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Entscheid

STBER.2020.2

Sachbeschädigung

10. Dezember 2020Deutsch13 min

eine Passantin bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, sie sei in [Ort1]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Sachbeschädigung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Am 5. Mai 2017, 21:32 Uhr, meldete sich

eine Passantin bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, sie sei in [Ort1]

bei der Bushaltestelle von zwei jugendlichen Typen bedroht und beleidigt

worden. Die Beiden seien sehr aggressiv und hätten dann auch noch die Scheibe

der Haltestelle eingeschlagen. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten vor Ort

zwei Personen betreffen, die sich ruhig und anständig verhielten. Eine der

beiden Personen, A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) erklärte, er sei für die

defekte Glasscheibe verantwortlich (vgl. Strafanzeige AS 005 ff.).

2.

Mit Strafbefehl vom 16. August 2017

(STA.2017.2546) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der

Beschuldigte wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Mai

2017, ca. um 21:32 Uhr, in [Ort1], Bushaltestelle [...], zum Nachteil der

Geschädigten Einwohnergemeinde [Ort1] zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur

Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00, verurteilt. Gleichzeitig

hielt die Staatsanwältin im erwähnten Strafbefehl fest, dass die Privatklägerin

Einwohnergemeinde [Ort1] zur Geltendmachung der Zivilforderung in der Höhe von CHF

1'200.00 (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 lit.

a StPO).

3.

Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess

der Beschuldigte form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom

16. August 2017 erheben (AS 018).

4.

Am 8. November 2017 hielt die

Staatsanwältin am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 001).

5.

Am 4. April 2019 fand eine erste

Hauptverhandlung vor der zuständigen Amtsgerichtspräsidentin statt, in deren

Folge wurden zusätzliche Abklärungen bezüglich der Rechtsgültigkeit des

Strafantrages getätigt. Nach erneuter mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2019

erliess der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes

Strafurteil:

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der Sachbeschädigung, begangen am 5. Mai 2017 zum

Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort1], 4614 [Ort1], schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70.00 Franken,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Beschuldigte A.___

hat der Zivilpartei Einwohnergemeinde [Ort1], als Schadenersatz den Betrag von

1'200 Franken zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten,

mit einer Gerichtsgebühr von 500.00 Franken, total 746.90 Franken, hat [der] A.___

zu bezahlen.

Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 200.00 Franken,

womit die gesamten Verfahrenskosten für den Beschuldigten noch 546.90 Franken

betragen.»

6.

Im Anschluss an die mündliche

Urteilseröffnung liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit

Berufungserklärung vom 6. Januar 2020 wurde ein vollumfänglicher Freispruch des

Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates

verlangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2020

auf eine Anschlussberufung und erklärte den Verzicht auf die weitere Teilnahme

am Berufungsverfahren.

7.

Mit Eingabe vom 9. April 2020 liess der

Berufungskläger sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen

Verfahrens erklären, die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 2. Juni

2020. Am 3. Juli 2020 ging die Kostennote des Rechtsvertreters des

Beschuldigten ein.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt der

Strafbefehl als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes vorgehalten

(Akten Richteramt Olten-Gösgen [O-G], Aktenseite [AS], 15):

« Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Mai 2017, ca. um 21.32 Uhr, in [Ort1],

Bushaltestelle [...], zum Nachteil der Geschädigten Einwohnergemeinde [Ort1], vertreten

durch B.___, indem der Beschuldigte diverse Kicks gegen die Glasscheibe des

Bushauses tätigte. In der Folge fiel die Glasscheibe aus der Fassung und

zerbrach auf dem Boden. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte fremdes

Eigentum beschädigt. Der Schaden beträgt ca. 1'200.00 Franken.»

2.

Der Beschuldigte anerkennt, die

fragliche Glasscheibe an der Bushaltestelle eingeschlagen zu haben, macht aber

geltend, er habe das nicht beabsichtigt, es liege Fahrlässigkeit vor. Die

Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung auf US 6 f. korrekt

dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

3.

Am 5. Mai 2017 gab der Beschuldigte

gegenüber der Polizei folgendes zu Protokoll (O-G AS 11): «Ich habe meine

Rechte verstanden und möchte eine Aussage machen. Ich wollte ein paar Kicks

ausprobieren. Da Anzugsschuhe trug und übte einen neuen Kick gegen die Scheibe.

Sie fiel aus der Fassung und ging zu Bruch beim Aufschlag auf den Boden. Ich

blieb vor Ort, da ich wusste, dass ich einen ‘Seich’ gemacht habe.»

Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte

gemäss Protokoll am 4. Dezember 2019 folgendes an (O-G AS 83 ff.): «Die Scheibe

wurde nicht herausgeschlagen. Ich wollte einem Kollegen Kicks zeigen und zwar

nicht in die Scheibe, sondern vor der Scheibe durch. Ich trug Absatzschuhe, so

wie heute. Der Absatz blieb um einen Zentimeter beim einen Kick an der Scheibe

kleben. Die Scheibe war ganz und fiel aus der Fassung. Die Scheibe war ja noch

ganz und nicht kaputt. Erst als sie auf den Boden fiel, zerbrach sie. Ich

wartete dann auf die Polizei. Ich habe es ja nicht extra gemacht.». (Auf die

Frage, wie die Scheibe dann kaputt gegangen sei?) «Die Scheibe ging kaputt, als

sie zu Boden fiel, aber nicht durch mich. Sie fiel durch mich zwar aus der

Fassung, aber da war sie noch ganz. Als sie auf den Boden prallte, ging sie

kaputt. Ich gab einen sogenannten Roundhouse-Kick vor der Scheibe durch

(verbal: der Beschuldigte zeigt es). Ich hatte schon einen Abstand zur Scheibe.

Ich habe mich vermutlich etwas verschätzt und kam beim Kick an der Scheibe an

und diese fiel aus der Fassung. Sie fiel dann zu Boden und zerbrach.» (Auf Vorhalt

der Erstaussage) «Es wurde falsch aufgeschrieben und ich habe es nicht

durchgelesen. Es passierte aus einem Blödsinn heraus und ich habe dies nicht

extra gemacht. Wenn ich es extra gemacht hätte, hätte ich nicht auf die Polizei

gewartet, sondern wäre weggesprungen. Ich dachte, ich werde die Scheibe

zivilrechtlich bezahlen und die Sache ist erledigt. Die Scheibe wurde dann

innerhalb von 10 Tagen bezahlt mit dem Bedenken, dass der Strafbefehl

zurückgezogen werde. Ich habe ja alles korrekt gemacht. Die Scheibe wurde

bezahlt, und zwar im Betrag von CHF 1'200.00. Dieser wurde durch meinen

Grossvater an die Einwohnergemeinde [Ort1] bezahlt.» – (Auf die Abschlussfrage)

«Mein Verhalten bezüglich dieses Kicks ist nicht alltäglich. Vermutlich war die

Scheibe nicht richtig in der Halterung. Deshalb ist sie herausgefallen. Ich

habe mit dem Schuh durchgestreift, nicht direkt in die Scheibe gekickt. Wenn

sie aus der Fassung springt, kann ich nichts dafür. Wenn ich die Scheibe

seitlich streife, sollte diese ja nicht herausfallen.»

Bei der Beweiswürdigung fällt auf, dass

die erste – sehr kurze – Aussage des Beschuldigten klar war: Er habe einen

«neuen Kick gegen die Scheibe» probiert. Das muss nicht heissen, dass er mit

direktem Schädigungsvorsatz in die Scheibe gekickt hat, sondern kann – wie in

der Berufungsbegründung dargelegt – zu Gunsten des Beschuldigten durchaus auch als

Kick «in Richtung der Scheibe» interpretiert werden. Ein «Roundhouse-Kick» ist

gemäss Wikipedia (zuletzt besucht am 23. November 2020) «der Oberbegriff für

kreisförmig ausgeführte Fußtechniken bei Kampfsportarten, bei denen Fußstösse

und Tritte zum Einsatz kommen. Die Ziele des Roundhouse-Kicks sind Kopf, Körper

oder Oberschenkel. Getroffen wird mit Fußballen, Spann oder Schienbein. Bei

dieser Technik steht man auf einem Bein, winkelt das andere Bein an und streckt

es dann schnellkräftig, so dass der Fuß sich im Bogen auf das Ziel zubewegt. In

der Endphase bewegt sich der Fuß horizontal und trifft das Ziel von der Seite.»

Dass die Scheibe mit dem Kick gar nichts zu tun gehabt hätte, kann angesichts

der erwähnten Aussagen des Beschuldigten, aber auch angesichts der Situation

ausgeschlossen werden: Es gab nämlich sonst keinen Grund, solche Kicks direkt

vor der Glasscheibe der Bushaltestelle zu versuchen, gab es doch daneben und im

Eingangsbereich des Bushäuschens dafür mehr als genug Platz. Dafür spricht aber

auch die Aussage vor dem Vorderrichter: Er habe einen Roundhouse-Kick vor der

Scheibe «durchgegeben». Von einer seitlichen Streifung sollte die Scheibe nicht

aus der Fassung springen. Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte in

Richtung der Glasscheibe einen Roundhouse-Kick versuchte. Zu seinen Gunsten ist

jedenfalls angesichts der Aussagen vor dem Vorderrichter davon auszugehen, dass

er die Kicks direkt vor der Scheibe ausführen wollte und die Glasscheibe

maximal leicht berühren und nicht beschädigen wollte. Jedenfalls stellte die

Glasscheibe in diesem Sinne das Ziel des Kicks dar, auch wenn er diese höchstens

berühren wollte. Nur am Rande sei noch bemerkt, dass die Darstellung des

Beschuldigten, die Scheibe sei nach dem Kick noch ganz gewesen und erst beim

Aufprall (und damit innerhalb des Wartehäuschens) zerbrochen, sich mit den

Fotos kaum in Übereinstimmung bringen lässt (AS 10): Wohl liegen die

Glasscherben grossmehrheitlich innerhalb des Häuschens, nicht wenige liegen

aber auch davor. Dafür, dass die Scheibe nicht richtig im Rahmen verankert

gewesen wäre, gibt es keinerlei Hinweise und der Beschuldigte traf die Scheibe

mit einem wuchtigen Kickschlag. Aber selbst dies würde vorliegend nichts an der

rechtlichen Beurteilung ändern.

4.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist

gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als

Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,

betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus

äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich

folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte führte einen Fusskick mit voller

Wucht in Richtung der Glasscheibe des Buswartehäuschens aus, dabei wollte er

die Scheibe nur streifen, nicht einschlagen. Allerdings war sein Ziel eine

Glasscheibe, somit ein zerbrechlicher Gegenstand. Angesichts der Wucht, mit

welcher ein solcher Kick ausgeführt wird, genügte es, wenn der Schuh die

Scheibe streifte (auch nur mit einem Zentimeter, wie der Beschuldigte vor dem

Vorderrichter ausführte), um diese aus der Halterung zu drücken oder zu

zerbrechen. Dieses hohe Risiko der Tatbestandserfüllung ist jedem Menschen - so

auch dem Beschuldigten - klar. Der Beschuldigte hätte das Risiko leicht umgehen

und den Kick anderswo ausführen können. Wenn man einen solchen Kick möglichst

nahe einer Glasscheibe ausführt, bei dem eine geringe Abweichung von der geschätzten

(Flug-)Bahn des Fusses genügt, um die Scheibe zu zerstören, stellt dies eine

erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar und der Beschuldigte hat deren

Beschädigung zweifellos in Kauf genommen, auch wenn dies nicht sein direktes

Handlungsziel war. Letzteres bringt er wohl mit seiner Angabe, er habe es ja

«nicht extra» gemacht, zum Ausdruck.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu

bestätigen.

5.

Hinsichtlich der Strafzumessung erhob

der Beschuldigte keinerlei Einwände: Das Strafmass von 15 Tagessätzen Geldstrafe

im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist denn auch

nicht zu bemängeln: Es berücksichtigt insbesondere die vergleichsweise geringe Schadenshöhe,

die Tatbegehung nur mit Eventualvorsatz (wohl im Bemühen, seinem Kollegen etwas

Spektakuläres zu demonstrieren), das Geständnis des Beschuldigten, die erfolgte

Schadensbegleichung und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Tagessatzhöhe

von CHF 70.00 ist gestützt auf die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz

(Einkommen CHF 3'400.00 netto pro Monat) ebenfalls korrekt. Der bedingte

Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen

(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf

des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er

während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.

1.

StGB).

6.

Die Zivilforderung der Einwohnergemeinde

[Ort1] von CHF 1'200.00 ist bezahlt worden (vgl. die Kopie des Empfangsscheins

vom 26.1.2019 in den Akten des Obergerichts sowie die Bestätigung der

Einwohnergemeinde [Ort1] mit E-Mail vom 13.12.2019). Damit ist die Zivilforderung

der Einwohnergemeinde [Ort1] vom 19. Juni 2017 gegenstandslos geworden.

III.

Der Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 746.90) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO

vollumfänglich zu bezahlen und eine Parteientschädigung ist ihm für dieses

Verfahren nicht zuzusprechen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, sind vom Beschuldigten

zu tragen und sein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Rechtsmittelverfahren ist abzuweisen, denn der Berufungskläger unterliegt im

Schuld- und Strafpunkt vollständig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und in Bezug auf

den Zivilpunkt ist Folgendes massgeblich: Die Einwohnergemeinde [Ort1] machte mit

Eingabe vom 19. Juni 2017 berechtigterweise adhäsionsweise eine Zivilforderung

gegenüber dem Beschuldigten von CHF 1'200.00 geltend, die vom Beschuldigten

über längere Zeit nicht erfüllt und deren Tilgung anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich behauptet wurde. Das entsprechende

Beweismittel (Zahlungsbeleg) für den Untergang der Zivilforderung wurde erst im

Rechtsmittelverfahren beigebracht (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt Jeker vom

10.3.2020), weshalb ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO vorliegt.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, 144 Abs. 1 StGB sowie Art.

379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. a StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der Sachbeschädigung zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort1], 4614 [Ort1],

begangen am 5. Mai 2017, schuldig gemacht.

2. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je

CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von

2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass die

Zivilforderung der Einwohnergemeinde [Ort1] (Bachstrasse 11, 4614 [Ort1]) vom

19. Juni 2017 durch Bezahlung vom 26. Januar 2019 gegenstandslos geworden

ist.

4. Der Antrag des Beschuldigten A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird

abgewiesen

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 Franken, total CHF

746.90, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_131/2021 vom 11. August

2021 bestätigt.