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Entscheid

STBER.2020.24

Diebstahl, üble Nachrede etc. (mit Widerrufsverfahren)

26. November 2020Deutsch87 min

Urkundenfälschung (Fälschung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister, vgl. Akten

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sarah

Schläppi,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Diebstahl,

üble Nachrede etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

Staatsanwalt

B.___, i.A. der Anklägerin,

-

Rechtsanwältin

Sarah Schläppi, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten,

-

Rechtspraktikant

der amtlichen Verteidigerin, Zuhörer.

A.___ erscheint trotz ordentlicher

Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung

und stellt die Zusammensetzung des Gerichts sowie die weiteren Anwesenden fest.

Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hält die amtliche Verteidigerin fest,

sie sei von ihrer Klientin im Sommer 2020 instruiert worden und sei somit in

der Lage, die abwesende Beschuldigte zu vertreten. Die Verhandlung wird demnach

in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt. Der Vorsitzende legt kurz den

Prozessgegenstand und die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen

Urteils dar.

Die Parteien haben weder Vorfragen noch

stellen sie Beweisanträge.

Es stellen und begründen

folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

(gibt die Anträge schriftlich zu

den Akten)

1. Die Beschuldigte

sei wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB),

mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183

Ziff. 1 StGB) und mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu

sprechen.

2. Die Beschuldigte

sei zu verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs für sechs Monate, bei einer Probezeit von drei Jahren,

und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00 zu verurteilen, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von drei Jahren.

3. Auf den Widerruf

des der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern, Region

Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu

verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern.

4. Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen festzulegen und zu

Lasten des Staates durch die Gerichtskasse zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten

seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Schläppi

(gibt die Anträge schriftlich

zu den Akten)

l

.

Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 insoweit

in Rechtskraft erwachsen ist, als dass

1. A.___ vom Vorhalt

des Diebstahls, angeblich begangen am 8. Juni 2015, freigesprochen wurde

(Anklageschrift Ziffer 3);

2. A.___ wegen

Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 14. und 26. November 2015 in [Ort 3],

zum Nachteil von H.___ und I.___, schuldig erklärt wurde (Anklageschrift Ziffer

1);

3. A.___ wegen

falscher Anschuldigung, begangen am 8. Oktober 2015 in [Ort 3] zum Nachteil von

E.___, schuldig erklärt wurde (Anklageschrift Ziffer 7);

4. der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom

20. Juli 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 gewährte

bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattessen die Probezeit um ein Jahr

verlängert wurde;

5. der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom

12. März 2013 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte

bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattessen die Probezeit um zwei Jahre

verlängert wurde.

II.

Es wird folgende Abänderung des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018

beantragt:

Frau A.___ sei freizusprechen von der

Anschuldigung

1. des Diebstahls,

angeblich begangen 13. Mai und/oder 22. August 2015 sowie am 13. November 2015

in [Adresse ausserhalb des Kantons SO], z. N. von C.___ (Anklageschrift Ziffer

2 und 8);

2. der mehrfachen üblen

Nachrede, angeblich begangen zwischen dem 13. Juli 2015 und dem 17. August

2015, z. N. von E.___ und am 21. und 22. Juli 2015, z. N. von F.___

(Anklageschrift Ziffer 4);

3. der falschen

Anschuldigung und Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 24. Juli 2015 in [Ort

3] z. N. von F.___ (Anklageschrift Ziffer 6);

4. der falschen

Anschuldigung, angeblich begangen am 23. Juli 2015 in [Ort 2], z. N. von F.___

(Anklageschrift Ziffer 5);

unter Ausscheidung der darauf

entfallenden Verfahrenskosten zulasten des Staates sowie unter anteilsmässiger

Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte gemäss eingereichter Honorarnote.

III.

Frau A.___ sei in Anwendung der

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender (Tagessatz)-Höhe, bedingt

vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren;

2. zu den auf den

Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten.

IV.

Betreffend Zivilpunkt seien:

1. die

Schadenersatzforderung des Privatklägers C.___ abzuweisen;

2. die

Schadenersatzforderung der Privatklägerin E.___ abzuweisen;

3. für die Beurteilung

der Zivilklagen keine Kosten auszuscheiden.

V.

Weiter sei zu verfügen:

1. Das Honorar der

amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote

gerichtlich zu bestimmen.

2. Allfällige weitere

Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Es folgen eine Replik des Staatsanwalts

und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:10 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 13. Juli 2015 erstattete das

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau eine Meldung an die Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wegen des Verdachts der

Urkundenfälschung (Fälschung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister, vgl. Akten

Seiten 006 ff., im Folgenden: AS 006 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom

15. Juli 2015 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (im Folgenden: Beschuldigte)

und erteilte gleichentags den Auftrag an die Kantonspolizei Bern, ein

polizeiliches Ermittlungsverfahren bzw. im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO

ergänzende polizeiliche Ermittlungen durchzuführen. Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bestritt die Beschuldigte den ihr vorgehaltenen

Sachverhalt und gab an, E.___ habe den Betreibungsregisterauszug «manipuliert» bzw.

gefälscht. In der Folge wurde auch ein Strafverfahren gegen E.___ wegen des

Verdachts der Urkundenfälschung eröffnet und diese wurde am 30. Dezember

2015 polizeilich befragt. Auch E.___ bestritt den ihr vorgehaltenen

Sachverhalt. Ihre Aussagen wurden danach vom Zeugen I.___ bestätigt, worauf das

Strafverfahren gegen E.___ am 8. März 2016 eingestellt wurde. Gleichzeitig

verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Ausdehnung des Verfahrens

gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Die

beiden – sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Solothurn (dazu nachfolgend

unter 2.) hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte – wurden schliesslich

vereinigt und auf die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn übertragen (vgl.

AS 039 ff., 273 ff.).

2.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2015

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung

gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum

Nachteil von F.___ sowie wegen Irreführung der Rechtspflege. Dies, nachdem G.___

aufgrund einer Angabe der Beschuldigten am 23. Juli 2015 bei der

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet hatte, F.___ sei – trotz

verfügter Wegweisung – am Domizil seiner Ex-Freundin G.___ vorbeigefahren,

und nachdem die Beschuldigte am 24. Juli 2015 der Kantonspolizei Bern

gegenüber ausgesagt hatte, F.___ habe ihr aufgelauert und sie mit einer

Schrotflinte bedroht. Hierauf wurde u.a. F.___ polizeilich befragt und im

Anschluss an die Einvernahme wurde er vorsorglich festgenommen. Er verbrachte

eine Nacht in Haft. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben in der Folge, dass F.___

wohl an keinem der beiden genannten Orte gewesen sein konnte, womit er weder

die behördliche Wegweisungsverfügung missachtet noch die Beschuldigte mit der

Schrotflinte bedroht haben konnte.

3.

Sowohl am 16. November 2015 als

auch am 4. März 2016 erhob C.___ als Inhaber und Geschäftsführer des

Einzelunternehmens D.___ (mit Sitz in [Adresse ausserhalb des Kantons SO]) eine

Strafanzeige gegen die Beschuldigte (zur angeblichen Tatzeit bei ihm als Laden-

bzw. Verkaufsaushilfe tätig) wegen des Verdachts des Diebstahls. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine

Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und ersuchte mit

Gerichtsstandsanfragen vom 7. Dezember 2015 und 29. März 2016 bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme der Verfahren. Den beiden

Ersuchen wurde mit Verfügungen vom 11. Dezember 2015 und 5. April 2016

entsprochen.

4.

Mit Anklageschrift vom 15. November

2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),

mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher übler Nachrede

(Art. 144 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2

StGB, mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB

sowie Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB); zugleich überwies sie

die Akten.

5.

Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt befragte am 18. April 2018 bei einer vorzeitigen Einvernahme

C.___ als Auskunftsperson. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2018

wurden die Beschuldigte, I.___ als Zeuge sowie E.___ und F.___ als

Auskunftspersonen befragt. In der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident am 3.

Mai 2018 folgendes Strafurteil:

1.

A.___

wird vom Vorhalt des Diebstahls (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift vom

15. November 2017), angeblich begangen am 8. Juni 2015, freigesprochen.

2. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfacher

Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2 und 8 der Anklageschrift),

b) mehrfache üble

Nachrede (Vorhalte Ziff. 4),

c) Freiheitsberaubung

(Vorhalt Ziff. 6),

d) Urkundenfälschung

(Vorhalt Ziff. 1),

e) mehrfache falsche

Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Vorhalte Ziff. 6 und 7),

f) falsche

Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB (Vorhalt Ziff. 5).

3. A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 6 Monaten bei

einer Probezeit von 3 Jahren,

womit eine Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist,

b) einer Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom

20. Juli 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00

gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit

um 1 Jahr verlängert.

5. Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom

12. März 2013 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je

CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen

wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

6. Die

Schadenersatzforderung von E.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.

7. A.___ hat E.___

eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

8. Die

Schadenersatzforderung von C.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg

verwiesen.

9.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sybille

Zingg Righetti, wird auf CHF 7'901.80 (36,2 Stunden zu

CHF 180.00 sowie 0,85 Stunden zu CHF 135.00, inkl. Auslagen von

CHF 365.50 und MWST zu 8 % von CHF 242.00 sowie Auslagen von

CHF 332.20 und MWST zu 7,7 % von CHF 331.35) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

90 %, somit CHF 7'111.60, sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von 90 %, somit CHF 1'787.35

(90 % der Differenz zum vollen Honorar von 36,2 Stunden zu CHF 230.00

sowie 0,85 Stunden zu CHF 172.50, inkl. MWST zu 8 % von

CHF 53.20 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 76.45), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 5'120.00, hat A.___

90 %, somit CHF 4'608.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten

zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 900.00, womit

sich die gesamten Kosten auf CHF 4'220.00 belaufen und A.___ 90 %,

somit CHF 3'798.00, zu bezahlen hat.

6.

Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte am 15. Mai 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom

14. April 2020 werden Freisprüche von den Vorhalten des mehrfachen Diebstahls

(AKS Ziff. 2. und 8.), der mehrfachen üblen Nachrede (AKS Ziff. 4) und der

mehrfachen falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___

(AKS Ziff. 5 und 6) beantragt.

Der Oberstaatsanwalt teilte am 17. April

2020 mit, es werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und

auf eine Anschlussberufung verzichtet.

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie

folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer

1: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 3);

-

Ziffer

2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung

zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1 und 7);

-

Ziffer

6: Abweisung Schadenersatzforderung E.___;

-

Ziffer

7: Zusprache Genugtuung CHF 500.00 an E.___;

-

Ziffer

8: Verweisung der Zivilforderung von C.___ auf den Zivilweg;

-

Ziffer

9 (teilweise): Höhe der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin.

Nicht in Rechtskraft getreten – obwohl

unangefochten geblieben – sind die Ziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen

Urteils, mit denen auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich zweier

Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2013 verzichtet wurde und stattdessen die

Probezeiten verlängert wurden. Wegen des inneren Zusammenhangs treten solche

Entscheide nach ständiger Praxis des Obergerichts nicht in Rechtskraft, wenn

die Strafzumessung angefochten ist (so schon SOG 1998 Nr. 24).

Erwägungen

II.

Vorbemerkungen

1.

Folgende Schuldsprüche sind rechtkräftig:

-

Urkundenfälschung

(AKS Ziff. 1): Die Beschuldigte hat zwischen dem 14. und 26. November 2014

ihren Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2014 verfälscht und ihren

Vermietern H.___ und I.___ vorgelegt, um diese über ihre tatsächlichen

finanziellen Verhältnisse zu täuschen, und sich so einen unrechtmässigen

Vorteil (Mietvertrag für das Haus) verschafft.

-

Falsche

Anschuldigung (AKS Ziff. 7): Die Beschuldigte hat am 8. Oktober 2015 gegenüber

der Polizei ausgesagt, E.___ habe den Betreibungsregisterauszug vom 14.

November 2014 gefälscht. Wie sich später herausstellte, hatte die Beschuldigte

den Auszug selbst gefälscht. Damit hat sie E.___ wider besseres Wissen eines

Verbrechens (Urkundenfälschung) bezichtigt.

2.

Die Beschuldigte hat einen Grossteil der

zu beurteilenden Delikte im Verlauf des Sommers 2015, namentlich Ende Juli 2015,

begangen. Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge, insbesondere der

beteiligten Personen, wird hier vorweg eine Sachverhaltsübersicht dargelegt:

Die Hobbies der Beschuldigten sind die Hundehaltung

und der Hundesport. Von diesem gemeinsamen Hobby kannte sie die anderen

Protagonisten des vorliegenden Verfahrens, darunter auch E.___. Am 26. November

2014.

schlossen die Beschuldigte und E.___ mit I.___ einen Mietvertrag ab über

die Liegenschaft [Adresse 1], mit Mietbeginn ab 1. August 2015. Dabei legte die

Beschuldigte den oben erwähnten gefälschten Betreibungsauszug vor. Die beiden

Frauen planten, in der Liegenschaft eine Hundepension zu betreiben. Bereits im

Frühsommer 2015 kam es zu Differenzen zwischen der Beschuldigten und dem

Vermieter, der bei der Beschuldigten aufgrund ihres Verhaltens eine

Alkoholproblematik vermutete. Das veranlasste diesen, Anfang Juli 2015 beim

Betreibungsamt vorzusprechen, was die Fälschung des Betreibungsauszuges vom 14.

November 2014 an den Tag brachte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erklärte der

Vermieter gegenüber der Beschuldigten den Mietvertrag als nichtig. Am 16. Juli

2015.

schloss der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit E.___ und F.___ (Mieter

einer Einliegerwohnung) ab (AS 029: Chronologie des Vermieters). Ebenfalls im Jahr

2015.

half die Beschuldigte hie und da im Verkaufsladen D.___ in [Adresse

ausserhalb des Kantons SO] aus. Dessen Inhaber, C.___, reichte am 16. November

2015.

und am 4. März 2016 Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte wegen

Diebstahls von Hundeutensilien und -futter.

3.

Die Beweiswürdigungsregeln der

Unschuldsvermutung (Grundsatz in dubio pro reo) und der freien Beweiswürdigung

hat die Vorinstanz auf US 7 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

III.

Mehrfache

üble Nachrede (AKS

Ziffer 4)

1.

Vorhalte

Die Beschuldigte soll sich wie folgt der

mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben:

1.1

zum Nachteil von E.___, begangen im

Zeitraum zwischen dem 13. Juli und 17. August 2015, an unbekannten Orten;

dies, indem sie mit diversen SMS, WhatsApp-Nachrichten und Anrufen die

Geschädigte im Bekannten- und Freundeskreis, in der Nachbarschaft und mit

Meldungen an Behörden schlechtgemacht und die Geschädigte damit eines

unehrenhaften Verhaltens bezichtigt habe, das geeignet sei, deren Ruf zu

schädigen. Konkret habe sich die Beschuldigte gegenüber folgenden Amtsstellen

und Personen wie folgt geäussert:

- gegenüber der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 16. Juli 2015: die Geschädigte

gefährde die Entwicklung ihres Sohnes, indem dieser in einer symbiotischen

Beziehung zur Kindsmutter bzw. Geschädigten lebe und diese ihm keine klaren und

stabilen Verhältnisse und anhaltenden Verbindlichkeiten (Freunde, Beziehung zu

Verwandten) bieten könne;

- gegenüber dem

Sozialdienst [Ort 1] am 14. Juli 2015: die Geschädigte rechne in ihrer

Hundepension nicht korrekt ab und betrüge dadurch das Sozialamt;

- gegenüber J.___ am

22.

Juli 2015: die Geschädigte habe sie um mehrere tausend Franken betrogen und

sie (die Beschuldigte) habe [ihr Transportauto] mit der Polizei holen müssen.

1.2

zum Nachteil von F.___, begangen am

21.

und am 22. Juli 2015, an unbekanntem Ort; dies, indem sie im Kollegenkreis

(u.a. gegenüber J.___ und H.___) erzählt habe, der Geschädigte habe versucht,

seine Freundin G.___ umzubringen, als diese ihm den Hausschlüssel abgenommen

habe. Mit diesem Verhalten habe die Beschuldigte den Geschädigten bei Dritten

eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, das geeignet sei, dessen Ruf zu

schädigen.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Erstellt ist anhand der vorliegenden

Dokumente, dass die Beschuldigte die vorgehaltenen Äusserungen über die

Geschädigten bei den Drittpersonen gemäss den Vorhalten getätigt hat:

- AS 201 ff.:

Gefährdungsmeldung an die KESB vom 16. Juli 2015,

- AS 069: Aktennotiz

des Regionalen Sozialdienstes [Ort 1] vom 14. Juli 2015 über einen Anruf der

Beschuldigten mit der Mitteilung, dass die Geschädigte E.___ über ein zweites

Konto verfüge, welches sie nicht angegeben habe. Darüber würden angeblich

laufend die Einnahmen von den SKN-Kurse abgerechnet.

- AS 077 f.:

WhatsApp-Mitteilungen der Beschuldigten an J.___ und H.___ betreffend F.___

bzw. E.___.

2.2

Unbestritten ist grundsätzlich auch,

dass die in den genannten Mitteilungen den Geschädigten gemachten Vorwürfe

falsch sind. Die Beschuldigte hat sich vor der Vorinstanz denn auch auf den

Gutglaubensbeweis berufen. Da dieser insbesondere die subjektive Seite

beschlägt, wird die entsprechende Beweiswürdigung nachfolgend bei der

rechtlichen Würdigung vorgenommen.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Der üblen Nachrede nach Art. 173

Ziff. 1 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180

Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften

Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,

beschuldigt oder verdächtigt, sowie, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB).

Beweist der Beschuldigte, dass die von

ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder

dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist

er nicht strafbar (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB; sog. Entlastungsbeweise:

Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis).

Nach Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der

Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die

ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete

Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden,

jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das

Privat- oder Familienleben beziehen.

Die Vorinstanz hat auf US 41 ff. die

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ebenso wie die Anforderungen an

die Entlastungsbeweise ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen

werden. Auf Einzelheiten wird bei Bedarf im Rahmen der rechtlichen Würdigung

zurückzukommen sein.

3.2

Zur Gefährdungsmeldung: Im Vorhalt

der Anklage wird der Inhalt der (insgesamt vierseitigen) Gefährdungsmeldung wie

folgt zusammengefasst: die Geschädigte gefährde die Entwicklung ihres Sohnes,

indem dieser in einer symbiotischen (gemeint ist: zu nahen) Beziehung zur

Kindsmutter bzw. Geschädigten lebe und diese ihm keine klaren und stabilen

Verhältnisse und anhaltenden Verbindlichkeiten (Freunde, Beziehung zu

Verwandten) bieten könne. Dieser Vorhalt ist an und für sich nicht

ehrverletzend; ehrverletzend sind hingegen in der Gefährdungsmeldung, die sich

in der Tat in weiten Teilen wie eine persönliche Abrechnung der Beschuldigten

mit E.___ liest, – anerkanntermassen – einzelne konkrete Vorwürfe, welche die

Beschuldigte in den Beiblättern zu ihrer Gefährdungsmeldung (Ziffern 1 bis 7)

machte. Diese Anwürfe werden aber nicht konkret in der Anklage vorgehalten,

sodass diesbezüglich keine genügende Anklage vorliegt, welche die Anforderungen

der Umgrenzungs- und Informationsfunktionen (vgl. BGE 131 IV 132 E. 3.4.1 und

140.

IV 188 E. 1.3 je mit Hinweisen) erfüllt: Der Beschuldigten wird mit der

Anklage nicht klargemacht, welche konkreten Inhalte ihrer Gefährdungsmeldung

ehrverletzend sind, und sie kann sich deshalb gegen den Vorhalt nicht genügend

verteidigen. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu erfolgen. Eine

Rückweisung der Anklage zur allfälligen Verbesserung in diesem (Neben-)Punkt erscheint

vor dem Hintergrund des ohnehin durch die Vorinstanz erheblich verletzten

Beschleunigungsgebots (s. unten) nicht angebracht (vgl. auch das

Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO).

3.3

Zur Meldung an das Sozialamt [Ort 1]:

Die Beschuldigte warf im Rahmen eines Telefonats mit der Sozialbehörde vom 14.

Juli 2015 der Geschädigten E.___ vor, gegenüber dem Sozialamt ihre Einnahmen

von den SKN-Kursen nicht abzurechnen, mithin die Sozialbehörde zu betrügen (AS

069). Die Sozialbehörde veranlasste denn auch umgehend Abklärungen, welche die

Vorhalte aber nicht bestätigten (AS 071). Der Vorhalt, einen Sozialbetrug zu

begehen, ist unbestrittenermassen ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB. Die

Beweggründe der Beschuldigten für ihre Denunziation vom 14. Juli 2015 – also am

Tag nach der Nichtigerklärung des Mietvertrages – blieben offen; sie selbst

konnte weiter auch keinerlei Anhaltspunkte für ihren Vorwurf vorbringen: Sie

gab einfach an, sie habe während ihren Anwesenheiten bei der Geschädigten

selbst gesehen, wie viele Hunde diese gehabt habe und wie viele sie abgerechnet

habe (AS 191). Vor dem Vorderrichter gab sie an, sie habe die Geschädigte zur

Ehrlichkeit zwingen wollen. Konkretes wolle sie «hier» nicht dazu sagen. Auf

Nachfrage gab sie an, dass es sie «angeschissen habe», dass sie selbst auch

eine SKN-Ausbildung habe, und wenn sie anderen Personen einen SKN-Ausweis

abgebe, müssten diese bei ihr einen Kurs machen. Die Geschädigte hingegen habe

den Leuten einfach das Papier abgegeben, ohne dass diese einen Kurs hätten

machen müssen. So habe diese Geld kassiert, ohne etwas zu machen dafür. Man

lese in den Medien ja auch dauernd, dass Sozialbetrüger Geld bezögen und

irgendwie Geld bekämen, ohne dass sie … (Auf Vorhalt der bösen Absicht bei den

SMS) Ja, beim Sozialdienst… Sie gebe dem Vorsitzenden Recht, dass sie damit zum

SKN hätte gehen können, aber dann hätte man der Geschädigten die Lizenz

entzogen (AS 384).

Die Angaben der Beschuldigten zu ihren

Beweggründen sind somit ausgesprochen widersprüchlich und unglaubhaft. Wenn man

alle Aktionen, welche die Beschuldigte in den Tagen nach der Nichtigerklärung

des Mietvertrages gegen ihre vormalige Mitmieterin E.___ und gegen F.___

unternommen hat, der an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eintrat, gesamthaft betrachtet,

festigt sich das Bild, dass die Beschuldigte in ihrer Wut und Verbitterung über

das Platzen des gemeinsamen Wohnprojektes mit E.___ – und wohl auch des Hundepensionsprojektes,

auch wenn sie dies vor der Vorinstanz bestritt (AS 383) – gegen die beiden nunmehrigen

Mieter E.___ und F.___ vorging, um diesen in erster Linie zu schaden. Diesen

Eindruck hatte auch der Sachbearbeiter des Sozialdienstes (AS 071). Dies ergibt

sich daraus, dass die Beschuldigte für die Vorwürfe keine objektiven

Anhaltspunkte vorbringen konnte und sich höchst widersprüchlich äusserte, sich die

Vorwürfe gegen E.___ nach Abklärungen in keiner Weise bestätigten und die

Vorwürfe gegenüber F.___ schlicht und einfach falsch waren (s. nachfolgend). Vor

dem Vorderrichter gab die Beschuldigte letztlich an, bei der Mitteilung an die

Sozialbehörde aus völlig anderen Gründen gehandelt zu haben, nämlich, weil die

Geschädigte Ausweise abgegeben habe, ohne entsprechende Kurse zu erteilen.

Damit räumt sie indirekt ein, dass die Vorhalte, die sie gegenüber dem

Sozialdienst äusserte, einerseits falsch waren und andererseits getätigt wurden

aus Ärger und wegen Vorgängen, die mit dem Sozialamt nichts zu tun hatten. Damit

ist klar erstellt, dass die Beschuldigte mit ihrer Mittteilung an die

Sozialbehörde in erster Linie in der Absicht gehandelt hat, der Geschädigten E.___

Übles vorzuwerfen (also mit animus iniuriandi), eine begründete Veranlassung

ist nicht erkennbar, und daher ist sie nicht zum Gutglaubensbeweis zuzulassen.

Zusammen mit der Vorinstanz kann der Vollständigkeit halber angefügt werden,

dass ihr der allfällige Gutglaubensbeweis allein schon aufgrund ihrer eigenen

Aussagen vor der Vorinstanz auch nicht gelingen könnte. Es sind – auch für die

Beschuldigte – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Vorhalte

begründen könnten. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler Nachrede ist in

diesem Punkt zu bestätigen.

3.4

Zu den SMS vom 22. Juli 2015 an J.___

betreffend E.___ (AS 077): Unbestritten ist, dass die Vorwürfe, die Geschädigte

E.___ habe sie um zig-tausend Franken betrogen und sie habe [ihr Transportauto]

bei der Geschädigten mit der Polizei abholen müssen (die Geschädigte habe diesen

also unberechtigt zurückgehalten) ehrverletzend sind im Sinne von Art. 173 StGB.

Auch dazu konnte die Beschuldigte keinerlei konkrete Angaben oder Hinweise (bspw.

um was es sich bei den Betrügereien konkret gehandelt habe, wann und wie sie

die Polizei habe bemühen müssen, um [das Transportauto] zurückzuerhalten) machen,

geschweige denn Beweismittel – mit Ausnahme ihrer persönlichen Überzeugung – nennen.

Den Fragen zu diesen Vorhalten in der SMS wich sie bei der Schlusseinvernahme aus:

AS 189 f. Sie könnte wohl Beweise beibringen, was sie aber in der Folge nicht

tat. Auch hier ist klar davon auszugehen, dass sie mit animus iniuriandi

gehandelt hat: eine begründete Veranlassung, im gemeinsamen Bekanntenkreis, zu

dem J.___ gehörte, diese Vorhalte zu verbreiten, ist weder von ihr vorgebracht

noch erkennbar. Ihre Veranlassung war eindeutig der damals aktuelle Streit mit

der Geschädigten. Vor Gericht räumte sie dann ein, dass sie bei der Behauptung,

sie habe das Fahrzeug unter Zuhilfenahme der Polizei bei E.___ holen müssen,

«einfach dramatisiert» – mithin einfach gelogen – habe. Sie sei damals ohne

Polizei das Auto holen gegangen (AS 385). Die Beschuldigte wollte mit ihrem

Vorgehen der Geschädigten das Leben schwer machen und sich an dieser rächen. Die

Beschuldigte ist daher nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Wiederum sei der

Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beschuldigte den allfälligen Gutglaubensbeweis

in keiner Weise erbringen könnte, da sie selbst einräumte, gelogen zu haben.

Der Schuldspruch wegen übler Nachrede ist zu bestätigen.

3.5

Zu den SMS vom 21. und 22. Juli 2015

betreffend F.___ (AS 077 f.): Unbestritten ist, dass die Mitteilung an Dritte, F.___

habe vorletzte Nacht versucht, seine Freundin «umzubringen» bzw. zu «töten», als

diese ihm den Hausschlüssel abgenommen habe, ehrverletzend ist im Sinne von

Art. 173 StGB. Dazu muss vorweg auf die Strafanzeige gegen den geschädigten F.___

wegen «Häuslicher Gewalt» (konkret: Drohung, Nötigung, Beschimpfung, einfache

Körperverletzung, ev. versuchte schwere Körperverletzung) am frühen Morgen des

21.

Juli 2015 (AS 103 ff.) verwiesen werden: Der Polizei wurde um 02:55 Uhr von

L.___ gemeldet, ihre Nachbarin G.___ sei von ihrem Freund F.___ geschlagen

worden und diese sei zu ihr geflüchtet. Nach Angaben der Geschädigten habe er

ihr auch mit umbringen gedroht. Die Polizei stellte bei Frau G.___ Verletzungen

an Arm und Kopf (ausgerissene Haarbüschel) fest, diese klagte denn auch über

Schmerzen an Kopf und Arm (AS 105). F.___ wurde eine polizeiliche

Wegweisungsverfügung ausgehändigt. Vor dem Gerichtspräsidenten gab die

Beschuldigte zu diesem Vorhalt an, sie sei damals «neben den Schuhen gewesen».

Da sei es ihr selber psychisch nicht gut gegangen. Das Problem sei gewesen,

dass das passiert sei, als Frau G.___ ihm den Schlüssel habe abnehmen wollen.

Da sie Frau G.___ dazu geraten gehabt habe, habe sie das Gefühl gehabt, sie sei

schuld am ganzen. (aF, warum sie dies Frau J.___ geschrieben habe) Sie seien

damals sehr viel in Kontakt gewesen und sie habe sich jemandem mitteilen

müssen. Frau J.___ sei einfach ihre nahestehendste Person gewesen.

Hier kann auf das oben Gesagte verwiesen

werden: Selbstverständlich ist der Vorwurf eines Tötungsversuchs ehrverletzend.

Auf die Frage nach den Gründen für ihr Verhalten brachte die Beschuldigte ihre

eigene schlechte Verfassung vor, sie habe sich einfach jemandem mitteilen

müssen. Was dies mit dem falschen Vorwurf eines Tötungsversuchs durch Herrn F.___

an Drittpersonen zu tun hat, blieb und bleibt unerfindlich. Von einer eigenen

schlechten Verfassung ist in den Mitteilungen denn auch nichts zu lesen, was

die Erklärung der Beschuldigten ebenfalls als vorgeschoben erscheinen lässt. Es

ging der Beschuldigten mit ihrer – aus ihrer Warte wohl erneut «dramatisierten»

– Mitteilung an Frau J.___ und Frau H.___ (die Ehefrau des vormaligen

Vermieters I.___) ganz einfach darum, Herrn F.___, der an ihrer Stelle nun

Mieter der Liegenschaft in Bannwil war, schlecht zu machen und zu denunzieren. Eine

begründete Veranlassung ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die

Beschuldigte kann daher nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen werden – dieser

würde ihr im Übrigen auch in diesem Fall gar nicht gelingen: Sie stellte den

Tötungsversuch als sichere Tatsache hin und hat keinen ernsthaften Anhaltspunkt

vorgebracht, weshalb sie diese Anschuldigung in guten Treuen für wahr hätte

halten können –. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler Nachrede ist zu

bestätigen.

3.6

Was die Verteidigung unter dem Titel

Gutglaubensbeweis gegen die Schuldsprüche vorbringen liess, hat inhaltlich im

Grunde genommen wenig mit dem Gutglaubensbeweis im Sinne des Gesetzes zu tun:

geltend gemacht wurde (wie auch bei den nachfolgend zu behandelnden Vorhalten

der falschen Anschuldigung), die Beschuldigte sei subjektiv von der Richtigkeit

ihrer Angaben überzeugt gewesen. Diese Wahnvorstellungen seien angesichts ihrer

aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar. Damit wird

eine Schuldunfähigkeit zufolge Wahnvorstellungen postuliert, ohne dies beim

Namen zu nennen. Aber auch dem kann nicht gefolgt werden:

-

Wahnvorstellungen

gehören nicht zu den charakteristischen Symptomen einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschuldigten diagnostiziert wurde.

Ebenso wenig gilt dies – mit Ausnahme von Flashbacks des Traumas – für die

diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung. Wahnvorstellungen wurden

vom behandelnden Arzt Dr. K.___, der die Beschuldigte seit Februar 2012

behandelte, in seinem ausführlichen Bericht vom 1. November 2016 (AS 303 ff.)

denn auch nicht erwähnt, obwohl ihm solche angesichts der 82 abgehaltenen

Sitzungen nicht hätten verborgen bleiben können. Sehr charakteristisch sind

hingegen bei der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, auch vom

Borderline Typ: die deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der

Konsequenzen zu handeln, die deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten

mit anderen und die deutliche Tendenz zu emotionalen Krisen beim Abbruch von

Beziehungen. Genau dies ist hier festzustellen: die vorgängig langen und guten

Beziehungen der Beschuldigten zu E.___ und F.___ fanden zwischen dem 10. und 12

Juli 2015 ihr Ende, worauf die deswegen stark gekränkte Beschuldigte – wie die

Gesamtschau der Ereignisse eindrücklich zeigt – gegen diese beiden Geschädigten

zu einem eigentlichen Rachefeldzug ansetzte. Es besteht ein klarer Konnex

zwischen dieser emotionalen Krise der Beschuldigten und ihren strafbaren

Handlungen. Vorher und nachher wurden keinerlei vergleichbare Wahnvorstellungen

behauptet oder wären gar aktenkundig.

-

Gegen

Wahnvorstellungen spricht aber auch der rechtskräftige Schuldspruch wegen

falscher Anschuldigung zum Nachteil von E.___: die Beschuldigte hat dabei schlicht

gelogen. Dies gilt auch für die anderen falschen Beschuldigungen, wie die

nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zeigen werden.

-

Anderweitige

Wahnvorstellungen sind weder bekannt noch behauptet. Mit den im Arztbericht

beschriebenen Traumata der Beschuldigten haben die vorgebrachten Wahnvorstellungen

nichts zu tun.

-

Ausgeschlossen

werden können auch Wahnvorstellungen zufolge Alkoholrausch: Die falschen

Anschuldigungen zum Nachteil von F.___ beispielsweise fanden nach Autofahrten

der Beschuldigten statt und von den jeweils unmittelbar beigezogenen

Polizeibeamten wurden keinerlei Anzeichen von Angetrunkenheit bei der

Beschuldigten festgestellt.

IV.

Mehrfache

falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung (AKS Ziff. 5 und 6)

1.

Vorhalte

In den Ziffern 5 und 6 der Anklage wird

der Beschuldigten mehrfache falsche Anschuldigung und in einem Fall

Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___ vorgehalten:

Ziff. 5:

Die Beschuldigte soll sich der falschen

Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 23.

Juli 2015 um ca. 20:00 Uhr an der [Adresse in Ort 2], zum Nachteil von F.___.

Dies, indem sie gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille angegeben habe,

sie habe den Geschädigten um ca. 19:40 Uhr vor dem Haus seiner

Ex-Partnerin G.___ vorbeifahren sehen, obwohl sich dieser seiner Ex-Partnerin

nicht nähern dürfe. Der Geschädigte habe der Polizei allerdings Quittungen (von

einem Einkauf und einem Restaurantbesuch) vorlegen können, welche bewiesen,

dass er sich zur fraglichen Zeit gar nicht in [Ort 2] habe aufhalten können.

Mit diesem Verhalten habe sie den Geschädigten wider besseres Wissen einer

Übertretung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB)

bezichtigt.

Ziff. 6:

Die Beschuldigte soll sich der falschen

Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183

Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 24. Juli 2015, in [Ort 3],

zum Nachteil von F.___, indem sie sich bei der Polizeiwache in [Ort 3] gemeldet

und wider besseres Wissen wahrheitswidrig angegeben habe, sie sei am Nachmittag

desselben Tags zwischen 13:00 und 14:00 Uhr vom Geschädigten auf den

Feldern im Industriequartier in [Ort 5] mit einem Schrotgewehr bedroht worden,

als er aus einer Distanz von ca. 100 Metern auf sie und ihre Hunde gezielt

habe. Gestützt auf diese Anschuldigung habe die Polizei den Geschädigten

festgenommen und ihn erst wieder am 25. Juli 2015 entlassen, nachdem die

polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Geschädigte über ein Alibi

verfügt habe (er habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Drohung zwischen der

Autobahnraststätte Grauholz und dem Thunersee befunden). Mit ihrer falschen

Anschuldigung habe sie den Geschädigten wider besseres Wissen eines Vergehens

(Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB) bezichtigt und sie habe dadurch die Polizei

veranlasst, diesem vorübergehend die Freiheit zu entziehen.

2.

Beweiswürdigung

2.1.1

In Bezug auf den Vorfall vom 23.

Juli 2015 lässt sich den Akten vorweg Folgendes entnehmen:

- Wie erwähnt, war es

am frühen Morgen des 21. Juli 2015 zu einem Vorfall mit häuslicher Gewalt

zwischen F.___ und G.___ gekommen, in dessen Folge polizeilich bis zum 4.

August 2015 eine Wegweisung von F.___ aus dem Domizil von G.___ an der [Adresse

in Ort 2] verfügt wurde.

- Am Donnerstag, 23.

Juli 2015, 19:48 Uhr, meldete sich G.___ telefonisch bei der Alarmzentrale

Solothurn und gab an, F.___ sei soeben mit seinem [dunklen Auto] in der

Umgebung am Herumfahren. Sie habe Angst und bitte um eine Patrouille (vgl.

Strafanzeige gegen F.___ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, AS

111.

ff.). Den ausgerückten Beamten erklärte die Beschuldigte um 20:43 Uhr unterschriftlich,

sie habe heute Abend um ca. 19:40 Uhr vor der Liegenschaft [Adresse in Ort 2] ihren

PW parkiert und habe vom Fahrersitz aus Hundefutter aus dem Fahrzeug genommen,

als ein [dunkles Auto] mit Berner Kontrollschildern an ihr vorbeigefahren sei.

Am Steuer sei F.___ gesessen, der sich dieser Liegenschaft nicht nähern dürfe.

Gestützt auf diese Feststellung hätten sie die Polizei alarmiert. Sie hätten beide

grosse Angst vor ihm und hätten sich beide von ihm bedroht gefühlt (AS 119).

Bei der [Adresse in Ort 2] handelt es sich nicht um eine Durchfahrtstrasse,

sondern um eine Sackgasse (AS 112).

- F.___ wurde in der

Folge sofort von der Polizei kontaktiert und konnte um 21:04 Uhr telefonisch

erreicht werden. Nach seinen Angaben sass er in einem Restaurant in [Ort 3]. Er

wurde zur Befragung zum Bezirksposten [Ort 2] vorgeladen, wo er um 22:00 Uhr

befragt werden konnte (AS 114 ff.). Er bestritt, an diesem Abend in [Ort 2]

gewesen zu sein. Um 19:01 Uhr habe er noch in [Ort 4] im [Geschäft] Kleider

gekauft, er weise den Zahlungsbeleg vor (AS 118). Danach habe er sich mit

seinem PW und seinen Hunden nach [Ort 3] begeben zum Domizil der Beschuldigten,

da sie ihm einen ihm gehörenden Vier-Kant-Schlüssel habe ins Milchfach legen

wollen. Der Milchkasten sei aber leer gewesen. Danach habe er sich auf den

Parkplatz des [Restaurants] begeben, sei mit seinen Hunden spazieren gegangen

und danach im Restaurant essen gegangen (Zahlungsbeleg: AS 118). Die Beschuldigte

sei einst eine gute Kollegin von ihm gewesen. Ihre Mutter habe ihm gesagt, die Beschuldigte

sei eine diagnostizierte Borderlinerin, und die Beschuldigte habe ihn

himmellink hereingelegt. Als die Beschuldigte bemerkt habe, dass er das wisse,

sei er plötzlich nicht mehr ihr guter Freund gewesen und sie habe ihn nur noch

austricksen wollen. Sie habe sich auch mit G.___ in Verbindung gesetzt und habe

dieser falsche Sachen über ihn erzählt. Er habe der Beschuldigten gestern eine

Rechnung geschickt über ca. CHF 6'000.00 für diverse Arbeiten (AS 086: Rechnung

F.___ an die Beschuldigte vom 17. Juli 2015 über CHF 6'249.80). Offenbar wolle

sie ihm nun eines auswischen.

2.1.2

Mit der Vorinstanz ist davon

auszugehen, dass F.___ am 23. Juli 2015 nicht in [Ort 2] am Domizil von G.___

vorbeigefahren ist: nachweislich hat er an diesem Abend um 19:01 Uhr in [Ort 4]

Kleider bezahlt. Von der [Adresse des Geschäfts] in [Ort 4] sind es gemäss

Twix-Route auf schnellstem Wege 30,2 km und eine Fahrzeit von 37 Minuten an die

[Adresse in Ort 2]. Demgegenüber ist das [Restaurant] in [Ort 3] 9,2 km oder 12

Minuten Fahrzeit von [Ort 4] entfernt. Zwischen dem Restaurant und dem Domizil

von G.___ liegen 26,4 km mit einer Fahrzeit von 32 Minuten. Es ergibt nun in

der Tat keinerlei Sinn und wäre abwegig, von [Ort 4] an [Ort 3] vorbei nach [Ort

2] zu fahren, dort am Domizil von G.___ vorbeizufahren, umzukehren und wieder

nach [Ort 3] zum Nachtessen zu fahren. Dies wurde von der Verteidigung vor

Obergericht denn auch eingeräumt.

Erhärtet wird dieser Schluss durch die

höchst widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten:

- Am 23. Juli 2015,

um 20:43 Uhr, gab sie gegenüber der Polizei an (AS 119), es sei ihr bekannt,

dass der Geschädigte am letzten Dienstag infolge häuslicher Gewalt eine

Wegweisung von G.___ erhalten habe. Heute Abend sei sie bei G.___ zu Besuch

gewesen und habe die Nacht bei ihr im Haus verbringen wollen. Sie habe ihr

Fahrzeug vor der Liegenschaft von G.___ parkiert und habe vom Fahrersitz aus

Hundefutter aus dem Fahrzeug genommen. Dabei sei um 19:40 Uhr ein [dunkles

Auto] mit Berner Kennzeichen an ihr vorbeigefahren. Am Steuer sei F.___

gesessen, der sich dieser Liegenschaft nicht nähern dürfe. Gestützt auf diese

Feststellung hätten sie die Polizei gerufen. Sie hätten beide Angst vor ihm

gehabt und hätten sich beide von ihm bedroht gefühlt.

- 3. August 2015 (AS

132.

ff.): Sie sei damals bei Frau G.___ gewesen, um ihr zu sagen, sie solle so

rasch wie möglich die Opferhilfe einschalten und einen Therapeuten suchen.

Diese habe sie am Telefon gefragt, ob sie zu ihr (Frau G.___) kommen könne. Sie

sei gegangen, damit diese nicht alleine daheim gewesen sei. Sie seien dann im

Garten hinter dem Haus von Frau G.___ gesessen. (auf Vorhalt [aV] der Meldung

vom 23. Juli 2015) Frau G.___ sei mit den Hunden draussen gewesen und habe das

Auto gesehen. (auf Frage [aF]) Sie sei so gegen 16:00 Uhr dort gewesen und nach

rund zwei Stunden wieder gegangen. Der Ex-Freund von Frau G.___, […], sei auch

die ganze Zeit dort gewesen. (aV des Zeitpunkts der Polizeimeldung um 19:48

Uhr) Sie habe Todesangst gehabt und wisse die Zeiten nicht mehr genau. (aV

ihrer Erstaussagen) Ja, es stimme, sie habe das Fressen für ihre Hunde aus dem

Auto geholt. (AF, was für ein Auto sie gesehen habe) Einen [dunklen Van]. (aF)

Ja, F.___ sei am Steuer gesessen. (aV, gemäss Frau G.___ habe es sich um ein

[…] [Auto] gehandelt?) Sie habe gesehen, dass es ein schwarzer [Van] gewesen

sei, und wisse nicht, wie Frau G.___ auf ein […] [Auto] komme. Wenn es ein [...]

[Auto] gewesen sei, dann [das Auto] von Frau E.___. Sie könne nur sagen, was

sie wahrgenommen, also gesehen habe. (aF, wo sich zu diesem Zeitpunkt Frau G.___

und deren Ex-Freund befunden hätten?) Unter der Treppe beim Eingang, also vor

dem Haus. Der Ex-Freund sei wohl schon weg oder aber noch im Haus gewesen, sie

wisse es nicht mehr.

- Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 7. April 2016 (AS 192 f.): Ja, sie habe am 23. Juli 2015 F.___

am Haus von G.___ vorbeifahren gesehen. (aF, er könne es anhand seiner Belege

nicht gewesen sein und warum sie Frau G.___ gesagt habe, er sei dort vorbeigefahren?)

«Weil es ein [dunkles] Auto war und ich das Gefühl hatte, dass die […] Hunde

hinten zu F.___ gehören. Fertig.» (Auf Nachfrage, warum sie es denn G.___

erzählt habe?) Diese sei ja draussen neben ihr gestanden.

- Vor dem

Vorderrichter (AS 387): Für sie sei es ganz klar so gewesen. Zu jenem Zeitpunkt

sei es für sie so gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, er

sei in diesem Auto gesessen und dort vorbeigefahren. (aV des Alibis des

Geschädigten) Es sei für sie zu diesem Zeitpunkt aber so gewesen. (aF der

Erstaussage, es sei ein [...] [Auto] gewesen) Nein, es sei ein [Van] gewesen.

Obwohl es keines weiteren Beweises

bedürfte, kann unter Einbezug der nachfolgenden Darlegungen zum zweiten Vorhalt

der falschen Anschuldigung zum Nachteil von F.___ erst recht kein Zweifel daran

bestehen, dass sich der äussere Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der

Anklage unter Ziffer 5 festgehalten ist. Auf das subjektive Tatbestandsmerkmal

«wider besseres Wissen» ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2.2.1

In Bezug auf den Vorfall vom 24.

Juli 2015 lässt sich den Akten vorweg folgendes entnehmen:

- Die Beschuldigte

meldete sich am 24. Juli 2015, um ca. 15:45 Uhr, persönlich bei der

Polizeiwache [Ort 3] und gab an, der Geschädigte F.___ habe sie zwischen 14:00

und 15:00 Uhr in [Ort 5] auf einem Feldweg mit einem Schrotgewehr bedroht und

habe damit auf sie gezielt (AS 098 ff: Strafanzeige vom 24. Juli 2015 wegen

Drohung). Erste polizeiliche Abklärungen ergaben, dass sich der Geschädigte zusammen

mit E.___ und deren Sohn im Berner Oberland aufhalte und erst am Abend wieder

an seinem Domizil bei E.___ zu erwarten sei. Da bei einer Anhaltung am Domizil

aufgrund der allfälligen Waffen und des Schutzhundes des Geschädigten ein

erhöhtes Risiko erwartet wurde, wurde der Geschädigte telefonisch kontaktiert

mit dem Vorwand, es bestünden aufgrund des Vorfalles vom 21. Juli 2015 wegen

häuslicher Gewalt noch Fragen. Der Geschädigte habe sofort eingewilligt, am

Folgetag bei der Polizei zu erscheinen. Kurze Zeit später habe der Geschädigte

angerufen und gesagt, er sei nun früher in der Region und könne somit schon am

Abend zur Befragung erscheinen.

- Obwohl der

Geschädigte den Vorhalt abstritt und angab, er sei zur angeblichen Tatzeit

nicht in der Region [Ort 5] gewesen, wurde er wegen ernsthafter Selbst- und

Fremdgefährdung auf Verfügung des Pikettoffiziers dem Untersuchungsgefängnis

Solothurn zugeführt.

- Am Folgetag wurden

die Angaben des Beschuldigten unverzüglich überprüft: Frau E.___ wurde als

Zeugin einvernommen und es wurden Videoaufnahmen der Autobahnraststätte Grauholz

gesichert und überprüft. Gestützt darauf habe ausgeschlossen werden können,

dass der Geschädigte zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne und er sei nach

Absprache mit der Staatsanwaltschaft umgehend aus dem UG Solothurn entlassen

worden.

- Ein Bild der

Videoanlage der Autobahnraststätte Grauholz zeigt den Geschädigten am 24. Juli

2015.

um 12:42 Uhr beim Einkaufen (AS 143).

Die Beschuldigte schilderte den Vorgang

bei ihren Befragungen wie folgt:

- 24. Juli 2015 bei

der Kantonspolizei Bern in [Ort 3] (AS 128 ff.): Sie habe um 13:54 Uhr von

Herrn F.___ eine WhatsApp-Nachricht erhalten, ob sie heute «umme» sei. Sie habe

nicht darauf reagiert. Zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr habe sie ich mit den

Hunden von [Ort 3] nach [Ort 5] begeben auf die Felder im Industriequartier.

Sie habe sich auf dem Feld befunden, als sie plötzlich das Auto von Herrn F.___

rund 30 Meter hinter ihrem Auto stehen gesehen habe. Dieser habe sich da

bereits vor seinem Auto befunden, habe ein Schrotgewehr in den Händen gehalten

und auf sie gezielt. Sie sei rund 100 Meter von ihm entfernt gewesen. Ihr Herz

sei fast stehen geblieben und sie habe sofort ihre Hunde zurückgerufen. Sofort

sei sie zurück zu ihrem Fahrzeug gegangen, habe die Hunde eingeladen und sei

davongefahren. Sie sei «durch den Wind» gewesen und sei sofort hierher zur

Polizei gefahren. (aF) Herr F.___ habe kein Wort gesagt, sie hätten nicht

miteinander gesprochen. (aF) Sie habe gedacht, er schiesse jetzt auf ihre

beiden Hunde, so würde er sie am meisten verletzen. Wahrscheinlich hätte er

danach auf sie geschossen. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückgegangen sei und

sich ihm dabei genähert habe, habe sie Todesangst gehabt. Sie könne nicht sagen,

wie sie die Situation geschafft habe, sie habe wahrscheinlich einfach

funktioniert. Beim Fahrzeug von Herrn F.___ handle es sich um einen [dunklen

Van]. (aF nach einer Beschreibung des Gewehrs) Sie wisse einfach, dass es ein

Doppelläufer gewesen sei. Es sei ganz sicher ein Gewehr gewesen, sie kenne

diese Waffen von ihrer Familie, ihre Brüder seien Jäger. (aF, sie habe sich

telefonisch auch bei der Polizei Kanton Solothurn gemeldet?) Ja, sie habe beim

Warten hier auf dem Posten die 117 gewählt. Sie habe Herrn P.___ anrufen

wollen. Dieser habe ihr gesagt, es laufe alles bei ihm zusammen und sie habe

sich deshalb bei ihm melden wollen. (aF, warum sie bei diesem Anruf nichts von

einer Waffe erzählt habe?) Sie sei selbst noch so in Panik gewesen und habe

einfach gewusst, dass sie jetzt auf den Polizeiposten gehen müsse.

Wahrscheinlich sei es im Affekt gewesen und sie habe es einfach vergessen. Sie

sei vom Ganzen so durcheinander gewesen.

- 3. August 2015 (AS

134.

ff.): (aV der Geschädigte habe für die Tatzeit ein Alibi) Es sei ganz

sicher Herr F.___ gewesen, sie habe keine paranoiden Schizo oder

Wahnvorstellungen. Da habe ihm wohl jemand ein Alibi gegeben, das könne sie

sich gut vorstellen. Er sei um ca. 13:30 Uhr dort gewesen. Sie sei zwischen

13:00 und 13:30 Uhr beim Feld angekommen, das mache sie jeden Tag. (aF der

leicht abweichenden Zeitangaben in der ersten Befragung) Sie sei einfach

zwischen 13:00 und 14:00 Uhr abgefahren, sie sei offenbar damals durcheinander

gewesen. (aF) Zeugen gebe es keine für die Tat, sie habe sich [in der Umgebung]

schon erkundigt. (aF, ob es ihr auf die Distanz von 100 Metern möglich gewesen

sei, zu erkennen, dass es sich um F.___ und sein Fahrzeug gehandelt habe?) Sie

kenne diesen und sein Auto schon sehr lange, es sei so gewesen. Dafür brauche

sie kein Kontrollschild. Sie sehe auch auf Distanz sehr gut und stamme aus einer

Jagdfamilie. (aV, ihre Schilderungen auf diese Distanz erschienen

unglaubwürdig) Sie bleibe dennoch bei ihren Aussagen. (aF) Ja, sie habe Todesangst

gehabt, sie sei vorher noch nie mit einem Gewehr bedroht worden. Vor diesem

Vorfall sei alles in Ordnung gewesen zwischen ihnen. (auf Vorlage des

Videobildes vom 24.7.2015, 12:42 Uhr) Es könne sich dabei um Herrn F.___

handeln, sie könne es aber nicht abschliessend sagen. Sie bleibe bei ihrer

Aussage. Sie wolle ihm nichts antun und habe nichts gegen ihn.

- Am 7. April 2016

bei der Staatsanwaltschaft (AS 193 f.): Ja, sie bleibe bei ihren Aussagen, dies

weil er drei Wochen später in ihrer Einstellhalle aufgetaucht sei. (auf

Hinweis, man rede vom 24. Juli 2015). «Es war ein Kollege von ihm dort, mit dem

genau gleichen Auto.» (aF, was drei Wochen später in der Einstellhalle gewesen

sei?) Er sei im Kapuzenpulli dort gestanden und habe ihr gesagt, er bringe sie

in den Wahnsinn, bringe sie um und sie könne ihm nie etwas nachweisen. (aF, was

das für ein Kollege gewesen sei am 24. Juli 2015?) Dieser sei genau gleich

angezogen gewesen wie er, habe das gleiche «Tschäppi» angehabt und habe den

gleichen [Van] gehabt wie er. (aF, wer es also genau gewesen sei?) «Was soll

ich dazu sagen?» (aV, sie habe bei der Polizei schon zwei Mal gesagt, es sei

Herr F.___ gewesen) Sie habe das Gefühl gehabt, er sei es gewesen. Und zum

Glück habe sie vor drei Wochen Zeugen gehabt, sonst hätte sie langsam das

Gefühl, sie werde verrückt. (aV, nach ihren Aussagen sei sie rund 30 Meter von

Herrn F.___ weg gewesen, somit hätte sie ihn ja genau sehen können) «Wenn Sie

in Panik sind, können Sie das alles genau eruieren, jawohl. Wahrscheinlich

können Sie das.» (aF, dass wegen ihren Aussagen der Geschädigte verhaftet und

erst entlassen worden sei, als festgestanden sei, dass sie gelogen habe. Sie

habe ihn somit fälschlich beschuldigt) Er habe es inszeniert. Wenn er es nicht

selber gewesen sei, dann habe er es so gemacht, um ihr eins «reinzuginggen».

Das habe er ja schon oftmals probiert. (aF) Sie mache keine falsche

Anschuldigung.

- Vor dem

Vorderrichter (AS 388 ff.): Es sei für sie damals wirklich so gewesen, dass sie

von Herrn F.___ bedroht worden sei. Sie habe das einfach so wahrgenommen. (aV

der Akten) Ja, er sei damals im Berner Oberland gewesen. Aber sie habe keine

Halluzinationen, sie habe das einfach so wahrgenommen. Sie hätten sich seit

Jahren gekannt und ein gutes Verhältnis gehabt. (aF) Sie habe ihm gegönnt, dass

er mit Herrn H.___ im Juli 2015 an ihrer Stelle den Mietvertrag habe

unterzeichnen können. Das wäre sowieso nichts für sie und ihre Hunde gewesen.

Er habe ihr aber schon zwei Jahre vorher einmal gedroht wegen einer

Tierarztrechnung. (aF) Sie habe nach dem Vorfall Angst gehabt vor Herrn F.___

und geschaut, ob sie einen privaten Sicherheitsdienst bekomme. (aF, warum sie

ab dem 23. Juli 2015 plötzlich Angst vor Herrn F.___ gehabt habe) Weil dieser

auch einmal bei ihr in der Garage aufgetaucht sei, mehrere Male. Da sie keine

Zeugen dafür gehabt habe, habe sie es nicht zur Anzeige bringen können. Einmal

seien dann zum Glück ihre Mutter und ihre Schwester dabei gewesen und ihre Mutter

habe ihm gesagt, er müsse damit jetzt einfach aufhören. (aF, wann das gewesen

sei?) Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei, jedenfalls nachdem sie ihn

angezeigt gehabt habe.

Weiter wurden in diesem Zusammenhang

folgende Aussagen gemacht:

- F.___ erklärte am

24.

Juli 2015, um 19:50 Uhr (AS 144 ff.), er sei heute Morgen um 07:20 Uhr von

Graben (bei Frau E.___) Richtung Lengnau gefahren. Er habe dort gearbeitet bis

ca. 12:00 Uhr, Gartenplatten verlegt für einen privaten Vorplatz. Dann habe er

Frau E.___ telefoniert und gefragt, ob sie sich in der Raststätte Grauholz

treffen könnten statt wie abgemacht in Graben. Dort habe er den PW kontrolliert

(Wasser/Luft) und um ca. 12:45 Uhr im Shop eine Glace gekauft. Er habe um ca.

13:00 Uhr Frau E.___ angerufen, diese sei dann rund 10 Minuten später mit ihrem

[... Auto] dort gewesen. Dann seien sie in separaten Autos Richtung Berner

Oberland weggefahren und hätten am Thunersee einen Halt gemacht, um die Hunde

baden zu lassen. In [Ort im Berner Oberland] seien sie um ca. 14:00/14:15 Uhr

angekommen. Er habe diverse Fotos von der Fahrt auf dem iPhone. Dies, um einem

vergleichbaren Vorfall wie am Vortag, als er an der [Strasse in Ort 2]

vorbeigefahren sein solle, vorzubeugen. (aV der Aussagen der Beschuldigten) Er

nehme an, sie habe mit zu viel Alkohol diese Vorstellung gehabt, er sei es aber

sicher nicht gewesen. (aF nach dem Grund für ihre Aussagen) Weil sie bei ihm

Schulden habe und er ihr am Mittwoch oder Donnerstag eine Rechnung über ca. CHF

6'000.00 zugestellt habe. Sie wolle ihm offenbar nur noch das Böseste. Sie habe

offenbar auch etwas von ihm gewollt und sich immer schlecht über Frau G.___

geäussert. Zudem habe sie sich zuletzt mit Frau E.___ zerstritten und damit sei

es auch mit ihm zum Bruch gekommen, weil er ihr vorgeworfen habe, sie trinke. Die

Beschuldigte wolle auch Frau E.___ alles kaputt machen. (aF, was er zwischen 14

und 15 Uhr gemacht habe) Sie hätten in [Ort im Berner Oberland] ein

[Ferienlager] besucht. In diesem Lager sei der neunjährige Sohn von Frau E.___.

Er habe gesagt, er komme mit, um sich im Kopf mit etwas anderem zu

beschäftigen. Frau E.___ sei immer dabei gewesen, bis er nun zur Polizei

gekommen sei. (aF) Er habe keine Waffen mehr. (aF) Ja, er habe heute der Beschuldigten

eine WhatsApp-Nachricht geschickt, weil der Vierkantschlüssel nicht wie vereinbart

in ihrem Briefkasten gewesen sei. (aF) Ja, die Beschuldigte kenne sein Auto

sehr gut, er habe sie monatelang für die Arbeit abgeholt. (aF) Ja, sie wisse

auch von seinen Waffen, weil er ihr einmal einen Waffenkatalog gezeigt habe und

er ihr gesagt habe, er habe zwei Pistolen gekauft. (aF) Ja, er sei auch schon

ein/zweimal mit Frau E.___ in [Ort 5] gewesen, auf einem Feld ennet der

Autobahn. Aber wie hätte er dort jemandem abpassen sollen, da hätte er ja

wochenlang warten müssen. Sie seien damals dort mit den Hunden laufen gewesen. (aV,

die Beschuldigte habe vor ihm Angst) Wenn er über jemanden so viel «Seich»

erzählen würde, hätte er auch Angst. Sie wolle ihn einfach fertig machen, das

sei wie ein Spiel für sie. Sie habe nichts zu verlieren und wolle schauen, ob

sie ihn hinter Gitter bringen könne. Sie habe sich mit G.___ verbündet, weil er

bei dieser einen Fehler gemacht habe. (aF) Die Beschuldigte habe ein Borderlinesyndrom,

nehme Medikamente und Alkohol und glaube vielleicht sogar, was sie sage. Er sei

kein Facharzt. Ihre Mutter habe ihm einfach gesagt, die Beschuldigte sei eine

Bilderbuch-Borderlinerin. Er sei sich sicher, dass sie Lügen über ihn erzähle.

Ja, man könne sein Handy auswerten.

- E.___ am 25. Juli

2015.

als Zeugin (AS 120 ff.): Sie habe gestern Herrn F.___ im Grauholz

getroffen, irgendwann nach 13:00 Uhr. Er habe ihr zuvor telefoniert, er sei

schon unterwegs, anstatt bei ihr wolle man sich im Grauholz treffen. Sie seien

mit zwei Autos gefahren zu [Ferienlager] des [Vereins] in [Ort im Berner

Oberland]. Um ca. 14:30 Uhr seien sie in [Ort im Berner Oberland] gewesen. Wenn

die Lagerleiterin sage, sie sei in Begleitung eines «F.___» um ca. 14:00 bis

14:15 Uhr dort gewesen, könne das auch sein. Zwischen 17:30 und 18:00 Uhr seien

sie wieder abgefahren und hätten am Thunersee noch zu Nacht gegessen. Sie seien

am Nachmittag immer beisammen gewesen. (aV der Aussagen der Beschuldigten)

«Settige Seich», das sei nicht möglich. Dann hätte er sich irgendwie «beamen»

müssen. Sie könne sich das nur damit erklären, dass der Geschädigte in den

Mietvertrag [an der Adresse 1] eingestiegen sei, nachdem die Beschuldigte alle,

auch die Vermieter, nach Strich und Faden belogen habe, auch mit einem falschen

Betreibungsregisterauszug.

2.2.2

Insgesamt ist klar davon

auszugehen, dass der Geschädigte am Nachmittag des 24. Juli 2015 in [Ort 5] auf

dem Feld nicht die Geschädigte mit einem Schrotgewehr bedroht hat, hat er sich

doch zu dieser Zeit auf dem Weg oder bereits in [Ort im Berner Oberland]

aufgehalten. Dies bestätigten sowohl eine Lagerleiterin gegenüber der Polizei

als auch E.___ als Zeugin (am 25. Juli 2015 ohne die Möglichkeit, sich vorher

mit dem Beschuldigten abzusprechen). Dies deckt sich auch – wie die Videobilder

von der Raststätte Grauholz – mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten. Die

Verteidigung räumte vor Obergericht dies auch ein. Der in Ziffer 6 der Anklage

formulierte äussere Sachverhalt ist erstellt. Auf das subjektive

Tatbestandsmerkmal «wider besseres Wissen» ist bei der rechtlichen Würdigung

einzugehen.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1.1

Der falschen Anschuldigung nach

Art. 303 StGB macht sich u.a. schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1

Abs. 1) bzw. einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen.

3.1.2

Dass die Beschuldigte gegenüber

den Strafverfolgungsbehörden dem Beschuldigten zu Unrecht Straftaten (eine

Übertretung und ein Vergehen) vorgeworfen hat, ist erstellt, der objektive

Tatbestand ist damit erfüllt. Bestritten wird auch hier der subjektive

Tatbestand: die Beschuldigte habe nicht «wider besseres Wissen» falsche Angaben

gemacht, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Vorfälle genau so wahrgenommen habe,

wie sie diese gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschildert habe. Vorweg

kann dazu festgehalten werden, dass ein Irrtum oder eine Verwechslung auf

Seiten der Beschuldigten ausgeschlossen werden können: sie kannte damals sowohl

den Geschädigten F.___ wie auch dessen Auto bestens und wollte ihn jeweils auf

kurze Distanz erkannt haben.

3.1.3

Es bleibt noch die vorgebrachte

Möglichkeit von Wahnvorstellungen. Das kann mit Verweis auf die Ausführungen

unter Ziffer III.3.6 hiervor ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Ein schwerer

Alkoholrausch kann wie bereits erwähnt ausgeschlossen werden, nachdem die

Beschuldigte bei beiden Vorfällen kurz zuvor eine längere Strecke mit dem Auto

zurückgelegt hatte und auch von der sofort ausgerückten bzw. aufgesuchten Polizei

keine entsprechenden Verdachtsmomente festgestellt wurden. Völlig lebensfremd

wäre es weiter, wenn sich die Beschuldigte – wie von ihr geschildert – von

einem Abstand von rund 100 Metern bis auf 30 Meter der auf sie gerichteten

Schrotflinte genähert hätte. Das kann auch angesichts ihrer angeblichen

Todesangst ausgeschlossen werden. Ein Indiz für eine Falschaussage ist weiter,

dass sie bei der telefonischen Meldung an die Polizei Kanton Solothurn nichts

von einer Bedrohung mit einem Gewehr sagte, obwohl dies das Erste hätte sein

müssen. Bezüglich des ersten Vorfalles ist auch auf die Widersprüchlichkeit

ihrer Aussagen zu verweisen, was bei einer Wahnvorstellung eben nicht zu

erwarten wäre. Den beiden angeblichen Vorfällen ist keinerlei belastende oder

gar beängstigende Situation vorausgegangen: einmal befand sich die Beschuldigte

bei Frau G.___, das andere Mal war sie mit ihren Hunden spazieren. Auch hier

ist auf die Gesamtschau der Vorhalte – diverse Ehrverletzungen und falsche

Anschuldigungen innerhalb kürzester Zeit unmittelbar nach den

Beziehungsproblemen mit den beiden Geschädigten E.___ und F.___, wobei die

Beschuldigte teilweise eingestand, falsche Angaben gemacht zu haben – zu

verweisen: diese spricht klar gegen gesundheitlich bedingte Wahnvorstellungen

auf Seiten der Beschuldigten. Auch die angeblichen Stalking-Geschichten, die

sich nach den eigenen Aussagen der Beschuldigten nach den hier zu beurteilenden

Vorgängen ereignet haben sollen, können selbstredend nicht zu vorgängigen

falschen Vorstellungen geführt haben. Somit ist ihr Vorbringen, sie habe damals

den Geschädigten in ihrer subjektiven Wahrnehmung an diesen Orten gesehen, auch

bezüglich dieser Vorhalte als reine Schutzbehauptung zu werten. Es besteht kein

Zweifel, dass die Beschuldigte bei ihren Aussagen gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden wider besseres Wissen und mit direktem Vorsatz sowie

in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Geschädigten herbeizuführen,

gehandelt hat. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen falscher Anschuldigung

sind damit zu bestätigen.

3.2.1

Eine Freiheitsberaubung nach Art.

183.

Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder

gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann auch in mittelbarer

Täterschaft erfüllt werden, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche

Anzeige erstattet im Bewusstsein bzw. unter Inkaufnahme, dass der falsch

Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009, E. 3).

3.2.2

Die Beschuldigte wollte mit ihren

falschen Aussagen ein Strafverfahren gegen den Geschädigten veranlassen. Da ihr

bekannt war, dass ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen F.___ lief,

sie ihn am Vortag bereits fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens

beschuldigt hatte und der Vorhalt, er habe sie mit einem Schrotgewehr bedroht

und damit auf sie gezielt, schwerwiegend war, musste sie damit rechnen, dass

ihre Falschaussage einen (ungerechtfertigten) Freiheitsentzug von F.___ zur

Folge haben würde. Er verbrachte denn auch einen Tag in Polizeihaft. Diesbezüglich

hat sie zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Auch der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung – in mittelbarer Täterschaft – ist somit zu

bestätigen.

V.

Mehrfacher

Diebstahl (AKS Ziffern 2 und 8)

1.

Vorhalte

In den Ziffern 2 und 8 der Anklage wird

der Beschuldigten mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von C.___ vorgehalten:

Ziff. 2:

Die Beschuldigte soll sich des

Diebstahls schuldig gemacht haben, begangen am 13. Mai 2015 oder am 22. August

2015.

im Verkaufsgeschäft D.___ an der [Adresse ausserhalb des Kantons SO], zum

Nachteil von C.___. Dies, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht verschiedene Hundeutensilien (Hundebett, Halsbänder,

Spielzeug), Hundewürste und Frischfleisch im Wert von insgesamt ca. CHF 700.00

an sich genommen und das Geschäft des Geschädigten ohne zu bezahlen verlassen

habe, womit sie sich die Waren durch Wegnahme angeeignet habe.

Ziff. 8:

Die Beschuldigte soll sich des

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am

13.

November 2015, in der Zeit zwischen 13:30 und 18:30 Uhr, an der [Adresse

ausserhalb des Kantons SO], im Geschäft D.___, zum Nachteil von C.___. Dies,

indem sie in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht Hundefutter

(Hagebuttenpulver, gefrorenes Fleisch, Truthahnhälse etc.) im Wert von

insgesamt ca. CHF 770.00 in Taschen und Kartonschachteln gesteckt und das

Geschäft des Geschädigten ohne zu bezahlen verlassen habe, womit sie sich die

fraglichen Waren durch Wegnahme angeeignet habe.

2.

Beweiswürdigung

Zum besseren Verständnis wird die

Beweiswürdigung in chronologisch umgekehrter Reihenfolge – und damit in der

Reihenfolge der Strafanzeigen – vorgenommen, also beginnend mit AKS Ziff. 8:

2.1.1

Der Geschädigte sprach am Montag,

16.

November 2015, vormittags, bei der Luzerner Polizei vor und gab an, seine

Aushilfe, die Beschuldigte, habe bei ihm im Laden diverse Sachen gestohlen.

Diese arbeite ganz selten für ihn in seinem Laden für Hundenahrung. Nun habe er

zufällig auf der Überwachungskamera festgestellt, dass sie bei der Arbeit

diverse Artikel aus seinem Laden gestohlen habe. Genaue Angaben bezüglich der

gestohlenen Waren könne er noch nicht machen. Es handle sich um Tiernahrung

etc. Aufgrund des Sichtens der Videobilder erstellte der Geschädigte eine Liste

der angeblich gestohlenen Sachen (Polizeirapport vom 1. Dezember 2015: AS 154

ff.). Bei der Befragung gab der Geschädigte überdies an, die Beschuldigte arbeite

sehr selten bei ihm im Laden als Aushilfe. Er bezahle ihr dafür CHF 22.00 pro

Stunde. Sie habe am letzten Freitagnachmittag als Aushilfe im Laden gearbeitet.

Beim Sichten der Kameras habe er zufällig entdeckt, dass sie an diesem

Nachmittag da und dort etwas nehme und das in diversen Taschen und Kisten nach

draussen bringe. Er habe auch die Kasse geprüft und mit den Kassenzetteln verglichen.

Es könne unmöglich sein, dass sie die Sachen verkauft habe. Sie habe diverses

Futter wie Hagebuttenpulver, gefrorenes Fleisch, Trutenhälse etc. entwendet. Auch

müsse sie eine teure Hundeleine und ein Hundehalsband gestohlen haben. Man sehe

auf den Videos, wie sie die Sachen aus den Truhen und Gestellen nehme und mit

Kisten und Taschen den Laden verlasse und ohne zurückkomme (AS 156).

2.1.2

Auf den ausgedruckten Bildern der

Videoaufzeichnung vom 13. November 2015 in den Akten ist erkennbar, wie die

Beschuldigte zwischen 15:00 und 18:30 Uhr mit verschiedenen gefüllten Taschen

(AS 176, 178, 179) und zwei Mal mit je zwei verschiedenen aufeinandergestapelten

Kartonkisten (AS 177 und 180) den Laden in Richtung der Tür verlässt bzw. durch

die geöffnete Tür nach draussen geht. Alle weiteren Standbilder sind auf einer

CD enthalten (AS 184): darauf ist überdies zu sehen, wie die Beschuldigte

Behälter öffnet, Waren aus diversen Behältern sowie Truhen nimmt; wie sie Waren

aus dem Regal behändigt, wie sie einen Plastikkorb mit Waren füllt; wie sie

zunächst eine Kartonkiste mit befüllten Plastiksäcken füllt; wie sie eine

weitere Kartonkiste auf die erste (sichtlich gefüllte) Schachtel legt und die

zweite sodann mit dem Inhalt des vollen Plastikkorbs füllt und Letzterer

anschliessend leer auf dem Boden steht; wie sie mit den beiden (sichtlich)

gefüllten und aufeinandergelegten Kartonkisten den Laden verlässt.

Somit ist zusammengefasst aus den

entsprechenden Aufzeichnungen ersichtlich, wie die Beschuldigte am Nachmittag

des 13. November 2015 zwei Kartonschachteln sowie weitere Taschen/Säcke

mit Waren füllt und damit den Laden verlässt (vgl. auch die diesbezüglichen

Feststellungen der Polizei, AS 156 f.).

2.1.3

Die Vorinstanz hat die

vorliegenden Aussagen zu den beiden Diebstahlsvorhalten auf den Seiten 15 bis

27.

in aller Breite aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Ihrer sorgfältigen

Beweiswürdigung auf US 27 bis 30 kann vorbehaltlos gefolgt werden, wobei die

massgeblichen Erwägungen wie folgt zusammengefasst werden können:

- Die Aussagen der

Beschuldigten zu ihrem Vorgehen am 13. November 2015 sind höchst

widersprüchlich, teilweise sogar innerhalb der gleichen Befragung (polizeiliche

Einvernahme vom 1. Dezember 2015: AS 165 ff.; staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 7. April 2016: AS 196 f., Anhörung vor erster Instanz: AS 390

ff.): So sagte sie gegenüber der Polizei beispielsweise aus, sie habe zwei

leere Kartonschachteln mitgenommen, weil sie diese als Weihnachtspakete habe

gebrauchen wollen; sie habe die leeren Schachteln […] mitnehmen wollen (vgl.

AS 167, Antwort auf Frage 12). Demgegenüber hat sie vor der ersten Instanz

diesbezüglich angegeben, sie habe die leeren Kartonschachteln für ihren Umzug

benötigt (konkret: für das Verpacken des Geschirrs; vgl. AS 390, Zeilen

800.

ff.). Weiter gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme an, der

Wert der von ihr mitgenommenen Waren (Trutenhälse, defekte Fleischrollen) liege

etwa zwischen CHF 30.00 und 40.00; sicherlich nicht mehr (Frage 13). Sie

habe das nirgendwo im Geschäft aufgeschrieben (Frage 14). Sie habe das nie

aufgeschrieben im Geschäft, das sei so abgemacht gewesen. Meist einfach

abgelaufene Sachen und so (Frage 14). Der Geschädigte habe ihr das meist parat

gelegt und gesagt, von dem und dem könne sie mitnehmen. Dies auch an diesem

Tag, er habe die Abfälle in eine Kiste auf den Tisch gelegt (Fragen 15 ff.). Später

gab sie dann an, die von ihr weggetragenen Kartonkisten seien leer gewesen, in

die eine Kiste habe sie den weissen Plastiksack mit den Sachen, die sie haben

nehmen können, getan (Frage, 18 f.). Unmittelbar danach gab sie hingegen an, sie

habe sich genau aufgeschrieben, was sie mitgenommen habe (Frage 20). In derselben

Einvernahme führte sie sodann später aus, der Warenwert habe ca. CHF 60.00

betragen. Hinzu kämen noch die CHF 12.00 für die gefrorenen Fleisch-Barf-Mischungen.

Letzteren Betrag habe sie aber eingetippt und in die Kasse gelegt (Frage 26).

Kurz zuvor hatte sie in derselben Einvernahme angegeben, sie habe

CHF 12.00 für die «Hundeguetzli» in die Kasse gelegt (Frage 12). Weiter

führte sie in der polizeilichen Befragung zunächst aus, C.___ sei abends

manchmal zurück ins Geschäft gekommen. Sie habe ihm dann jeweils immer gezeigt,

was sie mitnehmen werde. Dies sei gewesen, weil sie unentgeltlich gearbeitet

habe. Am besagten Abend sei er aber nicht vorbeigekommen und daher habe sie

versucht, ihn telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, was sie mitgenommen

habe. Leider habe er das Telefonat nicht entgegengenommen. Erst am Samstag habe

er gesehen, dass sie angerufen habe, das habe er ihr geschrieben. Seither

hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Fragen 20 ff.). Im Rahmen der

staatsanwaltlichen Einvernahme gab sie dann wiederum an, C.___ und sie hätten

am gleichen Abend zusammen telefoniert und da sei alles in Ordnung gewesen

(vgl. AS 197, Zeilen 476 f.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung hat

sie zudem ausgeführt, man könne es auf diesen Videoaufzeichnungen zwar nicht

sehen, aber zwischendurch habe ihr C.___ immer wieder etwas bereitgestellt. Er

sei am Abend gekommen, um das Bargeld zu holen (vgl. AS 393, Zeilen 912

ff.). In der gerichtlichen Einvernahme hat sie dann schliesslich auf Fragen des

Staatsanwalts erklärt, sie habe nie etwas mitgenommen, aber wenn sie etwas

mitgenommen habe, dann sei C.___ immer anwesend gewesen und diese Dinge habe

sie dann jeweils auch immer bezahlt. Wenn er etwas bereitgelegt habe (und nicht

anwesend gewesen sei), habe sie immer dafür bezahlt (vgl. AS 391 f.,

Zeilen 853 f., 862 ff., 871 f.). Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen so als

Schutzbehauptungen, sie sind auch mit den Videobildern (Entnahmen von Sachen

aus den Regalen, volle Kartonkisten) nicht in Übereinstimmung zu bringen.

- Der Geschädigte hat

am 19. April 2018 vor dem Gerichtspräsidenten seine ersten Angaben als

Auskunftsperson bestätigt (AS 326 ff.). Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb er

die Beschuldigte trotz Hinweis auf die Strafdrohung der falschen Anschuldigung

zu Unrecht belasten sollte. Es gab zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung kein

Zerwürfnis zwischen ihnen. Zudem wurde er zufällig auf das Verhalten der

Beschuldigten aufmerksam. Er bezahle alle, die im Laden aushelfen würden,

selbst seine Mutter. Die Beschuldigte habe hie und da etwas günstiger erhalten,

dies nach Absprache mit ihm. Abgelaufene Ware habe er allenfalls ins [Tierheim]

gebracht, aber niemandem mitgegeben. Bereit gelegt habe er allenfalls

Bestellungen. Für sie habe er definitiv nichts parat gelegt. Es ist kaum

vorstellbar, dass der Geschädigte eine Strafanzeige gemacht hätte, wenn es eine

Vereinbarung in einer der von der Beschuldigten geschilderten Art und Weisen

gegeben hätte.

- Die Aussagen des

Geschädigten werden gestützt durch die Angaben von E.___ und F.___ zum zweiten

Diebstahlsvorhalt (s. nachfolgend), von denen der Geschädigte Mitte November

2015.

noch keine Kenntnis hatte.

Insgesamt ist der Vorhalt Ziff. 8 der

Anklageschrift erstellt. Daran ändert der Einwand, sie sei doch nicht so dumm,

vor laufender Videokamera etwas zu entwenden, nichts: Sie konnte davon

ausgehen, dass die Videoaufnahmen, die ja regelmässig wieder überspielt wurden,

nicht vom Geschädigten angeschaut würden.

2.2.1

Am Freitag, 4. März 2016, sprach

der Geschädigte erneut am Schalter der Luzerner Polizei vor (AS 044 ff.) und

gab an, er habe vor ca. einer Woche von F.___ und E.___ erfahren, dass die

Beschuldigte ohne sein Wissen Sachen aus dem Verkaufsladen verschenkt habe. Dies

müsse am 13. Mai 2015 oder am 22. August 2015 gewesen sein, da habe sie bei ihm

ausgeholfen. Er habe das selber nicht bemerkt. In der Folge wurden F.___ und E.___

von der Polizei befragt. Beide gaben an, sie hätten von der Beschuldigten

anfangs Sommer 2015 diverse Sachen (Hundewürste, Fischfleisch, ein Hundebett

und ein Hundehalsband sowie Spielsachen) für ihre Hunde erhalten. Die

Beschuldigte wollte nicht zu einer Befragung durch die Polizei erscheinen und

wurde am 7. April 2016 von der Staatsanwältin dazu befragt. Sie gab an, sie

habe sicher nichts an F.___ und/oder E.___ verschenkt (AS 196 f.). Es gehe hier

um Hundefutter von O.___, das demjenigen von C.___ ähnlich sehe. Mit C.___ habe

das Ganze nichts zu tun. Das Hundebett habe F.___ nicht von ihr gehabt, sicher auch

kein Halsband oder Spielsachen. Sie habe keine Hundehalsbänder, sie führe ihre

Hunde an der Kette. (aF wegen der abgelaufenen Würste) Ja, die habe C.___ ihr

so mitgegeben, klipp und klar. Sie seien völlig verschrumpelt und angerissen

gewesen. Demgegenüber gab die Beschuldigte bei der gerichtlichen Befragung an,

das Hundebett, welches F.___ von ihr erhalten habe, habe sie von einer Kollegin

erhalten (AS 390 Zeilen 803 ff.).

2.2.2

Auch dazu ist die Beweiswürdigung

der Vorinstanz sorgfältig und korrekt: F.___ und E.___ wurden als

Auskunftspersonen mit Hinweis auf die Strafdrohung der falschen Anschuldigung

befragt. Sie gaben an, sie hätten anfangs Sommer 2015 (also vor dem Bruch Mitte

Juli 2015) von der Beschuldigten diverse Sachen aus dem Laden des Geschädigten

geschenkt erhalten: F.___: Hundebett, Einkaufstasche voller Hundewürste,

ebenfalls angebotene Leinen mit Halsbändern habe er nicht genommen: AS 049 ff.;

E.___: Sie habe im Mai/Juni 2015 von der Beschuldigten eine Kartonschachtel

voller Hundewürste erhalten, zu je CHF 5.00, ebenso einen ganzen Sack voller

Frischfleisch, Wert sicher CHF 200.00 bis 300.00. Im Auto habe die Beschuldigte

noch weiteres Fleisch gehabt. Die Beschuldigte habe gesagt, die Sachen seien

abgelaufen, ein Haltbarkeitsdatum hätten sie nicht getragen. Später habe sie

von der Beschuldigten noch einen neuen roten Spielball im Wert von CHF 50.00 erhalten:

AS 052 ff. Beide Auskunftspersonen bestätigten ihre Angaben vor dem

Amtsgerichtspräsidenten, versehen mit vielen glaubhaften Detailangaben (AS 360

ff. und 369 ff.). E.___ gab an, die Beschuldigte habe gesagt, C.___ brauche

diese Dinge nicht mehr bzw. sie seien abgelaufen, weshalb er sie nicht mehr

verkaufen könne. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die beiden

Auskunftspersonen im Frühling 2016 nicht gut auf die Beschuldigte zu sprechen

waren, spricht der Ablauf doch gegen eine Falschbezichtigung: Erst Monate nach

der ersten Anzeige erfolgte diese zweite – von der ersten Anzeige losgelöste –

Strafanzeige von C.___ und zwar gestützt auf ein vorangegangenes Gespräch mit E.___.

Wie dies aber von C.___ – und auch von E.___ – glaubhaft geschildert worden

ist, stellte sich anlässlich dieses Gesprächs bloss zufällig heraus, dass E.___

und F.___ mit Gegenständen aus seinem Verkaufsladen beschenkt worden seien. E.___

habe den Umstand mit den Geschenken bloss nebenbei erwähnt, sie finde das toll

und schön von ihm. Die Geschichte mit den Geschenken kam also zufällig ans

Licht. Es war denn auch C.___, welcher sich zu E.___ begeben hatte, um seinen

Hund «ferienhalber» in die Hundepension zu geben, und nicht umgekehrt. Mit

anderen Worten war es nicht E.___, welche sich bei C.___ meldete, um ihn über

die fraglichen Geschenke zu orientieren. Dieser Umstand spricht gegen eine

Falschbezichtigung seitens E.___ und F.___. Ferner lässt sich festhalten, dass

die betreffenden Ausführungen von E.___ und F.___, wonach sie verfallene

Hundewürste aus dem Geschäft D.___ von der Beschuldigten erhalten hätten, von

Letzterer bestätigt worden sind, auch wenn sie von einem anderen Lieferanten

sprach. Gleiches gilt bezüglich des Hundebettes von F.___. C.___ verneint aber

wie bereits erwähnt vehement, der Beschuldigten jemals (abgelaufene) Ware

unentgeltlich abgeben oder bereitgelegt zu haben; sie sei für ihre Arbeit mit

einem Stundenlohn von CHF 22.00 (bar auf die Hand) entlöhnt worden. Wie

schon oben bezüglich des 13. November 2015 dargelegt, sind seine Aussagen als

glaubhaft zu werten. Aus den vorerwähnten Umständen liegen damit auch keine

Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer Falschbezichtigung seitens E.___

oder F.___ zulassen würden. Der Vorhalt in Ziff. 2 der Anklagschrift ist

erstellt, wobei davon auszugehen ist, der Vorgang habe sich am 13. Mai 2015

abgespielt; nach Mitte Juli 2015 war die Beschuldigte ja mit F.___ und E.___

zerstritten.

3.

Rechtliche Würdigung

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf

die Erwägungen der Vorinstanz auf US 31 f. verwiesen werden. Die Entwendung der

Ware im Wert von jeweils rund CHF 700.00 stellte jeweils einen Diebstahl im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB dar.

VI.

Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt

der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und

intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis).

1.3

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Richter hat

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten

zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen

Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung

einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige

Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn

mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede

einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss

gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

1.4

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der

retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass

der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht

schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen

Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche

Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.

Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter

Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische

Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil gebildet werden. Von dieser

hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug gebracht werden.

1.5

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,

E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch

miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.

Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs

für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen

wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren

Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen

Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1

StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im

Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die

mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden

(BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S.

99; je mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Vorweg ist bezüglich der Strafart zusammen

mit der Vorinstanz (US 66 f.) festzuhalten, dass bei der Beschuldigten

angesichts des belasteten strafrechtlichen Leumunds mit Ausnahme der mehrfachen

üblen Nachrede einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht fallen

kann. In den Jahren 2011 und 2013 wurden gegen die Beschuldigte Geldstrafen von

60.

und 170 Tagessätzen ausgesprochen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug mit

verlängerter Probezeit von vier bzw. fünf Jahren. In den Jahren 2018 und 2019

erfolgten Schuldsprüche wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern zu unbedingten Geldstrafen von sechs bzw. 15 Tagessätzen. Mit

Geldstrafen allein ist die Beschuldigte somit nicht zu beeindrucken und zu

einem rechtskonformen Verhalten zu führen. Eine Geldstrafe wäre im Übrigen auch

angesichts des belasteten Betreibungsregisters der Beschuldigten (AS 009 f.)

und ihrer beschränkten Einkommensmöglichkeiten (volle Invalidenrente) wenig

sinnvoll.

2.2

Schwerstes Delikt im Sinne von Art.

49.

StGB ist die falsche Anschuldigung zum Nachteil von F.___ vom 24. Juli 2015;

zu bestrafen ist diese mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20

Jahren. Die von der Beschuldigten wider besseres Wissen getätigte

Falschbezichtigung wog objektiv keineswegs leicht, unterstellte sie dem

Geschädigten doch, sie grundlos auf freiem Feld mit einer Schrotflinte auf eine

Distanz von 100 Metern und weniger bedroht zu haben, und offenbart eine

erhebliche kriminelle Energie. Obwohl es sich bei der Drohung «nur» um ein

Vergehen handelt, ging es in casu um eine schwerwiegende Bedrohung. Zudem hatte

sie den Beschuldigten schon am Vorabend zu Unrecht eines strafbaren Verhalten

bezichtigt. Angesichts der konkreten Belastung musste sie mit erheblichen

Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Beschuldigten rechnen. Diese

traten dann auch ein mit der Verhaftung des Beschuldigten und seiner

Polizeihaft von einem Tag. Die Strafverfolgungsbehörden wurden aufgrund ihrer

falschen Angaben zu dringlichen und umfangreichen Ermittlungen gezwungen. Die

Beschuldigung erfolgte zwar ohne Planung von langer Hand und damit etwas plump,

aber auch nicht völlig spontan. Sie handelte aus niedrigen Bewegründen, wollte

sie doch ganz einfach dem Beschuldigten schaden bzw. sich an ihm rächen, weil

er an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eingetreten war (was allerdings sie

selbst zu verantworten gehabt hatte) und sie sich überworfen hatten.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass sich die Beschuldigte rechtskonform

hätte verhalten können. Angesichts des enorm weiten Strafrahmens von Art. 303

Ziff. 1 StGB ist aber insgesamt noch von einem leichten Verschulden zu

sprechen. Entlastend für die Beschuldigte und damit verschuldensmindernd sind ihre

gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzuführen, namentlich die emotional

instabile Persönlichkeitsstörung. Dabei handelt es sich um eine

Persönlichkeitsstörung, die vor allem durch eine mangelnde Impulskontrolle

geprägt ist. Dies führt, wie bereits dargelegt, zu unüberlegtem Handeln ohne

Berücksichtigung der Konsequenzen, sowie zu verstärkter Konfliktbereitschaft,

mithin zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes

ist von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, eine

Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem angemessen.

2.3

Eine Straferhöhung ist vorzunehmen

für die Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___. Hier ist wegen des

Doppelverwertungsverbots darauf zu achten, dass Umstände, die bereits bei der

Zumessung der Strafe für die vorangehende falsche Anschuldigung berücksichtigt

worden sind, nicht erneut miteinbezogen werden. Der Geschädigte befand sich während

eines Tages zu Unrecht in Polizeihaft. Eine solche zu Unrecht erlittene Haft

ist ein einschneidendes Erlebnis für jeden Menschen. Konkrete Folgen für den

Geschädigten sind jedoch nicht aktenkundig und er konnte angesichts der

Beweislage davon ausgehen, dass sich die Sachlage bald klären würde. Hätte er

aber den Alibibeweis nicht rasch erbringen können, hätte ihm angesichts des

hartnäckigen Beharrens der Beschuldigten auf ihrer falschen Anschuldigung

leicht eine deutlich längere Haftzeit gedroht. Zu berücksichtigen ist, dass die

Beschuldigte bezüglich der Haft nur mit Eventualvorsatz gehandelt hat, wenn

gleich die Haftanordnung angesichts der oben beschriebenen konkreten Situation

sehr nahe lag. Auch bezüglich dieses Delikts wirkt sich die gesundheitliche

Situation der Geschädigten verschuldensvermindernd aus. Da das Unrecht dieser

Tat mit der Strafe für die falsche Anschuldigung bereits zu einem guten Teil

abgegolten ist, erscheint eine vergleichsweise geringe Erhöhung der

Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.4

Bei der weiteren Straferhöhung zur

Abgeltung der falschen Anschuldigung vom 23. Juli 2015 ist von Bedeutung, dass

die Beschuldigte den Geschädigten nur einer Übertretung beschuldigte, was

gemäss der privilegierenden Norm von Art. 303 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Dennoch erscheint das

Delikt keineswegs als Bagatelle, wurde doch dem Geschädigten, gegen den ein

Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt lief, vorgehalten, sich nicht an die

polizeilichen Anordnungen gehalten zu haben. Zudem verursachte die Beschuldigte

mit ihrer falschen Anschuldigung auch bei G.___ Unsicherheit und Angstgefühle. Im

Übrigen kann auf Ziffer 2.3 hiervor verwiesen werden, entlastend ist auch hier

ihre gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Für das Delikt erscheint

eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen, was asperationsweise zu

einer Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe führt.

2.5

Hinsichtlich der Urkundenfälschung –

Strafdrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – ist von

einem leichten Verschulden auszugehen: Es ging der Beschuldigten nicht um einen

grossen geldwerten Vorteil und es handelte sich wohl eher um eine

Verzweiflungsaktion, um trotz ihrer lamentablen finanziellen Situation zum

Mietvertrag für das gemeinsame Projekt mit E.___ zu kommen. Allerdings ist

nicht zu verkennen, dass es für den Vermieter unter Umständen nicht leicht ist,

einen Mieter, der sich das Mietverhältnis unrechtmässig erschlichen hat, wieder

aus dem Mietobjekt zu bringen, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, auch hier ist ihre gesundheitliche

Beeinträchtigung strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Freiheitsstrafe von

vier Monaten wäre angemessen, was zu einer Straferhöhung von zwei Monaten

Freiheitsstrafe führt.

2.6

Die falsche Anschuldigung zum

Nachteil von E.___ betraf ein Verbrechen (Urkundenfälschung). Die Beschuldigte

ging in diesem Fall nicht von sich aus zur Polizei, sondern belastete die

Geschädigte in einer Einvernahme fälschlicherweise, was keine besonders grosse

kriminelle Energie voraussetzte. Die Falschangaben führen aber dann immerhin

zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Geschädigte, die erst nach

entlastenden Aussagen des Zeugen H.___ wieder eingestellt wurde. Die

Geschädigte musste sich aufgrund der Straftaten der Beschuldigten in

psychiatrische Behandlung begeben (s. unten). Die Beschuldigte handelte – was

sich belastend auswirkt – während eines bereits gegen sie laufenden

Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung. Entlastend ist erneut die

gesundheitliche Situation der Beschuldigten anzuführen. Die Straftat wäre mit

einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen, asperationsweise ist die

Einsatzstrafe um wiederum drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.7

Die beiden Diebstähle zum Nachteil

von C.___ betreffen mit einer Grössenordnung von mehreren hundert Franken zwar

jeweils ein vergleichsweise geringes Deliktsgut und eine erhebliche kriminelle

Energie war zu deren Verübung nicht nötig. Allerdings hat die Beschuldigte mit

direktem Vorsatz gehandelt und das Vertrauen des Geschädigten schamlos

missbraucht. Zudem verübte sie den Diebstahl vom November 2015 während eines

gegen sie laufenden Strafverfahrens. Die Erhöhung der Einsatzstrafe von je

einem Monat zur Abgeltung der beiden Diebstahlsdelikte ist angemessen.

2.8

Insgesamt resultiert damit aufgrund

des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe.

2.9

Bei den Täterkomponenten ist das

Vorleben der Beschuldigten wie folgt zusammenzufassen: Die […] Beschuldigte hat

[Geschwister]. Sie wuchs bei ihren Eltern […] auf und stammt nach eigenen

Angaben aus einer Jagdfamilie. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit

(Primar- und Sekundarschule) besuchte sie das Gymnasium. Hiernach absolvierte

sie bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) eine 3-jährige

Lehre als «Medizinische Fachangestellte Psychiatrie». Sie arbeitete längere

Zeit bei der UPD […]. Im Anschluss daran war sie drei Jahre lang beim

medizinischen Personal im [Gefängnis] tätig. Anschliessend arbeitete sie rund

zehn Jahre in der [Privatklinik] in [Ort], bis sie zur Krisenintervention in [Ort

3] wechselte. Berufsbegleitend schloss sie zudem weitere Zusatzausbildungen ab

(bspw. Familien- und Systemtherapieausbildung, Fachangestellte Gesundheit).

Zwischenzeitlich arbeitete sie zudem auch beim Sicherheitsdienst. Sie besass

eine Ausbildung als Hundeinstruktorin sowie einen Diensthund. Im Jahr […]

erkrankte [sie und musste sich] einer Chemo- und Radiotherapie unterziehen. Im

gleichen Jahr verstarb ihr Vater und im darauffolgenden Jahr […] erlitt sie

zudem einen schweren Autounfall, bei welchem ihre Freundin auf dem

Beifahrersitz tödlich verletzt wurde. Sie leidet unter starken psychischen

Beeinträchtigungen, die […] zu einer halben und [später] zu einer ganzen

Invalidenrente führten. Offensichtlich führten der Autounfall […] und der

Abbruch einer längeren Beziehung im Jahr […] zu einer Destabilisierung ihres

Gesundheitszustandes. Es kann dazu auf den bereits erwähnten Arztbericht von Dr.

K.___ vom [Datum] verwiesen werden (AS 303), welcher von der Vorinstanz auf US

73.

f. dargelegt wird. Zur Tatzeit befand sich die Beschuldigte seit längerem in

fachärztlicher Behandlung bei Dr. K.___ und der Traumatherapeutin med. prakt. M.___.

Das schwierige Vorleben – sowohl in der Jugend (sexueller Missbrauch durch den

Grossvater, Alkoholerkrankung des Vaters mit jähzornig-emotionalen Ausbrüchen) wie

im Erwachsenenalter – wirkt sich strafmindernd aus. Leicht straferhöhend sind dagegen

die beiden Vorstrafen zu berücksichtigen: Sie waren zwar bis auf eine

Urkundenfälschung (Fälschung der Unterschrift ihres ehemaligen Partners auf

einem Festnetztelefon-Vertrag im Oktober 2010) zwar nicht einschlägig

(zweimaliges Fahren in angetrunkenem Zustand), die hier zu beurteilende

Delinquenz erfolgte aber während noch laufender Probezeit.

Aus dem Nachtatverhalten lässt sich

nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten, hielt sie doch auch bei

erdrückender Beweislast weitestgehend an ihren falschen Anschuldigungen fest. Einzig

hinsichtlich der Urkundenfälschung gestand sie ihr Fehlverhalten ein,

allerdings auch dies erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2018.

Die Vorinstanz konnte keinerlei Reue oder Einsicht erkennen. Zur

Hauptverhandlung vor Obergericht erschien sie unentschuldigt nicht. Leicht

straferhöhend wirken sich diesbezüglich die beiden Verurteilungen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern aus den Jahren 2018 und 2019 zu unbedingten

Geldstrafen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern trotz behördlicher

Aufforderung aus: Es handelt sich dabei allerdings um Bagatellen, die

Beschuldigte handelte in beiden Fällen aus Nachlässigkeit, indem sie die

Prämien der Haftpflichtversicherung erst nach unbenutztem Ablauf der

behördlichen Aufforderung zur Schilderabgabe bezahlte. Angesichts ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist ihr hingegen eine leicht erhöhte

Strafempfindlichkeit zu attestieren.

Die Täterkomponenten wirken sich

insgesamt leicht strafmindernd aus, es ergibt sich eine Gesamtstrafe von 19 Monaten

Freiheitsstrafe.

2.10

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5

StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das

Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über

die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen

Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das

Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die

Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob

die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als

krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit

von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren

für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine

Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an

die Beschwerdeinstanz(vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV

158.

E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23.

November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu

tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung

bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem

Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des

Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die

Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich

festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen

Umstand berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1;

6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_175/2018

vom 23. November 2018 wurde der übermässig langen Verfahrensdauer (10 Jahre in

einem komplexen Wirtschaftsstraffall) eine Strafreduktion von 50% vom

Bundesgericht als angemessen erachtet (E. 2.4).

Vorliegend ist eine gravierende

Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen: Das Urteil der Vorinstanz

erging am 3. Mai 2018, das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien

Ende März 2020, also fast zwei Jahre nach Urteilsfällung zugestellt. Art. 84

Abs. 4 StPO sieht für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung eine

Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vor. Diese Frist wurde gleich um

ein Mehrfaches überschritten. Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein

aussergewöhnlich umfangreiches oder komplexes Verfahren. Die viel zu lange

Dauer der Urteilsbegründung dürfte für die Beschuldigte auch recht belastend

gewesen sein, war sie doch zu einer teilweise unbedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

durch die Vorinstanz ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und die Gesamtstrafe

von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist aus gleichem Grunde um sieben Monate auf

nunmehr noch 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.11

Zur Abgeltung der mehrfachen üblen

Nachrede ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Am gewichtigsten erscheint

dabei der im Kollegenkreis erhobene Vorwurf, F.___ habe versucht, seine

Freundin G.___ umzubringen. Auch wenn sich der Geschädigte tatsächlich der

häuslichen Gewalt zum Nachteil von Frau G.___ schuldig gemacht hatte, ist

dieser unzutreffende Vorwurf doch ausgesprochen schwerwiegend und lässt den

Geschädigten in einem hoch kriminellen Licht erscheinen. Die Beschuldigte hat

die Äusserungen auch nicht ganz spontan in einem Gespräch gemacht, sondern

bewusst in einer SMS-Mitteilung. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz

und aus rein egoistischen Beweggründen, um sich an F.___ zu rächen. Das

vorgängige Zerwürfnis kann dieses Vorgehen in keiner Weise rechtfertigen,

einzig die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirken sich auch bei diesen

Delikten leicht strafmindernd aus. Es ist von einem Tatverschulden im unteren

Bereich eines mittelschweren Verschuldens auszugehen, was einer Geldstrafe von

60.

Tagessätzen entspricht.

2.12

Von den Ehrverletzungen zum

Nachteil von E.___ wiegt der gegenüber dem Sozialdienst [Ort 1] schriftlich

erhobene Vorwurf des Sozialbetruges am schwersten. Abgesehen davon, dass es der

Beschuldigten einzig darum ging, der Geschädigten im Rahmen einer eigentlichen

Kampagne Übles vorzuwerfen, musste es ihr klar sein, dass diese Mitteilung für E.___

belastende Abklärungen zur Folge haben würde. Die Geschädigte litt denn auch

erheblich unter den diversen Straftaten der Beschuldigten gegen sie und musste

sich in psychiatrische Behandlung begeben. Zur Zeit der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung dauerte diese Behandlung noch an (AS 366). Die Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen, sie

schrieb der Sozialbehörde und handelte damit nicht einfach unüberlegt.

Andererseits können weitaus schwerwiegendere Vorhalte Gegenstand einer üblen

Nachrede sein. Das Verschulden kann damit gerade noch als leicht beurteilt

werden. Es ist im zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180

Tagessätzen eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen, nach

Vornahme der Asperation ist eine Straferhöhung um 20 Tagessätze Geldstrafe

vorzunehmen. Nicht um eine Bagatelle, aber doch um eine deutlich weniger

schwerwiegende Handlung, ging es bei der weiteren üblen Nachrede zum Nachteil

von E.___ (diese habe sie betrogen und ihr das Auto nur nach Beizug der Polizei

ausgehändigt). Eine weitere Straferhöhung zur Abgeltung dieses Delikts um zehn Tagessätze

Geldstrafe auf vorderhand 90 Tagessätze ist am Platz.

2.13

Die Geldstrafe ist als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.

Juni 2018 auszufällen, mit dem die Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von sechs

Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt wurde. Unter Einbezug dieses Vergehens

wäre eine Gesamtstrafe von 93 Tagesätzen Geldstrafe auszusprechen gewesen,

womit sich nach Abzug der bereits ausgesprochenen sechs Tagessätze eine

Zusatzstrafe von 87 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.

2.14

Strafreduzierend wirken sich auch

hier die Täterkomponenten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus,

dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Nach deren

Berücksichtigung ergibt sich abschliessend eine Gesamtgeldstrafe von 55

Tagessätzen; dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau vom 22. Juni 2018.

2.15

Zur Bemessung der Tagessatzhöhe: Nach

Angaben der Beschuldigten am 31. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern

(Vorakten) verfügte sie damals über Renteneinkommen von CHF 2'200.00 (AHV) und

1'750 (Pensionskasse), total damit CHF 3'950.00. Die Schulden bezifferte sie

auf CHF 50'000.00. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 20% ergibt sich ein

Tagessatz von CHF 100.00. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der

Beschuldigten ist es angebracht, diesen Tagessatz auf CHF 50.00 zu reduzieren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.1).

3.

(Teil-)Bedingter Strafvollzug und Widerrufsentscheide

3.1

Bei der Beurteilung der

Legalprognose der Beschuldigten fallen die Vorstrafen und die fehlende Einsicht

und Reue ungünstig ins Gewicht. Die bedingten Geldstrafen führten zu keiner

Umkehr bei der Beschuldigten, im Gegenteil, ihre Delikte wurden schwerwiegender.

Auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die

Persönlichkeitsstörung, erwecken Zweifel an ihrem zukünftigen Wohlverhalten.

Andererseits ist festzustellen, dass sich die vorliegend zu beurteilenden

Delikte alle innerhalb weniger Monate vor gut fünf Jahren abgespielt haben und

wohl zumindest teilweise auf eine psychisch besonders schwierige Episode bei

der ohnehin angeschlagenen Beschuldigten zurückzuführen sind. Bedauerlich sind

die weiterhin fehlende Einsicht und nicht erkennbare Reue sowie das

unentschuldigte Ausbleiben zur Hauptverhandlung vor Obergericht, was die

Legalprognose belastet. Immerhin scheint sich die Situation der Beschuldigten gegenüber

Mitte 2015 mittlerweile stabilisiert zu haben, daran vermögen auch die beiden

seither ergangenen Strafbefehle wegen leichter SVG-Widerhandlungen nichts zu

ändern.

Den durchaus bestehenden Zweifeln an der

Legalprognose der Beschuldigten ist mittels einer unbedingten Ausfällung der

Geldstrafe Rechnung zu tragen. Dies soll der Beschuldigten erstens eine klare

Warnung sein und ihr zweitens auch aufzeigen, dass ihre Straftaten eine

spürbare Wirkung zeitigen. Unter Miteinbezug dieser unbedingten Geldstrafe kann

der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der vollumfängliche bedingte

Strafvollzug bei einer erhöhten Probezeit von vier Jahren gewährt werden.

3.2

In Bezug auf die Widerrufsentscheide

ist vorweg festzuhalten, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs für die mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Juli 2011 ausgefällte

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 nicht mehr angeordnet werden

kann. Die Probezeit von vier Jahren – verlängert um ein Jahr am 12. März 2013 –

ist seit mehr als drei Jahren abgelaufen (Art. 46 Abs. 5 StGB).

In Bezug auf den verbleibenden

Widerrufsentscheid gilt hinsichtlich der Legalprognose das oben Gesagte: Bei

Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der unbedingt auszufällenden

Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 50.00, kann eine Schlechtprognose

verneint und auf den Vollzug der Geldstrafe verzichtet werden. Die Probezeit

wird um zwei Jahre verlängert.

4.

Verbot der reformatio in peius

Da nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel

ergriffen hat, ist der Vollständigkeit halber eine Bemerkung zum Verbot der

reformatio in peius (Art. 393 Abs. 3 StPO) anzubringen: Die Vorinstanz hat eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, je zur Hälfte mit bedingtem und unbedingtem

Strafvollzug, und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt

vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, ausgefällt. Die nunmehr

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit vollständig bedingtem

Strafvollzug und der unbedingte Vollzug der etwas geringeren Geldstrafe mit

tieferer Tagessatzhöhe verletzen das Verbot der reformatio in peius nicht, da

Geldstrafen milder sind als Freiheitsstrafen (Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2).

VII.

Kosten

und Entschädigungen

1.

Angesichts des Verfahrensausgangs (nunmehr

Freisprüche in zwei Nebenpunkten) ist der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid (Auferlegung von 90% der Gerichtskosten auf die

Beschuldigte) zu bestätigen.

2.

Im Berufungsverfahren unterliegt die

Beschuldigte grösstenteils. Sie erzielt einen Freispruch von einem Vorhalt der

üblen Nachrede, unterliegt aber bei allen anderen Schuldsprüchen. Allerdings

wird ihr für die Freiheitsstrafe nunmehr vollumfänglich der bedingte

Strafvollzug gewährt. Demgegenüber steht der unbedingte Vollzug der Geldstrafe

(mit tieferer Tagessatzhöhe). Insgesamt ist es gerechtfertigt, die

Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'090.00, zu

2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen. Den Rest trägt der Staat.

Rechtsanwältin Schläppi weist für das Berufungsverfahren

einen Arbeitsaufwand von 21.1166 Stunden aus. Dazu kommen 3.75 Stunden des

juristischen Mitarbeiters. Die Kostennote erscheint angemessen. Eine Kürzung um

drei Stunden erfolgt lediglich wegen der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung (veranschlagt

wurden fünf Stunden inkl. Mitteilung an die Klientin; die Hauptverhandlung

Dispositiv

dauerte eine Stunde und 40 Minuten). Demnach werden 18.1166 Stunden zu CHF

180.00 und 3.75 Stunden zu CHF 90.00 vergütet. Dazu kommen die Auslagen und die

Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin beläuft sich

auf total CHF 4'413.30.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von 2/3: der Rückforderungsanspruch des Staates, entsprechend

CHF 2'942.20 (Verjährung in zehn Jahren), und der Nachforderungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin Sarah Schläppi, entsprechend CHF 731.15 (praxisgemässer

Stundenansatz von CHF 230.00 bzw. CHF 120.00 [jur. Mitarbeiter]), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, 173 Ziff. 1, 183 Ziff. 1, 251 Ziff.

1, 303 Ziff. 1 und 2 StGB; aArt. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2

und 5, 47 sowie 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 5, 126, 135, 379 ff., 398 ff., 416

ff. StPO

festgestellt

und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde A.___ vom Vorhalt des Diebstahls

(Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift vom 15. November 2017 [im Folgenden:

AKS Ziff. 3]), freigesprochen.

2.

A.___

wird vom Vorhalt der üblen Nachrede (AKS Ziff. 4 betr. Gefährdungsmeldung an

KESB) freigesprochen.

3.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde A.___ wie folgt schuldig

gesprochen:

-

Urkundenfälschung,

begangen in der Zeit von 14. bis 26. November 2014 (AKS Ziff. 1),

-

falsche

Anschuldigung, begangen am 8. Oktober 2015 (AKS Ziff. 7).

4.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-

mehrfacher

Diebstahl, begangen in der Zeit vom 13. Mai 2015 bis 13. November 2015 (AKS

Ziff. 2 und 8),

-

mehrfache

üble Nachrede, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2015 bis 17. August 2015 (AKS

Ziff. 4 lit. a [exkl. Gefährdungsmeldung an KESB] und lit. b),

-

falsche

Anschuldigung, begangen am 23. Juli 2015 (AKS Ziff. 5),

-

falsche

Anschuldigung und Freiheitsberaubung, begangen am 24. Juli 2015 (AKS Ziff. 6).

5.

Im

vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

6.

A.___

wird verurteilt zu:

c)

einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,

bei einer Probezeit von 4 Jahren;

d)

einer

Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 50.00; als Zusatzstrafe zum Urteil

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Juni 2018.

7.

Der

Widerruf des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

Emmental-Oberaargau, vom 20. Juli 2011 gewährten bedingten Strafvollzugs kann

nicht mehr angeordnet werden.

8.

Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wird

nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde die Schadenersatzforderung von E.___

gegenüber A.___ abgewiesen.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 hat A.___ E.___ eine Genugtuung von

CHF 500.00 zu bezahlen.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde die Schadenersatzforderung von C.___

gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

12.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sybille Zingg Righetti, für das

Verfahren vor erster Instanz auf CHF 7'901.80 (inkl. Auslagen und MWSt)

festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

90 %, somit CHF 7'111.60, sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von 90 %, somit CHF 1'787.35,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Sarah Schläppi, auf CHF 4'413.30 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 2/3:

der Rückforderungsanspruch des Staates, entsprechend CHF 2'942.20 (Verjährung

in 10 Jahren), und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin Sarah

Schläppi, entsprechend CHF 731.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

der Beschuldigten erlauben.

14.

An

die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von

CHF 2'800.00, total CHF 5'120.00, hat A.___ 90 %, somit

CHF 4'608.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des

Staates.

15.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'090.00, werden wie folgt zu Bezahlung auferlegt:

A.___ 2/3 entspr. CHF

2'060.00

Staat 1/3 entspr.

CHF 1'030.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher