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Entscheid

STBER.2020.17

Drohung

26. Januar 2021Deutsch35 min

wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Drohung z. Nt. von B.___ (nachfolgend

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick

Hasler

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Drohung

Die Berufung wird mit dem

Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2018

wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Drohung z. Nt. von B.___ (nachfolgend

der Privatkläger) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren (Akten Voruntersuchung Seiten [im Folgenden AS] 72 ff.). Beide

Parteien waren zuvor nicht vergleichsbereit.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (Akten Vorinstanz Seite [im

Folgenden S-L] 76).

3. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen

Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1 f.).

4. Am 2. Juli 2019 lud der zuständige

Amtsgerichtspräsident auf den 7. November 2019 zur Hauptverhandlung vor,

nachdem sich der Vertreter des Privatklägers nach dem Verfahrensstand erkundigt

hatte, mit dem Ersuchen, die Sache sei nun an die Hand zu nehmen.

5. Am 7. November 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 70 ff.):

1. A.___

hat sich der Drohung, begangen am 6. März 2017, schuldig gemacht.

2. A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Folgende

bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton

Solothurn, Asservate) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin

zurückzugeben:

-

Schwert «Katana Yari No Hanzo» (ungeschliffen) inkl. Schwertscheide

- Kendo

Holzschwert inkl. Schwertscheide

-

Kendo Holzstock

-

Kendo Plastikschwert

-

Messer, Überlebensmesser «Cold Steel» & «Bushman»

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

4. A.___

wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno

Mattarel, CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das weitergehende Begehren ist

abgewiesen.

5. A.___

hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung

von CHF 4'033.15 (Honorar CHF 3'625.00, Auslagen CHF 119.80, 7.7%

Mehrwert-steuer CHF 288.35) zu bezahlen.

6. Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche

Begründung verlangt.

7. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'450.00 zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'150.00

betragen.

6. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 19. November 2019 fristgerecht die Berufung an. Die

Berufungserklärung datiert vom 9. März 2020. Der Beschuldigte beantragt, er sei

vom Vorhalt der Drohung freizusprechen, das Genugtuungsbegehren des

Privatklägers sei abzuweisen, die Parteikosten des Privatklägers seien diesem

zur Bezahlung aufzuerlegen, dem Beschuldigten seien die Aufwendungen seiner

Verteidigung für das gesamte Strafverfahren in der Höhe der Kostennoten seines

Verteidigers zu ersetzen, die Verfahrenskosten seien dem Privatkläger,

eventualiter dem Staat aufzuerlegen.

7. Mit Schreiben vom 13. März 2020

teilte der Privatkläger mit, er erhebe keine Anschlussberufung und stelle

keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung.

8. Mit Stellungnahme vom 24. März 2020

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung des Präsidenten des

Berufungsgerichts vom 14. Mai 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet,

nachdem dagegen seitens der Parteien innert Frist keine Einwände geltend

gemacht worden waren. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem

Beschuldigten Frist gesetzt bis 4. Juni 2020. Die Berufungsbegründung ging

innert teilweise erstreckter Frist am 6. Juli 2020 ein.

10. Die Berufungsantwort des

Privatklägers ging innert erstreckter Frist am 13. August 2020 ein. Beantragt

wird die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Berufungsklägers.

11. Mit Eingabe vom 3. September 2020

äusserte sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger zur Berufungsantwort des

Privatklägers.

12. Nicht angefochten und somit in

Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt

Im Strafbefehl vom 23. Juli 2018, welcher

hier die Anklage bildet (AS 72 ff.), werden dem Beschuldigten Drohungen (Art.

180.

StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 6. März 2017, zwischen 14:00 Uhr

und 15:30 Uhr, in […], zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im Rahmen

eines IV-Austauschgespräches mitgeteilt habe, er werde nun Klartext reden, und er

den Geschädigten vorsätzlich mit Worten – unterstrichen mit Gesten – bedroht

habe.

Konkret habe der Beschuldigte gegenüber

dem Geschädigten geäussert, er bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe,

sonst hätte er die «Sache» erledigt, was er mit entsprechender Gestik

untermauert habe. Danach habe er den Gebrauch einer Schusswaffe erwähnt und

angegeben, dass er diese gegen den Geschädigten einsetzen werde (im Sinne von

«ich mach dich kaputt»). Weiter habe er gesagt, alle Anwesenden hätten Glück,

dass er seine Stressabbauübungen an diesem Morgen vollzogen habe; er könne

nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne. Es könne sein,

dass er plötzlich auf die Schuldirektion kommen und «reinen Tisch» machen werde

und dass darunter auch C.___ (der Schuldirektor) falle. Der Beschuldigte habe den

drohenden Charakter dieser Äusserungen mit seiner Körpersprache unterstrichen.

Er habe mehrfach mit der Hand auf den Geschädigten gezeigt, dessen direkten

Blickkontakt gesucht und sei «angetrieben» gewesen. Der Geschädigte habe die

Drohungen sehr ernst genommen und sich durch die Worte und Gesten und in

Anbetracht der gesamten Situation (u.a. sei er davon ausgegangen, dass der

Beschuldigte psychisch krank sei und Hilfe benötige) in Angst und Schrecken

versetzt gefühlt.

2.

Die Vorinstanz erachtete von den vier

vorgehaltenen Äusserungen zwei als erstellt (betr. Faustrecht und betr.

Stressabbauübungen), ebenfalls die konkret vorgehaltene nonverbale

Kommunikation des Beschuldigten (mehrfach mit der Hand auf den Geschädigten

zeigen, dessen direkten Blickkontakt suchen und «angetrieben» sein) sowie die

Äusserung des Beschuldigten, er hätte den Privatkläger, (würde das Faustrecht

noch gelten), zu einem Duell herausgefordert und «werde ihn dann auch

abeschiesse». Die letztere Äusserung werde dem Beschuldigten in der Anklage

jedoch nicht vorgeworfen und bilde daher nicht Gegenstand des vorliegenden

Strafverfahrens. Er könne für diese Äusserung daher nicht belangt werden (US 18

f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung griff die Vorinstanz aber auf diese

Aussage des Beschuldigten zurück, indem sie festhielt, der Beschuldigte habe

zugegeben, gesagt zu haben, dass er den Privatkläger im Rahmen eines Duells

habe «abeschiesse» wollen, was zeige, dass die vom Beschuldigten selbst

angesprochenen Aggressionen gegenüber dem Privatkläger tiefgründiger gewesen

seien. Die Vorinstanz griff auf diese Aussage des Beschuldigten zurück, um

darzulegen, dass der Privatkläger mit einer Körperverletzung habe rechnen

müssen, sollte der Beschuldigte dereinst seine Aggressionen nicht im Griff

haben (US 20).

3.

Das Austauschgespräch fand in

Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers, welcher in der [Musikschule]

(Arbeitgeberin) der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten war, von Dr. D.___,

der Psychiaterin des Beschuldigten, von E.___, der Vertreterin der

Invalidenversicherung, sowie von F.___, dem Vertreter der Sozialen Dienste,

statt. F.___ machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und ihm wurde

im Übrigen von der vorgesetzten Behörde, der Solothurner Spitäler AG, auch

nicht die Ermächtigung zur Aussage erteilt; das Interesse an der Geheimhaltung

sei höher einzustufen als jenes an der Wahrheitsfindung (AS 15). Dr. D.___

machte gestützt auf ihr Arztgeheimnis keine Aussagen. E.___ wurde von ihrem

Amtsgeheimnis entbunden und zur Aussage ermächtigt (AS 41 ff.). Es liegen somit

Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von E.___ vor, welche im

Folgenden hinsichtlich der noch offenen Vorhalte darzulegen und zu würdigen

sind. Da es um eine verbale Drohung geht, welche dem Beschuldigten vorgeworfen

wird, erscheint es angezeigt, die wesentlichen Aussagen der Beteiligten

wörtlich zu zitieren. Dies auch, um die geschilderten Rahmenbedingungen und

Wirkungen der Äusserungen auf die Beteiligten möglichst genau zu erfassen.

3.1

Aussagen des Privatklägers B.___

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 7. März 2017 sagte B.___ als Auskunftsperson aus: «Ich kann das alles nur sinngemäss

wiedergeben. Während des gestrigen "IV Austauschgespräch" in […] hat A.___

das Wort ergriffen und hat gesagt, dass er jetzt Klartext sprechen werde. Er

sagte, dass er bislang krank war und sich nun besser fühle. Anschliessend

machte er bereits die erste Drohung und sagte, dass er es bereue, dass das Faustrecht

nicht mehr bestehe, sonst hätte er schon lange die "Sache" erledigt.

Dass hat er alles in einer angetriebenen Art wiedergeben. Er sprach klar und

deutlich zu mir. Zudem machte er klar nachvollziehbare Gestik gegenüber mir.

Sogar die von der IV Stelle, Frau E.___, sagte mir im Anschluss, dass die

nonverbale Kommunikation klar als Drohung einzustufen sind. Unverzüglich nach

der ersten Drohung (Faustrecht) erwähnte er einen Gebrauch von der Schusswaffe

und gab an, dass er diese gegen mich einsetzen werde wie im Sinn "ich mach

di kaputt". Dass alles sagte er persönlich gegenüber mir. Wir alle waren

in diesem Moment perplex und wussten nicht wie reagieren oder zu antworten.

Weiter sagte er, dass wir alle Glück haben, dass er seine Stressabbau- Übungen

(angewiesen durch Frau Dr. D.___) diesen Morgen vollzogen hatte. Weiter sagte

er aus, dass er nicht mehr garantieren könne, dass er immer so ruhig bleiben

kann. Es könne jedoch sein, dass er plötzlich auf die Schuldirektion kommen

werde und einen "reinen Tisch" (erschiessen) mache und dass darunter

auch C.___ (Schuldirektor) falle. Dass alles erwähnte A.___ gestern beim

Gespräch. Ich kann es jedoch nicht in genauer Wortwahl wiedergeben, aber der Sinn

mit den Drohungen und dem Erschiessen stimmt mit Sicherheit.

Ich konnte in diesem Moment bzw.

darauffolgend die Situation beruhigen und deeskalierend wirken. Ich sagte ihm,

"weisch A.___, ich bi vo dir enttüscht, ich wo dir de Rücke so mängisch

freighalte ha zb. wo di dini eigeti Kollege hei welle abschiesse (im Team

ausschliessen)". Anschliessend beruhigte sich A.___ und darauffolgend nahm

Frau E.___(IV Solothurn) denn strukturierten Abschluss. Aufgrund denn Aussagen

von A.___ schaltete sich Frau Dr. D.___ ein und erwähnte zu A.___, dass sie

einen erneuten Termin mit ihm zu vereinbaren habe und nahm ihn unter diesem

Vorwand in ein anderes Zimmer. Von dann an, habe ich die die Ärztin sowie A.___

nicht mehr gesehen» (AS 32 f.).

Auf die Frage, wie er die Sache mit dem

Faustrecht verstanden habe: «Dass er (A.___) in seinem

Gerechtigkeitsverständnis mich bzw. uns (C.___) als Ursache seines Unglücks

eliminieren würde.» Gefragt nach dem erwähnten Unglück: «Seit ca. 2 Jahren hat A.___

eine mangelnde Arbeitsqualität aus Sicht der Musikschulleitung und

Schuldirektion hinterlassen. Wir mussten mit ihm darüber viel sprechen so z.b.

auch über die Körperhygiene. Dabei wurden verschiedene Massnahmen eingeleitet

und Protokolle darüber erstellt. Es wurden mangelnde Strukturen und

Zieldefinition im Unterricht festgestellt. Zudem hat A.___ einen Suizid-Versuch

im Jahr 2016 (evt. Juni) hinter sich. Es ist nicht auszuschliessen dass er ein

Alkoholproblem hatte. Ich habe bei jedem Gespräch zwischen mir und A.___

gesagt, dass ich nichts persönlich gegen ihn, sondern mit der ausgeführten

Arbeit habe. Dass wollte oder konnte er jedoch nicht verstehen. Bei jeder

Sitzung wurden immer auch die positiven Aspekte von der Unterrichtstätigkeit

von A.___ erwähnt und festgehalten» (AS 33).

Auf die Frage, ob A.___ während der

Aussage mit "Faustrecht" auch tätliche Drohungen gegen jemanden erwähnt

habe: «Nein. Ganz am Anfang nicht. Dass war quasi sein Intro. Erst mit der Schusswaffe

konkretisierte er seine Aussagen. Zudem muss ich sagen, dass ich A.___ seit

langem kenne. Die gemachten Aussagen von ihm, hat er sich vermutlich vor dem

Austauschgespräch vorbereitet. Die Wortwahl und der Fluss der Sprache passen

nicht in seine mir bekannte Kommunikation» (AS 33). Zur erwähnten nonverbalen

Kommunikation von A.___: «Er hat ganz klar und unmissverständlich wiederholt in

meine Richtung mit der Hand gezeigt und hatte stets einen direkten Blickkontakt

zu mir gesucht» (AS 33 in fine).

Gefragt nach der angeblich erwähnten

Stressabbau-Übung: «Er hat ausgesagt, dass er am Morgen joggen gegangen sei und

auf einen Baum eingeschlagen hatte, weil er keinen Boxsack zu Hause besitzt.

Zudem hat er gesagt, dass ihm am Vorabend gar nicht gut ging und gestern dank

den gemachten Übungen wieder besser gehe. A.___ lässt vermuten, dass er bereits

ähnliche Ausbrüche im Gespräch mit seiner Psychiaterin bzw. Ärztin hatte, weil

er aussagte, dass ihm durch die Ärztin die Übungen angeraten wurden bei

erneuten Wutausbrüchen» (AS 34).

Auf die Frage, wie ernst er, der

Privatkläger, die angeblichen Drohungen wahrgenommen habe: «Sehr ernst. Ich

fühlte mich in Angst und Schrecken versetzt.» (…) «A.___ hat seit längerer Zeit

eine eindimensionale Sichtweise. Ich habe bereits vor über einem Jahr auf einen

möglichen Amoklauf auf der Schuldirektion bei meinem Vorgesetzten (C.___)

hingewiesen. Ich bin überzeugt, dass A.___ psychisch krank ist und Hilfe

braucht» (AS 34). Seine diesbezügliche Vermutung sei gestern durch den

Beschuldigten sogar klar und deutlich ausgesprochen worden. Er fühle sich in

seiner Vermutung nun bestätigt. Die vermutete Gefahr eines Amoklaufs habe bei

ihm zuvor auf seinem Bauchgefühl basiert. Es habe damals eigentlich keine

Fakten gegeben. Der Beschuldigte habe selber gemerkt, dass er die Erwartung der

Musikschule an ihn nicht habe erfüllen können, auch wenn er dies nicht habe

zugeben können. Die Vermutung für einen Amoklauf habe er gehabt, weil der

Beschuldigte sich durch ihn als Vorgesetzen oder den Schuldirektor C.___ ungerecht

behandelt oder nicht ernst genommen gefühlt habe. Zu erwähnen sei, dass es dort

im Zimmer, wo sich die Musikschuldirektion befinde, für den Notfall keinen

Fluchtweg gebe (AS 35 f.).

Vor der Vorinstanz sagte der

Privatkläger am 7. November 2019 als Auskunftsperson Folgendes aus: «Am Anfang

lief das Gespräch wie ich es gekannt habe mit ihm. Er wirkte verträumt und fast

apathisch zum Teil. Ich kenne seine Art so. Man musste Fragen teils

wiederholen, dass es klar ist. Ihm wurde mehrfach gesagt, wichtig ist, zu

definieren, wie es weitergeht. Die Gesprächsführung lag bei E.___ und auch Herr

F.___ hat viel gesagt. Relativ plötzlich wurde er wie ein Schalter, der

umgelegt wurde, wie ich ihn noch nie erlebt habe. Er war extrem klar. So wie

ich ihn vorher erlebt habe, hatte er Mühe, Sätze zu formulieren und brauchte

Pausen dazwischen. Er redete ganz klar zu mir und war sehr ruhig, aber sehr

bestimmt. Dann wurden die Drohungen ausgesprochen.» (…) Auf Frage, an was er

sich erinnern könne, das er als Drohung aufgefasst habe:

«Wir haben alle geredet wegen

Perspektiven und Konsequenzen und er sagte plötzlich, alle können mal zuhören.

So in dem Stil. Sinngemäss sagte er: Ihr müsst alle zuhören, ich sage, was

Sache ist. Er meinte das mit dem Faustrecht. Wenn es noch gelten würde, hätte

er das Theater schon lange abgebrochen und das selbst in die Hand genommen. Es

ging einfach darum mit Brachialkraft zu prügeln und dann sei die Sache für ihn

erledigt. Es war dann eine gewisse Perplexe da, niemand reagierte gross. Dann

kam die Drohung mit dem Schiessen (…) Er meinte in der Situation sei es am

besten, er komme gleich in die Schuldirektion und mache reinen Tisch.» (…)

Schliesslich wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er in der ersten

Einvernahme noch erwähnt habe, es sei ein Satz wegen Stressabbauübungen

gefallen: «Ah, ja. Das sagte er, glaube ich, am Schluss. Aber ob er das vor

oder nach der dritten Drohung gesagt hat, weiss ich nicht mehr. Er meinte, wir

alle könnten von riesen Glück reden, dass er seine Stressabbauung, seine Übung,

gemacht habe. Das mit dem Joggen wusste ich nicht mehr, aber das mit dem auf

einen Baum einschlagen wusste ich noch. Jetzt erinnere ich mich wieder. Nach

der dritten Drohung meinte er, sonst könne er für nichts garantieren und auf die

Schuldirektion kommen und reinen Tisch machen. (Auf Frage) Also wir hätten

einfach Glück, dass er den Stressabbau gemacht habe, sonst könne er für nichts

garantieren. Das ist jetzt vielleicht ein wenig gesucht, aber es ging in die

Richtung, dass er es sonst heute schon gemacht hätte» (S-L 35 ff.).

Auf die Frage, ob er die Drohungen ernst

genommen habe: «Ja, das können die Zeugen auch bestätigten. Ich war so perplex

und bin froh, habe ich so reagiert. Ich war raus und dachte, was da los sei.

Ich habe schon Geschichten gehört von ihm, ob es wahr ist oder nicht, ist was

anderes, aber ich habe ihn noch nie so erlebt. Für mich war es völlig neu. Er

war noch nie so völlig klar, ich kenne ihn jetzt schon lange.» Auf die Frage,

ob er das Gefühl gehabt habe, es könnte sein, dass der Beschuldigte das Gesagte

in Tat umsetze: «Ja. Ich ging nach Hause und hing sein Foto auf. Auch die

anderen trafen Massnahmen. Ich habe schon einmal etwas gemacht. Ich meinte, mit

dem sei etwas nicht sauber. Ich habe etwas Angst wegen Amoklauf, wurde aber von

Schuldirektor beschwichtigt. Die Angst kam daher, dass die Direktion in einem

Dachstock ohne Fluchtweg war. Man wäre gefangen. Man meinte, ich solle nicht so

Angst haben, aber für mich war das schon einmal ein Thema und es wurde besprochen.

Ich denke deswegen wurden die Reaktionen so fundiert gemacht.» Auf Frage, ob er

diese Drohungen der Grund gewesen seien, dass er sich in psychologische

Behandlung begeben habe: «Ja, also ich ging zu einem Psychiater ins Gespräch

und es ging um Angst. Die Angst wegen einer Bedrohung, die durch Herrn A.___ da

sein könnte. Es ging auch um die Grundsatzfraqe, ob ich diesen Druck künftig

prästieren könnte. Die Antwort war nein und ich habe darauf auch gekündigt. Das

war ein wichtiger Faktor. Nicht der einzige Faktor, aber seit dann bin ich

nicht mehr Musikschulleiter, auch nicht an einer anderen Schule» (S-L 38).

3.2

Aussagen von E.___

Mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, am

16.

Mai 2018, befragte die Polizei E.___, die damals für den Beschuldigten

zuständige Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle, als Auskunftsperson (AS 44

ff.). Sie gab an, an diesem Gespräch habe der Beschuldigte Sätze gesagt, die

als Drohungen aufgefasst worden seien. Ihre Aussagen stützten sich teils auf

ihre Erinnerungen und teils auf ihre Protokollnotizen. Sie habe

zwischenzeitlich diese Protokolleinträge nochmals lesen können (befinden sich

nicht in den Akten). Es sei üblich, dass im Rahmen von Gesprächen Äusserungen,

welche in irgendeiner Form auffällig seien, wortwörtlich protokolliert würden.

Und sie möchte sich grundsätzlich an diese Protokollierungen halten respektive

sich darauf stützen. Und dies seien «letztendlich» zwei Sätze: «Früher habe das

Faustrecht gegolten» und das andere sei «sinngemäss», dass Herr A.___ habe

joggen gehen müssen, um sich im Griff zu haben. Diese zwei Sätze seien

auffällig gewesen. Auf Vorhalt der gemäss Anklage vorgehaltenen Sätze: So könne

sie die Sätze nicht nachvollziehen. Sie müsse aber auch dazu sagen, dass es

schon recht lange her sei. Sie könne sich einfach an die beiden von ihr

protokollierten Sätze erinnern. Auf Frage: nonverbale Drohungen habe der

Beschuldigte nicht gemacht. Herr A.___ sei

damals nicht impulsiv gewesen, auch wenn man bei den beiden Sätzen (von ihr

protokolliert) schon gespürt habe, dass es im Innern von Herrn A.___ «duet».

Nochmals angesprochen auf die beiden von ihr protokollierten Sätze, führte die

Auskunftsperson aus: «Früecher heigi s’Fuschträcht golte» und «är heigi müesse

go jogge, das är sich im Griff heigi». Dies seien die beiden Sätze gewesen,

welche sie wortwörtlich aufgeschrieben habe, weil sie für sie auffällig gewesen

seien. Später habe sie gesehen, dass sie diese beiden Sätze als «Drohung»

vermerkt habe. Sie habe neben den beiden Sätzen vermerkt, dass Herr A.___

Drohungen ausgesprochen habe. Ob es sich letztendlich um Drohungen im Sinne des

Strafgesetzbuches gehandelt habe, könne sie nicht beurteilen.

3.3

Aussagen des Beschuldigten

In der polizeilichen Einvernahme vom 8.

März 2017 führte der Beschuldigten aus, er habe damals seinen Unmut kundtun

wollen. Er habe Herrn B.___ gesagt, wenn sie in der Zeit des Faustrechts leben

würden, hätte er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, zu einem Duell

herausgefordert. Dies habe er ihm direkt gesagt. Alle anderen Personen in der

Runde hätten dies auch gehört. Er müsse zugeben, dass diese Aussage etwas

heftig gewesen sei. Er würde dies anlässlich eines Mitarbeitergespräches nicht

sagen. Aber mit der «guten Lobby» vom Montag habe er sich dies erlaubt. Weiter

habe er an die Adresse von B.___ und natürlich auch indirekt an diejenige von C.___

gesagt, dass Personen mit einer minderen Sozialkompetenz nicht solche

Stellungen besetzen dürften (AS 56). Auf Vorhalt: er habe nicht gesagt, er bereue

es, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe, sonst hätte er die Sache schon

lange erledigt. «Bereuen» sei nicht sein Vokabular. Seine Aussage zum

Faustrecht sei keine Drohung, sondern eine Feststellung gewesen. Auf Vorhalt:

er habe zu 100 % keine Waffe erwähnt. Vielleicht habe der Privatkläger das von

ihm, dem Beschuldigten, erwähnte Duell entsprechend aufgefasst. Nun komme ihm

gleich in den Sinn, dass er am Ende auch erwähnt habe, er hätte ihn zu einem

Duell aufgefordert und er ihn dann auch «abeschiesse» würde. Es sei schwierig

für ihn, sich an alles zu erinnern. Mit «Abeschiesse» habe er ein Wortduell

gemeint. Er habe es jedenfalls nicht in dem Sinne gemeint, dass er jemandem mit

einer Waffe etwas antun würde (AS 57). Auf Vorhalt, er habe angeblich noch

Stressabbauübungen erwähnt: Nein, er habe nichts dergleichen gesagt. «Aha …

warten Sie nochmals. Bitte lesen Sie mir die Frage nochmals vor [Frage wird

erneut gestellt] Es wurde völlig falsch verstanden» (AS 58). Er habe nur

gesagt, dass er seine Übungen gemacht habe. Und dies am Morgen; etwas

Gymnastik, im Freien. Er habe nicht mit angestauter Aggression am Gespräch teilnehmen

wollen (AS 58). Vor dem Gerichtspräsidenten verweigerte der Beschuldigte die

Aussage.

4.

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 ff.).

4.1

Die vorgehaltenen Drohungen basieren

auf den entsprechenden tatnahen Aussagen des Privatklägers. Diese weisen eine

innere Geschlossenheit und eine anschauliche Wiedergabe des Erlebten auf, sind

individuell geprägt (z.B. Relativ plötzlich sei der Beschuldigte geworden, wie

ein Schalter, der umgelegt worden sei, er, der Privatkläger, habe ihn noch nie

so erlebt, der Beschuldigte sei dann extrem klar gewesen / Nach dem Vorfall sei

er nach Hause gegangen und habe ein Foto des Beschuldigten aufgehängt), sind

nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet (z.B. Der Beschuldigte habe gesagt,

er sei bislang krank gewesen und fühle sich nun besser / Sie alle seien in

diesem Moment perplex gewesen und hätten nicht gewusst, wie reagieren / Er habe

dem Beschuldigten gesagt, er sei von ihm enttäuscht, weil er ihn schon manchmal

den Rücken gestärkt gehabt habe) und enthalten über die angeblichen Drohungen

hinausgehend die Wiedergabe von Gesprächen (z.B. Der Beschuldigte habe gesagt,

er werde nun Klartext reden / Er habe gesagt, bisher sei er krank gewesen und

nun fühle er sich besser). Der Privatkläger legte auch eine eigene psychische

Schwäche offen, welche schliesslich zu einem Gang zum Psychiater und der

Beendung einer leitenden beruflichen Funktion geführt habe. Er äusserte sich

stellenweise auch entlastend über den Beschuldigten (z.B.

Früher sei der Beschuldigte nie aggressiv gewesen). Der Privatkläger schilderte

eigene psychische Vorgänge, insbesondere seine Angst vor einem Amoklauf des

Beschuldigten, die sich dann durch den Vorfall bestätigt habe; als er den

entsprechenden Verdacht vorher mal auf der Gemeinde geäussert habe, habe man

ihm entgegnet, er solle nicht so Angst haben; er habe Angst gehabt, weil die

Direktion in einem Dachstock ohne Fluchtweg gewesen sei) und Gedanken, die er

hatte (z.B. Die gemachten Aussagen habe der Beschuldigte vermutlich vor dem

Gespräch vorbereitet; denn die Wortwahl und der Fluss der Sprache hätten nicht

in die ihm [dem Privatkläger] bekannte Kommunikation des Beschuldigten gepasst).

Seine Aussagen sind strukturgleich. Dass er die Beschuldigungen wider besseres

Wissen gemacht hätte, um schliesslich einen Kündigungsgrund gegen den

Beschuldigten zu erwirken, wie dies von der Verteidigung moniert wird, kann

schon deshalb ausgeschlossen werden, weil auch die Auskunftsperson Aussagen

betr. Faustrecht und Stressabbau machte (und dazu im damaligen

Gesprächsprotokoll offenbar auch den Vermerk «Drohung» anbrachte) und schliesslich

auch der Beschuldigte selbst ausführte, Aussagen betr. das Faustrecht und den

Stressabbau gemacht zu haben, wenn auch zumindest hinsichtlich des Stressabbaus

in harmloserer Form als vom Privatkläger geschildert. Für die Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Privatklägers spricht im Übrigen, dass er von Anfang an

transparent offenlegte, er gebe die angeblichen Drohungen sinngemäss wieder.

Hätte er sich die Drohungen wahrheitswidrig ausgedacht, um gegen den

Beschuldigten vorzugehen, hätte er demgegenüber wohl eher wortwörtliche Zitate

der angeblichen Drohungen vorgetragen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu

beachten, dass das Gespräch nicht von Seiten der Musikschule organisiert worden

war, sondern von Seiten der IV (sog. Standortgespräch, vgl. Aussagen

Auskunftsperson, AS 46). Auch dies spricht gegen einen Plan seitens der

Musikschule, dem Beschuldigten im Rahmen eines Gesprächs Drohungen

«unterzuschieben», um die Kündigung zu ermöglichen. Zudem waren am Gespräch

diverse Aussenstehende anwesend, welche Falschbelastungen hätten entlarven

können.

4.2

E.___ stützte sich bei ihren

Aussagen zu den entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten auf ihr Protokoll,

welches aber nicht zu den Akten gegeben wurde. Sie habe die entsprechenden

Aussagen damals «wortwörtlich» protokolliert. Im vorliegenden Strafverfahren

gab sie aber lediglich die erste Bemerkung zum Faustrecht «wortwörtlich» wieder:

«Früher habe das Faustrecht gegolten». Die Bemerkung zum Stressabbau gab sie

explizit «sinngemäss» wieder: Er habe joggen gehen müssen, um sich im Griff zu

haben (AS 46, Antwort auf Frage 1). Da das damalige Gesprächs-Protokoll nicht

zu den Akten gegeben wurde, können diese Aussagen nicht verifiziert werden. Es

kann schon deshalb nicht vorbehaltlos auf die Aussagen der Auskunftsperson

abgestellt werden. Dazu kommt, dass E.___ mehr als ein Jahr nach dem Vorfall

Dispositiv

befragt worden ist, ihre Erinnerung demnach nicht mehr aktuell war und sie

selber aussagte, sie beziehe sich in erster Linie auf die Protokollnotizen,

welche sie aber offenbar in der polizeilichen Einvernahme nicht vor sich hatte,

ansonsten sie nicht die eine Aussage explizit sinngemäss wiedergegeben hätte. Sie

sagte, sie habe zwischenzeitlich die Möglichkeit gehabt, die Protokolleinträge

nochmals zu lesen. Dies war die Basis ihrer Erinnerung (AS 46 Antwort auf Frage

1). Sie berief sich bei der Polizei somit zwar auf dieses Protokoll, ohne

dieses jedoch vor sich zu haben und daraus zu zitieren. Sie gab die hier

relevanten angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einem Wortlaut wieder,

der von den Anwesenden sowohl faktisch als auch rechtlich kaum als Drohungen

empfunden worden wäre, da bezüglich des Faustrechts lediglich eine Feststellung

betr. dessen Geltung in der Vergangenheit beinhaltend und bezüglich der

Stressabbauübungen auch eher eine harmlose Feststellung wiedergebend.

Allenfalls hatte E.___ die angeblichen Drohungen nur in Kurzform protokolliert.

Jedenfalls gehen selbst die Aussagen des Beschuldigten weiter als die

entsprechenden Aussagen der Auskunftsperson. Die Aussagen der Auskunftsperson

sind unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend, sondern vermögen lediglich

die Tatsache zu untermauern, dass der Beschuldigte Bemerkungen im Zusammenhang

mit dem Faustrecht und dem Stressabbau gemacht hat, welche von ihr zumindest

emotional als Drohungen empfunden worden sind, weshalb sie dies auch so notiert

hat.

4.3 Der Beschuldigte bestreitet, wie

erwähnt, nicht, je eine Bemerkung im Zusammenhang mit dem Faustrecht und mit

Stressabbau gemacht zu haben. Er will gesagt haben, wenn sie in der Zeit des

Faustrechts leben würden, so hätte er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger,

zu einem Duell herausgefordert. Später ergänzte er, dass er dem Privatkläger

auch gesagt habe, im Zusammenhang mit dem Duell habe er «abeschiesse» erwähnt.

Das mit dem Faustrecht sei das Härteste gewesen, was er gesagt habe. Er müsse

zugeben, dies sei etwas heftig gewesen. Weiter habe er gesagt, dass er am

Morgen (vor dem Gespräch) seine Übungen gemacht habe, etwas Gymnastik im

Freien. Er habe nicht mit angestauter Aggression an das Gespräch gehen wollen.

Der Beschuldigte verhielt sich in der polizeilichen Befragung grundsätzlich

nicht defensiv, sondern versuchte sich auf die Vorhalte hin zu erinnern und

auch zu verstehen, wie es zu den entsprechenden Aussagen des Privatklägers kam.

Möglicherweise habe dieser seine Äusserungen falsch aufgefasst.

4.4 Die Aussagen des Privatklägers, auf

welche sich die Anklage stützt, sind glaubhaft. Seine Aussagen bezüglich der

hier noch relevanten Sätze entsprechen in Teilen auch den betreffenden Aussagen

des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten zum Faustrecht geht sogar

weiter und ist konkreter als diejenige des Privatklägers. Und er bestreitet im

Grunde genommen lediglich die Verwendung des Begriffs «bereuen». Dieser entspreche

nicht seinem Vokabular (AS 57). Die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte

habe gesagt, sie hätten alle Glück, dass er seine Stressabbau-Übungen (in Form

von Joggen und auf einen Baum einschlagen, weil er zu Hause keinen Boxsack

besitze) diesen Morgen gemacht habe; er könne nicht mehr garantieren, dass er

immer so ruhig bleiben könne, ist ebenso glaubhaft. Der Beschuldigte will zwar

stattdessen lediglich gesagt haben, am Morgen (vor dem Gespräch) habe er seine

Übungen gemacht. Doch hätte diese Aussage beim Privatkläger und der

Auskunftsperson wohl kaum für Aufsehen gesorgt. Es ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte dadurch versucht hat, seine effektive Aussage zu beschönigen.

Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Es ist auch hier auf die Aussage des

Privatklägers abzustellen, so auch bezüglich seiner Aussagen zur nonverbalen Kommunikation

des Beschuldigten (mehrfaches Zeigen mit der Hand auf den Privatkläger, den

direkten Blickkontakt zu diesem suchend und angetrieben sein). Der Beschuldigte

wurde von der Polizei nicht zur nonverbalen Kommunikation befragt und vor

erster Instanz, als er Gelegenheit gehabt hätte, zur entsprechenden Aussage des

Privatklägers Stellung zu nehmen, machte er keine Aussagen mehr. Auch der

Umstand, dass E.___ bei der Polizei aussagte, nonverbale Drohungen habe

der Beschuldigte nicht gemacht, spricht nicht gegen die entsprechende Aussage

des Privatklägers, handelt es sich dabei doch nicht um eigenständige

«Drohungen», sondern um nonverbale Kommunikation, welche die angeblichen

Drohungen lediglich verstärkten. Auch die Anklage geht davon aus, dass die Gestik

die angeblichen Drohungen «unterstreichend» erfolgt sei.

4.5 In der Berufungsbegründung des

Beschuldigten wird geltend gemacht, die Anklage stütze sich auf sinngemässe

Darlegungen des Privatklägers, was dem Anklageprinzip «mitnichten» genüge (S. 5

in fine der Berufungsbegründung). Selbst wenn dies genügen würde, müsste exakt

der in der Anklageschrift formulierte Satz bewiesen werden (a.a.O. S. 6). Dem

ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger den Wortlaut der angeblichen

Drohungen zwar sinngemäss wiedergegeben hat, aus seiner sinngemässen Wiedergabe

die Intention der Aussage jedoch klar hervorgeht, nämlich dass der Beschuldigte

auf eine Ära hinwies, in welcher Konflikte unter Anwendung von Gewalt direkt und

ohne Rücksichtnahme auf staatlich vorgegebenes Vorgehen gelöst werden konnten

und dass er diesfalls entsprechend gehandelt hätte. Der Beschuldigte bediente

sich mithin einer kodierten Sprache, bei der es auf die Wortwörtlichkeit nicht

ankommt. Entscheidend ist der Begriff Faustrecht, welche die Gewaltanwendung

stipuliert, und der Hinweis, dass er diesfalls die Sache so erledigt hätte. Ob

der Beschuldigte nun sagte, diesfalls hätte er die «Sache» oder beispielsweise

die «Angelegenheit» oder das «Problem» gelöst, ist selbstredend nicht relevant.

Die Botschaft des Beschuldigten wurde vom Privatkläger klar und unzweideutig

dargelegt und sie wird von der Anklage so wiedergegeben. Dasselbe gilt für die

Äusserung im Zusammenhang mit den Stressabbauübungen. Auch hier gab der

Privatkläger die Intention der Aussage klar wieder: Der Beschuldigte betonte,

dass er vorgesorgt hatte, damit er am Gespräch die Ruhe bewahren konnte, was er

aber für die Zukunft nicht garantieren könne. Dass der Privatkläger auch

erwähnte, der Beschuldigte habe dabei von Joggen und auf einen Baum einschlagen

geredet, was in der Anklage nicht erwähnt wird, ändert nichts daran, dass er

von Stressabbauübungen redete, welche durchaus in Form von Joggen und

Einschlagen auf einen Baum erfolgen können. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Privatklägers spricht auch der Umstand, dass er sich vor der

Vorinstanz erst auf konkrete Nachfrage an die Aussage über Stressabbauübungen

erinnern konnte. Hätte er diese Aussage wahrheitswidrig erfunden, wäre der

Privatkläger wohl darauf bedacht gewesen, sämtliche angeblichen Drohungen

stereotyp wiederzugeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihn diese

Äusserung wohl etwas weniger betroffen machte als die anderen und er sich

deshalb nicht mehr von alleine daran erinnert hat.

Beim Privatkläger zeige sich

Belastungseifer. So habe dieser plötzlich von einer mit Händen gestikulierenden

Waffe gesprochen und davon, dass er, der Privatkläger, nicht mehr sicher

gewesen sei, ob der Beschuldigte eine «Knarre» hervornehme. Weiter habe er

gesagt, der Beschuldigte sei im Sekretariat der Schule nicht mehr so gern

gesehen gewesen, weil er dort dem Personal zu nahe gekommen sei mit Freundschaftsküssen;

der Beschuldigte habe wohl auch ein Alkoholproblem gehabt (a.a.O. S. 11). Die

Aussagen des Privatklägers müssten deshalb mit Zurückhaltung gewürdigt werden, dies

auch, da der Privatkläger als direkter Vorgesetzter des Beschuldigten mit diesem

seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zufrieden gewesen sei (a.a.O. S. 11).

In der Tat sagte der Privatkläger aus,

der Beschuldigte habe eine entsprechende Geste gemacht (Waffe in der Hand), was

einer zusätzlichen Belastung entspricht, so auch die Aussagen zu angeblichen

Vorfällen im Sekretariat und zu einem angeblichen Alkoholproblem. Wie bereits

dargelegt, kann aber ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger die

vorgehaltenen Drohungen wider besseres Wissen schilderte, weil ja sowohl die

Auskunftsperson (mit dem protokollierten Hinweis auf ergangene «Drohungen») als

auch der Beschuldigte selber entsprechende Aussagen bestätigten, wenn auch

nicht mit identischem Wortlaut. Wie ebenfalls bereits erwogen, wurde das

Gespräch auch nicht von der Musikschule, sondern von der IV-Stelle anberaumt.

Ein «abgekartetes Spiel» im Sinne einer geplanten Zusammenkunft im Hinblick auf

geplante falsche Anschuldigungen kann unter diesen Umständen ausgeschlossen

werden. Ein entsprechendes Szenario wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, um

den Beschuldigten systematisch, mittels Provozierens eines Strafverfahrens und

dadurch bedingten Kündigungsgrundes, loszuwerden.

4.6 Die im Berufungsverfahren noch zu

klärenden Vorhalte sind erstellt. Demnach äusserte sich der Beschuldigte im

besagten Gespräch dahingehend, erstens, dass er es bereue, dass das Faustrecht

nicht mehr gelte, da er die «Sache» sonst bereits erledigt hätte, und zweitens,

alle Anwesenden hätten Glück, dass er seine Stressabbauübungen an diesem Morgen

vollzogen habe, er könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben

könne. Dabei zeigte er mehrfach mit der Hand auf den Privatkläger, suchte mit

diesem Blickkontakt und war «angetrieben». Weiter gab der Beschuldigte von sich

aus zu Protokoll, er hätte den Privatkläger zu Zeiten des Faustrechts zum Duell

herausgefordert und werde ihn dann «abeschiesse». Mithin entspricht das

Beweisergebnis des Berufungsgerichts demjenigen der Vorinstanz (US 16).

III. Rechtliche Würdigung

1.

Die Verteidigung moniert in der

Berufungsbegründung wie schon vor erster Instanz, Art. 285 StGB (Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte) gehe Art. 180 StGB als lex specialis vor. Der

Beschuldigte sei aber ausschliesslich wegen Verstosses gegen Art. 180 StGB

angeklagt, weshalb keine Verurteilung ergehen könne. Dabei verkennt der

Verteidiger, dass Art. 285 StGB zwar Art. 180 StGB konsumiert (Basler Kommentar

zum StGB II, Basel 2019 Art. 285 StGB N 29), dies selbstredend aber nur, wenn

auch eine Handlung vorliegt, welche Art. 285 StGB erfüllt, was vorliegend

gerade nicht zutrifft. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

– insbesondere zur erforderlichen Schwere der Drohung – verwiesen werden (US

17).

2.

2.1 Zu prüfen ist daher Art. 180 StGB. Wer

jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorab

kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand

verwiesen werden (US 17 f.). Wie die Vorinstanz darlegte, erfordert eine

Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, dass der Drohende seinem Opfer ein

künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Mithin fällt die Äusserung

des Beschuldigten, wonach er es bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe,

sonst hätte er die «Sache» erledigt, für sich alleine betrachtet nicht unter

den Tatbestand von Art. 180 StGB, da sie ein Übel beinhaltet, das in der

Vergangenheit liegt. Diese Äusserung ist jedoch im Zusammenhang mit der zweiten

hier noch zu beurteilenden Äusserung allenfalls relevant, wonach alle Glück

hätten, dass er seine Stressabbauübungen vor dem Gespräch gemacht habe; er

könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne.

2.2 Die Vorinstanz argumentierte in

diesem Sinne zutreffend, beide Aussagen seien in Bezug auf die Frage, ob das

dem Privatkläger in Aussicht gestellte Übel die vom Gesetz geforderte Schwere

erreiche, als «Gesamtbild» zu würdigen (US 19). Sie kam zum Schluss, mit seiner

Aussage über die Stressabbauübungen habe der Beschuldigte dem Privatkläger implizit

zu verstehen gegeben, dass dieser immer dann mit Gewalt rechnen müsse, wenn er,

der Beschuldigte, seine Aggression nicht präventiv abgebaut habe. Damit habe

der Beschuldigte die Gewaltanwendung nicht mehr von der Geltung des

Faustrechts, sondern vielmehr vom Ausmass seiner Aggressionen abhängig gemacht.

Ein Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit habe dem Privatkläger demnach

als sehr wahrscheinlich erscheinen müssen. Die Aussage in Sachen

Stressabbauübungen habe die Wirkung der Aussage betreffend das Faustrecht noch

verstärkt. Hinzu sei noch das nonverbale Verhalten gekommen (US 19). Weiter sei

das vorliegend zu beurteilende Geschehen von dem vorbestehenden Konflikt

zwischen dem Beschuldigten und der Schulleitung, welcher der Privatkläger angehört

habe, geprägt gewesen. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er sei über die letzten

Jahre durch den Privatkläger und den Schulleiter geplagt worden. Er leide

deswegen an Depressionen. Im Standortgespräch der IV habe er dann entsprechend

erklärt, er wolle nun Klartext reden. Ferner habe er zugegeben, gesagt zu

haben, er habe den Privatkläger im Rahmen eines Duells «abeschiesse» wollen.

2.3 Der Vorinstanz kam unter den

gegebenen Umständen zutreffend zum Schluss, der Privatkläger habe im Falle,

dass der Beschuldigte seine Aggressionen nicht im Griff haben werde, mit einer

Gewaltanwendung in Form einer Körperverletzung rechnen müssen, was in der Regel

eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstelle. Ein Blick auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zeige, dass die Erwähnung eines

Beschuldigten, wonach er die betroffene Person schon noch erwische und sie

fertigmache, wie auch die Verwendung des Ausdrucks «casser la gueule» als

schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB beurteilt worden seien (US 20).

Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere

auch das erwähnte «Abeschiesse» im Rahmen eines Duells stipuliert eine mögliche

ultimative Gewaltanwendung und zeigt, dass den noch verbleibenden Drohungen

(betr. Faustrecht und der Stressabbau-Übungen) ein grosses Aggressionspotential

zu Grunde lag. Dieses vom Beschuldigten erwähnte «Abeschiesse» ist denn auch

ohne weiteres von der Anklage erfasst, nämlich von dem Vorhalt, der

Beschuldigte habe den Gebrauch einer Schusswaffe erwähnt. Der Vollständigkeit

halber ist zu ergänzen, dass bezüglich des Vorhalts der Erwähnung des

Schusswaffengebrauchs durch die Vorinstanz kein für das Berufungsgericht

verbindlicher Freispruch erfolgt ist, ist doch beim gesamten Vorhalt von ein

und demselben Lebenssachverhalt auszugehen, was ausschliesst, dass gleichzeitig

einerseits ein Teilfreispruch und anderseits ein Schuldspruch ergehen kann (vgl.

dazu BGE 144 IV 362, Regeste).

Der Beschuldigte erfüllte mithin den

objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes

kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 20 f.). Auch dieser wurde vom Beschuldigten erfüllt (zumindest

Eventualvorsatz), so dass ein Schuldspruch wegen Drohung zu ergehen hat.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 21 ff.).

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren. In der Berufungsbegründung wird zur

Strafzumessung der Vorinstanz nicht Stellung genommen. Die Strafzumessung der

Vorinstanz erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

V. Zivilforderung

Die Vorinstanz verurteilte

A.___ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel. Das weitergehende

Genugtuungs-Begehren wurde abgewiesen.

Der Beschuldigte

beantragt, das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Nachdem der Beschuldigte mit

seinem Antrag auf Freispruch nicht obsiegt hat, ist der Entscheid der

Vorinstanz bezüglich der Zivilforderung zu bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und

dem Privatkläger seine Parteikosten zu ersetzen, wie dies bereits die

Vorinstanz erkannt hat. Sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung

wird infolge Schuldspruchs und Unterliegens im Berufungsverfahren abgewiesen.

Demnach hat A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen:

-

die Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00,

-

dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung von

CHF 4'033.15 (Honorar CHF 3'625.00, Auslagen CHF 119.80, 7.7%

Mehrwertsteuer CHF 288.35).

Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Kosten

des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00, zahlbar durch den Beschuldigten.

Der Vertreter des Privatklägers,

Rechtsanwalt Mattarel, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand

von 4,5 Stunden geltend (Stundenansatz CHF 260.00), was angemessen erscheint. Entsprechend

der eingereichten Honorarnote wird die Parteientschädigung für den Privatkläger

auf CHF 1'292.60 festgelegt, zahlbar durch den Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 180 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.

1, Art. 47 StGB, Art. 126, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der Drohung, begangen am

6. März 2017, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. November 2019

sind folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort

Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ihm auf entsprechendes Verlangen hin

zurückzugeben:

- Schwert «Katana Yari No

Hanzo» (ungeschliffen) inkl. Schwertscheide

- Kendo Holzschwert inkl.

Schwertscheide

- Kendo Holzstock

- Kendo Plastikschwert

- Messer, Überlebensmesser

«Cold Steel» & «Bushman»

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

4. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, CHF 500.00 als Genugtuung zu

bezahlen. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

5. Das Begehren von A.___ um Zusprechung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

6. A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 4'033.15 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'292.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

8. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00, zu

bezahlen.

9. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'250.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_276/2021 vom 23. Juni

2021 bestätigt.