per 31. Januar

2015 gekündigt. Auf den Vorhalt, Frau N.___ sei auch die Unterschrift auf dem

Kündigungsschreiben nicht bekannt vorgekommen: Er habe zwei verschiedene

Unterschriften. Auf den Vorhalt, ob er in Mazedonien an einer Beerdigung

gewesen sei: Nein, er sei zum Notar gegangen. Es habe keine Beerdigung gegeben.

Beim Notar sei es um einen Schuldbrief gegangen.

2.4 Einvernahme vom 10. November 2020

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor

Obergericht vom 10. November 2020 machte der Beschuldigte zusammengefasst

folgende Aussagen: Er habe im Rahmen seiner ersten Aussage bei der Polizei

gelogen, weil er unter dem Druck des türkischen Mafiaclans gestanden sei. Bei

diesem habe er hohe Schulden gehabt, so ca. CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00.

(Auf den Vorhalt, dass er bislang ausgeführt habe, er habe gegenüber seinem

damaligen Vermieter Schulden gehabt, nun erwähne er aber Schulden bei den

Türken) Gegenüber Herrn E.___, dem Inhaber der Liegenschaft, seien mehrere

tausend Franken offen gestanden, bei den Türken habe er auch Schulden gehabt. Beim

ersten Treffen mit dem türkischen Mafiaclan, das in […] [Ort 4] stattgefunden

habe, sei ihm gesagt worden, er müsse alles übernehmen und es werde eine kleine

Busse geben. Als ihm dann aber eine wesentlich höhere Busse von der ESBK

auferlegt worden sei, habe er die Türken (I.___, J.___ und K.___) in einem

türkischen Club in [Ort 2] ein zweites Mal getroffen. Anlässlich dieses zweiten

Treffens sei ihm mitgeteilt worden, dass sie (die Türken) nichts machen könnten

und ihre «grossen Köpfe» im Gefängnis seien. Darauf habe er mit Rechtsanwalt

Rohrer Kontakt aufgenommen. Der Name C.___ sei von der türkischen Mafia

gekommen, ebenso die Angabe, wonach dieser von Lörrach sei. Seinem

Schwiegersohn habe er am Telefon gesagt, er solle alles auf ihn (A.___)

schieben, wobei er ihm nicht genau mitgeteilt habe, was er sagen müsse. Er habe

ihn nicht in die Geschichte reinziehen wollen. Bei diesem Gespräch mit den

Türken sei sein Schwiegersohn nicht dabei gewesen, er (A.___) sei dort jeweils alleine

gewesen. (Auf Frage) Die Bar habe er bis Ende Januar 2015 geführt, ab Februar

2015 habe es eine Übergangsphase gegeben: Wegräumen der Geräte,

Personalkündigungen. Seit Ende Februar 2015 sei er gar nie mehr in der Bar gewesen,

sie sei aber offen gewesen und von Herrn M.___ geführt worden, dem die F.___

GmbH gehöre. (Auf die Frage, wer G.___ sei) Den kenne er nicht. (Auf Vorhalt

seiner anderslautenden Aussage bei der Polizei, wonach vorgesehen gewesen sei,

dass Herr G.___ die Bar von ihm übernehmen solle) Nein, er kenne nur Herrn M.___

und Herr E.___ sei der Inhaber der Liegenschaft. Einen Vertrag bezüglich der

Barübernahme habe es zwischen Herrn E.___ und der F.___ GmbH gegeben. (Auf die

Frage, was im Jahre 2017, als er sich getraut habe, zum Anwalt zu gehen, denn

anders gewesen sei als im Jahre 2015) Er habe mitbekommen, dass mehrere

Personen vom Clan (die «oberen Köpfe») ins Gefängnis gekommen seien. Dies habe

es für ihn leichter gemacht, er habe diese Angst nicht mehr gehabt. Die Sache

mit dem Gefängnis habe er von I.___ erfahren.

3. Aussagen von Auskunftspersonen und

Zeugen

3.1 B.___

B.___ wurde am 26. Mai 2015 durch die

Polizei (AS 14 ff.) und am 18. September 2019 durch die Vorinstanz als Zeuge

(ASV 117 ff.) befragt. Dabei gab er übereinstimmend zu Protokoll, er habe mit

dem Betrieb der Bar nichts zu tun gehabt. Er habe nur das Patent gelöst.

Geschäftsführer sei der Beschuldigte gewesen. Er habe diesem geholfen. Als die

«P.___ AG» Konkurs gegangen sei, wo er, B.___, als Geschäftsführer aufgeführt

gewesen sei, habe man die Bar ebenfalls auf seinen Namen eröffnet. Für den

Betrieb der Bar sei aber sein Schwiegervater, der Beschuldigte, verantwortlich

gewesen. Am Tag der Kontrolle habe ihn sein Schwiegervater angerufen und ihm

gesagt, er solle mit G.___ auf den Polizeiposten und den Mietvertrag vorweisen.

Am Tage der Kontrolle, am 21. Mai 2015, sei der Beschuldigte immer noch

Geschäftsführer und Mieter der Bar gewesen. Er habe die Bar in diesem Zeitpunkt

geführt. Der Beschuldigte habe ihm etwa 1 ½ - 2 Wochen vor der Kontrolle

mitgeteilt, dass er die Bar verkauft habe. Wer das Einverständnis zum Aufstellen

der Spielautomaten gegeben habe: Er wisse es nicht. Er vermute der Beschuldigte

(Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 26.5.2015).

Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz

sagte der Zeuge aus, der Beschuldigte habe ihm glaublich Ende Januar gesagt,

dass er die Bar per Ende Januar an einen Türken verkauft habe (Rz. 133 f. und

190 ff.), widersprach sich aber dahingehend, dass er zuerst aussagte, im

Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte noch die Bar geführt (Rz.

128), und später dann angab, im Mai habe der Türke die Bar geführt, er wisse

aber nicht wer (Rz. 205 ff.). Die «P.___ AG» habe ausser dem Namen nichts mit

der Bar zu tun gehabt. Über diese Firma hätten sie Baustellen gehabt (Rz. 91

ff.). Auf Vorhalt: Er habe gehört, dass der Beschuldigte von irgendwelchen

Leuten unter Druck gesetzt worden sei. Er selbst habe damit aber nichts zu tun

(Rz. 169 ff.).

3.2 G.___

Auch G.___ wurde sowohl durch die

Polizei Kanton Solothurn (am 26. Mai 2015 (AS 23 ff.) wie auch anlässlich

der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. September 2015 (ASV 135 ff.) befragt.

Anlässlich der polizeilichen Befragung sagte er aus, er habe die Bar ab 1. Juni

2015 übernehmen wollen. Vorher habe er mit dem Betrieb der Bar nichts zu tun

gehabt. Geschäftsführer sei der Beschuldigte gewesen. Mit diesem habe er die

Geschäftsübergabe geregelt. Jetzt habe er aber keine Lust mehr, das Geschäft zu

übernehmen.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung gab G.___ zu Protokoll, den Beschuldigten nicht zu kennen. Er

habe ein Gespräch mit M.___ gehabt. Dieser habe die Bar übernehmen wollen und

ihn gefragt, ob er das Patent einholen könne. Dieser habe gemeint, sie könnten

dort gemeinsam eine Shisha-Bar führen. Sie hätten dann begonnen, [das Lokal] drinnen

zurecht zu machen. Gestrichen und so. M.___ habe ihn dann angerufen und ihm

gesagt, er müsse kommen, die Polizei habe eine Razzia gemacht. M.___ habe ihn

beauftragt, bei der Polizei den Schlüssel abzuholen. Wer im Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung für die Bar zuständig gewesen sei: Das sei M.___ gewesen. Dieser

habe auch den Vertrag per 1. Juni 2015 vorbereitet. Er kenne aber die Details

dieses Vertrages nicht. Wer im Zeitpunkt, als die Polizei gekommen sei, die Bar

geführt habe: Er habe keine Ahnung. Nur dieser Kollege habe zu ihm gesagt, sie

könnten die Bar gemeinsam führen. Er selbst habe die Bar nicht ab Februar 2015

geführt. Er habe sie nie geführt. Er wisse nichts von Türken, die den

Beschuldigten unter Druck gesetzt hätten. Nachdem er den Vertrag unterschrieben

habe, sei es knapp eine Woche gegangen, dann sei die Polizei gekommen.

3.3 L.___

L.___ machte, am 18. September 2019 vor der

Vorinstanz als Zeuge befragt, folgende Aussagen (ASV 124 ff.):

Ob er wisse, weshalb er vorgeladen

worden sei: Ja, wegen I.___. Ob er wisse, weshalb der Beschuldigte hier sei:

«Ich weiss es nicht genau. Plus/minus weiss ich es. Wegen einer Schuld. Er

musste irgendwie…Geld…Sie mussten ihn bezahlen, das war alles.» Der Beschuldigte

sei ein Arbeitskollege. Dieser habe eine Bar in [Ort 1] gehabt, er wisse jedoch

nicht, wie diese geheissen habe. Er wisse nicht, bis wann der Beschuldigte die

Bar geführt habe. Auf Vorhalt, es habe im Mai 2015 in der Bar des Beschuldigten

eine Hausdurchsuchung gegeben. Dort habe man um Geld spielen können. Deswegen

sei der Beschuldigte heute vor Gericht. Ob ihm der Beschuldigte mal von dieser

Bar erzählt habe: Er habe in dieser Bar keinen Automaten gesehen. Wegen den

Schulden seien sie mal zusammen in [Ort 2] gewesen […]. «Wir hatten diese

Diskussion wegen Schulden. Er musste Schulden bezahlen. I.___ und der andere

mit der Glatze… (unverständlich). Er hat gesagt, sie hätten kein

Geld, um zu bezahlen, aber mach Raten, dann bezahlen wir in Raten. Das ist so (unverständlich)».

Was das für Schulden gewesen seien: «Wegen den Automaten (unverständlich).

I.___… (unverständlich). Sie haben gesagt, tut mir leid, dass das

passiert ist, aber wir bezahlen die Schulden (unverständlich)». I.___

habe diese Schulden akzeptiert. Er habe gesagt, es tue ihm leid, dass das

passiert sei, aber er bezahle die Schulden. Es seien CHF 8'000.00 oder CHF 10'000.00

gewesen. «Irgendwie so. Mach Raten, dann bezahlen wir diese Schulden. So war

das». Was das für Leute gewesen seien bei diesem Treffen mit I.___: «I.___ und

einer mit einer Glatze. Setz… Ich habe den Namen vergessen. Ich habe ihn aber

viele Male gesehen. Er ist ein bisschen komisch.». Ob es zwei Personen gewesen

seien: Ja. Ob er erfahren habe, dass der Beschuldigte von diesen Leuten unter

Druck gesetzt worden sei: Nein. Es sei ein ganz normales Gespräch gewesen. Er

wisse auch nicht, ob der Beschuldigte ausserhalb dieses Treffens irgendwie von

dieser Person bedroht worden sei.

3.4 N.___

N.___ machte, am 18. September 2019 vor der

Vorinstanz als Zeugin befragt, folgende Aussagen (ASV 129 ff.):

Sie habe bis am 28. Februar 2015 beim

Beschuldigten in der Bar gearbeitet. Dort habe auch noch eine ungarische Frau

gearbeitet. Sie wisse aber den Namen nicht. Ob es Frau O.___ sei: Ja. Sie wisse

nicht, wie lange diese dort gearbeitet habe. Sie selbst, Frau N.___, habe das

Arbeitsverhältnis beendet. Sie habe gekündigt. Den Vertrag habe sie mit dem

Beschuldigten gehabt. Nein, ihr sei nicht vom Beschuldigten gekündigt worden.

Auf Vorlage des Kündigungsschreibens des Beschuldigten (ASV 149): Das sage ihr

nichts. Sie habe ihm die Kündigung hingelegt und er habe diese unterschrieben.

Auf Vorlage des Kündigungsschreibens an Frau O.___ (ASV 147): Das sei die Unterschrift

des Beschuldigten. Die Unterschrift auf ASV 149 kenne sie nicht. Wer der

Geschäftsführer der Bar gewesen sei, als sie dort gearbeitet habe: Sie kenne

nur den Beschuldigten als Chef. Sie wisse nicht, wie lange er die Bar geführt

habe. Sie kenne G.___ nicht. Als sie dort gearbeitet habe, hätten sich in der

Bar keine Spielautomaten befunden. Auf Vorhalt, ob sie im Februar für den

Türken gearbeitet habe: Nein, es sei immer der Beschuldigte gewesen, bis sie

weggegangen sei. Ob sie wisse, von wem sie im Februar den Lohn bekommen habe: Vom

Beschuldigten, jedoch nicht bar, in Form einer Überweisung.

3.5 Q.___

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

10. November 2020 führte Q.___ als Zeuge im Wesentlichen folgendes aus: Er sei

der Geschäftsführer der Q.___ AG und habe in [Ort 1] für die P.___ Bar

Spielautomaten (Billard und Dart) aufgestellt. Den Vertrag habe er mit Herrn A.___

gemacht, weshalb er davon ausgehe, dass dieser die P.___ Bar geführt habe. Herr

A.___ habe ihn auch informiert, dass er aufhören werde. Im Februar 2015 seien

deshalb die Geräte wieder herausgenommen worden. (Nach Konsultation seiner mitgenommenen

Unterlagen) Er habe diese Geräte am 12. Februar 2015 persönlich vor Ort wieder

abgeholt. Einen allfälligen Nachfolger habe es damals nicht gegeben, sonst

hätte er mit diesem sicherlich Kontakt aufgenommen. So ein Billardgerät lasse sich nicht

einfach und schnell aufstellen. Dementsprechend sei man froh, wenn man das

Gerät dort lassen könne. Wie

die Bar damals ausgesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Was mit der Bar nach

dem 12. Februar 2015 geschehen sei, habe er nicht mitbekommen. Es entziehe sich

auch seiner Kenntnis, ob die Bar allenfalls nach einem Unterbruch vom

Beschuldigten unter einem anderen Namen weitergeführt worden sei.

4. Objektive Beweismittel

In den Akten befindet sich ein

Kündigungsschreiben der P.___ AG vom 6. Januar 2015, adressiert an O.___ (ASV

84, 147), womit Frau O.___ das Arbeitsverhältnis per 30. Januar 2015 gekündigt

wird. Unterzeichnet ist das Schreiben mutmasslich vom Beschuldigten. Ein

weiteres Schreiben datiert vom 16. Januar 2015 und ist adressiert an N.___,

jedoch mit der Anrede «Seher geehrte Frau O.___» (ASV 83, 149). Inhaltlich geht

es wiederum um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. Januar 2015.

Unterzeichnet ist das Schreiben mutmasslich vom Beschuldigten, wobei die

Unterschrift nicht mit derjenigen auf ASV 84 übereinstimmt.

Gemäss SHAB-Publikation wurde über die P.___

AG am (…). Januar 2015 der Konkurs eröffnet. Per (…). März 2015 erfolgte die

Konkurseinstellung mangels Aktiven (ASV 85 ff.). Vom 23. Dezember 2011 bis zum

18. September 2013 war der Beschuldigte einziges Mitglied des Verwaltungsrates

der P.___ AG, vom 18. September 2013 bis zur Liquidation B.___ (ASV 172 f.).

Gemäss Verfügung vom 17. April 2015

wurde B.___ mit Wirkung ab 17. April 2015 das Patent nach Wirtschaftsgesetz für

den Betrieb der «P.___ Bar» an der [Adresse] in [Ort 1] erteilt. Damit wurde

eine Verfügung vom 13. November 2013 ersetzt (AS 37).

Gemäss Strafverfügung der ESBK vom 13.

Oktober 2017 (AS 219 ff.) handelt es sich bei den anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 in der «P.___ Bar» vorgefundenen Geräten U[…]

und U[…] um schwarze Offline-Tischgeräte, welche jeweils über einen

Touchscreen, einen Notenleser und eine interne Kasse verfügen. Auf beiden

Geräten befand sich einzig die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» mit

insgesamt 42 automatisierten Spielen.

Per E-Mail vom 15. März 2020 (abgelegt

in den obergerichtlichen Akten) bestätigt Q.___ von der Q.___ AG z.H. RA

Rohrer, dass diese mit der P.___ in [Ort 1] am 13. Januar 2014 einen Vertrag

abgeschlossen hatte, welcher am 12. Februar 2015 mit der Räumung der

Spielautomaten (2 Billardtische, 1 Dartkasten) endete.

Gemäss Unterlagen der Swisscom sowie

ICR-Report vom 7. Juli 2020 bestand mit der P.___ AG, B.___, [Adresse], [Ort 1],

ab 11. März 2014 ein Festnetz-Vertrag für Telefonie und Internet über die

Rufnummer [...], welcher per 31. März 2015 ausserordentlich beendet wurde. Mit

Schreiben vom 6. August 2020 teilte die Swisscom mit, es sei leider nicht

möglich, zu eruieren, wer ab April 2015 auf dieser Zuleitung geschaltet worden

sei.

5. Beweiswürdigung

Die Aussagen des Beschuldigten

anlässlich der beiden Hauptverhandlungen vor der Vorinstanz vom 5. Juni 2019

und 18. September 2019 sind wenig glaubhaft. Der Beschuldigte machte anlässlich

dieser beiden Befragungen von sich aus relativ unkonkrete und schwammige

Aussagen. Mehrfach wich er den Fragen aus, was zur Folge hatte, dass der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter immer wieder nachfragen musste, wobei der Beschuldigte

sich mitunter auch dann widersprach. So sagte er anlässlich der Befragung vom

5. Juni 2019 bspw. auf die Frage, ob es demnach den von ihm in der ersten

Befragung bei der Polizei erwähnten C.___ gar nicht gebe, aus, doch diesen gebe

es. Auf die Anschlussfrage, ob er demnach diese Person gewesen sei, die ihn

unter Druck gesetzt habe, antwortete er. Ja, es seien mehrere gewesen. Das mit

dem Mercedes aus Deutschland sei aber gelogen gewesen. Die Frage, ob es demnach

so sei, dass es C.___ gebe, dieser aber mit dem Verfahren nichts zu tun habe,

beantwortete der Beschuldigte dann wie folgt: Doch, es gebe eine ganze Gruppe.

Ob dieser demnach nicht mit einem Mercedes aus Deutschland gekommen sei: Er

habe gelogen. Der Türke habe ihm gesagt, er solle das so sagen. Was denn an der

ganzen Geschichte gelogen gewesen sei: Es stimme nicht. Ja, 100 % nicht. Ob es

diese Person somit nicht gebe: Das sei die Person gewesen, die auch an diesem

Abend in der Bar gewesen sei. Der, der die Einvernahme bei der Polizei gemacht

habe. Von der F.___ GmbH. G.___. Mit anderen Worten: Der Gerichtspräsident

musste immer wieder nachfragen, um vom Beschuldigten zu erfahren, was bezüglich

dessen Aussagen anlässlich seiner ersten Befragung denn nun stimme und was

nicht. Dies ist ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte anlässlich der

Befragung vom 5. Juni 2019 nicht die Wahrheit sagte. Als dem Beschuldigten dann

vom Gerichtspräsidenten vorgehalten wurde, B.___ habe bei der ersten

polizeilichen Befragung ja dasselbe gesagt, wie er, der Beschuldigte anlässlich

der ersten Befragung auch, dass nämlich die F.___ GmbH von Herrn G.___ die Bar

am 1. Juni 2015 übernehme, machte der Beschuldigte geltend, er habe sich mit

seinem Schwiegersohn abgesprochen, dass dieser gleich aussage. Anlässlich der

Befragung vom 18. September 2019 sagte der Beschuldigte dann aber aus, er habe

seinem Schwiegersohn nur gesagt, dass er unter Druck sei, er habe ihm nicht

konkret gesagt, was dieser aussagen solle. Die Frage, ob er seinem

Schwiegersohn aufgetragen habe, mit Herrn G.___ zur Polizei zu gehen, verneinte

der Beschuldigte anlässlich dieser zweiten vorinstanzlichen Befragung zuerst

mit der wenig überzeugenden Begründung, er sei im Ausland gewesen. Als ihm dann

vorgehalten wurde, sein Schwiegersohn habe aber genau das gesagt, lautete die

Antwort des Beschuldigten: «Ja, er. Aber nicht mit dem anderen». Der

Beschuldigte vermochte auch nicht überzeugend zu erklären, wieso er sich schliesslich

trotz der Drohung entschieden habe, seine erste Aussage bei der Polizei zu widerrufen.

Auch vor Obergericht blieb er in diesem Punkt oberflächlich und vage, indem er

ausführte, es sei ihm gesagt worden, die «oberen Köpfe» seien im Gefängnis. Bei

Lichte betrachtet ergäbe des Verhalten der «Türken», die den Beschuldigten

bedroht haben sollen, auch gar keinen Sinn. Der Beschuldigte behauptet ja, die

Türken hätten von ihm verlangt, dass er den Betrieb der Spielautomaten auf sich

nehme, sie würden dann die Busse bezahlen. Dies hat der Beschuldigte bei seiner

ersten Befragung aber ja gar nicht gemacht. Vielmehr sagte er aus, ein Türke

habe die Automaten bei ihm deponiert. Er lenkte damit selber den Verdacht auf

einen Türken und legte dessen Verstrickung in deliktische Handlungen nahe. Wäre

der Beschuldigte tatsächlich von Türken unter Druck gesetzt worden, den Betrieb

der Automaten auf sich zu nehmen, so hätte er schlicht und ergreifend

ausgesagt, er selber habe die Automaten aufgestellt und auf eigene Rechnung

betrieben. Auch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche fielen auf: Während

der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme zu Protokoll gab, er sei wegen

einer Beerdigung nach Mazedonien gereist, begründete er seinen

Auslandaufenthalt am 18. September 2019 vor erster Instanz mit einem

Notarbesuch im Zusammenhang mit einer Schuldbrieferrichtung. In der tatnächsten

Einvernahme verwies der Beschuldigte stets auf seine Schulden gegenüber Herrn E.___,

dem Vermieter der Liegenschaft. Worin die erstmals anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlungen erwähnten Schulden gegenüber den Türken,

die auf ihn Druck ausgeübt hätten, bestanden, blieb demgegenüber stets diffus.

Gleiches gilt auch für seine Ausführungen anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme.

Die Schilderung der von ihm behaupteten Treffen mit der türkischen Mafia – ein

Begriff, der erstmals von seinem Verteidiger im Plädoyer vor erster Instanz

eingebracht worden war und vom Beschuldigten dann vor Obergericht übernommen wurde

– blieben weitestgehend vage, detailreiche und besondere Einzelheiten, die

einen realen Erlebnishintergrund nahelegen würden, enthielten sie nicht. Auch

fielen weitere Abweichungen zu seinen Ausführungen vor erster Instanz auf: G.___, den der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 5. Juni 2019 in Bezug auf die Bar noch als seinen (direkten)

Nachfolger ab dem 1. Februar 2015 bezeichnet hatte, wollte er (A.___) im

Rahmen der obergerichtlichen Befragung nicht mehr kennen. Erneut danach

befragt, welche Elemente seiner Erstaussage bei der Polizei nun wahr und welche

ihm von den Türken vorgegeben worden seien, folgte eine neue Sachverhaltsversion:

Alles (die ganze Geschichte) sei von den Türken gekommen und C.___ gebe es gar nicht.

Auch die Aussagen der befragten

Auskunftspersonen/Zeugen sind – soweit überhaupt verständlich – grösstenteils

widersprüchlich und unglaubhaft:

B.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 26. Mai 2015 aus, am Tage der Kontrolle, also am 21. Mai 2015,

sei der Beschuldigte immer noch Geschäftsführer und Mieter der Bar gewesen.

Dieser habe die Bar in diesem Zeitpunkt geführt. An diesem Tag habe er ihn

angerufen und ihm gesagt, er solle mit G.___ auf den Polizeiposten und den

Mietvertrag vorweisen. Besagter Mietvertrag, der sich nicht in den Akten

befindet, wurde offenbar zwischen der F.___ GmbH und G.___ als Untermieter mit

Wirkung ab 1. Juni 2015 abgeschlossen (AS 25). Anlässlich der vorinstanzlichen

Befragung vom 18. September 2019 bejahte B.___ zuerst die Frage, ob sein

Schwiegervater im Zeitpunkt der Haudurchsuchung die Bar noch geführt habe

(«nickt»). Auf spätere Nachfrage präsentierte sich sein Aussageverhalten

äusserst ausweichend: Wieso war der Beschuldigte im Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung noch Geschäftsführer der Bar? «Am 26. Mai?» Nein, am 21. Mai:

«Er war nicht hier, als die Polizei kam» Ja, er war nicht hier. Aber Sie haben

gesagt, er sei Geschäftsführer gewesen: «Das Patent war bei mir». Jaja. Aber

Sie waren ja nicht Geschäftsführer. Wer hat die Bar geführt im Mai? «Der Türke»

Wer? «Das weiss ich nicht». Auch die Fragen nach einer allfälligen

Druckausübung beantwortete B.___ durchgehend sehr einsilbig und wenig

überzeugend: Haben Sie mitbekommen, dass Ihr Schwiegervater von irgendwelchen

Leuten unter Druck gesetzt worden ist? «Wie bitte?» Hatte er Probleme? Hatte er

Schulden? Wurde er von irgendwelchen Leuten unter Druck gesetzt? «Ja.». Was

waren das für Leute? «Türke». Wie wurde er unter Druck gesetzt? «Nein. Ich habe

viel gehört. Ich hatte damit nichts zu tun. Aber ich habe es gehört.».

G.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 26. Mai 2015 aus, er habe die Bar per 1. Juni 2015 übernehmen

wollen. Vorher habe er mit dem Betrieb nichts zu tun gehabt. Geschäftsführer

sei der Beschuldigte gewesen. Mit diesem habe er die Geschäftsübergabe

geregelt. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 18. September 2015

wollte er dann den Beschuldigten plötzlich nicht mehr kennen. Im Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung sei M.___ für die Bar zuständig gewesen. Dieser habe mit ihm, G.___,

eine Shisha-Bar führen wollen. Dieser habe ihn auch beauftragt, bei der Polizei

den Schlüssel zu holen. Auf die Frage, wer im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung

die Bar geführt habe, antwortete er aber dann, er habe keine Ahnung. Er wisse

nichts von Türken, die den Beschuldigten unter Druck gesetzt hätten. Nachdem er

den Vertrag unterschrieben gehabt habe, sei es knapp eine Woche gegangen, dann

sei die Polizei gekommen.

Auch das Aussageverhalten von L.___

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 ist

alles andere als überzeugend. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten zu Beginn

der Befragung, ob er wisse, weshalb er als Zeuge vorgeladen worden sei, lautete

seine Antwort (soweit sie überhaupt verständlich war): «Ja. Wegen I.___».

Daraus lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass der Zeuge vor der Befragung

instruiert worden ist (ergab sich doch aus der Vorladung kein Bezug zu

irgendeinem I.___). Der Zeuge schilderte dann zwar, an einem Treffen mit dem

Beschuldigten und diesem I.___ dabei gewesen zu sein, seine Aussagen sind indes

über weite Strecken unverständlich sowie alles andere als konkret und

detailreich. Immerhin hat auch der Zeuge nichts davon mitbekommen, dass der

Beschuldigte unter Druck gesetzt worden sei.

N.___ bestätigte anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung, bis Ende Februar 2015 in der «P.___ Bar»

gearbeitet zu haben. In dieser Zeit habe sie immer für den Beschuldigten

gearbeitet. Einen G.___ kenne sie nicht. Sie habe selbst gekündigt. Das

Kündigungsschreiben des Beschuldigten habe sie nie gesehen. Auch die

Unterschrift auf dem an sie adressierten Kündigungsschreiben kenne sie nicht.

Damit widerspricht die Zeugin N.___ den Aussagen des Beschuldigten vom 5. Juni

2019, G.___ habe die Bar per 1. Februar 2015 von ihm übernommen. Er selber sei

seit Januar 2015 nie mehr in der Bar gewesen. Er habe Frau N.___ gekündigt.

Auch die von der Verteidigung eingereichten

Urkunden vermögen in keiner Weise darzulegen, dass der Beschuldigte im Mai 2015

nichts mehr mit dem Betrieb der «P.___ Bar» zu tun gehabt hätte. Die beiden

Kündigungsschreiben an Frau N.___ und Frau O.___ tragen unterschiedliche

Unterschriften. Das an Frau N.___ adressierte Kündigungsschreiben trägt zudem

die Anrede «Sehr geehrte Frau O.___». Der Beweiswert dieser Urkunden ist somit

sehr gering und es besteht daher kein Zweifel an der Aussage der Zeugin N.___,

sie habe selbst gekündigt und ihr sei das an sie adressierte

Kündigungsschreiben unbekannt. Auch aus der Konkurseröffnung über die P.___ AG

am (…). Januar lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten,

hatte doch diese Firma gemäss B.___ mit dem Betrieb der gleichnamigen Bar

nichts zu tun. Auch die Bestätigung der Firma Q.___ AG, wonach am 12. Februar

2015 zwei Billardtische und 1 Dartkasten aus dem Lokal geräumt worden sind, was

deren Geschäftsführer, Q.___, vor Obergericht als Zeuge nochmals bekräftigte, widerlegt

in keiner Weise, dass der Beschuldigte im Mai 2015 in seiner Bar zwei

Spielautomaten betrieben haben soll. Schliesslich lässt sich auch aus der

Kündigung des Internetabos bei der Swisscom per Ende März 2015 nichts ableiten,

handelte es sich bei den beiden illegalen Spielautomaten doch um Offline-Geräte.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der

Beschuldigte die Bar seit Januar 2014 führte, wobei es im Zeitraum

Januar/Februar 2015 zu mehreren Veränderungen kam (Räumung von Spielgeräten aus

dem Lokal, Kündigung durch Frau N.___). Die Bar blieb aber auch nach dem

Februar 2015 in Betrieb, was auch der Beschuldigte vor Obergericht nochmals ausdrücklich

bestätigte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2020). Für einen Wechsel der

Zuständigkeiten im Zeitraum Jan./Feb. 2015 bis zum Tatzeitraum (= 12. Mai

2015 bis 21. Mai 2015) gibt es keine Hinweise, vielmehr muss davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach wie vor für die Bar

verantwortlich war. Die vom Beschuldigten erstmals vor der Vorinstanz

vorgebrachte Version des vollständigen geschäftlichen Rückzuges im Jan./Feb.

2015 wird von keiner Drittperson bestätigt und findet auch keine Stütze in

schriftlichen Dokumenten: Weder ein vertragliches Dokument (Kündigung des

Mietverhältnisses) noch andere geschäftsübliche schriftliche Dokumente bzw.

Aufzeichnungen, welche die vom Beschuldigten behauptete Aufgabe der

Geschäftsführerfunktion in irgendeiner Weise hätten plausibilisieren können,

liegen vor. Bezeichnenderweise wurde denn auch, als im Lokal die

Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, sogleich der Beschuldigte telefonisch

kontaktiert, was keinen Sinn machen würde, wenn dieser tatsächlich, wie von ihm

behauptet, seine geschäftliche Tätigkeit vollständig aufgegeben gehabt hätte. Als

gewichtiges objektives Indiz für die Weiterführung der geschäftlichen Tätigkeit

ist zudem der Umstand zu werten, dass eine Patentverlängerung für den Betrieb

der «P.___ Bar» an der [Adresse] in [Ort 1] (mit Wirkung ab 17.4.2015) eingeholt

wurde. Alles in allem ist somit davon auszugehen, dass die erste Aussage des

Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2015 zutrifft, zumal

sich diese auch mit den Erstaussagen von B.___ und G.___ deckt. Es ist deshalb

auf diese tatnächste Einvernahme abzustellen und als erwiesen anzusehen, dass

der Beschuldigte in seiner «P.___ Bar» zwischen dem 12. Mai 2015 und dem 21.

Mai 2015 den Betrieb zweier illegaler Spielautomaten im Wissen darum, dass es

sich um verbotene Spiele handelte, duldete. Zudem besass er die Schlüssel zu

den Geräten, um allfällige technische Probleme beheben zu können. Im Falle

eines Gewinnes hätte der Beschuldigten den Besitzer der Automaten kontaktieren

sollen, damit dieser dessen Auszahlung hätte organisieren können.

III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2019 ist das neue

Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) in Kraft getreten, welches das

Spielbankengesetz abgelöst hat. Da das dem Beschuldigten vorgehaltene Verhalten

vor Inkrafttreten dieses neuen Bundesgesetzes liegt, stellt sich die Frage des

anwendbaren Rechts. Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit

Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz

nichts anderes bestimmt. Da weder das VStrR noch das BGS hierzu

Sonderbestimmungen kennen, gelangt Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dessen Abs.

1 ist die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich

zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich

jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei

denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die

Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht

mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der

Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82

E. 6.1 S. 87 mit Hinweis auf BGE 89 IV 113 E. I/1a S. 116). Das Anknüpfungskriterium

der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze. Ob

das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach

einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich

der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser

wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 mit Hinweis auf BGE 126 IV 5 E. 2c S.

8).

Was die Sanktionsform anbelangt, ist die

Geldstrafe milder als die Freiheitsstrafe. Bei unbedingter Geldstrafe und Busse

ist die Höhe des Geldbetrages entscheidend, wobei eine bedingt vollziehbare Geldstrafe

i.d.R. milder ist als eine Busse, es sei denn, die aufgeschobene Geldstrafe

übersteige die Busse um ein Vielfaches (BGE 134 IV 89 ff.).

2. Strafbarkeit unter Anwendung des SBG

Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit

Haft oder Busse bis zu 500‘000 Franken bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb

konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Eine

abschliessende Definition der Tathandlung («organisieren oder gewerbsmässig

betreiben») ist nicht möglich. An das Erfordernis der Organisationshandlung

werden keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117). Durch das

Aufstellen und Betreiben eines verbotenen Glückspielautomaten wird jedenfalls

ein Glückspiel organisiert, da dadurch erst der Zugang dazu ermöglicht wird.

Dass es sich bei den 14 Spielen, die

noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, um Glücksspiele handelt, wurde,

wie erwähnt (vgl. vorstehende Ziff. II.1 in fine), bereits mittels Verfügungen

der ESBK vom 26. Februar 2014 und 4. April 2014 verbindlich festgestellt.

Ebenso steht ausser Frage, dass es sich bei der «P.___ Bar» nicht um eine

konzessionierte Spielbank handelte. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass

das Erteilen des Einverständnisses zum Aufstellen von Spielautomaten im eigenen

Betrieb als Organisationshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu

verstehen ist. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Auch der subjektive

Tatbestand ist erfüllt, da der Beschuldigte um die Illegalität der Spiele

wusste.

Zu prüfen ist noch die Verjährung. Art.

56 SBG droht als Sanktion Haft oder Busse an und ist demnach als

Übertretungstatbestand ausgestaltet (Art. 333 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 57 Abs.

2 SBG verjährt die Übertretung nach 5 Jahren. Nach Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB

werden bis zu ihren Anpassungen die Verfolgungsverjährungsfristen für

Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert,

womit grundsätzlich eine Verfolgungsverjährungsfrist von insgesamt 10 Jahren

resultieren würde. Führt jedoch die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im

Nebenstrafrecht, worunter das Spielbankengesetz fällt, dazu, dass für

Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes

gelten würde, reduziert sich diese auf das für letztere geltende Mass, um einen

Wertungswiderspruch zu vermeiden (BGE 134 IV 328 E. 2.1, vgl. auch Urteil des

Bundegerichts 6B_905/2017 vom 3.5.2018 E. 2). Im vorliegenden Fall resultiert

eine massgebliche Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_395/2013 vom 13.6.2013 und 6B_770/2010 vom 28.2.2011 E. 5.2).

Diese war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten,

womit grundsätzlich eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG hätte

erfolgen können.

3. Strafbarkeit unter Anwendung des BGS

Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS lautet wie

folgt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird

bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder

Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder

zur Verfügung stellt.

Gemäss der Legaldefinition in Art. 3

Abs. 1 lit. g BGS sind unter Spielbankenspielen Geldspiele zu verstehen, die

einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die

Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele. Geldspiele sind gemäss

Art. 3 Abs. 1 lit. b BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten

Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein

anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.

Zu den Tathandlungen im Sinne von Art.

130 Abs. 1 lit. a BGS (im bundesrätlichen Gesetzesentwurf noch Art. 127 BGS)

finden sich in der Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015 folgende

Erläuterungen (BBl 2015 8498 f.): Der Begriff «Durchführung» im

strafrechtlichen Sinne umfasse alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten

Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben,

namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Mit dem «Organisieren» sei

der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit welcher die Durchführung des Spiels

ermöglicht werde. Die Nennung dieser Tathandlung bezwecke, dass eine (in der

Regel hierarchisch hoch gestellte) Person, welche das Spiel organisiere, aber

mit dessen konkreten Umsetzung nichts zu tun habe, strafrechtlich zur

Verantwortung gezogen werden könne. Unter «zur Verfügung stellen» von

Geldspielen ohne Bewilligung werde unter anderem verstanden, dass zum Zwecke

der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten

bereitgestellt oder der mit dem Geldspiel verbundene Zahlungsverkehr gesamthaft

oder teilweise übernommen werde.

Dass es sich bei den im vorliegenden

Fall noch zu beurteilenden Spielen um solche handelt, welche auch unter den

Begriff der Spielbankenspiele gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. g BGS fallen, steht

ausser Frage und wurde vom Beschuldigten bisher auch nie bestritten. Indem der

Beschuldigte seine Räumlichkeiten zum Betreiben der beiden Spielautomaten zur

Verfügung gestellt hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 130 Abs. 1

lit. a BGS erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, da der

Beschuldigte um die Illegalität der Spiele wusste.

4. Bestimmung des milderen Rechts

Wie nachfolgend (vgl. Ziff. IV.) noch

ausgeführt werden wird, ist die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen.

Unter Anwendung des Spielbankengesetzes wäre der Beschuldigte auch unter

Berücksichtigung der erfolgten Verfahrenseinstellung bezüglich der 28 erst

nachträglich als Geldspiele qualifizierten Spiele zu einer CHF 2'000.00

übersteigenden Busse zu verurteilen.

Die von der Vorinstanz

ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe stellt deshalb im konkreten Fall

die mildere Sanktion dar.

Der Beschuldigte ist demnach nach dem

neurechtlichen Geldspielgesetz zu verurteilen. Er ist der Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über Geldspiele durch das Organisieren und Durchführen von

Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen,

begangen in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis 21. Mai 2015, schuldig zu

sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Die Erwägungen der Vorinstanz zur

Strafzumessung können weitgehend bestätigt werden. Zu Recht ging die Vorinstanz

von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. In subjektiver Hinsicht kann

noch ergänzt werden, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner massgebenden

Erstaussage nicht nachgewiesen werden kann, dass er finanziell vom Betrieb der

beiden Spielautomaten direkt profitiert hätte. Indessen übernahm der Eigentümer

der Spielautomaten gemäss Aussage des Beschuldigten dessen Schulden in Höhe von

CHF 1'500.00 beim Vermieter als Gegenleistung für das Aufstellen der Automaten.

Zudem dürfte sich der Beschuldigte zweifelsohne eine «Belebung» seines

Barbetriebs durch den Spielbetrieb erhofft haben. Es ist somit von einer

Bereicherungsabsicht auszugehen, wenn auch der angestrebte «Gewinn» eher gering

war. Insgesamt ist (im Rahmen einer Verschuldensskala von sehr leicht bis sehr

schwer) von einem gerade noch sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was

eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen rechtfertigt.

Bei den Täterkomponenten hat zufolge der

beiden Vorstrafen vom 5. Juni 2013 und 26. März 2015 eine leichte Erhöhung der

Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze zu erfolgen. Wie die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hat, wurde das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit einer Verfahrensdauer

von gesamthaft über 5 Jahren für ein an sich wenig komplexes Verfahren und

einem durch nichts erklärbaren Verfahrensstillstand von über einem Jahr vor erster

Instanz ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots als massiv zu bewerten. Es

rechtfertigt sich daher eine Strafreduktion von 30 %, ausmachend 30 Tages-sätze,

was eine verbleibende Strafe von 70 Tagessätzen ergibt.

Am 28. April 2016 wurde der Beschuldigte

vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt u.a. zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen verurteilt. Am 11. Dezember 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (vgl. den im Berufungsverfahren

eingeholten Strafregisterauszug). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende

Tat beging der Beschuldigte in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis 21. Mai

2015 und damit zeitlich vor den beiden genannten Urteilen. Die Vorinstanz fällte

aufgrund dieser Ausgangslage eine Zusatzstrafe zu beiden vorgenannten Urteilen

aus, was jedoch methodisch nicht zu überzeugen vermag. Nach der ratio legis von

Art. 49 Ab. 2 StGB soll derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften

Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren

Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3).

Diese Konstellation war erstmals im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt am 28. April 2016 gegeben. Folglich ist (allein) dieser

Entscheid als sog. Ersturteil zu qualifizieren, zu welchem eine Zusatzstrafe

auszufällen ist. Damit ist dem Asperationsprinzip bei der retrospektiven

Konkurrenz Rechnung getragen und die Anknüpfung an ein weiteres (zweites) früheres

Urteil erweist sich als obsolet.

Das schwerste Delikt bildet die im

vorliegenden Verfahren beurteilte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz.

Ausgehend von der hierfür verhängten Strafe von 70 Tagessätzen ergibt sich

unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe

von 80 Tagessätzen. Hiervon ist die im Ersturteil ausgefällte rechtskräftige

und damit unabänderliche Strafe von 20 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu

einer Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen führen würde. Zufolge des Verschlechterungsverbotes

(Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei den von der Vorinstanz

festgesetzten 40 Tagessätzen.

Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich

nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt

des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte gab vor Obergericht

zu Protokoll, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Urteil der

Vorinstanz unverändert geblieben seien: Er arbeite noch immer bei der R.___ AG

und verdiene nach wie vor netto CHF 5'418.45 x 13, womit das massgebliche monatliche

Nettoeinkommen rund CHF 5'870.00 beträgt. Dem Beschuldigten ist ein

Pauschalabzug von 25 % (CHF 1'467.50) für die Steuern und Krankenkassenbeiträge

zu gewähren. Vom verbleibenden Betrag von CHF 4'402.50 sind für die

Unterstützung der nicht erwerbstätigen Ehefrau 15 % (CHF 660.40), für das 1.

Kind weitere 15 % (CHF 660.40) und für das 2. Kind 12,5 % (CHF 550.30) in Abzug

zu bringen. Für ein drittes Kind, welches aus einer Beziehung mit seiner ehemaligen

Freundin stammt, bezahlt der Beschuldigte gemäss seinen Angaben vor Obergericht

Alimente von monatlich CHF 350.00 sowie Kinderzulagen. Unter Berücksichtigung all

dieser Abzüge wäre das massgebliche Monatseinkommen und damit der konkrete

Tagessatz etwas höher zu veranschlagen als vor erster Instanz, es ist aber zu

Gunsten des Beschuldigten auf den tieferen Betrag der Vorinstanz von CHF 50.00

abzustellen, denn eine Erhöhung des Tagessatzes und damit eine strengere

Bestrafung ist gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO nur aufgrund von Tatsachen

erlaubt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (z.B. eine

nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene Verbesserung der finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten, vgl. hierzu BGE 144 IV 198, Regeste sowie

E. 5.3 und 5.4), was vorliegend nicht der Fall war.

Der Beschuldigte ist somit als

Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

28. April 2016 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00

zu verurteilen.

Die Vorinstanz gewährte dem

Beschuldigten – trotz mehreren eingetragenen Vorstrafen sowie einem deutlich erkennbaren

Bewährungsversagen (der Beschuldigte delinquierte mehrfach während laufender

Probezeit, vgl. Strafregisterauszug vom 8.10.2020) – den Strafaufschub nach

Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art.

391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist das Urteil der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu

bestätigen. Die Probezeit ist mit Blick auf die strafrechtliche Vorbelastung

des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht auf das

gesetzliche Minimum von 2 Jahren, sondern auf 3 Jahre festzusetzen.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen

(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf

des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er

während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.

1 StGB).

V. Kosten und Entschädigung

1. Kostenfolgen

1.1

Kosten des Verfahrens der ESBK und des erstinstanzlichen Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens der ESBK (Strafverfügung

Nr. 62-2015-106/03/Mak vom 13.10.2017) machen insgesamt CHF 3'260.00 aus,

jene des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf CHF 2'400.00.

Die Vorinstanz hat entgegen dem Antrag

der Verteidigung für das eingestellte Verfahren keinen Kostenanteil zu Lasten

des Staates ausgeschieden und dem Beschuldigten folglich auch keine

Parteientschädigung zugesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der

Beschuldigte habe schuldhaft und rechtswidrig auch die Einleitung dieses

Verfahrens bewirkt, weshalb er die gesamten Kosten zu bezahlen habe.

Wird das Verfahren gegen die

beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie

grundsätzlich von der Kostentragung befreit. Dies ist der logische

Umkehrschluss zur Regel von Art. 426 Abs. 1 StPO. In solchen Fällen sind die

Verfahrenskosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO dem Bund oder dem Kanton

aufzuerlegen, der das Verfahren geführt hat (Thomas Domeisen in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014,

nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 426 StPO N 22). Im Sinne einer

«Kann»-Vorschrift ist ausnahmsweise die Kostenauflage zu Lasten der

beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Freispruchs oder

Verfahrenseinstellung möglich, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Nach der Rechtsprechung verstösst eine

Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die

Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids

direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches

Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen

ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten

beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41

OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,

die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,

klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen

Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die

Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände

stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es

klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu

einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR).

Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in

einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1473/2019 vom 13.8.2020 mit Hinweis auf BGE

144 IV 202 E. 2.2 sowie

weiteren Hinweisen).

Bei dem zur Anklage gebrachten

Lebenssachverhalt gemäss Ziff. 3 der Strafverfügung vom 13. Oktober 2017 (Aufstellen

von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum

Zwecke des Betriebs) ging es um einen straf- bzw. verwaltungsstrafrechtlichen

Vorwurf, der aber nach neuem Recht nicht mehr unter Strafe steht, weshalb

dieses Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde.

Eine Kostenauflage zu Lasten der

beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung darf sich

nicht auf eine Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stützen (Thomas

Domeisen in: BSK StPO, Art. 426 StPO N 38, 1. Lemma). Der gleiche Grundsatz kommt

vorliegend zum Tragen: Fällt die Bestrafung und damit einhergehend die

Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten bereits ausser Betracht, weil das

konkrete Verfahren zu viel Zeit in Anspruch genommen hat (Eintritt der Strafverfolgungsverjährung),

muss dies erst recht gelten, wenn die im Urteilszeitpunkt geltende

Rechtsordnung das vorgehaltene Verhalten generell nicht mehr als strafwürdig erachtet.

Ein Vorwurf, dem nach geltendem Recht überhaupt keine strafrechtliche Relevanz

mehr zukommt, kann nicht herangezogen werden, um dem Beschuldigten die

Verfahrenskosten zu überbinden.

Die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung

kann folglich nur noch in Frage kommen, wenn den Beschuldigten ein unter zivilrechtlichen

Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten trifft, welches die Verfahrenskosten

adäquat-kausal verursacht hat. Ein dem Beschuldigten anzulastender zivilrechtlicher

Regelverstoss wird von der Vorinstanz nicht dargelegt und ist denn auch nicht erkennbar.

Es hat deshalb zwingend eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates zu

erfolgen.

Hinsichtlich deren Umfang steht den

Behörden im konkreten Einzelfall ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil

6B_151/2014 vom 4.12.2014 E. 3.2 sowie 6B_129/2016 vom 2.5.2016 E. 3.2.2). Im

Zentrum des eingestellten wie auch des nun mit einem Schuldspruch endenden

Verfahrens stand das Aufstellen von zwei Glücksspielautomaten, wobei in Bezug

auf den Vorhalt gemäss Ziff. 3 der Strafverfügung vom 13. Oktober 2017 die

unterbliebene Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung und in Bezug auf den

Vorhalt gemäss Ziff. 2 der vorgenannten Verfügung die Organisation von

Glücksspielen das massgebliche Anknüpfungskriterium bildeten. Angesichts dieses

engen und direkten Zusammenhangs zwischen beiden Vorhalten erweist sich eine

hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten nicht als angezeigt. Die auf den

eingestellten Verfahrensteil fallenden Kosten sind ermessenweise mit 20 % zu

veranschlagen. Dementsprechend gehen von den Kosten des Verfahrens der ESBK

(Strafverfügung Nr. 62-2015-106/03/Mak vom 13.10.2017) CHF 652.00 (= 20 % von

CHF 3'260.00) zu Lasten der Staatskasse des Bundes und von den Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens hat der Staat Solothurn CHF 480.00 (= 20 % von CHF 2'400.00)

zu tragen. Die verbleibenden Kosten beider Verfahren (CHF 2'608.00 + CHF

1'920.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2 Kosten

des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens machen

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'315.00 aus.

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren

weitestgehend. Einzig in Bezug auf die von ihm beantragte Kosten- und

Entschädigungsfolgen hinsichtlich des eingestellten Verfahrens konnte der

Berufungskläger einen Teilerfolg verbuchen, so dass in Anwendung von Art. 428

Abs. 1 StPO ein Kostenanteil von 10 %(= CHF 231.50) zu Lasten des Kantons

auszuscheiden ist. CHF 2'083.50 (= 90 % von CHF 2'315.00) sind dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Entschädigungsfolgen

2.1 Grundsatz

Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem

Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen

Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die

Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

Zu diesen «anderen Nachteilen» sind auch die notwendigen Verteidigungskosten zu

zählen. Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als

auch für das gesamte gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101

Abs. 1 i.V. m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes.

2.2 Entschädigung für das Verfahren der

ESBK und das erstinstanzliche Verfahren

Für das Verfahren der ESBK

(Strafverfügung Nr. 62-2015-106/03/Mak vom 13.10.2017) und das erstinstanzliche

Verfahren hat der Beschuldigte in Anbetracht der erfolgten Verfahrenseinstellung

Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.

Der Beschuldigte macht für das

eingestellte Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'750.00

geltend (vgl. Plädoyernotizen in den obergerichtlichen Akten sowie insbesondere

die Anträge, wiedergegeben im vorstehenden Verhandlungsprotokoll auf S. 3).

Denselben Betrag (für das Vorverfahren und das erstinstanzlichen

Gerichtsverfahren) beantragt der Beschuldigte für die Verteidigungskosten im

Zusammenhang mit dem zweiten Vorhalt (Ziff. 2 der Strafverfügung vom

13.10.2017: Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken).

Wie bereits unter Ziff. V.1.1 (in fine) dargelegt, ist auch bei dem

Aufwand des Verteidigers der enge Konnex zwischen dem eingestellten und dem mit

einem Schuldspruch endenden Verfahren hervorzuheben. Zwar gab es anwaltliche Abklärungen

(Wegfall der Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Vorführung unter dem milderen

neuen Recht), welche sich ausschliesslich auf den Vorhalt gemäss Ziff. 3 der Strafverfügung

bezogen, der Löwenanteil des Verteidigungsaufwandes betraf jedoch beide

Vorhalte gleichermassen. Eine je hälftige Aufteilung des Gesamtaufwandes auf die

Vorhalte gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 der Strafverfügung vom 13. Oktober 2017 ist

bei dieser Ausgangslage nicht angebracht. Stattdessen ist die reduzierte

Parteientschädigung für das Verfahren der ESBK und das erstinstanzliche

Verfahren ermessensweise auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und

MWST) festzusetzen, was 1/5 des von Fürsprecher Rohrer für

die beiden Verfahren geltend gemachten Aufwandes entspricht.

2.3 Entschädigung für das

Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren ist dem

Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00

(inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, zahlbar durch den Bund (vgl. V.2.1 in

fine). Dieser Betrag entspricht – unter Berücksichtigung der Kürzung, die

vorzunehmen ist, weil die Hauptverhandlung vor Obergericht effektiv weniger

Zeit in Anspruch nahm, als der Verteidiger im Vorfeld geschätzt hatte – 1/10

des von Fürsprecher Rohrer für das Berufungsverfahren geltend gemachten Gesamtaufwandes

(vgl. die ins Recht gelegte Honorarnote).

Demnach wird in Anwendung von Art. 2

Abs. 2, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47 und Art. 49

Abs. 2 StGB; Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS; Art. 95 Abs. 1 und 2,

Art. 97 Abs. 1, Art. 99 und Art. 101 VStrR; Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.1 und 3 StPO erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das

Verwaltungsstrafverfahren gegen A.___ wegen Aufstellens von

Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum

Zwecke des Betriebs mit Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern vom 18. September 2019 rechtskräftig eingestellt worden ist.

2. A.___ hat sich der Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über Geldspiele durch das Organisieren und Durchführen von

Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen,

begangen in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis 21. Mai 2015, schuldig

gemacht.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil

des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. April 2016 verurteilt

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung

des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens der

Eidgenössischen Spielbankenkommission (Strafverfügung Nr. 62-2015-106/03/Mak

vom 13.10.2017) in der Höhe von insgesamt CHF 3'260.00 im Umfang von

CHF 2'608.00 (= 80 % von CHF 3'260.00) zu bezahlen. CHF 652.00 (= 20

% von CHF 3'260.00) gehen zu Lasten der Staatskasse des Bundes.

6. A.___, vertreten durch Fürsprecher

Manuel Rohrer, wird für das Verfahren der Eidgenössischen Spielbankenkommission

(Strafverfügung Nr. 62-2015-106/03/Mak vom 13.10.2017) und das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes.

7. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 2'400.00 im Umfang von CHF 1'920.00 (= 80 % von

CHF 2'400.00) zu bezahlen. CHF 480.00 (= 20 % von CHF 2'400.00) gehen zu Lasten

des Kantons.

8. A.___, vertreten durch Fürsprecher

Manuel Rohrer, wird für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes.

9. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'315.00, im Umfang von CHF 2'083.50 (= 90 % von CHF 2'315.00) zu bezahlen. CHF

231.50 (= 10 % von CHF 2'315.00) gehen zu Lasten des Kantons.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker