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Entscheid

STBER.2020.100

mehrf. Betrug, Förderung der Prostitution, unzulässige Ausübung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und

26. Januar 2022Deutsch87 min

Misswirtschaft, Nichtablieferung von Sozialbeiträgen und Sachentziehung (Register

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Januar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Corinne

Saner,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend mehrf.

Betrug, Förderung der Prostitution, unzulässige Ausübung der Prostitution,

Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts

(Bereicherungsabsicht), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung, Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 26. Januar 2022:

-

Staatsanwalt

B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___,

Beschuldigte und Berufungsklägerin,

-

Rechtsanwältin

Corinne Saner, amtliche Verteidigerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die gegenwärtig geltende Maskenpflicht im

Saal (ausgenommen davon die jeweils Sprechenden) hin und fordert die amtliche

Verteidigerin auf, ihre Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen

Stellungnahme vorzulegen.

Vorfragen/Vorbemerkungen

Staatsanwalt B.___ legt diverse die

Beschuldigte betreffende Ausdrucke von Internet-Inseraten vor mit dem Antrag,

diese seien zu den Akten zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin hat keine Einwände

gegen den Beweisantrag. Die Unterlagen werden zu den Akten genommen.

Die Beschuldigte wird nach Hinweis auf

ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

(gibt vorab die

Plädoyernotizen zu den Akten)

1. Es sei

festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf folgende Ziffern

in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Ziff.

1 bzgl. mehrfachen Betrugs (Anklageziffer 2);

-

Ziff.

2 bzgl. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

(Anklageziffer 4);

-

Ziff.

2 bzgl. unzulässiger Ausübung der Prostitution (Anklageziffer 5);

-

Ziff.

3 lit. c bzgl. der Busse von CHF 2'500.00, beziehungsweise einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen;

-

Ziff.

7 bzgl. der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2. A.___ sei schuldig

zu sprechen wegen:

-

Förderung

der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), begangen in der Zeit von ca. Anfang

August 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 (Anklageziffer 1);

-

Förderung

des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1

lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG), begangen in der Zeit von ca. Anfang August

2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 (Anklageziffer 3).

3. A.___ sei zu

verurteilen zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 26

Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-

einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Das vorinstanzliche

Urteil sei im Weiteren mit Bezug auf die Ziffern 4 - 6 und 8 zu bestätigen.

5. Die bisher

ausgestandene Untersuchungshaft sei A.___ an den unbedingten Teil der

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Die Kosten für das

Berufungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen.

7. Die Kostennoten der

Parteien seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

Rechtsanwältin Saner

(gibt vorab

die Plädoyernotizen zu den Akten)

1. Es sei

festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

(Freispruch betr. Betrug) vom 18. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei freizusprechen

vom Vorhalt der Förderung der Prostitution und der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht.

3. A.___ sei schuldig

zu sprechen der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie der

unzulässigen Ausübung der Prostitution.

4. A.___ sei zu

verurteilen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00.

5. Die ausgestandene

Untersuchungshaft (24 Tage) sei der Beschuldigten auf die Geldstrafe

anzurechnen.

6. Es sei

festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

7. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten zu einem tragbaren

Bruchteil aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu übernehmen. Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

8. Die Kostennote der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei im eingereichten Umfang

zu genehmigen.

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine

Replik, die Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:50 Uhr

geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Schreiben vom 03. Januar 2017

reichte C.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige ein gegen A.___

(nachfolgend: die Beschuldigte) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung,

Misswirtschaft, Nichtablieferung von Sozialbeiträgen und Sachentziehung (Register

2.1.1. Seite 001, im Folgenden: 2.1.1./001).

Am 18. Mai 2017 erstattete D.___, die

Vertreterin der Firma […], gegen die Beschuldigte Anzeige wegen Betrugs

(2.1.2./001 ff.).

Mit Eröffnungsverfügung vom 23. Mai 2017

eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine

Untersuchung wegen Sachentziehung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung,

Missbrauchs von Lohnabzügen, Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag

belegte Vermögenswerte (12.1.1./001).

2.

Am 18. Oktober 2017 kontrollierte die

Polizei Kanton Solothurn eine Privatwohnung [in] [einer Stadt] (vgl.

Strafanzeige vom 5. September 2018: 2.1.3/001 ff.). Angetroffen wurde dort die

aus Albanien stammende E.___ (nachfolgend: Privatklägerin). Es stellte sich

heraus, dass diese illegal in die Schweiz eingereist war und sich hier auch

illegal aufhielt. Sie hatte sich gegenüber dem MISA mittels gefälschten

Dokumenten als Italienerin ausgegeben, um einfacher an eine Arbeitsbewilligung

in der Schweiz zu gelangen. Diese gefälschten Dokumente habe sie von der

Beschuldigten gegen eine Zahlung von CHF 1'500.00 erhalten. Festgestellt wurde

überdies, dass sie ohne entsprechende Bewilligung der Prostitution nachging. Die

Privatklägerin wurde am 19. Oktober 2017 erstmals polizeilich befragt

(10.2.1./001 ff.). Im Zuge dieser Einvernahme kam der Verdacht auf, der

Privatklägerin seien bei der Ausübung der Prostitution unzulässige Vorschriften

gemacht worden. Die Privatklägerin gab unter anderem an, sie habe 2016 eine

Frau in [Ortschaft 1] kennengelernt, die [ein Massagestudio] betrieben habe. Dort

habe sie sich vom 7./8. August bis ca. 10. Dezember 2016 prostituiert. Die

Aussagen bezüglich ihrer Tätigkeit im genannten Salon der Beschuldigten

erweckten den Verdacht auf Menschenhandel resp. Förderung der Prostitution. Die

Privatklägerin wurde am 26. Januar 2018 ein weiteres Mal als Beschuldigte (Vorhalt

der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) zu den Arbeitsbedingungen bei der

Beschuldigten befragt (10.2.1./009 ff.).

Mit Verfügung vom 26. Februar 2018

eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine

Untersuchung wegen Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen

Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht und

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (12.1.1./002).

Gestützt darauf wurde am 16. Mai 2018 bei der Beschuldigten eine

Hausdurchsuchung durchgeführt und die Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen.

3.

Mit Verfügung vom 23. März 2018

eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine

Untersuchung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil [von vier Firmen]

(12.1.1./003).

4.

Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 25.

Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die

Beschuldigte bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des

Missbrauchs von Lohnabzügen, der Misswirtschaft und der Verfügung über mit

Beschlag belegte Vermögenswerte ein. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung

zum Nachteil von C.___ und des mehrfachen Betruges zum Nachteil verschiedener

Geschädigter wurde weitergeführt (1.4./027 ff.).

Mit konkretisierter Eröffnungs- bzw.

Ausdehnungsverfügung vom 28. November 2018 wurden die Vorhalte der

Förderung der Prostitution, des mehrfachen Betrugs, der Sachentziehung, der

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der

unzulässigen Ausübung der Prostitution konkretisiert bzw. das Verfahren

entsprechend ausgedehnt (12.1.1./004 ff.).

Mit Einstellungsverfügung vom 06.

Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die

Beschuldigte betreffend Sachentziehung ein (1.4./001).

Mit Einstellungsverfügung vom 14. März 2019

stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend

Betrug zum Nachteil der [Firma] im Zusammenhang mit der Bestellung vom 12.

Dezember 2015 ein (1.4./011 ff.).

5.

Mit konkretisierter Eröffnungs- und

Ausdehnungsverfügung vom 30. April 2019 wurde der Vorhalt der Förderung der

Prostitution, des mehrfachen Betruges, der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung und der unzulässigen Ausübung der Prostitution

konkretisiert bzw. ausgedehnt (12.1.1./009 ff.).

6.

Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2019

erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen

Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), mehrfachen Betrugs (Art. 146

Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht

(Art. 116 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 lit. a AuG), Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 und

2 AuG) sowie unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB

i. V. m. § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG).

7.

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte

am 18. Mai 2020 folgendes Strafurteil:

«

1. Die Beschuldigte A.___

hat sich des mehrfachen Betruges, angeblich begangen am 10.08.2015, 13.06.2016

(recte 09.06.2016), 28.06.2016 (recte 24.06.2016) und 18.08.2016, nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 1 [recte Ziff. 2]).

2. Die Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der

Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis

ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 1);

-

der

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. Anfang

August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 2

[recte Ziff. 3]);

-

der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in

der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember

2016 (AnklS. Ziff. 3 [recte Ziff. 4]);

-

der

unzulässigen Ausübung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 01.01.2016 bis

16.05.2018 (AnklS. Ziff. 4 [recte Ziff. 5]).

3. Die Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

mit einer Probezeit von 2 Jahren;

c) einer Busse in Höhe

von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom

16.05.2018 bis 08.06.2018, total 24 Tage, ist der Beschuldigten im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die Beschuldigte A.___

hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5’500.00, zuzgl. 5 % Zins

seit 01.10.2016, zu bezahlen.

5. Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 9'054.65 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

6. Die Beschuldigte A.___

ist der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

für den durch die von ihr begangenen Straftat verursachten Schaden zu

100 % schadenersatzpflichtig.

7. Die Kostennote für

die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne

Saner, wird auf CHF 21’938.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 =

CHF 14’625.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

8. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8’500.00, belaufen sich

auf total CHF 10‘700.00. Davon hat die Beschuldigte 2/3 =

CHF 7’100.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des

Kantons Solothurn.»

8.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte

am 26. Mai 2020 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 231,

im Folgenden OG AS 231). Mit Berufungserklärung vom 31. Dezember 2020 liess sie

Freisprüche von den Vorhalten der Förderung der Prostitution und Förderung des

rechtswidrigen Aufenthaltes beantragen. Sie sei zu einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die ausgestandene

Untersuchungshaft von 24 Tagen sei an die Geldstrafe anzurechnen. Die

Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen und die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei vom Staat zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten seien ihr nur zu einem Bruchteil aufzuerlegen (Akten

Berufungsverfahren Seiten 1 ff, im Folgenden: BV AS 1 ff.).

Der Oberstaatsanwalt erklärte mit

Eingabe vom 12. Januar 2021 die Anschlussberufung. Verlangt werde die

Verurteilung zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe (BV AS 63 f.).

9.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer

1: Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs;

-

Ziffer

2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Beschäftigung einer Ausländerin ohne

Bewilligung und wegen der unzulässigen Ausübung der Prostitution;

-

Ziffern

5 und 7 (teilweise): Höhe der Entschädigungen an die unentgeltliche

Rechtsbeiständin und die amtliche Verteidigerin.

10.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte

Rechtsanwältin Stäuble mit, im Berufungsverfahren werde für die Privatklägerin E.___

keine unentgeltliche Rechtspflege mehr beansprucht (was bei der Urteilsfällung

aus Versehen unbeachtet blieb und auf Hinweis von Rechtsanwältin Stäuble nach

Zustellung der Urteilsanzeige im begründeten Urteil entsprechend korrigiert

wurde).

Erwägungen

II. Förderung der Prostitution

1.

Der Vorhalt der Anklage

Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie

habe sich der Förderung der Prostitution in der Zeit von ca. Anfang August 2016

bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 in [Ortschaft 1] zum Nachteil der

Privatklägerin, albanische Staatsangehörige, welche die Beschuldigte während

der fraglichen Zeitspanne in ihrem Etablissement als Sexarbeiterin beschäftigt

habe, schuldig gemacht.

Die Beschuldigte habe das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der vorgenannten

Privatklägerin insofern verletzt, als sie die in ihrem Etablissement geltenden

Prostitutionsmodalitäten verbindlich festlegt und die Privatklägerin

entsprechenden Regeln und Vorschriften unterworfen habe, wodurch deren Freiheit

bzgl. der Ausgestaltung ihrer Arbeitstätigkeit insgesamt erheblich einschränkt

gewesen sei.

So sei die Privatklägerin insbesondere

dazu verpflichtet gewesen,

-

der

Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben

(50/50-Regel);

-

der

Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 20.00/Tag

für die Verpflegung abzuliefern;

-

von

ihrem Einnahmenanteil zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im

Betrag von ca. CHF 400.00 bis ca. CHF 450.00/Monat […] zu übernehmen

(ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016);

-

sich

während der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten von

Montag bis und mit Samstag allfälligen Kunden zwecks Ausübung von sexuellen

Dienstleistungen zu vorgegebenen Zeiten (vgl. dazu nachstehend) zur

Verfügung zu halten;

-

auf

Geheiss der Beschuldigten darüber hinaus ca. 3-4 Mal an ihrem freien Tag

(Sonntag) zu arbeiten;

-

während

der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten im Rahmen ihrer

Arbeitstage fixe Arbeitszeiten einzuhalten (ca. von Anfang August 2016 bis ca.

Mitte Oktober 2016 von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. auf Geheiss von A.___

z. T. auch bis Mitternacht; ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende

November/Anfang Dezember 2016 von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr);

-

sich

während der Dauer ihres Engagements grundsätzlich im Etablissement der

Beschuldigten aufzuhalten bzw. vorgängig deren Erlaubnis einzuholen, wenn sie

das Studio ausnahmsweise einmal für kurze Zeit habe verlassen wollen. Ausserdem

habe A.___ in solchen Fällen vorgegeben, wie lange die Privatklägerin

wegbleiben dürfe;

-

einmal

trotz Krankheit (Grippe) zu arbeiten;

-

zumindest

bei der Stammkundschaft die Verhandlungen bzgl. Preis und sex. Dienstleistung

der Beschuldigten zu überlassen;

-

im

Zusammenhang mit den zu erbringenden sex. Dienstleistungen die von der

Beschuldigten vorgeschriebenen Preise/Preisliste einzuhalten;

-

gegen

ihren Willen alle von den Freiern gewünschten sex. Dienstleistungen zu

erbringen und in diesem Kontext insbesondere auch ungeschützte sex. Praktiken

(insbes. ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr) anzubieten;

-

gegen

ihren Willen alle Freier zu bedienen;

-

die

von der Beschuldigten vorgegebenen Kleidervorschriften zu beachten.

Im Weiteren habe die Beschuldigte das

sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin auch insofern verletzt, als

sie

-

den

Inhalt von deren Online-Inserate auf den einschlägigen

Internet-Erotikplattformen eigenmächtig bestimmt habe, ohne diesbezüglich

vorgängig Rücksprache mit der Privatklägerin zu nehmen;

-

diese

wiederholt unter Druck gesetzt habe, indem sie der Privatklägerin ein

schlechtes Gewissen gemacht und eine bessere Arbeitsmoral gefordert habe, wenn

diese freie Tage bzw. Pausen bezogen habe, gewisse Kunden ablehnen und/oder

gewisse sex. Praktiken (insbesondere ungeschützten Geschlechtsverkehr) habe

verweigern wollen. Konkret habe die Beschuldigte der Privatklägerin in solchen

Fällen vorgeworfen, dass sie wegen ihres Fehlverhaltens Kunden verlieren würde;

-

dieser

angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie keine

ungeschützten sex. Praktiken anbieten würde;

-

dieser

angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie trotz

Grippe nicht arbeite;

-

dieser

angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, falls sie die

Kosten für die Internetwerbung nicht übernehme;

-

dieser

angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie sich nicht

an die von ihr aufgestellten Vorschriften halte;

-

von

ihr verlangt habe, möglichst viel Geld zu verdienen und zu diesem Zweck auch

(ungewollten) ungeschützten Sex anzubieten;

-

diese

bei der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit kontrolliert habe.

2.

Der Straftatbestand

2.1

Nach Art. 195 lit. c StGB (früher

Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich

prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht

oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

2.2

Geschütztes Rechtsgut ist die

sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden

darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen

ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die

Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der

Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei

und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer

Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers

ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren

Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im

Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu

erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein

gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann,

so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,

nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76

E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

Der Tatbestand der Überwachung der

Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte

aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und

ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.

Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die

Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft

über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn

jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in

irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder

anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte

Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu

bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)

Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass

Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so

dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei

ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung

der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine

Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von

Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.

Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten

des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen

Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer

tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die

Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom

Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche

Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2.

und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den

jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt,

weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem

bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres

illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts

1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die

Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der

Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am

jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne

dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des

Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).

Ob unzulässiger Druck im Sinne der

Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des

jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im

Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert

wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,

Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran

änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten

Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und

6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle

Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.).

Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine

Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm

das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die

zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren,

die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer

Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts

6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil

des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht

bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der

die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft

verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das

Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das

Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische

Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der

Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in

Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und

überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon

wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil

6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB

verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit

begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen

Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste

erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der

Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten

nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der

Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S.

81.

f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

Zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver

Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf

nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person

beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB

nicht relevant.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung

von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die publizierten

Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018, STBER.2019.43 vom

13.

Mai 2020 und STBER.2020.53 vom 13. Januar 2021 verwiesen werden.

3.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

3.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

3.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.3. Die Beweiskraft von persönlichen

Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen

und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –

darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits

zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits

unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist

sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die

Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie

sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist

ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der

Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen

Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,

individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,

Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte

Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des

Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei

wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien

für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und

Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen

Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen

oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene

oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante

Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter

einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads

der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität

überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen

(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von

Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.;

Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz

zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene

Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen

(vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten,

Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni

2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St.

Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-

Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-

Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

4. Beweiswürdigung

4.1 Die Akten enthalten zahlreiche und

umfangreiche Befragungsprotokolle. Die Vorinstanz hat wesentliche aktenkundige

Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der übrigen befragten

Auskunftspersonen und Zeugen, dies namentlich zu den Bedingungen der Ausübung

der Prostitution, in der Urteilsbegründung korrekt dargelegt (Urteilsseiten [US]

11 bis 16). Darauf kann vorweg verwiesen werden.

4.2 Da sich die Vorhalte in der Anklage

grösstenteils auf die Aussagen der Privatklägerin stützen, sind diese noch ein

wenig breiter darzulegen. Dabei gilt es, die sozialen Hintergründe und den

Verlauf der Prostitution der Privatklägerin bei der Beschuldigten zu

beleuchten.

Die Privatklägerin gab bei ihrer ersten

Einvernahme am 19. Oktober 2017 als beschuldigte Person an (10.2.1/001 ff.),

sie sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Niederlassungsbewilligung zu

erhalten und dann ihre Tochter in die Schweiz zu holen. Sie habe ihrer Tochter

ein besseres Leben bieten wollen. In Albanien habe man als geschiedene Frau

keine gute Zukunft. Schon die KITA habe viel Geld gekostet, danach sei kaum

noch etwas Geld von ihrem Einkommen übrig geblieben. Im Jahr 2017 sei sie zwei

Mal längere Zeit in Albanien gewesen, von Januar bis März und von April bis

Juli habe sie sich bei Frau K.___ prostituiert. Sie habe während ihrer

Aufenthalte in der Schweiz immer als Prostituierte gearbeitet, da man ohne Papiere

nichts Anderes finde. Dies auch zuletzt [in der Stadt], wo sie zusammen mit

einem Mann, der Escort-Dienste angeboten habe, gewohnt habe. Dort habe sie

immer mit Schutz gearbeitet, dies im Gegensatz zur Arbeit bei der Beschuldigten

im 2016 und bei Frau K.___ im Frühjahr 2017. Sie habe sich dort gezwungen

gefühlt, ohne Schutz zu arbeiten. Man habe ihr gesagt, sie habe ja ohnehin

keine Papiere und könne sich nicht frei bewegen. Zudem habe sie mehr verdient,

wenn sie «mit extra» (ohne Schutz) gearbeitet habe. Die Beschuldigte habe ihr

damals gesagt, mit dem albanischen Pass sei keine Bewilligung zu beschaffen.

Sie habe dann einen albanischen Kollegen nach einem Pass, «der etwas wert ist»,

gefragt. Dieser habe dafür Euro 10'000.00 verlangt, was sie bezahlt habe. Dafür

habe sie den italienischen Pass erhalten. Diesen habe sie zwischenzeitlich

verbrannt. Angesichts des Geldes, das sie dafür bezahlt habe, sei sie schon

davon ausgegangen, dass der Pass echt sei. Der Beschuldigten habe sie CHF

1'500.00 für die Beschaffung der Arbeitsbewilligung bezahlt. Die Beschuldigte

habe ihr dann auch die anscheinend entsprechenden Dokumente gebracht. Sie sei

nun erstaunt, dass angeblich etwas mit diesen Dokumenten nicht stimmen solle. (In

der gleichen Einvernahme gab die Privatklägerin allerdings auch an, sie habe

als nächsten Schritt beabsichtigt, eine «echte Bewilligung» zu beantragen, um

«sicher arbeiten» zu können: Frage 16.) Sie habe zwei Monate auf die von der

Beschuldigten in Aussicht gestellte Arbeitsbewilligung gewartet und sei immer

mehr unter Druck gekommen, weil die Beschuldigte immer mehr verlangt habe, dass

sie auch Sex ohne Kondom anbiete. Am Schluss der Einvernahme wurde der

Privatklägerin die Wegweisung und Rückführung in Aussicht gestellt.

In einer staatsanwaltschaftlichen

Befragung vom 26. Januar 2018, vormittags, gab die Privatklägerin offenbar

Auskunft über ihre erste Einreise und Tätigkeit im Jahr 2015. Dies ergibt sich

aus der Befragung am Nachmittag des gleichen Tags (10.2.1/011), das

entsprechende Protokoll ist in den Akten nicht vorhanden. Am Nachmittag

beschrieb sie ihre Tätigkeit, als sie im Januar 2016 von Albanien in die

Schweiz zurückgekehrt war. Sie habe da von Januar bis März [in einer

Kontaktbar] gearbeitet. Dort sei sie von einem Albaner um CHF 6'000.00 betrogen

worden: da sie Ende März 2016 nicht die ganzen CHF 10'000.00 mit nach Albanien

habe nehmen wollen, hätte er die CHF 6'000.00 nach Albanien transportieren

sollen. Danach habe sie im April wieder [in der Kontaktbar] gearbeitet. Die

Konkurrenz dort sei gross gewesen und man habe ihr Dumpingpreise und Sex ohne

Schutz vorgeworfen. Deshalb habe sie dort anfangs Mai 2016 gehen müssen. Sie

habe dann drei Wochen [in einem Lokal] gearbeitet. Dort habe es aber wenig

Arbeit gegeben und sie habe sich mit der Bardame nicht so gut verstanden. Dann

sei sie anfangs Juni in [eine Bar] gegangen, wo sie wegen fehlender Bewilligung

wieder habe gehen müssen. Nach weiteren zwei Monaten im «[Lokal]» sei sie

zurück nach Albanien gegangen. Noch im «[Lokal]» habe sie mit der Beschuldigten

vereinbart, dass sie nach der Rückkehr bei dieser arbeiten könne. Dort sei sie

geblieben, bis sie anfangs Dezember 2016 noch einmal ins «[Lokal]» gegangen

sei. Sie müsse aber sagen, dass sie schon ab Oktober 2016 im «[Lokal]» gearbeitet

habe, zeitweise also sowohl bei der Beschuldigten als auch im «[Lokal]». Ende

Dezember sei sie heimgekehrt und im Januar 2017 habe sie in [einer weiteren

Bar] angefangen. Von Ende Januar bis März 2017 habe sie dann bei L.___ gearbeitet.

Dies auch nach einer weiteren Heimkehr ab Ende April wieder bis ca. Ende

September 2017. Zwischendurch sei sie im Juli/August erneut in Albanien

gewesen. Da sie sich bei L.___ sehr eingeengt und kontrolliert gefühlt habe,

habe sie mit dem Gedanken gespielt, nach Hause zu gehen. Da habe sich aber die

Möglichkeit [in der Stadt] ergeben, wo die Polizei sie dann gefasst habe.

Am 22. Februar 2018 wurde die

Privatklägerin – weiterhin als Beschuldigte – zu ihrer Prostitutionstätigkeit

im «[Lokal]» befragt. Die Betreiberinnen dort und sie selbst hätten gewusst,

dass sie keine Arbeitsbewilligung habe. Sie habe dort im gleichen Zimmer

gewohnt, in dem sie gearbeitet habe. Beim dritten Mal dort, ab Oktober 2016,

habe sie tagsüber bei der Beschuldigten gearbeitet und ab 18.00 Uhr im «[Lokal]».

Dies weil bei der Beschuldigten immer zu viel los gewesen sei: Kunden,

Familienangehörige, Bekannte etc. Da habe sie nie Ruhe gehabt. Da die Tochter

der Beschuldigten Drogenprobleme gehabt habe, sei manchmal die Polizei vorbeigekommen.

Im Studio der Beschuldigten habe eine ständige Unruhe geherrscht, man habe dort

keine Privatsphäre gehabt und sich ständig beobachtet und kontrolliert gefühlt.

Das sei für sie nicht gut gewesen, weil sie ja keine Arbeitsbewilligung gehabt

habe. Im «[Lokal]» habe sie sich in der Bar erholen können, wenn sie nicht

gerade einen Kunden gehabt habe. Die Beschuldigte habe davon aber nichts

gewusst, die wäre sicher nicht damit einverstanden gewesen, dass sie am Abend

noch im «[Lokal]» gearbeitet hätte. Sie habe der Beschuldigten einfach gesagt,

sie brauche Ruhe und übernachte deshalb bei jemand anderem. Die Beschuldigte

habe sie auch sehr stark unter Druck gesetzt mit der Arbeit, damit sie mit

ihren 50% möglichst viel verdiene. Sie sei bei der Beschuldigten geblieben,

weil ihr diese versprochen gehabt habe, eine Arbeitsbewilligung einzuholen.

Am 7. März 2018 wurde die Privatklägerin

als Beschuldigte zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt

(10.2.1/030 ff.). Sie habe dort vom 7./8. August bis ca. 10. Dezember 2016

gearbeitet, ab Oktober daneben auch im «[Lokal]». (Auf Frage) Sie habe vorher im

«[Lokal]» einen Albaner kennengelernt und diesem gesagt, es gebe da nicht so

viel Arbeit. Dieser habe ihr dann die Beschuldigte vorgeschlagen. Sie habe

diese dann getroffen zum Gespräch. Da sei es um die Arbeitsbedingungen gegangen

und um die Frage, ob sie «tabulos» sei. Es sei ihr gesagt worden, die Einnahmen

würden 50/50% geteilt und es würde im Internet mit ihrer Person Werbung gemacht.

Weiter sei die Wohnsituation ein Thema gewesen. Die Beschuldigte habe

eigentlich nicht gewollt, dass sie (die Privatklägerin) bei ihr wohne, dies aus

Angst vor den Polizeikontrollen. Sie selbst habe aber gar keine Möglichkeit

gehabt, anderswo zu wohnen. Da sei die Beschuldigte dann damit einverstanden

gewesen. (Auf Frage) Unter «tabulos» habe sie irgendwelche Männerfantasien

verstanden (Sklavin, dirty talk oder so) und das sei für sie in Ordnung

gewesen. Als sie bei der Beschuldigten dann begonnen habe, habe sie gemerkt,

dass mit «tabulos» Sex ohne Kondom gemeint sei. Bei diesem Vorgespräch habe die

Kollegin der Beschuldigten, H.___, auf Englisch übersetzt. Das habe sie selbst

ein bisschen gekonnt. Die Beschuldigte könne nur deutsch. Das Studio der Beschuldigten

habe «[…]» geheissen. Es habe sich eigentlich um eine Privatwohnung gehandelt.

Die Kunden seien dort bedient worden, wo es gerade Platz gehabt habe.

Geschlafen habe sie im Kinderzimmer. Anfang Oktober habe sie ihre Sachen ins «[Lokal]»

gezügelt. Neben der Beschuldigten hätten auch noch deren Mann und ihr Schwager

dort gewohnt, manchmal auch deren Tochter mit ihrem Sohn. H.___ habe

administrative Arbeiten gemacht, bspw. Das Erstellen von Preislisten etc. Diese

habe ihr auch die Liste mit den sexuellen Dienstleistungen und den Preisen

erklärt, da sie selbst anfänglich kein Deutsch gekonnt habe.

Am 15. März 2018 gab die Privatklägerin als

Beschuldigte zu Protokoll (10.2.1./044 ff.), die Beschuldigte und H.___ hätten

gewusst, dass sie keine Arbeitspapiere gehabt habe. Die Beschuldigte habe ja

dann eine Arbeitsbewilligung einholen wollen. Diese habe nach anderthalb

Monaten gesagt, sie sei mit der Privatklägerin zufrieden und wolle für sie eine

Arbeitsbewilligung einholen. Für diese Anträge habe sie der Beschuldigten im

September CHF 1'500.00 bezahlt. Mitte Oktober habe die Beschuldigte dann

gesagt, sie habe das Gesuch eingereicht. Das Ganze habe aber dann sehr lang

gedauert und sie habe von der Beschuldigten das Geld zurückverlangt, um nach

Albanien zu gehen. Diese habe aber gesagt, das gehe nun nicht mehr, das Geld

sei bereits überwiesen und der Prozess für die Bewilligung sei im Gange. Die Beschuldigte

habe auch eine Wohnung für sie gesucht und zwar in [Ortschaft 2]. Dort habe die

Beschuldigte ein zweites Studio eröffnen wollen und sie – die Privatklägerin –

hätte dort wohnen sollen. Sie sei nie in der Wohnung gewesen. Die Beschuldigte

habe diese aber ab Anfang Oktober 2016 gemietet. Für die Arbeitsbewilligung habe

sie bei einem Albaner einen italienischen Pass für CHF 10'000.00 gekauft,

dies so Ende Oktober 2016. Das Amt habe der Beschuldigten vorher erklärt, mit

dem albanischen Pass bestehe keine Chance für eine Arbeitsbewilligung. Bis

heute habe sie von der Beschuldigten die Bewilligung nicht erhalten. (Auf

Vorhalt ihrer anderen Aussagen am 19. Oktober 2017) Das müsse ein Missverständnis

sein, weil sie bei dieser Befragung psychisch am Anschlag und gestresst gewesen

sei. Sie habe also von der Beschuldigten keine Arbeitsbewilligung erhalten. Verbrannt

habe sie ihren italienischen Pass, ihre italienische Identitätskarte und ihren

italienischen Führerausweis. Dies seien alles gefälschte Dokumente gewesen. (Auf

Frage, warum sie die Dokumente verbrannt habe) Nachdem sie die Beschuldigte

verlassen gehabt habe, habe sie erfahren, dass die Polizei im Studio der Beschuldigten

in [der Ortschaft] nach ihr (der Privatklägerin) gesucht habe. Da habe sie

Panik bekommen, weil sie ja die Bewilligung nicht erhalten gehabt habe und auf

der anderen Seite die gefälschten Dokumente bei sich gehabt habe. Im Januar

2017 habe sie ja dann bei L.___ gearbeitet und diese sei rachsüchtig. Aus

Angst, diese könnte wegen der falschen Dokumente die Polizei holen, habe sie

die Dokumente dann verbrannt. Dies sei wohl etwa im Mai 2017 gewesen. Damals

habe sie in [Ortschaft 3] in einer Privatwohnung gearbeitet. Sie habe bei der Beschuldigten

nur so lange durchgehalten wegen der Hoffnung auf eine Arbeitsbewilligung. Es

sei schon sehr einschränkend gewesen mit der Botschaft: «Wenn Du damit

einverstanden bist, o.k. Wenn Du nicht damit einverstanden bist, musst Du

gehen.» Die Beschuldigte habe auch einmal gedroht, sie würde sie bei der Polizei

verpfeifen, weil sie illegal in der Schweiz sei; das sei gewesen, als sie die

CHF 1'500.00 zurückverlangt habe.

Am 29. März 2018 gab die Privatklägerin

als Beschuldigte erneut Auskunft zur Tätigkeit bei der Beschuldigten

(10.2.1/063 ff.). Sie habe im ersten Monat rund CHF 11'000.00 vor der

Aufteilung verdient, danach zwischen CHF 5'000.00 und 7'000.00. Als

Gegenleistung für die Hälfte der Einnahmen und den CHF 600.00 monatlich für

Verpflegung habe sie einfach den Arbeitsplatz gehabt, wo sie illegal habe

arbeiten können. Sie selbst hätte eine Aufteilung von 30/70% für korrekt

erachtet. Den ihr vorgelegten Untermietvertrag zwischen ihr und H.___

betreffend ein Zimmer [in der Ortschaft 2] kenne sie nicht. Sie sei auch nie in

diesem Haus gewesen. Die Unterschrift sehe nur auf den ersten Blick aus wie die

ihre. Sie denke nicht, dass dies ihre Unterschrift sei. Die gefälschten

italienischen Papiere habe sie von einem Kosovaren gekauft. Es sei ihr klar

gewesen, dass diese gefälscht gewesen seien, sie habe aber einfach die Arbeitsbewilligung

gewollt, welche die Beschuldigte ihr versprochen gehabt habe. Die Bewilligung

habe sie dann nicht bekommen, weil man wohl herausgefunden habe, dass der

italienische Pass gefälscht gewesen sei. (Auf Frage, warum sie die Beschuldigte

verlassen habe) Es sei wegen der Polizei dort nicht sicher gewesen. Zudem habe

sie die von der Beschuldigten versprochene Arbeitsbewilligung nicht erhalten, das

sei ein wichtiger Grund gewesen. Sie habe mitbekommen, dass die Beschuldigte

auch bei anderen Sexarbeiterinnen abkassiert habe für die Arbeitspapiere und nichts

getan habe. Dazu seien die strengen Vorschriften gekommen, die sie müde gemacht

hätten. (Auf Vorhalt, Abklärungen beim MISA hätten ergeben, dass sie sich am

16. November 2016 bei der Gemeinde [Ortschaft 1] als italienische

Staatsangehörige angemeldet und einen Arbeitsvertrag vom 16. November 2016 abgegeben

habe. Gleichentags habe aber ihre Arbeitgeberin angerufen und mitgeteilt, sie habe

erfahren, dass der italienische Pass gefälscht sei) Mitte November habe sie ja

schon anderthalb Monate auf die Bewilligung gewartet. Den italienischen Pass habe

sie ja nur besorgt, weil die Beschuldigte das so verlangt habe. (Auf Frage) Ja,

sie sei einmal mit der Beschuldigten auf der Gemeindeverwaltung gewesen, aber

in [Ortschaft 2], nicht in [Ortschaft 1]. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, die

müssten zusammen auf die Gemeinde wegen der Anmeldung. Das sei aber viel früher

als am 16. November 2016 gewesen. Sie habe dort ihren italienischen Pass

abgegeben für eine Kopie. Dann habe sie ein Formular erhalten. Dieses habe sie

unterschrieben, nachdem die Beschuldigte es ausgefüllt gehabt habe. Die Beschuldigte

habe das Formular dann mit der Post verschickt. Jetzt falle ihr noch ein, dass

sie später zwei Mal mit jemandem auf dem Migrationsamt telefoniert habe, weil

es mit der Aufenthaltsbewilligung nicht vorwärts gegangen sei. Man habe ihr

gesagt, der Entscheid komme per Post. (Vermerk: Die von der Privatklägerin angegebenen

Rufnummern betrafen das Migrationsamt und die [Ortschaft 2]). Den vorgelegten

Arbeitsvertrag kenne sie nicht. Er sei auch nicht von ihr unterschrieben. Am

darauf vermerkten Arbeitsbeginn vom 16. Dezember 2016 sei sie ja gar nicht mehr

bei der Beschuldigten gewesen.

Am 3. Juli 2018 wurde die Privatklägerin

abschliessend und erstmals als Auskunftsperson vom Staatsanwalt zur

Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt (10.2.1/136 ff.). Sie

bestätigte dabei ihre bisherigen Aussagen und nahm auch detailliert Stellung zu

den Angaben der Beschuldigten. Insbesondere hielt sie daran fest, während der

Tätigkeit bis anfangs Oktober 2016 bei der Beschuldigten gewohnt und geschlafen

zu haben. Bei ihrem damaligen Freund […] habe es keinen Platz gehabt für sie,

da hätten noch zwei andere Männer gewohnt. Sie habe im Kinderzimmer

geschlafen. Wenn I.___ sage, er habe im Kinderzimmer geschlafen, dann stimme

das nicht: Während dieser Zeit habe die Beschuldigte im Arbeitszimmer

geschlafen und deren Ehemann und I.___ hätten im Schlafzimmer geschlafen. Sie selbst

habe nie beim MISA um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht. Die Beschuldigte

habe von ihr nicht CHF 65.00 oder 70.00 für Gebühren verlangt, sondern CHF

1'500.00. Die Beschuldigte habe von ihr einen Pass aus einem EU-Land verlangt.

Das sei nicht von ihr aus gekommen. Sie habe der Beschuldigten gesagt, dass es

sich um gefälschte Papiere handle. Dass diese dann dies dem MISA gesagt haben

solle, davon wisse sie nichts. Wenn I.___ sage, er habe sie noch nie gesehen, dann

sei das eine Lüge. Sie habe diesen unter der Woche praktisch täglich gesehen,

am Wochenende sei dieser manchmal nach Deutschland nach Hause gefahren. Ja, bis

Oktober sei die Verständigung mit der Beschuldigten schwierig gewesen. Dann

habe sie zunehmend Angst bekommen vor Geschlechtskrankheiten wegen der ungeschützten

Praktiken und sie habe sich deshalb von einem Gynäkologen in Olten untersuchen

lassen. Danach habe sie versucht, die Beschuldigte davon zu überzeugen, dass das

gut wäre, wenn sich die Kunden mit einem Dokument ausweisen würden, dass sie

gesund seien. Das habe sie mit der Beschuldigten direkt geklärt. Diese habe das

abgelehnt und gemeint, die Kunden seien gesund. Diese kämen nur zu ihr (der

Privatklägerin), weil sie ungeschützten Sex anbiete, nicht wegen dem Aussehen.

Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie müsse dafür mindestens CHF 200.00

verlangen. Am Schluss dieses Gesprächs sei ihr klar gewesen, dass es

hoffnungslos sei und sie weiterhin jeden Wunsch der Kunden erfüllen müsse. Die

Präsenzpflicht im Studio habe sich auf die Arbeitszeiten beschränkt.

Bei der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten

am 3. September 2018 hielt die Privatklägerin an ihren Angaben ebenfalls fest

(10.2.1/160 ff.). Insbesondere habe sie keine Kunden ablehnen dürfen und alle

Dienstleistungen nach den vorgegebenen Preisen erfüllen müssen. Das habe sie

sehr beunruhigt. Hätte sie dies aber verweigert, hätte sie gehen müssen.

4.3 Mit der Vorinstanz (US 16 ff.) sind

die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu beurteilen: Obwohl sie zu

ihren Erlebnissen mit verschiedenen Personen und in diversen Studios über eine

Zeitdauer von mehr als zwei Jahren befragt wurde, konnte sie konkrete und

ausführliche Aussagen machen, die zudem weitgehend widerspruchsfrei waren.

Dabei erläuterte sie detailliert die Kundenkontakte, die Abläufe im Studio der

Beschuldigten, wer anwesend war, wer die Vertretungen bewerkstelligte und

welche Arbeiten ausserhalb des Kundenkontaktes zu erledigen waren. Sie konnte

die Geschehnisse zeitlich, örtlich und sachlich problemlos auseinanderhalten

und dies über mehrere Einvernahmen und über längere Zeit. Obwohl die

Schilderungen keinen einfachen Handlungsablauf, sondern eine komplexe

Handlungskette mit verschiedenen Akteuren und unterschiedlichen

Arbeitsbedingungen beinhaltete, waren die zahlreichen Aussagen der

Privatklägerin nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Folgefragen

konnte sie spontan und folgerichtig beantworten. Sie schilderte auch

Nebensächlichkeiten präzise und detailliert. So führte sie beispielsweise aus,

dass die Beschuldigte ein Mobiltelefonabonnement über J.___ nutzen konnte

(Einvernahme vom 07. März 2018, 10.2.1/039 Frage 62), was mit den Aussagen der

Beschuldigten und J.___ übereinstimmt. Das Erfinden einer solch komplexen

Sachverhaltskonstellation mit zahlreichen detaillierten Ausführungen würde eine

ausserordentlich hohe intellektuelle Fähigkeit voraussetzen, weshalb mit

grosser Wahrscheinlichkeit von erlebnisbasierenden Aussagen auszugehen ist. Für

die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Privatklägerin konkrete

Gesprächsinhalte zwischen ihr und anderen Personen wiedergab. So führte sie

beispielsweise aus, wie die Beschuldigte auf ihren Vorschlag reagierte, dass

die Kunden mittels Dokumente ihre Gesundheit nachweisen müssen (EV vom 07. März

2018, 10.2.1/041 Fragen 73 f.). Nebst konkreten Gesprächsinhalten machte sie

auch Angaben zu ihrer eigenen Gefühlslage, so etwa beschrieb sie, weshalb sie

als Mutter niemals ungeschützte sexuelle Dienstleistungen angeboten hätte (EV

vom 03. Juli 2018, 10.2.1/146 Frage 58) oder dass sie sich von

Geschlechtskrankheiten gefürchtet habe (EV vom 07. März 2018, 10.2.1/041 Frage

73). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, erweckte die Privatklägerin bei den

Einvernahmen auch nicht den Anschein, sie wolle möglichst glaubhaft

wahrgenommen werden. Sie scheute sich weder vor Selbstkorrekturen noch vor

Präzisierungen und gestand auch Erinnerungslücken ein (Beispiel einer Selbstkorrektur

in EV vom 15. März 2018, 10.2.1/051 Frage 48). Sie räumte auch ein, die

Beschuldigte bezüglich des Preises für den gefälschten Pass «angeschwindelt» zu

haben, da diese sonst das Gefühl gehabt hätte, sie schwimme im Geld, und dies

hätte bei der Beschuldigten sofort weitere Forderungen nach Beteiligung an

ihren Auslagen und Kosten ausgelöst (EV vom 3. Juli 2018, 10.2.1/155 Frage

110). All diese Feststellungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin und dafür, dass ihre Erzählungen auf einer Erlebnisgrundlage

basieren.

Die Privatklägerin belastete sich mit

ihren Aussagen selbst stark, indem sie – im Wissen um deren Rechtswidrigkeit –

ihre Tätigkeiten an diversen Orten über eine Zeitdauer von mehreren Jahren

schilderte, ohne dass man ihr diese Beschäftigungen hätte nachweisen können.

Schon in der ersten Befragung wurde deutlich, dass sich die Privatklägerin bei

ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten (und bei Frau K.___) besonders unter

Druck gesetzt gefühlt hatte. Einzig hinsichtlich der Bewilligungsfragen blieben

die Aussagen der Privatklägerin eher etwas wirr und nicht konstant. Dies kann

aber auch mit ihren sehr beschränkten Kenntnissen der hierortigen

Administration zu tun haben und betrifft ein Thema, das vorliegend nicht von

entscheidender Bedeutung ist. Aber auch diesbezüglich belastete sich die

Privatklägerin selbst erheblich, wenn sie – ohne Vorliegen von Beweisen –

angab, sie habe sich für CHF 10'000.00 gefälschte italienische Papiere besorgt.

Da die Privatklägerin darlegte, von der Beschuldigten insbesondere betreffend

der CHF 1'500.00 für die angebliche Bewilligungsbeschaffung betrogen worden zu

sein, läge zwar ein Motiv für eine Falschbelastung vor. Die Schilderungen der

Privatklägerin sind aber nicht geprägt von Belastungseifer; wäre es ihr primär

um die Belastung der Beschuldigten gegangen, wären deutlich prägnantere

Aussagen zu erwarten gewesen (direkte Drohungen, Tätlichkeiten etc.). Sie gab

an, ihren Anteil an ihren Einnahmen immer erhalten zu haben und es sei ihr auch

nie gedroht worden (ausser «mit der Türe»). Auf die Frage nach Pausen und

Freizeit gab die Privatklägerin beispielsweise an, dass Pausen möglich gewesen

seien, sofern kein Freier da gewesen sei. Sie habe sich auch während der

Präsenzzeit aus dem Studio entfernen dürfen, dies aber nur mit Zustimmung der

Beschuldigten. Sie habe allerdings von der Beschuldigten klare zeitlichen

Vorgaben erhalten. Die Privatklägerin hielt auch fest, dass sie ausserhalb der

Arbeitszeiten im Studio grundsätzlich frei war. Da sie aber in der Wohnung

geschlafen habe, habe sie hie und da auch nach 20 Uhr Freier bedienen müssen.

Wie unten noch deutlicher zu zeigen sein wird, entlastete sie die Beschuldigte

auch mit Aussagen wie die Beschuldigte habe ihr nie explizit gesagt, sie müsse

sonntags arbeiten oder sie müsse ungeschützte sexuelle Dienstleistungen

anbieten. Vielmehr habe sie ihr ein schlechtes Gewissen gemacht resp. sie unter

Druck gesetzt, so würden Kunden und Einnahmen verloren gehen. Auch hinsichtlich

der Arbeit trotz Grippe führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe

ihr zwar mit der Entlassung gedroht, habe es sich dann aber nach zwei Stunden

wieder anders überlegt. Die Privatklägerin konnte die allfälligen rechtlichen

Folgen ihrer Darstellungen für die Beschuldigte auch gar nicht absehen, handelt

es sich doch bei der Förderung der Prostitution um einen höchst komplexen

Straftatbestand, der nicht zum Allgemeinwissen gezählt werden kann. Die

Privatklägerin brachte mit anschaulichen Schilderungen zum Ausdruck, wie und

warum sie sich bei der Beschuldigten unwohl, kontrolliert und unter Druck

gefühlt habe, und beschönigte – wie erwähnt – auch ihr eigenes Verhalten nicht.

Zudem wurde die Privatklägerin ab der ersten Befragung an auf die Strafbarkeit

u.a. einer falschen Anschuldigung hingewiesen (10.2.1/002).

Die Aussagen der Privatklägerin

korrespondieren zudem mit den wenigen objektiven Beweismitteln. So wird die

Aussage, wonach das Studio der Beschuldigten für ungeschützte sexuelle

Dienstleistungen bekannt sei, mit umfangreichen und eindeutigen Einträgen/Kommentaren

von Freiern in einschlägigen Foren sowie mit SMS- und WhatsApp-Unterhaltungen

untermauert (10.1./115 ff., vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen zum

Aussageverhalten der Beschuldigten). Weiter führte sie aus, dass im

Zusammenhang mit der Arbeitsbewilligung eine Wohnung in der [Ortschaft 2] von Seiten

der Beschuldigten thematisiert worden sei. Diese Aussage stimmt mit dem bei den

Akten liegenden Untermietvertrag zwischen H.___ und der Privatklägerin für eine

Wohnung in der [Ortschaft 2] überein, auch wenn sie angab, diesen Vertrag nicht

unterzeichnet zu haben (10.2./083 ff.).

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass die Privatklägerin nicht etwa von sich aus aktiv geworden ist

und die Beschuldigte wegen der Vorkommnisse angezeigt hat. Das Verfahren gegen

die Beschuldigte wurde vielmehr wegen der Betrugsvorwürfe eingeleitet, welche

die Privatklägerin nicht betreffen.

4.4 Die Aussagen der Beschuldigten und auch

der einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen sind mit der Vorinstanz als

wenig glaubhaft zu beurteilen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 18 ff. verwiesen werden, welche in Bezug auf die Beschuldigte

wie folgt zusammengefasst und ergänzt werden können (hinsichtlich der

Auskunftspersonen und Zeugen wird vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen: US 19 f. Ziff. 1.5.3.3):

Die Aussagen der Beschuldigten sind oft

vage und ausweichend, sie bezichtigt die Privatklägerin grösstenteils der Lüge

und bezeichnete sie als bösartig (10.1./112 Frage 85) bzw. als «Schlampe»

(12.3.1/10 Frage 63). Vor allem aber können der Beschuldigten zahlreiche Unwahrheiten

nachgewiesen werden, bspw. in Bezug auf das vorliegend zentrale Thema der

«tabulosen» Angebote. Die Beschuldigte gab dazu an:

-

die

Privatklägerin habe das Wort «tabulos» verwendet und sie, die Beschuldigte,

habe nachgefragt, was sie (die Privatklägerin) damit meine. Diese habe erklärt,

dass sie alles mache, von A-Z, zum Beispiel ohne Kondom (10.1/050 Fragen 28 ff.).

-

Für

sie sei der von der Privatklägerin verwendete Begriff «tabulos» neu gewesen und

sie habe überhaupt keine Idee gehabt, was darunter zu verstehen sei. Erst als

ihr die Privatklägerin das erklärt gehabt habe, habe sie verstanden, was das

sei (10.1/081 Fragen 110 ff.).

Am 17. Juli 2018 wurden der

Beschuldigten dann Inserate vom 23. September 2009 sowie vom 20. April 2010 vorgehalten

mit dem Wort «tabulos» (10.1./124, 130). Wenn sie dazu angab, man schreibe da

halt etwas rein, um Kunden anzulocken, dann überzeugt das – insbesondere auch

vor dem Hintergrund der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen objektiven

Beweismittel – in keiner Weise. Man kann doch nicht in den Inseraten Dienstleistungen

versprechen, die man dann gar nicht ausführt. Später führte sie dann aus, das

Inserat mit «tabulos» vom 20. April 2014 (10.1./130) sei nicht von ihr, es sei

zwar ihre Anschrift darauf. Sie habe aber nie Preise hinterlegt (10.1/107 Frage

51). Nachgerade entlarvend ist dazu der SMS-Verkehr der Beschuldigten vom 10.

Mai 2018 (10.1/144): Auf eine Anfrage, was bei ihr ein «Service mit ao» koste,

antwortete die Beschuldigte: «Q.___ bitte schreib nicht per SMS so was, diskret

ja, aber diese Frage ist nun mal 200, ist auch klar». Die Beschuldigte räumte

ein, das habe sie geschrieben, normalerweise koste «ao» CHF 800.00. Der Mann

sei dann aber nicht gekommen. Mit der Preisangabe habe sie abschrecken wollen

(10.1/110 Fragen 69 ff.). Weitere SMS der Beschuldigten betreffend

ungeschützten Sex finden sich dann auf 10.1/147 ff. Die Antworten der

Beschuldigten lauteten dann, der Mann sei nicht gekommen oder ein Mädchen habe

das dann gemacht.

Auch die in den vorliegenden Unterlagen

(10.1./116 ff.) publizierten «Öffnungszeiten» widersprechen den Angaben der

Beschuldigten, es sei nur bis 17.00 Uhr gearbeitet worden, da nachher bei ihr die

Männer heim gekommen seien: AS 116: offen 6 Uhr bis 19 Uhr, Montag bis Sonntag;

AS 117: «immer offen»; AS 120: von 6 Uhr bis 22 Uhr; AS 123: von 8 Uhr bis 22

Uhr; AS 124: täglich 24 Stunden; AS 131: Mo – So 08.00 – 01.00 Uhr; AS 135, vom

20. Januar 2018: Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 24 Uhr, auch über die Feiertage

und Wochenenden). Dies widerlegt auch die Behauptung der Beschuldigten,

sonntags sei bei ihr nie gearbeitet worden (10.1/034 Frage 70).

Widersprüchlich sind auch die Aussagen

der Beschuldigten bezüglich des eigenen Anbietens von sexuellen Dienstleistungen.

Zunächst gab sie mehrfach und vehement an, sie habe immer nur Feinmassagen

angeboten, aber keinen Sex, den habe sie in all den Jahren nie angeboten (12.3.1/015

Frage 39; EV vom 28.05.2018, 10.1/050 Frage 31; 10.1/080 Fragen 104 ff; 10.1/096

f. Frage 28). Sie habe noch nie Sex gemacht (10.1/102 Frage 3). Nach Vorlage

eines Inserats gestand die Beschuldigte ein, sie habe auch Oralverkehr

angeboten (10.1/104 Fragen 20 f.). Auf Vorlage eines Inserats, in dem sie unter

ihrem Namen Oral- und Geschlechtsverkehr und Körperbesamung angeboten habe

(10.1/117 und 120), machte die Beschuldigte geltend, das habe nur für «die

ganzen Mädchen gegolten, die bei ihr gearbeitet hätten» (10.1/105 Frage 25).

Sie habe das nie gemacht, sie habe immer eine Mitarbeiterin gehabt (10.1/106 f.

Fragen 41 und 45). Auf Vorlage eines Eintrags vom 12. April 2010 in einem

einschlägigen Forum, wonach sie («A.», so nannte sich die Beschuldigte:

12.3.1/015 Frage 40) «klar AO» («anal ohne» oder «alles ohne») mache und sie

ihn «überzeugt» habe, Geschlechtsverkehr ohne Gummi zu machen (10.1/126 f), gab

die Beschuldigte an, wenn dies ein Kunde geschrieben habe, würde sie das

abstreiten. So ging es weiter mit der Vorlage vieler weiterer Belege. Zu Beginn

hatte die Beschuldigte auch angegeben, sie habe in den Inseraten nie etwas von

blasen, bumsen oder so geschrieben, das könne sie mit ihren Inseraten belegen (10.1/049),

was gemäss genannten Unterlagen ebenfalls ganz offensichtlich unwahr war.

Zumindest fragwürdig erscheinen auch die

Aussagen der Beschuldigten, wonach ihr Studio nicht für ungeschützte sexuelle

Dienstleistungen bekannt sei (10.1./037 Fragen 88 ff.). Aus Einträgen/Forums-Kommentaren

von Freiern geht nämlich hervor, dass im Studio in [Ortschaft 1] durchaus

ungeschützte sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden (10.1./126 f., 133).

Des Weiteren wird in einem Inserat vom 20.04.2010 «GV mit und ohne» aufgeführt

(10.1./130). Wie bereits dargelegt, geht aus einer SMS-Unterhaltung zwischen

der Beschuldigten und einem «R.___ AO» hervor, dass dieser sich nach dem Preis

für einen Service ao erkundigt, worauf die Beschuldigte antwortete, er solle

solche Sachen nicht per SMS schreiben und ihm den Preis von CHF 200.00

nannte (10.1./144). Die Beschuldigte gestand ein, dass sie dies geschrieben hat,

und führte aus, wonach ao normalerweise CHF 800.00 koste. Auf weitere

Fragen antwortet sie ausweichend: Sie habe dies nicht gemacht; der Mann sei

nicht gekommen. Sie habe den Preis genannt, um den Kunden abzuschrecken

(10.1/110 Fragen 70 f.). Es erscheint nicht schlüssig, dass ein Kunde durch die

Nennung des Preises von CHF 200.00 abgeschreckt werden soll. Wäre

tatsächlich die Abschreckung des Kunden das Ziel gewesen, hätte die

Beschuldigte sicher einen deutlich überhöhten Preis genannt. Zudem wäre ein Hinweis,

dass diese Dienstleistung nicht angeboten wird, viel naheliegender. In einer

WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Beschuldigten und einem «P.___» geht hervor,

dass P.___ sich mehrfach nach Sex ohne Kondom erkundigte. Die Beschuldigte

antwortete diesem lediglich, er solle vorher einen Termin abmachen (10.1./147).

Als Erklärung gab die Beschuldigte erneut an, sie habe dies nicht gemacht. Der Mann

sei nicht gekommen (10.1/111 Frage 76). Auch dies erscheint wenig glaubhaft. Gleiches

gilt für die Aussage der Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihr gesagt,

«sie könne nicht mit Gummi bumsen» (10.1/036 Frage 83), oder dass die

Privatklägerin bösartig geworden sei, als sie dieser empfohlen habe, keine ungeschützten

Sachen anzubieten (10.1/048 Frage 17 f.).

Ein weiterer wesentlicher Widerspruch

ist hinsichtlich des Übernachtens der Privatklägerin bei der Beschuldigten

ersichtlich. In der ersten Einvernahme vom 16. Mai 2018

(Hafteinvernahme, 12.3.1/014 Frage 33) gab die Beschuldigte an, die

Privatklägerin habe partout nicht weggehen wollen bei ihr, weil diese nicht

gewusst habe, wo sie schlafen sollte. Ihr Freund habe sie zu ihr gebracht. Für

das «Wohnen und Anschaffen» bei ihr hätten sie halbe-halbe mit den Einnahmen

gemacht (12.3.1/017 Frage 56). Später sagte sie dann immer aus, die

Privatklägerin habe nie bei ihr geschlafen, sondern immer bei ihrem Freund.

Zusammenfassend gibt sich die

Beschuldigte als unschuldige Bordellbetreiberin, welche voller Empörung und

Unverständnis auf die Anschuldigungen ihrer Sexarbeiterin reagiert. So auch vor

dem Berufungsgericht. Die Aussagen erscheinen oftmals ausweichend, bagatellisierend

und beschönigend. Konkrete Vorhalte der Privatklägerin tut sie mehrheitlich als

Lüge ab, ohne aber substanzielle Gegenargumente vorzubringen. Ein naheliegendes

Motiv der Beschuldigten hinsichtlich der Vorhalte ist schliesslich ihre

desolate finanzielle Situation, die sich in vielfältiger Weise aus den Akten

ergibt. Die Beschuldigte hat hohe Schulden und investierte ihre Einnahmen in

einen «Lottogewinn» (nach eigenen Angaben zahlte sie da CHF 500'000.00

voraus, um dann einen hohen «Gewinn» zu erhalten), anstatt die Schulden

abzubezahlen. Die Beschuldigte war zwingend auf Einnahmen angewiesen. Durch die

eingestandene Einnahmeregelung von 50/50 war die Beschuldigte an den Einnahmen

der Privatklägerin direkt beteiligt. Entsprechend war sie daran interessiert,

dass diese in möglichst kurzer Zeit möglichst viel verdient. Dieses Ziel wurde

damit erreicht, dass die Privatklägerin möglichst viel anschaffte, sämtliche

Kunden bediente und auch alle sexuellen Dienstleistungen, auch ohne Schutz, anbot.

4.5 Grundsätzlich ist somit auf die

Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Zu prüfen sind noch im Einzelnen die

in der Anklageschrift aufgeführten konkreten Umstände der Prostitution der

Privatklägerin bei der Beschuldigten. Dabei werden die sachlich zusammenhängenden

Umstände zusammen beurteilt.

4.5.1 50/50%-Regel:

Unbestritten ist, dass die

Privatklägerin der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der

Prostitutionstätigkeit abgegeben hat.

4.5.2 Verpflegungskosten:

Die Aussagen der Privatklägerin, wonach

sie für die Verpflegung pro Tag CHF 20.00 bezahlt habe, ist plausibel, auch

angesichts der finanziellen Nöte der Beschuldigten. Der Betrag ist aber nicht

überhöht, sodass dieser Umstand rechtlich nicht von Belang ist.

4.5.3 Kosten und Inhalt Internetwerbung:

Es ist unter den Parteien unbestritten,

dass die Privatklägerin anfänglich einen Teil und zuletzt die ganzen Kosten für

ihre Internet-Inserate von monatlich ca. CHF 400.00 bezahlt hat. Auch dies

ist rechtlich nicht von Belang. Glaubhaft und wesentlich ist die Darstellung

der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte, an die ja auch die Rechnungen

gingen und die sie anfänglich zu einem guten Teil selbst bezahlte, den Inhalt

der Inserate bestimmt hat, ohne dabei Rücksprache mit der Privatklägerin zu

nehmen.

4.5.4 Fixe Arbeitszeiten/Anwesenheitspflicht:

Die Privatklägerin hatte an den

Wochentagen grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht von 09.00 bis 20.00 Uhr, ab

Oktober noch bis 17.00 Uhr. Wenn später am Abend noch Kunden kamen, musste sie

diese auf Verlangen der Beschuldigten bedienen, vereinzelt wurde sie von der

Beschuldigten auch am eigentlich arbeitsfreien Sonntag angerufen, wenn Kunden vorbeigekommen

waren. Wenn die Privatklägerin dann nicht kam, machte ihr die Beschuldigte am

nächsten Tag Vorwürfe, man habe Kunden und Geld verloren. Wenn keine Kunden da

waren, konnte sich die Privatklägerin ausruhen, während der Präsenzzeit durfte

sie den Arbeitsplatz nur mit dem Einverständnis der Beschuldigten verlassen.

4.5.5 Arbeit trotz Krankheit:

Die Privatklägerin hätte einmal trotz

Krankheit (Grippe) arbeiten sollen; die Beschuldigte hatte ihr angedroht, dass

sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie nicht trotz Grippe arbeite,

habe dies dann aber nicht umgesetzt (10.2.1/054 Frage 67: An einem Samstag habe

sie der Beschuldigten geschrieben, sie komme wegen Grippe nicht zur Arbeit.

Diese habe ihr zurückgeschrieben, sie müsse kommen, sonst brauche sie gar nicht

mehr zu kommen. 10.2.1/148 Fragen 67 f.: Als sie die Grippe gehabt habe, habe

ihr die Beschuldigte klar gesagt: «Entweder du arbeitest, oder du gibst den

Schlüssel ab». Sie habe aber trotzdem nicht gearbeitet, also habe die

Beschuldigte von ihr verlangt, dass sie den Schlüssel abgebe. Zwei Stunden

später habe diese es sich aber anders überlegt und gesagt, sie könne bleiben.

Dies habe sie gesagt, weil sonst ihre Einnahmen gefehlt hätten.).

4.5.6 Bestimmen der sexuellen

Dienstleistung und der Preise:

Zumindest bei der Stammkundschaft musste

die Privatklägerin die Verhandlungen bzgl. Preis und sex. Dienstleistung der

Beschuldigten überlassen; im Übrigen hatte sie sich an die vorgegebene

Preisliste zu halten (10.2.1/028 Frage 92: Bei der Beschuldigten seien – im

Gegensatz zum «[Lokal]» – die Preise für die sexuellen Dienstleistungen

vorgegeben gewesen. 10.2.1/056, Frage 79 f.: Sie habe alles machen müssen, was

die Kunden gewünscht hätten. Diese hätten aufgrund der Internetwerbung gewisse

Erwartungen gehabt).

4.5.7 Ungeschützte Praktiken gegen den eigenen

Willen:

Die Privatklägerin hatte alle von den

Freiern gewünschten sex. Dienstleistungen zu erbringen und in diesem Kontext

insbesondere auch ungeschützte sex. Praktiken (insbes. ungeschützten Geschlechts-

und Oralverkehr) anzubieten. Die Angabe, die Beschuldigte habe ihr gedroht, sie

müsse ihr Etablissement verlassen, wenn sie keinen ungeschützten Sex anbiete,

ist gerade nach den obigen Ausführungen glaubhaft. Die Privatklägerin räumt

auch ein, dass sie die Frage der Beschuldigten beim ersten Treffen, ob sie

«tabulos» arbeite, bejaht habe, sie habe dabei aber nicht an ungeschützten Sex

gedacht. Illustrativ ist dabei die Schilderung der Privatklägerin unter

10.2.1/041 (Frage 73 f.): Bis Oktober sei die Verständigung mit der

Beschuldigten schwierig gewesen. Dann habe sie zunehmend Angst bekommen vor

Geschlechtskrankheiten wegen der ungeschützten Praktiken und sie habe sich

deshalb von einem Gynäkologen in Olten untersuchen lassen. Danach habe sie

versucht, die Beschuldigte davon zu überzeugen, dass das gut wäre, wenn sich

die Kunden mit einem Dokument ausweisen würden, dass sie gesund seien. Diese

habe das abgelehnt und gemeint, die Kunden seien gesund. Diese kämen nur zu ihr

(der Privatklägerin), weil sie ungeschützten Sex anbiete, nicht wegen ihres

Aussehens. Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie müsse dafür mindestens

CHF 200.00 verlangen. Am Schluss dieses Gesprächs sei ihr klar gewesen, dass es

hoffnungslos sei und sie weiterhin jeden Wunsch der Kunden erfüllen müsse. Die

Privatklägerin gab bereits bei der ersten Befragung an (10.2.1/005 Fragen 16

und 26), sie habe sich bei der Beschuldigten und bei Frau K.___ gezwungen

gefühlt, ohne Schutz zu arbeiten. Die Beschuldigte habe «immer wie mehr

verlangt», dass sie Sex ohne Kondom anbiete. Später gab sie an, die

Beschuldigte habe ihr ständig ein schlechtes Gewissen gemacht, sie verlören

Kunden, wenn sie keinen ungeschützten Verkehr anböten. Die Kunden kämen nicht

wegen ihres Aussehens. Das Inserat habe ja auch auf «tabulos von A-Z» gelautet.

Das heisse, es müssten alle Wünsche erfüllt werden. Es sei ihr nicht immer

gelungen, die Kunden von geschütztem Sex zu überzeugen. Sie würde nie

ungeschützten Geschlechts- oder Analverkehr machen, wenn sie das selber

entscheiden könnte. Die Beschuldigte habe auch gesagt, das Studio sei auf

ungeschützten Sex spezialisiert und dafür bekannt (10.2.1/056, Fragen 81 ff.).

Dass letzteres zutraf, wurde oben gezeigt. Die Privatklägerin gab denn auch

glaubhaft an, sie könne sich nicht vorstellen, dass eine Mutter, welche die

Verantwortung für ein Kind trage, von sich aus freiwillig ungeschützten Verkehr

anbiete. Das wäre pures Risiko und sie würde damit ja ihre Gesundheit aufs

Spiel setzen. Wenn sie erkranken würde, könnte sie nicht mehr für ihr Kind

sorgen. Das würde sie nie tun. Sie habe bei der Beschuldigten ungeschützten Sex

anbieten müssen, damit sie den Arbeitsplatz habe behalten können. Die

Beschuldigte habe ihr gesagt, sie verliere Kunden, wenn sie das nicht tue und

dann müsse sie (die Privatklägerin) gehen (10.2.1/146 Frage 58). Das erstaunt

nicht vor dem Hintergrund, dass bei der Werbung im Internet sexuelle Praktiken

ohne Schutz angepriesen wurden und der Salon der Beschuldigten genau dafür

bekannt war. Damit bestand in dieser Hinsicht ein grosser Druck, der einer

Zwangslage für die Privatklägerin gleichkam.

4.5.8 Bedienung von Freiern gegen ihren

Willen:

Glaubhaft ist die Aussage der

Privatklägerin, sie habe alle ankommenden Freier bedienen müssen und keinen

ablehnen dürfen. So gab sie an, sie habe alle Freier bedienen müssen, das habe

die Beschuldigte ihr vorgeschrieben. Es habe schon Freier gegeben, die sie am

liebsten abgelehnt hätte, bspw. einen, der gestunken habe (10.2.1/057, Fragen

88 ff.).

4.5.9 Unbestritten ist, dass die

Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, im Studio nicht leicht bekleidet

herumzulaufen. Dies ist aber rechtlich nicht von Relevanz.

4.5.10 Druckaufbau/Drohung der

Entlassung:

Glaubhaft ist nach all dem Gesagten die

Darstellung der Privatklägerin, die Beschuldigte habe sie wiederholt unter

Druck gesetzt, indem sie ihr ein schlechtes Gewissen gemacht und eine bessere

Arbeitsmoral gefordert habe, wenn sie freie Tage bzw. Pausen bezogen habe,

gewisse Kunden ablehnen und/oder gewisse sex. Praktiken (insbesondere

ungeschützten Geschlechtsverkehr) habe verweigern wollen. Konkret habe die

Beschuldigte der Privatklägerin in solchen Fällen vorgeworfen, dass sie wegen

ihres Fehlverhaltens Kunden verlieren würde. Erstellt ist, dass die

Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall von Nichtbefolgung ihrer Vorgaben

mit der Entlassung gedroht hat.

4.5.11 Kontrolle bei der Arbeit:

Angesichts der vorhandenen Kamera ist

naheliegend, wenn die Privatklägerin ausführt, sie habe sich ständig

beaufsichtigt und überwacht gefühlt, es seien ja auch zwei Kameras installiert

gewesen, damit die Beschuldigte mit dem Handy das Studio bei ihrer Abwesenheit

habe überwachen können; bspw. wie viele Kunden da gewesen seien und was diese

bezahlt hätten. Auch wenn aufgrund der Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen

ist, dass es sich um Kamera-Attrappen gehandelt hat, ändert dies am Gefühl der

Überwachung der Privatklägerin nichts, da diese das nicht wusste: die Beschuldigte

gab ja auch an, sie habe die Attrappe montiert, um den Mädchen Angst zu machen.

Sie habe gehört gehabt, die Privatklägerin stecke Geld ein (10.1/093 Frage 6).

5. Subsumtion

5.1 Bei der rechtlichen Würdigung ist

zum einen zentral, dass die Privatklägerin aus ärmlichsten Verhältnissen

stammte (alleinerziehende Mutter in Albanien), illegal in der Schweiz war und zu

Beginn kaum Deutsch sprach. So war sie gegenüber der Beschuldigten, welche

Schweizer Staatsbürgerin und gut vernetzt ist, so in einer besonders

verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre wirtschaftliche Not in der Heimat

in die Prostitution getrieben. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres

Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im

Etablissement der Beschuldigten, insbesondere die Vorgabe, jeden Freier zu

bedienen und auch ungeschützte Praktiken anzubieten, aber auch die vorgegebenen

umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Die Privatklägerin war in ihrem Entscheid,

ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht vollständig frei. Sie war

gezwungen, möglichst viel Geld zu verdienen, wenn der Aufenthalt in der Schweiz

überhaupt rentabel sein sollte. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu

verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen

ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Die bloss formale «Einwilligung» der

Privatklägerin in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie

nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.

5.2 Wenn die nachgewiesenen

Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer 2 dargelegten Grundsätzen

verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des

Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

-

Die

Vorgabe, sämtliche Freier bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle

Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich ein. Die Privatklägerin beschrieb

denn auch anschaulich, wie sie der Druck, jeden möglichen Verdienst auch

realisieren zu müssen, belastet hat.

-

Gleiches

gilt verstärkt auch für den Druck, auch ungeschützte Sexualpraktiken anbieten

zu müssen. Wohl verlangte dies die Beschuldigte nicht explizit; die

Erwartungshaltung war aber aufgrund des Rufes der Studios und der geschalteten

Inserate hoch und eine Weigerung der Privatklägerin wäre einem Stellenverlust gleichgekommen.

Mit ihren Drohungen, der Privatklägerin «die Türe zu zeigen», wenn sie nicht

den Erwartungen entsprach und alle möglichen Einnahmen generierte, erzeugte sie

einen grossen Druck auf die Privatklägerin. Anschaulich ist in diesem

Zusammenhang die von der Privatklägerin zitierte Aussage der Beschuldigten, die

Freier kämen nicht wegen des Aussehens zu ihr, sondern wegen des ungeschützten

Sexes.

-

Vorgegeben

waren der Privatklägerin im Übrigen auch die Preise für die anzubietenden

Dienstleistungen. Mit Stammkunden machte die Beschuldigte selbst die Preise und

die Dienstleistung aus, die Privatklägerin hatte das Ausgehandelte dann einfach

noch auszuführen.

-

Die Privatklägerin

musste vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen und diese nach der

Dienstleistung der Beschuldigten abgeben, welche dann täglich mit ihr abrechnete.

Sie stand somit diesbezüglich unter völliger Kontrolle und Überwachung durch

die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen – nebst CHF 20.00

täglich für die Verpflegung und einer Beteiligung an den Kosten für Internetwerbung

– nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.

-

Wohl

ging die Privatklägerin vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war

zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie war als Illegale aus

einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in

der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der

Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in

einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste

sie Geld verdienen, um ihre Tochter in Albanien zu unterstützen. Die für den

Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw.

die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit

der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt –

offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie

sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen

konnte. Sie wäre bestenfalls bei einem anderen Etablissement untergekommen, in

dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser

ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten

Vorgaben zu akzeptieren, was der Beschuldigten auch bekannt war. Es kann im

Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung

zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.

5.3 Die Beschuldigte kannte alle diese

Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die

sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und

nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort,

Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte und sehr gut daran

mitverdiente.

5.4 Insgesamt sind die

Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin

zu bestätigen. Auch wenn es wohl Etablissements gab, in denen Sexarbeiterinnen

von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden

Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben

zitierten Publikation bzw. von den vom Bundesgericht noch als rechtlich

zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche

Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der

nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.

III. Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts in Bereicherungsabsicht

1.

Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie

habe sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,

begangen ca. von Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember

2016 in [Ortschaft 1], schuldig gemacht, indem sie der Privatklägerin, welche

zur massgeblichen Zeit nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe,

den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichtert habe, als sie

diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gegen Entgelt in ihrem

Etablissement beherbergt habe, wobei sie ihr die Hälfte ihrer Einnahmen

abgenommen und z. T. zusätzlich noch weitere Abgaben für Verpflegung

(CHF 20.00/Tag) und Internetwerbung (ca. CHF 400.00 bis ca.

CHF 450.00/Monat ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November / Anfang

Dezember 2016) eingefordert habe.

2.

Wer im In- oder Ausland einer

Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den

rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 116

Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum früheren ANAG

(Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) sollen bezüglich

des Erleichterns und Vorbereiten-Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts dabei

nur jene Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug

von Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des

Zugriffs auf die Person einschränken (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di

Paolo, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Reihe SHK – Stämpflis

Handkommentar, 2010, S. 1182 – 1196, Art. 116 AuG N 9). Wer einen rechtswidrig

im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention

jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009

E. 2.2 mit Hinweisen und 6B_426/2014 vom 18.9.2014 E. 4). Ausreichend ist

gemäss Bundesgericht etwa das Beherbergen während drei Monaten (BGE 130 IV 77).

In einem anderen Entscheid genügte das Überlassen von Wohnraum «für die Dauer von

einigen Tagen bis zu mehreren Monaten» (Urteil des Bundesgerichts 6S.615/1998

vom 18.8.2000). BGE 131 IV 174 E. 5 liess eine Dauer von drei Wochen bzw. von

20 Tagen genügen. Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar (Vetterli/ D'Addario

Di Paolo, a.a.O., N 12). Erleichtert werden muss der rechtswidrige Aufenthalt

(Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 13). Subjektiv ist nur die vorsätzliche

Tatbegehung strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der

Förderungshandlung und Kenntnis der Haupttat, also des illegalen Aufenthalts.

Eventualvorsatz genügt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 17).

3.

Handelt der Täter mit der Absicht, sich

oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG).

Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht

eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu

Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen (Vetterli/D'Addario Di Paolo,

a.a.O., N 23). Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei nicht aus der Tat

selber, sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Bereicherung im Widerspruch zur

Rechtsordnung steht. Der Mietvertrag etwa wird nicht nichtig, weil die eine

Partei kein Aufenthaltsrecht hat, weshalb der Verdienst aus einem solchen

Vertrag auch nicht unrechtmässig ist. Einen widerrechtlichen Inhalt hat der

Vertrag erst dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein

offensichtliches Missverhältnis besteht, so dass Wucher vorliegt. Insofern

spielt das spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Person eine

Rolle (VetterIi/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23).

4.

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass nach

ihren glaubhaften Angaben die Privatklägerin über mehrere Monate in den

Räumlichkeiten der Beschuldigten illegal der Prostitution nachging. Während

rund zwei Monaten schlief sie auch in der genannten Wohnung. Damit ist der

objektive Tatbestand erfüllt. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn die

Privatklägerin – wie die Beschuldigte angibt – nur tagsüber von der

Beschuldigten beherbergt und verpflegt worden wäre: auch damit wäre den

Behörden der Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen den Ausländer erschwert

oder die Möglichkeit des Zugriffs auf die Person eingeschränkt worden. Die

Beschuldigte wusste vom illegalen Aufenthalt der Privatklägerin und hat somit

vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat das subjektive Tatbestandsmerkmal der

unrechtmässigen Bereicherungsabsicht verneint mit der Begründung, es sei

unklar, wie viel die Beschuldigte an der Privatklägerin tatsächlich verdient

habe, womit das Verhältnis von Leistung (Beherbergung) und Gegenleistung nicht

eruiert werden könne. Diese Begründung ist zwar nicht nachvollziehbar (die

Beschuldigte erzielte mit ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen aus der

illegalen Tätigkeit der Privatklägerin ein ungerechtfertigtes Einkommen, der

Mietzins für die Nutzung eines Zimmers und Mitnutzung des Badezimmers wäre

minimal, Mehrausgaben auf Seiten der Beschuldigten aufgrund der Mitnutzung

durch die Privatklägerin sind keine ersichtlich), da die Staatsanwaltschaft

diesen Schuldspruch nicht angefochten hat, darf der Schuldspruch der Vorinstanz

gemäss dem Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum

Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Der Absicht der unrechtmässigen

Bereicherung kann aber im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 139 IV 282).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung und

Vollzugsform

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser

Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind,

Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig

ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.

49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27).

Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht

notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N

61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl

davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu

gewähren ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Für die Förderung der Prostitution

beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei

den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer sexuellen

Freiheit erheblich eingeschränkt war, musste sie doch alle ankommenden Freier

bedienen und sich dabei an die vorgegebenen Dienstleistungen – insbesondere

auch ungeschützte Praktiken – und Preise halten. Dazu musste sie genau über

ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen die Hälfte abgeben. Immerhin

gab es keinerlei physische Gewalt gegen die Privatklägerin und es wurde auch in

keiner Weise damit gedroht. Weiter hatte die Privatklägerin die Möglichkeit,

sich ausserhalb der Arbeitszeiten frei zu bewegen. Die Beschäftigung der

Privatklägerin dauerte allerdings nur rund vier Monate, bis sie aus eigener

Initiative den Salon der Beschuldigten verliess. Die Privatklägerin war bereits

mit der Absicht, der Prostitution nachzugehen, in die Schweiz eingereist und

hatte bereits einige Erfahrungen gemacht, als sie mit der Beschuldigten in

Kontakt trat, um bei dieser als Prostituierte zu arbeiten. Über die psychischen

Folgen der Privatklägerin ist nichts bekannt. Es ist gerichtsnotorisch, dass es

im Rahmen dieses Straftatbestandes deutlich schwerwiegendere Verstösse geben

kann (bspw. Zuhälterverhältnisse). Die Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven, die verletzliche Situation der

Privatklägerin war ihr bekannt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die

Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte verhalten können.

Jedenfalls vermag sie der finanzielle Druck wegen ihrer grossen, wohl aufgrund

eines Betruges getätigten Investitionen in ein Gewinnspiel nicht zu entlasten. Das

Tatverschulden kann insgesamt noch als leicht bewertet werden, das im

vorgegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe

entspricht. Im Unterschied zu den vom Berufungsgericht bereits beurteilten

Fällen von Förderung der Prostitution, bei denen nur Geldstrafen (von 300 bzw.

330 Tagessätzen ausgefällt wurden (STBER.2020.43 und 53), ist der vorliegende

Fall, bei dem die Privatklägerin keine Freier abweisen durfte und auch

ungeschützte Praktiken auszuführen hatte, doch deutlich schwerwiegender.

Da die übrigen Vergehen der Beschuldigten

mit Geldstrafen zu sanktionieren sind, ist an dieser Stelle auf die

Täterkomponente einzugehen.

2.2.1 Aus der Befragung zur Person

ergibt sich (1.5./031 ff.), dass die Beschuldigte […] 1958 in [der

Bundesrepublik Deutschland] geboren ist. In [einer Ortschaft] in der früheren

DDR sei sie eingeschult worden. Sie sei mit vier Geschwistern aufgewachsen,

wobei der älteste Bruder als nervenkrank beschrieben wurde. Den Vater beschrieb

die Beschuldigte als Schläger, der mit der Faust oder dem Gürtel die Kinder

gezüchtigt habe. Die Beschuldigte führte aus, wie sie als kleines Kind den

Vater bei Einbruchstouren habe begleiten müssen und schliesslich mit sieben

Jahren kurz nach der Einschulung in ein Kinderheim gekommen sei, weil die Behörden

auf die misslichen Zustände im Haushalt der Eltern aufmerksam geworden seien.

Das Kinderheim bezeichnete die Beschuldigte als Erleichterung: eigenes Bett und

warmes Wasser, Essen und gute Kleider. Sie habe sich dort sicher geführt. Mit

14 Jahren sei sie zurück ins Elternhaus, was für sie «ein sehr grosser Horror»

gewesen sei, weil «der Trott von vorne begann». Sie sei mit dem Vater die ganze

Nacht auf Einbruchstour gewesen. Die Familie habe zu diesem Zeitpunkt in [einem

Dorf] in einer kleinen «Baracke» gewohnt. Bis zum Alter von 16,5 Jahren sei sie

im Elternhaus geblieben, Arbeit habe es keine gegeben, sie habe zeitweise auf

dem Kartoffelfeld gearbeitet. Sie sei dann daheim abgehauen und habe sich mit

Einbrüchen über Wasser gehalten. Mit 17 Jahren sei sie ins Elternhaus

zurückgekehrt. Bei einem Einbruch bei einem Polizisten sei sie dann verhaftet

worden. Sie sei in [einen] Jugendwerkhof verbracht worden. Dort habe sie eine [Ausbildung]

absolviert. Nach dem Austritt sei sie nach […] gezogen, wo sie ihren ersten

Mann kennenglernt habe. Die Heirat sei 1979 erfolgt. Der Ehemann habe kein Geld

verdient, weshalb sie wieder Diebstähle (Lebensmittel) begangen habe. Sie habe […]

1981 Zwillinge bekommen, wobei der Sohn unmittelbar nach der Geburt verstorben

sei. Nach der Geburt der Kinder habe sich der Ehemann von ihr getrennt. In der

Folge habe sie zusammen mit ihrer Schwester Einbrüche begangen (1983), die

Einbruchswerkzeuge hätten sie dem Vater geklaut. 1984 sei sie, schwanger, angehalten

worden. Das Kind sei wie ihre anderen beiden Kinder ins Kinderheim gekommen.

Die Beschuldigte wurde gemäss eigenen Angaben zu acht Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt, wobei sie nach dreieinhalb Jahren aus dem Vollzug entlassen wurde. Sie

sei dann in ein Auto gesetzt und in die Schweiz gebracht worden. Es habe

geheissen, sie sei eine Schweizerin, weil ihr Vater ein Schweizer gewesen sei. Die

Kinder seien in Deutschland geblieben und hätten nicht mitgehen dürfen. In der

Schweiz habe sie sieben Jahre eine Partnerschaft gehabt, sie hätten eine

Tochter […] gehabt. Dann habe sie ihren heutigen Mann kennen gelernt, mit dem

sie auch eine Tochter […] gehabt habe. Mit diesem sei sie dann 1996 nach […]

gezogen. […] habe ein Grosskind geboren. Ja, sie habe hohe Schulden, darunter

187 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 344'000.00. Ja, zwischen Mitte

2012 und Mitte 2015 habe sie für ein Lottospiel total CHF 45'000.00 nach

Spanien überwiesen. Dies sei aber bei weitem nicht alles gewesen, es seien weit

über CHF 100'000.00 gewesen.

Vor der Vorinstanz gab die Beschuldigte

an, sie habe sich seit der Verhaftung im vorliegenden Verfahren nichts mehr zu

Schulden kommen lassen. Das Studio habe sie nicht aufgegeben, sie könnten aber

wegen Corona nicht arbeiten. Sie habe damit aufgehört. Sie müsse zwar arbeiten,

aber nicht mehr mit Frauen und so. Sie habe Angst wegen dem Vorgefallenen. Sie

mache eine Weiterbildung […]. Seit der Untersuchungshaft lebe sie von ihrem

Mann. Sie habe kaum Kontakte über die Familie hinaus. Gesundheitlich gehe es

ihr bis auf das chronische Asthma gut. Die Medikamente müsse sie selbst

bezahlen, weil sie kein Geld hätten, um ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen.

Der Ehemann habe Lohnpfändung. Vor Obergericht gab sie ergänzend an, sie biete

zwar weiterhin Massagen (hauptsächlich Fussmassagen, aber auch Feinmassagen)

an, verdiene aber damit kaum etwas.

Daraus ergibt sich, dass die

Beschuldigte eine wenig glückliche Kinder- und Jugendzeit in der DDR verbracht

hat. Die Zeit war geprägt von Entbehrung, einem gewalttätigen Vater und früher

Einbindung in strafbare Handlungen des Vaters. Heimaufenthalte waren die Folge.

Verzweiflung und der vorherrschende Mangel trieben sie aus dem Elternhaus und

führten zu weiteren Delikten. Auch die erste Ehe konnte keine Verbesserung der

Situation herbeiführen. Es folgte ein längerer Strafvollzug. Aus den

Schilderung der Lebensgeschichte geht hervor, dass die Beschuldigte bis zu

ihrer Ankunft in der Schweiz in ungeordneten und schwierigen Verhältnissen

aufwuchs und lebte. Sie genoss eine ungenügende Schulbildung und wurde früh

schwanger. Dass ihr damit weniger Ressourcen als üblich zur Verfügung standen

(Ausbildung, Werte), ist offenkundig. Während die Beschuldigte in Deutschland

eine längere Freiheitsstrafe absass, liess sie sich in der Schweiz bisher mit

Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte nichts zu Schulden kommen.

Die Beschuldigte geht nur sehr reduziert einer Erwerbstätigkeit nach und ihre

Familie befindet sich in einer sehr prekären finanziellen Situation. Der Betreibungsregisterauszug

vom 30. Mai 2018 weist 187 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

CHF 344'243.90 auf. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten

sind spürbar strafmindernd zu berücksichtigen.

Zum Nachtatverhalten lässt sich

festhalten, dass die Beschuldigte ihre Taten bagatellisierte und beschönigte.

Ihr widersprüchliches Aussageverhalten lässt kaum Reue oder Einsicht erkennen.

Sie übernimmt keine Verantwortung für ihre Taten, sondern sucht Ausreden und

stellt im Gegenzug die Privatklägerin als Lügnerin und unverschämte Person dar.

Sie stellt sich als Opfer dar, indem sie der Privatklägerin

Falschanschuldigungen und Undankbarkeit vorhält. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den zugrundeliegenden

Ursachen hat somit nicht ernsthaft stattgefunden. Ein Strafminderung zufolge

Einsicht und Geständnis kann damit nicht erfolgen.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

bei der Beschuldigten nicht feststellbar, auch wenn sie zeitweise auf

Sauerstoffzufuhr angewiesen ist.

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente

aufgrund des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten

strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe ist auf nunmehr 18 Monate zu

reduzieren.

2.2.2 Die Beschuldigte lässt eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorbringen: die Vorinstanz habe für die

Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung mehr als sieben Monate benötigt

und auch das Berufungsverfahren habe fast 13 Monate gedauert.

Dem kann nicht gefolgt werden: Wohl

sieht Art. 84 Abs. 4 StPO vor, dass die Erstellung der schriftlichen

Urteilsbegründung innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen, erfolgen soll. Es handelt

sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht per se eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedeutet. Im vorliegenden Fall dauerte

die Erstellung der Begründung ab Eingang der Berufungsanmeldung rund sechs

Monate, was angesichts der doch beachtlichen Komplexität des Verfahrens

(Urteilsbegründung von 50 Seiten) noch nicht als Verletzung des

Beschleunigungsgebotes qualifiziert werden kann. Gleiches gilt für die Dauer

des Berufungsverfahren von rund einem Jahr ab Eingang der Anschlussberufung, da

es sich nicht um ein Verfahren handelte, das eine besonders beförderliche

Behandlung erforderte (keine Haft, keine vorgängige Verfahrensverschleppung).

2.3 Die Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen

und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sehen je einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es gibt

keinen Anlass, zur Abgeltung dieser Vergehen eine Freiheitsstrafe

auszusprechen. Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Delikte und dem

damit einhergehenden Verschulden der Beschuldigten sind sie derart stark

ineinander verflochten, dass sich – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat

– eine gemeinsame Behandlung aufdrängt.

Im Rahmen der Tatkomponente ist zu

berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt durch die Strafe für die

Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist, ist doch der

illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der Privatklägerin bereits

ein wesentlicher Faktor beim Tatbestand der Förderung der Prostitution. Da aber

die Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter (insb. demografische Interessen)

schützt, ist dennoch eine Strafe festzulegen. Die Beschuldigte handelte wie bei

der Förderung der Prostitution vorsätzlich und aus monetären Gründen. Zu

berücksichtigen ist zudem die kurze Deliktdauer von rund vier Monaten. Unter

Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden

auszugehen.

Bezüglich der Täterkomponenten liegen

keine tatspezifischen Faktoren vor, weshalb auf das unter Ziffer 2.2 hiervor

Gesagte verwiesen werden kann. Auch bei den Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der

Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen.

Die von der Vorinstanz zur Abgeltung der

beiden ausländerrechtlichen Vergehen ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen

erscheint angemessen. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen und der sehr

reduzierten Arbeitstätigkeit der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe bei

CHF 10.00 festzusetzen.

2.4 Der Beschuldigten kann sowohl für

die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer

Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

2.5 Zuletzt ist für die unzulässige

Ausübung der Prostitution gem. Art. 199 StGB i.V.m. §§ 28 und 97 Abs. 1 lit. a

WAG eine Busse auszufällen. Die Zeitdauer von rund zweieinhalb Jahren fällt

negativ ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass das Unrecht in Bezug auf das

nicht bewilligte Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten zur Ausübung von

Sexarbeit mit den Strafen für die obigen Delikte in Bezug auf die Tätigkeit der

Privatklägerin bereits weitgehend abgegolten ist, und im Hinblick auf die

desolaten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Busse von

CHF 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als

angemessen.

2.6 Die vom 16. Mai 2018 bis 8. Juni 2018

ausgestandenen Untersuchungshaft ist der Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen (Art. 51 StGB).

V. Zivilforderungen

Die Vorinstanz hat auf US 40 ff. die

gesetzlichen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

korrekt dargelegt. Ebenfalls hat sie einschlägige Beispiele der Rechtsprechung,

darunter des Berufungsgerichts, für die Zumessung der Genugtuung in Fällen von

Förderung der Prostitution dargelegt. Auf all das kann verwiesen werden,

zusätzlich auf das kürzlich publizierte Urteil des Berufungsgerichts

STBER.2019.43. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz – 100%-ige Schadenersatzpflicht

der Beschuldigten und Genugtuung von CHF 5'500.00 nebst Zins zu 5% seit

dem 1. Oktober 2016 – sind zu bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche

Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

Die Berufung der Beschuldigten ist bis

auf die Reduktion der Busse erfolglos. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft ist ebenfalls erfolglos, führte aber nicht zu Mehraufwand,

weil die Strafzumessung aufgrund der Berufung der Beschuldigten ohnehin zu

überprüfen war. Es ist daher angemessen, der Beschuldigten die Kosten des

Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,

total CHF 7'100.00, zu 90% aufzuerlegen, die restlichen Kosten erliegen auf dem

Staat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte der

Privatklägerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen und dem Staat, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, 90 % der Kosten ihrer amtlichen

Verteidigung zurückzuerstatten.

2.1 Kosten

Demnach werden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8’500.00,

total CHF 10‘700.00, wie folgt auferlegt:

A.___ 2/3 entspr.

CHF 7’100.00

Staat 1/3 entspr.

CHF 3'600.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 9/10 entspr. CHF 6'390.00

Staat 1/10 entspr.

CHF 710.00

2.2 Entschädigungen

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 9'054.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne

Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21’938.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF 14’625.35),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die

restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Eine

Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

Für das Berufungsverfahren hat A.___ der

Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, entsprechend

der eingereichten Honorarnote eine volle Parteientschädigung von CHF 1'694.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Entsprechend der eingereichten

Honorarnote, bereinigt um die eine halbe Stunde kürzer als veranschlagt

dauernde Hauptverhandlung und die nicht durchgeführte mündliche

Urteilseröffnung inkl. der damit verbundenen Zeit für An- und Rückfahrt (total

Kürzung um 2,5 Stunden auf 20 Stunden), wird das Honorar der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'600.00 festgesetzt, zuzüglich Mehrwertsteuer und

Auslagen, gekürzt um die auf die mündliche Urteileröffnung entfallenden Kosten

total CHF 4'461.40 betragend, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 bzw.

CHF 4'015.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn. Eine Nachforderung wird seitens der amtlichen Verteidigerin nicht

geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 195

lit. c und Art. 199 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG;

§ 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18.

Mai 2020 wurde A.___ vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freigesprochen.

2. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18.

Mai 2020 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in

der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember

2016 (AnklS. Ziff. 4);

-

der

unzulässigen Ausübung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 01.01.2016 bis

16.05.2018 (AnklS. Ziff. 5).

3. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der

Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis

ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 1);

-

der

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. Anfang

August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3).

4. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

mit einer Probezeit von 2 Jahren;

c) einer Busse in Höhe

von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

5. Die

Untersuchungshaft vom 16.05.2018 bis 08.06.2018, total 24 Tage, ist der

Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. A.___ hat der

Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine

Genugtuung im Betrag von CHF 5’500.00, zuzgl. 5 % Zins seit

01.10.2016, zu bezahlen.

7. A.___ ist der

Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

für den durch die von ihr begangenen Straftat verursachten Schaden zu

100 % schadenersatzpflichtig.

8. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18.

Mai 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'054.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der

Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

9. Für

das Berufungsverfahren hat A.___ der Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung von CHF 1'694.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 21’938.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 =

CHF 14’625.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

11. Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin

von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf CHF 4'461.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 bzw.

CHF 4'015.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

12. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 8’500.00, total CHF 10‘700.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 2/3 entspr.

CHF 7’100.00

Staat 1/3 entspr.

CHF 3'600.00

13. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total

CHF 7'100.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 9/10

entspr. CHF 6'390.00

Staat 1/10 entspr.

CHF 710.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen

Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art.

135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:

Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher