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Entscheid

STBER.2020.20

mehrfache üble Nachrede, Sachbeschädigung

14. Dezember 2020Deutsch20 min

Teil-Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2017 wurde die Strafanzeige gegen F.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Streit

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Boris

Banga,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Sachbeschädigung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Rechtsanwalt Boris Banga,

privater Verteidiger des Beschuldigten (der Beschuldigte hatte am 2. Dezember

2020 mitteilen lassen, er könne aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung

nicht anwesend sei, weshalb ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das

Erscheinen freigestellt wurde);

-

C.___, Zeugin;

-

D.___, Zeuge;

-

H.___, Privatklägerin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend

II.), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder

Vorfragen gebe. Rechtsanwalt Banga gibt verschiedene Fotos zu den Akten (des

Tatorts, ein Foto des Beschuldigten und zwei Fotos derjenigen Person, mit der

der Beschuldigte wahrscheinlich verwechselt worden sei).

In der Folge werden die beiden Zeugen –

nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden

mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger und Einvernahmeprotokolle in

den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Rechtsanwalt Boris Banga stellt und begründet folgende Anträge:

1. Es seien Ziffer 2, 3 und 5 des Urteils

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2020 aufzuheben.

2. Die bei einer Probezeit von zwei Jahren

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei

aufzuheben.

3. Die Verurteilung der Sachbeschädigung

sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung

sei aufzuheben und neu zu beurteilen.

5. Dem Rechtsvertreter sei für das ganze

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Auf eine

mündliche Urteilseröffnung wird im Einverständnis mit dem Verteidiger des

Beschuldigten verzichtet; das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Zwischen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) und F.___ kam es am 17. April 2016 auf dem [Platz] in [Ort] zu

gegenseitigen Tätlichkeiten. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war ein

Nachbarschaftsstreit zwischen den beiden. Beide wohnten im selben

Mehrfamilienhaus an der [Adresse] in [Ort]. Aufgrund gegenseitiger Strafanträge

und polizeilicher Strafanzeige vom 10. Mai 2016 (Akten S. [nachfolgend AS] 1

ff.) wurde gegen beide Beteiligten ein Strafverfahren geführt. Mit

Teil-Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2017 wurde die Strafanzeige gegen F.___

wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Ehefrau des Beschuldigten nicht an

die Hand genommen (AS 114 f.). Mit Einstellungsverfügung vom 3. November 2017

(AS 121 ff.) wurden die Strafverfahren gegen F.___ wegen Tätlichkeiten und

Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten sowie gegen den Beschuldigten

wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und falscher Anschuldigung zum Nachteil

von F.___ eingestellt. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet

und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Beide Verfügungen

erwuchsen in Rechtskraft.

2. Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018

(AS 136 ff.) wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen am 22.

März 2017 zum Nachteil von H.___ sowie wegen mehrfacher übler Nachrede,

begangen vor dem 25. April 2016 sowie vor dem 22. August 2016 resp. einem

unbekannten Zeitpunkt, festgestellt am 15. Mai 2017, zum Nachteil von F.___, zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5

Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Verurteilung wegen mehrfacher übler

Nachrede bezog sich auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber E.___

sowie gegenüber der Liegenschaftsverwaltung F.___ der sexuellen Belästigung zum

Nachteil seiner Ehefrau B.___ bezichtigt.

3. Nachdem der Beschuldigte am 28.

Februar 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte (AS 139.1),

überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. März 2018 die Akten unter

Festhalten am Strafbefehl dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid

(AS 1a). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 lud der Gerichtspräsident zur

Verhandlung auf den 6. August 2019 vor (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend VAS] 8

f.). Aufgrund Ferienabwesenheit zweier Zeugen (C.___ und D.___) wurde die

Verhandlung neu auf den 27. September 2019 angesetzt (VAS 11). Aufgrund eines

ärztlichen Zeugnisses des Beschuldigten vom 5. September 2019 wurde die

Verhandlung erneut verschoben auf den 14. Januar 2020 (VAS 15, 17 f.). Mit

Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede ein (VAS

27).

4. Am 14. Januar 2020 erging folgendes

erstinstanzliches Urteil (VAS 87 ff.):

1. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. A.___ hat sich der Sachbeschädigung,

begangen am 22. März 2017, schuldig gemacht.

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige

niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'200.00, zu bezahlen. Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit

die gesamten Kosten CHF 1'000.00 betragen.

5. Am 21. Januar 2020 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 110). Am 12. März 2020 erfolgte die

Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend BAS] 3), nachdem

dem Beschuldigten am 4. März 2020 das begründete Urteil zugestellt worden war

(VAS 110).

6. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25.

März 2020 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 18).

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und Vorhalt

Die Berufungserklärung richtet sich

gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung, das Strafmass

und die Kostenfolgen. In Rechtskraft erwachsen ist somit Ziff. 1 des

erstinstanzlichen Urteils (Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots).

Der im Berufungsverfahren zu

überprüfende Vorhalt gegen den Beschuldigten lautete wie folgt: Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, am 22. März 2017, ca. 23:10 Uhr, in [Ort], [Adresse],

den auf der Höhe des Liegenschaftseingangs parkierten Personenwagen Renault […]

(Kz. SO-[…]) von H.___ beschädigt zu haben, indem er mit einem spitzen

Gegenstand, vermutungsweise mit einem Schlüssel, ein «X» auf den vorderen

Kotflügel auf der Beifahrerseite gekratzt habe. Damit habe er vorsätzlich an

für ihn erkennbar fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 800.00

verursacht (AS 136).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze zur Beweiswürdigung in ihrem Urteil zutreffend angeführt (S. 5 ff.).

Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Hernach hat sie die Aussagen des

Beschuldigten, der beiden Zeugen D.___ und C.___ bei der Polizei (AS 105 ff.)

sowie vor Vorinstanz (VAS 50 ff.) zusammengefasst und die objektiven

Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen (S. 8 ff.). Auch auf diese in

jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen

werden.

2.

Die Vorinstanz hat die Aussagen der

Zeugen D.___ und C.___ zu Recht als glaubhaft eingestuft. Beide haben im

polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie vor Vorinstanz den Kernsachverhalt in

den wesentlichen Zügen gleichlautend und übereinstimmend wiedergegeben. Im

Rahmen der Befragung vor Vorinstanz standen Sie unter strafbewehrter

Wahrheitspflicht als Zeugen. Zudem wurden sie bereits im Vorverfahren, wie auch

vor Vorinstanz, auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der

Begünstigung und der Irreführung der Rechtspflege hingewiesen. Es ist denn auch

in keiner Art ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen den Beschuldigten zu

Unrecht belasten sollten.

Zwar hatte der Beschuldigte mit einigen

Nachbarn Probleme, so insbesondere mit F.___ (was aktenkundig ist), aber auch

mit E.___ (gemäss seinen eigenen Angaben). Die Familie E.___ – so führt der

Beschuldigte aus – sei aus religiösen Gründen gegen seine Familie. Solche

religiösen Gründe sind bei den beiden Zeugen indes nicht auszumachen. Beide

sagten zwar aus, die Familie des Beschuldigten sei ihnen schon zuvor negativ

aufgefallen. C.___ führte indes anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8.

April 2017 glaubhaft aus, noch nie persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten

gehabt zu haben. Auch ihr Ehemann habe keine Differenzen mit dem Beschuldigten.

Sie finde es einfach eine Frechheit, fremdes Eigentum zu beschädigten. Indes

habe sie nicht gewusst, wem das beschädigte Auto gehörte. Aus diesen Aussagen

ergeben sich keine Motive für eine Falschbezichtigung.

Auch der Beschuldigte selbst bringt

keine überzeugenden Motive vor, weshalb ihn das Ehepaar C.___-D.___ zu Unrecht

einer Straftat bezichtigen sollte. Zwar legte er dar, der Chef des [Restaurants]

habe ihn mehrmals wegen seiner Invalidenkarte belästigt. Es habe diverse

Probleme und Zwischenfälle mit D.___ und dessen Kollegen vom [Restaurant]

gegeben, u.a. wegen dem Invalidenparkplatz. D.___ treffe sich ausserdem immer

mit Frau E.___ vor dem Gebäude. Die Nachbarn würden ihn immer mit bösen Blicken

beobachten. Auch F.___ und E.___ hätten «Schmutz am Rücken». E.___ sei

rassistisch. Auch F.___ habe ihn, wie er glaube, nicht selber mit dem

Trottinett angegriffen. Das sei von einer albanischen Gruppe organisiert

gewesen. Diese Aussagen des Beschuldigten über angebliche Animositäten seiner

Nachbarn ihm gegenüber sind eher allgemein gehalten, wenig greifbar und muten

fast schon ein wenig paranoid an.

3.

Die Aussagen der beiden Zeugen sind

detailliert und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. So schilderte etwa D.___

bereits bei seiner ersten Einvernahme zahlreiche Details und auch

Nebensächlichkeiten und Absonderlichkeiten, welche mit dem eigentlichen

Kernsachverhalt nichts zu tun haben und die man eigentlich nicht erfinden

würde: Der Beschuldigte sei während ca. 10 Minuten mehrmals Richtung [Platz]

und wieder zurück gelaufen. Dabei habe er mit den Armen gefuchtelt, aber nicht

telefoniert, und einen Regenschirm und eine Tasche dabei gehabt. Er habe

gesehen, wie der Beschuldigte einen Schlüsselbund mit einem Bändeli in der

rechten Hand gehalten habe. D.___ beschränkte sich indes auch darauf, das zu

schildern, was er gesehen hatte und neigte nicht dazu, den Sachverhalt in

übermässigem Belastungseifer auszuschmücken. So gab er an, er habe lediglich

eine Bewegung gesehen, welche der Beschuldigte mit seiner Hand gemacht habe. Es

habe so ausgesehen, als würde er mit dem Schlüssel ein Kreuz machen. Für ihn

sei klar gewesen, dass der Mann das Auto zerkratzt habe. Um ca. 7:00 Uhr am

nächsten Morgen sei er dann nachsehen gegangen und habe an dieser Stelle

tatsächlich ein Kreuz gesehen. Er habe dann seine Daten beim PW auf einem

Zettel hinterlassen. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hat der Zeuge dann

die Handbewegung des Beschuldigten vordemonstriert. Auf die Frage, ob er

gesehen habe, mit was der Beschuldigte das Auto zerkratzt habe, gab er an, dies

nicht gesehen zu haben. Die Frage, ob er ein Kratzgeräusch gehört habe, verneinte

er. Er habe nur die Handbewegung gesehen. Dass der Zeuge dann anlässlich der

vorinstanzlichen Befragung gewisse Details nicht mehr wusste, oder leicht

abweichend zu Protokoll gab (etwa er glaube, der Beschuldigte habe die

Handbewegung mit der linken Hand gemacht, wisse es aber nicht mehr genau; er

könne sich nicht mehr erinnern, ob der Beschuldigte einen Regenschirm oder eine

Tasche dabei gehabt habe) und sich auch nicht mehr an den Schlüsselbund des

Beschuldigten erinnern konnte ist keineswegs erstaunlich, wenn man bedenkt,

dass diese Befragung fast drei Jahre nach der Tat erfolgte. Als weiteres

Realkennzeichen kann etwa die Aussage des Zeugen D.___ anlässlich der

Hauptverhandlung genannt werden, er wäre besser gleich nachschauen gegangen,

habe aber Respekt gehabt (Selbstbelastung, Schildern von Gefühlen).

Auch C.___ schilderte ihre Beobachtungen

anlässlich der zeitnahen polizeilichen Befragung mit zahlreichen Details, für

den Kernsachverhalt nicht notwendigen Nebensächlichkeiten und speziellen Wahrnehmungen:

Der Beschuldigte sei mehrere Minuten auf und ab gelaufen. Sie hätten ihm

zugeschaut, weil das so auffällig komisch gewesen sei. Er habe einen Schirm am

Rücken angehängt gehabt. Er habe etwas in der Hand gehalten, das wie ein

Schlüssel ausgesehen habe. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz schilderte

die Zeugin ihre Beobachtungen im Wesentlichen gleich, ohne bestehende

Unsicherheiten, welche aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten waren, zu verbergen

(bspw. sie wisse nicht mehr, mit welcher Hand der Beschuldigte aktiv geworden

sei).

Beide Zeugen schilderten, die Sicht auf

das Fahrzeug sei gut gewesen, der Tatort sei durch eine Strassenlampe

beleuchtet gewesen und eine Verwechslung, etwa mit Herrn E.___, könnten sie

ausschliessen. Beide Zeugen gaben die Distanz von ihrem Küchenfenster zum

Standort des beschädigten Autos mit etwa 10 – 15 Meter an. Dass die beiden

Zeugen nicht mehr sicher waren, ob sie beide von Anfang an am Küchenfenster

gestanden seien, oder einer den anderen gerufen habe, kann als nebensächlich

angesehen werden. Klar ist, dass sich aus den Aussagen beider Zeugen

erschliesst, dass beide den Vorfall mitbekommen hatten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten

beide Zeugen ihre bereits getätigten Aussagen.

C.___ gab zusammengefasst zu Protokoll,

sie könne sich an die Bewegung mit dem Kreuz erinnern. Wenn sie nicht sicher

gewesen wäre, dass es dieser Mann (der Beschuldigte) gewesen sei, wäre sie nie

zur Polizei gegangen. Weil es dann jemand Unbekanntes gewesen wäre. Die Distanz

zum Auto habe etwa 10 bis 12 Meter betragen. Sie habe es gut gesehen, weil es

dort, wo das Auto gestanden sei, eine Strassenlampe habe. Das Auto sei vis-à-vis

gestanden. Sie habe den Mann (den Beschuldigten) gekannt, weil er vis-à-vis gewohnt

habe. Sie habe ihn schon viel gesehen, sei es auf dem Balkon, beim Laufen, sie

habe ihn fast jeden Tag gesehen. Darum wisse sie auch genau, dass er es gewesen

sei. Herrn E.___ kenne sie auch, weil sie beruflich längere Zeit mit ihm zu tun

gehabt habe, sie kenne den sehr gut. Die beiden Männer sähen sich nicht

ähnlich. Eine Verwechslung schliesse sie zu 100 % aus. Es sei nicht möglich, dass

dies auch ein Anderer gemacht habe, weil sie gesehen habe, wie der Beschuldigte

am Auto manipuliert habe.

D.___ sagte zusammengefasst aus, sie

hätten zum Fenster hinausgeschaut und gesehen, wie er (der Beschuldigte) immer

auf und ab gegangen sei und Handbewegungen gemacht habe. Er habe ihn vom Sehen

her gekannt, den Namen wisse er nicht, den habe er nie gewusst. Eine

Verwechslung könne er wirklich ausschliessen. Herrn E.___ kenne er auch. Eine

Verwechslung mit ihm könne er 100%ig ausschliessen. Der Beschuldigte habe eine

Handbewegung gemacht wie ein Kreuz. Er, der Zeuge, hätte dann gerade nach unten

gehen und ihn stellen sollen. Er sei am anderen Tag gegangen und habe es

gesehen. Das Auto sei klar sichtbar unter der Strassenlampe gestanden. Sonst

hätte er es nicht gesehen. Die Distanz habe er mit einer Schnur gestern noch

nachgemessen Es seien genau 15 Meter. Ihr Fenster sei gegenüber. Besser könne man

es nicht sehen.

4.

Der Beschuldigte bestreitet wie

bereits erwähnt den Vorhalt und glaubt an eine Verschwörung seiner

Nachbarschaft gegen ihn. Er sei zufolge zu hohen Blutdrucks an diesem Abend in

seiner Wohnung im Bett gelegen. Auf die Frage, ob dies jemand bezeugen könnte,

gab er dann aber an, seine Frau wolle nicht vor Gericht aussagen, was doch

einigermassen seltsam anmutet.

5.

Alles in allem muss der dem

Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt aufgrund der sehr glaubhaften

Zeugenaussagen und der zudem eher vagen und wenig überzeugenden Aussagen des

Beschuldigten als zweifellos erstellt erachtet werden. Die Zeugen erschienen vor

dem Berufungsgericht als sehr glaubwürdig. Daran ändert auch – entgegen der

Verteidigung – der Umstand nichts, dass der Beschuldigte tatsächlich an zu

hohem Blutdruck leidet und aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Rückenprobleme

hat. Beides hindert ihn nicht daran, seine Wohnung zu verlassen. Auch die

weiteren Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht. So ist zwar tatsächlich

kein Motiv für die Tat des Beschuldigten ersichtlich. Dies ist jedoch nicht

geeignet, die klaren Zeugenaussagen zu widerlegen. Aus den Aussagen des

Beschuldigten wird ersichtlich, dass er dazu neigt, davon auszugehen, die ganze

Nachbarschaft habe sich gegen ihn verschworen. Er ist wegen psychischer

Probleme seit dem 18. Juni 2012 in spezialärztlicher Behandlung. Es ist daher

durchaus vorstellbar, dass er sich auch von H.___ in irgendeiner Art und Weise

«verfolgt» fühlte oder allenfalls davon ausging, das Auto gehöre jemandem

anderem. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Widersprüche hinsichtlich

der Zeugenaussagen, ob die Zeugen damals im 3. oder 4. Stock gewohnt hätten,

sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, zumal die Zeugen

tatsächlich irgendwann einmal die Wohnung wechselten und ihre Zeugenaussage vor

Vorinstanz wie erwähnt fast drei Jahre nach der Tat stattfand. Auch die

Hinweise der Verteidigung, die Distanz könne nicht stimmen, und der Tatort sei

nicht gut ausgeleuchtet gewesen, sind durch nichts belegt. Selbst wenn die

Distanz mehr als 15 Meter betragen hätte, schliesst das keinesfalls aus, dass

die Zeugen die von ihnen geschilderten Beobachtungen hätten machen können. Dass

sich Zeugen im Schätzen von Distanzen mitunter irren, da das Schätzen von

Distanzen ohnehin schwierig ist, ist gerichtsnotorisch. Zudem ist festzuhalten,

dass D.___ anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung ausgesagt hat, er habe

die Distanz mit einer Schnur nachgemessen, es seien 15 Meter.

Dass es am Tatabend, wie die

Verteidigung geltend macht, kalt gewesen sein soll, schliesst nicht aus, dass

der Beschuldigte mit einem Polohemd hin und her lief, wurde das Verhalten des

Beschuldigten durch die Zeugen ja übereinstimmend als ohnehin seltsam, resp.

auffällig beschrieben. Dazu würde auch eine dem Wetter nicht angepasste

Kleidung durchaus passen. Weiter stellt der Hinweis der Verteidigung, der

Beschuldigte trage seinen Schlüssel immer in einem Lederetui, wiederum eine

reine Behauptung dar, die nicht ausschliesst, dass er zur Tatzeit einen

Schlüssel mit einem «Bändeli» mit sich trug. Zudem gab der Beschuldigte an, der

«grosse» Bund befinde sich in einem Lederetui (AS 112). Eine von der

Verteidigung monierte Verwechslung mit Herrn E.___, den sie seit Jahren

kannten, schlossen beide Zeugen schliesslich klar aus. Es ist kein Hinweis

erkennbar, weshalb die beiden Zeugen eine strafbare Falschaussage machen

sollten, kannten sie doch weder das Tatobjekt noch dessen Halterin.

Zusammenfassend ist der im Strafbefehl

vom 19. Februar 2018, der als Anklageschrift dient, aufgeführte Sachverhalt

aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der sich in den Akten befindenden

objektiven Beweise als erstellt zu erachten und kann der rechtlichen

Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

IV. Rechtliche Würdigung

Die von der Vorinstanz vorgenommene

rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann

vollumfänglich auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Regeln der

Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

Richtigerweise ging die Vorinstanz angesichts des eher geringen Schadens von

einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Mit Blick auf die Art und Weise

der Tatausführung muss das Zerkratzen eines fremden Fahrzeuges indes als doch

einigermassen perfid und verwerflich bezeichnet werden. Von einer ganz spontanen

Tat kann nicht ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem

Vorsatz auszugehen. Das Motiv des Beschuldigten ist unklar. Klar ist indes,

dass er das Fahrzeug der Geschädigten ohne nachvollziehbaren Grund, aus purer

Boshaftigkeit beschädigt hat. Dabei wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen,

dies zu unterlassen. Die von der Vorinstanz verhängte Einsatzstrafe von 50

Tagessätzen zur Abgeltung des Tatverschuldens erscheint gerechtfertigt und ist

zu bestätigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden auf S. 17

des vorinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegt. Sie sind im Rahmen der

Strafzumessung als neutral zu gewichten. Zu Recht konstatierte die Vorinstanz

auch eine doch recht massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes, was die

Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Zur Tagessatzhöhe: Der Beschuldigte

verdient inkl. Ergänzungsleistung CHF 81'757.00, monatlich somit CHF

6'813.00. Unter Berücksichtigung des minimalen Pauschalabzugs von 20 % und 15 %

für die Ehefrau sowie 27 % für die beiden Kinder zusammen ergäbe sich eine

Tagessatzhöhe von CHF 100.00. Das Verschlechterungsverbot gilt bei der

Tagessatzhöhe nicht absolut. Da sich aber bei der finanziellen Situation des

Beschuldigten soweit ersichtlich nichts geändert hat, hat es bei den von der

Vorinstanz festgesetzten CHF 50.00 zu bleiben.

Zu bestätigen ist auch die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Die Vorinstanz hat zwar zurecht

ausgeführt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3.

November 2017, mit welcher dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet

worden war, in Rechtskraft erwachsen ist. Indessen wurde das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen üblen Nachrede

erst mit Verfügung vom 10. Januar 2020 eingestellt, nachdem die Parteien mit

Verfügung vom 23. Dezember 2019 auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung

hingewiesen worden waren. Der private Verteidiger musste sich daher mit diesem

Vorwurf zumindest bis zum 23. Dezember 2019 (mithin bis drei Wochen vor der

Hauptverhandlung) noch auseinandersetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes,

dass gegen den Strafbefehl, der den Vorhalt der mehrfachen üblen Nachrede noch

enthielt, Einsprache erhoben worden war, das Verfahren am 21. März 2018 ans

Gericht überwiesen wurde und vor der Verfahrenseinstellung insgesamt dreimal

zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung

von pauschal CHF 1'350.00 als angemessen (aufgrund der nicht im Einzelnen

zuzuordnenden Aufwendungen rechtfertigt sich eine Pauschale, d.h. 5 Stunden zu

je CHF 250.00, plus MwSt., aufgerundet CHF 1'350.00).

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz

geht ein Drittel zu Lasten des Staates, d.h. CHF 400.00. Der Beschuldigte hat

somit CHF 800.00 zu bezahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (eine Kostenausscheidung

zufolge des ganz marginalen Obsiegens hinsichtlich der Parteientschädigung und

der Kosten vor erster Instanz erscheint nicht angebracht). Die Kosten betragen

bei einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 total CHF 1'650.00. Eine

Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

3.

Die vom Staat Solothurn an den

Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'350.00 ist mit dem

von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteil aus erster Instanz (CHF 800.00) und

den von ihm in vollem Umfang zu bezahlenden Kosten zweiter Instanz (CHF

1'650.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 1'100.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung der Art. 144

Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 14. Januar

2020 wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. A.___ hat sich der Sachbeschädigung,

begangen am 22. März 2017, schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren ist A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF

1'350.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn (vgl. nachfolgend

Ziff. 8).

5. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'200.00 im Umfang von zwei

Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 800.00. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates

(vgl. nachfolgend Ziff. 8).

6. Für das obergerichtliche Verfahren ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 1'650.00, zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 8).

8. Die vom Staat Solothurn an A.___ zu

bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'350.00 ist mit dem von ihm zu

bezahlenden Gerichtskostenanteil aus erster Instanz (CHF 800.00) und den von

ihm in vollem Umfang zu bezahlenden Kosten zweiter Instanz (CHF 1'650.00) zu

verrechnen. A.___ hat somit noch CHF 1'100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_2018/2021 vom 29. Juni

2022 bestätigt.