STBER.2020.13
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
28. Oktober 2020Deutsch19 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Reto
Gasser,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden die Beschuldigte)
wurde mit Strafbefehl vom 19. November 2018 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 5
Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ihr wurde für die Geldstrafe der bedingte
Strafvollzug gewährt, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre (Akten
Vorverfahren nicht paginiert).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache. Sie sei lediglich gestützt auf
Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 400.00 zu
verurteilen (Einsprache-Begründung vom 15.12.2018).
3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts;
dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (Aktenseite [AS] 1 f.).
4. Am 12. Dezember 2019 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin
von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 27. Juni 2018,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Tagen.
3. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet
auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um
CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil meldete die
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom
27. Februar 2020. Beantragt wird die Verurteilung wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 300.00. Ihr seien von den
erstinstanzlichen Kosten max. CHF 550.00 aufzuerlegen und es sei ihr eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Mit Stellungnahme vom 2. März 2020
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wurde
das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben
worden waren. Dem Verteidiger wurde bis 30. April 2020 Frist zur Einreichung
der Berufungsbegründung gesetzt.
8. Die Berufungsbegründung ging innert
(auf Gesuch hin teilweise erstreckter) Frist am 25. Mai 2020 ein (datiert vom
22. Mai 2020).
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Der Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 19. November 2018, welcher vorliegend die Anklage bildet, eine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) vorgeworfen, angeblich begangen am 27. Juni
2018, um 17:15 Uhr, in Grenchen, Solothurnstrasse, indem die Beschuldigte als
Lenkerin des PW Kia, SO-[…], als sie den vor ihr im Schritttempo fahrenden
Kolonnenverkehr erblickt habe, abzubremsen versucht habe, dabei aber das
Bremspedal verfehlt habe, ins Leere getreten und in der Folge ungebremst mit
dem Heck des sich vor ihr befindenden PW VW Golf, BE-[…], Lenker B.___,
kollidiert sei. Dieser sei durch die Kollision verletzt worden. Durch ihr
Verhalten habe die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst
grobfahrlässig gehandelt.
2.
Die Vorinstanz sah den Vorhalt als
erstellt an und sprach die Beschuldigte wegen unbewusst grobfahrlässiger
Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig.
3.
Die Beschuldigte lässt in der
Berufungsbegründung ausführen, die Vorinstanz sei korrekterweise davon
ausgegangen, dass sie, die Beschuldigte, den Kolonnenverkehr schon von weitem
gesehen habe. Die Rede sei von mehreren hundert Metern. Fakt sei auch, dass sie
bereits im Bereich der 60er-Signalisation nur noch mit einer Geschwindigkeit
von 55 km/h unterwegs gewesen sei. Im Zeitpunkt, als sie ab dem Gas gegangen
sei, habe sie noch etwa 55 km/h auf dem Tacho gehabt; dies bekanntlich weit vor
der Kolonne. Davon gehe auch die Vorinstanz aus. Sie, die Beschuldigte, habe
den Blick immer auf die Kolonne gerichtet gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie den Blick vom Strassenverkehr abgewendet gehabt hätte, sei es
durch Abschweifen des Blicks auf ein Mobiltelefon oder auf das Geschehen neben
der Strasse. Wohin sie den Fuss beim Loslassen des Gases bewegt habe, habe
nicht geklärt werden können. Sie habe zwar vor der Vorinstanz erklärt, dass sie
nicht gleich sofort auf die Bremse gegangen sei. Damit habe sie jedoch noch
nichts über die Position des (rechten) Fusses gesagt. Sie habe damit lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht sogleich gebremst habe. Umgangssprachlich
bedeute die Aussage «ich gehe nicht auf die Bremse» bzw. «ich gehe auf die
Bremse», man bremse nicht bzw. man bremse. Gemeint sei also der Bremsvorgang
als solcher. Wenn sie erklärt habe, sie sei nicht sofort auf die Bremse
gegangen, heisse dies nicht, dass sie nicht den Fuss zur Bremse hin bewegt gehabt
hätte. Die Vorinstanz gehe also fehl in der Annahme, sie, die Beschuldigte,
hätte nach dem Loslassen des Gaspedals noch keine Bremsbereitschaft erstellt
gehabt. Beim Betätigen des Bremspedals sei es zum Fehltritt zwischen Gas- und
Bremspedal gekommen. Die Vorinstanz habe angenommen, sie, die Beschuldigte,
habe gar noch ein zweites Mal auf die Bremse drücken wollen und dabei das
Bremspedal ein zweites Mal verfehlt. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen. Sie,
die Beschuldigte, habe nie erklärt, noch zu einem zweiten Bremsvorgang
angesetzt zu haben. Sie habe vielmehr erklärt, sie sei «ines Züg ine» gekommen
(Berufungsbegründung S. 2 f.).
4.
Was die Beschuldigte mit diesen
Ausführungen zu ihren Gunsten ausführen will, erhellt sich nicht wirklich. Denn
in der Anklage wird ihr weder eine unangepasste Geschwindigkeit noch eine
fehlende Bremsbereitschaft noch ein unaufmerksames Verhalten vorgeworfen. Die
Beschuldigte bestreitet nicht, nach Feststellung des Kolonnenverkehrs zu
bremsen beabsichtigt und dabei das Bremspedal verfehlt zu haben und in der
Folge mit dem Personenwagen von B.___ kollidiert zu sein. Dass sie dabei mit dem
Fuss ins Leere getreten ist, wie ihr das in der Anklage vorgehalten wird,
dürfte sich von selbst verstehen: wohin sollte sie denn sonst getreten sein,
wenn nicht ins Leere? Dass sie folglich «ungebremst» in das Heck des
Personenwagens von B.___ gefahren ist, sagte sie in ihrer Erstbefragung vom 27.
Juni 2018 genauso aus (Akten Voruntersuchung nicht paginiert). Vor der
Vorinstanz führte sie diesbezüglich auf entsprechende Frage aus, sie habe nach
Erblicken der Kolonne nicht sofort zu bremsen versucht, sondern habe zuerst das
«Gaspedal» losgelassen. Sie sei ziemlich früh «vom Gas» gegangen (AS 31). Das
bedeutet aber lediglich, dass der Motor die Geschwindigkeit gedrosselt hat. Es
bleibt dabei, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ohne aktiv zu bremsen ins
Fahrzeug von B.___ gelenkt hat. Nicht bestritten wird im Übrigen, dass B.___
durch die Kollision verletzt worden ist (gemäss Notfallbericht des Spitals
C.___ vom 27.6.2018: HWS Distorsion, stumpfes Thoraxtrauma, links st.n. anaphyilaktischem
Schock).
Auch der Einwand, die Vorinstanz werfe
ihr zu Unrecht vor, sie habe noch ein zweites Mal erfolglos versucht, auf die
Bremse zu drücken, ist nicht stichhaltig: in ihrer Erstaussage vom 27. Juni
2018.
sagte sie aus «Dabei versuchte ich zu bremsen, trat aber daneben. Als ich
immer näher kam, geriet ich in Panik und trat umso mehr daneben». Diese Aussage
kann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschuldigte wiederholt
versucht hat, das Bremspedal zu drücken und ihr das nicht gelungen ist. Auf
Vorhalt dieser Aussage sagte sie vor der Vorinstanz aus: «Ich ging schon vom
Gas, wollte bremsen, erwischte die Bremse nicht und trat daneben. Dann wurde
ich nervös, weil ich die Bremse nicht erwischte. Ich kam in ein «Züg» und
erwischte sie erst recht nicht mehr. (…) Ja. Also ich kam dann fast gar nicht
mehr dazu, nochmals zu bremsen. Weil es ging dann alles so schnell, dass das
schon vorne dran war und es geknallt hat» (AS 29 und 31). Mit diesen Aussagen
hat die Beschuldigte ihre diesbezügliche Erstaussage in anderen Worten bestätigt.
Es dürfte im Übrigen auch eine naheliegende Reaktion sein, mit dem Fuss erneut
das Bremspedal zu suchen, wenn dies ein erstes Mal nicht gelingt.
Mithin ist der vorgehaltene Sachverhalt
gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Die Beschuldigte beherrschte unzweifelhaft ihr Fahrzeug nicht,
als sie trotz der entsprechenden Absicht ihr Auto nicht bremsen konnte. Sie
sagte vor der Vorinstanz aus, es sei blöd gegangen, sie habe keine Erklärung
für das Vorgefallene (AS 32).
Mit Busse wird bestraft, wer
Verkehrsregeln des SVG und seiner Vollziehungsvorschriften des Bundesrates
verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die Beschuldigte erfüllte zweifellos und
unbestrittenermassen den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG, als sie nicht
bremsen konnte und dadurch ihr Fahrzeug nicht beherrschte. Es ist zu prüfen, ob
sie dadurch auch Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat.
2.
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich
strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften
sind u.a. jene über
-
das Beherrschen des
Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),
-
die Aufmerksamkeit nach
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),
-
das Anhalten (6B_560/2009
vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
-
die Geschwindigkeit (statt
vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
-
das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
-
die Abstände zwischen
Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
-
den Vortritt (u.a.
6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
-
Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
-
Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).
Fraglich und offen ist, welche
Verkehrsvorschriften und –regeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig,
gewertet werden können. Als Faustregel gilt, dass alle Verkehrsregeln
grundlegend sind, es sei denn, sie dienten allgemein oder nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit. Als nicht grundlegend
Dispositiv
können demnach z.B. die Parkierungsvorschriften gewertet werden, deren Verletzung
kaum je eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (ausser bei behinderndem
Parkieren oder Halten), sowie namentlich gewisse Fahrverbote. Für die
Abgrenzung sind aber immer die konkreten Umstände massgebend.
Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen
überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung
zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.
Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren
Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.
Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte
oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der
übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die
Übertretung geschieht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 123 IV 88 E. 3a, 118 IV 285 E.
3a, 114 IV 63).
3.1 Die Beschuldigte verletzte durch ihr
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges eine wichtige Verkehrsregel in objektiv
schwerer Weise. Sie machte einen elementaren Fahrfehler und gefährdete dadurch
nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern verletzte mit ihrem Auto den
Verkehrsteilnehmer B.___. Sie erfüllte dadurch Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver
Hinsicht. Die Einwände der Verteidigung gegen die Annahme der Erfüllung des
objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehen sich weitgehend auf die
Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Beschuldigte wegen mangelnder
Aufmerksamkeit im Strassenverkehr schuldig gemacht habe, wovon das
Berufungsgericht aber nicht ausgeht, zumal ihr dies von der Anklage auch nicht
vorgeworfen wird. Das Argument der Verteidigung, in objektiver Hinsicht könne
nicht von einer schweren Missachtung der Verkehrsvorschriften ausgegangen
werden, da nicht klar sei, wohin die Beschuldigte den Fuss nach Verlassen des
Gaspedals bewegt habe und somit zu ihren Gunsten davon auszugehen sei, dass sie
frühzeitig eine Bremsbereitschaft erstellt habe, geht, weil eine fehlende
Bremsbereitschaft nicht angeklagt ist, an der Sache vorbei.
3.2 Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2
SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St.
Gallen 2011, Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts
6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich
Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der
subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»
(d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008
vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur
leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht
sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die
subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die
objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den
Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu
Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des
Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.
3.2).
Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv
rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch
nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst
gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu
können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter
unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber
nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit
beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die
wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der
Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen). Das Erfordernis der
groben Fahrlässigkeit ist in erster Linie ein Vehikel, um z.B. bei an sich
umsichtigen Fahrzeugführern, die wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund
ungünstiger Umstände in Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von
Art. 90 Abs. 2 SVG auszuschliessen (z.B. Schleudern bei Glatteis bei relativ
geringer Geschwindigkeit; Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel
2014, Art. 90 SVG N 95).
4. Die Beschuldigte
handelte nicht vorsätzlich. Dies wird ihr auch nicht vorgeworfen. Ihr wird ein
zumindest unbewusst fahrlässiges Verhalten vorgehalten.
Aufgrund des Verletzungserfolgs, des
gravierenden Nichtbeherrschens des Bremspedals und der zentralen Bedeutung der
verletzten Verkehrsvorschrift wiegt die Tat in objektiver Hinsicht relativ
schwer, was – wie dargelegt – ein Indiz dafür ist, dass den Täter bzw. die
Täterin auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft, sofern nicht besondere
Indizien dagegen sprechen, welche vorliegend nicht auszumachen sind. Es gab
keine erschwerenden Umstände, welche die Tat in ein besseres Licht rücken
würden. Nicht einmal der Zeitfaktor war ausschlaggebend für das Fehlverhalten.
Die Beschuldigte hätte unbestrittenermassen genügend Zeit gehabt, rechtzeitig
ein korrektes Bremsmanöver einzuleiten. Das Verhalten der Beschuldigten war
zwar nicht rücksichtslos, aber sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidrig. Es
handelte sich um einen unerklärlichen Fehltritt.
In der Berufungsbegründung wendet der
Verteidiger in subjektiver Hinsicht ein, für den Erfolg könne nur haften, wer
den Erfolg nach seinen individuellen Fähigkeiten voraussehen und damit
vermeiden könne. Die Beschuldigte habe den Führerausweis auf Probe gehabt. Ihre
Erfahrungen als Automobilistin seien im damaligen Moment eher eingeschränkt
gewesen, auch wenn sie jeden Tag mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Berücksichtige
man diese persönliche Erfahrung der Beschuldigten, könne man ihr weder
grobfahrlässiges Verhalten noch Rücksichtslosigkeit unterstellen (S. 5 f. der
Berufungsbegründung).
In seinem Entscheid 4C.286/2003 vom 18.
Februar 2004 hatte die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit
der Haftung eines Motorfahrzeughalters einen Fall zu beurteilen, in dem ein
81jähriger Personenwagenlenker das Bremspedal mit dem Gaspedal verwechselt
hatte, in der Folge in seine auf dem Trottoir stehende Ehefrau gefahren war,
wodurch diese schwer verletzt worden war. Das Bundesgericht führte aus, ein
solcher Fahrfehler sei unverständlich. Die sorgfältige Unterscheidung zwischen
Gas- und Bremspedal würde jedem Fahrschüler von der ersten Lektion an
eingeschärft und schleife sich im Laufe der Fahrpraxis als Automatismus ein.
Beim Bremsen handle es sich um eine der elementarsten Fahrregeln, so dass in
objektiver Hinsicht an einem schweren Verschulden keine Zweifel bestünden. Der
Beklagten helfe die Berufung auf das fortgeschrittene Alter des fehlbaren
Lenkers nicht weiter. Die Anforderungen an die Sorgfalt würden in hohem Masse
von der ausgeübten Tätigkeit abhängen, von ihrer Gefährlichkeit und
Schwierigkeit. Wer eine Tätigkeit ausübe, die besondere Fähigkeiten verlange,
aber durch sein Alter in seinen Fähigkeiten reduziert sei, wisse dies und habe
diesem Umstand Rechnung zu tragen, gegebenenfalls durch Unterlassung der
betreffenden Handlung (Erw. 4.3 f).
Diese Erwägungen können sinngemäss auch
auf das vorliegende Strafverfahren bezogen werden. Die hohen Anforderungen,
welche der Strassenverkehr an die Reaktionsfähigkeit der Automobilisten stellt,
sind allgemein bekannt. Weder betagte noch junge Fahrzeugführer mit
entsprechend wenig Erfahrung können sich diesbezüglich aus der Verantwortung
ziehen – im Gegenteil: gerade diese Fahrzeugführergruppen sind zu besonders
hoher Sorgfalt angehalten, um ihre mangelnde Routine bzw. ihren altersbedingten
Abbau der Reaktionsfähigkeit zu kompensieren. Dies insbesondere, wenn es um ein
zentrales Manöver wie das sichere Bedienen der Pedale geht, welches, wie
seitens des Bundesgerichts festgehalten, jedem Fahrschüler von der ersten
Lektion an eingeschärft wird und welches sich im Laufe der Fahrpraxis als
Automatismus einschleift. Das Fehlverhalten der Beschuldigten auf einer geraden
und übersichtlich verlaufenden Hauptstrasse bei guter Sicht und Tageslicht, bei
mässiger Geschwindigkeit und ohne, dass in irgendeiner Weise eine stressende
Verkehrssituation vorgelegen hätte, ist als (unbewusst) grobfahrlässig
einzustufen. Wie dargelegt, ist das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit in
erster Linie ein Vehikel, um z.B. bei an sich umsichtigen Fahrzeugführern, die
wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund ungünstiger Umstände in
Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG
auszuschliessen. Vorliegend gab es eben gerade keine schwierigen Umstände und
es handelte sich auch nicht um eine kleinere Nachlässigkeit, sondern um eine
sehr bedenkliche momentane Unfähigkeit, ein absolut zentrales Manöver wie das
Bremsen durchzuführen. Das Verhalten muss klar als grobfahrlässig eingestuft
werden. Die Beschuldigte erfüllte demnach auch den subjektiven Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG und ist wegen unbewusst grobfahrlässig begangener grober
Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
III. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen
Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 11 ff.). Die
Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von drei Tagen. Die Beschuldigte äussert sich in der
Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, sondern beantragt
– entsprechend dem Antrag in der Hauptsache –, es sei lediglich eine Busse von
CHF 300.00 zu verhängen. Nachdem die Beschuldigte auch vom Berufungsgericht wegen
einer groben Verletzung einer Verkehrsregel schuldig gesprochen worden ist, ist
eine Geldstrafe und eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Strafzumessung der
Vorinstanz inkl. deren Entscheid über die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.
IV. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschuldigte sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen und ihr
Entschädigungsbegehren wird abgewiesen.
Somit ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr
auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich
auf total CHF 1'050.00.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 34,
Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398
ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der fahrlässigen groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am
27. Juni 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Tagen.
3. Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, zu
bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher