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Entscheid

STBER.2020.25

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

8. Oktober 2020Deutsch17 min

trotz Ausweichmanöver mit dem entgegenkommenden Personenwagen AG-[...] von A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Advokat

Christof

Enderle,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.1 Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2018 wurde A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.

1 SVG) schuldig gesprochen, begangen am 17. Dezember 2017, 12:50 Uhr, in

Beinwil, Scheltenstrasse, indem er als Lenker des Personenwagens AG-[...] durch

Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen und herrschenden

Strassenverhältnisse (Kurve, schmale Bergstrasse, Nässe sowie schneebedeckte

Strassenränder) in der Fahrbahnmitte gefahren sei und beim Erblicken des

Personenwagens SO-[...] von B.___ seine Geschwindigkeit reduziert habe, jedoch

durch ungenügendes Rechtsfahren mit dem Personenwagen von B.___ kollidiert sei.

Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total

CHF 275.00 verurteilt (AS 7).

1.2 Mit einem weiteren Strafbefehl vom

selben Tag wurde auch B.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt,

begangen am 17. Dezember 2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, indem er

als Lenker des Personenwagens SO-[...] durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit

an die örtlichen Strassenverhältnisse (Kurve, schmale Bergstrasse, Nässe sowie

schneebedeckte Strassenränder) stark abgebremst habe, in der Folge mit den

rechten Fahrzeugrädern auf die schneebedeckten Strassenränder gekommen sei und

trotz Ausweichmanöver mit dem entgegenkommenden Personenwagen AG-[...] von A.___

kollidiert sei. Weiter wurde er wegen Unterlassens der Meldung von Tatsachen,

die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises erfordern, sowie wegen

Nichttragens der Sicherheitsgurten und missbräuchlicher Verwendung von

Nebellichtern schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Busse von CHF 440.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den

Verfahrenskosten von total CHF 275.00 verurteilt (AS 3).

1.3 Gegen diese Strafbefehle erhoben

sowohl der Beschuldigte wie auch B.___ fristgerecht Einsprache (AS 38 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2019

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein

zur Beurteilung der Vorhalte; dies unter Festhalten an den angefochtenen

Strafbefehlen, welche die Anklage bilden (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 1).

2. Am 17. Januar 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 159 ff.):

1. B.___ wird vom Vorhalt der

missbräuchlichen Verwendung von Nebellichtern, angeblich begangen am

17.12.2017, 12:50 in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil SO – Beinwil

SO, ohne Entschädigung, freigesprochen.

2. B.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen

Verhältnisse, des Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer sowie

des Unterlassens der Meldung von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung

eines Ausweises erfordern (Führerausweis und Fahrzeugausweis), begangen am

17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil SO, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO –

Beinwil SO, schuldig gemacht.

3. B.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___ wird vom Vorhalt der Verletzung

der Verkehrsregeln durch Behinderung des Gegenverkehrs zufolge ungenügenden

Rechtsfahrens, angeblich begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil,

Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, ohne Entschädigung,

freigesprochen.

5. A.___ hat sich hingegen der Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen

Strassenverhältnisse, begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil,

Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, schuldig gemacht.

6. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

7. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00

(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, Kosten des Vorverfahrens sowie

Gerichtsauslagen) hat mit CHF 850.00 B.___, mit CHF 650.00 A.___ zu

bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte A.___ fristgerecht die Berufung an (AS 166). Die

Berufungserklärung datiert vom 27. März 2020. Es wurde ein vollumfänglicher Freispruch

beantragt. Rechtskräftig ist der Freispruch vom Vorhalt des ungenügenden

Rechtsfahrens. B.___ hat das Urteil nicht angefochten. In Bezug auf ihn ist der

Schuldspruch der Vorinstanz somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Stellungnahme vom 3. April 2020

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine

Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Mit Verfügung des Präsidenten der

Strafkammer des Obergerichts vom 27. April 2020 wurde – im Einverständnis mit

dem Beschuldigten – das schriftliche Verfahren angeordnet.

Am 1. Juli 2020 liess der Beschuldigte

die Berufungsbegründung einreichen.

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften

der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen,

in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich

ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt

und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet

wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage,

Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).

2.

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 14. Mai 2018 vorgehalten, zufolge nichtangepasster Geschwindigkeit an die

Strassenverhältnisse in der Fahrbahnmitte gefahren zu sein. In der Folge sei er

zwar langsamer gefahren, sei jedoch durch ungenügendes Rechtsfahren mit dem

Personenwagen von B.___ kollidiert.

Wie erwähnt, ist der Beschuldigte vom

ungenügenden Rechtsfahren indessen rechtskräftig freigesprochen. Die

unangepasste Geschwindigkeit als Unfallursache allein ist nicht rechtsgenüglich

angeklagt. Damit ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen nichtangepasster

Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit der vorliegenden Anklage nicht

mehr möglich.

Eine Berichtigung oder Ergänzung der

Anklage erübrigt sich vorliegend aber, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – selbst

dann ein Freispruch zu erfolgen hätte, wenn die Anklage so interpretiert würde,

dass dem Beschuldigten ein ausreichender Vorhalt hinsichtlich der

nichtangepassten Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemacht worden

wäre.

III. Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht in der

Berufungsbegründung vom 1. Juli 2020 geltend, soweit die Vorinstanz unter Ziff.

8.

der rechtlichen Würdigung feststelle, er habe das zu schnell abwärts fahrende

Fahrzeug des Kollisionsgegners erst kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve

erblickt, so sei diese Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig.

Einerseits sei falsch, dass er das Fahrzeug von B.___ erst kurz vor der Kurve

gesehen haben solle. So habe er anlässlich der Befragung an der

Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er sicher über ca. 30 Meter das

Fahrzeug gesehen habe, zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug von B.___ also

mindestens 30 Meter gelegen hätten. Etwas anderes sei nicht nachgewiesen.

Andererseits sei auch die Feststellung, «kurz vor einer unübersichtlichen

Linkskurve» offensichtlich falsch. So sei die Linkskurve kurz vor der Kurve

keineswegs unübersichtlich. Je näher sich jemand der Linkskurve nähere, desto

grösser/weiter werde der zu übersehende Strassenabschnitt. Dies belegten die

vom Verteidiger von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten fünf

Fotos.

Wenn die Vorinstanz im Weiteren feststelle,

er habe nach dem Erblicken des Fahrzeugs von B.___ bis auf eine Geschwindigkeit

von 5 km/h verlangsamt, sei dies grundsätzlich korrekt, nur die daraus gezogene

Schlussfolgerung sei falsch und rechtsverletzend. So führe die Vorinstanz aus,

die Reduktion auf 5 km/h habe nicht mehr ausgereicht, um sein Fahrzeug vor der

Kollision zum Stillstand zu bringen und er habe die herrschenden Verhältnisse

offensichtlich unterschätzt. Mit dieser Argumentation schliesse die Vorinstanz

von der Tatsache der Kollision direkt auf ein Fehlverhalten von ihm. Dies sei

nicht zulässig. Vielmehr sei aufgrund des dargestellten Sachverhalts darauf zu

schliessen, dass er alles richtig gemacht habe: Er sei mit einer reduzierten

Geschwindigkeit von 30 km/h (Annahme zu seinen Gunsten) gefahren. Bei dieser

Geschwindigkeit hätte er zweifelsohne auf halbe Sichtweite anhalten können. Der

normale Bremsweg betrage 9 Meter (30 km/h : 10 x 3). Diese Berechnung

berücksichtige noch nicht, dass er bergwärts gefahren sei. Es sei erstellt, dass

er auch tatsächlich gebremst habe. An seiner angepassten Geschwindigkeit ändere

auch nichts, dass die Vorinstanz noch immer unter Ziff. 8 der rechtlichen

Würdigung festhalte, er hätte mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen,

welche mindestens gleich schnell unterwegs gewesen seien. Genau dies habe er

getan, indem er lediglich mit 30 km/h gefahren sei und auf halbe Sichtweite

hätte anhalten können.

Wenn die Vorinstanz meine, er hätte

anhalten müssen, sei dies falsch. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass B.___

mit übersetzter Geschwindigkeit bergabwärts fahre. B.___ habe zudem an der

Hauptverhandlung ausgesagt, er habe um die Kurve abgebremst und ihn, den

Beschuldigten, erst in der Kurve bemerkt. Er habe zuerst gedacht, er ziehe an

den Rand hinaus und es würde zum Kreuzen reichen. Erst als er gemerkt habe, dass

es nicht reiche, habe B.___ abgebremst. Bei dieser Ausgangslage gebe es nur

einen Grund für die Kollision: B.___ sei mit unangepasster Geschwindigkeit

gefahren. Ihm (dem Beschuldigten) könne kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen

sei erstellt, dass die Kollision nach resp. aus seiner Sicht vor der Linkskurve

stattgefunden habe, was nahelege, dass sich die Kollision noch innerhalb seines

zulässigen Bremswegs ereignet habe.

Der Beschuldigte beantragt, er sei

freizusprechen unter Zusprechung einer Parteientschädigung und entsprechenden

Kostenfolgen.

IV. Beweiswürdigung der Vorinstanz und

massgebender Sachverhalt

1.

Die Vorinstanz ging gestützt auf die

Aussagen der Unfallbeteiligten, des Polizeirapportes und der von B.___

anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Fotos von folgendem Sachverhalt

aus:

Am Sonntag, 17.12.2017 um ca. 12:50 Uhr,

fuhr A.___ in Begleitung seiner Beifahrerin, C.___, mit dem Personenwagen AG-[...]

auf der Scheltenstrasse, von Vicques JU herkommend, in Richtung Mümliswil SO.

Er fuhr, gemäss seinen Angaben, aufgrund der winterlichen Wetterverhältnisse

mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 – 40 km/h die schneebedeckte Strasse

hoch. Kurz vor einer Linkskurve näherte sich zur selben Zeit von oben aus der

Gegenrichtung, von Mümliswil herkommend, in Richtung Schelten fahrend, ein

Personenwagen SO-[...], gelenkt von B.___. Trotz beidseitig eingeleiteter

Bremsmanöver kam es zu einer frontal-seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge.

Sowohl B.___ und seine Beifahrerin D.___ als auch die beiden Insassen des

anderen Fahrzeugs, A.___ und C.___, konnten ihre Fahrzeuge physisch unverletzt

verlassen (Sachverhalt II. A. 1.).

Die Vorinstanz hielt weiter

sachverhaltsmässig fest (unter rechtliche Würdigung III. 7. und 8.), beide

Personenwagen seien mit der linken Fahrzeugseite im Bereich der Strassenmitte

aufeinander zugefahren. Aus dem Polizeirapport gehe eine Strassenbreite von

4.40

m hervor (AS 19). Erstellt sei, dass die Strasse beidseitig von ca. 20 cm

breiten Schneewalmen gesäumt gewesen sei (vgl. AS 118 f.), sodass noch eine

befahrbare Fläche von 4 m anzunehmen sei. Nach Abzug der Wagenbreite von je ca.

1.70

– 1.80 m bleibe für das Kreuzen noch ein Freiraum von 50 cm. Erst als der

Beschuldigte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve das seines Erachtens

zu schnell abwärts fahrende Fahrzeug erblickt habe, habe er gemäss seinen

Angaben bis auf ein Schritttempo von ca. 5 km/h verlangsamt.

2.

Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich

unbestritten. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, die Feststellung der

Vorinstanz «kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve» sei unrichtig. Er habe

ausgesagt, sicher über ca. 30 Meter das Fahrzeug von B.___ gesehen zu haben.

Die Linkskurve sei keineswegs unübersichtlich. Je näher sich jemand dieser

nähere, desto grösser/weiter werde der zu übersehende Strassenabschnitt.

3.

Die von der Vorinstanz vorgenommene

Beweiswürdigung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. So hat der

Beschuldigte vor der Vorinstanz selber ausgesagt, er habe das Auto von B.___

erst nach der Ausweichstelle gesehen, deutlich später, mehr als vor der Hälfte vor

der Kurve. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotos muss dies kurz vor

der Kurve gewesen sein. Dass die Kurve kurz vor der Biegung übersichtlicher

wird, ist klar, ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts der

örtlichen Verhältnisse die Linkskurve grundsätzlich als unübersichtlich bezeichnen

durfte (vgl. insbesondere die von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung

eingereichten Fotos; ebenso die Einschätzung der vor Ort ausgerückten Polizei,

Unfallrapport AS 19). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich, wenn

er einerseits zu Protokoll gibt, er habe das Auto von B.___ auf 30 m gesehen,

andererseits aber wie erwähnt aussagt, deutlich nach der Ausweichstelle.

Der rechtlichen Beurteilung ist somit

der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei angenommen hat, zu Grunde

zu legen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer

Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die teilweise schneebedeckte Strasse

hochgefahren ist und er dann zum Zeitpunkt, als er den Personenwagen von B.___

kurz vor der Linkskurve auf ihn zukommen sah, verlangsamt und bis auf ein

Schritttempo von 5 km/h abgebremst hat.

V. Rechtliche Würdigung

1.

Nach Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer

Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt.

2.

Wie erwähnt, ist der Beschuldigte vom

Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens rechtskräftig freigesprochen. Zu prüfen

bleibt daher nur mehr, ob ihm vorgehalten werden kann, die Geschwindigkeit

nicht den Umständen angepasst zu haben.

3.

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten

von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und

nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht

frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der

Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren

Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite

halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dieses Gebot soll den Gegenverkehr schützen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 Erw. 1.2). Der

Fahrzeugführer hat nach Art. 4 Abs. 2 VRV langsam zu fahren, wo die Strasse

verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist; besonders

wenn Anhänger mitgeführt werden.

4.

B.___ sagte anlässlich der

Erstbefragung vom 17. Dezember 2017 aus, er kenne die Fahrstrecke sehr gut.

Nach dem Erzberg sei er mit ca. 40 km/h gefahren, um die Kurven etwas

langsamer. Vor der leichten Rechtskurve habe er leicht abgebremst und dabei ein

entgegenkommendes Fahrzeug festgestellt. In der Folge habe er stärker

abgebremst und nach rechts gelenkt. Es sei keine Vollbremsung gewesen. Mit den

rechten Rädern sei er im Schnee am Strassenrand gefahren. Er habe zuerst

geglaubt, dass nichts passieren würde, da die Strassenbreite unter normalen

Umständen ausreiche bzw. ein Kreuzen möglich sei. Als er aber festgestellt

habe, dass ein Kreuzen auch aufgrund der Tatsache, dass das entgegenkommende

Fahrzeug mittig der Strasse gefahren sei, nicht möglich sei, habe er nach

rechts in die Böschung gelenkt. Der Mercedes sei nicht mittig gekommen, er habe

Dispositiv

erst dorthin gelenkt. Eine Kollision sei demnach nicht zu verhindern gewesen.

Vor der Vorinstanz bestätigte er diese

Aussagen. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei. Auf der gut

übersehbaren Strasse ca. 40 km/h, um die Kurve langsamer, er könne aber keine

Stundenkilometerzahl nennen. Um die Kurve habe er abgebremst. Er habe das

entgegenkommende Fahrzeug gesehen und gedacht, dieses ziehe an den Rand hinaus,

so dass man hätte kreuzen können. Er habe aber gemerkt, dass der Fahrzeuglenker

die Spur halte und habe daher stark abgebremst und ganz an den Strassenrand

gelenkt. Er habe den anderen unmittelbar in der Kurve gesehen.

Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass

der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die teilweise

schneebedeckte Strasse hochgefahren ist und er dann zum Zeitpunkt, als er den

Personenwagen von B.___ kurz vor der Linkskurve auf ihn zukommen sah,

verlangsamt und bis auf ein Schritttempo von 5 km/h abgebremst hat.

Die Verteidigung des Beschuldigten

erwähnt zu Recht, dass nicht von der Tatsache der Kollision direkt auf ein

Fehlverhalten des Beschuldigten geschlossen werden kann. Wie B.___ ausgesagt

hat, hatte er zunächst die Intention, zu kreuzen. Erst als er bemerkte, dass

dies nicht möglich war, bremste er stark ab und lenkte sein Fahrzeug an den

rechten Strassenrand und schliesslich in die Böschung. Er ist rechtskräftig

wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an

die örtlichen Verhältnisse schuldig gesprochen. Hätte auch B.___ vorerst

anhalten wollen – wie es an dieser Stelle, unter den damaligen

Strassenverhältnissen, nötig gewesen wäre – ist davon auszugehen, zumindest

unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, dass dies auch der

Beschuldigte, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 5 km/h, hätte tun

können. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er unter diesen Umständen –

mit einem Anhalteweg von max. 1-2 m – nicht auf halbe Sichtweite hätte anhalten

können.

Daran vermag auch die von der Vorinstanz

erwähnte Rechtsprechung im Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 nichts zu

ändern. Das Bundesgericht ging im erwähnten Entscheid zwar auch davon aus, der

Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, auf halbe Sichtweite anzuhalten, als

er das entgegenkommende Fahrzeug wahrnahm. Im dem erwähnten Entscheid zugrunde

gelegenen Fall hatte der Beschwerdeführer indessen weder abgebremst noch ist er

vom Gaspedal gegangen, als er das herannahende Fahrzeug erblickte. Das

Bundesgericht ist daher zum Schluss gekommen, die vom Beschwerdeführer

gewählte, gleichbleibende Geschwindigkeit sei nicht den Umständen angepasst

gewesen. Wer bei Gegenverkehr nicht genügend freien Raum habe, müsse

verlangsamen. Im vorliegenden Fall hat dies der Beschuldigte gemäss

verbindlicher Feststellung der Vorinstanz aber getan, indem er seine

Geschwindigkeit auf 5 km/h reduzierte, als er das entgegenkommende Fahrzeug

wahrnahm. Hätte der entgegenkommende PW-Lenker das Gleiche getan, hätten beide

vor der Kollision anhalten können.

Dem Beschuldigten kann folglich nicht

vorgehalten werden, seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu

haben. Er ist daher vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Zufolge Freispruchs ist der Kostenanteil

von CHF 650.00, den die Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegt hatte, vom Staat

zu tragen.

1.2 Für das erstinstanzliche Verfahren

machte der Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 2'025.10 bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und

MwSt.). Dies erscheint angemessen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

2.2 Advokat Enderle macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF

250.00 geltend. Dies erscheint ebenfalls angemessen. Inklusive Auslagen von CHF

89.50 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF

1'900.35, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird in Anwendung der Art. 379

ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Januar 2020

ist A.___ vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung des

Gegenverkehrs zufolge ungenügenden Rechtsfahrens, angeblich begangen am

17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil,

SO-Beinwil, ohne Entschädigung, freigesprochen.

2. In Gutheissung der Berufung wird A.___

vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse, angeblich begangen am

17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO –

Beinwil, freigesprochen.

3.

A.___, vertreten durch

Advokat Christof Enderle, wird

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'025.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.

A.___, vertreten durch

Advokat Christof Enderle, wird für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1’900.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier