STBER.2020.17
Drohung
26. Januar 2021Deutsch35 min
wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Drohung z. Nt. von B.___ (nachfolgend
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick
Hasler
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Drohung
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2018
wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Drohung z. Nt. von B.___ (nachfolgend
der Privatkläger) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren (Akten Voruntersuchung Seiten [im Folgenden AS] 72 ff.). Beide
Parteien waren zuvor nicht vergleichsbereit.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (Akten Vorinstanz Seite [im
Folgenden S-L] 76).
3. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1 f.).
4. Am 2. Juli 2019 lud der zuständige
Amtsgerichtspräsident auf den 7. November 2019 zur Hauptverhandlung vor,
nachdem sich der Vertreter des Privatklägers nach dem Verfahrensstand erkundigt
hatte, mit dem Ersuchen, die Sache sei nun an die Hand zu nehmen.
5. Am 7. November 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 70 ff.):
1. A.___
hat sich der Drohung, begangen am 6. März 2017, schuldig gemacht.
2. A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Folgende
bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton
Solothurn, Asservate) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben:
-
Schwert «Katana Yari No Hanzo» (ungeschliffen) inkl. Schwertscheide
- Kendo
Holzschwert inkl. Schwertscheide
-
Kendo Holzstock
-
Kendo Plastikschwert
-
Messer, Überlebensmesser «Cold Steel» & «Bushman»
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
4. A.___
wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Mattarel, CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das weitergehende Begehren ist
abgewiesen.
5. A.___
hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung
von CHF 4'033.15 (Honorar CHF 3'625.00, Auslagen CHF 119.80, 7.7%
Mehrwert-steuer CHF 288.35) zu bezahlen.
6. Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche
Begründung verlangt.
7. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'450.00 zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'150.00
betragen.
6. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 19. November 2019 fristgerecht die Berufung an. Die
Berufungserklärung datiert vom 9. März 2020. Der Beschuldigte beantragt, er sei
vom Vorhalt der Drohung freizusprechen, das Genugtuungsbegehren des
Privatklägers sei abzuweisen, die Parteikosten des Privatklägers seien diesem
zur Bezahlung aufzuerlegen, dem Beschuldigten seien die Aufwendungen seiner
Verteidigung für das gesamte Strafverfahren in der Höhe der Kostennoten seines
Verteidigers zu ersetzen, die Verfahrenskosten seien dem Privatkläger,
eventualiter dem Staat aufzuerlegen.
7. Mit Schreiben vom 13. März 2020
teilte der Privatkläger mit, er erhebe keine Anschlussberufung und stelle
keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung.
8. Mit Stellungnahme vom 24. März 2020
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung des Präsidenten des
Berufungsgerichts vom 14. Mai 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet,
nachdem dagegen seitens der Parteien innert Frist keine Einwände geltend
gemacht worden waren. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem
Beschuldigten Frist gesetzt bis 4. Juni 2020. Die Berufungsbegründung ging
innert teilweise erstreckter Frist am 6. Juli 2020 ein.
10. Die Berufungsantwort des
Privatklägers ging innert erstreckter Frist am 13. August 2020 ein. Beantragt
wird die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Berufungsklägers.
11. Mit Eingabe vom 3. September 2020
äusserte sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger zur Berufungsantwort des
Privatklägers.
12. Nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände).
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt
Im Strafbefehl vom 23. Juli 2018, welcher
hier die Anklage bildet (AS 72 ff.), werden dem Beschuldigten Drohungen (Art.
180.
StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 6. März 2017, zwischen 14:00 Uhr
und 15:30 Uhr, in […], zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im Rahmen
eines IV-Austauschgespräches mitgeteilt habe, er werde nun Klartext reden, und er
den Geschädigten vorsätzlich mit Worten – unterstrichen mit Gesten – bedroht
habe.
Konkret habe der Beschuldigte gegenüber
dem Geschädigten geäussert, er bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe,
sonst hätte er die «Sache» erledigt, was er mit entsprechender Gestik
untermauert habe. Danach habe er den Gebrauch einer Schusswaffe erwähnt und
angegeben, dass er diese gegen den Geschädigten einsetzen werde (im Sinne von
«ich mach dich kaputt»). Weiter habe er gesagt, alle Anwesenden hätten Glück,
dass er seine Stressabbauübungen an diesem Morgen vollzogen habe; er könne
nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne. Es könne sein,
dass er plötzlich auf die Schuldirektion kommen und «reinen Tisch» machen werde
und dass darunter auch C.___ (der Schuldirektor) falle. Der Beschuldigte habe den
drohenden Charakter dieser Äusserungen mit seiner Körpersprache unterstrichen.
Er habe mehrfach mit der Hand auf den Geschädigten gezeigt, dessen direkten
Blickkontakt gesucht und sei «angetrieben» gewesen. Der Geschädigte habe die
Drohungen sehr ernst genommen und sich durch die Worte und Gesten und in
Anbetracht der gesamten Situation (u.a. sei er davon ausgegangen, dass der
Beschuldigte psychisch krank sei und Hilfe benötige) in Angst und Schrecken
versetzt gefühlt.
2.
Die Vorinstanz erachtete von den vier
vorgehaltenen Äusserungen zwei als erstellt (betr. Faustrecht und betr.
Stressabbauübungen), ebenfalls die konkret vorgehaltene nonverbale
Kommunikation des Beschuldigten (mehrfach mit der Hand auf den Geschädigten
zeigen, dessen direkten Blickkontakt suchen und «angetrieben» sein) sowie die
Äusserung des Beschuldigten, er hätte den Privatkläger, (würde das Faustrecht
noch gelten), zu einem Duell herausgefordert und «werde ihn dann auch
abeschiesse». Die letztere Äusserung werde dem Beschuldigten in der Anklage
jedoch nicht vorgeworfen und bilde daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Strafverfahrens. Er könne für diese Äusserung daher nicht belangt werden (US 18
f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung griff die Vorinstanz aber auf diese
Aussage des Beschuldigten zurück, indem sie festhielt, der Beschuldigte habe
zugegeben, gesagt zu haben, dass er den Privatkläger im Rahmen eines Duells
habe «abeschiesse» wollen, was zeige, dass die vom Beschuldigten selbst
angesprochenen Aggressionen gegenüber dem Privatkläger tiefgründiger gewesen
seien. Die Vorinstanz griff auf diese Aussage des Beschuldigten zurück, um
darzulegen, dass der Privatkläger mit einer Körperverletzung habe rechnen
müssen, sollte der Beschuldigte dereinst seine Aggressionen nicht im Griff
haben (US 20).
3.
Das Austauschgespräch fand in
Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers, welcher in der [Musikschule]
(Arbeitgeberin) der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten war, von Dr. D.___,
der Psychiaterin des Beschuldigten, von E.___, der Vertreterin der
Invalidenversicherung, sowie von F.___, dem Vertreter der Sozialen Dienste,
statt. F.___ machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und ihm wurde
im Übrigen von der vorgesetzten Behörde, der Solothurner Spitäler AG, auch
nicht die Ermächtigung zur Aussage erteilt; das Interesse an der Geheimhaltung
sei höher einzustufen als jenes an der Wahrheitsfindung (AS 15). Dr. D.___
machte gestützt auf ihr Arztgeheimnis keine Aussagen. E.___ wurde von ihrem
Amtsgeheimnis entbunden und zur Aussage ermächtigt (AS 41 ff.). Es liegen somit
Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von E.___ vor, welche im
Folgenden hinsichtlich der noch offenen Vorhalte darzulegen und zu würdigen
sind. Da es um eine verbale Drohung geht, welche dem Beschuldigten vorgeworfen
wird, erscheint es angezeigt, die wesentlichen Aussagen der Beteiligten
wörtlich zu zitieren. Dies auch, um die geschilderten Rahmenbedingungen und
Wirkungen der Äusserungen auf die Beteiligten möglichst genau zu erfassen.
3.1
Aussagen des Privatklägers B.___
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 7. März 2017 sagte B.___ als Auskunftsperson aus: «Ich kann das alles nur sinngemäss
wiedergeben. Während des gestrigen "IV Austauschgespräch" in […] hat A.___
das Wort ergriffen und hat gesagt, dass er jetzt Klartext sprechen werde. Er
sagte, dass er bislang krank war und sich nun besser fühle. Anschliessend
machte er bereits die erste Drohung und sagte, dass er es bereue, dass das Faustrecht
nicht mehr bestehe, sonst hätte er schon lange die "Sache" erledigt.
Dass hat er alles in einer angetriebenen Art wiedergeben. Er sprach klar und
deutlich zu mir. Zudem machte er klar nachvollziehbare Gestik gegenüber mir.
Sogar die von der IV Stelle, Frau E.___, sagte mir im Anschluss, dass die
nonverbale Kommunikation klar als Drohung einzustufen sind. Unverzüglich nach
der ersten Drohung (Faustrecht) erwähnte er einen Gebrauch von der Schusswaffe
und gab an, dass er diese gegen mich einsetzen werde wie im Sinn "ich mach
di kaputt". Dass alles sagte er persönlich gegenüber mir. Wir alle waren
in diesem Moment perplex und wussten nicht wie reagieren oder zu antworten.
Weiter sagte er, dass wir alle Glück haben, dass er seine Stressabbau- Übungen
(angewiesen durch Frau Dr. D.___) diesen Morgen vollzogen hatte. Weiter sagte
er aus, dass er nicht mehr garantieren könne, dass er immer so ruhig bleiben
kann. Es könne jedoch sein, dass er plötzlich auf die Schuldirektion kommen
werde und einen "reinen Tisch" (erschiessen) mache und dass darunter
auch C.___ (Schuldirektor) falle. Dass alles erwähnte A.___ gestern beim
Gespräch. Ich kann es jedoch nicht in genauer Wortwahl wiedergeben, aber der Sinn
mit den Drohungen und dem Erschiessen stimmt mit Sicherheit.
Ich konnte in diesem Moment bzw.
darauffolgend die Situation beruhigen und deeskalierend wirken. Ich sagte ihm,
"weisch A.___, ich bi vo dir enttüscht, ich wo dir de Rücke so mängisch
freighalte ha zb. wo di dini eigeti Kollege hei welle abschiesse (im Team
ausschliessen)". Anschliessend beruhigte sich A.___ und darauffolgend nahm
Frau E.___(IV Solothurn) denn strukturierten Abschluss. Aufgrund denn Aussagen
von A.___ schaltete sich Frau Dr. D.___ ein und erwähnte zu A.___, dass sie
einen erneuten Termin mit ihm zu vereinbaren habe und nahm ihn unter diesem
Vorwand in ein anderes Zimmer. Von dann an, habe ich die die Ärztin sowie A.___
nicht mehr gesehen» (AS 32 f.).
Auf die Frage, wie er die Sache mit dem
Faustrecht verstanden habe: «Dass er (A.___) in seinem
Gerechtigkeitsverständnis mich bzw. uns (C.___) als Ursache seines Unglücks
eliminieren würde.» Gefragt nach dem erwähnten Unglück: «Seit ca. 2 Jahren hat A.___
eine mangelnde Arbeitsqualität aus Sicht der Musikschulleitung und
Schuldirektion hinterlassen. Wir mussten mit ihm darüber viel sprechen so z.b.
auch über die Körperhygiene. Dabei wurden verschiedene Massnahmen eingeleitet
und Protokolle darüber erstellt. Es wurden mangelnde Strukturen und
Zieldefinition im Unterricht festgestellt. Zudem hat A.___ einen Suizid-Versuch
im Jahr 2016 (evt. Juni) hinter sich. Es ist nicht auszuschliessen dass er ein
Alkoholproblem hatte. Ich habe bei jedem Gespräch zwischen mir und A.___
gesagt, dass ich nichts persönlich gegen ihn, sondern mit der ausgeführten
Arbeit habe. Dass wollte oder konnte er jedoch nicht verstehen. Bei jeder
Sitzung wurden immer auch die positiven Aspekte von der Unterrichtstätigkeit
von A.___ erwähnt und festgehalten» (AS 33).
Auf die Frage, ob A.___ während der
Aussage mit "Faustrecht" auch tätliche Drohungen gegen jemanden erwähnt
habe: «Nein. Ganz am Anfang nicht. Dass war quasi sein Intro. Erst mit der Schusswaffe
konkretisierte er seine Aussagen. Zudem muss ich sagen, dass ich A.___ seit
langem kenne. Die gemachten Aussagen von ihm, hat er sich vermutlich vor dem
Austauschgespräch vorbereitet. Die Wortwahl und der Fluss der Sprache passen
nicht in seine mir bekannte Kommunikation» (AS 33). Zur erwähnten nonverbalen
Kommunikation von A.___: «Er hat ganz klar und unmissverständlich wiederholt in
meine Richtung mit der Hand gezeigt und hatte stets einen direkten Blickkontakt
zu mir gesucht» (AS 33 in fine).
Gefragt nach der angeblich erwähnten
Stressabbau-Übung: «Er hat ausgesagt, dass er am Morgen joggen gegangen sei und
auf einen Baum eingeschlagen hatte, weil er keinen Boxsack zu Hause besitzt.
Zudem hat er gesagt, dass ihm am Vorabend gar nicht gut ging und gestern dank
den gemachten Übungen wieder besser gehe. A.___ lässt vermuten, dass er bereits
ähnliche Ausbrüche im Gespräch mit seiner Psychiaterin bzw. Ärztin hatte, weil
er aussagte, dass ihm durch die Ärztin die Übungen angeraten wurden bei
erneuten Wutausbrüchen» (AS 34).
Auf die Frage, wie ernst er, der
Privatkläger, die angeblichen Drohungen wahrgenommen habe: «Sehr ernst. Ich
fühlte mich in Angst und Schrecken versetzt.» (…) «A.___ hat seit längerer Zeit
eine eindimensionale Sichtweise. Ich habe bereits vor über einem Jahr auf einen
möglichen Amoklauf auf der Schuldirektion bei meinem Vorgesetzten (C.___)
hingewiesen. Ich bin überzeugt, dass A.___ psychisch krank ist und Hilfe
braucht» (AS 34). Seine diesbezügliche Vermutung sei gestern durch den
Beschuldigten sogar klar und deutlich ausgesprochen worden. Er fühle sich in
seiner Vermutung nun bestätigt. Die vermutete Gefahr eines Amoklaufs habe bei
ihm zuvor auf seinem Bauchgefühl basiert. Es habe damals eigentlich keine
Fakten gegeben. Der Beschuldigte habe selber gemerkt, dass er die Erwartung der
Musikschule an ihn nicht habe erfüllen können, auch wenn er dies nicht habe
zugeben können. Die Vermutung für einen Amoklauf habe er gehabt, weil der
Beschuldigte sich durch ihn als Vorgesetzen oder den Schuldirektor C.___ ungerecht
behandelt oder nicht ernst genommen gefühlt habe. Zu erwähnen sei, dass es dort
im Zimmer, wo sich die Musikschuldirektion befinde, für den Notfall keinen
Fluchtweg gebe (AS 35 f.).
Vor der Vorinstanz sagte der
Privatkläger am 7. November 2019 als Auskunftsperson Folgendes aus: «Am Anfang
lief das Gespräch wie ich es gekannt habe mit ihm. Er wirkte verträumt und fast
apathisch zum Teil. Ich kenne seine Art so. Man musste Fragen teils
wiederholen, dass es klar ist. Ihm wurde mehrfach gesagt, wichtig ist, zu
definieren, wie es weitergeht. Die Gesprächsführung lag bei E.___ und auch Herr
F.___ hat viel gesagt. Relativ plötzlich wurde er wie ein Schalter, der
umgelegt wurde, wie ich ihn noch nie erlebt habe. Er war extrem klar. So wie
ich ihn vorher erlebt habe, hatte er Mühe, Sätze zu formulieren und brauchte
Pausen dazwischen. Er redete ganz klar zu mir und war sehr ruhig, aber sehr
bestimmt. Dann wurden die Drohungen ausgesprochen.» (…) Auf Frage, an was er
sich erinnern könne, das er als Drohung aufgefasst habe:
«Wir haben alle geredet wegen
Perspektiven und Konsequenzen und er sagte plötzlich, alle können mal zuhören.
So in dem Stil. Sinngemäss sagte er: Ihr müsst alle zuhören, ich sage, was
Sache ist. Er meinte das mit dem Faustrecht. Wenn es noch gelten würde, hätte
er das Theater schon lange abgebrochen und das selbst in die Hand genommen. Es
ging einfach darum mit Brachialkraft zu prügeln und dann sei die Sache für ihn
erledigt. Es war dann eine gewisse Perplexe da, niemand reagierte gross. Dann
kam die Drohung mit dem Schiessen (…) Er meinte in der Situation sei es am
besten, er komme gleich in die Schuldirektion und mache reinen Tisch.» (…)
Schliesslich wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er in der ersten
Einvernahme noch erwähnt habe, es sei ein Satz wegen Stressabbauübungen
gefallen: «Ah, ja. Das sagte er, glaube ich, am Schluss. Aber ob er das vor
oder nach der dritten Drohung gesagt hat, weiss ich nicht mehr. Er meinte, wir
alle könnten von riesen Glück reden, dass er seine Stressabbauung, seine Übung,
gemacht habe. Das mit dem Joggen wusste ich nicht mehr, aber das mit dem auf
einen Baum einschlagen wusste ich noch. Jetzt erinnere ich mich wieder. Nach
der dritten Drohung meinte er, sonst könne er für nichts garantieren und auf die
Schuldirektion kommen und reinen Tisch machen. (Auf Frage) Also wir hätten
einfach Glück, dass er den Stressabbau gemacht habe, sonst könne er für nichts
garantieren. Das ist jetzt vielleicht ein wenig gesucht, aber es ging in die
Richtung, dass er es sonst heute schon gemacht hätte» (S-L 35 ff.).
Auf die Frage, ob er die Drohungen ernst
genommen habe: «Ja, das können die Zeugen auch bestätigten. Ich war so perplex
und bin froh, habe ich so reagiert. Ich war raus und dachte, was da los sei.
Ich habe schon Geschichten gehört von ihm, ob es wahr ist oder nicht, ist was
anderes, aber ich habe ihn noch nie so erlebt. Für mich war es völlig neu. Er
war noch nie so völlig klar, ich kenne ihn jetzt schon lange.» Auf die Frage,
ob er das Gefühl gehabt habe, es könnte sein, dass der Beschuldigte das Gesagte
in Tat umsetze: «Ja. Ich ging nach Hause und hing sein Foto auf. Auch die
anderen trafen Massnahmen. Ich habe schon einmal etwas gemacht. Ich meinte, mit
dem sei etwas nicht sauber. Ich habe etwas Angst wegen Amoklauf, wurde aber von
Schuldirektor beschwichtigt. Die Angst kam daher, dass die Direktion in einem
Dachstock ohne Fluchtweg war. Man wäre gefangen. Man meinte, ich solle nicht so
Angst haben, aber für mich war das schon einmal ein Thema und es wurde besprochen.
Ich denke deswegen wurden die Reaktionen so fundiert gemacht.» Auf Frage, ob er
diese Drohungen der Grund gewesen seien, dass er sich in psychologische
Behandlung begeben habe: «Ja, also ich ging zu einem Psychiater ins Gespräch
und es ging um Angst. Die Angst wegen einer Bedrohung, die durch Herrn A.___ da
sein könnte. Es ging auch um die Grundsatzfraqe, ob ich diesen Druck künftig
prästieren könnte. Die Antwort war nein und ich habe darauf auch gekündigt. Das
war ein wichtiger Faktor. Nicht der einzige Faktor, aber seit dann bin ich
nicht mehr Musikschulleiter, auch nicht an einer anderen Schule» (S-L 38).
3.2
Aussagen von E.___
Mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, am
16.
Mai 2018, befragte die Polizei E.___, die damals für den Beschuldigten
zuständige Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle, als Auskunftsperson (AS 44
ff.). Sie gab an, an diesem Gespräch habe der Beschuldigte Sätze gesagt, die
als Drohungen aufgefasst worden seien. Ihre Aussagen stützten sich teils auf
ihre Erinnerungen und teils auf ihre Protokollnotizen. Sie habe
zwischenzeitlich diese Protokolleinträge nochmals lesen können (befinden sich
nicht in den Akten). Es sei üblich, dass im Rahmen von Gesprächen Äusserungen,
welche in irgendeiner Form auffällig seien, wortwörtlich protokolliert würden.
Und sie möchte sich grundsätzlich an diese Protokollierungen halten respektive
sich darauf stützen. Und dies seien «letztendlich» zwei Sätze: «Früher habe das
Faustrecht gegolten» und das andere sei «sinngemäss», dass Herr A.___ habe
joggen gehen müssen, um sich im Griff zu haben. Diese zwei Sätze seien
auffällig gewesen. Auf Vorhalt der gemäss Anklage vorgehaltenen Sätze: So könne
sie die Sätze nicht nachvollziehen. Sie müsse aber auch dazu sagen, dass es
schon recht lange her sei. Sie könne sich einfach an die beiden von ihr
protokollierten Sätze erinnern. Auf Frage: nonverbale Drohungen habe der
Beschuldigte nicht gemacht. Herr A.___ sei
damals nicht impulsiv gewesen, auch wenn man bei den beiden Sätzen (von ihr
protokolliert) schon gespürt habe, dass es im Innern von Herrn A.___ «duet».
Nochmals angesprochen auf die beiden von ihr protokollierten Sätze, führte die
Auskunftsperson aus: «Früecher heigi s’Fuschträcht golte» und «är heigi müesse
go jogge, das är sich im Griff heigi». Dies seien die beiden Sätze gewesen,
welche sie wortwörtlich aufgeschrieben habe, weil sie für sie auffällig gewesen
seien. Später habe sie gesehen, dass sie diese beiden Sätze als «Drohung»
vermerkt habe. Sie habe neben den beiden Sätzen vermerkt, dass Herr A.___
Drohungen ausgesprochen habe. Ob es sich letztendlich um Drohungen im Sinne des
Strafgesetzbuches gehandelt habe, könne sie nicht beurteilen.
3.3
Aussagen des Beschuldigten
In der polizeilichen Einvernahme vom 8.
März 2017 führte der Beschuldigten aus, er habe damals seinen Unmut kundtun
wollen. Er habe Herrn B.___ gesagt, wenn sie in der Zeit des Faustrechts leben
würden, hätte er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, zu einem Duell
herausgefordert. Dies habe er ihm direkt gesagt. Alle anderen Personen in der
Runde hätten dies auch gehört. Er müsse zugeben, dass diese Aussage etwas
heftig gewesen sei. Er würde dies anlässlich eines Mitarbeitergespräches nicht
sagen. Aber mit der «guten Lobby» vom Montag habe er sich dies erlaubt. Weiter
habe er an die Adresse von B.___ und natürlich auch indirekt an diejenige von C.___
gesagt, dass Personen mit einer minderen Sozialkompetenz nicht solche
Stellungen besetzen dürften (AS 56). Auf Vorhalt: er habe nicht gesagt, er bereue
es, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe, sonst hätte er die Sache schon
lange erledigt. «Bereuen» sei nicht sein Vokabular. Seine Aussage zum
Faustrecht sei keine Drohung, sondern eine Feststellung gewesen. Auf Vorhalt:
er habe zu 100 % keine Waffe erwähnt. Vielleicht habe der Privatkläger das von
ihm, dem Beschuldigten, erwähnte Duell entsprechend aufgefasst. Nun komme ihm
gleich in den Sinn, dass er am Ende auch erwähnt habe, er hätte ihn zu einem
Duell aufgefordert und er ihn dann auch «abeschiesse» würde. Es sei schwierig
für ihn, sich an alles zu erinnern. Mit «Abeschiesse» habe er ein Wortduell
gemeint. Er habe es jedenfalls nicht in dem Sinne gemeint, dass er jemandem mit
einer Waffe etwas antun würde (AS 57). Auf Vorhalt, er habe angeblich noch
Stressabbauübungen erwähnt: Nein, er habe nichts dergleichen gesagt. «Aha …
warten Sie nochmals. Bitte lesen Sie mir die Frage nochmals vor [Frage wird
erneut gestellt] Es wurde völlig falsch verstanden» (AS 58). Er habe nur
gesagt, dass er seine Übungen gemacht habe. Und dies am Morgen; etwas
Gymnastik, im Freien. Er habe nicht mit angestauter Aggression am Gespräch teilnehmen
wollen (AS 58). Vor dem Gerichtspräsidenten verweigerte der Beschuldigte die
Aussage.
4.
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 ff.).
4.1
Die vorgehaltenen Drohungen basieren
auf den entsprechenden tatnahen Aussagen des Privatklägers. Diese weisen eine
innere Geschlossenheit und eine anschauliche Wiedergabe des Erlebten auf, sind
individuell geprägt (z.B. Relativ plötzlich sei der Beschuldigte geworden, wie
ein Schalter, der umgelegt worden sei, er, der Privatkläger, habe ihn noch nie
so erlebt, der Beschuldigte sei dann extrem klar gewesen / Nach dem Vorfall sei
er nach Hause gegangen und habe ein Foto des Beschuldigten aufgehängt), sind
nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet (z.B. Der Beschuldigte habe gesagt,
er sei bislang krank gewesen und fühle sich nun besser / Sie alle seien in
diesem Moment perplex gewesen und hätten nicht gewusst, wie reagieren / Er habe
dem Beschuldigten gesagt, er sei von ihm enttäuscht, weil er ihn schon manchmal
den Rücken gestärkt gehabt habe) und enthalten über die angeblichen Drohungen
hinausgehend die Wiedergabe von Gesprächen (z.B. Der Beschuldigte habe gesagt,
er werde nun Klartext reden / Er habe gesagt, bisher sei er krank gewesen und
nun fühle er sich besser). Der Privatkläger legte auch eine eigene psychische
Schwäche offen, welche schliesslich zu einem Gang zum Psychiater und der
Beendung einer leitenden beruflichen Funktion geführt habe. Er äusserte sich
stellenweise auch entlastend über den Beschuldigten (z.B.
Früher sei der Beschuldigte nie aggressiv gewesen). Der Privatkläger schilderte
eigene psychische Vorgänge, insbesondere seine Angst vor einem Amoklauf des
Beschuldigten, die sich dann durch den Vorfall bestätigt habe; als er den
entsprechenden Verdacht vorher mal auf der Gemeinde geäussert habe, habe man
ihm entgegnet, er solle nicht so Angst haben; er habe Angst gehabt, weil die
Direktion in einem Dachstock ohne Fluchtweg gewesen sei) und Gedanken, die er
hatte (z.B. Die gemachten Aussagen habe der Beschuldigte vermutlich vor dem
Gespräch vorbereitet; denn die Wortwahl und der Fluss der Sprache hätten nicht
in die ihm [dem Privatkläger] bekannte Kommunikation des Beschuldigten gepasst).
Seine Aussagen sind strukturgleich. Dass er die Beschuldigungen wider besseres
Wissen gemacht hätte, um schliesslich einen Kündigungsgrund gegen den
Beschuldigten zu erwirken, wie dies von der Verteidigung moniert wird, kann
schon deshalb ausgeschlossen werden, weil auch die Auskunftsperson Aussagen
betr. Faustrecht und Stressabbau machte (und dazu im damaligen
Gesprächsprotokoll offenbar auch den Vermerk «Drohung» anbrachte) und schliesslich
auch der Beschuldigte selbst ausführte, Aussagen betr. das Faustrecht und den
Stressabbau gemacht zu haben, wenn auch zumindest hinsichtlich des Stressabbaus
in harmloserer Form als vom Privatkläger geschildert. Für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Privatklägers spricht im Übrigen, dass er von Anfang an
transparent offenlegte, er gebe die angeblichen Drohungen sinngemäss wieder.
Hätte er sich die Drohungen wahrheitswidrig ausgedacht, um gegen den
Beschuldigten vorzugehen, hätte er demgegenüber wohl eher wortwörtliche Zitate
der angeblichen Drohungen vorgetragen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu
beachten, dass das Gespräch nicht von Seiten der Musikschule organisiert worden
war, sondern von Seiten der IV (sog. Standortgespräch, vgl. Aussagen
Auskunftsperson, AS 46). Auch dies spricht gegen einen Plan seitens der
Musikschule, dem Beschuldigten im Rahmen eines Gesprächs Drohungen
«unterzuschieben», um die Kündigung zu ermöglichen. Zudem waren am Gespräch
diverse Aussenstehende anwesend, welche Falschbelastungen hätten entlarven
können.
4.2
E.___ stützte sich bei ihren
Aussagen zu den entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten auf ihr Protokoll,
welches aber nicht zu den Akten gegeben wurde. Sie habe die entsprechenden
Aussagen damals «wortwörtlich» protokolliert. Im vorliegenden Strafverfahren
gab sie aber lediglich die erste Bemerkung zum Faustrecht «wortwörtlich» wieder:
«Früher habe das Faustrecht gegolten». Die Bemerkung zum Stressabbau gab sie
explizit «sinngemäss» wieder: Er habe joggen gehen müssen, um sich im Griff zu
haben (AS 46, Antwort auf Frage 1). Da das damalige Gesprächs-Protokoll nicht
zu den Akten gegeben wurde, können diese Aussagen nicht verifiziert werden. Es
kann schon deshalb nicht vorbehaltlos auf die Aussagen der Auskunftsperson
abgestellt werden. Dazu kommt, dass E.___ mehr als ein Jahr nach dem Vorfall
Dispositiv
befragt worden ist, ihre Erinnerung demnach nicht mehr aktuell war und sie
selber aussagte, sie beziehe sich in erster Linie auf die Protokollnotizen,
welche sie aber offenbar in der polizeilichen Einvernahme nicht vor sich hatte,
ansonsten sie nicht die eine Aussage explizit sinngemäss wiedergegeben hätte. Sie
sagte, sie habe zwischenzeitlich die Möglichkeit gehabt, die Protokolleinträge
nochmals zu lesen. Dies war die Basis ihrer Erinnerung (AS 46 Antwort auf Frage
1). Sie berief sich bei der Polizei somit zwar auf dieses Protokoll, ohne
dieses jedoch vor sich zu haben und daraus zu zitieren. Sie gab die hier
relevanten angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einem Wortlaut wieder,
der von den Anwesenden sowohl faktisch als auch rechtlich kaum als Drohungen
empfunden worden wäre, da bezüglich des Faustrechts lediglich eine Feststellung
betr. dessen Geltung in der Vergangenheit beinhaltend und bezüglich der
Stressabbauübungen auch eher eine harmlose Feststellung wiedergebend.
Allenfalls hatte E.___ die angeblichen Drohungen nur in Kurzform protokolliert.
Jedenfalls gehen selbst die Aussagen des Beschuldigten weiter als die
entsprechenden Aussagen der Auskunftsperson. Die Aussagen der Auskunftsperson
sind unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend, sondern vermögen lediglich
die Tatsache zu untermauern, dass der Beschuldigte Bemerkungen im Zusammenhang
mit dem Faustrecht und dem Stressabbau gemacht hat, welche von ihr zumindest
emotional als Drohungen empfunden worden sind, weshalb sie dies auch so notiert
hat.
4.3 Der Beschuldigte bestreitet, wie
erwähnt, nicht, je eine Bemerkung im Zusammenhang mit dem Faustrecht und mit
Stressabbau gemacht zu haben. Er will gesagt haben, wenn sie in der Zeit des
Faustrechts leben würden, so hätte er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger,
zu einem Duell herausgefordert. Später ergänzte er, dass er dem Privatkläger
auch gesagt habe, im Zusammenhang mit dem Duell habe er «abeschiesse» erwähnt.
Das mit dem Faustrecht sei das Härteste gewesen, was er gesagt habe. Er müsse
zugeben, dies sei etwas heftig gewesen. Weiter habe er gesagt, dass er am
Morgen (vor dem Gespräch) seine Übungen gemacht habe, etwas Gymnastik im
Freien. Er habe nicht mit angestauter Aggression an das Gespräch gehen wollen.
Der Beschuldigte verhielt sich in der polizeilichen Befragung grundsätzlich
nicht defensiv, sondern versuchte sich auf die Vorhalte hin zu erinnern und
auch zu verstehen, wie es zu den entsprechenden Aussagen des Privatklägers kam.
Möglicherweise habe dieser seine Äusserungen falsch aufgefasst.
4.4 Die Aussagen des Privatklägers, auf
welche sich die Anklage stützt, sind glaubhaft. Seine Aussagen bezüglich der
hier noch relevanten Sätze entsprechen in Teilen auch den betreffenden Aussagen
des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten zum Faustrecht geht sogar
weiter und ist konkreter als diejenige des Privatklägers. Und er bestreitet im
Grunde genommen lediglich die Verwendung des Begriffs «bereuen». Dieser entspreche
nicht seinem Vokabular (AS 57). Die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte
habe gesagt, sie hätten alle Glück, dass er seine Stressabbau-Übungen (in Form
von Joggen und auf einen Baum einschlagen, weil er zu Hause keinen Boxsack
besitze) diesen Morgen gemacht habe; er könne nicht mehr garantieren, dass er
immer so ruhig bleiben könne, ist ebenso glaubhaft. Der Beschuldigte will zwar
stattdessen lediglich gesagt haben, am Morgen (vor dem Gespräch) habe er seine
Übungen gemacht. Doch hätte diese Aussage beim Privatkläger und der
Auskunftsperson wohl kaum für Aufsehen gesorgt. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte dadurch versucht hat, seine effektive Aussage zu beschönigen.
Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Es ist auch hier auf die Aussage des
Privatklägers abzustellen, so auch bezüglich seiner Aussagen zur nonverbalen Kommunikation
des Beschuldigten (mehrfaches Zeigen mit der Hand auf den Privatkläger, den
direkten Blickkontakt zu diesem suchend und angetrieben sein). Der Beschuldigte
wurde von der Polizei nicht zur nonverbalen Kommunikation befragt und vor
erster Instanz, als er Gelegenheit gehabt hätte, zur entsprechenden Aussage des
Privatklägers Stellung zu nehmen, machte er keine Aussagen mehr. Auch der
Umstand, dass E.___ bei der Polizei aussagte, nonverbale Drohungen habe
der Beschuldigte nicht gemacht, spricht nicht gegen die entsprechende Aussage
des Privatklägers, handelt es sich dabei doch nicht um eigenständige
«Drohungen», sondern um nonverbale Kommunikation, welche die angeblichen
Drohungen lediglich verstärkten. Auch die Anklage geht davon aus, dass die Gestik
die angeblichen Drohungen «unterstreichend» erfolgt sei.
4.5 In der Berufungsbegründung des
Beschuldigten wird geltend gemacht, die Anklage stütze sich auf sinngemässe
Darlegungen des Privatklägers, was dem Anklageprinzip «mitnichten» genüge (S. 5
in fine der Berufungsbegründung). Selbst wenn dies genügen würde, müsste exakt
der in der Anklageschrift formulierte Satz bewiesen werden (a.a.O. S. 6). Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger den Wortlaut der angeblichen
Drohungen zwar sinngemäss wiedergegeben hat, aus seiner sinngemässen Wiedergabe
die Intention der Aussage jedoch klar hervorgeht, nämlich dass der Beschuldigte
auf eine Ära hinwies, in welcher Konflikte unter Anwendung von Gewalt direkt und
ohne Rücksichtnahme auf staatlich vorgegebenes Vorgehen gelöst werden konnten
und dass er diesfalls entsprechend gehandelt hätte. Der Beschuldigte bediente
sich mithin einer kodierten Sprache, bei der es auf die Wortwörtlichkeit nicht
ankommt. Entscheidend ist der Begriff Faustrecht, welche die Gewaltanwendung
stipuliert, und der Hinweis, dass er diesfalls die Sache so erledigt hätte. Ob
der Beschuldigte nun sagte, diesfalls hätte er die «Sache» oder beispielsweise
die «Angelegenheit» oder das «Problem» gelöst, ist selbstredend nicht relevant.
Die Botschaft des Beschuldigten wurde vom Privatkläger klar und unzweideutig
dargelegt und sie wird von der Anklage so wiedergegeben. Dasselbe gilt für die
Äusserung im Zusammenhang mit den Stressabbauübungen. Auch hier gab der
Privatkläger die Intention der Aussage klar wieder: Der Beschuldigte betonte,
dass er vorgesorgt hatte, damit er am Gespräch die Ruhe bewahren konnte, was er
aber für die Zukunft nicht garantieren könne. Dass der Privatkläger auch
erwähnte, der Beschuldigte habe dabei von Joggen und auf einen Baum einschlagen
geredet, was in der Anklage nicht erwähnt wird, ändert nichts daran, dass er
von Stressabbauübungen redete, welche durchaus in Form von Joggen und
Einschlagen auf einen Baum erfolgen können. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Privatklägers spricht auch der Umstand, dass er sich vor der
Vorinstanz erst auf konkrete Nachfrage an die Aussage über Stressabbauübungen
erinnern konnte. Hätte er diese Aussage wahrheitswidrig erfunden, wäre der
Privatkläger wohl darauf bedacht gewesen, sämtliche angeblichen Drohungen
stereotyp wiederzugeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihn diese
Äusserung wohl etwas weniger betroffen machte als die anderen und er sich
deshalb nicht mehr von alleine daran erinnert hat.
Beim Privatkläger zeige sich
Belastungseifer. So habe dieser plötzlich von einer mit Händen gestikulierenden
Waffe gesprochen und davon, dass er, der Privatkläger, nicht mehr sicher
gewesen sei, ob der Beschuldigte eine «Knarre» hervornehme. Weiter habe er
gesagt, der Beschuldigte sei im Sekretariat der Schule nicht mehr so gern
gesehen gewesen, weil er dort dem Personal zu nahe gekommen sei mit Freundschaftsküssen;
der Beschuldigte habe wohl auch ein Alkoholproblem gehabt (a.a.O. S. 11). Die
Aussagen des Privatklägers müssten deshalb mit Zurückhaltung gewürdigt werden, dies
auch, da der Privatkläger als direkter Vorgesetzter des Beschuldigten mit diesem
seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zufrieden gewesen sei (a.a.O. S. 11).
In der Tat sagte der Privatkläger aus,
der Beschuldigte habe eine entsprechende Geste gemacht (Waffe in der Hand), was
einer zusätzlichen Belastung entspricht, so auch die Aussagen zu angeblichen
Vorfällen im Sekretariat und zu einem angeblichen Alkoholproblem. Wie bereits
dargelegt, kann aber ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger die
vorgehaltenen Drohungen wider besseres Wissen schilderte, weil ja sowohl die
Auskunftsperson (mit dem protokollierten Hinweis auf ergangene «Drohungen») als
auch der Beschuldigte selber entsprechende Aussagen bestätigten, wenn auch
nicht mit identischem Wortlaut. Wie ebenfalls bereits erwogen, wurde das
Gespräch auch nicht von der Musikschule, sondern von der IV-Stelle anberaumt.
Ein «abgekartetes Spiel» im Sinne einer geplanten Zusammenkunft im Hinblick auf
geplante falsche Anschuldigungen kann unter diesen Umständen ausgeschlossen
werden. Ein entsprechendes Szenario wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, um
den Beschuldigten systematisch, mittels Provozierens eines Strafverfahrens und
dadurch bedingten Kündigungsgrundes, loszuwerden.
4.6 Die im Berufungsverfahren noch zu
klärenden Vorhalte sind erstellt. Demnach äusserte sich der Beschuldigte im
besagten Gespräch dahingehend, erstens, dass er es bereue, dass das Faustrecht
nicht mehr gelte, da er die «Sache» sonst bereits erledigt hätte, und zweitens,
alle Anwesenden hätten Glück, dass er seine Stressabbauübungen an diesem Morgen
vollzogen habe, er könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben
könne. Dabei zeigte er mehrfach mit der Hand auf den Privatkläger, suchte mit
diesem Blickkontakt und war «angetrieben». Weiter gab der Beschuldigte von sich
aus zu Protokoll, er hätte den Privatkläger zu Zeiten des Faustrechts zum Duell
herausgefordert und werde ihn dann «abeschiesse». Mithin entspricht das
Beweisergebnis des Berufungsgerichts demjenigen der Vorinstanz (US 16).
III. Rechtliche Würdigung
1.
Die Verteidigung moniert in der
Berufungsbegründung wie schon vor erster Instanz, Art. 285 StGB (Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte) gehe Art. 180 StGB als lex specialis vor. Der
Beschuldigte sei aber ausschliesslich wegen Verstosses gegen Art. 180 StGB
angeklagt, weshalb keine Verurteilung ergehen könne. Dabei verkennt der
Verteidiger, dass Art. 285 StGB zwar Art. 180 StGB konsumiert (Basler Kommentar
zum StGB II, Basel 2019 Art. 285 StGB N 29), dies selbstredend aber nur, wenn
auch eine Handlung vorliegt, welche Art. 285 StGB erfüllt, was vorliegend
gerade nicht zutrifft. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
– insbesondere zur erforderlichen Schwere der Drohung – verwiesen werden (US
17).
2.
2.1 Zu prüfen ist daher Art. 180 StGB. Wer
jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorab
kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand
verwiesen werden (US 17 f.). Wie die Vorinstanz darlegte, erfordert eine
Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, dass der Drohende seinem Opfer ein
künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Mithin fällt die Äusserung
des Beschuldigten, wonach er es bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe,
sonst hätte er die «Sache» erledigt, für sich alleine betrachtet nicht unter
den Tatbestand von Art. 180 StGB, da sie ein Übel beinhaltet, das in der
Vergangenheit liegt. Diese Äusserung ist jedoch im Zusammenhang mit der zweiten
hier noch zu beurteilenden Äusserung allenfalls relevant, wonach alle Glück
hätten, dass er seine Stressabbauübungen vor dem Gespräch gemacht habe; er
könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne.
2.2 Die Vorinstanz argumentierte in
diesem Sinne zutreffend, beide Aussagen seien in Bezug auf die Frage, ob das
dem Privatkläger in Aussicht gestellte Übel die vom Gesetz geforderte Schwere
erreiche, als «Gesamtbild» zu würdigen (US 19). Sie kam zum Schluss, mit seiner
Aussage über die Stressabbauübungen habe der Beschuldigte dem Privatkläger implizit
zu verstehen gegeben, dass dieser immer dann mit Gewalt rechnen müsse, wenn er,
der Beschuldigte, seine Aggression nicht präventiv abgebaut habe. Damit habe
der Beschuldigte die Gewaltanwendung nicht mehr von der Geltung des
Faustrechts, sondern vielmehr vom Ausmass seiner Aggressionen abhängig gemacht.
Ein Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit habe dem Privatkläger demnach
als sehr wahrscheinlich erscheinen müssen. Die Aussage in Sachen
Stressabbauübungen habe die Wirkung der Aussage betreffend das Faustrecht noch
verstärkt. Hinzu sei noch das nonverbale Verhalten gekommen (US 19). Weiter sei
das vorliegend zu beurteilende Geschehen von dem vorbestehenden Konflikt
zwischen dem Beschuldigten und der Schulleitung, welcher der Privatkläger angehört
habe, geprägt gewesen. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er sei über die letzten
Jahre durch den Privatkläger und den Schulleiter geplagt worden. Er leide
deswegen an Depressionen. Im Standortgespräch der IV habe er dann entsprechend
erklärt, er wolle nun Klartext reden. Ferner habe er zugegeben, gesagt zu
haben, er habe den Privatkläger im Rahmen eines Duells «abeschiesse» wollen.
2.3 Der Vorinstanz kam unter den
gegebenen Umständen zutreffend zum Schluss, der Privatkläger habe im Falle,
dass der Beschuldigte seine Aggressionen nicht im Griff haben werde, mit einer
Gewaltanwendung in Form einer Körperverletzung rechnen müssen, was in der Regel
eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstelle. Ein Blick auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zeige, dass die Erwähnung eines
Beschuldigten, wonach er die betroffene Person schon noch erwische und sie
fertigmache, wie auch die Verwendung des Ausdrucks «casser la gueule» als
schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB beurteilt worden seien (US 20).
Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere
auch das erwähnte «Abeschiesse» im Rahmen eines Duells stipuliert eine mögliche
ultimative Gewaltanwendung und zeigt, dass den noch verbleibenden Drohungen
(betr. Faustrecht und der Stressabbau-Übungen) ein grosses Aggressionspotential
zu Grunde lag. Dieses vom Beschuldigten erwähnte «Abeschiesse» ist denn auch
ohne weiteres von der Anklage erfasst, nämlich von dem Vorhalt, der
Beschuldigte habe den Gebrauch einer Schusswaffe erwähnt. Der Vollständigkeit
halber ist zu ergänzen, dass bezüglich des Vorhalts der Erwähnung des
Schusswaffengebrauchs durch die Vorinstanz kein für das Berufungsgericht
verbindlicher Freispruch erfolgt ist, ist doch beim gesamten Vorhalt von ein
und demselben Lebenssachverhalt auszugehen, was ausschliesst, dass gleichzeitig
einerseits ein Teilfreispruch und anderseits ein Schuldspruch ergehen kann (vgl.
dazu BGE 144 IV 362, Regeste).
Der Beschuldigte erfüllte mithin den
objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes
kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 20 f.). Auch dieser wurde vom Beschuldigten erfüllt (zumindest
Eventualvorsatz), so dass ein Schuldspruch wegen Drohung zu ergehen hat.
IV. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 21 ff.).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren. In der Berufungsbegründung wird zur
Strafzumessung der Vorinstanz nicht Stellung genommen. Die Strafzumessung der
Vorinstanz erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
V. Zivilforderung
Die Vorinstanz verurteilte
A.___ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel. Das weitergehende
Genugtuungs-Begehren wurde abgewiesen.
Der Beschuldigte
beantragt, das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Nachdem der Beschuldigte mit
seinem Antrag auf Freispruch nicht obsiegt hat, ist der Entscheid der
Vorinstanz bezüglich der Zivilforderung zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und
dem Privatkläger seine Parteikosten zu ersetzen, wie dies bereits die
Vorinstanz erkannt hat. Sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung
wird infolge Schuldspruchs und Unterliegens im Berufungsverfahren abgewiesen.
Demnach hat A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen:
-
die Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00,
-
dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung von
CHF 4'033.15 (Honorar CHF 3'625.00, Auslagen CHF 119.80, 7.7%
Mehrwertsteuer CHF 288.35).
Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Kosten
des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00, zahlbar durch den Beschuldigten.
Der Vertreter des Privatklägers,
Rechtsanwalt Mattarel, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand
von 4,5 Stunden geltend (Stundenansatz CHF 260.00), was angemessen erscheint. Entsprechend
der eingereichten Honorarnote wird die Parteientschädigung für den Privatkläger
auf CHF 1'292.60 festgelegt, zahlbar durch den Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 180 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.
1, Art. 47 StGB, Art. 126, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der Drohung, begangen am
6. März 2017, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. November 2019
sind folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort
Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ihm auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben:
- Schwert «Katana Yari No
Hanzo» (ungeschliffen) inkl. Schwertscheide
- Kendo Holzschwert inkl.
Schwertscheide
- Kendo Holzstock
- Kendo Plastikschwert
- Messer, Überlebensmesser
«Cold Steel» & «Bushman»
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
4. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, CHF 500.00 als Genugtuung zu
bezahlen. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.
5. Das Begehren von A.___ um Zusprechung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
6. A.___ hat dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 4'033.15 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. A.___ hat dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'292.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
8. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00, zu
bezahlen.
9. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_276/2021 vom 23. Juni
2021 bestätigt.