STBER.2020.100
mehrf. Betrug, Förderung der Prostitution, unzulässige Ausübung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und
26. Januar 2022Deutsch87 min
Misswirtschaft, Nichtablieferung von Sozialbeiträgen und Sachentziehung (Register
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Januar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Corinne
Saner,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend mehrf.
Betrug, Förderung der Prostitution, unzulässige Ausübung der Prostitution,
Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts
(Bereicherungsabsicht), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung, Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht vom 26. Januar 2022:
-
Staatsanwalt
B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___,
Beschuldigte und Berufungsklägerin,
-
Rechtsanwältin
Corinne Saner, amtliche Verteidigerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die gegenwärtig geltende Maskenpflicht im
Saal (ausgenommen davon die jeweils Sprechenden) hin und fordert die amtliche
Verteidigerin auf, ihre Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen
Stellungnahme vorzulegen.
Vorfragen/Vorbemerkungen
Staatsanwalt B.___ legt diverse die
Beschuldigte betreffende Ausdrucke von Internet-Inseraten vor mit dem Antrag,
diese seien zu den Akten zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin hat keine Einwände
gegen den Beweisantrag. Die Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Die Beschuldigte wird nach Hinweis auf
ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
(gibt vorab die
Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf folgende Ziffern
in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Ziff.
1 bzgl. mehrfachen Betrugs (Anklageziffer 2);
-
Ziff.
2 bzgl. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(Anklageziffer 4);
-
Ziff.
2 bzgl. unzulässiger Ausübung der Prostitution (Anklageziffer 5);
-
Ziff.
3 lit. c bzgl. der Busse von CHF 2'500.00, beziehungsweise einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen;
-
Ziff.
7 bzgl. der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. A.___ sei schuldig
zu sprechen wegen:
-
Förderung
der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), begangen in der Zeit von ca. Anfang
August 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 (Anklageziffer 1);
-
Förderung
des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1
lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG), begangen in der Zeit von ca. Anfang August
2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 (Anklageziffer 3).
3. A.___ sei zu
verurteilen zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 26
Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;
-
einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Das vorinstanzliche
Urteil sei im Weiteren mit Bezug auf die Ziffern 4 - 6 und 8 zu bestätigen.
5. Die bisher
ausgestandene Untersuchungshaft sei A.___ an den unbedingten Teil der
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Die Kosten für das
Berufungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen.
7. Die Kostennoten der
Parteien seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
Rechtsanwältin Saner
(gibt vorab
die Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
(Freispruch betr. Betrug) vom 18. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei freizusprechen
vom Vorhalt der Förderung der Prostitution und der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht.
3. A.___ sei schuldig
zu sprechen der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie der
unzulässigen Ausübung der Prostitution.
4. A.___ sei zu
verurteilen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00.
5. Die ausgestandene
Untersuchungshaft (24 Tage) sei der Beschuldigten auf die Geldstrafe
anzurechnen.
6. Es sei
festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
7. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten zu einem tragbaren
Bruchteil aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu übernehmen. Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
8. Die Kostennote der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei im eingereichten Umfang
zu genehmigen.
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine
Replik, die Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:50 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Schreiben vom 03. Januar 2017
reichte C.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige ein gegen A.___
(nachfolgend: die Beschuldigte) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung,
Misswirtschaft, Nichtablieferung von Sozialbeiträgen und Sachentziehung (Register
2.1.1. Seite 001, im Folgenden: 2.1.1./001).
Am 18. Mai 2017 erstattete D.___, die
Vertreterin der Firma […], gegen die Beschuldigte Anzeige wegen Betrugs
(2.1.2./001 ff.).
Mit Eröffnungsverfügung vom 23. Mai 2017
eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine
Untersuchung wegen Sachentziehung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung,
Missbrauchs von Lohnabzügen, Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte (12.1.1./001).
2.
Am 18. Oktober 2017 kontrollierte die
Polizei Kanton Solothurn eine Privatwohnung [in] [einer Stadt] (vgl.
Strafanzeige vom 5. September 2018: 2.1.3/001 ff.). Angetroffen wurde dort die
aus Albanien stammende E.___ (nachfolgend: Privatklägerin). Es stellte sich
heraus, dass diese illegal in die Schweiz eingereist war und sich hier auch
illegal aufhielt. Sie hatte sich gegenüber dem MISA mittels gefälschten
Dokumenten als Italienerin ausgegeben, um einfacher an eine Arbeitsbewilligung
in der Schweiz zu gelangen. Diese gefälschten Dokumente habe sie von der
Beschuldigten gegen eine Zahlung von CHF 1'500.00 erhalten. Festgestellt wurde
überdies, dass sie ohne entsprechende Bewilligung der Prostitution nachging. Die
Privatklägerin wurde am 19. Oktober 2017 erstmals polizeilich befragt
(10.2.1./001 ff.). Im Zuge dieser Einvernahme kam der Verdacht auf, der
Privatklägerin seien bei der Ausübung der Prostitution unzulässige Vorschriften
gemacht worden. Die Privatklägerin gab unter anderem an, sie habe 2016 eine
Frau in [Ortschaft 1] kennengelernt, die [ein Massagestudio] betrieben habe. Dort
habe sie sich vom 7./8. August bis ca. 10. Dezember 2016 prostituiert. Die
Aussagen bezüglich ihrer Tätigkeit im genannten Salon der Beschuldigten
erweckten den Verdacht auf Menschenhandel resp. Förderung der Prostitution. Die
Privatklägerin wurde am 26. Januar 2018 ein weiteres Mal als Beschuldigte (Vorhalt
der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) zu den Arbeitsbedingungen bei der
Beschuldigten befragt (10.2.1./009 ff.).
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018
eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine
Untersuchung wegen Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen
Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht und
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (12.1.1./002).
Gestützt darauf wurde am 16. Mai 2018 bei der Beschuldigten eine
Hausdurchsuchung durchgeführt und die Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen.
3.
Mit Verfügung vom 23. März 2018
eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine
Untersuchung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil [von vier Firmen]
(12.1.1./003).
4.
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 25.
Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die
Beschuldigte bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des
Missbrauchs von Lohnabzügen, der Misswirtschaft und der Verfügung über mit
Beschlag belegte Vermögenswerte ein. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung
zum Nachteil von C.___ und des mehrfachen Betruges zum Nachteil verschiedener
Geschädigter wurde weitergeführt (1.4./027 ff.).
Mit konkretisierter Eröffnungs- bzw.
Ausdehnungsverfügung vom 28. November 2018 wurden die Vorhalte der
Förderung der Prostitution, des mehrfachen Betrugs, der Sachentziehung, der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der
unzulässigen Ausübung der Prostitution konkretisiert bzw. das Verfahren
entsprechend ausgedehnt (12.1.1./004 ff.).
Mit Einstellungsverfügung vom 06.
Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die
Beschuldigte betreffend Sachentziehung ein (1.4./001).
Mit Einstellungsverfügung vom 14. März 2019
stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend
Betrug zum Nachteil der [Firma] im Zusammenhang mit der Bestellung vom 12.
Dezember 2015 ein (1.4./011 ff.).
5.
Mit konkretisierter Eröffnungs- und
Ausdehnungsverfügung vom 30. April 2019 wurde der Vorhalt der Förderung der
Prostitution, des mehrfachen Betruges, der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung und der unzulässigen Ausübung der Prostitution
konkretisiert bzw. ausgedehnt (12.1.1./009 ff.).
6.
Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2019
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen
Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), mehrfachen Betrugs (Art. 146
Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
(Art. 116 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 lit. a AuG), Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 und
2 AuG) sowie unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB
i. V. m. § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG).
7.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte
am 18. Mai 2020 folgendes Strafurteil:
«
1. Die Beschuldigte A.___
hat sich des mehrfachen Betruges, angeblich begangen am 10.08.2015, 13.06.2016
(recte 09.06.2016), 28.06.2016 (recte 24.06.2016) und 18.08.2016, nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 1 [recte Ziff. 2]).
2. Die Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der
Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis
ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 1);
-
der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. Anfang
August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 2
[recte Ziff. 3]);
-
der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in
der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember
2016 (AnklS. Ziff. 3 [recte Ziff. 4]);
-
der
unzulässigen Ausübung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 01.01.2016 bis
16.05.2018 (AnklS. Ziff. 4 [recte Ziff. 5]).
3. Die Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
mit einer Probezeit von 2 Jahren;
c) einer Busse in Höhe
von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom
16.05.2018 bis 08.06.2018, total 24 Tage, ist der Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Beschuldigte A.___
hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5’500.00, zuzgl. 5 % Zins
seit 01.10.2016, zu bezahlen.
5. Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 9'054.65 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
6. Die Beschuldigte A.___
ist der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
für den durch die von ihr begangenen Straftat verursachten Schaden zu
100 % schadenersatzpflichtig.
7. Die Kostennote für
die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne
Saner, wird auf CHF 21’938.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 =
CHF 14’625.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
8. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8’500.00, belaufen sich
auf total CHF 10‘700.00. Davon hat die Beschuldigte 2/3 =
CHF 7’100.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des
Kantons Solothurn.»
8.
Gegen das Urteil liess die Beschuldigte
am 26. Mai 2020 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 231,
im Folgenden OG AS 231). Mit Berufungserklärung vom 31. Dezember 2020 liess sie
Freisprüche von den Vorhalten der Förderung der Prostitution und Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes beantragen. Sie sei zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 24 Tagen sei an die Geldstrafe anzurechnen. Die
Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen und die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei vom Staat zu bezahlen.
Die Verfahrenskosten seien ihr nur zu einem Bruchteil aufzuerlegen (Akten
Berufungsverfahren Seiten 1 ff, im Folgenden: BV AS 1 ff.).
Der Oberstaatsanwalt erklärte mit
Eingabe vom 12. Januar 2021 die Anschlussberufung. Verlangt werde die
Verurteilung zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe (BV AS 63 f.).
9.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer
1: Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs;
-
Ziffer
2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Beschäftigung einer Ausländerin ohne
Bewilligung und wegen der unzulässigen Ausübung der Prostitution;
-
Ziffern
5 und 7 (teilweise): Höhe der Entschädigungen an die unentgeltliche
Rechtsbeiständin und die amtliche Verteidigerin.
10.
Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte
Rechtsanwältin Stäuble mit, im Berufungsverfahren werde für die Privatklägerin E.___
keine unentgeltliche Rechtspflege mehr beansprucht (was bei der Urteilsfällung
aus Versehen unbeachtet blieb und auf Hinweis von Rechtsanwältin Stäuble nach
Zustellung der Urteilsanzeige im begründeten Urteil entsprechend korrigiert
wurde).
Erwägungen
II. Förderung der Prostitution
1.
Der Vorhalt der Anklage
Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie
habe sich der Förderung der Prostitution in der Zeit von ca. Anfang August 2016
bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 in [Ortschaft 1] zum Nachteil der
Privatklägerin, albanische Staatsangehörige, welche die Beschuldigte während
der fraglichen Zeitspanne in ihrem Etablissement als Sexarbeiterin beschäftigt
habe, schuldig gemacht.
Die Beschuldigte habe das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der vorgenannten
Privatklägerin insofern verletzt, als sie die in ihrem Etablissement geltenden
Prostitutionsmodalitäten verbindlich festlegt und die Privatklägerin
entsprechenden Regeln und Vorschriften unterworfen habe, wodurch deren Freiheit
bzgl. der Ausgestaltung ihrer Arbeitstätigkeit insgesamt erheblich einschränkt
gewesen sei.
So sei die Privatklägerin insbesondere
dazu verpflichtet gewesen,
-
der
Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben
(50/50-Regel);
-
der
Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 20.00/Tag
für die Verpflegung abzuliefern;
-
von
ihrem Einnahmenanteil zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im
Betrag von ca. CHF 400.00 bis ca. CHF 450.00/Monat […] zu übernehmen
(ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016);
-
sich
während der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten von
Montag bis und mit Samstag allfälligen Kunden zwecks Ausübung von sexuellen
Dienstleistungen zu vorgegebenen Zeiten (vgl. dazu nachstehend) zur
Verfügung zu halten;
-
auf
Geheiss der Beschuldigten darüber hinaus ca. 3-4 Mal an ihrem freien Tag
(Sonntag) zu arbeiten;
-
während
der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten im Rahmen ihrer
Arbeitstage fixe Arbeitszeiten einzuhalten (ca. von Anfang August 2016 bis ca.
Mitte Oktober 2016 von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. auf Geheiss von A.___
z. T. auch bis Mitternacht; ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende
November/Anfang Dezember 2016 von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr);
-
sich
während der Dauer ihres Engagements grundsätzlich im Etablissement der
Beschuldigten aufzuhalten bzw. vorgängig deren Erlaubnis einzuholen, wenn sie
das Studio ausnahmsweise einmal für kurze Zeit habe verlassen wollen. Ausserdem
habe A.___ in solchen Fällen vorgegeben, wie lange die Privatklägerin
wegbleiben dürfe;
-
einmal
trotz Krankheit (Grippe) zu arbeiten;
-
zumindest
bei der Stammkundschaft die Verhandlungen bzgl. Preis und sex. Dienstleistung
der Beschuldigten zu überlassen;
-
im
Zusammenhang mit den zu erbringenden sex. Dienstleistungen die von der
Beschuldigten vorgeschriebenen Preise/Preisliste einzuhalten;
-
gegen
ihren Willen alle von den Freiern gewünschten sex. Dienstleistungen zu
erbringen und in diesem Kontext insbesondere auch ungeschützte sex. Praktiken
(insbes. ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr) anzubieten;
-
gegen
ihren Willen alle Freier zu bedienen;
-
die
von der Beschuldigten vorgegebenen Kleidervorschriften zu beachten.
Im Weiteren habe die Beschuldigte das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin auch insofern verletzt, als
sie
-
den
Inhalt von deren Online-Inserate auf den einschlägigen
Internet-Erotikplattformen eigenmächtig bestimmt habe, ohne diesbezüglich
vorgängig Rücksprache mit der Privatklägerin zu nehmen;
-
diese
wiederholt unter Druck gesetzt habe, indem sie der Privatklägerin ein
schlechtes Gewissen gemacht und eine bessere Arbeitsmoral gefordert habe, wenn
diese freie Tage bzw. Pausen bezogen habe, gewisse Kunden ablehnen und/oder
gewisse sex. Praktiken (insbesondere ungeschützten Geschlechtsverkehr) habe
verweigern wollen. Konkret habe die Beschuldigte der Privatklägerin in solchen
Fällen vorgeworfen, dass sie wegen ihres Fehlverhaltens Kunden verlieren würde;
-
dieser
angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie keine
ungeschützten sex. Praktiken anbieten würde;
-
dieser
angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie trotz
Grippe nicht arbeite;
-
dieser
angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, falls sie die
Kosten für die Internetwerbung nicht übernehme;
-
dieser
angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie sich nicht
an die von ihr aufgestellten Vorschriften halte;
-
von
ihr verlangt habe, möglichst viel Geld zu verdienen und zu diesem Zweck auch
(ungewollten) ungeschützten Sex anzubieten;
-
diese
bei der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit kontrolliert habe.
2.
Der Straftatbestand
2.1
Nach Art. 195 lit. c StGB (früher
Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich
prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht
oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.
2.2
Geschütztes Rechtsgut ist die
sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden
darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen
ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die
Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der
Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei
und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer
Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers
ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren
Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im
Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu
erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein
gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann,
so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,
nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende
Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76
E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Überwachung der
Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte
aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und
ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.
Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die
Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft
über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn
jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in
irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder
anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu
bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)
Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass
Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so
dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei
ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung
der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine
Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von
Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.
Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten
des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen
Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer
tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die
Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom
Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche
Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2.
und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den
jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt,
weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem
bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres
illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts
1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die
Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der
Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am
jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne
dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des
Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der
Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des
jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im
Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert
wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,
Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran
änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und
6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle
Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.).
Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine
Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm
das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die
zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren,
die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer
Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts
6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil
des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht
bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der
die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft
verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das
Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das
Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische
Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der
Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in
Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und
überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon
wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil
6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB
verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit
begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen
Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste
erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der
Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten
nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der
Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S.
81.
f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf
nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person
beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB
nicht relevant.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung
von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die publizierten
Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018, STBER.2019.43 vom
13.
Mai 2020 und STBER.2020.53 vom 13. Januar 2021 verwiesen werden.
3.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
3.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
3.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.3. Die Beweiskraft von persönlichen
Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –
darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits
zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits
unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist
sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die
Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie
sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist
ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der
Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen
Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,
individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,
Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte
Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des
Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei
wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien
für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und
Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen
oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante
Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter
einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads
der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität
überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen
(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von
Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.;
Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz
zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene
Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen
(vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten,
Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni
2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St.
Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
-
Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
-
Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
4. Beweiswürdigung
4.1 Die Akten enthalten zahlreiche und
umfangreiche Befragungsprotokolle. Die Vorinstanz hat wesentliche aktenkundige
Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der übrigen befragten
Auskunftspersonen und Zeugen, dies namentlich zu den Bedingungen der Ausübung
der Prostitution, in der Urteilsbegründung korrekt dargelegt (Urteilsseiten [US]
11 bis 16). Darauf kann vorweg verwiesen werden.
4.2 Da sich die Vorhalte in der Anklage
grösstenteils auf die Aussagen der Privatklägerin stützen, sind diese noch ein
wenig breiter darzulegen. Dabei gilt es, die sozialen Hintergründe und den
Verlauf der Prostitution der Privatklägerin bei der Beschuldigten zu
beleuchten.
Die Privatklägerin gab bei ihrer ersten
Einvernahme am 19. Oktober 2017 als beschuldigte Person an (10.2.1/001 ff.),
sie sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Niederlassungsbewilligung zu
erhalten und dann ihre Tochter in die Schweiz zu holen. Sie habe ihrer Tochter
ein besseres Leben bieten wollen. In Albanien habe man als geschiedene Frau
keine gute Zukunft. Schon die KITA habe viel Geld gekostet, danach sei kaum
noch etwas Geld von ihrem Einkommen übrig geblieben. Im Jahr 2017 sei sie zwei
Mal längere Zeit in Albanien gewesen, von Januar bis März und von April bis
Juli habe sie sich bei Frau K.___ prostituiert. Sie habe während ihrer
Aufenthalte in der Schweiz immer als Prostituierte gearbeitet, da man ohne Papiere
nichts Anderes finde. Dies auch zuletzt [in der Stadt], wo sie zusammen mit
einem Mann, der Escort-Dienste angeboten habe, gewohnt habe. Dort habe sie
immer mit Schutz gearbeitet, dies im Gegensatz zur Arbeit bei der Beschuldigten
im 2016 und bei Frau K.___ im Frühjahr 2017. Sie habe sich dort gezwungen
gefühlt, ohne Schutz zu arbeiten. Man habe ihr gesagt, sie habe ja ohnehin
keine Papiere und könne sich nicht frei bewegen. Zudem habe sie mehr verdient,
wenn sie «mit extra» (ohne Schutz) gearbeitet habe. Die Beschuldigte habe ihr
damals gesagt, mit dem albanischen Pass sei keine Bewilligung zu beschaffen.
Sie habe dann einen albanischen Kollegen nach einem Pass, «der etwas wert ist»,
gefragt. Dieser habe dafür Euro 10'000.00 verlangt, was sie bezahlt habe. Dafür
habe sie den italienischen Pass erhalten. Diesen habe sie zwischenzeitlich
verbrannt. Angesichts des Geldes, das sie dafür bezahlt habe, sei sie schon
davon ausgegangen, dass der Pass echt sei. Der Beschuldigten habe sie CHF
1'500.00 für die Beschaffung der Arbeitsbewilligung bezahlt. Die Beschuldigte
habe ihr dann auch die anscheinend entsprechenden Dokumente gebracht. Sie sei
nun erstaunt, dass angeblich etwas mit diesen Dokumenten nicht stimmen solle. (In
der gleichen Einvernahme gab die Privatklägerin allerdings auch an, sie habe
als nächsten Schritt beabsichtigt, eine «echte Bewilligung» zu beantragen, um
«sicher arbeiten» zu können: Frage 16.) Sie habe zwei Monate auf die von der
Beschuldigten in Aussicht gestellte Arbeitsbewilligung gewartet und sei immer
mehr unter Druck gekommen, weil die Beschuldigte immer mehr verlangt habe, dass
sie auch Sex ohne Kondom anbiete. Am Schluss der Einvernahme wurde der
Privatklägerin die Wegweisung und Rückführung in Aussicht gestellt.
In einer staatsanwaltschaftlichen
Befragung vom 26. Januar 2018, vormittags, gab die Privatklägerin offenbar
Auskunft über ihre erste Einreise und Tätigkeit im Jahr 2015. Dies ergibt sich
aus der Befragung am Nachmittag des gleichen Tags (10.2.1/011), das
entsprechende Protokoll ist in den Akten nicht vorhanden. Am Nachmittag
beschrieb sie ihre Tätigkeit, als sie im Januar 2016 von Albanien in die
Schweiz zurückgekehrt war. Sie habe da von Januar bis März [in einer
Kontaktbar] gearbeitet. Dort sei sie von einem Albaner um CHF 6'000.00 betrogen
worden: da sie Ende März 2016 nicht die ganzen CHF 10'000.00 mit nach Albanien
habe nehmen wollen, hätte er die CHF 6'000.00 nach Albanien transportieren
sollen. Danach habe sie im April wieder [in der Kontaktbar] gearbeitet. Die
Konkurrenz dort sei gross gewesen und man habe ihr Dumpingpreise und Sex ohne
Schutz vorgeworfen. Deshalb habe sie dort anfangs Mai 2016 gehen müssen. Sie
habe dann drei Wochen [in einem Lokal] gearbeitet. Dort habe es aber wenig
Arbeit gegeben und sie habe sich mit der Bardame nicht so gut verstanden. Dann
sei sie anfangs Juni in [eine Bar] gegangen, wo sie wegen fehlender Bewilligung
wieder habe gehen müssen. Nach weiteren zwei Monaten im «[Lokal]» sei sie
zurück nach Albanien gegangen. Noch im «[Lokal]» habe sie mit der Beschuldigten
vereinbart, dass sie nach der Rückkehr bei dieser arbeiten könne. Dort sei sie
geblieben, bis sie anfangs Dezember 2016 noch einmal ins «[Lokal]» gegangen
sei. Sie müsse aber sagen, dass sie schon ab Oktober 2016 im «[Lokal]» gearbeitet
habe, zeitweise also sowohl bei der Beschuldigten als auch im «[Lokal]». Ende
Dezember sei sie heimgekehrt und im Januar 2017 habe sie in [einer weiteren
Bar] angefangen. Von Ende Januar bis März 2017 habe sie dann bei L.___ gearbeitet.
Dies auch nach einer weiteren Heimkehr ab Ende April wieder bis ca. Ende
September 2017. Zwischendurch sei sie im Juli/August erneut in Albanien
gewesen. Da sie sich bei L.___ sehr eingeengt und kontrolliert gefühlt habe,
habe sie mit dem Gedanken gespielt, nach Hause zu gehen. Da habe sich aber die
Möglichkeit [in der Stadt] ergeben, wo die Polizei sie dann gefasst habe.
Am 22. Februar 2018 wurde die
Privatklägerin – weiterhin als Beschuldigte – zu ihrer Prostitutionstätigkeit
im «[Lokal]» befragt. Die Betreiberinnen dort und sie selbst hätten gewusst,
dass sie keine Arbeitsbewilligung habe. Sie habe dort im gleichen Zimmer
gewohnt, in dem sie gearbeitet habe. Beim dritten Mal dort, ab Oktober 2016,
habe sie tagsüber bei der Beschuldigten gearbeitet und ab 18.00 Uhr im «[Lokal]».
Dies weil bei der Beschuldigten immer zu viel los gewesen sei: Kunden,
Familienangehörige, Bekannte etc. Da habe sie nie Ruhe gehabt. Da die Tochter
der Beschuldigten Drogenprobleme gehabt habe, sei manchmal die Polizei vorbeigekommen.
Im Studio der Beschuldigten habe eine ständige Unruhe geherrscht, man habe dort
keine Privatsphäre gehabt und sich ständig beobachtet und kontrolliert gefühlt.
Das sei für sie nicht gut gewesen, weil sie ja keine Arbeitsbewilligung gehabt
habe. Im «[Lokal]» habe sie sich in der Bar erholen können, wenn sie nicht
gerade einen Kunden gehabt habe. Die Beschuldigte habe davon aber nichts
gewusst, die wäre sicher nicht damit einverstanden gewesen, dass sie am Abend
noch im «[Lokal]» gearbeitet hätte. Sie habe der Beschuldigten einfach gesagt,
sie brauche Ruhe und übernachte deshalb bei jemand anderem. Die Beschuldigte
habe sie auch sehr stark unter Druck gesetzt mit der Arbeit, damit sie mit
ihren 50% möglichst viel verdiene. Sie sei bei der Beschuldigten geblieben,
weil ihr diese versprochen gehabt habe, eine Arbeitsbewilligung einzuholen.
Am 7. März 2018 wurde die Privatklägerin
als Beschuldigte zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt
(10.2.1/030 ff.). Sie habe dort vom 7./8. August bis ca. 10. Dezember 2016
gearbeitet, ab Oktober daneben auch im «[Lokal]». (Auf Frage) Sie habe vorher im
«[Lokal]» einen Albaner kennengelernt und diesem gesagt, es gebe da nicht so
viel Arbeit. Dieser habe ihr dann die Beschuldigte vorgeschlagen. Sie habe
diese dann getroffen zum Gespräch. Da sei es um die Arbeitsbedingungen gegangen
und um die Frage, ob sie «tabulos» sei. Es sei ihr gesagt worden, die Einnahmen
würden 50/50% geteilt und es würde im Internet mit ihrer Person Werbung gemacht.
Weiter sei die Wohnsituation ein Thema gewesen. Die Beschuldigte habe
eigentlich nicht gewollt, dass sie (die Privatklägerin) bei ihr wohne, dies aus
Angst vor den Polizeikontrollen. Sie selbst habe aber gar keine Möglichkeit
gehabt, anderswo zu wohnen. Da sei die Beschuldigte dann damit einverstanden
gewesen. (Auf Frage) Unter «tabulos» habe sie irgendwelche Männerfantasien
verstanden (Sklavin, dirty talk oder so) und das sei für sie in Ordnung
gewesen. Als sie bei der Beschuldigten dann begonnen habe, habe sie gemerkt,
dass mit «tabulos» Sex ohne Kondom gemeint sei. Bei diesem Vorgespräch habe die
Kollegin der Beschuldigten, H.___, auf Englisch übersetzt. Das habe sie selbst
ein bisschen gekonnt. Die Beschuldigte könne nur deutsch. Das Studio der Beschuldigten
habe «[…]» geheissen. Es habe sich eigentlich um eine Privatwohnung gehandelt.
Die Kunden seien dort bedient worden, wo es gerade Platz gehabt habe.
Geschlafen habe sie im Kinderzimmer. Anfang Oktober habe sie ihre Sachen ins «[Lokal]»
gezügelt. Neben der Beschuldigten hätten auch noch deren Mann und ihr Schwager
dort gewohnt, manchmal auch deren Tochter mit ihrem Sohn. H.___ habe
administrative Arbeiten gemacht, bspw. Das Erstellen von Preislisten etc. Diese
habe ihr auch die Liste mit den sexuellen Dienstleistungen und den Preisen
erklärt, da sie selbst anfänglich kein Deutsch gekonnt habe.
Am 15. März 2018 gab die Privatklägerin als
Beschuldigte zu Protokoll (10.2.1./044 ff.), die Beschuldigte und H.___ hätten
gewusst, dass sie keine Arbeitspapiere gehabt habe. Die Beschuldigte habe ja
dann eine Arbeitsbewilligung einholen wollen. Diese habe nach anderthalb
Monaten gesagt, sie sei mit der Privatklägerin zufrieden und wolle für sie eine
Arbeitsbewilligung einholen. Für diese Anträge habe sie der Beschuldigten im
September CHF 1'500.00 bezahlt. Mitte Oktober habe die Beschuldigte dann
gesagt, sie habe das Gesuch eingereicht. Das Ganze habe aber dann sehr lang
gedauert und sie habe von der Beschuldigten das Geld zurückverlangt, um nach
Albanien zu gehen. Diese habe aber gesagt, das gehe nun nicht mehr, das Geld
sei bereits überwiesen und der Prozess für die Bewilligung sei im Gange. Die Beschuldigte
habe auch eine Wohnung für sie gesucht und zwar in [Ortschaft 2]. Dort habe die
Beschuldigte ein zweites Studio eröffnen wollen und sie – die Privatklägerin –
hätte dort wohnen sollen. Sie sei nie in der Wohnung gewesen. Die Beschuldigte
habe diese aber ab Anfang Oktober 2016 gemietet. Für die Arbeitsbewilligung habe
sie bei einem Albaner einen italienischen Pass für CHF 10'000.00 gekauft,
dies so Ende Oktober 2016. Das Amt habe der Beschuldigten vorher erklärt, mit
dem albanischen Pass bestehe keine Chance für eine Arbeitsbewilligung. Bis
heute habe sie von der Beschuldigten die Bewilligung nicht erhalten. (Auf
Vorhalt ihrer anderen Aussagen am 19. Oktober 2017) Das müsse ein Missverständnis
sein, weil sie bei dieser Befragung psychisch am Anschlag und gestresst gewesen
sei. Sie habe also von der Beschuldigten keine Arbeitsbewilligung erhalten. Verbrannt
habe sie ihren italienischen Pass, ihre italienische Identitätskarte und ihren
italienischen Führerausweis. Dies seien alles gefälschte Dokumente gewesen. (Auf
Frage, warum sie die Dokumente verbrannt habe) Nachdem sie die Beschuldigte
verlassen gehabt habe, habe sie erfahren, dass die Polizei im Studio der Beschuldigten
in [der Ortschaft] nach ihr (der Privatklägerin) gesucht habe. Da habe sie
Panik bekommen, weil sie ja die Bewilligung nicht erhalten gehabt habe und auf
der anderen Seite die gefälschten Dokumente bei sich gehabt habe. Im Januar
2017 habe sie ja dann bei L.___ gearbeitet und diese sei rachsüchtig. Aus
Angst, diese könnte wegen der falschen Dokumente die Polizei holen, habe sie
die Dokumente dann verbrannt. Dies sei wohl etwa im Mai 2017 gewesen. Damals
habe sie in [Ortschaft 3] in einer Privatwohnung gearbeitet. Sie habe bei der Beschuldigten
nur so lange durchgehalten wegen der Hoffnung auf eine Arbeitsbewilligung. Es
sei schon sehr einschränkend gewesen mit der Botschaft: «Wenn Du damit
einverstanden bist, o.k. Wenn Du nicht damit einverstanden bist, musst Du
gehen.» Die Beschuldigte habe auch einmal gedroht, sie würde sie bei der Polizei
verpfeifen, weil sie illegal in der Schweiz sei; das sei gewesen, als sie die
CHF 1'500.00 zurückverlangt habe.
Am 29. März 2018 gab die Privatklägerin
als Beschuldigte erneut Auskunft zur Tätigkeit bei der Beschuldigten
(10.2.1/063 ff.). Sie habe im ersten Monat rund CHF 11'000.00 vor der
Aufteilung verdient, danach zwischen CHF 5'000.00 und 7'000.00. Als
Gegenleistung für die Hälfte der Einnahmen und den CHF 600.00 monatlich für
Verpflegung habe sie einfach den Arbeitsplatz gehabt, wo sie illegal habe
arbeiten können. Sie selbst hätte eine Aufteilung von 30/70% für korrekt
erachtet. Den ihr vorgelegten Untermietvertrag zwischen ihr und H.___
betreffend ein Zimmer [in der Ortschaft 2] kenne sie nicht. Sie sei auch nie in
diesem Haus gewesen. Die Unterschrift sehe nur auf den ersten Blick aus wie die
ihre. Sie denke nicht, dass dies ihre Unterschrift sei. Die gefälschten
italienischen Papiere habe sie von einem Kosovaren gekauft. Es sei ihr klar
gewesen, dass diese gefälscht gewesen seien, sie habe aber einfach die Arbeitsbewilligung
gewollt, welche die Beschuldigte ihr versprochen gehabt habe. Die Bewilligung
habe sie dann nicht bekommen, weil man wohl herausgefunden habe, dass der
italienische Pass gefälscht gewesen sei. (Auf Frage, warum sie die Beschuldigte
verlassen habe) Es sei wegen der Polizei dort nicht sicher gewesen. Zudem habe
sie die von der Beschuldigten versprochene Arbeitsbewilligung nicht erhalten, das
sei ein wichtiger Grund gewesen. Sie habe mitbekommen, dass die Beschuldigte
auch bei anderen Sexarbeiterinnen abkassiert habe für die Arbeitspapiere und nichts
getan habe. Dazu seien die strengen Vorschriften gekommen, die sie müde gemacht
hätten. (Auf Vorhalt, Abklärungen beim MISA hätten ergeben, dass sie sich am
16. November 2016 bei der Gemeinde [Ortschaft 1] als italienische
Staatsangehörige angemeldet und einen Arbeitsvertrag vom 16. November 2016 abgegeben
habe. Gleichentags habe aber ihre Arbeitgeberin angerufen und mitgeteilt, sie habe
erfahren, dass der italienische Pass gefälscht sei) Mitte November habe sie ja
schon anderthalb Monate auf die Bewilligung gewartet. Den italienischen Pass habe
sie ja nur besorgt, weil die Beschuldigte das so verlangt habe. (Auf Frage) Ja,
sie sei einmal mit der Beschuldigten auf der Gemeindeverwaltung gewesen, aber
in [Ortschaft 2], nicht in [Ortschaft 1]. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, die
müssten zusammen auf die Gemeinde wegen der Anmeldung. Das sei aber viel früher
als am 16. November 2016 gewesen. Sie habe dort ihren italienischen Pass
abgegeben für eine Kopie. Dann habe sie ein Formular erhalten. Dieses habe sie
unterschrieben, nachdem die Beschuldigte es ausgefüllt gehabt habe. Die Beschuldigte
habe das Formular dann mit der Post verschickt. Jetzt falle ihr noch ein, dass
sie später zwei Mal mit jemandem auf dem Migrationsamt telefoniert habe, weil
es mit der Aufenthaltsbewilligung nicht vorwärts gegangen sei. Man habe ihr
gesagt, der Entscheid komme per Post. (Vermerk: Die von der Privatklägerin angegebenen
Rufnummern betrafen das Migrationsamt und die [Ortschaft 2]). Den vorgelegten
Arbeitsvertrag kenne sie nicht. Er sei auch nicht von ihr unterschrieben. Am
darauf vermerkten Arbeitsbeginn vom 16. Dezember 2016 sei sie ja gar nicht mehr
bei der Beschuldigten gewesen.
Am 3. Juli 2018 wurde die Privatklägerin
abschliessend und erstmals als Auskunftsperson vom Staatsanwalt zur
Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt (10.2.1/136 ff.). Sie
bestätigte dabei ihre bisherigen Aussagen und nahm auch detailliert Stellung zu
den Angaben der Beschuldigten. Insbesondere hielt sie daran fest, während der
Tätigkeit bis anfangs Oktober 2016 bei der Beschuldigten gewohnt und geschlafen
zu haben. Bei ihrem damaligen Freund […] habe es keinen Platz gehabt für sie,
da hätten noch zwei andere Männer gewohnt. Sie habe im Kinderzimmer
geschlafen. Wenn I.___ sage, er habe im Kinderzimmer geschlafen, dann stimme
das nicht: Während dieser Zeit habe die Beschuldigte im Arbeitszimmer
geschlafen und deren Ehemann und I.___ hätten im Schlafzimmer geschlafen. Sie selbst
habe nie beim MISA um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht. Die Beschuldigte
habe von ihr nicht CHF 65.00 oder 70.00 für Gebühren verlangt, sondern CHF
1'500.00. Die Beschuldigte habe von ihr einen Pass aus einem EU-Land verlangt.
Das sei nicht von ihr aus gekommen. Sie habe der Beschuldigten gesagt, dass es
sich um gefälschte Papiere handle. Dass diese dann dies dem MISA gesagt haben
solle, davon wisse sie nichts. Wenn I.___ sage, er habe sie noch nie gesehen, dann
sei das eine Lüge. Sie habe diesen unter der Woche praktisch täglich gesehen,
am Wochenende sei dieser manchmal nach Deutschland nach Hause gefahren. Ja, bis
Oktober sei die Verständigung mit der Beschuldigten schwierig gewesen. Dann
habe sie zunehmend Angst bekommen vor Geschlechtskrankheiten wegen der ungeschützten
Praktiken und sie habe sich deshalb von einem Gynäkologen in Olten untersuchen
lassen. Danach habe sie versucht, die Beschuldigte davon zu überzeugen, dass das
gut wäre, wenn sich die Kunden mit einem Dokument ausweisen würden, dass sie
gesund seien. Das habe sie mit der Beschuldigten direkt geklärt. Diese habe das
abgelehnt und gemeint, die Kunden seien gesund. Diese kämen nur zu ihr (der
Privatklägerin), weil sie ungeschützten Sex anbiete, nicht wegen dem Aussehen.
Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie müsse dafür mindestens CHF 200.00
verlangen. Am Schluss dieses Gesprächs sei ihr klar gewesen, dass es
hoffnungslos sei und sie weiterhin jeden Wunsch der Kunden erfüllen müsse. Die
Präsenzpflicht im Studio habe sich auf die Arbeitszeiten beschränkt.
Bei der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten
am 3. September 2018 hielt die Privatklägerin an ihren Angaben ebenfalls fest
(10.2.1/160 ff.). Insbesondere habe sie keine Kunden ablehnen dürfen und alle
Dienstleistungen nach den vorgegebenen Preisen erfüllen müssen. Das habe sie
sehr beunruhigt. Hätte sie dies aber verweigert, hätte sie gehen müssen.
4.3 Mit der Vorinstanz (US 16 ff.) sind
die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu beurteilen: Obwohl sie zu
ihren Erlebnissen mit verschiedenen Personen und in diversen Studios über eine
Zeitdauer von mehr als zwei Jahren befragt wurde, konnte sie konkrete und
ausführliche Aussagen machen, die zudem weitgehend widerspruchsfrei waren.
Dabei erläuterte sie detailliert die Kundenkontakte, die Abläufe im Studio der
Beschuldigten, wer anwesend war, wer die Vertretungen bewerkstelligte und
welche Arbeiten ausserhalb des Kundenkontaktes zu erledigen waren. Sie konnte
die Geschehnisse zeitlich, örtlich und sachlich problemlos auseinanderhalten
und dies über mehrere Einvernahmen und über längere Zeit. Obwohl die
Schilderungen keinen einfachen Handlungsablauf, sondern eine komplexe
Handlungskette mit verschiedenen Akteuren und unterschiedlichen
Arbeitsbedingungen beinhaltete, waren die zahlreichen Aussagen der
Privatklägerin nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Folgefragen
konnte sie spontan und folgerichtig beantworten. Sie schilderte auch
Nebensächlichkeiten präzise und detailliert. So führte sie beispielsweise aus,
dass die Beschuldigte ein Mobiltelefonabonnement über J.___ nutzen konnte
(Einvernahme vom 07. März 2018, 10.2.1/039 Frage 62), was mit den Aussagen der
Beschuldigten und J.___ übereinstimmt. Das Erfinden einer solch komplexen
Sachverhaltskonstellation mit zahlreichen detaillierten Ausführungen würde eine
ausserordentlich hohe intellektuelle Fähigkeit voraussetzen, weshalb mit
grosser Wahrscheinlichkeit von erlebnisbasierenden Aussagen auszugehen ist. Für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Privatklägerin konkrete
Gesprächsinhalte zwischen ihr und anderen Personen wiedergab. So führte sie
beispielsweise aus, wie die Beschuldigte auf ihren Vorschlag reagierte, dass
die Kunden mittels Dokumente ihre Gesundheit nachweisen müssen (EV vom 07. März
2018, 10.2.1/041 Fragen 73 f.). Nebst konkreten Gesprächsinhalten machte sie
auch Angaben zu ihrer eigenen Gefühlslage, so etwa beschrieb sie, weshalb sie
als Mutter niemals ungeschützte sexuelle Dienstleistungen angeboten hätte (EV
vom 03. Juli 2018, 10.2.1/146 Frage 58) oder dass sie sich von
Geschlechtskrankheiten gefürchtet habe (EV vom 07. März 2018, 10.2.1/041 Frage
73). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, erweckte die Privatklägerin bei den
Einvernahmen auch nicht den Anschein, sie wolle möglichst glaubhaft
wahrgenommen werden. Sie scheute sich weder vor Selbstkorrekturen noch vor
Präzisierungen und gestand auch Erinnerungslücken ein (Beispiel einer Selbstkorrektur
in EV vom 15. März 2018, 10.2.1/051 Frage 48). Sie räumte auch ein, die
Beschuldigte bezüglich des Preises für den gefälschten Pass «angeschwindelt» zu
haben, da diese sonst das Gefühl gehabt hätte, sie schwimme im Geld, und dies
hätte bei der Beschuldigten sofort weitere Forderungen nach Beteiligung an
ihren Auslagen und Kosten ausgelöst (EV vom 3. Juli 2018, 10.2.1/155 Frage
110). All diese Feststellungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin und dafür, dass ihre Erzählungen auf einer Erlebnisgrundlage
basieren.
Die Privatklägerin belastete sich mit
ihren Aussagen selbst stark, indem sie – im Wissen um deren Rechtswidrigkeit –
ihre Tätigkeiten an diversen Orten über eine Zeitdauer von mehreren Jahren
schilderte, ohne dass man ihr diese Beschäftigungen hätte nachweisen können.
Schon in der ersten Befragung wurde deutlich, dass sich die Privatklägerin bei
ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten (und bei Frau K.___) besonders unter
Druck gesetzt gefühlt hatte. Einzig hinsichtlich der Bewilligungsfragen blieben
die Aussagen der Privatklägerin eher etwas wirr und nicht konstant. Dies kann
aber auch mit ihren sehr beschränkten Kenntnissen der hierortigen
Administration zu tun haben und betrifft ein Thema, das vorliegend nicht von
entscheidender Bedeutung ist. Aber auch diesbezüglich belastete sich die
Privatklägerin selbst erheblich, wenn sie – ohne Vorliegen von Beweisen –
angab, sie habe sich für CHF 10'000.00 gefälschte italienische Papiere besorgt.
Da die Privatklägerin darlegte, von der Beschuldigten insbesondere betreffend
der CHF 1'500.00 für die angebliche Bewilligungsbeschaffung betrogen worden zu
sein, läge zwar ein Motiv für eine Falschbelastung vor. Die Schilderungen der
Privatklägerin sind aber nicht geprägt von Belastungseifer; wäre es ihr primär
um die Belastung der Beschuldigten gegangen, wären deutlich prägnantere
Aussagen zu erwarten gewesen (direkte Drohungen, Tätlichkeiten etc.). Sie gab
an, ihren Anteil an ihren Einnahmen immer erhalten zu haben und es sei ihr auch
nie gedroht worden (ausser «mit der Türe»). Auf die Frage nach Pausen und
Freizeit gab die Privatklägerin beispielsweise an, dass Pausen möglich gewesen
seien, sofern kein Freier da gewesen sei. Sie habe sich auch während der
Präsenzzeit aus dem Studio entfernen dürfen, dies aber nur mit Zustimmung der
Beschuldigten. Sie habe allerdings von der Beschuldigten klare zeitlichen
Vorgaben erhalten. Die Privatklägerin hielt auch fest, dass sie ausserhalb der
Arbeitszeiten im Studio grundsätzlich frei war. Da sie aber in der Wohnung
geschlafen habe, habe sie hie und da auch nach 20 Uhr Freier bedienen müssen.
Wie unten noch deutlicher zu zeigen sein wird, entlastete sie die Beschuldigte
auch mit Aussagen wie die Beschuldigte habe ihr nie explizit gesagt, sie müsse
sonntags arbeiten oder sie müsse ungeschützte sexuelle Dienstleistungen
anbieten. Vielmehr habe sie ihr ein schlechtes Gewissen gemacht resp. sie unter
Druck gesetzt, so würden Kunden und Einnahmen verloren gehen. Auch hinsichtlich
der Arbeit trotz Grippe führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe
ihr zwar mit der Entlassung gedroht, habe es sich dann aber nach zwei Stunden
wieder anders überlegt. Die Privatklägerin konnte die allfälligen rechtlichen
Folgen ihrer Darstellungen für die Beschuldigte auch gar nicht absehen, handelt
es sich doch bei der Förderung der Prostitution um einen höchst komplexen
Straftatbestand, der nicht zum Allgemeinwissen gezählt werden kann. Die
Privatklägerin brachte mit anschaulichen Schilderungen zum Ausdruck, wie und
warum sie sich bei der Beschuldigten unwohl, kontrolliert und unter Druck
gefühlt habe, und beschönigte – wie erwähnt – auch ihr eigenes Verhalten nicht.
Zudem wurde die Privatklägerin ab der ersten Befragung an auf die Strafbarkeit
u.a. einer falschen Anschuldigung hingewiesen (10.2.1/002).
Die Aussagen der Privatklägerin
korrespondieren zudem mit den wenigen objektiven Beweismitteln. So wird die
Aussage, wonach das Studio der Beschuldigten für ungeschützte sexuelle
Dienstleistungen bekannt sei, mit umfangreichen und eindeutigen Einträgen/Kommentaren
von Freiern in einschlägigen Foren sowie mit SMS- und WhatsApp-Unterhaltungen
untermauert (10.1./115 ff., vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen zum
Aussageverhalten der Beschuldigten). Weiter führte sie aus, dass im
Zusammenhang mit der Arbeitsbewilligung eine Wohnung in der [Ortschaft 2] von Seiten
der Beschuldigten thematisiert worden sei. Diese Aussage stimmt mit dem bei den
Akten liegenden Untermietvertrag zwischen H.___ und der Privatklägerin für eine
Wohnung in der [Ortschaft 2] überein, auch wenn sie angab, diesen Vertrag nicht
unterzeichnet zu haben (10.2./083 ff.).
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die Privatklägerin nicht etwa von sich aus aktiv geworden ist
und die Beschuldigte wegen der Vorkommnisse angezeigt hat. Das Verfahren gegen
die Beschuldigte wurde vielmehr wegen der Betrugsvorwürfe eingeleitet, welche
die Privatklägerin nicht betreffen.
4.4 Die Aussagen der Beschuldigten und auch
der einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen sind mit der Vorinstanz als
wenig glaubhaft zu beurteilen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 18 ff. verwiesen werden, welche in Bezug auf die Beschuldigte
wie folgt zusammengefasst und ergänzt werden können (hinsichtlich der
Auskunftspersonen und Zeugen wird vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen: US 19 f. Ziff. 1.5.3.3):
Die Aussagen der Beschuldigten sind oft
vage und ausweichend, sie bezichtigt die Privatklägerin grösstenteils der Lüge
und bezeichnete sie als bösartig (10.1./112 Frage 85) bzw. als «Schlampe»
(12.3.1/10 Frage 63). Vor allem aber können der Beschuldigten zahlreiche Unwahrheiten
nachgewiesen werden, bspw. in Bezug auf das vorliegend zentrale Thema der
«tabulosen» Angebote. Die Beschuldigte gab dazu an:
-
die
Privatklägerin habe das Wort «tabulos» verwendet und sie, die Beschuldigte,
habe nachgefragt, was sie (die Privatklägerin) damit meine. Diese habe erklärt,
dass sie alles mache, von A-Z, zum Beispiel ohne Kondom (10.1/050 Fragen 28 ff.).
-
Für
sie sei der von der Privatklägerin verwendete Begriff «tabulos» neu gewesen und
sie habe überhaupt keine Idee gehabt, was darunter zu verstehen sei. Erst als
ihr die Privatklägerin das erklärt gehabt habe, habe sie verstanden, was das
sei (10.1/081 Fragen 110 ff.).
Am 17. Juli 2018 wurden der
Beschuldigten dann Inserate vom 23. September 2009 sowie vom 20. April 2010 vorgehalten
mit dem Wort «tabulos» (10.1./124, 130). Wenn sie dazu angab, man schreibe da
halt etwas rein, um Kunden anzulocken, dann überzeugt das – insbesondere auch
vor dem Hintergrund der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen objektiven
Beweismittel – in keiner Weise. Man kann doch nicht in den Inseraten Dienstleistungen
versprechen, die man dann gar nicht ausführt. Später führte sie dann aus, das
Inserat mit «tabulos» vom 20. April 2014 (10.1./130) sei nicht von ihr, es sei
zwar ihre Anschrift darauf. Sie habe aber nie Preise hinterlegt (10.1/107 Frage
51). Nachgerade entlarvend ist dazu der SMS-Verkehr der Beschuldigten vom 10.
Mai 2018 (10.1/144): Auf eine Anfrage, was bei ihr ein «Service mit ao» koste,
antwortete die Beschuldigte: «Q.___ bitte schreib nicht per SMS so was, diskret
ja, aber diese Frage ist nun mal 200, ist auch klar». Die Beschuldigte räumte
ein, das habe sie geschrieben, normalerweise koste «ao» CHF 800.00. Der Mann
sei dann aber nicht gekommen. Mit der Preisangabe habe sie abschrecken wollen
(10.1/110 Fragen 69 ff.). Weitere SMS der Beschuldigten betreffend
ungeschützten Sex finden sich dann auf 10.1/147 ff. Die Antworten der
Beschuldigten lauteten dann, der Mann sei nicht gekommen oder ein Mädchen habe
das dann gemacht.
Auch die in den vorliegenden Unterlagen
(10.1./116 ff.) publizierten «Öffnungszeiten» widersprechen den Angaben der
Beschuldigten, es sei nur bis 17.00 Uhr gearbeitet worden, da nachher bei ihr die
Männer heim gekommen seien: AS 116: offen 6 Uhr bis 19 Uhr, Montag bis Sonntag;
AS 117: «immer offen»; AS 120: von 6 Uhr bis 22 Uhr; AS 123: von 8 Uhr bis 22
Uhr; AS 124: täglich 24 Stunden; AS 131: Mo – So 08.00 – 01.00 Uhr; AS 135, vom
20. Januar 2018: Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 24 Uhr, auch über die Feiertage
und Wochenenden). Dies widerlegt auch die Behauptung der Beschuldigten,
sonntags sei bei ihr nie gearbeitet worden (10.1/034 Frage 70).
Widersprüchlich sind auch die Aussagen
der Beschuldigten bezüglich des eigenen Anbietens von sexuellen Dienstleistungen.
Zunächst gab sie mehrfach und vehement an, sie habe immer nur Feinmassagen
angeboten, aber keinen Sex, den habe sie in all den Jahren nie angeboten (12.3.1/015
Frage 39; EV vom 28.05.2018, 10.1/050 Frage 31; 10.1/080 Fragen 104 ff; 10.1/096
f. Frage 28). Sie habe noch nie Sex gemacht (10.1/102 Frage 3). Nach Vorlage
eines Inserats gestand die Beschuldigte ein, sie habe auch Oralverkehr
angeboten (10.1/104 Fragen 20 f.). Auf Vorlage eines Inserats, in dem sie unter
ihrem Namen Oral- und Geschlechtsverkehr und Körperbesamung angeboten habe
(10.1/117 und 120), machte die Beschuldigte geltend, das habe nur für «die
ganzen Mädchen gegolten, die bei ihr gearbeitet hätten» (10.1/105 Frage 25).
Sie habe das nie gemacht, sie habe immer eine Mitarbeiterin gehabt (10.1/106 f.
Fragen 41 und 45). Auf Vorlage eines Eintrags vom 12. April 2010 in einem
einschlägigen Forum, wonach sie («A.», so nannte sich die Beschuldigte:
12.3.1/015 Frage 40) «klar AO» («anal ohne» oder «alles ohne») mache und sie
ihn «überzeugt» habe, Geschlechtsverkehr ohne Gummi zu machen (10.1/126 f), gab
die Beschuldigte an, wenn dies ein Kunde geschrieben habe, würde sie das
abstreiten. So ging es weiter mit der Vorlage vieler weiterer Belege. Zu Beginn
hatte die Beschuldigte auch angegeben, sie habe in den Inseraten nie etwas von
blasen, bumsen oder so geschrieben, das könne sie mit ihren Inseraten belegen (10.1/049),
was gemäss genannten Unterlagen ebenfalls ganz offensichtlich unwahr war.
Zumindest fragwürdig erscheinen auch die
Aussagen der Beschuldigten, wonach ihr Studio nicht für ungeschützte sexuelle
Dienstleistungen bekannt sei (10.1./037 Fragen 88 ff.). Aus Einträgen/Forums-Kommentaren
von Freiern geht nämlich hervor, dass im Studio in [Ortschaft 1] durchaus
ungeschützte sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden (10.1./126 f., 133).
Des Weiteren wird in einem Inserat vom 20.04.2010 «GV mit und ohne» aufgeführt
(10.1./130). Wie bereits dargelegt, geht aus einer SMS-Unterhaltung zwischen
der Beschuldigten und einem «R.___ AO» hervor, dass dieser sich nach dem Preis
für einen Service ao erkundigt, worauf die Beschuldigte antwortete, er solle
solche Sachen nicht per SMS schreiben und ihm den Preis von CHF 200.00
nannte (10.1./144). Die Beschuldigte gestand ein, dass sie dies geschrieben hat,
und führte aus, wonach ao normalerweise CHF 800.00 koste. Auf weitere
Fragen antwortet sie ausweichend: Sie habe dies nicht gemacht; der Mann sei
nicht gekommen. Sie habe den Preis genannt, um den Kunden abzuschrecken
(10.1/110 Fragen 70 f.). Es erscheint nicht schlüssig, dass ein Kunde durch die
Nennung des Preises von CHF 200.00 abgeschreckt werden soll. Wäre
tatsächlich die Abschreckung des Kunden das Ziel gewesen, hätte die
Beschuldigte sicher einen deutlich überhöhten Preis genannt. Zudem wäre ein Hinweis,
dass diese Dienstleistung nicht angeboten wird, viel naheliegender. In einer
WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Beschuldigten und einem «P.___» geht hervor,
dass P.___ sich mehrfach nach Sex ohne Kondom erkundigte. Die Beschuldigte
antwortete diesem lediglich, er solle vorher einen Termin abmachen (10.1./147).
Als Erklärung gab die Beschuldigte erneut an, sie habe dies nicht gemacht. Der Mann
sei nicht gekommen (10.1/111 Frage 76). Auch dies erscheint wenig glaubhaft. Gleiches
gilt für die Aussage der Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihr gesagt,
«sie könne nicht mit Gummi bumsen» (10.1/036 Frage 83), oder dass die
Privatklägerin bösartig geworden sei, als sie dieser empfohlen habe, keine ungeschützten
Sachen anzubieten (10.1/048 Frage 17 f.).
Ein weiterer wesentlicher Widerspruch
ist hinsichtlich des Übernachtens der Privatklägerin bei der Beschuldigten
ersichtlich. In der ersten Einvernahme vom 16. Mai 2018
(Hafteinvernahme, 12.3.1/014 Frage 33) gab die Beschuldigte an, die
Privatklägerin habe partout nicht weggehen wollen bei ihr, weil diese nicht
gewusst habe, wo sie schlafen sollte. Ihr Freund habe sie zu ihr gebracht. Für
das «Wohnen und Anschaffen» bei ihr hätten sie halbe-halbe mit den Einnahmen
gemacht (12.3.1/017 Frage 56). Später sagte sie dann immer aus, die
Privatklägerin habe nie bei ihr geschlafen, sondern immer bei ihrem Freund.
Zusammenfassend gibt sich die
Beschuldigte als unschuldige Bordellbetreiberin, welche voller Empörung und
Unverständnis auf die Anschuldigungen ihrer Sexarbeiterin reagiert. So auch vor
dem Berufungsgericht. Die Aussagen erscheinen oftmals ausweichend, bagatellisierend
und beschönigend. Konkrete Vorhalte der Privatklägerin tut sie mehrheitlich als
Lüge ab, ohne aber substanzielle Gegenargumente vorzubringen. Ein naheliegendes
Motiv der Beschuldigten hinsichtlich der Vorhalte ist schliesslich ihre
desolate finanzielle Situation, die sich in vielfältiger Weise aus den Akten
ergibt. Die Beschuldigte hat hohe Schulden und investierte ihre Einnahmen in
einen «Lottogewinn» (nach eigenen Angaben zahlte sie da CHF 500'000.00
voraus, um dann einen hohen «Gewinn» zu erhalten), anstatt die Schulden
abzubezahlen. Die Beschuldigte war zwingend auf Einnahmen angewiesen. Durch die
eingestandene Einnahmeregelung von 50/50 war die Beschuldigte an den Einnahmen
der Privatklägerin direkt beteiligt. Entsprechend war sie daran interessiert,
dass diese in möglichst kurzer Zeit möglichst viel verdient. Dieses Ziel wurde
damit erreicht, dass die Privatklägerin möglichst viel anschaffte, sämtliche
Kunden bediente und auch alle sexuellen Dienstleistungen, auch ohne Schutz, anbot.
4.5 Grundsätzlich ist somit auf die
Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Zu prüfen sind noch im Einzelnen die
in der Anklageschrift aufgeführten konkreten Umstände der Prostitution der
Privatklägerin bei der Beschuldigten. Dabei werden die sachlich zusammenhängenden
Umstände zusammen beurteilt.
4.5.1 50/50%-Regel:
Unbestritten ist, dass die
Privatklägerin der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der
Prostitutionstätigkeit abgegeben hat.
4.5.2 Verpflegungskosten:
Die Aussagen der Privatklägerin, wonach
sie für die Verpflegung pro Tag CHF 20.00 bezahlt habe, ist plausibel, auch
angesichts der finanziellen Nöte der Beschuldigten. Der Betrag ist aber nicht
überhöht, sodass dieser Umstand rechtlich nicht von Belang ist.
4.5.3 Kosten und Inhalt Internetwerbung:
Es ist unter den Parteien unbestritten,
dass die Privatklägerin anfänglich einen Teil und zuletzt die ganzen Kosten für
ihre Internet-Inserate von monatlich ca. CHF 400.00 bezahlt hat. Auch dies
ist rechtlich nicht von Belang. Glaubhaft und wesentlich ist die Darstellung
der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte, an die ja auch die Rechnungen
gingen und die sie anfänglich zu einem guten Teil selbst bezahlte, den Inhalt
der Inserate bestimmt hat, ohne dabei Rücksprache mit der Privatklägerin zu
nehmen.
4.5.4 Fixe Arbeitszeiten/Anwesenheitspflicht:
Die Privatklägerin hatte an den
Wochentagen grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht von 09.00 bis 20.00 Uhr, ab
Oktober noch bis 17.00 Uhr. Wenn später am Abend noch Kunden kamen, musste sie
diese auf Verlangen der Beschuldigten bedienen, vereinzelt wurde sie von der
Beschuldigten auch am eigentlich arbeitsfreien Sonntag angerufen, wenn Kunden vorbeigekommen
waren. Wenn die Privatklägerin dann nicht kam, machte ihr die Beschuldigte am
nächsten Tag Vorwürfe, man habe Kunden und Geld verloren. Wenn keine Kunden da
waren, konnte sich die Privatklägerin ausruhen, während der Präsenzzeit durfte
sie den Arbeitsplatz nur mit dem Einverständnis der Beschuldigten verlassen.
4.5.5 Arbeit trotz Krankheit:
Die Privatklägerin hätte einmal trotz
Krankheit (Grippe) arbeiten sollen; die Beschuldigte hatte ihr angedroht, dass
sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie nicht trotz Grippe arbeite,
habe dies dann aber nicht umgesetzt (10.2.1/054 Frage 67: An einem Samstag habe
sie der Beschuldigten geschrieben, sie komme wegen Grippe nicht zur Arbeit.
Diese habe ihr zurückgeschrieben, sie müsse kommen, sonst brauche sie gar nicht
mehr zu kommen. 10.2.1/148 Fragen 67 f.: Als sie die Grippe gehabt habe, habe
ihr die Beschuldigte klar gesagt: «Entweder du arbeitest, oder du gibst den
Schlüssel ab». Sie habe aber trotzdem nicht gearbeitet, also habe die
Beschuldigte von ihr verlangt, dass sie den Schlüssel abgebe. Zwei Stunden
später habe diese es sich aber anders überlegt und gesagt, sie könne bleiben.
Dies habe sie gesagt, weil sonst ihre Einnahmen gefehlt hätten.).
4.5.6 Bestimmen der sexuellen
Dienstleistung und der Preise:
Zumindest bei der Stammkundschaft musste
die Privatklägerin die Verhandlungen bzgl. Preis und sex. Dienstleistung der
Beschuldigten überlassen; im Übrigen hatte sie sich an die vorgegebene
Preisliste zu halten (10.2.1/028 Frage 92: Bei der Beschuldigten seien – im
Gegensatz zum «[Lokal]» – die Preise für die sexuellen Dienstleistungen
vorgegeben gewesen. 10.2.1/056, Frage 79 f.: Sie habe alles machen müssen, was
die Kunden gewünscht hätten. Diese hätten aufgrund der Internetwerbung gewisse
Erwartungen gehabt).
4.5.7 Ungeschützte Praktiken gegen den eigenen
Willen:
Die Privatklägerin hatte alle von den
Freiern gewünschten sex. Dienstleistungen zu erbringen und in diesem Kontext
insbesondere auch ungeschützte sex. Praktiken (insbes. ungeschützten Geschlechts-
und Oralverkehr) anzubieten. Die Angabe, die Beschuldigte habe ihr gedroht, sie
müsse ihr Etablissement verlassen, wenn sie keinen ungeschützten Sex anbiete,
ist gerade nach den obigen Ausführungen glaubhaft. Die Privatklägerin räumt
auch ein, dass sie die Frage der Beschuldigten beim ersten Treffen, ob sie
«tabulos» arbeite, bejaht habe, sie habe dabei aber nicht an ungeschützten Sex
gedacht. Illustrativ ist dabei die Schilderung der Privatklägerin unter
10.2.1/041 (Frage 73 f.): Bis Oktober sei die Verständigung mit der
Beschuldigten schwierig gewesen. Dann habe sie zunehmend Angst bekommen vor
Geschlechtskrankheiten wegen der ungeschützten Praktiken und sie habe sich
deshalb von einem Gynäkologen in Olten untersuchen lassen. Danach habe sie
versucht, die Beschuldigte davon zu überzeugen, dass das gut wäre, wenn sich
die Kunden mit einem Dokument ausweisen würden, dass sie gesund seien. Diese
habe das abgelehnt und gemeint, die Kunden seien gesund. Diese kämen nur zu ihr
(der Privatklägerin), weil sie ungeschützten Sex anbiete, nicht wegen ihres
Aussehens. Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie müsse dafür mindestens
CHF 200.00 verlangen. Am Schluss dieses Gesprächs sei ihr klar gewesen, dass es
hoffnungslos sei und sie weiterhin jeden Wunsch der Kunden erfüllen müsse. Die
Privatklägerin gab bereits bei der ersten Befragung an (10.2.1/005 Fragen 16
und 26), sie habe sich bei der Beschuldigten und bei Frau K.___ gezwungen
gefühlt, ohne Schutz zu arbeiten. Die Beschuldigte habe «immer wie mehr
verlangt», dass sie Sex ohne Kondom anbiete. Später gab sie an, die
Beschuldigte habe ihr ständig ein schlechtes Gewissen gemacht, sie verlören
Kunden, wenn sie keinen ungeschützten Verkehr anböten. Die Kunden kämen nicht
wegen ihres Aussehens. Das Inserat habe ja auch auf «tabulos von A-Z» gelautet.
Das heisse, es müssten alle Wünsche erfüllt werden. Es sei ihr nicht immer
gelungen, die Kunden von geschütztem Sex zu überzeugen. Sie würde nie
ungeschützten Geschlechts- oder Analverkehr machen, wenn sie das selber
entscheiden könnte. Die Beschuldigte habe auch gesagt, das Studio sei auf
ungeschützten Sex spezialisiert und dafür bekannt (10.2.1/056, Fragen 81 ff.).
Dass letzteres zutraf, wurde oben gezeigt. Die Privatklägerin gab denn auch
glaubhaft an, sie könne sich nicht vorstellen, dass eine Mutter, welche die
Verantwortung für ein Kind trage, von sich aus freiwillig ungeschützten Verkehr
anbiete. Das wäre pures Risiko und sie würde damit ja ihre Gesundheit aufs
Spiel setzen. Wenn sie erkranken würde, könnte sie nicht mehr für ihr Kind
sorgen. Das würde sie nie tun. Sie habe bei der Beschuldigten ungeschützten Sex
anbieten müssen, damit sie den Arbeitsplatz habe behalten können. Die
Beschuldigte habe ihr gesagt, sie verliere Kunden, wenn sie das nicht tue und
dann müsse sie (die Privatklägerin) gehen (10.2.1/146 Frage 58). Das erstaunt
nicht vor dem Hintergrund, dass bei der Werbung im Internet sexuelle Praktiken
ohne Schutz angepriesen wurden und der Salon der Beschuldigten genau dafür
bekannt war. Damit bestand in dieser Hinsicht ein grosser Druck, der einer
Zwangslage für die Privatklägerin gleichkam.
4.5.8 Bedienung von Freiern gegen ihren
Willen:
Glaubhaft ist die Aussage der
Privatklägerin, sie habe alle ankommenden Freier bedienen müssen und keinen
ablehnen dürfen. So gab sie an, sie habe alle Freier bedienen müssen, das habe
die Beschuldigte ihr vorgeschrieben. Es habe schon Freier gegeben, die sie am
liebsten abgelehnt hätte, bspw. einen, der gestunken habe (10.2.1/057, Fragen
88 ff.).
4.5.9 Unbestritten ist, dass die
Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, im Studio nicht leicht bekleidet
herumzulaufen. Dies ist aber rechtlich nicht von Relevanz.
4.5.10 Druckaufbau/Drohung der
Entlassung:
Glaubhaft ist nach all dem Gesagten die
Darstellung der Privatklägerin, die Beschuldigte habe sie wiederholt unter
Druck gesetzt, indem sie ihr ein schlechtes Gewissen gemacht und eine bessere
Arbeitsmoral gefordert habe, wenn sie freie Tage bzw. Pausen bezogen habe,
gewisse Kunden ablehnen und/oder gewisse sex. Praktiken (insbesondere
ungeschützten Geschlechtsverkehr) habe verweigern wollen. Konkret habe die
Beschuldigte der Privatklägerin in solchen Fällen vorgeworfen, dass sie wegen
ihres Fehlverhaltens Kunden verlieren würde. Erstellt ist, dass die
Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall von Nichtbefolgung ihrer Vorgaben
mit der Entlassung gedroht hat.
4.5.11 Kontrolle bei der Arbeit:
Angesichts der vorhandenen Kamera ist
naheliegend, wenn die Privatklägerin ausführt, sie habe sich ständig
beaufsichtigt und überwacht gefühlt, es seien ja auch zwei Kameras installiert
gewesen, damit die Beschuldigte mit dem Handy das Studio bei ihrer Abwesenheit
habe überwachen können; bspw. wie viele Kunden da gewesen seien und was diese
bezahlt hätten. Auch wenn aufgrund der Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen
ist, dass es sich um Kamera-Attrappen gehandelt hat, ändert dies am Gefühl der
Überwachung der Privatklägerin nichts, da diese das nicht wusste: die Beschuldigte
gab ja auch an, sie habe die Attrappe montiert, um den Mädchen Angst zu machen.
Sie habe gehört gehabt, die Privatklägerin stecke Geld ein (10.1/093 Frage 6).
5. Subsumtion
5.1 Bei der rechtlichen Würdigung ist
zum einen zentral, dass die Privatklägerin aus ärmlichsten Verhältnissen
stammte (alleinerziehende Mutter in Albanien), illegal in der Schweiz war und zu
Beginn kaum Deutsch sprach. So war sie gegenüber der Beschuldigten, welche
Schweizer Staatsbürgerin und gut vernetzt ist, so in einer besonders
verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre wirtschaftliche Not in der Heimat
in die Prostitution getrieben. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im
Etablissement der Beschuldigten, insbesondere die Vorgabe, jeden Freier zu
bedienen und auch ungeschützte Praktiken anzubieten, aber auch die vorgegebenen
umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Die Privatklägerin war in ihrem Entscheid,
ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht vollständig frei. Sie war
gezwungen, möglichst viel Geld zu verdienen, wenn der Aufenthalt in der Schweiz
überhaupt rentabel sein sollte. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu
verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen
ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Die bloss formale «Einwilligung» der
Privatklägerin in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie
nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.
5.2 Wenn die nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer 2 dargelegten Grundsätzen
verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
-
Die
Vorgabe, sämtliche Freier bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle
Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich ein. Die Privatklägerin beschrieb
denn auch anschaulich, wie sie der Druck, jeden möglichen Verdienst auch
realisieren zu müssen, belastet hat.
-
Gleiches
gilt verstärkt auch für den Druck, auch ungeschützte Sexualpraktiken anbieten
zu müssen. Wohl verlangte dies die Beschuldigte nicht explizit; die
Erwartungshaltung war aber aufgrund des Rufes der Studios und der geschalteten
Inserate hoch und eine Weigerung der Privatklägerin wäre einem Stellenverlust gleichgekommen.
Mit ihren Drohungen, der Privatklägerin «die Türe zu zeigen», wenn sie nicht
den Erwartungen entsprach und alle möglichen Einnahmen generierte, erzeugte sie
einen grossen Druck auf die Privatklägerin. Anschaulich ist in diesem
Zusammenhang die von der Privatklägerin zitierte Aussage der Beschuldigten, die
Freier kämen nicht wegen des Aussehens zu ihr, sondern wegen des ungeschützten
Sexes.
-
Vorgegeben
waren der Privatklägerin im Übrigen auch die Preise für die anzubietenden
Dienstleistungen. Mit Stammkunden machte die Beschuldigte selbst die Preise und
die Dienstleistung aus, die Privatklägerin hatte das Ausgehandelte dann einfach
noch auszuführen.
-
Die Privatklägerin
musste vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen und diese nach der
Dienstleistung der Beschuldigten abgeben, welche dann täglich mit ihr abrechnete.
Sie stand somit diesbezüglich unter völliger Kontrolle und Überwachung durch
die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen – nebst CHF 20.00
täglich für die Verpflegung und einer Beteiligung an den Kosten für Internetwerbung
– nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.
-
Wohl
ging die Privatklägerin vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war
zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie war als Illegale aus
einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in
der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der
Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in
einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste
sie Geld verdienen, um ihre Tochter in Albanien zu unterstützen. Die für den
Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw.
die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit
der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt –
offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie
sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen
konnte. Sie wäre bestenfalls bei einem anderen Etablissement untergekommen, in
dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser
ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten
Vorgaben zu akzeptieren, was der Beschuldigten auch bekannt war. Es kann im
Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung
zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.
5.3 Die Beschuldigte kannte alle diese
Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die
sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und
nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort,
Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte und sehr gut daran
mitverdiente.
5.4 Insgesamt sind die
Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin
zu bestätigen. Auch wenn es wohl Etablissements gab, in denen Sexarbeiterinnen
von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden
Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben
zitierten Publikation bzw. von den vom Bundesgericht noch als rechtlich
zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche
Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der
nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
III. Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
1.
Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie
habe sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,
begangen ca. von Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember
2016 in [Ortschaft 1], schuldig gemacht, indem sie der Privatklägerin, welche
zur massgeblichen Zeit nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe,
den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichtert habe, als sie
diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gegen Entgelt in ihrem
Etablissement beherbergt habe, wobei sie ihr die Hälfte ihrer Einnahmen
abgenommen und z. T. zusätzlich noch weitere Abgaben für Verpflegung
(CHF 20.00/Tag) und Internetwerbung (ca. CHF 400.00 bis ca.
CHF 450.00/Monat ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November / Anfang
Dezember 2016) eingefordert habe.
2.
Wer im In- oder Ausland einer
Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum früheren ANAG
(Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) sollen bezüglich
des Erleichterns und Vorbereiten-Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts dabei
nur jene Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug
von Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des
Zugriffs auf die Person einschränken (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di
Paolo, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Reihe SHK – Stämpflis
Handkommentar, 2010, S. 1182 – 1196, Art. 116 AuG N 9). Wer einen rechtswidrig
im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention
jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009
E. 2.2 mit Hinweisen und 6B_426/2014 vom 18.9.2014 E. 4). Ausreichend ist
gemäss Bundesgericht etwa das Beherbergen während drei Monaten (BGE 130 IV 77).
In einem anderen Entscheid genügte das Überlassen von Wohnraum «für die Dauer von
einigen Tagen bis zu mehreren Monaten» (Urteil des Bundesgerichts 6S.615/1998
vom 18.8.2000). BGE 131 IV 174 E. 5 liess eine Dauer von drei Wochen bzw. von
20 Tagen genügen. Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar (Vetterli/ D'Addario
Di Paolo, a.a.O., N 12). Erleichtert werden muss der rechtswidrige Aufenthalt
(Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 13). Subjektiv ist nur die vorsätzliche
Tatbegehung strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der
Förderungshandlung und Kenntnis der Haupttat, also des illegalen Aufenthalts.
Eventualvorsatz genügt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 17).
3.
Handelt der Täter mit der Absicht, sich
oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG).
Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht
eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu
Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen (Vetterli/D'Addario Di Paolo,
a.a.O., N 23). Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei nicht aus der Tat
selber, sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Bereicherung im Widerspruch zur
Rechtsordnung steht. Der Mietvertrag etwa wird nicht nichtig, weil die eine
Partei kein Aufenthaltsrecht hat, weshalb der Verdienst aus einem solchen
Vertrag auch nicht unrechtmässig ist. Einen widerrechtlichen Inhalt hat der
Vertrag erst dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein
offensichtliches Missverhältnis besteht, so dass Wucher vorliegt. Insofern
spielt das spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Person eine
Rolle (VetterIi/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23).
4.
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass nach
ihren glaubhaften Angaben die Privatklägerin über mehrere Monate in den
Räumlichkeiten der Beschuldigten illegal der Prostitution nachging. Während
rund zwei Monaten schlief sie auch in der genannten Wohnung. Damit ist der
objektive Tatbestand erfüllt. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn die
Privatklägerin – wie die Beschuldigte angibt – nur tagsüber von der
Beschuldigten beherbergt und verpflegt worden wäre: auch damit wäre den
Behörden der Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen den Ausländer erschwert
oder die Möglichkeit des Zugriffs auf die Person eingeschränkt worden. Die
Beschuldigte wusste vom illegalen Aufenthalt der Privatklägerin und hat somit
vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat das subjektive Tatbestandsmerkmal der
unrechtmässigen Bereicherungsabsicht verneint mit der Begründung, es sei
unklar, wie viel die Beschuldigte an der Privatklägerin tatsächlich verdient
habe, womit das Verhältnis von Leistung (Beherbergung) und Gegenleistung nicht
eruiert werden könne. Diese Begründung ist zwar nicht nachvollziehbar (die
Beschuldigte erzielte mit ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen aus der
illegalen Tätigkeit der Privatklägerin ein ungerechtfertigtes Einkommen, der
Mietzins für die Nutzung eines Zimmers und Mitnutzung des Badezimmers wäre
minimal, Mehrausgaben auf Seiten der Beschuldigten aufgrund der Mitnutzung
durch die Privatklägerin sind keine ersichtlich), da die Staatsanwaltschaft
diesen Schuldspruch nicht angefochten hat, darf der Schuldspruch der Vorinstanz
gemäss dem Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum
Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Der Absicht der unrechtmässigen
Bereicherung kann aber im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 139 IV 282).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und
Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser
Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind,
Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig
ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.
49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27).
Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht
notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N
61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl
davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu
gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Für die Förderung der Prostitution
beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei
den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer sexuellen
Freiheit erheblich eingeschränkt war, musste sie doch alle ankommenden Freier
bedienen und sich dabei an die vorgegebenen Dienstleistungen – insbesondere
auch ungeschützte Praktiken – und Preise halten. Dazu musste sie genau über
ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen die Hälfte abgeben. Immerhin
gab es keinerlei physische Gewalt gegen die Privatklägerin und es wurde auch in
keiner Weise damit gedroht. Weiter hatte die Privatklägerin die Möglichkeit,
sich ausserhalb der Arbeitszeiten frei zu bewegen. Die Beschäftigung der
Privatklägerin dauerte allerdings nur rund vier Monate, bis sie aus eigener
Initiative den Salon der Beschuldigten verliess. Die Privatklägerin war bereits
mit der Absicht, der Prostitution nachzugehen, in die Schweiz eingereist und
hatte bereits einige Erfahrungen gemacht, als sie mit der Beschuldigten in
Kontakt trat, um bei dieser als Prostituierte zu arbeiten. Über die psychischen
Folgen der Privatklägerin ist nichts bekannt. Es ist gerichtsnotorisch, dass es
im Rahmen dieses Straftatbestandes deutlich schwerwiegendere Verstösse geben
kann (bspw. Zuhälterverhältnisse). Die Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven, die verletzliche Situation der
Privatklägerin war ihr bekannt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die
Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte verhalten können.
Jedenfalls vermag sie der finanzielle Druck wegen ihrer grossen, wohl aufgrund
eines Betruges getätigten Investitionen in ein Gewinnspiel nicht zu entlasten. Das
Tatverschulden kann insgesamt noch als leicht bewertet werden, das im
vorgegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe
entspricht. Im Unterschied zu den vom Berufungsgericht bereits beurteilten
Fällen von Förderung der Prostitution, bei denen nur Geldstrafen (von 300 bzw.
330 Tagessätzen ausgefällt wurden (STBER.2020.43 und 53), ist der vorliegende
Fall, bei dem die Privatklägerin keine Freier abweisen durfte und auch
ungeschützte Praktiken auszuführen hatte, doch deutlich schwerwiegender.
Da die übrigen Vergehen der Beschuldigten
mit Geldstrafen zu sanktionieren sind, ist an dieser Stelle auf die
Täterkomponente einzugehen.
2.2.1 Aus der Befragung zur Person
ergibt sich (1.5./031 ff.), dass die Beschuldigte […] 1958 in [der
Bundesrepublik Deutschland] geboren ist. In [einer Ortschaft] in der früheren
DDR sei sie eingeschult worden. Sie sei mit vier Geschwistern aufgewachsen,
wobei der älteste Bruder als nervenkrank beschrieben wurde. Den Vater beschrieb
die Beschuldigte als Schläger, der mit der Faust oder dem Gürtel die Kinder
gezüchtigt habe. Die Beschuldigte führte aus, wie sie als kleines Kind den
Vater bei Einbruchstouren habe begleiten müssen und schliesslich mit sieben
Jahren kurz nach der Einschulung in ein Kinderheim gekommen sei, weil die Behörden
auf die misslichen Zustände im Haushalt der Eltern aufmerksam geworden seien.
Das Kinderheim bezeichnete die Beschuldigte als Erleichterung: eigenes Bett und
warmes Wasser, Essen und gute Kleider. Sie habe sich dort sicher geführt. Mit
14 Jahren sei sie zurück ins Elternhaus, was für sie «ein sehr grosser Horror»
gewesen sei, weil «der Trott von vorne begann». Sie sei mit dem Vater die ganze
Nacht auf Einbruchstour gewesen. Die Familie habe zu diesem Zeitpunkt in [einem
Dorf] in einer kleinen «Baracke» gewohnt. Bis zum Alter von 16,5 Jahren sei sie
im Elternhaus geblieben, Arbeit habe es keine gegeben, sie habe zeitweise auf
dem Kartoffelfeld gearbeitet. Sie sei dann daheim abgehauen und habe sich mit
Einbrüchen über Wasser gehalten. Mit 17 Jahren sei sie ins Elternhaus
zurückgekehrt. Bei einem Einbruch bei einem Polizisten sei sie dann verhaftet
worden. Sie sei in [einen] Jugendwerkhof verbracht worden. Dort habe sie eine [Ausbildung]
absolviert. Nach dem Austritt sei sie nach […] gezogen, wo sie ihren ersten
Mann kennenglernt habe. Die Heirat sei 1979 erfolgt. Der Ehemann habe kein Geld
verdient, weshalb sie wieder Diebstähle (Lebensmittel) begangen habe. Sie habe […]
1981 Zwillinge bekommen, wobei der Sohn unmittelbar nach der Geburt verstorben
sei. Nach der Geburt der Kinder habe sich der Ehemann von ihr getrennt. In der
Folge habe sie zusammen mit ihrer Schwester Einbrüche begangen (1983), die
Einbruchswerkzeuge hätten sie dem Vater geklaut. 1984 sei sie, schwanger, angehalten
worden. Das Kind sei wie ihre anderen beiden Kinder ins Kinderheim gekommen.
Die Beschuldigte wurde gemäss eigenen Angaben zu acht Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, wobei sie nach dreieinhalb Jahren aus dem Vollzug entlassen wurde. Sie
sei dann in ein Auto gesetzt und in die Schweiz gebracht worden. Es habe
geheissen, sie sei eine Schweizerin, weil ihr Vater ein Schweizer gewesen sei. Die
Kinder seien in Deutschland geblieben und hätten nicht mitgehen dürfen. In der
Schweiz habe sie sieben Jahre eine Partnerschaft gehabt, sie hätten eine
Tochter […] gehabt. Dann habe sie ihren heutigen Mann kennen gelernt, mit dem
sie auch eine Tochter […] gehabt habe. Mit diesem sei sie dann 1996 nach […]
gezogen. […] habe ein Grosskind geboren. Ja, sie habe hohe Schulden, darunter
187 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 344'000.00. Ja, zwischen Mitte
2012 und Mitte 2015 habe sie für ein Lottospiel total CHF 45'000.00 nach
Spanien überwiesen. Dies sei aber bei weitem nicht alles gewesen, es seien weit
über CHF 100'000.00 gewesen.
Vor der Vorinstanz gab die Beschuldigte
an, sie habe sich seit der Verhaftung im vorliegenden Verfahren nichts mehr zu
Schulden kommen lassen. Das Studio habe sie nicht aufgegeben, sie könnten aber
wegen Corona nicht arbeiten. Sie habe damit aufgehört. Sie müsse zwar arbeiten,
aber nicht mehr mit Frauen und so. Sie habe Angst wegen dem Vorgefallenen. Sie
mache eine Weiterbildung […]. Seit der Untersuchungshaft lebe sie von ihrem
Mann. Sie habe kaum Kontakte über die Familie hinaus. Gesundheitlich gehe es
ihr bis auf das chronische Asthma gut. Die Medikamente müsse sie selbst
bezahlen, weil sie kein Geld hätten, um ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen.
Der Ehemann habe Lohnpfändung. Vor Obergericht gab sie ergänzend an, sie biete
zwar weiterhin Massagen (hauptsächlich Fussmassagen, aber auch Feinmassagen)
an, verdiene aber damit kaum etwas.
Daraus ergibt sich, dass die
Beschuldigte eine wenig glückliche Kinder- und Jugendzeit in der DDR verbracht
hat. Die Zeit war geprägt von Entbehrung, einem gewalttätigen Vater und früher
Einbindung in strafbare Handlungen des Vaters. Heimaufenthalte waren die Folge.
Verzweiflung und der vorherrschende Mangel trieben sie aus dem Elternhaus und
führten zu weiteren Delikten. Auch die erste Ehe konnte keine Verbesserung der
Situation herbeiführen. Es folgte ein längerer Strafvollzug. Aus den
Schilderung der Lebensgeschichte geht hervor, dass die Beschuldigte bis zu
ihrer Ankunft in der Schweiz in ungeordneten und schwierigen Verhältnissen
aufwuchs und lebte. Sie genoss eine ungenügende Schulbildung und wurde früh
schwanger. Dass ihr damit weniger Ressourcen als üblich zur Verfügung standen
(Ausbildung, Werte), ist offenkundig. Während die Beschuldigte in Deutschland
eine längere Freiheitsstrafe absass, liess sie sich in der Schweiz bisher mit
Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte nichts zu Schulden kommen.
Die Beschuldigte geht nur sehr reduziert einer Erwerbstätigkeit nach und ihre
Familie befindet sich in einer sehr prekären finanziellen Situation. Der Betreibungsregisterauszug
vom 30. Mai 2018 weist 187 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
CHF 344'243.90 auf. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten
sind spürbar strafmindernd zu berücksichtigen.
Zum Nachtatverhalten lässt sich
festhalten, dass die Beschuldigte ihre Taten bagatellisierte und beschönigte.
Ihr widersprüchliches Aussageverhalten lässt kaum Reue oder Einsicht erkennen.
Sie übernimmt keine Verantwortung für ihre Taten, sondern sucht Ausreden und
stellt im Gegenzug die Privatklägerin als Lügnerin und unverschämte Person dar.
Sie stellt sich als Opfer dar, indem sie der Privatklägerin
Falschanschuldigungen und Undankbarkeit vorhält. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den zugrundeliegenden
Ursachen hat somit nicht ernsthaft stattgefunden. Ein Strafminderung zufolge
Einsicht und Geständnis kann damit nicht erfolgen.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
bei der Beschuldigten nicht feststellbar, auch wenn sie zeitweise auf
Sauerstoffzufuhr angewiesen ist.
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente
aufgrund des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten
strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe ist auf nunmehr 18 Monate zu
reduzieren.
2.2.2 Die Beschuldigte lässt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorbringen: die Vorinstanz habe für die
Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung mehr als sieben Monate benötigt
und auch das Berufungsverfahren habe fast 13 Monate gedauert.
Dem kann nicht gefolgt werden: Wohl
sieht Art. 84 Abs. 4 StPO vor, dass die Erstellung der schriftlichen
Urteilsbegründung innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen, erfolgen soll. Es handelt
sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht per se eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedeutet. Im vorliegenden Fall dauerte
die Erstellung der Begründung ab Eingang der Berufungsanmeldung rund sechs
Monate, was angesichts der doch beachtlichen Komplexität des Verfahrens
(Urteilsbegründung von 50 Seiten) noch nicht als Verletzung des
Beschleunigungsgebotes qualifiziert werden kann. Gleiches gilt für die Dauer
des Berufungsverfahren von rund einem Jahr ab Eingang der Anschlussberufung, da
es sich nicht um ein Verfahren handelte, das eine besonders beförderliche
Behandlung erforderte (keine Haft, keine vorgängige Verfahrensverschleppung).
2.3 Die Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sehen je einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es gibt
keinen Anlass, zur Abgeltung dieser Vergehen eine Freiheitsstrafe
auszusprechen. Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Delikte und dem
damit einhergehenden Verschulden der Beschuldigten sind sie derart stark
ineinander verflochten, dass sich – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat
– eine gemeinsame Behandlung aufdrängt.
Im Rahmen der Tatkomponente ist zu
berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt durch die Strafe für die
Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist, ist doch der
illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der Privatklägerin bereits
ein wesentlicher Faktor beim Tatbestand der Förderung der Prostitution. Da aber
die Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter (insb. demografische Interessen)
schützt, ist dennoch eine Strafe festzulegen. Die Beschuldigte handelte wie bei
der Förderung der Prostitution vorsätzlich und aus monetären Gründen. Zu
berücksichtigen ist zudem die kurze Deliktdauer von rund vier Monaten. Unter
Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden
auszugehen.
Bezüglich der Täterkomponenten liegen
keine tatspezifischen Faktoren vor, weshalb auf das unter Ziffer 2.2 hiervor
Gesagte verwiesen werden kann. Auch bei den Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der
Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen.
Die von der Vorinstanz zur Abgeltung der
beiden ausländerrechtlichen Vergehen ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen
erscheint angemessen. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen und der sehr
reduzierten Arbeitstätigkeit der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe bei
CHF 10.00 festzusetzen.
2.4 Der Beschuldigten kann sowohl für
die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer
Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
2.5 Zuletzt ist für die unzulässige
Ausübung der Prostitution gem. Art. 199 StGB i.V.m. §§ 28 und 97 Abs. 1 lit. a
WAG eine Busse auszufällen. Die Zeitdauer von rund zweieinhalb Jahren fällt
negativ ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass das Unrecht in Bezug auf das
nicht bewilligte Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten zur Ausübung von
Sexarbeit mit den Strafen für die obigen Delikte in Bezug auf die Tätigkeit der
Privatklägerin bereits weitgehend abgegolten ist, und im Hinblick auf die
desolaten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Busse von
CHF 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als
angemessen.
2.6 Die vom 16. Mai 2018 bis 8. Juni 2018
ausgestandenen Untersuchungshaft ist der Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. Zivilforderungen
Die Vorinstanz hat auf US 40 ff. die
gesetzlichen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
korrekt dargelegt. Ebenfalls hat sie einschlägige Beispiele der Rechtsprechung,
darunter des Berufungsgerichts, für die Zumessung der Genugtuung in Fällen von
Förderung der Prostitution dargelegt. Auf all das kann verwiesen werden,
zusätzlich auf das kürzlich publizierte Urteil des Berufungsgerichts
STBER.2019.43. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz – 100%-ige Schadenersatzpflicht
der Beschuldigten und Genugtuung von CHF 5'500.00 nebst Zins zu 5% seit
dem 1. Oktober 2016 – sind zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche
Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
Die Berufung der Beschuldigten ist bis
auf die Reduktion der Busse erfolglos. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft ist ebenfalls erfolglos, führte aber nicht zu Mehraufwand,
weil die Strafzumessung aufgrund der Berufung der Beschuldigten ohnehin zu
überprüfen war. Es ist daher angemessen, der Beschuldigten die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,
total CHF 7'100.00, zu 90% aufzuerlegen, die restlichen Kosten erliegen auf dem
Staat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte der
Privatklägerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen und dem Staat, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, 90 % der Kosten ihrer amtlichen
Verteidigung zurückzuerstatten.
2.1 Kosten
Demnach werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8’500.00,
total CHF 10‘700.00, wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr.
CHF 7’100.00
Staat 1/3 entspr.
CHF 3'600.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'100.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 9/10 entspr. CHF 6'390.00
Staat 1/10 entspr.
CHF 710.00
2.2 Entschädigungen
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 9'054.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne
Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21’938.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF 14’625.35),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die
restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Eine
Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Für das Berufungsverfahren hat A.___ der
Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, entsprechend
der eingereichten Honorarnote eine volle Parteientschädigung von CHF 1'694.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Entsprechend der eingereichten
Honorarnote, bereinigt um die eine halbe Stunde kürzer als veranschlagt
dauernde Hauptverhandlung und die nicht durchgeführte mündliche
Urteilseröffnung inkl. der damit verbundenen Zeit für An- und Rückfahrt (total
Kürzung um 2,5 Stunden auf 20 Stunden), wird das Honorar der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'600.00 festgesetzt, zuzüglich Mehrwertsteuer und
Auslagen, gekürzt um die auf die mündliche Urteileröffnung entfallenden Kosten
total CHF 4'461.40 betragend, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 bzw.
CHF 4'015.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn. Eine Nachforderung wird seitens der amtlichen Verteidigerin nicht
geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 195
lit. c und Art. 199 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG;
§ 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18.
Mai 2020 wurde A.___ vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freigesprochen.
2. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18.
Mai 2020 hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in
der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember
2016 (AnklS. Ziff. 4);
-
der
unzulässigen Ausübung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 01.01.2016 bis
16.05.2018 (AnklS. Ziff. 5).
3. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der
Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis
ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 1);
-
der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. Anfang
August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3).
4. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
mit einer Probezeit von 2 Jahren;
c) einer Busse in Höhe
von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
5. Die
Untersuchungshaft vom 16.05.2018 bis 08.06.2018, total 24 Tage, ist der
Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. A.___ hat der
Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine
Genugtuung im Betrag von CHF 5’500.00, zuzgl. 5 % Zins seit
01.10.2016, zu bezahlen.
7. A.___ ist der
Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
für den durch die von ihr begangenen Straftat verursachten Schaden zu
100 % schadenersatzpflichtig.
8. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18.
Mai 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'054.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der
Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
9. Für
das Berufungsverfahren hat A.___ der Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung von CHF 1'694.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 21’938.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 =
CHF 14’625.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
11. Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin
von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf CHF 4'461.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 bzw.
CHF 4'015.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
12. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 8’500.00, total CHF 10‘700.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr.
CHF 7’100.00
Staat 1/3 entspr.
CHF 3'600.00
13. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total
CHF 7'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 9/10
entspr. CHF 6'390.00
Staat 1/10 entspr.
CHF 710.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen
Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art.
135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten
Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:
Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher