STBER.2020.23
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch - Neubeurteilung Strafzumessung
22. September 2020Deutsch36 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Advokatin
Pia
Gössi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei,
Hausfriedensbruch - Neubeurteilung Strafzumessung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 28. Februar 2019 fällte die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:
1.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1
des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls
(Anklageziffern A.1.2 und A.1.4) freigesprochen wurde.
Erwägungen
2.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2
des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl
(Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6 und A.1.10)
freigesprochen wurde.
3.
Der Beschuldigte B.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbs- und
teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar
2012.
bis 16. Mai 2012 (Anklageziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11)
4.
Der Beschuldigte C.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbs- und
teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar
2012.
bis 1. Mai 2012 (Anklageziffern B.1.1 bis B.1.7)
5.
Der Beschuldigte A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen Gehilfenschaft
zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012
(Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und A.1.11)
-
der mehrfachen Hehlerei,
begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012
(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8
und A.1.9)
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer
A.1.11)
6.
Der Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen wird angerechnet.
7.
Der Beschuldigte C.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird angerechnet.
8.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird angerechnet.
9.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen
Urteils auf die Anträge betreffend Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit
Strafverfügung vom 3. März 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs
(40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00) und des dem
Beschuldigten 3 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
19.
April 2011 bedingt gewährten Strafvollzugs (10 Tagessätze Geldstrafe
zu je CHF 110.00) nicht eingetreten worden ist.
10.
Es wird
festgestellt, dass die Privatklägerin D.___ AG gemäss rechtskräftiger Ziffer 10
des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegen
den Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
11.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen
Urteils der Antrag der Privatklägerin D.___ AG auf Zusprechung einer
Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten 3 auf den Zivilweg
verwiesen worden ist.
12.
Es wird festgestellt,
dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen
Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___,
Advokat Matthias Aeberli, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 12'546.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch
den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'291.45
(= 90% von CHF 12'546.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten 1 zulassen.
13.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 9'986.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde,
zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 4'248.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 2 zulassen.
14.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'258.60
(= 90% von CHF 5'842.90) während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'360.45, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 zulassen.
15.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat Matthias Aeberli,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'882.80 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,
somit CHF 2'912.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten B.___ erlauben.
16.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'047.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,
somit CHF 3'035.25, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten C.___ im Umfang von CHF 1'282.35
(resultierend aus 75% der Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von
CHF 5'756.80 bei einem Stundenansatz von CHF 260.00, wobei der
Differenzbetrag CHF 1'709.80 ausmacht), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten C.___ erlauben.
17.
Die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 933.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 90%, somit CHF 840.20, sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen
amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von
CHF 969.50 (resultierend aus 90% der Differenz zum vollen Honorar in der
Höhe CHF 2’010.80 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, wobei der
Differenzbetrag CHF 1'077.25 ausmacht).
18.
Dem Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
19.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 21'984.35 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 18'000.00 und CHF 3’984.35 Auslagen) werden den
Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
-
Dem Beschuldigten B.___ im
Betrag von CHF 8'323.95
-
Dem Beschuldigten C.___ im
Betrag von CHF 7’337.95
-
Dem Beschuldigten A.___ im
Betrag von CHF 5'122.45
Der Rest geht endgültig zu
Lasten des Staates.
20.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 10'310.00 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 10'000.00 und CHF 310.00 Auslagen) werden den
Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
-
Dem Beschuldigten B.___ im
Betrag von CHF 2'577.50
-
Dem Beschuldigten C.___ im
Betrag von CHF 2'577.50
-
Dem Beschuldigten A.___ im
Betrag von CHF 3'093.00
Der Rest geht endgültig zu
Lasten des Staates.
21.
Die dem
Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'093.00 werden
mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 778.60
verrechnet, so dass er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2’314.40 zu
bezahlen hat.
2.
Der Beschuldigte A.___, vertreten
durch Advokatin Pia Gössi, erhob am 23. Mai 2019 (Datum Poststempel)
Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und stellte
folgende Anträge:
1.
In Gutheissung der
Beschwerde seien Ziff. 5 in Bezug auf die Schuldsprüche der mehrfachen
Hehlerei (Anklageziffer C.2) und der Gehilfenschaft zum Diebstahl begangen am
18.
April 2012, Ziff. 8, Ziff. 14 bezüglich des
Rückforderungsanspruchs und des Nachzahlungsanspruchs, Ziff. 17,
Ziff. 18, Ziff. 19, Ziff. 20 und Ziff. 21 des Urteils vom
28.
Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Solothurn (STBER.2017.78)
aufzuheben und es sei/seien
a.
Herr A.___ vom
Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl begangen am 18. April 2012
(Anklageziffer C.1 i.V.m. A.1.8.) freizusprechen;
b.
Herr A.___
vollumfänglich vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer C.2) freizusprechen;
c.
Herr A.___ wegen
Gehilfenschaft zum Diebstahl und Hausfriedensbruch begangen am 15. Mai
2012.
(Anklageziffer C.1 und C.3 i.V.m. A.1.11) zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahre,
zu verurteilen;
d.
Die Verfahrenskosten
und die Kosten der amtlichen und der freigewählten Verteidigung seien sowohl
für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren zu höchsten 10%
dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
Eventualiter sei das
Urteil vom 28. Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Solothurn
aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
Der Beschuldigte A.___ liess vor Bundesgericht
einerseits geltend machen, zwischen der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der
Hehlerei bestehe keine Realkonkurrenz. Ausserdem werde der Anklagegrundsatz
verletzt, weil die Hehlereihandlungen in der Anklageschrift zeitlich, örtlich
und inhaltlich zu wenig genau umgrenzt worden seien. Schliesslich kritisierte
der Beschuldigte A.___, das Berufungsgericht habe für alle Delikte gestützt auf
das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung, somit ohne Beurteilung der Einzeldelikte,
eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.
3.
Die beiden Beschuldigten C.___ und B.___
sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten darauf, das Urteil an das Bundesgericht
weiterzuziehen. Bezüglich die Beschuldigten C.___ und B.___ erwuchs das Urteil
per 28. Februar 2019 in Rechtskraft (vgl. Verfügung vom 25. Juni
2020). Die Strafkammer des Obergerichts reichte am 6. Februar 2020 ihre
Vernehmlassung an das Bundesgericht ein.
4.
Die strafrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts hiess die Beschwerde des Beschuldigten A.___ mit Urteil vom
11.
März 2020 (BGer 6B_619/2019) teilweise gut und wies die Sache zur
neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurück. Konkret
hielt das Bundesgericht fest, die Rüge des Beschuldigten A.___, er sei zu
Unrecht sowohl wegen Hehlerei als auch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl
verurteilt worden, sei unberechtigt. Es führte aus, der Beschuldigte habe durch
voneinander unabhängige Handlungen die Tatbestände der Gehilfenschaft zum
Diebstahl und der Hehlerei begangen. Indem er zuerst als Gehilfe die Vortat
gefördert und danach an der Beute Hehlerei begangen habe, müsse er für beide
Tatbestände bestraft werden. Das Obergericht habe den Beschuldigten A.___ zu
Recht wegen Verübung beider Tatbestände, begangen in Realkonkurrenz, schuldig
gesprochen (E. 1). Ebenso wies das Bundesgericht das Argument des Beschuldigten
A.___, die Anklageschrift sei zu wenig bestimmt und verletze das
Anklageprinzip, zurück. In Bezug auf die Strafzumessung entschied jedoch das
Bundesgericht, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht die
vom Bundesgericht entwickelte Methodik zur Gesamtstrafenbildung nach
Art. 49 Abs. 1 StGB befolgt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
5.
In der Folge führte die Strafkammer
des Obergerichts die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer STBER.2020.23 im
Neubeurteilungsverfahren weiter. Mit Verfügung vom 27. April 2010 ordnete der
Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an und setzte der
Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung schriftlich begründeter Anträge zur
Strafzumessung. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn folgende Anträge im
Neubeurteilungsverfahren:
1.
A.___ sei zu einer
bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 100.00 zu verurteilen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.
Die Verfahrenskosten
seien A.___ aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer
Stellungnahme zunächst Ausführungen, weshalb vorliegend eine Geldstrafe und nicht
mehr eine Freiheitsstrafe (wie dies im ersten Berufungsentscheid STBER.2017.78
ausgefällt worden war) auszusprechen sei. Sie argumentierte, die einzelnen Taten
seien aufgrund der jeweiligen Tatschwere mit Strafen unter 360 Einheiten zu sanktionieren.
Dadurch werde die zum Tatzeitpunkt geltende Obergrenze für Geldstrafen von 360
Tagessätzen nicht überschritten. Es gebe auch keine spezialpräventiven Aspekte,
die für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprächen. Folglich sei eine
Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Bezug auf die Höhe
der Geldstrafe vertrat die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Geldstrafe sei
auf 360 Tagessätze festzusetzen. Vorliegend sei das alte Recht milder, weil
nach altem Recht für alle Taten eine Geldstrafe ausgefällt werden könne. Nach
neuem Recht hingegen müsse mindestens die schwerste Hehlereihandlung mit einer Freiheitsstrafe
sanktioniert werden, weil 180 Einheiten nicht verschuldensangemessen seien
und nach neuem Recht kurze Freiheitsstrafen zulässig seien. Dies führe dazu,
dass der Beschuldigte A.___ nach neuem Recht mit einer Freiheitsstrafe und
zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft würde, weshalb das neue Recht nicht
das mildere sei.
6.
Der Beschuldigte A.___ liess am
13.
Juli 2020 aktuelle Belege zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen einreichen. Innert erstreckter Frist reichte Advokatin
Pia Gössi ihre Honorarnote ein und stellte für den Beschuldigten A.___ am
6.
August 2020 folgende Anträge:
1.
A.___ sei zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Der Beschuldigte A.___ vertrat in seiner
Stellungnahme die Auffassung, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_619/2019
vom 11. März 2020 in E. 3.4 klar gemacht, dass aufgrund der am
1.
Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die auszufällende
Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen dürfe. Dieses Höchstmass sei
vorliegend bindend, selbst wenn dies zu einem unbilligen Ergebnis führe.
In der Eventualbegründung wurde seitens
des Beschuldigten A.___ vorgebracht, vorliegend sei das neue Recht im Hinblick
auf das Höchstmass der Tagessätze günstiger. Konkret wurde argumentiert,
bereits die Erstinstanz habe für die schwerste Hehlereihandlung vom 1. Mai
2012.
eine Strafe von 210 Einheiten veranschlagt. Das Berufungsgericht hingegen
habe in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht nicht überzeugend begründet,
weshalb 240 Strafeinheiten angemessen seien. Die Erstinstanz habe sich
allerdings ausführlich und einlässlich mit der Tat auseinandergesetzt. Es sei nicht
einzusehen, weshalb das Berufungsgericht im Gegensatz zur ersten Instanz für
dasselbe Delikt eine um 30 Einheiten höhere Einsatzstrafe als
verschuldensangemessen erachte. Folglich müsse es bei den
210.
Strafeinheiten für die schwerste Hehlereihandlung bleiben.
Zudem argumentierte der Beschuldigte A.___,
es sei ein höherer Rabatt aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
gewähren: Weil das Verfahren bis zu seinem definitiven Abschluss nochmals zwei
Jahre länger gedauert habe als im Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts
vom Februar 2019, sei der Rabatt von 20% auf 25% zu erhöhen. Die Einsatzstrafe
von 210 Einheiten sei deshalb auf 157 Einheiten zu reduzieren. Selbst wenn
der Rabatt lediglich 20% betrage, ergebe dies eine Einsatzstrafe von
168.
Strafeinheiten. Daraus folge, dass auch nach neuem Recht für das
schwerste Delikt eine Geldstrafe zu verhängen sei.
Subeventualiter wurde argumentiert, auch
bei einer Veranschlagung von 240 Einheiten sei das neue Recht das mildere,
weil der Rabatt von 25% aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen führe. Auch bei dieser Betrachtungsweise
sei das neue Recht die lex mitior. Damit liege das Höchstmass bei
180.
Tagessätzen Geldstrafe. Angesichts seiner knappen finanziellen
Verhältnisse sei die Tagessatzhöhe auf maximal CHF 50.00 festzusetzen.
7.
Die Stellungnahme samt Honorarnote von
Advokatin Gössi wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. August
2020.
zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif.
8.1
In Rechtskraft erwachsen sind sämtliche
Ziffern, welche den Beschuldigten C.___ betreffen (Ziffern 4, 7, 9, 13,
16, 19, 20).
8.2
In Rechtskraft erwachsen sind
sämtliche Ziffern, welche den Beschuldigten B.___ betreffen (Ziffern 1, 3,
6, 12, 15, 19, 20).
8.3
In Rechtskraft erwachsen sind weiter
folgende Ziffern, die den Beschuldigten A.___ betreffen und welche angefochten
oder vom Bundesgericht bestätigt wurden: Ziffern 2, 5, 9, 10, 11 sowie 14 und
17.
in Bezug auf die Höhe der Entschädigungen der ehemaligen amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___.
8.4
Noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind
Dispositiv
demnach folgende Ziffern, welche den Beschuldigten A.___ betreffen:
-
Ziffer 8: Bestrafung des
Beschuldigten A.___;
-
Ziffern 14 und 17 in Bezug
auf den Rückforderungsanspruch des Staates;
-
Ziffer 18:
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren;
-
Ziffer 19: Auflage der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten A.___;
-
Ziffer 20: Auflage der
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in Bezug auf den
Beschuldigten A.___;
-
Ziffer 21: Verrechnung der
Parteientschädigung des Beschuldigten A.___ mit den ihm auferlegten
Verfahrenskosten.
9. Es ist somit im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren eine Strafzumessung für den Beschuldigten A.___ für
folgende Schuldsprüche gemäss Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts vom
28. Februar 2019 vorzunehmen:
-
der mehrfachen Hehlerei,
begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012
(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8
und A.1.9)
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am
15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und
A.1.11)
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer
A.1.11)
Ausserdem sind die Kostenfolgen für den
Beschuldigten A.___ neu zu beurteilen. Für die entsprechend festgestellten
Sachverhalte und rechtliche Würdigung wird auf das Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 sowie auf das Urteil des Obergerichts
Solothurn vom 28. Februar 2019 verwiesen.
II. Strafzumessung
A. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Seit dem 1. Januar 2018 ist das
revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der
Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten vor Inkrafttreten des neuen Rechts.
Gemäss dem geltenden Prinzip der «lex mitior» ist das neue Recht in dieser
Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist
(Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die
konkrete Methode angewendet. Die Frage, ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, ist daher in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen.
1.2 Während nach altem Recht die
Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war (aArt. 34
Abs. 1 StGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht
war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig (aArt. 41
Abs. 1 StGB), während mit der Revision die Möglichkeit von kurzen (bedingten
oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBl 2012 4712 ff.).
2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts
wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für
ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung und so weiter.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu
berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue
gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen
mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
2.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine
Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede
einzelne Tat zu begründen, welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist
und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die
sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser
Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; 144 IV 217 E. 3.5.3). Gemäss
Bundesgericht ist zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen
Strafrahmens eine Einzelstrafe festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann –
soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls
zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.
Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat
festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für
die übrigen Einzelstrafen unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4). Diese Vorgehensweise
ist gemäss Bundesgericht zu beachten, selbst wenn es zu unbilligen Ergebnissen
führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4 in fine; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, E. 3.6). Das Bundesgericht hielt explizit fest, ein
unbilliges Ergebnis sei hinzunehmen und ein ergebnisorientiertes Abweichen vom
Willen des Gesetzgebers und des Wortlautes von Art. 49 StGB sei nicht
gerechtfertigt.
B. Konkrete Strafzumessung unter
Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts
1. Wahl der Sanktionsart
Der Beschuldigte A.___ ist wegen
mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfacher Hehlerei und einfachen
Hausfriedensbruchs zu verurteilen. Er hat zweimal Gehilfenschaft geleistet zu
den Diebstählen der beiden anderen Beschuldigten und hat ihnen als Hehler in
fünf Fällen das Diebesgut abgekauft und weiterveräussert. Zudem hat er sich
einmal beim Befahren des Firmengeländes der Geschädigten des Hausfriedensbruchs
schuldig gemacht.
Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt
wird, ist vorliegend für keine der vorgehaltenen Tathandlungen eine Strafe von
mehr als 360 Einheiten auszufällen. Da der Beschuldigte nicht einschlägig
vorbestraft ist, gibt es keine spezialpräventionsrechtlichen Gründe, welche für
die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Es kann somit für
sämtliche Delikte eine Geldstrafe ausgefällt werden.
2. Bestimmung des schwersten Delikts:
Hehlerei beim Diebstahl gemäss Anklageschrift A.1.9
Ausgangspunkt für die konkrete
Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist dies die Hehlerei beim
Diebstahl gemäss Anklageschrift (nachfolgend AKS) 1.1.9, begangen am
1. Mai 2012, in der Zeit zwischen 22:03 und 22:36 Uhr, indem die
Beschuldigten B.___ und C.___ ein Kupferseil (Cu-Seil Kupfer CU-SL-G 35,
19x1,79) à 3‘535 kg im Wert von CHF 30‘322.00 bei der Geschädigten D.___ AG entwendeten.
Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe von einem Tag bis Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren (Art. 160 Abs. 1 StGB).
Zur objektiven Tatschwere ist
festzuhalten, dass der Wert des gehehlten Deliktsguts nicht mehr gering war.
Der Beschuldigte nahm Diebesgut von rund CHF 30'000.00 entgegen,
entschädigte hingegen den Beschuldigten B.___ mit lediglich CHF 5‘500.00
bis CHF 6‘000.00 und profitierte damit mit einem Betrag von rund
CHF 24'000.00. Der Beschuldigte hat folglich wesentlich von dieser
Hehlerei profitiert. Sodann stellt die Art und das hohe Gewicht des Deliktsguts
einige Anforderungen an den Hehler. Das Deliktsgut als solches konnte kaum an
gutgläubige Dritte weiterverkauft werden. Ausserdem waren die Diebstahlsdelikte
der beiden anderen Beschuldigten ohne die vom Beschuldigten A.___ gebotene
Möglichkeit, das Deliktsgut weiter zu veräussern, kaum denkbar gewesen.
In subjektiver Sicht ist hervorzuheben,
dass der Beschuldigte bezüglich der von bekannter Täterschaft übernommenen
Hehlerware mit direktem Vorsatz handelte. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen,
dass er die volle Entscheidungsfreiheit besass und aus rein finanziellen und
mithin egoistischen Beweggründen handelte, wobei ein finanzielles Motiv für
sein deliktisches Handeln auf der Hand liegt. Das subjektive Tatverschulden
wirkt sich in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.
Damit kann insgesamt zufolge des nicht
sehr hohen Deliktsgutes auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich
geschlossen werden. Ausgehend von der für Hehlerei angedrohten Strafe von einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, erachtet das Gericht
vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten für
verschuldensangemessen.
3. Asperation
Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen
zur Abgeltung der übrigen Delikte.
3.1 Hehlerei des Deliktsguts aus dem
Diebstahl gemäss AKS A.1.1
Bei der Hehlerei des Deliktsguts aus dem
Diebstahl gemäss AKS A.1.1, bei welchem die Beschuldigten B.___ und C.___ bei
der Geschädigten D.___ AG zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom
25. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Spule mit Kupferlitze à 1’670
kg im Wert von CHF 17'388.00 entwendeten, erhielt der Beschuldigte B.___
beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 3'000.00. Davon gab er
dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 1'500.00.
Zur objektiven und subjektiven
Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen gemäss Ziff. 2 verwiesen werden.
Der Wert des Hehlergutes war mit CHF 17'388.00 jedoch nur rund halb so
hoch wie beim schwersten Delikt gemäss AKS 1.9. In subjektiver Hinsicht ist
auch hier von direktem Vorsatz auszugehen.
Es ist eine Strafe von 180
Strafeinheiten auszufällen. Gestützt auf das Asperationsprinzip erscheint eine
Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen.
3.2 Hehlerei des Deliktsguts aus dem
Diebstahl gemäss AKS A.1.6
Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.6
entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ am 3. April 2012, zwischen
19:38 bis 20:58 Uhr, bei der Geschädigten D.___ AG eine Spule mit Litzendraht à
1’630 kg im Wert von CHF 16'357.00. Der Beschuldigte A.___ übergab dem
Beschuldigten B.___ hierfür einen Betrag von CHF 3'000.00.
Zum Tatverschulden kann auf die
Erwägungen gemäss Ziff. 3.1 verwiesen werden. Der Wert des Hehlergutes war mit
CHF 16'357.00 vergleichbar mit dem Deliktsbetrag unter AKS A.1.1. Auch
hier war dem Beschuldigten klar, dass die Spule aus illegaler Herkunft stammte.
Dabei handelte er aus eigenem Antrieb und wiederum veranlassten ihn finanzielle
Motive zur Tat.
Es rechtfertigt sich eine Strafe von
180 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint eine Strafe
von 90 Einheiten angemessen.
3.3 Hehlerei des Deliktsguts aus dem
Diebstahl gemäss AKS A.1.3
Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.3
entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ in der Zeit vom 1. Dezember
2011 bis 29. Februar 2012 bei der Geschädigten D.___ AG eine Spule mit
Kupferlitze à 760 kg im Wert von CHF 7'633.00. Der Beschuldigte B.___
erhielt beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 800.00.
Davon gab er dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 400.00. Angesichts
des tieferen Wertes des Hehlergutes von CHF 7'633.00 und den sonst
gleichbleibenden Umständen betreffend das Tatverschulden ist eine Strafe von 120
Strafeinheiten auszufällen. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint eine
Strafe von 60 Einheiten angemessen.
3.4 Hehlerei des Deliktsguts aus dem
Diebstahl gemäss AKS A.1.8
Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.8
entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ am 18. April 2012, in der
Zeit zwischen 18:43 und 18:48 Uhr, bei der Geschädigten D.___ AG einen
Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 und Abfallrestkupfer im Wert von
ca. CHF 1'200.00. Der Beschuldigte B.___ erhielt beim Verkauf der Spule an
den Beschuldigten A.___ CHF 1'200.00. Davon gab er dem Beschuldigten C.___
für dessen Beteiligung CHF 600.00.
Auch hier kann auf die obigen Ausführungen
zur Tatschwere verwiesen werden. Wiederum ist angesichts der Art des
Deliktsguts von einem strukturierten, planmässigen Handeln auszugehen. Es ist
eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszufällen. Unter Berücksichtigung der
Asperation erscheint eine Strafe von 30 Einheiten angemessen.
3.5 Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss
AKS A.1.8
Nebst den Hehlereihandlungen ist der
Beschuldigte A.___ für die Gehilfenschaft zum Diebstahl zu bestrafen. Gemäss
AKS A.1.8 stellte der Beschuldigte A.___ den beiden anderen Beschuldigten am
18. April 2012 den Lieferwagen seines Vaters zur Verfügung, damit diese
einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 und Abfallrestkupfer im Wert
von ca. CHF 1'200.00 entwenden konnten.
Die Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss
AKS A.1.8 ist durch die Strafe für die Hehlereihandlungen weitgehend
abgegolten, weshalb die Strafe mit 30 Einheiten zu veranschlagen ist. Asperationsweise
führt dies zu einer Straferhöhung von 15 Strafeinheiten.
3.6 Hausfriedensbruch und Gehilfenschaft
zum Diebstahl gemäss AKS A.1.11
Bei der Gehilfenschaft zum Diebstahl
gemäss AKS A.1.11 stellte der Beschuldigte wiederum den Lieferwagen zur
Verfügung, so dass die Beschuldigten C.___ und B.___ ein Kupferseil à 2'135 kg
im Wert von CHF 18'773.00 sowie einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF
50.00 entwenden konnten. Der Beitrag des Beschuldigten fiel vergleichsweise
gering aus. Es ist von einem leichten Verschulden im unteren Bereich auszugehen.
Auch hier ist die Gehilfenschaft zum Diebstahl durch die Strafe für die
Hehlereihandlungen weitgehend abgegolten, weshalb auch vorliegend eine Strafe
von 30 Einheiten auszufällen ist. Asperationsweise ergibt dies eine Straferhöhung
von 15 Einheiten.
Sodann beging der Beschuldigte durch
sein Verhalten gleichzeitig einen Hausfriedensbruch. Er hielt sich am
15. Mai 2012, um ca. 23:50 Uhr, auf dem Firmengelände der D.___ AG gegen
deren Willen auf, als er mit dem weissen Lieferwagen seines Vaters den beiden
anderen Beschuldigten half, das Diebesgut abzutransportieren. Es handelte sich
um eine Geschäftsliegenschaft und der Beschuldigte hielt sich nur auf dem Areal
auf, ohne ein Gebäude zu betreten. Auch die Art und Weise, wie er sich Zutritt
verschaffte, deutet auf keine besondere kriminelle Energie hin, da er von den
anderen Beschuldigten, welche Mitarbeiter der Geschädigten waren, hineingelassen
wurde. Zwar handelte er mit direktem Vorsatz, aber es kann von einem sehr
leichten Verschulden gesprochen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische
Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten, was asperiert eine Straferhöhung von
15 Einheiten ergibt.
3.7 Zwischenfazit
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten ergibt sich somit eine (theoretische) Strafe von 525
Einheiten.
4. Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (US 37). Aus
der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat eine nicht
einschlägige Vorstrafe wegen Missbrauch von Schildern und Ausweisen vom
19. April 2011, wofür ihn die Staatsanwaltschaft Aargau mit einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft
hat. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die vorliegend
zu beurteilenden Delikte noch während laufender Probezeit begangen hat, was zu
einer Straferhöhung um 15 Strafeinheiten auf 540 führt.
5. Verletzung des Beschleunigungsgebots
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz und der Verteidigung der langen Verfahrensdauer spezielles
Gewicht zu geben. Die vorgehaltenen Handlungen wurden in der Zeit von Ende
Oktober 2011 bis Mitte Mai 2012 verübt. Die Verhaftung des Beschuldigten
erfolgte am 20. Juni 2012 und erst rund vier Jahre später, am
15. April 2016, wurde Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil erging
am 29. Juni 2017, weshalb im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen
Urteils die Delikte über fünf Jahre zurücklagen. Das Verfahren war weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von grosser Komplexität. Das
Verfahren dauerte deshalb zu lange.
Ab Dezember 2017 wurde das Berufungsverfahren
STBER.2017.78 vor Obergericht geführt. Die Berufungsverhandlung fand zwar erst am
27. Februar 2019 statt, was aber als noch angemessen erscheint. Die schriftliche
Urteilsanzeige wurde am 4. März 2019 an die Parteien versendet. Das
schriftlich begründete Urteil wurde am 8. April 2019 der Post übergeben,
was vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres
Stand hält. Nachfolgend war das Verfahren vor Bundesgericht hängig und wurde
mit Urteil vom 11. März 2020 abgeschlossen. Ab April 2020 wurde das
Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23 vor Obergericht aufgenommen und mit dem
vorliegenden Urteil abgeschlossen. Das Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren
weist somit keine weiteren Verzögerungen auf. Insgesamt ist aber eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots festzustellen und im Dispositiv festzuhalten. Es
rechtfertigt sich eine Strafreduktion um knapp 20% von 540 auf 450
Strafeinheiten.
6. Fazit Strafzumessung
Gestützt auf die dargelegte Praxis des
Bundesgerichts (vgl. Ziff. A.2.2 hiervor) ist die Geldstrafe somit auf das
gesetzlich vorgesehene Mass von 360 Tagessätzen festzulegen.
7. Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bildet das
Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich
erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Was gesetzlich geschuldet ist oder
dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden
Steuern, die Beiträge an die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
sowie die notwendigen Berufsausalgen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2).
Der Beschuldigte ist verheiratet und
Vater von zwei schulpflichtigen Kindern. Er liess in seiner Stellungnahme vom
6. August 2020 ausführen, er erziele aktuell ein Nettoeinkommen von rund
CHF 3'500.00 (ohne Kinderzulagen). Er habe für zwei schulpflichtige Kinder
zu sorgen. Zwar sei seine Ehefrau auch erwerbstätig, aber sie erziele ein noch
tieferes Einkommen als er. Über namhaftes Vermögen verfüge er nicht.
Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie
folgt: Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 3‘500.00. Nach einem Pauschalabzug von 30%
(CHF 1'050.00) resultieren CHF 2'450.00. Für die beiden Kinder gelten
Unterstützungsabzüge von 27.5%, so dass der massgebliche Tagessatz auf abgerundet
CHF 50.00 festzusetzen wäre. Um einer knappen finanziellen Situation
Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem
Existenzminimum leben, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in dem Masse
herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den
Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der
Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar
erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vor dem Hintergrund der zweifellos
knappen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten A.___ ist die
Tagessatzhöhe deshalb auf CHF 30.00 festzusetzen.
8. Vollzug und Anrechnung
Untersuchungshaft
8.1 Mit dem Ausfällen einer Geldstrafe
sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs in
objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des
Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm der
bedingte Vollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu
gewähren.
8.2 Die drei Tage erstandene
Untersuchungshaft sind im Vollzugsfall an die Geldstrafe anzurechnen
(Art. 51 StGB).
9. Konkrete Strafzumessung unter
Anwendung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Rechts
Wie unter Ziff. B.1.2 dargelegt
wurde, erscheint für das schwerste Delikt eine Strafe von 210 Einheiten
verschuldensangemessen. Während nach altem Recht die Ausfällung einer
Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1
aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zulässig und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wurde wieder
eingeführt. Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer
Geldstrafen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen
als milder. Da bei Anwendung des neuen Rechts eine Freiheitsstrafe hätte
ausgesprochen werden müssen, ist das neue Recht nicht das mildere. Es bleibt
bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts.
III.
Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Die Frei- und Schuldsprüche bleiben
unverändert. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'122.45 sind entsprechend dem ersten
Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.
1.2 Entschädigung von Rechtsanwalt Müller
für das erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor Müller, wurde vom
Amtsgericht Olten-Gösgen für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und blieb
unangefochten. Gemäss Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils vom 28. Februar
2019 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf CHF 5'258.60 (= 90% von
CHF 5'842.90) festgelegt. Dieser ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren STBER.2017.78
2.1 Verfahrenskosten
Die Berufung ist – aus heutiger Sicht –
bezüglich des Strafmasses teilweise erfolgreich. Der Beschuldigte erzielt eine
mildere Sanktionsform und die Verbindungsbusse fällt weg. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, dass er 80% der ihm im Berufungsverfahren STBER.2017.78
auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Kostenanteil des Beschuldigten
im Berufungsverfahren betrug 1/3 von CHF 10'310.00, somit CHF 3'436.65.
80% sind CHF 2'749.30. Der Beschuldigte hat folglich CHF 2'749.30 (= 80% von
CHF 3'436.65) zu tragen.
2.2 Entschädigung von Rechtsanwalt
Müller für das Berufungsverfahren STBER.2017.78
Die Entschädigung für Rechtsanwalt
Müller für das Berufungsverfahren legte das Obergericht im Urteil vom
28. Februar 2019 auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, was
unangefochten blieb. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist neu auf CHF 746.85
(= 80% von CHF 933.55) festzulegen. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch
hiess das Berufungsgericht einen Stundenansatz von CHF 230.00 gut, was bei
4.45 Stunden und Auslagen von CHF 63.40 sowie 8% Mehrwertsteuer
CHF 1'173.85 ergibt. Der Differenzbetrag zwischen dem vollen Honorar und
dem Honorar gemäss Gebührentarif beträgt CHF 240.30. Der Beschuldigte hat
neu 80% des Differenzbetrages, somit CHF 194.25 (= 80% von
CHF 240.30) zu tragen.
2.3 Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
STBER.2017.78
Im Berufungsverfahren STBER.2017.78
wurden die Aufwendungen von Pia Gössi auf CHF 7'785.90 gekürzt. Davon
wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60
(= 10% von CHF 7'785.90) zugesprochen. Neu wird dem Beschuldigten eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'557.20 (20% von
CHF 7'785.90) zugesprochen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
3. Neubeurteilungsverfahren
STBER.2020.23
Die Kosten dieses Verfahrens hat der
Staat zu tragen, ebenso die Parteientschädigung an den Beschuldigten. Für das
vorliegende Neubeurteilungsverfahren reichte Advokatin Pia Gössi mit Eingabe
vom 6. August 2020 eine Honorarnote betreffend ihre anwaltlichen
Aufwendungen ein. Die darin aufgeführten Aufwendungen von insgesamt
CHF 2'031.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) erweisen sich als angemessen.
4. Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochenen
Parteientschädigungen von CHF 1'557.20 und CHF 2'031.10 werden mit dem ihm
auferlegten Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren von
CHF 5'122.45 und den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78
in der Höhe von CHF 2'749.30 verrechnet. Folglich hat er dem Staat noch
Verfahrenskosten von CHF 4'283.45 (Differenz zwischen CHF 7'871.75
und CHF 3'588.30) zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34
Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51,
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1, Art.
186 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 429
ff. StPO festgestellt und erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten C.___ in
Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 4, 7, 9, 13, 16, 19, 20.
2.
Es wird weiter
festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten B.___ in
Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 1, 3, 6, 12, 15, 19, 20.
3.
Der Beschuldigte A.___
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf
der Gehilfenschaft zum Diebstahl (AKS C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6
und A.1.10) freigesprochen.
4.
Der Beschuldigte A.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wie
folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am
15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und
A.1.11)
-
der mehrfachen Hehlerei,
begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012
(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8
und A.1.9)
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer
A.1.11)
5.
Zudem wird
festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten A.___ in
Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 9, 10 und 11. Ziffern 14 und 17 sind
in Bezug auf die Höhe der Entschädigungen des ehemaligen amtlichen Verteidigers
des Beschuldigten A.___ in Rechtskraft erwachsen.
6.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à je CHF 30.00,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
2 Jahren, wovon drei Tage durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
7.
Es wird festgestellt,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
8.1 Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 5'122.45 zu tragen.
8.2 Der in Dispositiv-Ziff. 14 des
Urteils vom 28. Februar 2019 festgesetzte Rückforderungsanspruch des
Staates in Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, für das
erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 5'258.60 (= 90% von
CHF 5'842.90) wird bestätigt.
9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
STBER.2017.78 werden dem Beschuldigten im Betrag von CHF 2'749.30 (= 80%
von CHF 3'436.65) auferlegt.
9.2 Der Rückforderungsanspruch des Staates
in Bezug auf die Entschädigung von Rechtsanwalt Viktor Müller für das
Berufungsverfahren STBER.2017.78 wird auf CHF 746.85 (= 80% von
CHF 933.55) festgelegt.
9.3 In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwalt Müller für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte
CHF 194.25 zu tragen (resultierend aus 80% der Differenz zum vollen
Honorar in der Höhe von CHF 1'173.85 bei einem Stundenansatz von
CHF 230.00, wobei der Differenzbetrag CHF 240.30 ausmacht).
9.4 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren
STBER.2017.78 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'557.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
10.1 Die
Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens STBER.2020.23 gehen zu Lasten
des Staates.
10.2 Für
das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23 wird dem Beschuldigten eine
Parteientschädigung von CHF 2'031.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
11. Die
dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 1'557.20 und
CHF 2'031.10 werden mit dem ihm auferlegten Verfahrenskosten aus dem
erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'122.45 und den Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in der Höhe von CHF 2'749.30 verrechnet,
so er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 4'283.45 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vize-Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1293/2020 vom 31. März
2022 bestätigt.