STBER.2020.102
gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertre
6. Juli 2021Deutsch75 min
Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurden bezüglich zweier Vorstrafen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, Untersuchungsgefängnis
Solothurn, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbs-
und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfaches Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf (neue Beurteilung)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 6. Juli 2021 um 13:30 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von einem Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er orientiert über die aktuell geltenden
Corona-Schutzmassnahmen im Gerichtssaal und erklärt, dass das Berufungsgericht
aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage eine mündliche Urteilseröffnung
nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien durchführe. Die Modalitäten der
Urteilseröffnung würden am Ende des öffentlichen Teils vereinbart. Hierauf
verweist der Vorsitzende auf das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 10. November 2020, mit
welchem der Beschuldigte u.a. wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde und gegen
welches dieser die Berufung
anmelden liess. Der Vorsitzende erörtert, in welchem Umfang das vorinstanzliche
Urteil vom Beschuldigten angefochten wird, nennt die mit Berufungserklärung vom
23. Dezember 2020 beantragten Änderungen (vgl. nachfolgende Ziff. I.9.) und
verliest die bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilsziffern (vgl.
nachfolgende Ziff. I.10.). Der Vorsitzende weist die Parteien darauf hin, dass
die Berufungsinstanz auch die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen werde,
sofern die auszusprechende Strafe die Dauer der bisher erstandenen Haft überschreite.
Die Parteivertreter hätten im Rahmen ihres Parteivortrages Gelegenheit, sich
auch zu diesem Punkt zu äussern.
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen
und Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten
werde, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur
Einsicht vorzulegen;
-
Befragung
des Beschuldigten zur Sache und zur Person;
-
Frage nach
Beweisanträgen und Schluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
Letztes Wort
des Beschuldigten;
-
Geheime
Urteilsberatung
-
Urteilseröffnung
(sofern ausdrücklich gewünscht).
Staatsanwältin B.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Rechtsanwalt Patrick Hasler
verzichtet ebenso auf Vorfragen und Vorbemerkungen und händigt seine
Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht aus.
In der Folge wird die Honorarnote dem Gericht überreicht.
Nach der Belehrung durch den
Vorsitzenden erklärt der Beschuldigte, dass er umfassend von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde.
In der Folge stellt und begründet
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge
(Berufungsakten, Seite 127, im Folgenden BA 127):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil vom 10. November 2020 des Richteramtes
Thal-Gäu betreffend Ziff. 1 lit. a und b, Ziff. 2 lit. e und f, Ziffer 4 - 5,
Ziffer 7 - 10 und Ziffer 12 - 20 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Der
Beschuldigte A.___ sei für die übrigen Anklagepunkte im Sinne der Anklage vom
29. März 2016 und vom 7. Oktober 2020 zu verurteilen, soweit nicht die
Verjährung eingetreten sei.
3. In
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 10. November 2020 sei der
Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen.
4. In
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 10. November 2020 sei der
gewährte bedingte Vollzug des Urteils der Staatsanwaltschaft Biel vom
12. November 2015 zu widerrufen und [die Strafe] als vollstreckbar zu
erklären.
5. Der
ausgestandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB
anzurechnen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte sich zudem seit dem
31. August 2020 in Sicherheitshaft befindet.
6. Die
angeordnete Sicherheitshaft sei bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen
Urteils weiterzuführen.
7. Eventualiter:
Das Gesuch des amtlichen Verteidigers auf vorzeitigen Strafvollzug sei zu
gewähren.
8. Die
Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens seien
A.___ aufzuerlegen.
9. Das
Honorar des amtlichen Verteidigers, Patrick Hasler, sei durch das Gericht nach
Ermessen festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Anspruch des amtlichen
Verteidigers sowie des Staats Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.»
Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(BA 128):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 10. November
2020 bezüglich der Ziffer 1, Ziffer 2a Lemma 1 bis 4 sowie 6 und 7, Ziffer 2c
Lemma 7, Ziffer 2e, Ziffer 2f, Ziffer 5, Ziffer 7, Ziffer 8, Ziffer 9, Ziffer
10, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 14, Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17, Ziffer 18
und Ziffer 19 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 2a Lemma 5 sowie 8 bis 14 des angefochtenen
Urteils vom Vorhalt des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls
freizusprechen.
3. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 2b des angefochtenen Urteils vom Vorhalt des
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
freizusprechen.
4. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 2c Lemma 1 bis 6 des angefochtenen Urteils vom
Vorhalt der mehrfachen Sachbeschädigung freizusprechen.
5. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 2d des angefochtenen Urteils vom Vorhalt des
mehrfachen Hausfriedensbruches freizusprechen.
6. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die
Freiheitsstrafe auf maximal 14 Monate festzusetzen.
7. A.___
seien insgesamt 413 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. Das
Verfahren betreffend Widerruf bezüglich des A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 gewährten bedingten Vollzuges
einer Geldstrafe sei in Abweichung von Ziffer 6 des angefochtenen Urteils und
in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen.
9. A.___
sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
10. A.___
sei für eine allenfalls zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung in
richterlich zu bestimmender Höhe zu einem Tagessatz von CHF 150.00
zuzusprechen.
11. Das
Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C.___ sei in Abweichung von Ziffer 11
des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen.
12. Die
Verfahrenskosten seien zu 1/3 A.___ und zu 2/3
dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
13. Die
Aufwendungen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien in der
Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen, wobei im Umfang von 2/3
auf eine Rückforderung bei A.___ zu verzichten sei.»
Staatsanwältin
B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm leid, wenn etwas passiert
sei. Die Tatsache, dass er eingesperrt worden sei, sei für ihn Fluch und Segen
gewesen. Seine Verhaftung habe ihm nämlich die Augen geöffnet. Er habe seither
keine Straftaten mehr begangen und er habe auch keinen Strafzettel mehr
kassiert. Er habe zwischenzeitlich eine Familie gegründet, arbeite und führe
ein rechtmässiges Leben.
Abschliessend wird die Form der
Urteilseröffnung zur Diskussion gestellt. Der amtliche Verteidiger erklärt,
sein Mandant wünsche eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende verweist
in der Folge auf den für die mündliche Urteilseröffnung reservierten Termin vom
7. Juli 2021 um 11:00 Uhr und erklärt um 14:30 Uhr die Hauptverhandlung für
geschlossen.
Wenige Minuten später teilt der amtliche
Verteidiger dem Berufungsgericht mit, seiner soeben gemachten Aussage liege ein
Missverständnis zu Grunde. Sein Mandant wolle doch keine mündliche
Urteilseröffnung. Beiden Parteivertretern wird in der Folge bekannt gegeben,
dass der Termin vom 7. Juli 2021 entfällt, die Gerichtsschreiberin kurz telefonisch
über den Ausgang des Prozesses orientieren und das Urteil des Berufungsgerichts
schriftlich eröffnet werde.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 29. März 2016
wurden die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Beurteilung der
dem Beschuldigten A.___ gemachten Vorhalte überwiesen. Dem Beschuldigten wurden
gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache Sachbeschädigung, widerrechtlicher Aufenthalt sowie Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten
(Akten I, Seiten 001 ff; im Folgenden: I/001 ff.).
2.
Der Beschuldigte blieb der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2016 fern, weshalb die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu ein zweites Mal
auf den 6. Juli 2016 angesetzt wurde.
3.
Der Beschuldigte blieb auch der neu
angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 fern.
Die Hauptverhandlung wurde daher in Anwendung von Art. 366 ff. StPO
in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und mit Kontumazurteil vom 6.
Juli 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und –
in Abwesenheit – zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse
von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt, unter
Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurden bezüglich zweier Vorstrafen
der bedingte Strafvollzug widerrufen. Diesbezüglich wird auf das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juli 2016 verwiesen.
4.
Am 13. August 2020 wurde A.___ in Basel
angehalten, verhaftet und schliesslich dem Untersuchungsgefängnis Solothurn
zugeführt. Am 14. August 2020 konnte dem Beschuldigten das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juli 2016 persönlich zugestellt
werden. Der Beschuldigte wurde gemäss Art. 368 StPO darauf hingewiesen,
dass er innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hatte,
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen könne.
5.
Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellte
Rechtsanwalt Beat Muralt namens und im Auftrag des Beschuldigten ein Gesuch um
neue Beurteilung i.S.v. Art. 368 Abs. 1 StPO (Akten II, Seiten 118 f.; im
Folgenden: II/118 f.).
6.
Mit ergänzender Anklageschrift vom 7.
Oktober 2020 an das Richteramt Thal-Gäu erhob die Staatsanwaltschaft Solothurn
gegen A.___ zusätzlich Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl in
einem weiteren Fall und beantragte, das betreffende Verfahren STA.2018.1682 mit
dem beim Richteramt Thal-Gäu hängigen Verfahren TGSPR.2020.107 zu vereinigen
(II/001 f.).
7.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 14. Oktober 2020 wurde das genannte neue Verfahren STA.2018.1682 mit dem
beim Richteramt Thal-Gäu hängigen Verfahren TGSPR.2020.107 vereinigt und das
Verfahren wurde in die Amtsgerichtskompetenz übertragen.
8.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.
November 2020 hiess das Amtsgericht von Thal-Gäu zunächst das Gesuch um neue
Beurteilung gut. Es fällte danach folgendes neues Strafurteil:
« 1. Folgende
Verfahren gegen A.___ werden ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge
Eintritts der Verjährung eingestellt:
a)
Einfache Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals 2.03 „Verbot für
Motorwagen“, angeblich begangen am 5. Januar 2016 (AS vom 29. März 2016
Ziff. 7);
a) Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von September 2015 bis
5. Januar 2016 (AS vom 29. März 2016 Ziff. 8).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a)
des gewerbs- und
teilweise bandenmässigen Diebstahls,
-
begangen von Mitte August
2015 bis Ende August 2015, zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (AS vom
29. März 2016 Ziff. 1.1, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen von Ende August
2015 bis anfangs/Mitte September 2015, zum Nachteil eines unbekannten
Geschädigten (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.2, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen am 9. November
2015, in der Zeit von ca. 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr, zum Nachteil von D.___
(AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.3);
-
begangen am 10. November
2015, in der Zeit von ca. 09:40 Uhr bis 11:40 Uhr, zum Nachteil von E.___
(AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.4);
-
begangen am 16. November 2015,
in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr, zum Nachteil von C.___ (AS
vom 29. März 2016 Ziff. 1.5);
-
begangen am 17. November
2015, um ca. 10:22 Uhr bis 10:23 Uhr, zum Nachteil von F.___ (AS vom 29. März
2016 Ziff. 1.6);
-
begangen am 19. November
2015, um ca. 10:10 Uhr bis 10:30 Uhr, zum Nachteil von G.___ (AS vom 29. März
2016 Ziff. 1.7);
-
begangen am 28. November
2015, in der Zeit von ca. 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr, zum Nachteil von H.___ (AS
vom 7. Oktober 2020 Ziff. 1);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil
von I.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.1, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum
Nachteil von J.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.2, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr,
zum Nachteil von K.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.3, keine
Bandenmässigkeit);
-
begangen am 23. November
2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH
(AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.4, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen am 25. Dezember
2015, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:10 Uhr, zum Nachteil von M.___ (AS vom
29. März 2016 Ziff. 3.5, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen in der Zeit vom 3.
Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von
N.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.6, keine Bandenmässigkeit);
b)
des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 16.
November 2015, um 10:24 Uhr, 10:25 Uhr, 10:26 Uhr, 10:27 Uhr und 10:36
Uhr, zum Nachteil von C.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 2);
c)
der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil
von I.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.1);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum
Nachteil von J.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.2);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum
Nachteil von K.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.3);
-
begangen am 23. November
2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH
(AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.4);
-
begangen am 25. Dezember
2015, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:10 Uhr, zum Nachteil von M.___ (AS vom
29. März 2016 Ziff. 3.5);
-
begangen in der Zeit vom 3.
Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von
N.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.6);
-
begangen in der Zeit vom 8.
Februar 2016, ca. 20:00 Uhr, bis 12. Februar 2016, ca. 10:00 Uhr, zum
Nachteil des Amtes für Justizvollzug (AS vom 29. März 2016 Ziff. 4);
d)
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil
von I.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.1);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum
Nachteil von J.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.2);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr,
zum Nachteil von K.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.3);
-
begangen am 23. November
2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH
(AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.4);
-
begangen am 25. Dezember
2015, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:10 Uhr, zum Nachteil von M.___ (AS vom
29. März 2016 Ziff. 3.5);
-
begangen in der Zeit vom 3.
Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von
N.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.6);
e)
des rechtswidrigen
Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. November 2015 bis am 5. Januar 2016
(AS vom 29. März 2016 Ziff. 5);
f) des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca.
17:15 Uhr, bis 5. Januar 2016, 17:45 Uhr (AS vom 29. März 2016 Ziff. 6);
3. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
4. Der von A.___ vom 5. Januar 2016 bis 29.
März 2016 und seit dem 13. August 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Das Verfahren betreffend Widerruf der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2015
für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte
Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
5 StGB eingestellt.
6. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 gewährte bedingte Vollzug für
eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und als
vollstreckbar erklärt.
7. Die angeordnete Sicherheitshaft von
A.___ wird für vorläufig 3 Monate, d.h. bis am 10. Februar 2021, weitergeführt.
8.
Folgende polizeilich
sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen
und sind, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten
anzurechnen, ansonsten zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Uhr
Garmin inkl. Adapter Fachbereich Asservate KAPO SO
1 Samsung
Galaxy Tab A Fachbereich Asservate KAPO SO
1 Samsung
Galaxy Tab S2 Fachbereich Asservate KAPO SO
9.
Die nachstehend
sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB
eingezogen und sind zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
8.05 Gramm Heroin KAPO
SO, SB Asservate / KTD
10. A.___ hat der Privatklägerin E.___
CHF 300.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf
den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ hat der Privatklägerin C.___
CHF 2'600.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage
auf den Zivilweg verwiesen.
12. Der Antrag der Privatklägerin C.___ um
Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 wird abgewiesen.
13. A.___ hat der Privatklägerin G.___
280.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den
Zivilweg verwiesen.
14. Der Antrag der Privatklägerin G.___ um
Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 wird abgewiesen.
15. Die Zivilklage des Privatklägers J.___
wird auf den Zivilweg verwiesen.
16. Auf die Zivilklage der Privatklägerin
L.___ GmbH, vertreten durch S.___, wird nicht eingetreten.
17. Die Zivilklage der Privatklägerin M.___
wird auf den Zivilweg verwiesen.
18. Die Zivilklage der Privatklägerin H.___
wird auf den Zivilweg verwiesen.
19. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 12'999.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn (CHF 8'543.35 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'059.25
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 7'300.00, hat A.___ zu bezahlen.»
9.
Der Beschuldigte liess gegen das
erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 23.
Dezember 2020 (Berufungsakten, S. 1 ff., im Folgenden: BA 1 ff.) wurde das
Rechtsmittel wie folgt beschränkt:
-
Angefochten seien die
Schuldsprüche wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls in acht
Fällen, des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
Sachbeschädigung in sechs Fällen und des mehrfachen Hausfriedensbruchs;
diesbezüglich sei er freizusprechen.
-
Er sei mit einer
Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
-
Die sich allenfalls
ergebende Überhaft sei mit CHF 100.00 pro Tag zu entschädigen.
-
Es sei auf den Widerruf des
bedingten Strafvollzugs aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 12.
November 2015 zu verzichten.
-
Die Zivilforderung der
Privatklägerin C.___ sei abzuweisen.
10.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
-
Verfahrenseinstellungen
gemäss Ziffer 1 des Urteils;
-
Folgende Schuldsprüche
gemäss Ziffer 2 des Urteils:
Schuldspruch
wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Anklageschrift
vom 29. März 2016 Ziff. 1.1 bis 1.4, 1.6 und 1.7;
Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung gemäss AnklS. vom 29. März 2016 Ziff. 4;
Schuldspruch
wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss AnklS. vom 29. März 2016 Ziff. 5;
Schuldspruch
wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss AnklS.
vom 29. März 2016 Ziff. 6;
-
Einstellung Widerrufsfrage
betr. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 2. September 2015
gemäss Ziffer 5 des Urteils;
-
Einziehungen gemäss Ziff. 8
und 9 des Urteils.
-
Entscheide über
Zivilforderungen gemäss Ziff. 10 sowie12 bis 18 des Urteils.
-
Ziffer 19 des Urteils
teilweise: Höhe der dem vormaligen amtlichen Verteidiger zugesprochenen
Entschädigung.
11.
Eine vom Berufungsgericht eingeholte
amtliche Auskunft der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom
7. Mai 2021 ergab, dass sich der Beschuldigte am 23., 24. und 28. November 2015
nicht bei ihnen aufgehalten habe (BA 119).
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 6. Juli 2021 keine Aussagen zur Sache und zur Person
(vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte wurde vom Amtsgericht
wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
-
Gewerbsmässiger Diebstahl
(von Portemonnaies) in insgesamt sechs Fällen, davon in vier Fällen in
bandenmässiger Zusammenarbeit mit seinem Vater (Tatzeit August bis November
2015);
-
Sachbeschädigung im
Untersuchungsgefängnis am 8. Februar 2018 (Sachschaden CHF 1'275.00);
-
Widerrechtlicher Aufenthalt
vom 18. November 2015 bis 5. Januar 2016;
-
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis vom 3. bis 5. Januar 2016.
III. Vorhalte betreffend den 16.
November 2015
1.
Diesbezüglich wird dem Beschuldigten
folgendes vorgeworfen:
-
Er habe sich am 16.
November 2015, in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr, in der Migros […],
eines Diebstahls zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht. Konkret soll er
zusammen mit seinem Vater in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht der
Privatklägerin das Portemonnaie samt Inhalt im Gesamtwert von total ca. CHF
50.00
aus der Handtasche weggenommen und aneignetet haben (AnklS. vom 29. März
2016.
Ziffer 1.5).
-
Er habe sich am 16.
November 2015, um 10:24, 10:25, 10:26 und 10:27 Uhr, in […] am Bankomaten der
Bank 1, sowie um 10:36 Uhr, in […] am Bankomaten der Bank 2, des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von
C.___ schuldig gemacht. Konkret solle er in Mittäterschaft mit seinem Vater in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, vorsätzlich durch unbefugte Verwendung
der Kreditkarten (Bank Goldkarte und Mastercard) der Privatklägerin insgesamt
fünf Mal auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt haben,
indem er sich in einer ersten Phase der Kreditkarten der Privatklägerin durch
Diebstahl behändigt und mit diesen in einer zweiten Phase am Bankomaten der
[Bank 1] viermal je CHF 1‘000.00 und in einer dritten Phase am Bankomaten der
[Bank 2] einmal CHF 1’000.00 bezogen habe. Mit diesem Vorgehen hätten er und
sein Mittäter zum Nachteil der Privatklägerin eine Vermögensverschiebung im
Gesamtbetrag von CHF 5‘000.00 herbeigeführt (AKS vom 29. März 2016 Ziffer 2).
Der Beschuldigte bestreitet diese
Vorhalte, man könne ihm diese nicht rechtsgenüglich nachweisen.
2.
2.1
Die Geschädigte und Privatklägerin
meldete sich am Tattag, 16. November 2015, um 13:45 Uhr persönlich auf dem
Polizeiposten […]. An der Kasse habe sie das Fehlen des Portemonnaies
festgestellt (I/055 ff.). Nach den Aussagen der Geschädigten habe sie den Code
der Bank- und Kreditkarten normalerweise nicht bei den Akten deponiert, sie
könne es aber nicht ausschliessen. Kurz nach dem Diebstahl wurde mit einer
Überwachungskamera bei der [Bank 1] (in unmittelbarer Nähe des Tatortes des
Diebstahls) eine Geldentnahme mit einer der gestohlenen Karten am dortigen Bancomaten
gefilmt (Fotoausdrucke siehe I/059). Am selben Abend wurde das Portemonnaie
ohne Karten im Briefkasten einer Anwohnerin in der Nähe des Tatortes
aufgefunden.
2.2
Am 4. Dezember 2015 wurden der
Beschuldigte und sein Vater aufgrund der publizierten Signalemente von der
Polizei in der Migros […] angehalten und in der Folge polizeilich befragt.
Während der Beschuldigte – trotz Vorlage von Überwachungsbildern – sämtliche
vorgehaltenen Trickdiebstähle abstritt (I/123 ff.), gestand dessen Vater nach
anfänglichem Bestreiten auf Vorspielen von Überwachungsbildern vier gemeinsam
begangene Portemonnaie-Diebstähle ein. Der Sohn lenke die Leute im Gespräch ab
und er stehle dabei heimlich deren Portemonnaies (I/100 ff.). Auf Vorhalt
dieser Aussagen und einem überwachten Gespräch mit seinem Vater gab dann auch
der Beschuldigte vier gemeinsam begangene Trickdiebstähle zu. Sie hätten das
immer so gemacht. Es seien so sieben bis acht Diebstähle gewesen. Zwei
Diebstähle in Kreuzlingen habe er alleine gemacht. Danach habe er noch
drei-/viermal mit dem Vater gestohlen. Er werde nicht mehr stehlen, da er nicht
ins Gefängnis wolle. Er bitte um eine zweite Chance (I/119 ff.). Der Vater
wurde am 18. Januar 2016 noch konkret zu den Vorfällen vom 16. November 2016 in
[…] befragt: Er verweigerte die Aussage und wurde ausfällig (I/110). Der
Beschuldigte wurde am 23. März 2016 erstmals konkret zu diesem Delikt befragt
und gab bezüglich des Diebstahls an, er bleibe «bei seinen früheren Aussagen»
und schüttelte beim Vorhalt betr. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage den Kopf (I/400 f.).
2.3
Der Vater des Beschuldigten wurde
für die fraglichen Vorhalte mit Strafbefehl vom 19. Januar 2016 rechtskräftig
verurteilt, was für den Beschuldigten nicht bindend ist, aber ein Indiz
darstellt (I/538 ff.).
2.4
Vom Beschuldigten und dessen Vater
befinden sich private Fotos in den Akten (I/268 ff.). Bei dem auf den Fotos vom
16.
November 2015 (I/059) – unmittelbar vor dem Geldbezug – beim Bankomaten in […]
abgebildeten zweiten Täter, der auf der unteren Foto im Profil gut erkennbar
ist, handelt es sich offensichtlich um den Vater des Beschuldigten, wie dies
bereits der ermittelnde Polizeibeamte festgestellt hat (I/053). Auf der oberen
Foto steht dieser neben der abhebenden jüngeren Person, deren Signalement mit
dem Beschuldigten gut vereinbar ist. Gemäss dem ermittelnden Polizeibeamten
trug der Beschuldigte bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gleiche
Adidas-Turnschuhe wie der zweite Täter auf der Foto (I/053). Darüber hinaus
trägt der Beschuldigte auf den Fotos vom 10. November 2015 im Coop […] (I/042,
Foto unten rechts, und I/043) genau die gleiche Kapuzenjacke und die gleichen
Adidas-Turnschuhe wie auf der Foto vom 16. November 2015. Wenn nun der
Beschuldigte vor dem Berufungsgericht ausführen lässt, man habe diese Jacke bei
der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2015 nicht bei ihm gefunden, hilft ihm das
nicht weiter, da er die Jacke auch beim Delikt vom 10. November 2015 getragen
hat, für das er rechtskräftig verurteilt ist. Dass die Geschädigte die Codes
für die Kreditkarten im Portemonnaie mitgetragen haben muss, zeigt die
Tatsache, dass die Bankbezüge unmittelbar nach dem Diebstahl des Portemonnaies
erfolgten. Mit diesen Fotos (auch des Vaters) ist die Täterschaft des
Beschuldigten zweifelsfrei erwiesen, wobei der Diebstahl vor 10:20 Uhr erfolgt
sein muss.
3.
Bezüglich der rechtlichen Erwägungen
kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 7, 15 f. und 17
f. verwiesen werden, insbesondere sind die Qualifikationen der Gewerbs- und
Bandenmässigkeit für die Diebstahls-Delikte in Mittäterschaft mit seinem Vater
vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu
bestätigen.
IV. Vorhalte betreffend den 28. November
2015.
1.
In der zusätzlichen Anklageschrift vom
7.
Oktober 2020 (II/001 ff) wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich am
28.
November 2015, in der Zeit von ca. 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr, in der
Migros […], eines Diebstahls zum Nachteil von H.___ schuldig gemacht. Konkret
soll der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater O.___ in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht der Privatklägerin deren Portemonnaie samt Inhalt im
Gesamtwert von total CHF 435.00 aus der halbverschlossenen Handtasche am
Einkaufswagen weggenommen und sich aneignet haben.
2.
Der Beschuldigte gab anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 an, er könne
sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Er glaube aber nicht, dass er diesen
Diebstahl begangen habe. Es könne auch sein, dass sein Vater damals alleine
unterwegs gewesen sei. Er anerkenne den Vorhalt nicht (II/010 ff.).
Das Portemonnaie wurde der Geschädigten
am 28. November 2015 vormittags in der Migros […] aus der Handtasche gestohlen.
Am 30. April 2018 wurden das Portemonnaie von H.___ sowie zwei weitere
Portemonnaies, welche den Geschädigten F.___ und G.___ zugeordnet werden
konnten, mit allen Karten in einem Plastiksack im Milchfach des Briefkastens
des Polizeipostens […] aufgefunden. Es wurden weder eine Notiz noch Angaben zum
Finder hinterlegt (II/005 ff.). Auch der Diebstahl zum Nachteil von H.___ hat
sich, wie die beiden Diebstähle zum Nachteil von F.___ und G.___, im November
2015.
in Verkaufsgeschäften in […] ereignet. Für die beiden Delikte zum Nachteil
von F.___ und G.___ ist der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt. Zur Tatzeit
war er nicht in der Psychiatrischen Klinik (vgl. BA 119). Die Portemonnaies
Dispositiv
wurden wie erwähnt im April 2018, demnach annähernd 2 ½ Jahre nach der
Diebstahlshandlung zum Nachteil von H.___, in einem Sack in den Briefkasten des
Polizeipostens […] gelegt. Damals waren der Beschuldigte wie auch sein Vater
schon seit drei Jahren ausgeschafft. Dass die drei Delikte allesamt von der
gleichen Täterschaft ausgeführt wurden, liegt sehr nahe. Es ist unter diesen
Umständen aber nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass beispielsweise der
Vater den genannten Diebstahl begangen hat und der Beschuldigte nicht beteiligt
war. Der Vater war zu diesem Vorhalt nie befragt worden, er wurde dafür auch nicht
verurteilt. Auch ob die drei Portemonnaies am gleichen Ort gefunden worden
waren, ist letztlich nicht bekannt. Mangels rechtsgenüglichen Beweises der
Täterschaft hat bezüglich dieses Vorhaltes ein Freispruch zu ergehen.
V.
Vorhalte von Einbruchdiebstählen in […] in der Nacht vom 23. auf den 24.
November 2015
1.
Dem Beschuldigten wird in Ziffern 3.1
bis 3.4 der Anklageschrift vom 29. März 2016 gewerbsmässiger Diebstahl in vier
Fällen in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Konkret geht es um folgende Vorfälle:
-
Der Beschuldigte habe sich
in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr,
in […], eines Diebstahls zum Nachteil des Restaurants/Take Away P.___,
vertreten durch I.___, schuldig gemacht. Konkret habe er mit Körpergewalt einen
Fensterflügel im Innenhof aufgedrückt und sich damit Zutritt in das Restaurant
verschafft. Im Innern solle er den Kassenbereich durchsucht und schliesslich
Bargeld aus der Kasse sowie sechs Getränkeflaschen im Gesamtwert von ca. CHF
324.00 weggenommen haben.
-
Der Beschuldigte habe sich
in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca.
07:30 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil des Q.___, vertreten durch
J.___, schuldig gemacht. Konkret soll er in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht in das Geschäft eingebrochen sein. Er habe mit Körpergewalt
einen Fensterflügel aufgedrückt und sich so Zutritt in das Geschäft verschafft.
Im Innern habe er den Kassenbereich durchsucht und schliesslich Bargeld aus der
Kasse sowie sieben Haarschneidegeräte im Gesamtwert von ca. CHF 5‘034.00
weggenommen.
-
Weiter wird dem
Beschuldigten vorgehalten, er habe sich in der Zeit vom 23. November 2015,
ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, in […], eines Diebstahls
zum Nachteil des R.___, vertreten durch K.___, schuldig gemacht. Konkret solle
der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht in das
R.___ eingebrochen sein. Er habe mit einem unbekannten Flachwerkzeug die
Eingangstüre aufgewuchtet und sich so Zutritt in das Geschäft verschafft. Im
Innern habe der Beschuldigte den Kassenbereich durchsucht und schliesslich
Bargeld und einen Laptop im Gesamtwert von CHF 799.00 weggenommen.
-
Weiter wird dem Beschuldigten
vorgehalten, er habe sich am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 bis 23:42
Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil der L.___ GmbH, vertreten durch
S.___, schuldig gemacht. Konkret solle sich der Beschuldigte mit einem
unbekannten Flachwerkzeug gewaltsam Zutritt in die Liegenschaft verschafft und
im Innern den Kassenbereich durchsucht haben. Es habe sich jedoch kein Geld in
der Kasse befunden. Bei der Durchsuchung weiterer Räumlichkeiten habe der
Beschuldigte einen kleinen unverschraubten Tresor gefunden, welchen er in die
Kellerräume gebracht und diesen schliesslich mit einem unbekannten
Flachwerkzeug aufgewuchtet und daraus sämtliches Bargeld in der Höhe von CHF
538.00 weggenommen habe.
Der Beschuldigte bestreitet diese
Vorhalte, diese seien ihm nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
2.
2.1 In der Nacht vom Montag, 23.
November 2015 auf den Dienstag, 24. November 2015, kam es in [Ortsteil] zu
insgesamt vier Einbruchdiebstählen. Sämtliche Tatorte befinden sich im Umkreis
von ca. 300 Metern (vgl. Plan I/281). Bei den Zielen der Einbrüche handelte es
sich allesamt um Geschäftsliegenschaften, welche nicht besonders geschützt
sind. Die Täterschaft ging bei sämtlichen Einbrüchen jeweils in vergleichbarer
Weise vor: Sie verschaffte sich mittels Körpergewalt oder mithilfe eines
Flachwerkzeuges über die Eingangstüre oder ein Fenster Zugang zu den jeweiligen
Liegenschaften. In allen vier Fällen durchsuchte die Täterschaft den
Kassenbereich und entwendete, wo vorhanden, Bargeld aus der Kassenschublade. Weiter
wurden jeweils portable elektronische Geräte oder andere Wertgegenstände
entwendet. Der Diebstahl im L.___ GmbH kann anhand von Überwachungsaufnahmen
auf die Zeit von 23:16 bis 23:42 Uhr festgelegt werden. Da die vier angeklagten
Einbrüche nach ganz ähnlichem modus operandi in einem sehr engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden, kann in rechtsgenüglicher Weise
ausgeschlossen werden, dass zur gleichen Zeit mehrere verschiedene
Täterschaften Einbrüche in Geschäftsliegenschaften begangen haben. Deshalb ist
davon auszugehen, dass es sich bei den vier genannten Delikten um die gleiche
Täterschaft gehandelt hat. Bereits an dieser Stelle muss auch vermerkt werden,
dass beim (unter nachfolgender Ziff. VII. zu behandelnden und dem Beschuldigten
zuzuordnenden) Einbruchdiebstahl vom 3./4. Januar 2016 in […] – gleich wie bei
den Einbrüchen vom 23. November 2015 auf den 24. November 2015 – der
Fokus auf das Bargeld aus der Kasse sowie tragbare Elektronikartikel gelegt
wurde.
2.2 Der beim Einbruch im R.___
entwendete Geschäftslaptop konnte am 25. November 2015 – also am Tag nach den
betreffenden Delikten – bei einer Routinekontrolle der Polizei in der
Asylunterkunft […] im Besitz des Beschuldigten sichergestellt werden, wobei der
Beschuldigte versuchte hatte, sich der Polizei durch Flucht zu entziehen
(I/124).
Bei der Erstbefragung vom 25. November
2015, 13.41 Uhr, gab der Beschuldigte an, er habe den Laptop hier im
Asylzentrum […] von einem Schwarzen für CHF 80.00 gekauft. Den Namen
dieses Mannes wolle er nicht sagen, dieser sei aber noch hier. Der Schwarze
habe ihm gesagt, der Laptop sei gestohlen, er solle damit aufpassen. Als heute
die Polizei gekommen sei, sei er deswegen davongerannt. Er habe den Laptop
verstecken wollen. Den Laptop habe er am Montagabend, 23. November 2015, ca.
19:00 bis 22:00 Uhr gekauft, er habe diesen für sich gebraucht. Er habe noch
nie Probleme mit der Polizei gehabt (!) und habe auch hier keine Probleme
gemacht (I/235). Bei der weiteren Einvernahme am gleichen Tag bestätigte der
Beschuldigte diese Angaben (I/237 ff.). Am 29. Januar 2016 gab er an (I/241
ff.), er gebe den Namen des Schwarzen, der ihm im Asylheim den Laptop verkauft
habe, nicht an. Den Laptop habe er damals etwa ein bis zwei Tage gehabt, wisse
es aber nicht mehr. Die damalige Zeitangabe von Montag, 23. November 2015
zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sei wohl richtig. (Auf Hinweis, der Laptop sei
erst in der Nacht von Montag auf Dienstag entwendet worden) Dieser könne ja
schon vor dem Einbruch gestohlen worden sein. Er wisse nicht, was das Problem
sei. Er habe in der Stadt […] keine Einbruchdiebstähle begangen. Am 9. Februar
2016 (I/249 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe neben den Trickdiebstählen
nur noch das Auto gestohlen, dazu habe er genug ausgesagt. In Bezug auf den
(nachfolgend zu beurteilenden) Vorfall vom 25. Dezember 2015 machte der
Beschuldigte mehrfach falsche Angaben (Daten der aufgefundenen Fotos,
angebliche Auseinandersetzung im Asylheim). Zur Sachbeschädigung während der
Untersuchungshaft machte der Beschuldigte am 18. Februar 2016 (I/259 ff.)
nachgerade abstrus anmutende Aussagen. Am 9. März 2016 (I/275 ff.) blieb der
Beschuldigte bei seinen Aussagen, er habe nichts mehr dazu zu sagen. Man sehe,
dass Polizei/Staatsanwaltschaft und Richter im Büro nichts zu tun hätten.
Deshalb wolle man ihm wegen eines Laptops alles anhängen, ohne Beweise, ohne
Videoüberwachung. Er habe mit den Einbrüchen nichts zu tun. (Auf Frage) Die
beiden am 5. Januar 2016 bei ihm sicher gestellten Tablet-PCs Samsung habe er geschenkt
erhalten. Von seiner Tante. Woher er die Garmin-Armbanduhr gehabt habe, sage er
nicht. (Auf Nachfrage) Er habe diese Uhr von Österreich, schon seit sechs
Monaten. Bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (I/397 ff.) hielt
der Beschuldigte an seinen früheren Aussagen fest, sofern er überhaupt etwas zu
den Vorhalten sagte. Zusammenfassend gab er an, er habe nichts mit den
Einbrüchen zu tun. Die Strafverfolger hätten nichts, keine Spuren, keine
Videoüberwachungen, keine DNA, keine Fingerabdrücke, keine Zeugen, kein GPS,
keine Schuhspuren, gar nichts. Bis heute sei nichts rausgekommen. Es sei eine
Frechheit, was man mit ihm mache. Der Stein mit der DNA könnte von Gott sein,
drinnen habe man keine DNA von ihm gefunden.
In der Aussagepsychologie wurden
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne
Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ
im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke
betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum
jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt
demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu
Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache
und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht
spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nachgerade
exemplarisch für die beschriebenen Verhaltensweisen eines Schuldigen: Er
beteuert weder nicht seine Unschuld, weicht bei Fragen vom Thema ab, macht die
aus seiner Sicht ungenügende Beweislage zum Hauptthema und schildert sich als
Opfer der Strafverfolgungsbehörden. Ganz offensichtlich liegt ihm nichts an der
Aufklärung der Wahrheit. Einige seiner Aussagen konnten denn auch widerlegt
werden (Fotos und Auseinandersetzung im Asylheim). Auch seine erste Aussage vor
Amtsgericht, zu diesen Diebstählen könne er ehrlich gesagt nicht viel sagen, er
könne sich nicht erinnern, lässt tief blicken. Erst auf erneute Nachfrage
bestätigte er dann, diese weiterhin zu bestreiten, man habe bei ihm einen
Laptop gefunden, den er aber gekauft gehabt habe. Ebenso ist seine Angabe, wie
er in den Besitz des gestohlenen Laptops gekommen sei, als Schutzbehauptung zu
qualifizieren, da sich der Laptop damit bereits in seinem Besitz befunden haben
müsste, als der Einbruch noch gar nicht verübt worden war, resp. das Gerät
müsste nahtlos in seinen Besitz übergangen sein, wenn der Einbruch zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, also am 23. November 2015 kurz nach 20:00 Uhr (bis
20:00 Uhr war das R.___] geöffnet), geschehen wäre. Diesfalls müsste der Laptop
nach dem Einbruchdiebstahl unverzüglich noch zur [Asylunterkunft] verbracht
worden sein, was angesichts der weiteren Diebstähle der gleichen Täterschaft in
der genannten Nacht – unter anderem zwischen 23:16 und 23:42 Uhr – ausser
Betracht fällt. Zu beachten ist mit der Vorinstanz weiter, dass der R.___
äusserst exponiert am […]-Platz liegt. Unmittelbar neben dem R.___ befinden
sich eine Bushaltestelle sowie das Parkhaus […]. Die örtlichen Begebenheiten
sprechen daher eher für eine Tatzeit in der Nacht, denn die grossen
Fensterfronten des R.___ lassen eigentlich keinen Personenverkehr vor den
Räumlichkeiten während eines Einbruches zu (vgl. Foto in den Akten: I/247).
Dass der Beschuldigte als aussenstehende Person praktisch zeitgleich von einer
Dritttäterschaft in den Besitz des entwendeten Laptops gekommen sein soll, ist
damit rechtsgenüglich auszuschliessen. An dieser Stelle muss bereits darauf
hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten die Täterschaft in Bezug auf einen
anderen Einbruchdiebstahl, welcher unter nachfolgender Ziff. VII. behandelt
wird, nachgewiesen werden kann. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte durchaus
nicht nur als Trickdieb, sondern eben auch als Einbruchsdieb betätigt hat.
Gleiches ergibt sich im Übrigen aus seinen fünf Vorstrafen in Österreich wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls: Es handelte sich hierbei zumeist um
Einbruchsdiebstähle (I/547 f.). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,
dass der Beschuldigte nach seinen Angaben zum Leben und Drogenerwerb auf das
Stehlen von Portemonnaies angewiesen war und damit kaum den von ihm genannten
Betrag von CHF 80.00 für den Erwerb eines Laptops übrig hatte.
2.3 Aufgrund der beschriebenen
Indizienlage, namentlich aufgrund der Tatsache, dass der entwendete
Geschäftslaptop des R.___ beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte und
er dafür keine auch nur halbwegs glaubhafte Erklärung hatte, sowie der
örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge, drängt sich vor dem Hintergrund der
unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten der eindeutige
Schluss auf, dass die vier angeklagten Einbruchdiebstähle in der Stadt […] vom
23. November 2015 bis 24. November 2015 vom Beschuldigten begangen worden sind.
Auch seine Angabe, er habe sich zur Tatzeit in der Psychiatrischen Klinik in
[…] aufgehalten, wurde widerlegt (vgl. BA 119). Damit bestehen keine
vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Serie von Einbrüchen in
Geschäftsliegenschaften in der Nacht vom Montag, 23. November 2015, auf den
Dienstag, 24. November 2015, in [Ortsteil] wie angeklagt begangen hat.
3.
Auch bezüglich dieser Delikte kann in
rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz auf US 15 f. und 18 ff. verwiesen werden. Die Schuldsprüche der
Vorinstanz sind zu bestätigen.
VI.
Einbruchdiebstahl vom 25. Dezember 2015 in […]
1.
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3.5 der
Anklageschrift vom 29. März 2016 gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch vorgehalten. Er habe sich am 25. Dezember 2015, in der
Zeit von 18:10 bis 19:10 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil der T.___,
vertreten durch M.___, schuldig gemacht. Konkret soll sich der Beschuldigte
durch das Einschlagen der Eingangstür aus Glas mit einem Stein Zutritt in die
Liegenschaft verschafft und im Innern die Räumlichkeiten durchsucht haben.
Dabei habe er zwei Computer, zwei iPads, ein Mobiltelefon, einen USB Stick,
eine Digitalkamera, drei elektrische Apparate sowie Bargeld, eine
Bankkundenkarte, eine Damentasche und eine Brille im Gesamtwert von ca. CHF
24‘001.00 weggenommen. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorhalt, man
könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen.
2.
2.1 Bezüglich des Einbruchdiebstahls vom
25. Dezember 2015 konnte ab dem Rundstein im Innern der Liegenschaft, welcher
zum Einschlagen der Glastür verwendet worden war, gemäss Strafanzeige und
«Untersuchungsbericht (DNA)» vom 20. Januar 2016 die DNA des Beschuldigten
gesichert werden. Seine Aussagen auch zu diesem Delikt sind als völlig
unglaubhaft zu qualifizieren und teilweise gar widerlegt. Die Verteidigung
liess im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht vorbringen, bei der
DNA-Überprüfung sei lediglich bei 6 von 16 Loci eine Übereistimmung
festgestellt worden. Für eine Überführung des Täters wäre aber eine
Übereinstimmung in 10 Loci notwendig. Damit müsse bezüglich dieses Delikts
ebenfalls ein Freispruch ergehen. Die Staatsanwaltschaft liess sich in der
Folge zu diesem Einwand nicht vernehmen.
2.2 Im genannten Spurenbericht (/134 f.)
kommt der kriminaltechnische Dienst der Polizei Kanton Solothurn zum Schluss:
«Gemäss Mitteilung der EDNA-Koordinationsstelle Zürich vom 18.01.2016 stimmt
das Hauptprofil aus der Spur 15.05989 (DNA ab Rundstein) mit dem gespeicherten
Profil von A.___, […], überein. Im Weiteren verweise ich auf die beiliegende
Hit-Meldung». Dem Bericht lag die «Meldung der EDNA-Koordinationsstelle Zürich
vom 18. Januar 2016» bei (I/136). Diesem Bericht kann entnommen werden, dass
eine Übereinstimmung bei «6 typi-Systemen» bei insgesamt 16 vergleichbaren
Systemen gefunden werden konnte. Ausdrücklich ist unten auf dem Bericht
vermerkt: «Der Beweiswert der Übereinstimmung kann im konkreten Fall durch das
für die DNA-Analyse zuständige Labor berechnet werden.». Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch zu entnehmen, dass der
Beweiswert der festgestellten Übereinstimmungs- bzw. Abgleichungsergebnisse von
zwei Profilen mittels einem biostatistischen Wahrscheinlichkeitsgutachten bzw.
einer biostatistischen Wahrscheinlichkeitsauswertung festzustellen sei (Urteil
des Bundesgerichts 6P.44/2004 vom 27. Juli 2014 E 2.3 f. und E. 3.1). Ein
solches Gutachten fehlt im vorliegenden Fall. Da zudem die festgestellten
Übereinstimmungen (6 der möglichen 16 Systeme) eher bescheiden sind, kann der
aufgefundenen Spur kein genügender Beweiswert beigemessen werden. Damit steht
kein objektives Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten zur
Verfügung. Allein gestützt auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten
kann aber kein Schuldspruch ergehen. Der Beschuldigte ist somit von den
betreffenden Vorhalten freizusprechen.
VII. Einbruchdiebstahl vom 3./4. Januar
2016 in […]
1.
Dem Beschuldigten wird schliesslich in
Ziffer 3.6 der Anklageschrift vom 29. März 2016 gewerbsmässiger Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgehalten. Er habe sich in der Zeit
vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, in […], eines
Diebstahls zum Nachteil der U.___, vertreten durch N.___, schuldig gemacht,
indem er in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht in die U.___
eingebrochen sei und schliesslich mit dem Personenwagen […], Kennzeichen […],
den Tatort verlassen habe. Konkret sei der Beschuldigte auf die Rückseite des
Gebäudes gegangen, habe dort mit einem unbekannten Gegenstand eine
Fensterscheibe eingeschlagen, danach durch Hineingreifen das Fenster geöffnet
und sich damit Zutritt in das Magazin verschafft. Der Beschuldigte habe diverse
Räumlichkeiten durchsucht und sich in die Malerei begeben. Dort habe er mit
einem Elektrokettenzug ein Fenstergitter weggerissen und sei in das
verschlossene Büro eingestiegen. Im Büro habe der Beschuldigte erfolglos
versucht, den festeingebauten Tresor zu öffnen. Danach habe der Beschuldigte in
der Malerei den Personenwagen [...], Kennzeichen […], ein Apple iPad sowie
Bargeld, alles mit einem Gesamtwert von ca. CHF 17‘271.50, weggenommen und den
Tatort mit dem zuvor weggenommenen Personenwagen in unbekannte Richtung verlassen.
2.
2.1 Am 5. Januar 2016 gegen Abend fiel
einer Polizeipatrouille bei der [Asylunterkunft] ein Fahrzeug auf. Bei der
Nachschau konnte das Auto mit offener Türe verlassen angetroffen werden. Der
Beschuldigte hielt sich hinter einer Baumgruppe versteckt (I/288 ff.). Er gab
an, er sei der Beifahrer gewesen, der angebliche Fahrer konnte aber in der
angegebenen Richtung nicht gefunden werden. Erste Abklärungen der Polizisten
ergaben, dass das Fahrzeug aus einem Einbruchdiebstahl in […] vom 3. auf den 4.
Januar 2016 stammte. Neben dem Anhalteort des Beschuldigten konnte im Schnee
überdies der Fahrzeugschlüssel aufgefunden werden. Der Beschuldigte wurde in
der Folge in Haft genommen.
2.2 Am 6. Januar 2016 gab der
Beschuldigte zusammengefasst an (I/310 ff.), er gebe zu, das Auto auf einem
Parkplatz beim Hauptbahnhof genommen zu haben. Das Auto sei seit drei Tagen
dort gestanden, wo die Busse anhielten. Das Auto habe alle Fenster offen
gehabt. Er sei einmal zufällig vorbei gegangen und habe die offenen Fenster
gesehen. Der Schlüssel sei auf dem Fahrersitz gelegen. Es habe geregnet und
geschneit und die Fenster seien immer offen gewesen, drei Tage lang. Er habe
das Auto eigentlich nicht klauen wollen, er habe damit nach oben fahren wollen
und dieses dann zurückbringen wollen. Er sei am Vortag um ca. 17:00 Uhr mit dem
Auto auf der Busstrecke nach oben gefahren. Dass ein Anderer gefahren sei, sei
gelogen gewesen. Den genannten «[…]» gebe es nicht. Die beiden iPads gehörten
seinem Vater und ihm. (Auf Frage) Er habe das Auto glaublich am Montag (4.
Januar 2016) entdeckt. Da sei er sich sicher. Er habe das Auto noch am gleichen
Tag zurückbringen wollen. In der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom
6. Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll (I/449 ff.), er habe das
Auto am Bahnhof […] gestohlen. Die Fenster seien alle offen gewesen,
heruntergekurbelt. (Auf die Frage, warum er das Auto gestohlen habe) Er habe
ein bisschen herumfahren wollen. (Auf Frage) Er habe keine Vorstrafen in
Österreich, auch keine Jugendstrafen. (Auf Vorhalt des österreichischen
Strafregisterauszuges) Das sei alles abgeschlossen, er habe die Strafen
abgesessen. Am 22. Januar 2016 führte der Beschuldigte aus (I/318 ff.), als er
das Fahrzeug am Montag gesehen habe, seien die beiden vorderen Fenster offen
gewesen und es sei Schnee im Fahrzeug gewesen. (Auf den Vorhalt, das Fahrzeug
sei innen absolut trocken gewesen trotz mehrfachem Niederschlag seit Montag,
also könnten die Fenster nicht offen gewesen sein) Das könne er sich nicht
erklären, ev. sei es wegen der Heizung. Am 18. Februar 2016 (I/266 f.) erklärte
der Beschuldigte, er habe das Fahrzeug beim Hotel […] gestohlen (die Karte mit
dem vom Beschuldigten eingezeichneten Standort wird von ihm nicht
unterzeichnet: I/274). (Auf Frage) Er glaube nicht, dass damals jemand beim
Fahrzeug gewesen sei. (Auf die Frage, ob er das Fahrzeug von jemandem erhalten
bzw. erworben habe) Darüber dürfe er nichts sagen (Auf die Frage weshalb
nicht?) «Einfach so».
2.3 Die Aussagen des Beschuldigten
erscheinen erneut nicht glaubhaft, dazu kann auch auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden. Überdies ist seine Geschichte abstrus: Weshalb sollte er – im
Besitze eines Postauto-Abonnements zwischen […] und der [Asylunterkunft] – ein
Auto entwenden, mit diesem zur [Asylunterkunft] fahren, um danach das Auto
wieder an seinen Platz zurückzubringen und dann zum Übernachten offenbar wieder
zur [Asylunterkunft] zu gelangen? Dazu kommt, dass der Beschuldigte vorerst
angab, das Auto sei vor dem 5. Januar 2016 drei Tage in […] gestanden, wobei
der Einbruchdiebstahl in […] allerdings erst vom 3. auf den 4. Januar 2016
erfolgt war. Auch seine Angabe, es seien alle bzw. die vorderen Fenster am Auto
gänzlich offen gestanden, widerspricht den Feststellungen der Polizei zum
Zustand des inkriminierten Fahrzeugs (innen trocken). Allerdings ist bereits
die Beschreibung, das Auto sei mehrere Tage im Winter bei geöffneten Fenstern,
mit dem Fahrzeugschlüssel offen auf dem Fahrersitz abgelegt, an einem stark
begangenen Ort in […] gestanden, für sich schon völlig unglaubhaft. Beim
Einbruch in die U.___ wurde zudem, gleich wie bei der Einbruchserie in der
[Ortsteil], der Fokus erneut auf Bargeld sowie tragbare Elektronikartikel
gelegt. Unter diesen Umständen ist die Täterschaft des Beschuldigten bezüglich
des Einbruchdiebstahls in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4.
Januar 2016, 07:00 Uhr, in […], rechtsgenüglich erstellt. Nur am Rande sei
erwähnt, dass bezüglich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis am 3. Januar 2016 ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. Wenn
auch diesbezüglich vorgebracht wird, ein Einbruchdiebstahl passe nicht ins
Schema der Delinquenz des Beschuldigten, muss ihm erneut sein strafrechtliches
Vorleben entgegengehalten werden.
3.
Auch bezüglich dieser Delikte kann in
rechtlicher Hinsicht auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 f. und 18 ff.
verwiesen werden, die ausgefällten Schuldsprüche sind zu bestätigen. Eine
blosse Entwendung zum Gebrauch kann vorliegend ausgeschlossen werden, hatte der
Beschuldigte das Fahrzeug doch schon einige Tage in Besitz und machte auch
keine Anstalten, diesen wieder aufzugeben. Der Aneignungswille wurde damit klar
manifestiert.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium
für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist
die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu
beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht
beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter
auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis
zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse
ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot
besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen
Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil
dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute
gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3
S. 68). Indes kann und muss der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden
oder privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen, und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf
und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann
keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25.8.2015, 6B_510/2015, kann indes
eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann.
Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter
nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des
erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht
angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13.10.2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines
im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5
bis zu 1/3 als angemessen (BSK Art. 47 StGB N 170 f.).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten (altrechtliche bis zu 360 Tageseinheiten) sind grundsätzlich in
Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB/aArt. 34 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine
solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung
des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts
vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom
26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden,
empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive
Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um
damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)
Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der
Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen
Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer
Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre
und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass
Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des
Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch
SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
die zu sanktionierenden Straftaten vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Teilrevision des Sanktionensystems begangen wurden. Grundsätzlich sind jene
Strafbestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der verübten Tat galten, es sei
denn, das neue Recht erweist
sich als milder (Grundsatz der lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Soweit
sich eine neurechtliche Sanktionsbestimmung im konkreten Einzelfall nicht als
milder erweist, werden nachfolgend die altrechtlichen Bestimmungen
herangezogen.
Vorauszuschicken ist zudem, dass beim
Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Betracht gezogen werden
kann: Seine umfangreichen einschlägigen Vorstrafen in Österreich, seine
einschlägige Vorstrafe in der Schweiz, die mit einer bedingten Geldstrafe
sanktioniert worden war, und sein Weiterdelinquieren nach Eröffnung des
Strafverfahrens im vorliegenden Fall zeigen, dass der Beschuldigte mit
Geldstrafen keinesfalls zu beeindrucken wäre. Dementsprechend hat auch die
Verteidigung bisher immer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe geschlossen.
2.2.1 Schwerste Straftat ist der bandenmässige
Diebstahl mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe (vgl. die Strafandrohung gemäss aArt. 139 Ziff. 3 Abs. 2
StGB): Zusammen mit seinem Vater beging der Beschuldigte Trickdiebstähle von
Portemonnaies in insgesamt fünf Fällen mit einer Gesamtdeliktssumme – nach den
Angaben der Geschädigten – von rund CHF 2'000.00. Allerdings sind diese
Delikte auch Teil des Kollektivdelikts des gewerbsmässigen Diebstahls und
können so nicht fürs ich alleine beurteilt werden. Es ist daher eine
Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl mit einer
Mindeststrafe von 180 Strafeinheiten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
auszufällen.
Eine grosse Beute konnte bei den
bandenmässig begangenen Portemonnaie-Diebstählen nicht erwartet werden. Es
handelte sich zudem um die kleinstmögliche Bande mit geringer
Organisationsstruktur. Straferhöhend zu berücksichtigen ist das Vorliegen des
weiteren Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit. Gestoppt wurden die Beiden
nur durch das Einschreiten der Polizei. Insgesamt ist der Deliktsbetrag im
Vergleich zu anderen bandenmässigen Diebstahlsdelikten jedoch eher gering, in
Bezug auf die bescheidenen Einkünfte des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aber
dennoch keine Bagatelle. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei den begangenen Delikten lediglich um Taschendiebstähle
handelt, welche weniger gravierend als bspw. Einbrüche in Geschäfts- oder gar
Wohnliegenschaften sind. Straferhöhend wirkt sich jedoch die Tatsache aus, dass
es sich beim Beschuldigten letztlich um einen Kriminaltouristen handelt, der
wohl einzig deshalb in die Schweiz eingereist ist, um hier zu delinquieren:
Unmittelbar nach seiner (bedingten) Haftentlassung in Österreich kam er mit
seinem Vater in die Schweiz, stellte ein Asylgesuch und begann mit der
Delinquenz. Dies kann nach neuer bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014,
E. 4.4). Die Diebstähle erfolgten nach einem klaren Plan, was aber bei
Bandenmässigkeit die Regel ist. Das von der Verteidigung vor Berufungsgericht
behauptete dilettantische Vorgehen ist vorliegend gerade nicht zu erkennen. Der
Beschuldigte und sein Vater gingen arbeitsteilig und geschickt vor: Der Vater
nutzte die vom Beschuldigten beim Opfer hervorgerufene Ablenkung, um das
Deliktsobjekt zu ergreifen. In allen fünf Fällen blieb die Wegnahme vorerst
unbemerkt. Die Delinquenz hatte eine klare Opfer-Zielgruppe: Frauen im (weit)
fortgeschrittenen Alter (vgl. Jahrgänge der Opfer: 1938, 1945, 1949, 1956,
1967). Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz und aus rein
finanziellen Gründen. Dass seine Lebenssituation durch mangelnde
Arbeitsaussichten in seinem Heimatland geprägt ist, führt nicht dazu, dass die
subjektive Tatschwere zu relativieren wäre, zumal keinerlei Anhaltspunkte zu
erkennen sind, dass sich der Beschuldigte nicht hätte rechtskonform verhalten
können. Das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der bandenmässig
begangenen Diebstähle wiegt aber insgesamt doch noch sehr leicht.
2.2.2 Hinsichtlich der weiteren Delikte
des gewerbsmässigen Diebstahls (zwei Fälle von Portemonnaie-Diebstählen in […],
fünf Einbruchdiebstähle in […] und […] fallen die Diebstähle in Geschäftsliegenschaften
in der [Ortsteil] und in […] ins Gewicht. Immerhin ist zu Gunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nicht in Privatliegenschaften
einbrach und zu den Tatzeiten in der Nacht kaum mit Konfrontationen mit
Menschen zu rechnen war. Die Deliktsumme von – nach den Angaben der
Geschädigten – insgesamt rund CHF 25’000.00 ist nicht unerheblich. Auch hier
wurde das deliktische Tun des Beschuldigten erst durch die polizeiliche
Intervention gestoppt. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden. Das Verschulden kann gerade noch als leicht qualifiziert
werden.
2.2.3 Für den gewerbsmässigen Diebstahl
ist – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Delikte auch
bandenmässig begangen wurde – von einem gerade noch leichten Verschulden
auszugehen und eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.
Diese Einsatzstrafe hält auch einem Vergleich stand mit anderen Verfahren vor
dem Berufungsgericht (STBER.2019.11, STBER.2018.83, STBER.2017.35, STBER.2017.39,
STBER.2017.14, STBER.2016.56 und STBER.2015.50, siehe auch Urteile des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. April 2014 und 6B_980/2014 vom 2. April
2015).
2.3.1 Beim mehrfachen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage handelt es sich um ein Folgedelikt
des Portemonnaie-Diebstahls. Allerdings ist der Deliktsbetrag von CHF 5'000.00
nicht ganz unerheblich. Diese Straftaten wurden dem Beschuldigten aber stark
erleichtert, indem die Codes von der Geschädigten bei den Kredit-/Bankkarten
aufbewahrt wurden. Eine Straferhöhung um einen Monat ist angezeigt.
2.3.2 Die mehrfachen Sachbeschädigungen
und Hausfriedensbrüche stellen – bis auf den Vorfall während der
Untersuchungshaft – Begleitdelikte der Diebstähle in Geschäftsliegenschaften
dar, weshalb deren Unrechts- und Schuldgehalt mit den Strafen für die
Diebstahlsdelikte bereits grossteils abgegolten ist. Dies gilt zumindest,
soweit kein unnötiger Sachschaden verursacht wurde. Beim Einbruch zum Nachteil
der Firma L.___ GmbH wurde die Liegenschaft allerdings völlig unnötigerweise
mit Wasser geflutet, was zu einem Sachschaden von geschätzt CHF 5'800.00
führte. Für diese Sachbeschädigung ist (unter Einbezug des Hausfriedensbruchs)
eine Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, in den übrigen
vier Fällen eine solche von insgesamt einem Monat. Eine Straferhöhung von einem
weiteren Monat hat für die Sachbeschädigung während der Untersuchungshaft zu
erfolgen. Berücksichtigt ist dabei auch die Tatsache, dass bei diesen (und auch
bei den nachfolgenden) Vergehen die Verjährungsfrist schon zu einem guten Teil
abgelaufen ist.
2.3.3 Von einem leichten Verschulden ist
hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
auszugehen, auch wenn es sich nicht um ganz kurze Strecken gehandelt hat. Eine
asperationsweise Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe ist
angemessen.
2.3.4 Letztlich ist der rechtswidrige
Aufenthalt abzugelten. Der Beschuldigte hat nach dem abschlägigen Asylentscheid
die Ausreisefrist bis zum 18. November 2015 nicht eingehalten und blieb bis zum
5. Januar 2016 (Verhaftung) rechtswidrig in der Schweiz. Eine weitere
Straferhöhung um einen weiteren halben Monat Freiheitstrafe ist angezeigt.
Nach dem Tatverschulden ergibt sich
somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten.
2.4 Die Angaben zum Vorleben des
Beschuldigten stammen grösstenteils aus der Befragung zur Person vom 23. Februar
2016 (I/550 ff.). Geboren am […] 1993, sei er bei seiner Mutter in […], in
Georgien, aufgewachsen. Dort habe er für sieben Jahre die Schule besucht. Seine
Mutter sei an Tuberkulose erkrankt, weshalb sie im Jahr 2005 mithilfe eines
Schleppers zur Behandlung nach Österreich hätten reisen wollen. Sie seien
jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter nur bis nach Tschechien
gekommen, wo er und sein Bruder in einem Kinderheim platziert worden seien. In
Tschechien habe er die neunte Klasse abgeschlossen. Nach dem Tod seiner Mutter
in Tschechien sei er zunächst für sechs Monate in die Psychiatrie eingewiesen
und dann zusammen mit seinem Bruder zu ihrem Vater nach Österreich überführt
worden, worauf er auf die «schiefe Bahn» geraten sei. Der Vater sei ein
drogensüchtiger Krimineller und immer im Gefängnis gewesen. Er selbst habe in
Österreich – auch bereits als Jugendlicher – mehrmals Straftaten begangen und
sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Er habe auch angefangen, Drogen zu
konsumieren. Irgendwann sei er dann im Sommer 2015 zusammen mit seinem Vater,
der krank gewesen sei, in die Schweiz eingereist, worauf sie Asyl beantragt
hätten. Nach Zürich und Kreuzlingen seien sie in das Asylzentrum in […] verlegt
worden. Hier bekomme er Methadon. Sein Vater habe ihm dann gesagt, er müsse bei
Portemonnaie-Diebstählen mithelfen und die Leute ablenken. Die schwierige
Kindheit des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist sowohl in der
Schweiz als auch in Österreich bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft. So
wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
2. September 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem
Aufenthalt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl
vom 12. November 2015 bestrafte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland wegen Diebstahls mit einer bedingt zu vollziehenden
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von vier
Jahren sowie mit einer Busse von CHF 600.00. Schliesslich weist der
Beschuldigte noch fünf Vorstrafen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
Urkundenfälschung, Raubes usw. in Österreich auf (I/547). Für Letztere hat er
bereits mehrere längere Freiheitsstrafen verbüsst. Besonders negativ ins
Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten kurz
nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug in Österreich am 12.
Juni 2015 begangen hat. Trotz den diversen Verurteilungen und den damit
verbundenen gerichtlichen Folgen liess er sich nicht von einer erneuten
Delinquenz abhalten. Im Gegenteil: Er reiste kurz nach seiner Entlassung in die
Schweiz ein und delinquierte hier unbeirrt weiter. Das erweckt den Eindruck,
als bemühe er sich in keiner Weise um ein gesetzeskonformes Verhalten, sondern
lediglich um seinen persönlichen Vorteil. Diese Umstände wirken sich deutlich
straferhöhend aus.
In Bezug auf sein Verhalten nach der Tat
und im Strafverfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich
diejenigen Delikte teilweise gestand, welche ihm – wegen Sicherstellung von
Deliktsgut bei ihm – hieb- und stichfest nachgewiesen werden konnten. Hingegen
bestritt er zunächst sogar die Begehung von Trickdiebstähle in der Region […]
trotz Beweisen in Form von Überwachungsbildern. Seine Aussagen waren im Übrigen
widersprüchlich, wenig glaubhaft und konnten teilweise gar widerlegt werden.
Eine Strafminderung zufolge Geständnisses ist unter diesen Umständen nicht
angebracht. Der Beschuldigte delinquierte nach der Eröffnung des Strafverfahrens
weiter, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Seine guten Führungsberichte
und sein Wohlverhalten seit Januar 2016 sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung neutral zu werten.
Der Beschuldigte lebte nach seinen
Angaben bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 mit seiner
Ehefrau in Georgien. Er ging dort einer Erwerbstätigkeit als […] nach,
verdiente dabei EUR 500.00 monatlich und hat zusammen mit seiner Ehefrau ein
zweijähriges Kind (II/129 ff.). Bei seiner Anhaltung war er nach seinen Angaben
auf der Durchreise in der Schweiz, allerdings berichtete die Kantonspolizei
Basel, der Beschuldigte habe sich am 13. August 2020 bei der
Asyl-Bundesempfangsstelle Bässlergut in Basel gemeldet zwecks Asyl (II/038).
Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung in verschiedenen
nicht publizierten Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der
Strafempfindlichkeit geäussert (vgl. die Übersicht im Urteil 6B_470/2009 vom
23. November 2009 E. 2.5). Dabei hielt es fest, dass die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten
mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge
jeder Sanktion dürfe diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Der Situation des
Beschuldigten als junger Familienvater, der für den Unterhalt seiner Familie
verantwortlich war, kann mit einer geringen Strafminderung Rechnung getragen
werden. Dies namentlich, weil er im Gegensatz zur üblichen Konstellation vor
der Geburt seines Kindes delinquiert hatte.
Zu berücksichtigen ist letztlich zu
Gunsten des Beschuldigten, dass die Delikte nunmehr über fünf Jahre
zurückliegen und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten und eine Familie
aufgebaut hat. Er hatte sich auch an die Dauer der verfügten Einreisesperre in
die Schweiz gehalten.
Die Täterkomponenten führen insgesamt zu
einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf nunmehr 26 Monate
Freiheitsstrafe.
2.5 Damit ergibt sich eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, die auch im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschuldigten angemessen ist.
Der zwar durchaus verständliche Einwand
des Beschuldigten, der Zeitablauf von vier Jahren zwischen dem
Abwesenheitsurteil und der Neubeurteilung könne doch keine Straferhöhung um
mehr als 100% zur Folge haben, dringt nicht durch. Mit der Bewilligung seines
Gesuchs um Neubeurteilung fiel das Abwesenheitsurteil dahin und die Vorinstanz
hatte die Strafzumessung ohne Einschränkungen neu vorzunehmen, schon gar nicht
war sie an das Abwesenheitsurteil gebunden. Gleiches gälte im Übrigen auch,
wenn ein erstinstanzliches Gericht eine Strafe ausfällt: Das Berufungsgericht
hätte die Strafzumessung selbständig vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber
ist im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl
ausgesprochene klar zu milde Strafe für den Vater des Beschuldigten (sogar die
gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für bandenmässigen
Diebstahl wurde unterschritten!) anzumerken, dass bei Mittäterschaft kein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, sofern nicht eine
gleichzeitige Beurteilung erfolgt (BGE 135 IV 191, analog das Bundesgericht
auch im Urteil 6B_687/2016
vom 12.07.2017, E. 1.4.2: Ein allfälliges Missverhältnis ist hinzunehmen,
solange die in Frage stehende Strafe angemessen ist).
3. Vollzugsform
3.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige
Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Gemäss der seit dem 1. Januar 2018
in Kraft getretenen Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB ist eine besonders günstige
Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war.
3.2 Dass die Voraussetzungen für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben sind, wurde vom
Beschuldigten bis zum Parteivortrag vor dem Berufungsgericht nicht bestritten,
er liess selbst immer eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragen. Der
Beschuldigte erweist sich unter Einbezug seines strafrechtlichen Vorlebens als
eigentlicher berufsmässig handelnder Dieb, den auch längere Freiheitsentzüge
nicht zu beeindrucken vermochten. Vorliegend wäre zudem zu beachten, dass der
Beschuldigte am 13. Januar 2014 vom Landesgericht Linz u.a. wegen
qualifizierten (Einbruchs-)Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
vorurteilt worden war (I/548, bedingte Entlassung am 12. Juni 2015 mit
Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren). Der bedingte Strafvollzug kann
nicht gewährt werden.
4. Anrechnung
Dem Beschuldigten ist der vom 5. Januar
bis 29. März 2016 und seit dem 13. August 2020 erstandene Freiheitsentzug an
die Freiheitsstrafe von 26 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe für
allenfalls zu Unrecht ausgestandene Haft ist demnach abzuweisen.
5. Widerrufsfrage
5.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Biel vom 12. November 2015 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt; es wurde ihm
dafür der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren – und nicht
wie vom Verteidiger vor dem Berufungsgericht ausgeführt von zwei Jahren –
gewährt.
5.2 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist eine
bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere
Straftaten verüben wird.
5.3 Die vorliegend zu behandelnden Taten
wurden in der Zeit von Mitte August 2015 bis anfangs Februar 2016 und somit
grossteils während der Probezeit aus dem genannten Urteil begangen. Auch
vorliegend beging der Beschuldigte diverse Diebstähle. Aufgrund des Verhaltens
des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er weitere
gleichgelagerte Straftaten begeht, er liess sich weder von längeren
Strafvollzügen noch vom neu eingeleiteten Strafverfahren von weiterer
Delinquenz abhalten. Überdies ist die Vorstrafe einschlägig. Der bedingte
Strafvollzug ist daher zu widerrufen und die Strafe als vollstreckbar zu
erklären. Es ist auch unter altem Recht keine Gesamtstrafe zu bilden (vgl.
hierzu: BGE 137 IV 249, Regeste sowie E. 3.4.3 S. 254).
IX. Sicherheitshaft
Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 6. Juli 2021 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde. Es kann vollumfänglich auf die
Begründung dieses Beschlusses verwiesen werden (BA 129 - 132).
X. Zivilforderungen C.___
Der Beschuldigte wird bezüglich der
Delikte zum Nachteil von C.___ für schuldig befunden und ist ihr entsprechend
schadenersatzpflichtig. Die Privatklägerin machte einen Betrag von CHF 6'016.80
als Schadenersatz geltend. Die Vorinstanz hat ihr – namentlich unter
Berücksichtigung der erfolgten Kulanzzahlung der Bank von CHF 2'400.00 – CHF 2'600.00
zugesprochen und die Privatklägerin im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (vgl.
US 29). Auch dieser Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die erstinstanzlichen Kosten machen
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 7'300.00 aus. Der
Beschuldigte wird vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum
Nachteil von H.___ (Ziff. 1 der AnklS. vom 7.10.2020) sowie vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil von M.___ (Ziff. 3.5 der AnklS. vom 29.3.2016) freigesprochen.
Angesichts dieser Freisprüche sind von den vorgenannten Kosten ermessensweise 1/10
zu Lasten des Staates (= CHF 730.00) auszuscheiden (Art. 423 Abs. 1 StPO).
9/10 (=CHF 6'570.00) hat der Beschuldigte zu
bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Entschädigung des vormaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, ist für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'999.55 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
ausbezahlt worden.
In Anbetracht der vorgenannten
Kostenverlegung ist der Rückforderungsvorbehalt des Staates auf 9/10,
folglich CHF 11'699.60, zu beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem
Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers berechnet sich folgendermassen: Für das gesamte erstinstanzliche
Verfahren sind dem amtlichen Verteidiger 67,05 Stunden Aufwand entschädigt
worden. Dieser Aufwand ist mit dem Differenzbetrag zwischen dem vollen Honorar
und der amtlichen Entschädigung (= CHF 230.00 – CHF 180.00) zu
multiplizieren, was CHF 3'352.50 ergibt, zuzüglich MWST (CHF 268.20)
resultieren CHF 3'620.70.
Der Beschuldigte ist, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, von diesem Betrag 9/10
(= CHF 3'258.65) seinem vormaligen Verteidiger zu erstatten (Art. 135 Abs.
4 lit. b StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte grossteils: Einzig in einem Fall von Portemonnaie-Diebstahl (Ziff.
1 der AnklS. vom 7.10.2020) sowie hinsichtlich der Delikte vom 25. Dezember
2015 (Ziff. 3.5 der AnklS. vom 29.3.2016) erfolgen Freisprüche, dazu kommt eine
leichte Reduktion des Strafmasses (1. Instanz: FS von 32 Monaten, 2. Instanz:
FS von 26 Monaten). Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 3'000.00, total CHF 3'350.00, erliegen deshalb in Anwendung von Art.
428 Abs. 1 StPO zu 80 % (= CHF 2'680.00) auf dem Beschuldigten und zu 20 %
(CHF 670.00) dem Staat.
2.2 Rechtsanwalt Beat Muralt, der mit
Verfügung vom 4. März 2021 vom Mandat als amtlicher Verteidiger entbunden wurde
(BA 98), macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,15 Stunden
geltend (BA 100 f.). Der Aufwand von 4,5 Stunden für die Redaktion der
Berufungserklärung ist zu hoch: Eine Berufungserklärung muss nicht – wie
vorliegend – im Detail begründet werden. Die Erstellung der Berufungserklärung
mit den Beweisanträgen hätte sicher nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch
genommen. Da sich der amtliche Verteidiger auf den notwendigen und angemessenen
Aufwand zu beschränken hat, ist eine Kürzung um 2,5 Stunden vorzunehmen.
Somit sind 3,65 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 657.00) zu entschädigen. Unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen (CHF 68.80) und 7,7 % MWST
(= CHF 55.85) resultieren CHF 781.45, welche Rechtsanwalt Beat Muralt zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, auszubezahlen sind.
Der Rückforderungsanspruch des Staates
ist in Anbetracht der Kostenverlegung (vgl. Ziff. XI.2.1) auf 80 % von CHF
781.45 zu beschränken. Demnach ist der Beschuldigte, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, den Betrag von
CHF 625.15 dem Staat Solothurn zurückzuzahlen.
Rechtsanwalt Beat Muralt macht im
Berufungsverfahren für das volle Honorar einen Stundenansatz von
CHF 240.00 geltend (vgl. BA 101). Der Nachforderungsanspruch wird
üblicherweise mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei
denn, die Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten mit einem
höheren Stundenansatz vor (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom
27.4.2012), was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag
von CHF 50.00 pro Stunde bleibt (CHF 230.00 - CHF 180.00), der mit dem Total
von 3,65 Stunden zu multiplizieren ist (= CHF 182.50). Zuzüglich 7,7 %
MWST (= CHF 14.05) macht die Differenz zwischen der amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 196.55 aus. Von diesem Betrag hat
der Beschuldigte in Anbetracht der Kostenverlegung 80 % (CHF 157.25) dem amtlichen
Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
2.3 Rechtsanwalt Patrick Hasler wurde im
Berufungsverfahren mit Verfügung vom 6. April 2021 als neuer amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Er musste sich neu in den Fall
einarbeiten. Der mit Honorarnote vom 6. Juli 2021 (BA 125 f.) geltend gemachte
Aufwand von 23,41 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung dieser speziellen
Ausgangslage als angemessen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Auslagen
von CHF 670.90. Hinzu zu rechnen sind beim Aufwand 1 ½ Stunden für die
Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung (inkl. telefonische
Orientierung über den Prozessausgang), so dass die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers auf total CHF 5'551.60 (Aufwand: 24,91 Stunden x CHF 180.00;
Auslagen: CHF 670.90; 7,7 % MWST: CHF 396.90) festzusetzen ist, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'441.30 (= 80 % von
CHF 5'551.60).
Ein Nachzahlungsanspruch ist von
Rechtsanwalt Patrick Hasler nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,
aArt. 46 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Ziff. 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147
Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 95 Abs. 1 lit. a
SVG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 232, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art.
428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 10.
November 2020 (nachfolgend «erstinstanzliches Urteil») folgende Verfahren gegen
A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung
eingestellt worden sind:
a) Einfache
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals 2.03
«Verbot für Motorwagen» (Ziff. 7 der AnklS. vom 29.3.2016);
b) Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 8 der AnklS. vom 29.3.2016).
1. A.___ wird freigesprochen:
a) vom
Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum Nachteil von H.___
(Ziff. 1 der AnklS. vom 7.10.2020);
b) vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs zum Nachteil von M.___ (Ziff. 3.5 der AnklS. vom 29.3.2016).
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils – soweit lit. a (Lemma 1 - 4,
6 und 7), lit. c (Lemma 7), lit. e und lit. f betreffend – rechtskräftig
schuldig gemacht hat:
a) des gewerbs-,
teilweise bandenmässigen Diebstahls,
- begangen
Mitte bis Ende August 2015 zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (Ziff.
1.1 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit);
- begangen
Mitte bis Ende August 2015 zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (Ziff.
1.2 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit);
- begangen
am 9. November 2015, in der Zeit von ca. 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr, zum Nachteil
von D.___ (Ziff. 1.3 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen am 10. November
2015, in der Zeit von ca. 09:40 Uhr bis 11:40 Uhr, zum Nachteil von E.___
(Ziff. 1.4 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen am 17. November
2015, um ca. 10:22 Uhr bis 10:23 Uhr, zum Nachteil von F.___ (Ziff. 1.6 der
AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen am 19. November
2015, um ca. 10:10 Uhr bis 10:30 Uhr, zum Nachteil von G.___ (Ziff. 1.7 der
AnklS. vom 29.3.2016);
b) der
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 8. Februar 2016, ca. 20:00 Uhr,
bis 12. Februar 2016, ca. 10:00 Uhr, zum Nachteil des Amtes für Justizvollzug
(Ziff. 4 der AnklS. vom 29.3.2016);
c) des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. November 2015 bis am
5. Januar 2016 (Ziff. 5 der AnklS. vom 29.3.2016);
d) des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der
Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 5. Januar 2016, 17:45 Uhr (Ziff. 6
der AnklS. vom 29.3.2016).
4. A.___
hat sich schuldig
gemacht:
a) des gewerbs-,
teilweise bandenmässigen Diebstahls,
-
begangen am 16. November
2015, in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 10:19 Uhr, zum Nachteil von C.___
(Ziff. 1.5 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil
von I.___ (Ziff. 3.1 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr,
zum Nachteil von J.___ (Ziff. 3.2 der AnklS. vom 29.3.2016, keine
Bandenmässigkeit);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr,
zum Nachteil von K.___ (Ziff. 3.3 der AnklS. vom 29.3.2016, keine
Bandenmässigkeit);
-
begangen am 23. November
2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH
(Ziff. 3.4 der AnklS. 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit);
-
begangen in der Zeit vom 3.
Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von
N.___ (Ziff. 3.6 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit);
b) des
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen
am 16. November 2015, um 10:24 Uhr, 10:25 Uhr, 10:26 Uhr, 10:27 Uhr und
10:36 Uhr, zum Nachteil von C.___ (Ziff. 2 der AnklS. vom 29.3.2016);
c) der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum
Nachteil von I.___ (Ziff. 3.1 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr,
zum Nachteil von J.___ (Ziff. 3.2 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr,
zum Nachteil von K.___ (Ziff. 3.3 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen am 23. November
2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH
(Ziff. 3.4 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom 3.
Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von
N.___ (Ziff. 3.6 der AnklS. vom 29.3.2016);
d) des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil
von I.___ (Ziff. 3.1 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr,
zum Nachteil von J.___ (Ziff. 3.2 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom
23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr,
zum Nachteil von K.___ (Ziff. 3.3 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen am 23. November
2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH
(Ziff. 3.4 der AnklS. vom 29.3.2016);
-
begangen in der Zeit vom 3.
Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von
N.___ (Ziff. 3.6 der AnklS. vom 29.3.2016);
5. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt.
6. Der von A.___ vom 5. Januar 2016 bis 29.
März 2016 und seit dem 13. August 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung
einer Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zu einem Tagessatz von
CHF 150.00 für eine allenfalls zu Unrecht ausgestandene Haft wird abgewiesen.
8. Der Antrag von A.___
auf
unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft wird abgewiesen und es wird
festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 6. Juli 2021 für den Fall, dass
gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender
Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet
worden ist.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils das Verfahren betreffend
Widerruf der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2.
September 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00
gewährte bedingte Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren in Anwendung von
Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt worden ist.
10. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 gewährte bedingte Vollzug für
eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit 4 Jahre)
wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende polizeilich
sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen
und, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen,
ansonsten zu vernichten sind:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Uhr
Garmin inkl. Adapter Fachbereich Asservate KAPO SO
1 Samsung
Galaxy Tab A Fachbereich Asservate KAPO SO
1 Samsung
Galaxy Tab S2 Fachbereich Asservate KAPO SO
12. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils der nachfolgende
sichergestellte Gegenstand in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und
zu vernichten ist:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
8.05 Gramm Heroin KAPO
SO, SB Asservate / KTD
13. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils A.___ der
Privatklägerin E.___ CHF 300.00 als Schadenersatz zu bezahlen hat und im
Übrigen die Klage auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
14. A.___ hat der Privatklägerin C.___
CHF 2'600.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage
auf den Zivilweg verwiesen.
15. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der
Privatklägerin C.___ auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von
CHF 100.00 abgewiesen worden ist.
16. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils A.___ der
Privatklägerin G.___ CHF 280.00 als Schadenersatz zu bezahlen hat und im
Übrigen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
17. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der
Privatklägerin G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von
CHF 100.00 abgewiesen worden ist.
18. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilklage des
Privatklägers J.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
19. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils auf die Zivilklage der
Privatklägerin L.___ GmbH (Firma erloschen), vertreten durch S.___, nicht
eingetreten worden ist.
20. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilklage der
Privatklägerin M.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
21. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilklage der
Privatklägerin H.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
22. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung
des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'999.55 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt, und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
11'699.60 (= 9/10 von CHF 12'999.55) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'258.65
(= 9/10 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
23. Die Entschädigung des vormaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 781.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 625.15 (= 4/5 von CHF 781.45) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 157.25 (= 4/5
der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
24. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'551.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'441.30
(= 4/5 von CHF 5'551.60). Ein Nachzahlungsanspruch
ist von Rechtsanwalt Patrick Hasler nicht geltend gemacht worden.
25. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 7'300.00, hat
A.___ im Umfang von 9/10 (= CHF 6'570.00) zu
bezahlen. 1/10 (= CHF 730.00) geht zu Lasten des Staates.
26. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'350.00, hat A.___ im Umfang von 4/5 (= CHF
2'680.00) zu bezahlen. 1/5 (= CHF 670.00) geht zu
Lasten des Staates.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker