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Entscheid

STBER.2020.19

schwere Körperverletzung etc.

17. Dezember 2020Deutsch60 min

von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend versuchte

einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache

Übertretung des BetmG

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft:

Staatsanwalt B.___

der Beschuldigte A.___

seine amtliche

Verteidigerin Sabrina Weisskopf

ein Polizist.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird

festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig

geworden sind: Ziff. II.1 teilweise (Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt

der mehrfachen Drohung vom 9. Mai 2017); Ziff. II.2 teilweise (Schuldsprüche

wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes); Ziff. II.8 (Einziehung des Brotmessers); Ziff. II.9

(Herausgabe Kleidungsstücke); Ziff. II.10 teilweise (Höhe der Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin).

Seitens der Staatsanwaltschaft werden

keine Vorfragen aufgeworfen.

Die Verteidigung informiert im Rahmen

der Vorfragen über den Verlauf des Massnahmenvollzugs. Im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Verlauf der Massnahme positiv

gewesen. Allerdings habe die sodann angeordnete Landesverweisung beim

Beschuldigten zu Verzweiflung geführt, was schliesslich zu einem Fluchtversuch

aus dem Massnahmenzentrum [...] geführt habe. Der Beschuldigte sei daraufhin in

den geschlossenen Vollzug versetzt worden. Dies sei schwierig für ihn gewesen. Man

habe dem Beschuldigten vorgeworfen, man könne ihm nicht mehr vertrauen. Dabei habe

er immer gesagt, er habe nur seine Mutter besuchen wollen. Während acht Monaten

habe man nicht mehr mit ihm gearbeitet und ihn einfach eingeschlossen. Der

Verlauf der Massnahme sei im Hinblick auf die Landesverweisung relevant. Positive

Änderungen hätten sich erst durch die Versetzung in die JVA […] ergeben, auch

wenn der Straf- und Massnahmenvollzug dies aufgrund des geschlossenen Vollzugs

als Rückschritt erachtet habe. Die Massnahme sei auf einem sehr guten Weg, was nun

auch mit Blick auf die Landesverweisung zu berücksichtigen sei. Rechtsanwältin

Weisskopf regt an, dass man den Beschuldigten auch dazu befragen sollte, wie er

die Zeit im Massnahmenzentrum [...] erlebt hat und wie es nun in der JVA […]

geht.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur

Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten

Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien

stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1. Es sei festzustellen, dass der

Beschuldigte gemäss Ziffer II.1. lit. b des Urteils des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 rechtskräftig vom Vorhalt der

mehrfachen Drohung gemäss Ziffer II.6. der Anklage freigesprochen worden ist.

2. Es sei festzustellen, dass der

Beschuldigte gemäss Ziffer II.2. lit. g, h und j des Urteils der Vorinstanz

rechtskräftig wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des

BetmG gemäss Ziffer II.2., II.5. und II.7. der Anklage verurteilt worden ist.

3. Es sei festzustellen, dass Ziffer II.8.

und Ziffer. II.9. des Urteils der Vorinstanz betreffend Einziehung des

Brotmessers und Herausgabe von Kleidungsstücken unangefochten in Rechtskraft

erwachsen ist.

4. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu den

Verurteilungen im Sinne von vorstehender Ziffer 2. Wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, versuchter Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung

schuldig zu sprechen, eventualiter sei in Bezug auf den Vorhalt der

geringfügigen Sachbeschädigung zumindest von einem formellen Freispruch

abzusehen.

5. Der Beschuldigte sei im Sinne einer

Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember

2018 zu verurteilen zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,

b. einer Geldstrafe in Höhe von 40

Tagessätzen zu je CHF 10.00 und

c. einer Busse in Höhe von CHF 200.00,

ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe.

6. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 5

sei die im Zeitraum vom 10./11. Juni 2017 ausgestandene Untersuchungshaft

anzurechnen.

7. Es sei eine stationäre therapeutische

Massnahme anzuordnen.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss

vorstehender Ziffer 5 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 7

aufzuschieben.

9. Der Beschuldigte sei für acht Jahre des

Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur

Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

10. Es sei festzustellen, dass von der

Anordnung von Sicherheitshaft abgesehen werden kann, weil sich der Beschuldigte

bereits im Massnahmenvollzug befindet.

11. Über die Kostennote der amtlichen

Verteidigerin sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei ein

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

12. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung

der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:

1. Es sei Ziff. 2 f) und i) des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und der

Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung sowie

der versuchten Drohung freizusprechen.

2. Es sei die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft abzuweisen und die Freisprüche in Ziff. 1 des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 zu bestätigen.

3. Es sei Ziff. 3 d) und e) des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und der

Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs.

4. Es sei der bisher ausgestandene Freiheitsentzug

an die rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 12. Dezember 2018 im

Verfahren BWSAG.2018.8 anzurechnen.

5. Es sei Ziff. 5 des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und auf

die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten bzw. festzustellen, dass die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vom

Staat zu tragen sind.

6. Es sei der Rückforderungsanspruch des

Staates für das amtliche Honorar in Ziff. 10 des Urteils des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben.

7. Es seien die Kosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich vom Staat zu bezahlen.

8. Es sei die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich des Aufwands für die

Hauptverhandlung festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Auf den

Rückforderungsanspruch sei entsprechend dem Verfahrensausgang zu verzichten.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine

Replik zum Plädoyer der Verteidigung.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum

letzten Wort Gebrauch und erklärt, er sei jetzt ein ganz anderer Mensch als im

Jahr 2017. Wenn er keinen Landesverweis erhalte, werde er sich an das Gesetz

halten und sein Möglichstes versuchen, nicht mehr straffällig zu werden.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das

Urteil wird den Parteien gleichentags um 17:00 Uhr mündlich eröffnet. Das

Urteilsdispositiv wird den Parteien anlässlich der Urteilseröffnung

ausgehändigt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. Juni 2017 um 13.26 Uhr (bei

der Zeitangabe «10.26 Uhr» in der Polizeianzeige muss es sich um einen

Verschrieb handeln) meldete die spätere Zeugin C.___ der Polizei, es sei an der

[Adresse] in [Ort] zu einer Messerstecherei gekommen.

Dabei war es zu einem Zusammenstoss

zwischen D.___ (im vorliegenden Verfahren: Geschädigter) und A.___

(Beschuldigter) gekommen, bei dem beide Protagonisten je ein Messer (der

Beschuldigte ein Brotmesser, der Geschädigte ein aufgeklapptes Sackmesser

Victorinox) benutzt hatten. Der Geschädigte hatte den Beschuldigten an dessen

Domizil aufgesucht, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam zwischen

dem Beschuldigten am Fenster seiner Wohnung und dem Geschädigten vor dem Haus.

Der Beschuldigte begab sich in der Folge mit dem Brotmesser zum Hauseingang, wo

es zum beidseitigen Messereinsatz kam (vgl. polizeiliche Strafanzeige Akten

Seiten 20 ff., im Folgenden: AS 20 ff.).

2. Über beide Beteiligten wurde ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Über den Beschuldigten

berichtete Dr. E.___ (im Folgenden: Gutachter) am 8. Januar 2018 (AS 863 ff.)

und nahm am 10. April 2018 ergänzend Stellung (AS 890 ff.).

3. Der Beschuldigte wurde in einem

anderen Verfahren mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 14.

Dezember 2018 (BWSAG.2018.8.) wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

einfacher Körperverletzung, Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz sowie mehrfacher Trunkenheit und unanständigen

Benehmens sowie Ungehorsam gegen die Polizei zu einer Freiheitsstrafe von 23

Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse

von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde

für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB angeordnet. Das Urteil wurde am 6. Mai 2020 rechtkräftig, nachdem

die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen hatte. In diesem Verfahren

hatte Dr. […] am 20. November 2017 ebenfalls ein Gutachten über den

Beschuldigten erstellt.

4. Mit Anklageschrift (AKS) vom 5. März

2019 erhob der der Leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Geschädigten D.___ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie gegen den Beschuldigten A.___ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher

Beschimpfung, versuchter Drohung, eventualiter versuchter Nötigung, mehrfacher

Drohung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).

5. Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 11./12. November 2019 folgendes Strafurteil:

«

I. D.___

1. D.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 10. Juni 2017,

b) geringfügige Sachbeschädigung, begangen

am 10. Juni 2017,

c) Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Übertretung), begangen am 17. Mai 2017,

d) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 20. März bis zum

12. September 2017.

2. D.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,

b) einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden D.___ 140 Tage Haft sowie 30 Tage für

die erstandene Ersatzmassnahme, total 170 Tage, angerechnet.

4. Die für D.___ mit Urteil des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Februar 2014 angeordnete ambulante

therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB im Sinne einer

psychotherapeutischen Behandlung und einer medikamentösen Behandlung wird

aufgehoben.

5. Für D.___ wird eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB unter besonderer Berücksichtigung der

Suchtproblematik angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass sich D.___

seit dem 12. Dezember 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und

dort verbleibt.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung

gegenüber D.___ wird abgesehen.

8. Das bei D.___ sichergestellte

Taschenmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und

ist nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten.

9. Die folgenden bei D.___ sichergestellten

Kleidungsstücke (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen

seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend

zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine

Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a) 1 Hemd,

b) 1 Hose,

c) Socken.

10. Der Antrag von D.___ auf Ausrichtung

einer Genugtuung wird abgewiesen.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 23'983.95

(117.5 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 578.00 und CHF 511.00

sowie MWST zu 8 % von 867.75 und zu 7.7 % von CHF 877.20) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

12. An die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat D.___ CHF

28'830.00 zu bezahlen (die Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen

Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).

Erwägungen

II. A.___

1.

A.___ wird von folgenden Vorhalten ohne

Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten

freigesprochen:

a) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich

begangen am 10. Juni 2017,

b) mehrfache Drohung, angeblich begangen am

9.

Mai 2017.

2.

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 10. Juni 2017,

b) mehrfache Beschimpfung, begangen am 9.

Mai 2017,

c) Beschimpfung, begangen am 10. Juni 2017,

d) versuchte Drohung, begangen am 10. Juni

2017,

e) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 12. November

2016.

bis zum 10. Juni 2017.

3.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 14.5 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___ 2 Tage Haft angerechnet.

5.

Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB unter besonderer

Berücksichtigung der Suchtproblematik angeordnet.

6.

Es wird festgestellt, dass sich A.___ im

vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Verfahren BWSAG.2018.8) und dort

verbleibt.

7.

A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.

Das bei A.___ sichergestellte Brotmesser

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft

des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten.

9.

Die folgenden bei A.___ sichergestellten

Kleidungsstücke (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen

seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend

zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine

Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a) 1 T-Shirt,

b) 1 Trainerhose.

10.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF

17'949.20 (85.77 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 403.60 und

CHF 1'213.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 443.12 und zu 7.7 % von CHF

855.58) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

An die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat A.___ CHF

13'198.00 zu bezahlen (die Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen

Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).»

6.

Der Beschuldigte liess gegen das

Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 19. März 2020 (Akten

Obergericht S. 3 f., im Folgenden OG AS 3 f.) wurden der Schuldspruch wegen

versuchter schwerer Körperverletzung (AKS Ziff. II.1) und versuchter Drohung

(AKS Ziff. II.3) angefochten. Diesbezüglich werde ein Freispruch verlangt.

Damit seien die ausgefällte Freiheitsstrafe aufzuheben und die Geldstrafe zu

reduzieren. Aufzuheben seien auch die Anordnung der stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB und die angeordnete Landesverweisung. Die Verfahrenskosten seien

dem Staat aufzuerlegen, bezüglich des Honorars der amtlichen Verteidigerin sei

auf den Rückforderungsanspruch zu verzichten.

Der Oberstaatsanwalt erklärte mit

Schreiben vom 9. April 2020 die Anschlussberufung (OG AS 11 f.). Angefochten

wurde der Freispruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung vom 10. Juni 2017

(AKS Ziff. II.4), allenfalls sei auf eine formelle Freisprechung zu verzichten.

Weiter sei der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

hinsichtlich des

Geschädigten D.___;

-

Ziff. II.1. (teilweise):

Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Drohung vom 9. Mai 2017

(AKS Ziff. II.6);

-

Ziff. II.2. (teilweise):

Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung (AKS Ziffern II.2 und II.5) und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. II.7);

-

Ziff. II.8: Einziehung des

Brotmessers;

-

Ziff. II.9: Herausgabe

Kleidungsstücke;

-

Ziff. II.10 (teilweise):

Höhe der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin.

8.

Den Parteien wurde mit Verfügung vom

19.

November 2020 mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, den unter Ziffer

II.1. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt allenfalls auch unter den

Straftatbeständen von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, ev. Versuch

dazu, zu prüfen.

II. Beweiswürdigung und

massgebender Sachverhalt

1.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

1.1

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung unter Berücksichtigung

der Unschuldsvermutung (Ziff. 1.2 hiernach), ob eine Tatsache bewiesen ist oder

nicht.

1.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in

dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Erforderlich sind vielmehr erhebliche

und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung

darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen)

sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend

– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017

E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E.

2.3; je mit Hinweisen).

2. Vorhalte

2.1 Versuchte

schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. II.1)

Der Beschuldigte soll sich am 10. Juni

2017, ca. um 13:25 Uhr, in [Ort], [Adresse], beziehungsweise vor der genannten

Liegenschaft, nachdem sich der Geschädigte an das Domizil des Beschuldigten

begeben gehabt habe, um diesem – je nach Version der beiden Beteiligten –

entweder mitzuteilen, dass er ein von diesem zum Kauf angebotenes Handy nicht

erwerben werde, oder um ihn wissen zu lassen, dass er nicht in der Lage sei,

eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50.00 zurückzubezahlen, und nach einer

zunächst durch das offene Fenster geführten verbalen Auseinandersetzung – nach

der Aufforderung des Geschädigten, herunterzukommen – von seiner Wohnung

herunter zur Eingangstüre des Mehrparteienhauses begeben haben, wobei er ein

Brotmesser (Klingenlänge 20 cm, Klingenbreite 3.5 cm, Klingenspitze abgerundet)

in der Hand gehalten und die Türe geöffnet habe. Im Bereich der Eingangstüre

beziehungsweise auf der Fläche davor und auf der an diese angrenzenden

Rasenfläche sei es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen

dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen. In deren Rahmen habe der

Beschuldigte – vor, während oder nach dem Messereinsatz des Geschädigten gemäss

vorstehender Ziffer I.1 der Anklageschrift – mit dem mitgeführten Brotmesser

Stichbewegungen in Richtung des Thorax des Geschädigten vollzogen. Weil sich

dieser zuvor abgedreht gehabt habe, habe ihn das durch den Beschuldigten

eingesetzte Messer nicht im Bereich des Bauches, sondern in der rechten unteren

Rückengegend getroffen. Der Geschädigte habe dadurch eine winkelförmige,

oberflächliche Hautverletzung mit Schenkeln in einer Länge von ca. 12 und ca.

8 mm erlitten, wobei keine lebenswichtigen Organe oder Blutgefässe

verletzt worden seien. Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen

Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten mit dem

beschriebenen unkontrollierten Messereinsatz hätte lebensgefährlich verletzen

können. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung

objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.

2.2 Geringfügige

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; AKS

Ziff. II.4)

Dem Beschuldigten wird weiter

vorgehalten am 10. Juni 2017, ca. um 13:25 Uhr, im Eingangsbereich vor der

Liegenschaft [Adresse], beziehungsweise auf der dortigen Rasenfläche, mit dem

unter vorstehender Ziffer umschriebenen Messereinsatz den Stoff des vom Geschädigten

getragenen Hemdes beschädigt zu haben, zumal er an diesem eine Veränderung der

Gewebestruktur herbeigeführt und die zugefügte Verletzung zu einer

Blutanhaftung am Hemd geführt habe. Mithin habe er vorsätzlich an erkennbar

fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 50.00 verursacht.

2.3 Versuchte

Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte

Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. II.3)

Der Beschuldigte soll am 10. Juni 2017,

ca. um 13:25 Uhr, beziehungsweise kurze Zeit davor, in [Ort], [Adresse], in

seiner Wohnung, dem Geschädigten angedroht haben, ihm die Beine zu brechen und

ihn und einen gemeinsamen Bekannten namens F.___ umzubringen. Mit diesen

Äusserungen habe er den Geschädigten vorsätzlich in Angst und Schrecken

versetzen wollen, wobei dieser die Drohungen nicht ernst genommen habe, so dass

es beim Versuch geblieben sei; eventualiter habe der Beschuldigte den

Geschädigten durch vorsätzliche Androhung ernstlicher Nachteile in Form von in

Aussicht gestellten Verletzungen seiner physischen Integrität zu nötigen

versucht, ihm zumindest vermeintlich zustehende CHF 50.00 zu bezahlen, wobei

die zu entsprechendem Zweck ausgesprochene Drohung mit Gewalt per se als

rechtswidriges Mittel zu gelten habe.

3. Rechtskräftig

festgestellter Sachverhalt beim Schuldspruch betreffend den Geschädigten

Die Vorinstanz stellte in ihrem

rechtskräftigen Urteil hinsichtlich des Geschädigten folgenden

rechtserheblichen Sachverhalt fest (US 29):

Demnach ist davon auszugehen, dass sich D.___,

ausserordentlich aufgebracht, unmittelbar vor der Haustüre aufgehalten und dort

gewartet hat, nachdem er A.___ aufgefordert hatte, runterzukommen. D.___ hielt

das Taschenmesser bereits mit geöffneter Klinge bzw. geöffneten Klingen in der

Hand. Nicht erstellbar ist, welche der Klingen (gross, klein, beide) des

Taschenmessers ausgeklappt waren. Diesbezüglich bringen auch die Spurenberichte

des KTD (vgl. vorstehende Erläuterungen) kein Licht ins Dunkel und hat deshalb

offen zu bleiben. Als A.___, ebenfalls extrem aufgebracht und aggressiv, wie er

selber sagte, das Haus verlassen hatte und vor die Haustüre trat, fuchtelte D.___

mit seinen Armen gegen A.___, stach sofort mit dem Taschenmesser auf A.___ ein

und verletzte diesen an der rechten Brust; dabei entstand eine ca. 1 cm tiefe

und ca. 12 mm lange «Stichwunde Thorax frontal apikal rechts». A.___, welcher

mit dem Brotmesser Stichbewegungen gegen D.___ ausführte, merkte vorerst nicht,

dass er verletzt wurde und drängt D.___ durch seinen Messereinsatz und

«Wegkicken» in Richtung Rasen zurück. Bei einem Entwaffnungsversuch verletzte

sich A.___ überdies am linken Zeigefinger.

Zur Frage der Notwehr stellte das

Amtsgericht auf US 34 fest:

D.___ befand sich, ausserordentlich aufgebracht

wegen der von A.___ geäusserten Beleidigung, mit dem Taschenmesser in der Hand

und ausgeklappter Klinge/ausgeklappten Klingen direkt vor der Hauseingangstüre

und wartete auf das Erscheinen von A.___. Wie bereits ausgeführt, war für D.___

nicht ersichtlich, dass A.___ mit einem Messer an der Haustüre erscheinen wird.

Als dieser die Haustüre öffnete, attackierte er A.___ sofort. Ein mutmasslich

rechtswidriger Angriff auf die Rechtsgüter von D.___ hatte noch gar nicht

begonnen und stand, nach dem Kenntnisstand von demselben, auch nicht

unmittelbar bevor. Demgegenüber steht fest, dass D.___ gegen A.___ als

Aggressor auftrat. Somit erhellt ohne weitere Begründung, dass vorliegend

keinerlei Raum für eine Notwehrkonstellation besteht. Abschliessend sei darauf

hingewiesen, dass die Präventivnotwehr, die einem Angriff zuvorkommen soll,

unzulässig ist.

4. Beweiswürdigung

4.1 Der Beschuldigte bestreitet, den

Geschädigten im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Brotmesser attackiert

zu haben. Die Verletzung des Geschädigten am Rücken erklärt er damit, dass er

sich gegen den Geschädigten mit einem «Fusskick» in den Rücken gewehrt haben

will. Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des rechtsrelevanten

Sachverhalts bezüglich des Beschuldigten in erster Linie auf die Aussagen von C.___

ab:

-

Am 10. Juni 2017 um 14.16

Uhr gab sie als Auskunftsperson (damals noch mit Familiennamen […]) gegenüber

der Polizei zu Protokoll (AS 158 ff.), kurz vor ihrem Anruf bei der Polizei

habe sie gehört, wie der Beschuldigte draussen vor dem MFH herumgeschrien habe.

Sie habe im zweiten Stock aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie ein fremder

Mann auf dem Rasen in Richtung Strasse weggelaufen sei. Der Beschuldigte sei

auf dem Rasen gestanden, habe in Richtung des Mannes geschaut und diesem

hinterhergerufen. Dieser fremde Mann habe sich dann in Richtung des

Beschuldigten umgedreht. In diesem Moment sei der Beschuldigte auf den Mann

zugegangen und sie habe plötzlich gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer in

der rechten Hand gehabt habe. Er habe mit der rechten Hand und dem Messer eine

Vorwärtsbewegung gemacht, als wolle er den Mann abstechen. Als der Mann sich am

Wegdrehen gewesen sei, habe der Beschuldigte zugestochen. Diese Bewegung habe

er sicherlich zwei Mal gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er den Mann in

der Rippengegend erwischt habe, genau gesehen habe sie es aber nicht. Danach

habe sie die Polizei alarmiert. Während dem Telefonat habe sie nichts mehr mitbekommen,

da sie nicht mehr am Fenster gestanden sei. Nach dem Telefonat sei sie wieder

ans Fenster gegangen. Der Beschuldigte sei immer noch auf dem Rasen gestanden.

Vis-à-vis sei im Wohnblock, 1. Stock, ein Mann auf den Balkon getreten, mit

welchem der Beschuldigte gesprochen habe. Der unbekannte Mann sei in Richtung [Einkaufszentrum]

weggelaufen. Dieser Mann habe glaublich den linken Unterarm mit der rechten

Hand gehalten. Es habe den Anschein gemacht, dass er am linken Unterarm

verletzt gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit dem unbekannten Mann die ganze

Zeit Türkisch gesprochen bzw. geschrien. Dieser unbekannte Mann habe glaublich

ein kurzärmliges, grau kariertes Hemd getragen. An die Hosen könne sie sich

nicht mehr erinnern, sie habe sich auf den Beschuldigten – aus ihrer Sicht der

Täter – konzentriert. Sie habe nichts gehört, wonach der unbekannte Mann aus

dem MFH, welches sie bewohne, rausgekommen sei. Falls es im Haus einen Streit

gegeben hätte, hätte sie dies gehört. Das Haus sei sehr ringhörig. Sie habe

erst die Schreie des Beschuldigten im Garten wahrgenommen und sei dann zum

Fenster gegangen. Der Beschuldigte habe danach dem Mann vis-à-vis zugerufen,

dieser solle die Ambulanz rufen, da er verletzt sei. Dann habe er das Messer im

Rasen zu Boden gelegt. Er habe sein T-Shirt ausgezogen und auf die Brust

gedrückt und etwas von Arterie geschrien. So sei er in Richtung [Einkaufszentrum]

davongelaufen. Da habe sie erst realisiert, dass der Beschuldigte wohl auch

Opfer sei. Sie habe dann nochmals bei der Alarmzentrale angerufen, um zu sagen,

dass der Beschuldigte auch verletzt sei. Der Beschuldigte habe ein helles

T-Shirt und glaublich eine dreiviertel Jeanshose oder ganz kurze Jeanshosen

getragen. Er habe glaublich keine Schuhe getragen. (aF nach dem Messer) Es habe

sich um ein grosses Messer gehandelt, kein Brotmesser, das er in der Hand

gehalten habe. Die Klinge sei schräg gewesen, hinten breit, und sei vorne in

einen Spitz verlaufen, mit einem dunklen Griff. Sie könne sich nicht erinnern,

wie lange die Klinge gewesen sei; ca. 25 cm. Sie habe dann noch geschaut, dass

niemand anderes das Messer berühre bis zum Eintreffen der Polizei. Als der

Beschuldigte die Handbewegung mit dem Messer ausgeführt habe, seien die Männer

«ziemlich nahe aufeinander» gewesen, deshalb habe sie auch geglaubt, dass er

den anderen getroffen habe mit dem Messer. Sie seien «sehr nahe» gewesen. (AF

nach der Handbewegung) Der Beschuldigte habe mit dem rechten Arm wirklich

direkt geradeaus nach vorne in Richtung Oberkörper des unbekannten Mannes

gestochen. Sie habe das Messer auch erst gesehen, als er mit diesem nach vorne

gestochen habe; zuvor habe sie es nicht gesehen. Der Arm des Beschuldigten sei

jeweils ausgestreckt gewesen. Er habe wohl sicherlich zwei Mal zugestochen.

Noch einmal zusammengefasst: der unbekannte Mann sei Richtung [Einkaufszentrum]

weggelaufen. Der Beschuldigte sei in seine Richtung gelaufen und habe ihm etwas

hinterher geschrien. Der Mann habe sich zum Beschuldigten umgedreht. Der

Beschuldigte sei weiter auf den Mann zugelaufen und kurz bevor er den Mann

eingeholt habe, habe sich der Mann wieder weggedreht und habe weglaufen wollen.

Als der Mann sich am Wegdrehen gewesen sei, habe der Beschuldigte zugestochen.

Der Mann habe da seine rechte Körperseite, schon fast den Rücken, gegen den

Beschuldigten gedreht gehabt. Als sie das gesehen habe, sei sie ins Wohnzimmer

gerannt, um zu telefonieren.

-

Vor Gericht gab C.___ als

Zeugin zu Protokoll, sie heisse nun wieder C.___. Anschliessend erläuterte die

Zeugin, dass sie am 10. Juni 2017 im Treppenhaus Lärm, Tumult gehört habe. In

der Folge habe sie sich zum Küchenfenster begeben, gegen die Wiese, und habe

rausgeschaut. Sie habe den hier anwesenden Geschädigten gesehen, wie er über

die Wiese in Richtung Strasse zum [Einkaufszentrum]-Parkplatz gelaufen sei.

Etwas weiter vorne, nicht ganz in der Mitte, ca. ¾, habe der Geschädigte sich

umgedreht, gegen die Haustüre des Blocks. Dann habe sie gesehen, wie der

Beschuldigte schnellen Schrittes rausgekommen und gegen die rechte Seite des

Geschädigten mit der rechten Hand schnelle Bewegungen vom Körper weg, wirklich

Stichbewegungen, gemacht habe. Dann habe sie das Telefon geholt und die Polizei

angerufen. Als sie wieder zum Fenster gekommen sei, sei der Geschädigte

weggewesen. Der Beschuldigte sei noch auf der Wiese gestanden und sei dann

gegen den Eingang gelaufen. Dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie habe sich

nicht sichtbar gemacht. Kurz darauf sei der Beschuldigte wieder auf die Wiese

gerannt und habe um Hilfe gerufen. So wie sie sich erinnere, habe er gesagt, er

sei verletzt. Er habe das Messer oder den Gegenstand, sie könne es nicht genau

sagen, noch in den Fingern gehabt. Er habe den Gegenstand am Bein

«abgestrichen», in den Rasen fallen lassen, ein paar Mal gerufen, er brauche

Hilfe und sei dann ebenfalls in Richtung Strasse weggelaufen. Im Moment, als

sie das Telefon geholt habe, habe sie das Geschehen nicht mitverfolgen können.

(aF) Sie habe nicht beobachten können, dass der unbekannte Mann ein Messer in

den Händen gehalten habe. Sie habe auch nur den Beschuldigten sprechen hören.

(aF nach dem Bewegungsablauf) Der Geschädigte sei still auf dem Rasen gestanden

und habe gegen den Hauseingang geschaut. Er sei nicht gerade gestanden, sondern

schräg. Dann habe sie gesehen wie der Beschuldigte gekommen sei und Bewegungen

nach vorne gemacht habe. (aF) Der Geschädigte sei etwa eine Armlänge vom

Beschuldigten entfernt gewesen, als dieser die Bewegungen gemacht habe. (aF

nach Bewegungen des Geschädigten) Dieser sei einfach da gestanden. Also er habe

sich rechts gehalten und sei davongelaufen. Der Beschuldigte sei «aufgeregt»

gewesen; es habe sich bei ihm um mehrere schnelle Bewegungsabläufe gehandelt.

Sie könne sich nicht erinnern, ob er gezögert habe. (Auf Vorhalt anderer

Zeugen, die keine Stichbewegungen, sondern waagrechte Bewegungen gesehen hätten

und eher von einem Davonjagen gesprochen hätten) «Dies konnte ich aus meiner

Perspektive so nicht gesehen.» . Sie habe von der Seite auf die Beiden gesehen.

4.2 Die soeben erwähnten «anderen

Aussagen» stammen ebenfalls von Nachbarn:

-

G.___ gab am 29. Juni 2017 gegenüber der

Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 175), sie sei am Samstag, 10. Juni

2017, ca. um 13:30 Uhr nach Hause gekommen. Sie habe ein Geschrei gehört,

weshalb sie sich auf den Freisitz begeben habe, um nachzuschauen. Sie habe

gesehen, wie der Beschuldigte von der Strasse her zurückgekommen sei und einer

weiteren Person «Schlämperlig» angehängt habe. Bei der anderen Person habe es

sich glaublich auch um einen Mann gehandelt. Dieser habe dem Beschuldigten

«zurückgegeben». Der Beschuldigte habe ein Messer in der linken Hand gehabt. Er

sei bei seinem Block klingeln gegangen, da er wieder habe reingehen wollen. Es

habe ihn aber niemand reingelassen. Daraufhin habe er sich erneut zur Strasse

begeben. Sie habe gesehen, dass er an der Brust geblutet habe. Im Block nebenan

habe H.___ rausgeschaut. Der Beschuldigte habe diesem zugerufen, er solle die

Ambulanz rufen. Dann sei sie wieder reingegangen. Das Messer habe der

Beschuldigte immer noch in den Fingern gehabt.

-

I.___ erklärte am 28. Juni 2017 als

Auskunftsperson (AS 165 ff.), sie habe Krach in der Wohnung festgestellt, das

seien sie sich jedoch schon gewöhnt. Dann habe sie den Lärm draussen

wahrgenommen. Was vor der Haustüre passiert sei, wisse sie nicht. Sie habe nur

gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer dem anderen nachgelaufen sei. «Und

nachher … sie stritten schon … der andere ist dann schon gegangen.». Danach habe

der Beschuldigte mit dem Messer das T-Shirt etwas grösser gemacht.

Anschliessend habe er das T-Shirt ausgezogen. Da erst habe sie gesehen, dass er

irgendwo Blut gehabt habe. Danach habe er «mit dem Messer das T-Shirt

abgeputzt» und das Messer weggeworfen. Er habe immer wieder gerufen «er will

mich abstechen». Aber davon habe sie nichts gesehen. Sie habe immer nur den

Beschuldigten mit dem Messer gesehen. Der andere sei gegangen. Der Beschuldigte

sei auch auf die Strasse nach vorne gegangen. Sie habe ihn dann nicht mehr

gesehen. (aF) Zuerst habe sie gehört, wie sich die beiden angeschrien hätten,

draussen. Als der Lärm draussen gewesen sei, sei sie zum Fenster gegangen um zu

schauen, was los sei. Da habe sie gesehen, wie der Beschuldigte dem anderen mit

dem Messer nachgegangen sei. Sie habe den anderen auf dem Rasen gesehen, wie er

mit dem Beschuldigten geredet habe. Der Beschuldigte habe ein Messer gehabt und

gesagt «gang jetzt». Er habe mit dem Messer gefuchtelt und den anderen davon

gejagt. Sie habe es nicht verstanden; sie könne kein türkisch. Es sei nach dem

«Wägli» gewesen, so ca. zwei Meter vom Hauseingang. Sie wisse nicht, um was es

bei der Auseinandersetzung gegangen sei. Sie hätten türkisch geredet und

geschrien, der Beschuldigte lauter als der Andere. Den Beschuldigten kenne sie;

den anderen vom Sehen, da er öfters vorbeigekommen sei. Sie sei sich sicher,

dass die andere Person am Vortag beim Beschuldigten gewesen sei. Der

Beschuldigte habe am Tag, als es passiert sei, ein kariertes Hemd getragen. Sie

habe gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in den Händen gehalten habe. Sie

könne es nicht beschreiben, das sei zu weit weg gewesen (schätzt eine Länge von

26 cm). Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Beim anderen habe sie

nicht gesehen, ob er etwas in den Händen gehalten habe. Sie habe nichts

gesehen, der habe nichts gehabt. Sie habe ihn von vorne gesehen. (aF, ob die

Auseinandersetzung immer am gleichen Ort stattgefunden habe oder ob sich die

beiden Männer auf dem Rasen bewegt hätten?) Sie habe nur gesehen, dass der

Beschuldigte dem anderen nachgegangen sei. Sie habe nicht gesehen, was sich

beim Eingang abgespielt habe. Dort habe es aber ja Blutspuren gehabt, also

müsse dort etwas geschehen sein. Im Rasen sei dann nichts mehr passiert. (aF)

Nein, die Auseinandersetzung habe sich nicht dort abgespielt, wo die Polizei

das Messer aufgefunden habe. (Sondern?) Das müsse vor dem Eingang gewesen sein.

Sie sei erst ans Fenster gegangen, als der Beschuldigte geschrien habe, «der

will mich abstechen», vorher nicht. (aF, ob die beiden Männer gegeneinander

handgreiflich geworden seien?) Auf dem Rasen habe sie nichts gesehen. Da habe

sie nur gesehen, wie der Beschuldigte den Anderen mit dem Messer davon gejagt

habe. (aF) Die Nachbarin G.___ habe gesagt, sie habe alles gesehen. (AF, ob der

Beschuldigte aktiv auf den anderen los gegangen sei?) Er sei schon auf ihn zu

gegangen. Aber ob er ihn getroffen habe wisse sie nicht. Der Andere sei ja

ausgewichen. (aF, dann habe es seitens des Beschuldigten Bewegungen mit dem

Messer gegeben?) Ja, der habe immer so mit dem Messer gemacht (die

Auskunftsperson zeige waagrechte Hin- und Her-Armbewegungen). Sie habe sich

dann gefragt, warum der verletzt sei, wenn er ja das Messer habe. (aF) Der

Abstand zwischen den Beiden sei verschieden gewesen. Zuerst vielleicht ein

Meter, dann wieder mehr. Dann sei der Andere wieder näher gekommen. Jedenfalls

seien sie nicht näher als einen Meter gewesen. Auf alle Fälle nicht, solange

sie die Beiden gesehen habe. (aF, ob der Andere auch Vorwärtsbewegungen gemacht

habe) Am Anfang habe er schon Vorwärtsbewegungen gemacht. Dann sei er gegangen.

Dann sei er wieder gekommen. Er sei an Anfang schon auch auf den Beschuldigten

zugegangen.

4.3 Vorweg kann festgehalten werden,

dass die Zeuginnen C.___ und I.___ den Bereich unmittelbar vor der Haustüre – und

damit auch den ersten Teil der tätlichen Auseinandersetzung – aus ihrer

Position nicht einsehen konnten. Mit der Vorinstanz kann von zwei Phasen des

Geschehens zwischen den beiden Protagonisten ausgegangen werden: in einer

ersten Phase direkt vor der Haustüre hat der Geschädigte den Beschuldigten

angegriffen und mit dem Taschenmesser verletzt. Die zweite Phase spielte sich

im Rasen vor der Liegenschaft ab. Diesbezüglich ist zusammen mit der Vorinstanz

in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin C.___ abzustellen: sie

machte ihre Erstaussagen unmittelbar – eine knappe Stunde – nach dem Vorfall

und hatte gute Sicht auf das Tatgeschehen auf dem Rasen (vgl. Fotos AS 173 f.:

angezeichnet ist auf AS 173 – neben der Parterrewohnung der Auskunftsperson I.___

im Nachbarhaus links – die Wohnung des Beschuldigten im ersten Stock der

Liegenschaft [Nr.]; die Zeugin C.___ wohnte darüber im zweiten Stock). Sie

hatte ihre ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen gerichtet. Ihre Schilderungen

waren konstant, detailliert (bspw. Bekleidungen) und plausibel. Daran vermögen

gewisse Unstimmigkleiten (es habe sich nicht um ein Brotmesser gehandelt,

teilweise Bekleidungsbeschreibung) nichts zu ändern. Ihre Angaben decken sich

mit der Aussage des Geschädigten, er sei vom Beschuldigten mit dem Messer

getroffen worden, nachdem er sich weggedreht gehabt habe. Die geringfügige

Verletzung des Geschädigten befand sich denn auch auf dessen Rücken auf

Hüfthöhe (Fotos AS 037 f.) Es gibt keinen Grund zu Annahme, dass Frau C.___

trotz Hinweisen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung bzw. falschen

Zeugenaussage falsche Angaben gemacht hätte. Auch die Schilderungen ihres

Verhältnisses zum Beschuldigten sind durchaus differenziert, es ist keine

Aversion und damit auch kein Anhaltspunkt für eine wissentliche Falschbelastung

erkennbar.

Somit ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte beim Hinaustreten aus der Haustüre vom Geschädigten mit dessen

Taschenmesser verletzt wurde und sich der Geschädigte danach vom Haus

entfernte. Der Beschuldigte schrie ihm nach, worauf der Geschädigte auf dem

Rasen stehen blieb und sich zum Beschuldigten umdrehte. Der Beschuldigte ging

auf den Geschädigten zu und machte mit dem Brotmesser (Fotos AS 058 f.)

mindestens zwei Stichbewegungen gegen den Geschädigten, welcher sich wieder

umdrehte und vom Messer am Rücken leicht getroffen wurde. Die Distanz zwischen

den Beiden betrug dabei rund eine Armlänge, was einerseits mit der Aussage von

Frau I.___ von einem Meter in etwa übereinstimmt, aber auch mit der Tatsache,

dass der Beschuldigte den Geschädigten bei ausgestrecktem Arm mit der

Messerspitze gerade noch leicht traf. Die leichte Verletzung des Geschädigten

am Rücken – vom Amtsarzt als «Schnittverletzung» bezeichnet – kann entgegen dem

Vorbringen des Beschuldigten nicht von einem «Wegkicken» stammen. Ein solches –

eindrückliches – Kickmanöver des Beschuldigten wurde denn auch weder von Frau C.___

noch von Frau I.___ geschildert. Gegen einen «Kick» sprechen auch die leichten

Gewebeverzerrungen am Hemd des Beschuldigten am Ort der Verletzung (Fotos AS

043 ff.). Auch dass es sich um eine ältere Verletzung gehandelt hat, kann

ausgeschlossen werden: Das hätte der Amtsarzt zweifellos festgestellt und

vermerkt.

Frau I.___ hatte ebenfalls gute Sicht

auf das Geschehen, blieb aber in ihren Aussagen, namentlich hinsichtlich des

hier interessierenden Messereinsatzes, im Vergleich zu Frau C.___ recht

unbestimmt, so dass ihre Aussagen zur Feststellung des Tatgeschehens im engeren

Sinne nichts Zusätzliches beitragen können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist

aber ihr mehrfach geschilderter Eindruck, der Beschuldigte habe den

Geschädigten mit dem Messereinsatz «davon jagen» wollen, bei den Beweggründen

des Beschuldigten miteinzubeziehen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte

dem Geschädigten nach dem Messereinsatz nicht weiter folgte und er sich auch

vorher erst zum Geschädigten auf den Rasen begeben hatte, als dieser wegen

seinen Rufen stehen geblieben war und sich umgedreht hatte.

Ob der Beschuldigte das Brotmesser unbewusst

mit nach unten genommen hat, kann grundsätzlich offen bleiben. Wie die

Vorinstanz erwog, erscheint dies unwahrscheinlich. Auch wenn er gerade am Brot

schneiden gewesen war, als der Geschädigte läutet, konnte ihm nicht entgehen,

dass er das Brotmesser beim Gang nach unten zur erwarteten Auseinandersetzung

mit sich trug. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er bereits da die

Absicht hatte, den Geschädigten mit dem Messer zu verletzen, er setzte es

zumindest in der ersten Phase auch nicht ein und hätte andernfalls wohl auch

ein anderes Messer (mit spitzer Klinge) aus der Wohnung mitgenommen. Das

Brotmesser hatte eine abgerundete Klingenspitze und auch die Klinge war eher

stumpf (Fotos AS 058 f.).

4.4 In Bezug auf die beiden weiteren zu

beurteilenden Vorhalte ist der Sachverhalt erstellt: der Beschuldigte

anerkennt, zu Beginn der Auseinandersetzung am Fenster zum Geschädigten gesagt

zu haben, er werde ihm die Beine brechen. Die Spuren des Messereinsatzes am

Hemd des Geschädigten sind auf den Fotos auf AS 044 f. erkennbar.

III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere

Körperverletzung

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte

schwere Körperverletzung vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.

122 StGB).

Eine schwere Körperverletzung im Sinne

von Art. 122 StGB ist beim Privatkläger nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit,

ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig

gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

122 StGB Vorsatz, der sich im vorliegenden Fall gemäss Anklage auf eine

lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten bezogen haben soll, wobei

Eventualvorsatz genügt.

1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

1.3 Dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz hinsichtlich einer lebensgefährlichen Verletzung des Geschädigten

gehandelt hat – dies mithin sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter

Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen.

Diesfalls hätte er sicher noch konsequenter gehandelt und dem Opfer weitere

Stiche verabreicht oder dies zumindest versucht, wohl in erster Linie gegen den

Hals. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes deshalb zu

Recht verneint.

1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,

betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus

äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

1.5 Im vorliegenden Fall stand der

Geschädigte einen Moment still und der Beschuldigte ging mit dem Brotmesser

aufgebracht auf ihn zu. Aus einer Distanz von rund einem Meter bzw. einer

Armlänge zuzüglich Messerklingenlänge stach der Beschuldigte mindestens zwei

Mal in Richtung Hüfthöhe des Geschädigten, wobei sich dieser gleichzeitig vom

Beschuldigten abdrehte und am Rücken auf Hüfthöhe von der Messerspitze leicht

getroffen wurde. Bei der Abschätzung des Risikos einer lebensgefährlichen

Verletzung ist einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in einem

dynamischen Geschehen und zudem aus einer gewissen Distanz zustach. Weiter ist

von erheblicher Bedeutung, dass es sich um ein Brotmesser handelte, das eine

abgerundete Messerspitze aufweist. Der Von der Staatsanwaltschaft vor

Obergericht vorgebrachte Vergleich mit einem Schraubenzieher ist nicht

einschlägig. Mit einem solchen Messer können anderen Menschen in erster Linie

erhebliche Schnittverletzungen zugefügt werden, für das Zufügen einer

Stichwunde bedürfte es wohl einer grossen Wucht der Stichbewegung. Bezüglich

der Wucht der Bewegungen des Beschuldigten gibt es keine verlässlichen

Hinweise, immerhin wurde nicht einmal das Hemd des Geschädigten

durchstochen/-schnitten. Auch wenn es sich bei Stichbewegungen mit einem Messer

in Richtung des Oberkörpers eines Menschen um eine schwerwiegende

Sorgfaltspflichtverletzung handelt, war unter all diesen Umständen das Risiko,

mit diesen Handlungen den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen, recht

gering. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte dem sich entfernenden

Geschädigten nicht nacheilte, sondern nach den beiden Stichbewegungen stehen

blieb. Es ging ihm somit nicht in erster Linie darum, den Geschädigten zu

verletzen, sondern seine Wut auszudrücken und – auch – den Geschädigten zu

vertreiben. Dem Beschuldigten kann damit nicht nachgewiesen werden, dass er

eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat. Die

einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts, mit welchen eine (versuchte)

eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung beim Einsatz eines Messers

angenommen wurde (bspw. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012), unterscheiden

sich ebenso wie die einschlägigen Urteile des Obergerichts (so STBER.2014.73

vom 10.6.15) klar vom vorliegenden Sachverhalt: Es ging jeweils um Stiche mit

spitzem Messer aus naher Distanz in den Oberkörper des Verletzten. Ebenfalls

nicht vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt mit STBER.2019.46, bei dem

es um den Einsatz eines Brotmessers ging.

1.6 Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen

kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das

Antragserfordernis entfällt, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen

Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

Der objektive Tatbestand von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, da die konkrete Art und Weise der

Verwendung des Brotmessers nicht die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art.

122 StGB mit sich brachte (BGE 101 IV 286).

Es liegt ein Strafantrag des

Geschädigten vor (AS 687, bei dem von der Vorinstanz auf US 36 zitierten

Strafantrag auf AS 748 handelt es sich um den Strafantrag des Beschuldigten).

Vorliegend erlitt der Geschädigte gemäss

Bericht des Amteiarztes vom 11. Juli 2017 eine «minimale oberflächliche

Schnittverletzung» am Rücken. Diese sei als Winkel dargestellt gewesen und habe

Schenkel von 12 und 8 mm gehabt (AS 078). Dies entspricht einer geringfügigen

Kratzwunde, welche objektiv als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober

2018 E. 4). Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist daher

nicht erfüllt.

Hingegen nahm der Beschuldigte mit

seinem Vorgehen – Stichbewegungen mit dem Brotmesser gegen die Hüfte des

Geschädigten – zweifellos in Kauf, diesem damit eine nicht unerhebliche

Schnittwunde und damit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123

StGB zuzufügen. Er hat sich somit der versuchten einfachen Körperverletzung

schuldig gemacht. Die (vollendete) Tätlichkeit wird von diesem Schuldspruch

konsumiert.

1.7 Eine Notwehrsituation lag nach dem

festgestellten Sachverhalt nicht vor: der Geschädigte hatte sich nach dem

Einsatz des Taschenmessers bereits abgewandt und einige Schritte entfernt. Der

Beschuldigte ging auf diesen zu und setzte das Brotmesser ein.

2. Drohung

2.1 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1

StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder

Angst versetzt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor. Zu den

Tatbestandselementen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 33

verwiesen werden.

2.2 Der Beschuldigte hat dem

Geschädigten zu Beginn der Auseinandersetzung an den Kopf geworfen, er werde

ihm «die Beine brechen». Diese Ankündigung ist zweifellos geeignet, das

Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen. Allerdings hat der Geschädigte

nach eigener Aussage die Worte des Beschuldigten nicht ernst genommen, so dass

der objektive Tatbestand der Drohung nicht erfüllt ist. Allerdings ist der

subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt, der Beschuldigte wollte im Rahmen

der verbalen Auseinandersetzung dem Geschädigten mit den gewählten Worten

zweifellos Angst machen.

Der Beschuldigte hat sich der versuchten

Drohung schuldig gemacht. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in

Bezug auf Ziffer II.6. hinsichtlich der Buschauffeure bei vergleichbarem

Sachverhalt zu einem Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Drohung kam: Nach

Verneinung des objektiven Tatbestands versäumte es die Vorinstanz, den

subjektiven Tatbestand – und damit den Versuch einer Drohung – zu prüfen (US

42).

3. Geringfügige

Sachbeschädigung

3.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144

Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,

Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder

unbrauchbar macht.

Tatobjekt ist eine bewegliche oder

unbewegliche Sache. Die Tathandlung des Beschädigens meint jeden Eingriff in

die Substanz, welcher Funktion oder Ansehnlichkeit beeinträchtigt, wie

beispielsweise das Entfernen der Grasnarbe an einer Böschung (BGE 115 IV 28).

In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Es handelt sich um

ein Antragsdelikt.

Richtet sich die Tat nur auf einen

geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf

Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Der erforderliche

Strafantrag liegt vor.

3.2 Im Rückenbereich des Hemdes des Geschädigten

wurde eine geringfügige Faserverzerrung festgestellt (vgl. Fotos AS 43 ff.). Da

diese sich mit dem Ort der leichten Schnittverletzung am Rücken des

Geschädigten deckt, ist davon ausgehen, dass es sich um eine Folge des

Messerstiches durch den Beschuldigten handelt. Die Faserverzerrung ist

allerdings nur sehr geringfügig und auf den ersten Blick bzw. ohne

Vergrösserung kaum erkennbar. Derart minimale Schäden weisen oft auch

fabrikneue Kleidungsstücke auf. Die in der Anklageschrift ebenfalls erwähnte

Blutanhaftung ist auf den vorliegenden Fotos nicht erkennbar. Die Beschädigung

ist derart gering, dass die für die Strafwürdigkeit erforderliche Erheblichkeit

nicht gegeben ist. Der objektive Tatbestand einer – auch geringfügigen –

Sachbeschädigung ist damit nicht erfüllt.

3.3 Allerdings hat im Hinblick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» kein formeller

Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 144 IV 362, Regeste).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe.

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit

die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen

für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).

Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil

die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu

beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.

1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

1.4 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wäre (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der retrospektiven

Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass der

Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht

schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen

Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche

Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.

Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter

Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische

Gesamtstrafe für alle zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet

werden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug

gebracht werden. Ist der Zweitrichter aufgrund der hypothetischen

Gesamtbewertung aller zu beurteilenden Straftaten der Ansicht, dass diese nicht

höher ausfällt als die im früheren Urteil ausgefällte Strafe, hat er auf eine

Zusatzstrafe zu verzichten.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorliegend sind für alle Delikte

Zusatzstrafen zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12.

Dezember 2018, das je eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse umfasste,

auszufällen.

2.2 Der Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten Drohung, der

mehrfachen Beschimpfung, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Für die Beschimpfungen ist zwingend

eine Geldstrafe auszufällen, für die Übertretungen zwingend eine Busse. Für die

versuchte einfache Körperverletzung und die versuchte Drohung kann

grundsätzlich auf eine Freiheitstrafe oder auf eine Geldstrafe erkannt werden.

Für eine Freiheitsstrafe spricht, dass die vorliegende Delinquenz während eines

laufenden Verfahrens wegen anderer, einschlägiger Delikte stattgefunden hat.

Vorstrafen weist der Beschuldigte hingegen keine aus, womit auch nicht einfach

zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, eine Geldstrafe sei

spezialpräventiv ohne Wirkung. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe

ist damit für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zur

Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Urteil des Amtsgerichts von

Buch-eggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 auszufällen.

2.3 Schwerstes Vergehen ist die

versuchte einfache Körperverletzung. Auszugehen ist bei der

Verschuldensbemessung vorerst von einem vollendeten Delikt: Wäre es nicht beim

Versuch geblieben, hätten beim Geschädigten eine oder zwei Schnittverletzungen

im Hüftbereich resultieren können, die ärztlich hätten versorgt werden müssen

und wohl zu Narben geführt hätten. Dabei hätte es sich im Rahmen der einfachen

Körperverletzungen um vergleichsweise eher leichte Verletzungen gehandelt. Der

Beschuldigte war aufgrund der verbalen Auseinandersetzung aufgebracht und vom

Geschädigten vorgängig mit einem Messerstich verletzt worden. Es handelte sich

um keine geplante Straftat. Andererseits hatte sich der Geschädigte bereits

abgewandt und war davon gegangen. Der Beschuldigte hätte sich somit leicht

regelkonform verhalten können. Zudem delinquierte der Beschuldigte während

eines laufenden Strafverfahrens wegen ähnlicher Delikte. Er handelte mit

Eventualvorsatz, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Bewegründe waren

einerseits Wut, aber auch der Wille, den Geschädigten zu vertreiben. Insgesamt

ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

Zu berücksichtigen sind zwei

Strafmilderungsgründe: die reduzierte Schuldfähigkeit und der Versuch. Gemäss

voll beweiskräftigem Gutachten vom 9. Januar 2018 (AS 863 ff.) liegen beim

Beschuldigten eine schizoaffektive Störung und ein schädlicher Gebrauch von

multiplen Substanzen, beides schwergradig ausgeprägt, vor. Darüber hinaus

bestünden bei ihm dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer

Persönlichkeitsakzentuierung. Der Beschuldigte sei zur Tatzeit in mittlerem

Grad in seiner Steuerungsfähigkeit gemindert gewesen (AS 878). Unter

Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden

als sehr leicht zu taxieren. Dafür wäre bei einem zur Verfügung stehenden

Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe und Freiheitsstrafe von maximal drei

Jahren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

Beim der Strafreduktion zufolge Versuchs

ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um einen vollendeten Versuch

handelte und der Geschädigte leicht auch eine oder mehrere Schnittwunden hätte

davontragen können. Andererseits waren die Tatfolgen für den Geschädigten mit

der kleinen, oberflächlichen Schnittwunde sehr gering. Eine Reduktion um einen

Drittel auf nunmehr noch 60 Tagessätze Geldstrafe ist angemessen.

2.4 Hinsichtlich der versuchten Drohung

ist insgesamt ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen:

Drohungen in diesem Stil gehörten zum Alltagsgebrauch des Beschuldigten und

wurden vom Geschädigten, der ihm schon lange kannte, auch entsprechend

eingeordnet. Auch hier sind der Versuch und die mittelgradig reduzierte

Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Eine Straferhöhung um 15

Tagessätze Geldstrafe ist angemessen.

2.5 Eine weitere Straferhöhung hat zur

Abgeltung der Beschimpfungen zu erfolgen. Der Beschuldigte hat drei

Buschauffeure mit Ausdrücken wie «blöde Arschlöcher», «Schwanzlutscher»,

«Brillenschlange», «huere Pisser», «schwule Säue» und «Schwuchteln» bedacht.

Auslöser war, dass der Beschuldigte einen Bus knapp verpasst hatte und er der

Meinung war, der Bus sei zu früh losgefahren. Getroffen hat er mit seinen

Kraftausdrücken dann aber nicht den betreffenden Buschauffeur, sondern dessen

Kollegen. Die Beschimpfungen erfolgten mehrfach und es handelte sich auch nicht

um vergleichsweise untergeordnete Beleidigungen. Die Chauffeure hatten

keinerlei Anlass gegeben zu diesem Verhalten des Beschuldigten. Etwas leichter

wiegt die Beschimpfung des Geschädigten mit «Hueresohn» im Verlaufe der

verbalen Auseinandersetzung, auch wenn der Beschuldigte selbst einräumte, es

handle sich um das schlimmste Schimpfwort, das man auf Türkisch sagen könne (AS

348). Auch diesbezüglich ist die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit

zu berücksichtigen. Eine weitere Straferhöhung um 20 Tagessätze Geldstrafe erscheint

angemessen.

2.5 Bei den Täterkomponenten ergeben

sich keine weiteren relevanten Umstände für die Strafzumessung.

2.6 Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt hat am 12. Dezember 2018 für die Beschimpfungen eine

Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen. Es ging damals um die Beschimpfung

einer Mitarbeiterin der Perspektive mit «Schlampe», «verdammte Sauschlampe» und

«Nutte». Dafür wäre zur Bildung einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe eine

weitere Straferhöhung von 10 Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen, womit sich

diese auf insgesamt 105 Tagessätze belaufen würde. Nach Abzug der vom

Amtsgericht bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze beläuft sich die Zusatzstrafe

auf nunmehr 85 Tagessätze Geldstrafe.

2.7 Die Tagessatzhöhe ist angesichts des

geringen Einkommens des Beschuldigten (nur Peculium, sistierte Invalidenrente)

auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.

2.8 Die Legalprognose ist gemäss

Gutachten stark belastet: Es müsse weiterhin mit dem Begehen von Bedrohungen,

Beschimpfungen, Sachbeschädigungen, Diebstählen und Körperverletzungen

gerechnet werden. Diese Prognose wird erhärtet durch die einschlägige Rückfälligkeit

während des laufenden (Vor-)Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass sich in

den letzten Wochen – seit der Verlegung vom Massnahmenzentrum [...] in die JVA […]

– eine leichte Stabilisierung gezeigt hat. Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ist nicht möglich.

2.9 Letztlich ist noch eine Zusatzstrafe

zur Abgeltung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

auszusprechen. Dafür erscheint eine Zusatzstrafe von CHF 100.00 Busse, Ersatzfreiheitsstrafe

von einem Tag, als Zusatzstrafe zur Busse von CHF 700.00, ersatzweise sieben

Tage Freiheitsstrafe, gemäss Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 12. Dezember 2018 angebracht.

V. Massnahme und Landesverweisung

1. Die Anordnung einer stationären

Massnahme ist angesichts der vorliegend beurteilten Delikte und der verhängten

Strafen zweifellos unverhältnismässig, eine stationäre Behandlung ist ohnehin

schon rechtskräftig angeordnet.

2. Mit den erfolgten Schuldsprüchen

liegt kein Anwendungsfall einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art.

66a StGB vor. In Frage käme eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss

Art. 66a bis StGB:

Das Gericht kann einen Ausländer für

3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder

Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe

verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64

angeordnet wird.

Die Schuldsprüche wegen versuchter

einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung stellen Vergehen dar. Die

Anordnung einer fakultativen Landesverweisung muss sodann verhältnismässig und

insbesondere «notwendig» erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das

öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung

der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in

der Schweiz überwiegen. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise

mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses

öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Täters besteht, praktisch

ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB

(Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Art. 66a bis, N 6).

Eine fakultative Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als

Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist gemäss Lehre

grundsätzlich als unverhältnismässig und damit unzulässig zu betrachten (a.a.O.

Art. 66a bis N 7), allerdings hat das Bundesgericht eine solche Untergrenze

verneint (Urteil 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Die Bestimmung zielt

insbesondere auf Kriminaltouristen (Bertossa in: Trechsel/Pieth, StGB

Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 66abis, Tobias Brändli: Landesverweisung:

Viele offene Fragen – erste Urteile, in: Plädoyer 5/2020. S 38 ff.). Dem

Richter steht es frei, auf die fakultative Landesverweisung ohne weitere

Begründung zu verzichten (Busslinger/Übersax: Härtefallklausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S.

98).

Vorliegend werden für die Vergehen

Geldstrafen ausgesprochen, das Verschulden wird sowohl bei der versuchten

einfachen Körperverletzung als auch bei der versuchten Drohung als sehr leicht

qualifiziert. Nach den dargelegten Grundsätzen erwiese sich die Anordnung einer

fakultativen Landesverweisung gegenüber dem in der Schweiz geborenen und

niederlassungsberechtigten Beschuldigten als unverhältnismässig und es ist

davon abzusehen. Es kann dazu auch auf die Erwägungen des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 (US 66 ff.) verwiesen werden.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen: Der

Beschuldigte hat einen Anteil von CHF 13'198.00 an den Verfahrenskosten zu

bezahlen und dem Staats steht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

ein Rückforderungsanspruch zu.

2. Die Berufung des Beschuldigten ist

weit überwiegend erfolgreich, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer

Anschlussberufung überwiegend, wobei die Frage der Strafzumessung keinen

zusätzlichen Aufwand generiert hat, da diese vom Beschuldigten bereits

angefochten war. Es erscheint unter diesen Umständen als angemessen, die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'344.80, dem Beschuldigten zu 20%, d.h. CHF 668.95, und dem Staat zu 80%,

d.h. CHF 2'675.85, aufzuerlegen.

3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. In ihrer Kostennote macht sie für die

Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'007.40 (Honorar

19.4h à CHF 230.00 = 4'462.00, Auslagen CHF 187.40, zzgl. MWST) geltend.

Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Für die

Hauptverhandlung sind zusätzliche drei Stunden zu entschädigen. Für die

Urteilseröffnung und die Abschlussarbeiten sind je 0.5 Stunden Aufwand zu

kürzen. Sodann kann zufolge amtlicher Verteidigung lediglich ein Stundenansatz

von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'350.45 (Honorar 21.4h à CHF 180.00

= 3'852.00, Auslagen CHF 187.40, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 870.10 und der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 230.50

(Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Rückzahlungs- und

Nachzahlungsanspruch bestehen im Umfang des Unterliegens von 20%.

Demnach wird in Anwendung von Art. 123

Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1

i.V.m. Art. 22 Abs. 1; Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 und

Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 StPO

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Urteils-Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches

Urteil) vom Vorhalt der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 9. Mai 2017

(Anklageschrift-Ziffer II.6), freigesprochen wurde.

2.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher

Beschimpfung, begangen am 9. Mai 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.2 und II.5),

und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit

vom 12. November 2016 bis zum 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.7),

schuldig gemacht hat.

3.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

a) der versuchten einfachen

Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.1);

b)

der versuchten

Drohung, begangen am 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.3).

4.

Der Beschuldigte A.___

wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

12. Dezember 2018 verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à

CHF 10.00;

b)

einer Busse von CHF

100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

5.

An die

ausgesprochene Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 lit. a werden dem

Beschuldigten A.___ 2 Tage Haft angerechnet.

6.

Es wird keine

Massnahme nach den Art. 59–64 StGB angeordnet.

7.

Auf die Anordnung

einer Landesverweisung wird verzichtet.

8.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer II.8 des erstinstanzlichen

Urteils das beim Beschuldigten A.___ sichergestellte Brotmesser (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn) eingezogen wird und nach Rechtskraft des Urteils

zu vernichten bzw. zu verwerten ist.

9.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer II.9 des erstinstanzlichen

Urteils die folgenden beim Beschuldigten A.___ sichergestellten Kleidungsstücke

diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden, wobei

innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht

hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)

1 T-Shirt;

b)

1 Trainerhose.

10.

Die Kosten des

Verfahrens vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit einer Urteilsgebühr

von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang

der Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie der auf ihn

entfallenden Auslagen, d.h. CHF 13'198.00, zu bezahlen.

11.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, wurde im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer II.10 des erstinstanzlichen Urteils

auf CHF 17'949.20 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

12.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'344.80, haben der Beschuldigte A.___ im Umfang von 20%, d.h. CHF 668.95, und

der Staat Solothurn im Umfang von 80%, d.h. CHF 2'675.85, zu bezahlen.

13.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, wird im Berufungsverfahren auf CHF 4'350.45 festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 870.10 und der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 230.50

(Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann