STBER.2020.2
Sachbeschädigung
10. Dezember 2020Deutsch13 min
eine Passantin bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, sie sei in [Ort1]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Sachbeschädigung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Am 5. Mai 2017, 21:32 Uhr, meldete sich
eine Passantin bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, sie sei in [Ort1]
bei der Bushaltestelle von zwei jugendlichen Typen bedroht und beleidigt
worden. Die Beiden seien sehr aggressiv und hätten dann auch noch die Scheibe
der Haltestelle eingeschlagen. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten vor Ort
zwei Personen betreffen, die sich ruhig und anständig verhielten. Eine der
beiden Personen, A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) erklärte, er sei für die
defekte Glasscheibe verantwortlich (vgl. Strafanzeige AS 005 ff.).
2.
Mit Strafbefehl vom 16. August 2017
(STA.2017.2546) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der
Beschuldigte wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Mai
2017, ca. um 21:32 Uhr, in [Ort1], Bushaltestelle [...], zum Nachteil der
Geschädigten Einwohnergemeinde [Ort1] zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur
Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00, verurteilt. Gleichzeitig
hielt die Staatsanwältin im erwähnten Strafbefehl fest, dass die Privatklägerin
Einwohnergemeinde [Ort1] zur Geltendmachung der Zivilforderung in der Höhe von CHF
1'200.00 (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 lit.
a StPO).
3.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess
der Beschuldigte form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom
16. August 2017 erheben (AS 018).
4.
Am 8. November 2017 hielt die
Staatsanwältin am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 001).
5.
Am 4. April 2019 fand eine erste
Hauptverhandlung vor der zuständigen Amtsgerichtspräsidentin statt, in deren
Folge wurden zusätzliche Abklärungen bezüglich der Rechtsgültigkeit des
Strafantrages getätigt. Nach erneuter mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2019
erliess der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes
Strafurteil:
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der Sachbeschädigung, begangen am 5. Mai 2017 zum
Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort1], 4614 [Ort1], schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70.00 Franken,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Der Beschuldigte A.___
hat der Zivilpartei Einwohnergemeinde [Ort1], als Schadenersatz den Betrag von
1'200 Franken zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von 500.00 Franken, total 746.90 Franken, hat [der] A.___
zu bezahlen.
Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 200.00 Franken,
womit die gesamten Verfahrenskosten für den Beschuldigten noch 546.90 Franken
betragen.»
6.
Im Anschluss an die mündliche
Urteilseröffnung liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit
Berufungserklärung vom 6. Januar 2020 wurde ein vollumfänglicher Freispruch des
Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates
verlangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2020
auf eine Anschlussberufung und erklärte den Verzicht auf die weitere Teilnahme
am Berufungsverfahren.
7.
Mit Eingabe vom 9. April 2020 liess der
Berufungskläger sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens erklären, die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 2. Juni
2020. Am 3. Juli 2020 ging die Kostennote des Rechtsvertreters des
Beschuldigten ein.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt der
Strafbefehl als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes vorgehalten
(Akten Richteramt Olten-Gösgen [O-G], Aktenseite [AS], 15):
« Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Mai 2017, ca. um 21.32 Uhr, in [Ort1],
Bushaltestelle [...], zum Nachteil der Geschädigten Einwohnergemeinde [Ort1], vertreten
durch B.___, indem der Beschuldigte diverse Kicks gegen die Glasscheibe des
Bushauses tätigte. In der Folge fiel die Glasscheibe aus der Fassung und
zerbrach auf dem Boden. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte fremdes
Eigentum beschädigt. Der Schaden beträgt ca. 1'200.00 Franken.»
2.
Der Beschuldigte anerkennt, die
fragliche Glasscheibe an der Bushaltestelle eingeschlagen zu haben, macht aber
geltend, er habe das nicht beabsichtigt, es liege Fahrlässigkeit vor. Die
Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung auf US 6 f. korrekt
dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
3.
Am 5. Mai 2017 gab der Beschuldigte
gegenüber der Polizei folgendes zu Protokoll (O-G AS 11): «Ich habe meine
Rechte verstanden und möchte eine Aussage machen. Ich wollte ein paar Kicks
ausprobieren. Da Anzugsschuhe trug und übte einen neuen Kick gegen die Scheibe.
Sie fiel aus der Fassung und ging zu Bruch beim Aufschlag auf den Boden. Ich
blieb vor Ort, da ich wusste, dass ich einen ‘Seich’ gemacht habe.»
Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte
gemäss Protokoll am 4. Dezember 2019 folgendes an (O-G AS 83 ff.): «Die Scheibe
wurde nicht herausgeschlagen. Ich wollte einem Kollegen Kicks zeigen und zwar
nicht in die Scheibe, sondern vor der Scheibe durch. Ich trug Absatzschuhe, so
wie heute. Der Absatz blieb um einen Zentimeter beim einen Kick an der Scheibe
kleben. Die Scheibe war ganz und fiel aus der Fassung. Die Scheibe war ja noch
ganz und nicht kaputt. Erst als sie auf den Boden fiel, zerbrach sie. Ich
wartete dann auf die Polizei. Ich habe es ja nicht extra gemacht.». (Auf die
Frage, wie die Scheibe dann kaputt gegangen sei?) «Die Scheibe ging kaputt, als
sie zu Boden fiel, aber nicht durch mich. Sie fiel durch mich zwar aus der
Fassung, aber da war sie noch ganz. Als sie auf den Boden prallte, ging sie
kaputt. Ich gab einen sogenannten Roundhouse-Kick vor der Scheibe durch
(verbal: der Beschuldigte zeigt es). Ich hatte schon einen Abstand zur Scheibe.
Ich habe mich vermutlich etwas verschätzt und kam beim Kick an der Scheibe an
und diese fiel aus der Fassung. Sie fiel dann zu Boden und zerbrach.» (Auf Vorhalt
der Erstaussage) «Es wurde falsch aufgeschrieben und ich habe es nicht
durchgelesen. Es passierte aus einem Blödsinn heraus und ich habe dies nicht
extra gemacht. Wenn ich es extra gemacht hätte, hätte ich nicht auf die Polizei
gewartet, sondern wäre weggesprungen. Ich dachte, ich werde die Scheibe
zivilrechtlich bezahlen und die Sache ist erledigt. Die Scheibe wurde dann
innerhalb von 10 Tagen bezahlt mit dem Bedenken, dass der Strafbefehl
zurückgezogen werde. Ich habe ja alles korrekt gemacht. Die Scheibe wurde
bezahlt, und zwar im Betrag von CHF 1'200.00. Dieser wurde durch meinen
Grossvater an die Einwohnergemeinde [Ort1] bezahlt.» – (Auf die Abschlussfrage)
«Mein Verhalten bezüglich dieses Kicks ist nicht alltäglich. Vermutlich war die
Scheibe nicht richtig in der Halterung. Deshalb ist sie herausgefallen. Ich
habe mit dem Schuh durchgestreift, nicht direkt in die Scheibe gekickt. Wenn
sie aus der Fassung springt, kann ich nichts dafür. Wenn ich die Scheibe
seitlich streife, sollte diese ja nicht herausfallen.»
Bei der Beweiswürdigung fällt auf, dass
die erste – sehr kurze – Aussage des Beschuldigten klar war: Er habe einen
«neuen Kick gegen die Scheibe» probiert. Das muss nicht heissen, dass er mit
direktem Schädigungsvorsatz in die Scheibe gekickt hat, sondern kann – wie in
der Berufungsbegründung dargelegt – zu Gunsten des Beschuldigten durchaus auch als
Kick «in Richtung der Scheibe» interpretiert werden. Ein «Roundhouse-Kick» ist
gemäss Wikipedia (zuletzt besucht am 23. November 2020) «der Oberbegriff für
kreisförmig ausgeführte Fußtechniken bei Kampfsportarten, bei denen Fußstösse
und Tritte zum Einsatz kommen. Die Ziele des Roundhouse-Kicks sind Kopf, Körper
oder Oberschenkel. Getroffen wird mit Fußballen, Spann oder Schienbein. Bei
dieser Technik steht man auf einem Bein, winkelt das andere Bein an und streckt
es dann schnellkräftig, so dass der Fuß sich im Bogen auf das Ziel zubewegt. In
der Endphase bewegt sich der Fuß horizontal und trifft das Ziel von der Seite.»
Dass die Scheibe mit dem Kick gar nichts zu tun gehabt hätte, kann angesichts
der erwähnten Aussagen des Beschuldigten, aber auch angesichts der Situation
ausgeschlossen werden: Es gab nämlich sonst keinen Grund, solche Kicks direkt
vor der Glasscheibe der Bushaltestelle zu versuchen, gab es doch daneben und im
Eingangsbereich des Bushäuschens dafür mehr als genug Platz. Dafür spricht aber
auch die Aussage vor dem Vorderrichter: Er habe einen Roundhouse-Kick vor der
Scheibe «durchgegeben». Von einer seitlichen Streifung sollte die Scheibe nicht
aus der Fassung springen. Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte in
Richtung der Glasscheibe einen Roundhouse-Kick versuchte. Zu seinen Gunsten ist
jedenfalls angesichts der Aussagen vor dem Vorderrichter davon auszugehen, dass
er die Kicks direkt vor der Scheibe ausführen wollte und die Glasscheibe
maximal leicht berühren und nicht beschädigen wollte. Jedenfalls stellte die
Glasscheibe in diesem Sinne das Ziel des Kicks dar, auch wenn er diese höchstens
berühren wollte. Nur am Rande sei noch bemerkt, dass die Darstellung des
Beschuldigten, die Scheibe sei nach dem Kick noch ganz gewesen und erst beim
Aufprall (und damit innerhalb des Wartehäuschens) zerbrochen, sich mit den
Fotos kaum in Übereinstimmung bringen lässt (AS 10): Wohl liegen die
Glasscherben grossmehrheitlich innerhalb des Häuschens, nicht wenige liegen
aber auch davor. Dafür, dass die Scheibe nicht richtig im Rahmen verankert
gewesen wäre, gibt es keinerlei Hinweise und der Beschuldigte traf die Scheibe
mit einem wuchtigen Kickschlag. Aber selbst dies würde vorliegend nichts an der
rechtlichen Beurteilung ändern.
4.
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als
Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,
betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus
äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich
folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte führte einen Fusskick mit voller
Wucht in Richtung der Glasscheibe des Buswartehäuschens aus, dabei wollte er
die Scheibe nur streifen, nicht einschlagen. Allerdings war sein Ziel eine
Glasscheibe, somit ein zerbrechlicher Gegenstand. Angesichts der Wucht, mit
welcher ein solcher Kick ausgeführt wird, genügte es, wenn der Schuh die
Scheibe streifte (auch nur mit einem Zentimeter, wie der Beschuldigte vor dem
Vorderrichter ausführte), um diese aus der Halterung zu drücken oder zu
zerbrechen. Dieses hohe Risiko der Tatbestandserfüllung ist jedem Menschen - so
auch dem Beschuldigten - klar. Der Beschuldigte hätte das Risiko leicht umgehen
und den Kick anderswo ausführen können. Wenn man einen solchen Kick möglichst
nahe einer Glasscheibe ausführt, bei dem eine geringe Abweichung von der geschätzten
(Flug-)Bahn des Fusses genügt, um die Scheibe zu zerstören, stellt dies eine
erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar und der Beschuldigte hat deren
Beschädigung zweifellos in Kauf genommen, auch wenn dies nicht sein direktes
Handlungsziel war. Letzteres bringt er wohl mit seiner Angabe, er habe es ja
«nicht extra» gemacht, zum Ausdruck.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu
bestätigen.
5.
Hinsichtlich der Strafzumessung erhob
der Beschuldigte keinerlei Einwände: Das Strafmass von 15 Tagessätzen Geldstrafe
im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist denn auch
nicht zu bemängeln: Es berücksichtigt insbesondere die vergleichsweise geringe Schadenshöhe,
die Tatbegehung nur mit Eventualvorsatz (wohl im Bemühen, seinem Kollegen etwas
Spektakuläres zu demonstrieren), das Geständnis des Beschuldigten, die erfolgte
Schadensbegleichung und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Tagessatzhöhe
von CHF 70.00 ist gestützt auf die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz
(Einkommen CHF 3'400.00 netto pro Monat) ebenfalls korrekt. Der bedingte
Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen
(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf
des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er
während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und
deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.
1.
StGB).
6.
Die Zivilforderung der Einwohnergemeinde
[Ort1] von CHF 1'200.00 ist bezahlt worden (vgl. die Kopie des Empfangsscheins
vom 26.1.2019 in den Akten des Obergerichts sowie die Bestätigung der
Einwohnergemeinde [Ort1] mit E-Mail vom 13.12.2019). Damit ist die Zivilforderung
der Einwohnergemeinde [Ort1] vom 19. Juni 2017 gegenstandslos geworden.
III.
Der Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 746.90) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO
vollumfänglich zu bezahlen und eine Parteientschädigung ist ihm für dieses
Verfahren nicht zuzusprechen.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, sind vom Beschuldigten
zu tragen und sein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rechtsmittelverfahren ist abzuweisen, denn der Berufungskläger unterliegt im
Schuld- und Strafpunkt vollständig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und in Bezug auf
den Zivilpunkt ist Folgendes massgeblich: Die Einwohnergemeinde [Ort1] machte mit
Eingabe vom 19. Juni 2017 berechtigterweise adhäsionsweise eine Zivilforderung
gegenüber dem Beschuldigten von CHF 1'200.00 geltend, die vom Beschuldigten
über längere Zeit nicht erfüllt und deren Tilgung anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich behauptet wurde. Das entsprechende
Beweismittel (Zahlungsbeleg) für den Untergang der Zivilforderung wurde erst im
Rechtsmittelverfahren beigebracht (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt Jeker vom
10.3.2020), weshalb ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO vorliegt.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, 144 Abs. 1 StGB sowie Art.
379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. a StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der Sachbeschädigung zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort1], 4614 [Ort1],
begangen am 5. Mai 2017, schuldig gemacht.
2. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von
2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass die
Zivilforderung der Einwohnergemeinde [Ort1] (Bachstrasse 11, 4614 [Ort1]) vom
19. Juni 2017 durch Bezahlung vom 26. Januar 2019 gegenstandslos geworden
ist.
4. Der Antrag des Beschuldigten A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird
abgewiesen
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 Franken, total CHF
746.90, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_131/2021 vom 11. August
2021 bestätigt.