STBER.2020.25
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
8. Oktober 2020Deutsch17 min
trotz Ausweichmanöver mit dem entgegenkommenden Personenwagen AG-[...] von A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Advokat
Christof
Enderle,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.1 Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2018 wurde A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.
1 SVG) schuldig gesprochen, begangen am 17. Dezember 2017, 12:50 Uhr, in
Beinwil, Scheltenstrasse, indem er als Lenker des Personenwagens AG-[...] durch
Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen und herrschenden
Strassenverhältnisse (Kurve, schmale Bergstrasse, Nässe sowie schneebedeckte
Strassenränder) in der Fahrbahnmitte gefahren sei und beim Erblicken des
Personenwagens SO-[...] von B.___ seine Geschwindigkeit reduziert habe, jedoch
durch ungenügendes Rechtsfahren mit dem Personenwagen von B.___ kollidiert sei.
Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total
CHF 275.00 verurteilt (AS 7).
1.2 Mit einem weiteren Strafbefehl vom
selben Tag wurde auch B.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt,
begangen am 17. Dezember 2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, indem er
als Lenker des Personenwagens SO-[...] durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit
an die örtlichen Strassenverhältnisse (Kurve, schmale Bergstrasse, Nässe sowie
schneebedeckte Strassenränder) stark abgebremst habe, in der Folge mit den
rechten Fahrzeugrädern auf die schneebedeckten Strassenränder gekommen sei und
trotz Ausweichmanöver mit dem entgegenkommenden Personenwagen AG-[...] von A.___
kollidiert sei. Weiter wurde er wegen Unterlassens der Meldung von Tatsachen,
die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises erfordern, sowie wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurten und missbräuchlicher Verwendung von
Nebellichtern schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Busse von CHF 440.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den
Verfahrenskosten von total CHF 275.00 verurteilt (AS 3).
1.3 Gegen diese Strafbefehle erhoben
sowohl der Beschuldigte wie auch B.___ fristgerecht Einsprache (AS 38 ff.).
1.4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2019
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein
zur Beurteilung der Vorhalte; dies unter Festhalten an den angefochtenen
Strafbefehlen, welche die Anklage bilden (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 1).
2. Am 17. Januar 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 159 ff.):
1. B.___ wird vom Vorhalt der
missbräuchlichen Verwendung von Nebellichtern, angeblich begangen am
17.12.2017, 12:50 in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil SO – Beinwil
SO, ohne Entschädigung, freigesprochen.
2. B.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen
Verhältnisse, des Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer sowie
des Unterlassens der Meldung von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung
eines Ausweises erfordern (Führerausweis und Fahrzeugausweis), begangen am
17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil SO, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO –
Beinwil SO, schuldig gemacht.
3. B.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ wird vom Vorhalt der Verletzung
der Verkehrsregeln durch Behinderung des Gegenverkehrs zufolge ungenügenden
Rechtsfahrens, angeblich begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil,
Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, ohne Entschädigung,
freigesprochen.
5. A.___ hat sich hingegen der Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen
Strassenverhältnisse, begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil,
Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, schuldig gemacht.
6. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
7. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00
(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, Kosten des Vorverfahrens sowie
Gerichtsauslagen) hat mit CHF 850.00 B.___, mit CHF 650.00 A.___ zu
bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte A.___ fristgerecht die Berufung an (AS 166). Die
Berufungserklärung datiert vom 27. März 2020. Es wurde ein vollumfänglicher Freispruch
beantragt. Rechtskräftig ist der Freispruch vom Vorhalt des ungenügenden
Rechtsfahrens. B.___ hat das Urteil nicht angefochten. In Bezug auf ihn ist der
Schuldspruch der Vorinstanz somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2020
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine
Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Mit Verfügung des Präsidenten der
Strafkammer des Obergerichts vom 27. April 2020 wurde – im Einverständnis mit
dem Beschuldigten – das schriftliche Verfahren angeordnet.
Am 1. Juli 2020 liess der Beschuldigte
die Berufungsbegründung einreichen.
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften
der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen,
in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich
ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt
und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet
wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage,
Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).
2.
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 14. Mai 2018 vorgehalten, zufolge nichtangepasster Geschwindigkeit an die
Strassenverhältnisse in der Fahrbahnmitte gefahren zu sein. In der Folge sei er
zwar langsamer gefahren, sei jedoch durch ungenügendes Rechtsfahren mit dem
Personenwagen von B.___ kollidiert.
Wie erwähnt, ist der Beschuldigte vom
ungenügenden Rechtsfahren indessen rechtskräftig freigesprochen. Die
unangepasste Geschwindigkeit als Unfallursache allein ist nicht rechtsgenüglich
angeklagt. Damit ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen nichtangepasster
Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit der vorliegenden Anklage nicht
mehr möglich.
Eine Berichtigung oder Ergänzung der
Anklage erübrigt sich vorliegend aber, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – selbst
dann ein Freispruch zu erfolgen hätte, wenn die Anklage so interpretiert würde,
dass dem Beschuldigten ein ausreichender Vorhalt hinsichtlich der
nichtangepassten Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemacht worden
wäre.
III. Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht in der
Berufungsbegründung vom 1. Juli 2020 geltend, soweit die Vorinstanz unter Ziff.
8.
der rechtlichen Würdigung feststelle, er habe das zu schnell abwärts fahrende
Fahrzeug des Kollisionsgegners erst kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve
erblickt, so sei diese Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig.
Einerseits sei falsch, dass er das Fahrzeug von B.___ erst kurz vor der Kurve
gesehen haben solle. So habe er anlässlich der Befragung an der
Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er sicher über ca. 30 Meter das
Fahrzeug gesehen habe, zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug von B.___ also
mindestens 30 Meter gelegen hätten. Etwas anderes sei nicht nachgewiesen.
Andererseits sei auch die Feststellung, «kurz vor einer unübersichtlichen
Linkskurve» offensichtlich falsch. So sei die Linkskurve kurz vor der Kurve
keineswegs unübersichtlich. Je näher sich jemand der Linkskurve nähere, desto
grösser/weiter werde der zu übersehende Strassenabschnitt. Dies belegten die
vom Verteidiger von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten fünf
Fotos.
Wenn die Vorinstanz im Weiteren feststelle,
er habe nach dem Erblicken des Fahrzeugs von B.___ bis auf eine Geschwindigkeit
von 5 km/h verlangsamt, sei dies grundsätzlich korrekt, nur die daraus gezogene
Schlussfolgerung sei falsch und rechtsverletzend. So führe die Vorinstanz aus,
die Reduktion auf 5 km/h habe nicht mehr ausgereicht, um sein Fahrzeug vor der
Kollision zum Stillstand zu bringen und er habe die herrschenden Verhältnisse
offensichtlich unterschätzt. Mit dieser Argumentation schliesse die Vorinstanz
von der Tatsache der Kollision direkt auf ein Fehlverhalten von ihm. Dies sei
nicht zulässig. Vielmehr sei aufgrund des dargestellten Sachverhalts darauf zu
schliessen, dass er alles richtig gemacht habe: Er sei mit einer reduzierten
Geschwindigkeit von 30 km/h (Annahme zu seinen Gunsten) gefahren. Bei dieser
Geschwindigkeit hätte er zweifelsohne auf halbe Sichtweite anhalten können. Der
normale Bremsweg betrage 9 Meter (30 km/h : 10 x 3). Diese Berechnung
berücksichtige noch nicht, dass er bergwärts gefahren sei. Es sei erstellt, dass
er auch tatsächlich gebremst habe. An seiner angepassten Geschwindigkeit ändere
auch nichts, dass die Vorinstanz noch immer unter Ziff. 8 der rechtlichen
Würdigung festhalte, er hätte mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen,
welche mindestens gleich schnell unterwegs gewesen seien. Genau dies habe er
getan, indem er lediglich mit 30 km/h gefahren sei und auf halbe Sichtweite
hätte anhalten können.
Wenn die Vorinstanz meine, er hätte
anhalten müssen, sei dies falsch. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass B.___
mit übersetzter Geschwindigkeit bergabwärts fahre. B.___ habe zudem an der
Hauptverhandlung ausgesagt, er habe um die Kurve abgebremst und ihn, den
Beschuldigten, erst in der Kurve bemerkt. Er habe zuerst gedacht, er ziehe an
den Rand hinaus und es würde zum Kreuzen reichen. Erst als er gemerkt habe, dass
es nicht reiche, habe B.___ abgebremst. Bei dieser Ausgangslage gebe es nur
einen Grund für die Kollision: B.___ sei mit unangepasster Geschwindigkeit
gefahren. Ihm (dem Beschuldigten) könne kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen
sei erstellt, dass die Kollision nach resp. aus seiner Sicht vor der Linkskurve
stattgefunden habe, was nahelege, dass sich die Kollision noch innerhalb seines
zulässigen Bremswegs ereignet habe.
Der Beschuldigte beantragt, er sei
freizusprechen unter Zusprechung einer Parteientschädigung und entsprechenden
Kostenfolgen.
IV. Beweiswürdigung der Vorinstanz und
massgebender Sachverhalt
1.
Die Vorinstanz ging gestützt auf die
Aussagen der Unfallbeteiligten, des Polizeirapportes und der von B.___
anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Fotos von folgendem Sachverhalt
aus:
Am Sonntag, 17.12.2017 um ca. 12:50 Uhr,
fuhr A.___ in Begleitung seiner Beifahrerin, C.___, mit dem Personenwagen AG-[...]
auf der Scheltenstrasse, von Vicques JU herkommend, in Richtung Mümliswil SO.
Er fuhr, gemäss seinen Angaben, aufgrund der winterlichen Wetterverhältnisse
mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 – 40 km/h die schneebedeckte Strasse
hoch. Kurz vor einer Linkskurve näherte sich zur selben Zeit von oben aus der
Gegenrichtung, von Mümliswil herkommend, in Richtung Schelten fahrend, ein
Personenwagen SO-[...], gelenkt von B.___. Trotz beidseitig eingeleiteter
Bremsmanöver kam es zu einer frontal-seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge.
Sowohl B.___ und seine Beifahrerin D.___ als auch die beiden Insassen des
anderen Fahrzeugs, A.___ und C.___, konnten ihre Fahrzeuge physisch unverletzt
verlassen (Sachverhalt II. A. 1.).
Die Vorinstanz hielt weiter
sachverhaltsmässig fest (unter rechtliche Würdigung III. 7. und 8.), beide
Personenwagen seien mit der linken Fahrzeugseite im Bereich der Strassenmitte
aufeinander zugefahren. Aus dem Polizeirapport gehe eine Strassenbreite von
4.40
m hervor (AS 19). Erstellt sei, dass die Strasse beidseitig von ca. 20 cm
breiten Schneewalmen gesäumt gewesen sei (vgl. AS 118 f.), sodass noch eine
befahrbare Fläche von 4 m anzunehmen sei. Nach Abzug der Wagenbreite von je ca.
1.70
– 1.80 m bleibe für das Kreuzen noch ein Freiraum von 50 cm. Erst als der
Beschuldigte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve das seines Erachtens
zu schnell abwärts fahrende Fahrzeug erblickt habe, habe er gemäss seinen
Angaben bis auf ein Schritttempo von ca. 5 km/h verlangsamt.
2.
Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich
unbestritten. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, die Feststellung der
Vorinstanz «kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve» sei unrichtig. Er habe
ausgesagt, sicher über ca. 30 Meter das Fahrzeug von B.___ gesehen zu haben.
Die Linkskurve sei keineswegs unübersichtlich. Je näher sich jemand dieser
nähere, desto grösser/weiter werde der zu übersehende Strassenabschnitt.
3.
Die von der Vorinstanz vorgenommene
Beweiswürdigung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. So hat der
Beschuldigte vor der Vorinstanz selber ausgesagt, er habe das Auto von B.___
erst nach der Ausweichstelle gesehen, deutlich später, mehr als vor der Hälfte vor
der Kurve. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotos muss dies kurz vor
der Kurve gewesen sein. Dass die Kurve kurz vor der Biegung übersichtlicher
wird, ist klar, ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts der
örtlichen Verhältnisse die Linkskurve grundsätzlich als unübersichtlich bezeichnen
durfte (vgl. insbesondere die von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung
eingereichten Fotos; ebenso die Einschätzung der vor Ort ausgerückten Polizei,
Unfallrapport AS 19). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich, wenn
er einerseits zu Protokoll gibt, er habe das Auto von B.___ auf 30 m gesehen,
andererseits aber wie erwähnt aussagt, deutlich nach der Ausweichstelle.
Der rechtlichen Beurteilung ist somit
der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei angenommen hat, zu Grunde
zu legen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer
Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die teilweise schneebedeckte Strasse
hochgefahren ist und er dann zum Zeitpunkt, als er den Personenwagen von B.___
kurz vor der Linkskurve auf ihn zukommen sah, verlangsamt und bis auf ein
Schritttempo von 5 km/h abgebremst hat.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Nach Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer
Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt.
2.
Wie erwähnt, ist der Beschuldigte vom
Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens rechtskräftig freigesprochen. Zu prüfen
bleibt daher nur mehr, ob ihm vorgehalten werden kann, die Geschwindigkeit
nicht den Umständen angepasst zu haben.
3.
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten
von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht
frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der
Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren
Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite
halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dieses Gebot soll den Gegenverkehr schützen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 Erw. 1.2). Der
Fahrzeugführer hat nach Art. 4 Abs. 2 VRV langsam zu fahren, wo die Strasse
verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist; besonders
wenn Anhänger mitgeführt werden.
4.
B.___ sagte anlässlich der
Erstbefragung vom 17. Dezember 2017 aus, er kenne die Fahrstrecke sehr gut.
Nach dem Erzberg sei er mit ca. 40 km/h gefahren, um die Kurven etwas
langsamer. Vor der leichten Rechtskurve habe er leicht abgebremst und dabei ein
entgegenkommendes Fahrzeug festgestellt. In der Folge habe er stärker
abgebremst und nach rechts gelenkt. Es sei keine Vollbremsung gewesen. Mit den
rechten Rädern sei er im Schnee am Strassenrand gefahren. Er habe zuerst
geglaubt, dass nichts passieren würde, da die Strassenbreite unter normalen
Umständen ausreiche bzw. ein Kreuzen möglich sei. Als er aber festgestellt
habe, dass ein Kreuzen auch aufgrund der Tatsache, dass das entgegenkommende
Fahrzeug mittig der Strasse gefahren sei, nicht möglich sei, habe er nach
rechts in die Böschung gelenkt. Der Mercedes sei nicht mittig gekommen, er habe
Dispositiv
erst dorthin gelenkt. Eine Kollision sei demnach nicht zu verhindern gewesen.
Vor der Vorinstanz bestätigte er diese
Aussagen. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei. Auf der gut
übersehbaren Strasse ca. 40 km/h, um die Kurve langsamer, er könne aber keine
Stundenkilometerzahl nennen. Um die Kurve habe er abgebremst. Er habe das
entgegenkommende Fahrzeug gesehen und gedacht, dieses ziehe an den Rand hinaus,
so dass man hätte kreuzen können. Er habe aber gemerkt, dass der Fahrzeuglenker
die Spur halte und habe daher stark abgebremst und ganz an den Strassenrand
gelenkt. Er habe den anderen unmittelbar in der Kurve gesehen.
Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass
der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die teilweise
schneebedeckte Strasse hochgefahren ist und er dann zum Zeitpunkt, als er den
Personenwagen von B.___ kurz vor der Linkskurve auf ihn zukommen sah,
verlangsamt und bis auf ein Schritttempo von 5 km/h abgebremst hat.
Die Verteidigung des Beschuldigten
erwähnt zu Recht, dass nicht von der Tatsache der Kollision direkt auf ein
Fehlverhalten des Beschuldigten geschlossen werden kann. Wie B.___ ausgesagt
hat, hatte er zunächst die Intention, zu kreuzen. Erst als er bemerkte, dass
dies nicht möglich war, bremste er stark ab und lenkte sein Fahrzeug an den
rechten Strassenrand und schliesslich in die Böschung. Er ist rechtskräftig
wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an
die örtlichen Verhältnisse schuldig gesprochen. Hätte auch B.___ vorerst
anhalten wollen – wie es an dieser Stelle, unter den damaligen
Strassenverhältnissen, nötig gewesen wäre – ist davon auszugehen, zumindest
unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, dass dies auch der
Beschuldigte, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 5 km/h, hätte tun
können. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er unter diesen Umständen –
mit einem Anhalteweg von max. 1-2 m – nicht auf halbe Sichtweite hätte anhalten
können.
Daran vermag auch die von der Vorinstanz
erwähnte Rechtsprechung im Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 nichts zu
ändern. Das Bundesgericht ging im erwähnten Entscheid zwar auch davon aus, der
Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, auf halbe Sichtweite anzuhalten, als
er das entgegenkommende Fahrzeug wahrnahm. Im dem erwähnten Entscheid zugrunde
gelegenen Fall hatte der Beschwerdeführer indessen weder abgebremst noch ist er
vom Gaspedal gegangen, als er das herannahende Fahrzeug erblickte. Das
Bundesgericht ist daher zum Schluss gekommen, die vom Beschwerdeführer
gewählte, gleichbleibende Geschwindigkeit sei nicht den Umständen angepasst
gewesen. Wer bei Gegenverkehr nicht genügend freien Raum habe, müsse
verlangsamen. Im vorliegenden Fall hat dies der Beschuldigte gemäss
verbindlicher Feststellung der Vorinstanz aber getan, indem er seine
Geschwindigkeit auf 5 km/h reduzierte, als er das entgegenkommende Fahrzeug
wahrnahm. Hätte der entgegenkommende PW-Lenker das Gleiche getan, hätten beide
vor der Kollision anhalten können.
Dem Beschuldigten kann folglich nicht
vorgehalten werden, seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu
haben. Er ist daher vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1 Zufolge Freispruchs ist der Kostenanteil
von CHF 650.00, den die Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegt hatte, vom Staat
zu tragen.
1.2 Für das erstinstanzliche Verfahren
machte der Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 2'025.10 bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und
MwSt.). Dies erscheint angemessen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Advokat Enderle macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF
250.00 geltend. Dies erscheint ebenfalls angemessen. Inklusive Auslagen von CHF
89.50 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF
1'900.35, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird in Anwendung der Art. 379
ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Januar 2020
ist A.___ vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung des
Gegenverkehrs zufolge ungenügenden Rechtsfahrens, angeblich begangen am
17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil,
SO-Beinwil, ohne Entschädigung, freigesprochen.
2. In Gutheissung der Berufung wird A.___
vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse, angeblich begangen am
17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO –
Beinwil, freigesprochen.
3.
A.___, vertreten durch
Advokat Christof Enderle, wird
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'025.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
4.
A.___, vertreten durch
Advokat Christof Enderle, wird für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1’900.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier