STBER.2020.20
mehrfache üble Nachrede, Sachbeschädigung
14. Dezember 2020Deutsch20 min
Teil-Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2017 wurde die Strafanzeige gegen F.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Streit
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Boris
Banga,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Sachbeschädigung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Rechtsanwalt Boris Banga,
privater Verteidiger des Beschuldigten (der Beschuldigte hatte am 2. Dezember
2020 mitteilen lassen, er könne aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung
nicht anwesend sei, weshalb ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das
Erscheinen freigestellt wurde);
-
C.___, Zeugin;
-
D.___, Zeuge;
-
H.___, Privatklägerin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
II.), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder
Vorfragen gebe. Rechtsanwalt Banga gibt verschiedene Fotos zu den Akten (des
Tatorts, ein Foto des Beschuldigten und zwei Fotos derjenigen Person, mit der
der Beschuldigte wahrscheinlich verwechselt worden sei).
In der Folge werden die beiden Zeugen –
nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden
mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger und Einvernahmeprotokolle in
den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Rechtsanwalt Boris Banga stellt und begründet folgende Anträge:
1. Es seien Ziffer 2, 3 und 5 des Urteils
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2020 aufzuheben.
2. Die bei einer Probezeit von zwei Jahren
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei
aufzuheben.
3. Die Verurteilung der Sachbeschädigung
sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung
sei aufzuheben und neu zu beurteilen.
5. Dem Rechtsvertreter sei für das ganze
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Auf eine
mündliche Urteilseröffnung wird im Einverständnis mit dem Verteidiger des
Beschuldigten verzichtet; das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Zwischen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) und F.___ kam es am 17. April 2016 auf dem [Platz] in [Ort] zu
gegenseitigen Tätlichkeiten. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war ein
Nachbarschaftsstreit zwischen den beiden. Beide wohnten im selben
Mehrfamilienhaus an der [Adresse] in [Ort]. Aufgrund gegenseitiger Strafanträge
und polizeilicher Strafanzeige vom 10. Mai 2016 (Akten S. [nachfolgend AS] 1
ff.) wurde gegen beide Beteiligten ein Strafverfahren geführt. Mit
Teil-Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2017 wurde die Strafanzeige gegen F.___
wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Ehefrau des Beschuldigten nicht an
die Hand genommen (AS 114 f.). Mit Einstellungsverfügung vom 3. November 2017
(AS 121 ff.) wurden die Strafverfahren gegen F.___ wegen Tätlichkeiten und
Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten sowie gegen den Beschuldigten
wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und falscher Anschuldigung zum Nachteil
von F.___ eingestellt. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet
und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Beide Verfügungen
erwuchsen in Rechtskraft.
2. Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018
(AS 136 ff.) wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen am 22.
März 2017 zum Nachteil von H.___ sowie wegen mehrfacher übler Nachrede,
begangen vor dem 25. April 2016 sowie vor dem 22. August 2016 resp. einem
unbekannten Zeitpunkt, festgestellt am 15. Mai 2017, zum Nachteil von F.___, zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5
Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Verurteilung wegen mehrfacher übler
Nachrede bezog sich auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber E.___
sowie gegenüber der Liegenschaftsverwaltung F.___ der sexuellen Belästigung zum
Nachteil seiner Ehefrau B.___ bezichtigt.
3. Nachdem der Beschuldigte am 28.
Februar 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte (AS 139.1),
überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. März 2018 die Akten unter
Festhalten am Strafbefehl dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid
(AS 1a). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 lud der Gerichtspräsident zur
Verhandlung auf den 6. August 2019 vor (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend VAS] 8
f.). Aufgrund Ferienabwesenheit zweier Zeugen (C.___ und D.___) wurde die
Verhandlung neu auf den 27. September 2019 angesetzt (VAS 11). Aufgrund eines
ärztlichen Zeugnisses des Beschuldigten vom 5. September 2019 wurde die
Verhandlung erneut verschoben auf den 14. Januar 2020 (VAS 15, 17 f.). Mit
Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede ein (VAS
27).
4. Am 14. Januar 2020 erging folgendes
erstinstanzliches Urteil (VAS 87 ff.):
1. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. A.___ hat sich der Sachbeschädigung,
begangen am 22. März 2017, schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige
niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'200.00, zu bezahlen. Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit
die gesamten Kosten CHF 1'000.00 betragen.
5. Am 21. Januar 2020 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 110). Am 12. März 2020 erfolgte die
Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend BAS] 3), nachdem
dem Beschuldigten am 4. März 2020 das begründete Urteil zugestellt worden war
(VAS 110).
6. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25.
März 2020 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 18).
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und Vorhalt
Die Berufungserklärung richtet sich
gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung, das Strafmass
und die Kostenfolgen. In Rechtskraft erwachsen ist somit Ziff. 1 des
erstinstanzlichen Urteils (Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots).
Der im Berufungsverfahren zu
überprüfende Vorhalt gegen den Beschuldigten lautete wie folgt: Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, am 22. März 2017, ca. 23:10 Uhr, in [Ort], [Adresse],
den auf der Höhe des Liegenschaftseingangs parkierten Personenwagen Renault […]
(Kz. SO-[…]) von H.___ beschädigt zu haben, indem er mit einem spitzen
Gegenstand, vermutungsweise mit einem Schlüssel, ein «X» auf den vorderen
Kotflügel auf der Beifahrerseite gekratzt habe. Damit habe er vorsätzlich an
für ihn erkennbar fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 800.00
verursacht (AS 136).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze zur Beweiswürdigung in ihrem Urteil zutreffend angeführt (S. 5 ff.).
Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Hernach hat sie die Aussagen des
Beschuldigten, der beiden Zeugen D.___ und C.___ bei der Polizei (AS 105 ff.)
sowie vor Vorinstanz (VAS 50 ff.) zusammengefasst und die objektiven
Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen (S. 8 ff.). Auch auf diese in
jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen
werden.
2.
Die Vorinstanz hat die Aussagen der
Zeugen D.___ und C.___ zu Recht als glaubhaft eingestuft. Beide haben im
polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie vor Vorinstanz den Kernsachverhalt in
den wesentlichen Zügen gleichlautend und übereinstimmend wiedergegeben. Im
Rahmen der Befragung vor Vorinstanz standen Sie unter strafbewehrter
Wahrheitspflicht als Zeugen. Zudem wurden sie bereits im Vorverfahren, wie auch
vor Vorinstanz, auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der
Begünstigung und der Irreführung der Rechtspflege hingewiesen. Es ist denn auch
in keiner Art ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen den Beschuldigten zu
Unrecht belasten sollten.
Zwar hatte der Beschuldigte mit einigen
Nachbarn Probleme, so insbesondere mit F.___ (was aktenkundig ist), aber auch
mit E.___ (gemäss seinen eigenen Angaben). Die Familie E.___ – so führt der
Beschuldigte aus – sei aus religiösen Gründen gegen seine Familie. Solche
religiösen Gründe sind bei den beiden Zeugen indes nicht auszumachen. Beide
sagten zwar aus, die Familie des Beschuldigten sei ihnen schon zuvor negativ
aufgefallen. C.___ führte indes anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8.
April 2017 glaubhaft aus, noch nie persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten
gehabt zu haben. Auch ihr Ehemann habe keine Differenzen mit dem Beschuldigten.
Sie finde es einfach eine Frechheit, fremdes Eigentum zu beschädigten. Indes
habe sie nicht gewusst, wem das beschädigte Auto gehörte. Aus diesen Aussagen
ergeben sich keine Motive für eine Falschbezichtigung.
Auch der Beschuldigte selbst bringt
keine überzeugenden Motive vor, weshalb ihn das Ehepaar C.___-D.___ zu Unrecht
einer Straftat bezichtigen sollte. Zwar legte er dar, der Chef des [Restaurants]
habe ihn mehrmals wegen seiner Invalidenkarte belästigt. Es habe diverse
Probleme und Zwischenfälle mit D.___ und dessen Kollegen vom [Restaurant]
gegeben, u.a. wegen dem Invalidenparkplatz. D.___ treffe sich ausserdem immer
mit Frau E.___ vor dem Gebäude. Die Nachbarn würden ihn immer mit bösen Blicken
beobachten. Auch F.___ und E.___ hätten «Schmutz am Rücken». E.___ sei
rassistisch. Auch F.___ habe ihn, wie er glaube, nicht selber mit dem
Trottinett angegriffen. Das sei von einer albanischen Gruppe organisiert
gewesen. Diese Aussagen des Beschuldigten über angebliche Animositäten seiner
Nachbarn ihm gegenüber sind eher allgemein gehalten, wenig greifbar und muten
fast schon ein wenig paranoid an.
3.
Die Aussagen der beiden Zeugen sind
detailliert und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. So schilderte etwa D.___
bereits bei seiner ersten Einvernahme zahlreiche Details und auch
Nebensächlichkeiten und Absonderlichkeiten, welche mit dem eigentlichen
Kernsachverhalt nichts zu tun haben und die man eigentlich nicht erfinden
würde: Der Beschuldigte sei während ca. 10 Minuten mehrmals Richtung [Platz]
und wieder zurück gelaufen. Dabei habe er mit den Armen gefuchtelt, aber nicht
telefoniert, und einen Regenschirm und eine Tasche dabei gehabt. Er habe
gesehen, wie der Beschuldigte einen Schlüsselbund mit einem Bändeli in der
rechten Hand gehalten habe. D.___ beschränkte sich indes auch darauf, das zu
schildern, was er gesehen hatte und neigte nicht dazu, den Sachverhalt in
übermässigem Belastungseifer auszuschmücken. So gab er an, er habe lediglich
eine Bewegung gesehen, welche der Beschuldigte mit seiner Hand gemacht habe. Es
habe so ausgesehen, als würde er mit dem Schlüssel ein Kreuz machen. Für ihn
sei klar gewesen, dass der Mann das Auto zerkratzt habe. Um ca. 7:00 Uhr am
nächsten Morgen sei er dann nachsehen gegangen und habe an dieser Stelle
tatsächlich ein Kreuz gesehen. Er habe dann seine Daten beim PW auf einem
Zettel hinterlassen. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hat der Zeuge dann
die Handbewegung des Beschuldigten vordemonstriert. Auf die Frage, ob er
gesehen habe, mit was der Beschuldigte das Auto zerkratzt habe, gab er an, dies
nicht gesehen zu haben. Die Frage, ob er ein Kratzgeräusch gehört habe, verneinte
er. Er habe nur die Handbewegung gesehen. Dass der Zeuge dann anlässlich der
vorinstanzlichen Befragung gewisse Details nicht mehr wusste, oder leicht
abweichend zu Protokoll gab (etwa er glaube, der Beschuldigte habe die
Handbewegung mit der linken Hand gemacht, wisse es aber nicht mehr genau; er
könne sich nicht mehr erinnern, ob der Beschuldigte einen Regenschirm oder eine
Tasche dabei gehabt habe) und sich auch nicht mehr an den Schlüsselbund des
Beschuldigten erinnern konnte ist keineswegs erstaunlich, wenn man bedenkt,
dass diese Befragung fast drei Jahre nach der Tat erfolgte. Als weiteres
Realkennzeichen kann etwa die Aussage des Zeugen D.___ anlässlich der
Hauptverhandlung genannt werden, er wäre besser gleich nachschauen gegangen,
habe aber Respekt gehabt (Selbstbelastung, Schildern von Gefühlen).
Auch C.___ schilderte ihre Beobachtungen
anlässlich der zeitnahen polizeilichen Befragung mit zahlreichen Details, für
den Kernsachverhalt nicht notwendigen Nebensächlichkeiten und speziellen Wahrnehmungen:
Der Beschuldigte sei mehrere Minuten auf und ab gelaufen. Sie hätten ihm
zugeschaut, weil das so auffällig komisch gewesen sei. Er habe einen Schirm am
Rücken angehängt gehabt. Er habe etwas in der Hand gehalten, das wie ein
Schlüssel ausgesehen habe. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz schilderte
die Zeugin ihre Beobachtungen im Wesentlichen gleich, ohne bestehende
Unsicherheiten, welche aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten waren, zu verbergen
(bspw. sie wisse nicht mehr, mit welcher Hand der Beschuldigte aktiv geworden
sei).
Beide Zeugen schilderten, die Sicht auf
das Fahrzeug sei gut gewesen, der Tatort sei durch eine Strassenlampe
beleuchtet gewesen und eine Verwechslung, etwa mit Herrn E.___, könnten sie
ausschliessen. Beide Zeugen gaben die Distanz von ihrem Küchenfenster zum
Standort des beschädigten Autos mit etwa 10 – 15 Meter an. Dass die beiden
Zeugen nicht mehr sicher waren, ob sie beide von Anfang an am Küchenfenster
gestanden seien, oder einer den anderen gerufen habe, kann als nebensächlich
angesehen werden. Klar ist, dass sich aus den Aussagen beider Zeugen
erschliesst, dass beide den Vorfall mitbekommen hatten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten
beide Zeugen ihre bereits getätigten Aussagen.
C.___ gab zusammengefasst zu Protokoll,
sie könne sich an die Bewegung mit dem Kreuz erinnern. Wenn sie nicht sicher
gewesen wäre, dass es dieser Mann (der Beschuldigte) gewesen sei, wäre sie nie
zur Polizei gegangen. Weil es dann jemand Unbekanntes gewesen wäre. Die Distanz
zum Auto habe etwa 10 bis 12 Meter betragen. Sie habe es gut gesehen, weil es
dort, wo das Auto gestanden sei, eine Strassenlampe habe. Das Auto sei vis-à-vis
gestanden. Sie habe den Mann (den Beschuldigten) gekannt, weil er vis-à-vis gewohnt
habe. Sie habe ihn schon viel gesehen, sei es auf dem Balkon, beim Laufen, sie
habe ihn fast jeden Tag gesehen. Darum wisse sie auch genau, dass er es gewesen
sei. Herrn E.___ kenne sie auch, weil sie beruflich längere Zeit mit ihm zu tun
gehabt habe, sie kenne den sehr gut. Die beiden Männer sähen sich nicht
ähnlich. Eine Verwechslung schliesse sie zu 100 % aus. Es sei nicht möglich, dass
dies auch ein Anderer gemacht habe, weil sie gesehen habe, wie der Beschuldigte
am Auto manipuliert habe.
D.___ sagte zusammengefasst aus, sie
hätten zum Fenster hinausgeschaut und gesehen, wie er (der Beschuldigte) immer
auf und ab gegangen sei und Handbewegungen gemacht habe. Er habe ihn vom Sehen
her gekannt, den Namen wisse er nicht, den habe er nie gewusst. Eine
Verwechslung könne er wirklich ausschliessen. Herrn E.___ kenne er auch. Eine
Verwechslung mit ihm könne er 100%ig ausschliessen. Der Beschuldigte habe eine
Handbewegung gemacht wie ein Kreuz. Er, der Zeuge, hätte dann gerade nach unten
gehen und ihn stellen sollen. Er sei am anderen Tag gegangen und habe es
gesehen. Das Auto sei klar sichtbar unter der Strassenlampe gestanden. Sonst
hätte er es nicht gesehen. Die Distanz habe er mit einer Schnur gestern noch
nachgemessen Es seien genau 15 Meter. Ihr Fenster sei gegenüber. Besser könne man
es nicht sehen.
4.
Der Beschuldigte bestreitet wie
bereits erwähnt den Vorhalt und glaubt an eine Verschwörung seiner
Nachbarschaft gegen ihn. Er sei zufolge zu hohen Blutdrucks an diesem Abend in
seiner Wohnung im Bett gelegen. Auf die Frage, ob dies jemand bezeugen könnte,
gab er dann aber an, seine Frau wolle nicht vor Gericht aussagen, was doch
einigermassen seltsam anmutet.
5.
Alles in allem muss der dem
Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt aufgrund der sehr glaubhaften
Zeugenaussagen und der zudem eher vagen und wenig überzeugenden Aussagen des
Beschuldigten als zweifellos erstellt erachtet werden. Die Zeugen erschienen vor
dem Berufungsgericht als sehr glaubwürdig. Daran ändert auch – entgegen der
Verteidigung – der Umstand nichts, dass der Beschuldigte tatsächlich an zu
hohem Blutdruck leidet und aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Rückenprobleme
hat. Beides hindert ihn nicht daran, seine Wohnung zu verlassen. Auch die
weiteren Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht. So ist zwar tatsächlich
kein Motiv für die Tat des Beschuldigten ersichtlich. Dies ist jedoch nicht
geeignet, die klaren Zeugenaussagen zu widerlegen. Aus den Aussagen des
Beschuldigten wird ersichtlich, dass er dazu neigt, davon auszugehen, die ganze
Nachbarschaft habe sich gegen ihn verschworen. Er ist wegen psychischer
Probleme seit dem 18. Juni 2012 in spezialärztlicher Behandlung. Es ist daher
durchaus vorstellbar, dass er sich auch von H.___ in irgendeiner Art und Weise
«verfolgt» fühlte oder allenfalls davon ausging, das Auto gehöre jemandem
anderem. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Widersprüche hinsichtlich
der Zeugenaussagen, ob die Zeugen damals im 3. oder 4. Stock gewohnt hätten,
sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, zumal die Zeugen
tatsächlich irgendwann einmal die Wohnung wechselten und ihre Zeugenaussage vor
Vorinstanz wie erwähnt fast drei Jahre nach der Tat stattfand. Auch die
Hinweise der Verteidigung, die Distanz könne nicht stimmen, und der Tatort sei
nicht gut ausgeleuchtet gewesen, sind durch nichts belegt. Selbst wenn die
Distanz mehr als 15 Meter betragen hätte, schliesst das keinesfalls aus, dass
die Zeugen die von ihnen geschilderten Beobachtungen hätten machen können. Dass
sich Zeugen im Schätzen von Distanzen mitunter irren, da das Schätzen von
Distanzen ohnehin schwierig ist, ist gerichtsnotorisch. Zudem ist festzuhalten,
dass D.___ anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung ausgesagt hat, er habe
die Distanz mit einer Schnur nachgemessen, es seien 15 Meter.
Dass es am Tatabend, wie die
Verteidigung geltend macht, kalt gewesen sein soll, schliesst nicht aus, dass
der Beschuldigte mit einem Polohemd hin und her lief, wurde das Verhalten des
Beschuldigten durch die Zeugen ja übereinstimmend als ohnehin seltsam, resp.
auffällig beschrieben. Dazu würde auch eine dem Wetter nicht angepasste
Kleidung durchaus passen. Weiter stellt der Hinweis der Verteidigung, der
Beschuldigte trage seinen Schlüssel immer in einem Lederetui, wiederum eine
reine Behauptung dar, die nicht ausschliesst, dass er zur Tatzeit einen
Schlüssel mit einem «Bändeli» mit sich trug. Zudem gab der Beschuldigte an, der
«grosse» Bund befinde sich in einem Lederetui (AS 112). Eine von der
Verteidigung monierte Verwechslung mit Herrn E.___, den sie seit Jahren
kannten, schlossen beide Zeugen schliesslich klar aus. Es ist kein Hinweis
erkennbar, weshalb die beiden Zeugen eine strafbare Falschaussage machen
sollten, kannten sie doch weder das Tatobjekt noch dessen Halterin.
Zusammenfassend ist der im Strafbefehl
vom 19. Februar 2018, der als Anklageschrift dient, aufgeführte Sachverhalt
aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der sich in den Akten befindenden
objektiven Beweise als erstellt zu erachten und kann der rechtlichen
Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
IV. Rechtliche Würdigung
Die von der Vorinstanz vorgenommene
rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann
vollumfänglich auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Regeln der
Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
Richtigerweise ging die Vorinstanz angesichts des eher geringen Schadens von
einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Mit Blick auf die Art und Weise
der Tatausführung muss das Zerkratzen eines fremden Fahrzeuges indes als doch
einigermassen perfid und verwerflich bezeichnet werden. Von einer ganz spontanen
Tat kann nicht ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem
Vorsatz auszugehen. Das Motiv des Beschuldigten ist unklar. Klar ist indes,
dass er das Fahrzeug der Geschädigten ohne nachvollziehbaren Grund, aus purer
Boshaftigkeit beschädigt hat. Dabei wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen,
dies zu unterlassen. Die von der Vorinstanz verhängte Einsatzstrafe von 50
Tagessätzen zur Abgeltung des Tatverschuldens erscheint gerechtfertigt und ist
zu bestätigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden auf S. 17
des vorinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegt. Sie sind im Rahmen der
Strafzumessung als neutral zu gewichten. Zu Recht konstatierte die Vorinstanz
auch eine doch recht massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes, was die
Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Zur Tagessatzhöhe: Der Beschuldigte
verdient inkl. Ergänzungsleistung CHF 81'757.00, monatlich somit CHF
6'813.00. Unter Berücksichtigung des minimalen Pauschalabzugs von 20 % und 15 %
für die Ehefrau sowie 27 % für die beiden Kinder zusammen ergäbe sich eine
Tagessatzhöhe von CHF 100.00. Das Verschlechterungsverbot gilt bei der
Tagessatzhöhe nicht absolut. Da sich aber bei der finanziellen Situation des
Beschuldigten soweit ersichtlich nichts geändert hat, hat es bei den von der
Vorinstanz festgesetzten CHF 50.00 zu bleiben.
Zu bestätigen ist auch die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
VI. Kosten und Entschädigung
1.
Die Vorinstanz hat zwar zurecht
ausgeführt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3.
November 2017, mit welcher dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet
worden war, in Rechtskraft erwachsen ist. Indessen wurde das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen üblen Nachrede
erst mit Verfügung vom 10. Januar 2020 eingestellt, nachdem die Parteien mit
Verfügung vom 23. Dezember 2019 auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung
hingewiesen worden waren. Der private Verteidiger musste sich daher mit diesem
Vorwurf zumindest bis zum 23. Dezember 2019 (mithin bis drei Wochen vor der
Hauptverhandlung) noch auseinandersetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass gegen den Strafbefehl, der den Vorhalt der mehrfachen üblen Nachrede noch
enthielt, Einsprache erhoben worden war, das Verfahren am 21. März 2018 ans
Gericht überwiesen wurde und vor der Verfahrenseinstellung insgesamt dreimal
zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung
von pauschal CHF 1'350.00 als angemessen (aufgrund der nicht im Einzelnen
zuzuordnenden Aufwendungen rechtfertigt sich eine Pauschale, d.h. 5 Stunden zu
je CHF 250.00, plus MwSt., aufgerundet CHF 1'350.00).
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz
geht ein Drittel zu Lasten des Staates, d.h. CHF 400.00. Der Beschuldigte hat
somit CHF 800.00 zu bezahlen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (eine Kostenausscheidung
zufolge des ganz marginalen Obsiegens hinsichtlich der Parteientschädigung und
der Kosten vor erster Instanz erscheint nicht angebracht). Die Kosten betragen
bei einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 total CHF 1'650.00. Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
3.
Die vom Staat Solothurn an den
Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'350.00 ist mit dem
von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteil aus erster Instanz (CHF 800.00) und
den von ihm in vollem Umfang zu bezahlenden Kosten zweiter Instanz (CHF
1'650.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 1'100.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung der Art. 144
Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 14. Januar
2020 wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. A.___ hat sich der Sachbeschädigung,
begangen am 22. März 2017, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren ist A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF
1'350.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn (vgl. nachfolgend
Ziff. 8).
5. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'200.00 im Umfang von zwei
Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 800.00. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates
(vgl. nachfolgend Ziff. 8).
6. Für das obergerichtliche Verfahren ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 1'650.00, zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 8).
8. Die vom Staat Solothurn an A.___ zu
bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'350.00 ist mit dem von ihm zu
bezahlenden Gerichtskostenanteil aus erster Instanz (CHF 800.00) und den von
ihm in vollem Umfang zu bezahlenden Kosten zweiter Instanz (CHF 1'650.00) zu
verrechnen. A.___ hat somit noch CHF 1'100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_2018/2021 vom 29. Juni
2022 bestätigt.