STBER.2020.19
schwere Körperverletzung etc.
17. Dezember 2020Deutsch60 min
von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend versuchte
einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache
Übertretung des BetmG
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
–
für die Staatsanwaltschaft:
Staatsanwalt B.___
–
der Beschuldigte A.___
–
seine amtliche
Verteidigerin Sabrina Weisskopf
–
ein Polizist.
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird
festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig
geworden sind: Ziff. II.1 teilweise (Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt
der mehrfachen Drohung vom 9. Mai 2017); Ziff. II.2 teilweise (Schuldsprüche
wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes); Ziff. II.8 (Einziehung des Brotmessers); Ziff. II.9
(Herausgabe Kleidungsstücke); Ziff. II.10 teilweise (Höhe der Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin).
Seitens der Staatsanwaltschaft werden
keine Vorfragen aufgeworfen.
Die Verteidigung informiert im Rahmen
der Vorfragen über den Verlauf des Massnahmenvollzugs. Im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Verlauf der Massnahme positiv
gewesen. Allerdings habe die sodann angeordnete Landesverweisung beim
Beschuldigten zu Verzweiflung geführt, was schliesslich zu einem Fluchtversuch
aus dem Massnahmenzentrum [...] geführt habe. Der Beschuldigte sei daraufhin in
den geschlossenen Vollzug versetzt worden. Dies sei schwierig für ihn gewesen. Man
habe dem Beschuldigten vorgeworfen, man könne ihm nicht mehr vertrauen. Dabei habe
er immer gesagt, er habe nur seine Mutter besuchen wollen. Während acht Monaten
habe man nicht mehr mit ihm gearbeitet und ihn einfach eingeschlossen. Der
Verlauf der Massnahme sei im Hinblick auf die Landesverweisung relevant. Positive
Änderungen hätten sich erst durch die Versetzung in die JVA […] ergeben, auch
wenn der Straf- und Massnahmenvollzug dies aufgrund des geschlossenen Vollzugs
als Rückschritt erachtet habe. Die Massnahme sei auf einem sehr guten Weg, was nun
auch mit Blick auf die Landesverweisung zu berücksichtigen sei. Rechtsanwältin
Weisskopf regt an, dass man den Beschuldigten auch dazu befragen sollte, wie er
die Zeit im Massnahmenzentrum [...] erlebt hat und wie es nun in der JVA […]
geht.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten
Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien
stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Es sei festzustellen, dass der
Beschuldigte gemäss Ziffer II.1. lit. b des Urteils des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 rechtskräftig vom Vorhalt der
mehrfachen Drohung gemäss Ziffer II.6. der Anklage freigesprochen worden ist.
2. Es sei festzustellen, dass der
Beschuldigte gemäss Ziffer II.2. lit. g, h und j des Urteils der Vorinstanz
rechtskräftig wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des
BetmG gemäss Ziffer II.2., II.5. und II.7. der Anklage verurteilt worden ist.
3. Es sei festzustellen, dass Ziffer II.8.
und Ziffer. II.9. des Urteils der Vorinstanz betreffend Einziehung des
Brotmessers und Herausgabe von Kleidungsstücken unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist.
4. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu den
Verurteilungen im Sinne von vorstehender Ziffer 2. Wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, versuchter Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung
schuldig zu sprechen, eventualiter sei in Bezug auf den Vorhalt der
geringfügigen Sachbeschädigung zumindest von einem formellen Freispruch
abzusehen.
5. Der Beschuldigte sei im Sinne einer
Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember
2018 zu verurteilen zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,
b. einer Geldstrafe in Höhe von 40
Tagessätzen zu je CHF 10.00 und
c. einer Busse in Höhe von CHF 200.00,
ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe.
6. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 5
sei die im Zeitraum vom 10./11. Juni 2017 ausgestandene Untersuchungshaft
anzurechnen.
7. Es sei eine stationäre therapeutische
Massnahme anzuordnen.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss
vorstehender Ziffer 5 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 7
aufzuschieben.
9. Der Beschuldigte sei für acht Jahre des
Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS.
10. Es sei festzustellen, dass von der
Anordnung von Sicherheitshaft abgesehen werden kann, weil sich der Beschuldigte
bereits im Massnahmenvollzug befindet.
11. Über die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei ein
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
12. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung
der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:
1. Es sei Ziff. 2 f) und i) des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und der
Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung sowie
der versuchten Drohung freizusprechen.
2. Es sei die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft abzuweisen und die Freisprüche in Ziff. 1 des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 zu bestätigen.
3. Es sei Ziff. 3 d) und e) des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und der
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs.
4. Es sei der bisher ausgestandene Freiheitsentzug
an die rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 12. Dezember 2018 im
Verfahren BWSAG.2018.8 anzurechnen.
5. Es sei Ziff. 5 des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und auf
die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten bzw. festzustellen, dass die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vom
Staat zu tragen sind.
6. Es sei der Rückforderungsanspruch des
Staates für das amtliche Honorar in Ziff. 10 des Urteils des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben.
7. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich vom Staat zu bezahlen.
8. Es sei die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich des Aufwands für die
Hauptverhandlung festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Auf den
Rückforderungsanspruch sei entsprechend dem Verfahrensausgang zu verzichten.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine
Replik zum Plädoyer der Verteidigung.
Der Beschuldigte macht vom Recht zum
letzten Wort Gebrauch und erklärt, er sei jetzt ein ganz anderer Mensch als im
Jahr 2017. Wenn er keinen Landesverweis erhalte, werde er sich an das Gesetz
halten und sein Möglichstes versuchen, nicht mehr straffällig zu werden.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das
Urteil wird den Parteien gleichentags um 17:00 Uhr mündlich eröffnet. Das
Urteilsdispositiv wird den Parteien anlässlich der Urteilseröffnung
ausgehändigt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. Juni 2017 um 13.26 Uhr (bei
der Zeitangabe «10.26 Uhr» in der Polizeianzeige muss es sich um einen
Verschrieb handeln) meldete die spätere Zeugin C.___ der Polizei, es sei an der
[Adresse] in [Ort] zu einer Messerstecherei gekommen.
Dabei war es zu einem Zusammenstoss
zwischen D.___ (im vorliegenden Verfahren: Geschädigter) und A.___
(Beschuldigter) gekommen, bei dem beide Protagonisten je ein Messer (der
Beschuldigte ein Brotmesser, der Geschädigte ein aufgeklapptes Sackmesser
Victorinox) benutzt hatten. Der Geschädigte hatte den Beschuldigten an dessen
Domizil aufgesucht, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam zwischen
dem Beschuldigten am Fenster seiner Wohnung und dem Geschädigten vor dem Haus.
Der Beschuldigte begab sich in der Folge mit dem Brotmesser zum Hauseingang, wo
es zum beidseitigen Messereinsatz kam (vgl. polizeiliche Strafanzeige Akten
Seiten 20 ff., im Folgenden: AS 20 ff.).
2. Über beide Beteiligten wurde ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Über den Beschuldigten
berichtete Dr. E.___ (im Folgenden: Gutachter) am 8. Januar 2018 (AS 863 ff.)
und nahm am 10. April 2018 ergänzend Stellung (AS 890 ff.).
3. Der Beschuldigte wurde in einem
anderen Verfahren mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 14.
Dezember 2018 (BWSAG.2018.8.) wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
einfacher Körperverletzung, Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz sowie mehrfacher Trunkenheit und unanständigen
Benehmens sowie Ungehorsam gegen die Polizei zu einer Freiheitsstrafe von 23
Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse
von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde
für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB angeordnet. Das Urteil wurde am 6. Mai 2020 rechtkräftig, nachdem
die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen hatte. In diesem Verfahren
hatte Dr. […] am 20. November 2017 ebenfalls ein Gutachten über den
Beschuldigten erstellt.
4. Mit Anklageschrift (AKS) vom 5. März
2019 erhob der der Leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Geschädigten D.___ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie gegen den Beschuldigten A.___ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher
Beschimpfung, versuchter Drohung, eventualiter versuchter Nötigung, mehrfacher
Drohung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).
5. Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 11./12. November 2019 folgendes Strafurteil:
«
I. D.___
1. D.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 10. Juni 2017,
b) geringfügige Sachbeschädigung, begangen
am 10. Juni 2017,
c) Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Übertretung), begangen am 17. Mai 2017,
d) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 20. März bis zum
12. September 2017.
2. D.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
b) einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden D.___ 140 Tage Haft sowie 30 Tage für
die erstandene Ersatzmassnahme, total 170 Tage, angerechnet.
4. Die für D.___ mit Urteil des Amtsgerichts
von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Februar 2014 angeordnete ambulante
therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB im Sinne einer
psychotherapeutischen Behandlung und einer medikamentösen Behandlung wird
aufgehoben.
5. Für D.___ wird eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB unter besonderer Berücksichtigung der
Suchtproblematik angeordnet.
6. Es wird festgestellt, dass sich D.___
seit dem 12. Dezember 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und
dort verbleibt.
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung
gegenüber D.___ wird abgesehen.
8. Das bei D.___ sichergestellte
Taschenmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und
ist nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten.
9. Die folgenden bei D.___ sichergestellten
Kleidungsstücke (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen
seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend
zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine
Vernichtung der Gegenstände zur Folge:
a) 1 Hemd,
b) 1 Hose,
c) Socken.
10. Der Antrag von D.___ auf Ausrichtung
einer Genugtuung wird abgewiesen.
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 23'983.95
(117.5 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 578.00 und CHF 511.00
sowie MWST zu 8 % von 867.75 und zu 7.7 % von CHF 877.20) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
12. An die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat D.___ CHF
28'830.00 zu bezahlen (die Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen
Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).
Erwägungen
II. A.___
1.
A.___ wird von folgenden Vorhalten ohne
Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten
freigesprochen:
a) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich
begangen am 10. Juni 2017,
b) mehrfache Drohung, angeblich begangen am
9.
Mai 2017.
2.
A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 10. Juni 2017,
b) mehrfache Beschimpfung, begangen am 9.
Mai 2017,
c) Beschimpfung, begangen am 10. Juni 2017,
d) versuchte Drohung, begangen am 10. Juni
2017,
e) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 12. November
2016.
bis zum 10. Juni 2017.
3.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 14.5 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___ 2 Tage Haft angerechnet.
5.
Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB unter besonderer
Berücksichtigung der Suchtproblematik angeordnet.
6.
Es wird festgestellt, dass sich A.___ im
vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Verfahren BWSAG.2018.8) und dort
verbleibt.
7.
A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
Das bei A.___ sichergestellte Brotmesser
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft
des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten.
9.
Die folgenden bei A.___ sichergestellten
Kleidungsstücke (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen
seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend
zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine
Vernichtung der Gegenstände zur Folge:
a) 1 T-Shirt,
b) 1 Trainerhose.
10.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF
17'949.20 (85.77 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 403.60 und
CHF 1'213.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 443.12 und zu 7.7 % von CHF
855.58) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
An die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat A.___ CHF
13'198.00 zu bezahlen (die Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen
Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).»
6.
Der Beschuldigte liess gegen das
Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 19. März 2020 (Akten
Obergericht S. 3 f., im Folgenden OG AS 3 f.) wurden der Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung (AKS Ziff. II.1) und versuchter Drohung
(AKS Ziff. II.3) angefochten. Diesbezüglich werde ein Freispruch verlangt.
Damit seien die ausgefällte Freiheitsstrafe aufzuheben und die Geldstrafe zu
reduzieren. Aufzuheben seien auch die Anordnung der stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB und die angeordnete Landesverweisung. Die Verfahrenskosten seien
dem Staat aufzuerlegen, bezüglich des Honorars der amtlichen Verteidigerin sei
auf den Rückforderungsanspruch zu verzichten.
Der Oberstaatsanwalt erklärte mit
Schreiben vom 9. April 2020 die Anschlussberufung (OG AS 11 f.). Angefochten
wurde der Freispruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung vom 10. Juni 2017
(AKS Ziff. II.4), allenfalls sei auf eine formelle Freisprechung zu verzichten.
Weiter sei der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.
7.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
hinsichtlich des
Geschädigten D.___;
-
Ziff. II.1. (teilweise):
Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Drohung vom 9. Mai 2017
(AKS Ziff. II.6);
-
Ziff. II.2. (teilweise):
Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung (AKS Ziffern II.2 und II.5) und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. II.7);
-
Ziff. II.8: Einziehung des
Brotmessers;
-
Ziff. II.9: Herausgabe
Kleidungsstücke;
-
Ziff. II.10 (teilweise):
Höhe der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin.
8.
Den Parteien wurde mit Verfügung vom
19.
November 2020 mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, den unter Ziffer
II.1. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt allenfalls auch unter den
Straftatbeständen von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, ev. Versuch
dazu, zu prüfen.
II. Beweiswürdigung und
massgebender Sachverhalt
1.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
1.1
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung unter Berücksichtigung
der Unschuldsvermutung (Ziff. 1.2 hiernach), ob eine Tatsache bewiesen ist oder
nicht.
1.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in
dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Erforderlich sind vielmehr erhebliche
und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung
darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen)
sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017
E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E.
2.3; je mit Hinweisen).
2. Vorhalte
2.1 Versuchte
schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. II.1)
Der Beschuldigte soll sich am 10. Juni
2017, ca. um 13:25 Uhr, in [Ort], [Adresse], beziehungsweise vor der genannten
Liegenschaft, nachdem sich der Geschädigte an das Domizil des Beschuldigten
begeben gehabt habe, um diesem – je nach Version der beiden Beteiligten –
entweder mitzuteilen, dass er ein von diesem zum Kauf angebotenes Handy nicht
erwerben werde, oder um ihn wissen zu lassen, dass er nicht in der Lage sei,
eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50.00 zurückzubezahlen, und nach einer
zunächst durch das offene Fenster geführten verbalen Auseinandersetzung – nach
der Aufforderung des Geschädigten, herunterzukommen – von seiner Wohnung
herunter zur Eingangstüre des Mehrparteienhauses begeben haben, wobei er ein
Brotmesser (Klingenlänge 20 cm, Klingenbreite 3.5 cm, Klingenspitze abgerundet)
in der Hand gehalten und die Türe geöffnet habe. Im Bereich der Eingangstüre
beziehungsweise auf der Fläche davor und auf der an diese angrenzenden
Rasenfläche sei es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen
dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen. In deren Rahmen habe der
Beschuldigte – vor, während oder nach dem Messereinsatz des Geschädigten gemäss
vorstehender Ziffer I.1 der Anklageschrift – mit dem mitgeführten Brotmesser
Stichbewegungen in Richtung des Thorax des Geschädigten vollzogen. Weil sich
dieser zuvor abgedreht gehabt habe, habe ihn das durch den Beschuldigten
eingesetzte Messer nicht im Bereich des Bauches, sondern in der rechten unteren
Rückengegend getroffen. Der Geschädigte habe dadurch eine winkelförmige,
oberflächliche Hautverletzung mit Schenkeln in einer Länge von ca. 12 und ca.
8 mm erlitten, wobei keine lebenswichtigen Organe oder Blutgefässe
verletzt worden seien. Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen
Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten mit dem
beschriebenen unkontrollierten Messereinsatz hätte lebensgefährlich verletzen
können. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung
objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.
2.2 Geringfügige
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; AKS
Ziff. II.4)
Dem Beschuldigten wird weiter
vorgehalten am 10. Juni 2017, ca. um 13:25 Uhr, im Eingangsbereich vor der
Liegenschaft [Adresse], beziehungsweise auf der dortigen Rasenfläche, mit dem
unter vorstehender Ziffer umschriebenen Messereinsatz den Stoff des vom Geschädigten
getragenen Hemdes beschädigt zu haben, zumal er an diesem eine Veränderung der
Gewebestruktur herbeigeführt und die zugefügte Verletzung zu einer
Blutanhaftung am Hemd geführt habe. Mithin habe er vorsätzlich an erkennbar
fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 50.00 verursacht.
2.3 Versuchte
Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte
Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. II.3)
Der Beschuldigte soll am 10. Juni 2017,
ca. um 13:25 Uhr, beziehungsweise kurze Zeit davor, in [Ort], [Adresse], in
seiner Wohnung, dem Geschädigten angedroht haben, ihm die Beine zu brechen und
ihn und einen gemeinsamen Bekannten namens F.___ umzubringen. Mit diesen
Äusserungen habe er den Geschädigten vorsätzlich in Angst und Schrecken
versetzen wollen, wobei dieser die Drohungen nicht ernst genommen habe, so dass
es beim Versuch geblieben sei; eventualiter habe der Beschuldigte den
Geschädigten durch vorsätzliche Androhung ernstlicher Nachteile in Form von in
Aussicht gestellten Verletzungen seiner physischen Integrität zu nötigen
versucht, ihm zumindest vermeintlich zustehende CHF 50.00 zu bezahlen, wobei
die zu entsprechendem Zweck ausgesprochene Drohung mit Gewalt per se als
rechtswidriges Mittel zu gelten habe.
3. Rechtskräftig
festgestellter Sachverhalt beim Schuldspruch betreffend den Geschädigten
Die Vorinstanz stellte in ihrem
rechtskräftigen Urteil hinsichtlich des Geschädigten folgenden
rechtserheblichen Sachverhalt fest (US 29):
Demnach ist davon auszugehen, dass sich D.___,
ausserordentlich aufgebracht, unmittelbar vor der Haustüre aufgehalten und dort
gewartet hat, nachdem er A.___ aufgefordert hatte, runterzukommen. D.___ hielt
das Taschenmesser bereits mit geöffneter Klinge bzw. geöffneten Klingen in der
Hand. Nicht erstellbar ist, welche der Klingen (gross, klein, beide) des
Taschenmessers ausgeklappt waren. Diesbezüglich bringen auch die Spurenberichte
des KTD (vgl. vorstehende Erläuterungen) kein Licht ins Dunkel und hat deshalb
offen zu bleiben. Als A.___, ebenfalls extrem aufgebracht und aggressiv, wie er
selber sagte, das Haus verlassen hatte und vor die Haustüre trat, fuchtelte D.___
mit seinen Armen gegen A.___, stach sofort mit dem Taschenmesser auf A.___ ein
und verletzte diesen an der rechten Brust; dabei entstand eine ca. 1 cm tiefe
und ca. 12 mm lange «Stichwunde Thorax frontal apikal rechts». A.___, welcher
mit dem Brotmesser Stichbewegungen gegen D.___ ausführte, merkte vorerst nicht,
dass er verletzt wurde und drängt D.___ durch seinen Messereinsatz und
«Wegkicken» in Richtung Rasen zurück. Bei einem Entwaffnungsversuch verletzte
sich A.___ überdies am linken Zeigefinger.
Zur Frage der Notwehr stellte das
Amtsgericht auf US 34 fest:
D.___ befand sich, ausserordentlich aufgebracht
wegen der von A.___ geäusserten Beleidigung, mit dem Taschenmesser in der Hand
und ausgeklappter Klinge/ausgeklappten Klingen direkt vor der Hauseingangstüre
und wartete auf das Erscheinen von A.___. Wie bereits ausgeführt, war für D.___
nicht ersichtlich, dass A.___ mit einem Messer an der Haustüre erscheinen wird.
Als dieser die Haustüre öffnete, attackierte er A.___ sofort. Ein mutmasslich
rechtswidriger Angriff auf die Rechtsgüter von D.___ hatte noch gar nicht
begonnen und stand, nach dem Kenntnisstand von demselben, auch nicht
unmittelbar bevor. Demgegenüber steht fest, dass D.___ gegen A.___ als
Aggressor auftrat. Somit erhellt ohne weitere Begründung, dass vorliegend
keinerlei Raum für eine Notwehrkonstellation besteht. Abschliessend sei darauf
hingewiesen, dass die Präventivnotwehr, die einem Angriff zuvorkommen soll,
unzulässig ist.
4. Beweiswürdigung
4.1 Der Beschuldigte bestreitet, den
Geschädigten im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Brotmesser attackiert
zu haben. Die Verletzung des Geschädigten am Rücken erklärt er damit, dass er
sich gegen den Geschädigten mit einem «Fusskick» in den Rücken gewehrt haben
will. Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des rechtsrelevanten
Sachverhalts bezüglich des Beschuldigten in erster Linie auf die Aussagen von C.___
ab:
-
Am 10. Juni 2017 um 14.16
Uhr gab sie als Auskunftsperson (damals noch mit Familiennamen […]) gegenüber
der Polizei zu Protokoll (AS 158 ff.), kurz vor ihrem Anruf bei der Polizei
habe sie gehört, wie der Beschuldigte draussen vor dem MFH herumgeschrien habe.
Sie habe im zweiten Stock aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie ein fremder
Mann auf dem Rasen in Richtung Strasse weggelaufen sei. Der Beschuldigte sei
auf dem Rasen gestanden, habe in Richtung des Mannes geschaut und diesem
hinterhergerufen. Dieser fremde Mann habe sich dann in Richtung des
Beschuldigten umgedreht. In diesem Moment sei der Beschuldigte auf den Mann
zugegangen und sie habe plötzlich gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer in
der rechten Hand gehabt habe. Er habe mit der rechten Hand und dem Messer eine
Vorwärtsbewegung gemacht, als wolle er den Mann abstechen. Als der Mann sich am
Wegdrehen gewesen sei, habe der Beschuldigte zugestochen. Diese Bewegung habe
er sicherlich zwei Mal gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er den Mann in
der Rippengegend erwischt habe, genau gesehen habe sie es aber nicht. Danach
habe sie die Polizei alarmiert. Während dem Telefonat habe sie nichts mehr mitbekommen,
da sie nicht mehr am Fenster gestanden sei. Nach dem Telefonat sei sie wieder
ans Fenster gegangen. Der Beschuldigte sei immer noch auf dem Rasen gestanden.
Vis-à-vis sei im Wohnblock, 1. Stock, ein Mann auf den Balkon getreten, mit
welchem der Beschuldigte gesprochen habe. Der unbekannte Mann sei in Richtung [Einkaufszentrum]
weggelaufen. Dieser Mann habe glaublich den linken Unterarm mit der rechten
Hand gehalten. Es habe den Anschein gemacht, dass er am linken Unterarm
verletzt gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit dem unbekannten Mann die ganze
Zeit Türkisch gesprochen bzw. geschrien. Dieser unbekannte Mann habe glaublich
ein kurzärmliges, grau kariertes Hemd getragen. An die Hosen könne sie sich
nicht mehr erinnern, sie habe sich auf den Beschuldigten – aus ihrer Sicht der
Täter – konzentriert. Sie habe nichts gehört, wonach der unbekannte Mann aus
dem MFH, welches sie bewohne, rausgekommen sei. Falls es im Haus einen Streit
gegeben hätte, hätte sie dies gehört. Das Haus sei sehr ringhörig. Sie habe
erst die Schreie des Beschuldigten im Garten wahrgenommen und sei dann zum
Fenster gegangen. Der Beschuldigte habe danach dem Mann vis-à-vis zugerufen,
dieser solle die Ambulanz rufen, da er verletzt sei. Dann habe er das Messer im
Rasen zu Boden gelegt. Er habe sein T-Shirt ausgezogen und auf die Brust
gedrückt und etwas von Arterie geschrien. So sei er in Richtung [Einkaufszentrum]
davongelaufen. Da habe sie erst realisiert, dass der Beschuldigte wohl auch
Opfer sei. Sie habe dann nochmals bei der Alarmzentrale angerufen, um zu sagen,
dass der Beschuldigte auch verletzt sei. Der Beschuldigte habe ein helles
T-Shirt und glaublich eine dreiviertel Jeanshose oder ganz kurze Jeanshosen
getragen. Er habe glaublich keine Schuhe getragen. (aF nach dem Messer) Es habe
sich um ein grosses Messer gehandelt, kein Brotmesser, das er in der Hand
gehalten habe. Die Klinge sei schräg gewesen, hinten breit, und sei vorne in
einen Spitz verlaufen, mit einem dunklen Griff. Sie könne sich nicht erinnern,
wie lange die Klinge gewesen sei; ca. 25 cm. Sie habe dann noch geschaut, dass
niemand anderes das Messer berühre bis zum Eintreffen der Polizei. Als der
Beschuldigte die Handbewegung mit dem Messer ausgeführt habe, seien die Männer
«ziemlich nahe aufeinander» gewesen, deshalb habe sie auch geglaubt, dass er
den anderen getroffen habe mit dem Messer. Sie seien «sehr nahe» gewesen. (AF
nach der Handbewegung) Der Beschuldigte habe mit dem rechten Arm wirklich
direkt geradeaus nach vorne in Richtung Oberkörper des unbekannten Mannes
gestochen. Sie habe das Messer auch erst gesehen, als er mit diesem nach vorne
gestochen habe; zuvor habe sie es nicht gesehen. Der Arm des Beschuldigten sei
jeweils ausgestreckt gewesen. Er habe wohl sicherlich zwei Mal zugestochen.
Noch einmal zusammengefasst: der unbekannte Mann sei Richtung [Einkaufszentrum]
weggelaufen. Der Beschuldigte sei in seine Richtung gelaufen und habe ihm etwas
hinterher geschrien. Der Mann habe sich zum Beschuldigten umgedreht. Der
Beschuldigte sei weiter auf den Mann zugelaufen und kurz bevor er den Mann
eingeholt habe, habe sich der Mann wieder weggedreht und habe weglaufen wollen.
Als der Mann sich am Wegdrehen gewesen sei, habe der Beschuldigte zugestochen.
Der Mann habe da seine rechte Körperseite, schon fast den Rücken, gegen den
Beschuldigten gedreht gehabt. Als sie das gesehen habe, sei sie ins Wohnzimmer
gerannt, um zu telefonieren.
-
Vor Gericht gab C.___ als
Zeugin zu Protokoll, sie heisse nun wieder C.___. Anschliessend erläuterte die
Zeugin, dass sie am 10. Juni 2017 im Treppenhaus Lärm, Tumult gehört habe. In
der Folge habe sie sich zum Küchenfenster begeben, gegen die Wiese, und habe
rausgeschaut. Sie habe den hier anwesenden Geschädigten gesehen, wie er über
die Wiese in Richtung Strasse zum [Einkaufszentrum]-Parkplatz gelaufen sei.
Etwas weiter vorne, nicht ganz in der Mitte, ca. ¾, habe der Geschädigte sich
umgedreht, gegen die Haustüre des Blocks. Dann habe sie gesehen, wie der
Beschuldigte schnellen Schrittes rausgekommen und gegen die rechte Seite des
Geschädigten mit der rechten Hand schnelle Bewegungen vom Körper weg, wirklich
Stichbewegungen, gemacht habe. Dann habe sie das Telefon geholt und die Polizei
angerufen. Als sie wieder zum Fenster gekommen sei, sei der Geschädigte
weggewesen. Der Beschuldigte sei noch auf der Wiese gestanden und sei dann
gegen den Eingang gelaufen. Dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie habe sich
nicht sichtbar gemacht. Kurz darauf sei der Beschuldigte wieder auf die Wiese
gerannt und habe um Hilfe gerufen. So wie sie sich erinnere, habe er gesagt, er
sei verletzt. Er habe das Messer oder den Gegenstand, sie könne es nicht genau
sagen, noch in den Fingern gehabt. Er habe den Gegenstand am Bein
«abgestrichen», in den Rasen fallen lassen, ein paar Mal gerufen, er brauche
Hilfe und sei dann ebenfalls in Richtung Strasse weggelaufen. Im Moment, als
sie das Telefon geholt habe, habe sie das Geschehen nicht mitverfolgen können.
(aF) Sie habe nicht beobachten können, dass der unbekannte Mann ein Messer in
den Händen gehalten habe. Sie habe auch nur den Beschuldigten sprechen hören.
(aF nach dem Bewegungsablauf) Der Geschädigte sei still auf dem Rasen gestanden
und habe gegen den Hauseingang geschaut. Er sei nicht gerade gestanden, sondern
schräg. Dann habe sie gesehen wie der Beschuldigte gekommen sei und Bewegungen
nach vorne gemacht habe. (aF) Der Geschädigte sei etwa eine Armlänge vom
Beschuldigten entfernt gewesen, als dieser die Bewegungen gemacht habe. (aF
nach Bewegungen des Geschädigten) Dieser sei einfach da gestanden. Also er habe
sich rechts gehalten und sei davongelaufen. Der Beschuldigte sei «aufgeregt»
gewesen; es habe sich bei ihm um mehrere schnelle Bewegungsabläufe gehandelt.
Sie könne sich nicht erinnern, ob er gezögert habe. (Auf Vorhalt anderer
Zeugen, die keine Stichbewegungen, sondern waagrechte Bewegungen gesehen hätten
und eher von einem Davonjagen gesprochen hätten) «Dies konnte ich aus meiner
Perspektive so nicht gesehen.» . Sie habe von der Seite auf die Beiden gesehen.
4.2 Die soeben erwähnten «anderen
Aussagen» stammen ebenfalls von Nachbarn:
-
G.___ gab am 29. Juni 2017 gegenüber der
Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 175), sie sei am Samstag, 10. Juni
2017, ca. um 13:30 Uhr nach Hause gekommen. Sie habe ein Geschrei gehört,
weshalb sie sich auf den Freisitz begeben habe, um nachzuschauen. Sie habe
gesehen, wie der Beschuldigte von der Strasse her zurückgekommen sei und einer
weiteren Person «Schlämperlig» angehängt habe. Bei der anderen Person habe es
sich glaublich auch um einen Mann gehandelt. Dieser habe dem Beschuldigten
«zurückgegeben». Der Beschuldigte habe ein Messer in der linken Hand gehabt. Er
sei bei seinem Block klingeln gegangen, da er wieder habe reingehen wollen. Es
habe ihn aber niemand reingelassen. Daraufhin habe er sich erneut zur Strasse
begeben. Sie habe gesehen, dass er an der Brust geblutet habe. Im Block nebenan
habe H.___ rausgeschaut. Der Beschuldigte habe diesem zugerufen, er solle die
Ambulanz rufen. Dann sei sie wieder reingegangen. Das Messer habe der
Beschuldigte immer noch in den Fingern gehabt.
-
I.___ erklärte am 28. Juni 2017 als
Auskunftsperson (AS 165 ff.), sie habe Krach in der Wohnung festgestellt, das
seien sie sich jedoch schon gewöhnt. Dann habe sie den Lärm draussen
wahrgenommen. Was vor der Haustüre passiert sei, wisse sie nicht. Sie habe nur
gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer dem anderen nachgelaufen sei. «Und
nachher … sie stritten schon … der andere ist dann schon gegangen.». Danach habe
der Beschuldigte mit dem Messer das T-Shirt etwas grösser gemacht.
Anschliessend habe er das T-Shirt ausgezogen. Da erst habe sie gesehen, dass er
irgendwo Blut gehabt habe. Danach habe er «mit dem Messer das T-Shirt
abgeputzt» und das Messer weggeworfen. Er habe immer wieder gerufen «er will
mich abstechen». Aber davon habe sie nichts gesehen. Sie habe immer nur den
Beschuldigten mit dem Messer gesehen. Der andere sei gegangen. Der Beschuldigte
sei auch auf die Strasse nach vorne gegangen. Sie habe ihn dann nicht mehr
gesehen. (aF) Zuerst habe sie gehört, wie sich die beiden angeschrien hätten,
draussen. Als der Lärm draussen gewesen sei, sei sie zum Fenster gegangen um zu
schauen, was los sei. Da habe sie gesehen, wie der Beschuldigte dem anderen mit
dem Messer nachgegangen sei. Sie habe den anderen auf dem Rasen gesehen, wie er
mit dem Beschuldigten geredet habe. Der Beschuldigte habe ein Messer gehabt und
gesagt «gang jetzt». Er habe mit dem Messer gefuchtelt und den anderen davon
gejagt. Sie habe es nicht verstanden; sie könne kein türkisch. Es sei nach dem
«Wägli» gewesen, so ca. zwei Meter vom Hauseingang. Sie wisse nicht, um was es
bei der Auseinandersetzung gegangen sei. Sie hätten türkisch geredet und
geschrien, der Beschuldigte lauter als der Andere. Den Beschuldigten kenne sie;
den anderen vom Sehen, da er öfters vorbeigekommen sei. Sie sei sich sicher,
dass die andere Person am Vortag beim Beschuldigten gewesen sei. Der
Beschuldigte habe am Tag, als es passiert sei, ein kariertes Hemd getragen. Sie
habe gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in den Händen gehalten habe. Sie
könne es nicht beschreiben, das sei zu weit weg gewesen (schätzt eine Länge von
26 cm). Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Beim anderen habe sie
nicht gesehen, ob er etwas in den Händen gehalten habe. Sie habe nichts
gesehen, der habe nichts gehabt. Sie habe ihn von vorne gesehen. (aF, ob die
Auseinandersetzung immer am gleichen Ort stattgefunden habe oder ob sich die
beiden Männer auf dem Rasen bewegt hätten?) Sie habe nur gesehen, dass der
Beschuldigte dem anderen nachgegangen sei. Sie habe nicht gesehen, was sich
beim Eingang abgespielt habe. Dort habe es aber ja Blutspuren gehabt, also
müsse dort etwas geschehen sein. Im Rasen sei dann nichts mehr passiert. (aF)
Nein, die Auseinandersetzung habe sich nicht dort abgespielt, wo die Polizei
das Messer aufgefunden habe. (Sondern?) Das müsse vor dem Eingang gewesen sein.
Sie sei erst ans Fenster gegangen, als der Beschuldigte geschrien habe, «der
will mich abstechen», vorher nicht. (aF, ob die beiden Männer gegeneinander
handgreiflich geworden seien?) Auf dem Rasen habe sie nichts gesehen. Da habe
sie nur gesehen, wie der Beschuldigte den Anderen mit dem Messer davon gejagt
habe. (aF) Die Nachbarin G.___ habe gesagt, sie habe alles gesehen. (AF, ob der
Beschuldigte aktiv auf den anderen los gegangen sei?) Er sei schon auf ihn zu
gegangen. Aber ob er ihn getroffen habe wisse sie nicht. Der Andere sei ja
ausgewichen. (aF, dann habe es seitens des Beschuldigten Bewegungen mit dem
Messer gegeben?) Ja, der habe immer so mit dem Messer gemacht (die
Auskunftsperson zeige waagrechte Hin- und Her-Armbewegungen). Sie habe sich
dann gefragt, warum der verletzt sei, wenn er ja das Messer habe. (aF) Der
Abstand zwischen den Beiden sei verschieden gewesen. Zuerst vielleicht ein
Meter, dann wieder mehr. Dann sei der Andere wieder näher gekommen. Jedenfalls
seien sie nicht näher als einen Meter gewesen. Auf alle Fälle nicht, solange
sie die Beiden gesehen habe. (aF, ob der Andere auch Vorwärtsbewegungen gemacht
habe) Am Anfang habe er schon Vorwärtsbewegungen gemacht. Dann sei er gegangen.
Dann sei er wieder gekommen. Er sei an Anfang schon auch auf den Beschuldigten
zugegangen.
4.3 Vorweg kann festgehalten werden,
dass die Zeuginnen C.___ und I.___ den Bereich unmittelbar vor der Haustüre – und
damit auch den ersten Teil der tätlichen Auseinandersetzung – aus ihrer
Position nicht einsehen konnten. Mit der Vorinstanz kann von zwei Phasen des
Geschehens zwischen den beiden Protagonisten ausgegangen werden: in einer
ersten Phase direkt vor der Haustüre hat der Geschädigte den Beschuldigten
angegriffen und mit dem Taschenmesser verletzt. Die zweite Phase spielte sich
im Rasen vor der Liegenschaft ab. Diesbezüglich ist zusammen mit der Vorinstanz
in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin C.___ abzustellen: sie
machte ihre Erstaussagen unmittelbar – eine knappe Stunde – nach dem Vorfall
und hatte gute Sicht auf das Tatgeschehen auf dem Rasen (vgl. Fotos AS 173 f.:
angezeichnet ist auf AS 173 – neben der Parterrewohnung der Auskunftsperson I.___
im Nachbarhaus links – die Wohnung des Beschuldigten im ersten Stock der
Liegenschaft [Nr.]; die Zeugin C.___ wohnte darüber im zweiten Stock). Sie
hatte ihre ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen gerichtet. Ihre Schilderungen
waren konstant, detailliert (bspw. Bekleidungen) und plausibel. Daran vermögen
gewisse Unstimmigkleiten (es habe sich nicht um ein Brotmesser gehandelt,
teilweise Bekleidungsbeschreibung) nichts zu ändern. Ihre Angaben decken sich
mit der Aussage des Geschädigten, er sei vom Beschuldigten mit dem Messer
getroffen worden, nachdem er sich weggedreht gehabt habe. Die geringfügige
Verletzung des Geschädigten befand sich denn auch auf dessen Rücken auf
Hüfthöhe (Fotos AS 037 f.) Es gibt keinen Grund zu Annahme, dass Frau C.___
trotz Hinweisen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung bzw. falschen
Zeugenaussage falsche Angaben gemacht hätte. Auch die Schilderungen ihres
Verhältnisses zum Beschuldigten sind durchaus differenziert, es ist keine
Aversion und damit auch kein Anhaltspunkt für eine wissentliche Falschbelastung
erkennbar.
Somit ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte beim Hinaustreten aus der Haustüre vom Geschädigten mit dessen
Taschenmesser verletzt wurde und sich der Geschädigte danach vom Haus
entfernte. Der Beschuldigte schrie ihm nach, worauf der Geschädigte auf dem
Rasen stehen blieb und sich zum Beschuldigten umdrehte. Der Beschuldigte ging
auf den Geschädigten zu und machte mit dem Brotmesser (Fotos AS 058 f.)
mindestens zwei Stichbewegungen gegen den Geschädigten, welcher sich wieder
umdrehte und vom Messer am Rücken leicht getroffen wurde. Die Distanz zwischen
den Beiden betrug dabei rund eine Armlänge, was einerseits mit der Aussage von
Frau I.___ von einem Meter in etwa übereinstimmt, aber auch mit der Tatsache,
dass der Beschuldigte den Geschädigten bei ausgestrecktem Arm mit der
Messerspitze gerade noch leicht traf. Die leichte Verletzung des Geschädigten
am Rücken – vom Amtsarzt als «Schnittverletzung» bezeichnet – kann entgegen dem
Vorbringen des Beschuldigten nicht von einem «Wegkicken» stammen. Ein solches –
eindrückliches – Kickmanöver des Beschuldigten wurde denn auch weder von Frau C.___
noch von Frau I.___ geschildert. Gegen einen «Kick» sprechen auch die leichten
Gewebeverzerrungen am Hemd des Beschuldigten am Ort der Verletzung (Fotos AS
043 ff.). Auch dass es sich um eine ältere Verletzung gehandelt hat, kann
ausgeschlossen werden: Das hätte der Amtsarzt zweifellos festgestellt und
vermerkt.
Frau I.___ hatte ebenfalls gute Sicht
auf das Geschehen, blieb aber in ihren Aussagen, namentlich hinsichtlich des
hier interessierenden Messereinsatzes, im Vergleich zu Frau C.___ recht
unbestimmt, so dass ihre Aussagen zur Feststellung des Tatgeschehens im engeren
Sinne nichts Zusätzliches beitragen können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist
aber ihr mehrfach geschilderter Eindruck, der Beschuldigte habe den
Geschädigten mit dem Messereinsatz «davon jagen» wollen, bei den Beweggründen
des Beschuldigten miteinzubeziehen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte
dem Geschädigten nach dem Messereinsatz nicht weiter folgte und er sich auch
vorher erst zum Geschädigten auf den Rasen begeben hatte, als dieser wegen
seinen Rufen stehen geblieben war und sich umgedreht hatte.
Ob der Beschuldigte das Brotmesser unbewusst
mit nach unten genommen hat, kann grundsätzlich offen bleiben. Wie die
Vorinstanz erwog, erscheint dies unwahrscheinlich. Auch wenn er gerade am Brot
schneiden gewesen war, als der Geschädigte läutet, konnte ihm nicht entgehen,
dass er das Brotmesser beim Gang nach unten zur erwarteten Auseinandersetzung
mit sich trug. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er bereits da die
Absicht hatte, den Geschädigten mit dem Messer zu verletzen, er setzte es
zumindest in der ersten Phase auch nicht ein und hätte andernfalls wohl auch
ein anderes Messer (mit spitzer Klinge) aus der Wohnung mitgenommen. Das
Brotmesser hatte eine abgerundete Klingenspitze und auch die Klinge war eher
stumpf (Fotos AS 058 f.).
4.4 In Bezug auf die beiden weiteren zu
beurteilenden Vorhalte ist der Sachverhalt erstellt: der Beschuldigte
anerkennt, zu Beginn der Auseinandersetzung am Fenster zum Geschädigten gesagt
zu haben, er werde ihm die Beine brechen. Die Spuren des Messereinsatzes am
Hemd des Geschädigten sind auf den Fotos auf AS 044 f. erkennbar.
III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere
Körperverletzung
1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte
schwere Körperverletzung vorgehalten.
Wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.
122 StGB).
Eine schwere Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 StGB ist beim Privatkläger nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit,
ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig
gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
122 StGB Vorsatz, der sich im vorliegenden Fall gemäss Anklage auf eine
lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten bezogen haben soll, wobei
Eventualvorsatz genügt.
1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
1.3 Dass der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz hinsichtlich einer lebensgefährlichen Verletzung des Geschädigten
gehandelt hat – dies mithin sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter
Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Diesfalls hätte er sicher noch konsequenter gehandelt und dem Opfer weitere
Stiche verabreicht oder dies zumindest versucht, wohl in erster Linie gegen den
Hals. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes deshalb zu
Recht verneint.
1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,
betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus
äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
1.5 Im vorliegenden Fall stand der
Geschädigte einen Moment still und der Beschuldigte ging mit dem Brotmesser
aufgebracht auf ihn zu. Aus einer Distanz von rund einem Meter bzw. einer
Armlänge zuzüglich Messerklingenlänge stach der Beschuldigte mindestens zwei
Mal in Richtung Hüfthöhe des Geschädigten, wobei sich dieser gleichzeitig vom
Beschuldigten abdrehte und am Rücken auf Hüfthöhe von der Messerspitze leicht
getroffen wurde. Bei der Abschätzung des Risikos einer lebensgefährlichen
Verletzung ist einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in einem
dynamischen Geschehen und zudem aus einer gewissen Distanz zustach. Weiter ist
von erheblicher Bedeutung, dass es sich um ein Brotmesser handelte, das eine
abgerundete Messerspitze aufweist. Der Von der Staatsanwaltschaft vor
Obergericht vorgebrachte Vergleich mit einem Schraubenzieher ist nicht
einschlägig. Mit einem solchen Messer können anderen Menschen in erster Linie
erhebliche Schnittverletzungen zugefügt werden, für das Zufügen einer
Stichwunde bedürfte es wohl einer grossen Wucht der Stichbewegung. Bezüglich
der Wucht der Bewegungen des Beschuldigten gibt es keine verlässlichen
Hinweise, immerhin wurde nicht einmal das Hemd des Geschädigten
durchstochen/-schnitten. Auch wenn es sich bei Stichbewegungen mit einem Messer
in Richtung des Oberkörpers eines Menschen um eine schwerwiegende
Sorgfaltspflichtverletzung handelt, war unter all diesen Umständen das Risiko,
mit diesen Handlungen den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen, recht
gering. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte dem sich entfernenden
Geschädigten nicht nacheilte, sondern nach den beiden Stichbewegungen stehen
blieb. Es ging ihm somit nicht in erster Linie darum, den Geschädigten zu
verletzen, sondern seine Wut auszudrücken und – auch – den Geschädigten zu
vertreiben. Dem Beschuldigten kann damit nicht nachgewiesen werden, dass er
eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat. Die
einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts, mit welchen eine (versuchte)
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung beim Einsatz eines Messers
angenommen wurde (bspw. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012), unterscheiden
sich ebenso wie die einschlägigen Urteile des Obergerichts (so STBER.2014.73
vom 10.6.15) klar vom vorliegenden Sachverhalt: Es ging jeweils um Stiche mit
spitzem Messer aus naher Distanz in den Oberkörper des Verletzten. Ebenfalls
nicht vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt mit STBER.2019.46, bei dem
es um den Einsatz eines Brotmessers ging.
1.6 Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen
kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das
Antragserfordernis entfällt, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen
Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).
Der objektive Tatbestand von Art. 123
Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, da die konkrete Art und Weise der
Verwendung des Brotmessers nicht die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art.
122 StGB mit sich brachte (BGE 101 IV 286).
Es liegt ein Strafantrag des
Geschädigten vor (AS 687, bei dem von der Vorinstanz auf US 36 zitierten
Strafantrag auf AS 748 handelt es sich um den Strafantrag des Beschuldigten).
Vorliegend erlitt der Geschädigte gemäss
Bericht des Amteiarztes vom 11. Juli 2017 eine «minimale oberflächliche
Schnittverletzung» am Rücken. Diese sei als Winkel dargestellt gewesen und habe
Schenkel von 12 und 8 mm gehabt (AS 078). Dies entspricht einer geringfügigen
Kratzwunde, welche objektiv als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober
2018 E. 4). Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist daher
nicht erfüllt.
Hingegen nahm der Beschuldigte mit
seinem Vorgehen – Stichbewegungen mit dem Brotmesser gegen die Hüfte des
Geschädigten – zweifellos in Kauf, diesem damit eine nicht unerhebliche
Schnittwunde und damit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
StGB zuzufügen. Er hat sich somit der versuchten einfachen Körperverletzung
schuldig gemacht. Die (vollendete) Tätlichkeit wird von diesem Schuldspruch
konsumiert.
1.7 Eine Notwehrsituation lag nach dem
festgestellten Sachverhalt nicht vor: der Geschädigte hatte sich nach dem
Einsatz des Taschenmessers bereits abgewandt und einige Schritte entfernt. Der
Beschuldigte ging auf diesen zu und setzte das Brotmesser ein.
2. Drohung
2.1 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder
Angst versetzt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor. Zu den
Tatbestandselementen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 33
verwiesen werden.
2.2 Der Beschuldigte hat dem
Geschädigten zu Beginn der Auseinandersetzung an den Kopf geworfen, er werde
ihm «die Beine brechen». Diese Ankündigung ist zweifellos geeignet, das
Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen. Allerdings hat der Geschädigte
nach eigener Aussage die Worte des Beschuldigten nicht ernst genommen, so dass
der objektive Tatbestand der Drohung nicht erfüllt ist. Allerdings ist der
subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt, der Beschuldigte wollte im Rahmen
der verbalen Auseinandersetzung dem Geschädigten mit den gewählten Worten
zweifellos Angst machen.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten
Drohung schuldig gemacht. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in
Bezug auf Ziffer II.6. hinsichtlich der Buschauffeure bei vergleichbarem
Sachverhalt zu einem Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Drohung kam: Nach
Verneinung des objektiven Tatbestands versäumte es die Vorinstanz, den
subjektiven Tatbestand – und damit den Versuch einer Drohung – zu prüfen (US
42).
3. Geringfügige
Sachbeschädigung
3.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144
Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,
Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht.
Tatobjekt ist eine bewegliche oder
unbewegliche Sache. Die Tathandlung des Beschädigens meint jeden Eingriff in
die Substanz, welcher Funktion oder Ansehnlichkeit beeinträchtigt, wie
beispielsweise das Entfernen der Grasnarbe an einer Böschung (BGE 115 IV 28).
In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Es handelt sich um
ein Antragsdelikt.
Richtet sich die Tat nur auf einen
geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf
Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Der erforderliche
Strafantrag liegt vor.
3.2 Im Rückenbereich des Hemdes des Geschädigten
wurde eine geringfügige Faserverzerrung festgestellt (vgl. Fotos AS 43 ff.). Da
diese sich mit dem Ort der leichten Schnittverletzung am Rücken des
Geschädigten deckt, ist davon ausgehen, dass es sich um eine Folge des
Messerstiches durch den Beschuldigten handelt. Die Faserverzerrung ist
allerdings nur sehr geringfügig und auf den ersten Blick bzw. ohne
Vergrösserung kaum erkennbar. Derart minimale Schäden weisen oft auch
fabrikneue Kleidungsstücke auf. Die in der Anklageschrift ebenfalls erwähnte
Blutanhaftung ist auf den vorliegenden Fotos nicht erkennbar. Die Beschädigung
ist derart gering, dass die für die Strafwürdigkeit erforderliche Erheblichkeit
nicht gegeben ist. Der objektive Tatbestand einer – auch geringfügigen –
Sachbeschädigung ist damit nicht erfüllt.
3.3 Allerdings hat im Hinblick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» kein formeller
Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 144 IV 362, Regeste).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe.
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber
explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.
Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,
nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit
die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen
für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).
Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil
die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu
beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.
1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle
einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
1.4 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wäre (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der retrospektiven
Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass der
Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht
schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen
Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche
Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.
Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter
Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische
Gesamtstrafe für alle zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet
werden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug
gebracht werden. Ist der Zweitrichter aufgrund der hypothetischen
Gesamtbewertung aller zu beurteilenden Straftaten der Ansicht, dass diese nicht
höher ausfällt als die im früheren Urteil ausgefällte Strafe, hat er auf eine
Zusatzstrafe zu verzichten.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorliegend sind für alle Delikte
Zusatzstrafen zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12.
Dezember 2018, das je eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse umfasste,
auszufällen.
2.2 Der Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten Drohung, der
mehrfachen Beschimpfung, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Für die Beschimpfungen ist zwingend
eine Geldstrafe auszufällen, für die Übertretungen zwingend eine Busse. Für die
versuchte einfache Körperverletzung und die versuchte Drohung kann
grundsätzlich auf eine Freiheitstrafe oder auf eine Geldstrafe erkannt werden.
Für eine Freiheitsstrafe spricht, dass die vorliegende Delinquenz während eines
laufenden Verfahrens wegen anderer, einschlägiger Delikte stattgefunden hat.
Vorstrafen weist der Beschuldigte hingegen keine aus, womit auch nicht einfach
zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, eine Geldstrafe sei
spezialpräventiv ohne Wirkung. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe
ist damit für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zur
Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Urteil des Amtsgerichts von
Buch-eggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 auszufällen.
2.3 Schwerstes Vergehen ist die
versuchte einfache Körperverletzung. Auszugehen ist bei der
Verschuldensbemessung vorerst von einem vollendeten Delikt: Wäre es nicht beim
Versuch geblieben, hätten beim Geschädigten eine oder zwei Schnittverletzungen
im Hüftbereich resultieren können, die ärztlich hätten versorgt werden müssen
und wohl zu Narben geführt hätten. Dabei hätte es sich im Rahmen der einfachen
Körperverletzungen um vergleichsweise eher leichte Verletzungen gehandelt. Der
Beschuldigte war aufgrund der verbalen Auseinandersetzung aufgebracht und vom
Geschädigten vorgängig mit einem Messerstich verletzt worden. Es handelte sich
um keine geplante Straftat. Andererseits hatte sich der Geschädigte bereits
abgewandt und war davon gegangen. Der Beschuldigte hätte sich somit leicht
regelkonform verhalten können. Zudem delinquierte der Beschuldigte während
eines laufenden Strafverfahrens wegen ähnlicher Delikte. Er handelte mit
Eventualvorsatz, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Bewegründe waren
einerseits Wut, aber auch der Wille, den Geschädigten zu vertreiben. Insgesamt
ist von einem leichten Verschulden auszugehen.
Zu berücksichtigen sind zwei
Strafmilderungsgründe: die reduzierte Schuldfähigkeit und der Versuch. Gemäss
voll beweiskräftigem Gutachten vom 9. Januar 2018 (AS 863 ff.) liegen beim
Beschuldigten eine schizoaffektive Störung und ein schädlicher Gebrauch von
multiplen Substanzen, beides schwergradig ausgeprägt, vor. Darüber hinaus
bestünden bei ihm dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer
Persönlichkeitsakzentuierung. Der Beschuldigte sei zur Tatzeit in mittlerem
Grad in seiner Steuerungsfähigkeit gemindert gewesen (AS 878). Unter
Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden
als sehr leicht zu taxieren. Dafür wäre bei einem zur Verfügung stehenden
Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe und Freiheitsstrafe von maximal drei
Jahren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.
Beim der Strafreduktion zufolge Versuchs
ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um einen vollendeten Versuch
handelte und der Geschädigte leicht auch eine oder mehrere Schnittwunden hätte
davontragen können. Andererseits waren die Tatfolgen für den Geschädigten mit
der kleinen, oberflächlichen Schnittwunde sehr gering. Eine Reduktion um einen
Drittel auf nunmehr noch 60 Tagessätze Geldstrafe ist angemessen.
2.4 Hinsichtlich der versuchten Drohung
ist insgesamt ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen:
Drohungen in diesem Stil gehörten zum Alltagsgebrauch des Beschuldigten und
wurden vom Geschädigten, der ihm schon lange kannte, auch entsprechend
eingeordnet. Auch hier sind der Versuch und die mittelgradig reduzierte
Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Eine Straferhöhung um 15
Tagessätze Geldstrafe ist angemessen.
2.5 Eine weitere Straferhöhung hat zur
Abgeltung der Beschimpfungen zu erfolgen. Der Beschuldigte hat drei
Buschauffeure mit Ausdrücken wie «blöde Arschlöcher», «Schwanzlutscher»,
«Brillenschlange», «huere Pisser», «schwule Säue» und «Schwuchteln» bedacht.
Auslöser war, dass der Beschuldigte einen Bus knapp verpasst hatte und er der
Meinung war, der Bus sei zu früh losgefahren. Getroffen hat er mit seinen
Kraftausdrücken dann aber nicht den betreffenden Buschauffeur, sondern dessen
Kollegen. Die Beschimpfungen erfolgten mehrfach und es handelte sich auch nicht
um vergleichsweise untergeordnete Beleidigungen. Die Chauffeure hatten
keinerlei Anlass gegeben zu diesem Verhalten des Beschuldigten. Etwas leichter
wiegt die Beschimpfung des Geschädigten mit «Hueresohn» im Verlaufe der
verbalen Auseinandersetzung, auch wenn der Beschuldigte selbst einräumte, es
handle sich um das schlimmste Schimpfwort, das man auf Türkisch sagen könne (AS
348). Auch diesbezüglich ist die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit
zu berücksichtigen. Eine weitere Straferhöhung um 20 Tagessätze Geldstrafe erscheint
angemessen.
2.5 Bei den Täterkomponenten ergeben
sich keine weiteren relevanten Umstände für die Strafzumessung.
2.6 Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt hat am 12. Dezember 2018 für die Beschimpfungen eine
Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen. Es ging damals um die Beschimpfung
einer Mitarbeiterin der Perspektive mit «Schlampe», «verdammte Sauschlampe» und
«Nutte». Dafür wäre zur Bildung einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe eine
weitere Straferhöhung von 10 Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen, womit sich
diese auf insgesamt 105 Tagessätze belaufen würde. Nach Abzug der vom
Amtsgericht bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze beläuft sich die Zusatzstrafe
auf nunmehr 85 Tagessätze Geldstrafe.
2.7 Die Tagessatzhöhe ist angesichts des
geringen Einkommens des Beschuldigten (nur Peculium, sistierte Invalidenrente)
auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.
2.8 Die Legalprognose ist gemäss
Gutachten stark belastet: Es müsse weiterhin mit dem Begehen von Bedrohungen,
Beschimpfungen, Sachbeschädigungen, Diebstählen und Körperverletzungen
gerechnet werden. Diese Prognose wird erhärtet durch die einschlägige Rückfälligkeit
während des laufenden (Vor-)Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass sich in
den letzten Wochen – seit der Verlegung vom Massnahmenzentrum [...] in die JVA […]
– eine leichte Stabilisierung gezeigt hat. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist nicht möglich.
2.9 Letztlich ist noch eine Zusatzstrafe
zur Abgeltung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
auszusprechen. Dafür erscheint eine Zusatzstrafe von CHF 100.00 Busse, Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Tag, als Zusatzstrafe zur Busse von CHF 700.00, ersatzweise sieben
Tage Freiheitsstrafe, gemäss Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 12. Dezember 2018 angebracht.
V. Massnahme und Landesverweisung
1. Die Anordnung einer stationären
Massnahme ist angesichts der vorliegend beurteilten Delikte und der verhängten
Strafen zweifellos unverhältnismässig, eine stationäre Behandlung ist ohnehin
schon rechtskräftig angeordnet.
2. Mit den erfolgten Schuldsprüchen
liegt kein Anwendungsfall einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art.
66a StGB vor. In Frage käme eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss
Art. 66a bis StGB:
Das Gericht kann einen Ausländer für
3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe
verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64
angeordnet wird.
Die Schuldsprüche wegen versuchter
einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung stellen Vergehen dar. Die
Anordnung einer fakultativen Landesverweisung muss sodann verhältnismässig und
insbesondere «notwendig» erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das
öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung
der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in
der Schweiz überwiegen. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise
mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses
öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Täters besteht, praktisch
ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB
(Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Art. 66a bis, N 6).
Eine fakultative Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als
Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist gemäss Lehre
grundsätzlich als unverhältnismässig und damit unzulässig zu betrachten (a.a.O.
Art. 66a bis N 7), allerdings hat das Bundesgericht eine solche Untergrenze
verneint (Urteil 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Die Bestimmung zielt
insbesondere auf Kriminaltouristen (Bertossa in: Trechsel/Pieth, StGB
Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 66abis, Tobias Brändli: Landesverweisung:
Viele offene Fragen – erste Urteile, in: Plädoyer 5/2020. S 38 ff.). Dem
Richter steht es frei, auf die fakultative Landesverweisung ohne weitere
Begründung zu verzichten (Busslinger/Übersax: Härtefallklausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S.
98).
Vorliegend werden für die Vergehen
Geldstrafen ausgesprochen, das Verschulden wird sowohl bei der versuchten
einfachen Körperverletzung als auch bei der versuchten Drohung als sehr leicht
qualifiziert. Nach den dargelegten Grundsätzen erwiese sich die Anordnung einer
fakultativen Landesverweisung gegenüber dem in der Schweiz geborenen und
niederlassungsberechtigten Beschuldigten als unverhältnismässig und es ist
davon abzusehen. Es kann dazu auch auf die Erwägungen des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 (US 66 ff.) verwiesen werden.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen: Der
Beschuldigte hat einen Anteil von CHF 13'198.00 an den Verfahrenskosten zu
bezahlen und dem Staats steht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
ein Rückforderungsanspruch zu.
2. Die Berufung des Beschuldigten ist
weit überwiegend erfolgreich, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer
Anschlussberufung überwiegend, wobei die Frage der Strafzumessung keinen
zusätzlichen Aufwand generiert hat, da diese vom Beschuldigten bereits
angefochten war. Es erscheint unter diesen Umständen als angemessen, die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'344.80, dem Beschuldigten zu 20%, d.h. CHF 668.95, und dem Staat zu 80%,
d.h. CHF 2'675.85, aufzuerlegen.
3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. In ihrer Kostennote macht sie für die
Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'007.40 (Honorar
19.4h à CHF 230.00 = 4'462.00, Auslagen CHF 187.40, zzgl. MWST) geltend.
Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Für die
Hauptverhandlung sind zusätzliche drei Stunden zu entschädigen. Für die
Urteilseröffnung und die Abschlussarbeiten sind je 0.5 Stunden Aufwand zu
kürzen. Sodann kann zufolge amtlicher Verteidigung lediglich ein Stundenansatz
von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'350.45 (Honorar 21.4h à CHF 180.00
= 3'852.00, Auslagen CHF 187.40, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 870.10 und der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 230.50
(Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Rückzahlungs- und
Nachzahlungsanspruch bestehen im Umfang des Unterliegens von 20%.
Demnach wird in Anwendung von Art. 123
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1; Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 und
Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 StPO
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Urteils-Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches
Urteil) vom Vorhalt der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 9. Mai 2017
(Anklageschrift-Ziffer II.6), freigesprochen wurde.
2.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher
Beschimpfung, begangen am 9. Mai 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.2 und II.5),
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit
vom 12. November 2016 bis zum 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.7),
schuldig gemacht hat.
3.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
a) der versuchten einfachen
Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.1);
b)
der versuchten
Drohung, begangen am 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.3).
4.
Der Beschuldigte A.___
wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
12. Dezember 2018 verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à
CHF 10.00;
b)
einer Busse von CHF
100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
5.
An die
ausgesprochene Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 lit. a werden dem
Beschuldigten A.___ 2 Tage Haft angerechnet.
6.
Es wird keine
Massnahme nach den Art. 59–64 StGB angeordnet.
7.
Auf die Anordnung
einer Landesverweisung wird verzichtet.
8.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer II.8 des erstinstanzlichen
Urteils das beim Beschuldigten A.___ sichergestellte Brotmesser (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn) eingezogen wird und nach Rechtskraft des Urteils
zu vernichten bzw. zu verwerten ist.
9.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer II.9 des erstinstanzlichen
Urteils die folgenden beim Beschuldigten A.___ sichergestellten Kleidungsstücke
diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden, wobei
innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim
Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht
hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:
a)
1 T-Shirt;
b)
1 Trainerhose.
10.
Die Kosten des
Verfahrens vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit einer Urteilsgebühr
von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang
der Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie der auf ihn
entfallenden Auslagen, d.h. CHF 13'198.00, zu bezahlen.
11.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, wurde im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer II.10 des erstinstanzlichen Urteils
auf CHF 17'949.20 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
12.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'344.80, haben der Beschuldigte A.___ im Umfang von 20%, d.h. CHF 668.95, und
der Staat Solothurn im Umfang von 80%, d.h. CHF 2'675.85, zu bezahlen.
13.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, wird im Berufungsverfahren auf CHF 4'350.45 festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 870.10 und der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 230.50
(Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann