Lexipedia

Entscheid

STBER.2020.23

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch - Neubeurteilung Strafzumessung

22. September 2020Deutsch36 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Advokatin

Pia

Gössi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei,

Hausfriedensbruch - Neubeurteilung Strafzumessung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 28. Februar 2019 fällte die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:

1.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1

des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls

(Anklageziffern A.1.2 und A.1.4) freigesprochen wurde.

Erwägungen

2.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2

des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl

(Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6 und A.1.10)

freigesprochen wurde.

3.

Der Beschuldigte B.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbs- und

teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar

2012.

bis 16. Mai 2012 (Anklageziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11)

4.

Der Beschuldigte C.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbs- und

teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar

2012.

bis 1. Mai 2012 (Anklageziffern B.1.1 bis B.1.7)

5.

Der Beschuldigte A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen Gehilfenschaft

zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012

(Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und A.1.11)

-

der mehrfachen Hehlerei,

begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012

(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8

und A.1.9)

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer

A.1.11)

6.

Der Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen wird angerechnet.

7.

Der Beschuldigte C.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird angerechnet.

8.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird angerechnet.

9.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen

Urteils auf die Anträge betreffend Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit

Strafverfügung vom 3. März 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs

(40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00) und des dem

Beschuldigten 3 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

19.

April 2011 bedingt gewährten Strafvollzugs (10 Tagessätze Geldstrafe

zu je CHF 110.00) nicht eingetreten worden ist.

10.

Es wird

festgestellt, dass die Privatklägerin D.___ AG gemäss rechtskräftiger Ziffer 10

des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegen

den Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

11.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen

Urteils der Antrag der Privatklägerin D.___ AG auf Zusprechung einer

Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten 3 auf den Zivilweg

verwiesen worden ist.

12.

Es wird festgestellt,

dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen

Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___,

Advokat Matthias Aeberli, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 12'546.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch

den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'291.45

(= 90% von CHF 12'546.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten 1 zulassen.

13.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 9'986.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde,

zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 4'248.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 2 zulassen.

14.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'258.60

(= 90% von CHF 5'842.90) während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'360.45, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 zulassen.

15.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat Matthias Aeberli,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'882.80 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,

somit CHF 2'912.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten B.___ erlauben.

16.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'047.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,

somit CHF 3'035.25, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten C.___ im Umfang von CHF 1'282.35

(resultierend aus 75% der Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von

CHF 5'756.80 bei einem Stundenansatz von CHF 260.00, wobei der

Differenzbetrag CHF 1'709.80 ausmacht), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten C.___ erlauben.

17.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 933.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 90%, somit CHF 840.20, sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen

amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von

CHF 969.50 (resultierend aus 90% der Differenz zum vollen Honorar in der

Höhe CHF 2’010.80 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, wobei der

Differenzbetrag CHF 1'077.25 ausmacht).

18.

Dem Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen.

19.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 21'984.35 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 18'000.00 und CHF 3’984.35 Auslagen) werden den

Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

-

Dem Beschuldigten B.___ im

Betrag von CHF 8'323.95

-

Dem Beschuldigten C.___ im

Betrag von CHF 7’337.95

-

Dem Beschuldigten A.___ im

Betrag von CHF 5'122.45

Der Rest geht endgültig zu

Lasten des Staates.

20.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 10'310.00 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 10'000.00 und CHF 310.00 Auslagen) werden den

Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

-

Dem Beschuldigten B.___ im

Betrag von CHF 2'577.50

-

Dem Beschuldigten C.___ im

Betrag von CHF 2'577.50

-

Dem Beschuldigten A.___ im

Betrag von CHF 3'093.00

Der Rest geht endgültig zu

Lasten des Staates.

21.

Die dem

Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'093.00 werden

mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 778.60

verrechnet, so dass er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2’314.40 zu

bezahlen hat.

2.

Der Beschuldigte A.___, vertreten

durch Advokatin Pia Gössi, erhob am 23. Mai 2019 (Datum Poststempel)

Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und stellte

folgende Anträge:

1.

In Gutheissung der

Beschwerde seien Ziff. 5 in Bezug auf die Schuldsprüche der mehrfachen

Hehlerei (Anklageziffer C.2) und der Gehilfenschaft zum Diebstahl begangen am

18.

April 2012, Ziff. 8, Ziff. 14 bezüglich des

Rückforderungsanspruchs und des Nachzahlungsanspruchs, Ziff. 17,

Ziff. 18, Ziff. 19, Ziff. 20 und Ziff. 21 des Urteils vom

28.

Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Solothurn (STBER.2017.78)

aufzuheben und es sei/seien

a.

Herr A.___ vom

Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl begangen am 18. April 2012

(Anklageziffer C.1 i.V.m. A.1.8.) freizusprechen;

b.

Herr A.___

vollumfänglich vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer C.2) freizusprechen;

c.

Herr A.___ wegen

Gehilfenschaft zum Diebstahl und Hausfriedensbruch begangen am 15. Mai

2012.

(Anklageziffer C.1 und C.3 i.V.m. A.1.11) zu einer bedingten Geldstrafe

von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahre,

zu verurteilen;

d.

Die Verfahrenskosten

und die Kosten der amtlichen und der freigewählten Verteidigung seien sowohl

für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren zu höchsten 10%

dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Eventualiter sei das

Urteil vom 28. Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Solothurn

aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Der Beschuldigte A.___ liess vor Bundesgericht

einerseits geltend machen, zwischen der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der

Hehlerei bestehe keine Realkonkurrenz. Ausserdem werde der Anklagegrundsatz

verletzt, weil die Hehlereihandlungen in der Anklageschrift zeitlich, örtlich

und inhaltlich zu wenig genau umgrenzt worden seien. Schliesslich kritisierte

der Beschuldigte A.___, das Berufungsgericht habe für alle Delikte gestützt auf

das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung, somit ohne Beurteilung der Einzeldelikte,

eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

3.

Die beiden Beschuldigten C.___ und B.___

sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten darauf, das Urteil an das Bundesgericht

weiterzuziehen. Bezüglich die Beschuldigten C.___ und B.___ erwuchs das Urteil

per 28. Februar 2019 in Rechtskraft (vgl. Verfügung vom 25. Juni

2020). Die Strafkammer des Obergerichts reichte am 6. Februar 2020 ihre

Vernehmlassung an das Bundesgericht ein.

4.

Die strafrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts hiess die Beschwerde des Beschuldigten A.___ mit Urteil vom

11.

März 2020 (BGer 6B_619/2019) teilweise gut und wies die Sache zur

neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurück. Konkret

hielt das Bundesgericht fest, die Rüge des Beschuldigten A.___, er sei zu

Unrecht sowohl wegen Hehlerei als auch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl

verurteilt worden, sei unberechtigt. Es führte aus, der Beschuldigte habe durch

voneinander unabhängige Handlungen die Tatbestände der Gehilfenschaft zum

Diebstahl und der Hehlerei begangen. Indem er zuerst als Gehilfe die Vortat

gefördert und danach an der Beute Hehlerei begangen habe, müsse er für beide

Tatbestände bestraft werden. Das Obergericht habe den Beschuldigten A.___ zu

Recht wegen Verübung beider Tatbestände, begangen in Realkonkurrenz, schuldig

gesprochen (E. 1). Ebenso wies das Bundesgericht das Argument des Beschuldigten

A.___, die Anklageschrift sei zu wenig bestimmt und verletze das

Anklageprinzip, zurück. In Bezug auf die Strafzumessung entschied jedoch das

Bundesgericht, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht die

vom Bundesgericht entwickelte Methodik zur Gesamtstrafenbildung nach

Art. 49 Abs. 1 StGB befolgt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

5.

In der Folge führte die Strafkammer

des Obergerichts die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer STBER.2020.23 im

Neubeurteilungsverfahren weiter. Mit Verfügung vom 27. April 2010 ordnete der

Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an und setzte der

Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung schriftlich begründeter Anträge zur

Strafzumessung. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn folgende Anträge im

Neubeurteilungsverfahren:

1.

A.___ sei zu einer

bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 100.00 zu verurteilen,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2.

Die Verfahrenskosten

seien A.___ aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer

Stellungnahme zunächst Ausführungen, weshalb vorliegend eine Geldstrafe und nicht

mehr eine Freiheitsstrafe (wie dies im ersten Berufungsentscheid STBER.2017.78

ausgefällt worden war) auszusprechen sei. Sie argumentierte, die einzelnen Taten

seien aufgrund der jeweiligen Tatschwere mit Strafen unter 360 Einheiten zu sanktionieren.

Dadurch werde die zum Tatzeitpunkt geltende Obergrenze für Geldstrafen von 360

Tagessätzen nicht überschritten. Es gebe auch keine spezialpräventiven Aspekte,

die für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprächen. Folglich sei eine

Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Bezug auf die Höhe

der Geldstrafe vertrat die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Geldstrafe sei

auf 360 Tagessätze festzusetzen. Vorliegend sei das alte Recht milder, weil

nach altem Recht für alle Taten eine Geldstrafe ausgefällt werden könne. Nach

neuem Recht hingegen müsse mindestens die schwerste Hehlereihandlung mit einer Freiheitsstrafe

sanktioniert werden, weil 180 Einheiten nicht verschuldensangemessen seien

und nach neuem Recht kurze Freiheitsstrafen zulässig seien. Dies führe dazu,

dass der Beschuldigte A.___ nach neuem Recht mit einer Freiheitsstrafe und

zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft würde, weshalb das neue Recht nicht

das mildere sei.

6.

Der Beschuldigte A.___ liess am

13.

Juli 2020 aktuelle Belege zu seinen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen einreichen. Innert erstreckter Frist reichte Advokatin

Pia Gössi ihre Honorarnote ein und stellte für den Beschuldigten A.___ am

6.

August 2020 folgende Anträge:

1.

A.___ sei zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Der Beschuldigte A.___ vertrat in seiner

Stellungnahme die Auffassung, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_619/2019

vom 11. März 2020 in E. 3.4 klar gemacht, dass aufgrund der am

1.

Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die auszufällende

Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen dürfe. Dieses Höchstmass sei

vorliegend bindend, selbst wenn dies zu einem unbilligen Ergebnis führe.

In der Eventualbegründung wurde seitens

des Beschuldigten A.___ vorgebracht, vorliegend sei das neue Recht im Hinblick

auf das Höchstmass der Tagessätze günstiger. Konkret wurde argumentiert,

bereits die Erstinstanz habe für die schwerste Hehlereihandlung vom 1. Mai

2012.

eine Strafe von 210 Einheiten veranschlagt. Das Berufungsgericht hingegen

habe in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht nicht überzeugend begründet,

weshalb 240 Strafeinheiten angemessen seien. Die Erstinstanz habe sich

allerdings ausführlich und einlässlich mit der Tat auseinandergesetzt. Es sei nicht

einzusehen, weshalb das Berufungsgericht im Gegensatz zur ersten Instanz für

dasselbe Delikt eine um 30 Einheiten höhere Einsatzstrafe als

verschuldensangemessen erachte. Folglich müsse es bei den

210.

Strafeinheiten für die schwerste Hehlereihandlung bleiben.

Zudem argumentierte der Beschuldigte A.___,

es sei ein höherer Rabatt aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

gewähren: Weil das Verfahren bis zu seinem definitiven Abschluss nochmals zwei

Jahre länger gedauert habe als im Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts

vom Februar 2019, sei der Rabatt von 20% auf 25% zu erhöhen. Die Einsatzstrafe

von 210 Einheiten sei deshalb auf 157 Einheiten zu reduzieren. Selbst wenn

der Rabatt lediglich 20% betrage, ergebe dies eine Einsatzstrafe von

168.

Strafeinheiten. Daraus folge, dass auch nach neuem Recht für das

schwerste Delikt eine Geldstrafe zu verhängen sei.

Subeventualiter wurde argumentiert, auch

bei einer Veranschlagung von 240 Einheiten sei das neue Recht das mildere,

weil der Rabatt von 25% aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen führe. Auch bei dieser Betrachtungsweise

sei das neue Recht die lex mitior. Damit liege das Höchstmass bei

180.

Tagessätzen Geldstrafe. Angesichts seiner knappen finanziellen

Verhältnisse sei die Tagessatzhöhe auf maximal CHF 50.00 festzusetzen.

7.

Die Stellungnahme samt Honorarnote von

Advokatin Gössi wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. August

2020.

zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif.

8.1

In Rechtskraft erwachsen sind sämtliche

Ziffern, welche den Beschuldigten C.___ betreffen (Ziffern 4, 7, 9, 13,

16, 19, 20).

8.2

In Rechtskraft erwachsen sind

sämtliche Ziffern, welche den Beschuldigten B.___ betreffen (Ziffern 1, 3,

6, 12, 15, 19, 20).

8.3

In Rechtskraft erwachsen sind weiter

folgende Ziffern, die den Beschuldigten A.___ betreffen und welche angefochten

oder vom Bundesgericht bestätigt wurden: Ziffern 2, 5, 9, 10, 11 sowie 14 und

17.

in Bezug auf die Höhe der Entschädigungen der ehemaligen amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___.

8.4

Noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind

Dispositiv

demnach folgende Ziffern, welche den Beschuldigten A.___ betreffen:

-

Ziffer 8: Bestrafung des

Beschuldigten A.___;

-

Ziffern 14 und 17 in Bezug

auf den Rückforderungsanspruch des Staates;

-

Ziffer 18:

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren;

-

Ziffer 19: Auflage der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten A.___;

-

Ziffer 20: Auflage der

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in Bezug auf den

Beschuldigten A.___;

-

Ziffer 21: Verrechnung der

Parteientschädigung des Beschuldigten A.___ mit den ihm auferlegten

Verfahrenskosten.

9. Es ist somit im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren eine Strafzumessung für den Beschuldigten A.___ für

folgende Schuldsprüche gemäss Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts vom

28. Februar 2019 vorzunehmen:

-

der mehrfachen Hehlerei,

begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012

(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8

und A.1.9)

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am

15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und

A.1.11)

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer

A.1.11)

Ausserdem sind die Kostenfolgen für den

Beschuldigten A.___ neu zu beurteilen. Für die entsprechend festgestellten

Sachverhalte und rechtliche Würdigung wird auf das Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 sowie auf das Urteil des Obergerichts

Solothurn vom 28. Februar 2019 verwiesen.

II. Strafzumessung

A. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Seit dem 1. Januar 2018 ist das

revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der

Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten vor Inkrafttreten des neuen Rechts.

Gemäss dem geltenden Prinzip der «lex mitior» ist das neue Recht in dieser

Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist

(Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die

konkrete Methode angewendet. Die Frage, ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, ist daher in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen.

1.2 Während nach altem Recht die

Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war (aArt. 34

Abs. 1 StGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu

180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht

war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig (aArt. 41

Abs. 1 StGB), während mit der Revision die Möglichkeit von kurzen (bedingten

oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBl 2012 4712 ff.).

2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts

wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für

ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung und so weiter.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue

gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen

mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

2.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine

Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede

einzelne Tat zu begründen, welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist

und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die

sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser

Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; 144 IV 217 E. 3.5.3). Gemäss

Bundesgericht ist zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen

Strafrahmens eine Einzelstrafe festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann –

soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls

zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.

Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat

festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für

die übrigen Einzelstrafen unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu

erhöhen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4). Diese Vorgehensweise

ist gemäss Bundesgericht zu beachten, selbst wenn es zu unbilligen Ergebnissen

führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4 in fine; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, E. 3.6). Das Bundesgericht hielt explizit fest, ein

unbilliges Ergebnis sei hinzunehmen und ein ergebnisorientiertes Abweichen vom

Willen des Gesetzgebers und des Wortlautes von Art. 49 StGB sei nicht

gerechtfertigt.

B. Konkrete Strafzumessung unter

Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts

1. Wahl der Sanktionsart

Der Beschuldigte A.___ ist wegen

mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfacher Hehlerei und einfachen

Hausfriedensbruchs zu verurteilen. Er hat zweimal Gehilfenschaft geleistet zu

den Diebstählen der beiden anderen Beschuldigten und hat ihnen als Hehler in

fünf Fällen das Diebesgut abgekauft und weiterveräussert. Zudem hat er sich

einmal beim Befahren des Firmengeländes der Geschädigten des Hausfriedensbruchs

schuldig gemacht.

Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt

wird, ist vorliegend für keine der vorgehaltenen Tathandlungen eine Strafe von

mehr als 360 Einheiten auszufällen. Da der Beschuldigte nicht einschlägig

vorbestraft ist, gibt es keine spezialpräventionsrechtlichen Gründe, welche für

die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Es kann somit für

sämtliche Delikte eine Geldstrafe ausgefällt werden.

2. Bestimmung des schwersten Delikts:

Hehlerei beim Diebstahl gemäss Anklageschrift A.1.9

Ausgangspunkt für die konkrete

Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist dies die Hehlerei beim

Diebstahl gemäss Anklageschrift (nachfolgend AKS) 1.1.9, begangen am

1. Mai 2012, in der Zeit zwischen 22:03 und 22:36 Uhr, indem die

Beschuldigten B.___ und C.___ ein Kupferseil (Cu-Seil Kupfer CU-SL-G 35,

19x1,79) à 3‘535 kg im Wert von CHF 30‘322.00 bei der Geschädigten D.___ AG entwendeten.

Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe von einem Tag bis Freiheitsstrafe bis zu 5

Jahren (Art. 160 Abs. 1 StGB).

Zur objektiven Tatschwere ist

festzuhalten, dass der Wert des gehehlten Deliktsguts nicht mehr gering war.

Der Beschuldigte nahm Diebesgut von rund CHF 30'000.00 entgegen,

entschädigte hingegen den Beschuldigten B.___ mit lediglich CHF 5‘500.00

bis CHF 6‘000.00 und profitierte damit mit einem Betrag von rund

CHF 24'000.00. Der Beschuldigte hat folglich wesentlich von dieser

Hehlerei profitiert. Sodann stellt die Art und das hohe Gewicht des Deliktsguts

einige Anforderungen an den Hehler. Das Deliktsgut als solches konnte kaum an

gutgläubige Dritte weiterverkauft werden. Ausserdem waren die Diebstahlsdelikte

der beiden anderen Beschuldigten ohne die vom Beschuldigten A.___ gebotene

Möglichkeit, das Deliktsgut weiter zu veräussern, kaum denkbar gewesen.

In subjektiver Sicht ist hervorzuheben,

dass der Beschuldigte bezüglich der von bekannter Täterschaft übernommenen

Hehlerware mit direktem Vorsatz handelte. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen,

dass er die volle Entscheidungsfreiheit besass und aus rein finanziellen und

mithin egoistischen Beweggründen handelte, wobei ein finanzielles Motiv für

sein deliktisches Handeln auf der Hand liegt. Das subjektive Tatverschulden

wirkt sich in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Damit kann insgesamt zufolge des nicht

sehr hohen Deliktsgutes auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich

geschlossen werden. Ausgehend von der für Hehlerei angedrohten Strafe von einer

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, erachtet das Gericht

vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten für

verschuldensangemessen.

3. Asperation

Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen

zur Abgeltung der übrigen Delikte.

3.1 Hehlerei des Deliktsguts aus dem

Diebstahl gemäss AKS A.1.1

Bei der Hehlerei des Deliktsguts aus dem

Diebstahl gemäss AKS A.1.1, bei welchem die Beschuldigten B.___ und C.___ bei

der Geschädigten D.___ AG zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom

25. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Spule mit Kupferlitze à 1’670

kg im Wert von CHF 17'388.00 entwendeten, erhielt der Beschuldigte B.___

beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 3'000.00. Davon gab er

dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 1'500.00.

Zur objektiven und subjektiven

Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen gemäss Ziff. 2 verwiesen werden.

Der Wert des Hehlergutes war mit CHF 17'388.00 jedoch nur rund halb so

hoch wie beim schwersten Delikt gemäss AKS 1.9. In subjektiver Hinsicht ist

auch hier von direktem Vorsatz auszugehen.

Es ist eine Strafe von 180

Strafeinheiten auszufällen. Gestützt auf das Asperationsprinzip erscheint eine

Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen.

3.2 Hehlerei des Deliktsguts aus dem

Diebstahl gemäss AKS A.1.6

Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.6

entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ am 3. April 2012, zwischen

19:38 bis 20:58 Uhr, bei der Geschädigten D.___ AG eine Spule mit Litzendraht à

1’630 kg im Wert von CHF 16'357.00. Der Beschuldigte A.___ übergab dem

Beschuldigten B.___ hierfür einen Betrag von CHF 3'000.00.

Zum Tatverschulden kann auf die

Erwägungen gemäss Ziff. 3.1 verwiesen werden. Der Wert des Hehlergutes war mit

CHF 16'357.00 vergleichbar mit dem Deliktsbetrag unter AKS A.1.1. Auch

hier war dem Beschuldigten klar, dass die Spule aus illegaler Herkunft stammte.

Dabei handelte er aus eigenem Antrieb und wiederum veranlassten ihn finanzielle

Motive zur Tat.

Es rechtfertigt sich eine Strafe von

180 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint eine Strafe

von 90 Einheiten angemessen.

3.3 Hehlerei des Deliktsguts aus dem

Diebstahl gemäss AKS A.1.3

Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.3

entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ in der Zeit vom 1. Dezember

2011 bis 29. Februar 2012 bei der Geschädigten D.___ AG eine Spule mit

Kupferlitze à 760 kg im Wert von CHF 7'633.00. Der Beschuldigte B.___

erhielt beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 800.00.

Davon gab er dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 400.00. Angesichts

des tieferen Wertes des Hehlergutes von CHF 7'633.00 und den sonst

gleichbleibenden Umständen betreffend das Tatverschulden ist eine Strafe von 120

Strafeinheiten auszufällen. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint eine

Strafe von 60 Einheiten angemessen.

3.4 Hehlerei des Deliktsguts aus dem

Diebstahl gemäss AKS A.1.8

Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.8

entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ am 18. April 2012, in der

Zeit zwischen 18:43 und 18:48 Uhr, bei der Geschädigten D.___ AG einen

Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 und Abfallrestkupfer im Wert von

ca. CHF 1'200.00. Der Beschuldigte B.___ erhielt beim Verkauf der Spule an

den Beschuldigten A.___ CHF 1'200.00. Davon gab er dem Beschuldigten C.___

für dessen Beteiligung CHF 600.00.

Auch hier kann auf die obigen Ausführungen

zur Tatschwere verwiesen werden. Wiederum ist angesichts der Art des

Deliktsguts von einem strukturierten, planmässigen Handeln auszugehen. Es ist

eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszufällen. Unter Berücksichtigung der

Asperation erscheint eine Strafe von 30 Einheiten angemessen.

3.5 Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss

AKS A.1.8

Nebst den Hehlereihandlungen ist der

Beschuldigte A.___ für die Gehilfenschaft zum Diebstahl zu bestrafen. Gemäss

AKS A.1.8 stellte der Beschuldigte A.___ den beiden anderen Beschuldigten am

18. April 2012 den Lieferwagen seines Vaters zur Verfügung, damit diese

einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 und Abfallrestkupfer im Wert

von ca. CHF 1'200.00 entwenden konnten.

Die Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss

AKS A.1.8 ist durch die Strafe für die Hehlereihandlungen weitgehend

abgegolten, weshalb die Strafe mit 30 Einheiten zu veranschlagen ist. Asperationsweise

führt dies zu einer Straferhöhung von 15 Strafeinheiten.

3.6 Hausfriedensbruch und Gehilfenschaft

zum Diebstahl gemäss AKS A.1.11

Bei der Gehilfenschaft zum Diebstahl

gemäss AKS A.1.11 stellte der Beschuldigte wiederum den Lieferwagen zur

Verfügung, so dass die Beschuldigten C.___ und B.___ ein Kupferseil à 2'135 kg

im Wert von CHF 18'773.00 sowie einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF

50.00 entwenden konnten. Der Beitrag des Beschuldigten fiel vergleichsweise

gering aus. Es ist von einem leichten Verschulden im unteren Bereich auszugehen.

Auch hier ist die Gehilfenschaft zum Diebstahl durch die Strafe für die

Hehlereihandlungen weitgehend abgegolten, weshalb auch vorliegend eine Strafe

von 30 Einheiten auszufällen ist. Asperationsweise ergibt dies eine Straferhöhung

von 15 Einheiten.

Sodann beging der Beschuldigte durch

sein Verhalten gleichzeitig einen Hausfriedensbruch. Er hielt sich am

15. Mai 2012, um ca. 23:50 Uhr, auf dem Firmengelände der D.___ AG gegen

deren Willen auf, als er mit dem weissen Lieferwagen seines Vaters den beiden

anderen Beschuldigten half, das Diebesgut abzutransportieren. Es handelte sich

um eine Geschäftsliegenschaft und der Beschuldigte hielt sich nur auf dem Areal

auf, ohne ein Gebäude zu betreten. Auch die Art und Weise, wie er sich Zutritt

verschaffte, deutet auf keine besondere kriminelle Energie hin, da er von den

anderen Beschuldigten, welche Mitarbeiter der Geschädigten waren, hineingelassen

wurde. Zwar handelte er mit direktem Vorsatz, aber es kann von einem sehr

leichten Verschulden gesprochen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische

Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten, was asperiert eine Straferhöhung von

15 Einheiten ergibt.

3.7 Zwischenfazit

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten ergibt sich somit eine (theoretische) Strafe von 525

Einheiten.

4. Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (US 37). Aus

der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine

strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat eine nicht

einschlägige Vorstrafe wegen Missbrauch von Schildern und Ausweisen vom

19. April 2011, wofür ihn die Staatsanwaltschaft Aargau mit einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf

eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft

hat. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die vorliegend

zu beurteilenden Delikte noch während laufender Probezeit begangen hat, was zu

einer Straferhöhung um 15 Strafeinheiten auf 540 führt.

5. Verletzung des Beschleunigungsgebots

Vorliegend ist in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz und der Verteidigung der langen Verfahrensdauer spezielles

Gewicht zu geben. Die vorgehaltenen Handlungen wurden in der Zeit von Ende

Oktober 2011 bis Mitte Mai 2012 verübt. Die Verhaftung des Beschuldigten

erfolgte am 20. Juni 2012 und erst rund vier Jahre später, am

15. April 2016, wurde Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil erging

am 29. Juni 2017, weshalb im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen

Urteils die Delikte über fünf Jahre zurücklagen. Das Verfahren war weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von grosser Komplexität. Das

Verfahren dauerte deshalb zu lange.

Ab Dezember 2017 wurde das Berufungsverfahren

STBER.2017.78 vor Obergericht geführt. Die Berufungsverhandlung fand zwar erst am

27. Februar 2019 statt, was aber als noch angemessen erscheint. Die schriftliche

Urteilsanzeige wurde am 4. März 2019 an die Parteien versendet. Das

schriftlich begründete Urteil wurde am 8. April 2019 der Post übergeben,

was vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres

Stand hält. Nachfolgend war das Verfahren vor Bundesgericht hängig und wurde

mit Urteil vom 11. März 2020 abgeschlossen. Ab April 2020 wurde das

Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23 vor Obergericht aufgenommen und mit dem

vorliegenden Urteil abgeschlossen. Das Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren

weist somit keine weiteren Verzögerungen auf. Insgesamt ist aber eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots festzustellen und im Dispositiv festzuhalten. Es

rechtfertigt sich eine Strafreduktion um knapp 20% von 540 auf 450

Strafeinheiten.

6. Fazit Strafzumessung

Gestützt auf die dargelegte Praxis des

Bundesgerichts (vgl. Ziff. A.2.2 hiervor) ist die Geldstrafe somit auf das

gesetzlich vorgesehene Mass von 360 Tagessätzen festzulegen.

7. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bildet das

Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich

erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Was gesetzlich geschuldet ist oder

dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden

Steuern, die Beiträge an die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung

sowie die notwendigen Berufsausalgen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2).

Der Beschuldigte ist verheiratet und

Vater von zwei schulpflichtigen Kindern. Er liess in seiner Stellungnahme vom

6. August 2020 ausführen, er erziele aktuell ein Nettoeinkommen von rund

CHF 3'500.00 (ohne Kinderzulagen). Er habe für zwei schulpflichtige Kinder

zu sorgen. Zwar sei seine Ehefrau auch erwerbstätig, aber sie erziele ein noch

tieferes Einkommen als er. Über namhaftes Vermögen verfüge er nicht.

Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie

folgt: Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 3‘500.00. Nach einem Pauschalabzug von 30%

(CHF 1'050.00) resultieren CHF 2'450.00. Für die beiden Kinder gelten

Unterstützungsabzüge von 27.5%, so dass der massgebliche Tagessatz auf abgerundet

CHF 50.00 festzusetzen wäre. Um einer knappen finanziellen Situation

Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem

Existenzminimum leben, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in dem Masse

herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den

Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der

Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar

erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vor dem Hintergrund der zweifellos

knappen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten A.___ ist die

Tagessatzhöhe deshalb auf CHF 30.00 festzusetzen.

8. Vollzug und Anrechnung

Untersuchungshaft

8.1 Mit dem Ausfällen einer Geldstrafe

sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs in

objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des

Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm der

bedingte Vollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu

gewähren.

8.2 Die drei Tage erstandene

Untersuchungshaft sind im Vollzugsfall an die Geldstrafe anzurechnen

(Art. 51 StGB).

9. Konkrete Strafzumessung unter

Anwendung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Rechts

Wie unter Ziff. B.1.2 dargelegt

wurde, erscheint für das schwerste Delikt eine Strafe von 210 Einheiten

verschuldensangemessen. Während nach altem Recht die Ausfällung einer

Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1

aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zulässig und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wurde wieder

eingeführt. Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer

Geldstrafen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen

als milder. Da bei Anwendung des neuen Rechts eine Freiheitsstrafe hätte

ausgesprochen werden müssen, ist das neue Recht nicht das mildere. Es bleibt

bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts.

III.

Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Die Frei- und Schuldsprüche bleiben

unverändert. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'122.45 sind entsprechend dem ersten

Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.

1.2 Entschädigung von Rechtsanwalt Müller

für das erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor Müller, wurde vom

Amtsgericht Olten-Gösgen für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und blieb

unangefochten. Gemäss Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils vom 28. Februar

2019 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf CHF 5'258.60 (= 90% von

CHF 5'842.90) festgelegt. Dieser ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren STBER.2017.78

2.1 Verfahrenskosten

Die Berufung ist – aus heutiger Sicht –

bezüglich des Strafmasses teilweise erfolgreich. Der Beschuldigte erzielt eine

mildere Sanktionsform und die Verbindungsbusse fällt weg. Aus diesem Grund

rechtfertigt es sich, dass er 80% der ihm im Berufungsverfahren STBER.2017.78

auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Kostenanteil des Beschuldigten

im Berufungsverfahren betrug 1/3 von CHF 10'310.00, somit CHF 3'436.65.

80% sind CHF 2'749.30. Der Beschuldigte hat folglich CHF 2'749.30 (= 80% von

CHF 3'436.65) zu tragen.

2.2 Entschädigung von Rechtsanwalt

Müller für das Berufungsverfahren STBER.2017.78

Die Entschädigung für Rechtsanwalt

Müller für das Berufungsverfahren legte das Obergericht im Urteil vom

28. Februar 2019 auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, was

unangefochten blieb. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist neu auf CHF 746.85

(= 80% von CHF 933.55) festzulegen. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch

hiess das Berufungsgericht einen Stundenansatz von CHF 230.00 gut, was bei

4.45 Stunden und Auslagen von CHF 63.40 sowie 8% Mehrwertsteuer

CHF 1'173.85 ergibt. Der Differenzbetrag zwischen dem vollen Honorar und

dem Honorar gemäss Gebührentarif beträgt CHF 240.30. Der Beschuldigte hat

neu 80% des Differenzbetrages, somit CHF 194.25 (= 80% von

CHF 240.30) zu tragen.

2.3 Parteientschädigung für das Berufungsverfahren

STBER.2017.78

Im Berufungsverfahren STBER.2017.78

wurden die Aufwendungen von Pia Gössi auf CHF 7'785.90 gekürzt. Davon

wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60

(= 10% von CHF 7'785.90) zugesprochen. Neu wird dem Beschuldigten eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'557.20 (20% von

CHF 7'785.90) zugesprochen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

3. Neubeurteilungsverfahren

STBER.2020.23

Die Kosten dieses Verfahrens hat der

Staat zu tragen, ebenso die Parteientschädigung an den Beschuldigten. Für das

vorliegende Neubeurteilungsverfahren reichte Advokatin Pia Gössi mit Eingabe

vom 6. August 2020 eine Honorarnote betreffend ihre anwaltlichen

Aufwendungen ein. Die darin aufgeführten Aufwendungen von insgesamt

CHF 2'031.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) erweisen sich als angemessen.

4. Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochenen

Parteientschädigungen von CHF 1'557.20 und CHF 2'031.10 werden mit dem ihm

auferlegten Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren von

CHF 5'122.45 und den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78

in der Höhe von CHF 2'749.30 verrechnet. Folglich hat er dem Staat noch

Verfahrenskosten von CHF 4'283.45 (Differenz zwischen CHF 7'871.75

und CHF 3'588.30) zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34

Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51,

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1, Art.

186 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 429

ff. StPO festgestellt und erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom

28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten C.___ in

Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 4, 7, 9, 13, 16, 19, 20.

2.

Es wird weiter

festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom

28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten B.___ in

Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 1, 3, 6, 12, 15, 19, 20.

3.

Der Beschuldigte A.___

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf

der Gehilfenschaft zum Diebstahl (AKS C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6

und A.1.10) freigesprochen.

4.

Der Beschuldigte A.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wie

folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am

15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und

A.1.11)

-

der mehrfachen Hehlerei,

begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012

(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8

und A.1.9)

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer

A.1.11)

5.

Zudem wird

festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom

28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten A.___ in

Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 9, 10 und 11. Ziffern 14 und 17 sind

in Bezug auf die Höhe der Entschädigungen des ehemaligen amtlichen Verteidigers

des Beschuldigten A.___ in Rechtskraft erwachsen.

6.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à je CHF 30.00,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

2 Jahren, wovon drei Tage durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

7.

Es wird festgestellt,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

8.1 Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 5'122.45 zu tragen.

8.2 Der in Dispositiv-Ziff. 14 des

Urteils vom 28. Februar 2019 festgesetzte Rückforderungsanspruch des

Staates in Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 5'258.60 (= 90% von

CHF 5'842.90) wird bestätigt.

9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

STBER.2017.78 werden dem Beschuldigten im Betrag von CHF 2'749.30 (= 80%

von CHF 3'436.65) auferlegt.

9.2 Der Rückforderungsanspruch des Staates

in Bezug auf die Entschädigung von Rechtsanwalt Viktor Müller für das

Berufungsverfahren STBER.2017.78 wird auf CHF 746.85 (= 80% von

CHF 933.55) festgelegt.

9.3 In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwalt Müller für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte

CHF 194.25 zu tragen (resultierend aus 80% der Differenz zum vollen

Honorar in der Höhe von CHF 1'173.85 bei einem Stundenansatz von

CHF 230.00, wobei der Differenzbetrag CHF 240.30 ausmacht).

9.4 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren

STBER.2017.78 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'557.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

10.1 Die

Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens STBER.2020.23 gehen zu Lasten

des Staates.

10.2 Für

das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23 wird dem Beschuldigten eine

Parteientschädigung von CHF 2'031.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen.

11. Die

dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 1'557.20 und

CHF 2'031.10 werden mit dem ihm auferlegten Verfahrenskosten aus dem

erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'122.45 und den Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in der Höhe von CHF 2'749.30 verrechnet,

so er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 4'283.45 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vize-Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Riechsteiner

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1293/2020 vom 31. März

2022 bestätigt.