STBER.2020.15
Missachten der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung
29. Oktober 2020Deutsch46 min
A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Andreas
Miescher,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Missachten
der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 29. Oktober 2020:
-
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Andreas
Miescher,
-
G.___, Dolmetscher,
-
Eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn mit zwei Lehrpersonen.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er erläutert, die Auskunftsperson B.___ sei
versehentlich beim Richteramt Olten-Gösgen, weil er gemeint habe, die
Verhandlung finde dort statt. Er führt aus, das Obergericht stelle es zur
Disposition, ob man auf die Befragung von Herrn B.___ verzichten wolle.
Rechtsanwalt Miescher wird das rechtliche Gehör gewährt. Er führt aus,
vorliegend stehe Aussage gegen Aussage und den Angaben der Auskunftsperson
komme zentrale Bedeutung zu, weshalb die Verteidigung an ihrem Antrag, Herr B.___
sei zu befragen, festhalte. Daraufhin wird das Richteramt Olten-Gösgen gebeten,
Herrn B.___ schnellstmöglich nach Solothurn zu schicken.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2019 zusammen, gegen welches der
Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom
19. Februar 2020 habe der Beschuldigte erklärt, das vorinstanzliche Urteil
nur in Bezug auf den Schuldpunkt betreffend die Drohung vom 19. November
2016 zum Nachteil von B.___ und die dazugehörende Strafe anzufechten. Implizit
sei auch die Kostenverlegung angefochten worden. Die Staatsanwaltschaft habe
auf ein Rechtsmittel verzichtet, deshalb sei sie heute auch nicht anwesend.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
Ziffer 1;
-
Ziffer 2 sei teilweise
rechtskräftig, und zwar in Bezug auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,
die am 20. Mai 2016 zum Nachteil von C.___ begangene Drohung sowie die
Hinderung einer Amtshandlung;
-
Ziffer 5;
-
Ziffer 6: teilweise in
Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen
Verteidigers.
Nicht selbständig in Rechtskraft
erwachsen sei Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Verzicht der
Vorinstanz auf den Widerruf des mit Urteils der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je
CHF 30.00. Vorliegend sei die Strafzumessung angefochten. Gemäss
Rechtsprechung des Obergerichts könnten einzelne Punkte, welche mit der
Strafzumessung im Zusammenhang stünden, nicht für sich alleine rechtskräftig
werden.
Der Vorsitzende erläutert sodann den
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen;
2. Befragung des Beschuldigten zur Sache
und zur Person;
3. Unterbruch der Verhandlung bis zur Anwesenheit
von B.___;
4. Befragung der Auskunftsperson B.___;
5. Allfällige weitere Beweisanträge;
6. Parteivorträge;
7. Gelegenheit zum letzten Wort des
Beschuldigten;
8. Geheime Urteilsberatung;
9. Mündliche Urteilseröffnung
gleichentags um 16:00 Uhr.
Der Vorsitzende erklärt, über die
Modalitäten der Urteilseröffnung (Verzicht oder zeitlich früher) könne man nach
erfolgter Befragung von Herrn B.___ in Absprache mit der Verteidigung befinden.
Vorab weist er den Dolmetscher auf seine
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf seine Geheimhaltungspflicht hin. In
der Folge übersetzt der Dolmetscher dem Beschuldigten die vom Vorsitzenden
dargelegte Ausgangslage.
Rechtsanwalt Miescher verzichtet auf das
Stellen von Vorfragen.
Anschliessend weist der Vorsitzende den
Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu
verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2020).
Danach wird die Verhandlung um 08:50 Uhr
bis um 09:25 Uhr unterbrochen. Um 09:25 Uhr erscheint B.___. Es folgt die
Einvernahme der Auskunftsperson B.___ von 09:25 Uhr bis 09:55 Uhr, welche
ebenfalls auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und
separates Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2020).
Nachfolgend stellt Rechtsanwalt Miescher
den Beweisantrag, das Telefongespräch vom 19. Oktober 2016 um 18:29 Uhr
sei bei der Polizei erhältlich zu machen. Zur Begründung führt Rechtsanwalt
Miescher aus, das Gespräch sei relevant und liege ausserhalb des angeklagten
Zeitrahmens. Bei diesem Gespräch habe Herr B.___ den Beschuldigten beleidigt,
aber angeblich sei Herr B.___ kurz zuvor in Angst und Schrecken versetzt
worden. Dieses Gespräch belege, in welcher Verfassung Herr B.___ kurz nach dem
angeblich bedrohlichen Gespräch gewesen sei. Ausserdem sei vor Vorinstanz
festgehalten worden, dass das Gespräch zwar nicht in den Akten sei, aber
aufgezeichnet und von einem fachkundigen Dolmetscher übersetzt worden sei.
Diese Fachkompetenz dürfe man nicht einfach absprechen. Das Gericht habe diese
Aspekte bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen.
Auf Frage des Vorsitzenden, wo dieses
Gespräch eingeholt werden solle, erwidert Rechtsanwalt Miescher, man müsse
dieses bei der Polizei erhältlich machen.
(Unterbruch der Verhandlung und geheime
Beratung über den Beweisantrag von 10:00 Uhr bis 10:06 Uhr.)
In der Folge wird der Beweisantrag von
Rechtsanwalt Miescher, das Telefongespräch vom 19. Oktober 2016 um 18:29
Uhr sei bei der Polizei erhältlich zu machen, abgewiesen. Zur Begründung führt
der Vorsitzende aus, es gebe keine Hinweise, dass das besagte Gespräch irgendwo
von der Polizei aufgezeichnet worden sei. Gemäss der Aktenlage sei es eher so,
dass man das Telefonat im Rahmen der Befragung des Beschuldigten abgehört und
von einem Dolmetscher habe übersetzen lassen. Diese Notizen habe man B.___ bei
dessen Befragung vorgehalten. Vorliegend könne aber auf die Protokolle der
beiden Befragungen abgestützt werden, weshalb das Gespräch nicht noch einmal
beigezogen werden müsse. Letztlich sei ohnehin fraglich, ob das Gespräch
verwertbar sei, auch wenn es zu Gunsten des Beschuldigten aufgenommen worden
sei. Der Beschuldigte habe ja eingestanden, dass er das Telefonat ohne B.___s Zustimmung
aufgenommen habe.
Der Vorsitzende schliesst das
Beweisverfahren.
Anschliessend wird B.___ das Wort
erteilt und er bestätigt, die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung zu
beantragen. Er fügt an, dass ihm die Polizei gesagt habe, dass es sein könne,
dass das Gespräch vom Beschuldigten geschnitten bzw. manipuliert worden sei.
Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt und
begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (vgl. Anträge
gemäss Berufungserklärung vom 19. Februar 2020):
«1. Die
Ziffern 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom
11. Oktober 2019 seien teilweise aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung, begangen am 19. Oktober 2016
(AnklS. Ziffer 1.4) freizusprechen.
3. Der
Beschuldigte sei für die übrigen Taten zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 08.04.2016, zu verurteilen.
Die
Untersuchungshaft von total 99 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Geldstrafe
anzurechnen.
4. Es
sei der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im
Berufungsverfahren einzusetzen und gemäss noch einzureichender Honorarnote zu
entschädigen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Nachdem Rechtsanwalt Miescher seinen
Parteivortrag gehalten hat, fügt er an, die Verteidigung verzichte auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Es wird die telefonische Orientierung durch die
Gerichtsschreiberin vereinbart. Zudem reicht er seine Honorarnote vom
28. Oktober 2020 ein.
Der Beschuldigte verzichtet auf sein
Recht auf das letzte Wort.
Um 10:30 Uhr endet der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. Mai 2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen
A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.___, geb.
21. März 2012 (Akten S. [nachfolgend AS] 178). Gleichentags wurde der
Beschuldigte polizeilich festgenommen und ihm wurde Rechtsanwalt Andreas
Miescher als amtlicher Verteidiger beigeordnet (AS 179).
2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016
ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Haftgericht) über
den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 26. August 2016 an (AS 198 f.). Mit
Verfügung vom 30. August 2016 verfügte das Haftgericht die Entlassung des
Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Kontakt- und
Annäherungsverbots bis zum 28. Februar 2017 (AS 264 f.).
3. Am 10. (AS 432) und 24. März 2017 (AS
435) ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft
Solothurn um Übernahme des Gerichtsstandes hinsichtlich der Strafverfolgung
gegen den Beschuldigten wegen der Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung
nach Art. 286 StGB und Drohung nach Art. 180 StGB. Mit Verfügungen vom 21. (AS
433) und 31. März 2017 (AS 436) anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den
Gerichtsstand.
4. Am 8. Juni 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung hinsichtlich der
Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1
StGB, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 74 i.V.m. Art. 119 Abs. 1
AuG, mehrfachen Drohung, Art. 180 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Art. 292 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB
(AS 438 f.).
5. Am 10. August 2017 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern ein (AS 449 ff.).
6. Am 4. September 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 74 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 AuG, mehrfacher
Drohung, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung, Art.
286 StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 unter Anrechnung von 99 Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016, sowie einer Busse
von CHF 150.00 verurteilt. Desweitern verzichtete die Staatsanwaltschaft auf
den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 28. August 2013 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.00 (AS 454 f.).
7. Am 18. September 2017 erhob der
Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. September 2017 (AS 457).
8. Am 22. Oktober 2018 überwies die Staatsanwaltschaft
die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen, unter Festhalten am Strafbefehl (AS
477 f.).
9. Am 11. Oktober 2019 erliess der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen nachfolgendes Urteil (AS 589 ff.):
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der
Zeit von 30.8.2016 bis 25.10.2016.
2.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
- der Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10.6.2015 bis Mitte April 2016 (AnklS.
Ziff. 1.1);
- der Drohung, begangen am 20.5.2016
(AnklS Ziff. 1.2);
- der Drohung, begangen am 19.11.2016
(AnklS Ziff. 1.4);
- der Hinderung einer Amtshandlung,
begangen am 30.1.2017 (AnklS. Ziff. 1.5)
3.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom
8.4.2016.
Die
Untersuchungshaft vom 24.5.2016 bis 20.8.2016 (total 99 Tage) ist dem
Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen.
4.
Der dem
Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
28.8.2013 gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00
bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts
Baden vom 28.1.2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird nicht
widerrufen.
5.
Dem Beschuldigten A.___
wird keine Genugtuung entrichtet.
6.
Die Entschädigung
für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas
Miescher, wird auf CHF 16'320.25 (inkl. MwSt [8 % bis 31.12.2017 / 7.7 % ab
1.1.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 6'042.40 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 1'601.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die
restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
7.
Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'600.00, belaufen sich auf
Total CHF 20'825.60. Davon hat der Beschuldigte CHF 1'078.80 zu bezahlen, die
restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Am 4. November 2019 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 617). Am 19. Februar 2020 erfolgte die
Berufungserklärung, nachdem dem Beschuldigten am 14. Februar 2020 das
begründete Urteil zugestellt worden war (AS 625). Diese richtet sich gegen die
Verurteilung wegen Drohung, begangen am 19. November 2016 (AnklS. Ziff. 1.4),
die Strafzumessung sowie (implizit) die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft
hat auf ein Rechtsmittel verzichtet. In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziff.
1 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen), Ziff. 2 (Schuldsprüche wegen Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung, der Drohung, begangen am 20. Mai 2016, sowie der Hinderung einer
Amtshandlung), Ziff. 5 (Genugtuung) und Ziff. 6 (hinsichtlich der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung der Höhe nach) des erstinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe am 19. November 2016, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 18:20 Uhr, in [Ort 1],
[Adresse], B.___ (nachfolgend Geschädigter) am Telefon mit dem Tod bedroht,
sollte er ihn zusammen mit C.___ sehen. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten
bestritten.
2.
Objektive Beweismittel
In den Akten befindet sich das Ergebnis
der durch die Firma Sunrise getätigten Abklärungen betreffend Anrufe der vom
Beschuldigten benutzten Rufnummer [Nummer 1] an die vom Geschädigten benutzte
Rufnummer [Nummer 2] im Zeitraum 19. November 2016, 18:08:30 bis 18:22:30 Uhr
Dispositiv
(AS 134). Demnach sind in diesem Zeitraum insgesamt sieben Anrufe vom
Beschuldigten an den Geschädigten verzeichnet, die zwischen 7 und 559 Sekunden
gedauert haben.
3. Einvernahmen
3.1 B.___
Der Geschädigte wurde am 29. November
2016 erstmals durch die Kantonspolizei Aargau befragt und machte dabei
zusammengefasst folgende Aussagen (AS 138 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn am 19.
November 2016 zwischen 18:15 Uhr und 18:40 Uhr mit unterdrückter Telefonnummer
angerufen. Er habe ihm gesagt, er müsse C.___ verlassen, sonst wüsste er ja,
was passieren werde. Wenn er ihn mit C.___ sehen werde, werde er beide
umbringen. Er habe nichts mehr zu verlieren, der Geschädigte wisse ja, wie er
sei. Es sei ihm scheissegal, er habe keine Angst vor der Polizei. Es sei ihm
egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse, er mache dies.
Darauf habe er zum Beschuldigten gesagt,
er solle mit dem «Scheiss» aufhören. Er könne dies doch nicht machen. Der
Beschuldigte wisse ja, wo er (der Geschädigte) wohne, er solle zu ihm kommen.
Darauf habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er wissen sollte, dass er ein
Verbot habe. Sie könnten in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] abmachen. Darauf habe
ihm der Geschädigte entgegnet, er sei nicht dumm, er werde nicht kommen.
Früher seien sie Kollegen gewesen und C.___
sei seine (des Geschädigten) Freundin gewesen. Auf irgendeine Art und Weise
seien Frau C.___ und der Beschuldigte dann zusammengekommen. Jetzt sei bei
ihnen wieder alles aus und er habe wieder Kontakt mit Frau C.___ aufgenommen.
Sie seien irgendwie wieder zusammengekommen.
Der Beschuldigte habe ihm ungefähr eine
Woche vor dem 19. November 2016 am Telefon gesagt, er werde ihn umbringen, wenn
er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dies habe der Beschuldigte auch C.___
telefonisch gesagt. Das sei jedoch noch nicht so schlimm gewesen. Der
Beschuldigte habe ihm damals auch gesagt, er werde ihn fertigmachen und er
solle nach [Ort 2] kommen, wenn er «Eier» habe. Er, der Geschädigte, habe dies
damals noch nicht so ernst genommen.
Auf Frage, ob er, der Geschädigte, den
Beschuldigten auch bedroht oder beschimpft habe, antwortete er: «Nicht direkt,
nein». Er habe ihm gesagt, dass er nun bestraft werde, für alles, was er
gemacht habe. Er habe ihm schon gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er
ihm angetan habe. Bedroht oder beschimpft habe er ihn aber nicht.
Was er denke, was passieren könne,
sollten sie sich auf der Strasse treffen: Er denke schon, dass der Beschuldigte
sie abstechen könnte, wenn er sie beide antreffen würde. Er habe schon Angst,
dass er ihm etwas antun könnte. Der Beschuldigte habe ja gesagt, er habe nichts
mehr zu verlieren. Er, der Geschädigte, wisse nicht, was passieren werde, wenn
der Beschuldigte ihn alleine antreffen sollte. Beim ersten Anruf eine Woche
zuvor, sei er mit Frau C.___ zusammen gewesen, im Fahrzeug, in der Nähe von
Schönenwerd. Diese habe das mitbekommen. Damals habe er noch gedacht, der
Beschuldige sage dies nur so. Als er ihn dann das zweite Mal bedroht habe, habe
er schon Angst bekommen. Damals, am 19. November 2016, sei er alleine im Auto
gewesen, in [Ort 6]. Er habe dann bei der Tramstrasse auf der Höhe der Migros
angehalten. Der Beschuldigte wisse, wo er wohne. Dieser sei früher bei ihm
vorbei gekommen. Er habe seit dem 19. November 2016 nichts mehr vom
Beschuldigten gehört. Er habe jedoch von einem gemeinsamen Kollegen erfahren,
dass er bei diesem in [Ort 1] gewesen sei. Dieser heisse E.___. Der
Beschuldigte wohne in [Ort 2] [Adresse].
Anlässlich der Einvernahme vom 8.
Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Aargau machte der Geschädigte folgende
Aussagen (AS 150 ff.):
Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe am
19. November 2016 auf einen Anruf des Geschädigten zurückgerufen: Der
Beschuldigte habe ihn so um 18:20 Uhr angerufen und ihm gesagt, er, der
Geschädigte, habe ihn um ca. 02:00 Uhr zu erreichen versucht, was jedoch nicht
stimme. An diesem Tag hätten sie nur einmal, ungefähr 10 Minuten lang
telefoniert. Das erste Gespräch mit unterdrückter Nummer habe er
entgegengenommen und vielleicht sechs bis sieben Minuten mit dem Beschuldigten
gesprochen. Dabei sei er von diesem bedroht worden. Danach habe der
Beschuldigte versucht, weitere fünf bis sechs Mal mit unterdrückter Nummer
anzurufen. Zuletzt habe dann E.___, ein Kollege des Beschuldigten, versucht,
ihn zu erreichen. Diese wohnten zusammen, weshalb er davon ausgehe, dass wiederum
der Beschuldigte versucht habe, ihn zu erreichen. Das erwähnte letzte Gespräch
sei ungefähr um 18:40 Uhr gewesen. Er habe das Gespräch entgegengenommen. Es
sei jedoch sofort unterbrochen worden, er habe niemanden gehört.
Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte ein
Gespräch um 18:29 Uhr mit dem Geschädigten aufgenommen habe, ob er anlässlich
dieses Telefonats bedroht worden sei: Das stimme nicht. Das erste Gespräch sei
um ca. 18:18 Uhr gewesen. Da sei er bedroht worden. An ein Gespräch um 18:29
Uhr erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten aufgenommenen
Gesprächsinhalts: Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er
solle ihn in Ruhe lassen. Das habe er, der Geschädigte, dem Beschuldigten
gesagt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er sei ihm keinen Rappen wert, das
stimme. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er der Polizei sagen wolle,
dass der Geschädigte Frauen finde werde um andere zu heiraten, was er aber nie
gemacht habe. Bei diesem Gespräch habe ihn der Beschuldigte nicht bedroht. Das
Gespräch, in dem er bedroht worden sei, sei um 18:18 Uhr gewesen. Er habe auch
Frau C.___ anlässlich eines Gesprächs gedroht, sie und den Geschädigten
umzubringen. Dieses Gespräch habe Frau C.___ aufgenommen.
Anlässlich der Einvernahme vom 12.
September 2018 durch die Polizei Kanton Solothurn sagte der Geschädigte
folgendes aus (AS 154 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn ein paar Mal
unbekannt angerufen. Am Anfang habe er ihn nicht bedroht, er habe nur gesagt,
er solle es sein lassen, es sei seine Frau. Der Geschädigte solle sie
verlassen, da er, der Beschuldigte, immer noch mit ihr zusammen sei. Er habe
dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Danach sei der
Beschuldigte durchgedreht. Er habe auch Frau C.___ bedroht. Der Beschuldigte
habe ihm gesagt, wenn er sie beide zusammen auf der Strasse sehe, mache er sie
beide fertig. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er solle ihn in Ruhe
lassen. Dieser habe ihn aber immer wieder angerufen. Der Beschuldigte habe auch
Gespräche aufgenommen, obwohl er das nicht dürfe. Dieses Gespräch sei aber
falsch übersetzt worden.
Was der Beschuldigte zu ihm am 19.
November 2016 gesagt habe: Er habe gesagt, der Geschädigte solle nicht mehr mit
seiner Frau zusammen sein. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht
interessiere. Da sei der Beschuldigte durchgedreht und habe gesagt, wenn er sie
irgendwo zusammen sehe, bringe er sie beide um. Also er mache sie fertig. Egal
wie lange er ins Gefängnis müsse. Der Beschuldigte habe einmal mit Frau C.___
telefoniert, als der Geschädigte bei ihr gewesen sei und dabei ins Telefon
geschrien. Am Anfang habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Er habe dann
aber schon gemerkt, dass der Beschuldigte nicht normal sei.
Ob er vor dem Beschuldigten Angst gehabt
habe: Wenn dieser nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst
gehabt. Da er dies aber gewusst habe, habe er schon Angst gehabt. Frau C.___
habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer
gewesen sei und dann vor der Polizei geflüchtet sei. Deshalb könne er sich
schon vorstellen, dass dieser etwas mache.
Er habe sechs bis sieben Jahre mit dem
Beschuldigten zusammen in einer Unterkunft gewohnt. Früher hätten sie jedoch
keine Probleme miteinander gehabt. Als er die telefonische Drohung des
Beschuldigten erhalten habe, sei er auf der Heimfahrt in Gränichen gewesen. Es
sei abends gewesen, es sei schon dunkel gewesen. Ob er den Beschuldigten auch
bedroht oder beschimpft habe: Sie hätten schon eine Diskussion gehabt, aber
nicht so, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, «ich mache dies oder das». Er
habe dem Beschuldigten gesagt, die Frau sei nicht sein Problem. Sie habe ihm,
dem Geschädigten, gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten Schluss gemacht habe.
Ob andere Personen die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber gehört hätten:
Nein, er sei alleine gewesen.
Ob er dem Beschuldigten nach der
Anzeigeerstattung vom 29. November 2016 wieder begegnet sei: Ja, in [Ort 1]. Es
habe Probleme gegeben, eine Schlägerei. Er denke, das sei 2017 gewesen, wisse
es aber nicht mehr genau. Er denke, im Mai, Juni oder Juli. Er, der
Geschädigte, habe jemandem gesagt, er solle die Polizei rufen. Als die Polizei
gekommen sei, hätten sie den Beschuldigten gefragt, ob dieser Anzeige machen
wolle. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn der Geschädigte keine Anzeige mache,
mache er auch keine. Ein Kollege habe einige Zeit später versucht zwischen
ihnen zu vermitteln. Er, der Geschädigte, habe aber abgelehnt und gesagt, der
Beschuldigte solle ihn einfach in Ruhe lassen. Seither habe er vom
Beschuldigten nichts mehr gehört.
In welchem Zeitraum er mit Frau C.___
zusammen gewesen sei: Nachdem er in der Zeitung gelesen habe, dass der
Beschuldigte mit Frau C.___ vor Gericht gewesen sei, habe er mit ihr Kontakt
aufgenommen und sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm dann erzählt, dass
der Beschuldigte mit dem Messer bei ihr unten gewesen sei und ihr gedroht habe,
er werde sie oder sich umbringen. Dies habe ihm, dem Geschädigten, einfach weh
getan. Frau C.___ habe ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun habe und
die Polizei gesagt habe, er dürfe nicht mehr zu ihr. Als der Beschuldigte ein
oder zwei Monate danach aus dem Gefängnis gekommen sei, sei es zu dem Telefon
mit ihm, mit der Drohung, gekommen. Er sei vor etwa drei bis vier Jahren das
erste Mal mit Frau C.___ zusammen gewesen. Wann danach der Beschuldigte mit
Frau C.___ zusammen gewesen sei, wisse er nicht. Ob dieser Beziehungszirkel zum
Bruch seiner Freundschaft mit dem Beschuldigten geführt habe: Ja, sicher. Das
habe ihn wirklich verletzt. Er habe sich gesagt, er sei fertig mit ihnen. Er
zwinge niemanden, bei ihm zu bleiben. Auf Frage: Nein, er habe keine Schulden
beim Beschuldigten.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz
machte der Geschädigte folgende Aussagen (AS 567 ff):
Es habe einige Telefonate gegeben. Er
wisse nicht mehr, ob die Drohung beim ersten Telefonat gewesen sei oder später.
Der Beschuldigte habe ihn sechs oder sieben Mal angerufen. Er habe ihn auch mit
einer unbekannten Nummer angerufen. Er erinnere sich nicht mehr gut an das
Telefonat. Zu Beginn habe der Beschuldigte etwas von Wiedergutmachung gesagt.
Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er wisse jetzt
nicht mehr genau, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn oder sie
beide (ihn und Frau C.___) umbringen werde. Der Beschuldigte habe das schon
gesagt. Er wisse nicht mehr genau. Messer habe er nicht gesagt. Sowas habe er
nicht gesagt. Er habe gesagt, wenn er sie beide auf der Strasse irgendwo sehe,
dann… Ob jemand sage, «ich lege Dich um» oder «ich bringe Dich um», seien das
zwei Wörter. Er wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe. Aus
dem Telefon sei für ihn jedoch hervorgegangen, dass der Beschuldigte ihn
bedroht habe. Er habe gesagt, wenn er ihn auf der Strasse sehe… Er wisse jetzt
nicht mehr genau, ob der Beschuldigte gesagt habe, er lege ihn um oder bringe
sie beide um. Vorher hätten sie ja auch schon Telefonate gehabt. Das sei für
ihn aber nicht so bedrohlich gewesen.
Ob er sich noch an die Umstände des
Telefonats erinnern könne: Sie hätten einige Minuten diskutiert. Dann habe der
Beschuldigte ihn gefragt, ob er das Gespräch aufnehme. Der Geschädigte habe
dies bejaht. Daraufhin habe auch der Beschuldigte gesagt, dass er das Gespräch
aufnehme. Das Gespräch habe vielleicht zwei bis drei Minuten gedauert. Er könne
das heute nicht mehr genau sagen. Ob er in dieser Stunde mehrere Gespräche mit
dem Beschuldigten geführt habe: Nein, er habe auch nicht gewollt. Vielleicht
hätten sie ein oder zwei Gespräche geführt. Vielleicht habe er, der
Geschädigte, dann das Handy ausgeschaltet, damit der Beschuldigte nicht mehr
telefoniere. Ob er das Gespräch, das der Beschuldigte aufgenommen haben soll,
jemals gehört habe: Nein. Er glaube nicht.
Auf Vorhalt (AS 134) btr. einem ersten
Anruf um 18:08 Uhr und einem zweiten Anruf, der 10 Minuten gedauert habe: «Beim
ersten Mal habe ich wohl abgeschaltet. Beim zweiten Mal weiss ich nicht, wie
lange das gedauert hat». Ob es zu einem oder zu mehreren Gesprächen gekommen
sei: Als der Beschuldigte das erste Mal telefoniert habe, sei ja wohl klar
gewesen, dass er antworte. Als er gehört habe, dass der Beschuldigte am Telefon
gewesen sei, habe er abgeschaltet und wohl gesagt «verpiss Dich». Er habe dann
zu allen gesagt, dass man ihn, den Geschädigten, diesbezüglich in Ruhe lassen
solle.
Was beim Telefon, bei welchem er bedroht
worden sei, im Vergleich zu den anderen anders gewesen sei: Eben das mit der
Drohung. Wenn er mit jemandem diskutiere und frage, «warum hast Du das und das
gemacht?», das sei ja keine Bedrohung. Oder «warum bist Du so? Warum hast Du
das gesagt?» Das seien keine Bedrohungen. Aber wenn er sage, «Du, wenn ich Dich
irgendwo sehe mit dem oder der, dann bist Du für mich fertig oder ich lege Dich
um», dann sei das eine Bedrohung. Deshalb habe er gesagt, dass es schon
Telefonate gegeben habe, aber vorher noch nicht so schlimm.
Anlässlich der Befragung vor Obergericht
bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, sich weder an
den exakten Wortlaut der Drohung noch an die genaue Uhrzeit oder Dauer des
Gesprächs erinnern zu können. Er bestätigte aber im Wesentlichen, dass er sich
aufgrund des Telefonats in Lebensgefahr gefühlt habe.
3.2 C.___
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 18. Mai 2016 betreffend angeblicher sexueller Handlungen des Beschuldigten
mit D.___ sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe auch Aggressionen gegen den
Geschädigten. Dieser sei einmal ein Freund des Beschuldigten gewesen, habe aber
dann dem Migrationsamt einen Brief geschrieben, dass der Beschuldigte C.___ nur
heiraten möchte, um in der Schweiz zu bleiben. Dies habe der Beschuldigte
irgendwie erfahren. Er habe ihr des Öfteren gesagt, dass er den Geschädigten
umbringen werde oder das Auto anzünden werde. Er habe auch einmal ein Messer
genommen und zu ihm gehen wollen (Antwort auf Frage 39, AS 32).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 27. Juli 2016 sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie
mit dem Geschädigten Kontakt aufnehme, werde er sie umbringen. Egal wo er sei,
in [Herkunftsland] oder der Schweiz, er käme und würde sie umbringen. Er habe
ihr dies mehrmals gesagt, am Telefon und persönlich. Er habe ihr das über einen
längeren Zeitraum gesagt. Sie nehme dies ernst (AS 85).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 14. November 2016 (AS 122 ff.) sagte C.___ auf die Frage, ob sich der
Beschuldigte nach seiner Haftentlassung an das ihm auferlegte Kontaktverbot
gehalten habe, aus, der Beschuldigte habe sie immer wieder unbekannt angerufen.
Das letzte Gespräch, als er angerufen habe, habe sie mit dem Handy aufgenommen
und der Polizei geschickt. Wann dieses Gespräch stattgefunden habe: Etwa zwei
Tage bevor sie es der Polizei geschickt habe. Ob sie seine unterdrückten
Telefonanrufe entgegengenommen habe: Meistens nehme sie unbekannte Telefonate
nicht an, da aber die Polizei teils unbekannt anrufe, habe sie abgenommen. Wie
oft er sie angerufen habe: Er habe sie seit seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft etwa sechs Mal angerufen. Nachdem sie das Telefonat
aufgenommen habe, habe der Beschuldigte sie später nochmals angerufen und sie
gefragt, ob sie das Telefonat aufgenommen habe. Er habe gesagt, sie solle sich
nicht von ihm scheiden lassen, sie höre noch von ihm. Seither habe er sich
nicht mehr bei ihr gemeldet.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gab C.___ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mehrmals
bedroht.
Die weiteren Aussagen von C.___
betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich
des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.
3.3 A.___
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Dezember 2016 folgende
Aussagen (AS 143 ff):
Er habe den Geschädigten nicht bedroht.
Das stimme nicht. Er habe das Telefonat aufgenommen. Der Geschädigte habe ihm
gesagt, er schwöre auf den Koran, dass er ihn, den Beschuldigten, zurück nach [Herkunftsland]
schicken werde. Er sei mit einer Schweizerin auf moslemische Art verheiratet
gewesen. Er habe dann ins Gefängnis gehen müssen. In der Zeit, als er im
Gefängnis gewesen sei, habe der Geschädigte eine Beziehung mit seiner Frau
geführt. Er habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er seine Frau «ficken»
würde. Darauf habe er dem Geschädigten gesagt: «Ok, B.___, du lebst dein Leben
mit dieser Frau weiter». Er habe eigentlich nur in Frieden gelassen werden
wollen. Der Geschädigte habe ihm dann gesagt, er würde ihn nach [Herkunftsland]
schicken. Er, der Beschuldigte, habe auch mit seiner Frau telefoniert und ihr
gesagt, sie solle mit ihm, dem Beschuldigten, Schluss machen, danach könne sie
mit 20 Männern «ficken».
Der Geschädigte wolle ihm Probleme
machen. Dieser wolle nur, dass er zurück nach [Herkunftsland] müsse. Er, der
Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er keine Angst vor der Polizei habe. Die
Polizei hier würde ihn nicht «essen», sondern mit ihm sprechen und er könne
ihnen alles erzählen. Sie seien nicht in [Herkunftsland]. Der Geschädigte habe
Schulden bei ihm. Sie seien eigentlich beste Freunde gewesen und hätten schliesslich
Probleme wegen der Frau miteinander bekommen. Der Geschädigte sei auch schon in
[Ort 2] in Arbeitskleidung gewesen und habe ihn wegen der Frau bedroht. Alle
hätten dies gesehen und ihm gesagt, er solle Anzeige machen. Da der Geschädigte
jedoch sein Freund gewesen sei, habe er keine Anzeige gemacht.
Wo er sich im Zeitpunkt des Telefonates
mit dem Geschädigten befunden habe, als er diesen bedroht habe: Er sei in [Ort
1] gewesen, bei einem Kollegen. Den Namen wisse er nicht genau. Es sei im [Adresse]
gewesen. Er habe den Geschädigten jedoch nicht bedroht. Was passieren würde,
wenn er den Geschädigten auf der Strasse treffen würde: Das sei ihm
scheissegal. Er würde die Strassenseite wechseln. Selbst wenn er den
Geschädigten in Begleitung von Frau C.___ sehen würde, würde er die
Strassenseite wechseln. Er würde nichts machen, auch wenn der Geschädigte ihn
kränken würde. Erst wenn er ihn schlagen würde, würde er vielleicht nach zehn
Schlägen zurückschlagen.
Der Geschädigte habe ihn bedroht. Er
habe das Gespräch aufgenommen. Das sei vor zwei bis drei Wochen gewesen. Ob das
am 19. November 2016 gewesen sei: Das wisse er nicht. Auf Vorhalt der Aufnahme
des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr: Er habe den Geschädigten
angerufen und ihn gefragt, ob er versucht habe anzurufen. Der Geschädigte habe
gefragt, wer er sei und weshalb er ihn anrufen solle. Er habe «Scheisse
gegessen», dass er, der Beschuldigte, ihn angerufen habe. Hernach wird dem Beschuldigten
eine Zusammenfassung des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr
vorgehalten: «[…] (A.___) Ich habe dich angerufen um zu fragen was du willst.
Lass mich in Ruhe. Ich kann überall hinkommen, wenn du mit mir sprechen willst.
Komm nach [Ort 2] ich kann nicht nach [Ort 5] kommen da ich Verbot habe. Nur
ein [Herkunft] sagt «Hallo» zu dir, die anderen nicht. [...] (B.___): Deine
Frau ist eine Schlampe und du wirst noch mehrere Briefe erhalten. Rede nicht so
viel, sag nur was du willst. Ich finde Frauen, welche andere Personen für Geld
heiraten. Ich schlafe soeben mit deiner Frau. Du bist mir nicht einmal ein
Rappen wert. Beschimpfungen für die Frau».
Gemäss dem Geschädigten sei dieser
zwischen 18:15 – 18:40 Uhr vom Beschuldigten bedroht worden. Ob demnach noch
weitere Telefonate erfolgt seien, bei denen der Beschuldigte den Geschädigten
bedroht habe, die der Beschuldigte jedoch nicht aufgenommen habe: Nein, das sei
das letzte Telefonat gewesen. Er habe den Geschädigten nicht bedroht.
Anlässlich der Einvernahme vom 30.
Januar 2017 bei der Kantonspolizei Aargau wegen des Vorhalts der Hinderung
einer Amtshandlung sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er sich gegen
die Fesselung gewehrt habe, folgendes aus: «Ich habe mit dem Migrationsamt
versucht zu sprechen. Ich habe Probleme in [Herkunftsland]. Ich komme für 20
Jahre ins Gefängnis. Ich komme nie mehr aus der Haft heraus…».
Anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr weiter zum Vorhalt äussern
(AS 577 ff.).
Auch vor Obergericht machte der
Beschuldigte Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht.
Die weiteren Aussagen des Beschuldigten
betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich
des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.
4. Beweiswürdigung
4.1 Die vorhandenen objektiven
Beweismittel vermögen den Vorhalt weder zu bestätigen noch zu widerlegen.
Gemäss dem sich in den Akten befindenden Bericht der Sunrise vom 28. Dezember
2016 (AS 134) erfolgten am 19. November 2016 zwischen 18:08:30 Uhr und 18:22:30
Uhr sieben Anrufe von der auf den Beschuldigten registrierten Nummer auf die
Nummer des Geschädigten. Anhand der Verbindungsdauern dürfte lediglich beim
ersten Anruf um 18:08:30 Uhr (39 Sekunden) und beim zweiten Anruf um 18:10:11
(559 Sekunden) effektiv ein Gespräch zustande gekommen sein. Die folgenden fünf
Verbindungen zwischen 18:20:11 und 18:22:30 Uhr dauerten lediglich wenige
Sekunden. Gemäss den Angaben des Geschädigten müsste es sich bei dem Gespräch, bei
welchem der Beschuldigten ihn bedroht haben soll, um das Gespräch um 18:10:11
Uhr, welches 559 Sekunden dauerte, gehandelt haben.
Dem Bericht der Kantonspolizei Aargau
vom 16. März 2017 (AS 127 ff.) kann entnommen werden, dass am 19. November 2016
um 18:29 Uhr ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem
Geschädigten stattfand, welches vom Beschuldigten aufgenommen wurde. Die
Aufnahme dieses Gesprächs befindet sich nicht in den Akten. Lediglich im Rahmen
der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2016 ist eine
Zusammenfassung des Gesprächsinhalts dokumentiert (AS 146 f.). Der Geschädigte
macht diesbezüglich geltend, das Gespräch sei teilweise falsch übersetzt
worden. Wieso sich dieses Gespräch nicht auf der von der Sunrise erstellten
Verbindungsliste befindet, bleibt unklar. Dem erwähnten Polizeibericht vom 16.
März 2017 kann entnommen werden, dass der diesbezügliche Abklärungsbericht vom
Geschädigten nach Aufforderung durch die Polizei bei der Sunrise einverlangt
und der Polizei übergeben worden ist (AS 130). Dem Bericht der Sunrise ist auch
zu entnehmen, dass sich die Verbindungsliste auf Angaben des Geschädigten
bezieht (welche indessen nicht bekannt sind). Denkbar ist, dass der Geschädigte
seine Anfrage bei der Sunrise in zeitlicher Hinsicht derart eingeschränkt hat,
dass der Anruf vom 19. November 2016 um 18:29 Uhr nicht betroffen war. Denkbar
ist weiter, dass dieser Anruf vom Beschuldigten mit einer anderen Rufnummer
erfolgte, bspw. (wie dies der Geschädigte angedeutet hat) mit der Rufnummer des
Kollegen des Beschuldigten, E.___. Klar ist jedoch, dass ein solcher Anruf
stattgefunden hat, was durch den rapportierenden Polizeibeamten F.___ in seinem
Bericht vom 16. März 2017 bestätigt wird. Gemäss Kpl F.___ stimme die aktuelle
Uhrzeit auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit derjenigen des Computers des
rapportierenden Beamten überein. Ebenso klar ist gemäss dem Bericht von Kpl F.___,
dass sich aus dem vom Beschuldigten aufgenommenen Gespräch keine Drohung
entnehmen lässt.
Gemäss Aussage von C.___ vom 14.
November 2016 hat auch diese einen Anruf des Beschuldigten aufgenommen und die
Aufnahme der Polizei übergeben. Gemäss Aussage des Geschädigten vom 29.
November 2016 soll es bereits ca. eine Woche vor dem 19. November 2016 zu einem
Gespräch gekommen sein, bei dem der Beschuldigte ihm gedroht haben soll, ihn
umzubringen, wenn er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dieses Gespräch habe Frau C.___
mitbekommen (was diese indessen so konkret nie bestätigte). Anlässlich der
Einvernahme vom 8. Dezember 2016 erwähnte der Geschädigte ein Gespräch, welches
Frau C.___ aufgenommen habe, bei dem der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie und
den Geschädigten umzubringen. Ob es sich bei diesen vom Geschädigten erwähnten
Gesprächen um ein und dasselbe Gespräch handelt, ist unklar. In den Akten
befindet sich indessen weder eine Aufnahme dieses Gesprächs noch eine
Bestätigung der Polizei, dass Frau C.___ der Polizei eine solche Aufnahme
übergeben hat.
4.2 Mangels verlässlicher objektiver
Beweise rücken die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ins Zentrum der
Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten kann dabei
festgehalten werden, dass dieser den Kernsachverhalt über mehrere Einvernahmen
hinweg stets gleichlautend und jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen einer
Falschaussage schilderte. Seine Aussagen beeindrucken durch ihren
Detailreichtum. So war der Geschädigte in der Lage, die Kommunikation zwischen
ihm und dem Beschuldigten in vielen – auch nebensächlichen – Details
wiederzugeben. Er konnte sich auch daran erinnern, wo er sich befand, als das
entscheidende Gespräch stattfand (in [Ort 6], er habe dann bei der Tramstrasse
auf der Höhe der Migros angehalten) und dass es schon dunkel war. Für die
Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht vor allem auch, dass dieser keineswegs
zur Aggravation neigte, resp. keinen besonderen Belastungseifer an den Tag
legte. So sagte er etwa aus, bereits eine Woche vor dem 19. November 2016 ein
Telefon vom Beschuldigten erhalten zu haben, bei welchem dieser ihn bedroht
habe. Er habe dies aber damals als nicht so schlimm empfunden. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Vorinstanz legte der Geschädigte denn auch unumwunden Erinnerungslücken
offen, die angesichts des Zeitablaufs auch zu erwarten waren. Auch anlässlich
der Berufungsverhandlung räumte der Geschädigte Erinnerungslücken ein, was eher
auf seine Glaubhaftigkeit hindeutet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist
es auch nicht so, dass der Geschädigte nie in der Lage gewesen wäre, Angaben
zum Wortlaut der Drohung zu machen, sondern bei seiner Erstbefragung gab er den
Wortlaut der Drohung in allen Details wider. Es ist auch einleuchtend, die
genaue Wortwahl nach vier Jahren nicht mehr so klar in Erinnerung ist. Auffällig
ist zudem, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der
Geschädigte im Rahmen der Schilderung der Kommunikation mit dem Beschuldigten
auch Ausdrücke des Beschuldigten erwähnte, die dieser später selber im Rahmen
seiner Einvernahmen verwendete (es sei ihm scheissegal; er habe keine Angst vor
der Polizei; es sei ihm egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse). Der
Geschädigte nahm im Rahmen der Schilderungen des Gesprächs mit dem Beschuldigten
auch auf Tatsachen Bezug, die aktenmässig belegt sind (er habe dem
Beschuldigten gesagt, dieser wisse ja, wo er wohne, er solle zu ihm kommen,
worauf der Beschuldigte erwidert habe, dass der Geschädigte wissen solle, dass
er ein Verbot habe, sie könnten sich in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] treffen).
Der Geschädigte war auch keineswegs in auffälliger Weise bemüht, sich in ein
besseres Licht zu stellen. Auf die Frage, ob er den Beschuldigten auch bedroht
oder beschimpft habe, antwortete er «nicht direkt, nein». Er habe ihm zwar
schon gesagt, dass er nun bestraft werde für alles, was er gemacht habe. Er
habe ihm auch gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er ihm angetan habe.
Vor Obergericht räumte der Geschädigte auch ein, dass er gesagt habe, der
Beschuldigte sei keinen Rappen wert und dass er den Beschuldigten als
«Arschloch» betitelt und ihm gesagt habe, er solle sich «verpissen».
Der Geschädigte begründete auch
nachvollziehbar, was die Drohung bei ihm für Gefühle ausgelöst habe: Wenn der
Beschuldigte nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst gehabt. Da
er dies aber gewusst habe, habe er Angst gehabt. Frau C.___ habe ihm auch
erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer gewesen
sei. Deshalb könne er sich schon vorstellen, dass dieser etwas machen würde.
Schliesslich stritt der Geschädigte auch nicht ab, dass er aufgrund des
«Beziehungszirkels» mit Frau C.___ und ihnen beiden nicht mehr gut auf den
Beschuldigten zu sprechen war. Als die beiden eine Beziehung angefangen hätten,
habe ihn das wirklich verletzt. Er habe sich da gesagt, er sei fertig mit
ihnen. Für die Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht sodann, dass er stets
unter Strafandrohung ausgesagt hatte und auch vor Obergericht sämtliche Fragen
beantwortete, ohne sich dabei wesentlich zu widersprechen.
Geringe Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des Geschädigten entstehen aufgrund dessen, dass dieser sich an das Gespräch um
18:29 Uhr zuerst nicht mehr erinnern wollte und auch aussagte, er habe den
Beschuldigten nie beschimpft. Dies relativierte der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung und erklärte, es sei durchaus möglich, dass es mehrere
Gespräche gegeben habe und es sei auch zutreffend, dass er den Beschuldigten
beleidigt habe. Dass dieses Gespräch um 18:29 Uhr stattgefunden hat, ist belegt
und wurde letztendlich auch vom Geschädigten zugegeben.
Die Verteidigung argumentiert,
vorliegend sei fraglich, ob der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken
versetzt worden sei, weil er – kurz nachdem er angeblich bedroht worden sei –
den Beschuldigten im Gespräch um 18:29 Uhr beleidigt habe. Gemäss Verteidigung
verhalte sich jemand, der verängstigt sei, nicht provozierend oder beleidigend.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Eine Beleidigung durch den
Geschädigten schliesst nicht aus, dass zuvor eine Drohung erfolgt war. Es ist
gut denkbar, dass der Geschädigte im ersten Moment nicht direkt mit
Verängstigung reagierte, sondern die Angst erst später beim Geschädigten eintrat.
Ebenfalls denkbar ist, dass er sich zuerst geängstigt und dann geärgert hat. Eine
Drohung wird jedenfalls durch eine Beleidigung durch den Geschädigten nicht
ausgeschlossen. Als unbehelflich erweist sich sodann die Behauptung der
Verteidigung, eine Person verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht
unmittelbar nach erfolgter Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird,
sondern erst nach einer Beleidigung ihrerseits an die Adresse des Beschuldigten.
Es ist nicht einsehbar, dass es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein
sollte, wenn jemand erst später (und nicht schon unmittelbar nach erfolgter
Äusserung) in Angst und Schrecken versetzt wird, selbst wenn er den
Beschuldigten unmittelbar nach der Drohung beleidigt hat. Vermag doch eine
Beleidigung des Täters das Unrecht einer durch diesen erfolgten Drohung nicht
«aufzuwiegen». Entscheidend ist, dass auch das Gespräch von 18:49 Uhr vom
Beschuldigten ausging.
Ebenfalls nicht ganz stimmig ist die
Aussage des Geschädigten zu der Gesprächsabfolge, will dieser doch nur ein
Gespräch mit dem Geschädigten geführt haben. Das erste Gespräch sei um 18:18
Uhr gewesen, da sei er bedroht worden. Nachher habe es lediglich Anrufversuche
gegeben. Das letzte Gespräch sei dann um 18:40 Uhr gewesen, das habe er wieder
abgenommen. Es sei jedoch sofort unterbrochen worden. Vermutlich habe der
Beschuldigte mit der Nummer von E.___ telefoniert. In Tat und Wahrheit fand das
erste Gespräch um 18:08 Uhr statt und dauerte immerhin 39 Sekunden. Das zweite
Gespräch, bei dem der Geschädigte vom Beschuldigten bedroht worden sein will,
fand um 18:10 Uhr statt. Diese Widersprüche resp. Unstimmigkeiten sind jedoch
lediglich marginal und vermögen in keiner Weise die aufgrund zahlreicher
Realkennzeichen untermauerte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten
umzustossen (Detailreichtum, Schilderung von Konversationsinhalten und
Nebensächlichkeiten, raum-zeitliche Verknüpfungen, Selbstbelastung,
Beschreibung eigener Gefühle sowie emotionaler Reaktionen des Beschuldigten,
mangelnder Belastungseifer).
Letztendlich spricht auch der Umstand,
dass der Beschuldigte erwiesenermassen (dieser Schuldsprich erwuchs in
Rechtskraft) am 20. Mai 2016 C.___ gegenüber gedroht hat, sie, sich selbst und
ihre Schwester umzubringen, sollte sie sich mit einem anderen Mann treffen, und
die Tatsache, dass der Beschuldigte erwiesenermassen innerhalb von fünfzehn
Minuten sieben Mal den Geschädigten anrief bzw. anzurufen versuchte, für den
Wahrheitsgehalt der Aussagen des Geschädigten. Dieser Umstand belegt den Hang
des Beschuldigten zu Eifersucht und aggressivem Verhalten. C.___ bestätigte
darüber hinaus, dass der Beschuldigte auch gegenüber dem Geschädigten
Aggressionen gehegt habe. Der Beschuldigte habe ihr des Öftern gesagt, er werde
den Geschädigten umbringen. Er habe auch einmal ein Messer genommen und habe zu
ihm gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie mehrfach und über einen längeren
Zeitraum bedroht und ihr u.a. gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie mit dem
Geschädigten Kontakt aufnehme.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als
wenig überzeugend, wenn sich der Beschuldigte als besonnener und beherrschter
Mensch präsentieren will, indem er aussagte, er würde die Strassenseite
wechseln, wenn er den Geschädigten mit Frau C.___ sehen würde. Auch wenn der Geschädigte
ihn kränken würde, würde er nichts machen. Erst wenn dieser ihn schlagen würde,
würde er vielleicht nach zehn Schlägen zurückschlagen. Die Tatsache, dass
sieben Anrufe innert 15 Minuten belegt sind, deuten auf ein aggressives
Verhalten des Beschuldigten hin und sprechen gegen seine Darstellung, ein
zurückhaltender Mensch zu sein.
Auch wenn der Geschädigte angesichts des
offensichtlich angespannten Verhältnisses mit dem Beschuldigten durchaus ein
Motiv gehabt hätte, diesen zu Unrecht zu belasten und ihn gemäss Aussage von C.___
offenbar auch schon beim Migrationsamt angeschwärzt hat, überwiegen doch
insgesamt die belastenden Indizien und Beweise, insbesondere die sehr
glaubhaften Aussagen des Geschädigten, so dass letztendlich keine
unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten
am 19. November 2016 bedroht hat. Dass es dem Geschädigten nur darum ging,
einen Nebenbuhler auszuschalten, wie es die Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend machte, ist nicht einzusehen. Bekräftigt wird dieses
Beweisergebnis durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den der
Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht machte.
Der angeklagte Sachverhalt ist folglich
erstellt, insbesondere die telefonische Drohung zwischen 18:10 Uhr und 18:20
Uhr.
III. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann vollständig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es hat daher ein Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB
zum Nachteil von B.___ zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
Der Beschuldigte wendet gegen die
Strafzumessung nichts konkretes ein. Er verlangt lediglich, zufolge beantragtem
Freispruch habe die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um weitere 35
Strafeinheiten zu unterbleiben, womit er zu einer Geldstrafe von bloss 100
Tagessätzen zu verurteilen sei. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe
von 135 Tagessätzen à CHF 10.00 erscheint denn auch unter Berücksichtigung der
zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen als äusserst milde. Es
liesse sich denn auch ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von mehr als 135
Strafeinheiten, anstatt einer Geldstrafe, diskutieren. Auch der Verzicht auf
den Widerruf durch die Vorinstanz erscheint insbesondere angesichts der
einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlich ungünstigen Prognose zumindest diskutabel
(zumal die Vorinstanz von einer schlechten Prognose ausgeht und den Verzicht
auf den Widerruf nicht begründete). Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) sind indes die Strafzumessung der Vorinstanz sowie
der Verzicht auf den Widerruf zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Vorinstanz
1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20'825.65 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 1'600.00 und CHF 19'225.65 Auslagen) dem
Beschuldigten im Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Entscheid der
Vorinstanz betreffend Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu
bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte erstinstanzliche Kosten im Umfang von
CHF 1'078.60 zutragen.
1.2 Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
Die Vorinstanz legte den Aufwand von
Rechtsanwalt Miescher auf 78.84 Stunden fest und sprach ihm eine Entschädigung
in der Höhe von CHF 16'320.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Die Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
Den Rückforderungsanspruch des Staates setzte
die Vorinstanz auf CHF 6'042.25 fest. Dieser ist zu bestätigen.
Den Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Miescher legte die Vorinstanz auf CHF 1'601.70 fest,
basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00.
Entgegen der Vorinstanz ist Rechtsanwalt
Miescher jedoch kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen. Die in den Akten
vorhandene Honorarvereinbarung (AS 448) wurde vom Beschuldigten nicht
unterzeichnet. Den Protokollen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht
zu entnehmen, dass Rechtanwalt Miescher einen Stundenansatz von CHF 230.00
oder CHF 240.00 geltend gemacht hat. Nichts abgeleitet werden kann aus der
früheren Honorarnote vom 10. Juli 2017 (AS 446), in welcher der
Verteidiger einen Ansatz von CHF 240.00 geltend machte, zumal sich die
Aufwendungen auf den eingestellten Teil betreffend sexuelle Handlungen mit
Kindern bezog. Folglich ist dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren
kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des
entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 174.50 Auslagen
(bestehend aus CHF 76.50 Auslagen des Obergerichts und CHF 98.00
Zeugengeld für B.___) festgesetzt. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten –
entgegen der Urteilsanzeige vom 30. Oktober 2020 – die Dolmetscherkosten in
der Höhe von CHF 312.40 (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dispositiv
ist entsprechend zu rektifizieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total
CHF 1'674.50 sind dem Beschuldigten zu 100% aufzuerlegen, weil er mit
seiner Berufung vollumfänglich unterliegt.
2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
für das Berufungsverfahren
2.2.1 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss seiner Kostennote vom
28. Oktober 2020 Aufwendungen von 9.37 Stunden geltend. Der geltend
gemachte Aufwand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Nachbearbeitung
von 1.5 Stunden entspricht allerdings nicht der Praxis, was eine Kürzung
um 0.5 Stunde zur Folge hat.
Für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 samt Weg sind Rechtsanwalt
Miescher 3.5 Stunden zu vergüten.
Daher ist Rechtsanwalt Miescher ein
Aufwand von 12.37 Stunden (9.37 - 0.5 + 3.5 = 12.37) zuzusprechen. Bei einem
Ansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'226.60. Hinzu kommen Auslagen
in der Höhe von CHF 95.50, dies ergibt CHF 2'322.10. Die Mehrwertsteuern
von 7.7% auf CHF 2'322.10 betragen CHF 178.80.
Demnach wird die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und
CHF 95.50 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
2.2.2 In Bezug auf den
Nachzahlungsanspruch im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Miescher einen
Ansatz von CHF 230.00 geltend, welcher ihm zuzusprechen ist. Bei einem
Aufwand von 12.37 Stunden und einem Ansatz von CHF 230.00 ergibt dies
CHF 2'845.10. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von 95.50, dies ergibt
CHF 2'940.60. Die Mehrwertsteuern betragen CHF 226.43. Total ergibt
dies gerundet CHF 3'167.05. Der Differenzbetrag zwischen seinem vollen
Honorar und dem amtlichen Honorar beträgt CHF 666.15 (CHF 3'167.05 –
CHF 2'500.90). Für diesen Betrag besteht der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
2.2.3 Zusammenfassend ergibt dies für
den Beschuldigten für das Berufungsverfahren: Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, ist auf
CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher von CHF 666.15,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben
(Art. 134 Abs. 4 StPO).
Berichtigtes Urteilsdispositiv
(Korrektur der Kosten des Berufungsverfahrens in Dispositiv-Ziffer 10):
in Anwendung von Art. 34,
Art. 49, Art. 51, Art. 180 StGB; Art. 135, Art. 391
Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. und
Art. 428 Abs. 1 StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2019
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit von 30. August
2016 bis 25. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3) freigesprochen
wurde.
2. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte
A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils wie folgt schuldig gesprochen wurde:
-
der Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10. Juni 2015 bis Mitte April
2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1);
-
der Drohung zum Nachteil
von C.___, begangen am 20. Mai 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2);
-
der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 30. Januar 2017 (Anklageschrift Ziffer 1.5).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Drohung zum Nachteil von B.___, begangen am 19. November 2016
(Anklageschrift Ziffer 1.4), schuldig gemacht.
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen wird angerechnet.
5. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 bedingt gewährte
Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei
einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts
Baden vom 28. Januar 2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird
nicht widerrufen.
6. Es wird festgestellt, dass Ziffer 5
des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Weiter wird festgestellt, dass gemäss
der teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'320.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'042.25 während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___
zulassen.
Rechtsanwalt Andreas
Miescher wird kein Nachzahlungsanspruch für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen
Verfahren zugesprochen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___
im Umfang von CHF 666.15 (resultierend aus der Differenz zum vollen
Honorar, wobei das volle Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00
total CHF 3'167.05 beträgt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten A.___ erlauben.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 20'825.65 werden dem Beschuldigten A.___ im
Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des
Staates.
10. Berichtigte Dispositiv-Ziffer 10:
Die Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 1'674.50 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 1'500.00 und CHF 174.50 Auslagen) werden dem
Beschuldigten A.___ vollumfänglich auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner