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Entscheid

STBER.2020.103

versuchter Raub etc. sowie Widerrufsverfahren

14. April 2021Deutsch93 min

den Lieferwagen [...], SO-29'312 zum Nachteil des Halters H.___ zum Gebrauch entwendet

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Thomas Fürst

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchter

Raub etc. sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

für die

Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin B.___;

-

der Beschuldigte A.___;

-

sein amtlicher

Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fürst;

-

der Gutachter C.___;

-

der Zeuge D.___ (um

8:45 Uhr);

-

eine

Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft;

-

vier Besucher;

-

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er

fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 25. August 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung

anmelden liess (zum Umfang des Rechtsmittels vgl. nachfolgende Ziff. I.12.).

Der Vorsitzende weist die Parteien

anschliessend daraufhin, dass das Gericht die Frage des Widerrufs, auch wenn

dieser nicht selbständig angefochten sei, praxisgemäss im Rahmen der

Strafzumessung prüfen werde. Ebenso wird den Parteien mitgeteilt, dass im Falle

der Anordnung einer stationären Massnahme die Frage der Sicherheitshaft geprüft

werde.

Im Anschluss daran erläutert der

Vorsitzende den Ablauf der Hauptverhandlung. Die Parteien werden aufgrund der

Pandemiesituation eingeladen, auf die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten.

Seitens der Parteien werden keine

Vorfragen aufgeworfen.

Anschliessend werden der vorgeladene

Zeuge, der Beschuldigte und der Gutachter C.___ befragt. Für die Aussagen wird

auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen. Der

Zeuge sowie der Gutachter werden nach Ende ihrer Befragung entlassen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Rechtsanwalt

Thomas Fürst verzichtet nach Absprache mit seinem Klienten auf eine mündliche

Urteilseröffnung. Die Staatsanwaltschaft erklärt sich mit diesem Vorgehen

einverstanden.

Die Parteien stellen und begründen

folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.

A.___

sei schuldig zu sprechen wegen:

- versuchten Raubes (AKZ

1.);

- mehrfachen Diebstahls

(AKZ 7.2. und 8.1.)

- des mehrfachen

versuchten Diebstahls (AKZ 2.1., 3.1., 4.1., 5.1. und 6.1.)

- des Hausfriedensbruchs

(AKZ 3.2.).

2.

Der

A.___ mit Urteil vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen sei

zu widerrufen.

3.

A.___

sei unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. August

2017 zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

b) einer

Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen

Freiheitsstrafe.

4.

Für

A.___ sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

5.

A.___

sei der ausgestandene Freiheitsentzug ab dem erstinstanzlichen Urteil an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs sei A.___ in Sicherheitshaft zu setzen.

7.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst,

sei für das obergerichtliche Verfahren nach richterlichem Ermessen festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.

A.___

seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

9.

A.___

seien die Kosten für das obergerichtliche Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Thomas Fürst:

1.

A.___

sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 freizusprechen von den Vorwürfen

- des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1;

- des mehrfachen versuchten Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffern 2.1,

3.1, 4.1, 5.1 und 6.1;

- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)

gemäss Anklageziffer 3.2.

2.

A.___

sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig zu

sprechen [in Ersatz der Vorwürfe gemäss Anklageziffern 7.2 und 8.1].

3.

A.___

sei in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 unter Einbezug des Urteils der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. August 2017 als Gesamtstrafe zu

verurteilen zu

a) einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und

b) einer Busse von CHF 150.00.

4.

A.___

sei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige

Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

A.___

sei für die ausgestandene Überhaft eine angemessene Entschädigung auszurichten.

6.

Auf

die Anordnung einer Massnahme sei in Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 zu verzichten.

7.

Die

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend dem

Verfahrensausgang praxisgemäss festzusetzen und zu verlegen.

8.

Die

Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gemäss der

eingereichten Kostennote zu genehmigen und vom Staat zu tragen.

Die Parteien nehmen die Gelegenheit zu

einer Replik bzw. Duplik wahr.

Der Beschuldigte führt im Anschluss

daran im Rahmen des letzten Wortes aus, er sei ganz klar der Meinung, dass er

den Raub nicht gemacht habe. Er wolle das Opfer nicht der Lüge bezichtigen. Er

könne sich einfach vorstellen, dass es jemand anders gewesen sei. Es sei

bekannt gewesen, dass er immer Delikte gemacht habe.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die

Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den

Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das

Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 24. September 2018 erschien E.___ auf

dem Polizeiposten in […] und meldete einen versuchten Raub vom 21. September

2018 beim Bahnhof in […] (AS 115 ff.).

2. Aufgrund der Signalementsangaben der

Geschädigten und ihres Bruders über den Täter ergaben sich Verdachtsmomente

gegen A.___ (Beschuldigter). Im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu Lasten eines anderen

Geschädigten am 27./28. September 2018 stellte die Polizei eine DNA-Spur des

Beschuldigten sicher.

3. Am 19. Oktober 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs

sowie Widerhandlungen gegen das SVG (AS 467).

4. Gestützt auf einen

Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2018 (AS 473) wurden am 24. Oktober

2018 und am 8. November 2018 am Domizil des Beschuldigten sowie seiner Eltern

Hausdurchsuchungen durchgeführt (AS 476 ff.). Dabei wurden diverse

Kleidungsstücke des Beschuldigten beschlagnahmt (Fotos AS 120 ff.).

5. Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober

2018 festgenommen (AS 548). Gleichentags wurde ihm ein amtlicher Verteidiger

bestellt (AS 638 ff.).

6. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 bis zum 11. Januar

2019 Untersuchungshaft an (AS 579 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde

die Untersuchungshaft durch das Haftgericht bis zum 11. April 2019 verlängert

(AS 600 f.).

7. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am

31. Oktober 2018 C.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens,

welches dieser am 27. Dezember 2018 vorlegte (AS 685 ff.; 697 ff.).

8. Am 19. Februar 2019 bewilligte die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nach entsprechendem Gesuch den Antritt des

vorzeitigen Strafvollzuges (AS 613). Am 8. April 2019 trat er in der Folge

in die Justizvollzugsanstalt Deitingen ein (AS 618).

9. Die Anklageschrift datiert vom 29.

November 2019 (AS 1 ff.).

10. Am 25. August 2020 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

A.___

hat sich schuldig gemacht

- des versuchten Raubes,

begangen am 21. September 2018

- des mehrfachen

Diebstahls, begangen am 30. September 2018 (AKZ 7.2 und 8.1)

- des mehrfachen

versuchten Diebstahls, begangen

×

in

der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.1)

×

in

der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018 (AKZ 3.1)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.1)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.1)

×

am

28. September 2018 (AKZ 6.1)

- des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen

×

in

der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018 (AKZ 3.2)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.2)

×

am

30. September 2018 (AKZ 7.1)

- der mehrfachen Entwendung

eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, begangen

×

in

der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.3)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.4)

×

am

28. September 2018 (AKZ 6.2)

×

am

30. September 2018 (AKZ 8.2)

- der mehrfachen

versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.3)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.3)

- des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen

×

in

der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.4)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.5)

×

in

der Zeit vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.3)

×

in

der Zeit vom 30. September 2018 bis am 8. Februar 2019 (AKZ 8.3)

- des mehrfachen Fahrens

im fahrunfähigem Zustand, begangen

×

in

der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.5)

×

in

der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.6)

×

in

der Zeit vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.4)

×

am

30. September 2018 (AKZ 8.4)

- der geringfügigen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28.

September 2018 (AKZ 5.2)

2.

Der

A.___ mit Urteil vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen ist

widerrufen.

3.

A.___

wird unter Einbezug des Urteils vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn als Gesamtstrafe verurteilt zu

a)

einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten

b)

einer

Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen

4.

A.___

sind 671 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs wird A.___ für sechs Monate, d.h. bis zum 25.

Februar 2021, in Sicherheitshaft gesetzt.

6.

Für

A.___ wird eine stationäre Massnahme angeordnet.

7.

Folgende

sichergestellte Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) sind dem Beschuldigten A.___ bzw. dem Berechtigten auf

entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

- 1 Karabinerhaken;

- 1 Fahrzeugschlüssel,

Marke unbekannt;

- 1 Schlüssel, Marke

Valeo;

- 1 Schlüsselanhänger,

Eiffelturm;

- 1 Schlüssel, Marke

unbekannt E05;

- 1 5-Frankenstück;

- 1 Kapuzenpullover,

Marke Accanto, grün;

- 1 Kapuzenpullover,

Marke Promodoro, schwarz;

- 1 Kapuzenjacke, Marke

Fishbone, grün;

- 1 Mobiltelefon, Marke

Huawei ALE-L21, inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten;

- 1 Herrenjacke, Marke

Masters of Hardcore, weiss mit schwarzem Totenkopf;

- 1 Kapuzenpullover,

Marke Fruit of the Loom, schwarz mit roten Flügeln;

- 1 Kapuzenjacke, Marke

Fruit of the Loom, schwarz mit weisser Aufschrift […].

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

8.

Der

Privatkläger F.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

9.

a)

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas

Fürst, wird auf CHF 16'410.05 (Honorar CHF 14'342.40, Auslagen

CHF 894.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 1'173.25) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5,

somit CHF 13'128.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten (von A.___) erlauben.

b)

Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger

bereits CHF 8'000.00 inkl. MwSt. (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit

3. April 2020) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von

CHF 8'410.05 auszubezahlen ist.

10.

Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 6'000.00, total CHF 29'000.00, sind wie folgt durch den

Beschuldigten bzw. den Staat Solothurn zu bezahlen:

-

A.___:

4/5 entsprechend CHF 23'200.00;

-

Staat

Solothurn: 1/5 entsprechend CHF 5'800.00.

11. Am 2. September 2020

meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 231).

12. Gemäss

Berufungserklärung vom 4. Januar 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 alinea 1 (Schuldspruch versuchter Raub AKS Ziff. 1)

-

Ziff. 1 alinea 2 (Schuldsprüche mehrfacher Diebstahl AKS Ziff. 7.2

und 8.1)

-

Ziff. 1 alinea 3 (Schuldsprüche mehrfacher versuchter Diebstahl

AKS Ziff. 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 6.1)

-

Ziff. 1 alinea 4 (Schuldspruch Hausfriedensbruch AKS Ziff. 3.2)

-

Ziff. 3 lit. a (Höhe Freiheitsstrafe)

-

Ziff. 6: Anordnung einer stationären Massnahme

-

Ziff. 10: Verfahrenskosten

13. Die Staatsanwaltschaft

und die Privatkläger haben kein Rechtsmittel eingereicht.

14. Der erstinstanzliche

Entscheid ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens:

- Ziff. 1 alinea 4

(teilweise) und alinea 5 – 9: (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs,

geringfügiger Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das SVG)

- Ziff. 3 lit. b: (Busse

für geringfügige Sachbeschädigung)

- Ziff. 7: (Herausgaben)

- Ziff. 8: (Verweis

Zivilforderung F.___ auf den Zivilweg)

- Ziff. 9: (Entschädigung

des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)

Die nicht ausdrücklich angefochtene

Ziffer 2 (Widerruf der Vorstrafe vom 3. August 2017) ist im Rahmen der

Strafzumessung ebenfalls zu überprüfen. Dagegen kann Ziff. 3 lit. b (Busse für

geringfügige Sachbeschädigung) als rechtskräftig angesehen werden.

15. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 14. April 2021 statt.

II.

Anklageschrift Ziff. 1: Versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V. mit

Art. 22 Abs. 1 StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:

Versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 21. September 2018, um

ca. 23:45 Uhr, in […], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, mit Gewalt versuchte, die

Geschädigte widerstandsunfähig zu machen, um ihr Vermögenswerte zu stehlen.

Konkret packte der Beschuldigte die

Geschädigte im Bereich des Bahnhofs von hinten und umklammerte sie. Die

Geschädigte erschrak dadurch heftig, schrie und versuchte sich aus der

Umklammerung zu lösen. Der Beschuldigte hielt mit mindestens einer Hand den

Mund der Geschädigten zu und es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der

Beschuldigte die Geschädigte mit den Händen am Kinn hielt. Die Geschädigte ging

dabei zu Boden (Kauerstellung) und schrie, er solle sie sein lassen. Der

Beschuldigte drückte ihr fest auf den Nacken, so dass sie nicht aufstehen

konnte. Er forderte die Geschädigte auf, ihre Tasche zu öffnen und ihm das

Portemonnaie zu geben. Da dies aufgrund ihrer Stellung nicht möglich war,

durchsuchte der Beschuldigte schliesslich die Tasche und das Portemonnaie

selber, wobei er das Bargeld im Portemonnaie übersah. Die Geschädigte täuschte

schliesslich einen Asthmaanfall vor, so dass der Beschuldigte sie losliess.

Danach stand sie auf und sagte zum Beschuldigten, wenn er Geld wolle, könnten

sie zu ihr nach Hause gehen und Geld holen. Die beiden begangen sich danach zu

Fuss an das Domizil der Geschädigten. Am Domizil angekommen verlangte der

Beschuldigte ein Pfand, damit die Geschädigte wieder herauskommt. Fast gleichzeitig

mit der Forderung schloss die Geschädigte die Tür auf, ging in das Haus,

schloss hinter sich die Tür und orientierte ihren Bruder. Es blieb daher beim

Versuch.

2. Die Einvernahmen

2.1 E.___

2.1.1 E.___ führte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 (AS 147 ff.) aus, dass

sie am 21. September 2018 an einer Geburtstagsparty in […] gewesen sei. Sie

habe in […] den Zug bestiegen (Bummler) und sei ca. 23:40 h in […]

ausgestiegen. Sie habe sich durch die Unterführung auf die Südseite der Geleise

begeben und sei westwärts Richtung nach Hause gelaufen. Es sei ihr aufgefallen,

dass mit einem Abstand von ca. 10 Metern ein Mann hinter ihr gelaufen sei, der

ihr bereits im Zug aufgefallen sei. Er sei ihr aufgefallen, weil er eine

knallfarbige weiss und grüne Jacke getragen habe. Der Mann habe sie dann noch

im Bereich des Bahnhofs von hinten gepackt. Er habe sie von hinten am Körper

«umarmt» und gedrückt. Sie habe wohl geschrien und er habe sie am Kinn

festgehalten und ihr mit einer oder beiden Händen den Mund zugedrückt. Sie sei

auf die Knie gegangen und habe den Kopf vornüber zu Boden gehalten. Sie habe

einen festen Druck im Nacken gespürt. Er habe gesagt, dass sie ihre Tasche

öffnen und ihm das Portemonnaie geben solle. Sie habe ihm gesagt, er solle

selber nachschauen, da sie dies in ihrer Stellung nicht tun könne. Das habe er

dann gemacht, im Portemonnaie das Bargeld allerdings übersehen. Sie habe

vorgetäuscht, zu hyperventilieren und ihm gesagt, dass sie Asthma habe. Darauf

habe er sie losgelassen. Sie habe ihm gesagt, wenn er Geld wolle, würde sie

nach Hause gehen und dort holen. Er sei dann mit ihr gegangen und sie hätten

zusammen gesprochen. Auf ihre Frage habe er ihr gesagt, dass er andern Leuten

auch schon Geld gestohlen habe. Er habe sie gefragt, ob sie eine rauchen wolle.

Er habe auch mehrmals gesagt, dass er ihr nichts machen werde. Er habe sich

ganz speziell verhalten, sie glaube, dass er psychisch angeschlagen sei. Er

habe ihr auch erzählt, dass er 23 Jahre alt und 5 Jahre im Gefängnis gewesen

sei. Als sie bei ihr zuhause gewesen seien – die Geschädigte wohnte bei ihren

Eltern am […] – habe er von ihr ein Pfand verlangt, damit sie wieder rauskomme.

Sie habe schnell ins Haus gehen können und habe ihren Bruder geweckt und ihm

bruchstückhaft erzählt, was passiert sei. Ihr Bruder sei rausgegangen und sie

habe gesehen, wie er aus einer Distanz von ca. 10 Metern mit dem Mann

gesprochen habe.

Der Mann habe sie weder mit einem

Gegenstand noch verbal bedroht. Sie habe aber grosse Angst gehabt. Es sei dann

besser gegangen, als sie zusammen diskutiert hätten.

Die Geschädigte schätzte den Mann eher

jünger als 23-jährig, sicher aber älter als 18. Er sei ca. 175 – 180 cm gross

und schlank gewesen. Es sei ihr aufgefallen, dass entweder seine Schaufelzähne

beschädigt gewesen oder ein Teil am Zahn gefehlt habe. Er habe Schweizerdeutsch

gesprochen, die Haare seien dunkelbraun und kurz gewesen und er habe eine

Brille getragen. Der Hautteint sei eher bleich und hell gewesen.

2.1.2 Am 6. Oktober 2018 führte die

Polizei mit der Geschädigten eine Fotokonfrontation mit 8 Fotos durch (AS 155

ff.). Dabei erkannte sie keine der abgebildeten Personen als möglichen Täter.

2.1.3 Am 5. November 2018 wurde mit der

Geschädigten eine Personenwahlgegenüberstellung mit 7 Personen durchgeführt (AS

168 ff.). Dabei bezeichnete sie einzig die Person Nr. 6 als möglichen Täter,

dies auf Grund der Grösse, Postur und Haarfarbe (bei der Nr. 6 handelte es sich

um den Beschuldigten, vgl. AS 124). Nachdem die gegenübergestellten Personen

den Satz «Du laufsch äuä uf […]» gesagt hatten und die Geschädigte die Zähne

der Personen sehen konnte, sagte sie erneut aus, dass die Person Nr. 6 der

Täter sein könnte, weil die Zähne so dunkel seien (vgl. Bild AS 180). Sämtliche

anderen Personen schloss die Geschädigte aus. Sie führte allerdings zudem aus,

dass der Täter eine hellere Haut gehabt habe.

2.1.4 Am 16. November 2018 wurde die

Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 226 ff.). Dabei bestätigte

sie ihre Aussagen vom 28. September 2018.

Die Geschädigte führte aus, dass ihr der

Mann bereits im Zug aufgefallen sei, dies wegen seiner grünen weisslichen

Jacke, die einem einfach auffalle. Beim Aussteigen habe sie ihn aber nicht

gesehen. Es sei eine breite Jacke gewesen, nicht eng anliegend, vorne mit Reissverschluss.

Sie sei auf die Idee gekommen, einen

Asthma-Anfall vorzutäuschen, weil sie in der Pflege arbeite (die Geschädigte

war damals im 2. Lehrjahr als Fachfrau Gesundheit). Die Lichtverhältnisse seien

dort, wo er sie gepackt habe, gut gewesen.

Auf dem Heimweg habe sie ihn gefragt,

warum er so etwas mache. Sie habe versucht, Sachen über ihn herauszufinden. Er

habe ihr gesagt, dass er 23 Jahre alt sei und mit 18 ins Gefängnis gekommen

sei. Er habe weiter gesagt, dass er arbeite, das Geld aber nicht reiche. Es

komme ihr ganz komisch vor, dass man mit jemandem nach Hause läuft, den man

versucht hat, zu überfallen. Vielleicht habe er irgendwas genommen, vielleicht

etwas getrunken oder so. Sie habe dafür aber keine Hinweise, sie habe nichts

«gschmöckt» oder so. Als sie im Haus gewesen sei, habe sie ihren Bruder geweckt

und ihm gesagt, dass sie verfolgt worden sei. Sie sei in einem Schockzustand

gewesen und habe ihm nicht alles erzählen können. Er sei dann runtergegangen

und habe mit dem Täter gesprochen, aber nicht realisiert, dass dieser es war.

2.2 G.___

2.2.1 Der Bruder der Geschädigten, G.___,

wurde am 6. Oktober 2018 polizeilich befragt (AS 181 ff.). Er führte aus, dass

seine Schwester gegen Mitternacht in sein Zimmer gekommen sei. Sie habe einen

schockierten Eindruck gemacht und ihm erzählt, dass sie ein Typ angegriffen und

von ihr Geld gewollt habe. Er sei aus dem Haus gesprungen und habe mit dem

Typen Auge in Auge diskutiert. Er habe ihn gefragt, ob er seine Schwester

angegriffen habe, was der Typ verneint habe. Seine Schwester sei im Hauseingang

gestanden und habe ihm zugerufen, dass dies der Typ sei. Darauf habe er ihm

gesagt, er solle seine Schwester nie mehr anfassen. Der Typ habe sich darauf

entschuldigt und gesagt, er habe dies eigentlich gar nicht gewollt. Er habe

gesagt, dass er rund 300 Meter von hier wohne und habe mit der Hand Richtung […]

gezeigt.

Er schätze die Grösse auf 175 cm und das

Alter auf 18- bis 19-jährig. Er habe Schweizerdeutsch gesprochen. Er sei

schlank gewesen und habe zu grosse Kleider getragen. Seine Haare seien dunkel

oder schwarz gewesen und er habe eine Brille mit eckiger Form der Gläser

getragen, die Gläser seien dick gewesen. Es seien ihm die Zähne aufgefallen; es

hätten gefehlt, wo und wieviel könne er aber nicht sagen. Der Typ habe einen

Kapuzenpullover getragen.

Bei der in der Folge durchgeführten

Fotokonfrontation mit 8 Fotos bezeichnete G.___ drei Personen als möglichen

Täter, darunter auch den Beschuldigten (AS 190). Zum Bild des Beschuldigten

führte er aus, dass einzig die Kinnpartie nicht unbedingt stimmen würde, diese

sei beim Täter ein wenig schmaler gewesen. Ansonsten stimme die Person auf dem

Bild möglicherweise mit dem Täter überein, die Brille sehe auch ähnlich aus wie

beim Täter.

2.2.2 Am 5. November 2018 wurde mit G.___

eine Personenwahlgegenüberstellung mit sieben Personen durchgeführt (AS 195

ff.).

G.___ bezeichnete vom optischen Eindruck

her drei Personen als mögliche Täter (Nr. 3, 4 und 5). Nachdem jede Person den

Satz «Du loufsch äuä uf […]» gesagt hatte, bezeichnete er nur noch die Person

Nr. 3 als möglichen Täter, «vor allem wie er geredet und wie als seine Zähne

gezeigt hat. Und wie er gelaufen ist, das wäre möglich. Einfach seine

Körperhaltung und seine Bewegungen, darum ist es möglich» (AS 197). Bei Nr. 3

handelte es sich um den Beschuldigten.

2.2.3 Am 30. November 2018 erfolgte eine

weitere polizeiliche Einvernahme mit G.___ (AS 200 ff.). Er bestätigte dabei

seine bisherigen Aussagen und führte aus, dass ihm seine Schwester, nachdem er

wieder ins Haus gegangen sei, gesagt habe, sie habe Atemprobleme vorgetäuscht,

damit er (der Angreifer) in Panik komme.

Er sei, als er mit dem Täter gesprochen

habe, nahe bei ihm gestanden, so wie man sich normal unterhält, dieser habe ihm

noch die Hand geben wollen. Es sei dunkel gewesen, von der Person habe er die

eckige Brille, die Zähne und die Oversize-Kleidung gesehen. Er habe eher dunkle

Haare gehabt. Er habe ein paar Zähne gehabt, die richtig hässlich gewesen

seien. Es hätten ein paar Zähne gefehlt. Er habe eine Gesichtsbehaarung gehabt,

kein Dreitagebart, einfach unschön rasiert.

2.3 D.___

D.___ lernte den Beschuldigten im […]

kennen, wo er mit ihm zusammenarbeitete. Am 2. November 2018 wurde er

polizeilich befragt (AS 208 ff.). Er führte aus, dass er mit dem Beschuldigten

ein gutes Verhältnis habe.

Er sei am 21. September 2018 mit dem

Beschuldigten und weiteren Kollegen an der HESO in Solothurn gewesen. Der

Beschuldigte sei zwischen 22.30 h und 23.00 h gegangen. Er habe gesagt, er

müsse auf den Zug für nach Hause. Er (der Beschuldigte) sei «besoffen» gewesen.

Der Beschuldigte habe Jeans und ein weisses Jäckli getragen, ein weisses

«Masters of Hardcore»-Jäckli (Bild: AS 217).

Vor Obergericht sagte D.___ als Zeuge aus,

der Beschuldigte sei am 21. September 2018 ca. eine Dreiviertelstunde vor

ihm nach Hause gegangen, ca. um 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr. Wie er nach Hause

gegangen sei, wisse er nicht mehr. Was der Beschuldigte für Kleider getragen

habe, wisse er nicht mehr. Entweder eine schwarze Jacke oder ein Jäckchen mit

der Aufschrift «Masters of Hardcore». Die Farbe sei «gräulich, zweifarbig, weiss-gräulich

oder so» gewesen. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Man habe aber schon

noch normal zusammen reden können. Er, D.___, habe keinen Kontakt mit dem

Beschuldigten mehr.

2.4 Der Beschuldigte

2.4.1 Am 24. Oktober 2018 wurde der

Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (AS 35 ff.). Dabei führte er

aus, dass ihm der vorgehaltene Sachverhalt vom 21. September 2018 gar

nichts sage. Er wisse nicht, wo er am Abend des 21. September gewesen sei. Auf

die ausdrückliche Frage, ob er am 21. September einen versuchten Raub gemacht

habe, sagte der Beschuldigte: «Was erwarten Sie jetzt für eine Antwort. Ich

weiss es nicht» (AS 48).

2.4.2 Anlässlich der Befragung durch den

Staatsanwalt nach vorläufiger Festnahme führte der Beschuldigte am 25. Oktober

2018 aus (AS 552 ff.), dass er bezüglich zwei Ausgängen an der Heso einen

«Filmriss» habe. Er wisse noch, was er am 21. September 2018 bis 23:00 h oder

23:30 h gemacht habe. Danach wisse er nichts mehr. Er sei mit einem Kollegen in

Hardcore-Kleidung im Ausgang gewesen. Dieser Kollege sei D.___. Er sei sicher,

dass er die «Masters of Hardcore»-Jacke getragen habe. Er könne sich schlecht

vorstellen, die Tat begangen zu haben, aber da er es nicht wisse, könne er es

auch nicht ausschliessen.

2.4.3 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 5. Dezember 2018 (AS 82 ff.) führte der Beschuldigte auf den

Vorhalt, dass er am 22. September 2018 nach Sexseiten mit den Stichworten

«tamil teen girls» und «Tamilin» gesucht habe, aus, dass er so ziemlich jeden

Abend auf einer Pornoseite sei, dies sei nichts Spezielles (AS 85, 104).

2.4.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 (AS 429 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass er sich nicht erinnern könne. Er könne nichts dazu

sagen. Er wohne nicht 300 Meter, sondern über einen Kilometer entfernt von der

Geschädigten in […].

2.4.5 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 75 ff.) führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht

vorstellen, dass er gegen eine Frau losgehe; dies sei unterste Gürtellinie.

2.4.6 Vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, keine Aussagen zur Sache mehr machen zu wollen.

3. Die weiteren Beweismittel

3.1 Der Beschuldigte wurde am 24.

Oktober 2018 erkennungsdienstlich erfasst. Die dabei hergestellten Fotos finden

sich auf AS 124 ff.

3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchungen

vom 24. Oktober und 8. November 2018 wurden diverse Kleidungsstücke des

Beschuldigten beschlagnahmt: grüner Kapuzenpullover, grüne Kapuzenjacke, weisse

Jacke mit schwarzem Totenkopf (AS 120 ff.).

3.3 Erkenntnisse aus der

Handy-Auswertung: Suche von Webseiten mit den Stichworten «Tamilin» und «Tamil

teen girls» am 22. September 2018, 13:18 h – 13:24 h (Schlussbericht AS 111

ff.;137 ff.; 142). Dem Extraktionsbericht der Polizei Kanton Solothurn kann

entnommen werden, dass der Beschuldigte auch zu anderen Zeiten Pornoseiten

anwählte (AS 143: 23. September 2018, 13:40 h; AS 144: 28. September 2018,

12:09 h), bei keiner anderen Gelegenheit aber Seiten mit dem Stichwort

«Tamilin».

3.4 Rückwirkende

Teilnehmeridentifikation der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer 076 583 73

14 am Abend des 21. September 2018 (AS 110 f.):

- Um 18:41 h wies die

Rufnummer den Antennenstandort […] (nahe Bahnlinie) auf;

- Um 19:47 h wies die

Rufnummer den Antennenstandort […] auf;

- Um 23:12 h wies die

Rufnummer den Antennenstandort […].

3.5 Gemäss ausgedruckten Zugverbindungen

fuhr der Regio […], um 23:16 h Richtung […] ab und kam dort […] um 23:28 h an

(AS 133).

Der Regio […] fuhr um 23:21 h in […Richtung…]

ab. Um 23:34 h fuhr er in […] ein. Um 23:37 h hielt dieser Zug in […] und um

23:39 h in […] (AS 135).

3.6 Entwendung des Lieferwagens von H.

zwischen dem 21. September 2018, 19:00 h und dem 22. September 2018, 06:00 h in

[…]. Im Innern des Lieferwagens, einem [...], wurde eine DNA-Spur des

Beschuldigten sichergestellt (AS 111). Der Schuldspruch der entsprechenden

Vorhalte (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) sind vom Beschuldigten anerkannt

und in Rechtskraft erwachsen.

3.7 Personenwahlgegenüberstellungen vom

5. November 2018:

- Die Geschädigte E.___ bezeichnete

den Beschuldigten unter den 7 Wahlpersonen als einzigen möglichen Täter (AS

111; 168 ff.).

- Der Bruder der

Geschädigten, G.___, erkannte den Beschuldigten unter 7 Wahlpersonen als

möglichen Täter, wobei er dies mit der Art, wie er sprach und lief, mit seiner

Körperhaltung und seinen Zähnen begründete (AS 111).

3.8 Die Geschädigte begab sich nach der

polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 auf Empfehlung des

einvernehmenden Polizisten zu ihrem Hausarzt und reichte ein Arztzeugnis sowie

eine Foto zu den Akten (AS 117, 127 f.). Gemäss Arztzeugnis stellte die

Hausärztin I.___ am 28. September 2018 einen Stauts nach tätlichem Angriff und

am Hals eine kleine Schürfung fest, ca. 2 – 3 cm. Das Foto (AS 127) passe genau

zum Befund.

4. Beweiswürdigung

4.1 Allgemeine Ausführungen

4.1.1 Der Beschuldigte bestreitet den

Vorhalt; in Anbetracht dieser Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob

sich anhand der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung des Beschuldigten

nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten

Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die

einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen,

dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für

die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute

Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen

Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln

ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint.

Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende

Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren

möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache

für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

4.1.2 Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4.

August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend

ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich

allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern

Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015

vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»

4.2 Konkrete

Beweiswürdigung

4.2.1 Das Amtsgericht Solothurn Lebern

hat eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen; darauf kann

vorab grundsätzlich verwiesen werden (US 16-25).

Im Folgenden wird auf die wichtigsten

Elemente eingegangen:

4.2.2 Es ist erstellt, dass sich der

Beschuldigte am 21. September 2018 am Abend an der Heso in Solothurn aufhielt.

Die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer verzeichnete um 18:41 h den

Antennenstandort […] und um 19:47 h den Antennenstandort […]. Der Beschuldigte

begab sich somit um ca. 19:00 h nach […]. Dort hielt er sich gemäss den

Aussagen seines Kollegen D.___, mit dem er den Abend verbrachte, bis ca. 22:30

– 23:00 h auf. D.___ sagte aus, dass sich der Beschuldigte um diese Zeit von

ihm verabschiedete und sagte, er müsse auf den Zug für nach Hause.

4.2.3 Um 23:12 h verzeichnete die

Rufnummer des Beschuldigten den Antennenstandort […], der sich in unmittelbarer

Nähe des Hauptbahnhofs befindet. Um 23:16 h fuhr der Regiozug […] vom

Hauptbahnhof […] Richtung […] weg. Der Beschuldigte hat demnach diesen Zug

bestiegen.

Nicht entscheidend ist der Umstand, dass

die Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Regionalzug nicht als

Beweismittel zur Verfügung stehen. Dies lässt sich damit erklären, dass die

Aufnahmen nach einer kurzen Frist (i.d.R. 72 Stunden) gelöscht werden. Da sich

die Geschädigte erst am 24. September 2018 zur Polizei begab und den Vorfall

vom 21. September 2018 meldete, konnten die Aufnahmen nicht mehr erhältlich

gemacht werden. Dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit im Regionalzug

befand, ist anderweitig erstellt.

4.2.4 Die Geschädigte E.___ bestieg um

23:21 h in […] den Regiozug Richtung […], um nach Hause nach […] zu gelangen.

Die Geschädigte führte aus, dass ihr der Mann, der sie in der Folge in […] von

hinten gepackt habe, bereits im Zug aufgefallen sei.

Die Verteidigung brachte vor, die

Geschädigte hätte im Zug mehr als genug Zeit gehabt, den Beschuldigten, der ihr

ohnehin aufgefallen sei, zu beobachten. Es ist allerdings unzutreffend, hieraus

ableiten zu wollen, die Geschädigte hätte später eine genaue

Personenbeschreibung abgeben können bzw. den Beschuldigten anlässlich der

Gegenüberstellung erkennen müssen. Denn im Zeitpunkt der Zugfahrt hatte die

Geschädigte keine Veranlassung, sich das Signalement des Beschuldigten

einzuprägen. Mit Blick auf den späteren Geschehensablauf, der sich überwiegend

im Dunkeln und im Zustand der Aufregung abspielte, erscheint es verständlich,

dass es der Geschädigten schwerfiel, sich an einzelne Details zu erinnern.

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Geschädigten ist dabei vorweg festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, diese in

Frage zu stellen. Die Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen: Die

Geschädigte schilderte den Ablauf der Ereignisse in diversen Einvernahmen

konstant und gleichlautend, es liegt kein Belastungseifer gegenüber dem Täter

vor, die Schilderungen enthalten zahlreiche Details, einen komplexen und

ungewöhnlichen Handlungsablauf und zahlreiche Interaktionen zwischen dem Täter

und der Geschädigten. Zudem werden sie, soweit sie die Ereignisse bei der

Geschädigten zuhause betreffen, von ihrem Bruder bestätigt.

4.2.5 Mehrere Aussagen, welche die

Geschädigte über den Täter machte, treffen auf den Beschuldigten zu:

Die Geschädigte führte aus, der Täter

habe ihr gesagt, er sei 23 Jahre alt und sei ab seinem 18. Altersjahr während 5

Jahren im Gefängnis gewesen. Diese Angaben treffen auf den im Jahr 1995

geborenen Beschuldigten zu: Dieser sagte anlässlich der Einvernahme vom 24.

Oktober 2018 aus, er sei vom 14. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2018 im

Massnahmenvollzug für junge Erwachsene im [...] gewesen. Anlässlich der

Befragung zur Person vom 5. Dezember 2018 (AS 671 ff.) erwähnte er zudem, sich

von September bis Dezember 2013 im Aufnahmeheim Basel aufgehalten zu haben.

Diese Zeitspanne entspricht knapp 5 Jahren.

Die Geschädigte führte weiter aus, der

Täter habe ihr gesagt, er arbeite, habe jedoch trotzdem zu wenig Geld. Auch

diese Aussage trifft auf den Beschuldigten zu; er arbeitete im September 2018

(noch) bei der Firma J.___.

Gemäss den Aussagen von G.___ sagte ihm der

Täter, er wohne rund 300 Meter vom Wohnort der E.__ und G.___ ([…]) entfernt.

Diese Aussage des Täters trifft nicht auf den Beschuldigten zu, da dieser im

Tatzeitpunkt an der […] wohnte. Diese Adresse befindet sich rund 850 Meter

östlich vom Wohnort der E.__ und G.___ und nicht in Richtung […]. Es kann hieraus

aber nichts zur Entlastung des Beschuldigten abgeleitet werden. Auch wenn der

Beschuldigte grundsätzlich zutreffende Aussagen gegenüber der Geschädigten und G.___

machte, ist es doch sehr unwahrscheinlich, diesen seinen Wohnort zu verraten.

Insofern erscheint die Falschaussage des Beschuldigten nachvollziehbar.

Schliesslich trifft auf den

Beschuldigten auch die Aussage des Täters zu, dieser habe bereits einmal

gestohlen und sei dabei erfolgreich gewesen: Der Beschuldigte ist entsprechend vorbestraft

(Urteil Jugendgericht Solothurn vom 18. Januar 2016, u.a. Schuldsprüche wegen

Raub und Diebstahl, AS 803). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass

der Vorfall vom 21. September 2018 und mithin die Anwendung von Gewalt zum

Zwecke der persönlichen Bereicherung kein persönlichkeitsfremdes Verhalten des

Beschuldigten darstellte.

4.2.6 Die Geschädigte beschreibt das

Signalement des Täters in mehreren Punkten passend zum Beschuldigten, so

bezüglich des Alters, der Grösse und Statur, der dunklen Haare und der Brille.

Auch der Bruder der Geschädigten, der kurz mit dem Täter sprach und dabei nahe

bei ihm stand, beschrieb Elemente, die zum Beschuldigten passen: junges Alter,

schlank, dunkle Haare, Brille mit eckiger Form. Sowohl der Geschädigten als

auch ihrem Bruder fielen die Zähne des Täters auf, die gefehlt hätten bzw.

beschädigt gewesen seien (vgl. dazu Fotos der erkennungsdienstlichen Behandlung

des Beschuldigten, AS 124 ff.).

Weder die Geschädigte noch ihr Bruder

haben den Beschuldigten anlässlich der Personengegenüberstellungen vom 5.

November 2018 eindeutig identifiziert. Beide bezeichneten ihn aber als einzigen

möglichen Täter unter den ihnen gegenübergestellten sieben Personen.

4.2.7 Die Geschädigte sagte aus, dass

der Täter eine «knallfarbige» weisse und grüne Jacke getragen habe. D.___sagte

aus, der Beschuldigte habe ein »Masters of Hardcore»-Jäckli getragen, was auch

der Beschuldigte selbst so aussagte.

Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurde

am Domizil des Beschuldigten bzw. bei seinen Eltern eine entsprechende Jacke

sichergestellt, die vor allem schwarz, an den Schultern und im unteren Drittel

aber auch weiss ist. Sichergestellt wurden zudem ein grünes Oberteil mit

Reissverschluss sowie ein grüner Pullover (AS 120 ff.).

Die von der Geschädigten beschriebene

Kleidung des Täters passt somit nicht präzis zu den Aussagen des Beschuldigten

und von D.___und auch nicht zu den sichergestellten Kleidungsstücken. Aus den

diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten ergibt sich deshalb kein Indiz auf

die Täterschaft des Beschuldigten. Umgekehrt entlastet dies den Beschuldigten

auch nicht zusätzlich.

4.2.8 Ein weiteres Indiz für eine

Täterschaft des Beschuldigten stellt dagegen sein Aussageverhalten dar: Der

Beschuldigte hat die Tat nie dezidiert abgestritten, sondern wiederholt

ausgesagt, dass er es nicht wisse. Er könne sich schlecht vorstellen, dass er

die Tat begangen habe, aber da er es nicht wisse, könne er es auch nicht

ausschliessen.

4.2.9 Der Beschuldigte anerkannte den

erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch zum Nachteil von H. in […] (Anklageschrift Ziff.

2.3). Diese Entwendung ereignete sich am 21. September 2018, zwischen 19:00 h

und 22. September 2018, 06:00 h.

Der Beschuldigte befand sich gestützt

auf die Erkenntnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation am 21.

September 2018 ab 19:00 h – 23:00 h in […] (vgl. vorne, Ziff. 4.2.2). Die

Entwendung des Motorfahrzeuges muss sich demnach zwischen 23:00 h und 06:00 h

ereignet haben. Damit befand sich der Beschuldigte in dieser Zeit nachweislich

einmal in […].

4.2.10 Schliesslich ist auf den Besuch

des Beschuldigten auf Pornoseiten mit den Suchbegriffen «Tamilin» und «tamil

teen girls» am 22. September 2018 zwischen 13:18 h und 13:24 h zu verweisen.

Der Beschuldigte besuchte zwar regelmässig Pornoseiten, die Suche nach «tamil

teen girls» nur wenige Stunden nach dem vorgehaltenen Sachverhalt weist aber

doch darauf hin, dass die Begegnung des Beschuldigten mit der Geschädigten den

Ausschlag für diese Suche gab.

4.2.11 Eine Gesamtwürdigung all dieser

Indizien führt zum Schluss, dass es sich beim Täter, der am 21. September 2018,

ca. 23:45 h, in [...] die Geschädigte E.___von hinten packte und versuchte, ihr

Geld wegzunehmen, um den Beschuldigten gehandelt hat. Dieser war nachweislich

in dieser Nacht nach 23:30 h in [...], die Geschädigte kannte diverse

Ereignisse aus dem Leben des Beschuldigten und beschrieb ein in mehrerer

Hinsicht zutreffendes Signalement des Beschuldigten. Zudem lässt die Suche des

Beschuldigten nach «tamil teen girls» am 22. September 2018 ein kurz vorher

erfolgtes Zusammentreffen mit der Geschädigten, die Tamilin ist, sehr stark vermuten.

4.2.12 Wenn der Beschuldigte der Täter

war, hielt er sich gemäss den Aussagen der Geschädigten vor dem Übergriff im

gleichen Zug auf wie diese. Der Beschuldigte muss deshalb, nachdem er in […]

den Zug Richtung […] bestiegen hatte, nicht in [...], wo er wohnte,

ausgestiegen sein, sondern weiter nach […] gefahren sein. Dort stieg er aus und

bestieg den kurz darauf einfahrenden Regiozug, welcher aus […] kam und in dem

die Geschädigte sass.

Es kann nicht geklärt werden, warum der

Beschuldigte nicht in [...] ausstieg. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,

kann dies auf mehrere Gründe zurückgeführt werden, etwa auf ein einfaches

Versehen oder ein kurzes Einnicken. Letztlich muss und kann jedoch diese Frage

offen gelassen werden.

4.2.13 Die vom Beschuldigten geltend

gemachte umfassende Amnesie findet aus medizinischer Sicht keine Stütze. Der

medizinische Sachverständige C.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, dass die Amnesien, wie sie vom Beschuldigten geschildert

würden, untypisch seien. Typischerweise gebe es Erinnerungsinseln und in der

Regel gebe es keinen scharfen Beginn und kein scharfes Ende. Bei einem sehr,

sehr hohen Alkoholisierungsgrad könne eine umfassende Amnesie vorkommen, beim

Beschuldigten gebe es aber Hinweise, dass es nicht so viel gewesen sei (S-L

97). Tatsächlich ergibt sich weder aus den Aussagen der Geschädigten noch ihres

Bruders, dass der Täter stark betrunken war. Die Geschädigte lief mit dem Täter

ein längeres Wegstück und führte mit diesem eine Diskussion. Dabei empfand sie

das Verhalten des Täters zwar als «sehr speziell», dies aber, weil der Täter,

der ihr Geld abzunehmen versuchte, sie nach der Tat nach Hause begleitete, und

nicht zu Folge eines Alkohol- oder Drogenrausches. Die Geschädigte beschrieb

den Täter vielmehr als ruhig und verhalten. Und auch der Bruder der

Geschädigten schilderte kein «Weggetreten-Sein» des Täters, dieser habe sich am

Schluss bei ihm entschuldigt und habe ihm die Hand geben wollen. Schliesslich

spricht auch die Suche nach tamilischen Frauen am Folgetag für ein erhaltenes

Erinnerungsvermögen und gegen eine umfassende Amnesie.

4.2.12 Der Sachverhalt, wie er dem

Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. 1 vorgehalten wird, ist damit

erstellt.

5. Rechtliche Subsumtion

Hier kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im begründeten Urteil verwiesen werden

(US 45 f.). Der Beschuldigte muss wegen versuchten Raubes i.S. von Art. 140

Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden.

III. Anklageschrift

Ziff. 2.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:

Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen im Zeitraum vom 21. September

2018, 19:00 Uhr, bis 22. September 2018, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___,

indem der Beschuldigte, in unrechtmässiger Aneignungs- und Bereicherungsabsicht

den Lieferwagen Citroën Berlingo, SO-29'312 (Halter: H.___), nach möglichem

Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen

möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug

befanden, blieb es beim Versuch.»

2. Der unbestrittene

Sachverhalt

Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigte hat am 21.

September 2018, zwischen 19:00 h und dem 22. September 2018, 06:00 h, in [...]

den Lieferwagen [...], SO-29'312 zum Nachteil des Halters H.___ zum Gebrauch entwendet

(Anklageschrift Ziff. 2.3). Es liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger

erstinstanzlicher Schuldspruch vor. Ebenfalls erstellt ist, dass der

Beschuldigte in der Folge den Lieferwagen im gleichen Zeitraum in fahrunfähigem

Zustand und ohne den erforderlichen Führerausweis lenkte (Anklageschrift Ziff.

2.4 und 2.5); auch diesbezüglich liegen rechtskräftige Schuldsprüche vor.

2.2 Das Fahrzeug wurde am 22. Oktober

2018 in [...] aufgefunden (AS 250 ff.). Im Rahmen der Spurensicherung wurden ab

dem Lenkrad DNA-Spuren sichergestellt, die mit dem Profil des Beschuldigten

übereinstimmten (AS 253 ff.). Das Fahrzeug wies keine Beschädigung auf,

entwendet wurde nichts.

2.3 Auf den vom Lieferwagen

hergestellten Fotos ist ersichtlich, dass der entwendete Lieferwagen

offensichtlich als Geschäftsfahrzeug des Halters diente. Im hinteren Bereich

des Fahrzeugs sind diverse Materialien gestapelt und eine Vorrichtung mit

mehreren Schubladen für die Verstauung von Werkzeugen und weiteren Gegenständen

eingebaut (AS 252). Die Schubladen waren bei der Auffindung des Fahrzeugs

teilweise geöffnet; weiter sind auf einem Foto mehrere Gegenstände zu sehen,

die auf der Ablagefläche vor dem Beifahrersitz liegen.

3. Der bestrittene

Sachverhalt

3.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe den Lieferwagen nach möglichem Deliktsgut durchsucht, habe also einen

Diebstahl begehen wollen, sei dabei aber erfolglos geblieben.

3.2 In der Einvernahme vom 29. November

2018 führte der Beschuldigte aus, er könne zu den Vorhalten im Zusammenhang mit

dem [...] nichts sagen (AS 66). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 bestritt der Beschuldigte eine

Diebstahlsabsicht (AS 434).

3.3 Die Staatsanwältin begründete

anlässlich ihres Parteivortrags vor der ersten Instanz den Vorhalt mit dem

Hinweis, dass der Beschuldigte wegen Einbruchdiebstahls mehrfach einschlägig

vorbestraft sei. Die Akten der Jugendanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft zeigten,

dass es seinem Muster entspreche, reinzugehen, zu nehmen was es hat, Autoschlüssel

nehmen und betrunken Auto fahren (S-L 107).

3.4 Für eine Diebstahlsabsicht des

Beschuldigten sprechen die im Fahrzeug festgestellte Unordnung, mehrere

Gegenstände auf dem Beifahrersitz und die herausgezogenen Schubladen. Es

widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich fest montierte Schubladen, die

zudem für die Verwendung in einem Motorfahrzeug konstruiert sind, während der

Fahrt ohne externe Manipulation öffnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

der Beschuldigte das Fahrzeug nach Wertgegenständen durchsucht hat.

3.5 Der Vorhalt gemäss Anklageschrift

Ziff. 2.1 ist damit erstellt.

4. Rechtliche Subsumtion

Der Beschuldigte ist entsprechend den

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (US 39) wegen versuchten Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) zu verurteilen.

IV. Anklageschrift

Ziff. 3.1 und 3.2: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22

StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

i.V.m. Art. 22 StGB)

begangen in der Nacht vom 22. September

2018, auf den 23. September 2018, 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von F.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht die Wohnung betrat und nach möglichem Deliktsgut und

Fahrzeugschlüsseln durchsuchte, wobei sich sein Vorsatz auf einen möglichst

hohen Deliktsbetrag richtete. Nachdem er von den Geschädigte vom Geschädigten

bemerkt wurde und dieser Nachschau hielt, liess er von seinem Vorhaben ab

verliess mit dem zwischenzeitlich behändigten Auto- Wohnungs- und

Hausschlüsseln die Wohnung.

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen in der Nacht vom 22. September

2018, auf den 23. September 2018, in [...], z.Nt. von F.___, indem der

Beschuldigte gegen den Willen des Berechtigten zwecks Diebstahl bzw.

Beschaffung eines Fahrzeugs bzw. Schlüssels dazu (vgl. Ziff. 3.1. und 3.3. ff.)

unrechtmässig in die Wohnung des Geschädigten eindrang und darin verweilte.

Erwägungen

2.

Der unbestrittene

Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich

schuldig gesprochen, am 27. September 2018, 16:30 h, bis 28. September 2018,

ca. 02:00 h am Domizil von F.___ in [...], dessen PW Hyundai ROK entwendet und

mit diesem ohne erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand

gefahren zu sein (Anklageschrift Ziff. 3.4, 3.5 und 3.6). Die diesbezüglichen

Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.

3.

Der bestrittene

Sachverhalt

3.1

Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe in der Nacht vom 22. September 2018 auf den 23. September 2018 die

Wohnung des Geschädigten F.___ betreten und dort den Auto-, Wohnungs- und

Hausschlüssel entwendet. Dabei habe er die Wohnung zusätzlich nach weiterem

Deliktsgut durchsucht; als der Geschädigte Nachschau gehalten habe, habe er die

Wohnung verlassen (Anklageschrift Ziff. 3.1 und 3.2).

3.2

Der Geschädigte F.___ meldete sich

nach der Entwendung seines PWs am 28. September 2018 bei der Polizei und wurde

in der Folge als Auskunftsperson befragt (AS 277 ff.). Er führte aus, dass er

in der Nacht von Samstag auf den Sonntag (22./23. September) das Gefühl gehabt

habe, es sei jemand in seine Wohnung, die er nie abschliesse, gekommen. Er habe

komische Geräusche gehört, dann aber nichts festgestellt. Die Zeit wisse er

nicht mehr. Am Sonntag habe er dann das Fehlen des Auto-, Wohnungs- und

Hausschlüssels bemerkt. Er habe gedacht, er habe die Schlüssel verlegt. Erst

als die Polizei gekommen sei und sich herausgestellt habe, dass sein PW

entwendet worden sei, habe er das Fehlen der Schlüssel bei der Polizei

gemeldet.

3.3

Der Beschuldigte machte zu den

Vorhalten keine substantiellen Aussagen. Am 24. Oktober 2018 führte er aus,

dass er jeden Abend während zwei Wochen von Mittwoch bis Sonntag an der Heso gewesen

sei und massiv Alkohol getrunken habe (AS 47; die Heso 2018 fand vom 21. – 30.

September statt). F.___ kenne er, dies sei sein Nachbar (AS 46). Anlässlich der

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 25. Oktober 2018 bestritt der

Beschuldigte, in die Wohnung von F.___ geschlichen zu sein (AS 561).

3.4

Gemäss Auswertung des vom

Beschuldigten benutzten Handys schrieb dieser am 23. September 2018, 11:46 h,

an diverse Kollegen in einem WhatsApp-Chat folgende Nachricht: «bi no ad Heso

gange bis am vieri» (AS 268).

3.5

Anlässlich der am 24. Oktober 2018

am Domizil des Beschuldigten am [...] in [...] durchgeführten Hausdurchsuchung

wurden diverse Schlüssel sichergestellt, die nicht zugeordnet werden konnten.

Zudem wurden eine Identitätskarte auf den Namen Q.___ sowie diverse Passfotos

einer unbekannten weiblichen Person sichergestellt (AS 477).

3.6

Die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer 076 583 73

14.

ergab folgende Standorte:

- 23. September 2018,

02:26 h: […] (Dach Stadtpolizei in unmittelbarer Nähe des Heso-Geländes)

- 23. September 2018,

03:53 h: [...], [...] (Nähe Domizil des Beschuldigten am [...])

3.7

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

3.7.1

Unbestritten ist, dass der

Beschuldigte am 27./28. September 2018 den PW von F.___ zum Gebrauch entwendete

und diesen ohne den erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand

lenkte. Offensichtlich verfügte der Beschuldigte somit über den

Fahrzeugschlüssel des PWs.

3.7.2

Der Beschuldigte konnte oder

wollte keine Aussagen zur Frage, wie er zu den Schlüsseln gekommen ist, zu

Protokoll geben. Der Beschuldigte wohnte im gleichen Mehrfamilienhaus wie F.___

und kannte diesen. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom

22.

September auf den 23. September 2018 in […] an der Heso aufhielt und vor

04:00 h in alkoholisiertem Zustand an sein Domizil in [...] zurückkehrte.

3.7.3

Es kann dem Beschuldigten aber

nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er in der Nacht vom 22.

September 2018 auf den 23. September 2018 die Wohnung von F.___ betreten und

den Fahrzeugschlüssel des PW gestohlen hat. Die Aussagen von F.___ erweisen

sich letztlich als zu wenig präzis, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Das

blosse Gefühl, es habe sich jemand in der Wohnung befunden, genügt nicht. F.___

hätte sonst auch kaum fünf Tage lang das Gefühl gehabt, den Fahrzeugschlüssel

verlegt zu haben. Sodann entspricht es auch nicht dem üblichen Vorgehen des

Beschuldigten, erst mehrere Tage nach dem Diebstahl des entsprechenden

Dispositiv

Schlüssels mit dem Fahrzeug zu fahren. Es lässt sich demnach nicht mit hinreichender

Sicherheit sagen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt in der Wohnung

von F.___ war. Für einen anderen Zeitpunkt fehlen sodann jegliche

Anhaltspunkte.

3.7.4 Die Vorhalte gemäss Ziffer. 3.1

und 3.2 der Anklageschrift sind nicht erstellt.

4. Rechtliche Subsumtion

Der Beschuldigte ist von den Vorhalten

des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) und des

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) freizusprechen.

V. Anklageschrift

Ziff. 4.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:

Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen im Zeitraum vom 27. September

2018, 17:00 Uhr, bis am 28. September 2018, 06:30 Uhr, in […], indem der

Beschuldigte, in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, den

Lieferwagen […], nach möglichem Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz

des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich

keine Wertgegenstände im Fahrzeug befanden, blieb es beim Versuch.

2. Der unbestrittene

Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich

schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 27. September 2018, 17:00 h bis am

28. September 2018, 06:30 h, das umfriedete Gelände der M.___ betreten zu

haben, um dort den Lieferwagen […] zum Gebrauch zu entwenden (Anklageschrift

Ziff. 4.2, 4.3). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Hausfriedensbruchs

(Art. 186 StGB) u7nd versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch

(Art. 94 Ziff. 1 SVG i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Die

diesbezüglichen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.

3. Der bestrittene

Sachverhalt

3.1 Bestritten ist vom Beschuldigten der

Vorhalt, er habe im Lieferwagen in unrechtmässiger Aneignungs- und

Bereicherungsabsicht nach Wertgegenständen gesucht.

3.2 Gemäss Strafanzeige (AS 303 ff.)

herrschte in der Fahrerkabine eine Unordnung und das Handschuhfach war

geöffnet. Im Laderaum habe sich eine Wolldecke befunden, die gemäss Aussagen

des Geschädigten eigentlich in die Fahrerkabine gehöre. Das Fahrzeug war zur

Tatzeit unverschlossen (Foto AS 51). Am Sitz vorne Mitte im Fahrzeug wurde eine

DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt (AS 308 f.).

3.3 Der Beschuldigte machte auch zu

diesem Vorhalt keine substantiierten Aussagen. Am 24. Oktober 2018 führte er

aus, sich nicht an die Nacht vom 27./28. September 2018 erinnern zu können (AS

35 ff.). In gleichem Sinn sagte er am 25. Oktober 2018 und 29. November 2018

aus (AS 54 ff.; 552 ff.).

3.4 Die gemäss Strafanzeige im Fahrzeug

festgestellte Unordnung stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der

Beschuldigte das Fahrzeug nach Deliktsgut durchsucht hat. Der vorgehaltene Sachverhalt

entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, die von ihm zum

Gebrauch entwendeten Motorfahrzeuge nach Deliktsgut zu durchsuchen. Entsprechend

wurde bereits im Fall des Diebstahls z.Nt. von H.___ (AKS Ziff. 2.1; siehe E. III

hiervor) aufgrund der im Fahrzeug festgestellten Unordnung bzw. der

herausgezogenen Schubladen auf eine Diebstahlsabsicht geschlossen.

Dazu kommt, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen

zur gleichen Zeit und am selben Ort das Helmfach eines Motorrades gewaltsam

öffnete und dieses durchsuchte (vgl. dazu nachstehend Ziff. VI.). Das Vorgehen

des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Vorhalt bestätigt, wie nachstehend

ausgeführt wird, seine Diebstahlsabsicht. Wenn nun der Beschuldigte bei der

Suche nach Wertgegenständen im Helmfach des Motorrades erfolglos blieb und

erstellt ist, dass er sich zur gleichen Zeit auch im Lieferwagen […] aufhielt,

sprechen die dort angetroffene Unordnung und das offene Handschuhfach auch in

diesem Fall für eine Absicht des Beschuldigten, nach Wertgegenständen zu suchen,

um diese zu entwenden.

4. Es ist damit erstellt, dass der

Beschuldigte die Absicht hatte, aus dem Fahrzeug Wertgegenstände zu entwenden.

Er ist deshalb wegen versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

VI. Anklageschrift

Ziff. 5.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:

Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen im Zeitraum vom 27. September

2018, 17:00 Uhr, bis am 28. September 2018, 06:45 Uhr, in […], indem der

Beschuldigte, in der Absicht sich unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht, das Helmfach des Motorrades […], nach möglichem Deliktsgut

durchsuchte, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen möglichst hohen

Deliktsbetrag richtete. Da sich keine Wertgegenstände im Helmfach des

Motorrades befanden, blieb es beim Versuch.

2. Der unbestrittene

Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich

schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 27. September 2018, 17:00 h, bis am

28. September 2018, 06:45 h, in […] beim Motorrad L.___ mittels Gewalt das

Helmfach aufgerissen zu haben (Foto AS 52). Zudem versuchte er in

alkoholisiertem Zustand, das Motorrad zum Gebrauch zu entwenden (Anklageschrift

Ziff. 5.2, 5.3). Die entsprechenden Schuldsprüche wegen geringfügiger

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und

versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sind in Rechtskraft erwachsen.

3. Der bestrittene Sachverhalt

3.1 Bestritten ist die dem Beschuldigten

vorgehaltene Absicht, das Helmfach nach möglichem Deliktsgut zu durchsuchen und

dieses zu entwenden (AKS Ziff. 5.1).

3.2 Gemäss Strafanzeige vom 9. Oktober

2018 wurde das gewaltsam geöffnete Helmfach durchsucht, ohne dass jedoch etwas

entwendet worden sei (AS 317 f.). Dem Untersuchungsbericht (DNA) vom 16.

November 2018 kann entnommen werden, dass ab der Lehne des Rollersitzes von

blutartigen Antragungen Spuren sichergestellt wurden, welche mit dem DNA-Profil

des Beschuldigten übereinstimmten (AS 321 f.).

3.3 Der Beschuldigte wollte oder konnte

auch zu diesem Vorhalt keine substantiierten Aussagen machen.

3.4 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte das Helmfach gewaltsam öffnete. Der Beschuldigte wurde wegen

dieses Verhaltens wegen geringfügiger Sachbeschädigung und versuchter

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch rechtskräftig schuldig

gesprochen; es ist also erstellt, dass er im Helmfach nach dem Zündschlüssel

des Motorrades suchte.

3.5 Die Suche nach dem Zündschlüssel

kann jedoch nicht die einzige Motivation des Beschuldigten gewesen sein, das

Helmfach gewaltsam zu öffnen, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung

entspricht, dass ein Fahrzeuglenker den Zündschlüssel nach Beendigung der Fahrt

an dieser Stelle deponiert. Vielmehr befinden sich Zündschlüssel und Schlüssel

für das Helmfach oft am gleichen Schlüsselbund und der Fahrer trägt diesen auf

sich. Die Aussicht, im Helmfach bezüglich des Zündschlüssels fündig zu werden,

war deshalb gering. Dies muss auch dem Beschuldigten, der eine grosse Affinität

zu Autos und Motorrädern hat, bewusst gewesen sein. Aus diesem Grund ist es

sehr unwahrscheinlich, dass seine Motivation bei der Öffnung des Helmfachs

einzig in der Suche nach dem Zündschlüssel bestand. Vielmehr muss davon

ausgegangen werden, dass er gleichzeitig beabsichtigte, nach Wertgegenständen

zu suchen und diese zu entwenden.

3.6 Der Beschuldigte hat sich deshalb

des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

VI. Anklageschrift

Ziff. 6.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:

Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen im Zeitraum vom 28. September

2018, ca. 01:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr (Entwendungszeitpunkt), in [...],

Fabrikareal, z.Nt. von N.___, v.d. S.___, indem der Beschuldigte, in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, den unverschlossenen

Lieferwagen […], nach möglichem Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz

des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich

keine Wertgegenstände im Fahrzeug befanden, blieb es beim Versuch.

2. Der unbestrittene

Sachverhalt

Der Beschuldigte entwendete im Zeitraum

vom 28. September 2018, ca. 01:00 h bis ca. 14:00 h in [...], zum Nachteil der N.___

den Lieferwagen […] und fuhr damit unter dem Einfluss von Alkohol sicher bis

nach [...]. Der Beschuldigte wurde deshalb wegen Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG), Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)

sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. s SVG)

erstinstanzlich schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft

erwachsen.

3. Der bestrittene

Sachverhalt

3.1 Bestritten ist die dem Beschuldigten

vorgehaltene Absicht, den unverschlossenen Lieferwagen in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht nach möglichem Deliktsgut durchsucht zu

haben.

3.2 Gemäss Strafanzeige vom 28.

September 2018 war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Entwendung unverschlossen. Der

Zündschlüssel befand sich im Ablagefach der rechten vorderen Türe. Mit Ausnahme

des Paket Trolleys, der im Warenraum deponiert war, war das Fahrzeug leer (AS

332 f.).

3.3 Das Fahrzeug wurde am 29. September

2018, 18:00 h, in [...] aufgefunden; Gegenstände fehlten keine (AS 334 f.;

Fotos AS 342).

3.4 Der Beschuldigte machte auch zu

diesem Vorhalt keine substantiierten Aussagen. Am 24. Oktober 2018 führte er

aus, dass er jeden Abend während zwei Wochen von Mittwoch bis Sonntag an der Heso

gewesen sei und massiv Alkohol getrunken habe (AS 47; die Heso 2018 fand vom

21. – 30. September statt). Bei der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am

25. Oktober 2018 konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern (AS 561).

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. September

2019 führte der Beschuldigte aus, er könne dazu nichts sagen (AS 437).

3.5 Der Beschuldigte verbrachte den

Abend des 28. September 2018 (Freitag) an der Heso und konsumierte dort

offensichtlich erhebliche Mengen Alkohol. Auf dem Heimweg entwendete er in [...]

den Lieferwagen […] und fuhr mit diesem bis nach [...], wo das Fahrzeug am

nächsten Tag wieder aufgefunden wurde. Im Laderaum des Lieferwagens befand sich

einzig ein Paket Trolley, ansonsten war das Fahrzeug leer. Es ist deshalb

unklar, was der Beschuldigte in diesem leeren Fahrzeug hätte durchsuchen und

sich unrechtmässig aneignen können. Eine Absicht, Wertgegenstände zu entwenden,

ist nicht erstellt. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sich beim

Handschuhfach oder an anderer Stelle des Fahrzeuges Spuren oder Hinweise dafür

ergeben hätten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug effektiv durchsucht hat.

3.6 Der Beschuldigte ist deshalb vom

Vorhalt des versuchten Diebstahls freizusprechen.

VII. Anklageschrift

Ziff. 7.2 und 8.1: Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:

Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Abs. 1

StGB)

begangen im Zeitraum vom 30. September

2018, ca. 01:00 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in [...], Wohnung, Eingangsbereich,

z.Nt. von O.___, P.___ und Q.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht die Wohnung betrat und sie

nach Deliktsgut und Autoschlüsseln durchsuchte, wobei sich sein Vorsatz auf

einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Nachdem er von den O.___ dabei

überrascht worden ist, liess er von seinem Vorhaben ab verliess mit dem

zwischenzeitlich behändigten Deliktsgut die Wohnung. Konkret entwendete der

Beschuldigte:

von O.___:

- einen USB-Stick Marke IBL, ca. CHF 80.00,

- einen Wohnungsschlüssel, ca. CHF

50.00,

von P.___:

- zwei Hausschlüssel, à

je ca. CHF 50.00, total CHF 100.00,

- einen USB-Stick Marke IBL, ca. CHF

20.00,

- einen Schlüsselanhänger Roxy, ca. CHF

40.00,

von Q.___:

- Hausschlüssel […] mit

Büschelanhänger, ca. CHF 50.00.

- Fahrzeugschlüssel PW […].

Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)

begangen im Zeitraum vom 30. September

2018, ca. 01:00 Uhr bis ca. 04:00 Uhr bis spätestens am 8. Februar 2018

[sic 2019], um 18:00 Uhr, in [...], […], bis [...], […] (Auffindungsort), evtl.

auch anderswo, z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht den Personenwagen […], der

Geschädigten nach möglichem Deliktsgut durchsuchte und schliesslich mehrere

Passfotos, eine entwertete ID lautend auf den Namen Q.___ (Tochter der

Geschädigten), zwei Hartschalenkoffer Marke […]. P.___ und diverse Damenkleider

im Gesamtwert von mindestens ca. CHF 540.00 wegnahm.

2. Der unbestrittene

Sachverhalt

Der Beschuldigte entwendete im Zeitraum

vom 30. September 2018, ca. 01:00 h, bis ca. 04:00 h, in [...], Konzertsaal den

PW […] von Q.___ und fuhr mit diesem mindestens die Fahrstrecke bis zur […] in [...],

wo der PW am 8. Februar 2019 aufgefunden wurde (AS 418 f.). Der Beschuldigte

fuhr mit dem PW ohne den erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem

Zustand. Die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche wegen Entwendung

eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG), Führen eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)

und in fahrunfähigem Zustand, qualifizierte Atemalkoholkonzentration (Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG), sind in Rechtskraft erwachsen (Anklageschrift Ziff. 8.2,

8.3 und 8.4).

3. Der bestrittene

Sachverhalt

3.1 Der Beschuldigte bestreitet gemäss

Berufungserklärung nicht (mehr), die Wohnung von O.___ betreten und dort

Gegenstände entwendet zu haben. Er bestreitet auch nicht, aus dem PW […]

Gegenstände entwendet zu haben. Er macht aber in beiden Fällen geltend, seine

Absicht hätte sich einzig auf geringe Vermögenswerte gerichtet.

3.2 Am 30. September 2018 meldete O.___

auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass er zwischen 01:00 h –

04:00 h im Eingangsbereich seiner Wohnung an der [...] eine unbekannte Person

festgestellt habe. Diese habe in alkoholisiertem Zustand gesagt: «sorry, sorry,

hami verirrt». Erst im Verlauf des Tages hätten er und seine Freundin (P.___)

bemerkt, dass diverse Schlüssel und der PW […] fehlten. Halterin des PW war Q.___,

die Mutter von P.___, die zur Tatzeit zu Besuch bei O.___ weilte.

Gemäss Strafanzeige wurden diverse

Hausschlüssel, diverse USB-Sticks sowie ein Reisekoffer, der sich im PW […]

befand, gestohlen (AS 385 ff.).

3.3 Der Beschuldigte konnte zu diesem

Vorhalt nichts sagen (AS 438). Er könne nur sagen, dass er zu diesem Zeitpunkt

an der Heso gewesen sei (AS 86).

3.4 O.___ beschrieb den Täter wie folgt:

Zwischen 23 – 30-jährig, ca. 180 – 190 cm gross, mittlere Statur, bleiche

Hautfarbe im Gesicht mit unreiner Haut, Brillenträger. Der Unbekannte habe

einen schwarzen Kapuzenpullover mit der Aufschrift […] getragen (AS 350).

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Oktober 2018 wurde am Domizil des

Beschuldigten ein entsprechender Pullover sichergestellt (AS 393).

3.5 Am Sonntag, 30. September 2018,

03:02 h, verzeichnete die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer den

Antennenstandort [...]. Diese Antenne befindet sich bei der […] in

unmittelbarer Nähe des Heso-Geländes (AS 351).

3.6 Die Polizei hat vom aufgefundenen PW

diverse Fotos erstellt (AS 356 ff.). Auf dem Beifahrersitz und dem Boden liegen

verschiedene Gegenstände (AS 366, 369), während das Handschuhfach leer war (AS

368). Im Fahrzeug stellte die Polizei Bargeld sicher (CHF 46.15; Euro 4),

welches der Halterin am 12. April 2019 übergeben wurde (AS 382 ff.).

3.7 Der Fahrzeug-Halterin Q.___ wurden

am 6. Dezember 2018 diverse Gegenstände zurückgegeben, die am Domizil des Beschuldigten

sichergestellt und ihr zugeordnet werden konnten (AS 397 ff.):

- 1 Flachschlüssel

(befand sich mit den Fahrzeugschlüsseln im Eingangsbereich der Wohnung O.___)

- Gelöschte ID-Karte von R.___,

der Tochter von Q.___ (befand sich im Handschuhfach des PW)

- Passfotos (befanden

sich im Handschuhfach des PW)

3.8 Die Staatsanwaltschaft telefonierte

am 28./29. Mai 2019 mit P.___ und Q.___ betreffend die als gestohlen gemeldeten

Koffer. Aus den Aussagen der beiden Frauen ergab sich, dass sich im PW zwei Samsonite-Koffer

befunden hätten, die entwendet worden seien. Der Grund sei der damalige Umzug

von P.___ gewesen. Die Mutter habe ihrer Tochter deshalb die zwei Koffer

gegeben.

3.9 Gestützt auf die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 30.

September 2018 um 03:00 h im Bereich des Heso–Geländes und damit in [...]

aufhielt. Es ist unbestritten, dass er den PW von Q.___ entwendet hat. Die

Beschreibung, welche O.___ von der Person gab, welche er im Eingangsbereich

seiner Wohnung überraschte, schliesst den Beschuldigten zumindest nicht aus. Da

keine Erklärung dafür, wie der Beschuldigte in den Besitz des PW-Schlüssels

gekommen sein könnte, ersichtlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass er

tatsächlich die Wohnung von O.___ betreten und dort den Schlüssel für den PW [...],

aber auch weitere Schlüssel sowie zwei USB-Sticks entwendet hat. Dies wird nun

vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten.

3.10 Der Beschuldigte entwendete in der

Wohnung mehrere Schlüsselbunde sowie zwei USB-Sticks. Dabei muss davon

ausgegangen werden, dass er in der fremden Wohnung bei Dunkelheit sehr schnell

handeln musste und deshalb entwendete, was ihm in die Finger kam. Es ist

lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Wohnung in der Absicht

betrat, lediglich einen geringen Vermögenswert entwenden zu wollen. Vielmehr

muss es als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten die Höhe der

entwendeten Vermögenswerte egal war. Bei dieser Ausgangslage ist die Anwendung

von Art. 172ter StGB aber ausgeschlossen (Trechsel/Crameri in: Praxiskommentar

StGB, 3. Auflage, Art. 172ter StGB N 6).

Der Beschuldigte muss diesbezüglich

deshalb wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen

werden.

3.11 Wie erwähnt, ist die Entwendung des

PW [...] durch den Beschuldigten und auch die Entwendung von Gegenständen aus

dem PW unbestritten. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden am Domizil des

Beschuldigten eine entwertete ID einer Tochter von Q.___ sowie Passfotos von

ihr bzw. ihren Kindern sichergestellt. Der Beschuldigte hat somit diese

Gegenstände aus dem PW entwendet. Das leere Handschuhfach bzw. die Gegenstände

auf dem Beifahrersitz bzw. am Boden des Beifahrersitzes sprechen denn auch für

eine Durchsuchung des PW durch den Beschuldigten. Diese kann nur der Suche nach

Wertgegenständen geschuldet gewesen sein. Daran ändert nichts, dass der

Beschuldigte das im PW liegende Bargeld offensichtlich übersehen hat. Die

Aussagen, welche die PW-Halterin und ihre Tochter zum Deliktsgut machten, sind

glaubhaft. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte die genannten

Gegenstände, aber auch die 2 Hartschalenkoffer sowie diverse Damenkleider im

Gesamtwert von CHF 540.00 gestohlen hat. Er konnte im Vorfeld nicht wissen, was

sich in den Koffern befand. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff.

1 StGB ist deshalb auch in diesem Fall erfüllt.

VIII. Zusammenfassung

1. Der Beschuldigte ist wie folgt von

folgenden Vorhalten freizusprechen:

- Diebstahl (AKS Ziff.

3.3); die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3.3 als

nicht erstellt erachtet (US 30). Sie hat diese Anklageziffer dann aber bei der

rechtlichen Würdigung (US 37 ff.) und im Dispositiv «vergessen». Es muss

deshalb nun der Freispruch noch «nachgeholt» werden.

- Mehrfacher versuchter

Diebstahl (AKS Ziff. 3.1, 6.1)

- Hausfriedensbruch (AKS

Ziff. 3.2)

Betreffend die Vorhalte des versuchten

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AKS Ziff. 4.4 u. 5.4) haben zufolge der

«ne bis in idem»-Problematik keine formellen Freisprüche zu ergehen.

2. Der Beschuldigte ist rechtskräftig

schuldig gesprochen wegen:

- mehrfachen

Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 4.2, 7.1);

- mehrfacher

Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.3, 3.4, 4.3 (Versuch),

5.3 (Versuch), 6.2, 8.2)

- Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (AKS Ziff. 2.5, 3.6, 6.4, 8.4)

- Führens

eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (AKS Ziff. 2.4, 3.5,

6.3, 8.3)

- geringfügiger

Sachbeschädigung (AKS Ziff. 5.2)

3. Der Beschuldigte muss zusätzlich wie

folgt schuldig gesprochen werden:

- Versuchter Raub (AKS

Ziff. 1)

- Mehrfacher Diebstahl

(AKS Ziff. 7.2, 8.1)

- Mehrfacher versuchter

Diebstahl (AKS Ziff. 2.1, 4.1, 5.1)

IX. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63,

mit Hinweisen).

1.4 Hat der Beschuldigte mehrere

Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008

E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010

E. 1.2.2).

1.5

Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die

Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch

vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der

Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad

eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat

jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das

Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder

Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien

berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten

Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden

objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung

der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen

Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der

für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern

sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie

sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller

Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es

nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres

Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer

mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei

einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf

diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren

Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens

die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht.

Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung

wie folgt vorzugehen:

In

einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des

Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in

rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten

verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen)

Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist

dagegen systemwidrig (Urteil 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).

1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil

6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des

Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

1.6.2 Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft

eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung

des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden

auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum

Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.

zum Ganzen: Urteil 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1. Sanktionsart

Vorweg ist bezüglich der Strafart

festzustellen, dass der Beschuldigte zweimal jugendgerichtlich sanktioniert

werden musste und er am 3. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Solothurn

wegen versuchten Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung zum

Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu 180 Tagen Freiheitsstrafe

verurteilt werden musste, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschuldigte wurde während der Probezeit

erneut straffällig und dabei einschlägig rückfällig. Er machte sich erneut

(u.a.) wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das SVG schuldig. Unter

diesen Umständen kann die Ausfällung einer Geldstrafe für sämtliche neu zu beurteilenden

Delikte nicht in Frage kommen, nachdem die – härtere – Sanktion einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht zu einem rechtskonformen

Verhalten anhalten konnte. So wurde denn auch von Seiten der Verteidigung kein

anderslautender Antrag gestellt.

2. Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

2.1 Das schwerste Delikt ist

vorliegend der versuchte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift

Ziff. 1). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren.

2.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte fiel die Geschädigte

mitten in der Nacht von hinten an und verlangte von ihr die Herausgabe von

Geld. Er gelangte nicht an sein Ziel, so dass bei der Geschädigten kein

Vermögensschaden eintrat. Selbstverständlich löste das Vorgehen des

Beschuldigten bei ihr aber trotzdem einen erheblichen Schrecken aus. So sagte

ihr Bruder aus, seine Schwester habe einen schockierten Eindruck gemacht. Auch

hatte die Tat Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Geschädigten. Sie

hatte nach dem Übergriff Angst, das Haus bei Dunkelheit alleine zu verlassen.

Sie musste ihren Lehrbetrieb bitten, ihr vorläufig keine Nachtschichten mehr

zuzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht

geplant hatte, sondern die Geschädigte spontan als Opfer auswählte, als er sie

im Zug sah. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er von der Geschädigten

abliess, als diese einen Asthmaanfall vortäuschte; damit manifestierte er, dass

er sein Ziel nicht um jeden Preis bzw. mit dem Risiko einer ernsthaften

Gefährdung der Gesundheit des Opfers erreichen wollte. Die Absicht des

Beschuldigten war kaum auf die Erzielung eines hohen Geldbetrages ausgerichtet,

da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine junge Frau,

die aus dem Ausgang auf dem Heimweg ist, grosse Beträge auf sich trägt. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, materiellen

Motiven, was allerdings beim Tatbestand des Raubes regelmässig der Fall ist. Er

hätte sich, da er zur Tatzeit über eine feste Anstellung verfügte, ohne

Weiteres rechtsgetreu verhalten können.

Insgesamt ist, da die Absicht des

Beschuldigten auf die Aneignung eines geringen Geldbetrages gerichtet war und er

spontan handelte, das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.

2.2 Das psychiatrische

Gutachten vom 27. Dezember 2018 (AS 697 ff.)

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

verfasste C.___, […], über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten,

welches er am 27. Dezember 2018 vorlegte. Das Gutachten beruht auf den Akten

der Strafuntersuchung, den Akten früherer Strafverfahren sowie Explorationen

von total 4 ½ Stunden.

Der Gutachter diagnostiziert beim

Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,

narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0). Beim

Beschuldigten zeigten sich deutliche Auffälligkeiten im Bereich der Affekte,

der Kognition und der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen zeigen, welche

bis in die Jugend zurückgeführt werden könnten. Das Störungsbild sei schwer

ausgeprägt. Der emotional instabile Anteil zeige sich in chronischen Gefühlen

von Leere und plötzlichem Stimmungskippen. Zu diesem Anteil gehöre auch

selbstschädigendes, impulsives Verhalten wie z.B. massiver Substanzmissbrauch

oder rücksichtloses Fahren. Der narzisstische Anteil liege beim Beschuldigten

in einer tiefgehenden Selbstwertproblematik. Der dissoziale Anteil schliesslich

liege in der andauernden Verantwortungslosigkeit und der Missachtung sozialer

Normen, Regeln und Verpflichtungen. Dies zeige sich beim Beschuldigten auch

sehr ausgeprägt in den wiederholten Angaben von Amnesien für die gezeigte

Delinquenz.

Der Gutachter diagnostiziert im Weiteren

ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie ein Klinefelter-Syndrom

(Chromosomenanomalie; ICD-10:Q98.0). Die Störung könne mit einer Intelligenzminderung

einhergehen; beim Beschuldigten liege ein Gesamt-IQ von 91 vor, was einer

Intelligenz im unteren Normbereich entspreche.

Zur Schuldfähigkeit führte der Gutachter

aus, dass zu Folge des affektiv emotionalen und dissozialen Anteils der Persönlichkeitsstörung

und dem Einfluss von Alkohol die Steuerungsfähigkeit und damit die

Schuldfähigkeit zur Tatzeit in leichtem Mass vermindert gewesen sei. Die vom

Beschuldigten geltend gemachte Amnesie sei wissenschaftlich nicht zu belegen.

Es gebe bei der Tatschilderung durch das Opfer keinerlei Hinweise auf eine

Beeinträchtigung der Orientierung zur eigenen Person oder zur Situation. Die

Amnesie sei erst nach der Tat eingetreten und habe keinen Einfluss auf die

Fähigkeit, das Unrecht des Handelns zu erkennen und sich entsprechend danach zu

verhalten.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte C.___ dazu ergänzend aus, dass die Amnesien, wie sie

vom Beschuldigten geschildert würden, untypisch seien. Typischerweise gebe es

Erinnerungsinseln und in der Regel gebe es keinen scharfen Beginn und kein

scharfes Ende. Bei einem sehr, sehr hohen Alkoholisierungsgrad könne eine

umfassende Amnesie vorkommen, beim Beschuldigten gebe es aber Hinweise, dass es

nicht so viel gewesen sei (S-L 97). Vor Obergericht führte C.___ aus, dass sich

Amnesien weder belegen noch widerlegen liessen. Es falle vorliegend aber schon

auf, dass sich der Beschuldigte zwar gut erinnere, dann aber jeweils bei den

Delikten eine Amnesie geltend mache. Die erstinstanzlich getätigten Aussagen,

dass Erinnerungsinseln untypisch seien, bestätigte der Sachverständige.

Der Gutachter bejaht eine in leichtem

Masse verminderte Schuldfähigkeit bei Annahme eines spontanen Tatentschlusses

und einer Enthemmung durch Alkohol auch in den Fällen der Entwendungen von

Fahrzeugen zum Gebrauch. Einzig im Fall des Diebstahls des Autoschlüssels von F.___

(AKS Ziff. 3.1 und 3.2) und der erst später erfolgten Entwendung des PW zum

Gebrauch verneinte der Gutachter infolge des zeitlich gestaffelten Vorgehens

die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit.

Die Prüfung der Legalprognose nahm der

Gutachter unter Verwendung der Instrumente Psychopathy, VRAG sowie der

Kriterienliste nach Dittmann vor. In einer Gesamtbeurteilung kam der Gutachter

zum Schluss, dass beim Beschuldigten ein sehr hohes Rückfallrisiko erneuter

Delinquenz in allen bisher gezeigten Bereichen (Raubdelinquenz,

Eigentumsdelikte, Strassenverkehrsdelikte) bestehe.

Zur Frage einer Massnahme schliesslich

führte der Gutachter aus, dass die beim Beschuldigten vorliegenden erheblich

schweren psychischen Störungen mit seiner Delinquenz in engem Zusammenhang

stünden. Der Beschuldigte sei Massnahme bedürftig, wobei eine ambulante

Massnahme auf Grund der hohen Rückfallgefahr nicht ausreiche. Die Massnahme für

junge Erwachsene im [...] habe das Rückfallrisiko nicht wesentlich senken

können. Eine erneute solche Massnahme sei deshalb nicht geeignet. Die schnelle

Rückfälligkeit des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus dem [...] habe

gezeigt, dass in der jahrelangen Massnahme keine ausreichende Störungseinsicht

und Risikomanagement habe entwickelt werden können. Der Gutachter verneinte

auch die Geeignetheit einer Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB, da beim

Beschuldigten die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund stehe. Betreffend

die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB führte der

Gutachter aus, dass die Erfolgsaussichten auch bei einer solchen Massnahme

nicht gut seien, man heute aber auch nicht sagen könne, dass der Beschuldigte

nicht therapierbar sei. Ungünstig seien in diesem Zusammenhang die langen

Verfahrensdauern, die im Kanton Solothurn regelmässig festzustellen seien. Ein

Täter, der im Zeitpunkt der Anordnung einer stationären Massnahme die

Grundstrafe bereits verbüsst habe, sei schwer für einen Massnahmenvollzug zu

motivieren.

Unter Berücksichtigung der im

psychiatrischen Gutachten attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit ist

das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die

Einsatzstrafe für die vollendete Tat ist deshalb im Rahmen zwischen 6 – 44

Monaten und dort im unteren Bereich festzusetzen. Die vollendete Tat wäre mit

18 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Da eine versuchte Tatbegehung

vorliegt und es sich um einen unvollendeten Versuch handelt, ist eine Reduktion

der Freiheitsstrafe um einen Drittel vorzunehmen. Damit ergibt sich eine

Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Asperation

3.1 Diebstahl

und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 7.2 und 7.1): Betreten der Wohnung von O.___

Das Betreten einer Wohnung in der

Absicht der unrechtmässigen Aneignung bedeutet für den Wohnungsinhaber einen

massiven Eingriff in seine Privatsphäre. Der Beschuldigte betrat die Wohnung

des Geschädigten zu einer Zeit, da er mit dessen Anwesenheit rechnen musste.

Offenbar stand die Wohnung aber offen, so dass kein Einbruchdiebstahl vorliegt.

Die Einsatzstrafe für den Diebstahl beträgt sechs Monate, sodass die

Freiheitsstrafe um drei Monate zu asperieren ist. Für den Hausfriedensbruch

erscheint eine Asperation um eine Woche Freiheitsstrafe als angemessen.

3.2 Diebstahl AKS Ziff. 8.1 (PW

Q.___)

Der Diebstahl stellt die Folgetat nach dem

Diebstahl des Autoschlüssels aus der Wohnung von O.___ (Ziff. 3.1 hiervor) dar.

Hierfür ist eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

Zufolge Asperation ist die Freiheitsstrafe um 14 Tage zu erhöhen.

3.3 Versuchte

Diebstähle (AKS Ziff. 2.1, 4.1 und 5.1) und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 4.2)

Der Beschuldigte durchsuchte zwei

Personenwagen und das Helmfach eines Motorrades. Für die versuchten Diebstähle

beträgt die Einsatzstrafe je einen Monat, zufolge Asperation ist die Strafe um

1.5 Monate zu erhöhen. Für den Hausfriedensbruch ist die Freiheitsstrafe weiter

um eine Woche zu asperieren.

3.4 Entwendungen

zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.3, 3.4, 6.2, 8.2) bzw. versuchte Entwendung zum

Gebrauch (AKS Ziff. 4.3 und 5.3)

Der Beschuldigte fuhr jeweils sehr kurze

Strecken. Die Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Mass ist auch bei

diesen Delikten zu berücksichtigen. Für die vollendeten Delikte erscheint eine

Einsatzstrafe von je drei Monaten angemessen, zufolge Asperation ist die

Freiheitsstrafe um je 1.5 Monate Freiheitsstrafe, total somit um sechs Monate

Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für die versuchten Delikte ist

auf je zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Asperationsweise ergibt dies

eine Erhöhung um je einen Monat, total somit eine Asperation um zwei Monate

Freiheitsstrafe.

3.5 Führen eines PW in fahrunfähigem

Zustand (AKS Ziff. 2.5, 3.6, 6.4, 8.4)

Auch in diesen Fällen waren jeweils

kurze Strecken betroffen. Offenbar war der Beschuldigte immerhin in der Lage,

unfallfrei zu fahren. Die PW waren jeweils sauber parkiert. Trotzdem ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte an der Heso vorgängig jeweils reichlich Alkohol konsumierte

und deshalb mit seinem Verhalten sowohl für andere Verkehrsteilnehmer, aber

auch für sich selber eine erhebliche Gefahr schuf. Die Strafe für das

vollendete Delikt ist auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Asperationsweise ist die Strafe des Beschuldigten um zwei Monate, total somit um

acht Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen.

3.6 Führen

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (AKS Ziff. 2.5, 3.5, 6.3 und 8.3)

Auch in diesen Fällen war der

Beschuldigte jeweils nur auf kurzen Strecken unterwegs. Für die Delikte ist je

ein Monat Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen, total vier Monate.

Zufolge Asperation ist die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen.

3.7 Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von

35 Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten

4.1 Vorleben

Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 1995

geboren. Er schilderte dem psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Erarbeitung

des Gutachtens, dass er von seinem Vater im Alter von 7 – 15 Jahren sexuell

missbraucht worden sei. Er habe den Vater aber nie anzeigen und sich auch nicht

mit diesen Ereignissen auseinandersetzen wollen. Er sei später zudem auch vom

Sohn seines Götti sexuell missbraucht worden.

Nach Beendigung der obligatorischen

Schulzeit begann der Beschuldigte eine Anlehre zum Gemeindearbeiter, welche er

aber nach ca. einem Jahr abbrach. Eine Lehre als Dachdecker kam auf Grund

schulischer Defizite nicht in Frage. Der Beschuldigte verübte in dieser Zeit

Delikte und kam deshalb in Haft. Von September bis Dezember 2013 hielt sich der

Beschuldigte im Aufnahmeheim in Basel auf und trat von dort am 14. Januar 2014

in den Massnahmenvollzug für junge Erwachsene [...] ein (AS 674, 37). Der

Beschuldigte absolvierte dort eine Lehre als […], die er erfolgreich abschloss

(AS 555).

Der Beschuldigte bezog am 30. Juni 2018

eine eigene Wohnung in [...]. Am 6. August 2018 trat er bei der Firma J.___

eine Stelle als Landschaftsgärtner an (AS 26). Am 3. Oktober 2018 wurde dieses

Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers noch während der Probezeit per

17. Oktober 2018 aufgelöst (AS 27). Wie der Aktennotiz des polizeilichen

Sachbearbeiters vom 15. November 2018 entnommen werden kann, war diese

Auflösung auf mangelnde Zuverlässigkeit und ungenügenden Einsatz des

Beschuldigten sowie schlechte Fachkenntnisse zurückzuführen (AS 32).

Zu seinem Alkoholkonsum führte der

Beschuldigte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen aus, dass er als 13-Jähriger

erstmals Alkohol konsumiert habe. Während der Heso 2018 habe er jeden Tag viel

Alkohol getrunken. Der Beschuldigte bezeichnete den Alkohol nicht als

«Problem», sondern als «Problemlösung». Vor Obergericht sagte der Beschuldigte

aus, der Alkohol sei Mittel zum Zweck gewesen, eine Verdrängungsstrategie. Am

25. Oktober 2018 wurde vom […] eine Haaranalyse durchgeführt, gemäss

welcher der Beschuldigte zur Tatzeit in starkem Ausmass Alkohol konsumierte (AS

737).

4.2 Vorstrafen

- 22.10.2012:

Jugendanwaltschaft Solothurn

Widerhandlungen

gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.)

Freiheitsentzug

124 Tage, bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr

Ambulante

Behandlung Jugendlicher

- 18.1.2016: Kantonales

Jugendgericht

Widerhandlungen

gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.),

Diebstahl, Raub, Hausfriedensbruch

Freiheitsstrafe

18 Monate

Aufschub

des Vollzugs, ambulante Behandlung, offene Unterbringung

- 3.8.2017:

Staatsanwaltschaft Solothurn

Versuchter

Diebstahl, Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in

fahrunfähigem Zustand), Hausfriedensbruch

Freiheitsstrafe

180 Tage, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre.

4.3 Nachtatverhalten

Der Beschuldigte befindet sich seit dem

19. Februar 2019 im vorzeitigen Strafvollzug (S-L 75). Zuerst war er in der JVA

Solothurn, seit dem 10. Januar 2020 in der JVA Lenzburg. Dem Beschuldigten wird

im Führungsbericht vom 24. März 2021 ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt.

4.4 Beschleunigungsgebot

Mit Blick auf die Verfahrensdauer fällt

auf, dass sowohl zwischen dem Zeitpunkt des Untersuchungsabschlusses und der

Anklageerhebung als asuch zwischen der Anklageerhebung und der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung je fast neun Monate vergangen sind. Wenn

auch den zuständigen Behörden keine vollständige Untätigkeit vorgeworfen werden

kann, erscheint die Verfahrensdauer eher lang. Die Schwelle zur Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist jedoch noch nicht überschritten. Eine Strafreduktion

fällt ausser Betracht.

4.5 Insgesamt wirken sich die Vorstrafen

und die erneute Delinquenz während der Probezeit der Vorstrafe vom 3. August

2017, aber auch der Umstand, dass der Beschuldigte schon nach sehr kurzer Zeit

nach der Entlassung aus dem [...] wieder rückfällig wurde, stark straferhöhend

aus. Insgesamt ist zufolge der Täterkomponenten eine Straferhöhung um 2.5

Monate vorzunehmen. Damit ergibt sich ein Strafmass von 38 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Widerruf

5.1. Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe

gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB

eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Die Begehung eines Verbrechens oder

Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die

neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen,

nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein

während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum

Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur

erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu

erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass

die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt

werden muss.

Die Anforderungen an die Prognose der

Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng.

Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige

Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe

ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer

Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum

Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte

ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt

ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140, E. 4).

5.2. Bei der Gesamtstrafenbildung hat

das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen,

die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat ausfällt.

Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen

zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für

die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (6B_932/2018 E.

2.4.2). Das Bundesgericht erachtet eine (nur) «gemässigte» Berücksichtigung der

Asperation als angezeigt, weil der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen

Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere

Delikte verübt, sich wesentlich vom Fall eines Täters unterscheidet, der

sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1

StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB)

verurteilt worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheine als sachfremd,

weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der

Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer

bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht

unberücksichtigt bliebe (a.a.O., E. 2.3.4).

5.3. Der Beschuldigte wurde am 3. August

2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen versuchten Diebstahls,

Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Freiheitsstrafe

von 180 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von vier Jahren verurteilt (AS 259 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte

hat er während dieser Probezeit begangen.

Der Beschuldigte wurde während der

Probezeit einschlägig rückfällig, musste er doch bereits am 3. August 2017

wegen versuchten Diebstahls und Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt

werden. Der psychiatrische Gutachter geht bei der Beurteilung der Legalprognose

von einem sehr hohen Rückfallrisiko erneuter Delinquenz in allen bisher

gezeigten Bereichen (Raubdelinquenz, Eigentumsdelikte, Strassenverkehrsdelikte)

aus. Es muss deshalb vom Vorliegen einer Schlechtprognose ausgegangen werden.

Der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom 3. August 2017 muss deshalb widerrufen

werden.

5.4. Mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Gesamtstrafe für die neu zu

beurteilenden Delikte von 38 Monaten Freiheitsstrafe mit der Vorstrafe von 180

Tagen Freiheitsstrafe «gemässigt» zu asperieren. Die Gesamtstrafe von 38

Monaten Freiheitsstrafe ist deshalb um fünf Monate zu erhöhen. Damit ergibt

sich eine «neue» Gesamtstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe.

5.5. Da ausschliesslich der Beschuldigte

Berufung eingelegt hat, gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs.

2 StPO). Es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafhöhe

von 30 Monaten Freiheitsstrafe.

5.6. Angesichts der Vorstrafen und der

vom psychiatrischen Gutachter festgestellten schlechten Legalprognose liegen

die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht vor

(Art. 42 StGB). Die Strafe muss vollzogen werden.

6. Der Beschuldigte hat im Weiteren

wegen geringfügiger Sachbeschädigung eine Busse von CHF 150.00 zu bezahlen.

X. Die Anordnung einer Massnahme

gemäss Art. 59 StGB

1.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer

gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die

stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der

mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2.

Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt

Folgendes:

2.1

Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

Ob

eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem

psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3

StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben

und am 27. Dezember 2018 von C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater FMH, vorgelegt (AS 697

ff.). Der Gutachter nahm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und

auch an der Berufungsverhandlung zum Gutachten mündlich Stellung.

Das

Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der

Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht

nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr

dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer

noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen

Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend

bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.

Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze

oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu

verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass

Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können

(Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.;

BGE 128 IV 247f).

Im

vorliegenden Fall liegt ein 2 ¼ jähriges Gutachten vor, welches anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung und der Berufungsverhandlung mündlich erläutert

wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche

Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte.

Das Gutachten ist somit aktuell.

2.2

Schwere psychische Störung des Beschuldigten

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft

gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht

schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss

vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil

6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist

auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen

Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und

phasischen Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).

Der

Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen

Anteilen (ICD-10:F61.0). Diese steht gegenüber dem ebenfalls diagnostizierten

Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10:F10.2) im Vordergrund. Das Störungsbild ist

gemäss psychiatrischem Gutachten schwer ausgeprägt und der Gutachter führte

aus, dass die Erfolgsaussichten für eine Behandlung nicht gut seien. Unter

diesen Umständen ist vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung

auszugehen.

2.3

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme

die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat

sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den

Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum

Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären

Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer

Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt

des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die

Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über

die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht

erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein

Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme

rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung

der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von

fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten

eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

Der Gutachter führte im Zusammenhang mit

der Frage der Anordnung einer Massnahme an, dass die Erfolgsaussichten bei

einer stationären Massnahme nicht gut seien; man könne aber heute auch nicht

sagen, dass der Beschuldigte nicht therapierbar sei.

Der Beschuldigte absolvierte vom 14.

Januar 2014 bis zum 31. Juli 2018 eine jugendstrafrechtliche Massnahme im

Massnahmenzentrum [...] in […]. Es gelang ihm in dieser Zeit, eine vierjährige

Lehre zum eidgenössisch ausgebildeten […] erfolgreich abzuschliessen. Die

Massnahme verlief allerdings durchzogen, musste doch der Beschuldigte

wiederholt aus disziplinarischen Gründen (Flucht, positive Urinproben wegen

Alkohol oder THC) bestraft werden. Von Seiten des [...] wurde im Rahmen der

therapeutischen Arbeit versucht, den Beschuldigten zu einer Strafanzeige wegen

der von ihm erlittenen sexuellen Übergriffe zu motivieren, was allerdings nicht

gelang. Auch die Alkoholproblematik konnte nicht gelöst werden. Der

Beschuldigte habe zwar geschildert, dass sein Bedürfnis, zum Alkohol zu

greifen, um die schmerzhaften Bilder zu vergessen, abgenommen habe. Trotzdem

ging man von Seiten des [...] von künftigem Alkoholkonsum des Beschuldigten aus

(Schlussbericht [...] vom 31. Juli 2018, AS 893 ff.).

Die jugendstrafrechtliche Massnahme, die

im Massnahmenzentrum [...] vollzogen wurde, war primär auf die soziale und

pädagogische Entwicklung des Beschuldigten ausgerichtet. Sie hatte insofern

einen ganz anderen Charakter und einen anderen Fokus als eine stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB, welche darauf ausgerichtet ist, unter

Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung des Betroffenen dessen

Legalprognose zu verbessern. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit

nach der Entlassung aus der jugendstrafrechtlichen Massnahme erneut straffällig

wurde, bedeutet somit nicht zwingend, dass auch eine Massnahme nach

Erwachsenenstrafrecht keinen Erfolg haben könnte. Allerdings verneint der

Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme grundsätzlich,

schliesst aber andererseits die Therapiefähigkeit des Beschuldigten auch nicht

aus.

Vor Obergericht führte der Gutachter

aus, der Beschuldigte werde schon lange therapiert, mache aber nicht mit. Er

sehe das Problem nicht und könne insofern auch gar keinen Willen haben, sich zu

bemühen. Die Erfolgsaussichten seien somit nicht gut. Es sei zwar nicht so,

dass gar keine Erfolgsaussichten bestünden, aber sie seien mittel bis schlecht.

Erst recht, wenn im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Strafe in 10-12

Tagen verbüsst sei. In der Regel könne man dannzumal die Leute fast nicht mehr

für die Massnahme motivieren. Das wäre bei einer drohenden hohen Haftstrafe

anders. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte weiterhin völlig

verweigern würde. Ganz konkret müsse er im vorliegenden Fall sagen, dass die

Erfolgsaussichten sehr, sehr klein seien.

Bei dieser Ausgangslage kann kaum davon

gesprochen werden, dass sich – wie vom Gesetz und der Rechtsprechung gefordert

– die Legalprognose innert fünf Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

deutlich verbessern lässt. Damit entfällt auch die Verhältnismässigkeit der

Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Anordnung einer stationären Massnahme

ist ausgeschlossen. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft ist

abzuweisen.

XI. Vorsorgliche Anordnung von

Sicherheitshaft

Der Beschuldigte hat am 23. April 2021

die angeordnete Haftstrafe von 30 Monaten Freiheitsentzug verbüsst. Unter

diesen Umständen ist auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten.

XII. Kosten und Entschädigung

1. Verfahren vor dem

Amtsgericht Solothurn-Lebern

Es erfolgen vier Freisprüche wegen

einmal vollendeten und dreimal versuchten Diebstahls (AKS Ziff. 3.3, 2.1, 3.1,

6.1), zwei Freisprüche wegen versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AKS

Ziff. 4.4, 5.4) und ein Freispruch wegen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 3.3). Im

Übrigen wird der Beschuldigte schuldig gesprochen. Entsprechend diesem Ergebnis

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF

6'000.00, total CHF 29'000.00, dem Beschuldigten zu 3/4, d.h. CHF 21'750.00,

und dem Staat Solothurn zu 1/4, d.h. CHF 7'250.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs.

3 StPO).

2. Berufungsverfahren

Der Beschuldigte obsiegt im

Berufungsverfahren teilweise (ein Freispruch wegen Diebstahls, zwei Freisprüche

wegen versuchten Diebstahls, ein Freispruch wegen Hausfriedensbruchs), zudem wird

der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären Massnahme

abgewiesen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, dem Beschuldigten und

dem Staat Solothurn die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF

3'000.00, total CHF 4'398.80, je zur Hälfte, d.h. CHF 2'199.40,

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Entschädigung des

amtlichen Verteidigers

3.1 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wurde im

erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 16'410.05 festgesetzt.

Zufolge der Neuregelung der Kostenverteilung (E. 1 hiervor) ist auch der

Rückforderungsanspruch neu zu bestimmen. Entsprechend der Kostenauflage für das

erstinstanzliche Verfahren bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 12'307.55, vorbehalten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.2 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Fürst eine Entschädigung von CHF 4'325.00 (Honorar 20.85h à

CHF 180.00 = CHF 3'753.00, Auslagen CHF 262.80, zzgl. MWST) geltend. Für die

Nachbearbeitung macht der Verteidiger einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. In

Anbetracht des Verfahrensausgangs und der Tatsache, dass aufgrund des Vollzugsendes

am 23. April 2021 die Schlussbesprechung in der Kanzlei von Rechtsanwalt Fürst

stattfinden kann, ist diese Position um 1.5 Stunden auf noch eine Stunde zu

kürzen. Für die Berufungsverhandlung ist ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden

einzusetzen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'615.80 (Honorar 22.35h

à CHF 180.00 = CHF 4'023.00, Auslagen CHF 262.80, zzgl. MWST), welche zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2,

somit CHF 2'307.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1,

Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 186 StGB; Art. 91 Abs.

2 lit. a, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV;

Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 40, Art. 46 Abs.

1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB, Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___

hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

a. des Diebstahls,

angeblich begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018

(AKZ 3.3);

b. des mehrfachen

versuchten Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 22. September 2018

bis am 23. September 2018 (AKZ 3.1) und am 28. September 2018 (AKZ 6.1);

c. des Hausfriedensbruchs,

angeblich begangen in der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018

(AKZ 3.2).

2. Es wird festgestellt,

dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. August 2020

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

a. des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28.

September 2018 (AKZ 4.2) und am 30. September 2018 (AKZ 7.1);

b. der mehrfachen

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 21.

September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.3), vom 27. September 2018 bis

am 28. September 2018 (AKZ 3.4), am 28. September 2018 (AKZ 6.2) und am 30.

September 2018 (AKZ 8.2);

c. der mehrfachen

versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit

vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.3) und vom 27.

September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.3);

d. des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen in der Zeit

vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.4), vom 27. September

2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.5), vom 28. September 2018 bis am 29.

September 2018 (AKZ 6.3) und vom 30. September 2018 bis am 8. Februar 2019 (AKZ

8.3);

e. des mehrfachen Fahrens

im fahrunfähigem Zustand, begangen in der Zeit vom 21. September 2018 bis am

22. September 2018 (AKZ 2.5), vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018

(AKZ 3.6), vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.4) und am

30. September 2018 (AKZ 8.4);

f.

der

geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis

am 28. September 2018 (AKZ 5.2).

3. Der Beschuldigte A.___

hat sich zudem schuldig gemacht:

a. des versuchten Raubes,

begangen am 21. September 2018 (AKZ 1);

b. des mehrfachen

Diebstahls, begangen am 30. September 2018 (AKZ 7.2 und 8.1);

c.

des

mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 21. September 2018

bis am 22. September 2018 (AKZ 2.1), vom 27. September 2018 bis am 28.

September 2018 (AKZ 4.1) und vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018

(AKZ 5.1).

4.

Der

dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 2. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180

Tagen wird widerrufen.

5. A.___ wird unter

Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. August

2017 als Gesamtstrafe verurteilt zu

c) einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten,

d)

einer

Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen.

6.

Die

seit dem 24. Oktober 2018 ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug wird

dem Beschuldigten A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Der

Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird

abgewiesen.

8.

Es

wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände (alle

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Beschuldigten A.___

bzw. dem Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:

- 1 Karabinerhaken;

- 1 Fahrzeugschlüssel,

Marke unbekannt;

- 1 Schlüssel, Marke

Valeo;

- 1 Schlüsselanhänger,

Eiffelturm;

- 1 Schlüssel, Marke

unbekannt E05;

- 1 5-Frankenstück;

- 1 Kapuzenpullover,

Marke Accanto, grün;

- 1 Kapuzenpullover,

Marke Promodoro, schwarz;

- 1 Kapuzenjacke, Marke

Fishbone, grün;

- 1 Mobiltelefon, Marke

Huawei ALE-L21, inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten;

- 1 Herrenjacke, Marke

Masters of Hardcore, weiss mit schwarzem Totenkopf;

- 1 Kapuzenpullover,

Marke Fruit of the Loom, schwarz mit roten Flügeln;

-

1

Kapuzenjacke, Marke Fruit of the Loom, schwarz mit weisser Aufschrift […].

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

9.

Es

wird festgestellt, dass der Privatkläger F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8

des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen wurde.

10.

Es

wird festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, im erstinstanzlichen Verfahren

vor dem Amtsgericht-Lebern gemäss der diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9

des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 16'410.05 (Honorar CHF 14'342.40,

Auslagen CHF 894.40, zzgl. MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4,

somit CHF 12'307.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten A.___ erlauben.

11.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Thomas Fürst, wird im Berufungsverfahren auf CHF 4'615.80 (Honorar

4'023.00, Auslagen CHF 262.80, zzgl. MWST) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit

CHF 2'307.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___

erlauben.

12.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht

Solothurn-Lebern mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 29'000.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten bzw. den Staat

Solothurn zu bezahlen:

-

A.___:

3/4 entsprechend CHF 21'750.00;

-

Staat

Solothurn: 1/4 entsprechend CHF 7'250.00.

13.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 4'398.80, sind im Umfang von 1/2, d.h. CHF 2'199.40, vom Beschuldigten A.___

zu zahlen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann