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Entscheid

STBER.2020.15

Missachten der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung

29. Oktober 2020Deutsch46 min

A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Andreas

Miescher,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Missachten

der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 29. Oktober 2020:

-

Der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Andreas

Miescher,

-

G.___, Dolmetscher,

-

Eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn mit zwei Lehrpersonen.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er erläutert, die Auskunftsperson B.___ sei

versehentlich beim Richteramt Olten-Gösgen, weil er gemeint habe, die

Verhandlung finde dort statt. Er führt aus, das Obergericht stelle es zur

Disposition, ob man auf die Befragung von Herrn B.___ verzichten wolle.

Rechtsanwalt Miescher wird das rechtliche Gehör gewährt. Er führt aus,

vorliegend stehe Aussage gegen Aussage und den Angaben der Auskunftsperson

komme zentrale Bedeutung zu, weshalb die Verteidigung an ihrem Antrag, Herr B.___

sei zu befragen, festhalte. Daraufhin wird das Richteramt Olten-Gösgen gebeten,

Herrn B.___ schnellstmöglich nach Solothurn zu schicken.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2019 zusammen, gegen welches der

Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom

19. Februar 2020 habe der Beschuldigte erklärt, das vorinstanzliche Urteil

nur in Bezug auf den Schuldpunkt betreffend die Drohung vom 19. November

2016 zum Nachteil von B.___ und die dazugehörende Strafe anzufechten. Implizit

sei auch die Kostenverlegung angefochten worden. Die Staatsanwaltschaft habe

auf ein Rechtsmittel verzichtet, deshalb sei sie heute auch nicht anwesend.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziffer 1;

-

Ziffer 2 sei teilweise

rechtskräftig, und zwar in Bezug auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

die am 20. Mai 2016 zum Nachteil von C.___ begangene Drohung sowie die

Hinderung einer Amtshandlung;

-

Ziffer 5;

-

Ziffer 6: teilweise in

Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen

Verteidigers.

Nicht selbständig in Rechtskraft

erwachsen sei Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Verzicht der

Vorinstanz auf den Widerruf des mit Urteils der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je

CHF 30.00. Vorliegend sei die Strafzumessung angefochten. Gemäss

Rechtsprechung des Obergerichts könnten einzelne Punkte, welche mit der

Strafzumessung im Zusammenhang stünden, nicht für sich alleine rechtskräftig

werden.

Der Vorsitzende erläutert sodann den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen;

2. Befragung des Beschuldigten zur Sache

und zur Person;

3. Unterbruch der Verhandlung bis zur Anwesenheit

von B.___;

4. Befragung der Auskunftsperson B.___;

5. Allfällige weitere Beweisanträge;

6. Parteivorträge;

7. Gelegenheit zum letzten Wort des

Beschuldigten;

8. Geheime Urteilsberatung;

9. Mündliche Urteilseröffnung

gleichentags um 16:00 Uhr.

Der Vorsitzende erklärt, über die

Modalitäten der Urteilseröffnung (Verzicht oder zeitlich früher) könne man nach

erfolgter Befragung von Herrn B.___ in Absprache mit der Verteidigung befinden.

Vorab weist er den Dolmetscher auf seine

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher

Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf seine Geheimhaltungspflicht hin. In

der Folge übersetzt der Dolmetscher dem Beschuldigten die vom Vorsitzenden

dargelegte Ausgangslage.

Rechtsanwalt Miescher verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen.

Anschliessend weist der Vorsitzende den

Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu

verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2020).

Danach wird die Verhandlung um 08:50 Uhr

bis um 09:25 Uhr unterbrochen. Um 09:25 Uhr erscheint B.___. Es folgt die

Einvernahme der Auskunftsperson B.___ von 09:25 Uhr bis 09:55 Uhr, welche

ebenfalls auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und

separates Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2020).

Nachfolgend stellt Rechtsanwalt Miescher

den Beweisantrag, das Telefongespräch vom 19. Oktober 2016 um 18:29 Uhr

sei bei der Polizei erhältlich zu machen. Zur Begründung führt Rechtsanwalt

Miescher aus, das Gespräch sei relevant und liege ausserhalb des angeklagten

Zeitrahmens. Bei diesem Gespräch habe Herr B.___ den Beschuldigten beleidigt,

aber angeblich sei Herr B.___ kurz zuvor in Angst und Schrecken versetzt

worden. Dieses Gespräch belege, in welcher Verfassung Herr B.___ kurz nach dem

angeblich bedrohlichen Gespräch gewesen sei. Ausserdem sei vor Vorinstanz

festgehalten worden, dass das Gespräch zwar nicht in den Akten sei, aber

aufgezeichnet und von einem fachkundigen Dolmetscher übersetzt worden sei.

Diese Fachkompetenz dürfe man nicht einfach absprechen. Das Gericht habe diese

Aspekte bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen.

Auf Frage des Vorsitzenden, wo dieses

Gespräch eingeholt werden solle, erwidert Rechtsanwalt Miescher, man müsse

dieses bei der Polizei erhältlich machen.

(Unterbruch der Verhandlung und geheime

Beratung über den Beweisantrag von 10:00 Uhr bis 10:06 Uhr.)

In der Folge wird der Beweisantrag von

Rechtsanwalt Miescher, das Telefongespräch vom 19. Oktober 2016 um 18:29

Uhr sei bei der Polizei erhältlich zu machen, abgewiesen. Zur Begründung führt

der Vorsitzende aus, es gebe keine Hinweise, dass das besagte Gespräch irgendwo

von der Polizei aufgezeichnet worden sei. Gemäss der Aktenlage sei es eher so,

dass man das Telefonat im Rahmen der Befragung des Beschuldigten abgehört und

von einem Dolmetscher habe übersetzen lassen. Diese Notizen habe man B.___ bei

dessen Befragung vorgehalten. Vorliegend könne aber auf die Protokolle der

beiden Befragungen abgestützt werden, weshalb das Gespräch nicht noch einmal

beigezogen werden müsse. Letztlich sei ohnehin fraglich, ob das Gespräch

verwertbar sei, auch wenn es zu Gunsten des Beschuldigten aufgenommen worden

sei. Der Beschuldigte habe ja eingestanden, dass er das Telefonat ohne B.___s Zustimmung

aufgenommen habe.

Der Vorsitzende schliesst das

Beweisverfahren.

Anschliessend wird B.___ das Wort

erteilt und er bestätigt, die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung zu

beantragen. Er fügt an, dass ihm die Polizei gesagt habe, dass es sein könne,

dass das Gespräch vom Beschuldigten geschnitten bzw. manipuliert worden sei.

Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt und

begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (vgl. Anträge

gemäss Berufungserklärung vom 19. Februar 2020):

«1. Die

Ziffern 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom

11. Oktober 2019 seien teilweise aufzuheben.

2. Der

Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung, begangen am 19. Oktober 2016

(AnklS. Ziffer 1.4) freizusprechen.

3. Der

Beschuldigte sei für die übrigen Taten zu einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 08.04.2016, zu verurteilen.

Die

Untersuchungshaft von total 99 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Geldstrafe

anzurechnen.

4. Es

sei der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im

Berufungsverfahren einzusetzen und gemäss noch einzureichender Honorarnote zu

entschädigen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Nachdem Rechtsanwalt Miescher seinen

Parteivortrag gehalten hat, fügt er an, die Verteidigung verzichte auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Es wird die telefonische Orientierung durch die

Gerichtsschreiberin vereinbart. Zudem reicht er seine Honorarnote vom

28. Oktober 2020 ein.

Der Beschuldigte verzichtet auf sein

Recht auf das letzte Wort.

Um 10:30 Uhr endet der öffentliche

Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 24. Mai 2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen

A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle

Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.___, geb.

21. März 2012 (Akten S. [nachfolgend AS] 178). Gleichentags wurde der

Beschuldigte polizeilich festgenommen und ihm wurde Rechtsanwalt Andreas

Miescher als amtlicher Verteidiger beigeordnet (AS 179).

2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016

ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Haftgericht) über

den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 26. August 2016 an (AS 198 f.). Mit

Verfügung vom 30. August 2016 verfügte das Haftgericht die Entlassung des

Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Kontakt- und

Annäherungsverbots bis zum 28. Februar 2017 (AS 264 f.).

3. Am 10. (AS 432) und 24. März 2017 (AS

435) ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft

Solothurn um Übernahme des Gerichtsstandes hinsichtlich der Strafverfolgung

gegen den Beschuldigten wegen der Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung

nach Art. 286 StGB und Drohung nach Art. 180 StGB. Mit Verfügungen vom 21. (AS

433) und 31. März 2017 (AS 436) anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den

Gerichtsstand.

4. Am 8. Juni 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung hinsichtlich der

Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1

StGB, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 74 i.V.m. Art. 119 Abs. 1

AuG, mehrfachen Drohung, Art. 180 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, Art. 292 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB

(AS 438 f.).

5. Am 10. August 2017 stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern ein (AS 449 ff.).

6. Am 4. September 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 74 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 AuG, mehrfacher

Drohung, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung, Art.

286 StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 unter Anrechnung von 99 Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe

zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016, sowie einer Busse

von CHF 150.00 verurteilt. Desweitern verzichtete die Staatsanwaltschaft auf

den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

vom 28. August 2013 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 30.00 (AS 454 f.).

7. Am 18. September 2017 erhob der

Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. September 2017 (AS 457).

8. Am 22. Oktober 2018 überwies die Staatsanwaltschaft

die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen, unter Festhalten am Strafbefehl (AS

477 f.).

9. Am 11. Oktober 2019 erliess der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen nachfolgendes Urteil (AS 589 ff.):

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der

Zeit von 30.8.2016 bis 25.10.2016.

2.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

- der Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10.6.2015 bis Mitte April 2016 (AnklS.

Ziff. 1.1);

- der Drohung, begangen am 20.5.2016

(AnklS Ziff. 1.2);

- der Drohung, begangen am 19.11.2016

(AnklS Ziff. 1.4);

- der Hinderung einer Amtshandlung,

begangen am 30.1.2017 (AnklS. Ziff. 1.5)

3.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom

8.4.2016.

Die

Untersuchungshaft vom 24.5.2016 bis 20.8.2016 (total 99 Tage) ist dem

Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen.

4.

Der dem

Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

28.8.2013 gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00

bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts

Baden vom 28.1.2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird nicht

widerrufen.

5.

Dem Beschuldigten A.___

wird keine Genugtuung entrichtet.

6.

Die Entschädigung

für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas

Miescher, wird auf CHF 16'320.25 (inkl. MwSt [8 % bis 31.12.2017 / 7.7 % ab

1.1.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 6'042.40 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 1'601.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die

restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

7.

Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'600.00, belaufen sich auf

Total CHF 20'825.60. Davon hat der Beschuldigte CHF 1'078.80 zu bezahlen, die

restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

10. Am 4. November 2019 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 617). Am 19. Februar 2020 erfolgte die

Berufungserklärung, nachdem dem Beschuldigten am 14. Februar 2020 das

begründete Urteil zugestellt worden war (AS 625). Diese richtet sich gegen die

Verurteilung wegen Drohung, begangen am 19. November 2016 (AnklS. Ziff. 1.4),

die Strafzumessung sowie (implizit) die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft

hat auf ein Rechtsmittel verzichtet. In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziff.

1 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen), Ziff. 2 (Schuldsprüche wegen Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung, der Drohung, begangen am 20. Mai 2016, sowie der Hinderung einer

Amtshandlung), Ziff. 5 (Genugtuung) und Ziff. 6 (hinsichtlich der Entschädigung

der amtlichen Verteidigung der Höhe nach) des erstinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe am 19. November 2016, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 18:20 Uhr, in [Ort 1],

[Adresse], B.___ (nachfolgend Geschädigter) am Telefon mit dem Tod bedroht,

sollte er ihn zusammen mit C.___ sehen. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten

bestritten.

2.

Objektive Beweismittel

In den Akten befindet sich das Ergebnis

der durch die Firma Sunrise getätigten Abklärungen betreffend Anrufe der vom

Beschuldigten benutzten Rufnummer [Nummer 1] an die vom Geschädigten benutzte

Rufnummer [Nummer 2] im Zeitraum 19. November 2016, 18:08:30 bis 18:22:30 Uhr

Dispositiv

(AS 134). Demnach sind in diesem Zeitraum insgesamt sieben Anrufe vom

Beschuldigten an den Geschädigten verzeichnet, die zwischen 7 und 559 Sekunden

gedauert haben.

3. Einvernahmen

3.1 B.___

Der Geschädigte wurde am 29. November

2016 erstmals durch die Kantonspolizei Aargau befragt und machte dabei

zusammengefasst folgende Aussagen (AS 138 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn am 19.

November 2016 zwischen 18:15 Uhr und 18:40 Uhr mit unterdrückter Telefonnummer

angerufen. Er habe ihm gesagt, er müsse C.___ verlassen, sonst wüsste er ja,

was passieren werde. Wenn er ihn mit C.___ sehen werde, werde er beide

umbringen. Er habe nichts mehr zu verlieren, der Geschädigte wisse ja, wie er

sei. Es sei ihm scheissegal, er habe keine Angst vor der Polizei. Es sei ihm

egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse, er mache dies.

Darauf habe er zum Beschuldigten gesagt,

er solle mit dem «Scheiss» aufhören. Er könne dies doch nicht machen. Der

Beschuldigte wisse ja, wo er (der Geschädigte) wohne, er solle zu ihm kommen.

Darauf habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er wissen sollte, dass er ein

Verbot habe. Sie könnten in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] abmachen. Darauf habe

ihm der Geschädigte entgegnet, er sei nicht dumm, er werde nicht kommen.

Früher seien sie Kollegen gewesen und C.___

sei seine (des Geschädigten) Freundin gewesen. Auf irgendeine Art und Weise

seien Frau C.___ und der Beschuldigte dann zusammengekommen. Jetzt sei bei

ihnen wieder alles aus und er habe wieder Kontakt mit Frau C.___ aufgenommen.

Sie seien irgendwie wieder zusammengekommen.

Der Beschuldigte habe ihm ungefähr eine

Woche vor dem 19. November 2016 am Telefon gesagt, er werde ihn umbringen, wenn

er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dies habe der Beschuldigte auch C.___

telefonisch gesagt. Das sei jedoch noch nicht so schlimm gewesen. Der

Beschuldigte habe ihm damals auch gesagt, er werde ihn fertigmachen und er

solle nach [Ort 2] kommen, wenn er «Eier» habe. Er, der Geschädigte, habe dies

damals noch nicht so ernst genommen.

Auf Frage, ob er, der Geschädigte, den

Beschuldigten auch bedroht oder beschimpft habe, antwortete er: «Nicht direkt,

nein». Er habe ihm gesagt, dass er nun bestraft werde, für alles, was er

gemacht habe. Er habe ihm schon gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er

ihm angetan habe. Bedroht oder beschimpft habe er ihn aber nicht.

Was er denke, was passieren könne,

sollten sie sich auf der Strasse treffen: Er denke schon, dass der Beschuldigte

sie abstechen könnte, wenn er sie beide antreffen würde. Er habe schon Angst,

dass er ihm etwas antun könnte. Der Beschuldigte habe ja gesagt, er habe nichts

mehr zu verlieren. Er, der Geschädigte, wisse nicht, was passieren werde, wenn

der Beschuldigte ihn alleine antreffen sollte. Beim ersten Anruf eine Woche

zuvor, sei er mit Frau C.___ zusammen gewesen, im Fahrzeug, in der Nähe von

Schönenwerd. Diese habe das mitbekommen. Damals habe er noch gedacht, der

Beschuldige sage dies nur so. Als er ihn dann das zweite Mal bedroht habe, habe

er schon Angst bekommen. Damals, am 19. November 2016, sei er alleine im Auto

gewesen, in [Ort 6]. Er habe dann bei der Tramstrasse auf der Höhe der Migros

angehalten. Der Beschuldigte wisse, wo er wohne. Dieser sei früher bei ihm

vorbei gekommen. Er habe seit dem 19. November 2016 nichts mehr vom

Beschuldigten gehört. Er habe jedoch von einem gemeinsamen Kollegen erfahren,

dass er bei diesem in [Ort 1] gewesen sei. Dieser heisse E.___. Der

Beschuldigte wohne in [Ort 2] [Adresse].

Anlässlich der Einvernahme vom 8.

Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Aargau machte der Geschädigte folgende

Aussagen (AS 150 ff.):

Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe am

19. November 2016 auf einen Anruf des Geschädigten zurückgerufen: Der

Beschuldigte habe ihn so um 18:20 Uhr angerufen und ihm gesagt, er, der

Geschädigte, habe ihn um ca. 02:00 Uhr zu erreichen versucht, was jedoch nicht

stimme. An diesem Tag hätten sie nur einmal, ungefähr 10 Minuten lang

telefoniert. Das erste Gespräch mit unterdrückter Nummer habe er

entgegengenommen und vielleicht sechs bis sieben Minuten mit dem Beschuldigten

gesprochen. Dabei sei er von diesem bedroht worden. Danach habe der

Beschuldigte versucht, weitere fünf bis sechs Mal mit unterdrückter Nummer

anzurufen. Zuletzt habe dann E.___, ein Kollege des Beschuldigten, versucht,

ihn zu erreichen. Diese wohnten zusammen, weshalb er davon ausgehe, dass wiederum

der Beschuldigte versucht habe, ihn zu erreichen. Das erwähnte letzte Gespräch

sei ungefähr um 18:40 Uhr gewesen. Er habe das Gespräch entgegengenommen. Es

sei jedoch sofort unterbrochen worden, er habe niemanden gehört.

Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte ein

Gespräch um 18:29 Uhr mit dem Geschädigten aufgenommen habe, ob er anlässlich

dieses Telefonats bedroht worden sei: Das stimme nicht. Das erste Gespräch sei

um ca. 18:18 Uhr gewesen. Da sei er bedroht worden. An ein Gespräch um 18:29

Uhr erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten aufgenommenen

Gesprächsinhalts: Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er

solle ihn in Ruhe lassen. Das habe er, der Geschädigte, dem Beschuldigten

gesagt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er sei ihm keinen Rappen wert, das

stimme. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er der Polizei sagen wolle,

dass der Geschädigte Frauen finde werde um andere zu heiraten, was er aber nie

gemacht habe. Bei diesem Gespräch habe ihn der Beschuldigte nicht bedroht. Das

Gespräch, in dem er bedroht worden sei, sei um 18:18 Uhr gewesen. Er habe auch

Frau C.___ anlässlich eines Gesprächs gedroht, sie und den Geschädigten

umzubringen. Dieses Gespräch habe Frau C.___ aufgenommen.

Anlässlich der Einvernahme vom 12.

September 2018 durch die Polizei Kanton Solothurn sagte der Geschädigte

folgendes aus (AS 154 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn ein paar Mal

unbekannt angerufen. Am Anfang habe er ihn nicht bedroht, er habe nur gesagt,

er solle es sein lassen, es sei seine Frau. Der Geschädigte solle sie

verlassen, da er, der Beschuldigte, immer noch mit ihr zusammen sei. Er habe

dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Danach sei der

Beschuldigte durchgedreht. Er habe auch Frau C.___ bedroht. Der Beschuldigte

habe ihm gesagt, wenn er sie beide zusammen auf der Strasse sehe, mache er sie

beide fertig. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er solle ihn in Ruhe

lassen. Dieser habe ihn aber immer wieder angerufen. Der Beschuldigte habe auch

Gespräche aufgenommen, obwohl er das nicht dürfe. Dieses Gespräch sei aber

falsch übersetzt worden.

Was der Beschuldigte zu ihm am 19.

November 2016 gesagt habe: Er habe gesagt, der Geschädigte solle nicht mehr mit

seiner Frau zusammen sein. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht

interessiere. Da sei der Beschuldigte durchgedreht und habe gesagt, wenn er sie

irgendwo zusammen sehe, bringe er sie beide um. Also er mache sie fertig. Egal

wie lange er ins Gefängnis müsse. Der Beschuldigte habe einmal mit Frau C.___

telefoniert, als der Geschädigte bei ihr gewesen sei und dabei ins Telefon

geschrien. Am Anfang habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Er habe dann

aber schon gemerkt, dass der Beschuldigte nicht normal sei.

Ob er vor dem Beschuldigten Angst gehabt

habe: Wenn dieser nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst

gehabt. Da er dies aber gewusst habe, habe er schon Angst gehabt. Frau C.___

habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer

gewesen sei und dann vor der Polizei geflüchtet sei. Deshalb könne er sich

schon vorstellen, dass dieser etwas mache.

Er habe sechs bis sieben Jahre mit dem

Beschuldigten zusammen in einer Unterkunft gewohnt. Früher hätten sie jedoch

keine Probleme miteinander gehabt. Als er die telefonische Drohung des

Beschuldigten erhalten habe, sei er auf der Heimfahrt in Gränichen gewesen. Es

sei abends gewesen, es sei schon dunkel gewesen. Ob er den Beschuldigten auch

bedroht oder beschimpft habe: Sie hätten schon eine Diskussion gehabt, aber

nicht so, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, «ich mache dies oder das». Er

habe dem Beschuldigten gesagt, die Frau sei nicht sein Problem. Sie habe ihm,

dem Geschädigten, gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten Schluss gemacht habe.

Ob andere Personen die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber gehört hätten:

Nein, er sei alleine gewesen.

Ob er dem Beschuldigten nach der

Anzeigeerstattung vom 29. November 2016 wieder begegnet sei: Ja, in [Ort 1]. Es

habe Probleme gegeben, eine Schlägerei. Er denke, das sei 2017 gewesen, wisse

es aber nicht mehr genau. Er denke, im Mai, Juni oder Juli. Er, der

Geschädigte, habe jemandem gesagt, er solle die Polizei rufen. Als die Polizei

gekommen sei, hätten sie den Beschuldigten gefragt, ob dieser Anzeige machen

wolle. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn der Geschädigte keine Anzeige mache,

mache er auch keine. Ein Kollege habe einige Zeit später versucht zwischen

ihnen zu vermitteln. Er, der Geschädigte, habe aber abgelehnt und gesagt, der

Beschuldigte solle ihn einfach in Ruhe lassen. Seither habe er vom

Beschuldigten nichts mehr gehört.

In welchem Zeitraum er mit Frau C.___

zusammen gewesen sei: Nachdem er in der Zeitung gelesen habe, dass der

Beschuldigte mit Frau C.___ vor Gericht gewesen sei, habe er mit ihr Kontakt

aufgenommen und sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm dann erzählt, dass

der Beschuldigte mit dem Messer bei ihr unten gewesen sei und ihr gedroht habe,

er werde sie oder sich umbringen. Dies habe ihm, dem Geschädigten, einfach weh

getan. Frau C.___ habe ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun habe und

die Polizei gesagt habe, er dürfe nicht mehr zu ihr. Als der Beschuldigte ein

oder zwei Monate danach aus dem Gefängnis gekommen sei, sei es zu dem Telefon

mit ihm, mit der Drohung, gekommen. Er sei vor etwa drei bis vier Jahren das

erste Mal mit Frau C.___ zusammen gewesen. Wann danach der Beschuldigte mit

Frau C.___ zusammen gewesen sei, wisse er nicht. Ob dieser Beziehungszirkel zum

Bruch seiner Freundschaft mit dem Beschuldigten geführt habe: Ja, sicher. Das

habe ihn wirklich verletzt. Er habe sich gesagt, er sei fertig mit ihnen. Er

zwinge niemanden, bei ihm zu bleiben. Auf Frage: Nein, er habe keine Schulden

beim Beschuldigten.

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz

machte der Geschädigte folgende Aussagen (AS 567 ff):

Es habe einige Telefonate gegeben. Er

wisse nicht mehr, ob die Drohung beim ersten Telefonat gewesen sei oder später.

Der Beschuldigte habe ihn sechs oder sieben Mal angerufen. Er habe ihn auch mit

einer unbekannten Nummer angerufen. Er erinnere sich nicht mehr gut an das

Telefonat. Zu Beginn habe der Beschuldigte etwas von Wiedergutmachung gesagt.

Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er wisse jetzt

nicht mehr genau, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn oder sie

beide (ihn und Frau C.___) umbringen werde. Der Beschuldigte habe das schon

gesagt. Er wisse nicht mehr genau. Messer habe er nicht gesagt. Sowas habe er

nicht gesagt. Er habe gesagt, wenn er sie beide auf der Strasse irgendwo sehe,

dann… Ob jemand sage, «ich lege Dich um» oder «ich bringe Dich um», seien das

zwei Wörter. Er wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe. Aus

dem Telefon sei für ihn jedoch hervorgegangen, dass der Beschuldigte ihn

bedroht habe. Er habe gesagt, wenn er ihn auf der Strasse sehe… Er wisse jetzt

nicht mehr genau, ob der Beschuldigte gesagt habe, er lege ihn um oder bringe

sie beide um. Vorher hätten sie ja auch schon Telefonate gehabt. Das sei für

ihn aber nicht so bedrohlich gewesen.

Ob er sich noch an die Umstände des

Telefonats erinnern könne: Sie hätten einige Minuten diskutiert. Dann habe der

Beschuldigte ihn gefragt, ob er das Gespräch aufnehme. Der Geschädigte habe

dies bejaht. Daraufhin habe auch der Beschuldigte gesagt, dass er das Gespräch

aufnehme. Das Gespräch habe vielleicht zwei bis drei Minuten gedauert. Er könne

das heute nicht mehr genau sagen. Ob er in dieser Stunde mehrere Gespräche mit

dem Beschuldigten geführt habe: Nein, er habe auch nicht gewollt. Vielleicht

hätten sie ein oder zwei Gespräche geführt. Vielleicht habe er, der

Geschädigte, dann das Handy ausgeschaltet, damit der Beschuldigte nicht mehr

telefoniere. Ob er das Gespräch, das der Beschuldigte aufgenommen haben soll,

jemals gehört habe: Nein. Er glaube nicht.

Auf Vorhalt (AS 134) btr. einem ersten

Anruf um 18:08 Uhr und einem zweiten Anruf, der 10 Minuten gedauert habe: «Beim

ersten Mal habe ich wohl abgeschaltet. Beim zweiten Mal weiss ich nicht, wie

lange das gedauert hat». Ob es zu einem oder zu mehreren Gesprächen gekommen

sei: Als der Beschuldigte das erste Mal telefoniert habe, sei ja wohl klar

gewesen, dass er antworte. Als er gehört habe, dass der Beschuldigte am Telefon

gewesen sei, habe er abgeschaltet und wohl gesagt «verpiss Dich». Er habe dann

zu allen gesagt, dass man ihn, den Geschädigten, diesbezüglich in Ruhe lassen

solle.

Was beim Telefon, bei welchem er bedroht

worden sei, im Vergleich zu den anderen anders gewesen sei: Eben das mit der

Drohung. Wenn er mit jemandem diskutiere und frage, «warum hast Du das und das

gemacht?», das sei ja keine Bedrohung. Oder «warum bist Du so? Warum hast Du

das gesagt?» Das seien keine Bedrohungen. Aber wenn er sage, «Du, wenn ich Dich

irgendwo sehe mit dem oder der, dann bist Du für mich fertig oder ich lege Dich

um», dann sei das eine Bedrohung. Deshalb habe er gesagt, dass es schon

Telefonate gegeben habe, aber vorher noch nicht so schlimm.

Anlässlich der Befragung vor Obergericht

bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, sich weder an

den exakten Wortlaut der Drohung noch an die genaue Uhrzeit oder Dauer des

Gesprächs erinnern zu können. Er bestätigte aber im Wesentlichen, dass er sich

aufgrund des Telefonats in Lebensgefahr gefühlt habe.

3.2 C.___

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 18. Mai 2016 betreffend angeblicher sexueller Handlungen des Beschuldigten

mit D.___ sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe auch Aggressionen gegen den

Geschädigten. Dieser sei einmal ein Freund des Beschuldigten gewesen, habe aber

dann dem Migrationsamt einen Brief geschrieben, dass der Beschuldigte C.___ nur

heiraten möchte, um in der Schweiz zu bleiben. Dies habe der Beschuldigte

irgendwie erfahren. Er habe ihr des Öfteren gesagt, dass er den Geschädigten

umbringen werde oder das Auto anzünden werde. Er habe auch einmal ein Messer

genommen und zu ihm gehen wollen (Antwort auf Frage 39, AS 32).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 27. Juli 2016 sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie

mit dem Geschädigten Kontakt aufnehme, werde er sie umbringen. Egal wo er sei,

in [Herkunftsland] oder der Schweiz, er käme und würde sie umbringen. Er habe

ihr dies mehrmals gesagt, am Telefon und persönlich. Er habe ihr das über einen

längeren Zeitraum gesagt. Sie nehme dies ernst (AS 85).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 14. November 2016 (AS 122 ff.) sagte C.___ auf die Frage, ob sich der

Beschuldigte nach seiner Haftentlassung an das ihm auferlegte Kontaktverbot

gehalten habe, aus, der Beschuldigte habe sie immer wieder unbekannt angerufen.

Das letzte Gespräch, als er angerufen habe, habe sie mit dem Handy aufgenommen

und der Polizei geschickt. Wann dieses Gespräch stattgefunden habe: Etwa zwei

Tage bevor sie es der Polizei geschickt habe. Ob sie seine unterdrückten

Telefonanrufe entgegengenommen habe: Meistens nehme sie unbekannte Telefonate

nicht an, da aber die Polizei teils unbekannt anrufe, habe sie abgenommen. Wie

oft er sie angerufen habe: Er habe sie seit seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft etwa sechs Mal angerufen. Nachdem sie das Telefonat

aufgenommen habe, habe der Beschuldigte sie später nochmals angerufen und sie

gefragt, ob sie das Telefonat aufgenommen habe. Er habe gesagt, sie solle sich

nicht von ihm scheiden lassen, sie höre noch von ihm. Seither habe er sich

nicht mehr bei ihr gemeldet.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung gab C.___ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mehrmals

bedroht.

Die weiteren Aussagen von C.___

betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich

des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.

3.3 A.___

Der Beschuldigte machte anlässlich der

Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Dezember 2016 folgende

Aussagen (AS 143 ff):

Er habe den Geschädigten nicht bedroht.

Das stimme nicht. Er habe das Telefonat aufgenommen. Der Geschädigte habe ihm

gesagt, er schwöre auf den Koran, dass er ihn, den Beschuldigten, zurück nach [Herkunftsland]

schicken werde. Er sei mit einer Schweizerin auf moslemische Art verheiratet

gewesen. Er habe dann ins Gefängnis gehen müssen. In der Zeit, als er im

Gefängnis gewesen sei, habe der Geschädigte eine Beziehung mit seiner Frau

geführt. Er habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er seine Frau «ficken»

würde. Darauf habe er dem Geschädigten gesagt: «Ok, B.___, du lebst dein Leben

mit dieser Frau weiter». Er habe eigentlich nur in Frieden gelassen werden

wollen. Der Geschädigte habe ihm dann gesagt, er würde ihn nach [Herkunftsland]

schicken. Er, der Beschuldigte, habe auch mit seiner Frau telefoniert und ihr

gesagt, sie solle mit ihm, dem Beschuldigten, Schluss machen, danach könne sie

mit 20 Männern «ficken».

Der Geschädigte wolle ihm Probleme

machen. Dieser wolle nur, dass er zurück nach [Herkunftsland] müsse. Er, der

Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er keine Angst vor der Polizei habe. Die

Polizei hier würde ihn nicht «essen», sondern mit ihm sprechen und er könne

ihnen alles erzählen. Sie seien nicht in [Herkunftsland]. Der Geschädigte habe

Schulden bei ihm. Sie seien eigentlich beste Freunde gewesen und hätten schliesslich

Probleme wegen der Frau miteinander bekommen. Der Geschädigte sei auch schon in

[Ort 2] in Arbeitskleidung gewesen und habe ihn wegen der Frau bedroht. Alle

hätten dies gesehen und ihm gesagt, er solle Anzeige machen. Da der Geschädigte

jedoch sein Freund gewesen sei, habe er keine Anzeige gemacht.

Wo er sich im Zeitpunkt des Telefonates

mit dem Geschädigten befunden habe, als er diesen bedroht habe: Er sei in [Ort

1] gewesen, bei einem Kollegen. Den Namen wisse er nicht genau. Es sei im [Adresse]

gewesen. Er habe den Geschädigten jedoch nicht bedroht. Was passieren würde,

wenn er den Geschädigten auf der Strasse treffen würde: Das sei ihm

scheissegal. Er würde die Strassenseite wechseln. Selbst wenn er den

Geschädigten in Begleitung von Frau C.___ sehen würde, würde er die

Strassenseite wechseln. Er würde nichts machen, auch wenn der Geschädigte ihn

kränken würde. Erst wenn er ihn schlagen würde, würde er vielleicht nach zehn

Schlägen zurückschlagen.

Der Geschädigte habe ihn bedroht. Er

habe das Gespräch aufgenommen. Das sei vor zwei bis drei Wochen gewesen. Ob das

am 19. November 2016 gewesen sei: Das wisse er nicht. Auf Vorhalt der Aufnahme

des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr: Er habe den Geschädigten

angerufen und ihn gefragt, ob er versucht habe anzurufen. Der Geschädigte habe

gefragt, wer er sei und weshalb er ihn anrufen solle. Er habe «Scheisse

gegessen», dass er, der Beschuldigte, ihn angerufen habe. Hernach wird dem Beschuldigten

eine Zusammenfassung des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr

vorgehalten: «[…] (A.___) Ich habe dich angerufen um zu fragen was du willst.

Lass mich in Ruhe. Ich kann überall hinkommen, wenn du mit mir sprechen willst.

Komm nach [Ort 2] ich kann nicht nach [Ort 5] kommen da ich Verbot habe. Nur

ein [Herkunft] sagt «Hallo» zu dir, die anderen nicht. [...] (B.___): Deine

Frau ist eine Schlampe und du wirst noch mehrere Briefe erhalten. Rede nicht so

viel, sag nur was du willst. Ich finde Frauen, welche andere Personen für Geld

heiraten. Ich schlafe soeben mit deiner Frau. Du bist mir nicht einmal ein

Rappen wert. Beschimpfungen für die Frau».

Gemäss dem Geschädigten sei dieser

zwischen 18:15 – 18:40 Uhr vom Beschuldigten bedroht worden. Ob demnach noch

weitere Telefonate erfolgt seien, bei denen der Beschuldigte den Geschädigten

bedroht habe, die der Beschuldigte jedoch nicht aufgenommen habe: Nein, das sei

das letzte Telefonat gewesen. Er habe den Geschädigten nicht bedroht.

Anlässlich der Einvernahme vom 30.

Januar 2017 bei der Kantonspolizei Aargau wegen des Vorhalts der Hinderung

einer Amtshandlung sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er sich gegen

die Fesselung gewehrt habe, folgendes aus: «Ich habe mit dem Migrationsamt

versucht zu sprechen. Ich habe Probleme in [Herkunftsland]. Ich komme für 20

Jahre ins Gefängnis. Ich komme nie mehr aus der Haft heraus…».

Anlässlich der vorinstanzlichen

Verhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr weiter zum Vorhalt äussern

(AS 577 ff.).

Auch vor Obergericht machte der

Beschuldigte Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht.

Die weiteren Aussagen des Beschuldigten

betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich

des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.

4. Beweiswürdigung

4.1 Die vorhandenen objektiven

Beweismittel vermögen den Vorhalt weder zu bestätigen noch zu widerlegen.

Gemäss dem sich in den Akten befindenden Bericht der Sunrise vom 28. Dezember

2016 (AS 134) erfolgten am 19. November 2016 zwischen 18:08:30 Uhr und 18:22:30

Uhr sieben Anrufe von der auf den Beschuldigten registrierten Nummer auf die

Nummer des Geschädigten. Anhand der Verbindungsdauern dürfte lediglich beim

ersten Anruf um 18:08:30 Uhr (39 Sekunden) und beim zweiten Anruf um 18:10:11

(559 Sekunden) effektiv ein Gespräch zustande gekommen sein. Die folgenden fünf

Verbindungen zwischen 18:20:11 und 18:22:30 Uhr dauerten lediglich wenige

Sekunden. Gemäss den Angaben des Geschädigten müsste es sich bei dem Gespräch, bei

welchem der Beschuldigten ihn bedroht haben soll, um das Gespräch um 18:10:11

Uhr, welches 559 Sekunden dauerte, gehandelt haben.

Dem Bericht der Kantonspolizei Aargau

vom 16. März 2017 (AS 127 ff.) kann entnommen werden, dass am 19. November 2016

um 18:29 Uhr ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem

Geschädigten stattfand, welches vom Beschuldigten aufgenommen wurde. Die

Aufnahme dieses Gesprächs befindet sich nicht in den Akten. Lediglich im Rahmen

der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2016 ist eine

Zusammenfassung des Gesprächsinhalts dokumentiert (AS 146 f.). Der Geschädigte

macht diesbezüglich geltend, das Gespräch sei teilweise falsch übersetzt

worden. Wieso sich dieses Gespräch nicht auf der von der Sunrise erstellten

Verbindungsliste befindet, bleibt unklar. Dem erwähnten Polizeibericht vom 16.

März 2017 kann entnommen werden, dass der diesbezügliche Abklärungsbericht vom

Geschädigten nach Aufforderung durch die Polizei bei der Sunrise einverlangt

und der Polizei übergeben worden ist (AS 130). Dem Bericht der Sunrise ist auch

zu entnehmen, dass sich die Verbindungsliste auf Angaben des Geschädigten

bezieht (welche indessen nicht bekannt sind). Denkbar ist, dass der Geschädigte

seine Anfrage bei der Sunrise in zeitlicher Hinsicht derart eingeschränkt hat,

dass der Anruf vom 19. November 2016 um 18:29 Uhr nicht betroffen war. Denkbar

ist weiter, dass dieser Anruf vom Beschuldigten mit einer anderen Rufnummer

erfolgte, bspw. (wie dies der Geschädigte angedeutet hat) mit der Rufnummer des

Kollegen des Beschuldigten, E.___. Klar ist jedoch, dass ein solcher Anruf

stattgefunden hat, was durch den rapportierenden Polizeibeamten F.___ in seinem

Bericht vom 16. März 2017 bestätigt wird. Gemäss Kpl F.___ stimme die aktuelle

Uhrzeit auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit derjenigen des Computers des

rapportierenden Beamten überein. Ebenso klar ist gemäss dem Bericht von Kpl F.___,

dass sich aus dem vom Beschuldigten aufgenommenen Gespräch keine Drohung

entnehmen lässt.

Gemäss Aussage von C.___ vom 14.

November 2016 hat auch diese einen Anruf des Beschuldigten aufgenommen und die

Aufnahme der Polizei übergeben. Gemäss Aussage des Geschädigten vom 29.

November 2016 soll es bereits ca. eine Woche vor dem 19. November 2016 zu einem

Gespräch gekommen sein, bei dem der Beschuldigte ihm gedroht haben soll, ihn

umzubringen, wenn er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dieses Gespräch habe Frau C.___

mitbekommen (was diese indessen so konkret nie bestätigte). Anlässlich der

Einvernahme vom 8. Dezember 2016 erwähnte der Geschädigte ein Gespräch, welches

Frau C.___ aufgenommen habe, bei dem der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie und

den Geschädigten umzubringen. Ob es sich bei diesen vom Geschädigten erwähnten

Gesprächen um ein und dasselbe Gespräch handelt, ist unklar. In den Akten

befindet sich indessen weder eine Aufnahme dieses Gesprächs noch eine

Bestätigung der Polizei, dass Frau C.___ der Polizei eine solche Aufnahme

übergeben hat.

4.2 Mangels verlässlicher objektiver

Beweise rücken die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ins Zentrum der

Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten kann dabei

festgehalten werden, dass dieser den Kernsachverhalt über mehrere Einvernahmen

hinweg stets gleichlautend und jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen einer

Falschaussage schilderte. Seine Aussagen beeindrucken durch ihren

Detailreichtum. So war der Geschädigte in der Lage, die Kommunikation zwischen

ihm und dem Beschuldigten in vielen – auch nebensächlichen – Details

wiederzugeben. Er konnte sich auch daran erinnern, wo er sich befand, als das

entscheidende Gespräch stattfand (in [Ort 6], er habe dann bei der Tramstrasse

auf der Höhe der Migros angehalten) und dass es schon dunkel war. Für die

Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht vor allem auch, dass dieser keineswegs

zur Aggravation neigte, resp. keinen besonderen Belastungseifer an den Tag

legte. So sagte er etwa aus, bereits eine Woche vor dem 19. November 2016 ein

Telefon vom Beschuldigten erhalten zu haben, bei welchem dieser ihn bedroht

habe. Er habe dies aber damals als nicht so schlimm empfunden. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Vorinstanz legte der Geschädigte denn auch unumwunden Erinnerungslücken

offen, die angesichts des Zeitablaufs auch zu erwarten waren. Auch anlässlich

der Berufungsverhandlung räumte der Geschädigte Erinnerungslücken ein, was eher

auf seine Glaubhaftigkeit hindeutet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist

es auch nicht so, dass der Geschädigte nie in der Lage gewesen wäre, Angaben

zum Wortlaut der Drohung zu machen, sondern bei seiner Erstbefragung gab er den

Wortlaut der Drohung in allen Details wider. Es ist auch einleuchtend, die

genaue Wortwahl nach vier Jahren nicht mehr so klar in Erinnerung ist. Auffällig

ist zudem, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der

Geschädigte im Rahmen der Schilderung der Kommunikation mit dem Beschuldigten

auch Ausdrücke des Beschuldigten erwähnte, die dieser später selber im Rahmen

seiner Einvernahmen verwendete (es sei ihm scheissegal; er habe keine Angst vor

der Polizei; es sei ihm egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse). Der

Geschädigte nahm im Rahmen der Schilderungen des Gesprächs mit dem Beschuldigten

auch auf Tatsachen Bezug, die aktenmässig belegt sind (er habe dem

Beschuldigten gesagt, dieser wisse ja, wo er wohne, er solle zu ihm kommen,

worauf der Beschuldigte erwidert habe, dass der Geschädigte wissen solle, dass

er ein Verbot habe, sie könnten sich in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] treffen).

Der Geschädigte war auch keineswegs in auffälliger Weise bemüht, sich in ein

besseres Licht zu stellen. Auf die Frage, ob er den Beschuldigten auch bedroht

oder beschimpft habe, antwortete er «nicht direkt, nein». Er habe ihm zwar

schon gesagt, dass er nun bestraft werde für alles, was er gemacht habe. Er

habe ihm auch gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er ihm angetan habe.

Vor Obergericht räumte der Geschädigte auch ein, dass er gesagt habe, der

Beschuldigte sei keinen Rappen wert und dass er den Beschuldigten als

«Arschloch» betitelt und ihm gesagt habe, er solle sich «verpissen».

Der Geschädigte begründete auch

nachvollziehbar, was die Drohung bei ihm für Gefühle ausgelöst habe: Wenn der

Beschuldigte nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst gehabt. Da

er dies aber gewusst habe, habe er Angst gehabt. Frau C.___ habe ihm auch

erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer gewesen

sei. Deshalb könne er sich schon vorstellen, dass dieser etwas machen würde.

Schliesslich stritt der Geschädigte auch nicht ab, dass er aufgrund des

«Beziehungszirkels» mit Frau C.___ und ihnen beiden nicht mehr gut auf den

Beschuldigten zu sprechen war. Als die beiden eine Beziehung angefangen hätten,

habe ihn das wirklich verletzt. Er habe sich da gesagt, er sei fertig mit

ihnen. Für die Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht sodann, dass er stets

unter Strafandrohung ausgesagt hatte und auch vor Obergericht sämtliche Fragen

beantwortete, ohne sich dabei wesentlich zu widersprechen.

Geringe Zweifel an der Glaubhaftigkeit

des Geschädigten entstehen aufgrund dessen, dass dieser sich an das Gespräch um

18:29 Uhr zuerst nicht mehr erinnern wollte und auch aussagte, er habe den

Beschuldigten nie beschimpft. Dies relativierte der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung und erklärte, es sei durchaus möglich, dass es mehrere

Gespräche gegeben habe und es sei auch zutreffend, dass er den Beschuldigten

beleidigt habe. Dass dieses Gespräch um 18:29 Uhr stattgefunden hat, ist belegt

und wurde letztendlich auch vom Geschädigten zugegeben.

Die Verteidigung argumentiert,

vorliegend sei fraglich, ob der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken

versetzt worden sei, weil er – kurz nachdem er angeblich bedroht worden sei –

den Beschuldigten im Gespräch um 18:29 Uhr beleidigt habe. Gemäss Verteidigung

verhalte sich jemand, der verängstigt sei, nicht provozierend oder beleidigend.

Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Eine Beleidigung durch den

Geschädigten schliesst nicht aus, dass zuvor eine Drohung erfolgt war. Es ist

gut denkbar, dass der Geschädigte im ersten Moment nicht direkt mit

Verängstigung reagierte, sondern die Angst erst später beim Geschädigten eintrat.

Ebenfalls denkbar ist, dass er sich zuerst geängstigt und dann geärgert hat. Eine

Drohung wird jedenfalls durch eine Beleidigung durch den Geschädigten nicht

ausgeschlossen. Als unbehelflich erweist sich sodann die Behauptung der

Verteidigung, eine Person verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht

unmittelbar nach erfolgter Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird,

sondern erst nach einer Beleidigung ihrerseits an die Adresse des Beschuldigten.

Es ist nicht einsehbar, dass es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein

sollte, wenn jemand erst später (und nicht schon unmittelbar nach erfolgter

Äusserung) in Angst und Schrecken versetzt wird, selbst wenn er den

Beschuldigten unmittelbar nach der Drohung beleidigt hat. Vermag doch eine

Beleidigung des Täters das Unrecht einer durch diesen erfolgten Drohung nicht

«aufzuwiegen». Entscheidend ist, dass auch das Gespräch von 18:49 Uhr vom

Beschuldigten ausging.

Ebenfalls nicht ganz stimmig ist die

Aussage des Geschädigten zu der Gesprächsabfolge, will dieser doch nur ein

Gespräch mit dem Geschädigten geführt haben. Das erste Gespräch sei um 18:18

Uhr gewesen, da sei er bedroht worden. Nachher habe es lediglich Anrufversuche

gegeben. Das letzte Gespräch sei dann um 18:40 Uhr gewesen, das habe er wieder

abgenommen. Es sei jedoch sofort unterbrochen worden. Vermutlich habe der

Beschuldigte mit der Nummer von E.___ telefoniert. In Tat und Wahrheit fand das

erste Gespräch um 18:08 Uhr statt und dauerte immerhin 39 Sekunden. Das zweite

Gespräch, bei dem der Geschädigte vom Beschuldigten bedroht worden sein will,

fand um 18:10 Uhr statt. Diese Widersprüche resp. Unstimmigkeiten sind jedoch

lediglich marginal und vermögen in keiner Weise die aufgrund zahlreicher

Realkennzeichen untermauerte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten

umzustossen (Detailreichtum, Schilderung von Konversationsinhalten und

Nebensächlichkeiten, raum-zeitliche Verknüpfungen, Selbstbelastung,

Beschreibung eigener Gefühle sowie emotionaler Reaktionen des Beschuldigten,

mangelnder Belastungseifer).

Letztendlich spricht auch der Umstand,

dass der Beschuldigte erwiesenermassen (dieser Schuldsprich erwuchs in

Rechtskraft) am 20. Mai 2016 C.___ gegenüber gedroht hat, sie, sich selbst und

ihre Schwester umzubringen, sollte sie sich mit einem anderen Mann treffen, und

die Tatsache, dass der Beschuldigte erwiesenermassen innerhalb von fünfzehn

Minuten sieben Mal den Geschädigten anrief bzw. anzurufen versuchte, für den

Wahrheitsgehalt der Aussagen des Geschädigten. Dieser Umstand belegt den Hang

des Beschuldigten zu Eifersucht und aggressivem Verhalten. C.___ bestätigte

darüber hinaus, dass der Beschuldigte auch gegenüber dem Geschädigten

Aggressionen gehegt habe. Der Beschuldigte habe ihr des Öftern gesagt, er werde

den Geschädigten umbringen. Er habe auch einmal ein Messer genommen und habe zu

ihm gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie mehrfach und über einen längeren

Zeitraum bedroht und ihr u.a. gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie mit dem

Geschädigten Kontakt aufnehme.

Vor diesem Hintergrund erscheint es als

wenig überzeugend, wenn sich der Beschuldigte als besonnener und beherrschter

Mensch präsentieren will, indem er aussagte, er würde die Strassenseite

wechseln, wenn er den Geschädigten mit Frau C.___ sehen würde. Auch wenn der Geschädigte

ihn kränken würde, würde er nichts machen. Erst wenn dieser ihn schlagen würde,

würde er vielleicht nach zehn Schlägen zurückschlagen. Die Tatsache, dass

sieben Anrufe innert 15 Minuten belegt sind, deuten auf ein aggressives

Verhalten des Beschuldigten hin und sprechen gegen seine Darstellung, ein

zurückhaltender Mensch zu sein.

Auch wenn der Geschädigte angesichts des

offensichtlich angespannten Verhältnisses mit dem Beschuldigten durchaus ein

Motiv gehabt hätte, diesen zu Unrecht zu belasten und ihn gemäss Aussage von C.___

offenbar auch schon beim Migrationsamt angeschwärzt hat, überwiegen doch

insgesamt die belastenden Indizien und Beweise, insbesondere die sehr

glaubhaften Aussagen des Geschädigten, so dass letztendlich keine

unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten

am 19. November 2016 bedroht hat. Dass es dem Geschädigten nur darum ging,

einen Nebenbuhler auszuschalten, wie es die Verteidigung anlässlich der

Berufungsverhandlung geltend machte, ist nicht einzusehen. Bekräftigt wird dieses

Beweisergebnis durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den der

Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht machte.

Der angeklagte Sachverhalt ist folglich

erstellt, insbesondere die telefonische Drohung zwischen 18:10 Uhr und 18:20

Uhr.

III. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

kann vollständig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Es hat daher ein Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB

zum Nachteil von B.___ zu erfolgen.

IV. Strafzumessung

Der Beschuldigte wendet gegen die

Strafzumessung nichts konkretes ein. Er verlangt lediglich, zufolge beantragtem

Freispruch habe die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um weitere 35

Strafeinheiten zu unterbleiben, womit er zu einer Geldstrafe von bloss 100

Tagessätzen zu verurteilen sei. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe

von 135 Tagessätzen à CHF 10.00 erscheint denn auch unter Berücksichtigung der

zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen als äusserst milde. Es

liesse sich denn auch ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von mehr als 135

Strafeinheiten, anstatt einer Geldstrafe, diskutieren. Auch der Verzicht auf

den Widerruf durch die Vorinstanz erscheint insbesondere angesichts der

einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlich ungünstigen Prognose zumindest diskutabel

(zumal die Vorinstanz von einer schlechten Prognose ausgeht und den Verzicht

auf den Widerruf nicht begründete). Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots

(Art. 391 Abs. 2 StPO) sind indes die Strafzumessung der Vorinstanz sowie

der Verzicht auf den Widerruf zu bestätigen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Vorinstanz

1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz

Die Vorinstanz hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20'825.65 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 1'600.00 und CHF 19'225.65 Auslagen) dem

Beschuldigten im Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Entscheid der

Vorinstanz betreffend Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu

bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte erstinstanzliche Kosten im Umfang von

CHF 1'078.60 zutragen.

1.2 Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren

Die Vorinstanz legte den Aufwand von

Rechtsanwalt Miescher auf 78.84 Stunden fest und sprach ihm eine Entschädigung

in der Höhe von CHF 16'320.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Die Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers blieb unangefochten und erwuchs in

Rechtskraft.

Den Rückforderungsanspruch des Staates setzte

die Vorinstanz auf CHF 6'042.25 fest. Dieser ist zu bestätigen.

Den Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Miescher legte die Vorinstanz auf CHF 1'601.70 fest,

basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00.

Entgegen der Vorinstanz ist Rechtsanwalt

Miescher jedoch kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen. Die in den Akten

vorhandene Honorarvereinbarung (AS 448) wurde vom Beschuldigten nicht

unterzeichnet. Den Protokollen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht

zu entnehmen, dass Rechtanwalt Miescher einen Stundenansatz von CHF 230.00

oder CHF 240.00 geltend gemacht hat. Nichts abgeleitet werden kann aus der

früheren Honorarnote vom 10. Juli 2017 (AS 446), in welcher der

Verteidiger einen Ansatz von CHF 240.00 geltend machte, zumal sich die

Aufwendungen auf den eingestellten Teil betreffend sexuelle Handlungen mit

Kindern bezog. Folglich ist dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren

kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des

entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 174.50 Auslagen

(bestehend aus CHF 76.50 Auslagen des Obergerichts und CHF 98.00

Zeugengeld für B.___) festgesetzt. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten –

entgegen der Urteilsanzeige vom 30. Oktober 2020 – die Dolmetscherkosten in

der Höhe von CHF 312.40 (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dispositiv

ist entsprechend zu rektifizieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total

CHF 1'674.50 sind dem Beschuldigten zu 100% aufzuerlegen, weil er mit

seiner Berufung vollumfänglich unterliegt.

2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

für das Berufungsverfahren

2.2.1 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss seiner Kostennote vom

28. Oktober 2020 Aufwendungen von 9.37 Stunden geltend. Der geltend

gemachte Aufwand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Nachbearbeitung

von 1.5 Stunden entspricht allerdings nicht der Praxis, was eine Kürzung

um 0.5 Stunde zur Folge hat.

Für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 samt Weg sind Rechtsanwalt

Miescher 3.5 Stunden zu vergüten.

Daher ist Rechtsanwalt Miescher ein

Aufwand von 12.37 Stunden (9.37 - 0.5 + 3.5 = 12.37) zuzusprechen. Bei einem

Ansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'226.60. Hinzu kommen Auslagen

in der Höhe von CHF 95.50, dies ergibt CHF 2'322.10. Die Mehrwertsteuern

von 7.7% auf CHF 2'322.10 betragen CHF 178.80.

Demnach wird die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und

CHF 95.50 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).

2.2.2 In Bezug auf den

Nachzahlungsanspruch im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Miescher einen

Ansatz von CHF 230.00 geltend, welcher ihm zuzusprechen ist. Bei einem

Aufwand von 12.37 Stunden und einem Ansatz von CHF 230.00 ergibt dies

CHF 2'845.10. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von 95.50, dies ergibt

CHF 2'940.60. Die Mehrwertsteuern betragen CHF 226.43. Total ergibt

dies gerundet CHF 3'167.05. Der Differenzbetrag zwischen seinem vollen

Honorar und dem amtlichen Honorar beträgt CHF 666.15 (CHF 3'167.05 –

CHF 2'500.90). Für diesen Betrag besteht der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

2.2.3 Zusammenfassend ergibt dies für

den Beschuldigten für das Berufungsverfahren: Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, ist auf

CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher von CHF 666.15,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben

(Art. 134 Abs. 4 StPO).

Berichtigtes Urteilsdispositiv

(Korrektur der Kosten des Berufungsverfahrens in Dispositiv-Ziffer 10):

in Anwendung von Art. 34,

Art. 49, Art. 51, Art. 180 StGB; Art. 135, Art. 391

Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. und

Art. 428 Abs. 1 StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2019

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit von 30. August

2016 bis 25. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3) freigesprochen

wurde.

2. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte

A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils wie folgt schuldig gesprochen wurde:

-

der Missachtung der Ein-

oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10. Juni 2015 bis Mitte April

2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1);

-

der Drohung zum Nachteil

von C.___, begangen am 20. Mai 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2);

-

der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 30. Januar 2017 (Anklageschrift Ziffer 1.5).

3. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Drohung zum Nachteil von B.___, begangen am 19. November 2016

(Anklageschrift Ziffer 1.4), schuldig gemacht.

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen wird angerechnet.

5. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 bedingt gewährte

Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei

einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts

Baden vom 28. Januar 2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird

nicht widerrufen.

6. Es wird festgestellt, dass Ziffer 5

des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

7. Weiter wird festgestellt, dass gemäss

der teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'320.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'042.25 während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___

zulassen.

Rechtsanwalt Andreas

Miescher wird kein Nachzahlungsanspruch für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen

Verfahren zugesprochen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___

im Umfang von CHF 666.15 (resultierend aus der Differenz zum vollen

Honorar, wobei das volle Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00

total CHF 3'167.05 beträgt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten A.___ erlauben.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 20'825.65 werden dem Beschuldigten A.___ im

Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des

Staates.

10. Berichtigte Dispositiv-Ziffer 10:

Die Kosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 1'674.50 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 1'500.00 und CHF 174.50 Auslagen) werden dem

Beschuldigten A.___ vollumfänglich auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner