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Entscheid

STBER.2020.13

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

28. Oktober 2020Deutsch19 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Reto

Gasser,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird mit dem

Einverständnis der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (im Folgenden die Beschuldigte)

wurde mit Strafbefehl vom 19. November 2018 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 5

Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ihr wurde für die Geldstrafe der bedingte

Strafvollzug gewährt, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre (Akten

Vorverfahren nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache. Sie sei lediglich gestützt auf

Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 400.00 zu

verurteilen (Einsprache-Begründung vom 15.12.2018).

3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts;

dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (Aktenseite [AS] 1 f.).

4. Am 12. Dezember 2019 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin

von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 27. Juni 2018,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Tagen.

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet

auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um

CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil meldete die

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom

27. Februar 2020. Beantragt wird die Verurteilung wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 300.00. Ihr seien von den

erstinstanzlichen Kosten max. CHF 550.00 aufzuerlegen und es sei ihr eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Mit Stellungnahme vom 2. März 2020

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wurde

das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben

worden waren. Dem Verteidiger wurde bis 30. April 2020 Frist zur Einreichung

der Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die Berufungsbegründung ging innert

(auf Gesuch hin teilweise erstreckter) Frist am 25. Mai 2020 ein (datiert vom

22. Mai 2020).

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 19. November 2018, welcher vorliegend die Anklage bildet, eine grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) vorgeworfen, angeblich begangen am 27. Juni

2018, um 17:15 Uhr, in Grenchen, Solothurnstrasse, indem die Beschuldigte als

Lenkerin des PW Kia, SO-[…], als sie den vor ihr im Schritttempo fahrenden

Kolonnenverkehr erblickt habe, abzubremsen versucht habe, dabei aber das

Bremspedal verfehlt habe, ins Leere getreten und in der Folge ungebremst mit

dem Heck des sich vor ihr befindenden PW VW Golf, BE-[…], Lenker B.___,

kollidiert sei. Dieser sei durch die Kollision verletzt worden. Durch ihr

Verhalten habe die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst

grobfahrlässig gehandelt.

2.

Die Vorinstanz sah den Vorhalt als

erstellt an und sprach die Beschuldigte wegen unbewusst grobfahrlässiger

Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig.

3.

Die Beschuldigte lässt in der

Berufungsbegründung ausführen, die Vorinstanz sei korrekterweise davon

ausgegangen, dass sie, die Beschuldigte, den Kolonnenverkehr schon von weitem

gesehen habe. Die Rede sei von mehreren hundert Metern. Fakt sei auch, dass sie

bereits im Bereich der 60er-Signalisation nur noch mit einer Geschwindigkeit

von 55 km/h unterwegs gewesen sei. Im Zeitpunkt, als sie ab dem Gas gegangen

sei, habe sie noch etwa 55 km/h auf dem Tacho gehabt; dies bekanntlich weit vor

der Kolonne. Davon gehe auch die Vorinstanz aus. Sie, die Beschuldigte, habe

den Blick immer auf die Kolonne gerichtet gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte

dafür, dass sie den Blick vom Strassenverkehr abgewendet gehabt hätte, sei es

durch Abschweifen des Blicks auf ein Mobiltelefon oder auf das Geschehen neben

der Strasse. Wohin sie den Fuss beim Loslassen des Gases bewegt habe, habe

nicht geklärt werden können. Sie habe zwar vor der Vorinstanz erklärt, dass sie

nicht gleich sofort auf die Bremse gegangen sei. Damit habe sie jedoch noch

nichts über die Position des (rechten) Fusses gesagt. Sie habe damit lediglich

zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht sogleich gebremst habe. Umgangssprachlich

bedeute die Aussage «ich gehe nicht auf die Bremse» bzw. «ich gehe auf die

Bremse», man bremse nicht bzw. man bremse. Gemeint sei also der Bremsvorgang

als solcher. Wenn sie erklärt habe, sie sei nicht sofort auf die Bremse

gegangen, heisse dies nicht, dass sie nicht den Fuss zur Bremse hin bewegt gehabt

hätte. Die Vorinstanz gehe also fehl in der Annahme, sie, die Beschuldigte,

hätte nach dem Loslassen des Gaspedals noch keine Bremsbereitschaft erstellt

gehabt. Beim Betätigen des Bremspedals sei es zum Fehltritt zwischen Gas- und

Bremspedal gekommen. Die Vorinstanz habe angenommen, sie, die Beschuldigte,

habe gar noch ein zweites Mal auf die Bremse drücken wollen und dabei das

Bremspedal ein zweites Mal verfehlt. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen. Sie,

die Beschuldigte, habe nie erklärt, noch zu einem zweiten Bremsvorgang

angesetzt zu haben. Sie habe vielmehr erklärt, sie sei «ines Züg ine» gekommen

(Berufungsbegründung S. 2 f.).

4.

Was die Beschuldigte mit diesen

Ausführungen zu ihren Gunsten ausführen will, erhellt sich nicht wirklich. Denn

in der Anklage wird ihr weder eine unangepasste Geschwindigkeit noch eine

fehlende Bremsbereitschaft noch ein unaufmerksames Verhalten vorgeworfen. Die

Beschuldigte bestreitet nicht, nach Feststellung des Kolonnenverkehrs zu

bremsen beabsichtigt und dabei das Bremspedal verfehlt zu haben und in der

Folge mit dem Personenwagen von B.___ kollidiert zu sein. Dass sie dabei mit dem

Fuss ins Leere getreten ist, wie ihr das in der Anklage vorgehalten wird,

dürfte sich von selbst verstehen: wohin sollte sie denn sonst getreten sein,

wenn nicht ins Leere? Dass sie folglich «ungebremst» in das Heck des

Personenwagens von B.___ gefahren ist, sagte sie in ihrer Erstbefragung vom 27.

Juni 2018 genauso aus (Akten Voruntersuchung nicht paginiert). Vor der

Vorinstanz führte sie diesbezüglich auf entsprechende Frage aus, sie habe nach

Erblicken der Kolonne nicht sofort zu bremsen versucht, sondern habe zuerst das

«Gaspedal» losgelassen. Sie sei ziemlich früh «vom Gas» gegangen (AS 31). Das

bedeutet aber lediglich, dass der Motor die Geschwindigkeit gedrosselt hat. Es

bleibt dabei, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ohne aktiv zu bremsen ins

Fahrzeug von B.___ gelenkt hat. Nicht bestritten wird im Übrigen, dass B.___

durch die Kollision verletzt worden ist (gemäss Notfallbericht des Spitals

C.___ vom 27.6.2018: HWS Distorsion, stumpfes Thoraxtrauma, links st.n. anaphyilaktischem

Schock).

Auch der Einwand, die Vorinstanz werfe

ihr zu Unrecht vor, sie habe noch ein zweites Mal erfolglos versucht, auf die

Bremse zu drücken, ist nicht stichhaltig: in ihrer Erstaussage vom 27. Juni

2018.

sagte sie aus «Dabei versuchte ich zu bremsen, trat aber daneben. Als ich

immer näher kam, geriet ich in Panik und trat umso mehr daneben». Diese Aussage

kann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschuldigte wiederholt

versucht hat, das Bremspedal zu drücken und ihr das nicht gelungen ist. Auf

Vorhalt dieser Aussage sagte sie vor der Vorinstanz aus: «Ich ging schon vom

Gas, wollte bremsen, erwischte die Bremse nicht und trat daneben. Dann wurde

ich nervös, weil ich die Bremse nicht erwischte. Ich kam in ein «Züg» und

erwischte sie erst recht nicht mehr. (…) Ja. Also ich kam dann fast gar nicht

mehr dazu, nochmals zu bremsen. Weil es ging dann alles so schnell, dass das

schon vorne dran war und es geknallt hat» (AS 29 und 31). Mit diesen Aussagen

hat die Beschuldigte ihre diesbezügliche Erstaussage in anderen Worten bestätigt.

Es dürfte im Übrigen auch eine naheliegende Reaktion sein, mit dem Fuss erneut

das Bremspedal zu suchen, wenn dies ein erstes Mal nicht gelingt.

Mithin ist der vorgehaltene Sachverhalt

gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Die Beschuldigte beherrschte unzweifelhaft ihr Fahrzeug nicht,

als sie trotz der entsprechenden Absicht ihr Auto nicht bremsen konnte. Sie

sagte vor der Vorinstanz aus, es sei blöd gegangen, sie habe keine Erklärung

für das Vorgefallene (AS 32).

Mit Busse wird bestraft, wer

Verkehrsregeln des SVG und seiner Vollziehungsvorschriften des Bundesrates

verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die Beschuldigte erfüllte zweifellos und

unbestrittenermassen den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG, als sie nicht

bremsen konnte und dadurch ihr Fahrzeug nicht beherrschte. Es ist zu prüfen, ob

sie dadurch auch Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat.

2.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich

strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften

sind u.a. jene über

-

das Beherrschen des

Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),

-

die Aufmerksamkeit nach

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),

-

das Anhalten (6B_560/2009

vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

-

die Geschwindigkeit (statt

vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

-

das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

-

die Abstände zwischen

Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

-

den Vortritt (u.a.

6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

-

Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

-

Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).

Fraglich und offen ist, welche

Verkehrsvorschriften und –regeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig,

gewertet werden können. Als Faustregel gilt, dass alle Verkehrsregeln

grundlegend sind, es sei denn, sie dienten allgemein oder nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit. Als nicht grundlegend

Dispositiv

können demnach z.B. die Parkierungsvorschriften gewertet werden, deren Verletzung

kaum je eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (ausser bei behinderndem

Parkieren oder Halten), sowie namentlich gewisse Fahrverbote. Für die

Abgrenzung sind aber immer die konkreten Umstände massgebend.

Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen

überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht

scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als

«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen

hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung

zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.

Der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen

Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren

Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung

weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.

Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte

oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der

übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die

Übertretung geschieht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 123 IV 88 E. 3a, 118 IV 285 E.

3a, 114 IV 63).

3.1 Die Beschuldigte verletzte durch ihr

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges eine wichtige Verkehrsregel in objektiv

schwerer Weise. Sie machte einen elementaren Fahrfehler und gefährdete dadurch

nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern verletzte mit ihrem Auto den

Verkehrsteilnehmer B.___. Sie erfüllte dadurch Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver

Hinsicht. Die Einwände der Verteidigung gegen die Annahme der Erfüllung des

objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehen sich weitgehend auf die

Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Beschuldigte wegen mangelnder

Aufmerksamkeit im Strassenverkehr schuldig gemacht habe, wovon das

Berufungsgericht aber nicht ausgeht, zumal ihr dies von der Anklage auch nicht

vorgeworfen wird. Das Argument der Verteidigung, in objektiver Hinsicht könne

nicht von einer schweren Missachtung der Verkehrsvorschriften ausgegangen

werden, da nicht klar sei, wohin die Beschuldigte den Fuss nach Verlassen des

Gaspedals bewegt habe und somit zu ihren Gunsten davon auszugehen sei, dass sie

frühzeitig eine Bremsbereitschaft erstellt habe, geht, weil eine fehlende

Bremsbereitschaft nicht angeklagt ist, an der Sache vorbei.

3.2 Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2

SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,

d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St.

Gallen 2011, Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts

6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich

Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der

subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»

(d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008

vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur

leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht

sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die

subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die

objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den

Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu

Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des

Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.

3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv

rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch

nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst

gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der

bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen

Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten

oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts

bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich

zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu

können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter

unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber

nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit

beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die

wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der

Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen). Das Erfordernis der

groben Fahrlässigkeit ist in erster Linie ein Vehikel, um z.B. bei an sich

umsichtigen Fahrzeugführern, die wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund

ungünstiger Umstände in Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von

Art. 90 Abs. 2 SVG auszuschliessen (z.B. Schleudern bei Glatteis bei relativ

geringer Geschwindigkeit; Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel

2014, Art. 90 SVG N 95).

4. Die Beschuldigte

handelte nicht vorsätzlich. Dies wird ihr auch nicht vorgeworfen. Ihr wird ein

zumindest unbewusst fahrlässiges Verhalten vorgehalten.

Aufgrund des Verletzungserfolgs, des

gravierenden Nichtbeherrschens des Bremspedals und der zentralen Bedeutung der

verletzten Verkehrsvorschrift wiegt die Tat in objektiver Hinsicht relativ

schwer, was – wie dargelegt – ein Indiz dafür ist, dass den Täter bzw. die

Täterin auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft, sofern nicht besondere

Indizien dagegen sprechen, welche vorliegend nicht auszumachen sind. Es gab

keine erschwerenden Umstände, welche die Tat in ein besseres Licht rücken

würden. Nicht einmal der Zeitfaktor war ausschlaggebend für das Fehlverhalten.

Die Beschuldigte hätte unbestrittenermassen genügend Zeit gehabt, rechtzeitig

ein korrektes Bremsmanöver einzuleiten. Das Verhalten der Beschuldigten war

zwar nicht rücksichtslos, aber sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidrig. Es

handelte sich um einen unerklärlichen Fehltritt.

In der Berufungsbegründung wendet der

Verteidiger in subjektiver Hinsicht ein, für den Erfolg könne nur haften, wer

den Erfolg nach seinen individuellen Fähigkeiten voraussehen und damit

vermeiden könne. Die Beschuldigte habe den Führerausweis auf Probe gehabt. Ihre

Erfahrungen als Automobilistin seien im damaligen Moment eher eingeschränkt

gewesen, auch wenn sie jeden Tag mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Berücksichtige

man diese persönliche Erfahrung der Beschuldigten, könne man ihr weder

grobfahrlässiges Verhalten noch Rücksichtslosigkeit unterstellen (S. 5 f. der

Berufungsbegründung).

In seinem Entscheid 4C.286/2003 vom 18.

Februar 2004 hatte die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit

der Haftung eines Motorfahrzeughalters einen Fall zu beurteilen, in dem ein

81jähriger Personenwagenlenker das Bremspedal mit dem Gaspedal verwechselt

hatte, in der Folge in seine auf dem Trottoir stehende Ehefrau gefahren war,

wodurch diese schwer verletzt worden war. Das Bundesgericht führte aus, ein

solcher Fahrfehler sei unverständlich. Die sorgfältige Unterscheidung zwischen

Gas- und Bremspedal würde jedem Fahrschüler von der ersten Lektion an

eingeschärft und schleife sich im Laufe der Fahrpraxis als Automatismus ein.

Beim Bremsen handle es sich um eine der elementarsten Fahrregeln, so dass in

objektiver Hinsicht an einem schweren Verschulden keine Zweifel bestünden. Der

Beklagten helfe die Berufung auf das fortgeschrittene Alter des fehlbaren

Lenkers nicht weiter. Die Anforderungen an die Sorgfalt würden in hohem Masse

von der ausgeübten Tätigkeit abhängen, von ihrer Gefährlichkeit und

Schwierigkeit. Wer eine Tätigkeit ausübe, die besondere Fähigkeiten verlange,

aber durch sein Alter in seinen Fähigkeiten reduziert sei, wisse dies und habe

diesem Umstand Rechnung zu tragen, gegebenenfalls durch Unterlassung der

betreffenden Handlung (Erw. 4.3 f).

Diese Erwägungen können sinngemäss auch

auf das vorliegende Strafverfahren bezogen werden. Die hohen Anforderungen,

welche der Strassenverkehr an die Reaktionsfähigkeit der Automobilisten stellt,

sind allgemein bekannt. Weder betagte noch junge Fahrzeugführer mit

entsprechend wenig Erfahrung können sich diesbezüglich aus der Verantwortung

ziehen – im Gegenteil: gerade diese Fahrzeugführergruppen sind zu besonders

hoher Sorgfalt angehalten, um ihre mangelnde Routine bzw. ihren altersbedingten

Abbau der Reaktionsfähigkeit zu kompensieren. Dies insbesondere, wenn es um ein

zentrales Manöver wie das sichere Bedienen der Pedale geht, welches, wie

seitens des Bundesgerichts festgehalten, jedem Fahrschüler von der ersten

Lektion an eingeschärft wird und welches sich im Laufe der Fahrpraxis als

Automatismus einschleift. Das Fehlverhalten der Beschuldigten auf einer geraden

und übersichtlich verlaufenden Hauptstrasse bei guter Sicht und Tageslicht, bei

mässiger Geschwindigkeit und ohne, dass in irgendeiner Weise eine stressende

Verkehrssituation vorgelegen hätte, ist als (unbewusst) grobfahrlässig

einzustufen. Wie dargelegt, ist das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit in

erster Linie ein Vehikel, um z.B. bei an sich umsichtigen Fahrzeugführern, die

wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund ungünstiger Umstände in

Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG

auszuschliessen. Vorliegend gab es eben gerade keine schwierigen Umstände und

es handelte sich auch nicht um eine kleinere Nachlässigkeit, sondern um eine

sehr bedenkliche momentane Unfähigkeit, ein absolut zentrales Manöver wie das

Bremsen durchzuführen. Das Verhalten muss klar als grobfahrlässig eingestuft

werden. Die Beschuldigte erfüllte demnach auch den subjektiven Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG und ist wegen unbewusst grobfahrlässig begangener grober

Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

III. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 11 ff.). Die

Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

einer Freiheitsstrafe von drei Tagen. Die Beschuldigte äussert sich in der

Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, sondern beantragt

– entsprechend dem Antrag in der Hauptsache –, es sei lediglich eine Busse von

CHF 300.00 zu verhängen. Nachdem die Beschuldigte auch vom Berufungsgericht wegen

einer groben Verletzung einer Verkehrsregel schuldig gesprochen worden ist, ist

eine Geldstrafe und eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Strafzumessung der

Vorinstanz inkl. deren Entscheid über die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.

IV. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschuldigte sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen und ihr

Entschädigungsbegehren wird abgewiesen.

Somit ist der erstinstanzliche

Kostenentscheid zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr

auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich

auf total CHF 1'050.00.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 34,

Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398

ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich der fahrlässigen groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am

27. Juni 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Tagen.

3. Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, zu

bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher