STBER.2020.16
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, etc. sowie Frage der Landesverweisung und Widerrufsverfahren
6. Mai 2020Deutsch22 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, […], amtlich verteidigt
durch Rechtsanwalt
Tobias
Jakob,
Beschuldigter
und Berufungskläger,
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl etc. Widerrufsverfahren und obligatorische Landesverweisung (STBER.2019.7)
Neubeurteilung
Die Neubeurteilung erfolgt
im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. September 2018 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 145 ff.
[im Folgenden S-L 145 ff.]):
«
1. A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen
Diebstahls,
- der mehrfachen
Sachbeschädigung,
- des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
alles begangen in der Zeit
vom 9. März 2017 bis 1. April 2017,
- der mehrfachen
Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25.
September 2015 bis 7. Februar 2018.
2. Der
A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012
bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist
widerrufen.
3. A.___
wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27.
Juni 2012 verurteilt zu:
a) einer Gesamtstrafe von
28 Monaten Freiheitsstrafe;
b) einer Busse von CHF
300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___
sind 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es
wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.
6. A.___
wird für 7 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind (soweit noch nicht
geschehen) durch die Polizei zu vernichten:
- 0.45 g Heroingemisch (Asservate,
KAPO Solothurn)
- 5 g Heroingemisch (KAPO
BS, Betäubungsmitteldienst)
9. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
wird auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7%
MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total
CHF 9'460.00, zu bezahlen.»
2. Der Beschuldigte meldete mit
Schreiben vom 28. September 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 192).
3. Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten vom 28. Januar 2019 richtete sich die Berufung gegen die Ziffern
6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Es wurde beantragt, von einer
Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu
beschränken; auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf die Einreichung eines Rechtsmittels.
5. In Rechtskraft erwachsen waren die
Ziffern 1 - 5 sowie 8 - 10 des erstinstanzlichen Urteils.
6. Am 29. Mai 2019 fällte das
Berufungsgericht folgendes Urteil (Verfahren STBER.2019.7):
«
I.
Betreffend A.___ wird eine
erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden
DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise
ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September
2018.
wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG
über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015
bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___
schuldig gemacht:
-
des mehrfachen Diebstahls,
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
alles begangen
in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;
-
der mehrfachen Übertretung
des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015
bis 7. Februar 2018.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___
mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt
gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___
unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni
2012.
verurteilt zu:
a) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe;
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde
festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___
241.
Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung
wird verzichtet.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden
folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht
geschehen) durch die Polizei zu vernichten:
-
0.45
g Heroingemisch (Asservate,
KAPO Solothurn)
-
5.
g Heroingemisch (KAPO
BS, Betäubungsmitteldienst)
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar
CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.
12.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.»
7.
Gegen das Berufungsurteil erhob der
Oberstaatsanwalt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (datiert vom
13.9.2019) und beantragte, das Urteil des Berufungsgerichts sei aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden
mit der Auflage, dass eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen und
deren Dauer gerichtlich festzulegen sei.
8.
In Rechtskraft erwachsen sind folgende
Ziffern des Berufungsurteils:
-
Ziff. I,
-
Ziff. II 1 - 6, 8 -
9, 10 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) und 11.
9.
Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2020 gut und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz habe antragsgemäss die
obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen
und die Dauer der Landesverweisung festzusetzen (S. 13 des Urteils).
10.
Die Strafkammer des Obergerichts
eröffnete in der Folge das vorliegende Neubeurteilungsverfahren.
11.
Die Staatsanwaltschaft beantragte im
Neubeurteilungsverfahren mit Stellungnahme vom 23. März 2020, es sei für die
Dauer von 7 Jahren die obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Die
Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung seien durch das Gericht festzulegen, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Zur Begründung werde auf das Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018, Ziffer V (US 31 - 41),
verwiesen.
12.
Der Beschuldigte lässt mit Eingabe
vom 2. April 2020 beantragen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen,
eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Auf die
Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien vom Staat zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches des
Staates und des Nachzahlungsanspruches des amtlichen Verteidigers. Die Kosten
des Berufungsverfahrens seien durch den Staat zu tragen.
II. Obligatorische Landesverweisung
1.
Anordnung
Wie dargelegt, ist aufgrund des
ergangenen Bundesgerichtsurteils die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, der
Beschwerdegegner habe mit den mehrfachen Einbruchsdelikten Anlasstaten der
obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
begangen. Da als Anlasstaten einzig nach der Inkraftsetzung von Art. 66a ff.
StGB am 1. Oktober 2016 begangene Taten in Betracht fallen würden, seien die
Verurteilungen vom 27. Juni 2012 und vom 11. August 2005 insoweit nicht massgebend,
indes seien sie in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; wie in der
migrationsrechtlichen Interessenabwägung sei eine Gesamtbetrachtung des
deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ausschlaggebend.
Von der Landesverweisung könne nur ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen würden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel sei
restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall lasse sich erst bei einem Eingriff von
einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV
bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Soweit ein
Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht falle, sei die Rechtsprechung des EGMR zu
beachten.
Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdegegner in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Mit den
Anlasstaten habe er die Suspension der Einreisesperre, welche einem befristeten
Familienbesuch gedient habe, in grober Weise missbraucht. Die Drogensucht sei
bei der Begehung der Einbrüche nicht im Vordergrund gestanden, sodass seine
Delinquenz umso weniger verständlich sei.
Unter dem Titel der Achtung des
Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügten selbst eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich
seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche Beziehungen seien
vorliegend nicht gegeben. Es sei nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen.
Unter dem familienrechtlichen Titel von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei der Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Nach den vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Feststellungen lasse sich ein intaktes
Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmen. Entgegen der
Verteidigung sei aber mit der Erstinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte seiner
Verantwortung gegenüber der Familie nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des
Besuchsrechts vom 7. März bis 7. April 2017 habe er die Einbrüche vom 10. März
2017.
und 1. April 2017 begangen. Er habe sich mithin wie ein «Kriminaltourist»
verhalten, der zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist sei, um
seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu finanzieren.
Eine normale familiäre und emotionale
Beziehung reiche nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst
ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
Selbst bei einer stabilen Familie habe
es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig auf's Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn
die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne. Der Beschwerdegegner lebe nicht in einer Ehe; ebensowenig
lasse sich ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Soweit nicht
besondere Umstände vorliegen würden, könnten sich Konkubinatspaare nicht auf
Art. 8 EMRK berufen.
Zusammengefasst verfüge der
Beschwerdegegner seit 2014 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der
Schweiz, weil er sein Aufenthaltsrecht durch seine wiederholte Delinquenz
verwirkt hatte. Er sei in der Schweiz nicht integriert. Er habe sich im Kosovo
nicht um eine Integration bemüht und habe sich von der Familie und seiner in
der Schweiz wohnhaften Freundin, die für die Kinder zu sorgen habe, den
Lebensunterhalt finanzieren lassen. Die Anlasstaten habe er gegen Ende seiner
Einreisesperre in der Weise eines «Kriminaltouristen» während eines der ihm
zahlreich bewilligten Besuchsrechte in der Schweiz begangen. «Kriminaltouristen»
seien auszuweisen. Es handle sich um einen mutwilligen Verstoss des mehrfach
vorgewarnten Beschwerdegegners gegen die Einreisebewilligung.
Entscheidrelevante härtefallbegründende
Aspekte bei Dritten seien vorliegend zu verneinen. Die Freundin habe selber für
die Kinder sorgen müssen; der Beschwerdegegner sei nicht gewillt, die
schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Die Legalprognose sei schlecht.
Entgegen der Vorinstanz überwiege das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der
Schweiz. Mithin habe die Vorinstanz antragsgemäss die obligatorische
Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen und deren Dauer
festzulegen.
Soweit seitens des Beschuldigten vorgebracht
wird, es sei keine obligatorische Landesverweisung anzuordnen, kann darauf
nicht eingegangen werden, da das Bundesgericht das Berufungsgericht verbindlich
angewiesen hat, die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.
A.___ wird des Landes verwiesen. Es wird
auf die dargelegte Begründung des Bundesgerichts verwiesen.
2.
Festlegung der Dauer
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 -15
Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme,
die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des
Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt
werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar
zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die
neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die
altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden). Das Gericht hat bei der
Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: Praxiskommentar StGB,
Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 66a StGB, N 7
mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).
Die Vorinstanz erwog, A.___ habe durch
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die verfügte Einreisesperre von
fünf Jahren bereits eine Art abgeschwächte Landesverweisung über sich ergehen
lassen müssen. Jedoch habe dies offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn vor
weiteren Taten abzuhalten. Es scheine daher erforderlich, beim Beschuldigten,
der bisher noch nicht aus vergangenen Fehlern gelernt habe, über das Minimum
von fünf Jahren hinauszugehen. Dafür spreche auch, dass von einer erheblichen
Rückfallgefahr auszugehen sei. Die Rückfallgefahr beschränke sich indes auf
Vermögensdelikte. Im Verhältnis zu den übrigen Katalogtaten von Art. 66a
Abs. 1 StGB stelle der Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit
dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ein weniger schwerwiegendes Delikt dar,
zumal auch im konkreten Fall noch von einem leichten Verschulden auszugehen
sei. Zu berücksichtigen seien schliesslich insbesondere auch die familiären
Verhältnisse. Um der familiären Situation von A.___ angemessen Rechnung zu
tragen, rechtfertige es sich daher, die Landesverweisung auf sieben Jahre
festzusetzen.
Die Vorinstanz ging bei der
Strafzumessung von einem leichten Tatverschulden aus. Das Bundesgericht erwog
in diesem Zusammenhang, die in gewissen Fällen irritierende Formulierung eines
«leichten» Verschuldens dürfte der jüngeren Rechtsprechung geschuldet sein,
wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im
unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen sollte (vgl. Urteil
6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis). Dies trifft latent auch
auf den vorliegenden Fall zu. Doch ist zu beachten, dass
Anlass für die
Landesverweisung vorliegend ausschliesslich Vermögensdelikte bildeten. Die
damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist als eher gering
einzustufen, ist der Beschuldigte doch zweimal in eine Geschäftsliegenschaft
(Ladenlokal) eingebrochen, wo die Gefahr einer Konfrontation mit einer
anwesenden Person viel geringer war als bei einem Einbruch in eine Wohnung oder
in ein Einfamilienhaus. Dass der Beschuldigte während der ausländerrechtlichen
Einreisesperre das gewährte Besuchsrecht missbrauchte und hier ähnlich einem
Kriminaltouristen delinquierte, führte schon namhaft dazu, dass die
obligatorische Landesverweisung ausgesprochen wurde, und dies ist daher hier nur
noch leicht zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte einerseits
und des Umstandes, dass der Beschuldigte, der hier aufgewachsen ist, hier seine
Partnerin und drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 2008, 2010 und 2012 hat,
die er bis anhin regelmässig besuchte, und er zudem hier weitere Angehörige
(drei Brüder und die Mutter) hat, anderseits, erscheint es angemessen, die
Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre festzusetzen.
III. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
Es kann umfassend auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf den Urteilsseiten 40 f. verwiesen werden.
Im Schengener Informationssystem SIS
werden die Landesverweisungen gegen ausländische Personen eingetragen, die
nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU oder der EFTA sind, d.h. sog.
Drittstaatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Solche
Drittstaatsangehörige müssen nicht nur die Schweiz verlassen, sondern die
Landesverweisung kommt – sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind
– einem Verweis aus dem gesamten Schengenraum gleich (gestützt auf Art. 24 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) (Erläuterungen des
Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung
vom 20. Dezember 2016, Ziff. 6.1, S. 11).
Eine Person, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige),
kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden,
wenn die «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles» eine solche
Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.
Dezember 2006). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen
Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung
erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die
Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen
einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen
hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b
SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die
Entscheidung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatangehörige
ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme
nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder
gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein
muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die
Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatangehörigen beruhen muss (Art. 24
Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
Gemäss Art. 20 der Verordnung über den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro
(N-SIS-VO) ist es Aufgabe des urteilenden Gerichts, über diese weitreichende
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Landesverweisung zu beschliessen. Das
Gericht, das eine Landesverweisung anordnet, befasst sich mit
ausländerrechtlichen Aspekten (z.B. in Zusammenhang mit der Härtefallklausel
nach Art. 66a Abs. 2 StGB). Es verfügt daher nach der Anordnung einer
Landesverweisung über die notwendigen Informationen, um auch über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Das Strafgericht
entscheidet somit mit der Anordnung der Landesverweisung auch über deren
Ausschreibung im SIS (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über
die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 6.1, S. 11).
Gestützt auf diese Erwägungen können die
Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als erfüllt
erachtet werden. Die Republik Kosovo ist kein Mitgliedstaat des
Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen
Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Die Landesverweisung beruht zudem auf
einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr.
Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. Die
Ausschreibung gilt auch für sämtliche allfällige Aliasnamen von A.___.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
1.1
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September
2018.
hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.
1.2
Die Berufung des Beschuldigten
war nunmehr erfolglos. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Kosten des
Berufungsverfahren belaufen sich auf total CHF 3'140.00.
1.3
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
erliegen auf dem Staat.
2.
Entschädigung
2.1
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar
CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer II.10 des Berufungsurteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Berufungsverfahren auf
total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Vergütet wurden dabei 15,25 Stunden Arbeitsaufwand.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte diese Kosten dem Staat zu erstatten
und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar nachzuzahlen (Differenz
zum Stundenansatz von praxisgemäss CHF 230.00: CHF 762.50 zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 58.70, total CHF 821.20).
2.3
Für das Neubeurteilungsverfahren
macht der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden geltend,
wobei sich dieser Aufwand zu 0,67 Stunden aus Kanzlei-Kurzaufwänden
zusammensetzt, welche im Stundenansatz des Anwaltshonorars bereits enthalten
Dispositiv
sind, daher nicht zusätzlich vergütet werden und demnach in Abzug zu bringen
sind. Somit werden 2,33 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem
Honorar von CHF 419.40, zuzüglich Auslagen von CHF 37.60 und Mehrwertsteuer von
CHF 35.20 total CHF 492.20, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse (Ohne Rück- und Nachforderung).
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40,
Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art.
69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 267,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
A. Folgende Ziffern des Berufungsurteils
der Strafkammer vom 29. Mai 2019 sind in Rechtskraft erwachsen:
I.
Betreffend A.___ wird eine
erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden
DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.
II.
1. Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise
ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September
2018 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG
über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015
bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___
schuldig gemacht:
-
des mehrfachen Diebstahls,
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
alles begangen
in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;
-
der mehrfachen Übertretung
des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015
bis 7. Februar 2018.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___
mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt
gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___
unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni
2012 verurteilt zu:
c) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe;
d) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde
festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___
241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. (…)
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden
folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht
geschehen) durch die Polizei zu vernichten:
-
0.45 g Heroingemisch (Asservate,
KAPO Solothurn)
-
5 g Heroingemisch (KAPO
BS, Betäubungsmitteldienst)
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar
CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse (…).
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.
12. (…)
B. Neubeurteilung
1. A.___ wird für 6 Jahre des Landes
verwiesen.
2. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für
sämtliche allfällige Aliasnamen von A.___.
3. A.___ hat die Kosten seiner amtlichen
Verteidigung im Berufungsverfahren von total CHF 3'151.30 dem Staat
zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die
Differenz zum vollen Honorar von CHF 821.20 nachzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird für das Neubeurteilungsverfahren
auf total CHF 492.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse (ohne Rück- und Nachforderung).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'140.00, gehen zu Lasten von A.___.
6. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher