STBER.2020.24
Diebstahl, üble Nachrede etc. (mit Widerrufsverfahren)
26. November 2020Deutsch87 min
Urkundenfälschung (Fälschung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister, vgl. Akten
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sarah
Schläppi,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Diebstahl,
üble Nachrede etc. (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwalt
B.___, i.A. der Anklägerin,
-
Rechtsanwältin
Sarah Schläppi, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten,
-
Rechtspraktikant
der amtlichen Verteidigerin, Zuhörer.
A.___ erscheint trotz ordentlicher
Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und stellt die Zusammensetzung des Gerichts sowie die weiteren Anwesenden fest.
Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hält die amtliche Verteidigerin fest,
sie sei von ihrer Klientin im Sommer 2020 instruiert worden und sei somit in
der Lage, die abwesende Beschuldigte zu vertreten. Die Verhandlung wird demnach
in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt. Der Vorsitzende legt kurz den
Prozessgegenstand und die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen
Urteils dar.
Die Parteien haben weder Vorfragen noch
stellen sie Beweisanträge.
Es stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
(gibt die Anträge schriftlich zu
den Akten)
1. Die Beschuldigte
sei wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB),
mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183
Ziff. 1 StGB) und mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu
sprechen.
2. Die Beschuldigte
sei zu verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs für sechs Monate, bei einer Probezeit von drei Jahren,
und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00 zu verurteilen, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von drei Jahren.
3. Auf den Widerruf
des der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern, Region
Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu
verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern.
4. Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen festzulegen und zu
Lasten des Staates durch die Gerichtskasse zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten
seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Schläppi
(gibt die Anträge schriftlich
zu den Akten)
l
.
Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 insoweit
in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
1. A.___ vom Vorhalt
des Diebstahls, angeblich begangen am 8. Juni 2015, freigesprochen wurde
(Anklageschrift Ziffer 3);
2. A.___ wegen
Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 14. und 26. November 2015 in [Ort 3],
zum Nachteil von H.___ und I.___, schuldig erklärt wurde (Anklageschrift Ziffer
1);
3. A.___ wegen
falscher Anschuldigung, begangen am 8. Oktober 2015 in [Ort 3] zum Nachteil von
E.___, schuldig erklärt wurde (Anklageschrift Ziffer 7);
4. der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom
20. Juli 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 gewährte
bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattessen die Probezeit um ein Jahr
verlängert wurde;
5. der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom
12. März 2013 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte
bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattessen die Probezeit um zwei Jahre
verlängert wurde.
II.
Es wird folgende Abänderung des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018
beantragt:
Frau A.___ sei freizusprechen von der
Anschuldigung
1. des Diebstahls,
angeblich begangen 13. Mai und/oder 22. August 2015 sowie am 13. November 2015
in [Adresse ausserhalb des Kantons SO], z. N. von C.___ (Anklageschrift Ziffer
2 und 8);
2. der mehrfachen üblen
Nachrede, angeblich begangen zwischen dem 13. Juli 2015 und dem 17. August
2015, z. N. von E.___ und am 21. und 22. Juli 2015, z. N. von F.___
(Anklageschrift Ziffer 4);
3. der falschen
Anschuldigung und Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 24. Juli 2015 in [Ort
3] z. N. von F.___ (Anklageschrift Ziffer 6);
4. der falschen
Anschuldigung, angeblich begangen am 23. Juli 2015 in [Ort 2], z. N. von F.___
(Anklageschrift Ziffer 5);
unter Ausscheidung der darauf
entfallenden Verfahrenskosten zulasten des Staates sowie unter anteilsmässiger
Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte gemäss eingereichter Honorarnote.
III.
Frau A.___ sei in Anwendung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
1. zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender (Tagessatz)-Höhe, bedingt
vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren;
2. zu den auf den
Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten.
IV.
Betreffend Zivilpunkt seien:
1. die
Schadenersatzforderung des Privatklägers C.___ abzuweisen;
2. die
Schadenersatzforderung der Privatklägerin E.___ abzuweisen;
3. für die Beurteilung
der Zivilklagen keine Kosten auszuscheiden.
V.
Weiter sei zu verfügen:
1. Das Honorar der
amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote
gerichtlich zu bestimmen.
2. Allfällige weitere
Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Es folgen eine Replik des Staatsanwalts
und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:10 Uhr
geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 13. Juli 2015 erstattete das
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau eine Meldung an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wegen des Verdachts der
Urkundenfälschung (Fälschung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister, vgl. Akten
Seiten 006 ff., im Folgenden: AS 006 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom
15. Juli 2015 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (im Folgenden: Beschuldigte)
und erteilte gleichentags den Auftrag an die Kantonspolizei Bern, ein
polizeiliches Ermittlungsverfahren bzw. im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO
ergänzende polizeiliche Ermittlungen durchzuführen. Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bestritt die Beschuldigte den ihr vorgehaltenen
Sachverhalt und gab an, E.___ habe den Betreibungsregisterauszug «manipuliert» bzw.
gefälscht. In der Folge wurde auch ein Strafverfahren gegen E.___ wegen des
Verdachts der Urkundenfälschung eröffnet und diese wurde am 30. Dezember
2015 polizeilich befragt. Auch E.___ bestritt den ihr vorgehaltenen
Sachverhalt. Ihre Aussagen wurden danach vom Zeugen I.___ bestätigt, worauf das
Strafverfahren gegen E.___ am 8. März 2016 eingestellt wurde. Gleichzeitig
verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Ausdehnung des Verfahrens
gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Die
beiden – sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Solothurn (dazu nachfolgend
unter 2.) hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte – wurden schliesslich
vereinigt und auf die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn übertragen (vgl.
AS 039 ff., 273 ff.).
2.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung
gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum
Nachteil von F.___ sowie wegen Irreführung der Rechtspflege. Dies, nachdem G.___
aufgrund einer Angabe der Beschuldigten am 23. Juli 2015 bei der
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet hatte, F.___ sei – trotz
verfügter Wegweisung – am Domizil seiner Ex-Freundin G.___ vorbeigefahren,
und nachdem die Beschuldigte am 24. Juli 2015 der Kantonspolizei Bern
gegenüber ausgesagt hatte, F.___ habe ihr aufgelauert und sie mit einer
Schrotflinte bedroht. Hierauf wurde u.a. F.___ polizeilich befragt und im
Anschluss an die Einvernahme wurde er vorsorglich festgenommen. Er verbrachte
eine Nacht in Haft. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben in der Folge, dass F.___
wohl an keinem der beiden genannten Orte gewesen sein konnte, womit er weder
die behördliche Wegweisungsverfügung missachtet noch die Beschuldigte mit der
Schrotflinte bedroht haben konnte.
3.
Sowohl am 16. November 2015 als
auch am 4. März 2016 erhob C.___ als Inhaber und Geschäftsführer des
Einzelunternehmens D.___ (mit Sitz in [Adresse ausserhalb des Kantons SO]) eine
Strafanzeige gegen die Beschuldigte (zur angeblichen Tatzeit bei ihm als Laden-
bzw. Verkaufsaushilfe tätig) wegen des Verdachts des Diebstahls. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine
Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und ersuchte mit
Gerichtsstandsanfragen vom 7. Dezember 2015 und 29. März 2016 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme der Verfahren. Den beiden
Ersuchen wurde mit Verfügungen vom 11. Dezember 2015 und 5. April 2016
entsprochen.
4.
Mit Anklageschrift vom 15. November
2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),
mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher übler Nachrede
(Art. 144 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2
StGB, mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB
sowie Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB); zugleich überwies sie
die Akten.
5.
Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt befragte am 18. April 2018 bei einer vorzeitigen Einvernahme
C.___ als Auskunftsperson. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2018
wurden die Beschuldigte, I.___ als Zeuge sowie E.___ und F.___ als
Auskunftspersonen befragt. In der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident am 3.
Mai 2018 folgendes Strafurteil:
1.
A.___
wird vom Vorhalt des Diebstahls (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift vom
15. November 2017), angeblich begangen am 8. Juni 2015, freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher
Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2 und 8 der Anklageschrift),
b) mehrfache üble
Nachrede (Vorhalte Ziff. 4),
c) Freiheitsberaubung
(Vorhalt Ziff. 6),
d) Urkundenfälschung
(Vorhalt Ziff. 1),
e) mehrfache falsche
Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Vorhalte Ziff. 6 und 7),
f) falsche
Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB (Vorhalt Ziff. 5).
3. A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 6 Monaten bei
einer Probezeit von 3 Jahren,
womit eine Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist,
b) einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom
20. Juli 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00
gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit
um 1 Jahr verlängert.
5. Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom
12. März 2013 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je
CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen
wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
6. Die
Schadenersatzforderung von E.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
7. A.___ hat E.___
eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
8. Die
Schadenersatzforderung von C.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg
verwiesen.
9.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sybille
Zingg Righetti, wird auf CHF 7'901.80 (36,2 Stunden zu
CHF 180.00 sowie 0,85 Stunden zu CHF 135.00, inkl. Auslagen von
CHF 365.50 und MWST zu 8 % von CHF 242.00 sowie Auslagen von
CHF 332.20 und MWST zu 7,7 % von CHF 331.35) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
90 %, somit CHF 7'111.60, sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von 90 %, somit CHF 1'787.35
(90 % der Differenz zum vollen Honorar von 36,2 Stunden zu CHF 230.00
sowie 0,85 Stunden zu CHF 172.50, inkl. MWST zu 8 % von
CHF 53.20 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 76.45), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 5'120.00, hat A.___
90 %, somit CHF 4'608.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten
zulasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 900.00, womit
sich die gesamten Kosten auf CHF 4'220.00 belaufen und A.___ 90 %,
somit CHF 3'798.00, zu bezahlen hat.
6.
Gegen dieses Urteil liess die
Beschuldigte am 15. Mai 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom
14. April 2020 werden Freisprüche von den Vorhalten des mehrfachen Diebstahls
(AKS Ziff. 2. und 8.), der mehrfachen üblen Nachrede (AKS Ziff. 4) und der
mehrfachen falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___
(AKS Ziff. 5 und 6) beantragt.
Der Oberstaatsanwalt teilte am 17. April
2020 mit, es werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und
auf eine Anschlussberufung verzichtet.
7.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie
folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer
1: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 3);
-
Ziffer
2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung
zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1 und 7);
-
Ziffer
6: Abweisung Schadenersatzforderung E.___;
-
Ziffer
7: Zusprache Genugtuung CHF 500.00 an E.___;
-
Ziffer
8: Verweisung der Zivilforderung von C.___ auf den Zivilweg;
-
Ziffer
9 (teilweise): Höhe der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin.
Nicht in Rechtskraft getreten – obwohl
unangefochten geblieben – sind die Ziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen
Urteils, mit denen auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich zweier
Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2013 verzichtet wurde und stattdessen die
Probezeiten verlängert wurden. Wegen des inneren Zusammenhangs treten solche
Entscheide nach ständiger Praxis des Obergerichts nicht in Rechtskraft, wenn
die Strafzumessung angefochten ist (so schon SOG 1998 Nr. 24).
Erwägungen
II.
Vorbemerkungen
1.
Folgende Schuldsprüche sind rechtkräftig:
-
Urkundenfälschung
(AKS Ziff. 1): Die Beschuldigte hat zwischen dem 14. und 26. November 2014
ihren Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2014 verfälscht und ihren
Vermietern H.___ und I.___ vorgelegt, um diese über ihre tatsächlichen
finanziellen Verhältnisse zu täuschen, und sich so einen unrechtmässigen
Vorteil (Mietvertrag für das Haus) verschafft.
-
Falsche
Anschuldigung (AKS Ziff. 7): Die Beschuldigte hat am 8. Oktober 2015 gegenüber
der Polizei ausgesagt, E.___ habe den Betreibungsregisterauszug vom 14.
November 2014 gefälscht. Wie sich später herausstellte, hatte die Beschuldigte
den Auszug selbst gefälscht. Damit hat sie E.___ wider besseres Wissen eines
Verbrechens (Urkundenfälschung) bezichtigt.
2.
Die Beschuldigte hat einen Grossteil der
zu beurteilenden Delikte im Verlauf des Sommers 2015, namentlich Ende Juli 2015,
begangen. Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge, insbesondere der
beteiligten Personen, wird hier vorweg eine Sachverhaltsübersicht dargelegt:
Die Hobbies der Beschuldigten sind die Hundehaltung
und der Hundesport. Von diesem gemeinsamen Hobby kannte sie die anderen
Protagonisten des vorliegenden Verfahrens, darunter auch E.___. Am 26. November
2014.
schlossen die Beschuldigte und E.___ mit I.___ einen Mietvertrag ab über
die Liegenschaft [Adresse 1], mit Mietbeginn ab 1. August 2015. Dabei legte die
Beschuldigte den oben erwähnten gefälschten Betreibungsauszug vor. Die beiden
Frauen planten, in der Liegenschaft eine Hundepension zu betreiben. Bereits im
Frühsommer 2015 kam es zu Differenzen zwischen der Beschuldigten und dem
Vermieter, der bei der Beschuldigten aufgrund ihres Verhaltens eine
Alkoholproblematik vermutete. Das veranlasste diesen, Anfang Juli 2015 beim
Betreibungsamt vorzusprechen, was die Fälschung des Betreibungsauszuges vom 14.
November 2014 an den Tag brachte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erklärte der
Vermieter gegenüber der Beschuldigten den Mietvertrag als nichtig. Am 16. Juli
2015.
schloss der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit E.___ und F.___ (Mieter
einer Einliegerwohnung) ab (AS 029: Chronologie des Vermieters). Ebenfalls im Jahr
2015.
half die Beschuldigte hie und da im Verkaufsladen D.___ in [Adresse
ausserhalb des Kantons SO] aus. Dessen Inhaber, C.___, reichte am 16. November
2015.
und am 4. März 2016 Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte wegen
Diebstahls von Hundeutensilien und -futter.
3.
Die Beweiswürdigungsregeln der
Unschuldsvermutung (Grundsatz in dubio pro reo) und der freien Beweiswürdigung
hat die Vorinstanz auf US 7 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
III.
Mehrfache
üble Nachrede (AKS
Ziffer 4)
1.
Vorhalte
Die Beschuldigte soll sich wie folgt der
mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben:
1.1
zum Nachteil von E.___, begangen im
Zeitraum zwischen dem 13. Juli und 17. August 2015, an unbekannten Orten;
dies, indem sie mit diversen SMS, WhatsApp-Nachrichten und Anrufen die
Geschädigte im Bekannten- und Freundeskreis, in der Nachbarschaft und mit
Meldungen an Behörden schlechtgemacht und die Geschädigte damit eines
unehrenhaften Verhaltens bezichtigt habe, das geeignet sei, deren Ruf zu
schädigen. Konkret habe sich die Beschuldigte gegenüber folgenden Amtsstellen
und Personen wie folgt geäussert:
- gegenüber der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 16. Juli 2015: die Geschädigte
gefährde die Entwicklung ihres Sohnes, indem dieser in einer symbiotischen
Beziehung zur Kindsmutter bzw. Geschädigten lebe und diese ihm keine klaren und
stabilen Verhältnisse und anhaltenden Verbindlichkeiten (Freunde, Beziehung zu
Verwandten) bieten könne;
- gegenüber dem
Sozialdienst [Ort 1] am 14. Juli 2015: die Geschädigte rechne in ihrer
Hundepension nicht korrekt ab und betrüge dadurch das Sozialamt;
- gegenüber J.___ am
22.
Juli 2015: die Geschädigte habe sie um mehrere tausend Franken betrogen und
sie (die Beschuldigte) habe [ihr Transportauto] mit der Polizei holen müssen.
1.2
zum Nachteil von F.___, begangen am
21.
und am 22. Juli 2015, an unbekanntem Ort; dies, indem sie im Kollegenkreis
(u.a. gegenüber J.___ und H.___) erzählt habe, der Geschädigte habe versucht,
seine Freundin G.___ umzubringen, als diese ihm den Hausschlüssel abgenommen
habe. Mit diesem Verhalten habe die Beschuldigte den Geschädigten bei Dritten
eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, das geeignet sei, dessen Ruf zu
schädigen.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Erstellt ist anhand der vorliegenden
Dokumente, dass die Beschuldigte die vorgehaltenen Äusserungen über die
Geschädigten bei den Drittpersonen gemäss den Vorhalten getätigt hat:
- AS 201 ff.:
Gefährdungsmeldung an die KESB vom 16. Juli 2015,
- AS 069: Aktennotiz
des Regionalen Sozialdienstes [Ort 1] vom 14. Juli 2015 über einen Anruf der
Beschuldigten mit der Mitteilung, dass die Geschädigte E.___ über ein zweites
Konto verfüge, welches sie nicht angegeben habe. Darüber würden angeblich
laufend die Einnahmen von den SKN-Kurse abgerechnet.
- AS 077 f.:
WhatsApp-Mitteilungen der Beschuldigten an J.___ und H.___ betreffend F.___
bzw. E.___.
2.2
Unbestritten ist grundsätzlich auch,
dass die in den genannten Mitteilungen den Geschädigten gemachten Vorwürfe
falsch sind. Die Beschuldigte hat sich vor der Vorinstanz denn auch auf den
Gutglaubensbeweis berufen. Da dieser insbesondere die subjektive Seite
beschlägt, wird die entsprechende Beweiswürdigung nachfolgend bei der
rechtlichen Würdigung vorgenommen.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Der üblen Nachrede nach Art. 173
Ziff. 1 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt, sowie, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Beweist der Beschuldigte, dass die von
ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB; sog. Entlastungsbeweise:
Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis).
Nach Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der
Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die
ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete
Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden,
jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das
Privat- oder Familienleben beziehen.
Die Vorinstanz hat auf US 41 ff. die
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ebenso wie die Anforderungen an
die Entlastungsbeweise ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen
werden. Auf Einzelheiten wird bei Bedarf im Rahmen der rechtlichen Würdigung
zurückzukommen sein.
3.2
Zur Gefährdungsmeldung: Im Vorhalt
der Anklage wird der Inhalt der (insgesamt vierseitigen) Gefährdungsmeldung wie
folgt zusammengefasst: die Geschädigte gefährde die Entwicklung ihres Sohnes,
indem dieser in einer symbiotischen (gemeint ist: zu nahen) Beziehung zur
Kindsmutter bzw. Geschädigten lebe und diese ihm keine klaren und stabilen
Verhältnisse und anhaltenden Verbindlichkeiten (Freunde, Beziehung zu
Verwandten) bieten könne. Dieser Vorhalt ist an und für sich nicht
ehrverletzend; ehrverletzend sind hingegen in der Gefährdungsmeldung, die sich
in der Tat in weiten Teilen wie eine persönliche Abrechnung der Beschuldigten
mit E.___ liest, – anerkanntermassen – einzelne konkrete Vorwürfe, welche die
Beschuldigte in den Beiblättern zu ihrer Gefährdungsmeldung (Ziffern 1 bis 7)
machte. Diese Anwürfe werden aber nicht konkret in der Anklage vorgehalten,
sodass diesbezüglich keine genügende Anklage vorliegt, welche die Anforderungen
der Umgrenzungs- und Informationsfunktionen (vgl. BGE 131 IV 132 E. 3.4.1 und
140.
IV 188 E. 1.3 je mit Hinweisen) erfüllt: Der Beschuldigten wird mit der
Anklage nicht klargemacht, welche konkreten Inhalte ihrer Gefährdungsmeldung
ehrverletzend sind, und sie kann sich deshalb gegen den Vorhalt nicht genügend
verteidigen. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu erfolgen. Eine
Rückweisung der Anklage zur allfälligen Verbesserung in diesem (Neben-)Punkt erscheint
vor dem Hintergrund des ohnehin durch die Vorinstanz erheblich verletzten
Beschleunigungsgebots (s. unten) nicht angebracht (vgl. auch das
Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO).
3.3
Zur Meldung an das Sozialamt [Ort 1]:
Die Beschuldigte warf im Rahmen eines Telefonats mit der Sozialbehörde vom 14.
Juli 2015 der Geschädigten E.___ vor, gegenüber dem Sozialamt ihre Einnahmen
von den SKN-Kursen nicht abzurechnen, mithin die Sozialbehörde zu betrügen (AS
069). Die Sozialbehörde veranlasste denn auch umgehend Abklärungen, welche die
Vorhalte aber nicht bestätigten (AS 071). Der Vorhalt, einen Sozialbetrug zu
begehen, ist unbestrittenermassen ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB. Die
Beweggründe der Beschuldigten für ihre Denunziation vom 14. Juli 2015 – also am
Tag nach der Nichtigerklärung des Mietvertrages – blieben offen; sie selbst
konnte weiter auch keinerlei Anhaltspunkte für ihren Vorwurf vorbringen: Sie
gab einfach an, sie habe während ihren Anwesenheiten bei der Geschädigten
selbst gesehen, wie viele Hunde diese gehabt habe und wie viele sie abgerechnet
habe (AS 191). Vor dem Vorderrichter gab sie an, sie habe die Geschädigte zur
Ehrlichkeit zwingen wollen. Konkretes wolle sie «hier» nicht dazu sagen. Auf
Nachfrage gab sie an, dass es sie «angeschissen habe», dass sie selbst auch
eine SKN-Ausbildung habe, und wenn sie anderen Personen einen SKN-Ausweis
abgebe, müssten diese bei ihr einen Kurs machen. Die Geschädigte hingegen habe
den Leuten einfach das Papier abgegeben, ohne dass diese einen Kurs hätten
machen müssen. So habe diese Geld kassiert, ohne etwas zu machen dafür. Man
lese in den Medien ja auch dauernd, dass Sozialbetrüger Geld bezögen und
irgendwie Geld bekämen, ohne dass sie … (Auf Vorhalt der bösen Absicht bei den
SMS) Ja, beim Sozialdienst… Sie gebe dem Vorsitzenden Recht, dass sie damit zum
SKN hätte gehen können, aber dann hätte man der Geschädigten die Lizenz
entzogen (AS 384).
Die Angaben der Beschuldigten zu ihren
Beweggründen sind somit ausgesprochen widersprüchlich und unglaubhaft. Wenn man
alle Aktionen, welche die Beschuldigte in den Tagen nach der Nichtigerklärung
des Mietvertrages gegen ihre vormalige Mitmieterin E.___ und gegen F.___
unternommen hat, der an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eintrat, gesamthaft betrachtet,
festigt sich das Bild, dass die Beschuldigte in ihrer Wut und Verbitterung über
das Platzen des gemeinsamen Wohnprojektes mit E.___ – und wohl auch des Hundepensionsprojektes,
auch wenn sie dies vor der Vorinstanz bestritt (AS 383) – gegen die beiden nunmehrigen
Mieter E.___ und F.___ vorging, um diesen in erster Linie zu schaden. Diesen
Eindruck hatte auch der Sachbearbeiter des Sozialdienstes (AS 071). Dies ergibt
sich daraus, dass die Beschuldigte für die Vorwürfe keine objektiven
Anhaltspunkte vorbringen konnte und sich höchst widersprüchlich äusserte, sich die
Vorwürfe gegen E.___ nach Abklärungen in keiner Weise bestätigten und die
Vorwürfe gegenüber F.___ schlicht und einfach falsch waren (s. nachfolgend). Vor
dem Vorderrichter gab die Beschuldigte letztlich an, bei der Mitteilung an die
Sozialbehörde aus völlig anderen Gründen gehandelt zu haben, nämlich, weil die
Geschädigte Ausweise abgegeben habe, ohne entsprechende Kurse zu erteilen.
Damit räumt sie indirekt ein, dass die Vorhalte, die sie gegenüber dem
Sozialdienst äusserte, einerseits falsch waren und andererseits getätigt wurden
aus Ärger und wegen Vorgängen, die mit dem Sozialamt nichts zu tun hatten. Damit
ist klar erstellt, dass die Beschuldigte mit ihrer Mittteilung an die
Sozialbehörde in erster Linie in der Absicht gehandelt hat, der Geschädigten E.___
Übles vorzuwerfen (also mit animus iniuriandi), eine begründete Veranlassung
ist nicht erkennbar, und daher ist sie nicht zum Gutglaubensbeweis zuzulassen.
Zusammen mit der Vorinstanz kann der Vollständigkeit halber angefügt werden,
dass ihr der allfällige Gutglaubensbeweis allein schon aufgrund ihrer eigenen
Aussagen vor der Vorinstanz auch nicht gelingen könnte. Es sind – auch für die
Beschuldigte – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Vorhalte
begründen könnten. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler Nachrede ist in
diesem Punkt zu bestätigen.
3.4
Zu den SMS vom 22. Juli 2015 an J.___
betreffend E.___ (AS 077): Unbestritten ist, dass die Vorwürfe, die Geschädigte
E.___ habe sie um zig-tausend Franken betrogen und sie habe [ihr Transportauto]
bei der Geschädigten mit der Polizei abholen müssen (die Geschädigte habe diesen
also unberechtigt zurückgehalten) ehrverletzend sind im Sinne von Art. 173 StGB.
Auch dazu konnte die Beschuldigte keinerlei konkrete Angaben oder Hinweise (bspw.
um was es sich bei den Betrügereien konkret gehandelt habe, wann und wie sie
die Polizei habe bemühen müssen, um [das Transportauto] zurückzuerhalten) machen,
geschweige denn Beweismittel – mit Ausnahme ihrer persönlichen Überzeugung – nennen.
Den Fragen zu diesen Vorhalten in der SMS wich sie bei der Schlusseinvernahme aus:
AS 189 f. Sie könnte wohl Beweise beibringen, was sie aber in der Folge nicht
tat. Auch hier ist klar davon auszugehen, dass sie mit animus iniuriandi
gehandelt hat: eine begründete Veranlassung, im gemeinsamen Bekanntenkreis, zu
dem J.___ gehörte, diese Vorhalte zu verbreiten, ist weder von ihr vorgebracht
noch erkennbar. Ihre Veranlassung war eindeutig der damals aktuelle Streit mit
der Geschädigten. Vor Gericht räumte sie dann ein, dass sie bei der Behauptung,
sie habe das Fahrzeug unter Zuhilfenahme der Polizei bei E.___ holen müssen,
«einfach dramatisiert» – mithin einfach gelogen – habe. Sie sei damals ohne
Polizei das Auto holen gegangen (AS 385). Die Beschuldigte wollte mit ihrem
Vorgehen der Geschädigten das Leben schwer machen und sich an dieser rächen. Die
Beschuldigte ist daher nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Wiederum sei der
Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beschuldigte den allfälligen Gutglaubensbeweis
in keiner Weise erbringen könnte, da sie selbst einräumte, gelogen zu haben.
Der Schuldspruch wegen übler Nachrede ist zu bestätigen.
3.5
Zu den SMS vom 21. und 22. Juli 2015
betreffend F.___ (AS 077 f.): Unbestritten ist, dass die Mitteilung an Dritte, F.___
habe vorletzte Nacht versucht, seine Freundin «umzubringen» bzw. zu «töten», als
diese ihm den Hausschlüssel abgenommen habe, ehrverletzend ist im Sinne von
Art. 173 StGB. Dazu muss vorweg auf die Strafanzeige gegen den geschädigten F.___
wegen «Häuslicher Gewalt» (konkret: Drohung, Nötigung, Beschimpfung, einfache
Körperverletzung, ev. versuchte schwere Körperverletzung) am frühen Morgen des
21.
Juli 2015 (AS 103 ff.) verwiesen werden: Der Polizei wurde um 02:55 Uhr von
L.___ gemeldet, ihre Nachbarin G.___ sei von ihrem Freund F.___ geschlagen
worden und diese sei zu ihr geflüchtet. Nach Angaben der Geschädigten habe er
ihr auch mit umbringen gedroht. Die Polizei stellte bei Frau G.___ Verletzungen
an Arm und Kopf (ausgerissene Haarbüschel) fest, diese klagte denn auch über
Schmerzen an Kopf und Arm (AS 105). F.___ wurde eine polizeiliche
Wegweisungsverfügung ausgehändigt. Vor dem Gerichtspräsidenten gab die
Beschuldigte zu diesem Vorhalt an, sie sei damals «neben den Schuhen gewesen».
Da sei es ihr selber psychisch nicht gut gegangen. Das Problem sei gewesen,
dass das passiert sei, als Frau G.___ ihm den Schlüssel habe abnehmen wollen.
Da sie Frau G.___ dazu geraten gehabt habe, habe sie das Gefühl gehabt, sie sei
schuld am ganzen. (aF, warum sie dies Frau J.___ geschrieben habe) Sie seien
damals sehr viel in Kontakt gewesen und sie habe sich jemandem mitteilen
müssen. Frau J.___ sei einfach ihre nahestehendste Person gewesen.
Hier kann auf das oben Gesagte verwiesen
werden: Selbstverständlich ist der Vorwurf eines Tötungsversuchs ehrverletzend.
Auf die Frage nach den Gründen für ihr Verhalten brachte die Beschuldigte ihre
eigene schlechte Verfassung vor, sie habe sich einfach jemandem mitteilen
müssen. Was dies mit dem falschen Vorwurf eines Tötungsversuchs durch Herrn F.___
an Drittpersonen zu tun hat, blieb und bleibt unerfindlich. Von einer eigenen
schlechten Verfassung ist in den Mitteilungen denn auch nichts zu lesen, was
die Erklärung der Beschuldigten ebenfalls als vorgeschoben erscheinen lässt. Es
ging der Beschuldigten mit ihrer – aus ihrer Warte wohl erneut «dramatisierten»
– Mitteilung an Frau J.___ und Frau H.___ (die Ehefrau des vormaligen
Vermieters I.___) ganz einfach darum, Herrn F.___, der an ihrer Stelle nun
Mieter der Liegenschaft in Bannwil war, schlecht zu machen und zu denunzieren. Eine
begründete Veranlassung ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die
Beschuldigte kann daher nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen werden – dieser
würde ihr im Übrigen auch in diesem Fall gar nicht gelingen: Sie stellte den
Tötungsversuch als sichere Tatsache hin und hat keinen ernsthaften Anhaltspunkt
vorgebracht, weshalb sie diese Anschuldigung in guten Treuen für wahr hätte
halten können –. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler Nachrede ist zu
bestätigen.
3.6
Was die Verteidigung unter dem Titel
Gutglaubensbeweis gegen die Schuldsprüche vorbringen liess, hat inhaltlich im
Grunde genommen wenig mit dem Gutglaubensbeweis im Sinne des Gesetzes zu tun:
geltend gemacht wurde (wie auch bei den nachfolgend zu behandelnden Vorhalten
der falschen Anschuldigung), die Beschuldigte sei subjektiv von der Richtigkeit
ihrer Angaben überzeugt gewesen. Diese Wahnvorstellungen seien angesichts ihrer
aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar. Damit wird
eine Schuldunfähigkeit zufolge Wahnvorstellungen postuliert, ohne dies beim
Namen zu nennen. Aber auch dem kann nicht gefolgt werden:
-
Wahnvorstellungen
gehören nicht zu den charakteristischen Symptomen einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschuldigten diagnostiziert wurde.
Ebenso wenig gilt dies – mit Ausnahme von Flashbacks des Traumas – für die
diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung. Wahnvorstellungen wurden
vom behandelnden Arzt Dr. K.___, der die Beschuldigte seit Februar 2012
behandelte, in seinem ausführlichen Bericht vom 1. November 2016 (AS 303 ff.)
denn auch nicht erwähnt, obwohl ihm solche angesichts der 82 abgehaltenen
Sitzungen nicht hätten verborgen bleiben können. Sehr charakteristisch sind
hingegen bei der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, auch vom
Borderline Typ: die deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der
Konsequenzen zu handeln, die deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten
mit anderen und die deutliche Tendenz zu emotionalen Krisen beim Abbruch von
Beziehungen. Genau dies ist hier festzustellen: die vorgängig langen und guten
Beziehungen der Beschuldigten zu E.___ und F.___ fanden zwischen dem 10. und 12
Juli 2015 ihr Ende, worauf die deswegen stark gekränkte Beschuldigte – wie die
Gesamtschau der Ereignisse eindrücklich zeigt – gegen diese beiden Geschädigten
zu einem eigentlichen Rachefeldzug ansetzte. Es besteht ein klarer Konnex
zwischen dieser emotionalen Krise der Beschuldigten und ihren strafbaren
Handlungen. Vorher und nachher wurden keinerlei vergleichbare Wahnvorstellungen
behauptet oder wären gar aktenkundig.
-
Gegen
Wahnvorstellungen spricht aber auch der rechtskräftige Schuldspruch wegen
falscher Anschuldigung zum Nachteil von E.___: die Beschuldigte hat dabei schlicht
gelogen. Dies gilt auch für die anderen falschen Beschuldigungen, wie die
nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zeigen werden.
-
Anderweitige
Wahnvorstellungen sind weder bekannt noch behauptet. Mit den im Arztbericht
beschriebenen Traumata der Beschuldigten haben die vorgebrachten Wahnvorstellungen
nichts zu tun.
-
Ausgeschlossen
werden können auch Wahnvorstellungen zufolge Alkoholrausch: Die falschen
Anschuldigungen zum Nachteil von F.___ beispielsweise fanden nach Autofahrten
der Beschuldigten statt und von den jeweils unmittelbar beigezogenen
Polizeibeamten wurden keinerlei Anzeichen von Angetrunkenheit bei der
Beschuldigten festgestellt.
IV.
Mehrfache
falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung (AKS Ziff. 5 und 6)
1.
Vorhalte
In den Ziffern 5 und 6 der Anklage wird
der Beschuldigten mehrfache falsche Anschuldigung und in einem Fall
Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___ vorgehalten:
Ziff. 5:
Die Beschuldigte soll sich der falschen
Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 23.
Juli 2015 um ca. 20:00 Uhr an der [Adresse in Ort 2], zum Nachteil von F.___.
Dies, indem sie gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille angegeben habe,
sie habe den Geschädigten um ca. 19:40 Uhr vor dem Haus seiner
Ex-Partnerin G.___ vorbeifahren sehen, obwohl sich dieser seiner Ex-Partnerin
nicht nähern dürfe. Der Geschädigte habe der Polizei allerdings Quittungen (von
einem Einkauf und einem Restaurantbesuch) vorlegen können, welche bewiesen,
dass er sich zur fraglichen Zeit gar nicht in [Ort 2] habe aufhalten können.
Mit diesem Verhalten habe sie den Geschädigten wider besseres Wissen einer
Übertretung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB)
bezichtigt.
Ziff. 6:
Die Beschuldigte soll sich der falschen
Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183
Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 24. Juli 2015, in [Ort 3],
zum Nachteil von F.___, indem sie sich bei der Polizeiwache in [Ort 3] gemeldet
und wider besseres Wissen wahrheitswidrig angegeben habe, sie sei am Nachmittag
desselben Tags zwischen 13:00 und 14:00 Uhr vom Geschädigten auf den
Feldern im Industriequartier in [Ort 5] mit einem Schrotgewehr bedroht worden,
als er aus einer Distanz von ca. 100 Metern auf sie und ihre Hunde gezielt
habe. Gestützt auf diese Anschuldigung habe die Polizei den Geschädigten
festgenommen und ihn erst wieder am 25. Juli 2015 entlassen, nachdem die
polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Geschädigte über ein Alibi
verfügt habe (er habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Drohung zwischen der
Autobahnraststätte Grauholz und dem Thunersee befunden). Mit ihrer falschen
Anschuldigung habe sie den Geschädigten wider besseres Wissen eines Vergehens
(Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB) bezichtigt und sie habe dadurch die Polizei
veranlasst, diesem vorübergehend die Freiheit zu entziehen.
2.
Beweiswürdigung
2.1.1
In Bezug auf den Vorfall vom 23.
Juli 2015 lässt sich den Akten vorweg Folgendes entnehmen:
- Wie erwähnt, war es
am frühen Morgen des 21. Juli 2015 zu einem Vorfall mit häuslicher Gewalt
zwischen F.___ und G.___ gekommen, in dessen Folge polizeilich bis zum 4.
August 2015 eine Wegweisung von F.___ aus dem Domizil von G.___ an der [Adresse
in Ort 2] verfügt wurde.
- Am Donnerstag, 23.
Juli 2015, 19:48 Uhr, meldete sich G.___ telefonisch bei der Alarmzentrale
Solothurn und gab an, F.___ sei soeben mit seinem [dunklen Auto] in der
Umgebung am Herumfahren. Sie habe Angst und bitte um eine Patrouille (vgl.
Strafanzeige gegen F.___ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, AS
111.
ff.). Den ausgerückten Beamten erklärte die Beschuldigte um 20:43 Uhr unterschriftlich,
sie habe heute Abend um ca. 19:40 Uhr vor der Liegenschaft [Adresse in Ort 2] ihren
PW parkiert und habe vom Fahrersitz aus Hundefutter aus dem Fahrzeug genommen,
als ein [dunkles Auto] mit Berner Kontrollschildern an ihr vorbeigefahren sei.
Am Steuer sei F.___ gesessen, der sich dieser Liegenschaft nicht nähern dürfe.
Gestützt auf diese Feststellung hätten sie die Polizei alarmiert. Sie hätten beide
grosse Angst vor ihm und hätten sich beide von ihm bedroht gefühlt (AS 119).
Bei der [Adresse in Ort 2] handelt es sich nicht um eine Durchfahrtstrasse,
sondern um eine Sackgasse (AS 112).
- F.___ wurde in der
Folge sofort von der Polizei kontaktiert und konnte um 21:04 Uhr telefonisch
erreicht werden. Nach seinen Angaben sass er in einem Restaurant in [Ort 3]. Er
wurde zur Befragung zum Bezirksposten [Ort 2] vorgeladen, wo er um 22:00 Uhr
befragt werden konnte (AS 114 ff.). Er bestritt, an diesem Abend in [Ort 2]
gewesen zu sein. Um 19:01 Uhr habe er noch in [Ort 4] im [Geschäft] Kleider
gekauft, er weise den Zahlungsbeleg vor (AS 118). Danach habe er sich mit
seinem PW und seinen Hunden nach [Ort 3] begeben zum Domizil der Beschuldigten,
da sie ihm einen ihm gehörenden Vier-Kant-Schlüssel habe ins Milchfach legen
wollen. Der Milchkasten sei aber leer gewesen. Danach habe er sich auf den
Parkplatz des [Restaurants] begeben, sei mit seinen Hunden spazieren gegangen
und danach im Restaurant essen gegangen (Zahlungsbeleg: AS 118). Die Beschuldigte
sei einst eine gute Kollegin von ihm gewesen. Ihre Mutter habe ihm gesagt, die Beschuldigte
sei eine diagnostizierte Borderlinerin, und die Beschuldigte habe ihn
himmellink hereingelegt. Als die Beschuldigte bemerkt habe, dass er das wisse,
sei er plötzlich nicht mehr ihr guter Freund gewesen und sie habe ihn nur noch
austricksen wollen. Sie habe sich auch mit G.___ in Verbindung gesetzt und habe
dieser falsche Sachen über ihn erzählt. Er habe der Beschuldigten gestern eine
Rechnung geschickt über ca. CHF 6'000.00 für diverse Arbeiten (AS 086: Rechnung
F.___ an die Beschuldigte vom 17. Juli 2015 über CHF 6'249.80). Offenbar wolle
sie ihm nun eines auswischen.
2.1.2
Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass F.___ am 23. Juli 2015 nicht in [Ort 2] am Domizil von G.___
vorbeigefahren ist: nachweislich hat er an diesem Abend um 19:01 Uhr in [Ort 4]
Kleider bezahlt. Von der [Adresse des Geschäfts] in [Ort 4] sind es gemäss
Twix-Route auf schnellstem Wege 30,2 km und eine Fahrzeit von 37 Minuten an die
[Adresse in Ort 2]. Demgegenüber ist das [Restaurant] in [Ort 3] 9,2 km oder 12
Minuten Fahrzeit von [Ort 4] entfernt. Zwischen dem Restaurant und dem Domizil
von G.___ liegen 26,4 km mit einer Fahrzeit von 32 Minuten. Es ergibt nun in
der Tat keinerlei Sinn und wäre abwegig, von [Ort 4] an [Ort 3] vorbei nach [Ort
2] zu fahren, dort am Domizil von G.___ vorbeizufahren, umzukehren und wieder
nach [Ort 3] zum Nachtessen zu fahren. Dies wurde von der Verteidigung vor
Obergericht denn auch eingeräumt.
Erhärtet wird dieser Schluss durch die
höchst widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten:
- Am 23. Juli 2015,
um 20:43 Uhr, gab sie gegenüber der Polizei an (AS 119), es sei ihr bekannt,
dass der Geschädigte am letzten Dienstag infolge häuslicher Gewalt eine
Wegweisung von G.___ erhalten habe. Heute Abend sei sie bei G.___ zu Besuch
gewesen und habe die Nacht bei ihr im Haus verbringen wollen. Sie habe ihr
Fahrzeug vor der Liegenschaft von G.___ parkiert und habe vom Fahrersitz aus
Hundefutter aus dem Fahrzeug genommen. Dabei sei um 19:40 Uhr ein [dunkles
Auto] mit Berner Kennzeichen an ihr vorbeigefahren. Am Steuer sei F.___
gesessen, der sich dieser Liegenschaft nicht nähern dürfe. Gestützt auf diese
Feststellung hätten sie die Polizei gerufen. Sie hätten beide Angst vor ihm
gehabt und hätten sich beide von ihm bedroht gefühlt.
- 3. August 2015 (AS
132.
ff.): Sie sei damals bei Frau G.___ gewesen, um ihr zu sagen, sie solle so
rasch wie möglich die Opferhilfe einschalten und einen Therapeuten suchen.
Diese habe sie am Telefon gefragt, ob sie zu ihr (Frau G.___) kommen könne. Sie
sei gegangen, damit diese nicht alleine daheim gewesen sei. Sie seien dann im
Garten hinter dem Haus von Frau G.___ gesessen. (auf Vorhalt [aV] der Meldung
vom 23. Juli 2015) Frau G.___ sei mit den Hunden draussen gewesen und habe das
Auto gesehen. (auf Frage [aF]) Sie sei so gegen 16:00 Uhr dort gewesen und nach
rund zwei Stunden wieder gegangen. Der Ex-Freund von Frau G.___, […], sei auch
die ganze Zeit dort gewesen. (aV des Zeitpunkts der Polizeimeldung um 19:48
Uhr) Sie habe Todesangst gehabt und wisse die Zeiten nicht mehr genau. (aV
ihrer Erstaussagen) Ja, es stimme, sie habe das Fressen für ihre Hunde aus dem
Auto geholt. (AF, was für ein Auto sie gesehen habe) Einen [dunklen Van]. (aF)
Ja, F.___ sei am Steuer gesessen. (aV, gemäss Frau G.___ habe es sich um ein
[…] [Auto] gehandelt?) Sie habe gesehen, dass es ein schwarzer [Van] gewesen
sei, und wisse nicht, wie Frau G.___ auf ein […] [Auto] komme. Wenn es ein [...]
[Auto] gewesen sei, dann [das Auto] von Frau E.___. Sie könne nur sagen, was
sie wahrgenommen, also gesehen habe. (aF, wo sich zu diesem Zeitpunkt Frau G.___
und deren Ex-Freund befunden hätten?) Unter der Treppe beim Eingang, also vor
dem Haus. Der Ex-Freund sei wohl schon weg oder aber noch im Haus gewesen, sie
wisse es nicht mehr.
- Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 7. April 2016 (AS 192 f.): Ja, sie habe am 23. Juli 2015 F.___
am Haus von G.___ vorbeifahren gesehen. (aF, er könne es anhand seiner Belege
nicht gewesen sein und warum sie Frau G.___ gesagt habe, er sei dort vorbeigefahren?)
«Weil es ein [dunkles] Auto war und ich das Gefühl hatte, dass die […] Hunde
hinten zu F.___ gehören. Fertig.» (Auf Nachfrage, warum sie es denn G.___
erzählt habe?) Diese sei ja draussen neben ihr gestanden.
- Vor dem
Vorderrichter (AS 387): Für sie sei es ganz klar so gewesen. Zu jenem Zeitpunkt
sei es für sie so gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, er
sei in diesem Auto gesessen und dort vorbeigefahren. (aV des Alibis des
Geschädigten) Es sei für sie zu diesem Zeitpunkt aber so gewesen. (aF der
Erstaussage, es sei ein [...] [Auto] gewesen) Nein, es sei ein [Van] gewesen.
Obwohl es keines weiteren Beweises
bedürfte, kann unter Einbezug der nachfolgenden Darlegungen zum zweiten Vorhalt
der falschen Anschuldigung zum Nachteil von F.___ erst recht kein Zweifel daran
bestehen, dass sich der äussere Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der
Anklage unter Ziffer 5 festgehalten ist. Auf das subjektive Tatbestandsmerkmal
«wider besseres Wissen» ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.
2.2.1
In Bezug auf den Vorfall vom 24.
Juli 2015 lässt sich den Akten vorweg folgendes entnehmen:
- Die Beschuldigte
meldete sich am 24. Juli 2015, um ca. 15:45 Uhr, persönlich bei der
Polizeiwache [Ort 3] und gab an, der Geschädigte F.___ habe sie zwischen 14:00
und 15:00 Uhr in [Ort 5] auf einem Feldweg mit einem Schrotgewehr bedroht und
habe damit auf sie gezielt (AS 098 ff: Strafanzeige vom 24. Juli 2015 wegen
Drohung). Erste polizeiliche Abklärungen ergaben, dass sich der Geschädigte zusammen
mit E.___ und deren Sohn im Berner Oberland aufhalte und erst am Abend wieder
an seinem Domizil bei E.___ zu erwarten sei. Da bei einer Anhaltung am Domizil
aufgrund der allfälligen Waffen und des Schutzhundes des Geschädigten ein
erhöhtes Risiko erwartet wurde, wurde der Geschädigte telefonisch kontaktiert
mit dem Vorwand, es bestünden aufgrund des Vorfalles vom 21. Juli 2015 wegen
häuslicher Gewalt noch Fragen. Der Geschädigte habe sofort eingewilligt, am
Folgetag bei der Polizei zu erscheinen. Kurze Zeit später habe der Geschädigte
angerufen und gesagt, er sei nun früher in der Region und könne somit schon am
Abend zur Befragung erscheinen.
- Obwohl der
Geschädigte den Vorhalt abstritt und angab, er sei zur angeblichen Tatzeit
nicht in der Region [Ort 5] gewesen, wurde er wegen ernsthafter Selbst- und
Fremdgefährdung auf Verfügung des Pikettoffiziers dem Untersuchungsgefängnis
Solothurn zugeführt.
- Am Folgetag wurden
die Angaben des Beschuldigten unverzüglich überprüft: Frau E.___ wurde als
Zeugin einvernommen und es wurden Videoaufnahmen der Autobahnraststätte Grauholz
gesichert und überprüft. Gestützt darauf habe ausgeschlossen werden können,
dass der Geschädigte zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne und er sei nach
Absprache mit der Staatsanwaltschaft umgehend aus dem UG Solothurn entlassen
worden.
- Ein Bild der
Videoanlage der Autobahnraststätte Grauholz zeigt den Geschädigten am 24. Juli
2015.
um 12:42 Uhr beim Einkaufen (AS 143).
Die Beschuldigte schilderte den Vorgang
bei ihren Befragungen wie folgt:
- 24. Juli 2015 bei
der Kantonspolizei Bern in [Ort 3] (AS 128 ff.): Sie habe um 13:54 Uhr von
Herrn F.___ eine WhatsApp-Nachricht erhalten, ob sie heute «umme» sei. Sie habe
nicht darauf reagiert. Zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr habe sie ich mit den
Hunden von [Ort 3] nach [Ort 5] begeben auf die Felder im Industriequartier.
Sie habe sich auf dem Feld befunden, als sie plötzlich das Auto von Herrn F.___
rund 30 Meter hinter ihrem Auto stehen gesehen habe. Dieser habe sich da
bereits vor seinem Auto befunden, habe ein Schrotgewehr in den Händen gehalten
und auf sie gezielt. Sie sei rund 100 Meter von ihm entfernt gewesen. Ihr Herz
sei fast stehen geblieben und sie habe sofort ihre Hunde zurückgerufen. Sofort
sei sie zurück zu ihrem Fahrzeug gegangen, habe die Hunde eingeladen und sei
davongefahren. Sie sei «durch den Wind» gewesen und sei sofort hierher zur
Polizei gefahren. (aF) Herr F.___ habe kein Wort gesagt, sie hätten nicht
miteinander gesprochen. (aF) Sie habe gedacht, er schiesse jetzt auf ihre
beiden Hunde, so würde er sie am meisten verletzen. Wahrscheinlich hätte er
danach auf sie geschossen. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückgegangen sei und
sich ihm dabei genähert habe, habe sie Todesangst gehabt. Sie könne nicht sagen,
wie sie die Situation geschafft habe, sie habe wahrscheinlich einfach
funktioniert. Beim Fahrzeug von Herrn F.___ handle es sich um einen [dunklen
Van]. (aF nach einer Beschreibung des Gewehrs) Sie wisse einfach, dass es ein
Doppelläufer gewesen sei. Es sei ganz sicher ein Gewehr gewesen, sie kenne
diese Waffen von ihrer Familie, ihre Brüder seien Jäger. (aF, sie habe sich
telefonisch auch bei der Polizei Kanton Solothurn gemeldet?) Ja, sie habe beim
Warten hier auf dem Posten die 117 gewählt. Sie habe Herrn P.___ anrufen
wollen. Dieser habe ihr gesagt, es laufe alles bei ihm zusammen und sie habe
sich deshalb bei ihm melden wollen. (aF, warum sie bei diesem Anruf nichts von
einer Waffe erzählt habe?) Sie sei selbst noch so in Panik gewesen und habe
einfach gewusst, dass sie jetzt auf den Polizeiposten gehen müsse.
Wahrscheinlich sei es im Affekt gewesen und sie habe es einfach vergessen. Sie
sei vom Ganzen so durcheinander gewesen.
- 3. August 2015 (AS
134.
ff.): (aV der Geschädigte habe für die Tatzeit ein Alibi) Es sei ganz
sicher Herr F.___ gewesen, sie habe keine paranoiden Schizo oder
Wahnvorstellungen. Da habe ihm wohl jemand ein Alibi gegeben, das könne sie
sich gut vorstellen. Er sei um ca. 13:30 Uhr dort gewesen. Sie sei zwischen
13:00 und 13:30 Uhr beim Feld angekommen, das mache sie jeden Tag. (aF der
leicht abweichenden Zeitangaben in der ersten Befragung) Sie sei einfach
zwischen 13:00 und 14:00 Uhr abgefahren, sie sei offenbar damals durcheinander
gewesen. (aF) Zeugen gebe es keine für die Tat, sie habe sich [in der Umgebung]
schon erkundigt. (aF, ob es ihr auf die Distanz von 100 Metern möglich gewesen
sei, zu erkennen, dass es sich um F.___ und sein Fahrzeug gehandelt habe?) Sie
kenne diesen und sein Auto schon sehr lange, es sei so gewesen. Dafür brauche
sie kein Kontrollschild. Sie sehe auch auf Distanz sehr gut und stamme aus einer
Jagdfamilie. (aV, ihre Schilderungen auf diese Distanz erschienen
unglaubwürdig) Sie bleibe dennoch bei ihren Aussagen. (aF) Ja, sie habe Todesangst
gehabt, sie sei vorher noch nie mit einem Gewehr bedroht worden. Vor diesem
Vorfall sei alles in Ordnung gewesen zwischen ihnen. (auf Vorlage des
Videobildes vom 24.7.2015, 12:42 Uhr) Es könne sich dabei um Herrn F.___
handeln, sie könne es aber nicht abschliessend sagen. Sie bleibe bei ihrer
Aussage. Sie wolle ihm nichts antun und habe nichts gegen ihn.
- Am 7. April 2016
bei der Staatsanwaltschaft (AS 193 f.): Ja, sie bleibe bei ihren Aussagen, dies
weil er drei Wochen später in ihrer Einstellhalle aufgetaucht sei. (auf
Hinweis, man rede vom 24. Juli 2015). «Es war ein Kollege von ihm dort, mit dem
genau gleichen Auto.» (aF, was drei Wochen später in der Einstellhalle gewesen
sei?) Er sei im Kapuzenpulli dort gestanden und habe ihr gesagt, er bringe sie
in den Wahnsinn, bringe sie um und sie könne ihm nie etwas nachweisen. (aF, was
das für ein Kollege gewesen sei am 24. Juli 2015?) Dieser sei genau gleich
angezogen gewesen wie er, habe das gleiche «Tschäppi» angehabt und habe den
gleichen [Van] gehabt wie er. (aF, wer es also genau gewesen sei?) «Was soll
ich dazu sagen?» (aV, sie habe bei der Polizei schon zwei Mal gesagt, es sei
Herr F.___ gewesen) Sie habe das Gefühl gehabt, er sei es gewesen. Und zum
Glück habe sie vor drei Wochen Zeugen gehabt, sonst hätte sie langsam das
Gefühl, sie werde verrückt. (aV, nach ihren Aussagen sei sie rund 30 Meter von
Herrn F.___ weg gewesen, somit hätte sie ihn ja genau sehen können) «Wenn Sie
in Panik sind, können Sie das alles genau eruieren, jawohl. Wahrscheinlich
können Sie das.» (aF, dass wegen ihren Aussagen der Geschädigte verhaftet und
erst entlassen worden sei, als festgestanden sei, dass sie gelogen habe. Sie
habe ihn somit fälschlich beschuldigt) Er habe es inszeniert. Wenn er es nicht
selber gewesen sei, dann habe er es so gemacht, um ihr eins «reinzuginggen».
Das habe er ja schon oftmals probiert. (aF) Sie mache keine falsche
Anschuldigung.
- Vor dem
Vorderrichter (AS 388 ff.): Es sei für sie damals wirklich so gewesen, dass sie
von Herrn F.___ bedroht worden sei. Sie habe das einfach so wahrgenommen. (aV
der Akten) Ja, er sei damals im Berner Oberland gewesen. Aber sie habe keine
Halluzinationen, sie habe das einfach so wahrgenommen. Sie hätten sich seit
Jahren gekannt und ein gutes Verhältnis gehabt. (aF) Sie habe ihm gegönnt, dass
er mit Herrn H.___ im Juli 2015 an ihrer Stelle den Mietvertrag habe
unterzeichnen können. Das wäre sowieso nichts für sie und ihre Hunde gewesen.
Er habe ihr aber schon zwei Jahre vorher einmal gedroht wegen einer
Tierarztrechnung. (aF) Sie habe nach dem Vorfall Angst gehabt vor Herrn F.___
und geschaut, ob sie einen privaten Sicherheitsdienst bekomme. (aF, warum sie
ab dem 23. Juli 2015 plötzlich Angst vor Herrn F.___ gehabt habe) Weil dieser
auch einmal bei ihr in der Garage aufgetaucht sei, mehrere Male. Da sie keine
Zeugen dafür gehabt habe, habe sie es nicht zur Anzeige bringen können. Einmal
seien dann zum Glück ihre Mutter und ihre Schwester dabei gewesen und ihre Mutter
habe ihm gesagt, er müsse damit jetzt einfach aufhören. (aF, wann das gewesen
sei?) Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei, jedenfalls nachdem sie ihn
angezeigt gehabt habe.
Weiter wurden in diesem Zusammenhang
folgende Aussagen gemacht:
- F.___ erklärte am
24.
Juli 2015, um 19:50 Uhr (AS 144 ff.), er sei heute Morgen um 07:20 Uhr von
Graben (bei Frau E.___) Richtung Lengnau gefahren. Er habe dort gearbeitet bis
ca. 12:00 Uhr, Gartenplatten verlegt für einen privaten Vorplatz. Dann habe er
Frau E.___ telefoniert und gefragt, ob sie sich in der Raststätte Grauholz
treffen könnten statt wie abgemacht in Graben. Dort habe er den PW kontrolliert
(Wasser/Luft) und um ca. 12:45 Uhr im Shop eine Glace gekauft. Er habe um ca.
13:00 Uhr Frau E.___ angerufen, diese sei dann rund 10 Minuten später mit ihrem
[... Auto] dort gewesen. Dann seien sie in separaten Autos Richtung Berner
Oberland weggefahren und hätten am Thunersee einen Halt gemacht, um die Hunde
baden zu lassen. In [Ort im Berner Oberland] seien sie um ca. 14:00/14:15 Uhr
angekommen. Er habe diverse Fotos von der Fahrt auf dem iPhone. Dies, um einem
vergleichbaren Vorfall wie am Vortag, als er an der [Strasse in Ort 2]
vorbeigefahren sein solle, vorzubeugen. (aV der Aussagen der Beschuldigten) Er
nehme an, sie habe mit zu viel Alkohol diese Vorstellung gehabt, er sei es aber
sicher nicht gewesen. (aF nach dem Grund für ihre Aussagen) Weil sie bei ihm
Schulden habe und er ihr am Mittwoch oder Donnerstag eine Rechnung über ca. CHF
6'000.00 zugestellt habe. Sie wolle ihm offenbar nur noch das Böseste. Sie habe
offenbar auch etwas von ihm gewollt und sich immer schlecht über Frau G.___
geäussert. Zudem habe sie sich zuletzt mit Frau E.___ zerstritten und damit sei
es auch mit ihm zum Bruch gekommen, weil er ihr vorgeworfen habe, sie trinke. Die
Beschuldigte wolle auch Frau E.___ alles kaputt machen. (aF, was er zwischen 14
und 15 Uhr gemacht habe) Sie hätten in [Ort im Berner Oberland] ein
[Ferienlager] besucht. In diesem Lager sei der neunjährige Sohn von Frau E.___.
Er habe gesagt, er komme mit, um sich im Kopf mit etwas anderem zu
beschäftigen. Frau E.___ sei immer dabei gewesen, bis er nun zur Polizei
gekommen sei. (aF) Er habe keine Waffen mehr. (aF) Ja, er habe heute der Beschuldigten
eine WhatsApp-Nachricht geschickt, weil der Vierkantschlüssel nicht wie vereinbart
in ihrem Briefkasten gewesen sei. (aF) Ja, die Beschuldigte kenne sein Auto
sehr gut, er habe sie monatelang für die Arbeit abgeholt. (aF) Ja, sie wisse
auch von seinen Waffen, weil er ihr einmal einen Waffenkatalog gezeigt habe und
er ihr gesagt habe, er habe zwei Pistolen gekauft. (aF) Ja, er sei auch schon
ein/zweimal mit Frau E.___ in [Ort 5] gewesen, auf einem Feld ennet der
Autobahn. Aber wie hätte er dort jemandem abpassen sollen, da hätte er ja
wochenlang warten müssen. Sie seien damals dort mit den Hunden laufen gewesen. (aV,
die Beschuldigte habe vor ihm Angst) Wenn er über jemanden so viel «Seich»
erzählen würde, hätte er auch Angst. Sie wolle ihn einfach fertig machen, das
sei wie ein Spiel für sie. Sie habe nichts zu verlieren und wolle schauen, ob
sie ihn hinter Gitter bringen könne. Sie habe sich mit G.___ verbündet, weil er
bei dieser einen Fehler gemacht habe. (aF) Die Beschuldigte habe ein Borderlinesyndrom,
nehme Medikamente und Alkohol und glaube vielleicht sogar, was sie sage. Er sei
kein Facharzt. Ihre Mutter habe ihm einfach gesagt, die Beschuldigte sei eine
Bilderbuch-Borderlinerin. Er sei sich sicher, dass sie Lügen über ihn erzähle.
Ja, man könne sein Handy auswerten.
- E.___ am 25. Juli
2015.
als Zeugin (AS 120 ff.): Sie habe gestern Herrn F.___ im Grauholz
getroffen, irgendwann nach 13:00 Uhr. Er habe ihr zuvor telefoniert, er sei
schon unterwegs, anstatt bei ihr wolle man sich im Grauholz treffen. Sie seien
mit zwei Autos gefahren zu [Ferienlager] des [Vereins] in [Ort im Berner
Oberland]. Um ca. 14:30 Uhr seien sie in [Ort im Berner Oberland] gewesen. Wenn
die Lagerleiterin sage, sie sei in Begleitung eines «F.___» um ca. 14:00 bis
14:15 Uhr dort gewesen, könne das auch sein. Zwischen 17:30 und 18:00 Uhr seien
sie wieder abgefahren und hätten am Thunersee noch zu Nacht gegessen. Sie seien
am Nachmittag immer beisammen gewesen. (aV der Aussagen der Beschuldigten)
«Settige Seich», das sei nicht möglich. Dann hätte er sich irgendwie «beamen»
müssen. Sie könne sich das nur damit erklären, dass der Geschädigte in den
Mietvertrag [an der Adresse 1] eingestiegen sei, nachdem die Beschuldigte alle,
auch die Vermieter, nach Strich und Faden belogen habe, auch mit einem falschen
Betreibungsregisterauszug.
2.2.2
Insgesamt ist klar davon
auszugehen, dass der Geschädigte am Nachmittag des 24. Juli 2015 in [Ort 5] auf
dem Feld nicht die Geschädigte mit einem Schrotgewehr bedroht hat, hat er sich
doch zu dieser Zeit auf dem Weg oder bereits in [Ort im Berner Oberland]
aufgehalten. Dies bestätigten sowohl eine Lagerleiterin gegenüber der Polizei
als auch E.___ als Zeugin (am 25. Juli 2015 ohne die Möglichkeit, sich vorher
mit dem Beschuldigten abzusprechen). Dies deckt sich auch – wie die Videobilder
von der Raststätte Grauholz – mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten. Die
Verteidigung räumte vor Obergericht dies auch ein. Der in Ziffer 6 der Anklage
formulierte äussere Sachverhalt ist erstellt. Auf das subjektive
Tatbestandsmerkmal «wider besseres Wissen» ist bei der rechtlichen Würdigung
einzugehen.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1.1
Der falschen Anschuldigung nach
Art. 303 StGB macht sich u.a. schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1
Abs. 1) bzw. einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen.
3.1.2
Dass die Beschuldigte gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden dem Beschuldigten zu Unrecht Straftaten (eine
Übertretung und ein Vergehen) vorgeworfen hat, ist erstellt, der objektive
Tatbestand ist damit erfüllt. Bestritten wird auch hier der subjektive
Tatbestand: die Beschuldigte habe nicht «wider besseres Wissen» falsche Angaben
gemacht, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Vorfälle genau so wahrgenommen habe,
wie sie diese gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschildert habe. Vorweg
kann dazu festgehalten werden, dass ein Irrtum oder eine Verwechslung auf
Seiten der Beschuldigten ausgeschlossen werden können: sie kannte damals sowohl
den Geschädigten F.___ wie auch dessen Auto bestens und wollte ihn jeweils auf
kurze Distanz erkannt haben.
3.1.3
Es bleibt noch die vorgebrachte
Möglichkeit von Wahnvorstellungen. Das kann mit Verweis auf die Ausführungen
unter Ziffer III.3.6 hiervor ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Ein schwerer
Alkoholrausch kann wie bereits erwähnt ausgeschlossen werden, nachdem die
Beschuldigte bei beiden Vorfällen kurz zuvor eine längere Strecke mit dem Auto
zurückgelegt hatte und auch von der sofort ausgerückten bzw. aufgesuchten Polizei
keine entsprechenden Verdachtsmomente festgestellt wurden. Völlig lebensfremd
wäre es weiter, wenn sich die Beschuldigte – wie von ihr geschildert – von
einem Abstand von rund 100 Metern bis auf 30 Meter der auf sie gerichteten
Schrotflinte genähert hätte. Das kann auch angesichts ihrer angeblichen
Todesangst ausgeschlossen werden. Ein Indiz für eine Falschaussage ist weiter,
dass sie bei der telefonischen Meldung an die Polizei Kanton Solothurn nichts
von einer Bedrohung mit einem Gewehr sagte, obwohl dies das Erste hätte sein
müssen. Bezüglich des ersten Vorfalles ist auch auf die Widersprüchlichkeit
ihrer Aussagen zu verweisen, was bei einer Wahnvorstellung eben nicht zu
erwarten wäre. Den beiden angeblichen Vorfällen ist keinerlei belastende oder
gar beängstigende Situation vorausgegangen: einmal befand sich die Beschuldigte
bei Frau G.___, das andere Mal war sie mit ihren Hunden spazieren. Auch hier
ist auf die Gesamtschau der Vorhalte – diverse Ehrverletzungen und falsche
Anschuldigungen innerhalb kürzester Zeit unmittelbar nach den
Beziehungsproblemen mit den beiden Geschädigten E.___ und F.___, wobei die
Beschuldigte teilweise eingestand, falsche Angaben gemacht zu haben – zu
verweisen: diese spricht klar gegen gesundheitlich bedingte Wahnvorstellungen
auf Seiten der Beschuldigten. Auch die angeblichen Stalking-Geschichten, die
sich nach den eigenen Aussagen der Beschuldigten nach den hier zu beurteilenden
Vorgängen ereignet haben sollen, können selbstredend nicht zu vorgängigen
falschen Vorstellungen geführt haben. Somit ist ihr Vorbringen, sie habe damals
den Geschädigten in ihrer subjektiven Wahrnehmung an diesen Orten gesehen, auch
bezüglich dieser Vorhalte als reine Schutzbehauptung zu werten. Es besteht kein
Zweifel, dass die Beschuldigte bei ihren Aussagen gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden wider besseres Wissen und mit direktem Vorsatz sowie
in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Geschädigten herbeizuführen,
gehandelt hat. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen falscher Anschuldigung
sind damit zu bestätigen.
3.2.1
Eine Freiheitsberaubung nach Art.
183.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder
gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann auch in mittelbarer
Täterschaft erfüllt werden, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche
Anzeige erstattet im Bewusstsein bzw. unter Inkaufnahme, dass der falsch
Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009, E. 3).
3.2.2
Die Beschuldigte wollte mit ihren
falschen Aussagen ein Strafverfahren gegen den Geschädigten veranlassen. Da ihr
bekannt war, dass ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen F.___ lief,
sie ihn am Vortag bereits fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens
beschuldigt hatte und der Vorhalt, er habe sie mit einem Schrotgewehr bedroht
und damit auf sie gezielt, schwerwiegend war, musste sie damit rechnen, dass
ihre Falschaussage einen (ungerechtfertigten) Freiheitsentzug von F.___ zur
Folge haben würde. Er verbrachte denn auch einen Tag in Polizeihaft. Diesbezüglich
hat sie zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Auch der Schuldspruch der
Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung – in mittelbarer Täterschaft – ist somit zu
bestätigen.
V.
Mehrfacher
Diebstahl (AKS Ziffern 2 und 8)
1.
Vorhalte
In den Ziffern 2 und 8 der Anklage wird
der Beschuldigten mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von C.___ vorgehalten:
Ziff. 2:
Die Beschuldigte soll sich des
Diebstahls schuldig gemacht haben, begangen am 13. Mai 2015 oder am 22. August
2015.
im Verkaufsgeschäft D.___ an der [Adresse ausserhalb des Kantons SO], zum
Nachteil von C.___. Dies, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht verschiedene Hundeutensilien (Hundebett, Halsbänder,
Spielzeug), Hundewürste und Frischfleisch im Wert von insgesamt ca. CHF 700.00
an sich genommen und das Geschäft des Geschädigten ohne zu bezahlen verlassen
habe, womit sie sich die Waren durch Wegnahme angeeignet habe.
Ziff. 8:
Die Beschuldigte soll sich des
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am
13.
November 2015, in der Zeit zwischen 13:30 und 18:30 Uhr, an der [Adresse
ausserhalb des Kantons SO], im Geschäft D.___, zum Nachteil von C.___. Dies,
indem sie in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht Hundefutter
(Hagebuttenpulver, gefrorenes Fleisch, Truthahnhälse etc.) im Wert von
insgesamt ca. CHF 770.00 in Taschen und Kartonschachteln gesteckt und das
Geschäft des Geschädigten ohne zu bezahlen verlassen habe, womit sie sich die
fraglichen Waren durch Wegnahme angeeignet habe.
2.
Beweiswürdigung
Zum besseren Verständnis wird die
Beweiswürdigung in chronologisch umgekehrter Reihenfolge – und damit in der
Reihenfolge der Strafanzeigen – vorgenommen, also beginnend mit AKS Ziff. 8:
2.1.1
Der Geschädigte sprach am Montag,
16.
November 2015, vormittags, bei der Luzerner Polizei vor und gab an, seine
Aushilfe, die Beschuldigte, habe bei ihm im Laden diverse Sachen gestohlen.
Diese arbeite ganz selten für ihn in seinem Laden für Hundenahrung. Nun habe er
zufällig auf der Überwachungskamera festgestellt, dass sie bei der Arbeit
diverse Artikel aus seinem Laden gestohlen habe. Genaue Angaben bezüglich der
gestohlenen Waren könne er noch nicht machen. Es handle sich um Tiernahrung
etc. Aufgrund des Sichtens der Videobilder erstellte der Geschädigte eine Liste
der angeblich gestohlenen Sachen (Polizeirapport vom 1. Dezember 2015: AS 154
ff.). Bei der Befragung gab der Geschädigte überdies an, die Beschuldigte arbeite
sehr selten bei ihm im Laden als Aushilfe. Er bezahle ihr dafür CHF 22.00 pro
Stunde. Sie habe am letzten Freitagnachmittag als Aushilfe im Laden gearbeitet.
Beim Sichten der Kameras habe er zufällig entdeckt, dass sie an diesem
Nachmittag da und dort etwas nehme und das in diversen Taschen und Kisten nach
draussen bringe. Er habe auch die Kasse geprüft und mit den Kassenzetteln verglichen.
Es könne unmöglich sein, dass sie die Sachen verkauft habe. Sie habe diverses
Futter wie Hagebuttenpulver, gefrorenes Fleisch, Trutenhälse etc. entwendet. Auch
müsse sie eine teure Hundeleine und ein Hundehalsband gestohlen haben. Man sehe
auf den Videos, wie sie die Sachen aus den Truhen und Gestellen nehme und mit
Kisten und Taschen den Laden verlasse und ohne zurückkomme (AS 156).
2.1.2
Auf den ausgedruckten Bildern der
Videoaufzeichnung vom 13. November 2015 in den Akten ist erkennbar, wie die
Beschuldigte zwischen 15:00 und 18:30 Uhr mit verschiedenen gefüllten Taschen
(AS 176, 178, 179) und zwei Mal mit je zwei verschiedenen aufeinandergestapelten
Kartonkisten (AS 177 und 180) den Laden in Richtung der Tür verlässt bzw. durch
die geöffnete Tür nach draussen geht. Alle weiteren Standbilder sind auf einer
CD enthalten (AS 184): darauf ist überdies zu sehen, wie die Beschuldigte
Behälter öffnet, Waren aus diversen Behältern sowie Truhen nimmt; wie sie Waren
aus dem Regal behändigt, wie sie einen Plastikkorb mit Waren füllt; wie sie
zunächst eine Kartonkiste mit befüllten Plastiksäcken füllt; wie sie eine
weitere Kartonkiste auf die erste (sichtlich gefüllte) Schachtel legt und die
zweite sodann mit dem Inhalt des vollen Plastikkorbs füllt und Letzterer
anschliessend leer auf dem Boden steht; wie sie mit den beiden (sichtlich)
gefüllten und aufeinandergelegten Kartonkisten den Laden verlässt.
Somit ist zusammengefasst aus den
entsprechenden Aufzeichnungen ersichtlich, wie die Beschuldigte am Nachmittag
des 13. November 2015 zwei Kartonschachteln sowie weitere Taschen/Säcke
mit Waren füllt und damit den Laden verlässt (vgl. auch die diesbezüglichen
Feststellungen der Polizei, AS 156 f.).
2.1.3
Die Vorinstanz hat die
vorliegenden Aussagen zu den beiden Diebstahlsvorhalten auf den Seiten 15 bis
27.
in aller Breite aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Ihrer sorgfältigen
Beweiswürdigung auf US 27 bis 30 kann vorbehaltlos gefolgt werden, wobei die
massgeblichen Erwägungen wie folgt zusammengefasst werden können:
- Die Aussagen der
Beschuldigten zu ihrem Vorgehen am 13. November 2015 sind höchst
widersprüchlich, teilweise sogar innerhalb der gleichen Befragung (polizeiliche
Einvernahme vom 1. Dezember 2015: AS 165 ff.; staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 7. April 2016: AS 196 f., Anhörung vor erster Instanz: AS 390
ff.): So sagte sie gegenüber der Polizei beispielsweise aus, sie habe zwei
leere Kartonschachteln mitgenommen, weil sie diese als Weihnachtspakete habe
gebrauchen wollen; sie habe die leeren Schachteln […] mitnehmen wollen (vgl.
AS 167, Antwort auf Frage 12). Demgegenüber hat sie vor der ersten Instanz
diesbezüglich angegeben, sie habe die leeren Kartonschachteln für ihren Umzug
benötigt (konkret: für das Verpacken des Geschirrs; vgl. AS 390, Zeilen
800.
ff.). Weiter gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme an, der
Wert der von ihr mitgenommenen Waren (Trutenhälse, defekte Fleischrollen) liege
etwa zwischen CHF 30.00 und 40.00; sicherlich nicht mehr (Frage 13). Sie
habe das nirgendwo im Geschäft aufgeschrieben (Frage 14). Sie habe das nie
aufgeschrieben im Geschäft, das sei so abgemacht gewesen. Meist einfach
abgelaufene Sachen und so (Frage 14). Der Geschädigte habe ihr das meist parat
gelegt und gesagt, von dem und dem könne sie mitnehmen. Dies auch an diesem
Tag, er habe die Abfälle in eine Kiste auf den Tisch gelegt (Fragen 15 ff.). Später
gab sie dann an, die von ihr weggetragenen Kartonkisten seien leer gewesen, in
die eine Kiste habe sie den weissen Plastiksack mit den Sachen, die sie haben
nehmen können, getan (Frage, 18 f.). Unmittelbar danach gab sie hingegen an, sie
habe sich genau aufgeschrieben, was sie mitgenommen habe (Frage 20). In derselben
Einvernahme führte sie sodann später aus, der Warenwert habe ca. CHF 60.00
betragen. Hinzu kämen noch die CHF 12.00 für die gefrorenen Fleisch-Barf-Mischungen.
Letzteren Betrag habe sie aber eingetippt und in die Kasse gelegt (Frage 26).
Kurz zuvor hatte sie in derselben Einvernahme angegeben, sie habe
CHF 12.00 für die «Hundeguetzli» in die Kasse gelegt (Frage 12). Weiter
führte sie in der polizeilichen Befragung zunächst aus, C.___ sei abends
manchmal zurück ins Geschäft gekommen. Sie habe ihm dann jeweils immer gezeigt,
was sie mitnehmen werde. Dies sei gewesen, weil sie unentgeltlich gearbeitet
habe. Am besagten Abend sei er aber nicht vorbeigekommen und daher habe sie
versucht, ihn telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, was sie mitgenommen
habe. Leider habe er das Telefonat nicht entgegengenommen. Erst am Samstag habe
er gesehen, dass sie angerufen habe, das habe er ihr geschrieben. Seither
hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Fragen 20 ff.). Im Rahmen der
staatsanwaltlichen Einvernahme gab sie dann wiederum an, C.___ und sie hätten
am gleichen Abend zusammen telefoniert und da sei alles in Ordnung gewesen
(vgl. AS 197, Zeilen 476 f.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung hat
sie zudem ausgeführt, man könne es auf diesen Videoaufzeichnungen zwar nicht
sehen, aber zwischendurch habe ihr C.___ immer wieder etwas bereitgestellt. Er
sei am Abend gekommen, um das Bargeld zu holen (vgl. AS 393, Zeilen 912
ff.). In der gerichtlichen Einvernahme hat sie dann schliesslich auf Fragen des
Staatsanwalts erklärt, sie habe nie etwas mitgenommen, aber wenn sie etwas
mitgenommen habe, dann sei C.___ immer anwesend gewesen und diese Dinge habe
sie dann jeweils auch immer bezahlt. Wenn er etwas bereitgelegt habe (und nicht
anwesend gewesen sei), habe sie immer dafür bezahlt (vgl. AS 391 f.,
Zeilen 853 f., 862 ff., 871 f.). Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen so als
Schutzbehauptungen, sie sind auch mit den Videobildern (Entnahmen von Sachen
aus den Regalen, volle Kartonkisten) nicht in Übereinstimmung zu bringen.
- Der Geschädigte hat
am 19. April 2018 vor dem Gerichtspräsidenten seine ersten Angaben als
Auskunftsperson bestätigt (AS 326 ff.). Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb er
die Beschuldigte trotz Hinweis auf die Strafdrohung der falschen Anschuldigung
zu Unrecht belasten sollte. Es gab zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung kein
Zerwürfnis zwischen ihnen. Zudem wurde er zufällig auf das Verhalten der
Beschuldigten aufmerksam. Er bezahle alle, die im Laden aushelfen würden,
selbst seine Mutter. Die Beschuldigte habe hie und da etwas günstiger erhalten,
dies nach Absprache mit ihm. Abgelaufene Ware habe er allenfalls ins [Tierheim]
gebracht, aber niemandem mitgegeben. Bereit gelegt habe er allenfalls
Bestellungen. Für sie habe er definitiv nichts parat gelegt. Es ist kaum
vorstellbar, dass der Geschädigte eine Strafanzeige gemacht hätte, wenn es eine
Vereinbarung in einer der von der Beschuldigten geschilderten Art und Weisen
gegeben hätte.
- Die Aussagen des
Geschädigten werden gestützt durch die Angaben von E.___ und F.___ zum zweiten
Diebstahlsvorhalt (s. nachfolgend), von denen der Geschädigte Mitte November
2015.
noch keine Kenntnis hatte.
Insgesamt ist der Vorhalt Ziff. 8 der
Anklageschrift erstellt. Daran ändert der Einwand, sie sei doch nicht so dumm,
vor laufender Videokamera etwas zu entwenden, nichts: Sie konnte davon
ausgehen, dass die Videoaufnahmen, die ja regelmässig wieder überspielt wurden,
nicht vom Geschädigten angeschaut würden.
2.2.1
Am Freitag, 4. März 2016, sprach
der Geschädigte erneut am Schalter der Luzerner Polizei vor (AS 044 ff.) und
gab an, er habe vor ca. einer Woche von F.___ und E.___ erfahren, dass die
Beschuldigte ohne sein Wissen Sachen aus dem Verkaufsladen verschenkt habe. Dies
müsse am 13. Mai 2015 oder am 22. August 2015 gewesen sein, da habe sie bei ihm
ausgeholfen. Er habe das selber nicht bemerkt. In der Folge wurden F.___ und E.___
von der Polizei befragt. Beide gaben an, sie hätten von der Beschuldigten
anfangs Sommer 2015 diverse Sachen (Hundewürste, Fischfleisch, ein Hundebett
und ein Hundehalsband sowie Spielsachen) für ihre Hunde erhalten. Die
Beschuldigte wollte nicht zu einer Befragung durch die Polizei erscheinen und
wurde am 7. April 2016 von der Staatsanwältin dazu befragt. Sie gab an, sie
habe sicher nichts an F.___ und/oder E.___ verschenkt (AS 196 f.). Es gehe hier
um Hundefutter von O.___, das demjenigen von C.___ ähnlich sehe. Mit C.___ habe
das Ganze nichts zu tun. Das Hundebett habe F.___ nicht von ihr gehabt, sicher auch
kein Halsband oder Spielsachen. Sie habe keine Hundehalsbänder, sie führe ihre
Hunde an der Kette. (aF wegen der abgelaufenen Würste) Ja, die habe C.___ ihr
so mitgegeben, klipp und klar. Sie seien völlig verschrumpelt und angerissen
gewesen. Demgegenüber gab die Beschuldigte bei der gerichtlichen Befragung an,
das Hundebett, welches F.___ von ihr erhalten habe, habe sie von einer Kollegin
erhalten (AS 390 Zeilen 803 ff.).
2.2.2
Auch dazu ist die Beweiswürdigung
der Vorinstanz sorgfältig und korrekt: F.___ und E.___ wurden als
Auskunftspersonen mit Hinweis auf die Strafdrohung der falschen Anschuldigung
befragt. Sie gaben an, sie hätten anfangs Sommer 2015 (also vor dem Bruch Mitte
Juli 2015) von der Beschuldigten diverse Sachen aus dem Laden des Geschädigten
geschenkt erhalten: F.___: Hundebett, Einkaufstasche voller Hundewürste,
ebenfalls angebotene Leinen mit Halsbändern habe er nicht genommen: AS 049 ff.;
E.___: Sie habe im Mai/Juni 2015 von der Beschuldigten eine Kartonschachtel
voller Hundewürste erhalten, zu je CHF 5.00, ebenso einen ganzen Sack voller
Frischfleisch, Wert sicher CHF 200.00 bis 300.00. Im Auto habe die Beschuldigte
noch weiteres Fleisch gehabt. Die Beschuldigte habe gesagt, die Sachen seien
abgelaufen, ein Haltbarkeitsdatum hätten sie nicht getragen. Später habe sie
von der Beschuldigten noch einen neuen roten Spielball im Wert von CHF 50.00 erhalten:
AS 052 ff. Beide Auskunftspersonen bestätigten ihre Angaben vor dem
Amtsgerichtspräsidenten, versehen mit vielen glaubhaften Detailangaben (AS 360
ff. und 369 ff.). E.___ gab an, die Beschuldigte habe gesagt, C.___ brauche
diese Dinge nicht mehr bzw. sie seien abgelaufen, weshalb er sie nicht mehr
verkaufen könne. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die beiden
Auskunftspersonen im Frühling 2016 nicht gut auf die Beschuldigte zu sprechen
waren, spricht der Ablauf doch gegen eine Falschbezichtigung: Erst Monate nach
der ersten Anzeige erfolgte diese zweite – von der ersten Anzeige losgelöste –
Strafanzeige von C.___ und zwar gestützt auf ein vorangegangenes Gespräch mit E.___.
Wie dies aber von C.___ – und auch von E.___ – glaubhaft geschildert worden
ist, stellte sich anlässlich dieses Gesprächs bloss zufällig heraus, dass E.___
und F.___ mit Gegenständen aus seinem Verkaufsladen beschenkt worden seien. E.___
habe den Umstand mit den Geschenken bloss nebenbei erwähnt, sie finde das toll
und schön von ihm. Die Geschichte mit den Geschenken kam also zufällig ans
Licht. Es war denn auch C.___, welcher sich zu E.___ begeben hatte, um seinen
Hund «ferienhalber» in die Hundepension zu geben, und nicht umgekehrt. Mit
anderen Worten war es nicht E.___, welche sich bei C.___ meldete, um ihn über
die fraglichen Geschenke zu orientieren. Dieser Umstand spricht gegen eine
Falschbezichtigung seitens E.___ und F.___. Ferner lässt sich festhalten, dass
die betreffenden Ausführungen von E.___ und F.___, wonach sie verfallene
Hundewürste aus dem Geschäft D.___ von der Beschuldigten erhalten hätten, von
Letzterer bestätigt worden sind, auch wenn sie von einem anderen Lieferanten
sprach. Gleiches gilt bezüglich des Hundebettes von F.___. C.___ verneint aber
wie bereits erwähnt vehement, der Beschuldigten jemals (abgelaufene) Ware
unentgeltlich abgeben oder bereitgelegt zu haben; sie sei für ihre Arbeit mit
einem Stundenlohn von CHF 22.00 (bar auf die Hand) entlöhnt worden. Wie
schon oben bezüglich des 13. November 2015 dargelegt, sind seine Aussagen als
glaubhaft zu werten. Aus den vorerwähnten Umständen liegen damit auch keine
Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer Falschbezichtigung seitens E.___
oder F.___ zulassen würden. Der Vorhalt in Ziff. 2 der Anklagschrift ist
erstellt, wobei davon auszugehen ist, der Vorgang habe sich am 13. Mai 2015
abgespielt; nach Mitte Juli 2015 war die Beschuldigte ja mit F.___ und E.___
zerstritten.
3.
Rechtliche Würdigung
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz auf US 31 f. verwiesen werden. Die Entwendung der
Ware im Wert von jeweils rund CHF 700.00 stellte jeweils einen Diebstahl im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB dar.
VI.
Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt
der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und
intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2
Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34.
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis).
1.3
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Richter hat
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten
zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung
einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige
Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede
einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
1.4
Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der
retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass
der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht
schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen
Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche
Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.
Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter
Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische
Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil gebildet werden. Von dieser
hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug gebracht werden.
1.5
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,
E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch
miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs
für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen
wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren
Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen
Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im
Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die
mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden
(BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S.
99; je mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Vorweg ist bezüglich der Strafart zusammen
mit der Vorinstanz (US 66 f.) festzuhalten, dass bei der Beschuldigten
angesichts des belasteten strafrechtlichen Leumunds mit Ausnahme der mehrfachen
üblen Nachrede einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht fallen
kann. In den Jahren 2011 und 2013 wurden gegen die Beschuldigte Geldstrafen von
60.
und 170 Tagessätzen ausgesprochen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug mit
verlängerter Probezeit von vier bzw. fünf Jahren. In den Jahren 2018 und 2019
erfolgten Schuldsprüche wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern zu unbedingten Geldstrafen von sechs bzw. 15 Tagessätzen. Mit
Geldstrafen allein ist die Beschuldigte somit nicht zu beeindrucken und zu
einem rechtskonformen Verhalten zu führen. Eine Geldstrafe wäre im Übrigen auch
angesichts des belasteten Betreibungsregisters der Beschuldigten (AS 009 f.)
und ihrer beschränkten Einkommensmöglichkeiten (volle Invalidenrente) wenig
sinnvoll.
2.2
Schwerstes Delikt im Sinne von Art.
49.
StGB ist die falsche Anschuldigung zum Nachteil von F.___ vom 24. Juli 2015;
zu bestrafen ist diese mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20
Jahren. Die von der Beschuldigten wider besseres Wissen getätigte
Falschbezichtigung wog objektiv keineswegs leicht, unterstellte sie dem
Geschädigten doch, sie grundlos auf freiem Feld mit einer Schrotflinte auf eine
Distanz von 100 Metern und weniger bedroht zu haben, und offenbart eine
erhebliche kriminelle Energie. Obwohl es sich bei der Drohung «nur» um ein
Vergehen handelt, ging es in casu um eine schwerwiegende Bedrohung. Zudem hatte
sie den Beschuldigten schon am Vorabend zu Unrecht eines strafbaren Verhalten
bezichtigt. Angesichts der konkreten Belastung musste sie mit erheblichen
Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Beschuldigten rechnen. Diese
traten dann auch ein mit der Verhaftung des Beschuldigten und seiner
Polizeihaft von einem Tag. Die Strafverfolgungsbehörden wurden aufgrund ihrer
falschen Angaben zu dringlichen und umfangreichen Ermittlungen gezwungen. Die
Beschuldigung erfolgte zwar ohne Planung von langer Hand und damit etwas plump,
aber auch nicht völlig spontan. Sie handelte aus niedrigen Bewegründen, wollte
sie doch ganz einfach dem Beschuldigten schaden bzw. sich an ihm rächen, weil
er an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eingetreten war (was allerdings sie
selbst zu verantworten gehabt hatte) und sie sich überworfen hatten.
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass sich die Beschuldigte rechtskonform
hätte verhalten können. Angesichts des enorm weiten Strafrahmens von Art. 303
Ziff. 1 StGB ist aber insgesamt noch von einem leichten Verschulden zu
sprechen. Entlastend für die Beschuldigte und damit verschuldensmindernd sind ihre
gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzuführen, namentlich die emotional
instabile Persönlichkeitsstörung. Dabei handelt es sich um eine
Persönlichkeitsstörung, die vor allem durch eine mangelnde Impulskontrolle
geprägt ist. Dies führt, wie bereits dargelegt, zu unüberlegtem Handeln ohne
Berücksichtigung der Konsequenzen, sowie zu verstärkter Konfliktbereitschaft,
mithin zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes
ist von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, eine
Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem angemessen.
2.3
Eine Straferhöhung ist vorzunehmen
für die Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___. Hier ist wegen des
Doppelverwertungsverbots darauf zu achten, dass Umstände, die bereits bei der
Zumessung der Strafe für die vorangehende falsche Anschuldigung berücksichtigt
worden sind, nicht erneut miteinbezogen werden. Der Geschädigte befand sich während
eines Tages zu Unrecht in Polizeihaft. Eine solche zu Unrecht erlittene Haft
ist ein einschneidendes Erlebnis für jeden Menschen. Konkrete Folgen für den
Geschädigten sind jedoch nicht aktenkundig und er konnte angesichts der
Beweislage davon ausgehen, dass sich die Sachlage bald klären würde. Hätte er
aber den Alibibeweis nicht rasch erbringen können, hätte ihm angesichts des
hartnäckigen Beharrens der Beschuldigten auf ihrer falschen Anschuldigung
leicht eine deutlich längere Haftzeit gedroht. Zu berücksichtigen ist, dass die
Beschuldigte bezüglich der Haft nur mit Eventualvorsatz gehandelt hat, wenn
gleich die Haftanordnung angesichts der oben beschriebenen konkreten Situation
sehr nahe lag. Auch bezüglich dieses Delikts wirkt sich die gesundheitliche
Situation der Geschädigten verschuldensvermindernd aus. Da das Unrecht dieser
Tat mit der Strafe für die falsche Anschuldigung bereits zu einem guten Teil
abgegolten ist, erscheint eine vergleichsweise geringe Erhöhung der
Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
2.4
Bei der weiteren Straferhöhung zur
Abgeltung der falschen Anschuldigung vom 23. Juli 2015 ist von Bedeutung, dass
die Beschuldigte den Geschädigten nur einer Übertretung beschuldigte, was
gemäss der privilegierenden Norm von Art. 303 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Dennoch erscheint das
Delikt keineswegs als Bagatelle, wurde doch dem Geschädigten, gegen den ein
Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt lief, vorgehalten, sich nicht an die
polizeilichen Anordnungen gehalten zu haben. Zudem verursachte die Beschuldigte
mit ihrer falschen Anschuldigung auch bei G.___ Unsicherheit und Angstgefühle. Im
Übrigen kann auf Ziffer 2.3 hiervor verwiesen werden, entlastend ist auch hier
ihre gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Für das Delikt erscheint
eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen, was asperationsweise zu
einer Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe führt.
2.5
Hinsichtlich der Urkundenfälschung –
Strafdrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – ist von
einem leichten Verschulden auszugehen: Es ging der Beschuldigten nicht um einen
grossen geldwerten Vorteil und es handelte sich wohl eher um eine
Verzweiflungsaktion, um trotz ihrer lamentablen finanziellen Situation zum
Mietvertrag für das gemeinsame Projekt mit E.___ zu kommen. Allerdings ist
nicht zu verkennen, dass es für den Vermieter unter Umständen nicht leicht ist,
einen Mieter, der sich das Mietverhältnis unrechtmässig erschlichen hat, wieder
aus dem Mietobjekt zu bringen, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, auch hier ist ihre gesundheitliche
Beeinträchtigung strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Freiheitsstrafe von
vier Monaten wäre angemessen, was zu einer Straferhöhung von zwei Monaten
Freiheitsstrafe führt.
2.6
Die falsche Anschuldigung zum
Nachteil von E.___ betraf ein Verbrechen (Urkundenfälschung). Die Beschuldigte
ging in diesem Fall nicht von sich aus zur Polizei, sondern belastete die
Geschädigte in einer Einvernahme fälschlicherweise, was keine besonders grosse
kriminelle Energie voraussetzte. Die Falschangaben führen aber dann immerhin
zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Geschädigte, die erst nach
entlastenden Aussagen des Zeugen H.___ wieder eingestellt wurde. Die
Geschädigte musste sich aufgrund der Straftaten der Beschuldigten in
psychiatrische Behandlung begeben (s. unten). Die Beschuldigte handelte – was
sich belastend auswirkt – während eines bereits gegen sie laufenden
Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung. Entlastend ist erneut die
gesundheitliche Situation der Beschuldigten anzuführen. Die Straftat wäre mit
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen, asperationsweise ist die
Einsatzstrafe um wiederum drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.7
Die beiden Diebstähle zum Nachteil
von C.___ betreffen mit einer Grössenordnung von mehreren hundert Franken zwar
jeweils ein vergleichsweise geringes Deliktsgut und eine erhebliche kriminelle
Energie war zu deren Verübung nicht nötig. Allerdings hat die Beschuldigte mit
direktem Vorsatz gehandelt und das Vertrauen des Geschädigten schamlos
missbraucht. Zudem verübte sie den Diebstahl vom November 2015 während eines
gegen sie laufenden Strafverfahrens. Die Erhöhung der Einsatzstrafe von je
einem Monat zur Abgeltung der beiden Diebstahlsdelikte ist angemessen.
2.8
Insgesamt resultiert damit aufgrund
des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe.
2.9
Bei den Täterkomponenten ist das
Vorleben der Beschuldigten wie folgt zusammenzufassen: Die […] Beschuldigte hat
[Geschwister]. Sie wuchs bei ihren Eltern […] auf und stammt nach eigenen
Angaben aus einer Jagdfamilie. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit
(Primar- und Sekundarschule) besuchte sie das Gymnasium. Hiernach absolvierte
sie bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) eine 3-jährige
Lehre als «Medizinische Fachangestellte Psychiatrie». Sie arbeitete längere
Zeit bei der UPD […]. Im Anschluss daran war sie drei Jahre lang beim
medizinischen Personal im [Gefängnis] tätig. Anschliessend arbeitete sie rund
zehn Jahre in der [Privatklinik] in [Ort], bis sie zur Krisenintervention in [Ort
3] wechselte. Berufsbegleitend schloss sie zudem weitere Zusatzausbildungen ab
(bspw. Familien- und Systemtherapieausbildung, Fachangestellte Gesundheit).
Zwischenzeitlich arbeitete sie zudem auch beim Sicherheitsdienst. Sie besass
eine Ausbildung als Hundeinstruktorin sowie einen Diensthund. Im Jahr […]
erkrankte [sie und musste sich] einer Chemo- und Radiotherapie unterziehen. Im
gleichen Jahr verstarb ihr Vater und im darauffolgenden Jahr […] erlitt sie
zudem einen schweren Autounfall, bei welchem ihre Freundin auf dem
Beifahrersitz tödlich verletzt wurde. Sie leidet unter starken psychischen
Beeinträchtigungen, die […] zu einer halben und [später] zu einer ganzen
Invalidenrente führten. Offensichtlich führten der Autounfall […] und der
Abbruch einer längeren Beziehung im Jahr […] zu einer Destabilisierung ihres
Gesundheitszustandes. Es kann dazu auf den bereits erwähnten Arztbericht von Dr.
K.___ vom [Datum] verwiesen werden (AS 303), welcher von der Vorinstanz auf US
73.
f. dargelegt wird. Zur Tatzeit befand sich die Beschuldigte seit längerem in
fachärztlicher Behandlung bei Dr. K.___ und der Traumatherapeutin med. prakt. M.___.
Das schwierige Vorleben – sowohl in der Jugend (sexueller Missbrauch durch den
Grossvater, Alkoholerkrankung des Vaters mit jähzornig-emotionalen Ausbrüchen) wie
im Erwachsenenalter – wirkt sich strafmindernd aus. Leicht straferhöhend sind dagegen
die beiden Vorstrafen zu berücksichtigen: Sie waren zwar bis auf eine
Urkundenfälschung (Fälschung der Unterschrift ihres ehemaligen Partners auf
einem Festnetztelefon-Vertrag im Oktober 2010) zwar nicht einschlägig
(zweimaliges Fahren in angetrunkenem Zustand), die hier zu beurteilende
Delinquenz erfolgte aber während noch laufender Probezeit.
Aus dem Nachtatverhalten lässt sich
nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten, hielt sie doch auch bei
erdrückender Beweislast weitestgehend an ihren falschen Anschuldigungen fest. Einzig
hinsichtlich der Urkundenfälschung gestand sie ihr Fehlverhalten ein,
allerdings auch dies erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2018.
Die Vorinstanz konnte keinerlei Reue oder Einsicht erkennen. Zur
Hauptverhandlung vor Obergericht erschien sie unentschuldigt nicht. Leicht
straferhöhend wirken sich diesbezüglich die beiden Verurteilungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern aus den Jahren 2018 und 2019 zu unbedingten
Geldstrafen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern trotz behördlicher
Aufforderung aus: Es handelt sich dabei allerdings um Bagatellen, die
Beschuldigte handelte in beiden Fällen aus Nachlässigkeit, indem sie die
Prämien der Haftpflichtversicherung erst nach unbenutztem Ablauf der
behördlichen Aufforderung zur Schilderabgabe bezahlte. Angesichts ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist ihr hingegen eine leicht erhöhte
Strafempfindlichkeit zu attestieren.
Die Täterkomponenten wirken sich
insgesamt leicht strafmindernd aus, es ergibt sich eine Gesamtstrafe von 19 Monaten
Freiheitsstrafe.
2.10
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5
StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über
die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen
Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das
Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die
Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob
die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als
krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit
von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren
für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine
Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an
die Beschwerdeinstanz(vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV
158.
E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23.
November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu
tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung
bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem
Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des
Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich
festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen
Umstand berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1;
6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_175/2018
vom 23. November 2018 wurde der übermässig langen Verfahrensdauer (10 Jahre in
einem komplexen Wirtschaftsstraffall) eine Strafreduktion von 50% vom
Bundesgericht als angemessen erachtet (E. 2.4).
Vorliegend ist eine gravierende
Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen: Das Urteil der Vorinstanz
erging am 3. Mai 2018, das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien
Ende März 2020, also fast zwei Jahre nach Urteilsfällung zugestellt. Art. 84
Abs. 4 StPO sieht für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung eine
Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vor. Diese Frist wurde gleich um
ein Mehrfaches überschritten. Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein
aussergewöhnlich umfangreiches oder komplexes Verfahren. Die viel zu lange
Dauer der Urteilsbegründung dürfte für die Beschuldigte auch recht belastend
gewesen sein, war sie doch zu einer teilweise unbedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes
durch die Vorinstanz ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und die Gesamtstrafe
von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist aus gleichem Grunde um sieben Monate auf
nunmehr noch 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.11
Zur Abgeltung der mehrfachen üblen
Nachrede ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Am gewichtigsten erscheint
dabei der im Kollegenkreis erhobene Vorwurf, F.___ habe versucht, seine
Freundin G.___ umzubringen. Auch wenn sich der Geschädigte tatsächlich der
häuslichen Gewalt zum Nachteil von Frau G.___ schuldig gemacht hatte, ist
dieser unzutreffende Vorwurf doch ausgesprochen schwerwiegend und lässt den
Geschädigten in einem hoch kriminellen Licht erscheinen. Die Beschuldigte hat
die Äusserungen auch nicht ganz spontan in einem Gespräch gemacht, sondern
bewusst in einer SMS-Mitteilung. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz
und aus rein egoistischen Beweggründen, um sich an F.___ zu rächen. Das
vorgängige Zerwürfnis kann dieses Vorgehen in keiner Weise rechtfertigen,
einzig die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirken sich auch bei diesen
Delikten leicht strafmindernd aus. Es ist von einem Tatverschulden im unteren
Bereich eines mittelschweren Verschuldens auszugehen, was einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen entspricht.
2.12
Von den Ehrverletzungen zum
Nachteil von E.___ wiegt der gegenüber dem Sozialdienst [Ort 1] schriftlich
erhobene Vorwurf des Sozialbetruges am schwersten. Abgesehen davon, dass es der
Beschuldigten einzig darum ging, der Geschädigten im Rahmen einer eigentlichen
Kampagne Übles vorzuwerfen, musste es ihr klar sein, dass diese Mitteilung für E.___
belastende Abklärungen zur Folge haben würde. Die Geschädigte litt denn auch
erheblich unter den diversen Straftaten der Beschuldigten gegen sie und musste
sich in psychiatrische Behandlung begeben. Zur Zeit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung dauerte diese Behandlung noch an (AS 366). Die Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen, sie
schrieb der Sozialbehörde und handelte damit nicht einfach unüberlegt.
Andererseits können weitaus schwerwiegendere Vorhalte Gegenstand einer üblen
Nachrede sein. Das Verschulden kann damit gerade noch als leicht beurteilt
werden. Es ist im zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen, nach
Vornahme der Asperation ist eine Straferhöhung um 20 Tagessätze Geldstrafe
vorzunehmen. Nicht um eine Bagatelle, aber doch um eine deutlich weniger
schwerwiegende Handlung, ging es bei der weiteren üblen Nachrede zum Nachteil
von E.___ (diese habe sie betrogen und ihr das Auto nur nach Beizug der Polizei
ausgehändigt). Eine weitere Straferhöhung zur Abgeltung dieses Delikts um zehn Tagessätze
Geldstrafe auf vorderhand 90 Tagessätze ist am Platz.
2.13
Die Geldstrafe ist als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.
Juni 2018 auszufällen, mit dem die Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von sechs
Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt wurde. Unter Einbezug dieses Vergehens
wäre eine Gesamtstrafe von 93 Tagesätzen Geldstrafe auszusprechen gewesen,
womit sich nach Abzug der bereits ausgesprochenen sechs Tagessätze eine
Zusatzstrafe von 87 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
2.14
Strafreduzierend wirken sich auch
hier die Täterkomponenten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus,
dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Nach deren
Berücksichtigung ergibt sich abschliessend eine Gesamtgeldstrafe von 55
Tagessätzen; dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau vom 22. Juni 2018.
2.15
Zur Bemessung der Tagessatzhöhe: Nach
Angaben der Beschuldigten am 31. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern
(Vorakten) verfügte sie damals über Renteneinkommen von CHF 2'200.00 (AHV) und
1'750 (Pensionskasse), total damit CHF 3'950.00. Die Schulden bezifferte sie
auf CHF 50'000.00. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 20% ergibt sich ein
Tagessatz von CHF 100.00. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der
Beschuldigten ist es angebracht, diesen Tagessatz auf CHF 50.00 zu reduzieren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.1).
3.
(Teil-)Bedingter Strafvollzug und Widerrufsentscheide
3.1
Bei der Beurteilung der
Legalprognose der Beschuldigten fallen die Vorstrafen und die fehlende Einsicht
und Reue ungünstig ins Gewicht. Die bedingten Geldstrafen führten zu keiner
Umkehr bei der Beschuldigten, im Gegenteil, ihre Delikte wurden schwerwiegender.
Auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die
Persönlichkeitsstörung, erwecken Zweifel an ihrem zukünftigen Wohlverhalten.
Andererseits ist festzustellen, dass sich die vorliegend zu beurteilenden
Delikte alle innerhalb weniger Monate vor gut fünf Jahren abgespielt haben und
wohl zumindest teilweise auf eine psychisch besonders schwierige Episode bei
der ohnehin angeschlagenen Beschuldigten zurückzuführen sind. Bedauerlich sind
die weiterhin fehlende Einsicht und nicht erkennbare Reue sowie das
unentschuldigte Ausbleiben zur Hauptverhandlung vor Obergericht, was die
Legalprognose belastet. Immerhin scheint sich die Situation der Beschuldigten gegenüber
Mitte 2015 mittlerweile stabilisiert zu haben, daran vermögen auch die beiden
seither ergangenen Strafbefehle wegen leichter SVG-Widerhandlungen nichts zu
ändern.
Den durchaus bestehenden Zweifeln an der
Legalprognose der Beschuldigten ist mittels einer unbedingten Ausfällung der
Geldstrafe Rechnung zu tragen. Dies soll der Beschuldigten erstens eine klare
Warnung sein und ihr zweitens auch aufzeigen, dass ihre Straftaten eine
spürbare Wirkung zeitigen. Unter Miteinbezug dieser unbedingten Geldstrafe kann
der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der vollumfängliche bedingte
Strafvollzug bei einer erhöhten Probezeit von vier Jahren gewährt werden.
3.2
In Bezug auf die Widerrufsentscheide
ist vorweg festzuhalten, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs für die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Juli 2011 ausgefällte
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 nicht mehr angeordnet werden
kann. Die Probezeit von vier Jahren – verlängert um ein Jahr am 12. März 2013 –
ist seit mehr als drei Jahren abgelaufen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
In Bezug auf den verbleibenden
Widerrufsentscheid gilt hinsichtlich der Legalprognose das oben Gesagte: Bei
Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der unbedingt auszufällenden
Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 50.00, kann eine Schlechtprognose
verneint und auf den Vollzug der Geldstrafe verzichtet werden. Die Probezeit
wird um zwei Jahre verlängert.
4.
Verbot der reformatio in peius
Da nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel
ergriffen hat, ist der Vollständigkeit halber eine Bemerkung zum Verbot der
reformatio in peius (Art. 393 Abs. 3 StPO) anzubringen: Die Vorinstanz hat eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, je zur Hälfte mit bedingtem und unbedingtem
Strafvollzug, und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt
vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, ausgefällt. Die nunmehr
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit vollständig bedingtem
Strafvollzug und der unbedingte Vollzug der etwas geringeren Geldstrafe mit
tieferer Tagessatzhöhe verletzen das Verbot der reformatio in peius nicht, da
Geldstrafen milder sind als Freiheitsstrafen (Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2).
VII.
Kosten
und Entschädigungen
1.
Angesichts des Verfahrensausgangs (nunmehr
Freisprüche in zwei Nebenpunkten) ist der erstinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsentscheid (Auferlegung von 90% der Gerichtskosten auf die
Beschuldigte) zu bestätigen.
2.
Im Berufungsverfahren unterliegt die
Beschuldigte grösstenteils. Sie erzielt einen Freispruch von einem Vorhalt der
üblen Nachrede, unterliegt aber bei allen anderen Schuldsprüchen. Allerdings
wird ihr für die Freiheitsstrafe nunmehr vollumfänglich der bedingte
Strafvollzug gewährt. Demgegenüber steht der unbedingte Vollzug der Geldstrafe
(mit tieferer Tagessatzhöhe). Insgesamt ist es gerechtfertigt, die
Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'090.00, zu
2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen. Den Rest trägt der Staat.
Rechtsanwältin Schläppi weist für das Berufungsverfahren
einen Arbeitsaufwand von 21.1166 Stunden aus. Dazu kommen 3.75 Stunden des
juristischen Mitarbeiters. Die Kostennote erscheint angemessen. Eine Kürzung um
drei Stunden erfolgt lediglich wegen der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung (veranschlagt
wurden fünf Stunden inkl. Mitteilung an die Klientin; die Hauptverhandlung
Dispositiv
dauerte eine Stunde und 40 Minuten). Demnach werden 18.1166 Stunden zu CHF
180.00 und 3.75 Stunden zu CHF 90.00 vergütet. Dazu kommen die Auslagen und die
Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin beläuft sich
auf total CHF 4'413.30.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von 2/3: der Rückforderungsanspruch des Staates, entsprechend
CHF 2'942.20 (Verjährung in zehn Jahren), und der Nachforderungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin Sarah Schläppi, entsprechend CHF 731.15 (praxisgemässer
Stundenansatz von CHF 230.00 bzw. CHF 120.00 [jur. Mitarbeiter]), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, 173 Ziff. 1, 183 Ziff. 1, 251 Ziff.
1, 303 Ziff. 1 und 2 StGB; aArt. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2
und 5, 47 sowie 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 5, 126, 135, 379 ff., 398 ff., 416
ff. StPO
festgestellt
und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde A.___ vom Vorhalt des Diebstahls
(Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift vom 15. November 2017 [im Folgenden:
AKS Ziff. 3]), freigesprochen.
2.
A.___
wird vom Vorhalt der üblen Nachrede (AKS Ziff. 4 betr. Gefährdungsmeldung an
KESB) freigesprochen.
3.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde A.___ wie folgt schuldig
gesprochen:
-
Urkundenfälschung,
begangen in der Zeit von 14. bis 26. November 2014 (AKS Ziff. 1),
-
falsche
Anschuldigung, begangen am 8. Oktober 2015 (AKS Ziff. 7).
4.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
-
mehrfacher
Diebstahl, begangen in der Zeit vom 13. Mai 2015 bis 13. November 2015 (AKS
Ziff. 2 und 8),
-
mehrfache
üble Nachrede, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2015 bis 17. August 2015 (AKS
Ziff. 4 lit. a [exkl. Gefährdungsmeldung an KESB] und lit. b),
-
falsche
Anschuldigung, begangen am 23. Juli 2015 (AKS Ziff. 5),
-
falsche
Anschuldigung und Freiheitsberaubung, begangen am 24. Juli 2015 (AKS Ziff. 6).
5.
Im
vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
6.
A.___
wird verurteilt zu:
c)
einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
bei einer Probezeit von 4 Jahren;
d)
einer
Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 50.00; als Zusatzstrafe zum Urteil
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Juni 2018.
7.
Der
Widerruf des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Emmental-Oberaargau, vom 20. Juli 2011 gewährten bedingten Strafvollzugs kann
nicht mehr angeordnet werden.
8.
Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wird
nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde die Schadenersatzforderung von E.___
gegenüber A.___ abgewiesen.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 hat A.___ E.___ eine Genugtuung von
CHF 500.00 zu bezahlen.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde die Schadenersatzforderung von C.___
gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
12.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sybille Zingg Righetti, für das
Verfahren vor erster Instanz auf CHF 7'901.80 (inkl. Auslagen und MWSt)
festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
90 %, somit CHF 7'111.60, sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von 90 %, somit CHF 1'787.35,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Sarah Schläppi, auf CHF 4'413.30 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 2/3:
der Rückforderungsanspruch des Staates, entsprechend CHF 2'942.20 (Verjährung
in 10 Jahren), und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin Sarah
Schläppi, entsprechend CHF 731.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten erlauben.
14.
An
die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von
CHF 2'800.00, total CHF 5'120.00, hat A.___ 90 %, somit
CHF 4'608.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des
Staates.
15.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'090.00, werden wie folgt zu Bezahlung auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF
2'060.00
Staat 1/3 entspr.
CHF 1'030.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher