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Entscheid

STBER.2020.16

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, etc. sowie Frage der Landesverweisung und Widerrufsverfahren

6. Mai 2020Deutsch22 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, […], amtlich verteidigt

durch Rechtsanwalt

Tobias

Jakob,

Beschuldigter

und Berufungskläger,

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl etc. Widerrufsverfahren und obligatorische Landesverweisung (STBER.2019.7)

Neubeurteilung

Die Neubeurteilung erfolgt

im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. September 2018 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 145 ff.

[im Folgenden S-L 145 ff.]):

«

1. A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des mehrfachen

Diebstahls,

- der mehrfachen

Sachbeschädigung,

- des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit

vom 9. März 2017 bis 1. April 2017,

- der mehrfachen

Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25.

September 2015 bis 7. Februar 2018.

2. Der

A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012

bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist

widerrufen.

3. A.___

wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27.

Juni 2012 verurteilt zu:

a) einer Gesamtstrafe von

28 Monaten Freiheitsstrafe;

b) einer Busse von CHF

300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___

sind 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es

wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6. A.___

wird für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind (soweit noch nicht

geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

- 0.45 g Heroingemisch (Asservate,

KAPO Solothurn)

- 5 g Heroingemisch (KAPO

BS, Betäubungsmitteldienst)

9. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

wird auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7%

MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total

CHF 9'460.00, zu bezahlen.»

2. Der Beschuldigte meldete mit

Schreiben vom 28. September 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 192).

3. Gemäss Berufungserklärung des

Beschuldigten vom 28. Januar 2019 richtete sich die Berufung gegen die Ziffern

6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Es wurde beantragt, von einer

Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu

beschränken; auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf die Einreichung eines Rechtsmittels.

5. In Rechtskraft erwachsen waren die

Ziffern 1 - 5 sowie 8 - 10 des erstinstanzlichen Urteils.

6. Am 29. Mai 2019 fällte das

Berufungsgericht folgendes Urteil (Verfahren STBER.2019.7):

«

I.

Betreffend A.___ wird eine

erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden

DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise

ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September

2018.

wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG

über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015

bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___

schuldig gemacht:

-

des mehrfachen Diebstahls,

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

alles begangen

in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;

-

der mehrfachen Übertretung

des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015

bis 7. Februar 2018.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___

mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt

gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___

unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni

2012.

verurteilt zu:

a) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten

Freiheitsstrafe;

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde

festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___

241.

Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung

wird verzichtet.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden

folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht

geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-

0.45

g Heroingemisch (Asservate,

KAPO Solothurn)

-

5.

g Heroingemisch (KAPO

BS, Betäubungsmitteldienst)

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar

CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

12.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.»

7.

Gegen das Berufungsurteil erhob der

Oberstaatsanwalt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (datiert vom

13.9.2019) und beantragte, das Urteil des Berufungsgerichts sei aufzuheben und

die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden

mit der Auflage, dass eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen und

deren Dauer gerichtlich festzulegen sei.

8.

In Rechtskraft erwachsen sind folgende

Ziffern des Berufungsurteils:

-

Ziff. I,

-

Ziff. II 1 - 6, 8 -

9, 10 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) und 11.

9.

Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2020 gut und wies die Sache zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz habe antragsgemäss die

obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen

und die Dauer der Landesverweisung festzusetzen (S. 13 des Urteils).

10.

Die Strafkammer des Obergerichts

eröffnete in der Folge das vorliegende Neubeurteilungsverfahren.

11.

Die Staatsanwaltschaft beantragte im

Neubeurteilungsverfahren mit Stellungnahme vom 23. März 2020, es sei für die

Dauer von 7 Jahren die obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Die

Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung seien durch das Gericht festzulegen, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Zur Begründung werde auf das Urteil des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018, Ziffer V (US 31 - 41),

verwiesen.

12.

Der Beschuldigte lässt mit Eingabe

vom 2. April 2020 beantragen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen,

eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Auf die

Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien vom Staat zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches des

Staates und des Nachzahlungsanspruches des amtlichen Verteidigers. Die Kosten

des Berufungsverfahrens seien durch den Staat zu tragen.

II. Obligatorische Landesverweisung

1.

Anordnung

Wie dargelegt, ist aufgrund des

ergangenen Bundesgerichtsurteils die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, der

Beschwerdegegner habe mit den mehrfachen Einbruchsdelikten Anlasstaten der

obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB

begangen. Da als Anlasstaten einzig nach der Inkraftsetzung von Art. 66a ff.

StGB am 1. Oktober 2016 begangene Taten in Betracht fallen würden, seien die

Verurteilungen vom 27. Juni 2012 und vom 11. August 2005 insoweit nicht massgebend,

indes seien sie in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; wie in der

migrationsrechtlichen Interessenabwägung sei eine Gesamtbetrachtung des

deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ausschlaggebend.

Von der Landesverweisung könne nur ausnahmsweise

abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall

bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen würden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel sei

restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall lasse sich erst bei einem Eingriff von

einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV

bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Soweit ein

Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht falle, sei die Rechtsprechung des EGMR zu

beachten.

Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdegegner in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Mit den

Anlasstaten habe er die Suspension der Einreisesperre, welche einem befristeten

Familienbesuch gedient habe, in grober Weise missbraucht. Die Drogensucht sei

bei der Begehung der Einbrüche nicht im Vordergrund gestanden, sodass seine

Delinquenz umso weniger verständlich sei.

Unter dem Titel der Achtung des

Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügten selbst eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich

seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche Beziehungen seien

vorliegend nicht gegeben. Es sei nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen.

Unter dem familienrechtlichen Titel von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei der Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

Nach den vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Feststellungen lasse sich ein intaktes

Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmen. Entgegen der

Verteidigung sei aber mit der Erstinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte seiner

Verantwortung gegenüber der Familie nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des

Besuchsrechts vom 7. März bis 7. April 2017 habe er die Einbrüche vom 10. März

2017.

und 1. April 2017 begangen. Er habe sich mithin wie ein «Kriminaltourist»

verhalten, der zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist sei, um

seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu finanzieren.

Eine normale familiäre und emotionale

Beziehung reiche nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst

ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung

im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

Selbst bei einer stabilen Familie habe

es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig auf's Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn

die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne. Der Beschwerdegegner lebe nicht in einer Ehe; ebensowenig

lasse sich ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Soweit nicht

besondere Umstände vorliegen würden, könnten sich Konkubinatspaare nicht auf

Art. 8 EMRK berufen.

Zusammengefasst verfüge der

Beschwerdegegner seit 2014 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der

Schweiz, weil er sein Aufenthaltsrecht durch seine wiederholte Delinquenz

verwirkt hatte. Er sei in der Schweiz nicht integriert. Er habe sich im Kosovo

nicht um eine Integration bemüht und habe sich von der Familie und seiner in

der Schweiz wohnhaften Freundin, die für die Kinder zu sorgen habe, den

Lebensunterhalt finanzieren lassen. Die Anlasstaten habe er gegen Ende seiner

Einreisesperre in der Weise eines «Kriminaltouristen» während eines der ihm

zahlreich bewilligten Besuchsrechte in der Schweiz begangen. «Kriminaltouristen»

seien auszuweisen. Es handle sich um einen mutwilligen Verstoss des mehrfach

vorgewarnten Beschwerdegegners gegen die Einreisebewilligung.

Entscheidrelevante härtefallbegründende

Aspekte bei Dritten seien vorliegend zu verneinen. Die Freundin habe selber für

die Kinder sorgen müssen; der Beschwerdegegner sei nicht gewillt, die

schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Die Legalprognose sei schlecht.

Entgegen der Vorinstanz überwiege das öffentliche Interesse an der

Landesverweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der

Schweiz. Mithin habe die Vorinstanz antragsgemäss die obligatorische

Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen und deren Dauer

festzulegen.

Soweit seitens des Beschuldigten vorgebracht

wird, es sei keine obligatorische Landesverweisung anzuordnen, kann darauf

nicht eingegangen werden, da das Bundesgericht das Berufungsgericht verbindlich

angewiesen hat, die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.

A.___ wird des Landes verwiesen. Es wird

auf die dargelegte Begründung des Bundesgerichts verwiesen.

2.

Festlegung der Dauer

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 -15

Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme,

die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des

Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt

werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar

zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die

neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die

altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden). Das Gericht hat bei der

Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: Praxiskommentar StGB,

Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 66a StGB, N 7

mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).

Die Vorinstanz erwog, A.___ habe durch

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die verfügte Einreisesperre von

fünf Jahren bereits eine Art abgeschwächte Landesverweisung über sich ergehen

lassen müssen. Jedoch habe dies offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn vor

weiteren Taten abzuhalten. Es scheine daher erforderlich, beim Beschuldigten,

der bisher noch nicht aus vergangenen Fehlern gelernt habe, über das Minimum

von fünf Jahren hinauszugehen. Dafür spreche auch, dass von einer erheblichen

Rückfallgefahr auszugehen sei. Die Rückfallgefahr beschränke sich indes auf

Vermögensdelikte. Im Verhältnis zu den übrigen Katalogtaten von Art. 66a

Abs. 1 StGB stelle der Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit

dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ein weniger schwerwiegendes Delikt dar,

zumal auch im konkreten Fall noch von einem leichten Verschulden auszugehen

sei. Zu berücksichtigen seien schliesslich insbesondere auch die familiären

Verhältnisse. Um der familiären Situation von A.___ angemessen Rechnung zu

tragen, rechtfertige es sich daher, die Landesverweisung auf sieben Jahre

festzusetzen.

Die Vorinstanz ging bei der

Strafzumessung von einem leichten Tatverschulden aus. Das Bundesgericht erwog

in diesem Zusammenhang, die in gewissen Fällen irritierende Formulierung eines

«leichten» Verschuldens dürfte der jüngeren Rechtsprechung geschuldet sein,

wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im

unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen sollte (vgl. Urteil

6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis). Dies trifft latent auch

auf den vorliegenden Fall zu. Doch ist zu beachten, dass

Anlass für die

Landesverweisung vorliegend ausschliesslich Vermögensdelikte bildeten. Die

damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist als eher gering

einzustufen, ist der Beschuldigte doch zweimal in eine Geschäftsliegenschaft

(Ladenlokal) eingebrochen, wo die Gefahr einer Konfrontation mit einer

anwesenden Person viel geringer war als bei einem Einbruch in eine Wohnung oder

in ein Einfamilienhaus. Dass der Beschuldigte während der ausländerrechtlichen

Einreisesperre das gewährte Besuchsrecht missbrauchte und hier ähnlich einem

Kriminaltouristen delinquierte, führte schon namhaft dazu, dass die

obligatorische Landesverweisung ausgesprochen wurde, und dies ist daher hier nur

noch leicht zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte einerseits

und des Umstandes, dass der Beschuldigte, der hier aufgewachsen ist, hier seine

Partnerin und drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 2008, 2010 und 2012 hat,

die er bis anhin regelmässig besuchte, und er zudem hier weitere Angehörige

(drei Brüder und die Mutter) hat, anderseits, erscheint es angemessen, die

Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre festzusetzen.

III. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

Es kann umfassend auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf den Urteilsseiten 40 f. verwiesen werden.

Im Schengener Informationssystem SIS

werden die Landesverweisungen gegen ausländische Personen eingetragen, die

nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU oder der EFTA sind, d.h. sog.

Drittstaatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Solche

Drittstaatsangehörige müssen nicht nur die Schweiz verlassen, sondern die

Landesverweisung kommt – sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind

– einem Verweis aus dem gesamten Schengenraum gleich (gestützt auf Art. 24 der

Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) (Erläuterungen des

Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung

vom 20. Dezember 2016, Ziff. 6.1, S. 11).

Eine Person, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige),

kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden,

wenn die «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles» eine solche

Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom

28.

Dezember 2006). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen

Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung

erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die

Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist

insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen

einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn

gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen

hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b

SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die

Entscheidung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatangehörige

ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme

nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder

gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein

muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die

Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatangehörigen beruhen muss (Art. 24

Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).

Gemäss Art. 20 der Verordnung über den

nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro

(N-SIS-VO) ist es Aufgabe des urteilenden Gerichts, über diese weitreichende

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Landesverweisung zu beschliessen. Das

Gericht, das eine Landesverweisung anordnet, befasst sich mit

ausländerrechtlichen Aspekten (z.B. in Zusammenhang mit der Härtefallklausel

nach Art. 66a Abs. 2 StGB). Es verfügt daher nach der Anordnung einer

Landesverweisung über die notwendigen Informationen, um auch über die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Das Strafgericht

entscheidet somit mit der Anordnung der Landesverweisung auch über deren

Ausschreibung im SIS (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über

die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 6.1, S. 11).

Gestützt auf diese Erwägungen können die

Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als erfüllt

erachtet werden. Die Republik Kosovo ist kein Mitgliedstaat des

Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen

Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Die Landesverweisung beruht zudem auf

einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr.

Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. Die

Ausschreibung gilt auch für sämtliche allfällige Aliasnamen von A.___.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

1.1

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September

2018.

hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

1.2

Die Berufung des Beschuldigten

war nunmehr erfolglos. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Kosten des

Berufungsverfahren belaufen sich auf total CHF 3'140.00.

1.3

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

erliegen auf dem Staat.

2.

Entschädigung

2.1

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar

CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer II.10 des Berufungsurteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Berufungsverfahren auf

total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Vergütet wurden dabei 15,25 Stunden Arbeitsaufwand.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte diese Kosten dem Staat zu erstatten

und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar nachzuzahlen (Differenz

zum Stundenansatz von praxisgemäss CHF 230.00: CHF 762.50 zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 58.70, total CHF 821.20).

2.3

Für das Neubeurteilungsverfahren

macht der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden geltend,

wobei sich dieser Aufwand zu 0,67 Stunden aus Kanzlei-Kurzaufwänden

zusammensetzt, welche im Stundenansatz des Anwaltshonorars bereits enthalten

Dispositiv

sind, daher nicht zusätzlich vergütet werden und demnach in Abzug zu bringen

sind. Somit werden 2,33 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem

Honorar von CHF 419.40, zuzüglich Auslagen von CHF 37.60 und Mehrwertsteuer von

CHF 35.20 total CHF 492.20, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse (Ohne Rück- und Nachforderung).

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40,

Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art.

69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 267,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

A. Folgende Ziffern des Berufungsurteils

der Strafkammer vom 29. Mai 2019 sind in Rechtskraft erwachsen:

I.

Betreffend A.___ wird eine

erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden

DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

II.

1. Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise

ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September

2018 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG

über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015

bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___

schuldig gemacht:

-

des mehrfachen Diebstahls,

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

alles begangen

in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;

-

der mehrfachen Übertretung

des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015

bis 7. Februar 2018.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___

mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt

gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___

unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni

2012 verurteilt zu:

c) einer Gesamtstrafe von 28 Monaten

Freiheitsstrafe;

d) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde

festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___

241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. (…)

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden

folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht

geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-

0.45 g Heroingemisch (Asservate,

KAPO Solothurn)

-

5 g Heroingemisch (KAPO

BS, Betäubungsmitteldienst)

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar

CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse (…).

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

12. (…)

B. Neubeurteilung

1. A.___ wird für 6 Jahre des Landes

verwiesen.

2. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für

sämtliche allfällige Aliasnamen von A.___.

3. A.___ hat die Kosten seiner amtlichen

Verteidigung im Berufungsverfahren von total CHF 3'151.30 dem Staat

zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die

Differenz zum vollen Honorar von CHF 821.20 nachzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird für das Neubeurteilungsverfahren

auf total CHF 492.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse (ohne Rück- und Nachforderung).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'140.00, gehen zu Lasten von A.___.

6. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher